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69_IV_165

BGE 69 IV 165

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch N° 37. Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter als« berufsmässiger Vermögensverwalter» gehandelt habe. Der.Verurteilte erklärte die Nichtigkeitsbesohwerde, indem er geftend maohte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140 Ziff. l StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt gut. Am den Erwägungen: Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögens- verwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in Ausübung jhres Berufes Vermögen anvertraut erhält. Art. 140 Zi:ff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung als qualifiziert. Die Verletzung-der Berufspflicht ist er- schwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung des Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt. Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der Ba.nk. Diesea Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank selbst verletzen können ; der Beschwerdeführer konnte es nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der ihr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte be- trachte, kommt daher im vorliegenden Falle nichts an. Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle : in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Ver- mögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank, die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob », denn die Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden ; der Beschwerde- führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern. Ba.nkvermögen verun- treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus Strafgeset&buch N° 38. Ulll der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden ausgestellte falsche Quittung über einen Rückzug ab einem Einlageheft in die Kasse legte. Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen : die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver- traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens- verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge- schäftsführer der Bank, nicht deren Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese Bestimmung will nioht die durch Angestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be- st.mfen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhält- nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden.

38. UJ'Cell des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943

i. S. Klssllng gegen X. An. 173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB. Das Int~ •. die Vors~raie eines praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist em öffentliches. An. 113 eh. 2 al. 2 OP. I1 est da.ns l'int~t pu~lic de connaitre les .condamnations subies par un a.voca.t pra.tiqua.nt. .An. 1'13, oi.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico oonoscere le eonda.nne subite da. un a.vvocato ehe eserc1ta.. .A. - Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul- digte vertreten, und gemäss § l Ziff. 4 CPO wird im Zivil- prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls, Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei Strafgesetzbuoh N• 38~ Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons Bern. wieder in die büigerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im Kanton Solothum ein Anwaltsbureau führen. Er steht nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht wie diese ·eine Kaution leisten müssen. In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember 1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer verlassen hatten, wandte sich ·der Friedensrichter an Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei, und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Straf- antrag. B. - Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Be- schuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen Vorwurfes bewiesen sei. Das Obergericht des Kantons Solothum als Appella- tionsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April 1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse, zu den Verfahrenskosten und zu den· Parteikosten des Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf habe sich auf das Privatleben-des Klägers bezogen und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Obles vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis. nicht zu, denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen nicht.

0. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an den Kläger. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlich- 8trafgeeet.Ebuoh N° 38. 181 keit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person, die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechts- suchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahr- heitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die einge- klagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerde- führer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedens- richters Auskunft erteilt. D. - Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seit- dem er wieder in die bürgerliche Ehremahigkeit eingesetzt sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vor- strafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe wieder ein einwandfreies Leben. De:r Kaaaationsho/ zieht in Erwägung :

1. - Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei vorbestraft, ist ehrenrührig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem Friedens- richter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.

2. - Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehren- rührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familitmleben bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jeman- dem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Straf- barkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familien- leben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte. Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung. Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein Interesse hat, über die Person seines Beraters und Bei- standes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher 188 8tra.fgesetzbuoh No 39. ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger- lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen Rechts. Demnach erkenm der Ka1Jsationshof: Die Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeilihrers an die Vorinstanz zurnckgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 8. ·Oktober 1943 .i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau. Art. 181 StGB. Begriff der Nötigung. Art. 181 OP. Notion de la contrainte. Art. 181 OP. Concetto della. coazione. .A. - Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am

26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert- fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch- Strafgeeet.zbuch No 39. 169 haltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann könne sie nicht mehr nach Hanse gehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich, Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet habe, ferner Fr. 60.-als Zins und« freiwillig einen Viertel von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt abgerundet Fr. 1100.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis, dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe, nicht als erbracht erachtete. B. - In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des Art. 181 StGB bestrafe. Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An- trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu Fr. 600.-BusseundgegenüberRosaGottierzuFr.1500.- Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm es an, weil Art. 68 StGB die Ausfällung einer Gesamt- strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden seien. Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan- tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur- teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf- vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung