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84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 21.
21. Entsebt'id vom 28 • .Juni 1947 i. S. Sehmid und Gloor~
1. Die Pfändung von Forderungen kann stets am Betreibungsort erfolgen und dem Drittschuldner direkt von dort aus angezeigt werden, auch wenn er in einem andem Kreise wohnt.
2. Eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamte zu erbrin- gende Zahlung kann - im Unterschied zu Schadenersatz nach Art. 5 SchKG, wofür der Staat nach Art. 6 nur subsidiär haftet - auf dem Beschwerdeweg eingefordert werden, auch wenn das einkassierte Geld anders verwendet worden ist. Vorbehal· ten bleibt dem Staate die Rückforderung bei einem unrecht- mässigen Empfänger sowie der Rückgriff auf fehlbare Beamte und Angestellte.
1. La saide de creances peut toujours etre operee au for de la poursuite et communiquee de la au tiers debiteur directement, meme s'il habite dans UD autre arrondissement.
2. Difference entre _
a) lespaiements auxquels l'offiee des poursuites est astreint en vertu du droit '1'egissant l'execution forck, paiements qui, lorsqu'il a indiiment employe les deniers encaisses, peuvent etre reclames pa,r la voie de la plainte (sous reserve d 'un recours de I'Etat et d'une demande de remboursement), et b) les dommagea-interets vises par l'art. 5 LP et auxquels le canton n'est tenu que subsidiairement (art. 6).
1. n pignoramento di crediti puo essere sempre effettuato al foro dell'esecuzione e da qui direttamente comunicato al terzo debitore, anche se costui abita in UD altro circondario.
2. Un pagamento ehe l'uffieio d'esecuzione deve effettuare in virtu della legislazione suU'esecuzione forzata (a differenza dell'indennita pel risarcimento dei danni a' sensi dell'art. 5 LEF, della. quale il cantone· risponde solo a titolo sussidiario in virtu deli'art. 6 LEF) pub essere richiesto mediante reclamo, anche se il denaro ineassato ha avuto una destinazione diversa. E' riservato allo Stato il diritto di ehiedere la restituzione deUa somma a chi l'ha. rieevuta indebitamente e di esercitare il regresso verso funzionari 0 impiegati in colpa. A. - Gegen Paul Schmid, geboren am 17. Mai 1927, wurde in Bremgarten (Aargau), dem Wohnort seines Vaters, eine Betreibung für Alimente des Kindes Heidi Gloor, geboren 1945, angehoben. Er versah im Winter 1946-47 bis Ende Februar in einem Hotel in Mürren (im Betreibungskreis Interlaken) eine SaisonsteIle. Das Betrei- bungsamt Bremgarten vollzog am 13. Januar 1947 gegen ihn eine Lohnpfäudung bis zum Betrage von Fr. 580.- Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht. N0 21. 8ö und erhielt nach Mitte Januar vom Arbeitgeber (Hotel) Fr. 320.- ausbezahlt. B. - Gegen denselben Schuldner hob am 23. Ja- nuar 1947 A. Frieden für eine Darlehensforderung Betrei- bung im Betreibungskreis Interlaken an. Das Betreibungs- amt Interlaken pfandete am 22. Februar vom Saison- verdienst des Schuldners Fr. 227.30. Der Arbeitgeber lieferte diesem Amt am 27. Februar den betreffenden Betrag ab, nachdem er es auf die Lohnpfandung von Bremgarten aufmerksam gemacht, jedoch Bescheid er- halten hatte, diese Lohnpfandung sei ungültig, weil «nicht durch das Amt Interlaken gegangen ». O. - Der Arbeitgeber benachrichtigte das Amt Brem- garten seinerseits von der Lohnpfändung des Amtes Inter- laken und von dessen soeben erwähntem Bescheid. Hierauf protestierte das Amt Bremgarten sofort durch Brief an das Hotel und an das Amt Interlaken, mit Hinweis auf die Minderjährigkeit des Schuldners und den Betreibungs- ort Bremgarten. Das Amt Interlaken hatte jedoch den eingezogenen Betrag sogleich nach Eingang dem Gläubiger A. Frieden überwiesen, einen Tag vor Empfang des Briefes des Amtes Bremgarten. D. - Im März lieferte das Hotel dem Amte Brem- garten noch Fr. 68,40 ab, mit der Bemerkung: « Dieses ist der Restbetrag des Lohnes des Schuldners, nachdem die Lohnpfandung des' Betreibungsamtes Interlaken, das die Priorität hatte, bezahlt wurde.» Nun führte « das Be- treibungsamt Bremgarten Gläubigervertreter » Beschwerde gegen das Betreibungsamt Interlaken . mit dem (allein noch streitigen) Antrag, die von diesem Amt verfügte Lohnpfandung sei wegen Unzuständigkeit und deshalb Nichtigkeit von Amtes wegen aufzuheben, und das be- treffende Amt sei anzuweisen, den eingezogenen Betrag dem Amt Bremgarten zuhanden der Berechtigten ein- zuzahlen. E. - Die kantonale Aufsichtsbehörde setzte vorerst Frist {( in der Beschwerdesache des Paul Schmid» zur
86 Sahuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. Beibringung einer Vollmacht. Hierauf wies sich das Betrei- bungsamt Bremgarten mit einer Vollmacht des Vaters des 8.chuldners aus. Nachträglich reichte es ausserdem eine solche zur Vertretung des Kindes Heidi Gloor ein. Am .
22. Mai 1947 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Die Lohnpfändung des Amtes Interlaken ist zwar nichtig, weil dieses Amt nicht zuständig war und die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners hätten zugestellt werden müssen. Allein die Auszahlung des auf Grund dieser Lohnpfandung einge- nommenen Geldes an A. Frieden kann nicht auf dem Beschwerdeweg rückgängig gemacht werden. Eine Rück- forderung gegen A. Frieden wäre beim Richter anzu- bringen, ebenso ein Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten nach Art. 5 SchKG. Freilich hat die Praxis in gewissen Fällen eine direkte Haftbarerklärung des Betreibungsamtes (nicht des Beamten) und damit des JustizfiBkus, also des Staates (Kantons) anerkannt, ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte anderweitige Ver- wendung des Geldes, so zugunsten eines Gläubigers hin- sichtlich des ihm zukommenden Betreibungsergebnisses und zugunsten eines Ersteigerers hinsichtlich der Rücker- stattung des von ihm erlegten Preises im Falle der Auf- hebung des Zuschlages (BGE 35 I 480 und 784, 36 I 425 , Sep.-Ausg. 12 S. 100 und 242, 13 S. 159; BGE 44 III 89, 53 III 147). Diese Praxis führt aber zu einer be- trächtlichen Erweiterung der Haftung des Staates, die in Art. 6 SchKG bloss als subsidiäre im Anschluss an Art. 5 vorgesehen ist. Eine solche direkte Haftung lässt sich nicht auf andere als die von den erwähnten Ent- scheidungen betroffenen Fälle ausdehnen. Uebrigens hat der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Amtes Interlaken höchstens dann einen Schaden erlitten, wenn A. Frieden eine Nichtschuld bezahlt wurde. Will er dies geltend machen, so ist er auf die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zu verweisen. Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 21. 87 F. - Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betrei- bungsamt Bremgarten « als ausdrücklich bevollmächtigtes Amt für die Schuldner- und Gläubiger-Vertreter ». Es wiederholt den Beschwerdeantrag und stellt einen auf Verantwortlicherklärungen abzielenden Eventualaritrag~ Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Wenn die Vorinstanz der Beschwerde Zweifel an einer Schädigung des Schuldners entgegenhält, so übersieht sie, dass neben dem Schuldner die Alimenten- gläu bigerin Heidi Gloor als Beschwerdeführerin aufgetreten ist, die an der Ueberweisung des vom Betreibungsamt Inter- laken eingezogenen Betrages auf das Konto ihrer Betrei- bung in Bremgarten offensichtlich ein Interesse hat. Der Beschwerdeantrag wurde « im Namen der Gläubiger» gestellt, die Begründung wies auf den dem alimenten- berechtigten Kinde erwachsenen Nachteil hin, und es wurde auch eine Vollmacht zur Vertretung des Kindes eingereicht ; allerdings erst nachträglich, was aber ange- sichts der nur zur Beibringung « einer)) Vollmacht « in der Beschwerdesache des Paul Schmid» erfolgten Frist- ansetzung hinreichend entschuldigt ist, wie denn die Vorin- stanz diese Vollmacht anstandslos zu den Akten genommen hat. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch der Schuldner genügend an der Beschwerde interesSiert sei, dem es nicht gleichgültig sein kann, ob das alimentenberechtigte Kind für die nämliche Forderung nochmals in sein Existenzminimum eingreifen wird, was einem gewöhnlichen Gläubiger, z.B. aus Darlehen, richti- gerweise zu verwehren wäre.
2. - Im übrigen verneint die Vorinstanz ein Ver- schulden des Betreibungsbeamten rundweg, weil er von der Minderjährigkeit des Schuldners erst am Tage nach der Auszahlung des Geldes an A. Frieden erfahren habe. Die Vorinstanz scheint keine Notiz davon zu ,!lepmen, dass das Betreibungsamt Interlaken das Bestehen einer
88 Schuldbetreibunge. und Konkursrecht. N° 21. andern Lohnpfändung gegen diesen Schuldner schon dem für A. Frieden gestellten Fortsetzungsbegehren und dann auch dem die Pfändung vorbereitenden Bericht des Betrei- bungsgehilfen von Mürren entnehmen konnte, und dass namentlich der Arbeitgeber des Schuldners auf die B"rem- gartner Lohnpfändung hinwies und sich zur Ablieferung eines Betrages an das Amt Interlaken erst bewegen liess, als dieses die Lohnpfändung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, weil « nicht durch das Amt Interlaken ge- gangen» : ein unrichtiger Standpunkt, denn Forderungen können stets am Betreibungsorte gepfändet werden, auch wenn der Drittschuldner sein Domizil in einem Emdern Betreibungskreis (und Kanton) hat; auch die direkte Anzeige an einen solchen auswärtigen Drittschuldner greift nicht in die Hoheit des Amtes an dessen Domizil ein. Im übrigen war das Amt von Bremgarten in der Tat zuständig, und wenn das Amt Interlaken dafür keinen Grund sah; d.h. weder eine gesetzliche Vertretung noch den Fall von Art. 53 SchKG noch etwa eine fehlende Wohnsitzbegründung in Mürren mit dieser blossen Saison- stelle in den Kreis seiner Betrachtungen zog, so hätte doch Veranlassung bestanden, jedenfalls vor anderweitiger Verfügung über den eingezogenen Geldbetrag die Zu- ständigkeitsfrage im Einvernehmen mit dem Amt Brem- garten abzuklären oder unter Zurückhaltung des Geldes diesem Amte zuhanden der Interessierten eine Verfügung zu eröffnen und eine allfällige Beschwerde abzuwarten. Gleichgültig indessen, ob die mangelnde Umsicht und das übereilte Handeln des Betreibungsamtes Interlaken einem Verschulden zuzuschreiben sei (was im Fall einer Klage nach Art. 5 SchKG der Richter zu entscheiden hätte), ist die Beschwerde einfach deshalb zu schützen, weil das Betreibungsamt Interlaken nach Vollstreckungs- recht zur Auszahlung des auf Grund der nichtigen Lohn- pfändung eingezogenen Betrages an den darauf Berechtig- ten verpflichtet ist. Mit Unrecht sieht die Vorinstanz in einer solchen Zahlungspflicht des Amtes als solchen und Schuldbetreibungs. und KonkursrechL N0 21. 89 damit des Justizfiskus eine Erweiterung der in Art. 6 SchKG nur als subsidiäre vorgesehenen Haftung des Staates. Die von der erwähnten Praxis betroffenen Fälle - Anspruch eines Gläubigers auf sein Betreffnis und eines Ersteigerers auf Rückerstattung des grundlos ge- wordenen Steigerungspreises - haben mit der Schadens- haftung des Staates nach Art. 6 SchKG nichts zu tun. Es handelt sich um Ansprüche aus Vollstreckungsrecht. Die dem Amte dabei obliegende Zahlung ist nichts anderes als eine nach Vollstreckungsrecht vorzunehmende Handlung. Die rechtliche Natur einer solchen Zahlung, die zum Gang des Verfahrens gehört, ist die nämliche wie irgendeiner andern vom Amte zu treffenden Mass- nahme, z.R einer Pfändungs- oder Verwertungsmassnahme. Dies ist der Grund, warum das Amt bzw. der Justizfiskus zur Zahlung nötigenfalls durch Beschwerde angehalten werden kann. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen Zahlungspflicht gegenüber nicht einwenden lässt, das Amt habe das eigentlich dazu bestimmte Geld anders verwendet und daher nicht mehr verfügbar; beruht auf dem Vollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstrek- kungsrechtliche Anspruch durch eine solche Zweckent- fremdung des Geldes nicht berührt wird. Die Zweckent- fremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justiz- fiskus, unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zu- stehenden Rückforderung beim Empfänger oder des Rück- griffes auf fehlbare Bearpte und. Angestellte .. Diese aus der richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechtes fol- gende Gefahrtragung ist keine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 6 SchKG,. sondern eine blosse Neben- wirkung des aufrecht bleibEmden Zahlungsanspruches, der seinerseits nicht durch einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 5 und 6 SchKG ersetzt wird. Daher kann nicht von einer Erweiterung der Schadenshaftung des Staates gesprochen werden, uridvollends besteht kein Grund, einen auf dem Vollstreckungsrecht beruhenden Zahlungsanspruch gegenüber einem Betreibungsamt nur
90 Schuldbetreibungs. lmd Konkursreoht. N0 21. gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen zu schützen . . Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungs- pflicht aus Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige Lohnpfandung des Betreibungsamtes Interlaken war nicht wirkungslos. Das Hotel (der Arbeitgeber des Schuldners), dem sie angezeigt wurde, hat sich durch die Einzahlung an das Amt von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Schuldner befreit. Es durfte sich auf die Verfügung des Amtes Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete Lohnpfandung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, und ihm als dem Amt seines Domizils die Auseinander- setzung mit dem Amte Bremgarten anheimstellen. An die Stelle der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ist die Auszahlringspflicht des Amtes Inter- laken getreten. Berechtigter ist an sich der Schuldner, der den Lohn verdient hat. Da aber seine LohnanspfÜche vom Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfandet sind, ist die Auszahlung an dieses Amt zuhanden der an dessen Pfändung Berechtigten vorzunehmen. Es wird Sache des Betreibungsamtes Bremgarten sein, einen all- fälligen Ueberschuss dem Schuldner herauszugeben.
3. - Der Eventualantrag des Rekurses wird damit gegenstandslos. Er wäre übrigens unzulässig, weil neu und, nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79 OG), nur auf Feststellung gehend (Art. 21 SchKG) und eine der richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend (Art. 5 SchKG). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betteibungsamt Interlaken angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der Lohnpfändung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten Lohnbeträge an dieses Amt abzuliefern. Schuldbetreiblmgs. lmd Konkursrecht. N0 22. 91
22. Entscheid vom I. August 1947 i. S. Kohler und Pfalzer. Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstill· stand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SehKG) sind auf die Verfügungen des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Aha. 3 SchKG nicht anwendbar. Las dispositions eoncernant las. rerles et les suspe~sions de. pour- suite (art. 56 eh. 3, 57 et SillV., 63 LP) ne sont pas appbcables aux decisions du eommissaire dans Ja procedure de concordat ni 8U delai de la plainte prevue a l'art. 295 ~l. 3 LP. Le disposizioni sulle ferie e sospensioni in materia di at~i es~utivi (art. 56, cifra 3; 57 e seg. ; 63 LEF) non sono appbca,hili alle decisioni deI commissario neUa procedura concondatana. ne al termine di reclamo a' serl.Si deU'art. 295 cp. 3 LEF. Im Nachlassverfahren der Orient-Erzbergbau A.-G. und der Societe pour l'Industrie Miniere A.-G. legte der Sach- walter Louis Bannwart am 4. April 1947 gemass Art. 300 Abs. 2 SchKG die Akten auf, zu denen das Inventar über die Aktiven der Schuldnerinnen mit Angabe der Schätzungswerte gehörte. Am 16. April 1947, dem dritten Tage nach dem Ende der Oster·Betreibungsferien, führten die Rekurrentinnen bei der untern Aufsichtsbehörde Be- schwerde mit dem Antrag, über den Wert gewisser Aktiven sei « eine neue auf den heutigen Zeitpunkt bezogene Expertise durchzuführen I), und der Sachwalter sei « zu einer berichtigten höhem Eintragung anzuw~isen». Mit Entscheid vom 5. Mai 1947, zugestellt am 8. Mai 1947, wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Diesen Entscheid zogen die Rekurrentinnen am 4. Juni 194 7, dem dritten Tage nach dem Ende der Pfingst- Betreibungsferien, an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Am 24. Juni 1947 hat diese die Beschwerde und die Weiterziehung als verspätet erklärt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht. Die 8chuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung:
1. - Die zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die Schätzungen des Sachwalters begann, wie die Vorinstanz