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72_III_81

BGE 72 III 81

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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80 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 22. seiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern .gemäss Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in seinem Büro, zugestellt werden und darf die Zustellung, wenn er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwe- senden Angestellten geschehen. Die streitige Zustellung ist daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu gelten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Auf- gabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen, während er und seine ständige Angestellte in den Ferien waren. Sie wirkte also während einer gewissen Zeit als ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mit. Mehr braucht es nicht, um sie als Angestellte des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Personen, die mit dem Bürodienst auf einem Advokatui'büro betraut sind, darf die Eigenschaft von Angestellten und damit die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungsur- kunden in Empfang zu nehmen·, umso weniger abge- sprochen werden, als die Entgegennahme von amtlichen Zustellungen aller Art zu den normalen Obliegenheiten solchen Personals gehört. Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses; wie die Vorinstanz es fordert, wird in Api. 64 SchKG nicbt vorausgesetzt. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht möglich, nachzuprüfen; ob ein solches Verhältnis vorliege oder nicht, und es darf nicht nur von ständigen Ange- stellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise Funktionen der .erwähnten Art ausüben, erwartet werden, dass sie Betreibungsurkunden, die ihnen zuhanden des Vorgesetzten ausgehändigt werden, richtig an diesen weiterleiten, ob sie nun ihren Dienst gegen Lohn oder aus Gefälligkeit \Tersehen. Wenn in BGE 25 I 121 = Sep. ausg. 2 S. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe unter einem Anjl;estellten eine Person, die mit dem Schuld- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. 81 ner« in continui e diretti rapporti d'affari» stehe, so wollte damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevoll- mächtigten (Anwalt) bezeichnet werden; dass Art. 64 SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus nicht abzuleiten. Die Zustellung an Fräulein Y. ist also für den Beschwer- deführer wirksam. Hätte er verhindern wollen, dass in Abwesenheit seiner selbst und seiner ständigen Ange- stellten in seinem Büro Betreibungsurkunden an ihn zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schllessen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- '11,. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

23. BescheId vom 27. Septembe .. 1948 an die Konferenz de .. Beuelbungs- und Konkul'sbeamten de.. Schweiz. Eintragung von EigentumsvorbehaUen. Das Amt ist nicht befugt, als Ausweis bei eiuseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbe- haltes mehr als 1 Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 715, Vo. betr. Eintra- gung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910, . Art .. ~ Z. 2, a. Inscriptitm des paetes de reseNJe de proprwM. En cas de requisition unilaterale, l'office n'est pas en droit d'exiger a titre de piece justif.j.cative plus d'un exemplaire de la oonvention (en original ou en copie certifiee conforme). L'exemplaire produit doit atre restitue une fois l'inscription faite. Art. 715 ee, 4 eh. 2 lettre a de l'ordoilhance du TF du 19 decembre 1910. 18crizione dei patti di fiSen;a di proprietd. In caso di richiesta d'una sola parte, l'uftic~o non ha il dlritto di esigere a titolo di documento giustific~tivo piu d'un esemplare deI contratto (originale 0 copia aut~hticata). L'esemplare prodotto dev'essere restituito una volta elle l'iscrizione e stata fatta. Art. 715 ce; 4 cifra 2, lett. s,; deI regolamento 19 dicembre 1910 deI Tribunale federale. Nach Art. 4 Ziff. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte 6 AS 72 III - 1946

82 Sehuldbetreibungs- und Konkur81'eCht. N° 23. ist bei einseitiger mündlicher oder schriftlicher Anmeldung ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag im Original oder in beglaubigter· Abschrift vorzulegen. Wie wir der vorliegenden Eingabe entnehmen, begnügen sich die einen Betreibungsämter mit der Vorlegung eines Exemplares, während andere Amter deren zwei, noch andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz befürwortet die letztere Stellungnahme und ersucht um eine allgemeine Weisung. Die erwähnte Vorschrift bietet indessen keinen Anhalt für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) vorzulegen. Das liesse sich auch nicht rechtfertigen. Das Zivilrecht knüpft den Eigen- tumsvorbehalt gar nicht an den Abschluss eines schriftli- chen Vertrages (Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung in Art. 4 Ziff. 1 denn auch eine beidseitige münclliche Anmeldung mit Unterzeichnung des Eintrages durch die Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg zur Aufbe- wahrung auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige Anmeldung muss sich dann allerdings nach Art. 4 Ziff. 2 a) auf einen beidseitig unterzeichneten Vertrag stützen. Dieser ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Ein- verständnis der Parteien aufzufassen, nicht etwa als Beleg zu den Akten des Amtes zu ge~n. Vielmehr schreibt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vor, der nach Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : sogleich nach Prüiuilg und mich Vornahme der Eintragung zurück- zugeben (BGE 38 I 661 = Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere Exemplare, insbesondere zur Aufbewahrung auf dem Amte, dürfen nicht verlangt werden. Das Amt hat ein- fach wie bei beidseitiger mündlicher Anmeldung für vorschriftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls fehlende Angaben nachzuverlangen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. 83

24. Entscheid vom 24. September 1946

i. S. Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich. Für. Forderungen, die m;>t nach der Konkurseroffnung entstanden smd, kann der Gememschuldner schon während des Konkurs- verfahrens betrieben werden (Art. 206 SchKG; Änderung der Rechtsprechung). Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkurs- masse (Art. 197 SchKG). Las creances qui ont pris naissance depuis l'ouvertura de la fa.illite peuvent faire l'objet d'une poursuite contra le failli m&ne :pendant la proOOdure de faiUite (art. 206 LP ; changement de Jurisprudence ). Ce que le failli se procure par son activit6 durant la procMure de faillite ne rentre pas dans la masse (art. 197 LP). Per i crediti nati dopo l'apertura deI fallimento pub essere pro- m~sa esecuzione contro il fallito anche durante la procedura fallimentare (art. 206 LEF; cambiamento di giurisprudenza). Quanto il fallito guadagna con la sua attivitA durante la procedura fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF). Am L Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals Inhaber einer Reitanstalt mit Plerdehandlung, in Kon- kurs. Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute noch hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffhandlung. Am 5. März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 1158.30, den sie unter dem Titel «Lohn- und Verdienstersatzbeiträge Dezember 1943 bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr vom 25. 1. 46» von ihm forderte. Unter· Hinweis auf das hängige Konkursverfahren weigerte sich das Betrei- bungsamt, diesem Begehren Folge zu geben. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr Begehren zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor Bundesgericht ihren Beschwerdeantrag. Die Bchuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwtlgung :

1. - Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre 1895 folgend (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs