Volltext (verifizierbarer Originaltext)
224.
Sohuldbetreibunga. und Konkursrecht.
IX. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 31. -
Voir n° 31.
X. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 31. -
Voir n° 31.
XI. SCHULDBETREIEUNGS- UND KONKlJRSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 16. -
Voir IIle partie n° 16.
I
I,
225
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 4. Juli 1948 i. S. Staat
Aargau und Einwohnergemeinde Döttingen gegen Bugmann
und Konsorten.
Eine (hinsichtlich des betroffenen Nachlasses) vorbehaltlose
Testannentsbestimmung, mit der der Erblasser die gesetzlichen
Erben ausschliesst bezw. auf den Pflichtteil setzt, kann weder
durch Berichtigung nach Art. 469 Abs. 3. ZGB noch durch
einfache Interpretation auf einen Nachlassteil beschränkt, wohl
aber, wenn als irrtümlich nachgewiesen, nach Art. 469 Aba. 1
ungültig erklärt werden.
Glause testannentaire par laquelle le testateur, d'une facon toute
generale, exclut de sa succession ses heritiers legaux ou les
rMuit a leur reserve. La portee .de cette clause ne peut ~tre
restreinte a une partie seulement de 1 'herMite, ni par voie de
rectification selon l'art. 469 aI. 3 ce, ni par voie de simple inter·
pretation. En revanche la disposition peut ~tre declaree nulle
en vertu de l'are. 469 al. 1 s'il est prouve qu'elle est entachee
d'erreur.
Disposizione testamentaria con la quale il de cuius esclude, in
maniera generale, dalla successione i suoi eredi legali 0 da 1000
solo 1a legittima. La portata di Uila siffatta disposizione non
pub essere limitat& .. fI> soltanto una parte dell'eredita, ne per
rettifica (art. 469)jj?; .3.CC)'ne per semplice interpretazione.
La disposizione pup. myece essere dichiarata nuUa in 'Virtu
deU~art. 469 cp. 1, se e provato ch'essa e viziata da errore.
A. -
Am 30. November,1942 verstarb in Leuggem im
Alter von 75 Jahren der Landwirt Alfred Xaver Mittler.
Als gesetzliche Erben hinterliess er eine Schwester, die
Tochter einer vorverstorbenen Schwester und die 4 Kinder
einer dritten vorverstorbenen Schwester.
Das öffentliche Inventar zeigte ein Reinvermögen von
Fr. 67j MO,50 auf, worunter Fr. 50,442.95 Kapitalien.
Am 21), Juli 1942 hatte der Erblasser durch Notar
K. Mühlebach folgendes öffentliches Testament errichtet:
15
AS 72 II -
1946
226
Erbrecht. N0 38.
Ich bestimme auf mein Ableben hin letztwillig:
1. Allfällig pßichtteilsgeschützte Erben werden auf den Ptlicht-
teil gemäss Art. 471 ZGB gesetzt.
2. Alle meine nicht ptlichtteilsgeschützten Erben sind enterbt,
• soweit diese Urkunde nichts anderes bestimmt.
3. Das an die hienach aufgeführten Erben seinerzeit zu ver-
teilende Vermögen besteht in
a) 8 Anteilscheinen auf Spar- und Leihlmsse Zurzach als
Schuldnerin lautend per je Fr. 500.-
total Fr. 4,000.-
b) Schuldverytlichtung auf Firma Gebr.
Höchli, b'perrplattenfabrik, Buchs bei
Aarau, per ........, .
total zu verteilendes Vermögen . . . .
» 21,000.-
Fr. 25,000.-
4. Das Eigentum obigen Vermögens geht mit heutigem Datum
auf die hienach aufgeführten Erben über.
5.Der Zins soU auf ein Sparbüchlein,lautend auf den Inhaber,
angelegt werden. Dieser Zins ist ebenfalls Eigentum der
Vermächtnisnehmer. Es steht jedoch dem Erblasser das
Recht zu von diesem Zins wegzunehmen, sofern er ihIi für
seinen Lebensunterhalt benötigt.
6. Die Verwaltung des Vermögens sowie die Gutschrift des
Zinses ist Sache der Spar. und Leihlmsse Zurzach. Beim Tod
des Erblassers hat die Spar- und Leihkasse Zurzach die Ver·
teilung des Vermögens vorzunehmen. Sie hat also als Wil·
lensvollstreckerin gemäss Art. 517 ff. ZGB zu handeln.
7. Das Original bleibt in deu Händen des beurkundenden No-
tars; eine Hinterlegung findet daher nicht statt. Der Spar-
und Leihkasse Zurzach als Vermögensverwalterin ist eine
Abschrift zuzustellen.
8 .. Das hievor aufgeführte Vermögen ist an folgende Erben
binnen Jahresfrist nach dem Tode des Erblassers zu hienach
aufgeführten Quoten zu verteilen :
(folgen die 6 gesetzlichen Erben mit zusammen 2/3 und
6 weitere Bedachte mit zusammen 1/3 des zu verteilenden
Vermögens).
•
Sollte einer der vorgenannten Erben mit der hievQr aufge-
führten Teilung nicht einverstanden sein, so fällt sein Teil
den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Teile zu.
9. Für die deponierten Vermögenswerte sind die Depositen·
scheine dem beurkundenden Notar zur Aufbewahrung zu
übergeben. Bei der Liquidation der Vermögenswerte steht
dem unterzeichneten Notar Karl Mühlebach das Recht zu,
die Depositenscheine rechtsgültig zu quittieren. »
Von der Auffassung ausgehend, dass der Erblasser in
diesem Testament nur über Fr. 25,000.- verfügt habe,
dass dagegen die inZiff. 1 und 2 enthaltene Enterbung
bezw. Beschränkung auf den Pflichtteil sich auf das übrige
Vermögen beziehe, dieses also insoweit ohne Erben' sei
J
Erbrecht. N° 38.
227
und daher gemäss Art. 466 ZGB an den Staat und die
Heimatgemeinde (§ 69 aarg. EG/ZGB) falle, ordnete das
Bezirksgericht die Erbschaftsverwaltung an. In der Folge
erhoben die 6 gesetzlichen Erben gegen den Kanton und
die Gemeinde Döttingen die vorliegende Klage mit folgen-
ßen Begehren:
1. Feststellung, dass das Testament sich nur auf das
darin erwähnte Sondervermögen von Fr. 25,000.-
bezieht;
2. Feststellung, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2
des Testaments sich nicht auf die gesetzlichen Erben,
d. h, die Kläger, und nicht auf den im Testament
nicht erwähnten Teil des Nachlasses beziehen, und
dass mithin die Kläger für diesen Teil erbberechtigt
sind; Ungültigerklärung der Ziff. 1 und 2, soweit sie
sich auf den im Testament nicht erwähnten Teil des
Nachlasses beziehen;
3. demgemäss Feststellung, dass der Nachlass nicht
erbenlos im Sinne des Art. 466 ZGB ist und den Be-
klagten kein Recht daran zusteht;
4. Feststellung, dass die Kläger den im Testament
nicht erwähnten Teildes Nachlasses nach denRegeln
der gesetzlichen Erbfolge erben und zu teilen be-
rechtigt sind.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie
wandten ein, die Bestimmung der Ziff. 1 und 2 des Testa-
ments betr. Enterbung und Anweisung auf den Pflichtteil
sei klar und eindeutig, enthalte keinerlei Beschränkung,
ausser bezüglich der Fr. 25,000.-, und dürfe daher nicht
auf Grund aussertestamentarischer Indizien dahin ergänzt
werden, dass sie für den übrigen Nachlass nicht gelte. Es
wäre auch ganz unnötig gewesen, eine Enterbung auszu~
sprechen, wenn sie nicht wirklich gewollt gewesen wäre;
die geheime Verteilung der unversteuerten Fr. 25,000.-
an bestimmte Personen hätte auf andere Weise erreicht
werden können. Das Testament sei auch nicht als Geheim-
228
Erbrecht. N° 38.
verfügung gedacht gewesen; lediglich die Hinterlegung sei
nicht vorgesehen gewesen, der Einreichung zur Eröffnung
habe jedoch nichts entgegengestanden.
B: -
Das Bezirksgericht Zurzach hiess die Klage mehr-
heitlich gut und stellte fest, dass das Testament sich nur
auf das darin genannte Sondervermögen von Fr. 25,000.-
beziehe, dass insbesondere die Bestimmungen Ziff. 1 und 2
nicht die Kläger als gesetzliche Erben mit Bezug auf den
im Testament nicht erwähnten Teil des Nachlasses betreffe,
dieser Teil somit nicht erbenlos sei, sondern den Klägern
nach gesetzlichem Erbrecht zufalle, weshalb den Beklagten
keine Rechte daran zustehen. Das Bezirksgericht ging
davon aus, dass die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 des Testa-
ments an und für sich nicht mehrdeutig seien und keinen
Anhaltspunkt zu verschiedener Auslegung böten. Der
Passus jedoch, dass das Testament nicht hinterlegt werden
solle, beeinträchtige die Eindeutigkeit jener Bestimmun-
gen. Es sei möglich, dass der Erblasser die Bestimmungen
Ziff. 1 und 2 in dem von den Klägern vertretenen Sinne
gemeint habe. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit der Ver-
fügung sei der wirkliche Wille des Testators auf Grund
weiterer Tatsachen und Umstände zu ermitteln, wobei
hauptsächlich die Äusserungen Mittlers gegenüber dem
Notar und dem Sparkassendirektor Vonaesch in Betracht
kämen. Gestützt auf deren Zeugenaussagen sei als erwiesen
zu betrachten, dass Mittler mit seinem. Testament nur über
das Kapital von Fr. 25,000.-, das er nicht versteuert
hatte, verfügen, nämlich es vorab ausserhalb der gesetz-
lichen Erbfolge ohne Wissen weiterer Personen, insbeson-
dere des Fiskus, den begünstigten Personen zuhalten
wollte. Beide Zeugen betrachteten es auf Grund der
Äusserungen Mittlers als selbstverständlich, dass das
Testament und dessen Ziff. 1 und 2 sich nur auf die
Fr. 25,000.- beziehen sollten. Dieses Vermögen sei tat-
sächlich von der Bank als Willensvollstreckerin von der
Testamentserrichtung an zuhanden der Bedachten ver-
waltet und, entgegen Ziff. 8, ihnen schon vor dem Tode
Erbrecht. N° 38.
229
Mittlers verteilt worden. Das übrige Vermögen habe vom
Testament unberührt den gesetzlichen Erben zukommen
sollen. Dass er diese nicht um ihr Erbrecht habe bringen
wollen, gehe auch daraus hervor, dass er ihnen ja auch
2/3 der Fr. 25,000.- zugewendet habe. Da demnach mit
Bestimmtheit habe festgestellt werden können, dass der
wirkliche Wille des Erblassers nicht auf eine Enterbung
bezw. Verweisung der Kläger auf den Pflichtteil hinsicht-
lich seines übrigen Vermögens abzielte, liege in Ziff. 1 und 2
ein offenbarer Irrtum im Sinne von Art. 469 Abs. 3 ZGB
vor, welcher der Berichtigung bedürfe.
Eine Minderheit des Bezirksgerichts hätte die Klage
abgewiesen, weil der -
zwar evidente -
Wille des Erb-
lassers, die gesetzliche Erbfolge nur bezüglich der im
Testament erwähnten Fr. 25,000.-, nicht aber bezüglich
des übrigen Vermögens auszuschliessen, im Testament in
keiner Weise erklärt sei und nicht auf Grund anderweitiger
Beweismittel in die Verfügung hineininterpretiert werden
dürfe.
C. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat das erst-
instanzliche Urteil bestätigt. Die Vorinstanz führt aus,
nach Ziff. 3-9 habe das Testament nur die Verfügung über
die Fr. 25,000.- zum Gegenstand. Dazu komme, dass es
ohne Wissen der Behörden nur den Bedachten hätte mit-
geteilt werden sollen. Daraus sei zu vermuten, dass das
ganze Testament nur im Bereiche seiner begrenzten Be-
kanntmachung gelten sollte. Dies rufe der Frage, ob auch
die Ziff. 1 und 2 nur für die im Testament behandelten
Fr. 25,000.~ gelten, obschon eine solche Beschränkung
ihrer Bedeutung nicht mit Worten zum Ausdruck gebracht
sei. Zu dieser Frage gebe insbesondere auch die Über-
legung Anlass, dass, wenn die Verweisung des Noterben
auf den Pflichtteil (Ziff. 1) für den ganzen Nachlass und
vorbehaltlos gemeint wäre, nämlich ohne den nur in
Ziff. 2 zugunsten der sonstigen gesetzlichen Erben ge-
machten Vorbehalt abweichender Bestimmung in diesem
Testament selber, dann die in Ziff~ 8 b der Schwester des
230
Erbrecht. N° 38.
Erblassers gemaohte Zuwendung mit ihrer Verweisung auf
den Pfliohtteil in Ziff. 1 im Widerspruch stände; denn
dieser betrüge 1/12 ·von Fr. 67,350.-
= Fr. 4650.90,
wahrend ihr nur 6/36 von Fr. 25,000.- = Fr. 416&.60
zugewiesen werden. Aus allen .diesen Gründen ersoheine die
von den Klägern behauptete engere Geltung der Bestim-
mungen 1 und 2 ebenso naheliegend wie ihre Beziehung
auf den gesamten Nachlass. Die daher nötige Ermittlung
des wahren Willens des Erblassers anhand aussertestamen~
tarisoher Beweismittel führe aus den von der Vorinstanz
genannten Gründen mit aller Bestimmtheit zur Annahme,
dass der Erblasser nioht dem Staat und der Gemeinde,
denen er bisher mindestens Fr. 25,000.- nicht versteuert
habe, sein übriges Vermögen habe zuwenden wollen.
D. -
Mit der vorliegenden .Berufung halten die Beklag-
ten . an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Die
Kläger tragen auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Streit geht um die Bestimmungen Ziff. 1 und 2
des Testaments vom 29. Juli 1942. Die Kläger vertreten
und die Vorinstanzen teilten die Auffassung, dass diese
Bestimmungen über Enterbung bezw. Verweisung auf den
Pflichtteil sioh ausschliesslich auf das Sondervermögen von
Fr. 25,000.- beziehen, von dem das Testament in Ziff. 3 ff.
handelt. Die Vorinstanzen untersch~iden sich in ihrer Be-
gründung im wesentlichen darin, dass das Bezirksgericht
in der allgemeinen Fassung der Bestimmungen Ziff. 1 und 2
einen offenbaren Irrtum im Sinne des Art. 469 Abs. 3 ZGB
erblickt, den es kraft dieser Vorschrift berichtigt, während
das Obergericht sie als nicht eindeutig erachtet und daher
mit einfacher Interpretation im Sinne der eingeschränkten
Geltung auslegt. Indessen kann weder der einen noch der
andern Betrachtungsweise zugestimmt werden.
2. -
Art. 469 Abs. 3 ZGB betrifft nicht, wie die erste
Instanz annimmt, den offenbaren Irrtum schlechthin, son-
dern nur den in Bezug auf Personen oder Sachen. Damit
Erbrecht. N0 38.
231
meint das Gesetz, wie der französisohe und der italienisohe
Text deutlicher ausdrüoken, eine offenbar irrtümliche
Bezeichnung einer Person oder Saohe (v~. EseHER, Komm.
Art. 469N. 26). Unter Berufung auf Abs; 3 lässtsioh
jedoch nur eine vorhandene Bezeichnung richtigstellen,
nicht aber eine fehlende Erklärung nachholen bezw. ein-
fügen (BGE 64 n 190, 70 n 14). Bei den Ziff. 1 und 2 des
Testaments kann nun von einer manifest irrtümlichen
Bezeichnung einer Sache, nämlich des Vermögens, auf das
sie sich beziehen sollen, niohtgesprochen werden; denn
sie enthalten eben überhaupt keinerlei Bezeichnung die-
ses· Vermögens. Die Einschränkung ihrer Anwendung auf
eine bestimmte einzelne Sache oder einen Sachkomplex
wie ein « Sondervermögen » stellt daher nicht eine biosse
Berichtigung einer offenbar irrtümliohen Sachbezeiohnung,
sondern eine unzulässige Zufügung, eine Ergänzung des
Testaments dar.
3. -' Ebenso unzulässig ist die obergeriohtliohe Ausle-
gung. Vorab weist der Wortlaut der Ziff. 1 und 2 absolut
nichts auf, was eine einschränkende Interpretation bezüg-
lich des betroffenen Vermögens erlaubte; er lautet ganz
allgemein und muss sich daher auf die Gesamtheit des
Naohlasses beziehen. Die Unmögliohkeit der gegenteiligen
Auslegung zeigt sich aber auohin einzelnen Punkten.
a) Zi1f. 1 verweist pflichtteilsgeschützte Erben auf den
Pflichtteil. Dieser berechnet sich, seiner Natur nach, aus-
gehend vom ganzen Nachlass. Er· ist derjenige Teil der
Nachlassgesamtheit, der dem Berechtigten nicht entzogen
werden kann. Es ist logisch unmöglich, von einem Pflicht-
teil mit Bezug auf eine bestimmte Saohe bezw. einen
bestimmten· Vermögenskomplex innerhalb der Erbmasse
zu sprechen. Wenn übrigens die Verweisung au{ den
Pfliohtteil nur mit Bezug auf die Summe von Fr. 25,000.-
zu verstehen wäre, ergäbe sich der Widersinn, dass die
Erbin auf 1/12 (von Fr. 25,000.-) beschränkt wäre,
während der Erblasser ihr in Ziff. 8 b 1/6 von der gleichen
Summe, also gerade das Doppelte, zuhält. Die Verweisung
232
Erbrecht. N° 38.
auf den Pflichtteil hat also nur dann einen Sinn, wenn sie
sich auf etwas anderes bezieht als die Fr. 25,000.-.
b) Ebensowenig"lässt sich die in Ziff. 2 verfügte « Ent-
erbung» auf das « Sondervermögen)) beschränken. Der
Ausdruck « Enterbung)) wird übrigens hier nicht in seinem
technischen Sinne, dem des Art. 477 ZGB, Entzug des
Pflichtteils, gebraucht, sondern im populären Sinne: Ent-
zug des Erbrechts gegenüber den nicht pflichtteilsge-
schützten gesetzlichen Erben. Dieser Sprachgebrauch
ergibt sich klar daraus, dass in· Ziff. 2 ausdrücklich als zu
« Enterbende» die « nicht pflichtteilsgeschützten Erben»
genannt werden, und aus der Nebeneinanderstellung der
beiden Bestimmungen, .von denen Ziff. 1 die Pflichtteils-
und Ziff. 2 die gewöhnlichen gesetzlichen Erben betrifft.
Dies vorausgeschickt, liegt auf der Hand, dass die « Ent-
erbung)) nicht nur das Sondervermögen beschlagen kann.
Tatsächlich ist ja die Vererbung dieses Vermögenskom -
plexes in Ziff. 3 ff. des Testaments vollständig und aus-
schliesslich geregelt. Neben diesen Verfügungen bleibt gar
kein Platz mehr für eine « Enterbung)) mit Bezug auf die
Fr. 25,000.-. Damit sie einen Sinn habe, muss sie sich
notwendigerweise auf etwas anderes als dieses Kapital
beziehen, nämlich auf den Teil des Vermögens, der mit dem
Testament nicht verteilt wird. Der Sinn der Ziff. 2 kann
daher nur der sein: den gesetzlichen El"ben werden alle
Rechte am Nachlass entzogen mit,Ausnahme derjenigen,
die ihnen im folgenden bei der Teilung der Fr. 25,000.-
zuerkannt werden.
Vorstehende Überlegungen führen zum Schlusse, dass
die Verweisung auf den' Pflichtteil in Ziff. 1 und die « Ent-
erbung) in Ziff. 2 nur im ganz allgemeinen, uneingeschränk-
ten Sinne mit Bezug auf den ganzen Nachlass verstanden
werden kann. Der Text ist klar, er lässt keine engere Aus-
legung zu; es ist daher nicht zulässig, unter Zuhilfenahme
aussertestamentarischer Elemente dem klar erklärten
Willen einen andern Willen unterzuschieben, der im Testa-
ment nicht Ausdruck gefunden hat (BGE 67 II 98, 69 II
383, 70 II 13).
Erbrecht. N° 38.
233
4. -
Daraus folgt indessen nicht, dass die Berufung
gutzuheissen und die Klage abzuweisen wäre. Denn wenn
es zwar unzulässig ist, auf dem Wege der Interpretation
einen erklärten, Willen durch einen nicht erklärten zu
ersetzen, so gibt doch Art. 469 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit,
von einer Willenserklärung des Testators gänzlich zu
abstrahieren bezw. sie ungültig zu erklären, wenn nach-
gewiesen ist, dass sie auf einem Irrtum des Erblassers
beruht. Dieser Beweis kann durch irgendwelche Mittel
erbracht werden, d. h. auch durch ausserhalb des Testa-
ments liegende Elemente (vgl. Erl. S. 385, TuOR N. 13,
EscHER N. 6 zu Art. 469 ZGB).
Vorliegend geht aus den Depositionen der Zeugen (des
Sparkassendirektors und des Notars) hervor und ist durch
die Vorinstanz verbindlich (BGE 69 II 322/23) festgestellt,
dass der Erblasser bei der Errichtung dieses Testaments
nur über die darin erwähnten Fr. 25,000.- verfügen und
..
keinerlei Verfügung mit Bezug auf sein übriges Vermögen
treffen wollte. Sowohl er als der Notar handelten somit im
Irrtum und entgegen ihrem wirklichen Willen, wenn sie
in Ziff. 1 und 2, wie dargetan, eine Verweisung auf den
Pflichtteil und eine « Enterbung») gerade mit Bezug auf
dasjenige Vermögen aussprechen, über das Mittler nicht
verfügen wollte.
Es ist übrigens leicht zu durchschauen, aus welcher
-
irrtümlichen -
Vorstellung heraus sie das Testament
mit den Bestimmungen Ziff. 1 und 2 einleiteten. Mittler
wollte über das nicht versteuerte Vermögen von Fr. 25,000.-
unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge so verfügen,
wie er es in Ziff. 8 tat, zugunsten der 6 gesetzlichen Erben,
aber daneben weiterer 6 Personen. Nach gesetzlichem
Erbrecht hätten die 6 Kläger alles bekommen; also glaubte
er, um ihnen nur die kleineren Bruchteile von zusammen
2/3 zukommen lassen zu können, müsse er zuerst aus-
drücklich ihr gesetzliches Erbrecht (bezüglich des zu ver-
teilenden Vermögens) ausschliessen, was er mit Ziff. 2 tat
-mit dem Vorbehalt der in Ziff. 8 a-f angeordneten Erben-
einsetzungen bezw. Vermächtnisse. Das gesetzliche Erb-
234
Erbrecht. N° 38.
recht seiner Schwester. konnte er nicht ganz übergehen;
also setzte er sie -
in Zifi.1 -
auf den Pflichtteil, der 1/12
betrug, um ihr dann in Zifi. 8 b mit 1/6 das Doppelte des
Pfllchtteils, aber immerhin nur die Hälfte ihres gesetzlichen
Erbteils von 1/3 zuzuwenden. In der Vorstellung des
Notars und des Erblassers bildete also die ausdrückliche
Ausschaltung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger
bezüglich des zu· verteilenden Vermögens die Vorausset-
zung, welche erst den Weg freimachen sollte für die in
Ziff. 8 verfügte Verteilung~ In dieser Meinung, für ihren
Zweck eine' ausdrückliche Ausschaltung des gesetzlichen
Erbrechts bezw. eine Verweisung auf den Pflichtteil
überhaupt nötig zu haben, lag der Rechtsirrtum der Testa-
mentsverfasser, mit dem sich dann der eigentliche Erklä-
rungsirrtum kumulierte, dass .man für diese überflüssige
Einleitung eine Fassung wählte,. die nur auf den ganzen
Nachlass bezogen werden kann, ja -
lediglioh aus dem
Testamentstext betrachtet -
überhaupt nur einen SiDn
hat,wenn sie sich auf einen Nachlass ausseI' den Fr. 25,000.-
beziehen kann.
5. -
Beruhen mithin die Ziff. 1 und 2 auf Irrtum, so
sind sie gemäss Art. 469 Abs. lZGB einfach als ungültig
und nicht YOJ'handen zu betrachtel). Die prozessuale Mög-
lichkeit dazu ist gegeben; es wird damit den Klägern Il,.icht
mehr oder etwas anderes zugesprochen, als was sie ver-
langt haben. Allerdings haben sie ~ erster Linie eine
bestimmte einschränkende Auslegung der streitigen Be-
stimmungen der Zifi. J. und 2 verlangt, die abgelehnt
werden musste. Sie. haben jedoch ausserdem in Klage-
begehren 2 Satz 2· ausdrücklich Ungültigerklärung der
Zitt. I und 2 des Testaments mit Bezug auf den im Testa-
ment nicht erwähnten Teil des Nachlasses beantragt. Dass
dieser Antrag in den Rechtsschriften nicht weiter rechtlich
begründet wurde,· hindert den Richter nicht, es an ihrer
Stelle zu tun (jura novit curia), sofern er daraus keine
andern praktischen Folgerungen zieht, als die Kläger
selber gezogen haben. Dies ist nicht der Fall. Die Ungültig-
erklärung der Zifi...l und 2 hat zur Folge, dass keine Ver-
Sachenrecht. N° 39.
235
fügung mehr vorhanden ist, die das im Testament vom
29. Juli 1942 nicht erwähnte Vermögen betrifft, sodass
also mit Bezug auf dieses Vermögen Mittler intestatus
verstorben ist, mithin die gesetzliche Erbfolge zugunsten
der Kläger platzgreift und Kanton und Gemeinde keinen
Anspruch haben. Das und nichts anderes war das Ziel
der klägerischen Begehren. Ob die Ziff. 1 und 2 des Testa-
ments schlechthin oder, gemäss dem Antrag der Kläger,
nur « soweit sie sich auf den im Testament nicht erwähnten
Teil des Nachlas~es beziehen», ungültig ·zu erklären. sind,
kann dahingestellt bleiben; denn soweit sie sich auf die
Fr. 25,000.- beziehen, sind sie, wie dargetan, ohnehin
überflüssig und ohne jede Bedeutung. Zu dem genannten
effektiven Ergebnis gelangt aber auch das angefochtene
Urteil, weshalb es sich erübrigt, das entsprechend der
abweichenden rechtlichen Begründung abgefasste, vom
Obergericht tel quel bestätigte Dispositiv des Bezirks~
gerichts aufzuheben bezw. abzuändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 1. April 1946imSinne
der Erwägungen bestätigt.
H. SACHENRECHT
DROITS REELS
39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilunu vom 5. Juli
1946 i. S. Schoch gegen Konkursmasse Hörnlimann.
Sicherungsübereignung von FahmÜ!.
." .
1. Simulation verneint. 2. Der Swherungs.zweck kann gültIger
Grund einer Eigentumsiibertragung sem .. 3. Zum
V~llzug
genügt jede Art der Besitzesübertragung ausser dem BesItZes-
konstitut. Art. 717 und 924 ZGB.
Trans!ert de la p1"opriere d'une chose mobiliere a [in. de garantie.
1. Absence de simulation. 2. La proprietepeut etre valablement