opencaselaw.ch

78_II_412

BGE 78 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

412

Sachenrecht. N0 72.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

72. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 26. Dezember 1952

i. S. Gebrüder Butter gegen Imhof.

Sicherungsübereignung in Verbindung mit einem Darlehensvertrag.

Nachlassverfahren des SchUldners.

1. Gültigkeit der EigentumsübertrB,gung unter den Parteien trotz

Belassung der Sache beim Veräusserer. Art. 717 ZGB (Erw. 1).

2. Vorgeschützter und wirklicher, aber verdeckter Erwerbsgrund

(Erw.2).

3. Nachlassverfahren des Veräusserers (Schuldners) mit Prozent-

vergleich. Dadurch wird das Eigentumsrecht des Erwerbers

(Gläubigers) nicht berührt (Erw. 4).

4. Herausgabeanspruch des Erwerbers (Erw. 5).

Transfert de propriüe a {in de garantie en correlation avec un pr€t

de consommation. Ooncordat du debiteur.

1. ~e .transfert deo propriete est valable entre les parties, bien que

1 allenateur retlenne la chose. Art. 717 CC (consid. 1).

2. Cause simulee et cause veritable mais dissimulee (consid. 2).

3. Con?ordat-dividellde de l'alienateur (debiteur). Il ne porte pas

attemte au droit de propriete de l'acquereur (creancier) (con-

sid. 4).

4. Droit de l'acquereur a la delivrance de la chose (consid. 5).

Trapasso di proprietd per garanzia correlativo ad un mutuo.

Ooncordato del debitore.

1. Il trapasso della proprieta e valido tra le parti, benehe la cosa

sia rimasta presso l'alienante. Art. 717 ce (consid. 1).

2. Causa simulata e causa reale, ma dissimulata (collsid. 2).

3. Concordato dell'alienante (debitore) mediante pagamento d'una

percentuale. Il diritto di proprieta deH'acquirente (creditore)

nOll ne e alterato (consid. 4).

4. Diritto dell'acquirente aHa consegna della cosa (collsid. 5).

A. -

Die Beklagten, Gebrüder Hutter, betreiben in

gemieteten Räumen des Hauses des Klägers in Brig eine

Metzgerei. Der Kläger gewährte ihnen laut ihrer solida-

rischen Schuldanerkennung vom 30. Dezember 1948 ein

Bardarlehen von Fr. 8000.-, verzinslich zu 4 % und

jährlich mit Fr. 1000.- abzuzahlen. Der Kläger verlangte

Realsicherheit. Die Beklagten waren bereit, hiefür die in

ihrem Betrieb verwendete Zwillingsmaschine in Anspruch

Sachenrecht. N° 72.

413

zu nehmen. Da sie deren Gebrauch aber nicht entbehren

konnten, kam eine Faustpfandbestellung nicht in Frage.

Es wurde deshalb am selben Tage ein « Kaufvertrag »

abgeschlossen, wonach sie dem Kläger die Maschine zum

-

quittierten -

Preise von Fr. 8000.- verkauften und

sich ein « Rückkaufsrecht » ausbedangen, « das sie gel-

tend machen können, sobald sie die Schuld gegenüber

Herrn Walter Imhof im Betrage von Fr. 8000.- laut

Schuldanerkennung vom 30. Dezember 1948 restlos und

samt Zins abgetragen haben werden.»

B. -

Im Jahre 1951 strebten die Beklagten einen

Nachlassvertrag mit Abfindung der Gläubiger der 5.

Klasse durch Zahlung einer Nachlassdividende von 20 %

an. Im Inventar über das Schuldnervermögen wurde die

Zwillingsmaschine Helvetia mitverzeichnet. Der Kläger

machte in einer Eingabe an den Sachwalter die je Ende

1949 und 1950 verfallenen Abschlagszahlungen von je

Fr. 1000.-

die ausstehende Ladenmiete von

und Wohnungsmiete von

zusammen

geltend, gegenüber einer Forderung der

Beklagten für Umbauaufwendungen von

Rest

Fr. 2000.-

Fr. 1155.-

Fr. 180.-

Fr. 3335.-

Fr. 3285.45

Fr.

49.55

Er fügte bei : « Die Zwillingsmaschine ist somit noch mit

Fr. 6000.- belastet.»

C. -

Der Sachwalter widersprach der Verrechnung der

verfallenen Abschlagszahlungen mit den Umbauaufwen-

dungen. Er erklärte, die Schuld von Fr. 8000.- werde

mit der Nachlassdividende abzufinden sein. Der Kläger

unterzeichnete zwar eine « Zustimmungserklärung)) zum

Nachlassvertrag, wonach er gegen Bezahlung einer Divi-

dende von 20 % = Fr. 1600.- auf alle weitern Rechte

verzichte. Er fügte aber in einem Begleitbriefe bei, er werde

414

Sachenrecht. N° 72.

die Fr. 1600.- als Anzahlung für das vereinbarte Rück-

kaufsrecht betreffend die Maschine betrachten. « Dieses

Rückkaufsrecht kann von den Gebrüdern Hutter erst

nach restloser Rückzahlung der Fr. 8000.- mehr Zins

geltend gemacht werden.» Demgegenüber stellten sich die

Beklagten auf den Standpunkt, die « Ausschuld von

Fr. 8000.-» falle voll und ganz unter den Nachlassvertrag

und sei mit der Zahlung der Dividende getilgt. Sie bean-

spruchten deshalb die Maschine als ihr Eigentum, während

der Kläger das Eigentum gestützt auf den Vertrag vom

30. Dezember 1948, der nach wie vor gelte, sich selber

zuschrieb.

D. -

Mit Klage vom 13. November 1951 verlangte

der Kläger die Feststellung seines Eigentums an der

Maschine und die Verpflichtung der Beklagten, sie ihm

sofort auszuhändigen.

E. -:-- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis sprach

mit Urteil vom 11. Juni 1952 beide Klagebegehren zu.

F. -

Mit vorliegender Berufung halten die Beklagten

am Antrag auf Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dem vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruch

halten die Beklagten die Einrede der Simulation entgegen.

Weder Verkauf noch Eigentumsübertragung auf den

Kläger sei ernstlich gewollt gewesen. Es handle sich

vielmehr um ein (verdecktes Sicherstellungsgeschäft »,

eine « verschleierte Verpfändung ». Das ergebe sich nament-

lich aus der vereinbarten Verzinsung des vom Kläger be-

zahlten « Kaufpreises » durch die als Verkäufer bezeichne-

ten Beklagten und aus dem ihnen eingeräumten Rück-

kaufsrecht.

Die Absicht der Parteien ging in der Tat vorerst nicht

auf Abschluss eines Kaufes. Die Eigentumsübertragung

war dennoch gewollt. Es handelte sich darum, das vom

Kläger gewährte Darlehen sicherzustellen. Die Beklagten

Sachenrecht. N0 72.

415

boten als Sicherheit die Zwillingsmaschine an. An sich

wäre in erster Linie eine Faustpfandbestellung in Frage

gekommen. Sie lässt sich aber nach Art. 884 Abs. 3 ZGB

nur bewirken, wenn sich der Verpfänder der ausschliess-

lichen Gewalt über die Sache begibt. Das wollten die

Beklagten vermeiden, da sie die Maschine in ihrem Betriebe

brauchten. Deshalb einigte man sich auf den Rat eines

Anwaltes dahin, dass dem Kläger das Eigentum zu über-

tragen sei, und schloss zu diesem Zweck einen Kaufvertrag.

Aus dessen biossem Sicherstellungszweck erklären sich

die besondern Klauseln: a) die Belassung der Maschine

bei den Verkäufern, also eine mit dem Kauf verbundene

Leihe; b) das ihnen eingeräumte Rückkaufsrecht ent-

sprechend dem fiduziarischen Charakter der Eigentums-

verschaffung. Weder die eine noch die andere dieser

Klauseln noch beide zusammen hinderten aber den

Eigentumsübergang als solchen, der eben gewollt war.

Besondere Umstände, die auf bloss simulierte Eigentums-

übertragung schliessen liessen, sind nicht dargetan. Aller-

dings war die Eigentumsübertragung nach Art. 717 ZGB

nicht in vollem Masse wirksam. Da die Sache infolge

eines besondern· Rechtsverhältnisses beim Veräusserer

blieb, war der Übertragungsakt « Dritten gegenüber

unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine

Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beab-

sichtigt worden ist ». Das traf hier gerade zu, hatte jedoch

nach der erwähnten Bestimmung nur zur Folge, dass der

Eigentumsübergang nicht jedermann gegenüber, insbeson-

dere nicht für die Gläubiger der Veräusserer, wirksam

wurde (vgl. BGE 70 II 204; v. TUHR, OR, § 25 IV über

Verfügungen mit relativer Wirkung). Unter den Parteien

traten die vereinbarten Wirkungen dagegen ein.

2. -

Gewiss war es unzutreffend, von einem Kaufe

zu sprechen und das den Beklagten eingeräumte bedingte

Rückerwerbsrecht als Rückkauf zu bezeichnen. Die Par-

teien glaubten offenbar, einen landläufigen Rechtsgrund

der beabsichtigten Eigentumsübertragung angeben zu

416

Sachenrecht. N0 72.

müssen, und verfielen deshalb auf diese dem wahren

Zweck des Rechtsgeschäftes nicht entsprechende Vertrags-

formulierung. In Wirklichkeit braucht die Sicherungsüber-

eignung nicht in das Gewand eines Kaufvertrages gekleidet

zu werden. Die Sicherstellung ist als solche ein hinreichen-

der Rechtsgrund der (statt Verpfändung vereinbarten)

Eigentumsübertragung (vgl.

LEEMANN, Bem. 25 am

Ende zu Art. 717 ZGB; OFTINGER, Bem. 242 vor Art. 884

ZGB). Es verhält sich nicht anders als bei der Sicherungs-

zession von Forderungen, die zutreffenderweise nicht hin-

ter einem Kaufgeschäft über die abgetretenen Forderungen

versteckt zu werden pflegt. Die erwähnten Vertragsklau-

seln machten den Sicherungszweck im vorliegenden Falle

offenbar. Wollte man aber dennoch von einem simulierten

Kaufe sprechen, so würde die Simulation eben nur den

angegebenen Rechtsgrund betreffen. Dahinter stünde auch

bei solcher Betrachtung die in Wirklichkeit gewollte

causa der Sicherstellung. Diese (wenn auch dissimulierte)

Sicherstellungsabrede erfüllt das von der neuern Recht-

sprechung entsprechend dem Immobiliarsachenrecht auch

für die Eigentumsübertragung an Fahrnis aufgestellte Er-

fordernis eines gültigen Kausalgeschäftes (BGE 55 II 306,

72 II 240). Was das bedingte Rückerwerbsrecht der Ver-

äusserer betrifft, so war es gleichfalls vereinbart und

verstand sich übrigens bei der Sicherungsübereignung mit

ihrem fiduziarischen Charakter von selbst.

3. -

Der Kläger hat auch später an seinem Eigentums-

rechte festgehalten.

Dass er im Streit mit den Beklagten vor der Preiskontroll-

behörde nichts dagegen einwendete, dass die Zwillings-

maschine in dem von den Beklagten eingereichten Inventar

als ihnen gehörend angeführt war, entsprach eben dem

den Beklagten eingeräumten Recht, die Maschine unent-

geltlich zu benützen. Der Kläger hatte deshalb keinen

Grund, die Maschine zu seinen Gunsten einzubeziehen,

um sich einen höhern Mietzins bewilligen zu lassen. Dieses

Ausleihen der Maschine an die Beklagten erklärt sich

Sachenrecht. N0 72.

417

seinerseits aus dem blossen Sicherstellungszweck, zu dem

der Kläger das Eigentum erhalten hatte. Dabei ging die

Abnützung und Verschlechterung der Maschine zu Lasten

beider Parteien, was entgegen der Ansicht der Beklagten

den Eigentumsübergang auf den Kläger keineswegs in

Frage stellt.

Auch im Nachlassverfahren der Beklagten gab der

Kläger das Eigentum an der Maschine nicht preis. Das

geht eindeutig aus seinem Begleitschreiben zur Zustim-

mungserklärung hervor. Wenn er in der Eingabe an den'

Sachwalter erklärt hatte, die Zwillingsmaschine sei bei

Anerkennung der von ihm vorgeschlagenen Verrechnung

noch mit Fr. 6000.- « belastet J), wollte er damit zweifellos

nichts an den Vereinbarungen vom 30. Dezember 1948

ändern, sondern sagen, nach seinem Vorschlage blieben

die Beklagten nur noch Fr. 6000.- schuldig, um die

Maschine zurückerwerben zu können.

4~ -

Das Nachlassverfahren hat den Eigentumserwerb

des Klägers auch nicht als den Gläubigern der Beklagten

gegenüber unwirksam (Art. 717 ZGB, oben Erw. 1) von

Gesetzes wegen hinfallig gemacht. Es handelte sich nicht

um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, wobei

die Zwillingsmaschine ohne Rücksicht auf die eben nur

relativ wirksame Übertragung des Eigentums auf den

Kläger gleichwie im Konkurse zur Verwertung gelangt

wäre. Vielmehr stand ein Prozentvergleich in Frage, wobei

die Kurrentgläubiger mit einer Nachlassdividende abzu-

finden waren und die internen Eigentumsverhältnisse un-

angetastet blieben. Auch die Forderung des Klägers fiel

als Kurrentforderung unter den Nachlassvertrag, aber nur

unter Vorbehalt der ihm aus der Sicherungsübereignung

erwachsenen Rechte. Einerseits hatte er die Nachlass-

dividende von 20 % zu beanspruchen, und es war ihm

nach Erfüllung des Nachlassvertrages verwehrt, die restli-

che Forderung noch in Schuldnervermögen zu vollstrecken.

Anderseits behielt er das ihm als Sicherheit übertragene

Eigentum an der Zwillingsmaschine. Um sie zurückzuer-

27

AJg 78 11 -- 1952

418

Sachenrecht. N0 72.

werben, bleibt den Beklagten nach wie vor nichts anderes

übrig, als den Kläger für die (durch das Nachlassverfahren

zur Naturalobligation gewordene) restliche Darlehensfor-

derung zu befriedigen.

Ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers war die

Verzeichnung der Maschine als den Beklagten gehörend

im Inventar des Sachwalters. Dieses Inventar bildete, wie

dargetan, nicht die Grundlage einer Verwertung. Es

diente nur der Berechnung einer angemessenen Nachlass-

dividende. Dabei hatte es einen guten Sinn, die Zwillings-

maschine (die ja im Konkurse zur Verwertung gekommen

wäre) mitzuberücksichtigen, um eben darzutun, dass den

Gläubigern nicht weniger angeboten werde, als was sie im

Konkursfalle zu erwarten hätten. Der Kläger hatte keinen

Grund, diese Verzeichnung seiner Maschine zu beanstan-

den, da er deshalb keinesfalls mit deren Entzug bedroht

war. Er brauchte das Inventar gar nicht daraufhin nach-

zusehen, sondern hatte nur seine Forderung einzugeben.

Endlich ist es für die Entscheidung der Eigentumsfrage

gleichgültig, ob die Nachlassbehörde von der Übertragung

auf den Kläger orientiert war (was die Beklagten mit

ihrer Aktenwidrigkeitsrüge übrigens nicht verneinen, son-

dern gerade behaupten).

5. -

Mit dem Eigentum ist ohne weiteres der (mit

dem zweiten Klagebegehren erhobene) Anspruch auf Her-

ausgabe verbunden (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Beklagten

wenden in der Berufungsschrift nicht etwa ein, nach den

getroffenen Vereinbarungen müsse der Kläger ihnen die

Maschine auf unbegrenzte Zeit auch bei Nichterfüllung

ihrer Zahlungspflichten belassen (womit die Sicherung

denn auch geradezu vereitelt wäre). Der Zusprechung

dieses Begehrens steht daher gleichfalls nichts entgegen.

Freilich bleiben die dem fiduziarischen Charakter der

Sicherungsübereignung entsprechenden Obliegenheiten des

Klägers (und gegebenenfalls ein deren Sicherung dienendes

Retentionsrecht der Beklagten) vorbehalten, was aber

nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist.

Obligationenrecht. No 73.

419

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 11. Juni 1952

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1952

i. S. Müller gegen Bolla.

Art. 41 OR und 21 MO.

Über das Haftungsverhältnis zwischen Militärpersonen bei Scha-

densverursachung in Ausübung der Dienstpflicht.

Art. 41 CO et 210M.

De la responsabiliM du militaire qui cause un dommage a un

autre dans l'exercice de ses obligations militaires.

Art. 41 CO e 210M.

Della responsabilita deI milite che causa un danno ad un altro

milite nell'esercizio dei suoi doveri di servizio.

A. -

Der Kläger Bolla und der Beklagte Müller, dieser

als Leutnant und jener als Feldweibel, leisteten gemeinsam

Dienst in der RS 11/46 der Mot.L.Trp. Die Rekruten-Kp.

111, der beide zugeteilt waren, verliess am Morgen des

29. Oktober 1946 um ca. 0630 den Unterkunftsort Domdi-

dier zu einem mit Gefechtsübungen verbundenen Dislo-

kationsmarsch. Lt. Müller, Fw. Bolla und Rekrut Suter

blieben aus dienstlichen Gründen zurück. Um ca. 0800 Uhr

folgten sie befehlsgemäss in einem Jeep, den Lt. Müller

steuerte, der Truppe nach und stiessen in Belfaux zur

Fahrzeugkolonne der Kp. Hinter ihr fuhr Lt. Müller auf

der· ziemlich steil ansteigenden Strasse gegen die SBB-

Station. Er hielt einen Abstand von 20 m auf das letzte

Fahrzeug und eine Geschwindigkeit von ungefahr 30 km/

Std. Als er aus nicht mehr feststellbarer Veranlassung