opencaselaw.ch

69_IV_193

BGE 69 IV 193

Bundesgericht (BGE) · 1943-07-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Fritz Bachmann hat, in depressiver Anwandlung

sich nach Ruhe und Versorgtsein sehnend, absichtlich

eine baufällige Scheune angezündet. Er ist Epileptiker,

infolge der Krankheit vermindert zurechnungsfähig und

neigt zu Brandstiftung; mit einer Wiederholung der Tat

ist daher ernstlich zu rechnen. Der Psychiater empfiehlt

wegen Gemeingefährlichkeit seine Versorgimg auf unbe-

stimmte Zeit.

B. -

Mit Urteil vom 7. Juli 1943 hat das Obergericht

des Kantons Zürich Bachmann unter Annahme vermin-

derter· Zurechnungsfähigkeit wegen Brandstiftnng zu

zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 199 Tage Unter-

suchungshaft, verurteilt, gemäss Art. 14 StGB seine

Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet

und den Strafvollzug einges~llt. Bezüglich des bedingten

Strafvollzuges weist das Urteil darauf hin, dass gemäss

Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach Aufhebung der Verwah-

rung der Richter zu entscheiden haben werde, ob die

Strafe noch zu vollstrecken sei. Daher brauche heute

noch nicht entschieden zu werden, ob dem Angeklagten

13

AS 69 IV -

1943

Strafgesetzbuch. No 46.

der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; hierüber

werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden

sein; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon

heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,

weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer

erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-

rechnet werden müsse; nach dem heutigen Stand der

Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr

bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.

0. -

Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-

de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt

werde; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze

Art. 41 und 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit

nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch

diese :Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen

abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon

abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das

Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-

standes bis auf weiteres nicht zugßtraut w-erden kann.

Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem

Urteil zu Grunde zu legen -

worauf die Ausführungen

der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht

in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt

zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen

sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter

ohnehin gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden

haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken

ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten

Strafvollzuges gegenstandslos, dellI) die Vollstreckung

wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die

Strafgesetzbooh. No 46.

nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden

hätte. Dem ~äter entgeht so allerdings die Vergünstigung

der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit

dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden

ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung

der Strafe nebensächlich und bildet da.rum keinen genü-.

genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17

Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf das. allgemeine Institut des

bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen.

Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,

dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang

zum Wohlverhalten auf den aus der Anstalt Entlasse•

nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in

der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt

zu werden.

Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-

fochtene Urteil zu schützen.

Demnach erkennJ, der Kassatiooßkof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde" wird· abgewiesen.

E. 46 Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1943 · i. S. Kopp und Ktlnzli gegen Fanger. Ein SÖlfuebegehren ist nur dann Strafantl'ag, wen_n nach irucht- losefü Sühnevers1lcli die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung, des Antragstellers stattfindet. Das ist nach l~~ Recht;. nicht der Fall (§ 8 des Gesetzea .vom . 9. Marz 1938 uber da& Strafverfahren :iii Ehr- und Kreditstreitsachen). Une req,u~te en conciliätion 1:~ v~ut plainte ~ale qu.e si; apre&: l'essru infructuewt de oonciliat1on, la. poursmte penale s ex~ sa.ns nou.velle dechwa.tiön de la pa.rt du. pla.ignant. Tel n'est p8S ie cäS en droit lucemt>is (§ 8 de la loi du 9 mars 1938 Sa.r la. ~­ duie pena.le en ma.tiere d'a.tteintes a l'honneur et au Cl'edit). Una. doma.nda. di concilia.zione equivale .~ ~ d~unci&,pe:riale solo qu.ando fallito il tentativo di conc1lia.zione, il procedbbento pena.le ha ~orso senza. nu.ova. dichiarazione del. den~a.nteJ Cosi non e secondo il diritto lu,cernese (§ 8 della legge 9 ma.rzo. 1938 su,lla. procedura. pena.le in materia di offesa. all'onore ed al credito).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

191

sujet en m~me temps :que sur le fond. La Cour de cassa-

tion ne peut donc entrer en matiere.

Par oes motifs,

la O<Nr de caBBaticm penaze ~

:

Le pourvoi est irreceva.ble.

Vgl. auch Nr. 32 und 33. -

Voir aussi nos 32 et 33.

STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

193

45. Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1943 i. S.

Bachmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrieh.

Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss Art. 14 StGB

wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. oder Ordnung

zu verwahren, so ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen.

Lorsque le delinquant a responsa.bilite restreinte doit etre interne

en vertu de l'art. 14 CP parce qu'il compromet la securite

ou l'ordre publics, l'octroi du sursis est exclu.

Se l'agente di responsabilita scema.ta dev' essere internato giusta

l'art. 14 CP perche espone a pericolo la sicurezza o l'ordine

pubblico, la sospensione condiziona.Ie della pena. e esclusa.

A. -

Fritz Bachmann hat, in depressiver Anwandlung

sich nach Ruhe und Versorgtsein sehnend, absichtlich

eine baufällige Scheune angezündet. Er ist Epileptiker,

infolge der Krankheit vermindert zurechnungsfähig und

neigt zu Brandstiftung; mit einer Wiederholung der Tat

ist daher ernstlich zu rechnen. Der Psychiater empfiehlt

wegen Gemeingefährlichkeit seine Versorgimg auf unbe-

stimmte Zeit.

B. -

Mit Urteil vom 7. Juli 1943 hat das Obergericht

des Kantons Zürich Bachmann unter Annahme vermin-

derter· Zurechnungsfähigkeit wegen Brandstiftnng zu

zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 199 Tage Unter-

suchungshaft, verurteilt, gemäss Art. 14 StGB seine

Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet

und den Strafvollzug einges~llt. Bezüglich des bedingten

Strafvollzuges weist das Urteil darauf hin, dass gemäss

Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach Aufhebung der Verwah-

rung der Richter zu entscheiden haben werde, ob die

Strafe noch zu vollstrecken sei. Daher brauche heute

noch nicht entschieden zu werden, ob dem Angeklagten

13

AS 69 IV -

1943

Strafgesetzbuch. No 46.

der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; hierüber

werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden

sein; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon

heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,

weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer

erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-

rechnet werden müsse; nach dem heutigen Stand der

Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr

bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.

0. -

Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-

de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt

werde; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze

Art. 41 und 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss

Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte

Strafvollzug ausgeschlossen, weil die Bedingung des Art.

41 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit

nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch

diese :Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen

abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon

abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das

Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-

standes bis auf weiteres nicht zugßtraut w-erden kann.

Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem

Urteil zu Grunde zu legen -

worauf die Ausführungen

der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht

in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt

zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen

sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter

ohnehin gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden

haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken

ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten

Strafvollzuges gegenstandslos, dellI) die Vollstreckung

wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die

Strafgesetzbooh. No 46.

nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden

hätte. Dem ~äter entgeht so allerdings die Vergünstigung

der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit

dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden

ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung

der Strafe nebensächlich und bildet da.rum keinen genü-.

genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17

Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf das. allgemeine Institut des

bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen.

Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,

dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang

zum Wohlverhalten auf den aus der Anstalt Entlasse•

nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in

der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt

zu werden.

Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-

fochtene Urteil zu schützen.

Demnach erkennJ, der Kassatiooßkof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde" wird· abgewiesen.

46. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1943 · i. S.

Kopp und Ktlnzli gegen Fanger.

Ein SÖlfuebegehren ist nur dann Strafantl'ag, wen_n nach irucht-

losefü Sühnevers1lcli die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung,

des Antragstellers stattfindet. Das ist nach l~~

Recht;.

nicht der Fall (§ 8 des Gesetzea .vom . 9. Marz 1938 uber da&

Strafverfahren :iii Ehr- und Kreditstreitsachen).

Une req,u~te en conciliätion 1:~ v~ut plainte ~ale qu.e si; apre&:

l'essru infructuewt de oonciliat1on, la. poursmte penale s ex~

sa.ns nou.velle dechwa.tiön de la pa.rt du. pla.ignant. Tel n'est p8S

ie cäS en droit lucemt>is (§ 8 de la loi du 9 mars 1938 Sa.r la. ~­

duie pena.le en ma.tiere d'a.tteintes a l'honneur et au Cl'edit).

Una. doma.nda. di concilia.zione equivale .~ ~

d~unci&,pe:riale

solo qu.ando fallito il tentativo di conc1lia.zione, il procedbbento

pena.le ha ~orso senza. nu.ova. dichiarazione del. den~a.nteJ

Cosi non e secondo il diritto lu,cernese (§ 8 della legge 9 ma.rzo.

1938 su,lla. procedura. pena.le in materia di offesa. all'onore ed

al credito).