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71_III_7

BGE 71 III 7

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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6 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel- Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf- preis und für Lagerspesen das Retep.tionsrecht geltend, und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes- sionserklärung, mit der ihm Müller seine « gesamten Rechte und Pflichten» aus dem Kaufvertrage mit der Möbel- Pfister A.-G. abgetreten hatte, als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver- fahren, und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109 und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh- rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber- kennung des Retentionsrechts der Möbel-Pfister A.-G. unangefochten blieb, führte Fivian gegen die ihm zuge- stellte Fristansetzung zur Klage auf Feststellung seines Eigentums Beschwerde mit dem Antrage, sie sei aufzu- heben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern.. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt, die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat auf Rekurs des Gläubigers hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess wiederum Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag. Die 8chuldbetreibungs- 'IJ/fMl Konkurskammer zieht in Erwägung "

1. - Beim. Entscheid darüber, ob das Widerspruchsver- fahren nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG durch- zuführen sei, kommt es, wenn wie hier Rechte an körper- lichen PIandungsgegenständen streitig sind, ausschliesslich auf die GewahrsamsverhäItnisse an, und bei der Beurtei- lung der Frage, in wessen Gewahrsam sich ein solcher Gegenstand befinde, ist allein massgebend, wer ihn in seiner tatsächlichen VerfügUDgsgewalt hat (BGE 54 III 148). Nach dem Schein des bessern. Rechts, auf den die kantonalen Instanzen abgestellt haben, richtet sich die Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 4. 7 Verteilung der Parteirollen im. Prozesse nur dann, wenn das Widerspruchsverfa.hren Rechte an unkörperlichen Pfandungsgegenständen wie Forderungen oder Anteilen an Gemeinschaftsvermögen betrifft (BGE 67 III 52).

2. - Das Widerspruchsverfahren über Rechte an kör- perlichen Gegenständen ist nach der Rechtsprechlllig des Bundesgerichtes nicht nur dann nach Art. 109 SchKG durchzuführen, wenn der Dritte, dessen Ansprüche gerade zum Austrag zu bringen sind, an der streitigen Sache den Gewahrsam oder ~tgewahrsam hat, sondern. auch dann, wenn ein anderer Dritter (ein Vierter) die tatsächliche Gewalt über die Sache im eigenen Namen ausübt (BGE 24 1347 = Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im. eigenen Namen, sondern auch für den Schuld- ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG erfüllt. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G. übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur zur Wahrung des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes aus. Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver- fügungsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur- renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Entseheid vom 22. Januar 1145 i. S. Sehoeh. Summarisches .Konku'r8'V6f'falvren. Zeitpunkt der Verwertung.

1. Im su.mmsnsch durchgeführten Konkurse sind nach Abschluss des Kollolq!.tionsverfa.hrens alle Konlmrsaktiven beförderlich zu verwerten (Art. 231. Ahs. 3, 243 Abs. 3 u.- 256 SchKG).

2. Gründe, die einen Aufschub der Verwertung rechtfertigen.

8 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 4.

3. Gegen einen unb~deten Aufschub der Verwertung ist Beschwerde zulässig. Faillits. Liquidation 8O'I1I!Jnaire.

1. 'Eu cas de liquidation sommaire, l'actif doit etre r6a.lise avec diligence sitöt aprils la. fin de la procedure de collocation (art. 231 al. 3, 243 801. 3 et 256. LP).

2. Motifs qui justifient le renvoi de la realisation.

3. Un renvoi injustifie de la rOOlisation peut faire l'objet d'une plainte. Prooedura 8otn.rrwA'ia di jaUimento. ll1poca della realizzazione.

1. NeUa procedwa sommaria. di faIlimento, gli attivi della massa faIIimenta.re devono essere sollecitamente liquidati, non appena terminata. la procedura. di graduazione (art. 231 al. 3, 243 aJ. 3 e 256 LEF).

2. Motivi che giustifica.no il differimento deUa liqu,idazione.

3. n differimento ingiustificato pub costituire oggetto di recIa.mo. In dem am 1. Dezember 1943 eröffneten, im summari- schen Verfahren durchgeführten Konkurse über Otto Hörnlimann anerkannte das Konkursamt Wiedikon-Zürich als Konkursverwaltung die von Paul Schoch angemeldete Forderung von Fr. 20,368.-, verweigerte dagegen die Herausgabe der acht Pferde, die Schoch zu Eigentum anspraoh. Dieser verlangte hierauf gerichtliche Feststel- lung seines Eigentums und stellte am 7. Oktober 1944, während der Aussonderungsprozess noch vor erster Instanz hängig war, beim Konkursamt das Gesuch um sofortige Verwertung der streitigen Pferde. Gegen den abschlägigen Bescheid des Konkursamtes führte er am 20. Oktober 1944 Beschwerde mit dem Antrag, dieses Amt sei anzuweisen, die « vorzeitige» Verwertung der acht Pferde vorzuneh- men. Von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde ge- schützt, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen abgewiesen, erneuert er mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht seinen Beschwerdeantrag. Die Sclvuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung; Da die Forderung des Rekurrenten im Konkurse über Otto Hörnlimann unstreitig anerkannt ist, muss angenom- men werden, in diesem schon mehr als ein Jahr anhängigen, dem summarischen Verfahren unterliegenden Konkurse Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 4. 9 sei das Kollokationsverfahren bereits durchgeführt. Bei diesem Stande des Konkursverfahrens stellt sich die von den kantonalen Instanzen erörterte Frage eines N otver- kaufes im Sinne f von Art. 243 Abs. 2 SchKG gar nicht mehr, sondern das Konkursamt hat nunmehr im summa- risch durchgeführten Konkurse, wo in der Regel keine Gläubigerversammlungen stattfinden (Art. 96 lit. a, KV), beförderlich alle Konkursaktiven zu verwerten (Art. 231 Abs. 3,243 Abs. 3 und 256 SchKG). Ein Aufschub der Ver- wertung ist nur zulässig, wenn Aussicht besteht, auf diese Weise einen bessern Erlös zu erzielen, wenn eine Gläubiger- versammlung einen Nachlassvertrag angenommen hat (Art. 81 KV), oder wenn die Zugehörigkeit eines Gegen- standes zur Konkursmasse noch umstritten ist. Ein ohne solchen' Grund verfügter Aufschub läuft dem Konku,rs- zweck der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger aus den Mitteln der Konkursmasse zuwider und ist daher als Gesetzesverletzung anfechtbar. Der in Art. 253 Abs. 2 SchKG ausgesprochene Grundsatz, dass die zweite Gläu- bigerversammlung bezw. im summarischen Verfahren unter Vorbehalt von Zirkularbeschlüssen das Konkursamt « unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Konkurses» anordnet, ändert hieran nichts, da das Hinaus- schieben der Verwertung ohne stichhaltigen Grund nicht der Durchführung des Konkurses dient, und da <Ue Gläu- bigerautonomie im übrigen am Gesetz ihre Schranke findet. In;t vorliegenden Falle trifft keiner der erwähnten Ver- schiebungsgründe zu. Dass bei späterer Verwertung ein besserer Erlös zu gewärtigen sei, macht das Konkursamt selber nicht geltend. Ein Nachlassvertrag ist nicht ange- nommen, ja es ist nicht einmal dargetan, dass sich der Gemeinschuldner ernsthaft um einen solchen bemüht. Der Umstand endlich, dass über die streitigen Pferde noch ein Aussonderungsprozess anhängig ist, steht der Ver- wertung deswegen nicht entgegen, weil der Aussonderungs- kläger selber sie verlangt. Das Konkursamt hat also dem Gesuche des Rekurrenten zu Umechtnicht stattgegeben.

10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 5. Demnach erkennt die Schultlbetr.- u. Konkurakammps: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursanit Wiedikon-Zürioh angewiesen, im Konkurse über Otto Hörnlimann die aoht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde unverzüglioh zu verwerten.

5. Auszug aus dem Entscheid 'W'om 23 • .JanWll" 1946 i. S. Stolz. Art. 79 Aba. 1 des OG vom 16. Dl}zember 1943. Verweist die Reku.rsschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Art. 79 cd. 1 OJ du 16 dOOembre 1913. Est irrecevable le recou,rs qui n'enonce pas de motüs a l'appui des conclusions et se contente de se referer aux piooes produites dans l'instancepr6cMente. Art. 79 cp. 1 nUQf1a OGF. E irricevibile il ricorso ehe, come motivazione, si limita a rinviare il giudice alle memorie prodotte nella. procedura. cantonale. Während in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundes- geriohtes betreffend die Besohwerdeführung in Sohuld- betreibungs- und Konkurssaohen vom 3. November 1910 vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesreohtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekurssohrift sei kurz darzulegen, welohe Bundes-:- reohtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Demnaoh ist die Bezug- nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten Reohtsschriften, die dem Zweoke des Begründungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heute grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms- weise doch als genügende Begründung des Rekurses gelten zulassen, besteht kein Anlass; denn die Beschwerde- schrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne I 1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6. 11 weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentliohenauf die Erhebung von Reohtsrugen, sondern vermengt mit solohen in weitsohweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige tatsäohliohe Verhältnisse und Rügen betreffend die Ange- messenheit von Massnahmen des Konkursamtes; Art. 79 Abs. 1 OG will aber dem Bundesgerioht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und unübersiohtlichen Reohts- sohriften herauszusohälen, was allenfalls zur Begründung des Rekurses dienen kann. Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletze, und inwiefern er bundesreohtswidrig sei, wird in der Rekurssohrift auoh sonst (vom Hinweis auf die Be- schwerde abgesehen) nicht dargelegt. Die Reohtsfolge der Niohtbeaohtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann naoh dem Zweoke dieser Vorsohrift nur im Nicht- eintreten auf den Rekurs bestel16n.

6. Entscheid vom 12. Februar 1946 i. S.· Vögeli.

1. Beim Arrest ist über Unpfändbarkeitabeachwerden auch dann sofort zu entscheiden, wenn der Schuldner in der Arrestbe- treibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt.

2. Wird nach der Arrestierung oder Pfändung eines Gemeinschafts· anteils das Gemeinschaftsvermögen im Verfahren gemäss Art. 9 ff. der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 oder ohne Zutun der Gläubiger liquidiert, so hat das Betreibungsamt über die Pfändbarlceit der dem Schuldner zuge- teUten einzelnen Vermögensgegenstände zu entscheiden.

1. En cas de aequeatre, les plaintes tendant a faire declarer cer· tains biens inaaiaiB8ablea doivent etre liquidees sans delai, meme si le debiteur excipe du deraut de retoura meillew-e fortune dans l'opposition ala poursuite consecutive au sequestre (art. 265 LP).

2. Si apres sequestre ou saisie d'une part de communaute le patri- moine commun vient a etre liquide suivant la procMure prevue aox art. 9 et suiv. de l'ordonnance du Tribu,naJ. fMeral du 17 janvier 1923, ou sans l'intervention du crea.ncier, l'office des poursuites doit prendre une d6cision su,r 180 aaiaiBaabilup- des biens attribues au debitew-.

1. In caso di 8equeatr.O, il reclamo per impignorabilita deve essere prontamente deciso snche nel caso in cui il debitore. nella procedura. esecutiva correlativa al sequestro, abbia sollevato.