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72_II_225

BGE 72 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1948-07-04 · Deutsch CH
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224.

Sohuldbetreibunga. und Konkursrecht.

IX. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

X. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

XI. SCHULDBETREIEUNGS- UND KONKlJRSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 16. -

Voir IIle partie n° 16.

I

I,

225

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 4. Juli 1948 i. S. Staat

Aargau und Einwohnergemeinde Döttingen gegen Bugmann

und Konsorten.

Eine (hinsichtlich des betroffenen Nachlasses) vorbehaltlose

Testannentsbestimmung, mit der der Erblasser die gesetzlichen

Erben ausschliesst bezw. auf den Pflichtteil setzt, kann weder

durch Berichtigung nach Art. 469 Abs. 3. ZGB noch durch

einfache Interpretation auf einen Nachlassteil beschränkt, wohl

aber, wenn als irrtümlich nachgewiesen, nach Art. 469 Aba. 1

ungültig erklärt werden.

Glause testannentaire par laquelle le testateur, d'une facon toute

generale, exclut de sa succession ses heritiers legaux ou les

rMuit a leur reserve. La portee .de cette clause ne peut ~tre

restreinte a une partie seulement de 1 'herMite, ni par voie de

rectification selon l'art. 469 aI. 3 ce, ni par voie de simple inter·

pretation. En revanche la disposition peut ~tre declaree nulle

en vertu de l'are. 469 al. 1 s'il est prouve qu'elle est entachee

d'erreur.

Disposizione testamentaria con la quale il de cuius esclude, in

maniera generale, dalla successione i suoi eredi legali 0 da 1000

solo 1a legittima. La portata di Uila siffatta disposizione non

pub essere limitat& .. fI> soltanto una parte dell'eredita, ne per

rettifica (art. 469)jj?; .3.CC)'ne per semplice interpretazione.

La disposizione pup. myece essere dichiarata nuUa in 'Virtu

deU~art. 469 cp. 1, se e provato ch'essa e viziata da errore.

A. -

Am 30. November,1942 verstarb in Leuggem im

Alter von 75 Jahren der Landwirt Alfred Xaver Mittler.

Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester, die

Tochter einer vorverstorbenen Schwester und die 4 Kinder

einer dritten vorverstorbenen Schwester.

Das öffentliche Inventar zeigte ein Reinvermögen von

Fr. 67j MO,50 auf, worunter Fr. 50,442.95 Kapitalien.

Am 21), Juli 1942 hatte der Erblasser durch Notar

K. Mühlebach folgendes öffentliches Testament errichtet:

15

AS 72 II -

1946

226

Erbrecht. N0 38.

Ich bestimme auf mein Ableben hin letztwillig:

1. Allfällig pßichtteilsgeschützte Erben werden auf den Ptlicht-

teil gemäss Art. 471 ZGB gesetzt.

2. Alle meine nicht ptlichtteilsgeschützten Erben sind enterbt,

• soweit diese Urkunde nichts anderes bestimmt.

3. Das an die hienach aufgeführten Erben seinerzeit zu ver-

teilende Vermögen besteht in

a) 8 Anteilscheinen auf Spar- und Leihlmsse Zurzach als

Schuldnerin lautend per je Fr. 500.-

total Fr. 4,000.-

b) Schuldverytlichtung auf Firma Gebr.

Höchli, b'perrplattenfabrik, Buchs bei

Aarau, per ........, .

total zu verteilendes Vermögen . . . .

» 21,000.-

Fr. 25,000.-

4. Das Eigentum obigen Vermögens geht mit heutigem Datum

auf die hienach aufgeführten Erben über.

5.Der Zins soU auf ein Sparbüchlein,lautend auf den Inhaber,

angelegt werden. Dieser Zins ist ebenfalls Eigentum der

Vermächtnisnehmer. Es steht jedoch dem Erblasser das

Recht zu von diesem Zins wegzunehmen, sofern er ihIi für

seinen Lebensunterhalt benötigt.

6. Die Verwaltung des Vermögens sowie die Gutschrift des

Zinses ist Sache der Spar. und Leihlmsse Zurzach. Beim Tod

des Erblassers hat die Spar- und Leihkasse Zurzach die Ver·

teilung des Vermögens vorzunehmen. Sie hat also als Wil·

lensvollstreckerin gemäss Art. 517 ff. ZGB zu handeln.

7. Das Original bleibt in deu Händen des beurkundenden No-

tars; eine Hinterlegung findet daher nicht statt. Der Spar-

und Leihkasse Zurzach als Vermögensverwalterin ist eine

Abschrift zuzustellen.

8 .. Das hievor aufgeführte Vermögen ist an folgende Erben

binnen Jahresfrist nach dem Tode des Erblassers zu hienach

aufgeführten Quoten zu verteilen :

(folgen die 6 gesetzlichen Erben mit zusammen 2/3 und

6 weitere Bedachte mit zusammen 1/3 des zu verteilenden

Vermögens).

Sollte einer der vorgenannten Erben mit der hievQr aufge-

führten Teilung nicht einverstanden sein, so fällt sein Teil

den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Teile zu.

9. Für die deponierten Vermögenswerte sind die Depositen·

scheine dem beurkundenden Notar zur Aufbewahrung zu

übergeben. Bei der Liquidation der Vermögenswerte steht

dem unterzeichneten Notar Karl Mühlebach das Recht zu,

die Depositenscheine rechtsgültig zu quittieren. »

Von der Auffassung ausgehend, dass der Erblasser in

diesem Testament nur über Fr. 25,000.- verfügt habe,

dass dagegen die inZiff. 1 und 2 enthaltene Enterbung

bezw. Beschränkung auf den Pflichtteil sich auf das übrige

Vermögen beziehe, dieses also insoweit ohne Erben' sei

J

Erbrecht. N° 38.

227

und daher gemäss Art. 466 ZGB an den Staat und die

Heimatgemeinde (§ 69 aarg. EG/ZGB) falle, ordnete das

Bezirksgericht die Erbschaftsverwaltung an. In der Folge

erhoben die 6 gesetzlichen Erben gegen den Kanton und

die Gemeinde Döttingen die vorliegende Klage mit folgen-

ßen Begehren:

1. Feststellung, dass das Testament sich nur auf das

darin erwähnte Sondervermögen von Fr. 25,000.-

bezieht;

2. Feststellung, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2

des Testaments sich nicht auf die gesetzlichen Erben,

d. h, die Kläger, und nicht auf den im Testament

nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen, und

dass mithin die Kläger für diesen Teil erbberechtigt

sind; Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2, soweit sie

sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des

Nachlasses beziehen;

3. demgemäss Feststellung, dass der Nachlass nicht

erbenlos im Sinne des Art. 466 ZGB ist und den Be-

klagten kein Recht daran zusteht;

4. Feststellung, dass die Kläger den im Testament

nicht erwähnten Teildes Nachlasses nach denRegeln

der gesetzlichen Erbfolge erben und zu teilen be-

rechtigt sind.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie

wandten ein, die Bestimmung der Ziff. 1 und 2 des Testa-

ments betr. Enterbung und Anweisung auf den Pflichtteil

sei klar und eindeutig, enthalte keinerlei Beschränkung,

ausser bezüglich der Fr. 25,000.-, und dürfe daher nicht

auf Grund aussertestamentarischer Indizien dahin ergänzt

werden, dass sie für den übrigen Nachlass nicht gelte. Es

wäre auch ganz unnötig gewesen, eine Enterbung auszu~

sprechen, wenn sie nicht wirklich gewollt gewesen wäre;

die geheime Verteilung der unversteuerten Fr. 25,000.-

an bestimmte Personen hätte auf andere Weise erreicht

werden können. Das Testament sei auch nicht als Geheim-

228

Erbrecht. N° 38.

verfügung gedacht gewesen; lediglich die Hinterlegung sei

nicht vorgesehen gewesen, der Einreichung zur Eröffnung

habe jedoch nichts entgegengestanden.

B: -

Das Bezirksgericht Zurzach hiess die Klage mehr-

heitlich gut und stellte fest, dass das Testament sich nur

auf das darin genannte Sondervermögen von Fr. 25,000.-

beziehe, dass insbesondere die Bestimmungen Ziff. 1 und 2

nicht die Kläger als gesetzliche Erben mit Bezug auf den

im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses betreffe,

dieser Teil somit nicht erbenlos sei, sondern den Klägern

nach gesetzlichem Erbrecht zufalle, weshalb den Beklagten

keine Rechte daran zustehen. Das Bezirksgericht ging

davon aus, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testa-

ments an und für sich nicht mehrdeutig seien und keinen

Anhaltspunkt zu verschiedener Auslegung böten. Der

Passus jedoch, dass das Testament nicht hinterlegt werden

solle, beeinträchtige die Eindeutigkeit jener Bestimmun-

gen. Es sei möglich, dass der Erblasser die Bestimmungen

Ziff. 1 und 2 in dem von den Klägern vertretenen Sinne

gemeint habe. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit der Ver-

fügung sei der wirkliche Wille des Testators auf Grund

weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, wobei

hauptsächlich die Äusserungen Mittlers gegenüber dem

Notar und dem Sparkassendirektor Vonaesch in Betracht

kämen. Gestützt auf deren Zeugenaussagen sei als erwiesen

zu betrachten, dass Mittler mit seinem. Testament nur über

das Kapital von Fr. 25,000.-, das er nicht versteuert

hatte, verfügen, nämlich es vorab ausserhalb der gesetz-

lichen Erbfolge ohne Wissen weiterer Personen, insbeson-

dere des Fiskus, den begünstigten Personen zuhalten

wollte. Beide Zeugen betrachteten es auf Grund der

Äusserungen Mittlers als selbstverständlich, dass das

Testament und dessen Ziff. 1 und 2 sich nur auf die

Fr. 25,000.- beziehen sollten. Dieses Vermögen sei tat-

sächlich von der Bank als Willensvollstreckerin von der

Testamentserrichtung an zuhanden der Bedachten ver-

waltet und, entgegen Ziff. 8, ihnen schon vor dem Tode

Erbrecht. N° 38.

229

Mittlers verteilt worden. Das übrige Vermögen habe vom

Testament unberührt den gesetzlichen Erben zukommen

sollen. Dass er diese nicht um ihr Erbrecht habe bringen

wollen, gehe auch daraus hervor, dass er ihnen ja auch

2/3 der Fr. 25,000.- zugewendet habe. Da demnach mit

Bestimmtheit habe festgestellt werden können, dass der

wirkliche Wille des Erblassers nicht auf eine Enterbung

bezw. Verweisung der Kläger auf den Pflichtteil hinsicht-

lich seines übrigen Vermögens abzielte, liege in Ziff. 1 und 2

ein offenbarer Irrtum im Sinne von Art. 469 Abs. 3 ZGB

vor, welcher der Berichtigung bedürfe.

Eine Minderheit des Bezirksgerichts hätte die Klage

abgewiesen, weil der -

zwar evidente -

Wille des Erb-

lassers, die gesetzliche Erbfolge nur bezüglich der im

Testament erwähnten Fr. 25,000.-, nicht aber bezüglich

des übrigen Vermögens auszuschliessen, im Testament in

keiner Weise erklärt sei und nicht auf Grund anderweitiger

Beweismittel in die Verfügung hineininterpretiert werden

dürfe.

C. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat das erst-

instanzliche Urteil bestätigt. Die Vorinstanz führt aus,

nach Ziff. 3-9 habe das Testament nur die Verfügung über

die Fr. 25,000.- zum Gegenstand. Dazu komme, dass es

ohne Wissen der Behörden nur den Bedachten hätte mit-

geteilt werden sollen. Daraus sei zu vermuten, dass das

ganze Testament nur im Bereiche seiner begrenzten Be-

kanntmachung gelten sollte. Dies rufe der Frage, ob auch

die Ziff. 1 und 2 nur für die im Testament behandelten

Fr. 25,000.~ gelten, obschon eine solche Beschränkung

ihrer Bedeutung nicht mit Worten zum Ausdruck gebracht

sei. Zu dieser Frage gebe insbesondere auch die Über-

legung Anlass, dass, wenn die Verweisung des Noterben

auf den Pflichtteil (Ziff. 1) für den ganzen Nachlass und

vorbehaltlos gemeint wäre, nämlich ohne den nur in

Ziff. 2 zugunsten der sonstigen gesetzlichen Erben ge-

machten Vorbehalt abweichender Bestimmung in diesem

Testament selber, dann die in Ziff~ 8 b der Schwester des

230

Erbrecht. N° 38.

Erblassers gemaohte Zuwendung mit ihrer Verweisung auf

den Pfliohtteil in Ziff. 1 im Widerspruch stände; denn

dieser betrüge 1/12 ·von Fr. 67,350.-

= Fr. 4650.90,

wahrend ihr nur 6/36 von Fr. 25,000.- = Fr. 416&.60

zugewiesen werden. Aus allen .diesen Gründen ersoheine die

von den Klägern behauptete engere Geltung der Bestim-

mungen 1 und 2 ebenso naheliegend wie ihre Beziehung

auf den gesamten Nachlass. Die daher nötige Ermittlung

des wahren Willens des Erblassers anhand aussertestamen~

tarisoher Beweismittel führe aus den von der Vorinstanz

genannten Gründen mit aller Bestimmtheit zur Annahme,

dass der Erblasser nioht dem Staat und der Gemeinde,

denen er bisher mindestens Fr. 25,000.- nicht versteuert

habe, sein übriges Vermögen habe zuwenden wollen.

D. -

Mit der vorliegenden .Berufung halten die Beklag-

ten . an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Die

Kläger tragen auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Streit geht um die Bestimmungen Ziff. 1 und 2

des Testaments vom 29. Juli 1942. Die Kläger vertreten

und die Vorinstanzen teilten die Auffassung, dass diese

Bestimmungen über Enterbung bezw. Verweisung auf den

Pflichtteil sioh ausschliesslich auf das Sondervermögen von

Fr. 25,000.- beziehen, von dem das Testament in Ziff. 3 ff.

handelt. Die Vorinstanzen untersch~iden sich in ihrer Be-

gründung im wesentlichen darin, dass das Bezirksgericht

in der allgemeinen Fassung der Bestimmungen Ziff. 1 und 2

einen offenbaren Irrtum im Sinne des Art. 469 Abs. 3 ZGB

erblickt, den es kraft dieser Vorschrift berichtigt, während

das Obergericht sie als nicht eindeutig erachtet und daher

mit einfacher Interpretation im Sinne der eingeschränkten

Geltung auslegt. Indessen kann weder der einen noch der

andern Betrachtungsweise zugestimmt werden.

2. -

Art. 469 Abs. 3 ZGB betrifft nicht, wie die erste

Instanz annimmt, den offenbaren Irrtum schlechthin, son-

dern nur den in Bezug auf Personen oder Sachen. Damit

Erbrecht. N0 38.

231

meint das Gesetz, wie der französisohe und der italienisohe

Text deutlicher ausdrüoken, eine offenbar irrtümliche

Bezeichnung einer Person oder Saohe (v~. EseHER, Komm.

Art. 469N. 26). Unter Berufung auf Abs; 3 lässtsioh

jedoch nur eine vorhandene Bezeichnung richtigstellen,

nicht aber eine fehlende Erklärung nachholen bezw. ein-

fügen (BGE 64 n 190, 70 n 14). Bei den Ziff. 1 und 2 des

Testaments kann nun von einer manifest irrtümlichen

Bezeichnung einer Sache, nämlich des Vermögens, auf das

sie sich beziehen sollen, niohtgesprochen werden; denn

sie enthalten eben überhaupt keinerlei Bezeichnung die-

ses· Vermögens. Die Einschränkung ihrer Anwendung auf

eine bestimmte einzelne Sache oder einen Sachkomplex

wie ein « Sondervermögen » stellt daher nicht eine biosse

Berichtigung einer offenbar irrtümliohen Sachbezeiohnung,

sondern eine unzulässige Zufügung, eine Ergänzung des

Testaments dar.

3. -' Ebenso unzulässig ist die obergeriohtliohe Ausle-

gung. Vorab weist der Wortlaut der Ziff. 1 und 2 absolut

nichts auf, was eine einschränkende Interpretation bezüg-

lich des betroffenen Vermögens erlaubte; er lautet ganz

allgemein und muss sich daher auf die Gesamtheit des

Naohlasses beziehen. Die Unmögliohkeit der gegenteiligen

Auslegung zeigt sich aber auohin einzelnen Punkten.

a) Zi1f. 1 verweist pflichtteilsgeschützte Erben auf den

Pflichtteil. Dieser berechnet sich, seiner Natur nach, aus-

gehend vom ganzen Nachlass. Er· ist derjenige Teil der

Nachlassgesamtheit, der dem Berechtigten nicht entzogen

werden kann. Es ist logisch unmöglich, von einem Pflicht-

teil mit Bezug auf eine bestimmte Saohe bezw. einen

bestimmten· Vermögenskomplex innerhalb der Erbmasse

zu sprechen. Wenn übrigens die Verweisung au{ den

Pfliohtteil nur mit Bezug auf die Summe von Fr. 25,000.-

zu verstehen wäre, ergäbe sich der Widersinn, dass die

Erbin auf 1/12 (von Fr. 25,000.-) beschränkt wäre,

während der Erblasser ihr in Ziff. 8 b 1/6 von der gleichen

Summe, also gerade das Doppelte, zuhält. Die Verweisung

232

Erbrecht. N° 38.

auf den Pflichtteil hat also nur dann einen Sinn, wenn sie

sich auf etwas anderes bezieht als die Fr. 25,000.-.

b) Ebensowenig"lässt sich die in Ziff. 2 verfügte « Ent-

erbung» auf das « Sondervermögen)) beschränken. Der

Ausdruck « Enterbung)) wird übrigens hier nicht in seinem

technischen Sinne, dem des Art. 477 ZGB, Entzug des

Pflichtteils, gebraucht, sondern im populären Sinne: Ent-

zug des Erbrechts gegenüber den nicht pflichtteilsge-

schützten gesetzlichen Erben. Dieser Sprachgebrauch

ergibt sich klar daraus, dass in· Ziff. 2 ausdrücklich als zu

« Enterbende» die « nicht pflichtteilsgeschützten Erben»

genannt werden, und aus der Nebeneinanderstellung der

beiden Bestimmungen, .von denen Ziff. 1 die Pflichtteils-

und Ziff. 2 die gewöhnlichen gesetzlichen Erben betrifft.

Dies vorausgeschickt, liegt auf der Hand, dass die « Ent-

erbung)) nicht nur das Sondervermögen beschlagen kann.

Tatsächlich ist ja die Vererbung dieses Vermögenskom -

plexes in Ziff. 3 ff. des Testaments vollständig und aus-

schliesslich geregelt. Neben diesen Verfügungen bleibt gar

kein Platz mehr für eine « Enterbung)) mit Bezug auf die

Fr. 25,000.-. Damit sie einen Sinn habe, muss sie sich

notwendigerweise auf etwas anderes als dieses Kapital

beziehen, nämlich auf den Teil des Vermögens, der mit dem

Testament nicht verteilt wird. Der Sinn der Ziff. 2 kann

daher nur der sein: den gesetzlichen El"ben werden alle

Rechte am Nachlass entzogen mit,Ausnahme derjenigen,

die ihnen im folgenden bei der Teilung der Fr. 25,000.-

zuerkannt werden.

Vorstehende Überlegungen führen zum Schlusse, dass

die Verweisung auf den' Pflichtteil in Ziff. 1 und die « Ent-

erbung) in Ziff. 2 nur im ganz allgemeinen, uneingeschränk-

ten Sinne mit Bezug auf den ganzen Nachlass verstanden

werden kann. Der Text ist klar, er lässt keine engere Aus-

legung zu; es ist daher nicht zulässig, unter Zuhilfenahme

aussertestamentarischer Elemente dem klar erklärten

Willen einen andern Willen unterzuschieben, der im Testa-

ment nicht Ausdruck gefunden hat (BGE 67 II 98, 69 II

383, 70 II 13).

Erbrecht. N° 38.

233

4. -

Daraus folgt indessen nicht, dass die Berufung

gutzuheissen und die Klage abzuweisen wäre. Denn wenn

es zwar unzulässig ist, auf dem Wege der Interpretation

einen erklärten, Willen durch einen nicht erklärten zu

ersetzen, so gibt doch Art. 469 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit,

von einer Willenserklärung des Testators gänzlich zu

abstrahieren bezw. sie ungültig zu erklären, wenn nach-

gewiesen ist, dass sie auf einem Irrtum des Erblassers

beruht. Dieser Beweis kann durch irgendwelche Mittel

erbracht werden, d. h. auch durch ausserhalb des Testa-

ments liegende Elemente (vgl. Erl. S. 385, TuOR N. 13,

EscHER N. 6 zu Art. 469 ZGB).

Vorliegend geht aus den Depositionen der Zeugen (des

Sparkassendirektors und des Notars) hervor und ist durch

die Vorinstanz verbindlich (BGE 69 II 322/23) festgestellt,

dass der Erblasser bei der Errichtung dieses Testaments

nur über die darin erwähnten Fr. 25,000.- verfügen und

..

keinerlei Verfügung mit Bezug auf sein übriges Vermögen

treffen wollte. Sowohl er als der Notar handelten somit im

Irrtum und entgegen ihrem wirklichen Willen, wenn sie

in Ziff. 1 und 2, wie dargetan, eine Verweisung auf den

Pflichtteil und eine « Enterbung») gerade mit Bezug auf

dasjenige Vermögen aussprechen, über das Mittler nicht

verfügen wollte.

Es ist übrigens leicht zu durchschauen, aus welcher

-

irrtümlichen -

Vorstellung heraus sie das Testament

mit den Bestimmungen Ziff. 1 und 2 einleiteten. Mittler

wollte über das nicht versteuerte Vermögen von Fr. 25,000.-

unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge so verfügen,

wie er es in Ziff. 8 tat, zugunsten der 6 gesetzlichen Erben,

aber daneben weiterer 6 Personen. Nach gesetzlichem

Erbrecht hätten die 6 Kläger alles bekommen; also glaubte

er, um ihnen nur die kleineren Bruchteile von zusammen

2/3 zukommen lassen zu können, müsse er zuerst aus-

drücklich ihr gesetzliches Erbrecht (bezüglich des zu ver-

teilenden Vermögens) ausschliessen, was er mit Ziff. 2 tat

-mit dem Vorbehalt der in Ziff. 8 a-f angeordneten Erben-

einsetzungen bezw. Vermächtnisse. Das gesetzliche Erb-

234

Erbrecht. N° 38.

recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen;

also setzte er sie -

in Zifi.1 -

auf den Pflichtteil, der 1/12

betrug, um ihr dann in Zifi. 8 b mit 1/6 das Doppelte des

Pfllchtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen

Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des

Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche

Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger

bezüglich des zu· verteilenden Vermögens die Vorausset-

zung, welche erst den Weg freimachen sollte für die in

Ziff. 8 verfügte Verteilung~ In dieser Meinung, für ihren

Zweck eine' ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen

Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil

überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa-

mentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklä-

rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige

Einleitung eine Fassung wählte,. die nur auf den ganzen

Nachlass bezogen werden kann, ja -

lediglioh aus dem

Testamentstext betrachtet -

überhaupt nur einen SiDn

hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausseI' den Fr. 25,000.-

beziehen kann.

5. -

Beruhen mithin die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so

sind sie gemäss Art. 469 Abs. lZGB einfach als ungültig

und nicht YOJ'handen zu betrachtel). Die prozessuale Mög-

lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern Il,.icht

mehr oder etwas anderes zugesprochen, als was sie ver-

langt haben. Allerdings haben sie ~ erster Linie eine

bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be-

stimmungen der Zifi. J. und 2 verlangt, die abgelehnt

werden musste. Sie. haben jedoch ausserdem in Klage-

begehren 2 Satz 2· ausdrücklich Ungültigerklärung der

Zitt. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa-

ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass

dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich

begründet wurde,· hindert den Richter nicht, es an ihrer

Stelle zu tun (jura novit curia), sofern er daraus keine

andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger

selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig-

erklärung der Zifi...l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver-

Sachenrecht. N° 39.

235

fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom

29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass

also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus

verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten

der Kläger platzgreift und Kanton und Gemeinde keinen

Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel

der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa-

ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger,

nur « soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten

Teil des Nachlas~es beziehen», ungültig ·zu erklären. sind,

kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich auf die

Fr. 25,000.- beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin

überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten

effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene

Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der

abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom

Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks~

gerichts aufzuheben bezw. abzuändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne

der Erwägungen bestätigt.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilunu vom 5. Juli

1946 i. S. Schoch gegen Konkursmasse Hörnlimann.

Sicherungsübereignung von FahmÜ!.

." .

1. Simulation verneint. 2. Der Swherungs.zweck kann gültIger

Grund einer Eigentumsiibertragung sem .. 3. Zum

V~llzug

genügt jede Art der Besitzesübertragung ausser dem BesItZes-

konstitut. Art. 717 und 924 ZGB.

Trans!ert de la p1"opriere d'une chose mobiliere a [in. de garantie.

1. Absence de simulation. 2. La proprietepeut etre valablement