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35_I_788

BGE 35 I 788

Bundesgericht (BGE) · 1909-10-26 · Deutsch CH
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124. Entscheid vom 26. Oktober 1909 in Sachen von Salis. Art. 206 SchKG: Unzulässigkeit jeglicher Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurspendenz, auch für neue, seit der Konkurseröffnung entstandene Forderungen, mit alleiniger Aus¬ nahme der Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfandes. A. — Am 21. August 1909 hat der Rekurrent, Dr. Luzius von Salis in Zürich V, beim Betreibungsamt Oberengadin das Betreibungsbegehren gegen Otto Oertli=Tschurr in St. Moritz gestellt. Dieses Begehren wurde vom Betreibungsamt am 24. gl. Mts. mit der Begründung abgewiesen, über Oertli=Tschurr sei der Konkurs eröffnet und er könne daher bis zur Erledigung des¬ selben nicht betrieben werden. B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Ober¬ engadin sei anzuweisen, dem gestellten Betreibungsbegehren beför¬ derlichst zu entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Bestimmung des Art. 206 SchKG, wonach während der Dauer des Konkursverfahrens neue Betreibungen nicht angehoben werden können, gelte nur für Forderungen, die zur Zeit des Konkurs¬ ausbruches bereits entstanden seien, was für die Forderung des Rekurrenten im Betrage von 4528 Fr. 50 Cts. nicht der Fall sei. Oertli habe während des hängigen Konkurses, welcher die gesetz¬ liche Frist schon weit überschritten habe, mit Bewilligung der Vor¬ mundschaftsbehörde mit einem Teil des Vermögens seiner Kinder einen ausgedehnten Milchhandel angefangen, Güter gepachtet usw. Es könne unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, daß ein Konkursit für Verpflichtungen, die aus solchen Geschäften resultieren, nicht betrieben werden könne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 21. Sep¬ tember 1909 unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 206 SchKG, welcher die Anhebung neuer Betreibungen gegen den Ge¬ meinschuldner während des Konkursverfahrens ganz allgemein ausschließe, sowie unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 4 zu Art. 206 und auf die dortigen Zitate, insbesondere Archiv 5 Nr. 29, die Beschwerde abgewiesen. C. — Diesen ihm am 6. Oktober 1909 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 206 SchKG bestimmt in seinem zweiten Teil, daß neue Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden können. Hierin ist, wie schon der Bundesrat seiner Zeit entschieden hat (vergl. Archiv 5 Nr. 29), ein abso¬ lutes Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Ge¬ meinschuldner während der Konkurspendenz zu erblicken. Die Auffassung des Rekurrenten, wonach nur die Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden sind,

d. h. die eigentlichen Konkursforderungen, unter die Be¬ schränkung des Art. 206 SchKG fallen, unter Ausschluß der Schulden, die der Gemeinschuldner erst nach erfolgtem Kon¬ kursausbruch eingegangen hat, läßt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten und es gehen die bezüglichen grammatika¬ lischen Ausführungen des Rekurrenten (angeblicher „engster“ Zu¬ sammenhang mit dem ersten Teil des Art. 206, welcher sich bloß auf frühere Schulden beziehen könne) fehl. Eine mit einer hängigen Generalexekution konkurrierende Spezial¬ exekution zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers könnte sich lediglich auf den Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners beziehen, welcher im Gegensatz zum Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluß des Konkursverfahrens anfällt, nicht in die Konkursmasse fällt. Der Rekurrent behauptet denn auch, das vom Gemeinschuldner seit AS 35 I — 1909

129. — ****)d. 32 I Nr. 59. (Anm. d. Red.f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 149 — ** Id. 25 I Nr. 117 — *** Id. 29 I Nr. Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer leg. cit. hält, abzugehen. bisherigen Praxis, welche sich an den Wortlant des Art. 206 Es liegen somit keine hinreichenden Gründe vor, um von der Betreibung bis zum Konkursaustrag in Nachteil kommen. sie selbst die Schuld daran, wenn sie durch die Unmöglichkeit der maßnahmen treffen können. Haben sie es unterlassen, so tragen insolventen Schuldner zu tun haben, und darnach ihre Vorsichts¬ Moment des Kreditierens wissen müssen, daß sie es mit einem kann deswegen nicht schwer ins Gewicht fallen, weil sie ja im Gläubiger, die dem Kridaren nach Konkurseröffnung kreditierten, klare Situation. Die damit verbundene Benachteiligung derjenigen Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfandes schafft allein eine schuldner während des Konkurses mit alleiniger Ausnahme der Der Ausschluß jeglicher Betreibungen gegen den Gemein¬ System des Gesetzes nicht in Einklang bringen. zweier Konkurse über denselben Schuldner ließe sich aber mit dem Konkursverfahrens zu bewirken. Die gleichzeitige Durchführung Hand hätte, durch Insolvenzerklärung die Eröffnung eines zweiten in Betracht, daß der Gemeinschuldner jederzeit das Mittel in der würde, mannigfache Komplikationen zur Folge. Namentlich fällt auf seinen Arbeitsverdienst während des Konkurses verlustig gehen hätte, abgesehen davon, daß der Gemeinschuldner des Privilegs Die praktische Durchführung der Auffassung des Rekurrenten Ausg. 1 Nr. 83*, 2 Nr. 68*, 6 Nr. 80 und 9 Nr. 27***). ein Drittpfand zum Gegenstand hat (AS 23 I Nr. 49, Sep.¬ schuldner während der Konkurspendenz ist nur zulässig, wenn sie nicht beigepflichtet werden. Eine Betreibung gegen den Gemein¬ sanktioniert und übrigens mit dessen System nicht wohl vereinbar, freigegeben. Diesem Schluß kann jedoch, weil vom Gesetz nicht Befriedigung im Konkurs nicht finden können, betreibungsrechtlich Forderungen, die, weil erst nach Konkursausbruch entstanden, ihre Vermögen (d. h. der kapitalisierte Arbeitsverdienst) sei für die der Konkurseröffnung erworbene, konkursrechtlich nicht tangierte