Sachverhalt
Fritz Bachmann hat, in depressiver Anwandlung
sich nach Ruhe und Versorgtsein sehnend, absichtlich
eine baufällige Scheune angezündet. Er ist Epileptiker,
infolge der Krankheit vermindert zurechnungsfähig und
neigt zu Brandstiftung; mit einer Wiederholung der Tat
ist daher ernstlich zu rechnen. Der Psychiater empfiehlt
wegen Gemeingefährlichkeit seine Versorgimg auf unbe-
stimmte Zeit.
B. -
Mit Urteil vom 7. Juli 1943 hat das Obergericht
des Kantons Zürich Bachmann unter Annahme vermin-
derter· Zurechnungsfähigkeit wegen Brandstiftnng zu
zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 199 Tage Unter-
suchungshaft, verurteilt, gemäss Art. 14 StGB seine
Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet
und den Strafvollzug einges~llt. Bezüglich des bedingten
Strafvollzuges weist das Urteil darauf hin, dass gemäss
Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach Aufhebung der Verwah-
rung der Richter zu entscheiden haben werde, ob die
Strafe noch zu vollstrecken sei. Daher brauche heute
noch nicht entschieden zu werden, ob dem Angeklagten
13
AS 69 IV -
1943
Strafgesetzbuch. No 46.
der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; hierüber
werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden
sein; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon
heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,
weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer
erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-
rechnet werden müsse; nach dem heutigen Stand der
Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr
bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.
0. -
Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-
de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt
werde; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze
Art. 41 und 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Der Kassationshof zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit
nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch
diese :Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon
abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das
Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-
standes bis auf weiteres nicht zugßtraut w-erden kann.
Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem
Urteil zu Grunde zu legen -
worauf die Ausführungen
der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht
in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt
zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen
sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter
ohnehin gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden
haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken
ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten
Strafvollzuges gegenstandslos, dellI) die Vollstreckung
wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die
Strafgesetzbooh. No 46.
nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden
hätte. Dem ~äter entgeht so allerdings die Vergünstigung
der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit
dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden
ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung
der Strafe nebensächlich und bildet da.rum keinen genü-.
genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17
Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf das. allgemeine Institut des
bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen.
Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,
dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang
zum Wohlverhalten auf den aus der Anstalt Entlasse•
nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in
der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt
zu werden.
Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-
fochtene Urteil zu schützen.
Demnach erkennJ, der Kassatiooßkof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde" wird· abgewiesen.
E. 46 Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1943 · i. S. Kopp und Ktlnzli gegen Fanger. Ein SÖlfuebegehren ist nur dann Strafantl'ag, wen_n nach irucht- losefü Sühnevers1lcli die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung, des Antragstellers stattfindet. Das ist nach l~~ Recht;. nicht der Fall (§ 8 des Gesetzea .vom . 9. Marz 1938 uber da& Strafverfahren :iii Ehr- und Kreditstreitsachen). Une req,u~te en conciliätion 1:~ v~ut plainte ~ale qu.e si; apre&: l'essru infructuewt de oonciliat1on, la. poursmte penale s ex~ sa.ns nou.velle dechwa.tiön de la pa.rt du. pla.ignant. Tel n'est p8S ie cäS en droit lucemt>is (§ 8 de la loi du 9 mars 1938 Sa.r la. ~ duie pena.le en ma.tiere d'a.tteintes a l'honneur et au Cl'edit). Una. doma.nda. di concilia.zione equivale .~ ~ d~unci&,pe:riale solo qu.ando fallito il tentativo di conc1lia.zione, il procedbbento pena.le ha ~orso senza. nu.ova. dichiarazione del. den~a.nteJ Cosi non e secondo il diritto lu,cernese (§ 8 della legge 9 ma.rzo. 1938 su,lla. procedura. pena.le in materia di offesa. all'onore ed al credito).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
191
sujet en m~me temps :que sur le fond. La Cour de cassa-
tion ne peut donc entrer en matiere.
Par oes motifs,
la O<Nr de caBBaticm penaze ~
:
Le pourvoi est irreceva.ble.
Vgl. auch Nr. 32 und 33. -
Voir aussi nos 32 et 33.
STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
193
45. Urteil des Kassationshofes vom 20. November 1943 i. S.
Bachmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrieh.
Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss Art. 14 StGB
wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. oder Ordnung
zu verwahren, so ist der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen.
Lorsque le delinquant a responsa.bilite restreinte doit etre interne
en vertu de l'art. 14 CP parce qu'il compromet la securite
ou l'ordre publics, l'octroi du sursis est exclu.
Se l'agente di responsabilita scema.ta dev' essere internato giusta
l'art. 14 CP perche espone a pericolo la sicurezza o l'ordine
pubblico, la sospensione condiziona.Ie della pena. e esclusa.
A. -
Fritz Bachmann hat, in depressiver Anwandlung
sich nach Ruhe und Versorgtsein sehnend, absichtlich
eine baufällige Scheune angezündet. Er ist Epileptiker,
infolge der Krankheit vermindert zurechnungsfähig und
neigt zu Brandstiftung; mit einer Wiederholung der Tat
ist daher ernstlich zu rechnen. Der Psychiater empfiehlt
wegen Gemeingefährlichkeit seine Versorgimg auf unbe-
stimmte Zeit.
B. -
Mit Urteil vom 7. Juli 1943 hat das Obergericht
des Kantons Zürich Bachmann unter Annahme vermin-
derter· Zurechnungsfähigkeit wegen Brandstiftnng zu
zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 199 Tage Unter-
suchungshaft, verurteilt, gemäss Art. 14 StGB seine
Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet
und den Strafvollzug einges~llt. Bezüglich des bedingten
Strafvollzuges weist das Urteil darauf hin, dass gemäss
Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nach Aufhebung der Verwah-
rung der Richter zu entscheiden haben werde, ob die
Strafe noch zu vollstrecken sei. Daher brauche heute
noch nicht entschieden zu werden, ob dem Angeklagten
13
AS 69 IV -
1943
Strafgesetzbuch. No 46.
der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; hierüber
werde allenfalls in jenem späteren Verfahren zu entscheiden
sein; jedenfalls zwinge das Gesetz nicht dazu, dies schon
heute zu tun. Diese Lösung rechtfertige sich auch deshalb,
weil dannzumal besser abgeklärt sein werde, ob mit einer
erneuten (gleichartigen) Verfehlung des Angeklagten ge-
rechnet werden müsse; nach dem heutigen Stand der
Dinge müsste, da das Gutachten die Rückfallgefahr
bejahe, der bedingte Strafvollzug wohl abgelehnt werden.
0. -
Bachmann verlangt durch Nichtigkeitsbeschwer-
de, dass ihm schon heute der bedingte Strafvollzug gewährt
werde; die Hinausschiebung der Entscheidung verletze
Art. 41 und 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Ist der vermindert zurechnungsfähige Täter gemäss
Art. 14 StGB wegen Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung zu verwahren, so ist der bedingte
Strafvollzug ausgeschlossen, weil die Bedingung des Art.
41 Ziff. l Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist, nämlich zur Zeit
nicht Gewähr dafür besteht, dass der Verurteilte durch
diese :Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten würde. Wohl wird ihn die Verwahrung davon
abhalten, aber nicht die bessere Einsicht, wie sie das
Gesetz voraussetzt und die ihm wegen seines Geisteszu-
standes bis auf weiteres nicht zugßtraut w-erden kann.
Den künftigen Zustand nach der Entlassung heute dem
Urteil zu Grunde zu legen -
worauf die Ausführungen
der Beschwerde hinauslaufen -, kommt ernsthaft nicht
in Betracht, und die Entscheidung auf den Zeitpunkt
zu verschieben, wo die Gemeingefährlichkeit dahingefallen
sein wird, ist nicht nötig. Denn alsdann wird der Richter
ohnehin gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu entscheiden
haben, ob und inwieweit die Strafe noch zu vollstrecken
ist. Durch diese Massnahme wird diejenige des bedingten
Strafvollzuges gegenstandslos, dellI) die Vollstreckung
wird in erster Linie dann auszuschliessen sein, wenn die
Strafgesetzbooh. No 46.
nunmehr behobene Gemeingefährlichkeit der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nicht entgegengestanden
hätte. Dem ~äter entgeht so allerdings die Vergünstigung
der vorzeitigen Löschung im Strafregister, wie sie mit
dem bedingten Strafvollzug bei Bewährung verbunden
ist. Allein dies ist im Vergleich zur Nichtverbüssung
der Strafe nebensächlich und bildet da.rum keinen genü-.
genden Grund, neben der Sondermassnahme des Art. 17
Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf das. allgemeine Institut des
bedingten Strafvollzuges nachträglich zurückzukommen.
Dieser hätte vor jener auch nicht den Vorteil voraus,
dass er während der Bewährungsfrist einen weiteren Zwang
zum Wohlverhalten auf den aus der Anstalt Entlasse•
nen ausüben würde. Denn nicht weniger Zwang dürfte in
der Aussicht liegen, bei Rückfälligkeit wiederum versorgt
zu werden.
Mit dieser abweichenden Begründung ist das ange-
fochtene Urteil zu schützen.
Demnach erkennJ, der Kassatiooßkof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde" wird· abgewiesen.
46. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1943 · i. S.
Kopp und Ktlnzli gegen Fanger.
Ein SÖlfuebegehren ist nur dann Strafantl'ag, wen_n nach irucht-
losefü Sühnevers1lcli die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung,
des Antragstellers stattfindet. Das ist nach l~~
Recht;.
nicht der Fall (§ 8 des Gesetzea .vom . 9. Marz 1938 uber da&
Strafverfahren :iii Ehr- und Kreditstreitsachen).
Une req,u~te en conciliätion 1:~ v~ut plainte ~ale qu.e si; apre&:
l'essru infructuewt de oonciliat1on, la. poursmte penale s ex~
sa.ns nou.velle dechwa.tiön de la pa.rt du. pla.ignant. Tel n'est p8S
ie cäS en droit lucemt>is (§ 8 de la loi du 9 mars 1938 Sa.r la. ~
duie pena.le en ma.tiere d'a.tteintes a l'honneur et au Cl'edit).
Una. doma.nda. di concilia.zione equivale .~ ~
d~unci&,pe:riale
solo qu.ando fallito il tentativo di conc1lia.zione, il procedbbento
pena.le ha ~orso senza. nu.ova. dichiarazione del. den~a.nteJ
Cosi non e secondo il diritto lu,cernese (§ 8 della legge 9 ma.rzo.
1938 su,lla. procedura. pena.le in materia di offesa. all'onore ed
al credito).