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73_III_118

BGE 73 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-08 · Deutsch CH
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H8

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.

haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu können. So

ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger eben-

falls darauf angewie~en, sich· binnen der Beschwerdefrist

über Erwerbsverhältnisse, Existenzminimum, allfallige

Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen.

Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vor-

gängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf

10 Tage bemessen. Nur für die nötige Bedenkzeit und die

Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen.

Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der

nötigen Information die bereits laufende Frist zu verlän-

gern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe

der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zuge-

stellte Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen

Verfügung, der in der UrkUnde verkörperten PIandung,

treten.

War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Auf-

sichtsbehörde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs

gegen deren Entscheid abzuweisen.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Entscheid vom 8. Oktober 1947 1. S. Schneider.

Die Recht8hüJe eines' andem Betreibungsamtes ist erforderlicli für

Amtshandlungenip dessen Kreis;

.

-

nicht für Forderungspfändungen, Zustellungen un~ Anzetgen.

Diese können vom Bl'ltreibungsort a.us a.uf postahschetnWeg

. e:rfolgen.

'

.,;

Art. 34, 72, 89, 99 SchKG.,.:

Requisitions d'un office a un autrB : L'office ~ui a 8. prüC?M~r A lJ!l

acte de poursuite dans un autre a.n:>ndISSement.dOlt' requenr

l'assistance de l'ciffice de cet arrondISSement

-

8. moins qu'll De s'agisae .que de sais~ une creanc~. de notifier

une piece ou de commuruquer un aVlS, ces OperatIOns pouvant

se faire par voie postale.

Art. 34, 72, 89, 99 LP.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 30.

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Richieste d'un ufficio ad un altra ufficio: L 'ufficio ehe deve proce-

dere ad un atto csecutivo in un altro circondario deve chiedere

l'aiuto dell'ufficio di questo circondario,

-

a meno ehe si tratti soltanto di pignorare un credito, di noti-

flcare lm atto 0 di comunicare un avviso, operazioni ehe si pos-

sono fare per posta.

Art. 34, 72, 89, 99 LEF.

A. -

Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in

Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine

Lohnpfandung von monatlich Fr. 75.- bis zum Betrage

von Fr. 850.- vorgenommen. Nach viermonatigem Ar-

beitsunterbruch nahm er Wohnsitz in Neuenhof, Kanton

Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeitgeber zeigte

das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni

1947 unverändert an.

B. -

Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das

Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Ver-

hältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem

das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohn-

pfändung gegen ihn angeordnet habe.

O. -

Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die ange-

fochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie

mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies

inso~it die Beschwerde des Schuldners ab; sie ordnete

lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnqu~te

auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners

an.

D. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner

an se:iD.er Beschwerde fest.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Da der Schuldner zur Zeit der PfandungsankÜlldi-

gung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungs-

amt zum Yollzug der PIandung zuständig und ist für die

Durchführung . und Beendigung der betreffenden Betrei-

bung zuständig geblieben (Art. 53 SchKG). Das haben

auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber

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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 30.

die erste fand, die Anzeige an den neuen Arbeitgeber

müsse requisitionsweise durch das Betreibungsamt Neuen-

hof besorgt werden, ist die zweite der Auffassung, es

bedürfe keiner Rechtshilfe, da die Anzeige an den Dritt-

schuldner nicht als wesentlicher Bestandteil der Pfändung

selbst, m.a.W. nicht als eigentliche Vollzugs handlung er-

scheine. Damit stellt sich die obere Aufsichtsbehörde in

Gegensatz zu der bisherigen zürcherischen Rechtsprechung,

die dahin ging, das die Betreibung führende Betreibungs-

amt habe jedenfalls dann die Vornahme einer neuen Pfän-

dung von Lohnguthaben beim Betreibungsamt des neuen

Wohnsitzes des Schuldners nachzusuchen, wenn dieser in

einem andern Kanton Wohnsitz genommen hat (so laut

einer Entscheidung vom 10. März 1925: Blätter für

zürcherische Rechtsprechung 25 N. 92 = Schweiz. Juristen-

zeitung 23 S. 13). Die hier angefochtene Entscheidung ist

jedoch zutreffend, und zwar gleichgültig, ob in der vorge-

schriebenen Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99

SchKG ein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvoll-

zuges zu sehen sei (wozu vgl. BGE 50 III 47). Freilich

« befindet » sich die jetzt in Frage stehende Lohnforderung

nicht im Kreis Urdorf, sondern im Kreis Neuenhof als

dem gegenwärtigen Wohnort des betriebenen Schuldners

(während der Wohnort des Arbeitgebers, allgemein des

Drittschuldners, entgegen der Auffassung der untern Auf-

sichtsbehörde nur dann massgebend wäre, wenn der

Schuldner selbst keinen Wohnsitz in der Schweiz hätte).

Allein dies ruft keiner requisitionsweisen Pfandung durch

das Betreibungsamt Neuenhof. Eine Pfändung auf dem

Wege der Rechtshilfe .ist nach richtiger Auslegung von

Art. 89 SchKG nur dann nötig, wenn in einem andern

Kreis als demjenigen des die Betreibung führenden Amtes

Amtshandlungen vorgenommen werden müssen. Das trifft

zu bei Pfandung körperlicher Vermögensstücke, deren

Vorhandensein an Ort und Stelle amtlich festzustellen ist

und die gegebenenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen

sind. Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 30.

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verkörpert sind, können jedoch ohne derartige Massnah-

men gepfandet werden. Die Pfandung ist ohne weiteres

am Betreibungsorte möglich, somit kann das die Betrei-

bung führende Amt selbst sie vornehmen. Insbesondere

kann es auch die Anzeige an den Drittschuldner unmittel-

bar versenden. Es bedarf dazu keiner Mitwirkung eines

andern Betreibungsamtes, weder desjenigen am Zustel-

lungsorte noch desjenigen am (allenfalls' davon verschie-

denen) Wohnorte des Schuldners. Können doch sogar

förmliche Zustellungen, wie sie für '. 'Zahlungsbefehl und

Konkursandrohung vorgeschrieben sind, durch das die

Betreibung führende Amt unmittelbar auf postalischem

Wege veranlasst werden; um so mehr eine Anzeige nach

Art. 99 SchKG, wofür ein eingeschriebener Brief genügt

(Art. 34 SchKG). Es mag im, einzelnen Falle Grund be-

stehen, ein anderes Betreibungsamt, sei es dasjenige des

Wohnortes des Schuldners oder des Wohnortes des Arbeit-

gebers, um Aufschluss anzufragen oder um Erhebungen

in seinem Kreise anzugehen (sofern dies unerlässlich

erscheint). Die eig~ntliche Pfändung der Forderung aber

samt der Anzeige an den Drittschuldner kann stets vom

Betreibungsort aus erfolgen, wohin auch immer es zu

geschehen hat, sogar ins Ausland, sofern Anzeigen dorthin

ohne Vermittlung der ausländischen Behörden zulässig

sind (vgl. BGE 52 III 1, 73 III 84).

Hätte es somit keiner Rechtshilfe bedurft, selbst wenn

der Schuldner zwar nach der PfändungsankÜlldigung,

aber bereits vor dem Vollzug der Lohnpfandung als solcher

nach Neuenhof verzogen wäre, so bedarf es dessen um so

weniger für die bIosse Anzeige an einen neuen Arbeitgeber

im Rahmen jener einheitlichen Lohnpfändung.

2. -

Aus der seit dem Wohnsitiwechsel vom Betrei-

bungsamt Neuenhof vorgenommenen anderweitigen Lohn-

pfändung folgt nichts gegen die Fortsetzung der Lohn-

pfändUng von Urdorf. Diese geht als die frühere vor;

sofern und solange sie den pfandbaren Lohn ganz aus-

schöpft, kann sich die spätere Lohnpfandung gar nicht

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auswirken (BGE 55 III 101). Das wird das Betreibungsamt

Neuenhof, ohne dass seine Pfändung revidiert werden

müsste, einfach klarzustellen haben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurslcammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i. S. Gutzwiller und Gerber.

1. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss

(Art. 103 Aha. 2 SchKG, Art. 22 VZG) bemisst sich grund-

sätzlich nach dem Unterhaltsbedarf bis zur nächsten Ernte.

2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von

Kompetenzstücken erzielt hat, seinerseits unpfändbar ? Art. 92

SchKG.

3. Unt6'f'haltBbeitrag d6'f' Ehefrau. Befindet sich diese im Konkurs.

so ist bei der Bemessung ihres Beitrags auf die allenfalls ein-

tretende Gütertrennung Rücksicht zu nehmen. Art. 182/186

ZGB.

1. Saisie_ Le droit de jouissance du debiteur sur les fruite (art. 103

Sil. 2 LP, 22 ORI) se mesure en regle generale sur ce dont iI

pourra avoir besoin jusqu'a la recolte suivante.

2. Quand le prix que le debiteur a retire de la vente de biens

insaisissablas ast-i! lui-m&De insaisissable f

S. Oontribution da Ja lamme a l'emretien du menage. Si la femme

est en faillite, sa contribution sera fixee en tenant compte de la

separation de biens qui pourrait reaulter de la faillite (art. 182

et 18600).

1. Pignoramento. TI diritto di godimento dei frutti spettante al

debitore (art. lOS cp. 2 LEF, 22 RRF) si misura in generale

su quanto egli potrA abbisognare fino al seguente raccoJto.

2. Quando il prezzo ehe il debitore ha ricavato dalla vendita di

beni impignorabili e a sua volta impignorabile ?

S. Oontributo dalla mogUe alle 8p88e d611'economia domutica. Se la

moglie e in falIimento,. il suo contributo sar8. stabilito tenendo

conto della separazione dei beniche potrebbe risultare dal

falliment<) (an. 182 e 186 00).

A. -Die Eheleute Gerber-Beutler bewirtschafteten

bis zum Frühjahr 1947 ein von der Ehefrau gepachtetes

Gut. Am 28. Februar 1947 wurde über Frau Gerber-

Beutler der Konkurs eröffnet und am 13. März 1947 die

Vieh- und Fahrhabe versteigert. Das Konkursamt beliess

der Konkursitin eine Kuh !lebst Futter als Kompetenz-

Bchuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 31.

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stück und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag

von Fr. 350.- aus. Die Kompetenzkuh samt Futter

wurde indessen bald für Fr. 1640.- verkauft, weil kein

Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehe-

mann hatte seinerseits Acker- und Wiesland gepachtet

und führte diese Pacht vorderhand weiter.

B. -

Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlust-

schein über Fr. 2182.20 ausgestellt. Am 27. Juni 1947

liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die auf dem

einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arresti&-

ren. Sie wurde {(gemäht und gebunden» auf Fr. 1225.-

geschätzt und sofort mit Zustimmung aller Beteiligten

für diesen Betrag freihändig verkauft.

O. -

Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestie-

rung, indem er den ganzen Gerstenertrag bezw. -erlös

als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau) un-

entbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsichtsbehörde

entschied am 2. September 1947, von dem auf dem Be-

treibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.- verbleibe

zugunsten des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.-

unter Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter

Vorbehalt der Rechte Dritter) herauszugeben.

Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht:

denjenigen von Mitte März bis Ende Juni 1947, d. h.

von der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur Gersten-

ernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende

Jahr. Er bemisst den monatlichen Notbedarf des Ehe-

paares auf Fr. 320.- und berücksichtigt als Mittel zu

dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf

Fr. 1120.-) den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau

von Fr. 350.-, ein Gelegenheitseinkommen des Ehe-

mannes von Fr. 50.- und einen Teilbetrag von Fr. 720.-

des Erlöses aus der « Kompetenzkuh », für den zweiten

Zeitabschnitt (Not1;,edarf Fr. 3840.-) den Nettoertrag

der GerSte von Fr. 1075.- (nach Abzug eines Pacht-

zinses von Fr. 150.-), Fr. 600.- Ertrag des Korns,

Fr. 100.- Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),