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100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 23. mit llug zugemutet werden, während der Eingabefriat darauf bedacht zu sein, diejenigen beweglichen Gegen- stände genau namhaft zu machen, an denen sie, als an 'Liegenschaftszugehör , Pfandrechte beanspruchen wollen. Hieraus folgt, dass für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1 VZG im Konkursverfahren kein Raum ist. Vielmehr steht den Grundpfandgläubigern nach Auflage des Kollokations- planes bezw. der Bestandteile desselben bildenden Lasten- verzeichnisse nurmehr die Kollokationsklage zu Gebot, um gegen allfällige Nichtzulassung von rechtzeitig angemel- deten oder dann von Amtes wegen zu berücksichtigenden Pfandansprachen an Liegenschaftszugehör aufzutreten. (Dieser Argumentation kann namentlich nicht etwa ent- gegengehalten werden, sie richte sich gegen den in Art. 38 Abs. 1 VZG aufgestellten grundsatz überhaupt, also auch gegen dessen Anwendung im Pfändungs- und Pfandver- wertungsverfahren, indem die Pfandgläubiger ja auch dort und zwar durch die öffentliche Bekanntmachung und Spe:ialanzeige von der Steigerung, in die Lage versetzt werden, ihre Pfandansprachen an der Liegenschaftszugehör schon vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses anzu- melden; denn nach Art. 138, 156 SchKG ist die Anmel- dungspflicht dort auf die « Ansprüche an ~r Liegen- schaft}) beschränkt). Zu Unrecht hat daher das Konkurs- amt der Rekurrentin das Lastenverzeichnis mitte1st des Formulares VZG Nr. 9 (Btr.) m,itgeteilt, das ausschliess- lieh für das Betreibungs- (Pfäildungs- und Grundpfand- verwertungs-)verfahren eingerichtet ist, während vom Konkursrecht überhaupt keinerlei individuelle Mitteilung des Lastenverzeichnisses vorgesehen wird und für die Erstellung und Auflage des Lastenverzeichnisses im Kon- kurs ein besonderes Formular VZG Nr. 9 Keingerichtet worden ist, das gegebenenfalls auch für ausdrücklich gewünschte Abschriften verwendet werden kann. Indessen ist die Rekurrentin durch die Zustellung jenes Formulares nicht benachteiligt worden, da das Konkursamt mit seinem Schreiben vom 17. Juli noch rechtzeitig vor Ablauf der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24. 101 Frist zur Kollokationsklage den begangenen Irrtum richtig gestellt hat, den zu erkennen für die Rekurrentin übrigens ein leichtes gewesen wäre, zumal da die darin enthaltenen Fristansetzungen auf Rechtsvorkehren beim B e t r e i - b u n g s amt und auf vorangegangene Pfändung Bezug nehmen und m,it den Vorschriften des Konkursrechtes über die Anfechtung des Kollokationsplanes, im Verhält- nis zu welchem dem Lastenverzeichnis ja nur die Bedeu- tung eines Bestandteiles zukommt, durchaus unvereinbar wären. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
24. Entsoheid vom 25. September 1929 i. S. Itull. Loh np f ä. n dun g. Berechnung des Jahres, für dessen Dauer eine Lohupfändung zulä.ssig ist, vom Tag des Pfändungs- vollzuges an, und zwar selbst dann, wenn die pfändbare Quote bereits zu Gunsten einer andem Betreibung gepfändet ist. Art. 93 SchKG. SaiBie du salaire. - La dur6e d'une annee pour laquelle le salaire peut etre saisi se calcule a partir du jour Oll 11.10 saisie est operee. et cela meme lorsque le montant saisissable est deja saisi a.u profit d'une autre creance. Art. 93 LP. Pignoramento di salario. La durata di un a.nno per il quale il salario 0 guadagno puo essere pignorato. e da computarsi dal giomo deIl'esecuzione deI pignoramento anche quando la quota. pignorabile e gia stata staggita a favore di altr' esecu- zione. Art. 93 LEF. A. - Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschie- denen Betreibungen gegen Franz Zgraggen vom, Lohn des Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von 25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wir- kung bis 1. November 1929 (Betreibungsnummer, Gläu- biger, Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind aus den Akten nicht ersichtlich) und sodann unterm
5. Dezember 1928 zu Gunsten einer Gruppe (deren nähere Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht hervor- 102 Schuldbetreibungs. und Konluus~eeht. No 24. geht) mit Wirkung ab 1. November 1929 für eine Gesamt- forderung von 330 Fr. AIs der Rekurrent unterm 26. Januar 1929 in seiner . Betreibung gegen den nämliohen Schuldner Forisetzung verlangte, stellte dasBetreibungsamt am 4. Februar 1929 die Pfändungsurkunde als Verlustsohein aus mit dem Vermerk, es sei «kein pfändbares Vermögen und Ein- kommen vorhanden, da zur Zeit aus dem Arbeitslohn des Schuldners genügend gepfändet ist)J. B. - Hiegegen führte der Rekurrent rechtzeitig Be- schwerde mit dem Antrag, es sei in seiner Betreibung Nr. 156 eine Lohnpfändung mit Wirkung ab 1. Dezember 1929 zu veranlassen. G. - Mit Entscheid vom 5. Juli 1929 wies die Auf- sichtsbehörde Uri die Beschwerde im Sinn der Erwä- gungen ab. Die letztern gehen dahin, dass mit Rücksicht auf die Pfändung vom 5. Dezember 1928 eine Pfändung zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab 1. Oktober 1930 in Frage käme. Eine solohe sei jedoch deswegen unzuläBsig, weil jeder Gläubiger nur während eines Jahres auf den Lohn des Schuldners greifen könne und dieses Jahr zu laufen beginne mit der Stellung des Fortsetzungs- begehrens. Vom 1. Oktober 193Q an könne der Lohn dagegen wieder für andere Gläubiger gepfändet werden. D. - Diesen den Parteien am 3. September 1929 zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Gemäss feststehender Praxis d.ari eine Lohn- pfändung nur für die Dauer eines J abres angeordnet werden, wobei sich das Jahr jedoch nicht, wie die Vor- instanz annimmt, von der Stellung des Fortsetzungs- begehrens, sondern vom Pfändungsvollzug an berechnet. Andernfalls käme, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, Schuldbetreibungs':Ulld Konkursreeht. No 24. 103 der Gläubiger bei einer ungerechtfertigten Weigerung des Betreibungsam,tes nicht in den Genuss eines vollen Pfän- dungsjahres. Besteht nun im Moment des Pfändungs- vollzuges bereits eine Lohnpfändung zu Gunsten einer andern Betreibung, die die ganze pfändbare Lohnquote in Anspruch nimmt, so· darf der Beginn der Wirksamkeit der zweiten Pfändung nicht auf das Ende des Jahres hinausgeschoben werden, während welchem die erste Pfändung in Kraft steht, denn das hätte zur Folge, dass iii einem gegebenen Zeitpunkt der Lohn des Schuldners auf mehrere Jahre hinaus gepfändet sein könnte - ein Ergebnis, das gerade durch die Beschränkung der Pfän- dung auf die Dauer eines Jahres im Interesse sowohl des Schuldners als auch dritter Gläubiger vermieden werden wollte. Dagegen steht dem nichts entgegen, dass die pfändbare Quote ein zweites Mal für die Dauer eines Jahres gepfändet wird, jedoch ohne Hinausschiebung des Wirkungsbeginns : Denn einerseits hat jeder Gläubiger das Recht, auf den Lohn des Schuldners zu greifen, und anderseits können gemäss Art. llO Abs. 3 SchKG bereits gepfändete Vermögensstücke, zu denen auch die pfändbare Lohnquote gehört, neuerdings gepfändet werden, insoweit ihr Erlös nicht den Gläubigern, welche die vorgehende Pfändung erwirkt haben, herauszugeben ist. Dieser letz- tem Vorschrift zufolge wird die spätere Lohnpfändung allerdings einen Ertrag erst abwerfen, nachdem die voran- gehende zufolge Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung, wegen 'Ablaufs des Pfändungsjahres oder aus andern Gründen dahingefallen sein wird. Natürlich hat das Betreibungsamt in einem solchen Fall bei der zweiten Pfändung zur Orientierung des Gläubigers in der Pfän- dungsurkunde einen entsprechenden Vermerk unter An- gabe des Umfangs und der äussersten Dauer der vor- gehenden Lohnpfändung anzubringen.
2. :.-.- Im. vorliegenden Fall beanstandet der Rekurrent daher mit Recht, dass ihm auf sein Fortsetzungsbegehren lediglich ein Verlustschein zugestellt wurde. Das Betrei- lOt Schuldbetreibung .. akursrecht. N0 2;;. bungsamt ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten, diesen Verlustschein zurückzuziehen und in der Betreibung Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie schon ausgeführt wurde, nicht das Datum des Fort- setzungsbegehrens oder des angefochtenen Verlustscheines, sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht. Aus dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch, dass die vom Betreibungsamt am 5. Dezember 1928 mit Wirkung für den Zeitraum vom 1. November 1929 bis
1. November 1930 (der angefochtene Entscheid setzt hier wohl irrtümlicherweise: 1. Oktober 1930) vorgenommene Lohnpfändung den Vorschriften nicht entsprioht. Ob und in welohem Umfang jenen Gläubigern aus dieser Pfändung Rechte erwaohsen sind, welohe denjenigen des Rekurrenten entgegenstehen, kann in diesem Verfahren nicht untersucht werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- foohtene Entsoheid aufgehoben und das Betreibungsamt Schattdorf angewiesen wird, in der Betreibung Nr. 156 im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
25. Entscheid vom 10. Oktober 1929 i. S. GÜntert. Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse : Der Gläubiger, welcher die Abtretung nicht verlangt, schliesst sich damit selbst vom Prozessgewinn aus und hat keinen Anspruch auf Beriicksiehtigung seiner Interessen in der Weise, dass eine Abtretung iiberhallpt unterbleibe. (Erw. 1.) Voraussetzungen der Abt.retbarkeit, eines Rechtsanspruches. Kein abtretbarer Anspruch, wenn es sich um den Eintritt in einen Prozess handelt, in welchem die fiir die Entstehung einer Aktivenvermehrung entscheidende Frage lediglich incidenter und zudem ohne dass die durch diesen (Präjudizial-)Entscheid betroffenen Personen als Partei am Verfahren teilgenommen haben, beantwortet wiirde. (Erw. 2.) Art. 260 SchKG. Schuldbetreibungs. und K<>nkursrecht. No 25. 101 Cession des pretentions de 180 masse. La creancier qui ne· demande pas 180 cession perd tout droit au benefice du proces. Il ne saurait exiger qu'on tienne compte de rinteret qu'il pourrait avoir a ce que la pretention ne soit pas c6dee (consid.l). Conditions de la cessibilite. Il n'y a pas de pretention cessible Iorsqu'il s'agit de prendra part a. un proces dans Iequel l~ question d'ou dependrait l'augmentation de l'a.ctif de la ma.sse na semit tranchee qu'incidemment et. alors que les personnes visees par cette decision (prejudicielle) ne sontpas intervenues comme parties au proces (consid. 2). Art. 260 LP. Cessione di pretese della massa.. Il creditore, ehe non ha domandato 180 cessione, ha perso ogni diritto a.l guadagno risultante dalla. causa. Non potra. neanche esigere che si tenga. conto deI suo interesse 80 che 180 pretesa. non venga ceduta (eonsid. 1). Condizioni della cessibilita. Non esiste pretesa. cessibile quando si tmtta di parteeipare ad una causa., nella quale la questione, dalla. quale dipenderebbe l'aumento dell'attivo, non sarebbe stata decisa che incidentalmente e, inoltre, costituirebbe un obbligo solo a carico di persona, ehe non hanno figurato come parti in causa (consid. 2). Art. 260 ... LEF. A. - Am 2. November 1923 schlug Rudolf Heinrich Toggweiler die ihm von seiner am· 20. Oktober 1923 verstorbenen Ehefrau angefallene Erbschaft aus. Diese Ausschlagung wurde vom Rekurrenten Güntert gestützt auf Art. 578 Abs. 1 ZGB angefochten; die Klage wurde duroh Urteil des zürcherisohen Obergerichtes vom 4. Ok- tober 1924 geschützt. Gegen dieses Urteil erklärte Togg- weiler die Berufung an das Bundesgerioht, erwirkte aber noch bevor der Prozess beim Bundesgerioht zur Verhand- lung kam, eine Revision des angefochtenen Urteils, indem er geltend machte, dass er am 2. November 1923 wegen Geisteskrankheit urteilsunfähig gewesen und infolgedessen die damals abgegebene Ausschlagungserklärung nichtig sei. Das Revisionsgesuoh wurde jedooh vom Obergerioht mit Besohluss vom 18. Dezember 1926 abgewiesen, wo~ gegen Toggweiler wiederum die Berufung an das Bundes- gericht erklärte. Am 9. April 1927 starb Toggweiler. Der AS 55 IIr - 1929