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78_II_408

BGE 78 II 408

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 71.

mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es

aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für-

sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pflicht-

widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu

Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre

Pflicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu

erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher

zu Recht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August

1952 bestätigt.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

71. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Oktober

1952 i. S. Schmer gegen Schmer und Konsorten.

Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der

Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung

von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die

durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden

(Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2).

Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache,

die sachenrechtlieh eine Einheit bildet ? Anwendungsbereich

von Art. 613 Abs. 1.

Partage BUcc!38soral. ~"Mode de panage. Art. 607 et suiv. 00. Con-

ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par-

tage. Oomposition des lots (art. 611). Maniere de traiter les

biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une

diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Oonditions

de la vente (art. 612 aI. 2). Inegalite de traitement des diverses

parties d'une chose qui forment une unite d'apres la Iegislation

sur les droits reels ? Ohamp d'application de l'art. 613 al. 1.

Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. 00).

Oonvenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 00) enorme legali circa

la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 00). Oome trattare

i beni della successione ehe non possono essere divisi senza

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perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti

della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle

varie parti d'una cosa che costituiscono un'unita secondo 1a

legislazione sui diritti reali ? Oampo di applicazione delI'art. 613

cp. 1.

Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es

nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken

würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach

für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.

Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit

sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen

(und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften

im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn-

bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög-

lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen

und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen,

dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver-

teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611

ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen

eines Erben von der zuständigen Behörde zu besorgende

Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt

sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen

vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können,

dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach

dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.61 0

ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611,

der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen » spricht,

gilt vielmehr namentlich auch für die -

oft einen beträcht-

lichen Teil der Erbschaft ausmachenden -

Sachen, die

körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht

angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem

Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich

einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden.

Art. 612 Abs. I bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass

eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen

werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil-

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dung macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung

hinsichtlich der nicht ohne bedeutende Werteinbusse

körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung durchzu-

führen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen

verschlossen ist (z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage

stehenden Sache den Betrag eines Erbteils erheblich über-

steigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf

einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen

Wertverlust zu teilen oder sie zu bestimmten Bedingungen

einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach Art. 612

Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er,

für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte,

es sei immer dann ohne weiteres zum Verkauf und zur

Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien

über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen

können. Eine so weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser

Bestimmung schon deswegen nicht beigelegt werden, weil

sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit dem

(auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel

c(Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen» versehen ist

und in Abs. 1 nur von den Sachen handelt, die durch Tei-

lung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu

kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2

ZGB jedem Erben gestatten, würde, durch Verweigerung

der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung den Verkauf

von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose

zuscheiden liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2

vorgesehene l\'Iöglichkeit, bei Uneinigkeit der Erben die

Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch ge-

macht und das auf Begünstigung der Teilung in natura

gerichtete Bestreben des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612

Abs. 2 ist daher mit der heute vorherrschenden Lehrmei-

nung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne,

dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesent-

liche Werteinbusse erleiden würden und sich nicht in

einem Lose unterbringen lassen, und den Verkauf einer

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solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben

weder sich darauf einigen, sie trotz dem damit verbundenen

Wertverlust körperlich zu teilen (was Art. 612 Abs. 1 als

dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die Zuweisung

an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TuoR

N. 10-20 und ESCHER, 2. Aufl., N. 2-4 zu Art. 612; MERz

in Festschrift zum 70. Geburtstag von Tuor S. 98 und 106;

GUISAN in ZSR 1947 S. 242 ff.). Mit dem Wortlaut und Sinn

des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger

befürwortete Auslegung, wonach die Anwendung von

Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um eme schlechthin

unteilbare (gemeint wohl : eine ohne Zerstörung überhaupt

nicht teilbare) Sache handelt.

Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden,

sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, auch

bei der Anwendung von Art. 611j612 ZGB als Einheit zu

behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der

Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegen-

standes so durchzuführen, dass der ganze Gegenstand ent-

weder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder

ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache ver-

kauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil

eines solchen Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks) kör-

perlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar

die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit,

sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen,

ob diese verschiedenen Teile « ihrer Natur nach zusammen-

gehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1 ZGB). Auf diese

Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung

der Frage, wieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine

Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammen-

zubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1

geregelt.