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62 Strafgesetzbuch. No 15. De;r KaBsationshof zieht in Erwägung : Wie der Kassationshof bereits in Sachen X gegen Kriminalgericht des Kantons Schwyz {BGE 69 IV 159) erkannt hat, kann die Löschung eines Urteils im Straf- register wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten weder mit der Begründung, der Schaden sei nicht ersetzt, noch · mit der Begründung, das Urteil sei nicht vollzogen, ver- weigert werden. Dagegen k~ in der Nichtbezahlung der Kosten gegebenenfalls ein ( > erblickt werden, das gestützt auf Art. 80 Abs. 1 StGB der Löschung im Wege steht, nämlich dann, wenn die Säumnis dem Kostenschuldner gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigt. Ob ein solcher Vorwurf am Platze sei, liegt im richterlichen Ermessen. Dessen vernünftige Handha- bung verlangt jedoch, dass der Richter die Gründe der Nichtbezahlung der Kosten prüfe. Das hat das Kriminal- gericht im vorliegenden Falle nicht getan. Obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, sie sei von jeher kränklich und habe daher keine gutbezahlte Stelle anneh- men können, und obschon der Leumundsbericht sie als Hausiererin auswies, was ihre Darstellung mangels anderer Anhaltspunkte glaubwürdig machte, verlangte das Gericht von ihr den Nachweis, dass sie die Kosten nicht habe bezahlen können. Es war indessen Sache der Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdeführerin.zu überprüfen, wenn sie ihnen nicht Glauben schenken wollte. Bloss daraus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Ver- dienst nachgehen und ihre anderen finanziellen. Verpfüch- tungen erfüllen, durfte nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Kosten hätte bezahlen können. Es liegt nahe, dass ihr zur Tilgung einer für sie so hohen Schuld gerade deshalb nichts übrig blieb, weil sie sich bemühte, ihren Verpfüchtungen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nachzukommen. Dieser ging der Bezahlung der Verfahrenskosten vor, was übrigens die Vorinstanz auf Grund des kantonalen Prozessreehtes selber Strafgesetzbuch. No 16. 63 annimmt. Die Verweigerung der Löschung des Urteils geht daher im vorliegenden Falle über den Rahmen des zulässigen Ermessens hinaus und verletzt Art. 80 Abs. 1 StGB. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit auch die darin enthaltene Auferlegung von Fr. 28. 70 Gerichts- kosten dahinfällt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent- scheid des Kriminalgerichts des Kantons Schwyz vom
10. Januar 1944 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen zur Bewilligung der Löschung der Vorstrafe vom 2. Mai 1919.
16. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Amsler und Nicolas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 140 Zijf. 1 Abs. 1 StGB.
a) Auch eine Sache, die im Verkehr nichts gilt und für den Eigentümer wertlos ist, kann veruntreut werden (Erw. l ).
b) Der Vorteil, den der Täter sich ?der einem ~derei;i durch die Veruntreuung verschaffen will, braucht mcht m Geld . abschätzbar zu. sein (Erw. 2).
2. Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicher- stellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitt&n und Art. 7 Abs. 2 der gleichnamigen Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 schliessen die Anwendung des Art. 140 StGB auf die Veruntreuung von Rationierungsausweisen nicht aus (Erw. 3).
3. Art. 68 StGB. Anstiftung zu. Veruntreuung (Ar.t. 24 Abs. 1, 140 StGB) kann mit Hehlerei an der veruntreuten Sache (Art. 144 Abs. l StGB) zusammentreffen (Erw. 4 ). ~"'"'
1. Art. 140 eh. 1 al. 1 OP.
a) L'abu.s de confiance peut aussi porter sur une chose qui n'est pas dans le commerce et qui est sans valeur pour le proprietaire (consid. 1).
b) II n'est pas necessaire que l'avantage qu.e l'auteur veut se procurer ou procu,rer a un tiers par l'abus de confiance soit appreciable en argent (consid. 2).
2. L'art. 5 al. 4 de l'AOF du 17 octobre 1939 tendant a assurer l'approvisionnement du pays en denrees alimentafres ou fourra- geres et l'art. 7 al. 2 de l'ordonnance n° 1 du DEP du 23 octobre 1939 sur le m~ objet n'empechent pas d'appliquer l'art. 140
64 Strafgesetzbuch. No 16. CP a l'abu.s de eonfianee portant su.r des titres de rationnement (eonsid. 3).
3. Art. 68 OP. L'instigation a un abus de confianee (art. 24 al. 1, 140 CP) peut coneourir avec le reeel de la ehose detournee (art. 144 al. 1 CP) (eonsid. 4).
l. Art. 140, cifra 1, cp. 1 OP.
a) L'appropriazione indebita puo eoncernere anehe u.na cosa ehe non sia nel eommercio e non abbia valore pel proprietario (eonsid. 1 ). b} Non e necessario ehe il profitto ehe l'autore vuol proeu- rarsi o procu.rare ad un terzo mediante l'appropriazione indebita sia valutabile in denaro (eonsid. 2).
2. L'art. 5 cp. 4 delDOF 17 ottobre 1939 inteso ad assicurare l'approv- vigionamento del paese con derrate alimentari e foraggi e l'art. 7 cp. 2 dell'ordinanza n° 1 del DFEP del 23 ottobre 1939 sulla stessa materia non costituiseono un impedimento all'applica- ·zione dell'art. 140 CP all'appropriazione di titoli di raziona- mento (consid. 3).
3. Art. 68 OP. L'istigazione ad un'appropriazione indebita (art. 24, cp'. 1 ; 140 CP) puo eoncorrere con· Ia ricettazfone della eosa indebi- tamente appropriata (art. 144 ep. 1 CP} (consid. 4). A. - Oskar Amsler war Chef der Rationierungsstelle des Kantons Aargau. Aus den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Rationierungsausweisen eignete er sich vom November 1940 bis im Mai 1943 Grossbezüger- und Lie- ferantencoupons für 375 096,1 kg. Lebensmittel, für 17 650 Punkte Kaffee, Tee oder Kakao und für 2630 Eier an, ferner vierzehn ganze und vierzehn halbe Lebensmittel- karten, dreizehn Kinderkarten, zwei Zusatz-Lebensmittel- karten, eine Zusatz-Brotkarte, drei Zusatz-Milchkarten und fünf Einmachzuckerkarten. Einen .Teil dieser Rationie- rungsausweise übergab Amsler Geschäftsleuten und Be- kannten, den grössten Teil dagegen vom November 1941 an seinem Schwager Henri Nicolas in Sitten, der ihn zur Begehung der Tat bestimmte, indem er ihm für jedes Coupon-Kilogramm zehn Rappen versprach. Nicolas er- hielt so Rationierungsausweise für insgesamt 312 080 kg Lebensmittel. Die meisten dieser Ausweise verkaufte er weiter ; einen Teil gab er an Amsler zurück. Die Entschä- digung, welche dieser von Nicolas erhielt, betrug etwa Fr. 21,900.-, während Nicolas durch den Handel mit den Ausweisen persönlich rund Fr. 150,000.-'- verdiente. Strafgesetzbuch. No 16. 65 B. - Am 29. November 1943 erklärte das Kriminal- gericht des Kantons Aargau Amsler wegen der Aneignung der Rationierungsausweise und weil er vom April bis September 1937 aus dem von ihm verwalteten Kirchen- gut der reformierten Kirchgemeinde Bremgarten-Wohlen Fr. 8,259.33 im eigenen Nutzen verwendet hatte, der fort- gesetzten qualifizierten Veruntreuungim Sinne des Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 198 Tage Untersuchungshaft, stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfahig- keit ein und erkannte, dass er für die gleiche Dauer zu einem Amte nicht wählbar sei. Das gleiche Gericht erklärte Nicolas in Anwendung von Art. 24, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 StGB der Anstiftung zu :fortgesetzter Veruntreuung und der fortgesetzten Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu anderthalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 199 Tage Unter- suchungshaft, zu Fr. 10,000.- Busse und zu dreijähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehreniahigkeit.
0. - Gegen dieses Urteil haben beide Verurteilten die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Amsler beantragt, die Verurteilung wegen Veruntreuung der Rationierungsaus- weise sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihn diese im erwähnten Punkte freispreche und ihn bloss wegen Veruntreuung des Kirchen- gutes bestrafe. Nicolas beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit ihn diese von der Anklage der Anstiftung zu Veruntreuung und der Hehlerei freispreche, ihn eventuell blass wegen Anstiftung zu Veruntreuung im Makulaturwert der von Amsler veruntreuten Rationierungsausweise von höchstens Fr. 5.- bis 10.- oder ganz eventuell wegen Hehlerei und Anstiftung zu Veruntreuung dieser Werte verurteile. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Handlungen fielen unter Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20.0k- 5 AS 70 IV - 1944
66 · Strafgesetzbuch. N° 16. tober 1939 betreffend :die Sicherstellung der Landesver- sorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln). Sie seien daher durch die Strafrechtlichen Kommissionen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partements zu beurteilen ; die ordentlichen Gerichte seien nicht zuständig, da sonst der Grundsatz (( ne bis in idem >> verletzt würde. Jedenfalls müsse berücksichtigt werden, dass die Veruntreuung ein Vermögensdelikt sei. Ein solches liege hier nicht vor, da die Rationierungsausweise nicht Sachen seien und nicht Vermögenswert hätten, es sei denn höchstens den Makulaturwert ; die Gewinne, welche die Beschwerdeführer gemacht hätten, seien dem Staate nicht entzogen worden ; eine Vermögensschädigung liege nicht vor, noch sei der Staat um mehr als um den Maku- laturwert geschädigt worden. Übrigens seien jene Gewinne nicht als Entgelt für die Rationierungsausweise, sondern als Risikoprämie für die Widerhandlung gegen die Ra- tionierungsvorschriften aufzufassen. Nicolas macht ferner geltend, wenn er wegen Anstiftung zu Veruntreuung bestraft werde, könne man ihn nicht auch noch wegen Hehlerei verurteilen, denn sein Vorsatz bei der Anstiftung habe die Verwertung der Rationierungsausweise schon mitumfasst. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei- chern (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rationierungsaus- weise sind bewegliche Sachen im Sinne dieser Bestimmung, unbekümmert um die rechtliche Natur dieser Papiere und ob sie begeben seien oder nicht. Auf den Wert, den die Sache im Verkehr oder für den Eigentümer hat, kommt nichts an. Veruntreuung ist an sich auch an einer Sache möglich, die im Verkehr nichts gilt und für den Eigentümer wertlos ist, denn dies steht der Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, nicht Strafgesetzbuch. No 16. 67 unbedingt im Wege. Daher ist im vorliegenden Falle uner- heblich, ob die Rationierungsausweise ·dem Staate, dem sie gehörten, etwas wert waren, und, wenn ja, wieviel. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Eigentümer der Sache durch die Veruntreuung geschädigt werde. Auch für die Strafzumessung ist der verursachte Schaden nicht allein .entscheidend.
2. - Das Gesetz frägt auch nicht darnach, ob der Vorteil, den der Täter sich oder einem anderen durch die Aneignung der Sache verschaffen will, in Geld abschätzbar sei oder nicht. Das Strafrecht ist an den zivilrechtlichen Begriff der Bereicherung nicht gebunden.· Auf eine Bereicherung im Sinne des Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. l StGB zielt jeder ab, der sich oder einem anderen durch die Aneignung der Sache einen Vorteil verschaffen will, den er, bezw. der andere, sonst nicht hätte. Ein solcher Vorteil bestand hier schon darin, dass sich der Besitzer der Ausweise rationierte Waren verschaffen konnte, die ihm sonst nicht zugänglich gewesen wären. Unerheblich ist, dass dieser Vorteil nur durch Begehung einer weiteren strafbaren Handlung, durch die (missbräuchliche) Verwendung der veruntreuten Rationierungsausweise, verwirklicht werden konnte, denn diese Ausweise setzen den Besitzer, zwar nicht rechtlich, aber doch fatsächlick in die Lage, sich rationierte Waren zu verschaffen. Mehr als bloss tatsächliche Vorteile erlangt aber der Täter durch die Veruntreuung nie, da seine Tat ihm ein Recht an der Sache und ein Recht auf die Vorteile, welche diese ihm bietet, nicht verleiht. Der Vorteil, welcher mit dem, wenn auch unrechtmässigen, Besitz von Ratio- nierungsausweisen verbunden ist, springt so in die Augen, dass sich Leute finden, die für den Erwerb solcher Ausweise Geld aufwenden. Ob der Veräusserer den Preis als Risiko- prämie auffasse, ist belanglos, denn der Erwerber bezahlt nur wegen des Vorteils, den ihm die Rationierungsausweise bieten, und der Veräusserer kann nur durch deren Abgabe sich den Preis verschaffen. So bieten denn die Rationie- rungsausweise nicht nur dem, der sie zum E~~erb von
68 Strafgesetzbuch. No 16. Waren benützt, sondern auch dem, der sie verkauft, einen Vorteil - in diesem Falle einen Vermögensvorteil. Auf einen solchen hatte es Amsler abgesehen in den Fällen, in welchen er sich Rationierungsausweise aneignete, um sie seinem Schwager zu verkaufen. In den Fällen dagegen, in denen er solche an Geschäftsleute und Bekannte ver- schenkte, wollte er den Emplangern damit den unrecht- mässigen Vorteil zuhalten, rationierte Waren erwerben zu können.
3. - Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln bedroht mit Strafe den, der «als Mitglied, Beamter oder Angestellter einer Behörde des Bundes eines Kantons oder einer Gemeinde an Unberechtigte Ratio- nierungsausweise abgibt oder abgeben lässt oder einer sol- chen widerrechtlichen Abgabe irgendwie Vorschub leistet », und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom
20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes- versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) untersagt «jegliche missbräuchliche Verwendung von Rationierungskarten, Kartenabschnitten und übrigen Ausweisen, wie mehrfache Verwendung oder Handel mit Rationierungskarten, -abschnitten und -aus- weisen)). Diese Tatbestände schliessen die Verurteilung wegen Veruntreuung nicht aus; selbst dann nicht, wenn man annimmt, Amsler habe sie, wie die Veruntreuung, schon durch die Aneignung der Rationierungsausweise, nicht erst durch deren Weitergabe, verwirklicht. Das Kriegswirt- schaftsrecht verfolgt einen anderen Zweck als das gemeine Strafrecht und kann daher dieses nicht ersetzen wollen wa~ sich auch aus der bedeutend milderen Strafdroh~ ergibt, welche ursprünglich bloss aufBusse bis zu Fr. 5000.-- lautete (Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939) und die Widerhandlung gegen die erwähnten kriegswirtschaftlichen Bestimmungen zu blossen Übertretungen machte. Die Erhöhung der Strafdrohung durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegs- Strafgesetzbuch. No 16. 69 wirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch hat am Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Art. 5 Abs. 4 des BRB vom
17. Oktober 1939 und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 einerseits und jenen des Strafgesetzbuches anderseits nichts geändert. Die Auf- fassung der Beschwerdeführer schlösse z. B. aus, Diebstahl an Rationierungsausweisen nach Art. 137 StGB und die Fälschung solcher Ausweise nach Art. 251 StGB zu be- strafen. Ein Grund zu solcher Privilegierung gemeiner Verbrechen auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft lässt sich nicht finden. Bundesrat und Volkswirtschaftsdeparte- ment haben durch die erwähnten Strafbestimmungen die ordnungsmässige Verteilung rationierter Waren sicher- stellen wollen. Nur unter diesem Gesichtspunkt betrach- teten sie z. B. die Tat des Beamten, der an Unberechtigte Rationierungsausweise abgibt oder überhaupt solche Aus- weise missbräuchlich verwendet. Ist die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung gegeben, so ist die Tat besonders strafwürdig. Sie unter diesem Gesichtspunkt zu erfassen, ist Sache des gemeinen Strafrechts. Eher könnte fraglich sein, ob die Bestrafung wegen Veruntreuung einer Zusatzstrafe wegen Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom
20. Oktober 1939 im Wege stehe, da jene Bestrafung der Absicht des Beschwerdeführers Amsler, die Rationierungs- ausweise missbräuchlich zu verwenden und sich dadurch unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, bereits Rechnung trägt. Diese Frage zu entscheiden, wird Sache der Straf- rechtlichen Kommissionen sein. Jedenfalls werden beson- dere Massnahmen des Kriegswirtschaftsrechts (Konfiskation usw.) durch die Anwendung gemeinen Strafrechts nicht ausgeschlossen.
4. - Als Nicolas seinen Schwager anstiftete, die Ratio- nierungsausweise zu veruntreuen, beabsichtigte er bereits, sie von ihm zu erwerben. Diesen Erwerb zu ermöglichen,
70 Strafgesetzbuch. N° 16. war der Beweggrund der Anstiftung. Das schliesst die gleichzeitige Verurteilung wegen Anstiftung zu Veruntreu- ung und wegen Hehlerei nicht aus. Beide strafbaren Hand- lungen stehen nur äusserlich miteinander im Zusammen- hang, nicht anders als z. B. Brandstiftung und Diebstahl, wenn der Täter die Feuersbrunst verursacht, um stehlen zu können. Richtig ist, dass der Täter sich an einer Sache, die er selber veruntreut hat, nicht der Hehlerei schuldig machen kann, denn es liegt im Begriff der Veruntreuung, dass der Täter aus der Sache Nutzen ziehen will. Anders der Anstifter. Dieser wird bestraft, weil er den Täter zur Veruntreuung bestimmt. Hat er darüber hinaus die Ab- sicht, die veruntreute Sache zu erwerben oder sie sich schenken zu lassen usw., und verwirklicht er diese Absicht, so begeht er ein mehreres, als wofür ihn die Bestimmung über Anstiftung erfasst. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die An- stiftung mit der Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen, sondern auf dem Gedanken; dass er grundsätzlich die gleiche Strafe verdiene wie der Täter. Die Auffassung, die gleichzeitige Bestrafung wegen Anstiftung zur Vortat und wegen Hehlerei sei nicht zulässig (vgl. GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 271 Ziff. 4; FRANK, Das StGB für das Deutsche Reich (17) § 259 Bem. VI Ziff.3), ·vermag für das schweizerische Recht umso weniger durch- zudringen, als der Unterschied zwis<!hen dieser und der gegenteiligen Auffassung in der praktischen Auswirkung gering ist ; denn wenn nicht Art. 68 StGB zur Anwendung käme, müsste ohnehin nach Art. 63 StGB bei der Strafzu- messung berücksichtigt werden, dass der Hehler nicht nur gehehlt, sondern auch zur Vo~at angestiftet hat, was in allen Fällen, wo der Strafrahmen des Hehlers für die Sühne als ausreichend empfunden wird, aufs gleiche herausliefe. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° l 7. 71
17. Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 140 Zijf. 1 Abs. 2 StGB. Eigenes Gut kann veruntreut werden, wenn es wirtsc~ftlich Zlllll Vermögen eines andern gehört, so der Erlös aus derrm Auftrage eines andern, wenn auch in eigenem Namen, verkauften Sache. Anvertraut im Sinne obiger Bestimmung kann· auch eine Sache sein, die der Täter nicht aus der Hand dessen, mit dem er im Vertrau.ensverhältnis steht, empfangen hat. Art. 140 eh. 1 al. 2 OP. L'abus de confiance peut porter sur sa propre chose, lorsqu'elle appartient economiquement au patrimoine d'autrui ; ainsi en est-il du prix d'une chose qu'une personne vend en son propre nom mais pour le compte d'une autre pe1:8onn_e.. . , • Une chose peut etre confiee au sens de la d1spos1tion citee meme si l'auteur ne la tient pas des mains de celui auquel le lie un rapport de confiance. Art. 140, cijra 1; cp. 2 OP. Esiste appropriazione indebita della propria cosa, quando questa fa parte economicamente del patrimonio altrui ; con:-e, ad esempio, il ricavo d'una cosa ehe una persona vende m suo nome, ma per conto d'un'altra persona. Una cosa puo essere affidata a' s~n8i ~ella swnmenziona~a .dispo: sizione anche se l'autore non l ha r1cevuta dalle mam d1 colm al quale e vincolato da un rapporto di fiducia. A. - Erwin Portmann erhielt von Kunstmaler Winiger ein Gemälde mit dem Auftrage, es in eigenem Namen zu verkaufen und Winiger vom Erlöse Fr. 240.- abzuliefern. Den Mehrerlös durfte der Beauftragte behalten. Portmann verkaufte das Bild in der Zeit zwischen Mitte Januar und Mitte März 1943 für Fr. 250.-. Da er diesen Betrag in vollem Umfange in eigenem Nutzen verwendete, erklärte ihn das Obergericht des Kantons Zürich als Berufungs- instanz am 1. Oktober 1943 in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Veruntreuung schuldig und ver- urteilte ihn zu zwei Wochen Gefängnis. B. - Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt Portmann, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die ·Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, er sei zivilrechtlich verpflichtet gewesen, Winiger seinen Anteil am Verkauf- er1ös auszuzahlen ; es könne aber keine Rede davon sein,