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70_III_25

BGE 70 III 25

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, inso- weit wirklich notwendig, als unter den Notbedarf fallend in)3etracht. A~r nicht nur bezüglich der Höhe, sondern überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, den Betreibungsbehörden ein Mehreres zur Abklärung der Frage der Unterstützungsleistung zugemu- teil werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines Betriebenen angewiesen sei, dessen Lohn infolgedessen nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden kann, so ist nicht einzusehen, wieso er sich. einer Up.ter- BUchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach Notbe- darf und Einkommen durch die Bet~ibungsbehörden sollte widersetzen dürfen; muss doch z. B. auch der betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung des- jenigen des Schuldners angewiesen ist, gefallen lassen (BGE 55 In 156, 68 In 28 und 105). Dabei ist unter Um- ständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des Unterstützungsempfangers im Requisitionswege zum Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen. Ferner steht es den Betreibungsbehörden zu, im Rahmen dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfragezu beur- teilen, ob und inwieweit eine Unterßtützungspflicht nach Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine morali- sche Pflicht) besteht; eine ähnliche zivilrechtliche Vor- fragenentscheidung liegt ihnen bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes be- züglich der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob (BGE 63 In llO, 67 III 21). Da der Rekurrent die Be- hauptungen des Schuldners und die darauf gestützten Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Betrages von Fr. 80.- bestreitet, sind nach dieser Richtung ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung erforderlich. i I, j,, Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 7. 25 Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KO'fIkurakamrner : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollstän- digung der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Siehe auch Nr. 8. - Voir aussi le n° 8. B. Rechtliche Schutzmassualunen für die Hotelindnstrie. lesures juridiques en faveur de l'industrie höteliere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

7. Entscheid vom 8. Februar 1944 i. S. Brunner und Genossen. Hotel8ehutz (Verordnung des Bundesrates vom 19. Dez. 1941/

17. Dez. 1943). Anwendung au.f juristische Personen. Hot,el mit Restaurationsbetrieb. Unverschu,ldete Notlage (Art. 1, a der Vo.) liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller den Hotel- betrieb mit erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat. Mesur68 iuridiqutl8 temporair68 en ja'/JfJU'f M l'industrie Mteliere. (Ordonnance du Conseil federal du 19 decembre 1941 et arrete du, Conseil fMeral du 17 decembre 1943). Application aux persollnes morales. Hötel avec exploitation d'un restaurant. Le requerant qu,i a entrepris l'exploitation avec des moyens manifestement insutfisa,nts ne saurait pretendre qu,e c'est sans Silo faute qu'il est hors d'etat de remplir ses engagements (art. 1 er lettre a de l'ordonnance). MiRure giuridiche temp<Jr'anee a jaOO'1'e dell'industria degU alberghi 6 di quella dei ricami /OCF 19 dicembre 1941 e OCF 17 dicembre, 1943).

26 Rechtliche Schutzmasanahmen für die Hotelind1l8trie. N0 7. AppIicazione alle persone: giuridiche. Albergo con esercizio di ri- storante. Il riohiedente, ehe ha intrapreso l'eseroizio con mezzi ~an~festamente insuffioienti, non pub pretendere ehe non e prO. m grado, senza S'Ua eolpa, di soddisfare i suoi impegni {art. 1 lett. a dell'ordinanza). A. - Die Rekurrenten sind die Erben des frühem Eigentümers der Besitzung Hotel-Pension Belvoir in Rüschlikon, Alfred Brunner, und Gläubiger der 3. bis

7. Hypothek im Betrage von Fr. 159,000.- nach Vor- gängen von Fr. 160,000.-. Alfred Brunner hatte diese Besitzung im Juni 1933 der zu deren Erwerb gegründeten Genossenschaft Hotel-Pension Belvoir Rüschlikon ver- kauft. Die Erwerberin hatte ein Kapital von bloss Fr. 10,000.-. Die vom Kaufpreis von Fr. 400,000.- bar zu bezahlende Summe von Fr. 80,000.- wurde, soweit nötig, durch ein Darlehen des Vorstandsmitgliedes Strakosch von Fr. 70,000.- aufgebracht. Dieser leistete in den folgenden Jahren ausserdem Zuschüsse von Fr. 49,832.57 und beschaffte der Genossenschaft Darlehen von dritter Seite in Beträgen von Fr. 44,500. So vermochte die Genossenschaft die geplanten baulichen Änderungen durchzuführen und ihre Zinsverpflichtungen zu erfüllen. Indessen erlitt sie von Jahr zu Jahr Verluste, die bis Ende 1939 auf Fr. 80,369.45 anwuchsen. Diesen Verlust- betrag übernahm Strakosch durch Verrechnung mit seinem Guthaben von Fr. 174,332.57 an die Genossenschaft. B. - Nach Ablauf der für die Jahre 1940 und 1941 erhaltenen Stundung unterbreitete die Genossenschaft ihren Gläubigern einen Sanierungsplan. Mangels der erforderlichen Zustimmungen der Gläubiger stellte sie bei der Nachlassbehörde das vorliegende Gesuch vom

14. Oktober 1942. Dessen Anträgen stimmten die Hypo- thekargläubiger ausser den Rekurrenten ausdrücklich und die nicht privilegierten Kurrentgläubiger stillschwei- gend zu. Am 18. Dezember 1943 hiess die NachIassbehörde den. von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (SHTG) aufgestellten Sanierungsplan in folgendem Sinne gut, mit Verbindlichkeit auch für die Rekurrenten: Rechtliche Schutzmaasnahmen für die Hotelind1l8trie. N° 7. 27 Stundung der grundpfandversicherten Kapitalforderun- gen bis Ende 1944 (diejenige im 8. Rang wird gelöscht); variable Verzinsung zu höchstens 3 % %, abhängig vom Betriebsergebnis, von 1940 an; Barabfindung der rück- ständigen Zinse bis Ende 1939 der Schuldbriefe des 3. bis 7. Ranges mit 30 %; Nachlass von 70 % der Kurrent- forderungen bei Bezahlung von 30 %. O. - Diesen Entscheid ziehen die Rekurrenten an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung des Sanierungsgesuches, soweit es ihre Forderungen be- trifft, eventuell Abweisung im vollen Umfange, falls nämlich der Sanierungsplan nur als Ganzes bewilligt oder verworfen werden könnte. Es wird neuerdings geltend gemacht, angesichts des überwiegenden Restaurations- betriebes liege gar kein Hotel vor. Sodann fehle es an den Voraussetzungen des Hotelschutzes gemäss Art. 1 (80 - c) und teilweise auch Art. 16 (80 und c) sowie 18 (b und c) der Hotelschutzverordnung. Die BchUUbetr.- u. Konkurskammer zieht in E1'wägung :

1. - Wie seinerzeit das Pfandnachlassverfahren (BGE 60III 135, 62 III 66), so kann auch das Verfahren nach der geltenden Hotelschutzverordnung vom 19. Dezem- ber '1941/17. Dezember 1943 von juristischen gleicher- weise wie von natürlichen Personen angehoben werden. Das ist bereits für· den Fall einer Aktiengesellschaft ausgesprochen (BGE 68 III 168); derselbe Schutz kommt einer Genossenschaft zu.

2. - Nicht als Hotel anzusehen ist freilich eine Liegen- schaft, die nur zum ~einern Teile dem 1H0teibetriebe dient (BGE :67 III 57). Dass es sich hier so verhalte, folgern die Rekurrenten aus dem weitaus überwiegenden Ertra.g des Restaurations- gegenüber dem Hotelbetrieb der Gesuchstellerin. Mit Recht zieht aber die Naehlass- behörde in Betracht, dass das Haus für einen beträchtli- chen Hotelbetrieb eingerichtet ist. Es stehen 25 Gast- betten und die zugehörigen Gesellschaftsräume zur

28 Rechtliche 8chutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 7. Verfügung. Die Nachlassbehörde weist auch auf das von der Gesuchstellerin verwendete Reklamematerial und auf 'die Bezeichnung als Hotel beim Verkauf durch Alfred Brunner hin.· Bei dieser Sachlage ist die Annahme nicht zu beanstanden, « dass ein nicht unwesentlicher Teil des Gebäudes, sei es am Rauminhalt, sei es am Miet- wert gemessen, zur Beherbergung von Gästen dient », gemäss der Umschreibung des Hotelbegriffes in BGE 61 III 24.

3. - Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebricht es dagegen an der Voraussetzung des Art. 1 ader Hotel- schutzverordnung, dass der Eigentümer des Hotels « ohne eigenes Verschulden infolge der Wirtschaftskrise seine Verbindlichkeiten nicht mehr oder nicht mehr voll er- füllen kann ll. Die Gesuchstellerin glaubt dieser Voraus- setzung zu genügen, weil sich gegen die Art ihrer Ge- schäftsführung nichts einwenden lasse und das Ausbleiben einer bessern Hotelfrequenz eben auf die Dauerkrise zurückzuführen sei. Eigenes Verschulden des Hotel- eigentümers an seiner Notlage ist jedoch nicht nur bei schlechter Geschäftsführung anzunehmen. Vielmehr muss ihm der Hotelschutz als Ausnahmerecht auch dann ver- sagt werden, wenn er den Hotelbetrieb mit· erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat, zumal mitten in der bereits über das Hotelgewerbe hereingebrochenen Krise, mit deren Andauern, ja Ve~schärfung von vorn- herein zu rechnen war. Schon die Botschaft des Bundes- rates für das Pfandnachlassverfahren vOn 1932 erwähnt denn als Fall einer selbstverschuldeten Notlage, abgesehen von einer schlechten Geschäftsführ1mg, die leichtsinnige Gründung und die spekulative Überzahlung des über- nommenen Betriebes (Bundesblatt 1932 11 265). Damit übereinstimmend wurde entschieden, dass die Notlage selbst verschuldet habe, {(wer Ende 1932 ein mit finan- ziellen Schwierigkeiten kämpfendes Hotelunternehmen unter Übernahme der Pfandschulden erworben hat» (BGE '5~ BI llO). Gemeint ist auch hiebei: mit unge- Rechtliche Schutzmassl1ahmen für die Hotelindustrie. N0 7. 29 nügenden Mitteln, um die übernommenen Verpflichtungen bei dem voraussehbaren Anhalten der Hotelkrise erfüllen zu können. Das hat der Übernehmer selbst zu verantwor- ten, ob er nun eine bereits bestehende oder eine erst anlässlich der Geschäftsübernahme errichtete bezw. ver- mehrte Pfandbelastung übernahm, der er nach Massgabe seiner Mittel nebst den zu erwartenden Geschäftserträg- nissen nicht gewachsen war. So verhält es sich hier. Die Gesuchstellerin mit ihrem Kapital von bloss Fr. 10,000.- war von vornherein auf fremde Mittel in sehr beträcht- lichem Umfang angewiesen. Die vom ersten Jahr an sich einstellenden Verluste wurden wohl von Dritten über- nommen und über den Privatkonto des Alphonse Stra- kosch abgeschrieben.· Allein das beweist doch, dass der Betrieb von Anfang an nicht soviel Ertrag abwarf, wie zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten ge- braucht wurde. Auch handelt es sich nicht um blosse Anfangsschwierigkeiten. Nichts spricht dafür, dass der Betrieb sich hätte halten können, wenn die Verhältnisse gleich geblieben wären wie in den Jahren vor dem Kriege und lediglich die Dritthilfe schliesslich ausgeblieben wäre, so wie dies tatsächlich der Fall war. Die Katastrophe musste mit oder ohne Krieg eintreten, sobald die Hilfe Dritter ausblieb. Dass es so kommen musste, war aber schon 1933' vorauszusehen. Diese Geschäftsübernahme bei so geringen eigenen Mitteln war, wenn nicht eine Speku- 1ation' was die Gesuchstellerin nicht wahr haben will, so doch ein ausgesprochenes Wagnis. Dessen Folgen dürfen nach dem Ausgeführten nicht in Anwendung des Hotelschutzes auf die Gläubiger abgewälzt werden, und es geht auch nicht an, bei dieser Grundlage der Geschäfts- übernahme die für den Hotelschutz bereitstehenden öffentlichen Mittel in Anspruch zu nehmen. Brauchen sich demnach die Rekurrenten die ihnen zugedaohten Sanierungsmassnahmen nicht gefallen zu lassen! so muss der Rekurs gutgeheissen werden. Und zwar ist, da der Sanierungsplan ein einheitliches Ganzes

30 Konkurs der Banken. N0 8. bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent- sprechen, also das Sallierungsgesuch in seiner Gesamtheit abzuweisen. Demnac,h erkennt die Bchuldbetr.- u. Konku1'skammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen. C. Konkurs der Banken, - Falllite des banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1!;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

8. Auszug aus dem Entscheid vom 17. April 19M i. S. Revi- sions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa. Gebühr für bl380ndere Mühewaltung (Art. 53 GebT zum SchKG) im Bankenk<:mlcurs. . Die Festsetzung einer Pauschalgebühr sowohl für die tarifierten wie für die nicht tarifierten Verrichtungen der Konkursver- waltung einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit ist mit Art. 1 GebT zum SchKG nicht vereinbar. FaiUite d'une banque. Firrotion de l'emolument quand la tdche de l'adminiBtration a eu particulierement importante (art. 53 du tarif des frais). nest inadmissible, au regard de l'art. 1 er du tarif des frais, d'eva- luer en bloc les operations tarifoos et non tarifees de l'adminis- tration de la faiIlite et d'allouer pour le tout un emolument global caIcule simpiement au prorata du temps consacr6 a I 'affaire. FaUimento d'una banca. Determinazione dell'indennitd, quando il compito dell'amm,iniatratore e 8tato patrticolarmente importante (art. 53 della tariffa)., Konkurs der Banken. N0 8. 31 Ds.to l'art. 1 dells. tariffa, e inammissibile di valutare in blocco Ie operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI fallimento e di accordare per l'insieme un'indennita. globale calcolata semplicemente in proporzione deI tempo .adoperato. Die Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank Gut & Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen Verrichtlingen einschliesslich der noch bevorstehenden Schlussoperatiollen fordert sie Gebühren von insgesamt Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr, 14,310.- als tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.- als Pauschalgebühr nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Ober- gericht des Kantons Luzern als Bankenkonkursgericht die ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf Fr. 60,000.- herabgesetzt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid gut und weist die Saohe zur weitern Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen : Die Beschwerdeführerin stellt für die tarifierten wie fm die nicht tarifierten Verrichtungen in gleicher Weise Rechnung, nämlich einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit, wobei sie je nach der Qualifikation ihres für die Konkursverwaltung beanspruchten Personals abge- stufte Stundenansätze zugrunde legt, die im wesentlichen auf dem von der eidgenössischen Bankenkommission am

11. Oktober 1935 aufgestellten Tarif über die Kosten von Bankrevisionen beruhen. Von der demgemäss errechneten Gesamtsumme zieht sie die tarifierten Gebühren.ab und gelangt so zu der geforderten Pauschalgebühr. Diese Rechnungsweise begründet sie damit, dass die im GebT festgelegten Gebühren für den vorliegenden komplizierten und umfangreichen Bankenkonkurs zu gering seien. Die