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60_III_73

BGE 60 III 73

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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72 Pfandnachlassverfahren. No 19. andere Verwendung eines bisher als Hotel bewirtschafteten Hauses (hier des nachträglich zugekauften) aufzwingen, zumal wenn' es hiefür baulicher Aufwendungen bedürfte. Da.zu kommt die einheitliche Verpfändung der beiden auf einer einzigen Grundbuchparzelle stehenden Häuser. Offen- bar macht sich die Rekurrentin keine richtige Vorstellung von den Schwierigkeiten, an denen sich eine von der Zerstückelung des Unterpfandes bedingte Pfandverteilung stossen kann (vgl. Art. 833 ZGB).

4. - Weder der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 noch das SchKG enthalten Bestimmungen, welche der Nachlassbehörde die Befugnis verleihen würden, einen ohne Erfolg einsprechenden Gläubiger mit einer Ent- schädigung an den Gesuchsteller zu belasten. Mit Grund ; denn durch ein derartiges Kostenrisiko würde es den Gläubigern unge~ührlich erschwert, Einwendungen zu erheben. Grundsätzlich trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesbeschlusses) und daher auch die aus der Beiziehung eines Anwaltes erwachsenden Auslagen, wenn er hiezu Zuflucht nehmen zu müssen glaubt. Zu den Verhandlungen der Nachlass- behörde muss er ohnehin erscheinen, sei es allein oder, sofern er es vorzieht, von einem Anwalt verbeiständet. Werden an einer Verhandlung Einwendungen erhoben, die ja nichts weiteres als Anregungen bei der Nachlass- behörde sind, die dieser, von Amtes wegen obliegende Prüfung auf gewisse Punkte zu konzentrieren, so vermag dies keine Belastung des Einsprechers mit Kosten zu rechtfertigen, die dem Schuldner aus dem Vorbringen seiner gegenteiligen Betrachtungsweise erwachsen mögen. Demnach erkennt die 8chuldbetr. - u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit begründet erklärt, als er gegen Zifr. 5 des ange- fochtenen Entscheides (betreffend Ersatz von Partei- kosten) gerichtet ist, die aufgehoben wird. ' A. Schnldhetreibnngs- und Konkursrecht. PoursuiLe et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRjj:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

20. Entscheid vom aö. Mal 1934 i. S. Wanner. Eine ausl ändi s c he Pfändung künftigen Lohnes auf länger als ein Jahr hinaus rechtfertigt nicht die Erstreckung der schweizerischen Pfändung über ein Jahr hinaus. Wird wegen der ausländischen Pfändung nichts an das Betreibungs- amt bezahlt, so ist das Lohnguthaben als bestrittenes zu verwerten. La saisie d'un salaire futJur operie d l'&ranger pour une periode de plus d'un an n'autorise pas la saisie en 8uisse pour un laps de temps depassant une annee. Lorsque, a raison de la saisie a l'etranger, aucun versement n'est effectue a l'oBbe des poursuites en 8uisse, la creance de salaire doit etre realis6e comme une creance contestee. II pignoramento d;i, una mercede futura effettuato all'estero per un periodo di oltre un anno non autorizza il pignoramento in Isvizzera per un periodo di piu di un anno. Allorche, causa il pignoramento aIl'estero, nessun versamento e fatto all'ufficio esoouzioni in Isvizzera il credito per la mercede dev'essere realizzato come un credito contestato. Gegen den in Basel wohnenden Inspektor der deutschen ReichsbahngeseUschaft Ph. Wanner bestehen von früher her deutsche Lohnpfändungen im Betrage von monatlich RM 96.70. Ebenso pfändete das Betreibungsamt Basel- Stadt vom Februar 1934 an je 90 Fr. Monatslohn. Hie- gegen führte der Schuldner Beschwerde mit der Begrün- AS 60 III - 1934 7

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 20. dung, dass sein Lohneinkommen (unter Einrechnung des von Deutschland her gepfändeten Teilbetrages) das Existenzminimum nicht erreiche. Daraufhin beantragte das Betreibungsamt selbst Aufhebung der Lohnpfändung aus dem Grunde, dass die in Deutschland verfügten Lohn- pfändungen gültig seien und dem Schuldner im Hinblick auf diese Pfändungen nur das reine Existenzminimum verbleibe, weshalb in der Schweiz nicht ein weiterer Betrag gepfändet werden könne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. April 1934 die Beschwerde teilweise, nämlich dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wurde, vom Lohne 90 Fr. per Monat zu pfänden für die Zeit nach Erledigung der deutschen Pfändungen. « Dies führt allerdings dazu », heisst es in den Entscheidungsgründen, « dass entgegen der schweizerischen Praxis der Lohn über die Dauer eines Jahres hinaus gepfandet wird. Gegen die Bedenken, die sich aus diesem Umstand ergeben, muss eingewendet werden, dass der Grundsatz der Beschränkung einer Pfandung auf ein Jahr nur da Geltung haben kann, wo nicht wie hier zwei Pfandungsdomizile existieren und zwei gaJ;lZ verschiedene Pfändungssysteme miteinander kolli- dieren. » Diesen Entscheid hat Wanner an das Bundesgericht· weitergezogen mit dem Antrag, die über die Dauer eines Jahres angeordnete Pfändung sei aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Pfändung künftigen Lohnes wird von der Praxis auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug beschränkt, hauptsächlich damit auch andere Gläubiger zum Zugriff auf den nach Ablauf dieser Zeit künftigen Lohn kommen können (Archiv 3 Nr. 56, BGE 23, 1942). Dement- sprechend wird an dieser zeitlichen Beschränkung auch festgehalten, wenn der Lohn des (von einem späteren Pfandungsvollzug aus betrachtet) kommenden Jahres Schuldbetreibllngs- und Konkursrecht. Xo 20. 75 zum Teil oder sozusagen gänzlich zugunsten eines früher pfändenden Gläubigers vorweggepfandet worden ist, sodass für den später pfändenden Gläubiger nur wenig oder kaum noch etwas verbleibt (BGE 55 III 101). Eine in Deutschland vollzogene Pfändung künftigen Lohnes soll nach den in den Akten enthaltenen Angaben länger dauern. Nichtsdestoweniger lässt es sich nicht recht- fertigen, im Hinblick hierauf von der ständigen Praxis abzugehen. Ob diese ausländische Pfändung vom Lohn- schuldner der inländischen vorgezogen werden dürfe, ist eine nicht von den Aufsichtsbehörden zu beurteilende Frage. Verweigert der Lohnschuldner die Ablieferung des vom schweizerischen Betreibungsamt gepfändeten Lohnes an dieses, so bleibt nichts anderes übrig, als die gepfändete Lohnforderung als bestrittene zu verwertelI:. Dabei ist gleichgültig, ob die Nichtablieferung bezw. Bestreitung aus diesem oder einem andern Grund erfolgt. Insoweit die Verwertung ergebnislos bleibt, ist ein VerlustBchein auszustellen und kann der Gläubiger nach Ablauf des Jahres neuerdings die Pfändung des alsdann künftigen Lohnes verlangen, wobei er wie gewöhnlich der Konkurrenz anderer Gläubiger ausgesetzt ist - anstatt diesen einen vielleicht erst nach Jahren fällig werdenden Lohn des betriebenen Schuldners vorwegnehmen zu können. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des angefocht.enen Entscheides die Lohn- pfandung auf die Zeit eines Jahres vom Vollzuge der Pfändung an beschränkt wird.