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62_III_62

BGE 62 III 62

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 18. III. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES

18. Auuug aus dem arten der II. ZiviJabteUuDg 'Vom 22. Kai 1936 i. S. Ba.nk fiir Graubünden gegen Bössli. Anfechtungsklage: SchKG Art. 286/7, {i9, ZGB Art. 586 Abs. 1: Die Frist der let z t e n sec h s Mon a t e vor der Konkurseroffnung über die ausgeschlagene Erbschaft verlängert sich um den Todestag des Erblassers, die folgenden fünf Tage, die für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte überlegungs- frist und die Dauer des öffentlichen Inventars. SchKG Art. 287 Ziff. 1 findet keine Anwendung auf die Grund- pfandbestellung für bereits bestehende Verbindlichkeiten, auch wenn sich der Schuldner früher nur privatschriftlich zur SichersteIlung verpflichtet hatte. Action rbJoooWire : art. 286, 287, 59 LP, 586 al. 1 CC. Dans les cas de liquidation par voie de faillite d'une succession repudiee, le delai de 8i:c mois prevu a l'art. 286 LP est prolonge du jour du deces du debiteur, des cinq jours immediatement consecutifs, du delai accorde aux heritiers pour accepter ou pour repudier la succession, et enfin de' Ia duree necessaire pour dresser l'inventaire officiel. Le gage immobilier constitue dans les six mois avant la faillite, pour garantir une dette existante, n'est pas revocable si Ie debiteur s'etait engage precooemment a fournir une garantie, et eela, quand bien meme cet engagement ne serait constate que par un acte sous seing prive. Azione ri1Jocatoria : art. 286, 287, 59 LEF, 586 cp. 1 CC. Nei casi di liquidazione in via fallimentare d'una successione ripudiata, il termine di sei mesi previsto all'art. 286 LEF e prolungato deI giorno della morte deI debitore, dei einque giorni immediatamente seguenti, deI termine accordato agli eredi per accettare 0 per rinunciare alla suceessione einfine delIa durata necessaria per compilare l'inventario ufficiale. Il pegno immobiliare costituito nei sei mesi precedenti il falli- menta per garantire un debito esistente non e revocabile se il debitore s'era obbligato in antecedenza aprestare una garanzia fosse pure solo nella forma d'una scrittura privata. Sehuldbetreibungs. und KonkUrsrecht (ZiviJabteilungen). No 18. 63 Die Beklagte hatte dem Dr. Anton Hössli in St. Moritz seit Jahren gegen Verpfändung von Wertschriften, haupt- sächlich Bankaktien, Kredit gewährt, wobei dieser sich verpflichtete, «sobald nach Ansicht der Bank für Grau- bünden eine Wertverminderung der PIänder eingetreten ist oder drohen sollte, jederzeit nach deren Wahl entweder die Pfandsicherheit soweit und in der Art zu verbessern, als es der Bank für Graubünden angemessen erscheint, oder die verlangte Abzahlung zu leisten ». Als die Beklagte infolge von Kursrückgängen auf den verpfändeten Wertschriften weitere Sicherheit verlangte, liess Dr. Hössli am 8. Juni 1933 zugunsten der Beklagten eine Grundpfandverschreibung von 100,000 Fr. auf seinem Wohnhaus und auf zwei Wiesen (Bauplätzen) im II. Rang nach Vorgang von 100,000 Fr. in das Grundbuch eintragen. Am 24. August 1933 starb Dr. HösslL Die Kläger, seine einzigen Erben, verlangten das öffentliche Inventar, das am 5. September 1933 angeordnet und am 13. November geschlossen wurde. Die Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft wurde bis 28. Februar 1934 verlän- gert. Infolge Ausschlagung wurde am 3. April 1934 der Konkurs über die Erbschaft eröffnet. Im Kollokations- plan wurde die Beklagte mit ihrer Grundpfandverschrei- bung zugelassen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, die ebenfalls Konkursgläubiger sind, die Abänderung des Kollokationsplanes dahin, dass die von der Bank für Graubünden angemeldete Grundpfandverschreibung als gemäss Art. 287 Ziff. I und 288 SchKG anfechtbar weg- gewiesen werde. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen, u. a. aus folgenden Erwägungen:

1. - Art. 287 Ziff. I SchKG erleichtert die Anfechtung der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sofern der Schuldner sie

64 Schuldbetrei,bungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungenl. N° 18. innerhalb der1etzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. Diese Frist ver- längert sich gemäss Art. 317 g Abs. 2 SchKG um die Dauer einer Notstundung, und ebenso um die Dauer einer Nach- lasstundung, die, gleich wie jene, während längerer Zeit jede Zwangsvollstreckung ausschliesst (BGE 48 111 232). Aus dem gleichen Grunde muss dies aber auch für den To- destag des Erblassers, die fünf folgenden Tage und die für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte Überlegungsfrist gelten, während welchen Zeiten gemäss Art. 59 SchKG hinsichtlich der Betreibung für Erbschafts- schulden Rechtsstillstand besteht, sowie für die Dauer des öffentlichen Inventars, während der gemäss Art. 586 Abs. 1 ZGB die Betreibung für die Schulden des Erblassers ausgeschlossen ist. Somit unterliegen der erleichterten Anfechtung Rechtshandlungen, die Dr. Hössli innerhalb des letzten Jahres und ein paar Tagen vor der Konkurs- eröffnung über seine Erbschaft vorgenommen hatte ..

2. - Indessen greift die Erleichterung der Anfechtung der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten innerhalb dieser (derart verlängerten) Frist gemäss Art. 287 Ziff 1 SchKG nur Platz wenn der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, deren Erfüllung sicherzustellen. Hier war Dr. Hössli eine derartige Nachdeckungsverpflichtung ausdrücklich eingegangen, freilich nur für die Begründung von Fahrnis-, zumal Faustpfandern in rechtsverbindlicher und erzwing- barer Weise. Allein der Umstand, dass Dr. Hössli kein rechtsverbindliches, kein öffentlich beurkundetes Verspre- chen zur Grundpfandbestellung gegeben hatte, dann aber ein Grundpfandrecht begründete, ändert nichts daran, dass sich Dr. Hössli schon früher verpflichtet hatte, die Er- füllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten sicherzustellen, worauf es gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG einzig ankommt, um die erleichterte Anfechtung auszu- schliessen. Wer vom Schuldner nur die Erfüllung einer boceits bestehenden Verpflichtung zur Sicherstellung ver- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ko 18. 65 langt, handelt nicht in gleicher Weise zum Nachteil des Schuldners und verdient daher nicht in gleicher Weise, erleichterter Anfechtung ausgesetzt zu werden wie der- jenige, welcher SichersteIlung verlangt, ohne darauf An- spruch machen zu können. Auch schlägt es in keiner Weise zum Nachteil der übrigen Gläubiger aus, wenn der Schuldner die Sicherung, die der Gläubiger mit Fug bean- spruchen darf, nicht wie vorgesehen durch Begründung von Fahrnispfand, sondern von Grundpfand gewährt. (Fehlt es dem Schuldner an tauglichen Fahrnisgegenstän- den, insbesondere Wertschriften, so könnte er sich ja doch durch Verpfandung von Grundstücken ein Darlehen in Gestalt von Bankobligationen verschaffen oder aber Grundstücke mit Inhaber- oder Eigentümerpfandtiteln belasten (vgl. Urteil vom 24. Januar 1936 in Sachen Nid- waldner Kantonalbank gegen Sparkasse Willisau) und als- dann in beiden Fällen mit diesen Wertschriften die ver- sprochene Nachdeckung leisten.) Endlich erweist es sich als ausreichend, dass Pfandrechte, die ein schon früher zur Sicherstellung verpflichteter Schuldner bestellte, wie alle anderen Rechtshandlungen angefochten werden kön- nen, wenn die Voraussetzungen des Art. 288 SchKG gegeben sind. Das Gegenteil ist nur einmal, in BGE 47 111 103 ganz beiläufig, jedoch im Widerspruch zur ständigen, auch seither wiederholt bestätigten Rechtsprechung aus- gesprochen worden. Immerhin ist in solchen Fällen eine gewisse Ausnahme in dem Sinne begründet, dass es mit der Annahme der Begünstigungsabsicht und ihrer Erkenn- barkeit eher strenger zu nehmen ist als gewöhnlich (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 24. Januar 1936). AS 62 In - 1936 5