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70_III_30

BGE 70 III 30

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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30 Konkurs der Banken. N° 8. bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent- sprechen, also das Sanierungsgesuch in seiner Gesamtheit abzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskannmer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen. C. Konkurs der Banken. - Faillite des banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKA~IER ARR1!.:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

8. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Apl'll 1944. i. S. Revi- sions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa. GebUhr für besondere Mühewaltung (Art. 53 GebT zum SchRGl im Bankenkonkurs. . Die Festsetzung einer Pauschalgebühr sowohl für die tarifierten wie für d!e nicht tarifierten Verrichtungen der Ronkursver- ~t1J!1.g einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit 1st mIt Art. 1 GebT zum SchKG nicht vereinbar. Faillite d'une banque. Fi:cation de l'emolument quand la fi),che de I'administration a etl paniculierement impartante (art. 53 du tarif des frais). TI est inadmissible, au regard de l'art. 1 er du tarif des frais, d'eva- luer en bloc les operations tarifoos et non tarifees de l'adminis- tration de la faillite et d'allouer pour le tout un emolument global calcu16 simplement au prorata du temps consacre a l'affaire. Fallimento d'una banca. Determinazione dell'indennitd quando il compito dell'amrnini8tratore e 8tato particolarmente lmportante (art. 53 deHa. tariffa). Konkurs der Banken. N° 8. Dato l'art. 1 della tariffa, e inammissibile di valutare in blocoo le operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI fallimento e di accordare per l'insieme un'indennitA globale calcolata sempIicemente in proporzione deI tempo .adoperato: Die Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank Gut & Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen Verrichtungen einschliesslich der noch bevorstehenden Schlussoperationen fordert sie Gebühren von insgesamt Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr; 14,310.- als tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.- als Pauschalgebühr nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Ober- gericht des Kantons Luzem als Bankenkonkursgericht die ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf Fr. 60,000.- herabgesetzt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid gut und weist die Sache zur weitem Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. A U8 den Erwägungen : Die Beschwerdeführerin stellt für die tarifierten wie füi- die nicht tarifierten Verrichtungen in gleicher Weise Rechnung, nänilich einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit, wobei sie je nach der Qualifikation ihres für die Konkursverwaltung beanspruohten Personals abge- stufte Stundenansätze zugrunde legt, die im wesentlichen auf dem von der eidgenössischen Bankenkommission am

11. Oktober 1935 aufgestellten Tarif über die Kosten von Bankrevisionen beruhen. Von der demgemäss errechneten Gesamtsumme zieht sie die tarifierten Gebühren .ab und gelangt so zu der geforderten Pauschalgebühr . Diese Rechnungsweise begründet sie damit, dass die im GebT festgelegten Gebühren für den vorliegenden komplizierten und umfangreichen Bankenkonkurs zu gering seien. Die

32 Konkurs der Banken. N0 Vorinstanz ist ihr hie:rin gefolgt, indem sie sowohl für die tarifierten wie für die nicht tarifierten Verwaltungshand- lungen eine Pauschalgebühr nach einheitlichen Grund- sätzen, d. h. unter Ausserachtlassung des GebT, festge- setzt hat. Allein der GebT mit seiner Ausschliesslichkeit für tari- fierte Verrichtungen gemäss Art. 1 gilt auch für Banken- konkurse, zum al da er gerade hiefür durch einen mit BRB vom 16. August 1935 eingeführten besondern Abschnitt, Art. 70 a ff., eine Ergänzung erfahren hat, welche jedoch in der hier in Rede stehenden Beziehung keine Abweichun- gen enthält. Sollten sich die geltenden tarifierten Gebühren nicht als ausreichend erweisen, um die Bankenkonkurs- liquidation für qualifizierte ausserordentliche Konkursver- walter lohnend zu gestalten, so müsste allfällig der GebT vom Bundesrat abgeändert werden. Indessen können nicht nur Bankenkonkurse, sondern auch gewöhnliche, aber nichtsdestoweniger komplizierte Konkurse erhöhte An- spruche an den Konkursverwalter stellen, ohne dass dieser anders als nach GebT honoriert werden dürfte. (Im Weiteren wird ausgeführt, die Verletzung des GebT bedeute zwar für die Besehwerdeführerin keinen Nachteil, sei aber doch zu korrigieren, wenn und soweit sich die Einwände der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Gebührenrechnung als zu- treffend herausstellen.) 33 Sehuldbetreiltngs- ud lonkursreeht. Poursuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER _ SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

9. Sentenza 25 aprile 1944 nelIa causa Hadorn. Art. 92 -oHm 2 LEF; impignombilita d'u,na oucina a gas ? Art. 93 Ziff. 2 SohKG. Unpfändbarkeit eines Gasherdes. 7 Art. 92 oh. 2 LP. Insa.isissabiliM d'une ouisiniere a gaz ? Estratto dai considerandi : 2. d . Per quanto eoncerne la eucina a gas sequestrata; evaSl rilevare ehe, come i debitori non hanno eontestato, assa e a quattro fuochi in alto e eon un grande forno in)asso. Si tratta adunque d'una cueina troppo grande perl~ ~isogni indispensabili dei rieorrenti, i quali, eome risulta ?:a~'­ inehiesta eseguita daU'Ufficio d'esecuzione di Ginevra sn domanda delI' Autorita di vigilanza _ deI Cantone Tiehi~; possiedono una piccola eucina a . due fuoehi ehe e stata loro venduta a Ginevra con riserva della proprieta e per Ia quale debböno aneora fr. 54,-. Cosl stando le eose, la cucina agas sequestrata dev'- essere dlöWäfäta pignorabile, aHa eondizione tuttavia ehe dai flöäVij della sua vendita si prelevi Ia somma di fr. 54,-, affineM i ricorrenti possano pagare il resto deI prezzo della eucina loro venduta a Ginevra con la riserva 3 AS 70 In - 1944