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Strafgesetzbuch No 36.
Vorladung des BeschUldigten erst nach Abschluss des
Schriftenwechsels, ja. möglicheryveise sogar erst nach
Du:chführung der Beweisführung. Unterdessen kann die
kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger
nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz
gemäss zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar.
Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Ver-
fahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen
Bundesrechts nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass
es der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf
genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die
Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei
Behandlung des Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB)
nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren rechneten
da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen ~
Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot,
erst später gestrichen wurde (AStenBull NR 1930 80,
StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den
Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens
gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die
Notwendigkeit der nunmehrigen Anpassung des Art. 69
des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren .übersehen;
diese Bestimmung blieb lückenhaft. Daher müssen die
auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnittenen
Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das Zivilprozess-
verfahren übertragen werden. Der :Vorladung (zur Ein-
vernahme) im Untersuchungsverfahren entspricht im
schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung
zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die
Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Ver-
nehmlassung kommt auch der Gang der Strafverfolgung
dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als
durch Vorladung und Einvernahme.
Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungs-
sachen ist nicht der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem
den im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird
er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Haupt-
verhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist
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im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im
Zivilprozess durch Fristsetzung und Vernehmlassung
ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess ·die Ver-
jährung der Strafverfolgung unterbrechen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der
Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-
Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinsta.nz zurückgewiesen.
36. Urtell des Kassationshofes vom 17. September 1943
i. S. X gegen Krlminalgerieht des Kantons Sehwyz.
.Arl. 80 .Abs. 1 StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die
Löschung des Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung
der Verfahrenskosten abzulehnen.
.Art. 80 al. 1 OP. II est da.ns le pouvoir d'approoiation du juge de
refuser la radia.tion au casier judiciaire en raison du non-paie-
ment des frais de justice.
.Art. 80 cp. 1 OP. E nella facolta discrezionale del giudice di rifiu·
tare la ca.ncella.zione della sentenza nel CSBellario giudiziale a
motivo del ma.nca.to pa.ga.mento delle spese di procedura..
A. -Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht
des Kantons Schwyz X wegen Diebstahls zu einer durch
die vierundzwanzigtägige Untersuchungshaft getilgten Ge-
fängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig
erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten.
Am 12. März 1943 ersuchte X das Krimina.lgericht,
die Löschung des Strafregistereintrages zu verfügen.
X ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt wor-
den. Die Polizei seines Wohnortes bestätigt, dass er
111ohon über zehn Jahre in der dortigen Gemeind.e nieder-
geläSSen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt
ist. Er 111ei ein rechtscha.ffener Mann und komme seinen
fuia.nziellen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach.
B. -
Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des
Kantons Sohwyz das Gesuch ab mit der Begründung,
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der Gesuchsteller habe; die ihm auferlegten Verfahrens-
kosten von Fr. 104.05 noch nicht bezahlt. Diese Kosten
stellten den dem Staat durch die strafbare Handlung
zugefügten Schaden dar. Der Gesuchsteller habe nicht
dargetan, dass ihm die Zahlung nicht zuzumuten gewesen
sei. Wenn der Verurteilte den gerichtlich festgestellten
Schaden nicht ersetzt habe, trotzdem es ihm zuzumuten
gewesen sei, dürfe gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB der Straf-
registereintrag nicht gelöscht werden.
0. -
_Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller
rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem
Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuches. Er macht
geltend, während seiner Untersuchungshaft habe das
Verhöramt Schwyz seine Kleider verschickt, wobei sie
durch Nässe stark gelitten hätten. Sein Gesuch um Scha-
denersatz in Verrechnung mit den Gerichtskosten habe
der Kanton Schwyz nicht beantwortet. Erst auf das
Gesuch um Löschung des Strafregistereintrages hin habe
das Gericht die Kostenforderung wieder aufgegriffen.
Das Schweigen habe er dahin ausgelegt, die Verrechnung
werde bewilligt. Trotzdem sei er nun bereit, seine Schuld
im Jahre 1944 zu bezahlen. Bis Ende 1943 werde er eine
andere Schuld, an welche er nun schon seit 1930 monatlich
Fr. 250.- abbezahlt habe, vollständig getilgt haben. Es
widerspreche dem Sinne des Art. 80 StGB, die Löschung
der Vorstrafe von der Bezahlung der ~osten abhängig zu
machen.
D. -
Das Kriminalgericht des Kantons Sohwyz bean-
tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es be-
streitet, dass der Beschwerdeführer gegen den Kanton
Schwyz eine Schadenersatzforderung habe, die er mit
der Kostenschuld verrechnen könnte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Art. 80 Abs. l StGB, der gemäss Art. 338 Abs. 2
StGB auch auf die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetz-
buches ergangenen Urteile anzuwenden ist, setzt für die
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Löschung des Strafregistereintrages unter anderem voraus,
dass der Verurteilte den gerichtlich festgeset~ten Schaden
ersetzt habe, soweit ihm dies zuzumuten war. Die Ver-
fahrenskosten als Schaden im Sinne dieser Bestimmung
zu betrachten, geht nicht an. Das Strafgesetzbuch befasst
sich mit ihnen nicht. Es versteht unter dem Schaden
ausschliesslich den Nachteil, welchen die strafbare Hand-
lung dem, gegen den sie sich gerichtet, zugefügt hat.
Das entspricht dem allgemeinen Sinn des Wortes und
ergibt sich auch aus der näheren Abgrenzung in Art. 80
Abs. 1 StGB, wonach abzustellen ist auf den« gerichtlich
oder durch Vergleich festgestellten Schaden». Mit der
gleichen Umschreibung und im gleichen Sinne ist der
Begriff auch verwendet in Art. 41 Ziff. 1 und Art. 76
StGB. Gewiss wird di~ staatliche Rechtspflege durch die
Strafverfolgung wie auch durch den Strafvollzug mit
Arbeit und Auslagen belastet. Das liegt aber in ihrem
Wesen; der Staat, der seine Strafhoheit ausübt, wird
dadurch ebensowenig geschädigt wie durch die Ausübung
anderer Hoheitsrechte.
2. · -
Die Löschung des Strafregistereintrages kann
auch nicht mit der Begründung verweigert werden,
solange die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten nicht
bezahlt seien, sei das Urteil nicht vollzogen. Wohl lässt
Art. 80 Abs. 1 StGB die Löschung erst zu, wenn seit
«Vollzug des Urlei'ls » bei Zuchthausstrafe oder Einwei-
sung in eine Verwahrungsanstalt mindestens fünfzehn
Jahre lind bei anderen Strafen oder Massnahmen minde-
stens zehn Jahre verflossen sind. Aber auch in diesem
Zusammenhang· lässt das Gesetz die Verfahrenskosten
ausser Betracht. Es bemisst die Frist, welche vor der
Löschung verstreichen muss, nach der Art der Strafe
oder Massnahme. Gälte nach der erwähnten Bestimmung
das Urteil erst dann als vollzogen, wenn auch die Ver-
fahrenskosten bezahlt sind, so könnte die Frist nicht vor
dieser Zahlung zu laufen beginnen. Der Zeitpunkt, in
welchem die Löschung frühestens zulässig wäre, hinge
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AS 69 IV -
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dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder
Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte
z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom-
me:rls- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein-
flusst werden. Für den Wohlhabenden, der die Kosten-
schuld sofort begliche, begänne die Frist früher zu laufen
als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach
und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung
ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister-
eintrage13 überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be-
handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö-
schung des Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten,
der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch
in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden
Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unver-
schuldeten Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt
hat.
3. -
Nach Art. 80 Abs. l StGB sind indessen der Vollzug
des Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen
Voraussetzungen der Löschung. Verlangt wird weiter,
dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige.
Sogar wenn dies der Fall ist, steht sie immer noch im
Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht
zwingend vor, sondern sagt, der Richter.kön.ne sie verfügen.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde-
flihrer seinen finanziellen VerpflicJ:itungen regelmässig
nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er
selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.-
zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher
möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen,
zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden
Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn
ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte,
solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die
Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung
für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die
Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen,
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in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des
Rehabilitationsgesuches zur Zahlung aufgefordert worden
ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen-
forderung beharrt er mit Recht nicht, denn_ die ~atur
der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus offentlichem
Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR).
Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschw:rde-
führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen,
lässt sich nicht sagen, 'das Kriminalgericht des Kantons
Schwyz habe durch die Abweisung des Lösch~ngsgesuches
sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fa.II
wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches
Recht verletzen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes
vom ö. November 1943
i. s. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrleh.
Arl 140 :MI/. 2 StGB.
'.
neirifi des berufsmässigen Vermögensverwalters.
An. 140 eh. 2 OP.
Notion du gera.nt de fortunes.
An. 140 cp. 2 OP.
.
Nozione del gerente di pat:Hmonio.
Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft,
welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun-
treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor
Entdeckung zu schützen, täuschte er durch falsche Quit-
tungen vor, Bankkunden hätten ab Einla~ehe~n Rück-
züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die E~lagehefte
bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb-
lichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er
sich a.us Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. ~as
Obergericht des Kantons Zürich wandte auf alle diese