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60_III_62

BGE 60 III 62

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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62 Pfandnachlassverfahren. ~o 18. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypoth4cairo. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD· BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

18. Entscheic1vom 27. April 1934 i. S. Gehrig. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932). Bei der Verfügung darüber, welche Forderungen als g e d eck t und welche als u n g e d eck t erscheinen, ist der Sachwalter an die Pfandschätzung gebunden (Art. 3, 34, 36) Über die Beschwerdekosten ist gesondert zu entscheiden (Art.48). ProcMture de Corwordat hypotMcaire (Arrete f&leral du 30 sep- tembre 1932). Dans l'ordonnance par laquelle il doit indiquer les creancee qui paraissent couvertes et reHes qui ne paraissent pas couvertee, le commissaire est He par l'estimation du gage faite par Ia' Connnission ad hoc (art. 3, 34 et 36). Les frais de plainte doivent faire l'objet d'une decision a. part (art. 48). Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932). Nell'emanare il decreto in cui deve indicare i crediti ehe paiono coperti e quelli ehe non paiono coperti, il commissario e vinco· lato dalla stima deI pegno fatta dall'apposita commissione (art. 3, 34 e 36). Le spese deI reclamo devono essere determinate sepamtamente (art. 48). Im Pfandnachlassverfahren über den Rekurrenten schätzte die eidgenössische Hotelpfandschätzungskommis- sion I den Pfandgegenstand, das Hotel Beau Rivage in Pfandnachlassverfahren. N0 18. 63 Thun, in dein der Rekurrent ein Hotel mit rund 50 Betten sowie ein Restaurant und eine Confiserie (ohne eigene Zuckerbäckerei) betreibt, während mehr als die Hälfte des Hauses von Läden und Wohnungen im Mietwerte von gegen 20,000 Fr. in Anspruch genommen wird, auf 325,000 Fr. Laut der im Anschluss hieran getroffenen Verfügung des S.achwalters vom 3. März ist der Schuld- brief der Kantonalbank von Bern in Thun von 100,000 Fr. im dritten Rang, welchem eine Pfandobligation und ein Schuldbrief im Kapitalbetrage von zusammen 316,000 Fr. nebst rückständigen Zinsen und einige Forderungen mit gesetzlichem Grundpfandrecht vorgehen, nebst rückstän- digen Zinsen gänzlich (und schon vom vorgehenden Schuldbrief ein Teilbetrag von rund 10,000 Fr.) unge- deckt. Hiegegen führte die Kantonalbank von Bern Beschwerde mit dem Antrag, ilir Schuldbrief sei im vollen Betrag als pfandgedeckt oder die ganze Kapitalforderung sei zu 4 % % verzinslich zu erklären. Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen: ((Die Schätzung der Pfandschätzungskommission geht fehl. Sie lässt gewisse Tatsachen, die den Wert des Unternehmens beeinflüssen, vollständig ausser Acht (wird näher ausgeführt). Die heutige Schätzung ist unbegreiflich tief gegriffen. Woher kommt das ~ Die Pfandschätzungskommission hat den ganzen Teil des Grundstückes und Gebäudes, der dem Gasthof- und Confiseriebetriebe dient, als wertlos behan- delt... Wenn der gegenwärtige Eigentümer, weil ihm Umsicht und Betriebsamkeit abgehen, nicht imstande ist, aus seinem Unternehmen die oben als Mietzinse (seil.: der Confiserie mit Restaurant, Kegelbahn und Gartenwirtschaft) und Pachtzinse (seil.: des' Gasthof- betriebes) angenommenen 8000 Fr. herauszuwirtschaftell, so dürfen sie bei der Schätzung nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Es ergibt 'sich somit, dass bei Berück· sichtigung aller Werte des Grundstückes und des Gast- hof- und Confiserieunternehmens die Verzinsung der

64 Pfandnachlassverfahren. No IS. Forderung;der Beschwerdeführerin mit mindestens 4 % % möglich ist.. Die Forderung der Beschwerdeführerin ist deshalb vollständig als pfandgedeckt zu behandeln ... Berücksichtigt die Schätzung den Minderwert, der in persönlichen Mängeln des Eigentümers begründet ist, so begünstigt. sie zum Schaden der Gläubiger den Untüch- tigen ». Die Nachlassbehörde (Gerichtspräsident von Thun) hat am 27. März die Beschwerde zugesprochen und den Schuldbrief der Kantonalbank Bern in vollem Betrage von 109,506 Fr. als pfandgedeckt erklärt. Ihren Ent- scheidungsgründen ist zu entnehmen: « Art. 36 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 enthält keine Vorschrift, wonach der Sachwalter bei der. Bestimmung der gedeckten und ungedeckten Forderungen an die Höhe der Schätzung gebunden ist, d. h. der zitierte Bundesbeschluss enthält keine Bestimmung, nach welcher die Kapital- und Zinsforderungen, die nicht mehr im Rahmen der Schätzung sich befinden, ohne weiteres ungedeckt sind. Sachwalter und Nachlassbehörde müssen daher bei der Prüfung dieser Frage alle Umstände berück- sichtigen, die im betreffenden Falle von Bedeutung sind ... Die Mietzinseingänge (18,620 Fr.) genügen zur Deckung der Grundsteuern, der Brandversicherungsprämien und der Zinse der (vom Sachwalter als gedeckt erklärten) Grundpfandforderungen im ersten und zweiten Rang: Zweifelsohne muss auch der Hotel- und Restaurations- betrieb Eingänge abwerfen können, die zu weiteren Verzinsungen dienen müssen. Der Sachwalter geht daher zu weit, wenn er ... eine Deckung nur soweit annimmt, als die Mietzinseingänge die Verzinsung der Kapital- forderungen und die Bezahlung der Steuern und Brand- versicherungsprämien erlauben». Diesen Entscheid haben der Schuldner und sein Sach- walter an das Bundesgericht weitergezogen.

1. .. Pfa.ndnachlassverfahren. No IS. Die SchUldbetreibungs- und Konkurskannner zieht in Erwägung : 65

2. - Zutreffend wird im Rekurs darauf hingewiesen, dass die von der Nachlassbehörde vermisste Begriffs- bestimmung der « gedeckten und ungedeckten Forde- rungen» in Art. 3 des BundesbeschlusseEl vom 30. Sep- tember 1932 enthalten ist, wonach eine Grundpfand- forderung als gedeckt gilt, wenn und soweit sie (unter Hinzurechnung der ihr im Range vorgehenden Belastun - gen) den Schätzungswert des Grundpfandes nicht über- steigt, woraus sich ohne weiteres ergibt., dass die den Schätzungswert übersteigenden Grundpfandforderungen ungedeckt sind. Dazu kommt noch, dass Art. 43 1. c. im Marginale die « Pfandschätzung » ausdrücklich als der « Ennittelung der gedeckten Forderungen» dienend be- zeichnet und ausserdem vorschreibt, der Befund der eidgenössischen Pfandschätzungskommission sei endgültig. Es wäre auch nicht erfindlich, wieso die Pfandschätzung im Pfandnachlassverfahren dem Sachwalter entzogen und einem besonderen Sachverständigenkollegium über- tragen worden ist, wenn Sachwalter und Nachlassbehörde sich nach ihrem Gutfinden über diese Schätzung hinweg- setzen dürften. Wie recht der Rekurrent hat, wenn er sagt, andernfalls wäre die grösste Willkür möglich, zeigt gerade der vorliegende Fall, wo die Nachlassbehörde ohne jede zahlenmässige Unterlage bezüglich des von ihr herangezogenen Ertrages bezw. der Ertragsmöglichkeit aus Hotel- und Restaurationsbetrieb kurzerhand im Betrage von nicht weniger als rund 120000 Fr. vom Befund der Hotelpfandschätzungskommission abweichen zu dürfen glaubte. Zu Unrecht wirft übrigens die Kantonalbank der Pfandschätzungskommission vor, sie habe bei ihrem Befund auf die angebliche Untauglichkeit des gegen- wärtigen Pfandeigentümers abgestellt und Art. 9 des

6H Pfandnachlassverfahren. N0 19. Schätzungsreglementes ausser Acht gelassen. Das Gegen- teil ergibt _sich aus dem Schätzungsbefund selbst, wo ausdrücklich gesagt ist: {(Der Kommission ist jedoch zur Beantwortung eine andere Frage gestellt, wieviel ein neu-er Erwerber beim Fortbetrieb des Hotelgewerbes voraussichtlich anlegen würde. In dieser Beziehung glaubt die Kommission, dass ein neuer, sorgfältiger Erwerber mit andern Fähigkeiten, frischen Kräften und einigem Betriebskapital unter Zugrundelegung des Fort- betriebes des Hotelbetriebes in seinem bisherigen Umfange für das Pfandobjekt einschliesslich Zugehör eine Summe von 325,000 Fr. anlegeh könnte und würde I).

3. - Für die Beschwerdekosten ist Art .481. c. massgebend. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

1. - Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid. des Gerichtspräsidenten von Thun vom 27. März 1934 aufgehoben und die Beschwerde der Kantonalbank ab- gewiesen.

2. - Der Kantonalbank von Bern werden die bundes~ gerichtlichen Kosten, sowie die von der Vorinstanz zu bestimmenden Kosten des kantonalen Beschwerdever- fahrens auferlegt.

19. Entscheid vom 5. Mai 1934

j. S. Erspa.rnilikasse der Sta.dt Bie!. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschlüsse vom. 30. September 1932 und 27. März 1934) : Yerhältnis eines neuen Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlas;;- yerfahrens zu einem früher zurückgezogenen derartigen Gesuch und der damals bewilligten (gewöhnlichen) Nachlasstundung (Art. 1,29,30) (Erw. 1). Erfordernis des Nachlassvertragsentwurfes, Kostenvorschusses, Nachweises des Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenyer- sicherungskasse für das Hotelgewerbe (Art. 1, 29, 49) (Erw. 2). Allgemeine Verbindlichkeit des Pfandnachlassverfahrens. Selbst- verschulden. Voraussetzungen der Einbeziehung von Liegen- schaften in das Verfahren (Art. I) (Erw. 3). Keine Kostenpflicht einsprechender Gläubiger (Art. 49) (Erw.4). Pfandnachlassverfahren. ND 19. 6i Procedure de Concordat hypotMeaire (Arret.s federaux des 30 sep- tembre 1932 et 27 mars 1934) : Demande tendant a l'ouverture de la procedure de concordat hypothecaire. Retrait de ladite reqnete, mais octroi du sursis concordataire ordinaire. - Nouvelle requete de meme nature. Relation entre cette seconde demande et la precedente ainsi qu'avec la procedure en cours (art. 1, 29, 30) (consid. I). Projet de concordat, avance des frais, preuve que Ie requerant est affilie a. la caisse paritaire d'assurance-chömage pour l'industrie hOteliere (art. 1, 29, 49) (consid. 2). Autorite absolue de la procedure de concorda-t hypothecaire. Faute propre du requerant. Conditions que doit remplir un immeuble pour pouvoir etre englobe dans Ia procedure de con· cordat hypothecaire (art. 1) (consid. 3). Aucune avance de frais ne peut etre reclamee aux creanciers qui font opposition a. l'ouverture de la procedure de concordat hypothecaire (art. 49) (consid. 4). Concordato iporecario (decreti federali dei 30 sett. 1932 e 27 marzo

1934) : Domanda di apertura dei concordato ipotecario. Ritiro della domanda dopo conseguimento della moratoria deI concordato ordinario. Nuova domanda. Relazione fra questa seconda domanda, la precedente e il procedimento pendento (art. I, 29, 30) (consid. 1). Progetto di concordato, anticipo di spese, prova ehe l'instante e affigliato alla cassa paritetica d'assicurazione per I'industria alberghiera (art. I, 29, 49) (consid. 2). Form vincolante assoluta deI procedimento di concordato ipo- tecario. Colpa dell'istanto. Condizioni alle quale uno stabile puö essere compreso nel coneordato ipotecario (art. 1) (eonsid. 3). Nessun anticipo puö essere chiesto ai creditori ehe si oppongono al procedimento (art. 49) (oonsid. 4). Das Hotel National in Biel besteht aus zwei anstossenden Häusern auf einer einzigen Grundbuchparzelle, von denen das eine erst nachträglich hinzugekauft und vermittelst Durchbrechung der Brandmauer zur Vergrösserung des Parterre-Restaurants und Vermehrung der Fremden- zimmer im zweiten und dritten Stock benützt wurde, während im ersten Stock und im Dachstock nach wie vor Mietwohnungen sind. Am 17. Januar 1934 stellte der Eigentümer dieses Hotels das Gesuch um Eröffnung des Nachlassverfahrens in AS 60 In - 1934 6