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Strafgesetzbuch N° 37.
Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter
als« berufsmässiger Vermögensverwalter» gehandelt habe.
Der.Verurteilte erklärte die Nichtigkeitsbesohwerde, indem
er geftend maohte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140
Ziff. l StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt
gut.
Am den Erwägungen:
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank
verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögens-
verwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in
Ausübung jhres Berufes Vermögen anvertraut erhält.
Art. 140 Zi:ff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in
Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung
als qualifiziert. Die Verletzung-der Berufspflicht ist er-
schwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung des
Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder
der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche
Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.
Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den
Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der
Ba.nk. Diesea Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank
selbst verletzen können; der Beschwerdeführer konnte es
nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der
ihr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte be-
trachte, kommt daher im vorliegenden Falle nichts an.
Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank
zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle :
in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Ver-
mögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut
hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank,
die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob », denn die
Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden; der Beschwerde-
führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um
die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem
Bankvermögen zu verschleiern. Ba.nkvermögen verun-
treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus
Strafgeset&buch N° 38.
Ulll
der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine
angeblich von einem Kunden ausgestellte falsche Quittung
über einen Rückzug ab einem Einlageheft in die Kasse
legte.
Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen : die Frage,
ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum
Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils
eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver-
traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens-
verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge-
schäftsführer der Bank, nicht deren Vermögensverwalter,
wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese
Bestimmung will nioht die durch Angestellte zum Nachteil
ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be-
st.mfen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und
dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhält-
nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung
ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier
usw.) und ihren Kunden.
38. UJ'Cell des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943
i. S. Klssllng gegen X.
An. 173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB. Das Int~
•. die Vors~raie eines
praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist em öffentliches.
An. 113 eh. 2 al. 2 OP. I1 est da.ns l'int~t pu~lic de connaitre
les .condamnations subies par un a.voca.t pra.tiqua.nt.
.An. 1'13, oi.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico oonoscere le
eonda.nne subite da. un a.vvocato ehe eserc1ta..
.A. -
Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton
Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul-
digte vertreten, und gemäss § l Ziff. 4 CPO wird im Zivil-
prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren
und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X,
der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls,
Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls,
Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei
Strafgesetzbuoh N• 38~
Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt
und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons
Bern. wieder in die büigerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt
worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im
Kanton Solothum ein Anwaltsbureau führen. Er steht
nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher
unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht
wie diese ·eine Kaution leisten müssen.
In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember
1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die
von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer
verlassen hatten, wandte sich ·der Friedensrichter an
Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei,
und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete
in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei
vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Straf-
antrag.
B. -
Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Be-
schuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen
Vorwurfes bewiesen sei.
Das Obergericht des Kantons Solothum als Appella-
tionsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April
1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse,
zu den Verfahrenskosten und zu den· Parteikosten des
Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene
Vorwurf habe sich auf das Privatleben-des Klägers bezogen
und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Obles
vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis. nicht zu,
denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die
Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange
das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen
nicht.
0. -
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der
Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an
den Kläger.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlich-
8trafgeeet.Ebuoh N° 38.
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keit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person,
die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechts-
suchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahr-
heitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die einge-
klagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerde-
führer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedens-
richters Auskunft erteilt.
D. -
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung
der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seit-
dem er wieder in die bürgerliche Ehremahigkeit eingesetzt
sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine
Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vor-
strafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe
wieder ein einwandfreies Leben.
De:r Kaaaationsho/ zieht in Erwägung :
1. -
Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei
vorbestraft, ist ehrenrührig. Daran ändert die Tatsache
nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem Friedens-
richter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.
2. -
Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehren-
rührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im
öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen,
wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familitmleben
bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jeman-
dem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher
schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Straf-
barkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf,
ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familien-
leben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte.
Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes
im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung.
Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein
Interesse hat, über die Person seines Beraters und Bei-
standes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu
werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher
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8tra.fgesetzbuoh No 39.
ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen,
noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit
ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger-
lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die
solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da
sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter
dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht
auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln.
Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im
Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen,
denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen
Rechts.
Demnach erkenm der Ka1Jsationshof:
Die Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung
des Beschwerdeilihrers an die Vorinstanz zurnckgewiesen.
39. Urteil des Kassationshofes vom 8. ·Oktober 1943
.i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.
Art. 181 StGB. Begriff der Nötigung.
Art. 181 OP. Notion de la contrainte.
Art. 181 OP. Concetto della. coazione.
.A. -
Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt
Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem
sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass
gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern
verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am
26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer
Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der
Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften
zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste
sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert-
fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet
habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch-
Strafgeeet.zbuch No 39.
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haltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa
Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite
Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer
halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann
könne sie nicht mehr nach Hanse gehen. Unter dem
Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich,
Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet
habe, ferner Fr. 60.-als Zins und« freiwillig einen Viertel
von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt
abgerundet Fr. 1100.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier
nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie
wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand
sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht
des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis,
dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe,
nicht als erbracht erachtete.
B. -
In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter
anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung
gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem
Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den
Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des
Art. 181 StGB bestrafe.
Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An-
trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu
Fr. 600.-BusseundgegenüberRosaGottierzuFr.1500.-
Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm
es an, weil Art. 68 StGB die Ausfällung einer Gesamt-
strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die
Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden
seien.
Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan-
tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche
Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf
einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur-
teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf-
vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung