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69_IV_159

BGE 69 IV 159

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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168 Strafgesetzbuch No 36. Vorladung des BeschUldigten erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, ja. möglicheryveise sogar erst nach Du:chführung der Beweisführung. Unterdessen kann die kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz gemäss zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar. Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Ver- fahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass es der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei Behandlung des Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB) nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren rechneten da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen ~ Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot, erst später gestrichen wurde (AStenBull NR 1930 80, StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die Notwendigkeit der nunmehrigen Anpassung des Art. 69 des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren .übersehen ; diese Bestimmung blieb lückenhaft. Daher müssen die auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnittenen Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das Zivilprozess- verfahren übertragen werden. Der :Vorladung (zur Ein- vernahme) im Untersuchungsverfahren entspricht im schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Ver- nehmlassung kommt auch der Gang der Strafverfolgung dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als durch Vorladung und Einvernahme. Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungs- sachen ist nicht der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem den im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Haupt- verhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist Strafgesetzbuch No 36. lli9 im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im Zivilprozess durch Fristsetzung und Vernehmlassung ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess ·die Ver- jährung der Strafverfolgung unterbrechen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel- Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinsta.nz zurückgewiesen.

36. Urtell des Kassationshofes vom 17. September 1943

i. S. X gegen Krlminalgerieht des Kantons Sehwyz. .Arl. 80 .Abs. 1 StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die Löschung des Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten abzulehnen. .Art. 80 al. 1 OP. II est da.ns le pouvoir d'approoiation du juge de refuser la radia.tion au casier judiciaire en raison du non-paie- ment des frais de justice. .Art. 80 cp. 1 OP. E nella facolta discrezionale del giudice di rifiu· tare la ca.ncella.zione della sentenza nel CSBellario giudiziale a motivo del ma.nca.to pa.ga.mento delle spese di procedura.. A. -Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz X wegen Diebstahls zu einer durch die vierundzwanzigtägige Untersuchungshaft getilgten Ge- fängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten. Am 12. März 1943 ersuchte X das Krimina.lgericht, die Löschung des Strafregistereintrages zu verfügen. X ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt wor- den. Die Polizei seines Wohnortes bestätigt, dass er 111ohon über zehn Jahre in der dortigen Gemeind.e nieder- geläSSen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt ist. Er 111ei ein rechtscha.ffener Mann und komme seinen fuia.nziellen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach. B. - Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des Kantons Sohwyz das Gesuch ab mit der Begründung, 180 Strafgesetzbuch N• 36. der Gesuchsteller habe ; die ihm auferlegten Verfahrens- kosten von Fr. 104.05 noch nicht bezahlt. Diese Kosten stellten den dem Staat durch die strafbare Handlung zugefügten Schaden dar. Der Gesuchsteller habe nicht dargetan, dass ihm die Zahlung nicht zuzumuten gewesen sei. Wenn der Verurteilte den gerichtlich festgestellten Schaden nicht ersetzt habe, trotzdem es ihm zuzumuten gewesen sei, dürfe gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB der Straf- registereintrag nicht gelöscht werden.

0. - _Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuches. Er macht geltend, während seiner Untersuchungshaft habe das Verhöramt Schwyz seine Kleider verschickt, wobei sie durch Nässe stark gelitten hätten. Sein Gesuch um Scha- denersatz in Verrechnung mit den Gerichtskosten habe der Kanton Schwyz nicht beantwortet. Erst auf das Gesuch um Löschung des Strafregistereintrages hin habe das Gericht die Kostenforderung wieder aufgegriffen. Das Schweigen habe er dahin ausgelegt, die Verrechnung werde bewilligt. Trotzdem sei er nun bereit, seine Schuld im Jahre 1944 zu bezahlen. Bis Ende 1943 werde er eine andere Schuld, an welche er nun schon seit 1930 monatlich Fr. 250.- abbezahlt habe, vollständig getilgt haben. Es widerspreche dem Sinne des Art. 80 StGB, die Löschung der Vorstrafe von der Bezahlung der ~osten abhängig zu machen. D. - Das Kriminalgericht des Kantons Sohwyz bean- tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es be- streitet, dass der Beschwerdeführer gegen den Kanton Schwyz eine Schadenersatzforderung habe, die er mit der Kostenschuld verrechnen könnte. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Art. 80 Abs. l StGB, der gemäss Art. 338 Abs. 2 StGB auch auf die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetz- buches ergangenen Urteile anzuwenden ist, setzt für die Strafgeaetzbuoh No 36. 161 Löschung des Strafregistereintrages unter anderem voraus, dass der Verurteilte den gerichtlich festgeset~ten Schaden ersetzt habe, soweit ihm dies zuzumuten war. Die Ver- fahrenskosten als Schaden im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, geht nicht an. Das Strafgesetzbuch befasst sich mit ihnen nicht. Es versteht unter dem Schaden ausschliesslich den Nachteil, welchen die strafbare Hand- lung dem, gegen den sie sich gerichtet, zugefügt hat. Das entspricht dem allgemeinen Sinn des Wortes und ergibt sich auch aus der näheren Abgrenzung in Art. 80 Abs. 1 StGB, wonach abzustellen ist auf den« gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden». Mit der gleichen Umschreibung und im gleichen Sinne ist der Begriff auch verwendet in Art. 41 Ziff. 1 und Art. 76 StGB. Gewiss wird di~ staatliche Rechtspflege durch die Strafverfolgung wie auch durch den Strafvollzug mit Arbeit und Auslagen belastet. Das liegt aber in ihrem Wesen ; der Staat, der seine Strafhoheit ausübt, wird dadurch ebensowenig geschädigt wie durch die Ausübung anderer Hoheitsrechte.

2. · - Die Löschung des Strafregistereintrages kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, solange die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten nicht bezahlt seien, sei das Urteil nicht vollzogen. Wohl lässt Art. 80 Abs. 1 StGB die Löschung erst zu, wenn seit «Vollzug des Urlei'ls » bei Zuchthausstrafe oder Einwei- sung in eine Verwahrungsanstalt mindestens fünfzehn Jahre lind bei anderen Strafen oder Massnahmen minde- stens zehn Jahre verflossen sind. Aber auch in diesem Zusammenhang· lässt das Gesetz die Verfahrenskosten ausser Betracht. Es bemisst die Frist, welche vor der Löschung verstreichen muss, nach der Art der Strafe oder Massnahme. Gälte nach der erwähnten Bestimmung das Urteil erst dann als vollzogen, wenn auch die Ver- fahrenskosten bezahlt sind, so könnte die Frist nicht vor dieser Zahlung zu laufen beginnen. Der Zeitpunkt, in welchem die Löschung frühestens zulässig wäre, hinge 11 AS 69 IV - 1943 162 Strafgesetzbuch N° 36. dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte

z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom- me:rls- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein- flusst werden. Für den Wohlhabenden, der die Kosten- schuld sofort begliche, begänne die Frist früher zu laufen als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister- eintrage13 überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be- handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö- schung des Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten, der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unver- schuldeten Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt hat.

3. - Nach Art. 80 Abs. l StGB sind indessen der Vollzug des Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen Voraussetzungen der Löschung. Verlangt wird weiter, dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige. Sogar wenn dies der Fall ist, steht sie immer noch im Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht zwingend vor, sondern sagt, der Richter.kön.ne sie verfügen. Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde- flihrer seinen finanziellen VerpflicJ:itungen regelmässig nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.- zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen, zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte, solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen, Strafgesetzbuch N° 37. 163 in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des Rehabilitationsgesuches zur Zahlung aufgefordert worden ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen- forderung beharrt er mit Recht nicht, denn_ die ~atur der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus offentlichem Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR). Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschw:rde- führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen, lässt sich nicht sagen, 'das Kriminalgericht des Kantons Schwyz habe durch die Abweisung des Lösch~ngsgesuches sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fa.II wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes vom ö. November 1943

i. s. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrleh. Arl 140 :MI/. 2 StGB. '. neirifi des berufsmässigen Vermögensverwalters. An. 140 eh. 2 OP. Notion du gera.nt de fortunes. An. 140 cp. 2 OP. . Nozione del gerente di pat:Hmonio. Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun- treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor Entdeckung zu schützen, täuschte er durch falsche Quit- tungen vor, Bankkunden hätten ab Einla~ehe~n Rück- züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die E~lagehefte bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb- lichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er sich a.us Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. ~as Obergericht des Kantons Zürich wandte auf alle diese