Volltext (verifizierbarer Originaltext)
408
Erbrecht. N0 71.
mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es
aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für-
sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pflicht-
widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu
Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre
Pflicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu
erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher
zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August
1952 bestätigt.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
71. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Oktober
1952 i. S. Schmer gegen Schmer und Konsorten.
Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der
Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung
von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die
durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden
(Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2).
Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache,
die sachenrechtlieh eine Einheit bildet ? Anwendungsbereich
von Art. 613 Abs. 1.
Partage BUcc!38soral. ~"Mode de panage. Art. 607 et suiv. 00. Con-
ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par-
tage. Oomposition des lots (art. 611). Maniere de traiter les
biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une
diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Oonditions
de la vente (art. 612 aI. 2). Inegalite de traitement des diverses
parties d'une chose qui forment une unite d'apres la Iegislation
sur les droits reels ? Ohamp d'application de l'art. 613 al. 1.
Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. 00).
Oonvenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 00) enorme legali circa
la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 00). Oome trattare
i beni della successione ehe non possono essere divisi senza
Erbrecht. N° 71.
409
perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti
della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle
varie parti d'una cosa che costituiscono un'unita secondo 1a
legislazione sui diritti reali ? Oampo di applicazione delI'art. 613
cp. 1.
Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es
nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken
würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.
Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach
für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.
Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit
sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen
(und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften
im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn-
bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög-
lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen
und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen,
dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver-
teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611
ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen
eines Erben von der zuständigen Behörde zu besorgende
Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt
sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen
vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können,
dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach
dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.61 0
ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611,
der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen » spricht,
gilt vielmehr namentlich auch für die -
oft einen beträcht-
lichen Teil der Erbschaft ausmachenden -
Sachen, die
körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht
angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem
Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich
einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden.
Art. 612 Abs. I bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass
eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen
werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil-
410
Erbrecht. N° 71.
dung macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung
hinsichtlich der nicht ohne bedeutende Werteinbusse
körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung durchzu-
führen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen
verschlossen ist (z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage
stehenden Sache den Betrag eines Erbteils erheblich über-
steigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf
einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen
Wertverlust zu teilen oder sie zu bestimmten Bedingungen
einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach Art. 612
Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er,
für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte,
es sei immer dann ohne weiteres zum Verkauf und zur
Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien
über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen
können. Eine so weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser
Bestimmung schon deswegen nicht beigelegt werden, weil
sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit dem
(auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel
c(Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen» versehen ist
und in Abs. 1 nur von den Sachen handelt, die durch Tei-
lung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu
kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2
ZGB jedem Erben gestatten, würde, durch Verweigerung
der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung den Verkauf
von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose
zuscheiden liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2
vorgesehene l\'Iöglichkeit, bei Uneinigkeit der Erben die
Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch ge-
macht und das auf Begünstigung der Teilung in natura
gerichtete Bestreben des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612
Abs. 2 ist daher mit der heute vorherrschenden Lehrmei-
nung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne,
dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesent-
liche Werteinbusse erleiden würden und sich nicht in
einem Lose unterbringen lassen, und den Verkauf einer
Erbrecht. N° 71.
411
solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben
weder sich darauf einigen, sie trotz dem damit verbundenen
Wertverlust körperlich zu teilen (was Art. 612 Abs. 1 als
dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die Zuweisung
an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TuoR
N. 10-20 und ESCHER, 2. Aufl., N. 2-4 zu Art. 612; MERz
in Festschrift zum 70. Geburtstag von Tuor S. 98 und 106;
GUISAN in ZSR 1947 S. 242 ff.). Mit dem Wortlaut und Sinn
des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger
befürwortete Auslegung, wonach die Anwendung von
Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um eme schlechthin
unteilbare (gemeint wohl : eine ohne Zerstörung überhaupt
nicht teilbare) Sache handelt.
Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden,
sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, auch
bei der Anwendung von Art. 611j612 ZGB als Einheit zu
behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der
Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegen-
standes so durchzuführen, dass der ganze Gegenstand ent-
weder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder
ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache ver-
kauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil
eines solchen Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks) kör-
perlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar
die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit,
sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen,
ob diese verschiedenen Teile « ihrer Natur nach zusammen-
gehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1 ZGB). Auf diese
Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung
der Frage, wieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine
Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammen-
zubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1
geregelt.