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69_IV_159

BGE 69 IV 159

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch No 36.

Vorladung des BeschUldigten erst nach Abschluss des

Schriftenwechsels, ja. möglicheryveise sogar erst nach

Du:chführung der Beweisführung. Unterdessen kann die

kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger

nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz

gemäss zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar.

Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Ver-

fahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen

Bundesrechts nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass

es der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf

genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die

Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei

Behandlung des Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB)

nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren rechneten

da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen ~

Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot,

erst später gestrichen wurde (AStenBull NR 1930 80,

StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den

Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens

gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die

Notwendigkeit der nunmehrigen Anpassung des Art. 69

des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren .übersehen;

diese Bestimmung blieb lückenhaft. Daher müssen die

auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnittenen

Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das Zivilprozess-

verfahren übertragen werden. Der :Vorladung (zur Ein-

vernahme) im Untersuchungsverfahren entspricht im

schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung

zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die

Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Ver-

nehmlassung kommt auch der Gang der Strafverfolgung

dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als

durch Vorladung und Einvernahme.

Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungs-

sachen ist nicht der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem

den im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird

er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Haupt-

verhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist

Strafgesetzbuch No 36.

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im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im

Zivilprozess durch Fristsetzung und Vernehmlassung

ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess ·die Ver-

jährung der Strafverfolgung unterbrechen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der

Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-

Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache

zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinsta.nz zurückgewiesen.

36. Urtell des Kassationshofes vom 17. September 1943

i. S. X gegen Krlminalgerieht des Kantons Sehwyz.

.Arl. 80 .Abs. 1 StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die

Löschung des Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung

der Verfahrenskosten abzulehnen.

.Art. 80 al. 1 OP. II est da.ns le pouvoir d'approoiation du juge de

refuser la radia.tion au casier judiciaire en raison du non-paie-

ment des frais de justice.

.Art. 80 cp. 1 OP. E nella facolta discrezionale del giudice di rifiu·

tare la ca.ncella.zione della sentenza nel CSBellario giudiziale a

motivo del ma.nca.to pa.ga.mento delle spese di procedura..

A. -Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht

des Kantons Schwyz X wegen Diebstahls zu einer durch

die vierundzwanzigtägige Untersuchungshaft getilgten Ge-

fängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig

erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten.

Am 12. März 1943 ersuchte X das Krimina.lgericht,

die Löschung des Strafregistereintrages zu verfügen.

X ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt wor-

den. Die Polizei seines Wohnortes bestätigt, dass er

111ohon über zehn Jahre in der dortigen Gemeind.e nieder-

geläSSen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt

ist. Er 111ei ein rechtscha.ffener Mann und komme seinen

fuia.nziellen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach.

B. -

Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des

Kantons Sohwyz das Gesuch ab mit der Begründung,

180

Strafgesetzbuch N• 36.

der Gesuchsteller habe; die ihm auferlegten Verfahrens-

kosten von Fr. 104.05 noch nicht bezahlt. Diese Kosten

stellten den dem Staat durch die strafbare Handlung

zugefügten Schaden dar. Der Gesuchsteller habe nicht

dargetan, dass ihm die Zahlung nicht zuzumuten gewesen

sei. Wenn der Verurteilte den gerichtlich festgestellten

Schaden nicht ersetzt habe, trotzdem es ihm zuzumuten

gewesen sei, dürfe gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB der Straf-

registereintrag nicht gelöscht werden.

0. -

_Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller

rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem

Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuches. Er macht

geltend, während seiner Untersuchungshaft habe das

Verhöramt Schwyz seine Kleider verschickt, wobei sie

durch Nässe stark gelitten hätten. Sein Gesuch um Scha-

denersatz in Verrechnung mit den Gerichtskosten habe

der Kanton Schwyz nicht beantwortet. Erst auf das

Gesuch um Löschung des Strafregistereintrages hin habe

das Gericht die Kostenforderung wieder aufgegriffen.

Das Schweigen habe er dahin ausgelegt, die Verrechnung

werde bewilligt. Trotzdem sei er nun bereit, seine Schuld

im Jahre 1944 zu bezahlen. Bis Ende 1943 werde er eine

andere Schuld, an welche er nun schon seit 1930 monatlich

Fr. 250.- abbezahlt habe, vollständig getilgt haben. Es

widerspreche dem Sinne des Art. 80 StGB, die Löschung

der Vorstrafe von der Bezahlung der ~osten abhängig zu

machen.

D. -

Das Kriminalgericht des Kantons Sohwyz bean-

tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es be-

streitet, dass der Beschwerdeführer gegen den Kanton

Schwyz eine Schadenersatzforderung habe, die er mit

der Kostenschuld verrechnen könnte.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 80 Abs. l StGB, der gemäss Art. 338 Abs. 2

StGB auch auf die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetz-

buches ergangenen Urteile anzuwenden ist, setzt für die

Strafgeaetzbuoh No 36.

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Löschung des Strafregistereintrages unter anderem voraus,

dass der Verurteilte den gerichtlich festgeset~ten Schaden

ersetzt habe, soweit ihm dies zuzumuten war. Die Ver-

fahrenskosten als Schaden im Sinne dieser Bestimmung

zu betrachten, geht nicht an. Das Strafgesetzbuch befasst

sich mit ihnen nicht. Es versteht unter dem Schaden

ausschliesslich den Nachteil, welchen die strafbare Hand-

lung dem, gegen den sie sich gerichtet, zugefügt hat.

Das entspricht dem allgemeinen Sinn des Wortes und

ergibt sich auch aus der näheren Abgrenzung in Art. 80

Abs. 1 StGB, wonach abzustellen ist auf den« gerichtlich

oder durch Vergleich festgestellten Schaden». Mit der

gleichen Umschreibung und im gleichen Sinne ist der

Begriff auch verwendet in Art. 41 Ziff. 1 und Art. 76

StGB. Gewiss wird di~ staatliche Rechtspflege durch die

Strafverfolgung wie auch durch den Strafvollzug mit

Arbeit und Auslagen belastet. Das liegt aber in ihrem

Wesen; der Staat, der seine Strafhoheit ausübt, wird

dadurch ebensowenig geschädigt wie durch die Ausübung

anderer Hoheitsrechte.

2. · -

Die Löschung des Strafregistereintrages kann

auch nicht mit der Begründung verweigert werden,

solange die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten nicht

bezahlt seien, sei das Urteil nicht vollzogen. Wohl lässt

Art. 80 Abs. 1 StGB die Löschung erst zu, wenn seit

«Vollzug des Urlei'ls » bei Zuchthausstrafe oder Einwei-

sung in eine Verwahrungsanstalt mindestens fünfzehn

Jahre lind bei anderen Strafen oder Massnahmen minde-

stens zehn Jahre verflossen sind. Aber auch in diesem

Zusammenhang· lässt das Gesetz die Verfahrenskosten

ausser Betracht. Es bemisst die Frist, welche vor der

Löschung verstreichen muss, nach der Art der Strafe

oder Massnahme. Gälte nach der erwähnten Bestimmung

das Urteil erst dann als vollzogen, wenn auch die Ver-

fahrenskosten bezahlt sind, so könnte die Frist nicht vor

dieser Zahlung zu laufen beginnen. Der Zeitpunkt, in

welchem die Löschung frühestens zulässig wäre, hinge

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AS 69 IV -

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Strafgesetzbuch N° 36.

dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder

Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte

z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom-

me:rls- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein-

flusst werden. Für den Wohlhabenden, der die Kosten-

schuld sofort begliche, begänne die Frist früher zu laufen

als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach

und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung

ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister-

eintrage13 überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be-

handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö-

schung des Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten,

der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch

in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden

Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unver-

schuldeten Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt

hat.

3. -

Nach Art. 80 Abs. l StGB sind indessen der Vollzug

des Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen

Voraussetzungen der Löschung. Verlangt wird weiter,

dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige.

Sogar wenn dies der Fall ist, steht sie immer noch im

Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht

zwingend vor, sondern sagt, der Richter.kön.ne sie verfügen.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde-

flihrer seinen finanziellen VerpflicJ:itungen regelmässig

nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er

selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.-

zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher

möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen,

zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden

Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn

ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte,

solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die

Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung

für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die

Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen,

Strafgesetzbuch N° 37.

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in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des

Rehabilitationsgesuches zur Zahlung aufgefordert worden

ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen-

forderung beharrt er mit Recht nicht, denn_ die ~atur

der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus offentlichem

Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR).

Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschw:rde-

führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen,

lässt sich nicht sagen, 'das Kriminalgericht des Kantons

Schwyz habe durch die Abweisung des Lösch~ngsgesuches

sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fa.II

wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches

Recht verletzen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes

vom ö. November 1943

i. s. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrleh.

Arl 140 :MI/. 2 StGB.

'.

neirifi des berufsmässigen Vermögensverwalters.

An. 140 eh. 2 OP.

Notion du gera.nt de fortunes.

An. 140 cp. 2 OP.

.

Nozione del gerente di pat:Hmonio.

Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft,

welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun-

treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor

Entdeckung zu schützen, täuschte er durch falsche Quit-

tungen vor, Bankkunden hätten ab Einla~ehe~n Rück-

züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die E~lagehefte

bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb-

lichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er

sich a.us Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. ~as

Obergericht des Kantons Zürich wandte auf alle diese