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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23.
mit llug zugemutet werden, während der Eingabefriat
darauf bedacht zu sein, diejenigen beweglichen Gegen-
stände genau namhaft zu machen, an denen sie, als an
'Liegenschaftszugehör, Pfandrechte beanspruchen wollen.
Hieraus folgt, dass für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1
VZG im Konkursverfahren kein Raum ist. Vielmehr steht
den Grundpfandgläubigern nach Auflage des Kollokations-
planes bezw. der Bestandteile desselben bildenden Lasten-
verzeichnisse nurmehr die Kollokationsklage zu Gebot, um
gegen allfällige Nichtzulassung von rechtzeitig angemel-
deten oder dann von Amtes wegen zu berücksichtigenden
Pfandansprachen an Liegenschaftszugehör aufzutreten.
(Dieser Argumentation kann namentlich nicht etwa ent-
gegengehalten werden, sie richte sich gegen den in Art. 38
Abs. 1 VZG aufgestellten grundsatz überhaupt, also auch
gegen dessen Anwendung im Pfändungs- und Pfandver-
wertungsverfahren, indem die Pfandgläubiger ja auch
dort und zwar durch die öffentliche Bekanntmachung und
Spe:ialanzeige von der Steigerung, in die Lage versetzt
werden, ihre Pfandansprachen an der Liegenschaftszugehör
schon vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses anzu-
melden; denn nach Art. 138, 156 SchKG ist die Anmel-
dungspflicht dort auf die « Ansprüche an ~r Liegen-
schaft}) beschränkt). Zu Unrecht hat daher das Konkurs-
amt der Rekurrentin das Lastenverzeichnis mitte1st des
Formulares VZG Nr. 9 (Btr.) m,itgeteilt, das ausschliess-
lieh für das Betreibungs- (Pfäildungs- und Grundpfand-
verwertungs-)verfahren eingerichtet ist, während vom
Konkursrecht überhaupt keinerlei individuelle Mitteilung
des Lastenverzeichnisses vorgesehen wird und für die
Erstellung und Auflage des Lastenverzeichnisses im Kon-
kurs ein besonderes Formular VZG Nr. 9 Keingerichtet
worden ist, das gegebenenfalls auch für ausdrücklich
gewünschte Abschriften verwendet werden kann. Indessen
ist die Rekurrentin durch die Zustellung jenes Formulares
nicht benachteiligt worden, da das Konkursamt mit seinem
Schreiben vom 17. Juli noch rechtzeitig vor Ablauf der
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24.
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Frist zur Kollokationsklage den begangenen Irrtum richtig
gestellt hat, den zu erkennen für die Rekurrentin übrigens
ein leichtes gewesen wäre, zumal da die darin enthaltenen
Fristansetzungen auf Rechtsvorkehren beim B e t r e i -
b u n g s amt und auf vorangegangene Pfändung Bezug
nehmen und m,it den Vorschriften des Konkursrechtes
über die Anfechtung des Kollokationsplanes, im Verhält-
nis zu welchem dem Lastenverzeichnis ja nur die Bedeu-
tung eines Bestandteiles zukommt, durchaus unvereinbar
wären.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
24. Entsoheid vom 25. September 1929 i. S. Itull.
Loh np f ä. n dun g. Berechnung des Jahres, für dessen Dauer
eine Lohupfändung zulä.ssig ist, vom Tag des Pfändungs-
vollzuges an, und zwar selbst dann, wenn die pfändbare
Quote bereits zu Gunsten einer andem Betreibung gepfändet
ist. Art. 93 SchKG.
SaiBie du salaire. -
La dur6e d'une annee pour laquelle le salaire
peut etre saisi se calcule a partir du jour Oll 11.10 saisie est operee.
et cela meme lorsque le montant saisissable est deja saisi a.u
profit d'une autre creance. Art. 93 LP.
Pignoramento di salario. La durata di un a.nno per il quale il
salario 0 guadagno puo essere pignorato. e da computarsi dal
giomo deIl'esecuzione deI pignoramento anche quando la
quota. pignorabile e gia stata staggita a favore di altr' esecu-
zione. Art. 93 LEF.
A. -
Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschie-
denen Betreibungen gegen Franz Zgraggen vom, Lohn des
Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von
25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wir-
kung bis 1. November 1929 (Betreibungsnummer, Gläu-
biger, Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind
aus den Akten nicht ersichtlich) und sodann unterm
5. Dezember 1928 zu Gunsten einer Gruppe (deren nähere
Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht hervor-
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Schuldbetreibungs. und Konluus~eeht. No 24.
geht) mit Wirkung ab 1. November 1929 für eine Gesamt-
forderung von 330 Fr.
AIs der Rekurrent unterm 26. Januar 1929 in seiner
. Betreibung gegen den nämliohen Schuldner Forisetzung
verlangte, stellte dasBetreibungsamt am 4. Februar 1929
die Pfändungsurkunde als Verlustsohein aus mit dem
Vermerk, es sei «kein pfändbares Vermögen und Ein-
kommen vorhanden, da zur Zeit aus dem Arbeitslohn des
Schuldners genügend gepfändet ist)J.
B. -
Hiegegen führte der Rekurrent rechtzeitig Be-
schwerde mit dem Antrag, es sei in seiner Betreibung
Nr. 156 eine Lohnpfändung mit Wirkung ab 1. Dezember
1929 zu veranlassen.
G. -
Mit Entscheid vom 5. Juli 1929 wies die Auf-
sichtsbehörde Uri die Beschwerde im Sinn der Erwä-
gungen ab. Die letztern gehen dahin, dass mit Rücksicht
auf die Pfändung vom 5. Dezember 1928 eine Pfändung
zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab 1. Oktober
1930 in Frage käme. Eine solohe sei jedoch deswegen
unzuläBsig, weil jeder Gläubiger nur während eines Jahres
auf den Lohn des Schuldners greifen könne und dieses
Jahr zu laufen beginne mit der Stellung des Fortsetzungs-
begehrens. Vom 1. Oktober 193Q an könne der Lohn
dagegen wieder für andere Gläubiger gepfändet werden.
D. -
Diesen den Parteien am 3. September 1929
zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an
das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des vor der
Vorinstanz gestellten Antrages.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Gemäss feststehender Praxis d.ari eine Lohn-
pfändung nur für die Dauer eines J abres angeordnet
werden, wobei sich das Jahr jedoch nicht, wie die Vor-
instanz annimmt, von der Stellung des Fortsetzungs-
begehrens, sondern vom Pfändungsvollzug an berechnet.
Andernfalls käme, wie gerade der vorliegende Fall zeigt,
Schuldbetreibungs':Ulld Konkursreeht. No 24.
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der Gläubiger bei einer ungerechtfertigten Weigerung des
Betreibungsam,tes nicht in den Genuss eines vollen Pfän-
dungsjahres. Besteht nun im Moment des Pfändungs-
vollzuges bereits eine Lohnpfändung zu Gunsten einer
andern Betreibung, die die ganze pfändbare Lohnquote
in Anspruch nimmt, so· darf der Beginn der Wirksamkeit
der zweiten Pfändung nicht auf das Ende des Jahres
hinausgeschoben werden, während welchem die erste
Pfändung in Kraft steht, denn das hätte zur Folge, dass
iii einem gegebenen Zeitpunkt der Lohn des Schuldners
auf mehrere Jahre hinaus gepfändet sein könnte -
ein
Ergebnis, das gerade durch die Beschränkung der Pfän-
dung auf die Dauer eines Jahres im Interesse sowohl des
Schuldners als auch dritter Gläubiger vermieden werden
wollte. Dagegen steht dem nichts entgegen, dass die
pfändbare Quote ein zweites Mal für die Dauer eines
Jahres gepfändet wird, jedoch ohne Hinausschiebung des
Wirkungsbeginns : Denn einerseits hat jeder Gläubiger
das Recht, auf den Lohn des Schuldners zu greifen, und
anderseits können gemäss Art. llO Abs. 3 SchKG bereits
gepfändete Vermögensstücke, zu denen auch die pfändbare
Lohnquote gehört, neuerdings gepfändet werden, insoweit
ihr Erlös nicht den Gläubigern, welche die vorgehende
Pfändung erwirkt haben, herauszugeben ist. Dieser letz-
tem Vorschrift zufolge wird die spätere Lohnpfändung
allerdings einen Ertrag erst abwerfen, nachdem die voran-
gehende zufolge Tilgung der in Betreibung gesetzten
Forderung, wegen 'Ablaufs des Pfändungsjahres oder aus
andern Gründen dahingefallen sein wird. Natürlich hat
das Betreibungsamt in einem solchen Fall bei der zweiten
Pfändung zur Orientierung des Gläubigers in der Pfän-
dungsurkunde einen entsprechenden Vermerk unter An-
gabe des Umfangs und der äussersten Dauer der vor-
gehenden Lohnpfändung anzubringen.
2. :.-.- Im. vorliegenden Fall beanstandet der Rekurrent
daher mit Recht, dass ihm auf sein Fortsetzungsbegehren
lediglich ein Verlustschein zugestellt wurde. Das Betrei-
lOt
Schuldbetreibung .. akursrecht. N0 2;;.
bungsamt ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten,
diesen Verlustschein zurückzuziehen und in der Betreibung
Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines
Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie
schon ausgeführt wurde, nicht das Datum des Fort-
setzungsbegehrens oder des angefochtenen Verlustscheines,
sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht.
Aus dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch,
dass die vom Betreibungsamt am 5. Dezember 1928 mit
Wirkung für den Zeitraum vom 1. November 1929 bis
1. November 1930 (der angefochtene Entscheid setzt hier
wohl irrtümlicherweise: 1. Oktober 1930) vorgenommene
Lohnpfändung den Vorschriften nicht entsprioht.
Ob
und in welohem Umfang jenen Gläubigern aus dieser
Pfändung Rechte erwaohsen sind, welohe denjenigen des
Rekurrenten entgegenstehen, kann in diesem Verfahren
nicht untersucht werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
foohtene Entsoheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Schattdorf angewiesen wird, in der Betreibung Nr. 156
im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
25. Entscheid vom 10. Oktober 1929 i. S. GÜntert.
Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse :
Der Gläubiger, welcher die Abtretung nicht verlangt, schliesst
sich damit selbst vom Prozessgewinn aus und hat keinen
Anspruch auf Beriicksiehtigung seiner Interessen in der Weise,
dass eine Abtretung iiberhallpt unterbleibe. (Erw. 1.)
Voraussetzungen der Abt.retbarkeit, eines Rechtsanspruches. Kein
abtretbarer Anspruch, wenn es sich um den Eintritt in einen
Prozess handelt, in welchem die fiir die Entstehung einer
Aktivenvermehrung entscheidende Frage lediglich incidenter
und zudem ohne dass die durch diesen (Präjudizial-)Entscheid
betroffenen Personen als Partei am Verfahren teilgenommen
haben, beantwortet wiirde. (Erw. 2.)
Art. 260 SchKG.
Schuldbetreibungs. und K<>nkursrecht. No 25.
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Cession des pretentions de 180 masse.
La creancier qui ne· demande pas 180 cession perd tout droit
au benefice du proces. Il ne saurait exiger qu'on tienne compte
de rinteret qu'il pourrait avoir a ce que la pretention ne soit
pas c6dee (consid.l).
Conditions de la cessibilite. Il n'y a pas de pretention cessible
Iorsqu'il s'agit de prendra part a. un proces dans Iequel l~
question d'ou dependrait l'augmentation de l'a.ctif de la
ma.sse na semit tranchee qu'incidemment et. alors que les
personnes visees par cette decision (prejudicielle) ne sontpas
intervenues comme parties au proces (consid. 2).
Art. 260 LP.
Cessione di pretese della massa..
Il creditore, ehe non ha domandato 180 cessione, ha perso ogni
diritto a.l guadagno risultante dalla. causa. Non potra. neanche
esigere che si tenga. conto deI suo interesse 80 che 180 pretesa.
non venga ceduta (eonsid. 1).
Condizioni della cessibilita. Non esiste pretesa. cessibile quando si
tmtta di parteeipare ad una causa., nella quale la questione,
dalla. quale dipenderebbe l'aumento dell'attivo, non sarebbe
stata decisa che incidentalmente e, inoltre, costituirebbe un
obbligo solo a carico di persona, ehe non hanno figurato come
parti in causa (consid. 2).
Art. 260 ... LEF.
A. -
Am 2. November 1923 schlug Rudolf Heinrich
Toggweiler die ihm von seiner am· 20. Oktober 1923
verstorbenen Ehefrau angefallene Erbschaft aus. Diese
Ausschlagung wurde vom Rekurrenten Güntert gestützt
auf Art. 578 Abs. 1 ZGB angefochten; die Klage wurde
duroh Urteil des zürcherisohen Obergerichtes vom 4. Ok-
tober 1924 geschützt. Gegen dieses Urteil erklärte Togg-
weiler die Berufung an das Bundesgerioht, erwirkte aber
noch bevor der Prozess beim Bundesgerioht zur Verhand-
lung kam, eine Revision des angefochtenen Urteils, indem
er geltend machte, dass er am 2. November 1923 wegen
Geisteskrankheit urteilsunfähig gewesen und infolgedessen
die damals abgegebene Ausschlagungserklärung nichtig
sei. Das Revisionsgesuoh wurde jedooh vom Obergerioht
mit Besohluss vom 18. Dezember 1926 abgewiesen, wo~
gegen Toggweiler wiederum die Berufung an das Bundes-
gericht erklärte. Am 9. April 1927 starb Toggweiler. Der
AS 55 IIr -
1929