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SB220154

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-07-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 68 S. 9 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vorhandenen Be- weismitteln sowie der Frage der Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Urk. 68 S. 10 ff.).

2. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 1 2.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, er habe ca. vom 27. bis zum 29. April 2020 im Zimmer seiner Freundin B._____ an der D._____-Strasse … in C._____ 48.3 Gramm Kokaingemisch (netto; Reinheits- gehalt 94%, entsprechend 45.3 Gramm reines Kokain) sowie bis zum 29. April 2020 an der E._____-Strasse … in Zürich, in seinem Zimmer, eine weitere Portion Kokain von 2.4 Gramm (netto; Reinheitsgehalt 68%; entsprechend 1.62 Gramm reines Kokain) aufbewahrt, wobei er beabsichtigt habe, das Kokain in der Folge an noch nicht bekannte Abnehmer weiter zu verkaufen bzw. anderweitig an Dritte zu übergeben (Urk. 29 S. 2 f.) Ferner wird ihm in Dossier 1 vorgeworfen, am 28. April 2020 eine Portion Marihuana konsumiert zu haben (Urk. 29 S. 8).

- 15 - 2.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die Würdigung sämt- licher Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, die übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie die weiteren Indizien liessen nur den Schluss zu, dass es so gewesen sein müsse, wie in der Anklage beschrieben (Urk. 68 S. 19). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet – abgesehen vom Marihuana-Konsum (Urk. D1/4/4 F/A 50 f.), wobei er auch diesbezüglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede stellen lässt (Urk. 123 S. 3 f.) – die ihm zur Last gelegten Vor- würfe konstant. Zum im Zimmer seiner Freundin B._____ sichergestellten Kokain gab er immer wieder an, dieses gehöre nicht ihm. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, nichts von diesen Betäubungsmitteln gewusst zu haben, und wirft die Möglichkeit auf, dass es jemand ihm und seiner Freundin angehängt haben könnte (Urk. D1/4/1 F/A 53; Urk. D1/4/4 F/A 3, 54; Urk. D1/4/5 F/A 45 ff.; Urk. D1/6/1 F/A 7, 17; Urk. D1/6/2 S. 16 ff.; Urk. D1/6/17 F/A 6 ff.; Urk. 122 S. 13). Zu der in seinem Zimmer sichergestellten Portion Kokain machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Zunächst gab er an, diese gehöre nicht ihm, sondern einem Kollegen, ein anderes Mal gestand er ein, dass diese von ihm sei, und führte auch aus, dieses Kokain sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 23 ff.; Urk. D1/4/4 F/A 54 ff., 71 f.; Urk. D1/6/2 S. 17; vgl. auch Urk. 122 S. 15 f.). Vor Vorinstanz brachte er sodann vor, er habe gar nicht gewusst, dass dieses Kokain bei ihm gewesen sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 122 S. 13 ff.). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass am 29. April 2020 anlässlich der Haus- durchsuchung an der D._____-Strasse … in C._____ im Zimmer von B._____ ein Block Kokain, eingewickelt in einem roten Robidogsack, verpackt in einer Socke, eine Feinwaage und diverse Minigrips, sowie anlässlich der Hausdurchsuchung an der E._____-Strasse … in Zürich im Zimmer des Beschuldigten u.a. ein gefaltetes Papier mit einer Portion Kokain sichergestellt wurden (Urk. D1/17/4-6).

- 16 - 2.5. Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ im Untersuchungsverfahren ins- gesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend und im Kern widerspruchsfrei. Sie er- klärte bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die Feinwaage, die Socke mit dem Kokain sowie die diversen Minigrips, welche anlässlich der Hausdurch- suchung in ihrem Zimmer gefunden worden sind, gehörten dem Beschuldigten (Urk. D1/5/1 F/A 5, 10; Urk. D1/6/7 F/A 35 ff.). Auch wenn sie anlässlich der Kon- frontationseinvernahme den Beschuldigten nicht mehr ausdrücklich als Eigentümer des Kokains bezeichnete, lassen ihre Aussagen nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin an ihren Belastungen festgehalten hat. Insbesondere betonte sie, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien nicht ihr gehör- ten und im relevanten Zeitraum nur sie und der Beschuldigte in ihrem Zimmer ge- wesen seien (Urk. D1/6/2 S. 4 f.). Die absurden Depositionen anlässlich der Haupt- verhandlung – wonach sie den Robidogsack beim Spazieren mit ihrem Hund per Zufall gefunden und mit in ihr Zimmer genommen habe (Prot. I S. 35 ff.) – müssen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist an dieser Stelle auch auf die schwierige Beziehung zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten sowie diverse Beeinflussungsversuche seitens des Be- schuldigten hinzuweisen (vgl. Urk. D1/6/8 und Urk. D1/6/2 S. 15 f., 19; Urk. D1/6/6). Diese Beeinflussungsversuche sind aktenkundig. Im Gegensatz zu den Anschwärzungen seitens des Beschuldigten. Er beschuldigt die Polizei, die Mitbeschuldigte B._____ unter Druck gesetzt bzw. erpresst zu haben, falsche Aus- sagen zu machen (Urk. 122 S. 13 f., 25 f.; Urk. 123 S. 2). In welcher Form dies ge- schehen sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Auch findet sich diesbezüglich nichts in den Akten. Der schwerwiegende Vorwurf gegenüber den Untersuchungs- behörden wurde ohne Grund erhoben. Die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ betreffend die Zutrittsberechtigung- und möglichkeit für ihr Zimmer werden denn auch gestützt von den Aussagen ihres Vaters I._____ sowie den Zeuginnen J._____ und K._____ (Urk. D1/4/2 F/A 15, 24; Urk. D1/6/4 F/A 48 f.; Urk. D1/6/9 F/A 80 f.; Urk. D1/6/11 F/A 114). Ferner ins Bild passen die Aussagen dieser Be- zugspersonen I._____, J._____ sowie K._____, wonach die Mitbeschuldigte B._____ ihnen erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr Socken vorbei gebracht

- 17 - habe, welche sie für ihn habe aufbewahren sollen, bzw. dass der Beschuldigte das Kokain in ihrem Zimmer deponiert habe bzw. dass die deponierten Drogen dem Beschuldigten gehörten (Urk. D1/4/2 F/A 40 f.; Urk. D1/6/4 F/A 35 f.; Urk. D1/5/2 F/A 17 ff.; Urk. D1/6/9 F/A 140, 149 f.; Urk. D1/6/11 F/A 94). 2.6. Sodann konnte bei der Spurenprobe ab Öffnung, innen oben am verknoteten Robidogsack, in welchem das Kokain gelagert wurde, ein DNA-Mischprofil erstellt werden, bei welchem der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen wer- den konnte; vielmehr ist gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist (Urk. D1/8/3). Mithin spricht auch diese Erkenntnis deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Soweit die amtliche Verteidigung im Rahmen des Berufungs- verfahrens neu vorbringt, der Beschuldigte habe das Kokain in der Hand gehabt und probiert (Urk. 123 S. 6), steht dies im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschuldigten und erklärt immer noch nicht, wie die Mischspur auf der Innenseite des Robidogsacks entstanden ist. Diese neuen Vorbringen ändern mithin nichts an der bisherigen Einschätzung dieser Erkenntnis. 2.7. Weiter ist erstellt, dass die beiden sichergestellten Kokainmengen die glei- che chemische Struktur aufweisen. Eine Zuordnung der beiden untersuchten Pro- ben ist entsprechend möglich (Urk. D1/9/9 S. 2; Urk. D1/9/10), womit die beiden Funde mit sehr grosser, fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den glei- chen Ursprung haben, was zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 123 S. 6) – nicht beweist, wer das Betäubungsmittel ins Zimmer gebracht hat, aber im Gesamt- kontext – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 15 f.) – ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. 2.8. Insgesamt verbleiben somit bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise – insbesondere gestützt auf die glaubhaften Belastungen der Mitbeschul- digten B._____ sowie die vorhandenen objektiven Erkenntnisse – keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrie- ben. Insbesondere ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Darstellung des Beschuldigten, wonach eine unbekannte Drittperson oder der Vater der Mitbe- schuldigten B._____ das Kokain in ihrem Zimmer versteckt haben soll, völlig abwe-

- 18 - gig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte so- dann ein Motiv bei der Familie der Mitbeschuldigten B._____ sieht, die Betäubungs- mittel in ihrem Zimmer zu deponieren, um ihn loszuwerden (Urk. 122 S. 24 f.), gibt es hierzu nicht die geringsten Anhaltspunkte, und es ist absolut sinnwidrig, da sie damit hauptsächlich eines ihrer Familienmitglieder bzw. ihre Familienmitglieder dem Vorwurf des Drogenhandels aussetzen würden. Des Weiteren ist der Vorwurf betreffend Konsum von Marihuana gestützt auf die ersten, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 123 S. 3 f.) glaubhaften Zugeständnisse, dass es sich eben gerade nicht um CDB gehandelt habe (Urk. D1/4/4 F/A 50 f.), auf welche der Beschuldigte zu behaften ist, ebenfalls erstellt. Damit ist der Sachverhalt betreffend Dossier 1 im Sinne der Anklageschrift erstellt.

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 2 3.1. In Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe gegenüber der Mitbeschuldigten B._____ sowohl mündlich als auch mittels elektronischer Textnachrichten immer wieder direkt und sinngemäss ausgeführt, sie solle das Bargeld an ihrem Arbeitsort, im Restaurant L._____ in Zürich, entwen- den, wobei er die entsprechenden Äusserungen immer mehr intensiviert habe. Da- durch habe er bei der Mitbeschuldigten B._____ den Entschluss geweckt, den Diebstahl eines Serviceportemonnaies aus einer unverschlossenen Schublade an ihrem Arbeitsort zu begehen, und er habe dieses Tatvorgehen auch gefördert, was er denn auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Als Folge die- ser Handlungen habe sich die Mitbeschuldigte B._____ erheblich unter Druck ge- setzt gefühlt und sei zur Tat geschritten, wobei sie ohne das Einwirken des Be- schuldigten den Tatentschluss nicht gefasst und die Tat nicht vorgenommen hätte (Urk. 29 S. 4 f.). Nach der Entwendung des Portemonnaies mit der Barschaft (in der Höhe von Fr. 19'300.–; eventualiter mindestens Fr. 15'000.–) habe die Mitbeschuldigte B._____ dem Beschuldigten den Diebstahl mitgeteilt. Dieser habe sie dann an ihrem Arbeitsort abgeholt, und sie hätten sich zum Zimmer des Beschuldigten an der E._____-Strasse [recte: im M._____] begeben, wo sie die Barschaft gezählt hätten und der Beschuldigte diese dann an sich genommen und bei sich für einige

- 19 - Tage versteckt habe (Urk. 29 S. 5). Nach wenigen Tagen habe der Beschuldigte dann diese Barschaft an den Wohnort der Mitbeschuldigten B._____ gebracht, wo sie die verbliebene Barschaft in einem Gehäuse eines Fotoapparates versteckt hät- ten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschuldigte den verbliebenen Restbe- trag wieder an sich genommen (Urk. 29 S. 5 f.). Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte das Auffinden der Barschaft resp. des Deliktsguts abermals er- schwert, was er gewollt habe. Dabei habe er gewusst, dass die Barschaft aus der deliktischen Aneignung stamme (Urk. 29 S. 6). 3.2. Der Beschuldigte stellt eine Tatbeteiligung in Abrede und behauptet, vom Diebstahl nichts gewusst zu haben (Urk. D1/6/17 F/A 20; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 122 S. 16 ff.). 3.3. Dass die Mitbeschuldigte B._____ den vorgeworfenen Diebstahl, wie in der Anklage beschrieben, begangen hat, ist gestützt auf ihr umfassendes Geständnis anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2020 (Urk. D2/6/5 F/A 4; vgl. auch Prot. I S. 41) ohne weiteres erstellt. 3.4. Wie in den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wird, sind die Aus- sagen der Mitbeschuldigten B._____ – nachdem sie nach anfänglichem Bestreiten schliesslich reinen Tisch gemacht hatte – auch zum weiteren Tathergang sehr de- tailliert, widerspruchsfrei, selbstbelastend und damit glaubhaft (vgl. Urk. 68 S. 20 ff.). Insbesondere führte sie lebensnah und überzeugend aus, dass der Be- schuldigte die Idee zum Diebstahl gehabt habe und dass sie sich vom Beschuldig- ten durch dessen Verhalten – insbesondere durch unzählige Textnachrichten – zum Diebstahl gedrängt gefühlt habe (Urk. D2/6/5 F/A 4, 8, 25 ff.). Mit der Vorin- stanz ist auf ihre belastenden Aussagen abzustellen. Dies gilt auch, soweit B._____ einräumte, sie und der Beschuldigte hätten das Geld teilweise ausgegeben (Urk. D2/6/5 F/A 4, 33 ff.). Dass die Mitbeschuldigte B._____ anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ihre Belastungen gegenüber dem Beschuldigten nicht explizit wiederholte (Prot. I S. 41 ff.), ist wiederum im Kontext der komplexen Beziehung der beiden Beteiligten zu betrachten und vermag daran nichts zu än- dern. Wie bereits ausgeführt finden sich in den Akten für die seitens des Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung gemachte pauschale Behauptung, die Untersu-

- 20 - chungsbehörden hätten die Mitbeschuldigte B._____ unter Druck gesetzt, keinerlei Anhaltspunkte. 3.5. Ihre Aussagen betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten werden sodann durch die Aussagen von K._____ gestützt. Sie führte anlässlich ihrer Befragung als Zeugin – bevor die Mitbeschuldigte selbst ihr Geständnis ablegte (vgl. Urk. D1/6/11 und D2/6/5) – aus, die Mitbeschuldigte B._____ habe ihr gestanden, dass sie den Diebstahl begangen habe, und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie dazu ge- zwungen habe (Urk. D1/6/11 F/A 69 ff., 76). 3.6. Weitere (relevante) Beweismittel liegen sodann nicht vor. Die Zeugin J._____ kann zur Tatbeteiligung des Beschuldigten nur Vermutungen anstellen bzw. sich auf Wahrnehmungen vom "Hörensagen" beziehen (Urk. D1/6/9 F/A 107 f.). Des Weiteren ist der Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ nicht bei den Akten, da die Mitbeschuldigte B._____ diesen jeweils löschte (Urk. D2/6/5 F/A 11 f.), sodass der genaue Wortlaut der sie beeinflussenden Nachrichten des Beschuldigten im Dunkeln bleibt. 3.7. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Beweislage, insbesondere in Anbe- tracht der glaubhaften Belastungen der Mitbeschuldigten B._____, zum Schluss kommt, der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 könne – abgesehen von Abwei- chungen des ersten Lagerorts der Barschaft (M._____) sowie betreffend Deliktss- umme – erstellt werden, ist ihr beizupflichten. Bei der Deliktssumme stellt sie zu- treffend – mangels genügender Beweise – auf die Zugeständnisse der Mitbeschul- digten B._____ ab und erachtet entsprechend einen Deliktsbetrag von Fr. 15'000.– als erstellt (Urk. 68 S. 21, 24).

4. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 3 4.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 3 zusammengefasst vorgeworfen, er habe über die Online-Verkaufsplattform www.N._____.ch unter den Falschperso- nalien O._____ versucht, eine angeblich echte Rolex-Armbanduhr zum Preis von Fr. 29'750.– zu verkaufen, wobei es sich in Tat und Wahrheit um eine professionelle Fälschung samt echt wirkender Rolex-Aufbewahrungsbox sowie echt wirkendem

- 21 - Echtheitszertifikat gehandelt habe, welche er zuvor in Albanien für EUR 840.– er- worben habe. Er habe den ahnungslosen Käufer über die Echtheit der Rolex-Uhr täuschen und so einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollen. Zur reibungslosen Abwicklung des Verkaufsgeschäfts habe er sodann weitere Per- sonen eingespannt und sich einer echten und auf "P._____" lautenden Schweize- rischen Identitätskarte bedient, welche der von ihm beauftragte Kollege Q._____ als Vertreter von O._____ beim Verkaufsabschluss verwenden sollte, um allfälligen späteren Schwierigkeiten entgehen zu können. Aufgrund des Zugriffs der Polizei sei es sodann nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Dabei sei der Beschuldigte der Besitzer der Uhr, der Organisator und Hauptdrahtzieher des vorgenannten Ver- kaufsversuchs der gefälschten Uhr gewesen, wobei er die Handlungen seiner Mit- täter oder Teilnehmer als die eigenen gewollt habe (Urk. 29 S. 6 ff.). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu Dossier 3 (Urk. D3/6/1 F/A 9 ff.; Urk. D3/7/1 F/A 13 f.; Urk. D1/3/9 F/A 6, 67) würdigt die Vorinstanz zurecht als wenig glaubhaft. Wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe seine Aussage stets dem Erkenntnisstand der Polizei angepasst und innert kürzester Zeit drei komplett unterschiedliche Versionen der Geschehnisse geschildert, wobei er keine plausible Erklärung hierfür habe nennen können, und seine Behauptungen sich auch mit den dokumentierten WhatsApp-Chatverläufen nicht in Einklang bringen liessen, ist ihr vollends beizupflichten (Urk. 68 S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 grösstenteils von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und bestritt die Vorwürfe pauschal (Urk. 122 S. 15 ff.). 4.3. Mit der Vorinstanz zeigen die vorhandenen Beweismittel klar auf, dass der Beschuldigte die gefälschte Rolex-Uhr bestellt, bezahlt und geliefert bekommen hat sowie seinen Mitbeschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben – Anwei- sungen zum Verkauf dieser gefälschten Uhr gegeben hat (Urk. 68 S. 27 ff.). So schildert beispielsweise der Mitbeschuldigte Q._____ konstant, detailliert und rea- litätsnah, wie er vom Beschuldigten angefragt, vor dem Treffen instruiert sowie mit der besagten Identitätskarte ausgestattet wurde (Urk. D3/6/3 F/A 7 f.; Urk. D3/7/2 F/A 9 ff.; Urk. D3/7/7 F/A 8 ff.), was denn auch teilweise durch die Auswertung der

- 22 - WhatsApp-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und Q._____ plausibili- siert wird (Urk. D3/5/7, Nachrichten Nr. 1394 ff. und 1472 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf den Mitbeschuldigten R._____, welcher dem Beschuldigten habe helfen wollen, die im Besitz des Beschuldigten befindliche Uhr zu verkaufen, indem er auch ein Treffen mit einem möglichen Käufer vereinbart habe, wobei dieses nie zustande gekommen sei. Seine Aussagen erscheinen ebenfalls konstant und lebensnah. Sie lassen sich mit der dokumentierten WhatsApp-Chatunterhaltung zwischen den Be- teiligten in Einklang bringen, welche deutlich aufzeigen, wie der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten R._____ Anweisungen erteilte (Urk. D3/5/5, beispielsweise S. 27 ff.) – und nicht umgekehrt, wie dies der Beschuldigte behauptet (Urk. D1/3/9 F/A 6). Sodann ist anhand eines weiteren WhatsApp-Chatverlaufs des Beschuldig- ten (mit dem Uhrenverkäufer), aus welchem der Erwerb der gefälschten Rolex-Uhr zum Preis von Euro 870.– dokumentiert ist (Urk. D3/5/9), einer dokumentierten Banküberweisung der Western Union von der Mitbeschuldigten B._____ im exakt selben Betrag (Urk. D3/5/11; Urk. D3/5/9 S. 15) sowie des gemäss Auskunft der Zollverwaltung dem Beschuldigten zugestellten Pakets aus Tirana (Urk. D3/5/11) – am selben Tag, an welchem der Beschuldigte im obgenannten Chat schrieb "the clock ist coming", today" (Urk. D3/5/9 S. 28 f.) – ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Uhr bestellt, (über das Konto seiner Freundin B._____) bezahlt und in der Folge erhalten hat. Die missbräuchlich verwendete Identitätskarte sowie die gefälschte Rolex-Uhr mit gefälschter Garantie wurden denn auch sichergestellt (Urk. D3/1 S. 4). Der gemäss Dossier 3 vorgeworfene Sachverhalt ist mithin eben- falls erstellt, und es ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Zu Dossier 1 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

- 23 - Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a; BGE 119 IV 180 E. 2d). 1.2. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269 mit Hinweisen). Es kommt nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 69 zu Art. 19 BetmG). Dass der Beschuldigte über diese Möglichkeit verfügte, ist nicht zweifelhaft. Dabei bleibt unerheblich, ob weitere Personen Zugang zum Zimmer hatten. Eine Person, die mit zwei anderen Personen eine Wohnung teilt und mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung hat, hat in Bezug auf die dort gelagerten Drogen die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit (Urteil 6B_120/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1 und 3.2). 1.3. Der Beschuldigte besass mithin eine qualifizierte Kokainmenge. Die Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f S. 205; 117 IV 58 E. 2 S. 60; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 19 BetmG). Das Bundesgericht liess im Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 146, die Frage offen, ob beim Besitz im Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b oder lit. c BetmG erforderlich ist (so GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG

– Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011 S. 1278; PETER ALBRECHT, Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter 2. März 2009, Rz. 23) oder ob die abstrakte Gesundheits- gefährdung bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht (so GUSTAV HUG-

- 24 - BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 1023 ff. zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 190 zu Art. 19 BetmG; vgl. auch Urteil 6S.115/1993 vom 10. September 1993 E. 4, nicht publ. in: BGE 119 IV 266). In einem wenig später ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 4.3.2; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2020 E. 1.3.5). Glei- ches bejahte es im selben Entscheid und unter Hinweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106 sogar für den Fall, dass der Täter die Betäubungsmittel noch nicht einmal besitzt, sondern nur entsprechende Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft. Damit ist mit Blick auf die Rechtsnatur von Art. 19 Abs. 1 BetmG als abstraktes Gefährdungsdelikt der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge als Ge- fährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren. CORBOZ verweist zu Recht auf den Gesetzeswortlaut ("mittelbar oder unmittelbar") und unterstreicht, es sei etwa ohne Bedeutung, wenn das Produkt noch umgewandelt werden müsse (CORBOZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 19 BetmG). 1.4. Die relativ grosse Menge Kokain, welche sichergestellt wurde, war offen- sichtlich für Dritte bestimmt. 1.5. Der Beschuldigte erfüllte alle Merkmale eines gesetzlichen Straftat- bestands objektiv und subjektiv. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.6. Überdies machte sich der Beschuldigte durch den Konsum einer Portion Marihuana der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar.

2. Zu Dossier 2 2.1. Anstiftung zu Diebstahl

- 25 - 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Es ist erstellt, dass die Mitbeschuldigte B._____ selbst nie auf die Idee ge- kommen wäre, das Portemonnaie (mit entsprechender Barschaft) von ihrem Arbeitgeber zu entwenden. Der Beschuldigte hat ihr die Tat vorgeschlagen, sie in der Folge (in emotionaler Hinsicht) dazu gedrängt und so den Entschluss zur Tat- begehung erwirkt und das Tatvorgehen gefördert. Entgegen der Verteidigung war die Einwirkung derart intensiv, dass dadurch und damit kausal der Tatentschluss bei der Mitbeschuldigten B._____ hervorgerufen wurde (Urk. 53 S. 21, 24; Urk. 123 S. 10). Entsprechend ist der Beschuldigte der Anstiftung zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Hehlerei 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten nach dem be- gangenen Diebstahl der Mitbeschuldigten B._____ bis zum 23. Januar 2020 als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB und danach als Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie begründet dies damit, dass das gemeinsame Verbrauchen der Barschaft mit dem Vortäter von Art. 160 StGB nicht erfasst sei (Urk. 68 S. 32 f.). 2.2.2. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar. Dabei können nur körperliche Sa- chen Gegenstand der Hehlerei sein. Das schliesst auch Geld in Form von Noten und Münzen mit ein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 160 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann der Hehler zur Vortat angestiftet haben und ist dann ausser wegen Hehlerei auch wegen Anstiftung zur Vortat zu verfolgen und zu bestrafen. Mithin liegt echte Konkurrenz vor (BGE 98 IV 147 E. 2; BGE 70 IV 63 E. 4; BGE 73 IV 21; Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1).

- 26 - 2.2.3. Der erste Abschnitt, in welchem der Beschuldigte die durch die Mit- beschuldigte B._____ gestohlene Barschaft an sich nahm und in seiner Wohnung versteckte, wodurch er das Auffinden des Deliktsgutes erschwerte (vgl. Urk. 29 S. 5), ist unter die Tathandlungen "erlangen" (einverständliches Erlangen der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache; BGE 128 IV 23 E. 3; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 160 StGB) und "verheimlichen" (we- nigstens zeitweilige Erschwerung oder Verhinderung des Auffindens der Sache; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 160 StGB) i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu sub- sumieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte alle Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands der Hehlerei objektiv und subjektiv, wobei von Handlungseinheit auszugehen ist. 2.2.4. Mit dem Verbringen der verbliebenen Barschaft zur Mitbeschuldigten B._____ wenige Tage später, wo sie diese in einem Gehäuse eines Fotoapparates versteckten, erschwerte der Beschuldigte das Auffinden der Barschaft bzw. des De- liktsgutes abermals, was er mit diesen Handlungen auch bewirken wollte (Urk. 29 S. 5 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz gleichwohl von einer einfachen Tatbege- hung ausgeht. Denn mit Erlangung der Verfügungsmacht über das Deliktsgut konnte der Beschuldigte diesbezüglich keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (vgl. BGE 128 IV 23 E. 3c S. 24; Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 160 StGB). 2.2.5. Der Beschuldigte ist der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Geldwäscherei 2.3.1. Der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen herrühren. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

- 27 - (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 305bis N 5). 2.3.2. Das durch die Mitbeschuldigte B._____ im Rahmen des Diebstahls erbeutete Bargeld versteckte der Beschuldigte vorerst bei sich zuhause und dann – einige Tage später – in einem Fotoapparat bei der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte hat mithin nachweislich aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte versteckt und damit deren Auffinden erschwert. Überdies wurde ein Teil der Beute ausgege- ben (Urk. 29 S. 5 f.). Dieser Sacherhalt kann unter Art. 305bis Ziff. 1 StGB subsu- miert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch das Ver- stecken von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, eine Geld- wäschereihandlung im Sinne des Tatbestands (BGE 119 IV 59 E. 2). Gleiches gilt für das Ausgeben der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (ISENRING, a.a.O., Art. 305bis N 18). Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich. 2.3.3. Entgegen der Verteidigung sind die Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche- rei im Anklagesachverhalt ausreichend umschrieben (Urk. 53 S. 25), sodass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Sodann wurde den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. I S. 52 ff.; Urk. 53 S. 25) 2.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht zwischen Geldwäscherei und Hehlerei echte Konkurrenz (BGE 127 IV 79 E. 2e S. 85; Urk. 68 S. 33). 2.3.5. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Zu Dossier 3 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 28 - 3.1.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfacher, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig aufwen- dig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer-

- 29 - mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der potenziell Geschädigte die grundlegendste Vorsicht nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). 3.2. Vorliegend haben die Polizei und der von ihr eingesetzte verdeckte Fahnder die Betrugsmasche durchschaut. Letzterer wurde durch das Verhalten der Täter nicht in den angestrebten Irrtum – es handle sich um eine echte Rolex-Uhr (im Wert von rund Fr. 30'000.–) – versetzt und hat dementsprechend die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdisposition nicht vorgenommen. Damit ist ihm auch kein Vermögensschaden entstanden. Entsprechend sind nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. 3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 120 IV 199 E. 3e). 3.4. Der Tatbestand des Betrugs setzt zunächst eine Täuschungshandlung voraus. Zusammengefasst besteht diese vorliegend darin, dass der Beschuldigte unter falschen Personalien ein Inserat auf der Online-Verkaufsplattform www.N._____.ch erstellt hat, mit welchem er eine angeblich echte Rolex-Armband- uhr zum Preis von Fr. 29'750.– zum Verkauf anbot. Dabei handelte es sich in Wahr- heit um eine professionelle Fälschung samt echt wirkender Rolex-Aufbewahrungs- box sowie echt wirkendem Echtheitszertifikat. Nachdem scheinbar ein Käufer ge- funden war – es handelte sich um einen verdeckten Fahnder der Polizei – wurde beim vereinbarten Treffen zum Verkaufsabschluss weiterhin über die Identität der in den Verkauf involvierten Personen sowie über die Echtheit der zum Verkauf angebotenen Uhr getäuscht. Damit hat der Beschuldigte mit seinen Komplizen den

- 30 - potenziellen Käufer mittels Täuschung über die Echtheit der zum Verkauf ange- botenen Uhr durch eine Lügengeschichte unter Benützung einer professionellen Fälschung, eines gefälschten Echtheitszertifikats sowie unter Verwendung einer schweizerischen Identitätskarte in die Irre führen und zur Bezahlung von Fr. 29'750.– bewegen wollen, obwohl die Fälschung lediglich einen Wert von ca. Euro 840.– aufwies. Nach dem Gesagten ist die Täuschungshandlung begründet. 3.5. Die Arglist gründet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – darin, dass der Beschuldigte unter falschen Personalien als Verkäufer einer sehr gut gefälschten Rolex-Uhr mit einem gefälschten Echtheitszertifikat auftrat und sein vorgeschickter Vertreter sich anlässlich des Verkaufstreffens auf Geheiss des Beschuldigten mit einer schweizerischen Identitätskarte eines Fremden auswies, um bei allfälligen Problemen nicht Rechenschaft ablegen zu müssen und gleichzeitig das Geschäft als seriös darzustellen. Der Beschuldigte und seine Komplizen betrieben viel Auf- wand und bedienten sich täuschender Machenschaften. Entgegen der Verteidigung hat denn auch der verdeckte Fahnder nicht die elementaren Vorsichtsmassnahmen verletzt (Urk. 53 S. 35; Urk. 123 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz ist unter Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beschuldigten sowie seiner Komplizen als arglistig zu qualifizieren. 3.6. Der Polizeifunktionär wurde, nachdem Hinweise aus der Bevölkerung erge- ben hätten, dass die zum Verkauf angebotene Rolex Uhr gefälscht sei, darauf an- gesetzt, mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen. Dem verdeckten Fahnder war dementsprechend von Anfang an bewusst, dass es sich um eine Betrugsmasche handeln könnte. Entsprechend liess er sich durch die qualifizierte Täuschungs- handlung des Beschuldigten und seiner Komplizen – welche, wie aufgezeigt, durch- aus geeignet ist, einen Irrtum im angestrebten Sinne hervorzurufen – nicht in einen Irrtum versetzen, weshalb es in der Folge nicht zur angestrebten Vermögens- disposition und dem dadurch kausal beabsichtigten Vermögensschaden ge- kommen ist. Der Beschuldigte handelte aber in Bezug auf diese weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Entgegen der Verteidigung war dem Be- schuldigten sehr wohl bewusst, dass es sich nicht um eine echte Uhr handelte (Urk. 53 S. 26; Urk. 123 S. 13). Einerseits ergibt sich das aus dem Umstand, dass

- 31 - er die Fälschung zu einem viel tieferen Preis aus Albanien erworben hat. Andererseits wird dies aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Verkäufer aus Albanien ersichtlich. Darin wird unter anderem davon ge- sprochen, dass die Uhr "absolutely like original one" sei bzw. "the mechanism like original" haben soll (Urk. D3/5/9 S. 3, 5). Das macht mehr als deutlich, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es sich um eine (sehr gute) Fälschung handelte. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Sachverhaltsirrtum. 3.7. Schliesslich strebte der Beschuldigte für sich einen unrechtmässigen Vorteil aus der angestrebten Vermögensdisposition des Kaufinteressenten an, welche diesen im gleichen Umfang schädigen sollte. Damit handelte er in Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.8. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt. Nur dank der Aufmerksamkeit der Polizei und dem darauf folgenden Einsatz mit ver- decktem Fahnder – mit welchem der Beschuldigte nicht ernsthaft rechnete – brach die vom Beschuldigten geplante und angestrebte Kausalkette nach der qualifizier- ten Täuschungshandlung ab. 3.9. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Rückversetzung Es liegt seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB vor. Vor Vorinstanz führte sie aus, es seien in Bezug auf die Massnahme keine Anordnungen vorzunehmen (Urk. 52 S. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB (Urk. 68 S. 41 f.). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 72 S. 4). Nur wenige Tage später beging der Beschuldigte eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Betrugsversuch folgte im Sommer 2020. Gemäss Art. 62a Abs. 1 StGB kann

- 32 - das Gericht bei Nichtbewährung nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rück- versetzung anordnen (lit. a), die Massnahme aufheben, und sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen (lit. b) oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen (lit. c). Mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten – er hat sich weder durch bedingt und unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen noch durch eine statio- näre Massnahme für junge Erwachsene von weiterer schwerer Delinquenz abhal- ten lassen – erschiene es angebracht, eine Rückversetzung zu diskutieren. Auf- grund des Verschlechterungsverbots fällt sie indes ausser Betracht (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4 S. 94 f.). Entsprechend ist von einer Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB in eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 abzusehen. V. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 44 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 391 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 2/3 Jahren (Urk. 78 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, einerseits müssten die Einsatzstrafe bzw. die Einzelstrafen höher ausfallen, andererseits habe die Vorinstanz bei der Täterkomponente die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit bzw. während laufendem Strafverfahren und so kurz nach der Haftentlassung zu wenig gewichtet (Urk. 124 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung führt aus, es sei eventualiter (für den Fall eines Schuld- spruchs) insbesondere die positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu berücksichtigen (Urk. 124 S. 16 f.).

- 33 - 1.4. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte allesamt nach dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), entsprechend sind sie nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 1 StGB). 1.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 35 ff.) kann verwiesen werden. 1.6. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V 2.3), sind sowohl für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch für die Anstiftung zum Diebstahl, die Hehlerei, die Geldwäscherei sowie den Betrugsversuch eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach kon- stanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

- 34 - werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.2. Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Anstiftung zum Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sehen sowohl Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe vor. Da es sich bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG um eine Übertretung handelt, kommt als Sanktion dieses Deliktes ausschliesslich Busse in Betracht. 2.3. Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz muss vorliegend nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Aufgrund des Verschuldens kommt denn auch für den versuchten Betrug nur eine Freiheitstrafe in Frage. Angesichts der diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten sowie der Delinquenz während des laufenden Massnahmenvollzugs, was die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten aufzeigt, ist überdies auch für die Anstiftung zum Diebstahl, die Hehlerei sowie die Geldwäscherei aus-

- 35 - schliesslich eine Freiheitsstrafe zweckmässig bzw. zielführend. Es ist entsprechend eine Gesamtfreiheitsstrafe dafür festzulegen. 2.4. Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 116). Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentli- chen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straf- erhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt der Drogenmenge als Zumessungselement bei der Strafzumessung eine gewichtige, aber keine vor- rangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu be- messen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge-

- 36 - mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hi- erarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). 3.2. Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Viel- faches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Ge- sundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straf- erhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelver- wertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte hat 48.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 94%; 45.3 Gramm reines Kokain) bei seiner Freundin in einem Robidogsack, in eine Socke eingewickelt, und eine Portion von 2.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- gehalt 68%; 1.62 Gramm reines Kokain) bei sich im Zimmer aufbewahrt respektive besessen, was mehr als das Zweieinhalbfache des oben genannten Grenzwerts bedeutet. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem war seine Funktion nicht darauf beschränkt, die Betäubungsmittel zu transportieren, sondern sie im

- 37 - Hinblick auf einen späteren Absatz zu "bunkern". Wenngleich eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann mit Blick auf die Menge und den Reinheitsgrad nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Er stellte ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabneh- mern dar. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er den grossen Block Kokain bei sei- ner Freundin versteckte und damit innerhalb eines Verteilnetzes einen unerläss- lichen Tatbeitrag leistete. Erschwerend kommt hinzu, dass er seine Freundin zur Deliktsbegehung gebrauchte bzw. einspannte und sie entsprechend einem er- höhten Risiko aussetzte, um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen. Dies ist

– mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 2) – deutlich erschwerend zu berück- sichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere (unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäubungsmitteldelikte) als leicht zu gewichten. 3.4. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Betäubungsmittel handelte. Er kannte die Menge, wusste vom hohen Rein- heitsgrad und wollte das Kokain (versteckt in einer Socke) bei seiner Freundin lagern. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht bestanden. Es kann keine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt ausser Betracht. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es

- 38 - sich, die Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels fest- zusetzen. Eine Einsatzstrafe von 17 Monaten erweist sich als angemessen. 3.6. Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält, zumal der Abzug (deutlich weniger als 5 Geschäfte) gegenüber dem Zuschlag (einschlägige Vorstrafen, siehe nach- folgend) weniger zu Buche schlägt.

4. Anstiftung zum Diebstahl 4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Freundin, mithin eine enge Bezugsperson, zum Diebstahl einer Barschaft von meh- reren tausend Franken von ihrem Arbeitgeber angestiftet hat. Das Deliktsgut belief sich dann auf Fr. 15'000.–. Dabei nutzte er die Situation sowie die Beziehung zu seiner Freundin aus und setzte sie mit diversen Textnachrichten unter Druck, die Tat zu begehen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu gewich- ten. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es muss wiederum von einem rein finanziellen Motiv ausgegangen werden. Dabei war ihm völlig gleichgültig, dass es sich bei der Bestohlenen um den Lehrbetrieb seiner Freundin handelte und sie ihre Lehrstelle hätte verlieren können. Er erkannte die Gelegenheit, einfach eine Menge Geld zu beschaffen, und nutzte die Situation aus. Dies fällt zu seinen Un- gunsten aus und erhöht die objektive Tatschwere. 4.3. Mit dem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist, würde sich eine Einzelstrafe von 10 Monaten rechtfertigen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.

5. Hehlerei 5.1. Der Beschuldigte nahm das Deliktsgut (Barschaft von rund Fr. 15'000.–) um- gehend zu sich und versteckte es bei sich zuhause. Dabei vereitelte er auch aktiv eine mögliche Rückgabe des Deliktsguts an die Privatklägerin durch die Mitbe-

- 39 - schuldigte B._____. Später versteckte er die verbliebene Barschaft sodann an ih- rem Wohnort im Gehäuse eines Fotoapparates. Das objektive Verschulden er- scheint als leicht. 5.2. Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beweggrund, die Beute später bei seiner Freundin zu verstecken, darin bestanden haben dürfte, nicht mit dem Diebesgut in Verbindung gebracht zu werden (Urk. 68 S. 39). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 5.3. Angesichts des Gesamtverschuldens, welches als leicht zu bezeichnen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

6. Geldwäscherei 6.1. Wie in Ziff. V 5.1 und V 5.2 festgehalten, hat der Beschuldigte die erbeutete Barschaft an verschiedenen Orten versteckt, um deren Auffinden zu erschweren. Zudem hat er das Deliktsgut teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. 6.2. Auch hier erscheint das Verschulden als leicht und die Einzelstrafe ist auf 3 Monate festzusetzen. Wiederum ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

7. Versuchter Betrug 7.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten als professionell bezeichnet werden muss. Die Tat wurde sys- tematisch und sorgfältig von ihm geplant. Durch den raffinierten Einsatz von Falsch- personalien, sehr gut gefälschter Ware und gefälschtem Echtheitszertifikat sowie fremdem Identitätsausweis setzte der Beschuldigte alles dran, das Geschäft als seriös darzustellen. Der Beschuldigte war der Kopf und der Drahtzieher der ganzen Operation. Er erteilte den eingespannten Personen Anweisungen. Wohlwissend um die Gefahren hat er sich nicht selber exponiert und die gefährliche Ausführungs- arbeit seinem vorgeschickten Vertreter überlassen. Gesamthaft zeugt das Verhal-

- 40 - ten des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Er handelte in der Vorstellung, dass er dem potenziellen Käufer die gefälschte Uhr deutlich über deren Wert – nämlich für Fr. 29'750.–, wobei er diese für den Kaufpreis von Euro 840.– erworben hatte – verkaufen würde. Dem Umstand, dass das potenzielle Betrugs- opfer vorliegend ein verdeckter Fahnder war, ist im Sinne der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Angesichts der konkreten Umstände – der zivile Polizeifunk- tionär, welcher den angeblichen Käufer spielte, verhielt sich weitgehend passiv – kann sich indes der Einsatz des V-Mannes nur begrenzt auf die auszusprechende Strafe auswirken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 187 ff. zu Art. 47; BGE 118 IV 115 E. 2). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das objektive Verschulden als keinesfalls leicht. 7.2. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoisti- scher Natur war. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. 7.3. Mithin wiegt das Verschulden keinesfalls leicht und für das vollendete Delikt würde eine Einzelstrafe von 16 Monaten angemessen erscheinen. 7.3.1. Der Beschuldigte und seine Komplizen haben zusammen alles Erforderliche für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs getan. Dieser ist nur ausgeblieben, weil die Polizei auf das Inserat aufmerksam gemacht wurde, die Betrugsmasche durchschaute und einen verdeckten Fahnder als angeblichen Käufer einsetzte, weshalb die Vermögensdisposition, auf welche der Beschuldigte und seine Kom- plizen tatkräftig hinarbeiteten, nicht vorgenommen wurde. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Es rechtfertigt sich deshalb, den Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 7.3.2. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente ist eine Einzel- strafe von 14 Monaten festzusetzen.

- 41 - 7.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den versuch- ten Betrug um 10 Monate zu erhöhen.

8. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe von 17 Monaten ist um 21 Monate zu asperieren.

9. Täterkomponenten 9.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 40 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach der Entlassung zuerst bei seiner Mutter gewohnt zu haben und dann in eine eigene Wohnung gezogen zu sein. Vor drei Monaten sei er sodann nochmals umgezogen in eine bessere und günstigere Wohnung. Als Miete zahle er monatlich Fr. 900.–. Nach der Entlassung aus der Haft verrichtete der Beschuldigte vorerst Hilfsschreinerarbeiten. Er suchte sich aber schon bald einen Job in der Gastronomie, zuerst als gelernter Koch, was ihm indes nicht zusagte. Nun arbeitet er im Gastronomiegewerbe im Service und verdient bei einem Pensum von 80 bis 100 % monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er erhält einen 13. Monatslohn. Seine Schulden schätzt der Beschuldigte auf ca. Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 5 ff.). 9.2. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Wohlverhalten kann erwartet werden; daraus kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Prot. II S. 18) – nichts zugunsten der beschuldigten Person abgeleitet werden. 9.3. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf. Er wurde mit Urteil des kanto- nalen Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2012 wegen gewerbs- und ban- denmässigem Diebstahl, Diebstahl, Raub, einfacher Körperverletzung, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einem Freiheitsentzug von 10 Monaten verurteilt. Am 28. Oktober 2013 verurteilte so- dann die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten wegen Dieb- stahl, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Verbreitung harter Pornogra-

- 42 - fie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und am 13. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe. Am 21. Juni 2016 erfolgte mit Urteil des Kantons- gerichts Basel-Landschaft die nächste Verurteilung wegen Raub, Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 150.– ausge- fällt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 2. Juni 2017 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte schliesslich we- gen Raub, einfacher Körperverletzung, Hehlerei und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 72). Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhö- hend ist die Delinquenz während laufenden Massnahmenvollzugs betreffend An- stiftung zu Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei zu berücksichtigen. Deutlich strafschärfend fällt sodann die Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. Gerade einmal wenige Tage nach der bedingen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug war der Beschuldigte im Besitz einer beträchtlichen Menge Betäubungsmittel. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den versuchten Betrug aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe. 9.4. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. 9.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich. 9.6. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass diese eindeutig straferhöhend zu Buche schlägt. Insgesamt rechtfertigt sich eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der

- 43 - Delinquenz während laufendem Massnahmenvollzug sowie während laufender Probezeit um gut einen Viertel, mithin ca. 10 Monate.

10. Ergebnis 10.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. 10.2. Der Beschuldigte befand sich vom 29. April 2020, 15.30 Uhr, bis zum 20. Mai 2020, 15.10 Uhr, sowie vom 15. Juli 2020, 11.40 Uhr, bis zum 1. Dezember 2022 09.00 Uhr für 891 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung dieser 891 Tage steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe in diesem Umfang als erstanden gilt.

11. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für den Konsum von einer Portion Marihuana erscheint angemessen und das diesbezügliche Strafmass wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Die Busse ist zu bestätigen. VI. Strafvollzug

1. Wie die Vorinstanz ausführt, fällt bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowohl der bedingte als auch der teilbedinge Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB; Urk. 68 S. 42). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxis- gemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14). VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben

- 44 - (Urk. 68 S. 43 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 53 S. 43 ff.; Urk. 73; Urk. 123 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landesver- weisung von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis). Der Beschuldigte ist aufgrund des auszufällenden Schuldspruchs wegen Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

3. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-

- 45 - lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung straf- rechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit Hinweisen). Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraus- setzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin- weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten

- 46 - wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

4. Der Beschuldigte hat sein Heimatland, den Irak, bereits in früher Kindheit zu- sammen mit seiner Familie verlassen. Er lebt seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und hat die Schulen besucht. Mittlerweile ist er mithin bereits über 20 Jahre in der Schweiz wohnhaft. Diese lange Anwesenheits- dauer in den prägenden Jahren der Kindheit und Jugend spricht für einen persön- lichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Ebenfalls dafür spricht die Tat- sache, dass der Beschuldigte Arabisch verlernt hat und kaum in der irakischen Kul- tur integriert ist. Der Beschuldigte spricht sodann einwandfreies Schweizerdeutsch. Beziehungen zu seinem Heimatland sind nicht vorhanden. Ansonsten kann der Be- schuldigte indessen nicht viel von seiner derzeitigen Situation für sich ableiten. Im Sommer 2020 hat der Beschuldigte seine Lehre als Koch erfolgreich abge- schlossen. Diese absolvierte er in einer geschützten Werkstatt. Seit seiner Entlas-

- 47 - sung aus der Haft im Dezember 2022 arbeitete der Beschuldigte als Hilfsschreiner und in zwei verschiedenen Restaurantbetrieben als Koch bzw. nun als Servicekraft. Im Primärarbeitsmarkt konnte er mithin bis anhin nicht richtig Fuss fassen. Ange- sichts dieses beruflichen Werdegangs kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 123 S. 16 f.) – nicht von einer tatsächlich erfolgten, gefestigten beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Be- treibungen im Umfang von ca. Fr. 1'125.– und Verlustscheine von Fr. 28'485.90 generiert hat (vgl. Urk. 69 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Beschuldigte sodann seine Schulden auf Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 8). Auch dies spricht gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration. Seine familiäre Situation spricht ebenfalls nicht für einen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Die Liebesbeziehung zu B._____ ging sodann diesen Spätsommer/Herbst in die Brüche (Urk. 122 S. 3). Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister leben zwar ebenfalls in der Schweiz und der Beschuldigte pflegt gemäss eigenen Angaben insbesondere seit der Haftentlas- sung wieder einen engeren persönlichen Kontakt (Urk. 122 S. 3 f.). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung, wie sie im Sinne der obigen Erwägungen erforderlich ist, ist indessen – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22) – nicht gegeben. Im Lichte der wirtschaftlichen und persönlichen Integration und unter Berücksichti- gung der familiären Bindungen kann zusammengefasst nicht von einem Härtefall gesprochen werden. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist– wie ausgeführt – das Sozia- lverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante De- linquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich vorliegend nicht nur des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch der Anstiftung zu Diebstahl, der Hehlerei, der Geldwäscherei sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zudem weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei diesbezüglich auf Ziff. V 9.3 verwiesen werden kann. Bereits diese Verurteilungen sprechen gegen eine gefestigte, erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der

- 48 - Schweiz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Massnahmen- vollzug seine (damalige) Freundin angestiftet hat, einen Diebstahl zulasten ihres Lehrbetriebs zu begehen, und nur wenige Tage nach der formellen Entlassung aus der Massnahme wieder im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln hantierte. Doch selbst nachdem er deswegen wieder kurzzeitig in Untersuchungshaft war, plante er während laufender Strafuntersuchung erneut einen Betrug mit beträchtlicher krimineller Energie, welchen er auch umzusetzen versuchte. Dabei hat er sein damaliges kleines vorhandenes soziales Umfeld in sein strafbares Verhalten mit- einbezogen. All dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine gelungene Integration. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung von seinem ehemaligen Kollegenkreis distanziert hat und sich ein neues kollegiales Umfeld aufbaut (Urk. 122 S. 21 f.). Von einer gefestigten, überdurchschnittlichen sozialen Integration ist der Beschuldigte weit entfernt. Die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt der Beschuldigte somit nicht. Auch wenn aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der schwierigen, aber nicht unmöglichen Wiedereingliederung in seinem Heimatland ihn die Landesverweisung einschneidend treffen wird, ver- mag dies keinen Härtefall zu begründen. Grundsätzlich wäre daher eine Landes- verweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.

5. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder

- 49 - einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sach- gericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (Urteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021, E. 4.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; Urteil 6B_555/2020 vom

12. August 2021, E. 1.3.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen ste- hende Zustand vorübergehender Natur ist (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise ent-

- 50 - gegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorlie- gen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesver- weisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrück- lichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Mass- nahme massgeblich ändern kann, wobei indes in casu der Beschuldigte den gröss- ten Teil seiner Strafe bereits abgesessen hat. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverwei- sungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zu- treffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zu- ständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2).

6. Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geltendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland weitestgehend auf die Behauptung, sein Vater habe in der irakischen Armee gedient und sei während des Iran-Irak-Krieges von iranischen Einheiten festgenommen, verschleppt und während rund acht Jahren als Kriegsgefangener festgehalten worden. Von Mitgliedern der Al-Dawa-Partei,

- 51 - welche heute stärkste politische Kraft im Irak sei und hochrangige Regierungsmit- glieder stelle, sei sein Vater gefoltert worden. Sein Vater müsse daher bei einer Rückkehr in den Irak mit einer unmittelbaren Verhaftung rechnen und befürchten, getötet zu werden. Auch er als Sohn hätte vor diesem Hintergrund bei einer Weg- weisung in den Irak eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Über- dies drohe ihm gestützt auf eine Stammesfehde die Gefahr, von den Mitgliedern des anderen Stamms getötet zu werden. Schliesslich wäre er aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zur sunnitischen Minderheit im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Übergriffe zu werden (Urk. 53 S. 45 f.; Urk. 123 S. 18 f.). Der Amtsbericht des SEM bzw. das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 24. September 2021 halten zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 69; Urk. 99). Bereits im Asylentscheid vom 8. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass konkrete Hinweise fehlen, wonach dem Beschuldigten aufgrund seines eigenen Profils oder des Profils seines Vaters (im Sinne einer Reflexwirkung) eine Verfol- gung drohen würde. Das SEM erwägt, dass aus den Asylakten des Beschuldigten und seiner Eltern keine Hinweise hervorgehen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Der Vater des Beschuldigten sei nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen, sondern habe vielmehr aufgrund einer staat- lichen Verfolgung durch die Baath-Partei Asyl erhalten. Darüber hinaus habe der Beschuldigte 18 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak keine Reflexverfolgung zu befürchten und sei es inzwischen zu einem Rückgang der Angriffe gegen ehe- malige Anhänger des Baath-Regimes gekommen. Weiter lägen konkrete Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen aufgrund interkonfessioneller Spannungen nicht vor. Das SEM thematisiert weiter die Clan-Fehde und hält fest, auch diesbezüglich seien aufgrund der langen Zeitdauer keine Hinweise erkennbar, dass der Beschul- digte von dieser (aus wirtschaftlichen Gründen geführten) Fehde betroffen sei. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Si- cherheitslage in Mosul nicht als generell unzulässig. Auf diese Einschätzungen des SEM kann das Gericht ohne Weiteres abstellen. Aus allgemeinen Berichten über die allgemeine Gefährdung von Angehörigen politisch verfolgter Personen lässt sich eine relevante Gefahr nicht ableiten. In Bezug auf die Clan-Fehde ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch hier keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der

- 52 - Beschuldigte – welcher im Kindsalter sein Heimatland verlassen hat – tatsächlich nach dieser langen Zeitdauer von dieser Stammesfehde betroffen sein könnte. Die Rachegefahr ist unbestimmt und in Zweifel zu ziehen. Es ist mithin nicht von einer konkreten individuellen Verfolgungssituation auszugehen. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage keine Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzen würde. Überdies würden die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung nicht grundsätzlich und auf Dauer hindern, so dass die Anordnung jedenfalls im Grund- satz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreck- barkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen wird. Zusammengefasst erscheint eine Landesverweisung auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots als verhältnismässig und es ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Es ist entsprechend eine Landesverweisung anzuordnen.

7. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil 6B_34/2019 vom

5. September 2019 E. 2.4.3.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht bei der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen äussert streng gezeigt hat, wenn es um eine Landesverweisung wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. "Drogenhandel" führt gemäss Bundesgericht in der Regel zu einer Landesver- weisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts regel- mässig überwiegen (Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1, 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1, 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). So gesehen würde die Interessen- abwägung im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen und einer Landesverweisung nicht entgegenstehen.

- 53 -

8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren ange- ordnet (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landes- verweisung für die Dauer von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1). Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen wer- den (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Beschuldigten ein grosses Gewicht zukommt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,

4. Aufl. 2019, Art. 66a N 28 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, rechtfertigt sich in Anbetracht der aufge- zeigten Umstände sowie der Schwere der Taten, die Dauer merklich oberhalb des Minimums anzusetzen (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass ohne das Vorliegen der Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 gestützt auf die weiteren Tatvorwürfe gemäss Dossier 2 und 3 eine fakultative Landesverweisung im Raum gestanden hätte (Urk. 124 S. 5 f.). Dies fliesst ebenfalls in die Beurteilung der Dauer mit ein. Indes erscheint angesichts des Umstands, dass die Landesverwei- sung den hier aufgewachsenen und mit seinem Heimatland kaum verbundenen Be- schuldigten doch relativ einschneidend persönlich trifft, die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 11 Jahren als zu hoch. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

9. Die Landesverweisung ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Urk. 68 S. 47 f.). VIII. Beschlagnahmungen Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche sowie mit Verweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 48 ff.) sind die diesbezüglichen erstinstanzli- chen Dispositivziffern mehrheitlich zu bestätigen. Ergänzend bzw. korrigierend ist in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils folgendes festzu-

- 54 - halten: Die ersten vier Gegenstände (gefaltetes Papier, blaues Papier, Tupperware, Mühle) haben offensichtlich einen Zusammenhang zu einer Straftat und sind einzuziehen. Beim Apple iPhone (A013'737'810) kann ein Deliktskonnex bejaht werden (Urk. D1/2/1 S. 8 ff.). Ebenfalls beim iPhone A013'995'272 (Urk. D1/3/6 S. 2).Beim USB-Stick (A013'737'774) und bei einem weiteren Mobiltelefon (A013'995'307) ist ein Deliktskonnex (soweit erkennbar) nicht gegeben. Ein Delikt- skonnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Im Übrigen sind die Entscheide über die Beschlagnahme im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. IX. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben (Urk. 68 S. 51 f.). Entsprechend ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Er- stellung eines DNA-Profil im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes anzu- ordnen. Der Vollzugsauftrag wird dem Forensischen Institut Zürich (FOR) erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. X. Zivilforderungen Nachdem der von der Privatklägerin S._____ GmbH geltend gemachte Schaden im Umfang von Fr. 15'000.– erstellt ist und die weiteren Haftungsvoraussetzungen mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu

- 55 - verpflichten, der Privatklägerin Schadersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezah- len, und im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68 S. 52 f.). XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17 und 19) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt teilweise und unterliegt betreffend ihrem Antrag zur längeren Landesverweisung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich, dem Be- schuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

- 56 - 2.3. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 120). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Akten- umfang des vorliegenden Falles ist verhältnismässig gering, wobei im Berufungs- verfahren keine wesentlichen neue Akten produziert wurden. Sodann stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtliche Fragen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für das Berufungsverfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 44 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 391 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 2/3 Jahren (Urk. 78 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, einerseits müssten die Einsatzstrafe bzw. die Einzelstrafen höher ausfallen, andererseits habe die Vorinstanz bei der Täterkomponente die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit bzw. während laufendem Strafverfahren und so kurz nach der Haftentlassung zu wenig gewichtet (Urk. 124 S. 2 f.).

E. 1.3 Die Verteidigung führt aus, es sei eventualiter (für den Fall eines Schuld- spruchs) insbesondere die positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu berücksichtigen (Urk. 124 S. 16 f.).

- 33 -

E. 1.4 Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte allesamt nach dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), entsprechend sind sie nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 1 StGB).

E. 1.5 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 35 ff.) kann verwiesen werden.

E. 1.6 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V 2.3), sind sowohl für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch für die Anstiftung zum Diebstahl, die Hehlerei, die Geldwäscherei sowie den Betrugsversuch eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).

E. 2.1.1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB).

E. 2.1.2 Es ist erstellt, dass die Mitbeschuldigte B._____ selbst nie auf die Idee ge- kommen wäre, das Portemonnaie (mit entsprechender Barschaft) von ihrem Arbeitgeber zu entwenden. Der Beschuldigte hat ihr die Tat vorgeschlagen, sie in der Folge (in emotionaler Hinsicht) dazu gedrängt und so den Entschluss zur Tat- begehung erwirkt und das Tatvorgehen gefördert. Entgegen der Verteidigung war die Einwirkung derart intensiv, dass dadurch und damit kausal der Tatentschluss bei der Mitbeschuldigten B._____ hervorgerufen wurde (Urk. 53 S. 21, 24; Urk. 123 S. 10). Entsprechend ist der Beschuldigte der Anstiftung zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt teilweise und unterliegt betreffend ihrem Antrag zur längeren Landesverweisung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich, dem Be- schuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

- 56 -

E. 2.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten nach dem be- gangenen Diebstahl der Mitbeschuldigten B._____ bis zum 23. Januar 2020 als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB und danach als Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie begründet dies damit, dass das gemeinsame Verbrauchen der Barschaft mit dem Vortäter von Art. 160 StGB nicht erfasst sei (Urk. 68 S. 32 f.).

E. 2.2.2 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar. Dabei können nur körperliche Sa- chen Gegenstand der Hehlerei sein. Das schliesst auch Geld in Form von Noten und Münzen mit ein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 160 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann der Hehler zur Vortat angestiftet haben und ist dann ausser wegen Hehlerei auch wegen Anstiftung zur Vortat zu verfolgen und zu bestrafen. Mithin liegt echte Konkurrenz vor (BGE 98 IV 147 E. 2; BGE 70 IV 63 E. 4; BGE 73 IV 21; Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1).

- 26 -

E. 2.2.3 Der erste Abschnitt, in welchem der Beschuldigte die durch die Mit- beschuldigte B._____ gestohlene Barschaft an sich nahm und in seiner Wohnung versteckte, wodurch er das Auffinden des Deliktsgutes erschwerte (vgl. Urk. 29 S. 5), ist unter die Tathandlungen "erlangen" (einverständliches Erlangen der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache; BGE 128 IV 23 E. 3; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 160 StGB) und "verheimlichen" (we- nigstens zeitweilige Erschwerung oder Verhinderung des Auffindens der Sache; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 160 StGB) i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu sub- sumieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte alle Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands der Hehlerei objektiv und subjektiv, wobei von Handlungseinheit auszugehen ist.

E. 2.2.4 Mit dem Verbringen der verbliebenen Barschaft zur Mitbeschuldigten B._____ wenige Tage später, wo sie diese in einem Gehäuse eines Fotoapparates versteckten, erschwerte der Beschuldigte das Auffinden der Barschaft bzw. des De- liktsgutes abermals, was er mit diesen Handlungen auch bewirken wollte (Urk. 29 S. 5 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz gleichwohl von einer einfachen Tatbege- hung ausgeht. Denn mit Erlangung der Verfügungsmacht über das Deliktsgut konnte der Beschuldigte diesbezüglich keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (vgl. BGE 128 IV 23 E. 3c S. 24; Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 160 StGB).

E. 2.2.5 Der Beschuldigte ist der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 120). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Akten- umfang des vorliegenden Falles ist verhältnismässig gering, wobei im Berufungs- verfahren keine wesentlichen neue Akten produziert wurden. Sodann stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtliche Fragen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für das Berufungsverfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen herrühren. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

- 27 - (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 305bis N 5).

E. 2.3.2 Das durch die Mitbeschuldigte B._____ im Rahmen des Diebstahls erbeutete Bargeld versteckte der Beschuldigte vorerst bei sich zuhause und dann – einige Tage später – in einem Fotoapparat bei der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte hat mithin nachweislich aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte versteckt und damit deren Auffinden erschwert. Überdies wurde ein Teil der Beute ausgege- ben (Urk. 29 S. 5 f.). Dieser Sacherhalt kann unter Art. 305bis Ziff. 1 StGB subsu- miert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch das Ver- stecken von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, eine Geld- wäschereihandlung im Sinne des Tatbestands (BGE 119 IV 59 E. 2). Gleiches gilt für das Ausgeben der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (ISENRING, a.a.O., Art. 305bis N 18). Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich.

E. 2.3.3 Entgegen der Verteidigung sind die Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche- rei im Anklagesachverhalt ausreichend umschrieben (Urk. 53 S. 25), sodass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Sodann wurde den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. I S. 52 ff.; Urk. 53 S. 25)

E. 2.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht zwischen Geldwäscherei und Hehlerei echte Konkurrenz (BGE 127 IV 79 E. 2e S. 85; Urk. 68 S. 33).

E. 2.3.5 Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Zu Dossier 3

E. 2.4 Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 116). Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentli- chen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straf- erhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 2.5 Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ im Untersuchungsverfahren ins- gesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend und im Kern widerspruchsfrei. Sie er- klärte bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die Feinwaage, die Socke mit dem Kokain sowie die diversen Minigrips, welche anlässlich der Hausdurch- suchung in ihrem Zimmer gefunden worden sind, gehörten dem Beschuldigten (Urk. D1/5/1 F/A 5, 10; Urk. D1/6/7 F/A 35 ff.). Auch wenn sie anlässlich der Kon- frontationseinvernahme den Beschuldigten nicht mehr ausdrücklich als Eigentümer des Kokains bezeichnete, lassen ihre Aussagen nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin an ihren Belastungen festgehalten hat. Insbesondere betonte sie, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien nicht ihr gehör- ten und im relevanten Zeitraum nur sie und der Beschuldigte in ihrem Zimmer ge- wesen seien (Urk. D1/6/2 S. 4 f.). Die absurden Depositionen anlässlich der Haupt- verhandlung – wonach sie den Robidogsack beim Spazieren mit ihrem Hund per Zufall gefunden und mit in ihr Zimmer genommen habe (Prot. I S. 35 ff.) – müssen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist an dieser Stelle auch auf die schwierige Beziehung zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten sowie diverse Beeinflussungsversuche seitens des Be- schuldigten hinzuweisen (vgl. Urk. D1/6/8 und Urk. D1/6/2 S. 15 f., 19; Urk. D1/6/6). Diese Beeinflussungsversuche sind aktenkundig. Im Gegensatz zu den Anschwärzungen seitens des Beschuldigten. Er beschuldigt die Polizei, die Mitbeschuldigte B._____ unter Druck gesetzt bzw. erpresst zu haben, falsche Aus- sagen zu machen (Urk. 122 S. 13 f., 25 f.; Urk. 123 S. 2). In welcher Form dies ge- schehen sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Auch findet sich diesbezüglich nichts in den Akten. Der schwerwiegende Vorwurf gegenüber den Untersuchungs- behörden wurde ohne Grund erhoben. Die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ betreffend die Zutrittsberechtigung- und möglichkeit für ihr Zimmer werden denn auch gestützt von den Aussagen ihres Vaters I._____ sowie den Zeuginnen J._____ und K._____ (Urk. D1/4/2 F/A 15, 24; Urk. D1/6/4 F/A 48 f.; Urk. D1/6/9 F/A 80 f.; Urk. D1/6/11 F/A 114). Ferner ins Bild passen die Aussagen dieser Be- zugspersonen I._____, J._____ sowie K._____, wonach die Mitbeschuldigte B._____ ihnen erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr Socken vorbei gebracht

- 17 - habe, welche sie für ihn habe aufbewahren sollen, bzw. dass der Beschuldigte das Kokain in ihrem Zimmer deponiert habe bzw. dass die deponierten Drogen dem Beschuldigten gehörten (Urk. D1/4/2 F/A 40 f.; Urk. D1/6/4 F/A 35 f.; Urk. D1/5/2 F/A 17 ff.; Urk. D1/6/9 F/A 140, 149 f.; Urk. D1/6/11 F/A 94).

E. 2.6 Sodann konnte bei der Spurenprobe ab Öffnung, innen oben am verknoteten Robidogsack, in welchem das Kokain gelagert wurde, ein DNA-Mischprofil erstellt werden, bei welchem der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen wer- den konnte; vielmehr ist gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist (Urk. D1/8/3). Mithin spricht auch diese Erkenntnis deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Soweit die amtliche Verteidigung im Rahmen des Berufungs- verfahrens neu vorbringt, der Beschuldigte habe das Kokain in der Hand gehabt und probiert (Urk. 123 S. 6), steht dies im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschuldigten und erklärt immer noch nicht, wie die Mischspur auf der Innenseite des Robidogsacks entstanden ist. Diese neuen Vorbringen ändern mithin nichts an der bisherigen Einschätzung dieser Erkenntnis.

E. 2.7 Weiter ist erstellt, dass die beiden sichergestellten Kokainmengen die glei- che chemische Struktur aufweisen. Eine Zuordnung der beiden untersuchten Pro- ben ist entsprechend möglich (Urk. D1/9/9 S. 2; Urk. D1/9/10), womit die beiden Funde mit sehr grosser, fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den glei- chen Ursprung haben, was zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 123 S. 6) – nicht beweist, wer das Betäubungsmittel ins Zimmer gebracht hat, aber im Gesamt- kontext – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 15 f.) – ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt.

E. 2.8 Insgesamt verbleiben somit bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise – insbesondere gestützt auf die glaubhaften Belastungen der Mitbeschul- digten B._____ sowie die vorhandenen objektiven Erkenntnisse – keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrie- ben. Insbesondere ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Darstellung des Beschuldigten, wonach eine unbekannte Drittperson oder der Vater der Mitbe- schuldigten B._____ das Kokain in ihrem Zimmer versteckt haben soll, völlig abwe-

- 18 - gig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte so- dann ein Motiv bei der Familie der Mitbeschuldigten B._____ sieht, die Betäubungs- mittel in ihrem Zimmer zu deponieren, um ihn loszuwerden (Urk. 122 S. 24 f.), gibt es hierzu nicht die geringsten Anhaltspunkte, und es ist absolut sinnwidrig, da sie damit hauptsächlich eines ihrer Familienmitglieder bzw. ihre Familienmitglieder dem Vorwurf des Drogenhandels aussetzen würden. Des Weiteren ist der Vorwurf betreffend Konsum von Marihuana gestützt auf die ersten, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 123 S. 3 f.) glaubhaften Zugeständnisse, dass es sich eben gerade nicht um CDB gehandelt habe (Urk. D1/4/4 F/A 50 f.), auf welche der Beschuldigte zu behaften ist, ebenfalls erstellt. Damit ist der Sachverhalt betreffend Dossier 1 im Sinne der Anklageschrift erstellt.

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 2

E. 3 Formelles

E. 3.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt der Drogenmenge als Zumessungselement bei der Strafzumessung eine gewichtige, aber keine vor- rangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu be- messen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge-

- 36 - mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hi- erarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).

E. 3.1.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis).

E. 3.1.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfacher, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig aufwen- dig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer-

- 29 - mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der potenziell Geschädigte die grundlegendste Vorsicht nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis).

E. 3.2 Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Viel- faches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Ge- sundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straf- erhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelver- wertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Der Beschuldigte hat 48.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 94%; 45.3 Gramm reines Kokain) bei seiner Freundin in einem Robidogsack, in eine Socke eingewickelt, und eine Portion von 2.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- gehalt 68%; 1.62 Gramm reines Kokain) bei sich im Zimmer aufbewahrt respektive besessen, was mehr als das Zweieinhalbfache des oben genannten Grenzwerts bedeutet. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem war seine Funktion nicht darauf beschränkt, die Betäubungsmittel zu transportieren, sondern sie im

- 37 - Hinblick auf einen späteren Absatz zu "bunkern". Wenngleich eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann mit Blick auf die Menge und den Reinheitsgrad nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Er stellte ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabneh- mern dar. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er den grossen Block Kokain bei sei- ner Freundin versteckte und damit innerhalb eines Verteilnetzes einen unerläss- lichen Tatbeitrag leistete. Erschwerend kommt hinzu, dass er seine Freundin zur Deliktsbegehung gebrauchte bzw. einspannte und sie entsprechend einem er- höhten Risiko aussetzte, um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen. Dies ist

– mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 2) – deutlich erschwerend zu berück- sichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere (unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäubungsmitteldelikte) als leicht zu gewichten.

E. 3.4 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Betäubungsmittel handelte. Er kannte die Menge, wusste vom hohen Rein- heitsgrad und wollte das Kokain (versteckt in einer Socke) bei seiner Freundin lagern. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht bestanden. Es kann keine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt ausser Betracht. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 3.5 Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es

- 38 - sich, die Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels fest- zusetzen. Eine Einsatzstrafe von 17 Monaten erweist sich als angemessen.

E. 3.6 Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält, zumal der Abzug (deutlich weniger als 5 Geschäfte) gegenüber dem Zuschlag (einschlägige Vorstrafen, siehe nach- folgend) weniger zu Buche schlägt.

4. Anstiftung zum Diebstahl

E. 3.7 Schliesslich strebte der Beschuldigte für sich einen unrechtmässigen Vorteil aus der angestrebten Vermögensdisposition des Kaufinteressenten an, welche diesen im gleichen Umfang schädigen sollte. Damit handelte er in Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

E. 3.8 Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt. Nur dank der Aufmerksamkeit der Polizei und dem darauf folgenden Einsatz mit ver- decktem Fahnder – mit welchem der Beschuldigte nicht ernsthaft rechnete – brach die vom Beschuldigten geplante und angestrebte Kausalkette nach der qualifizier- ten Täuschungshandlung ab.

E. 3.9 Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Rückversetzung Es liegt seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB vor. Vor Vorinstanz führte sie aus, es seien in Bezug auf die Massnahme keine Anordnungen vorzunehmen (Urk. 52 S. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB (Urk. 68 S. 41 f.). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 72 S. 4). Nur wenige Tage später beging der Beschuldigte eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Betrugsversuch folgte im Sommer 2020. Gemäss Art. 62a Abs. 1 StGB kann

- 32 - das Gericht bei Nichtbewährung nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rück- versetzung anordnen (lit. a), die Massnahme aufheben, und sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen (lit. b) oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen (lit. c). Mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten – er hat sich weder durch bedingt und unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen noch durch eine statio- näre Massnahme für junge Erwachsene von weiterer schwerer Delinquenz abhal- ten lassen – erschiene es angebracht, eine Rückversetzung zu diskutieren. Auf- grund des Verschlechterungsverbots fällt sie indes ausser Betracht (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4 S. 94 f.). Entsprechend ist von einer Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB in eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 abzusehen. V. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze

E. 4 Verwertbarkeit In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit von in den Akten liegenden Einver- nahmen (vgl. Urk. 49; Prot. I S. 8) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 4 ff.). Abgesehen von den Aussagen von F._____ – mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert wurde – sind die von der Verteidigung vor Vorinstanz beanstandeten Einvernahmen in den Dossiers 1, 2 und 3 verwertbar. Des Weiteren sind die Einvernahmen von G._____

- 11 - und H._____ in Dossier 2 mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten ebenfalls nicht verwertbar.

E. 4.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Freundin, mithin eine enge Bezugsperson, zum Diebstahl einer Barschaft von meh- reren tausend Franken von ihrem Arbeitgeber angestiftet hat. Das Deliktsgut belief sich dann auf Fr. 15'000.–. Dabei nutzte er die Situation sowie die Beziehung zu seiner Freundin aus und setzte sie mit diversen Textnachrichten unter Druck, die Tat zu begehen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu gewich- ten.

E. 4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es muss wiederum von einem rein finanziellen Motiv ausgegangen werden. Dabei war ihm völlig gleichgültig, dass es sich bei der Bestohlenen um den Lehrbetrieb seiner Freundin handelte und sie ihre Lehrstelle hätte verlieren können. Er erkannte die Gelegenheit, einfach eine Menge Geld zu beschaffen, und nutzte die Situation aus. Dies fällt zu seinen Un- gunsten aus und erhöht die objektive Tatschwere.

E. 4.3 Mit dem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist, würde sich eine Einzelstrafe von 10 Monaten rechtfertigen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.

5. Hehlerei

E. 5 Anklagegrundsatz Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass in der Anklage ein falscher Deliktsort angegeben worden sei. Der Sachverhalt könne sich somit gar nicht so abgespielt haben, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 53 S. 21). An der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen beantragte die Staats- anwaltschaft diesbezüglich eine Präzisierung des Deliktsorts. Dabei handelt es sich indes um keine Vorfrage im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO). Eine entsprechende Präzisierung auf Initiative der Staatsanwaltschaft ist sodann in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips wiederholte die Verteidigung in der Folge auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13). Sie ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklage- prinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr ange- lastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Unge- nauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier be- treffend Örtlichkeit der Fall. Wie die Vorinstanz erwägt, ist in der Anklageschrift fest- gehalten, dass der vorgeworfene Sachverhalt sich am Wohnort des Beschuldigten ereignet habe. Auch wenn dabei die falsche Adresse als Deliktsort angegeben wor- den sei, sei entscheidend, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen gezeigt habe, dass er sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf verteidigen konnte (Urk. 68 S. 7 f.). Zudem ist die Tatzeit klar eingegrenzt. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert sein sollte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.

- 12 -

E. 5.1 Der Beschuldigte nahm das Deliktsgut (Barschaft von rund Fr. 15'000.–) um- gehend zu sich und versteckte es bei sich zuhause. Dabei vereitelte er auch aktiv eine mögliche Rückgabe des Deliktsguts an die Privatklägerin durch die Mitbe-

- 39 - schuldigte B._____. Später versteckte er die verbliebene Barschaft sodann an ih- rem Wohnort im Gehäuse eines Fotoapparates. Das objektive Verschulden er- scheint als leicht.

E. 5.2 Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beweggrund, die Beute später bei seiner Freundin zu verstecken, darin bestanden haben dürfte, nicht mit dem Diebesgut in Verbindung gebracht zu werden (Urk. 68 S. 39). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive keinesfalls zu relativieren.

E. 5.3 Angesichts des Gesamtverschuldens, welches als leicht zu bezeichnen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

E. 6 Geldwäscherei

E. 6.1 Wie in Ziff. V 5.1 und V 5.2 festgehalten, hat der Beschuldigte die erbeutete Barschaft an verschiedenen Orten versteckt, um deren Auffinden zu erschweren. Zudem hat er das Deliktsgut teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet.

E. 6.2 Auch hier erscheint das Verschulden als leicht und die Einzelstrafe ist auf 3 Monate festzusetzen. Wiederum ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

E. 7 Versuchter Betrug

E. 7.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten als professionell bezeichnet werden muss. Die Tat wurde sys- tematisch und sorgfältig von ihm geplant. Durch den raffinierten Einsatz von Falsch- personalien, sehr gut gefälschter Ware und gefälschtem Echtheitszertifikat sowie fremdem Identitätsausweis setzte der Beschuldigte alles dran, das Geschäft als seriös darzustellen. Der Beschuldigte war der Kopf und der Drahtzieher der ganzen Operation. Er erteilte den eingespannten Personen Anweisungen. Wohlwissend um die Gefahren hat er sich nicht selber exponiert und die gefährliche Ausführungs- arbeit seinem vorgeschickten Vertreter überlassen. Gesamthaft zeugt das Verhal-

- 40 - ten des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Er handelte in der Vorstellung, dass er dem potenziellen Käufer die gefälschte Uhr deutlich über deren Wert – nämlich für Fr. 29'750.–, wobei er diese für den Kaufpreis von Euro 840.– erworben hatte – verkaufen würde. Dem Umstand, dass das potenzielle Betrugs- opfer vorliegend ein verdeckter Fahnder war, ist im Sinne der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Angesichts der konkreten Umstände – der zivile Polizeifunk- tionär, welcher den angeblichen Käufer spielte, verhielt sich weitgehend passiv – kann sich indes der Einsatz des V-Mannes nur begrenzt auf die auszusprechende Strafe auswirken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 187 ff. zu Art. 47; BGE 118 IV 115 E. 2). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das objektive Verschulden als keinesfalls leicht.

E. 7.2 In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoisti- scher Natur war. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren.

E. 7.3 Mithin wiegt das Verschulden keinesfalls leicht und für das vollendete Delikt würde eine Einzelstrafe von 16 Monaten angemessen erscheinen.

E. 7.3.1 Der Beschuldigte und seine Komplizen haben zusammen alles Erforderliche für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs getan. Dieser ist nur ausgeblieben, weil die Polizei auf das Inserat aufmerksam gemacht wurde, die Betrugsmasche durchschaute und einen verdeckten Fahnder als angeblichen Käufer einsetzte, weshalb die Vermögensdisposition, auf welche der Beschuldigte und seine Kom- plizen tatkräftig hinarbeiteten, nicht vorgenommen wurde. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Es rechtfertigt sich deshalb, den Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 7.3.2 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente ist eine Einzel- strafe von 14 Monaten festzusetzen.

- 41 -

E. 7.4 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den versuch- ten Betrug um 10 Monate zu erhöhen.

E. 8 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe von 17 Monaten ist um 21 Monate zu asperieren.

E. 9 Täterkomponenten

E. 9.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 40 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach der Entlassung zuerst bei seiner Mutter gewohnt zu haben und dann in eine eigene Wohnung gezogen zu sein. Vor drei Monaten sei er sodann nochmals umgezogen in eine bessere und günstigere Wohnung. Als Miete zahle er monatlich Fr. 900.–. Nach der Entlassung aus der Haft verrichtete der Beschuldigte vorerst Hilfsschreinerarbeiten. Er suchte sich aber schon bald einen Job in der Gastronomie, zuerst als gelernter Koch, was ihm indes nicht zusagte. Nun arbeitet er im Gastronomiegewerbe im Service und verdient bei einem Pensum von 80 bis 100 % monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er erhält einen 13. Monatslohn. Seine Schulden schätzt der Beschuldigte auf ca. Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 5 ff.).

E. 9.2 Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Wohlverhalten kann erwartet werden; daraus kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Prot. II S. 18) – nichts zugunsten der beschuldigten Person abgeleitet werden.

E. 9.3 Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf. Er wurde mit Urteil des kanto- nalen Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2012 wegen gewerbs- und ban- denmässigem Diebstahl, Diebstahl, Raub, einfacher Körperverletzung, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einem Freiheitsentzug von 10 Monaten verurteilt. Am 28. Oktober 2013 verurteilte so- dann die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten wegen Dieb- stahl, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Verbreitung harter Pornogra-

- 42 - fie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und am 13. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe. Am 21. Juni 2016 erfolgte mit Urteil des Kantons- gerichts Basel-Landschaft die nächste Verurteilung wegen Raub, Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 150.– ausge- fällt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 2. Juni 2017 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte schliesslich we- gen Raub, einfacher Körperverletzung, Hehlerei und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 72). Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhö- hend ist die Delinquenz während laufenden Massnahmenvollzugs betreffend An- stiftung zu Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei zu berücksichtigen. Deutlich strafschärfend fällt sodann die Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. Gerade einmal wenige Tage nach der bedingen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug war der Beschuldigte im Besitz einer beträchtlichen Menge Betäubungsmittel. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den versuchten Betrug aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe.

E. 9.4 Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

E. 9.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich.

E. 9.6 Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass diese eindeutig straferhöhend zu Buche schlägt. Insgesamt rechtfertigt sich eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der

- 43 - Delinquenz während laufendem Massnahmenvollzug sowie während laufender Probezeit um gut einen Viertel, mithin ca. 10 Monate.

E. 10 Ergebnis

E. 10.1 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen.

E. 10.2 Der Beschuldigte befand sich vom 29. April 2020, 15.30 Uhr, bis zum 20. Mai 2020, 15.10 Uhr, sowie vom 15. Juli 2020, 11.40 Uhr, bis zum 1. Dezember 2022 09.00 Uhr für 891 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung dieser 891 Tage steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe in diesem Umfang als erstanden gilt.

E. 11 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für den Konsum von einer Portion Marihuana erscheint angemessen und das diesbezügliche Strafmass wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Die Busse ist zu bestätigen. VI. Strafvollzug

1. Wie die Vorinstanz ausführt, fällt bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowohl der bedingte als auch der teilbedinge Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB; Urk. 68 S. 42). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxis- gemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14). VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben

- 44 - (Urk. 68 S. 43 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 53 S. 43 ff.; Urk. 73; Urk. 123 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landesver- weisung von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis). Der Beschuldigte ist aufgrund des auszufällenden Schuldspruchs wegen Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

3. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-

- 45 - lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung straf- rechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit Hinweisen). Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraus- setzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom

E. 14 August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin- weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten

- 46 - wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

4. Der Beschuldigte hat sein Heimatland, den Irak, bereits in früher Kindheit zu- sammen mit seiner Familie verlassen. Er lebt seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und hat die Schulen besucht. Mittlerweile ist er mithin bereits über 20 Jahre in der Schweiz wohnhaft. Diese lange Anwesenheits- dauer in den prägenden Jahren der Kindheit und Jugend spricht für einen persön- lichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Ebenfalls dafür spricht die Tat- sache, dass der Beschuldigte Arabisch verlernt hat und kaum in der irakischen Kul- tur integriert ist. Der Beschuldigte spricht sodann einwandfreies Schweizerdeutsch. Beziehungen zu seinem Heimatland sind nicht vorhanden. Ansonsten kann der Be- schuldigte indessen nicht viel von seiner derzeitigen Situation für sich ableiten. Im Sommer 2020 hat der Beschuldigte seine Lehre als Koch erfolgreich abge- schlossen. Diese absolvierte er in einer geschützten Werkstatt. Seit seiner Entlas-

- 47 - sung aus der Haft im Dezember 2022 arbeitete der Beschuldigte als Hilfsschreiner und in zwei verschiedenen Restaurantbetrieben als Koch bzw. nun als Servicekraft. Im Primärarbeitsmarkt konnte er mithin bis anhin nicht richtig Fuss fassen. Ange- sichts dieses beruflichen Werdegangs kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 123 S. 16 f.) – nicht von einer tatsächlich erfolgten, gefestigten beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Be- treibungen im Umfang von ca. Fr. 1'125.– und Verlustscheine von Fr. 28'485.90 generiert hat (vgl. Urk. 69 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Beschuldigte sodann seine Schulden auf Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 8). Auch dies spricht gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration. Seine familiäre Situation spricht ebenfalls nicht für einen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Die Liebesbeziehung zu B._____ ging sodann diesen Spätsommer/Herbst in die Brüche (Urk. 122 S. 3). Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister leben zwar ebenfalls in der Schweiz und der Beschuldigte pflegt gemäss eigenen Angaben insbesondere seit der Haftentlas- sung wieder einen engeren persönlichen Kontakt (Urk. 122 S. 3 f.). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung, wie sie im Sinne der obigen Erwägungen erforderlich ist, ist indessen – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22) – nicht gegeben. Im Lichte der wirtschaftlichen und persönlichen Integration und unter Berücksichti- gung der familiären Bindungen kann zusammengefasst nicht von einem Härtefall gesprochen werden. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist– wie ausgeführt – das Sozia- lverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante De- linquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich vorliegend nicht nur des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch der Anstiftung zu Diebstahl, der Hehlerei, der Geldwäscherei sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zudem weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei diesbezüglich auf Ziff. V 9.3 verwiesen werden kann. Bereits diese Verurteilungen sprechen gegen eine gefestigte, erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der

- 48 - Schweiz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Massnahmen- vollzug seine (damalige) Freundin angestiftet hat, einen Diebstahl zulasten ihres Lehrbetriebs zu begehen, und nur wenige Tage nach der formellen Entlassung aus der Massnahme wieder im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln hantierte. Doch selbst nachdem er deswegen wieder kurzzeitig in Untersuchungshaft war, plante er während laufender Strafuntersuchung erneut einen Betrug mit beträchtlicher krimineller Energie, welchen er auch umzusetzen versuchte. Dabei hat er sein damaliges kleines vorhandenes soziales Umfeld in sein strafbares Verhalten mit- einbezogen. All dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine gelungene Integration. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung von seinem ehemaligen Kollegenkreis distanziert hat und sich ein neues kollegiales Umfeld aufbaut (Urk. 122 S. 21 f.). Von einer gefestigten, überdurchschnittlichen sozialen Integration ist der Beschuldigte weit entfernt. Die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt der Beschuldigte somit nicht. Auch wenn aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der schwierigen, aber nicht unmöglichen Wiedereingliederung in seinem Heimatland ihn die Landesverweisung einschneidend treffen wird, ver- mag dies keinen Härtefall zu begründen. Grundsätzlich wäre daher eine Landes- verweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.

5. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder

- 49 - einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sach- gericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (Urteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021, E. 4.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; Urteil 6B_555/2020 vom

12. August 2021, E. 1.3.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen ste- hende Zustand vorübergehender Natur ist (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise ent-

- 50 - gegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorlie- gen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesver- weisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrück- lichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Mass- nahme massgeblich ändern kann, wobei indes in casu der Beschuldigte den gröss- ten Teil seiner Strafe bereits abgesessen hat. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverwei- sungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zu- treffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zu- ständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2).

6. Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geltendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland weitestgehend auf die Behauptung, sein Vater habe in der irakischen Armee gedient und sei während des Iran-Irak-Krieges von iranischen Einheiten festgenommen, verschleppt und während rund acht Jahren als Kriegsgefangener festgehalten worden. Von Mitgliedern der Al-Dawa-Partei,

- 51 - welche heute stärkste politische Kraft im Irak sei und hochrangige Regierungsmit- glieder stelle, sei sein Vater gefoltert worden. Sein Vater müsse daher bei einer Rückkehr in den Irak mit einer unmittelbaren Verhaftung rechnen und befürchten, getötet zu werden. Auch er als Sohn hätte vor diesem Hintergrund bei einer Weg- weisung in den Irak eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Über- dies drohe ihm gestützt auf eine Stammesfehde die Gefahr, von den Mitgliedern des anderen Stamms getötet zu werden. Schliesslich wäre er aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zur sunnitischen Minderheit im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Übergriffe zu werden (Urk. 53 S. 45 f.; Urk. 123 S. 18 f.). Der Amtsbericht des SEM bzw. das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 24. September 2021 halten zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 69; Urk. 99). Bereits im Asylentscheid vom 8. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass konkrete Hinweise fehlen, wonach dem Beschuldigten aufgrund seines eigenen Profils oder des Profils seines Vaters (im Sinne einer Reflexwirkung) eine Verfol- gung drohen würde. Das SEM erwägt, dass aus den Asylakten des Beschuldigten und seiner Eltern keine Hinweise hervorgehen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Der Vater des Beschuldigten sei nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen, sondern habe vielmehr aufgrund einer staat- lichen Verfolgung durch die Baath-Partei Asyl erhalten. Darüber hinaus habe der Beschuldigte 18 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak keine Reflexverfolgung zu befürchten und sei es inzwischen zu einem Rückgang der Angriffe gegen ehe- malige Anhänger des Baath-Regimes gekommen. Weiter lägen konkrete Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen aufgrund interkonfessioneller Spannungen nicht vor. Das SEM thematisiert weiter die Clan-Fehde und hält fest, auch diesbezüglich seien aufgrund der langen Zeitdauer keine Hinweise erkennbar, dass der Beschul- digte von dieser (aus wirtschaftlichen Gründen geführten) Fehde betroffen sei. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Si- cherheitslage in Mosul nicht als generell unzulässig. Auf diese Einschätzungen des SEM kann das Gericht ohne Weiteres abstellen. Aus allgemeinen Berichten über die allgemeine Gefährdung von Angehörigen politisch verfolgter Personen lässt sich eine relevante Gefahr nicht ableiten. In Bezug auf die Clan-Fehde ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch hier keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der

- 52 - Beschuldigte – welcher im Kindsalter sein Heimatland verlassen hat – tatsächlich nach dieser langen Zeitdauer von dieser Stammesfehde betroffen sein könnte. Die Rachegefahr ist unbestimmt und in Zweifel zu ziehen. Es ist mithin nicht von einer konkreten individuellen Verfolgungssituation auszugehen. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage keine Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzen würde. Überdies würden die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung nicht grundsätzlich und auf Dauer hindern, so dass die Anordnung jedenfalls im Grund- satz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreck- barkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen wird. Zusammengefasst erscheint eine Landesverweisung auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots als verhältnismässig und es ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Es ist entsprechend eine Landesverweisung anzuordnen.

7. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil 6B_34/2019 vom

5. September 2019 E. 2.4.3.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht bei der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen äussert streng gezeigt hat, wenn es um eine Landesverweisung wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. "Drogenhandel" führt gemäss Bundesgericht in der Regel zu einer Landesver- weisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts regel- mässig überwiegen (Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1, 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1, 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). So gesehen würde die Interessen- abwägung im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen und einer Landesverweisung nicht entgegenstehen.

- 53 -

8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren ange- ordnet (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landes- verweisung für die Dauer von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1). Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen wer- den (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Beschuldigten ein grosses Gewicht zukommt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,

4. Aufl. 2019, Art. 66a N 28 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, rechtfertigt sich in Anbetracht der aufge- zeigten Umstände sowie der Schwere der Taten, die Dauer merklich oberhalb des Minimums anzusetzen (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass ohne das Vorliegen der Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 gestützt auf die weiteren Tatvorwürfe gemäss Dossier 2 und 3 eine fakultative Landesverweisung im Raum gestanden hätte (Urk. 124 S. 5 f.). Dies fliesst ebenfalls in die Beurteilung der Dauer mit ein. Indes erscheint angesichts des Umstands, dass die Landesverwei- sung den hier aufgewachsenen und mit seinem Heimatland kaum verbundenen Be- schuldigten doch relativ einschneidend persönlich trifft, die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 11 Jahren als zu hoch. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

9. Die Landesverweisung ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Urk. 68 S. 47 f.). VIII. Beschlagnahmungen Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche sowie mit Verweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 48 ff.) sind die diesbezüglichen erstinstanzli- chen Dispositivziffern mehrheitlich zu bestätigen. Ergänzend bzw. korrigierend ist in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils folgendes festzu-

- 54 - halten: Die ersten vier Gegenstände (gefaltetes Papier, blaues Papier, Tupperware, Mühle) haben offensichtlich einen Zusammenhang zu einer Straftat und sind einzuziehen. Beim Apple iPhone (A013'737'810) kann ein Deliktskonnex bejaht werden (Urk. D1/2/1 S. 8 ff.). Ebenfalls beim iPhone A013'995'272 (Urk. D1/3/6 S. 2).Beim USB-Stick (A013'737'774) und bei einem weiteren Mobiltelefon (A013'995'307) ist ein Deliktskonnex (soweit erkennbar) nicht gegeben. Ein Delikt- skonnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Im Übrigen sind die Entscheide über die Beschlagnahme im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. IX. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben (Urk. 68 S. 51 f.). Entsprechend ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Er- stellung eines DNA-Profil im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes anzu- ordnen. Der Vollzugsauftrag wird dem Forensischen Institut Zürich (FOR) erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. X. Zivilforderungen Nachdem der von der Privatklägerin S._____ GmbH geltend gemachte Schaden im Umfang von Fr. 15'000.– erstellt ist und die weiteren Haftungsvoraussetzungen mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu

- 55 - verpflichten, der Privatklägerin Schadersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezah- len, und im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68 S. 52 f.). XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17 und 19) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-10.(…)
  2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  3. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände  Verlustschein Betreibungsamt Bern-Mittelland (A013'737'729)  ein Laptop Dell (A013'737'809)  Swisspass, lautend auf den A._____ (A014'011'688)  div. Dokumente (A014'011'837)  ein Kugelschreiber "Swarovski" (A014'011'860)  eine Quittung Boutique Grieder (A014'011'871)  eine Herrentasche Diesel (A014'011'882) - 57 -  eine Eintrittskarte Zentralbibliothek Zürich (A014'011'893)  eine Geschenkkarte Coop (A014'011'906)  ein Kopfhörer AirPods (A014'011'917)  zwei Halsketten (A014'011'939 und A014'011'940)  ein Kopfhörer Beats mit Hülle (A014'011'973)  eine Geschenkkarte Letzipark (A014'011'995) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Identitätskarte (A013'995'136; lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird der Ausstellungsbehörde übergeben.
  5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Kaufvertrag (A013'995'192; lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird bei den Verfahrensakten belassen. 14.-15. (…)
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen Auswertung Mobiltelefon Fr. 3'099.– Auslagen Gutachten FOR / IRM
  7. (…)
  8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 42'881.67 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
  9. (…)
  10. (Mitteilungen) - 58 -
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 24 Abs. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 StGB, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 891 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  15. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  16. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
  17. Von einer Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB in eine statio- näre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 wird abgesehen.
  18. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 59 -
  19. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  20. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  21. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände gefaltetes Papier mit Kokain (A013'737'707);  blaues Papier mit Kokainrückständen (A013'737'718);  Tupperware mit Marihuana-Rückständen (A013'737'730);  goldene Mühle mit Marihuana-Rückständen (A013'737'741);  ein Mobiltelefon iPhone X (A013'737'810);  Mobiltelefon II (A013'995'272);  werden eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
  22. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  23. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände USB-Stick mit grünen Steinchen (A013'737'774);  Mobiltelefon I (A013'995'307)  werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
  24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 9'600.– (Sachkaution 33797; A013'737'796; eingebucht bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat) wird definitiv beschlagnahmt. Die beschlagnahmte Barschaft wird zur Deckung der Busse sowie zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  26. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände eine Herrenarmbanduhr Yves Camani (A014'011'804);  - 60 - eine Herrenarmbanduhr Hublot (A014'011'848);  eine Herrenarmbanduhr Rolex, ohne Armband (A014'011'859);  werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon nach Rechtskraft des Urteils verwertet, soweit ein Nettoerlös zu erwarten ist. Der allfällige Ver- wertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Andernfalls – oder sofern es sich bei den obgenannten Gegenständen um Fälschungen handelt – sind die obgenann- ten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinen- den Verwendung herauszugegeben und ansonsten durch die Bezirksgerichts- kasse Dietikon zu vernichten.
  27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr, gefälschte Rolex Daytona (A013'737'092) sowie die gefälschte Rolex "day-date" (A013'995'181) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lager- behörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben.
  28. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes ange- ordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.
  29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 15'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  30. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 und 19) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 61 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  33. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per  Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (per Mail)  die Privatklägerin S._____ GmbH (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; - 62 - das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33,  8010 Zürich gemäss Dispositiv-Ziff. 13; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 8 bis 12; Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 11 und 12. Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Hinweis auf  Dispositiv-Ziffer 10; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; 
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220154-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 6. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2021 (DG210013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich vom

18. Februar 2021 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,  der Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB,  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 391 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

- 3 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände  gefaltetes Papier mit Kokain (A013'737'707);  blaues Papier mit Kokainrückständen (A013'737'718);  Tupperware mit Marihuana-Rückständen (A013'737'730);  goldene Mühle mit Marihuana-Rückständen (A013'737'741);  USB-Stick mit grünen Steinchen (A013'737'774);  ein Mobiltelefon iPhone X (A013'737'810);  Mobiltelefon I (A013'995'307);  Mobiltelefon II (A013'995'272); werden eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 9'600.– (Sachkaution 33797; A013'737'796; einge- bucht bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) wird definitiv beschlag- nahmt. Die beschlagnahmte Barschaft wird zur Deckung der Busse sowie zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände  eine Herrenarmbanduhr Yves Camani (A014'011'804);  eine Herrenarmbanduhr Hublot (A014'011'848);  eine Herrenarmbanduhr Rolex, ohne Armband (A014'011'859); werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon nach Rechtskraft des Urteils verwertet, soweit ein Nettoerlös zu erwarten ist. Der allfällige Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Andernfalls – oder sofern es sich bei den obgenannten Gegenständen um Fälschungen handelt – sind die obgenannten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinenden Verwendung herauszugegeben und an- sonsten durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu vernichten.

- 4 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 be- schlagnahmte Herrenarmbanduhr, gefälschte Rolex Daytona (A013'737'092) sowie die gefälschte Rolex "day-date" (A013'995'181) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage) der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinenden Verwen- dung herausgegeben.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände  Verlustschein Betreibungsamt Bern-Mittelland (A013'737'729)  ein Laptop Dell (A013'737'809)  Swisspass, lautend auf den A._____ (A014'011'688)  div. Dokumente (A014'011'837)  ein Kugelschreiber "Swarovski" (A014'011'860)  eine Quittung Boutique Grieder (A014'011'871)  eine Herrentasche Diesel (A014'011'882)  eine Eintrittskarte Zentralbibliothek Zürich (A014'011'893)  eine Geschenkkarte Coop (A014'011'906)  ein Kopfhörer AirPods (A014'011'917)  zwei Halsketten (A014'011'939 und A014'011'940)  ein Kopfhörer Beats mit Hülle (A014'011'973)  eine Geschenkkarte Letzipark (A014'011'995) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lager- behörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 be- schlagnahmte Identitätskarte (A013'995'136; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) wird der Ausstellungsbehörde übergeben.

13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Kaufvertrag (A013'995'192; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) wird bei den Verfahrensakten belassen.

- 5 -

14. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugs- auftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit B._____ Schadenersatz von Fr. 15'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen Auswertung Mobiltelefon Fr. 3'099.– Auslagen Gutachten FOR / IRM

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 42'881.67 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös gemäss Dispositiv-Ziffer 9 gedeckt sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. (Mitteilungen)

21. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 25 f.) I. A._____ sei freizusprechen:

1. Der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29. April 2020 bis am 29. April 2020 in C._____, D._____-Strasse …;

2. Der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29. April 2020 bis am 29. April 2020 in Zürich, E._____-Strasse …;

3. Der Anschuldigung der Anstiftung zum Diebstahl, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Tag im Dezember 2019 bis zum

21. Januar 2020;

4. Der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen ab dem 21. Januar 2020 bis am 23. Januar 2020 in Zürich, E._____-Strasse …;

5. Der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen ab dem 23. Januar 2020 bis am 15. Juli 2020 in C._____, D._____-Strasse … und anderswo;

6. Der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen vom 8. Juni 2020 bis am 15. Juli 2020 an diversen Orten in der Schweiz;

7. Der Anschuldigung der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen am 28. April 2020 an einer nicht genau zu bestimmenden Örtlichkeit; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Zürich und Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 176'400.– (882 Tage Haft à Fr. 200.–) und einer Ent-

- 7 - schädigung für die Anwaltskosten gemäss der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ an A._____. II. Von einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB sei abzusehen. III. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Weiter sei zu verfügen:

1. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die nachgenann- ten, seien nach Rechtskraft des Urteils an A._____ herauszugeben: USB-Stick mit grünen Steinchen (A013'737'774);  Barschaft Fr. 9'600.– (Sachkaution 33797);  ein Laptop Dell (A013'737'809);  ein Mobiltelefon iPhone X (A013'737'810);  Mobiltelefon I (A013'995'307);  Mobiltelefon II (A013'995'272);  eine Herrenarmbanduhr Yves Camani (A014'011'804);  eine Herrenarmbanduhr Hublot (A014'011'848);  ein Kugelschreiber "Swarovski" (A014'011'860);  eine Herrentasche Diesel (A014'011'882);  ein Kopfhörer AirPods (A014'011'917);  zwei Halsketten (A014'011'939 und A014'011'940);  ein Kopfhörer Beats mit Hülle (A014'011'973). 

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen;

3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 124 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 2/3 Jahren zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2021 wurde der Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

29. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde in der Folge dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung am 23. Februar 2022 zugestellt (Urk. 67/2). Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte die amtliche Ver- teidigung fristgerecht die Berufungserklärung samt Beweisantrag beim hiesigen Gericht ein (Urk. 73). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2022 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit den Eingaben vom 14. April 2022 meldete die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung an, nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung und be- antragte dessen Abweisung (Urk. 78; Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abgewiesen (Urk. 80). Am 6. Oktober 2022 wurde auf den 15. Dezember 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84).

- 9 - 1.3. Nach Eingang des Vollzugsberichts/Empfehlung betreffend bedingte Ent- lassung der JVA Pöschwies vom 3. November 2022 (Urk. 86) sowie des Gesuchs des Beschuldigten um bedingte Entlassung (Urk. 87/1) wurde der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Gesuch des Beschuldigten um Entlassung per 2/3-Termin Stellung zu nehmen, was diese mit Eingaben vom

10. bzw. 21. November 2022 taten (Urk. 90 und 93). Mit Präsidialverfügung vom

24. November 2022 wurde der Beschuldigte per 1. Dezember 2022 aus dem vor- zeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 95; Urk. 97). 1.4. Am 6. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie der Staatsanwalt MLaw C. Hüsser erschienen sind (Prot. II S. 6). Vorfragen im eigentlichen Sinne waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 122) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10 ff.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldig- ten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 24). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 6. Juli 2023 gefällt (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 125) und am 7. Juli 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet.

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung ausführen, das vorin- stanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2021 werde vollumfäng- lich angefochten (Urk. 73 S. 2). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Dis- positiv-Ziff. 1) mit den entsprechenden Nebenfolgen (betreffend Strafe [Dispositiv- Ziff. 2-4], Landesverweisung [Dispositiv-Ziff. 5-6], Erstellung des DNA-Profils [Dis- positiv-Ziff. 14], Zivilansprüche [Dispositiv-Ziff. 15] und Kostenauflage [Dispositiv- Ziff. 17 und 19] (Urk. 73 S. 2). In Bezug auf die Entscheide über die beschlagnahm- ten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 7-13) liess der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung mitteilen, dass der Entscheid über die beschlagnahmten Gegen- stände, welche gemäss erstinstanzlichem Urteil ihm zurückgegeben werden sollen, mithin Dispositiv-Ziff. 11, sowie die Einziehung der Gegenstände mit klarem Delikt- skonnex nicht angefochten würden (Prot. II S. 9). Die Anschlussberufung der

- 10 - Staatsanwaltschaft richtet sich sodann gegen die ausgefällte Strafhöhe (Dispositiv- Ziff. 2) und die Dauer der Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 5; Urk. 78). 2.2. Unangefochten blieben damit der Entscheid betreffend die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 11), der Entscheid betreffend die beschlagnahmte Identitätskarte (Dispositiv-Ziff. 12) sowie der Entscheid betreffend den beschlagnahmten Kaufvertrag (Dispositiv-Ziff. 13), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 16) und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 18). In diesem Umfang ist der vorin- stanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Verwertbarkeit In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit von in den Akten liegenden Einver- nahmen (vgl. Urk. 49; Prot. I S. 8) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 4 ff.). Abgesehen von den Aussagen von F._____ – mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert wurde – sind die von der Verteidigung vor Vorinstanz beanstandeten Einvernahmen in den Dossiers 1, 2 und 3 verwertbar. Des Weiteren sind die Einvernahmen von G._____

- 11 - und H._____ in Dossier 2 mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten ebenfalls nicht verwertbar.

5. Anklagegrundsatz Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass in der Anklage ein falscher Deliktsort angegeben worden sei. Der Sachverhalt könne sich somit gar nicht so abgespielt haben, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 53 S. 21). An der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen beantragte die Staats- anwaltschaft diesbezüglich eine Präzisierung des Deliktsorts. Dabei handelt es sich indes um keine Vorfrage im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO). Eine entsprechende Präzisierung auf Initiative der Staatsanwaltschaft ist sodann in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips wiederholte die Verteidigung in der Folge auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13). Sie ist unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklage- prinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr ange- lastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Unge- nauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier be- treffend Örtlichkeit der Fall. Wie die Vorinstanz erwägt, ist in der Anklageschrift fest- gehalten, dass der vorgeworfene Sachverhalt sich am Wohnort des Beschuldigten ereignet habe. Auch wenn dabei die falsche Adresse als Deliktsort angegeben wor- den sei, sei entscheidend, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen gezeigt habe, dass er sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf verteidigen konnte (Urk. 68 S. 7 f.). Zudem ist die Tatzeit klar eingegrenzt. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert sein sollte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.

- 12 -

6. Beweisanträge 6.1. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als un- zuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteils- fällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in ent- scheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie die Person es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessens- spielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhalts-

- 13 - feststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). 6.2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag ge- stellt, die Partnerin des Beschuldigten, B._____, sei vor Berufungsgericht als Zeugin zu befragen (Urk. 73 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt (Prot. II S. 10 ff.). Vorab kann auf die zu- treffenden Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 verwiesen werden (Urk. 80 S. 2). B._____ wurde bereits mehrfach befragt. Diese Einvernahmen sind verwertbar, sodass diese durch das Berufungsgericht zu würdigen sind. Es erscheint entsprechend nicht notwendig, B._____ nochmals zu befragen, zumal es sich vorliegend bei den Dossiers 1 und 3 ohnehin nicht um sogenannte Vier-Augen-Delikte handelt. Der Beweisantrag ist demzufolge erneut abzuweisen. Gleiches gilt in Bezug auf das Dossier 2, selbst wenn der entsprechende Vorwurf in der Hauptsache auf den Aussagen von B._____ beruht. B._____ wurde (als Beschuldigte) vor Vorinstanz befragt. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Aussageverhalten ist gestützt auf die im Unter- suchungsverfahren und vor Vorinstanz protokollierten Aussagen ohne deren un- mittelbare Kenntnis – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 11 f.) – möglich. Eigentliche Widersprüche in den Aussagen sind nicht vorhanden. Einzelne Ab- weichungen in den Aussagen können gestützt auf die protokollierten Befragungen gewürdigt werden. Weitere Diskrepanzen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung auszuräumen wären, liegen keine vor. Im Übrigen erfordern wider- sprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343 StPO). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis

- 14 - auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine einmalige Unmittelbarkeit im erst- instanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechts- mittelverfahren (Urteil 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Schilderungen von B._____ betreffend die Dossiers 1 und 3 werden zudem durch weitere Beweismittel unterstützt, was mittelbar auch ihre Darstellung in Bezug auf das Dossier 2 untermauert. Zusammenfassend kann das Berufungsgericht auf die im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz erfolgten Befragungen abstellen, ohne B._____ persönlich anzuhören. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend erneut abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 68 S. 9 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vorhandenen Be- weismitteln sowie der Frage der Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Urk. 68 S. 10 ff.).

2. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 1 2.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, er habe ca. vom 27. bis zum 29. April 2020 im Zimmer seiner Freundin B._____ an der D._____-Strasse … in C._____ 48.3 Gramm Kokaingemisch (netto; Reinheits- gehalt 94%, entsprechend 45.3 Gramm reines Kokain) sowie bis zum 29. April 2020 an der E._____-Strasse … in Zürich, in seinem Zimmer, eine weitere Portion Kokain von 2.4 Gramm (netto; Reinheitsgehalt 68%; entsprechend 1.62 Gramm reines Kokain) aufbewahrt, wobei er beabsichtigt habe, das Kokain in der Folge an noch nicht bekannte Abnehmer weiter zu verkaufen bzw. anderweitig an Dritte zu übergeben (Urk. 29 S. 2 f.) Ferner wird ihm in Dossier 1 vorgeworfen, am 28. April 2020 eine Portion Marihuana konsumiert zu haben (Urk. 29 S. 8).

- 15 - 2.2. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die Würdigung sämt- licher Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, die übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie die weiteren Indizien liessen nur den Schluss zu, dass es so gewesen sein müsse, wie in der Anklage beschrieben (Urk. 68 S. 19). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet – abgesehen vom Marihuana-Konsum (Urk. D1/4/4 F/A 50 f.), wobei er auch diesbezüglich ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede stellen lässt (Urk. 123 S. 3 f.) – die ihm zur Last gelegten Vor- würfe konstant. Zum im Zimmer seiner Freundin B._____ sichergestellten Kokain gab er immer wieder an, dieses gehöre nicht ihm. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, nichts von diesen Betäubungsmitteln gewusst zu haben, und wirft die Möglichkeit auf, dass es jemand ihm und seiner Freundin angehängt haben könnte (Urk. D1/4/1 F/A 53; Urk. D1/4/4 F/A 3, 54; Urk. D1/4/5 F/A 45 ff.; Urk. D1/6/1 F/A 7, 17; Urk. D1/6/2 S. 16 ff.; Urk. D1/6/17 F/A 6 ff.; Urk. 122 S. 13). Zu der in seinem Zimmer sichergestellten Portion Kokain machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Zunächst gab er an, diese gehöre nicht ihm, sondern einem Kollegen, ein anderes Mal gestand er ein, dass diese von ihm sei, und führte auch aus, dieses Kokain sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. D1/4/1 F/A 23 ff.; Urk. D1/4/4 F/A 54 ff., 71 f.; Urk. D1/6/2 S. 17; vgl. auch Urk. 122 S. 15 f.). Vor Vorinstanz brachte er sodann vor, er habe gar nicht gewusst, dass dieses Kokain bei ihm gewesen sei (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 122 S. 13 ff.). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass am 29. April 2020 anlässlich der Haus- durchsuchung an der D._____-Strasse … in C._____ im Zimmer von B._____ ein Block Kokain, eingewickelt in einem roten Robidogsack, verpackt in einer Socke, eine Feinwaage und diverse Minigrips, sowie anlässlich der Hausdurchsuchung an der E._____-Strasse … in Zürich im Zimmer des Beschuldigten u.a. ein gefaltetes Papier mit einer Portion Kokain sichergestellt wurden (Urk. D1/17/4-6).

- 16 - 2.5. Wie den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, sind die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ im Untersuchungsverfahren ins- gesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend und im Kern widerspruchsfrei. Sie er- klärte bereits anlässlich der ersten Einvernahme, die Feinwaage, die Socke mit dem Kokain sowie die diversen Minigrips, welche anlässlich der Hausdurch- suchung in ihrem Zimmer gefunden worden sind, gehörten dem Beschuldigten (Urk. D1/5/1 F/A 5, 10; Urk. D1/6/7 F/A 35 ff.). Auch wenn sie anlässlich der Kon- frontationseinvernahme den Beschuldigten nicht mehr ausdrücklich als Eigentümer des Kokains bezeichnete, lassen ihre Aussagen nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin an ihren Belastungen festgehalten hat. Insbesondere betonte sie, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien nicht ihr gehör- ten und im relevanten Zeitraum nur sie und der Beschuldigte in ihrem Zimmer ge- wesen seien (Urk. D1/6/2 S. 4 f.). Die absurden Depositionen anlässlich der Haupt- verhandlung – wonach sie den Robidogsack beim Spazieren mit ihrem Hund per Zufall gefunden und mit in ihr Zimmer genommen habe (Prot. I S. 35 ff.) – müssen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist an dieser Stelle auch auf die schwierige Beziehung zwischen der Mitbeschuldigten B._____ und dem Beschuldigten sowie diverse Beeinflussungsversuche seitens des Be- schuldigten hinzuweisen (vgl. Urk. D1/6/8 und Urk. D1/6/2 S. 15 f., 19; Urk. D1/6/6). Diese Beeinflussungsversuche sind aktenkundig. Im Gegensatz zu den Anschwärzungen seitens des Beschuldigten. Er beschuldigt die Polizei, die Mitbeschuldigte B._____ unter Druck gesetzt bzw. erpresst zu haben, falsche Aus- sagen zu machen (Urk. 122 S. 13 f., 25 f.; Urk. 123 S. 2). In welcher Form dies ge- schehen sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Auch findet sich diesbezüglich nichts in den Akten. Der schwerwiegende Vorwurf gegenüber den Untersuchungs- behörden wurde ohne Grund erhoben. Die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ betreffend die Zutrittsberechtigung- und möglichkeit für ihr Zimmer werden denn auch gestützt von den Aussagen ihres Vaters I._____ sowie den Zeuginnen J._____ und K._____ (Urk. D1/4/2 F/A 15, 24; Urk. D1/6/4 F/A 48 f.; Urk. D1/6/9 F/A 80 f.; Urk. D1/6/11 F/A 114). Ferner ins Bild passen die Aussagen dieser Be- zugspersonen I._____, J._____ sowie K._____, wonach die Mitbeschuldigte B._____ ihnen erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr Socken vorbei gebracht

- 17 - habe, welche sie für ihn habe aufbewahren sollen, bzw. dass der Beschuldigte das Kokain in ihrem Zimmer deponiert habe bzw. dass die deponierten Drogen dem Beschuldigten gehörten (Urk. D1/4/2 F/A 40 f.; Urk. D1/6/4 F/A 35 f.; Urk. D1/5/2 F/A 17 ff.; Urk. D1/6/9 F/A 140, 149 f.; Urk. D1/6/11 F/A 94). 2.6. Sodann konnte bei der Spurenprobe ab Öffnung, innen oben am verknoteten Robidogsack, in welchem das Kokain gelagert wurde, ein DNA-Mischprofil erstellt werden, bei welchem der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen wer- den konnte; vielmehr ist gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist (Urk. D1/8/3). Mithin spricht auch diese Erkenntnis deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Soweit die amtliche Verteidigung im Rahmen des Berufungs- verfahrens neu vorbringt, der Beschuldigte habe das Kokain in der Hand gehabt und probiert (Urk. 123 S. 6), steht dies im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschuldigten und erklärt immer noch nicht, wie die Mischspur auf der Innenseite des Robidogsacks entstanden ist. Diese neuen Vorbringen ändern mithin nichts an der bisherigen Einschätzung dieser Erkenntnis. 2.7. Weiter ist erstellt, dass die beiden sichergestellten Kokainmengen die glei- che chemische Struktur aufweisen. Eine Zuordnung der beiden untersuchten Pro- ben ist entsprechend möglich (Urk. D1/9/9 S. 2; Urk. D1/9/10), womit die beiden Funde mit sehr grosser, fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den glei- chen Ursprung haben, was zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 123 S. 6) – nicht beweist, wer das Betäubungsmittel ins Zimmer gebracht hat, aber im Gesamt- kontext – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 15 f.) – ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. 2.8. Insgesamt verbleiben somit bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise – insbesondere gestützt auf die glaubhaften Belastungen der Mitbeschul- digten B._____ sowie die vorhandenen objektiven Erkenntnisse – keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrie- ben. Insbesondere ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Darstellung des Beschuldigten, wonach eine unbekannte Drittperson oder der Vater der Mitbe- schuldigten B._____ das Kokain in ihrem Zimmer versteckt haben soll, völlig abwe-

- 18 - gig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte so- dann ein Motiv bei der Familie der Mitbeschuldigten B._____ sieht, die Betäubungs- mittel in ihrem Zimmer zu deponieren, um ihn loszuwerden (Urk. 122 S. 24 f.), gibt es hierzu nicht die geringsten Anhaltspunkte, und es ist absolut sinnwidrig, da sie damit hauptsächlich eines ihrer Familienmitglieder bzw. ihre Familienmitglieder dem Vorwurf des Drogenhandels aussetzen würden. Des Weiteren ist der Vorwurf betreffend Konsum von Marihuana gestützt auf die ersten, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 123 S. 3 f.) glaubhaften Zugeständnisse, dass es sich eben gerade nicht um CDB gehandelt habe (Urk. D1/4/4 F/A 50 f.), auf welche der Beschuldigte zu behaften ist, ebenfalls erstellt. Damit ist der Sachverhalt betreffend Dossier 1 im Sinne der Anklageschrift erstellt.

3. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 2 3.1. In Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe gegenüber der Mitbeschuldigten B._____ sowohl mündlich als auch mittels elektronischer Textnachrichten immer wieder direkt und sinngemäss ausgeführt, sie solle das Bargeld an ihrem Arbeitsort, im Restaurant L._____ in Zürich, entwen- den, wobei er die entsprechenden Äusserungen immer mehr intensiviert habe. Da- durch habe er bei der Mitbeschuldigten B._____ den Entschluss geweckt, den Diebstahl eines Serviceportemonnaies aus einer unverschlossenen Schublade an ihrem Arbeitsort zu begehen, und er habe dieses Tatvorgehen auch gefördert, was er denn auch beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe. Als Folge die- ser Handlungen habe sich die Mitbeschuldigte B._____ erheblich unter Druck ge- setzt gefühlt und sei zur Tat geschritten, wobei sie ohne das Einwirken des Be- schuldigten den Tatentschluss nicht gefasst und die Tat nicht vorgenommen hätte (Urk. 29 S. 4 f.). Nach der Entwendung des Portemonnaies mit der Barschaft (in der Höhe von Fr. 19'300.–; eventualiter mindestens Fr. 15'000.–) habe die Mitbeschuldigte B._____ dem Beschuldigten den Diebstahl mitgeteilt. Dieser habe sie dann an ihrem Arbeitsort abgeholt, und sie hätten sich zum Zimmer des Beschuldigten an der E._____-Strasse [recte: im M._____] begeben, wo sie die Barschaft gezählt hätten und der Beschuldigte diese dann an sich genommen und bei sich für einige

- 19 - Tage versteckt habe (Urk. 29 S. 5). Nach wenigen Tagen habe der Beschuldigte dann diese Barschaft an den Wohnort der Mitbeschuldigten B._____ gebracht, wo sie die verbliebene Barschaft in einem Gehäuse eines Fotoapparates versteckt hät- ten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschuldigte den verbliebenen Restbe- trag wieder an sich genommen (Urk. 29 S. 5 f.). Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte das Auffinden der Barschaft resp. des Deliktsguts abermals er- schwert, was er gewollt habe. Dabei habe er gewusst, dass die Barschaft aus der deliktischen Aneignung stamme (Urk. 29 S. 6). 3.2. Der Beschuldigte stellt eine Tatbeteiligung in Abrede und behauptet, vom Diebstahl nichts gewusst zu haben (Urk. D1/6/17 F/A 20; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 122 S. 16 ff.). 3.3. Dass die Mitbeschuldigte B._____ den vorgeworfenen Diebstahl, wie in der Anklage beschrieben, begangen hat, ist gestützt auf ihr umfassendes Geständnis anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2020 (Urk. D2/6/5 F/A 4; vgl. auch Prot. I S. 41) ohne weiteres erstellt. 3.4. Wie in den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wird, sind die Aus- sagen der Mitbeschuldigten B._____ – nachdem sie nach anfänglichem Bestreiten schliesslich reinen Tisch gemacht hatte – auch zum weiteren Tathergang sehr de- tailliert, widerspruchsfrei, selbstbelastend und damit glaubhaft (vgl. Urk. 68 S. 20 ff.). Insbesondere führte sie lebensnah und überzeugend aus, dass der Be- schuldigte die Idee zum Diebstahl gehabt habe und dass sie sich vom Beschuldig- ten durch dessen Verhalten – insbesondere durch unzählige Textnachrichten – zum Diebstahl gedrängt gefühlt habe (Urk. D2/6/5 F/A 4, 8, 25 ff.). Mit der Vorin- stanz ist auf ihre belastenden Aussagen abzustellen. Dies gilt auch, soweit B._____ einräumte, sie und der Beschuldigte hätten das Geld teilweise ausgegeben (Urk. D2/6/5 F/A 4, 33 ff.). Dass die Mitbeschuldigte B._____ anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ihre Belastungen gegenüber dem Beschuldigten nicht explizit wiederholte (Prot. I S. 41 ff.), ist wiederum im Kontext der komplexen Beziehung der beiden Beteiligten zu betrachten und vermag daran nichts zu än- dern. Wie bereits ausgeführt finden sich in den Akten für die seitens des Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung gemachte pauschale Behauptung, die Untersu-

- 20 - chungsbehörden hätten die Mitbeschuldigte B._____ unter Druck gesetzt, keinerlei Anhaltspunkte. 3.5. Ihre Aussagen betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten werden sodann durch die Aussagen von K._____ gestützt. Sie führte anlässlich ihrer Befragung als Zeugin – bevor die Mitbeschuldigte selbst ihr Geständnis ablegte (vgl. Urk. D1/6/11 und D2/6/5) – aus, die Mitbeschuldigte B._____ habe ihr gestanden, dass sie den Diebstahl begangen habe, und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie dazu ge- zwungen habe (Urk. D1/6/11 F/A 69 ff., 76). 3.6. Weitere (relevante) Beweismittel liegen sodann nicht vor. Die Zeugin J._____ kann zur Tatbeteiligung des Beschuldigten nur Vermutungen anstellen bzw. sich auf Wahrnehmungen vom "Hörensagen" beziehen (Urk. D1/6/9 F/A 107 f.). Des Weiteren ist der Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ nicht bei den Akten, da die Mitbeschuldigte B._____ diesen jeweils löschte (Urk. D2/6/5 F/A 11 f.), sodass der genaue Wortlaut der sie beeinflussenden Nachrichten des Beschuldigten im Dunkeln bleibt. 3.7. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Beweislage, insbesondere in Anbe- tracht der glaubhaften Belastungen der Mitbeschuldigten B._____, zum Schluss kommt, der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 könne – abgesehen von Abwei- chungen des ersten Lagerorts der Barschaft (M._____) sowie betreffend Deliktss- umme – erstellt werden, ist ihr beizupflichten. Bei der Deliktssumme stellt sie zu- treffend – mangels genügender Beweise – auf die Zugeständnisse der Mitbeschul- digten B._____ ab und erachtet entsprechend einen Deliktsbetrag von Fr. 15'000.– als erstellt (Urk. 68 S. 21, 24).

4. Anklagevorwurf und Sachverhalt gemäss Dossier 3 4.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 3 zusammengefasst vorgeworfen, er habe über die Online-Verkaufsplattform www.N._____.ch unter den Falschperso- nalien O._____ versucht, eine angeblich echte Rolex-Armbanduhr zum Preis von Fr. 29'750.– zu verkaufen, wobei es sich in Tat und Wahrheit um eine professionelle Fälschung samt echt wirkender Rolex-Aufbewahrungsbox sowie echt wirkendem

- 21 - Echtheitszertifikat gehandelt habe, welche er zuvor in Albanien für EUR 840.– er- worben habe. Er habe den ahnungslosen Käufer über die Echtheit der Rolex-Uhr täuschen und so einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollen. Zur reibungslosen Abwicklung des Verkaufsgeschäfts habe er sodann weitere Per- sonen eingespannt und sich einer echten und auf "P._____" lautenden Schweize- rischen Identitätskarte bedient, welche der von ihm beauftragte Kollege Q._____ als Vertreter von O._____ beim Verkaufsabschluss verwenden sollte, um allfälligen späteren Schwierigkeiten entgehen zu können. Aufgrund des Zugriffs der Polizei sei es sodann nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Dabei sei der Beschuldigte der Besitzer der Uhr, der Organisator und Hauptdrahtzieher des vorgenannten Ver- kaufsversuchs der gefälschten Uhr gewesen, wobei er die Handlungen seiner Mit- täter oder Teilnehmer als die eigenen gewollt habe (Urk. 29 S. 6 ff.). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu Dossier 3 (Urk. D3/6/1 F/A 9 ff.; Urk. D3/7/1 F/A 13 f.; Urk. D1/3/9 F/A 6, 67) würdigt die Vorinstanz zurecht als wenig glaubhaft. Wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe seine Aussage stets dem Erkenntnisstand der Polizei angepasst und innert kürzester Zeit drei komplett unterschiedliche Versionen der Geschehnisse geschildert, wobei er keine plausible Erklärung hierfür habe nennen können, und seine Behauptungen sich auch mit den dokumentierten WhatsApp-Chatverläufen nicht in Einklang bringen liessen, ist ihr vollends beizupflichten (Urk. 68 S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 grösstenteils von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und bestritt die Vorwürfe pauschal (Urk. 122 S. 15 ff.). 4.3. Mit der Vorinstanz zeigen die vorhandenen Beweismittel klar auf, dass der Beschuldigte die gefälschte Rolex-Uhr bestellt, bezahlt und geliefert bekommen hat sowie seinen Mitbeschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben – Anwei- sungen zum Verkauf dieser gefälschten Uhr gegeben hat (Urk. 68 S. 27 ff.). So schildert beispielsweise der Mitbeschuldigte Q._____ konstant, detailliert und rea- litätsnah, wie er vom Beschuldigten angefragt, vor dem Treffen instruiert sowie mit der besagten Identitätskarte ausgestattet wurde (Urk. D3/6/3 F/A 7 f.; Urk. D3/7/2 F/A 9 ff.; Urk. D3/7/7 F/A 8 ff.), was denn auch teilweise durch die Auswertung der

- 22 - WhatsApp-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und Q._____ plausibili- siert wird (Urk. D3/5/7, Nachrichten Nr. 1394 ff. und 1472 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf den Mitbeschuldigten R._____, welcher dem Beschuldigten habe helfen wollen, die im Besitz des Beschuldigten befindliche Uhr zu verkaufen, indem er auch ein Treffen mit einem möglichen Käufer vereinbart habe, wobei dieses nie zustande gekommen sei. Seine Aussagen erscheinen ebenfalls konstant und lebensnah. Sie lassen sich mit der dokumentierten WhatsApp-Chatunterhaltung zwischen den Be- teiligten in Einklang bringen, welche deutlich aufzeigen, wie der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten R._____ Anweisungen erteilte (Urk. D3/5/5, beispielsweise S. 27 ff.) – und nicht umgekehrt, wie dies der Beschuldigte behauptet (Urk. D1/3/9 F/A 6). Sodann ist anhand eines weiteren WhatsApp-Chatverlaufs des Beschuldig- ten (mit dem Uhrenverkäufer), aus welchem der Erwerb der gefälschten Rolex-Uhr zum Preis von Euro 870.– dokumentiert ist (Urk. D3/5/9), einer dokumentierten Banküberweisung der Western Union von der Mitbeschuldigten B._____ im exakt selben Betrag (Urk. D3/5/11; Urk. D3/5/9 S. 15) sowie des gemäss Auskunft der Zollverwaltung dem Beschuldigten zugestellten Pakets aus Tirana (Urk. D3/5/11) – am selben Tag, an welchem der Beschuldigte im obgenannten Chat schrieb "the clock ist coming", today" (Urk. D3/5/9 S. 28 f.) – ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Uhr bestellt, (über das Konto seiner Freundin B._____) bezahlt und in der Folge erhalten hat. Die missbräuchlich verwendete Identitätskarte sowie die gefälschte Rolex-Uhr mit gefälschter Garantie wurden denn auch sichergestellt (Urk. D3/1 S. 4). Der gemäss Dossier 3 vorgeworfene Sachverhalt ist mithin eben- falls erstellt, und es ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Zu Dossier 1 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

- 23 - Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a; BGE 119 IV 180 E. 2d). 1.2. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269 mit Hinweisen). Es kommt nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 69 zu Art. 19 BetmG). Dass der Beschuldigte über diese Möglichkeit verfügte, ist nicht zweifelhaft. Dabei bleibt unerheblich, ob weitere Personen Zugang zum Zimmer hatten. Eine Person, die mit zwei anderen Personen eine Wohnung teilt und mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung hat, hat in Bezug auf die dort gelagerten Drogen die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit (Urteil 6B_120/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1 und 3.2). 1.3. Der Beschuldigte besass mithin eine qualifizierte Kokainmenge. Die Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f S. 205; 117 IV 58 E. 2 S. 60; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 19 BetmG). Das Bundesgericht liess im Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 146, die Frage offen, ob beim Besitz im Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b oder lit. c BetmG erforderlich ist (so GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG

– Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011 S. 1278; PETER ALBRECHT, Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter 2. März 2009, Rz. 23) oder ob die abstrakte Gesundheits- gefährdung bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht (so GUSTAV HUG-

- 24 - BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 1023 ff. zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 190 zu Art. 19 BetmG; vgl. auch Urteil 6S.115/1993 vom 10. September 1993 E. 4, nicht publ. in: BGE 119 IV 266). In einem wenig später ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung gelangt, wenn die Droge noch nicht an Dritte abgegeben wurde, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt war. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteil 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 4.3.2; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2020 E. 1.3.5). Glei- ches bejahte es im selben Entscheid und unter Hinweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106 sogar für den Fall, dass der Täter die Betäubungsmittel noch nicht einmal besitzt, sondern nur entsprechende Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft. Damit ist mit Blick auf die Rechtsnatur von Art. 19 Abs. 1 BetmG als abstraktes Gefährdungsdelikt der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge als Ge- fährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren. CORBOZ verweist zu Recht auf den Gesetzeswortlaut ("mittelbar oder unmittelbar") und unterstreicht, es sei etwa ohne Bedeutung, wenn das Produkt noch umgewandelt werden müsse (CORBOZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 19 BetmG). 1.4. Die relativ grosse Menge Kokain, welche sichergestellt wurde, war offen- sichtlich für Dritte bestimmt. 1.5. Der Beschuldigte erfüllte alle Merkmale eines gesetzlichen Straftat- bestands objektiv und subjektiv. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.6. Überdies machte sich der Beschuldigte durch den Konsum einer Portion Marihuana der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar.

2. Zu Dossier 2 2.1. Anstiftung zu Diebstahl

- 25 - 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Es ist erstellt, dass die Mitbeschuldigte B._____ selbst nie auf die Idee ge- kommen wäre, das Portemonnaie (mit entsprechender Barschaft) von ihrem Arbeitgeber zu entwenden. Der Beschuldigte hat ihr die Tat vorgeschlagen, sie in der Folge (in emotionaler Hinsicht) dazu gedrängt und so den Entschluss zur Tat- begehung erwirkt und das Tatvorgehen gefördert. Entgegen der Verteidigung war die Einwirkung derart intensiv, dass dadurch und damit kausal der Tatentschluss bei der Mitbeschuldigten B._____ hervorgerufen wurde (Urk. 53 S. 21, 24; Urk. 123 S. 10). Entsprechend ist der Beschuldigte der Anstiftung zum Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Hehlerei 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten nach dem be- gangenen Diebstahl der Mitbeschuldigten B._____ bis zum 23. Januar 2020 als Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB und danach als Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie begründet dies damit, dass das gemeinsame Verbrauchen der Barschaft mit dem Vortäter von Art. 160 StGB nicht erfasst sei (Urk. 68 S. 32 f.). 2.2.2. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, macht sich der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar. Dabei können nur körperliche Sa- chen Gegenstand der Hehlerei sein. Das schliesst auch Geld in Form von Noten und Münzen mit ein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 160 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann der Hehler zur Vortat angestiftet haben und ist dann ausser wegen Hehlerei auch wegen Anstiftung zur Vortat zu verfolgen und zu bestrafen. Mithin liegt echte Konkurrenz vor (BGE 98 IV 147 E. 2; BGE 70 IV 63 E. 4; BGE 73 IV 21; Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1).

- 26 - 2.2.3. Der erste Abschnitt, in welchem der Beschuldigte die durch die Mit- beschuldigte B._____ gestohlene Barschaft an sich nahm und in seiner Wohnung versteckte, wodurch er das Auffinden des Deliktsgutes erschwerte (vgl. Urk. 29 S. 5), ist unter die Tathandlungen "erlangen" (einverständliches Erlangen der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache; BGE 128 IV 23 E. 3; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 160 StGB) und "verheimlichen" (we- nigstens zeitweilige Erschwerung oder Verhinderung des Auffindens der Sache; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 160 StGB) i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu sub- sumieren. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte alle Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands der Hehlerei objektiv und subjektiv, wobei von Handlungseinheit auszugehen ist. 2.2.4. Mit dem Verbringen der verbliebenen Barschaft zur Mitbeschuldigten B._____ wenige Tage später, wo sie diese in einem Gehäuse eines Fotoapparates versteckten, erschwerte der Beschuldigte das Auffinden der Barschaft bzw. des De- liktsgutes abermals, was er mit diesen Handlungen auch bewirken wollte (Urk. 29 S. 5 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz gleichwohl von einer einfachen Tatbege- hung ausgeht. Denn mit Erlangung der Verfügungsmacht über das Deliktsgut konnte der Beschuldigte diesbezüglich keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (vgl. BGE 128 IV 23 E. 3c S. 24; Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 160 StGB). 2.2.5. Der Beschuldigte ist der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Geldwäscherei 2.3.1. Der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuer- vergehen herrühren. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

- 27 - (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 305bis N 5). 2.3.2. Das durch die Mitbeschuldigte B._____ im Rahmen des Diebstahls erbeutete Bargeld versteckte der Beschuldigte vorerst bei sich zuhause und dann – einige Tage später – in einem Fotoapparat bei der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte hat mithin nachweislich aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte versteckt und damit deren Auffinden erschwert. Überdies wurde ein Teil der Beute ausgege- ben (Urk. 29 S. 5 f.). Dieser Sacherhalt kann unter Art. 305bis Ziff. 1 StGB subsu- miert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch das Ver- stecken von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, eine Geld- wäschereihandlung im Sinne des Tatbestands (BGE 119 IV 59 E. 2). Gleiches gilt für das Ausgeben der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (ISENRING, a.a.O., Art. 305bis N 18). Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich. 2.3.3. Entgegen der Verteidigung sind die Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche- rei im Anklagesachverhalt ausreichend umschrieben (Urk. 53 S. 25), sodass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Sodann wurde den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. I S. 52 ff.; Urk. 53 S. 25) 2.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht zwischen Geldwäscherei und Hehlerei echte Konkurrenz (BGE 127 IV 79 E. 2e S. 85; Urk. 68 S. 33). 2.3.5. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Zu Dossier 3 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 28 - 3.1.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehrfacher, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient (sogenanntes Lügengebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig aufwen- dig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfer-

- 29 - mitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der potenziell Geschädigte die grundlegendste Vorsicht nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leicht- fertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). 3.2. Vorliegend haben die Polizei und der von ihr eingesetzte verdeckte Fahnder die Betrugsmasche durchschaut. Letzterer wurde durch das Verhalten der Täter nicht in den angestrebten Irrtum – es handle sich um eine echte Rolex-Uhr (im Wert von rund Fr. 30'000.–) – versetzt und hat dementsprechend die vom Beschuldigten angestrebte Vermögensdisposition nicht vorgenommen. Damit ist ihm auch kein Vermögensschaden entstanden. Entsprechend sind nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. 3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 120 IV 199 E. 3e). 3.4. Der Tatbestand des Betrugs setzt zunächst eine Täuschungshandlung voraus. Zusammengefasst besteht diese vorliegend darin, dass der Beschuldigte unter falschen Personalien ein Inserat auf der Online-Verkaufsplattform www.N._____.ch erstellt hat, mit welchem er eine angeblich echte Rolex-Armband- uhr zum Preis von Fr. 29'750.– zum Verkauf anbot. Dabei handelte es sich in Wahr- heit um eine professionelle Fälschung samt echt wirkender Rolex-Aufbewahrungs- box sowie echt wirkendem Echtheitszertifikat. Nachdem scheinbar ein Käufer ge- funden war – es handelte sich um einen verdeckten Fahnder der Polizei – wurde beim vereinbarten Treffen zum Verkaufsabschluss weiterhin über die Identität der in den Verkauf involvierten Personen sowie über die Echtheit der zum Verkauf angebotenen Uhr getäuscht. Damit hat der Beschuldigte mit seinen Komplizen den

- 30 - potenziellen Käufer mittels Täuschung über die Echtheit der zum Verkauf ange- botenen Uhr durch eine Lügengeschichte unter Benützung einer professionellen Fälschung, eines gefälschten Echtheitszertifikats sowie unter Verwendung einer schweizerischen Identitätskarte in die Irre führen und zur Bezahlung von Fr. 29'750.– bewegen wollen, obwohl die Fälschung lediglich einen Wert von ca. Euro 840.– aufwies. Nach dem Gesagten ist die Täuschungshandlung begründet. 3.5. Die Arglist gründet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – darin, dass der Beschuldigte unter falschen Personalien als Verkäufer einer sehr gut gefälschten Rolex-Uhr mit einem gefälschten Echtheitszertifikat auftrat und sein vorgeschickter Vertreter sich anlässlich des Verkaufstreffens auf Geheiss des Beschuldigten mit einer schweizerischen Identitätskarte eines Fremden auswies, um bei allfälligen Problemen nicht Rechenschaft ablegen zu müssen und gleichzeitig das Geschäft als seriös darzustellen. Der Beschuldigte und seine Komplizen betrieben viel Auf- wand und bedienten sich täuschender Machenschaften. Entgegen der Verteidigung hat denn auch der verdeckte Fahnder nicht die elementaren Vorsichtsmassnahmen verletzt (Urk. 53 S. 35; Urk. 123 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz ist unter Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beschuldigten sowie seiner Komplizen als arglistig zu qualifizieren. 3.6. Der Polizeifunktionär wurde, nachdem Hinweise aus der Bevölkerung erge- ben hätten, dass die zum Verkauf angebotene Rolex Uhr gefälscht sei, darauf an- gesetzt, mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen. Dem verdeckten Fahnder war dementsprechend von Anfang an bewusst, dass es sich um eine Betrugsmasche handeln könnte. Entsprechend liess er sich durch die qualifizierte Täuschungs- handlung des Beschuldigten und seiner Komplizen – welche, wie aufgezeigt, durch- aus geeignet ist, einen Irrtum im angestrebten Sinne hervorzurufen – nicht in einen Irrtum versetzen, weshalb es in der Folge nicht zur angestrebten Vermögens- disposition und dem dadurch kausal beabsichtigten Vermögensschaden ge- kommen ist. Der Beschuldigte handelte aber in Bezug auf diese weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Entgegen der Verteidigung war dem Be- schuldigten sehr wohl bewusst, dass es sich nicht um eine echte Uhr handelte (Urk. 53 S. 26; Urk. 123 S. 13). Einerseits ergibt sich das aus dem Umstand, dass

- 31 - er die Fälschung zu einem viel tieferen Preis aus Albanien erworben hat. Andererseits wird dies aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Verkäufer aus Albanien ersichtlich. Darin wird unter anderem davon ge- sprochen, dass die Uhr "absolutely like original one" sei bzw. "the mechanism like original" haben soll (Urk. D3/5/9 S. 3, 5). Das macht mehr als deutlich, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es sich um eine (sehr gute) Fälschung handelte. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Sachverhaltsirrtum. 3.7. Schliesslich strebte der Beschuldigte für sich einen unrechtmässigen Vorteil aus der angestrebten Vermögensdisposition des Kaufinteressenten an, welche diesen im gleichen Umfang schädigen sollte. Damit handelte er in Bereicherungs- absicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.8. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt. Nur dank der Aufmerksamkeit der Polizei und dem darauf folgenden Einsatz mit ver- decktem Fahnder – mit welchem der Beschuldigte nicht ernsthaft rechnete – brach die vom Beschuldigten geplante und angestrebte Kausalkette nach der qualifizier- ten Täuschungshandlung ab. 3.9. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Rückversetzung Es liegt seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB vor. Vor Vorinstanz führte sie aus, es seien in Bezug auf die Massnahme keine Anordnungen vorzunehmen (Urk. 52 S. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB (Urk. 68 S. 41 f.). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 72 S. 4). Nur wenige Tage später beging der Beschuldigte eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Betrugsversuch folgte im Sommer 2020. Gemäss Art. 62a Abs. 1 StGB kann

- 32 - das Gericht bei Nichtbewährung nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rück- versetzung anordnen (lit. a), die Massnahme aufheben, und sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen (lit. b) oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen (lit. c). Mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten – er hat sich weder durch bedingt und unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen noch durch eine statio- näre Massnahme für junge Erwachsene von weiterer schwerer Delinquenz abhal- ten lassen – erschiene es angebracht, eine Rückversetzung zu diskutieren. Auf- grund des Verschlechterungsverbots fällt sie indes ausser Betracht (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4 S. 94 f.). Entsprechend ist von einer Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB in eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 abzusehen. V. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 44 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 391 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 2/3 Jahren (Urk. 78 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, einerseits müssten die Einsatzstrafe bzw. die Einzelstrafen höher ausfallen, andererseits habe die Vorinstanz bei der Täterkomponente die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit bzw. während laufendem Strafverfahren und so kurz nach der Haftentlassung zu wenig gewichtet (Urk. 124 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung führt aus, es sei eventualiter (für den Fall eines Schuld- spruchs) insbesondere die positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu berücksichtigen (Urk. 124 S. 16 f.).

- 33 - 1.4. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte allesamt nach dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), entsprechend sind sie nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 2 Abs. 1 StGB). 1.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 35 ff.) kann verwiesen werden. 1.6. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. V 2.3), sind sowohl für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch für die Anstiftung zum Diebstahl, die Hehlerei, die Geldwäscherei sowie den Betrugsversuch eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach kon- stanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

- 34 - werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.2. Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Anstiftung zum Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sehen sowohl Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe vor. Da es sich bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG um eine Übertretung handelt, kommt als Sanktion dieses Deliktes ausschliesslich Busse in Betracht. 2.3. Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz muss vorliegend nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Aufgrund des Verschuldens kommt denn auch für den versuchten Betrug nur eine Freiheitstrafe in Frage. Angesichts der diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten sowie der Delinquenz während des laufenden Massnahmenvollzugs, was die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten aufzeigt, ist überdies auch für die Anstiftung zum Diebstahl, die Hehlerei sowie die Geldwäscherei aus-

- 35 - schliesslich eine Freiheitsstrafe zweckmässig bzw. zielführend. Es ist entsprechend eine Gesamtfreiheitsstrafe dafür festzulegen. 2.4. Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 116). Das Gesetz sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentli- chen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straf- erhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Einsatzstrafe Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt der Drogenmenge als Zumessungselement bei der Strafzumessung eine gewichtige, aber keine vor- rangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu be- messen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge-

- 36 - mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hi- erarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). 3.2. Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Viel- faches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Ge- sundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straf- erhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelver- wertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte hat 48.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 94%; 45.3 Gramm reines Kokain) bei seiner Freundin in einem Robidogsack, in eine Socke eingewickelt, und eine Portion von 2.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- gehalt 68%; 1.62 Gramm reines Kokain) bei sich im Zimmer aufbewahrt respektive besessen, was mehr als das Zweieinhalbfache des oben genannten Grenzwerts bedeutet. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem war seine Funktion nicht darauf beschränkt, die Betäubungsmittel zu transportieren, sondern sie im

- 37 - Hinblick auf einen späteren Absatz zu "bunkern". Wenngleich eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann mit Blick auf die Menge und den Reinheitsgrad nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Er stellte ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabneh- mern dar. Zwar wird dem Beschuldigten weder ein langer Deliktszeitraum noch eine Vielzahl von einzelnen Handlungen zur Last gelegt. Gleichwohl offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er den grossen Block Kokain bei sei- ner Freundin versteckte und damit innerhalb eines Verteilnetzes einen unerläss- lichen Tatbeitrag leistete. Erschwerend kommt hinzu, dass er seine Freundin zur Deliktsbegehung gebrauchte bzw. einspannte und sie entsprechend einem er- höhten Risiko aussetzte, um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen. Dies ist

– mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 2) – deutlich erschwerend zu berück- sichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere (unter Berücksichtigung aller denkbaren Betäubungsmitteldelikte) als leicht zu gewichten. 3.4. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Betäubungsmittel handelte. Er kannte die Menge, wusste vom hohen Rein- heitsgrad und wollte das Kokain (versteckt in einer Socke) bei seiner Freundin lagern. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht bestanden. Es kann keine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrieben hätte, ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment fällt ausser Betracht. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es

- 38 - sich, die Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels fest- zusetzen. Eine Einsatzstrafe von 17 Monaten erweist sich als angemessen. 3.6. Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält, zumal der Abzug (deutlich weniger als 5 Geschäfte) gegenüber dem Zuschlag (einschlägige Vorstrafen, siehe nach- folgend) weniger zu Buche schlägt.

4. Anstiftung zum Diebstahl 4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Freundin, mithin eine enge Bezugsperson, zum Diebstahl einer Barschaft von meh- reren tausend Franken von ihrem Arbeitgeber angestiftet hat. Das Deliktsgut belief sich dann auf Fr. 15'000.–. Dabei nutzte er die Situation sowie die Beziehung zu seiner Freundin aus und setzte sie mit diversen Textnachrichten unter Druck, die Tat zu begehen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu gewich- ten. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es muss wiederum von einem rein finanziellen Motiv ausgegangen werden. Dabei war ihm völlig gleichgültig, dass es sich bei der Bestohlenen um den Lehrbetrieb seiner Freundin handelte und sie ihre Lehrstelle hätte verlieren können. Er erkannte die Gelegenheit, einfach eine Menge Geld zu beschaffen, und nutzte die Situation aus. Dies fällt zu seinen Un- gunsten aus und erhöht die objektive Tatschwere. 4.3. Mit dem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist, würde sich eine Einzelstrafe von 10 Monaten rechtfertigen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.

5. Hehlerei 5.1. Der Beschuldigte nahm das Deliktsgut (Barschaft von rund Fr. 15'000.–) um- gehend zu sich und versteckte es bei sich zuhause. Dabei vereitelte er auch aktiv eine mögliche Rückgabe des Deliktsguts an die Privatklägerin durch die Mitbe-

- 39 - schuldigte B._____. Später versteckte er die verbliebene Barschaft sodann an ih- rem Wohnort im Gehäuse eines Fotoapparates. Das objektive Verschulden er- scheint als leicht. 5.2. Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beweggrund, die Beute später bei seiner Freundin zu verstecken, darin bestanden haben dürfte, nicht mit dem Diebesgut in Verbindung gebracht zu werden (Urk. 68 S. 39). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 5.3. Angesichts des Gesamtverschuldens, welches als leicht zu bezeichnen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

6. Geldwäscherei 6.1. Wie in Ziff. V 5.1 und V 5.2 festgehalten, hat der Beschuldigte die erbeutete Barschaft an verschiedenen Orten versteckt, um deren Auffinden zu erschweren. Zudem hat er das Deliktsgut teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. 6.2. Auch hier erscheint das Verschulden als leicht und die Einzelstrafe ist auf 3 Monate festzusetzen. Wiederum ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

7. Versuchter Betrug 7.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten als professionell bezeichnet werden muss. Die Tat wurde sys- tematisch und sorgfältig von ihm geplant. Durch den raffinierten Einsatz von Falsch- personalien, sehr gut gefälschter Ware und gefälschtem Echtheitszertifikat sowie fremdem Identitätsausweis setzte der Beschuldigte alles dran, das Geschäft als seriös darzustellen. Der Beschuldigte war der Kopf und der Drahtzieher der ganzen Operation. Er erteilte den eingespannten Personen Anweisungen. Wohlwissend um die Gefahren hat er sich nicht selber exponiert und die gefährliche Ausführungs- arbeit seinem vorgeschickten Vertreter überlassen. Gesamthaft zeugt das Verhal-

- 40 - ten des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie. Er handelte in der Vorstellung, dass er dem potenziellen Käufer die gefälschte Uhr deutlich über deren Wert – nämlich für Fr. 29'750.–, wobei er diese für den Kaufpreis von Euro 840.– erworben hatte – verkaufen würde. Dem Umstand, dass das potenzielle Betrugs- opfer vorliegend ein verdeckter Fahnder war, ist im Sinne der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Angesichts der konkreten Umstände – der zivile Polizeifunk- tionär, welcher den angeblichen Käufer spielte, verhielt sich weitgehend passiv – kann sich indes der Einsatz des V-Mannes nur begrenzt auf die auszusprechende Strafe auswirken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 187 ff. zu Art. 47; BGE 118 IV 115 E. 2). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das objektive Verschulden als keinesfalls leicht. 7.2. In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoisti- scher Natur war. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nicht zu relativieren. 7.3. Mithin wiegt das Verschulden keinesfalls leicht und für das vollendete Delikt würde eine Einzelstrafe von 16 Monaten angemessen erscheinen. 7.3.1. Der Beschuldigte und seine Komplizen haben zusammen alles Erforderliche für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs getan. Dieser ist nur ausgeblieben, weil die Polizei auf das Inserat aufmerksam gemacht wurde, die Betrugsmasche durchschaute und einen verdeckten Fahnder als angeblichen Käufer einsetzte, weshalb die Vermögensdisposition, auf welche der Beschuldigte und seine Kom- plizen tatkräftig hinarbeiteten, nicht vorgenommen wurde. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Es rechtfertigt sich deshalb, den Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 7.3.2. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente ist eine Einzel- strafe von 14 Monaten festzusetzen.

- 41 - 7.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den versuch- ten Betrug um 10 Monate zu erhöhen.

8. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe von 17 Monaten ist um 21 Monate zu asperieren.

9. Täterkomponenten 9.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 40 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, nach der Entlassung zuerst bei seiner Mutter gewohnt zu haben und dann in eine eigene Wohnung gezogen zu sein. Vor drei Monaten sei er sodann nochmals umgezogen in eine bessere und günstigere Wohnung. Als Miete zahle er monatlich Fr. 900.–. Nach der Entlassung aus der Haft verrichtete der Beschuldigte vorerst Hilfsschreinerarbeiten. Er suchte sich aber schon bald einen Job in der Gastronomie, zuerst als gelernter Koch, was ihm indes nicht zusagte. Nun arbeitet er im Gastronomiegewerbe im Service und verdient bei einem Pensum von 80 bis 100 % monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.–. Er erhält einen 13. Monatslohn. Seine Schulden schätzt der Beschuldigte auf ca. Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 5 ff.). 9.2. Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Wohlverhalten kann erwartet werden; daraus kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält (Prot. II S. 18) – nichts zugunsten der beschuldigten Person abgeleitet werden. 9.3. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf. Er wurde mit Urteil des kanto- nalen Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2012 wegen gewerbs- und ban- denmässigem Diebstahl, Diebstahl, Raub, einfacher Körperverletzung, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einem Freiheitsentzug von 10 Monaten verurteilt. Am 28. Oktober 2013 verurteilte so- dann die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten wegen Dieb- stahl, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Verbreitung harter Pornogra-

- 42 - fie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und am 13. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe. Am 21. Juni 2016 erfolgte mit Urteil des Kantons- gerichts Basel-Landschaft die nächste Verurteilung wegen Raub, Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 150.– ausge- fällt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Mass- nahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 2. Juni 2017 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte schliesslich we- gen Raub, einfacher Körperverletzung, Hehlerei und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 72). Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhö- hend ist die Delinquenz während laufenden Massnahmenvollzugs betreffend An- stiftung zu Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei zu berücksichtigen. Deutlich strafschärfend fällt sodann die Delinquenz während laufender Probezeit ins Gewicht. Gerade einmal wenige Tage nach der bedingen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug war der Beschuldigte im Besitz einer beträchtlichen Menge Betäubungsmittel. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den versuchten Betrug aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe. 9.4. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. 9.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersichtlich. 9.6. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass diese eindeutig straferhöhend zu Buche schlägt. Insgesamt rechtfertigt sich eine erhebliche Straferhöhung aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der

- 43 - Delinquenz während laufendem Massnahmenvollzug sowie während laufender Probezeit um gut einen Viertel, mithin ca. 10 Monate.

10. Ergebnis 10.1. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. 10.2. Der Beschuldigte befand sich vom 29. April 2020, 15.30 Uhr, bis zum 20. Mai 2020, 15.10 Uhr, sowie vom 15. Juli 2020, 11.40 Uhr, bis zum 1. Dezember 2022 09.00 Uhr für 891 Tage in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Der Anrechnung dieser 891 Tage steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe in diesem Umfang als erstanden gilt.

11. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für den Konsum von einer Portion Marihuana erscheint angemessen und das diesbezügliche Strafmass wird denn auch von keiner Seite beanstandet. Die Busse ist zu bestätigen. VI. Strafvollzug

1. Wie die Vorinstanz ausführt, fällt bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowohl der bedingte als auch der teilbedinge Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB; Urk. 68 S. 42). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxis- gemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14). VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben

- 44 - (Urk. 68 S. 43 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 53 S. 43 ff.; Urk. 73; Urk. 123 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landesver- weisung von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1).

2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f. mit Hinweis). Der Beschuldigte ist aufgrund des auszufällenden Schuldspruchs wegen Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

3. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-

- 45 - lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung straf- rechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit Hinweisen). Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur An- wendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraus- setzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin- weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten

- 46 - wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

4. Der Beschuldigte hat sein Heimatland, den Irak, bereits in früher Kindheit zu- sammen mit seiner Familie verlassen. Er lebt seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und hat die Schulen besucht. Mittlerweile ist er mithin bereits über 20 Jahre in der Schweiz wohnhaft. Diese lange Anwesenheits- dauer in den prägenden Jahren der Kindheit und Jugend spricht für einen persön- lichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Ebenfalls dafür spricht die Tat- sache, dass der Beschuldigte Arabisch verlernt hat und kaum in der irakischen Kul- tur integriert ist. Der Beschuldigte spricht sodann einwandfreies Schweizerdeutsch. Beziehungen zu seinem Heimatland sind nicht vorhanden. Ansonsten kann der Be- schuldigte indessen nicht viel von seiner derzeitigen Situation für sich ableiten. Im Sommer 2020 hat der Beschuldigte seine Lehre als Koch erfolgreich abge- schlossen. Diese absolvierte er in einer geschützten Werkstatt. Seit seiner Entlas-

- 47 - sung aus der Haft im Dezember 2022 arbeitete der Beschuldigte als Hilfsschreiner und in zwei verschiedenen Restaurantbetrieben als Koch bzw. nun als Servicekraft. Im Primärarbeitsmarkt konnte er mithin bis anhin nicht richtig Fuss fassen. Ange- sichts dieses beruflichen Werdegangs kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 123 S. 16 f.) – nicht von einer tatsächlich erfolgten, gefestigten beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Be- treibungen im Umfang von ca. Fr. 1'125.– und Verlustscheine von Fr. 28'485.90 generiert hat (vgl. Urk. 69 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Beschuldigte sodann seine Schulden auf Fr. 50'000.– (Urk. 122 S. 8). Auch dies spricht gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration. Seine familiäre Situation spricht ebenfalls nicht für einen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Die Liebesbeziehung zu B._____ ging sodann diesen Spätsommer/Herbst in die Brüche (Urk. 122 S. 3). Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister leben zwar ebenfalls in der Schweiz und der Beschuldigte pflegt gemäss eigenen Angaben insbesondere seit der Haftentlas- sung wieder einen engeren persönlichen Kontakt (Urk. 122 S. 3 f.). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung, wie sie im Sinne der obigen Erwägungen erforderlich ist, ist indessen – entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S. 22) – nicht gegeben. Im Lichte der wirtschaftlichen und persönlichen Integration und unter Berücksichti- gung der familiären Bindungen kann zusammengefasst nicht von einem Härtefall gesprochen werden. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist– wie ausgeführt – das Sozia- lverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante De- linquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich vorliegend nicht nur des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch der Anstiftung zu Diebstahl, der Hehlerei, der Geldwäscherei sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zudem weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei diesbezüglich auf Ziff. V 9.3 verwiesen werden kann. Bereits diese Verurteilungen sprechen gegen eine gefestigte, erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der

- 48 - Schweiz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Massnahmen- vollzug seine (damalige) Freundin angestiftet hat, einen Diebstahl zulasten ihres Lehrbetriebs zu begehen, und nur wenige Tage nach der formellen Entlassung aus der Massnahme wieder im grösseren Stil mit Betäubungsmitteln hantierte. Doch selbst nachdem er deswegen wieder kurzzeitig in Untersuchungshaft war, plante er während laufender Strafuntersuchung erneut einen Betrug mit beträchtlicher krimineller Energie, welchen er auch umzusetzen versuchte. Dabei hat er sein damaliges kleines vorhandenes soziales Umfeld in sein strafbares Verhalten mit- einbezogen. All dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine gelungene Integration. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung von seinem ehemaligen Kollegenkreis distanziert hat und sich ein neues kollegiales Umfeld aufbaut (Urk. 122 S. 21 f.). Von einer gefestigten, überdurchschnittlichen sozialen Integration ist der Beschuldigte weit entfernt. Die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt der Beschuldigte somit nicht. Auch wenn aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der schwierigen, aber nicht unmöglichen Wiedereingliederung in seinem Heimatland ihn die Landesverweisung einschneidend treffen wird, ver- mag dies keinen Härtefall zu begründen. Grundsätzlich wäre daher eine Landes- verweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.

5. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkann- ter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder

- 49 - einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bereits das Sach- gericht im Rahmen des Entscheids über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Es erfolgt mithin eine zweimalige Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Anordnungs- und Vollzugskompetenz (Urteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021, E. 4.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Eine abschliessende Beruteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461). Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2; Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2; Urteil 6B_555/2020 vom

12. August 2021, E. 1.3.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesver- weisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beach- tet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegen ste- hen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als un- verhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegen ste- hende Zustand vorübergehender Natur ist (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2). Aus dem vorstehend Gesagten folgt somit, dass das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Strafgericht zwar die dieser möglicherweise ent-

- 50 - gegen stehenden Umstände beachten muss. Jedoch muss das Gericht bei Vorlie- gen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesver- weisung verzichten. Vielmehr ist konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweist, wobei der Verzicht nach ausdrück- lichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Dabei ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Mass- nahme massgeblich ändern kann, wobei indes in casu der Beschuldigte den gröss- ten Teil seiner Strafe bereits abgesessen hat. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverwei- sungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich. Dies kann augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Gleichfalls zu- treffend ist schliesslich, dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zu- ständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nennt (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2).

6. Der Beschuldigte beschränkt sich bei der Geltendmachung von ihm drohen- den Gefahren in seinem Heimatland weitestgehend auf die Behauptung, sein Vater habe in der irakischen Armee gedient und sei während des Iran-Irak-Krieges von iranischen Einheiten festgenommen, verschleppt und während rund acht Jahren als Kriegsgefangener festgehalten worden. Von Mitgliedern der Al-Dawa-Partei,

- 51 - welche heute stärkste politische Kraft im Irak sei und hochrangige Regierungsmit- glieder stelle, sei sein Vater gefoltert worden. Sein Vater müsse daher bei einer Rückkehr in den Irak mit einer unmittelbaren Verhaftung rechnen und befürchten, getötet zu werden. Auch er als Sohn hätte vor diesem Hintergrund bei einer Weg- weisung in den Irak eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Über- dies drohe ihm gestützt auf eine Stammesfehde die Gefahr, von den Mitgliedern des anderen Stamms getötet zu werden. Schliesslich wäre er aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zur sunnitischen Minderheit im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Übergriffe zu werden (Urk. 53 S. 45 f.; Urk. 123 S. 18 f.). Der Amtsbericht des SEM bzw. das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 24. September 2021 halten zusammengefasst Folgendes fest (Urk. 69; Urk. 99). Bereits im Asylentscheid vom 8. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass konkrete Hinweise fehlen, wonach dem Beschuldigten aufgrund seines eigenen Profils oder des Profils seines Vaters (im Sinne einer Reflexwirkung) eine Verfol- gung drohen würde. Das SEM erwägt, dass aus den Asylakten des Beschuldigten und seiner Eltern keine Hinweise hervorgehen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Der Vater des Beschuldigten sei nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen, sondern habe vielmehr aufgrund einer staat- lichen Verfolgung durch die Baath-Partei Asyl erhalten. Darüber hinaus habe der Beschuldigte 18 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak keine Reflexverfolgung zu befürchten und sei es inzwischen zu einem Rückgang der Angriffe gegen ehe- malige Anhänger des Baath-Regimes gekommen. Weiter lägen konkrete Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen aufgrund interkonfessioneller Spannungen nicht vor. Das SEM thematisiert weiter die Clan-Fehde und hält fest, auch diesbezüglich seien aufgrund der langen Zeitdauer keine Hinweise erkennbar, dass der Beschul- digte von dieser (aus wirtschaftlichen Gründen geführten) Fehde betroffen sei. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Si- cherheitslage in Mosul nicht als generell unzulässig. Auf diese Einschätzungen des SEM kann das Gericht ohne Weiteres abstellen. Aus allgemeinen Berichten über die allgemeine Gefährdung von Angehörigen politisch verfolgter Personen lässt sich eine relevante Gefahr nicht ableiten. In Bezug auf die Clan-Fehde ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch hier keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der

- 52 - Beschuldigte – welcher im Kindsalter sein Heimatland verlassen hat – tatsächlich nach dieser langen Zeitdauer von dieser Stammesfehde betroffen sein könnte. Die Rachegefahr ist unbestimmt und in Zweifel zu ziehen. Es ist mithin nicht von einer konkreten individuellen Verfolgungssituation auszugehen. Entsprechend ist zu schliessen, dass die aktuell vorliegende Aktenlage keine Hinweise enthält, wonach eine Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzen würde. Überdies würden die geltend gemachten Gründe die Landesverweisung nicht grundsätzlich und auf Dauer hindern, so dass die Anordnung jedenfalls im Grund- satz standhält. Es ist daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreck- barkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen wird. Zusammengefasst erscheint eine Landesverweisung auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots als verhältnismässig und es ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Es ist entsprechend eine Landesverweisung anzuordnen.

7. Da kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffent- lichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (Urteil 6B_34/2019 vom

5. September 2019 E. 2.4.3.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht bei der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen äussert streng gezeigt hat, wenn es um eine Landesverweisung wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. "Drogenhandel" führt gemäss Bundesgericht in der Regel zu einer Landesver- weisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts regel- mässig überwiegen (Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1, 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1, 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021, E. 2.1.1). So gesehen würde die Interessen- abwägung im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen und einer Landesverweisung nicht entgegenstehen.

- 53 -

8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren ange- ordnet (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt eine Landes- verweisung für die Dauer von 11 Jahren (Urk. 52 S. 9 ff.; Urk. 78; Urk. 124 S. 1). Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen wer- den (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Beschuldigten ein grosses Gewicht zukommt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,

4. Aufl. 2019, Art. 66a N 28 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, rechtfertigt sich in Anbetracht der aufge- zeigten Umstände sowie der Schwere der Taten, die Dauer merklich oberhalb des Minimums anzusetzen (Urk. 68 S. 47). Die Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass ohne das Vorliegen der Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 gestützt auf die weiteren Tatvorwürfe gemäss Dossier 2 und 3 eine fakultative Landesverweisung im Raum gestanden hätte (Urk. 124 S. 5 f.). Dies fliesst ebenfalls in die Beurteilung der Dauer mit ein. Indes erscheint angesichts des Umstands, dass die Landesverwei- sung den hier aufgewachsenen und mit seinem Heimatland kaum verbundenen Be- schuldigten doch relativ einschneidend persönlich trifft, die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 11 Jahren als zu hoch. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen und die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festzusetzen.

9. Die Landesverweisung ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (Urk. 68 S. 47 f.). VIII. Beschlagnahmungen Angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche sowie mit Verweis auf die vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 48 ff.) sind die diesbezüglichen erstinstanzli- chen Dispositivziffern mehrheitlich zu bestätigen. Ergänzend bzw. korrigierend ist in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils folgendes festzu-

- 54 - halten: Die ersten vier Gegenstände (gefaltetes Papier, blaues Papier, Tupperware, Mühle) haben offensichtlich einen Zusammenhang zu einer Straftat und sind einzuziehen. Beim Apple iPhone (A013'737'810) kann ein Deliktskonnex bejaht werden (Urk. D1/2/1 S. 8 ff.). Ebenfalls beim iPhone A013'995'272 (Urk. D1/3/6 S. 2).Beim USB-Stick (A013'737'774) und bei einem weiteren Mobiltelefon (A013'995'307) ist ein Deliktskonnex (soweit erkennbar) nicht gegeben. Ein Delikt- skonnex und eine konkrete Gefährdung werden nicht behauptet, weshalb eine Ein- ziehung gestützt auf Art. 69 StGB ausgeschlossen ist. Ein reines Beweismittel ist stets zurückzugeben (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 267 StPO). Die Gegenstände sind deshalb entgegen der Vorinstanz an den Beschuldigten zurückzugeben. Im Übrigen sind die Entscheide über die Beschlagnahme im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen. IX. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind vorliegend die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gegeben (Urk. 68 S. 51 f.). Entsprechend ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Er- stellung eines DNA-Profil im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes anzu- ordnen. Der Vollzugsauftrag wird dem Forensischen Institut Zürich (FOR) erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mit- teilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Be- schuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. X. Zivilforderungen Nachdem der von der Privatklägerin S._____ GmbH geltend gemachte Schaden im Umfang von Fr. 15'000.– erstellt ist und die weiteren Haftungsvoraussetzungen mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu

- 55 - verpflichten, der Privatklägerin Schadersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezah- len, und im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 68 S. 52 f.). XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17 und 19) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt teilweise und unterliegt betreffend ihrem Antrag zur längeren Landesverweisung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich, dem Be- schuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

- 56 - 2.3. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 120). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der Akten- umfang des vorliegenden Falles ist verhältnismässig gering, wobei im Berufungs- verfahren keine wesentlichen neue Akten produziert wurden. Sodann stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtliche Fragen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für das Berufungsverfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-10.(…)

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände  Verlustschein Betreibungsamt Bern-Mittelland (A013'737'729)  ein Laptop Dell (A013'737'809)  Swisspass, lautend auf den A._____ (A014'011'688)  div. Dokumente (A014'011'837)  ein Kugelschreiber "Swarovski" (A014'011'860)  eine Quittung Boutique Grieder (A014'011'871)  eine Herrentasche Diesel (A014'011'882)

- 57 -  eine Eintrittskarte Zentralbibliothek Zürich (A014'011'893)  eine Geschenkkarte Coop (A014'011'906)  ein Kopfhörer AirPods (A014'011'917)  zwei Halsketten (A014'011'939 und A014'011'940)  ein Kopfhörer Beats mit Hülle (A014'011'973)  eine Geschenkkarte Letzipark (A014'011'995) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Identitätskarte (A013'995'136; lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird der Ausstellungsbehörde übergeben.

13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Kaufvertrag (A013'995'192; lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird bei den Verfahrensakten belassen. 14.-15. (…)

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 900.– Auslagen Auswertung Mobiltelefon Fr. 3'099.– Auslagen Gutachten FOR / IRM

17. (…)

18. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 42'881.67 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

19. (…)

20. (Mitteilungen)

- 58 -

21. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.  Art. 24 Abs. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 StGB, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 891 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

5. Von einer Rückversetzung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB in eine statio- näre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016 wird abgesehen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

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7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände gefaltetes Papier mit Kokain (A013'737'707);  blaues Papier mit Kokainrückständen (A013'737'718);  Tupperware mit Marihuana-Rückständen (A013'737'730);  goldene Mühle mit Marihuana-Rückständen (A013'737'741);  ein Mobiltelefon iPhone X (A013'737'810);  Mobiltelefon II (A013'995'272);  werden eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände USB-Stick mit grünen Steinchen (A013'737'774);  Mobiltelefon I (A013'995'307)  werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 9'600.– (Sachkaution 33797; A013'737'796; eingebucht bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat) wird definitiv beschlagnahmt. Die beschlagnahmte Barschaft wird zur Deckung der Busse sowie zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

17. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände eine Herrenarmbanduhr Yves Camani (A014'011'804); 

- 60 - eine Herrenarmbanduhr Hublot (A014'011'848);  eine Herrenarmbanduhr Rolex, ohne Armband (A014'011'859);  werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon nach Rechtskraft des Urteils verwertet, soweit ein Nettoerlös zu erwarten ist. Der allfällige Ver- wertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Andernfalls – oder sofern es sich bei den obgenannten Gegenständen um Fälschungen handelt – sind die obgenann- ten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinen- den Verwendung herauszugegeben und ansonsten durch die Bezirksgerichts- kasse Dietikon zu vernichten.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Februar 2021 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr, gefälschte Rolex Daytona (A013'737'092) sowie die gefälschte Rolex "day-date" (A013'995'181) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lager- behörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben.

13. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes ange- ordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ GmbH Scha- denersatz von Fr. 15'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 17 und 19) wird bestätigt.

16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 61 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per  Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (per Mail)  die Privatklägerin S._____ GmbH (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten;

- 62 - das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33,  8010 Zürich gemäss Dispositiv-Ziff. 13; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 8 bis 12; Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-FU, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 11 und 12. Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Hinweis auf  Dispositiv-Ziffer 10; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; 

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch