opencaselaw.ch

72_III_83

BGE 72 III 83

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82 Schuldbetreibungs- und Konkurareoht. N0 23. ist bei einseitiger mündlicher oder schriftlicher Anmeldung ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag im Origiual oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wie wir' der vorliegenden Eingabe entnehnien, begnügen sich die einen Betreibungsämter mit der Vorlegung eines Exemplares, während andere Amter deren zwei, noch andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz der Betreibungs- und Konknrsbeamten der Schweiz befürwortet die letztere Stellungnahme und ersucht um eine allgemeine Weisung. Die erwähnte Vorschrift bietet indessen keinen Anhalt für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) vorzulegen. Das liesse sich auch nicht rechtfertigen. Das Zivilrecht knüpft den Eigen- tumsvorbehalt gar nicht an den Abschluss eines schriftli- chen Vertrages (Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung in Art. 4 Ziff. 1 denn auch eine beidseitige mündliche Anmeldung mit Unterzeichnung des Eintrages durch die Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg zur Aufbe- wahrung auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige Anmeldung muss sich dann allerdings nach Art. 4 Ziff. 2 a) auf einen beidseitig unterzeichneten Vertrag stützen. Dieser ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Ein- verständnis der Parteien aufzufassen, nicht etwa als Beleg zu den Akten des Amtes zu geb~n. Vielmehr schreibt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vor, der nach Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : sogleich nach Prüiuitg und nach Vornahme der Eintragung zurück- zugeben (BGE 38 I 661 = Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere Exemplare, insbesondere zur Aufbewahrung auf dem Amte, dürfen nicht verlangt werden. Das Amt hat ein- fach wie bei beidseitiger mündlicher Anmeldung für vorschriftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls fehlende Angaben nachzuverlangen. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24. 83

24. Entscheid vom 24. September 1946

i. S. Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich. Für. Forderungen, die e~ nach der Konkurseroffnung entstanden smd, kann der Gememschuldner schon während des Konkurs- verfahrens betrieben werden (Art. 206 SchKG; Anderung der Rechtsprechung). Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkurs- masse (Art. 197 SchKG). Lee creances qui ont pris naissance depuis l'ouverture de la faillite peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli m&ne :pendant Ja procMure de faillite (art. 206 LP ; changement de Jurisprudence ). Ce que le failli se procure par son activite durant Ja procMure de faiUite ne rentre pas dans Ja masse (an. 197 LP). Per i crediti nati dopo l'apertura deI fallimento pub essere pro- m~sa esecuzione contro il fallito anche durante la procedura fallimentare (art. 206 LEF; cambiamento di giurisprudenza). Quanto il fallito guadagna con la sua attivitA durante la procedura fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF). Am 1. Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals Inhaber einer Reitanstalt mit Pferdehandlung, in Kon- kurs. Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute noch hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffhandlung. Am 5. März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 1158.30, den sie unter dem Titel «Lohn- und Verdienstersatzbeiträge Dezember 1943 bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr vom 25. 1. 46)} von ihm forderte. Unter· Hinweis auf das hängige Konkursverfahren weigerte sich das Betrei- bungsamt, diesem Begehren Folge zu geben. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Begehren zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor Bundesgericht ihren Beschwerdeantrag. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre 1895 folgend (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs

84 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24. 5 Nr. 29 S. 79 f.), hat das Bundesgericht in BGE 35 I 788 ff. (Sep. ausg. 12 S. 246 ff.) und 50 III 35 ff. erklärt, Art. 206 SchKG spreche ein absolutes Verbot der Ein- leitung neuer Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurshängigkeit aus; verboten sei die Einleitung. einer neuen Betreibung also nicht nur für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet worden waren, sondern auch für erst nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen. Einzig Betreibungen auf· Ver- wertung von Pfändern, die als Eigentum von Dritten nicht zur Konkursmasse gehören, können nach der bis- herigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden (BGE 23 I 347 und bereits zit. Entscheide). Da keine solche Betrei- bung vorliegt, ist der Rekurs' abzuweisen, wenn maI}. an der bisherigen Auslegung von Art. 206 SchKG festhalten will. Die Tragweite dieser Vorschrift ist jedoch neu zu prüfen.

2. - Den Gläubigern, deren Forderungen ;7or der Konkurseröffnung begründet worden sind, dient nach Art. 197 Abs. 1 SchKG die Konkursmasse zur gemein- schaftlichen Befriedigung. Dem entspricht es, dass sie für ihre Forderungen während der Dauer des Konkurs- verfahrens nicht gesondert Befriedigung suchen dürfen. Es' steht daher ausser Zweifel, dass es nach Art. 206 SchKG verboten ist, vor der Konkurseröffnung entstan- dene Forderungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurshängigkeit in Betreibung zu setzen. Eine Ausnahme hievon ist wie bisher nur für den Fall zu machen, dass für die Forderung ein Pfand haftet, das im Eigentum eines Dritten steht und daher nicht zur Kon- kursmasse gehört; die Betreibung auf Verwertung eines solchen Pfandes muss, wie in Art. 89 VZG für das im Dritteigentum stehende Grundpfand ausdrücklich vor- geschrieben ist, auch während der Konkurshängigkeit möglich sein, da. es nicht im Konkurs verwertet werden kann. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24. 86 3.· - Die erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner können im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Ihre Gläubiger können daher nicht aus der Konkursmasse, sondern höch- stens aus den konkursfreien Aktiven des Gemeinschuld- ners Bezahlung erlangen. Ausser dem Vermögen, das. dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, ist nun gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG auch solches Vermögen zur Kon- kursmasse zu ziehen, das ihm vor Schluss des Konkurs- verfahrens «anfällt». Der Ausdruck, dass jemandem ein Vermögenswert «anfalle », bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Vermögenserwerb, der nicht auf die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist. Was der Schuldner während der Dauer des Konkurs- verfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, fällt also nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht in die Masse. Dagegen gehört dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderm Wege, z. B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelangt. Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesmate- rialien. Der Heusler'sche Entwurf vom Juli 1869 bestimmte in § II 0 ausdrücklich: « Was der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm. während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt.» Der bundesrätliche Entwurl vom 23. Februar 1886 sagte demgegenüber an der ent- sprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur noch: « Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbreohtlich vor 'der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkurs- masse » (BBI 1886 II 139). Dazu bemerkte die vom genfe- rischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Kom- mission, es sollten nicht nur die Erbschaften, sondern alle Vermögenswerte, die dem Gemeinschuldner unter irgend einem Titel anfallen, zur Masse gezogen werden

86 Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 24. (Bericht vom 3_ Mai 1886, S. 28). Bundesrat Ruchonnet erklärte darauf in der ständerätlichen Kommission, man hal>e von der Konkursmasse lediglich ausschliessen wollen, was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens verdiene (gagne). Er schlug vor, die fragliche Bestimmung dahin zu fassen, dass Vermögen, welches dem Gemein- schuldner auf andere Weise als durch seine Arbeit anfalle (biens qui lui echoient autrement que par son travail), zur Masse gehöre. Der Vorsitzende,Ständerat Hoffmann, erwiderte, der Ausschluss des Arbeitslohnes sei schon in dem Worte «anfällt» ausgedrückt; somit könnte man in Art. 207 einfach das Wort·« erbrechtlich » streichen. So wurde beschlossen (Auszug aus dem Protokoll der stände- rätlichen Kommission S. 119). Im Bericht der stände- rätlichen Kommission vom' 13. November 1886 wird bestätigt, dass man damit der Sache nach zum Heusler'- sehen Entwurf zurückkehren wollte (BBI 1886 III 897). In der Fassung, die ihr die ständerätliche Kommission verlieh, ist die erwähnte Bestimmung, von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen, Gesetz geworden. Es ist also der klare Wille des Gesetzgebers, dass während der Konkurshängigkeit erworbenes Vermögen, dessen Erwerb der Gemeinschuldner nicht seiner persönlichen Tätigkeit verdankt, zur Masse zu ziehen ist, dass jedoch vom Konkursbeschlag frei bleiben soll, was der Gem~in­ schuldner während dieser Zeit durch solche Tätigkeit erwirbt. Dem Gemeinschuldner nicht « angefallen», sondern durch seine persönliche Tätigkeit erworben ist nicht etwa nur sein Arbeitslohn, sondern auch jedes andere von ihm erzielte Erwerbseinkommen wie z. B. der Handelsgewinn, und zwar kann der Gemeinschuldner über sein Erwerbs- einkommen auch insoweit frei verfügen, als es seinen Notbedarf übersteigt. Eine andere Auffassung wäre mit dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 SchKG unverträglich. Um das den Notbedarf übersteigende Erwerbseinkommen zur Masse zu ziehen, wäre ausserdem eine genaue Über- Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 24. 87 wachung der gesamten Erwerbstätigkeit des Gemein- schuldners während des Konkursverfahrens er(orderlich, wie sie die Konkursverwaltung gar nicht durchführen könnte und der Gemeinschuldner auch nicht zu dulden brauchte. Dem Gemeinschuldner stehen also unter Umständen bereits während der Dauer des Konkursverfahrens Mittel zur Verfügung, die über das zum Lebensunterhalt Not- wendige erheblich hinausgehen. Es wäre daher überaus stossend, wenn die Gläubiger von Forderungen, die seit der Konkurseröffnung entstanden. sind, keine Möglichkeit hätten, den Gemeinschuldner schon während des Konkurs- verfahrens zu betreiben. Die Folge davon wäre, dass der Gemeinschuldner Gläubiger, die mit dem Konkurs nichts zu tun haben, bis nach Sch,luss des Konkursverfahrens (also unter Umständen jahrelang) hinhalten könnte, auch wenn er sie aus seinen konkursfreien Aktiven sofort zu befriedigen vermöchte. Dies kann nicht die Meinung des Gesetzes sein. Das im zweiten Untersatze von Art. 206 SchKG ausgesprochene Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurshängigkeit ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass nur Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung ent- standen sind, darunter fallen. Diese Einschränkung liegt umso näher, als sich nach der Natur der Sache auch die im ersten Untersatze von Art. 206 enthaltene Vorschrift, wonach alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind, nur auf Betreibungen für solche Forderungen beziehen kann.

4. - Gegen diese Auslegung wurde in den eingangs zitierten Entscheiden nicht nur eingewendei, sie sei mit dem Gesetzeswortlaut unverträglich, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist, sondern es wurde dagegen ausserdem noch angeführt, es ergebe sich aus der Natur des Konkursverfahrens und habe deshalb nicht besonders gesagt werden müssen, dass für Schulden~ die vor der Konkurseröffnung begründet worden waren, keine neue

88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24. Betreibung eingeleitet werden könne (Archiv 5 S. 79, BGE 50 III 37) j der Verdienst, den der Gemeinschuldner während des Konkurses erziele, bilde sein letztes Aus- kwdtsmittel und müsse ihm ermöglichen, seine wirt- schaftliche Existenz neu aufzubauen (Archiv 5 S. 80, BGE 50 III 36); könnte der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden, so müsste ihm auch gestattet werden, eine Insolvenzerklärung abzugeben und so die Eröffnung eines zweiten Konkurses vor Abschluss des ersten zu bewirken, was das .Gesetz habe verhindern wollen (Archiv 5 S. 80, BGE 35 I 790 = Sep.-Ausg. 12 S. 248, 50 III 37) ; nach dem System des Gesetzes seien überdies die Betrej.bungsbehörden nicht berufen zu prüfen, wa;nn die in Betreibung gesetzte For- derung entstanden sei, und· davon, ob der Schuldner Recht vorschlage oder nicht, dürfe es schon im Hinblick auf die übrigen Gläubiger nicht abhängig gemacht werden, ob eine während des Konkursverfahrens angehobene Betreibung durchgeführt werden könne oder nicht (BGE 50III 37). Den Nachteilen, die das absolute Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurs- hängigkeit den neuen Gläubigern des Gemeinschuldners bringt, wurde deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Dritte, der mit dem Gemeinschuldner Geschäfte schllesse, durch entsprechende Vorsichtsmass~ nahmen dafür sorgen könne, dass seine Interessen auch ohne Betreibung gewahrt seien (BGE 35 I 790 = Sep.- Ausg: 12 S. 248, 50 111 37). Eine Vorschrift, welche die Einleitung neuer Betrei- bungen während der Dauer des Konkursverfahrens aus- drücklich verbietet, hat jedoch auch dann ihren guten Sinn, wenn dieses Verbot nur die Betreibungen für For- derungen trifft, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Mag sich schon aus der Natur des Konkursverfahrens ergeben, dass eine Spezialexekution für solche Forderungen nach der Konkurseröffnung nicht mehr statthaft ist, so empfahl sich doch im Interesse der Klarheit, das in einer besondern Bestimmung zu sagen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 24. 89 Die :Möglichkeit, schon während des Konkursverfahrens eine neue Existenz aufzubauen, wird dem Gemeinschuldner dadurch gewährleistet, dass die Gläubiger, deren Forde- rungen vor der Konkurseröffnung entstanden sind, nicht auf die Mittel greifen können, die der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, selbst wenn sie seinen Notbedarf übersteigen. Wäre der Zugriff auf diese. Mittel bis zum Schluss des Konkursverfahrens auch den neuen Gläubigern verwehrt, sodass der Gemeinschuldner während dieses Verfahrens seine neuen Schulden nicht zu zahlen brauchte, auch wenn er es könnte, so wäre seine neue Existenz von Anfang an auf eine ungesunde Grundlage gestellt. Durch eine solche Regelung würde einer unsoliden Ge- schäftsgebarung Vorschub geleistet und überdies der Kredit des neuen Unternehmens geschwächt. Während des Konkursverfahrens gegen Betreibungen für neue Forderungen geschützt zu sein, wäre für den Gemein- schuldner aber auch schon deshalb nur scheiribar von Vorteil, weil damit zu rechnen wäre, dass die neuen Forderungen, die während des Konkurses nicht in Be- treibung gesetzt werden konnten, sogleich nach dessen Abschluss miteinander geltend gemacht würden. Die in Art. 265 Abs. 2 und 267 SchKG vorgesehene Beschränkung des Rechtes, nach Konkursschluss eine neue Betreibung anzuheben, gilt unzweifelhaft nur für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet worden waren. Während der Dauer d~s Konkursverfahrens eine Insol- venzerklärung abzugeben, kann sich der Gemeinschuldner nicht nur unter dem Druck einer neuen Betreibung, sondern auch sonst veranlasst sehen. Das absolute Verbot, ihn während der Konkurshängigkeit zu betreiben, lässt sich also nicht damit begründen, dass sich dadurch der Ausbruch eines zweiten Konkurses vor Abschluss des ersten verhüten .lasse. Ob eine Betreibung gegen Art. 206 SchKG verstosse oder nicht, haben, wie in BGE 50 111 37 angenommen, grundsätzliph die Betreibungsbehörden zu entscheiden.

90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24. Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung neue Betreibungen nur für « alte» Forderungen verbiete, so haben demnach die Betreibungsbehörden, wenn während des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemein- schuldner angehoben wird, die Frage zu prüfen, ob die in. Betreibung gesetzte Forderung vor oder nach d~r Konkurseröffnung begründet worden sei. Damit wird ihnen nicht eine Aufgabe gestellt, die ihre gesetzliche Zuständigkeit überschritte. Ober Bestand und Fälligkeit der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Recht habe, sie zwangsweise einzutreiben, hat auch bei solchen Betreibungen nach erfolgtem Rechtsvorschlag der Richter zu entscheiden. Die Betreibung~behörden haben bei der Anwendung von Art. 206 SchKG lediglich zu untersuchen, ob die Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder nach der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Prüfung dieser Frage, die in der Regel einfach zu beantworten sein wird, darf ihnen unbedenklich zugemutet werden. Durch geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass ihre Interessen auch ohne Betreibung gewahrt bleiben, ist übrigens allen denen unmöglich, die nicht durch Vertrag, sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeinschuld- ners werden. In dieser Lage befinden sich u. a. die Alimen- tengläubiger, die Gläubiger aus unerlaubter Handlung oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiskus, die SUV AL, die Erwerbsausgleichskassen. Aber a\1ch von denjenigen, die mit dem Gemeinschuldner Verträge abschliessen, darf nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie Vorsichts- massnahmen der erwähnten Art· treffen. Die Argumente, mit denen die bisherige Rechtsprechung ihre Auffassung begründet hat, sind also nicht stichhaltig und vermögen die in Erwägung 3 gezogene Schlussfolge- rung, dass nur Betreibungen für « alte» Forderungen unter das Verbot des Art. 206 SchKG fallen, nicht zu wider- legen, Gegen diese Annahme lässt sich auch aus der Ent- stehungsgeschichte des Gesetzes nichts ableiten. In den Schuldbetreibungso und Konkursrecht. N° 24. 91 ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen mit der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung des Inhalts, dass nach Eröffnung des Konkurses keine Betrei- bungen mehr eingeleitet werden dürfen, findet sich erst- mals im Entwurf des Eidg. Justiz- und Polizeideparte- mentes vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vor- schrift ist in der Folge nicht weiter erörtert worden. Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann also der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden. Gegen- stand der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemein- schuldner seit der Konkurseröffnung durch seine per- sönlicheTätigkeit erworben hat bezw. erwirbt, soweit ihm diese Vermögenswerte nicht gemäss Art. 92 und 93 SchKG zu belassen sind.

5. - Wie schon gesagt, haben die Betreibungsbehörden darüber zu befinden, ob eine während des Konkursver- fahrens in Betreibung gesetzte Forderung vor oder nach der Konkurseröffnungentstanden, und ob die Betreibung demgemäss zu verbieten oder zu gestatten sei. Das Betrei- bungsamt hat dabei auf die Angaben des Gläubigers über den « Grund der Forderung» und das « Datum der Ausstellung der Schuldurkunde » abzustellen. Geht daraus hervor, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, oder lässt sich daraus nicht auf ihre Entstehungszeit schliessen und gibt der Gläubiger dem Amte . über diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine nähere Auskunft, so ist das Betreibungsbegehren zurück- zuweisen. Ist dagegen nach den Angaben des Gläubigers anzunehmen, dass die Forderung erst nach der Konkurs- eröffnung begründet worden sei, so ist der Zahlungsbefehl zu erlassen. Gegen den Nichtvollzug des Betreibungsbegehrens kann der Gläubiger, gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls der Schuldner Beschwerde fü1u;en. Ergibt sich nicht ohne weiteres schon aus der Bezeichnung der, Forderung, wann

92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. sie (ihre Existenz vorausgesetzt) entstanden ist, so hat die Aufsichtsbehörde über den Zeitpunkt ihrer Entstehung die nötigen Erhebungen zu machen. Sie wird sich dabei in erSter Linie zu erkundigen haben, ob die Forderung etwa schon im Konkurs angemeldet oder gar als Konkurs- forderung zugelassen sei. Unter Umständen wird sie ihren Entscheid auch aussetzen und, wenn das Betreibungsamt bereits den Zahlungsbefehl erlassen hat, der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen können, bis der Gläubiger seine Forderung im Konkurs angemeldet hat und darüber entschieden ist, ob sie dort zugelassen wird. Da es bei dieser Regelung des Verfahrens in vielen Fällen vom Schuldner abhängt, ob die Aufsichtsbehörde Gelegenheit erhält, die ZulässigkQit der nach der Konk~­ eröffnung angehobenen Betreibungen zu prüfen, so ist möglich, dass während des Konkursverfahrens eine Betrei- bung zur Durchführung gelangt, die sich auf eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung bezieht. Hie- durch wird wohl der Schuldner, der die Beschwerde unter- lassen hat, benachteiligt, nicht aber die Konkursgläubiger. Diese können im Gegenteil auf eine höhere Dividende rechnen, wenn ein Gläubiger, der Befriedigung aus der Konkursmasse beanspruchen könnte, sich aus konkurs~ freien Aktiven des Gemeinschuldners bezahlt macht. Im . übrigen kann auf keinen Fall verhindert werden, dass der Gemeinschuldner eine vor der Ko~urseröffnung ent- standene Forderung während des Konkursverfahrens aus solchen Aktiven freiwillig bezahlt. üb er sich für eine derartige Forderung betreiben lässt oder sie von sich aus bezahlt, macht aber im Ergebnis keinen Unterschied aus. Für die Aufsichtsbehörden besteht daher kein Anlass, nach der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen, die gegen Art. 206 SchKG verstossen, von Amtes wegen aufzuheben. Wird eine vor der Konkurseröffnung entstandene For- derung während des Konkursverfahrens eingetrieben) Jro gereicht dies ausser dem Schuldner höchstens noch, den Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25. 93 neuen Gläubigern desselben zum Nachteil_ Die Interessen dieser Gläubiger werden jedoch dadurch hinreichend ogewahrt, dass ihnen bei ungenügendem Ergebnis der während des Konkursverfahrens eingeleiteten Betreibungen die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die Gläubiger, die nach ihrer Auffassung den Gemeinschuldner gemäss Art. 206 SchKG nicht hätten betreiben dürfen,. Kollokations- klage zu erheben (Art. 148 SchKG). Der Richter ist befugt, im. Streit über die Kollokation einer Forderung die Frage, ob diese während des Konkursverfahrens habe in Betreibung gesetzt werden dürfen, als Vorfrage selber zu beantworten, sofern hierüber nicht bereits im Be- schwerdeverfahren entschieden worden ist.

6. - Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die Betreibungsforderung, soweit sie zu Recht besteht, erSt nach der Konkurseröffnung entstanden ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 3 angewiesen, das. von der Rekurrentin aIil 5. März 1946 gestellte Betreibungsbegehren gegen Otto Hörnlimann zu vollziehen.

25. Ardt du 21 octobre 1946 dans la cause Wuthrlch. Saw de salaire entamant le minimum· indispensable au debiteur en jCf!lJBur de la creance d'aliments d'une jemme divorcee. Le remariage de la crea.nciere ne' fait pas tomber la saisie en cours, mais peut justifier sa revision si et dans la mesure on la poursuivimte dispose dorenavant de ressources qui couvrent son minimum vital. Lohnpjändung mit Eingriff in den Notbedarj des Schuldners für die Unterhaltsjorderung einer geschiedenen Frau. Die Wiederverheiratung der Glä.ubigerin macht die laufende Pfändung nicht hinfä.llig, kann aber deren Revision recht- fertigen, wenn und soweit die Gläubigerin fortan über Mittel zur Deckung ihres Notbedarfs verfügt. Pignoramento di salario oltre il minimo vitale del debitore per un credito d'alimenti d'una divorziata. .TI faHo ehe la creditrice passa a nuove nozze non rende caduco