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46 Schuldbeireibtings~ und Konkursrecht. N° 10. nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zu- teilung der· Konkursdividende aus dem ihm abgestrit- tenen Prozessgewinn, nur auf Grund einer rechtskräftigen Zulassung seiner Wiederaufgelebten Forderung im Kollo- kationsplan beanspruchen. Denn mit der Rückgängig- machung der anfechtbaren Deckung einer Forderung ist nicht auch ohne weiteres entschieden, dass jene Forderung überha~pt je bestanden hat, zumal in der dem Deckungs- geschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht etwa sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Kon- kursamt keine endgültige Entscheidung anmassen, wie es dies in der vorliegend angefochtenen Verteilungsliste mit Bezug aUf die wiederaufgelebte Forderung der Firma Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem bei ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und wie es dies laut der Beschwerdevernehmlassung auch mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung des Reku- renten zu tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon- kursgläubigern, mindestens den an der Nachtragsver- teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu geben, die wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage zu bestreiten. Nachdem das beschwerdebeklagte Amt das Kreisschreiben Nr. 10 nicht befolgt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung des Rekurrenten jetzt nachträglich noch eine Kollo- kationsverfügung trifft. Freilich braucht diese Abände- rung des Kollokationsplanes nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den an der angefochtenen Nach- tragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren unter Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu werden, und es steht auch nichts entgegen, dass die neue Verteilungsliste damit verbunden wird, mit dem Vorbe- halt, dass sie nur gilt, wenn die Kollokation der wieder- aufgelebten Forderung in Rechtskraft tritt. Mit Bezug auf die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im Beschwerdeverfahren zutage getretenen Meinungsver- schiedenheit· dem Konkursamt zu bedenken gegeben Schuldbetrelbungs- und Konkursreeht. N0 11. 47 werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dek- kungsgeschäft getilgten, infolge Anfechtung nachträglich wiederauflebenden Forderung in keiner Weise beein- flusst wird durch die Summe, welche bei der Verwertung der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird. 5 ...... . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der ErWägungen begründet erklärt.
11. Entsoheid vom a5. Xä.rz 19a4
i. S. Vormundaohaftabehärde von EggiwiL SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier verkörperten Forderung ~ vollzogen» ? A .. - In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Be- treibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in Woihusen gepfändet und dies am
23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Adresse bekannt geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens um
24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte. Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvis- berg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene
48 Schuldll~eibungs~ und Konkursrecht. No 11. Pfändung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell sei.der Betreibpngsbeamte antuweisen, ,ihn mit der 'Vormund:- &chaftsbehörde ;von Eggiwil.in eine Gruppe einzureihen. B. - Dle Auf$ichtsbehör~e für den Kanton Bern, hie~s durch Entscheid, vom 28. Februar 1924 das Eventual .. begehren gut mit der Begründung, die Pfändung sei erst mit der amtlichen \ Mitteilung der Beschlagnahme an den Schuldn~r rechtsgültig geworden und, das Pfändung~ begehren des Beschwerdeführers falle daher noch in die dreissigtägige Frist des Art. 110 SchKG. C. - Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbe- hörde von Eggiwi!. r~h~ltig an das, Bundesgericht weitergezogen' imt deiri'Begehren, das~ der Beschwerde- führer nicHt als Gruppengläubiger,zugela~sen werde. Die Begründung geht· dahin, die Pfändung sei vollzogen mit dem Akt der Beschlagnahme, über welchen die Original- pfändungsurkunde errichtet werde~ nicht erst mit der Zustellung von Abschriften dieser Urkunde an den Gläu- biger oder den Schuldner, und die dreissigtägige Frist für die Anschlusspfändung somit hier am 22. Dezember aus- gelaufen, bevor der Beschwerdeführer das Pfändungs- begehren habe stellen können. Die Schuldbetreibungs- und 'KQnkurskammer zieht in Erwägung: Da der Beschwerdeführer Salvisberg selbst nicht be- hauptet hat, dass er schon auf Grund seines Arrestes-zur Teilnahme an der Pfändung berechtigt~i; brauch,t, d~ese Frage nicht erörtert zu, werden. Die Entscheidung. des Rekurses hängt somit, ein~g davon ab; ~ann die' Pfän- dung einer nichtd~rch,ein:Wertpapier verkörperten For- derung als vollzog~n.; zu gelten hat und demnach die dreissigtägige Frist d~s Art,.; 110 SchKG zu laufen beginnt. Die Frage, durch welche,ll, Akt die Pfändung bewirkt wird, ist weder jm Geset~ ,~bst entschieden, noch durch die bisherige Rec.htspre~bung abs~hliessend beantwortet. Nach der Praxis des Bq,ndesgerichts :steht soviel fest, Schuldbetrelbungs. und Konkursreeht. N° 11. ,49 dass die Mitteilung der Pfändungsurkunde an den Schuldner kein Erfordernis für die Gültigkeit der Pfän- dung, mithin kein Bestandteil des Pfändungsaktes ist (Zitate bei JAEGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). In der Tat kann dem Art. 113 SchKG nicht wohl etwas anderes ent- nommen werden; denn wenn (( nach der Pfändung» Abschriften der Pfändungsurkunde zugestellt werden sollen, so gehört. eben diese Zustellung nicht mehr zur Pfändung selbst, sondern sie folgt ihr nach. Zudem darf die Möglichkeit der Pfändung nicht davon abhängen, ob dem Schuldner die Urkunde zugestellt werden kann oder nicht. Auf der andern Seite wird die Pfändung nicht allein schon bewirkt durch die Erklärung des Pfändungsbe- amten in der Pfändungsurkunde. Das hat die Praxis für gewisse Fälle bereits anerkannt, indem sie zur gültigen Pfändung von Geld, Banknoten und Inhaberpapieren mehr, nämlich die Inverwahrungnahme durch den Pfändungsbeamten verlangt (AS 44 III S. 185; 46 III S. 3 ; 47 S. III 87 ; 48 III S. 98), es muss aber allgemein gelten. Die Errichtung der Pfändungs urkunde ist nicht die Pfändung selbst, sondern bloss deren urkundliche Feststellung und bestenfalls nur ein Teil der als Pfändung zu bezeichnenden Amtshandlung. Damit der Pfändungs- wille des Beamten Rechtswirkungen hervorbringe, muss er nach aussen in die Erscheinung treten und dazu ist erforderlich, dass er einer andern Person gegenüber er- klärt wird. Diese Person kann in der Regel nur der Schuldner sein oder derjenige, welcher den Schuldner bei der Pfändung gültig vertritt. Zur Pfändung von be- weglichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, bedarf es also ausser der genauen Bezeichnung und Ausscheidung der zu pfändenden Gegenstände einer Erklärung des Beamten an den Schuldner oder die ihn vertretende Person, dass diese Gegenstände gepfändet seien. Eine ebensolche Erklärung ist aber auch notwendig zur Pfändung einer nicht in einem Papier verkörperten Forderung, nur fragt es sich, ob sie an den betriebenen AS 50 III- 1~24 , 4
50 SehuJdbetrelbunp- und Konkursrecht. N° 11. Schuldner oder an den Schuldner der zu pfändenden Forderung oder an beide ergehen muss, damit die Pfän.,. dung zustande kommt. DaS französische Recht (C. prQc. civ. art. 565) steht auf dem ersten, das deutsche Recht (ZPO § 829) auf dem zweiten Standpunkt. Mangels einer positiven Gesetzesbestimmung hierüber wird nach un- serem Recht mindestens dann. wenn eine solche Er- klärung, an den betriebenen Schuldner nicht möglich ist, die Erklärung an den Drittschuldner genügen müssen, . da ja auch durch sie die Pfändung nach aussen in die Erscheinung tritt und dem betriebenen Schuldner die Verfügung fiber die Forderung entzogen wird. Im vorliegenden Falle ist spätestens am 25. November 1923 dem Drittschuldner die amtliche Mitteilung zuge- kommen, dass die Forderung gepfändet sei. Damit war nach dem Gesagten die Pfändung vollzogen und die dreissigtägige Frist des Art. 110 SchKG lief somit ab, bevor der Beschwerdeführer Salvisberg in der von ibm am 12. Dezember 1923 eingeleiteten Betreibung ein Pfändungsbegehren überhaupt stellen konnte, sodass seine Teilnahme an jener Pfändung ausgeschlossen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Februar 1924 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegner abgewiesen. B. Sanierung Jon Hotel- und SfJckereiunternehmungen. Assainissament das enLreprise8 hOtelieres ., des 8ntreprisas da broderie. --- Vgl. Nr. 4. - Voir n° 4. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem !. SchuldbeLreibungs- und lonkursrecht. Poursuita et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRgTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
12. Entscheld vom 99. Ki1'I1994
i. S. Luerner lCantonalbank und. lConsorten. Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen vorge- he n den G run d p fan d r e c h t e n. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e- w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil. Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG. Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse'1 Art. 209 SchKG. Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s für die P fan d g 1 ä u b i ger im Konkurs bei ge- trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, teils getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör und Erträgnisse. Getrennte Versteigerung m ehr e r e r als Ein h e i t b e s t e u e r t e r L i e gen s c h a f t e n. Art und . Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs. 2 SchKG). P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim- mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom
27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c. steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses die Pfandzinsen weiteraufiaufen: allfiUlig aber nur als un- versicherte Forderungen. AS 50 111 - 1924 5