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69_IV_165

BGE 69 IV 165

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafgesetzbuch N° 37.

Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter

als« berufsmässiger Vermögensverwalter» gehandelt habe.

Der.Verurteilte erklärte die Nichtigkeitsbesohwerde, indem

er geftend maohte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140

Ziff. l StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt

gut.

Am den Erwägungen:

Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der

Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank

verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögens-

verwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in

Ausübung jhres Berufes Vermögen anvertraut erhält.

Art. 140 Zi:ff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in

Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung

als qualifiziert. Die Verletzung-der Berufspflicht ist er-

schwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung des

Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder

der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche

Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.

Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den

Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der

Ba.nk. Diesea Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank

selbst verletzen können; der Beschwerdeführer konnte es

nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der

ihr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte be-

trachte, kommt daher im vorliegenden Falle nichts an.

Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank

zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle :

in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Ver-

mögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut

hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank,

die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob », denn die

Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden; der Beschwerde-

führer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um

die Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem

Bankvermögen zu verschleiern. Ba.nkvermögen verun-

treute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus

Strafgeset&buch N° 38.

Ulll

der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine

angeblich von einem Kunden ausgestellte falsche Quittung

über einen Rückzug ab einem Einlageheft in die Kasse

legte.

Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen : die Frage,

ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum

Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils

eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden anver-

traut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögens-

verwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Ge-

schäftsführer der Bank, nicht deren Vermögensverwalter,

wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese

Bestimmung will nioht die durch Angestellte zum Nachteil

ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger be-

st.mfen, sondern nur die Verletzung des auf Auftrag und

dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhält-

nisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung

ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier

usw.) und ihren Kunden.

38. UJ'Cell des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943

i. S. Klssllng gegen X.

An. 173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB. Das Int~

•. die Vors~raie eines

praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist em öffentliches.

An. 113 eh. 2 al. 2 OP. I1 est da.ns l'int~t pu~lic de connaitre

les .condamnations subies par un a.voca.t pra.tiqua.nt.

.An. 1'13, oi.fra 2, cp. 2 OP. E d'interesse pn~blico oonoscere le

eonda.nne subite da. un a.vvocato ehe eserc1ta..

.A. -

Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton

Solothurn frei. Na.oh § 56 StPO darf jedermann Beschul-

digte vertreten, und gemäss § l Ziff. 4 CPO wird im Zivil-

prozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren

und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X,

der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls,

Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls,

Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei

Strafgesetzbuoh N• 38~

Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt

und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons

Bern. wieder in die büigerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt

worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im

Kanton Solothum ein Anwaltsbureau führen. Er steht

nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher

unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht

wie diese ·eine Kaution leisten müssen.

In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember

1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die

von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer

verlassen hatten, wandte sich ·der Friedensrichter an

Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei,

und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete

in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei

vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Straf-

antrag.

B. -

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Be-

schuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen

Vorwurfes bewiesen sei.

Das Obergericht des Kantons Solothum als Appella-

tionsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April

1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse,

zu den Verfahrenskosten und zu den· Parteikosten des

Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene

Vorwurf habe sich auf das Privatleben-des Klägers bezogen

und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Obles

vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis. nicht zu,

denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die

Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange

das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen

nicht.

0. -

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der

Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen

Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an

den Kläger.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlich-

8trafgeeet.Ebuoh N° 38.

181

keit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person,

die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechts-

suchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahr-

heitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die einge-

klagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerde-

führer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedens-

richters Auskunft erteilt.

D. -

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung

der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seit-

dem er wieder in die bürgerliche Ehremahigkeit eingesetzt

sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine

Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vor-

strafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe

wieder ein einwandfreies Leben.

De:r Kaaaationsho/ zieht in Erwägung :

1. -

Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei

vorbestraft, ist ehrenrührig. Daran ändert die Tatsache

nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem Friedens-

richter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.

2. -

Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehren-

rührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im

öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen,

wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familitmleben

bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jeman-

dem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher

schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Straf-

barkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf,

ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familien-

leben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte.

Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes

im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung.

Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein

Interesse hat, über die Person seines Beraters und Bei-

standes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu

werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher

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8tra.fgesetzbuoh No 39.

ist und daher wedet eine Kaution hat leisten müssen,

noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit

ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anwalt in bürger-

lichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die

solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da

sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter

dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht

auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln.

Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im

Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen,

denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen

Rechts.

Demnach erkenm der Ka1Jsationshof:

Die Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung

des Beschwerdeilihrers an die Vorinstanz zurnckgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 8. ·Oktober 1943

.i. S. Walter gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.

Art. 181 StGB. Begriff der Nötigung.

Art. 181 OP. Notion de la contrainte.

Art. 181 OP. Concetto della. coazione.

.A. -

Rosa Gottier versah bis l.·Mai 1937 bei Zahnarzt

Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem

sie diese Stelle· aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass

gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern

verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am

26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer

Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er sie der

Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften

zu lassen, falls sie nicht unterschreibe, und veranlasste

sie so, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundert-

fünfzig Franken, welche sie sich rechtswidrig angeeignet

habe, zu versprechen. Da sich in der Folge in der Buch-

Strafgeeet.zbuch No 39.

169

haltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa

Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite

Unterredung. Er drohte ihr, wenn sie nicht binnen einer

halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann

könne sie nicht mehr nach Hanse gehen. Unter dem

Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie sich schriftlich,

Walter Fr. 826.-, die sie sich rechtswidrig angeeignet

habe, ferner Fr. 60.-als Zins und« freiwillig einen Viertel

von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.-, insgesamt

abgerundet Fr. 1100.-, zu bezahlen. Als Rosa Gottier

nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie

wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand

sie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht

des Kantons Zürich sie freisprach, w~il es den Beweis,

dass sie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe,

nicht als erbracht erachtete.

B. -

In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter

anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung

gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem

Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den

Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des

Art. 181 StGB bestrafe.

Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diesem An-

trage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu

Fr. 600.-BusseundgegenüberRosaGottierzuFr.1500.-

Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV l nahm

es an, weil Art. 68 StGB die Ausfällung einer Gesamt-

strafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die

Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden

seien.

Am 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kan-

tons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche

Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf

einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verur-

teilten mit dreijähriger Probezeit den bedingten Straf-

vollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung