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61_III_24

BGE 61 III 24

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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2' Pfandnaclllaßsverfahren. N0 8. B. PCandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

8. Entscheid. vom S. Februar 1935 i. S. Nied.erhauser. P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932: Nicht Hotel mit Anspruch auf das Pfandnachlassverfahren ist die Gastwirtschaft; Kriterien der Unterscheidung. Proeedure de concordat hypotMcaire (Arrete fM6ral du 30 septembre 1932). Un caf6 Oll ron peut prendre pension (Gastwirtschaft) n'est pas un hötel et ne peut faire l'objet de 1a procMure pr6citee. CriMres de la distinction. Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932). Uno caffe che da anche pensione (Gastwirtschaft), non e un albergo : la procedura precitata non gli e applicabile. Criteri di distinzione. A. - Die Rekurrenten verlangen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über ihre Liegenschaft in Hilter- fingen, die folgende Räume aufweist: Wirtschaftslokali- täten im Erdgeschoss, ein Speisezimmer, ein kleines Vestibul mit einigen Korbmöbeln und drei Zimmer mit je zwei Fremdenbetten im ersten Stock, einen während des Krieges angebauten Querbau, der für den Hotelbetrieb bestimmt war, jedoch seit rund 15 Jahren zum grössten Teil an einen Arzt vermietet ist, wofür eine Küche einge- richtet werden musste, und ausserdem im Dachstock zwei abgeschrägte Zimmer mit zusammen drei Fremdenbetten enthält. In den letzten beiden Jahren wurde von den PfandnachlllllSverfahren. No 8. 25 Gesamteinnahmen von je 35-40,000 Fr. je rund 1/14 aus dem Gasthausbetrieb gewonnen, wobei jedoch die nur ein- mal übernachtenden und frühstückenden Passanten nicht miteingerechnet sein sollen. B. - Der Gerichtspräsident von Thun hat am 29. De- zember 1934 das Gesuch der Rekurrenten um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen, nachdem er am

3. Dezember den Entscheid darüber ausgesetzt, jedoch eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt hatte, die am 3. Februar abgelaufen ist. O. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nur der Eigentümer eines « Hotels» kann das « Pfand- nachlassverfahren für die HoteIindustrie» gemäss dem Bundesbeschluss vom 30. September 1932 in Anspruch nehmen. Nicht erforderlich ist, dass das ganze Gebäude (BGE 60 III 71), ja nicht einmal der grössere Teil desselben dem Hotelbetrieb diene (BGE 59 III 264). Ebensowenig kann den Einsprechern zugegeben werden, dass nicht ein Hotel in Frage kommt, wo nur Passanten oder nur « ein- fache Leute» beherbergt werden. Dagegen kann nicht jede Wirtschaft, in der auch Gäste beherbergt werden, als Hotel ausgegeben und dafür das Pfandnachlassverfahren in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist immer, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Gebäudes, sei es am Rauminhalt oder am Mietwert gemessen, zur Beherbergung von Gästen diene, und dass daraus nicht bloss ein unwesentlicher Teil der Einnahmen gewonnen werden könne, aus denen die Lasten zu bestreiten sind, mit andel'Il Worten: dass die Beherbergung nichtbloss ein nebensächliches Anhängsel desWirtschaftsgewerbes bilde. Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, fehlt es an zurei- chenden Gründen für die Anwendung des Ausnahmerech- tes, das nur zur Abhülfe gegen die Einwirkung der wirt-

26 Pfandllach1assverfahren. No 9. schaftlichen Krise auf den Fremdenverkehr geschaffen worden ist, wobei mit Fremden nicht nur Landesfremde gemeint sind .. Diese Voraussetzung ist aber hier seit der langjährigen anderweitigen Vermietung des Querbaues nicht mehr erfüllt, worin nicht nur ein vorübergehender Zustand gesehen werden kann, wiewohl er unschwierig jederzeit wieder geändert werden könnte. Selbst wenn die Einnahmen aus der Beherbergung von Passanten noch zu den nachgewiesenen Beherbungsgungseinnahmen hinzu- gerechnet würden, so ergäbe sich doch kaum, dass sie einen wesentlich in Betracht kommenden Teil der Gesamtein- nahmen ausmachen; jedenfalls haben die Rekurrenten nicht nachgewiesen, dass dies der Fall sei, was doch ihnen oblag, um ihren Anspruch auf das Pfandnachlassverfahren darzutun. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

9. Entscheid vom 20. Februar 1936

i. S. Schweizerische Volbbank und Schweizerische Lebensversicher'llDgs- und Bentenanstalt. P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschlüssen vom 30. September 1932/27-. März 1934 : Die Voraussetzung der Eröffnung, dass der Hotelier spätestens am 31. Juli 1934 der paritätischen Arbeitslosenkasse bei- g e t r e t e n ist, kann nicht durch einen später, jedoch mit Rückwirkung erklärten Beitritt erfüllt werden (Art. 1). Procwure de concordat hypotMcaire (Arrete fMeral du 30 septembre 1932, rev. le 27 mars 1934). Pour pouvoir benefieier de 1a procMure susdite, le proprietaire d 'hotel doit etre affilie a la GauBe paritaire d'assurance chamage depuis le 31 juillet 1934 au plus tard. Il ne suffit pas qu'il y ait adhere ulMrieurement, fUt-ce avec effet retroactif (Art. 1). Procediura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932, modifieato il 27 marzo 1934). Per esser messo si benefieio delIs procedura suddetta, il proprietario di un albergo deve far parte della cassa pariteties d'assieurazione contro la disoc- Pfandnachla88verfahren. No 9. 27 eupazione alberghiera dal 31 luglio 1934 al piiI tardi. Non basta ehe vi abbia aderito posteriamente, foss'anche con effetto retroattivo (art. 1). A. - Der Rekursgegner, dem am 10. November 1934 eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt worden war, suchte Mitte Januar 1935 um Eröffnung des Pfand- nachlassverfahrens nach, unter Beilage eines Schreibens der Paritätischen Arbeitslosen-V ersicherungskasse für das Hotelgewerbe vom 30. November 1934 lautend: « Wir kommen zurück auf unsere seinerzeitige Besprechung betr. Ihre rückwirkende Aufnahme in unsere Kasse und können Ihnen mitteilen, dass uns die zuständige Bundesbehörde ermächtigt hat, Ihre Aufnahme ausnahmsweise noch rück- wirkend zu vollziehen. » B. -Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 30. Ja- nuar 1935 die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hinsichtlich der Hotelliegenschaften in Zürich und Amden bewilligt und die Nachlasstundung auf vier Monate ab

10. November 1934 erstreckt. Den Entscheidungsgrüllden ist zu entnehmen: « Der Petent ist am 30. November 1934 in die paritätische Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe aufgenommen worden. Damit ist die Voraussetzung, von welcher Art. 1 des massgebenden Bundesbeschlusses die Bewilligung des Pfandnachlassverfahrens für die Hotel- eigentümer abhängig macht, nach dem Wortlaut von Art. 1 allerdings verspätet erfüllt worden. Da der Beitritt aber mit Rückwirkung erfolgte und angenommen wurde, ist der in der Tatsache, dass er erst nach dem 31. Juli 1934 erklärt wurde, liegende formelle Mangel als geheilt anzu- sehen; denn es würde sich nicht rechtfertigen, die formellen Erfordernisse für die Bewilligung des Pfandnachlassver- fahrens nach dieser Richtung zu überspannen. » G. - Diesen Entscheid haben die Pfandgläubiger Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt und Schweizerische Volksbank an das Bundesgericht wei- tergezogen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und Verweigerung der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.