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Sachenrecht. N0 72.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
72. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 26. Dezember 1952
i. S. Gebrüder Butter gegen Imhof.
Sicherungsübereignung in Verbindung mit einem Darlehensvertrag.
Nachlassverfahren des SchUldners.
1. Gültigkeit der EigentumsübertrB,gung unter den Parteien trotz
Belassung der Sache beim Veräusserer. Art. 717 ZGB (Erw. 1).
2. Vorgeschützter und wirklicher, aber verdeckter Erwerbsgrund
(Erw.2).
3. Nachlassverfahren des Veräusserers (Schuldners) mit Prozent-
vergleich. Dadurch wird das Eigentumsrecht des Erwerbers
(Gläubigers) nicht berührt (Erw. 4).
4. Herausgabeanspruch des Erwerbers (Erw. 5).
Transfert de propriüe a {in de garantie en correlation avec un pr€t
de consommation. Ooncordat du debiteur.
1. ~e .transfert deo propriete est valable entre les parties, bien que
1 allenateur retlenne la chose. Art. 717 CC (consid. 1).
2. Cause simulee et cause veritable mais dissimulee (consid. 2).
3. Con?ordat-dividellde de l'alienateur (debiteur). Il ne porte pas
attemte au droit de propriete de l'acquereur (creancier) (con-
sid. 4).
4. Droit de l'acquereur a la delivrance de la chose (consid. 5).
Trapasso di proprietd per garanzia correlativo ad un mutuo.
Ooncordato del debitore.
1. Il trapasso della proprieta e valido tra le parti, benehe la cosa
sia rimasta presso l'alienante. Art. 717 ce (consid. 1).
2. Causa simulata e causa reale, ma dissimulata (collsid. 2).
3. Concordato dell'alienante (debitore) mediante pagamento d'una
percentuale. Il diritto di proprieta deH'acquirente (creditore)
nOll ne e alterato (consid. 4).
4. Diritto dell'acquirente aHa consegna della cosa (collsid. 5).
A. -
Die Beklagten, Gebrüder Hutter, betreiben in
gemieteten Räumen des Hauses des Klägers in Brig eine
Metzgerei. Der Kläger gewährte ihnen laut ihrer solida-
rischen Schuldanerkennung vom 30. Dezember 1948 ein
Bardarlehen von Fr. 8000.-, verzinslich zu 4 % und
jährlich mit Fr. 1000.- abzuzahlen. Der Kläger verlangte
Realsicherheit. Die Beklagten waren bereit, hiefür die in
ihrem Betrieb verwendete Zwillingsmaschine in Anspruch
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zu nehmen. Da sie deren Gebrauch aber nicht entbehren
konnten, kam eine Faustpfandbestellung nicht in Frage.
Es wurde deshalb am selben Tage ein « Kaufvertrag »
abgeschlossen, wonach sie dem Kläger die Maschine zum
-
quittierten -
Preise von Fr. 8000.- verkauften und
sich ein « Rückkaufsrecht » ausbedangen, « das sie gel-
tend machen können, sobald sie die Schuld gegenüber
Herrn Walter Imhof im Betrage von Fr. 8000.- laut
Schuldanerkennung vom 30. Dezember 1948 restlos und
samt Zins abgetragen haben werden.»
B. -
Im Jahre 1951 strebten die Beklagten einen
Nachlassvertrag mit Abfindung der Gläubiger der 5.
Klasse durch Zahlung einer Nachlassdividende von 20 %
an. Im Inventar über das Schuldnervermögen wurde die
Zwillingsmaschine Helvetia mitverzeichnet. Der Kläger
machte in einer Eingabe an den Sachwalter die je Ende
1949 und 1950 verfallenen Abschlagszahlungen von je
Fr. 1000.-
die ausstehende Ladenmiete von
und Wohnungsmiete von
zusammen
geltend, gegenüber einer Forderung der
Beklagten für Umbauaufwendungen von
Rest
Fr. 2000.-
Fr. 1155.-
Fr. 180.-
Fr. 3335.-
Fr. 3285.45
Fr.
49.55
Er fügte bei : « Die Zwillingsmaschine ist somit noch mit
Fr. 6000.- belastet.»
C. -
Der Sachwalter widersprach der Verrechnung der
verfallenen Abschlagszahlungen mit den Umbauaufwen-
dungen. Er erklärte, die Schuld von Fr. 8000.- werde
mit der Nachlassdividende abzufinden sein. Der Kläger
unterzeichnete zwar eine « Zustimmungserklärung)) zum
Nachlassvertrag, wonach er gegen Bezahlung einer Divi-
dende von 20 % = Fr. 1600.- auf alle weitern Rechte
verzichte. Er fügte aber in einem Begleitbriefe bei, er werde
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die Fr. 1600.- als Anzahlung für das vereinbarte Rück-
kaufsrecht betreffend die Maschine betrachten. « Dieses
Rückkaufsrecht kann von den Gebrüdern Hutter erst
nach restloser Rückzahlung der Fr. 8000.- mehr Zins
geltend gemacht werden.» Demgegenüber stellten sich die
Beklagten auf den Standpunkt, die « Ausschuld von
Fr. 8000.-» falle voll und ganz unter den Nachlassvertrag
und sei mit der Zahlung der Dividende getilgt. Sie bean-
spruchten deshalb die Maschine als ihr Eigentum, während
der Kläger das Eigentum gestützt auf den Vertrag vom
30. Dezember 1948, der nach wie vor gelte, sich selber
zuschrieb.
D. -
Mit Klage vom 13. November 1951 verlangte
der Kläger die Feststellung seines Eigentums an der
Maschine und die Verpflichtung der Beklagten, sie ihm
sofort auszuhändigen.
E. -:-- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis sprach
mit Urteil vom 11. Juni 1952 beide Klagebegehren zu.
F. -
Mit vorliegender Berufung halten die Beklagten
am Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Dem vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruch
halten die Beklagten die Einrede der Simulation entgegen.
Weder Verkauf noch Eigentumsübertragung auf den
Kläger sei ernstlich gewollt gewesen. Es handle sich
vielmehr um ein (verdecktes Sicherstellungsgeschäft »,
eine « verschleierte Verpfändung ». Das ergebe sich nament-
lich aus der vereinbarten Verzinsung des vom Kläger be-
zahlten « Kaufpreises » durch die als Verkäufer bezeichne-
ten Beklagten und aus dem ihnen eingeräumten Rück-
kaufsrecht.
Die Absicht der Parteien ging in der Tat vorerst nicht
auf Abschluss eines Kaufes. Die Eigentumsübertragung
war dennoch gewollt. Es handelte sich darum, das vom
Kläger gewährte Darlehen sicherzustellen. Die Beklagten
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boten als Sicherheit die Zwillingsmaschine an. An sich
wäre in erster Linie eine Faustpfandbestellung in Frage
gekommen. Sie lässt sich aber nach Art. 884 Abs. 3 ZGB
nur bewirken, wenn sich der Verpfänder der ausschliess-
lichen Gewalt über die Sache begibt. Das wollten die
Beklagten vermeiden, da sie die Maschine in ihrem Betriebe
brauchten. Deshalb einigte man sich auf den Rat eines
Anwaltes dahin, dass dem Kläger das Eigentum zu über-
tragen sei, und schloss zu diesem Zweck einen Kaufvertrag.
Aus dessen biossem Sicherstellungszweck erklären sich
die besondern Klauseln: a) die Belassung der Maschine
bei den Verkäufern, also eine mit dem Kauf verbundene
Leihe; b) das ihnen eingeräumte Rückkaufsrecht ent-
sprechend dem fiduziarischen Charakter der Eigentums-
verschaffung. Weder die eine noch die andere dieser
Klauseln noch beide zusammen hinderten aber den
Eigentumsübergang als solchen, der eben gewollt war.
Besondere Umstände, die auf bloss simulierte Eigentums-
übertragung schliessen liessen, sind nicht dargetan. Aller-
dings war die Eigentumsübertragung nach Art. 717 ZGB
nicht in vollem Masse wirksam. Da die Sache infolge
eines besondern· Rechtsverhältnisses beim Veräusserer
blieb, war der Übertragungsakt « Dritten gegenüber
unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine
Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beab-
sichtigt worden ist ». Das traf hier gerade zu, hatte jedoch
nach der erwähnten Bestimmung nur zur Folge, dass der
Eigentumsübergang nicht jedermann gegenüber, insbeson-
dere nicht für die Gläubiger der Veräusserer, wirksam
wurde (vgl. BGE 70 II 204; v. TUHR, OR, § 25 IV über
Verfügungen mit relativer Wirkung). Unter den Parteien
traten die vereinbarten Wirkungen dagegen ein.
2. -
Gewiss war es unzutreffend, von einem Kaufe
zu sprechen und das den Beklagten eingeräumte bedingte
Rückerwerbsrecht als Rückkauf zu bezeichnen. Die Par-
teien glaubten offenbar, einen landläufigen Rechtsgrund
der beabsichtigten Eigentumsübertragung angeben zu
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müssen, und verfielen deshalb auf diese dem wahren
Zweck des Rechtsgeschäftes nicht entsprechende Vertrags-
formulierung. In Wirklichkeit braucht die Sicherungsüber-
eignung nicht in das Gewand eines Kaufvertrages gekleidet
zu werden. Die Sicherstellung ist als solche ein hinreichen-
der Rechtsgrund der (statt Verpfändung vereinbarten)
Eigentumsübertragung (vgl.
LEEMANN, Bem. 25 am
Ende zu Art. 717 ZGB; OFTINGER, Bem. 242 vor Art. 884
ZGB). Es verhält sich nicht anders als bei der Sicherungs-
zession von Forderungen, die zutreffenderweise nicht hin-
ter einem Kaufgeschäft über die abgetretenen Forderungen
versteckt zu werden pflegt. Die erwähnten Vertragsklau-
seln machten den Sicherungszweck im vorliegenden Falle
offenbar. Wollte man aber dennoch von einem simulierten
Kaufe sprechen, so würde die Simulation eben nur den
angegebenen Rechtsgrund betreffen. Dahinter stünde auch
bei solcher Betrachtung die in Wirklichkeit gewollte
causa der Sicherstellung. Diese (wenn auch dissimulierte)
Sicherstellungsabrede erfüllt das von der neuern Recht-
sprechung entsprechend dem Immobiliarsachenrecht auch
für die Eigentumsübertragung an Fahrnis aufgestellte Er-
fordernis eines gültigen Kausalgeschäftes (BGE 55 II 306,
72 II 240). Was das bedingte Rückerwerbsrecht der Ver-
äusserer betrifft, so war es gleichfalls vereinbart und
verstand sich übrigens bei der Sicherungsübereignung mit
ihrem fiduziarischen Charakter von selbst.
3. -
Der Kläger hat auch später an seinem Eigentums-
rechte festgehalten.
Dass er im Streit mit den Beklagten vor der Preiskontroll-
behörde nichts dagegen einwendete, dass die Zwillings-
maschine in dem von den Beklagten eingereichten Inventar
als ihnen gehörend angeführt war, entsprach eben dem
den Beklagten eingeräumten Recht, die Maschine unent-
geltlich zu benützen. Der Kläger hatte deshalb keinen
Grund, die Maschine zu seinen Gunsten einzubeziehen,
um sich einen höhern Mietzins bewilligen zu lassen. Dieses
Ausleihen der Maschine an die Beklagten erklärt sich
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seinerseits aus dem blossen Sicherstellungszweck, zu dem
der Kläger das Eigentum erhalten hatte. Dabei ging die
Abnützung und Verschlechterung der Maschine zu Lasten
beider Parteien, was entgegen der Ansicht der Beklagten
den Eigentumsübergang auf den Kläger keineswegs in
Frage stellt.
Auch im Nachlassverfahren der Beklagten gab der
Kläger das Eigentum an der Maschine nicht preis. Das
geht eindeutig aus seinem Begleitschreiben zur Zustim-
mungserklärung hervor. Wenn er in der Eingabe an den'
Sachwalter erklärt hatte, die Zwillingsmaschine sei bei
Anerkennung der von ihm vorgeschlagenen Verrechnung
noch mit Fr. 6000.- « belastet J), wollte er damit zweifellos
nichts an den Vereinbarungen vom 30. Dezember 1948
ändern, sondern sagen, nach seinem Vorschlage blieben
die Beklagten nur noch Fr. 6000.- schuldig, um die
Maschine zurückerwerben zu können.
4~ -
Das Nachlassverfahren hat den Eigentumserwerb
des Klägers auch nicht als den Gläubigern der Beklagten
gegenüber unwirksam (Art. 717 ZGB, oben Erw. 1) von
Gesetzes wegen hinfallig gemacht. Es handelte sich nicht
um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, wobei
die Zwillingsmaschine ohne Rücksicht auf die eben nur
relativ wirksame Übertragung des Eigentums auf den
Kläger gleichwie im Konkurse zur Verwertung gelangt
wäre. Vielmehr stand ein Prozentvergleich in Frage, wobei
die Kurrentgläubiger mit einer Nachlassdividende abzu-
finden waren und die internen Eigentumsverhältnisse un-
angetastet blieben. Auch die Forderung des Klägers fiel
als Kurrentforderung unter den Nachlassvertrag, aber nur
unter Vorbehalt der ihm aus der Sicherungsübereignung
erwachsenen Rechte. Einerseits hatte er die Nachlass-
dividende von 20 % zu beanspruchen, und es war ihm
nach Erfüllung des Nachlassvertrages verwehrt, die restli-
che Forderung noch in Schuldnervermögen zu vollstrecken.
Anderseits behielt er das ihm als Sicherheit übertragene
Eigentum an der Zwillingsmaschine. Um sie zurückzuer-
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AJg 78 11 -- 1952
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werben, bleibt den Beklagten nach wie vor nichts anderes
übrig, als den Kläger für die (durch das Nachlassverfahren
zur Naturalobligation gewordene) restliche Darlehensfor-
derung zu befriedigen.
Ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers war die
Verzeichnung der Maschine als den Beklagten gehörend
im Inventar des Sachwalters. Dieses Inventar bildete, wie
dargetan, nicht die Grundlage einer Verwertung. Es
diente nur der Berechnung einer angemessenen Nachlass-
dividende. Dabei hatte es einen guten Sinn, die Zwillings-
maschine (die ja im Konkurse zur Verwertung gekommen
wäre) mitzuberücksichtigen, um eben darzutun, dass den
Gläubigern nicht weniger angeboten werde, als was sie im
Konkursfalle zu erwarten hätten. Der Kläger hatte keinen
Grund, diese Verzeichnung seiner Maschine zu beanstan-
den, da er deshalb keinesfalls mit deren Entzug bedroht
war. Er brauchte das Inventar gar nicht daraufhin nach-
zusehen, sondern hatte nur seine Forderung einzugeben.
Endlich ist es für die Entscheidung der Eigentumsfrage
gleichgültig, ob die Nachlassbehörde von der Übertragung
auf den Kläger orientiert war (was die Beklagten mit
ihrer Aktenwidrigkeitsrüge übrigens nicht verneinen, son-
dern gerade behaupten).
5. -
Mit dem Eigentum ist ohne weiteres der (mit
dem zweiten Klagebegehren erhobene) Anspruch auf Her-
ausgabe verbunden (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Beklagten
wenden in der Berufungsschrift nicht etwa ein, nach den
getroffenen Vereinbarungen müsse der Kläger ihnen die
Maschine auf unbegrenzte Zeit auch bei Nichterfüllung
ihrer Zahlungspflichten belassen (womit die Sicherung
denn auch geradezu vereitelt wäre). Der Zusprechung
dieses Begehrens steht daher gleichfalls nichts entgegen.
Freilich bleiben die dem fiduziarischen Charakter der
Sicherungsübereignung entsprechenden Obliegenheiten des
Klägers (und gegebenenfalls ein deren Sicherung dienendes
Retentionsrecht der Beklagten) vorbehalten, was aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist.
Obligationenrecht. No 73.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 11. Juni 1952
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1952
i. S. Müller gegen Bolla.
Art. 41 OR und 21 MO.
Über das Haftungsverhältnis zwischen Militärpersonen bei Scha-
densverursachung in Ausübung der Dienstpflicht.
Art. 41 CO et 210M.
De la responsabiliM du militaire qui cause un dommage a un
autre dans l'exercice de ses obligations militaires.
Art. 41 CO e 210M.
Della responsabilita deI milite che causa un danno ad un altro
milite nell'esercizio dei suoi doveri di servizio.
A. -
Der Kläger Bolla und der Beklagte Müller, dieser
als Leutnant und jener als Feldweibel, leisteten gemeinsam
Dienst in der RS 11/46 der Mot.L.Trp. Die Rekruten-Kp.
111, der beide zugeteilt waren, verliess am Morgen des
29. Oktober 1946 um ca. 0630 den Unterkunftsort Domdi-
dier zu einem mit Gefechtsübungen verbundenen Dislo-
kationsmarsch. Lt. Müller, Fw. Bolla und Rekrut Suter
blieben aus dienstlichen Gründen zurück. Um ca. 0800 Uhr
folgten sie befehlsgemäss in einem Jeep, den Lt. Müller
steuerte, der Truppe nach und stiessen in Belfaux zur
Fahrzeugkolonne der Kp. Hinter ihr fuhr Lt. Müller auf
der· ziemlich steil ansteigenden Strasse gegen die SBB-
Station. Er hielt einen Abstand von 20 m auf das letzte
Fahrzeug und eine Geschwindigkeit von ungefahr 30 km/
Std. Als er aus nicht mehr feststellbarer Veranlassung