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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.
mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September
1953 reicht, ist um die Zeit von der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheids bis zur Zustellung des Dispositivs
des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE
51 III 14).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit
sie die Regelung des die hypothekarische Belastung I.
und II. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises
betrifft, wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach
jener Verfügung bis zum 11. September 1953 reichende
Frist für die .Hinterlegung oder Sicherstellung dieses
Betrags bis zum 17. Oktober 1953 erstreckt wird.
28. Entseheid vom 3. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H.
Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag
erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht
verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandaus-
fallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die
Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses
fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG).
Lorsque dans une poursuite en reaiisation de gage a laquelle il n'a
pas ete fait opposition le gage n'a pu etre realise en raison de la
revendication d'un tiers, on ne doit pas delivrer d'acte d'insuffe-
sance de gage au creancier poursuivant et ce dernier n'a pas
le droit de demander que la poursuite soit continuee par voie
de saisie ou de faillite (art. 158 LP).
Se in un'esecuzione in via di realizzazione del pegno, nella quale
non e stata fatta opposizione, il pegno non puo essere realizzato
a motivo della rivendicazione d'un terzo, l'ufficio non deve
rilasciare un attestato d'insuffecienza di pegno al creditore proce-
dente e questi non puo domandare il proseguimento dell'ese-
cuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF).
Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt
Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung
der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch.
Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beansprucht.
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Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin
gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des
Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr.
21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339).
Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nach-
dem die Rekurrentin durch Stillschweigen während der
ihr gemäss Art. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 ange-
setzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch ver-
zichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ihr einen
Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen~ Gegen den ableh-
nenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März
1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 26.
Juni 195.3 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
(Prozessuales).
2. -
Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem ·unmiss-
verständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch
darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass
das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht ver-
wertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung
nicht deckt. Ihm das Recht auf eine entsprechende Beschei-
nigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen
nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die
Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache
unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die
wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem
Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen
führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer
Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben
wurde, die Verwertung an einer Drittansprache geschei-
tert, so ist die Vermutung für das Bestehen eines Forde-
rungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht so stark,
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wie wenn es bis zur Gant gekommen wäre. Die Berechti-
gung des Drittanspruchs kann ja für den Betriebenen
von vornherein so unzweifelhaft sein, dass er sich gar
nicht veranlasst sieht, den Fortgang der Betreibung
durch Rechtsvorschlag zu hemmen, sondern sich darauf
verlässt, dass der Dritte seinen Anspruch mit Erfolg
geltend machen werde. Es rechtfertigt sich daher nicht,
den Fall, dass es wegen eines Drittanspruchs nicht zur
Verwertung kommt, den in Art. 158 Abs. 1 erwähnten
Fällen gleichzustellen, d. h. dem Gläubiger auch in diesem
Falle die Möglichkeit zu geben, die Betreibung auf dem
Wege der Pfändung oder des Konkurses zu führen, ohne
dem Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl zustellen zu
lassen und ihm dainit nochmals Gelegenheit zu geben, die
Forderung zu bestreiten. Gibt der Dritte, auf dessen
Widerspruch der Betriebene rechnete, sein Recht preis,
so kann die Pfandbetreibung freilich ihren Fortgang
nehmen und muss sich der Betriebene gegebenenfalls
gefallen lassen, dass der Betreibende einen Pfandausfall-
schein erhält und ihn gestützt darauf ohne neuen Zahlungs-
befehl auf Pfändung oder Konkurs betreibt. Dies ist aber
kein Grund, dem Betriebenen die Möglichkeit, gegenüber
einer ordentlichen Betreibung für die zunächst auf dem
Wege der Pfandbetreibung geltend gemachte Forderung
Rechtsvorschlag zu erheben, auch dann zu entziehen,
wenn das Widerspruchsverfahren in der Pfandbetreibung
den von ihm erwarteten Verlauf genommen hat.
Welches im einzelnen Falle die Motive des Betriebenen
für die Unterlassung des Rechtsvorschlages gewesen
seien, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen.
Eine solche Untersuchung würde den Rahmen der ihnen
zustehenden Entscheidungsbefugnis überschreiten. Der
Umstand, dass es Fälle geben kann, in denen das erwähnte
Motiv massgebend ist, genügt, um die analoge Anwendung
von Art. 158 SchKG auf Fälle wie den vorliegenden aus-
zuschliessen.
Wie zu entscheiden wäre, wenn der Betriebene in der
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am Drittanspruch gescheiterten Pfandbetreibung Rechts-
vorschlag erhoben hätte und dieser durch Rechtsöffnung
oder durch ein Urteil des ordentlichen Richters beseitigt
worden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier
nicht so verhält.
3. -
Hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Aus-
stellung eines Pfandausfallscheines, so kann auch ihrem
Eventualbegehren nicht entsprochen werden, die Fort-
setzung ihrer Betreibung auf dem Wege der Pfändung
anzuordnen. Dies wäre nichts anderes als eine Umgehung
des Gesetzes, das dem Gläubiger nur dann erlaubt, von
der Pfandbetreibung ohne neuen Zahlungsbefehl zur
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs überzugehen,
wenn ihm ein Pfandausfallschein ausgestellt worden ist.
Demnach erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Arr4't du 9 juin 1953 dans la cause Andre Muller.
Les creances qui ont pris naissance apres la declaration de faillite
peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli meme
pendant la procedure de faillite (confirmation de la jurispru-
dence inau~ee par l'arret RO 72 III 83 et suiv.).
Quel~e que sm~ la nature d_e la creance, cette poursuite doit toute-
folS se contmuer par vo1e de saisie.
Art. 206, 230 al. 3, 43 LP.
Für die nach der. Konkurseröffnung entstandenen Forderungen
kann der Gememschuldner auch schon während des Konkurs-
verfahr~ns betrieben werden (Bestätigung der durch BGE 72
III 83 ff. begründeten Rechtsprechung).
Solche Betreibungen sind jedoch für Forderungen jeder Art auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen.
Art. 206, 230 Abs. 3, 43 SchKG.
Per i crediti nati dopo la dichiarazione del fallimento puo essere
promossa. esecuzione contro il fallito anche durante la proce-
dura falhmentare (conferma della giurisprudenza inaugurata
dalla sentenza RU 72 III 83 sgg.).
Tuttavia, l'esecuzione dev'essere proseguita, senza riguardo alla
natura del credito, in via di piguoramento.
Art. 206, 230 cp. 3, 43 LEF.