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76_IV_218

BGE 76 IV 218

Bundesgericht (BGE) · 1950-09-26 · Deutsch CH
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218

Strafgesetzbuch. N° 46.

treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum

Nachteil ihres Bruders, also eines Angehörigen (Art. llO

Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt

(Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

46. Urteil des Kassationshofes vom 23. November 19iJD i. S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X.

Art. 80 StGB.

l. Während welcher Zeit muss sich der Verurteilte wohl verhalten

haben, damit das Urteil im Strafregister gelöscht werden kann?

2. ·wann rechtfertigt das Verhalten des Verurteilten die Löschung ?

3. ·wie ist das V erhalten des Verurteilten festzustellen ?

Art. 80 OP.

l. Pendant combien de temps le condamne doit·il s'etre bien

conduit pour que le jugement puisse etre radie au casier judi-

ciaire ?

2. Quand sa conduite justifie-t-elle la radiation ?

3. Comment la constater ?

Art. 80 OP.

l. Durante quanto tempo il condannato deve aver tenuto una

buona candotta affinche la sentenza possa essere cancellata nel

casellario giudiziale ?

2. Quando la condotta del condannato giustifica la cancellazione ?

3. Come accertare la condotta del condannato ?

A. -

X. stahl als neunzehnjähriger Metzgerlehrling sei-

nem Lehrmeister K. Waren im Werte von etwa Fr. 75.-

und aus der verschlossenen Ladenkasse in bar etwa

Fr. 1230.-. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau

verurteilte ihn deshalb am 11. Mai 1928 wegen beschwerten

Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus, stellte ihn für vier

Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehren-

ö

1

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fähigkeit ein, auferlegte ihm die Kosten der Verfahrens

und verpflichtete ihn, K. den verursachten Schaden zu

ersetzen.

B. -

Am 3. Juni 1950 ersuchte X. das Kriminalgericht,

das Urteil im Strafregister löschen zu lassen. Er legte eine

schriftliche Erklärung des K. vom 20. Mai 1950 vor,

wonach der Schaden gutgemacht worden sei, ferner eine

Postquittung vom 16. Mai 1950 über die Bezahlung der

Gerichtskosten von Fr. 180.-, ein Zeugnis des Gemeinde-

rates von V. vom 12. Mai 1950, wonach X. vom 1. Oktober

1939 bis 1. September 1947 in V. gewohnt, sich während

dieser Zeit eines guten Betragens und guter Sitten beflissen

und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, und ein ebenfalls

günstiges Leumundszeugnis des Gemeinderates von B.

über die Zeit seit 19. Oktober 1947.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte,

zu dem Gesuche erst Antrag stellen zu können, wenn das

Gericht Auszüge aus dem Zentralstrafregister und den

kantonalen Strafkontrollen, Leumundsberichte über die

Zeit vor 1940 und polizeiliche Berichte über Leumund und

Führung des Gesuchstellers eingeholt haben werde.

Das Kriminalgericht beschaffte einen Auszug aus dem

Zentralstrafregister, der als einzige Strafe jene vom

11. Mai 1928 ausweist. Am 11. Juli 1950 hiess es hierauf

das Löschungsgesuch ohne weitere Erhebungen gut. Zur

Begründung führte es aus, dass die Anforderungen an die

Ausweise über die Lebensführung eines Gesuchstellers im

Sinne des Art. 80 StGB nicht überspannt werden dürften,

sondern auf den Auszug aus dem Strafregister und die

üblichen Leumundsberichte, wenn sie, wie hier, über die

wesentlichen Punkte Aufschluss erteilten, abgestellt wer-

den könne. Auch reiche der Aufschluss über eine klaglose

Lebensführung während zehn Jahren, vom Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuches zurückgerechnet, aus, weil

damit sicher genug erstellt sei, dass das Verhalten des

Gesuchstellers die Löschung rechtfertige. Die übrigen

Voraussetzungen des Art. 80 StGB für die Löschung (Frist

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Strafgesetzbuch. N° 46.

zur Einreichung des Gesuches, Schadensdeckung, Zahlung

der Gerichtskosten) seien ebenfalls erfüllt.

C. -

Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbe-

schwerde mit den Anträgen, der Entscheid vom 11. Juli

· 1950 sei wegen Verletzung von Art. 80 StGB aufzuheben

und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen

zwecks Ergänzung des Beweises und neuer Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Krimi-

nalgericht das Verhalten des Verurteilten bloss auf zehn

Jahre zurück geprüft habe. Sie vertritt die Auffassung, da

die Löschungsfrist bei Zuchthausstrafen fünfzehn Jahre

betrage, müsse sich der Verurteilte in den letzten fünfzehn

Jahren vor Einreichung des Löschungsgesuches wohl ver-

halten haben. Zudem dürfe die Frage des Wohlverhaltens

nicht auf Grund lapidarer, wenig oder nichts sagender

gemeinderätlicher Berichte beantwortet werden, sondern

nur auf Grund eingehender polizeilicher Leumundserhe-

bungen.

D. -

X. beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzu-

weisen. Zur Begründung bringt er vor, er habe nach seiner

bedingten Entlassung bei verschiedenen Meistern gear-

beitet und überall sehr gute Zeugnisse erhalten. Im Jahre

1939 habe er sich verheiratet und in V. eine eigene Metzgerei

übernommen. 194 7 habe er das Geschäft wegen Krankheit

der Ehefrau verkaufen müssen. Er sei als Experte in die

Sektion Fleisch und Schlachtvieh eingetreten. Heute stehe

er als Experte im Dienste der Genossenschaft für Schlacht-

vieh- und Fleischversorgung; er stehe in öffentlicher Tä-

tigkeit und glaube, als angesehener Mann zu gelten. Er

habe sich nie mehr etwas zuschulden kommen lassen und

könnte es nicht verstehen, wenn seine Existenz durch poli-

zeiliche Untersuchungen zerstört werden sollte.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Ein auf Zuchthausstrafe lautendes Urteil kann nach

Art. 80 Abs. l StGB auf Gesuch des Verurteilten im Straf-

register gelöscht werden, wenn seit dem Vollzug des Urteils

1

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mindestens fünfzehn Jahre verflossen sind, das Verhalten

des Verurteilten die Löschung rechtfertigt und er den

gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden,

soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Unter dem Verhalten des Verurteilten, das die Lö-

schung rechtfertigen muss, kann das Gesetz nur das Ver-

halten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie

die Zeit, die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsge-

such gestellt werden kann, bei Verurteilung zu Zuchthaus

also das Verhalten während fünfzehn Jahren. Liesse der

Richter eine kürzere Zeit genügen, so wären die fünfzehn

Jahre, die nach Vollzug des Urteils verstrichen sein müs-

sen, blosse Wartefrist. Als das kann das Gesetz sie nicht

ansehen. Wenn es die Löschung des Urteils erst fünfzehn

Jahre nach Vollzug gestattet, hat das den Sinn, dass der

Verurteilte sich mindestens solange gut aufgeführt haben

muss; es will den Verurteilten während dieser Zeit auf

Probe stellen und den Eintrag im Strafregister nur löschen

lassen, wenn er sie besteht.

Stellt der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort,

nachdem fünfzehn Jahre seit Vollzug des Urteils verstri-

chen sind, so muss er sich in den letzten fünfzehn Jahren

vor Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in

einem solchen Falle verlangt, dass sich das Wohlverhalten

über die ganze Zeit zwischen dem Vollzug des Urteils und

der Beurteilung des Löschungsgesuchs erstrecke, so wäre

einem Verurteilten die Löschung ein- für allemal v-erwehrt,

wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden

kommen lässt, z.B. ein neues Verbrechen begeht. Solche

Strenge kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wer nach

der Verurteilung eine Handlung begeht, die der Löschung

bei Ablauf der fünfzehnjährigen Frist seit Vollzug des Ur-

teils im Wege stehen würde, soll die Möglichkeit haben,

später die Löschung doch zu erwirken, wenn er sich in den

letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung seines Gesuches

nichts mehr zuschulden kommen lässt. Anderseits genügt

es nicht, wenn der Verurteilte, der vom Vollzug des Urteils

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an mehr als fünfzehn Jahre verstreichen lässt, ehe er das

Löschungsgesuch 6tellt, sich in den ersten fünfzehn Jahren

nach Vollzug gut aufgeführt, später dagegen sich schlecht

verhalten hat. Rehabilitiert werden sollen nur Verurteilte,

deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen Bean-

standungen mehr Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nur

erfüllt, wenn das Verhalten in den letzten fünfzehn Jahren

vor Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist;

wer sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht gut aufführt,

verdient das Vertrauen künftigen Wohlverhaltens nicht

oder noch nicht.

2. -

Das Kriminalgericht geht von der Auffassung aus,

dass der Nachweis des Wohlverhaltens des Beschwerde-

gegners in der Zeit seit 1. Oktober 1939 die Löschung recht-

fertige. Das trifft nach dem Gesagten nicht zu; zu prüfen

ist, ob der Beschwerdegegner sich volle fünfzehn Jahre vor

Beurteilung des Löschungsgesuches wohl verhalten hat.

Zwar liegt ein Strafregisterauszug vor, der für die Zeit seit

11. Mai 1928 keine Strafen mehr ausweist. Das genügt aber

nicht; ob die Löschung des Urteils gerechtfertigt ist, beur-

teilt sich nach der ganzen Lebensführung des Verurteilten,

nicht bloss darnach, ob er sich weitere strafbare Handlun-

gen hat zuschulden kommen lassen. Der angefochtene Ent-

scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer

Beurteilung an das Kriminalgericht zurückzuweisen.

3. -

Auf welche Weise das Verhalten des Gesuchstellers

festzustellen ist, bestimmt das kantonale Prozessrecht.

Art. 80 StGB schreibt dem Richter nicht vor, von Amtes

wegen Erhebungen zu treffen. Der Gesuchsteller kann ver-

pflichtet werden, selber den Beweis dafür anzutreten, dass

sein Verhalten während der letzten fünfzehn Jahre die

Löschung rechtfertigt (BGE 74 IV 79). Wenn der Richter

sich damit begnügt, es bloss nach den vom Gesuchsteller

eingereichten Urkunden zu beurteilen, so verletzt er Bun-

desrecht nicht. Insbesondere verbietet Art. 80 StGB nicht

die Berücksichtigung von Leumundszeugnissen, Arbeits-

zeugnissen und dgl., die der Gesuchsteller selber beschafft

und vorlegt.

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Ebenfalls nicht vom Bundesrecht beherrscht ist die

Frage, ob und inwieweit solche Urkunden Glauben ver-

dienen. Sie zu beantworten, ist Sache der Beweiswürdi-

gung, die lediglich insoweit bundesrechtlich geordnet ist,

als Art. 249 BStP vorschreibt, dass sie frei sein muss, nicht

an gesetzliche Beweisregeln gebunden sein darf. Hält der

kantonale Richter das vom Gesuchsteller selber beschaffte

Leumundszeugnis eines Gemeinderates, ein Arbeitszeugnis

und dgl. für glaubwürdig, so ist dagegen mit der Nichtig-

keitsbeschwerde nicht aufzukommen, denn nach Art. 277bis

Abs. l und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP sind tatsächliche

Feststellungen der kantonalen Behörde und folglich auch

die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, für den Kassa-

tionshof verbindlich.

Rechtsfrage ist dagegen, ob die in einem Zeugnis, dem

die kantonale Behörde Beweiskraft beimisst, festgehal-

tenen Tatsachen ausreichen, damit der Richter sagen kann,

das Verhalten des Verurteilten rechtfertige die Löschung.

Bei ihrer Beurteilung lässt jedoch das Gesetz dem Richter

ein weites Ermessen, in das der Kassationshof nicht einzu -

greifen hat; der kantonale Richter verletzt das Gesetz

nur, wenn er das Ermessen überschreitet (vgl. BGE 69 IV

163; 70 IV 63). Als Weisung hat ihm die Rechtsprechung

bisher an die Hand gegeben, dass er vom Gesuchsteller

nicht praktisch Unerfüllbares verlangen darf; die Anfor-

derungen an den Nachweis des Wohlverhaltens sind nicht

zu überspannen (BGE 74 IV 80; vgl. auch MKGE 3 Nr. 18;

4 Nr. 93).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-

scheid des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom

11. Juli 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.