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69_IV_163

BGE 69 IV 163

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch No 36.

dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder

Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte

z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom-

meris- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein-

flusst werden. Für den Wohlhabenden, der die Kosten-

schuld sofort begliche, begänne die Frist früher zu laufen

als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach

und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung

ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister-

eintrages überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be-

handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö-

schung des Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten,

der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch

in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden

Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unver-

schuldeten Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt

hat.

3. -Nach Art. 80 Abs. 1 StGB sind indessen der Vollzug

des Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen

Voraussetzungen der Löschung. Verlangt wird weiter,

dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige.

Sogar wenn dies der Fall ist, steht sie immer noch im

Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht

zwingend vor, sondern sagt, der Richter .könne sie verfügen.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde-

führer seinen finanziellen VerpflicJ:ltungen regelmässig

nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er

selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.-

zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher

möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen,

zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden

Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn

ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte,

solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die

Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung

für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die

Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen,

Strafgeeetzbuoh No 37.

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in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des

Rehabilitationsgesuches zur Zahlung aufgefordert worden

ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen-

forderung beharrt er mit Recht nicht, denn die Natur

der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus öfientlichem

Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR).

Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschw~rde­

führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen,

lässt sich nicht sagen, das Kriminalgericht des Kantons

Schwyt habe durch die Abweisung des Lösch'?11gsgesuches

sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fall

wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches

Recht verletzen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassadonslloles

vom 6. November 19.t3

i. s. Bolstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirleh.

Art. 140 Zif/. 2 StGB.

'

Begriff des berufsmässigen V ermögensv~ters.

Art. 140 eh. 2 OP.

Notion du geraut de fortunes.

Art. 140 cp. 2 OP.

.

_;

.

Nozione del gerente di patfünon10.

Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft,

welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun-

treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor

Entdeckung zu schützen, täuschte er durch fälsche Quit-

tungen vor, Bankkunden hätten ab Einla~ehe~n Rück-

züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die E~agehefte

bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb-

lichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er

sieh äus Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. ~as

Obergericht des Kantons Zürich wandte a.uf alle diese

IM

Strafgesetzbuch No 37.

Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter

als 1, denn die

Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden; der Beschwerde-

führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um

die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem

Bankvermögen zu verschleiern. Bankvermögen verun-

treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus

Strafgeeet.booh No 38.

lOll

der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine

angeblich von einem Kunden ausgestellte fälsche Quittung

über einen Riickzug ab einem Einlageheft in die Kasse

legte.

Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen: die Frage,

ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum

Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils

eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver-

traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens-

verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge-

schäftsführer der Bank, nioht deren Vermögensverwalter,

wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese

Bestimmung will nicht die durch .A,ngestellte zum Nachteil

ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be-

strafen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und

dergreiohen beruhenden besonderen Vertrauensverhält-

nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung

ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier

usw.) und ihren Kunden.

38. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943

i. S. Klssllng gegen X.

.A.11. 173 Zi/I. 2 .A.ba. 2 StGB. Das Interesse, die Vorstrafe eines

praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist ein öffentliches.

.Art. 1'13 eh. 2 al. 2 OP. Il est da.ns l'interet pu!>lic de conna.itre

les .condamnati<>ns subies pa.r un a.vooa.t pra.t1qua.nt.

.A.ri. 1'13, &i.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico conoscere le

condanne subite da un avvoca.to ehe eserc1ta..

.A.. -

Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton

Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul-

digte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivil-

prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren

und Rechten stehende. Person zugelassen. Daher darf X,

der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls,

Versuchs a.usgezeiohneten Diebstahls, einfachen Diebstahls:

Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei