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Pfandnachlassverfahren. Xo 19. Schätzungsreglementes ausser Acht gelassen. Das Gegen- teil ergibt .sich aus dem Schätzungsbefund selbst, wo ausdrücklich gesagt ist: « Der Kommission ist jedoch zur Beantwortung eine andere Frage gestellt, wieviel ein neuer Erwerber beim Fortbetrieb des Hotelgewerbes voraussichtlich anlegen würde. In dieser Beziehung glaubt die Kommission, dass ein neuer, sorgfältiger Erwerber mit andern Fähigkeiten, frischen Kräften und einigem Betriebskapital unter Zugrundelegung des Fort- betriebes des Hotelbetriebes in seinem bisherigen Umfange für das Pfandobjekt einschliesslich Zugehör eine Summe von 325,000 Fr. anlegeh könnte und würde ».
3. - Für die Beschwerdekosten ist Art .481. c. massgebend. Dernnach erkennt die Schuldbet1·.- u. Konkurskarnrner:
1. - Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Thun vom 27. März 1934 aufgehoben und die Beschwerde der Kantonalbank ab- gewiesen.
2. - Der Kantonalbank von Bern werden die bundes~ gerichtlichen Kosten, sowie die von der Vorinstanz zu bestimmenden Kosten des kantonalen Beschwerdever- fahrens auferlegt.
19. Entscheid vom 5. Ma.i 1934
j. S. Ersparnibkasse der Stadt Eie!. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 und 27. März 1934) : Yerhältnis eines neuen Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens zu einem früher zUl'ückgezogenen derartigen Gesuch und der damals bewilligten (gewöhnlichen) Nachlasstundung (Art. 1,29, 30) (Erw. 1). Erfordernis des Nachlassvertragsentwurfes, Kostenvorschusses, Nachweises des Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenyer- sicherungskasse für das Hotelgewerbe (Art. 1, 29, 49) (Erw. 2). Allgemeine Verbindlichkeit des Pfandnachlassverfahrens. Selbst- verschulden. Voraussetzungen der Einbeziehung von Liegen- schaften in das Verfahren (Art. 1) (Erw. 3). Keine Kostenpflicht einsprechender Gläubiger (Art. 49) (Erw. 4). Pfandnachlassverfahren. No 19. 6i Procedure de Concordat hypotMcaire (Arret.s federaux des 30 sep- tembre 1932 et 27 mars 1934) : Demande tendant a l'ouverture de la procedure de concordat hypothecaire. Retrait de ladite requete, mais octroi du sursiR concordat.aire ordinaire. - Nouvelle requete de meme nature. Relation ent.re cette seconde demande et la precooente ainRi qu'avec 180 procedure en cours (art. I, 29, 30) (consid. 1). Projet. de concordat., avance des frais, preuve que le requerant. est affilie a la caisse paritaire d'assurance-chömage pour l'industrie höteliere (art. I, 29, 49) (consid. 2). Autorite absolue de la procooure de concordai hypot.hecaire. Faute propre du requerant. Conditions que doit remplir un immeuble pour pouvoir etre englobe dans la procooure de con· cordat hypothecaire (art. 1) (consid. 3). Aucune avance de frais ne peut etre reclamee aux creanciers qui font opposition a l'ouverture de la procooure de concordat. hypothecaire (art. 49) (consid. 4). Concordato ipotecario (decreti federali deI 30 set.t. 1932 e 27 marzo
1934) : Domanda di apertura deI concordato ipotecario. Ritiro della domanda dopo conseguimento della moratoria deI concordato ordinario. Nuova domanda. Relazione fra questa secOllda domanda,la precedente e il procedimento pendento (art. I, 29, 30) (consid. 1). Progetto di concordato, anticipo di spese, prova ehe l'instante e affigliato alla cassa paritetica d'assicurazione per I'industria alberghiera (art. I, 29, 49) (consid. 2). Form vincolante assoluta deI procedimento di concordato ipo- tecario. Colpa dell'istanto. Condizioni alle quale uno stabile puo essere compreso nel coneordato ipotecario (art. 1) (eonsid. 3). Nessun anticipo puo essere ehlesto ai creditori ehe si 0ppollgOllO al procedimento (art. 49) (consid. 4). Das Hotel National in Biel besteht aus zwei anstossenden Häusern auf einer einzigen Grundbuchparzelle, von denen das eine erst nachträglich hinzugekauft und vermittelst Durchbrechung der Brandmauer zur Vergrösserung des Parterre-Restaurants und Vermehrung der Fremden- zimmer im zweiten und dritten Stock benützt wurde, während im ersten Stock und im Dachstock nach wie vor Mietwohnungen sind. Am 17. Januar 1934 stellte der Eigentümer dieses Hotels das Gesuch um Eröffnung des Nachlassverfahrens in AS 60 IJI - 1934 6
68 Pfandnaehlassverfahren. No 19. Verbindung init dem Pfandnachlassverfahren. Am 30. Ja- nuar beschränkte er sein Gesuch auf die Eröffnung eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens, « da sich inzwischen herausgestellt hat, dass Herr Manrau erst Mitte Dezember ... der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotelper- sonal beigetreten ist und somit ein wesentliches Erforder- nis zur Durchführung des Hotel-Pfandnachlass-Verfahrens nicht besteht» (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932). Diesem Gesuch entsprach die Nachlassbehörde am 2. Februar durch Bewilligung einer Nachlasstundung von zwei Monaten, die sie später bis zum 2. Juni 1934 verlängerte. Nach Erlass des Bundesbeschlusses vom 27. März 1934 über Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie stellte Manrau das Ge- such, «(es sei ihm die Stundung zu gewähren zur Durch- führung des Pfandnachlassverfahrens » und « es sei diese Stundung auf vier Monate anzusetzen ». Am 11. April 1934 hat die Nachlassbehörde « dem Ge- suchsteIler eine Stundung bis zum 2. Juni 1934 gewährt zur Durchführung des Pfandnachlassverfahrens » und die Rekurrentin, die den Hauptantrag auf Abweisung des Gesuches und mehrere Eventualanträge gestellt hatte, zur Zahlung von 70 Fr. Anwaltshonorar und I Fr. 50 Cts. -auslagen, sowie 10 Fr. Parteientschädigung verurteilt. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen unter Erneuerung ihrer Anträge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Es besteht kein zureichender Grund, um an das frühere Fallenlassen des Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, unter Aufrechterhaltung des Gesuches um Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassver- fahrens, das inzwischen teilweise durchgeführt worden ist, die Folge der Unzulässigkeit des nachträglichen Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zu knüpfen. Pfandnachlassverfahr,m. N° 19. öD Dem ursprünglichen Gesuch hätte keine Folge gegeben werden dürfen, weil der Gesuchsteller versäumt hatte, vor Ende Oktober 1933 der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe beizutreten, weshalb er nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 das Pfandnachlassverfahren nicht in Anspruch nehmen konnte. Erst nachdem durch den Bundesbeschluss vom
27. März 1934 bestimmt worden war, dass das Pfandnach- lassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden könne, der vor Einreichung des Ge- suches, spätestens aber am 31. Juli 1934 der paritätischen Arbeitslosenkasse beigetreten ist, konnte der Gesuchsteller ein Gesuch um Eröffnung dieses Verfahrens stellen, das nicht von vorneherein aussichtslos erschien. Hätte er sein ursprüngliches Gesuch seinerzeit gänzlich zurückge- nommen, so würde einer Erneuerung desselben unter den nunmehr vorliegenden veränderten Verhältnissen nichts entgegengestanden sein. Nachdem er sich jedoch inzwi- schen durch eine Nachlasstundung gegen die Zwangsvoll- streckung hat schützen lassen, so können die Gläubiger zu ihrem Schutze nichts weiteres verlangen, als dass die Nachlasstundung nicht länger als für vier Monate von der ursprünglichen Bewilligung an gewährt werde, damit sie im Falle der zulässigen Verlängerung um weitere vier Monate insgesamt nicht länger als acht Monate dauert. So hat es aber schon die Vorinstanz vorgesehen, indem sie als Anfangspunkt der bei der Eröffnung des Pfandnach- lassverfahrens zu bewilligenden viermonatlichen Stundung nicht erst den 11. April, sondern schon den 2. Februar annahm und dementsprechend den Ablauf der Stundung schon auf den 2. Juni festsetzte. In ähnlicher Weise sieht Art. 30 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 selbst vor, dass das gewöhnliche Nachlassverfahren erst nachträglich in das Pfandnachlassverfahren überge- leitet werde. Von dem dort geordneten Fall unterscheidet sich der vorliegende nur dadurch, dass hier bei der Ent- scheidung über die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlass-
70 PfBndnBchlBssverfahren. N0 19. verfahrens nicht auch schon ein Gesuch über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zur Entscheidung vorlag, weil es zuruckgenommen worden war und erst später wieder gestellt wurde. Hierin kann jedoch kein Verstoss gegen die Vorschrift des Art. 29 1. c. gesehen werden, wonach der· Schuldner, der vom Pfandnachlassverfahren Gebrauch machen will, das Gesuch um Eröffnung dieses Verfahrens gleichzeitig mit der Einreichung des Nachlass- vertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG zu stellen und zu begründen hat; denn dies folgt normalerweise einfach aus der von Art. 1 vorgesehenen Ausgestaltung des Pfand- nachlassverfahrens als eines Bestandteiles des allgemeinen Nachlassverfahrens, ohne dass aber das Pfandnachlass- verfahren seines Charakters als eines Bestandteiles des allgemeinen NachlaSsverfahrens entkleidet würde, wenn es einmal ausnahmsweise erst nachträglich dem allgemeinen Nachlassverfahren in der die Gläubiger vor Missbrauch schützenden Weise angehängt wird, wie es hier geschehen ist.
2. - Unbegründet sind auch die übrigen· formellen Aussetzungen der Rekurrentin. Art. 29 1. c. verlangt nur die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG, also betreffend die Kurrentforderungen, und aus guten Gründen nicht auch schon bestimmt be- zifferte Vorschläge über die Pfandnachlassmassnahmen, die ja doch meist durch das Schätzungsergebnis, wegen dessen Unvoraussehbarkeit, nachträglich über den Haufen geworfen würden, was übrigens nur zu oft sogar mit dem Entwurf des Nachlassvertrages für die Kurrentforderungen geschieht. Daher genügte es, dass sich der Gesuchsteller am 29. März einfach auf den am 2. Februar eingereichten, vom 31. Januar datierten Nachlassvertragsentwurf bezog. Dass das Nachlassverfahren, insbesondere das Pfand- nachlassverfahren erst nach Verlangen und Leistung des Kostenvorschusses für die Amtstätigkeit des Sachwalters eröffnet werden dürfe, ist bundesrechtlich nicht vorge- schrieben (vg1. Art. 49 Abs. 3 1. c.) und folgt auch nicht etwa aus der Natur der Sache so einleuchtend, dass eine PfBndnBchlassverfahren. No l!). 71 bezügliche bundesrechtliche Vorschrift unterlegt werden dürfte. Wieso andernfalls die Neutralität des Sachwalters beeinträchtigt werden sollte, ist nicht erfindlich. Die schlichte Bestätigung der paritätischen Arbeitslosen- kasse für das Hotelgewerbe muss genügen, weil der Bei- tritt gar nicht anders möglich ist als in der von Art. 1 Abs. I des Bundesbeschlusses vom 27. März 1934 vorgesehenen Weise.
3. - Ebensowenig ist die Entscheidung über die ma- teriellen Streitfragen zweifelhaft. In der Tat wird die Rekurrentin, aber erst durch den Hauptentscheid, einem Eingriff in « wohlerworbene » Privatrechte ausgesetzt, dem sie sich jedoch nicht entziehen kann, weil er sich auf eine Rechtsnorm stützt, die mit Gesetzeskraft ausgestattet ist und deren Zweck gerade in der Verhinderung der Ausübung privater Rechte besteht. Ausnahmen von diesem Sonder- recht zugunsten der Hoteleigentümer können den Grund- pfandgläubigern nicht je nach der Struktur ihres Vermö- gens bewilligt werden. Die Rekurrentin schreibt den Zusammenbruch eigenem Verschulden des Gesuchstellers zu, nämlich zu hohem Erwerbspreis und zu hohen Umbaukosten, ohne jedoch nähere Ausführungen !p.erüber zu machen. Indessen lässt der Umstand, dass sich der Gesuchsteller viele Jahre lang aufrecht gehalten hat, bis in den letzten Jahren die Fre- quenz stark zurückging; auf das Gegenteil schliessen. Wenn dieser Frequenzrückgang zum Teil auch der Eröffnung von Konkurrenzunternehmungen zuzuschreiben sein wird, so spricht dies noch nicht dagegen, dass die Wirtschafts- krise, von der die Stadt Biel besonders empfindlich ge- troffen wurde, ihren Anteil hat, wie gutachtlich festgestellt wurde. Da bisher die beiden Häuser, wenn auch das eine nur zum grosseren Teil (vgl. BGE 59 III S. 264), für den ein- heitlichen Hotelbetrieb benützt wurden, so sind sie auch zum Fortbetrieb des Gewerbes notwendig, m.a..W. die Pfandgläubiger können dem HoteleigentÜIDer nicht eine
72 Pfandnacbl8BSverfahren. No 19. andere Verwendung eines bisher als Hotel bewirtschafteten Hauses (hier des nachträglich zugekauften) aufzwingen, zumal wenn' es hiefür baulicher Aufwendungen bedürfte. Dazu kommt die einheitliche Verpfändung der beiden auf einer einzigen Grundbuchparzelle stehenden Häuser. Offen- bar macht sieh die Rekurrentin keine richtige Vorstellung von den Schwierigkeiten, an denen sich eine von der Zerstückelung des Unterpfandes bedingte Pfandverteilung stossen kann (vgl. Art. 833 ZGB).
4. - Weder der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 noch das SchKG enthalten Bestimmungen, welche der Nachlassbehörde die Befugnis verleihen würden, einen ohne Erfolg einsprechenden Gläubiger mit einer Ent- schädigung an den Gesuchsteller zu belasten. Mit Grund; denn durch ein derartiges Kostenrisiko würde es den Gläubigern unge~ührlich erschwert, Einwendungen zu erheben. Grundsätzlich trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 49 Aha. 3 des Bundesbeschlusses) und daher auch die aus der Beiziehung eines Anwaltes erwachsenden Auslagen, wenn er hiezu Zuflucht nehmen zu müssen glaubt. Zu den Verhandlungen der Nachlass- behörde muss er ohnehin erscheinen, sei es allein oder, sofern er es vorzieht, von einem Anwalt verbeiständet. Werden an einer Verhandlung Einwendungen erhoben, die ja nichts weiteres als Anregungen bei der Nachlass- behörde sind, die dieser 0 von Amtes wegen obliegende Prüfung auf gewisse Punkte zu konzentrieren, so vermag dies keine Belastung des Einsprechers mit Kosten zu rechtfertigen, die dem Schuldner aus dem Vorbringen seiner gegenteiligen Betrachtungsweise erwachsen mögen. Demnach erkennt die 8chuldbetr. - u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit begründet erklärt, als er gegen Ziff. 5 des ange- fochtenen Entscheides (betreffend Ersatz von Partei- kosten) gerichtet ist, die aufgehoben wird. A. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Pourauite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1J:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom a5. Mal 1934 i. S. Wanner. Eine ausländische Pfändung künftigen Lohnes auf länger als ein Jahr hinaus rechtfertigt nicht die Erstreckung der schweizerischen Pfändung über ein Jahr hinaus. Wird wegen der ausländischen Pfändung nichts an das Betreibungs- amt bezahlt, so ist das Lohnguthaben als bestrittenes zu verwerten. La saisie d'un salaire futur operie d l'etranger pour une periode de plus d'un an n'autorise pas Ja saisie en Suisse pour un laps de temps depassallt une annee. Lorsque, a raison de Ja saisie
a. l'etranger, aucun versement n'est effectue a. l'oftbe des poursuites en Suisse, Ja creance de salaire doit etre realisee comme une creallce oontestee. Il pignoramento di una mercede futura effettuato all'estero per un periodo di oltre un anno non autorizza il pignoramento in Isvizzera per un periodo di pifi di un anno. Allorche, causa il pignoramento all'estero, nessun versamento e fatto all'ufficio esecuzioni in Isvizzera il credito per Ja mercede dev'essere realizzato oome un credito oontestato. Gegen den in Basel wohnenden Inspektor der deutschen Reichsbahngesellschaft Ph. Wanner bestehen von früher her deutsche Lohnpfandungen im Betrage von monatlich RM 96.70. Ebenso pfändete das Betreibungsamt Basel- Stadt vom Februar 1934 an je 90 Fr. Monatslohn. Hie- gegen führte der Schuldner Beschwerde mit der BegrÜll- AS 60 III - 1934 7