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68_III_168

BGE 68 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1942-12-02 · Deutsch CH
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168

Rechtliche Schutzm88Sllahmen für die Hotelindustrie. N° 45.

B. ReebtJiebe Sebutzmassnabmen für die HoteHndustrie.

lesures juridiques en faveur de l'industrie bötellere.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

". Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1942

1. S. Angleterre u. GoHhotel A.-G.

HotelBckutz (Vo. vom 22. Oktober 1940, ersetzt durch Vo. vom

19. Dezember 1941).

Die vorübergehende Schutzmassnahme einer Stundung in Ver-

bindung mit variabler Verzinsung ist nicht an die Voraus-

setzung gebunden, dass Aussicht auf spätere volle Tilgung

der gestundeten Forderungen bestehe oder dass im Sinne von

Art. 28/29 ff. der Verordnung Zinsen und Steuern und Kurrent-

forderungen bar abgefunden werden.

Eine Aktiengesellschaft kann den Hotelsohutz in gleioher Weise

in Anspruch nehmen wie eine Einzelperson, insbesondere das

Haupt einer Hotelierfamilie.

Dem Art. I, c ist nur genügt, wenn die Mittel gesichert sind, mit

denen das Hotel spätestens auf den Ablauf der Stundung hin

zur Wiedereröffnung bereit gestellt werden kann.

Mesur68 iuridiques temporair68 en taveur cle l'industrie Mteliere

(Ordonnanoes des 22 ootobre 1940 et 19 decembre 1941).

L'ootroi du sUl'Sis et d'un inMret variable ne suppose pas nooes-

sairement qu'on puisse s'attendre a. voir un jour le d6biteur

s'aequitter inMgralement des dettes qui font l'obiet du sursis,

ni que les interets, les impöts et les cr6anoes chirographaires

soient reg16s moyennant un versement en especes selon les

art. 28 et 29 et suiv. de l'ordonnance de 1941.

Une sooi6M anonyme peut ~tre mise au ben.6fice des mesures

ediot6es en faveur de I'hOtellerie aussi bien qu'un simple parti-

culier et que le chef d'un hOtel exploite en familIe.

L'art. 1 er lettre 0 suppose que soient assures las moyens flnanciers

qui permettront de maintenir I 'hOtel dans des conditions telles

qu'iI puisse ~tre rOOuvert sitat apres Ia fin du sursis.

Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 40.

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MiBure giuridicke temporanee a tavore dell'industria degli alberghi

(ordinanze 22 ottobre 1940 e 19 dioembre 1941).

La. oonoessione delIa moratoria e d'un interesse variabile non

suppone neoessariamente ohe esista la prospettiva ehe il debitore

paghera. un giorno integralmente i debiti che beneficiano della

moratoria 0 liquidem gli interessi, le imposte ed i orediti ohiro-

grafari mediante un versamento in eontanti a' sensi degli art.28

e 29 dell'ordinanza.

Uns. societa. anonima. puo essere ammessa al beneficio delle misure

istituite a favore dell'industria alberghiera quanto un semplice

particoIare e iI eapo d'un albergo oondotto in famiglia.

L'art. 11ett. 0 suppone che siano assieurati i mezzi finanziari ehe

permetteranno di mantenere l'albergo in tali condizioni da

permetterne la. riapertura subito dopo la fine della moratoria.

Mit ihrem Hotelschutzgesuch von der kantonalen Nach-

lassbehärde abgewiesen, nimmt die Rekurrentin vor Bun-

desgericht die Anträge wieder auf, welche sie schon in

ihrem Gesuch an die Vorinstanz vom 31. Dezember 1940

eventuell gestellt und schliesslich in der Hauptverhandlung

vor der Vorinstanz einzig noch aufrecht erhalten hatte.

Diese Anträge gehen auf :

Stundung der grundpfändlich gesicherten Kapitalforde-

rungen (sie betragen, abgesehen vom Amortisations-

pfandtitel der Hotel-Treuhand-Gesellschaft von Fr.

90,171.60, Fr. 649,891.65 ...),

Stundung von Faustpfandforderungen (sie betragen

Fr. 20,575.80 und erscheinen als gedeckt, nicht als teil-

weise ungedeckt),

Stundung der rückständigen Annuitäten des Amortisa-

tionspfandtitels der Hotel-Treuhand-Gesellschaft (die-

sem Antrag kommt gemäss Art. 53 Abs. 2 Satz 2 der

Verordnung vom 19. Dezember 1941 keine selbständige

Bedeutung zu),

vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung (mit Rück-

wirkung seit 1. September 1939 1),

(biosse) Stundung der grundpfandgesicherten Zinsen und

Steuern (erstere machten per 31. Mai 1941 rund Fr.

100,000.- aus),

(bIosse) Stundung der Kurrentforderungen (sie betragen

ohne Verzugszins Fr. 32,237.45).

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Rechtliche SchutZInassnahmen für die Hotelindustrie. N0 45.

Die Sckuldbetreibungs- und. Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Gegen die Anträge der Rekurrentin kann nichts

GrundBätzliclies eingewendet werden. Auch noch die

gegenwärtige Hotelschutznotgesetzgebung hat bloss vor-

übergehende rechtliche Schutzmassnahmen zum Gegen-

stand.

Ist ein HoteleigentÜIDer unverschuldet infolge der

Kriegskrise zahlungsunfähig geworden und der Hilfe

würdig, was hier beides nicht in Zweifel gezogen wird, und

ist die blosse Stundung in Verbindung mit (allfallig rück-

wirkender) variabler Verzinsung geeignet, ihm die Fort-

führung oder die Bereitstellung des Betriebes zu ermög-

lichen, so bietet die Verordnung vom 19. Dezember 1941

keinen Anhalt, um seine bezüglichen Anträge abzulehnen.

Insbesondere kann ihm nicht aufgedrängt werden, Zinsen

und Steuern und Kurrentforderungen bar abzufinden

(im Sinne von Art. 28 und 29 ff. Vo.). Ferner lässt sich die

blosse Stundung solcher Forderungen nicht an die Bedin-

gung knüpfen, dass Aussicht auf deren spätere volle Nach-

zahlung bestehe. Auch eine bereits bestehende, übermässig

hoch erscheinende Verschuldung ist ohne Belang; denn

abgesehen von Zinsen, Steuern und Kurrentforderungen

bietet die Verordnung keine Grundlage für einen Schulden-

abbau (den die Vorinstanz hier in viel weiter gehendem

Umfange als zur Sanierung erforderlich betrachtet, so

dass sogar durch die Abfindung der Zinsen, Steuern und

Kurrentforderungen nichts wesentliches für die Sanierung

der Rekurrentin gewonnen würde; anderseits würde der

nach Ansicht der Vorinstanz infolge zu hoher Verschuldung

« untragbar gewordene» Zinsendienst bei variabler V er-

zinBung gar nicht mehr zu weiterem Auftürmen von Zin-

sen führen; ja auch ohne Barabfindung der rückständigen

Zinsen würde schon die biosse Rückwirkung der variabeln

Verzinsung zu einem beträchtlichen Schuldenabbau füh-

ren). Ist ein schuldloser und würdiger Hotelier in der Lage,

sein Hotel verlustlos, aber aueh allBtandslos (in noch zu

Rechtliche Schutzmasanahmen für die Hotelindustrie. N° 45.

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erörterndem Sinne) weiter zu führen, ohne dass er aber

eine Dividende für seine Kurrentschulden und Steuern

(und allfällig vor dem 1. September 1939 aufgelaufene

Zinsen) aufzubringen vermöchte, so lässt sich der Verord-

nung nicht entnehmen, dass den Gläubigern die Hilfe

durch Stundung nicht zuzumuten wäre, auch ohne Aus-

gicht auf spätere volle Befriedigung. EbellBowenig gibt die

Verordnung einen Anhaltspunkt dafür ab, dass die Schutz-

massnahmen unterschiedlich zu handhaben wären, je

nachdem der HoteleigentÜIDer das Hotel selbst betreibt

oder bloss verpachtet, und je nachdem er eine physische

Person, insbesondere das Haupt einer Hotelierfamilie, oder

eine Aktiengesellschaft ist. So gut wie die Verordnung der

Hotelierfamilie die Weiterexistenz auf dem Hotel gewähren

will sofern dies auch nur durch blosse Stundungsmass-

na~en möglich ist, sowenig darf die Verordnung dazu

benützt werden, um den bisherigen Aktionären einer

Hotelaktiengesellschaft die Aufnahme weiterer Aktionäre

(durch Umwandlung von Forderungen in Aktien) aufzu-

drängen), sofern sie durch biosse Stundung den von der

Verordnung gestellten Anforderungen genügen kann. Die

Verordnung enthält ja keine Spezialbestimmungen für

Aktiengesellschaften, ist also für solche in gleicher Weise

anwendbar wie für Hotelierfamilien. Anderseits ist in

Art. 16 Ziff. 10 GGV und in Art. 8 des BRB vom 1. Oktober

1935, wo Anlass zur Ordnung dieser Frage bestand, die

Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien aus-

drücklich an die Zustimmung des Schuldners, d. h. der

A.-G., geknüpft.

2. -

Der angefochtene Entscheid ist jedoch deshalb zu

bestätigen, weil die beantragten Massnahmen nicht geeig-

net sind, der Rekurrentin die Fortführung oder die Bereit-

stellung des Betriebes zu ermöglichen (Art. 1 c der Verord-

nung). Aus dieser Vorschrift folgt, dass es mit dem biossen

Geschlossenhalten des Hotels, wodurch allenfalls Betriebs-

verluste vermieden werden, keineswegs getan ist. Entweder

muss das geschlossene Hotel in gleicher Weise weiter unter-

halten werden wie ein geöffnetes, sodass es jederzeit, jeden-

172

Rechtliche SchutzmaE!snahmen für die Hotelindustrie. N° 46.

falls auf Ablauf der Stundungsmassnahmenhin, geöffnet

werden könnte, oder es müssen doch die nötigen Mittel

vorhanden oder zugesichert sein, ja irgendwie zur Verfü-

gung der durch die Stundung in Mitleidenschaft gezogenen

Gläubiger oder eines Treuhänders gestellt werden, so dass

spätestens auf den Ablauf der Stundung hin das Hotel zur

Wiederaufnahme des Betriebes bereit gestellt werden kann.

Hiefür müsste sogar eine blosse Verpachtung genügen,

wenn einem hinreichend zuverlässigen Pächter der volle

Unterhalt auferlegt werden könnte, oder wenn der Pacht-

zins in erster Linie hiefür angelegt würde. Allein in dieser

Beziehung vermag die Rekurrentin auch nicht den gering-

sten Anforderungen zu entsprechen... (wird näher ausge-

führt).

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurakwmmer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Auszug aus dem Entscheid vom 9. Oktober 1942

i. S. Hold und Genossen.

H?telschutzverordnung vom 19. Dezember 1941 :

DIe Voraussetzungen gemäss Art. 1 sind von der Nachlassbehörde

von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig von der Stellungnahme

der Gläubiger und der. Schweizerischen HoteItreuhand-Gesell-

schaft.

Würdigkeit des Hoteleigentümers (Art. 1, b) als besondere Voraus-

setzung.

'

Ordonnance ~stitua~t des. mesures juridiqueS temporaires en

faveur de 1 mdustrle höte]H~re et de la broderie du 19 decembre

1941 :

L'autoriM de concordat doit d'office rechercher si les conditions

posees a. l'art. 1 er sont reaIisees, quelle que soit l'attitude prise

par les. er~ciers et la SoeieM fiduciaire suisse pour I'hötellerie.

Le propnetaIre de I'höteI doit notamment rendre vraisembIable

qu'il est digne d'une aide (art. ler lettre b).

Ordinanza 19 dicembre 1941 ehe istituisce misura giuridiche

teI?p?ran~ a favore dell'industria degli alberghi e di quella

deI rlCamI:

L'autorit8. dei eoncordati deve esammare d'ufficio se sono soddi-

~atte Ie condi~ioni previste dall'art. I, qualunque sia Ia posi-

ZlOne presa da] creditori e della Societ8. fiduciaria delI'industria

svizzera. degli alberghi.

In partieolare il pro~rietario dell'aIbergo deve rendere verosimile

eh'egli EI degno d aiuto (art. 1 lett. b).

Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 46.

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A'U8 den Erw/1,gungen :

Im Anschluss an bisherige Krisenerlasse billigt die

Verordnung vom 19. Dezember 1941 den Eigentümern

von Hotels besondere Schutzmassnahmen zu, wozu ange-

sichts der Notlage dieses Gewerbes nicht einmal eine zu-

stimmende Gläubigermehrheit gefordert wird. Um solcher

Hilfe, die sich als Ausnahmerecht darstellt, teilhaftig zu

werden, muss der Gesuchsteller bestimmte Voraussetzun-

gen erfüllen, nämlich :

« a) dass er ohne eigenes Verschulden infolge der Wirt-

schaftskrise seine Verpflichtungen nicht mehr oder nicht

mehr voll erfüllen kann;

b) dass er der Hi,lfe würdig erscheint;

c) dass die beantragten Massnahmen geeignet sind, ihm

die Fortführung oder die Bereitstellung des Betriebes zu

ermöglichen. » (Art. 1 der Verordnung).

Diese Voraussetzungen sind vom Gesuchsteller glaubhaft

zu machen. Sie sind also nicht einfach zu vermuten.

Wenn Tatsachen, welche eine dieser Voraussetzungen in

Frage stellen, aus den Akten hervorgehen, hat die Nach-

lassbehörde dies von Amtes wegen zu beachten und nötigen-

falls Abklärung zu schaffen, so gut wie hinsichtlich der

Voraussetzungen der Genehmigung eines Nachlassvertra-

ges nach Art. 306 Ziffer 1 SchKG. Das gilt insbesondere

auch bei Beurteilung der Sanierungswürdigkeit. Der Ge-

danke wäre unerträglich, dass öffentliche Mittel einem

Hotelier zugute kommen sollten, der unwürdig ist. Diese

allgemeinen Interessen hat die Nachlassbehörde zu wahren,

gleichgültig ob die Gläubiger ebenfalls darauf Bedacht

nehmen oder nicht, und gleichgültig ob die SHTG an den

in B~traöht kommenden Tatsachen Anstoss nimmt oder

nicht. Itiet liegen übrigens bestimmte Behauptungen von

Bürgen Vor, die sich den Gesuchsbegehren schon vor der

Nachlassbehörde ausdrücklich widersetzten, und deren

Aittfagsrecht ausser Zweifel steht (vgl. Art. 35-39, 41,

d; 44, 45 der Verordnung).

Unwürdigkeit ist nun stets dann anzunehmen, wenn der