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26 Pfandnachla.ssverfahren. No 9. schaftlichen Krise auf den Fremdenverkehr geschaffen worden ist, wobei mit Fremden nicht nur Landesfremde gemeint sind .. Diese Voraussetzung ist aber hier seit der langjährigen anderweitigen Vermietung des Querbaues nicht mehr erfüllt, worin nicht nur ein vorübergehender Zustand gesehen werden kann, wiewohl er unschwierig jederzeit wieder geändert werden könnte. Selbst wenn die Einnahmen aus der Beherbergung von Passanten noch zu den nachgewiesenen Beherbungsgungseinnahmen hinzu- gerechnet würden, so ergäbe sich doch kaum, dass sie einen wesentlich in Betracht kommenden Teil der Gesamtein- nahmen ausmachen; jedenfalls haben die Rekurrenten nicht nachgewiesen, dass dies der Fall sei, was doch ihnen oblag, um ihren Anspruch auf das Pfandnachlassverfahren darzutun. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Entscheid vom ao. Februar 1936
i. S. Schweizerische Volksbank und Schweizerische LebensvermcherUllgs- und lentenanstalt. P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschlüssen vom 30. September 1932/27. März 1934: Die Voraussetzung der Eröffnung, dass der Hotelier spätestens am 31. Juli 1934 der paritätischen Arbeitslosenkasse bei- g e t r e t e n ist, kann nicht durch einen später, jedoch mit Rückwirkung erklärten Beitritt erfüllt werden (Art. 1). P'I'oceaure de concordat hypotMcaire (Arrete federal du 30 septembre 1932, rev. le 27 mars 1934). Pour pouvoir heneficier de la proeedure susdite, le proprietaire d'hötel doit etre affilie a. la GaMBe paritai'l'e a'a88Umnce chdmage depuis le 31 juillet 1934 au plus tard. Il ne suffit pas qu'il y ait adher8 ulterieurement, fiit-ce avec effet retroactif (Art. I). Proceaum del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932, modificato il 27 marzo 1934). Per esser messo al beneficio della procedura suddetta, il proprietario di un albergo deve iar parte della cassa paritetica d'assicurazione eontro la disoe- Pfandnachlassverfahren. N° 9. 27 cupazione alberghiera dal 31 luglio 1934 al piil tardi. Non basta ehe vi abbia aderito posteriarnente, foss'anche eon effetto retroattivo (art. 1). A. - Der Rekursgegner, dem am 10. November 1934 eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt worden war, suchte Mitte Januar 1935 um Eröffnung des Pfand- nachlassverfahrens nach, unter Beilage eines Schreibens der Paritätischen Arbeitslosen-Versicherungskasse für das Hotelgewerbe vom 30. November 1934 lautend: « Wir kommen zurück auf unsere seinerzeitige Besprechung betr. Ihre rückwirkende Aufnahme in unsere Kasse und können Ihnen mitteilen, dass uns die zuständige Bundesbehörde ermächtigt hat, Ihre Aufnahme ausnahmsweise noch rück- wirkend zu vollziehen. » B. -Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 30. Ja- nuar 1935 die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hinsichtlich der Hotelliegenschaften in Zürich und Amden bewilligt und die Nachlasstundung auf vier Monate ab
10. November 1934 erstreckt. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: « Der Petent ist am 30. November 1934 in die paritätische Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe aufgenommen worden. Damit ist die Voraussetzung, von welcher Art. 1 des massgebenden Bundesbeschlusses die Bewilligung des Pfandnachlassverfahrens für die Hotel- eigentümer abhängig macht, nach dem Wortlaut von Art. 1 allerdings verspätet erfüllt worden. Da der Beitritt aber mit Rückwirkung erfolgte und angenommen wurde, ist der in der Tatsache, dass er erst nach dem 31. Juli 1934 erklärt wurde, liegende formelle Mangel als geheilt anzu- sehen; denn es würde sich nicht rechtfertigen, die formellen Erfordernisse für die Bewilligung des Pfandnachlassver- fahrens nach dieser Richtung zu überspannen. » O. - Diesen Entscheid haben die Pfandgläubiger Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt und Schweizerische Volksbank an das Bundesgericht wei- tergezogen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und Verweigerung der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.
28 Pfandnachlassverfahren. N0 9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Im Bundesbeschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren wurde bestimmt: « Das Nach- lassverfahren für Grundpfandforderungen (Pfandnachlass- verfahren) kann vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden, welcher der auf Grund des Bundes- beschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes errichteten paritätischen Arbeitslosenkasse vor Einrei- chung des Gesuches, spätestens aber am 31. Oktober 1933, beigetreten ist.» Statt dessen heisst es im einschlägigen Bundesbeschluss vom 27. März 1934 nun: « ••• der vor Einreichung des Gesuches, spätestens aber am 31. Juli 1934, ... mit seinem versicherungspflichtigen und nicht schon anderweitig versicherten Personal beigetreten ist)}. Die bezügliche Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1934 (Bundesblatt 1934 I 155) führt darüber aus : « Gegen diese Befristung (bis zum 31. Oktober 1933) ist ... Sturm gelaufen worden... Wir verweisen demgegenüber darauf, dass die Bundesversammlung mit voller Überlegung - gegenüber noch weitergehenden Anträgen - daran festgehalten hat, dass, wer die eidgenössische Solidarität zugunsten seines Hotelbetriebes für sich und damit auch für seine Angestellten anrufe, sich darüber solle ausweisen müssen, dass auch er selbst und seine Angestellten diese wirtschaftliche Verbundenheit unter sich und mit der ganzen Fremdenindustrie durch Übernahme eines gering- fügigen Opfers bewiesen haben. Den Betriebsinhaber erst in dem Momente zum Beitritt und damit zur Übernahme bisher vermiedener Auslagen zu verhalten, wo er die eidge- nössische Hilfe anrufen muss, ist widersinnig... Wir können uns nicht entschliessen, die unserer Ansicht nach berech- tigte Verbindung zwischen Versicherungspflicht und An- spruch auf Bundeshilfe fallen zu lassen. Wohl aber halten wir es für zulässig, den Betriebsinhabern von Hotels, welche Pfandnachlassverfahren. No 9. 29 den Beitritt auf 31. Oktober 1933 versäumt und damit möglicherweise die Durchführung einer Hilfsaktion ver- wirkt haben, noch eine Nachfrist zu öffnen bis zum 31. Juli 1934 ». Diesem Gedanken gibt die Vorschrift, dass das Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden kann, der spätestens am
31. Juli 1934 der Arbeitslosenkasse beigetreten ist, in durchaus klarer und unzweideutigerweise Ausdruck. Wie die Vorinstanz selbst zugibt, kann nur eine einschränkende Auslegung des an sich unmissverständlichen Wortlautes zum Ergebnis führen, dass auch ein erst nach dem 31. Juli 1934 mit Rückwirkung erklärter Beitritt genüge. Indessen wird eine solche einschränkende Auslegung durch den mit der Vorschrift verfolgten Zweck verboten, den Beitritt der Hoteliers zur Arbeitslosenkasse zu fördern, und zwar nicht erst dann, wenn die Sanierungsbedürftigkeit akut geworden ist. Nachdem die Vorschrift einmal auf diesen Zweck zugeschnitten erlassen worden ist, so könnte es auch keiner Bundesverwaltungsbehörde mehr zustehen, davon zu dispensieren oder einer Umgehung Vorschub zu leisten, wie sie in einem nachträglichen, jedoch rückwir- kenden Beitritt zu sehen wäre. Um die Härte des Ver- säumens der zunächst bis Ende Oktober 1933 gesetzten Frist zu mildern, hat sich der (Not-) Gesetzgeber zur Öff- nung einer Nachfrist herbeigelassen. Hiemit lässt es sich schlechterdings nicht vereinbaren, dass die Nachlass- behörden noch einen nach Ablauf dieser Nachfrist erklärten Beitritt als Voraussetzung für die Eröffnung des Pfandnach- lassverfahrens genügen lassen, auch wenn sich der Beitre- tende der Rückwirkung des Beitrittes bis zum Ablauf jener Nachfrist zurück unterziehen will. Dabei handelt es sich keineswegs nur um ein formelles Erfordernis oder gar um dessen Überspannung, sondern um eine bewusst beabsich- tigte und klar und unzweideutig ausgedrückte materielle Voraussetzung.
30 I'fandnachlassverfahron. No 9. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Die Rekurse werden begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Gesuch des Rekursgegners um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und entspre- chende Erstreckung der Nachlasstundung abgewiesen.