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Strafgesetzbuch. No 13.
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1'945 i. S. Plllss gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 338 StGB. Wenn das kantonale Recht, auf Grund dessen die Verurteilung erfolgt ist, durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden ist, richtet sich die Rehabilitation weiter- hin nach kantonalem Recht. Art. 338 OP. Lorsque le droit cantonal en vertu duquel la con- damnation a ete prononcee n'a pas ete abroge par le Code penal suisse, la rehabilitation continue d'etre regie par le droit cantonal. Art. 338 OP. Quando il diritto cantonale, in applicazione del quale venne pronunziata la condanna, non sia stato abrogato dal Codice penale svizzero, Ja riabilitazione e ugualmente retta dalle disposizioni cantonali. Aus den Erwägungen : Gemäss Art. 338 StGB richtet sich die Rehabilitation nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze gefällt worden sind. Unter den bisherigen Strafgesetzen sind nur diejenigen verstanden, welche Materien beschlagen, die heute dem eidgenössischen Recht unterstehen, nicht auch jene, die gemäss Art. 335 StGB unter der kantonalen Gesetzgebung geblieben sind. Denn für das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht gelten die allgemeinen Bestim- mungen des Strafgesetzbuches (I.· Buch) nicht, also auch nicht dessen Bestimmungen über die Rehabilitation (Art. 76 :ff.). Wenn aber die Rehabilitation nach eidge- nössischem Recht nicht möglich ist bei Urteilen, die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf Grund des weiter geltenden kantonalen Rechts erlassen worden sind, kann sie ebensowenig möglich sein, wenn das Urteil in diesen Rechtsgebieten schon vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ergangen ist. Bei diesen Urteilen bleibt wie bei jenen das kantonale Recht für die Rehabilitation massgebend. Dabei hat nach bekanntem Grundsatze (BGE 69 IV 211) als kantonales Recht auch das eidgenös- Verfahren. N• 14. 55 sische zu gelten, wenn es kraft kantonalen Gesetzgebungs- aktes anwendbar ist, wie das in den meisten Kantonen für den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zutrifft. II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES Vgl. Nr. 4 und 5. - Voir nos 4 et 5. III. VERFAHREN PROCEDURE
14. Entscheid der Anklagekammer vom 2. Februar 1945 i. s. Slgg gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Zftrlch und Basel-Stadt.
1. Art. 264 BStrP (Art. 168 OG), Art. 351 StGB. Im _Falle ein~ negativen Gerichtsstandskonfl.iktes unter Behord~ verschiedener Kantone haben diese von Amtes wegen den Gencht~tand ~weh die Anklagekammer bestimmen zu la~en. Tun sie es nicht, so darf der Anzeiger, der Privatstraf- kläg~r oder der Beschuldigte die Anklagekammer zum Ent- scheid anrufen.
2. Art. 346 Abs. 2 StGB.
a) Ist die straf~re Handl~g an mehreren Orten ausgeführt wc;i.rdeI_t, so gilt der Gerichtsstand der Prävention ohne ~ucks1cht darauf, an welchem Orte die wichtigere Aus- fü!irungshandlung vorgenommen wurde.
b) Die :Unte:such~ng gilt schon da als angehoben, wo die Anzeige emgereicht wird, auch wenn die Behörde sie von der Hand weist.
3. Art. 349 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft bei Betrug.
1. Art. 264 PPF (art. 168 OJ), art. 351 OP. E.n ,cas de confilt negatif de competence entre autorites de differents cantons, celles-ci doivent d 'office faire designer Ie for par la Chambre d'accusation. Si elles ne le font pas, le
56 Verfahren. NO 14. denoncia.teu.r, l'accusäteur P:ive ou l'inculpe ont la. faculte de sa.isir la Cha.mbre d'accusat1on.
2. Art. 346 al. 2 OP.
a) Si l'a.u.teur a. a.gi en differents lieux, c'est l'a.utorit6 du lieu • ou la. premiere instruction a. et6 ~mverte qui est com~~te et l'on ne tient pas compte du heu ou a et6 accompli l acte d'execution le plus important. . .
b) L'instruction est censee ouverte JA oi'I la denonmation a. et6 adressee, meme si l 'a.u.torit6 saisie l 'a ooa.rtee sans examen.
3. Art. 349 al. 2 OP. Pa.rticipation pa.rcoa.uteurenmatiered'escro- querie.
1. Art. 264 PPF (art. 168 OGF ), art. 3/H OP. . . In ca.so di conflitto negativo di competenza. fra. ~utor1t8. di difierenti cantoni, queste devono provveder~ d_'<!ffimo a ehe la Camera. d'accusa. del Tribunale federale des1gm il foro co~pe tente. Omettendo esse di farlo, il querelante, l'a.ccusa.tore pnvato e l'incolpato ha.nno la facolta. di adire la Ca.mera. d'a.ccusa..
2. Art. 346 cp. 2 OP. .
a) Seil reato e sta.to commesso in pii'I luoghi, sono co~petent1 le a.utorita del luogo in cm fu compiuto ~1 PrJI?O a.tto d'istruzione, indipendentement~ ~l luogo m cm venne commessa. l'azione esecutiva. piu importante. b} L'istruzione s'a.vra per inizia.~ fä d<!ve ve~e proP?sta. !a. denuncia., an.ehe ·anorquando 1 a.u.tor1t8. adita non VI a.bbia. dato corso.
3. Art. 349 cp. 2 OP. Compartecipa.zione come coa.utore a.l rea.to di truffa.. A. -'- Hans Sigg in Zürich reichte am 21. Juli 1944 gegen Dr. Bansa in Berlin und Friedrich Wirz in Zürich bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Betruges und Betrugsversuchs ein. 0 Er führte aus, er habe dem Wirz am 18. Januar 1944 nach vorausgegangener telephonischer Unterredung zwölf Sehweisstransformatoren angeboten. Wirz sei bloss als Vermittler aufgetreten. Zwei Tage später habe Sigg in Zürich dem Wirz den erwähnten Apparat gezeigt. Am 27. Januar sei Wirz wieder bei ihm, Sigg, erschienen und habe ihn gebeten, sich am folgenden Tage in Basel einzufinden, um das Geschäft mit dem Abnehmer abzuschliessen. Am 28. Januar habe Wirz den Anzeiger in Basel mit Dr. Bansa bekannt gemacht und unwahrerweise behauptet, dieser sei Einkäufer der « Viking, Handelsgesellschaft für Indu- strie und Baubedarf m. b. H. » in Berlin-Wilmersdorf. Dr. Bansa habe sich auch als das vorgestellt, und er Verfahren. No 14. 57 habe für die erwähnten Firma nicht nur die angebotenen zwölf, sondem weitere hundert Schweisstransformatoren bestellt. Für die Vermittlung der ersten zwölf Stück habe Sigg dem Dr. Bansa eine Provision von Fr. 4500.- und dem Wirz eine solche von Fr. 1500.- versprechen müssen. Einen Teilbetrag von Fr. 1500.- für Dr. Bansa habe Sigg weisungsgemäss am 29. Januar in Zürich gegen Quittung dem Wirz übergeben. Die Quittung sei von Dr. Bansa am Vortage in Basel ausgestellt und dem Wirz anvertraut worden. Am 29. Januar habe sich dieser von Sigg die Vereinbarung über die Provision schriftlich bestätigen lassen. Am 2. Februar habe Wirz bei Sigg vorgesprochen und diesem einen Wechsel von Fr. 4500.- zur Unterzeichnung vorgelegt. Sigg habe unterschrieben ; der Wechsel sei aber wegen Formfehlers nicht gültig gewesen. Am 2. März habe die Viking den Standpunkt eingenom- men, Dr. Bansa habe die 112 Schweisstransformatoren nicht bestellt, sondern die Bestellung nur in Aussicht gestellt. Am 1. August 1944 erstattete die Bezirksanwaltschaft, ohne etwas weiteres vorgekehrt zu haben, den Schluss- bericht. Sie beantragte der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich die Einstellung der Untersuchung wegen Unzuständigkeit und Oberweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt. Am 27. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Untersuchung ein. Am 18. Januar 1945 richtete Sigg die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt. Diese stellte das Strafverfahren am 22. Januar 1945 wegen örtlicher Unzuständigkeit ein. Sie hält gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB den Gerichtsstand Zürich für gegeben. B. -Am 25. Januar 1945 hat Sigg die Anklagekammer des Bundesgerichts ersucht, den zur Verfolgung und Beurteilung der Sache zuständigen Kanton zu bezeichnen.
0. - Die Staatsanwaltschaften von Zürich und Basel- Stadt halten an ihrem Standpunkt fest.
58 Verfahren. No 14. Die Anklagekammer zieht in Erwä{J'Ung:
l. - Das Recht, un Falle eines negativen Kompetenz- konfliktes gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP die Bestimmung des Gerichtsstandes durch die Anklage- kammer zu beantragen, ist bisher dem Anzeiger zuge- billigt worden (Entscheide der Anklagekammer vom 2L Dezember 1942 i. S. E. Luder & c1e gegen Lu.zern und vom 30. August 1944 i. S. Atlas Stamp Ltd. gegen Basel- Stadt und Zürich). An dieser Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des revidierten Art. 264 BStrP (Art. 168 OG) festzuhalten. Zwar erwähnt diese Bestimmung wie schon in der alten Fassung den Anzeiger nicht, während sie, im Gegensatz zu früher, den Entscheid der Anklage- kammer nicht nur vorsieht füi- den Fall, dass die Gerichts- barkeit unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist, sondern auch für den Fall, dass der Beschuldigte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet. Durch die Änderung wollte der Gesetzgeber jedoch nur den Wort- laut mit der Rechtsprechung in Einklang bringen, welche schon bisher dem Beschuldigten die Anrufung der An- klagekammer gestattete, auch wenn die Kantone unter sich über den Gerichtsstand einig waren. An der Legi- timation des Anzeigers (und des Beschuldigten, wenn er daran ein Interesse hat), im Falle eines negativen Gerichts- standskonfliktes die Anklagekamni.er anzurufen, wurde durch die Revision des Gesetzes nichts geändert. Wohl erklärt die Botschaft des Bundesrates, es bestehe kein zureichender Grund, die gleiche Möglichkeit, welche die revidierte Fassung dem Beschuldigten gebe, auch dem Privatstrafkläger einzuräumen (BBI 1943 158). Das will indes nur heissen, dass der Privatstrafkläger (und umso- mehr auch der blosse Anzeiger) nicht legitimiert ist, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer bestimmeh zu lassen, wenn dieser unter den Kantonen nicht streitig ist. Im vorliegenden Falle ist es anders : Die Kantone Zürich und Basel-Stadt lehnen die Zuständigkeit ab, Verfahren. No 14. 59 jeder mit der Begründung, sie komme dem anderen zu. Richtigerweise hätten sie den Konflikt von Amtes wegen der Anklagekammer unterbreiten sollen. Weil sie es nicht getan haben, steht dieses Recht dem Anzeiger zu, da sonst-was Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP vermeiden wollen - die Strafverfolgung. einzig des Gerichtsstands- konfliktes wegen unterbliebe.
2. - Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Ver- folgung und Beurteilung· einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare fümdlung ausgeführt wurde; auf den Ort des Erfolges kommt in Fällen, wo, wie hier, der Ausführungsort in der Schweiz liegt, nichts an (BGE 68 IV 54). Wirz hat die Handlungen, in welchen der Anzeiger einen Betrug und einen Betrugsversuch erblickt, teils in Zürich, teils in Basel ausgeführt. Gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB sind daher die Behörden des Ortes zu,ständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Wo die wichtigeren der verschiedenen Ausführungshandlungen vorgenommen worden sind, ist unerheblich. Auf die An- sicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass das hauptsächlichste und entscheidende Tatbestands- merkmal des Betruges, die Täuschung, in Basel ausge- führt worden sei, kommt somit nichts an.
3. - Die Untersuchung ist zuerst in Zürich angehoben worden. Wohl haben die Behörden dieses Kantons keiner- lei Ermittlungshandlungen vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, durch Schlussbericht der Bezirksan- waltschaft und Verfügung des Staatsanwaltes die Zu- ständigkeit abzulehnen. Wie die Anklagekammer bereits am 30. August 1944 in Sachen Atlas Stamp Ltd. gegen Basel-Stadt und Zürich erkannt hat, ist aber die Unter- suchung schon da angehoben, wo die Strafanzeige einge- reicht wird ; die Behörde kann nicht dadurch, dass sie die Anzeige von der Hand weist, den Gerichtsstand an den anderen der wahlweise zur Verfügung stehenden Orte verschieben.
60 Verfahren. No 15. 4. Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Basel gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgeworfen wfrd, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschul- digte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammen- getan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349 Abs. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Betei- ligung mehrerer Mittäter die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Demnach erkennt die Anklagekammer: Zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa und des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.
15. Auszug aus dem Entscheid der AnkJagekammer vom 27. Februar 1945 i. IS. Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebem gegen Bezirksanwaltschaft Zfirich. Art. 360 Ziff. 1, Art. 346 StGB. Die Tatsache, dass wegen Ein- stelhmg des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Hand1ungen ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht. Art. 350 eh. 1, art. 346 OP. Le fait qu.e, par suite d'un non-lieu ou pour d'autres motifs, l'instru.ction cesse de porter sur une partie des actes d'abord en cause et qn'il ne reste plus 8. pour- suivre que des actes qlti, tous ou pour la plupart, ont ete commis dans un autre canton, ne justifie pas 8. lui seul le transfert de la juridiction. Art. 360 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza ehe, in seguito a non luogo a procedere o per a1tri motivi, il procedimento venga a cadere rispetto a ta1nne azioni ehe gi8. furono oggetto d'istrut- toria, perdurando esclusivamente o in massima parte per delle azioni commesse in un altro cantone, non giustifica, per se sola, la devoluzione della causa al foro del commesso delitto, rispettivamente del reato piU grave. Aus dem Tatbestand : Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Verfahren. No 15. 61 Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer Urkundenf"älschung und verschiedener Fälle von Betrug zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des Anton Renner und wegen Be- trugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei. Wegen der zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschul- digt. Ausführungsort dieser Handlungen war Solothurn. Die Handlungen zum Nachteil Renners hatte Grossen- bacher dagegen in Zürich ausgeführt. Am 29. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Verfahren gegen Grossenbacher in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Hand- lungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels Beweises ein. Eingestellt wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels strafbaren Tatbestandes auch das Verfahren in Sachen Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der Wwe. Wyss sei dem Untersuchungsrichteramt Solothurn- Lebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen Behörde abzutreten. Am 22. Februar 1945.hat der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt, es seien die zürcherischen Behörden zu, verhalten, die Eheleute Grossenbacher in der Sache Wyss weiterzu- verfolgen und zu beurteilen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung : I. - Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können immer berücksichtigt werden. Die Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder von der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür sprechen (BGE 69 IV 46 f.).