Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78. Entscheid vom 11. Mai 1909 in Sachen Wilczek. Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten: Unzuständigkeit des Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen. Natur des An¬ spruches des Gläubigers auf Herausgabe eines einem Dritten ausbe¬ zahlten Erlöses und bezügliches Verfahren. A. — In einer Arrestbetreibung, die der Rekurrent Viktor Wilczek in Zürich, vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just in Augsburg beim Betreibungsamt Olten angehoben hatte, war dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfändeten Barbetrags von 1450 Fr. Am 1. März vormittags erschien der Rekurrent auf dem Betreibungsamt und verlangte die Auszahlung dieses Betrages, worauf ihm erklärt wurde, er möge später vorbeikom¬ men, da die Abrechnung noch nicht gemacht sei. Der Rekurrent kam nach 9 Uhr wieder, erhielt aber laut seiner Angabe den Be¬ scheid, man werde ihm den Betrag nur abzüglich einer Kostennote des Notars Bloch auszahlen. Darauf hätte der Rekurrent auf der Auszahlung des gesamten Betrags bestanden mit der Begrün¬ dung: Notar Bloch, dessen Kostennote er als übersetzt nicht an¬ erkenne, sei nicht mehr sein Vertreter und eine solche Verrechnung sei unzulässig. Nach der Angabe des Betreibungsbeamten hätte dieser die Auszahlung deshalb verweigert, weil Bloch alle Geschäfte in der Sache bisher besorgt und sein Mandat nicht zurückgezogen habe und weil der Beamte den Rekurrenten nicht gekannt und die Auszahlung an einen Unberechtigten habe vermeiden wollen. Der Rekurrent schrieb dann am gleichen Tage durch Chargébrief dem Betreibungsamt: Er werde gegen die Weigerung, den arrestierten Betrag auszuzahlen, bevor er die Rechnung des Notar Bloch be¬ glichen habe, Beschwerde führen; er wiederhole die mündlich gemachte Erklärung, daß Notar Bloch nicht mehr sein Vertreter sei und protestiere in aller Form gegen die Auszahlung des Betrags an diesen, für deren Folgen er den Beamten verantwortlich mache. Trotzdem zahlte der Beamte das Geld dem Notar Bloch aus und zwar, wie der Rekurrent angegeben hat und vom Beamten nicht bestritten worden ist, nach Empfang des genannten Briefes. Am
2. März stellte Bloch dem Rekurrenten Rechnung, indem er von den erhaltenen 1450 Fr. die Beträge zweier Kostennoten von zu¬ sammen 540 Fr. 5 Cts. abzog. Den verbleibenden Saldo zu Gunsten des Rekurrenten von 909 Fr. 95 Cts. ließ er diesem durch Postscheck zukommen. B. — Der Rekurrent reichte nunmehr Beschwerde ein mit dem Begehren: Die Aufsichtsbehörde möge dem Betreibungsbeamten von Olten=Gösgen eine Rüge erteilen und ihn anweisen, dem Be¬ schwerdeführer den von Notar Bloch willkürlich gekürzten Betrag von 540 Fr. 5 Cts. sofort zu ersetzen. Zur Begründung wurde in rechtlicher Beziehung geltend gemacht, daß das Vorgehen des Betreibungsbeamten eine Rechtsverweigerung darstelle. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 3. April 1909:
1. Das Begehren, dem Betreibungsbeamten eine Rüge zu erteilen, sei als unbegründet abgewiesen. 2. Im übrigen werde auf die Be¬ schwerde nicht eingetreten. In ersterer Beziehung stellt die Be¬ gründung darauf ab, daß der Beschwerdeführer sich auf dem Be¬ treibungsamt nicht genügend legitimiert habe und der Betreibungs¬ beamte daher die verlangte Summe nicht habe auszuzahlen brauchen,
sodaß kein Anlaß zur Rüge vorliege. Hinsichtlich des Dispositivs 2 wird ausgeführt: Beim Begehren, das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer den von Notar Bloch gekürzten Betrag zu er¬ setzen, handle es sich um die Beurteilung eines reinen zivilrecht¬ lichen Mandatsverhältnis (Art. 392 ff. OR). Ein solches Begeh¬ ren könne nicht auf dem Beschwerdewege gestellt werden. D. — Diesen Entscheid hat nunmehr Wilczek rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, „seine Beschwerde in dem Sinne gutzuheißen, daß dem Betreibungsamt Olten=Gösgen eine Rüge erteilt und es angewiesen werde, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 5 Cts. aus¬ hinzugeben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Auf das Rekursbegehren, es sei dem „Betreibungsamte Olten=Gösgen“ eine Rüge zu erteilen, kann das Bundesgericht nicht eintreten, da es zu einer solchen disziplinarischen Maßnahme laut feststehender Rechtsprechung unzuständig ist (vergl. z. B. Sep.¬ Ausg. 10 Nr. 48*
2. — Hinsichtlich des Rekursbegehrens, das Betreibungsamt Olten=Gösgen sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 95 Cts. herauszugeben, ist zu bemerken: Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, daß man es hier mit einem rein zivilrechtlichen Verhältnisse zu tun habe. Vielmehr ist der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungs¬ amt auf Herausgabe eines Erlöses — und über einen solchen Anspruch ist zu entscheiden — betreibungsrechtlicher Natur, indem in der Herausgabe eine Amtshandlung liegt. Ist somit die Zu¬ ständigkeit der Aufsichtsbehörden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, grundsätzlich als vorhanden anzusehen, so wird sie auch nicht durch den besonderen Umstand ausgeschlossen, daß das Betreibungsamt den Betrag bereits einem Dritten ausbezahlt hat. Praxis zur Rückerstat¬ Freilich kann dieser Dritte nach geltender tung oder zum Ersatz des Betrages, falls er ihm rechtlich nicht zukommt, nicht durch betreibungsrechtliche Anordnung, sondern nur
* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106 S. 674 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) durch richterliches Urteil verhalten werden. Dagegen bleibt dem¬ jenigen, der behauptet, das Betreibungsamt hätte den Betrag ihm auszahlen sollen, statt ihn rechtswidrig einem Dritten auszuhän¬ digen, immer noch die Möglichkeit offen, sich im Beschwerdewege an den Betreibungsbeamten zu halten, und zwar in dem Sinne, daß der Beamte, falls die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und also namentlich die Unrechtmäßigkeit der Zahlung sich ergeben hat, angewiesen wird, vorerst den bezahlten Betrag vom Empfänger zurückzufordern, und wenn dies nicht zum Ziele führt, die entsprechende Summe aus seinem Vermögen zur Ver¬ fügung zu stellen (vergl. den diese Auffassung näher begründenden Bundesgerichtsentscheid i. S. Bürgisser und Konsorten vom 29. Juni 1904, Erw. 3, abgedruckt in Archiv 8 Nr. 129 und die dortigen Zitate). Auf eine Haftbarmachung des Betreibungsbeamten diesem Sinne zielt denn auch sowohl das Beschwerdebegehren vor der Vorinstanz als das Rekursbegehren vor Bundesgericht ab, wobei das erstere seinem Wortlaute nach das Hauptgewicht auf den Ersatz, das zweite auf die Wiederbeschaffung der an Bloch ausbezahlten Summe legt. Dies führt dazu, den Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über diesen Punkt aufzuheben und sie anzuweisen, nach näherer Feststellung des Sachverhaltes materiell darüber zu entscheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den Be¬ treibungsbeamten wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Vorentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.