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72. Arteil vom 23. Dezember 1904 in Sachen Konkursverwaltung Humm, Bekl. u. Hauptber=Kl., gegen Frikart, Kl. u. Anschlußber=Kl. « Deckungsgeschäft: Eigentumsansprache im Konkurse, gestützt auf einen Kauf- und Mietvertrag des Klägers (als Käufer und Vermie¬ ter) mit dem Gemeinschuldner. Einrede der Simulation und des agere in fraudem legis. Kompetenz und Ueberprüfungsbefugnis des Darlehen mit verdeckter Bundesgerichts, Art. 56, 57, 81 06. Pfandbestellung, oder ernstlicher Kauf- und Mietvertrag zur Siche¬ rung des Darlehens? A. Durch Urteil vom 6. September 1904 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Die dem Kläger von Albert Humm, Bleicher im Riedtal zu Zofingen gemäß Kaufvertrag vom 18. Januar 1901 verkauf¬ ten, unter Al der Klage näher bezeichneten Gegenstände sind, so¬ weit sich diese Kaufsachen noch bei der Konkursmasse befinden, als Eigentum des Klägers erklärt.
2. Demgemäß werden diese Gegenstände als nicht zur Konkurs¬ masse des Albert Humm gehörend erklärt und ist die gegenteilige Verfügung der Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 auf¬ gehoben.
3. Der pro 1903/1904 laufende Mietzins mit 800 Fr. ist in V. Klasse des Konkursprotokolls zu kollozieren. B. Gegen dieses Urteils hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
1. In Aufhebung sämtlicher Dispositive des angefochtenen Ur¬ teils seien:
a) die Dispositive 1 und 2 des bezirksgerichtlichen Urteils zu bestätigen, d. h. die Klagebegehren Nr. 1, 2, 3 und 4 als un¬ begründet abzuweisen und Klagebegehren Nr. 5 in dem Sinne gutzuheißen, daß die Verfügung der Konkursverwaltung, wonach das Darlehen von 10,000 Fr. in V. Klasse kolloziert werde, auf¬ rechterhalten und dahin ergänzt werde, daß der laufende Zins pro 1903/1904 bis zur Konkurseröffnung ebenfalls in V. Klasse kol¬ loziert werde;
b) (Kosten.)
2. Für den Fall der Abweisung von Begehren 1 seien die Dis¬ positive 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils dahin einzuschränken, daß dem Kläger auch das Eigentumsrecht an der goldenen Damen¬ uhr samt Kette und an den Gegenständen abzuerkennen sei, welche im Prozesse gegen die Grundpfandgläubiger (Jakob Humm, Vater, und Spar= und Leihkasse Zofingen) als im Grundpfandnexus inbegriffen erklärt wurden; eventuell sei die Sache zur Beurtei¬ lung dieser Punkte an die kantonale Instanz zurück= oder in ein neues Verfahren zu weisen. C. Der Kläger hat sich der Berufung mit Bezug auf die Ko¬ sten angeschlossen. D. In der heutigen Verhandlung hat zunächst der Vertreter der Beklagten seine Berufungsanträge erneuert. Sodann hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Ab¬ weisung der Berufung und Gutheißung der Anschlußberufung ge¬ stellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem am 30. September 1903 ausgebrochenen Konkurse des Albert Humm, Färbers in Zofingen, hat der Kläger, Arzt Frikart daselbst, eine Eigentumsansprache an einer Anzahl Gegen¬ stände und eine Mietzinsansprache für das Jahr 1903 von 800 Fr. geltend gemacht, gestützt auf folgenden, vom Kläger mit Humm am 18. Januar 1901 abgeschlossenen und „Kauf= und Mietvertrag überschriebenen Vertrag: „I. 1. Die Firma Albert Humm in Zofingen verkauft die hie¬ „nach genannten Objekte: a) Zimmergerätschaften; b) Goldwaren;
„6) Luxuswagen; d) Ackergerätschaften; e) Vieh, f) Maschinen „und Werkzeuge an E. Frikart, Arzt in Zofingen, zum Preise von 10,000 Fr.“ (folgt Aufzählung der Gegenstände im ein¬ zelnen). „2. Die Besitzübergabe hat heute in dem Fabriketablissemente „der Firma Albert Humm in Zofingen stattgefunden unter Noti¬ „fikation an die schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft in „Bern.“ „3. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, die sämt¬ „lichen Verkaufsobjekte jederzeit wieder zum Preise von 10,000 Fr. „zu erwerben.“ „II. 1. Herr E. Frikart gibt sämtliche vorgenannte Verkaufs¬ „objekte der Firma Albert Humm in Miete zu einem jährlichen „Mietzins von 8000 Fr., zahlbar jeweils auf 18. Januar. „2. Der Mieter hat sämtliche in Miete genommenen Gegenstände Dabei hat er un¬ „sorgfältig und rationell zu gebrauchen. „brauchbar gewordene sofort zu ersetzen und beschädigte sofort zu „reparieren, alles auf seine eigenen Kosten. „3. Das Mietverhältnis kann vor dem 18. Januar 1902 we¬ „der von der einen noch von der andern Seite gekündet werden. „Nachher kann dasselbe von beiden Seiten je auf den 18. Juli „und 18. Januar mit vorangehender sechswöchentlicher Kündigung „aufgehoben werden.“ „III. Die vorgenannten Gegenstände dürfen weder von der „einen noch von der andern Partei verpfändet werden, es sei denn, „daß dies im Einverständnis beider Teile geschehe.“ Am Tage dieses Vertragsabschlusses hatten die Kontrahenten der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft vom Abschlusse dieses Vertrages Mitteilung gemacht. Die Konkursverwaltung im Konkurse des Albert Humm traf mit Bezug auf die Ansprache des Klägers am 12. Dezember 1903 folgende Verfügung: „Die „von Hrn. E. Frikart, Arzt, geltend gemachten Eigentumsansprüche „werden bestritten und die daherigen Gegenstände als Massagut „erklärt, weil aus den Büchern des Konkursiten hervorgeht, daß „es sich im vorliegenden Falle um ein Darlehen handelt. Die „10,000 Fr. sind als verzinsliche Schuld und die fraglichen „Gegenstände als Vermögensobjekte eingetragen. Es wurde bloß „diese Form gewählt, um die wahre Beschaffenheit des Vertrages „(Faustpfand) zu verbergen. Die Forderung von 10,000 „wird in V. Klasse zugelassen, abzüglich dem zuviel bezahlten Zins. „Damit fällt der geforderte Mietzins dahin." Der Kläger hat daraufhin innert Frist Klage erhoben mit den Rechtsbegehren: „1. Die dem Kläger von Albert Humm, Bleicher im Riedtal zu „Zofingen gemäß Kaufvertrag vom 18. Januar 1901 verkauften „sub Al der Klage näher angegebenen Gegenstände seien als „Eigentum des Klägers zu erklären. 2. Demgemäß seien diese „Gegenstände als nicht zur Konkursmasse des Albert Humm vor¬ „genannt gehörend zu erklären und es sei die gegenteilige Verfü¬ „gung der Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 daher „aufzuheben. 3. Es sei dem Kläger das Recht vorzubehalten, ge¬ „mäß II. 2. des besagten Kaufvertrages seine Rechte auf Ent¬ „schädigung wegen fehlenden oder verdorbenen Gegenständen nach „Erledigung dieser Sache gegenüber der Konkursmasse geltend zu „machen und in V. Klasse anzumelden. Dieser Vorbehalt sei auf „allfällige Abschlagszahlungen aus der Masse an die Gläubiger „auszudehnen. 4. Es sei der pro 1903/4 laufende Mietzins mit „800 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. 5. Für den Fall, als dem prinzipiellen Begehren sub 1 hievor nicht entsprechen werden „sollte, sei die Verfügung der Konkursverwaltung, daß 10,000 Fr. „in V. Klasse kolloziert werden, aufrecht zu erhalten und dahin „zu ergänzen, daß der laufende Zins pro 1903/4 mit 800 Fr. „ebenfalls in V. Klasse kolloziert werde....“ Die Beklagte hält der Klage die Einrede der Simulation, eventuell des agere in fraudem legis, entgegen, und die erste Instanz hatte diese Ein¬ rede in ihrem Urteil, dessen Wiederherstellung die Beklagte mit Berufungsantrag 1 a verlangt, geschützt, und damit die Eigen¬ tumsansprache des Klägers abgewiesen. Die II. Instanz dagegen erachtet die Einreden der Beklagten als unbegründet.
2. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die Eigentums¬ ansprache des Klägers an den im Vertrage vom 18. Januar 1901 bezeichneten Gegenständen. Da diese Gegenstände bewegliche Sachen sind und der Kläger sein Eigentumsrecht auf einen mit dem bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Vertrag stützt, so ist die Vindikation nach eidg. OR zu beurteilen und die Kompetenz des
Bundesgerichts daher gegeben. Der Umstand, daß einzelne der zu Eigentum angesprochenen Gegenstände als Zubehörden zu Liegen¬ schaften bezeichnet werden, schließt die Kompetenz des Bundesge¬ richts hinsichtlich dieser Gegenstände nicht aus; denn auch mit Bezug auf diese Gegenstände ist die Frage nach dem Eigentums¬ erwerb des Klägers nach dem eidg. OR, und nicht nach kantona¬ lem Recht zu entscheiden: auch wenn sie als Zubehörden von Liegenschaften betrachtet werden müßten, und daher nach dem kan¬ tonalen Hypothekarrecht und wie Liegenschaften verpfändet werden könnten, so änderte das an ihrer rechtlichen Natur als bewegliche Sachen und insbesondere daran nichts, daß sie nach den für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen geltenden Grundsätzen vom Kläger zu Eigentum erworben werden könnten.
3. Was sodann die Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betrifft, so ist das Schicksal der Klage, da die Beklagte ihr die Einrede der Simulation und eventuell diejenige des agere in fraudem legis entgegensetzt, vom Enscheide dieser Frage abhängig. Hiebei handelt es sich zunächst — bei der Einrede der Simula¬ tion — um die Feststellung des wirklichen innern Willens der Parteien, gegenüber dem erklärten Willen bezw. gegenüber der Bezeichnung, die sie dem Vertrage gegeben haben; der Richter hat diesen wirklichen innern Willen der Parteien festzustellen aus dem Vertrage selbst und aus den begleitenden Umständen. Die Ent¬ scheidung hierüber nun kann nicht einzig und ausschließlich dem Tatrichter zustehen und damit dem Bundesgerichte entzogen sein; denn es handelt sich hiebei überall um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, um die Frage, welche rechtliche Bedeutung den fest¬ gestellten Tatsachen — Wortlaut der Vertragsurkunde, begleitende zukomme, welche Rechtsfolgen, welches Umstände u. s. w. — Rechtsgeschäft die Parteien in Wirklichkeit gewollt haben. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 1893 i. S. Triefuß gegen Trexler, A. S., XIX, S. 347, Erw. 4, wo das Bundesgericht ohne weiteres die Frage, ob Simulation vorliege, frei geprüft hat; Ur¬ teil vom 25. Januar 1902 i. S. Brupbacher gegen Konkursmasse Brupbacher, A. S., XXVIII, 2, S. 56 f., Erw. 5, wo die Frage ex professo erörtert ist.)
4. Ist sonach auf die Sache einzutreten, und ist das Bundes¬ gericht in deren rechtlichen Überprüfung überall frei, so ist zunächst in tatsächlicher Beziehung hinsichtlich der Umstände, unter denen der Abschluß des Vertrages vom 18. Januar 1901, der den Er¬ werbstitel für den Kläger bildet, zustande gekommen, und der übrigen erheblichen Vorgänge nach Vertragsabschluß folgendes an Hand der Akten als festgestellt zu erachten: Vor Abschluß des Vertrages hatte Humm den Kläger um einen Vorschuß ersucht. Wie der Kläger in seiner persönlichen Einvernahme vor Bezirks¬ gericht erklärte, fragte er den Humm zunächst an, wie er finan¬ ziell stehe, worauf dieser antwortete, sein Haus sei bereits belastet, er könne nur Fahrhabegegenstände geben. Der Kläger ließ dann durch Notar Hauri den Vertrag aufsetzen und auch die Übertra¬ gung der Versicherungspolize auf ihn regeln. In dieser vom
6. Februar 1901 datierten Polize sind die fraglichen Gegenstände auf 14,400 Fr. geschätzt; die Versicherung wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Humm hat an den Kläger laut von diesem ausgestellter Quittung am 15. März 1902 „den Zins für 8. Februar 1902“, und am 22. März 1903 „den Zins für 1903“ mit je 800 Fr. bezahlt. Über die Gegenstände, speziell über das Vieh und über die Werkzeuge, verfügte Humm immer frei; die Versicherungsprämie wurde nach wie vor von ihm bezahlt. Den „Kaufpreis von 10,000 Fr. hat er in seinen Büchern als Vorschuß buchen lassen.
5. Da die zum Eigentumserwerb nötige Besitzes übertragung in casu durch constitutum possessorium, auf Grund eines beson¬ dern Rechtsgeschäftes, nämlich durch Abschluß eines Mietvertrages, stattgefunden hat und eine Unwirksamkeit dieser Besitzes übertra¬ gung wegen Benachteiligung der Rechte Dritter von der Beklag¬ ten mit Recht nicht behauptet worden ist, fragt es sich einzig, ob der wirkliche Wille der Parteien auf Abschluß eines Kaufgeschäf¬ tes und damit auf Übertragung des Eigentums an den Kläger zu vollem Rechte und Genuß gerichtet gewesen sei, oder ob die Parteien nicht vielmehr bloß die Form eines Kaufgeschäftes mit anschließendem Mietvertrag gewählt haben, um ein nach ihrer An¬ sicht unwirksames Rechtsgeschäft dadurch zur Geltung zu bringen, daß sie ihm den Anschein eines wirksamen Geschäftes gaben. In dieser Beziehung geht nun vorab aus den Akten zur Gewißheit
hervor, daß der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien zu erreichen strebten, nicht der eines Güteraustausches, der Erwerbung von Sachen gegen Leistung eines Kaufpreises, war, sondern daß die Absicht auf Hingabe einer bestimmten Geldsumme gegen Sicher¬ stellung durch Einräumung dinglicher Rechte an Sachen des Geld¬ nehmers ging, also wirtschaftlich ein Darlehen mit Sicherstellung des Geldgebers bezweckt war. Denn der „Käufer hatte an sich keinen Anlaß, die fraglichen Gegenstände, die für ihn, als Arzt, ja zum großen Teil unbrauchbar waren und die er auch nicht etwa zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs konnte er¬ werben wollen, zu kaufen, sondern es verhielt sich, wie der Klä¬ ger selbst sagt, so, daß Humm ihn um ein Darlehen anging und daß ein „Kauf nur um deswillen abgeschlossen wurde, um dem Kläger für das dahingegebene oder dahinzugebende Geld Realsicher¬ heit zu bieten. Wenn aber die ursprüngliche Absicht der Parteien auf ein Darlehen mit Realsicherheit ging, so lag es in dieser Ab¬ sicht, daß der Geldnehmer zur Rückerstattung verpflichtet werden sollte und daß gegen die Rückerstattung des Geldes die dinglichen Rechte, die dem Geldgeber einzuräumen waren, dahinfallen sollten. Diese ursprüngliche Absicht der Parteien deutet nicht auf den Wil¬ len, die zur Sicherheit des Geldgebers diesem zu überlassenden Gegenstände ihm zu vollem Recht und Genuß, als Eigentum, zu übergeben, sondern auf den Willen, sie ihm als Pfänder zu be¬ stellen, und es könnte sich ernstlich fragen, ob nicht schon wegen dieser ursprünglichen Absicht der Parteien das Vorhandensein eines Darlehens mit Pfandbestellung und nicht eines ernstlich gemeinten Kaufvertrages anzunehmen sei. Indessen hat das Bundesgericht in seinem schon zitierten Urteile in Sachen Triefus gegen Drexler — wo es sich ebenfalls um einen Kauf= und Mietvertrag zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des angeblichen Käu¬ fers und Vermieters handelte — erklärt, aus der Tatsache allein, daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des Klägers („Käufers") abgeschlossen worden sei, folge nicht, daß der Wille der Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsüber¬ tragung, sondern auf Verpfändung gerichtet gewesen sei; der ge¬ dachte Zweck schließe an sich die Ernstlichkeit des Kauf= und Eigen¬ tumsübertragungswillens nicht aus; trotz dieses Zweckes können vielmehr die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt sein. Wird von diesem Grundsatze — den das Bundesgericht stets festgehalten hat — ausgegangen, so kann der Umstand allein, daß der Vertrag dem „Verkäufer Humm in Art. 13 das Recht des jederzeitigen Rückerwerbes der Gegenstände zum Preise von 10,000 Fr. gab, zur Annahme des Simulations¬ willens nicht als genügend erscheinen, sondern es ist im weitern an Hand der übrigen Bestimmungen des Vertrages und in Be¬ rücksichtigung der begleitenden Umstände zu erforschen, ob wirklich trotz jenes wirtschaftlichen Zweckes und der ursprünglichen Absicht der Parteien, doch die Rechtswirkungen eines Kaufes und einer Eigentumsübertragung gewollt waren. Das muß nun verneint werden. Zunächst ist hier von Bedeutung Ziffer II 3 des Ver¬ trages, wonach das „Mietverhältnis“ nach Ablauf einer gewissen Zeit der Unkündbarkeit von jedem Teil, also auch vom Geldgeber, dem angeblichen Käufer und Vermieter, gekündigt werden kann. Denn da es sich bei der Mehrzahl der fraglichen Gegenstände — Maschinen, Werkzeuge, Ackergerätschaften — um Gegenstände han¬ delt, deren der angebliche „Verkäufer“ und „Mieter“ zur Aus¬ übung seines Berufes notwendig bedarf, so kann der angebliche Vermieter den „Mieter" durch Ausübung des Kündigungsrechts zur Einlösung der „verkauften Gegenstände zwingen, ihm m. a. W. die Geldsumme aufkünden ganz gleich, wie wenn es sich um ein Darlehen handeln würde. Daß der „Verkäufer nicht im Stande gewesen wäre, für den Ersatz durch Ankauf anderer Maschinen zu sorgen, zeigt die Tatsache, daß er den Kläger um ein Darlehen angehen mußte, sowie sein späterer Zusammenbruch. Und wenn vollends, wie es hier der Fall ist, Nutzen und Gefahr der „Kauf¬ sache“ nicht etwa auf den „Käufer übergehen, sondern beim Verkäufer bleiben, so bleibt an dem „Kaufgeschäft“ nicht mehr viel übrig als die äußere Form, während überall die Rechtswir¬ kungen — nicht nur die wirtschaftlichen Wirkungen — eines Darlehens mit Pfandbestellung angestrebt und zugesichert, also von den Parteien gewollt sind. Daß die Gefahr der Sachen beim Verkäufer blieb, zeigt der Umstand, daß nach der eigenen Aus¬ sage des Klägers der „Mieter“ verpflichtet war, abgehende Gegen¬ stände auf seine Kosten zu ersetzen, ohne Rücksicht auf ein Ver¬
schulden desselben. Von Wichtigkeit hiefür ist die Aussage des Klägers selber, dahingehend: „Wenn ein Stück Vieh ohne Ver¬ „schulden Humms zu Grunde ginge, so wäre es nach unserer „Auffassung zu Lasten Humms gewesen." Hierin liegt aber der entscheidende Unterschied zwischen dem heutigen Fall und dem Falle Lawinsky gegen Schneebeli (A. S., XX, 1079 ff.), den der Kläger zu Unrecht zu seinen Gunsten anruft. Sodann hat Humm nach der nicht aktenwidrigen und von der II. Instanz nicht widerlegten, gegenteils mit Humms und des Klägers Aussagen übereinstim¬ menden, Feststellung der 1. Instanz sich stets wie ein Eigentümer hinsichtlich der fraglichen Gegenstände benommen. Zu diesen ent¬ scheidenden Umständen kommen noch die weiteren, von der I. In¬ stanz und von der Minderheit der II. Instanz angeführten hinzu: daß der „Kaufspreis in den Büchern Humms als „Vorschuß“ gebucht war; daß Humm nach wie vor die Mobiliarversicherung zahlte; und endlich der Umstand, daß der „Kaufpreis von 10,000 Fr. dem wahren Werte der Gegenstände nicht entsprach. Alle diese Umstände lassen darauf schließen, daß die Parteien zwar wohl die Absicht hatten, den angestrebten Zweck der Sicherung wenn möglich auf dem Wege des Kaufvertrages mit Mietvertrag zu erreichen, daß sie sich aber doch nicht dazu entschließen konnten, die Rechtswirkungen des Kaufes herbeizuführen, sondern daß sie bei einer solchen Gestaltung des Vertragsverhältnisses stehen ge¬ blieben sind, wie sie dem Darlehen mit Pfandverschreibung eigen ist, daß also ihr wirklicher Wille auf dieses Rechtsgeschäft gegan¬ gen ist und sie vom Kaufe nur die äußere Form, nicht das innere Wesen gewollt haben. Der Umstand, daß der Kläger später (im Jahre 1902) dem Humm ein Darlehen gegen Pfandbestellung gemacht hat, beweist natürlich für den wirklichen Willen der Par¬ teien beim vorliegenden Rechtsgeschäft nichts. Ebensowenig ist aus¬ schlaggebend, daß der Kläger dem Humm nie gesagt haben will — mit Ausnahme bezüglich des Viehes —, er könne als Eigen¬ tümer schalten und walten wie er wolle, und daß er sagte, er habe selbstverständlich den Vertrag als Kaufvertrag aufgefaßt, und alles Interesse gehabt, den „Kauf ernst zu nehmen. Die Einrede der Simulation ist danach begründet, was die Aufhebung des ange¬ fochtenen und die Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils zur Folge hat. Die Anschlußberufung des Klägers fällt damit ohne weiteres dahin. Demnach hat das Bundesgericht, in Gutheißung der Berufung der Beklagten und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Sep¬ tember 1904, erkannt:
1. Die Klagebegehren 1, 2, 3 und 4 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Das Klagebehren 5 wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Verfügung der Konkursverwaltung, wonach das Darlehen von 10,000 Fr. in V. Klasse kolloziert wird, aufrechterhalten und dahin ergänzt wird, daß der laufende Zins pro 1903/4 bis zur Konkurseröffnung ebenfalls in V. Klasse kolloziert wird.