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224. Sohuldbetreibunga. und Konkursrecht. IX. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE Vgl. Nr. 31. - Voir n° 31. X. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 31. - Voir n° 31. XI. SCHULDBETREIEUNGS- UND KONKlJRSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 16. - Voir IIle partie n° 16. I I , 225 I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 4. Juli 1948 i. S. Staat Aargau und Einwohnergemeinde Döttingen gegen Bugmann und Konsorten. Eine (hinsichtlich des betroffenen Nachlasses) vorbehaltlose Testannentsbestimmung, mit der der Erblasser die gesetzlichen Erben ausschliesst bezw. auf den Pflichtteil setzt, kann weder durch Berichtigung nach Art. 469 Abs. 3. ZGB noch durch einfache Interpretation auf einen Nachlassteil beschränkt, wohl aber, wenn als irrtümlich nachgewiesen, nach Art. 469 Aba. 1 ungültig erklärt werden. Glause testannentaire par laquelle le testateur, d'une facon toute generale, exclut de sa succession ses heritiers legaux ou les rMuit a leur reserve. La portee .de cette clause ne peut ~tre restreinte a une partie seulement de 1 'herMite, ni par voie de rectification selon l'art. 469 aI. 3 ce, ni par voie de simple inter· pretation. En revanche la disposition peut ~tre declaree nulle en vertu de l'are. 469 al. 1 s'il est prouve qu'elle est entachee d'erreur. Disposizione testamentaria con la quale il de cuius esclude, in maniera generale, dalla successione i suoi eredi legali 0 da 1000 solo 1a legittima. La portata di Uila siffatta disposizione non pub essere limitat& .. fI> soltanto una parte dell'eredita, ne per rettifica (art. 469 )jj?; .3.CC)'ne per semplice interpretazione. La disposizione pup. myece essere dichiarata nuUa in 'Virtu deU~art. 469 cp. 1, se e provato ch'essa e viziata da errore. A. - Am 30. November,1942 verstarb in Leuggem im Alter von 75 Jahren der Landwirt Alfred Xaver Mittler. Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester, die Tochter einer vorverstorbenen Schwester und die 4 Kinder einer dritten vorverstorbenen Schwester. Das öffentliche Inventar zeigte ein Reinvermögen von Fr. 67j MO,50 auf, worunter Fr. 50,442.95 Kapitalien. Am 21), Juli 1942 hatte der Erblasser durch Notar K. Mühlebach folgendes öffentliches Testament errichtet: 15 AS 72 II - 1946 226 Erbrecht. N0 38. Ich bestimme auf mein Ableben hin letztwillig:
1. Allfällig pßichtteilsgeschützte Erben werden auf den Ptlicht- teil gemäss Art. 471 ZGB gesetzt.
2. Alle meine nicht ptlichtteilsgeschützten Erben sind enterbt,
• soweit diese Urkunde nichts anderes bestimmt.
3. Das an die hienach aufgeführten Erben seinerzeit zu ver- teilende Vermögen besteht in
a) 8 Anteilscheinen auf Spar- und Leihlmsse Zurzach als Schuldnerin lautend per je Fr. 500.- total Fr. 4,000.-
b) Schuldverytlichtung auf Firma Gebr. Höchli, b'perrplattenfabrik, Buchs bei Aarau, per ........ , . total zu verteilendes Vermögen . . . . » 21,000.- Fr. 25,000.-
4. Das Eigentum obigen Vermögens geht mit heutigem Datum auf die hienach aufgeführten Erben über. 5.Der Zins soU auf ein Sparbüchlein,lautend auf den Inhaber, angelegt werden. Dieser Zins ist ebenfalls Eigentum der Vermächtnisnehmer. Es steht jedoch dem Erblasser das Recht zu von diesem Zins wegzunehmen, sofern er ihIi für seinen Lebensunterhalt benötigt.
6. Die Verwaltung des Vermögens sowie die Gutschrift des Zinses ist Sache der Spar. und Leihlmsse Zurzach. Beim Tod des Erblassers hat die Spar- und Leihkasse Zurzach die Ver· teilung des Vermögens vorzunehmen. Sie hat also als Wil· lensvollstreckerin gemäss Art. 517 ff. ZGB zu handeln.
7. Das Original bleibt in deu Händen des beurkundenden No- tars ; eine Hinterlegung findet daher nicht statt. Der Spar- und Leihkasse Zurzach als Vermögensverwalterin ist eine Abschrift zuzustellen. 8 .. Das hievor aufgeführte Vermögen ist an folgende Erben binnen Jahresfrist nach dem Tode des Erblassers zu hienach aufgeführten Quoten zu verteilen : (folgen die 6 gesetzlichen Erben mit zusammen 2/3 und 6 weitere Bedachte mit zusammen 1/3 des zu verteilenden Vermögens). • Sollte einer der vorgenannten Erben mit der hievQr aufge- führten Teilung nicht einverstanden sein, so fällt sein Teil den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Teile zu.
9. Für die deponierten Vermögenswerte sind die Depositen· scheine dem beurkundenden Notar zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei der Liquidation der Vermögenswerte steht dem unterzeichneten Notar Karl Mühlebach das Recht zu, die Depositenscheine rechtsgültig zu quittieren. » Von der Auffassung ausgehend, dass der Erblasser in diesem Testament nur über Fr. 25,000.- verfügt habe, dass dagegen die inZiff. 1 und 2 enthaltene Enterbung bezw. Beschränkung auf den Pflichtteil sich auf das übrige Vermögen beziehe, dieses also insoweit ohne Erben' sei J Erbrecht. N° 38. 227 und daher gemäss Art. 466 ZGB an den Staat und die Heimatgemeinde (§ 69 aarg. EG/ZGB) falle, ordnete das Bezirksgericht die Erbschaftsverwaltung an. In der Folge erhoben die 6 gesetzlichen Erben gegen den Kanton und die Gemeinde Döttingen die vorliegende Klage mit folgen- ßen Begehren:
1. Feststellung, dass das Testament sich nur auf das darin erwähnte Sondervermögen von Fr. 25,000.- bezieht;
2. Feststellung, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testaments sich nicht auf die gesetzlichen Erben,
d. h, die Kläger, und nicht auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen, und dass mithin die Kläger für diesen Teil erbberechtigt sind; Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2, soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen;
3. demgemäss Feststellung, dass der Nachlass nicht erbenlos im Sinne des Art. 466 ZGB ist und den Be- klagten kein Recht daran zusteht;
4. Feststellung, dass die Kläger den im Testament nicht erwähnten Teildes Nachlasses nach denRegeln der gesetzlichen Erbfolge erben und zu teilen be- rechtigt sind. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie wandten ein, die Bestimmung der Ziff. 1 und 2 des Testa- ments betr. Enterbung und Anweisung auf den Pflichtteil sei klar und eindeutig, enthalte keinerlei Beschränkung, ausser bezüglich der Fr. 25,000.-, und dürfe daher nicht auf Grund aussertestamentarischer Indizien dahin ergänzt werden, dass sie für den übrigen Nachlass nicht gelte. Es wäre auch ganz unnötig gewesen, eine Enterbung auszu~ sprechen, wenn sie nicht wirklich gewollt gewesen wäre ; die geheime Verteilung der unversteuerten Fr. 25,000.- an bestimmte Personen hätte auf andere Weise erreicht werden können. Das Testament sei auch nicht als Geheim- 228 Erbrecht. N° 38. verfügung gedacht gewesen; lediglich die Hinterlegung sei nicht vorgesehen gewesen, der Einreichung zur Eröffnung habe jedoch nichts entgegengestanden. B: - Das Bezirksgericht Zurzach hiess die Klage mehr- heitlich gut und stellte fest, dass das Testament sich nur auf das darin genannte Sondervermögen von Fr. 25,000.- beziehe, dass insbesondere die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 nicht die Kläger als gesetzliche Erben mit Bezug auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses betreffe, dieser Teil somit nicht erbenlos sei, sondern den Klägern nach gesetzlichem Erbrecht zufalle, weshalb den Beklagten keine Rechte daran zustehen. Das Bezirksgericht ging davon aus, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testa- ments an und für sich nicht mehrdeutig seien und keinen Anhaltspunkt zu verschiedener Auslegung böten. Der Passus jedoch, dass das Testament nicht hinterlegt werden solle, beeinträchtige die Eindeutigkeit jener Bestimmun- gen. Es sei möglich, dass der Erblasser die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 in dem von den Klägern vertretenen Sinne gemeint habe. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit der Ver- fügung sei der wirkliche Wille des Testators auf Grund weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, wobei hauptsächlich die Äusserungen Mittlers gegenüber dem Notar und dem Sparkassendirektor Vonaesch in Betracht kämen. Gestützt auf deren Zeugenaussagen sei als erwiesen zu betrachten, dass Mittler mit seinem. Testament nur über das Kapital von Fr. 25,000.-, das er nicht versteuert hatte, verfügen, nämlich es vorab ausserhalb der gesetz- lichen Erbfolge ohne Wissen weiterer Personen, insbeson- dere des Fiskus, den begünstigten Personen zuhalten wollte. Beide Zeugen betrachteten es auf Grund der Äusserungen Mittlers als selbstverständlich, dass das Testament und dessen Ziff. 1 und 2 sich nur auf die Fr. 25,000.- beziehen sollten. Dieses Vermögen sei tat- sächlich von der Bank als Willensvollstreckerin von der Testamentserrichtung an zuhanden der Bedachten ver- waltet und, entgegen Ziff. 8, ihnen schon vor dem Tode Erbrecht. N° 38. 229 Mittlers verteilt worden. Das übrige Vermögen habe vom Testament unberührt den gesetzlichen Erben zukommen sollen. Dass er diese nicht um ihr Erbrecht habe bringen wollen, gehe auch daraus hervor, dass er ihnen ja auch 2/3 der Fr. 25,000.- zugewendet habe. Da demnach mit Bestimmtheit habe festgestellt werden können, dass der wirkliche Wille des Erblassers nicht auf eine Enterbung bezw. Verweisung der Kläger auf den Pflichtteil hinsicht- lich seines übrigen Vermögens abzielte, liege in Ziff. 1 und 2 ein offenbarer Irrtum im Sinne von Art. 469 Abs. 3 ZGB vor, welcher der Berichtigung bedürfe. Eine Minderheit des Bezirksgerichts hätte die Klage abgewiesen, weil der - zwar evidente - Wille des Erb- lassers, die gesetzliche Erbfolge nur bezüglich der im Testament erwähnten Fr. 25,000.-, nicht aber bezüglich des übrigen Vermögens auszuschliessen, im Testament in keiner Weise erklärt sei und nicht auf Grund anderweitiger Beweismittel in die Verfügung hineininterpretiert werden dürfe. C. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat das erst- instanzliche Urteil bestätigt. Die Vorinstanz führt aus, nach Ziff. 3-9 habe das Testament nur die Verfügung über die Fr. 25,000.- zum Gegenstand. Dazu komme, dass es ohne Wissen der Behörden nur den Bedachten hätte mit- geteilt werden sollen. Daraus sei zu vermuten, dass das ganze Testament nur im Bereiche seiner begrenzten Be- kanntmachung gelten sollte. Dies rufe der Frage, ob auch die Ziff. 1 und 2 nur für die im Testament behandelten Fr. 25,000.~ gelten, obschon eine solche Beschränkung ihrer Bedeutung nicht mit Worten zum Ausdruck gebracht sei. Zu dieser Frage gebe insbesondere auch die Über- legung Anlass, dass, wenn die Verweisung des Noterben auf den Pflichtteil (Ziff. 1) für den ganzen Nachlass und vorbehaltlos gemeint wäre, nämlich ohne den nur in Ziff. 2 zugunsten der sonstigen gesetzlichen Erben ge- machten Vorbehalt abweichender Bestimmung in diesem Testament selber, dann die in Ziff~ 8 b der Schwester des 230 Erbrecht. N° 38. Erblassers gemaohte Zuwendung mit ihrer Verweisung auf den Pfliohtteil in Ziff. 1 im Widerspruch stände ; denn dieser betrüge 1/12 ·von Fr. 67,350.- = Fr. 4650.90, wahrend ihr nur 6/36 von Fr. 25,000.- = Fr. 416&.60 zugewiesen werden. Aus allen .diesen Gründen ersoheine die von den Klägern behauptete engere Geltung der Bestim- mungen 1 und 2 ebenso naheliegend wie ihre Beziehung auf den gesamten Nachlass. Die daher nötige Ermittlung des wahren Willens des Erblassers anhand aussertestamen~ tarisoher Beweismittel führe aus den von der Vorinstanz genannten Gründen mit aller Bestimmtheit zur Annahme, dass der Erblasser nioht dem Staat und der Gemeinde, denen er bisher mindestens Fr. 25,000.- nicht versteuert habe, sein übriges Vermögen habe zuwenden wollen. D. - Mit der vorliegenden .Berufung halten die Beklag- ten . an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Die Kläger tragen auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Streit geht um die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testaments vom 29. Juli 1942. Die Kläger vertreten und die Vorinstanzen teilten die Auffassung, dass diese Bestimmungen über Enterbung bezw. Verweisung auf den Pflichtteil sioh ausschliesslich auf das Sondervermögen von Fr. 25,000.- beziehen, von dem das Testament in Ziff. 3 ff. handelt. Die Vorinstanzen untersch~iden sich in ihrer Be- gründung im wesentlichen darin, dass das Bezirksgericht in der allgemeinen Fassung der Bestimmungen Ziff. 1 und 2 einen offenbaren Irrtum im Sinne des Art. 469 Abs. 3 ZGB erblickt, den es kraft dieser Vorschrift berichtigt, während das Obergericht sie als nicht eindeutig erachtet und daher mit einfacher Interpretation im Sinne der eingeschränkten Geltung auslegt. Indessen kann weder der einen noch der andern Betrachtungsweise zugestimmt werden.
2. - Art. 469 Abs. 3 ZGB betrifft nicht, wie die erste Instanz annimmt, den offenbaren Irrtum schlechthin, son- dern nur den in Bezug auf Personen oder Sachen. Damit Erbrecht. N0 38. 231 meint das Gesetz, wie der französisohe und der italienisohe Text deutlicher ausdrüoken, eine offenbar irrtümliche Bezeichnung einer Person oder Saohe (v~. EseHER, Komm. Art. 469N. 26). Unter Berufung auf Abs; 3 lässtsioh jedoch nur eine vorhandene Bezeichnung richtigstellen, nicht aber eine fehlende Erklärung nachholen bezw. ein- fügen (BGE 64 n 190, 70 n 14). Bei den Ziff. 1 und 2 des Testaments kann nun von einer manifest irrtümlichen Bezeichnung einer Sache, nämlich des Vermögens, auf das sie sich beziehen sollen, niohtgesprochen werden ; denn sie enthalten eben überhaupt keinerlei Bezeichnung die- ses· Vermögens. Die Einschränkung ihrer Anwendung auf eine bestimmte einzelne Sache oder einen Sachkomplex wie ein « Sondervermögen » stellt daher nicht eine biosse Berichtigung einer offenbar irrtümliohen Sachbezeiohnung, sondern eine unzulässige Zufügung, eine Ergänzung des Testaments dar.
3. -' Ebenso unzulässig ist die obergeriohtliohe Ausle- gung. Vorab weist der Wortlaut der Ziff. 1 und 2 absolut nichts auf, was eine einschränkende Interpretation bezüg- lich des betroffenen Vermögens erlaubte ; er lautet ganz allgemein und muss sich daher auf die Gesamtheit des Naohlasses beziehen. Die Unmögliohkeit der gegenteiligen Auslegung zeigt sich aber auohin einzelnen Punkten.
a) Zi1f. 1 verweist pflichtteilsgeschützte Erben auf den Pflichtteil. Dieser berechnet sich, seiner Natur nach, aus- gehend vom ganzen Nachlass. Er· ist derjenige Teil der Nachlassgesamtheit, der dem Berechtigten nicht entzogen werden kann. Es ist logisch unmöglich, von einem Pflicht- teil mit Bezug auf eine bestimmte Saohe bezw. einen bestimmten· Vermögenskomplex innerhalb der Erbmasse zu sprechen. Wenn übrigens die Verweisung au{ den Pfliohtteil nur mit Bezug auf die Summe von Fr. 25,000.- zu verstehen wäre, ergäbe sich der Widersinn, dass die Erbin auf 1/12 (von Fr. 25,000.-) beschränkt wäre, während der Erblasser ihr in Ziff. 8 b 1/6 von der gleichen Summe, also gerade das Doppelte, zuhält. Die Verweisung 232 Erbrecht. N° 38. auf den Pflichtteil hat also nur dann einen Sinn, wenn sie sich auf etwas anderes bezieht als die Fr. 25,000.-.
b) Ebensowenig"lässt sich die in Ziff. 2 verfügte « Ent- erbung» auf das « Sondervermögen )) beschränken. Der Ausdruck « Enterbung )) wird übrigens hier nicht in seinem technischen Sinne, dem des Art. 477 ZGB, Entzug des Pflichtteils, gebraucht, sondern im populären Sinne: Ent- zug des Erbrechts gegenüber den nicht pflichtteilsge- schützten gesetzlichen Erben. Dieser Sprachgebrauch ergibt sich klar daraus, dass in· Ziff. 2 ausdrücklich als zu « Enterbende» die « nicht pflichtteilsgeschützten Erben» genannt werden, und aus der Nebeneinanderstellung der beiden Bestimmungen, .von denen Ziff. 1 die Pflichtteils- und Ziff. 2 die gewöhnlichen gesetzlichen Erben betrifft. Dies vorausgeschickt, liegt auf der Hand, dass die « Ent- erbung )) nicht nur das Sondervermögen beschlagen kann. Tatsächlich ist ja die Vererbung dieses Vermögenskom - plexes in Ziff. 3 ff. des Testaments vollständig und aus- schliesslich geregelt. Neben diesen Verfügungen bleibt gar kein Platz mehr für eine « Enterbung )) mit Bezug auf die Fr. 25,000.-. Damit sie einen Sinn habe, muss sie sich notwendigerweise auf etwas anderes als dieses Kapital beziehen, nämlich auf den Teil des Vermögens, der mit dem Testament nicht verteilt wird. Der Sinn der Ziff. 2 kann daher nur der sein: den gesetzlichen El"ben werden alle Rechte am Nachlass entzogen mit ,Ausnahme derjenigen, die ihnen im folgenden bei der Teilung der Fr. 25,000.- zuerkannt werden. Vorstehende Überlegungen führen zum Schlusse, dass die Verweisung auf den' Pflichtteil in Ziff. 1 und die « Ent- erbung ) in Ziff. 2 nur im ganz allgemeinen, uneingeschränk- ten Sinne mit Bezug auf den ganzen Nachlass verstanden werden kann. Der Text ist klar, er lässt keine engere Aus- legung zu ; es ist daher nicht zulässig, unter Zuhilfenahme aussertestamentarischer Elemente dem klar erklärten Willen einen andern Willen unterzuschieben, der im Testa- ment nicht Ausdruck gefunden hat (BGE 67 II 98, 69 II 383, 70 II 13). Erbrecht. N° 38. 233
4. - Daraus folgt indessen nicht, dass die Berufung gutzuheissen und die Klage abzuweisen wäre. Denn wenn es zwar unzulässig ist, auf dem Wege der Interpretation einen erklärten, Willen durch einen nicht erklärten zu ersetzen, so gibt doch Art. 469 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, von einer Willenserklärung des Testators gänzlich zu abstrahieren bezw. sie ungültig zu erklären, wenn nach- gewiesen ist, dass sie auf einem Irrtum des Erblassers beruht. Dieser Beweis kann durch irgendwelche Mittel erbracht werden, d. h. auch durch ausserhalb des Testa- ments liegende Elemente (vgl. Erl. S. 385, TuOR N. 13, EscHER N. 6 zu Art. 469 ZGB). Vorliegend geht aus den Depositionen der Zeugen (des Sparkassendirektors und des Notars) hervor und ist durch die Vorinstanz verbindlich (BGE 69 II 322/23) festgestellt, dass der Erblasser bei der Errichtung dieses Testaments nur über die darin erwähnten Fr. 25,000.- verfügen und .. keinerlei Verfügung mit Bezug auf sein übriges Vermögen treffen wollte. Sowohl er als der Notar handelten somit im Irrtum und entgegen ihrem wirklichen Willen, wenn sie in Ziff. 1 und 2, wie dargetan, eine Verweisung auf den Pflichtteil und eine « Enterbung») gerade mit Bezug auf dasjenige Vermögen aussprechen, über das Mittler nicht verfügen wollte. Es ist übrigens leicht zu durchschauen, aus welcher - irrtümlichen - Vorstellung heraus sie das Testament mit den Bestimmungen Ziff. 1 und 2 einleiteten. Mittler wollte über das nicht versteuerte Vermögen von Fr. 25,000.- unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge so verfügen, wie er es in Ziff. 8 tat, zugunsten der 6 gesetzlichen Erben, aber daneben weiterer 6 Personen. Nach gesetzlichem Erbrecht hätten die 6 Kläger alles bekommen; also glaubte er, um ihnen nur die kleineren Bruchteile von zusammen 2/3 zukommen lassen zu können, müsse er zuerst aus- drücklich ihr gesetzliches Erbrecht (bezüglich des zu ver- teilenden Vermögens) ausschliessen, was er mit Ziff. 2 tat -mit dem Vorbehalt der in Ziff. 8 a-f angeordneten Erben- einsetzungen bezw. Vermächtnisse. Das gesetzliche Erb- 234 Erbrecht. N° 38. recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen; also setzte er sie - in Zifi.1 - auf den Pflichtteil, der 1/12 betrug, um ihr dann in Zifi. 8 b mit 1/6 das Doppelte des Pfllchtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger bezüglich des zu· verteilenden Vermögens die Vorausset- zung, welche erst den Weg freimachen sollte für die in Ziff. 8 verfügte Verteilung~ In dieser Meinung, für ihren Zweck eine' ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa- mentsverfasser , mit dem sich dann der eigentliche Erklä- rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige Einleitung eine Fassung wählte,. die nur auf den ganzen Nachlass bezogen werden kann, ja - lediglioh aus dem Testamentstext betrachtet - überhaupt nur einen SiDn hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausseI' den Fr. 25,000.- beziehen kann.
5. - Beruhen mithin die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so sind sie gemäss Art. 469 Abs. lZGB einfach als ungültig und nicht YOJ'handen zu betrachtel). Die prozessuale Mög- lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern Il,.icht mehr oder etwas anderes zugesprochen, als was sie ver- langt haben. Allerdings haben sie ~ erster Linie eine bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be- stimmungen der Zifi. J. und 2 verlangt, die abgelehnt werden musste. Sie. haben jedoch ausserdem in Klage- begehren 2 Satz 2· ausdrücklich Ungültigerklärung der Zitt. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa- ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich begründet wurde,· hindert den Richter nicht, es an ihrer Stelle zu tun (jura novit curia) , sofern er daraus keine andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig- erklärung der Zifi...l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver- Sachenrecht. N° 39. 235 fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom
29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Kläger platzgreift und Kanton und Gemeinde keinen Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa- ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger, nur « soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlas~es beziehen», ungültig ·zu erklären. sind, kann dahingestellt bleiben ; denn soweit sie sich auf die Fr. 25,000.- beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks~ gerichts aufzuheben bezw. abzuändern. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne der Erwägungen bestätigt. H. SACHENRECHT DROITS REELS
39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilunu vom 5. Juli 1946 i. S. Schoch gegen Konkursmasse Hörnlimann. Sicherungsübereignung von FahmÜ!. ." .
1. Simulation verneint. 2. Der Swherungs.zweck kann gültIger Grund einer Eigentumsiibertragung sem .. 3. Zum V~llzug genügt jede Art der Besitzesübertragung ausser dem BesItZes- konstitut. Art. 717 und 924 ZGB. Trans!ert de la p1"opriere d'une chose mobiliere a [in. de garantie.
1. Absence de simulation. 2. La proprietepeut etre valablement