Volltext (verifizierbarer Originaltext)
218
Strafgesetzbuch. N° 46.
treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum
Nachteil ihres Bruders, also eines Angehörigen (Art. llO
Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt
(Art. 140 Ziff. 3 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
46. Urteil des Kassationshofes vom 23. November 19iJD i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X.
Art. 80 StGB.
l. Während welcher Zeit muss sich der Verurteilte wohl verhalten
haben, damit das Urteil im Strafregister gelöscht werden kann?
2. ·wann rechtfertigt das Verhalten des Verurteilten die Löschung ?
3. ·wie ist das V erhalten des Verurteilten festzustellen ?
Art. 80 OP.
l. Pendant combien de temps le condamne doit·il s'etre bien
conduit pour que le jugement puisse etre radie au casier judi-
ciaire ?
2. Quand sa conduite justifie-t-elle la radiation ?
3. Comment la constater ?
Art. 80 OP.
l. Durante quanto tempo il condannato deve aver tenuto una
buona candotta affinche la sentenza possa essere cancellata nel
casellario giudiziale ?
2. Quando la condotta del condannato giustifica la cancellazione ?
3. Come accertare la condotta del condannato ?
A. -
X. stahl als neunzehnjähriger Metzgerlehrling sei-
nem Lehrmeister K. Waren im Werte von etwa Fr. 75.-
und aus der verschlossenen Ladenkasse in bar etwa
Fr. 1230.-. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau
verurteilte ihn deshalb am 11. Mai 1928 wegen beschwerten
Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus, stellte ihn für vier
Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehren-
ö
1
Strafgesetzbuch. No 46.
219
fähigkeit ein, auferlegte ihm die Kosten der Verfahrens
und verpflichtete ihn, K. den verursachten Schaden zu
ersetzen.
B. -
Am 3. Juni 1950 ersuchte X. das Kriminalgericht,
das Urteil im Strafregister löschen zu lassen. Er legte eine
schriftliche Erklärung des K. vom 20. Mai 1950 vor,
wonach der Schaden gutgemacht worden sei, ferner eine
Postquittung vom 16. Mai 1950 über die Bezahlung der
Gerichtskosten von Fr. 180.-, ein Zeugnis des Gemeinde-
rates von V. vom 12. Mai 1950, wonach X. vom 1. Oktober
1939 bis 1. September 1947 in V. gewohnt, sich während
dieser Zeit eines guten Betragens und guter Sitten beflissen
und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, und ein ebenfalls
günstiges Leumundszeugnis des Gemeinderates von B.
über die Zeit seit 19. Oktober 1947.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte,
zu dem Gesuche erst Antrag stellen zu können, wenn das
Gericht Auszüge aus dem Zentralstrafregister und den
kantonalen Strafkontrollen, Leumundsberichte über die
Zeit vor 1940 und polizeiliche Berichte über Leumund und
Führung des Gesuchstellers eingeholt haben werde.
Das Kriminalgericht beschaffte einen Auszug aus dem
Zentralstrafregister, der als einzige Strafe jene vom
11. Mai 1928 ausweist. Am 11. Juli 1950 hiess es hierauf
das Löschungsgesuch ohne weitere Erhebungen gut. Zur
Begründung führte es aus, dass die Anforderungen an die
Ausweise über die Lebensführung eines Gesuchstellers im
Sinne des Art. 80 StGB nicht überspannt werden dürften,
sondern auf den Auszug aus dem Strafregister und die
üblichen Leumundsberichte, wenn sie, wie hier, über die
wesentlichen Punkte Aufschluss erteilten, abgestellt wer-
den könne. Auch reiche der Aufschluss über eine klaglose
Lebensführung während zehn Jahren, vom Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches zurückgerechnet, aus, weil
damit sicher genug erstellt sei, dass das Verhalten des
Gesuchstellers die Löschung rechtfertige. Die übrigen
Voraussetzungen des Art. 80 StGB für die Löschung (Frist
220
Strafgesetzbuch. N° 46.
zur Einreichung des Gesuches, Schadensdeckung, Zahlung
der Gerichtskosten) seien ebenfalls erfüllt.
C. -
Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbe-
schwerde mit den Anträgen, der Entscheid vom 11. Juli
· 1950 sei wegen Verletzung von Art. 80 StGB aufzuheben
und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen
zwecks Ergänzung des Beweises und neuer Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Krimi-
nalgericht das Verhalten des Verurteilten bloss auf zehn
Jahre zurück geprüft habe. Sie vertritt die Auffassung, da
die Löschungsfrist bei Zuchthausstrafen fünfzehn Jahre
betrage, müsse sich der Verurteilte in den letzten fünfzehn
Jahren vor Einreichung des Löschungsgesuches wohl ver-
halten haben. Zudem dürfe die Frage des Wohlverhaltens
nicht auf Grund lapidarer, wenig oder nichts sagender
gemeinderätlicher Berichte beantwortet werden, sondern
nur auf Grund eingehender polizeilicher Leumundserhe-
bungen.
D. -
X. beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzu-
weisen. Zur Begründung bringt er vor, er habe nach seiner
bedingten Entlassung bei verschiedenen Meistern gear-
beitet und überall sehr gute Zeugnisse erhalten. Im Jahre
1939 habe er sich verheiratet und in V. eine eigene Metzgerei
übernommen. 194 7 habe er das Geschäft wegen Krankheit
der Ehefrau verkaufen müssen. Er sei als Experte in die
Sektion Fleisch und Schlachtvieh eingetreten. Heute stehe
er als Experte im Dienste der Genossenschaft für Schlacht-
vieh- und Fleischversorgung; er stehe in öffentlicher Tä-
tigkeit und glaube, als angesehener Mann zu gelten. Er
habe sich nie mehr etwas zuschulden kommen lassen und
könnte es nicht verstehen, wenn seine Existenz durch poli-
zeiliche Untersuchungen zerstört werden sollte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Ein auf Zuchthausstrafe lautendes Urteil kann nach
Art. 80 Abs. l StGB auf Gesuch des Verurteilten im Straf-
register gelöscht werden, wenn seit dem Vollzug des Urteils
1
Strafgesetzbuch. N° 46.
221
mindestens fünfzehn Jahre verflossen sind, das Verhalten
des Verurteilten die Löschung rechtfertigt und er den
gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden,
soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Unter dem Verhalten des Verurteilten, das die Lö-
schung rechtfertigen muss, kann das Gesetz nur das Ver-
halten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie
die Zeit, die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsge-
such gestellt werden kann, bei Verurteilung zu Zuchthaus
also das Verhalten während fünfzehn Jahren. Liesse der
Richter eine kürzere Zeit genügen, so wären die fünfzehn
Jahre, die nach Vollzug des Urteils verstrichen sein müs-
sen, blosse Wartefrist. Als das kann das Gesetz sie nicht
ansehen. Wenn es die Löschung des Urteils erst fünfzehn
Jahre nach Vollzug gestattet, hat das den Sinn, dass der
Verurteilte sich mindestens solange gut aufgeführt haben
muss; es will den Verurteilten während dieser Zeit auf
Probe stellen und den Eintrag im Strafregister nur löschen
lassen, wenn er sie besteht.
Stellt der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort,
nachdem fünfzehn Jahre seit Vollzug des Urteils verstri-
chen sind, so muss er sich in den letzten fünfzehn Jahren
vor Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in
einem solchen Falle verlangt, dass sich das Wohlverhalten
über die ganze Zeit zwischen dem Vollzug des Urteils und
der Beurteilung des Löschungsgesuchs erstrecke, so wäre
einem Verurteilten die Löschung ein- für allemal v-erwehrt,
wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden
kommen lässt, z.B. ein neues Verbrechen begeht. Solche
Strenge kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wer nach
der Verurteilung eine Handlung begeht, die der Löschung
bei Ablauf der fünfzehnjährigen Frist seit Vollzug des Ur-
teils im Wege stehen würde, soll die Möglichkeit haben,
später die Löschung doch zu erwirken, wenn er sich in den
letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung seines Gesuches
nichts mehr zuschulden kommen lässt. Anderseits genügt
es nicht, wenn der Verurteilte, der vom Vollzug des Urteils
222
Strafgesetzbuch. No 46.
an mehr als fünfzehn Jahre verstreichen lässt, ehe er das
Löschungsgesuch 6tellt, sich in den ersten fünfzehn Jahren
nach Vollzug gut aufgeführt, später dagegen sich schlecht
verhalten hat. Rehabilitiert werden sollen nur Verurteilte,
deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Bean-
standungen mehr Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nur
erfüllt, wenn das Verhalten in den letzten fünfzehn Jahren
vor Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist;
wer sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht gut aufführt,
verdient das Vertrauen künftigen Wohlverhaltens nicht
oder noch nicht.
2. -
Das Kriminalgericht geht von der Auffassung aus,
dass der Nachweis des Wohlverhaltens des Beschwerde-
gegners in der Zeit seit 1. Oktober 1939 die Löschung recht-
fertige. Das trifft nach dem Gesagten nicht zu; zu prüfen
ist, ob der Beschwerdegegner sich volle fünfzehn Jahre vor
Beurteilung des Löschungsgesuches wohl verhalten hat.
Zwar liegt ein Strafregisterauszug vor, der für die Zeit seit
11. Mai 1928 keine Strafen mehr ausweist. Das genügt aber
nicht; ob die Löschung des Urteils gerechtfertigt ist, beur-
teilt sich nach der ganzen Lebensführung des Verurteilten,
nicht bloss darnach, ob er sich weitere strafbare Handlun-
gen hat zuschulden kommen lassen. Der angefochtene Ent-
scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Kriminalgericht zurückzuweisen.
3. -
Auf welche Weise das Verhalten des Gesuchstellers
festzustellen ist, bestimmt das kantonale Prozessrecht.
Art. 80 StGB schreibt dem Richter nicht vor, von Amtes
wegen Erhebungen zu treffen. Der Gesuchsteller kann ver-
pflichtet werden, selber den Beweis dafür anzutreten, dass
sein Verhalten während der letzten fünfzehn Jahre die
Löschung rechtfertigt (BGE 74 IV 79). Wenn der Richter
sich damit begnügt, es bloss nach den vom Gesuchsteller
eingereichten Urkunden zu beurteilen, so verletzt er Bun-
desrecht nicht. Insbesondere verbietet Art. 80 StGB nicht
die Berücksichtigung von Leumundszeugnissen, Arbeits-
zeugnissen und dgl., die der Gesuchsteller selber beschafft
und vorlegt.
Strafgesetzbuch. No 46.
223
Ebenfalls nicht vom Bundesrecht beherrscht ist die
Frage, ob und inwieweit solche Urkunden Glauben ver-
dienen. Sie zu beantworten, ist Sache der Beweiswürdi-
gung, die lediglich insoweit bundesrechtlich geordnet ist,
als Art. 249 BStP vorschreibt, dass sie frei sein muss, nicht
an gesetzliche Beweisregeln gebunden sein darf. Hält der
kantonale Richter das vom Gesuchsteller selber beschaffte
Leumundszeugnis eines Gemeinderates, ein Arbeitszeugnis
und dgl. für glaubwürdig, so ist dagegen mit der Nichtig-
keitsbeschwerde nicht aufzukommen, denn nach Art. 277bis
Abs. l und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP sind tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Behörde und folglich auch
die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, für den Kassa-
tionshof verbindlich.
Rechtsfrage ist dagegen, ob die in einem Zeugnis, dem
die kantonale Behörde Beweiskraft beimisst, festgehal-
tenen Tatsachen ausreichen, damit der Richter sagen kann,
das Verhalten des Verurteilten rechtfertige die Löschung.
Bei ihrer Beurteilung lässt jedoch das Gesetz dem Richter
ein weites Ermessen, in das der Kassationshof nicht einzu -
greifen hat; der kantonale Richter verletzt das Gesetz
nur, wenn er das Ermessen überschreitet (vgl. BGE 69 IV
163; 70 IV 63). Als Weisung hat ihm die Rechtsprechung
bisher an die Hand gegeben, dass er vom Gesuchsteller
nicht praktisch Unerfüllbares verlangen darf; die Anfor-
derungen an den Nachweis des Wohlverhaltens sind nicht
zu überspannen (BGE 74 IV 80; vgl. auch MKGE 3 Nr. 18;
4 Nr. 93).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-
scheid des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom
11. Juli 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.