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66 Pfandnachlassverfa.hren. N° 19. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de~: cancorda' hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1nTS DE LA (!RAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 14. April 1936
i. S. Genossenschaft Hotel Eden au Lac. Au('h Akt i eng e seIl s c h a f t und Gen 0 S sen s e h a f t, über welche der K 0 n kur s eröffnet ist, können einen Na chI a s sv er t ra g vorschlagen (Erw. 2). Wenn der Schuldner, über welchen der K 0 n kur s eröffnet ist, das P fan d n ach las s ver f a h ren in Anspruch nehmen will, so hat vorerst die zuständige Nachlassbehörde über dessen E r ö f f nun g zu entscheiden (Erw. 1). Las societeB anonymes et les societes cooperatives tombOOs en faillite peuvent proposer un concordat (consid. 2). Lorsque le failli demande a ~efi.cier du concordat hypothOOaire, l'autoriM concordataire dooide tout d'abord si Ia procedure de concordat sera introduite (consid. I). Le societa. anomme e Ie societa cooperative dichiarate in faIli- mento possono proporre un concordato (consid. 2). Se il fallito domanda d'essere ammesso al beneficio deI concordato ipotecario, l'autorita. concordataria competente decidera anzi- tutto se Ja procooura relativa dev'essere iniziata (consid. 1). A. - Die Rekurrentin ist eine Genossenschaft, die am 22. Januar 1936 in Konkurs geraten ist, der vom Konkursamt Zürich 8 verwaltet wird, und infolgedessen am 27. Januar im Handelsregister gelöscht wurde. Am 11. Februar 1936 stellte sie bei der Nachlassbehörde Pfandnachlassverfahren. No 19. 67 das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens (und Bestätigung des vorgeschlagenen Prozentvergleiches mit ~den Kurrentgläubigern). B. - Hierüber hat das Bezirksgericht Zürich als Nach- lassbehörde am 18. März beschlossen :
1. Auf das Begehren wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden dem Konkursamt Zürich 8 zur Behandlung des Begehrens der Gesuchstellerin gemäss Art. 317 SchKG und Art. 40 Abs. 2 des Bundesbe- schlusses vom 21. Juni 1935 überwiesen. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Er- öffnung des Pfandnachlassverfahrens, eventuell auf Rück- weisung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht' i'(l, Erwägung :
1. - Die Vorinstanz meint, wenn ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag in Verbindung mit Pfandnachlassmassnahmen vorschlägt, so finde einfach Art. 317 SchKG Anwendung. Nach dieser Vorschrift begutachtet die Konkursverwaltung den Vor- schlag zuhanden der zweiten (oder weiteren) Gläubiger- versammlung und finden die Vorschriften über das Zu- stimmungs- und das Bestätigungsverfahren und die Wirkungen des Nachlassvertrages im allgemeinen ent- sprechende Anwendung mit der Massgabe, dass die Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt; ein Bewilligungsverfahren findet also nicht statt, wie denn auch die Wirkungen desselben im wesentlichen durch die Wirkungen der Konkurseröffnung gegenstandslos gemacht sind. Demgegenüber kann im Pfandnachlass- verfahren die Tätigkeit des Sachwalters bezw. des dessen Funktionen ausübenden Konkursverwalters (Konkurs- beamten) nicht erst mit der Begutachtung des vorge- schlagenen Nachlassvertrages einsetzen. Vielmehr liegen
68 Pfandnachlassverfahren. N° 19. ihm eine Reihe vorausgehender Vorkehren ob, die keines- wegs durch, das Feststellungsverfahren betreffend die Konkursaktiven und -passiven gegenstandslos gemacht werden (insbesondere die Veranlassung der Pfandschätzung durch die Eidgenössische Pfandschätzungskommission und die Ermittlung der pfandgedeckten Forderungen). Diese Vorkehren für sich allein erheischen schon einen erheb- lichen Aufwand an Kosten und Zeit, während welcher die konkursmässige Verwertung verschoben werden muss, ganz abgesehen davon, dass auch die weiteren Obliegen- heiten, welche Art. 317 SchKG dem Konkursverwalter anstelle eines besonderen Sachwalters überträgt, im Pfandnachlassverfahren erheblich komplizierter und daher zeitraubender und kostspieliger sind als für den Abschluss eines gewöhnlichen Nachlassvertrages, und zudem nach verschiedenen Richtungen Weiterungen erfordern. Dass die damit verbundene weitgehende Beschränkung des Konkursverfahrens bezüglich des Zeit- und Kostenauf- wandes einfach von dem (möglicherweise persönlich interessierten) Konkursverwalter verfügt werden könne, lässt sich nicht rechtfertigen, wie denn auch Art. 317 SchKG keinerlei Anhaltspunkt dafür abgibt, dass der Konkursverwalter in irgendeiner Beziehung an die Stelle der Nachlassbehö:rde trete, zumal bezüglich der Anwen- dung des Art. 1 des einschlägigen Bundesbeschlusses, der gerade aus den angeführten Gründen umsoweniger umgangen werden darf, wenn ein im Konkurs befindlicher Schuldner das Pfandnachlassverfahren in Anspruch neh- men will. Dementsprechend hat das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Präjudiz in BGE 59 m 220, in welchem es die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung erstmals als zulässig erklärte, die Sache zu neuer, nämlich der (jetzt) von Art. 31 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Ent- scheidung an die Nachlassbehörde zurückgewiesen und nicht etwa die Konkursverwaltung als ohne weiteres zur Durchführung des Pfandnachlassverfahrens berufen be- Pfandnachlassverfahren. No 19. 69 zeichnet. Nichts steht entgegen, dass die Nachlassbehörde ein solches Gesuch auch der Konkursverwaltung zur Begutachtung unterbreite, zumal hinsichtlich der Frage der Schutzwürdigkeit des Schuldners (vgl. Art. 30 litt. b des Bundesbeschlusses und BGE 61 In 174). Auch kann die Nachlassbehörde die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens aus einem Grunde verweigern, welcher seiner- zeit der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegen- stünde; immerhin ist gerade in der antezipierten An- wendung des Art. 306 Ziff. 1 SchKG Zurückhaltung geboten, wie das Bundesgericht bereits auszusprechen Gelegenheit hatte (BGE 62 In 22).
2. - Ungeachtet der durch die Konkurseröffnung bedingten Auflösung von Aktiengesellschaft und Genos- senschaft können diese nach wie vor die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens verlangen; denn deswegen haben sie nicht etwa ohne weiteres zu bestehen aufgehört (BGE 59 In 273, 60 I 45 ff.), wiewohl sie auf Grund einer der materiellen Rechtslage schlecht angepassten Verord- nungsvorschrift sofort im Handelsregister gelöscht werden (vgl. BGE 60 a. a. 0.). Auch diese bloss auf den Liqui- dationszweck beschränkte Fortexistenz ermöglicht ihnen die Inanspruchnahme des Pfandnachlassverfahrens, das ihnen zum Widerruf des Konkurses und damit zum unbeschränkten Weiterbestand verhelfen kann.
3. - Da die Vorinstanz noch gar keinen Sachentscheid gefällt hat, rechtfertigt sich die sofortige Sachentscheidung durch das Bundesgericht nicht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamrner : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.