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79_III_124

BGE 79 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1953-09-11 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.

mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September

1953 reicht, ist um die Zeit von der Zustellung des ange-

fochtenen Entscheids bis zur Zustellung des Dispositivs

des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE

51 III 14).

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des

Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit

sie die Regelung des die hypothekarische Belastung I.

und II. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises

betrifft, wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach

jener Verfügung bis zum 11. September 1953 reichende

Frist für die .Hinterlegung oder Sicherstellung dieses

Betrags bis zum 17. Oktober 1953 erstreckt wird.

28. Entseheid vom 3. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H.

Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag

erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht

verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandaus-

fallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die

Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses

fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG).

Lorsque dans une poursuite en reaiisation de gage a laquelle il n'a

pas ete fait opposition le gage n'a pu etre realise en raison de la

revendication d'un tiers, on ne doit pas delivrer d'acte d'insuffe-

sance de gage au creancier poursuivant et ce dernier n'a pas

le droit de demander que la poursuite soit continuee par voie

de saisie ou de faillite (art. 158 LP).

Se in un'esecuzione in via di realizzazione del pegno, nella quale

non e stata fatta opposizione, il pegno non puo essere realizzato

a motivo della rivendicazione d'un terzo, l'ufficio non deve

rilasciare un attestato d'insuffecienza di pegno al creditore proce-

dente e questi non puo domandare il proseguimento dell'ese-

cuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF).

Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt

Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung

der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch.

Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beansprucht.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.

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Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin

gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des

Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr.

21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339).

Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nach-

dem die Rekurrentin durch Stillschweigen während der

ihr gemäss Art. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 ange-

setzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch ver-

zichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ihr einen

Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf

dem Wege der Pfändung fortzusetzen~ Gegen den ableh-

nenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März

1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 26.

Juni 195.3 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde

abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren

fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

(Prozessuales).

2. -

Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem ·unmiss-

verständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch

darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass

das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht ver-

wertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung

nicht deckt. Ihm das Recht auf eine entsprechende Beschei-

nigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen

nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die

Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache

unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die

wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem

Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen

führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer

Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben

wurde, die Verwertung an einer Drittansprache geschei-

tert, so ist die Vermutung für das Bestehen eines Forde-

rungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht so stark,

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

wie wenn es bis zur Gant gekommen wäre. Die Berechti-

gung des Drittanspruchs kann ja für den Betriebenen

von vornherein so unzweifelhaft sein, dass er sich gar

nicht veranlasst sieht, den Fortgang der Betreibung

durch Rechtsvorschlag zu hemmen, sondern sich darauf

verlässt, dass der Dritte seinen Anspruch mit Erfolg

geltend machen werde. Es rechtfertigt sich daher nicht,

den Fall, dass es wegen eines Drittanspruchs nicht zur

Verwertung kommt, den in Art. 158 Abs. 1 erwähnten

Fällen gleichzustellen, d. h. dem Gläubiger auch in diesem

Falle die Möglichkeit zu geben, die Betreibung auf dem

Wege der Pfändung oder des Konkurses zu führen, ohne

dem Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl zustellen zu

lassen und ihm dainit nochmals Gelegenheit zu geben, die

Forderung zu bestreiten. Gibt der Dritte, auf dessen

Widerspruch der Betriebene rechnete, sein Recht preis,

so kann die Pfandbetreibung freilich ihren Fortgang

nehmen und muss sich der Betriebene gegebenenfalls

gefallen lassen, dass der Betreibende einen Pfandausfall-

schein erhält und ihn gestützt darauf ohne neuen Zahlungs-

befehl auf Pfändung oder Konkurs betreibt. Dies ist aber

kein Grund, dem Betriebenen die Möglichkeit, gegenüber

einer ordentlichen Betreibung für die zunächst auf dem

Wege der Pfandbetreibung geltend gemachte Forderung

Rechtsvorschlag zu erheben, auch dann zu entziehen,

wenn das Widerspruchsverfahren in der Pfandbetreibung

den von ihm erwarteten Verlauf genommen hat.

Welches im einzelnen Falle die Motive des Betriebenen

für die Unterlassung des Rechtsvorschlages gewesen

seien, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen.

Eine solche Untersuchung würde den Rahmen der ihnen

zustehenden Entscheidungsbefugnis überschreiten. Der

Umstand, dass es Fälle geben kann, in denen das erwähnte

Motiv massgebend ist, genügt, um die analoge Anwendung

von Art. 158 SchKG auf Fälle wie den vorliegenden aus-

zuschliessen.

Wie zu entscheiden wäre, wenn der Betriebene in der

c

1

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

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am Drittanspruch gescheiterten Pfandbetreibung Rechts-

vorschlag erhoben hätte und dieser durch Rechtsöffnung

oder durch ein Urteil des ordentlichen Richters beseitigt

worden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier

nicht so verhält.

3. -

Hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Aus-

stellung eines Pfandausfallscheines, so kann auch ihrem

Eventualbegehren nicht entsprochen werden, die Fort-

setzung ihrer Betreibung auf dem Wege der Pfändung

anzuordnen. Dies wäre nichts anderes als eine Umgehung

des Gesetzes, das dem Gläubiger nur dann erlaubt, von

der Pfandbetreibung ohne neuen Zahlungsbefehl zur

Betreibung auf Pfändung oder Konkurs überzugehen,

wenn ihm ein Pfandausfallschein ausgestellt worden ist.

Demnach erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Arr4't du 9 juin 1953 dans la cause Andre Muller.

Les creances qui ont pris naissance apres la declaration de faillite

peuvent faire l'objet d'une poursuite contre le failli meme

pendant la procedure de faillite (confirmation de la jurispru-

dence inau~ee par l'arret RO 72 III 83 et suiv.).

Quel~e que sm~ la nature d_e la creance, cette poursuite doit toute-

folS se contmuer par vo1e de saisie.

Art. 206, 230 al. 3, 43 LP.

Für die nach der. Konkurseröffnung entstandenen Forderungen

kann der Gememschuldner auch schon während des Konkurs-

verfahr~ns betrieben werden (Bestätigung der durch BGE 72

III 83 ff. begründeten Rechtsprechung).

Solche Betreibungen sind jedoch für Forderungen jeder Art auf

dem Wege der Pfändung fortzusetzen.

Art. 206, 230 Abs. 3, 43 SchKG.

Per i crediti nati dopo la dichiarazione del fallimento puo essere

promossa. esecuzione contro il fallito anche durante la proce-

dura falhmentare (conferma della giurisprudenza inaugurata

dalla sentenza RU 72 III 83 sgg.).

Tuttavia, l'esecuzione dev'essere proseguita, senza riguardo alla

natura del credito, in via di piguoramento.

Art. 206, 230 cp. 3, 43 LEF.