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162 Strafgesetzbuch No 36. dann nicht ausschliesslich von der Art der Strafe oder Massnahme und von ihrem Vollzuge ab, sondern könnte
z. B. auch durch die Höhe der Kosten und die Einkom- meris- oder Vermögensverhältnisse des Verurteilten beein- flusst werden. Für den Wohlhabenden, der die Kosten- schuld sofort begliche, begänne die Frist früher zu laufen als für den Bedrängten, der seine Verpflichtung nur nach und nach erfüllen könnte, und dem, der zur Zahlung ausserstande wäre, bliebe die Löschung des Strafregister- eintrages überhaupt verschlossen. Solche ungleiche Be- handlung liegt dem Gesetze fern. Es erblickt in der Lö- schung des Urteils eine Rehabilitation des Verurteilten, der ihrer würdig ist. Diese Würdigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verurteilte mangels genügenden Einkommens oder Vermögens oder aus anderen unver- schuldeten Umständen die Verfahrenskosten nicht bezahlt hat.
3. -Nach Art. 80 Abs. 1 StGB sind indessen der Vollzug des Urteils und der Ersatz des Schadens nicht die einzigen Voraussetzungen der Löschung. Verlangt wird weiter, dass das Verhalten des Verurteilten sie rechtfertige. Sogar wenn dies der Fall ist, steht sie immer noch im Ermessen des Richters, denn das Gesetz schreibt sie nicht zwingend vor, sondern sagt, der Richter .könne sie verfügen. Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Beschwerde- führer seinen finanziellen VerpflicJ:ltungen regelmässig nachkommt. In der Beschwerdebegründung macht er selber geltend, seit 1930 habe er monatlich Fr. 250.- zur Schuldentilgung verwendet. Es wäre ihm daher möglich gewesen, die Verfahrenskosten zu begleichen, zumal der Staat von ihm nur die Hälfte des den beiden Brüdern solidarisch auferlegten Betrages fordert. Wenn ihm auch die Zahlung nicht zugemutet werden konnte, solange er noch der Meinung war, der Staat lasse die Verrechnung mit der angeblichen Schadenersatzforderung für die Beschädigung der Kleider zu, so ist doch die Zumutbarkeit der Zahlung seit dem Augenblick zu bejahen, Strafgeeetzbuoh No 37. 163 in welchem der Beschwerdeführer nach Einreichung des Rehabilitationsgesuches zur Zahlung aufgefordert worden ist. Auf der Verrechnung mit der angeblichen Gegen- forderung beharrt er mit Recht nicht, denn die Natur der Kostenschuld als einer Verpflichtung aus öfientlichem Recht stünde ihr im Wege (Art. 125 Ziff. 3 OR ). Angesichts dieser Tatsachen, die dem Beschw~rde führer gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigen, lässt sich nicht sagen, das Kriminalgericht des Kantons Schwyt habe durch die Abweisung des Lösch'?11gsgesuches sein Ermessen überschritten. Nur wenn dies der Fall wäre, würde der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassadonslloles vom 6. November 19.t3
i. s. Bolstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirleh. Art. 140 Zif/. 2 StGB. ' Begriff des berufsmässigen V ermögensv~ters. Art. 140 eh. 2 OP. Notion du geraut de fortunes. Art. 140 cp. 2 OP. . _; . Nozione del gerente di patfünon10. Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, welche Bankgeschäfte besorgt. In seiner Stellung verun- treute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor Entdeckung zu schützen, täuschte er durch fälsche Quit- tungen vor, Bankkunden hätten ab Einla~ehe~n Rück- züge gemacht. In drei Fällen, in welchen die E~agehefte bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeb- lichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er sieh äus Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. ~as Obergericht des Kantons Zürich wandte a.uf alle diese IM Strafgesetzbuch No 37. Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter als 1, denn die Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden ; der Beschwerde- führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern. Bankvermögen verun- treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus Strafgeeet.booh No 38. lOll der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden ausgestellte fälsche Quittung über einen Riickzug ab einem Einlageheft in die Kasse legte. Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen: die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver- traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens- verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge- schäftsführer der Bank, nioht deren Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese Bestimmung will nicht die durch .A,ngestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be- strafen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und dergreiohen beruhenden besonderen Vertrauensverhält- nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden.
38. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943
i. S. Klssllng gegen X. .A.11. 173 Zi/I. 2 .A.ba. 2 StGB. Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist ein öffentliches. .Art. 1'13 eh. 2 al. 2 OP. Il est da.ns l'interet pu!>lic de conna.itre les .condamnati<>ns subies pa.r un a.vooa.t pra.t1qua.nt. .A.ri. 1'13, &i.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico conoscere le condanne subite da un avvoca.to ehe eserc1ta.. .A.. - Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul- digte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivil- prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende. Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs a.usgezeiohneten Diebstahls, einfachen Diebstahls: Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei