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101. Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Compaguie Singer. Art. 15 der Verordnung betr. Eintragung der Eigentumsvorbehalte: Die dem Betreibungsamt rorgelegten Verträge sind auf Verlangen sofort nach der Eintraaung der Partei, die sie vorgeleyt hat, zuruck- zageben, ein nuch Art. 7 tul. f eingereichtes Inventar jedoch erst nach Löschung der Eintragung. A. — Die Filiale Zürich der Compagnie Singer ließ beim Be¬ treibungsamt Zürich II eine Anzahl Eigentumsvorbehalte eintragen. Ihr Begehren um Rückgabe der Kaufverträge wurde vom Betrei¬ bungsamt unter Hinweis auf Art. 15 der bundesgerichtlichen Ver¬ 4S 38 1 — 1912
ordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigen¬ tumsvorbehalte abgelehnt. B. — Sie führte gegen diese Weigerung bei den Aufsichtsbe¬ behörden des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt zur Aushändigung der Kaufverträge an sie anzuhalten. Zur Begründung machte sie geltend, daß Abs. 2 von Art. 15 zit. für die Kaufverträge eine Ausnahme vom Grundsatz aufstelle, daß die Ausweise bis nach erfolgter Löschung des Eintrages auf dem Betreibungsamt aufzubewahren seien. Es sei in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Verträge nach vor¬ genommenem Eintrage ihres Inhaltes in das Register auf dem Betreibungsamt zu verbleiben hätten und nicht in die Hand des¬ jenigen zurückkehren dürften, der sie als Beweismittel im Verkehr brauche. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen mit folgender Begründung abgewiesen: Artikel 15 der Verordnung bestimme ausdrücklich, daß die dort erwähnten Ausweise bis nach erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren seien. Wenn es sodann im zweiten Absatz heiße, der in Art. 4 erwähnte Vertrag sei auf Verlangen derjenigen Partei aushinzugeben, welche ihn eingelegt habe, so könne die Meinung selbsiverständlich nur die sein, daß das Verlangen um Herausgabe erst nach erfolgter Löschung des Eintrages gestellt werden könne. Die Rekurrentin müsse sich damit behelfen, daß sie die Kaufverträge im Doppel ausfertige oder dem Betreibungsamt beglaubigte Abschriften davon übergebe. C. — Diesen Entscheid hat die Compagnie Singer unter Er¬ neuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung an das Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ver¬ zichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zu sagen, daß die Pflicht des Betreibungsamtes zur Herausgabe der Kauf¬ verträge nach erfolgter Eintragung des Eigentumsvorbehaltes sich schon aus dem Wortlaut der Verordnung vom 19. Dezember 1910 ergibt. Art. 15 Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, daß der Kauf¬ vertrag auf Verlangen derjenigen Partei aushinzugeben sei, die ihn eingelegt habe. Hätte damit nur gesagt werden wollen, er sei nach erfolgter Löschung des Eintrages zurückzugeben, so bedurfte es hiezu keiner besondern Bestimmung. Der allgemeine Grundsatz, daß die schriftlichen Anmeldungen und Ausweise nur so lange auf dem Betreibungsamt zu bleiben haben, als die Eintragung zu Recht besteht, ist bereits in Abs. 1 von Art. 15 ausgedrückt. Hie¬ von bildet Abs. 2 eine Ausnahme. Hätte man den Kaufvertrag gleich behandeln wollen wie die in Absatz 1 erwähnten Akten, so wäre nicht erklärlich, weshalb man von ihnen in einem besonderen Absatz sprach. Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen bildet der Kaufvertrag kein Aktenstück des Amtes. Er ist nicht mit der Ord¬ nungsnummer der Eintragung im Register zu versehen und ist also auf Verlangen herauszugeben, sobald das Betreibungsamt die Eintragung vollzogen hat. Demgemäß wird denn auch in Art. 4 der Verordnung die bloße Vorlegung des Vertrages verlangt, die im Gegensatz zur Einreichung oder Einlegung an das Amt steht.
2. — Zum nämlichen Ergebnis führt die Auslegung der Ver¬ ordnung nach ihrem Sinn und Geist. Vom Standpunkt einer zweckmäßigen Geschäftsführung aus ist die Aufbewahrung des Kaufvertrages bei den Akten des Betreibungsamtes durchaus nicht erforderlich. Der Vertrag ersetzt nach der ratio von Art. 4 die übereinstimmende mündliche Erklärung beider Parteien. Die Vor¬ lage des Vertrages hat den Zweck, dem Betreibungsbeamten ein¬ mal sämtliche Angaben zu verschaffen, deren er zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Register bedarf, und sodann ihm den Beweis zu liefern, daß die Parteien wirklich einen Eigentums¬ vorbehalt vereinbart haben. Hat der Betreibungsbeamte das fest¬ gestellt und die Eintragung vorgenommen, so fehlt jeder Grund dafür, den Vertrag der Partei, die ihn für ihren persönlichen Ge¬ brauch nötig hat, vorzuenthalten und sie zu zwingen, davon eine beglaubigte Abschrift für das Betreibungsamt anzufertigen. Die Aufbewahrung des Vertrages bis zur Löschung des Eintrages könnte nur den Zweck haben, die jederzeitige Kontrolle der Rich¬ tigkeit des Eintrages durch Dritte zu ermöglichen. Doch liegt dafür ein Bedürfnis nicht vor. Das Register ist derart zu führen, daß
Dritte sich auf die Einträge verlassen können. Nötigenfalls können die Vertragsparteien den Beweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch führen, wenn sie den Kaufvertrag zurückerhalten.
3. — Es könnte eingewendet werden, daß in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung nicht nur vom Kaufvertrag, sondern auch vom Iuventar die Rede sei, das einzureichen ist, wenn der Eigentums¬ vorbehalt sich auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine größere An¬ zahl Gegenstände bezieht, und daß dieses Inventar nicht vor er¬ folgter Löschung der Eintragung zurückgegeben werden könne. Das Inventar tritt in der Tat an die Stelle der genauen Be¬ zeichnung der Sache im Register (vergl. Art. 7 litt. f. der Ver¬ ordnung) und kann daher vor der Löschung nicht aushingegeben werden. Artikel litt. f. bestimmt denn auch ausdrücklich, daß es zu den Akten zu legen und Art. 15 Abs. 1, daß es vom Betreibungsamt bis nach erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren sei. Wenn das Inventar trotzdem im zweiten Ab¬ satz von Art. 15 wieder erwähnt ist, so beruht das auf einem offenbaren Versehen in der Redaktion der Verordnung und es kann daraus für die Auffassung der Vorinstanz nichts abgeleitet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Ent¬ scheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1912 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich II angewiesen, der Rekurrentin die vorenthaltenen Kaufverträge auszuhändigen.