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73_IV_60

BGE 73 IV 60

Bundesgericht (BGE) · 1947-03-04 · Deutsch CH
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6() Verfahren. No 17. der für einen Teil der Handlungen Gerichtsst"and des Tat- ortes ist. Das Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung des.Art. 348 dem Heimatprinzip vor; am Heimatort wird der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt, wenn er in der Schweiz keinen Wohnort hat. Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt zu verfolgen.

17. Entscheid der Anklagekammer vom 4. März 1947

i. S. Göldi gegen Proeuratore Pnbblico Sopracenerino. Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, und zwar olme vorher den kantonalen Instanzenzug zu erschöpfen. Die zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Feststellungen sind bei Antragsdelikten vom Strafkläger, in den übrigen Fällen von den kantonalen Behörden zu treffen. A1·t. 264 PPF et 351 CP. En cas de confl.it negatif de competence, le lese a qualite pour saisir 1a Chambre d'accusation; il n'est pas necessaire que les instances cantona1es aient ete epuisees. Les constatations necessaires a la designation du for incombent au plaignant si l'infraction ne se poursuit que sur plainte, aux autorites cantonales dans les autres cas. Art. 264 PPF e 351 CP. In caso di conflitto negativo di competenza, il leso ha veste per adire 1a Camera d'accusa ; non occorre ehe tutte le giurisdizioni cantonali siano state previamente adite. Gli accertamenti necessari alla designazione del foro incombono a1 quere1ante, se il reato e perseguito soltanto su quere1a ; alle autorita cantona1i negli a1tri casi. A. - Zugunsten einer Gruppe von Gläubigern, darunter des Johann Göldi, pfändete das Betreibungsamt Zürich 9 vom Lohne des Schuldners Guido Steinmann mit Wirkung ab 20. Februar 1946 monatlich Fr. 100.-und mit Wirkung ab 20. März 1946 monatlich Fr. 150.-. Nach den Fest- stellungen des Pfändungsbeamten soll Steinmann als Marktfahrer im Dienste seiner Ehefrau Margrit Steinmann, die damals in Zürich wohnte, gearbeitet haben. Am

17. Oktober 1946 schrieb das Betreibungsamt dem Gläu- biger Göldi, trotz mehrmaliger Einforderung habe es Verfahren. No 17. 61 keinen gepfändeten Lohn einbringen können. Es ersuchte Göldi um Bericht, ob er die Anweisung zum direkten Inkasso bei Frau Steinmann oder vielmehr einen defini- tiven Verlustschein wünsche. Als neue Adresse der Ehe- leute Steinmann gab es Minusio an. Göldi liess sich die gepfändete Lohnforderung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung überweisen und leitete beim Betreibungs- amte Locarno gegen Margrit Steinmann für Fr. 581.15 Betreibung ein. Frau Steinmann erhob Rechtsvorschlag~ B. - Am 13. Dezember 1946 reichte Göldi hierauf beim Untersuchungsrichter von Locarno gegen Margrit Stein- mann Strafklage wegen Ungehorsams. gegen amtliche Ver- fügungen (Art. 292 StGB), Pfli.nd~gsbetrugs (Art. 164 StGB) und Verfügung über gepfändete Sachen (Art. 169 StGB) ein. Den Ungehorsam wie den Pfändungsbetrug erblickte er darin, dass sie dem Betreibungsamt bisher keine Auskunft gegeben, also den Lohnanspruch des Ehe.,. mannes verheimlicht habe. Als Verfügung über gepfän- dete Sachen würdigte er es, dass sie über den Lohn ihres Ehemannes verfügt habe. Der Staatsanwalt des Sopraceneri, dem der Untersu- chungsrichter die Strafklage überwies, trat darauf mit Entscheid vom 27. Dezember 1946 nicht ein. Er führte aus, soweit man aus der ziemlich unklaren Strafklage entneh- men könne, seien die behaupteten strafbaren Handlungen in Zürich ausgeführt worden, weshalb die Behörden des Kantons Zürich zuständig seien. C. - Am 2. Janua~ 1947 reichte Göldi eine gleichartige Strafklage bei ·der Bezirksanwaltschaft Zürich ein. Auch diese Behörde wies sie mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand. Sie führt in ihrer Verfügung vom 22. Januar 194 7 aus, wenn die behaupteten strafbaren Handlungen begangen worden seien, befinde sich der Tatort in Minusio. D. - Mit Eingabe vom 10. Februar 1947, ergänzt am

27. Februar 1947, beantragt Göldi der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Tessin seien zuständig zu erklären, Margrit Steinmann zu verfolgen

62 Verfahren. N° 17. und zu beurteilen. Der Gesuchsteller macht geltend, die Beschuldigte sollte die verlangten Angaben über den Lohn ihres Ehemannes in Minusio machen, folglich befinde sich der Tatort dort. E. - Der Staatsanwalt des Sopraceneri macht geltend, die Strafklage sei schon nicht in der durch Art. 63 tess. StPO vorgesehenen Form eingereicht worden. Trotzdem habe er sie geprüft und gefunden, dass Zürich der Tatort sei. Gegen seinen Entscheid ·hätte der Strafkläger gemäss Art. 226 tess. StPO sich bei der Rekurskamm.er beschweren können. Die Anklagekatnmer zieht in Erwägung :

1. - Der Gerichtsstand zur Verfolgung der Margrit Steinmann ist unter den Behörden der Kantone Tessin und Zürich streitig. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat; hätte dieser Streit gemäss Art. 264 BStP der Anklage- kammer von Amtes wegen unterbreitet werden sollen. Da es nicht geschehen ist, ist der Strafkläger legitimiert, die Anklagekammer anzurufen (BGE 71 IV 55). Da ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, den der Gesuchsteller durch Anrufung der Anklagekammer besei- tigen lassen will, war es nicht nötig, zuerst in einem oder in beiden angegangenen Kantonen den Instanzenzug zu erschöpfen. Ein negativer Kompetenzkonflikt, den die beteiligten Behörden von Amtes wegen durch die Anklage- kammer entscheiden lassen sollten, liegt schon vor, wenn auch bloss untere Instanzen verschiedener Kantone die Strafverfolgung mit der Begründung ablehnen, die Ge- richtsbarkeit komme dem anderen Kanton zu.

2. - Margrit Steinmann ist am Ausführungsort de:r behaupteten strafbaren Handlungen zu verfolgen. Soweit ihr Unterlassungen (Nichterteilung von Auskunit) vorge- worfen werden, ist dieser Ort an ihrem Wohnort, weil sie dort hätte handeln sollen. Aus den Akten ergibt sich nun nicht, ob sie noch in Zürich oder schon in Minusio wohnte, als ihr die Lohn- Verfahren. No 17. 63 pfandung mitgeteilt wurde und als der Betreibungsbeamte sie angeblich aufforderte, Auskunft zu erteilen. Es steht auch nicht fest, ob sie in Minusio ihr Geschäft fortführte und den Ehemann in ihren Diensten behielt, so dass sie überhaupt noch in die Lage kommen konnte, über seinen Lohn zu verfügen und sich dadurch im Tessin angeblich nach Art. 169 StGB strafbar zu machen. Es steht nicht der Anklagekammer zu, die nötigen Er- hebungen zu treffen, um den Ausführungsort selber zu ermitteln. Weder Art. 264 BStP noch eine andere Bestim- nmng des Gesetzes ermächtigt sie dazu. Auch wird nicht gesagt, in welchem Verfahren solche Ermittlungen (Ab- hörung des Beschuldigten usw.) vorzunehmen wären. Viel- mehr ist es entweder Sache des Strafklägers oder Sache der Kantone, die nötigen Feststellungen zu treffen, welche die Bestimmung des Gerichtsstandes erlauben; die Ankla- gekammer hat lediglich auf Grund der Akten zu entschei- den. Vom Strafkläger sind die nötigen Angaben dann zu machen, wenn er eine strafbare Handlung zur Anzeige bringt, die nur auf Antrag verfolgt wird ; denn die Behörden sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, von Amtes wegen darnach zu forschen, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt sind. Anders ist es, wenn eine strafbare Handlung angezeigt wird, die von Amtes wegen verfolgt werden muss. Der Anzeiger, mag er noch so sehr am Ausgange des Verfahrens interessiert sein, erfüllt hier lediglich die Aufgabe eines freiwilligen Helfers. Erhält die Behörde durch ihn Kenntnis davon, dass sich jemand möglicherweise strafbar gemacht hat, so hat sie von Amtes wegen darnach zu forschen, ob die materiellen und prozessualen Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt sind, insbesondere ob der Verdacht stark genug ist und ob der Beschuldigte im betreffenden Kanton einen Gerichtsstand hat. Voraussetzung ist bloss, dass überhaupt eine Anzeige vorliegt, die nach Form und Inhalt den Vorsohriften des kantonalen Prozessrechtes

64 Verfahren. No 17. entspricht ; andernfalls ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe. zu befassen. ·Unter diesem Vorbehalt sind daher die Behörden des Kantons Tessin, an die sich der Gesuchsteller zuerst ge- wendet hat, gehalten, nach dem Tatort der strafbaren Handlungen zu forschen, welche der Beschuldigten Margrit Steinmann vorgeworfen werden. Stellt sich dabei heraus, dass die Beschuldigte zum mindesten teilweise im Kanton Tessin gehandelt hat, so sind die Behörden dieses Kantons verpflichtet, sie zu verfolgen. Der tessinische Gerichtsstand ergibt sich dann aus Art. 346 Abs. 2 StGB. Falls dagegen die Erhebungen ergeben, dass die Beschuldigte ausschliess- .lich. im Kanton Zürich gehandelt hat, ist sie in diesem Kanton zu verfolgen. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Tessin werden im Sinne der Erwägungen zuständig erklärt, Margrit Steinmann zu verfolgen. Vgl. auch Nr. 4 und 8. - Voir aussi n08 4 et 8. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 65

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1947 i. S. Herzog gegen Kiinzi.

1. Art. 27 Ziff. 4 StGB. Wer ist «Einsender>> im Sinne dieser Bestimmung ?

2. Art. 24, 25 und 27 StGB. Sind die Vorschriften über die Teil- nahme auf die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren Handlungen anwendbar ?

1. Art. 27, eh. 4 OP. Que faut-il entendre par « la. personne qui a. envoye une insertion » ?

2. Art. 24, 25 et 27 OP. Les dispositions sur la participation s'ap- pliquent-elles aux infractions commises par la voie de la presse ?

1. Art. 27, cijra 4, OP. Chi e « colui ehe ha trasmesso un'inser- zione » a' sensi di questo disposto ?

2. Art. ·24, 25 e 27 OP. Le norme sulla partecipazione sono appli- cabili ai reati commessi col mezzo della stampa ? Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Paul Künzi wegen Betruges zu 6 Monaten Gefängnis. Rechts- anwalt Leopold Herzog verfasste für Anton Brügger, der im Strafverfahren als Privatkläger aufgetreten war, einen Bericht über das Urteil, den dieser mit wenigen Abän- derungen im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nach- richten veröffentlichte. Da der Artikel verschiedene un- richtige und für Paul Künzi ehrverletzende Angaben ent- hielt, verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern Anton Bri.i.gger wegen übler Nachrede zu Fr. 50.- und Leopold Herzog wegen Gehülfenschaft hiezu zu Fr. 20.- Busse. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess diesen Entscheid am 22. März 1947 gut. Leopold Herzog ersuchte den Kassationshof mit Nich- tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur r. AS 73 IV - 1947