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34 Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht. N0 8. tatsache, dass in den meisten Fällen das Lastenver- zeichnis ohne jegliche Bestreitung oder sonstige Bean- . standung in Rechtskraft tritt, und infolgedessen die Steigerung unmittelbar nach Ablauf der Bestreitungs- und Beschwerdefrist stattfinden kann. Sie vermag aber nichts daran zu ändern, dass logisch betrachtet die Bereinigung der Lasten der Anordnung des Steigerungs- termins voranzugehen hat. So sieht denn auch für den Fall, dass die Steigerung an dem ursprünglich festgesetzten Termin nicht stattfinden kann, wie es insbesondere bei Beschwerden, Prozessen, aber auch infolge Aufschubsbewilligung eintrifft, der bereits an- gezogene Art. 31 VZG eine von der Aufforderung zur Forderungseingabe losgelöste, ihr zeitlich nachfolgende Steigerungspublikation vor, Es ist nicht einzusehen, warum sich das Steigerungs amt auf eine solche Publi- kation nicht ebenfalls sollte beschränken dürfen. wenn nach der Durchführung des Lastenbereinigungsver- fabrens das Verwertungsbegehren, auf welches hin das Lastenverzeichnis erstellt worden ist, zwar zurück- genommen wird, die Steigerung aber doch stattzufinden hat, weil während der Durchführung des Bereinigungs- verfahrens das Verwertungsbegehren von einem andern Gläubiger gestellt worden ist.· Keiner der Beteiligten, weder der Schuldner, noch der Gläubiger,welcher das Verwertungsbegehren zurückgezogen hat, noch ein anderer Pfandgläubiger vermag ein beachtenswertes Interesse dafür geltend zu machen, dass, nachdem die Lasten eben festgestellt worden sind, nun sofort ein neues auf Feststellung der Lasten abzielendes Ver- fahren eröffnet werde, das geraume Zeit in Anspruch nimmt und bedeutende Kosten verursacht. Durch die Änderung in der Person des die Verwertung verlan- genden Gläubigers wird ja die Rechtsstelllfng der übrigen Beteiligten in Hinsicht auf die Lasten in keiner Weise verändert, sondern nur in Hinsicht auf den Steigerungs- akt selbst, insofern, als dadurch der Mindestzuschlags- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 9. 35 preis. beeinflusst wird. Hierauf werden sie aber gemäss Art. 30 Abs. 3 (102) VZG ohnehin durch 'die der ver- änderten Sachlage entsprechend abzufassende Spezial- anzeige über den Steigerungstermin aufmerksam ge- macht ...
4. - Sollten das Verwertungsbegehren der Rekurs- gegnerin wie auch die erneuerten Verwertungsbegehren der Banken den Schuldnern noch nicht mitgeteilt worden sein, so müsste dies nachgeholt werden, ohne dass jene freilich aus der Verspätung eine die Durchführung des Steigerungsverfahrens hindernde Einrede herleiten könnten. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
1. Auf den Rekurs des Konkursamts Luzern wird nicht . eingetreten.
2. Die übrigen Rekurse werden abgewieSen. . 9. Intsoheid vom 6. lürz lSa4 i. S. Zlvy .. SchKG' Art. 206. Das Betreibungsverbot gilt auch für nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen. A. - Der Rekurrent hat dem seit 28. April 1923 im Konkurs befindlichen Otto Walder-Wüthrich am
31. August 1923 eine Wohnung vermietet. Als er ihn für Mietzins betreiben wollte, lehnte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Begehren unter Hinweis auf Art. 206 SchKG ab. B. -:- Durch Entscheid vom 19. Februar 1924 hat die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Betreibu~gs~ amt bei seiner Weigerung geschützt. ·C. "7'- Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an .. das Bundesgericht weitergezogen und verlangt, dass seihern Betreibungsbegehren Folge gegeben werde.
.Die . Schr,tl~b~lr~ibungs-, J}ftci~'.IF(mkurskammer #eh,t in. Epl1!ägung' ,: Der Rekurrent will die Bestimmung des . Art.' 206 SchKG, wonach neue Betreibungen während der Dauer des KonkunwerfahreIis nicht angehoben werden können, dahin verstanden wissen, dass nur Betreibungen für vor der' Konkurseröffnung entstandene Forderungen ausgeschlossen seien; denn den Gläubigern später ent- standener Forderungen, die am Konkurse nicht teilneh- men, könne vernünftigerweise nicht verwehrt werden, sich aus dem nicht in die Masse fallenden pfändbaren Arbeitsertrag des Schuldners bezahlt zu machen und zu diesem Zwecke schon während des Konkurses Betrei- bung einzuleiten. Der Wortlaut des Gesetzes lässt eine solche Unter- scheidung nicht zu, und die Praxis hat denn auch von jeher in der fraglichen Bestimmung ein absolutes Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Gemein- schuldner während der Konkurspendenz erblickt und davon einzig die Betreibungen ausgenomn1.en, die ein Drittpfand zum Gegenstand haben (vgl. Sep.-Ausg. XII Nr. 571 und dortige Zitate): An dieser Praxis ist festzuha,lten. Der Gesetzgeber. hat nicht übersehen, dass der Gemeinschuldner während des Konkurses neue Verbindlichkeiten eingehen kann und dass für diese in seinem Arbeitsertrag ein Ex~kutionsobjekt vorhanden wäre, aber er hat diesen Arbeitsertrag nicht im Konkurse freigegeben, damit die neuen Gläubiger darauf greifen können - sonst hätte mit dem während des Konkurses anfallenden Vermögen füglieh ein gleiches' geschehen mtissen -'- sondern um dem bis zum Schluss des Kon- kurSes ausser der Kompetenz von allen Aktiven ent- blössten Schuldner zu ermöglichen, seine 'wirtschaftliche Existenz neu aufzubauen. AllS diesem Grunde soll der' Gemeinschuldner aUsSerhalb des Konkurses von 1 AS 30 I S. 789 f. Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 9. 37 den Gläubigern unbehelligt bleiben und darum werden nicht nur (was sich aus der Natur des Konkursverfahrens ohnehin ergibt und gar nicht gesagt zu w~rden brauchte) Betreibungen für Konkursforderungen, sondern Betrei..; b~ngen gegen ihn überhaupt als unzulässig erklärt. Die ~om Rekurrenten postulierte Einschränkung des Betreibungsverbotes würde also nicht nur gegen den Wortlaut des Art. 206, sondern auch gegen die Absicht des Gesetzgebers verstossen. Sie wurde ferner der im ?ben zitierten Entscheide erwähnten Komplikation rufen. Überdies aber mutet sie den Betreibungsbehörden, welche danach den ihnen obliegenden Entscheid über die Zul~ssigkeit. einer Betreibung von der Entstehungszeit der In BetreIbung gesetzten Forderung abhängig machen sollen, die Prüfung einer Frage zu, mit der sie sich nach dem ganzen System des Gesetzes nicht zu befassen haben. Den Entscheid in die Hand des Schuldners zu legen dadurch, dass ihm überlassen wird, Rechtsvorschlag zu .. er~eben ~der nicht, ,;äre im Hinblick auf die übrigen Glaublger mcht angängIg und das im Bestreitungsfalle platzgreifende Prozessverfahren zu schwerfällig. Zuzugeben ist, dass die strikte Anwendung Q,es Art. 206 etwa einmal unbillig sein kann, namentlich bei langwährenden Konkursen. Dieses Bedenken muss aber hinter den grundsätzlichen Erwägungen zurücktreten und im allgemeinen werden sich schwere Unzukömm- lic~keiten nicht ergeben, da der Dritte, der mit dem Kridaren Geschäfte schliesst, sich eben im Hinblick auf das Gesetz so einrichten soll, dass seine Interessen auch ohne Betreibung gewahrt sind. Der Vermieter insbesondere kann bei Abschluss des Vertrages Voraus- zahlung des Mietzinses ausbedingen oder, wenn der Konkurs während der Mietzeit eintritt und der Mietzins nicht sichergestellt wird, gemäss Art. 266 OR die Miete auflösen und den Mieter ausweisen lassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird· abgewiesen.