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79_III_124

BGE 79 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1953-09-11 · Deutsch CH
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124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28. mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September 1953 reicht, ist um die Zeit von der Zustellung des ange- fochtenen Entscheids bis zur Zustellung des Dispositivs des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE 51 III 14). Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit sie die Regelung des die hypothekarische Belastung I. und II. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises betrifft, wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach jener Verfügung bis zum 11. September 1953 reichende Frist für die .Hinterlegung oder Sicherstellung dieses Betrags bis zum 17. Oktober 1953 erstreckt wird.

28. Entseheid vom 3. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H. Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandaus- fallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG). Lorsque dans une poursuite en reaiisation de gage a laquelle il n'a pas ete fait opposition le gage n'a pu etre realise en raison de la revendication d'un tiers, on ne doit pas delivrer d'acte d'insuffe- sance de gage au creancier poursuivant et ce dernier n'a pas le droit de demander que la poursuite soit continuee par voie de saisie ou de faillite (art. 158 LP). Se in un'esecuzione in via di realizzazione del pegno, nella quale non e stata fatta opposizione, il pegno non puo essere realizzato a motivo della rivendicazione d'un terzo, l'ufficio non deve rilasciare un attestato d'insuffecienza di pegno al creditore proce- dente e questi non puo domandare il proseguimento dell'ese- cuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF). Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch. Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beansprucht. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28. 125 Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr. 21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339). Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nach- dem die Rekurrentin durch Stillschweigen während der ihr gemäss Art. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 ange- setzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch ver- zichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ihr einen Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen~ Gegen den ableh- nenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März 1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 26. Juni 195.3 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - (Prozessuales).

2. - Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem ·unmiss- verständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht ver- wertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung nicht deckt. Ihm das Recht auf eine entsprechende Beschei- nigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Verwertung an einer Drittansprache geschei- tert, so ist die Vermutung für das Bestehen eines Forde- rungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht so stark, 126 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28. wie wenn es bis zur Gant gekommen wäre. Die Berechti- gung des Drittanspruchs kann ja für den Betriebenen von vornherein so unzweifelhaft sein, dass er sich gar nicht veranlasst sieht, den Fortgang der Betreibung durch Rechtsvorschlag zu hemmen, sondern sich darauf verlässt, dass der Dritte seinen Anspruch mit Erfolg geltend machen werde. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Fall, dass es wegen eines Drittanspruchs nicht zur Verwertung kommt, den in Art. 158 Abs. 1 erwähnten Fällen gleichzustellen, d. h. dem Gläubiger auch in diesem Falle die Möglichkeit zu geben, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses zu führen, ohne dem Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen und ihm dainit nochmals Gelegenheit zu geben, die Forderung zu bestreiten. Gibt der Dritte, auf dessen Widerspruch der Betriebene rechnete, sein Recht preis, so kann die Pfandbetreibung freilich ihren Fortgang nehmen und muss sich der Betriebene gegebenenfalls gefallen lassen, dass der Betreibende einen Pfandausfall- schein erhält und ihn gestützt darauf ohne neuen Zahlungs- befehl auf Pfändung oder Konkurs betreibt. Dies ist aber kein Grund, dem Betriebenen die Möglichkeit, gegenüber einer ordentlichen Betreibung für die zunächst auf dem Wege der Pfandbetreibung geltend gemachte Forderung Rechtsvorschlag zu erheben, auch dann zu entziehen, wenn das Widerspruchsverfahren in der Pfandbetreibung den von ihm erwarteten Verlauf genommen hat. Welches im einzelnen Falle die Motive des Betriebenen für die Unterlassung des Rechtsvorschlages gewesen seien, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Eine solche Untersuchung würde den Rahmen der ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnis überschreiten. Der Umstand, dass es Fälle geben kann, in denen das erwähnte Motiv massgebend ist, genügt, um die analoge Anwendung von Art. 158 SchKG auf Fälle wie den vorliegenden aus- zuschliessen. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Betriebene in der c 1 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29. 127 am Drittanspruch gescheiterten Pfandbetreibung Rechts- vorschlag erhoben hätte und dieser durch Rechtsöffnung oder durch ein Urteil des ordentlichen Richters beseitigt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier nicht so verhält.

3. - Hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Aus- stellung eines Pfandausfallscheines, so kann auch ihrem Eventualbegehren nicht entsprochen werden, die Fort- setzung ihrer Betreibung auf dem Wege der Pfändung anzuordnen. Dies wäre nichts anderes als eine Umgehung des Gesetzes, das dem Gläubiger nur dann erlaubt, von der Pfandbetreibung ohne neuen Zahlungsbefehl zur Betreibung auf Pfändung oder Konkurs überzugehen, wenn ihm ein Pfandausfallschein ausgestellt worden ist. Demnach erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Arr4't du 9 juin 1953 dans la cause Andre Muller. Les creances qui ont pris naissance apres la declaration de faillite peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli meme pendant la procedure de faillite (confirmation de la jurispru- dence inau~ee par l'arret RO 72 III 83 et suiv.). Quel~e que sm~ la nature d_e la creance, cette poursuite doit toute- folS se contmuer par vo1e de saisie. Art. 206, 230 al. 3, 43 LP. Für die nach der. Konkurseröffnung entstandenen Forderungen kann der Gememschuldner auch schon während des Konkurs- verfahr~ns betrieben werden (Bestätigung der durch BGE 72 III 83 ff. begründeten Rechtsprechung). Solche Betreibungen sind jedoch für Forderungen jeder Art auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen. Art. 206, 230 Abs. 3, 43 SchKG. Per i crediti nati dopo la dichiarazione del fallimento puo essere promossa. esecuzione contro il fallito anche durante la proce- dura falhmentare (conferma della giurisprudenza inaugurata dalla sentenza RU 72 III 83 sgg.). Tuttavia, l'esecuzione dev'essere proseguita, senza riguardo alla natura del credito, in via di piguoramento. Art. 206, 230 cp. 3, 43 LEF.