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408 Erbrecht. N0 71. mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für- sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pflicht- widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre Pflicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher zu Recht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August 1952 bestätigt. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
71. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1952 i. S. Schmer gegen Schmer und Konsorten. Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden (Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2). Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache, die sachenrechtlieh eine Einheit bildet ? Anwendungsbereich von Art. 613 Abs. 1. Partage BUcc!38soral. ~"Mode de panage. Art. 607 et suiv. 00. Con- ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par- tage. Oomposition des lots (art. 611). Maniere de traiter les biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Oonditions de la vente (art. 612 aI. 2). Inegalite de traitement des diverses parties d'une chose qui forment une unite d'apres la Iegislation sur les droits reels ? Ohamp d'application de l'art. 613 al. 1. Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. 00). Oonvenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 00) enorme legali circa la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 00). Oome trattare i beni della successione ehe non possono essere divisi senza Erbrecht. N° 71. 409 perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle varie parti d'una cosa che costituiscono un'unita secondo 1a legislazione sui diritti reali ? Oampo di applicazione delI'art. 613 cp. 1. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend. Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen (und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn- bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög- lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen, dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver- teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611 ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen eines Erben von der zuständigen Behörde zu besorgende Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können, dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.61 0 ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611, der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen » spricht, gilt vielmehr namentlich auch für die - oft einen beträcht- lichen Teil der Erbschaft ausmachenden - Sachen, die körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden. Art. 612 Abs. I bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil- 410 Erbrecht. N° 71. dung macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung hinsichtlich der nicht ohne bedeutende Werteinbusse körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung durchzu- führen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen verschlossen ist (z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage stehenden Sache den Betrag eines Erbteils erheblich über- steigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen Wertverlust zu teilen oder sie zu bestimmten Bedingungen einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach Art. 612 Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er, für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte, es sei immer dann ohne weiteres zum Verkauf und zur Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen können. Eine so weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser Bestimmung schon deswegen nicht beigelegt werden, weil sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit dem (auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel c( Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen» versehen ist und in Abs. 1 nur von den Sachen handelt, die durch Tei- lung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2 ZGB jedem Erben gestatten, würde, durch Verweigerung der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung den Verkauf von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose zuscheiden liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2 vorgesehene l\'Iöglichkeit, bei Uneinigkeit der Erben die Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch ge- macht und das auf Begünstigung der Teilung in natura gerichtete Bestreben des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612 Abs. 2 ist daher mit der heute vorherrschenden Lehrmei- nung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne, dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesent- liche Werteinbusse erleiden würden und sich nicht in einem Lose unterbringen lassen, und den Verkauf einer Erbrecht. N° 71. 411 solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben weder sich darauf einigen, sie trotz dem damit verbundenen Wertverlust körperlich zu teilen (was Art. 612 Abs. 1 als dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die Zuweisung an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TuoR N. 10-20 und ESCHER, 2. Aufl., N. 2-4 zu Art. 612 ; MERz in Festschrift zum 70. Geburtstag von Tuor S. 98 und 106 ; GUISAN in ZSR 1947 S. 242 ff.). Mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger befürwortete Auslegung, wonach die Anwendung von Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um eme schlechthin unteilbare (gemeint wohl : eine ohne Zerstörung überhaupt nicht teilbare) Sache handelt. Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden, sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, auch bei der Anwendung von Art. 611j612 ZGB als Einheit zu behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegen- standes so durchzuführen, dass der ganze Gegenstand ent- weder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache ver- kauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil eines solchen Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks) kör- perlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit, sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob diese verschiedenen Teile « ihrer Natur nach zusammen- gehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1 ZGB). Auf diese Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung der Frage, wieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammen- zubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1 geregelt.