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70_III_22

BGE 70 III 22

Bundesgericht (BGE) · 1944-04-21 · Deutsch CH
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22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.N° 6. l'etendre au oas tout different dans lequelles biens inven- tories au profit du bailleur ne depassent pas notablement la breance en poursuite et, qui plus est, sont en general greves du droit de retention, car si l'inventaire est assure- ment necessaire pour assurer l'exercice du droit de reten- tion, ce dernier n'en e;iste pas moins independamment de l'inventaire. La Okambre des poursuites et des laillites prd1WnCe : Le recours est rejete.

6. Entscheid vom 21. April 1944 i. S. Dr. Peter .. Lohnpfändung. Unterstützu.ngsbeiträge des- Schuldners an Fami- lienangehörige sind nur insoweit zu dassen Notbedarf zu rech- nen, als sie (tatsächlich geleistet werden, nicht Vergühlllg für Naturalbezüge darstellen u.nd) den Unterstützten unbedingi notwendig Bind. Diese müssen sich einer bezüglichen Untersu- chu.ng durch die Betreibu.ngsbehörden, ev. im Requistionswege, unterziehen. Im Rahmen derselben haben die Betreibungs- behörden die Unterstützungspflicht vorfrageweise zu beurteilen. Same de salaire. Les sommes que le debiteur doolare consacrer B l'entretien des membres de sa familIe n'entrent en ligne de compte qu'autant qu'elles sont effectivement versees, ne eonsti- tuent pas une compensation de ce qu'il re\loit d'eux en nature et lew sont absolument necessaires. Les personnes assistees sont tenues de se soumettre a.l'enquete que le prepose jugera a pro- pos de faire a ce sujet et a lournir les renseignements demandes. Les autorites de poursu.ite doivent se prononcer prejudicielle- ment sur Ja quest ion de l'obligation d'tmtretien, suivant le resul- tat de cette enquete. Pignoramento di salario. Le somme ehe iI debitore dichiara con- sacrare al sostentamento dei membri delIa sua famiglia entrano in linea di conto ai fini dell'art. 93 LEF soltanto se sono effet- tivamente versate, non eostitu.iscono. un compenso di quanto riceve da Ioro innatura e sono Ioro aBsolutamente necessarie. Le persona assistite sono tenute a sottoporsi all'inchiesta-che l'ufficio riterra. di fare in proposito ed a fomire Ie informazioni chieste. Le autorita d'esecu,zione debbono pronunciarsi, a titolo pregiudiziale, sull'obbligo d'assistenza, secondo i1 risultato di quest 'inchiesta. Die Vorinstanz lehnte die Pfändung eines Betrages von Fr. 80.- vom Monatslohne des Schuldners (Fr. 400.-) ab. weil er nach seiner Angabe diesen Betrag seinen in Mels Schuldbetreibungs- und Kcnkursrecht. N0 6. 23 in gedrückten Verhältnissen ohne sicheren Verdienst lebenden und daher auf diese Unterstützung angewiesenen Eltern zukommen lasse, was der Schuldner zuhanden der Aufsiohtsbehörde zu Protokoll und sein Vater gegenüber dem Betreibungsamt sohriftlioh bestätigt haben. Keines- falls könne der Gläubiger einen Gegenbeweis duroh Indi- zien antreten und von den Betreibungsbehörden weitere Nachforsohungen etwa durch Einvernahme von Drittper- sonen verlangen. Mit dem vorliegenden Rekurse bestreitet der Gläubiger nach wie vor, dass der Schuldner diese Unterstützung leiste und seine Eltern einer solohen bedürften. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamm,er zieht in Erwägung : Zum Notbedarf gehören nur Beträge, die dem Schuldner und seiner Familie - und zu dieser im Sinne des Art. 93 ~chKG .zählen. die Eltern - « unumgänglich notwendig I smd. DH~ Vormstanz hat eine grundsätzliche Unterstüt- zungsbedürftigkeit der Eltern des Sohuldners als erwiesen angenommen, jedoch ohne das Mass derselben hinreichend abzuklären. Nach ihren Feststellungen bringt der Schuld- ner jeweilen das Wochenende bei den Eltern in Mels zu. Bei diesen Besuchen bezieht er offenbar die Kost bei den Eltern und erspart sich damit eigene sonst notwendige Ausgaben. Mindestens ein Teil dessen, was er den Eltern als Unterstü.tzung zu geben behauptet, ist also als Vergü- tung aus seinem eigenen Existenzminimum für empfangene Gegenleistungen der Eltern anzusehen, die diesen nach dem eigenen Standpunkt des Schuldners nicht unentgeltlich zugemutet werden können. Dass etwa der Wert der Natu- ralbezüge von den Eltern bezw. die entsprechenden Ein- sparungen, des Sohuldners an eigenen Auslagen d~ch die jeweiligen Reisekosten aufgewogen würden, könnte der Betriebene dieser Anrechnung nicht zum Naohteil des Gläubigers entgegenhalten. Nur soweit die allfälligen Bei- träge des Schuldners an seine Eltern diese Vergütung über-

24 Schuldbetreibungs- und Konkur8l'ooht. Xo 6. steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, inso- weit wirklich notwendig, als unter den Notbedarf fallend in J3etracht. A~r nicht nur bezüglich der Höhe, sondern überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, den Betreibungsbehörden ein Mehreres zur Abklärung der Frage der Unterstützungsleistung zugemu- tet werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines Betriebenen angewiesen sei, dessen Lohn infolgedessen nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden . kann, so ist nicht einzusehen, wieso er sich einer Ullter- suchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach Notbe- da~f und Einkommen durch die Bet~eibungsbehörden sollte widersetzen dürfen; muss doch z. B. auch der betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung des- jenigen des Schuldners angewiesen ist, gefallen hissen (BGE 55 III 156, 68 In 28 und 105). Dabei ist unter Um- ständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des Unterstützungsempfängers im Requisitionswege zum Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen. Ferner steht es den Betreibungsbehörden zu, im Rahmen dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfrage zu beur- teilen, ob und inwieweit eine UnteJ:stützungspflicht nach Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine morali- sche Pflicht) besteht; eine ähnliche zivilrechtliche Vor- fragenentscheidung liegt ihnen bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes be- züglich der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob (BGE 63 In HO, 67 In 21). Da der Rekurrent die Be- hauptungen des Schuldners und die darauf gestützten Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Betrages von Fr. 80.- bestreitet, sind nach dieser Richtung ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung erforderlich. Rechtliche Schutzma.ssnahmen für die Hotelindustrie. N° 7. 26 Dem1&f.1,Ch erkennt die 8chUldbetr.- ?t. Konhuraka,mmer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollstän- digung der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Siehe auoh Nr. 8. - Voir aussi le n° 8. B. Rechtliche Schutzmassualunen tOr die Hotellndustrie. lesures Juridiques en faveur de ('industrie höteliere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

7. Entscheid vom 8. Februar 19·44 i. S. Brunner und Genossen. Hotelschutz (Verordnung des Bundesrates vom 19. Dez. 19411

17. Dez. 1943). Anwendung auf juristische Personen. Hot.el mit Restaurationsbetrieb. Unverschu,ldete Notlage (Art. 1, a der Vo.) liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller den Hotel- betrieb mit erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat. Mesures iuridiques temporaires en faveur rk l'industrie hOteliere. (Ordonnance du Conseil fedeml du 19 decembre 1941 et arrete du Conseil federal du 17 decembre 1943). Application aux persoillles morales. Hötel avec exploitation d'un resta.urant. Le requerant qui a entrepris l'exploitation avec des moyens manifestement insufDsants ne saurait pretendre que c'est sans sa faute qu'il est hors d'etat de remplir ses engagements (art. leT lettre a de l'ordonnance). MiBure giuridicke temporanee a favore deU'industria degli al,berghi e di quella dei ricami (OCF 19 dicembre 1941 e OCF 17 dicembre. 1943).