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80 Staatsverträge. N0 18. Aus dieser Stellungnahme des Bundesrates ist zu schlies- sen, dass die Schweiz beim Abschluss des Rechtshilfeab- kommens mit der Tschechoslowakischen Republik nicht der Meinung gewesen sein kann, es sei daneben noch Raum für postalische Zustellung. Übrigens bezeichnet nun auch eine Note der Gesandt- schaft der Tschechoslowakischen Republik an das eidge- nössische Politische Departement vom 30. Mai 1950 den im Abkommen vorgesehenen Weg der Zustellung als den ein- zig zulässigen. Sie beklagt sich über davon abweichende Gepflogenheiten schweizerischer Gerichte. Für den Fall, dass der Bundesrat anderer Ansicht wäre, solle die Note als Widerspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IÜ gelten. Dies wäre natürlich für die hier angefochtene vor dem
30. Mai 1950 vorgenommene Zustellung nicht mehr mass- gebend. Allein, wie oben ausgeführt, bedarf es angesichts des Abkommens vom 21. Dezember 1926 eines solchen Widerspruches gar nicht. Die angefochtene Zustellung ist nach dem Abkommen ohnehin ungültig.
4. - Das führt zur Gutheissung des Eventualantrages des Rekurses, während der gegen den Arrestbefehl gerich- tete Hauptantrag unzulässig ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG) und ja übrigens nur ein Fehler des Zustellungsaktes in Frage steht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben, die postalische Zustellung der Arresturkunde als ungültig erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, die Zustellung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslo- wakischen Republik vom 21. Dezember 1926 vorzunehmen. IMPRIM:ERIES REUNIES S. A., LAUSANNE S~huldbetreibnngs· und Konkorsre~bt. Poursoite et FaUHte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER SI ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 30. Dezember 1950 i. S. Lindemann. Zah.lung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Intervention des Arbeitgebers des Schuldners durch Ablieferung von nicht ge- pfändetem Lohn (Herbstzulage). Solche Zahlung ist nur wirk- sam mit Zustimmung des Schuldners oder kraft einer auf sie ausgedehnten LohnpIändung. Erw. 2. Rückerstattungsp{licht des Amtes gegenüber dem Schuldner im Rahmen des Existenzminimunls. auch wenn es über den nicht gepfändeten Lohnbetrag bereits" verfügt hat. Erw. 3. Payement en rnains de l'office des poursuites (art. 12 LP). Versement fait par l'employeur du debiteur d'un salaire non saisi (supple- ment de salaire d'autornne). Un tel versement n'a d'effet sur lapoursuite que moyennant le consentement du debiteur ou si la saisie e!% etendue sur la somme versee (consid. 2). Obligation de restitution incombant a l'otfice envers Te debiteur dans Ies limites du montant indispensable a l'entretien du debiteur, meme si I'office a deja dispose de Ia part du salaire non saisie (consid. 3). Pagamento all'utficio di eSßCuzione (art. 12 LEF). Versamento di un salario non pignorato (indennita autunnale) da parte deI datore di lavoro deI debitore. Questo versamento produce degli effetti soltanto se il debitore vi consente 0 se il pignora- mento e esteso alla somma pagata (consid. 2). Obbligo dell'utJicio di tar luogo alla restituzione entro i limiti dell'ammontare indispensabile al mantenimento deI debitore, quand'anche l'ufficio avesse gia disposto della parte di salario non pignorata (consid. 3). A. - Das Betreibungsamt Wald (Zürich) vollzog am
24. März 1950 beim Rekurrenten für die Betreibung Nr. 133 eine Lohnpfändnng von Fr. 5.70 pro Zahltag 6 AS 76 UI - 1950
82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 19. (alle zwei Wochen), an der ferner die Betreibung Nr. 3906 teilnahm. Der Schuldner führte Beschwerde wegen Ein- griffes in das Existenzminimum, zog sie jedoch am 26. Mai 1950 zurück. B. - Am 5. Juli 1950 stellte das Betreibungsamt in einer andern gegen den nämlichen Schuldner gerichteten Betreibung (Nr. 469; nach Angabe des Schuldners auch in Nr. 440) eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Nun verlangte der Schuldner den Widerruf bzw. die Aufhebung der Lohnpfändung auch in den andern zwei Betreibungen, und das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren zunächst am 7. August, stellte dann aber tags darauf jene Lohnpfändung wegen des vorerwähnten Rückzuges der vom Schuldner geführten Beschwerde wieder her. \ C. - Dagegen reichte der Schuldner eine neue Be- schwerde ein, die jedoch in beiden kantonalen Instanzen als gegenstandslos geworden erklärt wurde, weil der Arbeitgeber des Schuldners am 21. September 1950 aus dessen Herbstzulage dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 130.10 abgeliefert hatte, den dieses in erster Linie zur gänzlichen Erledigung der Betreibungen Nr. 133 und 3906 verwendete. D. - Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 1950 hält der Schuldner daran fest, dass die zufolge der verschiedenen Betreibungen erfolgten Lohnabzüge unzu- lässig seien. Er verlangt « Entschädigung » für Lohnent- züge von Fr. 156.80 gemäss folgender Abrechnung des Betreibungsamtes vom 16. November 1950: I. Lohnablieferungen des Arbeitgebers in der Zeit vom
11. Mai bis zum 28. August 1950: 5 X Fr. 11.40 Fr. 57.- dazu am 21. September aus der Herbst- zulage . . .......... . zusammen » 130.10 Fr. 187.10 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 19.
n. Auszahlungen des Amtes : in der Betreibung Nr. 133 »» » » 3906 » » » » 440 Kosten Rückerstattung an den Schuldner Total Nach Abzug der Rückerstattung von ergibt sich der Rest von. . . . . . 83 » 27.85 » 95.15 » 26.80 » 7.- » 30.30 Fr. 187.10 » 30.30 Fr. 156.80 Zweitens fordert der Rekurrent « Genugtuung» von Fr. 500.- für Läufe und Gänge sowie sonstige Umtriebe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Eine Umtriebs-, also Parteientschädigung im Sinne des zweiten Rekursantrages kann im Beschwerde- und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden nicht beansprucht werden, so wenig wie in diesem Verfahren Spruchgebühren zu erheben sind (Art. 69 und 78 des Tarifs zum SchKG).
2. - Soweit die gepfändeten Lohnbeträge von 5 X Fr. 11.40 = Fr. 57.- für die Betreibungen Nr. 133 und 3906 verwendet wurden, ist die Beschwerde nicht begrün- det. Ein Grund zur Revision dieser Lohnpfändung zugun- sten des Schuldners (vgl. BGE 50 III 124) ist nicht dar- getan. Was aber den der Herbstzulage entnommenen Betrag von Fr. 130.10 betrifft, der nicht gepfändet war, so stellt sich dessen Ablieferung an das Betreibungsamt als Interventionszahlung eines Dritten dar. Eine solche ist zwar an und für sich mit Art. 12 SchKG durchaus vereinbar und ebenso wie eine Zahlung des Schuldners selbst zu berücksichtigen. Umstritten ist jedoch, ob auch eine gegen den Willen des Schuldners erfolgte Intervention als im Sinne von Art. 12 SchKG wirksam zu gelten habe (was der Bundesrat einmal bejahte: Archiv 3 Nr. 37; zustimmend JAEGER, zu Art. 12 N. 2; ebenso BLUMEN-
84 Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. N° 19. STEIN, Handbuch S. 46 Nr. 8, entgegen REICHEL, 2. Auflage des Kommentars von Weber und Brüstlein, zu Art. 12 .N. 2). Richtigerweise hat das Amt nicht nur einem vom Zahlenden angebrachten Vorbehalte Rechnung zu tragen (Archiv 5 Nr. 3), sondern ebenso einen Wider- spruch des Schuldners zu beachten. Im allgemeinen ist allerdings das Einverständnis des Schuldners mit der Intervention eines Dritten im Betreibungsverfahren zu vermuten. Bestehen aber begründete Zweifel, so hat das Amt den Schuldner anzuhören und sich jeder Verfügung über den eingegangenen Geldbetrag einstweilen zu ent- halten. Mit einem Zweifelsfalle solcher Art hat man es nun immer zu tun, wenn beim Bestehen einer Lohnpfän- dung der Arbeitgeber dem Betreibungsamte nicht gepfän- deten Lohn einbezahlt. Es ist von vorneherein damit zu rechnen, der Schuldner werde dies nicht gelten lassen und die betreffenden Geldmittel für sein Existenzminimum in Anspruch nehmen. Dazu ist er denn auch berechtigt. Vorbehalten bleibt eine den betreffenden Betrag umfas- sende zusätzliche Lohnpfändung, sei es im Sinne einer Revision der ursprünglichen Lohnpfändung oder als Nach- pfändung, wobei aber das Beschwerderecht des Schuldners wiederum gewahrt sein müsste.
3. - Kam solch nachträgliche Pfändung mangels Begehrens eines Gläubigers nicht in Frage, so hätte das Amt die ihm vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Schuldners abgelieferte Herbstzulage zurückweisen und dem Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung dem Schuldner überweisen sollen. Und die kantonale Aufsichts- behörde, welcher der Widerspruch des Schuldners durch dessen Rekurs eindeutig zur Kenntnis gelangte, durfte die Sache nicht kurzerhand als gegenstandslos erklären, was geradezu eine Rechtsverweigerung darstellt. Aller- dings war der aus der Herbstzulage stammende Betrag bereits den betreibenden Gläubigern ausbezahlt worden. Allein grundsätzlich bleiben vollstreckungsrechtliche An- sprüche auf Geldzahlung gegenüber dem Betreibungsamte Schuldbetreibungs. ,md Konkursrecht. N0 19. 85 auch dann zu Recht bestehen, wenn dieses, sei es mit oder ohne Verschulden, den betreffenden Betrag seiner gesetzlichen Bestimmung entfremdet hat. Der nach Voll- streckungsrecht dazu Berechtigte kann seinen Anspruch dessenungeachtet erheben und nötigenfalls auf dem Be- schwerdewege geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 5 SchKG gegen den Betreibungsbeamten, sondern um den voll- streckungsrechtlichen Anspruch gegen das Amt als solches,
d. h. gegen den Justiz- und Betreibungsfiskus, dem seiner- seits der Rückgriff auf den Beamten wegen allfälligen Verschuldens vorbehalten bleibt (BGE 50 III 47, 53 III 147,59III 212, 73 III 88). Ein derartiger Zahlungsanspruch wurde in den bisher ergangenen Entscheidungen vornehm- lich den betreibenden Gläubigern zuerkannt, ferner etwa noch einem Ersteigerer bei Aufhebung des Zuschlages, wodurch seine Leistungen grundlos geworden waren. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die nämliche Rechts- stellung gegenüber dem Betreibungsamt nicht auch dem . Schuldner zukommen sollte, wenn er in den Fall kommt, nach Vollstreckungsrecht einen Betrag vom Amte heraus- zuverlangen ; so, wenn ihm das Betreibungsamt etwa einen für ihn verfügbar gewordenen Verwertungsüberschuss vorenthielte. Im vorliegenden Fall ist indessen der dem Schuldner mit Unrecht vorenthaltene Lohnbetrag zur Tilgung von in Betreibung stehenden Forderungen mit Lohnpfändung verwendet worden, die Handlungsweise des Betreibungs- amtes dem Schuldner also in gewissem Sinne zugute gekommen. Er wäre ungerechtfertigt bereichert, wenn ihm der betreffende Betrag nunmehr aus der Kasse des Betrei- bungsamtes ausbezahlt würde, ohne dass die (vermeintlich gültig) befriedigten Gläubiger mit Erfolg auf Rückgabe der bezogenen Beträge an das Betreibungsamt belangt werden könnten. Ob ein solcher Sachverhalt an und für sich dem vom Schuldner erhobenen Zahlungsanspruch aus Vollstrek-
86 Schuldbetreibungs- und Konkw·srecht. N° 19. kungsrecht entgegenstünde, braucht nun aber nicht ent- schieden zu werden. Grundsätzlich ist dem Schuldner entgegenzuhalten, dass ja die Herbstzulage eine ihm zustehende zusätzliche Lohnforderung darstellt, die auch ihrerseits im Rahmen von Art. 93 SchKG der Pfändung unterliegt. Nichts hindert die Gläubiger der Betreibungen NI'. 133 und 3906, auch nachträglich noch die Ausdehnung der zu ihren Gunsten verfügten Lohnpfändungen auf diese Herbstzulage zu verlangen, und darin, dass sie an dem ihnen vom Betreibungsamt aus der bisher nicht gepfände- ten Zulage Zugewendeten festhalten, ist ein auf solche zusätzliche Lohnprandung gerichtetes Begehren enthalten. Somit bleibt nur noch über den vom Schuldner erhobenen Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums nach Art. 93 SchKG zu entscheiden, wozu die Sache an die VOlinstanz zurückzuweisen ist. Soweit sich die Herbst- zulage als zur Deckung des Existenzminimums des Schuld- ners und seiner Familie unentbehrlich erweisen sollte, wird dann allerdings der vollstreckungsrechtliche Zahlungs- anspruch zu schützen sein. Denn es geht schlechterdings nicht an, einem Schuldner im Betreibungsverfahren Lohnbeträge zu entziehen, die er mit Recht für das Exi- stenzminimum in Anspruch nimmt (vgl. BGE 65 111 132 Erw. 3). Für die Betreibung Nr. 440 ist den Akten überhaupt keine Lohnpfändung zu entnehmen. Es bleibt deshalb durch die vorinstanzliche Behörde abzuklären, ob irgend eine rechtliche Grundlage zur Überweisung von Fr. 26.80 an den betreffenden Gläubiger vorhanden war. Demnach erkennt die SchUldbetr. $. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück- gewiesen wird. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 20.
20. Auszug aus dem Eutscheid vom 8. November 1950
i. S .. Sehwörer. 87 Widerruf einer betreibungsamtliahen Verfügung während der Be- schwerdefrist: ist an keine Form gebunden und kann a.uoh einem Dritten zu Randen eines Beteiligten mitgeteilt werden. Art. 17 SchKG. Erw. 1 Abs. 1. Wirkung des Widerrufs. Erw. 1 Abs. 2. WiderspNwhsverfahren : Für die Anwendung der Art. 106/7 oder 109 SchKG sind in der Arrestbetreibung die Gewahrsamsver- hältnisse zur Zeit der Arrestiegung massgebend, auch wenn erst bei der Pfändung eine Drittansprache erhoben wird. Art. 275 SchKG. Erw. 2. DOOision de l'otfice des poursuites revoquee durant le iMlai de plainte : la revocation n'est assujettie a aucune forme determinee et peut etre communiquee a un tiers pour le compte d'lID interesse. Art. 17 LP (consid. 1 aI. I). Effet de Ia revocation (consid. 1 al. 2). Prooblure de tierce opposition. Pour l'application des art. 106/107 ou 109 LP en matiere de sequestre, ce sont les circonstances existant au moment du s6questre qui font regle, meme si la revendication du tiers n'a eM formulee qn'au moment de la saisie. Art. 275 (consid. 2). Dooisione dell'utficio d'esecuzione f'evocata durante il termine di reclamo : la revoca non e vincolata a forma a.lcuna e pub essere comunicata anche ad un terzo per conto di un interessato. Art. 17 LEF (coosid. 1 cp. 1). Effetto della revooa (coosid. 1 cp. 2). Procedura di rivendwazione. Per I'applicazione degli art. 106/lO7 o 109 LEF, in materia di sequestro, sooo determinanti le cir- costanze esistenti al momento deI sequestro, anche se il terzo abbia fatto va.lere la. rivendicaziooe solo all'atto deI pignora- mento. Art. 275 LEF (coosid. 2), .. Aus dem Tatbestand: A. - Schwörer liess am 8. Juli 1949 für eine Verlust- scheinsforderung gegen Hümbeli ein auf dem Flugplatze Spreitenbach eingestelltes Flugzeug arrestieren. Im Mai 1950 wurde das Flugzeug requisitionsweise bei Dätwyler in Dietikon gepfändet, der Eigentumsansprache erhob. B. - Das Betreibungsamt Spreitenbach leiteteda~ Widerspruchsverfahren nach Art. 106-107 SchKG ein, mit Klagefristansetzung vom 5./6. Juni 1950 an den Drittan- sprecher Dätwyler. Auf dessen Veranlassung besprach das. Betreibungsamt Dietikon die Angelegenheit am 15. JunI