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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.
haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu können. So
ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger eben-
falls darauf angewie~en, sich· binnen der Beschwerdefrist
über Erwerbsverhältnisse, Existenzminimum, allfallige
Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen.
Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vor-
gängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf
10 Tage bemessen. Nur für die nötige Bedenkzeit und die
Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen.
Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der
nötigen Information die bereits laufende Frist zu verlän-
gern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe
der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zuge-
stellte Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen
Verfügung, der in der UrkUnde verkörperten PIandung,
treten.
War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Auf-
sichtsbehörde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs
gegen deren Entscheid abzuweisen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid vom 8. Oktober 1947 1. S. Schneider.
Die Recht8hüJe eines' andem Betreibungsamtes ist erforderlicli für
Amtshandlungenip dessen Kreis;
.
-
nicht für Forderungspfändungen, Zustellungen un~ Anzetgen.
Diese können vom Bl'ltreibungsort a.us a.uf postahschetnWeg
. e:rfolgen.
'
.,;
Art. 34, 72, 89, 99 SchKG.,.:
Requisitions d'un office a un autrB : L'office ~ui a 8. prüC?M~r A lJ!l
acte de poursuite dans un autre a.n:>ndISSement.dOlt' requenr
l'assistance de l'ciffice de cet arrondISSement
-
8. moins qu'll De s'agisae .que de sais~ une creanc~. de notifier
une piece ou de commuruquer un aVlS, ces OperatIOns pouvant
se faire par voie postale.
Art. 34, 72, 89, 99 LP.
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Richieste d'un ufficio ad un altra ufficio: L 'ufficio ehe deve proce-
dere ad un atto csecutivo in un altro circondario deve chiedere
l'aiuto dell'ufficio di questo circondario,
-
a meno ehe si tratti soltanto di pignorare un credito, di noti-
flcare lm atto 0 di comunicare un avviso, operazioni ehe si pos-
sono fare per posta.
Art. 34, 72, 89, 99 LEF.
A. -
Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in
Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine
Lohnpfandung von monatlich Fr. 75.- bis zum Betrage
von Fr. 850.- vorgenommen. Nach viermonatigem Ar-
beitsunterbruch nahm er Wohnsitz in Neuenhof, Kanton
Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeitgeber zeigte
das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni
1947 unverändert an.
B. -
Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das
Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Ver-
hältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem
das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohn-
pfändung gegen ihn angeordnet habe.
O. -
Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die ange-
fochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie
mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies
inso~it die Beschwerde des Schuldners ab; sie ordnete
lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnqu~te
auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners
an.
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner
an se:iD.er Beschwerde fest.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Da der Schuldner zur Zeit der PfandungsankÜlldi-
gung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungs-
amt zum Yollzug der PIandung zuständig und ist für die
Durchführung . und Beendigung der betreffenden Betrei-
bung zuständig geblieben (Art. 53 SchKG). Das haben
auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber
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die erste fand, die Anzeige an den neuen Arbeitgeber
müsse requisitionsweise durch das Betreibungsamt Neuen-
hof besorgt werden, ist die zweite der Auffassung, es
bedürfe keiner Rechtshilfe, da die Anzeige an den Dritt-
schuldner nicht als wesentlicher Bestandteil der Pfändung
selbst, m.a.W. nicht als eigentliche Vollzugs handlung er-
scheine. Damit stellt sich die obere Aufsichtsbehörde in
Gegensatz zu der bisherigen zürcherischen Rechtsprechung,
die dahin ging, das die Betreibung führende Betreibungs-
amt habe jedenfalls dann die Vornahme einer neuen Pfän-
dung von Lohnguthaben beim Betreibungsamt des neuen
Wohnsitzes des Schuldners nachzusuchen, wenn dieser in
einem andern Kanton Wohnsitz genommen hat (so laut
einer Entscheidung vom 10. März 1925: Blätter für
zürcherische Rechtsprechung 25 N. 92 = Schweiz. Juristen-
zeitung 23 S. 13). Die hier angefochtene Entscheidung ist
jedoch zutreffend, und zwar gleichgültig, ob in der vorge-
schriebenen Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99
SchKG ein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvoll-
zuges zu sehen sei (wozu vgl. BGE 50 III 47). Freilich
« befindet » sich die jetzt in Frage stehende Lohnforderung
nicht im Kreis Urdorf, sondern im Kreis Neuenhof als
dem gegenwärtigen Wohnort des betriebenen Schuldners
(während der Wohnort des Arbeitgebers, allgemein des
Drittschuldners, entgegen der Auffassung der untern Auf-
sichtsbehörde nur dann massgebend wäre, wenn der
Schuldner selbst keinen Wohnsitz in der Schweiz hätte).
Allein dies ruft keiner requisitionsweisen Pfandung durch
das Betreibungsamt Neuenhof. Eine Pfändung auf dem
Wege der Rechtshilfe .ist nach richtiger Auslegung von
Art. 89 SchKG nur dann nötig, wenn in einem andern
Kreis als demjenigen des die Betreibung führenden Amtes
Amtshandlungen vorgenommen werden müssen. Das trifft
zu bei Pfandung körperlicher Vermögensstücke, deren
Vorhandensein an Ort und Stelle amtlich festzustellen ist
und die gegebenenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen
sind. Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren
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verkörpert sind, können jedoch ohne derartige Massnah-
men gepfandet werden. Die Pfandung ist ohne weiteres
am Betreibungsorte möglich, somit kann das die Betrei-
bung führende Amt selbst sie vornehmen. Insbesondere
kann es auch die Anzeige an den Drittschuldner unmittel-
bar versenden. Es bedarf dazu keiner Mitwirkung eines
andern Betreibungsamtes, weder desjenigen am Zustel-
lungsorte noch desjenigen am (allenfalls' davon verschie-
denen) Wohnorte des Schuldners. Können doch sogar
förmliche Zustellungen, wie sie für '. 'Zahlungsbefehl und
Konkursandrohung vorgeschrieben sind, durch das die
Betreibung führende Amt unmittelbar auf postalischem
Wege veranlasst werden; um so mehr eine Anzeige nach
Art. 99 SchKG, wofür ein eingeschriebener Brief genügt
(Art. 34 SchKG). Es mag im, einzelnen Falle Grund be-
stehen, ein anderes Betreibungsamt, sei es dasjenige des
Wohnortes des Schuldners oder des Wohnortes des Arbeit-
gebers, um Aufschluss anzufragen oder um Erhebungen
in seinem Kreise anzugehen (sofern dies unerlässlich
erscheint). Die eig~ntliche Pfändung der Forderung aber
samt der Anzeige an den Drittschuldner kann stets vom
Betreibungsort aus erfolgen, wohin auch immer es zu
geschehen hat, sogar ins Ausland, sofern Anzeigen dorthin
ohne Vermittlung der ausländischen Behörden zulässig
sind (vgl. BGE 52 III 1, 73 III 84).
Hätte es somit keiner Rechtshilfe bedurft, selbst wenn
der Schuldner zwar nach der PfändungsankÜlldigung,
aber bereits vor dem Vollzug der Lohnpfandung als solcher
nach Neuenhof verzogen wäre, so bedarf es dessen um so
weniger für die bIosse Anzeige an einen neuen Arbeitgeber
im Rahmen jener einheitlichen Lohnpfändung.
2. -
Aus der seit dem Wohnsitiwechsel vom Betrei-
bungsamt Neuenhof vorgenommenen anderweitigen Lohn-
pfändung folgt nichts gegen die Fortsetzung der Lohn-
pfändUng von Urdorf. Diese geht als die frühere vor;
sofern und solange sie den pfandbaren Lohn ganz aus-
schöpft, kann sich die spätere Lohnpfandung gar nicht
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auswirken (BGE 55 III 101). Das wird das Betreibungsamt
Neuenhof, ohne dass seine Pfändung revidiert werden
müsste, einfach klarzustellen haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurslcammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i. S. Gutzwiller und Gerber.
1. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss
(Art. 103 Aha. 2 SchKG, Art. 22 VZG) bemisst sich grund-
sätzlich nach dem Unterhaltsbedarf bis zur nächsten Ernte.
2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von
Kompetenzstücken erzielt hat, seinerseits unpfändbar ? Art. 92
SchKG.
3. Unt6'f'haltBbeitrag d6'f' Ehefrau. Befindet sich diese im Konkurs.
so ist bei der Bemessung ihres Beitrags auf die allenfalls ein-
tretende Gütertrennung Rücksicht zu nehmen. Art. 182/186
ZGB.
1. Saisie_ Le droit de jouissance du debiteur sur les fruite (art. 103
Sil. 2 LP, 22 ORI) se mesure en regle generale sur ce dont iI
pourra avoir besoin jusqu'a la recolte suivante.
2. Quand le prix que le debiteur a retire de la vente de biens
insaisissablas ast-i! lui-m&De insaisissable f
S. Oontribution da Ja lamme a l'emretien du menage. Si la femme
est en faillite, sa contribution sera fixee en tenant compte de la
separation de biens qui pourrait reaulter de la faillite (art. 182
et 18600).
1. Pignoramento. TI diritto di godimento dei frutti spettante al
debitore (art. lOS cp. 2 LEF, 22 RRF) si misura in generale
su quanto egli potrA abbisognare fino al seguente raccoJto.
2. Quando il prezzo ehe il debitore ha ricavato dalla vendita di
beni impignorabili e a sua volta impignorabile ?
S. Oontributo dalla mogUe alle 8p88e d611'economia domutica. Se la
moglie e in falIimento,. il suo contributo sar8. stabilito tenendo
conto della separazione dei beniche potrebbe risultare dal
falliment<) (an. 182 e 186 00).
A. -Die Eheleute Gerber-Beutler bewirtschafteten
bis zum Frühjahr 1947 ein von der Ehefrau gepachtetes
Gut. Am 28. Februar 1947 wurde über Frau Gerber-
Beutler der Konkurs eröffnet und am 13. März 1947 die
Vieh- und Fahrhabe versteigert. Das Konkursamt beliess
der Konkursitin eine Kuh !lebst Futter als Kompetenz-
Bchuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.
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stück und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 350.- aus. Die Kompetenzkuh samt Futter
wurde indessen bald für Fr. 1640.- verkauft, weil kein
Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehe-
mann hatte seinerseits Acker- und Wiesland gepachtet
und führte diese Pacht vorderhand weiter.
B. -
Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlust-
schein über Fr. 2182.20 ausgestellt. Am 27. Juni 1947
liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die auf dem
einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arresti&-
ren. Sie wurde {(gemäht und gebunden» auf Fr. 1225.-
geschätzt und sofort mit Zustimmung aller Beteiligten
für diesen Betrag freihändig verkauft.
O. -
Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestie-
rung, indem er den ganzen Gerstenertrag bezw. -erlös
als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau) un-
entbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsichtsbehörde
entschied am 2. September 1947, von dem auf dem Be-
treibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.- verbleibe
zugunsten des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.-
unter Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter
Vorbehalt der Rechte Dritter) herauszugeben.
Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht:
denjenigen von Mitte März bis Ende Juni 1947, d. h.
von der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur Gersten-
ernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende
Jahr. Er bemisst den monatlichen Notbedarf des Ehe-
paares auf Fr. 320.- und berücksichtigt als Mittel zu
dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf
Fr. 1120.-) den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau
von Fr. 350.-, ein Gelegenheitseinkommen des Ehe-
mannes von Fr. 50.- und einen Teilbetrag von Fr. 720.-
des Erlöses aus der « Kompetenzkuh », für den zweiten
Zeitabschnitt (Not1;,edarf Fr. 3840.-) den Nettoertrag
der GerSte von Fr. 1075.- (nach Abzug eines Pacht-
zinses von Fr. 150.-), Fr. 600.- Ertrag des Korns,
Fr. 100.- Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),