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DJ210004

Menschenhandel etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2022-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Allgemeines

1. Grundlagen 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ge- mäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. m.w.H.; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGer 6B_617/2013 vom

4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürf- tigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und sub-

- 15 - jektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Un- schuld (BGE 127 I 38 E. 2.a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 128 I 81 E. 2. m.w.H.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch die BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4 (=Pra 93 (2004) Nr. 51) und BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB190096 vom

2. März 2020, E. 5.2.; BGE 124 IV 88 E. 2.a; BGE 120 1a 31 E. 2.c; BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4. (=Pra 93 (2004) Nr. 51). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7. m.w.H.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu-

- 16 - chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat, oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen so- wie auf Widersprüche (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Vorliegend stützt sich die Anklage hauptsächlich auf die (kaum vorhande- nen) Aussagen des Beschuldigten (act. 16/01-08 und act. 17/01-37) und der Pri- vatklägerin (act. 12/01-08; act. 13/01-09; act. 14/01-07), welche einander gegen- überstehen. Darüber hinaus liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten F._____ (act. 19/01/01-10), G._____ (act. 19/03/01-04), H._____ (act. 18/01-16), I._____ (act. 19/04/01-06) und J._____ (act. 19/05/01-06) sowie weiterer Personen (act. 15/01-16) vor. Weiter wurden diverse Mobiltelefone ausgewertet. Die Auswer- tungsergebnisse sind dokumentiert und dienen ebenfalls als Beweismittel (act. 05/01-07; act. 06/01-04; act. 07/01-17). Schliesslich liegen den Akten auch ein- zelne Bild-, Audio- bzw. Videoaufnahmen bei, welche vorliegend grundsätzlich als objektive Beweismittel herangezogen werden können (act. 25/01-92 und act. 45/09).

- 17 - 2.2. Vorbehältlich der nachfolgend konkret aufgeführten, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren Beweismittel, steht der Verwertbarkeit der Beweismit- tel nichts entgegen. Eine generelle Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel wurde auch seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. act. 223).

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Wie vorstehend dargelegt, kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Beteiligten untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch ist nachste- hend auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen einzugehen. 3.2. Die Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person ist anhand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Massgebend sind in Analogie zu den Bestimmungen betreffend die Einvernahme von Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der einver- nommenen Person, ihre Beziehung zu den weiteren Verfahrensbeteiligten und ihr Verhältnis zur Tat, ihre mit dem Strafverfahren einhergehenden Interessen sowie ihre Rolle im konkreten Verfahren. 3.3. Was den Beschuldigten betrifft, so ergibt sich aus seinen persönlichen Ver- hältnissen und seinem Vorleben nichts, was seine Glaubwürdigkeit massgeblich beeinträchtigen würde. Diesbezüglich kann auf nachstehende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. V. 3.1.4.). Der Beschuldigte verzeichnet zwar eine Vorstrafe vom 31. Juli 2019 wegen mehr- facher Hehlerei (act. 01/01/65 f.), diese steht jedoch in keiner Weise in Zusammen- hang mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen und tangiert seine Glaubwür- digkeit somit nicht. In seiner Rolle als beschuldigte Person hat er schliesslich ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und zudem trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizu- tragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Darüber hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe oder den Ausgang des Strafverfahrens sind demgegenüber keine ersichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, je- doch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen

- 18 - Glaubwürdigkeit. Schliesslich ist der Beschuldigte entfernt verwandt mit den Mitbe- schuldigten I._____ und J._____, wenngleich der effektive Verwandtschaftsgrad nicht abschliessend geklärt werden konnte. Jedenfalls trägt der Beschuldigte den gleichen Nachnamen wie die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ und kommt zudem aus demselben Dorf im K._____ [Staat]. Er kennt diese beiden Mitbeschul- digten schon länger und sie pflegen regelmässig Kontakt zueinander, insbesondere verbringen sie auch hin und wieder gemeinsame Zeit im Ausgang (act. 16/02 F/A 34; Prot. S. 335 f. und S. 343 f.). Die Mitbeschuldigten F._____, G._____ und H._____ kennt der Beschuldigte ebenfalls schon seit längerer Zeit. Insbesondere im tatrelevanten Zeitraum gehörten die drei Genannten zum engsten Freundeskreis des Beschuldigten, mit denen er in der Freizeit viel Zeit verbrachte (act. 16/02 F/A 56 ff.; act. 16/04 F/A 16 ff; act. 19/03/01 F/A 46 ff.). Hinsichtlich Verhältnis bzw. Beziehung zur Privatklägerin kann im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. III. B.). Indes ist hervorzuheben, dass zwischen diesen beiden – aus Sicht des Beschuldigten – zwar keine Liebes- beziehung, aber ein kollegiales Verhältnis mit gelegentlichen sexuellen Kontakten vorgelegen hat (Prot. S. 51 ff.). Insgesamt besteht somit zweifellos eine persönliche Nähe zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist damit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, jedoch seine Aussagen mit Blick auf diese Personen mit Vorsicht zu würdigen. Nicht anders verhält es sich angesichts des bisweilen intensiv gepflegten Kontaktes in Bezug auf die Privatklägerin. 3.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im mutmasslichen Tatzeit- raum gut 12- bis 14-jähriges Mädchen. Zum Zeitpunkt der zahlreichen Einvernah- men war sie zwischen rund 13,5 und 16,5 Jahre alt. Die Privatklägerin ist gemein- sam mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern in L._____ im Kanton Thurgau auf- gewachsen und war bis zu den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Vorfällen eine unauffällige und gute Schülerin. Wie sich den nachfolgenden Erwä- gungen entnehmen lässt, war die Privatklägerin während mindestens zweier Jahre unsterblich in den Beschuldigten verliebt, obschon dieser ihre Gefühle in keinster Weise erwiderte, sondern sie zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte. Zuletzt musste die Privatklägerin fürsorgerisch untergebracht werden, um vor dem Einfluss des

- 19 - Beschuldigten geschützt werden zu können (act. 22/01/003; Prot. S. 79, S. 85 und S. 104 f.). Den persönlichen Verhältnissen der Privatklägerin kann nichts entnom- men werden, das gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit spricht. Der Umstand, dass sie im mutmasslichen Tatzeitraum und während der ganzen Untersuchung noch sehr jung war und man sie zu ihrem eigenen Schutz fürsorgerisch unterbrin- gen musste, ändert daran nichts. Dennoch führte die unsterbliche Verliebtheit der Privatklägerin in den Beschuldigten dazu, dass sie zu Beginn der Untersuchung nicht vollumfänglich die Wahrheit sagte, sondern insbesondere diesen anlässlich ihrer ersten Befragungen vom 26. Februar 2019 massiv in Schutz nahm (vgl. act. 12/01/03) und ihm bis zuletzt nichts Schlechtes wünschte (Prot. S. 99; S. 106). Dieser Umstand ist freilich im Rahmen der Aussagenwürdigung zu beach- ten, tut der allgemeinen Glaubwürdigkeit aber gleichwohl keinen Abbruch. Schliess- lich ist die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren Geschädigte. Sie wurde jeweils unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB einvernommen (Prot. S. 74 ff.), was ihre Glaubwürdigkeit grund- sätzlich erhöht. Gleichzeitig hat sie ein finanzielles Interesse im Verfahren, welches sie durch ihre Rechtsvertreterin auch geltend machen liess (act. 188; act. 221; Prot. S. 500 f.). Alleine daraus kann aber noch nicht auf eine allgemein fehlende Glaub- würdigkeit geschlossen werden. Insgesamt liegen keine Umstände vor, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin massgeblich herabsetzen würden. 3.5. Was die Glaubwürdigkeit der obgenannten Mitbeschuldigten betrifft, so kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich weder aus deren persönli- chen Verhältnissen noch aus deren Verhalten und Rolle im vorliegenden Strafver- fahren besondere Umstände ergeben, welche sich auf ihre allgemeine Glaubwür- digkeit auswirken würden. Auch die Einwendungen der Verteidigung, insbesondere im Rahmen ihrer Ausführungen zum Aussageverhalten von H._____, F._____ und G._____ (act. 223 Rz. 111 ff., 135 f., 141 f.), lassen in dieser Hinsicht keine andere Schlussfolgerung ziehen. Es ist bei der Würdigung ihrer Aussagen lediglich dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass es sich um Mitbeschuldigte han- delt, welchen jeweils eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem Beschuldigten vorgeworfen wird und welche untereinander und zum Beschuldigten in einem ver- wandtschaftlichen oder kollegialen Verhältnis stehen. Dies kann naturgemäss dazu

- 20 - führen, dass die Mitbeschuldigten jeweils einerseits versucht sein dürften, sich ge- genseitig nicht zu belasten, andererseits aber ein jeder der Mitbeschuldigten ein Interesse daran hat, seine eigene Tatbeteiligung zu reduzieren und sich selber in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Diesen Umständen muss bei der Würdi- gung ihrer Aussagen angemessen Rechnung getragen werden.

4. Generelles zur Glaubhaftigkeit der Aussagen Wie bereits dargelegt, kommt im Rahmen der Würdigung der Aussagen, der Glaubhaftigkeit der konkreten Schilderungen der einvernommenen Personen grosses Gewicht zu. In der nachfolgenden Sachverhaltsfeststellung wird auf die einzelnen Vorwürfe und Aussagen der Beteiligten im Detail einzugehen sein. Den- noch drängt es sich auf, vorab einige Ausführungen über die Qualität der Aussagen der Privatklägerin als Ganzes, insbesondere unter Einbezug ihrer freier ganzheitli- cher Schilderungen der vermeintlichen Tathergänge vorzunehmen. Dies nicht zu- letzt deshalb, weil die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung An- merkungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin machte (act. 223 Rz. 90 ff.). 4.1. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Hauptverfahrens insgesamt rund 25 Mal zu der vorliegend zu be- urteilenden Sache befragt. Insbesondere zwischen dem 12. und dem 16. Oktober 2020 oder auch anlässlich der Hauptverhandlung musste die Privatklägerin einen eigentlichen Marathon an Befragungen bewältigen, was bereits angesichts ihres auch damaligen noch jungen Alters beachtlich ist. Umso beeindruckender ist aller- dings, dass die Privatklägerin trotz der Vielzahl an Einvernahmen weitgehend de- tailreiche und auch schlüssige Aussagen machte, die im Gesamtkontext des vor- liegend zweifellos äusserst umfangreichen Strafverfahrens ein bemerkenswertes Bild abgeben. Obwohl die Privatklägerin in der Untersuchung primär die einzelnen Vorfälle zuerst in einer offenen Erzählung schilderte und anschliessend auf gezielte Fragen der Ermittlungsbeamtin präzisierte, lassen sich in ihren Depositionen nur wenige und im Wesentlichen unbeachtliche Widersprüche finden. Des Weiteren

- 21 - lassen sich in ihren Schilderungen zahlreiche eindeutige Realitätskriterien erbli- cken. Namentlich konnte sie die oftmals ähnlich gelagerten Vorfälle in unterschied- lichen Konstellationen mit den jeweils vorgelegenen Umständen, Details und Zu- sammenhängen verknüpfen und so eine zeitliche Einordnung vornehmen. Bei ver- einzelten Einvernahmen, die gleich mehrere Vorfälle zum Gegenstand hatten, war sie so auch ohne weiteres in der Lage, chronologische Vor- und Rückblenden zu machen, ohne dass es zu grösseren Verwechslungen gekommen wäre. Sodann wurden einzelne Vorfälle, bei denen es zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll, nicht von ihr sondern vom jeweiligen Beschuldigten erstmals zu Protokoll ge- geben. Dennoch bestätigte die Privatklägerin die jeweiligen Aussagen nicht blind- lings oder füllte diese gar aus, sondern gestand in solchen Situationen ihre Erinne- rungslücken offen ein (vgl. act. 12/08/06; act. 13/06/05; Prot. S. 410 ff.). Die Privat- klägerin war mehrheitlich in der Lage, ein bemerkenswertes und stimmiges Bild über ihre inneren Befindlichkeiten und Emotionen zur Zeit des jeweiligen Vorfalles abzugeben. Weiter lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin regelmässig für die Beurteilung unwichtige Einzelheiten erblicken, die im Gesamtzusammen- hang jedoch in ein harmonisches Bild passen und damit für tatsächlich Erlebtes sprechen. Auffallend ist schliesslich auch, wie die Privatklägerin in ihren Aussagen des Öfteren versucht, Erklärungen für ihr Verhalten bzw. das Verhalten des Be- schuldigten zu liefern. Gerade weil ihr Verhalten für den neutralen Betrachter in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar erscheint, ist dies als Realitätskriterium zu werten. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen der Privatklägerin äusserst realitätsnah und sprechen ohne weiteres für tatsächlich Erlebtes. Nicht zuletzt ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin mit ihren Schilderungen we- der den Beschuldigten noch einen der vielen Mitbeschuldigten je über Gebühr be- lastete. Im Gegenteil hat sie den Beschuldigten – wie zuvor bereits angesprochen

– zu Beginn der Untersuchung sogar noch in Schutz genommen (vgl. act. 12/01/03). Grundsätzlich würde sich ein solches Verhalten nicht unbedingt vor- teilhaft auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken. Mit Blick auf die nachfol- genden Ausführungen (vgl. nachstehend Erw. III. B.) ist dies vorliegend aber inso- fern als eigentliches Realitätskriterium zu werten, als dass sich – gemäss den Dar-

- 22 - stellungen des Beschuldigten – tatsächlich teilweise Vorfälle in Form von finanziel- ler Ausbeutung und Gewaltanwendungen ereigneten. Dennoch war die Privatklä- gerin zu Beginn entschieden, den Beschuldigten trotz aller Widrigkeiten vor einer möglichen Strafverfolgung zu schützen. Diese Ambivalenz kam auch anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung deutlich erkennbar zum Vorschein (vgl. Prot. S. 86 ff.; S. 99 f.). Gesamthaft betrachtet kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass keineswegs von einer frei erfundenen bzw. konstruierten Geschichte der Privatklägerin ausgegangen werden muss, was angesichts des gesamten Um- fangs und in Anbetracht des Alters der Privatklägerin und ihres Intellekts ohnehin eine kaum zu erbringende Gedankenleistung verlangen würde. Insgesamt – und vorbehältlich der im Rahmen der nachfolgenden konkreten Sachverhaltserstellung genannten Präzisierungen bzw. Abweichungen – erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin nach dem Gesagten als glaubhaft und es kann grundsätzlich auf diese abgestellt werden. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mehr- heitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und entschied sich erst anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung umfassende Aussagen hinsichtlich den zur Anklage gebrachten Vorwürfen zu tätigen. Da seine Depositionen erst rund drei bis vier Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen erfolgten, beste- hen erhebliche Zweifel daran, dass seine Aussagen auf seinen persönlichen und tatsächlichen Wahrnehmungen beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen gefärbt sind von den Erkenntnissen, welche er während des Untersuchungsverfahrens sammelte und – durch die inzwischen erworbene Kennt- nis der gesamten Aktenlage – geprägt sind von nachträglich geschaffenen Zusam- menhängen und Wertungen. Darüber hinaus kann eine eigentliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nicht stattfinden, weil nur eine einmalige Aussage vorliegt, was es wiederum erschwert, seine Aussagen untereinander abzugleichen und auf Übereinstimmungen oder Widersprüche zu untersuchen. Wie auch die Ver- teidung in ihren Ausführungen festhält (act. 223 Rz. 87 f.), lassen sich naturgemäss

- 23 - bei einem solchen Vorgehen zweifellos einige Realitätskriterien in seinen Darstel- lungen finden, was aufgrund des Gesagten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten vorliegend jedoch nicht per se erhöht. Auffallend ist schliesslich, dass der Beschuldigte jene Einzelheiten mehrheitlich detailliert wiedergeben kann, welche sich durch die vorhandenen objektiven Beweismittel insbesondere in Form von Mobiltelefonauswertungen und Audio-, Bild- bzw. Videoaufnahmen oder durch übereinstimmende Aussagen der weiteren beteiligten Personen erstellen lassen, hingegen hinsichtlich der umstrittenen und letztlich auch entscheidenden Details keine genauen Angaben machen kann. Im Ergebnis spricht das selektive und im Unterschied zur Privatklägerin auch nicht durchwegs detailgetreue Aussageverhal- ten nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und lassen an der Richtigkeit der Schilderungen der Privatklägerin – vorbehältlich der im Rahmen der nachfolgenden konkreten Sachverhaltserstellung genannten Präzisierungen bzw. Abweichungen

– kaum Zweifel aufbringen. B. Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin

1. Ausgangslage Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschuldig- ten auf das zwischen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Ankläge- rin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschuldigte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter mani- puliert, beherrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (act. 26 S. 10). Es wird nachfolgend auf die einzelnen konkreten Vorwürfe einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). Im Sinne einer Vorbemerkung, wie es die Jugendanwaltschaft in der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 (act. 26 S. 6 ff.) und die Verteidigung in ihrem Plädoyer (act. 223 S. 1 ff.) gemacht haben, ist zunächst auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin einzugehen.

- 24 -

2. Kennenlernen, Beginn und Dauer der Beziehung 2.1. Sachverhalt Der Beschuldigte und die Privatklägerin sollen sich gemäss Anklageschrift im Dezember 2017 kennengelernt haben und bis Dezember 2019 in regelmässi- gem Kontakt gestanden sein (act. 26 S. 6). 2.2. Kennenlernen / Beginn 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte am 7. Mai 2019 erstmals aus, er kenne die Privat- klägerin seit ungefähr 4,5 Jahren (act. 16/01 F/A 9). Er habe sie bei ihr zu Hause kennengelernt mit einem Kollegen. Der Kollege sei ihr Cousin, er heisse M._____. Sie seien dort zum Fifa spielen gewesen und sie sei mit ihrem Bruder dort gewesen (act. 16/01 F/A 10). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2020 präzi- sierte der Beschuldigte, es sei nun ungefähr zwei Jahre her, seit er die Privatkläge- rin kenne und bestätigte, dass er sie über ihren Cousin kennengelernt habe, als er bei diesem zu Hause gewesen und sie auch da gewesen sei. Am nächsten Tag habe sich die Privatklägerin bei ihm gemeldet und behauptet, sie sei 17 Jahre alt (act. 16/02 F/A 45). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 gab der Beschul- digte noch einmal zu Protokoll, er habe die Privatklägerin das erste Mal bei M._____ gesehen mit N._____. Er könne sich noch erinnern, dass sie in der Küche gestanden sei. Sie habe ein langes XXL-T-Shirt angehabt. Hinter dem Rücken von M._____ hätten er und N._____ einige Blicke mit der Privatklägerin ausgetauscht, weil sie damals sexy ausgesehen habe. Am nächsten Tag habe sich die Privatklä- gerin bei ihm über Instagram gemeldet. Sie hätten geschrieben und auch schon das erste Treffen vereinbart. Das erste Treffen sei nach ca. einer Woche gewesen. Sie hätten auch schon vereinbart, dass sie Sex haben würden. Und dann sei sie eben ins O._____ gekommen, kurz bevor das Fussballtraining begonnen habe, hätten sie Sex gehabt. Die Privatklägerin habe Kondome dabei gehabt. Und nach

- 25 - zwei bis drei Tagen habe er von N._____ erfahren, dass sie ihm BH-Fotos und Twerk-Videos geschickt habe (act. 17/02 S. 5). Gleichermassen schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung, dass er die Privatklägerin im Herbst 2017 bei M._____ zu Hause kennenge- lernt habe. Damals sei er ein wenig geflasht gewesen und habe mit ihr einige "flirty" Blicke ausgetauscht. Am nächste Tag habe sie sich dann bei ihm über Instagram gemeldet, wobei er schon etwas überrascht gewesen sei. Sie hätten angefangen zu schreiben und bereits ein erstes Treffen vereinbart. Dieses habe am 6. Dezem- ber 2017 stattgefunden, wobei sie bei diesem Treffen auch zum ersten Mal Sex miteinander gehabt hätten. Sie hätten von Anfang an ziemlich offen miteinander geschrieben und dies so abgemacht. Es sei von seiner Seite aus gekommen und auch von ihrer, sie hätten dies jedenfalls so vereinbart. Sie hätten sich vor seinem Fussballtraining im Schulhaus O._____ getroffen und auf dem WC sei es zum Sex gekommen. Er habe es so empfunden, als ob dies beide gewollt hätten (Prot. S. 52-54). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab in den Einvernahmen vom 26. Februar 2019, vom

29. Oktober 2019 und vom 12. Oktober 2020 übereinstimmend an, sie habe den Beschuldigten bei ihrem Cousin im Herbst 2017 kennengelernt. Sie habe mit ihrer Cousine einen Filmabend gemacht und der Cousin sei mit zwei anderen Kollegen gekommen. Später hätten sie sich im Internet gefunden, sie habe ihn auf Instagram wieder gesehen und so weiter Kontakt gehabt. Dies sei im Dezember 2017 gewe- sen. Dann seien sie in der Gegend, wo der Beschuldigte wohne, zusammen raus- gegangen. Sie seien am 6. Dezember 2017 zusammengekommen und seien auch intim gewesen. Sie hätten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt im Schul- haus O._____ im WC, wobei sie dies schon beim Schreiben geplant hätten (act. 12/01/03 F/A 16 f. und 23; act. 12/03/03 F/A 27-37; act. 13/02/06 F/A 106). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei von Anfang an sehr in den Beschuldigten verliebt gewesen, das heisse, seit sie zum ersten Mal Sex miteinander gehabt hätte. Dies sei am 12. Dezember 2017

- 26 - gewesen. Es sei abgemacht gewesen. Der Wunsch sei von A._____ gekommen, aber sie habe dies auch gewollt. Es sei richtig, dass sie den Beschuldigten im Herbst 2017 bei M._____ zu Hause kennengelernt habe. M._____ sei ihr Cousin. Sie wisse nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei, sie sei jedenfalls bei ihrer Cou- sine gewesen und habe einen Film geschaut. Irgendwann seien M._____, A._____, N._____ und P._____, der Cousin von A._____, nach Hause gekommen. Ihr gros- ser Bruder sei auch da gewesen. Der Beschuldigte habe ihr die Hand gegeben. Dort habe sie ihn zum ersten Mal gesehen, gross geredet hätten sie nicht. Weiter stimme es auch nicht, dass sie und der Beschuldigte sich angeflirtet hätten, sie habe A._____ an diesem Abend gar nicht gross beachtet. Danach habe sie A._____ auf Instagram live von Q._____ gesehen. Q._____ habe ihre Nummer ge- habt und der Beschuldigte habe sie daraufhin angeschrieben, weil sie ihm gefallen habe. Sie habe sich darüber gefreut, obschon sie den Beschuldigten zunächst gar nicht so attraktiv gefunden habe, mit der Zeit aber schon. Sie hätten dann geschrie- ben und fast täglich miteinander telefoniert. Es sei eine Beziehung gewesen, zu- mindest zu Beginn, danach sei daraus eine offene Beziehung geworden. Vielleicht sei es auch von ihrer Seite aus einseitig gewesen (Prot. S. 78-82). 2.2.3. Weitere Aussagen R._____ gab bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft zu Protokoll, sie sei die Cousine der Privatklägerin (act. 15/02/01 F/A 7; act. 15/02/02 S. 3) und habe zudem gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten H._____ in den Jahren 2012 bis 2015 die Oberstufenschule in S._____ besucht (act. 15/02/01 F/A 46; act. 15/02/02 S. 3). Ihr Bruder M._____ sei einer der besten Kollegen des Beschuldigten gewesen, seit dies mit der Privatklägerin passiert sei, habe er jedoch keinen Kontakt mehr mit ihm. Dies sicher seit zwei Jahren, wenn nicht mehr (act. 15/02/01 F/A 15 ff.; act. 15/02/02 S. 6 f.). Die Privatklägerin sei einmal bei ihnen zu Hause gewesen, da sei der Beschuldigte auch da gewesen. Dort hätten sie sich glaublich kennen gelernt, der genaue Zeitpunkt sei ihr aber unbekannt (act. 15/02/01 F/A 24). N._____ führte bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft aus, er habe die Privatklägerin einmal bei ihrem Cousin M._____ gesehen. Er sei bei M._____ gewesen und die Privatklägerin habe ihre Cousine besucht (act. 15/12/01 F/A 114).

- 27 - Er sei dabei gewesen, als der der Beschuldigte und die Privatklägerin sich bei M._____ kennengelernt hätten (act. 15/12/03 S. 16). Er habe danach nie Videos oder Fotos von der Privatklägerin zugeschickt erhalten (act. 15/12/30 S. 16). 2.2.4. Würdigung Hinsichtlich des Kennenlernens und des ersten einvernehmlichen Sexual- kontakts liegen mehrheitlich übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vor, welche zudem weitgehend durch die Aussagen von R._____ und N._____ bestätigt werden. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Herbst 2017 bei M._____ und R._____ zu Hause zum ersten Mal trafen und hernach über Social Media Kontakt zueinander aufnahmen und auf Ini- tiative des Beschuldigten, aber mit Einverständnis und auf Wunsch der Privatklä- gerin ein erstes Treffen am 6. Dezember 2017 vereinbarten, anlässlich welchem es zwischen ihnen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr auf der Toilette des Schulhauses O._____ in S._____ kam. Die Privatklägerin war von diesem Zeit- punkt an in den Beschuldigten verliebt und glaubte mit ihm eine Beziehung zu füh- ren, wobei sie zumindest rückblickend erkannte, dass diese ihrerseits einseitig als solche betrachtet wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann an- gesichts der Aussagen von N._____ nicht als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin diesem nach dem ersten Treffen bei M._____ zu Hause vermeintlich anzügliche oder aufreizende Bilder oder Videos hat zukommen lassen. 2.3. Dauer, Art und Regelmässigkeit der Kontakte 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 7. Mai 2019 zu Protokoll, die Privatklägerin sei eine gute Kollegin (act. 16/01 F/A 8). Sie würden zusammen rausgehen, etwas ge- meinsam trinken, gemeinsam Sachen unternehmen und sich gegenseitig unterstüt- zen (act. 16/01 F/A 11). Eigentlich habe er keinen Kontakt mehr mit der Privatklä- gerin gewollt, seit er ihre Mutter getroffen habe. Die Privatklägerin habe ihn aber immer wieder mit unterschiedlichen Telefonnummern angerufen. Er habe auch ihre Nummer geblockt, aber schliesslich habe sie ihn via anonymen Anruf erreicht. Er

- 28 - habe ihr gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen solle, sie habe ihn um ein Treffen gebeten. Schliesslich hätten sie sich getroffen und seither seien sie einfach be- freundet (act. 16/01 F/A 12). Angesprochen auf die Beziehung zur Privatklägerin äusserte der Beschul- digte am 17. Februar 2020, er kenne die Privatklägerin und er kenne auch ihre Mutter und ihren Bruder. Er habe nie etwas mit ihr gehabt, sie seien sich nie nahe gekommen, weil sie die Cousine eines Kollegen sei. Das habe er nicht bringen können (act. 16/02 F/A 44 f.). Sie sei eine Kollegin gewesen und sie hätten kollegial miteinander verkehrt (act. 16/02 F/A 45). Sie seien nicht verliebt gewesen und das habe er ihr auch gesagt. Sie seien nicht zusammen gewesen, da sie die Cousine eines Kollegen gewesen sei (act. 16/02 F/A 49). Es sei so gewesen, dass B._____ in ihn verliebt gewesen sei. Er habe ihr immer gesagt, dass aus ihnen nichts werde und dass sie lediglich Kollegen sein könnten. Irgendwann habe ihn die Mutter der Privatklägerin angerufen und ihn gefragt, ob er nicht doch eine Beziehung mit ihr eingehen könne. Als er dies verweigert habe, habe ihm die Mutter gedroht, dass all dies geschehen werde, was nun geschehe. Bei den AJ._____ sei es so, dass viele nicht verstehen würden, dass Mann und Frau auch als Kollegen existieren könnten, man müsse immer gleich eine Beziehung haben. Er sehe das jedoch anders, er sei ihn der Schweiz aufgewachsen und für ihn sei es klar, dass Mann und Frau auch Kollegen sein könnten (act. 16/02 F/A 84). In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 machte der Beschuldigte nochmals Angaben zur Beziehung zur Privatklägerin. Nachdem er von der Mutter erfahren habe, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, habe er sie blockiert. Sie sei damit aber nicht klar gekommen und habe ihn mit Fake-Accounts geschrieben und mit fremden Handys angerufen. Sie habe ihn gebeten, dass er sie entblocken solle, was er auch gemacht habe. Sie habe ihm dann Anmachsprüche geschrieben und einige Tage später Nacktfotos von sich geschickt. Das Problem sei damals gewe- sen, dass er nicht weiter überlegt und alles vergessen habe, was er mit der Mutter von B._____ besprochen habe. Er habe damals nicht mit dem Kopf, sondern ein- fach mit dem Penis studiert. Obwohl er versucht habe, den Kontaktabbruch mit ihr

- 29 - zu machen, sei er einfach wieder zurückgegangen. Er habe sie immer wieder ent- blockt und immer wieder Kontakt mit ihr gehabt. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er keinen Kontakt haben wolle, aber sie habe das Geld benutzt, um ihn raus- zurufen. Er habe dann nur das Geld gesehen, es sei ein ständiges Hin und Her gewesen und er habe sich wieder darauf eingelassen, mit ihr Kontakt zu haben (act. 17/02 S. 6 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sie hätten ei- gentlich keine Beziehung gehabt. Am Anfang sei es einfach ein Kennenlernen ge- wesen, sie hätten sich ein paar Mal getroffen. Aber eine Liebesbeziehung in der Art sei es nicht gewesen (Prot. S. 52). Nachdem er von der Mutter der Privatklägerin angerufen worden sei, habe er sie [die Pirvatklägerin] dann blockiert und ihr gesagt, es gehe nicht mehr weiter. Dann hat sie andere Fake-Accounts auf Instagram er- stellt und ihm über diese geschrieben und ihm gesagt, dass sie ihm etwas sagen möchte. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass es für ihn erledigt sei. Das habe er so lange durchgezogen, bis es einfach nicht mehr gegangen sei. Er habe so viele An- rufe und so viele Chatnachrichten über Snapchat, Facebook, Instagram usw. be- kommen, dass er sie einfach einmal habe entblocken müssen, um ihr zuzuhören. Sie habe ihn einfach überzeugt, damit er sie nicht mehr blockiere (Prot. S. 55). Er habe damals nicht gedacht, dass sie eine Liebesbeziehung hätten, sondern einfach eine normale Beziehung unter Kollegen (Prot. S. 56). Danach hätten sie eine Freundschaft plus gehabt, seien also Kollegen gewesen, aber hätten Geschlechts- verkehr miteinander gehabt (Prot. S. 56). Er habe B._____ jedenfalls nie einen Grund gegeben, sich in ihn zu verlieben, deshalb gehe er davon aus, dass es nicht stimme, dass sie von ihm gefühlsmässig abhängig gewesen sei. Er habe dann spä- ter schon gemerkt, dass sie sich in ihn verliebt habe, aber er habe es einfach nicht begriffen, weil er ihr ja keinen Grund gegeben habe (Prot. S. 60). Er habe ihr oft geschrieben, dass er den Kontakt abbrechen wolle. Das sei auch immer sein Ziel gewesen, aber er habe es nie geschafft. In dieser Zeit, also als er sie kennengelernt habe bis zu seiner Verhaftung, sei er immer nur geldgierig gewesen. Anfangs habe er sich einige Wochen noch eher auf den Sex fokussiert und danach sei es bereits ums Geld gegangen. Er habe immer versucht, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Dann seien aber auch Dinge von ihr aus gekommen, wie beispielsweise wenn sie

- 30 - das Thema Geld verwendet habe, damit er wieder Kontakt zu ihr aufnehme (Prot. S. 62). 2.3.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte in den diversen Einvernahmen immer wieder An- gaben zu ihrem Verhältnis mit dem Beschuldigten, jedoch mehrheitlich in Zusam- menhang mit einzelnen konkreten Vorfällen. Zu beachten ist dabei, dass sie den Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung noch massiv in Schutz nahm und nach- weislich nicht wahrheitsgetreue Aussagen zu ihrer Beziehung machte. Am 26. Feb- ruar 2019 führte die Privatklägerin aus, sie und A._____ seien sozusagen beste Kollegen, eine Beziehung miteinander hätten sie jedoch nicht (act. 12/01/03 F/A 14 ff.). Sie habe A._____ schon sehr gern und vielleicht auch ein bisschen mehr bzw. Gefühle für ihn, weswegen sie immer lache, wenn sie von ihm rede. Er wolle aber nicht mehr von ihr (act. 12/01/03 F/A 159 ff.). Sie sei halt in A._____ verliebt und habe ihm eine Freude machen wollen. Sie würde alles machen, was er sage, aus Liebe und weil sie ihn so gerne habe (act. 12/01/03 F/A 231 ff.). In späteren Einvernahmen bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschul- digte die Beziehung zu ihr noch am gleichen Tag abgebrochen habe, als er erfahren habe, wie alt sie sei. Sie hätten jedoch weiterhin eine "Freundschaft-Plus" Bezie- hung geführt und damit weiterhin Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 12/03/03 F/A 25 ff. und F/A 64). Sie habe A._____ sehr oft angerufen. Früher sei sie diejenige gewesen, die immer angerufen habe, weil er sie dann auch hin und wieder blockiert habe. Es sei jeweils so gewesen, dass er sich nicht mehr bei ihr gemeldet und sie blockiert habe, nachdem sie ihm Geld gegeben habe. Es habe sie "mega" verletzt, dass A._____ sie auf den sozialen Medien usw. blockiert habe, weil sie ihm halt jeweils erst kurz davor Geld gegeben habe. Es hätten eigentlich alle gewusst, dass sie abhängig von A._____ gewesen sei. Sie habe keine Stunde ohne Nachricht von ihm aushalten können (act. 13/08/05 F/A 120 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen soll. Aber im Endeffekt habe auch A._____ sie nicht in Ruhe gelassen. Mit anderen Worten hätten sie sich gegenseitig nicht in Ruhe gelassen. Er habe sich

- 31 - selber auch wieder bei ihr gemeldet. Es sei also nicht an ihr gelegen, dass es wei- tergegangen sei (act. 13/08/05 F/A 98 ff.). Das letzte Mal getroffen hätten sie sich am 26. Dezember 2019 in L._____. Damals sei A._____ zu ihr gekommen, da sie ihm gesagt habe, sie habe Geld. Sie habe aber gar kein Geld gehabt, sondern habe ihn einfach noch ein letztes Mal sehen wollen (act. 14/05/05 F/A 131 ff.). Den letz- ten Geschlechtsverkehr mit A._____ habe sie am 6. Dezember 2019 in T._____ ZH gehabt (act. 14/05/05 F/A 176 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin auf Nachfragen zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten zu Tode geliebt, seit dem ersten Kontakt. Sie hätte alles für ihn gemacht. Demgegenüber könne sie nicht richtig einschätzen, wie der Beschuldigte zu ihr gestanden sei. Irgendwie habe er sie schon gern gehabt, aber er habe sie schlecht behandelt. Irgendwie glaube sie auch, sei er froh um sie gewesen (Prot. S. 85). Es stimme irgendwie schon, dass der Beschuldigte ihr kei- nen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben. Eine andere Frau hätte ihn sofort verlassen, nachdem solche Sachen passiert wären, bei ihr seien es einfach die Kleinigkeiten gewesen, welche sie zu ihm hätten halten lassen. Aber es stimme schon, sie habe nicht loslassen können. Selbst die Kleinigkeiten hätten ihr so viel bedeutet und eigentlich habe sie nur Liebe von ihm gewollt (Prot. S. 86). Es stimme, dass sie abhängig von ihm gewesen sei (Prot. S. 90). Sie sei noch lange in den Beschuldigten verliebt gewesen und sei auch noch nach einem Jahr Untersu- chungshaft an ihm gehangen (Prot. S. 99). Heute liebe sie ihn nicht mehr, aber sie wünsche ihm trotzdem noch, dass er glücklich werde (Prot. S. 100). Auf Nachfrage könne sie sagen, dass der Beschuldigte sie immer wieder blockiert und dann nach wenigen Tagen wieder entblockt habe. Das seien jeweils sehr kurze Phasen gewe- sen, nach höchstens einem Tag habe er sie wieder entblockt (Prot. S 101). Sie habe sich schlussendlich nie vom Beschuldigten trennen können. Sie sei dann zu ihrem Schutz in ein geschlossenes Heim gekommen. Der Beschuldigte sei ihr so zu sagen einfach weggenommen worden. Sie habe ihn noch so lange geliebt und es sei gewesen, als ob man ihr ihre Droge weggenommen hätte (Prot. S. 104 f.). 2.3.3. Weiterer Beweismittel

- 32 - Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld vom 20. Dezember 2019 wurde die Privatklägerin geschlossen untergebracht und ihren Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass eine Unterbringung der Privatklägerin erforder- lich wurde, weil sie nicht in der Lage war, sich der Einflussnahme durch den Be- schuldigten zu entziehen. Zudem konnte auf die Privatklägerin keinen anderweiti- gen Einfluss mehr genommen werden, welcher Veränderungen bewirkt hätte. Sie sei seit geraumer Zeit dem Schulunterricht ferngeblieben und habe sich an unbe- kannten Orten aufgehalten. Der institutionelle Rahmen habe ihr unter anderem die Möglichkeit bieten sollen, sich emotional und örtlich vom Beschuldigten zu distan- zieren (act. 22/01/003). Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. bis 27. Dezember 2019 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin noch einmal Geld forderte und sie ihn unbedingt nochmals sehen wollte, bevor sie in das geschlossene Heim gehen musste. Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin beispielswiese am 26. Dezember 2019 um 02.57:59 Uhr (UTC+0), es sei ihm egal ob es 2, 3 oder 10 K seien, sie solle ihm einfach geben, was sie habe und dann habe sie sein Herz gewonnen, was die Privatklägerin mit einem einfachen Herz-Emoji quittierte (act. 07/10 S. 45). Der Beschuldigte bat die Privatklägerin weiter inständig, sie solle mit dem Geld zu ihm kommen und stellte ihr in Aussicht, dass er ihre Füsse küssen und mit ihr 10 Stunden rummachen und mit ihr machen würde, was sie wolle (act. 07/10 S. 54). Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten weder am 25. noch am 26. Dezember 2019 tagsüber Geld brin- gen konnte, ignorierte er sie, worauf die Privatklägerin verzweifelt reagierte und sich beschwerte, sie sei am folgenden Tag im Knast und habe ihn nicht mehr ge- sehen (act. 07/10 S. 91). Sie sei am Durchdrehen, weil sie gedacht habe, sie werde ihn nicht mehr sehen. Sie habe den ganzen Tag geweint (act. 07/10 S. 93). Der Beschuldigte antwortete darauf, er sei die ganze Nacht wach gewesen wegen ihr, worauf sie konterte, er sei nicht wegen ihr, sondern wegen des Geldes die ganze Nacht wach gewesen (act. 07/10 S. 93 f.). Die Privatklägerin forderte den Beschul- digten nochmals auf zu kommen, ansonsten werde sie im Heim jeden Tag weinen, weil sie sich nicht von ihm habe verabschieden können (act. 07/10 S. 95). Sie

- 33 - schrieb dem Beschuldigten weiter, es sei krass, dass er kein bisschen Mitleid mit ihr habe und sie nicht vermisse (act. 07/10 S. 98). Am 26. Dezember 2019 fragte die Privatklägerin den Beschuldigten noch einmal, ob sie sich nicht mehr sehen würden. Nachdem dieser darauf keine Antwort gab, schrieb sie ihm, dies sei ein klares Zeichen, dass er nur das Geld wolle und nicht sie (act. 07/10 S. 104 f.). Sie schrieb ihm daraufhin noch einmal, sie habe Geld, aber sie würde es ihm auch nicht geben, wenn er darum betteln würde (act. 07/10 S. 105 f.). Der Beschuldigte wie- derum kündigte der Privatklägerin noch einmal an, er werde in 15 Minuten bei ihr sein und forderte sie auf, keinen Fehler zu machen (act. 07/10 S. 109). Am 27. De- zember 2019 um 11.15:56 Uhr (UTC+0) schliesslich schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine emotionale Abschiedsnachricht (act. 07/10 S. 110), wobei der Beschuldigte darauf nur entgegnete, mit ihm spiele man nicht (act. 07/10 S. 111). 2.3.4. Würdigung Den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin kann entnommen werden, dass diese seit der ersten Begegnung im Herbst 2017 und bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezem- ber 2019 fortwährend und regelmässigen Kontakt pflegten. Nota bene standen der Beschuldigte und die Privatklägerin auch noch während der bereits laufenden Stra- funtersuchung in Kontakt, was auch dazu führte, dass beide Beteiligten in ihren ersten Einvernahmen zur ihrer Beziehung nicht wahrheitsgemäss aussagten und was sich zudem aus der zeitlichen Einordnung der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Delikte ergibt. Den Aussagen der Privatklägerin folgend kann als erstellt erachtet werden, dass sich diese von Beginn weg in den Beschuldigten verliebte und je länger die Beziehung dauerte, ihm aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen war. Es ist der Privatklägerin zu glauben, wenn sie ausführt, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. es sei wie ein Droge gewesen, die man ihr wegge- nommen habe, als sie in ein Heim untergebracht worden sei. Bereits der Umstand, dass die Privatklägerin fürsorgerisch untergebracht werden musste, wie sich aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld vom

20. Dezember 2019 ergibt, zeigt, dass sie sich aus eigener Kraft und Überzeugung

- 34 - nicht hatte vom Beschuldigten loslösen können. Gleichzeitig ist aber auch erwie- sen, dass der Beschuldigte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwiderte und ihr auch keine falsche Liebe vorspielte. Er verkehrte mit ihr in sexu- eller Hinsicht, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtete, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm einforderte, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen durchsetzen konnte. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwiderte, erkannte auch die Privatklägerin, dies zu- mindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es kann dem Beschuldigten somit nicht unterstellt wer- den, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszu- nutzen. Hingegen ist aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privat- klägerin nie abbrach, sondern sich ihr immer dann zuwandte, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr wollte. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses machte sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (vgl. dazu nachstehende Erw. III. C. und IV.). Sinnbildlich für das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin erweist sich der vorstehend teilweise zitierte WhatsApp-Chat zwischen den beiden vom

25. bis 27. Dezember 2019 (act. 07/10). Diesem kann zweifelsfrei entnommen wer- den, dass es der Privatklägerin unbeschreiblich wichtig war, den Beschuldigten noch einmal zu sehen, bevor sie untergebracht wurde. Sie versuchte, ihn zu einem Treffen zu bringen, indem sie ihm immer wieder Geld in Aussicht stellte, obschon sie nachweislich keines hatte und auch keines besorgen konnte. Dem Beschuldig- ten wiederum ging es nur um das Geld, wobei er ihr einerseits zumindest implizit drohte und ihr andererseits versprach, sie würden machen, was sie wolle, um sie dazu zu bringen, das Geld zu liefern. Sowohl dem Beschuldigten als auch der Pri- vatklägerin war in der geschilderten Situation klar, was für eigene Interessen sie hatten und welche Interessen die andere Seite verfolgte und dass diese Interessen nicht korrelierten.

- 35 -

3. Verhalten des Beschuldigten während der Beziehung 3.1. Sachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegenüber der Privatklä- gerin während des gesamten tatrelevanten Zeitraums hinweg zwischen freund- schaftlich zugewandtem und aggressivem gewalttätigem Verhalten osziliert und sie zeitwiese mit Liebesbekundungen und Zärtlichkeiten umgarnt, sich dann wieder als hilfsbedürftig und in existentieller Not dargestellt und die Privatklägerin mit Drohun- gen und Gewalt eingeschüchtert (act. 26 S. 6). Der Beschuldigte habe mit der Pri- vatklägerin verschiedentlich sexuell verkehrt (act. 26 S. 7) und habe von der Privat- klägerin verschiedentlich bis zu fünfstellige Geldbeträge gefordert und angenom- men, obschon er gewusst habe, dass die Privatklägerin kein Einkommen erzielt habe und das Geld von ihren Eltern habe nehmen müssen. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich finanziell besser zu stellen (act. 26 S 7 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bei verschiedenen Gelegenheit mit Drohungen und Gewalt eingeschüchtert (act. 26 S. 6) und diese auch vor den Augen seiner Kollegen und Cousins regelmässig geschlagen und gedemütigt (act. 26 S. 8). 3.2. Wahrnehmung der Beteiligten Den vorstehenden Erwägungen lässt sich entnehmen, wie der Beschul- digte und die Privatklägerin ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen haben. Die Privatklägerin ging von einer Liebesbeziehung aus, in welcher sie schlecht be- handelt worden war; der Beschuldigte von einer kollegialen Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben. Es kann diesbezüg- lich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. B. 2.). 3.3. Sexualkontakte / Zärtlichkeiten und Liebesbekundungen 3.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zu Beginn der Untersuchung, mit der Privatkläge- rin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er führte lediglich aus, sie hätten nach

- 36 - zwei, drei Monaten herumgemacht und so Sachen. Es wäre mehr passiert, doch dann habe er erfahren, dass die Privatklägerin ja noch so jung gewesen sei. Sie hätten aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 16/01 F/A 18 und 21). In einer weiteren Einvernahme beteuerte er, er habe nie etwas mit ihr gehabt, sie seien sich nie nahe gekommen, weil sie die Cousine eines Kollegen gewesen sei. Das habe er nicht bringen können. Sie hätten keinen Sex gehabt, es sei nie zu etwas Sexu- ellem gekommen (act. 16/02 F/A 45, 47, 62 und 76). Schliesslich gab der Beschuldigte dennoch an, er habe mit ihr Sex gehabt, aber nicht als er 18 Jahre alt gewesen sei. Das sei viel früher gewesen. Er habe zwei bis drei Mal Sex mit ihr gehabt. Das erste Mal sei auf dem WC vor seinem Fussballtraining gewesen. Das genaue Datum könne er nicht mehr sagen, es sei ca. einen Monat nachdem sie sich kennengelernt hätten gewesen (act. 16/04 F/A 71-73). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht mehr ex- plizit, mit der Privatklägerin sexuelle Kontakte gehabt zu haben, gab jedoch an, er sei immer nur am Geld interessiert gewesen. Es sei ihm in der ganzen Beziehung von Anfang an nicht um den Sex gegangen, sondern nur um das Geld, er habe einfach immer nur Geld gewollt (Prot. S. 61). Anfangs habe er sich einige Wochen noch eher auf den Sex fokussiert und danach sei es ihm bereits ums Geld gegan- gen (Prot. S. 62). Sie habe auch mit ihm gespielt, indem sie ihm Geld in Aussicht gestellt habe, damit er Sex mit ihr habe und sie habe ihm dann das Geld trotzdem nicht gebracht (Prot. S. 64). 3.3.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete – vorbehältlich der ersten Einvernahme – von Beginn weg von sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt (act. 12/02/01 F/A 28). Sie seien zusammen rausgegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt, auch nachdem der Beschul- digte erfahren habe, wie alt sie sei. Mit dem Beschuldigten habe sie immer Ge- schlechtsverkehr haben wollen. Es sei immer einvernehmlich gewesen und er habe sie nie dazu gezwungen. Sie habe den Sex mit ihm gewollt. Die Nähe sei halt nur

- 37 - gekommen, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Beim Sex sei er nie ir- gendwie gewaltsam geworden. Es sei toller Sex mit ihm gewesen, das könne man schon sagen. Es sei meistens von ihr gekommen. Sie habe eigentlich nur Kontakt zu ihm gehabt, wenn sie Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 12/03/03 F/A 31 f., 51, 295-298, 331, 335 und 338 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin erneut und ausdrücklich, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten einver- nehmlich erfolgt seien, auch jene, bei welchen Drittpersonen anwesend gewesen seien. Es sei ihr zwar unangenehm gewesen, aber sie habe es dennoch gewollt (Prot. S. 84 f.). Anders als beim Sex habe sie A._____ nicht nahe sein können. Deshalb habe sie den Sex mit ihm auch so wertgeschätzt. Sie glaube, es sei die einzige Möglichkeit gewesen, ihm nahe zu kommen (Prot. S. 92). Sie habe vom Beschuldigten vor allem Liebe und Nähe gewollt, nicht unbedingt Sex. Sie wäre auch mit einer Umarmung zufrieden gewesen (Prot. S. 95). 3.3.3. Weitere Aussagen H._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 aus, er wisse einfach, dass sie Verkehr gehabt hätten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin hätten ihm dies erzählt (act. 18/1 F/A 99 f.). 3.3.4. Würdigung Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten ist erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrten. Den Aussa- gen der Privatklägerin folgend ist erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einver- nehmlich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattfanden. Gleichzeitig zeigt sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit wa- ren, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angab, Sexu- alkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, wollte der Beschuldigte dennoch mit

- 38 - der Privatklägerin Sex haben und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr verspro- chenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem benutzte der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körperkontakt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus den vorzitieren WhatsApp-Chat-Auszügen ergibt. 3.4. Geldforderungen / Geldzahlungen 3.4.1. Aussagen des Beschuldigten Angesprochen auf Geldzahlungen der Privatklägerin führte der Beschul- digte von Beginn weg aus, er habe sowohl Geld von der Privatklägerin als auch von deren Mutter erhalten (act. 16/01 F/A 29). Es sei an dem Tag gewesen, als U._____ im V._____ erwischt worden sei. Er habe kein Geld gehabt, dieses sei ihm von der Polizei weggenommen worden. Das sei aber Geld gewesen, welches er von der Mutter der Privatklägerin erhalten habe. Er habe die Mutter der Privatklägerin ge- fragt, ob sie ihm Geld geben könne und sie habe es ihm dann einfach gegeben. Er habe ihr damals gesagt, dass er ein paar neue Sachen kaufen wolle. Sie habe ihm das Geld geschenkt, es seien Fr. 1'000.– gewesen, er habe es erbettelt (act. 16/01 F/A 31-35). Er habe auch von der Privatklägerin Geld erhalten. Beim ersten Mal Fr. 150.– beim zweiten Mal Fr. 50.–. Er habe das Geld für den Ausgang gebraucht. Es sei so, dass die Privatklägerin eigentlich immer alles bezahlt habe, wenn sie mitei- nander nach draussen gegangen seien. Sie habe ihn einfach immer eingeladen und habe ihm auch gesagt, dass dies kein Problem sei, es sei ihr Geld (act. 16/01 F/A 44-46; act. 16/02 F/A 49 f.). Er habe nie von der Privatklägerin Geld verlangt, sie habe ihm einfach immer freiwillig Geld gegeben und ihn eingeladen (act. 16/01 F/A 57). Sie habe ihm jeweils gesagt, dass sie dies von Herzen gemacht habe, weil sie ihn gerne gehabt habe (act. 16/01 F/A 58). Später präzisierte er dann, das mit dem Geld stimme. Er habe sie nach Geld gefragt, er habe sie aber nie bedroht, dass sie ihm das Geld geben müsse. Er habe sie kollegial gefragt. Er habe ihr Geld genommen, das stimme, aber nie mehr, als es habe sein müssen. Er habe es wirklich kollegial gehabt mit ihr, er habe sie nie bedroht oder sie beklaut (act. 16/03 S. 3 und S. 8). Er habe gegenüber der

- 39 - Privatklägerin nie Forderungen gehabt. Er habe hin und wieder Geld von ihr be- kommen. Er habe sich schon gedacht, dass sie das gestohlen habe. Für ihn sei es schwer gewesen, da nein zum Geld zu sagen, er sei noch jünger gewesen und habe nicht überlegt, was hätte passieren können, wenn er das Geld annehme (act. 16/04 F/A 66). Schliesslich machte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme geltend, das Geld sei irgendwann dazu gekommen. Das erste Mal als ihm die Privatklägerin Geld geschenkt habe, sei er überrascht gewesen. Er habe es gut gefunden, es sei einfach leichtes Geld gewesen. Mit der Zeit, als sie ihm Geld gebracht habe, als Geschenk, habe er sie gefragt, woher sie das Geld habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie als Putzfrau arbeite. Am Anfang habe er ihr das geglaubt, mit der Zeit als die Beträge höher geworden seien, habe er schon gewusst, dass es nicht von ihr habe sein können. Sein Fehler und das Problem sei gewesen, dass er es weiterhin angenommen habe und es weiterhin gefordert habe, mit dem Wissen, dass es nicht von ihr gewesen sei. Die Privatklägerin habe das Geld verwendet, indem sie ihn rausgerufen habe. Er habe den Kontakt mehrmals abgebrochen und sie sei dann wieder mit dem Geld gekommen. Plötzlich habe er Geld gesehen und so habe er sich halt wieder darauf eingelassen, wieder Kontakt mit ihr zu haben. Sie habe das Geld benutzt, um ihn zu sehen (act. 17/02 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, als die Geschichte mit dem Geld angefangen habe, habe er tatsächlich Probleme erfun- den, damit sie ihm aus Mitleid das Geld bringe. So habe er ihr beispielsweise er- zählt, dass er für elf Monate ins Gefängnis müsse und Geld brauche (Prot. S. 57). Die Privatklägerin habe ihm schon sehr früh von sich aus Geld geschenkt, wobei es sich am Anfang um einen Betrag von Fr. 100.– gehandelt habe. Es sei aber richtig, dass er später Probleme erfunden habe, um von der Privatklägerin Geld zu erhalten (Prot. S 58). Sie hätten jeweils über Tage und Nächte darüber geschrie- ben, dass sie ihm Geld bringe. Als es dann jeweils zu den Treffen gekommen sei, habe sie eine Art gehabt, die auf ihn gewirkt habe, als wolle sie ihn provozieren. Sie habe dann nämlich jeweils auf Nachfrage gesagt, dass sie das Geld gar nicht dabei habe. Manchmal habe sie auch gesagt, wie wolle zuerst Sex mit ihm und erst

- 40 - danach würde sie ihm das Geld geben. In dem Moment habe er sich jeweils nicht unter Kontrolle gehabt. Er sei wütend auf sich selbst gewesen, dass sie wieder Kontakt gehabt und sich wieder getroffen hätten, obschon sie kein Geld dabei ge- habt habe (Prot. S. 59). Er habe dann jeweils seine Wut herausgelassen. Ob sie dies als Drohung aufgefasst habe, wisse er nicht (Prot. S. 60). Er habe einfach immer das Geld gewollt. Er habe phantasiert und das erreichen wollen, was für ihn im Moment gut gewesen sei. In der ganzen Beziehung sei es gar nicht um Sex gegangen, sondern er habe von Anfang an immer das Geld gewollt (Prot. S. 61). Schläge oder Drohungen seien immer dann passiert, wenn leere Versprechungen von ihr gemacht worden seien und er auf sich selbst wütend geworden sei, dass er sich schon wieder nicht an den Kontaktabbruch gehalten habe und sie schon wie- der entblockt und getroffen habe (Prot. S 63). Irgendwie stimme es, dass er die Privatklägerin in dieser Zeit finanziell ausgebeutet habe. Er habe einfach nur auf sich geschaut. Er sei einfach nur geldgierig gewesen und habe ein "geiler Siech" sein wollen. Er habe das Geld gebraucht, um den Coolen zu spielen und um das zu kaufen, was er gut gefunden habe. Er habe einfach immer mehr gewollt (Prot. S. 64). Er wisse nicht genau, wie viel Geld er insgesamt von der Privatkläge- rin erhalten habe. In der Rückzahlungsvereinbarung mit der Familie B._____ habe er den Betrag auf Fr. 7'000.– gesetzt (Prot. S. 65). 3.4.2. Aussagen der Privatklägerin In der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau vom 26. Feb- ruar 2019 relativierte die Privatklägerin ihre Geldzahlungen an den Beschuldigten noch. Sie führte aus, sie seien raus und sie habe vielleicht mal Essen und so be- zahlt, habe ihm Geschenke gekauft. Ein paar Schuhe. Aber Geld habe sie ihm nicht gegeben. Aber sie habe ihm Sachen bezahlt, das schon (act. 12/01/03 F/A 36). Sie habe das Geld von ihren Eltern genommen, meistens aus dem Portemonnaie von der Mutter. Also eigentlich sei das Geld so zu sagen für sie gewesen. Sie habe halt mehrmals genommen und dann sei es ihnen zu viel geworden, dass sie so viel Geld genommen habe. Sie habe vielleicht das Geld genommen, ohne es zu sagen, aber die Mutter habe es danach natürlich erfahren und dann habe es etwas Ärger gegeben (act. 12/01/03 F/A 39-43). Es sei ihr eigener Entschluss gewesen, es habe

- 41 - nie jemand von ihr Geld verlangt (act. 12/01/03 F/A 63 und 65). Sie habe beim Geburtstag des Beschuldigten erstmals Geld von den Eltern genommen (act. 12/01/03 F/A 182 f.). Früher habe sie niemandem etwas bezahlt, sie sei geizig gewesen. Weil sie ihn jetzt so gerne habe und so, mache sie das jetzt einfach so (act. 12/01/03 F/A 187). In den weiteren Einvernahmen führte die Privatklägerin schliesslich aus, sie habe jemandem Geld bringen müssen, dem Beschuldigten. Und wo solle sie Geld hernehmen. Sie habe es nur noch bei ihren Eltern holen können (act. 12/02/01 F/A 1). Sie habe nun Krach mit dem Beschuldigten, weil sie ihm kein Geld mehr gegeben habe. Er beschimpfe sie seither auch mit allem Möglichen (act. 12/02/01 25). Sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, weil sie ihm kein Geld gegeben habe. Früher habe sie ihm Geld gegeben, freiwillig, sie sei dazu nicht gezwungen worden, und zwar regelmässig. Irgendwann habe sie nicht mehr gekonnt, weil sie es von ihren Eltern geklaut habe. Sie hätten dann den Code der Kreditkarte ge- wechselt und sie habe keinen Zugriff mehr gehabt. Danach habe er sie eben ge- schlagen, weil sie kein Geld gebracht habe. Sie habe ihm zuvor halt immer gesagt, sie bringe es ihm, habe es dann aber nicht mehr gekonnt (act. 12/03/03 F/A 25). Zu seinem Geburtstag habe sie ihm dann etwas Geld geschenkt, damit er wieder etwas mehr Interesse bekomme. Er habe ihr dann gesagt, er habe das Geld ver- schwendet und sie solle ihm nochmals Fr. 300.– geben. Dann habe sie ihm Fr. 300.– gegeben. Eigentlich sei es zuerst nur wegen seinem Geburtstag gewesen und dann sei es halt immer regelmässiger geworden. Sie habe ihm halt immer ver- sprochen, dass sie es schaffe, ihm Geld zu bringen (act. 12/03/03 F/A 70). Am Anfang habe sie ihm das Geld freiwillig gegeben, gegen Ende nicht mehr. Aber sie habe ihm erst Geld gegeben, nachdem er sie geschlagen habe. Wenn sie es ge- habt habe, dann habe sie ihm das Geld gegeben (act. 12/03/03 F/A 134). Erstmals kein Geld mehr geben wollen habe sie kurz vor den Sommerferien in Zürich (act. 12/03/03 F/A 300). Im Verlaufe der Untersuchung schilderte die Privatklägerin zudem, den Zu- sammenhang zwischen den Geldforderungen und den sexuellen Handlungen mit Drittpersonen. Sie gab an, als sie mit denen [den Kollegen des Beschuldigten] Sex

- 42 - hätte haben müssen, sei es wie eine Bestrafung gewesen, weil sie kein Geld ge- bracht habe. Der Beschuldigte habe dies auch immer wieder erwähnt, er habe im- mer wieder gesagt, hätte sie Geld gebracht, wäre dies nicht passiert (act. 12/04/05 F/A 87 f.). Zu Beginn habe sie dem Beschuldigten das Geld freiwillig gegeben. Als es dann eine schlimmere Situation geworden sei, habe sie ihm hauptsächlich des- halb Geld geben wollen, damit dies nicht noch einmal passiere. Also das Schlagen sei eigentlich hauptsächlich egal gewesen, aber nachher als es angefangen habe mit dem Geschlechtsverkehr, wegen dem Geschlechtsverkehr habe sie es ihm dann gegeben. Damit es keinen Geschlechtsverkehr mehr mit jemandem gebe (act. 14/01/06 F/A 169). Sie habe ihm Geld gegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass sie wieder mit jemanden gezwungen werde (act. 14/01/06 F/A 170). Sie habe im Gegenzug nichts von ihm erwartet, also schon klar, sie habe ihn unbedingt tref- fen wollen. Ihr sei alles egal gewesen, ihr sei es schon genug gewesen, einfach nur mit ihm Zeit zu verbringen. Eine Umarmung, das sei ihr schon genug gewesen (act. 14/01/06 F/A 72). Sie habe ihm auch oft gesagt, ihr sei es egal, ob er sie schlage, um ihn zu sehen, würde sich das lohnen (act. 14/01/06 F/A 73). Früher, so um 2018 herum, habe sie dem Beschuldigten jeweils so zwei-, drei- bis fünfhundert Franken gegeben. Und dann gegen 2019 so um die 1'000, 2'000, höchstens 3'000. Als er dann mit der …-Karriere angefangen habe, würden sie schon von sehr grossen Beträgen reden, die sie dann auch nicht habe geben können, weil nicht mal ihre Eltern so viel Geld gehabt hätten. Insgesamt habe sie dem Beschuldigten rund Fr. 15'000.– gegeben (act. 13/05/06 F/A 61 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte jeweils nett zu ihr gewesen sei, wenn sie ihm Geld gebracht habe. Wenn sie ihm kein Geld gebracht habe, sei er jeweils erst nett zu ihr gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Dann habe er sie getröstet und solche Sachen (Prot. S. 87). Das mit dem Geld habe an seinem Geburtstag angefangen. Sie habe ihn in einem Gruppenchat gefragt, was er wolle, also ob er ein Parfum wolle oder sonst etwas und er habe ihr gesagt, er wolle einfach Geld, weshalb sie ihm dann auch Geld gegeben habe. Sie habe ihm zunächst nur Fr. 100.– geben wollen, aber dann habe er gesehen, dass sie Geld von der Karte abhebe, weshalb er sie gefragt

- 43 - habe, ob auch Fr. 200.– möglich seien. Sie habe ihm dann Fr. 200.– gegeben (Prot. S. 87). Irgendwann habe er dann gemeint, er hätte das Geld bereits ausge- geben, ob sie ihm noch mehr geben könne. Es habe dann zuerst angefangen mit kleinen Beträgen, was sie dann auch habe möglich machen können. Das Geld habe sie nicht selber verdient, sie habe es von ihrer Mutter gehabt, zumal sie Zugriff auf das Geld ihrer Eltern gehabt habe (Prot. S. 88). Mit der Zeit habe der Beschuldigte gemerkt, dass sie ihm Geld gebe. Wenn sie ihn dann habe treffen wollen, habe es geheissen, nur, wenn sie Geld habe (Prot. S. 89). Es stimme schon, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass er sie jeweils habe sehen wollen, wenn sie Geld gehabt habe und aggressiv geworden sei und sie geschlagen habe, wenn sie kein Geld dabei gehabt habe (Prot. S. 89 f.). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie das Geld von ihren Eltern stehle und er habe dies auch ausdrücklich gewollt (Prot. S. 95). 3.4.3. Weitere Aussagen H._____ führte in der Untersuchung aus, er habe ihm [dem Beschuldigten] damals Fr. 200.– angeboten, weil er es einfach nicht mehr habe sehen können, dass er andere um Geld gefragt habe. Er habe zu ihm gesagt, er gebe ihm Fr. 200.- , aber er solle sie in Ruhe lassen (act. 18/01 F/A 91). Der Beschuldigt habe ihm einfach mal gesagt, dass er Geld von der Privatklägerin verlange. Der Beschuldigte sei die Liebe ihres Lebens gewesen, warum verstehe er nicht. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten jedoch nicht immer Geld geben können. Er habe gehört, dass die Mutter der Privatklägerin mal nach W._____ gekommen sei, um dem Be- schuldigten Geld zu geben (act. 18/01 F/A 108). Er habe dem Beschuldigten oft Geld gegeben, damit er die Privatklägerin in Ruhe lasse (act. 18/04 S. 4). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusam- mengeschissen, angeschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). AA._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie den Beschul- digten liebe und dass er Geld von ihr verlange. Ausserdem habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, weil sei ihm kein Geld gegeben habe

- 44 - (act. 15/09/02 S. 7). Sie habe ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten Fr. 15'000.– gegeben habe (act. 15/09/02 S. 9). 3.4.4. Würdigung Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin machten in den Ein- vernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen. Beide spielten diese zu Beginn der Untersuchung herunter oder machten geltend, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigte gehan- delt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten ist jedoch er- stellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld gefordert und Geld angenommen hatte. Eindrücklich ergibt sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber schrieben, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschuldigten kann jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Hinsichtlich der einzelnen Vor- fälle und Beträge ist auf nachstehende Erwägungen dazu zu verweisen (vgl. nach- stehend Erw. III. C und IV.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber hat als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldge- schenke machte oder bezahlte, wenn sie gemeinsam unterwegs waren, mit Fort- dauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig waren, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge forderte. Weiter ist auf- grund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergab, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es ist schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Be- schuldigten dazu nutzte, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend ist ohne Weiteres erstellt, dass er wusste, dass die Privatklägerin nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern nehmen bzw. stehlen musste, was er letztlich auch von ihr verlangte. Dass

- 45 - er von der Privatklägerin Geld wollte, steht zudem ausser Frage. Seine Einwendun- gen wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als das nötig gewesen sei, vermögen daran nichts zu ändern. Auf- grund der Schilderungen der Privatklägerin und der nachfolgenden Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagierte, wenn die Privatklägerin ihm trotz einem entsprechen- den Versprechen kein Geld brachte und die Privatklägerin in der Folge auch regel- mässig schlug. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Be- schuldigten und seinen Geldforderungen bestand, wird nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gilt für den Zusammenhang zwi- schen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Pri- vatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststeht aufgrund der zitierten Aussagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu bringen wollte, mit ihr sexu- elle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgab, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können. 3.5. Gewalt 3.5.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zunächst, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben (act. 16/01 F/A 26 und act. 16/02 F/A 57 und 73), um hernach zu relativieren, er habe der Privatklägerin zwei Mal in seinem Leben eine leichte Ohrfeige gegeben. Das sei für ihn nicht schlagen, sondern er habe ihr die Grenzen aufgezeigt (act. 16/04 F/A 68 und 84). In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er sei nicht nur hässig auf die Privatklägerin gewesen, sondern auch auf sich. Weil er einfach den Kontaktabbruch nicht gehalten habe. Und deshalb seien auch die Ohrfeigen passiert und das mit dem Kieferpacken und mit der Schubserei. Es sei einfach die Überforderung gewesen, die er gehabt habe mit der Beziehung zur Privatklägerin. Er fände die Frau einfach komisch. Auch nach den Schlägen die passiert seien. Sie habe ihm gesagt, sie liebe seine Schläge, er selber sei nicht mehr drausgekommen mit der ganzen Situation (act. 17/02 S. 9).

- 46 - Dies bestätigend führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Schlagen und das sogenannte Drohen habe nie etwas mit dem Sex zu tun gehabt. Schläge seien eigentlich immer dann passiert, wenn leere Verspre- chungen von ihr gemacht worden seien und er auf sich selbst wütend geworden sei, dass er sich schon wieder nicht an den Kontaktabbruch gehalten habe und sie schon wieder entblockt und getroffen habe. Das sei immer im Zusammenhang mit Geld gewesen (Prot. S. 63). Schliesslich führte er aus, es tue ihm Leid, dass er sie geschlagen habe und dass er von einem so jungen Mädchen Geld gefordert und angenommen habe (Prot. S. 68). 3.5.2. Aussagen der Privatklägerin Auch die Privatklägerin verneinte zunächst, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, um hernach anzugeben, es stimme nicht, was sie in der ersten Einvernahme gesagt habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen und sie habe auch eine sexuelle Beziehung zu ihm gehabt (act. 12/02/01 F/A 28). Sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, weil sie ihm kein Geld gegeben habe. Früher habe sie ihm Geld gegeben, freiwillig, sie sei dazu nicht gezwungen worden, und zwar regelmässig. Irgendwann habe sie nicht mehr gekonnt, weil sie es von ihren Eltern geklaut habe. Sie hätten dann den Code der Kreditkarte gewechselt und sie habe keinen Zugriff mehr gehabt. Danach habe er sie eben geschlagen, weil sie kein Geld gebracht habe. Sie habe ihm zuvor halt immer gesagt, sie bringe es ihm, habe es dann aber nicht mehr gekonnt. Das erste Mal geschlagen habe er sie am Bahnhof W._____. Sie habe Fr. 40.– dabei gehabt, die habe sie ihm im Endeffekt auch gegeben, obwohl sie es fürs Billet habe ausgeben wollen (act. 12/03/03 F/A 25 und 70). In der Folge machte sie geltend, man könne nicht wirklich sagen, sie habe Angst vor Schlägen gehabt. Es habe schon bei jedem Schlag, welcher er ihr gege- ben habe, weh getan, aber sie habe keine Angst mehr gehabt. Sie habe gewusst, dass es kommen würde und es sei wirklich normal geworden für sie, dass sie Schläge bekommen habe (act. 12/04/05 F/A 212). Sie habe jeweils schon damit gerechnet, dass der Beschuldigte zuschlagen werde. Er habe das auch sonst

- 47 - schon gemacht, wenn sie ihm kein Geld gebracht habe. Das sei beim Beschuldig- ten normal gewesen. Sie sei es sich halt irgendwie gewohnt gewesen, Schläge zu bekommen, deshalb habe sie sich nicht so einen grossen Kopf gemacht, sondern sie habe sich halt gedacht, sie bekäme ein paar Schläge und dann sei es dann auch wieder vorbei. Sie habe sich langsam daran gewöhnt, es sei nichts Neues mehr gewesen. Eigentlich habe er jedes Mal, wenn sie kein Geld mitgebracht habe, zugeschlagen. Und das sei halt nicht selten gewesen (act. 13/03/05 F/A 121 ff. und 128). Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, wie der Beschuldigte zu ihr gestanden sei, gab die Privatklägerin unter anderem zu Protokoll, er habe sie ziemlich schlecht behandelt. Er habe sie geschlagen und ausgenutzt (Prot. S. 85 f.). Es sei durchaus vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe oder aggressiv geworden sei, weil er gemerkt habe, dass sie kein Geld dabei ge- habt habe (Prot. S. 89 f.). Es sei durchaus auch vorgekommen, dass er sie vor seinen Kollegen oder Cousins geschlagen habe (Prot. S. 97). 3.5.3. Weitere Aussagen H._____ gab im Verlaufe der Untersuchung an, er habe vielleicht 2-3 mal gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe (act. 18/01 F/A 93). Der Beschuldigte habe ihm einmal erzählt, dass er der Privatklägerin eine "Flät- tere" gegeben habe (act. 18/01 F/A 94) und habe einmal ein Foto der Privatklägerin gesehen mit einer offenen Unterlippe (act. 18/01 F/A 95). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusammengeschissen, an- geschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). F._____ sagte aus, er habe drei Mal mitbekommen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin ausgetickt sei. Er habe nicht mitbekommen, um was es bei diesen Auseinandersetzungen gegangen sei, aber er habe verstanden, dass die Privatklägerin nicht auf den Beschuldigten gehört habe und er dann ausgetickt sei (act. 19/01/07 S. 4 f.).

- 48 - 3.5.4. Würdigung Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweist sich auf- grund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und H._____ sowie F._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder schlug und ihr gegenüber aggressiv auftrat. Letztlich hat dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und erneutes Nichteinhalten des Kontaktabbruchs erfolgten oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu ma- chen, ist im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es kann aber zu- mindest als erstellt erachtet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin standen bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin anwendete, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungsgemäss nachkam, sondern ihm leere Versprechungen machte. Dies bestätigte insbesondere glaubhaft H._____. Feststeht weiter aufgrund der Aussa- gen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit hatten und er auch nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermag vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häu- figkeit und Intensität betrifft, so ist auf nachstehende Ausführungen zu den einzel- nen Vorfällen zu verweisen. Erstellt ist jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität wurde, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte. 3.6. Gesamtfazit Den vorstehenden Erwägungen folgend kann zur Beziehung des Beschul- digten mit der Privatklägerin zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 andauerte. Die Privatklägerin war von Be- ginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt, obschon dieser ihre Liebe nicht erwiderte und ihr auch regelmässig zu verstehen gab, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft ist, dass der Beschuldigte mehrfach versuchte den Kontakt zur

- 49 - Privatklägerin abzubrechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vornahm, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber profitieren konnte, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er im- mer wieder von ihr Geld forderte und auch erhielt. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin pflegten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums ein- vernehmliche sexuelle Kontakte, wobei dies für die Privatklägerin die einzige Mög- lichkeit gewesen war, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zu- neigung zu erhalten. Die Privatklägerin nutzte denn auch teilweise die Geldforde- rungen des Beschuldigten aus, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Hand- lungen mit ihr zu bewegen. Letztlich erkaufte sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten. Ohne Weiteres ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend ver- hielt und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen schlug, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachgekommen war. Schliesslich ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle auf- grund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten loslösen konnte, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorgerisch untergebracht werden musste, um vom Be- schuldigten loszukommen. 3.7. Exemplarisch: iMessage- und WhatsApp-Chats 3.7.1. Exemplarisch für die erstellte Beziehungsdynamik zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin und die vorstehenden Erwägungen bestätigend kann auf die diversen iMessage- und WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (act. 05/03/03-06). 3.7.2. Einer iMessage-Konversation des Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 6. Februar 2019 und dem 14. Februar 2019 kann beispielsweise entnommen werden, wie der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Februar 2019 um 11.45:40 (UTC+0) sinngemäss schrieb, wenn sie es habe, dann gehe es, dann habe sie Zeit bis um 6 Uhr. Wenn sie es nicht bringe, dann schwöre er, dass sie keinen Kontakt mehr haben würden. Das sei sowieso egal, weil er in einer Woche ohnehin für 11 Monate reinmüsse. Sie habe Zeit bis um 17.45 Uhr, dann müsse sie vor seiner Wohnung sein (act. 05/03/03 S. 4). Im Verlaufe der Konversation stellt

- 50 - die Privatklägerin dem Beschuldigten in Aussicht, sie werde am Abend mit der Karte vorbeikommen. Ausserdem gab der Beschuldigte der Privatklägerin zu ver- stehen, dass er sie erst entblocken werde, wenn sie alles gemacht habe, bis am Abend um 17.45 Uhr. Wenn sie dann nicht da sei, dann werde er ihr nicht mehr schreiben (act. 05/03/03 S. 9). Die Privatklägerin antwortete dem Beschuldigten darauf mit Ausdrücken wie "ja min shaz" (act. 05/03/03 S. 10) oder "ich lieb dich sosehr" (act. 05/03/03 S. 11). Später forderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe für ihn einen Anzug in der Grösse L zu bestellen, welcher genau um 18.00 Uhr aufgeschaltet werde und zu ihm nach Hause senden zu lassen (act. 05/03/03 S. 22), worauf sie ihm versprach, um 18.00 Uhr bei ihm zu sein und er wiederum entgegnete, sie solle es lassen, er werde jemanden schlagen und das Geld von diesem nehmen, was die Privatklägerin ihrerseits zu verhindern versuchte, indem sie ihm in Aussicht stellte, am Abend vorbeizukommen (act. 05/03/03 S. 23 f.). Er- neut um 15.07:55 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er werde sich darauf verlassen, dass sie Punkt 6 Uhr vor seiner Türe stehe mit einer Karte, welche funktioniere, damit er selber bestellen könne um 18.00 Uhr. Und wei- ter um 15.20:22 Uhr (UTC+0) schrieb er, wenn sie um 6 Uhr nicht da sei, dann werde es für sie Weltuntergang geben (act. 05/03/03 S. 33). Darauf antwortete die Privatklägerin unmittelbar, ein Weltuntergang sei es, wenn er sie verlasse für 11 Monate (act. 05/03/03 S. 34). Schliesslich versprach die Privatklägerin dem Be- schuldigten, für ihn den Anzug zu bestellen und ihm am nächsten Tag die Karte zu bringen, damit er sich, wie angesagt, Schuhe kaufen könne (act. 05/03/03 S. 37 f.). Die Privatklägerin gab ihm daraufhin zu verstehen, dass er etwas verpasse, wenn sie den Anzug von zu Hause aus bestelle, worauf der Beschuldigte offensichtlich verärgert zurück schrieb, sie solle es lassen, es lohne sich nicht und sie müssten keinen Kontakt haben. Die Privatklägerin reagierte darauf, indem sie dem Beschul- digten schrieb, er könne dennoch zu ihr kommen, wenn er etwas brauche. Sie werde während den ganzen 11 Monaten Geld sparen für ihn (act. 05/03/03 S. 44 ff.). Schliesslich schrieben der Beschuldigte und die Privatklägerin einander, während dem die Privatklägerin dem Beschuldigten den gewünschten Anzug online bestellte (act. 05/03/03 S. 53 ff.). Ausserdem forderte der Beschuldigte die Privat- klägerin erneut auf, sie solle ihm am nächsten Morgen die Karte bringen, er brauche

- 51 - sie, weil er Schuhe kaufen wolle (act. 05/03/03 S. 58). Am nächsten Morgen schie- nen sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in W._____ zur Kartenübergabe zu treffen (act. 05/03/03 S. 61 ff.). Nach einem Unterbruch der Konversation schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 14. Februar 2019, 08.02:17 Uhr (UTC+0), sie gehe zum Arzt wegen dem Ohr und werde gerade auch noch einen Schwan- gerschaftstest machen. Darauf reagierte der Beschuldigte höchst aggressiv und unflätig und gab ihr sinngemäss zu verstehen, er werde sie blind machen. Er könne ficken, sie habe mit mehreren gefickt, weshalb es ihn nicht interessiere. Er hoffe, sie Nutte sei schwanger. Ausserdem gebe er ihr Zeit bis um 5 Uhr, wenn sie dann nicht da sei, würden sie keinen Kontakt mehr haben. Die Privatklägerin gab zur Antwort, wenn sie schwanger sei, dann von ihm und nannte ihn Arschloch. Ausser- dem erwiderte sie, er habe ihr Zeit gegeben, bis um halb Sechs (act. 05/03/03 S. 72). 3.7.3. Weiter liegt ein WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin für die Zeit vom 26. November 2018 bis zum 28. Dezember 2019 vor (act. 05/03/04). Einzelne Passagen des Chats sind mit Blick auf die konkreten Vor- würfe von Bedeutung, andere bilden das Verhältnis des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin geradezu sinnbildlich ab. Am 27. November 2018 schrieb die Privatklä- gerin beispielsweise dem Beschuldigten, sie werde nächste Woche ihre Tage be- kommen, weshalb es perfekt wäre. Sie habe bereits alles besorgt. Der Beschuldigte antwortete ihr darauf, ob sie eigentlich das Gefühl habe, er werde mit ihr bumsen, worauf die Privatklägerin sinngemäss wieder entgegnete, er wisse ja gar nicht mehr, wie es sei, da sie das letzte Mal anfangs August Sex gehabt hätten und sie hätten schliesslich bald Jahrestag. Schliesslich fragte die Privatklägerin direkt, ob er ficke oder nicht, worauf der Beschuldigte weiterhin verneinte (act. 05/03/04 S. 6 f.). In der gleichen Nacht liess die Privatklägerin den Beschuldigte wissen, dass sie für ihn töten würde (act. 05/03/04 S. 11). Am 5. Dezember 2018 bat die Privatklägerin den Beschuldigten ihr ein ein- ziges Mal einen Gefallen zu tun und ihr Datum auf Instagram Story zu posten, was der Beschuldigte dem Chatverlauf folgend jedoch nicht tat (act. 05/03/04 S. 19).

- 52 - Am 30. März 2019, nach einer langen Diskussion über Geld, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, er werde sie zwei Stunden lecken, so- fern sie ihm das Geld gebe. Die Privatklägerin antwortete darauf mit "i love uuuu" und einem Herz (act. 05/03/04 S. 32). Nach einer weiteren Diskussion über eine andere Frau und den bevorstehenden Abend, an welchem man sich treffen wolle, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin noch einmal, er meine es ernst, wenn sie das Geld habe, werde er sie lecken (act. 05/03/04 S. 37). Wiederum im Verlaufe einer langen nächtlichen Diskussion über Geld und eine Hotelübernachtung, wel- che die Privatklägerin hätte zahlen sollen, fragte der Beschuldigte sie, weshalb er den langen Weg zu ihr überhaupt gemacht habe. Sie habe es versaut. Er werde sie jedoch nicht schlagen, sondern einfach nur blockieren, was bereits genüge (act. 05/03/04 S. 56 f.). Im weiteren Verlauf der gleichen Diskussion drohte der Be- schuldigte der Privatklägerin, er werde sie umbringen und begraben (act. 05/03/04 S. 73). Im Rahmen der immer währenden Diskussion um Geld schrieb der Be- schuldigte der Privatklägerin am 3. April 2019 schliesslich, sie solle ihre Fresse halten und nicht anrufen, sie werde sonst wieder kassieren. Die Privatklägerin ant- wortete darauf, sie rufe nicht an, wobei der Beschuldigte in der Folge nachdoppelte und nochmals ausführte, er schwöre, er werde sie kaputt schlagen. Er schwöre auf den Koran. Kurz darauf befahl der Beschuldigte, sie solle heute nach S._____ kom- men, die Privatklägerin antwortete, ob er spinne, sie komme nicht um Schläge zu kassieren (act. 05/03/04 S. 92-94). 3.7.4. Den vorzitieren Chatauszügen kann in Bestätigung der Schlussfolgerungen mit Blick auf die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin beispielhaft ent- nommen werden, wie sich die beiden miteinander verhielten. So war es in der Regel die Privatklägerin, welche sexuelle Kontakte forderte und den Beschuldigten als Schatz oder Liebling bezeichnete und ihm auch deutlich sagte, dass sie alles für ihn tun würde. Gleichzeitig verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin per- manent Geld. Um seine Geldforderungen umsetzen zu können, versprach er ihr einerseits die von ihr gewünschten sexuellen Handlungen, bettelte und gaukelte ihr vor, dass er sie verlasse oder blockiere und drohte ihr wiederum sie zu schlagen

- 53 - oder gar umzubringen und beschimpfte sie. In den Chat-Konversationen lassen sich somit sämtliche vorstehende Verhaltensweisen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin ohne weiteres erkennen. Die diversen Chats auf den unterschiedlichen Social Media Kanälen stützen somit die vorstehenden Schlussfolgerungen im Ein- zelnen und in ihrer Gesamtheit vollumfänglich.

4. Machtposition / Abhängigkeit / Hörigkeit 4.1. Sachverhalt Die Anklageschrift hält weiter fest, der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegen- über der Privatklägerin eine Machtposition erlangt (act. 26 S. 6). Dem Beschuldig- ten sei es gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des gesamten tatrele- vanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeutet hätte (act. 26 S. 7). Der Beschuldigte habe seine Machtposition verschiedentlich de- monstriert und kommuniziert, namentlich indem er die Privatklägerin mehrfach vor den Augen seiner Freunde und seiner Cousins geschlagen und gedemütigt habe, von ihr Geldbeträge gefordert oder sie seinen Freunden und Cousins für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt und diese gefilmt habe bzw. habe filmen lassen und diese Aufnahmen teilweise in den sozialen Medien verbreitet habe (act. 26 S. 8). Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterle- gene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen (act. 26 S. 6). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güter- abwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privat- klägerin habe aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangssituation mit unzumutbaren Nachteilen

- 54 - rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können (act. 26 S. 7). Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privat- klägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Ge- legenheiten immer wieder darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, namentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gegenüber der Privatkläge- rin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklä- gerin vor einem Kontaktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder se- xueller Gewalt enorm gefürchtet habe (act. 26 S. 8). Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (act. 26 S. 8). 4.2. Beweismittel 4.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt, je eine Machtposition über die Privatklägerin er- langt oder sie unter Druck gesetzt zu haben. Er habe sie nie zu etwas gezwungen, das sie nicht gewollt habe (act. 16/01 F/A 65; act. 16/02 F/A 62). Er habe der Privatklägerin nie einen Grund gegeben, sich in ihn zu verlie- ben, deshalb sehe er auch nicht, inwiefern er sie emotional abhängig gemacht ha- ben sollte. Er sehe auch nicht, dass er die Privatklägerin gefügig gemacht haben soll. Er habe später in der Beziehung bemerkt, dass sie sich in ihn verliebt habe, aber er habe das einfach nie begriffen. Er habe nie begreifen können, dass sie in ihn verliebt gewesen sei, weil er ihr wirklich nie einen Grund dafür gegeben habe. Gegen den Schluss habe er dann schon realisiert, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. S. 60). B._____ habe auch ihre Meinung immer direkt sagen können. Sie habe ihre Meinung jeweils so mitteilen können, dass es für sie gestimmt habe (Prot. S. 61). Darüber hinaus, habe er nie von ihr verlangt, dass sie mit anderen Personen Sex haben solle. Sie seien jung gewesen, und hätten ausprobieren und

- 55 - Spass haben wollen. Er habe es so empfunden, als habe auch die Privatklägerin Spass gehabt und mitgemacht. Er habe nie etwas befohlen oder jemanden zu et- was gezwungen. Das sei nie der Fall gewesen. Es sei hingegen oft passiert, dass er ihr geschrieben habe, dass er den Kontakt abbrechen werde. Das sei auch im- mer sein Ziel gewesen, aber er habe es nie geschafft. Er habe sie aber nie von ihrer Familie oder ihrem sozialen Umfeld isolieren wollen und die Schläge hätten auch nie etwas mit dem Sex zu tun gehabt, sondern es sei immer um das Geld gegangen (Prot. S. 62 f.). Er verneine ganz klar, dass er die Privatklägerin sexuell ausgebeutet oder ausgenutzt habe. Das sei einfach nicht der Fall gewesen (Prot. S. 67). 4.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte verschiedentlich Aussagen zum Verhältnis zwi- schen ihr und dem Beschuldigten und den Zusammenhängen zwischen ihren Ge- fühlen für ihn und seinen Forderungen bzw. den konkreten Vorfällen gemäss An- klageschrift. In der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau vom 29. Ok- tober 2019 gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie habe sich nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr verliebt gefühlt (act. 12/03/03 F/A 43). Danach habe er sie wieder gut genommen, also er habe wieder so ein bisschen geschleimt und wieder eins auf gut gemacht, es sei nur Spass gewesen. Dann habe sie mit ihm Verkehr gehabt. Es höre sich zwar blöd an, sie habe Angst gehabt und danach wieder mit ihm… Aber das sei gewesen, weil sie ihn eben trotzdem geliebt habe (act. 12/03/03 F/A 103). Sie sei auf ihn reingefallen. Er habe sie umarmt und geküsst und ihr Kom- plimente gemacht und sich entschuldigt und gesagt, es sei nur Spass gewesen. Und sie habe halt wirklich gedacht, dass es vielleicht als Spass gemeint gewesen sei (act. 12/03/03 F/A 114). Im Nachhinein denke sie nicht, dass es ein Spass ge- wesen sei, weil immer wenn sie sich getroffen hätten und er aggressiv drauf gewe- sen sei, habe er gesagt, ob sie vergessen habe, was er ihr bei N._____ getan habe. Wenn sie gesagt habe, dass er gesagt habe, dies sei nur ein Spass gewesen, dann habe er gesagt, nein, es sei kein Spass gewesen (act. 12/03/03 F/A 115). Der Vor-

- 56 - fall im Gartenhäuschen mit den erwachsenen Mitbeschuldigten sei wie eine Bestra- fung für sie gewesen, weil sie ihm kein Geld gebracht habe (act. 12/03/03 F/A 143). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie soll es für ihn machen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie gemusst habe. Das Geld sei ihr egal gewesen und das Schlagen auch, aber dies habe sie dazu gebracht, dass sie es zugebe (act. 12/03/03 F/A 148). Er habe sie gezwungen (act. 12/03/03 F/A 161). Er habe zu ihr gesagt, sie müsse, sie müsse es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 162). Sie habe gewusst, dass es die Bestrafung dafür gewesen sei, dass sie die Regeln gebrochen habe (act. 12/03/03 F/A 164). Er [der Beschuldigte] habe eigentlich immer alles auf sei- nem Handy gehabt, die Videos, bei jedem Geschlechtsverkehr, welchen sie mit diesen Typen getrieben habe. Und er sei ihr auch schon ein paar Mal damit gekom- men, z.B. nach dem im Häuschen habe er so einen Screenshot gemacht vom Vi- deo, wo man sieht, welcher Typ es gewesen sei und sie. Und der Beschuldigte habe es ihr geschickt, eigentlich auf das Handy ihrer Mutter, weil sie Handyverbot gehabt habe und er habe gesagt, sie solle aufpassen, was sie sage, sonst sehe das ihre Mutter oder ihr Bruder oder Vater (act. 12/03/03 F/A 207). [Im Zusammen- hang mit dem Vorfall 18] Die anderen Typen hätten nachher zum Beschuldigten gesagt, weil er wie gesagt habe, sie sei ein Hure, dass sie schon wüssten, dass sie es nur für ihn gemacht habe (act. 12/03/03 F/A 233). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich be- stätigte sie, als sie mit denen gemusst habe, sei es eher eine Bestrafung gewesen. Weil sie kein Geld gebracht habe. Er habe das auch immer wieder erwähnt (act. 12/04/05 F/A 87 f.). Sie habe sich beim Beschuldigten wirklich nie wehren kön- nen. Beim Beschuldigten habe sie das einfach nicht gekonnt. Sie habe es wie eine Pflicht empfunden, alles für ihn machen zu müssen. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Zu dieser Zeit habe sie weniger Angst vor Schlägen gehabt, diese seien irgendwie Alltag geworden, sondern eher dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht habe und dass er sie verlasse und sie dreckig lasse. Sie habe mega an ihm gehangen und gedacht, der müsse es jetzt werden, nachdem was sie alles gemacht habe. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe und sie habe so an ihm gehangen, sie habe es nicht verhindern können (act. 12/04/05 F/A 119 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie das Geld gebracht hätte, dann wäre das

- 57 - alles nicht passiert, dann hätten sie sich einen schönen Abend machen können (act. 12/04/05 F/A 179). Sie wisse nicht, weshalb sie sich bei ihm nicht habe wehren können. Sie könne stark ihre Meinung sagen, aber bei ihm habe sie das nie ge- konnt. Sie habe ihn halt fest geliebt, brutal fest. Für sie sei es wahre Liebe gewesen (act. 12/04/05 F/A 187). Sie habe immer gewusst, sie werde dran kommen. Es sei immer so gewesen, wenn sie nein gesagt habe, habe sie immer kassiert (act. 12/04/05 F/A 214). Auch im Verlaufe der Untersuchung gab sie an, wenn es beispielsweise ein Einzelfall gewesen wäre mit F._____ und G'._____ und der Beschuldigte wäre nicht dabei gewesen, dann hätte sie sich mega gewehrt. Aber weil der Beschuldigte da- bei gewesen sei, habe sie sich nicht wehren können. Sie könne es bis heute nicht. Wenn er jetzt vor ihr dastehen würde, dann könnte sie das nicht sagen (act. 12/05/05 F/A 138). Konsequenzen seien irgendwie immer da gewesen. Also ent- weder Schläge oder ihre Eltern würden es erfahren oder sie werde im Internet be- kannt. Es sei ja auch alles schon ein bisschen passiert, sie sei schon geschlagen worden, ihre Eltern hätten es schon ein bisschen erfahren und im Internet sei sie auch schon gepostet worden. Er habe ihr nicht noch mehr Angst gemacht, weil es schon passiert sei (act. 12/04/05 F/A 140). Sie habe den Beschuldigten brutal geliebt. Sie wäre sogar für ihn gestor- ben. Er sei halt für sie schon etwas sehr Spezielles gewesen (act. 13/03/05 F/A 117). Wenn sich der Beschuldigte bei ihr entschuldigt habe, dann habe sie es ihm nicht böse nehmen können. Er sei halt ziemlich gut in dem gewesen, sich zu entschuldigen und alles wieder gut nehmen. Bis heute könne sie ihm nichts böse nehmen, weil sie eben noch an ihm hänge und er sich entschuldigt habe (act. 13/05/06 F/A 55). Sie habe sich zudem schon irgendwie als Freundin vom Beschuldigten ge- sehen. Sie habe schon gewusst, dass es nicht unbedingt etwas Ernstes gewesen sei und ihn habe es nicht wirklich interessiert, was mit ihr passiere oder so, also ob es ihr schlecht gehe oder ob sie Drama habe zu Hause. Er habe nie an sie gedacht, ob es ihr gut gehe, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine

- 58 - Sorgen erzählt und sie sei halt immer seine Rettung gewesen, er habe sich eigent- lich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, hauptsächlich dann habe er einfach blöde Sachen gemacht. Hätte er diese Sachen nicht gemacht, wäre es wie ein Beziehung gewesen (act. 13/08/05 F/A 87). Sie habe eigentlich immer das Positive in ihm gesehen. Falls er etwas Schlimmes oder Negatives gemacht habe, habe sie jeweils ein Auge zugedrückt. Sie habe tatsäch- lich auch schon den Gedanken gehabt, dass er sie ausnutze, aber sie habe es halt nicht wahrhaben wollen. Sie habe halt immer positiv gedacht und Hoffnungen rein- gesteckt (act. 13/08/05 F/A 88). Wegen dem Geld habe sie gedacht, der nutze sie aus. Sie habe schon am Anfang gemerkt, dass er nur ihr Geld gewollt habe oder dass er nicht lieb zu ihr gewesen sei, nur wenn sie Geld gebracht habe. Geld habe eine grosse Rolle gespielt, sie habe es gewusst, aber sie habe es einfach nicht wahrhaben wollen. Sie habe immer gedacht, dass es vielleicht irgendwann noch etwas werde oder dass er sich ändern werde und sie irgendwann wertschätze und merke, was sie alles für ihn mache (act. 13/08/05 F/A 89). Es hätten ja eigentlich alle gewusst, dass sie abhängig vom Beschuldigten gewesen sei und keine Stunde ohne eine Nachricht von ihm ausgehalten habe (act. 13/08/05 F/A 125). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin noch einmal, dass sie zu Tode in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, seit sie das erste Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Sie hätte alles für ihn gemacht (Prot. S. 85). Es stimme, dass sie gefühlsmässig von ihm abhängig gewesen sei, aber ihr Altersunterschied habe dabei keine Rolle gespielt, sondern entscheidend seien ihre Gefühle für den Beschuldigten gewesen (Prot. S. 90 f.). Er habe ihr auch gedroht, dass er den Kontakt abbrechen und sie verlassen werde. Irgendwie habe sie dies nicht ernst nehmen können, aber die Distanz habe ihr auch nicht gut getan. Am Schluss habe sie gewusst, dass er zu ihr zurückkommen werde. Sie glaube auch nicht, dass er sie von ihrer Familie habe abgrenzen wollen, aber am Schluss sei es genauso herausgekommen. Es habe zu Geldproblemen zu Hause geführt, wenn sie Geld genommen habe und die Eltern hätten ihr nicht mehr vertraut. Sie hätten nicht mehr gewusst, wie sie sie davon abhalten sollen und es habe oft Streit gegeben (Prot. S 91 f.). Er habe ihre Loyalität ausgenutzt und dass sie so stark in ihn verliebt und so naiv gewesen sei. Sie sei eigentlich auch heute noch naiv.

- 59 - Schlussendlich sei alles bewusst von ihm gewesen, aber sie wolle es nicht wirklich wahr haben, dass jemand so etwas machen könne. Sie versuche so wenig wie möglich daran zu denken. Das habe sie schon immer getan. Sie wolle gar nicht erst daran denken, was er ihr angetan habe (Prot. S. 101). 4.2.3. Weitere Aussagen H._____ gab zu Protokoll, laut dem Beschuldigten sei es keine Beziehung gewesen, laut der Privatklägern sei es eine Beziehung gewesen (act. 18/01 F/A 30). Der Beschuldigte sei wie das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen (act.18/04 S. 4). Er [H._____] habe mit der Privatklägerin zum einen Sex gehabt, weil der Beschuldigte ihn gezwungen habe (act. 18/04 S. 6). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusammengeschissen, an- geschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). Er wisse einfach, dass die Privatkläge- rin es [den Sex] am Anfang nicht gewollt habe. Da habe sie es verneint. Bis der Beschuldigte wieder seinen Einfluss gegeben habe. Dann habe sie ja gesagt. Da sei es für ihn so rüber gekommen, als ob sie es trotzdem gewollt habe. Da sei es ihm auch klar geworden, dass sie es nicht gewollt habe. Es sei ihm von dem Mo- ment [von Anfang an] klar gewesen, dass der Beschuldigte einen bestimmenden Einfluss auf die Privatklägerin gehabt habe. Es sei dann eine lange Zeit vergangen, bis er wieder sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin gehabt habe. Es sei ihm dann auch nicht mehr in den Sinn gekommen, dass sie es nur gemacht habe, weil er [der Beschuldigte] es gewollt habe. Erst später sei ihm klar geworden, dass sie unter dem 100%-igen Einfluss vom Beschuldigten gestanden habe (act. 18/04 S. 9). Sie habe ihn [den Beschuldigten] über alles geliebt und alles gemacht, was er gesagt habe (act. 18/06 S. 4). Mit Bezug auf den Vorfall im Frühjahr 2019 im Jugendwohnheim AB._____, da habe er die Privatklägerin gefragt, ob sie es auch wolle. Sie habe damals gesagt, ja machen wir es. Er habe ihr gesagt, wenn sie es nicht wolle, müsse sie es ihm sagen. Sie habe ihm dann gesagt, dass wenn sie es nicht mache, der Beschuldigte hässig auf sie werde. Er habe ihr gesagt, sie müss- ten es nicht tun, er könne dem Beschuldigten sagen, dass sie es gemacht hätten. Sie habe dann gesagt, nein, er werde es herausfinden und dann wieder hässig

- 60 - werden (act. 18/07 S. 5). Sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte wütend auf sie werde, falls sie es nicht mache (act. 18/07 S. 5). Der Beschuldigte habe danach einen erleichterten Eindruck gemacht. Erleichtert, dass er [H._____] Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin gehabt habe (act. 18/07 S. 7). Er denke, dass die Privatklägerin schlussendlich alles nur gemacht habe, weil es ihr der Beschuldigte gesagt habe (act. 18/07 S. 8). Sie habe es nur aus Liebe zum Beschuldigten ge- macht (act. 18/07 S. 9). Sie sei sehr verliebt gewesen in den Beschuldigten und habe alles für ihn gemacht (act. 18/10 S. 6). Es sei so, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zusehends als Objekt betrachtet habe, welches er finanziell und se- xuell habe ausbeuten können. Es sei auch so, dass die Privatklägerin dem Ansin- nen des Beschuldigten irgendwann keinen Widerstand mehr habe entgegensetzen können (act. 18/12 S. 8). F._____ gab an, auf Nachfrage würde er sagen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hörig gewesen sei (act. 19/01/01 F/A 98). AA._____ gab schliesslich zu Protokoll, man habe es der Privatklägerin schon angemerkt, dass sie vom Beschuldigten nicht weggekommen sei. Sie habe ihr als ihre beste Kollegin mehrmals eingeredet, sie solle es mit dem Beschuldigten bleiben lassen. Sie sei zu verliebt in den Beschuldigten gewesen (act. 15/09/02). 4.2.4. Weitere Beweismittel Wie vorstehend erwähnt, kann dem Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Frauenfeld vom 20. Dezember 2019 entnommen werden, dass eine Unterbringung der Privatklägerin erforderlich wurde, weil sie nicht in der Lage war, sich der Einflussnahme durch den Beschuldigten zu entziehen. Zudem konnte auf die Privatklägerin keinen anderweitigen Einfluss mehr genommen werden, wel- cher Veränderungen bewirkt hätte (act. 22/01/003). 4.3. Würdigung 4.3.1. Feststeht aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Aussagen der Beteiligten, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte

- 61 - Liebesbeziehung bestanden hatte, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwi- schen den Wahrnehmungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden hatte. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz bewusst geworden war, ist letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvorwürfen zu beurteilen. Klar ist, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Deliktzeitraums im Klaren darüber waren, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit war, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschie- denerlei Hinsicht auszunutzen begann. 4.3.2. Entgegen den Unterstellungen in der Anklageschrift kann hingegen nicht als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und plan- mässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufbaute, mit dem Ziel, die Privatklägerin finan- ziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches geradezu planmässiges Vorge- hen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszunutzen versuchte, kann ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen ist hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin – wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangte, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage war, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegen- zusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen. Feststeht weiter, dass der Beschul- digte von der Privatklägerin während des Deliktzeitraums immer wieder eindringlich Geld forderte und dieses auch bekam und die Privatklägerin eingestandenermas- sen finanziell ausnutzte. Ebenfalls ist nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhielt und auch nicht davor zurückschreckte, sie vor sei- nen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich hat der Beschuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumin- dest teilweise auch verbreitet (vgl. nachstehend Erw. III. C. 10., 15., 16., 20., 27.). Auch damit hat er seine Machtposition ihr gegenüber klargemacht und zementiert.

- 62 - 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklä- gerin insofern wechselhaft verhielt, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse zeigte und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vornahm, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigte und beteuerte, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht machte, gewalttätig wurde und von ihr Unterstützung verlangte, ist auf- grund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotionalen Konflikt geriet, ist erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nachvollziehbar. Es kann ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschul- digte der Privatklägerin fortwährend damit drohte, den Kontakt zu ihr abzubrechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm ge- wesen wäre, als auch immer wieder zu ihr Kontakt aufnahm, gerade, wenn es da- rum ging, von ihr Geld erhältlich zu machen. Dieses bewusste Verhalten des Be- schuldigten und die nur schwer nachvollziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe führte zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten, welche erwiesenermassen dazu führte, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber den immer grösser wer- denden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugren- zen. Sie war dem Beschuldigten gewissermassen hörig, was nicht nur die Privat- klägerin selber mehrfach und glaubhaft schilderte, sondern auch von den Mitbe- schuldigten H._____ und F._____ beschrieben wurde. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens in keinster Weise beschuldigte, sondern zu seinen Gunsten log und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch untergebracht werden musste, um vom Beschuldigten wegzukommen. 4.3.4. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe gezielt eine Machtposition über die Privatklägerin erlangt und ihre Hörigkeit planmässig herbeigeführt, um sie auszubeuten. Feststeht hingegen den vorstehen- den Erwägungen folgend, dass er aufgrund der naiven und fehlgeleiteten Liebe der Privatklägerin ihr gegenüber in eine Machtposition gelangte, welche er sich zu Nutze machte. Inwiefern der Beschuldigte seine Machtposition gegenüber der Pri- vatklägerin im konkreten Einzelfall jeweils aktualisierte bzw. ausspielte und die zweifelsfrei bestehende Hörigkeit der Privatklägerin somit konkret ausnutzte, sei es

- 63 - für finanzielle Forderungen, sei es, um von der Privatklägerin sexuelle Handlungen mit Drittpersonen gegen ihren Willen zu verlangen, wird im Einzelfall zu prüfen sein. 4.4. Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und seiner Machtposition 4.4.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Be- schuldigte sei nicht verantwortlich für die vielen Dinge, welche die Privatklägerin erlebt habe. Ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten habe ihre Ursache in ihren eige- nen Gefühlen für ihn, jedoch nicht in einem planmässigen, strategischen und be- wussten Vorgehen des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe immer nur situativ, impulsiv und zu seiner reinen Bedürfnisbefriedigung gehandelt, ohne die Gefühle der Privatklägerin jemals zu erwidern, was sich diese auch bewusst gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich deshalb seine Aufmerksamkeit und Liebe erkauft und habe nicht zuletzt von ihm Sex als Bedingung für ihre Geldzahlungen einverlangt. Der Beschuldigte seinerseits sei überhaupt nie an einer emotionalen Beziehung zur Privatklägerin interessiert gewesen und habe sich stets schlecht, grob und unflätig verhalten. Die emotionale Abhängigkeit habe also nichts mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun gehabt und sei nicht wegen seines Verhaltens, sondern trotz desselben entstanden. Es dürfe daher nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin durch sein Verhalten gefügig gemacht. Der Be- schuldigte sei vielmehr mit der Beziehung zur Privatklägerin massiv überfordert ge- wesen, wobei sich seine Überforderung regelmässig in Gewaltausbrüchen ausge- drückt habe. Die Gewalt sei für den Beschuldigten ein Ventil und nicht ein Mittel zum Zweck gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte die Dynamik zwischen den Parteien nicht verstanden. Schliesslich habe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nie eine normale Beziehung bestanden, mit dessen Beendi- gung der Beschuldigte habe drohen können. Dass der fehlende Kontakt der Privat- klägerin zum Beschuldigten für diese seelisches Leid verursacht habe, habe darum nicht der Beschuldigte zu verantworten gehabt. Die seitens der Jugendanwaltschaft im Sinne der Vorbemerkung festgehaltene Hypothese, wonach der Beschuldigte

- 64 - die Privatklägerin durch ein planmässiges und strategisches Verhalten von sich emotional abhängig gemacht habe, treffe nicht zu (act. 223 Rz. 1-82). 4.4.2. Mit der Verteidigung kann dem Beschuldigten – wie bereits mehrfach aus- geführt – kein von Beginn an geplantes und strategisches Verhalten vorgeworfen werden, um die Privatklägerin gefügig und von ihm abhängig zu machen, mit dem vorweg definierten Ziel, die Privatklägerin hernach finanziell oder sexuell auszu- beuten. Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein solches Vorgehen unterstellen will, ist dies nicht zutreffend und es ist der Verteidigung in diesem Sinne recht zu geben. Jedoch ergibt sich aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen entgegen der Darstellungen und Schlussfolgerungen der Verteidigung auch, dass sich die Privatklägerin schon früh im anklagegegenständlichen Zeitraum in einer emotiona- len Abhängigkeit vom Beschuldigten befand und sich daraus nicht mehr lösen konnte. Dass für diese emotionale Abhängigkeit nicht in erster Linie das Verhalten des Beschuldigten, sondern die nicht nachvollziehbare Auffassung der Privatkläge- rin von ihrer Liebe zum Beschuldigten ursächlich war, ist ebenfalls richtig. Nach dem Gesagten nicht zutreffend ist jedoch, dass der Beschuldigte sich der Abhängigkeit und schieren Hörigkeit der Privatklägerin nicht irgendwann be- wusst geworden war und er nicht begann, diese Abhängigkeit auszunutzen. Viel- mehr muss den vorstehenden Erwägungen folgend geschlossen werden, dass der Beschuldigte seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhal- tensweisen stärkte und zementierte. Er tat dies, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geldforderungen, Be- schimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag legte oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen einliess, ihr gar solche versprach sowie den Kontakt zu ihr reduzierte und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch androhte. Nicht zutreffend ist also, wie dies die Verteidigung behauptete, die Schläge oder Drohungen seien immer nur impulsiv und als Ventil für seine Über- forderung erfolgt. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte erkannte relativ bald, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten hatte, damit sie seinen Wünschen und Forderungen nachkam. In dem Sinne war das Verhalten des

- 65 - Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Pri- vatklägerin, jedoch für den Umstand, dass der Beschuldigte diese zu seinen Guns- ten auszunutzen begann und ausnutzen konnte. 4.4.3. Ob im konkreten Einzelfall das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für die Einschränkungen der Handlungs- und Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin waren wird nachstehend zu prüfen sein (vgl. nachstehend Erw. IV.).

5. Alter der Privatklägerin 5.1. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hält fest, der Beschuldigte, geboren am tt. Mai 2001, sei – als er und die Privatklägerin sich kennengelernt hätten –16,5 Jahre alt gewesen, die Privatklägerin, geboren am tt.mm.2005, 12,25 Jahre. Der Altersunterschied zwischen den beiden habe somit 4 Jahre und 114 Tage betragen. Der Beschuldigte habe von Anfang an gewusst, wie alt die Privatklägerin gewesen sei (act. 26 S. 6). 5.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Privatklägerin habe ihm im- mer gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei. Sie habe sich sehr reif gezeigt, weshalb er gedacht habe, dass sie im gleichen Alter sei, wie er. Ihr wirkliches Alter habe er nach ihrem ersten Treffen erfahren. Ihre Mutter habe ihn angerufen, ihn ange- schrien und ihn gefragt, ob er wisse, dass sie erst 12 Jahre alt sei. Er sei geschockt gewesen und habe mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen bzw. ihr gesagt, dass er sie blockieren müsse. Später sei das Problem gewesen, dass er nicht wei- ter überlegt habe und dass er vergessen habe, was er mit der Mutter geredet habe. Er habe nicht weiterstudiert und nicht mit dem Kopf, sondern ganz einfach mit dem Penis studiert. Er habe das alles geil gefunden und das Alter von ihr einfach ver- gessen, weil es im Moment einfach zu viel gewesen sei. Einen Ausweis der Privat- klägerin habe er nie gesehen, obschon er sie immer danach gefragt habe (act. 16/01 F/A 13 ff.; act. 16/02 F/A 45; act. 17/02 S. 5-7; Prot. S. 54 f.).

- 66 - 5.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe am Anfang keine Kenntnis betreffend ihr Alter gehabt. Er habe sie aber auch nicht gefragt. Sie habe ihm gegenüber nicht geschummelt, aber sie gebe zu, dass sie sich im Internet manchmal älter ausgegeben habe, als sie gewesen sei, aber höchstens 16. Ein paar Tage nachdem sie das erste Mal Sex miteinander gehabt hätten, habe er es aber erfahren, weil ihre Mutter ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei erst 12. Ihre Mutter habe ihn angerufen. Dann habe er die Beziehung abgebrochen, aber er habe gesagt, sie könnten eine Freundschaft plus haben (act. 12/03/03 F/A 48 f.; Prot. S. 82 ff.). 5.4. Aussagen C._____ Die Mutter der Privatklägerin, C._____, gab an, sie habe nach ein paar Mo- naten gemerkt, dass ihre Tochter und der Beschuldigte eine Beziehung gehabt hät- ten. Sie sei am Anfang komplett dagegen gewesen, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätte, aber die Privatklägerin habe nicht aufgege- ben. Die Privatklägerin sei noch sehr jung gewesen und er älter als sie. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen, die Privatklägerin sei damals 12 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin 12 Jahre alt sei und er aufpassen solle, weil sie noch ein Kind sei. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann dies gewesen sei. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie ihm ge- sagt habe, dass er aufpassen solle, sie sei erst 12 Jahre alt. Er habe ihr daraufhin gesagt, weshalb er aufpassen solle. Er sei auch kein Mann und auch noch ein Kind. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm einfach habe Bescheid geben wollen (act. 15/01/01 F/A 31-35; act. 15/01/02 S. 7). 5.5. Weitere Beweismittel Die Snap-Chat Auszüge vom 23. Dezember 2017 zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin zeigen, dass er von der Mutter der Privatklägerin über

- 67 - ihr richtiges Alter informiert wurde und er sich der Problematik des Altersunterschie- des sehr wohl bewusst gewesen war, weshalb er der Privatklägerin auch schrieb, sie könne sich wieder bei ihm melden, wenn sie 16 sei, der Altersunterschied von vier Jahren sei zu gross. Weiter schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er habe bereits an diesem Tag, gemeint am Tag, als sie zum ersten Mal sexuell mit- einander verkehrt hätten, das Gesicht verloren (act. 45/09/01 S. 2 f. und S. 13). 5.6. Würdigung Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Hand- lungen zwischen 12,25 und 14,25 Jahre alt. Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte um das Alter der Privatklägerin wusste. Seinen Aussagen und den Aussagen der Privatklägerin und deren Mutter folgend erfuhr er das tatsächliche Alter der Privatklägerin anlässlich eines Telefonats zwischen ihm und der Mutter der Privatklägerin kurz vor dem 23. Dezember 2017, nachdem diese von der "Be- ziehung" des Beschuldigten mit der Privatklägerin erfahren hatte. Der Beschuldigte gab schliesslich zu, dass er auch nach Bekanntgabe des Alters der Privatklägerin sexuellen Kontakt mit ihr hatte, ohne Zweifel im Wissen um ihr Alter. Sein Einwand, er habe es schlicht vergessen, ändert nichts am Umstand, dass ihm das Alter der Privatklägerin während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums be- kannt war. Insbesondere aus dem Snap-Chat-Auszug kann nichts anderes ge- schlossen werden, als dass sich der Beschuldigte spätestens ab dem 23. Dezem- ber 2017 des Alters der Privatklägerin und der damit einhergehenden Problematik insbesondere im Zusammenhang mit gemeinsamen sexuellen Aktivitäten bewusst war. Zudem wurde der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschie- dene Untersuchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin er- innert. Dass er das Alter der Privatklägerin schlicht vergessen haben will, ist somit eine Schutzbehauptung. 5.7. Reife des Beschuldigten und der Privatklägerin 5.7.1. Die Verteidigung hält im Zusammenhang mit der Reife bzw. dem Alter des Beschuldigten und der Privatklägerin dafür, dass es nicht zutreffe, wie dies in der Anklageschrift unterstellt werde, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten alters-

- 68 - und entwicklungsmässig komplett unterlegen gewesen sei. Der Beschuldigte sei im Anklagezeitraum im altersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt, wäh- rend bei der Privatklägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei. Entsprechend sei die Privatklägerin dem Beschuldigten emotional und entwicklungsmässig nicht unterlegen gewesen (act. 223 Rz.1-15). 5.7.2. Zutreffend ist, wie die Verteidigung zitierte (act. 223 Rz. 2), dass die Privat- klägerin selber anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage hin ausführte, ihr Alter habe für ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten keine Rolle gespielt (Prot. S. 90). Entsprechend ist der Verteidigung in ihren Ausführungen insofern Recht zu geben, als dass nicht in erster Linie der Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bzw. ihre unterschiedliche entwicklungsmäs- sige Reife zu einer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten führte, sondern ihre durchaus unreifen und naiven Vorstellungen von der grossen Liebe. Auch wenn der Verteidigung somit zuzustimmen ist, dass die Privatklägerin möglicher- weise körperlich und emotional etwas reifer war, als ein 12-jähriges Mädchen, so bedarf es dennoch keiner genaueren Abklärungen diesbezüglich, weil letztlich nicht die tatsächliche entwicklungsmässige Reife derselben von entscheidender Bedeu- tung ist.

6. Vorsatz 6.1. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hält fest, der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder darauf hin- gewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, namentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kontaktabbruch, vor Lie- besentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe (act. 26 S. 8). Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen

- 69 - und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (act. 26 S. 8). 6.2. Würdigung 6.2.1. Was den subjektiven Sachverhalt betrifft, so ist nachfolgend im ein Einzel- nen betreffend die konkreten Vorfälle und bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). 6.2.2. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, die Privatklägerin finanziell und sexuell auszubeuten, eine Machtposition begründet hat, in dem er strukturell Liebesbekundungen, Gewalt und Drohung angewendet haben soll. Dass der Be- schuldigte dazu in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und ergibt sich we- der aus dem Umstand, wie sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennen- lernten, noch aus der Chronologie ihrer Beziehung oder den einzelnen Tatvorwür- fen, selbst wenn sie als erwiesen zu gelten hätten. 6.2.3. Jedoch wusste der Beschuldigte zweifelsfrei, dass die Privatklägerin un- sterblich in ihn verliebt war und alles dafür tat, damit sie mit ihm eine Beziehung führen bzw. ihm nahe sein konnte. Er gab dazu selber an, er habe sie nicht ver- standen, sie sei verliebt in ihn gewesen, obschon er ihr keinen Grund dazu gegeben habe. Ebenso führte er aus, sie habe ihn immer und immer wieder kontaktiert, auch wenn sie kein Handy gehabt oder er sie blockiert habe. Es konnte ihm also unter keinen Umständen entgangen sein, dass die Privatklägerin sich nahezu fanatisch auf ihn eingeschossen hatte. Ebenso war dem Beschuldigten aufgrund der im Ver- laufe der Beziehung auftretenden Umstände bewusst, dass er sich an der Privat- klägerin finanziell bereichern konnte. Dies nutzte er willentlich und ohne Vorbehalt und Skrupel schonungslos aus. Er benutzte die körperliche Gewalt und die Drohun- gen insbesondere betreffend Kontaktabbruch wissentlich und willentlich, um die Hörigkeit und Abhängigkeit der Privatklägerin zu stützen und seine Macht jeweils bei konkreten Anlässen zu demonstrieren und zu aktualisieren. Ihm war zu jeder Zeit bewusst, dass die Privatklägerin alles für ihn machte, egal, wie er sie auch

- 70 - immer behandelte. Schliesslich musste dem Beschuldigten aufgrund der Entwick- lung ihrer Beziehung auch klar sein, dass die Privatklägerin sich weder von ihm lösen noch sich ihm gegenüber zur Wehr setzen konnte. Viele seiner nachfolgend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen dienten denn auch dazu, die Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin zu fördern und aufrecht zu erhalten, anders lassen sich seine Handlungen nicht interpretieren. Nach dem Gesagten ist demnach grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus- zugehen. Im Einzelnen ist im Rahmen der konkreten Vorwürfe darauf einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). C. Konkrete Anklagevorwürfe

1. Sachverhalt 1 1.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 1 zu- sammengefasst vor, er habe im Frühling 2018 in der Wartehalle des Hauptbahn- hofs W._____ die Privatklägerin mit Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Bauch sowie mit Tritten gegen die Beine traktiert und ihr anschliessend Fr. 40.– gegen ihren Willen abgenommen, im Wissen darum, dass die Privatklägerin das genannte Bargeld nur aufgrund der Schläge hergegeben habe und mit dem Ziel, das Geld für sich zu gebrauchen. Aufgrund der Schläge und Tritte habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Bein und eine aufgerissene Lippe zugezogen, wel- che Verletzungen der Beschuldigte im Anschluss dem Mitbeschuldigten H._____ via Facetime gezeigt habe, während die Privatklägerin in die Kamera geweint habe (act. 26 S. 11). 1.2. Beweismittel 1.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er könne sich nicht erinnern, dass sich dieser Vorfall so früh ereignet habe. Zu Beginn habe B._____ ihm freiwillig

- 71 - Geld geschenkt, weswegen er davon ausgehe, dass sich dieser Vorfall später er- eignet habe. Es sei zutreffend, dass es einen solchen Vorfall gegeben habe, er habe B._____ auch geschlagen. Allerdings könne er sich nicht erinnern, dass er ihr Fr. 40.– abgenommen habe und auch nicht, dass er sie derart fest geschlagen habe. B._____ habe oft auch mit ihm gespielt, ihm gesagt, dass sie ihm Geld brin- gen würde und habe es dann schliesslich jeweils doch nicht dabei gehabt (Prot. S. 268 f.). 1.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft vom 29. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, das erste Mal habe A._____ sie am Bahnhof in W._____ geschlagen. Sie habe damals Fr. 40.– dabei gehabt, welches Geld sie für Billette gebraucht hätte, im Endeffekt jedoch A._____ übergeben habe. Sie seien in der Ecke in der Nähe des SBB-Schalters gesessen und A._____ habe sogar geschaut, ob andere Menschen hinschauen würden. Danach habe er so getan, als würde er nur aus Spass schlagen, er hat aber fest geschlagen, mehrmals mit den Fäusten (act. 12/03/03 F/A 70, F/A 79 f.). Geschlagen habe A._____ ihr ins Gesicht und mit voller Kraft in die Beine und den Bauch gekickt. Sie habe blaue Flecken erlitten und ihre Lippe sei aufgerissen (act. 12/03/03 F/A 81 ff.). Danach habe A._____ seinen besten Kollegen angerufen und diesem stolz gezeigt, wie sie aus der Lippe geblutet habe (act. 12/03/03 F/A 71).

b) Anlässlich der Befragung vom 11. November 2020 gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, es sei damals das erste Mal gewesen, dass A._____ sie ge- schlagen habe (act. 14/06/06 F/A 19). Sie hätten sich an einem Nachmittag beim SBB-Schalter bzw. beim Starbucks getroffen, dort wo die ganzen Billett-Automaten stehen würden (act. 14/06/06 F/A 21, 26). A._____ habe Geld gewollt, sie habe jedoch nur Fr. 40.– dabei gehabt, welches Geld sie für sich selber gebraucht habe. Damals habe er noch keine grossen Summen verlangt, nur so ca. Fr. 300.– bis Fr. 500.– (act. 14/06/06 F/A 17, 30). A._____ habe sie geschlagen, es sei nicht un- bedingt so fest wie an anderen Tagen bzw. bei späteren Vorfällen gewesen (act. 14/06/06 F/A 29). Sie habe sich danach nichts Grosses gedacht, aber nach diesem Vorfall habe es damit angefangen, dass A._____ schlecht zu ihr geworden

- 72 - sei. Es sei anschliessend eine giftige Beziehung geworden. Zuerst habe sie ge- dacht, es sei nur Spass, als er sie danach aber gekickt habe und im Gesicht er- wischt habe, habe es ihr schon wehgetan. Sie sei sich sicher, dass sie keine schlim- men Verletzungen davon getragen habe (act. 14/06/06 F/A 35 f.). A._____ habe sie mit den Schlägen im Gesicht, am Bauch und an den Beinen getroffen. Die Schläge würde sie mit einer Stärke von 4 bis 5 einschätzen [auf einer Skala von 1 bis 10] (act. 14/06/06 F/A 39 f.). Am Ende sei sie aber dennoch die Nette geblieben und habe ihm das Geld gegeben, auch damit er mit den Schlägen aufhöre und nicht mehr wütend sei (act. 14/06/06 F/A 48, 60). Er habe dann aufgehört, da er zufrieden gewesen sei, mit dem was sie ihm gegeben habe (act. 14/06/06 F/A 61). Nach dem Schlag ins Gesicht habe er dann H._____ angerufen, wobei sie noch wisse, wie A._____ die Kamera zu ihr gehalten habe und sie dann angefangen habe zu wei- nen (act. 14/06/06 F/A 69 ff.). 1.3. Würdigung 1.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall erwei- sen sich – vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen (vgl. vorste- hend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch vorliegend nahezu widerspruchsfrei und es lassen sich darin einige Realitätskriterien erkennen. Insbesondere augenfällig ist die chro- nologische Einordnung des Vorfalles, den die Privatklägerin von sich aus mit dem "ersten Mal schlagen" verknüpft. Diese Verbindung erweist sich insofern als nach- vollziehbar, als dass die Privatklägerin den fraglichen Vorfall als Ausgangspunkt für die spätere "giftige Beziehung" bezeichnet. Ganz allgemein erscheinen ihre Schil- derungen hierzu absolut logisch und stringent; hervorzuheben bleibt diesbezüglich beispielsweise auch ihre Erklärung, dass der Beschuldigte an einem gut frequen- tierten Ort wie dem Hauptbahnhof W._____ darum bemüht war, sie unauffällig zu schlagen. Insgesamt wirken die Depositionen der Privatklägerin erlebnisbasiert und sind entsprechend als glaubhaft einzustufen, weswegen auf ihre Darstellungen ab- gestellt werden kann. 1.3.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen Ausführungen die glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin kaum in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil bestätigt er sogar, dass es zu einem solchen Vorfall, wie er in der Anklageschrift aufgeführt

- 73 - wird, gekommen ist, in dessen Verlauf er auch die Privatklägerin geschlagen hat. Hinsichtlich der Geldwegnahme und dem Beweggrund hierfür lassen sich seinen Schilderungen infolge geltend gemachter Erinnerungslücken jedoch weder bestrei- tende noch bestätigende Aussagen entnehmen. Entsprechend macht auch die Ver- teidigung keinerlei Einwendungen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt (vgl. act. 226 Rz. 202). Der Beschuldigte beschränkt sich mit seinen Ausführungen pri- mär darauf, den in der Anklageschrift erwähnten Tatzeitpunkt – ebenso wie seine Verteidigung (vgl. act. 226 Rz. 203) – und den Facetime-Anruf mit dem Mitbeschul- digten H._____ anzuzweifeln. Zum Tatzeitpunkt ist das Folgende zu beachten: Den Aussagen der Privatklägerin und insbesondere dem Chatverlauf folgend ist erstellt, dass sie dem Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. Mai 2018 bzw. bereits einige Tage davor, zum Zeitpunkt als der Lohn ausbezahlt worden ist, freiwillig ca. Fr. 300.– geschenkt hatte (vgl. act. 45/09/01 S. 37 f.). Angesichts der weiteren Aus- führungen der Privatklägerin ist sodann davon auszugehen, dass sich der vorlie- gend zu beurteilende Vorfall kurz darauf abgespielt haben muss (vgl. act. 12/03/03 F/A 72 ff.; act. 14/06/06 F/A 79 ff.). Dies lässt sich nicht zuletzt auch anhand der nachvollziehbaren Verknüpfung der Privatklägerin mit den ersten Schlägen und dem Startschuss zur "giftigen Beziehung" – welcher Umstand zweifellos in Erinne- rung bleiben dürfte – bekräftigen. Damit kann ohne weiteres von dem in der An- klage aufgeführten Deliktszeitpunkt ausgegangen werden. 1.3.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten ist auch der weitere äussere Tathergang gemäss Sachverhalt 1, wie er sich aus der Anklageschrift vom

9. Juni 2021 (act. 26 S. 11) ergibt, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Letzt- lich kann jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte im Anschluss an die Schläge und die Geldwegnahme den Mitbeschuldigten H._____ via Facetime angerufen hatte, zumal dies der Beschuldigte entschieden in Abrede stellte (vgl. Prot. S. 269) und es zur eigentlichen Beurteilung der Sache irrelevant erscheint. Was den inne- ren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.).

- 74 -

2. Sachverhalt 2 2.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 hält in objektiver Hinsicht zusammengefasst Folgendes fest: An einem Abend ca. Anfang August 2018 habe der Beschuldigte in der Wohnung von AC._____ die da- mals 12-jährige Privatklägerin – deren Alter ihm bekannt gewesen sei – aufgefor- dert, zwei normale Trink-Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Mitbeschuldigten H._____ bezeichnet habe. Dies tat sie, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt hätte mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln nach Hause zu kommen und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet ge- wesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte gegen de- ren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hin- ten vaginal penetriert, währendem diese H._____ oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Penis von H._____ indes nur in der Hand gehal- ten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde es nicht bemerken. Beiden Tatbeteiligten sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen an H._____ habe vornehmen wollen und sich schlussendlich nur deshalb dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, weil dieser im Weigerungsfall mit einem Raus- wurf aus der Wohnung gedroht habe sowie allgemein wegen dem Eindruck der neuerlich erlebten Machtdemonstration durch den Beschuldigten (act. 26 S. 12 f.).

- 75 - 2.2. Beweismittel 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 im Wesentlichen aus, er sei damals früher aus seinen Ferien zurückgekom- men und habe sturmfrei gehabt, weswegen er einige Kollegen eingeladen habe. H._____ habe dann gemeint, er solle auch noch B._____ einladen. Sie sei dann vorbeigekommen und sie hätten roten Wodka mit Cola getrunken. Es sei dann auch zu Sex gekommen. Konkret habe B._____ ihn gefragt, ob sie ins Zimmer gehen könnten. Er habe sie gefragt weshalb, da habe B._____ erwidert: "Zum Ficken na- türlich." Dann hätten alle angefangen zu Lachen. In diesem Moment habe H._____ ihn gefragt, ob er [A._____] B._____ fragen könne, ob auch er [H._____] mitkom- men dürfe. Deswegen habe er [A._____] sie dann gefragt, woraufhin sie gesagt habe, das sei kein Problem. Sie habe das nicht direkt gesagt, aber habe H._____ ausgewählt. Danach sei es im Zimmer zu Sex gekommen. Wie genau, wisse er nicht mehr, jedenfalls habe er sie von hinten genommen und sie habe H._____ oral befriedigt. Er habe gesehen, dass sie H._____ tatsächlich oral befriedigt habe (Prot. S. 111 f.). Er habe an diesem Abend nicht mitbekommen, dass B._____ einmal "Nein" gesagt habe. Er habe ihr nichts befohlen oder B._____ zu etwas gezwungen. Er habe gemerkt, dass zwischen H._____ und B._____ etwas laufe und dass H._____ etwas schüchtern sei. Da sich H._____ nicht getraut habe, B._____ selber zu fragen, habe dieser ihn gefragt, ob er [A._____] B._____ fragen könne, ob es in Ordnung sei, wenn er [H._____] auch mitkomme. Ob das mit dem "vor die Türe setzen" eine Drohung gewesen sei, wisse er nicht. Es sei so gewesen, dass B._____ extrem laut gewesen sei. Da sein Onkel gemeint habe, er dürfe nieman- den einladen, habe er B._____ gesagt, sie soll ruhig sein oder sie müsse gehen (Prot. S. 112 f.). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

8. April 2020 berichtete die Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall, sie sei

- 76 - Ende der Sommerferien bzw. Ende August bei A._____ Zuhause gewesen, da die- ser "sturmfrei" gehabt habe. Damals habe er sie angerufen, damit sie seine Woh- nung putzen komme. Dies habe sie dann auch gemacht. Währendem habe A._____ mit einer Frau telefoniert, was sie wütend gemacht habe, da sie es nicht gerne habe, wenn sie extra seine Wohnung putze und er mit anderen Frauen tele- foniere. Sie habe sich deswegen vorgenommen, Alkohol zu trinken. Sie sei mit zwei anderen Leuten draussen gewesen und habe getrunken, bis es ihr schwindlig ge- worden sei. Dann habe sie zu ihrer Kollegin nach Hause gewollt, welche jedoch die Türe nicht geöffnet habe. Es sei spät am Abend gewesen und dann habe A._____ sie angerufen und gesagt, sie solle zu ihm kommen. Sie sei zu ihm gegangen, wo- bei noch mehrere Kollegen bei ihm zuhause am Fifa spielen gewesen seien. Als sie bei ihm angekommen sei, habe A._____ zu ihr gesagt: "Wenn du mit mir etwas machen willst, dann trink das." Danach habe A._____ ihr zwei Gläser unverdünnten roten Wodka gegeben. Sie habe es getrunken und da sie schon zuvor Alkohol ge- trunken habe, sei es ein bisschen viel für sie gewesen. A._____ habe dann be- merkt, dass sie ein wenig betrunken sei und habe zu ihr gesagt: "Chum go figge." Sie habe seiner Aufforderung nachkommen wollen, als er auch noch sagte: "Wähl eine vo mine Kollege us." Nachdem sie mit einem "Nein" erwidert habe, habe A._____ gesagt, dann könne sie gehen. Da es schon spät abends gewesen sei, keine Züge mehr gefahren seien und ihre Kollegin zuvor die Türe nicht geöffnet habe, habe sie nicht gewusst, wo sie sonst hin soll. Deswegen habe sie dann H._____ ausgesucht, da ihr dieser im Vergleich zu den anderen vertraulich und am ehesten ein Kollege gewesen sei. Danach seien sie zu dritt ins Zimmer der Tante von A._____ gegangen, wo sie vom Bett runter gefallen sei, da es ihr wirklich schwindlig und sie "mega" müde gewesen sei. Die anderen beiden hätten sich aus- gezogen und sie hätte dann H._____ oral befriedigen sollen. Sie habe aber mit H._____ nicht wirklich etwas gemacht, was A._____ zum Glück nicht bemerkt habe. A._____ habe währenddessen von hinten mit ihr verkehrt. Als A._____ irgendwann fertig gewesen sei, sei sie wieder ins Wohnzimmer gegangen und alle hätten an- gefangen zu lachen. Sie sei dann bei A._____ geblieben, bis es Morgen geworden sei. Sie habe noch irgendwie angefangen mit A._____ zu streiten, da sie das Geld,

- 77 - welches sie A._____ gegeben habe, von ihm wieder zurück haben wollte, was die- ser jedoch verneint habe. Danach habe sie angefangen brutal zu weinen und H._____ habe sie getröstet. Sie habe locker zwei Stunden lang geweint und auch als sie morgens um 06.00 Uhr nach Hause gegangen sei, habe sie geschrien und geweint. Es sei ihr dabei egal gewesen, was die anderen Leute denken (act. 12/04/05 F/A 30). Dieser Vorfall habe sich kurz bevor sie 13 Jahre alt gewor- den sei ereignet, also im Sommer 2018 und zwar in der Wohnung der Tante von A._____, AD._____. Sie habe dort die Wohnung putzen müssen, da A._____ ihr diesen Auftrag gegeben habe. Sie habe an diesem Abend Alkohol getrunken, na- mentlich bevor sie zu A._____ gegangen sei vier Becher Wodka mit Orangensaft. Bei A._____ habe sich nochmals zwei volle Gläser Trojka rot getrunken. Es sei ihr danach übel gewesen und sie habe sich schwindlig und müde gefühlt. Bei A._____ seien auch noch AE._____, AF._____, AG._____, H._____, AH._____ und U._____ gewesen. A._____ habe sie gerufen, um Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe aber auch noch gesagt: "Wähle einen aus!" Sie habe dann H._____ aus- gewählt. Sie hätten dann via Balkon in das Schlafzimmer gehen müssen, da alle Zimmertüren bis auf diese verschlossen gewesen seien. In diesem Zimmer habe sie sich dann auf das Bett gelegt, wobei sie von diesem noch runtergefallen sei. Die anderen beiden hätten das Licht ausgemacht und sich ausgezogen. Sie habe dann aber bei H._____ nichts gemacht, einfach seinen steifen Penis in der Hand gehalten. Sie sei beinahe am Einschlafen gewesen und hätte sicherlich gekotzt, wenn sie ihn oral befriedigt hätte. A._____ habe währenddessen mit ihr einfach von hinten vaginal verkehrt, es sei jedoch nicht lange gegangen, vielleicht fünf Minuten. Jedenfalls seien sie und H._____ auf dem Bett gelegen und A._____ sei gestan- den. Sie habe sich dabei "mega" müde gefühlt (act. 12/04/05 F/A 47 ff.). Danach hätten sie sich alle wieder angezogen und seien ins Wohnzimmer chillen gegangen bzw. A._____ sei duschen gegangen. Die anderen Anwesenden hätten alle gelacht und ihr sei es peinlich gewesen, da sie sich wie eine Nutte gefühlt habe (act. 12/04/05 F/A 84 ff.). Man habe klarerweise erkannt, dass sie betrunken gewe- sen sei, da sie laut gewesen sei, hin und her geschwankt habe und ganz viel ge- lacht habe. Sie habe alles witzig gefunden. Als ihr A._____ gesagt habe, dass sie einen auswählen solle, habe sie das natürlich nicht gewollt. Aber da sie damals ein

- 78 - gelbes Kleid angehabt habe und es draussen kalt gewesen sei und sie nicht nach draussen gewollt habe, habe sie halt mitgemacht (act. 12/04/05 F/A 219 ff.). Weiter gab die Privatklägerin an, während den Vorfällen habe sie nicht wirk- lich Angst vor Schlägen gehabt. Zwar habe es ihr bei jedem Schlag, den A._____ ihr verpasst habe, wehgetan. Aber Angst habe sie keine mehr gehabt, da sie ge- wusst habe, dass es so komme und es sei wirklich normal geworden, dass sie Schläge bekomme. Aber es sei schon klar, dass immer der Gedanke da gewesen sei, dass er [A._____] sie jetzt schlage, da es immer vorgekommen sei und es im- mer im Hinterkopf gewesen sei. Dies sei auch ein Grund gewesen, dass sie es immer mitgemacht habe. Sie habe gewusst, dass sie dran komme und es sei auch immer so gewesen, wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie auch kassiert. Egal ob fest oder nicht so fest, ob eine Ohrfeige oder ein paar Faustschläge oder Kicke, immer wenn sie nicht der Meinung von A._____ gewesen sei, habe sie Schläge kassiert. Bei diesen Vorfällen habe es keine Schläge gegeben, da sie mitgemacht habe (act. 12/04/05 F/A 212 ff.).

b) Anlässlich der Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

12. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, es sei Ende der Sommerferien gewesen, als A._____ sie zu sich gerufen habe, damit sie die Woh- nung putze. Danach hätten sie noch oralen Geschlechtsverkehr gehabt. Später habe A._____ mit einer anderen Frau telefoniert, was sie wütend gemacht habe. Danach sei sie zuerst mit einer Kollegin und dann mit zwei Typen ausgegangen und habe mit denen Alkohol getrunken. Danach habe sie wieder zu dieser Kollegin nach Hause gehen wollen, um bei ihr zu übernachten. Diese sei aber bereits am Schlafen gewesen und da ihr Handy kein Akku mehr gehabt habe, habe sie dort in der Garage ihr Handy geladen. Als sie wieder Akku gehabt habe, habe sich A._____ bei ihr gemeldet und gesagt, sie solle zu ihm kommen. In der Folge sei sie zu A._____ gegangen, wobei auch noch weitere Kollegen bei ihm gewesen seien und Fifa gespielt hätten. Dann habe A._____ zu ihr gesagt, sie solle noch zwei Gläser roten Wodka trinken. Das wisse sie noch, da ihr seit diesem Vorfall roter Wodka nicht mehr schmecke. Dann habe A._____ Geschlechtsverkehr mit ihr ge-

- 79 - wollt, wobei er zuerst noch zu ihr gesagt habe, sie solle einen seiner Kollegen aus- wählen, ansonsten sie nach Hause hätte gehen müssen, was sie aber gar nicht mehr gekonnt hätte, da um diese Zeit keine Züge mehr gefahren seien. Sie habe dann H._____ ausgewählt, da sie zu ihm das grösste Vertrauen gehabt hätte. Sie seien dann über den Balkon ins Zimmer gegangen, da die Türe verschlossen ge- wesen sei. Im Zimmer sei das Licht ausgeschaltet gewesen. A._____ habe dann mit ihr von hinten bzw. in der Doggy-Position verkehrt, währendem sie eigentlich mit H._____ oral hätte verkehren sollen. Dies habe sie jedoch nicht gemacht, son- dern hauptsächlich in der Hand gehalten, da es ihr so übel gewesen sei. A._____ sei dann noch duschen gegangen, während sie einfach wieder dort gesessen sei, wo alle anderen gewesen seien. Sie habe A._____ vor diesem Vorfall noch Geld gegeben und wollte dieses an diesem Abend eigentlich wieder zurück haben, da sie sich Gel-Nägel habe machen wollen. Obwohl A._____ Geld gehabt habe, habe er es ihr nicht zurückgeben wollen. Sie sei dann "mega" traurig geworden und habe geweint. Deswegen sei A._____ daraufhin wütend geworden, habe sie jedoch nicht geschlagen, da H._____ dazwischen gegangen sei. H._____ habe sie dann auch getröstet bis es wieder hell geworden sei und sie nach Hause gegangen sei (act. 13/02/06 F/A 14). Auf konkrete Fragen hin präzisiert die Privatklägerin, bei der Wohnung handle es sich um diejenige an der AI._____-strasse in W._____, also die Wohnung von AC._____ [AC._____]. Es sei Ende der Sommerferien im Jahr 2018, nachdem A._____ ein paar Wochen im K._____ gewesen sei, passiert. Damals sei sie am Nachmittag die Wohnung putzen gegangen und als sie nochmals in die Wohnung gekommen sei, sei es etwa 24.00 Uhr gewesen (act. 13/02/06 F/A 17 ff.). Sie sei am Nachmittag in der Wohnung eingetroffen und habe dann die Wohnung geputzt. A._____ habe ihr das so gesagt und sie habe das nicht schlimm gefunden, das gehöre auch zur AJ._____ Kultur. Nachdem sie fertig aufgeräumt habe, sei es zum Oralverkehr mit A._____ gekommen. Als sie fertig gewesen seien, habe A._____ eine andere Frau angerufen und sie [B._____] sei wütend geworden. Danach sei sie aus der Wohnung und zuerst zu ihrer besten Kollegin. Sie habe eigentlich mit ihr und zwei anderen Typen ausgehen wollen. Ihre Kollegin habe dann jedoch keine Lust gehabt, weshalb sie mit den zwei Typen alleine ausgegangen sei. Sie hätten

- 80 - Musik gehört, Orangensaft mit Wodka getrunken und geredet, danach sei sie an- getrunken gewesen. Sie habe wieder zu ihrer Kollegin gehen wollen, da sie abge- macht hätten, dass sie bei ihr übernachte. Diese sei dann aber schon am Schlafen gewesen und nicht mehr aufgestanden. Danach sei sie in die Garage und habe eine Steckdose gesucht, um ihr Handy aufzuladen. Als das Handy wieder ange- schaltet gewesen sei, habe A._____ angerufen (act. 13/02/06 F/A 31 ff.). A._____ habe ihr gesagt, dass sie zu ihm kommen soll. Sie sei dann direkt gegangen, weil das wie ein "Jackpot" für sie gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass so viele Kollegen, namentlich H._____, AE._____, AG._____ und U._____, auch dort seien. Diese Kollegen seien auf dem Sofa gesessen und hätten Fifa gespielt. Dann habe A._____ die Wodka-Flaschen aus dem Gefrierschrank auf dem Balkon hervorgenommen und ihr zwei normale Trinkgläser richtig gefüllt. A._____ habe ihr gesagt, sie müsse diese Gläser schnell trinken. Als sie vom Sofa wieder aufgestanden sei, sei es ihr schwindlig gewesen und man habe gemerkt, dass sie betrunken sei. Sie sei brutal müde gewesen und habe alles lustig gefunden (act. 13/02/06 F/A 44 ff.). Dann habe A._____ sie ins Zimmer gerufen und als sie habe gehen wollen, habe er ihr gesagt, sie müsse zuerst noch einen auswählen. Sie sei in diesem Zeitpunkt wie geschockt gewesen und habe dann irgendwann "H._____" gesagt. Dann sei sie auf das Bett gegangen, wobei sie direkt hätte ein- schlafen können, da sie so müde gewesen sei. Sie sei auch noch vom Bett runter- gefallen (act. 13/02/06 F/A 56 ff.). Wenn sie niemanden bezeichnet hätte, dann hätte sie aus der Wohnung raus müssen, zum Bahnhof laufen und dort warten bis ein Zug gefahren wäre. Mit anderen Worten hätte A._____ sie vor die Türe gestellt (act. 13/02/06 F/A 62). Sie seien zu dritt via Balkon in das Zimmer, da die Türen verschlossen gewesen seien. Mit H._____ hätte sie dann oral verkehren sollen. Sie sei in der Doggy-Position auf dem Bett gewesen, A._____ sei an der Bettkante am Stehen gewesen. Sie habe den Penis von H._____ aber hauptsächlich einfach in der Hand gehalten und keine Handlungen vorgenommen (act. 13/02/06 F/A 63 ff.). Als sie den Penis von H._____ in der Hand gehalten habe, sei ihr das peinlich ge- wesen, da die anderen gedacht hätten, dass sie jetzt einen Dreier mache. Zudem sei es ihr einfach übel gewesen. Sie habe danach ja auch geweint und habe es überhaupt nicht schön gefunden, da es das erste Mal gewesen sei, wo sie sich vor

- 81 - zwei Männern ausgezogen habe bzw. habe sie allgemein davor noch nie einen anderen Mann als A._____ gehabt. A._____ habe mit ihr nur doggy vaginal ver- kehrt. Das Ganze habe nicht lange gedauert, auch die anderen Kollegen hätten im Anschluss daran gesagt: "So schnäll". A._____ sei zum Samenerguss gekommen, habe das Licht angemacht, sich angezogen und sei dann aus der Balkontüre raus und duschen gegangen. Als sie selber raus sei in das Wohnzimmer, hätten alle gelacht und es sei ihr "huerä" peinlich gewesen (act. 13/02/06 F/A 74 ff.). Als sie im Wohnzimmer gewesen sei, habe sie angefangen zu weinen. H._____ habe sie dann sicherlich während zwei Stunden getröstet. Bevor sie hingesessen sei und angefangen zu weinen habe, sei A._____ "mega" wütend geworden. Er habe An- lauf genommen mit seiner Hand und habe sie schlagen wollen, jedoch sei dann H._____ dazwischen gegangen. Es sei das erste Mal überhaupt gewesen, dass A._____ ihr gegenüber derart aggressiv geworden sei (act. 13/02/06 F/A 92 ff.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin unter anderem zu Protokoll, der Vorfall habe sich so abgespielt, wie er in der Anklageschrift geschrieben stehe. Es treffe zu, dass sie bereits zuvor getrunken habe. Den roten Wodka bei A._____ habe sie nicht trinken wolle, aber er habe es ihr befohlen. Sie habe es getrunken, obwohl sie puren Alkohol kaum runterschlucken könne. Dem Befehl habe sie gehorcht, da sie einfach auf A._____ gehört habe. Sie wisse den genauen Ablauf nicht mehr, jedenfalls habe nicht sie die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen. Sie könne sich nur noch erinnern, dass A._____ sie aufgefordert habe, jemanden auszuwählen. Dies sei offen formuliert gewesen und sie hätte irgendjemanden auswählen können. Sie habe jedoch bei H._____ nicht eingewilligt, sondern sie hätte schliesslich einfach keine Wahl gehabt. H._____ habe sie ausgewählt, da sie eine gewisse Vertrauensbasis zu ihm gehabt habe. Sie seien dann zu dritt über den Balkon ins Schlafzimmer gegangen, wo es trotz Anwesenheit H._____s zu einvernehmlichen Geschlechts- verkehr mit A._____ gekommen sei. Es sei klar gewesen, dass sie auch mit H._____ hätte oral verkehren sollen, sie habe jedoch keine Kraft dazu gehabt. Sie habe Übel- und Müdigkeit verspürt und habe deswegen den Penis von H._____ nur in der Hand gehalten. A._____ habe ausdrücklich verlangt, dass sie H._____ oral befriedigen soll (Prot. S. 191 ff.). Bevor sie überhaupt jemanden habe auswählen

- 82 - müssen, habe sie vor allen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie es nicht möchte. Sie musste es aber tun, da sie immer auf A._____ habe hören müssen. Mit dem "Nein" habe sie ausdrücken wollen, dass sie keinen Sex mit jemand anderem als A._____ wollte (Prot. S. 195 f.). 2.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall aus, sie seien in der Wohnung gewesen, es seien ca. 10 Personen anwesend gewesen und A._____ habe dann B._____ angerufen und ihr gesagt, dass sie auch kommen soll. Sie sei dann auch gekommen und A._____ und B._____ hätten Alkohol getrunken. A._____ sei dann mit B._____ ins Zimmer gegangen um mit ihr Sex zu haben. A._____ habe dann ihn [H._____] dazu gerufen und er sei auch ins Zimmer gegan- gen. Während A._____ Sex mit B._____ gehabt habe, habe sie ihm eins geblasen. Dies sei ihm unangenehm gewesen und er sei dann wieder gegangen. B._____ habe anschliessend fest geweint und A._____ habe sie aus der Wohnung werfen wollen. Ca. zwischen 02.00 Uhr und 06.00 Uhr sei B._____ im Gang gesessen und habe geweint, er [H._____] habe sich um sie gekümmert. In das Zimmer seien sie über den Balkon gelangt, da die Zimmertüre verschlossen gewesen sei. Soweit er wisse, sei B._____ an diesem Abend ziemlich betrunken gewesen (act. 18/03 F/A 38 ff.). Auf Vorhalt einzelner Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall bestä- tigte H._____ im Weiteren, dass diese, mit den nachfolgenden Ergänzungen, richtig seien. Er wisse noch, dass B._____ damals vom Bett gefallen sei. Ob sie aber auch müde gewesen sei, wisse er nicht mehr, jedenfalls sei es ihr nicht gut gegangen. Der Geschlechtsverkehr sei tatsächlich nicht lange gegangen, wahrscheinlich so- gar weniger als fünf Minuten. Er sei dann gegangen und habe A._____ gesagt, dass er die arme Frau in Ruhe lassen soll. Er sei auf dem Bett gesessen und B._____ habe seinen Penis in der Hand gehalten. A._____ und B._____ hätten später heftig gestritten, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob Geld das Thema gewesen sei. Es sei gut möglich, dass dieser Vorfall Ende der Sommerfe- rien 2018 stattgefunden habe, er sei damals ganz frisch in die Lehre gekommen. Wieso er sich damals auf einen Dreier mit B._____ und A._____ eingelassen habe,

- 83 - wisse er nicht mehr. Es sei aber alles was er gemacht habe falsch gewesen (act. 18/03 F/A 46 ff.).

b) Am 22. April 2022 gab der Mitbeschuldigte H._____ im Rahmen der Hafteinvernahme im Wesentlichen zu Protokoll, es sei richtig, dass er sich bei ins- gesamt vier Gelegenheiten am sexuellen Missbrauch von B._____ beteiligt habe. Er hoffe, dass G._____ und F._____ ihre Fehler ebenfalls einsehen. Beide seien bei je zwei Taten auch dabei gewesen. Er hoffe, dass beide erkennen, dass es nicht richtig gewesen sei, was sie getan hätten und zwar, dass sie Geschlechtsver- kehr mit dieser Frau gehabt hätten, obwohl sie hätten merken sollen, dass die Frau das nicht wolle. Er könne nicht sagen, ob G'._____ und F._____ das bemerkt hät- ten, er wisse einfach, dass es sein Fehler gewesen sei, sich auf das einzulassen, was A._____ ihm gesagt habe (act. 18/04 S. 3 ff.). Zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ bzw. zum Geschlechtsverkehr sei es gekommen, da A._____ sie beide dazu gezwungen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass B._____, als sie betrunken gewesen sei, gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle. Er wisse einfach, dass sie es am Anfang nicht habe haben wollen. Da habe sie es verneint, bis A._____ wieder seinen Einfluss gegeben habe, dann habe sie ja gesagt. Dies sei beim ersten Vorfall so gewesen. Er habe B._____ jeweils nie gefragt, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei, da er in diesen Momenten gedacht habe, dass es gewollt sei und er habe es dann auch gemacht. Es sei ein Fehler gewesen, dass er sie nie gefragt habe (act. 18/04 S. 6 ff.).

c) Am 11. Mai 2020 berichtete der Mitbeschuldigte H._____ sodann, dass er bei den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 [act. 18/03] getä- tigten Aussagen bleibe. Es sei an diesem Abend zu sexuellen Handlungen zwi- schen ihm, A._____ und B._____ gekommen. B._____ habe ihm eins blasen wol- len, habe aber nur seinen Penis in der Hand gehalten und es sei zu keinem Oral- verkehr gekommen. A._____ habe währendem vaginalen Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt. Er habe mitgemacht, da B._____ ihn ausgewählt habe. Von ihrer Seite habe er nicht gesehen, dass es nicht gewollt gewesen wäre. Für ihn sei es so rübergekommen, als sie seinen Namen gesagt habe, dass sie es auch wolle. Er wisse nicht, weshalb sie überhaupt jemanden habe auswählen müssen, ob

- 84 - A._____ ihr das gesagt habe oder ob sie das von sich selbst aus gemacht habe. Er könne sich erinnern, dass sie gekommen sei und gesagt habe, dass sie ihn aus- wählen würde. Er habe aber nichts davon gewusst, dass A._____ ihr gedroht habe. Nachdem A._____ ihr gesagt habe, dass sie jemanden bestimmen müsse, habe sie ihn [H._____] ausgewählt. Er habe sich da auch gefragt, weshalb sie das mache (act. 18/06 S. 2 f.). B._____ habe, bevor es zu den sexuellen Handlungen gekom- men sei, auf ihn einen angetrunkenen und sehr müden Eindruck gemacht. Sie habe aber nicht den Eindruck gemacht, als dass sie es verneint hätte und nicht habe haben wollen. Er habe ihre Einstellung bzw. Bereitschaft zu sexuellen Handlungen eigentlich immer als gewollt eingeschätzt. Nach den sexuellen Handlungen habe B._____ auf ihn aber den Eindruck gemacht, dass es ihr recht schlecht gehe. Sie sei traurig gewesen und habe "mega" geweint. Im Nachhinein habe man ihr ange- merkt, dass sie gar keinen Spass an dem Ganzen gehabt habe. Er selber habe während den sexuellen Handlungen einfach Fragen im Kopf gehabt, wieso er aus- gewählt worden sei und wieso A._____ das unbedingt gewollt habe. Ihm [H._____] sei es danach schlecht gegangen, da er gesehen habe, wie es B._____ nach dem gegangen sei und wie sehr sie traurig gewesen sei und geweint habe. Nach den Handlungen hätten B._____ und A._____ angefangen zu streiten, er wisse aber wirklich nicht mehr weshalb. A._____ sei auch wütend gewesen, weil B._____ nicht oral mit ihm [H._____] verkehrt habe. A._____ sei laut geworden und habe sie ge- fragt, weshalb sie nicht das gemacht habe, was er [A._____] ihr gesagt habe. Er [H._____] habe das verstörend gefunden und habe selber auch Angst bekommen (act. 18/06 S. 4 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung führte der Mit- beschuldigte H._____ schliesslich aus, dass er im Umgang mit Frauen ein sehr schüchterner Mensch sei. Er traue sich nicht, offen und ehrlich eine Frau anzuspre- chen. Er müsse auch heute noch einen Kollegen fragen, ob dieser für ihn eine hüb- sche Dame ansprechen könne. Deswegen sei es dazu gekommen. Er habe sie [B._____] weder von seiner Seite aus gezwungen, noch von einer anderen Seite. Er habe nie ein "Nein" gehört und in seiner Kultur bedeute ein "Nein" auch ein "Nein". Es sei auch wegen seiner Religion verboten, etwas mit dem weiblichen Ge- schlecht zu tun zu haben, obwohl man weiss, dass sie "Nein" gesagt habe. Er

- 85 - würde so etwas nie machen, da er auch so erzogen worden sei. Er stamme aus einem Umfeld, wo man ein "Nein" akzeptiere und von ihrer Seite [B._____] habe er nie ein "Nein" gehört (Prot. S. 114). B._____ habe zu ihm gesagt, dass er auch mitkommen soll, dies seien dann seine ersten sexuellen Erfahrungen gewesen. Er sei jung und aufgeregt gewesen und wenn sie schon seinen Namen ausspreche und ihn rufe, dann spreche auch nichts dagegen. Er habe wirklich das Gefühl ge- habt, dass B._____ möchte, dass er mitkomme. Auf keinen Fall habe er je etwas in der Richtung eines "Nein" gehört. Er hätte diesen Schritt vielleicht irgendwann auch gemacht, wenn A._____ an diesem Abend nicht dabei gewesen wäre. Er wisse es nicht, aber er habe sich durch A._____ sicherer gefühlt. Er habe A._____ nicht ge- beten, dass dieser B._____ fragen soll, ob er [H._____] auch mitmachen dürfe. Es sei einfach darüber geredet worden und die Frage sei schon gestellt worden. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, dass A._____ B._____ aufgefordert habe, jemanden auszuwählen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wel- che sexuellen Handlungen an diesem Abend vorgenommen worden seien, er wisse nur, dass sein Penis steif gewesen sei (Prot. S. 115 f.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Insgesamt – und mit Blick auf das bereits Erwogene (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – lassen sich in den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall wiederum einige Realitätskriterien finden, die ihre Schilderungen lebensnah und damit überzeugend erscheinen las- sen. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere ihre im Grossen und Ganzen genaue zeitliche Einordung des Vorfalles, die sie mit der vorzeitigen Rückkehr des Beschuldigten aus dessen Sommerferien im K._____ anfangs August 2018 und dem damit verbundenen Umstand, die Wohnung für sich allein gehabt zu haben, verbindet. Mit ihren Ausführungen zu den Ereignissen vor dem eigentlichen Tatge- schehen (vgl. act. 12/04/05 F/A 50 ff.; act. 13/02/06 F/A 32 ff.; Prot. S. 191 ff.), fügt die Privatklägerin ihren Aussagen aufs Neue für die eigentliche Beurteilung unwich- tige, aber subjektiv gesehen entscheidende Details hinzu. In diesem Zusammen- hang ist auch auf ihre Aufzählung der weiteren anwesenden Personen an diesem Abend hinzuweisen, welche grundsätzlich als potentielle Entlastungszeugen in

- 86 - Frage kommen könnten. Weitere nebensächliche aber überlieferte Einzelheiten führte die Privatklägerin beispielsweise auch im Rahmen ihrer Ausführungen zu den eigentlichen sexuellen Handlungen an, ohne dass sie konkret danach gefragt worden ist. Diesbezüglich hielt sie fest, da die Türe des Schlafzimmers verschlos- sen gewesen sei, habe man über den Balkon in dieses gelangen müssen. Im Schlafzimmer selbst habe es einen Schrank gehabt, in welchem sich Frauenkleider befunden hätten (vgl. act. 12/04/05 F/A 62 ff.; act. 13/02/06 F/A 63 ff.; Prot. S. 191 ff.). Mit ihren Aussagen ist die Privatklägerin schliesslich auch stets darum bemüht, Erklärungen zu finden, weshalb sie sich in den jeweiligen Situationen so verhielt und worin die Motivation des Beschuldigten zu seinem – im Wesentlichen zweifel- haften – Auftreten lag (vgl. act. 12/04/05 F/A 87 f., F/A 121, F/A 139; act. 13/02/06 F/A 98, F/A 151). Letztlich war die Privatklägerin auch vorliegend in der Lage, ehr- liche und durchaus nachvollziehbare Angaben über das innere Befinden und die konkreten Emotionen am fraglichen Abend zu machen (vgl. act. 12/04/05 F/A 82 ff; 13/02/06 F/A 74, F/A 85). Diese Aspekte im Aussageverhalten der Privatklägerin sind klarerweise als Realitätskriterien zu qualifizieren und sind darauf zurückzufüh- ren, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind. Entsprechend kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. 2.3.2. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten kann das bereits Ausge- führte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) grundsätzlich vorbehaltslos herangezo- gen werden. Hinzu kommt der Umstand, dass die vorhandenen Aussagen des Be- schuldigten zum vorliegend beurteilenden Vorfall vereinzelt im Widerspruch zu den- jenigen des Mitbeschuldigten H._____ stehen, was sich mithin daran zeigt, dass sie sich nicht darüber einig sind, auf wessen Initiative hin die Privatklägerin gesagt haben soll, dass der Mitbeschuldigte H._____ auch ins Schlafzimmer mitkommen soll (vgl. Prot. S. 111 f. und S. 114 f.). Gesamthaft betrachtet – und im Unterschied zu den Darstellungen der Privatklägerin – erscheinen die Aussagen des Beschul- digten wenig glaubhaft und überzeugend und vermögen entsprechend die Deposi- tionen der Privatklägerin nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen.

- 87 - 2.3.3. Das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ erweist sich gesamt- haft betrachtet ambivalent und wechselhaft. Namentlich im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens tätigte er zumindest mit Fortdauer der Einvernahmen umfas- sende und mehrheitlich widerspruchsfreie Aussagen zum vorliegend interessieren- den – aber auch zu den im Nachfolgenden erwähnten – Geschehnissen, welche im Wesentlichen im Einklang mit denjenigen der Privatklägerin stehen. Insbesondere bestätigte er auf Vorhalt einzelner, von der Privatklägerin getätigten Depositionen deren Richtigkeit und nahm nur vereinzelt Korrekturen oder Ergänzungen an die- sen vor (vgl. act. 18/03 F/A 38 ff.; act. 18/04 S. 3 ff.; act. 18/06 S. 2 ff.). Obwohl er bei seinen Einvernahmen keiner Aussage- oder Wahrheitspflicht unterstanden ist, hat er mit seinen Aussagen sowohl sich selbst als auch den ihm nahestehenden Beschuldigten teilweise massiv belastet. Unter diesen Aspekten drängen sich des- wegen auch keinerlei grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Deposi- tionen auf. Allerdings hat der Mitbeschuldigte H._____ im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen versucht, seine damaligen Aus- sagen zu relativieren bzw. sogar gänzlich in Abrede zu stellen (vgl. Prot. S. 114 ff.). Über die Gründe, weshalb H._____ anlässlich der Hauptverhandlung von seinen in der Untersuchung getätigten Aussagen abgewichen ist, kann letztlich nur spekuliert werden. Augenfällig ist jedoch, dass der Mitbeschuldigte H._____ die umfassenden und primär belastenden Aussagen tätigte, als der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – auf ein persönliches Erscheinen anlässlich dieser Einver- nahmen verzichtete. Sobald sich der Beschuldigte jedoch – wie es während der gesamten Dauer der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung der Fall gewesen ist – im selben Raum wie der Mitbeschuldigte H._____ aufgehalten hat, hielt sich Letztgenannter mit seinen Aussagen vornehmlich zurück und relativierte seine einstigen Aussagen bzw. bestritt die Richtigkeit der Depositionen der Privatkläge- rin. Im Ergebnis hat dieses wechselhafte und im Endeffekt widersprüchliche Aus- sageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ jedoch zur Folge, dass seine Aussa- gen gegenüber denjenigen der Privatklägerin als weniger glaubhaft einzustufen sind. Soweit seine Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin nicht übereinstim- men, ist auf diese nicht abzustellen.

- 88 - 2.3.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstimmung mit den Darstellungen des Beschuldigten und des Mitbeschul- digten H._____ ist der Sachverhalt 2 in objektiver Hinsicht, wie er sich aus der An- klageschrift vom 9. Juni 2021 ergibt, vorbehältlich nachgenannter Ausführungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin gegen deren erklärten Willen penetrierte, insbesondere da die Privatklägerin mehrfach bestätigte, dass die sexuellen Handlungen in Form von vaginalem bzw. oralem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten stets von ihr gewollt und damit einvernehmlich gewesen sind (vgl. Prot. S. 84, S. 92, S. 194). Hinsichtlich des in- neren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 3.) näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (BGE 119 IV 242 E. 2.c).

3. Sachverhalt 3 3.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Sachverhalt 3 zusam- mengefasst vor, er habe im Herbst 2018 die Privatklägerin zur Wohnung von N._____ bestellt. Vor besagter Wohnung habe der Beschuldigte versucht von ihr Geld erhältlich zu machen, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor Fr. 800.– von ihrer Mutter erhalten habe, um Rechnungen zu bezahlen. Da die Pri- vatklägerin kein Geld auf sich getragen habe, habe der Beschuldigte aggressiv re- agiert und gedroht, sie zu schlagen und einen Abhang hinunterzustossen, wenn sie ihm kein Geld bringe. Danach habe er sie für einige Sekunden gewürgt und eine Zigarette auf ihrer rechten Gesichtshälfte ausgedrückt. In der Wohnung von N._____ habe der Beschuldigte sodann erneut Geld von ihr gefordert, sie seitlich in die Hüftregion gekickt, ein Messer behändigt und angekündigt, ihr nun einen Fin- ger oder Zeh abschneiden zu müssen. Dies habe der Beschuldigte gemacht, um

- 89 - die Privatklägerin einzuschüchtern, damit sie ihm das Geld übergebe. Anschlies- send habe die Privatklägerin aus der Wohnung flüchten können, bevor der Beschul- digte sie einfangen und umgarnen habe können und anschliessend den Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Privatklägerin habe diesen nur auf- grund des zuvor gewonnen Eindruckes über sich ergehen lassen (act. 26 S. 14 f.). 3.2. Beweismittel 3.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 im Wesentlichen aus, es sei zutreffend, dass er Geld von ihr gefordert habe. B._____ sei bereits beim Parkplatz am Warten gewesen, als er sie – wie immer – direkt nach dem Geld gefragt habe. Sie habe dies verneint und er sei wütend ge- worden. Er habe ihr eine Zigarette angespickt, nicht aber in ihrem Gesicht ausge- drückt. Es sei nicht gut, dass er so etwas gemacht habe. Er habe B._____ auch am Kiefer gepackt, fest gedrückt und sie weggestossen. Es sei zutreffend, dass er sie auch geschlagen habe, allerdings wisse er nicht mehr, dass er ihr gedroht habe, sie den Hang hinunterzustossen. Nach einiger Diskussion und Meinungsverschie- denheiten, inklusive Geschubse, zwischen der Privatklägerin und N._____ seien sie dann schliesslich gemeinsam in der Wohnung von Letztgenanntem gewesen. Sie hätten auf dem Sofa gechillt und währendem er sowie N._____ mit diversen anderen Frauen gechattet hätten, habe B._____ sie dabei immer wieder gestört. Dieses Verhalten habe ihn und N._____ aufgeregt, weswegen er mit ihr Klartext geredet habe. Er sei laut und aggressiv geworden. Nachdem N._____ ihn gefragt habe, was los sei, habe er ihm erklärt, dass B._____ ihm immer leere Versprechun- gen bezüglich Geld mache. Er [A._____] sei aufgestanden, habe sie mit dem Bein gekickt bzw. weggestossen und ihr Ohrfeigen verpasst. Das Messer habe er in der Hand gehabt, als er später eine Pizza habe schneiden wollen. Da ihn die Privatklä- gerin immer angerufen habe, habe er ihr gegenüber gesagt, dass er ihr irgendwann einen Finger abschneiden müsse, damit sie ihn nicht mehr ständig anrufen könne. Dabei sei er in der Küche gestanden und sie auf dem Sofa gesessen, also nicht auf dem WC, so wie es in der Anklage stehe. Er könne sich nicht erinnern, dass die

- 90 - Privatklägerin anschliessend aus der Wohnung gerannt sei. Der Geschlechtsver- kehr am Ende habe so im Kinderzimmer stattgefunden und es sei einvernehmlich gewesen (Prot. S. 270 ff.). 3.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dieser Vorfall habe sich nach dem Sommer 2018 ereignet bzw. nachdem A._____ von den Ferien zurückgekommen sei. Es sei gerade in der Zeit gewesen, als die Löhne gekommen seien und sie mit dem Geld der Mutter die Rechnungen von ihr bezahlt habe. Dies habe sie A._____ bei N._____ gesagt, wo- rauf dieser aggressiv geworden sei und sie gewürgt und gleichzeitig gehoben habe. Danach habe er sie den Hügel runterstossen wollen und habe schliesslich eine Zigarette hervorgenommen, um sich zu beruhigen, bevor er diese an ihrer Backe ausgemacht und ihr so ein "Brandy" verpasst habe (act. 12/03/03 F/A 100 f., F/A 116). Danach seien sie in die Wohnung von N._____, wo A._____ wieder wü- tend gewesen sei und ihr die Schuld gegeben habe, dass er kein Geld habe. Er habe ein Brotmesser mit gezackter Klinge genommen und sie sei ins WC um ihr verschmiertes Make-up wegzunehmen. A._____ sei auch ins WC gekommen mit dem Messer, wo er ihr gesagt habe, dass er ihr einen Finger oder Zeh abschneiden müsse, sie könne auswählen. Sie habe angefangen zu weinen und sei aus der Wohnung gerannt, A._____ ihr nach. Sie sei voller Angst gewesen, habe sich ge- fühlt wie in einem Film, wo man vor dem Mörder wegrenne. Er habe sie dann wieder erwischt, danach habe er bei ihr geschleimt und auf gut gemacht, es sei nur Spass gewesen, danach hätten sie noch Geschlechtsverkehr gehabt, welchen sie gewollt habe, da sie ihn eben trotz allem geliebt habe (act. 12/03/03 F/A 103, F/A 109 f., F/A 113).

b) Am 12. Oktober 2020 führte die Privatklägerin des Weiteren aus, A._____ habe Geld von ihr gewollt, habe gemeint, sie solle vom Geld der Mutter ein paar Rechnungen bezahlen und ihm den Rest geben. Sie hätten sich in der Nähe der Wohnung von N._____ beim Parkplatz getroffen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 23 f.). A._____ habe zuerst nach dem Geld gefragt, was sie verneint habe (act. 13/03/05

- 91 - F/A 13, F/A 49). Danach sei A._____ schnell ziemlich wütend geworden, habe so- gleich zugeschlagen, sie mit einer Hand gewürgt und dabei sogar hochgehoben und ihr mit den Füssen in die Hüfte gekickt (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 26 f.). Er habe sie auch den Hügel runterwerfen wollen, mit den Worten: "Ich wirf dich ez döt abe", habe es schlussendlich aber nicht gemacht (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 55). Danach habe er eine geraucht und sich einigermassen beruhigt, dann aber doch wieder zugeschlagen und die Zigarette an ihrer rechten Wange ausgedrückt (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 34 f.). Danach seien sie zu N._____ in die Wohnung gegangen. Dort seien auch F._____ und N._____ gewesen, die drei hätten gekocht und gegessen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 56 f.). Sie sei ruhig auf dem Sofa gesessen. A._____ sei die ganze Zeit am Schimpfen und voll wütend gewesen, da sie ihm das Geld nicht gebracht habe. Sie selber habe sich deswegen auch schlecht gefühlt und habe geweint. Sie sei in der Folge auf das WC gegangen und als sie fertig gewesen sei, sei A._____ direkt mit einem Küchenmesser zu ihr aufs WC gekommen, die Klinge habe er in ihre Richtung gehalten (act. 13/03/05 F/A 13, 63 ff.). Sie sei wirklich "mega" geschockt gewesen. Er sei so wütend gewesen, dass sie wirklich gedacht habe, dass er jetzt zusteche. Er sei ihr immer näher gekommen, bis sie sich fast berührt hätten, und habe dabei auch gelacht wie ein Clown der jemanden umbrin- gen wolle (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 79). Es sei jedenfalls nicht wie ein Witz rüber gekommen, sondern mehr so wie ein Killer, der das lustig findet. Sie habe ihm ge- sagt, dass er aufhören solle, da sie wirklich Angst gehabt habe in diesem Moment. A._____ habe dann zu ihr gesagt, dass er ihr einen Finger oder Zeh abschneiden werde, da sie das Geld nicht gebracht habe (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 83). Das Ganze habe auch N._____ mitbekommen, sei auf das WC gekommen und habe dann leise zu ihr gesagt, dass sie raus gehen solle. Sie sei dann aus der Wohnung gerannt, wobei A._____ ihr nach gerannt sei und sie aufgeholt habe. Anschliessend sei sie mit ihm in den Lift und wieder nach oben in die Wohnung. Er habe dann gemeint, dass es nur ein Spass gewesen sei und habe sie umarmt und auf die Wange geküsst. Schlussendlich habe sie dann mit A._____ einvernehmlich Ge- schlechtsverkehr gehabt und sei danach nach Hause gegangen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 85 f., F/A 96 f.). 3.2.3. Aussagen von Drittpersonen

- 92 -

a) Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. März 2020 führte F._____ bei der Polizei zusammengefasst aus, damals habe sich N._____ [N._____] bei ihnen gemeldet und zu ihm nach Hause eingeladen. Anfangs seien sie zu dritt dort am "Chillen" gewesen. Dann habe A._____ B._____ zu ihnen be- stellt. A._____ habe plötzlich angefangen mit B._____ zu reden und sie nach Geld zu fragen. B._____ habe es verneint und A._____ sei immer aggressiver geworden. A._____ habe ein Messer genommen und habe damit B._____ bedroht (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 21 f.). A._____ habe sie angerschrien und gesagt, sie solle ihn nicht aufregen und machen, was er sage. Zudem habe er gesagt, dass er ihr nun einen Finger abschneiden werde. B._____ habe angefangen zu weinen und habe Angst gehabt (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 28 f.). N._____ habe dann zu A._____ gesagt, dass er sich beruhigen soll und habe auch B._____ aus der Wohnung ge- schickt. A._____ sei ihr dann hinterhergerannt und habe sie zurück in die Wohnung gebracht. Danach habe sich A._____ beruhigt und habe sie getröstet. Anschlies- send seien sie dann ins Zimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 40 f., F/A 52).

b) N._____ gab seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Juni 2020 bei der Jugendanwaltschaft im Wesentlichen zu Protokoll, im Herbst 2018 – als seine Eltern im K._____ an der Beerdigung seines Grossvaters gewesen seien – sei zuerst A._____ [A._____] und F._____ [F._____] zu ihm ge- kommen, die er beide eingeladen habe, später auch B._____. A._____ habe Essen und Trinken mitgebracht, sie hätten dann gehängt und gegessen. B._____ sei auf- getaucht und er habe sie zuerst nicht reinlassen wollen, später dann aber schon (act. 15/12/03 S. 3 f., S. 10). B._____ sei irgendwann aufs WC gegangen und als sie zurückgekommen sei, habe A._____ B._____ nach Geld gefragt, sie habe er- widert keines zu haben. Danach habe A._____ B._____ in die Ecke gedrängt und mehrfach in die Hüfte getreten, da er wütend gewesen sei. Danach sei das mit dem Messer gekommen, welches er aus der Küche geholt habe und in ihre Richtung gehalten habe. A._____ habe ihr gesagt, sie müsse ihm Geld geben, ansonsten er ihr einen Finger abschneide (act. 15/12/03 S. 6 f., S. 12 f.). Er und F._____ hätten

- 93 - A._____ von ihr wegzerren müssen. B._____ sei dann davongerannt und habe ge- weint, A._____ sei ihr nachgerannt und habe sie zurück in die Wohnung gebracht, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 15/12/03 S. 3, S. 7 f.). 3.3. Würdigung Es drängen sich vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf, zumal sich in ihren authentischen, widerspruchs- freien und von Details durchtriebenen Aussagen einmal mehr einige Realitätskrite- rien erblicken lassen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.). Der Beschuldigte bestä- tigte demgemäss auch mehrheitlich die Darstellungen der Privatklägerin und stellte grundsätzlich einzig in Abrede, einerseits die Zigarette nicht im Gesicht der Privat- klägerin ausgedrückt zu haben sowie die Privatklägerin nicht gewürgt zu haben und andererseits ihr nicht im WC, sondern in der Küche resp. im Wohnzimmer mit dem Messer gedroht zu haben. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte aber auch, dass die Privatklägerin im Anschluss an die Sache mit dem Messer aus der Wohnung hinausgerannt sei. Dass der Beschuldigte mit seinen Schilderungen grundsätzlich nicht zu überzeugen vermag, wurde bereits hinlänglich ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) und verhält sich hier nicht anders. Im Speziellen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Depositionen der Privatklägerin im Vorliegenden ihre Bestätigung in den Darstellungen der ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden F._____ und N._____ finden. Entsprechend ist der äussere Sachverhalt nach dem Gesagten – und vorbehältlich nachgenannter Ausführungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Indes kann anhand der Aussagen der Privatklägerin vorlie- gend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Wohnung von N._____ eine erneute Geldforderung an die Privatklägerin gestellt hat. Folglich sind die in der Anklageschrift aufgeführten Wut- und Gewaltausbrüche des Be- schuldigten draussen auf dem Parkplatz und in der Wohnung von N._____ – wie dieser selbst zu Protokoll gegeben hat – auch mehr als Reaktion auf die Nichterfül- lung seiner Forderung zu werten und nicht als Instrument zur sofortigen Eintreibung des geforderten Geldes, zumal die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber von Beginn an klar gestellt hat, dass sie kein Geld mit sich trägt. Letztlich kann entgegen der Ansicht der Anklägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass

- 94 - die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nur aufgrund des Vorangegangenen über sich ergehen liess. Wie die Privatklägerin mehrmals zu Protokoll gab, war der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten stets von ihr gewollt und damit einvernehmlich (vgl. act. 13/03/05 F/A 101 f.; vgl. Prot. S. 84, S. 92).

4. Sachverhalt 4 4.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 4 wirft die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Am 18. Januar 2019 habe der Beschuldigte C._____ wahrheitswidrig erzählt, dass er sofort Fr. 1'000.– benötige und dieses Geld umgehend der Polizei überge- ben müsse, ansonsten er ins Gefängnis geschafft werden würde. Um die Lüge zu untermauern habe der Beschuldigte ihr auf dem Mobiltelefon eine Nummer gezeigt, von welcher er vorgegeben habe, dass es diejenige der Polizei sei und habe ihr angeboten, dort anzurufen. C._____ habe dem Beschuldigten aufgrund dessen Be- ziehung zu ihrer Tochter geglaubt und aufgrund der vorgespiegelten Dringlichkeit dem Beschuldigten umgehend die Fr. 1'000.– übergeben. Obwohl sie mit dem Be- schuldigten gleich auch die Modalitäten der Rückzahlung habe klären wollen und dieser sie auf einen anderen Tag vertröstet habe, sei es in der Folge nie zu einem Treffen gekommen, um diese Einzelheiten zu klären. Stattdessen habe der Be- schuldigte das Geld für eigene Zwecke verwendet, um sich so zu bereichern (act. 26 S. 16 f.). 4.2. Beweismittel 4.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich an diesem Tag mit B._____ getroffen und es sei um Geld gegangen. Sie habe ihm keines bringen können und sei dann auf die Idee gekom- men, ihre Mutter unter einem Vorwand zu fragen, die dann tatsächlich auch nach

- 95 - W._____ gekommen sei. Da er sich ihr [C._____] gegenüber – entgegen dem An- sinnen von B._____ – nicht als den Freund von B._____ habe ausgeben wollen, habe er ihr die Geschichte mit der Polizei erzählt. Letztlich, und nachdem er C._____ gegenüber dennoch bestätigt habe, der Freund von B._____ zu sein, habe sie ihm insgesamt Fr. 1'000.– übergeben. Danach hätten sie noch zusammen einen Energy-Drink getrunken, bevor er mit H._____ feiern gegangen sei. Das Geld habe er entsprechend im Ausgang ausgegeben. Es sei zwar nie die Rede davon gewe- sen, dass er ihr das Geld zurückgeben müsse. Er habe es so empfunden, dass sie ihm dieses Geld geschenkt habe. Es sei aber ein grosser Fehler gewesen (Prot. S. 274 ff.). 4.2.2. Aussagen von C._____ Die Geschädigte C._____ führte im Rahmen der Untersuchung bei zwei Einvernahmen übereinstimmend aus, A._____ habe ihr am Bahnhof W._____ sein Telefon gezeigt und gesagt, die Polizei habe ihn angerufen, da ein Freund ihn an- gezeigt habe und er nun sofort Fr. 1'000.– zahlen müsse, ansonsten er ins Gefäng- nis gehen müsste. Sie habe ihm gesagt, dass das viel Geld sei und er habe erwi- dert, dass er sie nicht anlügen würde, sie könne gerne auch die Polizei anrufen und nachfragen. Danach habe sie ihm das Geld gegeben (act. 15/01/01 F/A 102 ff.; act. 15/01/02 S. 23). A._____ habe dann gesagt, dass er jetzt keine Zeit habe und zur Polizei gehen müsse. Er habe aber versprochen, sich am Folgetag zu treffen und einen Kaffee trinken zu gehen. Sie habe erwidert, dass sie am Samstag ar- beite, aber am Mittwoch darauf Zeit habe. Am Dienstagabend davor habe B._____ sie darüber informiert, dass sie Schluss gemacht hätten. Danach habe sie nichts mehr von A._____ gehört. Sie habe A._____ wirklich geglaubt und habe ihm helfen wollen, auch da sie gewusst habe, dass er keinen Vater und keine Mutter habe. Es habe sich dabei aber keineswegs um ein Geschenk gehandelt, sondern um ein Darlehen, worüber sie in den nächsten Tagen mit A._____ bezüglich der Rückzah- lung habe sprechen wollen. A._____ habe ihr zwar versprochen, das Geld zurück- zuzahlen. Sie habe es in der Folge aber nicht mehr geschafft, sich mit A._____ zu treffen oder zu reden (act. 15/01/01 F/A 106 f.; act. 15/01/02 S. 23 ff.).

- 96 - 4.3. Würdigung Die Darstelllungen von C._____, auf die sich die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 im Vorliegenden primär stützt, werden vom Beschuldigten grundsätzlich be- stätigt. Einzig in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den Fr. 1'000.– um ein Ge- schenk oder um ein Darlehen seitens C._____ an den Beschuldigten handelte, ge- hen die Aussagen der Tatbeteiligten auseinander. Diesbezüglich vermag der Be- schuldigte mit seinen Schilderungen diejenigen der Geschädigten C._____ aller- dings nicht in ernstliche Zweifel zu ziehen, insbesondere da er keine logische oder nachvollziehbare Erklärung abgeben kann, weshalb die ihm bis zu diesem Zeit- punkt grösstenteils unbekannte Mutter der Privatklägerin einen vergleichsweise derart hohen Betrag ohne weitere Nachforschung schenken sollte. Entsprechend wendet auch die Verteidigung nichts Entgegenstehendes ein. Diese stellt sich ein- zig auf den Standpunkt, es handle sich bei der vom Beschuldigten erzählten Ge- schichte um eine wahre Tatsache, was sich anhand der Akten verifizieren lasse (vgl. act. 223 Rz. 159 f.). Den Untersuchungsakten lässt sich tatsächlich entneh- men, dass der Beschuldigte im fraglichen Tatzeitpunkt in ein Strafverfahren gegen U._____ wegen Vermögensdelikten involviert gewesen ist (vgl. act. 01/01/02 – 01/01/09; act. 11/09/01). Ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang jedoch ins Gefängnis hätte gehen müssen, wenn er während eines laufenden Untersu- chungsverfahrens die allfällige Deliktssumme nicht umgehend der Polizei zurück- erstattet, erscheint aber mehr als fraglich. Wie sich der nachstehenden rechtlichen Würdigung entnehmen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV. 8.), kann letztlich ohnehin offen bleiben, ob es sich dabei um eine wahrheitswidrige Geschichte handelte. Mit Blick auf die Depositionen der Tatbeteiligten steht fest, dass der Beschuldigte am

18. Januar 2019 am Bahnhof W._____, unter dem Vorwand ansonsten ins Gefäng- nis gehen zu müssen, Fr. 1'000.– von der Geschädigten C._____ erhalten hat, wel- chen Betrag er ihr in der Folge – entgegen ihrer geäusserten Vorstellung – nicht zurückerstattete, sondern für seine eigenen Bedürfnisse verprasste.

- 97 -

5. Sachverhalt 5 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Sachverhalt 5 in objektiver Hinsicht das Folgende vorgeworfen: Er habe zwischen dem 7. Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Mitbeschuldigten H._____ befohlen, ansonsten er [der Beschuldigte] wütend oder sie schlagen werde. Als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe die Privatklägerin H._____ mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl H._____ erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe er sich die ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (act. 26 S. 18 f.). 5.2. Beweismittel 5.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte zusammengefasst das Folgende zu Protokoll: Es stimme nicht, dass er etwas be- fohlen habe. Er habe in dieser Zeit gemerkt, dass B._____ und H._____ etwas zu- sammen hätten. Selbst B._____ habe ihm gesagt, dass sie sich mit H._____ ge- troffen hätte. Für ihn sei es ein klares "Ja" von beiden Seiten aus gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass er habe sagen müssen, ihr müsst jetzt Sex haben. Sie hätten sich an diesem Tag getroffen und er wisse noch, dass H._____ ihm erzählt habe, er [H._____] habe etwas mit B._____ im Zug gehabt, es habe einen Kuss gegeben und sie hätten auch miteinander geschrieben. Als er damals vom WC zu- rück ins Zimmer gekommen sei, habe er gesehen, wie sich die beiden näher ge- kommen seien und sich geküsst hätten. Er habe nichts befohlen und habe das Ge- fühl gehabt, dass B._____ das möchte. Er habe nicht mit Schlägen gedroht. Er

- 98 - könne sich auch nicht erinnern, dass solche Worte von seiner Seite aus gefallen wären. Es sei nicht so gewesen, wie es in der Anklage stehe. Er habe nicht so gehandelt, dass sich B._____ gezwungen fühle oder dass er ihr gesagt habe, sie müsse mit jemandem Sex haben. Dies sei nie der Fall gewesen. Er sei nicht nach einem genauen Plan vorgegangen, wenn er sie einmal geschlagen habe (Prot. S. 118 f.). 5.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 13. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, H._____ erzähle die Wahrheit. Sie könne sich nicht mehr so gut an diesen Vorfall erinnern. Sie wisse hauptsächlich noch, dass sie Geschlechts- verkehr gehabt hätten, in welcher Position und dass es hell und deswegen am Nachmittag gewesen sei. Es sei zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und H._____ gekommen, da es A._____ ihr befohlen habe. Zudem sei er wütend ge- wesen und habe es unbedingt gewollt. Sie wisse nicht mehr, wie genau er es for- muliert habe, da sie sich wirklich nicht gut an diesen Tag erinnern könne. Sie könne sich aber noch an das Bild beim Geschlechtsverkehr erinnern. A._____ habe noch gesagt, dass sie ja bereits mit den anderen, also F._____ und G'._____, Ge- schlechtsverkehr gehabt habe und deswegen auch mit H._____ müsse (act. 13/06/05 F/A 10 ff.). Wegen dieser Aussage von A._____ habe sie sich dazu gezwungen und gedrängt gefühlt. Sie habe nichts dagegen machen können. Sie habe ihm zwar "Nein" gesagt, aber sie habe sich halt genau gleich gefühlt wie bei den anderen Vorfällen. Sie habe sich nicht wirklich wehren können und habe es dann einfach gemacht. Sie habe nicht gewusst, wie sie sich gegen A._____ hätte wehren sollen. Sie habe halt auch immer gewusst, was sie erwarten würde und sie habe nie den Mut aufbringen können, mehr zu machen, als einfach "Nein" zu sa- gen. Sie könne sich aber nicht wirklich an den Satz: "Du figgsch jetzt mit em H._____" erinnern. Sie habe im Kopf, dass A._____ gemeint habe, sie müsse jetzt mit H._____, da sie bereits mit den anderen gehabt habe (act. 13/06/05 F/A 18 ff.). Es sei dann auf dem Bett zum Geschlechtsverkehr mit H._____ gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe ihre Beine gespreizt. Sie seien alleine in diesem

- 99 - Zimmer gewesen. H._____ habe nicht gross geredet, aber er habe sicher Lust ge- habt. Das führe sie auf seine Gesichtsausdrücke und sein Stöhnen zurück. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass H._____ gesagt hätte, sie müssten es nicht tun, sie aber erwidert habe, doch sie müssten es tun, ansonsten A._____ wütend werde, wenn er es herausfinde. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie es nicht gewollt habe (act. 13/06/05 F/A 23 ff.). A._____ sei danach zurückgekom- men und habe H._____ gefragt, ob sie es gemacht habe, was H._____ mit einem "Ja" beantwortet habe. Auf Ergänzungsfrage führte die Privatklägerin sodann noch aus, sie denke A._____ hätte zugeschlagen, wenn sie mehr als einmal "Nein" ge- sagt hätte. Er wäre wütend geworden und hätte sie auch beleidigt. Sie hätte an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr mit H._____ vollzogen, hätte A._____ sie nicht dazu aufgefordert (act. 13/06/05 F/A 54 f.).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es sei zutreffend, dass A._____ ihr in der Jugendwohngemeinschaft mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____" befohlen habe, den Geschlechtsverkehr mit H._____ zu vollziehen. Sie sei nie gefragt worden, von niemandem. Es sei für alle selbstverständlich gewesen, da sie A._____s kleine Marionette gewesen sei. Sie habe aber keine Erinnerung an eine Drohung. Sie hätte mit H._____ nicht freiwillig Sex gehabt, da sie nur A._____ im Kopf gehabt habe. Sie habe zwar schon eine Vertrauensbasis zu H._____ gehabt, dennoch habe dieser mitangesehen, wie eine Frau kaputt gegangen sei. H._____ habe auch erkennen können, dass sie nicht freiwillig Sex mit ihm haben wolle, da dieser ganz genau gewusst habe, wie stark sie in A._____ verliebt gewesen sei und wie fest sie jeweils auf A._____ gehört habe (Prot. S. 199 f.). 5.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall aus, er sei mit B._____, A._____ und F._____ im Zimmer gewesen. Sie hätten gechillt, später habe A._____ zu B._____ gesagt: "Du figgsch jetzt mit em H._____", ansonsten er wü- tend werde oder sie schlagen werde. A._____ und F._____ hätten dann das Zim- mer verlassen und er sei alleine mit B._____ gewesen. Sie habe gesagt, dass sie

- 100 - sich von A._____ gezwungen fühle, dies nun zu machen. Er habe erwidert, dass sie sagen soll, wenn sie etwas nicht machen möchte. Danach habe B._____ ge- sagt, wenn sie es nicht machen würde, dann würde A._____ sie schlagen. Er habe erneut erwidert, dass er A._____ einfach sagen könne, dass sie es gemacht hätten, obwohl sie es tatsächlich gar nicht machen würden. B._____ habe geantwortet, dass dies nicht gehe, da A._____ es herausfinden würde. Im Anschluss sei es dann doch zum Sex mit B._____ gekommen. Sie seien auf dem Bett gewesen und hätten sich ausgezogen. Dann hätten sie Verkehr gehabt, wobei er mit seinem Penis bei ihr vaginal eingedrungen sei bis er zum Orgasmus gekommen sei (act. 18/03 F/A 62 f.).

b) Bei der Hafteinvernahme führte der Mitbeschuldigte H._____ zudem aus, bei den beiden Vorfällen in der Jugendwohngemeinschaft AB._____, als es zu Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, habe A._____ B._____ je- weils gesagt, dass sie Sex mit ihm [H._____] haben soll. Er selbst habe B._____ jeweils nie gefragt, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei (act. 18/04 S. 7 ff.). Zu den sexuellen Handlungen sei es gekommen, weil er [A._____] sie gezwungen habe. Sie seien in einem Zimmer gewesen und er [H._____] habe B._____ gesagt, dass sie es nicht tun sollten, wenn sie es nicht wolle. Sie habe erwidert, dass A._____ es merken würde, wenn sie ihn anlügen würden. Deswegen sei es dann dazu gekommen (act. 18/04 S. 6).

c) Sodann berichtete der Mitbeschuldigte am 11. Mai 2020, er sei damals zu A._____ in die Jugendwohngruppe, da dieser ihn angerufen habe und gefragt habe, ob er Lust habe, vorbeizukommen. Im Zimmer seien dann er, F._____, A._____ und B._____ gewesen. Sie hätten in diesem Zimmer nur geredet und Mu- sik gehört. Weshalb A._____ B._____ danach gesagt habe, dass sie nun mit ihm [H._____] verkehren müsse, könne er aus seiner Sicht nicht sagen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass A._____ diese Aufforderung mit einer Drohung, wonach er [A._____] wütend sei oder B._____ schlagen werde, wenn sie keinen Sex mit ihm [H._____] habe, verbunden habe. Die Aussagen von A._____ hätten auf ihn verstörend und fragwürdig gewirkt, weshalb A._____ dies B._____ gesagt

- 101 - habe und wieso er unbedingt gewollt habe, dass er [H._____] mit ihr Geschlechts- verkehr habe. B._____ habe ihn im Anschluss zu dieser Aufforderung fragend an- geschaut, ob sie danach auch noch etwas gesagt habe, wisse er nicht mehr. Nach der Aufforderung hätten F._____ und A._____ jedenfalls das Zimmer verlassen und er habe dann B._____ erstmal gefragt, ob sie es wolle, was sie bejaht habe. Er habe ihr weiter gesagt, dass wenn sie es nicht möchte, sie es sagen soll, woraufhin B._____ geantwortet habe, dass A._____ wütend werde, wenn sie es nicht mache. Er habe dann wiederum gesagt, dass sie A._____ auch einfach sagen könnten, sie hätten es gemacht. B._____ meinte daraufhin, dass A._____ dies rausfinden würde und dann wütend sei. Er habe B._____ in diesem Moment geglaubt, was sie gesagt habe, da sie das ziemlich glaubwürdig rübergebracht habe (act. 18/07 S. 2 ff.). Er habe dasselbe ja bereits in der Wohnung von AD._____ erlebt, als B._____ ihn damals nicht sexuell befriedigt habe und A._____ anschliessend wütend auf B._____ gewesen sei. Der Mechanismus als solcher sei damit für ihn nicht neu gewesen. Er habe das aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Kopf gehabt. In der Folge hätten sie sich geküsst, ausgezogen und er habe ein Kondom angezogen. Dann habe er seinen Penis in die Vagina von B._____ eingeführt, während sie auf ihm gesessen sei. Er glaube, dass B._____ mit ihm den Geschlechtsverkehr nur voll- zogen habe, weil sie nicht gewollt habe, dass A._____ wütend auf sie werde. Als sie fertig gewesen seien, sei er auf die Toilette und A._____ sei dann ins Zimmer gekommen und habe sie beide gefragt, wie es gewesen sei. Danach wisse er nicht mehr was passiert sei, er sei irgendwann nach Hause gegangen. B._____ habe sich angezogen und dann hätten sie zusammen noch eine Zigarette geraucht. Er könne nicht genau sagen, was B._____ in diesem Moment für einen Eindruck auf ihn gemacht habe. Er habe sich jedenfalls gut gefühlt und A._____ habe einen er- leichterten Eindruck gemacht (act. 18/07 S. 5 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab H._____ schliesslich an, er könne sich nicht mehr an seine Aussagen erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er im Jugendwohnheim Sex mit B._____ ge- habt habe, obwohl sie "Nein" gesagt habe. Das treffe nicht zu. Es sei aber richtig, dass sie sich näher gekommen seien und sie ein "mega" gutes Verhältnis gehabt hätten. Darunter verstehe er, dass er mit ihr über alles habe reden können und

- 102 - umgekehrt auch. Er könne sich erinnern, dass er und B._____ sich damals geküsst hätten, zu weiteren sexuellen Handlungen sei es aber nicht gekommen. Er könne sich nicht erinnern, dass B._____ "Nein" gesagt habe und er es dennoch gemacht habe. So etwas würde er nie im Leben machen und er hätte sowieso zu wenig Mut für so etwas. Er könne sich schliesslich weder daran erinnern, dass er je mit B._____ Geschlechtsverkehr in besagtem Jugendwohnheim gehabt hätte noch dass am fraglichen Abend der Vorschlag aufgekommen sei, man könne A._____ einfach sagen, dass man es gemacht habe (Prot. S. 121 f.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Die bereits festgehaltenen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sowohl von der Privatklägerin als auch des Beschuldigten selbst (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.) haben grundsätzlich auch hinsichtlich den Aussagen zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf ihre Gültigkeit. Insbesondere lassen sich einige Realitäts- kriterien in den Aussagen der Privatklägerin erblicken. Augenfällig ist aber in erster Linie, dass der Vorwurf, wie er Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, primär auf den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ gründet. So wurde der Privatklä- gerin zu Beginn der Befragung die von H._____ wiedergegebene Geschichte in zusammengefasster Form vorgehalten, woraufhin die Privatklägerin offen und ohne Zurückhaltung ihre Erinnerungslücken hinsichtlich dieses Vorfalls eingestand. Na- mentlich kann sie sich zwar an den eigentlichen Geschlechtsverkehr mit dem Mit- beschuldigten H._____ erinnern, nicht aber an das Geschehen bzw. das genaue Gerede vor und nach diesem. Der Privatklägerin ist aber dennoch zugute zu halten, dass sie mit ihren Aussagen nicht eine pauschale Zustimmung ablegte bzw. ihre Erinnerungslücken ausfüllte, obwohl H._____ grundsätzlich eine zweckentspre- chende und fertige Version wiedergab. Dass sich die Privatklägerin an die sexuel- len Handlungen selbst noch erinnern kann, erweist sich insofern als überzeugend, als dass dies das eigentlich prägende Erlebnis bei diesem Vorfall darstellen dürfte. Wie bereits hinlänglich aufgezeigt wurde, war der Beschuldigte ihre grosse Liebe und sie wollte entsprechend auch nur mit ihm allfälligen Geschlechtsverkehr, nicht aber mit anderen wie beispielsweise dem Mitbeschuldigten H._____. Ebenso über- zeugend erweist sich im Übrigen ihre – wenn auch nur vage – Erinnerung, dass

- 103 - eben genau der Beschuldigte sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit H._____ angehalten hatte, was sich anhand ihrer authentischen Schilderungen zu ihrer Emotionslage während des fraglichen Vorfalls zeigt. Demgemäss führte die Privatklägerin aus, dass sie sich wie bei den anderen Malen nicht habe wehren können und es deswegen einfach durchgezogen habe. Sie habe immer gewusst, was sie sonst erwarten würde (vgl. act. 13/06/05 F/A 18 f., F/A 60). Insgesamt er- scheinen ihre Depositionen glaubhaft und es ist entsprechend auf diese abzustel- len, auch wenn sie im Vorliegenden nicht derart ausführlich und detailreich wie bei anderen Befragungen ausgefallen sind. 5.3.2. An den Aussagen des Beschuldigten bestehen erneut erhebliche Zweifel, ob diese auf seinen persönlichen und tatsächlichen Wahrnehmungen beruhen. Anlässlich der Hauptverhandlung – und damit rund 3,5 Jahre nach dem eigent- lichen Vorfall – möchte er sich noch genau daran erinnern, dass er eine Diskussion mit dem MItbeschuldigten gehabt habe, wonach dieser ihm erzählt habe, dass er etwas mit der Privatklägerin im Zug gehabt habe. Der Mitbeschuldigte habe die Privatklägerin "gefingert", es habe auch einen Kuss gegeben und sie hätten danach miteinander geschrieben. Als er [A._____] damals vom WC ins Zimmer zurückgekommen sei, seien die Privatklägerin und der Mitbeschuldigte sich näher gekommen und hätten sich geküsst, wobei er [A._____] nichts befohlen habe (vgl. Prot. S. 119). Diese Aussagen erweisen sich einerseits angesichts der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatsache, dass eben der Beschuldigte und nicht H._____ die grosse Liebe der Privatklägerin war, als wenig überzeugend. Andererseits deutet dieses Aussageverhalten wiederum daraufhin, dass er seine Depositionen mit der in der Zwischenzeit vorgefundenen Sachlage abgeglichen hat und damit – auch wenn dies sein gutes Recht ist – darauf angelegt sind, sich in ein besseres Licht zu rücken. Letztlich ist diese Darstellung im Lichte der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt erscheinen seine Aussagen als wenig glaubhaft und soweit sie die Angaben der Privatklägerin nicht zu bestätigen vermögen, beweisen sie für sich alleine den anklagegegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht abschliessend.

- 104 - 5.3.3. Die Schilderungen des Mitbeschuldigten H._____ erweisen sich – in Analogie zu den vorherigen Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3.) – erneut als äusserst wechselhaft. Wie bereits erwähnt, basiert der vorliegende anklagegegenständliche Vorwurf mehrheitlich auf den von H._____ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens getätigten Depositionen. An den damaligen Aussagen sind keine grunsätzlichen Zweifel anzubringen, zumal sie insgesamt ein stimmiges Bild abgeben und allgemein überzeugend erscheinen. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass er nicht nur seinen damaligen besten Freund, den Beschuldigten, sondern auch sich selbst massiv belastete. Allerdings war H._____ wiederum darum bemüht, seine einstigen Schilderungen und Eingeständnisse anlässlich der Hauptverhandlung zu relativieren bzw. sogar gänzlich in Abrede zu stellen und sich so in ein besseres Licht zu rücken (vgl. Prot. S. 121 f.). Wie bereits erwogen, dürfte dieses Aussageverhalten mit der im Rahmen der Hauptverhandlung verbundenen Anwesenheit des Beschuldigten zusammen- hängen, vor welchem der Mitbeschuldigte Respekt hat bzw. sich bisweilen sogar fürchtet (vgl. act. 18/07 S. 9 f.). Insgesamt lässt dieses sprung- und wechselhafte Aussageverhalten die mit Fortdauer des Verfahrens getätigten Depositionen des Mitbeschuldigten H._____ kaum überzeugender erscheinen. Im Gegenteil ist auf seine ursprünglichen (und als glaubhaft einzustufenden) Aussagen abzustellen. Hingegen kann auf die hernach erfolgten und bestreitenden Aussagen – sofern sie den Depositionen der Privatklägerin entgegenstehen – zur abschliessenden Feststellung des anklagegegenständlichen Sachverhaltes nicht abgestellt werden. 5.3.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ sowie der Privatklägerin der äussere Tathergang des vorliegenden Sach- verhalts als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.).

- 105 -

6. Sachverhalt 6 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 hält unter Sachverhalt 6 in objektiver Hinsicht zusammengefasst Folgendes fest: Zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 habe der Beschuldigte – der gerade mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen

– in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ den Mitbeschuldig- ten H._____ aufgefordert, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. H._____ habe sich danach hinter den Schrank bege- ben, währendem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin zuerst oral befriedi- gen liess und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Beschuldigte H._____ dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich an diesem zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe der Beschuldigte wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em F._____ und em G'._____. Mit ihm gäsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermögen. H._____ habe sich danach auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Privat- klägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währendem der Beschuldigte weiterhin von hinten ihre Vagina pene- triert habe. Nachdem der Beschuldigte in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide von B._____ gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit H._____ zu beenden (act. 26 S. 20 f.). 6.2. Beweismittel 6.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten sich bei ihm in der Jugendwohngemeinschaft getroffen. Er

- 106 - habe Sex mit B._____ gehabt und er könne sich erinnern, dass er H._____ wegge- schickt habe, da er keinen "Steifen" bekommen habe. H._____ sei hinter dem Schrank am Warten gewesen. Während dem Sex habe er H._____ gefragt, ob er [H._____] ein Video machen könne, was dieser dann auch gemacht habe. Später habe sich H._____ am Sex beteiligt, er [A._____] habe aber nichts befohlen. Sie hätten Spass gehabt. B._____ habe nicht "Nein" gesagt, da sie auch schon zuvor Sex gehabt hätten. Er habe gedacht, es sei wiederum Spass. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie mit H._____ Sex haben müsse. Dieser Teil der Anklageschrift treffe nicht zu. Den Vibrator habe er hervorgeholt und benutzt, es hätten dann alle drei gelacht und B._____ habe ihm gesagt, er solle damit weitermachen (Prot. S. 123 f.). 6.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin führte am 8. April 2020 im Wesentlichen aus, ein weiterer Vorfall mit H._____ sei gewesen, als sie zuvor bereits mit F._____ und G'._____ gemusst habe. Dies sei im Heim bei A._____ gewesen, in der Zeit als er handgreif- lich geworden sei. Damals habe sie es gemacht, da sie nicht gewusst habe, was sie mache und weil sie Angst gehabt habe. Sie habe es sowieso bereits mit G'._____ und F._____ gemacht und habe dann automatisch auch mit H._____ ge- musst. Sie habe oral mit A._____ verkehrt währendem H._____ mit ihr von hinten verkehrt habe. Sie habe zwar "Nein" gesagt, A._____ habe aber immer wieder "Doch, doch" gesagt und sie habe sich nicht wehren können. Sie sei wie eingefro- ren gewesen und habe keine Ahnung gehabt, was sie jetzt machen soll, weswegen sie es einfach zugelassen habe (act. 12/04/05 F/A 30). Der Vorfall habe sich im Jugendwohnheim von A._____ abgespielt. Das sei im Winter 2019 gewesen, etwa im Januar oder Februar. Sie wisse das noch, da sie dort kurze Haare gehabt habe. Neben A._____ und ihr sei auch noch H._____ im Heim gewesen. Zuerst habe sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt, währendem H._____ einfach in der Ecke gestanden sei, da A._____ ihm gesagt habe, dass er weg gehen soll, ansonsten sein Penis nicht steif werde. H._____ sei dann hinter einen Schrank gestanden. A._____ habe irgendwann H._____ aufgefordert, ein Video von ihr und A._____ zu machen, bevor er ihn schliesslich auch zum Geschlechtsverkehr dazu gerufen

- 107 - habe. Sie habe zwar "Nein" gesagt, worauf A._____ erwidert habe: "Was nein, du hast schon mit F._____ und G'._____. Und mit ihm hast du auch schon mal. Komm leg dich hin!" Sie habe dann mit H._____ oral verkehrt, währendem A._____ mit ihr von hinten verkehrt habe und dazu auch noch einen Vibrator benutzt habe. H._____ sei beim Kissen gesessen und sie habe sich gebückt, damit A._____ von hinten könne. Den Vibrator habe A._____ ihr bei der Klitoris hingehalten. Als A._____ fer- tig gewesen sei, sei er duschen gegangen und sie und H._____ hätten aufgehört. Sie hätten sich wieder angezogen und A._____ und H._____ seien dann ausge- gangen und sie habe nach Hause gemusst (act. 12/04/05 F/A 90 ff.). Auf ihr "Nein" habe A._____ so reagiert, als ob es lustig bzw. lächerlich wäre. Er habe gesagt: "Du häsch ja scho…" Sie habe dennoch mitgemacht, da sie sich bei A._____ nicht wirklich habe wehren können. Sie habe zwar ein "Nein" ausdrücken können, aber wirklich wehren habe sie sich nicht können. Sie habe auch Angst gehabt. Zu dieser Zeit habe sie nicht unbedingt Angst vor Schlägen gehabt, da die Schläge irgendwie zum Alltag geworden seien, sondern eher Angst davor, dass er ihren Eltern sagt, was sie gemacht habe und dass er sie verlassen würde. Dies habe er ihr auch immer angedroht (act. 12/04/05 F/A 118 ff.). H._____ sei nicht zum Samenerguss gekommen, A._____ aber schon. Der ganze Vorfall habe etwa 20 Minuten gedau- ert. Sie habe es nicht geil gefunden und habe einfach nach Hause gewollt. Sie habe es nicht gerne mit mehreren Leuten. Sie habe es gerne zärtlich. Es habe ihr auch vaginal weh getan. H._____ sei einfach dort gelegen und habe nichts gemacht, währendem sie seinen steifen Penis oral befriedigt habe. Sie habe zwar die Kleider ausgezogen, sie wisse aber noch, dass sie an diesem Tag schwarze Unterwäsche angehabt habe, da A._____ diese Unterwäsche immer "Oma-Unterhosen" genannt habe. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien die anderen ausgegangen und sie habe ihnen sogar noch Geld gebracht. Sie seien in die Shisha-Bar und sie selber habe nach Hause gemusst (act. 12/04/05 F/A 124 ff.).

b) Anlässlich ihrer Befragung vom 13. Oktober 2020 führte sie zudem aus, der Vorfall habe sich am späteren Nachmittag abgespielt. Sie wisse jedenfalls, dass es nachher zum Geschlechtsverkehr mit A._____ gekommen sei. Bevor es überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe sie A._____ oral befriedigt. Er habe H._____ hinter den Schrank geschickt, da er ansonsten keinen Steifen bekommen

- 108 - hätte und es ihm peinlich gewesen sei. Als H._____ nach hinten gegangen sei, habe sie A._____ oral befriedigt. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr gekom- men, als A._____ plötzlich H._____ dazu gerufen habe. Dann sei H._____ auf dem Bett gelegen und sie habe ihn oral befriedigt, währendem A._____ sie von hinten vaginal befriedigt habe. Danach habe A._____ einen kleinen grauen Vibrator her- vorgenommen und sie mit diesem befriedigt. Dann sei A._____ fertig gewesen und duschen gegangen. Sie und H._____ hätten sich angezogen. Danach habe A._____ sie in die Dusche gerufen und sie hätte seine Schuhe putzen sollen. Sie habe hauptsächlich den Schmutz weggenommen und A._____ habe seine Schuhe noch mit etwas Schwarzem poliert. Es sei dann langsam Abend geworden und sie wisse noch, dass A._____ seine Haare vor dem Spiegel gemacht habe und wäh- renddessen Musik gehört habe. Diesen Song habe sie heute noch im Kopf. Danach seien A._____ und H._____ ausgegangen und sie sei nach Hause (act. 13/07/05 F/A 10). A._____ sei jedenfalls gut gelaunt gewesen und normalerweise hätten sie kein Geschlechtsverkehr gehabt, wenn sie ihm kein Geld gebracht habe. H._____ sei schon dort gewesen, als sie angekommen sei. Dann sei es zum Geschlechts- verkehr mit A._____ gekommen. Als sie angefangen hätten, sei H._____ noch auf einem Stuhl gesessen, A._____ habe ihm aber gesagt, er solle sich hinter den Schrank begeben. Das habe sie gut gefunden, da sie es nicht gerne habe, wenn jemand zuschaue. H._____ habe dann auf Aufforderung von A._____ hin ein Video von ihrem Geschlechtsverkehr gemacht. A._____ habe zu H._____ gesagt: "Nimm mich uf Bro." Danach habe A._____ H._____ dazu gerufen und zu ihr gesagt, dass es sowieso nicht das erste Mal sei, dass sie das mache. Anschliessend habe sie H._____ oral befriedigen müssen, währendem A._____ sie von hinten vaginal be- friedigt habe. Das habe sie sicherlich nicht gewollt. Sie habe einfach "Nein" gesagt, als A._____ H._____ dazu gerufen habe. Die Reaktion darauf sei gewesen als hätte sie es nicht gesagt bzw. die beiden hätten es einfach nicht ernst genommen (act. 13/07/05 F/A 12 ff.). Sie wisse noch, dass H._____ und A._____ hinten gewe- sen sei. Dass sie H._____ oral habe befriedigen müssen komme davon, dass A._____ kein "Nein" akzeptiere, wenn sie es nicht wolle. Sie habe keine Ahnung, woher der Vibrator herkomme, aber dieser sei auf dem Tisch gelegen. Bei A._____ habe sie hauptsächlich nichts Negatives gefühlt, es habe sie nur die andere Person

- 109 - von vorne gestört. Sie hätte an diesem Tag nicht sexuell mit H._____ verkehrt, wenn A._____ sie nicht dazu aufgefordert hätte. A._____ sei dann irgendwann ge- kommen und habe danach noch ein bisschen den Vibrator benützt, sei dann ein- fach aufgestanden und duschen gegangen. Sie sei ebenfalls aufgestanden und habe sich angezogen. H._____ sei nicht zum Samenerguss gekommen (act. 13/07/05 F/A 41 ff.). Sie habe dann die Schuhe von A._____ putzen müssen. Sie habe hauptsächlich den Schmutz von den Schuhe genommen. Danach seien sie ins Zimmer gegangen, wo A._____ sich angezogen habe, seine Haare gestylt und sich parfümiert habe und Musik gelaufen sei. Sie habe das mit dem Putzen nicht so schlimm empfunden, lieber habe sie wenn ihr so etwas befohlen werde als das "sexuelle Zeugs". Danach sei sie so gegen 19.00 Uhr wieder nach Hause (act. 13/07/05 F/A 58 ff.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Pri- vatklägerin schliesslich fest, es sei zutreffend, dass sich H._____ infolge Erektions- probleme bei A._____ zuerst hinter dem Schrank habe verstecken müssen, bevor er [A._____] H._____ zum Geschlechtsverkehr, welchen sie gerade mit A._____ gehabt habe, gerufen habe. Sie wisse nicht mehr genau wie er das gemacht habe, aber sie habe noch das Bild im Kopf, dass H._____ auf das Bett gelegen sei und sie ihn oral befriedigt habe, währendem A._____ sie von hinten "doggystyle" ge- nommen habe. Die beiden hätten das als selbstverständlich erachtet. Da es bereits einmal passiert sei, könne es auch mehrmals passieren. Sie sei das schüchterne Mädchen gewesen, das sich nicht getraut habe, viel zu sagen, man habe aber an ihrer Mimik gesehen, wie sie drauf gewesen sei. In der Regel sei sie bei so etwas aber wie eingefroren bzw. erstarrt gewesen und habe einfach keine Reaktion auf- bringen können. Nachdem A._____ duschen gegangen sei, habe H._____ schon versucht, weiter zu machen und sie anzumachen, sie habe aber nicht mehr gewollt (Prot. S. 201 ff.). 6.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall und auf Vorhalt einzelner Aussagen der Privatklägerin aus, diese seien mit den nachfolgenden Ergänzungen richtig. Er

- 110 - könne noch sagen, dass er hinter dem Schrank gestanden sei. Er habe schon ein wenig Angst vor A._____ gehabt, weil dieser grösser und stärker gewesen sei als er. Er habe aber kein Video gemacht, obwohl er sich daran erinnern könne, dass A._____ ihn dazu aufgefordert habe. Er habe dies jedoch verneint. Das mit dem Vibrator treffe ebenfalls zu, dieser gehöre A._____ und den habe auch er [A._____] hervorgeholt. Er wisse noch, dass B._____ ihm damals nicht gesagt habe, dass sie es nicht wolle, ansonsten hätte er sofort aufgehört. Wenn er heute darüber nach- denke, dann finde er sein Verhalten von damals komplett unkorrekt und komplett falsch. Den Geschlechtsverkehr mit B._____ auf Geheiss von A._____ habe er an jenem Tag nur vollzogen, da er erstens Angst vor A._____ gehabt habe und weil B._____ schlussendlich selbst gesagt habe, dass es ihr egal sei und dass sie es deswegen einfach machen sollten (act. 18/03 F/A 69 ff.).

b) Des Weiteren berichtete der Mitbeschuldigte am tt. Mai 2020, er sei draussen gewesen, als A._____ ihn angerufen und gefragt habe, ob er bei ihm vorbeikommen wolle. Er sei dann zu A._____ gegangen. A._____ habe dann mit B._____ sexuelle Handlungen vorgenommen, als dieser ihm gesagt habe, dass er sich hinter dem Schrank verstecken soll, da sein Penis sonst nicht erigiere. Er [H._____] sei dann hinter den Schrank, bevor A._____ ihm befohlen habe, ein Vi- deo von ihrem Geschlechtsverkehr zu machen, was er aber verneint habe. Als sie fertig gewesen seien, hätten sie im Zimmer geredet und er habe einen Anruf von seiner Mutter bekommen, die ihm gesagt habe, er solle nach Hause kommen. Da- nach sei er nach Hause gegangen. Er könne sich aber nicht erinnern, dass es zwi- schen ihm und B._____ zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Er wisse aber noch, dass A._____ während den sexuellen Handlungen einen Vibrator hervorge- nommen und versucht habe, diesen in ihre Vagina einzuführen. B._____ sei er- schrocken und habe ein "Ohh" von sich gegeben. Er könne sich aber wirklich nicht mehr erinnern, was er damals gemacht habe (act. 18/08 S. 2 f.). Im Verlauf der Einvernahme kann sich H._____ genauer an den Vorfall er- innern und führt danach aus, er sei vom Schrank weggelaufen und habe sich auf das Bett gelegt. A._____ habe zu diesem Zeitpunkt B._____ vaginal von hinten penetriert. Gleichzeitig habe sie mit ihm [H._____] Oralverkehr gehabt. Als A._____

- 111 - aber rausgegangen sei, habe es direkt aufgehört, da er [H._____] gemerkt habe, dass es nicht gepasst habe. Es habe sich nicht richtig angefühlt. Es sei so rüber- gekommen, als ob sie beide keine Lust gehabt hätten und gezwungen worden seien (act. 18/08 S. 5). Zuerst habe eben A._____ Geschlechtsverkehr mit ihr ge- habt, wobei er [H._____] sich hinter dem Schrank versteckt habe. Dann habe A._____ zu ihm gesagt, dass er sich auch hinlegen soll, was er dann auch gemacht habe. Danach habe B._____ ihm [H._____] eins geblasen, solange bis A._____ zum Orgasmus gekommen sei. Als er [H._____] sich dazugelegt habe, habe es B._____ einfach gemacht und als A._____ gegangen sei, habe sie erlöst gewirkt. Er habe bei ihr teilweise Dankbarkeit gespürt, dass auch er es nicht mehr gewollt habe, nachdem A._____ gegangen sei. Er selber sei auch dankbar gewesen, weil es sich nicht richtig angefühlt habe. Er habe Schiss gehabt, dies in Anwesenheit von A._____ auszudrücken, weil dieser sonst wütend auf ihn geworden wäre. Sei- ner Meinung nach habe sich B._____ in einer ähnlichen Lage befunden. Er denke, dass B._____ an ihm Oralverkehr vollzogen habe, weil sie Angst gehabt habe, dass A._____ ansonsten wütend reagiert hätte (act. 18/08 S. 6 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass B._____ damals zu A._____ "Nein" gesagt habe und A._____ dies mit einem "Was nei? Du häsch scho mit em F._____ und em G'._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane" erwidert habe. Es könne aber natürlich schon sein, dass A._____ das gesagt habe (act. 18/08 S. 9 f.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung führte der Mit- beschuldigte H._____ schliesslich aus, er würde nie im Leben eine Frau zu etwas zwingen oder wenn er wüsste, dass diese zu etwas gezwungen worden sei, so etwas tun. Es stimme einfach nicht, was die Privatklägerin behaupte. Es sei aber richtig, dass die Privatklägerin damals an ihm Oralsex vorgenommen habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er damals einen Samenerguss gehabt habe. Er könne sich auch nicht mehr an frühere Aussagen erinnern, nur dass er damals bei der Polizei unter Druck gestanden habe. Ein Video habe er damals jedenfalls nicht auf- genommen (Prot. S. 127 f.).

- 112 - 6.3. Würdigung 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind – entsprechend dem bisher Erwoge- nen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch zum vorliegend interessierenden Vorfall äusserst umfassend und detailreich ausgefallen. Obwohl sie diesbezüglich bei insgesamt drei Gelegenheiten befragt worden ist, lassen sich – mit der nachfol- gend erwähnten Ausnahme – dennoch keinerlei Diskrepanzen darin erkennen. Ein- zig anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2020 hielt sie in einer offenen Erzäh- lung einmal fest, dass sie mit dem Beschuldigten oral verkehrt und der Mitbeschul- digte H._____ sie von hinten vaginal penetriert habe (vgl. act. 12/04/05 F/A 30). Mit ihren nachfolgenden Schilderungen gab sie den Geschehensablauf jedoch kon- stant in umgekehrter Konstellation wieder. Dieser einmalige Widerspruch ist ange- sichts des Umstands, dass in der genannten Einvernahme noch weitere Vorfälle zentrales Thema gewesen sind und angesichts eines – wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt worden ist (vgl. Sachverhalt 5, vorstehend Erw. III. C. 5.) – bei- nahe identischen Vorfalles, wo es tatsächlich zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit H._____ gekommen ist, letztlich als Realitätskriterium zu werten. Insbesondere er- scheint eine solche Verwechslung in Anbetracht der genannten Umstände nicht nur nachvollziehbar, sondern auch lebensnah und lässt ihre Schilderungen keineswegs unglaubhaft erscheinen. Des Weiteren ist hervorzuheben, wie die Privatklägerin auch hier für die eigentliche Beurteilung zwar unwesentliche, für ihre eigene Wahr- nehmung aber entscheidende Details erwähnt, die in einer Gesamtbetrachtung ein stimmiges Bild abgeben. Konkret führte sie aus, dass A._____ sie nach den sexu- ellen Handlungen auch noch zum Putzen seiner Schuhe aufgefordert habe. Das habe sie jedoch nicht so schlimm gefunden. Es sei ihr lieber, wenn ihr jemand das Putzen befehle, als "sexuells Zügs" (vgl. act. 13/07/05 F/A 58 f.). Schliesslich gelingt es der Privatklägerin auch diesen Vorfall zeitlich einzu- grenzen (act. 12/04/05 F/A 97 ff.). Obwohl sie den Vorfall in die Phase einordnet, als der Beschuldigte ihr gegenüber regelmässig handgreiflich geworden sei (vgl. act. 12/04/05 F/A 30), lassen sich in ihren Schilderungen zum eigentlichen Gesche- hen keinerlei Aggravierungen finden, weder gegenüber dem Beschuldigten, noch gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____. Im Gegenteil führt sie sogar aus, dass

- 113 - man es einfach als selbstverständlich erachtet und auf ihren Widerwillen lächerlich reagiert habe (vgl. act. 12/04/05 F/A 118; act. 13/07/05 F/A 40; Prot. S. 203). Auf- fällig ist letztlich auch, wie sie Ausführungen zum Nachtatverhalten der beiden Tat- beteiligten machen konnte, ohne explizit danach gefragt worden zu sein (vgl. act. 13/07/05 F/A 10, F/A 58). Gesamthaft betrachtet lässt sich auch vorliegend nur der Schluss ziehen, dass ihre Depositionen erlebnisbasiert sind und sich damit als äusserst glaubhaft erweisen. Entsprechend ist auf ihre Aussagen abzustellen. 6.3.2. Der Beschuldigte vermag in Anbetracht seines Aussageverhaltens – ana- log dem bisher Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) – auch zum vorlie- gend interessierenden Vorfall keine überzeugenden Depositionen abzugeben. Trotz teilweiser selbstbelastender Eingeständnisse lassen die mehrheitlich pau- schalen Bestreitungen des Beschuldigten die Darstellungen der Privatklägerin nicht in ernstzunehmende Zweifel ziehen und sind für sich alleine betrachtet ungeeignet, um den anklagegegenständlichen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. 6.3.3. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ kann ebenfalls vollum- fänglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3.). Insbesondere war er anlässlich der Hauptverhandlung abermals darum bestrebt, seine in der Untersuchung getätigten Depositionen im Wesentli- chen zu relativieren bzw. seine damaligen Eingeständnisse gänzlich in Abrede zu stellen. Seine Aussagen erweisen sich in Anbetracht dieses Umstandes als wenig glaubhaft, weswegen auf diese nicht abzustellen ist, sofern sie den überzeugenden Darstellungen der Privatklägerin entgegenstehen. 6.3.4. Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstim- mung mit den Darstellungen der weiteren Tatbeteiligten ist der vorliegend zu beur- teilende Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.).

- 114 -

7. Sachverhalt 7 7.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur wirft dem Beschul- digten vorliegend zusammengefasst vor, er habe am 6. Februar 2019 die Privatklä- gerin via iMessage aufgefordert mit Geld bzw. mit der Kreditkarte ihrer Mutter vor- beizukommen, um einen genannten Anzug und Schuhe für sich bestellen zu kön- nen und habe ihr gleichzeitig den Weltuntergang prophezeit, sollte sie bis sechs Uhr abends nicht damit auftauchen bzw. habe damit gedoht, den Kontakt zu ihr zu beenden. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin in der Folge die Bestellung selbst mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorgenommen. Später habe der Beschuldigte sich bei der Privatklägerin entschuldigt und gleichzeitig erneut Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im soeben umschriebenen Sinn gefordert, im Wissen darum, dass das Geld nicht ihm gehöre und um sich Kleidungsgegenstände finanzieren zu las- sen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. In der Folge habe sich die Privat- klägerin mit dem Beschuldigten getroffen und für ihn mit dem Geld ihrer Mutter ohne Erlaubnis Schuhe bei BH._____ für Fr. 229.90 gekauft. 7.2. Beweismittel 7.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, dass er sich nicht an den Chat erinnern könne. Er habe tatsächlich ein- mal mit der Kreditkarte [der Mutter der Privatklägerin] Zigaretten und RedBull ge- kauft. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er mit B._____ und der Kredit- karte in den BH._____ gegangen sei. Es treffe zu, dass er B._____ gefragt habe, ob sie ihm einen Anzug bestellen könne. Da er letztlich aber nichts erhalten habe. Er gehe aber davon aus, dass sie es versucht habe, so wie er das auch dem Chat entnehme (Prot. S. 277 f.)

- 115 - 7.2.2. iMessage Chat Bei den Akten befindet sich der iMessage-Chat zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen dem 6. Februar 2019 und dem

12. April 2019 (act. 05/03/03). Am 6. Februar 2019 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin unter an- derem, sobald sie die funktionierende Kreditkarte habe, habe sie Zeit bis 18.00 Uhr um ihm diese Karte zu bringen, ansonsten er den Kontakt zu ihr abbrechen und ihr nicht mehr schreiben werde (act. 17/06 S. 4 ff.). Kurz Zeit später gibt der Beschul- digte ihr zudem bekannt, welchen Anzug er kaufen möchte bzw. gibt ihr Anweisun- gen, welchen Anzug in welcher Grösse usw. sie für ihn bestellen und mit der Kre- ditkarte der Mutter bezahlen soll (act. 17/06 S. 21 f.). Zudem macht er ihr mehrmals klar, dass es schlimm für sie werde, wenn sie bis 18.00 Uhr nicht vorbeikomme bzw. den Anzug nicht bestelle. Es würde für sie den Weltuntergang bedeuten, wenn sie das nicht einhalte, wobei er keinen Spass mache (act. 17/06 S. 32 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin erneut mehrmals auffordert, den Anzug bei ihr zuhause zu bestellen, und ihr weitere Anweisungen durch gibt, bestätigt die Privat- klägerin, dass sie es machen werde. Schliesslich schickt die Privatklägerin An- hänge bzw. Bilder der Bestellbestätigung des Anzuges (act. 17/06 S. 40 ff.). Den- noch verlangt der Beschuldigte von der Privatklägerin anschliessend weiterhin, dass sie ihm die Kreditkarte vorbeibringen soll, damit er sich Schuhe kaufen könne (act. 17/06 S. 58 f.). Der Chatverlauf geht sodann erst wieder am 8. Februar 2019 weiter, wo der Beschuldigte von der Privatklägerin zuerst Fr. 1'000.– und später sogar Fr. 1'500.– fordert und ihr klar macht, dass sie den Mund halten soll und sie schon sehen werde, ob es wirklich ein Witz gewesen sei (act. 17/06 S. 60 ff.). 7.2.3. Kreditkartenabrechnung Schliesslich liegen den Untersuchungsakten auch die Kreditkartenabrech- nungen von der Kreditkarte von C._____ [der Mutter der Privatklägerin] im Zeitraum zwischen Januar 2019 und Dezember 2019 bei (act. 11/01/09). Daraus ergibt sich, dass am 20. Februar 2019 mit der fraglichen Kreditkarte ein Kauf bei BH._____ in W._____ über Fr. 229.90 getätigt worden ist (act. 11/01/09 S. 11).

- 116 - 7.3. Würdigung Mit dem obgenannten Chatauszug zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unter anderem vom 6. Februar 2019 ist der erste Teil des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes ohne weiteres als rechtsgenügend erstellt zu be- trachten. Mithin bestreitet auch der Beschuldigte nicht, dass die Privatklägerin unter dem von ihm ausgeübten Druck den von ihm verlangten Anzug mit der Kreditkarte ihrer Mutter bestellte. Die weiteren Teile der Anklageschrift, mithin dass der Be- schuldigte gleich danach Fr. 1'500.– von der Privatklägerin gefordert haben soll und dass sich die Privatklägerin in der Folge mit dem Beschuldigten getroffen habe und für diesen mit der Kreditkarte ihrer Mutter Schuhe im Wert von Fr. 229.90 gekauft haben soll, lassen sich mit den bei den Akten liegenden Beweismitteln nicht in die- ser Weise feststellen. Zwar ergibt sich aus der genannten Chatkonversation, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– ver- langte und gleichzeitig unter Druck setzte. Das hat sich allerdings nicht unmittelbar nach der Bestellung des Anzuges ereignet, sondern am 8. Februar 2019 (vgl. act. 17/06 S. 70 f.). Gleich verhält es sich mit dem (Schuh-) Kauf über Fr. 229.90. Aus der Kreditkartenabrechnung ergibt sich, dass sich dieser – im Unterschied zur Anklageschrift – erst am 20. Februar 2019 ereignet hat. Letztlich lässt sich daraus aber auch keinerlei Beteiligung des Beschuldigten ableiten, weswegen diese Sach- verhaltsabschnitte – wie es auch die Verteidigung rügt (act. 223 Rz. 171) – als nicht erstellt zu betrachten sind.

8. Sachverhalt 8 8.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 8 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschul- digten zusammengefasst das Folgende vor: Ca. am 12. Februar 2019 habe der Beschuldigte in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ die Pri- vatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass ihre Lippen aufgeplatzt seien und sie geblutet habe. Zudem habe er sie gegen das linke Ohr geschlagen, weswegen ihr Hörvermögen für etwa zwei Wochen vermindert gewesen sei. Diese Schläge seien zielgerichtet erfolgt und hätten zum Zweck gehabt, die Privatklägerin

- 117 - dafür zu bestrafen, dass sie dem Beschuldigten am 12. Februar 2019 entgegen dessen ultimativer Forderung keine Geld gebracht habe, bzw. in der Absicht, sich bei der nächsten Geldforderung wieder unrechtmässig bereichern zu können. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder jemand anderen am Vermögen schädige, um sich dadurch selbst unrechtmässig bereichern zu können (act. 26 S. 23 f.). 8.2. Beweismittel 8.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass er es anders sehe, insbesondere habe er nie etwas geplant. Er habe jeweils im Moment gehandelt und nicht überlegt, was mor- gen oder übermorgen sein könnte. Zutreffend sei, dass er sie in der Jugendwohn- gemeinschaft AB._____ geschlagen habe, jedoch könne er sich nicht an ein sol- ches Verletzungsbild erinnern. B._____ habe nie geblutet, wenn er sie geschlagen habe und sie habe sich auch nie darüber beschwert, Schmerzen am Ohr oder ein beeinträchtigtes Hörvermögen zu haben (Prot. S. 279 f.). 8.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Oktober 2019 sowie vom 13. Okto- ber 2020 führte die Privatklägerin übereinstimmend aus, sie sei am 12. Februar 2019 gegen Abend in das Heim von A._____ gegangen, er sei direkt wütend ge- wesen, habe diskutiert, weswegen sie ihm kein Geld habe bringen können. Damals sei auch sein bester Kollege, H._____, anwesend gewesen. Sie habe nicht ge- dacht, dass A._____ sie schlagen werde, vielmehr habe sie gedacht, sie würden intim werden. Als sie aber in sein Zimmer gegangen sei, habe A._____ zuerst ag- gressiv mit ihr geredet, gefragt, weshalb sie kein Geld mitgebracht habe, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie ihm Geld mitbringe (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 88; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 14 f.). A._____ habe seinen aggressiven Blick aufgesetzt und habe sich auf die Zähne gebissen, um zu zeigen, dass er wütend sei. Sie habe

- 118 - sofort gewusst, was nun passieren würde, danach habe er drauflosgeschlagen (act. 12/03/03 F/A 88; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 19 f.). A._____ habe mit den Fäus- ten in ihr Gesicht geschlagen, sodass sie aus dem Mund geblutet habe. Zudem habe er ihr Ohr getroffen, es sei alles leiser geworden, sie sei fast schon taub ge- wesen (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 89 f.). Sie habe sich in die Ecke geneigt und ihr Gesicht verdeckt, weswegen er erst die Chance erhalten habe, ihr Ohr zu treffen (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 91; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 23, F/A 35). A._____ habe damals "mega" fest geschlagen, es habe aber Tage gegeben, an denen er noch fester geschlagen habe (act. 13/05/06 F/A 25). Ihre Mutter habe zu Hause gemerkt, dass ihre Lippe geschwollen gewesen sei, habe sie gefragt, ob A._____ sie ge- schlagen habe, was sie verneint habe, da sie ihn geliebt habe. Sie sei dann auch zum Arzt gegangen, sie habe ein Knalltrauma erlitten, welches fast 2 Wochen lang geblieben sei (act. 12/03/03 F/A 75; act. 13/05/06 F/A 54 f.). 8.2.3. Aussagen von Drittpersonen H._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom tt. Mai 2020 aus, da- mals habe es eine Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ gegeben, sie hätten ziemlich laut gestritten. Er wisse aber nicht mehr wieso. Es sei aber gut möglich, dass es wegen Geld gewesen sei. Er wisse noch, dass A._____ ihr meh- rere "Flättere" gegeben habe und es habe schon ziemlich "geklöpft" (act. 18/09 S. 4, S. 6). Er sei dann direkt aufgestanden und habe versucht, A._____ wegzuzie- hen und habe ihn angeschaut. A._____ sei einfach nicht die Person gewesen, die er gekannt habe. A._____ sei extrem wütend und aggressiv gewesen, er habe ihn kaum halten können, da er so vor Wut geladen gewesen sei (act. 18/09 S. 5). Er habe von B._____ gehört, dass sie etwas am Ohr gehabt habe und er habe gese- hen, dass ihre Lippe aufgeplatzt gewesen sei (act. 18/09 S. 6). 8.2.4. Arztbericht und Bildaufnahmen

a) In den Untersuchungsakten liegt eine Kurzzusammenfassung mehrerer Arztberichte vom 21. Februar 2020 (act. 11/05/02). Darin wird auch der vorliegend relevante Arztbesuch vom 14. Februar 2019 beschrieben. Damals habe die Privat- klägerin der Ärztin gegenüber berichtet, dass sie zwei Tage zuvor in einen Streit

- 119 - mit Freunden verwickelt gewesen sei, wobei sie einen Schlag auf das linke Ohr erhalten und seither Ohrenrauschen habe bzw. eine Hörverminderung bestehe. Der behandelnde Arzt habe am fraglichen Ohr keinen auffälligen Befund erheben können (act. 11/05/02 S. 1).

b) Zudem liegen den Akten zwei von der Privatklägerin erstellte "Selfies" bei (act. 07/15 – 07/17). Darauf ist jeweils ersichtlich, dass die Privatklägerin einen klei- nen Riss an der oberen Lippe aufweist. Die "Selfies" wurden bearbeitet und jeweils mit dem Datum (12.02.19) und einem Kommentar ("bin taub am linke Ohr weg A._____" bzw. "A._____ het mich gshlage") versehen. 8.3. Würdigung Der Beschuldigte bestreitet im Vorliegenden nicht, dass er die Privatkläge- rin zum fraglichen Tatzeitpunkt geschlagen hat, sondern einzig den Zweck der Schläge sowie das Verletzungsbild. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte mit sei- nen Depositionen die authentischen und glaubhaft erscheinenden Aussagen der Privatklägerin – welche mehrheitlich durch die Darstellungen des ebenfalls anwe- senden H._____ bestätigt werden – kaum in ernstliche Zweifel zu ziehen vermag. Zusätzlich zu den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin sind vorliegend auch objektive Beweismittel in Form eines Arztberichtes sowie Bildaufnahmen vor- handen, die gesamtheitlich die im anklagegegenständlichen Sachverhalt umschrie- benen Schläge vom 12. Februar 2019 mitsamt dem Verletzungsbild der Privatklä- gerin dokumentieren, womit der fragliche Sachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Auf den inneren Sachverhalt und damit auch auf den allfälligen Zweck der Schläge des Beschuldigten bzw. auf die etwaige Kausalität zu Geldforderungen ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.5.).

- 120 -

9. Sachverhalt 9 9.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 9 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2019 von der Privat- klägerin Geld oder Schmuck gefordert, indem er ihr die folgende Nachricht ge- schickt habe: "Alterrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" Zugleich habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ein Bild der geforderten Wertsachen bzw. des Bargelds zu schicken. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindestens möglicher- weise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädige, in der Absicht sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 25). 9.2. Beweismittel und Würdigung 9.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 dazu aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es damals um Geld gegangen sei. Er sei einfach wütend gewesen und habe gar nicht überlegt, was er da schreibe und ob er dadurch B._____ verletzen könnte. Wenn er das heute so höre, fände er das Ganze schlimm und er schäme sich dafür (Prot. S. 280 f.). 9.2.2. iMessage Chat Wie bereits ausgeführt, liegt in den Untersuchungsakten ein Chatauszug zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen dem

6. Februar 2019 und dem 12. April 2019 (act. 05/03/03). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019, 08.03 Uhr, der Privatklägerin das Folgende geschrieben hat: "Alterrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress

- 121 - mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" (act. 05/03/03 S. 72). 9.2.3. Es steht ohne weiteres fest, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 die in der Anklageschrift aufgeführte Nachricht an die Privatklägerin geschickt hat. Entsprechend stellt auch der Beschuldigte diesen Anklagesachverhalt nicht grund- sätzlich in Frage und ist sich einzig nicht darüber im Klaren, ob er mit dieser Nach- richt eine Geldforderung verbunden hat. Entgegen der Ansicht der Anklägerin lässt sich aus der genannten iMessage-Nachricht vom 14. Februar 2019 in keiner Art und Weise eine irgendwie geartete Geldforderung entnehmen. Da keine weiteren Beweismittel, insbesondere Aussagen der Privatklägerin oder Eingeständnisse des Beschuldigten, vorliegen, ist dieser Teil des anklagegegenständlichen Sachverhal- tes als nicht erstellt zu betrachten. Letztlich lässt sich nur nachweisen, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 ohne besondere Absicht die genannte Nachricht via iMessage an die Privatklägerin verschickte.

10. Sachverhalt 10 10.1. Anklagevorwurf 10.1.1. Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor: Die Privatklägerin habe sich am Abend des 1. Februar 2019 auf Geheiss des Beschuldigten in dessen Zim- mer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ begeben. Dort habe der Beschul- digte von der Privatklägerin erneut Geld verlangt, wobei sie geantwortet habe, dass sich das Geld "in" ihrem Handy befinde (gemeint seien die Kreditkartendaten auf dem Mobiltelefon gewesen, welches die Privatklägerin auf sich getragen habe). Die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie ihm das Geld erst geben würde, wenn sie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, woraufhin der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzo- gen habe. Danach sei der Mitbeschuldigte F._____ an besagter Örtlichkeit aufge- taucht (act. 26 S. 27).

- 122 - 10.1.2. In der Folge habe der Beschuldigte mit F._____ in Anwesenheit der Privat- klägerin ein Gespräch geführt, wobei es darum gegangen sei, das Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Konkret habe der Beschuldigte F._____ dane- ben gleichzeitig heimlich und ohne Wissen der Privatklägerin Kurznachrichten ge- schrieben, mit der Anweisung, unauffällig das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und nach Geld zu durchsuchen. Kurz danach sei F._____ auf Geheiss des Beschuldigten mit besagtem Mobiltelefon auf die Toilette gegangen, wo F._____ ebendieses zerstört habe, indem er es mit dem Ziel aufgebrochen habe, für sich und den Beschuldigten Bargeld zu erlangen. Dabei habe sich F._____ in der irrigen Vorstellung befunden, dass sich das Geld physisch im Mobiltelefon be- finde, weswegen er letztlich kein Bargeld habe finden können. Sowohl dem Be- schuldigten als auch F._____ sei dabei bewusst gewesen, dass das auf dem Mo- biltelefon gesuchte Geld nicht ihnen gehören würde und sie deswegen keinen An- spruch auf allfällig aufgefundenes Bargeld gehabt hätten. Nachdem F._____ wie- der aus der Toilette gekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf- gefordert, nun auch den Geschlechtsverkehr mit F._____ zu vollziehen. Sie habe zwar geäussert, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit F._____ wolle, habe aber letztlich widerwillig dennoch gehorcht, da sie Angst gehabt habe, ansonsten vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen müssen, während F._____ sie von hinten vagi- nal mit seinem Penis penetriert habe. Als der Beschuldigte dann zum Orgasmus gekommen sei, habe sich F._____ auf das Bett gelegt und erneut mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetriert, währendem diese regungslos auf ihm ge- sessen sei. Diese Szene habe der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklä- gerin mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und dabei mit den Worten "Schau her, der AK._____" (übersetzt) kommentiert, während F._____ lachend seinen Mittelfin- ger in die Kamera gestreckt habe. Letztlich habe F._____ in sein Kondom ejakuliert (act. 26 S. 27 f.). 10.1.3. Anschliessend habe der Beschuldigte den Mitbeschuldigten G._____ an- gerufen und diesem gesagt: "Es isch alles gfiggt." G._____ habe dann geantwortet: "Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt!", was A._____ mit den Worten "Jaja, sie figgt" erwidert habe. Die Privatklägerin habe dann die Örtlichkeit verlassen wollen, wobei

- 123 - der Beschuldigte ihr befohlen habe, auf G._____ zu warten. Kurz danach sei G._____, der damals infolge einer Verletzung an Krücken gegangen sei, mit 3 Ke- babs im besagten Zimmer aufgetaucht. Dieser habe sich ausgezogen und den Be- schuldigten gefragt, worauf die Privatklägerin warte, woraufhin der Beschuldigte diese aufgefordert habe, sich auszuziehen. G._____ habe sich auf das Bett gelegt und die Privatklägerin habe sich auf ihn setzen müssen, wobei dieser mit seinem Penis die Privatklägerin vaginal penetriert habe. Während des Geschlechtsver- kehrs habe der Beschuldigte gerappt und F._____ sei daneben gesessen, habe seinen Kebab gegessen und durch seine Anwesenheit sowohl den Beschuldigten als auch G._____ in ihrem weiteren Tun bestärkt. Als der Beschuldigte später be- merkt habe, dass sich die Privatklägerin nur zögerlich auf G._____ bewege, habe dieser von ihr eine Erklärung dafür verlangt und sie an der Hüfte festgehalten und immer wieder auf G._____ gedrückt, sodass dieser mit seinem Penis tiefer in die Privatklägerin eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe dabei einzig vermögen zu sagen, dass es ihr weh tue, worauf man sie auf die Toilette habe gehen lassen. Da sie nicht genügend schnell zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an der Toilettentür aufgefordert, weiterzumachen, was die Privatklägerin auch gemacht habe, bis G._____ in sein Kondom ejakuliert habe. Danach habe man die Privat- klägerin wieder gehen lassen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das Video des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und F._____ an Letztgenannten geschickt (act. 26 S. 28 f.). 10.1.4. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, in der Befürchtung ansonsten vom Beschuldigten geschlagen zu werden, was allen drei Tatbeteiligten bewusst gewesen sei und von ihnen in Kauf genom- men worden sei. F._____ und G._____ hätten somit bewusst die Machtposition, welche der Beschuldigte über die Privatklägerin erlangt gehabt und gezielt einge- setzt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (act. 26 S. 29).

- 124 - 10.2. Beweismittel 10.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Er habe sich mit B._____ bei ihm in der WG getroffen, wobei es wiederum um Geld gegangen sei. Er sei zuerst mit ihr al- leine gewesen und sie hätten rumgehangen. Bevor er mit ihr Sex gehabt habe, habe er mit F._____ telefoniert oder gechattet. F._____ sei dann zu ihm gekommen und habe, als er [F._____] ins Zimmer gekommen sei, gesehen, wie er [A._____] mit B._____ Sex gehabt habe. B._____ habe nach dem Sex einfach nur einen BH und eine Unterhose angezogen und dann seien sie zu dritt rumgehangen. Er glaube, B._____ habe sich wohl gefühlt. Sie hätten über Allgemeines gesprochen und F._____ habe B._____ dann gefragt, ob sie ein Bild von ihm auf Instagram gelikt habe, woraufhin die beiden angefangen hätten zu flirten. Es habe zwischen den beiden gefunkt, sie hätten sich gegenseitig anziehend gefunden und er [A._____] habe B._____ gesagt, sie solle sich nicht schämen. F._____ habe B._____ gefragt, ob es okay sei. Danach hätten B._____ und F._____ Sex mitei- nander gehabt. Da dies zum ersten Mal vorgekommen sei, habe er auch eine Auf- nahme davon gemacht (Prot. S. 159 ff.; S. 181 f.). Er [A._____] habe B._____ nicht gefragt, aber das Thema Sex habe dort die Runde gemacht. Er habe in Erinnerung, dass F._____ sie gefragt habe und dann hätten die beiden angefangen, sich zu berühren. Er könne sich nicht mehr richtig erinnern, aber irgendwann sei er mal nach draussen gegangen und später sei er hingesessen und B._____ habe seinen Penis in den Mund genommen, währendem F._____ von hinten mit ihr Sex gehabt habe. In diesem Moment, also während des Geschlechtsverkehrs, habe er dann F._____ geschrieben, er solle im Handy bzw. in der Hülle [von B._____] schauen, ob es dort Geld habe. F._____ habe das aber nicht verstanden. Er [F._____] habe dann ihr Handy genommen, sei auf das WC gegangen und als er zurückgekommen sei, sei das Handy kaputt gewesen. Sie hätten das alle lustig gefunden und hätten gelacht (Prot. S. 164 f.; S. 182 f.). Später sei G._____ dazugekommen, wobei er [A._____] sich nicht mehr an das in der Anklageschrift aufgeführte Telefonat erin- nern könne. Er wisse, dass er G._____ angerufen habe und gefragt habe, ob dieser

- 125 - Döner mitbringen könne, was er auch gemacht habe. Der Sex zwischen B._____ und G._____ sei dann schnell passiert. Es habe auch zwischen diesen beiden har- moniert und es sei für alle ein Erlebnis gewesen (Prot. S. 165). Er habe während des Geschlechtsverkehrs zwischen diesen beiden versucht, B._____ etwas anzu- heben, da es G._____ aufgrund seiner Verletzung weh getan habe. Er habe kei- neswegs versucht, B._____ zu animieren oder so. Er habe einfach helfen wollen. Es sei auch so gewesen, dass der Penis von G._____ nicht richtig drin gewesen sei und B._____ G._____ dann als "voll unerfahren" dargestellt habe. Sie habe dann von sich aus den Penis von G._____ in die Hand genommen und diesen sel- ber wieder in ihre Vagina geschoben. Etwas befohlen oder in der Art habe er [A._____] allerdings nicht. Während des Geschlechtsverkehrs habe sich B._____ nicht beklagt, er wisse aber, dass sie einmal aufs WC gegangen sei (Prot. S. 165 f.). 10.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 8. April 2020 berichtete die Privatklägerin, es sei im Winter 2019 im Heim von A._____ zu einem Vorfall mit F._____ [F._____] gekommen. Sie habe sich damals alleine mit A._____ getroffen, wobei dieser wie- der Geld von ihr verlangt habe. Sie habe das Geld nicht dabei gehabt bzw. ihm gesagt: "Ich han mis Geld im Handy." Damit habe sie gemeint, dass die Kreditkarte auf dem Handy sei. Dabei habe es sich um das Handy ihrer Mutter gehandelt. Je- denfalls hätten sie und A._____ bei ihm zuhause Geschlechtsverkehr gehabt, bis irgendwann F._____ angerufen und A._____ gesagt habe, dass er nun hier sei. Sie hätten sich dann angezogen und F._____ sei reingekommen. Danach hätten die beiden etwas miteinander geredet, woraufhin A._____ und sie mit dem Ge- schlechtsverkehr weitergemacht hätten und F._____ aufs WC gegangen sei. Die- ser habe das Handy ihrer Mutter genommen und da er [F._____] gedacht habe, dass das Geld im Handy drin sei, habe er das Handy kaputt gemacht. Währendem habe sie mit A._____ oral verkehrt und später sei auch F._____ dazu gekommen. Dieser habe sich ausgezogen und einfach angefangen. Da sie mit A._____ oral am Verkehren gewesen sei, habe sie nichts sagen können. Es sei ja auch nicht der erste Vorfall gewesen, weswegen sie gedacht habe, also müsse sie schon wieder,

- 126 - wie sonst immer auch. Also habe sie mit A._____ oral verkehrt währendem F._____ mit ihr vaginal verkehrt habe, bis beide zum Orgasmus gekommen seien. Später sei dann auch noch G'._____ [G._____] dazugekommen. Dieser habe ein ver- stauchtes Bein gehabt. Dann habe sie noch einzeln mit diesem verkehren müssen. Er [G._____] habe sich hingelegt und sie sei auf ihn drauf. Dann sei auch wieder A._____ dazu gekommen, welchen sie gleichzeitig auch wieder habe oral befriedi- gen müssen. Nachdem das fertig gewesen sei, habe A._____ sie gefragt, wo das Geld sei. Er habe gesagt, dass es nicht im Handy sei und habe ihr das kaputte Handy gezeigt. Darauf habe sie geantwortet, dass das Geld auf der App sei. Da- nach habe A._____ sie einfach rausgeworfen. An diesem Abend sei A._____ auch handgreiflich geworden, da er sie wirklich fest an den Haaren gezogen habe und er sie so nicht wehren gelassen habe. Es seien auch Videos gemacht worden. Nie- mand habe sie gefragt, ob sie das wirklich wolle und wie es ihr gehe. Niemand habe gefragt, ob es ihr gefalle, sondern jeder habe das gemacht, was er wollte (act. 12/05/05 F/A 6). Der Vorfall mit F._____ sei im Heim von A._____ am AL._____-platz im Januar oder Februar passiert. Es sei in der Zeit gewesen, als sie kurze Haare gehabt habe. Sie sei um ca. um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr bei A._____ eingetroffen. Währendem sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, habe F._____ angerufen. A._____ sei von diesem Anruf nicht überrascht gewesen, nur dass es so früh gewesen sei. Danach sei F._____ auch in die Wohnung ge- kommen und sie und A._____ hätten mit dem Geschlechtsverkehr weitergemacht. F._____ habe währenddessen das Handy ihrer Mutter genommen und sei aufs WC, wo er das Handy kaputt gemacht habe. Sie habe nicht mitbekommen, dass A._____ etwas zu F._____ gesagt habe. Danach sei er [F._____] einfach zu ihnen ins Zimmer gekommen, habe angefangen zu lachen, habe sich ausgezogen und einfach mitgemacht. Dies sei auf dem Bett von A._____ gewesen. A._____ sei ge- sessen, sie gebückt und F._____ einfach von hinten. Dazu sei auch Musik gelau- fen, sie wisse sogar noch ganz genau welches Lied, nämlich "AN._____" von AM._____ (act. 12/05/05 F/A 8 ff.). A._____ habe sie mit einer Hand und ganz viel Kraft an den Haaren gezogen und heruntergedrückt. Das habe ihr wehgetan. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen, da sie es auch gar nicht gewollt habe. Zuvor mit A._____ sei es schön gewesen. Wenn sie gleich danach nach Hause

- 127 - gegangen wäre, hätte sie eine schöne Erinnerung gehabt. Aber später sei etwas Schlechtes daraus geworden. Sie habe es gar nicht lustig gefunden und das habe man ihr auch angemerkt. Sie habe nämlich wütend geschaut und weder gelacht noch glücklich gewirkt. Die anderen hätten die ganze Zeit, auch als es fertig gewe- sen sei, gelacht. Als F._____ sie gestossen habe, sei sie immer näher zu A._____ gerückt, damit es ihm [F._____] nicht gelinge in sie einzudringen. Zudem habe sie ihre Beine zusammengedrückt. F._____ sei dennoch mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Das Ganze habe etwa 10 Minuten gedauert. Danach sei F._____ fertig gewesen und sie hätten sich wieder angezogen (act. 12/05/05 F/A 55 ff.). In der Folge habe A._____ G'._____ angerufen. Sie wisse noch, wie A._____ am Telefon gesagt habe: "Jaja, sie figgt" und sie habe ganz leise gehört, wie G'._____ darauf erwidert habe: "Ich chume nid wänn sie nid figgt." Sie habe gedacht, dass A._____ nun spinne. Er habe sie gegen ihren Willen nicht nach Hause gehen lassen und gesagt, dass sie warten müsse, bis G'._____ komme. Er habe ihm das versprochen. Dabei habe A._____ das Zeichen bzw. den Ausdruck gemacht, dass er wütend sei, er habe so mit den Zähnen "gequietscht", wie er das immer mache. Sie selber wäre am liebsten einfach nach Hause gegangen (act. 12/05/05 F/A 79 ff.). Sie habe gewusst, wenn sie es nicht mache, dann habe sie Schmerzen und blaue Flecken und das wäre ihr peinlich gewesen, so nach Hause zugehen, da sie zuhause immer erzähle, dass A._____ ihre grosse Liebe sei. Zu- dem habe sie Angst gehabt, dass in diesem Heim niemand etwas mitbekommen würde. Ca. 15 Minuten später sei G'._____ dazugekommen. Er habe irgendeine Verletzung am Bein gehabt und sei an Krücken gegangen. Als er gekommen sei, hätten sie zuerst die von ihm mitgebrachten Döner gegessen. Danach habe A._____ seine Hände gerieben und gesagt, jetzt gehe es los. Dann habe G'._____ angefangen, sich auszuziehen und A._____ habe sie aufgefordert, sich ebenfalls auszuziehen, da G'._____ zuvor A._____ gefragt habe, auf was sie [B._____] warte. Da sie bereits zuvor "Nein" gesagt habe und A._____ das nicht akzeptiert habe, habe sie gewusst, dass ein "Nein" auch dieses Mal nichts nützen würde. Sie habe sich schon zuvor gewehrt und A._____ habe ihr deutlich gemacht, dass sie müsse. Sie habe nach Hause gewollt, aber er habe ihr eindeutig gezeigt, dass sie müsse (act. 12/05/05 F/A 85 ff.). Immer wenn A._____ diesen Gesichtsausdruck

- 128 - mache, bedeute das "wenn du das nid machsch, schlahn ich dich kaputt." Nachdem sie sich ausgezogen hätten, habe sich G'._____ auf das Bett hingelegt und sie habe auf ihn draufliegen müssen, da sein Bein verletzt gewesen sei. Danach sei er bei ihr vaginal mit Kondom eingedrungen. Währenddessen hätten die anderen beiden gelacht und Musik gehört, F._____ sei einfach auf dem Stuhl daneben gesessen. A._____ habe sogar gerappt. Immer wenn sie langsam gemacht habe, sei A._____ gekommen und habe sie an der Hüfte gepackt und runtergedrückt. Sie habe damals einfach keine Kraft mehr gehabt und es sei für sie richtig schmerzhaft gewesen. Sie habe keine Lust gehabt und sie habe nicht mehr gemocht. Man habe ihr das ange- sehen, auch dass es ihr weh tue. Das habe sie auch so kommuniziert. Sie sei auch einmal aufs WC gegangen und habe geschaut, ob sie irgendwo blute. Dann habe A._____ aber an die Türe geklopft und sie habe die Türe geöffnet und habe weiter- machen müssen, bis G'._____ zum Orgasmus gekommen sei (act. 12/05/05 F/A 101 ff.). Es habe jedoch niemanden interessiert, dass es ihr weh getan habe. Nach- dem sie fertig gewesen wären, habe sie sich angezogen und sei nach Hause ge- gangen. Sie habe gewusst, dass sie es nun geschafft habe und nach Hause gehen durfte. Was die Motivation von G'._____ und F._____ anbelange, so etwas zu tun, habe nicht mit Geld zu tun. Das seien einfach Typen, wenn diese hören würden, dass sie eine Gutaussehende bumsen könnten, seien sie sofort dabei (act. 12/05/05 F/A 108 ff.). Der ganze Abend habe höchstens eine Stunde gedau- ert. In dieser Zeit habe sie nur nach Hause gewollt, auch weil sie sich ausgenutzt gefühlt habe. Sie habe sich bestraft, billig, dreckig und von A._____ kontrolliert ge- fühlt. A._____ habe einfach machen können, was er wollte. Was er gesagt habe, habe sie machen müssen, als wäre sie seine Puppe. Sie habe sich immer eingere- det, dass er [A._____] ihre grosse Liebe sei. Sie sei irgendwie abhängig von ihm gewesen. Eigentlich hätte sie schon nach dem ersten Fehler direkt loslassen sollen. Sie habe aber weitergekämpft und daran geglaubt, dass es etwas werden könnte. Zudem habe sie gedacht, A._____ habe niemanden und er brauche es, dass sie zu ihm stehe, egal was er mache. Zeichen genug dafür sei alleine schon was sie ihren Eltern angetan habe. Ihre Eltern seien ihr so wichtig. Trotzdem habe sie ihre Eltern für A._____ verletzt. Sie wäre für ihn gestorben (act. 03/01/09 F/A 118 ff.).

- 129 -

b) Am 8. April 2020 führte die Privatklägerin des Weitren aus, der erste Vorfall mit G'._____ [G._____] sei an einem Abend im Januar oder Februar 2019 im Heim von A._____ passiert. Kurz nachdem das mit F._____ passiert sei, sei auch G._____ dazu gekommen. Weil A._____ es ihr befohlen habe, habe sie auch mit G'._____ verkehren müssen. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt, indem er ge- legen sei und sie auf ihm drauf gewesen sei. Sie habe sich aber nicht wirklich be- wegt. Damals habe sie gehört wie A._____ G'._____ angerufen habe, wobei G'._____ gesagt habe, wenn er sie [B._____] nicht ficken dürfe, dann würde er nicht mehr vorbeikommen (act. 12/06/05 F/A 4 f.). G'._____ sei bei diesem Vorfall ein bisschen respektvoll mit ihr umgegangen. Als dieser gemerkt habe, dass sie Schmerzen habe und sie eine Pause machen wolle, habe er sie eine Pause ma- chen lassen. Er habe also Rücksicht genommen. Dennoch habe G._____ nach der WC-Pause weitergemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei (act. 12/06/05 F/A 25 f.). Sie sei nie von G'._____ bedroht worden. Er habe bei diesen beiden Vorfällen auch nie Gewalt gegen sie angewendet und sie habe auch keine Angst vor ihm gehabt (act. 12/06/05 F/A 37 f.).

c) Anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020 berichtete die Privatkläge- rin weiter, sie sei beim Vorfall vom Winter 2019 gegen den Abend ins Heim von A._____ gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm das Geld bringe. Als sie dort angekommen sei, habe A._____ sie als erstes nach dem Geld gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass das Geld auf dem Handy sei, danach hätten sie Ge- schlechtsverkehr gehabt. Es sei dann nicht lange gegangen, bis F._____ angerufen habe und gesagt habe, dass er nun hier sei. Zuerst hätten sie "gechillt" und F._____ sei auf dem Stuhl gesessen und am Handy gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie dort noch irgendwie mit A._____ am Verkehren gewesen sei, jedenfalls sei F._____ dann aufs WC gegangen, wo dieser ihr Handy kaputt gemacht habe. Als F._____ wieder vom WC zurückgekehrt sei, habe A._____ gemeint, sie solle nun mit ihm [F._____] Geschlechtsverkehr haben. A._____ sei auf dem Bett gelegen und sie habe ihn oral befriedigt, währendem F._____ mit ihr von hinten vaginal verkehrt habe. Im Hintergrund sei Musik gelaufen und zwar ein Lied von AM._____. Wäh- rend dieses Geschlechtsverkehrs habe sie sich wegdrücken und aufstehen wollen, da es ihr unangenehm gewesen sei und es ihr bei F._____ genauso weh getan

- 130 - habe, aber A._____ habe ihren Kopf festgehalten, weswegen sie einfach weiterge- macht habe, bis A._____ zum Orgasmus gekommen sei. Auch F._____ sei dann fertig gewesen, weswegen sie aufgehört hätten. Wenig später habe G'._____ an- gerufen und gemeint, er würde nicht vorbeikommen, wenn sie [B._____] nicht fi- cken würde. A._____ habe ihm geantwortet: "Ja, sie figgt." G'._____ sei später da- zugekommen und habe noch Döner für die anderen mitgebracht. Diese hätten sie dann zuerst gegessen. G._____ sei damals an Krücken gegangen, da er etwas am Bein gehabt habe. Irgendwann habe G'._____ gefragt, worauf sie [B._____] warten würde. A._____ habe dann zu ihr gesagt, dass sie sich ausziehen soll. Daraufhin sei G'._____ auf das Bett gelegen und sie auf ihn drauf und sie hätten Geschlechts- verkehr gehabt, da es A._____ ihr so befohlen habe. Es habe ihr weh getan, noch mehr als bei F._____ und sie habe sich kaum bewegt, da es ihr so weh getan habe. Dann sei A._____ zu ihr gekommen und habe gewollt, dass sie schneller mache und habe sie gepackt und nach unten gestossen. Sie habe dann gesagt, dass sie aufs WC müsse, da es ihr weh getan habe. Sie habe sich angezogen und sei aufs WC gegangen, wo sie geschaut habe, ob sie irgendwelche Verletzungen habe. Da- nach habe A._____ an der Türe geklopft und gesagt, dass sie rauskommen soll. Sie sei dann aus dem WC raus und wieder in das Zimmer gegangen, wo sie dann mit G'._____ den Geschlechtsverkehr habe fortführen müssen, bis dieser zum Or- gasmus gekommen sei. A._____ habe dann wieder nach dem Geld gefragt, indem er gesagt habe: "Du häsch ja gseit äs isch ufem Handy, äs isch nid im Handy." Sie habe ihm dann geantwortet: "Ich han nid gmeint äs isch im Handy drin, sondern uf enere App." Danach sei sie nach Hause gegangen (act. 13/04/05 F/A 14). Die Tat- zeit könne sie nicht genau sagen, es sei aber im Winter gewesen, da sie zu dieser Zeit einen Kurzhaarschnitt gehabt habe. Sie habe sich damals zuerst nur mit A._____ in seinem Heim getroffen, da er sie gerufen habe. Direkt als sie im Heim angekommen sei, habe er sie auf das Geld angesprochen. Sie wisse nicht mehr, um was für einen Betrag es sich gehandelt habe, allerdings sei es zu der Zeit ge- wesen, als er immer hohe Beträge, so zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– verlangt habe. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie ihm das Geld erst gebe, nachdem sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. F._____ sei ca. 15 bis 20 Minuten später dazu- gekommen. Sie vermute, dass die beiden schon zuvor abgemacht hätten. A._____

- 131 - habe wohl geplant, dass sie ihm das Geld gebe, danach wieder verschwinde und er [A._____] mit den anderen rausgehen könnte (act. 13/04/05 F/A 15 ff.). Bevor F._____ in die Wohnung gekommen sei, habe dieser A._____ angerufen. Er [F._____] sei dann zuerst einfach reingekommen und habe etwas mit seinem Handy gemacht. Sie glaube, dass A._____ ihm dann geschrieben habe, er solle das Handy von ihr nehmen und schauen, ob es Geld darin habe. Danach sei F._____ auf das WC gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe A._____ gemeint, sie solle nun mit F._____ Geschlechtsverkehr haben. Sie habe zuerst "Nein" gesagt, sich aber dann doch dazu gezwungen gefühlt, den Befehl wahrzu- nehmen. Sie sei dort in einem kleinen Zimmer gewesen und es hätte keiner ge- merkt, wenn er [A._____] ihr etwas angetan hätte. Sie habe sich also Sorgen ge- macht, was danach passieren könnte und es keiner merken würde. Seine Wohnung sei im zweiten Stock und deswegen würden es die Leute, die dort arbeiten, auch nicht hören können. F._____ habe dann mit ihr von hinten vaginal auf dem Bett verkehrt. A._____ sei währenddessen auch dort gelegen und sie habe ihn oral be- friedigt. Sie habe dabei Schmerzen gehabt und es habe ihr gar nicht gefallen. Es sei für sie "gruusig" gewesen. Sie selber habe eigentlich nichts gemacht, sondern einfach den Befehlen gehorcht. Der Befehl sei gewesen, dass sie mit F._____ müsse. Selber habe sie nicht gezeigt, dass es ihr irgendwie gefallen würde. Sie habe einfach darauf gewartet, dass es vorbei gehe. Das Ganze habe etwa 15 Mi- nuten gedauert und dann sei A._____ zum Orgasmus gekommen (act. 13/04/05 F/A 33 ff.). Als es fertig gewesen sei, habe A._____ mit G'._____ telefoniert. Sie habe gehört, wie G'._____ gesagt habe, dass er nicht kommen würde, wenn sie [B._____] nicht ficken würde. Sie habe sich gewundert, weshalb er das frage, viel- leicht habe er mitbekommen, dass F._____ konnte und habe dann auch gewollt. Jedenfalls habe A._____ darauf geantwortet, dass sie [B._____] es machen werde. Danach hätten sie auf G'._____ gewartet, sie selber sei einfach auf dem Bett ge- sessen und habe nichts gemacht. Sie habe sich gedacht: "Jetzt mues ich au no mitem G'._____ oder was?" Als G'._____ in die Wohnung gekommen sei, hätten die anderen zuerst Döner gegessen. In der Folge habe G'._____ A._____ gefragt, worauf sie [B._____] warten würde. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie sich

- 132 - ausziehen soll. Sie habe sich ganz langsam ausgezogen, da sie das gar nicht ge- wollt habe. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr mit G'._____ gekommen, er sei auf dem Bett gelegen und sie habe auf ihn drauf gemusst (act. 13/04/05 F/A 45 ff.). Sie habe das Gefühl, dass A._____ jeden Kollegen rufen und die Chance geben möchte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Am liebsten würde er die gesamte Freundesgruppe dazu rufen, da er es voll witzig gefunden habe und auch gelacht habe. Als sie mit G'._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe A._____ irgend- welche Beats laufen gelassen, gesungen, gelacht, Videos angeschaut und gerappt. F._____ habe in dieser Zeit Beatboxing gemacht (act. 13/04/05 F/A 56 ff.). Sie wisse nicht, ob während des Geschlechtsverkehrs mit G'._____ ein Video gemacht worden sei, jedoch sei eines gemacht worden, als sie mit F._____ verkehrt habe. Sie wisse noch, dass während dieses Geschlechtsverkehrs ein Lied gelaufen sei, das gerade erst beliebt geworden sei (act. 13/04/05 F/A 62 f.). Sie habe sich wäh- rend des Geschlechtsverkehrs mit F._____ und A._____ nicht wehren können, da A._____ ihren Kopf festgehalten habe. Sie hätte an diesem Abend auf keinen Fall sexuelle Handlungen mit F._____ und G'._____ vorgenommen, wenn A._____ sie dazu nicht aufgefordert gehabt hätte. Sie habe weder F._____ noch G'._____ ir- gendwie sympathisch gefunden und sie hätte es nicht gemacht. Sie habe befürch- tet, dass sie von A._____ geschlagen werde, wenn sie es nicht mache und dass das schlecht enden werde. Sie habe eigentlich immer Angst gehabt beim Schlagen, dass sie einen Schaden erleiden könnte. Dabei rede sie nicht von blauen Flecken, sondern von wirklichen Schäden an ihrem Körper (act. 13/04/05 F/A 66 ff.). Irgend- wann an diesem Abend sei dann ein Mitarbeiter dieses Heims hinauf gekommen, da es nur bestimmte Besuchszeiten gebe. Dieser habe dann gesagt, es wäre vor- bei. A._____ habe diesem gesagt, dass seine Kollegen, also G'._____ und F._____, bei ihm übernachten würden. Sie sei dann einfach nach Hause gegangen (act. 13/04/05 F/A 80 f.). Auf Ergänzungsfragen der anwesenden Parteien führte die Privatklägerin sodann im Wesentlichen aus, als sie mit G'._____ Sex gehabt habe, habe A._____ Beats laufen gelassen, irgendetwas auf sein Handy gerappt oder eigene Rap-Vi- deos angeschaut. Zudem sei er nachher, als er gemerkt habe, dass sie sich kaum bewege, zu ihr gekommen, und habe sie an den Hüften gepackt und nach unten

- 133 - gestossen, damit sie schneller mache. Er habe das nicht aggressiv, aber mit viel Kraft gemacht. Zudem habe er zu ihr gesagt, dass sie schneller machen soll (act. 13/04/05 F/A 99 ff., F/A 169 ff.). Sie habe A._____ während des Geschlechts- verkehrs [zwischen ihr, A._____ und F._____] gesagt, dass es ihr weh tue, bevor er dann ihren Kopf hinuntergetan habe. Aber sie habe sich nicht mit dem Körper wehren können. Sie habe nur am Anfang gesagt, dass es ihr weh tue. Sie wisse nicht, ob das beide gehört hätten, die Musik sei aber nicht unbedingt laut gewesen. Es habe in der Folge jedoch keiner von beiden darauf reagiert (act. 13/04/05 F/A 113 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, es treffe zu, dass sie am 1. Februar 2019 in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ mit A._____ einvernehmlichen Sex gehabt habe. Dieser Geschlechtsverkehr sei wirklich schön gewesen. Später sei dann auch F._____ aufgetaucht. Sie wisse nicht, ob das abgemacht gewesen sei, allerdings wisse sie, dass F._____ nicht einfach hereinplatzen konnte, da man die Türe von aussen nicht selbständig aufmachen könne. A._____ habe ihm die Türe aufgemacht, währendem sie sich wieder angezogen habe. Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern, was passiert sei, habe jedoch noch Bilder von F._____ und A._____ im Kopf. Sie hätten während dem Sex mit einem Sänger namens AM._____ oder so über Facetime telefoniert. Dabei hätten die beiden mit ihr geprahlt, so in der Art, dass sie einen Dreier mit ihr hätten. Damals habe A._____ sie zum Geschlechtsverkehr mit F._____ aufgefordert. Wie genau er das gemacht habe, wisse sie nicht mehr. A._____ habe es ihr einfach gesagt und für selbstverständlich gehalten (Prot. S. 215 ff.). Zuerst habe der Geschlechtsverkehr mit A._____ alleine stattgefunden, danach sei F._____ dazugekommen und es habe noch einmal Geschlechtsverkehr mit A._____ und F._____ zusammen gegeben. Sie habe sich nicht stark dagegen gewehrt, sondern einfach keine Reaktion gezeigt. Es stimme nicht, dass dabei gelacht worden sei, dass man vergnügt gewesen sei und zuvor noch über das Thema Sex geredet habe. Es treffe sowieso überhaupt nicht zu, dass man jeweils zuvor über das Thema Sex gesprochen habe und es dann ausprobiert habe, sondern sie habe einfach das gemacht, was A._____ wollte (Prot. S. 85, S. 216 f.). Als sie mit F._____

- 134 - Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe sie gleichzeitig oral mit A._____ verkehrt. Zuerst sei es "doggystyle" gewesen und gegen Ende sei sie auf F._____ draufgelegen. Sie sei von F._____ nicht gefragt worden, ob es in Ordnung sei, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm habe. Es treffe zu, dass A._____ von diesen sexuellen Handlungen ein Video aufgenommen habe, was sie jedoch nicht gewollt habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie sich angezogen und sei auf das Bett gesessen und irgendwann habe sie nach Hause gehen wollen. Letztlich sei sie geblieben, da alles wieder gut gewesen sei. Für sie sei es so gewesen, dass sie es hinter sich gebracht habe und wieder die Unterhaltung mit A._____ habe schätzen können. Sie habe sowieso jede Sekunde mit A._____ geschätzt (Prot. S. 219 f.). Sie wisse nicht mehr, ob A._____ danach G._____ angerufen habe. Sie habe heute keine Erinnernungen mehr daran, aber es sei gut möglich, dass das in der Anklageschrift aufgeführte Telefonat zwischen A._____ und G._____ stattgefunden habe. Sie wisse aber noch, dass G._____ später auch aufgetaucht sei, an Krücken gehend und mit Dönern dabei, welche die anderen gegessen hätten. Sie habe danach auch mit G._____ Sex haben müssen, weil sie auch bereits mit F._____ gehabt habe. A._____ habe es so gesagt und die Jungs hätten das einfach ausgenutzt. Diese hätten einfach darauf gewartet. Sie sei beim Sex mit G._____ nicht sonderlich aktiv gewesen, da sie wirklich keine Lust darauf gehabt habe. Sie sei auf ihm [G._____] gesessen und habe sich nicht bewegt, da es ihr auch so weh getan habe an der Vagina. Sie habe einfach gewartet bis es endlich vorbei gewesen sei, ziemlich unmotiviert und langsam. Sie habe keine Energie mehr gehabt und sei aufs WC gegangen. Ob sie danach noch habe weitermachen müssen, bis G._____ gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Es treffe aber zu, dass A._____ sie während des Geschlechtsverkehrs an der Hüfte gepackt und heruntergedrückt habe, da sie so passiv gewesen sei (Prot. S. 220 ff.). Beim Sex mit A._____ sei es – im Unterschied zum Sex mit den anderen – voller Liebe und Lust gewesen und sie habe es richtig gefühlt, dass sie eins gewesen seien. Deswegen könne sie ausschliessen, dass sie sich aktiv am Sex mit – beispielsweise – G._____ beteiligt habe (Prot. S. 224).

- 135 - 10.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten F._____

a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2020 führte der Mit- beschuldigte F._____ im Wesentlichen aus, zwischen ihm und B._____ sei es ein- mal im Heim von A._____ zu sexuellen Handlungen gekommen. Damals habe er A._____ in seinem Heim besucht. Sie hätten gemeinsam gegessen und dann sei später B._____ dazu gekommen. Danach hätten A._____ und sie zusammen Sex gehabt, währendem er [F._____] draussen gewesen sei. Als er wieder in das Zim- mer von A._____ gekommen sei, habe dieser B._____ gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben wolle, worauf sie geantwortet habe, nur wenn sie anschlies- send wieder Sex mit A._____ haben könne (act. 19/01/03 F/A 55 f.; F/A 88). Er habe den Geschlechtsverkehr mit B._____ von hinten und von unten vollzogen. Er sei also mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Der Sex mit ihr habe eine halbe Stunde gedauert, dann sei er zum Höhepunkt gekommen. Der Sex sei für B._____ gut gewesen, da sie keine Zeichen gemacht habe, wonach es ihr nicht gefalle oder so. Sie habe auch nicht gesagt, dass er aufhören soll (act. 19/01/03 F/A 91 ff.). Wie er zuvor schon ausgeführt habe, sei A._____ am Rauchen gewe- sen, als er Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt habe. Als er [F._____] fertig gewesen sei, habe wiederum A._____ mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt und er [F._____] habe zugeschaut. A._____ habe dann zu ihm gesagt, dass er auch noch einmal kommen soll, woraufhin er auch nochmals Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Währendem er [F._____] von hinten mit seinem Penis in der Scheide von B._____ gewesen sei, habe sie mit A._____ oral verkehrt. Als A._____ ihn dazu gerufen habe, habe B._____ nichts gemacht. Während des Vorfalles sei Mu- sik gelaufen, und zwar Deutscher Rap. Er wisse das noch, da sie zu dieser Zeit immer wieder diesen Rapper gehört hätten. Es handle sich dabei um AM._____ und das Lied heisse "AN._____" (act. 19/01/03 F/A 104 ff.). Es sei zutreffend, dass er das Handy von B._____ behändigt habe und mit diesem auf die Toilette gegan- gen sei, wo er es kaputt gemacht habe. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt mit B._____ zusammen in der Ecke "am Hängen" gewesen und habe ihm dann über Instagram geschrieben, dass er ihr Handy nehmen, auf das WC gehen und dort nach Geld in der Hülle suchen soll, da sie ihm [A._____] Geld schulde. Er habe jedoch kein Geld gefunden. Er habe gedacht, dass er bei diesem Handy die hintere

- 136 - Abdeckung wegmachen könne – wie bei anderen Handys auch – und dabei sei das Handy von B._____ kaputt gegangen. Als er wieder aus der Toilette rausgekom- men sei, habe sie an A._____ den Oralverkehr vollzogen und er [F._____] habe sich dann ebenfalls ausgezogen und habe den Vaginalverkehr an ihr vollzogen (act. 19/01/03 F/A 134 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ führte F._____ aus, die sexuellen Handlungen, wie sie B._____ in ihren Aussagen beschreibe, hätten nicht so statt- gefunden. Wie er bereits ausgeführt habe, hätten sie zwar einen Dreier gehabt, aber das "mit dem Kopf nach unten drücken", "dem Haarereissen", "dem Wehren von B._____" und "dass es ihr nicht gefallen habe", sei nicht zutreffend (act. 19/01/03 F/A 160). Während des Geschlechtsverkehrs habe B._____ auf ihn einen normalen Eindruck gemacht und keine Anzeichen gemacht, dass sie es nicht gewollt hätte. Beim Sex wurde nichts besprochen oder geredet, sie hätten einfach Musik gehört. Er habe eigentlich schon den Eindruck gehabt, dass sie Spass daran gehabt habe, da sie gelacht, Musik gehört und geraucht habe und gut drauf gewe- sen sei. B._____ habe den Sex mit ihm gewollt bzw. sie habe jedenfalls nicht "Nein" gesagt. Es sei für ihn schon so rüber gekommen, dass sie es gewollt habe, da sie vor A._____ gestanden sei, dieser sie gefragt habe, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben wolle und sie dann "Ja" gesagt habe. Obwohl B._____ gesagt habe, dass sie nur Sex mit ihm [F._____] haben werde, damit sie anschliessend wieder mit A._____ Sex haben könne, sei es für ihn nicht so rüber gekommen, dass sie es nicht gewollt hätte. Es sei für ihn nicht so rüber gekommen, dass sie keinen Spass an der ganzen Sache gehabt habe und es einfach ein Erdulden der Situation ge- wesen sei (act. 19/01/03 F/A 172 ff.). An diesem Abend sei noch G'._____ [G._____] dazu gekommen, da A._____ diesen angerufen und gesagt habe, er solle etwas zu essen mitbringen. G._____ sei dann gekommen und habe drei Döner mitgebracht. Er [F._____] habe mit G'._____ den Döner gegessen und habe sich anschliessend angezogen und sei nach Hause gegangen. Er wisse nicht, ob es noch zu sexuellen Handlungen zwischen B._____ und G'._____ gekommen sei, vermute dies jedoch, da A._____ zurückgekommen sei und zu B._____ gesagt habe, dass es jetzt noch eine Runde

- 137 - gebe (act. 19/01/03 F/A 189 ff.). Es sei zutreffend, dass A._____ zu G'._____ am Telefon gesagt habe, er habe eine da, welche er [G._____] "ficken" könne, aber er müsse etwas zum Essen mitbringen. Danach habe sie jedoch nicht gesagt, dass sie gehen wolle. Er habe auch nicht gesehen, dass G'._____ Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Als er mit G'._____ dort gewesen sei, sei nichts geschehen. Er [F._____] habe sich angezogen und sei gegangen (act. 19/01/03 F/A 198 ff.).

b) Im Rahmen seiner Hafteinvernahme am 22. April 2020 führte der Mitbe- schuldigte F._____ sodann aus, es treffe zu, dass er mit B._____ Sex gehabt habe. Er und die anderen bzw. A._____ hätten sie aber nicht dazu gezwungen. Sie habe ihm [F._____] gegenüber "Ja" gesagt. Für ihn sei es so, dass wenn jemand "Nein" sage oder schreie, dann will es diese Person nicht, ansonsten akzeptiere sie es. Es treffe auch zu, dass A._____ ihm gesagt habe, dass auf dem Handy von B._____ Geld sei. Der Vorfall habe sich aber so abgespielt, dass A._____ ihn an- gerufen habe und gefragt habe, ob er vorbeikommen wolle. Das habe er bejaht und er sei vorbeigekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur A._____ anwesend ge- wesen. Danach sei dann B._____ irgendwann dazu gestossen. A._____ sei dann mit ihr im Bett am Liegen gewesen, währendem dieser ihm aufs Handy geschrieben habe, wonach er das Handy nehmen soll, aufs WC gehen und schauen soll, ob Geld auf dem Handy sei. Danach sei er mit dem Handy von B._____ auf das WC gegangen. Er habe nichts gefunden und A._____ habe ihm nochmals geschrieben, dass er das Handy aufmachen soll. Das habe er gemacht und dabei sei es kaputt gegangen. Es treffe zu, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt A._____ oral befriedigt habe (act. 19/01/04 S. 2 f.). Es sei dann aber nicht so gewesen, dass er unvermittelt einfach dazugekommen sei und B._____ von hinten vaginal penetriert habe, son- dern er habe zuerst Sex mit ihr alleine gehabt und der Dreier sei erst später pas- siert. Währendem B._____ A._____ oral befriedigt habe, habe dieser ihn [F._____] gefragt, ob er auch mitmachen wolle und er "Ja" gesagt habe. B._____ habe dazu nichts gesagt und deswegen sei es zum Dreier gekommen (act. 19/01/04 S. 4 f.). Das mit G._____ sei so abgelaufen, dass A._____ diesen angerufen habe und ge- fragt habe, ob er ihnen drei Döner mitbringen könne, was G._____ dann auch ge- macht habe. A._____ habe auch gesagt: "Ich habe da eine zum Sex haben." Er wisse allerdings nicht, was G._____ am Telefon geantwortet habe. Ihm [F._____]

- 138 - sei das so vorgekommen, als ob B._____ halt eine sei, bei der jeder einfach ran könne, der Sex haben möchte. Es treffe nicht zu, dass A._____ in der Folge B._____ gesagt habe, dass sie bleiben solle, sondern A._____ sei irgendwann auf- gestanden und habe mit G'._____ telefoniert und eine geraucht. Sie sei während- dessen immer noch nackt auf dem Bett gelegen. Er [F._____] habe sich angezogen und sei seine Sachen holen gegangen. G'._____ sei reingekommen mit den drei Dönern. Sie hätten dann die Döner gegessen und danach habe er sich angezogen und sei gegangen (act. 19/01/04 S. 5 ff.). Es treffe nicht zu, dass A._____ B._____ schlagen würde, wenn sie keinen Sex mit ihnen habe. A._____ schlage B._____ ja nur, wenn sie nicht mache, was er will, aber nicht wenn es um andere Personen wie beispielsweise um ihn [F._____] gehe. Damals habe A._____ B._____ gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben möchte, was sie mit einem "Ok" beantwortet habe. Sie habe keine Anzeichen gemacht, dass sie das nicht möchte oder dass sie Angst habe (act. 19/01/04 S. 8 f.).

c) Des Weiteren berichtete der Mitbeschuldigte F._____ am 5. Mai 2020, A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er zu ihm in die WG kommen wolle. Er sei dann dorthin gegangen, zuerst seien sie alleine gewesen und an- schliessend sei B._____ dazugekommen. A._____ habe danach Sex mit ihr ge- habt. Er [F._____] habe währenddessen das Handy von B._____ genommen, sei auf das WC, habe das Handy aufgemacht und nach Geld durchsucht und dabei sei es kaputt gegangen. Er sei dann wieder zurück ins Zimmer gegangen, wo A._____ und B._____ immer noch Sex gehabt hätten. A._____ habe sie dann gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben würde, worauf sie nicht geantwortet habe. Dann sei es dazu gekommen, dass er und B._____ Sex gehabt hätten. Nachdem seien wiederum A._____ und sie im Bett gelegen und sie habe ihm einen "Blowjob" ge- geben, bevor A._____ ihm [F._____] gesagt habe, dass er auch kommen solle. Er habe sie angeschaut und sie habe wiederum nichts gesagt, weswegen er dazu gestossen sei und mit ihr von hinten Sex gehabt habe. Als es fertig gewesen sei, sei er aufgestanden und habe sich angezogen. A._____ habe eine geraucht und B._____ sei nach wie vor nackt im Bett am Liegen gewesen (act. 19/01/05 S. 3). A._____ habe dann G'._____ [G._____] angerufen und ihn gefragt, ob er ihnen etwas zu essen bringen würde. Danach sei dieser mit drei Dönern gekommen. Er

- 139 - [F._____] habe den Döner gegessen und sich langsam angezogen. B._____ sei immer noch nackt gewesen und A._____ habe sie dann gefragt, ob sie mit G._____ Sex haben würde, worauf sie nichts geantwortet habe und normal geblieben sei und sogar gelacht habe. Dann habe sich G'._____ ausgezogen und habe Sex mit ihr gehabt. Als sie fertig gewesen seien, habe er [F._____] sich fertig angezogen und sei nach Hause gegangen (act. 19/01/05 S. 3 f.). B._____ habe auf die Frage von A._____, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben würde, nicht geantwortet, aber gelacht. Es habe sie wohl nicht interessiert. Danach habe er sich neben sie gelegt, ausgezogen und dann sei es zum Sex gekommen. Sie hätten sich geküsst und sie sei auf ihn draufgelegen. Als A._____ B._____ gefragt habe, ob sie auch mit G'._____ Sex haben möchte, habe dieser nichts gesagt und habe reagiert, als ob er es nicht glauben könne, was A._____ da gerade gefragt habe. G._____ sei ab dieser Frage geschockt gewesen. Bei ihm [F._____] sei das nicht anders gewesen. Auch er habe sich im Kopf Gedanken gemacht, dass A._____ so etwas frage. Ihm sei das komisch vorgekommen, weil A._____ das aus dem Nichts gesagt habe. Er [F._____] habe an diesem Abend zweimal Sex mit B._____ gehabt, wobei sie sich davor jeweils normal verhalten habe. Sie habe sich gegenüber ihm auch nicht zum Thema Geschlechtsverkehr geäussert. Sie habe nicht gezeigt, dass sie es nicht wolle und habe das auch nicht gesagt. Es habe auch keine Anzeichen gegeben, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu voll- ziehen (act. 19/01/05 S. 4 ff.). Der zweite sexuelle Kontakt zwischen ihm und B._____ sei so zustande gekommen, dass A._____ auf dem Bett gelegen sei und sie ihm [A._____] einen "Blowjob" gegeben habe. A._____ sei währenddessen am Rauchen und am Handy gewesen und habe ihn [F._____] dann gefragt, ob er auch mitmachen wolle. Er [F._____] habe beide angeschaut und niemand habe etwas gesagt, weswegen er dann von hinten mit B._____ verkehrt habe, er also seinen "Schwanz in ihre Mu- schi" gesteckt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie A._____ eins ge- blasen. Sie habe aber nichts gesagt und es habe keine Anzeichen gegeben, wo- nach sie den Geschlechtsverkehr mit ihm [F._____] nicht gewollt hätte oder unter Druck gesetzt worden sei, diesen mit ihm zu vollziehen (act. 19/01/05 S. 7 f.). Später sei dann G._____ gekommen und habe ihnen Döner mitgebracht.

- 140 - Er [F._____] habe diesen Döner dann auf einem Stuhl gegessen und habe sich langsam angezogen. A._____ sei aus dem WC gekommen und habe zu B._____ gesagt, ob sie nun mit G._____ Sex haben würde, währendem sie immer noch nackt im Bett gelegen sei. Sie habe dazu nichts gesagt. Dann habe sie sich auf G._____ draufgelegt und sein "Schwanz sei in ihrer Muschi" gewesen. Sie habe sich auf ihm rauf und runter bewegt. B._____ habe dabei auf ihn [F._____] den Eindruck gemacht, als ob sie Lust habe (act. 19/01/05 S. 9 ff.). Auf Vorhalt des Anhangs zur Einvernahme [Standbild eines Videos] führte F._____ sodann aus, dass er dieses Video von A._____ zugeschickt bekommen habe. Auf dem Video seien er [F._____] und B._____ zu sehen. Das Video habe A._____ erstellt. Er [F._____] würde das Verhalten des Mädchens auf dem Video als normal bezeichnen. Sie sei sich aber nicht am Bewegen (act. 19/01/05 S. 13 ff.). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, führte F._____ schliesslich aus, A._____ habe B._____ nicht an der Hüfte gehalten und auf G._____ runter gedrückt und sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs mit G._____ aktiv beteiligt, indem sie sich halt bewegt habe, hoch und runter. Er glaube nicht, dass sie zwischendurch aufs WC gegangen sei. Zum Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und G'._____ sei es gekommen, indem dieser reingekommen sei und sie dann gegessen hätten. A._____ sei auf dem WC gewesen und als dieser zurückgekommen sei, habe er [A._____] B._____ gefragt, ob sie Sex mit G'._____ wolle. Sie habe nur gelacht und sei im Bett gelegen. G._____ sei dann zu ihr gelegen, habe sich ausgezogen und dann sei es halt zum Sex gekommen. Sie sei von sich aus auf G._____ gesessen (act. 19/01/05 S. 18 f.).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab F._____ zusam- mengefasst zu Protokoll, es sei das erste Mal gewesen, dass er Sex gehabt habe, allgemein und mit B._____. Davor habe er B._____ nie richtig gesehen. Er wisse einfach noch, dass an diesem Abend nichts befohlen worden sei. Er habe auch nichts davon mitbekommen, dass B._____ nicht gewollt hätte oder dass es derar- tige Anzeichen gegeben hätte. Sie hätten einfach einen lustigen Abend gehabt und es habe keinen Vorfall gegeben, welcher die Stimmung gesenkt habe. Er wisse

- 141 - noch, dass B._____ nur mit einem BH bekleidet gewesen sei und dann das Thema Sex aufgekommen sei. Er habe B._____ gefragt, ob sie Sex haben wolle, woraufhin sie gelacht und gesagt habe: "Ja okay gut." Danach seien sie ins Bett, hätten sich angefasst und geküsst und dann sei es halt dazugekommen. Er wisse hingegen nicht mehr, ob er ins Zimmer hineingekommen sei, als A._____ und B._____ ge- rade Sex gehabt hätten und auch nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass er Sex mit B._____ gehabt habe währendem diese A._____ oral befriedigt habe. Wenn er jetzt zurückdenke, finde er es überhaupt keine normale Situation, dass eine junge Frau gleichzeitig mit zwei Männern Sex habe. Er finde es auch komisch, da er B._____ vor diesem Abend gar nicht wirklich gekannt habe und höchstens in der Stadt zusammen mit A._____ gesehen habe. B._____ habe bei der Frage nach den sexuellen Handlungen gelacht und angedeutet, dass sie es wolle. Da die Stim- mung gut gewesen sei, gelacht worden sei und es keine Andeutungen seitens B._____ gegeben habe, dass sie es nicht wolle, mithin sei sie nicht angespannt gewesen und es habe auch sonst keine Zeichen gegeben, habe er davon ausge- hen können, dass sie damit einverstanden sei (Prot. S. 166 ff.). 10.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten G._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2020 führte der Mitbeschuldigte G._____ im Wesentlichen aus, er habe an diesem Abend im Jugendwohnheim von A._____ im Januar / Februar 2019 Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt, wobei er sie zum ersten Mal gesehen habe. Jemand habe ihn angerufen und gefragt, ob er vorbeikommen würde, woraufhin er "Ja" gesagt habe und dorthin gegangen sei. Dann habe er dort mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Als er dort angekommen sei, sei B._____ bereits vor Ort gewesen. Er sei reingekommen und sie sei auf dem Bett gesessen. Er sei dann neben ihr auf dem Bett gesessen und dann habe es einfach angefangen. Sie habe sich ausgezogen, mehr wisse er nicht mehr (act. 19/03/01 F/A 46 ff., F/A 119 ff.). Das Thema Sex mit B._____ sei vorgängig aber kein Thema gewesen zwischen ihm und A._____. Es sei damals zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ gekommen, da es beide gewollt hätten, wobei B._____ angefangen habe, ihn anzufassen. Es sei zu Oralverkehr und Ge- schlechtsverkehr gekommen. B._____ habe sich dabei ganz normal verhalten, er

- 142 - habe nichts anderes gemerkt bzw. ihm sei nichts anderes aufgefallen und B._____ habe schon auch mitgemacht. Sie sei auch eine ganz Wilde. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass B._____ den Sex nicht wolle (act. 19/03/01 F/A 142 ff.).

b) Bei der Hafteinvernahme vom 22. April 2020 berichtete der Mitbeschuldigte G._____ weiter, der Inhalt des Telefonates zwischen ihm und A._____, wie er in der Anklageschrift steht, treffe nicht zu. Es stimme aber, dass er Essen mitgebracht habe (act. 19/03/02 S. 3 f.). Er sei in das Zimmer gekommen, habe den anderen den Döner gegeben und sei ganz normal auf das Bett gesessen. Sie [B._____] habe dann angefangen, ihn die ganze Zeit anzufassen. Sie habe sich ausgezogen, er habe sich ebenfalls ausgezogen und dann habe es ganz normal angefangen. Es treffe nicht zu, dass A._____ B._____ an der Hüfte festgehalten und B._____ auf ihn [G._____] runtergedrückt habe. B._____ sei einmal auf die Toilette gegangen, da es ihr wehgetan habe. Als sie zurückgekommen sei, habe B._____ ihn nur noch oral befriedigt. Es stimme aber nicht, dass A._____ B._____ zu etwas gezwungen habe (act. 19/03/02 S. 4 ff.).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2020 gab G._____ zudem an, A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er vorbeikomme und Döner mitnehmen könne, was er bejaht habe. Dann sei er ins Jugendwohnheim gegangen und als er dort eingetroffen sei, habe er A._____ und F._____ "Hoi" gesagt und sei auf das Bett neben B._____ gesessen. Gleich danach sei A._____ auf das WC gegangen und F._____ sei in dieser Zeit am Döner essen gewesen, währendem B._____ angefangen habe ihn anzufassen und sich auszuziehen und dann auch ihn [G._____] ausgezogen habe. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen. Sie sei auf allen Vieren gewesen und er habe sie von hinten vaginal penetriert. Nach etwa fünf Minuten habe sie ihm gesagt, dass er ihr an den Haaren ziehen solle, was er auch gemacht habe. Irgendwann sei noch sein Penis rausch- gerutscht und sie hätten beide gelacht. Sie habe seinen Penis genommen und die- sen bei ihr wieder vaginal eingeführt. Während des weiteren Geschlechtsverkehrs habe sie irgendwann einmal gesagt, dass es ihr weh tue und sei auf das WC ge- gangen. Als sie wieder zurückgekommen sei, sei er auf dem Rücken gelegen und

- 143 - sie sei auf ihn draufgekommen, habe sich hoch und runter bewegt, bis er zum Or- gasmus gekommen sei (act. 19/03/04 S. 2 f.). A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er zu ihm "Hängen" kommen wolle und ob er drei Döner mitbringen könne. Er habe gedacht, dass er nur F._____ und A._____ im Jugendwohnheim antreffen werde, dass B._____ dort sei, habe er nicht gewusst. Er könne sich nicht daran erinnern, dass A._____ am Telefon ihm gegenüber gesagt habe: "Jaja, sie figgt" bzw. "Ich han da eini zum Sex ha, chasch figge" oder dass so etwas vorge- fallen sei. Er wisse aber auch nicht mehr was gesagt worden sei. Es sei aber mög- lich, dass dies der Wahrheit entspreche (act. 19/03/04 S. 3 f.). Als er angekommen sei, sei die Stimmung relativ gut gewesen, er habe zuerst A._____ "Hallo" gesagt, da dieser gerade auf dem Weg ins WC gewesen sei. B._____ sei auf dem Bett gesessen und F._____ auf einem Stuhl. Sein linkes Bein sei damals noch verletzt gewesen und er sei an Krücken gegangen. Er habe sich dann neben B._____ ge- setzt und sie habe einfach angefangen ihn anzufassen. Er habe es etwas komisch gefunden, da beide über den anderen nicht viel gewusst hätten. Jedenfalls sei es immer mehr und mehr geworden und so wie er es in Erinnerung habe, habe B._____ die Kleider noch angehabt und habe sich dann ausgezogen. Danach habe sie ihn ausgezogen und ihm das Kondom übergestreift. In der Folge sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, als A._____ wieder reingekommen sei. B._____ sei dann irgendwann aufs WC, danach hätten sie die Position gewechselt und nach zwei bis drei Minuten sei er zum Orgasmus gekommen (act. 19/03/04 S. 4 f.). Vor dem damaligen Treffen im Jugendwohnheim sei ihm über B._____ gar nichts be- kannt gewesen. Er habe sie dann nach dem Alter gefragt und sie habe gesagt, dass sie 16 Jahre alt sei. Als B._____ unvermittelt begonnen habe ihn anzufassen, habe er es komisch gefunden. Aber er habe eher mit seinem Schwanz gedacht als mit seinem Kopf bzw. er habe nicht viel überlegt. Mit anfassen meine er, dass sie ihn an den Oberschenkeln berührt habe, dann angefangen habe zu reiben und dann sei sie zu seinem Penis gegangen. Er habe dabei nicht gross überlegt und nur den Spass gesucht (act. 19/03/04 S. 5 f.). Es stimme nicht, dass A._____ B._____ ge- sagt habe, dass sie sich ausziehen soll, aber so wie er es in Erinnerung habe, sei B._____ noch angezogen gewesen. Er glaube B._____ habe dann Sex mit ihm gehabt, da sie es gewollt habe. Er glaube, dass B._____ ihn attraktiv gefunden

- 144 - habe. Es sei richtig, dass er B._____ zuerst von hinten genommen habe, obwohl er an Krücken gegangen sei. Er habe sein Bein nicht ganz oben gehabt, sondern eher auf die Seite gestreckt, leicht angebogen. So sei es trotz der Verletzung ge- gangen, er habe auch keine Schmerzen gehabt (act. 19/03/04 S. 7). Es habe für ihn keine Anhaltspunkte gegeben, dass B._____ das Ganze nicht gewollt hätte. Vielleicht habe sie es gemacht, um A._____ eifersüchtig zu machen. Er habe im Verlauf dieses Abends relativ schnell gemerkt, dass B._____ A._____ liebe. Es sei schon nicht normal, dass B._____ A._____ geliebt habe und mit ihm [G._____] Geschlechtsverkehr gehabt habe. A._____ habe sich nicht gross etwas mit B._____ erhofft, ansonsten er [A._____] B._____ nicht mit seinen Kollegen würde Sex haben lassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass es keine gute Idee sein könnte, was er da gemacht habe. Er habe damals aber nicht gross überlegt. Es könne sein, dass B._____ extrem in A._____ verliebt gewesen sei, A._____ aber nicht in B._____. Es stimme aber nicht, dass B._____ alles für A._____ gemacht habe und A._____ dies ausgenützt habe. So etwas sei nie vor- gefallen (act. 19/03/04 S. 7 ff.). Er wisse nicht mehr, was er mit B._____ vor dem Geschlechtsverkehr besprochen habe. Soweit er sich erinnern könne, sei ihr Alter ein Thema gewesen. Währendem er Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt habe, seien A._____ und F._____, soweit er sich erinnern könne, einfach am Tisch gesessen. Er habe sich darauf aber nicht so wirklich geachtet. Dass die beiden anwesend gewesen seien, habe ihn nicht wirklich gestört. Anfangs habe er es aber komisch gefunden und danach habe er nicht mehr gross darüber nachgedacht (act. 19/03/04 S. 14 f.). B._____ habe sich an den sexuellen Handlungen aktiv be- teiligt. Sie habe ihn beispielsweise aufgefordert an ihren Haaren zu ziehen. Als sie auf ihn drauf gelegen sei, habe sie sich hoch und runter bewegt und als sein Penis rausgerutscht sei, habe sie ihn wieder eingeführt (act. 19/03/04 S. 16).

d) An der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Mitbeschuldigte G._____ schliesslich zu Protokoll, er habe einen Telefonanruf von A._____ gekriegt, wisse allerdings nicht mehr, was genau besprochen worden sei, jedenfalls nichts bezüglich "ficken". Er sei aber gefragt worden, ob er Döner mitbringen könne, was er auch gemacht habe. Er könne nicht mehr sagen, ob er gewusst habe, dass B._____ an diesem Abend auch in der Jugendwohngemeinschaft sei. An den

- 145 - genauen Ablauf könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse aber noch, dass B._____ auf dem Bett gesessen sei und sich A._____ nicht im Raum, sondern auf dem WC befunden habe. B._____ habe angefangen, ihn anzufassen und wegen seiner Verletzung habe B._____ ihn auch ausgezogen. So sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe sie später von hinten vaginal penetriert und er wisse noch, dass sein Penis einmal aus ihrer Vagina gerutscht sei, woraufhin B._____ gelacht habe und diesen selber wieder vaginal eingeführt und gesagt habe, er solle weiter machen. B._____ habe in der Folge von ihm auch verlangt, dass er an ihren Haaren ziehen soll. Irgendwann hätten sie aufgrund seiner Schmerzen im Bein die Position gewechselt, bevor sie dann fertig gewesen seien (Prot. S. 169 f., S. 175). Er habe Schmerzen gehabt, da B._____ relativ hart hoch und runter gegangen sei, mehr wisse er nicht. B._____ habe nicht über Schmerzen bei der Penetration geklagt und er könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie auf das WC gegangen sei. Es sei gut möglich, dass B._____ den Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, da sie ihn attraktiv gefunden habe (Prot. S. 170). Er habe B._____ nie gefragt, ob sie Sex mit ihm haben möchte, er habe das aber so empfunden, dass sie es wollte, da sie auch den Anfang gemacht habe. Sie habe angefangen, ihn anzufassen und auszuziehen, als er neben B._____ gesessen sei. Dies habe schliesslich auch zum Geschlechtsverkehr geführt (Prot. S. 171). 10.2.5. Videoaufnahme Nebst den Aussagen der Tatbeteiligten liegt hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Vorwurfs zudem eine Videoaufnahme bei den Untersuchungsak- ten. Auf dieser 6-sekündigen Videosequenz ist zu sehen, wie ein nacktes Mädchen auf einem ebenfalls nackten Jungen liegt, wobei der Junge mit seinem erigierten Penis (mit übergestreiftem Kondom) das Mädchen vaginal penetriert. Das Mädchen bewegt sich überhaupt nicht und liegt nur auf dem Jungen, welcher seine Hüfte hoch und runter bewegt. Der Blick des Mädchens richtet sich zudem nach unten. Schliesslich ist auf dem Video zuhören, wie eine männliche Stimme, mutmasslich diejenige des Aufnehmenden, folgendes ruft: "Ehh …., Eooah!" Dabei zeigt der

- 146 - nackte Junge seinen linken Mittelfinger in die Kamera (vgl. act. 25/02). Es ist unbe- stritten bzw. sogar anerkannt, dass auf dieser Videoaufnahme der Mitbeschuldigte F._____ und die Privatklägerin zu erkennen sind und dass der Beschuldigte die fragliche Videoaufnahme erstellt und kommentiert hat (vgl. act. 19/01/05 S. 13 f.; Prot. S. 164 f.). 10.2.6. WhatsApp-Chat Schliesslich liegt den Untersuchungsakten ein Auszug eines WhatsApp- Chats zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten F._____ vor. Die- sem ist zu entnehmen, wie F._____ den Beschuldigte am 1. Februar 2019 um 20.05 Uhr (UTC+0) fragt, wo sie hingehen würden bzw. ob sie bei ihm [A._____] "chillen" würden, was A._____ noch in der gleichen Minute bestätigt und zusätzlich schreibt, dass auch G'._____ [G._____] kommen würde (act. 05/05/03 S. 4 f.). Ei- nige Minuten später quittiert F._____ diese Nachricht mit einem "easy" und schreibt dem Beschuldigten, dass er um 10 [22.00 Uhr] bei ihm sein werde, woraufhin der Beschuldigte um 20.51 Uhr (UTC+0) F._____ mitteilt, dass er schon um "15 ap" [21.15 Uhr] vorbeikommen soll (act. 05/05/03 S. 8 f.). Im weiteren Verlauf, nament- lich zwischen 21.18 Uhr (UTC+0) und 21.46 Uhr (UTC+0), handelt der WhatsApp- Chat zwischen dem Beschuldigten und F._____ im Wesentlichen davon, dass der Beschuldigte F._____ auffordert, in der Tasche der Privatklägerin nach dem Sam- sung [Mobiltelefon] zu suchen. Konkret möchte der Beschuldigte von F._____, dass dieser das fragliche Mobiltelefon nimmt und nach Geld durchsucht und zwar nicht nur in der Hülle, sondern im ganzen Mobiltelefon. Der Beschuldigte schreibt F._____, dass es in dieser Tasche Geld habe und er das ganze Geld nehmen soll, danach würde der Beschuldigte sie [die Privatklägerin] nach Hause schicken. F._____ bestätigt, dass er dies tun werde. Konkret schreibt er, dass er nun kurz aufstehen müsse, um nach der Tasche zu schauen. Kurz darauf teilt er dem Be- schuldigten mit, dass es weder im Samsung noch in ihrem Portemonnaie Geld habe (act. 05/05/03 S. 10 ff.). Daraufhin schreibt der Beschuldigte, er soll das gesamte Samsung öffnen, nicht bloss die Hülle. F._____ antwortet, dass dies nicht gehe und er es kaputt machen müsste. Der Beschuldigte bestätigt in der Folge, dass das Geld drin sei und fordert F._____ auf, das Mobiltelefon kaputt zu machen und dass

- 147 - dies doch "scheiss egal" sei. Schliesslich äussert F._____ gegenüber dem Beschul- digten seine Bedenken, nach erneuter kurzer Aufforderung seitens des Beschul- digten bestätigt F._____ dann jedoch, dass er so machen werde (act. 05/05/03 S. 22 ff.). 10.3. Würdigung 10.3.1. Entsprechend dem bisher Erwogenen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) gilt es in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin auch vorliegend festzuhalten, dass diese sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der gerichtli- chen Hauptverhandlung im Kerngeschehen widerspruchsfrei getätigt worden sind, ohne dass sie dazu jedoch auf exakt identische Wörter hätte zurückgreifen müssen. Des Weiteren gelang es der Privatklägerin den Vorfall in der Jugendwohngemein- schaft AB._____ an konkret vorherrschende Umstände zu knüpfen, ohne sich da- bei in Details zu verlieren. So konnte die Privatklägerin beispielsweise den Vorfall chronologisch in den Zeitraum Januar bzw. Februar 2019 eingrenzen, da sie da- mals kurze Haare gehabt habe (act. 12/05/05 F/A 22). Dieser Umstand lässt sich anhand des in den Untersuchungsakten vorhandenen Videos ohne weiteres verifi- zieren (vgl. act. 25/02). Weiter konnte die Privatklägerin von sich aus nicht nur sa- gen, dass während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten F._____ Musik gelaufen sei, sondern darüber hinaus auch den Interpreten und das genaue Lied nennen (vgl. act. 12/05/05 F/A 46 f.), was im Übrigen auch von F._____ bestätigt wurde (act. 19/01/03 F/A 130 f.). Schliesslich vermochte die Privatklägerin realitätsnah zu schildern, wie der Abend zu Ende gegangen sei, mithin wurde sie nicht etwa vom Beschuldigten aus dessen Zimmer geschickt, sondern ein Mitarbeiter der JWG AB._____ sei nach oben ge- kommen und habe mitgeteilt, dass die Besuchszeiten nun vorüber seien (vgl. act. 13/04/05 F/A 80). Diese Umstände und Details sprechen für tatsächlich Erleb- tes. Bemerkenswert ist sodann, dass die Privatklägerin weder den Beschuldig- ten noch die beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ mit ihren Aussagen über Gebühr belastete. Vielmehr führt sie aus, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zärtlich und schön gewesen sei, mit Rummachen und Kuscheln

- 148 - (vgl. act. 12/05/05 F/A 6, F/A 62). Bezüglich des Mitbeschuldigten G._____ hält die Privatklägerin sogar fest, dass dieser Rücksicht genommen und sie respektiert habe, beispielsweise habe dieser sie eine Pause machen lassen. G._____ habe sie auch nie bedroht oder Gewalt gegen sie angewendet (vgl. act. 12/06/05 F/A 25, F/A 37 f.). Zwar erzählte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie beim Oral- verkehr mit ganz viel Kraft an den Haaren gerissen und ihren Kopf heruntergedrückt habe, allerdings verneint sie auf explizite Nachfrage, dass sie davon – und auch sonst – grosse Verletzungen oder Schmerzen davon getragen habe (vgl. act. 12/05/05 F/A 6, F/A 55 ff.; act. 13/04/05 F/A 66, F/A 104 ff.). Schliesslich las- sen sich in ihren Aussagen auch keinerlei Aggravierungstendenzen gegenüber F._____ finden. Auch aufgrund dieser Umstände kann auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschlossen werden. Schliesslich fällt auf, wie die Privatklägerin Auskunft über ihre inneren Be- findlichkeiten und konkreten Emotionen an jenem Abend geben konnte, ohne dabei ausschweifend zu werden. Insbesondere ihre Darstellung, wonach der erste Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten an diesem Abend – bevor weder F._____ noch G._____ aufgetaucht sind – so schön gewesen sei und sie eine schöne Erin- nerung gehabt hätte, wäre sie gleich danach nach Hause gegangen, wirkt im Lichte der bisher gemachten Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. III. B.) äusserst lebens- nah und authentisch (act. 12/05/05 F/A 62; vgl. auch act. 12/05/05 F/A 122; Prot. S. 78 ff.). Die Schilderungen zu ihren Gefühlen vor, während und nach den hernach erfolgten Geschlechtsakten mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____, wo- nach sie gedacht habe, "dass sie das nun einfach durchstehen müsse bis es vor- beigehe, da es immer so gewesen sei", sie sich währenddessen und auch danach "gruusig, ausgenutzt, bestraft, billig und dreckig" gefühlt habe, einfach nicht mehr gemocht habe und es ihr [wie immer] weh getan habe und sie sich an diesem Abend eigentlich mehr hätte wehren müssen, als "so etwas" zu erleben (vgl. act. 12/05/05 F/A 62, F/A 86, F/A 98 ff., F/A 105 ff., F/A 119; act. 13/04/05 F/A 41, F/A 48, F/A 85; Prot. S. 215 ff.), wirken ebenfalls äusserst authentisch und realitätsnah und lassen keinesfalls auf Erfundenes schliessen.

- 149 - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin inhaltlich zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Der Detailierungsgrad ihrer Aus- sagen, die im Kerngeschehen weitestgehend widerspruchsfreien Schilderungen sowie die diversen Verknüpfungen der geschilderten Handlungen mit konkreten Umständen und der Umstand, dass sie niemanden über Gebühr belastet, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes schil- dert. Demgemäss kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. 10.3.2. Im Vorliegenden ist bei den Aussagen des Beschuldigten – nebst dem bis- her Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) – primär auch der Umstand zu berücksichtigen, dass diese vereinzelt im Widerspruch zu den Depositionen der beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ stehen, weswegen seine Schilde- rungen zum hier interessierenden Vorfall insgesamt ein weiteres Mal wenig über- zeugend erscheinen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte rund 3,5 Jahre nach dem eigentlichen Vorfall noch genau daran erinnern möchte, dass F._____ die Privatklägerin an jenem Abend vor deren Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob diese ein Bild von ihm auf Instagram gelikt habe, diese beiden in der Folge geflirtet hätten und es zwischen ihnen gefunkt habe (Prot. S. 164 f.). Al- lerdings hat selbst der Mitbeschuldigte F._____ diesbezüglich festgehalten, dass er die Privatklägerin nicht hübsch gefunden habe und sie nicht sein Geschmack sei (vgl. act. 19/01/03 F/A 76). Auch sonst erwähnte F._____ nichts dergleichen, ob- wohl ein allfälliges Flirten oder ein Gespräch über Likes auf Instagram durchaus zu seiner Entlastung dienen könnte. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin – während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und G._____ – an den Hüften angefasst und versucht habe, sie hoch zu heben, da G._____ an sei- nem verletzten Bein Schmerzen verspürt habe (Prot. S. 165). Allerdings hat der Mitbeschuldigte G._____ selbst zu Protokoll gegeben, nie Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin verspürt zu haben (vgl. act. 19/03/04 S. 7). Damit ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten – soweit sie die Angaben der Privatklägerin nicht zu bestätigen vermö- gen – für sich alleine den anklagegegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht abschliessend beweisen und entsprechend nicht auf diese abzustellen ist.

- 150 - 10.3.3. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ ist zunächst festzuhalten, dass diese sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung diverse Widersprüche aufweisen und von einzelnen Unstimmigkeiten geprägt sind. Es ist zwar anzumerken, dass die Aussagen von F._____ nicht per se unglaubhaft erscheinen, aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im Vergleich zu den- jenigen der Privatklägerin doch als weniger glaubhaft und überzeugend erscheinen. So führte er am 21. April 2020 bei der Polizei sowie anlässlich seiner Hafteinver- nahme aus, dass er nicht wisse, ob G._____ noch Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, da er nach dessen Ankunft in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ nach Hause gegangen sei (act. 19/01/03 F/A 195 f.; act. 19/01/04 S. 8). Bei den nachfol- genden Einvernahmen bestätigte F._____ dann aber doch, dass es zu Ge- schlechtsverkehr zwischen G._____ und der Privatklägerin gekommen sei (vgl. act. 19/01/05 S. 9 f.). Weiter kann sich der Mitbeschuldigte F._____ über die ge- samten Einvernahmen nie darüber einig werden, wer nun vor dem jeweiligen Ge- schlechtsverkehr – sei es jener von ihm selbst oder von G._____ – die Privatkläge- rin um deren Einwilligung gefragt haben soll. Diesbezüglich nennt F._____ alle möglichen Varianten, mithin soll einmal er selbst (bzw. G._____ bei seinem Ge- schlechtsverkehr) und ein andermal der Beschuldigte die Privatklägerin danach ge- fragt haben und wiederum ein anderes Mal soll der Geschlechtsverkehr gar auf Initiative der Privatklägerin selbst erfolgt sein (vgl. act. 19/01/03 F/A 88 f.; act. 19/01/04 S. 5; act. 19/01/05 S. 3; Prot. S. 167). Angesichts des (auch für ihn) im Raum stehenden Vorwurfes der Vergewaltigung zeigt sich der Mitbeschuldigte F._____ bezüglich dieser zentralen Frage äusserst widersprüchlich. Letztlich ste- hen seine Depositionen teilweise auch in offensichtlichem Widerspruch zu objekti- ven Beweismitteln und Aussagen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden Be- schuldigten. Insbesondere beharrte F._____ konstant darauf, an jenem Abend vor der Privatklägerin beim Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ aufgetaucht zu sein und mit diesem zu Abend gegessen zu haben, welcher Ablauf sich in zeitlicher Hinsicht jedoch keineswegs mit dem vorhandenen WhatsApp-Chat und den Aussagen des Beschuldigten vereinen lässt (vgl. act. 05/05/03 S. 4 ff.; vgl. Prot. S. 163 f.). Der Mitbeschuldigte F._____ unterstand zwar jeweils keiner Aus- sage- und auch keiner Wahrheitspflicht. Dennoch erwecken seine Aussagen den

- 151 - Anschein, dass er sich hinsichtlich den kritischen Sachverhaltselementen in ein für ihn stets besseres Licht rücken will. Obwohl sich F._____ zumeist auf kurze und stereotype Aussagen beschränkte und auf eine eigene und offene Erzählung des Geschehens an diesem fraglichen Abend grundsätzlich verzichtete, wirken seine Aussagen des Öfteren weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfes erwei- sen sich nach dem Gesagten in seiner Gesamtheit als weniger glaubhaft und über- zeugend. Soweit seine Aussagen nicht mit jenen der Privatklägerin übereinstim- men, vermögen sie an den Darstellungen der Privatklägerin keine begründeten Zweifel aufzubringen. 10.3.4. Auch hinsichtlich der Depositionen des Mitbeschuldigten G._____ ist zu- nächst festzuhalten, dass diese vereinzelt Widersprüche und Unstimmigkeiten auf- weisen. Insbesondere fällt auf, dass G._____ zu Beginn der Untersuchung aus- führte, bevor es zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn angefangen anzufassen, sich auszuziehen und in der Folge habe auch er sich dann ausgezogen (vgl. act. 19/03/01 F/A 147; act. 19/03/02 S. 4). Im weiteren Verlauf der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung gab G._____ dann aber plötzlich zu Protokoll, dass nicht er, sondern B._____ ihn auf- grund seiner Beinverletzung ausgezogen habe (vgl. act. 19/03/04 S. 5; Prot. S. 169 f.). Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung und insbe- sondere des Umstands, dass er die Privatklägerin – wie G._____ selbst ausführt – an diesem Abend zum ersten Mal gesehen habe, ist zu erwarten, dass man sich an ein solches Detail erinnern kann. Weiter führte G._____ einmal aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, aber die sexuellen Handlungen hätten mit Oralver- kehr begonnen und danach sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen, da dies im- mer so ablaufe (vgl. act. 19/03/01 F/A 148 ff.). Bei den folgenden Einvernahmen berichtet er dann jedoch zuerst davon, dass es erst nach der Toilettenpause der Privatklägerin zu Oralverkehr gekommen sei und hielt gegen Ende der Untersu- chung bzw. an der Hauptverhandlung fest, dass es am fraglichen Abend einzig zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (vgl. act. 19/31/02 S. 5; act. 19/03/04 S. 5; Prot. S. 169 f.).

- 152 - In Bezug auf den Geschehensablauf stehen die Aussagen von G._____ sodann auch in teilweisem Widerspruch zu den Depositionen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten F._____. So führte G._____ mehrfach aus, dass die Pri- vatklägerin bei seiner Ankunft im Zimmer der Jugendwohngemeinschaft AB._____ angezogen gewesen sei (vgl. act. 19/03/01 F/A 138; act. 19/03/02 S. 4; act. 19/03/04 S. 4 f.). Hingegen hielt der ebenfalls am Tatgeschehen anwesende Mitbeschuldigte F._____ fest, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch nackt gewesen sei. Zudem führte F._____ – im Unterschied zu G._____ – aus, das zuerst der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt habe, ob diese Sex mit G._____ wolle. Erst danach sei es dann zu den sexuellen Handlungen gekommen (vgl. act. 19/01/05 S. 3). Zudem widersprechen sich die Darstellungen von G._____ mit jenen des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob bzw. weshalb der Beschul- digte die Privatklägerin während den sexuellen Handlungen an der Hüfte gepackt habe. Diesbezüglich führte G._____ mehrheitlich aus, dass so etwas nicht vorge- kommen sei und er während den sexuellen Handlungen auch keine Schmerzen an seinem verletzten Bein verspürt habe (vgl. act. 19/03/02 S. 4; act. 19/03/04 S. 7, S. 16). Demgegenüber gab der Beschuldigte zu Protokoll, G._____ habe über Schmerzen in seinem Bein geklagt, weshalb er die Privatklägerin zu diesem Zeit- punkt hochzuheben versucht habe (Prot. S. 165 f.). Der Mitbeschuldigte G._____ untersteht zwar keiner Aussage- und auch keiner Wahrheitspflicht. Dennoch erweckt sein Aussageverhalten den Anschein, dass er sich hinsichtlich der kritischen Sachverhaltselemente in ein für ihn stets besseres Licht rücken will. Auffallend ist, dass G._____ einerseits mehrfach Erin- nerungslücken zum tatsächlichen Geschehensablauf oder zu den konkreten Um- ständen geltend machte, andererseits sich aber noch ganz genau daran erinnern konnte, was die Privatklägerin damals gesagt und gewollt habe (vgl. act. 19/03/01 F/A 119 ff.; act. 19/03/04 S. 3 ff.; Prot. S. 169 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ in seiner Gesamtheit als weniger glaubhaft und überzeugend. Soweit seine Depositionen nicht mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, vermögen sie für sich gesehen die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin nicht umzustossen.

- 153 - 10.3.5. Anhand der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln ist der vorliegende Anklagesachverhalt, wie er sich aus der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 ergibt, in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Hin- sichtlich des inneren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch vorliegend auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) näher darauf einzugehen, was der Be- schuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

11. Sachverhalt 11 11.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 11 wirft die Jugendanwaltschaft Winterthur dem Be- schuldigten im Wesentlichen vor, er habe im Frühjahr 2019 die Privatklägerin in einem Zimmer des Hotel AO._____ so stark gewürgt, dass sie keine Luft mehr be- kommen habe. Zudem habe er ihr ins Gesicht geschlagen und sie mit den Füssen gekickt – wobei er zumindest leichte Körperverletzungen in Kauf genommen habe –, da die Privatklägerin ihm entgegen seiner Forderung kein Geld habe beschaffen können (act. 26 S. 30). 11.2. Beweismittel 11.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte berichtete anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022, B._____ sei einfach mit H._____ im Hotelzimmer aufgetaucht. Er habe zuerst mit H._____ gestritten und habe ihn verflucht, da H._____ klar gewesen sei, dass er [A._____] Abstand zu B._____ wollte. Jedenfalls habe er H._____ mehrere Sa- chen vorgeworfen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, dass er B._____ derart geschlagen habe (Prot. S. 281 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Be- schuldigte sodann, er sei auf B._____ losgegangen und habe sie gefragt, was sie hier suche. Danach habe er sie gepackt, rausgestellt und wieder reingenommen. Danach habe er sie erneut am Kiefer gepackt und gegen das Bett geworfen. Er habe sie auch geschlagen, wobei er nicht mehr wisse wie oft und wie fest. Er habe

- 154 - sich einfach aufgeregt, auch weil sie nur vorbeigekommen sei, um ihn zu sehen. Das Ganze habe er auch H._____ vorgeworfen. Er gehe davon aus, dass H._____ an diesem Tag Sex mit ihr haben wollte, wozu es jedoch nicht gekommen sei (Prot. S. 291 f.). 11.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung vom 14. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei am Nachmittag mit H._____ zum Hotel gegangen, wo A._____ für ca. 2 Wochen gewohnt habe (act. 13/08/05 F/A 15, 16 f.). Auch wenn sie gewusst habe, dass A._____ sie schlagen werde, habe sie zu ihm gehen wollen, um ihn zu sehen (act. 13/08/05 F/A 85). A._____ habe sie dann zuerst nicht reingelassen und sie habe vor der Türe warten müssen. Dann sei er rausgekommen, habe etwas von Geld gesprochen und ihr gesagt, dass sie reinkommen könne, wenn sie das Geld habe (act. 13/08/05 F/A 15, 21). A._____ habe an diesem Tag Geld gefordert, si- cherlich einen hohen Betrag, über Fr. 600.–. Das wisse sie, da dieser Vorfall im Jahr 2019 gewesen sei und sie sich die Beträge anhand der Jahreszeiten merken könne. Sie habe dann A._____ erklären müssen, weshalb sie kein Geld habe brin- gen können und wie sie es das nächste Mal schaffen würde (act. 13/08/05 F/A 24 f.). Irgendwann habe er sie reingelassen und weiterhin wegen dem Geld diskutiert. A._____ sei wütend und aggressiv gewesen (act. 13/08/05 F/A 15, 31 f.). Zuerst habe er dann einen Schlag angetäuscht, um ihr Angst zu machen, und dann habe er doch zugeschlagen, mit ausgebreiteter Hand und voller Wut. Es habe nur in dem Moment, als er zugeschlagen habe, wehgetan, aber es habe schon Schlimmeres gegeben (act. 13/08/05 F/A 37). Sie könne sich noch erinnern, dass er sie auch gewürgt habe. Zuerst sei sie auf dem Bett gesessen, dann habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und danach habe er sie mit einer Hand gewürgt. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Schmerzen oder Schluckbeschwerden habe sie keine gehabt und es sei ihr auch nicht schwindlig geworden (act. 13/08/05 F/A 39, 46, 53 f.). Es sei nicht das erste Mal gewesen und sie habe sich nichts grosses dabei gedacht (act. 13/08/05 F/A 49). Es sei damals zu 100 % um Geld gegangen (act. 13/08/05 F/A 61).

- 155 - 11.2.3. Aussagen von Drittpersonen H._____ führte anlässlich seiner Befragung vom tt. Mai 2020 schliesslich aus, er habe damals B._____ getroffen und sei mit ihr zu A._____ ins Hotel. Er habe B._____ gesagt, dass er A._____ besuchen gehe und sie habe mitkommen wollen, um A._____ zu sehen (act. 18/10 S. 2). Als sie dort angekommen seien, habe A._____ B._____ nach dem Geld gefragt, was sie verneint habe. A._____ habe ihr eine "Flättere" gegeben. Er sei dazwischen gegangen und habe sie aus dem Zimmer geschickt. A._____ habe B._____ wieder ins Zimmer geholt und wei- terhin laut bzw. wütend mit ihr geredet. Er sei wieder dazwischen gegangen, wobei A._____ um ihn herumgegriffen und B._____ eine Ohrfeige gegeben habe. Dann habe er es irgendwann geschafft, A._____ zu beruhigen (act. 18/10 S. 3, S. 4). Da- nach habe er mit A._____ geredet, wobei dieser ihm sinngemäss erzählt habe, dass er das wegen des Geldes gemacht habe (act. 18/10 S. 3). 11.3. Würdigung Die einmal mehr überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erweisen sich – mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch zum vorliegend interessierenden Sachverhalt glaubhaft, zumal sie im Wesent- lichen auch mit den Schilderungen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden H._____ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte [sowie im Üb- rigen auch seine Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 205 ff.)] weder die im Raum ste- hende Geldforderung noch die Schläge im Hotelzimmer AO._____ in Abrede stell- ten bzw. sogar bestätigt haben. Entsprechend ist der vorliegende Anklagesachver- halt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und es steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin infolge Nichterfüllens seiner Geldfor- derung im umschriebenen Sinne geschlagen, getreten bzw. gewürgt hat. Auf den (weiteren) inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.7.).

- 156 -

12. Sachverhalt 12 12.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 12 zusammengefasst das Folgende vor: Der Beschuldigte habe im Frühjahr 2019 im Zimmer des Hotel AO._____ die Privatklägerin angeschrien, be- droht und einen Schlag angetäuscht. In diesem Rahmen habe er sie mit den Wor- ten: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" eingeschüchtert, um sie dazu zu bringen, ihm weiteres Bargeld zu verschaffen. Die Privatklägerin habe anschlies- send angefangen zu weinen und der Beschuldigte habe ihr 2 bis 3 Ohrfeigen erteilt. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindes- tens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädigt und in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu be- reichern (act. 26 S. 31). 12.2. Beweismittel 12.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll, er könne sich nicht an diesen Vorfall erinnern. Er habe ihr sicherlich gesagt, dass sie ihn nicht aufregen soll. Aber er könne sich nicht daran erinnern, dass er ihr gesagt habe, dass sie machen soll, was er sage (Prot. S. 282 f.). 12.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung vom 14. Oktober 2020 berichtete die Privatklä- gerin im Wesentlichen, dass sie überhaupt keine Erinnerungen an diesen Vorfall habe. Sie habe schon ab und zu mit A._____ auf AJ._____ diskutiert und es komme ihr schon bekannt vor, dass A._____ ihr den Satz: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg" gesagt habe. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass F._____ auch dabei gewesen sei (act. 13/09/05 F/A 10 f.). Es sei schon vorgekommen, dass sie nach den verletzenden Wörtern von A._____ geweint habe und er sie dann

- 157 - geschlagen habe. An diesen konkreten Vorfall mit F._____ und A._____ im Hotel AO._____ habe sie jedoch gar keine Erinnerungen, obwohl sie zu dieser Zeit öfters bei A._____ im Hotel gewesen sei (act. 13/09/05 F/A 12 f.). 12.2.3. Aussagen von Drittpersonen F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2020 aus, es sei im Hotel zu einem Vorfall zwischen A._____ und B._____ gekommen. A._____ habe sie angeschrien und bedroht. Obwohl A._____ es als Scherz gemeint habe, habe B._____ angefangen zu weinen und A._____ habe dann auch einen Schlag gegen sie angetäuscht. A._____ habe ihn damals zu sich ins Hotel gerufen, ebenso wie B._____ auch. A._____ habe aggressiv und wütend gewirkt. Im Rahmen der Diskussion zwischen A._____ und B._____ habe er ihr gegenüber auch gesagt: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" Schliesslich habe er ihr auch 2 oder 3 Ohrfeigen verpasst (act. 19/01/01 F/A 47 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2020 berichtete F._____ zudem, er sei mit A._____ unterwegs gewesen, bevor sie zu ihm ins Hotel gegangen seien. Dann habe A._____ B._____ zu sich gerufen. A._____ sei nach ihrer Ankunft aus- gerastet und habe ihr gegenüber einen Schlag angetäuscht, bevor sie angefangen habe zu weinen. Sie hätten zuerst gechillt und geredet, wobei B._____ immer wie- der gelacht habe, was A._____ wütend gemacht habe. A._____ sei immer lauter geworden, bevor er B._____ gegenüber einen Schlag angetäuscht habe, woraufhin sie angefangen habe zu weinen. A._____ habe B._____ immer wieder gesagt, dass sie mit "dem" aufhören und ihn nicht aufregen soll. Zudem habe er ihr auch gesagt, dass sie machen soll, was er ihr sage. Da sie viel auf AJ._____ gesprochen hätten, habe er nicht verstanden, um was es bei dieser Diskussion gegangen sei. Er habe auch nichts davon gehört, dass es bei dieser Auseinandersetzung um Geld gegan- gen wäre (act. 19/01/08 S. 2 ff.). 12.3. Würdigung Der vorliegende Anklagesachverhalt beruht einzig auf den Aussagen des am Tatgeschehen ebenfalls anwesenden F._____. Da weder die Privatklägerin

- 158 - noch der Beschuldigte infolge Erinnerungslücken irgendwelche geeigneten Aussa- gen tätigen konnten, ist letztlich auf die Depositionen von F._____ abzustellen, an denen im Vorliegenden grundsätzlich keine begründeten Zweifel bestehen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019 im Hotel AO._____ einen Schlag gegen die Privatklägerin angetäuscht hat und ihr gegen- über die folgenden Worte äusserte: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" Wie die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. act. 223 Rz. 179) lässt sich den Darstel- lungen von F._____ allerdings in keiner Art und Weise entnehmen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten in Zusammenhang mit konkreten Geldforderungen gestanden hat bzw. dass es anlässlich des fraglichen Vorfalls überhaupt um das Thema Geld gegangen ist.

13. Sachverhalt 13 13.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 13 im Wesentlichen vor, er habe am 30. März 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin für seine persönliche Verwendung einen nicht eruierbaren Geld- betrag verlangt und ihr gleichzeitig angekündigt, sie abholen zu kommen. Als die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, dass sie das Geld nicht sofort beschaffen könne, äusserte der Beschuldigte, dass er ihre Mutter "ficken" und die Privatklägerin zwar nicht schlagen, dafür auf Social Media blockieren werden würde, im Wissen darum, dass er der Privatklägerin dadurch emotionales Leid antun würde. Im weiteren Chatverlauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin als "Nuttetochter" und "ver- dammte Schlampe" beleidigt und von ihr verlangt, persönlich bei ihm vorstellig zu werden. Diesbezüglich habe er ihr das Folgende geschrieben: "O kuku wenn nöd am 9 da bisch", "Und ich dich irgend mal gsehn", "Irgendwo gsehn". Damit habe er ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Nachteile drohen würden, wenn sie sich nicht füge. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass die Androhung min- destens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen ande- ren am Vermögen schädige, in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 32).

- 159 - 13.2. Beweismittel und Würdigung 13.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe tatsächlich in dieser Art und Weise mit B._____ geschrieben. Er schäme sich heute auch dafür. Er habe nicht überlegt, was er in diesem Moment gesagt habe und auch nicht, wie B._____ sich fühlen könnte, wenn sie solche Nachrichten erhalten bekomme. Es sei aus dem Nichts gekommen, er habe überhaupt nicht überlegt und einfach getippt und geschickt. Er könne sich erinnern, dass auch B._____ so mit ihm geredet habe. Dies sei halt einfach ihre Sprache untereinander gewesen. Es sei eine etwas rauere Sprache gewesen und wenn er das heute so lese, dann schäme er sich. Er schäme sich dafür, früher nicht überlegt zu haben, was mit solchen Nachrichten passieren könnte (Prot. S. 283 f.). 13.2.2. Würdigung Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 13 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit dem si- chergestellten WhatsApp-Chat zwischen ihm und der Privatklägerin (vgl. act. 05/03/04 S. 23 ff.), deckt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsge- nügend erstellt zu betrachten.

14. Sachverhalt 14 14.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 14 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten das Folgende vor: Im Frühjahr 2019 sei der Beschuldigte zusammen mit H._____ nach AP._____ SG gefahren, um dort die Bankkarte der Privatklägerin ausgehändigt zu bekommen, um damit persönlich Bargeld- oder Warenbezüge zu tätigen. In der Nähe des Bahnhofs AP._____ habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit voller Wucht gegen einen

- 160 - Billett-Automaten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davongetragen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bevor der Beschuldigte an die Bankkarte bzw. eventualiter an Bargeld habe gelangen können, sei die Privatklägerin geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin im umschriebenen Sinn geschlagen, um Geld bzw. die Bankkarte erhältlich zu machen, im Wissen darum, dass ihm dieses Geld bzw. Vermögen nicht zustehe (act. 26 S. 33). 14.2. Beweismittel 14.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei so gewesen, dass er damals Geld von B._____ verlangt habe. Sie habe gesagt, dass er nach AP._____ kommen soll. Er habe sich gedacht, dass B._____ ihn wieder verarsche. Der Grund, dass er dennoch nach AP._____ gegangen sei, sei gewesen, um AR._____ zu sehen. Er habe lange mit B._____ geschrieben, wonach sie [A._____ und H._____] schwarzfahren müssten und habe sich deswegen versichern lassen wollen, ob sie zu 100 % das Geld und diese Karte habe. Sie seien dann angekommen und die Unterführung nach unten gegangen. Er habe sie direkt nach der Karte bzw. dem Geld gefragt, was B._____ jedoch verneint habe. Er sei wütend geworden, habe sie gepackt und weggeschubst. Es könne gut sein, dass sich die Privatklägerin, wie in der Anklageschrift beschrieben, verletzt habe. Es tue ihm jedenfalls leid (Prot. S. 129 f.). 14.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft vom 14. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, AQ._____ [AQ._____] habe einmal mitbekommen, wie A._____ ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Damals sei A._____, der ihre Kreditkarte erhältlich habe machen wollen, zusammen mit H._____ nach AP._____ gekommen. Sie habe ihm diese jedoch nicht gegeben, woraufhin A._____ sie mal wieder beleidigt habe und ihren Kopf gegen den Billett-Automaten geschlagen habe. Dieser Vorfall sei zur Zeit der

- 161 - Gartenhäuschen-Vorfälle gewesen bzw. kurz vor diesen. Das sei die Zeit gewesen, als sie oft zu AQ._____, welche in AP._____ gewohnt habe, schlafen gegangen sei (act. 13/09/05 F/A 26 f.). A._____ sei dann mit dem Zug am Bahnhof angekommen und habe die Karte erwartet bzw. von ihr auch gefordert. Sie habe jedoch "Nein" gesagt und A._____ sei wütend geworden. Sie hätten dann gestritten und er habe ihre Haare gepackt, sie an den Automaten geschlagen, bevor sie, AQ._____ und AR._____ hätten davonrennen können. Sie habe keine grossen Verletzungen davon getragen, vielleicht eine Beule am Kopf (act. 13/09/05 F/A 27 f., F/A 38 ff.). 14.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2020 führte der Mitbeschul- digte H._____ zusammengefasst aus, er sei an jenem Tag mit A._____ draussen gewesen, als B._____ mit A._____ telefoniert habe und gefragt habe, ob sie nach AP._____ kommen wollen um "Abzuhängen". Sie hätten ihr gesagt, dass sie kein Geld hätten für das Zugbillett. B._____ habe ihnen dann gesagt, dass sie einfach kommen sollen, um zu "hängen" und sie ihnen das Billett zurückzahlen werde. Er und A._____ seien dann nach AP._____ gefahren und hätten dort B._____ sowie ihre Kollegin getroffen. Sie hätten dann "rumgehangen", geredet, gelacht und ge- raucht. Danach hätten sie wieder nach Hause wollen und als sie am Bahnhof ge- wesen seien, sei es zum Thema Retourbillett gekommen. B._____ habe dann ge- sagt, dass sie ihnen das Billett nicht zahlen wolle. Es sei dann eine Diskussion zwischen ihnen vier entstanden. Er sei mit der Kollegin von B._____ auf der Seite am Diskutieren gewesen und danach habe er noch mit A._____ gesprochen. Er könne sich noch erinnern, dass B._____ und ihre Kollegin plötzlich weggewesen seien als er mit A._____ geredet habe. An irgendwelche Schläge könne er sich aber nicht erinnern und von einer Kreditkarte wisse er auch nichts. Er könne sich noch nicht einmal daran erinnern, dass AR._____ am Bahnhof gewesen sei (act. 18/14 F/A 4 ff.).

b) Im Rahmen der Befragung anlässlich er Hauptverhandlung hielt der Mitbeschuldigte zudem fest, es sei wie in der Anklageschrift aufgeführt zutreffend, dass B._____, AQ._____ und AR._____ am Bahnhof AP._____ gewartet hätten. Er habe AQ._____ damals sehr hübsch gefunden und auch mit ihr geschrieben.

- 162 - Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er ohne Billett nach AP._____ gefahren sei. Er habe aber auch B._____ geschrieben, dass sie [A._____ und H._____] kein Geld für ein Zug-Billett hätten und habe sie gefragt, ob sie das zahlen würde. Sie seien dort gewesen und es habe geheissen, dass sie es nicht zahlen könne. Er sei dann so unter Druck geraten und habe sich gefragt, ob er nochmals schwarzfahren soll. Jedenfalls habe er noch mit AQ._____ gesprochen, bevor sie [A._____ und H._____] von dort verschwunden seien. Wie genau das abgelaufen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 130 f.). 14.2.4. Aussagen von Drittpersonen

a) AQ._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2020 aus, sie und B._____ seien damals bei einer Schulanlage in der Nähe des Bahnhofs AP._____ gewesen, als B._____ A._____ gesagt habe, er solle auch nach AP._____ kommen, sie werde ihm auch das Zugbillett bezahlen (act. 15/13/01 F/A 17, 20). Sie, AR._____, B._____, A._____ und H._____ seien also bei diesem Spielplatz gewesen, als ihre Mutter angerufen und gesagt habe, sie müssten nach Hause kommen. Sie seien dann Richtung Bahnhof gegangen, als A._____ total ausgerastet sei, B._____ gewürgt habe, geschlagen und an den Haaren gerissen habe. Es könne sein, dass er auch ihren Kopf gegen den Billettau- tomaten geschlagen habe, sie habe aber während des Streits mit H._____ geredet, um diesen aufzufordern, A._____ wegzuziehen. Aber A._____ sei in der Nähe ei- nes Automaten gewesen, damit man ihn nicht so gut sehe. Gemäss H._____ sei A._____ in einer Stimmung gewesen, wo man ihn nicht hätte davon abbringen kön- nen (act. 15/13/01 F/A 17, 29 f.). A._____ habe sich umgeschaut und zu B._____ gesagt, dass sie Glück habe, dass es hier Kameras habe, ansonsten er sie kaputt geschlagen hätte. H._____ habe zu B._____ gesagt, weshalb sie ihn und A._____ nach AP._____ rufe, wenn sie ihnen nichts gebe. Irgendwann hätten sie, AR._____ und B._____ sich lösen und abhauen können (act. 15/13/01 F/A 17). Sie glaube nicht, dass A._____ damals die Kreditkarte von B._____ haben wollte, aber er habe entweder Geld oder sonst etwas gefordert, sodass sie ohne Schwarzfahren nach Hause kommen könnten. A._____ habe B._____ auch vorgeworfen, weshalb sie

- 163 - sie nach AP._____ bestelle und sage, dass sie das Billett bezahle, obwohl sie das gar nicht könne (act. 15/13/01 F/A 23 f., 31).

b) Anlässlich ihrer jugendanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. De- zember 2020 führte AQ._____ zudem aus, sie, AR._____ und B._____ seien beim Schulhaus gewesen, als B._____ A._____ und H._____ angerufen habe und ge- sagt habe, dass sie auch kommen sollen, sie werde ihnen das Zugbillett bezahlen. Das habe sie wohl gesagt, da sie A._____ habe sehen wollen (act. 15/13/03 S. 4 f., S. 7). Diese beiden seien gekommen und irgendwann seien sie alle Richtung Bahnhof gegangen. A._____ habe B._____ dann gesagt, dass sie ihnen noch das Zugbillett lösen müsse, was sie nicht gemacht habe (act. 15/13/03 S. 4 f.). A._____ habe umhergeschaut und bemerkt, dass es Kameras dort hätte. Er sei dann hinter einen Billettautomaten in der Ecke gestanden und habe B._____ an den Haaren gepackt und sie gewürgt. Sie habe A._____ eigentlich nur als liebe Person gekannt, so ausgerastet sei er nur bei diesem einen Mal (act. 15/13/03 S. 4 f., S. 7). Dass A._____ ihren [B._____] Kopf gegen den Automaten geschlagen habe, habe sie selber nicht gesehen, nur bei der Polizei gehört. Sie habe dann B._____ gepackt und sie seien dann nach Hause (act. 15/13/03 S. 5 f.). Auslöser des Streits sei das Billett gewesen. A._____ sei total ausgerastet und wirklich wütend gewesen. Er habe B._____ an den Haaren gepackt, geschlagen und gewürgt (act. 15/13/03 S. 8 f.). Es stimme, dass auch H._____ B._____ vorgeworfen habe, weshalb sie sie nach AP._____ kommen lasse und verspreche, das Billett zu zahlen, obschon sie es nicht könne (act. 15/13/03 S. 10).

c) AR._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2020 aus, sie sei mit AQ._____ und B._____ raus gegangen, als B._____ A._____ angerufen habe und ihm gesagt habe, sofern er nach AP._____ komme, werde sie das Rückfahrbillett bezahlen. Dann seien A._____ und H._____ dazuge- kommen. Danach habe ihre Mutter gesagt, sie müssten nach Hause kommen. A._____ habe B._____ gesagt, sie müsse ihm noch Geld geben für das Billett, was sie [B._____] verneint habe und woraufhin A._____ handgreiflich geworden sei (act. 15/14/01 F/A 17). Mit handgreiflich meine sie, er habe B._____ mit der Faust auf den Kopf geschlagen, in der Ecke beim Billettautomaten. H._____ habe

- 164 - A._____ gesagt, er solle aufhören. A._____ sei aber so wütend gewesen, habe einfach weiter auf B._____ eingeschlagen (act. 15/14/01 F/A 18). Sie wisse nicht, ob er auch gewürgt habe, an den Haaren gepackt aber schon (act. 15/14/01 F/A 20 f.). A._____ habe auch den Kopf von B._____ gegen den Billettautomaten geschla- gen, er sei allgemein brutal handgreiflich gewesen und man habe gesehen, dass es B._____ weh tue (act. 15/14/01 F/A 22 f.). Es sei in der Ecke des Billettautoma- ten passiert. Zuerst habe A._____ B._____ geschlagen und sie hätten versucht ihn aufzuhalten, A._____ habe aber weitergemacht. Der Automat habe sich auf der rechten Seite von B._____ befunden. A._____ habe B._____ an den Haaren ge- packt und ihre rechte Kopfseite gegen den Automaten geschlagen (act. 15/14/01 F/A 25 f.). A._____ habe nur gewollt, dass B._____ ihm das Zugbillett bezahle, da sie ihm dies versprochen habe. Sie hätten dann davon rennen können (act. 15/14/01 F/A 31 ff.).

d) Anlässlich ihrer jugendanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. De- zember 2020 führte AR._____ sodann aus, sie seien an diesem Tag draussen ge- wesen, B._____ habe A._____ und H._____ angerufen, ihnen gesagt, sie werde ihr Rückfahrbillett bezahlen, wenn sie vorbeikommen würden (act. 15/14/02 S. 3, S. 6). Sie seien dann zum Schulhaus gekommen. Später seien sie zum Bahnhof gegangen. Beim Billettautomaten, als B._____ sich geweigert habe das Billett zu bezahlen, sei es dann zur Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ gekommen. Sie wisse noch, dass B._____ in einer Ecke gewesen sei, der Billettau- tomat rechts neben ihr, als A._____ sie dann geschlagen habe (act. 15/14/02 S. 3, S. 5). A._____ habe B._____ an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen. Danach hätten sie [AR._____, AQ._____ und B._____] wegrennen können (act. 15/14/02 S. 4). A._____ habe B._____ vorge- worfen, warum sie gesagt habe, dass sie ihnen das Billett bezahlen wolle, es dann aber doch nicht mache. Dann habe A._____ B._____ geschlagen (act. 15/14/02 S. 5). 14.3. Würdigung Den Aussagen sämtlicher am Tatgeschehen anwesenden Personen lässt sich vorliegend nicht eindeutig entnehmen, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019

- 165 - zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ einzig mit dem Ziel nach AP._____ gefahren ist, um die Bankkarte bzw. Bargeld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Entsprechend ist diesbezüglich den nicht unwahrscheinlich erscheinen- den Depositionen des Beschuldigten (sowie des Mitbeschuldigten H._____) zu fol- gen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte (sowie H._____) nach AP._____ gekommen ist, um AR._____ (und AQ._____) zu sehen. Hinsichtlich des weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Tatgeschehens lassen sich den Schil- derungen der Tatbeteiligten – zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen – aller- dings mehrheitlich übereinstimmende Angaben entnehmen. Mithin bestätigte auch der Beschuldigte, dass er nach der Ankunft in AP._____ die Privatklägerin nach der Bankkarte bzw. nach Bargeld gefragt hat, um das Zugbillett zu erwerben, und nach- dem sie seiner Forderung nicht nachkommen wollte, ihr gegenüber im umschriebe- nen Sinne handgreiflich geworden ist. Daran ändern auch die mehrheitlich von Er- innerungslücken geprägten Depositionen des Mitbeschuldigten H._____ nichts. Somit ist der Sachverhalt 14 in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wiederum auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.) näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genom- men hat.

15. Sachverhalt 15 15.1. Anklagevorwurf 15.1.1. Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten zusammen- gefasst das Folgende vor: Im Frühling 2019 habe die Privatklägerin den Beschul- digten telefonisch gefragt, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was der Beschuldigte bejaht habe. Sie sei nach W._____ gegangen, habe dort den Beschuldigten dar- über informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das Gartenhaus auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ zu begeben. Die

- 166 - Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf den Beschul- digten gewartet. Gegen Mitternacht sei der Beschuldigte schliesslich in Begleitung der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht, welche beiden Letztgenannten die Privatklägerin nicht erwartet habe. In der Folge habe der Beschuldigte sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privat- klägerin aufgefordert, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währendem die anderen beiden zugeschaut hätten (act. 26 S. 35 f.). 15.1.2. Plötzlich habe der Beschuldigte zu G._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zu H._____ habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen soll. Gegen- über der Privatklägerin befahl er sodann ebenfalls, dass sie sich ausziehen soll. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was der Beschuldigte mit einem ein- fachen "Ja" quittiert habe. G._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezo- gen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss des Beschuldigten H._____ oral habe befriedigen müssen. Auf- grund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel da- ran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht vom Beschuldigten geschlagen werde. Der Beschuldigte habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon ein Bild gemacht und dieses H._____ geschickt (act. 26 S. 36). 15.1.3. Irgendwann habe H._____ die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, wo- raufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe H._____ seine Hosen angezogen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er "ge- kommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass dies doch egal sei. G._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom H._____ übergeben, welcher ebendieses über sei- nen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vagi- nal penetriert habe. G._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Pri- vatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. H._____ sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus

- 167 - gekommen, woraufhin der Beschuldigte einen an der Wand hängenden Golfschlä- ger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin einge- führt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Die Mitbeschuldigten H._____ und G._____ hätten zugeschaut und gelacht. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie mit diesem Golfschläger zu schlagen, wenn sie ihm beim nächsten Mal das von ihm geforderte Geld nicht bringe. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass das Ganze nicht passiert wäre, wenn sie ihm Geld gebracht hätte. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können. Die Privatklägerin habe sämtliche sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, weil sie aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen habe sicher sein können, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn sie sich weigern würde, seinen Forderungen nachzukommen. Dies sei sämtlichen Anwesenden be- kannt gewesen. Somit hätten die beiden Mitbeschuldigten bewusst den Machtmiss- brauch, den der Beschuldigte über die Privatklägerin ausgelebt habe, für ihr eige- nes sexuelles Vergnügen ausgenützt (act. 26 S. 36 f.). 15.2. Beweismittel 15.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte das Folgende zu Protokoll: Sie drei seien an diesem Abend in das Gartenhäuschen gegangen. Bevor dies zu Stande gekommen sei, habe er noch mit B._____ gespro- chen. Sie habe zuhause Probleme gehabt und ihn gefragt, ob er einen Platz für sie habe, woraufhin er ihr das Gartenhäuschen empfohlen habe. Er habe sich danach mit den anderen Jungs getroffen. Sie seien dann dort angekommen, als B._____ bereits dort gewesen sei. Die anderen hätten dann Sex mit ihr gehabt. Er habe jedoch keinen Sex mit B._____ gehabt, allerdings habe er ein Video von den an- deren gemacht, worauf man sehe, wie G._____ und H._____ Sex mit B._____ hät- ten. Er könne sich nicht erinnern, dass er B._____ aufgefordert habe, sich auszu- ziehen und sie erwidert habe: "Vor däne?" Dass es zum Sex zwischen den anderen

- 168 - beiden und B._____ gekommen sei, sei sicherlich abgemacht worden. Er meine damit, dass alle darüber gesprochen hätten. Es sei so gewesen, dass B._____ un- bedingt mit ihm habe Sex wollen. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er keine Lust habe, es sich aber noch überlegen würde. Dann sei der Sex mit den anderen pas- siert. Am Ende habe sie ihn nochmals gefragt und er habe als Ausrede gesagt, dass er kein Kondom habe. Sie habe dann ein Kondom hervorgeholt und er habe lachen müssen, da er erstens überrascht gewesen sei und auch weil zuvor die an- deren beiden ein Kondom untereinander gewechselt hätten. Den Golfschläger habe er während sie Sex mit G._____ gehabt habe genommen und ihr einfach bei der Vagina hingehalten, ihr jedoch nicht eingeführt. Es sei idiotisch gewesen und er habe nicht überlegt, ob B._____ das möchte oder nicht (Prot. S. 143 ff.). Es sei eine dumme Idee gewesen, aber alle hätten gelacht, auch B._____. Sie habe noch gefragt, ob er eigentlich blöd sei. Das Ganze habe auch nur eine Sekunde oder so gedauert. Bevor sie zu dritt ins Gartenhäuschen gegangen seien, hätten sie nicht direkt miteinander abgemacht, dass es zu Sex mit B._____ kommen würde. Er habe weder eine Frage von den anderen gehört, noch habe er diesbezüglich etwas derartiges erwähnt. Alle hätten aber gewusst, dass B._____ dort sein werde und sie seien dorthin gegangen, um zu Chillen und Abzuhängen. Dann sei das alles passiert. Er habe nicht mitbekommen, dass H._____ B._____ gefragt habe, ob es ihr gefalle. Er könne sich noch an das Video erinnern, welches er aufgenommen habe. Darauf sei ein riesen Gelächter von ihnen erkennbar und wie sie alle Spass gehabt hätten. Er habe auch nichts ähnliches wie ein "Nein" oder Kopfschütteln von B._____ an diesem Abend bemerkt. Sie hätten einfach alle Spass gehabt. Es sei viel gelacht und geredet worden, er habe aber definitiv niemandem befohlen, Sex zu haben. Er habe auch nicht bemerkt, dass H._____ einmal aufgehört habe. Die- ser habe aber sicher mal die Position gewechselt. Dass H._____ aufgestanden sei und sich die Hosen wieder angezogen habe, habe er nicht bemerkt. Er sei dann später mit den Jungs mit einem Uber nach Hause gefahren. B._____ habe ihn ge- fragt, weshalb er nicht bleibe, worauf er geantwortet habe, weil sie ihm kein Geld gebracht habe. Dieser Satz in der Anklageschrift sei auch so gemeint gewesen, dass sie alleine gelassen werde und er nicht bei ihr bleibe, wenn sie ihm kein Geld bringe und nicht in dem Sinne, dass sie mit Sex bestraft werde (Prot. S. 149 f.).

- 169 - 15.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin berichtete am 8. April 2020, damals habe sie eigentlich nur mit A._____ abgemacht. Sie habe draussen auf A._____ gewartet und kalt ge- habt. Er habe ihr deswegen gesagt, dass sie ins Gartenhäuschen gehen soll, weil es dort wärmer sei. Sie habe in der Folge dort auf A._____ gewartet, bis er um 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr zusammen mit G'._____ [G._____] und H._____ [H._____] gekommen sei. Als er reingekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie sich ausziehen soll. Sie habe ihn zwar gefragt, was die anderen beiden hier machen würden, doch da diese sie sowieso schon nackt gesehen hätten, habe sie sich aus- gezogen. Sie habe dann mit A._____ oral verkehrt und die anderen hätten zugese- hen. Danach habe er zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, weswegen sie sich wieder habe anziehen wollen. Daraufhin habe A._____ sie gefragt, weshalb sie sich wieder anziehe. Sie habe sich deswegen wieder ausgezogen. Sie habe gewusst, dass sie nun mit G'._____ verkehren müsse. Sie habe zwar "Nein" gesagt, doch sie sei erstarrt gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun soll. Sie habe es dann zugelassen, weil sie keine Kontrolle mehr gehabt habe. Wenn sie mit A._____ zusammen sei, dann könne sie ihre Meinung nicht sagen. A._____ habe dann auch noch H._____ dazu gerufen, um mit ihr zu verkehren. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie nun machen soll und habe es einfach zugelassen. H._____ habe sie noch gefragt, ob sie es gut finde, was sie zwar nicht mit einem "Nein" beantwortet habe, aber mit der Zunge ein "n-h" [verneinend] gemacht habe. Da- nach sei H._____ direkt wieder aufgestanden, G'._____ habe weitergemacht bis er fertig gewesen sei. Diesen Vorfall bzw. Tag habe sie so sehr verdrängt, da an die- sem Tag A._____ mit einem Lachen zu ihr gesagt habe: "Das ist, wenn du das Geld nicht bringst" (act. 12/04/05 F/A 30). Dieser Vorfall habe sich im Winter bzw. ca. März 2019 abgespielt, als sie kurze Haare gehabt habe. Zuerst habe sie etwa drei Stunden auf A._____ gewartet, bevor sie ins Gartenhäuschen sei. Sie hätten zuvor abgemacht, dass sie beim AL._____-platz warten solle. Sie wisse noch genau, als die drei dann auch gekommen seien, hätten sie zuerst durchs Fenster reinge- schaut. Dann habe A._____ angefangen zu lachen und ihr gesagt, sie solle sich ausziehen. Es sei halt wie immer gewesen. Er habe ihr in einem befehlenden Ton gesagt:" Zieh dich aus!" Sie habe sich dann noch nicht mal richtig ausgezogen, als

- 170 - er [A._____] hingesessen sei. Sie habe mit A._____ dann oral verkehrt, währen- dem die anderen zugeschaut hätten. Dann habe A._____ zu G'._____ gesagt: "G'._____, zieh dich auch aus." Sie habe sich dann wieder anziehen wollen und er habe sie wieder ausziehen wollen. Nachher habe A._____ einen Golfschläger ge- nommen und habe ihr den reingeschoben. Es habe ihr weh getan. A._____ habe dann gesagt: "Das nächste Mal wenn du nicht machst, schlage ich dich mit dem!" (act. 12/04/05 F/A 143 ff.). Zuerst habe A._____ G'._____ hinzitiert und dieser habe als einziger mit ihr vaginal verkehrt. Währendem habe sie mit A._____ oral verkeh- ren müssen und danach mit H._____. Später habe auch H._____ vaginal mit ihr verkehrt, bevor sie "Nein, ich finde es nicht gut" gesagt habe. Dann habe H._____ aufgehört. G'._____ habe es von hinten auf dem Bett mit ihr gemacht. Es habe ihr wieder wehgetan, es habe ihr immer wehgetan. Es habe ihr bei jedem Stoss weh- getan, auch weil er nicht richtig eingedrungen sei. Dass es ihr wehgetan habe, habe sie auch kommuniziert. Sie habe gesagt:" Hör uf, es tuet weh." H._____ sei mit seinem Penis nur kurz vaginal rein und wieder raus. Nach diesem Vorfall habe sie wieder geweint und sich verarscht gefühlt. Sie habe eigentlich einen schönen Tag mit A._____ machen wollen. Jeder dieser Typen habe gewusst, dass sie es nur wegen A._____ mit ihnen gemacht habe (act. 12/04/05 F/A 155 ff.). A._____ habe einen Golfschläger von der Wand genommen und versucht, ihr diesen vaginal ein- zuführen. Sie habe gesagt:" Hör uf, isch blöd." Die Motivation von A._____ dies zu tun sei vermutlich gewesen, weil sie ihm kein Geld gebracht habe. Er habe auch gesagt, dass wenn sie das Geld gebracht hätte, das nicht passiert wäre und sie sich einen schönen Abend gemacht hätten. An diesem Tag sei sie jedoch nicht explizit aufgefordert worden, ihm Geld zu bringen. Nach den Vorfällen seien die drei gegangen und sie habe geweint, da sie es bereut habe, sich nicht fester ge- wehrt zu haben. Sie habe auch gewusst, dass es kein schöner Abend mit den an- deren Typen werde. Sie wisse nicht, weshalb sie sich bei A._____ nicht wehren könne. Sie sei eigentlich eine starke Person, bei ihm jedoch nicht, da sie ihn brutal fest geliebt habe und er für sie die grosse Liebe gewesen sei (act. 12/04/05 F/A 172 ff.). Den Standort des Gartenhäuschens habe sie gekannt, da sie bereits ein- mal mit diesen älteren Typen dort gewesen sei. Insgesamt sei sie also zweimal dort gewesen (act. 12/04/05 F/A 208 f.).

- 171 -

b) Die Privatklägerin führte bei einer weiteren Einvernahme am 8. April 2020 aus, damals hätten sie und A._____ abgemacht. Sie habe locker drei Stunden auf A._____ gewartet und weil es kalt gewesen sei, sei sie auf Geheiss von ihm in das Gartenhäuschen gegangen. Später sei dann A._____ zusammen mit G'._____ und H._____ auch ins Gartenhäuschen gekommen. A._____ habe ihr befohlen, dass sie sich ausziehen soll. Sie habe sich deswegen ausgezogen, aber mit keinem gu- ten Gefühl, sondern sie habe sich mehr geschämt, da auch die anderen dort gewe- sen seien. Dann habe sie oral mit A._____ verkehrt. Danach habe dieser zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, weswegen sie sich wieder angezo- gen und A._____ sie dann wieder ausgezogen habe. Danach habe sie erneut oral mit A._____ verkehrt, währendem G'._____ vaginal mit ihr verkehrt habe, solange bis A._____ aufgestanden sei und H._____ dazugekommen sei. G'._____ habe einfach solange weitergemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei. Ihr habe es weh getan (act. 12/06/05 F/A 10). Das alles habe ziemlich geplant gewirkt, da bei- spielsweise G'._____ auf die Aufforderung von A._____, sich auszuziehen, nicht überrascht gewirkt habe. Er habe einfach gesagt "Chill". Er habe jedoch keine Frage gestellt, sondern genau gewusst, was nun passieren würde, so als ob sie es geplant hätten (act. 12/06/05 F/A 30).

c) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Jedenfalls habe sie A._____ gefragt, ob sie und er einen schönen Abend zu zweit verbringen könnten. Sie habe zwar gesagt, dass sie kein Geld habe, aber A._____ habe trotz- dem zugestimmt. Sie sei dann so gegen Abend nach W._____ gefahren und da sie auf ihn habe warten müssen, habe sie A._____ geschrieben, dass sie kalt habe. Er habe "mega" lang gebraucht und sie habe die ganze Zeit gewartet. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie in AU._____, also dem Gartenhäuschen, warten solle, da es dort wärmer sei und das habe sie dann auch gemacht. Es seien mehrere Stun- den vergangen, bis A._____ zusammen mit H._____ und G'._____ ins Gartenhäus- chen gekommen sei. Als diese drei reingekommen seien, hätten sie voll gelacht. Sie habe sich gewundert, warum die anderen beiden mitgekommen seien, da sie A._____ ja gefragt habe, ob sie zu zweit den Abend verbringen könnten und er zugestimmt habe. Sie wisse noch, als allererstes hätten A._____ und H._____ ihre

- 172 - letzte Zigarette zusammen geraucht. Danach sei A._____ zu ihr hingesessen und sie habe ihn oral verkehren müssen, während die anderen zugeschaut hätten. Dann habe A._____ irgendwann zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin dieser geantwortet habe: "Chill, Bro." Danach sei A._____ einfach auf- gestanden und habe zu H._____ gesagt, dass er sich hinsetzen soll. Sie sei dann voll verwirrt gewesen, da sie zuerst gedacht habe, dass nur sie und A._____ ver- kehren würden und die anderen einfach zuschauen würden, was aber für sie auch nicht in Ordnung gewesen wäre. Jedenfalls habe sie sich dann ganz ausziehen und H._____ oral befriedigen müssen, währendem G'._____ sie vaginal penetriert habe. A._____ habe noch ein Foto gemacht und in den Gruppenchat von seinen Kollegen gestellt. Irgendwann habe H._____ sie gefragt, ob sie es gerne habe, was sie verneint habe. Danach habe H._____ sich angezogen und sei raus gegangen. A._____ habe ihn dann gefragt: "Bisch cho?" worauf H._____ geantwortet habe: "Nei Bro, sie wotts nöd" und A._____ wiederum gesagt habe: "Das isch doch egal." In der Folge habe sie G'._____ oral befriedigen müssen, währendem H._____ sie vaginal befriedigt habe, was jedoch nicht lange bzw. nur ein oder zwei Stösse lang gedauert habe, bevor er in ihr gekommen sei. Als es mit H._____ vorbei gewesen sei, habe G'._____ sie noch bis zu seinem Höhepunkt vaginal penetriert. Danach hätten sie sich alle angezogen und die anderen hätten ein Uber bestellt und seien nach Hause gegangen. Sie selber habe nicht gewusst, wie sie nun nach Hause komme. Bevor die anderen ins Uber gestiegen seien, habe A._____ noch zu ihr gesagt, dass dies passiert sei, da sie das Geld nicht gebracht habe; hätte sie das Geld gebracht, hätten sie einen schönen Abend zu zweit gehabt. Die anderen seien eingestiegen und sie sei zum Bahnhof gelaufen, wo sie gewartet habe, bis der erste Zug gefahren sei. Als die anderen drei weg gewesen seien, habe sie angefangen zu weinen (act. 14/02/05 F/A 14). Sie wisse nicht mehr genau wann, aber es sei im Frühling gewesen. Sie sei dort hingegangen, da sie A._____ gefragt habe, ob sie zu zweit einen schönen Abend verbringen könnten, woraufhin A._____ dies bejaht habe. A._____ habe nichts wegen dem Geld erwähnt und sei einfach damit einver- standen gewesen. Sie wisse nicht mehr, wo sie sich ursprünglich verabredet hät- ten. Sie habe einfach gewartet, ihm gesagt dass sie kalt habe und er habe ihr ge- sagt, dass sie in der AU._____ warten solle. Diese habe sie bereits gekannt wegen

- 173 - dem Vorfall mit den Cousins und dem Unbekannten, welcher Vorfall noch nicht lange her gewesen sei. Sie sei an diesem Abend völlig überrascht gewesen, dass A._____ einverstanden gewesen sei und ihre Erwartungen an diesen Abend seien einfach gewesen, dass sie Zeit mit A._____ verbringen könne. Sie sei überrascht gewesen, da sie eigentlich für einen schönen Abend nur abmachen würden, wenn sie ihm Geld gegeben habe, aber so spontan eigentlich nie. Sie sei dann spät, so ungefähr gegen 22.00 Uhr beim Gartenhäuschen eingetroffen und habe noch ein paar Stunden gewartet. Es sei auch dort drin immer noch extrem kalt gewesen, aber im Gegensatz zu draussen habe es nicht gewindet. Sie habe sich dann eine Kerze angezündet, um sich bzw. ihre Hände zu wärmen und dann habe sie einfach gewartet und gewartet (act. 14/02/05 F/A 15 ff.). Dann seien die anderen drei ge- kommen und sie habe durch das Fenster gehört, wie diese gelacht hätten, also H._____ und A._____. Als sie gesehen habe, dass auch die anderen beiden kom- men, habe sie zuerst gedacht, sie könne einfach Geschlechtsverkehr mit A._____ haben und die anderen beiden würden zuschauen. Sie habe nicht gedacht, dass sie auch Geschlechtsverkehr mit den anderen habe (act. 14/02/05 F/A 27 ff). In der Folge habe sie zuerst mit A._____ oral verkehren müssen, da er sie dazu aufgefor- dert habe. Zu ihm habe sie natürlich nicht "Nein" gesagt, aber es sei ihr unwohl gewesen wegen den anderen. Die anderen beiden seien in der Zwischenzeit ein- fach dort gewesen und G'._____ sei am Handy gewesen. Aber er habe sie nicht gefilmt. Irgendwann habe dann A._____ zu G'._____ gesagt, dass er sich auszie- hen soll, woraufhin G'._____ ihm geantwortet habe: "Chill Bro." Sie habe in diesem Moment gedacht: "Ja super, wa wotti ez mache." Sie habe nicht "Nein" gesagt, da sie wie immer gedacht habe, jetzt müsse sie das durchstehen und es komme wie- der der gleiche Scheiss. G'._____ habe sie gar nicht gross beachtet und habe sich ganz normal verhalten. Nachdem sie sich habe ausziehen müssen, da ihr A._____ dies befohlen habe, habe G'._____ sie vaginal penetriert (act. 14/02/05 F/A 32 ff.). Sie sei nicht komplett nackt gewesen, sondern nur unten rum, genauso wie auch G'._____. Zum Geschlechtsverkehr sei es auf diesem Bett mit den dünnen Matrat- zen gekommen, und zwar in der Doggy-Position, also G'._____ sei mit seinem Pe- nis vaginal in sie eingedrungen. Währenddessen habe A._____ seinen Platz mit H._____ getauscht, also dieser sei dann vor ihrem Kopf gesessen und dann habe

- 174 - sie H._____ oral befriedigen müssen. Es sei für sie ein "Müssen" gewesen, auch wenn sie nicht mehr genau wisse, was A._____ damals zu ihr gesagt habe. Jeden- falls habe sie wegen A._____ H._____ oral befriedigt. Sie habe sich ihm gegenüber wie dazu gezwungen gefühlt. Wenn A._____ ihr gegenüber etwas gesagt habe, dann habe sie das sozusagen auch machen müssen, ansonsten hätte er zuge- schlagen. Sie habe also H._____ oral befriedigen müssen, währendem G'._____ sie vaginal befriedigt habe (act. 14/02/05 F/A 49 ff.). Als H._____ danach aufge- standen sei und sie dann G'._____ oral habe befriedigen müssen, habe A._____ einen Golfschläger von der Wand genommen und versucht, ihr diesen vaginal rein- zutun, was ihm auch ein bisschen gelungen sei. Es habe ihr dann aber weh getan und sie sei zusammengezuckt und sei dann mit ihrem "Füdli" weggegangen. H._____ sei plötzlich aufgestanden, da er sie gefragt habe, ob es ihr gefalle, was sie mit "Nein" beantwortet habe. Er sei dann aufgestanden und raus gegangen, danach aber wieder reingekommen und A._____ habe ihn gefragt: "Bro, bisch du scho cho?" H._____ habe ihm dann geantwortet: "Nei Bro, sie het nöd welle" wo- raufhin A._____ gemeint habe, dass dies doch egal sei. Danach habe sie weiterhin G'._____ oral befriedigt und H._____ habe sie dann von hinten vaginal penetriert (act. 14/02/05 F/A 62 ff.). H._____ sei also aus dem Gartenhäuschen raus gegan- gen, bevor er wieder hineingekommen sei und dann vaginal bei ihr eingedrungen und auch zum Samenerguss gekommen sei. G'._____ habe dann wieder die Posi- tion von oral zu "von hinten vaginal" gewechselt und habe bis zum Schluss weiter- gemacht, also bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass A._____, währendem sie H._____ oral und G'._____ sie vaginal befriedigt habe, ein Foto gemacht habe und es in den Gruppenchat geschickt habe (act. 14/02/05 F/A 70 ff.). Das Ganze sei dann irgendwann fertig gewesen, da alle zum Höhepunkt gekommen seien. Der Golfschläger, den sie erwähnt habe, sei an der Wand ge- hangen, vermutlich als Dekoration. Diesen habe A._____ dann genommen und versucht, ihr vaginal reinzutun bzw. habe diesen ihr ein bisschen reingetan. Sie sei aber zusammengezuckt, da es ihr brutal wehgetan habe und sei deswegen ein bisschen weggegangen. Dies habe A._____ im Zeitpunkt gemacht, als sie G'._____ oral befriedigt habe. Es habe ihr einfach weh getan, eigentlich auch beim Geschlechtsverkehr mit G'._____ und H._____ habe es ihr weh getan. Sie habe

- 175 - das sicherlich auch kommuniziert, in dem Sinne, dass sie gesagt habe: "Bisch du behindert?" Dies habe sie wegen dem Golfschläger zu A._____ gesagt. Darauf habe A._____ geantwortet, dass er sie mit diesem schlagen werde, wenn sie das Geld nicht bringen werde (act. 14/02/05 F/A 94 ff.). Während des Vaginalverkehrs mit den anderen habe sie nur zu H._____ etwas gesagt, als dieser sie gefragt habe, ob es ihr gefalle. Jedenfalls hätte sie auf gar keinen Fall Geschlechts- bzw. Oral- verkehr mit G'._____ und H._____ gehabt, wenn A._____ nichts gesagt hätte. Wenn beispielsweise diese beiden ohne A._____ gekommen wären, dann wäre sie direkt wieder nach Hause gegangen. Sie sei an diesem Abend von A._____ einfach enttäuscht gewesen und sie habe dann auch brutal geweint wegen dieser Enttäu- schung (act. 14/02/05 F/A 104 ff.). Verletzungen habe sie an diesem Abend keine davongetragen, aber sie habe allgemein Vaginalschmerzen gehabt, nicht nur we- gen dem Golfschläger. Das mit dem Golfschläger hätten auch H._____ und G'._____ mitbekommen. Die hätten es witzig gefunden und gelacht. Sie selber habe es gar nicht witzig gefunden, sondern "mega gruusig". Nachdem alle fertig gewesen seien, hätten die anderen ein Uber bestellt. Sie seien dann aus dem Feld bzw. diesen Gärten rausgelaufen, in das Uber eingestiegen und losgefahren. Zuvor habe A._____ ihr aber noch gesagt, dass dies passiere, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Danach habe sie zum Bahnhof laufen und auf den Zug warten müssen (act. 14/02/05 F/A 108 ff.). Wenn sie heute über diesen Vorfall nachdenke, dann sei sie bis heute enttäuscht von A._____ und sie bereue es einfach "mega", dass sie damals überhaupt dorthin gegangen sei und geglaubt habe, dass sie einen schönen Abend mit A._____ haben werde. Sie habe sich halt aber immer wieder Hoffnungen gemacht und sei einfach blöd gewesen. Diesen Satz: "Das isch, wenn du s'Geld nöd bringsch" habe A._____ gesagt. Sie wisse aber nicht weshalb, da Geld an diesem Abend kein Thema gewesen sei und er auch zuvor das Geld nicht erwähnt habe. Sie glaube, dass er irgendwie erwartet habe, dass sie ihm das Geld einfach so bringe, ohne zuvor Bescheid zu geben. Das habe sie auch schon oft gemacht. Sie glaube, dass er einfach erwartet hätte, dass sie Geld habe (act. 14/02/05 F/A 126 ff.). Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin aus, dass sie kein Oralver- kehr mit H._____ gewollt habe. Sie sei an diesem Abend auch nicht einverstanden

- 176 - gewesen, dass H._____ sie vaginal penetriert habe. Sie hätten sie weder gefragt noch sonst was, sondern einfach gemacht. H._____ habe es schon beim Oralver- kehr merken können, dass sie es nicht gewollt habe und damit selbstverständlich auch, dass sie kein Vaginalverkehr gewollt habe. Sie habe ihm aber nicht gesagt, dass sie es nicht wolle, er habe es aber hauptsächlich an ihrer Verhaltensweise bzw. an ihrem Gesichtsausdruck und an ihrer Körperhaltung merken können. H._____ wisse schliesslich, wie sie sei beim Geschlechtsverkehr mit A._____ und dass sie ihre Lust zeigen würde, wenn sie es tatsächlich wolle. Sie sei eigentlich auch aktiv und wenn sie es nicht wolle, wie an diesem Abend, dann sage sie auch nichts, bewege sich nicht und sei wirklich ruhig (act. 14/02/05 F/A 144 ff.).

d) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 führte die Privat- klägerin schliesslich aus, damals habe sie A._____ geschrieben und gefragt, ob sie sich sehen könnten, was dieser bejaht habe, obwohl sie kein Geld gehabt habe. Sie wisse nicht wieso, letztlich habe er ihr aber gesagt, sie solle im Gartenhäuschen warten. Sie habe dann wirklich lange gewartet und habe sich eine Kerze angezündet. Irgendwann seien dann diese drei gekommen, wobei sie nicht gewusst habe, dass auch G._____ und H._____ mitkommen würden. Sie sei sicherlich nicht ins Gartenhäsuchen gegangen, da sie Streit zuhause gehabt habe. Dafür hätte sie andere Plätze gehabt, um zu übernachten. Es sei an diesem Abend wirklich nur darum gegangen, da sie mit A._____ abgemacht habe, wobei sie in keiner Art und Weise bereits zuvor wusste, dass auch die anderen beiden mitkommen würden. Obwohl es bereits davor zu einem Vorfall in diesem Gartenhäuschen gekommen sei, sei sie dennoch erneut dorthin gegangen, da sie sich Hoffnungen gemacht habe, doch einmal zu zweit Zeit mit A._____ verbingen zu können. Er habe ihr gesagt, sie solle dorthin und das habe sie dann auch gemacht (Prot. S. 205 f.). Wie es nach deren Ankunft im Detail abgelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie sich ausziehen müssen, habe H._____ oral befriedigen müssen und irgendwann habe auch G._____ angefangen. Das mit dem Haareziehen stimme jedenfalls nicht, darauf stehe sie überhaupt nicht. Sie wisse noch, dass H._____ ziemlich erregt gewesen sei. Das sei seine Art gewesen und auch so wie er sie gefragt habe, ob es ihr gefalle, woraufhin sie den Kopf geschüttelt habe. Sie sei ruhig gewesen und habe nicht stärker zeigen können,

- 177 - dass sie es nicht möchte. H._____ sei danach aufgestanden und nach draussen gegangen. Irgendwann sei er wieder reingekommen und habe sie von hinten penetriert, wobei er ziemlich schnell zum Orgasmus gekommen sei. Ob sie auch noch G._____ oral befriedigt habe, wisse sie nicht mehr. Ob es an diesem Abend auch zu sexuellen Handlungen mit A._____ gekommen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Es sei möglich, dass sie ihn oral befriedigt habe, es sei aber auch möglich, dass A._____ gar keine Lust verspürt habe und es demnach zwischen ihnen zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sie wisse es wirklich nicht mehr (Prot. S. 208 f.). Es treffe zu, dass A._____ G._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten Worten zum Ausziehen aufgefordert habe und auch sie zum Ausziehen aufgefordert worden sei, woraufhin sie erwidert habe: "Was, vor däne?", was A._____ mit einem "Ja" beantwortet habe. Es sei ihr peinlich gewesen, sich vor den anderen auszuziehen. Sie sei einfach eine solche Person, sie schäme sich beispielsweise auch in der Badi bzw. sie schäme sich allgemein. Sie habe es dann aber trotzdem gemacht, da sie sich von A._____ unter Druck gesetzt gefühlt habe. Eigentlich habe sie sich auch von den anderen beiden unter Druck gesetzt gefühlt. Die hätten ihr zwar nichts angetan und auch nicht geschlagen, aber schlussendlich hätten sie es gewollt [den Geschlechtsverkehr]. Sie habe das Gefühl, dass bei der Ankunft der dreien bereits im Voraus abgemacht gewesen sei, dass es nun Sex mit B._____ gebe. Sie habe ja nur mit A._____ abgemacht, als die anderen gekommen seien, habe es aber direkt geheissen, sie solle sich ausziehen. Die hätten das für selbstverständlich gehalten. Die anderen haben sich ebenfalls direkt ausgezogen (Prot. S. 210 f.). So wie es in der Anklageschrift geschrieben stehe, treffe es zu, dass sie aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse das Gefühl gehabt habe, dies nun durchstehen zu müssen. Es treffe nicht zu, dass sie sich aktiv beteiligt habe. Gestöhnt habe sie zwar schon, aber aufgrund der Schmerzen. Sie habe nur bei A._____ keine Schmerzen gehabt. Zuerst habe sie gedacht, sie habe Schmerzen wegen [der Grösse] des Genitals gehabt, aber tatsächlich habe sie wohl Schmerzen gehabt, da sie bei den anderen jeweils nicht erregt gewesen sei. An das in der Anklageschrift aufgeführte Gespräch zwischen A._____ und H._____ könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei aber richtig, dass G._____ das gebrauchte Kondom H._____ übergeben habe, welcher sie danach ebenfalls noch

- 178 - vaginal penetriert habe. Den Golfschläger habe A._____ genommen und versucht in ihre Vagina einzudringen, was ihm auch ein bisschen gelungen sei. Sie sei aber sofort weg, da es ihr wehgetan habe. Sie wisse aber nicht, weshalb das A._____ gemacht habe. Am Ende hätten die anderen ein Uber bestellt und sie sei dort geblieben und habe gewartet, bis sie mit dem Zug nach Hause fahren konnte. Sie wisse noch, dass A._____ ihr gesagt habe: "Das ist so, wenn du mir kein Geld gibst." Sie habe ihm jedoch von Anfang an gesagt, dass sie kein Geld habe und habe einfach die Hoffnung gehabt, dass A._____ dieses Mal trotzdem komme und sie sich sehen könnten (Prot. S. 211 ff.). 15.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ mitunter aus, er sei damals mit G._____ und A._____ draussen am Chillen gewesen, als A._____ gemeint habe, B._____ sei schon länger im Gartenhäuschen am Warten. A._____ habe deswegen vorgeschlagen dorthin zugehen, welchem Vorschlag er zugestimmt habe. Sie seien dann in dieses Gartenhäuschen gegan- gen, wobei B._____ bereits dort gewesen sei. Da B._____ kalt gehabt habe, habe er [H._____] ihr seine Jacke gegeben. Danach sei er hingesessen und B._____ habe ihn oral befriedigt währendem G'._____ von hinten Sex mit ihr gehabt habe. Sie hätten dann auch irgendwann die Positionen getauscht, sodass er mit ihr Sex von hinten gehabe habe, ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein (act. 18/03 F/A 83). Auf Vorhalt einzelner Aussagen von B._____ zu diesem Vorfall führte H._____ sodann aus, dass die Aussagen von B._____, mit den nachfolgenden Er- gänzungen, richtig seien. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass A._____ zu B._____ gesagt habe, dass dies passiert sei, weil sie ihm [A._____] kein Geld gebracht habe. Er wisse nicht mehr wer gerade oral bedient worden sei, jedenfalls habe A._____ den Golfschläger genommen und versucht das hintere Ende B._____ reinzustecken. Er habe A._____ dann gefragt, ob er behindert sei. Danach habe er aufgehört und gemeint, dass er das nächste Mal drinnen sei. Der Golf- schläger sei an der Wand gehangen (act. 18/03 F/A 84 ff.).

b) Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte der Mitbeschuldigte H._____ zum vorliegend interessierenden Vorfall aus, er habe zu einem Teil jeweils gedacht,

- 179 - dass B._____ die sexuellen Handlungen an ihm freiwillig vornehme. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es erzwungen gewesen sei. A._____ habe ihr jeweils gesagt, dass er sie anschreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihnen Sex habe. Dies habe er dann eindeutig bei den Vorfällen im Gartenhäuschen gemerkt. Damals habe er gemerkt, wie stark B._____ unter dem Einfluss von A._____ stehe. Er habe auch gemerkt, dass sie Angst habe. Sie sei jeweils normal gewesen, wenn er [H._____] mit ihr geredet habe. Wenn jedoch A._____ mit ihr geredet habe, sei sie sofort in den Verteidigungsmodus gegangen. Sie habe oft ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten, für den Fall, dass A._____ sie schlagen würde (act. 18/04 S. 6 ff.).

c) Zudem gab der Mitbeschuldigte H._____ am 11. Mai 2020 zu Protokoll, er, G._____ und A._____ seien damals draussen gewesen, bevor sie gemeinsam ins Gartenhaus gegangen seien. B._____ sei bereits am Warten gewesen. Das Gar- tenhaus hätten sie am Ende dann auch wieder gemeinsam zu dritt verlassen. Sie seien damals ins Gartenhaus gegangen, da sie nicht gewusst hätten, was sie draussen machen sollen. Er habe sich nicht viel dabei gedacht, dass sie nun ins Gartenhaus gehen würden. Er habe einfach gedacht, dass sie dort chillen und ein bisschen reden würden. Was dann aber vorgefallen sei, das habe er sich zuvor nicht so vorgestellt. Als sie auf dem Weg ins Gartenhaus gewesen seien, habe A._____ ihnen gesagt, dass B._____ dort warte. Als sie das Gartenhaus dann be- treten hätten, hätten sie als erstes B._____ gesehen und bemerkt, dass sie kalt habe. Deswegen hätten er und G._____ ihr ihre Jacken angeboten. Danach hätten sie geredet und er könne nicht mehr genau sagen, wie es angefangen habe und dazugekommen sei (act. 18/05 S. 3 f.). Es sei richtig, dass A._____ B._____ relativ rasch dazu aufgefordert habe, sich auszuziehen. Es sei vielleicht 5 bis 10 Minuten nachdem sie mit ihr gesprochen hätten dazu gekommen. Die Aufforderung von A._____ habe er so verstanden, dass es nachher wahrscheinlich zum Sex kommen würde. Es sei fragwürdig gewesen, auch, wieso B._____ das überhaupt würde wol- len. Er habe ihrem Gesicht aber nicht entnehmen können, ob sie das möchte oder nicht. B._____ habe sich nach dieser Aufforderung von A._____ direkt ausgezo- gen. Soweit er sich erinnern könne, habe er kein "Wieso" oder "Warum" von ihr gehört. Er vermute, dass sie das aus Angst gemacht habe. Sie habe auf ihn in

- 180 - diesem Moment auch ängstlich gewirkt und ihn weder mit Mimik noch Gestik ange- schaut. Es habe auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass sie keine sexuellen Handlungen gewollt hätte (act. 18/05 S. 5 f.). Jedenfalls sei er dann hingesessen und sie habe ihm eins geblasen. Zuerst habe sie seinen Penis mit ihrer Hand und danach mit dem Mund befriedigt. G._____ sei dabei hinter B._____ gestanden, er habe aber nicht gesehen, ob G._____ Sexualverkehr mit ihr gehabt habe. Danach sei er aufgestanden und habe von hinten seinen Penis in ihre Vagina eingeführt, wobei sich G._____ dann hingesessen habe. Er habe es zwar nicht gesehen, aber er könne sich gut vorstellen, dass B._____ G._____ dabei oral befriedigt habe. Er könne sich aber nicht erinnern, dass A._____ an diesem Abend etwas mit B._____ gemacht habe, also dass sie zuerst A._____ oral befriedigt habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass B._____ sich danach habe anziehen wollen und A._____ sie wieder ausgezogen habe. Er sei einfach hingesessen und B._____ habe ihn angesehen. Wie es weiterging, wisse er nicht mehr genau. Er wisse aber, dass weder von A._____ noch von G'._____ eine Anweisung gekommen sei (act. 182/05 S. 7 f.). Seine Aussage, wonach er hingesessen sei und B._____ ihn oral befriedigt habe, währendem G'._____ von hinten mit ihr Sex gehabt habe, er dann die Posi- tion mit G'._____ getauscht habe, jedoch nicht wisse ob B._____ auch G'._____ eins geblasen habe, er aber jedenfalls mit ihr Sex von hinten gehabt habe, aber nicht zum Höhepunkt gekommen sei, sei zutreffend. Er habe aber nur etwa 5 Se- kunden Sex mit ihr gehabt, als er hinter ihr gestanden sei. Auch die Aussage von B._____, wonach er [H._____] sie während des Blasens gefragt habe, ob sie es gut finde und sie dies verneint habe und er anschliessend aufgehört habe, treffe zu. Er sei aufgestanden und es sei so wie fertig gewesen. Er könne sich erinnern, dass er nachher von hinten an sie gegangen sei. Er habe sie auch gefragt, ob er Sex mit ihr haben könne, woraufhin B._____ nicht "Nein" gesagt habe. G._____ habe nicht mitbekommen, dass B._____ während des Oralverkehrs seine [H._____s] Frage verneint habe, da es recht leise gewesen sei und sie auch seinen Penis im Mund gehabt habe. Es treffe zu, dass er nach dem Oralverkehr B._____ von hinten vaginal penetriert habe, obwohl sie signalisiert habe, dass es ihr nicht gefalle. Er habe gedacht, dass es ihr oral nicht gefalle und danach habe er ja auch gefragt, ob er es machen könne, was sie mit einem "Ja, mach" beantwortet habe.

- 181 - Währendem er sie vaginal von hinten penetriert habe, sei G._____ dort gesessen, er könne aber nicht sagen, ob B._____ ihn mit der Hand oder oral befriedigt habe. A._____ habe währenddessen einfach zugeschaut (act. 18/05 S. 9 f.). Irgendwann bzw. fast am Schluss habe A._____ aber den Golfschläger von der Wand genom- men und versucht, diesen ihr hinten einzuführen, was jedoch nicht gelungen sei, da sie es nach 2-3 Sekunden gemerkt habe. Er [H._____] habe B._____ penetriert und dann sei er aus ihrer Scheide raus, ca. nach 5 Sekunden. Dann habe er sich umgedreht, sich angezogen und dann sei das mit dem Golfschläger passiert. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass A._____ danach auch noch zu B._____ ge- sagt habe, dass er sie das nächste Mal mit diesem Golfschläger schlagen werde. Für ihn habe das Ganze mit dem Golfschläger jedenfalls verstörend gewirkt und er sei voll geflasht gewesen, als A._____ diesen Golfschläger habe benutzen wollen (act. 18/05 S.11 f.). Er habe gedacht, dass B._____ die sexuellen Handlungen an diesem Abend gewollt habe, weswegen es auch zu diesen gekommen sei. Als dies mit ihr passiert sei, auch das mit dem Golfschläger, habe er schon ein komisches Gefühl gehabt, und zwar auch, nachdem sie seine Frage während des Oralverkehrs verneint habe. Aber er habe trotzdem gedacht, dass sie es wollte. Rückblickend schätze er diesen Vorfall im Gartenhäuschen als nicht richtig ein und dass es ein Fehler gewesen sei von ihnen allen. Er hätte besser Fragen sollen und auch war- ten. Er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Er habe sich auch vor A._____ nicht blamieren und als Aussenseiter dastehen wollen (act. 18/05 S. 13 f.). Auf Ergän- zungsfrage führte H._____ schliesslich aus, dass er bei diesem Vorfall im Garten- haus ein Kondom benutzt habe, wie auch G._____. Sie hätten sich das Kondom geteilt. G._____ habe es zuerst benutzt, dann habe er zu ihm gesagt, dass er es ihm geben solle. Ursprünglich habe G'._____ es wegwerfen wollen, dann habe er ihn aber aufgefordert, es ihm zu geben (act. 18/05 S. 17 f.).

d) Im Rahmen der Befragung an der Hautpverhandlung vom 16. Mai 2022 führte H._____ schliesslich aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob B._____ den Kopf geschüttelt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er sie überhaupt gefragt habe, ob es ihr gefalle. Er könne sich weiter auch nicht daran erinnern, dass er zwischendurch aufgestanden sei und seine Hose angezogen habe und auch nicht an den genauen Ablauf an diesem Abend. Von einem Golfschläger wisse er

- 182 - ebenfalls nichts mehr. Es sei richtig, dass es im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ gekommen sei, er wisse einfach nicht mehr wie der genaue Ablauf gewesen sei. Es sei sicherlich zu Oralverkehr gekommen, ob es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es treffe zu, dass sie am Ende mit dem Uber nach Hause gegangen seien, weshalb sie B._____ nicht mitgenommen hätten, könne er aber nicht sagen (Prot. S. 152 f.). 15.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten G._____

a) Der Mitbeschuldigte G._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom

21. April 2020 aus, auch dort mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie seien damals zum Gartenhäuschen gegangen, er und eine andere Person hät- ten dann gleichzeitig mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt. Es sei an einem Abend gewesen, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber es sei eher kalt gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob B._____ schon dort gewesen sei oder ob noch niemand im Gartenhäuschen gewesen sei, als sie eingetroffen seien. Er wisse auch nicht mehr, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass B._____ an die- sem Abend dort sein werde. Er glaube, dass zuerst er sexuellen Kontakt zu B._____ gehabt habe. Sie hätten sich ausgezogen, dann habe er normal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und sie habe gleichzeitig mit einem anderen oral ver- kehrt. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. B._____ sei auf allen Vieren gewe- sen und habe mit der anderen, sitzenden Person oral verkehrt. B._____ sei mit alle dem einverstanden gewesen. Die dritte Person, die noch dort gewesen sei, habe keinen Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt und ihnen nur zugeschaut (act. 19/03/01 F/A 216 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ anlässlich ihrer Befragung vom 8. April 2020 führte G._____ weiter aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne oder dass er nichts dazu sagen wolle bzw. dass die Aussagen nicht zutreffend seien. Insbesondere habe sie den Geschlechtsverkehr zwar zugelassen, aber A._____ habe ihr nichts gesagt bzw. ihr wurde nichts vorgeschrieben. Soweit er wisse, habe B._____ niemals "Nein" gesagt und der Ablauf sei so gewesen, dass zuerst er von hinten und sie oral mit dem anderen verkehrt habe und dann hätten sie getauscht (act. 19/03/01 F/A 258 ff.). B._____ habe während den sexuellen Handlungen auf ihn ganz normal gewirkt. Sie habe auch Begeisterung gezeigt. Sie

- 183 - habe auch gestöhnt und gesagt, dass es ihr gefalle. Er wisse nicht, wie es sich zeigen würde, wenn eine Frau keine Freude am Sex habe, aber er würde es auf jeden Fall merken (act. 19/03/01 F/A 285 ff.).

b) Anlässlich seiner Einvernahme am 15. Mai 2020 gab G._____ zudem zu Protokoll, dass damals er, H._____ und A._____ dabei gewesen seien. Sie seien wegen B._____ in das Gartenhaus, da sie das so irgendwie abgemacht hätten. Er habe auf dem Weg dann schon gewusst, um was es gehen würde, nämlich dass sie dann Sex mit B._____ haben würden. Er wisse aber nicht mehr, wie er erfahren habe, dass er mit B._____ Sex haben würde. Auf dem Weg ins Gartenhaus sei nicht darüber geredet worden, weswegen sie dorthin gehen würden. Er wisse nicht, ob davor darüber geredet worden sei, er gehe jedoch davon aus. Seine Vorstellung sei gewesen, dass er dort Geschlechtsverkehr mit B._____ haben werde, wobei er nicht wisse, ob nur er mit ihr Geschlechtsverkehr haben werde. Es sei richtig, dass seine Vorstellung so gewesen sei, dass er mit B._____ Sex haben werde, obwohl er davor bzw. bevor er im Gartenhaus gewesen sei noch gar nicht mit ihr geredet habe. Nach dem ersten Vorfall im Jugendheim habe er das nicht gross speziell gefunden. Er habe gedacht, dass dies für B._____ normal sei. Er könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern. Er wisse aber noch, dass er mit B._____ Ge- schlechtsverkehr gehabt habe. Er habe sie von hinten vaginal penetriert währen- dem B._____ H._____ oral befriedigt habe. Irgendwann hätten sie dann gewech- selt. Er wisse aber auch nicht mehr, wie es dann geendet habe (act. 19/03/03 S. 3 ff.). Als sie angekommen seien, sei B._____ bereits im Gartenhaus gewesen. Er habe gedacht, der Grund das B._____ bereits dort warte sei, weil sie Geschlechts- verkehr mit ihm [G._____] haben möchte. Er könne nicht mehr sagen, warum es zu sexuellen Handlungen gekommen sei und was sich zwischen dem Eintreffen und den ersten sexuellen Handlungen abgespielt habe. Zu Beginn habe er sie dann von hinten vaginal penetriert und gleichzeitig habe sie H._____ oral befriedigt. A._____ sei währenddessen am Sitzen gewesen. Zuvor hätten sie, also er, B._____ und H._____, sich besprochen, wie angefangen werde. Er wisse nicht mehr, was B._____ damals gesagt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob A._____ B._____ gesagt habe, dass sie sich ausziehen soll oder ob B._____ dies von sich aus gewollt habe. Er wisse allgemein eigentlich nicht mehr viel von diesem Vorfall

- 184 - (act. 19/03/03 S. 6 ff.). Am Abend des Vorfalls habe er seine Kleider ausgezogen, aber nicht ganz, soweit er sich erinnern könne. Er glaube, dass er nur die Hose runtergelassen habe. Sie hätten dann angefangen, er habe B._____ von hinten vaginal penetriert und B._____ habe H._____ oral befriedigt. Danach hätten sie gewechselt. Er wisse nicht mehr, ob A._____ ihn aufgefordert habe, mit B._____ Sex zu haben. An diesem Abend habe er keinen Orgasmus gehabt und er wisse nicht mehr, ob B._____ A._____ damals oral befriedigt habe. Die Aussage von B._____, wonach sie A._____ oral befriedigt gehabt habe, als er [G._____] begon- nen habe B._____ von hinten vaginal zu penetrieren und danach A._____ aufge- standen sei und H._____ hinzugekommen sei, stimme nicht. Es habe nie einen solchen Wechsel gegeben, wie ihn B._____ beschreibe. Er habe auch nichts davon gemerkt, dass es B._____ weh getan habe, währendem er sie penetriert habe. An diesem Abend sei es zu den sexuellen Handlungen zwischen ihnen und B._____ gekommen, da es alle drei gewollt hätten. Er wisse aber nicht mehr, ob es Anzei- chen gegeben habe, dass B._____ dies nicht gewollt hätte. Von einem Golfschlä- ger wisse er wirklich nichts mehr. Er wisse auch nichts davon, dass A._____ an diesem Abend von B._____ Geld gefordert habe oder dass B._____ A._____ Geld gegeben habe. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien sie drei, also er, H._____ und A._____, mit dem Taxi oder Uber nach Hause gegangen und B._____ sei im Gartenhaus zurückgeblieben. Sie hätten sie nicht mitgenommen, da B._____ in eine andere Richtung habe gehen müssen. Zudem habe H._____ eben dringend nach Hause gehen müssen. Er habe B._____ halt nicht gekannt bzw. nicht so gut, dass er sie zum Bahnhof begleiten würde. Deswegen hätten sie sich auch nicht aufgeteilt. Er sage aber nichts dazu, dass sie sich gut genug gekannt hätten, um miteinander Sex zu haben (act. 19/03/03 S. 14 ff.). Auf Ergänzungsfragen führte G._____ schliesslich aus, er würde es schon nicht als normal bezeichnen, Sex vor bzw. mit anderen Kollegen zu haben, aber es sei schon ab und zu passiert, dass er mit einem Kollegen zusammen Sex gehabt habe. Dass jemand ihm beim Sex zuschaue, sei für seine Verhältnisse aber eher nicht normal. Es sei richtig, dass H._____ und er damals das Kondom geteilt hätten. H._____ sei für ihn wie ein Bruder und das sei für ihn gar kein Problem gewesen. Er könne aber nichts dazu sagen, ob das üblich sei. Es sei ein spontaner Entscheid

- 185 - gewesen beim Stellungswechsel (act. 19/03/03 S. 21 f.). B._____ habe einen ne- gativen Ruf bezüglich sexuellen Handlungen, da sie Nacktbilder umher schicke, auch an ihn. B._____ habe auch ihm nach diesen Vorfällen Nacktbilder geschickt. Er wisse nicht, mit wem B._____ alles schon verkehrt habe. Aber so wie er das sehen würde, namentlich dass sie zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen sei und so etwas gemacht habe und immer Kondome dabei gehabt habe, das sei für ihn nicht normal, sondern eher ziemlich dreckig (act. 19/03/03 S. 26).

c) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 führte der Mitbeschul- digte G._____ schliesslich aus, sie seien an diesem Tag etwas Trinken gegangen und danach ins Gartenhäuschen. Er wolle sagen, dass ihm nichts befohlen worden sei und auch sonst niemand zu etwas gezwungen worden sei. Den genauen Ablauf habe er nicht mehr in Erinnerung, er habe sie aber zuerst vaginal penetriert. Vom Oralverkehr wisse er nichts mehr. Jedenfalls habe A._____ nicht mit ihr verkehrt. Auch von einem Golfschläger wisse er nichts mehr. Er wisse noch, dass er öfters nach draussen gegangen sei, da viel geraucht worden sei und er als Sportler das nicht vertragen würde. Der Grund, dass sie B._____ nicht mit dem Uber mitgenom- men hätten sei gewesen, da sie in die eine Richtung hätten gehen müssen und der Bahnhof in der anderen Richtung gelegen hätte (Prot. S. 154). Er wisse nicht mehr, was man genau bezüglich diesem Gartenhäuschen besprochen habe und auch nicht, ob B._____ bereits dort auf A._____ gewartet habe. Er könne sich nicht erin- nern, dass sie irgendetwas geplant hätten, insbesondere darüber gesprochen, ob es zu sexuellen Handlungen kommen würde (Prot. S. 154 f.). Am fraglichen Abend sei ihm nichts aufgefallen, wonach H._____ B._____ gefragt habe, ob es ihr gefalle und sie den Kopf geschüttelt habe. Ihm sei allgemein nichts aufgefallen, was den Anschein gemacht hätte, dass sie es nicht gewollt hätte. B._____ habe immer voll mitgemacht, gestöhnt und Kommentare von sich gegeben. Er könne sich nicht da- ran erinnern, dass sich B._____ zu Beginn dagegen gewehrt habe, sich vor ihm auszuziehen. Er könne sich weder daran erinnern, dass er nach der vaginalen Pe- netration sein Kondom H._____ übergeben habe, noch dass B._____ während des Geschlechtsverkehrs einmal gesagt hätte, dass es ihr wehtue und er aufhören solle oder dass er zum Orgasmus gekommen sei (Prot. S. 156 f.). Es sei gut möglich, dass er mal ausgeführt habe, dass es für B._____ normal gewesen sei, mit fremden

- 186 - Männern Sex zu haben, da sie sexsüchtig gewesen sei. Dies führe er darauf zu- rück, da B._____ auf ihn gewirkt habe, als würde sie dies öfters machen und sie sei für ihn auch wie ein "Flittchen" rübergekommen (Prot. S. 158 f.). 15.2.5. Videoaufnahme Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles ist in den Untersu- chungsakten eine Videoaufnahme vorhanden (act. 45/09). Auf dieser rund 40 Se- kunden dauernden Videosequenz ist eine junge Frau zu sehen, welche nur noch mit einem BH bekleidet ist und sich auf allen Vieren auf einer Matratze befindet und dabei gleichzeitig von einem jungen stehenden Mann von hinten penetriert wird und einem auf ihrer Kopfhöhe sitzenden anderen jungen Mann den erigierten Penis oral befriedigt. Die filmende Person hebt dabei zu Beginn das T-Shirt des stehenden jungen Mannes und äussert sich zu dessen Schamrasur, gefolgt von einem lauten Lachen. Die junge Frau schaut im weiteren Verlauf mit einem kurzen Lächeln ein- mal in die Kamera, nachdem der sitzende Mann etwas Unverständliches gesagt hat und dabei mit seiner Hand an ihren Hinterkopf greift. Es bricht zudem ein grös- seres Gelächter aus. In der Folge sagt der sitzende Mann zur jungen Frau zudem "Nimm!" und fragt die filmende Person, ob diese ihm ein Kondom geben könnte. Dieser erkundigt sich nach dem Grund, woraufhin der sitzende Mann festhält, dass er sie [die junge Frau] nun ficken werde. Die filmende Person erwidert aber sofort, dass er selbst sie ficken werde und er [der sitzende Mann] das Kondom des ande- ren jungen Mannes nehmen soll. 15.3. Würdigung 15.3.1. Mit Verweis auf das bisher Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. C. 4.1.1.) kann erneut festgehalten werden, dass die Darstellungen der Privatklägerin von etlichen Realitätskriterien geprägt sind und von ihr – trotz insgesamt viermaliger Befragung – in sich stimmig und gleichbleibend wiedergegeben wurden. Auch vor- liegend war die Privatklägerin in der Lage, über ihr inneres Befinden authentisch Auskunft zu geben, indem sie offen über ihre Schamgefühle im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten in Anwesenheit der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ spricht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich

- 187 - Ausziehen unter den Augen der genannten Personen, was sie nachvollziehbar mit einem allgemein vorhandenen Schamgefühl begründen kann (vgl. act. 14/02/05 F/A 33 ff.; Prot. S. 210). In dieser Hinsicht sticht auch die einmal mehr äusserst lebensecht anmutende Aussage hervor, wonach es halt wie immer gewesen sei und sie es einfach durchgezogen habe. Während den eigentlichen Handlungen habe sie gar nichts gefühlt, erst danach – das heissst, nachdem die ganze Anspan- nung weggefallen ist – habe sie dann aber brutal fest geweint, da sie einfach nur noch enttäuscht gewesen sei (vgl. act. 12/04/05 F/A 149, F/A 170, F/A 185; act. 14/02/05 F/A 46). Es ist kaum davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Lage ist, eine derartige Artikulierung zu veranschaulichen, wenn es nicht tat- sächlich Erlebtem entspricht. Für den neutralen Beobachter erscheint es vorliegend überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin an diesem Abend er- neut in besagtes Gartenhäuschen begeben hat, obwohl sich dort – wie den nach- stehenden Erwägungen (vgl. nachstehend Erw. III. C. 16.) entnommen werden kann – erst vor Kurzem bereits ein Vorfall mit mehreren Männern abgespielt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte aber ihre grosse Liebe gewesen ist und sie alles für ihn gemacht hätte verbunden mit ihrer blinden Hoffnung, der Beschul- digte werde sich dieses Mal ändern und ihre Beziehung werde sich zum Guten wenden, gelingt es der Privatklägerin aber dennoch, eine authentische und nach- vollziehbare Erklärung für ihr Verhalten an diesem Abend zu schildern (vgl. act. 14/02/05 F/A 17 ff.; Prot. S. 207; S. 214). Mit ihren Aussagen ist die Privatklä- gerin auch vorliegend in der Lage, einen vergleichsweise umfangreichen Vorfall in seiner Gesamtheit chronologisch stimmig wiederzugeben und zwar sowohl bei of- fenen Erzählungen als auch auf gezielte Fragen hin, ohne dabei auf exakt identi- sche Worte zurückgreifen zu müssen. Schliesslich lassen sich den Aussagen der Privatklägerin auch vorliegend keinerlei Aggravierungstendenzen entnehmen (vgl. act. 14/02/05 F/A 108). Gesamthaft betrachtet sind ihre Aussagen mit zahlreichen Realitätskriterien, Details und Zusammenhängen versetzt, welche letztlich ohne weiteres für tatsächlich Erlebtes sprechen. Damit erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin als glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. 15.3.2. Entsprechend dem oben Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) ist der Beschuldigte mit seinen Schilderungen zum vorliegend interessierenden

- 188 - Vorfall abermals nicht in der Lage, begründete Zweifel an den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin aufzubringen, weswegen auf seine Aussagen – sofern sie denjenigen der Privatklägerin entgegenstehen – nicht abzustellen ist. 15.3.3. Das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ zu den vorliegend interessierenden Vorfällen unterscheidet sich kaum von demjenigen zu den Ankla- gesachverhalten 2, 5 und 6 (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3., 5.3.3., 6.3.3.). Er- neut ist er darum bemüht, umfassende Aussagen und sogar Eingeständnisse zum eigentlichen Tatgeschehen im Gartenhäuschen zu tätigen und schreckte auch nicht davor zurück, dadurch sich selbst und seine damaligen Kollegen, den Beschuldig- ten und den Mitbeschuldigten G._____, teilweise massiv zu belasten. Dieses offene und bisweilen kooperative Aussageverhalten – im Rahmen dessen der Mitbeschul- digte sogar mehrheitlich die Darstellungen der Privatklägerin als zutreffend bzw. richtig bezeichnete – ist mit Fortdauer der Untersuchung und insbesondere anläss- lich der gerichtlichen Befragung allerdings einem äusserst zurückhaltenden und re- lativierendem Aussageverhalten gewichen. Im Zuge davon versuchte er im We- sentlichen auch Erinnerungslücken geltend zu machen. Diese Ambivalenz in den Depositionen von H._____ lässt – wie bereits mehrfach erwähnt – gesamthaft be- trachtet nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkom- men, weswegen auf seine Schilderungen nur mit besonderer Vorsicht abzustellen ist. 15.3.4. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ ist zunächst einmal fest- zuhalten, dass er zu Beginn hinsichtlich des vorliegenden äusseren Sachverhaltes und damit in Bezug auf den tatsächlichen Geschehensablauf grundsätzlich darum bemüht gewesen war, seine persönlichen Wahrnehmungen ausführlich zu Proto- koll zu geben. Mit jeder weiteren Einvernahme schien das Erinnerungsvermögen von G._____ jedoch zu schwinden, sodass er mit Fortdauer des Verfahrens auch seine früheren Ausführungen nicht mehr bestätigen konnte oder wollte. Angesichts der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall an sich und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung ist dieses Aussageverhalten nachvollziehbar und lässt an der Glaubhaftigkeit keine grundsätzlichen Zweifel aufbringen, zumal seine Deposi- tionen – mit einzelnen Ausnahmen – auch mit den Ausführungen der Privatklägerin

- 189 - zum äusseren Sachverhalt übereinstimmen. Dennoch ist anzumerken, dass die fehlende Konstanz in seinen Schilderungen gesamthaft betrachtet kein vollends schlüssiges Bild abzugeben vermögen. Augenfällig ist diesbezüglich, dass sich der Mitbeschuldigte G._____ bei Fragen zu mehrheitlich kritischen Sachverhaltsele- menten und Zusammenhängen mit pauschalem Bestreiten bzw. mit geltend ma- chen von Erinnerungslücken begnügt. Auch wenn ihm als beschuldigte Person kei- nerlei Mitwirkungs- oder Aussagepflichten zukommen, so hat das Gesagte den- noch zur Folge, dass seine Aussagen inhaltlich weniger authentisch und überzeu- gend erscheinen, als diejenigen der Privatklägerin. Soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin entgegenstehen, kann demnach nicht auf seine Depositionen ab- gestellt werden. 15.3.5. Es ist unbestritten bzw. sogar anerkannt, dass es sich bei den in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen um die vorliegend im Zentrum stehenden Tatbeteiligten handelt. Namentlich handelt es sich bei der jungen Frau um die Pri- vatklägerin, bei der stehenden Person um den Mitbeschuldigten G._____, bei der sitzenden Person um den Mitbeschuldigten H._____ und bei der filmenden Person um den Beschuldigten. Weiter ist unbestritten, dass diese Videosequenz im Rah- men des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles entstanden ist. Anhand des Zeit- stempels dieser Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass dieser Vorfall – in Kon- kretisierung der Anklageschrift – am Abend des 5. Mai 2019 stattgefunden hat. Die Verteidigung macht hinsichtlich dieser Videoaufnahme sodann geltend, die Privat- klägerin mache keinen gedrängten oder genötigen Eindruck. Im Gegenteil wirke sie autonom, lache, stöhne und gestalte die sexuellen Handlungen in Form von zärtli- chen Bissen mit (vgl. act. 223 Rz. 291). Primär ergibt sich aus dieser Videoaufnahme auf eindrückliche Art und Weise, wie die Stimmung am fraglichen Abend im Gartenhäuschen tatsächlich ge- wesen ist. Insbesondere lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 149) – eben nicht alle, sondern nur die drei männlichen Personen ihren Spass gehabt haben. Das einmalige La- chen der Privatklägerin lässt keinesfalls darauf schliessen, dass sie bei diesem Szenario bzw. während des gesamten Abends Spass gehabt und es genossen hat.

- 190 - Im Gegenteil erscheint ihr Lachen vielmehr schambehaftet und beinahe schon er- zwungen, nachdem H._____ gerügt hatte, sie solle ihn nicht beissen. Der Unter- schied zwischen dem lauten Gelächter des Beschuldigten, G._____ und H._____ zum verlegenen Lächeln der Privatklägerin ist geradezu frappant. Ganz offensicht- lich ist die Privatklägerin bemüht, sich mit dem Lachen den anderen anzupassen und die für sie augenscheinlich unangenehme Situation dadurch zu überwinden. Ohne jeden Zweifel kann aus diesem Lachen aber keinerlei Spass oder Freude erkannt werden. Weiter kann aus dieser Videodatei entnommen werden, dass die Privatklägerin an diesem Abend letzten Endes wie eine Ware behandelt wurde und es allen drei Beteiligten in keiner Art und Weise um die Privatklägerin selbst bzw. um deren Willen, ob sie die sexuellen Handlungen überhaupt wollte oder nicht, ge- gangen ist. Mithin die Bemerkungen sowohl vom Beschuldigten als auch von H._____, die Privatklägerin nun zu ficken, erfolgten jeweils ohne Einbeziehung der Privatklägerin selbst. Es ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, dass die Privat- klägerin überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Willen zu äussern und allfällige Gegenwehr aufzubringen. Schliesslich wird aus der Videoaufnahme ein- mal mehr ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Konstellation der Anführer gewesen ist. Nicht zuletzt aufgrund der zuvor erwähnten "Konversation" zwischen ihm und H._____ ergibt sich, dass er bestimmen konnte, wie es ablaufen werde. Das wird in diesen rund 40 Sekunden auch aus seinen Kommentaren zum Mitbe- schuldigten G._____, wie dieser seine Schamrasur handhaben und seine Position einnehmen soll sowie zu H._____, wonach dieser das [gebrauchte] Kondom von G._____ nehmen soll, eindeutig. Insgesamt ergibt sich daraus also, dass es sämt- lichen drei Beteiligten überhaupt nicht auf den Willen der Privatklägerin angekom- men ist und dass der Beschuldigte die bestimmende Person an diesem Abend ge- wesen ist. 15.3.6. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche im We- sentlichen von den Ausführungen der weiteren direkt am Tatgeschehen Beteiligten gestützt werden – ist der äussere Tathergang gemäss Sachverhalt 15, wie er sich aus der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 ergibt (vgl. act. 26 S. 34 ff.), vorbehältlich nachgenannter Ausführungen als erstellt zu betrachten. Wie bereits erwähnt, hat sich dieser Vorfall am Abend des 5. Mai 2019 abgespielt (vgl. act. 45/09). Es kann

- 191 - vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Kopfschütteln der Privat- klägerin auf die Frage von H._____ hin, ob es ihr gefalle, für alle wahrnehmbar gewesen ist. Der Mitbeschuldigte G._____ stellte das in Abrede und auch den Aus- sagen der Privatklägerin lässt sich nicht zweifellos entnehmen, dass ihr Kopfschüt- teln für alle wahrnehmbar gewesen ist (vgl. act. 14/02/05 F/A 65; F/A 156 ff.; act. 19/03/03 S. 11 f.; Prot. S. 156; S. 208 f.). Zudem führte H._____ aus, dass er diese Frage leise gestellt habe. Insgesamt fehlt es an klaren Anhaltspunkten, dass dieses Kopfschütteln nebst H._____ auch der Mitbeschuldigte G._____ und der Beschuldigte mitbekommen haben sollen, zumal sie gerade jemanden oral befrie- digte und dabei naturgemäss ihren Kopf ohnehin bewegte. Damit ist im Unterschied zur Anklageschrift davon auszugehen, dass nur H._____ die Antwort der Privatklä- gerin auf seine Frage mitbekommen hat. Schliesslich ist den Aussagen der Privat- klägerin zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem einen Ende eines Golfschlä- gers, welchen er von der Wand in dem Gartenhäuschen genommen hatte, ver- suchte, in die Scheide der Privatklägerin einzudringen. Es kann dabei offen bleiben, um welches Ende es sich gehandelt hat, da dies einerseits nicht nachgewiesen werden kann und andererseits letztlich nichts zur Sache tut. Da sich die Privatklä- gerin mit Wegdrücken und Zusammenzucken dagegen wehrte, hatte der Beschul- digte mit seinem Vorhaben allerdings nur teilweise Erfolg und beendete dieses gleich danach wieder (vgl. act. 14/02/05 F/A 62; F/A 95 ff.; Prot. S. 213). Was den inneren Sachverhalt anbelangt, drängt es sich erneut auf, im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) näher darauf ein- zugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

16. Sachverhalt 18 16.1. Anklagevorwurf 16.1.1. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zunächst zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe sich am späten Abend des 9. April 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin getroffen. Sie hätten sich zusammen zum Gartenhäuschen von AV._____ auf dem AS._____-areal

- 192 - AT._____ begeben, wo zunächst der Beschuldigte und hernach der Mitbeschul- digte I._____ mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten sei auf vorgängige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I._____ und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, wobei diese von der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vorgängig nichts gewusst habe. Vom Ge- schlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt (act. 26 S. 40). 16.1.2. Am Folgeabend, 10. April 2019, habe sich der Beschuldigte mit AW._____ und der Privatklägerin getroffen, wobei sie gemeinsam zu einem Parkplatz in der Nähe der AS._____-anlage AT._____ gefahren seien. Mit einem separaten Fahr- zeug seien die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ dazu gestossen. Der Be- schuldigte habe sich in der Folge mit der Privatklägerin und den beiden Mitbeschul- digten J._____ und BA._____ erneut zum Gartenhäuschen von AV._____ bege- ben, wo der weitere Mitbeschuldigte I._____ aufgrund einer vorgängigen Abma- chung zwischen dem Beschuldigten und ihm bereits auf sie gewartet habe. Die Privatklägerin habe bereits auf dem Weg zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen würde, habe aus Angst geschlagen zu werden aber nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen (act. 26 S. 40 f.). 16.1.3. Im Gartenhäuschen sei es hernach zunächst zu sexuellen Handlungen zwi- schen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten J._____ gekommen. Diese seien gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt. Die Privatklägerin habe den Mit- beschuldigten zunächst oral und ohne Kondom befriedigen müssen, bevor er sie schliesslich von hinten vaginal und mit Kondom penetriert habe. Davon habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt. In der Folge sei der Mitbe- schuldigte BA._____ hinzugetreten und habe sich von der Privatklägerin ebenfalls oral befriedigen lassen, währenddem der Mitbeschuldigte J._____ an der Privatklä- gerin weiterhin von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Der Mitbeschuldigte J._____ habe sich schliesslich zurückgezogen, damit der weitere Mitbeschuldigte BA._____ ebenfalls an der Privatklägerin habe den Geschlechts- verkehr vollziehen können. Dies habe jener mit Kondom und von vorne bis zum

- 193 - Samenerguss getan, nachdem er zunächst versucht habe, von hinten vaginal in die Privatklägerin einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Erneut sei schliesslich der Mitbeschuldigte J._____ dazugekommen und habe die Privatklä- gerin wiederum und ebenfalls von vorne und mit Kondom bis zum Samenerguss penetriert. Das Ejakulat habe er anschliessend auf den Bauch und die Brüste sowie in den Mund der Privatklägerin fliessen lassen (act. 26 S. 41). 16.1.4. Hernach seien sämtliche Beteiligten im Gartenhäuschen versammelt ge- wesen. Der Mitbeschuldigte J._____ habe in die Runde gesagt, er wisse, dass die Privatklägerin "es" nur für den Beschuldigten gemacht habe, worauf die Privatklä- gerin zu weinen begonnen und der Beschuldigte wütend und aggressiv reagiert habe und diese am Nacken gepackt und an den Haaren gerissen habe. Der Mitbe- schuldigte I._____ habe sich daraufhin zwischen den Beschuldigten und die Privat- klägerin gesetzt, um weitere Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin zu verhindern (act. 26 S. 41). 16.1.5. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ hätten sich daraufhin aus dem Gartenhäuschen begeben, damit auch der Mitbeschuldigte I._____ mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können, was jedoch nicht geschehen sei (act. 26 S. 41 f.). 16.1.6. Unter dem Vorwand Zigaretten kaufen zu wollen hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ daraufhin die Örtlichkeit verlas- sen. Nachdem die Privatklägerin zunächst mit diesen hätte mitgehen sollen, habe der Beschuldigte sie aufgefordert beim Mitbeschuldigten I._____, welcher nicht al- leine im Gartenhäuschen habe verbleiben wollen, zu bleiben und zu tun, was er sage (act. 26 S. 42). 16.1.7. Zurück im Gartenhäuschen habe der Mitbeschuldigte I._____ bei der Pri- vatklägerin um Sex gebettelt, worauf diese ihn aus Angst vor seinen Reaktionen und den drohenden Konsequenzen von Seiten des Beschuldigten habe den Ge- schlechtsverkehr mit Kondom von hinten vaginal bis zum Samenerguss vollziehen lassen. Danach sei der Mitbeschuldigte I._____ auf der Pritsche im Gartenhäus- chen eingeschlafen und die Privatklägerin habe vergebens auf die Rückkehr des

- 194 - Beschuldigten gewartet, bis sie in den frühen Morgenstunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe nach Hause gehen können (act. 26 S. 42). 16.1.8. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten nur seinetwegen habe über sich ergehen lassen. Ihm sei sein bestimmender Einfluss auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen und er habe diese Machtposition auch bewusst ausgenutzt. Er sei sich ausserdem während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass die Mitbeschuldig- ten seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin ausgenutzt und zur Befriedi- gung ihrer eigenen sexuellen Bedürfnisse missbraucht hätten und dass es der Pri- vatklägerin in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen sei, sich den Vorha- ben zu widersetzen. Ausserdem habe der Beschuldigte von Anbeginn an gewusst, wie alt die Privatklägerin gewesen sei (act. 26 S. 6, S. 8 und S. 43). 16.2. Beweismittel 16.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Erstmals wurde der Beschuldigte am 10. Februar 2020 in der Hafteinver- nahme bzw. am 17. Februar 2020 in der polizeilichen Einvernahme mit den mut- masslichen Vorfällen in einem Gartenhäuschen konfrontiert. Er sagte damals aus, er habe B._____ nie zu etwas gezwungen, was sie nicht gewollt habe. Es sei nie zu etwas Sexuellem gekommen (act. 16/02 F/A 62). Es sei nie zu sexuellen Hand- lungen gekommen. Er habe noch nie mit ihr geschlafen und er habe auch nicht dafür gesorgt, dass andere mit ihr schlafen könnten (act. 16/03 S. 3). Im späteren Verlauf der Untersuchung machte der Beschuldigte keine Angaben mehr zum Vor- wurf betreffend das Gartenhäuschen bzw. keine Aussagen mehr (vgl. act. 16/04- 07 und act. 17/01-03).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich an jenem Abend mit dem Mitbeschuldigten I._____ ge- troffen und sie hätten dann B._____ vom Bahnhof abgeholt und seien langsam zum Gartenhäuschen gegangen. Als sie angekommen seien, sei auch geredet und ge- raucht worden. Er könne sich noch genau an das Gespräch erinnern, welches er

- 195 - mit I._____ geführt habe. Er und I._____ hätten einen speziellen Humor, auch wenn sie nicht so oft draussen seien. Er habe frech zu ihm gesagt, dass er hässlich sei und dieser habe ihm das auch zurückgesagt. An dieses Gespräch könne er sich erinnern, als B._____ sich eingemischt habe und gesagt habe, weshalb sie so mit- einander sprechen und sich so kindisch verhalten würden. Er habe sie dann ge- fragt, wer denn schöner sei und sie habe darauf geantwortet, er sei schon schöner, aber I._____ sei einer der schönsten Cousins, die er habe. So seien sie ins Ge- spräch und auf das Thema gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er dann hinausge- gangen oder hinausgeschickt worden sei. Von draussen habe er jedenfalls gefilmt. Er habe vergessen den Blitz auszuschalten. I._____ habe das bemerkt, den Sex mit B._____ unterbrochen und sei sofort rausgekommen. Er habe zu ihm gesagt, er solle sofort das Video löschen. Er habe es gelöscht und I._____ habe noch kon- trolliert, ob er das Video tatsächlich gelöscht habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er vorher noch Sex mit der Privatklägerin gehabt habe. Sie seien zusammen dorthin gegangen, sie hätten keinen Sex gehabt. Geplant sei nichts ge- wesen. Er wisse, dass sie einen Gruppenchat gehabt hätten, er I._____ und B._____. Dort sei sicher geschrieben worden und sie hätten sich gegenseitig auch Aufnahmen geschickt. In diesem Chat hätten sie über den Tag geschrieben, bzw. was sie machen würden. Eigentlich sei es nur ums Hängen gegangen. Er habe B._____ nicht gesagt, dass sie mit ihm Sex haben müsse und dass sie sich wegen dem Sex treffen würden. Das sei überhaupt nicht so geplant gewesen. Vielleicht sei auch Sex ein Thema gewesen, aber er wisse es nicht, weil er sich nicht erinnern könne. Aus seiner Sicht sei einfach nur Hängen der Plan gewesen (Prot. S. 358 f.). Zum 10. April 2019 führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung aus, es habe an diesem Tag ein riesiges Chaos im Chat mit I._____ gegeben. Bevor er überhaupt mit I._____ geschrieben habe, habe er mit B._____ geschrie- ben und sie habe ihn gefragt, heute nochmals. Er habe ihr gesagt, dass er keinen Bock habe und er wisse auch noch, dass I._____ an diesem Abend auch nicht habe kommen wollen oder nicht habe kommen können. Kurze Zeit später habe er [I._____] ihm gesagt, ob sie dennoch gehen könnten. Er habe ihm dann aber ge- sagt, dass er kein Bock auf B._____ habe. Er habe sich dann mit AW._____ getrof- fen an diesem Abend und aus lauter Langeweile habe er B._____ geschrieben,

- 196 - dass sie sich dennoch treffen könnten. Er habe zuerst AW._____ getroffen und dann hätten sie B._____ abgeholt und seien Richtung Gartenhäuschen gefahren. Bevor sie zum Gartenhäuschen gekommen seien, hätten sie bei einem Sportplatz, der heisse BB._____, angehalten und eins, zwei geraucht. Dort hätten sie auch J._____ und BA._____ getroffen. I._____ sei nicht dabei gewesen. Sie seien dann zum Gartenhäuschen gegangen. I._____ sei nicht dort gewesen. Er wisse nicht mehr, ob es auf dem Weg zum Gartenhäuschen gewesen sei oder als sie bereits dort gewesen seien, habe er zu B._____ gesagt, dass wenn sie etwas nicht wolle, sie das sagen könne. Der Sex zwischen J._____ und B._____ sei passiert. Er wisse noch, dass er irgendwann aufgefordert worden sei, rauszugehen. Er sei dann mit BA._____ draussen gestanden, sie hätten geredet und er habe wieder aufgenom- men. J._____ habe ihm gesagt, dass er das Video löschen solle, was er auch getan habe (Prot. S. 364). Wie es zum Sex mit BA._____ gekommen sei, daran könne er sich nicht mehr so gut erinnern. Er wisse noch, dass BA._____ die Tür aufgemacht habe und J._____ gesagt habe, er solle sie nachher fragen und wieder rausgehen, weil er eben gerade dran gewesen sei (Prot. S. 365). Er könne sich nicht erinnern, dass er B._____ gesagt habe, dass sie mit dem BC._____ nicht müsse. Er habe ihr gesagt, dass sie es sagen könne, wenn sie etwas nicht möchte (Prot. S. 366). Er könne sich schliesslich noch an eine Szene erinnern, als I._____ dazugekom- men sei, als alles fertig gewesen sei. Sie seien am Hängen gewesen, I._____ vor ihm, es habe Stühle gehabt. Er sei auf dem Bett gesessen und B._____ neben ihm. B._____ habe eine Sprachnachricht ihrer Mutter abgespielt, in welcher sie be- schimpft worden sei. B._____ habe dann angefangen zu lachen und sie hätten alle gelacht, obwohl es eigentlich nicht zum Lachen gewesen sei. B._____ habe dann gesagt, es sei alles wegen ihm [dem Beschuldigten], weil sie mit ihm abhänge. In diesem Moment sei er wütend geworden und habe ihren Kopf gepackt und diesen nach hinten gestossen. J._____ habe nach ein paar Sekunden gesagt, er solle et- was chillen. Sie hätten dann angefangen zu lachen, es sei allgemein lustig gewe- sen (Prot. S. 366 f.). Sie hätten dann keine Zigaretten und Getränke mehr gehabt. Er habe BA._____ gefragt, ob sie vielleicht einkaufen gehen könnten. Er, J._____ und BA._____ seien dann gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie

- 197 - diese Dinge gekauft hätten und dann zurückgegangen seien oder ob sie direkt nach Hause gegangen seien (Prot. S. 367). 16.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin berichtete von einem Vorfall im Gartenhäuschen im AS._____-verein erstmals bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau am 29. Oktober 2019 (act. 12/03/03). Sie habe damals Sehnsucht gehabt, den Be- schuldigten zu sehen. Dann sei sie einmal mit ihm raus und sie seien in W._____ zu einem Gartenhäuschen gegangen und hätten Verkehr gehabt. Dann seien an- dere Typen zum Verkehr gekommen. Sie seien einfach gekommen und zu einem habe sie noch nein gesagt, also nicht geweint oder geschrien. Aber sie habe ge- musst. Und danach habe der Beschuldigte gesagt, er gehe Zigaretten holen und habe sie mit einem alleine gelassen. Der Beschuldigte habe gesagt, lieber solle sie es machen, weil er besoffen sei und wer wisse, was er ihr antue. Sie habe sich halt so gefühlt, dass sie gemusst habe. Sie habe gedacht, er komme vielleicht zurück und bringe Zigaretten und alles werde gut. Sie sei danach mit diesem alleine ge- wesen. Sie habe zwar immer "nein nein" gesagt, er habe sie nicht in Ruhe gelassen und habe es immer weiter versucht, da habe sie es zugelassen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte komme vielleicht zurück. Es sei in einem Gartenhäuschen gewesen. Sie habe es hinter sich gebracht und habe auf ihn gewartet, aber er sei nicht gekommen. Sie sei auf dem Boden gelegen und habe gewartet, bis der an- dere eingeschlafen sei, dann sei sie raus und nach Hause (act. 12/03/03 F/A 143). Als die drei Typen dazugekommen seien, seien sie und der Beschuldigte noch nicht fertig gewesen. Es habe Oralverkehr zwischen ihnen gegeben und dann seien diese einfach dazugekommen (act. 12/03/03 F/A 147). Die Typen hätten alles vom Fenster aus gesehen, sie hätten Oralverkehr gehabt, er habe ihr in den Mund gespritzt und sie habe geschluckt (act. 12/03/03 F/A 156-159). Der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe zu ihr gesagt, sie müsse und sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 161 f.). Die drei Typen, die dabei gewesen seien, seien älter gewesen als der Be- schuldigte, über 20. Sie habe sie an diesem Abend zum ersten Mal gesehen und

- 198 - auch danach habe sie sie nicht nochmals gesehen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie A._____ gekannt hätten, es seien aber keine engen Freunde gewesen, sonst hätte sie sie auch gekannt (act. 12/03/03 F/A 165 f.). Danach sei der Beschul- digte Zigaretten holen gegangen und einer sei bei ihr geblieben. Dieser sei klein gewesen und habe einen länglichen Bart gehabt. Er sei AJ._____, er habe auch so AJ._____e Anmachsprüche gemacht. Sie glaube sogar, dass es der Cousin gewe- sen sei, sie glaube, er heisse I._____ (act. 12/03/03 F/A 171 ff.). Sie habe halt eine längere Zeit gewartet, bis der Beschuldigte komme. Und dieser habe halt immer zu ihr gesagt "chum, chum". Sie habe gewartet und dann sei es einfach dazu gekom- men. Nicht so, dass sie es gewollt hätte, so mit anmachen oder so, leidenschaftlich oder so sei es nicht gewesen. Sie habe einfach Angst gehabt, weil er besoffen gewesen sei. Er habe nach Alkohol gestunken (act. 12/03/03 F/A 180 f.). Sie habe es einfach gemacht, ohne ihn anzusehen, ohne einen Ton von sich zu geben. Sie habe gewartet, bis es vorbei gewesen sei. Sie habe sich unten herum ausgezogen und habe sich doggystyle, also so, dass sie ihn nicht habe anschauen müssen ein- fach zur Verfügung gestellt. Er sei mit dem Penis vaginal von hinten mit Kondom in sie eingedrungen. Es sei nicht lange gegangen (act. 12/03/03 F/A 185-190). Auf Nachfrage könne sie sagen, sie habe nein gesagt und er habe gesagt "chum scho", weil sie schon mit den anderen gehabt habe. Er habe gedacht, sie sei eine Hure (act. 12/03/03 F/A 191 f.). Es seien drei Typen gewesen, und zwei seien gegangen und einer sei ge- blieben. Sie seien zusammen gegangen, angeblich um Zigis und etwas zu Essen und zu Trinken zu holen und dann sei sie mit noch einem Typen alleine gewesen, dem angeblichen Cousin. Und mit dem habe sie nachher einzeln müssen. Aber sie habe mit allen dreien gemusst. Mit zweien habe sie zusammen mit dem Beschul- digten und mit dem anderen einzeln. Eigentlich hätten sie zu viert Geschlechtsver- kehr gehabt. Sie hätten alle "abtüschlet", zuerst sei einer eingedrungen, dann habe ein anderer oral, dann sei der andere eingedrungen und der andere oral (act. 12/03/03 F/A 215-220). Diese Szene habe der Beschuldigte auch auf dem Handy. Sie habe nicht gewusst, dass er aufnehme, sie habe das erst gemerkt, als er ihr den Screen-Shot gezeigt habe, als er es ihr geschickt habe. Sie habe erkannt,

- 199 - dass es dort gewesen sein müsse, weil sie sonst nicht in diesem Häuschen gewe- sen sei. Sie habe das Häuschen gleich erkannt (act. 12/03/03 F/A 221-224). Sie hätten alle mit Kondom verhütet (act. 12/03/03 F/A 225 f.). Sie habe es nicht ge- wollt, sie sei nicht bereit gewesen für andere Typen und sie habe nein gesagt. Die anderen Typen seien einfach gekommen und hätten angefangen. Sie hätten ge- wusst, dass sie es nicht gewollt habe und hätten danach auch zum Beschuldigten gesagt, sie wüssten schon, dass sie es nur für ihn gemacht habe (act. 12/03/03 F/A 228-233). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin weiter aus, sie hätten sich damals bei der Bushaltestelle AU._____ getroffen und sie habe das Häuschen noch nicht gekannt. Sie seien dorthin gelaufen, sie sei noch nie dort gewesen (act. 12/03/03 F/A 351). Danach seien die anderen gekommen und sie habe mitgemacht, weil es A._____ ihr gesagt habe. Er habe gesagt, sie solle es für ihn machen und beim einzelnen Typen habe er gesagt, sie müsse, wer wisse, was er sonst mache, er wisse, wie er sei, wenn er besoffen sei. Die beide Typen hätten ihr den Kopf etwas gedrückt, damit sie ihren Penis in den Mund nehme. Sie habe halt schon geschaut, dass sie den Kopf etwas weggedreht habe und es rausgenommen habe, weil sie es unangenehm gefunden habe. Es sei eklig gewesen für sie. Also nicht, dass es sonst auch eklig gewesen wäre, aber von einer fremden Person, von der sie nicht wisse, wer sie sei und kein Vertrauen da sei. Es sei ihr automatisch eklig vorge- kommen und sie habe gewollt, dass es so schnell wie möglich aufhöre (act. 12/03/03 F/A 354 ff.).

b) In der Einvernahme vom 8. April 2020 durch die Kantonspolizei Zürich be- richtete die Privatklägerin von einem zweiten Vorfall im Gartenhäuschen, bei wel- chem allerdings der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten H._____ und G._____ anwesend gewesen sein sollen (act. 12/04/05 F/A 30, 141 ff.). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, sie habe das Gartenhäuschen gekannt, weil sie schon einmal dort gewesen sei, mit den älteren Typen. Sie sei insgesamt zwei Mal dort gewesen, sie habe gedacht einmal, weil sie die Sache voll vergessen habe, aber es seien zwei Mal gewesen (act. 12/04/05 F/A 209 f.).

- 200 -

c) Erneut auf mutmassliche Vorfälle im Gartenhäuschen angesprochen, gab die Privatklägerin anlässlich der Befragung vom 15. September 2020 auf Nach- frage, was im Frühling 2019 in diesem Gartenhäuschen geschehen sei, zu Proto- koll, sie sei mit dem Beschuldigten zusammen gewesen oder besser gesagt, A._____ habe sie abgeholt und sie seien dorthin gefahren und er habe die, also J._____ und I._____, gerufen. Sie seien halt irgendwie dorthin gegangen und sie habe halt schon irgendwie gewusst, was passiere und sei halt einfach vorwärts gelaufen. Er sei hinter ihr hergelaufen und habe gesagt "Bitte machs für mich. Gnüss es." Das wisse sie noch. Sie seien in das Häuschen rein. I._____ sei schon dort gewesen und habe getrunken, es seien grüne Flaschen gewesen. Sie habe keine Ahnung mehr, wie es dazu gekommen sei, aber sie wisse, dass der Ablauf so gewesen sei, dass sie zuerst mit J._____ gemusst habe und dann sei der Un- bekannte einfach dazu gekommen. Zuvor habe ihr A._____ noch gesagt, ob sie den BC._____ sehe, mit dem mache sie es nicht. Aber er sei einfach dazugekom- men. J._____ habe sie doggystyle und den Unbekannten habe sie mit dem Mund befriedigt. Als J._____ fertig gewesen sei, habe sie noch schauen müssen, dass der Unbekannte noch zum Schluss habe kommen können. Dann sei fertig gewesen und sie wisse noch, dass alle dorthin gesessen seien. Und sie hätten dann noch erwartet, dass sie auch noch mit I._____ hätte, aber das sei dann erst später ge- kommen. Sie seien dann halt alle dort gesessen, sie und A._____ auf dem Bett und die anderen auf Stühlen. Und sie wisse noch, wie J._____ gesagt habe, er wisse, sie habe es nur für ihn gemacht. Sie habe durch diese Wörter angefangen zu wei- nen, worauf der Beschuldigte aggressiv geworden sei und gefragt habe, weshalb sie weine und sie an den Haaren gezogen habe. I._____ sei dazwischen gesessen. Und sie hätten dann irgendwie ein Gespräch gehabt und sie seien dann angeblich Getränke und Zigaretten holen gegangen. Sie hätten sie zuerst eigentlich mitneh- men wollen, aber I._____ habe irgendwie Angst gehabt. Sie hätten gewollt, dass sie mit J._____ und so mit dem Auto mitgehe, angeblich Zigaretten kaufen. Aber I._____ sei ihr gefolgt und sie habe doch wieder zum Gartenhäuschen zurück ge- musst, um dort auf sie zu warten. Die seien aber nicht mehr gekommen, A._____, J._____ und der Unbekannte. Auf jeden Fall habe I._____ sie angebettelt "chum scho, chum scho" und sie habe nein gesagt. Bevor die anderen gegangen seien,

- 201 - seien sie zuerst raus und hätten sie mit I._____ alleine gelassen. Sie habe halt nichts gemacht. Sie seien daraufhin wieder reingekommen und sie habe gesagt, nein sie wolle nicht. Und eben, als die anderen gegangen seien, habe er sie halt nachher alleine angebettelt und sie habe es gemacht, auch wieder doggystyle, bis er zum Schluss gekommen sei. Und dann sei sie auf dem Boden gelegen und habe gewartete, bis der Beschuldigte komme. Sie habe ihm geschrieben, er sei nicht gekommen. Sie habe bis 5 Uhr gewartet, bis I._____ eingeschlafen sei. Sie habe dann auch ihre Jacke dort vergessen, ihre Lederjacke. Sie habe dann gemerkt, dass er nicht komme. Es sei langsam Morgen geworden und es habe langsam Busse gehabt. Sie sei dann einfach raus und habe I._____ alleine gelassen (act. 12/08/06 F/A 26). Auf Nachfrage wisse sie nicht mehr richtig, wie es zu diesem Treffen ge- kommen sei. Sie und A._____ hätten halt geschrieben. Sie wisse nicht mehr, ob er sie nach Geld gefragt habe oder so. Aber sie wisse noch, dass sie geschrieben hätten und sich dann getroffen hätten. Sie wisse noch, sie sei am Bahnhof gewesen und sie hätten telefoniert und sie habe ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei gerade da. Er habe sie gefragt, wo sie sei und ihr gesagt, sie solle mal springen. Dann habe sie springen müssen und sie habe alles Mögliche gemacht. Er sei dabei im Auto gesessen, gegenüber vom Gleis und habe zugeschaut. Sie sei dann zum Auto gegangen, es sei das Auto von AW._____ gewesen. Sie wisse noch, dass sie dann irgendwo angehalten hätten und A._____ habe dann gesagt, sie sei seine kleine Schlampe oder so. Sie sei dann mit AW._____ ins Auto und er habe die Türe zugemacht und habe ihr gesagt, er merke, dass sie noch jung sei. Er habe ihr weiter irgendwelche Sachen gesagt, um sie vor A._____ zu warnen. Er habe sie gefragt, ob sie sicher sei, was sie mache und sie solle auf ihre Schule schauen und solche Sachen. Dann habe er die Türe aufgemacht und sie seien dann dorthin gegangen. Sie wisse nicht mehr, wo dies gewesen sei, aber jedenfalls gerade in der Nähe des Gartenhäuschens. Dort seien J._____ und alle dort gewesen. I._____ sei aber schon beim Gartenhäuschen gewesen (act. 12/08/06 F/A 32 f.). Sie sei mit A._____ und AW._____ zu diesem Platz gefahren. J._____ und der Unbekannte seien in einem anderen, etwas kleineren Auto gekommen. Sie wisse nicht mehr genau, wo dies gewesen sei, aber irgendwo in der Nähe (act. 12/08/06 F/A 34-38). Sie habe

- 202 - halt schon gewusst, dass der Beschuldigte irgendwie versuchen würde, dass sie mit denen etwas unternehmen würde. Sie habe keine Ahnung wieso, aber sie habe irgendwie das Gefühl gehabt, dass er es gerne gehabt habe, sie mit anderen zum Sex zu bringen. Es sei ja schon mal vorgekommen. Vielleicht habe er mit dem an- gegeben, indem er seinen älteren Kollegen irgend so eine Pfunzel gebracht habe. So zu sagen ein billiges Stück… (act. 12/08/06 F/A 39-42, 273). I._____ sei schon im Gartenhäuschen gewesen, als sie dort angekommen seien (act.12/08/06 F/A 45 f.). Sie, der Beschuldigte, J._____ und der Unbekannte seien dann auch rein ge- gangen (act.12/08/06 F/A 47). Sie wisse nicht mehr genau, was A._____ gross ge- macht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr vorher gesagt habe, sie solle es bitte für ihn machen und es geniessen. Mehr von A._____ wisse sie nicht mehr. Sie wisse nur noch, dass als sie fertig gewesen seien, er sie an den Haaren gepackt habe, weil sie angefangen habe zu weinen. Er habe sie am Hinterkopf so zu sich gezogen. Er sei halt hässig gewesen. Sie glaube, er sei hässig gewesen, weil sie diesen Typen das Gefühl gegeben habe, dass sie es nicht wolle. Und er habe halt nicht gewollt, dass diese wissen, dass sie nicht gewollt habe. Er habe sie gefragt, weshalb sie weine. Er sei halt hässig gewesen, dass sie für diese Typen zugegeben habe, dass sie es für ihn gemacht habe. J._____ habe gesagt, es sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er vor ihm eine Frau geschlagen habe (act. 12/08/06 F/A 49-51, 186, 189). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin weiter, es habe mit J._____ an- gefangen, doggy, von hinten vaginal, auch mit dem Mund befriedigt und zwischen- durch auch von vorne. Er habe dabei ein Kondom angehabt, oral habe er kein Kon- dom gehabt. Von vorne meine sie Beine gespreizt, also sie sei auf dem Rücken gelegen, die Beine auseinander und er von vorne vaginal mit dem Penis mit Kon- dom in sie eingedrungen (act. 12/08/06 F/A 54-62). Er sei grau angezogen gewe- sen, Trainerhosen. Mehr wisse sie nicht mehr, einfach grau. Die Trainerhosen seien breit gewesen, während des Geschlechtsverkehrs seien die Trainerhosen auf dem Boden gewesen, also nicht ganz ausgezogen, sondern einfach runtergetan. Oben- rum sei er auch grau gekleidet gewesen. Auf Vorhalt des Bildes könne sie sagen, dass sie sich und J._____ erkenne. Sie wisse nicht, wie das Bild zustande gekom- men sei, ob A._____ das Handy irgendwo hin getan habe oder vom Fenster, aber

- 203 - das könne eigentlich nicht sein, weil J._____ eine Jacke über das kleine Fenster gehängt habe, damit man nichts sehe. Deswegen denke sie, dass A._____ das Handy drinnen stehen gelassen habe (act. 12/08/06 F/A 67-69). J._____ habe ihr irgendwie gesagt, sie solle sich umdrehen oder so. Also sie habe sich von selbst gebückt bei der doggystyle Position, weil sie nicht gross ins Gesicht habe schauen wollen. Und danach als er von vorne gewesen sei, habe er gesagt, sie solle sich umdrehen. Und oral sei es halt der Schluss und der Anfang gewesen, damit er steif werde und am Schluss, damit er zum Schluss komme (act. 12/08/06 F/A 77). Er sei dann über ihren Bauch, ein bisschen an die Brüste und in ihren Mund gekommen. Und das im Mund habe sie dann rausgespuckt (act. 12/08/06 F/A 80, 230 ff.). Sie habe auf jeden Fall Schmerzen gehabt, so ein Stechen im Bauch. Ihr sei durch den Kopf gegangen, was sie eigentlich da mache und wieso sie überhaupt gekommen sei. Sie habe es einfach so schnell wie möglich durchziehen und heim gehen wol- len. Aber mit der Hoffnung, dass sie doch noch mit A._____ Geschlechtsverkehr habe oder so irgendetwas (act. 12/08/06 F/A 83). Nachdem J._____ fertig gewesen sei, hätten sie sie mit I._____ alleine ge- lassen. Was dazwischen gewesen sei, wisse sie eigentlich nicht mehr. Sie sei halt einfach dort gewesen und habe nichts gemacht. Die anderen seien dann reinge- kommen und hätten gemerkt, dass sie nichts machen wolle. Sie habe keine Ahnung mehr, wie es dann gekommen sei, dass sie gegangen seien. Sie habe gemerkt, dass A._____ habe gehen wollen, weil er mit J._____ über WhatsApp geschrieben habe, obwohl er gerade dort gewesen sei. Dann seien sie eben gegangen und sie habe dann später mit I._____, als die dann weggewesen seien. Die anderen hätten sie zuerst gerufen, damit sie auch mit dem Auto mitgehe, aber dann sei ihr I._____ gefolgt, weil er irgendwie Angst gehabt habe alleine zu sein. Er habe einfach ge- merkt, dass er nicht habe alleine sein wollen und sei ihr zum Auto gefolgt. Sie habe aussteigen müssen und wieder zum Gartenhäuschen zurückgehen müssen. Dann sei sie eben mit I._____ alleine gewesen und dieser habe sie angebettelt und sie habe nein gesagt. Sie habe keine Ahnung, wie es dann dazu gekommen sei, dass sie danach einfach ja gesagt habe. Aber sie habe halt einfach Schiss gehabt, weil er mega besoffen gewesen sei und richtig gestunken habe. Man wisse halt nie, was ein Besoffener mache und darum habe sie es halt einfach gemacht. Als er [I._____]

- 204 - fertig gewesen sei, sei er Gott sei Dank schlafen gegangen. Er habe gewollt, dass sie dort gemeinsam mit ihm auf dem Bett schlafe, aber sie habe nein gesagt und sich auf den Boden gelegt. Und eben mit I._____ sei sie auch vaginal in doggystyle Position gewesen, aber ohne orale Befriedigung. Und es sei nicht lange gegangen, nur fünf Minuten (act. 12/08/06 F/A 90, 93 f.). Als sie fertig gewesen seien, habe ihr I._____ von seiner Exfreundin erzählt, das sie mal schwanger gewesen sei und habe abtreiben müssen. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie sei halt wach gewesen und habe A._____ geschrieben, wo er sei und wann er komme. Sie habe halt einfach gewartet, bis die Zeit gekommen sei und Busse gefahren seien. Sie sei dann zum Bus. Sie wisse noch, dass sie eine Busse kassiert habe, weil sie kein Billet gehabt habe (act. 12/08/06 F/A 108). Den Unbekannten habe sie oral befriedigt, als J._____ vaginal doggystyle mit ihr verkehrt habe. Sie wisse nicht mehr, ob J._____ gekommen sei oder einfach so weggegangen sei für kurze Zeit, damit der Unbekannte sie habe vaginal befrie- digen können. Aber er habe es dann von vorne gemacht, weil er von hinten nicht reingekommen sei. Dann sei dieser fertig gewesen und dann sei wieder J._____ gekommen und es sei weitergegangen (act. 12/08/06 F/A 116-128). Ohne den Be- schuldigten wäre es niemals zum Geschlechtsverkehr mit denen gekommen. Sie hätte sich mit denen schon gar nicht getroffen, wenn A._____ nicht gewesen wäre (act. 12/08/06 F/A 178). Auf Nachfrage, ob sie mit I._____ vor diesem Vorfall einmal Kontakt gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe früher immer den Beschuldigten angerufen und so, halt wirklich ununterbrochen und dann irgendwann habe I._____ abgenommen. Und dieser habe halt gesagt, A._____ sei nicht da und so und dann habe er mit ihr gesprochen. Dies sei - auf Nachfrage - der einzige Kontakt gewesen, den sie zu I._____ gehabt habe (act. 12/08/06 F/A 192 f.). Sie habe beide, also I._____ und J._____, vor dem besagten Abend noch nie gesehen. An diesem Abend habe sie die beiden zum ersten Mal live gesehen (act. 12/08/06 F/A 196 f.). Auf erneute konkrete Nachfrage, ob es mit diesen Mitbeschuldigten vorher oder nachher schon etwas gegeben habe, antwortete die Privatklägerin nein, nicht dass sie wüsste, nichts (act. 12/08/06 F/A 240). Weiter gab sie zu Protokoll, es könne

- 205 - gut sein, dass I._____ sie am Tag vor dem Vorfall mal angerufen habe. Aber sie wisse nicht mehr, was sie geredet hätten. Er habe ihre Nummer gehabt, sie glaube nach dem Vorfall habe er ihr noch geschrieben (act. 12/08/06 F/A 267). Auf erneute Nachfrage könne sie sagen, dass sie vom Beschuldigten und AW._____ am Bahnhof abgeholt worden sei. Sie wisse nicht mehr, wohin sie ge- fahren seien, aber sie hätten dann angehalten. Der Beschuldigte habe eine ge- raucht und dort habe er auch gegenüber AW._____ erwähnt, dass sie seine Schlampe sei. Und dann irgendwann sei sie zu AW._____ ins Auto gestiegen und dieser habe die Türe abgeschlossen, damit A._____ nicht habe reinkommen kön- nen und habe mit ihr geredet. Er habe erwähnt, dass er ihr anmerke, dass sie jung sei und habe sie gefragt, ob sie die Schule mache. Er habe halt einfach gemerkt, dass etwas nicht stimme (act. 12/08/06 F/A 278 f.).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 ergänzte die Privatklä- gerin schliesslich, sie müsse sagen, dass sie an den Vorfall vom 9. April 2019 gar keine Erinnerungen mehr habe. Sie habe versucht, sich irgendwie daran zu erin- nern, aber es komme ihr nichts mehr in den Sinn. Sie könne dazu wirklich nichts sagen (Prot. S. 410 f.). Was den 10. April 2019 betrifft, könne sie sich noch daran erinnern, dass sie A._____ am Bahnhof W._____ getroffen habe und er sie zusammen mit AW._____ mit dem Auto abgeholt habe. Sie seien dann gemeinsam zum Garten- häuschen gefahren. Vorher hätten sie allerdings noch irgendwo parkiert, sie wisse aber nicht mehr wo. Sie wisse noch, dass sie zuerst alle ausgestiegen seien. Sie sei dann nochmals mit AW._____ ins Auto gestiegen und dieser habe die Autotür geschlossen, so dass A._____ nicht habe reinkommen können. Er habe mit ihr ge- sprochen und sie gefragt, wie alt sie sei und solche Sachen. Er habe ihr gesagt, dass er merke, dass sie jung sei und sie auf sich aufpassen solle. Dann habe er die Tür geöffnet und A._____ sei wieder eingestiegen. Bevor sie zum Gartenhäus- chen gegangen seien, seien sie noch schnell zu einem Kiosk gegangen und hätten Chips und etwas zu trinken gekauft. A._____ sei sehr hungrig gewesen und habe die Chipspackung gleich gegessen. Sie glaube, dass auch noch andere Leute dort gewesen seien, aber sie habe kein Bild mehr, wer genau dort gewesen sei. Sie

- 206 - habe diese Personen kaum gekannt. Erst dann seien sie zum Gartenhäuschen ge- gangen. Dort mit dem Auto seien sie, A._____, BA._____ und J._____ gewesen. I._____ sei schon im Gartenhäuschen gewesen, als sie dort angekommen seien (Prot. S. 411 f.). Auf Vorhalt sei es richtig, dass sie bereits auf dem Weg zum Gar- tenhäuschen geahnt habe, was auf sie zukommen würde, sie habe aber nicht ge- wagt, sich dem Ansinnen von A._____ zu widersetzen, als er ihr gesagt habe, sie solle es für ihn machen und geniessen (Prot. S. 412). Sie wisse nicht, wie das Thema Sex aufgekommen sei, aber es sei eindeu- tig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). A._____ habe ihr ge- sagt, dass sie mit J._____ Sex haben solle, aber nicht mit dem BC._____ (Prot. S. 413 f.). J._____ habe sich dafür mit ihr ins Gartenhäuschen zurückgezo- gen, wo sie ihn zunächst ohne Kondom habe oral befriedigen müssen und er sie anschliessend mit Kondom von hinten vaginal penetriert habe (Prot. S. 414). Es stimme nicht, dass J._____ sie drei- oder viermal gefragt habe, ob sie mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben wolle, er habe sie gar nicht gefragt (Prot. S. 414). Sie habe nicht realisiert, dass der Beschuldigte von diesem Geschlechtsverkehr ein Video aufgenommen habe, sie habe davon erfahren, als H._____ sie darauf angespro- chen habe. Da habe sie sich gefragt, wie H._____ dies habe wissen können. Sie habe dann den Screenshot erhalten und so erfahren, dass ein Video gemacht wor- den sei (Prot. S. 415). Es sei zudem richtig, dass während des Geschlechtsaktes mit J._____ auf einmal BA._____ dazugekommen sei und sich am Geschlechts- verkehr beteiligt habe, indem er von ihr verlangt habe, dass sie ihn oral befriedige. Also er habe nichts verlangt, sondern sei einfach vorne hin gesessen und zwar unten ohne. Danach sei der Beschuldigte gekommen und habe gesagt, sie solle weitermachen. BA._____ habe auf jeden Fall nicht gefragt, ob sie mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben wolle (Prot. S. 415 f.). Auf Nachfrage sei es zutreffend, dass J._____ sich in der Folge zurückgezogen habe, um BA._____ den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollziehen zu lassen. Dieser sei von vorne mit Kondom in sie eingedrungen und habe bis zum Samenerguss mit ihr Geschlechtsverkehr ge- habt. Grund dafür, dass es von vorne gewesen sei, sei, dass der Penis nicht richtig in sie eingedrungen sei und dass er von vorne am ehesten noch etwas reingegan- gen sei (Prot. S. 416). Danach sei J._____ nochmals ins Häuschen gekommen und

- 207 - habe ebenfalls von vorne mit ihr bis zum Samenerguss den Geschlechtsverkehr vollzogen. Es sei zudem richtig, dass er während dem er gekommen sei, seinen Penis aus der Vagina gezogen habe und den Samen im Kondom teilweise auf ihren Bauch, ihre Brüste und ihren Mund habe fliessen lassen. Er habe das absichtlich getan, weil er irgendwie nicht in das Kondom gewollt habe und dies weggenommen habe. Er sei gerade gekommen. Vielleicht sei noch etwas ins Kondom gekommen und der Rest dann auf sie (Prot. S. 417). Es stimme schliesslich, was in der Anklageschrift stehe, mithin, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr mit J._____ zu fünft im Gartenhäuschen gesessen seien und J._____ gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ ge- macht habe, was sie auch bestätigt habe und in Tränen ausgebrochen sei. Sie sei in Tränen ausgebrochen, weil sie dies alles nicht gewollt habe. Es sei auf Nachfrage ebenfalls zutreffend, dass A._____ daraufhin wütend geworden sei und sie am Na- cken und an den Haaren gepackt habe und sie gefragt habe, weshalb sie weine. I._____ sei dann zwischen sie und A._____ gesessen, dass nicht noch weitere Ge- walt ausgeübt werde (Prot. S. 418). Es sei zudem richtig, dass sich anschliessend der Beschuldigte, J._____ und BA._____ aus dem Gartenhäuschen begeben hätten und Zigaretten hätten kaufen gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, was da ablaufe. Sie habe gemerkt, dass J._____ und A._____ SMS geschrieben hätten, danach hätten sie gesagt, dass sie Zigaretten holen würden. Dann seien sie gegangen und A._____ habe ihr geschrieben, dass sie auch kommen solle. Sie sei dann auch zum Auto gegangen und I._____ sei hinter ihr hergekommen. Dann habe sie trotzdem bleiben müssen. A._____ habe ihr gesagt, dass sie bleiben solle. An weitere Anweisungen durch A._____ könne sie sich nicht erinnern, aber es sei richtig, dass I._____ an diesem Abend betrunken gewesen sei (Prot. S. 419 f.). Es stimme zudem, dass I._____ zurück im Gartenhäuschen gebettelt habe, dass er auch Sex mit ihr haben könne und sie dies dann gegen ihren Willen zugelassen habe (Prot. S. 420). I._____ habe gewusst, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei, sie habe oft genug nein ge- sagt und es sei zudem klar und deutlich gewesen, dass A._____ eine Machtposition gehabt habe und sie getan habe, was er gesagt habe. Alle hätten gewusst, dass

- 208 - sie verliebt gewesen sei und er [der Beschuldigte] habe ja Telefonat von ihnen ge- hört und alles Mögliche. Sie habe es klar und deutlich gezeigt, jedem Einzelnen. Sie sei alleine mit I._____ im Gartenhäuschen gewesen und habe Angst vor ihm gehabt, weil sie nicht gewusst habe, wie er reagiere. Er habe nicht aufgehört und sie nicht in Ruhe gelassen, obschon sie oft nein gesagt habe. Er habe wortwörtlich gebettelt und nicht aufgehört. Sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde, wann er sie in Ruhe lasse, deshalb habe sie es dann einfach zugelassen (Prot. S. 421 f.). Auf Nachfrage, ob diese sexuellen Handlungen die einzigen mit dem Mit- beschuldigten I._____ gewesen seien, gab die Privatklägerin an, sie könne sich nur an diese erinnern. Sie versuche es, aber sie habe nichts im Kopf. Es stimme nicht, dass das Thema Sex zwischen ihnen aufgekommen sei und sie einen Gruppenchat gehabt hätten. I._____ habe wahrscheinlich ihre Nummer von A._____ bekommen. Sie hätten abgemacht, dass sie rausgehen würden und A._____ habe immer ge- sagt, um klar zu machen wann und wo, müsse er dies mit I._____ besprechen (Prot. S. 422). 16.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten I._____

a) Der Mitbeschuldigte I._____ verneinte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 22. Juni 2020, die Privatklägerin zu kennen bzw. dass es jemals zwi- schen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei (act. 19/04/01 F/A 12, 43, 65 f., 73-75). Weiter bestritt er, im tatrelevanten Zeitraum im Gartenhäuschen im AS._____verein AT._____ gewesen zu sein, gab aber auf Vorhalt zu Protokoll, er kenne das Gartenhäuschen und sei vor 5-6 Jahren einigen Male dort gewesen, da dieses einem Kollegen namens AV._____ gehöre (act. 19/04/01 F/A 44-47, 84 f.).

b) Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2020 gab der Mit- beschuldigte I._____ an, dass er sich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Sache äussern wolle (act.19/04/03 F/A 32). Er führte aus, er wisse nicht mehr an welchem Tag es gewesen sei, der Beschuldigte sei zu ihm schlafen gekommen. Die Privatklägerin habe ihn [A._____] die ganze Zeit angerufen, er habe jedoch

- 209 - nicht abgenommen. Er [A._____] habe ihm irgendwann das Telefon gegeben und gesagt, er solle abnehmen und ihr sagen, dass sie nicht mehr anrufen solle. Sie habe dennoch wieder angerufen, ohne Nummer, aber A._____ habe nicht abge- nommen. Am nächsten Tag sei er [A._____] nach Hause gegangen. Am Abend habe dieser ihn irgendwann angerufen und gefragt, ob er rauskomme, er [A._____] habe eine Frau. Der Beschuldigte habe gesagt, er komme zu ihm bzw. er sei mit dem Bus zu ihm unterwegs gewesen. A._____ habe gesagt, dass er zwei Frauen habe, welche 17 seien. Dann habe er [A._____] ihn zu einer Tankstelle in seiner Nähe gerufen, sie hätten zusammen geraucht, er, A._____ und die beiden Frauen. Danach seien die Frauen weitergegangen und er und A._____ seien mit dem Bus in Richtung Stadt gefahren. A._____ habe bereits mit B._____ abgemacht. A._____ habe ihn gefragt, ob er einen Platz kenne, wo sie hängen könnten und er habe gesagt, er wisse einen. A._____ habe der Privatklägerin geschrieben, sie solle zur Bushaltestelle AU._____ kommen und dort auf ihn warten. Er sei mit ihm dorthin gegangen und habe die Privatklägerin dort zum ersten Mal gesehen. Er habe ihr die Hand gegeben. Sie seien dann in Richtung Gartenhäuschen gegangen und hätten sich dabei kennengelernt. Er habe sie gefragt, wie sie heisse und wie alt sie sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei 20 Jahre alt. Aus Spass habe er ihr gesagt, sie sei ja noch jung, worauf sie ihn gefragt habe, wie alt er sei und er habe gesagt, er sei

25. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie schon mit Personen in seinem Alter zu tun gehabt habe und A._____ habe ihm bestätigt, dass sie so alt sei. Sie seien dann zum Gartenhäuschen gekommen und hätten ein wenig gehängt. Dann habe er [A._____] mit ihr etwas gehabt, er meine Geschlechtsverkehr. Danach sei er rein und sie habe gewusst, worum es gehe, weil sie das mit ihm [A._____] abgemacht habe. Er sei rein gegangen und A._____ sei rausgegangen. Er [A._____] habe ihn von draussen aufgenommen, wie er mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dann sei es schnell fertig gewesen und sie seien gemeinsam gehängt, hätten ge- lacht und es lustig gehabt. Sie, die Privatklägerin, habe dann von ihrer Mutter eine Nachricht erhalten und habe ihnen allen die Sprachaufnahme vorgespielt. Er habe gehört, wie die Mutter mit ihr geredet habe, sie habe auf AJ._____ gesagt "du Schlampe, komm mal heim". Er habe dann gefragt, weshalb die Mutter ihr so etwas sage und B._____ habe gemeint, das sei, weil sie so viel draussen und mit A._____

- 210 - zusammen sei. Danach seien sie auf den Bus gegangen, die Privatklägerin sei et- was vor ihnen gewesen und er sei mit A._____ hinterhergegangen. Er habe zu A._____ gesagt, er solle das Video löschen, weil er Angst wegen seiner Frau ge- habt habe. Er sei damals noch mit ihr zusammen gewesen und habe nicht gewollt, dass sich das herumspreche. Er [A._____] habe das dann auch gemacht. Dann seien sie mit dem Bus nach Hause gegangen. Das sei die Geschichte, welche vor- her passiert sei, welche sie nicht gesagt habe (act. 19/04/03 F/A 33). Am nächsten Tag habe er [A._____] ihm [I._____] gesagt, er solle ihr schreiben oder er habe ihr geschrieben, er wisse es nicht mehr so genau, weil es so lange her sei. Er [A._____] habe ihm geschrieben, heute noch einmal und er habe gesagt, mal schauen. Er habe ehrlich gesagt keine Lust gehabt und habe etwas erfunden und geschrieben, der Vater habe den Schlüssel vom Gartenhäus- chen weggenommen, weil er gemerkt habe, dass jemand im Häuschen gewesen sei. Er habe einfach gelogen, damit niemand dorthin gehe. Irgendwann am Abend sei er in einer Bar gewesen und habe getrunken. Er habe erfahren, dass sich je- mand dort befinde. Er wisse nicht mehr, wie er dorthin gekommen sei, aber er habe A._____ und B._____ dort gesehen. Dann habe er die anderen getroffen und sie seien alle ins Gartenhäuschen gegangen und hätten geredet und Spässe gemacht. Dann sei er raus gegangen, um etwas zu trinken und Musik zu hören. Was dort drin geschehen sei, wisse er nicht, er habe nicht reinsehen können. Es seien übrigens zwei andere gewesen. Einer sei raus gekommen, ein anderer sei reingegangen und dann sei alles fertig gewesen und sie seien gemeinsam gehängt. Danach hät- ten sie Zigaretten kaufen gehen wollen und hätten ihm gesagt, er solle dort alleine warten. Er habe nicht gewusst, ob die ihn verarschen wollten. Auf jeden Fall sei er ihnen nachgerannt und habe gesagt, jemand solle da bleiben, egal wer. Dann sei B._____ mit ihm zum Gartenhäuschen gegangen. Als er reingegangen sei, sei sie auch reingekommen und habe ihn gefragt, ob er auch wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen etwas zu machen und habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe dann zu ihm gesagt, ohne Kondom nein mit Kondom ja. Er trage nie Kondome mit sich, aber sie habe ein Kondom in ihrer Lederjacke gehabt. Dann sei es schnell gegan- gen und er habe so getan, als würde er zum Höhepunkt kommen, aber er habe

- 211 - selber abgebrochen und fertig gesagt. Dann seien sie gemeinsam am Hängen ge- wesen und hätten sich wieder angezogen. Er habe ihr darauf eine Geschichte er- zählt wegen seiner Exfreundin im K._____. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie A._____ liebe und er habe daraufhin gefragt, weshalb sie so Sachen mache. Sie habe ihn dann angeschrien und gesagt, sie mache das für ihn und in diesem Mo- ment habe er sich an den Kopf gefasst und gewusst, dass etwas nicht gut sei. Sie sei dann auf dem Boden gelegen und er oben. Er habe höflich sein wollen und habe zu ihr gesagt, sie könne oben schlafen, aber sie habe das nicht gewollt. Sie sei eingeschlafen und er sei eingeschlafen und als er am nächsten Morgen aufgestan- den sei, sei sie bereits weg gewesen (act. 19/04/03 F/A 34). An diesem Abend seien er, A._____, B._____ und noch zwei andere dabei gewesen, zu denen er sich nicht äussern wolle (act. 19/04/03 F/A 35).

c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 bestätigte der Mitbeschuldigte I._____ seine früheren Depositionen und gab nochmals zu Pro- tokoll, dass er das Gartenhäuschen von AV._____ in der AS._____-AT._____ kenne und insgesamt zwei Mal mit A._____ und B._____ in besagtem Gartenhäus- chen gewesen sei (act. 17/01 S. 3). Es stimme, dass er bei beiden Aufenthalten Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (act. 17/01 S. 4). Die Privatklägerin habe gewusst, weshalb sie dorthin gekommen sei, es sei so abgemacht gewesen. Es sei okay gewesen, sie habe es bestätigt. Er habe mit A._____ nichts Konkretes abge- macht, er habe nur gesagt, dass er eine Frau habe und gefragt, ob sie mit ihr raus- gehen würden, das sei eigentlich alles. Sie habe jedenfalls gewusst, weshalb sie dort hingekommen sei, weil sie dies mit A._____ kommuniziert habe. Er habe ge- wusst, dass A._____ dies die Privatklägerin gefragt habe, weil dieser bei ihm ge- wesen sei und sie darüber gesprochen hätten. Er habe mit B._____ vor dem Treffen im Gartenhäuschen über das Vorgehen gesprochen, aber er wisse nicht mehr, ob dies beim ersten oder beim zweiten Mal gewesen sei (act. 17/01 S. 4 f.). Beim ersten Mal sei A._____ schon draussen gewesen und habe gesehen, wie er mit B._____ Sex gehabt habe, er habe das vom kleinen Fenster aus gesehen. Es sei auch zutreffend, dass A._____ ihn beim Sex mit der Privatklägerin gefilmt habe. Er habe das Video nicht gesehen. Sie seien losgelaufen und er habe ihm sofort ge- sagt, dass er das Video löschen solle, was dieser auch sofort gemacht habe

- 212 - (act. 17/01 S. 5 f. und S. 12). Beim zweiten Mal habe er mit ihr vor dem Treffen über das Vorgehen gesprochen. Er habe mit ihr geschrieben, ob sie abmachen würden, um rauszugehen (act. 17/01 S. 5). Er habe mit B._____ in der ersten Nacht normal Geschlechtsverkehr gehabt, er sei jedoch nicht zur Ejakulation gekommen, weil er abgebrochen habe, weil er gesehen habe, dass er [A._____] ihn filme. B._____ habe darauf normal reagiert. Er habe ein Kondom getragen, aber er wisse nicht mehr, woher er das Kondom gehabt habe, jedenfalls aber sei es nicht von ihm gewesen, weil er selber nie Kondome auf sich trage. Er könne aber nicht mehr sagen, von wem das Kondom gekommen sei (act. 17/01 S. 7 f.).

d) Auch anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Mitbeschuldigte I._____, dass er am ersten Abend gemeinsam mit A._____ und B._____ im Gar- tenhäuschen gewesen sei, zuerst A._____ mit der Privatklägerin Sex gehabt habe und anschliessend auch er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe (act. 19/04/06 F/A 20). Ebenso bestätigte er, dass B._____ gewusst habe, worum es gehe, weil das zwischen A._____ und B._____ so abgemacht gewesen sei (act. 19/04/06 F/A 21 f.). Er habe mit B._____ selber nicht darüber gesprochen, weil er sie nicht ge- kannt habe (act. 19/040/06 F/A 29 und 31). Angesprochen auf eine Chatnachricht zwischen ihm und dem Beschuldigten, wonach er diesem geschrieben haben soll, wenn sie nicht komme, werde er nicht mehr mit ihm sprechen, er solle es nicht versauen, antwortete der Mitbeschuldigte I._____, sie hätten es ja so abgemacht. Er, A._____, habe ja geschrieben, dass er eine Frau habe zum Rausgehen. Das sei wegen dem gewesen (act. 19/04/06 F/A 54). Es stimme nicht, dass er mitbekommen habe, wie die Privatklägerin mit J._____ geschlafen habe. Er habe nichts gesehen, er sei draussen gewesen und es stimme auch nicht, dass er an der Reihe gewesen wäre. Als er mit ihr etwas gehabt habe, sei er mit ihr alleine gewesen. Er habe aber gewusst, dass J._____ mit B._____ Sex gehabt habe. Er wisse allerdings nicht wie es dazu gekommen sei, er sei später gekommen. B._____ und A._____ seien bereits dort gewesen. Als er angekommen sei, seien die anderen auch gerade gekommen (act. 19/04/06 F/A 64-69). Er bestreite, dass B._____ mit ihm kein Sex hätte haben wollen, er habe ja am Schluss mit ihr gesprochen. Als er reingegangen sei, seien sie alleine

- 213 - gewesen. Sie habe gefragt, ob er auch wolle, er habe mit den Schultern gezuckt. Er habe keine Kondome mitgetragen, sie habe gesagt mit Kondom ja, ohne Kon- dom nein und sie habe ihre eigenen Kondome aus der Lederjacke dabeigehabt (act. 19/04/06 F/A 74 f.). Der Sex am zweiten Abend sei nur kurz gegangen, weil er abgebrochen habe. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er habe eine Frau gehabt und dann habe er so ein Bild gehabt, was er da mache. Er habe gesagt, er sei fertig. Es sei schnell gegangen, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob B._____ zum Höhepunkt gekommen sei (act. 19/04/06 F/A 111 ff.).

e) Schliesslich führte der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Hauptver- handlung vom 18. Mai 2022 nochmals aus, er kenne die Privatklägerin nur durch A._____. Er habe sie vor den Vorfällen im Gartenhäuschen am 9. und 10. April 2019 nicht gekannt und auch niemals von ihr gehört. Als A._____ bei ihm gewesen sei, sei er mit ihr am Telefon gewesen, danach hätten sie sich einmal verabredet. Dies sei ein, zwei Abende vor dem 9. April 2019 gewesen. Jedoch habe er damals nicht gewusst, in welcher Beziehung A._____ und die Privatklägerin gestanden seien. Sie habe ihn [A._____] damals nicht in Ruhe gelassen und ihn [A._____] die ganze Zeit angerufen. Danach habe er einmal das Telefon abgenommen und ihr gesagt, dass sie nicht die ganze Zeit anrufen solle. Aber sie habe es immer wieder gemacht (Prot. S. 336 f.). Die Privatklägerin habe gewusst, um was es gehe bzw. sie habe gewusst, dass es um Sex gehe, weil sie alle drei dies besprochen hätten und er, also A._____, ihr das auch mitgeteilt habe und sie damit einverstanden gewesen sei (Prot. S. 341). Es sei damals abgemacht gewesen, dass es zu dritt sei. Es sei nicht abgemacht gewesen, dass es zu zweit sei. Sie hätten dies abge- macht, bevor sie sich getroffen hätten, sie hätten zusammen geschrieben. Sie hät- ten auch zu dritt per SMS geschrieben, dass sie Sex zusammen haben würden (Prot. S. 357 f.). Am zweiten Abend habe er ehrlich gesagt keine Lust gehabt, dorthin zu gehen. Er habe einfach Dinge erfunden, die nicht gestimmt hätten, wie beispiels- weise, dass der Vater des Kollegen den Schlüssel vom Gartenhäuschen gefunden habe. Er habe einfach gewollt, dass niemand dorthin gehe. Er habe dann irgendwie erfahren, dass sie dort seien, er glaube, A._____ habe ihm geschrieben. Er sei

- 214 - dorthin gegangen und habe sie eigentlich zusammenstauchen wollen, weil sie hin- ter seinem Rücken dorthin gegangen seien. Die anderen seien schon dort gewe- sen, als er angekommen sei (Prot. S. 368). Er habe nicht gesehen, was im Garten- häuschen abgegangen sei, aber es sei ihm schon klar gewesen. Er habe schon gedacht, dass es Sex gebe, weil er und A._____ zusammen abgemacht hätten. Obwohl sie beide keine Lust gehabt hätten, sei es irgendwie dazu gekommen, dass die Leute wieder dorthin gegangen seien (Prot. S. 369). Er habe mitbekommen, dass es zwischen J._____ und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekom- men sei. Sie hätten darüber gesprochen. Sie seien alle nach drinnen gegangen und hätten geredet und gelacht. Sie habe gefragt und sie hätten es gemacht und die anderen seien rausgegangen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wer das Thema aufgebracht habe, sie hätten aber über alles reden können. Es sei jedenfalls klar gewesen, dass es zwischen J._____ und B._____ zu Sex kommen würde, weil sie ihn so gut gefunden habe (Prot. S. 370). Er wisse nicht mehr genau, ob BA._____ ins Gartenhäuschen gegangen sei. Nach dem Sex zwischen BA._____ und der Privatklägerin seien sie alle wieder ins Gartenhäuschen gegangen und hät- ten noch etwas gehängt. Dann seien sie Zigaretten kaufen gegangen (Prot. S. 371). Er habe nicht mitbekommen, dass B._____ im Gartenhäuschen geweint habe, er könne sich an eine solche Szene nicht erinnern (Prot. S. 372 und S. 389). Als die anderen hätten Zigaretten kaufen gehen wollen, sei er alleine zurückgeblieben. Weil er das nicht gewollt habe, sei er zum Auto gegangen und habe gesagt, dass jemand bei ihm bleiben solle. B._____ sei gerade nebenan gewesen und sei wieder aus dem Auto gestiegen und er habe dann gesagt, dass sie mit ihm rauskommen müsse. Er habe einfach jemanden verlangt und dann sei sie mit ihm mitgekommen (Prot. S. 372 f.). Sie habe dies von sich aus gesagt und sei dann ausgestiegen und mit ihm zurück ins Gartenhäuschen gegangen (Prot. S. 373). Er sei an diesem Abend angetrunken gewesen, aber betrunken könne man nicht sagen. Er habe noch gewusst, was vor sich gehe. A._____ habe gegenüber B._____ auch keine Anmerkungen gemacht, dass sie machen solle, was er [I._____] sage, weil er be- trunken gewesen sei und man ja nie wisse, was Betrunkene machen würden (Prot. S. 373). Zurück im Gartenhäuschen habe sie ihn gefragt, ob er auch wolle, also Sex. Er habe so gezuckt. Sie habe gesagt ohne Kondom nein, mit Kondom ja. Er

- 215 - habe gesagt, dass er keines hätte, dann habe sie eins aus der Tasche geholt. Er habe nicht gebettelt, zumal er ja am Abend davor etwas mit ihr gehabt habe (Prot. S. 374). Er habe dann Sex mit B._____ gehabt, jedoch habe er abgebrochen, weil er ein schlechtes Gewissen wegen seiner Frau gehabt habe (Prot. S. 375). Auf Nachfrage gab der Mitbeschuldigte I._____ schliesslich noch an, bevor er mit dem Beschuldigten, den Mitbeschuldigten und B._____ im Gartenhäuschen gewesen sei, sei er schon ein paar Mal mit Kollegen dort gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er ohne die Erlaubnis von AV._____ dort gewesen sei. Dieser habe ihm zwar gesagt, er könne es benutzen, aber er habe es nicht benutzt. Aber er habe das Angebot von AV._____ gehabt, das Gartenhäuschen zu benutzen, um mit Frauen zu hängen und rauszugehen (Prot. S. 393 f.). 16.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten J._____

a) Der Mitbeschuldigte J._____ wurde am 22. Juni 2020 erstmals polizeilich und tags darauf in der Hafteinvernahme befragt. Er gab zu Protokoll, der Name B._____ sage ihm etwas. Er kenne sie von seinem Cousin A._____. Er kenne sie aber nicht persönlich, nur telefonisch. Er habe nie mit ihr Kontakt gehabt. Es sei zwischen ihm und B._____ nie zu sexuellen Handlungen gekommen und er habe sich auf Vorhalt auch nie in dem Gartenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ befunden. Er habe mit dieser Frau nichts zu tun gehabt. Er könne nichts zu einem Vorfall im Gartenhäuschen sagen, woher sollte er wissen, wo die "herum- vögle". Auf Vorhalt des Video-Screenshots behauptete der Mitbeschuldigte J._____, er sei dies nicht und er wisse auch nicht, wer auf dem Bild zu sehen sei. Jeder könne dabei gewesen sein, mit dem Mund könne jeder reden, so kleine Bit- ches, welche einem kaputt machen wollten, Drecksnutten. Erst nach einem Jahr komme das und sie habe einfach Namen gesagt. Wer wisse schon, wie viele Leute sie gefickt habe. Frauen würden herumficken und dann jemanden kaputt machen wollen. Solche Frauen hasse er am meisten. B._____ wolle sie alle ficken. Er habe mit ihr noch nie etwas zu tun gehabt. Vielleicht habe sie Angst ihn live zu sehen, weil sie A._____ reingetan habe (act. 19/05/01 F/A 14-17, 60-62, 88, 93, 102-104, 111 f., 115-117; act. 19/05/02 F/A 13-18, 56-61, 66).

- 216 -

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 machte der Mitbeschuldigte J._____ auf Nachfrage, was er zu den Aussagen des Mitbeschul- digten I._____ sage geltend, er wisse darüber nichts. Er sei nicht dabei gewesen. Was sie gemacht hätten, wisse er nicht und es interessiere ihn auch nicht (act. 17/01 S. 11). Zudem verneinte er zunächst, dass er selber mit B._____ Sex im Gartenhäuschen gehabt habe (act. 17/01 S. 12). Auf Vorhalt des Screenshots (Bei- lage zu act. 19/05/01) bestritt der Mitbeschuldigte J._____ durchwegs, die Person auf dem Bild zu sein oder verweigerte jegliche Aussagen dazu, um schliesslich von sich aus und ohne konkrete Nachfrage zu Protokoll zu geben, dies sei er auf diesem Bild. Wer die Frau sei, wisse er nicht, er sehe keinen Kopf und habe keine Ahnung. Er habe sich in diesem Häuschen dort befunden, als das Video aufgenommen wor- den sei. Er sei halt einmal mit B._____ und I._____ dort gewesen. Es habe Sex gegeben und fertig. Er [J._____] habe Sex gehabt. I._____ habe er nicht gesehen, dieser habe es einfach am Schluss gemacht, er [J._____] sei bereits wieder gegan- gen, weil er habe arbeiten müssen (act. 17/01 S. 27 f.). Neben B._____ sei keine andere Frau im Gartenhäuschen gewesen. Er sei einmal mit B._____ in diesem Gartenhäuschen gewesen. Sie seien dorthin gegangen und er habe sie gefragt, ob sie es machen wollten, also ficken und sie habe ja gesagt. Er habe sie sogar noch gefragt. Er habe mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt in der Position, wie man es auf dem Bild sehe. Er könne sich nicht erinnern, dass sie ihn auch in den Mund genommen habe. Er habe ein Kondom getragen. I._____ sei dabei gewesen. A._____ sei einfach draussen gestanden. Mit I._____ habe er es immer abwech- selnd gemacht. Es sei nicht zusammen gewesen (act. 17/01 S. 28). Es habe keine Vergewaltigung gegeben. Sie habe Sex gewollt und ganz W._____ gefickt. Sie sei nur wütend, wegen A._____, weil dieser sie nicht gewollt habe. Sie habe auch ge- sagt, dass sie sie nur wegen A._____ reingetan habe (act. 17/01 S. 31).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 wurde der Mitbeschuldigte J._____ gefragt, ob er nochmals den Ablauf des Abends schildern könne. Er führte aus, er sei von A._____ angerufen worden, er sei mit I._____ zusammen, sie könnten hängen und saufen. Er [A._____] habe ihn per Facetime angerufen. Da er nicht gewusst habe, wie er dorthin habe kommen sollen, habe er BA._____ angerufen. Dieser sei ihn holen

- 217 - gekommen und sie seien zusammen zum Gartenhäuschen gefahren. Dort seien sie auf A._____, B._____ und I._____ getroffen. Sie seien erst gehängt und hätten getrunken, geraucht und geredet. Es sei dann um Sex gegangen und er habe B._____ 3-4 Mal gefragt, ob es okay sei, wenn sie Sex mit ihm habe. Sie habe ihm gesagt, mit ihm wolle sie Sex haben. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Nach dem Sex sei er rausge- gangen und dann hätten die anderen mit ihr Sex gehabt. BA._____ sei dann reingegangen und habe sie gefickt, bei I._____ wisse er es nicht. A._____ habe sie an jenem Tag nicht gefickt. Er sei dann nach Hause gegangen, weil er habe arbeiten müssen, ganz normal halt (act. 19/05/05 F/A 13). Er habe mit B._____ Sex im Gartenhäuschen gehabt und sei dann von A._____ aufgenommen worden. Er habe nichts von den Aufnahmen gewusst, sondern erst jetzt als er es gesehen habe. Er habe ein Blackout gehabt als er das Bild gesehen habe, er habe nicht einmal gewusst, um welche Frau es gehe und wo das gewesen sei (act. 19/05/05 F/A 14). Er könne sich nicht erinnern, ob er damals alleine mit B._____ gewesen sei oder ob "der BC._____" dabei gewesen sei (act. 19/05/05 F/A 15 f.). Er und BA._____ seien direkt zum Gartenhäuschen gefahren, während die anderen schon dort gewesen seien (act. 19/05/05 F/A 18). Es sei klar gewesen, dass es Sex geben würde, deshalb sei er auch gegangen. A._____ und B._____ hätten ihn bereits per Facetime angerufen, er solle hängen und ficken kommen. Der Beschuldigte habe schon am Telefon von ficken geredet und er habe gewusst, dass sie mit jedem ficke. Dies habe er von A._____ gewusst und wegen ihrer Art ein- fach. Sie sei dafür bekannt gewesen in W._____, so etwas spreche sich schnell herum (act. 19/05/05 F/A 24 f.). Es könne sein, dass er BA._____ gesagt habe, dass es etwas zum ficken gebe. Er habe ihn jedenfalls ein- fach gefragt, ob er ihn fahren könne (act. 19/05/05 F/A 42).

d) Am 21. Mai 2021 schliesslich gab der Mitbeschuldigte J._____ in der Schlusseinvernahme zu Protokoll, er frage sich, warum B._____ an diesem Tag nichts gesagt habe, wie jung sie sei und warum ihm dies auch A._____ nicht gesagt

- 218 - habe. Sie hätte dies an diesem Tag sagen können und dann wäre es anders her- ausgekommen. Er sei reingelegt worden, von beiden, von A._____ und von B._____ (act. 19/05/06 F/A 4). Im Verlaufe der Befragung kam es zu einem emoti- onalen Ausbruch des Mitbeschuldigten J._____, anlässlich welchem er unter ande- rem ausführte, er habe ja bereits gesagt, sie hätten sie gefickt. Nichts weiteres, er sei unschuldig. Sie habe ihm nicht gesagt, wie alt sie sei, sie sei selber schuld. Er habe sie drei Mal gefragt, ob sie ficken wolle. Es geschehe ihr recht, sie habe ihn unschuldig reingetan. Er habe sie nicht vergewaltigt, er schwöre bei Gott, er habe sie gefragt (act. 19/05/06 Protokollnotiz nach F/A 43). Auf Nachfrage gab er an, er habe so lange abgestritten, mit B._____ Sex gehabt zu haben, weil es keine Be- weise dafür gegeben habe. Und er wisse, dass er unschuldig sei. Sie liege falsch, er lüge nicht, sie liege falsch und solle einfach die Wahrheit sagen (act. 19/05/06 F/A 68). Er habe gelogen, um sich zu beschützen, weil nicht stattgefunden habe, was sie sage, die Vergewaltigung. Wäre es so gewesen, hätte sie Verletzungen gehabt, das hätte er schwören können. Dann hätte sie am gleichen Tag die Polizei angerufen, nicht erst nach 1 1/2 Jahren. Er sei unschuldig (act. 19/05/06 F/A 75). Auf Nachfrage gab er schliesslich an, er sei davon ausgegangen, dass es um Sex gehe, dass es zu Sex kommen werde. B._____ habe ihn selbst angerufen und ge- fragt, ob er komme, dies mit dem Handy von A._____ per Face Time. Keiner habe das mit B._____ abgemacht, er könne sich nicht daran erinnern. Er könne sich nur erinnern, dass bevor es zum Sex gekommen sei, er sie dreimal gefragt habe, ob es okay sei. Er habe sie nicht einfach ficken wollen, sondern sicher sein, dass es okay sei und bei ihm habe sie es erlaubt. Es sei besser dreimal nachzufragen, als gar nicht. B._____ habe mit ihm Sex haben wollen. A._____ habe mit B._____ ab- gemacht, dass es zwischen ihm und ihr zu Sex kommen solle. Er habe sie gefragt. Er habe sie im Gartenhäuschen gerade zu Beginn gefragt, ob sie mit ihm Sex ha- ben wolle und sie habe gesagt, nur mit ihm. Er habe sie im Gartenhäuschen drinnen gefragt, während die anderen draussen gewesen seien (act. 19/05/06 F/A 79-93). So wie er sich erinnern könne, habe es ein kleines Fenster gehabt, von da aus habe A._____ gefilmt. Er habe das Video noch nie gesehen (act. 19/05/06 F/A 95). Der Kollege sei dazu gekommen, als er fertig gewesen sei und mit B._____ am Reden gewesen sei. Er sei reingekommen und habe mit B._____ gesprochen, mehr wisse

- 219 - er nicht (act. 19/05/06 F/A 96). Im Übrigen könne er sich nicht mehr an Einzelheiten der sexuellen Handlungen erinnern (act. 19/05/06 F/A 98 f.). Jedoch bestreite er die sexuellen Handlungen, Oralverkehr von B._____ an ihm sowie Vaginalverkehr von hinten und von vorne mit ihr als solchen nicht (act. 19/05/06 F/A 271).

e) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Mitbeschul- digte J._____ zu, mit B._____ an jenem Abend sexuelle Handlungen vorgenom- men zu haben (Prot. S. 349). Bevor er Sex mit ihr gehabt habe, habe er sie anstän- dig gefragt. Er habe es mit ihr gut gehabt an jenem Abend und sie hätten es lustig gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wollten und sie habe dann eindeutig zu 100% gesagt, dass sie mit ihm Sex haben wolle. Er habe sie drei- bis viermal gefragt, weil er sich habe sicher fühlen wollen (Prot. S. 376 und S. 383). Sie hätten Sex gehabt und als sie fertig gewesen seien, sei BA._____ reingegangen und habe sie gefragt. Es sei nicht zutreffend, dass er noch mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, als BA._____ reingekommen sei, er sei bereits am Hinauslaufen gewesen (Prot. S. 377 f.). Auf erneute Nachfrage gab er nochmals zu Protokoll, er sei fertig gewesen, BA._____ sei später reingekommen, zwei oder drei Minuten später (Prot. S. 378). Er sei im Kondom zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 378). Es könne sein, dass er A._____ an jenem Abend geschrieben habe, ob es etwas zu ficken gäbe, aus Spass. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was A._____ zu- rückgeschrieben habe (Prot. S. 379). Es stimme nicht, wie in der Anklage geschrie- ben wurde, dass er zwischendurch nach draussen gegangen sei, dann wieder in das Gartenhäuschen gegangen sei und dann nochmals mit B._____ Sex gehabt habe (Prot. S. 380). Es stimme zudem auch nicht, dass er zu B._____ nach dem Sex gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ gemacht habe (Prot. S. 381). Es stimme schliesslich, so wie es A._____ erzählt habe, dass dieser sie an den Haaren gepackt habe. A._____ habe sie aus Spass gestossen. Er habe das anders wahrgenommen, da sie keine Frauen schlagen würden. Es habe ihm mega weh getan, denn eine Frau schlage man allgemein überhaupt nicht. Es habe ihm weh getan und er habe zu A._____ gesagt, er werde nie mehr eine Frau vor seinen Augen schlagen (Prot. S. 381). Auf Nachfrage erachte er es nicht als normale Situ- ation, mitten in der Nacht, vier Männer und eine Frau und es gehe um Sex, aber es

- 220 - sei wie er schon einmal gesagt habe, Sachen würden von alleine entstehen (Prot. S. 381 f.). 16.2.5. Aussagen des Mitbeschuldigten BA._____

a) Der Mitbeschuldigte BA._____ konnte erst am 6. Mai 2021 verhafte werden und wurde daraufhin erstmals polizeilich befragt. Dabei verweigerte er die Aussage vollständig (act. 179/01). Auch bei der Hafteinvernahme vom 7. Mai 2021 (act. 179/03) machte BA._____ keine Aussagen.

b) Erstmals Aussagen machte der Mitbeschuldigte BA._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Juli 2021. Er führte aus, er wolle so transparent wie möglich und so, wie es seine Erinnerung zulasse, erzählen, was an jenem Abend passiert sei (act.179/04 F/A 9). Er sei an jenem Abend von J._____ kontak- tiert worden und sie seien nach W._____ gefahren. Sie hätten sich dann mit ande- ren getroffen und seien irgendwann beim Gartenhäuschen gewesen. Die einen hät- ten Alkohol getrunken, er glaube es sei Bier gewesen. Sie seien gehängt und ir- gendwann sei es zum Sex mit B._____ gekommen. Dann hätten sie den Standort dort verlassen und seien heimgegangen. Das sei der grobe Ablauf dieses Abends (act. 179/04 F/A 9). Das alles sei im April 2019 gewesen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. J._____ habe ihm damals gesagt, man würde nach W._____ gehen, um zu hängen. Dass er ihm gesagt haben soll, dass es etwas zum Ficken gebe, wisse er nicht. Gemäss seiner Erinnerung hätten sie sich auf einem Parkplatz getroffen, bevor sie zum Gartenhäuschen gegangen seien. Bei diesem Parkplatz seien J._____, A._____, B._____ und – wenn er sich nicht irre – , noch jemand anwesend gewesen. Es sei noch ein Auto dort gewesen. Diese Per- son habe er aber nicht gekannt. Er sei dann mit J._____ zum Gartenhäuschen ge- langt, wie die anderen dorthin gekommen seien, wisse er nicht mehr. Sie seien dann im Gartenhäuschen angekommen. Dort hätten sie I._____ getroffen, welcher alleine beim Gartenhäuschen gewesen sei. Sie hätten dort gehängt, die einen hät- ten Alkohol getrunken, er selber habe nichts getrunken. Sie hätten geredet und Spässe gemacht. Es sei viel AJ._____ gesprochen worden, ab und zu auch Deutsch. Er könne sich erinnern, dass das Thema Sex von J._____ aufgebracht worden sei. J._____ habe B._____ gefragt, ob sie zusammen Sex haben könnten,

- 221 - B._____ habe darauf mit ja geantwortet. Für sie sei dann klar gewesen, dass sie nun rausgehen würden. Sie seien alle rausgegangen und er gehe davon aus, dass drin der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Anschliessend sei er ins Garten- häuschen, also zuerst habe er den Kopf reingesteckt. Zu diesem Zeitpunkt sei J._____ gerade fertig gewesen. Er sei bereits am Anziehen gewesen und sie hätten geredet. Er habe dann B._____ gefragt, ob sie auch Sex haben könnten, was sie mit ja beantwortet habe und dann sei der Sex zwischen ihnen losgegangen. J._____ habe das Gartenhäuschen verlassen. Nach dem Sex mit B._____ sei er raus, um frische Luft zu schnappen und es sei wieder gewesen, wie zu Beginn. Sie hätten geredet und die einen hätten getrunken. Irgendwann hätten J._____, A._____ und er das Gartenhäuschen verlassen und seien nach Hause gegangen, weil J._____ am nächsten Tag habe arbeiten müssen (act. 179/04 F/A 10-23). Es sei richtig, dass I._____ ihnen nachgeeilt sei und B._____ bei ihm geblieben sei. Er wisse aber nicht mehr, wie es dazu gekommen sei (act. 179/04 F/A 26-28). Als der Geschlechtsverkehr mit B._____ angefangen habe, sei sonst niemand im Garten- häuschen gewesen (act. 179/04 F/A 29). Dass es zwischen ihm und der Privatklä- gerin zum Geschlechtsverkehr kommen würde, sei nie klar gewesen, bis er sie ge- fragt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, was die Privatklägerin beim Ge- schlechtsverkehr mit ihm angehabt habe, sie sei aber nicht ganz nackt gewesen. Er selber habe sich nicht ausgezogen, er glaube, er habe nur die Hose nach unten getan. Er könne sich nur an eine Stellung erinnern, sie sei auf dem Rücken gelegen und er oberhalb von ihr. Sein Penis sei während des Geschlechtsverkehrs in der Vagina von ihr gewesen. Es könne sein, dass auch Oralverkehr stattgefunden habe, er könne das aber nicht mehr zu 100% sagen. Es bestehe aber die Möglich- keit. B._____ habe sein Geschlechtsteil in den Mund genommen. Es sei mit Kon- dom verhütet worden, er wisse aber nicht mehr, wer das Kondom dabei gehabt habe. Seiner Erinnerung nach sei er nicht zum Samenerguss gekommen. So wie er sich kenne, hätte es dafür etwas mehr gebraucht, Gefühle zum Beispiel (act. 179/04 F/A 30-46). Er könne sich nicht erinnern, ob J._____ sich teilweise im Gar- tenhäuschen befunden habe, während er mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr gehabt habe oder ob sie sogar einen Dreier gehabt hätten. Sie seien eigentlich nur beim Wechsel zu Dritt im Gartenhäuschen gewesen (act. 179/04 F/A 48). Er

- 222 - habe nicht mitbekommen, dass I._____ mit B._____ an jenem Abend Geschlechts- verkehr gehabt habe, als sie noch dort gewesen seien, habe er nichts solches mit- bekommen und ob es später dazugekommen sei, wisse er nicht, sie seien ja dann bereits weggewesen (act. 179/04 F/A 54 f.) A._____ habe seines Wissens kein Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt (act. 179/04 F/A 56).

c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 4. Feb- ruar 2022 bestätigte der Mitbeschuldigte BA._____ seine früheren Angaben weit- gehend und gab an, er habe B._____ auf dem Parkplatz in der Nähe des Garten- häuschens erstmals getroffen. Er habe vorgängig von ihr noch nie etwas gehört und er habe auch nicht vorgängig mit J._____ über sie gesprochen (act. 179/06 F/A 58-61). Im Gartenhäuschen seien J._____, A._____, I._____, B._____ und er selber gewesen. Die zusätzliche unbekannte Person, welche er auf dem Parkplatz getroffen habe, sei nicht mit ins Gartenhäuschen gekommen (act. 179/06 F/A 64 f.). J._____ habe ihn an diesem Abend kontaktiert, er wisse nicht mehr ob per Te- lefon oder per Nachricht, anschliessend seien sie gemeinsam nach S._____ gefah- ren. Es sei eigentlich darum gegangen, dass sie nach W._____ gehen und Kolle- gen von J._____ treffen und Zigaretten rauchen würden (act. 179/06 F/A 72 f.). Er wisse nichts davon, dass es klar gewesen sei, dass es Sex geben würde. J._____ habe ihm diesbezüglich nichts gesagt. Er wisse auch nichts davon, dass es auf der Fahrt zum Gartenhäuschen zwischen J._____ und A._____ zu einem Telefonkon- takt gekommen sei. J._____ habe ihm gesagt, wohin er das Fahrzeug habe lenken müssen. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, auf dessen Handy sei das Navi- gationssystem eingeschaltet gewesen (act. 179/06 F/A 74-78). Er habe mit B._____ im Vorfeld nicht abgemacht, dass es im Gartenhäuschen zu Sex kommen werde. Er selber habe sie nach dem Geschlechtsverkehr mit J._____ darauf ange- sprochen und gefragt. Er habe sie gefragt, ob sie zusammen Sex haben könnten. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als J._____ schon mit ihr Geschlechtsverkehr ge- habt habe und mit ihr am Reden gewesen sei. Sie habe darauf mit ja geantwortet. Er habe gedacht, es sei ein "one night stand". Deshalb habe er sie darauf ange- sprochen und dann sei es passiert. Zuvor seien sie zusammen im Gartenhäuschen gewesen und das Thema Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und J._____ sei aufgekommen. J._____ habe dieses aufgebracht. Sie habe zugestimmt und so sei

- 223 - es zum Geschlechtsverkehr zwischen diesen beiden gekommen. Er habe gewusst, dass diese beiden Sex gehabt hätten, weil es angesprochen worden sei. Er habe sich zum Zeitpunkt, als es angesprochen worden sei, im Gartenhäuschen drin be- funden und während des Sex draussen (act. 179/06 F/A 79-94). Man habe es von draussen einigermassen mitbekommen. Als er gemerkt habe, dass es ruhiger bis ganz still geworden sei, habe er den Kopf reingesteckt. Als er gesehen habe, dass sich J._____ am Anziehen gewesen sei, sei er ins Gartenhäuschen hineingegan- gen und habe gefragt, ob sie auch zusammen Sex haben könnten. Als sie ihm zugesagt habe, habe der Geschlechtsverkehr stattgefunden (act. 179/06 F/A 97, 106). Er habe ehrlich gesagt einfach Lust bekommen (act. 179/06 F/A 98). Er habe ein Kondom getragen, schon beim Oralverkehr. Er sei sich mittlerweile sicher, dass es auch Oralverkehr gegeben habe und er könne sich daran erinnern, dass er be- reits da ein Kondom getragen habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, woher er das Kondom gehabt habe (act. 179/06 F/A 131 f.). Ein Dreier mit J._____ sei nicht passiert (act. 179/06 F/A 147). Nach dem Sex mit B._____ hätten sie sich angezogen und er sei rausgegangen, um zu rauchen. Er habe seine Zigarette ge- raucht und sei am Handy gewesen und sei anschliessend wieder hineingegangen. B._____ habe sich ebenfalls angezogen und sei drinnen geblieben (act. 179/06 F/A 150 f.). Er schliesse nicht aus, dass er zunächst versucht habe, von hinten einzu- dringen, es sei nur so, dass er diese Stellung nicht bevorzuge. Wenn dies so statt- gefunden habe, so sei es auf Wunsch von B._____ gewesen. Was den Sex mit B._____ betreffe könne er sich nur noch an eine Stellung erinnern. B._____ sei auf dem Rücken gelegen und er oben auf ihr. Es könne sein, dass er zunächst versucht habe, doggy von hinten in sie vaginal einzudringen und es dann zu einem Stel- lungswechsel gekommen sei (act. 179/06 F/A 179 182). Er könne sich nicht vor- stellen, dass er schliesslich von vorne zum Samenerguss gekommen sei, weil sein Genital nicht ganz in der Vagina gewesen sei (act. 179/06 F/A 186). Es stimme aber nicht, dass er mit B._____ Oralverkehr gehabt habe, während J._____ sie von hinten vaginal penetriert habe (act. 179/06 F/A 188). Es könne durchaus sein, dass sie ihm auch die Hoden geleckt habe (act. 179/06 F/A 211).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Mitbeschul- digte BA._____ zu Protokoll, J._____ habe ihn kontaktiert und gefragt, ob er ihn

- 224 - nach W._____ fahren könne und ob er auch mitkommen wolle, um eine Zigarette mit Kollegen zu rauchen. Da sei noch nicht die Rede von B._____ oder A._____ gewesen. Er habe J._____ dorthin gefahren und sie hätten sich bei diesem Park- platz getroffen. Es seien A._____, B._____, J._____ und er sowie eine dritte unbe- kannte Person, der Besitzer des zweiten Fahrzeugs, dabei gewesen. Es sei gere- det worden. Er sei davon ausgegangen, dass man Zigaretten rauchen und die Ge- tränke austrinken werde und dann wieder nach Hause gehe. Plötzlich habe es ge- heissen, es gebe da ein Gartenhäuschen und man könne dorthin gehen. Sie seien dann zusammen zum Gartenhäuschen gegangen und hätten dort I._____ getrof- fen. Er meine, I._____ sei bereits im Gartenhäuschen gewesen. In der Folge habe man sich hingesetzt und geredet, es habe eine ganz normale Atmosphäre ge- herrscht. Irgendjemand müsse das Thema Sex angesprochen haben, J._____ habe B._____ darauf angesprochen. Es sei eine Zusage von B._____ gekommen. Er habe sicher einmal auf Deutsch gehört, wie J._____ sie gefragt habe, ob er noch weitere Male auf AJ._____ gefragt habe, wisse er nicht. Sie habe mit "Ja" geant- wortet, für sie sei klar gewesen, dass sie die beiden alleine lassen und rausgehen würden. Es habe dann der Geschlechtsverkehr stattgefunden. Er habe es nicht mit seinen eigenen Augen gesehen, aber man habe es einigermassen gehört. Als es nach zehn bis fünf-zehn Minuten etwas leiser geworden sei und er das Gefühl ge- habt habe, dass es langsam fertig sei, habe er ehrlich gesagt Lust bekommen. Er habe darum den Kopf hineingesteckt und habe gesehen, dass sie schon fertig ge- wesen seien. Er sei dann reingegangen und er habe B._____ gefragt, ob sie auch mit ihm Sex haben möchte. Sie habe ja gesagt, natürlich nicht so mega aktiv, son- dern halt wie ein schüchternes Mädchen. So ein schüchternes Ja. Das habe ihm gereicht (Prot. S. 384-386). Er sei erst ins Gartenhäuschen reingegangen, als er gesehen habe, dass nichts mehr laufe. Es sei nicht richtig, dass er sich beteiligt habe, indem er die Privatklägerin aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Und es sei auch nicht zutreffend, dass später J._____ noch einmal reingekommen sei und seinerseits noch fertig gemacht habe (Prot. S. 389). Der Geschlechtsverkehr habe stattgefunden und sie hätten mit Oralverkehr begonnen. J._____ sei dabei nicht anwesend gewesen (Prot. S. 395). Er habe nicht mitbekommen, dass B._____ nach dem Sex mit J._____ und ihm geweint habe und er habe auch nicht gesehen,

- 225 - dass A._____ B._____ an den Haaren oder am Nacken gepackt habe (Prot. S. 396). Auf Nachfrage könne er nochmals bestätigen, dass er sich nicht daran erin- nern könne, dass auf der Fahrt zum Parkplatz ein Telefonat von J._____ stattge- funden habe. Er wisse davon nichts mehr, von einer B._____ habe er zu keinem Zeitpunkt etwas gehört oder gesehen. Er sei bereits erstaunt gewesen, dass sie noch zum Gartenhäuschen gegangen seien und dass sich dort spontan Ge- schlechtsverkehr ergeben habe. Das sei absolut nicht geplant gewesen, stattdes- sen habe sich alles spontan ergeben (Prot. S. 400). 16.2.6. WhatsApp-Chats

a) Bei den Akten befindet sich der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschul- digten und dem Mitbeschuldigten I._____ in der Zeit zwischen dem 8. April 2019 und dem 14. Februar 2020 (act. 05/01/03). Am 8. April 2019 schrieb der Mitbeschuldigte I._____ dem Beschuldigten, er solle schreiben, wenn er an der Bushaltestelle sei und erkundigt sich einige Mi- nuten später nochmals, wo er sei, worauf A._____ antwortete, er sei in 10 Minuten bei ihm, er habe zwei Frauen vom Bus mitgenommen, diese seien aber jung, beide

17. Der Mitbeschuldigte I._____ antwortete darauf, er [A._____] solle ihm sagen, wenn er rauskommen solle. A._____ gab dem Mitbeschuldigten daraufhin Anwei- sungen, wonach er sagen solle, er sei vorgestern oder so 18 geworden und dieser fragte darauf zurück, was sie mit der/dem machen würden. A._____ antwortete da- rauf hin "5er". Weiter forderte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ auf, sich gut anzuziehen und Parfum zu verwenden, was dieser mit einem "haha" quit- tierte (act. 05/01/03 S. 1-7). Am 9. April 2019 erkundigte sich I._____ beim Beschuldigten, ob er wach sei, was dieser mit ja beantwortete. Daraufhin schrieb der Mitbeschuldigte I._____, sie sage, sie sollten es heute machen, was der Beschuldigte mit einem "uere" be- antwortete und den Mitbeschuldigten I._____ veranlasste, darauf zu antworten, er schwöre auf Gott, ja. In der Folge sendete der Beschuldigte eine Sprachnachricht, in welcher er sagte, er solle auf die scheissen und er solle ihr sagen, dass er dabei sei und mit ihr alleine gehen. I._____ versuchte anschliessend A._____ telefonisch

- 226 - zu erreichen und schrieb schliesslich, wenn er auch komme, komme sie auch und später dann, dass er ihr sagen werde, dass er komme. Daraufhin schrieb der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten I._____, er solle sie rufen und zur AU._____ ge- hen, dann werde er kommen. Der Mitbeschuldigte schrieb schliesslich, sie mache sich nun auf den Weg und ergänzte, wenn sie nicht komme, er schwöre, er spreche nicht mit ihm, er solle es nicht versauen, was A._____ mit einem einfachen "ist gut" quittierte und angab, sie sollten dorthin gehen, er sei in ein bis zwei Stunden dort. I._____ antwortete schliesslich, er sei auch bereit, bis diese komme (act. 05/01/03 S. 8-17). Am 10. April 2019 schrieb der Mitbeschuldigte I._____ frühmorgens an den Beschuldigten, er solle das Video bitte löschen, worauf dieser mit "ja" antwortete (act. 05/01/03 S. 18). Um 15.27 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschuldigte dem Mitbe- schuldigten I._____ "Hüt nomal" (act. 05/01/03 S. 18), worauf dieser antwortete, er werde schauen, der Vater von ihm habe den Schlüssel genommen. Der Beschul- digte erkundigte sich darauf nach dem Grund, woraufhin dieser ihm antwortete, er habe keine Ahnung, jemand habe sie gesehen und es ihm gesagt (act. 05/01/03 S. 19). Um 19.28 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte beim Mitbeschuldigten I._____, wann und wo sie sich treffen würden. Erst am 21.22 Uhr gab der Mitbe- schuldigte Antwort, indem er dem Beschuldigten ein Bild von sich und einer unbe- kannten Frau sandte (act. 05/01/03 S. 20). Erneut erkundigte sich der Beschuldigte bei I._____, wann er komme. Der Mitbeschuldigte erwiderte, er solle warten, der Bruder sei dort. Er solle nicht gehen, der Cousin habe ihn angerufen (act. 05/01/03 S. 22). Danach, um 22.03 Uhr erkundigte sich der Mitbeschuldigte I._____ beim Beschuldigten, wo dieser sei und forderte ihn auf, ihn anzurufen. Der Beschuldigte antwortete um 22.17 Uhr, er sei vor dem Garten, worauf der Mitbeschuldigte wieder schrieb, er solle kommen, er sei da und zur Bestätigung ein Foto mutmasslich aus dem Gartenhäuschen sandte (act. 05/01/03 S. 23-25). Der Beschuldigte antwortete darauf mit einem simplen "wart" (act. 05/01/03 S. 25). Daraufhin ruhte der Kontakt bis zum 11. April 2019 um 1.41 Uhr, wobei der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten noch einmal schrieb, er solle ihn anrufen, aber keine Antwort bekam (act. 05/01/03 S. 25).

- 227 -

b) Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann entnommen werden, dass dieser sie am 8. April 2019 um 19.40 Uhr (UTC+0) fragte, wann sie da sei, worauf diese antwortete, sie müsse schauen. Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin eine Sprachnachricht, in welcher er sie aufforderte, schnell zu machen, er habe Sachen eingekauft und wenn sie Schlampe nicht bis um 11 Uhr da sei, schwöre er auf Gott, werde er sie killen. Sie müsse kommen, wenn sie etwas abmache, ob sie ihn verstanden habe. Es sei ihm sch- eissegal, was jetzt passiere, sie werde kommen und wenn sie nicht um 11 da sei, würden sie Krieg haben. Die Privatklägerin antwortete darauf mit einem "hahaha- hahah" und er solle nicht übertreiben, sie werde schon kommen, es sei nur die Frage, ob sie um 11 dort sei. In einer weiteren Sprachnachricht sagte A._____, er sei jetzt auf dem Weg zu ihm. Er hätte zu Hause bleiben können, jetzt könne er nicht mehr nach Hause. Jetzt habe er gedacht, sie werde die ganze Nacht bleiben und sie würden die ganze Nacht wach bleiben und das mit ihr. Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin schliesslich weiter, er sei unterwegs in Richtung AU._____, sie solle einfach machen und einfach kommen, worauf die Privatklägerin diesem ein Foto eines Fahrplans von L._____ nach W._____ sandte. In der Folge liess der Beschuldigte ihr wieder eine Sprachnachricht zukommen, in welcher er ihr vorwarf, sie habe es extra gemacht und genau gewartet. Sie solle ihm nie mehr schreiben, ansonsten er ihre Mutter ficken werde (act. 05/03/04 S. 95-98). Am 10. April 2019 meldete sich die Privatklägerin bereits am Morgen beim Beschuldigten, wobei er sie aufforderte, nicht anzurufen (act. 05/03/04 S. 111). Um 15.59 Uhr (UTC+0) schrieb die Privatklägerin A._____, ob sie am Abend wieder kommen solle (act. 05/03/04 S. 111), worauf dieser ihr sagte, sie solle ihm schrei- ben, wenn dieser komme, dann ja. Kurz darauf vermeldete die Privatklägerin, dass er komme, worauf der Beschuldigte fragte, wo und diese erwiderte, sie habe keine Ahnung, er solle ihn fragen (act. 05/03/04 S. 112). In der Folge entflammte eine Diskussion über eine Frau, mit welcher der Beschuldigte etwas gehabt haben soll, was der Privatklägerin missfiel. Im Verlaufe der Nachrichten schrieb der Beschul- digte der Privatklägerin, sie ficke (ja auch) mit Kollegen und wenn er etwas habe, tue sie, als sei sie seine Freundin (act. 05/03/04 S. 116). Um 17.47 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, in dem Falle komme sie auch am Abend nicht,

- 228 - sie sei sowieso in AP._____, worauf A._____ sie aufforderte, sie solle den I._____ anrufen und man solle sich treffen. Sie schrieb zurück, dass sie gerade beim Essen sei und nicht könne (act. 05/03/04 S. 118). In der Folge beschimpften sich die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte heftig, was die Privatklägerin dazu veranlasste, A._____ um 18.22 Uhr zu schreiben, er könne I._____ sagen, dass sie nicht komme, wenn er so mit ihr rede (act. 05/03/04 S. 119). Um 18.52 Uhr wiederum forderte A._____ die Privatklägerin auf, nach W._____ zu kommen. Die Privatklä- gerin fragte daraufhin zurück, für was sie kommen solle, er antwortete, sie könnten ein bisschen hängen, er sei sowieso alleine (act. 05/03/04 S. 120 f.). Nachdem B._____ wieder auf andere Frauen zu sprechen kam und dem Beschuldigten vor- warf, er packe immer ihre besten Kolleginnen und mache ihre Freundschaften ka- putt, schrieb A._____ ihr nochmals, ob sie kommen wolle, ja oder nein, was sie bejahte, und er sie wiederum aufforderte, um 11 solle sie da sein. Weiter gab er ihr vor, mit I._____ zu schreiben und Getränke zu kaufen, Caprisonne und so (act. 05/03/04 S. 122), sie jedoch entgegnete, sie habe kein Geld (act. 05/03/04 S. 123). Um 19.07 Uhr fragte A._____ sie, wann sie da sei, worauf sie antwortete, sie sei in 20 Minuten in W._____. Um 19.28 Uhr und erneut um 20.20 Uhr erkundigte sie sich, wo er sei, er gab an, er sei in BD'._____ (BD._____) und auf dem Weg in die Stadt (act. 05/03/04 S. 123). Sie fragte erneut nach, wo man sich treffe (act. 05/03/04 S. 124). Auf eine gelöschte Nachricht des Beschuldigten an die Privatklä- gerin folgte schliesslich um 20.52 Uhr die Frage, weshalb, I._____ wisse, dass sie 16 sei (act. 05/03/04 S. 124), ohne eine erneute Reaktion von A._____. Um 23.54 Uhr schliesslich schrieb A._____ der Privatklägerin, sie solle sagen, wenn etwas sei (act. 05/03/04 S. 125). Am 11. April 2019 um 1.28 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, ob er noch komme, ohne ihn wolle sie nicht hängen und sie würde auch auf der Strasse bleiben, bis die Züge kämen. Auf erneute Nachfrage, wo er sei, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten noch einmal, sie bleibe wach, bis er komme, um 5 Uhr sei sie weg (act. 05/03/04 S. 125 f.). Später am 11. April 2019, um 17.13 Uhr, schrieb A._____ der Privatklägerin schliesslich, sie solle zu ihm kommen, nur sie zwei, sie tue ihm leid (act. 05/03/04 S. 127).

- 229 -

c) Ein Auszug aus einem WhatsApp-Chat zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin oder aus einem allfälligen WhatsApp-Gruppenchat liegt nicht vor.

d) Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Mitbeschuldigten J._____ und dem Beschuldigten kann im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Zeitraum entnommen werden, dass J._____ am 10. April 2019 um 21.03 Uhr (UTC+0) den Beschuldigten fragte, ob es etwas zu ficken gebe (act. 05/02/03 S. 1). Der Beschul- digte sandte daraufhin dem Mitbeschuldigten J._____ um 21.20 Uhr (UTC+0) einen Standort gemäss Google Maps beim Sportplatz BB._____ an der BB._____strasse in W._____, woraufhin der Mitbeschuldigte 8 Minuten später schrieb, er sei da (act. 05/02/03 S. 1). Noch am selben Abend um 23.08 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschul- digte dem Mitbeschuldigten J._____, er komme zu ihm, er habe keinen Bock da zu hängen und fragte zudem nach, ob dies gut sei (act. 05/02/03 S. 2). 16.3. Würdigung 16.3.1. Sachverhaltserstellung betreffend 9. April 2019

a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hin- sichtlich des Vorfalles vom 9. April 2019 dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht genügt, sofern die Anklägerin dem Beschuldigten mit Bezug auf den Geschlechtsverkehr des Mitbeschuldigten I._____ mit der Privatklägerin eine Vergewaltigung begangen in Mittäterschaft vorwirft. In der Anklageschrift wird nicht aufgeführt, welcher Tatbeitrag der Beschuldigte geleistet haben soll, insbesondere eine mögliche Nötigungshandlung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wäre, sei es in Form von Gewalt, Drohung, psychischem Druck oder einer Form des Gefügigmachens, ist weder mit Blick auf den Beschuldigten noch auf den Mitbeschuldigten I._____ umschrieben. Alleine die Formulierung, wonach der Mitbeschuldigte auf vorgängige Abmachung mit dem Beschuldigten hin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen haben soll, stellt noch keine ausreichende Umschreibung einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung dar (vgl. act. 26 S. 41). Bereits aus diesem Grund kann dem Beschuldigten mit Blick auf die Vorgänge vom 9. April

- 230 - 2019 im Gartenhäuschen des AS._____-pächtervereins AT._____ nicht der Vor- wurf der Vergewaltigung (in Mittäterschaft) gemacht werden (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.18.).

b) Weiter gilt es festzuhalten, dass die Privatklägerin selber zu den Ereignis- sen des 9. April 2019 keinerlei Erinnerung mehr hatte und keine Angaben dazu machen konnte. Sie machte zwar Angaben zu einem bzw. zwei Vorfällen im besag- ten Gartenhäuschen und erwähnte in diesem Zusammenhang auch einmal, man habe sich an der Bushaltestelle AU._____ getroffen, hingegen berichtete sie stets von einem Ereignis, bei welchem neben dem Beschuldigten drei weitere Typen, welche sie später als Beteiligte am 10. April 2019 identifizierte, anwesend gewesen sein sollen. Auch auf konkrete Nachfrage hin verneinte sie, mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ mehr als einmal im Gartenhäuschen gewesen zu sein. Über die Gründe für ihre fehlende Erinnerung kann an dieser Stelle nur spekuliert werden. Denkbar ist, dass am 9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Pri- vatklägerin erfolgten und sie deshalb den angeblichen Vorfall weder in der Unter- suchung noch anlässlich der Hauptverhandlung in irgendeiner Form erwähnte. Möglich ist hingegen auch, dass die Privatklägerin einzelne Vorfälle und Ereignisse im Zuge einer Traumatisierung verdrängte oder Erinnerungen daran löschte. So lautet jedenfalls der Erklärungsversuch ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 487). Tatsache ist, dass keine konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 9. April 2019 vorliegen, weshalb auf die übrigen vor- handenen Beweismittel und Aussagen abgestellt werden muss.

c) Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mit Blick auf das bereits Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) weiter als selektiv, nicht allzu de- tailliert und insgesamt wenig glaubhaft. Nachdem er während der gesamten Unter- suchung geschwiegen hatte, was sein gutes Recht war, glaubte er sich rund drei Jahre nach besagtem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung noch genau an das Gespräch zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ erinnern zu können, wohingegen er sich nicht mehr zu erinnern vermochte, ob er selber mit der Privat- klägerin an diesem Tag Verkehr gehabt hatte. Weiter behauptete er, dass es kei- nerlei Abmachungen betreffend das Treffen am Abend des 9. April 2019 gegeben

- 231 - haben soll, was durch die verschiedenen Chat-Nachrichten und insbesondere die diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ ohne Wei- teres widerlegt ist. Immerhin gestand der Beschuldigte ein, den Mitbeschuldigten I._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin mit seinem Handy gefilmt und den Film anschliessend auf Geheiss des Mitbeschuldigten wieder ge- löscht zu haben. Sinngemäss bestätigte der Beschuldigte damit auch, dass es zwi- schen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin zu sexuellen Handlun- gen gekommen war. Darüber hinaus vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen.

d) Es ist somit auf die Depositionen des Mitbeschuldigten I._____ abzustellen. Dieser gestand im Kern mehrfach und übereinstimmend ein, die Privatklägerin am

9. April 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten an der Bushaltestelle AU._____ in W._____ getroffen zu haben und mit ihnen zum Gartenhäuschen im AS._____pächterverein AT._____ gegangen zu sein. Weiter gab der Mitbeschul- digte ohne Weiteres zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Ge- schlechtsverkehr gekommen war und der Beschuldigte sie dabei filmte, das Video jedoch später auf seine Aufforderung hin wieder löschte.

e) Die Depositionen des Mitbeschuldigten I._____ werden durch die akten- kundigen Chat-Konversationen gestützt und gar noch um gewisse Details ergänzt. Dem Whats-App Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann zum Abend des 9. April 2019 nichts entnommen werden, hingegen ergibt sich aus dem Chat immerhin, dass sich zumindest der Beschuldigte und die Privatklägerin für den 8. April 2019 verabredet hatten, die Privatklägerin allerdings nicht (rechtzei- tig) auftauchte, was diesen dazu veranlasste, sie zu beschimpfen, ihr zu drohen und sie aufzufordern, sich nicht mehr bei ihm zu melden. In der Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ ist schliesslich am

9. April 2019 die Rede davon, dass "sie" vorgeschlagen habe, man solle es an diesem Abend machen und dass sie aber nur komme, wenn der Beschuldigte auch komme. In der Folge forderte der Mitbeschuldigte I._____ den Beschuldigten auf, es nicht zu versauen. Am 10. April 2019 schliesslich forderte der Mitbeschuldigte I._____ den Beschuldigten dazu auf, das Video zu löschen. Klar ist, dass es sich

- 232 - bei "ihr" um die Privatklägerin gehandelt haben muss und dass es sich bei dem angesprochenen Video um die Aufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten I._____ handelte, welche der Beschul- digte eingestandenermassen am Vorabend erstellt hatte und der Mitbeschuldigte gelöscht haben wollte. Aus dem Chat ergibt sich zudem, dass die Privatklägerin am

9. April 2019 nur zum Treffen kommen wollte, wenn auch der Beschuldigte kommen würde und dass der Mitbeschuldigte um diesen Zusammenhang wusste, weshalb er ihn auch aufforderte, es nicht zu versauen. Insgesamt lassen die Chats den Schluss zu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehen wollte und dafür zu- mindest in die Anwesenheit des Mitbeschuldigten I._____, mutmasslich aber auch in sexuelle Handlungen zwischen ihr und ihm, einwilligte. Dass es somit vorgängig zu Absprachen hinsichtlich des gemeinsamen Abends gekommen war, ist aufgrund der Chat-Nachrichten belegt. Was genau zwischen den drei Personen vereinbart war, lässt sich allerdings auch anhand der Chats nicht abschliessend erstellen.

f) Den vorstehenden Erwägungen folgend ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privat- klägerin am Abend des 9. April 2019 ein Treffen in einem Gartenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ in W._____ stattfand, anlässlich welchem es zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatkläge- rin kam. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte vom Geschlechtsverkehr zwi- schen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin mit seinem Handy ein Video erstellte, welches er später auf Aufforderung hin wieder löschte. Erstellt ist schliess- lich, dass es vor dem Treffen am 9. April 2019 Kontakte zwischen den drei Betei- ligten, zumindest teilweise über Whats-App, gegeben hatte, anlässlich welchen das Treffen vereinbart wurde. Erstellt ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte mit seiner Anwesenheit dafür besorgt sein musste, dass das Treffen überhaupt zu- stande kommen konnte, und er selbst letztlich auch Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Geschlechts- verkehr zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin gegen de- ren Willen erfolgte und seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten I._____ eine besondere Drucksituation oder Zwangslage zulasten der Privatkläge- rin geschaffen wurde.

- 233 -

g) Was den subjektiven Sachverhalt, mithin den Willen und das Wissen des Beschuldigten betrifft, so kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beschuldigte auf jeden Fall um das Alter der Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt wusste (vgl. vorstehender Erw. III. B. 5.). Darüber hinaus wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter auf den Vorsatz des Beschuldigten einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. und 4.). 16.3.2. Sachverhaltserstellung betreffend 10. April 2019 16.3.2.1. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

a) Die Vorwürfe betreffend den 10. April 2019 basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese berichtete erstmals ausführlich in der Be- fragung vom 29. Oktober 2019 von einem Ereignis in einem Gartenhäuschen in W._____, bei welchem andere Typen zum Verkehr gekommen seien (act. 12/03/03 F/A 143 ff.). In der gleichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin denn auch von sich aus, weshalb sie bei der ersten Einvernahme nicht alles "zugegeben" habe. Ihr seien das Geld und die Schläge egal gewesen, diese habe sie nicht so schlimm gefunden, aber das [der Vorfall im Gartenhäuschen] habe sie dazu gebracht, dass sie es zugebe und dass sie wolle, dass er [der Beschuldigte] bestraft werde, auch wenn es nicht viel nütze, weil es bleibe und nicht wieder weggehe (act. 12/03/03 F/A 148). Am 15. September 2020 wurde die Privatklägerin noch einmal im Einzel- nen zum Vorfall im Gartenhäuschen befragt (act. 12/08/06), wobei sie gewisse Ein- zelheiten in den Abläufen anders wiedergab, als bei der Befragung vom 29. Okto- ber 2019. Angesprochen auf die Abweichungen gab sie an, der Grund für die un- terschiedlichen Schilderungen sei, dass sie damals alles auf einmal habe erzählen müssen, alle Stories, mit dem Schlagen, mit dem Geld und mit den anderen Vor- fällen, darum habe es ein Durcheinander gegeben (act. 12/08/06 F/A 208 f.). Es könne auch sein, dass sie gewisse Dinge mit der Sache mit H._____ und so ver- wechselt habe. Sie habe ja dort noch nichts von dieser Sache [mit H._____] erzählt gehabt, deshalb sei es möglich, dass sie es verwechselt habe (act. 12/08/06 F/A 221). Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2021 schliesslich machte die Privatklägerin insbesondere Ausführungen zum nunmehr ermittelten vermeintlichen Mitbeschuldigten BA._____ und identifizierte ihn insbesondere als

- 234 - dritten, bislang unbekannten Beteiligten (act. 187 F/A 15 ff.). Letztlich erfolgte noch einmal eine Befragung der Privatklägerin zu den hier interessierenden Vorfällen anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022, wobei sie aufgrund ihres psy- chischen Zustandes nicht mehr in der Lage war, von sich aus zu schildern, woran sie sich erinnerte, sondern hauptsächlich auf Nachfrage und Vorhalt Ausführungen machte (Prot. S. 407 ff.). Was den konkreten Vorwurf betreffend den Abend des 10. April 2019 be- trifft, so hat die Privatklägerin insgesamt drei Mal ausgesagt, wobei die erste Befra- gung im Oktober 2019 und damit wenige Monate nach dem Vorfall stattfand (act. 12/03/03), die zweite Einvernahme rund ein Jahr später im September 2020 (act. 12/08/06) und die dritte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom

18. Mai 2022 und damit nochmals rund eineinhalb Jahre später erfolgte (Prot. S. 407 ff.). Mit Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) gilt es auch im Vorliegenden das Folgende zu den Aussagen der Privatklägerin festzuhalten. Ihre Schilderungen decken sich in den drei zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen sowohl hinsichtlich des groben Ablaufs, wie auch hinsichtlich konkreter Einzelheiten und weisen kaum relevante oder von ihr nicht nachvollziehbar erklärbare Widersprüche auf. Bereits die Art und Weise wie die Privatklägerin Details mehrfach stimmig und schlüssig wiedergeben konnte, lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Es erscheint schlicht nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin den erstellten und letztlich auch eingestandenen Ablauf des Abends des 10. April 2019 mit erfundenen Detailschilderungen gleichbleibend und widerspruchsfrei hätte ausschmücken können. Vorbehältlich der bereits vorstehend angesprochenen wenigen Widersprü- che ist an den Schilderungen der Privatklägerin auffallend, dass sie sowohl auf konkrete Nachfrage hin wie auch in freier Erzählung aufgrund von offenen Fragen detailliert und präzise einzelne Ereignisse und Vorfälle wiedergeben kann. Es ge- lingt ihr, den Vorfall vom 10. April 2019 sowohl hinsichtlich des äusseren Ablaufs als auch hinsichtlich ihrer eigenen Gedanken und Emotionen sowie mit Blick auf die Beteiligten und deren Handlungen konzis wiederzugeben. Dabei war sie in wei-

- 235 - ten Teilen in der Lage, auch wenn sie die Vorfälle nicht in chronologischer Reihen- folge schilderte, diese zeitlich zu verorten und voneinander zu unterscheiden. Dar- über hinaus gibt sie auf einzelne Ereignisse mehrfach angesprochen jeweils iden- tisch mit früheren Schilderungen wieder, was sie bereits ausgeführt hatte. So ins- besondere anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung, in welcher sie ihre früher getätigten Depositionen auch in Anwesenheit des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten nochmals im Einzelnen wiederholte und bestätigte. Erwartungsgemäss ergeben sich auch vorliegend vereinzelt marginale Wi- dersprüche, welche ihre Schilderungen aber – wie bereits erwähnt – nicht weniger glaubhaft, sondern gerade lebensnah erscheinen lassen. Darüber hinaus vermag die Privatklägerin diese Ungenauigkeiten zu bezeichnen und plausible Erklärungen für allfällige Abweichungen zu liefern. Von einer durchwegs konstruierten Ge- schichte kann jedenfalls erneut nicht ausgegangen werden und würde von der Pri- vatklägerin eine Gedankenleistung verlangen, welche ihr angesichts ihres Alters und ihres Intellekts sowie der grossen Anzahl an Befragungen und Vorfälle schlicht nicht zuzutrauen ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei – in den Worten der Pri- vatklägerin – sinngemäss um denjenigen Vorfall handelte, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht hat, erscheint es umso erstaunlicher, dass die Privatklägerin erneut etwaige Aggravationen unterliess und auch für sie ungünstige Einzelheiten zurückhaltend und stimmig schilderte. Gerade, was den konkreten Ablauf und die konkreten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen betrifft, schilderte sie in den verschiedenen Einvernahmen übereinstimmend, welche Handlungen durch welchen Beteiligten und in welcher Reihenfolge an ihr vorgenommen wurden. Gründe, weshalb sie hinsichtlich der einzelnen Sexualkontakte falsche Angaben hätte machen sollen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erweisen sich ihre diesbezüg- lichen Ausführungen als in sich und untereinander stimmig und letztlich, wenn auch nicht nachvollziehbar, so doch lebensnah. Die Privatklägerin versucht weder sich selber in ein besseres Licht zu rücken, noch dem Beschuldigten oder den Mitbe- schuldigten ein grobes oder gar gewalttätiges bzw. über die sexuellen Handlungen hinausgehendes unangemessenes Verhalten vorzuwerfen. Stattdessen bleibt sie

- 236 - bei den reinen Tatsachen und schildert auch Einzelheiten, welche den Beteiligten zugutekommen. Insgesamt sind auch die hier interessierenden Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft zu qualifizieren.

b) Was das Aussageverhalten und insbesondere die Glaubhaftigkeit der De- positionen des Beschuldigten betrifft, so kann wie bis anhin im Wesentlichen auf die eingangs gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.). Seine Zugaben erscheinen im Lichte dieser Erwägungen erneut pauschal auf die äusseren, seitens der Mitbeschuldigten bereits eingestandenen Umstände beschränkt, ohne dass eine weiterführende Einbettung, sei es in emoti- onale Besonderheiten oder nebensächliche Begebenheiten, erfolgte, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Darüber hinaus erwähnte der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals Details, welche keine Stütze in den Akten oder den Aussagen der Mitbeschuldigten finden, ohne jedoch darzu- legen, inwiefern sich diese Einzelheiten in ein Gesamtbild fügen und nicht lediglich dazu dienen, sich selber in ein besseres Licht zu rücken. Die Aussagen des Be- schuldigten sind demnach insgesamt als weniger glaubhaft als jene der Privatklä- gerin einzustufen und vermögen ihre Schilderungen jedenfalls nicht entscheidend zu entkräften.

c) Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ gilt es festzuhalten, dass dieser zunächst bestritt, etwas mit der Sache zu tun zu haben, dann aber in der zweiten Einvernahme Aussagen und Zugeständnisse machte. Alleine die Tatsa- che, dass er zunächst eine Beteiligung leugnete, tut der Glaubhaftigkeit seiner spä- teren Schilderungen keinen massgeblichen Abbruch, jedoch kann dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er seine Aussagen mit jeder Befragung etwas anpasste und offensichtlich mit den Aussagen der übrigen Beteiligten abstimmte. Auch wollte er die weiteren Beteiligten nicht belasten, sei es aus Respekt oder aus Freundschaft bzw. Verwandtschaft. Ein derart volatiles Aussageverhalten vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu stärken.

- 237 - Auffallend an den Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ ist weiter, dass er im Kerngeschehen zwar mehrfach und widerspruchsfrei aussagte, hinsichtlich entscheidender Details – wie beispielsweise betreffend die Frage, ob er vor den anderen im Gartenhäuschen eingetroffen war oder ob er mitbekommen habe, was zwischen J._____ und der Privatklägerin ablief – hingegen nachweislich nicht die Wahrheit sagte und seine Standpunkte durch die WhatsApp-Kommunikation wider- legt werden konnten oder er ursprüngliche Zusagen wieder relativierte. Betreffend die Einzelheiten, insbesondere betreffend die konkreten sexuellen Handlungen, blieb er in seinen Ausführungen oberflächlich und detailarm. Trotz mehrfacher Vor- halte ging er auf die präzisen Schilderungen der Privatklägerin nicht ein und unter- nahm auch keinerlei Versuche, ihre Aussagen entscheidend zu entkräften oder De- tails richtig zu stellen oder aus seiner Sicht und Wahrnehmung zu schildern. Viel- mehr wies er bei entscheidenden Einzelheiten Erinnerungslücken auf oder machte sich widersprechende Angaben. So will er sich insbesondere nicht mehr genau da- ran erinnern können, wie es überhaupt zu den sexuellen Handlungen mit der Pri- vatklägerin gekommen war oder behauptete, er habe nichts Konkretes mitbekom- men, was angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft erscheint, kannte er doch die übrigen Beteiligten und waren die Platzverhältnisse eher eingeschränkt und eng. Immerhin gab der Mitbeschuldigte I._____ zu, es sei klar gewesen, dass es zu Sex zwischen ihm und der Privatklägerin und auch zu Sex zwischen dieser und J._____ kommen würde, zumal dies abgemacht gewesen sei. Die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ vermögen insgesamt die Dar- stellungen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen oder zu widerlegen und De- tailfragen nicht entscheidend zu klären.

d) Insgesamt als wenig glaubhaft erweisen sich die Aussagen des Mitbeschul- digten J._____. Dabei gilt es hervorzuheben, dass dieser seine Aussagen und De- positionen laufend dem Untersuchungsstand anpasste und seine Ausführungen bis zuletzt sehr pauschal blieben. So bestritt er zunächst vehement, je im anklagerele- vanten Gartenhäuschen gewesen zu sein und mit der Privatklägerin sexuelle Hand-

- 238 - lungen vorgenommen zu haben, um hernach auf Vorhalt des Screenshots des Vi- deos, welches der Beschuldigte vom Geschlechtsverkehr zwischen J._____ und B._____ aufgenommen hatte, und der belastenden Aussagen des Mitbeschuldig- ten I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 zuzuge- ben, dass er einmal mit der Privatklägerin und I._____ im Gartenhäuschen gewe- sen sei und Sex gehabt habe (act. 17/01 S. 27 f.). In der Folge passte er seine Aussagen weiter an, indem er geltend machte, er habe die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr mehrfach gefragt, ob sie mit ihm Sex haben wolle und liess sich gar zur Bemerkung hinreissen, es habe keine Vergewaltigung gegeben, denn sonst hätte sie Verletzungen gehabt, das könne er schwören (act. 19/05/06 F/A 75). Weiter sind die Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ zu wenig konkret und wi- dersprüchlich. Insbesondere was die einzelnen sexuellen Handlungen sowie die Beteiligungen der weiteren Mitbeschuldigten angeht, blieb J._____ vage und aus- weichend. Hinsichtlich der Beteiligungen widersprach er sich zudem, indem er zu- nächst angab, er habe I._____ nicht gesehen, dieser habe es am Schluss gemacht, als er [J._____] schon nach Hause gegangen sei, um in der gleichen Einvernahme zu behaupten, er und I._____ hätten sich abgewechselt, um hernach auszuführen, BA._____ sei ins Gartenhäuschen gekommen, als er mit der Privatklägerin fertig gewesen sei, zu gemeinsamen Handlungen sei es nie gekommen. Zu einer Klärung der Einzelheiten beizutragen war er zwar als mitbeschuldigte Person nicht ver- pflichtet, der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ist ein solches Aussageverhalten jedoch keinesfalls dienlich. Geradezu ins Auge springt zudem, dass der Mitbeschul- digte mit Fortgang der Untersuchung und zunehmender Belastung immer ungehal- tener wurde und die Privatklägerin immer schlechter darstellte und sich gar zur Aussage hinreissen liess, die Privatklägerin sei selber schuld. Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ in keiner Weise zu über- zeugen und die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin nicht zu widerlegen.

e) Die Aussagen des Mitbeschuldigten BA._____ sind insgesamt nicht als un- glaubhaft zu qualifizieren, zumal sich seine Schilderungen zum Ablauf des ankla- gegegenständlichen Abends weitestgehend mit den Ausführungen der Privatkläge- rin decken. Dazu ist hingegen anzumerken, dass er erst rund ein Jahr nach Einlei-

- 239 - tung der Untersuchung betreffend den "Gartenhäuschenvorfall" als möglicher Be- teiligter ermittelt werden konnte und der äussere Sachverhalt im Wesentlichen be- reits untersucht war und ihm somit nicht mehr viel Spielraum blieb, diesen abzu- streiten oder anders zu schildern. Hingegen zu bemerken ist, dass der Mitbeschul- digte hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltselemente, mithin der Frage, wie es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen und wie dieser konkret abgelaufen sei, geltend machte, er habe sie gefragt, ob sie Sex haben könnten und sie habe zugestimmt und zudem ausführte, er habe nie ge- meinsam mit J._____ sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen. Dass seine Aussagen genau in diesem entscheidenden Punkt von den Aussagen der Privatklägerin abweichen, ist nicht weiter erstaunlich und per se noch nicht aus- schlaggebend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Jedoch er- staunt, dass der Mitbeschuldigte BA._____ sich an einzelne Details genau erinnern kann und andere, damit zusammenhängende Einzelheiten vergessen haben will. Weiter kann festgehalten werden, dass auch die Ausführungen des Mitbeschuldig- ten BA._____ hinsichtlich des konkreten Vorfalles eher allgemein gehalten und pauschal sind. Auch er vermeidet es tunlichst, auf Einzelheiten einzugehen. Wenn- gleich somit seine Aussagen nicht unglaubhaft sind, so vermögen sie dennoch nicht ohne Weiteres zu überzeugen.

f) Zusammenfassend vermögen die Aussagen der Privatklägerin zu überzeu- gen. Ihre Ausführungen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und lassen auf- grund ihrer Qualität, Kongruenz und Widerspruchsfreiheit auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen jene der Privatklägerin nicht zu entkräften und jene der Mitbeschuldigten sind den vorstehenden Erwägun- gen folgend teilweise als völlig unglaubhaft zu qualifizieren oder blieben zu blass und detailarm, um die Aussagen der Privatklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus widersprechen sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten so- wohl innerhalb ihrer eigenen Aussagen als auch untereinander erheblich. Aufgrund all dieser Erwägungen ist hinsichtlich der noch zu erstellenden Einzelheiten des Anklagesachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

- 240 - 16.3.2.2. Übereinstimmende Aussagen zum tatsächlichen Ablauf

a) Aufgrund der Schilderungen und Zugeständnisse der Beteiligten kann der grobe tatsächliche Ablauf des Abends des 10. April 2019 ohne Weiteres erstellt werden. Die Depositionen der beteiligten Mitbeschuldigten stimmen letztlich mit den Darstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein und lassen sich zudem im Wesentlichen mit den WhatsApp-Chats vereinbaren. Insgesamt ergibt sich somit zum Kerngeschehen ein umfassendes Bild.

b) Den Aussagen und Zugaben der Beteiligten sowie der WhatsApp-Kommu- nikation zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ bzw. der Privatklägerin und dem Beschuldigten folgend kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ am Nachmittag des 10. April 2019 in Kontakt standen und der Beschuldigte diesen fragte, ob es heute nochmals stattfinden solle. Unbestritten bezog sich diese Frage auf das Treffen am Tag zuvor zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin, anlässlich welchem es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden Männern und der Privatklägerin ge- kommen war (vgl. vorstehend Erw. III. C. 16.3.1.). Den Aussagen des Mitbeschul- digten I._____ folgend wollte sich dieser zunächst nicht noch einmal treffen. Seine Ausführung, wonach er vorgelogen habe, dass der Vater des Gartenhäuschenbe- sitzers den Schlüssel weggenommen habe, weil sie gesehen worden seien, wird durch den WhatsApp-Chat bestätigt. Ebenso deckt sich die Aussage des Beschul- digten, es habe ein Chaos bzw. ein Hin und Her im Chat gegeben mit den WhatsApp-Protokollen und kann demnach als erstellt erachtet werden.

c) Weiter ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin, dass dieser sie gemeinsam mit AW._____ am Bahnhof W._____ abholte und sie zu dritt im Auto von AW._____ zu einem Parkplatz in der Nähe der AS._____ AT._____ fuhren, wo sie auf die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ trafen, welche gemeinsam im Fahrzeug von BA._____ zum besagten Parkplatz kamen. Dieses Zusammentreffen bestätigten sowohl J._____ als auch BA._____, weshalb dies als erstellt gilt. Auf dem Parkplatz wurde geredet und ge- raucht, bevor sich der Beschuldigte, die Privatklägerin und die anwesenden J._____ und BA._____ jedoch ohne AW._____ zum Gartenhäuschen begaben und

- 241 - dort auf den bereits anwesenden Mitbeschuldigten I._____ trafen. Dass sich dieser entgegen seiner eigenen Darstellung beim Eintreffen der genannten Beteiligten be- reits im Gartenhäuschen befand, ergibt sich klarerweise aus dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten, wonach I._____ sich erkundigte, wo der Be- schuldigte sei und ein Bild aus dem Gartenhäuschen sandte (act. 05/01/03 S. 23-

25) sowie den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und BA._____.

d) Unbestrittenermassen und von den Beteiligten im Ergebnis auch überein- stimmend eingestanden, kam es in der Folge im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und J._____ sowie zwischen der Privat- klägerin und BA._____. Beide Mitbeschuldigten gaben im Verlaufe der Untersu- chung zu, mit der Privatklägerin Kontakte sexueller Natur gehabt zu haben. Schliesslich kann aufgrund der Depositionen des Beschuldigten und den Angaben von J._____ als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zwischen J._____ und der Privatklägerin auf Video aufgenommen hatte, welches Video er in der Folge jedoch wieder löschte und nur ein Screenshot davon behielt.

e) Schliesslich führten die Beteiligten übereinstimmend aus, dass der Be- schuldigte, J._____ und BA._____ in der Folge gemeinsam das Gartenhäuschen verliessen und die Privatklägerin allein mit dem Mitbeschuldigten I._____ im Gar- tenhäuschen zurückblieb. Auch zwischen diesem und der Privatklägerin kam es daraufhin zu Geschlechtsverkehr, was I._____ auch eingestand. Ebenfalls auf- grund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wartete die Privatklägerin vergebens auf die Rückkehr des Beschuldigten, welcher jedoch nicht wieder auf- tauchte. Die Privatklägerin verblieb gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten I._____ bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhäuschen und gelangte endlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, was sich der WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zweifelsfrei entnehmen lässt und ebenfalls als erstellt gilt (act. 05/03/04 S. 125 f.). 16.3.2.3. Bestrittener Sachverhalt und Beteiligung des Beschuldigten

- 242 -

a) Hinsichtlich der genauen Details des Vorfalles vom 10. April 2019 im Gar- tenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ sowie der konkreten Beteili- gung des Beschuldigten liegen unterschiedliche und sich teilweise widerspre- chende Aussagen der Beteiligten vor. Objektive Beweismittel oder verwertbare Zeugenaussagen finden sich nicht in den Untersuchungsakten, weshalb der ge- naue Sachverhalt anhand der Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen, ins- besondere des Beschuldigten und der Privatklägerin, zu erstellen ist. Für die noch zu erstellenden Sachverhaltselemente ist den vorstehenden Erwägungen folgend demnach in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustel- len. Sofern ihren Aussagen keine überzeugenden und im Einzelnen besonders glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter oder WhatsApp-Chats gegenüberste- hen, kann der Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten.

b) Gemäss Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zum besagten Parkplatz in der Nähe des AS._____-päch- tervereins AT._____ beordert und zudem mit dem Mitbeschuldigten I._____ vor- gängig vereinbart, dass man sich erneut im Gartenhäuschen treffen werde (act. 26 S. 40). Aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten J._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass die beiden vor dem Treffen auf dem Parkplatz insofern in Kontakt standen, als der Mitbeschuldigte J._____ sich beim Beschuldigten erkundigte, ob es etwas zu ficken gebe, worauf der Beschul- digte diesem den Parkplatz BB._____, auf welchem man sich später traf, als Stand- ort mitteilte (act. 05/02/03 S. 1). Darüber hinaus ist aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen von J._____ und BA._____ erwiesen, dass die beiden gemeinsam im Auto des Mitbeschuldigten BA._____ zum besagten Parkplatz fuhren, nachdem der Mitbeschuldigte J._____ diesen gefragt hatte, ob er Lust habe mit ihm nach S._____ zu fahren. Weiter muss aufgrund der konkreten Nachfrage des Mitbe- schuldigten J._____, ob es etwas zu ficken gebe, geschlossen werden, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen an jenem Abend bereits vorgängig themati- siert wurde und es im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob es zu sexuellen

- 243 - Handlungen würde kommen können. Dies bestätigte im Übrigen auch J._____, in- dem er ausführte, es sei klar gewesen, dass es Sex geben würde, deshalb sei er auch gegangen. Der Beschuldigte habe schon am Telefon von ficken geredet und er habe gewusst, dass sie mit jedem ficke. Dies habe er von A._____ gewusst und wegen ihrer Art einfach. Sie sei dafür bekannt gewesen in W._____, so etwas spre- che sich schnell herum (act. 19/05/05 F/A 24 f.). Ebenso lässt sich der Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ entnehmen, dass nach anfänglichem Hin und Her eine Vereinbarung zwischen den beiden Beteiligten vorlag, wonach man sich am Abend des 10. April 2019 erneut im Gartenhäuschen treffen wolle.

c) Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin habe von diesen Abmachungen nichts gewusst und erst auf dem Weg vom Parkplatz zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen werde. Sie habe es jedoch nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen, als dieser zu ihr gesagt habe, sie solle es für ihn machen und es geniessen und aus Angst davor, vom Beschuldigten geschlagen zu werden (act. 26 S. 40 unten und S. 41 oben). Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass diese vorgängig nichts davon gewusst hatte, dass die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ an einem Treffen am Abend des 10. April 2019 im Gartenhäuschen teilnehmen wür- den. Die Privatklägerin traf erstmals auf dem Parkplatz BB._____ auf die beiden Mitbeschuldigten und realisierte erstmals auf dem Weg, dass diese mit ihr und dem Beschuldigten zum Gartenhäuschen kommen würden. Hingegen erschliesst sich aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom

10. April 2019, dass sowohl zwischen ihr und ihm, wie auch zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ eine Wiederholung des Treffens vom Vorabend zur Dis- kussion stand und geplant wurde und die Privatklägerin im Wissen, dass es am Vorabend zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ gekommen war, auch in ein solches erneutes Treffen einwilligte. Ein Tref- fen zu Dritt, mithin mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, an welchem es auch zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten und/oder zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ kommen würde, war für

- 244 - die Privatklägerin aufgrund des vorangegangenen Abends und der WhatsApp- Kommunikation im Verlaufe des Tages damit nicht überraschend und unerwartet. Dass die Privatklägerin auf dem Weg zum Gartenhäuschen, welchen sie gemeinsam mit dem Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zurücklegte, geahnt hatte, was auf sie zukommen würde, ergibt sich aus ihren eigenen glaubhaften Aussagen. Die Privatklägerin machte dazu in mehreren Einvernahmen übereinstimmend geltend, der Beschuldigte habe sie gezwungen und ihr gesagt, sie solle es für ihn machen. Sie habe irgendwie schon gewusst, was passiere und sei halt einfach vorwärts gelaufen (act. 12/03/03 F/A 161 f. und F/A 355 f.; act. 12/08/06 F/A 28; Prot. S. 412) bzw. sie habe schon gewusst, dass A._____ irgendwie versuchen würde, dass sie mit den anderen etwas unternehmen würde. Sie habe keine Ahnung wieso, aber sie habe irgendwie das Gefühl gehabt, dass er es gerne gehabt habe, sie mit anderen zum Sex zu bringen (act. 12/08/06 F/A 39-42, 273). Weiter führte die Privatklägerin aus, ohne den Beschuldigten wäre es niemals zum Geschlechtsverkehr mit den anderen gekommen. Sie hätte sich mit denen schon gar nicht getroffen, wenn A._____ nicht gewesen wäre (act. 12/08/06 F/A 178). Sie wisse schliesslich nicht mehr, wie das Thema Sex aufge- kommen sei, aber es sei eindeutig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). Schliesslich ist aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass sie sich aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten, wonach sie es für ihn machen und es geniessen solle, sowie möglichen Schlägen, welche in ihrer Beziehung allgegenwärtig waren (vgl. vorstehend Erw. III. B.), seinem Vorhaben nicht widersetzen konnte. Dass der Beschuldigte sich rund drei Jahre später daran erinnern will, dass er ihr gesagt habe, sie solle sagen, wenn sie etwas nicht wolle, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu qualifizieren. Darüber hinaus würde ein solcher Hinweis des Be- schuldigten an die Privatklägerin nur dann Sinn machen, wenn grundsätzlich die Erwartung bestanden hätte, dass die Privatklägerin überhaupt irgendetwas hätte machen sollen, das sie nicht gewollt hätte. Mit dieser Aussage vermag sich der Beschuldigte demnach in keiner Weise zu entlasten, stattdessen zeigt sie einzig

- 245 - auf, dass dieser selber davon ausgegangen war, dass von ihr etwas verlangt würde, was sie nicht gewollt hatte.

d) Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe beim oder im Gartenhäuschen von der Privatklägerin verlangt, mit dem Mitbeschuldigten J._____ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (act. 26 S. 41). Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin aufgefordert zu haben und führte dazu aus, der Sex zwischen J._____ und B._____ sei passiert. Er wisse noch, dass er irgendwann aufgefordert worden sei, rauszugehen. (Prot. S. 364). Die Privatklägerin ihrerseits machte geltend, sie habe noch nein gesagt, aber sie habe gemusst (act. 12/03/03 F/A 143). Der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe zu ihr gesagt, sie müsse und sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 161 f.), sie habe mitgemacht, weil es der Beschuldigte ihr gesagt habe. Er habe gesagt, sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 354 ff.). Der Ablauf sei so gewesen, dass sie zuerst mit J._____ gemusst habe und dann sei der Unbekannte einfach dazu gekommen (act. 12/08/06 F/A 26). Sie wisse nicht mehr genau, was A._____ gross gemacht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr vorher gesagt habe, sie solle es bitte für ihn machen und es geniessen. Mehr von A._____ wisse sie nicht mehr (act. 12/08/06 F/A 49-51). Es sei eindeutig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). A._____ habe ihr gesagt, dass sie mit J._____ Sex haben solle, aber nicht mit dem BC._____ (Prot. S. 413 f.). Die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ sowie BA._____ behaupteten übereinstimmend, das Thema Sex bzw. Geschlechtsverkehr sei aufgekommen und J._____ habe die Privatklägerin gefragt, ob sie mit ihm Sex haben wolle, was diese bejaht habe. Der Mitbeschuldigte J._____ wollte sie sogar drei- bis viermal gefragt haben, um sicher zu sein (act. 17/01 S. 31; act. 19/05/05 F/A 13; act. 19/05/06 F/A 79-93; act. 179/4 F/A 10-23; act. 179/06 F/A 79-94; Prot. S. 370, 376 und 383 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin als glaubhaft. Entsprechend kann als erwiesen gelten, dass der Beschul-

- 246 - digte ihr kurz vor bzw. beim Gartenhäuschen gesagt hatte, sie solle es für ihn ma- chen und damit auch eindeutig die Vornahme von sexuellen Handlungen mit den anwesenden Personen gemeint war. Eine konkrete Aufforderung ist nicht erstellt, bedurfte es angesichts der Umstände hingegen auch nicht. Dass der Mitbeschul- digte J._____ die Privatklägerin gefragt haben soll, ob sie mit ihm Sex haben wolle, muss zudem als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden, welche sich als absolut unglaubhaft erweist. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zumindest implizit von der Privatklägerin verlangte, dass sie sexuelle Handlungen mit den Mitbeschuldigten, insbesondere mit J._____, welcher nur deshalb zu die- sem Treffen gekommen war, vornehmen soll.

e) Was die sexuellen Handlungen der Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ mit der Privatklägerin betrifft, so kann anhand der Aussagen der Privat- klägerin als erstellt gelten, dass zunächst der Mitbeschuldigte J._____ sich oral und ohne Kondom von der Privatklägerin befriedigen liess, bevor er vaginal von hinten in der sogenannten doggystyle-Position mit Kondom in sie eindrang. Während er so den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, kam der Mitbeschuldigte BA._____ hinzu, welcher sich gleichzeitig von der Privatklägerin oral befriedigen liess. Hernach verliess der Mitbeschuldigte J._____ kurzzeitig das Gartenhäus- chen, so dass BA._____ mit der Privatklägerin von vorne bis zum Samenerguss den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen konnte. Nachdem BA._____ fertig war, trat erneut der Mitbeschuldigte J._____ hinzu, welcher nunmehr ebenfalls von vorne mit Kondom und bis zum Samenerguss den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog und während des Ergusses seinen Penis herauszog und die Samenflüssigkeit über ihren Bauch, die Brüste und den Mund abgab (vgl. act. 26 S. 41; act. 12/03/03 F/A 215-220; act. 12/08/06 F/A 28, 54-62, 77-80, 116- 128 und 230 ff.; Prot. S. 414 ff.). Die Privatklägerin schilderte diesen Ablauf mehrfach und übereinstim- mend, sowie unter Angabe von Details und Emotionen, wie es nur möglich ist, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Im Gegensatz zu den übrigen Beteiligten verknüpfte sie wichtige mit unwichtigen Details sowie Vorgänge mit Emotionen, wo-

- 247 - hingegen die Mitbeschuldigten insbesondere die gemeinsame Vornahme von se- xuellen Handlungen pauschal und oberflächlich bestritten. Die Schilderungen der beiden Mitbeschuldigten J._____ und BA._____, wonach sie je die Privatklägerin gefragt haben wollen, ob man Sex haben wolle und diese zugestimmt habe – J._____ will sogar drei- bis viermal gefragt haben, um sicher zu sein – müssen, wie bereits erwähnt, als nachgeschobene Schutzbehauptungen qualifiziert werden, welche schlicht nicht glaubhaft sind. Insbesondere im Lichte von J._____s Aus- sage, wonach A._____ mit B._____ abgemacht habe, dass es zwischen ihm [J._____] und ihr zu Sex kommen werde, erweist sich eine mehrmalige Nachfrage durch den Mitbeschuldigten als lebensfremd und unglaubhaft. Darüber hinaus lässt sich eine solche Fürsorge oder Umsicht nicht mit dem übrigen Verhalten des Mit- beschuldigten in Einklang bringen und muss daher auch unter diesem Aspekt als unglaubhaft abgetan werden. Erstellt ist somit auch, dass die sexuellen Handlun- gen zwischen den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Nach dem Gesagten ist der Ablauf der sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ wie in der Ankla- geschrift umschrieben erstellt.

f) Dem Beschuldigten wird in der Folge vorgeworfen, nach dem Geschlechts- verkehr mit J._____ hätten sich alle fünf beteiligten Personen im Gartenhäuschen versammelt. J._____ habe in die Runde gesagt, dass er wisse, dass die Privatklä- gerin dies [gemeint die sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____] nur für den Beschuldigten gemacht habe, was die Privatklägerin bestätigt und dar ob zu weinen begonnen habe. Der Beschuldigte habe wütend und aggressiv reagiert und die Privatklägerin am Nacken gepackt und an den Haaren gezogen und sie gefragt, weshalb sie weine. Der Mitbeschuldigte I._____ habe sich in der Folge zwischen den Beschuldigten und die Privatklägerin gesetzt, J._____ habe zum Beschuldigten gesagt, es sei das erste und letzte Mal, dass dieser in seiner Gegenwart eine Frau geschlagen habe (act. 26 S. 41 unten). Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Hauptverhandlung eine entspre- chende Szene, behauptete jedoch, Auslöser sei eine Sprachnachricht der Mutter

- 248 - der Privatklägerin gewesen: Sie seien am Hängen gewesen, er und B._____ seien auf dem Bett gesessen. Die Privatklägerin habe dann eine Sprachnachricht der Mutter abgespielt, in welcher sie beschimpft worden sei. Sie hätten alle angefangen zu lachen, obwohl es eigentlich nicht zum Lachen gewesen sei. B._____ habe dann gesagt, das sei alles wegen ihm, weil sie mit ihm abhänge. Er sei wütend geworden in diesem Moment und habe sie am Kopf gepackt und nach hinten gestossen. J._____ habe zu ihm gesagt, er solle ein wenig chillen (Prot. S. 366 f.). Die Privat- klägerin schilderte die Szene mehrfach widerspruchsfrei und übereinstimmend, so, wie sie schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden hatte (act. 12/03/03 F/A 228-233; act. 12/08/06 F/A 28, 49-51, 186 und 189; Prot. S. 418). Weder der Mitbeschuldigte I._____ noch die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ ver- mochten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an einen solchen Vorfall zu erinnern. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldig- ten, dass es zu einer Szene im Gartenhäuschen gekommen war, anlässlich wel- cher die Privatklägerin zu weinen begonnen hatte und der Beschuldigte die Privat- klägerin daraufhin am Nacken packte und an den Haaren riss. Bezüglich des Aus- lösers ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie zu weinen begonnen habe, weil der Mitbeschuldigte J._____ gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ gemacht habe. Der Beschuldigte reagierte da- raufhin aggressiv, weil er den Aussagen der Privatklägerin folgend nicht wollte, dass den übrigen Beteiligten klar wurde, dass sie die sexuellen Handlungen seinet- wegen vorgenommen hatte. Als Reaktion auf das aggressive Verhalten des Be- schuldigten setzte sich der Mitbeschuldigte I._____ zwischen diesen und die Pri- vatklägerin und der Mitbeschuldigte J._____ wies den Beschuldigten entsprechend den Ausführungen in der Anklageschrift zurecht.

g) Gemäss Anklagesachverhalt sollen sich der Beschuldigte, J._____ und BA._____ nach dem vorstehend erwähnten Vorfall aus dem Gartenhäuschen be- geben haben, damit auch der Mitbeschuldigte I._____ den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin habe vollziehen können. Nachdem sie einige Minuten später wie- der ins Gartenhäuschen geschaut und festgestellt hätten, dass kein Sex laufe, habe die Privatklägerin erwähnt, dass sie nicht wolle (act. 26 S. 6 unten).

- 249 - Dieser Sachverhaltsabschnitt stützt sich einzig auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 an- gab, bevor die anderen gegangen seien, seien sie zuerst raus und hätten sie und I._____ alleine gelassen. Sie habe halt nichts gemacht. Sie seien daraufhin wieder reingekommen und sie habe gesagt, nein sie wolle nicht (act. 12/08/06 F/A 28, 90 und 93). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diese Se- quenz hätte dazu dichten sollen. Aufgrund ihrer Aussagen ist dieser Anklagesach- verhaltsabschnitt demnach erstellt. Dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldig- ten die erstellten Umstände nicht erwähnten, ist nachvollziehbar, zumal dieser Sachverhaltsabschnitt insgesamt nicht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem wurden sie auch nicht konkret danach gefragt. Dennoch passen diese Umstände zu den vorstehenden Erwägungen, wo- nach das Treffen am 10. April 2019 und die damit einhergehenden sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und I._____ und womöglich sogar mit der Pri- vatklägerin vorgängig vereinbart worden waren. Wäre dem nicht so gewesen, hätte man I._____ nicht mit der Privatklägerin alleine lassen müssen, in der Erwartung, er könne mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen. Dass die Privatklägerin zu die- sem Zeitpunkt keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte, ergibt sich aus ihren Ausführungen und dem Umstand, dass sie kurz zuvor bereits gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mit zwei ihr weitgehend unbekannten Männern gezwungen wurde.

h) Gemäss Anklageschrift sollen sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldig- ten J._____ und BA._____ unter dem Vorwand, Zigaretten kaufen gehen zu wollen, vom Gartenhäuschen entfernt haben, wobei sie die Privatklägerin zunächst hätten mitgehen lassen. Als der Mitbeschuldigte I._____ der Gruppe nachgeeilt sei und darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht alleine im Gartenhäuschen ver- bleiben wolle, habe der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie mit I._____ zum Gartenhäuschen zurückkehren und dort auf sie warten solle. Weiter habe der Beschuldigte ihr zu verstehen gegeben, dass sie tun solle, was der Mitbeschuldigte I._____ ihr sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren würden (act. 26 S. 42).

- 250 - Der Mitbeschuldigte I._____ bestätigte, dass er nicht alleine im Garten- häuschen habe bleiben wollen und den anderen nachgerannt sei. Er habe gesagt, jemand solle bleiben, egal wer. Dann sei die Privatklägerin mit ihm zum Garten- häuschen gegangen (act. 19/04/03 F/A 34). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Mitbeschuldigte an, er habe der Privatklägerin von sich aus gesagt, dass sie mit ihm mitkommen solle, weshalb sie aus dem Auto ausgestiegen und mit ihm zum Gartenhäuschen zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass sie machen solle, was er sage, weil er betrunken gewesen sei (Prot. S. 372 f.). Die Privatklägerin machte zunächst nur geltend, sie habe mitgemacht, weil A._____ es ihr gesagt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle es für ihn machen und beim einzelnen Typen habe er gesagt, sie müsse, denn wer wisse, was er mache, er [der Beschuldigte] wisse, was er mache, wenn er besoffen sei (act. 12/03/03 F/A 355 f.). Später führte sie aus, sie seien Getränke und Zigaretten holen gegangen. Sie hätten sie zuerst eigentlich mitnehmen wollen, aber der Mitbeschuldigte I._____ habe irgendwie Angst gehabt. Er sei ihnen gefolgt und sie habe wieder zum Gar- tenhäuschen zurückgemusst, um dort auf sie zu warten (act. 12/08/06 F/A 28, 90 und 93 f.; Prot. S. 419). Den übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin folgend ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zunächst gemeinsam mit der Privatkläge- rin vom Gartenhäuschen entfernen wollten, um Getränke oder Zigaretten zu kau- fen. Da I._____ nicht alleine bleiben wollte, ist er den anderen Beteiligten nachgeeilt und hat darum gebeten, dass jemand bei ihm bleibe. In der Folge ist auf die glaub- haften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie beim Mitbeschuldigten I._____ verbleiben müsse. Ebenfalls ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin er- stellt, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt hatte, dass sie machen solle, was der Mitbeschuldigte sage, da er betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene re- agieren würden. Dass I._____ an jenem Abend Alkohol getrunken hatte und zu- mindest angetrunken war, ist unbestritten, entsprechend passt diese Bemerkung stimmig in den Ablauf und die konkreten Umstände. Dass der Mitbeschuldigte dies

- 251 - nicht gehört haben will, liegt weniger daran, dass der Beschuldigte dies nicht gesagt hatte, sondern, dass der Mitbeschuldigte ihn nicht belasten möchte. Unbestritten ist schliesslich auch, dass letztlich der Mitbeschuldigte und die Privatklägerin al- leine im Gartenhäuschen verblieben, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Privatklägerin aus freien Stücken hätte alleine mit dem Mitbeschuldigten I._____ dort bleiben sollen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.

i) Unbestritten und damit ohne weiteres erstellt ist schliesslich, dass es im Gartenhäuschen in der Folge zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Mit- beschuldigten I._____ und der Privatklägerin kam. In der Anklageschrift wird aus- geführt, der Mitbeschuldigte habe bei der Privatklägerin um Sex gebettelt. Er habe zu ihr gesagt, komm schon, komm schon, worauf diese entgegnet habe, sie wolle nicht. Aus Angst vor der Reaktion des alkoholisierten Mitbeschuldigten, alleine und schutzlos und aus Angst vor den Konsequenzen seitens des Beschuldigten habe die Privatklägerin schliesslich den Geschlechtsverkehr an sich vornehmen lassen (act. 26 S. 42). Der Mitbeschuldigte I._____ behauptete, er habe die Privatklägerin nicht angebettelt. Als sie zu ihm ins Gartenhäuschen gekommen sei, habe sie ihn ge- fragt, ob er auch wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen, son- dern habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe zu ihm gesagt, mit Kondom ja, ohne Kondom nein. Er habe jedoch kein Kondom dabei gehabt, sie habe ein Kon- dom in ihrer Lederjacke gehabt (act. 19/04/03 F/A 34; act. 19/04/07 F/A 74 f.; Prot. S. 373 f.). Die Privatklägerin führte aus, sie habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldig- ten auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet. I._____ habe immer zu ihr gesagt "chum, chum". Er habe gedacht, sie sei eine Hure, weil sie es schon mit den ande- ren gemacht habe. Es sei dann einfach dazu gekommen. Nicht, dass sie es gewollt hätte, sie habe einfach Angst gehabt, weil er besoffen gewesen sei. Sie habe es einfach gemacht, ohne ihn anzusehen und ohne einen Ton von sich zu geben (act. 12/03/03 F/A 180 f., 191 f.; act. 12/08/06 F/A 28; Prot. S. 420 f.). Sie habe es ge- macht, weil A._____ es ihr gesagt habe. Beim einzelnen Typen habe er ihr gesagt, sie müsse, wer wisse, was er sonst mache, er [der Beschuldigte] wisse wie er sei,

- 252 - wenn er besoffen sei (act. 12/03/03 F/A 355 f.; act. 12/08/06 F/A 90 und 93; Prot. S. 421). Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltsabschnitts ist auf die glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es macht schlicht keinen Sinn, dass die Privatklägerin, welche immer nur Sex mit dem Beschuldigten haben wollte, den Mitbeschuldigten I._____, nachdem sie alleine im Gartenhäuschen zu- rückgeblieben waren, gefragt haben soll, ob er – wie die anderen auch – Ge- schlechtsverkehr haben wolle. Viel überzeugender ist die Version der Privatkläge- rin, wonach der Mitbeschuldigte I._____, welcher an diesem Abend anders als die anderen Mitbeschuldigten und entgegen der Vereinbarung mit dem Beschuldigten noch nicht zum Zuge gekommen war, sie darum ersuchte, mit ihr den Geschlechts- verkehr vornehmen zu können und die Privatklägerin nach anfänglicher verbaler Gegenwehr diesen schliesslich über sich ergehen liess, weil sie wusste, dass der Beschuldigte dies von ihr verlangte. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit gemäss den Vorwürfen in der Anklageschrift erstellt. 16.3.2.4. Subjektiver Sachverhalt hinsichtlich den Vorfall vom 10. April 2019 Was den subjektiven Sachverhalt betrifft, so kann auf vorstehende Erwä- gungen im Zusammenhang mit der Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. III. B.) sowie nachstehende Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.). Feststeht jedoch aufgrund der Vorgeschichte und den konkreten Umständen am Abend des

10. April 2019, dass dem Beschuldigten stets klar war, dass die Privatklägerin ein- zig und nur mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen wollte und sexuelle Handlun- gen mit Drittpersonen nur über sich ergehen liess, weil er dies von ihr verlangte bzw. um zu verhindern, dass er ihr gegenüber gewalttätig wurde oder sie verliess. Darüber hinaus wollte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten an jenem Abend die Möglichkeit verschaffen, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu kön- nen, weshalb er auch ein entsprechendes Treffen organisierte.

- 253 -

17. Sachverhalt 19 17.1. Anklagevorwurf 17.1.1. Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten vorliegend zusammengefasst vor, er habe am 17. April 2019 am Hauptbahnhof Zürich von der Privatklägerin erneut Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verlangt. Da sie kein Geld dabei gehabt habe, habe sich der Beschuldigte mit ihr auf die Toilette eines Restaurants begeben, wo er die Privatklägerin mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Aus Angst bzw. in der Hoffnung, dass der Beschuldigte mit den Schlägen aufhören und sich wieder beruhigen würde, habe die Privatklägerin ihm angeboten, via Handy mit der Kreditkarte ihrer Mutter Einkäufe für ihn zu tätigen. Der Beschul- digte habe von der Privatklägerin anschliessend wissen wollen, warum sie das nicht gleich gesagt habe, da er sie dann nicht hätte schlagen müssen. 17.1.2. Der Beschuldigte habe in der Folge zunächst den Zahlungsvorgang mit der genannten Kreditkarte getestet, indem er mit dieser im nahegelegenen BE._____ einen Cheeseburger für Fr. 2.50 gekauft habe. Nach erfolgreicher Zahlung sei er mit der Privatklägerin in diverse Läden in der Stadt Zürich gegangen. Konkret habe er in einer Filiale der Modekette BF._____ ein blaues Hemd für Fr. 45.90 mit der fraglichen Kreditkarte gekauft, ohne dass die Inhaberin, C._____, davon gewusst hätte oder damit einverstanden gewesen wäre. Gleiches habe der Beschuldigte in der Filiale BH._____, wo er Schuhe und einen Anzug für insgesamt Fr. 559.40 er- worben habe, und im BG._____, wo er Sportschuhe für Fr. 269.95 gekauft habe, gemacht. Zudem habe der Beschuldigte damit mehrere Päckchen Zigaretten am Kiosk für insgesamt Fr. 30.40 gekauft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Einkäufen das Konto von C._____ belaste, diese von den Einkäu- fen aber nichts gewusst habe und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dies in der Absicht getan, sich unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 44 f.).

- 254 - 17.2. Beweismittel 17.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte der Beschul- digte aus, er habe eine Reise in den K._____ geplant gehabt. Er habe Geld ge- braucht und deswegen B._____ geschrieben. Er wisse zwar nicht mehr, wie sie zum WC gelangt seien, jedenfalls habe er sie am Anfang direkt nach dem Geld gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld habe, dafür eine Kreditkarte. Er habe mit ihr bereits mehrere Tage wegen dieses Geldes geschrieben und ihr klar gemacht, dass er Bargeld und nicht eine Kreditkarte brauche. Nachdem sie ihm die Kreditkarte gezeigt und gesagt habe, dass sie den Code nicht wisse, habe ihn das aufgeregt und wütend gemacht, sodass er sie geohrfeigt und geschlagen habe. Schlussendlich sei es dann aber auch mit der Karte gegangen, zwar nicht um Geld abzuheben, aber um Einkäufe zu tätigen (Prot. S. 285 f.). 17.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 gab die Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe zum ers- ten Mal Geld gestohlen, obwohl sie das gar nicht gewollt habe, als sie damals mit A._____ in Zürich gewesen sei und er Geld für die Sommerferien gebraucht habe. Dieser Vorfall sei entsprechend auch kurz vor den Sommerferien passiert. Damals seien sie in einem Restaurant auf dem WC gewesen, als er sie geschlagen habe, sodass danach ihre Wange angeschwollen sei. Sie habe damals mit ihrem Handy Zugriff auf die Kreditkarte ihrer Mutter gehabt. Sie habe gewollt, dass A._____ auf- höre sie zu schlagen, weswegen sie ihm vorgeschlagen habe, dass sie einkaufen gehen könnten und sie mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlen würde. Sie habe also die Einkäufe von A._____ mit der Kreditkarte bezahlt, damit er aufhöre, sie zu schlagen. Mit anderen Worten habe A._____ sie dazu genötigt. Bei diesen Einkäu- fen habe sie ca. Fr. 2'000.– ausgegeben. Insgesamt habe sie Geld von mehr als Fr. 10'000.– bereits entwendet, obwohl sie es gar nicht gewollt habe (act. 12/03/03 F/A 300 ff.).

- 255 -

b) Zudem führte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung vom 14. Okto- ber 2020 im Wesentlichen aus, sie habe sich bei diesem Vorfall im Frühling/Som- mer 2019 mit A._____ am Bahnhof Zürich getroffen. A._____ habe damals Geld gebraucht für die Ferien. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld habe. Dann habe er sie wieder einmal am Hals gepackt, als sie draussen gestanden seien und ge- stritten hätten. Sie seien dann in ein Restaurant und runter ins Männer WC. Dort habe er die Türe zugemacht und habe ihr mehrere Boxschläge verpasst. Ihre Backe sei dann angeschwollen und auf einmal "mega" dick gewesen. Ihre ganze Gesichts- hälfte habe dann eine Zeit lang weh getan. Damit er mit dem Schlagen aufhöre, habe sie gesagt, dass sie eine Kreditkarte auf dem Handy habe, woraufhin er ge- antwortet habe, wieso sie das nicht früher gesagt habe, dann hätte er sie nicht schlagen müssen. Danach seien sie als allererstes in den BE._____ um die Kredit- karte auszuprobieren und es habe auch geklappt. Man habe nur das Passwort vom Handy wissen müssen, um die Kreditkarte zu benützen. A._____ habe dann einen Cheeseburger gekauft und diesen einfach verschenkt. Danach seien sie in ganz viele Läden um Sachen zu kaufen. Sie seien in den "CH._____", "BH._____" und in den "BF._____". Im "BH._____" habe sie ihm zwei Paar Schuhe gekauft, für Fr. 200.– bis Fr. 300.–, und einen roten Nike-Anzug. Ein Paar sei aus Stoff mit ein bisschen Farbe gewesen und das andere Paar sei schwarz und weiss gewesen. Im "BF._____" habe sie ihm ein blaues Hemd mit weissen Streifen gekauft. Sie seien auch noch in einem anderen Sportladen gewesen und in einem Outfit-Laden, wo sie A._____ kurze Hosen gekauft habe. Eigentlich habe er noch mehr kaufen wollen, aber die Kreditkarte habe die Limite von Fr. 3'000.– erreicht, da ihre Mutter die Karte ja schon zuvor gebraucht habe. A._____ habe auch noch Zigaretten und so weiter gekauft, danach habe er noch H._____ getroffen, ihm ebenfalls Zigaretten gekauft und dann seien sie nach Hause gegangen (act. 14/01/06 F/A 12). Sie habe A._____ am Bahnhof getroffen, da dies so geplant gewesen sei. Er sei bei so einem Restaurant in der Nähe des grossen Engels gewesen. Danach seien sie ein Stück weit nach vorne gelaufen, bevor er sie in irgendeiner Ecke, seitlich des grossen Engels, gewürgt habe. Damals sei das Thema Geld gewesen, wobei er schon vor- her vom Geld geredet habe, da Sommerferien gewesen seien und er in den K._____ habe gehen wollen. Sie wisse noch, dass A._____ einen neuen Pass habe

- 256 - machen müssen und er noch Zeit gehabt habe, weswegen er am Bahnhof auf sie gewartet habe. In der Folge seien sie jedenfalls in dieses WC gegangen. Er habe ihr den Grund dafür nicht gesagt. Sie habe ihn gefragt, warum sie dorthin wollen und er habe ihr einfach geantwortet, dass sie mitkommen soll. Sie sei sich zuerst nicht sicher gewesen, was sie auf dem WC erwarten würde. Als sie dann zu zweit im WC gewesen seien, habe sie aber gewusst, dass sie nun Schläge kassieren werde. Sie seien zu zweit in dem WC gewesen und er habe die Türe zugemacht und dann einfach reingeschlagen. Sie seien auf das Männer WC in eine Kabine gegangen, wo A._____ die Türe zugemacht habe und sie dann geschlagen habe. Er habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Sie habe noch den ganzen Tag und auch am nächsten Tag Schmerzen gehabt, wenn sie ihre Wange ange- fasst habe. Ihre Backe sei geschwollen gewesen, wie eine Hamsterbacke. Der Grund, dass er sie geschlagen habe, sei gewesen, da sie das Geld nicht dabei gehabt habe. Eigentlich habe er das Geld in bar gewollt (act. 14/01/06 F/A 50 ff.). Die Schläge auf dem WC hätten dann aufgehört, da sie A._____ gegenüber er- wähnt habe, dass sie die Kreditkarte auf dem Handy habe, woraufhin er gefragt habe, weshalb sie das nicht früher erwähnt habe. Nachdem sie das mit der Kredit- karte erwähnt habe, seien sie aus dem WC raus und in den BE._____, um auszu- probieren, ob die Karte funktioniere. A._____ habe dann einen Cheeseburger ge- kauft, welchen er dann verschenkt habe. Danach seien sie in diverse Läden gegan- gen (act. 14/01/06 F/A 82 ff.). 17.2.3. Kreditkartenabrechnung Nebst den Aussagen der Tatbeteiligten liegen in den Untersuchungsakten auch Kreditkartenabrechnungen der fraglichen Bankkarte im Zeitraum zwischen April 2019 und Oktober 2019 (act. 11/01/03). Mithin am 17. April 2019 wurde die fragliche Kreditkarte in den Filialen von BE._____, BF._____, BG._____, BH._____ und KKiosk in Zürich mit einem Gesamtbetrag von Fr. 908.15 belastet. 17.3. Würdigung Die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sowohl der Privatklä- gerin als auch des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1. f.) können auch

- 257 - zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall herangezogen werden. Die Aussagen der beiden Tatbeteiligten zum äusseren Tatgeschehen fallen weitgehend übereinstim- mend aus und widersprechen sich nur, wenn es um den Zeitpunkt geht, in welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten von der Kreditkarte ihrer Mutter auf dem Mo- biltelefon berichtete. Mithin stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ihm die Kreditkarte gegeben habe, bevor er sie geohrfeigt bzw. geschlagen habe. Demgegenüber ist die Privatklägerin der festen Überzeugung, dass sie den Beschuldigten über die fragliche Bankkarte informierte, nachdem sie von ihm heftig ins Gesicht geschlagen worden sei. Hierzu vermag der Beschuldigte mit seinen Aussagen kaum zu überzeugen und die vorliegend äusserst detailrei- chen und authentisch anmutenden Depositionen der Privatklägerin in ernstliche Zweifel zu ziehen. Seine Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Vorkomm- nisse vor bzw. auf der Toilette, sind insgesamt knapp ausgefallen und erweisen sich wenig aufschlussreich. Diesbezüglich vermag die Privatklägerin mit ihren Dar- stellungen mehr zu überzeugen und es kann auf diese abgestellt werden. Somit ist das Tatgeschehen hinsichtlich Sachverhalt 19 in objektiver Hinsicht als rechtsge- nügend erstellt zu betrachten. Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.11.).

18. Sachverhalt 20 18.1. Anklagevorwurf 18.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten unter diesem Sachverhaltsab- schnitt vor, er habe von der Privatklägerin am tt. Mai 2019 per WhatsApp sein Ge- burtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– gefordert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, das Geld von ihrem Vater zu nehmen und ihm ein Foto des Geldes zu schicken, um Gewissheit zu haben,

- 258 - dass sie das Geld organisiert habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin gedroht, dass sie ansonsten verloren habe und er sie nur sehen wolle, wenn sie das Geld mitbringe (act. 26 S. 47). 18.1.2. Weiter wirft die Jugendanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe sich am tt. Mai 2019 und damit zwei Tage vor seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit U._____ mit der Privatklägerin getroffen und von ihr das verlangte Geld eingefor- dert. Die Privatklägerin habe kein Geld auf sich getragen, weshalb keine Geldüber- gabe stattgefunden habe, was dem Beschuldigten nicht gefallen habe (act. 26 S. 47). 18.1.3. Der Beschuldigte habe sich daraufhin gemeinsam mit U._____ und der Pri- vatklägerin ins BI1._____ Sonnenstudio an der S._____-strasse … in W._____ be- geben, wo er mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen habe, währendem U._____ habe zuschauen dürfen, obschon die Privat- klägerin damit nicht einverstanden gewesen sei. U._____, welcher dem Beschul- digten zuvor zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben und im Gegenzug vom Beschuldigten das Versprechen erhalten habe, dass er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, habe sich, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, bereit gemacht und seine Hosen ausgezogen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin in der Folge befohlen, sich nun von U._____ ficken zu lassen. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, weshalb der Beschuldigte zur ihr gesagt habe, dass er sie nun schlagen müsse, weil sie seine Befehle verweigere. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin darauf- hin mit der Faust in den Bauch geschlagen und gegen die Beine getreten, so dass diese zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe nunmehr den Kopf der Pri- vatklägerin zwischen seinen Beinen eingeklemmt und dieser mehrfach mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen, so dass die Privatklägerin noch während zweier Wochen unter Rückenschmerzen gelitten habe. U._____ habe schliesslich seine Hose unverrichteter Dinge wieder angezogen (act. 26 S. 48).

- 259 - 18.2. Beweismittel 18.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Einvernahme vom

17. Februar 2020 vollumfänglich (act. 16/02 F/A 63 f.) und verweigerte hernach jede weitere Aussage dazu.

b) Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er wisse noch, dass B._____ ihm Geld versprochen habe. Er habe sie getroffen und U._____ sei auch dabei gewesen. Sie seien ins Solarium reingegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm das Geld geben würde, wenn er mit ihr Sex habe. Er habe das Geld sehen wollen und sie habe gesagt, zuerst komme der Sex und anschlies- send das Geld. Dann habe er mit ihr Sex gehabt. Das mit U._____ und diesen Fr. 50.– stimme gar nicht. Es sei auch nie die Rede von so etwas Ähnlichem gewe- sen. Auf jeden Fall habe er Sex mit ihr gehabt und U._____ sei daneben gestanden. Vor ihm habe er sich nicht geschämt. Er habe ihn immer ein wenig anders gesehen als die anderen. Mit U._____ sei es kein Problem gewesen. Er habe mit der Privat- klägerin Sex gehabt und bevor er fertig gewesen sei, habe U._____ seine Hosen runtergelassen. Vielleicht habe er gedacht, dass er jetzt mit ihr Sex haben werde. Auf jeden Fall sei er dann mit B._____ fertig gewesen. Dann habe er sie wegen des Geldes gefragt und sie habe gesagt, dass sie kein Geld habe. Diese Situation, auch dass U._____ dort gewesen sei und ihre Aussage, dass sie kein Geld habe, das habe ihn sehr aufgeregt. Er habe sich verarscht gefühlt. Er habe gedacht, dass er das Geld bekomme. Er habe sie geschlagen und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Er habe seine Wut rauslassen wollen. Er habe gedacht, dass er Sex mit ihr habe und dann das Geld bekommen werde. Er habe sie dann geschlagen. Er könne sich auch erinnern, dass der Deckel der Solariumbank runtergefallen sei und er sie fest gepackt und gegen den Boden geworfen habe. Vielleicht habe sie davon Rü- ckenschmerzen gehabt. Aber er habe nicht ihren Kopf zwischen seine Beine ge- nommen. Er habe sie gepackt und habe sie auf den Boden geworfen. Danach habe er sie wieder aufgenommen. Wenn er das jetzt so erzähle… Das sei Brutalität. Aber es sei halt wirklich so gewesen. Er habe sie geohrfeigt. Er könne sich nicht mehr

- 260 - erinnern, wie viele Male. Er wisse, dass es nicht gut gewesen sei. Auch die Situa- tion mit U._____, das habe ihn auch noch mehr aufgeregt. Er habe U._____ auch noch gepackt und ihn weggeschubst. Denn er [U._____] habe ihr gesagt, dass er auch Sex mit ihr haben wolle. Sie habe dann gesagt, dass er hässlich sei und er sich anschauen solle. Daraufhin habe er U._____ gepackt und ihm gesagt, wenn sie "Nein" sage, solle er das verstehen. Dann sei er ruhig geworden, habe nichts mehr gesagt und sei blockiert gewesen. Es sei zwischen ihm und U._____ nie ein Thema gewesen, dass dieser Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hätte ha- ben können. Ausserdem habe er von U._____ kein Geld erhalten. Es sei um Geld gegangen, welches sie von B._____ hätten bekommen sollen. Danach sei U._____ nach Hause gegangen (Prot. S. 287-289). 18.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Am 29. Oktober 2019 machte die Privatklägerin geltend, sie wisse noch genau, dass sie mit A._____ kurz vor dessen 18. Geburtstag am tt. Mai mit ihm rausgegangen sei und in einem Solarium Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Damals sei auch ein Kollege von ihm dabei gewesen, der U._____. U._____ habe A._____ Fr. 50.– gegeben, woraufhin A._____ zu ihr gesagt habe: "Du muesch jetzt mit ihm figge." Sie habe das aber nicht gemacht, da er total "Schaden" ausgesehen habe und ein bisschen ein Dümmerer sei. Sie habe sich vor ihm geekelt und habe ihm nein gesagt. A._____ habe daraufhin gesagt, "dann muss ich dich dafür schla- gen". Er habe sie dann auch geschlagen, sodass sie zwei Wochen lang Rücken- schmerzen gehabt habe und es "mega weh" getan habe. Sie habe sich nicht mehr hinsetzen oder hinlegen können. Sie habe sich dabei auch nicht wehren können, weil A._____ sie zuerst in den Bauch und die Beine geschlagen habe, sodass sie runter gegangen sei und er ihren Kopf zwischen seinen Beinen fixiert habe und ihr in den Rücken habe schlagen können. Sie sei wie in einem "Hüüsli" gestanden und er habe mit den Fäusten reinschlagen können. Sie habe blaue Flecken erlitten und sei auch zum Arzt gegangen. Davon gebe es auch einen Arztbericht (act. 12/03/03 F/A 192 ff.).

b) Anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich bei diesem Vorfall im BI1._____-Studio Mitte

- 261 - Mai 2019 mit A._____ irgendwo getroffen habe und sie zu diesem Solarium gelau- fen seien. Allerdings nicht zusammen, sondern sie auf der einen und A._____ auf der anderen Strassenseite, damit die Leute sie irgendwie nicht sehen. Dann habe zuerst sie rein müssen und später seien dann A._____ und U._____ reingekom- men. Danach habe sie zuerst mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt, wobei U._____ zugeschaut habe. In der Folge habe A._____ zu ihr gesagt: "Du muesch au mit em U._____ figgä, er hätt mir 50 Stutz gäh." Dies sei das erste Mal gewesen, dass sie sich so richtig gewehrt habe, da sie auf gar keinen Fall mit U._____ Ge- schlechtsverkehr haben wollte. Sie wäre ansonsten wortwörtlich von der ganzen Welt ausgelacht worden, wenn die anderen erfahren hätten, dass sie mit U._____ Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Wie gesagt habe sie sich zum ersten Mal ge- wehrt und habe immer wieder "Nein" gesagt. Danach habe A._____ sie geschla- gen, zuerst immer wieder in den Bauch, und er habe sie gekickt. Irgendwann sei sie infolge eines Schlages auf die Knie gefallen, woraufhin A._____ ihren Kopf zwi- schen seine Beine genommen habe und auf ihren Rücken eingeschlagen habe. Dies sei immer so weitergegangen, bis er irgendwann aufgehört habe. Sie wisse noch, dass dies am tt. Mai passiert sei, da A._____ zwei Tage später Geburtstag gehabt habe und er sie an diesem Tag auch auf seinen Geburtstag angesprochen habe. Als er dann irgendwann aufgehört habe, hätten sie das Solarium verlassen, hätten die Strasse überquert und seien irgendeine Treppe rauf zur Kirche gegan- gen (act. 14/04/06 F/A 12). Dieser Vorfall sei am Nachmittag des tt. Mai passiert, da es sich eben zwei Tage vor A._____s Geburtstag ereignet habe. Sie könne es sich ziemlich gut mer- ken. Sie wisse nicht mehr, warum sie sich zu dritt, also A._____, U._____ und sie, getroffen hätten. Höchstwahrscheinlich habe sie sich mit A._____ vereinbart und dann sei irgendwie noch U._____ dazu gekommen. Danach seien sie eben ins So- larium gegangen. Sie seien auf dem Weg dorthin auf zwei verschiedenen Stras- senseiten gelaufen und zwar habe sie in Erinnerung, dass sie auf der linken Seite und A._____ und U._____ auf der rechten Seite gelaufen seien. Sie wisse nicht, wieso sie das gemacht hätten, aber vermutlich, damit sie nicht von irgendwelchen Leuten zusammen gesehen würden. Sie seien denn auch zuerst zusammen auf einer Seite gelaufen und hätten sich erst danach auf die Strassenseiten aufgeteilt.

- 262 - Sie habe dann zuerst in das Solarium reingehen müssen. Sie habe nicht gedacht, dass auch U._____ dort reingehe, da sie und A._____ in diesem Solarium eigent- lich ziemlich oft Sex gehabt hätten, weswegen sie auch reingegangen sei. Es sei normal gewesen, dass sie immer zuerst reingegangen sei. Danach seien sie zu dritt in eine Kabine gegangen, wo sie dann mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. U._____ sei einfach daneben gestanden. Dies habe sie klarerweise nicht toll gefunden, aber es sei jetzt auch nicht das erste Mal gewesen, dass sie mit A._____ vor jemand anderem Geschlechtsverkehr hätte haben müssen. Nachdem A._____ zum Samenerguss gekommen sei, habe er gemeint, dass nun U._____ mit ihr Ge- schlechtsverkehr haben dürfe, woraufhin sie "Nein" gesagt habe. Daraufhin habe A._____ geantwortet, dass U._____ ihm Fr. 50.– gegeben habe und sie habe er- neut "Nein, nein, nein" gesagt. Dann habe A._____ wiederum gesagt, dass er sie nun schlagen müsse und habe einfach zugeschlagen (act. 14/04/06 F/A 13 ff.). Geschlechtsverkehr mit A._____ habe sie im Solarium in der Kabine ge- habt. Sie habe sich auf ihren Rücken gelegt und A._____ sei am Stehen gewesen, also Doggy-Position. Der Geschlechtsverkehr mit A._____ sei einvernehmlich ge- wesen. Sie habe sich unwohl gefühlt, dass U._____ nebendran gestanden sei, aber es sei schon mal vorgekommen, dass sie vor U._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. U._____ habe während dem Geschlechtsverkehr nichts gesagt oder gemacht. Er habe nur einmal zu A._____ gemeint: "Bro, ich bechum keinä uä." Sie wisse nicht, ob U._____ wäh- renddessen Handlungen an sich vorgenommen habe, aber sie wisse, dass er sich schon ausgezogen habe, als A._____ nachher zu ihr gesagt habe, dass sie nun Geschlechtsverkehr mit U._____ haben werde. Sie habe aber "Nein" gesagt und U._____ sei dann einfach noch eine Zeit lang nackt geblieben, bevor er sich wieder angezogen habe. Diesen Satz: "Bro, ich bring keinä uä." habe er erst gesagt, als A._____ fertig gewesen sei, da dann ja eigentlich U._____ drangekommen wäre. Er habe sich eben danach ausgezogen und gesagt, dass er keinen Ständer be- komme. Danach hätten sie und A._____ diskutiert und U._____ sei einfach nackt geblieben. Als er gemerkt habe, dass A._____ sie schlage, habe er sich aber wie- der angezogen (act. 14/04/06 F/A 27 ff.). U._____ habe sich ausgezogen, da er

- 263 - gedacht habe, dass sie "Ja" sagen würde. Als sie und A._____ mit dem Ge- schlechtsverkehr fertig gewesen seien, habe A._____ zu ihr gesagt, dass sie nun mit U._____ Geschlechtsverkehr haben müsse, da er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Sie habe jedoch "Nein, nein, nein" gesagt, woraufhin A._____ erwidert habe, dass er sie nun schlagen müsse. U._____ habe A._____ diese Fr. 50.– gegeben, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr hätte haben dürfen. Die Geldübergabe an sich habe sie jedoch nicht gesehen. Das Verhältnis von U._____ und A._____ sei nicht wirk- lich eng gewesen, A._____ habe U._____ eigentlich hauptsächlich benutzt. U._____ sei halt so wie ein "kleiner Tubel", der schnell das mache, was man ihm befehle. Auf ihr "Nein" habe U._____ keine Reaktion gezeigt, er habe sowieso im- mer denselben Gesichtsausdruck gehabt (act. 14/04/06 F/A 41 ff.). U._____ habe, nachdem A._____ fertig gewesen sei und zu ihm gesagt habe, dass er jetzt dran sei, einfach seine Hosen heruntergelassen. Daraufhin habe sie "Nein" gesagt. A._____ habe dieses "Nein" eher so witzig aufgenommen. Auch als er dann gegen sie zugeschlagen habe, habe er noch gelacht. Er habe weder ernst noch wütend geschaut, sondern es eher lustig gefunden. A._____ habe sie geschlagen, weil A._____ und U._____ es so abgemacht hätten. A._____ habe das einfach machen müssen, weil es so abgemacht gewesen sei. U._____ habe ihm Fr. 50.– gegeben und wenn sie nicht mitmache, dann schlage er sie halt (act. 14/04/06 F/A 49 ff.). A._____ habe sie am Anfang vor allem in den Bauch geschla- gen. Er habe sie aber auch in die Hüfte gekickt und sie sei dann irgendwann auf die Knie gefallen und dann habe A._____ ihren Kopf zwischen seine Beine genom- men und ihr dann in den Rücken geschlagen. Er habe ihr in den Bauch geboxt. Sie sei dann irgendwann, entweder durch einen Kick oder durch einen Schlag in den Bauch, runtergefallen und danach auf den Knien gewesen. A._____ habe dann ihren Kopf zwischen seine Knie genommen. Bei den Kicken habe A._____ mit ei- nem Bein Anlauf genommen und nachher in den Hüft- bzw. Gesässbereich reinge- kickt. Sie habe in diesem Moment einfach ziemlich Schmerzen gehabt, sei aber froh gewesen, dass sie "Nein" gesagt habe. Das sei es ihr Wert gewesen. Sie habe lieber die Schläge kassiert, anstatt irgendwie Geschlechtsverkehr zu haben. Schmerzen habe sie zwar gehabt, aber gefühlt habe sie sonst nichts, ausser dass

- 264 - sie stolz gewesen sei, "Nein" gesagt zu haben. A._____ habe eben ihren Kopf zwi- schen seine Knie genommen und festgedrückt und dann, als sie dabei auf dem Boden gewesen sei, in ihren Rücken reingeboxt. U._____ habe zwei Schritte ent- fernt davon einfach zugesehen, jedoch nichts gesagt. A._____ habe auch nichts gesagt, sondern einfach zugeschlagen. Sie sei aber nicht verletzt worden bzw. habe keine Verletzungen an ihr gesehen, sie habe einfach Rückenschmerzen ge- habt (act. 14/04/06 F/A 56 ff.). Der Vorfall habe insgesamt etwa 40 Minuten gedauert. Sie wisse nicht, wa- rum A._____ aufgehört habe, sie zu schlagen. Sie habe auch nicht gross reagiert, als er dann aufgehört habe damit. Sie sei dann einfach schnell raus gegangen und dann seien sie zu der Kirche hingelaufen. Sie hätten, nachdem A._____ aufgehört habe sie zu schlagen, noch kurz etwas wegen seines Geburtstages diskutiert. Er habe ihr gesagt, dass er in zwei Tagen Geburtstag habe und sie gefragt, ob sie das wisse und er habe irgendein Geschenk oder Geld gewollt. Er habe also noch eine Geldforderung über ca. Fr. 3'000.– gestellt, sozusagen als Geburtstagsgeschenk (act. 14/04/06 F/A 81 ff.). 18.2.3. Aussagen von U._____

a) U._____ machte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmende Aussa- gen zum Vorfall vom tt. Mai 2019. Er bestritt zunächst durchwegs, dem Beschul- digten Fr. 50.– gegeben zu haben. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Fr. 50.– gegeben habe, damit er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr hätte haben können. Er habe gar keinen Sex mit ihr haben wollen, weil er erfahren habe, dass sie zu jung dafür gewesen sei. Er denke, dass A._____ ihr gesagt habe, dass er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Deshalb werde sie angenommen haben, dass er dies auch wirklich getan habe. Er wisse aber, dass er dem Beschuldigten keine Fr. 50.– gegeben habe. Er glaube, der Beschuldigte hätte ihn umsonst mit der Pri- vatklägerin Sex haben lassen, weil er dessen Kollege sei. Aber er gehe davon aus, dass er irgendetwas geplant habe, er wisse aber nicht genau was (act. 19/02/02 F/A 19 f.). Er habe A._____ nie Geld geboten, damit er die Privatklägerin ficken könne. Er wisse einfach, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hätte Geld ge- ben müssen. Er glaube, A._____ habe ihr zeigen wollen, dass sie eine Nutte sei,

- 265 - weil sie ja auch mit ihm gefickt habe. Aber es stimme echt nicht, dass er A._____ Geld gegeben habe (act. 19/02/01 F/A 13 f., 63 f und 78 f.; act. 19/02/02 F/A 12 f.; act. 19/02/03 S. 4 und S. 19; act. 19/02/05 F/A 5).

b) Weiter gab U._____ widerspruchsfrei an, dass sie sich an jenem Abend zu Dritt getroffen hätten. B._____ habe dem Beschuldigten Geld bringen müssen. Ge- meinsam seien sie in das Solarium an der S._____-strasse gegangen. B._____ sei freiwillig in das Solarium mitgekommen. So wie er sich erinnern könne, hätte sie ihm Geld bringen müssen, weil sie ihm aber keines gebracht habe, habe er sie ficken wollen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin von hinten vaginal doggy- style gefickt. Er selber sei im gleichen Raum daneben gewesen und habe zuge- schaut. Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr schon gewollt, sie habe diesen einfach nicht mit ihm [U._____] gewollt (act. 19/02/01 F/A 53, 55-57 und 60; act. 19/02/03 S. 3 f., S. 13, S. 15 f., S. 19).

c) Als der Beschuldigte fertig gewesen sei, habe er ihm wohl leidgetan und er habe ihm gesagt, er könne B._____ auch ficken. Diese habe das aber nicht gewollt, worauf der Beschuldigte sie geschlagen habe. Als er mit dem Schlagen fertig ge- wesen sei, sei B._____ am Boden gelegen und sie beide seien gegangen. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin in eine Ecke gedrängt. Sie habe nichts machen können. Er habe ihr eine harte "Flättere" mit Schwung gegeben und dann habe er sie mit den Fäusten geschlagen. Es sei wie gesagt so gewesen, dass er ihren Kopf zwischen seine Beine genommen und sie auf den Rücken geschlagen habe. Er schätze, er habe sie 3-4 Mal geschlagen und als er den Kopf zwischen den Beinen gehabt habe nochmals ungefähr vier Mal auf den Rücken. Am Schluss habe er sie noch zu Boden gestossen und sie noch ca. zwei Mal gekickt, dann sei er fertig gewesen. Er selber sei in der Ecke gestanden und erschrocken. Er habe nichts machen können. Er habe sich nicht getraut, er sei schwach gewesen und habe sich nicht eingemischt oder die Polizei verständigt (act. 19/02/01 F/A 48, 61 f., 65 ff. und 71 f.; act. 19/02/02 F/A 20; act. 19/02/03 S. 3 f. und S. 10).

d) Hinsichtlich der Frage, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin an je- nem Abend geschlagen habe, führte U._____ zunächst aus, dies sei gewesen, weil sie sich geweigert habe, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben (act. 19/02/01 F/A

- 266 - 48, 61 f., 65 ff und 71 f.; act. 19/02/02 F/A 20). Im Verlaufe der Untersuchung än- derte er seine Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin des- halb geschlagen habe, weil sie ihm das versprochene Geld nicht gebracht habe (act. 19/02/03 S. 9). 18.2.4. WhatsApp-Chats Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sich am tt. Mai 2019 erkundigte, wo sein Geschenk sei und ihr gleichzeitig drohte, sie hätte verloren, wenn sie die- ses nicht bringe (act. 05/03/04 S. 146 f.). Die Privatklägerin erkundigte sich darauf- hin, ob er anders werde, wenn sie ihm das Geschenk bringe, worauf der Beschul- digte nur erwiderte, wenn sie das Geschenk nicht bringe, werde er keine zwei Se- kunden mit ihr chillen (act. 05/03/04 S. 148). Weiter schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, sie solle von den 5 K ein Foto machen und dieses schicken (act. 05/03/04 S. 149). Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten, sie wolle ihn unbedingt sehen, weil sie ihn vermisse, worauf der Beschuldigte entgegnete, dann solle sie es bringen und nicht einfach reden. Sie solle es vom Vater nehmen (act. 05/03/04 S. 152 f.). Noch einmal betonte der Beschuldigte, wenn sie Geld habe und ein Bild schicke, dann könne sie nach W._____ kommen und erkundigte sich nochmals, wo das Bild bleibe (act. 05/03/04 S. 155). 18.2.5. Arztbericht Gemäss Arztbericht der Praxis BJ._____ AG in L._____ vom 21. Februar 2020 fand am 17. Mai 2019 eine Untersuchung statt, wobei die Privatklägerin Rü- ckenschmerzen aufgrund eines angeblichen Treppensturzes angab. Festgestellt wurde ein Bluterguss am linken Oberschenkel aussenseitig, welcher nicht zwin- gend mit dem geschilderten Treppensturz vereinbar war sowie eine Druckstelle über dem Beckenkamm (act. 11/05/02). 18.3. Würdigung 18.3.1. Der erste Sachverhaltsabschnitt erweist sich aufgrund der vorzitierten WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als

- 267 - erstellt. Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin sein Geburtstagsgeschenk sowie 5 K, womit er entsprechend dessen Wortwahl nichts anderes als Fr. 5'000.– gemeint hatte. Ausserdem gab der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen, sie solle das Geld von ihrem Vater nehmen und ihm ein Bild davon schicken. Der Beschuldigte wollte somit sicher sein, dass die Privatklägerin das Geld auch wirk- lich auftreiben würde. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht stellte, dass sie verloren habe, wenn sie ihm das Geschenk und das Geld nicht bringe und sie ausserdem nicht zu ihm nach W._____ kommen könne, wenn sie das Geld nicht habe. Dies im Wissen darum, dass die Privatklägerin ihn unbedingt sehen wollte, was sie ihm auch direkt gesagt hatte. Der erste Sachver- haltsabschnitt ist demnach anklagegemäss erstellt. 18.3.2. Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts, mithin des Vorfalls vom tt. Mai 2019 im Solarium an der S._____-strasse in W._____ ist der Beschuldigte teil- weise geständig. Darüber hinaus liegen, was den objektiven Sachverhalt betrifft, mehrheitlich übereinstimmende Aussagen der Beteiligten vor. Übereinstimmend haben der Beschuldigte, die Privatklägerin und U._____ ausgeführt, man habe sich zu Dritt getroffen und sei gemeinsam in das BI2._____ Solarium an der S._____-strasse gegangen, wo es zu einvernehmlichem vagina- lem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ge- kommen sei. Ebenfalls übereinstimmend wurde ausgeführt, dass U._____ dabei zugeschaut habe. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin folgend, war diese damit nicht einverstanden, es störte sie aber auch nicht besonders. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin folgend, welche im Übrigen vom Beschuldigten bestätigt wurden, zog sich U._____, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen war die Hose herunter, wobei sich die Privatklägerin ebenfalls den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten folgend weigerte, auch mit U._____ Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte gestand darüber hinaus ein, die Privatklägerin in der Folge geschlagen zu haben. Er selber spricht von Brutalität. Die Privatklägerin und

- 268 - U._____ schilderten darüber hinaus die Schläge des Beschuldigten übereinstim- mend und widerspruchsfrei. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass die Schläge des Beschuldigten wie in der Anklageschrift umschrieben stattfanden. Darüber hin- aus ist erstellt, dass sich die Privatklägerin am 17. Mai 2019 wegen Rückenschmer- zen in ärztliche Behandlung begab, jedoch geltend machte, sie habe einen Trep- pensturz erlitten. Die damals festgestellten Schmerzen und der Bluterguss am Oberschenkel liessen sich hingegen nicht abschliessend mit dem Treppensturz in Verbindung bringen. Sie trug somit erwiesenermassen vom Vorfall im Solarium Schmerzen davon. 18.3.3. Den Aussagen von U._____ folgend, sowie aufgrund der angesichts der vorausgehenden WhatsApp-Kommunikation belegten Geldforderungen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am tt. Mai 2019 mit der Erwartung traf, dass sie ihm Geld bringen würde. Seinen Aussagen folgend kann weiter davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin kein Geld für den Beschuldigten dabei hatte, was den Beschuldigten zweifelsfrei wütend machte. Sowohl der Beschuldigte als auch U._____ bestritten, dass Letztgenannter dem Beschuldigten Fr. 50.– übergeben hatte, um im Gegenzug mit der Privatklä- gerin Geschlechtsverkehr haben zu können und der Beschuldigte nach seinem ei- genen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin diese aufforderte, sich nun von U._____ "ficken" zu lassen. Die Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich als einigermassen pauschal, wohingegen U._____ unterschiedliche Angaben dazu machte, in dem er einerseits geltend machte, er habe mit ihr gar kein Sex haben wollen, weil sie zu jung für ihn gewesen sei, andererseits aber angab, der Beschul- digte hätte ihn ohnehin mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornehmen las- sen, weil sie Kollegen seien bzw. er habe dem Beschuldigten Leid getan. Gleich- zeitig führte U._____ aus, der Beschuldigte habe wohl der Privatklägerin fälschli- cherweise erzählt, dass er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Diese Erklärungsversuche von U._____ erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Demgegenüber spricht be- reits der Umstand, wie die Privatklägerin erstmals vom Vorfall vom tt. Mai 2019

- 269 - berichtete, für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In der Einvernahme vom 29. Ok- tober 2019 gab sie, nachdem sie eigentlich vom Vorfall im Gartenhäuschen [Sach- verhalt 18.2.] erzählt und geschildert hatte, I._____ habe einfach geglaubt sie sei eine Hure, ohne Nachfrage und von sich aus den Vorfall im Solarium zu Protokoll und ordnete diesen am tt. Mai 2019 ein. Sie führte aus U._____ habe A._____ Fr. 50.– gegeben und A._____ habe ihr gesagt, sie müsse nun mit diesem ficken. Der Grund warum sie diesen Vorfall von sich aus erwähnte, liegt darin, dass die Privat- klägerin die Verbindung zwischen der Wahrnehmung als Hure und der Geldüber- gabe U._____s an den Beschuldigten machte und sich dessen bewusst wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall von sich aus und in der geschilderten Art und Weise hätte erfinden sollen. Darüber hinaus schilderte sie die Ereignisse ein Jahr später nochmals von sich aus absolut iden- tisch. Ihren Aussagen kann unter diesen Umständen Glauben geschenkt werden. Der Sachverhalt ist damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 223 Rz. 161 ff.) – auch in dieser Hinsicht erstellt und es gilt als erwiesen, dass U._____ dem Beschuldigten vorab Fr. 50.– übergeben hatte, um im Gegenzug mit der Pri- vatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können und der Beschuldigte sie daher aufforderte, sich nun von U._____ ficken zu lassen. Auch mit Blick auf die nach der Weigerung der Privatklägerin mit U._____ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen erfolgten Schläge durch den Beschuldigten kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er müsse sie nun schlagen, weil sie seine Befehle verweigere. Entsprechend sind die Schläge des Beschuldigten als Folge der seitens der Privatklägerin erfolgten Weigerung, mit U._____ sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, zu werten und nicht wie vom Beschuldigten geltend gemacht, als reiner Frust über die nicht erfüllte Geldforderung.

19. Sachverhalt 21 19.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 21 hält die Jugendanwaltschaft Winterthur zusam- mengefasst das Folgende fest: Kurz nach dem Vorfall beim BI1._____ Studio

- 270 - [Sachverhalt 20] hätten sich die Privatklägerin, der Beschuldigte und U._____ in die Nähe der evangelisch-reformierten Kirche begeben. Dort habe der Beschuldigte erneut Geld von der Privatklägerin gefordert und ihr in diesem Zusammenhang ge- droht, acht "Neger" zu holen, die sie "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit der flachen Hand mehrfach heftig in das Gesicht geschlagen, sodass sie geblutet habe (act. 26 S. 49). 19.2. Beweismittel 19.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht mehr daran erinnern, diesen Satz mit den "acht Negern" gesagt zu haben. Er sei so wütend gewesen, dass er gar nicht überlegt habe, was er gesagt habe. Es könne aber sein, dass er das gesagt habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er sie geschlagen habe (Prot. S. 289 f.). 19.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 berichtete die Privatklä- gerin, A._____ habe ihr bei einem Vorfall in der Nähe der Kirche beim AL._____- platz W._____, als er sie geschlagen habe, weil sie kein Geld gebracht habe, ein- mal gesagt: "Ich rufe jetzt 8 Niggers und sage denen, sie sollen dich ficken und in dich reinspritzen, so dass du schwanger wirst und nicht weisst, von wem du schwanger bist. Ich rufe so Typen, die noch nie eine Fotze gesehen haben." Sie habe ihm geglaubt, dass er das machen könnte, da dies kurz nach dem Vorfall im Gartenhäuschen gewesen sei. Deswegen habe sie auch gewusst, dass die Ge- schichte vom Gartenhäuschen eine Bestrafung gewesen sei (act. 12/03/03 F/A 360 ff.).

b) Zudem gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung vom 16. Oktober 2020 zu Protokoll, dieser Vorfall sei gleich nach dem Solarium-Vorfall passiert. Da- mals seien sie [B._____, A._____ und U._____] zum Jugendtreff in S._____, in der

- 271 - Nähe der Kirche, gegangen und A._____ sei dort auf einen Ping-Pong-Tisch ge- sessen. U._____ sei jedoch erst später dazugekommen, da er für A._____ noch ein Sandwich einkaufen gegangen sei. Sie habe also dort beim Ping-Pong-Tisch mit A._____ gesprochen und es sei um Geld gegangen. Sie habe ihm erklären müssen, wie sie das Geld beschaffe. Höchstwahrscheinlich habe sie ihm wieder eine Absage wegen dem Geld gegeben. Er habe sie dann gefragt, weshalb sie ihm immer wieder Hoffnungen mache und habe dann den Satz gesagt: "Ich wird acht Neger organisiärä, so dass sie dich figgäd und nacher i dich chömäd und dass du nachher schwanger bisch und nöd weisch vo wem." (act. 14/04/06 F/A 130 ff.). Er habe diesen Satz weder laut noch in einem aggressiven Tonfall gesagt, sondern in einem ersten Ton. Sie habe dann voll "Schiss" bekommen und es sei ihr diverser "Scheiss" durch den Kopf gegangen. Sie habe ziemlich Angst gehabt und ihr sei es immer wieder durch den Kopf gegangen, wenn sie mal wieder irgendwie nicht an Geld gekommen sei. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie Angst habe, dass A._____ irgendwie diese 8 Typen organisiere. Es könne halt schon gut sein, dass A._____ irgendwelche acht Jungs kenne. Wenn er zwei oder drei organisieren könne, dann könne er auch 8 organisieren. Sie habe deswegen diese Aussage von A._____ ernst genommen und habe weinen müssen, da sie auch durcheinander gewesen sei (act. 14/04/06 F/A 137 ff.). Nachdem A._____ das gesagt habe, habe sie ihm erklärt, wie sie an Geld kommen könne und er sei damit einverstanden gewesen. Sie habe es ihm versprochen und auch darauf geschworen. Danach sei die Diskussion fertig gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass es dort auch noch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre (act. 14/04/06 F/A 142 ff.). 19.2.3. Aussagen Drittpersonen

a) U._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Februar 2020 aus, er wisse, dass sie [B._____] A._____ hätte Geld geben müssen. Es stimme, dass A._____ B._____ dann später noch angedroht haben soll, dass er im Falle einer erneuten Verweigerung ihm Geld zu bringen, er "8 Neger" holen würde, welche B._____ "ficken" würden, damit sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Er habe ihr gedroht, wenn sie ihm in den nächsten Tagen kein Geld bringe, dass er 8

- 272 - Neger kenne, welche sie kaputtficken würden, auch ohne Kondom. Ob er das aber auch wirklich gemacht hätte, wisse er nicht (act. 19/02/01 F/A 78 ff.).

b) Zudem bestätigte U._____ am 25. Februar 2020, dass A._____ B._____, für den Fall, dass sie ihm wieder kein Geld bringen werde, angedroht habe, "8 Ne- ger" zu holen, welche sie alle "kaputtficken" würden, damit sie nicht wisse, von wel- chem sie schwanger sei. Dies sei in der Nähe des Jugendtreffs bei der Kirche ge- wesen und A._____ habe das wortwörtlich so gesagt (act. 19/02/02 F/A 38).

c) Schliesslich gab U._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2020 zu Protokoll, beim fraglichen Vorfall sei er dabei gewesen. Sie seien dort bei der Kirche gewesen, dann habe A._____ B._____ eine "Flättere gegeben", da sie ihm kein Geld gebracht habe. Und dann habe er sie noch bedroht. A._____ habe etwas von 8 Negern gesagt und dass diese sie "ficken" würden, ohne Kondom, sodass sie nicht wisse, von wem das Kind sei. B._____ habe nach dieser Drohung Angst bekommen (act. 19/02/03 S. 21 f.). 19.3. Würdigung Es ist vorliegend nicht angezeigt, die einmal mehr überzeugenden Deposi- tionen der Privatklägerin in ernstliche Zweifel zu ziehen, zumal auch der Beschul- digte und seine Verteidigung die Richtigkeit ihrer Schilderungen nicht in Abrede stellten (vgl. act. 223 Rz. 228 ff.) und sie mehrheitlich mit den Ausführungen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden U._____ übereinstimmen. Entsprechend ist gestützt auf ihre Aussagen auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vorkommnisse gemäss Sachverhalt 20 (vgl. vorstehend Erw. III. C. 18.) beim AL._____-platz in W._____ die Privatklägerin nach Geld ge- fragt hatte und ihr – nachdem sie ihm diesbezüglich eine Absage erteilt hatte – mit den in der Anklageschrift aufgeführten Worten drohte. Zudem ist als erstellt zu be- trachten, dass die Privatklägerin daraufhin dem Beschuldigten eine Möglichkeit auf- gezeigt hatte, um an Geld zu gelangen und ihm versprochen hat, dieses zu be- schaffen, womit sich der Beschuldigte insgesamt zufrieden gegeben hat. Entgegen der Anklageschrift kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-

- 273 - schuldigte damals die Privatklägerin mehrfach ins Gesicht geschlagen hatte, ins- besondere da sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2020 ein solches Verhalten des Beschuldigten auf explizite Nachfrage nicht bestätigen konnte (vgl. act. 14/04/06 F/A 145 f.). Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.13.).

20. Sachverhalt 22 20.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten im Vorliegen- den zusammengefasst vor, er habe am 20. Mai 2019 C._____ via WhatsApp ein Standbild eines Videos von den Ereignissen gemäss Sachverhalt 18 geschickt, welches die Privatklägerin (damals 13-jährig) beim Geschlechtsverkehr mit J._____ zeige. A._____ habe im Zeitpunkt des Versandes des Bildes an C._____ gewusst, dass es sich bei der Person auf dem Standbild um deren Tochter gehandelt habe und dass das Mädchen im Zeitpunkt der Aufnahme 13 Jahre alt gewesen sei. Even- tualiter habe der Beschuldigte das Bild im Wissen darum versendet, dass die Pri- vatklägerin im damaligen Zeitpunkt das Mobiltelefon ihrer Mutter genutzt habe und habe dadurch bewusst auf elektronischem Wege kinderpornografisches Material verbreitet (act. 26 S. 50 f.). 20.2. Beweismittel und Würdigung 20.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, dass es so gewesen sei und er den Vorwurf anerkenne. Es sei eine Dummheit und kindisch von ihm gewesen. Er habe in diesem Moment nicht über- legt und habe einfach der Mutter zeigen wollen, dass er nicht der einzige Typ sei, der Kontakt zu ihr habe. Es sei dumm und scheisse gewesen (Prot. S. 290 f.). 20.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 22 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Aus- sagen von C._____ und dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen ihr und

- 274 - dem Beschuldigten (vgl. act. 15/01/01-02; act. 05/03/05), deckt. Damit ist der vor- liegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

21. Sachverhalt 23 21.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 23 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Be- schuldigten zusammengefasst vor, er habe im Juni 2019 die Privatklägerin via Mo- biltelefon aufgefordert, Schmuck von ihren Eltern zu stehlen, um ihn später in sei- nem Interesse versilbern zu können. Dabei habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin in Aussicht gestellt, ihr Gewalt anzutun oder den Kontakt zu ihr abzubrechen, sollte sie nicht gehorchen. Die Privatklägerin habe in der Folge ohne das Wissen ihrer Eltern mehrere Schmuckstücke an sich genommen und dem Beschuldigten übergeben, welcher diese am 13. Juni bei der Firma BK._____ zum Preis von Fr. 650.– verkauft habe, im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Quittung wahrheitswidrig mit dem Namen "BL._____, whft BM._____-strasse …" unterschrieben, in der Absicht, sich damit zu ermöglichen, den Schmuck verkaufen und seine Identität verschleiern zu kön- nen, um sich damit einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen (act. 26 S. 52 f.). 21.2. Beweismittel 21.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 fest, er habe B._____ aufgefordert, Gold zu nehmen. Es sei schon früher Thema gewesen, als er noch ein Jugendlicher gewesen sei. Er habe jemanden gekannt, nämlich BN._____, der Gold gekauft habe und deswegen habe er mit Kollegen Gold von Leuten genommen, in Absprache mit diesen, und habe dieses Gold ver- kauft. Dieser BN._____ habe einen Ausweis von ihm sehen wollen und da er keinen gehabt habe, habe er diesen Fake-Namen hingeschrieben. Dies sei zwei oder drei

- 275 - Mal der Fall gewesen. Danach sei das mit B._____ passiert. Er könne sich erinnern, dass er einmal Gold von B._____ genommen und verkauft habe (Prot. S. 292 f.). 21.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete bei zwei Befragungen übereinstimmend und auf mehrmalige explizite Nachfrage, dass sie ihren Eltern einmal auf Geheiss von A._____ Schmuck gestohlen und ihm dieses übergeben habe. Dies habe sich in den Sommerferien 2019, kurz nachdem sie aus dem K._____ zurückgekehrt seien, ereignet. Konkret habe A._____ einmal mehr Geld von ihr verlangt, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie keines besorgen könne. In der Folge habe A._____ ihr ge- sagt, dass sie Schmuck von ihren Eltern nehmen soll. Dabei habe er ihr auch er- klärt, woran sie erkenne, ob der Schmuck echt sei oder nicht. Jedenfalls habe sie dann, als noch immer die unausgeräumten Reisekoffer aus den K._____-ferien her- umgestanden seien, mehrere Goldketten ihrer Mutter und ihres Vaters genommen und diese anschliessend A._____ übergeben. Dieser habe den genannten Schmuck sodann bei einem Schmuck- bzw. Uhrenladen verkauft, unter Angabe eines falschen Namens (act. 12/03/03 F/A 304 ff.; act. 14/03/05 F/A 9 ff.). 21.2.3. WhatsApp Chat Dem in den Untersuchungsakten liegenden WhatsApp-Chatauszug zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Zeitraum zwischen November 2018 und Dezember 2019 lässt sich mithin entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 10. Juni 2019 die Privatklägerin im Wesentlichen dazu verleiten wollte, dass sie ihren Eltern Schmuck bzw. Gold entwendet und es ihm anschliessend nach W._____ bringt (vgl. act. 05/03/04 S. 155 ff.). 21.2.4. Quittung Schliesslich liegt in den Akten auch eine Erklärung / Quittung der Firma "BK._____", worin ein gewisser BL._____, BM._____-strasse …, am 13. Juni 2019 bestätigt, der rechtmässige Eigentümer der verkauften Ware zu sein und einen Net- toerlös in der Höhe von Fr. 650.– in bar erhalten zu haben (vgl. Beilage zu act. 15/10/01).

- 276 - 21.3. Würdigung Den Depositionen der Privatklägerin lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Beschuldigte sie einmal dazu gedrängt hat, ihren Eltern Schmuck zu ste- hen und diesen in der Folge ihm zu übergeben, was im Übrigen auch der Beschul- digte bestätigte. Allerdings deuten die Aussagen der Privatklägerin zweifelsohne daraufhin, dass es sich dabei um einen Vorfall in ihren Sommerferien bzw. nach ihren Familienferien im K._____ handelt, welcher sich somit weit nach dem 13. Juni 2019 ereignete. Wie sich nachfolgend zeigen wird, beziehen sich diese Aussagen der Privatklägerin also nicht auf den vorliegenden, sondern auf Sachverhalt 26 (vgl. nachstehend Erw. III. C. 24.). Nichtsdestotrotz steht aufgrund des Chatverlaufs aber auch im Vorliegenden fest, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum von Mitte Juni 2019 die Privatklägerin dazu bringen wollte, ihren Eltern Schmuck zu stehlen und ihm zu bringen. Entgegen der Ansicht der Anklägerin – und wie die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. act. 223 Rz. 167) – lässt sich den Chatnach- richten des Beschuldigten nicht entnehmen, dass er der Privatklägerin in diesem Zusammenhang ernstliche Nachteile in Form von Gewalt oder Kontaktabbrüchen in Aussicht gestellt hatte, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen. Schliesslich ist anhand der vorliegenden Kaufquittung sowie in Übereinstimmung mit seinen Aussagen als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 13. Juni 2019 unter Angabe eines falschen Namens der Firma BK._____ Goldschmuck für insgesamt Fr. 650.– verkauft hat. Dass es sich dabei um Schmuck gehandelt hat, welchen die Privatklägerin zuvor auf seine Aufforderung hin ihren Eltern gestohlen hatte, lässt sich aber damit in keiner Art und Weise nachweisen. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er damals in gegenseiti- gem Einvernehmen Gold von anderen Personen verkaufte, welche dieses nicht mehr gebraucht haben.

22. Sachverhalt 24 22.1. Anklagevorwurf 22.1.1. Hinsichtlich Anklageziffer 24 wirft die Jugendanwaltschaft dem Beschuldig- ten zusammengefasst vor, dieser habe (gemeinsam mit BO._____ "BO'._____")

- 277 - von der Privatklägerin im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik BP._____ und der Republik K._____ Geld gefordert und erhalten sowie sexuelle Handlungen vorge- nommen (act. 26 S. 55 f.). 22.1.2. Konkret habe sich die Privatklägerin im Juli 2019 mit ihrer Familie zunächst in BQ._____ in BP._____ befunden. In dieser Zeit habe der Mitbeschuldigte BO._____ "BO'._____" in Absprache mit dem Beschuldigten von der Privatklägerin via WhatsApp Geld gefordert und ihr gleichzeitig gedroht, ihre ganze Familie mit einer Schusswaffe zu ermorden, sofern die Privatklägerin seiner Forderung nicht nachkommen würde. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte BO._____ seien daraufhin vom K._____ nach BQ._____ gereist, um der Privatklägerin das Geld abzunehmen. Eine Geldübergabe sei jedoch nicht zustande gekommen (act. 26 S. 55). 22.1.3. Nachdem die Privatklägerin gemeinsam mit ihrer Familie in ihrem Ferien- haus in BR._____ im K._____ angekommen sei, habe die Privatklägerin am Abend des 25. Juli 2019 aus dem Portemonnaie ihrer Mutter Bargeld im Wert von mindes- tens EUR 1'000.– gestohlen. Dabei habe es sich um das gesamte Feriengeld der Familie der Privatklägerin gehandelt. Am selben Abend habe sich die Privatklägerin mit dem Geld zum vereinbarten Treffpunkt bei einem Brunnen in der Stadt BR._____ begeben, wo sie den Beschuldigten und BO._____ getroffen habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der vorausgegangenen Drohungen keinen anderen Ausweg gesehen, als dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten das Geld zu übergeben. Nachdem sie aber dennoch gezögert habe, seien der Beschuldigte und BO._____ aggressiv geworden und hätten die Privatklägerin derart eingeschüch- tert, dass sie ihnen schliesslich das gesamte Geld übergeben habe (act. 26 S. 55). 22.1.4. Hernach seien der Beschuldigte und BO._____ mit der Privatklägerin in ein Stundenhotel am Stadtrand gefahren. Im Zimmer angekommen habe sich der Be- schuldigte zunächst auf die Toilette begeben, während dem habe der Mitbeschul- digte die Privatklägerin gewaltsam angefasst und angefangen, sie zu entkleiden. Die Privatklägerin habe sich gesträubt, zumal sie gewusst habe, was auf sie zu- komme. Der Mitbeschuldigte habe gedroht, seine Schusswaffe aus der Tasche her- vorzuholen. Der Beschuldigte, welcher in der Zwischenzeit zurückgekehrt sei, habe

- 278 - zur Privatklägerin gesagt, sie solle aufpassen, dass der Mitbeschuldigte nicht zu seiner Tasche gelange. Die verängstigte Privatklägerin habe daraufhin gehorcht und sich ausgezogen, worauf BO._____ mit seinem Penis vaginal in sie eingedrun- gen sei. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Die Privatklägerin habe sich in Panik mit Händen und Füssen gegen den Mitbeschuldigten gewehrt, worauf dieser ihr mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Der Beschuldigte habe zugeschaut, gefilmt und dazu gelacht. Nachdem die Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr mit BO._____ habe über sich ergehen lassen, sei sie duschen gegangen. Daraufhin habe der Beschuldigte ebenfalls den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, was die Privatklägerin zugelassen habe. Die Privatklägerin habe sich anschliessend alleine auf den Rückweg zu ihrer Familie begeben und dabei erheb- liche Schmerzen in der Leistengegend gehabt (act. 26 S. 55 f.). 22.1.5. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte hätten bewusst die Angst der Privatklägerin, ihr Leben zu riskieren, geschürt, mit dem Ziel, diese für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen und gezielt und bewusst gedroht, ihre Familie um- zubringen, um sich zu bereichern. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass die Privatklägerin mit dem Mitbeschuldigten keine sexuellen Handlungen habe vorneh- men wollen und habe seine Machtposition ausgenutzt, um dem Mitbeschuldigten BO._____ dies dennoch zu ermöglichen. Aufgrund der konkreten Umstände sei dem Beschuldigten und BO._____ zudem bewusst gewesen, dass sie gemeinsam psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt und aufrecht erhalten hätten und sich die Privatklägerin daher nicht zur Wehr habe setzen können (act.26 S. 56). 22.2. Beweismittel 22.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung erstmals am 16. Juli 2020 mit den Tatvorwürfen, welche sich in BP._____ und im K._____ ereignet haben sollen

- 279 - konfrontiert. Er verweigerte dazu vollumfänglich die Aussage (act. 16/07 S. 9 ff.; vgl. act. 17/03 S. 13 ff.).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Nachfrage hin aus, er habe sich an diesem Tag mit BO._____ und mit B._____ getroffen. Das sei an einem Taxistand gewesen. Er habe von ihr Geld verlangt. Als sie sich bei diesem Brunnen getroffen hätten, habe "BO'._____" neben dem Taxistand gewar- tet. Das Auto habe er parkiert. Er sei zu B._____ rübergegangen und habe mit ihr wegen des Geldes geredet. Er habe eigentlich gleich das Geld nehmen und wieder weggehen wollen. Es könne sein, dass "BO'._____" ein- bis zweimal zu ihnen rüber gelaufen sei. Der Taxistand sei nur etwa 15 bis 20 Meter entfernt von ihnen gewe- sen. Er könne sich erinnern, dass sie gezögert habe, bis sie ihm das Geld gegeben habe. Sie habe gezögert, weil sie gemerkt habe, dass er nur das Geld haben und dann gleich wieder habe gehen wollen. Sie habe gesagt, dass sie ihm das Geld nur gebe, wenn er noch bei ihr bliebe und den Tag mit ihr verbringe. Auf jeden Fall habe er das Geld irgendwann erhalten. Dann habe er sich von ihr verabschiedet und ihr gesagt, dass sie sich vielleicht am nächsten Tag oder so treffen könnten. Er habe das Geld genommen und sei wieder gegangen. Am Abend sei er noch an einem Konzert gewesen. Am nächsten Tag habe er sich mit B._____ getroffen. Er und "BO'._____" seien sie holen gegangen. Sie seien nicht in ein Hotel gefahren, son- dern zu einem Motel. Dort habe man mit dem Auto in eine Garage reinfahren kön- nen. Er glaube, man habe EUR 20.– zahlen müssen, damit man drei oder vier Stun- den dort habe verbringen können. Bevor sie in die Garage rein gefahren seien, habe B._____ gelacht und ihm gesagt, ob er kein anderes Hotel habe auswählen können für so viel Geld, welches sie ihm am Tag zuvor gegeben habe. Er habe lachen müssen. Sie seien dann ins Motel reingegangen. Das Auto sei wieder weg- gefahren. Er glaube, es sei ein Taxi gewesen. In dieser Zeit hätten sie noch ein wenig gehängt. Er glaube, er sei noch Kondome oder Getränke holen gegangen, er wisse es nicht mehr genau. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er unbedingt auf die Toilette gehen müssen. BO._____ habe einen komischen Humor. Das könn- ten nicht alle verstehen. Nur diejenigen, mit denen er wirklich eng befreundet sei. Als er auf der Toilette gewesen sei, habe er so ein Sprichwort, welches er von J._____ erfahren habe, gesagt. Es heisse übersetzt: "ficken Arsch". Er habe es

- 280 - nicht richtig aussprechen können. Er habe ihm gesagt, er solle es wiederholen, weil es so lustig gewesen sei, da er es nicht richtig habe sagen können. Er und B._____ hätten sich in diesem Moment kaputt gelacht. In diesem Moment habe B._____ ihnen gesagt: "Nein, nicht in den Arsch". Er habe das nämlich nur zum Spass ge- sagt, nicht nur bezogen auf den Sex, sondern allgemein mehrmals am Tag. Weil es so lustig gewesen sei. In diesem Moment habe B._____ gesagt: "Nein, nicht in den Arsch. Weil es ist verboten im Islam." Er habe ihr dann gesagt, dass er es nicht so gemeint habe. Er habe gelacht und sie hätten es lustig gehabt. Dann sei er zur Toilette gegangen. Bevor er die Türe abgeschlossen habe, sei er nochmals kurz raus und habe B._____ und "BO'._____" gesehen, wie sie mit dem Sex begonnen hätten. Dann sei er länger auf die Toilette gegangen. Als er rausgekommen sei, seien sie schon fast fertig gewesen. Sie hätten sich angezogen und danach habe er Sex mit ihr gehabt. Es sei auch viel gelacht worden wegen den Sprüchen von "BO'._____". Sie hätten dann B._____ mit dem Taxi zurückgefahren. Er glaube, einen Tag danach habe er sie nochmals getroffen, das sei aber ein anderer Sach- verhalt (Prot. S. 242 f.). Er wisse, dass "BO'._____" mit B._____ schon Kontakt gehabt habe, bevor das Treffen vereinbart worden sei. Er sei zudem einmal nach BQ._____ in BP._____ gegangen, aber nicht wegen B._____. Es gebe vielleicht Chats, in denen er ihr geschrieben habe, dass er wegen ihr in BQ._____ sei, aber das sei nicht so gewesen (Prot. S. 243). Er habe damals von B._____ über EUR 1'000.– erhalten, nachdem er es einfach eingefordert habe. Er habe das Geld einfach gewollt. Aus heutiger Sicht sei es unnötig gewesen, aber damals habe er ein Luxusleben haben wollen. Er glaube, er habe sie auch angelogen und gesagt, dass er in die Schweiz zurück müsse und dafür kein Geld habe. Das sei aber eine Lüge gewesen, wobei sie das auch nicht ernst genommen und gesagt habe, er lüge sie an. Eine Drohung seitens BO._____, wonach er ihre Familie umbringen werde, wenn sie kein Geld bringe, habe er nicht gehört und er könne sich das auch nicht vorstellen. "BO'._____" habe ab und zu einen solchen Humor gehabt, welchen die Leute nicht hätten verstehen können. Er habe ab und zu auf AJ._____ gesagt "ich bring dich um". Das sei ein Wort. Das sei

- 281 - jeweils in einer Spasssituation gewesen, welche sie gehabt hätten. Er habe dies auch oft zu seinen Cousins und Cousinen gesagt, aber immer aus Spass (Prot. S. 244 f.). Der Mitbeschuldigte habe nie eine Schusswaffe oder eine Tasche dabei gehabt. Er selber habe eine Tasche dabei gehabt, eine Gucci-Bauchtasche. Aber eine Drohung von ihm, wonach er eine Schusswaffe hole, habe er nicht mitbekom- men. Das sei auch nicht passiert. Er selber habe auch nicht gesagt, dass sie auf- passen solle, dass "BO'._____" nicht an die Tasche gelange. An diesem Tag habe jener keine Tasche und auch keine Schusswaffe dabei gehabt. Es könne höchstens sein, dass "BO'._____" an diesem Tag seine Bauchtasche getragen habe, aber eine Schusswaffe sei sicher nicht dabei gewesen. Es könne vielleicht sein, dass der Mitbeschuldigte so etwas gesagt habe, als er nicht dabei gewesen sei und er das nicht mitbekommen habe. Aber er könne sich das nicht vorstellen (Prot. S. 243 f.). Es sei richtig, dass es zwischen der Privatklägerin und BO._____ Sex ge- geben habe. So, wie er dies miterlebt habe, sei dies freiwillig gewesen. "BO'._____" habe ihn gefragt, ob er für ihn fragen und die Chance abklären könne, wegen dem Sex und ob das in Ordnung sei. Er habe das dann gemacht, obwohl er es zuerst nicht habe machen wollen. Er habe es gerade an diesem Tag gemacht und es auch schon im Chat so vereinbart. Und sie hätten auch per Telefon bzw. Facetime tele- foniert sowie über Instagram (Prot. S. 242). 22.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Nachdem die Privatklägerin von ihrer Mutter, C._____, wegen des Dieb- stahls des Feriengeldes angezeigt worden war, wurde sie am 14. Oktober 2019 durch die Kantonspolizei Thurgau als beschuldigte Person zum vorliegenden Sach- verhalt befragt. Sie gab damals zu Protokoll, es stimme, dass sie am 25. Juli 2019 ihrer Mutter Geld gestohlen habe. Sie habe A._____ Geld bringen müssen und habe das Geld nur bei ihren Eltern holen können. Sie sei mit ihren Eltern und ihrem kleinen Bruder in BR._____ im K._____ in den Ferien gewesen, da sie dort ein Ferienhaus hätten. Der Beschuldigte sei zu dieser Zeit in der gleichen Stadt in den

- 282 - Ferien gewesen. Nachdem sie mit der Familie angekommen sei, habe sie von ihm eine Nachricht erhalten, wonach sie ihm Geld bringen solle. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter Geld im Elternschlafzimmer im ersten Stock gehabt habe, weshalb sie unbemerkt in das Zimmer gegangen sei und das Portemonnaie aus der Tasche ihrer Mutter genommen und das Notengeld entnommen habe. Sie habe später von ihrer Mutter erfahren, dass es EUR 1'300.– gewesen seien. Danach habe sie ihren Eltern gesagt, sie würde etwas einkaufen gehen und habe das Haus verlassen. Sie sei zu Fuss in die Stadt gegangen und habe sich mit A._____ an einem Brunnen getroffen, welchen sie ihm zuvor per WhatsApp genannt habe. Zu Fuss habe sie etwa 15 Minuten gebraucht, der Brunnen sei mitten in der Stadt gewesen. A._____ habe bereits mit seinem Cousin am Brunnen gewartet. Sie habe das Geld hervor- genommen und habe es zählen wollen. Eigentlich habe sie das Geld gar nicht über- geben wollen, aber der Cousin habe gesagt, falls sie das Geld nicht geben würde, würde er zu ihnen nach Hause kommen und ihrer Familie etwas antun. Sie kenne dessen Familie, da würden auch Drogengeschäfte laufen und der Cousin habe zu- dem Waffen zu Hause. A._____ und der Cousin hätten sich dann wieder vom Brun- nen entfernt und sie sei noch da geblieben. Sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Eltern erklären solle, dass das Geld nun weg sei. Der Cousin trage den Spitznamen "BO'._____" und heisse zum Nachnamen auch A._____. Dieser wohne im K._____ und nicht in der Schweiz. A._____ sei bei dessen Familie in den Ferien gewesen. Mehr wisse sie über diesen Cousin jedoch nicht. A._____ habe ihr damals gesagt, dass er das Geld brauche, um in die Schweiz zurück zu gehen (act. 01/02/06 F/A 1-8).

b) Am 29. Oktober 2019 gab die Privatklägerin nunmehr als Geschädigte zu Protokoll, als sie diesen Sommer im K._____ gewesen sei, sei sie mit A._____ raus gegangen. Sie habe damals das Feriengeld genommen und A._____ übergeben. Dabei sei auch der Cousin von A._____ dabei gewesen, der irgendwie auf sie ge- standen sei. Sein Cousin heisse "BO'._____" A._____. Dieser habe eine Knarre dabei gehabt. Ursprünglich habe sie A._____ das Geld gar nicht übergeben wollen, aber dieser Cousin habe ihr gesagt, dass sie A._____ das Geld geben soll, ansons- ten er zu ihr im K._____ nach Hause gehe und ihre Familie umbringen werde. Sie habe diese Drohung ernst genommen, da die Familie von "BO'._____" A._____

- 283 - Drogengeschäfte mache und immer so aggressiv drauf sei. Der Cousin sei auch bereits aus der Schweiz ausgeschafft worden. Die Waffe habe sie zwar nicht gese- hen, aber "BO'._____" A._____ habe gesagt, dass er eine Knarre habe. In der Folge habe sie das Geld dann auch A._____ übergeben. Danach seien sie zu dritt in ein Hotel gegangen, wo sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da- nach habe auch sein Cousin mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, worauf sie jedoch in einem lauten Ton "Nein" gesagt habe. Der Cousin habe ihr gedroht und habe sie auch geschlagen. Sie habe sich gewehrt und ihn auch weggestossen, dennoch sei er in sie eingedrungen. Er sei kurz in sie eingedrungen, obwohl sie ihn weggestossen und sich die ganze Zeit gewehrt habe. Sie sei gerade eben erst mit A._____ fertig gewesen und habe eigentlich duschen gehen wollen, als auch der Cousin aufs Bett gekommen sei. Als sie ihn habe wegstossen wollen, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. A._____ habe das mit dem Handy aufgenommen (act. 12/03/03 F/A 200 ff., 259 ff.).

c) Anlässlich der Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

21. September 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, dass BO._____ der Cousin von A._____ sei und im K._____ lebe. Sie habe ihn vor dem Vorfall im Sommer 2019 noch nie gesehen, aber er habe ihr ein paar Tage vor dem Vorfall auf WhatsApp geschrieben. Dies Nachrichten habe sie nicht mehr, da ihr Handy ja kaputt gegangen sei. BO._____ habe sie dabei nicht nach dem Alter gefragt, sie habe es ihm selber gesagt, damit sie ihn abwehren könne. Sie habe eben gemerkt, dass er etwas von ihr wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, wie alt sie sei, damit sie ihn sozusagen mit ihrem jungen Alter abwehren könne. Sie habe ihm geschrie- ben, dass sie 13 Jahre alt sei, was er aber nicht ernst genommen habe (act. 13/01/06 F/A 14 ff.). Zum Vorfall vom Juli 2019 im K._____ könne sie sagen, dass sie eben erst von BP._____ im K._____ angekommen sei, als sie eine SMS von A._____ und "BO'._____" bekommen habe, wonach sie ihnen Geld bringen soll. "BO'._____" habe ihr dann gesagt: "Wänn du's nid bringsch, dänn chum ich und bring dini ganzi Familiä um." A._____ habe aber gemerkt, dass sie nicht komme, wenn man schlecht mit ihr rede, weswegen er angefangen habe zu schleimen. Er habe ihr

- 284 - gesagt, dass er das Geld brauche, um zurück in die Schweiz zu kommen. Sie habe dann einfach das Geld genommen und sei dann in die Stadt gelaufen. Sie wisse noch, dass sie dabei ihren Standort habe anmachen müssen. Die anderen beiden hätten sie von Weitem beobachtet, ob sie nicht mit einer anderen Person auftau- chen würde und hätten sich dann mit ihr getroffen. Der Treffpunkt sei bei einem Brunnen in der Stadt gewesen. Von dort seien sie dann um die Ecke gegangen in eine kleine Gasse. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie ihm das Geld geben soll. Sie habe es zuerst nicht geben wollen, da es das Feriengeld ihrer Eltern ge- wesen sei. Dann seien beide wütend geworden und dann habe sie A._____ das Geld gegeben. Danach seien sie in ein Taxi eingestiegen, wobei sie zuvor noch zu A._____ gesagt habe, dass sie nicht mit seinem Cousin verkehren möchte, da sie gemerkt habe, dass dieser mit ihr möchte. Sie seien dann mit dem Taxi zu einem Hotel gefahren, welches wie eine Garage ausgesehen habe. Dort sei die Türe auf- gegangen und sie seien mit dem Auto reingefahren. Dann habe A._____ als allers- tes auf das WC gehen müssen und sie habe ihm dann WC-Papier holen müssen. Danach habe sein Cousin angefangen sie anzufassen und versucht ihr die Kleider auszuziehen. Er habe es wirklich mit Gewalt gemacht und sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann habe er dann aber gedroht, seine Waffe rauszuholen. A._____ habe in diesem Moment gesagt: "Lahn das nöd zuä. Pass uf, nöd dass er a Täschä anächunnt." Danach habe sie sich ausgezogen und BO._____ sei dann vaginal von vorne in sie eingedrungen. Sie habe sich mit Händen und Füssen da- gegen gewehrt. Er habe sie geschlagen und A._____ habe einfach zugesehen, das Ganze gefilmt und gelacht. Irgendwann habe sie ihn dann weggestossen, sei auf- gestanden, habe sich angezogen und sei duschen gegangen. Dann sei A._____ zu ihr gekommen, habe sie in den Arm genommen und geschleimt. Danach habe sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei nichts mehr passiert, nur noch, dass "BO'._____" ihr Handy zu sich genommen habe und gesagt habe, dass das nun seines sei bzw. er habe das versucht, aber sie habe sich gewehrt dagegen. Das sei das erste Mal gewesen, wo sie so richtig angefangen habe zu schreien. Dies habe A._____ verwundert, da er sie noch nie so gesehen habe. Danach sei ein Taxi gekommen und sie sei nach Hause gefahren. Nach diesem Vorfall habe

- 285 - sie "mega" Schmerzen gehabt und es habe ihr im Schritt weh getan. Mehr sei nicht passiert (act. 13/01/06 F/A 39). Sie sei in der zweiten Sommerferienwoche im Sommer 2019 im K._____ gewesen. Zuvor sei sie noch eine Woche in BP._____ gewesen. Die beiden hätten ihr schon geschrieben, als sie noch in BQ._____, BP._____, gewesen sei. A._____ sei sogar extra nach BQ._____ gekommen, um das Geld abzuholen. Dort habe sie jedoch AN._____ gehabt, an Geld zu kommen. Danach hätten sie ihr direkt nach ihrer Ankunft in BR._____, K._____, geschrieben. Sie hätten ihr gedroht und dann habe sie einfach das Geld aus der Tasche bzw. aus dem Portemonnaie in der Ta- sche ihrer Mutter genommen und sei losgelaufen. Namentlich habe "BO'._____" ihr geschrieben, dass er mit der Waffe zu ihrer Familie kommen und diese umbringen werde. Sie wisse gar nicht, wie viel Geld sie genommen habe. Sie habe das nicht gezählt, sondern einfach genommen (act. 13/01/06 F/A 41 ff.). Der ausschlaggebende Grund, dass sie das gemacht habe, sei die Angst gewesen. Sie wisse, dass man im K._____ machen könne was man wolle, da dies keiner merke. Dies sei halt ihre grosse Angst gewesen, da es in der Schweiz nicht so gewesen wäre. Sie habe A._____ das Geld eigentlich gar nicht geben wollen und habe es danach "mega" bereut. Aber in diesem Moment habe sie zwei Gedan- ken gehabt. Einerseits dass ihre Familie kein Geld mehr für die Ferien habe und andererseits, dass sie gewusst habe, was passiere, wenn sie es ihm nicht gebe. Sie habe mehr Angst vor "BO'._____" gehabt als vor A._____, da dessen Familie sehr aggressiv drauf sei und die Leute im K._____ wirklich alles machen würden. Sie habe die ganze Zeit ihren Standort online zeigen müssen und dann hätten sie sich in der Gasse getroffen, wo sie ihnen das Geld eigentlich nicht habe geben wollen. Sie habe ihnen das Geld aber trotzdem gegeben, da beide so aggressiv drauf gewesen seien und sie Angst bekommen habe. Sie wisse nicht, wieso sie überhaupt rausgegangen sei. Sie sei überfordert gewesen und habe eine Entschei- dung treffen müssen. Sie wolle gar nicht wissen, was passiert wäre, wenn sie das Geld nicht gegeben hätte (act. 13/01/06 F/A 64 ff.). Sie wisse noch, dass A._____ ihr gesagt habe, dass er das Geld brauche, um zurück in die Schweiz zu fahren. Als er das Geld von ihr gefordert habe, sei sie

- 286 - nervös geworden. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Angst habe sie vor ihm nicht mehr gehabt, da sie die Schläge langsam gekannt habe und sie wisse, wie er schlagen würde. Angst habe sie mehr vor seinem Cousin gehabt. Dieser Cousin habe sie nur an diesem Tag wegen Geld gefragt bzw. angerufen. Ansons- ten habe dieser sie nur angerufen, um irgendwelche Sprüche zu machen. Er habe sie angerufen und auf AJ._____ gesagt, sie solle A._____ schnell das Geld brin- gen, ansonsten er zu ihr nach Hause komme. A._____ habe gewusst, woher sie das Geld habe, da sie es ihm jeweils gesagt habe. Er habe immer gewusst, dass das Geld von ihren Eltern sei. Schlussendlich sei der Grund, dass sie das Geld genommen und A._____ gegeben habe, derjenige gewesen, dass ihrer Familie nichts passiere. Sie selber habe einfach nicht gewusst, was sie nun machen soll. Sie sei besorgt gewesen, dass der Cousin wirklich zu ihr nach Hause gehe. Des- wegen habe sie sich schuldig gefühlt. Sie habe nicht gross über das Geld und die Folgen, wie beispielsweise die Schulden nachgedacht (act. 13/01/06 F/A 80 ff.). Nachdem sie A._____ das Geld übergeben habe, seien sie mit einem Taxi in das Hotel gefahren. Sie habe bereits gewusst, dass entweder das passiere oder sie einen schönen Abend mit A._____ haben werde. Das Hotel sei wie ein Motel gewesen. Es habe Platz für das Auto gehabt und wenn man durch die Türe gegan- gen sei, habe es dort ein Bett und ein WC gehabt, nicht mehr und nicht weniger. Wer das Zimmer organisiert und den Schlüssel geholt habe, wisse sie nicht mehr. Als sie in das Zimmer gegangen seien, sei A._____ direkt aufs WC und sie habe nachher WC-Papier für ihn holen müssen. Währendem er aufs WC gegangen sei, habe "BO'._____" angefangen sie anzufassen und versucht, sie auszuziehen. Er sei dann wütend geworden, da sie "Nein" gesagt habe. "BO'._____" habe dann seine Waffe nehmen wollen und auf AJ._____ gesagt, jetzt verletze er sie. Dann sei auch A._____ gekommen und habe zu ihr gesagt, sie solle nicht zulassen, dass er in seine Tasche greift. Danach habe sie mitgemacht und sich ausgezogen. Sie habe sich aber direkt nachdem "BO'._____" angefangen habe, mit Händen und Füssen gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Danach habe er ihr ein paar Ohr- feigen verpasst (act. 13/01/06 F/A 102 ff.).

- 287 - Angefasst habe er sie zu Beginn an den Brüsten und dann habe er versucht ihren Ganzkörper-Anzug auszuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei, da dieser eng gewesen sei. Danach habe er sie auch am Kopf angefasst und sich ihr ange- nähert, sie habe sich jedoch abgewendet und "Nein" gesagt, solange bis er wirklich wütend geworden sei und gesagt habe, jetzt verletze ich dich und in die Tasche habe greifen wollen. Sie habe in diesem Moment gedacht, hier würde sie keiner finden, da sie irgendwo im Nirgendwo gewesen sei. A._____ sei aus dem WC ge- kommen und habe zu ihr gesagt, dass sie mitmachen solle, damit "BO'._____" nicht in seine Tasche greife. Es sei dann ausschlaggebend gewesen, dass sie sich aus- gezogen habe, damit ihr nichts passiere und sie nicht einfach sterbe. Sie habe Angst gehabt in diesem Moment (act. 13/01/06 F/A 126 ff.). BO._____ habe sich nur untenrum ausgezogen und dann von vorne vagi- nal mit ihr verkehrt. Es habe etwa 2 Minuten gedauert und sie habe Schmerzen empfunden. Es habe ihr weh getan. BO._____ habe sich auf sie gestützt damit sie unten geblieben sei, da sie die ganze Zeit versucht habe, aufzustehen und sich zu wehren. Er habe das mit voller Kraft gemacht. Er habe sie an den Schultern gehal- ten und immer wenn sie sich gewehrt habe, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. Irgendwann habe sie es dann geschafft, ihn von sich wegzubekommen, bevor er zum Samenerguss gekommen sei. Anderweitig habe er sie nicht geschlagen, aber das was er getan habe, sei schon genug gewesen und habe "brutal" weh getan, auch im Nachhinein. Beim Laufen habe es ihr weh getan, auch wenn sie keine Verletzungen gesehen habe (act. 13/01/06 F/A 140 ff.). In dem Moment, als BO._____ mit seinem Penis vaginal bei ihr eingedrun- gen sei, habe sie einfach gewollt, dass es aufhöre. Als sie danach mit dem Taxi nach Hause gefahren sei, habe sie die ganze Zeit geweint, da A._____ ihr das wieder angetan habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle und auch A._____ gesagt habe, dass er es nicht mache. Als das mit BO._____ passiert sei, habe A._____ sie einfach mit dem Handy gefilmt und gelacht. Er habe es lustig gefunden. Sie habe sich dabei einfach schlecht gefühlt und es nicht so toll gefun- den, dass, obwohl sie sich gewehrt habe, er das einfach aufgenommen habe. Sie

- 288 - habe ja mit voller Kraft und mit ihren Füssen und Händen versucht, BO._____ weg- zustossen (act. 13/01/06 F/A 156 ff.). Nachdem sie BO._____ habe wegstossen können, sei sie duschen gegan- gen. Danach habe sie noch mit A._____ verkehrt, da er so lieb mit ihr gewesen sei. Dann habe sie sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Da sei zuvor aber noch diese Sache mit dem Handy gewesen, als sie dann aber laut geworden sei, habe sie ihr Handy wieder bekommen. Beim Geschlechtsverkehr mit A._____ sei er auf dem Rücken und sie auf ihm drauf gewesen und er sei vaginal eingedrungen. Dies sei einvernehmlich gewesen. Währenddessen sei "BO'._____" duschen ge- gangen. Als sie fertig gewesen seien, habe sie ihr Handy gesucht und habe gehen wollen. Dann habe aber BO._____ ihr Handy gehabt und habe es ihr nicht geben wollen, da A._____ gesagt habe, es sei seines. Dann habe sie angefangen laut zu werden und dann habe sie ihr Handy bekommen (act. 13/01/06 F/A 166 ff.). Als sie zuhause angekommen sei, habe sie angefangen zu weinen, da sie nicht gewusst habe, wie sie es ihrer Mutter erzählen soll. Nach diesem Vorfall habe sie kein Kontakt mehr zu "BO'._____" gehabt, zu A._____ aber schon noch (act. 13/01/06 F/A 184 f.). Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht wisse, wie viel Geld sie ihren Eltern gestohlen habe. Sie habe gedacht, dass es ein Betrag von ca. EUR 3'000.– gewesen sei, A._____ hingegen habe von EUR 1'700.– ge- sprochen (act. 13/01/06 F/A 207 ff.). A._____ habe damals im Hotel gehört, dass "BO'._____" ihr habe weh machen wollen. Zu dieser Zeit sei A._____ zwar auf dem WC gewesen, aber "BO'._____" sei laut geworden und habe gesagt, dass er sie nun verletzen werde. A._____ sei deswegen aufgestanden, aus dem WC gekom- men und habe ihr gesagt, dass sie es nicht zulassen soll, dass "BO'._____" in seine Tasche greife. Sie habe gedacht, wenn "BO'._____" trotzdem in die Tasche greife, dass er sie dann abschiesse oder einfach mit der Waffe noch ein wenig herumdro- hen werde. Was er genau gemacht hätte, wisse sie aber nicht. Sie sei einfach von dem ausgegangen (act. 13/01/06 F/A 230 ff.).

- 289 - Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin weiter aus, dass die Tasche von "BO'._____" so eine Bauchtasche gewesen sei. Sie könne diese aber nicht beschreiben. Diese Tasche sei auf dem Tisch im Zimmer gelegen (act. 13/01/06 F/A 255 f.).

d) Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie sei mit ihrer Familie zuerst in BP._____ gewesen. A._____ habe Geld gebraucht und sie habe ständig Nachrichten erhalten, nicht nur von A._____, sondern auch von sei- nen Cousins. Auch von "BO'._____". Woher er ihre Nummer gehabt habe, wisse sie nicht, aber wahrscheinlich von A._____. "BO'._____" habe sie ziemlich genervt und ihr oft geschrieben, auch allgemein. Sie habe ihm immer gesagt, wie alt sie sei, um ihn abzuschrecken und damit er nicht mehr schreibe. Sie seien ungefähr fünf Tage in BP._____ gewesen und danach nach BR._____ gefahren, wo sich das ehemalige Haus ihres Vaters befinde. Kaum angekommen, habe sie dem Beschul- digten auch gesagt, dass sie dort sei. Dann habe sie sich mit ihnen getroffen. Sie habe das Geld von ihrer Mutter nehmen müssen, da "BO'._____" Nachrichten ge- schickt habe, wonach er zu ihr nach Hause käme und sie alle umbringen würde. Sie habe ihm das abgekauft, denn im K._____ sei es nicht wie in der Schweiz. Dort könne man machen, was man wolle. Sie habe schon Respekt und Angst davor gehabt. Sie habe das Geld genommen, obwohl sie gewusst habe, dass ihre Eltern kein Geld mehr für die Ferien haben würden, und sei dann zu Fuss in die Stadt gelaufen, wo sie sich mit A._____ und "BO'._____" neben dem Brunnen in einer Gasse getroffen habe. Sie habe gezögert, weil sie gewusst habe, was geschehen würde, wenn ihre Eltern erführen, dass das Geld weg sei und sie kein Feriengeld mehr haben würden. Aber sie habe das Geld dennoch übergeben müssen. Eigent- lich habe sie nicht so viel mit A._____ geredet, stattdessen habe BO._____ viel gesagt. Er habe gesagt, sie solle das Geld geben. Bei "BO'._____" habe sie von Anfang an und bereits beim Schreiben gemerkt, dass er nicht normal sei. Er habe sie auch immer angerufen. Sie habe dann das Geld A._____ übergeben, im Wissen darum, dass es zu Hause Konsequenzen geben werde. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 254 f.).

- 290 - Auf Nachfrage wisse sie nicht mehr, wie viel Geld sie A._____ übergeben habe. Sie habe das Geld einfach nur genommen und nicht nachgezählt. Es sei möglich, dass es EUR 1'000.– gewesen seien, so wie es in der Anklageschrift stehe. Weil sie A._____ das Geld übergeben habe, habe sie nicht erwartet, dass er sofort wieder gehe. Sie seien deshalb in ein Taxi gestiegen und in ein Hotel gefahren, in welches man mit einem Auto reinfahren könne. Das sei noch am glei- chen Abend gewesen (Prot. S. 255). A._____ habe Bauchschmerzen gehabt, als sie im Hotel angekommen seien. Sie sei WC-Papier für A._____ holen gegangen. Kaum sei sie zurück gewe- sen, habe "BO'._____" versucht, sich an sie ran zu machen und sie auszuziehen. Sie habe sich vor diesem Typen geekelt. Er sei aggressiv gewesen und habe ge- wollt, dass sie sich ausziehe. Sie habe versucht, sich zu wehren. BO._____ habe daher gesagt, sie solle ihn nicht zwingen, zur Tasche zu gelangen. A._____ habe dies gehört und halb lachend, halb ernst gemeint, sie solle das nicht zulassen. Schliesslich habe sie sich ausgezogen und den Sex zugelassen. Dennoch habe sie sich weiter gewehrt während dem Sex. Sie habe versucht, BO._____ mit den Hän- den wegzuschubsen und ihren Kopf wegzudrehen. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr noch mehr antue. Sie sei irgendwo in einem Hotel gewesen und habe nicht ge- wusst, wie sie hätte nach Hause kommen sollen. Während dem Sex sei es zu Ohr- feigen gekommen. Es hätte ihr etwas passieren können, ohne dass es jemand er- fahren hätte. Es habe weh getan, jedoch sei es nicht lange gegangen. Sie glaube auch nicht, dass er zum Orgasmus gekommen sei, weil sie es eben schnell abge- brochen habe. A._____ habe versucht, aufzunehmen. Sie wisse nicht, ob er das Video wieder gelöscht habe. Der Beschuldigte habe damals ihre Gegenwehr mit- bekommen, er habe jedoch nicht reagiert. Danach habe sie sich noch kurz abge- spült und habe dann einvernehmlichen Sex mit A._____ gehabt (Prot. S. 256-258). Die Tasche, von der sie gesprochen habe, sei eine Bauchtasche gewesen. Sie sei gross genug gewesen für eine Schusswaffe. Die anderen hätten gesagt, dass sich in dieser Tasche eine Schusswaffe befinden würde (Prot. S. 257). Es könne schon sein, dass es im Nachhinein betrachtet Momente gegeben habe, in welchen sie mit A._____ gelacht habe. Aber bevor sie mit BO._____ Sex

- 291 - gehabt habe, habe keine lockere Stimmung geherrscht. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen und BO._____ habe sie blöd angemacht, was sie nicht gewollt habe (Prot. S. 258). 22.2.3. Aussagen von Drittpersonen

a) BO._____ wurde auf dem Rechtshilfeweg einvernommen, bestritt jedoch durchwegs, die Privatklägerin zu kennen oder mit der Sache jemals etwas zu tun gehabt zu haben (act. 09/07/07 S. 24 ff.).

b) C._____, die Mutter der Privatklägerin, erstattete am 29. August 2019 An- zeige bei der Kantonspolizei Thurgau unter anderem wegen des Diebstahls des Feriengeldes im K._____ durch die Privatklägerin (act. 01/02/04). Am 21. Februar 2020 gab sie gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Pro- tokoll, sie seien im Juli 2019 zuerst eine Woche in BQ._____, BP._____, und da- nach in der Heimat ihres Mannes, in BR._____ im K._____ gewesen. Ungefähr zwei Stunden nachdem sie in BR._____ angekommen seien, habe B._____ das Geld weggenommen und habe es, so glaube sie, dem Cousin von A._____ ge- bracht. Sie habe versucht B._____ zu erreichen, aber es sei ihr nicht gelungen. Sie habe ihr auch geschrieben, dass sie sich melden solle, worauf B._____ geantwortet habe, dass sie nicht könne. Sie glaube, es seien ungefähr EUR 1'000.– gewesen, welche sie weggenommen habe (act. 15/01/01 F/A 124 ff.). Anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2020 bestätigte die Mutter der Privatklägerin, dass diese nach dem Eintreffen in BR._____ das Geld genommen und die Wohnung verlassen habe. Sie habe ver- sucht, sie anzurufen und ihr zu schreiben. B._____ habe ihr zurückgeschrieben, sie solle nicht anrufen, weil sie nicht ans Telefon dürfe. Sie sei dann am Abend zurück- gekommen. Es sei ein schlechter Tag gewesen, sie seien ohne Geld im K._____ gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass B._____ nicht zurückkommen würde. Sie wisse nicht, was im Sommer 2019 im K._____ alles zwischen A._____ und B._____ vorgefallen sei. Sie habe nur von B._____ gehört, dass A._____ ihr gedroht habe, ihren Vater umzubringen und dass der Cousin von A._____ sie mit einer Waffe

- 292 - bedroht habe. Aber genaueres habe sie nicht erzählt. B._____ habe im K._____ EUR 1'500.– entwendet, es sei das gesamte Feriengeld für die Familie gewesen (act. 15/01/02 S. 15 f.). 22.2.4. WhatsApp-Chats

a) Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. Juli 2019 kann eine lange Konversation entnommen werden, bevor sie sich schliesslich getroffen haben mussten. Um 15.46 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschul- digte der Privatklägerin, sie solle ihm ihren Standort schicken. Er werde alleine kommen und das Geld nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt könnten sie dann gemeinsam raus gehen (act. 05/03/04 S. 265). Die Privatklägerin weigerte sich, einen Standort zu schicken, sondern antwortete dem Beschuldigten, sie würden einen Treffpunkt vereinbaren und dann sei es gut. Auf Nachfrage des Beschuldig- ten, wo sie sich treffen wolle, schrieb die Privatklägerin, am besten an einem Ort mitten in der Stadt, wo es viele Leute habe und schlug den Brunnen mitten in der Stadt vor. Der Beschuldigte erkundigte sich daraufhin, weshalb und schrieb der Privatklägerin, er verspreche ihr, er mache ihr nichts, wenn sie das Geld habe und er mache ihr ohnehin nichts (act. 05/03/04 S. 266 f.). In der Folge schrieb der Be- schuldigte der Privatklägerin, er hoffe, dass sie das Geld bringe und sie solle die Wahrheit sagen. Die Privatklägerin antwortete darauf, auch wenn sie das Geld bringe, werde er sie schlagen, weil sie ihn bis nach BQ._____ und wieder zurück nach BS._____ und BR._____ gebracht habe. Darauf wiederum antwortete der Be- schuldigte, er werde ihr verzeihen, wenn sie das Geld habe (act. 05/03/04 S. 268). Wiederum etwas später erkundigte sich der Beschuldigte, wie viel sie habe, worauf die Privatklägerin fragte, wieviel er wolle und ihn ermahnte, er müsse wissen, dass sie auch Geld für die Ferien benötige. Er sei nicht mehr lange da, sie hingegen schon. Darauf antwortete der Beschuldigte wiederum, wenn sie 2.5 bringe, dann würde er länger bleiben. Die Privatklägerin schrieb, 2.5 sei zu viel, worauf er 2 for- derte und sie festhielt, ihre Eltern würden sie umbringen. A._____ schrieb darauf hin, sie mache es für ihn, was die Privatklägerin wieder damit beantwortete, dass sie für ihn auch sterben würde (act. 05/03/04 S. 269 f.). Der Beschuldigte schrieb weiter, er liebe sie, wenn sie es bringe und er werde auch eine Story posten, dass

- 293 - er mit ihr sei. Die Privatklägerin schwor sofort, dass sie nun kommen werde (act. 05/03/04 S. 271). In der Folge gab der Beschuldigte an, man treffe sich um 7.10 Uhr beim Brunnen (act. 05/03/04 S. 272). Die gesamte nachfolgende sehr umfang- reiche Chat-Konversation drehte sich darum, ob und wann die Privatklägerin zum vereinbarten Treffpunkt komme, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem aufforderte, den Livestandort einzuschalten (act. 05/03/04 S. 272-282). Zwischen 17.58 Uhr (UTC+0) und 19.56 Uhr (UTC+0) ergibt sich ein Unterbruch in den Chatnachrichten, bevor die Privatklägerin dem Beschuldigten um 19.56 Uhr (UTC+0) schrieb, es sei immer das gleiche mit ihm, worauf der Beschuldigte erwi- derte, er werde sie am nächsten Tag um 2 entblocken und ihr schreiben und wenn ihre Mutter antworte, dann sei es das gewesen mit ihnen beiden. Weiter doppelte der Beschuldigte nach, wenn sie noch 1 k habe, werde er mit ihr rauskommen und sie könnten gemeinsam hängen und eine Beziehung starten (act. 05/03/04 S. 282 f.).

b) Dem Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten BO._____ kann im Vorfeld des vermeintlichen Treffens am Brunnen in BR._____ nichts Eindeutiges entnommen werden. Am 25. Juli 2019, um 21.48 Uhr (UTC+0), erkundigte sich BO._____ jedoch beim Beschuldigten, wo er sei. Dieser antwortete, er sei auf dem Weg nach Hause, worauf der Mitbeschuldigte fragte, wo er bleiben solle. Kurz darauf schrieb BO._____ dem Beschuldigten, er sei ein Hund, er habe es für ihn gemacht. Er habe das Geld bei ihr für ihn rausgeholt. Der Beschuldigte antwortete darauf nur "Ah komm", was den Mitbeschuldigten wiederum dazu ver- anlasste zu schreiben, er solle sich schämen. Der Beschuldigte antwortete wiede- rum, er solle nicht lügen. Zum Teufel habe er es rausgeholt. Er habe sie selbst dazu gebracht zu kommen. Der Mitbeschuldigte schrieb darauf "ah ja" und erkundigte sich, wer sie erschreckt habe und fragte den Beschuldigten, ob er mit seinem Te- lefon gesprochen habe. Der Beschuldigte entgegnete weiter, er habe ihr geschrie- ben, denn sie sei nicht dabei gewesen, zu kommen. Schliesslich schrieb der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten, er solle nicht lügen. Schliesslich habe er sie ihm vorgestellt, um sie zu ficken (act. 06/04 S. 151-166).

- 294 - 22.3. Würdigung 22.3.1. Der Beschuldigte gestand anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass er einmal in der anklagegegenständlichen Zeit nach BQ._____ gefahren sei, wollte jedoch glauben machen, dass dies nicht wegen der Privatklägerin gewesen sei, auch wenn sich so etwas möglicherweise aus den Chatnachrichten ergebe. Weiter gab er zu, von der Privatklägerin Geld verlangt und sich mit ihr und dem Mitbe- schuldigten BO._____ bei einem Taxistand in der Nähe des Brunnens in BR._____ getroffen zu haben. Schliesslich anerkannte er, dass die Privatklägerin gezögert habe, ihm das Geld zu übergeben und gab an, sie habe gezögert, weil sie gemerkt habe, dass er nur das Geld habe nehmen und dann wieder habe gehen wollen. Zuletzt gestand er ein, dass er in der Folge das Geld erhalten habe und es rund EUR 1'000.– gewesen seien. Den besagten Hotelaufenthalt verortete der Beschuldigte zwar auf einen Tag nach der Geldübergabe, gab in diesem Zusammenhang aber zu, dass sie zu dritt in ein Motel gefahren seien, wo es zunächst zu sexuellen Handlungen zwi- schen dem Mitbeschuldigten BO._____ und der Privatklägerin und hernach zwi- schen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Eingestanden und erstellt ist somit, dass der Beschuldigte von der Privat- klägerin auch im K._____ Geld forderte und es zu einer Geldübergabe in der Stadt BR._____ kam, anlässlich welcher auch der Mitbeschuldigte BO._____ anwesend war. Weiter kann aufgrund der Depositionen des Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dabei EUR 1'000.– übergab. Ebenfalls als erstellt gilt aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, dass er, der Mitbe- schuldigte und die Privatklägerin gemeinsam in ein Hotel fuhren, in welchem es zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten BO._____ und der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. 22.3.2. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen. Zu den Aussagen des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass diese, soweit sie die noch zu erstellenden Sachverhaltselemente betreffen, als unglaubhaft und konstruiert wirken. Der Beschuldigte versuchte insbesondere die Umstände, wie es zu den

- 295 - sexuellen Handlungen zwischen BO._____ und der Privatklägerin gekommen war, als auch die Drohung, welche der Mitbeschuldigte gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen haben soll, um von ihr Geld erhältlich zu machen, mit dem beson- deren Humor des Mitbeschuldigten zu erklären und zu relativieren. Diese Erklä- rungsversuche, welche der Beschuldigte auch schon an anderer Stelle im Zusam- menhang mit dem Vorfall im Gartenhäuschen mit I._____ vorbrachte, sind nicht nur lebensfremd und konstruiert, sondern müssen als reine Schutzbehauptungen qua- lifiziert werden. Der Verweis auf den besonderen Humor des Mitbeschuldigten ver- mag in keiner Art und Weise die glaubhaften und detaillierten Aussagen der Privat- klägerin in Zweifel zu ziehen oder zu relativieren, sondern stellt einmal mehr den kläglichen Versuch des Beschuldigten dar, der Privatklägerin die Verantwortlichkeit für das Geschehene zu übertagen und sein eigenes Handeln zu verharmlosen. Die rudimentären Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ver- mögen in keiner Weise zur Sachverhaltserstellung beizutragen. 22.3.3. Entsprechend ist für die Erstellung des noch bestrittenen, anklagegegen- ständlichen Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin und die vorhandenen Chat-Auszüge abzustellen. Wie bereits andernorts ausgeführt, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin als detailreich und stimmig und sprechen in ihrer Ge- samtheit für tatsächlich Erlebtes. Sie sind durchwegs als glaubhaft zu qualifizieren, und werden nicht zuletzt durch die zahleichen Chatnachrichten bestätigt.

a) Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte BO._____ von der Privatklägerin bereits Geld forderten, als diese sich noch mit ihrer Familie in BQ._____, BP._____, befand. Dies ergibt sich einerseits aus dem Eingeständnis des Beschuldigten, als auch aus den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte und "BO'._____" ihr schon geschrieben hätten, als sie noch in BP._____ gewesen sei, sie jedoch AN._____ gehabt habe, an Geld zu kommen. Angesichts der nachfolgenden Ereignisse im K._____ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin fälschlicherweise angeben sollte, dass die Geldforderungen bereits einige Tage zuvor begonnen haben sollen, zumal sich der Beschuldigte zu dieser Zeit nachweislich bereits im K._____ aufhielt, wie sich aus dem Chat zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten ergibt (act. 06/04). Auch die

- 296 - Tatsache, dass unmittelbar nach Ankunft der Privatklägerin in BR._____ eine Geld- übergabe stattgefunden hat, lässt den Schluss zu, dass die Forderung nach Geld bereits seit einigen Tagen im Raum stand.

b) Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte gemeinsam gar nach BQ._____ gereist sind, um das Geld erhältlich zu machen, jedoch keine Geldüber- gabe stattgefunden hat, kann wiederum aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten. Darüber hinaus schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend der Geldübergabe im K._____ sinngemäss, dass sie befürchte, der Beschul- digte werde sie unabhängig davon, ob sie ihm dieses Mal Geld bringen würde, schlagen, zumal er wegen ihr vergebens nach BQ._____ gefahren sei. Diese Nach- richt passt stimmig in die Beziehungsdynamik und die bekannten Verhaltensweisen des Beschuldigten und zeigt auf, dass es eine Reise des Beschuldigten nach BQ._____ gegeben hatte, ohne dass es zu einer Geldübergabe gekommen war.

c) Weiter ist den Ausführungen der Privatklägerin Glauben zu schenken, wo- nach der Mitbeschuldigte BO._____ ihr im Verlaufe seiner Nachrichten, anlässlich welcher er von der Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten Geld forderte, drohte, ihre Familie mit einer Schusswaffe umzubringen, sollte sie den Forderun- gen nicht nachkommen. Die Privatklägerin schilderte bereits in diesem Zusammen- hang mehrfach, weshalb eine solche Todesdrohung gegen ihre Familie seitens des Mitbeschuldigten erfolgte und sie dieser auch Glauben schenkte. Ihre Schilderun- gen, wonach "BO'._____" aggressiv gewesen sei und es im K._____ eben anders sei, da man machen könne, was man wolle, ohne dass etwas geschehe, sind glaub- haft. Ebenso glaubhaft ist, dass die Privatklägerin aufgrund der Äusserungen des Mitbeschuldigten ernsthaft Angst vor diesem und um ihre Familie hatte. Dass der Mitbeschuldigte einschüchternd auf die Privatklägerin einwirkte und dies zudem in Absprache und im Wissen mit dem Beschuldigten erfolgte, ergibt sich schliesslich aus der erwähnten Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mit- beschuldigten im Nachgang zum Vorfall im Hotel, anlässlich welcher der Mitbe- schuldigte dem Beschuldigten schrieb, er habe dafür gesorgt, dass die Privatkläge- rin das Geld gebracht habe, indem er sie erschreckt und ihr Angst gemacht habe.

- 297 - Es sei nicht der Beschuldigte gewesen, welcher sein Handy [das Handy des Mitbe- schuldigten] verwendet habe. Das Zusammenwirken des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten und die Todesdrohungen des Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin sind damit erstellt.

d) Erstellt ist weiter, dass die Privatklägerin unmittelbar nach der Ankunft in BR._____ das Feriengeld der Familie aus dem Portemonnaie ihrer Mutter entnahm und es in der Folge zu einem Treffen und einer Geldübergabe im Stadtzentrum von BR._____ bei einem Brunnen bzw. einem Taxistand gekommen war. Die Privatklä- gerin schilderte glaubhaft, wie sie sofort nach ihrer Ankunft im Ferienhaus das Geld an sich genommen habe und mit dem Beschuldigten einen Treffpunkt in der Stadt vereinbart habe. All dies ergibt sich darüber hinaus aus der umfassenden WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom

25. Juli 2019. Dieser kann klarerweise entnommen werden, wie ein Treffpunkt in der Stadt vereinbart wurde und die Privatklägerin aus Angst ein Ort in der Öffent- lichkeit bevorzugte. Ebenso wird die Aussage der Privatklägerin, wonach der Be- schuldigte gemerkt habe, dass er mit Drohungen nicht weiterkomme und wieder angefangen habe zu schleimen durch die Chat-Auszüge bestätigt, welchen ent- nommen werden kann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin versprach, dass er sie lieben würde und sie gemeinsam Zeit verbringen und eine Beziehung starten könnten, wenn sie ihm das Geld bringen würde. Der Beschuldigte stellte der Privat- klägerin gar in Aussicht, eine Story von ihnen beiden zu posten. Ebenso ergibt sich aus der WhatsApp-Konversation, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ver- langte, dass sie ihm ihren Standort schicke, damit er sehen könne, wo sie sich aufhalte und wann sie beim vereinbarten Treffpunkt sei. Dass am besagten Treff- punkt sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte BO._____ auf die Pri- vatklägerin warteten, ist einerseits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, an- dererseits aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Ebenso ist erwie- sen, dass die Privatklägerin zögerte, dem Beschuldigten das Geld zu übergeben. Bereits vor der Geldübergabe wies die Privatklägerin den Beschuldigten per WhatsApp darauf hin, dass er bedenken müsse, dass sie auch Geld für ihre Ferien brauche und dass ihre Eltern sie umbringen würden, wenn sie den seitens des Be- schuldigten geforderten Betrag nehme. Die Privatklägerin zögerte, weil sie wusste,

- 298 - dass sie das gesamte Feriengeld der Familie weggeben würde und nicht wie der Beschuldigte ausführte, weil sie bemerkte, dass er sogleich wieder habe gehen wollen. Wiederum äusserst glaubhaft schilderte die Privatklägerin, wie der Beschul- digte und vor allem der Mitbeschuldigte aggressiv auf sie reagierten und sie ein- schüchterten, so dass sie letztlich aus Angst keinen anderen Ausweg mehr sah, und das Geld übergab.

e) In der Folge haben der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstim- mend ausgeführt, dass man zu Dritt in ein Motel gefahren sei, wo es zunächst zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten BO._____ und danach zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Den glaubhaften Aussagen folgend, wollte die Privatkläge- rin unter keinen Umständen sexuelle Handlungen mit dem Mitbeschuldigten vor- nehmen und zeigte ihm und dem Beschuldigten dies auch, indem sie sich gegen die Entkleidungsversuche des Mitbeschuldigten wehrte und versuchte, ihn wegzu- stossen. All dies schilderte die Privatklägerin detailliert, widerspruchsfrei und glaub- haft. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin zudem, wie sie bereits im Vorfeld im Rahmen der Chat-Kontakte versucht habe, den Mitbeschuldigten abzuwehren, in- dem sie ihm ihr wahres Alter mitgeteilt habe. Daraus ergibt sich stimmig, dass der Mitbeschuldigte bereits vor dem Vorfall im Motel um das Alter der Privatklägerin wusste und auch hatte erkennen können, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte. Dass der Beschuldigte dafür gesorgt hatte, dass es zu ei- nem Treffen zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin kommen würde, anlässlich welchem der Mitbeschuldigte sexuelle Handlungen mit ihr voll- ziehen kann, ist insofern eindeutig erwiesen, als der Beschuldigte dem Mitbeschul- digten noch am Abend des 25. Juli 2019 schrieb, er habe sie ihm schliesslich vor- gestellt, um zu ficken. Es bestehen somit keine Zweifel daran, wonach der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte geplant hatten, dass jener mit der Privatklägerin se- xuelle Handlungen vornehmen wird und gerade zu diesem Zweck in das Hotel am Stadtrand gefahren sind. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatkläge- rin für den Mitbeschuldigten gefragt und sie habe zugestimmt und eingewilligt, muss einmal mehr als haltlose Schutzbehauptung qualifiziert werden.

- 299 -

f) In der Folge ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustel- len, wonach der Mitbeschuldigte unmittelbar nach Ankunft im Hotel die Privatkläge- rin gewaltsam anfasste und versuchte sie zu entkleiden, obschon sie sich physisch durch Wegstossen dagegen zur Wehr setzte. Ebenso ist den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin zu entnehmen, dass der Mitbeschuldigte der Privatklägerin drohte, seine Schusswaffe hervorzuholen und der Beschuldigte diese Drohung in- sofern unterstützte, als er der Privatklägerin zu verstehen gab, dass sie aufpassen solle, dass BO._____ nicht zur Tasche gelange. Dass der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte eine Bauchtasche der Marke Gucci mitführten ist unbestritten ge- blieben, nicht erstellt ist hingegen, ob der Mitbeschuldigte an jenem Abend tatsäch- lich eine Schusswaffe mitführte. Selbst die Privatklägerin machte geltend, sie habe die Waffe nie gesehen, jedoch habe sie geglaubt, dass der Mitbeschuldigte eine solche bei sich gehabt habe und daher auch die Drohung ernst genommen. Be- zeichnend und äusserst glaubhaft führte die Privatklägerin denn auch aus, sie habe Angst davor gehabt, dass sie sterben und sie nicht gefunden werden könne. Es ist somit erstellt, dass der Mitbeschuldigte versuchte, die Privatklägerin im Hinblick auf die Vornahme von sexuellen Handlungen zu entkleiden und ihr drohte, seine Waffe einzusetzen, weil sie sich dagegen zur Wehr setzte. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Drohung unterstützte und durch seine eigene Aussage noch untermauerte.

g) Die Privatklägerin schilderte weiter glaubhaft, dass sie aufgrund der Dro- hungen durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten und aus Angst den Ge- schlechtsverkehr mit BO._____ habe über sich ergehen lassen, dabei aber immer noch versucht habe, sich zu wehren, was den Mitbeschuldigten veranlasst habe, ihr mehrmals eine Ohrfeige zu geben. Den Aussagen der Privatklägerin folgend habe der Beschuldigte mitbekommen, wie sie versuchte, sich zu wehren, anstatt ihr zu helfen, habe er jedoch gelacht und zugeschaut und die Szene auf Video aufgenommen. Eindrücklich schilderte die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang, wie sie auf dem Heimweg stark geweint habe, weil der Beschuldigte es wie- der getan habe, obschon er gewusst habe, dass sie es nicht gewollt habe. Dies bestätigend liegt eine WhatsApp-Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten

- 300 - vor, wonach sie ihm schreibt, es sei immer das gleiche mit ihm. Der Geschlechts- verkehr zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin sowie die Beteili- gung des Beschuldigten ist somit wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt.

h) Schliesslich ist den Aussagen der Privatklägerin folgend erwiesen, dass der Mitbeschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen ist, weil sie ihn endlich erfolgreich von sich wegstossen konnte und sie hernach auch noch einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte. Die Privatklägerin machte dazu glaubhaft geltend, er habe wieder geschleimt und sei lieb zu ihr gewesen.

i) Nach dem Gesagten und aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich schliesslich klar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl hinsichtlich der Geldforderung und -übergabe als auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit BO._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten bewusst einschüchterte und in Angst versetzte und sie so unter Druck setzte. Dem Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt klar, dass die Privatklägerin sich gegen seine Forderungen und gegen die sexuellen Avancen des Mitbeschuldigten aus Angst und aufgrund der konkreten Umstände nicht zur Wehr setzen konnte, was er auch beabsichtigte. Er konnte zu- dem nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin im Hotelzimmer deut- lich erkennen, dass sie keine sexuellen Handlungen mit dem Mitbeschuldigten vor- nehmen wollte, liess diesen jedoch lachend geschehen und förderte das Verhalten des Mitbeschuldigten gar noch, indem er seine Drohungen untermauerte und filmte, anstatt dem Gebaren des Mitbeschuldigten Einhalt zu gebieten. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt.

j) Zusammenfassend ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrie- ben erstellt. Nicht erwiesen ist einzig, dass der Mitbeschuldigte BO._____ tatsäch- lich eine Schusswaffe mitführte, was der Wirkung seiner Androhung, diese zu ver- wenden, jedoch nicht entgegensteht.

- 301 -

23. Sachverhalt 25 23.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2022 hält hinsichtlich Sachverhalt 25 zu- sammengefasst das Folgende fest: Gegen Ende Juli 2019 in der Republik K._____ hätten der Beschuldigte und BT._____ die Privatklägerin abgeholt und seien mit ihr in ein Hotel gefahren, in welchem auch BO._____ übernachtet habe, in der Absicht, die Privatklägerin erneut BO._____ für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stel- len. Der Beschuldigte habe sich nur deshalb von seinem Vorhaben abbringen las- sen, da BT._____ ihn habe davon überzeugen können, BO._____ schlafen zu las- sen. Der Beschuldigte habe stattdessen selber den Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin vollzogen. Der Beschuldigte habe aufgrund des Vorfalls vom 25. Juli 2019 gewusst, dass die Privatklägerin mit BO._____ keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen (act. 26 S. 57). 23.2. Beweismittel 23.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, es sei nichts geplant gewesen. Er und BT._____ hätten sie abgeholt, wobei BT._____ am Fahren gewesen sei. B._____ sei vom ersten oder zweiten Stock runtergesprungen, ins Auto eingestiegen und habe nichts gesagt. Danach seien sie ins Hotel gefahren. Als sie im Hotel angekommen seien, habe er Sex mit B._____ gehabt. Es sei aber nicht geplant gewesen, dass er "BO'._____" hole. B._____ habe von Anfang an gewusst, dass "BO'._____" auch in diesem Hotel sei und BT._____ ebenfalls mitkomme. Sie hätten zuvor miteinander geschrieben und telefoniert und so ein Treffen vereinbart. B._____ habe ihm gesagt, dass sie ihm derart viel Geld gegeben habe (Prot. S. 245 ff.). 23.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 21. September 2020 berichtete die Privat- klägerin, dass A._____ sie ein paar Tage nach dem Vorfall mit "BO'._____" um

- 302 - 03.00 Uhr in der Nacht abgeholt habe. Sie sei damals aus dem Fenster gesprungen und danach seien sie in ein kleines, normales Hotel gefahren. Dort hätten sie etwas getrunken, geraucht und anschliessend Geschlechtsverkehr gehabt, bevor sie etwa um 06.00 Uhr wieder nach Hause gegangen sei (act. 13/01/06 F/A 184 ff.). Das sei ein paar Tage nach dem anderen Vorfall passiert. Damals habe sie BT._____, der Bruder von "BO'._____", und A._____ abgeholt. Sie habe aus dem Fenster sprin- gen müssen und sei dann auf ihren Rücken gestürtzt, weswegen sie nachher "mega" Rückenschmerzen gehabt habe, bestimmt eine Woche lang. Danach seien sie zu diesem Hotel gefahren, wo alle seine Cousins gewesen seien, auch "BO'._____". Diese seien aber in einem anderen Zimmer am Schlafen gewesen und sie sei mit A._____ in einem Zimmer gewesen. Das Treffen für diesen Abend habe sie heimlich über das Handy ihrer Mutter gemacht, da zu dieser Zeit ihr Handy kaputt gewesen sei. Sie habe dazu einen anderen Account gemacht und habe von diesem aus mit A._____ geschrieben. Er habe ihr gesagt, dass sie nach draussen kommen soll. Sie habe dann gedacht, dass A._____ nun endlich Zeit für sie finde und sie zusammen Zeit verbringen könnten. Sie habe gedacht, sie habe ja nichts zu verlieren (act. 13/01/06 F/A 193 ff.). Sie habe gehört, wie A._____ ursprünglich auch "BO'._____" habe in ihr Zimmer rufen wollen, woraufhin jedoch BT._____ ge- sagt habe, er solle ihn schlafen lassen. Deswegen habe sie gewusst, dass auch "BO'._____" in diesem Hotel sei. Damals seien sie in das Hotel gegangen, wobei BT._____ gefahren sei. Als sie angekommen seien, habe A._____ zu ihm gesagt, er solle seinen Bruder wecken gehen. In diesem Moment habe sie einfach nur ge- hofft, dass er es nicht machen werde. Gott sei Dank habe er ihn dann auch nicht gerufen, da der Abend bzw. Morgen mit A._____ dann ziemlich schön gewesen sei (act. 13/01/06 F/A 237 ff.).

b) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte die Privatklä- gerin zudem aus, es sei in dieser Nacht eigentlich nichts Schlimmes passiert, aus- ser dass sie aus dem Fenster gesprungen sei und deswegen Rückenschmerzen gehabt habe. Sie sei von ziemlich weit oben nach unten gesprungen und könne von Glück reden, dass der Cousin ihren Kopf habe halten können, sodass sie "nur" auf den Rücken gefallen sei. Es habe dann keine spezielle Idee gegeben, was an diesem Abend hätte passieren sollen. A._____ habe sie angerufen und sie habe

- 303 - sich dabei nichts gedacht. A._____ habe später schon gefragt, ob er "BO'._____" holen soll, aber vielleicht habe er dies nur als Provokation gemacht. "BO'._____" habe in einem anderen Zimmer geschlafen. Gott sei Dank sei dieser nicht wach gewesen, ansonsten wäre es kein guter Abend geworden. A._____ habe zwar BT._____ gesagt, dass er "BO'._____" wecken gehen soll. Dieser habe das jedoch verneint und dann hätten sie nichts mehr gemacht. Danach habe sie mit A._____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf dem Weg ins Hotel sei aber das Thema Sex nicht aufgekommen. Er habe auch kein Geld gefordert, weswegen sie nichts zu befürchten gehabt habe. Sie habe ihm damals finanziell geholfen und habe deswegen eine Art Gegenleistung von ihm gewollt. Sie habe allerdings nicht unbedingt in ein Hotel gewollt, ein Abendessen zu zweit hätte ihr auch gereicht. Aber sie habe diese Zeit wohl verdient, nachdem was ihr passiert sei (Prot. S. 260 ff.). 23.3. Würdigung Mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten steht fest, dass der Beschuldigte zusammen mit BT._____ die Privatklägerin bei ihr zuhause im K._____ abgeholt haben und in ein Hotel gefahren sind, wo der Beschuldigte und die Privatklägerin am fraglichen Abend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge- habt haben. Das weitere in der Anklageschrift aufgeführte Tatgeschehen an diesem Abend, insbesondere aber auch, dass der Beschuldigte die Intension gehabt hat, die Privatklägerin erneut BO._____ für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stel- len, lässt sich mit den Schilderungen der beiden Tatbeteiligten allerdings in keiner Art und Weise rechtsgenügend erstellen. Mithin stellte selbst die Privatklägerin die These auf, dass es sich bei den Worten des Beschuldigten hinsichtlich des Herbei- rufens von "BO'._____" um eine Provokation handeln könnte bzw. stellte explizit in Abrede, dass an diesem Abend überhaupt etwas Schlimmes passiert ist. Die Aus- sagen der Privatklägerin, wonach es kein guter Abend geworden wäre, wenn "BO'._____" dazugekommen wäre, induzieren sodann keineswegs, dass der Be- schuldigte vorgehabt hatte, BO._____ herbeizurufen, um diesem sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin gegen deren Willen zu ermöglichen. Es kann vorlie- gend nur davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend

- 304 - BO._____ nicht sehen wollte bzw. letztlich einfach Zeit mit dem Beschuldigten ver- bringen wollte, da sie ihm zuvor eine grössere Menge Geld verschafft hatte. Ent- sprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschul- digte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

24. Sachverhalt 26 24.1. Hinsichtlich Sachverhalt 26 hält die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 im We- sentlichen fest, die Privatklägerin habe am 13. August 2019 ihren Eltern heimlich und auf Geheiss des Beschuldigten diverse Schmuckstücke am elterlichen Woh- nort weggenommen. Dies habe sie getan, da der Beschuldigte es ihr einmal mehr befohlen hätte und sich damit habe bereichern wollen. Die Privatklägerin habe den Schmuck dem Beschuldigten übergeben, welcher ihn anschliessend bei der Firma BK._____ zum Preis von insgesamt Fr. 630.– verkauft habe, im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Quit- tung mit dem Namen "BL._____, whft. BM._____-strasse ..." unterschrieben, in der Absicht, sich damit zu ermöglichen, den Schmuck zu verkaufen und seine Identität zu verschleiern, um sich damit ohne Risiko der Feststellung seiner wahren Identität einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen (act. 26 S. 58 f.). 24.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 ausdrücklich bestätigt, dass er den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 26 zur Last gelegten Vorwurf anerkenne (vgl. Prot. S. 293), wobei sich sein Geständ- nis im Übrigen auch mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbe- sondere mit den Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Mutter, C._____, und mit der sichergestellten Quittung (vgl. act. 14/03/05 F/A 9 ff.; act. 15/01/01 F/A 115 ff.; act. 15/01/02 S. 10 ff.; act. 11/04/07), deckt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

- 305 -

25. Sachverhalt 27 25.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten unter Sach- verhalt 27 zusammengefasst vor, er habe im September 2019 in S._____ von der Privatklägerin Geld gefordert, um ein Rap-Video zu drehen. Nachdem die Privat- klägerin entgegnet habe, dass sie kein Geld auf sich trage, habe der Beschuldigte sie unvermittelt geschlagen und gewürgt und anschliessend ihre Handtasche durchsucht. Dabei habe er Fr. 50.– gefunden, wobei es sich um das Geburtstags- geld der Privatklägerin gehandelt habe, welches Geld er an sich habe nehmen wol- len und deshalb der Privatklägerin 1 bis 2 Ohrfeigen verpasst habe, um allfälligen Widerstand antizipierend zu verhindern. Die ebenfalls anwesenden AA._____ und H._____, welcher dem Beschuldigten sogar Fr. 200.– angeboten habe, hätten in- terveniert und die Privatklägerin habe dem Beschuldigten versprochen, ihm zu ei- ner späteren Gelegenheit Geld zu bringen, weswegen der Beschuldigte von seinem Vorhaben abgelassen habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst und gezielt geschlagen, um von ihr gegen ihren Willen Geld erhältlich zu machen, im Wissen darum, nur dadurch an die Fr. 50.– zu gelangen und mit dem Ziel, auf Kos- ten der Privatklägerin das Rap-Video zu finanzieren (act. 26 S. 60). 25.2. Beweismittel 25.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 fest, er habe damals einen Anruf von B._____ erhalten, welche sich das Telefon von H._____ geschnappt habe und gesagt habe, dass sie zusammen mit H._____ und AA._____ unterwegs sei. Sie habe ihn gefragt, ob er Lust habe auch vorbeizu- kommen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er keine Lust habe, habe sie erwidert, dass sie für ihn Geld habe. Danach sei er zu ihnen gegangen, wo er sie beim Wald getroffen hätte. Als er angekommen sei, habe B._____ gesagt, dass sie das Geld nicht habe, woraufhin er ihre Tasche durchsucht und das Geld nicht gefunden habe.

- 306 - Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm H._____ Geld angeboten habe. Je- denfalls habe er aber B._____ geschlagen, da er wütend gewesen sei. Sie habe ihn erneut angelogen und falsche Versprechungen gemacht. Er wisse noch, dass B._____ ihm versprochen habe, Fr. 5'000.– für ihn zu besorgen, damit er ein Mu- sikvideo drehen könne. Er habe ihr gesagt, dass er das Geld dafür brauche. Das sei zwar nur eine dumme Ausrede gewesen, dennoch habe sie es ihm bestätigt und versprochen. Er sei wiederum darauf reingefallen und habe sich gefreut (Prot. S. 294 ff.). 25.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Oktober 2019 und 16. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei anfangs September 2019, jedenfalls nach ihrem Geburtstag, mit H._____ und AA._____ [AA._____] unterwegs gewesen. Sie hätten zu dritt zusammen Zeit verbracht und irgendwann habe H._____ mit A._____ telefoniert und A._____ sei dann auch dazu gekommen. Sie, H._____ und AA._____ seien in der Nähe des Waldes gewesen und seien dann runtergelaufen zur Strasse, wo sie auf A._____ gewartet hätten. Dann sei A._____ gekommen und habe als allererstes Geld gewollt. Er habe damals Fr. 5'000.– für den Dreh eines Videos verlangt. Er habe dann ihre Tasche kontrol- liert und habe ihr Geburtstagsgeld nehmen wollen. Sie habe eben gerade vor kur- zem Geburtstag gehabt und habe Fr. 100.– geschenkt bekommen, wobei sie Fr. 50.– verloren habe. A._____ sei wieder wütend gewesen und habe ihr ein "Flät- tere" verpasst. Sie hätten gestritten und dann habe er sie einfach geschlagen. Sie hätten weiter diskutiert, bis H._____ irgendwann A._____ Geld angeboten habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er sei dann nicht mehr so wütend gewesen und sie habe ihm dennoch gesagt, dass sie ihm irgendwann das Geld bringen werde. Danach seien sie wieder den Weg zum Wald hinaufgelaufen, wo A._____ dann mit I._____ telefoniert habe. I._____ habe auch einen Witz gemacht und gefragt, ob sie ihre Lederjacke zurück haben möchte, danach hätten alle gelacht. In der Folge sei ei- gentlich nichts Schlimmes mehr passiert und sie hätten einfach gechillt und Rap- Videos von A._____ angehört. Sie wisse noch, dass A._____ bei diesem Wander- weg einmal zu ihr gesagt habe, dass sie sich zwischen ihm, H._____ und AA._____

- 307 - entscheiden soll. Sie sei dann zu A._____ gegangen und es seien alle so ausei- nander gestanden. Dann, nachdem alles geklärt gewesen sei, habe A._____ ihr auch noch gratuliert, da sie "mega" wütend auf ihn gewesen sei, da er ihr nicht richtig gratuliert habe. A._____ habe sie dann ganz fest umarmt und richtig gratu- liert. Danach seien sie wieder runtergelaufen und sie habe A._____ erneut gesagt, dass sie ihm Geld bringen werde. A._____ habe dann richtige Vorfreude gezeigt, sie umarmt und hochgehoben und danach sogar noch einen Freudentanz gemacht, wobei ihm die Hosen runtergefallen seien. Danach seien A._____ und H._____ abgeholt worden und sie sei mit AA._____ auf den Zug gegangen (act. 12/03/03 F/A 286 ff.; act. 14/05/05 F/A 16 f.). Dieser Vorfall habe sich nach ihrem 14. Ge- burtstag ereignet. Sie glaube, H._____ habe A._____ am Telefon erzählt, wo sie sich an diesem Tag aufhalten würden, weswegen sie auch nicht erstaunt gewesen sei, als A._____ plötzlich gekommen sei. A._____ sei dann mit einem silbrigen Auto zu ihnen gekommen, in welchem auch I._____ gewesen sei. Es habe damals auch noch eine Polizeimeldung gegeben, mit welcher gemeldet worden sei, dass es ei- nen Streit mit vier Personen geben würde. Es seien dann auch zwei Polizisten zu ihnen gekommen, nachdem sie ihnen jedoch gesagt hätten, dass nichts sei, seien diese wieder gegangen (act. 14/05/05 F/A 18 ff.). Als A._____ dorthin gekommen sei und aus dem Auto ausgestiegen sei, sei er direkt zu ihr gegangen und habe sie auf Geld angesprochen. Sie habe gesagt, dass sie keines habe. Danach habe A._____ ihre Tasche kontrolliert und ihre Fr. 50.– nehmen wollen. Er sei "mega" laut geworden und habe ihr eine "Flättere" gegeben. H._____ sei schnell dazwi- schen gegangen und habe ihm Geld angeboten, danach habe er aufgehört. Bei ihrer Tasche habe es sich um ihre Schultasche gehandelt, da sie sich direkt nach der Schule mit AA._____ getroffen habe. A._____ habe diese Fr. 50.– dann aber nicht genommen, aber er habe es nehmen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr Geburtstagsgeld sei. Danach habe eben H._____ A._____ Geld angeboten, da- mit er diese Fr. 50.– nicht nehme. H._____ habe ihm Fr. 200.– angeboten, aber sie habe A._____ auch noch angeboten, dass sie ihm im Nachhinein noch Geld geben werde. A._____ habe ihr dann auch noch eine Ohrfeige verpasst. H._____ und ihre beste Kollegin seien aber dazwischen gegangen. Die Ohrfeigen auf ihre Backen, es seien eine oder zwei gewesen, würde sie mit einer Stärke von 6 einschätzen.

- 308 - Verletzungen habe sie davon aber keine erlitten (act. 12/03/03 F/A 290 f.; act. 14/05/05 F/A 32 ff.). In der Folge seien sie hochgelaufen, zu einem Grillplatz mit Bänken, wo sie gechillt hätten. A._____ habe dann irgendwie noch mit I._____ telefoniert, wobei er dieses Telefonat auf Lautsprecher gestellt habe, und I._____ habe sie gefragt, ob sie ihre Jacke vermisse bzw. ob sie ihre Jacke zurückwolle. Er habe damit ein Witz gemacht und A._____ und I._____ hätten gelacht. Dies habe sie wütend gemacht. Die Jacke, die I._____ erwähnt habe, sei diese Lederjacke gewesen, welche sie im Gartenhäuschen liegen gelassen habe, als sie damals früh am Morgen losgegangen sei. Später seien sie wieder runtergelaufen, AA._____ und H._____ und sie und A._____ zusammen. Sie habe ihm nochmals verspro- chen, dass sie ihm Geld geben werde. Danach habe sich A._____ "mega" gefreut, habe sie hoch gehoben, umarmt, getanzt und ihm seien die Hosen runtergefallen. Danach sei ein schwarzes Auto ihn abholen gekommen (act. 14/05/05 F/A 54 ff.). 25.2.3. Aussagen von Drittpersonen

a) Anlässlich seiner Einvernahme vom tt. Mai 2020 führte H._____ aus, er sei damals mit AA._____ unterwegs gewesen, da sie abgemacht hätten. Auch B._____ sei mitgekommen, da sie und AA._____ die besten Kolleginnen gewesen seien. Dann habe ihn A._____ angerufen und gesagt, dass er gerne mit B._____ reden würde. Irgendwann sei A._____ mit dem Auto zu ihnen gefahren worden. A._____ sei zu ihnen gelaufen und habe zuerst recht laut mit B._____ diskutiert. Er habe nicht genau verstanden, worum es gegangen sei. Danach habe A._____ von B._____ Geld gefordert. B._____ habe jedoch gesagt, dass sie keines dabei habe, woraufhin A._____ ihr Portemonnaie aufgemacht habe und Fr. 50.– aus ihrem Portemonnaie entwendet habe. Danach habe A._____ B._____ eine "Flättere" ge- geben. Nach dieser "Flättere" sei noch die Polizei gekommen, da anscheinend je- mand diese angerufen habe, da es eine Streiterei gegeben habe. A._____ habe den Polizisten gesagt, dass sie hier am Chillen seien und sei dann irgendwann gegangen. Er [H._____] sei mit AA._____ und B._____ zur Bushaltestelle gelaufen (act. 18/11 S. 2 f.). Dieser Vorfall habe sich ein paar Tage nach dem Geburtstag von B._____ ereignet. Die Stimmung damals sei bei ihm, AA._____ und B._____ eigentlich sehr gut gewesen, sie hätten gelacht und hätten es gut gehabt. A._____

- 309 - sei eher wütend gewesen und sei mit einem bösen Blick auf sie herangekommen. Er wisse einfach noch, dass A._____ und B._____ angefangen hätten zu reden, da B._____ kein Geld gehabt habe. A._____ sei lauter geworden und habe gefragt, weshalb sie kein Geld habe. Dann habe er ihr eine "Flättere" gegeben. Danach sei AA._____ dazwischen gegangen und er habe A._____ weggezogen. Danach habe A._____ eben die Tasche von B._____ kontrolliert und das Geld rausgenommen und ihr nochmals eine "Flättere" gegeben. Er [H._____] habe dann A._____ vorge- schlagen, dass er B._____ das Geld sofort zurück gebe und habe seinerseits A._____ Fr. 200.– angeboten, Hauptsache er lasse B._____ in Ruhe. A._____ habe diese Fr. 200.– jedoch nicht genommen (act. 13/11 S. 3 ff.).

b) AA._____ berichtete anlässlich ihrer Befragung vom 5. Februar 2021 zu- sammengefast, sie sei zusammen mit B._____ und H._____ Anfangs Herbst 2019 in S._____ nach draussen gegangen. Irgendwann sei auch A._____ dazu gekom- men, nachdem sie telefoniert hätten. A._____ habe dann von B._____ Geld gewollt. B._____ habe daraufhin erwidert, dass sie nur Fr. 50.– Geburtstagsgeld dabei habe. A._____ habe sie dann beleidigt und gesagt, dass er das Geld möchte. Ir- gendwann habe er ihr auch noch eine "Backpfeife" verpasst, also mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe H._____ A._____ angeboten, ihm Fr. 200.– zu geben. A._____ habe aber nicht das Geld von H._____, sondern jenes von B._____ gewollt. Irgendwann seien sie alle aus dem Wald gelaufen und hätten sich wieder hingesetzt, als A._____ B._____ erneut gefragt habe, wann sie ihm das Geld be- sorgen könne. B._____ habe ihm geantwortet, dass sie es ihm noch am selben Abend geben werde, woraufhin sich A._____ wie ein kleines Kind gefreut habe (act. 15/09/02 S. 5 ff.). 25.3. Würdigung Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich auch zum vorliegend zu be- urteilenden Vorfall authentisch, in sich schlüssig und damit gesamthaft betrachtet als glaubhaft, zumal sich in ihren Depositionen einmal mehr etliche Realitätskrite- rien finden lassen. Entsprechend vermögen auch die Schilderungen des Beschul- digten keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit aufzubringen. Vielmehr finden

- 310 - die Depositionen der Privatklägerin – zumindest in Bezug auf den eigentlichen Tat- ablauf – im Wesentlichen sogar ihre Bestätigung in den Aussagen des Beschuldig- ten sowie den beiden weiteren am Tatgeschehen anwesenden H._____ und AA._____. Damit ist das Tatgeschehen in objektiver Hinsicht – vorbehältlich nach- genannter Ausführungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann das dem Beschuldigten vorgeworfene unvermittelte Schlagen und Würgen nur insoweit als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin – bevor er ihre Tasche an sich genom- men und nach Geld durchsucht hat und nachdem er sie nach dem Geld gefragt hat

– eine Ohrfeige verpasste. Insbesondere hat selbst die Privatklägerin, wie im Übri- gen auch die weiteren am Tatgeschehen Beteiligten, ein Würgen nicht abschlies- send wiedergeben bzw. bestätigen können. Was den inneren Sachverhalt – mithin also auch die vom Beschuldigten und seiner Verteidigung bestrittene Kausalität zwischen den Schlägen und der Geldforderung bzw. Geldwegnahme (vgl. act. 223 Rz. 234 ff.) – angeht, so erweist es sich zweckmässig, darauf im Rahmen der nach- folgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.).

26. Sachverhalt 28 26.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 28 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Be- schuldigten zusammengefasst vor, er habe am 19. September 2019 von der Pri- vatklägerin via WhatsApp mehrere tausend Franken Bargeld verlangt. Er habe da- bei die Privatklägerin angewiesen, das Geld als Liebesbeweis von "irgendwo" zu klauen. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte es ihr nicht gelingen, das Geld zu beschaffen, wobei er gewusst habe, dass sie selber über kein Geld verfüge. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Druck gesetzt, ihr in Ausübung seiner Machtposition einen Kontaktabbruch in Aus- sicht gestellt und mit dem Ziel gehandelt, die Privatklägerin bzw. deren Umfeld zu schädigen, um sich selbst finanziell besser zu stellen (act. 26 S. 61).

- 311 - 26.2. Beweismittel und Würdigung 26.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei gut möglich, dass er B._____ all das geschrieben habe. Und es treffe zu, dass er von B._____ Geld gefordert habe. Wenn Leute das lesen würden, würden sie es als Drohung sehen. Aber B._____ wisse, wie er es gemeint habe und dass er es nicht ernst gemeint habe (Prot. S. 295 f.). 26.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit im Eigentlichen den ihm in der Anklage- schrift unter Sachverhalt 28 zur Last gelegten Vorwurf in objektiver Hinsicht, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit den sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (vgl. act. 07/11), deckt. Somit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Wie die Verteidigung zu- recht rügt (vgl. act. 223 Rz. 185), muss der Anklagesachverhalt jedoch insoweit ab- geändert werden, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht über WhatsApp geschrieben hatte, sondern via Facebook Messenger (vgl. act. 07/11). Was die Beurteilung des inneren Sachverhaltes betrifft, so ist darauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.17 und 12.).

27. Sachverhalt 29 27.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Sachverhalt 29 zusammengefasst das Fol- gende vorgeworfen: Ca. am 21. Oktober 2019 habe er BU._____ ein auf dem Mo- biltelefon von ihm gespeichertes Video abgespielt, welches die zum Zeitpunkt der Aufnahme höchstens 14 Jahre alte Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten und einer bislang unbekannten Person gezeigt habe (act. 26 S. 62).

- 312 - 27.2. Beweismittel und Würdigung 27.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er dieses Video BU._____ gezeigt habe. Sie hätten sich einmal getroffen, da sie einen Streit gehabt hätten und er das habe klären wollen. BU._____ habe ihn dann gefragt, ob er mit B._____ zusammen sei. Er [A._____] habe ihm dann dieses Video gezeigt und damit zeigen wollen, dass er keine Beziehung mit ihr habe. Er glaube, dass BU._____ etwas von B._____ ge- wollt habe und mit diesem Video habe er ihm das versaut. Das tue ihm leid (Prot. S. 296). 27.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 29 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Aus- sagen von BU._____ (vgl. act. 15/08/01), deckt. Damit ist der vorliegende Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

28. Sachverhalt 30 28.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur wirft dem Beschul- digten unter Sachverhalt 30 zusammengefasst vor, er habe ca. am 6. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten einer Wohngruppe der Stiftung für Ganzheitliche Be- treuung Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen. Bei dieser Gelegen- heit habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zudem Fr. 300.– übergeben, aus Angst, von ihm geschlagen zu werden, wenn sie ihm kein Geld gebe, aber auch aus Mitleid, da ihr der Beschuldigte weisgemacht habe, dass er in finanzieller Not sei (act. 26 S. 63).

- 313 - 28.2. Beweismittel 28.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammenge- fasst zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er von B._____ Geld gewollt und auch gefordert habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das Geld habe. Sie hätten sich ge- troffen und seien nach T._____ gefahren, wobei es auf dem Weg dorthin noch zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei welchem er eine Kopfnuss erhalten und danach seinen Pfefferspray eingesetzt habe. Danach sei er mit B._____ in seine WG gegangen. Davor habe er jedoch noch seine Wäsche aus dem Tumbler geholt. In der Wohnung habe er geduscht und sich danach angezogen. Es sei dann zu einer Diskussion mit B._____ gekommen, weil sie das Geld nicht dabei gehabt habe. Anstatt Geld habe sie Marihuana mitgenommen. Er habe davon einen Joint gebaut und sei rausgegangen. B._____ habe ihn dann gefragt, weshalb es keinen Geschlechtsverkehr gebe. Er habe ihr gesagt, dass er gehen müsse. Vielleicht wäre es tatsächlich noch zu Geschlechtsverkehr gekommen, aber er habe wirklich keine Zeit gehabt (Prot. S. 297 f.). 28.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete anlässlich ihrer Befragung vom 16. Oktober 2020, dass sie A._____ zwischen September und Weihnachten nur an ihrem Jah- restag Geld gebracht habe. Damals habe sie es irgendwie wegen den Nägeln und dem Haare Färben geschafft, an Geld zu kommen. Zu dieser Zeit bzw. schon früher habe sie A._____ bereits angezeigt gehabt, weswegen ihre Eltern gedacht hätten, es sei vorbei mit A._____. Deswegen habe sie Geld von ihren Eltern erhalten. Das sei am 6. Dezember 2019 gewesen. Sie hätten damals auch Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien in T._____ in seiner WG gewesen. Sie habe A._____ dann auch Fr. 300.– gegeben (act. 14/05/05 F/A 134 ff., F/A 188 ff.). Sie habe gute Erinnerun- gen an diesen Tag und könne auch sagen, dass dies der einzige Tag gewesen sei, an dem A._____ sie nicht geschlagen habe in dieser Zeit. Sie habe ihn damals von der Schule abgeholt und dann seien sie zusammen nach T._____ gefahren. Dabei sei noch etwas vorgefallen, da A._____ ein Spässchen gemacht habe. Dies habe

- 314 - dazu geführt, dass jemand mit A._____ habe streiten wollen und A._____ dann einen Pfefferspray benützt habe. Irgendwann später hätten sie dann noch einver- nehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt, danach sei A._____ duschen gegangen und sie habe seine Wäsche rausgeholt. Letztlich sei A._____ abgeholt worden, da sich jemand in der Familie verlobt habe (act. 14/05/05 F/A 194 ff.). Sie sei in dieser Zeit zwar immer von A._____ geschlagen worden, wenn sie sich ge- troffen hätten, ausser an diesem 6. Dezember 2019 nicht. Das führe sie darauf zu- rück, dass sie ihm Geld gebracht habe. Sie habe ihm Fr. 300.– abgegeben (act. 14/05/05 F/A 221). 28.3. Würdigung Mit Blick auf das bisher Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.) gilt es auch vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen erstmalig wieder- gegebenen Aussagen keine ernstlichen Zweifel an den Depositionen der Privatklä- gerin aufzubringen vermag. Die Darstellungen der Privatklägerin zum hier interes- sierenden Vorfall erweisen sich einmal mehr als äusserst authentisch und überzeu- gend. Mithin ihre Verknüpfung des vorliegend in Frage stehenden Tatgeschehens mit dem Jahrestag, dem 6. Dezember, sowie ihre gezeigten Reaktionen bei ihren Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten am fraglichen Tag (vgl. act. 14/05/05 F/A 195 ff.) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Privatklä- gerin tatsächlich Erlebtes wiedergibt. In dieser Hinsicht muss auch ihre Aussage, wonach sie in den Monaten September bis Dezember 2019 bei jedem Treffen, wel- ches sie mit dem Beschuldigten gehabt habe, von ihm geschlagen worden sei, aus- ser eben an diesem Tag, dem 6. Dezember [2019] (vgl. act. 14/05/05 F/A 194), hervorgehoben werden. Insbesondere ihre Erklärung dafür, weshalb sie gerade an diesem Tag Geld gehabt habe sowie die von der Privatklägerin gezogene Schluss- folgerung, damals nicht vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, weil sie dem Beschuldigten eben für einmal Geld habe beschaffen können, erscheinen nicht nur schlüssig, sondern passen angesichts des bisher Erwogenem geradezu ins Bild. Gesamthaft betrachtet erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin damit als glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Letztlich hat auch die Verteidigung keine Einwendungen dagegen erhoben, ob sich der Sachverhalt so

- 315 - abgespielt habe, wie es die Privatklägerin schilderte (vgl. act. 223 Rz. 189). Ent- sprechend dem Gesagten ist das Tatgeschehen, wie es in der Anklageschrift unter Sachverhalt 30 festgehalten wurde, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

29. Sachverhalt 31 29.1. Anklagevorwurf 29.1.1. Unter Sachverhalt 31 wirft die Jugendanwaltschaft Winterthur dem Be- schuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Zwischen dem 18. und 26. De- zember 2019 habe der Beschuldigte via WhatsApp von der Privatklägerin über mehrere Tage hinweg verschiedene Bargeldbeträge zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 12'000.– gefordert, wobei er behauptet habe, in finanzieller Not zu sein und zu- gleich der Privatklägerin aber auch Schläge in Aussicht gestellt habe, wenn sie kein Geld aufbringen könne (act. 26 S. 64). 29.1.2. In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2019 sei der Beschuldigte so- dann mit BV._____ an den Wohnort der Privatklägerin in L._____ gefahren, um das geforderte Geld einzutreiben. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privat- klägerin kein Geld habe beschaffen können, habe er ihren Kopf gegen die Fahr- zeugtür geschlagen und ihr angekündigt, sie im Wald auszusetzen. BV._____ habe interveniert und die Privatklägerin zurückgebracht. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin mit seinem Verhalten bewusst unter Druck gesetzt und in der Absicht gehandelt, einen unberechtigten vier- bis fünfstelligen Geldbetrag zu erbeuten (act. 26 S. 64 f.). 29.2. Beweismittel und Würdigung 29.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er genauso mit B._____ geschrieben habe. Es sei überhaupt nicht schön, wenn man diese Chats heute lese. Allerdings wisse er, dass B._____ das nichts ernst genommen habe, da auch sie mit ihm so geschrie- ben habe. Zumindest habe er in diesem Moment das Gefühl gehabt, dass sie es nicht ernst nehme. Es sei weiter richtig, dass er damals solch hohe Beträge an Geld von B._____ verlangt habe. Ihm sei zwar klar gewesen, dass diese Beträge derart

- 316 - hoch gewesen seien, dass B._____ das gar nicht hätte auftreiben können. Er habe es aber nicht wahrhaben wollen und habe es einfach versucht, obwohl es nicht realistisch gewesen sei (Prot. S. 248 ff.). Weiter sei es richtig, dass er damals mit BV._____ nach L._____ gefahren sei. Sie hätten sich dann mit B._____ getroffen und sie sei ins Auto gestiegen. Er habe sie anschliessend direkt nach dem Geld gefragt, da sie ihm zuvor gesagt habe, dass sie es habe und er vorbeikommen soll. Er sei dann wütend geworden, einerseits da sie das Geld nicht gehabt habe und andererseits da er wieder nicht überlegt habe. Er sei in dieser Zeit ein "dumme Siech" gewesen und sei immer darauf reingefallen. Er habe sie in dieser Zeit immer nur des Geldes wegen getroffen und sie dann geschlagen. Vorliegend habe er ihren Kopf allerdings nicht geschlagen, sondern B._____ weggeschubst, sodass es mög- lich sei, dass sie sich an der Autoscheibe verletzt habe. Er sei einfach wütend ge- wesen und habe sich auch geschämt (Prot. S. 249). 29.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit im Eigentlichen den ihm in der Anklage- schrift unter Sachverhalt 31 zur Last gelegten Vorwurf in objektiver Hinsicht, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit den sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (vgl. act. 07/10) sowie den Aussagen der am Tatgeschehen anwesenden Privatklägerin und BV._____ (vgl. act. 15/11/01; act. 15/11/02; act. 14/05/05 F/A 110 ff, F/A 139 ff.; Prot. S. 262 ff.), deckt. Somit ist der vorliegende äussere Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt – mithin also auch die vom Beschuldigten und seiner Verteidigung bestrittene Kausalität zwischen der Gewaltandrohung bzw. -anwen- dung und der Geldforderung (vgl. act. 223 Rz. 237 ff.) – angeht, so ist darauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nach- stehend Erw. IV. 6.18.).

30. Sachverhalt 32 30.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 32 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe mit einem an seine Tante,

- 317 - AD._____, adressierten Schreiben vom 1. Dezember 2020 sinngemäss erklärt, dass die Jugendanwaltschaft Winterthur sein Leben zerstören wolle und habe da- bei angekündigt, wie ein Hund, der in eine Ecke gedrängt werde, zuzuschnappen, wenn sich ihm die Gelegenheit dafür bieten würde. Der Beschuldigte habe gewusst, dass E._____, Stellvertretender Jugendanwalt, für die Postkontrolle zuständig sei und habe gehandelt, um diesen zu verängstigen, was auch geschehen sei (act. 26 S. 66). 30.2. Beweismittel 30.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte der Beschul- digte aus, dass er dem Jugendanwalt Dr. iur. E._____ nicht habe drohen wollen. Er sehe das anders. Er habe seiner Tante mit diesem Brief seine Emotionen zeigen wollen. Er habe wenig Besuch erhalten und so seine Emotionen aufzeigen wollen. Zudem habe er nicht "Hund" sondern "Hündli" geschrieben. Das seien kleine Sa- chen und er habe das nicht so [wie es in der Anklageschrift geschrieben steht] rüber bringen wollen. Es sei von seiner Seite aus keine Drohung gewesen (Prot. S. 298). 30.2.2. Schreiben von A._____ In den Untersuchungsakten liegt ein sichergestelltes und beschlagnahmtes Schreiben, datiert vom 1. Dezember 2020, welches unbestrittenermassen der Be- schuldigte verfasst und von seinem damaligen Haftort, dem Gefängnis Pfäffikon, aus verschickt hat (act. 10/01/01). Darin schreibt der Beschuldigte unter anderem den folgenden Satz: "Kennsch das Wenn mer es Hündli im ecke tued und es plaggt wird, über tage, Wuche Mönet, irgendwenn schnappts Hündli will es langet, au wenns Hündli kei Kraft het und chli isch, versuecht ers." 30.3. Würdigung Feststeht, dass der Beschuldigte das fragliche Schreiben vom 1. Dezem- ber 2020 unter anderem mit dem oben erwähnten Inhalt verfasst und in der Folge

- 318 - verschickt hat. Zudem steht ausser Frage, dass dieser Brief nicht direkt an die Ad- ressatin, seine Tante AD._____, sondern zuerst zwecks Kontrolle der im Rahmen der Untersuchungshaft ein- und ausgehenden Post im Sinne von Art. 235 Abs. 3 StPO bei Jugendanwalt Dr. iur. E._____ landete, welcher das Schreiben zur Über- prüfung praxisgemäss durchgelesen hat. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt hatte, seine (ausgehende) Post werde aus- nahmslos vom Geschädigten, Dr. iur. E._____, überprüft und gelesen. Insbeson- dere wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme am 10. Februar 2020 – zu welchem Zeitpunkt wohlgemerkt Jugendanwältin lic. iur. A. Ott Müller die Verfahrensleitung inne gehabt hat – auch nicht eröffnet, dass und durch wen die genannte Postkontrolle erfolgen wird (vgl. act. 16/03). Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens waren zweifellos mehrere verschiedene Jugendanwältinnen und Jugendanwälte mit dem Verfahren betraut, weswegen zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass er nicht wusste, wer den fraglichen Brief im Rah- men der Postkontrolle zu Gesicht bekommen wird. Hinsichtlich des weiteren inne- ren Sachverhaltes ist sodann im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdi- gung (vgl. nachstehend Erw. IV. 14.) näher einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 1.1. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 182 Abs. 2 StGB). Das geschützte Rechts- gut besteht dabei in der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft so- wie die Organe. Dies sind drei Bereiche, bei welchen sich unter Missbrauch von

- 319 - Machtpositionen über Menschen wie Ware verfügen lässt (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 182 N 8). Menschenhandel liegt also dann vor, wenn über Men- schen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Men- schen als Ware. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch befördern, transportieren oder liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus (vgl. BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3; PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 182 N N 1 ff; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 16 ff.; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 182 N 2 ff.). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht ver- letzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächli- chen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tat- bestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächli- chen Willen entsprach (vgl. BGer 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass U._____ dem Beschuldigten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben hat und sich im Gegenzug vom Beschuldigten ver- sprechen liess, dass dieser dafür besorgt sein werde, dass U._____ mit der Privat- klägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen werden könne. Des Weiteren steht fest, dass sich der Beschuldigte, U._____ sowie die Privatklägerin am tt. Mai 2019 getroffen und sich hernach ins BI1._____ Sonnenstudio begeben haben, wo der Beschuldigte der Privatklägerin befahl, nun den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu dulden, eben gerade weil Letztgenannter dem Beschuldigten Fr. 50.– überge- ben hatte. Bereits hinlänglich erwogen und als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte

- 320 - im fraglichen Tatzeitpunkt über die Privatklägerin eine Machtposition inne gehabt hat und zwar in der Hinsicht, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen und blinden Liebe zum Beschuldigten einfach alles getan hätte, was dieser von ihr verlangte. Inwiefern dieses einseitig gelagerte Machtgefüge zustande gekommen ist und insbesondere, was dieses mit sich gebracht hatte, so kann darauf auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. B.). Jedenfalls ergibt sich daraus – und auch aus den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten vorange- gangenen Vorfällen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) – unzweifelhaft, dass der Be- schuldigte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin jeweils überge- hen oder geradezu ausschalten konnte und dadurch in der Lage war, ihr vorzu- schreiben, mit wem die Privatklägerin was zu tun hatte. So verhielt es sich auch im Vorliegenden, als der Beschuldigte in Kenntnis seiner Überlegenheit der Privatklä- gerin gegenüber vorschrieb, mit U._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, nur weil dieser ihm Fr. 50.– eigens dafür gegeben hatte. Dadurch, dass der Beschul- digte gegen eine entsprechende Bezahlung hernach in Ausübung seiner Machtpo- sition unzweifelhaft über den Willen der Privatklägerin hinweg bestimmte, was sie tun bzw. dulden muss, hat er über die Privatklägerin wie über eine Ware verfügt. Dass sich die Privatklägerin dem Befehl des Beschuldigten widersetzte und es zu keinen sexuellen Handlungen mit U._____ kam, tut dabei nichts zur Sache, da ein Erfolg nicht vorausgesetzt wird (vgl. BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4; OGer ZH SB110601 vom 19. Juli 2012 S. 93). Der Beschuldigte hat also zwecks einer sexuellen Ausbeutung nicht bloss zwischen der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatklägerin und U._____ vermittelt, sondern einen auf geldwerte Entlöhnung gerichteten Handel mit der Privatklägerin vorgenommen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen ei- nes Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt.

2. Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB 2.1. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen

- 321 - eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die Tatbestände der Vergewalti- gung und der sexuellen Nötigung unterscheiden sich demnach zunächst lediglich hinsichtlich des Opfers, zumal bei der Vergewaltigung nur eine Person weiblichen Geschlechts als Tatobjekt in Frage kommt, wohingegen sich sexuelle Nötigungs- handlungen gegen Opfer beider Geschlechter richten können. Schliesslich ist als Tathandlung bei der Vergewaltigung der (abgenötigte) vaginale Geschlechtsver- kehr zu qualifizieren, bei der sexuellen Nötigung jede (beischlafähnliche) sexuelle Handlung, wie beispielsweise Oral- oder Analverkehr (OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 189 N 6). 2.2. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Mit anderen Worten soll sich das Individuum im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei ent- falten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen dem- nach übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 127 IV 198 E. 3; BGE 131 IV 167 E. 3; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 189 N 1). Das Gesetz erwähnt als mögliche Nötigungsmittel insbesondere Drohung, die Anwendung von Gewalt, psychischer Druck sowie zum Widerstand unfähig ma- chen. Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangs- situation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmög- lichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (MAIER, Das Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 1999, S. 320). Den sexuellen Nötigungs- tatbeständen ist zwar gemein, dass sie als Akte physischer Aggression zu verste- hen sind. Allerdings stellt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck- Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Um- ständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist (BGE 122 IV 97 E. 2b mit Hin- weisen; BGE 128 IV 106 E. 3a) bb). Damit wird deutlich, dass eine Situation für das

- 322 - Opfer bereits auf Grund der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aus- sichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat oder den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugsper- sonen fürchtet (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2; BGE 126 IV 124 E. 3b, je mit Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB allerdings von besonderer Intensität zu sein. Es bedarf zwar keiner Widerstandsunfähigkeit des Opfers, die Einwirkung auf dasselbe muss aber immer- hin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Ge- walt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa; BGE 126 IV 124 E. 3b f.). Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Tat zusammenhängende Umstände massgebend sein. Auch psychologi- sche Faktoren können eine Rolle spielen. Das Opfer ist z.B. in einer ausweglosen Situation (eingesperrt, von mehreren Tätern umgeben) oder die Tatumstände zei- gen auf, dass es zu einer Eskalation und damit zu einer "Gewaltsituation" kommen könnte (Prognose) (MAIER, a.a.O., S. 418). Schliesslich setzt eine Verurteilung we- gen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen des erzeugten psychischen Drucks erfolgen konnte (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 52; BGE 131 IV 167 E. 3.2). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht ein-

- 323 - verstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewal- tigung oder sexuelle Nötigung (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 54; BGer 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.1.3). 2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mas- sagebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbetei- ligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGer 6B_338/2020 vom

3. Februar 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei aus- schliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Folglich kann eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäter schuldig (vgl. BGE 125 IV 134 E. 2 f. mit Hinweisen; BGer

- 324 - 6B_875/2009 vom 22. März 2010, E. 5.3.2; BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 5.2). 2.4. Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kau- salen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c). 2.5. Die Jugendanwaltschaft Winterthur würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten bei insgesamt sieben Sachverhalten als (teilweise versuchte) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wobei sie sich in ihrer Anklageschrift insbeson- dere auf das Nötigungselement des psychischen Drucks stützt. Namentlich hält die Anklageschrift fest, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, da der Beschuldigte es von ihr verlangt habe und ihr von Seiten des Beschuldigten Konsequenzen gedroht hätten, wenn sie es nicht getan hätte. Zudem hätten der Beschuldigte sowie die jeweils anwesenden Mitbeschul- digten aufgrund der konkreten vorherrschenden Umstände und durch ihr Handeln psychischen Druck gegenüber der Privatklägerin ausgeübt und während der sexu- ellen Handlungen aufrechterhalten, welchem Druck sich die Privatklägerin nicht zur Wehr zu setzen in der Lage gewesen sei (vgl. act. 26 S. 9, S. 18 f., S. 29, S. 37, S. 43, S. 56). 2.6. Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf das in Sachverhalt 2 festgestellte Tatgeschehen in keiner Art und Weise die Voraussetzungen einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Einerseits vollzog der Mitbeschul- digte H._____ damals keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, sondern diese hat bloss seinen steifen Penis in der Hand gehalten. Andererseits steht zwar fest, dass der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls mit seinem Penis die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert hat. Indes waren sämtliche sexuellen

- 325 - Handlungen in der Form von Oral- und Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin – wie zuvor bereits hinlänglich erwogen (vgl. vorste- hend Erw. III. B. 3.3.4.) – von ihr gewollt und damit als einvernehmlich zu qualifizie- ren. Dies hat zur Folge, dass eine Vergewaltigung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt. Zum einen fehlt es beim Mitbeschuldigten H._____ in Sach- verhalt 2 an einer vaginalen Penetration und zum anderen kann dem Beschuldigten nach dem Gesagten bei keinem der eingeklagten Vorfälle Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gegen deren abgenötigten Willen vorgeworfen werden. Damit ist der Beschuldigte in Bezug auf Sachverhalt 2 vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB freizusprechen. Allerdings bleibt im Folgenden zu prüfen, ob und inwiefern sich der Beschuldigte im Rahmen der nachgenannten Vorfälle am allfälligen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB durch die Mitbeschuldigten betei- ligt hat. 2.7. Unter Sachverhalt 5 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Mitbe- schuldigte H._____ im Frühjahr 2019 im Zimmer des Beschuldigten in der Jugend- wohngemeinschaft AB._____ den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklä- gerin vollzogen hat. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 5 eine eigentliche Tathand- lung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor. 2.8. Mit dem unter Sachverhalt 10 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht sodann zum einen fest, dass der Mitbeschuldigte F._____ am Abend des

1. Februar 2019 im Zimmer des Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ die Privatklägerin mit seinem Penis in unterschiedlichen Positionen va- ginal penetrierte. Zum anderen steht fest, dass im weiteren Verlauf des fraglichen Abends schliesslich auch der Mitbeschuldigte G._____ den vaginalen Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin vollzog. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 10 so- wohl in Bezug auf den Mitbeschuldigten F._____ als auch auf den Mitbeschuldigten G._____ je eine eigentliche Tathandlung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor.

- 326 - 2.9. Hinsichtlich Sachverhalt 15 wurde in tatsächlicher Hinsicht des Weiteren festgestellt, dass die Privatklägerin zu Beginn des Abends am 5. Mai 2019 im Gar- tenhäuschen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ den Penis des Mit- beschuldigten H._____ oral befriedigte, währendem der Mitbeschuldigte G._____ die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal penetrierte. Weiter steht fest, dass es im weiteren Verlauf dieses Geschlechtsaktes zu einer kurzen Unterbre- chung kam, woraufhin die beiden Mitbeschuldigten einen Positionswechsel vornah- men, sodass anschliessend auch H._____ die Privatklägerin mit seinem erigierten Penis von hinten vaginal penetrierte, währendem diese zeitgleich G._____ oral be- friedigte. Entsprechend liegt auch im Vorliegenden sowohl hinsichtlich des Mitbe- schuldigten H._____ als auch des Mitbeschuldigten G._____ je eine taugliche Tat- handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor. 2.10. Sodann wurde unter Sachverhalt 18 (Teil 1) in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellt, dass der Mitbeschuldigte I._____ am späten Abend des 9. April 2019 im Gartenhäuschen auf dem AS._____-Areal AT._____ in W._____ von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen hat. Zudem steht hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 2) in tatsächlicher Hinsicht fest, dass am Folgeabend, 10. April 2019, wiederum im obgenannten Gartenhäus- chen vorderhand der Mitbeschuldigte J._____ sowie anschliessend bzw. während eines Unterbruchs auch der Mitbeschuldigte BA._____ jeweils – und in unter- schiedlichen Positionen – den Vaginalverkehr an der Privatklägerin vollzogen ha- ben. Schliesslich steht fest, dass gegen Ende des fraglichen Vorfalles – und nach- dem der Beschuldigte sowie J._____ und BA._____ die genannte Örtlichkeit bereits verlassen haben – auch der Mitbeschuldigte I._____ im Gartenhaus nochmals mit seinem erigierten Penis von hinten vaginal in die Privatklägerin eindrang und an ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 1 und 2) jeweils in Bezug auf die Mitbeschuldigten I._____, J._____ sowie BA._____ eine eigentliche Tathandlung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor.

- 327 - 2.11. Mit dem unter Sachverhalt 20 festgestellten Tatgeschehen steht in tatsäch- licher Hinsicht fest, dass U._____ im BI1._____ Sonnenstudio in W._____ – nach- dem der Beschuldigte gerade den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin voll- zogen hatte – seine Hosen runter gelassen hat, in der Erwartung den Gegenwert der bereits an den Beschuldigten bezahlten Fr. 50.– in Form von Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin einziehen zu können. Da sich die Privatklägerin letztlich weigerte, kam es damals zu keinem Geschlechtsverkehr mit U._____, womit es an einer tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB fehlt. In- des bleibt im Folgenden zu prüfen, ob dabei die Voraussetzungen einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. 2.12. Hinsichtlich Sachverhalt 24 steht in tatsächlicher Hinsicht zudem fest, dass BO._____ auf dem Gebiet der Republik K._____ am Abend des 25. Juli 2019 in einem Stundenhotel mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eindrang und so an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, womit auch in Bezug auf diesen Sach- verhalt eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.13. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. B. 4.3.) steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterbli- chen und blinden Liebe zum Beschuldigten bereit war, alles für diesen zu tun. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte eine Machtposition über die Privatklägerin erlangte, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage war, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen. Mehr noch ist erstellt, dass der Be- schuldigte sich gegenüber der Privatklägerin – auch vor seinen Freunden und Cousins – regelmässig auch gewalttätig und drohend verhielt bzw. ihr ebenso Kon- taktabbruch in Aussicht stellte, um so seine Position der Privatklägerin gegenüber klar zu machen und zu zementieren. Das bewusste Verhalten des Beschuldigten zusammen mit der Vorstellung der grossen Liebe und stetigen Hoffnung auf Bes- serung bzw. Veränderung führte letztlich zu einer derartigen (emotionalen) Abhän- gigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten. Das hatte erwiesenermassen zur Folge, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber den For-

- 328 - derungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Mit ande- ren Worten war die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber hörig. Schliesslich ist erwiesen, dass der Beschuldigte anfing, die aufgrund der naiven und fehlgelei- teten Liebe der Privatklägerin ihr gegenüber erlangte Machtposition in verschiede- nerlei Hinsicht auszunutzen, wobei er die ihm zugekommene Macht durch seine Verhaltensweise zusehends stärkte, indem er seinen Forderungen insbesondere mehr Nachdruck verlieh. 2.14. Der Umstand, dass die Privatklägerin unsterblich in den Beschuldigten ver- liebt war, reicht für sich allein im Lichte der vorstehenden Erwägung betrachtet in- des noch nicht aus, um von einer Zwangssituation bzw. von einem Unter-psychi- schen-Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen. Zwar reicht eine emotionale Abhängigkeit – wie sie hier in Form der unsterblichen Liebe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigte ohne weiteres zu bejahen ist – aus, einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen. Jedoch stellt das Ausnützen eines solchen Machtverhältnisses noch keine eigent- liche Nötigungshandlung dar. Vielmehr muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation", welche den Widerstand des Opfers bricht bzw. verhindert, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt, nach- gewiesen sein (vgl. BGE 131 IV 107 E. 2.4; BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 10). 2.15. Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Sachverhalt 5 steht fest, dass die Privatklägerin anlässlich dieses Vorfalls Wutausbrüche bzw. sogar Schläge sei- tens des Beschuldigten fürchtete, wenn sie sich seinem Ansinnen, mit dem Mitbe- schuldigten H._____ sexuell zu verkehren, widerstreben würde. Dadurch dass der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls einerseits die Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____!" zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mitbeschuldigten H._____ aufforderte und andererseits seinem Verlangen gehörig Nachdruck verlieh, indem er der Privatklägerin Schläge und Wutausbrüche in Aussicht stellte, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen, manövrierte er die Privatklägerin in eine konkrete Zwangssituation. Entsprechend kann vorlie- gend nicht mehr von einem blossen Ausnützen der emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin ausgegangen werden, sondern es muss vielmehr eine Aktualisierung

- 329 - bzw. eine eigentliche Ausübung der Machtposition des Beschuldigten durch seine Aufforderung und dem damit verbundenen drohenden Verhalten angenommen werden. Damit ist ohne weiteres von einer tatbestandsmässigen Nötigungshand- lung auszugehen, welche letztlich dazu führte, dass die Privatklägerin dem primär vom Beschuldigten aufgebauten Druck verständlicherweise nicht standhalten konnte und die sexuellen Handlungen mit H._____ über sich ergehen liess. Weiter bleibt der Umstand hervorzuheben, dass der fragliche Vorfall in den Räumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft AB._____ stattgefunden hat. Bei diesem Zimmer handelt es sich um einen kleinen, eng möblierten Raum. Konkret befinden sich darin nebst einem eher kleinen Bett, ein Schrank sowie ein Pult (vgl. act. 01/01/14). Zieht man nun

Erwägungen (162 Absätze)

E. 3 Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

E. 3.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind.

E. 3.1.1 Bei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB gemäss Sachverhalt 24 handelt es sich um die schwerste Tat, zumal der Beschuldigte diese als Erwachsener begangen hat und damit der Straf- rahmen nach Erwachsenenstrafrecht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangt.

E. 3.1.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Mitbeschuldigte BO._____ an der Privatklägerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr mit Kondom und ohne zu einem Samenerguss zu kommen. Nachdem sich die Privatklägerin verbal und physisch gegen das Vorgehen des Mitbeschuldigten wehrte, wurde dieser ihr gegenüber tätlich und gab ihre mehrere Ohrfeigen. Hinzu kommt, dass der Mitbe- schuldigte der Privatklägerin sinngemäss mit dem Einsatz einer Waffe drohte, um sie zusätzlich einzuschüchtern und ihren Willen bzw. ihre Gegenwehr zu brechen, was ihm auch gelang. Für den Mitbeschuldigten war demnach klar und deutlich ersichtlich, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin er- folgten. Dennoch stellte er seine eigenen Bedürfnisse nach sexuelle Befriedigung

- 408 - über jene der Privatklägerin. Weiter ins Gewicht fallen die konkreten Umstände, wonach der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit der Privatklägerin für die se- xuellen Handlungen in ein Stundenhotel am Stadtrand der Stadt BR._____ fuhren, so dass diese nicht wusste, wo sie war und auch nicht, wie sie alleine nach Hause kommen würde. Nachvollziehbar beschrieb die Privatklägerin denn auch ihre Angst, dass ihr etwas geschehen könne, ohne dass man sie finden würde. Insge- samt stellte demnach der durch den Mitbeschuldigten BO._____ an der Privatklä- gerin vorgenommene Geschlechtsverkehr einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht dar. Der Übergriff auf die Pri- vatklägerin war nicht besonders grausam, dennoch wirkte der Mitbeschuldigte phy- sisch und mittels einer sinngemässen Todesdrohung auf die Privatklägerin ein, wo- mit er eine gewisse kriminelle Energie und eine Geringschätzung für die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin offenbarte. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, den Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten herzustellen und dafür zu sorgen, dass es überhaupt zu einem physischen Treffen kommen konnte. Ohne den Beschuldig- ten wäre es nicht zum Vorfall im Stundenhotel am Stadtrand gekommen. Dabei nutzte der Beschuldigte seine über die Privatklägerin bestehende Machtposition bewusst und zielgerichtet aus, um dem Mitbeschuldigten den Sexualkontakt zu er- möglichen, ohne dass es vor Ort noch eines umfassenden nötigenden Verhaltens bedurfte. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbe- schuldigten und der Privatklägerin in das Stundenhotel am Stadtrand fuhr, schuf für die Privatklägerin eine überaus belastende und unausweichliche Situation. Der Be- schuldigte unterstützte zudem die seitens des Mitbeschuldigten ausgesprochene Drohung, indem er der Privatklägerin zu verstehen gab, dass sie schauen solle, dass der Mitbeschuldigte nicht zur Tasche greifen könne. Auch wenn er gewusst haben sollte, dass der Mitbeschuldigte keine Waffe bei sich trug, erhöhte er damit den durch den Mitbeschuldigten bereits initiierten Druck auf die Privatklägerin noch- mals deutlich. Darüber hinaus war der Beschuldigte bei den sexuellen Handlungen des Mitbeschuldigten an der Privatklägerin anwesend, lachte gar und filmte, was zusätzlich zur Erniedrigung und Belastung der Privatklägerin beitrug. Erschwerend

- 409 - kommt hinzu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem erzwungenen Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin selber noch mit der Privatklägerin schlief. Er tat dies zwar im Einverständnis mit der Pri- vatklägerin, jedoch noch unter dem Einfluss der vorangegangenen sexuellen Hand- lungen gegen ihren Willen. Insgesamt ist demnach das objektive Verschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr durch BO._____ als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Wissen darum, dass die Privatklägerin einzig mit ihm sexuell verkehren wollte. Es zeugt denn auch von einer gewissen Niederträchtigkeit und dem Machtstreben des Beschuldigten, die Privatklägerin an seinen Cousin weiterzuvermitteln. Dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Leicht verschuldensmindernd ist die leichtgra- dig verminderte Schuldfähigkeit, welche der Gutachter dem Beschuldigten attes- tierte, zu berücksichtigen (act. 23/03/15 S. 92). Die subjektiven verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden Tatkomponenten halten sich somit die Waage. Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden des Be- schuldigten auszugehen, was innerhalb des Strafrahmens zu einer verschuldens- angemessenen Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe führen würde.

E. 3.1.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser in W._____ geboren wurde und aufgewachsen ist. Als der Beschuldigte drei Jahre alt war, wurde er aufgrund eines Autounfalles schwer verletzt und war einige Zeit im künstlichen Koma. Die Eltern des Beschul- digten liessen sich in der frühen Kindheit des Beschuldigten scheiden, wobei seine Mutter danach wieder zurück in den K._____ ging. Damit brach der Kontakt zu ihr mit Ausnahme eines Treffens an seinem 10. Geburtstag weitestgehend ab. Der Beschuldigte wuchs in der Folge bei seinem Vater auf, bis er aufgrund dessen Ver- haftung am 15. August 2011 ins BW._____ in CA._____ eingewiesen wurde (act. 24/10/03 S. 100). Zunächst wohnte der Beschuldigte im Heim, bevor er ab der 1.

- 410 - Sekundarstufe nur noch die Tagesschule besuchte und ansonsten bei seiner Tante CB._____ und seinem Onkel AC._____ lebte. Der Vater des Beschuldigten wurde in der Folge in den K._____ ausgewiesen, wo er seither lebt. Nach der Schulzeit begann der Beschuldigte eine Lehre im Detailhandel, welche er jedoch innert kur- zer Zeit wieder abbrach und in der Folge von seinem Onkel auf die Strasse gestellt wurde. Es folgte ein Aufenthalt im Jugendwohnheim AB._____, welches er noch in der Probezeit verlassen musste und eine Zeit lang im Hotel lebte. Über die Stiftung CC._____ fand der Beschuldigte neuerlich eine Lehrstelle als Logistiker und einen Platz in einem Jugendwohnheim in T._____ ZH, wobei er die Lehrstelle und damit auch seinen Platz im Jugendwohnheim nach kurzer Zeit wieder verlor. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte daraufhin vorübergehend in einem Musikstudio oder kam bei Freunden und Kollegen unter. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und lebte vor seiner Verhaftung von der Unterstützung seiner Tante bzw. vom Sozialamt (Prot. S. 305 ff.). Das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen eine leichte Strafminderung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte verfügte zum Zeitpunkt des vorliegenden Delikts über keine Vorstrafe (act. 23/01/03), jedoch war die Strafuntersuchung bereits im Gang, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

31. Juli 2019 (act. 01/01/65) wegen mehrfacher Hehlerei verurteilt wurde, ist im Hinblick auf die vorliegend auszufällenden Strafen unbeachtlich. Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis legte der Beschul- digte mit Blick auf das vorliegende Sexualdelikt nicht ab. Ebenso zeigte er keine Reue oder Einsicht, welche zu einer Strafminderung führen würde. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 2022 betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Berück- sichtigung der Verletzung des Beschleunigungsverbotes verbleibe dem Sachrichter vorbehalten (act. 137). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen rechtfertigt eine Strafreduktion von sechs Monaten.

- 411 - Weitere straferhöhende oder -mindernde Faktoren liegen nicht vor.

E. 3.1.5 Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung in Mittäterschaft im K._____ (Sachverhalt 24) ist demnach unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Täterkomponenten auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom

23. Januar 2020 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit Wirkung ab 12. Dezem- ber 2019 als unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin bestellt (act. 22/01/006). Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten machte diese Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 57'867.95 geltend (act. 232). Dieser Betrag wurde geprüft und erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ entsprechend zu entschä- digen ist.

- 449 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2); − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachver- halte 3, 20, 21); − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalt 20); − der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24); − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2); − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2); − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24); − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, 18.2, 25, 30);

- 450 - − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2); − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 22, 29); − der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6); − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21); − der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 14, 19, 24, 31); − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27); − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachver- halt 4); − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10); − der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachverhalte 23, 26, 28); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachver- halt 26); − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28).

- 451 -

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25); − der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 9, 11, 12, 15, 20, 21, 23, 26, 30); − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sach- verhalt 20); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, wovon bis und mit heute 872 Tage (gerechnet vom 17. Februar 2020 bis und mit 7. Juli 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 5'400.–).

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen.

7. a) Auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird verzichtet.

b) Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.

- 452 -

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezem- ber 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernden Gegenstände werden AV._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Matratze braun (A013'678'176) − Liegestuhlüberzug (A013'678'187) − Matratze schwarz (A013'678'198) − Golfschläger (A013'689'059)

- 453 -

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Her- ausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vor- genannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respek- tive gutscheinend zu verwenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtig- ten oder einer von diesem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von Ansprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwalt- schaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutschei- nenden Verwendung überlassen: − Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405) − DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)

- 454 - − Unterasservate zu A013'678'176 − Unterasservate zu A013'678'187 − Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online-Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2, mit Aus- nahme der Veruntreuung (Sachverhalt 4), dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 50'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezah- len. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

- 455 -

E. 3.2.1 Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beläuft sich auf Geld- strafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte hatte am 25. Juli 2019 Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin, unmittelbar nachdem diese durch den Mitbeschuldigten BO._____ ver- gewaltigt wurde. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre und zwei Mo- nate alt, die Privatklägerin noch nicht einmal 14. Es bestand mithin ein Altersunter- schied von gut vier Jahren. Bei der Privatklägerin handelte es sich denn auch nicht mehr um ein urteilsunfähiges Kleinkind, sondern um eine entwickelte Jugendliche nahe beim Schutzalter. Der Geschlechtsverkehr war einvernehmlich und erfolgte im Rahmen einer vermeintlichen Liebesbeziehung bzw. als Belohnung der Privat- klägerin für die ihrerseits erfüllte Geldforderung des Beschuldigten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung in Anwesenheit des Mitbeschuldigten BO._____ vornahm. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden gerade noch leicht, was eine hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen lässt.

E. 3.2.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Wissen um das tat- sächliche Alter der Privatklägerin und in Kenntnis ihrer Verliebtheit und Hörigkeit. Zudem hatte er von ihr zuvor eine erhebliche Summe Geld erhalten. Seine leicht- gradig verminderte Schuldfähigkeit ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichti- gen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einer leichten Reduktion des Verschuldens. Die verschuldensangemessene Strafe ist auf 15 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen.

- 412 -

E. 3.2.4 Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden. Es ergeben sich keine Abwei- chungen. Für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist eine Strafreduktion von zwei Monaten angezeigt, womit eine Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten resultiert.

E. 3.2.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass es sich um eine Folgehandlung der Vergewaltigung in Mittäterschaft handelte, ist da- mit die Einsatzstrafe von 42 Monate Freiheitsstrafe um sieben Monate auf 49 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.3 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Sachverhalt 25) Was die Strafzumessung hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kin- dern gemäss Sachverhalt 25 betrifft, so kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Sachverhalt 24 verwiesen werden. Es gelten die gleichen Strafzumessungsfaktoren mit der wesentlichen Ausnahme, dass keine gemeinsame Begehung im Sinne von Art. 200 StGB vorgelegen hat. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden angemessen. Diese ist mit Blick auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen um zwei Monate zu reduzieren, womit eine Einzelstrafe von 10 Monaten resultiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die festgesetzte Gesamtstrafe um sieben Monate auf insgesamt 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.4 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Sachverhalt 30) Mit den gleichen Argumenten ist die Verschuldensbewertung hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend Sachverhalt 30 vorzunehmen. Die Altersdifferenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrug rund vier Jahre. Bei der Privatklägerin handelte es sich um kein Kleinkind mehr. Darüber hinaus erfolgte der Sexualkontakt einvernehmlich und fand zudem am seitens der Privatklägerin als wichtig empfundenen Jahrestag statt. Gleichzeitig erfolgte der Geschlechtsverkehr nicht zuletzt als Belohnung für den vom Beschuldigten gefor- derten und von der Privatklägerin an diesem Tag bezahlten Geldbetrag. Insgesamt

- 413 - rechtfertigt es sich auch mit Blick auf diesen Vorfall die verschuldensangemessene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen und mit Blick auf die Täterkompo- nenten unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen um zwei Monate zu reduzieren. Eine Asperation der Gesamtstrafe um weitere sieben Monate auf 63 Monate Freiheitsstrafe erscheint wiederum ange- zeigt.

E. 3.5 Räuberische Erpressung (Sachverhalt 24)

E. 3.5.1 Der Strafrahmen für eine räuberische Erpressung beläuft sich auf eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre (Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB).

E. 3.5.2 Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin gemeinsam mit dem Mit- beschuldigten BO._____ über Tage hinweg per WhatsApp eindringlich und aufsäs- sig Geld. Der Mitbeschuldigte untermauerte ihre Forderung in Absprache mit dem Beschuldigten mit einer Todesdrohung, wonach er ihr in Aussicht stellte, vorbeizu- kommen und ihre Familie umzubringen, sollte die Privatklägerin das geforderte Geld nicht auftreiben. Dabei versetzten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin in Panik, zumal diese davon ausging, dass sich eine derartige Drohung im K._____, wo sie sich derzeit mit ihrer Familie befand, mit grosser Wahr- scheinlichkeit realisieren könnte. Mit dieser Drohung brachten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin schliesslich dazu, das gesamte Feriengeld ihrer Familie, rund EUR 1'000.–, zu stehlen und ihnen zu übergeben. Bei der Über- gabe war der Beschuldigte zudem nicht alleine zugegen, sondern liess sich vom Mitbeschuldigten BO._____ unterstützen, welche gemeinsam und in einer aggres- siven Art und Weise auf die Privatklägerin einwirkten und so den Druck auf die Privatklägerin zusätzlich massiv erhöhten, so dass sie schliesslich das Geld trotz der ihr bewussten Konsequenzen übergab. Der Beschuldigte forderte demnach von der Privatklägerin eine erhebliche Summe und stürzte sie unweigerlich in einen massiven Loyalitätskonflikt. Zudem liess er es zu, dass der Mitbeschuldigte ihr mit dem Tod ihrer Familie drohte und ihre Angst und damit die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich waren. Das objektive Verschulden ist insgesamt

- 414 - als nicht mehr leicht zu bewerten, was innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten führt.

E. 3.5.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Ohne Not verlangte er von der Privatklägerin eine grosse Summe Geld, im Wissen darum, dass sie das Geld ihrer Familie steh- len musste und es sich dabei um das Feriengeld der Familie handelte. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als verschuldensangemessene Strafe bleibt.

E. 3.5.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden. Der Beschuldigte erwies sich darüber hinaus als geständig, was die Geldforderung betrifft, nicht jedoch hinsicht- lich der Todesdrohung. Eine Strafreduktion aufgrund der Geständnisses von sechs Monaten erweist sich als angezeigt. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte insofern einsichtig und reuig, als er angab, er habe das Geld zu seinem eigenen Vergnügen und Luxus verlangt und nicht weil er in Not gewesen sei. Zudem schloss er mit der Familie B._____ eine Abzahlungsvereinbarung, was eine weitere Straf- reduktion um drei Monate rechtfertigt. Darüber hinaus führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen zu einer Strafreduktion im Umfang von vier Mo- naten.

E. 3.5.5 Dem Verschulden und den Täterkomponenten angemessen erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten als Einzelstrafe.

E. 3.5.6 Die Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um weitere 20 Monate auf 83 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.6 Räuberische Erpressung (Sachverhalt 31)

E. 3.6.1 Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf vorstehende Erwägungen verwie- sen werden.

- 415 -

E. 3.6.2 Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin über Tage hinweg per WhatsApp einen erheblichen Betrag von bis zu Fr. 12'000.–, wobei er ihr mindes- tens einmal damit drohte, sie werde kassieren, mithin er werde sie schlagen. Um das Geld erhältlich zu machen, liess sich der Beschuldigte zudem von einem Kol- legen an den Wohnort der Privatklägerin fahren und versuchte damit physisch, das einverlangte Geld einzutreiben, indem er insbesondere den Kopf der Privatklägerin gegen die Fahrzeugtüre schlug. Insgesamt untermauerte der Beschuldigte dabei seine immense Forderung mit einer schweren Drohung sowie mit erheblicher Ge- waltanwendung. Das objektive Verschulden für das vollendete Delikt wäre als ge- rade noch leicht zu qualifizieren und ein Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzuset- zen.

E. 3.6.3 Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere weder zu er- höhen noch zu relativieren. Der Beschuldigte handelte aus reiner Gier und damit aus einem egoistischen Beweggrund, gleichzeitig ist ihm jedoch eine leicht vermin- derte Schuldfähigkeit zu attestieren. Es bleibt somit bei einer verschuldensange- messenen Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.6.4 Die Privatklägerin übergab dem Beschuldigten anlässlich des Treffens am

26. oder 27. Dezember 2019 kein Geld, obschon der Beschuldigte alles dafür tat, was in seinem Einflussbereich stand, um sie zu einer Geldübergabe zu bewegen. Hingegen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es der Privatklägerin möglich sein würde, die von ihm geforderte horrende Summe von Fr. 12'000.– erhältlich zu machen, zumal er die finanziellen Verhältnisse der Privat- klägerin kannte und zudem wusste, dass sie das Geld von ihren Eltern hätte stehlen müssen. Da der Beschuldigte mit seinem Vorgehen nicht erfolgreich war, ist ihm für den Versuch eine Strafreduktion von neun Monaten auf 21 Monate Freiheits- strafe zu gewähren.

E. 3.6.5 Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) ist die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten um drei Monate zu reduzieren, zumal der Beschuldigte immerhin geständig war, von der Privatklägerin Geld gefordert zu haben. Weiter ist dem Beschuldigten eine Reduktion der Strafe von einem Monat zu gewähren, weil er anerkennte, dass seine Geldforderungen

- 416 - aus reiner Gier nach Luxus und ohne Not erfolgten und er zudem eine Rückzah- lungsvereinbarung unterschrieb. Für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist schliesslich eine weitere Reduktion von drei Monaten angezeigt.

E. 3.6.6 Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem Ver- schulden und den Täterkomponenten, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich lediglich um einen Versuch handelte, als angezeigt. Es rechtfertigt sich, die Ge- samtstrafe um sieben Monate auf 90 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.7 Raub (Sachverhalt 27)

E. 3.7.1 Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre.

E. 3.7.2 Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin die Herausgabe von Geld und schlug sie, als sie ihm entgegnete, dass sie kein Geld bei sich trage. Gleichzeitig durchsuchte der Beschuldigte die Handtasche der Privatklägerin und wollte ihr einen Betrag von Fr. 50.– entnehmen. Um diese an sich nehmen zu kön- nen, gab der Beschuldigte der Privatklägerin ein bis zwei Ohrfeigen. Die physische Gewalt, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin anwendete, war nicht besonders schwer, und auch der Geldbetrag, welchen er erhältlich machen wollte, ist mit Fr. 50.– gering, jedoch handelte es sich um das Geburtstagsgeld der Privatklägerin. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als sehr leicht, womit innerhalb des Strafrahmens eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist.

E. 3.7.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweg- gründen, mithin aus reiner Geldgier und ohne Not, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Relativierend ist die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, wobei es insgesamt bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

E. 3.7.4 Aufgrund der Intervention der anwesenden H._____ und AA._____ sowie dem Angebot von H._____, dem Beschuldigten Fr. 200.– zu geben bzw. dem Ver- sprechen der Privatklägerin, dem Beschuldigten am nächsten Tag bzw. bei einer

- 417 - anderen Gelegenheit Geld zu bringen, beliess es der Beschuldigte dabei, der Pri- vatklägerin die Fr. 50.– wegzunehmen. Dies tat er demnach nur teilweise aus eige- nem Antrieb, sondern einerseits aufgrund der Anwesenheit der weiteren Personen und andererseits, weil ihm grössere Geldbeträge versprochen wurden. Dafür, dass es demnach bei einem versuchten Delikt geblieben ist, rechtfertigt sich eine Reduk- tion der verschuldensangemessen Strafe um drei auf neun Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.7.5 Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe nochmals um drei Monate auf sechs Monate zu reduzieren, wobei sein Geständnis hinsichtlich seiner Geld- forderung, die durch das Unterzeichnen der Rückzahlungsvereinbarung manifes- tiere Einsicht und Reue sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haft- sachen je mit einem Monat Strafreduktion zu veranschlagen sind.

E. 3.7.6 Die Gesamtstrafe von 90 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Berücksichti- gung des Asperartionsprinzips nochmals um drei Monate auf 93 Monate zu erhö- hen.

E. 3.8 Pornografie (Sachverhalt 22)

E. 3.8.1 Der Strafrahmen für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

E. 3.8.2 Der Beschuldigte versandte ein Standbild bzw. ein Screenshot eines Vi- deos, welches den Mitbeschuldigten J._____ beim Geschlechtsverkehr mit der minderjährigen Privatklägerin im Gartenhäuschen von AV._____ zeigt, der Mutter der Privatklägerin über WhatsApp. Dabei fällt zugunsten des Beschuldigten ins Ge- wicht, dass er nicht das gesamte Video, welches er erstellte, versandte, sondern nur ein Standbild davon. Weiter machte er das Bild nicht einem unbestimmten bzw. grösseren Personenkreis zugänglich, sondern sandte es lediglich einer Person. Bei der Empfängerin des Bildes handelte es sich um die Mutter der Privatklägerin, was wiederum dazu führte, dass wenngleich sie für Dritte auf dem Screenshot nicht so- fort identifizierbar gewesen ist, ihre Mutter sie dennoch sofort erkennen konnte. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Dass der erste Empfänger des Bildes nicht, wie seitens des Beschuldigten beabsichtigt, die Mutter der Privatklägerin,

- 418 - sondern deren Bruder war, ändert nichts an der Einschätzung des Verschuldens; vielmehr zeugt dieser Umstand von einer besonderen Dreistigkeit des Beschuldig- ten. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschul- digten ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden angemessen.

E. 3.8.3 Der Beschuldigte legte mit Blick auf das vorliegende Delikt ein umfassen- des Geständnis ab. Zudem wirkt sich wiederum die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen strafmindernd aus. Insgesamt ist eine Reduktion um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe angezeigt.

E. 3.8.4 Es liegen keine zwingenden Gründe vor, weshalb hinsichtlich des vorlie- genden Delikts im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsanstelle einer Geldstrafe zu erkennen wäre. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie dies vor- stehend getan wurde, fällt hingegen mangels gleichartiger Strafen ausser Betracht. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich zur vorstehend festgesetzten Frei- heitsstrafe von 93 Monaten im Sinne eines Zwischenfazits mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 3.9 Pornografie (Sachverhalt 29)

E. 3.9.1 Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf vorstehende Erwägungen verwie- sen werden.

E. 3.9.2 Der Beschuldigte zeigte BU._____ ein Video, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit ihm und einer unbekannten Drittperson zeigte. Er stellte damit das Video einer Person kurzzeitig zur Verfügung. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Aufnahme höchstens 14 Jahre alt, was jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen war. Weiter ist davon auszugehen, dass die auf dem Video erkennbaren Handlungen der Privatklägerin nicht gegen deren Willen erfolgt sind. Was das subjektive Verschulden betrifft, fällt einzig die leicht verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten ins Gewicht.

E. 3.9.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ist erneut das Geständnis des Beschul- digten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen erscheint.

- 419 -

E. 3.10 Mehrfache Anstiftung zu Diebstahl (Sachverhalt 23, 26 und 28)

E. 3.10.1 Der Anstifter wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung bestraft, welche auf den eigentlichen Täter Anwendung findet. Der Strafrahmen für Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

E. 3.10.2 Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin jeweils auf, Schmuck von ihren Eltern (Sachverhalt 23 und 26) bzw. irgendwo Geld zu stehlen (Sachverhalt 28), wobei die Privatklägerin gemäss den tatsächlichen Erwägungen ihren Eltern effek- tiv einmal Schmuck im Wert von Fr. 630.– entwendete (Sachverhalt 26). In den anderen beiden Fällen kam es seitens der Privatklägerin weder zu einem Schmuck- diebstahl (Sachverhalt 23) noch zur Entwendung von Bargeld (Sachverhalt 28), weshalb es diesbezüglich bei einer versuchten Anstiftung blieb. Mit Ausnahme dieses Unterschieds ergeben sich bei allen drei Delikten die gleichen zumessungsrelevanten Faktoren. Was das Verschulden betrifft, so be- schränkte sich der Tatbeitrag des Beschuldigten auf eine simple Anweisung an die Privatklägerin für ihn Schmuck oder Geld zu stehlen. Ein weitergehendes Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin erfolgte nicht. Weiter ist, was das Ver- schulden betrifft, auch bei diesen Delikten die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dem Verschulden angemessen sind bei al- len drei Delikten eine Freiheitsstrafe von je 10 Monaten. Da es mit Blick auf Sach- verhalt 23 und 28 nur bei einer versuchten Anstiftung blieb, rechtfertigt es sich, bei diesen beiden Delikten von einer Freiheitsstrafe von je 8 Monaten auszugehen.

E. 3.10.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten fallen bei allen drei Delikten das Ge- ständnis des Beschuldigten und die manifestierte Einsicht und Reue sowie die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen strafmindernd ins Gewicht. Hin- sichtlich der vollendeten Anstiftung zum Diebstahl im Zusammenhang mit Sachver- halt 26 resultiert eine Strafreduktion von sechs Monaten, bei den versuchten An- stiftungen zum Diebstahl gemäss Sachverhalt 23 und 28 zu einer Reduktion von je fünf Monaten.

- 420 -

E. 3.10.4 Der Beschuldigte ist somit wegen der vollendeten Anstiftung zum Diebstahl der Privatklägerin gemäss Sachverhalt 26 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu bestrafen. Für die versuchten Anstiftungen zum Diebstahl betreffend Vor- wurf 23 und 28 erweist sich eine Geldstrafe von je 90 Tagessätzen als angemes- sen.

E. 3.11 Hehlerei Sachverhalt (26)

E. 3.11.1 Der Strafrahmen für Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs.1 StGB be- läuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine tiefere Straf- androhung bezüglich der Vortat ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

E. 3.11.2 Der Beschuldigte nahm den von der Privatklägerin bei ihren Eltern gestoh- lenen Schmuck entgegen und versilberte diesen zu einem Preis von Fr. 630.–. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang, auf welchen der Beschuldigte zurück- griff, weil die Privatklägerin ihm kein Bargeld mehr bringen konnte. Der Deliktbetrag und der Vermögensschaden ist relativ gering, hingegen handelte der Beschuldigte wiederum aus reiner Geldgier und damit egoistischen Beweggründen. Die leicht verminderte Schuldunfähigkeit fällt marginal verschuldensmildernd ins Gewicht. Insgesamt resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe.

E. 3.11.3 Aufgrund des Geständnisses, der Einsicht und Reue des Beschuldigten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine Strafreduk- tion um sechs Monate auf vier Monate bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe.

E. 3.12 Mehrfache Urkundenfälschung (Sachverhalt 23 und 26)

E. 3.12.1 Aufgrund der zeitlichen Nähe und des nahezu identischen Vorgehens, rechtfertigt es sich, die seitens des Beschuldigten begangenen Urkundenfälschun- gen gemeinsam zuzumessen.

E. 3.12.2 Wer eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

- 421 -

E. 3.12.3 Der Beschuldigte unterschrieb bei zwei verschiedenen Gelegenheiten zwei Mal eine Quittung mit einem falschen Namen und unter Angabe einer falschen Ad- resse, nachdem er bei der Firma BK._____ Schmuck versilberte. Er tat dies mit der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern und über die Person des Verkäufers hinweg zu täuschen. Das Vorgehen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang muss insgesamt als plump bezeichnet werden, insbesondere, da er zwar zwei ähn- liche aber nicht identische falsche Namen angab und zudem bei der Adresse zwei verschiedene Hausnummern. Durch dieses geradezu dilettantische Vorgehen er- höhte der Beschuldigte das Risiko entdeckt zu werden deutlich. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, seine wahre Identität und die Hehlertat bzw. den vorangegangenen Diebstahl zu verschleiern. Die verschuldensangemessene Strafe für beide Urkundenfälschungen ist demnach auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.12.4 Für das Geständnis und die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist die Strafe um je einen Monat zu reduzieren, womit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert.

E. 3.13 Nötigung (Sachverhalt 28)

E. 3.13.1 Der Strafrahmen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

E. 3.13.2 Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin mit Liebesentzug und Kontakt- abbruch, um sie dazu zu bewegen eine Straftat, konkret einen Diebstahl zu bege- hen, wobei der Beschuldigte wusste, dass ein angedrohter Kontaktabbruch für die Privatklägerin eine existenzielle Bedrohung darstellte und sie dazu veranlasste, na- hezu alles für ihn zu tun, wozu auch die Begehung einer Straftat gehörte. Insofern schränkte der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit erheb- lich ein. Er tat dies aus reiner Geldgier und aufgrund seines Strebens nach Luxus, allerdings im Zustand der leicht verminderten Schuldfähigkeit. Das Verschulden ist damit als insgesamt gerade noch leicht zu qualifizieren und die verschuldensange- messene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 422 -

E. 3.13.3 Aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin kein Bargeld entwendete, blieb es bei einer versuchten Nötigung, wobei diese Tatsache nicht auf das Verhal- ten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass sich der Privatklägerin schlicht keine Gelegenheit mehr bot, irgendwo Geld zu steh- len. Entsprechend rechtfertigt es sich, die verschuldensangemessen Strafe für den Versuch um vier Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 3.13.4 Mit Blick auf die Täterkomponenten erfolgt mit Verweis auf die vorstehen- den Erwägungen eine Reduktion der Strafe zufolge Geständnis, einer gewissen Einsicht sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen um vier Monate auf 120 Tagessätze Geldstrafe.

E. 3.14 Gesamtgeldstrafe

E. 3.14.1 Ausgehend vom schwersten Delikt, für welches aufgrund der vorstehenden Erwägungen bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe auszufällen ist, sind die üb- rigen im einzelnen festgesetzten Geldstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe zu asperieren. Dabei darf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass der Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht überschritten werden (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Damit ist vorliegend klar, dass auf Grund der zahlreichen zu einer Gesamtstrafe zu verbindenden Geldstrafen selbst unter Berücksichtigung einer sehr grosszügigen Asperation das Höchstmass von 180 Tagessätzen ohne Weiteres ausgeschöpft wird. Der Beschuldigte ist demnach zusätzlich zur vorstehend festgelegten Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 3.14.2 Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– fest- zusetzen.

- 423 -

4. Konkrete Strafzumessung der Delikte als Jugendlicher

E. 4 Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

E. 4.1 Vorbemerkung

E. 4.1.1 Nachfolgend zuzumessende Delikte hat der Beschuldigte vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen, weshalb bei der Strafzumessung die Regeln von Art. 34 Abs. 2 JStG bzw. Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten sind. Dabei ist insbeson- dere auch Art. 25 Abs. 1 JStG zu berücksichtigen, welcher festhält, dass der Ju- gendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Ver- gehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Höchstmass einer Strafe, da die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 JStG nicht gegeben sind. Entsprechend beträgt der ordentliche Strafrahmen für sämtliche Jugenddelikte bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine andere durch das Jugendstrafrecht vorgesehene Strafe (vgl. Art. 22-24 JStG) kommt aufgrund der Schwere der zu beurteilenden Delikte nicht in Frage.

E. 4.1.2 Weiter hat der Beschuldigte die Mehrheit der nachfolgend zu beurteilenden Delikte in gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB begangen. Die Regelung von Art. 200 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe um bis zur Hälfte des angedrohten Strafmasses zu erhöhen. Die Folgen von Art. 200 StGB entsprechen demnach jenen von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 200 N 1). Da der Beschuldigte wie erwähnt nachfolgende Delikte allesamt als Jugendlicher begangen hat, beträgt das gesetzliche Höchstmass der Strafe, welche dafür ausgesprochen werden könnte – wie bereits erwogen – jedoch lediglich ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Anwendung von Art. 200 StGB gewissermassen obsolet werden würde. Deswegen ist den Folgen der gemein- samen Begehung jeweils im Rahmen der objektiven Tatschwere angemessen Rechnung zu tragen.

- 424 -

E. 4.2 Mehrfache Vergewaltigung teilweise in gemeinsamer Begehung (Sach- verhalt 18.2)

E. 4.2.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Sachverhalts 18.2 der vierfachen Ver- gewaltigung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitli- chen und räumlichen Zusammenhangs sowie aufgrund des einheitlichen Tatbei- trags des Beschuldigten eine einheitliche Zumessung der Strafe für diese vier De- likte.

E. 4.2.2 Wie vorstehend erwähnt ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens gemäss Jugendstraferecht von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zuzumessen (vgl. vorstehend Erw. V. 4.1.).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte ist vorliegend der vierfachen Vergewaltigung schuldig zu sprechen, wobei er nicht selbst den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen hat. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war jedoch insofern ein wesentlicher, als er für die übrigen Beteiligten und unter Ausnutzung der Abhängigkeit der Privatklägerin die Gelegenheit schuf, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornehmen zu können und an jenem Abend ein die Privatklägerin zusätzlich nötigendes Verhalten an den Tag legte, so dass diese den Handlungen der anderen Mitbeschuldigten schutz- und wehrlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte hatte es denn auch zu verantworten, dass sich die Privatklägerin am 10. April 2019 allein, mit ihr drei unbekannten erwachsenen Männern und dem Beschuldigten in einem Gartenhaus fernab der Öffentlichkeit befand, was bereits für sich eine bedrohliche Situation darstellte. Die Privatklägerin wurde in dieser Nacht dazu genötigt, mit diesen drei erwachsenen, ihr unbekannten Männern nacheinander Geschlechtsverkehr zu haben, wobei die sexuellen Handlungen jeweils mit Kondom und in drei Fällen bis zum Samenerguss erfolgten. Im Falle des Geschlechtsverkehrs mit J._____ liess dieser gar das Ejakulat auf den Bauch, die Brüste und in den Mund der Privatklägerin fliessen, was zu einer zusätzlichen Erniedrigung derselben führte. Man kann mithin von einer eigentlichen Ketten- vergewaltigung sprechen, welche der Beschuldigte initiierte und zu verantworten hatte. Hinzu kommt, dass während des abgenötigten Geschlechtsverkehrs durch die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ die übrigen Beteiligten jeweils im oder

- 425 - um das Gartenhäuschen versammelt waren und der Beschuldigte teilweise gar filmte. Letztlich liess der Beschuldigte die Privatklägerin noch alleine mit I._____ im Gartenhäuschen zurück, sodass auch dieser noch zum Zuge kommen konnte, und meldete sich trotz Kontaktaufnahmeversuchen seitens der Privatklägerin erst am nächsten Tag wieder bei ihr. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt demnach ziemlich schwer.

E. 4.2.4 Was die subjektive Tatschwere betrifft, fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte aus einem gewissen Machtstreben heraus handelte und bei seinen Cousins und Kollegen gut dastehen wollte, indem er als Jüngster ein solches Sextreffen organisieren konnte. Dies zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Privatklä- gerin. Der Beschuldigte handelt mithin aus niederträchtigen Beweggründen. Dem gegenüber steht verschuldensmindernd die verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten. Somit halten sich verschuldenserhöhende und verschuldensrelativie- rende Umstände in etwa die Waage. Insgesamt ist von einem ziemlich schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erweist sich im Lichte des vorgegebenen Strafrahmens als dem Verschulden an- gemessen.

E. 4.2.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden, welcher betreffend die vorlie- genden Delikte gleichermassen gelten. Ein strafminderndes Geständnis des Be- schuldigten liegt nicht vor, einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vermag eine Reduktion der Strafe um einen Monat zu rechtfertigten.

E. 4.2.6 Der Beschuldigte ist demnach für die mehrfache Vergewaltigung vom

10. April 2019 (Sachverhalt 18.2) bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist mit den aufgrund der durch den Be- schuldigten als Erwachsener begangenen und mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verbinden. Die bisher festgesetzte Ge- samtfreiheitsstrafe von 93 Monaten ist demnach unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips um sechs Monate auf 99 Monate zu erhöhen.

- 426 -

E. 4.3 Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Sachverhalt 15)

E. 4.3.1 Betreffend Sachverhalt 15 ist der Beschuldigte der zweifachen Vergewalti- gung schuldig zu sprechen. Auch mit Blick auf Sachverhalt 15 rechtfertigt sich an- gesichts des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs sowie aufgrund des ein- heitlichen Tatbeitrags des Beschuldigten eine einheitliche Zumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

E. 4.3.2 Im Frühjahr 2019 kam es zwischen der Privatklägerin und den Mitbeschul- digten H._____ und G._____ im Gartenhäuschen im AS._____verein AT._____ je zu Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin musste somit mit zwei verschiedenen, jedoch ihr bekannten – und was H._____ betrifft gar vertrauten – Person sexuelle Handlungen vornehmen, obschon sie dies erkennbar nicht wollte. Beide Mitbe- schuldigten trugen dabei ein Kondom, jedoch auf Geheiss des Beschuldigten das gleiche, was das Risiko der Übertragung von Geschlechtskrankheiten erheblich er- höhte. Der Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten H._____ dauerte nur we- nige Minuten bis er zum Samenerguss kam, derjenige mit dem Mitbeschuldigten G._____ etwas länger, jedoch ohne, dass dieser zum Höhepunkt kam. Der Tatbei- trag des Beschuldigten, welcher vor den beiden Mitbeschuldigten schon sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hat, bestand zunächst darin, das Treffen im Gartenhäuschen zu arrangieren. Zwar kannte sie das Gartenhäuschen schon vom Vorfall vom 10. April 2019 mit den erwachsenen Mitbeschuldigten, je- doch lag es in der Verantwortung des Beschuldigten, dass man sich erneut dort traf und er zudem für die Privatklägerin unerwartet mit zwei weiteren Kollegen dort auf- tauchte. Die konkreten Umstände, wonach sich die Privatklägerin erneut nachts mit drei Jugendlichen in diesem Gartenhäuschen befand, kommen somit erschwerend hinzu. Weiter war es der Beschuldigte, welcher die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit der Privatklägerin bewusst ausnutzte und aufgrund seines konkreten Gebarens an jenem Abend noch verstärkte. Er erteilte Befehle, wer was zu tun hatte und filmte das Geschehen untermauert mit hämischen Kommentaren. Darüber hinaus lachte der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte über die Szenerie, was zusätzlich eine Erniedrigung der Privatklägerin zur Folge hatte. Ausserdem kann die Situation an-

- 427 - lässlich im Gartenhäuschen nur als Gangbang bezeichnet werden, zumal der Be- schuldigte und die Mitbeschuldigten gemeinsam agierten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach den sexuellen Handlungen der Mitbeschuldig- ten zu verstehen gab, dass dies geschehe, wenn sie ihm kein Geld bringe, womit er eine eigentümliche Verknüpfung zwischen seinen Geldforderungen und erzwun- genen sexuellen Handlungen mit Drittpersonen herstellte. Insgesamt ist das objek- tive Verschulden als ganz erheblich zu qualifizieren.

E. 4.3.3 In subjektiver Hinsicht kann auf vorstehende Erwägungen im Zusammen- hang mit Sachverhalt 18.2 verweisen werden (vgl. vorstehend Erw. IV. 4.2.4.). Die verschuldenserhöhenden und -minderen Faktoren halten sich die Waage, womit insgesamt von einem ganz erheblichen Verschulden und einer verschuldensange- messenen Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.

E. 4.3.4 Die Täterkomponenten rechtfertigen wiederum eine Strafreduktion um ei- nen Monat. Die Strafe ist demnach auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe von 99 Monaten unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um fünf Monate auf 104 Monate zu erhöhen.

E. 4.4 Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Sachverhalt 10)

E. 4.4.1 Der Beschuldigte ist mit Bezug auf Sachverhalt 10 der dreifachen Verge- waltigung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich eine einheitliche Zumessung innerhalb des aufgrund des Jugendstrafrechts vorgesehenen Strafrahmens von ei- nem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

E. 4.4.2 Die Mitbeschuldigten F._____ und G._____ vollzogen am Abend des 1. Februar 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, obschon diese damit nicht einverstanden war. Es handelte sich um eine eigentliche Kettenvergewalti- gung, zumal zunächst der Mitbeschuldigte F._____ mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahm und anschliessend der Mitbeschuldigte G._____ dazu stiess und ebenfalls mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Er tat dies zwei Mal, nach- dem es zwischendurch zu einem Unterbruch kam, weil die Privatklägerin infolge

- 428 - Genitalschmerzen auf die Toilette ging. Beide Mitbeschuldigten benutzten ein Kon- dom und beide hatten eine Ejakulation. Wiederum war es der Beschuldigte, welcher die konkreten Umstände schuf, damit es zwischen seinen beiden Kollegen und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen kommen konnte, indem er die Beteiligten zu sich ins Jugendwohnheim einlud und mittels unterstützenden Handlungen auf die Verwirklichung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs hinwirkte. In Ausnut- zung seiner Machtposition gegenüber der Privatklägerin sowie unter Anwendung von physischen Interventionen trug er damit entscheidend dazu bei, dass es über- haupt zu den sexuellen Handlungen zwischen ihr und den Mitbeschuldigten kom- men konnte. Zudem war er stets im gleichen Zimmer anwesend und nahm gleich- zeitig wie der Mitbeschuldigte F._____ selber sexuelle Handlungen an der Privat- klägerin vor. Dies fällt somit erschwerend ins Gewicht. Insgesamt ist von einem ganz erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen.

E. 4.4.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wie bereits vorstehend erwähnt direktvorsätzlich und aus dem Beweggrund des Machtstrebens und der Demütigung der Privatklägerin heraus. Gleichzeitig war er zum Tatzeitpunkt leicht vermindert schuldfähig, weshalb die subjektive Tatschwere das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Insgesamt ist somit von einem ganz erheblichen Verschulden auszugehen und die verschuldensangemessene Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.4.4 Mit Verweis auf die vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) ist mit Blick auf die Täterkomponenten die Strafe um einen Monat zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten resultiert.

E. 4.4.5 Theoretische wäre die vorstehend festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um vier Monate auf 108 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Jedoch dürfen nach Art. 49 Abs. 3 StGB die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten bei der Bildung der Ge- samtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. Wären die Delikte, welcher der Beschuldigte als Jugendlicher be- gangen hat, alleine zu beurteilen, wäre das gesetzliche Höchstmass der Freiheits- strafe gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG ausgeschöpft. Auch im Rahmen der Asperation

- 429 - darf nicht über dieses Höchstmass hinaus eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ent- sprechend kann zur festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 104 Monaten nur noch ein Monat asperiert werden, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 105 Monaten bzw. 8 Jahren und 9 Monaten resultiert.

E. 4.5 Weitere Delikte Obwohl dem Beschuldigten noch zahlreiche zusätzliche und teils schwere Delikte zum Nachteil der Privatklägerin angelastet werden, erübrigen sich somit jegliche weitere Ausführungen zur weiteren Strafzumessung.

5. Gesamtfazit Strafe Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend mit einer Frei- heitstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

6. Haftanrechnung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) zu bestrafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2020 und damit bis zum vorliegenden Urteil seit 872 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. vorstehend Erw. II. 6.). In Anwendung von Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG ist die erstandene Haft in diesem Umfang an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

7. Zusatzstrafe Obschon der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 – und damit grundsätzlich teilweise nach den hier zu beurteilenden Delikten – verurteilt worden ist, kommen die Regelungen von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich retrospektiver Konkurrenz mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung. Konkret ste- hen der vorliegend ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafe eine persönliche Leistung nach Jugendstrafrecht entgegen.

- 430 -

8. Vollzug 8.1. Obwohl Art. 3 Abs. 2 JStG nur hinsichtlich der Strafen ausdrücklich die An- wendbarkeit des Strafgesetzbuches (StGB) für sogenannte Übergangsstraftäter vorsieht, ist im Folgenden auch der Vollzug der für den Beschuldigten ausgefällten Freiheits- und Geldstrafe nach dem StGB zu regeln. Dieses Vorgehen findet insbe- sondere aufgrund der Systematik im Gesetz sowie des engen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Strafe und Vollzug seine Legitimität. 8.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, wobei eine solche grundsätzlich vermutet wird. Bei der Prognosestellung zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindun- gen, Hinweise auf Suchtgefährdung etc. Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 42 N 6 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei einer un- günstigen Prognose ist eine unbedingte Strafe auszusprechen (BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.3.2.). 8.3. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten zu bestrafen ist, sind hinsichtlich der Freiheitsstrafe die objektiven Voraus- setzungen für einen Strafaufschub nicht erfüllt. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe

- 431 - zu vollziehen. Was die Geldstrafe betrifft, so ist auf das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Ergänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) zu verweisen, wonach dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Entsprechend ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

9. Widerruf Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 wurde der Beschuldigte zu 35 Tagen per- sönliche Leistung verpflichtet, wobei der Vollzug derselben im Umfang von 21 Ta- gen aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Monate festgesetzt wurde (act. 01/01/65). Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschuldigten dieser Strafbefehl zugestellt wurde. Unklar ist damit auch der Beginn der Probezeit bzw. der Eintritt der Rechtskraft des besagten Entscheids. Entsprechend kann nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte während der laufenden Probe- zeit delinquierte, weshalb der bedingte Vollzug der persönlichen Leistung nicht zu widerrufen ist. VI. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2021 beantragte die Jugendanwaltschaft Winterthur die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB (act. 26 S. 69). Anlässlich der Hauptverhandlung liess sie diesen An- trag mit der Begründung einer anhaltenden Massnahmenunwilligkeit des Beschul- digten wieder fallen (act. 220 S. 30). 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, gegebenenfalls mit Auflagen und unter Einsetzung von Dr. D._____ als forensischen Therapeuten (act. 223 Anträge). Die Verteidigung kritisierte das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Ergänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) mit Blick auf das zentrale Anliegen, nämlich die Beziehungsdynamik,

- 432 - welche für die deliktische Verhaltensweise des Beschuldigten mitverantwortlich ge- wesen sei, als ignorant, zumal dieses die Psychopathologie der Privatklägerin als gänzlich irrelevant beurteilte. Dem Gutachter sei nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden, dass die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin vom Be- schuldigten nicht durch dessen Verhalten bedingt gewesen sei, weshalb es nicht überraschend sei, dass der Gutachter keine Kausalität zwischen dem Verhalten der Privatklägerin und den vorgeworfenen Verhaltensweisen des Beschuldigten sehe. Die festgestellten dissozialen Verhaltensmuster des Beschuldigten seien mit Blick auf die Legalprognose unter Berücksichtigung der Beziehungsdynamik anders zu beurteilen, als dies das Gutachten getan habe. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung mache Sinn, um die beobachteten Entwicklungsschritte des Beschul- digten im Alltag anwenden und weitere Fortschritte erzielen zu können. Im Übrigen sei es nicht zulässig ohne ein ergänzendes Verlaufsgutachten eine andere als eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 223 S. 96 f.).

2. Anordnung einer Massnahme 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a). Mit anderen Worten gelangt eine Massnahme nur dann und somit lediglich subsidiär zur Anwendung, wenn eine Strafe keine ausreichende Präventivwirkung entfaltet. Weiter muss ein Behand- lungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und die speziellen Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB müssen erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme

- 433 - setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist ferner nur dann anzuordnen, wenn eine ge- eignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereit- schaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Mas- snahme erforderlich (BGE 123 IV 113, E. 4c/dd; BGer, 6B_1088/2020 vom 18. No- vember 2020, E. 1.3.2). 2.3. Das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Er- gänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) kommt zum Schluss, sämtliche bekannten Umstände sprächen für eine gestörte Persönlich- keitsentwicklung des Beschuldigten im Jugendalter, wobei eine Abgrenzung zur dissozialen Persönlichkeitsstörung aufgrund des Alters des Beschuldigten schwer sei. Formal habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung sowie an einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung gelitten, wobei seine Taten mit dieser Störung des Sozialverhaltens in Zusammenhang ge- standen seien. Weiter bestehe ein durchschnittliches bis hohes Rückfallrisiko, wo- bei neben der Persönlichkeitsstörung auch die desintegrierte Lebensführung aus- schlaggebend sei. Es seien inskünftig insbesondere Taten zur Einschüchterung bzw. Dominierung, Manipulation und finanziellen Besserstellung naheliegend. Die Gefahr der Begehung neuer Straftaten lasse sich aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten sowie seiner insgesamt ungeordneten Lebensumstände mit einer Mischung von pädagogischen und psychotherapeutischen Interventionen, wie sie im Rahmen von Massnahmen für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeboten werden, begegnen. Ein ambulantes Setting müsse hingegen aufgrund der desintegrierten Lebensführung sowie der geringen Absprachefähigkeit des Be- schuldigten als nicht erfolgsversprechend bezeichnet werden. Es bedürfe vielmehr einer stationären Unterbringung mit einer langfristigen pädagogischen und psycho-

- 434 - therapeutischen Betreuung und Begleitung. Für ein langfristiges Gelingen einer sol- chen Massnahme sei die aktive Mitwirkung des Beschuldigten wichtig (act. 23/03/04 S. 79 ff.; act. 23/03/15 S. 91 ff.). Zusammengefasst empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB und erachtet eine ambulante Massnahme als nicht erfolgs- versprechend. 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung komplett un- einsichtig, was die gutachterlichen Empfehlungen betrifft und absolut unwillig, eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu absolvieren. Er machte auf mehrfache und ausdrückliche Nachfrage hin geltend, er verbüsse lieber eine drohende langjährige Freiheitsstrafe, als sich einer entsprechenden Mass- nahme zu unterziehen. Ihm fehle die Motivation und er brauche eine solche Mass- nahme nicht, da er genügend Unterstützung durch seine Familie habe. Zudem sehe er seine Fehler ein und sei erwachsener und damit auch reifer geworden. Eine Massnahme für junge Erwachsene sehe er auch deshalb nicht, weil er sich anders sehe als jene, welche er kennengelernt habe aus dem MZU. Diese seien aggressiv und hätten nichts gelernt. Er selber wolle nicht mehr in solche Kreise geraten, wo es zu Problemen kommen könne (Prot. S. 319 ff.). 2.5. Angesichts der klar und deutlich geäusserten Massnahmenunwilligkeit des Beschuldigten im Hinblick auf eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB erweist es sich trotz der überzeugenden Empfehlungen des Gutach- ters als nicht zweckmässig, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. Zwar hat der Gutachter zutreffend ausgeführt, dass die Herstellung einer Behandlungsmotivation üblicherweise ein erstes wichti- ges Vorziel im Rahmen einer derartigen Unterbringung darstelle (act. 23/03/15 S. 96), dies kann indes nur dann gelten, wenn die fehlende Massnahmenwilligkeit als Teil der psychischen Erkrankung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr zeugt die Abwehrhaltung und fehlende Compliance des Beschuldigten von einer beispiellosen Uneinsichtigkeit und einem mangelnden Vermögen für sein Tun Verantwortung zu übernehmen und die ihm gebotene Möglichkeit für ein deliktfreies Leben anzunehmen. Auf die Anordnung

- 435 - einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ist daher zu verzichten. 2.6. Nachdem der Gutachter eine ambulante Massnahme als nicht erfolgsver- sprechend einstuft, ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung abzuweisen. Im Übrigen legt die Verteidigung auch nicht ausreichend dar, inwiefern mit einer am- bulanten Massnahme der Persönlichkeitsentwicklungs- bzw. Persönlichkeitsstö- rung in einer Art und Weise begegnet werden könnte, um die gutachterlich festge- stellte mittelgradig bis hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten erfolgreich zu redu- zieren. 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und Schlussfolgerungen kann auch auf die Einholung eines Verlaufsgutachtens, wie dies von der Verteidigung zumindest eventualiter beantragt wurde (act. 223 S. 98), verzichtet werden. VII. Tätigkeitsverbot

1. Das Erwachsenenstrafrecht sieht in Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot bei einer Verurteilung unter anderem wegen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 StGB vor. Das hat zur Folge, dass dem Verurteilten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten wird (vgl. Art. 67 StGB). Sofern also nicht eine Ausnahme im Sinne eines besonders leichten Falles gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben ist, muss bei Vorliegen einer Katalogtat – wie es mitunter bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB der Fall ist – zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot durch das Ge- richt ausgesprochen werden. Vorliegend findet diese Norm auf den Beschuldigten jedoch keine Anwendung, was sich bereits aus der abschliessenden Aufzählung der sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 JStG, in welcher die Regelungen von Art. 67 StGB nicht aufgeführt sind, ergibt (vgl. dazu auch Ausführungen zur Verjährung, vorstehend Erw. II. 4.). Im Übrigen handelt es

- 436 - sich bei einem Tätigkeitsverbot auch nicht um eine Strafe, weswegen nicht aus- schliesslich das Strafgesetzbuch (StGB) Anwendung findet (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

2. Allerdings sieht auch das Jugendstrafrecht in bestimmten Fällen ein Tätig- keitsverbot vor. Gemäss Art. 16a Abs. 1 JStG kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organi- sierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen beson- ders schutzbedürftigen Personen missbraucht. Wie sich dem Gesetzestext entneh- men lässt, handelt es sich hierbei im Gegensatz zu der Bestimmung im Erwachse- nenstrafrecht um eine Kann-Vorschrift. Die Jugendanwaltschaft Winterthur hat die Auferlegung eines Tätigkeits- verbotes weder beantragt noch sich diesbezüglich geäussert (vgl. act. 26 S. 69; act. 220). Vorliegend ist der Beschuldigte zwar wegen der mehrfachen Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil der im jeweiligen Tatzeitpunkt minderjährigen Privatklägerin schuldig zu sprechen. Allerdings ergeben sich weder aus diesen De- likten selbst noch aus seinen persönlichen Verhältnissen bzw. seinem Vorleben klare Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch zukünftig Gefahr laufen würde, erneut Sexualstraftaten an Minderjährigen zu verüben. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte unzählige Male sexuelle Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen hat, lässt sich vorliegend noch kein Muster erkennen, wonach er eine sexuelle Vorliebe für Kinder bzw. Minderjährige aufweist. Im Übri- gen hält auch Dr. med. CD._____ in seinem Gutachten fest, dass eine Rückfallge- fahr insbesondere "nur" bei Delikten zur Einschüchterung bzw. Dominierung, Ma- nipulation und finanziellen Besserstellung naheliegend sei (vgl. vorstehend Erw. VI. 2.3.). Insgesamt erscheint es demnach nicht angezeigt, dem Beschuldig- ten ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 16a Abs. 1 JStG aufzuerlegen.

- 437 - VIII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Anträge 1.1. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte mit Schreiben vom

11. Mai 2022 bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022, es sei dem Beschuldigten zu verbieten, während der Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils in irgendeiner Form direkt oder über Drittpersonen Kontakt mit dem Opfer B._____ aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg oder sich ihr in irgendeiner Form anzunähern, im Falle der Anwendung von Art. 28b ZGB in Verbindung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Dabei stützt sie sich insbesondere auf die Regelun- gen gemäss Art. 67b StGB und hält fest, dass die Privatklägerin sich vor Kontakt- aufnahmen, Übergriffen und Rachehandlungen der Beschuldigten fürchte. Diese seien nicht von der Hand zu weisen, zumal die Beschuldigten nicht wirklich einsich- tig seien und aus dem Verwandten- und Kollegenkreis der Beschuldigten schon mehrfach Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuche erfolgt seien. Alternativ könne ein entsprechendes Verbot auch über die Regelungen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB ausgesprochen werden (vgl. act. 188 S. 8 f.; act. 221 S. 1 f.). 1.2. Einwendungen seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung gegen die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes liegen keine vor (vgl. act. 223).

2. Voraussetzungen 2.1. Mit Verweis auf die Ausführungen hinsichtlich Tätigkeitsverbot (vgl. vorste- hend Erw. VIII.) gilt es auch hierbei festzuhalten, dass die Regelungen von Art. 67b StGB keine Anwendung auf jugendliche Beschuldigte finden können. Mit Art. 16a Abs. 2 JStG sieht aber auch das Jugendstrafrecht ein entsprechendes Kontakt- bzw. Rayonverbot vor. Dabei muss die Gefahr bestehen, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, damit die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten kann, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimm- ten Orten aufzuhalten.

- 438 - 2.2. Vorliegend ist insbesondere dem von der Rechtsvertretung der Privatklä- gerin erwähnten Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenste- henden Personen konfrontiert sah. So führte die Privatklägerin sowohl im Untersu- chungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie mehrfach und von verschiedenen Person angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gericht- lichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten ver- schiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (vgl. act. 12/06/05 F/A 13, F/A 40 ff.; Prot. S. 99 f.). Die Ausführungen der Privatklägerin lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass diese Personen zumindest indirekt auch in einem Verhältnis zum Beschuldigten stehen bzw. gestanden sind. Obwohl das Untersuchungsverfahren und das Hauptverfahren mittlerweile abgeschlossen sind, ist dennoch von einer weiterhin vorhandenen latenten Gefahr weiterer ver- gleichbarer Kontaktaufnahmen gegenüber der Privatklägerin auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG erfüllt, weshalb dem Beschuldigten antragsgemäss zu verbieten ist, sich der Privatklägerin anzunähern und mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Schliesslich erscheint es in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auch angemessen, dieses Kon- takt- und Rayonverbot auf fünf Jahre zu begrenzen. IX. Beschlagnahme / Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, zur Einziehung in Frage kommen oder den Geschädigten zurückzugeben sind, beschlagnahmt werden. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Jugendanwaltschaft mit Ver- fügungen vom 10. Mai 2021 sowie vom 8. Dezember 2020 folgende Gegenstände beschlagnahmt (act. 09/04/17 bis act. 09/04/20; act. 10/01/01):

- 439 - − Brief vom 1. Dezember 2020 − Rotes Notizheft (A013'527'054) − Matratze braun (A013'678'176) − Liegestuhlüberzug (A013'678'187) − Matratze schwarz (A013'678'198) − Golfschläger (A013'689'059) − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327) − Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405) − DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106) − Unterasservate zu A013'678'176 − Unterasservate zu A013'678'187 − Unterasservate zu A013'678'198 − Online-Daten Instagram (A013'594'315)

2. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Nachdem die obgenannten beschlagnahmten Gegenstände im vorliegen- den Verfahren einzig als Beweismittel dienten, können sie nach Eintritt der Rechts-

- 440 - kraft des vorliegenden Urteils dem jeweils Berechtigten bzw. demjenigen, aus des- sen Besitz sie eingezogen wurden, auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Den Herausgabeberechtigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, abzuholen. Für den Fall, dass die Gegenstände nicht innert Frist abgeholt werden, ist die Lagerbe- hörde berechtigt, die Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten bzw. gut- scheinend zu verwenden.

3. Was die Ermittlung der bislang unbekannten Eigentümerschaft betrifft, so ist diesbezüglich die Publikation zur Anmeldung der Ansprüche an den nachge- nannten und herauszugebenden Gegenstände der Jugendanwaltschaft Winterthur in Anwendung von Art. 267 Abs. 6 StPO zu übertragen, welche sich im Übrigen mit diesem Vorgehen einverstanden gezeigt hat (act. 233): − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327) X. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Sodann hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf

- 441 - Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.2. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 6 JStPO kann auch das Jugendgericht über entspre- chende Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konsti- tuierungserklärüüung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der an- gerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Be- zifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag in der Hauptverhand- lung zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten An- sprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsions- spezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.3. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Das Nichteintreten auf die Zivilklage und das Verwei- sen auf den Zivilweg entsprechen sich im Ergebnis (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 29).

- 442 -

2. Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragt einerseits die Feststel- lung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für die Folgen der ange- klagten Straftaten ersatzpflichtig sei, wobei zusätzlich von einem Nachklagevorbe- halt Vormerk zu nehmen sei. Andererseits sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen (act. 188 S. 1 f.; act. 221 S. 1). Hinsichtlich der Schadenersatzforderung führt die Rechtsvertretung der Privatklä- gerin zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Privatklägerin erst am Anfang einer traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe und erst zu einem späteren Zeit- punkt abzuschätzen sei, ob und inwiefern weitere Schadenspositionen geltend ge- macht werden. Gemäss der Therapeutin würde sich der Therapiebedarf über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren erstrecken, wobei weitere Konkretisierungen noch nicht ausreichend vorgenommen werden könnten. Es würden derzeit auch noch Fragezeichen an der Finanzierung des CE._____ sowie der Beschulung im CF._____ bestehen, wobei die zuständigen Ämter sowie die Beiständin der Privat- klägerin momentan Abklärungen am Treffen seien. Konkret geltend gemacht wer- den könnten derzeit lediglich die Therapiekosten, welche sich gemäss Rechnung und Bestätigung der Therapeutin auf Fr. 967.– und Fr. 480.– belaufen würden. Der Zins darauf sei ab dem 8. Mai 2022 geschuldet, mithin also 30 Tage nach erster Rechnungsstellung (vgl. act. 188 S. 8; act. 221 S. 16 f.). In Bezug auf die Genug- tuung führt sie sodann aus, dass das Verhalten des Beschuldigten zweifellos einen erheblichen Eingriff in die körperliche, psychische und sexuelle Integrität der Pri- vatklägerin darstelle, welcher den Zuspruch einer Genugtuung rechtfertige. Da die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz objektiv nicht messbar seien, sei praxisgemäss eine Basisgenugtuung zuzusprechen. Die Folgen sexuellen Missbrauchs würden allgemein schwer wie- gen, der mit Gewalt erzwungene Geschlechtsverkehr gehöre jedoch zu den ernied- rigendsten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt. Vorliegend sei die Basisgenug- tuung einstweilen auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Nebst der massiven Verletzung

- 443 - der sexuellen Integrität, kommen vorliegend noch die zusätzliche erhebliche Ver- letzung der körperlichen und psychischen Integrität, die lange Dauer der Verletzun- gen und insbesondere die andauernden Nachwirkungen der Tat hinzu, welche eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertige. So wiege bei der Privatklä- gerin nebst der Heimunterbringung, den unzähligen Therapien und KESB-Verfah- ren beispielsweise auch der Umstand schwer, dass sie aufgrund der soeben ge- nannten Umstände kein richtiges Schulabschlusszeugnis erhalten konnte, was sich in Zukunft zweifellos erschwerend auswirken werde. Insgesamt und in Würdigung sämtlicher Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten mit sich gebracht hät- ten, erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– zwar hoch aber durchaus angemessen (vgl. act. 188 S. 4 ff.; act. 221 S. 12 ff.). 2.2. In Bezug auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin kann im We- sentlichen auf die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. act. 188 S. 8; act. 221 S. 16 f.). Insbesondere kann festgehalten wer- den, dass die Haftbarkeit des Beschuldigten nicht zweifelhaft ist, da die Vorausset- zungen der allgemeinen Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR er- füllt sind. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sowie noch weiteren Delikten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes – mit Ausnahme des nachgenannten – noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber nicht auszuschliessen ist, ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den genannten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Kosten der Psychotherapie der Privatklägerin bei CG._____ sind dem- gegenüber ausgewiesen und belegt (vgl. act. 206). Sowohl die Höhe als auch die Haftbarkeit des Beschuldigten für diese Kosten blieben unbestritten, weswegen der Beschuldigte antragsgemäss zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz

- 444 - in ausgewiesener Höhe von Fr. 1'447.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. 2.3. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung kann auf die aus- führlichen und zutreffenden Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. act. 188 S. 4 ff.; act. 221 S. 12 ff.). Alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehen bei beinahe allen Vorfällen ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte wiederholt wi- derrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privat- klägerin eingriff und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich verletzte. Dass mitunter diese Eingriffe zusammen mit der ohnehin speziellen Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu schwerwiegenden und anhal- tenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin führten – wie es im Abschlussbericht CE._____ des Spitals Thurgau festgehalten wird (vgl. act. 206) –, kann damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Quantifizierung des Mass der Verletzung bzw. die objektive Beurteilung solcher Eingriffe bringen jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Den Ausfüh- rungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend erscheint es demnach auch im vorliegenden Fall angezeigt, dem in der Praxis weitverbreitetem Model der Ba- sisgenugtuung zu folgen (vgl. act. 188; act. 221; vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genug- tuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Die vorliegend von der Rechtsvertretung der Privatklägerin aufgerufene Genug- tuungssumme erweist sich im Lichte der genannten Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen, zumal sie in ihrer Forderung die zweifellos vorhandenen und genugtuungser- höhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt hat. Schliesslich hat sie auch einerseits den Umständen der wiederholten und langandauernden Einwir- kung sowie der teilweise vorgelegenen Mehrfachtäterschaft genügend Rechnung getragen. Andererseits gehen darin auch die zahl- und weitreichenden Auswirkun- gen auf die Privatklägerin, welche die vorliegende Geschichte erwiesenermassen mit sich gebracht haben, in der Genugtuungsforderung angemessen auf. Die Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– erscheint demnach im Lichte des gesamten Verschuldens des Beschuldigten gerechtfertigt und wurde im Übrigen

- 445 - von der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 223). Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte Zins zu 5 % ist von Gesetzes we- gen geschuldet (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Das erste schädigende Ereignis fand im Frühling 2018 und das letzte am 27. Dezember 2019 statt, womit es angezeigt er- scheint, antragsgemäss ab mittlerem Verfall (1. Januar 2019) Zins zuzusprechen, was im Übrigen ebenfalls unbestritten blieb (vgl. act. 223). Der Beschuldigte ist so- mit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019 zu bezahlen. 2.4. Zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte bei einigen Vorfällen nicht der einzige war, der widerrechtlich in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat. Zweifellos ergibt sich aus dem in tatsächlicher Hin- sicht festgestellten Tatgeschehen auch eine kausale Einwirkung der Mitbeschuldig- ten. Ob und inwiefern die Privatklägerin gegen diese genugtuungsrechtliche An- sprüche geltend machen kann bzw. ob sämtliche Beschuldigten untereinander so- lidarisch haften, kann vorliegend – wie die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom

11. Mai 2022 richtigerweise festhält (vgl. act. 188 S. 7) – aufgrund der getrennt ge- führten Verfahren nicht beurteilt werden. Wenn die Rechtsvertretung der Privatklä- gerin an dieser Stelle geltend machen möchte, dass in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung, insbesondere zwecks Geltendmachung ei- nes höheren Beitrages, nur dann eingeklagt werden könne, wenn vorliegend von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde, so ist diesbezüglich festzu- halten, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Solidarhaf- tung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigt. Der Privatklägerin steht es diesbezüglich ohne wei- teres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschuldigten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfaltet lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des eingeklagten Betrages, ist mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erho- ben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft reicht, hängt damit von den gestellten Kla- gebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese

- 446 - gestützt werden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vor- merk genommen wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1; BGE 123 III 16 E. 2a; BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4). Damit ist die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019 hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten und Kostenauflage 1.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO sind hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen Art. 422 – 428 StPO anwendbar. Ausgangsgemäss wären die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss wird bei Jugendlichen jedoch auch im Falle eines Schuld- spruches dem Beschuldigten nur ein kleiner Teil der Kosten auferlegt, um ihm den Start in ein deliktfreies Leben nicht unnötig zu erschweren. 1.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2020 (vgl. act. 02/01/03) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, womit er in dieser Zeit selbsterklärend kein nennenswertes Einkommen und Vermögen generieren konnte. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten in absehbarer Zeit ändern wird, insbesondere da er bis anhin keine Ausbildung abgeschlossen hat und im Übrigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten zu verurteilen ist. Um dennoch dem Umstand genügend Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte einen nicht unwesentlichen Teil der Delikte als Erwachsener begangen hat, erscheint es vorliegend angemes- sen, ihm die Gerichtskosten und die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 25'000.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 425 StPO).

- 447 -

2. Kosten amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommu- nikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.2. Mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom

28. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit rückwirkender Wirkung ab 22. Mai 2020 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (act. 20/054). Am 29. Oktober 2020, 15. Dezember 2020, 10. Mai 2021 sowie am 26. Oktober 2021 wurde der amtlichen Verteidigung jeweils eine Akontozahlung gestützt auf ihre geltend gemachten Bemühungen in der Gesamthöhe von Fr. 91'000.– ausbe- zahlt (act. 20/186; act. 20/213; act. 21/106; act. 70). Die amtliche Verteidigung machte nebst den genannten Entschädigungen ab dem 22. September 2021 zu- dem Bemühungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 54'107.10 geltend (act. 231). Dieser Betrag wie auch die weiteren geltend gemachten Aufwendungen wurden geprüft und erweisen sich unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierig- keit des Falles als angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist – unter Er- gänzung ihrer eingereichten Honorarnote für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Urteilseröffnung von Fr. 710.80 (3 Stunden; inkl. MwSt.) – demzufolge mit insgesamt Fr. 154'647.25 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen, wovon ihr bereits Fr. 91'000.– ausbezahlt wurden. 2.3. Bevor der Beschuldigte von lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin ver- treten wurde, war ab dem 17. Februar 2020 bis zum 30. März 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Dieser machte für seine Bemühungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'935.15 (act. 20/029) geltend, wobei sich auch dieser Betrag unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes als angemessen erweist. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist dem- nach mit insgesamt Fr. 19'935.15 zu entschädigen, wobei ihm dieser Betrag bereits vollständig ausbezahlt worden ist.

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3. Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin

E. 4.6 Unter Sachverhalt 6 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ den Mitbeschuldigten H._____ aufforderte, sich hinter dem Schrank zu verstecken, damit sein Penis steif werde. Anschliessend verkehrte der Beschul- digte mit der Privatklägerin sexuell, indem er sich von ihr zuerst oral befriedigen liess und anschliessend mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetrierte. Inmitten des Geschlechtsverkehrs forderte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten H._____ sodann einerseits auf, ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechts- verkehr zu erstellen und andererseits sich anschliessend am Geschlechtsverkehr zu beteiligen, was H._____ in der Folge auch tatsächlich tat. Obwohl der Beschul- digte in unterschiedlicher Art und Weise direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hat, erfüllt er im Vorliegenden den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur einmalig, da von einem einzelnen Tatentschluss auszugehen ist. Insbesondere folgte der Geschlechtsverkehr nahtlos auf den Oralverkehr, womit ein einziger Ge- schlechtsakt vorliegt.

E. 4.7 Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt, dass sich die Privatklägerin am 1. Februar 2019 in das Zimmer des Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ begeben hat, woraufhin Letztgenannter den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen hat. Kurz darauf und

- 354 - nachdem sie den Sexualverkehr beendet hatten, tauchte an besagter Örtlichkeit der Mitbeschuldigte F._____ auf, welcher anschliessend ein Gespräch mit dem Be- schuldigten führte. In der Folge liess sich der Beschuldigte sodann von der Privat- klägerin auch noch oral befriedigen, wobei sich der Mitbeschuldigte F._____ eben- falls an diesem Geschlechtsakt beteiligte, indem er die Privatklägerin mit seinem Penis gleichzeitig von hinten vaginal penetrierte. Der Beschuldigte hat damit durch die unterschiedliche, je direktvorsätzliche Vornahme von sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zweifacher Hinsicht erfüllt. Mithin ist vorliegend aufgrund der Beendigung des Geschlechtsverkehrs und der anschliessenden län- geren Pause von einem neuen Tatentschluss in Bezug auf die orale Befriedigung, und damit nicht mehr von einem einzigen Geschlechtsakt auszugehen.

E. 4.8 Mit dem unter Sachverhalt 15 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht zudem fest, dass sich der Beschuldigte im Frühling 2019 im Gartenhäus- chen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ von der Privatklägerin oral befriedigen liess, wobei in dessen Verlauf der Mitbeschuldigte G._____ zeitgleich die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal penetrierte. In der Folge und nachdem der Beschuldigte den Oralverkehr mit der Privatklägerin längst beendet hatte, behändigte er einen Golfschläger und hielt ihn an die Scheide der Privatklä- gerin, in der Absicht diesen ihr vaginal einzuführen. Obwohl der Beschuldigte auf- grund der Intervention der Privatklägerin nur teilweise bzw. nur kurz Erfolg hatte, nahm er mit diesem Verhalten ohne weiteres direktvorsätzlich sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vor. Es steht ausser Frage, dass der Oralverkehr des Beschul- digten mit der Privatklägerin und das (teilweise) Einführen des Golfschlägers in die Vagina der Privatklägerin weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht etwas mit- einander zu tun gehabt haben, weswegen diese beiden vom Beschuldigten vorge- nommenen sexuellen Handlungen auf unterschiedlichen und von sich unabhängi- gen Tatentschlüssen des Beschuldigten beruhen. Nach dem Gesagten hat der Be- schuldigte vorliegend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zweifacher Hinsicht erfüllt.

- 355 -

E. 4.9 Hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 1) steht fest, dass der Beschuldigte sich am 9. April 2019 zusammen mit dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklä- gerin ins Gartenhäuschen auf dem AS._____-areal AT._____ begab, wo der Be- schuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog, währendem I._____ vor dem Gartenhäuschen wartete. Der Beschuldigte nahm damit direktvor- sätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vor und erfüllte entsprechend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E. 4.10 Unter Sachverhalt 20 wurde in tatsächlicher Hinsicht sodann festgestellt, dass sich der Beschuldigte am tt. Mai 2019 zusammen mit U._____ und der Privat- klägerin ins BI1._____ Sonnenstudio begab, wo der Beschuldigte mit der Privatklä- gerin in einem Bräunungsabteil den Geschlechtsverkehr vollzog, indem er mit sei- nem Penis von hinten in die Vagina der Privatklägerin eindrang, währendem U._____ danebenstehend zugesehen hat. Damit hat der Beschuldigte direktvor- sätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen und so den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 4.11 Hinsichtlich Sachverhalt 24 steht des Weiteren in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik K._____ zu- sammen mit BO._____ und der Privatklägerin in ein Stundenhotel gefahren ist, wo er mit der Privatklägerin – kurz nachdem BO._____ sie mit seinem Penis vaginal penetriert hatte – den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Damit hat der Beschul- digte erneut direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorge- nommen und so den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 4.12 Mit dem unter Sachverhalt 25 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Beschuldigte Ende Juli 2019 die Privatklägerin – nach wie vor auf dem Gebiet der Republik K._____ – abholte und mit ihr in ein Hotel fuhr, wo er letztlich mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Damit

- 356 - hat der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Pri- vatklägerin vorgenommen und so den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 4.13 Hinsichtlich Sachverhalt 30 steht in tatsächlicher Hinsicht schliesslich fest, dass der Beschuldigte anfangs Dezember 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin an seinem damaligen Wohnort in den Räumlichkeiten einer Wohn- gruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung in T._____ vollzog, somit in direkt- vorsätzlicherweise sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen und so ohne weite- res den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

E. 4.14 Abgesehen von den vorgenommenen sexuellen Handlungen des Beschul- digten mit bzw. an der Privatklägerin hinsichtlich den Sachverhalten 3, 25 und 30 sowie vom Geschlechtsverkehr unter Sachverhalt 10 (vor dem Eintreffen des Mit- beschuldigten F._____) fanden die soeben umschriebenen Geschlechtsakte zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin jeweils in Anwesenheit mindes- tens einer weiteren Person statt. Dadurch ist zweifellos nicht nur von einer erhöhten Erniedrigung sondern auch Belastung auf Seiten der Privatklägerin auszugehen (vgl. dazu vorstehend Erw. IV. 2.22.). Dabei ist irrelevant, ob die zusätzlich anwe- sende Person während des Sexualverkehrs – wie in Sachverhalt 18 – nur vor der Türe steht und dadurch eine für die Privatklägerin subjektiv "bloss" potentielle Ge- fahr eines zusätzlichen resp. weiteren sexuellen Missbrauchs darstellt oder – wie in den übrigen Vorfällen – sich sogar gleichzeitig im Sinne einer Gruppenvergewal- tigung am Geschlechtsakt beteiligt. In jedem dieser Fälle drängt es sich nach dem Gesagten geradezu auf – analog dem oben Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.23. und 3.12.) – die Qualifikation im Sinne von Art. 200 StGB auf die genannten sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Privatklägerin anzu- wenden.

E. 4.15 Nebst den von ihm selbst an bzw. mit der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen hat der Beschuldigte – wie in tatsächlicher Hinsicht festge- stellt worden ist und auch den vorherigen Ausführungen eindeutig entnommen wer- den kann (vgl. Erw. IV. 2. und 3.) – die Privatklägerin sodann bei verschiedenen

- 357 - Gelegenheiten dazu angehalten, sexuelle Handlungen mit bzw. an weiteren Mitbe- schuldigten vorzunehmen. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Be- schuldigte mit seinem Verhalten auch die Tastbestandsvoraussetzungen des Ver- leitens im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Namentlich geht es dabei um die im Folgenden aufgeführten Vorfälle.

E. 4.16 Unter Sachverhalt 2 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu aufforderte, mit ihm nun den Geschlechtsver- kehr zu vollziehen und zudem einen der anwesenden Kollegen zu bestimmen, wel- cher sich ebenfalls daran beteiligt. Zudem steht fest, dass die Privatklägerin an- schliessend den Mitbeschuldigten H._____ bezeichnete und die genannten drei Personen sich ins Schlafzimmer begeben haben, wo der Beschuldigte der Privat- klägerin sodann befahl, H._____ oral zu befriedigen. Im Verhalten des Beschuldig- ten ist dabei unter Berücksichtigung der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Machtposition (vgl. vorstehend Erw. III. B. 4.) ohne weiteres ein taugliches Verlei- ten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sehen. Die klaren und eindringli- chen Aufforderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin waren in An- betracht ihrer Hörigkeit – und der vorliegenden Aussicht, auch mit ihrer grossen Liebe, dem Beschuldigten selbst, Geschlechtsverkehr zu haben – zweifellos geeig- net, die Privatklägerin zu einem Tun, namentlich zu einer sexuellen Handlung mit H._____, anzuhalten. Dass die Privatklägerin den Mitbeschuldigten H._____ letzt- lich nicht oral befriedigte, sondern nur seinen Penis in der Hand hielt, ändert daran nichts und ist klarerweise als sexuelle Handlung im oben umschriebenen Sinne zu qualifizieren. Damit hat der Beschuldigte sämtliche Voraussetzungen des Tatbe- stands der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 4.17 Mit dem unter Sachverhalt 5 erstellten Tatgeschehen steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mit- beschuldigten H._____ befahl, indem er ihr das Folgende, unter Androhung von Schlägen im Weigerungsfall, sagte: "Du figgsch jetzt mit em H._____!". Feststeht zudem, dass der Mitbeschuldigte H._____ in der Folge tatsächlich den Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin im Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft

- 358 - AB._____ vollzog. Erneut ist im Verhalten des Beschuldigten eine taugliche Verlei- tungshandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen. Mit der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber würde wie ausgeführt grundsätzlich bereits die Auf- forderung an sich genügen; mit der vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Kon- sequenzen steht letztlich aber ausser Frage, dass er derart auf die Privatklägerin eingewirkt hat, dass sie sich schliesslich – und trotz geäusserten Zweifeln – auf die sexuellen Handlungen mit H._____ einliess. Damit hat der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 4.18 Hinsichtlich Sachverhalt 6 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte, als er gerade mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzog, den Mitbeschuldigten H._____ aufforderte, sich am Geschlechts- akt zu beteiligen. Den von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang klar geäus- serten Widerwillen parierte der Beschuldigte entschieden, sodass die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermochte und H._____ schliesslich oral befriedigte. Der Beschuldigte machte sich dabei einmal mehr die Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin zunutze und hielt sie mit seinem Verhalten zur Vor- nahme des Oralverkehrs an H._____ an. In Anbetracht der gesamten Umstände und der einseitig gelagerten Machtverhältnisse zugunsten des Beschuldigten ist seine (psychische) Einflussnahme auf die Privatklägerin – wenn auch nicht derart ausdrücklich, wie bei anderen Vorfällen – zweifellos als taugliche Tathandlung im oben umschriebenen Sinne zu qualifizieren. Entsprechend hat der Beschuldigte er- neut den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 4.19 Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht des Weiteren festge- stellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits dazu aufforderte, den Ge- schlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten F._____ zu vollziehen. Obwohl die Pri- vatklägerin diesbezüglich ihren Widerwillen ausdrückte, kam sie letztlich der Auf- forderung des Beschuldigten nach, sodass F._____ die Privatklägerin anschlies-

- 359 - send mit seinem Penis vaginal penetrierte. Die eindeutige Aufforderung des Be- schuldigten an die Privatklägerin stellte dabei unter stetiger Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere des gelagerten Machtgefüges, erneut unzwei- felhaft eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Andererseits steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – nach- dem mittlerweile auch der Mitbeschuldigte G._____ im Zimmer in der Jugendwohn- gemeinschaft AB._____ aufgetaucht ist – dazu aufforderte, sich auszuziehen. Er- wiesen ist zudem, dass sich der Mitbeschuldigte G._____ – welcher sich ebenfalls ausgezogen hat – auf das Bett legte und dort die auf ihm liegende Privatklägerin solange vaginal penetrierte, bis diese den Geschlechtsverkehr unterbrach und sich auf die Toilette begeben hat. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin kurze Zeit später aufforderte, aus der Toilette zu kommen und den Ge- schlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten G._____ fortzusetzen, was sie letztlich auch tat. Obwohl in Bezug auf den ersten Sexualverkehr zwischen G._____ und der Privatklägerin am fraglichen Abend keine eindeutige Aufforderung seitens des Beschuldigten zu entnehmen ist, muss sein gesamtes Verhalten und Auftreten klar- erweise als Verleiten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewertet werden. Insbesondere ging für die Privatklägerin aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G._____ bereits eindeutig hervor, worin die Absichten des Be- schuldigten – und selbstverständlich auch des Mitbeschuldigten G._____ – an die- sem Abend bestanden. Mit der Frage von G._____ an den Beschuldigten, worauf sie [die Privatklägerin] warte, und der hernach erfolgten Aufforderung des Beschul- digten an die Privatklägerin, sich auszuziehen, gab der Beschuldigte der Privatklä- gerin die implizite, angesichts der genannten Umstände aber doch klare Anwei- sung, nun auch den Geschlechtsverkehr mit G._____ zu dulden bzw. zu vollziehen. Aufgrund des bisher an diesem Abend Erlebten, verbunden mit ihrer Hörigkeit dem Beschuldigten gegenüber, bedurfte es dafür keinen hohen Anforderungen mehr, um einer Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu genügen. Die im Anschluss an den Toilettenbesuch der Privatklägerin erfolgte Aufforderung sei- tens des Beschuldigten, den Geschlechtsverkehr mit G._____ fortzusetzen, ist an- gesichts des bisher Ausgeführten schliesslich ebenfalls als klares Verleiten im

- 360 - Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verstehen. Infolge des längeren Unter- bruchs, in dessen Rahmen die Privatklägerin kurzzeitig sogar die Räumlichkeiten verliess, ist entsprechend von einem dem ursprünglich unabhängigen und damit neu gefassten Tatentschluss auf Seiten des Beschuldigten auszugehen, womit er sich vorliegend der insgesamt dreifachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

E. 4.20 Hinsichtlich Sachverhalt 15 wurde in tatsächlicher Hinsicht sodann festge- stellt, dass der Beschuldigte im Gartenhäuschen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____, währendem er gerade von der Privatklägerin oral befriedigt wurde, einerseits den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hat, sich auszuziehen und andererseits dem Mitbeschuldigten H._____ sagte, er solle den Platz auf der Liege mit ihm [dem Beschuldigten] tauschen. In der Folge forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich ebenfalls auszuziehen und zudem anschliessend den Mitbeschuldigten H._____ oral zu befriedigen. Des Weiteren ist erwiesen, dass G._____ in diesem Moment anfing, die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal zu penetrieren, währendem sie H._____ gerade oral befriedigte. Schliess- lich wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass H._____ nach einiger Zeit den Oralverkehr unterbrach, ein kurzes Gespräch mit dem Beschuldigten führte und letztlich die Position mit G._____ wechselte, sodass nun auch H._____ die Privat- klägerin noch vaginal penetrierte, währendem diese G._____ oral befriedigte. Mit Blick auf das bisher Erlebte der Privatklägerin, insbesondere aber angesichts der gegebenen Sachlage am fraglichen Abend, namentlich der gerade stattfindende Oralverkehr und die Anweisung an G._____, sich auszuziehen, mussten der Pri- vatklägerin ein klar erkennbares Bild davon abgeben, was zwischen ihr und den anwesenden Beteiligten nun folgen wird. Mit der in tatsächlicher Hinsicht festge- stellten Machtposition, welche der Beschuldigte dannzumal über die Privatklägerin innegehabt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Forderungen jeweils keine hohen Hürden überspringen musste, um die Pri- vatklägerin zu einem Tun zu bewegen, selbst wenn es sich dabei um sexuelle Handlungen mit Drittpersonen handelte. Mit der Aufforderung an die Privatklägerin, sich nun ebenfalls auszuziehen, gab der Beschuldigte ihr damit zumindest indirekt klar zu verstehen, dass es nun zu (weiteren) sexuellen Handlungen kommen wird,

- 361 - welche sie zu dulden bzw. vollziehen hat. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Verhalten des Beschuldigten am fraglichen Abend. So gab der Beschuldigte im Zuge der Unterredung mit H._____ der Privatklägerin indirekt, aber klar erkennbar zu verstehen, dass sie trotz des Un- terbruchs auch weiterhin sexuelle Handlungen mit den beiden Mitbeschuldigten zu erdulden hat. Gesamthaft betrachtet ist damit im Verhalten und Auftreten des Be- schuldigten am fraglichen Abend stets eine derartige psychische Einflussnahme auf die Privatklägerin zu sehen, die im Sinne des oben Aufgeführten geeignet war, die Privatklägerin zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu verleiten. Da im Vorliegenden unterschiedliche Geschlechtsakte unter Beteiligung verschiedener Personen stattgefunden haben, in deren Verlaufe nicht nur Unter- brüche, sondern auch Positionswechsel und sogar die Übergabe eines gebrauch- ten Kondoms stattgefunden haben, ist entsprechend auch von unterschiedlichen und von sich unabhängigen Tatentschlüssen auf Seiten des Beschuldigten auszu- gehen. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 in vierfacher Hinsicht erfüllt.

E. 4.21 Unter Sachverhalt 18 (Teil 1) wurde in tatsächlicher Hinsicht zum einen festgestellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten I._____ am 9. April 2019 ins Gartenhäuschen auf dem AS._____- Areal AT._____ in W._____ begeben hat, wo es mitunter zwischen der Privatklä- gerin und dem Mitbeschuldigten I._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Zwar lässt sich aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatgeschehen in keiner Art und Weise eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an die Privat- klägerin entnehmen, wonach sie den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ zu vollziehen bzw. zu dulden habe. Allerdings gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass I._____ bereits vorgängig mit dem Beschuldigten die Möglich- keit, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, besprochen hat. Sowohl I._____ als auch dem Beschuldigten war dabei klar, dass das Treffen mit der Privatklägerin und damit auch der Geschlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin massgeblich vom Beschuldigten abhängig war, entsprechend hat I._____ den Beschuldigten auch angewiesen, "es" nicht zu versauen (vgl. act.

- 362 - 05/01/03 S. 8 ff.). Anzumerken bleibt zudem, dass sich der Beschuldigte schliess- lich im Wissen um seine Machtposition, welche er dannzumal über die Privatkläge- rin verfügte, mit ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ zusammen in das Garten- häuschen begab. Angesichts dieser Konstellation und den vorhandenen Umstände ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte für das Treffen und damit auch für den Geschlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin die treibende Kraft darstellte und somit schliesslich Letztgenannte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch zu sexuellen Handlungen verleitete. Zum anderen steht mit dem unter Sachverhalt 18 (Teil 2) erstellten Tatge- schehen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Beschuldigte am folgenden Tag, dem 10. April 2019, zusammen mit der Privatklägerin und den Mitbeschuldig- ten J._____ sowie BA._____ erneut ins genannte Gartenhäuschen begab, wo I._____ bereits auf sie wartete. Zudem ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin auf dem Weg zum Gartenhäuschen bereits darüber im Klaren war, was auf sie zukom- men wird. Sodann steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte – ebenfalls auf dem Weg ins Gartenhäuschen – der Privatklägerin mitteilte, dass sie "es" für ihn [den Beschuldigten] machen soll. Dabei ist erwiesen, dass sich der Be- schuldigte diesbezüglich eindeutig auf die Vornahme von sexuellen Handlungen mit den anwesenden Personen bezogen hat. Schliesslich ist erstellt, dass es im weiteren Verlauf vorderhand zu sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten J._____ sowie BA._____ gekommen ist. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass von Seiten des Beschuldigten eine konkrete Aufforderung an die Privat- klägerin zur Vornahme der sexuellen Handlungen gestellt wurde, ist im Lichte der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Machtposition des Beschuldigten über die Privatklägerin insgesamt dennoch von einer geeigneten Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. Mithin wussten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin von Beginn an, dass es nun zu sexuellen Handlungen mit den ebenfalls anwesenden Mitbeschuldigten kommen wird. Im Wissen um die Hörigkeit der Privatklägerin und um das einseitig gelagerte Machtgefüge zu seinen Gunsten stellte der Beschuldigte mit der Aufforderung an die Privatklägerin, es [die sexuellen Handlungen] für ihn zu machen, entsprechend sicher, dass es auch zu

- 363 - den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten sexuellen Handlungen mit den Mitbe- schuldigten J._____ und BA._____ gekommen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass zwischen dem ersten und zweiten Sexualkontakt des Mitbeschuldigten J._____ und der Privatklägerin am fraglichen Abend eine längere Pause lag, im Zuge dessen J._____ sogar das Gartenhäuschen verlies und erst später wieder betrat und den Geschlechtsverkehr fortsetzte bzw. beendete. Damit ist in Bezug auf J._____ von zwei unterschiedlichen und von sich unabhängigen Geschlechts- akten mit der Privatklägerin auszugehen. Obschon dem Beschuldigten diesbezüg- lich keine (entscheidende) Mitwirkung unterstellt werden kann, ist aufgrund seiner ursprünglichen Aufforderung und der hernach erfolgten Hinnahme eines weiteren sexuellen Kontakts von J._____ mit der Privatklägerin von zwei verschiedenen Ta- tentschlüssen auszugehen. Nichts anderes hat in Bezug auf den Oral- und Vagi- nalverkehr des Mitbeschuldigten BA._____ mit der Privatklägerin zu gelten, zumal

– wie oben bereits erwogen (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.11.) – hierbei von zwei ei- genständigen Geschlechtsakten zwecks sexueller Befriedugung auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich dieser beiden Mitbeschuldigten den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vierfach erfüllt. Schliesslich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert hat, mit I._____ im Gartenhäuschen zu verbleiben, wäh- rendem er mit J._____ und BA._____ Zigaretten bzw. Getränke einkaufen ging. Sodann ist erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen gab, sie solle machen, was I._____ sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren würden. Weiter ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte I._____ mit der Privatklägerin in der Folge im Gartenhäuschen Geschlechtsverkehr hatte. Nach wie vor unter dem Eindruck des zu Beginn des Abends Gesagten gab der Beschuldigte der Privatklägerin damit erneut und implizit zu verstehen, was nun folgen wird bzw. was sie nun mit I._____ über sich zu ergehen lassen hat. Dass es dabei um sexuelle Handlungen zwischen ihr und I._____ ging, ergibt sich bereits aus den vorangegangenen Ereignissen dieses Abends sowie aufgrund des in tat- sächlicher Hinsicht festgestellten Umstandes, dass die Privatklägerin und der Mit-

- 364 - beschuldigte I._____ bereits davor im Gartenhäuschen alleine zurückgelassen wur- den, damit Letztgenannter den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen kann. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den Mitbeschuldig- ten I._____ am fraglichen Abend die Privatklägerin dazu anhielt, sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, worin letztlich erneut eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sehen ist. Entsprechend erfüllte der Beschuldigte auch hinsichtlich des letzten Sachverhaltsabschnitts die Tatbestandsvoraussetzun- gen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

E. 4.22 Grundsätzlich wäre mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen im Verhalten des Beschuldigten ebenfalls ein (zumindest versuchtes) Verleiten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen. Insbesondere steht in tatsäch- licher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte – nachdem er gerade den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen hat – der Privatklägerin befahl, sich nun vom ebenfalls anwesenden U._____, welcher bereits seine Hosen dafür heruntergelas- sen hat, "ficken" zu lassen. Eine solche Aufforderung des Beschuldigten an die Privatklägerin genügt im Lichte des in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Macht- gefüge dieser Beiden ohne weiteres den oben beschriebenen Anforderungen an ein Verleiten. Zudem entsprach eine Duldung des Geschlechtsverkehrs der Privat- klägerin mit U._____ auch der Absicht des Beschuldigten, der eigens dafür von U._____ sogar noch Geld in der Höhe von Fr. 50.– erhielt. Dennoch hat diesbezüg- lich kein Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen, da dieser Tatbestand in unechter Konkurrenz zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB steht und entsprechend von diesem konsumiert wird (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 46).

E. 4.23 Mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin am Abend des 10. April 2019 (Sachverhalt 18 Teil

2) ist es klarerweis angezeigt, auf sämtliche weitere soeben genannten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Qualifikation

- 365 - gemäss Art. 200 StGB anzuwenden. Nicht nur ging die Aufforderung und der tat- sächliche sexuelle Kontakt von unterschiedlichen Beteiligten aus, sondern vielmehr befand sich bei diesen Vorfällen stets mindestens eine weitere Person in unmittel- barer Nähe, wodurch die Belastung und Erniedrigung der Privatklägerin unzweifel- haft höher ausfiel.

E. 5 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB

E. 5.1 Der (harten) Pornografie macht sich schuldig, wer pornografische Schrif- ten, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen oder tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Ver- kehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (vgl. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB). Wer solche Gegenstände oder Vorführungen konsumiert oder zum eigenen Konsum eine der genannten Tathandlungen begeht, macht sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig. Unter den Tatbestand des Herstellens fällt mitunter auch die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf einen Datenträger, genau so wie das Abspeichern von Bildern (BGE 131 IV 16 E. 1.4 m.w.H.). In-Verkehr- Bringen bedeutet andererseits jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Abs. 1 anzubieten, wobei diese Tathandlungsvariante ein aktives Tätigwerden des Täters erfordert (vgl. BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 52c). Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfordern beide Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz in Be- zug auf sämtliche normativen Tatbestandsmerkmale der Pornografie. Hinsichtlich des Tatbestandselementes des Besitzes erfordert dieser Besitz- oder Herrschafts- willen. Diesen manifestiert bereits, wer um die automatische Speicherung der straf- baren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift. Damit macht sich auch der- jenige strafbar, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornogra- fischem Material gelangt und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiterhin

- 366 - aufbewahrt (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2; BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 197 N 30).

E. 5.2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Eine versuchte An- stiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist dabei irrelevant (vgl. BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3; BGer 6B_1194/2019 vom 27. April 2020 E. 2.1). Der Anstiftungsver- such bleibt allerdings nur bei Verbrechen strafbar, wobei die diesbezügliche Wür- digung der Tat einzig von der für Erwachsene angedrohten Strafe abhängt (vgl. BGE 81 IV 146).

E. 5.3 Vorab kann festgehalten werden, dass sich sämtliche nachgenannten Tat- handlungen des Beschuldigten eingestandenermassen auf pornografische Bild- bzw. Videoaufnahmen beziehen, welche jeweils tatsächliche sexuelle Handlungen unter Einbezug der zum relevanten Zeitpunkt minderjährigen Privatklägerin zum Gegenstand haben resp. haben sollten. Entsprechend liegt die Voraussetzung ei- nes tauglichen Tatobjekts im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 2) und Abs. 5 (Satz 2) StGB jeweils ohne weiteres vor.

E. 5.3.1 Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Tatgeschehen in Sachverhalt 6 steht fest, dass der Beschuldigte, währendem er gerade sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hatte, den Mitbeschuldigten H._____ dazu auffor- derte, von eben diesem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ein Video zu er- stellen. Damit liegt zweifelsohne die Tatbestandsvariante des Herstellens von por- nografischem Videomaterial im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB vor, zu wel- cher der Beschuldigte den Mitbeschuldigten H._____ angestiftet hat. Letztlich ist H._____ dieser Aufforderung des Beschuldigten allerdings nicht nachgekommen, weswegen es vorliegend bei einem Anstiftungsversuch bleibt. Die genannte Tat- handlung stellt dabei ohne weiteres ein Verbrechen dar; alleine schon aufgrund der Anwesenheit eines weiteren Beteiligten kommt hier eine Herstellung zwecks Eigen- konsums im Sinne der Privilegierung von Abs. 5 nicht in Frage. Damit erfüllte der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer versuchten Anstiftung

- 367 - zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.

E. 5.3.2 Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte einerseits vom Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten F._____ in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ mit sei- nem Mobiltelefon eine Videoaufnahme gemacht hat und andererseits im Anschluss daran das genannte Videomaterial auf das Mobiltelefon von F._____ versendet hat. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl die Tathandlungsvariante des Herstellens als auch jene des In-Verkehr-Bringens direktvorsätzlich erfüllt. In- folge des Versandes des Videos an F._____ fällt eine Herstellung zwecks Eigen- konsums wiederum ausser Betracht. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte un- ter Sachverhalt 10 der zweifachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3.3 Hinsichtlich Sachverhalt 15 steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Beschuldigte – wie er im Übrigen auch selbst zu Protokoll gegeben hat – mit seinem Mobiltelefon im Gartenhäuschen eine Bildaufnahme davon machte, wie die Privatklägerin den erigierten Penis des Mitbeschuldigten H._____ oral befriedigte und gleichzeitig vom Mitbeschuldigten G._____ von hinten penetriert wurde. Dieses Bildmaterial stellte der Beschuldigte anschliessend erwiesenermassen auf Snap- chat in einen Gruppenchat, womit er das inkriminierte Bildmaterial einer unbe- stimmten Anzahl, mindestens aber H._____, zugeschickt hat. Entsprechend hat der Beschuldigte auch vorliegend die Tathandlungsvarianten des Herstellens und des In-Verkehr-Bringens in direktvorsätzlicherweise erfüllt, wobei der Privilegie- rungstatbestand gemäss Abs. 5 infolge Weiterverbreitens erneut nicht zur Anwen- dung kommen kann. Der Beschuldigte hat sich damit hinsichtlich Sachverhalt 15 der zweifachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB strafbar gemacht.

E. 5.3.4 Des Weiteren wurde in Sachverhalt 18 einerseits festgestellt, dass der Be- schuldigte mit seinem Mobiltelefon vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbe- schuldigten I._____ und der Privatklägerin am Abend des 9. April 2019 ein Video erstellte. Andererseits erstellte der Beschuldigte am Folgeabend mit seinem Mobil- telefon erneut ein Video vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten

- 368 - J._____ und der Privatklägerin. Damit erfüllt der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Tatbestandsvariante des Herstellens in zweifacher Hinsicht, wobei insbeson- dere aufgrund des bisher festgestellten Verhaltens des Beschuldigten (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) aber auch gestützt auf die nachgenannten Ausführungen nicht von einer Erstellung zwecks Eigenkonsum ausgegangen werden kann. Der Be- schuldigte ist vorliegend demnach der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3.5 Hinsichtlich Sachverhalt 22 steht fest, dass der Beschuldigte per WhatsApp auf das Mobiltelefon der Mutter der Privatklägerin, C._____, ein Standbild des zu- vor erwähnten Videos vom Geschlechtsverkehr der Privatklägerin mit dem Mitbe- schuldigten J._____ geschickt hat. Dadurch hat der Beschuldigte die Tathand- lungsvariante des In-Verkehr-Bringens erfüllt, weswegen er der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. Dem Beschuldigten kann vorliegend zwar auch der Vorwurf gemacht werden, Besitz am inkriminierten Bild- material gehabt zu haben. Indes bleibt es bei der einfachen Tatbegehung, da der Besitz folgerichtig hinter die speziellere Handlungsvariante des In-Verkehr-Brin- gens tritt bzw. von dieser konsumiert wird.

E. 5.3.6 Schliesslich wurde unter Sachverhalt 29 in tatsächlicher Hinsicht festge- stellt, dass der Beschuldigte BU._____ ein auf seinem Mobiltelefon abgespeicher- tes Video abspielte, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit zwei Personen zeigt. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte ohne weiteres die Tatbestandsvariante des Zeigens im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist.

E. 5.3.7 Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist der Beschuldigte damit der insge- samt achtfachen vollendeten Begehung der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB (4x Herstellen; 3x In-Verkehr-Bringen; 1x Zeigen) sowie der einmalig versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Herstellen) schuldig zu sprechen. Soweit sich die Begehung dieses Tatbestandes auf das Herstellen beschränkt, kommt vorliegend zudem die Qualifizierung im Sinne der gemeinsamen Begehung gemäss Art. 200 StGB zu tragen. Dies drängt sich bereits angesichts des Umstandes auf, dass bei

- 369 - der Erstellung des Bildmaterials durch den Beschuldigten jeweils noch weitere Be- teiligte unmittelbar anwesend waren und die Erniedrigung der Privatklägerin damit umso höher ausgefallen ist. Das anschliessende Weiterleiten bzw. Zeigen erfüllt – entgegen der Ansicht der Anklägerin – die Voraussetzungen der gemeinsamen Be- gehung im Sinne von Art. 200 StGB hingegen in keiner Art und Weise.

E. 6 Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB

E. 6.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und auch inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein. Damit ist auch bei einer Erpres- sung an und für sich gleichgültig, ob eine Handlung oder ein Unterlassen angedroht wird bzw. ob die Drohung ausdrücklich oder implizit erfolgt. Ob eine Drohung vor- liegt, muss aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufü- gung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils tat- sächlich beeinflussen kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will, ist daher unerheblich (vgl. BGE 106 IV 125 E. 2a f.; BGE 120 IV 17 E. 2a f.; BGE 122 IV 322 E. 1a f.). Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Ernstlich sind die Nach- teile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Mit der herrschenden Lehr- meinung ist die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile allerdings nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es sind auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt auch Perso- nen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft (z. B. gegen- über okkulten Praktiken) verfügen davor, gezielt bedroht und ausgenutzt zu werden (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 19; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 181 N 6; vgl. auch nachstehend Erw. IV. 12.). In subjektiver Hinsicht ist schliesslich

- 370 - nebst Vorsatz auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 156 N 10). Gemäss Ziff. 3 der obgenannten Bestimmung richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Die Nötigungsmittel ent- sprechen also denjenigen des Raubes, weshalb insoweit auf das dort Gesagte ver- wiesen werden kann (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.). Im Unterschied zu Ziff. 1 muss sich hier die Gewalt gegen Personen und nicht gegen Sachen richten, wobei nur die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen als Gewalt im Sinne der Norm verstanden wird (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht, Besonderer Teil Band I, 8. Aufl., Zürich 2022, § 13 N 115 m. N.). Die Drohung muss sodann auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein; eine Androhung ernstlicher Nachteile reicht hier nicht mehr aus (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 45). In der Praxis dürfte es regelmässig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu (räuberischer) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB kommen. Als Entscheidungskriterium erscheint hier das Folgende zutreffend: Auf (räuberische) Erpressung ist zu erkennen, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist, hingegen auf Raub, wenn dies nicht zutrifft, und zwar selbst dann, wenn – rein äusserlich betrachtet – das Opfer dem Täter die Sache herausgibt. Bei einer Erpressung muss dem Opfer hin- sichtlich der Vermögensverschiebung also eine gewisse Wahlfreiheit verbleiben (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 17 N 7; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 192).

E. 6.2 Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten in verschiedenen und nachfolgend aufgeführten Sachver- halten jeweils eine fortgesetzte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB und/oder eine "räuberische" Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich bei einer fortgesetzten Erpressung um einen Qualifikationstatbestand, der regelmässig bei Vorliegen einer mehrfachen Tatbegehung einer "einfachen" Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zur

- 371 - Anwendung gelangt (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.19.). Entsprechend drängt es sich im Folgenden auf, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Erpressungshandlungen vorderhand unter dem Aspekt von Art. 156 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 StGB zu prüfen und erst im Anschluss daran eine mögliche Qualifikation im Sinne der fortgesetzten Tat- begehung gemäss Ziff. 2 heranzuziehen.

E. 6.3 Mit dem unter Sachverhalt 3 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht einerseits fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Geld forderte und sich in der Folge mit ihr auf dem Parkplatz vor der Wohnung von N._____ getroffen hat, wo er schliesslich die Herausgabe des geforderten Geldes von der Privatklägerin verlangte. Andererseits ist erwiesen, dass der Beschuldigte sowohl auf dem Parkplatz als auch anschliessend in der Wohnung von N._____ die Privat- klägerin mehrfach und in unterschiedlicher Art und Wiese tätlich anging und ihr ge- genüber Drohungen aussprach. Indes lässt sich dem in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellten Sachverhalt nebst der ursprünglichen keine weitere bzw. erneut ausge- sprochene Geldforderung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin entneh- men. Das bedeutet, dass sämtliche genannten physischen Einwirkungen bzw. das Androhen solcher nach der eigentlichen Geldforderung erfolgt sind, womit sich vor- liegend kein Zusammenhang zwischen Geldforderung und Gewaltausbrüchen bzw. -androhungen erstellen lässt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte hier seiner Enttäuschung oder Wut freien Lauf liess und sein Verhalten letztlich als Reaktion auf die Nichterfüllung der Forderung zu werten ist. Damit fehlt es im Konkreten an einer Konnexität, um den Voraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu genügen, wie es auch die Verteidigung im Wesent- lichen rügt (act. 223 Rz. 214 f.). Zwar verhält es sich so, dass der Beschuldigte – wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde (vgl. vorstehend Erw. III. B. 3 f.) – regelmässig durch solch ein Verhalten der Privatklägerin gegenüber seine Macht- position demonstrierte und auch zementierte. Entsprechend könnte vorliegend da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar auf die Nichterfüllung rea- gierte, damit aber gleichzeitig auch darauf abzielte, der Privatklägerin eine Lehr- stunde zu erteilen, damit sie bei späteren Gelegenheiten seinen Geldforderungen nachkommt. Indes lässt sich eine solche Konstellation der Anklageschrift in keiner Art und Weise genügend klar entnehmen, weswegen dies dem Beschuldigten nicht

- 372 - angelastet werden kann. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Sachver- halt 3 von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB freizusprechen.

E. 6.4 Hinsichtlich Sachverhalt 7 steht in tatsächlicher Hinsicht einerseits fest, dass der Beschuldigte via iMessage von der Privatklägerin Geld forderte bzw. ver- langte, dass sie mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorbeikommen soll. Gleichzeitig prophezeite der Beschuldigte der Privatklägerin ihren Weltuntergang und stellte ihr in Aussicht, den Kontakt zu ihr zu beenden, sollte sie bis 18.00 Uhr nicht persönlich mit dem verlangten Geld bei ihm erscheinen. Andererseits steht fest, dass die Pri- vatklägerin – nachdem der Beschuldigte ihr klargemacht hatte, was er gedenkt, mit dem geforderten Geld oder der Kreditkarte zu erwerben – online den gewünschten Anzug bestellte und mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlte. Damit stellt sich hier vorderhand die Frage, was mit dem prophezeiten Weltuntergang gemeint war und ob der in Aussicht gestellte Kontaktabbruch als ernstlicher Nachteil zu qualifizieren ist. Die Anklageschrift macht keine Erläuterungen dazu, inwiefern ein Weltunter- gang zu interpretieren ist, weder was der Beschuldigte damit gemeint noch wie es die Privatklägerin verstanden haben könnte. Aufschluss darüber gibt die Privatklä- gerin indes gleich selbst, indem sie dem Beschuldigten klar gemacht hat, dass ein Weltuntergang für sie bedeute, wenn er sie verlassen würde (vgl. act. 05/03/03 S. 33 f.). Jedenfalls kann darin keine Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB gesehen werden. Indes wird klar, dass ein Kontaktabbruch mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin ein schlim- mes Übel darstellt. Obwohl eine solche Androhung nach einem objektiven Mass- stab eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin kaum zu beeindrucken vermögen dürfte, ist hier gleichwohl von einem ernstlichen Nachteil auf Seiten der Privatklägerin auszugehen. Mit der vorliegenden Sache in seiner Gesamtheit drängt es sich geradezu auf, die vom Beschuldigten ausgehenden Drohungen, wie beispielsweise der in Aussicht gestellte Kontaktabbruch, nicht nur nach objektiven Kriterien zu bemessen, sondern – in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre

– auch nach subjektiven. Es erscheint stossend, das sehr junge Alter der Privatklä- gerin und ihren Liebeswahn nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der in tat- sächlicher Hinsicht festgestellte Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber der

- 373 - Privatklägerin aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit klarerweise überlegen war, darf im Vorliegenden damit keinesfalls ausser Acht gelassen werden. Mit dem oben Ausgeführten ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die unsterbliche Liebe der Privatklägerin zu ihm wusste und diese Lage der Privatklägerin bewusst und gezielt zu seinen Gunsten auszunutzen wusste (vgl. vorstehend Erw. III. B. 6.). Im Lichte dieser Feststellungen betrachtet ist deshalb ohne weiteres von einem angedrohten ernstlichen Nachteil im Sinne der oben zitierten Ausführungen auszugehen, wenn der Beschuldigte der Privatklägerin einen Kontaktabbruch oder ähnliches in Aus- sicht stellt. Entsprechend steht auch ausser Frage, dass die Privatklägerin erst auf Androhung der genannten Konsequenzen schliesslich die Onlinebestellung des Anzugs ausführte und den Kauf mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlte; und nicht

– wie es die Verteidigung aufzuwerfen versucht – aufgrund einer erfundenen Frei- heitsstrafe, die der Beschuldigte demnächst zu verbüssen habe (act. 223 Rz. 172). Unzweifelhaft ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit solchen Forderungen stets in der Absicht handelte, sich damit selbst zu bereichern, wie er es im Übrigen auch zu Protokoll gegeben hat (vgl. Prot. S. 61, S. 64). Damit hat der Beschuldigte unter Sachverhalt 7 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 6.5 Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten unter Sach- verhalt 8 Erpressungshandlungen im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB vor, wobei in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Form von Schlägen gegen das Gesicht tätlich angegangen ist. In der Anklageschrift nicht umschrieben und auch nicht erwiesen ist jedoch eine auch nur irgendwie geartete konkrete Geldforderung seitens des Beschuldigten bzw. eine Vermögensdisposition oder eine entsprechende Kausalität zur Gewaltanwen- dung. In dieser Hinsicht ist demnach der Argumentation der Verteidigung zu folgen (act. 223 Rz. 200). Damit fällt vorliegend eine Erpressung bereits in objektiver Hin- sicht ausser Betracht. Die Zukunftswirkung der Schläge des Beschuldigten – wo- rauf sich die Anklageschrift im Wesentlichen stützt – kann zwar mit dem bis anhin Ausgeführten nicht grundsätzlich verneint werden, wirkt sich indes aber vor allem dahingehend aus, dass die Anforderungen bei einer künftigen Drohung bzw. bei einem künftigen Inaussichtstellen eines Nachteils gesenkt werden. Ein strafbares

- 374 - Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung lässt sich damit aber nicht begrün- den. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizusprechen.

E. 6.6 Mit dem unter Sachverhalt 9 festgestellten Tatgeschehen bzw. aus der vom Beschuldigten an die Privatklägerin verschickten iMessage-Nachricht lässt sich in keiner Art und Weise eine auch nur irgendwie formulierte Geldforderung oder For- derung nach Wertsachen nachweisen, weswegen eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB bereits im Vorhinein ausser Betracht fällt und der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist.

E. 6.7 In Analogie zu den Feststellungen in Sachverhalt 8 kann auch in Bezug auf Sachverhalt 11 festgehalten werden, dass es die Anklägerin gänzlich unterliess, den inneren Sachverhalt – mithin also den Vorsatz – einer Erpressungshandlung in ihrer Anklageschrift zu umschrieben. Darüber hinaus lässt sich dem anklagegegen- ständlichen Sachverhalt auch nur insoweit eine Kausalität zwischen Geldforderung und Gewaltanwendung entnehmen, als Letztgenanntes als Reaktion zur Nichter- füllung seiner Forderung erfolgt ist, wobei auch in tatsächlicher Hinsicht nichts an- deres festgestellt werden konnte. Damit ist der Beschuldigte auch unter Sachver- halt 11 vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizusprechen.

E. 6.8 Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den unter Sachverhalt 12 festge- stellten Verhaltensweisen des Beschuldigten keinerlei Konnexität zu einer Geldfor- derung bzw. allgemein zum Thema Geld, weswegen der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

E. 6.9 Hinsichtlich Sachverhalt 13 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte von der Privatklägerin via WhatsApp einen nicht eruierbaren Geldbetrag forderte. Erwiesenermassen hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Geldforderung zudem der Privatklägerin einerseits in Aussicht gestellt, dass er sie auf Social Media blockieren werde. Andererseits gab der Beschuldigte der Privat- klägerin sinngemäss zu verstehen, dass ihr Konsequenzen drohen werden, wenn

- 375 - sie bis um neun Uhr seiner Forderung nicht nachkommen würde. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.) steht ausser Frage, dass ein Blockieren auf Social Media in Anbetracht der Gesamtumstände ohne weiteres für die Privatklägerin ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar- stellt. Ebenso unzweifelhaft ist die Kenntnis des Beschuldigten über die Effektivität einer solchen Androhung gegenüber der Privatklägerin, was sich alleine schon aus seinen Chatnachrichten ergibt, in denen er es explizit bevorzugt, der Privatklägerin einen Kontaktabbruch anstatt Schläge in Aussicht zu stellen, sowie der Umstand, dass er in Bereicherungsabsicht handelte. Da es letztlich an einer nachgewiesenen Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin fehlt, ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 13 der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Grundsätzlich lässt sich den sichergestellten Chatnachrichten auch eine Todesdrohung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin im Zusammenhang mit der obgenannten Geldforderung entnehmen (vgl. act. 05/03/04 S. 72 f.), womit er ihr unzweifelhaft auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben in Aussicht gestellt hat. Der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur ist diesbezüglich indes nichts zu entnehmen, weswegen der Qualifizierungstatbestand im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB hier nicht zur Anwendung gelangen kann.

E. 6.10 Wie bereits bei Sachverhalt 8 fehlt es der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 auch unter Sachverhalt 15 an einer Umschreibung der Konnexität zwischen den Verhaltensweisen des Beschuldigten und einer Geldforderung bzw. lässt sich dem genannten anklagegegenständlichen Sachverhalt überhaupt nicht entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Geschehnisse eine Geldforde- rung oder ähnliches an die Privatklägerin richtete. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich eine Erpressungshandlung nicht erstellen und der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizu- sprechen.

E. 6.11 Hinsichtlich Sachverhalt 19 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte am 17. April 2019 auf dem Gelände des Hauptbahnhofs Zürich Bargeld von der Privatklägerin forderte. Da sie damals kein Geld auf sich getragen hatte,

- 376 - begab sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf eine Toilette in einem Res- taurant im Bahnhofsgebäude, wo er sie dann mehrfach ins Gesicht geschlagen hatte. Danach teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie zwar kein Bargeld, jedoch via ihrem Mobiltelefon Zugang zur Kreditkarte ihrer Mutter habe. Erwiesen ist zudem, dass der Beschuldigte danach mit der Privatklägerin durch die Stadt Zürich zog und unter Verwendung der genannten Kreditkarte in diversen Lä- den Einkäufe im Gesamtwert von Fr. 908.15 tätigte. Dass der Beschuldigte damit in Bereicherungsabsicht die Privatklägerin ursprünglich dazu bewegen wollte, ihm Geld zu geben, ist ebenso unzweifelhaft, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte im Anschluss Gewalt gegen die Privatklägerin anwendete. Zweifel bestehen ledig- lich an den Absichten des Beschuldigten in Bezug auf seine Schläge bzw. ob die Gewaltanwendung kausal zur sinngemässen Herausgabe der Kreditkarte der Pri- vatklägerin stehen. Hierzu ist im Wesentlichen der in tatsächlicher Hinsicht festge- stellte Zeitablauf zu beachten, mithin dass die Schläge des Beschuldigten erst dann aufgehört haben, als die Privatklägerin die Möglichkeit des Zugriffs auf die Kredit- karte via Mobiltelefon erwähnte. Daraus folgt, dass die Verhaltensweise des Be- schuldigten – entgegen den Einwendungen der Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 223)

– nicht "bloss" als reine Wut oder Reaktion angesehen werden kann, sondern als Aktion mit dem Ziel, irgendwie Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Ebenfalls ins Leere zielt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Privatklägerin eine Kreditkarte auf sich trage und entsprechend auch nicht danach gefragt habe, weswegen eine Erpressungsabsicht keinen Sinn ergebe (vgl. act. 223 Rz. 225). Einerseits lässt sich das nicht abschliessend nachweisen und andererseits hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten gerade so gut nur vorspie- len können, dass sie kein Geld auf sich trage. Dem Beschuldigten war ohne weite- res bewusst, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten letztlich schlicht die Wahl liess, entweder weiterhin Schläge einzustecken oder irgendwie dafür besorgt zu sein, Geld für ihn erhältlich zu machen. Da es erwiesenermassen zu Vermö- gensdispositionen mit der fraglichen Kreditkarte gekommen ist, hat der Beschul- digte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.

- 377 -

E. 6.12 Mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin via WhatsApp sein Ge- burtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– forderte und ihr gleichzeitig ankün- digte, dass sie "verloren" habe und sie sich nicht sehen werden, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, sondern wird in der Anklageschrift auch unter zusätzlicher An- gabe der Absichten des Beschuldigten genügend klar aufgeführt. Entsprechend kann der Argumentation der Verteidigung auf ungenügende Umschreibung nicht gefolgt werden (vgl. act. 223 Rz. 227). Was genau der Beschuldigte mit "verloren" gemeint bzw. was die Privatklägerin darunter verstanden haben könnte, lässt sich vorliegend nicht abschliessend klären. Jedenfalls kann diese Androhung zusam- men mit dem sinngemässen Inaussichtstellen, man werde sich ohne Geld nicht se- hen, ohne weiteres als ernstlichen Nachteil für die Privatklägerin verstanden wer- den. Wie bereits hinlänglich erwogen wurde (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.), sind bei der Privatklägerin die Anforderungen insgesamt herabgesetzt und es sind auch subjektive Kriterien, wie beispielsweise ihr junges Alter und ihre fanatische Liebe zum Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wusste jeweils nur zu gut, dass er bei der Privatklägerin mit solchen Androhungen weitaus grösseren Scha- den anrichten konnte, als mit anderen Konsequenzen. Er nutzte die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin bzw. die daraus resultierende Schwäche also ge- zielt aus und wusste entsprechend, wo er bei der Privatklägerin anzusetzen hatte, um sie dahingehend zu bewegen, ihm auf welchem Wege auch immer Geld zu beschaffen. Weitergehende Ausführungen zur Bereicherungsabsicht erübrigen sich in Anbetracht des bisher Gesagten, womit festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte unter dem ersten Abschnitt von Sachverhalt 20 sämtliche Tatbe- standsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wofür er zu bestrafen ist. Unter Abschnitt zwei ist im Vorliegenden zwar erwiesen, dass sich der Be- schuldigte am Folgetag mit der Privatklägerin getroffen hat und das von der Privat- klägerin bereits zuvor geforderte Geld erneute verlangte. Zudem steht fest, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Geschehens in erheblichem Masse Ge- walt gegen die Privatklägerin anwendete. Diesbezüglich steht – wie zuvor bereits

- 378 - erwähnt (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.19.) – indes fest, dass diese Schläge nicht im Kontext mit der Geldforderung standen, sondern sich aufgrund ihrer Weigerung mit U._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, ereigneten. Damit fällt eine Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausser Betracht und der Be- schuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

E. 6.13 Hinsichtlich Sachverhalt 21 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte von der Privatklägerin einen Geldbetrag in nicht mehr eruierbarer Höhe forderte und ihr in diesem Zusammenhang zu verstehen gab, er werde acht "Neger" holen, die sie [die Privatklägerin] "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.12.) kann auch hier festgehalten werden, dass die Anklageschrift – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 228) – dem Anklagegrund- satz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO ausreichend nachkommt. Die Androhung des Beschuldigten ist ohne jeden Zweifel als ernstlichen Nachteil zu werten. Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte diese Worte im Hinblick darauf aussprach, die Privatklägerin – zumindest in absehbarer Zukunft – dazu zu bringen, ihm das ursprünglich im Rahmen der Geschehnisse von Sachverhalt 20 geforderte Geld zu beschaffen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die beiden im Anschluss an diese Drohung erwiesenermassen über die Optionen bzw. Möglichkeiten der Geld- beschaffung durch die Privatklägerin gesprochen haben. Eine entsprechende Ver- mögensdisposition lässt sich aber trotz allem auch vorliegend nicht nachweisen, weswegen der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Man- gels rechtsgenügendem Nachweis der im anklagegegenständlichen Sachverhalt aufgeführten Schläge ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 21 hingegen vom Vor- wurf der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB freizusprechen.

E. 6.14 Hinsichtlich Sachverhalt 23 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen, da in tatsächli- cher Hinsicht zwar von Seiten des Beschuldigten eine an die Privatklägerin gerich-

- 379 - tete Geldforderung bzw. Aufforderung, ihren Eltern Schmuck oder andere Wertsa- chen zu stehlen, nachgewiesen ist. Allerdings lassen sich keine in diesem Zusam- menhang in Aussicht gestellte ernstlichen Nachteile nachweisen, womit eine Er- pressungshandlung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt.

E. 6.15 Unter Sachverhalt 24 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschul- digte im Juli 2019 von der Privatklägerin – als sich beide in den Sommerferien im K._____ bzw. in BP._____ aufgehalten haben – Geld forderte. Zudem ist erwiesen, dass BO._____ zur gleichen Zeit via WhatsApp ihr drohte, sie bzw. ihre gesamte Familie zu ermorden, sollte sie der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkom- men. Des Weiteren ist erwiesen, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft im K._____ das Feriengeld ihrer Eltern entwendete und sich mit diesem anschliessend zum vereinbarten Treffpunkt in der Stadt BR._____ begab, wo sie sich mit dem Beschuldigten und BO._____ getroffen hat. Schliesslich ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin das geforderte Geld ver- langte, wobei die Privatklägerin mit der Herausgabe des Geldes solange zögerte, bis die vom Beschuldigten und BO._____ ausgehende Bedrängnis zu gross wurde und sie dem Beschuldigten das gesamte entwendete Feriengeld übergab. Damit liegen unzweifelhaft eine Geldforderung und auch eine qualifizierte Drohung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor; ebenso steht mit dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt ausser Frage, dass die Todesdrohungen im Hinblick auf die Durchsetzung der vom Beschuldigten gestellten Geldforderung gerichtet waren. Zwar ergibt sich vorliegend, dass für einmal nicht der Beschuldigte selbst der Pri- vatklägerin Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung an- drohte, sondern diese rühren zur Hauptsache von BO._____ her. Allerdings kann diesbezüglich der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach sich keine Hinweise dafür finden lassen würden, dass der Beschuldigte einerseits Kenntnis der Todesdrohungen von BO._____ gehabt und andererseits diese unter- stützt habe (vgl. act. 223 Rz. 231). Im Gegenteil lässt sich bereits aufgrund der si- chergestellten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und BO._____ erah- nen, dass hier von einem gemeinschaftlichen Hinwirken auf den Taterfolg, mithin also das Erhältlichmachen des Geldes der Privatklägerin, auszugehen ist (vgl.

- 380 - act. 06/04 S. 151 ff.). Insbesondere die Nachricht von BO._____ an den Beschul- digten, dass er es gewesen sei, der das Geld bei der Privatklägerin rausgeholt habe, indem er sie über sein Telefon "erschreckt" habe, lässt keine Zweifel daran offen. Eine abschliessende Bestätigung lässt sich indessen aus dem gemeinsamen Treffen zwischen dem Beschuldigten, BO._____ und der Privatklägerin entneh- men. Erst da bekamen die zuvor per Mobiltelefon übermittelten Drohungen für die Privatklägerin ein wirkliches Gesicht und wurden dadurch für sie zweifelsohne rea- ler, was sich insbesondere am anfänglichen Zögern der Privatklägerin eindrücklich zeigt. BO._____ übte damit durch seine reine Anwesenheit zusammen mit derjeni- gen des Beschuldigten nochmals zusätzlichen Druck auf die Privatklägerin aus, welcher den Ausschlag dafür gab, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten letzt- lich das gesamte Feriengeld ihrer Eltern aushändigte. Dem Beschuldigten war da- bei nicht zuletzt aufgrund vergangener Ereignisse nicht nur bewusst, dass die An- wesenheit von BO._____ zusätzlichen Druck auf die Privatklägerin ausüben wird, sondern er zielte klarerweise auch darauf ab. Mithin war ihm aus der Chatkonver- sation mit der Privatklägerin bereits bewusst geworden, dass die rein schriftlich ge- äusserten Todesdrohungen noch nicht ausreichen, um an sein Ziel zu gelangen. Nach dem Gesagten ist hier insgesamt nicht bloss von einem gemeinsam getrage- nen Tatentschluss, sondern auch von einer gemeinsamer Verwirklichung des de- liktischen Vorhabens auszugehen. Das hat zur Folge, dass der Beschuldigte im Sinne der Mittäterschaft die von BO._____ ausgehenden Drohungen ebenfalls zu tragen hat, womit er sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der qualifizierten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt.

E. 6.16 Sowohl in Bezug auf Sachverhalt 26 als auch auf Sachverhalt 30 kann fest- gehalten werden, dass die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

E. 6.17 Hinsichtlich Sachverhalt 28 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte am 19. September 2019 via WhatsApp die Privatklägerin anwies, als Liebesbeweis "irgendwo" Geld zu klauen. Zudem ist erwiesen, dass er ihr diesbe- züglich drohte, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte sie das Geld nicht beschaf- fen können. Das Vorhandensein der Erfordernisse einer Geldforderung einerseits und einer Androhung ernstlicher Nachteile andererseits, ist vorliegend nicht anzu- zweifeln. Der Einwendung der Verteidigung kann in dieser Hinsicht demnach nicht gefolgt werden (vgl. act. 223 Rz. 187), da – wie nun schon mehrfach ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.) – das Inaussichtstellen von Liebesentzug bzw. eines Kontaktabbruches für die fanatisch verliebte, junge Privatklägerin bereits aus- reichte, um den subjektiv für sie herabgesetzten Anforderungen zu genügen. Ob der Beschuldigte tatsächlich davon Gebrauch gemacht hätte oder – wie es die Ver- teidigung einwendet – eben nicht, spielt dabei keine Rolle. Ausreichend ist seine zweifellos vorhandene Kenntnis über die Reichweite einer solchen Androhung und der Umstand, dass er ihr das in Aussicht gestellt hat. Problematisch erweist sich im Vorliegenden jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Eigentlichen an- gewiesen hat, das Geld – im Unterschied zu sämtlichen vorangegangenen Geld- forderungen – nicht bei sich oder ihren Eltern zu beschaffen, sondern "irgendwo" bzw. bei irgendjemanden. In Analogie zu der vor allem beim Betrug verbreiteten Lagertheorie (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a; BSk StGB II-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 145) fehlt es damit an einer notwendigen unmittelbaren Vermögensverfügung bzw. -schädigung respektive einer Absicht dazu. Das hat zur Folge, dass vorliegend nicht mehr von einer (versuchten) Erpressungshandlung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ausgegangen werden kann. Es bleibt im Nachfolgenden je- doch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte mit seinen Verhaltensweisen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht hat (vgl. nachstehend Erw. IV. 12.).

E. 6.18 Sachverhalt 31 gliedert sich in zwei zusammenhängende Abschnitte, wobei hinsichtlich des ersten Abschnitts in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass der Be- schuldigte im Dezember 2019 via WhatsApp über mehrere Tage hinweg von der Privatklägerin Bargeldbeträge in der Höhe zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.– forderte, wobei er ihr nicht nur vorgab, in finanzieller Not zu sein, sondern seine Forderungen bisweilen auch mit Gewaltandrohungen untermauerte. Mithin ergibt

- 382 - sich aus den sichergestellten Chatnachrichten, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin die Wahl offen liess, ob sie kassieren wolle und gab ihr zu verstehen, dass es ihre letzte Chance sei (vgl. act. 07/10 S. 56 ff.). Unter "kassieren" ist unzweifel- haft ein Inaussichtstellen von Schlägen bzw. allgemein von Gewalt gegen Leib und Leben zu verstehen, und zwar sowohl aus der Perspektive des Senders als auch des Empfängers. Ebenfalls ausser Frage steht mit dem erstellten Tatgeschehen, dass der Beschuldigte diese Nachrichten im Hinblick auf das geforderte Geld ver- schickte und damit die Erfüllung seiner Geldforderung sicherstellen wollte. Die Ver- teidigung wendet ein, dass die Aussicht auf Schläge der Privatklägerin egal gewe- sen sei und dieser Versuch deshalb von Vornherein ins Leere gezielt habe. Die Privatklägerin habe gewusst, was sie erwarten würde und habe dem Beschuldigten nur deshalb Geld in Aussicht gestellt, weil sie ihn habe sehen wollen (vgl. act. 223 Rz. 238). Hierzu ist anzumerken, dass die – prinzipiell aus dem Kontext gerissene

– Ansicht der Privatklägerin vorliegend einer Erpressungshandlung des Beschul- digten nicht entgegensteht. Ohnehin erscheint es lebensfremd, dass die Privatklä- gerin Schläge des Beschuldigten gewollt bzw. einfach so hingenommen hätte. Viel- mehr ist in dieser Aussage der Privatklägerin ein weiterer Nachweis dessen zu ent- nehmen, dass ihre Besessenheit vom Beschuldigten derart stark war, dass sie alles getan oder hingenommen hätte, nur um ihn zu sehen. An und für sich entscheidend ist hier einzig, ob der Beschuldigte die von ihm angedrohte Gewalt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt und ob sie zudem ernstlich gemeint ist. Beides kann hier unzweifelhaft bejaht werden und wird von der Aussage der Privatklägerin nicht relativiert. Damit hat er sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer qualifi- zierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt. Die unter Abschnitt zwei in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Verhaltens- weisen des Beschuldigten können sodann nur noch als reine Reaktion des Be- schuldigten auf seine mögliche Enttäuschung bzw. Wut gewertet werden und nicht mehr als Nötigungshandlung zur Durchsetzung seiner zuvor an die Privatklägerin gerichteten Geldforderung, womit es an der Konnexität fehlt und die Voraussetzun- gen einer qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB nicht erfüllt sind. Allenfalls erfüllt der Beschuldigte vorliegend die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und bzw. oder der

- 383 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich mangelt es der Ankla- geschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 jedoch an den klar umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, weswegen in dieser Hinsicht kein Schuldspruch erfolgen kann.

E. 6.19 Gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt oder er die gleiche Person fortgesetzt erpresst. Der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbege- hung zielt dabei auf Fälle, in denen dieselbe Person wiederholt erpresst wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem einmaligen Willensentschluss be- ruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder neu fasst (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 307). Eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation ist grundsätzlich ab zwei Fällen denkbar. Entscheidend für die Qualifikation ist jedoch eine Gesamt- betrachtung, die nicht nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet. Gemeint ist letztlich eine "mehrfache Wiederholung, die dem Opfer das Gefühl vermittelt, nie mehr frei zu sein" (vgl. PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 14; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 40).

E. 6.20 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte insgesamt der einfach vollendeten und dreifach versuchten (einfachen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Obwohl hier mehr als zwei Tatbegehungen vorliegen, lässt sich die prinzipielle Anwendung des oben zitierten qualifizierten Tatbestandes und damit eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe noch nicht ausnahmslos rechtfertigen. Vielmehr muss an dieser Stelle eine allfällige Anwendung von Ziffer 2 im Lichte des Gesamtbildes betrachtet und beur- teilt werden. Demgemäss ist zunächst hervorzuheben, dass sich die genannten vier Erpressungen bzw. Erpressungsversuche innerhalb von rund drei Monaten ereig- neten, wobei sich die geforderten Geldbeträge bis zu einer Höhe von Fr. 5'000.– erstreckten. Diese Umstände sind wiederum im Kontext dessen zu sehen, dass der Beschuldigte das Geld nicht etwa von einer vermögenden Person forderte, sondern von der noch nicht einmal 14-jährigen Privatklägerin, von der er zweifellos wusste,

- 384 - dass sie selber über kein Geld verfügte, sondern es ihren Eltern stehlen musste. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin jeweils innert kürzester Zeit in ein kaum tragbares Dilemma manövriert bzw. zumindest die Absicht dazu gehabt und alles Notwendige unternommen, um es so weit kommen zu lassen. Obwohl im Vor- liegenden strafrechtlich nicht relevant, erwecken die weiteren in tatsächlicher Hin- sicht festgestellten Geldforderungen des Beschuldigten zusammen mit den konkre- ten Erpressungshandlungen ohne weiteres den Anschein, dass sich die Privatklä- gerin in den Forderungen des Beschuldigten gefangen sah. Daran ändern letztlich auch die von der Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragungen sinngemäss aufge- rufenen Umstände nichts, wonach sie dem Beschuldigten jeweils gerne geholfen habe. Gesamthaft erscheint es im Vorliegenden ohne weiteres angezeigt, die Qua- lifizierung einer mehrfachen bzw. fortgesetzten Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auf die oben beschriebenen und dem Beschuldigten angelasteten Er- pressungshandlungen im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

7. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 7.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Erforderlich ist stets, dass der Täter eine Nötigungs- handlung begeht, welche gerade die Duldung des Diebstahls bezweckt. Verübung von Gewalt liegt in jeder Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Kör- per des Opfers vor; so reicht es beispielsweise bereits aus, wenn der Täter eine Frau umstösst (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 16 mit Hinweis auf BGE 71 IV 121; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 140 N 36 mit Hinweis auf BGE 107 IV 108). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz sowie mit Aneig- nungs- und Bereicherungsabsicht handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 44 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 140 N 7). Daran fehlt es, wenn zunächst aus anderen Gründen Gewalt verübt oder das Opfer widerstandsunfähig gemacht, und erst dann der Entschluss zum

- 385 - Diebstahl gefasst wird (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 178; BGE 122 IV 97 E. 2b). 7.1.1. Hinsichtlich Sachverhalt 1 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Wartehalle des Hauptbahnhofs W._____ mit Faustschlägen gegen das Gesicht und den Bauch sowie mit Fusstritten gegen die Beine traktiert hat. Auch wenn die Intensität der genannten Schläge und Tritte nicht abschliessend feststeht, liegt allein schon angesichts des Verletzungsbilds der Privatklägerin zweifellos eine tatbestandsmässige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Form einer Gewaltanwendung vor. Es steht zudem fest, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten anschliessend Fr. 40.– ge- geben hat, welches Geld er an sich genommen und der Privatklägerin nicht wieder zurückgegeben hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis eines Diebstahls gege- ben. Letztlich steht in Sachverhalt 1 auch der Zusammenhang zwischen den Schlä- gen sowie Tritten und der Geldwegnahme ausser Frage, was sich bereits anhand des in objektiver Hinsicht festgestellten Geschehensablaufs offensichtlich zeigt. 7.1.2. In Sachverhalt 14 steht sodann fest, dass der Beschuldigte in der Bahn- hofsunterführung in AP._____ SG die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf wuchtig gegen den dort stehenden Billetautomaten geschlagen hat, in- dessen Folge die Privatklägerin eine Beule am Kopf erlitten hat. Entsprechend sind auch hier die Voraussetzungen einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Form von Gewaltanwendung erfüllt. Im Unterschied zu Sachverhalt 1 fehlt es vorliegend an einer erfolgreichen Geldweg- nahme, da sich die Privatklägerin – wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde

– der Aufforderung des Beschuldigten widersetzt und stattdessen die Flucht ergrif- fen hat. 7.1.3. Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Tatgeschehen in Sachverhalt 27 steht schliesslich fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin im September 2019 Geld verlangt und im Anschluss an ihre Widerrede, die Privatklägerin unver- mittelt geschlagen hat, mit welcher Gewaltverübung der Beschuldigte erneut eine taugliche Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen hat. Auch unter Sachverhalt 27 fehlt es an einem Erfolg in Form eines vollendeten

- 386 - Diebstahls. Der Beschuldigte verliess die fragliche Örtlichkeit trotz Aufforderung und Gewaltanwendung letztlich ohne das von der Privatklägerin auf sich getragene Bargeld in Höhe von Fr. 50.–. 7.1.4. Mit dem unter Sachverhalt 1 erstellten Tatgeschehen ergibt sich ohne wei- teres, dass der Beschuldigte die Fr. 40.– der Privatklägerin behalten und für sich gebrauchen wollte, womit er in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, dass das tätliche Einwirken des Be- schuldigten auf die Privatklägerin nicht Mittel zum Zweck der unrechtmässigen Be- reicherung gewesen sei, sondern als Ventil zur Reaktion der leeren Versprechun- gen der Privatklägerin gedient habe. Das lasse sich anhand der Aussagen der Pri- vatklägerin entnehmen, die letztlich auch keine Erklärung für die Gewalteinwirkung des Beschuldigten habe geben können (vgl. act. 223 Rz. 203). Diesem Einwand steht die überzeugende und glaubhafte Aussage der Privatklägerin klarerweise ent- gegen, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich die Fr. 40.– nur deshalb gegen ihren Willen übergeben habe, damit dieser mit den Schlägen aufhöre (vgl. act. 14/06/06 F/A 60). Darin lässt sich ohne weiteres erblicken, dass der Privatklä- gerin der Grund für die Schläge und Tritte sehr wohl bewusst gewesen ist und sie entsprechend auch in adäquater Weise handeln konnte, mithin die Möglichkeit durch die Geldherausgabe den Beschuldigten vor weiteren Schlägen abhalten zu können antizipiert hat. Der Verteidigung kann zwar insoweit beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Gleichwohl hat er mit seinem aggressiven Verhalten gegenüber der Privat- klägerin in Kauf nehmen müssen, dass sie von ihrer ursprünglichen Idee, ihm kein Geld herauszugeben, abrücken wird und hat damit zumindest eventualvorsätzlich auf die Verwirklichung des Tatbestandes (Geldwegnahme) hingewirkt. Entspre- chend erfüllt der Beschuldigte mit seinem Verhalten unter Sachverhalt 1 sämtliche Voraussetzungen eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist. 7.1.5. Unter Sachverhalt 14 steht – entgegen der Ansicht der Anklägerin – einzig fest, dass der Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte H._____) von der Privatklä-

- 387 - gerin das Zugbillet bezahlt erhalten wollte. Damit ist im Verhalten des Beschuldig- ten fraglos eine Bereicherungsabsicht vorhanden. Im Lichte des obgenannten Ab- grenzungskriterium (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.1.) kann vorliegend jedoch nicht von einem Raub, sondern vielmehr nur von einer (räuberischen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausgegangen werden, da der Beschuldigte eben gerade auf die Mitwirkung der Privatklägerin, nämlich das Bezahlen des Bil- lets, hingewirkt hat. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte durch sein ag- gressives Auftreten aufs Neue zumindest in eventualvorsätzlicher Weise auf diesen Erfolg hingearbeitet hat. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das Geld gar nicht hätte erhältlich machen können, mithin auch nicht mit Gewalt, da die Privatklägerin gar keines auf sich getragen habe, zielt dabei ins Leere (act. 223 Rz. 212 f.). Es kann mit dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tat- geschehen weder davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin eine solche Information vor der Gewaltanwendung des Beschuldigten noch generell von sich gab. Entsprechend kann auch zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Vorstellung gehandelt hat, die Privatklägerin könne ihm das Zugbillet bezahlen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sein Möglichstes ge- tan, um den Erfolg herbeizuführen, weswegen er der versuchten (räuberischen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 7.1.6. Wie bereits angesprochen, steht hinsichtlich Sachverhalt 27 fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Geld verlangt hat, um ein Rap-Video für seine Karriere drehen zu können. Damit steht ohne weiteres auch fest, dass der Beschul- digte – hätte er tatsächlich Geld von der Privatklägerin erhältlich machen können – dieses behalten und für seine eigenen Zwecke gebraucht hätte, womit in subjekti- ver Hinsicht eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht vorliegt. Wiederum wen- det die Verteidigung im Wesentlichen ein, dass es an der Kausalität zwischen der Gewaltanwendung des Beschuldigten und der möglichen Geldwegnahme von Fr. 50.– fehle (vgl. act. 223 Rz. 235 f.). Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem aggressiven Verhalten der Privatklägerin gegen- über im Anschluss an deren Weigerung, zumindest eventualvorsätzlich daraufhin gewirkt hat, dass die Privatklägerin ihm das zweifellos auf sich getragene Bargeld

- 388 - dennoch übergibt. Dass der Beschuldigte letzten Endes eigenhändig die Handta- sche der Privatklägerin ergriff und die Fr. 50.– daraus entnahm, ändert an dieser Tatsache nichts. Der Beschuldigte hat damit in subjektiver Hinsicht sämtliche Vo- raussetzungen eines Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Ent- sprechend ist vorliegend von einem unvollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte nicht alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um den delik- tischen Erfolg herbeizuführen (vgl. dazu BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1; BGer 6B_239/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2.2). Mithin hat der Beschul- digte das Bargeld in Höhe von Fr. 50.– bereits in der Hand gehalten und letztlich von einer endgültigen Wegnahme nur deshalb abgelassen, da ihm einerseits H._____ einen noch höheren Geldbetrag angeboten hat und andererseits die Pri- vatklägerin ihm in Aussicht gestellt hat, am nächsten Tag bzw. noch am gleichen Abend Geld zu beschaffen. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte damit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

8. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB / Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB 8.1. Die Jugendanwaltschaft Winterthur würdigt das unter Sachverhalt 4 zur An- klage gebrachte Verhalten des Beschuldigten zum einen als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und eventualiter zum anderen als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB 8.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Dabei ist nach stän- diger Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

- 389 - Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hingegen scheidet die Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz sowie mit Bereicherungsabsicht handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, mithin auch auf die Arglist beziehen (vgl. PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 146 N 31; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 146 N 29 f.). 8.3. Demgegenüber erfüllt derjenige den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. "Anvertraut" ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbeson- dere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BGE 80 IV 55; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören insbe- sondere vertretbare wie auch unvertretbare, d.h. individuell bestimmte Sachen, die durch fiduziarische Übereignung oder Vermischung ins Eigentum des Täters über- gegangen sind (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 138 N 13; BGer 6B_100/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.1). Entsprechend ist beim Täter befindliches Bargeld, das durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist, nicht als Sache, sondern als Vermögenswert zu qualifizieren (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 11). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht er- forderlich (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 138 N 22). 8.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte von C._____ Bar- geld in der Höhe von Fr. 1'000.– erhalten hat, nachdem er ihr berichtete, dass er umgehend der Polizei einen solchen Betrag erstatten müsse, um nicht im Gefäng- nis zu landen. Obwohl die Verteidigung der festen Überzeugung ist, dass es sich dabei um eine wahre Tatsache gehandelt habe (vgl. act. 223 Rz. 160), verbleiben

- 390 -

– wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. III. C. 4.3.) – Zweifel an der ab- schliessenden Korrektheit dieser Geschichte. Letztlich kann dies aber ohnehin of- fenbleiben, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist bereits aus dem Umstand, dass C._____ – die gegenüber dem Beschuldigten eine allgemein kritische Einstellung gehabt haben dürfte – sich nicht um weitere und fraglos realisierbare Abklärungen bemühte, sondern dem Beschuldigten ohne weiteres einen vergleichsweise hohen Bargeldbetrag überreichte. Entsprechend ist im Verhalten des Beschuldigten kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erblicken. Da der Beschuldigte dieses Geld jedoch in seine eigene Tasche steckte und sich – entgegen den Vorstellungen von C._____ – weder um die Rückzahlungsmodalitäten kümmerte, noch das Geld im vereinbarten Sinne gebrauchte, sondern es zu einem späteren Zeitpunkt für ei- gene Zwecke verprasste, erfüllt der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvorausset- zungen einer Vermögenswertveruntreuung. Mithin handelte der Beschuldigte zwei- fellos auch in der Absicht, sich mit dem genannten Bargeld unrechtmässig zu be- reichern. Damit ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9 Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

E. 9.1 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern. Der objektive Tatbestand setzt damit voraus, dass der Täter jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, d.h. fremden Gewahr- sam bricht und neuen Gewahrsam begründet. Der Gewahrsam besteht in der tat- sächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam ge- geben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (vgl. BGE 115 IV 104 E. 1.c; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 139 N 4). In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt Diebstahl eine Aneignungs- sowie eine Bereicherungsabsicht voraus.

E. 9.2 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Tatentschluss des Täters muss auf

- 391 - das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Eine psy- chisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbil- dung des anderen genügt. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (vgl. BGE 127 IV 122 E. 2.b/aa; BGE 128 IV 11 E. 2.a; BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 24 N 17).

E. 9.3 In Sachverhalt 10 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend den Mitbeschuldigten F._____ via WhatsApp aufgefordert hat, das bei der Privatklägerin befindliche Mobiltelefon zu nehmen und es nach Geld zu durchsuchen. Weiter ist erwiesen, dass F._____ daraufhin besagtes Mobiltelefon an sich nahm und auf der Toilette nach Geld durchsuchte und dieses letzten Endes sogar zerstörte. Dabei konnte F._____ jedoch kein Geld auffinden. Es ist unzwei- felhaft, dass sowohl der Beschuldigte als auch F._____ allfällig bei der Privatkläge- rin oder in deren Mobiltelefon aufgefundenes Geld hätten an sich nehmen wollen, um es für ihre eigenen Interessen oder Zwecke zu verwenden. Mithin manifestierte der Beschuldigte diese Absicht bereits ganz zu Beginn des Abends, als er die Pri- vatklägerin direkt nach ihrem Eintreffen in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ nach Geld fragte. Damit liegt ohne weiteres eine Aneignungs- und Bereicherungs- absicht vor. Da letztlich der Erfolg, d.h. die Wegnahme des Bargelds, ausgeblieben ist, kann an dieser Stelle allerdings nur von einer versuchten Tatbegehung ausge- gangen werden. Obwohl der Beschuldigte zweifellos der massgebende Faktor für den Tatentschluss beim Mitbeschuldigten F._____ gewesen ist, kann vorliegend nicht bloss eine versuchte Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB angenom- men werden. Vielmehr ist von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat den eigentlichen Plan geschmiedet, den Mitbeschuldigten F._____ hernach mit ins Boot geholt und während der Tatausführung die Privatklä- gerin durch die sexuellen Handlungen sogar abgelenkt, womit er unzweifelhaft die

- 392 - Tatherrschaft innegehabt hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte auch ohne ei- gene Ausführungshandlungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter zu qualifizieren und er hat sich die Tathandlungen vom Mitbeschuldig- ten F._____ anrechnen zu lassen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9.4 Mit dem unter Sachverhalt 23 erstellten Tatgeschehen steht des Weiteren fest, dass der Beschuldigte um den 13. Juni 2019 die Privatklägerin via WhatsApp dazu animieren wollte, dass sie ihren Eltern diversen Schmuck bzw. verschiedene Wertgegenstände entwendet, um diese anschliessend ihm zu übergeben. In die- sem Verhalten ist unzweifelhaft eine taugliche Anstiftungshandlung zu Diebstahl im Sinne der oben zitierten Erwägungen zu erblicken. Zudem steht ausser Frage, dass der Beschuldigte dadurch in den Besitz der fraglichen Wertgegenstände gelangen wollte, um diese zu versilbern oder sonst wie in seinem eigenen Interesse zu ver- wenden, womit in seinem Handeln auch eine Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht vorliegt. Da letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob die Privatklägerin der Aufforderung des Beschuldigten im hier anklagegegenständlichen Zeitpunkt nach- gekommen ist, bleibt es bei einer versuchten Tatbegehung. Somit ist der Beschul- digte der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9.5 Hinsichtlich Sachverhalt 26 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu aufgefordert hat, ihren Eltern heim- lich Schmuckstücke wegzunehmen, was die Privatklägerin in der Folge auch ge- macht und die entwendeten Gegenstände dem Beschuldigten hernach übergeben hat. Damit kann unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Tatentschluss bei der Privatklägerin zu einer Wegnahme im Sinne der oben zitierten Ausführungen hervorgerufen hat. Ebenso ausser Frage steht, dass der Beschuldigte dabei in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte, was sich bereits anhand des Umstandes zeigt, dass er allfällig von der Privatklägerin ent- wendete Schmuckstücke später einzig versilbern wollte bzw. dies schlussendlich auch tatsächlich tat. Damit erfüllte der Beschuldigte mit seinem Handeln sämtliche

- 393 - Tatbestandsvoraussetzungen einer Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist.

E. 9.6 In tatsächlicher Hinsicht wurde in Sachverhalt 28 festgestellt, dass der Be- schuldigte am 19. September 2019 mittels diverser Nachrichten über den "Face- book Messenger" von der Privatklägerin Bargeld in der Höhe von mehreren tau- send Franken verlangte. Diesen Nachrichten lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gegenüber zudem klarstellte, dass es ihm egal sei, wie sie an dieses Geld gelange. Mithin zeigte er ihr auf, dass sie nach Gold suchen oder das Geld auch irgendwo stehlen könne (vgl. act. 07/11 S. 46 ff.). Es steht aus- ser Frage, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht über eigenes Vermö- gen in dieser Grössenordnung verfügte, weswegen der Beschuldigte ihr nebst der klaren Aufforderung auch verschiedene Wege aufgezeigt hat, um an Geld zu ge- langen. Darin ist ohne weiteres eine taugliche Anstiftungshandlung im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sehen. Ebenso unzweifel- haft ist, dass der Beschuldigte dabei in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Die Verteidigung wendet hierzu ein, die Privatklägerin habe dem Beschul- digten zu dieser Zeit ohnehin aus freien Stücken Geld geben wollen, da es ihm schlecht ergangen sei. Sie habe diesbezüglich ein Art Mutterrolle inne gehabt. Be- reits aus diesem Grund überzeuge es nicht, dass der Beschuldigte mit seiner For- derung nach Geld bei der Privatklägerin den Tatentschluss auf Diebstahl hervorge- rufen habe. Zudem gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Privatklägerin nach dieser Unterhaltung Geld zu klauen beabsichtigt oder zu klauen versucht habe (vgl. act. 223 Rz. 188). Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass es tatsächlich keine Hinweise gibt, die darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin beabsich- tigte, Geld zu klauen oder tatsächlich versucht hat, Geld zu klauen. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass das Verhalten des Beschuldigten zweifellos dazu geeignet war, einen solchen Tatentschluss bei der Privatklägerin hervorzuru- fen. Mit Blick auf die Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. III. B.) musste ihm zusätzlich ohne je- den Zweifel bewusst sein, dass er mit solchen Nachrichten bei der Privatklägerin durchdringen und an sein Ziel gelangen konnte. Dies lässt sich nicht zuletzt auch

- 394 - eindrucksvoll anhand des Tatgeschehens in Sachverhalt 26 stützen. Da vorliegend der Erfolg, d.h. das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei der Privatklägerin, trotz allem nachweislich nicht eingetreten ist, kann nur von einer versuchten Anstiftungs- handlung ausgegangen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 10 Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

E. 10.1 Nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Hand- lung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Erforderlich ist, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Als solche gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 81 ff.=Pra 90[2001] Nr. 168; BGer 6B_268/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.3). Diesbezüglich gilt das Prinzip der limitierten Akzessorietät; es reicht also aus, dass die Vortat tatbe- standsmässig und rechtswidrig ist (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 160 N 5). Zwar setzt Hehlerei nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat eines anderen voraus – mit anderen Worten kann niemand sein eigener Hehler sein. Indes sieht die höchst- richterliche Rechtsprechung echte Konkurrenz zwischen der Anstiftung zur Vortat und Hehlerei an, selbst dann, wenn die Anstiftung von vorherein in der Absicht spä- terer Hehlerei begangen worden ist (vgl. BGE 70 IV 63 E. 4; BGE 111 IV 51 E. 1.b); BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 160 N 92 ff.). In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

E. 10.2 Hinsichtlich Sachverhalt 23 wurde in tatsächlicher Hinsicht zwar festge- stellt, dass der Beschuldigte der Firma BK._____ in W._____ Schmuckstücke bzw. Gold zu einem Erlös in der Höhe von Fr. 650.– verkauft hat (vgl. vorstehend Erw. III. C. 21.3.). Allerdings kann – entgegen der Ansicht der Anklägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Wertgegenständen

- 395 - um solche gehandelt hat, welche die Privatklägerin ihren Eltern auf vorgängige Auf- forderung des Beschuldigten hin entwendete. Im Gegenteil ist weder erstellt, dass die Privatklägerin – zumindest im vorliegend relevanten Tatzeitpunkt – ihren Eltern Gold bzw. Schmuck gestohlen hat, noch dass sie solches dem Beschuldigten im Anschluss überhaupt übergab. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten sogar davon auszugehen, dass er das in Frage stehende Gold zuvor rechtmässig von Leuten erworben hat, welche keine Verwendung mehr für dieses hatten (vgl. vor- stehend Erw. III. C. 21.3.). Damit fehlt es letztlich an der erforderlichen Vortat im Sinne einer deliktisch erlangten Sache, weswegen der Beschuldigte mit seinem unter Sachverhalt 23 festgestellten Verhalten die Voraussetzungen der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und er von diesem Vorwurf frei- zusprechen ist.

E. 10.3 Des Weiteren steht mit dem unter Sachverhalt 26 erstellten Tatgeschehen fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2019 erneut Schmuck bzw. Gold bei der Firma BK._____ in W._____ zum Preis von 630.– versetzt hat. Die fraglichen Schmuckstücke erhielt der Beschuldigte zuvor von der Privatklägerin, welche eben diese – auf die Aufforderung des Beschuldigten hin – ihren Eltern entwendet hatte. Entsprechend steht fest, dass die vom Beschuldigten verkaufte Ware aus einer im Sinne von Art. 137 StGB ff. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Vortat stammen und damit taugliches Tatobjekt gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar- stellt. Ausser Frage steht zudem, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der von ihm veräusserten Schmuckstücke wusste. Obwohl der Beschuldigte an der unrechtmässigen Beschaffung der fraglichen Wertgegenstände – durch seine Auf- forderung an die Privatklägerin – mitwirkte (vgl. vorstehend Erw. IV. 9.5.), erfüllt er im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit seinem Ver- halten vorliegend auch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei. Da- mit ist der Beschuldigte nebst der Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB auch der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 396 -

E. 11 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

E. 11.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Ur- kunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Fälschen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller über- einstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezem- ber 2018 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist schliesslich erforderlich, dass dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein muss, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Zudem verlangt der subjektive Tatbestand eine Täu- schungsabsicht; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein (BGE 141 IV 369 E. 7.4; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 251 N 43 f.).

E. 11.2 Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und vom Beschuldigten im Übrigen anerkannt wurde, hat er sowohl am 13. Juni 2019 (Sachverhalt 23) als auch am

E. 13 Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB

E. 13.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird mitunter be- straft, wer eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert (Art. 195 lit. a StGB) bzw. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (Art. 195 lit. b StGB). Die Bestimmung schützt sowohl Personen davon, gegen ihren Willen dazu gebracht werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten (vgl. BGE 129 IV 71 E. 1.3). Prostitution besteht im gelegent- lichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen. Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Prostitution regelmässig ausgeübt und für das Opfer zu einer eigentlichen Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines (Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet. Entscheidend ist nicht die

- 400 - quantitative und genaue qualitative Bewertung der Tätigkeit, sondern die vollzo- gene Initiation in die Prostitution als solche, wobei das Wort "gelegentlich" mehr als einen Vorfall impliziert (vgl. Botschaft, BBl 1985 II 1082 f.; BGE 129 IV 71 E. 1.4 und E. 2.3). Ein Zuführen ist jedenfalls bei unmündigen Opfern bereits ab zwei se- xuellen Akten gegen Geld zu bejahen. Bei Unmündigen bedeutet "Zuführen", sie zu veranlassen, sich gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Ein "Zu- führen" ist bei Unmündigen deshalb bereits bei einem blossen Überreden zu beja- hen (vgl. BGE 129 IV 71 E. 2.3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 9 N 6 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, wie namentlich auch das Alter, sowie die Absicht, mit der Prostitutionsförderung einen Vermögensvorteil zu erzielen, erforderlich (vgl. OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 195 N 5c).

E. 13.2 In tatsächlicher Hinsicht wurde in Sachverhalt 20 zwar festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu animieren wollte, sexuelle Handlungen mit U._____ über sich ergehen zu lassen, und zwar als Gegenleistung für das vom Letztgenannten an den Beschuldigten übergebene Bargeld in der Höhe von Fr. 50.–. Da es sich bei der Privatklägerin zum tatrelevanten Zeitpunkt um ein 13.5- jähriges Mädchen handelte – und damit um eine Unmündige – ist das in tatsächli- cher Hinsicht festgestellte Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich bereits als taugliche "Zuführungshandlung" im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Indes lassen sich dem gesamten weiteren ankla- gegegenständlichen und in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt keine weiteren vergleichbaren Situationen entnehmen, in welchen sexuelle Handlungen mit oder an der Privatklägerin – veranlasst durch den Beschuldigten – im Austausch gegen Geld oder andere geldwerte Leistungen gestanden sind. Von "gelegentlich" bzw. jedenfalls von mehr als einem Vorfall kann in keiner Hinsicht ausgegangen werden, womit es bereits in objektiver Hinsicht einerseits an den Voraussetzungen der Prostitution und andererseits an der eigentlichen "Zuführung" gemäss den obi- gen Ausführungen mangelt. Damit sind die Voraussetzungen einer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB nicht erfüllt, weswegen der Beschul- digte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 401 -

E. 14 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 43'263.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 80.00 diverse Kosten (Auslagen Polizei); Fr. 2'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210133-O); Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UH200389-O); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 1'039.50 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), vom Fr. 19'935.15

E. 14.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zunächst eine schwere Drohung zum Ausdruck bringen, das heisst jemandem Nachteile in Aus- sicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei muss die tatsächliche Zufügung des Übels als in irgendeiner Weise vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Auf welche Weise die Drohung erfolgt, ist jedoch unbeachtlich. Sie muss nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sein, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Zur Vollendung der Tat ist weiter erforderlich, dass das Opfer durch das angedrohte Übel tatsäch- lich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Der Erfolg tritt mit dem Verlust des Sicherheitsgefühls ein (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 11 f. u. N 19 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 180 N 7).

E. 14.2 Hinsichtlich Sachverhalt 32 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte anfangs Dezember 2020 aus der Untersuchungshaft ein Schreiben an seine Tante, AD._____, verfasst und anschliessend zum Postversand aufgegeben hat, wobei genanntes Schreiben zwecks Postkontrolle zuerst bei Jugendanwalt Dr. iur. E._____ landete, welcher ebendieses in der Folge gelesen hat. Darin hat der Beschuldigte insbesondere den folgenden Satz geschrieben: "Kennsch das wenn mer es Hündli im Ecke tued es plaggt wird, über Tage, Wuche, Mönet, ir- gendwenn schnappts Hündli, will es langet, au wenns Hündli kei Kraft het und chli isch, versuecht ers." (vgl. act. 10/01/01). Vorab ist festzuhalten, dass dieser euphe- mistisch anmutende Satz einerseits wenig Konkretes hergibt und andererseits in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschuldigte damit direkt an Jugendanwalt Dr. iur. E._____ gerichtet hat bzw. richten wollte. Es sind bereits in objektiver Hinsicht erhebliche Zweifel anzubringen, ob dadurch über- haupt jemand in Schrecken oder Angst versetzt werden kann. Ungeachtet dessen fällt eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht

- 402 - ausser Betracht. In tatsächlicher Hinsicht konnte nicht als erstellt betrachtet wer- den, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Jugendanwalt Dr. iur. E._____ für die Postkontrollen zuständig ist. Zudem adressierte er das fragliche Schreiben auch ausdrücklich an seine Tante und nicht an den Geschädigten oder die Jugendanwaltschaft. Damit kann beim Beschuldigten weder ein direktvorsätzli- ches noch ein eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Gesamthaft betrachtet ist das Schreiben weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht geeig- net, eine Drohung im Sinne der oben zitierten Erwägungen auszusprechen. Damit ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 32 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Strafe

1. Anwendbares Sanktionenrecht 1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 2001 geboren. Bei der Tatbegehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhalten 1 bis 21, welche sich zwischen Frühling 2018 und dem tt. Mai 2019 abgespielt haben, war der Be- schuldigte jeweils noch minderjährig. Die Delikte gemäss den Sachverhalten 22 bis 32 beging der Beschuldigte nach Vollendung seines 18. Altersjahres und damit als Erwachsener. 1.2. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen gemäss Art. 3 Abs. 2 Jugendstrafgesetz (JStG) nur das Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar. Im Jugend- strafrecht sind zudem die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 Abs. 3 JStG). Die Strafe muss demnach aus erzieherischen Gründen in einem an- gemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Zudem müssen bei der Straf- zumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters sowie seine Lebens- und Familienverhältnisse beachtet werden. Sofern der Täter eine oder mehrere Ta- ten vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat, dürfen diese bei der Bil- dung einer Gesamtstrafe indessen nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für

- 403 - sich allein und damit nach den Regeln des JStG beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 3 JStG N 14 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normver- stösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstre- dend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.Nw.). Sind in concreto für be- stimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstra- fen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. 2.2. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesge-

- 404 - richtlichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewi- chen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zuge- messen werden (vgl. hierzu auch OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumessung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Einsatzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem ver- schwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entspräche. Voraus- setzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheits- strafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Be- trachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zuge- messenen hypothetischen Strafe für die zusammengefassten Delikte – berücksich- tigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamt- heitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 2.3. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen, sodass die Strafschärfungs-

- 405 - und Strafmilderungsgründe nur straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen sind (BGE 136 IV 55 E. 5.8; OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.3.1). 2.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzun- gen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. PK-StGB-TRECH- SEL/THOMMEN, Art. 47 N 19). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tä- tern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (OGer ZH SB130239 vom

22. August 2014, E. IV.3.2). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.3.3 m.w.Nw.). Zu berücksichtigen ist ferner

- 406 - das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der sub- jektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.5. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die per- sönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfind- lichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. 2.6. Abschliessend ist sodann – wie bereits angesprochen – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb derjenigen Delikte, für welche gemäss den nachste- henden Ausführungen auf gleichartige Strafen erkannt wird, eine (jeweilige) Ge- samtstrafe zu bilden. Hierfür ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sog. Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe be- droht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch nied- riger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret ver- wirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit

- 407 - der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu reduzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; BGer, 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; MATHYS, a.a.O., N 500 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung der Delikte als Erwachsener

E. 17 Februar 2020 bis 30. März 2020, bereits entschä- digt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem Fr. 154'647.25

E. 22 Mai 2020, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 91'000.–; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 58'056.90 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 286'522.15 Total

15. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 14 werden dem Beschuldigten im Um- fang von Fr. 25'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. Mündliche Eröffnung (am 8. Juli 2022) und schriftliche Mitteilung im Disposi- tiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Jugendanwaltschaft Winterthur im Doppel (übergeben); − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, dreifach für sich, zuhanden der Privat- klägerin und der Inhaberin der elterlichen Sorge (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (per Ein- schreiben gegen Empfangsschein); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Beschlusses vom

- 456 -

7. Juli 2022 (vorab per Telefon an … und per E-Mail an ...@ji.zh.ch, da- nach per Einschreiben gegen Empfangsschein); − die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben gegen Empfangsschein); − die Jugendanwaltschaft Winterthur im Doppel (per Einschreiben gegen Empfangsschein); − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, dreifach für sich, zuhanden der Privat- klägerin und der Inhaberin der elterlichen Sorge (per Einschreiben ge- gen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9, 10, 11, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); − AV._____, S._____-strasse …, W._____ (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 c) und d); per Gerichtsurkunde); − das Bezirksgericht Winterthur (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 a); überbracht); − die Jugendanwaltschaft Winterthur (in die Akten der Geschäft- Nr. STR/2019/20000685, Strafbefehl vom 31. Juli 2019; gegen Emp- fangsschein); − die Jugendanwaltschaft Winterthur, z. Hd. von Jugendanwalt Kost, (hinsichtlich Disp.-Ziff. 10; gegen Empfangsschein); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG (gegen Empfangsschein).

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Jugendgericht, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 457 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 7. Juli 2022 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Jugendgericht Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Oehler MLaw Th. Grolimund

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Jugendgericht Geschäfts-Nr.: DJ210004-K/U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichte- rin lic. iur. A. Schneeberger und Ersatzrichter PD Dr. iur. S. Zogg so- wie Gerichtsschreiber MLaw Th. Grolimund Urteil vom 7. Juli 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen Jugendanwaltschaft Winterthur, Jugendanwalt MLaw André Kost, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Menschenhandel etc.

- 2 - Privatklägerin B._____, gesetzlich vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Jugendanwalt MLaw A. Kost für die Anklagebehörde, der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Rechts- anwältin Dr. iur. Y._____ namens und teilweise in Begleitung der Privatklägerin (Prot. S. 28 ff.). Teilweise Staatsanwältin lic. iur. K. Baumgartner sowie die Beschuldigten und deren amtliche Verteidigungen in den gleichzeitig geführten Verfahren mit den Ge- schäfts-Nr.: DJ220003-K, DJ220004-K, DJ220005-K, DG210031-K, DG210032-K und DG220015-K. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 26 S. 69; act. 220 S. 32)

1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.

2. Es sei der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen (Probezeit 12 Monate) zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestra- fen.

4. Die erstandene Haft sei an die Strafe anzurechnen (Stand am 30. Mai 2022, ca. 09.00 Uhr: 833 Tage).

5. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

6. Es sei eine Geldstrafe festzulegen (vgl. Art. 182 Abs. 3 StGB).

7. (…)

8. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

9. Es sei über die zur Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

- 4 -

10. Es sei über weitere Asservate, Spuren und Spurenträger zu entschei- den.

11. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

12. Es sei dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen (Kosten inkl. Ge- bühr für das Vorverfahren).

13. Soweit bei einzelnen Taten zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten sei, sei unter Vorbehalt von ne bis in idem der entsprechende Sachver- halt einzustellen. II. Der amtlichen Verteidigung (act. 223; Prot. S. 508): "1. Es seien die Vorwürfe im Sinne der nachgenannten Gesetzesbestim- mungen und Anklagesachverhalten einzustellen: − Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 1, 3, 8, 12, 14, 15, 19, 20 und 21 − Art. 136 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 2 − Art. 180 StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 3 und 20 − Art. 179quarter StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 10, 18 und 22 − Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt 11 − Art. 181 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 17

2. Mein Mandant sei der Delikte im Sinne der nachfolgenden Gesetzesbe- stimmungen und Anklagesachverhalten schuldig zu sprechen: − Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss den Anklagesachverhalten 2, 3, 6, 10, 20, 24 und 25 − Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22 und 24 StGB gemäss Anklagesachver- halt Nr. 6 − Art. 197 Abs. 4 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 10, 15 (16), 18, 22, 24 und 29 − Art. 138 Ziff. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 4 − Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 7, 24 und 31 − Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 13 − Art. 139 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 10 − Art. 139 i.V.m. 22 und 24 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 23 − Art. 139 i.V.m. 24 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 26 − Art. 160 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 26 − Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 23 und 26

- 5 - − Art. 147 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 19 − Art. 126 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 27 und 31

3. Mein Mandant sei freizusprechen von den Handlungen gemäss nach- folgenden Gesetzesbestimmungen und Anklagesachverhalten: − Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 5, 15, 18 und 30 − Art. 189 StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 2, 6 und 15 − Art. 190 StGB gemäss den Anklagesachverhalten Nr. 2, 5, 10, 15, 18 und 24 − Art. 190 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 25 − Art. 182 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 20 − Art. 195 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 20 − Art. 140 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 1 − Art. 140 i.V.m. 22 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 14 und 27 − Art. 156 Ziff. 2 und/oder 3 StGB gemäss den Anklagesachverhal- ten Nr. 3, 7, 8, 9, 11, 12, 15, 19, 20, 21, 30 und 31 − Art. 146 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 4 − Art. 139 i.V.m. 24 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 27 − Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 27 − Art. 180 StGB gemäss Anklagesachverhalt Nr. 32

4. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 15.– sowie einer Busse unter Anrechnung der erstandenen Haft.

5. Die Freiheitsstrafe ist teilbedingt, die Gelstrafe bedingt zugunsten einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.

6. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, ggf. mit Auflagen, anzuordnen und Dr. D._____ als forensischer Therapeut ein- zusetzen.

7. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitstrafe sei zugunsten der Dauer der mit Urteil vom 8. Juli 2022 anzuordnenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. Die Busse sei zu bezahlen.

8. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten.

9. Mein Mandant sei nach der Urteilseröffnung am 8. Juli 2022 aus der Si- cherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

10. Die beschlagnahmten Gegenstände seien an den Berechtigten heraus- zugeben. Meinem Mandanten seien die Foto- und Kontaktdaten aus seinem beschlagnahmten Mobiltelefon herauszugeben.

- 6 -

11. Mein Mandant sei darauf zu behaften, der Familie der Privatklägerin Fr. 7'000.– zu bezahlen bzw. die bereits laufende Abzahlungsvereinba- rung einzuhalten. Die übrigen Forderungen sind abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf einzutreten ist.

12. Die Kosten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anteils- mässige auf die Staatskasse zu nehmen." III. Des Beschuldigten (sinngemäss): − Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerin (act. 221): "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen."

2. A._____ sei zu verpflichten, dem Opfer B._____ eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019.

3. A._____ sei zu verpflichten, dem Opfer B._____ Schadenersatz von 1'447.– zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2022.

4. Es sei festzustellen, dass A._____ gegenüber B._____ gegen die Vor- lage der entsprechenden Belege für die bis Ende 2022 anfallenden Therapiekosten schadenersatzpflichtig ist.

5. Es sei festzustellen, dass A._____ gegenüber B._____ für die Folgen der angeklagten Straftaten ersatzpflichtig ist und es sei von einem Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen.

6. A._____ sei zu verbieten, sich während der Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils, bzw. im Haftfall ab Entlassung, in irgendeiner Form direkt oder über Drittpersonen Kontakt mit dem Opfer B._____ aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektro- nischem Weg oder sich ihr in irgendeiner Form anzunähern, im Falle der Anwendung von Art. 28b ZGB in Verbindung mit der Androhung ei- ner Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten, mit der Feststellung, dass das Opfer B._____ ge- mäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht zur Rückzahlung der Kosten für die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet ist." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Jugendanwaltschaft Winterthur erhob am 9. Juni 2021 Anklage gegen den Beschuldigten beim hiesigen Jugendgericht (act. 26).

- 7 -

2. Am 16. Juni 2021 verfügte der Präsident des Jugendgerichts nebst der Ein- vernahme des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung auch die Einver- nahme der Privatklägerin und setzte den Parteien darüber hinaus Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen (act. 31). Innert erstreckter Frist (act. 34) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

28. Juli 2021 diverse Beweisanträge stellen (act. 44), worüber mit Verfügung vom

26. Oktober 2021 entschieden wurde (act. 70). Weitere Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten erfolgten mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (act. 104). Über diese wurde mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 entschieden (act. 125). Die Privatklägerin erklärte sich bereit, vor Gericht nochmals auszusagen und verzichtete darüber hinaus zunächst auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 36). Unter dem 1. Mai 2022 gingen schliesslich dennoch Beweisanträge der Privatklägerin ein (act. 165), wobei die eingereichten Unterlagen ohne formellen Entscheid zu den Akten genommen wurden (act. 167).

3. Am 3. Dezember 2021 wurde eine Vorverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher im Hinblick auf die anberaumte Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 bis

7. Juni 2022 vor allem organisatorische Fragen geklärt wurden (Prot. S. 10 ff.).

4. Nachdem an der Vorverhandlung vom 3. Dezember 2021 festgehalten wurde, dass insbesondere die Jugendstrafverfahren unter Ausschluss der Öffent- lichkeit stattfinden würden, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 beantragen, es seien (auch) die Medienvertreter von der Hauptverhandlung auszuschliessen (act. 104). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 beantragte auch die Privatklägerin den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit inkl. der Medienver- treter in sämtlichen sie als Opfer betreffenden Verfahren (act. 132). Über den Aus- schluss der Öffentlichkeit und der Medienberichterstatter wurde mit Beschluss vom

7. April 2022 entschieden (act. 149). Der Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, datiert vom 28. April 2022 (act. 164). Mit Ein- gabe vom 1. Mai 2022 stellte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin in Aussicht,

- 8 - dass diese nunmehr auf den Ausschluss der Presse während ihrer Befragung ver- zichte (act. 165 S. 2). Darüber wurde schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung definitiv entschieden (Prot. S. 46, S. 73 und S. 77).

5. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurden die Parteien formell zur Hauptver- handlung vorgeladen (act. 145). Die Hauptverhandlung fand vom 16. Mai 2022 bis am 7. Juni 2022 statt (Prot. S. 28 ff.). II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. Mai 2001 geboren wurde und die ihm von der Jugendanwaltschaft Winterthur in der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 vorgeworfenen Straftaten im Zeitraum vom Frühling 2018 bis

1. Dezember 2020 und somit im Alter zwischen 17 und 19.5 Jahren begangen ha- ben soll (vgl. act. 26 S. 11 und S. 66). 1.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG bleibt das Jugendstrafverfahren anwendbar, sofern ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet wurde, bevor eine nach Vollen- dung des 18. Altersjahr begangene Tat bekannt geworden ist. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der Straftaten das 18. Altersjahr in mehreren Fällen – wie sich im Folgenden zeigen wird (vgl. nachstehend Erw. III. C. 20. ff.) – bereits vollendet hatte, stellt sich an dieser Stelle die Frage nach der Anwendbarkeit des Jugendstrafverfahrens. Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen den Beschul- digten am 18. Januar 2019 von der Jugendanwaltschaft Winterthur eingeleitet (vgl. act. 01/01/04). Zudem wurde gegen den Beschuldigte am 19. Februar 2019 An- zeige erstattet (vgl. act. 01/01/17) und er wurde am 7. Mai 2019 erstmals polizeilich befragt (act. 16/01). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde demnach vor Vollendung seines 18. Altersjahres eingeleitet, weswegen das jugendstrafrechtli- che Verfahren Anwendung findet. 1.3. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen gemäss Art. 3 Abs. 2

- 9 - JStG nur das Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar. Bedarf der Täter einer Mass- nahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz (JStG) anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Ungeachtet der Sank- tionsfrage bleibt bei Übergangstätern das Jugendstrafprozessrecht grundsätzlich anwendbar (BGE 135 IV 206 E. 5.3). In dieser wird insbesondere festgehalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung finden, sofern die Jugendstrafprozessordnung keine besonderen Regelungen vorsieht (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO).

2. Verletzung des Anklageprinzips Eine Verletzung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens der Verteidigung nicht in allgemeiner Art und Weise geltend gemacht. Sofern diese eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes im Zusammenhang mit einzelnen Vorwürfen rügt, so ist darauf nachfolgend im konkreten Einzelfall einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). Soweit die Verteidigung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte rügt, eine Nötigungshandlung des Beschuldigten bzw. eine Zwangssituation der Privat- klägerin sei nicht ausreichend umschrieben (act. 223 S. 71 ff.), so ist dem entgegen zu halten, dass die in der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte sowie die unter den einzelnen Sachverhaltsabschnitten aufgeführten Handlungen des Beschuldig- ten insgesamt eine ausreichende Umschreibung einer möglichen Nötigungshand- lung darstellen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit auch unter diesem Aspekt nicht vor.

3. Strafanträge und Konstituierung Privatklägerschaft 3.1. Vorliegend werden dem Beschulidgten mehrheitlich Offizialdelikte zur Last gelegt, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Lediglich beim Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB

- 10 - handelt es sich um Delikte, welche nur auf Antrag verfolgt werden (vgl. Art. 30 ff. StGB). 3.2. Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der vermeintlich verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung eine Strafverfolgung stattfinden soll (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die von einer geschädigten Person abgegebene Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO, sich als Zivil- oder Strafkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, ist als Strafantrag zu qualifzieren. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist Prozessvoraus- setzung (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 30 N 1 f.). 3.3. Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). 3.4. Mit Eingabe von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ namens der Geschädigten B._____ vom 12. Dezember 2019 konstitutierte sich diese rechtsgültig als Privatklägerin (act. 22/01/001). Die Konstituierungserklärung hat für sämtliche Antragsdelikte als Strafantrag zu gelten, wobei von der Privatklägerin angesichts des langen Deliktzeitraums und ihres zunächst fehlenden Bewusstseins hinsichtlich der möglichen Taten nicht verlangt werden konnte, dass sie nach jeder Verwirklichung eines potentiellen Antragsdelikts durch den Beschuldigten einen Strafantrag stellte (BSK STGB I-RIEDO, Art. 31 N 24 f.). Über die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerin wird nachfolgend zu befinden sein (vgl. nachstehend Erw. X.). 3.5. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zum Nachteil des stellvertretenden Jugendanwaltes Dr. iur. E._____ (act. 26 S. 66; Sachverhalt 32) liegt ein gültiger Strafantrag vom 9. Dezember 2020 vor (act. 10/01/04). Eine Konstituierung des Geschädigten E._____ als Privatkläger ist nicht erfolgt.

- 11 - 3.6. Die Mutter der Privatklägerin, C._____, welche in der Anklageschrift vom

9. Juni 2021 hinsichtlich des Betrugsvorwurfs vom 18. Januar 2019 (vgl. act. 26 S. 16; Sachverhalt 4) als Geschädigte geführt wird, hat auf eine Konstituierung als Zivil- oder Strafklägerin ausdrücklich verzichtet (act. 22/02/06).

4. Verjährung 4.1. Nachdem dem Beschuldigten Delikte vorgeworfen werden, welche er sowohl vor als auch nach seiner Volljährigkeit begangen haben soll, stellt sich die Frage nach den geltenden Verjährungsfristen bei Übergangstätern. Art. 1 Abs. 2 JStG verweist auf Bestimmungen des StGB, welche auch für jugendliche Straftäter anwendbar sind. Ein Verweis auf die im StGB geltenden Verjährungsfristen besteht nicht, weshalb diese jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Art. 3 Abs. 2 JStG regelt die Anwendbarkeit von JStG und StGB auf Übergangstäter, mithin Beschuldigte, welche Delikte vor und nach Vollendung ihres

18. Altersjahres begangen haben, wie dies vorliegend der Fall ist. Art. 3 Abs. 2 JStG hält dazu fest, dass hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar ist, im Übrigen bleibt e contrario das JStG anwendbar. Ob die Verjährungsfristen unter den Begriff der "Strafe" zu subsumieren sind und sich demnach nach den längeren Bestimmungen des StGB richten, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden (vgl. BGE 143 IV 49, welcher die Frage offen liess), entsprechend ist derzeit von einer Regelungslücke auszugehen, welche im Lichte von Art. 1 StGB nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgefüllt werden darf. Somit müssen für sämtliche Delikte, auch jene, welche der Beschuldigte nach Eintritt der Volljährigkeit begangen haben soll, die verkürzten Verjährungsfristen von Art. 36 JStG zur Anwendung gelangen. 4.2. Nach Art. 36 Abs. 1 JStG verjährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedoht ist (lit. a), nach drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (lit. b) und nach einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbare Recht mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c).

- 12 - Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs.1 StGB) und der Verabreichung von gesundheitsgefährdenen Stoffen an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sind mit einer Strafe von maximal bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjähren damit nach drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG), folglich wenn sie im konkreten Fall vor dem 8. Juli 2019 begangen wurden. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Sachverhalt 2 (Ver- abreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB), gemäss Sachverhalte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21 (mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), gemäss Sachverhalte 3, 20, 21 (mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB), gemäss Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22 (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB) sowie gemäss Sachverhalt 17 (Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) der Fall. Das Verfahren betreffend diese Vorwürfe ist demgemäss definitiv einzustellen.

5. Beweisanträge 5.1. Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. vorstehend Erw. I. 2.), stellte die Verteidigung vor Durchführung der Hauptverhandlung verschiedentlich und teil- weise wiederholt Beweisanträge. Sämtliche diesbezüglichen Anträge wurden vor Beginn der Hauptverhandlung behandelt und entschieden. Es kann auf die entspre- chenden Entscheide verwiesen werden (act. 44; act. 70; act. 104 und act. 125). 5.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung zu Protokoll, dass sie an ihren bisher gestellten Beweisanträgen festhalte (act. 223 S. 6 und Prot. S. 500). Es kann auf die Beweisergänzungsentscheide vom 26. Oktober 2021 (act. 70) und vom 1. März 2022 (act. 125) verwiesen werden. An den darin aufge- führten Erwägungen und Entscheidgründen ist festzuhalten, weshalb keine weite-

- 13 - ren Beweise abzunehmen sind. Auf den Antrag der Verteidigung, es seien die The- rapie- und Arztberichte sowie die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Frauenfeld betreffend die Privatklägerin zu edieren (act. 223 S. 6) ist nach- folgend einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. B. 5.7.2.). 5.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung verwies die Jugendanwaltschaft anläss- lich der Befragung des Beschuldigten auf einen seitens seiner Verteidigung einge- reichten Therapiezwischenbericht vom 26. November 2021 (act. 105), worauf Staatsanwältin lic. iur. K. Baumgartner im Sinne eines Beweisergänzungsantrags den Beizug dieses Therapieberichts in die Akten der Strafverfahren betreffend die erwachsenen Mitbeschuldigten (Geschäfts-Nr: DG210031-K, DG210032-K und DG220015-K) und die Privatklägervertreterin den Beizug in sämtliche Verfahrens- akten beantragte. Dieser Beweisergänzungsantrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zuhanden des Protokolls bereits abgewiesen, weshalb nicht mehr weiter darauf eingegangen werden muss (Prot. S. 177 f. und Prot. S. 187 ff.).

6. Haft 6.1. Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2020 verhaftet (act. 02/01/03). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 versetzte die Jugendanwaltschaft Winterthur den Beschuldigten in Untersuchungshaft (act. 02/02/03), welche jeweils bis zur Ankla- geerhebung verlängert und aufrecht erhalten wurde (act. 02/02/06; act. 02/02/11; act. 02/02/16; act. 02/02/20; act. 02/02/23; act. 02/02/27; act. 02/02/30; act. 02/02/34; act. 02/02/38; act. 02/02/41; act. 02/02/46; act. 02/02/51; act. 02/02/56; act. 02/02/61; act. 02/02/66; act. 02/02/70). 6.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Win- terthur vom 17. Juni 2021 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (act. 33/01). Die Sicherheitshaft wurde monatlich verlängert (act. 41; act. 49; act 56; act. 69; act. 85; act. 102; act. 116; act. 124; act. 136; act. 160). 6.3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 ersuchte der Beschuldigte um Haftentlas- sung und Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei (act 44). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur wies das

- 14 - Gesuch um Haftentlassung am 12. August 2021 ab (act. 49). Eine dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 7. September 2021 abgewiesen (act. 50). In der Folge wies auch das Bundesgerichts die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

26. Oktober 2021 ab (act. 77). Ein neuerliches Haftentlassungsgesuch liess der Beschuldigte unter dem

13. Januar 2022 stellen (act. 110). Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 25. Januar 2022 erneut abgewiesen (act. 116). Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ebenfalls ab; hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2022 gut und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen fest (act. 137). 6.4. Bis zum vorliegenden Urteil befand sich der Beschuldigte somit insgesamt während 872 Tage (17. Februar 2020 bis 7. Juli 2022) in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. III. Sachverhalt A. Allgemeines

1. Grundlagen 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Ge- mäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. m.w.H.; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGer 6B_617/2013 vom

4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürf- tigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und sub-

- 15 - jektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Un- schuld (BGE 127 I 38 E. 2.a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 128 I 81 E. 2. m.w.H.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch die BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4 (=Pra 93 (2004) Nr. 51) und BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB190096 vom

2. März 2020, E. 5.2.; BGE 124 IV 88 E. 2.a; BGE 120 1a 31 E. 2.c; BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003, E. 1.4. (=Pra 93 (2004) Nr. 51). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7. m.w.H.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu-

- 16 - chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat, oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen so- wie auf Widersprüche (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Vorliegend stützt sich die Anklage hauptsächlich auf die (kaum vorhande- nen) Aussagen des Beschuldigten (act. 16/01-08 und act. 17/01-37) und der Pri- vatklägerin (act. 12/01-08; act. 13/01-09; act. 14/01-07), welche einander gegen- überstehen. Darüber hinaus liegen die Aussagen der Mitbeschuldigten F._____ (act. 19/01/01-10), G._____ (act. 19/03/01-04), H._____ (act. 18/01-16), I._____ (act. 19/04/01-06) und J._____ (act. 19/05/01-06) sowie weiterer Personen (act. 15/01-16) vor. Weiter wurden diverse Mobiltelefone ausgewertet. Die Auswer- tungsergebnisse sind dokumentiert und dienen ebenfalls als Beweismittel (act. 05/01-07; act. 06/01-04; act. 07/01-17). Schliesslich liegen den Akten auch ein- zelne Bild-, Audio- bzw. Videoaufnahmen bei, welche vorliegend grundsätzlich als objektive Beweismittel herangezogen werden können (act. 25/01-92 und act. 45/09).

- 17 - 2.2. Vorbehältlich der nachfolgend konkret aufgeführten, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren Beweismittel, steht der Verwertbarkeit der Beweismit- tel nichts entgegen. Eine generelle Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel wurde auch seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. act. 223).

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Wie vorstehend dargelegt, kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Beteiligten untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch ist nachste- hend auf die Glaubwürdigkeit einzelner Personen einzugehen. 3.2. Die Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person ist anhand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Massgebend sind in Analogie zu den Bestimmungen betreffend die Einvernahme von Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der einver- nommenen Person, ihre Beziehung zu den weiteren Verfahrensbeteiligten und ihr Verhältnis zur Tat, ihre mit dem Strafverfahren einhergehenden Interessen sowie ihre Rolle im konkreten Verfahren. 3.3. Was den Beschuldigten betrifft, so ergibt sich aus seinen persönlichen Ver- hältnissen und seinem Vorleben nichts, was seine Glaubwürdigkeit massgeblich beeinträchtigen würde. Diesbezüglich kann auf nachstehende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. V. 3.1.4.). Der Beschuldigte verzeichnet zwar eine Vorstrafe vom 31. Juli 2019 wegen mehr- facher Hehlerei (act. 01/01/65 f.), diese steht jedoch in keiner Weise in Zusammen- hang mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen und tangiert seine Glaubwür- digkeit somit nicht. In seiner Rolle als beschuldigte Person hat er schliesslich ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und zudem trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizu- tragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Darüber hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe oder den Ausgang des Strafverfahrens sind demgegenüber keine ersichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, je- doch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen

- 18 - Glaubwürdigkeit. Schliesslich ist der Beschuldigte entfernt verwandt mit den Mitbe- schuldigten I._____ und J._____, wenngleich der effektive Verwandtschaftsgrad nicht abschliessend geklärt werden konnte. Jedenfalls trägt der Beschuldigte den gleichen Nachnamen wie die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ und kommt zudem aus demselben Dorf im K._____ [Staat]. Er kennt diese beiden Mitbeschul- digten schon länger und sie pflegen regelmässig Kontakt zueinander, insbesondere verbringen sie auch hin und wieder gemeinsame Zeit im Ausgang (act. 16/02 F/A 34; Prot. S. 335 f. und S. 343 f.). Die Mitbeschuldigten F._____, G._____ und H._____ kennt der Beschuldigte ebenfalls schon seit längerer Zeit. Insbesondere im tatrelevanten Zeitraum gehörten die drei Genannten zum engsten Freundeskreis des Beschuldigten, mit denen er in der Freizeit viel Zeit verbrachte (act. 16/02 F/A 56 ff.; act. 16/04 F/A 16 ff; act. 19/03/01 F/A 46 ff.). Hinsichtlich Verhältnis bzw. Beziehung zur Privatklägerin kann im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. III. B.). Indes ist hervorzuheben, dass zwischen diesen beiden – aus Sicht des Beschuldigten – zwar keine Liebes- beziehung, aber ein kollegiales Verhältnis mit gelegentlichen sexuellen Kontakten vorgelegen hat (Prot. S. 51 ff.). Insgesamt besteht somit zweifellos eine persönliche Nähe zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist damit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, jedoch seine Aussagen mit Blick auf diese Personen mit Vorsicht zu würdigen. Nicht anders verhält es sich angesichts des bisweilen intensiv gepflegten Kontaktes in Bezug auf die Privatklägerin. 3.4. Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im mutmasslichen Tatzeit- raum gut 12- bis 14-jähriges Mädchen. Zum Zeitpunkt der zahlreichen Einvernah- men war sie zwischen rund 13,5 und 16,5 Jahre alt. Die Privatklägerin ist gemein- sam mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern in L._____ im Kanton Thurgau auf- gewachsen und war bis zu den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Vorfällen eine unauffällige und gute Schülerin. Wie sich den nachfolgenden Erwä- gungen entnehmen lässt, war die Privatklägerin während mindestens zweier Jahre unsterblich in den Beschuldigten verliebt, obschon dieser ihre Gefühle in keinster Weise erwiderte, sondern sie zu seinem eigenen Vorteil ausnutzte. Zuletzt musste die Privatklägerin fürsorgerisch untergebracht werden, um vor dem Einfluss des

- 19 - Beschuldigten geschützt werden zu können (act. 22/01/003; Prot. S. 79, S. 85 und S. 104 f.). Den persönlichen Verhältnissen der Privatklägerin kann nichts entnom- men werden, das gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit spricht. Der Umstand, dass sie im mutmasslichen Tatzeitraum und während der ganzen Untersuchung noch sehr jung war und man sie zu ihrem eigenen Schutz fürsorgerisch unterbrin- gen musste, ändert daran nichts. Dennoch führte die unsterbliche Verliebtheit der Privatklägerin in den Beschuldigten dazu, dass sie zu Beginn der Untersuchung nicht vollumfänglich die Wahrheit sagte, sondern insbesondere diesen anlässlich ihrer ersten Befragungen vom 26. Februar 2019 massiv in Schutz nahm (vgl. act. 12/01/03) und ihm bis zuletzt nichts Schlechtes wünschte (Prot. S. 99; S. 106). Dieser Umstand ist freilich im Rahmen der Aussagenwürdigung zu beach- ten, tut der allgemeinen Glaubwürdigkeit aber gleichwohl keinen Abbruch. Schliess- lich ist die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren Geschädigte. Sie wurde jeweils unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB einvernommen (Prot. S. 74 ff.), was ihre Glaubwürdigkeit grund- sätzlich erhöht. Gleichzeitig hat sie ein finanzielles Interesse im Verfahren, welches sie durch ihre Rechtsvertreterin auch geltend machen liess (act. 188; act. 221; Prot. S. 500 f.). Alleine daraus kann aber noch nicht auf eine allgemein fehlende Glaub- würdigkeit geschlossen werden. Insgesamt liegen keine Umstände vor, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin massgeblich herabsetzen würden. 3.5. Was die Glaubwürdigkeit der obgenannten Mitbeschuldigten betrifft, so kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich weder aus deren persönli- chen Verhältnissen noch aus deren Verhalten und Rolle im vorliegenden Strafver- fahren besondere Umstände ergeben, welche sich auf ihre allgemeine Glaubwür- digkeit auswirken würden. Auch die Einwendungen der Verteidigung, insbesondere im Rahmen ihrer Ausführungen zum Aussageverhalten von H._____, F._____ und G._____ (act. 223 Rz. 111 ff., 135 f., 141 f.), lassen in dieser Hinsicht keine andere Schlussfolgerung ziehen. Es ist bei der Würdigung ihrer Aussagen lediglich dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass es sich um Mitbeschuldigte han- delt, welchen jeweils eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem Beschuldigten vorgeworfen wird und welche untereinander und zum Beschuldigten in einem ver- wandtschaftlichen oder kollegialen Verhältnis stehen. Dies kann naturgemäss dazu

- 20 - führen, dass die Mitbeschuldigten jeweils einerseits versucht sein dürften, sich ge- genseitig nicht zu belasten, andererseits aber ein jeder der Mitbeschuldigten ein Interesse daran hat, seine eigene Tatbeteiligung zu reduzieren und sich selber in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Diesen Umständen muss bei der Würdi- gung ihrer Aussagen angemessen Rechnung getragen werden.

4. Generelles zur Glaubhaftigkeit der Aussagen Wie bereits dargelegt, kommt im Rahmen der Würdigung der Aussagen, der Glaubhaftigkeit der konkreten Schilderungen der einvernommenen Personen grosses Gewicht zu. In der nachfolgenden Sachverhaltsfeststellung wird auf die einzelnen Vorwürfe und Aussagen der Beteiligten im Detail einzugehen sein. Den- noch drängt es sich auf, vorab einige Ausführungen über die Qualität der Aussagen der Privatklägerin als Ganzes, insbesondere unter Einbezug ihrer freier ganzheitli- cher Schilderungen der vermeintlichen Tathergänge vorzunehmen. Dies nicht zu- letzt deshalb, weil die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung An- merkungen zum Aussageverhalten der Privatklägerin machte (act. 223 Rz. 90 ff.). 4.1. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Hauptverfahrens insgesamt rund 25 Mal zu der vorliegend zu be- urteilenden Sache befragt. Insbesondere zwischen dem 12. und dem 16. Oktober 2020 oder auch anlässlich der Hauptverhandlung musste die Privatklägerin einen eigentlichen Marathon an Befragungen bewältigen, was bereits angesichts ihres auch damaligen noch jungen Alters beachtlich ist. Umso beeindruckender ist aller- dings, dass die Privatklägerin trotz der Vielzahl an Einvernahmen weitgehend de- tailreiche und auch schlüssige Aussagen machte, die im Gesamtkontext des vor- liegend zweifellos äusserst umfangreichen Strafverfahrens ein bemerkenswertes Bild abgeben. Obwohl die Privatklägerin in der Untersuchung primär die einzelnen Vorfälle zuerst in einer offenen Erzählung schilderte und anschliessend auf gezielte Fragen der Ermittlungsbeamtin präzisierte, lassen sich in ihren Depositionen nur wenige und im Wesentlichen unbeachtliche Widersprüche finden. Des Weiteren

- 21 - lassen sich in ihren Schilderungen zahlreiche eindeutige Realitätskriterien erbli- cken. Namentlich konnte sie die oftmals ähnlich gelagerten Vorfälle in unterschied- lichen Konstellationen mit den jeweils vorgelegenen Umständen, Details und Zu- sammenhängen verknüpfen und so eine zeitliche Einordnung vornehmen. Bei ver- einzelten Einvernahmen, die gleich mehrere Vorfälle zum Gegenstand hatten, war sie so auch ohne weiteres in der Lage, chronologische Vor- und Rückblenden zu machen, ohne dass es zu grösseren Verwechslungen gekommen wäre. Sodann wurden einzelne Vorfälle, bei denen es zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll, nicht von ihr sondern vom jeweiligen Beschuldigten erstmals zu Protokoll ge- geben. Dennoch bestätigte die Privatklägerin die jeweiligen Aussagen nicht blind- lings oder füllte diese gar aus, sondern gestand in solchen Situationen ihre Erinne- rungslücken offen ein (vgl. act. 12/08/06; act. 13/06/05; Prot. S. 410 ff.). Die Privat- klägerin war mehrheitlich in der Lage, ein bemerkenswertes und stimmiges Bild über ihre inneren Befindlichkeiten und Emotionen zur Zeit des jeweiligen Vorfalles abzugeben. Weiter lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin regelmässig für die Beurteilung unwichtige Einzelheiten erblicken, die im Gesamtzusammen- hang jedoch in ein harmonisches Bild passen und damit für tatsächlich Erlebtes sprechen. Auffallend ist schliesslich auch, wie die Privatklägerin in ihren Aussagen des Öfteren versucht, Erklärungen für ihr Verhalten bzw. das Verhalten des Be- schuldigten zu liefern. Gerade weil ihr Verhalten für den neutralen Betrachter in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar erscheint, ist dies als Realitätskriterium zu werten. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen der Privatklägerin äusserst realitätsnah und sprechen ohne weiteres für tatsächlich Erlebtes. Nicht zuletzt ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin mit ihren Schilderungen we- der den Beschuldigten noch einen der vielen Mitbeschuldigten je über Gebühr be- lastete. Im Gegenteil hat sie den Beschuldigten – wie zuvor bereits angesprochen

– zu Beginn der Untersuchung sogar noch in Schutz genommen (vgl. act. 12/01/03). Grundsätzlich würde sich ein solches Verhalten nicht unbedingt vor- teilhaft auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirken. Mit Blick auf die nachfol- genden Ausführungen (vgl. nachstehend Erw. III. B.) ist dies vorliegend aber inso- fern als eigentliches Realitätskriterium zu werten, als dass sich – gemäss den Dar-

- 22 - stellungen des Beschuldigten – tatsächlich teilweise Vorfälle in Form von finanziel- ler Ausbeutung und Gewaltanwendungen ereigneten. Dennoch war die Privatklä- gerin zu Beginn entschieden, den Beschuldigten trotz aller Widrigkeiten vor einer möglichen Strafverfolgung zu schützen. Diese Ambivalenz kam auch anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung deutlich erkennbar zum Vorschein (vgl. Prot. S. 86 ff.; S. 99 f.). Gesamthaft betrachtet kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass keineswegs von einer frei erfundenen bzw. konstruierten Geschichte der Privatklägerin ausgegangen werden muss, was angesichts des gesamten Um- fangs und in Anbetracht des Alters der Privatklägerin und ihres Intellekts ohnehin eine kaum zu erbringende Gedankenleistung verlangen würde. Insgesamt – und vorbehältlich der im Rahmen der nachfolgenden konkreten Sachverhaltserstellung genannten Präzisierungen bzw. Abweichungen – erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin nach dem Gesagten als glaubhaft und es kann grundsätzlich auf diese abgestellt werden. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mehr- heitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und entschied sich erst anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung umfassende Aussagen hinsichtlich den zur Anklage gebrachten Vorwürfen zu tätigen. Da seine Depositionen erst rund drei bis vier Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen erfolgten, beste- hen erhebliche Zweifel daran, dass seine Aussagen auf seinen persönlichen und tatsächlichen Wahrnehmungen beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen gefärbt sind von den Erkenntnissen, welche er während des Untersuchungsverfahrens sammelte und – durch die inzwischen erworbene Kennt- nis der gesamten Aktenlage – geprägt sind von nachträglich geschaffenen Zusam- menhängen und Wertungen. Darüber hinaus kann eine eigentliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nicht stattfinden, weil nur eine einmalige Aussage vorliegt, was es wiederum erschwert, seine Aussagen untereinander abzugleichen und auf Übereinstimmungen oder Widersprüche zu untersuchen. Wie auch die Ver- teidung in ihren Ausführungen festhält (act. 223 Rz. 87 f.), lassen sich naturgemäss

- 23 - bei einem solchen Vorgehen zweifellos einige Realitätskriterien in seinen Darstel- lungen finden, was aufgrund des Gesagten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten vorliegend jedoch nicht per se erhöht. Auffallend ist schliesslich, dass der Beschuldigte jene Einzelheiten mehrheitlich detailliert wiedergeben kann, welche sich durch die vorhandenen objektiven Beweismittel insbesondere in Form von Mobiltelefonauswertungen und Audio-, Bild- bzw. Videoaufnahmen oder durch übereinstimmende Aussagen der weiteren beteiligten Personen erstellen lassen, hingegen hinsichtlich der umstrittenen und letztlich auch entscheidenden Details keine genauen Angaben machen kann. Im Ergebnis spricht das selektive und im Unterschied zur Privatklägerin auch nicht durchwegs detailgetreue Aussageverhal- ten nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und lassen an der Richtigkeit der Schilderungen der Privatklägerin – vorbehältlich der im Rahmen der nachfolgenden konkreten Sachverhaltserstellung genannten Präzisierungen bzw. Abweichungen

– kaum Zweifel aufbringen. B. Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin

1. Ausgangslage Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschuldig- ten auf das zwischen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Ankläge- rin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschuldigte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter mani- puliert, beherrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (act. 26 S. 10). Es wird nachfolgend auf die einzelnen konkreten Vorwürfe einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). Im Sinne einer Vorbemerkung, wie es die Jugendanwaltschaft in der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 (act. 26 S. 6 ff.) und die Verteidigung in ihrem Plädoyer (act. 223 S. 1 ff.) gemacht haben, ist zunächst auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin einzugehen.

- 24 -

2. Kennenlernen, Beginn und Dauer der Beziehung 2.1. Sachverhalt Der Beschuldigte und die Privatklägerin sollen sich gemäss Anklageschrift im Dezember 2017 kennengelernt haben und bis Dezember 2019 in regelmässi- gem Kontakt gestanden sein (act. 26 S. 6). 2.2. Kennenlernen / Beginn 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte am 7. Mai 2019 erstmals aus, er kenne die Privat- klägerin seit ungefähr 4,5 Jahren (act. 16/01 F/A 9). Er habe sie bei ihr zu Hause kennengelernt mit einem Kollegen. Der Kollege sei ihr Cousin, er heisse M._____. Sie seien dort zum Fifa spielen gewesen und sie sei mit ihrem Bruder dort gewesen (act. 16/01 F/A 10). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2020 präzi- sierte der Beschuldigte, es sei nun ungefähr zwei Jahre her, seit er die Privatkläge- rin kenne und bestätigte, dass er sie über ihren Cousin kennengelernt habe, als er bei diesem zu Hause gewesen und sie auch da gewesen sei. Am nächsten Tag habe sich die Privatklägerin bei ihm gemeldet und behauptet, sie sei 17 Jahre alt (act. 16/02 F/A 45). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 gab der Beschul- digte noch einmal zu Protokoll, er habe die Privatklägerin das erste Mal bei M._____ gesehen mit N._____. Er könne sich noch erinnern, dass sie in der Küche gestanden sei. Sie habe ein langes XXL-T-Shirt angehabt. Hinter dem Rücken von M._____ hätten er und N._____ einige Blicke mit der Privatklägerin ausgetauscht, weil sie damals sexy ausgesehen habe. Am nächsten Tag habe sich die Privatklä- gerin bei ihm über Instagram gemeldet. Sie hätten geschrieben und auch schon das erste Treffen vereinbart. Das erste Treffen sei nach ca. einer Woche gewesen. Sie hätten auch schon vereinbart, dass sie Sex haben würden. Und dann sei sie eben ins O._____ gekommen, kurz bevor das Fussballtraining begonnen habe, hätten sie Sex gehabt. Die Privatklägerin habe Kondome dabei gehabt. Und nach

- 25 - zwei bis drei Tagen habe er von N._____ erfahren, dass sie ihm BH-Fotos und Twerk-Videos geschickt habe (act. 17/02 S. 5). Gleichermassen schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung, dass er die Privatklägerin im Herbst 2017 bei M._____ zu Hause kennenge- lernt habe. Damals sei er ein wenig geflasht gewesen und habe mit ihr einige "flirty" Blicke ausgetauscht. Am nächste Tag habe sie sich dann bei ihm über Instagram gemeldet, wobei er schon etwas überrascht gewesen sei. Sie hätten angefangen zu schreiben und bereits ein erstes Treffen vereinbart. Dieses habe am 6. Dezem- ber 2017 stattgefunden, wobei sie bei diesem Treffen auch zum ersten Mal Sex miteinander gehabt hätten. Sie hätten von Anfang an ziemlich offen miteinander geschrieben und dies so abgemacht. Es sei von seiner Seite aus gekommen und auch von ihrer, sie hätten dies jedenfalls so vereinbart. Sie hätten sich vor seinem Fussballtraining im Schulhaus O._____ getroffen und auf dem WC sei es zum Sex gekommen. Er habe es so empfunden, als ob dies beide gewollt hätten (Prot. S. 52-54). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab in den Einvernahmen vom 26. Februar 2019, vom

29. Oktober 2019 und vom 12. Oktober 2020 übereinstimmend an, sie habe den Beschuldigten bei ihrem Cousin im Herbst 2017 kennengelernt. Sie habe mit ihrer Cousine einen Filmabend gemacht und der Cousin sei mit zwei anderen Kollegen gekommen. Später hätten sie sich im Internet gefunden, sie habe ihn auf Instagram wieder gesehen und so weiter Kontakt gehabt. Dies sei im Dezember 2017 gewe- sen. Dann seien sie in der Gegend, wo der Beschuldigte wohne, zusammen raus- gegangen. Sie seien am 6. Dezember 2017 zusammengekommen und seien auch intim gewesen. Sie hätten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt im Schul- haus O._____ im WC, wobei sie dies schon beim Schreiben geplant hätten (act. 12/01/03 F/A 16 f. und 23; act. 12/03/03 F/A 27-37; act. 13/02/06 F/A 106). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei von Anfang an sehr in den Beschuldigten verliebt gewesen, das heisse, seit sie zum ersten Mal Sex miteinander gehabt hätte. Dies sei am 12. Dezember 2017

- 26 - gewesen. Es sei abgemacht gewesen. Der Wunsch sei von A._____ gekommen, aber sie habe dies auch gewollt. Es sei richtig, dass sie den Beschuldigten im Herbst 2017 bei M._____ zu Hause kennengelernt habe. M._____ sei ihr Cousin. Sie wisse nicht mehr genau, wie es abgelaufen sei, sie sei jedenfalls bei ihrer Cou- sine gewesen und habe einen Film geschaut. Irgendwann seien M._____, A._____, N._____ und P._____, der Cousin von A._____, nach Hause gekommen. Ihr gros- ser Bruder sei auch da gewesen. Der Beschuldigte habe ihr die Hand gegeben. Dort habe sie ihn zum ersten Mal gesehen, gross geredet hätten sie nicht. Weiter stimme es auch nicht, dass sie und der Beschuldigte sich angeflirtet hätten, sie habe A._____ an diesem Abend gar nicht gross beachtet. Danach habe sie A._____ auf Instagram live von Q._____ gesehen. Q._____ habe ihre Nummer ge- habt und der Beschuldigte habe sie daraufhin angeschrieben, weil sie ihm gefallen habe. Sie habe sich darüber gefreut, obschon sie den Beschuldigten zunächst gar nicht so attraktiv gefunden habe, mit der Zeit aber schon. Sie hätten dann geschrie- ben und fast täglich miteinander telefoniert. Es sei eine Beziehung gewesen, zu- mindest zu Beginn, danach sei daraus eine offene Beziehung geworden. Vielleicht sei es auch von ihrer Seite aus einseitig gewesen (Prot. S. 78-82). 2.2.3. Weitere Aussagen R._____ gab bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft zu Protokoll, sie sei die Cousine der Privatklägerin (act. 15/02/01 F/A 7; act. 15/02/02 S. 3) und habe zudem gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten H._____ in den Jahren 2012 bis 2015 die Oberstufenschule in S._____ besucht (act. 15/02/01 F/A 46; act. 15/02/02 S. 3). Ihr Bruder M._____ sei einer der besten Kollegen des Beschuldigten gewesen, seit dies mit der Privatklägerin passiert sei, habe er jedoch keinen Kontakt mehr mit ihm. Dies sicher seit zwei Jahren, wenn nicht mehr (act. 15/02/01 F/A 15 ff.; act. 15/02/02 S. 6 f.). Die Privatklägerin sei einmal bei ihnen zu Hause gewesen, da sei der Beschuldigte auch da gewesen. Dort hätten sie sich glaublich kennen gelernt, der genaue Zeitpunkt sei ihr aber unbekannt (act. 15/02/01 F/A 24). N._____ führte bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft aus, er habe die Privatklägerin einmal bei ihrem Cousin M._____ gesehen. Er sei bei M._____ gewesen und die Privatklägerin habe ihre Cousine besucht (act. 15/12/01 F/A 114).

- 27 - Er sei dabei gewesen, als der der Beschuldigte und die Privatklägerin sich bei M._____ kennengelernt hätten (act. 15/12/03 S. 16). Er habe danach nie Videos oder Fotos von der Privatklägerin zugeschickt erhalten (act. 15/12/30 S. 16). 2.2.4. Würdigung Hinsichtlich des Kennenlernens und des ersten einvernehmlichen Sexual- kontakts liegen mehrheitlich übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vor, welche zudem weitgehend durch die Aussagen von R._____ und N._____ bestätigt werden. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Herbst 2017 bei M._____ und R._____ zu Hause zum ersten Mal trafen und hernach über Social Media Kontakt zueinander aufnahmen und auf Ini- tiative des Beschuldigten, aber mit Einverständnis und auf Wunsch der Privatklä- gerin ein erstes Treffen am 6. Dezember 2017 vereinbarten, anlässlich welchem es zwischen ihnen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr auf der Toilette des Schulhauses O._____ in S._____ kam. Die Privatklägerin war von diesem Zeit- punkt an in den Beschuldigten verliebt und glaubte mit ihm eine Beziehung zu füh- ren, wobei sie zumindest rückblickend erkannte, dass diese ihrerseits einseitig als solche betrachtet wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kann an- gesichts der Aussagen von N._____ nicht als erstellt erachtet werden, dass die Privatklägerin diesem nach dem ersten Treffen bei M._____ zu Hause vermeintlich anzügliche oder aufreizende Bilder oder Videos hat zukommen lassen. 2.3. Dauer, Art und Regelmässigkeit der Kontakte 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 7. Mai 2019 zu Protokoll, die Privatklägerin sei eine gute Kollegin (act. 16/01 F/A 8). Sie würden zusammen rausgehen, etwas ge- meinsam trinken, gemeinsam Sachen unternehmen und sich gegenseitig unterstüt- zen (act. 16/01 F/A 11). Eigentlich habe er keinen Kontakt mehr mit der Privatklä- gerin gewollt, seit er ihre Mutter getroffen habe. Die Privatklägerin habe ihn aber immer wieder mit unterschiedlichen Telefonnummern angerufen. Er habe auch ihre Nummer geblockt, aber schliesslich habe sie ihn via anonymen Anruf erreicht. Er

- 28 - habe ihr gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen solle, sie habe ihn um ein Treffen gebeten. Schliesslich hätten sie sich getroffen und seither seien sie einfach be- freundet (act. 16/01 F/A 12). Angesprochen auf die Beziehung zur Privatklägerin äusserte der Beschul- digte am 17. Februar 2020, er kenne die Privatklägerin und er kenne auch ihre Mutter und ihren Bruder. Er habe nie etwas mit ihr gehabt, sie seien sich nie nahe gekommen, weil sie die Cousine eines Kollegen sei. Das habe er nicht bringen können (act. 16/02 F/A 44 f.). Sie sei eine Kollegin gewesen und sie hätten kollegial miteinander verkehrt (act. 16/02 F/A 45). Sie seien nicht verliebt gewesen und das habe er ihr auch gesagt. Sie seien nicht zusammen gewesen, da sie die Cousine eines Kollegen gewesen sei (act. 16/02 F/A 49). Es sei so gewesen, dass B._____ in ihn verliebt gewesen sei. Er habe ihr immer gesagt, dass aus ihnen nichts werde und dass sie lediglich Kollegen sein könnten. Irgendwann habe ihn die Mutter der Privatklägerin angerufen und ihn gefragt, ob er nicht doch eine Beziehung mit ihr eingehen könne. Als er dies verweigert habe, habe ihm die Mutter gedroht, dass all dies geschehen werde, was nun geschehe. Bei den AJ._____ sei es so, dass viele nicht verstehen würden, dass Mann und Frau auch als Kollegen existieren könnten, man müsse immer gleich eine Beziehung haben. Er sehe das jedoch anders, er sei ihn der Schweiz aufgewachsen und für ihn sei es klar, dass Mann und Frau auch Kollegen sein könnten (act. 16/02 F/A 84). In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 machte der Beschuldigte nochmals Angaben zur Beziehung zur Privatklägerin. Nachdem er von der Mutter erfahren habe, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, habe er sie blockiert. Sie sei damit aber nicht klar gekommen und habe ihn mit Fake-Accounts geschrieben und mit fremden Handys angerufen. Sie habe ihn gebeten, dass er sie entblocken solle, was er auch gemacht habe. Sie habe ihm dann Anmachsprüche geschrieben und einige Tage später Nacktfotos von sich geschickt. Das Problem sei damals gewe- sen, dass er nicht weiter überlegt und alles vergessen habe, was er mit der Mutter von B._____ besprochen habe. Er habe damals nicht mit dem Kopf, sondern ein- fach mit dem Penis studiert. Obwohl er versucht habe, den Kontaktabbruch mit ihr

- 29 - zu machen, sei er einfach wieder zurückgegangen. Er habe sie immer wieder ent- blockt und immer wieder Kontakt mit ihr gehabt. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er keinen Kontakt haben wolle, aber sie habe das Geld benutzt, um ihn raus- zurufen. Er habe dann nur das Geld gesehen, es sei ein ständiges Hin und Her gewesen und er habe sich wieder darauf eingelassen, mit ihr Kontakt zu haben (act. 17/02 S. 6 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sie hätten ei- gentlich keine Beziehung gehabt. Am Anfang sei es einfach ein Kennenlernen ge- wesen, sie hätten sich ein paar Mal getroffen. Aber eine Liebesbeziehung in der Art sei es nicht gewesen (Prot. S. 52). Nachdem er von der Mutter der Privatklägerin angerufen worden sei, habe er sie [die Pirvatklägerin] dann blockiert und ihr gesagt, es gehe nicht mehr weiter. Dann hat sie andere Fake-Accounts auf Instagram er- stellt und ihm über diese geschrieben und ihm gesagt, dass sie ihm etwas sagen möchte. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass es für ihn erledigt sei. Das habe er so lange durchgezogen, bis es einfach nicht mehr gegangen sei. Er habe so viele An- rufe und so viele Chatnachrichten über Snapchat, Facebook, Instagram usw. be- kommen, dass er sie einfach einmal habe entblocken müssen, um ihr zuzuhören. Sie habe ihn einfach überzeugt, damit er sie nicht mehr blockiere (Prot. S. 55). Er habe damals nicht gedacht, dass sie eine Liebesbeziehung hätten, sondern einfach eine normale Beziehung unter Kollegen (Prot. S. 56). Danach hätten sie eine Freundschaft plus gehabt, seien also Kollegen gewesen, aber hätten Geschlechts- verkehr miteinander gehabt (Prot. S. 56). Er habe B._____ jedenfalls nie einen Grund gegeben, sich in ihn zu verlieben, deshalb gehe er davon aus, dass es nicht stimme, dass sie von ihm gefühlsmässig abhängig gewesen sei. Er habe dann spä- ter schon gemerkt, dass sie sich in ihn verliebt habe, aber er habe es einfach nicht begriffen, weil er ihr ja keinen Grund gegeben habe (Prot. S. 60). Er habe ihr oft geschrieben, dass er den Kontakt abbrechen wolle. Das sei auch immer sein Ziel gewesen, aber er habe es nie geschafft. In dieser Zeit, also als er sie kennengelernt habe bis zu seiner Verhaftung, sei er immer nur geldgierig gewesen. Anfangs habe er sich einige Wochen noch eher auf den Sex fokussiert und danach sei es bereits ums Geld gegangen. Er habe immer versucht, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Dann seien aber auch Dinge von ihr aus gekommen, wie beispielsweise wenn sie

- 30 - das Thema Geld verwendet habe, damit er wieder Kontakt zu ihr aufnehme (Prot. S. 62). 2.3.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte in den diversen Einvernahmen immer wieder An- gaben zu ihrem Verhältnis mit dem Beschuldigten, jedoch mehrheitlich in Zusam- menhang mit einzelnen konkreten Vorfällen. Zu beachten ist dabei, dass sie den Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung noch massiv in Schutz nahm und nach- weislich nicht wahrheitsgetreue Aussagen zu ihrer Beziehung machte. Am 26. Feb- ruar 2019 führte die Privatklägerin aus, sie und A._____ seien sozusagen beste Kollegen, eine Beziehung miteinander hätten sie jedoch nicht (act. 12/01/03 F/A 14 ff.). Sie habe A._____ schon sehr gern und vielleicht auch ein bisschen mehr bzw. Gefühle für ihn, weswegen sie immer lache, wenn sie von ihm rede. Er wolle aber nicht mehr von ihr (act. 12/01/03 F/A 159 ff.). Sie sei halt in A._____ verliebt und habe ihm eine Freude machen wollen. Sie würde alles machen, was er sage, aus Liebe und weil sie ihn so gerne habe (act. 12/01/03 F/A 231 ff.). In späteren Einvernahmen bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschul- digte die Beziehung zu ihr noch am gleichen Tag abgebrochen habe, als er erfahren habe, wie alt sie sei. Sie hätten jedoch weiterhin eine "Freundschaft-Plus" Bezie- hung geführt und damit weiterhin Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 12/03/03 F/A 25 ff. und F/A 64). Sie habe A._____ sehr oft angerufen. Früher sei sie diejenige gewesen, die immer angerufen habe, weil er sie dann auch hin und wieder blockiert habe. Es sei jeweils so gewesen, dass er sich nicht mehr bei ihr gemeldet und sie blockiert habe, nachdem sie ihm Geld gegeben habe. Es habe sie "mega" verletzt, dass A._____ sie auf den sozialen Medien usw. blockiert habe, weil sie ihm halt jeweils erst kurz davor Geld gegeben habe. Es hätten eigentlich alle gewusst, dass sie abhängig von A._____ gewesen sei. Sie habe keine Stunde ohne Nachricht von ihm aushalten können (act. 13/08/05 F/A 120 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen soll. Aber im Endeffekt habe auch A._____ sie nicht in Ruhe gelassen. Mit anderen Worten hätten sie sich gegenseitig nicht in Ruhe gelassen. Er habe sich

- 31 - selber auch wieder bei ihr gemeldet. Es sei also nicht an ihr gelegen, dass es wei- tergegangen sei (act. 13/08/05 F/A 98 ff.). Das letzte Mal getroffen hätten sie sich am 26. Dezember 2019 in L._____. Damals sei A._____ zu ihr gekommen, da sie ihm gesagt habe, sie habe Geld. Sie habe aber gar kein Geld gehabt, sondern habe ihn einfach noch ein letztes Mal sehen wollen (act. 14/05/05 F/A 131 ff.). Den letz- ten Geschlechtsverkehr mit A._____ habe sie am 6. Dezember 2019 in T._____ ZH gehabt (act. 14/05/05 F/A 176 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin auf Nachfragen zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten zu Tode geliebt, seit dem ersten Kontakt. Sie hätte alles für ihn gemacht. Demgegenüber könne sie nicht richtig einschätzen, wie der Beschuldigte zu ihr gestanden sei. Irgendwie habe er sie schon gern gehabt, aber er habe sie schlecht behandelt. Irgendwie glaube sie auch, sei er froh um sie gewesen (Prot. S. 85). Es stimme irgendwie schon, dass der Beschuldigte ihr kei- nen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben. Eine andere Frau hätte ihn sofort verlassen, nachdem solche Sachen passiert wären, bei ihr seien es einfach die Kleinigkeiten gewesen, welche sie zu ihm hätten halten lassen. Aber es stimme schon, sie habe nicht loslassen können. Selbst die Kleinigkeiten hätten ihr so viel bedeutet und eigentlich habe sie nur Liebe von ihm gewollt (Prot. S. 86). Es stimme, dass sie abhängig von ihm gewesen sei (Prot. S. 90). Sie sei noch lange in den Beschuldigten verliebt gewesen und sei auch noch nach einem Jahr Untersu- chungshaft an ihm gehangen (Prot. S. 99). Heute liebe sie ihn nicht mehr, aber sie wünsche ihm trotzdem noch, dass er glücklich werde (Prot. S. 100). Auf Nachfrage könne sie sagen, dass der Beschuldigte sie immer wieder blockiert und dann nach wenigen Tagen wieder entblockt habe. Das seien jeweils sehr kurze Phasen gewe- sen, nach höchstens einem Tag habe er sie wieder entblockt (Prot. S 101). Sie habe sich schlussendlich nie vom Beschuldigten trennen können. Sie sei dann zu ihrem Schutz in ein geschlossenes Heim gekommen. Der Beschuldigte sei ihr so zu sagen einfach weggenommen worden. Sie habe ihn noch so lange geliebt und es sei gewesen, als ob man ihr ihre Droge weggenommen hätte (Prot. S. 104 f.). 2.3.3. Weiterer Beweismittel

- 32 - Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld vom 20. Dezember 2019 wurde die Privatklägerin geschlossen untergebracht und ihren Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass eine Unterbringung der Privatklägerin erforder- lich wurde, weil sie nicht in der Lage war, sich der Einflussnahme durch den Be- schuldigten zu entziehen. Zudem konnte auf die Privatklägerin keinen anderweiti- gen Einfluss mehr genommen werden, welcher Veränderungen bewirkt hätte. Sie sei seit geraumer Zeit dem Schulunterricht ferngeblieben und habe sich an unbe- kannten Orten aufgehalten. Der institutionelle Rahmen habe ihr unter anderem die Möglichkeit bieten sollen, sich emotional und örtlich vom Beschuldigten zu distan- zieren (act. 22/01/003). Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. bis 27. Dezember 2019 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin noch einmal Geld forderte und sie ihn unbedingt nochmals sehen wollte, bevor sie in das geschlossene Heim gehen musste. Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin beispielswiese am 26. Dezember 2019 um 02.57:59 Uhr (UTC+0), es sei ihm egal ob es 2, 3 oder 10 K seien, sie solle ihm einfach geben, was sie habe und dann habe sie sein Herz gewonnen, was die Privatklägerin mit einem einfachen Herz-Emoji quittierte (act. 07/10 S. 45). Der Beschuldigte bat die Privatklägerin weiter inständig, sie solle mit dem Geld zu ihm kommen und stellte ihr in Aussicht, dass er ihre Füsse küssen und mit ihr 10 Stunden rummachen und mit ihr machen würde, was sie wolle (act. 07/10 S. 54). Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten weder am 25. noch am 26. Dezember 2019 tagsüber Geld brin- gen konnte, ignorierte er sie, worauf die Privatklägerin verzweifelt reagierte und sich beschwerte, sie sei am folgenden Tag im Knast und habe ihn nicht mehr ge- sehen (act. 07/10 S. 91). Sie sei am Durchdrehen, weil sie gedacht habe, sie werde ihn nicht mehr sehen. Sie habe den ganzen Tag geweint (act. 07/10 S. 93). Der Beschuldigte antwortete darauf, er sei die ganze Nacht wach gewesen wegen ihr, worauf sie konterte, er sei nicht wegen ihr, sondern wegen des Geldes die ganze Nacht wach gewesen (act. 07/10 S. 93 f.). Die Privatklägerin forderte den Beschul- digten nochmals auf zu kommen, ansonsten werde sie im Heim jeden Tag weinen, weil sie sich nicht von ihm habe verabschieden können (act. 07/10 S. 95). Sie

- 33 - schrieb dem Beschuldigten weiter, es sei krass, dass er kein bisschen Mitleid mit ihr habe und sie nicht vermisse (act. 07/10 S. 98). Am 26. Dezember 2019 fragte die Privatklägerin den Beschuldigten noch einmal, ob sie sich nicht mehr sehen würden. Nachdem dieser darauf keine Antwort gab, schrieb sie ihm, dies sei ein klares Zeichen, dass er nur das Geld wolle und nicht sie (act. 07/10 S. 104 f.). Sie schrieb ihm daraufhin noch einmal, sie habe Geld, aber sie würde es ihm auch nicht geben, wenn er darum betteln würde (act. 07/10 S. 105 f.). Der Beschuldigte wie- derum kündigte der Privatklägerin noch einmal an, er werde in 15 Minuten bei ihr sein und forderte sie auf, keinen Fehler zu machen (act. 07/10 S. 109). Am 27. De- zember 2019 um 11.15:56 Uhr (UTC+0) schliesslich schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten eine emotionale Abschiedsnachricht (act. 07/10 S. 110), wobei der Beschuldigte darauf nur entgegnete, mit ihm spiele man nicht (act. 07/10 S. 111). 2.3.4. Würdigung Den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin kann entnommen werden, dass diese seit der ersten Begegnung im Herbst 2017 und bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezem- ber 2019 fortwährend und regelmässigen Kontakt pflegten. Nota bene standen der Beschuldigte und die Privatklägerin auch noch während der bereits laufenden Stra- funtersuchung in Kontakt, was auch dazu führte, dass beide Beteiligten in ihren ersten Einvernahmen zur ihrer Beziehung nicht wahrheitsgemäss aussagten und was sich zudem aus der zeitlichen Einordnung der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Delikte ergibt. Den Aussagen der Privatklägerin folgend kann als erstellt erachtet werden, dass sich diese von Beginn weg in den Beschuldigten verliebte und je länger die Beziehung dauerte, ihm aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen war. Es ist der Privatklägerin zu glauben, wenn sie ausführt, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. es sei wie ein Droge gewesen, die man ihr wegge- nommen habe, als sie in ein Heim untergebracht worden sei. Bereits der Umstand, dass die Privatklägerin fürsorgerisch untergebracht werden musste, wie sich aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld vom

20. Dezember 2019 ergibt, zeigt, dass sie sich aus eigener Kraft und Überzeugung

- 34 - nicht hatte vom Beschuldigten loslösen können. Gleichzeitig ist aber auch erwie- sen, dass der Beschuldigte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwiderte und ihr auch keine falsche Liebe vorspielte. Er verkehrte mit ihr in sexu- eller Hinsicht, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtete, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm einforderte, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen durchsetzen konnte. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwiderte, erkannte auch die Privatklägerin, dies zu- mindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es kann dem Beschuldigten somit nicht unterstellt wer- den, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszu- nutzen. Hingegen ist aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privat- klägerin nie abbrach, sondern sich ihr immer dann zuwandte, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr wollte. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses machte sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (vgl. dazu nachstehende Erw. III. C. und IV.). Sinnbildlich für das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin erweist sich der vorstehend teilweise zitierte WhatsApp-Chat zwischen den beiden vom

25. bis 27. Dezember 2019 (act. 07/10). Diesem kann zweifelsfrei entnommen wer- den, dass es der Privatklägerin unbeschreiblich wichtig war, den Beschuldigten noch einmal zu sehen, bevor sie untergebracht wurde. Sie versuchte, ihn zu einem Treffen zu bringen, indem sie ihm immer wieder Geld in Aussicht stellte, obschon sie nachweislich keines hatte und auch keines besorgen konnte. Dem Beschuldig- ten wiederum ging es nur um das Geld, wobei er ihr einerseits zumindest implizit drohte und ihr andererseits versprach, sie würden machen, was sie wolle, um sie dazu zu bringen, das Geld zu liefern. Sowohl dem Beschuldigten als auch der Pri- vatklägerin war in der geschilderten Situation klar, was für eigene Interessen sie hatten und welche Interessen die andere Seite verfolgte und dass diese Interessen nicht korrelierten.

- 35 -

3. Verhalten des Beschuldigten während der Beziehung 3.1. Sachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegenüber der Privatklä- gerin während des gesamten tatrelevanten Zeitraums hinweg zwischen freund- schaftlich zugewandtem und aggressivem gewalttätigem Verhalten osziliert und sie zeitwiese mit Liebesbekundungen und Zärtlichkeiten umgarnt, sich dann wieder als hilfsbedürftig und in existentieller Not dargestellt und die Privatklägerin mit Drohun- gen und Gewalt eingeschüchtert (act. 26 S. 6). Der Beschuldigte habe mit der Pri- vatklägerin verschiedentlich sexuell verkehrt (act. 26 S. 7) und habe von der Privat- klägerin verschiedentlich bis zu fünfstellige Geldbeträge gefordert und angenom- men, obschon er gewusst habe, dass die Privatklägerin kein Einkommen erzielt habe und das Geld von ihren Eltern habe nehmen müssen. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich finanziell besser zu stellen (act. 26 S 7 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bei verschiedenen Gelegenheit mit Drohungen und Gewalt eingeschüchtert (act. 26 S. 6) und diese auch vor den Augen seiner Kollegen und Cousins regelmässig geschlagen und gedemütigt (act. 26 S. 8). 3.2. Wahrnehmung der Beteiligten Den vorstehenden Erwägungen lässt sich entnehmen, wie der Beschul- digte und die Privatklägerin ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen haben. Die Privatklägerin ging von einer Liebesbeziehung aus, in welcher sie schlecht be- handelt worden war; der Beschuldigte von einer kollegialen Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben. Es kann diesbezüg- lich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. B. 2.). 3.3. Sexualkontakte / Zärtlichkeiten und Liebesbekundungen 3.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zu Beginn der Untersuchung, mit der Privatkläge- rin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er führte lediglich aus, sie hätten nach

- 36 - zwei, drei Monaten herumgemacht und so Sachen. Es wäre mehr passiert, doch dann habe er erfahren, dass die Privatklägerin ja noch so jung gewesen sei. Sie hätten aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 16/01 F/A 18 und 21). In einer weiteren Einvernahme beteuerte er, er habe nie etwas mit ihr gehabt, sie seien sich nie nahe gekommen, weil sie die Cousine eines Kollegen gewesen sei. Das habe er nicht bringen können. Sie hätten keinen Sex gehabt, es sei nie zu etwas Sexu- ellem gekommen (act. 16/02 F/A 45, 47, 62 und 76). Schliesslich gab der Beschuldigte dennoch an, er habe mit ihr Sex gehabt, aber nicht als er 18 Jahre alt gewesen sei. Das sei viel früher gewesen. Er habe zwei bis drei Mal Sex mit ihr gehabt. Das erste Mal sei auf dem WC vor seinem Fussballtraining gewesen. Das genaue Datum könne er nicht mehr sagen, es sei ca. einen Monat nachdem sie sich kennengelernt hätten gewesen (act. 16/04 F/A 71-73). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht mehr ex- plizit, mit der Privatklägerin sexuelle Kontakte gehabt zu haben, gab jedoch an, er sei immer nur am Geld interessiert gewesen. Es sei ihm in der ganzen Beziehung von Anfang an nicht um den Sex gegangen, sondern nur um das Geld, er habe einfach immer nur Geld gewollt (Prot. S. 61). Anfangs habe er sich einige Wochen noch eher auf den Sex fokussiert und danach sei es ihm bereits ums Geld gegan- gen (Prot. S. 62). Sie habe auch mit ihm gespielt, indem sie ihm Geld in Aussicht gestellt habe, damit er Sex mit ihr habe und sie habe ihm dann das Geld trotzdem nicht gebracht (Prot. S. 64). 3.3.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete – vorbehältlich der ersten Einvernahme – von Beginn weg von sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt (act. 12/02/01 F/A 28). Sie seien zusammen rausgegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt, auch nachdem der Beschul- digte erfahren habe, wie alt sie sei. Mit dem Beschuldigten habe sie immer Ge- schlechtsverkehr haben wollen. Es sei immer einvernehmlich gewesen und er habe sie nie dazu gezwungen. Sie habe den Sex mit ihm gewollt. Die Nähe sei halt nur

- 37 - gekommen, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Beim Sex sei er nie ir- gendwie gewaltsam geworden. Es sei toller Sex mit ihm gewesen, das könne man schon sagen. Es sei meistens von ihr gekommen. Sie habe eigentlich nur Kontakt zu ihm gehabt, wenn sie Geschlechtsverkehr haben wollte (act. 12/03/03 F/A 31 f., 51, 295-298, 331, 335 und 338 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin erneut und ausdrücklich, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten einver- nehmlich erfolgt seien, auch jene, bei welchen Drittpersonen anwesend gewesen seien. Es sei ihr zwar unangenehm gewesen, aber sie habe es dennoch gewollt (Prot. S. 84 f.). Anders als beim Sex habe sie A._____ nicht nahe sein können. Deshalb habe sie den Sex mit ihm auch so wertgeschätzt. Sie glaube, es sei die einzige Möglichkeit gewesen, ihm nahe zu kommen (Prot. S. 92). Sie habe vom Beschuldigten vor allem Liebe und Nähe gewollt, nicht unbedingt Sex. Sie wäre auch mit einer Umarmung zufrieden gewesen (Prot. S. 95). 3.3.3. Weitere Aussagen H._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 aus, er wisse einfach, dass sie Verkehr gehabt hätten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin hätten ihm dies erzählt (act. 18/1 F/A 99 f.). 3.3.4. Würdigung Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten ist erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrten. Den Aussa- gen der Privatklägerin folgend ist erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einver- nehmlich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattfanden. Gleichzeitig zeigt sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit wa- ren, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angab, Sexu- alkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, wollte der Beschuldigte dennoch mit

- 38 - der Privatklägerin Sex haben und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr verspro- chenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem benutzte der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körperkontakt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus den vorzitieren WhatsApp-Chat-Auszügen ergibt. 3.4. Geldforderungen / Geldzahlungen 3.4.1. Aussagen des Beschuldigten Angesprochen auf Geldzahlungen der Privatklägerin führte der Beschul- digte von Beginn weg aus, er habe sowohl Geld von der Privatklägerin als auch von deren Mutter erhalten (act. 16/01 F/A 29). Es sei an dem Tag gewesen, als U._____ im V._____ erwischt worden sei. Er habe kein Geld gehabt, dieses sei ihm von der Polizei weggenommen worden. Das sei aber Geld gewesen, welches er von der Mutter der Privatklägerin erhalten habe. Er habe die Mutter der Privatklägerin ge- fragt, ob sie ihm Geld geben könne und sie habe es ihm dann einfach gegeben. Er habe ihr damals gesagt, dass er ein paar neue Sachen kaufen wolle. Sie habe ihm das Geld geschenkt, es seien Fr. 1'000.– gewesen, er habe es erbettelt (act. 16/01 F/A 31-35). Er habe auch von der Privatklägerin Geld erhalten. Beim ersten Mal Fr. 150.– beim zweiten Mal Fr. 50.–. Er habe das Geld für den Ausgang gebraucht. Es sei so, dass die Privatklägerin eigentlich immer alles bezahlt habe, wenn sie mitei- nander nach draussen gegangen seien. Sie habe ihn einfach immer eingeladen und habe ihm auch gesagt, dass dies kein Problem sei, es sei ihr Geld (act. 16/01 F/A 44-46; act. 16/02 F/A 49 f.). Er habe nie von der Privatklägerin Geld verlangt, sie habe ihm einfach immer freiwillig Geld gegeben und ihn eingeladen (act. 16/01 F/A 57). Sie habe ihm jeweils gesagt, dass sie dies von Herzen gemacht habe, weil sie ihn gerne gehabt habe (act. 16/01 F/A 58). Später präzisierte er dann, das mit dem Geld stimme. Er habe sie nach Geld gefragt, er habe sie aber nie bedroht, dass sie ihm das Geld geben müsse. Er habe sie kollegial gefragt. Er habe ihr Geld genommen, das stimme, aber nie mehr, als es habe sein müssen. Er habe es wirklich kollegial gehabt mit ihr, er habe sie nie bedroht oder sie beklaut (act. 16/03 S. 3 und S. 8). Er habe gegenüber der

- 39 - Privatklägerin nie Forderungen gehabt. Er habe hin und wieder Geld von ihr be- kommen. Er habe sich schon gedacht, dass sie das gestohlen habe. Für ihn sei es schwer gewesen, da nein zum Geld zu sagen, er sei noch jünger gewesen und habe nicht überlegt, was hätte passieren können, wenn er das Geld annehme (act. 16/04 F/A 66). Schliesslich machte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme geltend, das Geld sei irgendwann dazu gekommen. Das erste Mal als ihm die Privatklägerin Geld geschenkt habe, sei er überrascht gewesen. Er habe es gut gefunden, es sei einfach leichtes Geld gewesen. Mit der Zeit, als sie ihm Geld gebracht habe, als Geschenk, habe er sie gefragt, woher sie das Geld habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie als Putzfrau arbeite. Am Anfang habe er ihr das geglaubt, mit der Zeit als die Beträge höher geworden seien, habe er schon gewusst, dass es nicht von ihr habe sein können. Sein Fehler und das Problem sei gewesen, dass er es weiterhin angenommen habe und es weiterhin gefordert habe, mit dem Wissen, dass es nicht von ihr gewesen sei. Die Privatklägerin habe das Geld verwendet, indem sie ihn rausgerufen habe. Er habe den Kontakt mehrmals abgebrochen und sie sei dann wieder mit dem Geld gekommen. Plötzlich habe er Geld gesehen und so habe er sich halt wieder darauf eingelassen, wieder Kontakt mit ihr zu haben. Sie habe das Geld benutzt, um ihn zu sehen (act. 17/02 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, als die Geschichte mit dem Geld angefangen habe, habe er tatsächlich Probleme erfun- den, damit sie ihm aus Mitleid das Geld bringe. So habe er ihr beispielsweise er- zählt, dass er für elf Monate ins Gefängnis müsse und Geld brauche (Prot. S. 57). Die Privatklägerin habe ihm schon sehr früh von sich aus Geld geschenkt, wobei es sich am Anfang um einen Betrag von Fr. 100.– gehandelt habe. Es sei aber richtig, dass er später Probleme erfunden habe, um von der Privatklägerin Geld zu erhalten (Prot. S 58). Sie hätten jeweils über Tage und Nächte darüber geschrie- ben, dass sie ihm Geld bringe. Als es dann jeweils zu den Treffen gekommen sei, habe sie eine Art gehabt, die auf ihn gewirkt habe, als wolle sie ihn provozieren. Sie habe dann nämlich jeweils auf Nachfrage gesagt, dass sie das Geld gar nicht dabei habe. Manchmal habe sie auch gesagt, wie wolle zuerst Sex mit ihm und erst

- 40 - danach würde sie ihm das Geld geben. In dem Moment habe er sich jeweils nicht unter Kontrolle gehabt. Er sei wütend auf sich selbst gewesen, dass sie wieder Kontakt gehabt und sich wieder getroffen hätten, obschon sie kein Geld dabei ge- habt habe (Prot. S. 59). Er habe dann jeweils seine Wut herausgelassen. Ob sie dies als Drohung aufgefasst habe, wisse er nicht (Prot. S. 60). Er habe einfach immer das Geld gewollt. Er habe phantasiert und das erreichen wollen, was für ihn im Moment gut gewesen sei. In der ganzen Beziehung sei es gar nicht um Sex gegangen, sondern er habe von Anfang an immer das Geld gewollt (Prot. S. 61). Schläge oder Drohungen seien immer dann passiert, wenn leere Versprechungen von ihr gemacht worden seien und er auf sich selbst wütend geworden sei, dass er sich schon wieder nicht an den Kontaktabbruch gehalten habe und sie schon wie- der entblockt und getroffen habe (Prot. S 63). Irgendwie stimme es, dass er die Privatklägerin in dieser Zeit finanziell ausgebeutet habe. Er habe einfach nur auf sich geschaut. Er sei einfach nur geldgierig gewesen und habe ein "geiler Siech" sein wollen. Er habe das Geld gebraucht, um den Coolen zu spielen und um das zu kaufen, was er gut gefunden habe. Er habe einfach immer mehr gewollt (Prot. S. 64). Er wisse nicht genau, wie viel Geld er insgesamt von der Privatkläge- rin erhalten habe. In der Rückzahlungsvereinbarung mit der Familie B._____ habe er den Betrag auf Fr. 7'000.– gesetzt (Prot. S. 65). 3.4.2. Aussagen der Privatklägerin In der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau vom 26. Feb- ruar 2019 relativierte die Privatklägerin ihre Geldzahlungen an den Beschuldigten noch. Sie führte aus, sie seien raus und sie habe vielleicht mal Essen und so be- zahlt, habe ihm Geschenke gekauft. Ein paar Schuhe. Aber Geld habe sie ihm nicht gegeben. Aber sie habe ihm Sachen bezahlt, das schon (act. 12/01/03 F/A 36). Sie habe das Geld von ihren Eltern genommen, meistens aus dem Portemonnaie von der Mutter. Also eigentlich sei das Geld so zu sagen für sie gewesen. Sie habe halt mehrmals genommen und dann sei es ihnen zu viel geworden, dass sie so viel Geld genommen habe. Sie habe vielleicht das Geld genommen, ohne es zu sagen, aber die Mutter habe es danach natürlich erfahren und dann habe es etwas Ärger gegeben (act. 12/01/03 F/A 39-43). Es sei ihr eigener Entschluss gewesen, es habe

- 41 - nie jemand von ihr Geld verlangt (act. 12/01/03 F/A 63 und 65). Sie habe beim Geburtstag des Beschuldigten erstmals Geld von den Eltern genommen (act. 12/01/03 F/A 182 f.). Früher habe sie niemandem etwas bezahlt, sie sei geizig gewesen. Weil sie ihn jetzt so gerne habe und so, mache sie das jetzt einfach so (act. 12/01/03 F/A 187). In den weiteren Einvernahmen führte die Privatklägerin schliesslich aus, sie habe jemandem Geld bringen müssen, dem Beschuldigten. Und wo solle sie Geld hernehmen. Sie habe es nur noch bei ihren Eltern holen können (act. 12/02/01 F/A 1). Sie habe nun Krach mit dem Beschuldigten, weil sie ihm kein Geld mehr gegeben habe. Er beschimpfe sie seither auch mit allem Möglichen (act. 12/02/01 25). Sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, weil sie ihm kein Geld gegeben habe. Früher habe sie ihm Geld gegeben, freiwillig, sie sei dazu nicht gezwungen worden, und zwar regelmässig. Irgendwann habe sie nicht mehr gekonnt, weil sie es von ihren Eltern geklaut habe. Sie hätten dann den Code der Kreditkarte ge- wechselt und sie habe keinen Zugriff mehr gehabt. Danach habe er sie eben ge- schlagen, weil sie kein Geld gebracht habe. Sie habe ihm zuvor halt immer gesagt, sie bringe es ihm, habe es dann aber nicht mehr gekonnt (act. 12/03/03 F/A 25). Zu seinem Geburtstag habe sie ihm dann etwas Geld geschenkt, damit er wieder etwas mehr Interesse bekomme. Er habe ihr dann gesagt, er habe das Geld ver- schwendet und sie solle ihm nochmals Fr. 300.– geben. Dann habe sie ihm Fr. 300.– gegeben. Eigentlich sei es zuerst nur wegen seinem Geburtstag gewesen und dann sei es halt immer regelmässiger geworden. Sie habe ihm halt immer ver- sprochen, dass sie es schaffe, ihm Geld zu bringen (act. 12/03/03 F/A 70). Am Anfang habe sie ihm das Geld freiwillig gegeben, gegen Ende nicht mehr. Aber sie habe ihm erst Geld gegeben, nachdem er sie geschlagen habe. Wenn sie es ge- habt habe, dann habe sie ihm das Geld gegeben (act. 12/03/03 F/A 134). Erstmals kein Geld mehr geben wollen habe sie kurz vor den Sommerferien in Zürich (act. 12/03/03 F/A 300). Im Verlaufe der Untersuchung schilderte die Privatklägerin zudem, den Zu- sammenhang zwischen den Geldforderungen und den sexuellen Handlungen mit Drittpersonen. Sie gab an, als sie mit denen [den Kollegen des Beschuldigten] Sex

- 42 - hätte haben müssen, sei es wie eine Bestrafung gewesen, weil sie kein Geld ge- bracht habe. Der Beschuldigte habe dies auch immer wieder erwähnt, er habe im- mer wieder gesagt, hätte sie Geld gebracht, wäre dies nicht passiert (act. 12/04/05 F/A 87 f.). Zu Beginn habe sie dem Beschuldigten das Geld freiwillig gegeben. Als es dann eine schlimmere Situation geworden sei, habe sie ihm hauptsächlich des- halb Geld geben wollen, damit dies nicht noch einmal passiere. Also das Schlagen sei eigentlich hauptsächlich egal gewesen, aber nachher als es angefangen habe mit dem Geschlechtsverkehr, wegen dem Geschlechtsverkehr habe sie es ihm dann gegeben. Damit es keinen Geschlechtsverkehr mehr mit jemandem gebe (act. 14/01/06 F/A 169). Sie habe ihm Geld gegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass sie wieder mit jemanden gezwungen werde (act. 14/01/06 F/A 170). Sie habe im Gegenzug nichts von ihm erwartet, also schon klar, sie habe ihn unbedingt tref- fen wollen. Ihr sei alles egal gewesen, ihr sei es schon genug gewesen, einfach nur mit ihm Zeit zu verbringen. Eine Umarmung, das sei ihr schon genug gewesen (act. 14/01/06 F/A 72). Sie habe ihm auch oft gesagt, ihr sei es egal, ob er sie schlage, um ihn zu sehen, würde sich das lohnen (act. 14/01/06 F/A 73). Früher, so um 2018 herum, habe sie dem Beschuldigten jeweils so zwei-, drei- bis fünfhundert Franken gegeben. Und dann gegen 2019 so um die 1'000, 2'000, höchstens 3'000. Als er dann mit der …-Karriere angefangen habe, würden sie schon von sehr grossen Beträgen reden, die sie dann auch nicht habe geben können, weil nicht mal ihre Eltern so viel Geld gehabt hätten. Insgesamt habe sie dem Beschuldigten rund Fr. 15'000.– gegeben (act. 13/05/06 F/A 61 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte jeweils nett zu ihr gewesen sei, wenn sie ihm Geld gebracht habe. Wenn sie ihm kein Geld gebracht habe, sei er jeweils erst nett zu ihr gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Dann habe er sie getröstet und solche Sachen (Prot. S. 87). Das mit dem Geld habe an seinem Geburtstag angefangen. Sie habe ihn in einem Gruppenchat gefragt, was er wolle, also ob er ein Parfum wolle oder sonst etwas und er habe ihr gesagt, er wolle einfach Geld, weshalb sie ihm dann auch Geld gegeben habe. Sie habe ihm zunächst nur Fr. 100.– geben wollen, aber dann habe er gesehen, dass sie Geld von der Karte abhebe, weshalb er sie gefragt

- 43 - habe, ob auch Fr. 200.– möglich seien. Sie habe ihm dann Fr. 200.– gegeben (Prot. S. 87). Irgendwann habe er dann gemeint, er hätte das Geld bereits ausge- geben, ob sie ihm noch mehr geben könne. Es habe dann zuerst angefangen mit kleinen Beträgen, was sie dann auch habe möglich machen können. Das Geld habe sie nicht selber verdient, sie habe es von ihrer Mutter gehabt, zumal sie Zugriff auf das Geld ihrer Eltern gehabt habe (Prot. S. 88). Mit der Zeit habe der Beschuldigte gemerkt, dass sie ihm Geld gebe. Wenn sie ihn dann habe treffen wollen, habe es geheissen, nur, wenn sie Geld habe (Prot. S. 89). Es stimme schon, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass er sie jeweils habe sehen wollen, wenn sie Geld gehabt habe und aggressiv geworden sei und sie geschlagen habe, wenn sie kein Geld dabei gehabt habe (Prot. S. 89 f.). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie das Geld von ihren Eltern stehle und er habe dies auch ausdrücklich gewollt (Prot. S. 95). 3.4.3. Weitere Aussagen H._____ führte in der Untersuchung aus, er habe ihm [dem Beschuldigten] damals Fr. 200.– angeboten, weil er es einfach nicht mehr habe sehen können, dass er andere um Geld gefragt habe. Er habe zu ihm gesagt, er gebe ihm Fr. 200.- , aber er solle sie in Ruhe lassen (act. 18/01 F/A 91). Der Beschuldigt habe ihm einfach mal gesagt, dass er Geld von der Privatklägerin verlange. Der Beschuldigte sei die Liebe ihres Lebens gewesen, warum verstehe er nicht. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten jedoch nicht immer Geld geben können. Er habe gehört, dass die Mutter der Privatklägerin mal nach W._____ gekommen sei, um dem Be- schuldigten Geld zu geben (act. 18/01 F/A 108). Er habe dem Beschuldigten oft Geld gegeben, damit er die Privatklägerin in Ruhe lasse (act. 18/04 S. 4). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusam- mengeschissen, angeschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). AA._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie den Beschul- digten liebe und dass er Geld von ihr verlange. Ausserdem habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, weil sei ihm kein Geld gegeben habe

- 44 - (act. 15/09/02 S. 7). Sie habe ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten Fr. 15'000.– gegeben habe (act. 15/09/02 S. 9). 3.4.4. Würdigung Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin machten in den Ein- vernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen. Beide spielten diese zu Beginn der Untersuchung herunter oder machten geltend, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigte gehan- delt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten ist jedoch er- stellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld gefordert und Geld angenommen hatte. Eindrücklich ergibt sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber schrieben, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschuldigten kann jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Hinsichtlich der einzelnen Vor- fälle und Beträge ist auf nachstehende Erwägungen dazu zu verweisen (vgl. nach- stehend Erw. III. C und IV.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber hat als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldge- schenke machte oder bezahlte, wenn sie gemeinsam unterwegs waren, mit Fort- dauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig waren, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge forderte. Weiter ist auf- grund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergab, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es ist schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Be- schuldigten dazu nutzte, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend ist ohne Weiteres erstellt, dass er wusste, dass die Privatklägerin nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern nehmen bzw. stehlen musste, was er letztlich auch von ihr verlangte. Dass

- 45 - er von der Privatklägerin Geld wollte, steht zudem ausser Frage. Seine Einwendun- gen wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als das nötig gewesen sei, vermögen daran nichts zu ändern. Auf- grund der Schilderungen der Privatklägerin und der nachfolgenden Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagierte, wenn die Privatklägerin ihm trotz einem entsprechen- den Versprechen kein Geld brachte und die Privatklägerin in der Folge auch regel- mässig schlug. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Be- schuldigten und seinen Geldforderungen bestand, wird nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gilt für den Zusammenhang zwi- schen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Pri- vatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststeht aufgrund der zitierten Aussagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu bringen wollte, mit ihr sexu- elle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgab, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können. 3.5. Gewalt 3.5.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt zunächst, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben (act. 16/01 F/A 26 und act. 16/02 F/A 57 und 73), um hernach zu relativieren, er habe der Privatklägerin zwei Mal in seinem Leben eine leichte Ohrfeige gegeben. Das sei für ihn nicht schlagen, sondern er habe ihr die Grenzen aufgezeigt (act. 16/04 F/A 68 und 84). In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er sei nicht nur hässig auf die Privatklägerin gewesen, sondern auch auf sich. Weil er einfach den Kontaktabbruch nicht gehalten habe. Und deshalb seien auch die Ohrfeigen passiert und das mit dem Kieferpacken und mit der Schubserei. Es sei einfach die Überforderung gewesen, die er gehabt habe mit der Beziehung zur Privatklägerin. Er fände die Frau einfach komisch. Auch nach den Schlägen die passiert seien. Sie habe ihm gesagt, sie liebe seine Schläge, er selber sei nicht mehr drausgekommen mit der ganzen Situation (act. 17/02 S. 9).

- 46 - Dies bestätigend führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Schlagen und das sogenannte Drohen habe nie etwas mit dem Sex zu tun gehabt. Schläge seien eigentlich immer dann passiert, wenn leere Verspre- chungen von ihr gemacht worden seien und er auf sich selbst wütend geworden sei, dass er sich schon wieder nicht an den Kontaktabbruch gehalten habe und sie schon wieder entblockt und getroffen habe. Das sei immer im Zusammenhang mit Geld gewesen (Prot. S. 63). Schliesslich führte er aus, es tue ihm Leid, dass er sie geschlagen habe und dass er von einem so jungen Mädchen Geld gefordert und angenommen habe (Prot. S. 68). 3.5.2. Aussagen der Privatklägerin Auch die Privatklägerin verneinte zunächst, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, um hernach anzugeben, es stimme nicht, was sie in der ersten Einvernahme gesagt habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen und sie habe auch eine sexuelle Beziehung zu ihm gehabt (act. 12/02/01 F/A 28). Sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, weil sie ihm kein Geld gegeben habe. Früher habe sie ihm Geld gegeben, freiwillig, sie sei dazu nicht gezwungen worden, und zwar regelmässig. Irgendwann habe sie nicht mehr gekonnt, weil sie es von ihren Eltern geklaut habe. Sie hätten dann den Code der Kreditkarte gewechselt und sie habe keinen Zugriff mehr gehabt. Danach habe er sie eben geschlagen, weil sie kein Geld gebracht habe. Sie habe ihm zuvor halt immer gesagt, sie bringe es ihm, habe es dann aber nicht mehr gekonnt. Das erste Mal geschlagen habe er sie am Bahnhof W._____. Sie habe Fr. 40.– dabei gehabt, die habe sie ihm im Endeffekt auch gegeben, obwohl sie es fürs Billet habe ausgeben wollen (act. 12/03/03 F/A 25 und 70). In der Folge machte sie geltend, man könne nicht wirklich sagen, sie habe Angst vor Schlägen gehabt. Es habe schon bei jedem Schlag, welcher er ihr gege- ben habe, weh getan, aber sie habe keine Angst mehr gehabt. Sie habe gewusst, dass es kommen würde und es sei wirklich normal geworden für sie, dass sie Schläge bekommen habe (act. 12/04/05 F/A 212). Sie habe jeweils schon damit gerechnet, dass der Beschuldigte zuschlagen werde. Er habe das auch sonst

- 47 - schon gemacht, wenn sie ihm kein Geld gebracht habe. Das sei beim Beschuldig- ten normal gewesen. Sie sei es sich halt irgendwie gewohnt gewesen, Schläge zu bekommen, deshalb habe sie sich nicht so einen grossen Kopf gemacht, sondern sie habe sich halt gedacht, sie bekäme ein paar Schläge und dann sei es dann auch wieder vorbei. Sie habe sich langsam daran gewöhnt, es sei nichts Neues mehr gewesen. Eigentlich habe er jedes Mal, wenn sie kein Geld mitgebracht habe, zugeschlagen. Und das sei halt nicht selten gewesen (act. 13/03/05 F/A 121 ff. und 128). Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, wie der Beschuldigte zu ihr gestanden sei, gab die Privatklägerin unter anderem zu Protokoll, er habe sie ziemlich schlecht behandelt. Er habe sie geschlagen und ausgenutzt (Prot. S. 85 f.). Es sei durchaus vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe oder aggressiv geworden sei, weil er gemerkt habe, dass sie kein Geld dabei ge- habt habe (Prot. S. 89 f.). Es sei durchaus auch vorgekommen, dass er sie vor seinen Kollegen oder Cousins geschlagen habe (Prot. S. 97). 3.5.3. Weitere Aussagen H._____ gab im Verlaufe der Untersuchung an, er habe vielleicht 2-3 mal gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe (act. 18/01 F/A 93). Der Beschuldigte habe ihm einmal erzählt, dass er der Privatklägerin eine "Flät- tere" gegeben habe (act. 18/01 F/A 94) und habe einmal ein Foto der Privatklägerin gesehen mit einer offenen Unterlippe (act. 18/01 F/A 95). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusammengeschissen, an- geschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). F._____ sagte aus, er habe drei Mal mitbekommen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin ausgetickt sei. Er habe nicht mitbekommen, um was es bei diesen Auseinandersetzungen gegangen sei, aber er habe verstanden, dass die Privatklägerin nicht auf den Beschuldigten gehört habe und er dann ausgetickt sei (act. 19/01/07 S. 4 f.).

- 48 - 3.5.4. Würdigung Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweist sich auf- grund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und H._____ sowie F._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder schlug und ihr gegenüber aggressiv auftrat. Letztlich hat dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und erneutes Nichteinhalten des Kontaktabbruchs erfolgten oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu ma- chen, ist im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es kann aber zu- mindest als erstellt erachtet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin standen bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin anwendete, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungsgemäss nachkam, sondern ihm leere Versprechungen machte. Dies bestätigte insbesondere glaubhaft H._____. Feststeht weiter aufgrund der Aussa- gen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit hatten und er auch nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermag vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häu- figkeit und Intensität betrifft, so ist auf nachstehende Ausführungen zu den einzel- nen Vorfällen zu verweisen. Erstellt ist jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität wurde, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte. 3.6. Gesamtfazit Den vorstehenden Erwägungen folgend kann zur Beziehung des Beschul- digten mit der Privatklägerin zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 andauerte. Die Privatklägerin war von Be- ginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt, obschon dieser ihre Liebe nicht erwiderte und ihr auch regelmässig zu verstehen gab, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft ist, dass der Beschuldigte mehrfach versuchte den Kontakt zur

- 49 - Privatklägerin abzubrechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vornahm, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber profitieren konnte, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er im- mer wieder von ihr Geld forderte und auch erhielt. Der Beschuldigte und die Privat- klägerin pflegten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums ein- vernehmliche sexuelle Kontakte, wobei dies für die Privatklägerin die einzige Mög- lichkeit gewesen war, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zu- neigung zu erhalten. Die Privatklägerin nutzte denn auch teilweise die Geldforde- rungen des Beschuldigten aus, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Hand- lungen mit ihr zu bewegen. Letztlich erkaufte sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten. Ohne Weiteres ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend ver- hielt und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen schlug, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachgekommen war. Schliesslich ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle auf- grund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten loslösen konnte, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorgerisch untergebracht werden musste, um vom Be- schuldigten loszukommen. 3.7. Exemplarisch: iMessage- und WhatsApp-Chats 3.7.1. Exemplarisch für die erstellte Beziehungsdynamik zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin und die vorstehenden Erwägungen bestätigend kann auf die diversen iMessage- und WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (act. 05/03/03-06). 3.7.2. Einer iMessage-Konversation des Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 6. Februar 2019 und dem 14. Februar 2019 kann beispielsweise entnommen werden, wie der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Februar 2019 um 11.45:40 (UTC+0) sinngemäss schrieb, wenn sie es habe, dann gehe es, dann habe sie Zeit bis um 6 Uhr. Wenn sie es nicht bringe, dann schwöre er, dass sie keinen Kontakt mehr haben würden. Das sei sowieso egal, weil er in einer Woche ohnehin für 11 Monate reinmüsse. Sie habe Zeit bis um 17.45 Uhr, dann müsse sie vor seiner Wohnung sein (act. 05/03/03 S. 4). Im Verlaufe der Konversation stellt

- 50 - die Privatklägerin dem Beschuldigten in Aussicht, sie werde am Abend mit der Karte vorbeikommen. Ausserdem gab der Beschuldigte der Privatklägerin zu ver- stehen, dass er sie erst entblocken werde, wenn sie alles gemacht habe, bis am Abend um 17.45 Uhr. Wenn sie dann nicht da sei, dann werde er ihr nicht mehr schreiben (act. 05/03/03 S. 9). Die Privatklägerin antwortete dem Beschuldigten darauf mit Ausdrücken wie "ja min shaz" (act. 05/03/03 S. 10) oder "ich lieb dich sosehr" (act. 05/03/03 S. 11). Später forderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe für ihn einen Anzug in der Grösse L zu bestellen, welcher genau um 18.00 Uhr aufgeschaltet werde und zu ihm nach Hause senden zu lassen (act. 05/03/03 S. 22), worauf sie ihm versprach, um 18.00 Uhr bei ihm zu sein und er wiederum entgegnete, sie solle es lassen, er werde jemanden schlagen und das Geld von diesem nehmen, was die Privatklägerin ihrerseits zu verhindern versuchte, indem sie ihm in Aussicht stellte, am Abend vorbeizukommen (act. 05/03/03 S. 23 f.). Er- neut um 15.07:55 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er werde sich darauf verlassen, dass sie Punkt 6 Uhr vor seiner Türe stehe mit einer Karte, welche funktioniere, damit er selber bestellen könne um 18.00 Uhr. Und wei- ter um 15.20:22 Uhr (UTC+0) schrieb er, wenn sie um 6 Uhr nicht da sei, dann werde es für sie Weltuntergang geben (act. 05/03/03 S. 33). Darauf antwortete die Privatklägerin unmittelbar, ein Weltuntergang sei es, wenn er sie verlasse für 11 Monate (act. 05/03/03 S. 34). Schliesslich versprach die Privatklägerin dem Be- schuldigten, für ihn den Anzug zu bestellen und ihm am nächsten Tag die Karte zu bringen, damit er sich, wie angesagt, Schuhe kaufen könne (act. 05/03/03 S. 37 f.). Die Privatklägerin gab ihm daraufhin zu verstehen, dass er etwas verpasse, wenn sie den Anzug von zu Hause aus bestelle, worauf der Beschuldigte offensichtlich verärgert zurück schrieb, sie solle es lassen, es lohne sich nicht und sie müssten keinen Kontakt haben. Die Privatklägerin reagierte darauf, indem sie dem Beschul- digten schrieb, er könne dennoch zu ihr kommen, wenn er etwas brauche. Sie werde während den ganzen 11 Monaten Geld sparen für ihn (act. 05/03/03 S. 44 ff.). Schliesslich schrieben der Beschuldigte und die Privatklägerin einander, während dem die Privatklägerin dem Beschuldigten den gewünschten Anzug online bestellte (act. 05/03/03 S. 53 ff.). Ausserdem forderte der Beschuldigte die Privat- klägerin erneut auf, sie solle ihm am nächsten Morgen die Karte bringen, er brauche

- 51 - sie, weil er Schuhe kaufen wolle (act. 05/03/03 S. 58). Am nächsten Morgen schie- nen sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in W._____ zur Kartenübergabe zu treffen (act. 05/03/03 S. 61 ff.). Nach einem Unterbruch der Konversation schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 14. Februar 2019, 08.02:17 Uhr (UTC+0), sie gehe zum Arzt wegen dem Ohr und werde gerade auch noch einen Schwan- gerschaftstest machen. Darauf reagierte der Beschuldigte höchst aggressiv und unflätig und gab ihr sinngemäss zu verstehen, er werde sie blind machen. Er könne ficken, sie habe mit mehreren gefickt, weshalb es ihn nicht interessiere. Er hoffe, sie Nutte sei schwanger. Ausserdem gebe er ihr Zeit bis um 5 Uhr, wenn sie dann nicht da sei, würden sie keinen Kontakt mehr haben. Die Privatklägerin gab zur Antwort, wenn sie schwanger sei, dann von ihm und nannte ihn Arschloch. Ausser- dem erwiderte sie, er habe ihr Zeit gegeben, bis um halb Sechs (act. 05/03/03 S. 72). 3.7.3. Weiter liegt ein WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin für die Zeit vom 26. November 2018 bis zum 28. Dezember 2019 vor (act. 05/03/04). Einzelne Passagen des Chats sind mit Blick auf die konkreten Vor- würfe von Bedeutung, andere bilden das Verhältnis des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin geradezu sinnbildlich ab. Am 27. November 2018 schrieb die Privatklä- gerin beispielsweise dem Beschuldigten, sie werde nächste Woche ihre Tage be- kommen, weshalb es perfekt wäre. Sie habe bereits alles besorgt. Der Beschuldigte antwortete ihr darauf, ob sie eigentlich das Gefühl habe, er werde mit ihr bumsen, worauf die Privatklägerin sinngemäss wieder entgegnete, er wisse ja gar nicht mehr, wie es sei, da sie das letzte Mal anfangs August Sex gehabt hätten und sie hätten schliesslich bald Jahrestag. Schliesslich fragte die Privatklägerin direkt, ob er ficke oder nicht, worauf der Beschuldigte weiterhin verneinte (act. 05/03/04 S. 6 f.). In der gleichen Nacht liess die Privatklägerin den Beschuldigte wissen, dass sie für ihn töten würde (act. 05/03/04 S. 11). Am 5. Dezember 2018 bat die Privatklägerin den Beschuldigten ihr ein ein- ziges Mal einen Gefallen zu tun und ihr Datum auf Instagram Story zu posten, was der Beschuldigte dem Chatverlauf folgend jedoch nicht tat (act. 05/03/04 S. 19).

- 52 - Am 30. März 2019, nach einer langen Diskussion über Geld, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, er werde sie zwei Stunden lecken, so- fern sie ihm das Geld gebe. Die Privatklägerin antwortete darauf mit "i love uuuu" und einem Herz (act. 05/03/04 S. 32). Nach einer weiteren Diskussion über eine andere Frau und den bevorstehenden Abend, an welchem man sich treffen wolle, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin noch einmal, er meine es ernst, wenn sie das Geld habe, werde er sie lecken (act. 05/03/04 S. 37). Wiederum im Verlaufe einer langen nächtlichen Diskussion über Geld und eine Hotelübernachtung, wel- che die Privatklägerin hätte zahlen sollen, fragte der Beschuldigte sie, weshalb er den langen Weg zu ihr überhaupt gemacht habe. Sie habe es versaut. Er werde sie jedoch nicht schlagen, sondern einfach nur blockieren, was bereits genüge (act. 05/03/04 S. 56 f.). Im weiteren Verlauf der gleichen Diskussion drohte der Be- schuldigte der Privatklägerin, er werde sie umbringen und begraben (act. 05/03/04 S. 73). Im Rahmen der immer währenden Diskussion um Geld schrieb der Be- schuldigte der Privatklägerin am 3. April 2019 schliesslich, sie solle ihre Fresse halten und nicht anrufen, sie werde sonst wieder kassieren. Die Privatklägerin ant- wortete darauf, sie rufe nicht an, wobei der Beschuldigte in der Folge nachdoppelte und nochmals ausführte, er schwöre, er werde sie kaputt schlagen. Er schwöre auf den Koran. Kurz darauf befahl der Beschuldigte, sie solle heute nach S._____ kom- men, die Privatklägerin antwortete, ob er spinne, sie komme nicht um Schläge zu kassieren (act. 05/03/04 S. 92-94). 3.7.4. Den vorzitieren Chatauszügen kann in Bestätigung der Schlussfolgerungen mit Blick auf die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin beispielhaft ent- nommen werden, wie sich die beiden miteinander verhielten. So war es in der Regel die Privatklägerin, welche sexuelle Kontakte forderte und den Beschuldigten als Schatz oder Liebling bezeichnete und ihm auch deutlich sagte, dass sie alles für ihn tun würde. Gleichzeitig verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin per- manent Geld. Um seine Geldforderungen umsetzen zu können, versprach er ihr einerseits die von ihr gewünschten sexuellen Handlungen, bettelte und gaukelte ihr vor, dass er sie verlasse oder blockiere und drohte ihr wiederum sie zu schlagen

- 53 - oder gar umzubringen und beschimpfte sie. In den Chat-Konversationen lassen sich somit sämtliche vorstehende Verhaltensweisen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin ohne weiteres erkennen. Die diversen Chats auf den unterschiedlichen Social Media Kanälen stützen somit die vorstehenden Schlussfolgerungen im Ein- zelnen und in ihrer Gesamtheit vollumfänglich.

4. Machtposition / Abhängigkeit / Hörigkeit 4.1. Sachverhalt Die Anklageschrift hält weiter fest, der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegen- über der Privatklägerin eine Machtposition erlangt (act. 26 S. 6). Dem Beschuldig- ten sei es gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des gesamten tatrele- vanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeutet hätte (act. 26 S. 7). Der Beschuldigte habe seine Machtposition verschiedentlich de- monstriert und kommuniziert, namentlich indem er die Privatklägerin mehrfach vor den Augen seiner Freunde und seiner Cousins geschlagen und gedemütigt habe, von ihr Geldbeträge gefordert oder sie seinen Freunden und Cousins für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt und diese gefilmt habe bzw. habe filmen lassen und diese Aufnahmen teilweise in den sozialen Medien verbreitet habe (act. 26 S. 8). Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterle- gene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen (act. 26 S. 6). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güter- abwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privat- klägerin habe aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangssituation mit unzumutbaren Nachteilen

- 54 - rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können (act. 26 S. 7). Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privat- klägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Ge- legenheiten immer wieder darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, namentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gegenüber der Privatkläge- rin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklä- gerin vor einem Kontaktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder se- xueller Gewalt enorm gefürchtet habe (act. 26 S. 8). Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (act. 26 S. 8). 4.2. Beweismittel 4.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt, je eine Machtposition über die Privatklägerin er- langt oder sie unter Druck gesetzt zu haben. Er habe sie nie zu etwas gezwungen, das sie nicht gewollt habe (act. 16/01 F/A 65; act. 16/02 F/A 62). Er habe der Privatklägerin nie einen Grund gegeben, sich in ihn zu verlie- ben, deshalb sehe er auch nicht, inwiefern er sie emotional abhängig gemacht ha- ben sollte. Er sehe auch nicht, dass er die Privatklägerin gefügig gemacht haben soll. Er habe später in der Beziehung bemerkt, dass sie sich in ihn verliebt habe, aber er habe das einfach nie begriffen. Er habe nie begreifen können, dass sie in ihn verliebt gewesen sei, weil er ihr wirklich nie einen Grund dafür gegeben habe. Gegen den Schluss habe er dann schon realisiert, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. S. 60). B._____ habe auch ihre Meinung immer direkt sagen können. Sie habe ihre Meinung jeweils so mitteilen können, dass es für sie gestimmt habe (Prot. S. 61). Darüber hinaus, habe er nie von ihr verlangt, dass sie mit anderen Personen Sex haben solle. Sie seien jung gewesen, und hätten ausprobieren und

- 55 - Spass haben wollen. Er habe es so empfunden, als habe auch die Privatklägerin Spass gehabt und mitgemacht. Er habe nie etwas befohlen oder jemanden zu et- was gezwungen. Das sei nie der Fall gewesen. Es sei hingegen oft passiert, dass er ihr geschrieben habe, dass er den Kontakt abbrechen werde. Das sei auch im- mer sein Ziel gewesen, aber er habe es nie geschafft. Er habe sie aber nie von ihrer Familie oder ihrem sozialen Umfeld isolieren wollen und die Schläge hätten auch nie etwas mit dem Sex zu tun gehabt, sondern es sei immer um das Geld gegangen (Prot. S. 62 f.). Er verneine ganz klar, dass er die Privatklägerin sexuell ausgebeutet oder ausgenutzt habe. Das sei einfach nicht der Fall gewesen (Prot. S. 67). 4.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte verschiedentlich Aussagen zum Verhältnis zwi- schen ihr und dem Beschuldigten und den Zusammenhängen zwischen ihren Ge- fühlen für ihn und seinen Forderungen bzw. den konkreten Vorfällen gemäss An- klageschrift. In der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau vom 29. Ok- tober 2019 gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie habe sich nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr verliebt gefühlt (act. 12/03/03 F/A 43). Danach habe er sie wieder gut genommen, also er habe wieder so ein bisschen geschleimt und wieder eins auf gut gemacht, es sei nur Spass gewesen. Dann habe sie mit ihm Verkehr gehabt. Es höre sich zwar blöd an, sie habe Angst gehabt und danach wieder mit ihm… Aber das sei gewesen, weil sie ihn eben trotzdem geliebt habe (act. 12/03/03 F/A 103). Sie sei auf ihn reingefallen. Er habe sie umarmt und geküsst und ihr Kom- plimente gemacht und sich entschuldigt und gesagt, es sei nur Spass gewesen. Und sie habe halt wirklich gedacht, dass es vielleicht als Spass gemeint gewesen sei (act. 12/03/03 F/A 114). Im Nachhinein denke sie nicht, dass es ein Spass ge- wesen sei, weil immer wenn sie sich getroffen hätten und er aggressiv drauf gewe- sen sei, habe er gesagt, ob sie vergessen habe, was er ihr bei N._____ getan habe. Wenn sie gesagt habe, dass er gesagt habe, dies sei nur ein Spass gewesen, dann habe er gesagt, nein, es sei kein Spass gewesen (act. 12/03/03 F/A 115). Der Vor-

- 56 - fall im Gartenhäuschen mit den erwachsenen Mitbeschuldigten sei wie eine Bestra- fung für sie gewesen, weil sie ihm kein Geld gebracht habe (act. 12/03/03 F/A 143). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie soll es für ihn machen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie gemusst habe. Das Geld sei ihr egal gewesen und das Schlagen auch, aber dies habe sie dazu gebracht, dass sie es zugebe (act. 12/03/03 F/A 148). Er habe sie gezwungen (act. 12/03/03 F/A 161). Er habe zu ihr gesagt, sie müsse, sie müsse es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 162). Sie habe gewusst, dass es die Bestrafung dafür gewesen sei, dass sie die Regeln gebrochen habe (act. 12/03/03 F/A 164). Er [der Beschuldigte] habe eigentlich immer alles auf sei- nem Handy gehabt, die Videos, bei jedem Geschlechtsverkehr, welchen sie mit diesen Typen getrieben habe. Und er sei ihr auch schon ein paar Mal damit gekom- men, z.B. nach dem im Häuschen habe er so einen Screenshot gemacht vom Vi- deo, wo man sieht, welcher Typ es gewesen sei und sie. Und der Beschuldigte habe es ihr geschickt, eigentlich auf das Handy ihrer Mutter, weil sie Handyverbot gehabt habe und er habe gesagt, sie solle aufpassen, was sie sage, sonst sehe das ihre Mutter oder ihr Bruder oder Vater (act. 12/03/03 F/A 207). [Im Zusammen- hang mit dem Vorfall 18] Die anderen Typen hätten nachher zum Beschuldigten gesagt, weil er wie gesagt habe, sie sei ein Hure, dass sie schon wüssten, dass sie es nur für ihn gemacht habe (act. 12/03/03 F/A 233). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich be- stätigte sie, als sie mit denen gemusst habe, sei es eher eine Bestrafung gewesen. Weil sie kein Geld gebracht habe. Er habe das auch immer wieder erwähnt (act. 12/04/05 F/A 87 f.). Sie habe sich beim Beschuldigten wirklich nie wehren kön- nen. Beim Beschuldigten habe sie das einfach nicht gekonnt. Sie habe es wie eine Pflicht empfunden, alles für ihn machen zu müssen. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Zu dieser Zeit habe sie weniger Angst vor Schlägen gehabt, diese seien irgendwie Alltag geworden, sondern eher dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht habe und dass er sie verlasse und sie dreckig lasse. Sie habe mega an ihm gehangen und gedacht, der müsse es jetzt werden, nachdem was sie alles gemacht habe. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe und sie habe so an ihm gehangen, sie habe es nicht verhindern können (act. 12/04/05 F/A 119 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie das Geld gebracht hätte, dann wäre das

- 57 - alles nicht passiert, dann hätten sie sich einen schönen Abend machen können (act. 12/04/05 F/A 179). Sie wisse nicht, weshalb sie sich bei ihm nicht habe wehren können. Sie könne stark ihre Meinung sagen, aber bei ihm habe sie das nie ge- konnt. Sie habe ihn halt fest geliebt, brutal fest. Für sie sei es wahre Liebe gewesen (act. 12/04/05 F/A 187). Sie habe immer gewusst, sie werde dran kommen. Es sei immer so gewesen, wenn sie nein gesagt habe, habe sie immer kassiert (act. 12/04/05 F/A 214). Auch im Verlaufe der Untersuchung gab sie an, wenn es beispielsweise ein Einzelfall gewesen wäre mit F._____ und G'._____ und der Beschuldigte wäre nicht dabei gewesen, dann hätte sie sich mega gewehrt. Aber weil der Beschuldigte da- bei gewesen sei, habe sie sich nicht wehren können. Sie könne es bis heute nicht. Wenn er jetzt vor ihr dastehen würde, dann könnte sie das nicht sagen (act. 12/05/05 F/A 138). Konsequenzen seien irgendwie immer da gewesen. Also ent- weder Schläge oder ihre Eltern würden es erfahren oder sie werde im Internet be- kannt. Es sei ja auch alles schon ein bisschen passiert, sie sei schon geschlagen worden, ihre Eltern hätten es schon ein bisschen erfahren und im Internet sei sie auch schon gepostet worden. Er habe ihr nicht noch mehr Angst gemacht, weil es schon passiert sei (act. 12/04/05 F/A 140). Sie habe den Beschuldigten brutal geliebt. Sie wäre sogar für ihn gestor- ben. Er sei halt für sie schon etwas sehr Spezielles gewesen (act. 13/03/05 F/A 117). Wenn sich der Beschuldigte bei ihr entschuldigt habe, dann habe sie es ihm nicht böse nehmen können. Er sei halt ziemlich gut in dem gewesen, sich zu entschuldigen und alles wieder gut nehmen. Bis heute könne sie ihm nichts böse nehmen, weil sie eben noch an ihm hänge und er sich entschuldigt habe (act. 13/05/06 F/A 55). Sie habe sich zudem schon irgendwie als Freundin vom Beschuldigten ge- sehen. Sie habe schon gewusst, dass es nicht unbedingt etwas Ernstes gewesen sei und ihn habe es nicht wirklich interessiert, was mit ihr passiere oder so, also ob es ihr schlecht gehe oder ob sie Drama habe zu Hause. Er habe nie an sie gedacht, ob es ihr gut gehe, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine

- 58 - Sorgen erzählt und sie sei halt immer seine Rettung gewesen, er habe sich eigent- lich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, hauptsächlich dann habe er einfach blöde Sachen gemacht. Hätte er diese Sachen nicht gemacht, wäre es wie ein Beziehung gewesen (act. 13/08/05 F/A 87). Sie habe eigentlich immer das Positive in ihm gesehen. Falls er etwas Schlimmes oder Negatives gemacht habe, habe sie jeweils ein Auge zugedrückt. Sie habe tatsäch- lich auch schon den Gedanken gehabt, dass er sie ausnutze, aber sie habe es halt nicht wahrhaben wollen. Sie habe halt immer positiv gedacht und Hoffnungen rein- gesteckt (act. 13/08/05 F/A 88). Wegen dem Geld habe sie gedacht, der nutze sie aus. Sie habe schon am Anfang gemerkt, dass er nur ihr Geld gewollt habe oder dass er nicht lieb zu ihr gewesen sei, nur wenn sie Geld gebracht habe. Geld habe eine grosse Rolle gespielt, sie habe es gewusst, aber sie habe es einfach nicht wahrhaben wollen. Sie habe immer gedacht, dass es vielleicht irgendwann noch etwas werde oder dass er sich ändern werde und sie irgendwann wertschätze und merke, was sie alles für ihn mache (act. 13/08/05 F/A 89). Es hätten ja eigentlich alle gewusst, dass sie abhängig vom Beschuldigten gewesen sei und keine Stunde ohne eine Nachricht von ihm ausgehalten habe (act. 13/08/05 F/A 125). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin noch einmal, dass sie zu Tode in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, seit sie das erste Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Sie hätte alles für ihn gemacht (Prot. S. 85). Es stimme, dass sie gefühlsmässig von ihm abhängig gewesen sei, aber ihr Altersunterschied habe dabei keine Rolle gespielt, sondern entscheidend seien ihre Gefühle für den Beschuldigten gewesen (Prot. S. 90 f.). Er habe ihr auch gedroht, dass er den Kontakt abbrechen und sie verlassen werde. Irgendwie habe sie dies nicht ernst nehmen können, aber die Distanz habe ihr auch nicht gut getan. Am Schluss habe sie gewusst, dass er zu ihr zurückkommen werde. Sie glaube auch nicht, dass er sie von ihrer Familie habe abgrenzen wollen, aber am Schluss sei es genauso herausgekommen. Es habe zu Geldproblemen zu Hause geführt, wenn sie Geld genommen habe und die Eltern hätten ihr nicht mehr vertraut. Sie hätten nicht mehr gewusst, wie sie sie davon abhalten sollen und es habe oft Streit gegeben (Prot. S 91 f.). Er habe ihre Loyalität ausgenutzt und dass sie so stark in ihn verliebt und so naiv gewesen sei. Sie sei eigentlich auch heute noch naiv.

- 59 - Schlussendlich sei alles bewusst von ihm gewesen, aber sie wolle es nicht wirklich wahr haben, dass jemand so etwas machen könne. Sie versuche so wenig wie möglich daran zu denken. Das habe sie schon immer getan. Sie wolle gar nicht erst daran denken, was er ihr angetan habe (Prot. S. 101). 4.2.3. Weitere Aussagen H._____ gab zu Protokoll, laut dem Beschuldigten sei es keine Beziehung gewesen, laut der Privatklägern sei es eine Beziehung gewesen (act. 18/01 F/A 30). Der Beschuldigte sei wie das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen (act.18/04 S. 4). Er [H._____] habe mit der Privatklägerin zum einen Sex gehabt, weil der Beschuldigte ihn gezwungen habe (act. 18/04 S. 6). Es habe dort angefangen, wo der Beschuldigte Geld von der Privatklägerin verlangt habe und sie es ihm nicht habe bringen können. Dort habe der Beschuldigte sie zusammengeschissen, an- geschrien und geschlagen (act. 18/04 S. 8). Er wisse einfach, dass die Privatkläge- rin es [den Sex] am Anfang nicht gewollt habe. Da habe sie es verneint. Bis der Beschuldigte wieder seinen Einfluss gegeben habe. Dann habe sie ja gesagt. Da sei es für ihn so rüber gekommen, als ob sie es trotzdem gewollt habe. Da sei es ihm auch klar geworden, dass sie es nicht gewollt habe. Es sei ihm von dem Mo- ment [von Anfang an] klar gewesen, dass der Beschuldigte einen bestimmenden Einfluss auf die Privatklägerin gehabt habe. Es sei dann eine lange Zeit vergangen, bis er wieder sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin gehabt habe. Es sei ihm dann auch nicht mehr in den Sinn gekommen, dass sie es nur gemacht habe, weil er [der Beschuldigte] es gewollt habe. Erst später sei ihm klar geworden, dass sie unter dem 100%-igen Einfluss vom Beschuldigten gestanden habe (act. 18/04 S. 9). Sie habe ihn [den Beschuldigten] über alles geliebt und alles gemacht, was er gesagt habe (act. 18/06 S. 4). Mit Bezug auf den Vorfall im Frühjahr 2019 im Jugendwohnheim AB._____, da habe er die Privatklägerin gefragt, ob sie es auch wolle. Sie habe damals gesagt, ja machen wir es. Er habe ihr gesagt, wenn sie es nicht wolle, müsse sie es ihm sagen. Sie habe ihm dann gesagt, dass wenn sie es nicht mache, der Beschuldigte hässig auf sie werde. Er habe ihr gesagt, sie müss- ten es nicht tun, er könne dem Beschuldigten sagen, dass sie es gemacht hätten. Sie habe dann gesagt, nein, er werde es herausfinden und dann wieder hässig

- 60 - werden (act. 18/07 S. 5). Sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte wütend auf sie werde, falls sie es nicht mache (act. 18/07 S. 5). Der Beschuldigte habe danach einen erleichterten Eindruck gemacht. Erleichtert, dass er [H._____] Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin gehabt habe (act. 18/07 S. 7). Er denke, dass die Privatklägerin schlussendlich alles nur gemacht habe, weil es ihr der Beschuldigte gesagt habe (act. 18/07 S. 8). Sie habe es nur aus Liebe zum Beschuldigten ge- macht (act. 18/07 S. 9). Sie sei sehr verliebt gewesen in den Beschuldigten und habe alles für ihn gemacht (act. 18/10 S. 6). Es sei so, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zusehends als Objekt betrachtet habe, welches er finanziell und se- xuell habe ausbeuten können. Es sei auch so, dass die Privatklägerin dem Ansin- nen des Beschuldigten irgendwann keinen Widerstand mehr habe entgegensetzen können (act. 18/12 S. 8). F._____ gab an, auf Nachfrage würde er sagen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hörig gewesen sei (act. 19/01/01 F/A 98). AA._____ gab schliesslich zu Protokoll, man habe es der Privatklägerin schon angemerkt, dass sie vom Beschuldigten nicht weggekommen sei. Sie habe ihr als ihre beste Kollegin mehrmals eingeredet, sie solle es mit dem Beschuldigten bleiben lassen. Sie sei zu verliebt in den Beschuldigten gewesen (act. 15/09/02). 4.2.4. Weitere Beweismittel Wie vorstehend erwähnt, kann dem Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Frauenfeld vom 20. Dezember 2019 entnommen werden, dass eine Unterbringung der Privatklägerin erforderlich wurde, weil sie nicht in der Lage war, sich der Einflussnahme durch den Beschuldigten zu entziehen. Zudem konnte auf die Privatklägerin keinen anderweitigen Einfluss mehr genommen werden, wel- cher Veränderungen bewirkt hätte (act. 22/01/003). 4.3. Würdigung 4.3.1. Feststeht aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Aussagen der Beteiligten, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte

- 61 - Liebesbeziehung bestanden hatte, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwi- schen den Wahrnehmungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklä- gerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden hatte. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz bewusst geworden war, ist letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvorwürfen zu beurteilen. Klar ist, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Deliktzeitraums im Klaren darüber waren, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit war, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschie- denerlei Hinsicht auszunutzen begann. 4.3.2. Entgegen den Unterstellungen in der Anklageschrift kann hingegen nicht als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und plan- mässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufbaute, mit dem Ziel, die Privatklägerin finan- ziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches geradezu planmässiges Vorge- hen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszunutzen versuchte, kann ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen ist hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin – wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangte, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage war, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegen- zusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen. Feststeht weiter, dass der Beschul- digte von der Privatklägerin während des Deliktzeitraums immer wieder eindringlich Geld forderte und dieses auch bekam und die Privatklägerin eingestandenermas- sen finanziell ausnutzte. Ebenfalls ist nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhielt und auch nicht davor zurückschreckte, sie vor sei- nen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich hat der Beschuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumin- dest teilweise auch verbreitet (vgl. nachstehend Erw. III. C. 10., 15., 16., 20., 27.). Auch damit hat er seine Machtposition ihr gegenüber klargemacht und zementiert.

- 62 - 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklä- gerin insofern wechselhaft verhielt, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse zeigte und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vornahm, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigte und beteuerte, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht machte, gewalttätig wurde und von ihr Unterstützung verlangte, ist auf- grund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotionalen Konflikt geriet, ist erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nachvollziehbar. Es kann ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschul- digte der Privatklägerin fortwährend damit drohte, den Kontakt zu ihr abzubrechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm ge- wesen wäre, als auch immer wieder zu ihr Kontakt aufnahm, gerade, wenn es da- rum ging, von ihr Geld erhältlich zu machen. Dieses bewusste Verhalten des Be- schuldigten und die nur schwer nachvollziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe führte zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten, welche erwiesenermassen dazu führte, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber den immer grösser wer- denden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugren- zen. Sie war dem Beschuldigten gewissermassen hörig, was nicht nur die Privat- klägerin selber mehrfach und glaubhaft schilderte, sondern auch von den Mitbe- schuldigten H._____ und F._____ beschrieben wurde. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens in keinster Weise beschuldigte, sondern zu seinen Gunsten log und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch untergebracht werden musste, um vom Beschuldigten wegzukommen. 4.3.4. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe gezielt eine Machtposition über die Privatklägerin erlangt und ihre Hörigkeit planmässig herbeigeführt, um sie auszubeuten. Feststeht hingegen den vorstehen- den Erwägungen folgend, dass er aufgrund der naiven und fehlgeleiteten Liebe der Privatklägerin ihr gegenüber in eine Machtposition gelangte, welche er sich zu Nutze machte. Inwiefern der Beschuldigte seine Machtposition gegenüber der Pri- vatklägerin im konkreten Einzelfall jeweils aktualisierte bzw. ausspielte und die zweifelsfrei bestehende Hörigkeit der Privatklägerin somit konkret ausnutzte, sei es

- 63 - für finanzielle Forderungen, sei es, um von der Privatklägerin sexuelle Handlungen mit Drittpersonen gegen ihren Willen zu verlangen, wird im Einzelfall zu prüfen sein. 4.4. Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und seiner Machtposition 4.4.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Be- schuldigte sei nicht verantwortlich für die vielen Dinge, welche die Privatklägerin erlebt habe. Ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten habe ihre Ursache in ihren eige- nen Gefühlen für ihn, jedoch nicht in einem planmässigen, strategischen und be- wussten Vorgehen des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe immer nur situativ, impulsiv und zu seiner reinen Bedürfnisbefriedigung gehandelt, ohne die Gefühle der Privatklägerin jemals zu erwidern, was sich diese auch bewusst gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich deshalb seine Aufmerksamkeit und Liebe erkauft und habe nicht zuletzt von ihm Sex als Bedingung für ihre Geldzahlungen einverlangt. Der Beschuldigte seinerseits sei überhaupt nie an einer emotionalen Beziehung zur Privatklägerin interessiert gewesen und habe sich stets schlecht, grob und unflätig verhalten. Die emotionale Abhängigkeit habe also nichts mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun gehabt und sei nicht wegen seines Verhaltens, sondern trotz desselben entstanden. Es dürfe daher nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin durch sein Verhalten gefügig gemacht. Der Be- schuldigte sei vielmehr mit der Beziehung zur Privatklägerin massiv überfordert ge- wesen, wobei sich seine Überforderung regelmässig in Gewaltausbrüchen ausge- drückt habe. Die Gewalt sei für den Beschuldigten ein Ventil und nicht ein Mittel zum Zweck gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte die Dynamik zwischen den Parteien nicht verstanden. Schliesslich habe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nie eine normale Beziehung bestanden, mit dessen Beendi- gung der Beschuldigte habe drohen können. Dass der fehlende Kontakt der Privat- klägerin zum Beschuldigten für diese seelisches Leid verursacht habe, habe darum nicht der Beschuldigte zu verantworten gehabt. Die seitens der Jugendanwaltschaft im Sinne der Vorbemerkung festgehaltene Hypothese, wonach der Beschuldigte

- 64 - die Privatklägerin durch ein planmässiges und strategisches Verhalten von sich emotional abhängig gemacht habe, treffe nicht zu (act. 223 Rz. 1-82). 4.4.2. Mit der Verteidigung kann dem Beschuldigten – wie bereits mehrfach aus- geführt – kein von Beginn an geplantes und strategisches Verhalten vorgeworfen werden, um die Privatklägerin gefügig und von ihm abhängig zu machen, mit dem vorweg definierten Ziel, die Privatklägerin hernach finanziell oder sexuell auszu- beuten. Soweit die Anklage dem Beschuldigten ein solches Vorgehen unterstellen will, ist dies nicht zutreffend und es ist der Verteidigung in diesem Sinne recht zu geben. Jedoch ergibt sich aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen entgegen der Darstellungen und Schlussfolgerungen der Verteidigung auch, dass sich die Privatklägerin schon früh im anklagegegenständlichen Zeitraum in einer emotiona- len Abhängigkeit vom Beschuldigten befand und sich daraus nicht mehr lösen konnte. Dass für diese emotionale Abhängigkeit nicht in erster Linie das Verhalten des Beschuldigten, sondern die nicht nachvollziehbare Auffassung der Privatkläge- rin von ihrer Liebe zum Beschuldigten ursächlich war, ist ebenfalls richtig. Nach dem Gesagten nicht zutreffend ist jedoch, dass der Beschuldigte sich der Abhängigkeit und schieren Hörigkeit der Privatklägerin nicht irgendwann be- wusst geworden war und er nicht begann, diese Abhängigkeit auszunutzen. Viel- mehr muss den vorstehenden Erwägungen folgend geschlossen werden, dass der Beschuldigte seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhal- tensweisen stärkte und zementierte. Er tat dies, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geldforderungen, Be- schimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag legte oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen einliess, ihr gar solche versprach sowie den Kontakt zu ihr reduzierte und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch androhte. Nicht zutreffend ist also, wie dies die Verteidigung behauptete, die Schläge oder Drohungen seien immer nur impulsiv und als Ventil für seine Über- forderung erfolgt. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte erkannte relativ bald, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten hatte, damit sie seinen Wünschen und Forderungen nachkam. In dem Sinne war das Verhalten des

- 65 - Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Pri- vatklägerin, jedoch für den Umstand, dass der Beschuldigte diese zu seinen Guns- ten auszunutzen begann und ausnutzen konnte. 4.4.3. Ob im konkreten Einzelfall das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für die Einschränkungen der Handlungs- und Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin waren wird nachstehend zu prüfen sein (vgl. nachstehend Erw. IV.).

5. Alter der Privatklägerin 5.1. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hält fest, der Beschuldigte, geboren am tt. Mai 2001, sei – als er und die Privatklägerin sich kennengelernt hätten –16,5 Jahre alt gewesen, die Privatklägerin, geboren am tt.mm.2005, 12,25 Jahre. Der Altersunterschied zwischen den beiden habe somit 4 Jahre und 114 Tage betragen. Der Beschuldigte habe von Anfang an gewusst, wie alt die Privatklägerin gewesen sei (act. 26 S. 6). 5.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte zunächst geltend, die Privatklägerin habe ihm im- mer gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei. Sie habe sich sehr reif gezeigt, weshalb er gedacht habe, dass sie im gleichen Alter sei, wie er. Ihr wirkliches Alter habe er nach ihrem ersten Treffen erfahren. Ihre Mutter habe ihn angerufen, ihn ange- schrien und ihn gefragt, ob er wisse, dass sie erst 12 Jahre alt sei. Er sei geschockt gewesen und habe mit der Privatklägerin Kontakt aufgenommen bzw. ihr gesagt, dass er sie blockieren müsse. Später sei das Problem gewesen, dass er nicht wei- ter überlegt habe und dass er vergessen habe, was er mit der Mutter geredet habe. Er habe nicht weiterstudiert und nicht mit dem Kopf, sondern ganz einfach mit dem Penis studiert. Er habe das alles geil gefunden und das Alter von ihr einfach ver- gessen, weil es im Moment einfach zu viel gewesen sei. Einen Ausweis der Privat- klägerin habe er nie gesehen, obschon er sie immer danach gefragt habe (act. 16/01 F/A 13 ff.; act. 16/02 F/A 45; act. 17/02 S. 5-7; Prot. S. 54 f.).

- 66 - 5.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe am Anfang keine Kenntnis betreffend ihr Alter gehabt. Er habe sie aber auch nicht gefragt. Sie habe ihm gegenüber nicht geschummelt, aber sie gebe zu, dass sie sich im Internet manchmal älter ausgegeben habe, als sie gewesen sei, aber höchstens 16. Ein paar Tage nachdem sie das erste Mal Sex miteinander gehabt hätten, habe er es aber erfahren, weil ihre Mutter ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, sie sei erst 12. Ihre Mutter habe ihn angerufen. Dann habe er die Beziehung abgebrochen, aber er habe gesagt, sie könnten eine Freundschaft plus haben (act. 12/03/03 F/A 48 f.; Prot. S. 82 ff.). 5.4. Aussagen C._____ Die Mutter der Privatklägerin, C._____, gab an, sie habe nach ein paar Mo- naten gemerkt, dass ihre Tochter und der Beschuldigte eine Beziehung gehabt hät- ten. Sie sei am Anfang komplett dagegen gewesen, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hätte, aber die Privatklägerin habe nicht aufgege- ben. Die Privatklägerin sei noch sehr jung gewesen und er älter als sie. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen, die Privatklägerin sei damals 12 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten angerufen und mitgeteilt, dass die Privatklägerin 12 Jahre alt sei und er aufpassen solle, weil sie noch ein Kind sei. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann dies gewesen sei. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie ihm ge- sagt habe, dass er aufpassen solle, sie sei erst 12 Jahre alt. Er habe ihr daraufhin gesagt, weshalb er aufpassen solle. Er sei auch kein Mann und auch noch ein Kind. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm einfach habe Bescheid geben wollen (act. 15/01/01 F/A 31-35; act. 15/01/02 S. 7). 5.5. Weitere Beweismittel Die Snap-Chat Auszüge vom 23. Dezember 2017 zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin zeigen, dass er von der Mutter der Privatklägerin über

- 67 - ihr richtiges Alter informiert wurde und er sich der Problematik des Altersunterschie- des sehr wohl bewusst gewesen war, weshalb er der Privatklägerin auch schrieb, sie könne sich wieder bei ihm melden, wenn sie 16 sei, der Altersunterschied von vier Jahren sei zu gross. Weiter schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er habe bereits an diesem Tag, gemeint am Tag, als sie zum ersten Mal sexuell mit- einander verkehrt hätten, das Gesicht verloren (act. 45/09/01 S. 2 f. und S. 13). 5.6. Würdigung Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Hand- lungen zwischen 12,25 und 14,25 Jahre alt. Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte um das Alter der Privatklägerin wusste. Seinen Aussagen und den Aussagen der Privatklägerin und deren Mutter folgend erfuhr er das tatsächliche Alter der Privatklägerin anlässlich eines Telefonats zwischen ihm und der Mutter der Privatklägerin kurz vor dem 23. Dezember 2017, nachdem diese von der "Be- ziehung" des Beschuldigten mit der Privatklägerin erfahren hatte. Der Beschuldigte gab schliesslich zu, dass er auch nach Bekanntgabe des Alters der Privatklägerin sexuellen Kontakt mit ihr hatte, ohne Zweifel im Wissen um ihr Alter. Sein Einwand, er habe es schlicht vergessen, ändert nichts am Umstand, dass ihm das Alter der Privatklägerin während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums be- kannt war. Insbesondere aus dem Snap-Chat-Auszug kann nichts anderes ge- schlossen werden, als dass sich der Beschuldigte spätestens ab dem 23. Dezem- ber 2017 des Alters der Privatklägerin und der damit einhergehenden Problematik insbesondere im Zusammenhang mit gemeinsamen sexuellen Aktivitäten bewusst war. Zudem wurde der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschie- dene Untersuchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin er- innert. Dass er das Alter der Privatklägerin schlicht vergessen haben will, ist somit eine Schutzbehauptung. 5.7. Reife des Beschuldigten und der Privatklägerin 5.7.1. Die Verteidigung hält im Zusammenhang mit der Reife bzw. dem Alter des Beschuldigten und der Privatklägerin dafür, dass es nicht zutreffe, wie dies in der Anklageschrift unterstellt werde, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten alters-

- 68 - und entwicklungsmässig komplett unterlegen gewesen sei. Der Beschuldigte sei im Anklagezeitraum im altersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt, wäh- rend bei der Privatklägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei. Entsprechend sei die Privatklägerin dem Beschuldigten emotional und entwicklungsmässig nicht unterlegen gewesen (act. 223 Rz.1-15). 5.7.2. Zutreffend ist, wie die Verteidigung zitierte (act. 223 Rz. 2), dass die Privat- klägerin selber anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage hin ausführte, ihr Alter habe für ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten keine Rolle gespielt (Prot. S. 90). Entsprechend ist der Verteidigung in ihren Ausführungen insofern Recht zu geben, als dass nicht in erster Linie der Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bzw. ihre unterschiedliche entwicklungsmäs- sige Reife zu einer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten führte, sondern ihre durchaus unreifen und naiven Vorstellungen von der grossen Liebe. Auch wenn der Verteidigung somit zuzustimmen ist, dass die Privatklägerin möglicher- weise körperlich und emotional etwas reifer war, als ein 12-jähriges Mädchen, so bedarf es dennoch keiner genaueren Abklärungen diesbezüglich, weil letztlich nicht die tatsächliche entwicklungsmässige Reife derselben von entscheidender Bedeu- tung ist.

6. Vorsatz 6.1. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hält fest, der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder darauf hin- gewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, namentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kontaktabbruch, vor Lie- besentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe (act. 26 S. 8). Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen

- 69 - und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (act. 26 S. 8). 6.2. Würdigung 6.2.1. Was den subjektiven Sachverhalt betrifft, so ist nachfolgend im ein Einzel- nen betreffend die konkreten Vorfälle und bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). 6.2.2. Wie bereits erwähnt, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, die Privatklägerin finanziell und sexuell auszubeuten, eine Machtposition begründet hat, in dem er strukturell Liebesbekundungen, Gewalt und Drohung angewendet haben soll. Dass der Be- schuldigte dazu in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und ergibt sich we- der aus dem Umstand, wie sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennen- lernten, noch aus der Chronologie ihrer Beziehung oder den einzelnen Tatvorwür- fen, selbst wenn sie als erwiesen zu gelten hätten. 6.2.3. Jedoch wusste der Beschuldigte zweifelsfrei, dass die Privatklägerin un- sterblich in ihn verliebt war und alles dafür tat, damit sie mit ihm eine Beziehung führen bzw. ihm nahe sein konnte. Er gab dazu selber an, er habe sie nicht ver- standen, sie sei verliebt in ihn gewesen, obschon er ihr keinen Grund dazu gegeben habe. Ebenso führte er aus, sie habe ihn immer und immer wieder kontaktiert, auch wenn sie kein Handy gehabt oder er sie blockiert habe. Es konnte ihm also unter keinen Umständen entgangen sein, dass die Privatklägerin sich nahezu fanatisch auf ihn eingeschossen hatte. Ebenso war dem Beschuldigten aufgrund der im Ver- laufe der Beziehung auftretenden Umstände bewusst, dass er sich an der Privat- klägerin finanziell bereichern konnte. Dies nutzte er willentlich und ohne Vorbehalt und Skrupel schonungslos aus. Er benutzte die körperliche Gewalt und die Drohun- gen insbesondere betreffend Kontaktabbruch wissentlich und willentlich, um die Hörigkeit und Abhängigkeit der Privatklägerin zu stützen und seine Macht jeweils bei konkreten Anlässen zu demonstrieren und zu aktualisieren. Ihm war zu jeder Zeit bewusst, dass die Privatklägerin alles für ihn machte, egal, wie er sie auch

- 70 - immer behandelte. Schliesslich musste dem Beschuldigten aufgrund der Entwick- lung ihrer Beziehung auch klar sein, dass die Privatklägerin sich weder von ihm lösen noch sich ihm gegenüber zur Wehr setzen konnte. Viele seiner nachfolgend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen dienten denn auch dazu, die Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin zu fördern und aufrecht zu erhalten, anders lassen sich seine Handlungen nicht interpretieren. Nach dem Gesagten ist demnach grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus- zugehen. Im Einzelnen ist im Rahmen der konkreten Vorwürfe darauf einzugehen (vgl. nachstehend Erw. III. C. und IV.). C. Konkrete Anklagevorwürfe

1. Sachverhalt 1 1.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 1 zu- sammengefasst vor, er habe im Frühling 2018 in der Wartehalle des Hauptbahn- hofs W._____ die Privatklägerin mit Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Bauch sowie mit Tritten gegen die Beine traktiert und ihr anschliessend Fr. 40.– gegen ihren Willen abgenommen, im Wissen darum, dass die Privatklägerin das genannte Bargeld nur aufgrund der Schläge hergegeben habe und mit dem Ziel, das Geld für sich zu gebrauchen. Aufgrund der Schläge und Tritte habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Bein und eine aufgerissene Lippe zugezogen, wel- che Verletzungen der Beschuldigte im Anschluss dem Mitbeschuldigten H._____ via Facetime gezeigt habe, während die Privatklägerin in die Kamera geweint habe (act. 26 S. 11). 1.2. Beweismittel 1.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er könne sich nicht erinnern, dass sich dieser Vorfall so früh ereignet habe. Zu Beginn habe B._____ ihm freiwillig

- 71 - Geld geschenkt, weswegen er davon ausgehe, dass sich dieser Vorfall später er- eignet habe. Es sei zutreffend, dass es einen solchen Vorfall gegeben habe, er habe B._____ auch geschlagen. Allerdings könne er sich nicht erinnern, dass er ihr Fr. 40.– abgenommen habe und auch nicht, dass er sie derart fest geschlagen habe. B._____ habe oft auch mit ihm gespielt, ihm gesagt, dass sie ihm Geld brin- gen würde und habe es dann schliesslich jeweils doch nicht dabei gehabt (Prot. S. 268 f.). 1.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft vom 29. Oktober 2019 führte die Privatklägerin aus, das erste Mal habe A._____ sie am Bahnhof in W._____ geschlagen. Sie habe damals Fr. 40.– dabei gehabt, welches Geld sie für Billette gebraucht hätte, im Endeffekt jedoch A._____ übergeben habe. Sie seien in der Ecke in der Nähe des SBB-Schalters gesessen und A._____ habe sogar geschaut, ob andere Menschen hinschauen würden. Danach habe er so getan, als würde er nur aus Spass schlagen, er hat aber fest geschlagen, mehrmals mit den Fäusten (act. 12/03/03 F/A 70, F/A 79 f.). Geschlagen habe A._____ ihr ins Gesicht und mit voller Kraft in die Beine und den Bauch gekickt. Sie habe blaue Flecken erlitten und ihre Lippe sei aufgerissen (act. 12/03/03 F/A 81 ff.). Danach habe A._____ seinen besten Kollegen angerufen und diesem stolz gezeigt, wie sie aus der Lippe geblutet habe (act. 12/03/03 F/A 71).

b) Anlässlich der Befragung vom 11. November 2020 gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, es sei damals das erste Mal gewesen, dass A._____ sie ge- schlagen habe (act. 14/06/06 F/A 19). Sie hätten sich an einem Nachmittag beim SBB-Schalter bzw. beim Starbucks getroffen, dort wo die ganzen Billett-Automaten stehen würden (act. 14/06/06 F/A 21, 26). A._____ habe Geld gewollt, sie habe jedoch nur Fr. 40.– dabei gehabt, welches Geld sie für sich selber gebraucht habe. Damals habe er noch keine grossen Summen verlangt, nur so ca. Fr. 300.– bis Fr. 500.– (act. 14/06/06 F/A 17, 30). A._____ habe sie geschlagen, es sei nicht un- bedingt so fest wie an anderen Tagen bzw. bei späteren Vorfällen gewesen (act. 14/06/06 F/A 29). Sie habe sich danach nichts Grosses gedacht, aber nach diesem Vorfall habe es damit angefangen, dass A._____ schlecht zu ihr geworden

- 72 - sei. Es sei anschliessend eine giftige Beziehung geworden. Zuerst habe sie ge- dacht, es sei nur Spass, als er sie danach aber gekickt habe und im Gesicht er- wischt habe, habe es ihr schon wehgetan. Sie sei sich sicher, dass sie keine schlim- men Verletzungen davon getragen habe (act. 14/06/06 F/A 35 f.). A._____ habe sie mit den Schlägen im Gesicht, am Bauch und an den Beinen getroffen. Die Schläge würde sie mit einer Stärke von 4 bis 5 einschätzen [auf einer Skala von 1 bis 10] (act. 14/06/06 F/A 39 f.). Am Ende sei sie aber dennoch die Nette geblieben und habe ihm das Geld gegeben, auch damit er mit den Schlägen aufhöre und nicht mehr wütend sei (act. 14/06/06 F/A 48, 60). Er habe dann aufgehört, da er zufrieden gewesen sei, mit dem was sie ihm gegeben habe (act. 14/06/06 F/A 61). Nach dem Schlag ins Gesicht habe er dann H._____ angerufen, wobei sie noch wisse, wie A._____ die Kamera zu ihr gehalten habe und sie dann angefangen habe zu wei- nen (act. 14/06/06 F/A 69 ff.). 1.3. Würdigung 1.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall erwei- sen sich – vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen (vgl. vorste- hend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch vorliegend nahezu widerspruchsfrei und es lassen sich darin einige Realitätskriterien erkennen. Insbesondere augenfällig ist die chro- nologische Einordnung des Vorfalles, den die Privatklägerin von sich aus mit dem "ersten Mal schlagen" verknüpft. Diese Verbindung erweist sich insofern als nach- vollziehbar, als dass die Privatklägerin den fraglichen Vorfall als Ausgangspunkt für die spätere "giftige Beziehung" bezeichnet. Ganz allgemein erscheinen ihre Schil- derungen hierzu absolut logisch und stringent; hervorzuheben bleibt diesbezüglich beispielsweise auch ihre Erklärung, dass der Beschuldigte an einem gut frequen- tierten Ort wie dem Hauptbahnhof W._____ darum bemüht war, sie unauffällig zu schlagen. Insgesamt wirken die Depositionen der Privatklägerin erlebnisbasiert und sind entsprechend als glaubhaft einzustufen, weswegen auf ihre Darstellungen ab- gestellt werden kann. 1.3.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen Ausführungen die glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin kaum in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil bestätigt er sogar, dass es zu einem solchen Vorfall, wie er in der Anklageschrift aufgeführt

- 73 - wird, gekommen ist, in dessen Verlauf er auch die Privatklägerin geschlagen hat. Hinsichtlich der Geldwegnahme und dem Beweggrund hierfür lassen sich seinen Schilderungen infolge geltend gemachter Erinnerungslücken jedoch weder bestrei- tende noch bestätigende Aussagen entnehmen. Entsprechend macht auch die Ver- teidigung keinerlei Einwendungen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt (vgl. act. 226 Rz. 202). Der Beschuldigte beschränkt sich mit seinen Ausführungen pri- mär darauf, den in der Anklageschrift erwähnten Tatzeitpunkt – ebenso wie seine Verteidigung (vgl. act. 226 Rz. 203) – und den Facetime-Anruf mit dem Mitbeschul- digten H._____ anzuzweifeln. Zum Tatzeitpunkt ist das Folgende zu beachten: Den Aussagen der Privatklägerin und insbesondere dem Chatverlauf folgend ist erstellt, dass sie dem Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. Mai 2018 bzw. bereits einige Tage davor, zum Zeitpunkt als der Lohn ausbezahlt worden ist, freiwillig ca. Fr. 300.– geschenkt hatte (vgl. act. 45/09/01 S. 37 f.). Angesichts der weiteren Aus- führungen der Privatklägerin ist sodann davon auszugehen, dass sich der vorlie- gend zu beurteilende Vorfall kurz darauf abgespielt haben muss (vgl. act. 12/03/03 F/A 72 ff.; act. 14/06/06 F/A 79 ff.). Dies lässt sich nicht zuletzt auch anhand der nachvollziehbaren Verknüpfung der Privatklägerin mit den ersten Schlägen und dem Startschuss zur "giftigen Beziehung" – welcher Umstand zweifellos in Erinne- rung bleiben dürfte – bekräftigen. Damit kann ohne weiteres von dem in der An- klage aufgeführten Deliktszeitpunkt ausgegangen werden. 1.3.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten ist auch der weitere äussere Tathergang gemäss Sachverhalt 1, wie er sich aus der Anklageschrift vom

9. Juni 2021 (act. 26 S. 11) ergibt, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Letzt- lich kann jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte im Anschluss an die Schläge und die Geldwegnahme den Mitbeschuldigten H._____ via Facetime angerufen hatte, zumal dies der Beschuldigte entschieden in Abrede stellte (vgl. Prot. S. 269) und es zur eigentlichen Beurteilung der Sache irrelevant erscheint. Was den inne- ren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.).

- 74 -

2. Sachverhalt 2 2.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 hält in objektiver Hinsicht zusammengefasst Folgendes fest: An einem Abend ca. Anfang August 2018 habe der Beschuldigte in der Wohnung von AC._____ die da- mals 12-jährige Privatklägerin – deren Alter ihm bekannt gewesen sei – aufgefor- dert, zwei normale Trink-Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Mitbeschuldigten H._____ bezeichnet habe. Dies tat sie, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt hätte mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln nach Hause zu kommen und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet ge- wesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte gegen de- ren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hin- ten vaginal penetriert, währendem diese H._____ oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Penis von H._____ indes nur in der Hand gehal- ten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde es nicht bemerken. Beiden Tatbeteiligten sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen an H._____ habe vornehmen wollen und sich schlussendlich nur deshalb dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, weil dieser im Weigerungsfall mit einem Raus- wurf aus der Wohnung gedroht habe sowie allgemein wegen dem Eindruck der neuerlich erlebten Machtdemonstration durch den Beschuldigten (act. 26 S. 12 f.).

- 75 - 2.2. Beweismittel 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 im Wesentlichen aus, er sei damals früher aus seinen Ferien zurückgekom- men und habe sturmfrei gehabt, weswegen er einige Kollegen eingeladen habe. H._____ habe dann gemeint, er solle auch noch B._____ einladen. Sie sei dann vorbeigekommen und sie hätten roten Wodka mit Cola getrunken. Es sei dann auch zu Sex gekommen. Konkret habe B._____ ihn gefragt, ob sie ins Zimmer gehen könnten. Er habe sie gefragt weshalb, da habe B._____ erwidert: "Zum Ficken na- türlich." Dann hätten alle angefangen zu Lachen. In diesem Moment habe H._____ ihn gefragt, ob er [A._____] B._____ fragen könne, ob auch er [H._____] mitkom- men dürfe. Deswegen habe er [A._____] sie dann gefragt, woraufhin sie gesagt habe, das sei kein Problem. Sie habe das nicht direkt gesagt, aber habe H._____ ausgewählt. Danach sei es im Zimmer zu Sex gekommen. Wie genau, wisse er nicht mehr, jedenfalls habe er sie von hinten genommen und sie habe H._____ oral befriedigt. Er habe gesehen, dass sie H._____ tatsächlich oral befriedigt habe (Prot. S. 111 f.). Er habe an diesem Abend nicht mitbekommen, dass B._____ einmal "Nein" gesagt habe. Er habe ihr nichts befohlen oder B._____ zu etwas gezwungen. Er habe gemerkt, dass zwischen H._____ und B._____ etwas laufe und dass H._____ etwas schüchtern sei. Da sich H._____ nicht getraut habe, B._____ selber zu fragen, habe dieser ihn gefragt, ob er [A._____] B._____ fragen könne, ob es in Ordnung sei, wenn er [H._____] auch mitkomme. Ob das mit dem "vor die Türe setzen" eine Drohung gewesen sei, wisse er nicht. Es sei so gewesen, dass B._____ extrem laut gewesen sei. Da sein Onkel gemeint habe, er dürfe nieman- den einladen, habe er B._____ gesagt, sie soll ruhig sein oder sie müsse gehen (Prot. S. 112 f.). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

8. April 2020 berichtete die Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall, sie sei

- 76 - Ende der Sommerferien bzw. Ende August bei A._____ Zuhause gewesen, da die- ser "sturmfrei" gehabt habe. Damals habe er sie angerufen, damit sie seine Woh- nung putzen komme. Dies habe sie dann auch gemacht. Währendem habe A._____ mit einer Frau telefoniert, was sie wütend gemacht habe, da sie es nicht gerne habe, wenn sie extra seine Wohnung putze und er mit anderen Frauen tele- foniere. Sie habe sich deswegen vorgenommen, Alkohol zu trinken. Sie sei mit zwei anderen Leuten draussen gewesen und habe getrunken, bis es ihr schwindlig ge- worden sei. Dann habe sie zu ihrer Kollegin nach Hause gewollt, welche jedoch die Türe nicht geöffnet habe. Es sei spät am Abend gewesen und dann habe A._____ sie angerufen und gesagt, sie solle zu ihm kommen. Sie sei zu ihm gegangen, wo- bei noch mehrere Kollegen bei ihm zuhause am Fifa spielen gewesen seien. Als sie bei ihm angekommen sei, habe A._____ zu ihr gesagt: "Wenn du mit mir etwas machen willst, dann trink das." Danach habe A._____ ihr zwei Gläser unverdünnten roten Wodka gegeben. Sie habe es getrunken und da sie schon zuvor Alkohol ge- trunken habe, sei es ein bisschen viel für sie gewesen. A._____ habe dann be- merkt, dass sie ein wenig betrunken sei und habe zu ihr gesagt: "Chum go figge." Sie habe seiner Aufforderung nachkommen wollen, als er auch noch sagte: "Wähl eine vo mine Kollege us." Nachdem sie mit einem "Nein" erwidert habe, habe A._____ gesagt, dann könne sie gehen. Da es schon spät abends gewesen sei, keine Züge mehr gefahren seien und ihre Kollegin zuvor die Türe nicht geöffnet habe, habe sie nicht gewusst, wo sie sonst hin soll. Deswegen habe sie dann H._____ ausgesucht, da ihr dieser im Vergleich zu den anderen vertraulich und am ehesten ein Kollege gewesen sei. Danach seien sie zu dritt ins Zimmer der Tante von A._____ gegangen, wo sie vom Bett runter gefallen sei, da es ihr wirklich schwindlig und sie "mega" müde gewesen sei. Die anderen beiden hätten sich aus- gezogen und sie hätte dann H._____ oral befriedigen sollen. Sie habe aber mit H._____ nicht wirklich etwas gemacht, was A._____ zum Glück nicht bemerkt habe. A._____ habe währenddessen von hinten mit ihr verkehrt. Als A._____ irgendwann fertig gewesen sei, sei sie wieder ins Wohnzimmer gegangen und alle hätten an- gefangen zu lachen. Sie sei dann bei A._____ geblieben, bis es Morgen geworden sei. Sie habe noch irgendwie angefangen mit A._____ zu streiten, da sie das Geld,

- 77 - welches sie A._____ gegeben habe, von ihm wieder zurück haben wollte, was die- ser jedoch verneint habe. Danach habe sie angefangen brutal zu weinen und H._____ habe sie getröstet. Sie habe locker zwei Stunden lang geweint und auch als sie morgens um 06.00 Uhr nach Hause gegangen sei, habe sie geschrien und geweint. Es sei ihr dabei egal gewesen, was die anderen Leute denken (act. 12/04/05 F/A 30). Dieser Vorfall habe sich kurz bevor sie 13 Jahre alt gewor- den sei ereignet, also im Sommer 2018 und zwar in der Wohnung der Tante von A._____, AD._____. Sie habe dort die Wohnung putzen müssen, da A._____ ihr diesen Auftrag gegeben habe. Sie habe an diesem Abend Alkohol getrunken, na- mentlich bevor sie zu A._____ gegangen sei vier Becher Wodka mit Orangensaft. Bei A._____ habe sich nochmals zwei volle Gläser Trojka rot getrunken. Es sei ihr danach übel gewesen und sie habe sich schwindlig und müde gefühlt. Bei A._____ seien auch noch AE._____, AF._____, AG._____, H._____, AH._____ und U._____ gewesen. A._____ habe sie gerufen, um Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe aber auch noch gesagt: "Wähle einen aus!" Sie habe dann H._____ aus- gewählt. Sie hätten dann via Balkon in das Schlafzimmer gehen müssen, da alle Zimmertüren bis auf diese verschlossen gewesen seien. In diesem Zimmer habe sie sich dann auf das Bett gelegt, wobei sie von diesem noch runtergefallen sei. Die anderen beiden hätten das Licht ausgemacht und sich ausgezogen. Sie habe dann aber bei H._____ nichts gemacht, einfach seinen steifen Penis in der Hand gehalten. Sie sei beinahe am Einschlafen gewesen und hätte sicherlich gekotzt, wenn sie ihn oral befriedigt hätte. A._____ habe währenddessen mit ihr einfach von hinten vaginal verkehrt, es sei jedoch nicht lange gegangen, vielleicht fünf Minuten. Jedenfalls seien sie und H._____ auf dem Bett gelegen und A._____ sei gestan- den. Sie habe sich dabei "mega" müde gefühlt (act. 12/04/05 F/A 47 ff.). Danach hätten sie sich alle wieder angezogen und seien ins Wohnzimmer chillen gegangen bzw. A._____ sei duschen gegangen. Die anderen Anwesenden hätten alle gelacht und ihr sei es peinlich gewesen, da sie sich wie eine Nutte gefühlt habe (act. 12/04/05 F/A 84 ff.). Man habe klarerweise erkannt, dass sie betrunken gewe- sen sei, da sie laut gewesen sei, hin und her geschwankt habe und ganz viel ge- lacht habe. Sie habe alles witzig gefunden. Als ihr A._____ gesagt habe, dass sie einen auswählen solle, habe sie das natürlich nicht gewollt. Aber da sie damals ein

- 78 - gelbes Kleid angehabt habe und es draussen kalt gewesen sei und sie nicht nach draussen gewollt habe, habe sie halt mitgemacht (act. 12/04/05 F/A 219 ff.). Weiter gab die Privatklägerin an, während den Vorfällen habe sie nicht wirk- lich Angst vor Schlägen gehabt. Zwar habe es ihr bei jedem Schlag, den A._____ ihr verpasst habe, wehgetan. Aber Angst habe sie keine mehr gehabt, da sie ge- wusst habe, dass es so komme und es sei wirklich normal geworden, dass sie Schläge bekomme. Aber es sei schon klar, dass immer der Gedanke da gewesen sei, dass er [A._____] sie jetzt schlage, da es immer vorgekommen sei und es im- mer im Hinterkopf gewesen sei. Dies sei auch ein Grund gewesen, dass sie es immer mitgemacht habe. Sie habe gewusst, dass sie dran komme und es sei auch immer so gewesen, wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie auch kassiert. Egal ob fest oder nicht so fest, ob eine Ohrfeige oder ein paar Faustschläge oder Kicke, immer wenn sie nicht der Meinung von A._____ gewesen sei, habe sie Schläge kassiert. Bei diesen Vorfällen habe es keine Schläge gegeben, da sie mitgemacht habe (act. 12/04/05 F/A 212 ff.).

b) Anlässlich der Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

12. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, es sei Ende der Sommerferien gewesen, als A._____ sie zu sich gerufen habe, damit sie die Woh- nung putze. Danach hätten sie noch oralen Geschlechtsverkehr gehabt. Später habe A._____ mit einer anderen Frau telefoniert, was sie wütend gemacht habe. Danach sei sie zuerst mit einer Kollegin und dann mit zwei Typen ausgegangen und habe mit denen Alkohol getrunken. Danach habe sie wieder zu dieser Kollegin nach Hause gehen wollen, um bei ihr zu übernachten. Diese sei aber bereits am Schlafen gewesen und da ihr Handy kein Akku mehr gehabt habe, habe sie dort in der Garage ihr Handy geladen. Als sie wieder Akku gehabt habe, habe sich A._____ bei ihr gemeldet und gesagt, sie solle zu ihm kommen. In der Folge sei sie zu A._____ gegangen, wobei auch noch weitere Kollegen bei ihm gewesen seien und Fifa gespielt hätten. Dann habe A._____ zu ihr gesagt, sie solle noch zwei Gläser roten Wodka trinken. Das wisse sie noch, da ihr seit diesem Vorfall roter Wodka nicht mehr schmecke. Dann habe A._____ Geschlechtsverkehr mit ihr ge-

- 79 - wollt, wobei er zuerst noch zu ihr gesagt habe, sie solle einen seiner Kollegen aus- wählen, ansonsten sie nach Hause hätte gehen müssen, was sie aber gar nicht mehr gekonnt hätte, da um diese Zeit keine Züge mehr gefahren seien. Sie habe dann H._____ ausgewählt, da sie zu ihm das grösste Vertrauen gehabt hätte. Sie seien dann über den Balkon ins Zimmer gegangen, da die Türe verschlossen ge- wesen sei. Im Zimmer sei das Licht ausgeschaltet gewesen. A._____ habe dann mit ihr von hinten bzw. in der Doggy-Position verkehrt, währendem sie eigentlich mit H._____ oral hätte verkehren sollen. Dies habe sie jedoch nicht gemacht, son- dern hauptsächlich in der Hand gehalten, da es ihr so übel gewesen sei. A._____ sei dann noch duschen gegangen, während sie einfach wieder dort gesessen sei, wo alle anderen gewesen seien. Sie habe A._____ vor diesem Vorfall noch Geld gegeben und wollte dieses an diesem Abend eigentlich wieder zurück haben, da sie sich Gel-Nägel habe machen wollen. Obwohl A._____ Geld gehabt habe, habe er es ihr nicht zurückgeben wollen. Sie sei dann "mega" traurig geworden und habe geweint. Deswegen sei A._____ daraufhin wütend geworden, habe sie jedoch nicht geschlagen, da H._____ dazwischen gegangen sei. H._____ habe sie dann auch getröstet bis es wieder hell geworden sei und sie nach Hause gegangen sei (act. 13/02/06 F/A 14). Auf konkrete Fragen hin präzisiert die Privatklägerin, bei der Wohnung handle es sich um diejenige an der AI._____-strasse in W._____, also die Wohnung von AC._____ [AC._____]. Es sei Ende der Sommerferien im Jahr 2018, nachdem A._____ ein paar Wochen im K._____ gewesen sei, passiert. Damals sei sie am Nachmittag die Wohnung putzen gegangen und als sie nochmals in die Wohnung gekommen sei, sei es etwa 24.00 Uhr gewesen (act. 13/02/06 F/A 17 ff.). Sie sei am Nachmittag in der Wohnung eingetroffen und habe dann die Wohnung geputzt. A._____ habe ihr das so gesagt und sie habe das nicht schlimm gefunden, das gehöre auch zur AJ._____ Kultur. Nachdem sie fertig aufgeräumt habe, sei es zum Oralverkehr mit A._____ gekommen. Als sie fertig gewesen seien, habe A._____ eine andere Frau angerufen und sie [B._____] sei wütend geworden. Danach sei sie aus der Wohnung und zuerst zu ihrer besten Kollegin. Sie habe eigentlich mit ihr und zwei anderen Typen ausgehen wollen. Ihre Kollegin habe dann jedoch keine Lust gehabt, weshalb sie mit den zwei Typen alleine ausgegangen sei. Sie hätten

- 80 - Musik gehört, Orangensaft mit Wodka getrunken und geredet, danach sei sie an- getrunken gewesen. Sie habe wieder zu ihrer Kollegin gehen wollen, da sie abge- macht hätten, dass sie bei ihr übernachte. Diese sei dann aber schon am Schlafen gewesen und nicht mehr aufgestanden. Danach sei sie in die Garage und habe eine Steckdose gesucht, um ihr Handy aufzuladen. Als das Handy wieder ange- schaltet gewesen sei, habe A._____ angerufen (act. 13/02/06 F/A 31 ff.). A._____ habe ihr gesagt, dass sie zu ihm kommen soll. Sie sei dann direkt gegangen, weil das wie ein "Jackpot" für sie gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass so viele Kollegen, namentlich H._____, AE._____, AG._____ und U._____, auch dort seien. Diese Kollegen seien auf dem Sofa gesessen und hätten Fifa gespielt. Dann habe A._____ die Wodka-Flaschen aus dem Gefrierschrank auf dem Balkon hervorgenommen und ihr zwei normale Trinkgläser richtig gefüllt. A._____ habe ihr gesagt, sie müsse diese Gläser schnell trinken. Als sie vom Sofa wieder aufgestanden sei, sei es ihr schwindlig gewesen und man habe gemerkt, dass sie betrunken sei. Sie sei brutal müde gewesen und habe alles lustig gefunden (act. 13/02/06 F/A 44 ff.). Dann habe A._____ sie ins Zimmer gerufen und als sie habe gehen wollen, habe er ihr gesagt, sie müsse zuerst noch einen auswählen. Sie sei in diesem Zeitpunkt wie geschockt gewesen und habe dann irgendwann "H._____" gesagt. Dann sei sie auf das Bett gegangen, wobei sie direkt hätte ein- schlafen können, da sie so müde gewesen sei. Sie sei auch noch vom Bett runter- gefallen (act. 13/02/06 F/A 56 ff.). Wenn sie niemanden bezeichnet hätte, dann hätte sie aus der Wohnung raus müssen, zum Bahnhof laufen und dort warten bis ein Zug gefahren wäre. Mit anderen Worten hätte A._____ sie vor die Türe gestellt (act. 13/02/06 F/A 62). Sie seien zu dritt via Balkon in das Zimmer, da die Türen verschlossen gewesen seien. Mit H._____ hätte sie dann oral verkehren sollen. Sie sei in der Doggy-Position auf dem Bett gewesen, A._____ sei an der Bettkante am Stehen gewesen. Sie habe den Penis von H._____ aber hauptsächlich einfach in der Hand gehalten und keine Handlungen vorgenommen (act. 13/02/06 F/A 63 ff.). Als sie den Penis von H._____ in der Hand gehalten habe, sei ihr das peinlich ge- wesen, da die anderen gedacht hätten, dass sie jetzt einen Dreier mache. Zudem sei es ihr einfach übel gewesen. Sie habe danach ja auch geweint und habe es überhaupt nicht schön gefunden, da es das erste Mal gewesen sei, wo sie sich vor

- 81 - zwei Männern ausgezogen habe bzw. habe sie allgemein davor noch nie einen anderen Mann als A._____ gehabt. A._____ habe mit ihr nur doggy vaginal ver- kehrt. Das Ganze habe nicht lange gedauert, auch die anderen Kollegen hätten im Anschluss daran gesagt: "So schnäll". A._____ sei zum Samenerguss gekommen, habe das Licht angemacht, sich angezogen und sei dann aus der Balkontüre raus und duschen gegangen. Als sie selber raus sei in das Wohnzimmer, hätten alle gelacht und es sei ihr "huerä" peinlich gewesen (act. 13/02/06 F/A 74 ff.). Als sie im Wohnzimmer gewesen sei, habe sie angefangen zu weinen. H._____ habe sie dann sicherlich während zwei Stunden getröstet. Bevor sie hingesessen sei und angefangen zu weinen habe, sei A._____ "mega" wütend geworden. Er habe An- lauf genommen mit seiner Hand und habe sie schlagen wollen, jedoch sei dann H._____ dazwischen gegangen. Es sei das erste Mal überhaupt gewesen, dass A._____ ihr gegenüber derart aggressiv geworden sei (act. 13/02/06 F/A 92 ff.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin unter anderem zu Protokoll, der Vorfall habe sich so abgespielt, wie er in der Anklageschrift geschrieben stehe. Es treffe zu, dass sie bereits zuvor getrunken habe. Den roten Wodka bei A._____ habe sie nicht trinken wolle, aber er habe es ihr befohlen. Sie habe es getrunken, obwohl sie puren Alkohol kaum runterschlucken könne. Dem Befehl habe sie gehorcht, da sie einfach auf A._____ gehört habe. Sie wisse den genauen Ablauf nicht mehr, jedenfalls habe nicht sie die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen. Sie könne sich nur noch erinnern, dass A._____ sie aufgefordert habe, jemanden auszuwählen. Dies sei offen formuliert gewesen und sie hätte irgendjemanden auswählen können. Sie habe jedoch bei H._____ nicht eingewilligt, sondern sie hätte schliesslich einfach keine Wahl gehabt. H._____ habe sie ausgewählt, da sie eine gewisse Vertrauensbasis zu ihm gehabt habe. Sie seien dann zu dritt über den Balkon ins Schlafzimmer gegangen, wo es trotz Anwesenheit H._____s zu einvernehmlichen Geschlechts- verkehr mit A._____ gekommen sei. Es sei klar gewesen, dass sie auch mit H._____ hätte oral verkehren sollen, sie habe jedoch keine Kraft dazu gehabt. Sie habe Übel- und Müdigkeit verspürt und habe deswegen den Penis von H._____ nur in der Hand gehalten. A._____ habe ausdrücklich verlangt, dass sie H._____ oral befriedigen soll (Prot. S. 191 ff.). Bevor sie überhaupt jemanden habe auswählen

- 82 - müssen, habe sie vor allen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie es nicht möchte. Sie musste es aber tun, da sie immer auf A._____ habe hören müssen. Mit dem "Nein" habe sie ausdrücken wollen, dass sie keinen Sex mit jemand anderem als A._____ wollte (Prot. S. 195 f.). 2.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall aus, sie seien in der Wohnung gewesen, es seien ca. 10 Personen anwesend gewesen und A._____ habe dann B._____ angerufen und ihr gesagt, dass sie auch kommen soll. Sie sei dann auch gekommen und A._____ und B._____ hätten Alkohol getrunken. A._____ sei dann mit B._____ ins Zimmer gegangen um mit ihr Sex zu haben. A._____ habe dann ihn [H._____] dazu gerufen und er sei auch ins Zimmer gegan- gen. Während A._____ Sex mit B._____ gehabt habe, habe sie ihm eins geblasen. Dies sei ihm unangenehm gewesen und er sei dann wieder gegangen. B._____ habe anschliessend fest geweint und A._____ habe sie aus der Wohnung werfen wollen. Ca. zwischen 02.00 Uhr und 06.00 Uhr sei B._____ im Gang gesessen und habe geweint, er [H._____] habe sich um sie gekümmert. In das Zimmer seien sie über den Balkon gelangt, da die Zimmertüre verschlossen gewesen sei. Soweit er wisse, sei B._____ an diesem Abend ziemlich betrunken gewesen (act. 18/03 F/A 38 ff.). Auf Vorhalt einzelner Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall bestä- tigte H._____ im Weiteren, dass diese, mit den nachfolgenden Ergänzungen, richtig seien. Er wisse noch, dass B._____ damals vom Bett gefallen sei. Ob sie aber auch müde gewesen sei, wisse er nicht mehr, jedenfalls sei es ihr nicht gut gegangen. Der Geschlechtsverkehr sei tatsächlich nicht lange gegangen, wahrscheinlich so- gar weniger als fünf Minuten. Er sei dann gegangen und habe A._____ gesagt, dass er die arme Frau in Ruhe lassen soll. Er sei auf dem Bett gesessen und B._____ habe seinen Penis in der Hand gehalten. A._____ und B._____ hätten später heftig gestritten, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob Geld das Thema gewesen sei. Es sei gut möglich, dass dieser Vorfall Ende der Sommerfe- rien 2018 stattgefunden habe, er sei damals ganz frisch in die Lehre gekommen. Wieso er sich damals auf einen Dreier mit B._____ und A._____ eingelassen habe,

- 83 - wisse er nicht mehr. Es sei aber alles was er gemacht habe falsch gewesen (act. 18/03 F/A 46 ff.).

b) Am 22. April 2022 gab der Mitbeschuldigte H._____ im Rahmen der Hafteinvernahme im Wesentlichen zu Protokoll, es sei richtig, dass er sich bei ins- gesamt vier Gelegenheiten am sexuellen Missbrauch von B._____ beteiligt habe. Er hoffe, dass G._____ und F._____ ihre Fehler ebenfalls einsehen. Beide seien bei je zwei Taten auch dabei gewesen. Er hoffe, dass beide erkennen, dass es nicht richtig gewesen sei, was sie getan hätten und zwar, dass sie Geschlechtsver- kehr mit dieser Frau gehabt hätten, obwohl sie hätten merken sollen, dass die Frau das nicht wolle. Er könne nicht sagen, ob G'._____ und F._____ das bemerkt hät- ten, er wisse einfach, dass es sein Fehler gewesen sei, sich auf das einzulassen, was A._____ ihm gesagt habe (act. 18/04 S. 3 ff.). Zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ bzw. zum Geschlechtsverkehr sei es gekommen, da A._____ sie beide dazu gezwungen habe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass B._____, als sie betrunken gewesen sei, gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle. Er wisse einfach, dass sie es am Anfang nicht habe haben wollen. Da habe sie es verneint, bis A._____ wieder seinen Einfluss gegeben habe, dann habe sie ja gesagt. Dies sei beim ersten Vorfall so gewesen. Er habe B._____ jeweils nie gefragt, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei, da er in diesen Momenten gedacht habe, dass es gewollt sei und er habe es dann auch gemacht. Es sei ein Fehler gewesen, dass er sie nie gefragt habe (act. 18/04 S. 6 ff.).

c) Am 11. Mai 2020 berichtete der Mitbeschuldigte H._____ sodann, dass er bei den von ihm anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 [act. 18/03] getä- tigten Aussagen bleibe. Es sei an diesem Abend zu sexuellen Handlungen zwi- schen ihm, A._____ und B._____ gekommen. B._____ habe ihm eins blasen wol- len, habe aber nur seinen Penis in der Hand gehalten und es sei zu keinem Oral- verkehr gekommen. A._____ habe währendem vaginalen Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt. Er habe mitgemacht, da B._____ ihn ausgewählt habe. Von ihrer Seite habe er nicht gesehen, dass es nicht gewollt gewesen wäre. Für ihn sei es so rübergekommen, als sie seinen Namen gesagt habe, dass sie es auch wolle. Er wisse nicht, weshalb sie überhaupt jemanden habe auswählen müssen, ob

- 84 - A._____ ihr das gesagt habe oder ob sie das von sich selbst aus gemacht habe. Er könne sich erinnern, dass sie gekommen sei und gesagt habe, dass sie ihn aus- wählen würde. Er habe aber nichts davon gewusst, dass A._____ ihr gedroht habe. Nachdem A._____ ihr gesagt habe, dass sie jemanden bestimmen müsse, habe sie ihn [H._____] ausgewählt. Er habe sich da auch gefragt, weshalb sie das mache (act. 18/06 S. 2 f.). B._____ habe, bevor es zu den sexuellen Handlungen gekom- men sei, auf ihn einen angetrunkenen und sehr müden Eindruck gemacht. Sie habe aber nicht den Eindruck gemacht, als dass sie es verneint hätte und nicht habe haben wollen. Er habe ihre Einstellung bzw. Bereitschaft zu sexuellen Handlungen eigentlich immer als gewollt eingeschätzt. Nach den sexuellen Handlungen habe B._____ auf ihn aber den Eindruck gemacht, dass es ihr recht schlecht gehe. Sie sei traurig gewesen und habe "mega" geweint. Im Nachhinein habe man ihr ange- merkt, dass sie gar keinen Spass an dem Ganzen gehabt habe. Er selber habe während den sexuellen Handlungen einfach Fragen im Kopf gehabt, wieso er aus- gewählt worden sei und wieso A._____ das unbedingt gewollt habe. Ihm [H._____] sei es danach schlecht gegangen, da er gesehen habe, wie es B._____ nach dem gegangen sei und wie sehr sie traurig gewesen sei und geweint habe. Nach den Handlungen hätten B._____ und A._____ angefangen zu streiten, er wisse aber wirklich nicht mehr weshalb. A._____ sei auch wütend gewesen, weil B._____ nicht oral mit ihm [H._____] verkehrt habe. A._____ sei laut geworden und habe sie ge- fragt, weshalb sie nicht das gemacht habe, was er [A._____] ihr gesagt habe. Er [H._____] habe das verstörend gefunden und habe selber auch Angst bekommen (act. 18/06 S. 4 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung führte der Mit- beschuldigte H._____ schliesslich aus, dass er im Umgang mit Frauen ein sehr schüchterner Mensch sei. Er traue sich nicht, offen und ehrlich eine Frau anzuspre- chen. Er müsse auch heute noch einen Kollegen fragen, ob dieser für ihn eine hüb- sche Dame ansprechen könne. Deswegen sei es dazu gekommen. Er habe sie [B._____] weder von seiner Seite aus gezwungen, noch von einer anderen Seite. Er habe nie ein "Nein" gehört und in seiner Kultur bedeute ein "Nein" auch ein "Nein". Es sei auch wegen seiner Religion verboten, etwas mit dem weiblichen Ge- schlecht zu tun zu haben, obwohl man weiss, dass sie "Nein" gesagt habe. Er

- 85 - würde so etwas nie machen, da er auch so erzogen worden sei. Er stamme aus einem Umfeld, wo man ein "Nein" akzeptiere und von ihrer Seite [B._____] habe er nie ein "Nein" gehört (Prot. S. 114). B._____ habe zu ihm gesagt, dass er auch mitkommen soll, dies seien dann seine ersten sexuellen Erfahrungen gewesen. Er sei jung und aufgeregt gewesen und wenn sie schon seinen Namen ausspreche und ihn rufe, dann spreche auch nichts dagegen. Er habe wirklich das Gefühl ge- habt, dass B._____ möchte, dass er mitkomme. Auf keinen Fall habe er je etwas in der Richtung eines "Nein" gehört. Er hätte diesen Schritt vielleicht irgendwann auch gemacht, wenn A._____ an diesem Abend nicht dabei gewesen wäre. Er wisse es nicht, aber er habe sich durch A._____ sicherer gefühlt. Er habe A._____ nicht ge- beten, dass dieser B._____ fragen soll, ob er [H._____] auch mitmachen dürfe. Es sei einfach darüber geredet worden und die Frage sei schon gestellt worden. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, dass A._____ B._____ aufgefordert habe, jemanden auszuwählen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wel- che sexuellen Handlungen an diesem Abend vorgenommen worden seien, er wisse nur, dass sein Penis steif gewesen sei (Prot. S. 115 f.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Insgesamt – und mit Blick auf das bereits Erwogene (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – lassen sich in den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall wiederum einige Realitätskriterien finden, die ihre Schilderungen lebensnah und damit überzeugend erscheinen las- sen. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere ihre im Grossen und Ganzen genaue zeitliche Einordung des Vorfalles, die sie mit der vorzeitigen Rückkehr des Beschuldigten aus dessen Sommerferien im K._____ anfangs August 2018 und dem damit verbundenen Umstand, die Wohnung für sich allein gehabt zu haben, verbindet. Mit ihren Ausführungen zu den Ereignissen vor dem eigentlichen Tatge- schehen (vgl. act. 12/04/05 F/A 50 ff.; act. 13/02/06 F/A 32 ff.; Prot. S. 191 ff.), fügt die Privatklägerin ihren Aussagen aufs Neue für die eigentliche Beurteilung unwich- tige, aber subjektiv gesehen entscheidende Details hinzu. In diesem Zusammen- hang ist auch auf ihre Aufzählung der weiteren anwesenden Personen an diesem Abend hinzuweisen, welche grundsätzlich als potentielle Entlastungszeugen in

- 86 - Frage kommen könnten. Weitere nebensächliche aber überlieferte Einzelheiten führte die Privatklägerin beispielsweise auch im Rahmen ihrer Ausführungen zu den eigentlichen sexuellen Handlungen an, ohne dass sie konkret danach gefragt worden ist. Diesbezüglich hielt sie fest, da die Türe des Schlafzimmers verschlos- sen gewesen sei, habe man über den Balkon in dieses gelangen müssen. Im Schlafzimmer selbst habe es einen Schrank gehabt, in welchem sich Frauenkleider befunden hätten (vgl. act. 12/04/05 F/A 62 ff.; act. 13/02/06 F/A 63 ff.; Prot. S. 191 ff.). Mit ihren Aussagen ist die Privatklägerin schliesslich auch stets darum bemüht, Erklärungen zu finden, weshalb sie sich in den jeweiligen Situationen so verhielt und worin die Motivation des Beschuldigten zu seinem – im Wesentlichen zweifel- haften – Auftreten lag (vgl. act. 12/04/05 F/A 87 f., F/A 121, F/A 139; act. 13/02/06 F/A 98, F/A 151). Letztlich war die Privatklägerin auch vorliegend in der Lage, ehr- liche und durchaus nachvollziehbare Angaben über das innere Befinden und die konkreten Emotionen am fraglichen Abend zu machen (vgl. act. 12/04/05 F/A 82 ff; 13/02/06 F/A 74, F/A 85). Diese Aspekte im Aussageverhalten der Privatklägerin sind klarerweise als Realitätskriterien zu qualifizieren und sind darauf zurückzufüh- ren, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind. Entsprechend kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. 2.3.2. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten kann das bereits Ausge- führte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) grundsätzlich vorbehaltslos herangezo- gen werden. Hinzu kommt der Umstand, dass die vorhandenen Aussagen des Be- schuldigten zum vorliegend beurteilenden Vorfall vereinzelt im Widerspruch zu den- jenigen des Mitbeschuldigten H._____ stehen, was sich mithin daran zeigt, dass sie sich nicht darüber einig sind, auf wessen Initiative hin die Privatklägerin gesagt haben soll, dass der Mitbeschuldigte H._____ auch ins Schlafzimmer mitkommen soll (vgl. Prot. S. 111 f. und S. 114 f.). Gesamthaft betrachtet – und im Unterschied zu den Darstellungen der Privatklägerin – erscheinen die Aussagen des Beschul- digten wenig glaubhaft und überzeugend und vermögen entsprechend die Deposi- tionen der Privatklägerin nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen.

- 87 - 2.3.3. Das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ erweist sich gesamt- haft betrachtet ambivalent und wechselhaft. Namentlich im Rahmen des Untersu- chungsverfahrens tätigte er zumindest mit Fortdauer der Einvernahmen umfas- sende und mehrheitlich widerspruchsfreie Aussagen zum vorliegend interessieren- den – aber auch zu den im Nachfolgenden erwähnten – Geschehnissen, welche im Wesentlichen im Einklang mit denjenigen der Privatklägerin stehen. Insbesondere bestätigte er auf Vorhalt einzelner, von der Privatklägerin getätigten Depositionen deren Richtigkeit und nahm nur vereinzelt Korrekturen oder Ergänzungen an die- sen vor (vgl. act. 18/03 F/A 38 ff.; act. 18/04 S. 3 ff.; act. 18/06 S. 2 ff.). Obwohl er bei seinen Einvernahmen keiner Aussage- oder Wahrheitspflicht unterstanden ist, hat er mit seinen Aussagen sowohl sich selbst als auch den ihm nahestehenden Beschuldigten teilweise massiv belastet. Unter diesen Aspekten drängen sich des- wegen auch keinerlei grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Deposi- tionen auf. Allerdings hat der Mitbeschuldigte H._____ im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen versucht, seine damaligen Aus- sagen zu relativieren bzw. sogar gänzlich in Abrede zu stellen (vgl. Prot. S. 114 ff.). Über die Gründe, weshalb H._____ anlässlich der Hauptverhandlung von seinen in der Untersuchung getätigten Aussagen abgewichen ist, kann letztlich nur spekuliert werden. Augenfällig ist jedoch, dass der Mitbeschuldigte H._____ die umfassenden und primär belastenden Aussagen tätigte, als der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – auf ein persönliches Erscheinen anlässlich dieser Einver- nahmen verzichtete. Sobald sich der Beschuldigte jedoch – wie es während der gesamten Dauer der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung der Fall gewesen ist – im selben Raum wie der Mitbeschuldigte H._____ aufgehalten hat, hielt sich Letztgenannter mit seinen Aussagen vornehmlich zurück und relativierte seine einstigen Aussagen bzw. bestritt die Richtigkeit der Depositionen der Privatkläge- rin. Im Ergebnis hat dieses wechselhafte und im Endeffekt widersprüchliche Aus- sageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ jedoch zur Folge, dass seine Aussa- gen gegenüber denjenigen der Privatklägerin als weniger glaubhaft einzustufen sind. Soweit seine Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin nicht übereinstim- men, ist auf diese nicht abzustellen.

- 88 - 2.3.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstimmung mit den Darstellungen des Beschuldigten und des Mitbeschul- digten H._____ ist der Sachverhalt 2 in objektiver Hinsicht, wie er sich aus der An- klageschrift vom 9. Juni 2021 ergibt, vorbehältlich nachgenannter Ausführungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin gegen deren erklärten Willen penetrierte, insbesondere da die Privatklägerin mehrfach bestätigte, dass die sexuellen Handlungen in Form von vaginalem bzw. oralem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten stets von ihr gewollt und damit einvernehmlich gewesen sind (vgl. Prot. S. 84, S. 92, S. 194). Hinsichtlich des in- neren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 3.) näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (BGE 119 IV 242 E. 2.c).

3. Sachverhalt 3 3.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Sachverhalt 3 zusam- mengefasst vor, er habe im Herbst 2018 die Privatklägerin zur Wohnung von N._____ bestellt. Vor besagter Wohnung habe der Beschuldigte versucht von ihr Geld erhältlich zu machen, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor Fr. 800.– von ihrer Mutter erhalten habe, um Rechnungen zu bezahlen. Da die Pri- vatklägerin kein Geld auf sich getragen habe, habe der Beschuldigte aggressiv re- agiert und gedroht, sie zu schlagen und einen Abhang hinunterzustossen, wenn sie ihm kein Geld bringe. Danach habe er sie für einige Sekunden gewürgt und eine Zigarette auf ihrer rechten Gesichtshälfte ausgedrückt. In der Wohnung von N._____ habe der Beschuldigte sodann erneut Geld von ihr gefordert, sie seitlich in die Hüftregion gekickt, ein Messer behändigt und angekündigt, ihr nun einen Fin- ger oder Zeh abschneiden zu müssen. Dies habe der Beschuldigte gemacht, um

- 89 - die Privatklägerin einzuschüchtern, damit sie ihm das Geld übergebe. Anschlies- send habe die Privatklägerin aus der Wohnung flüchten können, bevor der Beschul- digte sie einfangen und umgarnen habe können und anschliessend den Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Privatklägerin habe diesen nur auf- grund des zuvor gewonnen Eindruckes über sich ergehen lassen (act. 26 S. 14 f.). 3.2. Beweismittel 3.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 im Wesentlichen aus, es sei zutreffend, dass er Geld von ihr gefordert habe. B._____ sei bereits beim Parkplatz am Warten gewesen, als er sie – wie immer – direkt nach dem Geld gefragt habe. Sie habe dies verneint und er sei wütend ge- worden. Er habe ihr eine Zigarette angespickt, nicht aber in ihrem Gesicht ausge- drückt. Es sei nicht gut, dass er so etwas gemacht habe. Er habe B._____ auch am Kiefer gepackt, fest gedrückt und sie weggestossen. Es sei zutreffend, dass er sie auch geschlagen habe, allerdings wisse er nicht mehr, dass er ihr gedroht habe, sie den Hang hinunterzustossen. Nach einiger Diskussion und Meinungsverschie- denheiten, inklusive Geschubse, zwischen der Privatklägerin und N._____ seien sie dann schliesslich gemeinsam in der Wohnung von Letztgenanntem gewesen. Sie hätten auf dem Sofa gechillt und währendem er sowie N._____ mit diversen anderen Frauen gechattet hätten, habe B._____ sie dabei immer wieder gestört. Dieses Verhalten habe ihn und N._____ aufgeregt, weswegen er mit ihr Klartext geredet habe. Er sei laut und aggressiv geworden. Nachdem N._____ ihn gefragt habe, was los sei, habe er ihm erklärt, dass B._____ ihm immer leere Versprechun- gen bezüglich Geld mache. Er [A._____] sei aufgestanden, habe sie mit dem Bein gekickt bzw. weggestossen und ihr Ohrfeigen verpasst. Das Messer habe er in der Hand gehabt, als er später eine Pizza habe schneiden wollen. Da ihn die Privatklä- gerin immer angerufen habe, habe er ihr gegenüber gesagt, dass er ihr irgendwann einen Finger abschneiden müsse, damit sie ihn nicht mehr ständig anrufen könne. Dabei sei er in der Küche gestanden und sie auf dem Sofa gesessen, also nicht auf dem WC, so wie es in der Anklage stehe. Er könne sich nicht erinnern, dass die

- 90 - Privatklägerin anschliessend aus der Wohnung gerannt sei. Der Geschlechtsver- kehr am Ende habe so im Kinderzimmer stattgefunden und es sei einvernehmlich gewesen (Prot. S. 270 ff.). 3.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dieser Vorfall habe sich nach dem Sommer 2018 ereignet bzw. nachdem A._____ von den Ferien zurückgekommen sei. Es sei gerade in der Zeit gewesen, als die Löhne gekommen seien und sie mit dem Geld der Mutter die Rechnungen von ihr bezahlt habe. Dies habe sie A._____ bei N._____ gesagt, wo- rauf dieser aggressiv geworden sei und sie gewürgt und gleichzeitig gehoben habe. Danach habe er sie den Hügel runterstossen wollen und habe schliesslich eine Zigarette hervorgenommen, um sich zu beruhigen, bevor er diese an ihrer Backe ausgemacht und ihr so ein "Brandy" verpasst habe (act. 12/03/03 F/A 100 f., F/A 116). Danach seien sie in die Wohnung von N._____, wo A._____ wieder wü- tend gewesen sei und ihr die Schuld gegeben habe, dass er kein Geld habe. Er habe ein Brotmesser mit gezackter Klinge genommen und sie sei ins WC um ihr verschmiertes Make-up wegzunehmen. A._____ sei auch ins WC gekommen mit dem Messer, wo er ihr gesagt habe, dass er ihr einen Finger oder Zeh abschneiden müsse, sie könne auswählen. Sie habe angefangen zu weinen und sei aus der Wohnung gerannt, A._____ ihr nach. Sie sei voller Angst gewesen, habe sich ge- fühlt wie in einem Film, wo man vor dem Mörder wegrenne. Er habe sie dann wieder erwischt, danach habe er bei ihr geschleimt und auf gut gemacht, es sei nur Spass gewesen, danach hätten sie noch Geschlechtsverkehr gehabt, welchen sie gewollt habe, da sie ihn eben trotz allem geliebt habe (act. 12/03/03 F/A 103, F/A 109 f., F/A 113).

b) Am 12. Oktober 2020 führte die Privatklägerin des Weiteren aus, A._____ habe Geld von ihr gewollt, habe gemeint, sie solle vom Geld der Mutter ein paar Rechnungen bezahlen und ihm den Rest geben. Sie hätten sich in der Nähe der Wohnung von N._____ beim Parkplatz getroffen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 23 f.). A._____ habe zuerst nach dem Geld gefragt, was sie verneint habe (act. 13/03/05

- 91 - F/A 13, F/A 49). Danach sei A._____ schnell ziemlich wütend geworden, habe so- gleich zugeschlagen, sie mit einer Hand gewürgt und dabei sogar hochgehoben und ihr mit den Füssen in die Hüfte gekickt (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 26 f.). Er habe sie auch den Hügel runterwerfen wollen, mit den Worten: "Ich wirf dich ez döt abe", habe es schlussendlich aber nicht gemacht (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 55). Danach habe er eine geraucht und sich einigermassen beruhigt, dann aber doch wieder zugeschlagen und die Zigarette an ihrer rechten Wange ausgedrückt (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 34 f.). Danach seien sie zu N._____ in die Wohnung gegangen. Dort seien auch F._____ und N._____ gewesen, die drei hätten gekocht und gegessen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 56 f.). Sie sei ruhig auf dem Sofa gesessen. A._____ sei die ganze Zeit am Schimpfen und voll wütend gewesen, da sie ihm das Geld nicht gebracht habe. Sie selber habe sich deswegen auch schlecht gefühlt und habe geweint. Sie sei in der Folge auf das WC gegangen und als sie fertig gewesen sei, sei A._____ direkt mit einem Küchenmesser zu ihr aufs WC gekommen, die Klinge habe er in ihre Richtung gehalten (act. 13/03/05 F/A 13, 63 ff.). Sie sei wirklich "mega" geschockt gewesen. Er sei so wütend gewesen, dass sie wirklich gedacht habe, dass er jetzt zusteche. Er sei ihr immer näher gekommen, bis sie sich fast berührt hätten, und habe dabei auch gelacht wie ein Clown der jemanden umbrin- gen wolle (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 79). Es sei jedenfalls nicht wie ein Witz rüber gekommen, sondern mehr so wie ein Killer, der das lustig findet. Sie habe ihm ge- sagt, dass er aufhören solle, da sie wirklich Angst gehabt habe in diesem Moment. A._____ habe dann zu ihr gesagt, dass er ihr einen Finger oder Zeh abschneiden werde, da sie das Geld nicht gebracht habe (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 83). Das Ganze habe auch N._____ mitbekommen, sei auf das WC gekommen und habe dann leise zu ihr gesagt, dass sie raus gehen solle. Sie sei dann aus der Wohnung gerannt, wobei A._____ ihr nach gerannt sei und sie aufgeholt habe. Anschliessend sei sie mit ihm in den Lift und wieder nach oben in die Wohnung. Er habe dann gemeint, dass es nur ein Spass gewesen sei und habe sie umarmt und auf die Wange geküsst. Schlussendlich habe sie dann mit A._____ einvernehmlich Ge- schlechtsverkehr gehabt und sei danach nach Hause gegangen (act. 13/03/05 F/A 13, F/A 85 f., F/A 96 f.). 3.2.3. Aussagen von Drittpersonen

- 92 -

a) Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. März 2020 führte F._____ bei der Polizei zusammengefasst aus, damals habe sich N._____ [N._____] bei ihnen gemeldet und zu ihm nach Hause eingeladen. Anfangs seien sie zu dritt dort am "Chillen" gewesen. Dann habe A._____ B._____ zu ihnen be- stellt. A._____ habe plötzlich angefangen mit B._____ zu reden und sie nach Geld zu fragen. B._____ habe es verneint und A._____ sei immer aggressiver geworden. A._____ habe ein Messer genommen und habe damit B._____ bedroht (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 21 f.). A._____ habe sie angerschrien und gesagt, sie solle ihn nicht aufregen und machen, was er sage. Zudem habe er gesagt, dass er ihr nun einen Finger abschneiden werde. B._____ habe angefangen zu weinen und habe Angst gehabt (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 28 f.). N._____ habe dann zu A._____ gesagt, dass er sich beruhigen soll und habe auch B._____ aus der Wohnung ge- schickt. A._____ sei ihr dann hinterhergerannt und habe sie zurück in die Wohnung gebracht. Danach habe sich A._____ beruhigt und habe sie getröstet. Anschlies- send seien sie dann ins Zimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt (act. 19/01/02 F/A 6, F/A 40 f., F/A 52).

b) N._____ gab seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Juni 2020 bei der Jugendanwaltschaft im Wesentlichen zu Protokoll, im Herbst 2018 – als seine Eltern im K._____ an der Beerdigung seines Grossvaters gewesen seien – sei zuerst A._____ [A._____] und F._____ [F._____] zu ihm ge- kommen, die er beide eingeladen habe, später auch B._____. A._____ habe Essen und Trinken mitgebracht, sie hätten dann gehängt und gegessen. B._____ sei auf- getaucht und er habe sie zuerst nicht reinlassen wollen, später dann aber schon (act. 15/12/03 S. 3 f., S. 10). B._____ sei irgendwann aufs WC gegangen und als sie zurückgekommen sei, habe A._____ B._____ nach Geld gefragt, sie habe er- widert keines zu haben. Danach habe A._____ B._____ in die Ecke gedrängt und mehrfach in die Hüfte getreten, da er wütend gewesen sei. Danach sei das mit dem Messer gekommen, welches er aus der Küche geholt habe und in ihre Richtung gehalten habe. A._____ habe ihr gesagt, sie müsse ihm Geld geben, ansonsten er ihr einen Finger abschneide (act. 15/12/03 S. 6 f., S. 12 f.). Er und F._____ hätten

- 93 - A._____ von ihr wegzerren müssen. B._____ sei dann davongerannt und habe ge- weint, A._____ sei ihr nachgerannt und habe sie zurück in die Wohnung gebracht, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 15/12/03 S. 3, S. 7 f.). 3.3. Würdigung Es drängen sich vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf, zumal sich in ihren authentischen, widerspruchs- freien und von Details durchtriebenen Aussagen einmal mehr einige Realitätskrite- rien erblicken lassen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.). Der Beschuldigte bestä- tigte demgemäss auch mehrheitlich die Darstellungen der Privatklägerin und stellte grundsätzlich einzig in Abrede, einerseits die Zigarette nicht im Gesicht der Privat- klägerin ausgedrückt zu haben sowie die Privatklägerin nicht gewürgt zu haben und andererseits ihr nicht im WC, sondern in der Küche resp. im Wohnzimmer mit dem Messer gedroht zu haben. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte aber auch, dass die Privatklägerin im Anschluss an die Sache mit dem Messer aus der Wohnung hinausgerannt sei. Dass der Beschuldigte mit seinen Schilderungen grundsätzlich nicht zu überzeugen vermag, wurde bereits hinlänglich ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) und verhält sich hier nicht anders. Im Speziellen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Depositionen der Privatklägerin im Vorliegenden ihre Bestätigung in den Darstellungen der ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden F._____ und N._____ finden. Entsprechend ist der äussere Sachverhalt nach dem Gesagten – und vorbehältlich nachgenannter Ausführungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Indes kann anhand der Aussagen der Privatklägerin vorlie- gend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Wohnung von N._____ eine erneute Geldforderung an die Privatklägerin gestellt hat. Folglich sind die in der Anklageschrift aufgeführten Wut- und Gewaltausbrüche des Be- schuldigten draussen auf dem Parkplatz und in der Wohnung von N._____ – wie dieser selbst zu Protokoll gegeben hat – auch mehr als Reaktion auf die Nichterfül- lung seiner Forderung zu werten und nicht als Instrument zur sofortigen Eintreibung des geforderten Geldes, zumal die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber von Beginn an klar gestellt hat, dass sie kein Geld mit sich trägt. Letztlich kann entgegen der Ansicht der Anklägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass

- 94 - die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nur aufgrund des Vorangegangenen über sich ergehen liess. Wie die Privatklägerin mehrmals zu Protokoll gab, war der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten stets von ihr gewollt und damit einvernehmlich (vgl. act. 13/03/05 F/A 101 f.; vgl. Prot. S. 84, S. 92).

4. Sachverhalt 4 4.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 4 wirft die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Am 18. Januar 2019 habe der Beschuldigte C._____ wahrheitswidrig erzählt, dass er sofort Fr. 1'000.– benötige und dieses Geld umgehend der Polizei überge- ben müsse, ansonsten er ins Gefängnis geschafft werden würde. Um die Lüge zu untermauern habe der Beschuldigte ihr auf dem Mobiltelefon eine Nummer gezeigt, von welcher er vorgegeben habe, dass es diejenige der Polizei sei und habe ihr angeboten, dort anzurufen. C._____ habe dem Beschuldigten aufgrund dessen Be- ziehung zu ihrer Tochter geglaubt und aufgrund der vorgespiegelten Dringlichkeit dem Beschuldigten umgehend die Fr. 1'000.– übergeben. Obwohl sie mit dem Be- schuldigten gleich auch die Modalitäten der Rückzahlung habe klären wollen und dieser sie auf einen anderen Tag vertröstet habe, sei es in der Folge nie zu einem Treffen gekommen, um diese Einzelheiten zu klären. Stattdessen habe der Be- schuldigte das Geld für eigene Zwecke verwendet, um sich so zu bereichern (act. 26 S. 16 f.). 4.2. Beweismittel 4.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich an diesem Tag mit B._____ getroffen und es sei um Geld gegangen. Sie habe ihm keines bringen können und sei dann auf die Idee gekom- men, ihre Mutter unter einem Vorwand zu fragen, die dann tatsächlich auch nach

- 95 - W._____ gekommen sei. Da er sich ihr [C._____] gegenüber – entgegen dem An- sinnen von B._____ – nicht als den Freund von B._____ habe ausgeben wollen, habe er ihr die Geschichte mit der Polizei erzählt. Letztlich, und nachdem er C._____ gegenüber dennoch bestätigt habe, der Freund von B._____ zu sein, habe sie ihm insgesamt Fr. 1'000.– übergeben. Danach hätten sie noch zusammen einen Energy-Drink getrunken, bevor er mit H._____ feiern gegangen sei. Das Geld habe er entsprechend im Ausgang ausgegeben. Es sei zwar nie die Rede davon gewe- sen, dass er ihr das Geld zurückgeben müsse. Er habe es so empfunden, dass sie ihm dieses Geld geschenkt habe. Es sei aber ein grosser Fehler gewesen (Prot. S. 274 ff.). 4.2.2. Aussagen von C._____ Die Geschädigte C._____ führte im Rahmen der Untersuchung bei zwei Einvernahmen übereinstimmend aus, A._____ habe ihr am Bahnhof W._____ sein Telefon gezeigt und gesagt, die Polizei habe ihn angerufen, da ein Freund ihn an- gezeigt habe und er nun sofort Fr. 1'000.– zahlen müsse, ansonsten er ins Gefäng- nis gehen müsste. Sie habe ihm gesagt, dass das viel Geld sei und er habe erwi- dert, dass er sie nicht anlügen würde, sie könne gerne auch die Polizei anrufen und nachfragen. Danach habe sie ihm das Geld gegeben (act. 15/01/01 F/A 102 ff.; act. 15/01/02 S. 23). A._____ habe dann gesagt, dass er jetzt keine Zeit habe und zur Polizei gehen müsse. Er habe aber versprochen, sich am Folgetag zu treffen und einen Kaffee trinken zu gehen. Sie habe erwidert, dass sie am Samstag ar- beite, aber am Mittwoch darauf Zeit habe. Am Dienstagabend davor habe B._____ sie darüber informiert, dass sie Schluss gemacht hätten. Danach habe sie nichts mehr von A._____ gehört. Sie habe A._____ wirklich geglaubt und habe ihm helfen wollen, auch da sie gewusst habe, dass er keinen Vater und keine Mutter habe. Es habe sich dabei aber keineswegs um ein Geschenk gehandelt, sondern um ein Darlehen, worüber sie in den nächsten Tagen mit A._____ bezüglich der Rückzah- lung habe sprechen wollen. A._____ habe ihr zwar versprochen, das Geld zurück- zuzahlen. Sie habe es in der Folge aber nicht mehr geschafft, sich mit A._____ zu treffen oder zu reden (act. 15/01/01 F/A 106 f.; act. 15/01/02 S. 23 ff.).

- 96 - 4.3. Würdigung Die Darstelllungen von C._____, auf die sich die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 im Vorliegenden primär stützt, werden vom Beschuldigten grundsätzlich be- stätigt. Einzig in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den Fr. 1'000.– um ein Ge- schenk oder um ein Darlehen seitens C._____ an den Beschuldigten handelte, ge- hen die Aussagen der Tatbeteiligten auseinander. Diesbezüglich vermag der Be- schuldigte mit seinen Schilderungen diejenigen der Geschädigten C._____ aller- dings nicht in ernstliche Zweifel zu ziehen, insbesondere da er keine logische oder nachvollziehbare Erklärung abgeben kann, weshalb die ihm bis zu diesem Zeit- punkt grösstenteils unbekannte Mutter der Privatklägerin einen vergleichsweise derart hohen Betrag ohne weitere Nachforschung schenken sollte. Entsprechend wendet auch die Verteidigung nichts Entgegenstehendes ein. Diese stellt sich ein- zig auf den Standpunkt, es handle sich bei der vom Beschuldigten erzählten Ge- schichte um eine wahre Tatsache, was sich anhand der Akten verifizieren lasse (vgl. act. 223 Rz. 159 f.). Den Untersuchungsakten lässt sich tatsächlich entneh- men, dass der Beschuldigte im fraglichen Tatzeitpunkt in ein Strafverfahren gegen U._____ wegen Vermögensdelikten involviert gewesen ist (vgl. act. 01/01/02 – 01/01/09; act. 11/09/01). Ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang jedoch ins Gefängnis hätte gehen müssen, wenn er während eines laufenden Untersu- chungsverfahrens die allfällige Deliktssumme nicht umgehend der Polizei zurück- erstattet, erscheint aber mehr als fraglich. Wie sich der nachstehenden rechtlichen Würdigung entnehmen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV. 8.), kann letztlich ohnehin offen bleiben, ob es sich dabei um eine wahrheitswidrige Geschichte handelte. Mit Blick auf die Depositionen der Tatbeteiligten steht fest, dass der Beschuldigte am

18. Januar 2019 am Bahnhof W._____, unter dem Vorwand ansonsten ins Gefäng- nis gehen zu müssen, Fr. 1'000.– von der Geschädigten C._____ erhalten hat, wel- chen Betrag er ihr in der Folge – entgegen ihrer geäusserten Vorstellung – nicht zurückerstattete, sondern für seine eigenen Bedürfnisse verprasste.

- 97 -

5. Sachverhalt 5 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Sachverhalt 5 in objektiver Hinsicht das Folgende vorgeworfen: Er habe zwischen dem 7. Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Mitbeschuldigten H._____ befohlen, ansonsten er [der Beschuldigte] wütend oder sie schlagen werde. Als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe die Privatklägerin H._____ mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl H._____ erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe er sich die ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (act. 26 S. 18 f.). 5.2. Beweismittel 5.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte zusammengefasst das Folgende zu Protokoll: Es stimme nicht, dass er etwas be- fohlen habe. Er habe in dieser Zeit gemerkt, dass B._____ und H._____ etwas zu- sammen hätten. Selbst B._____ habe ihm gesagt, dass sie sich mit H._____ ge- troffen hätte. Für ihn sei es ein klares "Ja" von beiden Seiten aus gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass er habe sagen müssen, ihr müsst jetzt Sex haben. Sie hätten sich an diesem Tag getroffen und er wisse noch, dass H._____ ihm erzählt habe, er [H._____] habe etwas mit B._____ im Zug gehabt, es habe einen Kuss gegeben und sie hätten auch miteinander geschrieben. Als er damals vom WC zu- rück ins Zimmer gekommen sei, habe er gesehen, wie sich die beiden näher ge- kommen seien und sich geküsst hätten. Er habe nichts befohlen und habe das Ge- fühl gehabt, dass B._____ das möchte. Er habe nicht mit Schlägen gedroht. Er

- 98 - könne sich auch nicht erinnern, dass solche Worte von seiner Seite aus gefallen wären. Es sei nicht so gewesen, wie es in der Anklage stehe. Er habe nicht so gehandelt, dass sich B._____ gezwungen fühle oder dass er ihr gesagt habe, sie müsse mit jemandem Sex haben. Dies sei nie der Fall gewesen. Er sei nicht nach einem genauen Plan vorgegangen, wenn er sie einmal geschlagen habe (Prot. S. 118 f.). 5.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 13. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, H._____ erzähle die Wahrheit. Sie könne sich nicht mehr so gut an diesen Vorfall erinnern. Sie wisse hauptsächlich noch, dass sie Geschlechts- verkehr gehabt hätten, in welcher Position und dass es hell und deswegen am Nachmittag gewesen sei. Es sei zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und H._____ gekommen, da es A._____ ihr befohlen habe. Zudem sei er wütend ge- wesen und habe es unbedingt gewollt. Sie wisse nicht mehr, wie genau er es for- muliert habe, da sie sich wirklich nicht gut an diesen Tag erinnern könne. Sie könne sich aber noch an das Bild beim Geschlechtsverkehr erinnern. A._____ habe noch gesagt, dass sie ja bereits mit den anderen, also F._____ und G'._____, Ge- schlechtsverkehr gehabt habe und deswegen auch mit H._____ müsse (act. 13/06/05 F/A 10 ff.). Wegen dieser Aussage von A._____ habe sie sich dazu gezwungen und gedrängt gefühlt. Sie habe nichts dagegen machen können. Sie habe ihm zwar "Nein" gesagt, aber sie habe sich halt genau gleich gefühlt wie bei den anderen Vorfällen. Sie habe sich nicht wirklich wehren können und habe es dann einfach gemacht. Sie habe nicht gewusst, wie sie sich gegen A._____ hätte wehren sollen. Sie habe halt auch immer gewusst, was sie erwarten würde und sie habe nie den Mut aufbringen können, mehr zu machen, als einfach "Nein" zu sa- gen. Sie könne sich aber nicht wirklich an den Satz: "Du figgsch jetzt mit em H._____" erinnern. Sie habe im Kopf, dass A._____ gemeint habe, sie müsse jetzt mit H._____, da sie bereits mit den anderen gehabt habe (act. 13/06/05 F/A 18 ff.). Es sei dann auf dem Bett zum Geschlechtsverkehr mit H._____ gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe ihre Beine gespreizt. Sie seien alleine in diesem

- 99 - Zimmer gewesen. H._____ habe nicht gross geredet, aber er habe sicher Lust ge- habt. Das führe sie auf seine Gesichtsausdrücke und sein Stöhnen zurück. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass H._____ gesagt hätte, sie müssten es nicht tun, sie aber erwidert habe, doch sie müssten es tun, ansonsten A._____ wütend werde, wenn er es herausfinde. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie es nicht gewollt habe (act. 13/06/05 F/A 23 ff.). A._____ sei danach zurückgekom- men und habe H._____ gefragt, ob sie es gemacht habe, was H._____ mit einem "Ja" beantwortet habe. Auf Ergänzungsfrage führte die Privatklägerin sodann noch aus, sie denke A._____ hätte zugeschlagen, wenn sie mehr als einmal "Nein" ge- sagt hätte. Er wäre wütend geworden und hätte sie auch beleidigt. Sie hätte an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr mit H._____ vollzogen, hätte A._____ sie nicht dazu aufgefordert (act. 13/06/05 F/A 54 f.).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es sei zutreffend, dass A._____ ihr in der Jugendwohngemeinschaft mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____" befohlen habe, den Geschlechtsverkehr mit H._____ zu vollziehen. Sie sei nie gefragt worden, von niemandem. Es sei für alle selbstverständlich gewesen, da sie A._____s kleine Marionette gewesen sei. Sie habe aber keine Erinnerung an eine Drohung. Sie hätte mit H._____ nicht freiwillig Sex gehabt, da sie nur A._____ im Kopf gehabt habe. Sie habe zwar schon eine Vertrauensbasis zu H._____ gehabt, dennoch habe dieser mitangesehen, wie eine Frau kaputt gegangen sei. H._____ habe auch erkennen können, dass sie nicht freiwillig Sex mit ihm haben wolle, da dieser ganz genau gewusst habe, wie stark sie in A._____ verliebt gewesen sei und wie fest sie jeweils auf A._____ gehört habe (Prot. S. 199 f.). 5.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall aus, er sei mit B._____, A._____ und F._____ im Zimmer gewesen. Sie hätten gechillt, später habe A._____ zu B._____ gesagt: "Du figgsch jetzt mit em H._____", ansonsten er wü- tend werde oder sie schlagen werde. A._____ und F._____ hätten dann das Zim- mer verlassen und er sei alleine mit B._____ gewesen. Sie habe gesagt, dass sie

- 100 - sich von A._____ gezwungen fühle, dies nun zu machen. Er habe erwidert, dass sie sagen soll, wenn sie etwas nicht machen möchte. Danach habe B._____ ge- sagt, wenn sie es nicht machen würde, dann würde A._____ sie schlagen. Er habe erneut erwidert, dass er A._____ einfach sagen könne, dass sie es gemacht hätten, obwohl sie es tatsächlich gar nicht machen würden. B._____ habe geantwortet, dass dies nicht gehe, da A._____ es herausfinden würde. Im Anschluss sei es dann doch zum Sex mit B._____ gekommen. Sie seien auf dem Bett gewesen und hätten sich ausgezogen. Dann hätten sie Verkehr gehabt, wobei er mit seinem Penis bei ihr vaginal eingedrungen sei bis er zum Orgasmus gekommen sei (act. 18/03 F/A 62 f.).

b) Bei der Hafteinvernahme führte der Mitbeschuldigte H._____ zudem aus, bei den beiden Vorfällen in der Jugendwohngemeinschaft AB._____, als es zu Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, habe A._____ B._____ je- weils gesagt, dass sie Sex mit ihm [H._____] haben soll. Er selbst habe B._____ jeweils nie gefragt, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei (act. 18/04 S. 7 ff.). Zu den sexuellen Handlungen sei es gekommen, weil er [A._____] sie gezwungen habe. Sie seien in einem Zimmer gewesen und er [H._____] habe B._____ gesagt, dass sie es nicht tun sollten, wenn sie es nicht wolle. Sie habe erwidert, dass A._____ es merken würde, wenn sie ihn anlügen würden. Deswegen sei es dann dazu gekommen (act. 18/04 S. 6).

c) Sodann berichtete der Mitbeschuldigte am 11. Mai 2020, er sei damals zu A._____ in die Jugendwohngruppe, da dieser ihn angerufen habe und gefragt habe, ob er Lust habe, vorbeizukommen. Im Zimmer seien dann er, F._____, A._____ und B._____ gewesen. Sie hätten in diesem Zimmer nur geredet und Mu- sik gehört. Weshalb A._____ B._____ danach gesagt habe, dass sie nun mit ihm [H._____] verkehren müsse, könne er aus seiner Sicht nicht sagen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass A._____ diese Aufforderung mit einer Drohung, wonach er [A._____] wütend sei oder B._____ schlagen werde, wenn sie keinen Sex mit ihm [H._____] habe, verbunden habe. Die Aussagen von A._____ hätten auf ihn verstörend und fragwürdig gewirkt, weshalb A._____ dies B._____ gesagt

- 101 - habe und wieso er unbedingt gewollt habe, dass er [H._____] mit ihr Geschlechts- verkehr habe. B._____ habe ihn im Anschluss zu dieser Aufforderung fragend an- geschaut, ob sie danach auch noch etwas gesagt habe, wisse er nicht mehr. Nach der Aufforderung hätten F._____ und A._____ jedenfalls das Zimmer verlassen und er habe dann B._____ erstmal gefragt, ob sie es wolle, was sie bejaht habe. Er habe ihr weiter gesagt, dass wenn sie es nicht möchte, sie es sagen soll, woraufhin B._____ geantwortet habe, dass A._____ wütend werde, wenn sie es nicht mache. Er habe dann wiederum gesagt, dass sie A._____ auch einfach sagen könnten, sie hätten es gemacht. B._____ meinte daraufhin, dass A._____ dies rausfinden würde und dann wütend sei. Er habe B._____ in diesem Moment geglaubt, was sie gesagt habe, da sie das ziemlich glaubwürdig rübergebracht habe (act. 18/07 S. 2 ff.). Er habe dasselbe ja bereits in der Wohnung von AD._____ erlebt, als B._____ ihn damals nicht sexuell befriedigt habe und A._____ anschliessend wütend auf B._____ gewesen sei. Der Mechanismus als solcher sei damit für ihn nicht neu gewesen. Er habe das aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Kopf gehabt. In der Folge hätten sie sich geküsst, ausgezogen und er habe ein Kondom angezogen. Dann habe er seinen Penis in die Vagina von B._____ eingeführt, während sie auf ihm gesessen sei. Er glaube, dass B._____ mit ihm den Geschlechtsverkehr nur voll- zogen habe, weil sie nicht gewollt habe, dass A._____ wütend auf sie werde. Als sie fertig gewesen seien, sei er auf die Toilette und A._____ sei dann ins Zimmer gekommen und habe sie beide gefragt, wie es gewesen sei. Danach wisse er nicht mehr was passiert sei, er sei irgendwann nach Hause gegangen. B._____ habe sich angezogen und dann hätten sie zusammen noch eine Zigarette geraucht. Er könne nicht genau sagen, was B._____ in diesem Moment für einen Eindruck auf ihn gemacht habe. Er habe sich jedenfalls gut gefühlt und A._____ habe einen er- leichterten Eindruck gemacht (act. 18/07 S. 5 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab H._____ schliesslich an, er könne sich nicht mehr an seine Aussagen erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er im Jugendwohnheim Sex mit B._____ ge- habt habe, obwohl sie "Nein" gesagt habe. Das treffe nicht zu. Es sei aber richtig, dass sie sich näher gekommen seien und sie ein "mega" gutes Verhältnis gehabt hätten. Darunter verstehe er, dass er mit ihr über alles habe reden können und

- 102 - umgekehrt auch. Er könne sich erinnern, dass er und B._____ sich damals geküsst hätten, zu weiteren sexuellen Handlungen sei es aber nicht gekommen. Er könne sich nicht erinnern, dass B._____ "Nein" gesagt habe und er es dennoch gemacht habe. So etwas würde er nie im Leben machen und er hätte sowieso zu wenig Mut für so etwas. Er könne sich schliesslich weder daran erinnern, dass er je mit B._____ Geschlechtsverkehr in besagtem Jugendwohnheim gehabt hätte noch dass am fraglichen Abend der Vorschlag aufgekommen sei, man könne A._____ einfach sagen, dass man es gemacht habe (Prot. S. 121 f.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Die bereits festgehaltenen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sowohl von der Privatklägerin als auch des Beschuldigten selbst (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.) haben grundsätzlich auch hinsichtlich den Aussagen zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf ihre Gültigkeit. Insbesondere lassen sich einige Realitäts- kriterien in den Aussagen der Privatklägerin erblicken. Augenfällig ist aber in erster Linie, dass der Vorwurf, wie er Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, primär auf den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ gründet. So wurde der Privatklä- gerin zu Beginn der Befragung die von H._____ wiedergegebene Geschichte in zusammengefasster Form vorgehalten, woraufhin die Privatklägerin offen und ohne Zurückhaltung ihre Erinnerungslücken hinsichtlich dieses Vorfalls eingestand. Na- mentlich kann sie sich zwar an den eigentlichen Geschlechtsverkehr mit dem Mit- beschuldigten H._____ erinnern, nicht aber an das Geschehen bzw. das genaue Gerede vor und nach diesem. Der Privatklägerin ist aber dennoch zugute zu halten, dass sie mit ihren Aussagen nicht eine pauschale Zustimmung ablegte bzw. ihre Erinnerungslücken ausfüllte, obwohl H._____ grundsätzlich eine zweckentspre- chende und fertige Version wiedergab. Dass sich die Privatklägerin an die sexuel- len Handlungen selbst noch erinnern kann, erweist sich insofern als überzeugend, als dass dies das eigentlich prägende Erlebnis bei diesem Vorfall darstellen dürfte. Wie bereits hinlänglich aufgezeigt wurde, war der Beschuldigte ihre grosse Liebe und sie wollte entsprechend auch nur mit ihm allfälligen Geschlechtsverkehr, nicht aber mit anderen wie beispielsweise dem Mitbeschuldigten H._____. Ebenso über- zeugend erweist sich im Übrigen ihre – wenn auch nur vage – Erinnerung, dass

- 103 - eben genau der Beschuldigte sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit H._____ angehalten hatte, was sich anhand ihrer authentischen Schilderungen zu ihrer Emotionslage während des fraglichen Vorfalls zeigt. Demgemäss führte die Privatklägerin aus, dass sie sich wie bei den anderen Malen nicht habe wehren können und es deswegen einfach durchgezogen habe. Sie habe immer gewusst, was sie sonst erwarten würde (vgl. act. 13/06/05 F/A 18 f., F/A 60). Insgesamt er- scheinen ihre Depositionen glaubhaft und es ist entsprechend auf diese abzustel- len, auch wenn sie im Vorliegenden nicht derart ausführlich und detailreich wie bei anderen Befragungen ausgefallen sind. 5.3.2. An den Aussagen des Beschuldigten bestehen erneut erhebliche Zweifel, ob diese auf seinen persönlichen und tatsächlichen Wahrnehmungen beruhen. Anlässlich der Hauptverhandlung – und damit rund 3,5 Jahre nach dem eigent- lichen Vorfall – möchte er sich noch genau daran erinnern, dass er eine Diskussion mit dem MItbeschuldigten gehabt habe, wonach dieser ihm erzählt habe, dass er etwas mit der Privatklägerin im Zug gehabt habe. Der Mitbeschuldigte habe die Privatklägerin "gefingert", es habe auch einen Kuss gegeben und sie hätten danach miteinander geschrieben. Als er [A._____] damals vom WC ins Zimmer zurückgekommen sei, seien die Privatklägerin und der Mitbeschuldigte sich näher gekommen und hätten sich geküsst, wobei er [A._____] nichts befohlen habe (vgl. Prot. S. 119). Diese Aussagen erweisen sich einerseits angesichts der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatsache, dass eben der Beschuldigte und nicht H._____ die grosse Liebe der Privatklägerin war, als wenig überzeugend. Andererseits deutet dieses Aussageverhalten wiederum daraufhin, dass er seine Depositionen mit der in der Zwischenzeit vorgefundenen Sachlage abgeglichen hat und damit – auch wenn dies sein gutes Recht ist – darauf angelegt sind, sich in ein besseres Licht zu rücken. Letztlich ist diese Darstellung im Lichte der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt erscheinen seine Aussagen als wenig glaubhaft und soweit sie die Angaben der Privatklägerin nicht zu bestätigen vermögen, beweisen sie für sich alleine den anklagegegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht abschliessend.

- 104 - 5.3.3. Die Schilderungen des Mitbeschuldigten H._____ erweisen sich – in Analogie zu den vorherigen Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3.) – erneut als äusserst wechselhaft. Wie bereits erwähnt, basiert der vorliegende anklagegegenständliche Vorwurf mehrheitlich auf den von H._____ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens getätigten Depositionen. An den damaligen Aussagen sind keine grunsätzlichen Zweifel anzubringen, zumal sie insgesamt ein stimmiges Bild abgeben und allgemein überzeugend erscheinen. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass er nicht nur seinen damaligen besten Freund, den Beschuldigten, sondern auch sich selbst massiv belastete. Allerdings war H._____ wiederum darum bemüht, seine einstigen Schilderungen und Eingeständnisse anlässlich der Hauptverhandlung zu relativieren bzw. sogar gänzlich in Abrede zu stellen und sich so in ein besseres Licht zu rücken (vgl. Prot. S. 121 f.). Wie bereits erwogen, dürfte dieses Aussageverhalten mit der im Rahmen der Hauptverhandlung verbundenen Anwesenheit des Beschuldigten zusammen- hängen, vor welchem der Mitbeschuldigte Respekt hat bzw. sich bisweilen sogar fürchtet (vgl. act. 18/07 S. 9 f.). Insgesamt lässt dieses sprung- und wechselhafte Aussageverhalten die mit Fortdauer des Verfahrens getätigten Depositionen des Mitbeschuldigten H._____ kaum überzeugender erscheinen. Im Gegenteil ist auf seine ursprünglichen (und als glaubhaft einzustufenden) Aussagen abzustellen. Hingegen kann auf die hernach erfolgten und bestreitenden Aussagen – sofern sie den Depositionen der Privatklägerin entgegenstehen – zur abschliessenden Feststellung des anklagegegenständlichen Sachverhaltes nicht abgestellt werden. 5.3.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ sowie der Privatklägerin der äussere Tathergang des vorliegenden Sach- verhalts als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.).

- 105 -

6. Sachverhalt 6 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 hält unter Sachverhalt 6 in objektiver Hinsicht zusammengefasst Folgendes fest: Zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 habe der Beschuldigte – der gerade mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen

– in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ den Mitbeschuldig- ten H._____ aufgefordert, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. H._____ habe sich danach hinter den Schrank bege- ben, währendem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin zuerst oral befriedi- gen liess und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Beschuldigte H._____ dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich an diesem zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe der Beschuldigte wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em F._____ und em G'._____. Mit ihm gäsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermögen. H._____ habe sich danach auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Privat- klägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währendem der Beschuldigte weiterhin von hinten ihre Vagina pene- triert habe. Nachdem der Beschuldigte in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide von B._____ gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit H._____ zu beenden (act. 26 S. 20 f.). 6.2. Beweismittel 6.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten sich bei ihm in der Jugendwohngemeinschaft getroffen. Er

- 106 - habe Sex mit B._____ gehabt und er könne sich erinnern, dass er H._____ wegge- schickt habe, da er keinen "Steifen" bekommen habe. H._____ sei hinter dem Schrank am Warten gewesen. Während dem Sex habe er H._____ gefragt, ob er [H._____] ein Video machen könne, was dieser dann auch gemacht habe. Später habe sich H._____ am Sex beteiligt, er [A._____] habe aber nichts befohlen. Sie hätten Spass gehabt. B._____ habe nicht "Nein" gesagt, da sie auch schon zuvor Sex gehabt hätten. Er habe gedacht, es sei wiederum Spass. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie mit H._____ Sex haben müsse. Dieser Teil der Anklageschrift treffe nicht zu. Den Vibrator habe er hervorgeholt und benutzt, es hätten dann alle drei gelacht und B._____ habe ihm gesagt, er solle damit weitermachen (Prot. S. 123 f.). 6.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin führte am 8. April 2020 im Wesentlichen aus, ein weiterer Vorfall mit H._____ sei gewesen, als sie zuvor bereits mit F._____ und G'._____ gemusst habe. Dies sei im Heim bei A._____ gewesen, in der Zeit als er handgreif- lich geworden sei. Damals habe sie es gemacht, da sie nicht gewusst habe, was sie mache und weil sie Angst gehabt habe. Sie habe es sowieso bereits mit G'._____ und F._____ gemacht und habe dann automatisch auch mit H._____ ge- musst. Sie habe oral mit A._____ verkehrt währendem H._____ mit ihr von hinten verkehrt habe. Sie habe zwar "Nein" gesagt, A._____ habe aber immer wieder "Doch, doch" gesagt und sie habe sich nicht wehren können. Sie sei wie eingefro- ren gewesen und habe keine Ahnung gehabt, was sie jetzt machen soll, weswegen sie es einfach zugelassen habe (act. 12/04/05 F/A 30). Der Vorfall habe sich im Jugendwohnheim von A._____ abgespielt. Das sei im Winter 2019 gewesen, etwa im Januar oder Februar. Sie wisse das noch, da sie dort kurze Haare gehabt habe. Neben A._____ und ihr sei auch noch H._____ im Heim gewesen. Zuerst habe sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt, währendem H._____ einfach in der Ecke gestanden sei, da A._____ ihm gesagt habe, dass er weg gehen soll, ansonsten sein Penis nicht steif werde. H._____ sei dann hinter einen Schrank gestanden. A._____ habe irgendwann H._____ aufgefordert, ein Video von ihr und A._____ zu machen, bevor er ihn schliesslich auch zum Geschlechtsverkehr dazu gerufen

- 107 - habe. Sie habe zwar "Nein" gesagt, worauf A._____ erwidert habe: "Was nein, du hast schon mit F._____ und G'._____. Und mit ihm hast du auch schon mal. Komm leg dich hin!" Sie habe dann mit H._____ oral verkehrt, währendem A._____ mit ihr von hinten verkehrt habe und dazu auch noch einen Vibrator benutzt habe. H._____ sei beim Kissen gesessen und sie habe sich gebückt, damit A._____ von hinten könne. Den Vibrator habe A._____ ihr bei der Klitoris hingehalten. Als A._____ fer- tig gewesen sei, sei er duschen gegangen und sie und H._____ hätten aufgehört. Sie hätten sich wieder angezogen und A._____ und H._____ seien dann ausge- gangen und sie habe nach Hause gemusst (act. 12/04/05 F/A 90 ff.). Auf ihr "Nein" habe A._____ so reagiert, als ob es lustig bzw. lächerlich wäre. Er habe gesagt: "Du häsch ja scho…" Sie habe dennoch mitgemacht, da sie sich bei A._____ nicht wirklich habe wehren können. Sie habe zwar ein "Nein" ausdrücken können, aber wirklich wehren habe sie sich nicht können. Sie habe auch Angst gehabt. Zu dieser Zeit habe sie nicht unbedingt Angst vor Schlägen gehabt, da die Schläge irgendwie zum Alltag geworden seien, sondern eher Angst davor, dass er ihren Eltern sagt, was sie gemacht habe und dass er sie verlassen würde. Dies habe er ihr auch immer angedroht (act. 12/04/05 F/A 118 ff.). H._____ sei nicht zum Samenerguss gekommen, A._____ aber schon. Der ganze Vorfall habe etwa 20 Minuten gedau- ert. Sie habe es nicht geil gefunden und habe einfach nach Hause gewollt. Sie habe es nicht gerne mit mehreren Leuten. Sie habe es gerne zärtlich. Es habe ihr auch vaginal weh getan. H._____ sei einfach dort gelegen und habe nichts gemacht, währendem sie seinen steifen Penis oral befriedigt habe. Sie habe zwar die Kleider ausgezogen, sie wisse aber noch, dass sie an diesem Tag schwarze Unterwäsche angehabt habe, da A._____ diese Unterwäsche immer "Oma-Unterhosen" genannt habe. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien die anderen ausgegangen und sie habe ihnen sogar noch Geld gebracht. Sie seien in die Shisha-Bar und sie selber habe nach Hause gemusst (act. 12/04/05 F/A 124 ff.).

b) Anlässlich ihrer Befragung vom 13. Oktober 2020 führte sie zudem aus, der Vorfall habe sich am späteren Nachmittag abgespielt. Sie wisse jedenfalls, dass es nachher zum Geschlechtsverkehr mit A._____ gekommen sei. Bevor es überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe sie A._____ oral befriedigt. Er habe H._____ hinter den Schrank geschickt, da er ansonsten keinen Steifen bekommen

- 108 - hätte und es ihm peinlich gewesen sei. Als H._____ nach hinten gegangen sei, habe sie A._____ oral befriedigt. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr gekom- men, als A._____ plötzlich H._____ dazu gerufen habe. Dann sei H._____ auf dem Bett gelegen und sie habe ihn oral befriedigt, währendem A._____ sie von hinten vaginal befriedigt habe. Danach habe A._____ einen kleinen grauen Vibrator her- vorgenommen und sie mit diesem befriedigt. Dann sei A._____ fertig gewesen und duschen gegangen. Sie und H._____ hätten sich angezogen. Danach habe A._____ sie in die Dusche gerufen und sie hätte seine Schuhe putzen sollen. Sie habe hauptsächlich den Schmutz weggenommen und A._____ habe seine Schuhe noch mit etwas Schwarzem poliert. Es sei dann langsam Abend geworden und sie wisse noch, dass A._____ seine Haare vor dem Spiegel gemacht habe und wäh- renddessen Musik gehört habe. Diesen Song habe sie heute noch im Kopf. Danach seien A._____ und H._____ ausgegangen und sie sei nach Hause (act. 13/07/05 F/A 10). A._____ sei jedenfalls gut gelaunt gewesen und normalerweise hätten sie kein Geschlechtsverkehr gehabt, wenn sie ihm kein Geld gebracht habe. H._____ sei schon dort gewesen, als sie angekommen sei. Dann sei es zum Geschlechts- verkehr mit A._____ gekommen. Als sie angefangen hätten, sei H._____ noch auf einem Stuhl gesessen, A._____ habe ihm aber gesagt, er solle sich hinter den Schrank begeben. Das habe sie gut gefunden, da sie es nicht gerne habe, wenn jemand zuschaue. H._____ habe dann auf Aufforderung von A._____ hin ein Video von ihrem Geschlechtsverkehr gemacht. A._____ habe zu H._____ gesagt: "Nimm mich uf Bro." Danach habe A._____ H._____ dazu gerufen und zu ihr gesagt, dass es sowieso nicht das erste Mal sei, dass sie das mache. Anschliessend habe sie H._____ oral befriedigen müssen, währendem A._____ sie von hinten vaginal be- friedigt habe. Das habe sie sicherlich nicht gewollt. Sie habe einfach "Nein" gesagt, als A._____ H._____ dazu gerufen habe. Die Reaktion darauf sei gewesen als hätte sie es nicht gesagt bzw. die beiden hätten es einfach nicht ernst genommen (act. 13/07/05 F/A 12 ff.). Sie wisse noch, dass H._____ und A._____ hinten gewe- sen sei. Dass sie H._____ oral habe befriedigen müssen komme davon, dass A._____ kein "Nein" akzeptiere, wenn sie es nicht wolle. Sie habe keine Ahnung, woher der Vibrator herkomme, aber dieser sei auf dem Tisch gelegen. Bei A._____ habe sie hauptsächlich nichts Negatives gefühlt, es habe sie nur die andere Person

- 109 - von vorne gestört. Sie hätte an diesem Tag nicht sexuell mit H._____ verkehrt, wenn A._____ sie nicht dazu aufgefordert hätte. A._____ sei dann irgendwann ge- kommen und habe danach noch ein bisschen den Vibrator benützt, sei dann ein- fach aufgestanden und duschen gegangen. Sie sei ebenfalls aufgestanden und habe sich angezogen. H._____ sei nicht zum Samenerguss gekommen (act. 13/07/05 F/A 41 ff.). Sie habe dann die Schuhe von A._____ putzen müssen. Sie habe hauptsächlich den Schmutz von den Schuhe genommen. Danach seien sie ins Zimmer gegangen, wo A._____ sich angezogen habe, seine Haare gestylt und sich parfümiert habe und Musik gelaufen sei. Sie habe das mit dem Putzen nicht so schlimm empfunden, lieber habe sie wenn ihr so etwas befohlen werde als das "sexuelle Zeugs". Danach sei sie so gegen 19.00 Uhr wieder nach Hause (act. 13/07/05 F/A 58 ff.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Pri- vatklägerin schliesslich fest, es sei zutreffend, dass sich H._____ infolge Erektions- probleme bei A._____ zuerst hinter dem Schrank habe verstecken müssen, bevor er [A._____] H._____ zum Geschlechtsverkehr, welchen sie gerade mit A._____ gehabt habe, gerufen habe. Sie wisse nicht mehr genau wie er das gemacht habe, aber sie habe noch das Bild im Kopf, dass H._____ auf das Bett gelegen sei und sie ihn oral befriedigt habe, währendem A._____ sie von hinten "doggystyle" ge- nommen habe. Die beiden hätten das als selbstverständlich erachtet. Da es bereits einmal passiert sei, könne es auch mehrmals passieren. Sie sei das schüchterne Mädchen gewesen, das sich nicht getraut habe, viel zu sagen, man habe aber an ihrer Mimik gesehen, wie sie drauf gewesen sei. In der Regel sei sie bei so etwas aber wie eingefroren bzw. erstarrt gewesen und habe einfach keine Reaktion auf- bringen können. Nachdem A._____ duschen gegangen sei, habe H._____ schon versucht, weiter zu machen und sie anzumachen, sie habe aber nicht mehr gewollt (Prot. S. 201 ff.). 6.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ zum hier interessierenden Vorfall und auf Vorhalt einzelner Aussagen der Privatklägerin aus, diese seien mit den nachfolgenden Ergänzungen richtig. Er

- 110 - könne noch sagen, dass er hinter dem Schrank gestanden sei. Er habe schon ein wenig Angst vor A._____ gehabt, weil dieser grösser und stärker gewesen sei als er. Er habe aber kein Video gemacht, obwohl er sich daran erinnern könne, dass A._____ ihn dazu aufgefordert habe. Er habe dies jedoch verneint. Das mit dem Vibrator treffe ebenfalls zu, dieser gehöre A._____ und den habe auch er [A._____] hervorgeholt. Er wisse noch, dass B._____ ihm damals nicht gesagt habe, dass sie es nicht wolle, ansonsten hätte er sofort aufgehört. Wenn er heute darüber nach- denke, dann finde er sein Verhalten von damals komplett unkorrekt und komplett falsch. Den Geschlechtsverkehr mit B._____ auf Geheiss von A._____ habe er an jenem Tag nur vollzogen, da er erstens Angst vor A._____ gehabt habe und weil B._____ schlussendlich selbst gesagt habe, dass es ihr egal sei und dass sie es deswegen einfach machen sollten (act. 18/03 F/A 69 ff.).

b) Des Weiteren berichtete der Mitbeschuldigte am tt. Mai 2020, er sei draussen gewesen, als A._____ ihn angerufen und gefragt habe, ob er bei ihm vorbeikommen wolle. Er sei dann zu A._____ gegangen. A._____ habe dann mit B._____ sexuelle Handlungen vorgenommen, als dieser ihm gesagt habe, dass er sich hinter dem Schrank verstecken soll, da sein Penis sonst nicht erigiere. Er [H._____] sei dann hinter den Schrank, bevor A._____ ihm befohlen habe, ein Vi- deo von ihrem Geschlechtsverkehr zu machen, was er aber verneint habe. Als sie fertig gewesen seien, hätten sie im Zimmer geredet und er habe einen Anruf von seiner Mutter bekommen, die ihm gesagt habe, er solle nach Hause kommen. Da- nach sei er nach Hause gegangen. Er könne sich aber nicht erinnern, dass es zwi- schen ihm und B._____ zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Er wisse aber noch, dass A._____ während den sexuellen Handlungen einen Vibrator hervorge- nommen und versucht habe, diesen in ihre Vagina einzuführen. B._____ sei er- schrocken und habe ein "Ohh" von sich gegeben. Er könne sich aber wirklich nicht mehr erinnern, was er damals gemacht habe (act. 18/08 S. 2 f.). Im Verlauf der Einvernahme kann sich H._____ genauer an den Vorfall er- innern und führt danach aus, er sei vom Schrank weggelaufen und habe sich auf das Bett gelegt. A._____ habe zu diesem Zeitpunkt B._____ vaginal von hinten penetriert. Gleichzeitig habe sie mit ihm [H._____] Oralverkehr gehabt. Als A._____

- 111 - aber rausgegangen sei, habe es direkt aufgehört, da er [H._____] gemerkt habe, dass es nicht gepasst habe. Es habe sich nicht richtig angefühlt. Es sei so rüber- gekommen, als ob sie beide keine Lust gehabt hätten und gezwungen worden seien (act. 18/08 S. 5). Zuerst habe eben A._____ Geschlechtsverkehr mit ihr ge- habt, wobei er [H._____] sich hinter dem Schrank versteckt habe. Dann habe A._____ zu ihm gesagt, dass er sich auch hinlegen soll, was er dann auch gemacht habe. Danach habe B._____ ihm [H._____] eins geblasen, solange bis A._____ zum Orgasmus gekommen sei. Als er [H._____] sich dazugelegt habe, habe es B._____ einfach gemacht und als A._____ gegangen sei, habe sie erlöst gewirkt. Er habe bei ihr teilweise Dankbarkeit gespürt, dass auch er es nicht mehr gewollt habe, nachdem A._____ gegangen sei. Er selber sei auch dankbar gewesen, weil es sich nicht richtig angefühlt habe. Er habe Schiss gehabt, dies in Anwesenheit von A._____ auszudrücken, weil dieser sonst wütend auf ihn geworden wäre. Sei- ner Meinung nach habe sich B._____ in einer ähnlichen Lage befunden. Er denke, dass B._____ an ihm Oralverkehr vollzogen habe, weil sie Angst gehabt habe, dass A._____ ansonsten wütend reagiert hätte (act. 18/08 S. 6 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass B._____ damals zu A._____ "Nein" gesagt habe und A._____ dies mit einem "Was nei? Du häsch scho mit em F._____ und em G'._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane" erwidert habe. Es könne aber natürlich schon sein, dass A._____ das gesagt habe (act. 18/08 S. 9 f.).

c) Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung führte der Mit- beschuldigte H._____ schliesslich aus, er würde nie im Leben eine Frau zu etwas zwingen oder wenn er wüsste, dass diese zu etwas gezwungen worden sei, so etwas tun. Es stimme einfach nicht, was die Privatklägerin behaupte. Es sei aber richtig, dass die Privatklägerin damals an ihm Oralsex vorgenommen habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er damals einen Samenerguss gehabt habe. Er könne sich auch nicht mehr an frühere Aussagen erinnern, nur dass er damals bei der Polizei unter Druck gestanden habe. Ein Video habe er damals jedenfalls nicht auf- genommen (Prot. S. 127 f.).

- 112 - 6.3. Würdigung 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind – entsprechend dem bisher Erwoge- nen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch zum vorliegend interessierenden Vorfall äusserst umfassend und detailreich ausgefallen. Obwohl sie diesbezüglich bei insgesamt drei Gelegenheiten befragt worden ist, lassen sich – mit der nachfol- gend erwähnten Ausnahme – dennoch keinerlei Diskrepanzen darin erkennen. Ein- zig anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2020 hielt sie in einer offenen Erzäh- lung einmal fest, dass sie mit dem Beschuldigten oral verkehrt und der Mitbeschul- digte H._____ sie von hinten vaginal penetriert habe (vgl. act. 12/04/05 F/A 30). Mit ihren nachfolgenden Schilderungen gab sie den Geschehensablauf jedoch kon- stant in umgekehrter Konstellation wieder. Dieser einmalige Widerspruch ist ange- sichts des Umstands, dass in der genannten Einvernahme noch weitere Vorfälle zentrales Thema gewesen sind und angesichts eines – wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt worden ist (vgl. Sachverhalt 5, vorstehend Erw. III. C. 5.) – bei- nahe identischen Vorfalles, wo es tatsächlich zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit H._____ gekommen ist, letztlich als Realitätskriterium zu werten. Insbesondere er- scheint eine solche Verwechslung in Anbetracht der genannten Umstände nicht nur nachvollziehbar, sondern auch lebensnah und lässt ihre Schilderungen keineswegs unglaubhaft erscheinen. Des Weiteren ist hervorzuheben, wie die Privatklägerin auch hier für die eigentliche Beurteilung zwar unwesentliche, für ihre eigene Wahr- nehmung aber entscheidende Details erwähnt, die in einer Gesamtbetrachtung ein stimmiges Bild abgeben. Konkret führte sie aus, dass A._____ sie nach den sexu- ellen Handlungen auch noch zum Putzen seiner Schuhe aufgefordert habe. Das habe sie jedoch nicht so schlimm gefunden. Es sei ihr lieber, wenn ihr jemand das Putzen befehle, als "sexuells Zügs" (vgl. act. 13/07/05 F/A 58 f.). Schliesslich gelingt es der Privatklägerin auch diesen Vorfall zeitlich einzu- grenzen (act. 12/04/05 F/A 97 ff.). Obwohl sie den Vorfall in die Phase einordnet, als der Beschuldigte ihr gegenüber regelmässig handgreiflich geworden sei (vgl. act. 12/04/05 F/A 30), lassen sich in ihren Schilderungen zum eigentlichen Gesche- hen keinerlei Aggravierungen finden, weder gegenüber dem Beschuldigten, noch gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____. Im Gegenteil führt sie sogar aus, dass

- 113 - man es einfach als selbstverständlich erachtet und auf ihren Widerwillen lächerlich reagiert habe (vgl. act. 12/04/05 F/A 118; act. 13/07/05 F/A 40; Prot. S. 203). Auf- fällig ist letztlich auch, wie sie Ausführungen zum Nachtatverhalten der beiden Tat- beteiligten machen konnte, ohne explizit danach gefragt worden zu sein (vgl. act. 13/07/05 F/A 10, F/A 58). Gesamthaft betrachtet lässt sich auch vorliegend nur der Schluss ziehen, dass ihre Depositionen erlebnisbasiert sind und sich damit als äusserst glaubhaft erweisen. Entsprechend ist auf ihre Aussagen abzustellen. 6.3.2. Der Beschuldigte vermag in Anbetracht seines Aussageverhaltens – ana- log dem bisher Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) – auch zum vorlie- gend interessierenden Vorfall keine überzeugenden Depositionen abzugeben. Trotz teilweiser selbstbelastender Eingeständnisse lassen die mehrheitlich pau- schalen Bestreitungen des Beschuldigten die Darstellungen der Privatklägerin nicht in ernstzunehmende Zweifel ziehen und sind für sich alleine betrachtet ungeeignet, um den anklagegegenständlichen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen. 6.3.3. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ kann ebenfalls vollum- fänglich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3.). Insbesondere war er anlässlich der Hauptverhandlung abermals darum bestrebt, seine in der Untersuchung getätigten Depositionen im Wesentli- chen zu relativieren bzw. seine damaligen Eingeständnisse gänzlich in Abrede zu stellen. Seine Aussagen erweisen sich in Anbetracht dieses Umstandes als wenig glaubhaft, weswegen auf diese nicht abzustellen ist, sofern sie den überzeugenden Darstellungen der Privatklägerin entgegenstehen. 6.3.4. Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin und in teilweiser Übereinstim- mung mit den Darstellungen der weiteren Tatbeteiligten ist der vorliegend zu beur- teilende Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, so ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.).

- 114 -

7. Sachverhalt 7 7.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur wirft dem Beschul- digten vorliegend zusammengefasst vor, er habe am 6. Februar 2019 die Privatklä- gerin via iMessage aufgefordert mit Geld bzw. mit der Kreditkarte ihrer Mutter vor- beizukommen, um einen genannten Anzug und Schuhe für sich bestellen zu kön- nen und habe ihr gleichzeitig den Weltuntergang prophezeit, sollte sie bis sechs Uhr abends nicht damit auftauchen bzw. habe damit gedoht, den Kontakt zu ihr zu beenden. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin in der Folge die Bestellung selbst mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorgenommen. Später habe der Beschuldigte sich bei der Privatklägerin entschuldigt und gleichzeitig erneut Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im soeben umschriebenen Sinn gefordert, im Wissen darum, dass das Geld nicht ihm gehöre und um sich Kleidungsgegenstände finanzieren zu las- sen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. In der Folge habe sich die Privat- klägerin mit dem Beschuldigten getroffen und für ihn mit dem Geld ihrer Mutter ohne Erlaubnis Schuhe bei BH._____ für Fr. 229.90 gekauft. 7.2. Beweismittel 7.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, dass er sich nicht an den Chat erinnern könne. Er habe tatsächlich ein- mal mit der Kreditkarte [der Mutter der Privatklägerin] Zigaretten und RedBull ge- kauft. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er mit B._____ und der Kredit- karte in den BH._____ gegangen sei. Es treffe zu, dass er B._____ gefragt habe, ob sie ihm einen Anzug bestellen könne. Da er letztlich aber nichts erhalten habe. Er gehe aber davon aus, dass sie es versucht habe, so wie er das auch dem Chat entnehme (Prot. S. 277 f.)

- 115 - 7.2.2. iMessage Chat Bei den Akten befindet sich der iMessage-Chat zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen dem 6. Februar 2019 und dem

12. April 2019 (act. 05/03/03). Am 6. Februar 2019 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin unter an- derem, sobald sie die funktionierende Kreditkarte habe, habe sie Zeit bis 18.00 Uhr um ihm diese Karte zu bringen, ansonsten er den Kontakt zu ihr abbrechen und ihr nicht mehr schreiben werde (act. 17/06 S. 4 ff.). Kurz Zeit später gibt der Beschul- digte ihr zudem bekannt, welchen Anzug er kaufen möchte bzw. gibt ihr Anweisun- gen, welchen Anzug in welcher Grösse usw. sie für ihn bestellen und mit der Kre- ditkarte der Mutter bezahlen soll (act. 17/06 S. 21 f.). Zudem macht er ihr mehrmals klar, dass es schlimm für sie werde, wenn sie bis 18.00 Uhr nicht vorbeikomme bzw. den Anzug nicht bestelle. Es würde für sie den Weltuntergang bedeuten, wenn sie das nicht einhalte, wobei er keinen Spass mache (act. 17/06 S. 32 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin erneut mehrmals auffordert, den Anzug bei ihr zuhause zu bestellen, und ihr weitere Anweisungen durch gibt, bestätigt die Privat- klägerin, dass sie es machen werde. Schliesslich schickt die Privatklägerin An- hänge bzw. Bilder der Bestellbestätigung des Anzuges (act. 17/06 S. 40 ff.). Den- noch verlangt der Beschuldigte von der Privatklägerin anschliessend weiterhin, dass sie ihm die Kreditkarte vorbeibringen soll, damit er sich Schuhe kaufen könne (act. 17/06 S. 58 f.). Der Chatverlauf geht sodann erst wieder am 8. Februar 2019 weiter, wo der Beschuldigte von der Privatklägerin zuerst Fr. 1'000.– und später sogar Fr. 1'500.– fordert und ihr klar macht, dass sie den Mund halten soll und sie schon sehen werde, ob es wirklich ein Witz gewesen sei (act. 17/06 S. 60 ff.). 7.2.3. Kreditkartenabrechnung Schliesslich liegen den Untersuchungsakten auch die Kreditkartenabrech- nungen von der Kreditkarte von C._____ [der Mutter der Privatklägerin] im Zeitraum zwischen Januar 2019 und Dezember 2019 bei (act. 11/01/09). Daraus ergibt sich, dass am 20. Februar 2019 mit der fraglichen Kreditkarte ein Kauf bei BH._____ in W._____ über Fr. 229.90 getätigt worden ist (act. 11/01/09 S. 11).

- 116 - 7.3. Würdigung Mit dem obgenannten Chatauszug zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unter anderem vom 6. Februar 2019 ist der erste Teil des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes ohne weiteres als rechtsgenügend erstellt zu be- trachten. Mithin bestreitet auch der Beschuldigte nicht, dass die Privatklägerin unter dem von ihm ausgeübten Druck den von ihm verlangten Anzug mit der Kreditkarte ihrer Mutter bestellte. Die weiteren Teile der Anklageschrift, mithin dass der Be- schuldigte gleich danach Fr. 1'500.– von der Privatklägerin gefordert haben soll und dass sich die Privatklägerin in der Folge mit dem Beschuldigten getroffen habe und für diesen mit der Kreditkarte ihrer Mutter Schuhe im Wert von Fr. 229.90 gekauft haben soll, lassen sich mit den bei den Akten liegenden Beweismitteln nicht in die- ser Weise feststellen. Zwar ergibt sich aus der genannten Chatkonversation, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– ver- langte und gleichzeitig unter Druck setzte. Das hat sich allerdings nicht unmittelbar nach der Bestellung des Anzuges ereignet, sondern am 8. Februar 2019 (vgl. act. 17/06 S. 70 f.). Gleich verhält es sich mit dem (Schuh-) Kauf über Fr. 229.90. Aus der Kreditkartenabrechnung ergibt sich, dass sich dieser – im Unterschied zur Anklageschrift – erst am 20. Februar 2019 ereignet hat. Letztlich lässt sich daraus aber auch keinerlei Beteiligung des Beschuldigten ableiten, weswegen diese Sach- verhaltsabschnitte – wie es auch die Verteidigung rügt (act. 223 Rz. 171) – als nicht erstellt zu betrachten sind.

8. Sachverhalt 8 8.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 8 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschul- digten zusammengefasst das Folgende vor: Ca. am 12. Februar 2019 habe der Beschuldigte in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ die Pri- vatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass ihre Lippen aufgeplatzt seien und sie geblutet habe. Zudem habe er sie gegen das linke Ohr geschlagen, weswegen ihr Hörvermögen für etwa zwei Wochen vermindert gewesen sei. Diese Schläge seien zielgerichtet erfolgt und hätten zum Zweck gehabt, die Privatklägerin

- 117 - dafür zu bestrafen, dass sie dem Beschuldigten am 12. Februar 2019 entgegen dessen ultimativer Forderung keine Geld gebracht habe, bzw. in der Absicht, sich bei der nächsten Geldforderung wieder unrechtmässig bereichern zu können. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder jemand anderen am Vermögen schädige, um sich dadurch selbst unrechtmässig bereichern zu können (act. 26 S. 23 f.). 8.2. Beweismittel 8.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass er es anders sehe, insbesondere habe er nie etwas geplant. Er habe jeweils im Moment gehandelt und nicht überlegt, was mor- gen oder übermorgen sein könnte. Zutreffend sei, dass er sie in der Jugendwohn- gemeinschaft AB._____ geschlagen habe, jedoch könne er sich nicht an ein sol- ches Verletzungsbild erinnern. B._____ habe nie geblutet, wenn er sie geschlagen habe und sie habe sich auch nie darüber beschwert, Schmerzen am Ohr oder ein beeinträchtigtes Hörvermögen zu haben (Prot. S. 279 f.). 8.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Oktober 2019 sowie vom 13. Okto- ber 2020 führte die Privatklägerin übereinstimmend aus, sie sei am 12. Februar 2019 gegen Abend in das Heim von A._____ gegangen, er sei direkt wütend ge- wesen, habe diskutiert, weswegen sie ihm kein Geld habe bringen können. Damals sei auch sein bester Kollege, H._____, anwesend gewesen. Sie habe nicht ge- dacht, dass A._____ sie schlagen werde, vielmehr habe sie gedacht, sie würden intim werden. Als sie aber in sein Zimmer gegangen sei, habe A._____ zuerst ag- gressiv mit ihr geredet, gefragt, weshalb sie kein Geld mitgebracht habe, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie ihm Geld mitbringe (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 88; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 14 f.). A._____ habe seinen aggressiven Blick aufgesetzt und habe sich auf die Zähne gebissen, um zu zeigen, dass er wütend sei. Sie habe

- 118 - sofort gewusst, was nun passieren würde, danach habe er drauflosgeschlagen (act. 12/03/03 F/A 88; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 19 f.). A._____ habe mit den Fäus- ten in ihr Gesicht geschlagen, sodass sie aus dem Mund geblutet habe. Zudem habe er ihr Ohr getroffen, es sei alles leiser geworden, sie sei fast schon taub ge- wesen (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 89 f.). Sie habe sich in die Ecke geneigt und ihr Gesicht verdeckt, weswegen er erst die Chance erhalten habe, ihr Ohr zu treffen (act. 12/03/03 F/A 75, F/A 91; act. 13/05/06 F/A 10, F/A 23, F/A 35). A._____ habe damals "mega" fest geschlagen, es habe aber Tage gegeben, an denen er noch fester geschlagen habe (act. 13/05/06 F/A 25). Ihre Mutter habe zu Hause gemerkt, dass ihre Lippe geschwollen gewesen sei, habe sie gefragt, ob A._____ sie ge- schlagen habe, was sie verneint habe, da sie ihn geliebt habe. Sie sei dann auch zum Arzt gegangen, sie habe ein Knalltrauma erlitten, welches fast 2 Wochen lang geblieben sei (act. 12/03/03 F/A 75; act. 13/05/06 F/A 54 f.). 8.2.3. Aussagen von Drittpersonen H._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom tt. Mai 2020 aus, da- mals habe es eine Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ gegeben, sie hätten ziemlich laut gestritten. Er wisse aber nicht mehr wieso. Es sei aber gut möglich, dass es wegen Geld gewesen sei. Er wisse noch, dass A._____ ihr meh- rere "Flättere" gegeben habe und es habe schon ziemlich "geklöpft" (act. 18/09 S. 4, S. 6). Er sei dann direkt aufgestanden und habe versucht, A._____ wegzuzie- hen und habe ihn angeschaut. A._____ sei einfach nicht die Person gewesen, die er gekannt habe. A._____ sei extrem wütend und aggressiv gewesen, er habe ihn kaum halten können, da er so vor Wut geladen gewesen sei (act. 18/09 S. 5). Er habe von B._____ gehört, dass sie etwas am Ohr gehabt habe und er habe gese- hen, dass ihre Lippe aufgeplatzt gewesen sei (act. 18/09 S. 6). 8.2.4. Arztbericht und Bildaufnahmen

a) In den Untersuchungsakten liegt eine Kurzzusammenfassung mehrerer Arztberichte vom 21. Februar 2020 (act. 11/05/02). Darin wird auch der vorliegend relevante Arztbesuch vom 14. Februar 2019 beschrieben. Damals habe die Privat- klägerin der Ärztin gegenüber berichtet, dass sie zwei Tage zuvor in einen Streit

- 119 - mit Freunden verwickelt gewesen sei, wobei sie einen Schlag auf das linke Ohr erhalten und seither Ohrenrauschen habe bzw. eine Hörverminderung bestehe. Der behandelnde Arzt habe am fraglichen Ohr keinen auffälligen Befund erheben können (act. 11/05/02 S. 1).

b) Zudem liegen den Akten zwei von der Privatklägerin erstellte "Selfies" bei (act. 07/15 – 07/17). Darauf ist jeweils ersichtlich, dass die Privatklägerin einen klei- nen Riss an der oberen Lippe aufweist. Die "Selfies" wurden bearbeitet und jeweils mit dem Datum (12.02.19) und einem Kommentar ("bin taub am linke Ohr weg A._____" bzw. "A._____ het mich gshlage") versehen. 8.3. Würdigung Der Beschuldigte bestreitet im Vorliegenden nicht, dass er die Privatkläge- rin zum fraglichen Tatzeitpunkt geschlagen hat, sondern einzig den Zweck der Schläge sowie das Verletzungsbild. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte mit sei- nen Depositionen die authentischen und glaubhaft erscheinenden Aussagen der Privatklägerin – welche mehrheitlich durch die Darstellungen des ebenfalls anwe- senden H._____ bestätigt werden – kaum in ernstliche Zweifel zu ziehen vermag. Zusätzlich zu den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin sind vorliegend auch objektive Beweismittel in Form eines Arztberichtes sowie Bildaufnahmen vor- handen, die gesamtheitlich die im anklagegegenständlichen Sachverhalt umschrie- benen Schläge vom 12. Februar 2019 mitsamt dem Verletzungsbild der Privatklä- gerin dokumentieren, womit der fragliche Sachverhalt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Auf den inneren Sachverhalt und damit auch auf den allfälligen Zweck der Schläge des Beschuldigten bzw. auf die etwaige Kausalität zu Geldforderungen ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.5.).

- 120 -

9. Sachverhalt 9 9.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 9 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2019 von der Privat- klägerin Geld oder Schmuck gefordert, indem er ihr die folgende Nachricht ge- schickt habe: "Alterrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" Zugleich habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ein Bild der geforderten Wertsachen bzw. des Bargelds zu schicken. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindestens möglicher- weise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädige, in der Absicht sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 25). 9.2. Beweismittel und Würdigung 9.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 dazu aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es damals um Geld gegangen sei. Er sei einfach wütend gewesen und habe gar nicht überlegt, was er da schreibe und ob er dadurch B._____ verletzen könnte. Wenn er das heute so höre, fände er das Ganze schlimm und er schäme sich dafür (Prot. S. 280 f.). 9.2.2. iMessage Chat Wie bereits ausgeführt, liegt in den Untersuchungsakten ein Chatauszug zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen dem

6. Februar 2019 und dem 12. April 2019 (act. 05/03/03). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019, 08.03 Uhr, der Privatklägerin das Folgende geschrieben hat: "Alterrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress

- 121 - mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" (act. 05/03/03 S. 72). 9.2.3. Es steht ohne weiteres fest, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 die in der Anklageschrift aufgeführte Nachricht an die Privatklägerin geschickt hat. Entsprechend stellt auch der Beschuldigte diesen Anklagesachverhalt nicht grund- sätzlich in Frage und ist sich einzig nicht darüber im Klaren, ob er mit dieser Nach- richt eine Geldforderung verbunden hat. Entgegen der Ansicht der Anklägerin lässt sich aus der genannten iMessage-Nachricht vom 14. Februar 2019 in keiner Art und Weise eine irgendwie geartete Geldforderung entnehmen. Da keine weiteren Beweismittel, insbesondere Aussagen der Privatklägerin oder Eingeständnisse des Beschuldigten, vorliegen, ist dieser Teil des anklagegegenständlichen Sachverhal- tes als nicht erstellt zu betrachten. Letztlich lässt sich nur nachweisen, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 ohne besondere Absicht die genannte Nachricht via iMessage an die Privatklägerin verschickte.

10. Sachverhalt 10 10.1. Anklagevorwurf 10.1.1. Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor: Die Privatklägerin habe sich am Abend des 1. Februar 2019 auf Geheiss des Beschuldigten in dessen Zim- mer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ begeben. Dort habe der Beschul- digte von der Privatklägerin erneut Geld verlangt, wobei sie geantwortet habe, dass sich das Geld "in" ihrem Handy befinde (gemeint seien die Kreditkartendaten auf dem Mobiltelefon gewesen, welches die Privatklägerin auf sich getragen habe). Die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie ihm das Geld erst geben würde, wenn sie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, woraufhin der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzo- gen habe. Danach sei der Mitbeschuldigte F._____ an besagter Örtlichkeit aufge- taucht (act. 26 S. 27).

- 122 - 10.1.2. In der Folge habe der Beschuldigte mit F._____ in Anwesenheit der Privat- klägerin ein Gespräch geführt, wobei es darum gegangen sei, das Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Konkret habe der Beschuldigte F._____ dane- ben gleichzeitig heimlich und ohne Wissen der Privatklägerin Kurznachrichten ge- schrieben, mit der Anweisung, unauffällig das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und nach Geld zu durchsuchen. Kurz danach sei F._____ auf Geheiss des Beschuldigten mit besagtem Mobiltelefon auf die Toilette gegangen, wo F._____ ebendieses zerstört habe, indem er es mit dem Ziel aufgebrochen habe, für sich und den Beschuldigten Bargeld zu erlangen. Dabei habe sich F._____ in der irrigen Vorstellung befunden, dass sich das Geld physisch im Mobiltelefon be- finde, weswegen er letztlich kein Bargeld habe finden können. Sowohl dem Be- schuldigten als auch F._____ sei dabei bewusst gewesen, dass das auf dem Mo- biltelefon gesuchte Geld nicht ihnen gehören würde und sie deswegen keinen An- spruch auf allfällig aufgefundenes Bargeld gehabt hätten. Nachdem F._____ wie- der aus der Toilette gekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin auf- gefordert, nun auch den Geschlechtsverkehr mit F._____ zu vollziehen. Sie habe zwar geäussert, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit F._____ wolle, habe aber letztlich widerwillig dennoch gehorcht, da sie Angst gehabt habe, ansonsten vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen müssen, während F._____ sie von hinten vagi- nal mit seinem Penis penetriert habe. Als der Beschuldigte dann zum Orgasmus gekommen sei, habe sich F._____ auf das Bett gelegt und erneut mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetriert, währendem diese regungslos auf ihm ge- sessen sei. Diese Szene habe der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklä- gerin mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und dabei mit den Worten "Schau her, der AK._____" (übersetzt) kommentiert, während F._____ lachend seinen Mittelfin- ger in die Kamera gestreckt habe. Letztlich habe F._____ in sein Kondom ejakuliert (act. 26 S. 27 f.). 10.1.3. Anschliessend habe der Beschuldigte den Mitbeschuldigten G._____ an- gerufen und diesem gesagt: "Es isch alles gfiggt." G._____ habe dann geantwortet: "Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt!", was A._____ mit den Worten "Jaja, sie figgt" erwidert habe. Die Privatklägerin habe dann die Örtlichkeit verlassen wollen, wobei

- 123 - der Beschuldigte ihr befohlen habe, auf G._____ zu warten. Kurz danach sei G._____, der damals infolge einer Verletzung an Krücken gegangen sei, mit 3 Ke- babs im besagten Zimmer aufgetaucht. Dieser habe sich ausgezogen und den Be- schuldigten gefragt, worauf die Privatklägerin warte, woraufhin der Beschuldigte diese aufgefordert habe, sich auszuziehen. G._____ habe sich auf das Bett gelegt und die Privatklägerin habe sich auf ihn setzen müssen, wobei dieser mit seinem Penis die Privatklägerin vaginal penetriert habe. Während des Geschlechtsver- kehrs habe der Beschuldigte gerappt und F._____ sei daneben gesessen, habe seinen Kebab gegessen und durch seine Anwesenheit sowohl den Beschuldigten als auch G._____ in ihrem weiteren Tun bestärkt. Als der Beschuldigte später be- merkt habe, dass sich die Privatklägerin nur zögerlich auf G._____ bewege, habe dieser von ihr eine Erklärung dafür verlangt und sie an der Hüfte festgehalten und immer wieder auf G._____ gedrückt, sodass dieser mit seinem Penis tiefer in die Privatklägerin eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe dabei einzig vermögen zu sagen, dass es ihr weh tue, worauf man sie auf die Toilette habe gehen lassen. Da sie nicht genügend schnell zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an der Toilettentür aufgefordert, weiterzumachen, was die Privatklägerin auch gemacht habe, bis G._____ in sein Kondom ejakuliert habe. Danach habe man die Privat- klägerin wieder gehen lassen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das Video des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und F._____ an Letztgenannten geschickt (act. 26 S. 28 f.). 10.1.4. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, in der Befürchtung ansonsten vom Beschuldigten geschlagen zu werden, was allen drei Tatbeteiligten bewusst gewesen sei und von ihnen in Kauf genom- men worden sei. F._____ und G._____ hätten somit bewusst die Machtposition, welche der Beschuldigte über die Privatklägerin erlangt gehabt und gezielt einge- setzt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (act. 26 S. 29).

- 124 - 10.2. Beweismittel 10.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Er habe sich mit B._____ bei ihm in der WG getroffen, wobei es wiederum um Geld gegangen sei. Er sei zuerst mit ihr al- leine gewesen und sie hätten rumgehangen. Bevor er mit ihr Sex gehabt habe, habe er mit F._____ telefoniert oder gechattet. F._____ sei dann zu ihm gekommen und habe, als er [F._____] ins Zimmer gekommen sei, gesehen, wie er [A._____] mit B._____ Sex gehabt habe. B._____ habe nach dem Sex einfach nur einen BH und eine Unterhose angezogen und dann seien sie zu dritt rumgehangen. Er glaube, B._____ habe sich wohl gefühlt. Sie hätten über Allgemeines gesprochen und F._____ habe B._____ dann gefragt, ob sie ein Bild von ihm auf Instagram gelikt habe, woraufhin die beiden angefangen hätten zu flirten. Es habe zwischen den beiden gefunkt, sie hätten sich gegenseitig anziehend gefunden und er [A._____] habe B._____ gesagt, sie solle sich nicht schämen. F._____ habe B._____ gefragt, ob es okay sei. Danach hätten B._____ und F._____ Sex mitei- nander gehabt. Da dies zum ersten Mal vorgekommen sei, habe er auch eine Auf- nahme davon gemacht (Prot. S. 159 ff.; S. 181 f.). Er [A._____] habe B._____ nicht gefragt, aber das Thema Sex habe dort die Runde gemacht. Er habe in Erinnerung, dass F._____ sie gefragt habe und dann hätten die beiden angefangen, sich zu berühren. Er könne sich nicht mehr richtig erinnern, aber irgendwann sei er mal nach draussen gegangen und später sei er hingesessen und B._____ habe seinen Penis in den Mund genommen, währendem F._____ von hinten mit ihr Sex gehabt habe. In diesem Moment, also während des Geschlechtsverkehrs, habe er dann F._____ geschrieben, er solle im Handy bzw. in der Hülle [von B._____] schauen, ob es dort Geld habe. F._____ habe das aber nicht verstanden. Er [F._____] habe dann ihr Handy genommen, sei auf das WC gegangen und als er zurückgekommen sei, sei das Handy kaputt gewesen. Sie hätten das alle lustig gefunden und hätten gelacht (Prot. S. 164 f.; S. 182 f.). Später sei G._____ dazugekommen, wobei er [A._____] sich nicht mehr an das in der Anklageschrift aufgeführte Telefonat erin- nern könne. Er wisse, dass er G._____ angerufen habe und gefragt habe, ob dieser

- 125 - Döner mitbringen könne, was er auch gemacht habe. Der Sex zwischen B._____ und G._____ sei dann schnell passiert. Es habe auch zwischen diesen beiden har- moniert und es sei für alle ein Erlebnis gewesen (Prot. S. 165). Er habe während des Geschlechtsverkehrs zwischen diesen beiden versucht, B._____ etwas anzu- heben, da es G._____ aufgrund seiner Verletzung weh getan habe. Er habe kei- neswegs versucht, B._____ zu animieren oder so. Er habe einfach helfen wollen. Es sei auch so gewesen, dass der Penis von G._____ nicht richtig drin gewesen sei und B._____ G._____ dann als "voll unerfahren" dargestellt habe. Sie habe dann von sich aus den Penis von G._____ in die Hand genommen und diesen sel- ber wieder in ihre Vagina geschoben. Etwas befohlen oder in der Art habe er [A._____] allerdings nicht. Während des Geschlechtsverkehrs habe sich B._____ nicht beklagt, er wisse aber, dass sie einmal aufs WC gegangen sei (Prot. S. 165 f.). 10.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 8. April 2020 berichtete die Privatklägerin, es sei im Winter 2019 im Heim von A._____ zu einem Vorfall mit F._____ [F._____] gekommen. Sie habe sich damals alleine mit A._____ getroffen, wobei dieser wie- der Geld von ihr verlangt habe. Sie habe das Geld nicht dabei gehabt bzw. ihm gesagt: "Ich han mis Geld im Handy." Damit habe sie gemeint, dass die Kreditkarte auf dem Handy sei. Dabei habe es sich um das Handy ihrer Mutter gehandelt. Je- denfalls hätten sie und A._____ bei ihm zuhause Geschlechtsverkehr gehabt, bis irgendwann F._____ angerufen und A._____ gesagt habe, dass er nun hier sei. Sie hätten sich dann angezogen und F._____ sei reingekommen. Danach hätten die beiden etwas miteinander geredet, woraufhin A._____ und sie mit dem Ge- schlechtsverkehr weitergemacht hätten und F._____ aufs WC gegangen sei. Die- ser habe das Handy ihrer Mutter genommen und da er [F._____] gedacht habe, dass das Geld im Handy drin sei, habe er das Handy kaputt gemacht. Währendem habe sie mit A._____ oral verkehrt und später sei auch F._____ dazu gekommen. Dieser habe sich ausgezogen und einfach angefangen. Da sie mit A._____ oral am Verkehren gewesen sei, habe sie nichts sagen können. Es sei ja auch nicht der erste Vorfall gewesen, weswegen sie gedacht habe, also müsse sie schon wieder,

- 126 - wie sonst immer auch. Also habe sie mit A._____ oral verkehrt währendem F._____ mit ihr vaginal verkehrt habe, bis beide zum Orgasmus gekommen seien. Später sei dann auch noch G'._____ [G._____] dazugekommen. Dieser habe ein ver- stauchtes Bein gehabt. Dann habe sie noch einzeln mit diesem verkehren müssen. Er [G._____] habe sich hingelegt und sie sei auf ihn drauf. Dann sei auch wieder A._____ dazu gekommen, welchen sie gleichzeitig auch wieder habe oral befriedi- gen müssen. Nachdem das fertig gewesen sei, habe A._____ sie gefragt, wo das Geld sei. Er habe gesagt, dass es nicht im Handy sei und habe ihr das kaputte Handy gezeigt. Darauf habe sie geantwortet, dass das Geld auf der App sei. Da- nach habe A._____ sie einfach rausgeworfen. An diesem Abend sei A._____ auch handgreiflich geworden, da er sie wirklich fest an den Haaren gezogen habe und er sie so nicht wehren gelassen habe. Es seien auch Videos gemacht worden. Nie- mand habe sie gefragt, ob sie das wirklich wolle und wie es ihr gehe. Niemand habe gefragt, ob es ihr gefalle, sondern jeder habe das gemacht, was er wollte (act. 12/05/05 F/A 6). Der Vorfall mit F._____ sei im Heim von A._____ am AL._____-platz im Januar oder Februar passiert. Es sei in der Zeit gewesen, als sie kurze Haare gehabt habe. Sie sei um ca. um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr bei A._____ eingetroffen. Währendem sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, habe F._____ angerufen. A._____ sei von diesem Anruf nicht überrascht gewesen, nur dass es so früh gewesen sei. Danach sei F._____ auch in die Wohnung ge- kommen und sie und A._____ hätten mit dem Geschlechtsverkehr weitergemacht. F._____ habe währenddessen das Handy ihrer Mutter genommen und sei aufs WC, wo er das Handy kaputt gemacht habe. Sie habe nicht mitbekommen, dass A._____ etwas zu F._____ gesagt habe. Danach sei er [F._____] einfach zu ihnen ins Zimmer gekommen, habe angefangen zu lachen, habe sich ausgezogen und einfach mitgemacht. Dies sei auf dem Bett von A._____ gewesen. A._____ sei ge- sessen, sie gebückt und F._____ einfach von hinten. Dazu sei auch Musik gelau- fen, sie wisse sogar noch ganz genau welches Lied, nämlich "AN._____" von AM._____ (act. 12/05/05 F/A 8 ff.). A._____ habe sie mit einer Hand und ganz viel Kraft an den Haaren gezogen und heruntergedrückt. Das habe ihr wehgetan. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen, da sie es auch gar nicht gewollt habe. Zuvor mit A._____ sei es schön gewesen. Wenn sie gleich danach nach Hause

- 127 - gegangen wäre, hätte sie eine schöne Erinnerung gehabt. Aber später sei etwas Schlechtes daraus geworden. Sie habe es gar nicht lustig gefunden und das habe man ihr auch angemerkt. Sie habe nämlich wütend geschaut und weder gelacht noch glücklich gewirkt. Die anderen hätten die ganze Zeit, auch als es fertig gewe- sen sei, gelacht. Als F._____ sie gestossen habe, sei sie immer näher zu A._____ gerückt, damit es ihm [F._____] nicht gelinge in sie einzudringen. Zudem habe sie ihre Beine zusammengedrückt. F._____ sei dennoch mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Das Ganze habe etwa 10 Minuten gedauert. Danach sei F._____ fertig gewesen und sie hätten sich wieder angezogen (act. 12/05/05 F/A 55 ff.). In der Folge habe A._____ G'._____ angerufen. Sie wisse noch, wie A._____ am Telefon gesagt habe: "Jaja, sie figgt" und sie habe ganz leise gehört, wie G'._____ darauf erwidert habe: "Ich chume nid wänn sie nid figgt." Sie habe gedacht, dass A._____ nun spinne. Er habe sie gegen ihren Willen nicht nach Hause gehen lassen und gesagt, dass sie warten müsse, bis G'._____ komme. Er habe ihm das versprochen. Dabei habe A._____ das Zeichen bzw. den Ausdruck gemacht, dass er wütend sei, er habe so mit den Zähnen "gequietscht", wie er das immer mache. Sie selber wäre am liebsten einfach nach Hause gegangen (act. 12/05/05 F/A 79 ff.). Sie habe gewusst, wenn sie es nicht mache, dann habe sie Schmerzen und blaue Flecken und das wäre ihr peinlich gewesen, so nach Hause zugehen, da sie zuhause immer erzähle, dass A._____ ihre grosse Liebe sei. Zu- dem habe sie Angst gehabt, dass in diesem Heim niemand etwas mitbekommen würde. Ca. 15 Minuten später sei G'._____ dazugekommen. Er habe irgendeine Verletzung am Bein gehabt und sei an Krücken gegangen. Als er gekommen sei, hätten sie zuerst die von ihm mitgebrachten Döner gegessen. Danach habe A._____ seine Hände gerieben und gesagt, jetzt gehe es los. Dann habe G'._____ angefangen, sich auszuziehen und A._____ habe sie aufgefordert, sich ebenfalls auszuziehen, da G'._____ zuvor A._____ gefragt habe, auf was sie [B._____] warte. Da sie bereits zuvor "Nein" gesagt habe und A._____ das nicht akzeptiert habe, habe sie gewusst, dass ein "Nein" auch dieses Mal nichts nützen würde. Sie habe sich schon zuvor gewehrt und A._____ habe ihr deutlich gemacht, dass sie müsse. Sie habe nach Hause gewollt, aber er habe ihr eindeutig gezeigt, dass sie müsse (act. 12/05/05 F/A 85 ff.). Immer wenn A._____ diesen Gesichtsausdruck

- 128 - mache, bedeute das "wenn du das nid machsch, schlahn ich dich kaputt." Nachdem sie sich ausgezogen hätten, habe sich G'._____ auf das Bett hingelegt und sie habe auf ihn draufliegen müssen, da sein Bein verletzt gewesen sei. Danach sei er bei ihr vaginal mit Kondom eingedrungen. Währenddessen hätten die anderen beiden gelacht und Musik gehört, F._____ sei einfach auf dem Stuhl daneben gesessen. A._____ habe sogar gerappt. Immer wenn sie langsam gemacht habe, sei A._____ gekommen und habe sie an der Hüfte gepackt und runtergedrückt. Sie habe damals einfach keine Kraft mehr gehabt und es sei für sie richtig schmerzhaft gewesen. Sie habe keine Lust gehabt und sie habe nicht mehr gemocht. Man habe ihr das ange- sehen, auch dass es ihr weh tue. Das habe sie auch so kommuniziert. Sie sei auch einmal aufs WC gegangen und habe geschaut, ob sie irgendwo blute. Dann habe A._____ aber an die Türe geklopft und sie habe die Türe geöffnet und habe weiter- machen müssen, bis G'._____ zum Orgasmus gekommen sei (act. 12/05/05 F/A 101 ff.). Es habe jedoch niemanden interessiert, dass es ihr weh getan habe. Nach- dem sie fertig gewesen wären, habe sie sich angezogen und sei nach Hause ge- gangen. Sie habe gewusst, dass sie es nun geschafft habe und nach Hause gehen durfte. Was die Motivation von G'._____ und F._____ anbelange, so etwas zu tun, habe nicht mit Geld zu tun. Das seien einfach Typen, wenn diese hören würden, dass sie eine Gutaussehende bumsen könnten, seien sie sofort dabei (act. 12/05/05 F/A 108 ff.). Der ganze Abend habe höchstens eine Stunde gedau- ert. In dieser Zeit habe sie nur nach Hause gewollt, auch weil sie sich ausgenutzt gefühlt habe. Sie habe sich bestraft, billig, dreckig und von A._____ kontrolliert ge- fühlt. A._____ habe einfach machen können, was er wollte. Was er gesagt habe, habe sie machen müssen, als wäre sie seine Puppe. Sie habe sich immer eingere- det, dass er [A._____] ihre grosse Liebe sei. Sie sei irgendwie abhängig von ihm gewesen. Eigentlich hätte sie schon nach dem ersten Fehler direkt loslassen sollen. Sie habe aber weitergekämpft und daran geglaubt, dass es etwas werden könnte. Zudem habe sie gedacht, A._____ habe niemanden und er brauche es, dass sie zu ihm stehe, egal was er mache. Zeichen genug dafür sei alleine schon was sie ihren Eltern angetan habe. Ihre Eltern seien ihr so wichtig. Trotzdem habe sie ihre Eltern für A._____ verletzt. Sie wäre für ihn gestorben (act. 03/01/09 F/A 118 ff.).

- 129 -

b) Am 8. April 2020 führte die Privatklägerin des Weitren aus, der erste Vorfall mit G'._____ [G._____] sei an einem Abend im Januar oder Februar 2019 im Heim von A._____ passiert. Kurz nachdem das mit F._____ passiert sei, sei auch G._____ dazu gekommen. Weil A._____ es ihr befohlen habe, habe sie auch mit G'._____ verkehren müssen. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt, indem er ge- legen sei und sie auf ihm drauf gewesen sei. Sie habe sich aber nicht wirklich be- wegt. Damals habe sie gehört wie A._____ G'._____ angerufen habe, wobei G'._____ gesagt habe, wenn er sie [B._____] nicht ficken dürfe, dann würde er nicht mehr vorbeikommen (act. 12/06/05 F/A 4 f.). G'._____ sei bei diesem Vorfall ein bisschen respektvoll mit ihr umgegangen. Als dieser gemerkt habe, dass sie Schmerzen habe und sie eine Pause machen wolle, habe er sie eine Pause ma- chen lassen. Er habe also Rücksicht genommen. Dennoch habe G._____ nach der WC-Pause weitergemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei (act. 12/06/05 F/A 25 f.). Sie sei nie von G'._____ bedroht worden. Er habe bei diesen beiden Vorfällen auch nie Gewalt gegen sie angewendet und sie habe auch keine Angst vor ihm gehabt (act. 12/06/05 F/A 37 f.).

c) Anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020 berichtete die Privatkläge- rin weiter, sie sei beim Vorfall vom Winter 2019 gegen den Abend ins Heim von A._____ gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm das Geld bringe. Als sie dort angekommen sei, habe A._____ sie als erstes nach dem Geld gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass das Geld auf dem Handy sei, danach hätten sie Ge- schlechtsverkehr gehabt. Es sei dann nicht lange gegangen, bis F._____ angerufen habe und gesagt habe, dass er nun hier sei. Zuerst hätten sie "gechillt" und F._____ sei auf dem Stuhl gesessen und am Handy gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie dort noch irgendwie mit A._____ am Verkehren gewesen sei, jedenfalls sei F._____ dann aufs WC gegangen, wo dieser ihr Handy kaputt gemacht habe. Als F._____ wieder vom WC zurückgekehrt sei, habe A._____ gemeint, sie solle nun mit ihm [F._____] Geschlechtsverkehr haben. A._____ sei auf dem Bett gelegen und sie habe ihn oral befriedigt, währendem F._____ mit ihr von hinten vaginal verkehrt habe. Im Hintergrund sei Musik gelaufen und zwar ein Lied von AM._____. Wäh- rend dieses Geschlechtsverkehrs habe sie sich wegdrücken und aufstehen wollen, da es ihr unangenehm gewesen sei und es ihr bei F._____ genauso weh getan

- 130 - habe, aber A._____ habe ihren Kopf festgehalten, weswegen sie einfach weiterge- macht habe, bis A._____ zum Orgasmus gekommen sei. Auch F._____ sei dann fertig gewesen, weswegen sie aufgehört hätten. Wenig später habe G'._____ an- gerufen und gemeint, er würde nicht vorbeikommen, wenn sie [B._____] nicht fi- cken würde. A._____ habe ihm geantwortet: "Ja, sie figgt." G'._____ sei später da- zugekommen und habe noch Döner für die anderen mitgebracht. Diese hätten sie dann zuerst gegessen. G._____ sei damals an Krücken gegangen, da er etwas am Bein gehabt habe. Irgendwann habe G'._____ gefragt, worauf sie [B._____] warten würde. A._____ habe dann zu ihr gesagt, dass sie sich ausziehen soll. Daraufhin sei G'._____ auf das Bett gelegen und sie auf ihn drauf und sie hätten Geschlechts- verkehr gehabt, da es A._____ ihr so befohlen habe. Es habe ihr weh getan, noch mehr als bei F._____ und sie habe sich kaum bewegt, da es ihr so weh getan habe. Dann sei A._____ zu ihr gekommen und habe gewollt, dass sie schneller mache und habe sie gepackt und nach unten gestossen. Sie habe dann gesagt, dass sie aufs WC müsse, da es ihr weh getan habe. Sie habe sich angezogen und sei aufs WC gegangen, wo sie geschaut habe, ob sie irgendwelche Verletzungen habe. Da- nach habe A._____ an der Türe geklopft und gesagt, dass sie rauskommen soll. Sie sei dann aus dem WC raus und wieder in das Zimmer gegangen, wo sie dann mit G'._____ den Geschlechtsverkehr habe fortführen müssen, bis dieser zum Or- gasmus gekommen sei. A._____ habe dann wieder nach dem Geld gefragt, indem er gesagt habe: "Du häsch ja gseit äs isch ufem Handy, äs isch nid im Handy." Sie habe ihm dann geantwortet: "Ich han nid gmeint äs isch im Handy drin, sondern uf enere App." Danach sei sie nach Hause gegangen (act. 13/04/05 F/A 14). Die Tat- zeit könne sie nicht genau sagen, es sei aber im Winter gewesen, da sie zu dieser Zeit einen Kurzhaarschnitt gehabt habe. Sie habe sich damals zuerst nur mit A._____ in seinem Heim getroffen, da er sie gerufen habe. Direkt als sie im Heim angekommen sei, habe er sie auf das Geld angesprochen. Sie wisse nicht mehr, um was für einen Betrag es sich gehandelt habe, allerdings sei es zu der Zeit ge- wesen, als er immer hohe Beträge, so zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– verlangt habe. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie ihm das Geld erst gebe, nachdem sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. F._____ sei ca. 15 bis 20 Minuten später dazu- gekommen. Sie vermute, dass die beiden schon zuvor abgemacht hätten. A._____

- 131 - habe wohl geplant, dass sie ihm das Geld gebe, danach wieder verschwinde und er [A._____] mit den anderen rausgehen könnte (act. 13/04/05 F/A 15 ff.). Bevor F._____ in die Wohnung gekommen sei, habe dieser A._____ angerufen. Er [F._____] sei dann zuerst einfach reingekommen und habe etwas mit seinem Handy gemacht. Sie glaube, dass A._____ ihm dann geschrieben habe, er solle das Handy von ihr nehmen und schauen, ob es Geld darin habe. Danach sei F._____ auf das WC gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe A._____ gemeint, sie solle nun mit F._____ Geschlechtsverkehr haben. Sie habe zuerst "Nein" gesagt, sich aber dann doch dazu gezwungen gefühlt, den Befehl wahrzu- nehmen. Sie sei dort in einem kleinen Zimmer gewesen und es hätte keiner ge- merkt, wenn er [A._____] ihr etwas angetan hätte. Sie habe sich also Sorgen ge- macht, was danach passieren könnte und es keiner merken würde. Seine Wohnung sei im zweiten Stock und deswegen würden es die Leute, die dort arbeiten, auch nicht hören können. F._____ habe dann mit ihr von hinten vaginal auf dem Bett verkehrt. A._____ sei währenddessen auch dort gelegen und sie habe ihn oral be- friedigt. Sie habe dabei Schmerzen gehabt und es habe ihr gar nicht gefallen. Es sei für sie "gruusig" gewesen. Sie selber habe eigentlich nichts gemacht, sondern einfach den Befehlen gehorcht. Der Befehl sei gewesen, dass sie mit F._____ müsse. Selber habe sie nicht gezeigt, dass es ihr irgendwie gefallen würde. Sie habe einfach darauf gewartet, dass es vorbei gehe. Das Ganze habe etwa 15 Mi- nuten gedauert und dann sei A._____ zum Orgasmus gekommen (act. 13/04/05 F/A 33 ff.). Als es fertig gewesen sei, habe A._____ mit G'._____ telefoniert. Sie habe gehört, wie G'._____ gesagt habe, dass er nicht kommen würde, wenn sie [B._____] nicht ficken würde. Sie habe sich gewundert, weshalb er das frage, viel- leicht habe er mitbekommen, dass F._____ konnte und habe dann auch gewollt. Jedenfalls habe A._____ darauf geantwortet, dass sie [B._____] es machen werde. Danach hätten sie auf G'._____ gewartet, sie selber sei einfach auf dem Bett ge- sessen und habe nichts gemacht. Sie habe sich gedacht: "Jetzt mues ich au no mitem G'._____ oder was?" Als G'._____ in die Wohnung gekommen sei, hätten die anderen zuerst Döner gegessen. In der Folge habe G'._____ A._____ gefragt, worauf sie [B._____] warten würde. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie sich

- 132 - ausziehen soll. Sie habe sich ganz langsam ausgezogen, da sie das gar nicht ge- wollt habe. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr mit G'._____ gekommen, er sei auf dem Bett gelegen und sie habe auf ihn drauf gemusst (act. 13/04/05 F/A 45 ff.). Sie habe das Gefühl, dass A._____ jeden Kollegen rufen und die Chance geben möchte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Am liebsten würde er die gesamte Freundesgruppe dazu rufen, da er es voll witzig gefunden habe und auch gelacht habe. Als sie mit G'._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe A._____ irgend- welche Beats laufen gelassen, gesungen, gelacht, Videos angeschaut und gerappt. F._____ habe in dieser Zeit Beatboxing gemacht (act. 13/04/05 F/A 56 ff.). Sie wisse nicht, ob während des Geschlechtsverkehrs mit G'._____ ein Video gemacht worden sei, jedoch sei eines gemacht worden, als sie mit F._____ verkehrt habe. Sie wisse noch, dass während dieses Geschlechtsverkehrs ein Lied gelaufen sei, das gerade erst beliebt geworden sei (act. 13/04/05 F/A 62 f.). Sie habe sich wäh- rend des Geschlechtsverkehrs mit F._____ und A._____ nicht wehren können, da A._____ ihren Kopf festgehalten habe. Sie hätte an diesem Abend auf keinen Fall sexuelle Handlungen mit F._____ und G'._____ vorgenommen, wenn A._____ sie dazu nicht aufgefordert gehabt hätte. Sie habe weder F._____ noch G'._____ ir- gendwie sympathisch gefunden und sie hätte es nicht gemacht. Sie habe befürch- tet, dass sie von A._____ geschlagen werde, wenn sie es nicht mache und dass das schlecht enden werde. Sie habe eigentlich immer Angst gehabt beim Schlagen, dass sie einen Schaden erleiden könnte. Dabei rede sie nicht von blauen Flecken, sondern von wirklichen Schäden an ihrem Körper (act. 13/04/05 F/A 66 ff.). Irgend- wann an diesem Abend sei dann ein Mitarbeiter dieses Heims hinauf gekommen, da es nur bestimmte Besuchszeiten gebe. Dieser habe dann gesagt, es wäre vor- bei. A._____ habe diesem gesagt, dass seine Kollegen, also G'._____ und F._____, bei ihm übernachten würden. Sie sei dann einfach nach Hause gegangen (act. 13/04/05 F/A 80 f.). Auf Ergänzungsfragen der anwesenden Parteien führte die Privatklägerin sodann im Wesentlichen aus, als sie mit G'._____ Sex gehabt habe, habe A._____ Beats laufen gelassen, irgendetwas auf sein Handy gerappt oder eigene Rap-Vi- deos angeschaut. Zudem sei er nachher, als er gemerkt habe, dass sie sich kaum bewege, zu ihr gekommen, und habe sie an den Hüften gepackt und nach unten

- 133 - gestossen, damit sie schneller mache. Er habe das nicht aggressiv, aber mit viel Kraft gemacht. Zudem habe er zu ihr gesagt, dass sie schneller machen soll (act. 13/04/05 F/A 99 ff., F/A 169 ff.). Sie habe A._____ während des Geschlechts- verkehrs [zwischen ihr, A._____ und F._____] gesagt, dass es ihr weh tue, bevor er dann ihren Kopf hinuntergetan habe. Aber sie habe sich nicht mit dem Körper wehren können. Sie habe nur am Anfang gesagt, dass es ihr weh tue. Sie wisse nicht, ob das beide gehört hätten, die Musik sei aber nicht unbedingt laut gewesen. Es habe in der Folge jedoch keiner von beiden darauf reagiert (act. 13/04/05 F/A 113 ff.).

d) Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, es treffe zu, dass sie am 1. Februar 2019 in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ mit A._____ einvernehmlichen Sex gehabt habe. Dieser Geschlechtsverkehr sei wirklich schön gewesen. Später sei dann auch F._____ aufgetaucht. Sie wisse nicht, ob das abgemacht gewesen sei, allerdings wisse sie, dass F._____ nicht einfach hereinplatzen konnte, da man die Türe von aussen nicht selbständig aufmachen könne. A._____ habe ihm die Türe aufgemacht, währendem sie sich wieder angezogen habe. Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern, was passiert sei, habe jedoch noch Bilder von F._____ und A._____ im Kopf. Sie hätten während dem Sex mit einem Sänger namens AM._____ oder so über Facetime telefoniert. Dabei hätten die beiden mit ihr geprahlt, so in der Art, dass sie einen Dreier mit ihr hätten. Damals habe A._____ sie zum Geschlechtsverkehr mit F._____ aufgefordert. Wie genau er das gemacht habe, wisse sie nicht mehr. A._____ habe es ihr einfach gesagt und für selbstverständlich gehalten (Prot. S. 215 ff.). Zuerst habe der Geschlechtsverkehr mit A._____ alleine stattgefunden, danach sei F._____ dazugekommen und es habe noch einmal Geschlechtsverkehr mit A._____ und F._____ zusammen gegeben. Sie habe sich nicht stark dagegen gewehrt, sondern einfach keine Reaktion gezeigt. Es stimme nicht, dass dabei gelacht worden sei, dass man vergnügt gewesen sei und zuvor noch über das Thema Sex geredet habe. Es treffe sowieso überhaupt nicht zu, dass man jeweils zuvor über das Thema Sex gesprochen habe und es dann ausprobiert habe, sondern sie habe einfach das gemacht, was A._____ wollte (Prot. S. 85, S. 216 f.). Als sie mit F._____

- 134 - Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe sie gleichzeitig oral mit A._____ verkehrt. Zuerst sei es "doggystyle" gewesen und gegen Ende sei sie auf F._____ draufgelegen. Sie sei von F._____ nicht gefragt worden, ob es in Ordnung sei, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm habe. Es treffe zu, dass A._____ von diesen sexuellen Handlungen ein Video aufgenommen habe, was sie jedoch nicht gewollt habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie sich angezogen und sei auf das Bett gesessen und irgendwann habe sie nach Hause gehen wollen. Letztlich sei sie geblieben, da alles wieder gut gewesen sei. Für sie sei es so gewesen, dass sie es hinter sich gebracht habe und wieder die Unterhaltung mit A._____ habe schätzen können. Sie habe sowieso jede Sekunde mit A._____ geschätzt (Prot. S. 219 f.). Sie wisse nicht mehr, ob A._____ danach G._____ angerufen habe. Sie habe heute keine Erinnernungen mehr daran, aber es sei gut möglich, dass das in der Anklageschrift aufgeführte Telefonat zwischen A._____ und G._____ stattgefunden habe. Sie wisse aber noch, dass G._____ später auch aufgetaucht sei, an Krücken gehend und mit Dönern dabei, welche die anderen gegessen hätten. Sie habe danach auch mit G._____ Sex haben müssen, weil sie auch bereits mit F._____ gehabt habe. A._____ habe es so gesagt und die Jungs hätten das einfach ausgenutzt. Diese hätten einfach darauf gewartet. Sie sei beim Sex mit G._____ nicht sonderlich aktiv gewesen, da sie wirklich keine Lust darauf gehabt habe. Sie sei auf ihm [G._____] gesessen und habe sich nicht bewegt, da es ihr auch so weh getan habe an der Vagina. Sie habe einfach gewartet bis es endlich vorbei gewesen sei, ziemlich unmotiviert und langsam. Sie habe keine Energie mehr gehabt und sei aufs WC gegangen. Ob sie danach noch habe weitermachen müssen, bis G._____ gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Es treffe aber zu, dass A._____ sie während des Geschlechtsverkehrs an der Hüfte gepackt und heruntergedrückt habe, da sie so passiv gewesen sei (Prot. S. 220 ff.). Beim Sex mit A._____ sei es – im Unterschied zum Sex mit den anderen – voller Liebe und Lust gewesen und sie habe es richtig gefühlt, dass sie eins gewesen seien. Deswegen könne sie ausschliessen, dass sie sich aktiv am Sex mit – beispielsweise – G._____ beteiligt habe (Prot. S. 224).

- 135 - 10.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten F._____

a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2020 führte der Mit- beschuldigte F._____ im Wesentlichen aus, zwischen ihm und B._____ sei es ein- mal im Heim von A._____ zu sexuellen Handlungen gekommen. Damals habe er A._____ in seinem Heim besucht. Sie hätten gemeinsam gegessen und dann sei später B._____ dazu gekommen. Danach hätten A._____ und sie zusammen Sex gehabt, währendem er [F._____] draussen gewesen sei. Als er wieder in das Zim- mer von A._____ gekommen sei, habe dieser B._____ gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben wolle, worauf sie geantwortet habe, nur wenn sie anschlies- send wieder Sex mit A._____ haben könne (act. 19/01/03 F/A 55 f.; F/A 88). Er habe den Geschlechtsverkehr mit B._____ von hinten und von unten vollzogen. Er sei also mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Der Sex mit ihr habe eine halbe Stunde gedauert, dann sei er zum Höhepunkt gekommen. Der Sex sei für B._____ gut gewesen, da sie keine Zeichen gemacht habe, wonach es ihr nicht gefalle oder so. Sie habe auch nicht gesagt, dass er aufhören soll (act. 19/01/03 F/A 91 ff.). Wie er zuvor schon ausgeführt habe, sei A._____ am Rauchen gewe- sen, als er Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt habe. Als er [F._____] fertig gewesen sei, habe wiederum A._____ mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt und er [F._____] habe zugeschaut. A._____ habe dann zu ihm gesagt, dass er auch noch einmal kommen soll, woraufhin er auch nochmals Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Währendem er [F._____] von hinten mit seinem Penis in der Scheide von B._____ gewesen sei, habe sie mit A._____ oral verkehrt. Als A._____ ihn dazu gerufen habe, habe B._____ nichts gemacht. Während des Vorfalles sei Mu- sik gelaufen, und zwar Deutscher Rap. Er wisse das noch, da sie zu dieser Zeit immer wieder diesen Rapper gehört hätten. Es handle sich dabei um AM._____ und das Lied heisse "AN._____" (act. 19/01/03 F/A 104 ff.). Es sei zutreffend, dass er das Handy von B._____ behändigt habe und mit diesem auf die Toilette gegan- gen sei, wo er es kaputt gemacht habe. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt mit B._____ zusammen in der Ecke "am Hängen" gewesen und habe ihm dann über Instagram geschrieben, dass er ihr Handy nehmen, auf das WC gehen und dort nach Geld in der Hülle suchen soll, da sie ihm [A._____] Geld schulde. Er habe jedoch kein Geld gefunden. Er habe gedacht, dass er bei diesem Handy die hintere

- 136 - Abdeckung wegmachen könne – wie bei anderen Handys auch – und dabei sei das Handy von B._____ kaputt gegangen. Als er wieder aus der Toilette rausgekom- men sei, habe sie an A._____ den Oralverkehr vollzogen und er [F._____] habe sich dann ebenfalls ausgezogen und habe den Vaginalverkehr an ihr vollzogen (act. 19/01/03 F/A 134 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ führte F._____ aus, die sexuellen Handlungen, wie sie B._____ in ihren Aussagen beschreibe, hätten nicht so statt- gefunden. Wie er bereits ausgeführt habe, hätten sie zwar einen Dreier gehabt, aber das "mit dem Kopf nach unten drücken", "dem Haarereissen", "dem Wehren von B._____" und "dass es ihr nicht gefallen habe", sei nicht zutreffend (act. 19/01/03 F/A 160). Während des Geschlechtsverkehrs habe B._____ auf ihn einen normalen Eindruck gemacht und keine Anzeichen gemacht, dass sie es nicht gewollt hätte. Beim Sex wurde nichts besprochen oder geredet, sie hätten einfach Musik gehört. Er habe eigentlich schon den Eindruck gehabt, dass sie Spass daran gehabt habe, da sie gelacht, Musik gehört und geraucht habe und gut drauf gewe- sen sei. B._____ habe den Sex mit ihm gewollt bzw. sie habe jedenfalls nicht "Nein" gesagt. Es sei für ihn schon so rüber gekommen, dass sie es gewollt habe, da sie vor A._____ gestanden sei, dieser sie gefragt habe, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben wolle und sie dann "Ja" gesagt habe. Obwohl B._____ gesagt habe, dass sie nur Sex mit ihm [F._____] haben werde, damit sie anschliessend wieder mit A._____ Sex haben könne, sei es für ihn nicht so rüber gekommen, dass sie es nicht gewollt hätte. Es sei für ihn nicht so rüber gekommen, dass sie keinen Spass an der ganzen Sache gehabt habe und es einfach ein Erdulden der Situation ge- wesen sei (act. 19/01/03 F/A 172 ff.). An diesem Abend sei noch G'._____ [G._____] dazu gekommen, da A._____ diesen angerufen und gesagt habe, er solle etwas zu essen mitbringen. G._____ sei dann gekommen und habe drei Döner mitgebracht. Er [F._____] habe mit G'._____ den Döner gegessen und habe sich anschliessend angezogen und sei nach Hause gegangen. Er wisse nicht, ob es noch zu sexuellen Handlungen zwischen B._____ und G'._____ gekommen sei, vermute dies jedoch, da A._____ zurückgekommen sei und zu B._____ gesagt habe, dass es jetzt noch eine Runde

- 137 - gebe (act. 19/01/03 F/A 189 ff.). Es sei zutreffend, dass A._____ zu G'._____ am Telefon gesagt habe, er habe eine da, welche er [G._____] "ficken" könne, aber er müsse etwas zum Essen mitbringen. Danach habe sie jedoch nicht gesagt, dass sie gehen wolle. Er habe auch nicht gesehen, dass G'._____ Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Als er mit G'._____ dort gewesen sei, sei nichts geschehen. Er [F._____] habe sich angezogen und sei gegangen (act. 19/01/03 F/A 198 ff.).

b) Im Rahmen seiner Hafteinvernahme am 22. April 2020 führte der Mitbe- schuldigte F._____ sodann aus, es treffe zu, dass er mit B._____ Sex gehabt habe. Er und die anderen bzw. A._____ hätten sie aber nicht dazu gezwungen. Sie habe ihm [F._____] gegenüber "Ja" gesagt. Für ihn sei es so, dass wenn jemand "Nein" sage oder schreie, dann will es diese Person nicht, ansonsten akzeptiere sie es. Es treffe auch zu, dass A._____ ihm gesagt habe, dass auf dem Handy von B._____ Geld sei. Der Vorfall habe sich aber so abgespielt, dass A._____ ihn an- gerufen habe und gefragt habe, ob er vorbeikommen wolle. Das habe er bejaht und er sei vorbeigekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur A._____ anwesend ge- wesen. Danach sei dann B._____ irgendwann dazu gestossen. A._____ sei dann mit ihr im Bett am Liegen gewesen, währendem dieser ihm aufs Handy geschrieben habe, wonach er das Handy nehmen soll, aufs WC gehen und schauen soll, ob Geld auf dem Handy sei. Danach sei er mit dem Handy von B._____ auf das WC gegangen. Er habe nichts gefunden und A._____ habe ihm nochmals geschrieben, dass er das Handy aufmachen soll. Das habe er gemacht und dabei sei es kaputt gegangen. Es treffe zu, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt A._____ oral befriedigt habe (act. 19/01/04 S. 2 f.). Es sei dann aber nicht so gewesen, dass er unvermittelt einfach dazugekommen sei und B._____ von hinten vaginal penetriert habe, son- dern er habe zuerst Sex mit ihr alleine gehabt und der Dreier sei erst später pas- siert. Währendem B._____ A._____ oral befriedigt habe, habe dieser ihn [F._____] gefragt, ob er auch mitmachen wolle und er "Ja" gesagt habe. B._____ habe dazu nichts gesagt und deswegen sei es zum Dreier gekommen (act. 19/01/04 S. 4 f.). Das mit G._____ sei so abgelaufen, dass A._____ diesen angerufen habe und ge- fragt habe, ob er ihnen drei Döner mitbringen könne, was G._____ dann auch ge- macht habe. A._____ habe auch gesagt: "Ich habe da eine zum Sex haben." Er wisse allerdings nicht, was G._____ am Telefon geantwortet habe. Ihm [F._____]

- 138 - sei das so vorgekommen, als ob B._____ halt eine sei, bei der jeder einfach ran könne, der Sex haben möchte. Es treffe nicht zu, dass A._____ in der Folge B._____ gesagt habe, dass sie bleiben solle, sondern A._____ sei irgendwann auf- gestanden und habe mit G'._____ telefoniert und eine geraucht. Sie sei während- dessen immer noch nackt auf dem Bett gelegen. Er [F._____] habe sich angezogen und sei seine Sachen holen gegangen. G'._____ sei reingekommen mit den drei Dönern. Sie hätten dann die Döner gegessen und danach habe er sich angezogen und sei gegangen (act. 19/01/04 S. 5 ff.). Es treffe nicht zu, dass A._____ B._____ schlagen würde, wenn sie keinen Sex mit ihnen habe. A._____ schlage B._____ ja nur, wenn sie nicht mache, was er will, aber nicht wenn es um andere Personen wie beispielsweise um ihn [F._____] gehe. Damals habe A._____ B._____ gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben möchte, was sie mit einem "Ok" beantwortet habe. Sie habe keine Anzeichen gemacht, dass sie das nicht möchte oder dass sie Angst habe (act. 19/01/04 S. 8 f.).

c) Des Weiteren berichtete der Mitbeschuldigte F._____ am 5. Mai 2020, A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er zu ihm in die WG kommen wolle. Er sei dann dorthin gegangen, zuerst seien sie alleine gewesen und an- schliessend sei B._____ dazugekommen. A._____ habe danach Sex mit ihr ge- habt. Er [F._____] habe währenddessen das Handy von B._____ genommen, sei auf das WC, habe das Handy aufgemacht und nach Geld durchsucht und dabei sei es kaputt gegangen. Er sei dann wieder zurück ins Zimmer gegangen, wo A._____ und B._____ immer noch Sex gehabt hätten. A._____ habe sie dann gefragt, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben würde, worauf sie nicht geantwortet habe. Dann sei es dazu gekommen, dass er und B._____ Sex gehabt hätten. Nachdem seien wiederum A._____ und sie im Bett gelegen und sie habe ihm einen "Blowjob" ge- geben, bevor A._____ ihm [F._____] gesagt habe, dass er auch kommen solle. Er habe sie angeschaut und sie habe wiederum nichts gesagt, weswegen er dazu gestossen sei und mit ihr von hinten Sex gehabt habe. Als es fertig gewesen sei, sei er aufgestanden und habe sich angezogen. A._____ habe eine geraucht und B._____ sei nach wie vor nackt im Bett am Liegen gewesen (act. 19/01/05 S. 3). A._____ habe dann G'._____ [G._____] angerufen und ihn gefragt, ob er ihnen etwas zu essen bringen würde. Danach sei dieser mit drei Dönern gekommen. Er

- 139 - [F._____] habe den Döner gegessen und sich langsam angezogen. B._____ sei immer noch nackt gewesen und A._____ habe sie dann gefragt, ob sie mit G._____ Sex haben würde, worauf sie nichts geantwortet habe und normal geblieben sei und sogar gelacht habe. Dann habe sich G'._____ ausgezogen und habe Sex mit ihr gehabt. Als sie fertig gewesen seien, habe er [F._____] sich fertig angezogen und sei nach Hause gegangen (act. 19/01/05 S. 3 f.). B._____ habe auf die Frage von A._____, ob sie mit ihm [F._____] Sex haben würde, nicht geantwortet, aber gelacht. Es habe sie wohl nicht interessiert. Danach habe er sich neben sie gelegt, ausgezogen und dann sei es zum Sex gekommen. Sie hätten sich geküsst und sie sei auf ihn draufgelegen. Als A._____ B._____ gefragt habe, ob sie auch mit G'._____ Sex haben möchte, habe dieser nichts gesagt und habe reagiert, als ob er es nicht glauben könne, was A._____ da gerade gefragt habe. G._____ sei ab dieser Frage geschockt gewesen. Bei ihm [F._____] sei das nicht anders gewesen. Auch er habe sich im Kopf Gedanken gemacht, dass A._____ so etwas frage. Ihm sei das komisch vorgekommen, weil A._____ das aus dem Nichts gesagt habe. Er [F._____] habe an diesem Abend zweimal Sex mit B._____ gehabt, wobei sie sich davor jeweils normal verhalten habe. Sie habe sich gegenüber ihm auch nicht zum Thema Geschlechtsverkehr geäussert. Sie habe nicht gezeigt, dass sie es nicht wolle und habe das auch nicht gesagt. Es habe auch keine Anzeichen gegeben, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu voll- ziehen (act. 19/01/05 S. 4 ff.). Der zweite sexuelle Kontakt zwischen ihm und B._____ sei so zustande gekommen, dass A._____ auf dem Bett gelegen sei und sie ihm [A._____] einen "Blowjob" gegeben habe. A._____ sei währenddessen am Rauchen und am Handy gewesen und habe ihn [F._____] dann gefragt, ob er auch mitmachen wolle. Er [F._____] habe beide angeschaut und niemand habe etwas gesagt, weswegen er dann von hinten mit B._____ verkehrt habe, er also seinen "Schwanz in ihre Mu- schi" gesteckt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie A._____ eins ge- blasen. Sie habe aber nichts gesagt und es habe keine Anzeichen gegeben, wo- nach sie den Geschlechtsverkehr mit ihm [F._____] nicht gewollt hätte oder unter Druck gesetzt worden sei, diesen mit ihm zu vollziehen (act. 19/01/05 S. 7 f.). Später sei dann G._____ gekommen und habe ihnen Döner mitgebracht.

- 140 - Er [F._____] habe diesen Döner dann auf einem Stuhl gegessen und habe sich langsam angezogen. A._____ sei aus dem WC gekommen und habe zu B._____ gesagt, ob sie nun mit G._____ Sex haben würde, währendem sie immer noch nackt im Bett gelegen sei. Sie habe dazu nichts gesagt. Dann habe sie sich auf G._____ draufgelegt und sein "Schwanz sei in ihrer Muschi" gewesen. Sie habe sich auf ihm rauf und runter bewegt. B._____ habe dabei auf ihn [F._____] den Eindruck gemacht, als ob sie Lust habe (act. 19/01/05 S. 9 ff.). Auf Vorhalt des Anhangs zur Einvernahme [Standbild eines Videos] führte F._____ sodann aus, dass er dieses Video von A._____ zugeschickt bekommen habe. Auf dem Video seien er [F._____] und B._____ zu sehen. Das Video habe A._____ erstellt. Er [F._____] würde das Verhalten des Mädchens auf dem Video als normal bezeichnen. Sie sei sich aber nicht am Bewegen (act. 19/01/05 S. 13 ff.). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, führte F._____ schliesslich aus, A._____ habe B._____ nicht an der Hüfte gehalten und auf G._____ runter gedrückt und sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs mit G._____ aktiv beteiligt, indem sie sich halt bewegt habe, hoch und runter. Er glaube nicht, dass sie zwischendurch aufs WC gegangen sei. Zum Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und G'._____ sei es gekommen, indem dieser reingekommen sei und sie dann gegessen hätten. A._____ sei auf dem WC gewesen und als dieser zurückgekommen sei, habe er [A._____] B._____ gefragt, ob sie Sex mit G'._____ wolle. Sie habe nur gelacht und sei im Bett gelegen. G._____ sei dann zu ihr gelegen, habe sich ausgezogen und dann sei es halt zum Sex gekommen. Sie sei von sich aus auf G._____ gesessen (act. 19/01/05 S. 18 f.).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab F._____ zusam- mengefasst zu Protokoll, es sei das erste Mal gewesen, dass er Sex gehabt habe, allgemein und mit B._____. Davor habe er B._____ nie richtig gesehen. Er wisse einfach noch, dass an diesem Abend nichts befohlen worden sei. Er habe auch nichts davon mitbekommen, dass B._____ nicht gewollt hätte oder dass es derar- tige Anzeichen gegeben hätte. Sie hätten einfach einen lustigen Abend gehabt und es habe keinen Vorfall gegeben, welcher die Stimmung gesenkt habe. Er wisse

- 141 - noch, dass B._____ nur mit einem BH bekleidet gewesen sei und dann das Thema Sex aufgekommen sei. Er habe B._____ gefragt, ob sie Sex haben wolle, woraufhin sie gelacht und gesagt habe: "Ja okay gut." Danach seien sie ins Bett, hätten sich angefasst und geküsst und dann sei es halt dazugekommen. Er wisse hingegen nicht mehr, ob er ins Zimmer hineingekommen sei, als A._____ und B._____ ge- rade Sex gehabt hätten und auch nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass er Sex mit B._____ gehabt habe währendem diese A._____ oral befriedigt habe. Wenn er jetzt zurückdenke, finde er es überhaupt keine normale Situation, dass eine junge Frau gleichzeitig mit zwei Männern Sex habe. Er finde es auch komisch, da er B._____ vor diesem Abend gar nicht wirklich gekannt habe und höchstens in der Stadt zusammen mit A._____ gesehen habe. B._____ habe bei der Frage nach den sexuellen Handlungen gelacht und angedeutet, dass sie es wolle. Da die Stim- mung gut gewesen sei, gelacht worden sei und es keine Andeutungen seitens B._____ gegeben habe, dass sie es nicht wolle, mithin sei sie nicht angespannt gewesen und es habe auch sonst keine Zeichen gegeben, habe er davon ausge- hen können, dass sie damit einverstanden sei (Prot. S. 166 ff.). 10.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten G._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2020 führte der Mitbeschuldigte G._____ im Wesentlichen aus, er habe an diesem Abend im Jugendwohnheim von A._____ im Januar / Februar 2019 Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt, wobei er sie zum ersten Mal gesehen habe. Jemand habe ihn angerufen und gefragt, ob er vorbeikommen würde, woraufhin er "Ja" gesagt habe und dorthin gegangen sei. Dann habe er dort mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Als er dort angekommen sei, sei B._____ bereits vor Ort gewesen. Er sei reingekommen und sie sei auf dem Bett gesessen. Er sei dann neben ihr auf dem Bett gesessen und dann habe es einfach angefangen. Sie habe sich ausgezogen, mehr wisse er nicht mehr (act. 19/03/01 F/A 46 ff., F/A 119 ff.). Das Thema Sex mit B._____ sei vorgängig aber kein Thema gewesen zwischen ihm und A._____. Es sei damals zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ gekommen, da es beide gewollt hätten, wobei B._____ angefangen habe, ihn anzufassen. Es sei zu Oralverkehr und Ge- schlechtsverkehr gekommen. B._____ habe sich dabei ganz normal verhalten, er

- 142 - habe nichts anderes gemerkt bzw. ihm sei nichts anderes aufgefallen und B._____ habe schon auch mitgemacht. Sie sei auch eine ganz Wilde. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass B._____ den Sex nicht wolle (act. 19/03/01 F/A 142 ff.).

b) Bei der Hafteinvernahme vom 22. April 2020 berichtete der Mitbeschuldigte G._____ weiter, der Inhalt des Telefonates zwischen ihm und A._____, wie er in der Anklageschrift steht, treffe nicht zu. Es stimme aber, dass er Essen mitgebracht habe (act. 19/03/02 S. 3 f.). Er sei in das Zimmer gekommen, habe den anderen den Döner gegeben und sei ganz normal auf das Bett gesessen. Sie [B._____] habe dann angefangen, ihn die ganze Zeit anzufassen. Sie habe sich ausgezogen, er habe sich ebenfalls ausgezogen und dann habe es ganz normal angefangen. Es treffe nicht zu, dass A._____ B._____ an der Hüfte festgehalten und B._____ auf ihn [G._____] runtergedrückt habe. B._____ sei einmal auf die Toilette gegangen, da es ihr wehgetan habe. Als sie zurückgekommen sei, habe B._____ ihn nur noch oral befriedigt. Es stimme aber nicht, dass A._____ B._____ zu etwas gezwungen habe (act. 19/03/02 S. 4 ff.).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2020 gab G._____ zudem an, A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er vorbeikomme und Döner mitnehmen könne, was er bejaht habe. Dann sei er ins Jugendwohnheim gegangen und als er dort eingetroffen sei, habe er A._____ und F._____ "Hoi" gesagt und sei auf das Bett neben B._____ gesessen. Gleich danach sei A._____ auf das WC gegangen und F._____ sei in dieser Zeit am Döner essen gewesen, währendem B._____ angefangen habe ihn anzufassen und sich auszuziehen und dann auch ihn [G._____] ausgezogen habe. Danach sei es zum Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen. Sie sei auf allen Vieren gewesen und er habe sie von hinten vaginal penetriert. Nach etwa fünf Minuten habe sie ihm gesagt, dass er ihr an den Haaren ziehen solle, was er auch gemacht habe. Irgendwann sei noch sein Penis rausch- gerutscht und sie hätten beide gelacht. Sie habe seinen Penis genommen und die- sen bei ihr wieder vaginal eingeführt. Während des weiteren Geschlechtsverkehrs habe sie irgendwann einmal gesagt, dass es ihr weh tue und sei auf das WC ge- gangen. Als sie wieder zurückgekommen sei, sei er auf dem Rücken gelegen und

- 143 - sie sei auf ihn draufgekommen, habe sich hoch und runter bewegt, bis er zum Or- gasmus gekommen sei (act. 19/03/04 S. 2 f.). A._____ habe ihn damals angerufen und gefragt, ob er zu ihm "Hängen" kommen wolle und ob er drei Döner mitbringen könne. Er habe gedacht, dass er nur F._____ und A._____ im Jugendwohnheim antreffen werde, dass B._____ dort sei, habe er nicht gewusst. Er könne sich nicht daran erinnern, dass A._____ am Telefon ihm gegenüber gesagt habe: "Jaja, sie figgt" bzw. "Ich han da eini zum Sex ha, chasch figge" oder dass so etwas vorge- fallen sei. Er wisse aber auch nicht mehr was gesagt worden sei. Es sei aber mög- lich, dass dies der Wahrheit entspreche (act. 19/03/04 S. 3 f.). Als er angekommen sei, sei die Stimmung relativ gut gewesen, er habe zuerst A._____ "Hallo" gesagt, da dieser gerade auf dem Weg ins WC gewesen sei. B._____ sei auf dem Bett gesessen und F._____ auf einem Stuhl. Sein linkes Bein sei damals noch verletzt gewesen und er sei an Krücken gegangen. Er habe sich dann neben B._____ ge- setzt und sie habe einfach angefangen ihn anzufassen. Er habe es etwas komisch gefunden, da beide über den anderen nicht viel gewusst hätten. Jedenfalls sei es immer mehr und mehr geworden und so wie er es in Erinnerung habe, habe B._____ die Kleider noch angehabt und habe sich dann ausgezogen. Danach habe sie ihn ausgezogen und ihm das Kondom übergestreift. In der Folge sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, als A._____ wieder reingekommen sei. B._____ sei dann irgendwann aufs WC, danach hätten sie die Position gewechselt und nach zwei bis drei Minuten sei er zum Orgasmus gekommen (act. 19/03/04 S. 4 f.). Vor dem damaligen Treffen im Jugendwohnheim sei ihm über B._____ gar nichts be- kannt gewesen. Er habe sie dann nach dem Alter gefragt und sie habe gesagt, dass sie 16 Jahre alt sei. Als B._____ unvermittelt begonnen habe ihn anzufassen, habe er es komisch gefunden. Aber er habe eher mit seinem Schwanz gedacht als mit seinem Kopf bzw. er habe nicht viel überlegt. Mit anfassen meine er, dass sie ihn an den Oberschenkeln berührt habe, dann angefangen habe zu reiben und dann sei sie zu seinem Penis gegangen. Er habe dabei nicht gross überlegt und nur den Spass gesucht (act. 19/03/04 S. 5 f.). Es stimme nicht, dass A._____ B._____ ge- sagt habe, dass sie sich ausziehen soll, aber so wie er es in Erinnerung habe, sei B._____ noch angezogen gewesen. Er glaube B._____ habe dann Sex mit ihm gehabt, da sie es gewollt habe. Er glaube, dass B._____ ihn attraktiv gefunden

- 144 - habe. Es sei richtig, dass er B._____ zuerst von hinten genommen habe, obwohl er an Krücken gegangen sei. Er habe sein Bein nicht ganz oben gehabt, sondern eher auf die Seite gestreckt, leicht angebogen. So sei es trotz der Verletzung ge- gangen, er habe auch keine Schmerzen gehabt (act. 19/03/04 S. 7). Es habe für ihn keine Anhaltspunkte gegeben, dass B._____ das Ganze nicht gewollt hätte. Vielleicht habe sie es gemacht, um A._____ eifersüchtig zu machen. Er habe im Verlauf dieses Abends relativ schnell gemerkt, dass B._____ A._____ liebe. Es sei schon nicht normal, dass B._____ A._____ geliebt habe und mit ihm [G._____] Geschlechtsverkehr gehabt habe. A._____ habe sich nicht gross etwas mit B._____ erhofft, ansonsten er [A._____] B._____ nicht mit seinen Kollegen würde Sex haben lassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass es keine gute Idee sein könnte, was er da gemacht habe. Er habe damals aber nicht gross überlegt. Es könne sein, dass B._____ extrem in A._____ verliebt gewesen sei, A._____ aber nicht in B._____. Es stimme aber nicht, dass B._____ alles für A._____ gemacht habe und A._____ dies ausgenützt habe. So etwas sei nie vor- gefallen (act. 19/03/04 S. 7 ff.). Er wisse nicht mehr, was er mit B._____ vor dem Geschlechtsverkehr besprochen habe. Soweit er sich erinnern könne, sei ihr Alter ein Thema gewesen. Währendem er Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt habe, seien A._____ und F._____, soweit er sich erinnern könne, einfach am Tisch gesessen. Er habe sich darauf aber nicht so wirklich geachtet. Dass die beiden anwesend gewesen seien, habe ihn nicht wirklich gestört. Anfangs habe er es aber komisch gefunden und danach habe er nicht mehr gross darüber nachgedacht (act. 19/03/04 S. 14 f.). B._____ habe sich an den sexuellen Handlungen aktiv be- teiligt. Sie habe ihn beispielsweise aufgefordert an ihren Haaren zu ziehen. Als sie auf ihn drauf gelegen sei, habe sie sich hoch und runter bewegt und als sein Penis rausgerutscht sei, habe sie ihn wieder eingeführt (act. 19/03/04 S. 16).

d) An der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Mitbeschuldigte G._____ schliesslich zu Protokoll, er habe einen Telefonanruf von A._____ gekriegt, wisse allerdings nicht mehr, was genau besprochen worden sei, jedenfalls nichts bezüglich "ficken". Er sei aber gefragt worden, ob er Döner mitbringen könne, was er auch gemacht habe. Er könne nicht mehr sagen, ob er gewusst habe, dass B._____ an diesem Abend auch in der Jugendwohngemeinschaft sei. An den

- 145 - genauen Ablauf könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse aber noch, dass B._____ auf dem Bett gesessen sei und sich A._____ nicht im Raum, sondern auf dem WC befunden habe. B._____ habe angefangen, ihn anzufassen und wegen seiner Verletzung habe B._____ ihn auch ausgezogen. So sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe sie später von hinten vaginal penetriert und er wisse noch, dass sein Penis einmal aus ihrer Vagina gerutscht sei, woraufhin B._____ gelacht habe und diesen selber wieder vaginal eingeführt und gesagt habe, er solle weiter machen. B._____ habe in der Folge von ihm auch verlangt, dass er an ihren Haaren ziehen soll. Irgendwann hätten sie aufgrund seiner Schmerzen im Bein die Position gewechselt, bevor sie dann fertig gewesen seien (Prot. S. 169 f., S. 175). Er habe Schmerzen gehabt, da B._____ relativ hart hoch und runter gegangen sei, mehr wisse er nicht. B._____ habe nicht über Schmerzen bei der Penetration geklagt und er könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie auf das WC gegangen sei. Es sei gut möglich, dass B._____ den Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, da sie ihn attraktiv gefunden habe (Prot. S. 170). Er habe B._____ nie gefragt, ob sie Sex mit ihm haben möchte, er habe das aber so empfunden, dass sie es wollte, da sie auch den Anfang gemacht habe. Sie habe angefangen, ihn anzufassen und auszuziehen, als er neben B._____ gesessen sei. Dies habe schliesslich auch zum Geschlechtsverkehr geführt (Prot. S. 171). 10.2.5. Videoaufnahme Nebst den Aussagen der Tatbeteiligten liegt hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Vorwurfs zudem eine Videoaufnahme bei den Untersuchungsak- ten. Auf dieser 6-sekündigen Videosequenz ist zu sehen, wie ein nacktes Mädchen auf einem ebenfalls nackten Jungen liegt, wobei der Junge mit seinem erigierten Penis (mit übergestreiftem Kondom) das Mädchen vaginal penetriert. Das Mädchen bewegt sich überhaupt nicht und liegt nur auf dem Jungen, welcher seine Hüfte hoch und runter bewegt. Der Blick des Mädchens richtet sich zudem nach unten. Schliesslich ist auf dem Video zuhören, wie eine männliche Stimme, mutmasslich diejenige des Aufnehmenden, folgendes ruft: "Ehh …., Eooah!" Dabei zeigt der

- 146 - nackte Junge seinen linken Mittelfinger in die Kamera (vgl. act. 25/02). Es ist unbe- stritten bzw. sogar anerkannt, dass auf dieser Videoaufnahme der Mitbeschuldigte F._____ und die Privatklägerin zu erkennen sind und dass der Beschuldigte die fragliche Videoaufnahme erstellt und kommentiert hat (vgl. act. 19/01/05 S. 13 f.; Prot. S. 164 f.). 10.2.6. WhatsApp-Chat Schliesslich liegt den Untersuchungsakten ein Auszug eines WhatsApp- Chats zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten F._____ vor. Die- sem ist zu entnehmen, wie F._____ den Beschuldigte am 1. Februar 2019 um 20.05 Uhr (UTC+0) fragt, wo sie hingehen würden bzw. ob sie bei ihm [A._____] "chillen" würden, was A._____ noch in der gleichen Minute bestätigt und zusätzlich schreibt, dass auch G'._____ [G._____] kommen würde (act. 05/05/03 S. 4 f.). Ei- nige Minuten später quittiert F._____ diese Nachricht mit einem "easy" und schreibt dem Beschuldigten, dass er um 10 [22.00 Uhr] bei ihm sein werde, woraufhin der Beschuldigte um 20.51 Uhr (UTC+0) F._____ mitteilt, dass er schon um "15 ap" [21.15 Uhr] vorbeikommen soll (act. 05/05/03 S. 8 f.). Im weiteren Verlauf, nament- lich zwischen 21.18 Uhr (UTC+0) und 21.46 Uhr (UTC+0), handelt der WhatsApp- Chat zwischen dem Beschuldigten und F._____ im Wesentlichen davon, dass der Beschuldigte F._____ auffordert, in der Tasche der Privatklägerin nach dem Sam- sung [Mobiltelefon] zu suchen. Konkret möchte der Beschuldigte von F._____, dass dieser das fragliche Mobiltelefon nimmt und nach Geld durchsucht und zwar nicht nur in der Hülle, sondern im ganzen Mobiltelefon. Der Beschuldigte schreibt F._____, dass es in dieser Tasche Geld habe und er das ganze Geld nehmen soll, danach würde der Beschuldigte sie [die Privatklägerin] nach Hause schicken. F._____ bestätigt, dass er dies tun werde. Konkret schreibt er, dass er nun kurz aufstehen müsse, um nach der Tasche zu schauen. Kurz darauf teilt er dem Be- schuldigten mit, dass es weder im Samsung noch in ihrem Portemonnaie Geld habe (act. 05/05/03 S. 10 ff.). Daraufhin schreibt der Beschuldigte, er soll das gesamte Samsung öffnen, nicht bloss die Hülle. F._____ antwortet, dass dies nicht gehe und er es kaputt machen müsste. Der Beschuldigte bestätigt in der Folge, dass das Geld drin sei und fordert F._____ auf, das Mobiltelefon kaputt zu machen und dass

- 147 - dies doch "scheiss egal" sei. Schliesslich äussert F._____ gegenüber dem Beschul- digten seine Bedenken, nach erneuter kurzer Aufforderung seitens des Beschul- digten bestätigt F._____ dann jedoch, dass er so machen werde (act. 05/05/03 S. 22 ff.). 10.3. Würdigung 10.3.1. Entsprechend dem bisher Erwogenen (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) gilt es in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin auch vorliegend festzuhalten, dass diese sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der gerichtli- chen Hauptverhandlung im Kerngeschehen widerspruchsfrei getätigt worden sind, ohne dass sie dazu jedoch auf exakt identische Wörter hätte zurückgreifen müssen. Des Weiteren gelang es der Privatklägerin den Vorfall in der Jugendwohngemein- schaft AB._____ an konkret vorherrschende Umstände zu knüpfen, ohne sich da- bei in Details zu verlieren. So konnte die Privatklägerin beispielsweise den Vorfall chronologisch in den Zeitraum Januar bzw. Februar 2019 eingrenzen, da sie da- mals kurze Haare gehabt habe (act. 12/05/05 F/A 22). Dieser Umstand lässt sich anhand des in den Untersuchungsakten vorhandenen Videos ohne weiteres verifi- zieren (vgl. act. 25/02). Weiter konnte die Privatklägerin von sich aus nicht nur sa- gen, dass während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten F._____ Musik gelaufen sei, sondern darüber hinaus auch den Interpreten und das genaue Lied nennen (vgl. act. 12/05/05 F/A 46 f.), was im Übrigen auch von F._____ bestätigt wurde (act. 19/01/03 F/A 130 f.). Schliesslich vermochte die Privatklägerin realitätsnah zu schildern, wie der Abend zu Ende gegangen sei, mithin wurde sie nicht etwa vom Beschuldigten aus dessen Zimmer geschickt, sondern ein Mitarbeiter der JWG AB._____ sei nach oben ge- kommen und habe mitgeteilt, dass die Besuchszeiten nun vorüber seien (vgl. act. 13/04/05 F/A 80). Diese Umstände und Details sprechen für tatsächlich Erleb- tes. Bemerkenswert ist sodann, dass die Privatklägerin weder den Beschuldig- ten noch die beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ mit ihren Aussagen über Gebühr belastete. Vielmehr führt sie aus, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zärtlich und schön gewesen sei, mit Rummachen und Kuscheln

- 148 - (vgl. act. 12/05/05 F/A 6, F/A 62). Bezüglich des Mitbeschuldigten G._____ hält die Privatklägerin sogar fest, dass dieser Rücksicht genommen und sie respektiert habe, beispielsweise habe dieser sie eine Pause machen lassen. G._____ habe sie auch nie bedroht oder Gewalt gegen sie angewendet (vgl. act. 12/06/05 F/A 25, F/A 37 f.). Zwar erzählte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie beim Oral- verkehr mit ganz viel Kraft an den Haaren gerissen und ihren Kopf heruntergedrückt habe, allerdings verneint sie auf explizite Nachfrage, dass sie davon – und auch sonst – grosse Verletzungen oder Schmerzen davon getragen habe (vgl. act. 12/05/05 F/A 6, F/A 55 ff.; act. 13/04/05 F/A 66, F/A 104 ff.). Schliesslich las- sen sich in ihren Aussagen auch keinerlei Aggravierungstendenzen gegenüber F._____ finden. Auch aufgrund dieser Umstände kann auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschlossen werden. Schliesslich fällt auf, wie die Privatklägerin Auskunft über ihre inneren Be- findlichkeiten und konkreten Emotionen an jenem Abend geben konnte, ohne dabei ausschweifend zu werden. Insbesondere ihre Darstellung, wonach der erste Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten an diesem Abend – bevor weder F._____ noch G._____ aufgetaucht sind – so schön gewesen sei und sie eine schöne Erin- nerung gehabt hätte, wäre sie gleich danach nach Hause gegangen, wirkt im Lichte der bisher gemachten Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. III. B.) äusserst lebens- nah und authentisch (act. 12/05/05 F/A 62; vgl. auch act. 12/05/05 F/A 122; Prot. S. 78 ff.). Die Schilderungen zu ihren Gefühlen vor, während und nach den hernach erfolgten Geschlechtsakten mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____, wo- nach sie gedacht habe, "dass sie das nun einfach durchstehen müsse bis es vor- beigehe, da es immer so gewesen sei", sie sich währenddessen und auch danach "gruusig, ausgenutzt, bestraft, billig und dreckig" gefühlt habe, einfach nicht mehr gemocht habe und es ihr [wie immer] weh getan habe und sie sich an diesem Abend eigentlich mehr hätte wehren müssen, als "so etwas" zu erleben (vgl. act. 12/05/05 F/A 62, F/A 86, F/A 98 ff., F/A 105 ff., F/A 119; act. 13/04/05 F/A 41, F/A 48, F/A 85; Prot. S. 215 ff.), wirken ebenfalls äusserst authentisch und realitätsnah und lassen keinesfalls auf Erfundenes schliessen.

- 149 - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin inhaltlich zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Der Detailierungsgrad ihrer Aus- sagen, die im Kerngeschehen weitestgehend widerspruchsfreien Schilderungen sowie die diversen Verknüpfungen der geschilderten Handlungen mit konkreten Umständen und der Umstand, dass sie niemanden über Gebühr belastet, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes schil- dert. Demgemäss kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. 10.3.2. Im Vorliegenden ist bei den Aussagen des Beschuldigten – nebst dem bis- her Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) – primär auch der Umstand zu berücksichtigen, dass diese vereinzelt im Widerspruch zu den Depositionen der beiden Mitbeschuldigten F._____ und G._____ stehen, weswegen seine Schilde- rungen zum hier interessierenden Vorfall insgesamt ein weiteres Mal wenig über- zeugend erscheinen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte rund 3,5 Jahre nach dem eigentlichen Vorfall noch genau daran erinnern möchte, dass F._____ die Privatklägerin an jenem Abend vor deren Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob diese ein Bild von ihm auf Instagram gelikt habe, diese beiden in der Folge geflirtet hätten und es zwischen ihnen gefunkt habe (Prot. S. 164 f.). Al- lerdings hat selbst der Mitbeschuldigte F._____ diesbezüglich festgehalten, dass er die Privatklägerin nicht hübsch gefunden habe und sie nicht sein Geschmack sei (vgl. act. 19/01/03 F/A 76). Auch sonst erwähnte F._____ nichts dergleichen, ob- wohl ein allfälliges Flirten oder ein Gespräch über Likes auf Instagram durchaus zu seiner Entlastung dienen könnte. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin – während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und G._____ – an den Hüften angefasst und versucht habe, sie hoch zu heben, da G._____ an sei- nem verletzten Bein Schmerzen verspürt habe (Prot. S. 165). Allerdings hat der Mitbeschuldigte G._____ selbst zu Protokoll gegeben, nie Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin verspürt zu haben (vgl. act. 19/03/04 S. 7). Damit ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten – soweit sie die Angaben der Privatklägerin nicht zu bestätigen vermö- gen – für sich alleine den anklagegegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht abschliessend beweisen und entsprechend nicht auf diese abzustellen ist.

- 150 - 10.3.3. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ ist zunächst festzuhalten, dass diese sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung diverse Widersprüche aufweisen und von einzelnen Unstimmigkeiten geprägt sind. Es ist zwar anzumerken, dass die Aussagen von F._____ nicht per se unglaubhaft erscheinen, aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im Vergleich zu den- jenigen der Privatklägerin doch als weniger glaubhaft und überzeugend erscheinen. So führte er am 21. April 2020 bei der Polizei sowie anlässlich seiner Hafteinver- nahme aus, dass er nicht wisse, ob G._____ noch Sex mit der Privatklägerin gehabt habe, da er nach dessen Ankunft in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ nach Hause gegangen sei (act. 19/01/03 F/A 195 f.; act. 19/01/04 S. 8). Bei den nachfol- genden Einvernahmen bestätigte F._____ dann aber doch, dass es zu Ge- schlechtsverkehr zwischen G._____ und der Privatklägerin gekommen sei (vgl. act. 19/01/05 S. 9 f.). Weiter kann sich der Mitbeschuldigte F._____ über die ge- samten Einvernahmen nie darüber einig werden, wer nun vor dem jeweiligen Ge- schlechtsverkehr – sei es jener von ihm selbst oder von G._____ – die Privatkläge- rin um deren Einwilligung gefragt haben soll. Diesbezüglich nennt F._____ alle möglichen Varianten, mithin soll einmal er selbst (bzw. G._____ bei seinem Ge- schlechtsverkehr) und ein andermal der Beschuldigte die Privatklägerin danach ge- fragt haben und wiederum ein anderes Mal soll der Geschlechtsverkehr gar auf Initiative der Privatklägerin selbst erfolgt sein (vgl. act. 19/01/03 F/A 88 f.; act. 19/01/04 S. 5; act. 19/01/05 S. 3; Prot. S. 167). Angesichts des (auch für ihn) im Raum stehenden Vorwurfes der Vergewaltigung zeigt sich der Mitbeschuldigte F._____ bezüglich dieser zentralen Frage äusserst widersprüchlich. Letztlich ste- hen seine Depositionen teilweise auch in offensichtlichem Widerspruch zu objekti- ven Beweismitteln und Aussagen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden Be- schuldigten. Insbesondere beharrte F._____ konstant darauf, an jenem Abend vor der Privatklägerin beim Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ aufgetaucht zu sein und mit diesem zu Abend gegessen zu haben, welcher Ablauf sich in zeitlicher Hinsicht jedoch keineswegs mit dem vorhandenen WhatsApp-Chat und den Aussagen des Beschuldigten vereinen lässt (vgl. act. 05/05/03 S. 4 ff.; vgl. Prot. S. 163 f.). Der Mitbeschuldigte F._____ unterstand zwar jeweils keiner Aus- sage- und auch keiner Wahrheitspflicht. Dennoch erwecken seine Aussagen den

- 151 - Anschein, dass er sich hinsichtlich den kritischen Sachverhaltselementen in ein für ihn stets besseres Licht rücken will. Obwohl sich F._____ zumeist auf kurze und stereotype Aussagen beschränkte und auf eine eigene und offene Erzählung des Geschehens an diesem fraglichen Abend grundsätzlich verzichtete, wirken seine Aussagen des Öfteren weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfes erwei- sen sich nach dem Gesagten in seiner Gesamtheit als weniger glaubhaft und über- zeugend. Soweit seine Aussagen nicht mit jenen der Privatklägerin übereinstim- men, vermögen sie an den Darstellungen der Privatklägerin keine begründeten Zweifel aufzubringen. 10.3.4. Auch hinsichtlich der Depositionen des Mitbeschuldigten G._____ ist zu- nächst festzuhalten, dass diese vereinzelt Widersprüche und Unstimmigkeiten auf- weisen. Insbesondere fällt auf, dass G._____ zu Beginn der Untersuchung aus- führte, bevor es zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn angefangen anzufassen, sich auszuziehen und in der Folge habe auch er sich dann ausgezogen (vgl. act. 19/03/01 F/A 147; act. 19/03/02 S. 4). Im weiteren Verlauf der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung gab G._____ dann aber plötzlich zu Protokoll, dass nicht er, sondern B._____ ihn auf- grund seiner Beinverletzung ausgezogen habe (vgl. act. 19/03/04 S. 5; Prot. S. 169 f.). Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung und insbe- sondere des Umstands, dass er die Privatklägerin – wie G._____ selbst ausführt – an diesem Abend zum ersten Mal gesehen habe, ist zu erwarten, dass man sich an ein solches Detail erinnern kann. Weiter führte G._____ einmal aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, aber die sexuellen Handlungen hätten mit Oralver- kehr begonnen und danach sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen, da dies im- mer so ablaufe (vgl. act. 19/03/01 F/A 148 ff.). Bei den folgenden Einvernahmen berichtet er dann jedoch zuerst davon, dass es erst nach der Toilettenpause der Privatklägerin zu Oralverkehr gekommen sei und hielt gegen Ende der Untersu- chung bzw. an der Hauptverhandlung fest, dass es am fraglichen Abend einzig zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (vgl. act. 19/31/02 S. 5; act. 19/03/04 S. 5; Prot. S. 169 f.).

- 152 - In Bezug auf den Geschehensablauf stehen die Aussagen von G._____ sodann auch in teilweisem Widerspruch zu den Depositionen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten F._____. So führte G._____ mehrfach aus, dass die Pri- vatklägerin bei seiner Ankunft im Zimmer der Jugendwohngemeinschaft AB._____ angezogen gewesen sei (vgl. act. 19/03/01 F/A 138; act. 19/03/02 S. 4; act. 19/03/04 S. 4 f.). Hingegen hielt der ebenfalls am Tatgeschehen anwesende Mitbeschuldigte F._____ fest, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch nackt gewesen sei. Zudem führte F._____ – im Unterschied zu G._____ – aus, das zuerst der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt habe, ob diese Sex mit G._____ wolle. Erst danach sei es dann zu den sexuellen Handlungen gekommen (vgl. act. 19/01/05 S. 3). Zudem widersprechen sich die Darstellungen von G._____ mit jenen des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob bzw. weshalb der Beschul- digte die Privatklägerin während den sexuellen Handlungen an der Hüfte gepackt habe. Diesbezüglich führte G._____ mehrheitlich aus, dass so etwas nicht vorge- kommen sei und er während den sexuellen Handlungen auch keine Schmerzen an seinem verletzten Bein verspürt habe (vgl. act. 19/03/02 S. 4; act. 19/03/04 S. 7, S. 16). Demgegenüber gab der Beschuldigte zu Protokoll, G._____ habe über Schmerzen in seinem Bein geklagt, weshalb er die Privatklägerin zu diesem Zeit- punkt hochzuheben versucht habe (Prot. S. 165 f.). Der Mitbeschuldigte G._____ untersteht zwar keiner Aussage- und auch keiner Wahrheitspflicht. Dennoch erweckt sein Aussageverhalten den Anschein, dass er sich hinsichtlich der kritischen Sachverhaltselemente in ein für ihn stets besseres Licht rücken will. Auffallend ist, dass G._____ einerseits mehrfach Erin- nerungslücken zum tatsächlichen Geschehensablauf oder zu den konkreten Um- ständen geltend machte, andererseits sich aber noch ganz genau daran erinnern konnte, was die Privatklägerin damals gesagt und gewollt habe (vgl. act. 19/03/01 F/A 119 ff.; act. 19/03/04 S. 3 ff.; Prot. S. 169 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ in seiner Gesamtheit als weniger glaubhaft und überzeugend. Soweit seine Depositionen nicht mit jenen der Privatklägerin übereinstimmen, vermögen sie für sich gesehen die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin nicht umzustossen.

- 153 - 10.3.5. Anhand der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln ist der vorliegende Anklagesachverhalt, wie er sich aus der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 ergibt, in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Hin- sichtlich des inneren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch vorliegend auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) näher darauf einzugehen, was der Be- schuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

11. Sachverhalt 11 11.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 11 wirft die Jugendanwaltschaft Winterthur dem Be- schuldigten im Wesentlichen vor, er habe im Frühjahr 2019 die Privatklägerin in einem Zimmer des Hotel AO._____ so stark gewürgt, dass sie keine Luft mehr be- kommen habe. Zudem habe er ihr ins Gesicht geschlagen und sie mit den Füssen gekickt – wobei er zumindest leichte Körperverletzungen in Kauf genommen habe –, da die Privatklägerin ihm entgegen seiner Forderung kein Geld habe beschaffen können (act. 26 S. 30). 11.2. Beweismittel 11.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte berichtete anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022, B._____ sei einfach mit H._____ im Hotelzimmer aufgetaucht. Er habe zuerst mit H._____ gestritten und habe ihn verflucht, da H._____ klar gewesen sei, dass er [A._____] Abstand zu B._____ wollte. Jedenfalls habe er H._____ mehrere Sa- chen vorgeworfen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, dass er B._____ derart geschlagen habe (Prot. S. 281 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Be- schuldigte sodann, er sei auf B._____ losgegangen und habe sie gefragt, was sie hier suche. Danach habe er sie gepackt, rausgestellt und wieder reingenommen. Danach habe er sie erneut am Kiefer gepackt und gegen das Bett geworfen. Er habe sie auch geschlagen, wobei er nicht mehr wisse wie oft und wie fest. Er habe

- 154 - sich einfach aufgeregt, auch weil sie nur vorbeigekommen sei, um ihn zu sehen. Das Ganze habe er auch H._____ vorgeworfen. Er gehe davon aus, dass H._____ an diesem Tag Sex mit ihr haben wollte, wozu es jedoch nicht gekommen sei (Prot. S. 291 f.). 11.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung vom 14. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei am Nachmittag mit H._____ zum Hotel gegangen, wo A._____ für ca. 2 Wochen gewohnt habe (act. 13/08/05 F/A 15, 16 f.). Auch wenn sie gewusst habe, dass A._____ sie schlagen werde, habe sie zu ihm gehen wollen, um ihn zu sehen (act. 13/08/05 F/A 85). A._____ habe sie dann zuerst nicht reingelassen und sie habe vor der Türe warten müssen. Dann sei er rausgekommen, habe etwas von Geld gesprochen und ihr gesagt, dass sie reinkommen könne, wenn sie das Geld habe (act. 13/08/05 F/A 15, 21). A._____ habe an diesem Tag Geld gefordert, si- cherlich einen hohen Betrag, über Fr. 600.–. Das wisse sie, da dieser Vorfall im Jahr 2019 gewesen sei und sie sich die Beträge anhand der Jahreszeiten merken könne. Sie habe dann A._____ erklären müssen, weshalb sie kein Geld habe brin- gen können und wie sie es das nächste Mal schaffen würde (act. 13/08/05 F/A 24 f.). Irgendwann habe er sie reingelassen und weiterhin wegen dem Geld diskutiert. A._____ sei wütend und aggressiv gewesen (act. 13/08/05 F/A 15, 31 f.). Zuerst habe er dann einen Schlag angetäuscht, um ihr Angst zu machen, und dann habe er doch zugeschlagen, mit ausgebreiteter Hand und voller Wut. Es habe nur in dem Moment, als er zugeschlagen habe, wehgetan, aber es habe schon Schlimmeres gegeben (act. 13/08/05 F/A 37). Sie könne sich noch erinnern, dass er sie auch gewürgt habe. Zuerst sei sie auf dem Bett gesessen, dann habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und danach habe er sie mit einer Hand gewürgt. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Schmerzen oder Schluckbeschwerden habe sie keine gehabt und es sei ihr auch nicht schwindlig geworden (act. 13/08/05 F/A 39, 46, 53 f.). Es sei nicht das erste Mal gewesen und sie habe sich nichts grosses dabei gedacht (act. 13/08/05 F/A 49). Es sei damals zu 100 % um Geld gegangen (act. 13/08/05 F/A 61).

- 155 - 11.2.3. Aussagen von Drittpersonen H._____ führte anlässlich seiner Befragung vom tt. Mai 2020 schliesslich aus, er habe damals B._____ getroffen und sei mit ihr zu A._____ ins Hotel. Er habe B._____ gesagt, dass er A._____ besuchen gehe und sie habe mitkommen wollen, um A._____ zu sehen (act. 18/10 S. 2). Als sie dort angekommen seien, habe A._____ B._____ nach dem Geld gefragt, was sie verneint habe. A._____ habe ihr eine "Flättere" gegeben. Er sei dazwischen gegangen und habe sie aus dem Zimmer geschickt. A._____ habe B._____ wieder ins Zimmer geholt und wei- terhin laut bzw. wütend mit ihr geredet. Er sei wieder dazwischen gegangen, wobei A._____ um ihn herumgegriffen und B._____ eine Ohrfeige gegeben habe. Dann habe er es irgendwann geschafft, A._____ zu beruhigen (act. 18/10 S. 3, S. 4). Da- nach habe er mit A._____ geredet, wobei dieser ihm sinngemäss erzählt habe, dass er das wegen des Geldes gemacht habe (act. 18/10 S. 3). 11.3. Würdigung Die einmal mehr überzeugenden Aussagen der Privatklägerin erweisen sich – mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) – auch zum vorliegend interessierenden Sachverhalt glaubhaft, zumal sie im Wesent- lichen auch mit den Schilderungen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden H._____ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte [sowie im Üb- rigen auch seine Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 205 ff.)] weder die im Raum ste- hende Geldforderung noch die Schläge im Hotelzimmer AO._____ in Abrede stell- ten bzw. sogar bestätigt haben. Entsprechend ist der vorliegende Anklagesachver- halt in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und es steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin infolge Nichterfüllens seiner Geldfor- derung im umschriebenen Sinne geschlagen, getreten bzw. gewürgt hat. Auf den (weiteren) inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.7.).

- 156 -

12. Sachverhalt 12 12.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 12 zusammengefasst das Folgende vor: Der Beschuldigte habe im Frühjahr 2019 im Zimmer des Hotel AO._____ die Privatklägerin angeschrien, be- droht und einen Schlag angetäuscht. In diesem Rahmen habe er sie mit den Wor- ten: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" eingeschüchtert, um sie dazu zu bringen, ihm weiteres Bargeld zu verschaffen. Die Privatklägerin habe anschlies- send angefangen zu weinen und der Beschuldigte habe ihr 2 bis 3 Ohrfeigen erteilt. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindes- tens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädigt und in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu be- reichern (act. 26 S. 31). 12.2. Beweismittel 12.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll, er könne sich nicht an diesen Vorfall erinnern. Er habe ihr sicherlich gesagt, dass sie ihn nicht aufregen soll. Aber er könne sich nicht daran erinnern, dass er ihr gesagt habe, dass sie machen soll, was er sage (Prot. S. 282 f.). 12.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung vom 14. Oktober 2020 berichtete die Privatklä- gerin im Wesentlichen, dass sie überhaupt keine Erinnerungen an diesen Vorfall habe. Sie habe schon ab und zu mit A._____ auf AJ._____ diskutiert und es komme ihr schon bekannt vor, dass A._____ ihr den Satz: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg" gesagt habe. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass F._____ auch dabei gewesen sei (act. 13/09/05 F/A 10 f.). Es sei schon vorgekommen, dass sie nach den verletzenden Wörtern von A._____ geweint habe und er sie dann

- 157 - geschlagen habe. An diesen konkreten Vorfall mit F._____ und A._____ im Hotel AO._____ habe sie jedoch gar keine Erinnerungen, obwohl sie zu dieser Zeit öfters bei A._____ im Hotel gewesen sei (act. 13/09/05 F/A 12 f.). 12.2.3. Aussagen von Drittpersonen F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2020 aus, es sei im Hotel zu einem Vorfall zwischen A._____ und B._____ gekommen. A._____ habe sie angeschrien und bedroht. Obwohl A._____ es als Scherz gemeint habe, habe B._____ angefangen zu weinen und A._____ habe dann auch einen Schlag gegen sie angetäuscht. A._____ habe ihn damals zu sich ins Hotel gerufen, ebenso wie B._____ auch. A._____ habe aggressiv und wütend gewirkt. Im Rahmen der Diskussion zwischen A._____ und B._____ habe er ihr gegenüber auch gesagt: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" Schliesslich habe er ihr auch 2 oder 3 Ohrfeigen verpasst (act. 19/01/01 F/A 47 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2020 berichtete F._____ zudem, er sei mit A._____ unterwegs gewesen, bevor sie zu ihm ins Hotel gegangen seien. Dann habe A._____ B._____ zu sich gerufen. A._____ sei nach ihrer Ankunft aus- gerastet und habe ihr gegenüber einen Schlag angetäuscht, bevor sie angefangen habe zu weinen. Sie hätten zuerst gechillt und geredet, wobei B._____ immer wie- der gelacht habe, was A._____ wütend gemacht habe. A._____ sei immer lauter geworden, bevor er B._____ gegenüber einen Schlag angetäuscht habe, woraufhin sie angefangen habe zu weinen. A._____ habe B._____ immer wieder gesagt, dass sie mit "dem" aufhören und ihn nicht aufregen soll. Zudem habe er ihr auch gesagt, dass sie machen soll, was er ihr sage. Da sie viel auf AJ._____ gesprochen hätten, habe er nicht verstanden, um was es bei dieser Diskussion gegangen sei. Er habe auch nichts davon gehört, dass es bei dieser Auseinandersetzung um Geld gegan- gen wäre (act. 19/01/08 S. 2 ff.). 12.3. Würdigung Der vorliegende Anklagesachverhalt beruht einzig auf den Aussagen des am Tatgeschehen ebenfalls anwesenden F._____. Da weder die Privatklägerin

- 158 - noch der Beschuldigte infolge Erinnerungslücken irgendwelche geeigneten Aussa- gen tätigen konnten, ist letztlich auf die Depositionen von F._____ abzustellen, an denen im Vorliegenden grundsätzlich keine begründeten Zweifel bestehen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019 im Hotel AO._____ einen Schlag gegen die Privatklägerin angetäuscht hat und ihr gegen- über die folgenden Worte äusserte: "Reg mich nöd uf und mach was ich säg!" Wie die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. act. 223 Rz. 179) lässt sich den Darstel- lungen von F._____ allerdings in keiner Art und Weise entnehmen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten in Zusammenhang mit konkreten Geldforderungen gestanden hat bzw. dass es anlässlich des fraglichen Vorfalls überhaupt um das Thema Geld gegangen ist.

13. Sachverhalt 13 13.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Sachverhalt 13 im Wesentlichen vor, er habe am 30. März 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin für seine persönliche Verwendung einen nicht eruierbaren Geld- betrag verlangt und ihr gleichzeitig angekündigt, sie abholen zu kommen. Als die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, dass sie das Geld nicht sofort beschaffen könne, äusserte der Beschuldigte, dass er ihre Mutter "ficken" und die Privatklägerin zwar nicht schlagen, dafür auf Social Media blockieren werden würde, im Wissen darum, dass er der Privatklägerin dadurch emotionales Leid antun würde. Im weiteren Chatverlauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin als "Nuttetochter" und "ver- dammte Schlampe" beleidigt und von ihr verlangt, persönlich bei ihm vorstellig zu werden. Diesbezüglich habe er ihr das Folgende geschrieben: "O kuku wenn nöd am 9 da bisch", "Und ich dich irgend mal gsehn", "Irgendwo gsehn". Damit habe er ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Nachteile drohen würden, wenn sie sich nicht füge. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass die Androhung min- destens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen ande- ren am Vermögen schädige, in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 32).

- 159 - 13.2. Beweismittel und Würdigung 13.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe tatsächlich in dieser Art und Weise mit B._____ geschrieben. Er schäme sich heute auch dafür. Er habe nicht überlegt, was er in diesem Moment gesagt habe und auch nicht, wie B._____ sich fühlen könnte, wenn sie solche Nachrichten erhalten bekomme. Es sei aus dem Nichts gekommen, er habe überhaupt nicht überlegt und einfach getippt und geschickt. Er könne sich erinnern, dass auch B._____ so mit ihm geredet habe. Dies sei halt einfach ihre Sprache untereinander gewesen. Es sei eine etwas rauere Sprache gewesen und wenn er das heute so lese, dann schäme er sich. Er schäme sich dafür, früher nicht überlegt zu haben, was mit solchen Nachrichten passieren könnte (Prot. S. 283 f.). 13.2.2. Würdigung Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 13 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit dem si- chergestellten WhatsApp-Chat zwischen ihm und der Privatklägerin (vgl. act. 05/03/04 S. 23 ff.), deckt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsge- nügend erstellt zu betrachten.

14. Sachverhalt 14 14.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 14 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten das Folgende vor: Im Frühjahr 2019 sei der Beschuldigte zusammen mit H._____ nach AP._____ SG gefahren, um dort die Bankkarte der Privatklägerin ausgehändigt zu bekommen, um damit persönlich Bargeld- oder Warenbezüge zu tätigen. In der Nähe des Bahnhofs AP._____ habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit voller Wucht gegen einen

- 160 - Billett-Automaten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davongetragen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bevor der Beschuldigte an die Bankkarte bzw. eventualiter an Bargeld habe gelangen können, sei die Privatklägerin geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin im umschriebenen Sinn geschlagen, um Geld bzw. die Bankkarte erhältlich zu machen, im Wissen darum, dass ihm dieses Geld bzw. Vermögen nicht zustehe (act. 26 S. 33). 14.2. Beweismittel 14.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei so gewesen, dass er damals Geld von B._____ verlangt habe. Sie habe gesagt, dass er nach AP._____ kommen soll. Er habe sich gedacht, dass B._____ ihn wieder verarsche. Der Grund, dass er dennoch nach AP._____ gegangen sei, sei gewesen, um AR._____ zu sehen. Er habe lange mit B._____ geschrieben, wonach sie [A._____ und H._____] schwarzfahren müssten und habe sich deswegen versichern lassen wollen, ob sie zu 100 % das Geld und diese Karte habe. Sie seien dann angekommen und die Unterführung nach unten gegangen. Er habe sie direkt nach der Karte bzw. dem Geld gefragt, was B._____ jedoch verneint habe. Er sei wütend geworden, habe sie gepackt und weggeschubst. Es könne gut sein, dass sich die Privatklägerin, wie in der Anklageschrift beschrieben, verletzt habe. Es tue ihm jedenfalls leid (Prot. S. 129 f.). 14.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft vom 14. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, AQ._____ [AQ._____] habe einmal mitbekommen, wie A._____ ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Damals sei A._____, der ihre Kreditkarte erhältlich habe machen wollen, zusammen mit H._____ nach AP._____ gekommen. Sie habe ihm diese jedoch nicht gegeben, woraufhin A._____ sie mal wieder beleidigt habe und ihren Kopf gegen den Billett-Automaten geschlagen habe. Dieser Vorfall sei zur Zeit der

- 161 - Gartenhäuschen-Vorfälle gewesen bzw. kurz vor diesen. Das sei die Zeit gewesen, als sie oft zu AQ._____, welche in AP._____ gewohnt habe, schlafen gegangen sei (act. 13/09/05 F/A 26 f.). A._____ sei dann mit dem Zug am Bahnhof angekommen und habe die Karte erwartet bzw. von ihr auch gefordert. Sie habe jedoch "Nein" gesagt und A._____ sei wütend geworden. Sie hätten dann gestritten und er habe ihre Haare gepackt, sie an den Automaten geschlagen, bevor sie, AQ._____ und AR._____ hätten davonrennen können. Sie habe keine grossen Verletzungen davon getragen, vielleicht eine Beule am Kopf (act. 13/09/05 F/A 27 f., F/A 38 ff.). 14.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2020 führte der Mitbeschul- digte H._____ zusammengefasst aus, er sei an jenem Tag mit A._____ draussen gewesen, als B._____ mit A._____ telefoniert habe und gefragt habe, ob sie nach AP._____ kommen wollen um "Abzuhängen". Sie hätten ihr gesagt, dass sie kein Geld hätten für das Zugbillett. B._____ habe ihnen dann gesagt, dass sie einfach kommen sollen, um zu "hängen" und sie ihnen das Billett zurückzahlen werde. Er und A._____ seien dann nach AP._____ gefahren und hätten dort B._____ sowie ihre Kollegin getroffen. Sie hätten dann "rumgehangen", geredet, gelacht und ge- raucht. Danach hätten sie wieder nach Hause wollen und als sie am Bahnhof ge- wesen seien, sei es zum Thema Retourbillett gekommen. B._____ habe dann ge- sagt, dass sie ihnen das Billett nicht zahlen wolle. Es sei dann eine Diskussion zwischen ihnen vier entstanden. Er sei mit der Kollegin von B._____ auf der Seite am Diskutieren gewesen und danach habe er noch mit A._____ gesprochen. Er könne sich noch erinnern, dass B._____ und ihre Kollegin plötzlich weggewesen seien als er mit A._____ geredet habe. An irgendwelche Schläge könne er sich aber nicht erinnern und von einer Kreditkarte wisse er auch nichts. Er könne sich noch nicht einmal daran erinnern, dass AR._____ am Bahnhof gewesen sei (act. 18/14 F/A 4 ff.).

b) Im Rahmen der Befragung anlässlich er Hauptverhandlung hielt der Mitbeschuldigte zudem fest, es sei wie in der Anklageschrift aufgeführt zutreffend, dass B._____, AQ._____ und AR._____ am Bahnhof AP._____ gewartet hätten. Er habe AQ._____ damals sehr hübsch gefunden und auch mit ihr geschrieben.

- 162 - Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er ohne Billett nach AP._____ gefahren sei. Er habe aber auch B._____ geschrieben, dass sie [A._____ und H._____] kein Geld für ein Zug-Billett hätten und habe sie gefragt, ob sie das zahlen würde. Sie seien dort gewesen und es habe geheissen, dass sie es nicht zahlen könne. Er sei dann so unter Druck geraten und habe sich gefragt, ob er nochmals schwarzfahren soll. Jedenfalls habe er noch mit AQ._____ gesprochen, bevor sie [A._____ und H._____] von dort verschwunden seien. Wie genau das abgelaufen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 130 f.). 14.2.4. Aussagen von Drittpersonen

a) AQ._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2020 aus, sie und B._____ seien damals bei einer Schulanlage in der Nähe des Bahnhofs AP._____ gewesen, als B._____ A._____ gesagt habe, er solle auch nach AP._____ kommen, sie werde ihm auch das Zugbillett bezahlen (act. 15/13/01 F/A 17, 20). Sie, AR._____, B._____, A._____ und H._____ seien also bei diesem Spielplatz gewesen, als ihre Mutter angerufen und gesagt habe, sie müssten nach Hause kommen. Sie seien dann Richtung Bahnhof gegangen, als A._____ total ausgerastet sei, B._____ gewürgt habe, geschlagen und an den Haaren gerissen habe. Es könne sein, dass er auch ihren Kopf gegen den Billettau- tomaten geschlagen habe, sie habe aber während des Streits mit H._____ geredet, um diesen aufzufordern, A._____ wegzuziehen. Aber A._____ sei in der Nähe ei- nes Automaten gewesen, damit man ihn nicht so gut sehe. Gemäss H._____ sei A._____ in einer Stimmung gewesen, wo man ihn nicht hätte davon abbringen kön- nen (act. 15/13/01 F/A 17, 29 f.). A._____ habe sich umgeschaut und zu B._____ gesagt, dass sie Glück habe, dass es hier Kameras habe, ansonsten er sie kaputt geschlagen hätte. H._____ habe zu B._____ gesagt, weshalb sie ihn und A._____ nach AP._____ rufe, wenn sie ihnen nichts gebe. Irgendwann hätten sie, AR._____ und B._____ sich lösen und abhauen können (act. 15/13/01 F/A 17). Sie glaube nicht, dass A._____ damals die Kreditkarte von B._____ haben wollte, aber er habe entweder Geld oder sonst etwas gefordert, sodass sie ohne Schwarzfahren nach Hause kommen könnten. A._____ habe B._____ auch vorgeworfen, weshalb sie

- 163 - sie nach AP._____ bestelle und sage, dass sie das Billett bezahle, obwohl sie das gar nicht könne (act. 15/13/01 F/A 23 f., 31).

b) Anlässlich ihrer jugendanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. De- zember 2020 führte AQ._____ zudem aus, sie, AR._____ und B._____ seien beim Schulhaus gewesen, als B._____ A._____ und H._____ angerufen habe und ge- sagt habe, dass sie auch kommen sollen, sie werde ihnen das Zugbillett bezahlen. Das habe sie wohl gesagt, da sie A._____ habe sehen wollen (act. 15/13/03 S. 4 f., S. 7). Diese beiden seien gekommen und irgendwann seien sie alle Richtung Bahnhof gegangen. A._____ habe B._____ dann gesagt, dass sie ihnen noch das Zugbillett lösen müsse, was sie nicht gemacht habe (act. 15/13/03 S. 4 f.). A._____ habe umhergeschaut und bemerkt, dass es Kameras dort hätte. Er sei dann hinter einen Billettautomaten in der Ecke gestanden und habe B._____ an den Haaren gepackt und sie gewürgt. Sie habe A._____ eigentlich nur als liebe Person gekannt, so ausgerastet sei er nur bei diesem einen Mal (act. 15/13/03 S. 4 f., S. 7). Dass A._____ ihren [B._____] Kopf gegen den Automaten geschlagen habe, habe sie selber nicht gesehen, nur bei der Polizei gehört. Sie habe dann B._____ gepackt und sie seien dann nach Hause (act. 15/13/03 S. 5 f.). Auslöser des Streits sei das Billett gewesen. A._____ sei total ausgerastet und wirklich wütend gewesen. Er habe B._____ an den Haaren gepackt, geschlagen und gewürgt (act. 15/13/03 S. 8 f.). Es stimme, dass auch H._____ B._____ vorgeworfen habe, weshalb sie sie nach AP._____ kommen lasse und verspreche, das Billett zu zahlen, obschon sie es nicht könne (act. 15/13/03 S. 10).

c) AR._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2020 aus, sie sei mit AQ._____ und B._____ raus gegangen, als B._____ A._____ angerufen habe und ihm gesagt habe, sofern er nach AP._____ komme, werde sie das Rückfahrbillett bezahlen. Dann seien A._____ und H._____ dazuge- kommen. Danach habe ihre Mutter gesagt, sie müssten nach Hause kommen. A._____ habe B._____ gesagt, sie müsse ihm noch Geld geben für das Billett, was sie [B._____] verneint habe und woraufhin A._____ handgreiflich geworden sei (act. 15/14/01 F/A 17). Mit handgreiflich meine sie, er habe B._____ mit der Faust auf den Kopf geschlagen, in der Ecke beim Billettautomaten. H._____ habe

- 164 - A._____ gesagt, er solle aufhören. A._____ sei aber so wütend gewesen, habe einfach weiter auf B._____ eingeschlagen (act. 15/14/01 F/A 18). Sie wisse nicht, ob er auch gewürgt habe, an den Haaren gepackt aber schon (act. 15/14/01 F/A 20 f.). A._____ habe auch den Kopf von B._____ gegen den Billettautomaten geschla- gen, er sei allgemein brutal handgreiflich gewesen und man habe gesehen, dass es B._____ weh tue (act. 15/14/01 F/A 22 f.). Es sei in der Ecke des Billettautoma- ten passiert. Zuerst habe A._____ B._____ geschlagen und sie hätten versucht ihn aufzuhalten, A._____ habe aber weitergemacht. Der Automat habe sich auf der rechten Seite von B._____ befunden. A._____ habe B._____ an den Haaren ge- packt und ihre rechte Kopfseite gegen den Automaten geschlagen (act. 15/14/01 F/A 25 f.). A._____ habe nur gewollt, dass B._____ ihm das Zugbillett bezahle, da sie ihm dies versprochen habe. Sie hätten dann davon rennen können (act. 15/14/01 F/A 31 ff.).

d) Anlässlich ihrer jugendanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. De- zember 2020 führte AR._____ sodann aus, sie seien an diesem Tag draussen ge- wesen, B._____ habe A._____ und H._____ angerufen, ihnen gesagt, sie werde ihr Rückfahrbillett bezahlen, wenn sie vorbeikommen würden (act. 15/14/02 S. 3, S. 6). Sie seien dann zum Schulhaus gekommen. Später seien sie zum Bahnhof gegangen. Beim Billettautomaten, als B._____ sich geweigert habe das Billett zu bezahlen, sei es dann zur Auseinandersetzung zwischen B._____ und A._____ gekommen. Sie wisse noch, dass B._____ in einer Ecke gewesen sei, der Billettau- tomat rechts neben ihr, als A._____ sie dann geschlagen habe (act. 15/14/02 S. 3, S. 5). A._____ habe B._____ an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen. Danach hätten sie [AR._____, AQ._____ und B._____] wegrennen können (act. 15/14/02 S. 4). A._____ habe B._____ vorge- worfen, warum sie gesagt habe, dass sie ihnen das Billett bezahlen wolle, es dann aber doch nicht mache. Dann habe A._____ B._____ geschlagen (act. 15/14/02 S. 5). 14.3. Würdigung Den Aussagen sämtlicher am Tatgeschehen anwesenden Personen lässt sich vorliegend nicht eindeutig entnehmen, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019

- 165 - zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ einzig mit dem Ziel nach AP._____ gefahren ist, um die Bankkarte bzw. Bargeld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Entsprechend ist diesbezüglich den nicht unwahrscheinlich erscheinen- den Depositionen des Beschuldigten (sowie des Mitbeschuldigten H._____) zu fol- gen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte (sowie H._____) nach AP._____ gekommen ist, um AR._____ (und AQ._____) zu sehen. Hinsichtlich des weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Tatgeschehens lassen sich den Schil- derungen der Tatbeteiligten – zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen – aller- dings mehrheitlich übereinstimmende Angaben entnehmen. Mithin bestätigte auch der Beschuldigte, dass er nach der Ankunft in AP._____ die Privatklägerin nach der Bankkarte bzw. nach Bargeld gefragt hat, um das Zugbillett zu erwerben, und nach- dem sie seiner Forderung nicht nachkommen wollte, ihr gegenüber im umschriebe- nen Sinne handgreiflich geworden ist. Daran ändern auch die mehrheitlich von Er- innerungslücken geprägten Depositionen des Mitbeschuldigten H._____ nichts. Somit ist der Sachverhalt 14 in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes drängt es sich zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wiederum auf, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.) näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genom- men hat.

15. Sachverhalt 15 15.1. Anklagevorwurf 15.1.1. Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten zusammen- gefasst das Folgende vor: Im Frühling 2019 habe die Privatklägerin den Beschul- digten telefonisch gefragt, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was der Beschuldigte bejaht habe. Sie sei nach W._____ gegangen, habe dort den Beschuldigten dar- über informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das Gartenhaus auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ zu begeben. Die

- 166 - Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf den Beschul- digten gewartet. Gegen Mitternacht sei der Beschuldigte schliesslich in Begleitung der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht, welche beiden Letztgenannten die Privatklägerin nicht erwartet habe. In der Folge habe der Beschuldigte sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privat- klägerin aufgefordert, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währendem die anderen beiden zugeschaut hätten (act. 26 S. 35 f.). 15.1.2. Plötzlich habe der Beschuldigte zu G._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zu H._____ habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen soll. Gegen- über der Privatklägerin befahl er sodann ebenfalls, dass sie sich ausziehen soll. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was der Beschuldigte mit einem ein- fachen "Ja" quittiert habe. G._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezo- gen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss des Beschuldigten H._____ oral habe befriedigen müssen. Auf- grund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel da- ran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht vom Beschuldigten geschlagen werde. Der Beschuldigte habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon ein Bild gemacht und dieses H._____ geschickt (act. 26 S. 36). 15.1.3. Irgendwann habe H._____ die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, wo- raufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe H._____ seine Hosen angezogen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er "ge- kommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass dies doch egal sei. G._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom H._____ übergeben, welcher ebendieses über sei- nen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vagi- nal penetriert habe. G._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Pri- vatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. H._____ sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus

- 167 - gekommen, woraufhin der Beschuldigte einen an der Wand hängenden Golfschlä- ger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin einge- führt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Die Mitbeschuldigten H._____ und G._____ hätten zugeschaut und gelacht. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie mit diesem Golfschläger zu schlagen, wenn sie ihm beim nächsten Mal das von ihm geforderte Geld nicht bringe. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass das Ganze nicht passiert wäre, wenn sie ihm Geld gebracht hätte. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können. Die Privatklägerin habe sämtliche sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, weil sie aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen habe sicher sein können, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn sie sich weigern würde, seinen Forderungen nachzukommen. Dies sei sämtlichen Anwesenden be- kannt gewesen. Somit hätten die beiden Mitbeschuldigten bewusst den Machtmiss- brauch, den der Beschuldigte über die Privatklägerin ausgelebt habe, für ihr eige- nes sexuelles Vergnügen ausgenützt (act. 26 S. 36 f.). 15.2. Beweismittel 15.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 gab der Beschuldigte das Folgende zu Protokoll: Sie drei seien an diesem Abend in das Gartenhäuschen gegangen. Bevor dies zu Stande gekommen sei, habe er noch mit B._____ gespro- chen. Sie habe zuhause Probleme gehabt und ihn gefragt, ob er einen Platz für sie habe, woraufhin er ihr das Gartenhäuschen empfohlen habe. Er habe sich danach mit den anderen Jungs getroffen. Sie seien dann dort angekommen, als B._____ bereits dort gewesen sei. Die anderen hätten dann Sex mit ihr gehabt. Er habe jedoch keinen Sex mit B._____ gehabt, allerdings habe er ein Video von den an- deren gemacht, worauf man sehe, wie G._____ und H._____ Sex mit B._____ hät- ten. Er könne sich nicht erinnern, dass er B._____ aufgefordert habe, sich auszu- ziehen und sie erwidert habe: "Vor däne?" Dass es zum Sex zwischen den anderen

- 168 - beiden und B._____ gekommen sei, sei sicherlich abgemacht worden. Er meine damit, dass alle darüber gesprochen hätten. Es sei so gewesen, dass B._____ un- bedingt mit ihm habe Sex wollen. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er keine Lust habe, es sich aber noch überlegen würde. Dann sei der Sex mit den anderen pas- siert. Am Ende habe sie ihn nochmals gefragt und er habe als Ausrede gesagt, dass er kein Kondom habe. Sie habe dann ein Kondom hervorgeholt und er habe lachen müssen, da er erstens überrascht gewesen sei und auch weil zuvor die an- deren beiden ein Kondom untereinander gewechselt hätten. Den Golfschläger habe er während sie Sex mit G._____ gehabt habe genommen und ihr einfach bei der Vagina hingehalten, ihr jedoch nicht eingeführt. Es sei idiotisch gewesen und er habe nicht überlegt, ob B._____ das möchte oder nicht (Prot. S. 143 ff.). Es sei eine dumme Idee gewesen, aber alle hätten gelacht, auch B._____. Sie habe noch gefragt, ob er eigentlich blöd sei. Das Ganze habe auch nur eine Sekunde oder so gedauert. Bevor sie zu dritt ins Gartenhäuschen gegangen seien, hätten sie nicht direkt miteinander abgemacht, dass es zu Sex mit B._____ kommen würde. Er habe weder eine Frage von den anderen gehört, noch habe er diesbezüglich etwas derartiges erwähnt. Alle hätten aber gewusst, dass B._____ dort sein werde und sie seien dorthin gegangen, um zu Chillen und Abzuhängen. Dann sei das alles passiert. Er habe nicht mitbekommen, dass H._____ B._____ gefragt habe, ob es ihr gefalle. Er könne sich noch an das Video erinnern, welches er aufgenommen habe. Darauf sei ein riesen Gelächter von ihnen erkennbar und wie sie alle Spass gehabt hätten. Er habe auch nichts ähnliches wie ein "Nein" oder Kopfschütteln von B._____ an diesem Abend bemerkt. Sie hätten einfach alle Spass gehabt. Es sei viel gelacht und geredet worden, er habe aber definitiv niemandem befohlen, Sex zu haben. Er habe auch nicht bemerkt, dass H._____ einmal aufgehört habe. Die- ser habe aber sicher mal die Position gewechselt. Dass H._____ aufgestanden sei und sich die Hosen wieder angezogen habe, habe er nicht bemerkt. Er sei dann später mit den Jungs mit einem Uber nach Hause gefahren. B._____ habe ihn ge- fragt, weshalb er nicht bleibe, worauf er geantwortet habe, weil sie ihm kein Geld gebracht habe. Dieser Satz in der Anklageschrift sei auch so gemeint gewesen, dass sie alleine gelassen werde und er nicht bei ihr bleibe, wenn sie ihm kein Geld bringe und nicht in dem Sinne, dass sie mit Sex bestraft werde (Prot. S. 149 f.).

- 169 - 15.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin berichtete am 8. April 2020, damals habe sie eigentlich nur mit A._____ abgemacht. Sie habe draussen auf A._____ gewartet und kalt ge- habt. Er habe ihr deswegen gesagt, dass sie ins Gartenhäuschen gehen soll, weil es dort wärmer sei. Sie habe in der Folge dort auf A._____ gewartet, bis er um 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr zusammen mit G'._____ [G._____] und H._____ [H._____] gekommen sei. Als er reingekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie sich ausziehen soll. Sie habe ihn zwar gefragt, was die anderen beiden hier machen würden, doch da diese sie sowieso schon nackt gesehen hätten, habe sie sich aus- gezogen. Sie habe dann mit A._____ oral verkehrt und die anderen hätten zugese- hen. Danach habe er zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, weswegen sie sich wieder habe anziehen wollen. Daraufhin habe A._____ sie gefragt, weshalb sie sich wieder anziehe. Sie habe sich deswegen wieder ausgezogen. Sie habe gewusst, dass sie nun mit G'._____ verkehren müsse. Sie habe zwar "Nein" gesagt, doch sie sei erstarrt gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun soll. Sie habe es dann zugelassen, weil sie keine Kontrolle mehr gehabt habe. Wenn sie mit A._____ zusammen sei, dann könne sie ihre Meinung nicht sagen. A._____ habe dann auch noch H._____ dazu gerufen, um mit ihr zu verkehren. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie nun machen soll und habe es einfach zugelassen. H._____ habe sie noch gefragt, ob sie es gut finde, was sie zwar nicht mit einem "Nein" beantwortet habe, aber mit der Zunge ein "n-h" [verneinend] gemacht habe. Da- nach sei H._____ direkt wieder aufgestanden, G'._____ habe weitergemacht bis er fertig gewesen sei. Diesen Vorfall bzw. Tag habe sie so sehr verdrängt, da an die- sem Tag A._____ mit einem Lachen zu ihr gesagt habe: "Das ist, wenn du das Geld nicht bringst" (act. 12/04/05 F/A 30). Dieser Vorfall habe sich im Winter bzw. ca. März 2019 abgespielt, als sie kurze Haare gehabt habe. Zuerst habe sie etwa drei Stunden auf A._____ gewartet, bevor sie ins Gartenhäuschen sei. Sie hätten zuvor abgemacht, dass sie beim AL._____-platz warten solle. Sie wisse noch genau, als die drei dann auch gekommen seien, hätten sie zuerst durchs Fenster reinge- schaut. Dann habe A._____ angefangen zu lachen und ihr gesagt, sie solle sich ausziehen. Es sei halt wie immer gewesen. Er habe ihr in einem befehlenden Ton gesagt:" Zieh dich aus!" Sie habe sich dann noch nicht mal richtig ausgezogen, als

- 170 - er [A._____] hingesessen sei. Sie habe mit A._____ dann oral verkehrt, währen- dem die anderen zugeschaut hätten. Dann habe A._____ zu G'._____ gesagt: "G'._____, zieh dich auch aus." Sie habe sich dann wieder anziehen wollen und er habe sie wieder ausziehen wollen. Nachher habe A._____ einen Golfschläger ge- nommen und habe ihr den reingeschoben. Es habe ihr weh getan. A._____ habe dann gesagt: "Das nächste Mal wenn du nicht machst, schlage ich dich mit dem!" (act. 12/04/05 F/A 143 ff.). Zuerst habe A._____ G'._____ hinzitiert und dieser habe als einziger mit ihr vaginal verkehrt. Währendem habe sie mit A._____ oral verkeh- ren müssen und danach mit H._____. Später habe auch H._____ vaginal mit ihr verkehrt, bevor sie "Nein, ich finde es nicht gut" gesagt habe. Dann habe H._____ aufgehört. G'._____ habe es von hinten auf dem Bett mit ihr gemacht. Es habe ihr wieder wehgetan, es habe ihr immer wehgetan. Es habe ihr bei jedem Stoss weh- getan, auch weil er nicht richtig eingedrungen sei. Dass es ihr wehgetan habe, habe sie auch kommuniziert. Sie habe gesagt:" Hör uf, es tuet weh." H._____ sei mit seinem Penis nur kurz vaginal rein und wieder raus. Nach diesem Vorfall habe sie wieder geweint und sich verarscht gefühlt. Sie habe eigentlich einen schönen Tag mit A._____ machen wollen. Jeder dieser Typen habe gewusst, dass sie es nur wegen A._____ mit ihnen gemacht habe (act. 12/04/05 F/A 155 ff.). A._____ habe einen Golfschläger von der Wand genommen und versucht, ihr diesen vaginal ein- zuführen. Sie habe gesagt:" Hör uf, isch blöd." Die Motivation von A._____ dies zu tun sei vermutlich gewesen, weil sie ihm kein Geld gebracht habe. Er habe auch gesagt, dass wenn sie das Geld gebracht hätte, das nicht passiert wäre und sie sich einen schönen Abend gemacht hätten. An diesem Tag sei sie jedoch nicht explizit aufgefordert worden, ihm Geld zu bringen. Nach den Vorfällen seien die drei gegangen und sie habe geweint, da sie es bereut habe, sich nicht fester ge- wehrt zu haben. Sie habe auch gewusst, dass es kein schöner Abend mit den an- deren Typen werde. Sie wisse nicht, weshalb sie sich bei A._____ nicht wehren könne. Sie sei eigentlich eine starke Person, bei ihm jedoch nicht, da sie ihn brutal fest geliebt habe und er für sie die grosse Liebe gewesen sei (act. 12/04/05 F/A 172 ff.). Den Standort des Gartenhäuschens habe sie gekannt, da sie bereits ein- mal mit diesen älteren Typen dort gewesen sei. Insgesamt sei sie also zweimal dort gewesen (act. 12/04/05 F/A 208 f.).

- 171 -

b) Die Privatklägerin führte bei einer weiteren Einvernahme am 8. April 2020 aus, damals hätten sie und A._____ abgemacht. Sie habe locker drei Stunden auf A._____ gewartet und weil es kalt gewesen sei, sei sie auf Geheiss von ihm in das Gartenhäuschen gegangen. Später sei dann A._____ zusammen mit G'._____ und H._____ auch ins Gartenhäuschen gekommen. A._____ habe ihr befohlen, dass sie sich ausziehen soll. Sie habe sich deswegen ausgezogen, aber mit keinem gu- ten Gefühl, sondern sie habe sich mehr geschämt, da auch die anderen dort gewe- sen seien. Dann habe sie oral mit A._____ verkehrt. Danach habe dieser zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, weswegen sie sich wieder angezo- gen und A._____ sie dann wieder ausgezogen habe. Danach habe sie erneut oral mit A._____ verkehrt, währendem G'._____ vaginal mit ihr verkehrt habe, solange bis A._____ aufgestanden sei und H._____ dazugekommen sei. G'._____ habe einfach solange weitergemacht, bis er zum Orgasmus gekommen sei. Ihr habe es weh getan (act. 12/06/05 F/A 10). Das alles habe ziemlich geplant gewirkt, da bei- spielsweise G'._____ auf die Aufforderung von A._____, sich auszuziehen, nicht überrascht gewirkt habe. Er habe einfach gesagt "Chill". Er habe jedoch keine Frage gestellt, sondern genau gewusst, was nun passieren würde, so als ob sie es geplant hätten (act. 12/06/05 F/A 30).

c) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Jedenfalls habe sie A._____ gefragt, ob sie und er einen schönen Abend zu zweit verbringen könnten. Sie habe zwar gesagt, dass sie kein Geld habe, aber A._____ habe trotz- dem zugestimmt. Sie sei dann so gegen Abend nach W._____ gefahren und da sie auf ihn habe warten müssen, habe sie A._____ geschrieben, dass sie kalt habe. Er habe "mega" lang gebraucht und sie habe die ganze Zeit gewartet. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie in AU._____, also dem Gartenhäuschen, warten solle, da es dort wärmer sei und das habe sie dann auch gemacht. Es seien mehrere Stun- den vergangen, bis A._____ zusammen mit H._____ und G'._____ ins Gartenhäus- chen gekommen sei. Als diese drei reingekommen seien, hätten sie voll gelacht. Sie habe sich gewundert, warum die anderen beiden mitgekommen seien, da sie A._____ ja gefragt habe, ob sie zu zweit den Abend verbringen könnten und er zugestimmt habe. Sie wisse noch, als allererstes hätten A._____ und H._____ ihre

- 172 - letzte Zigarette zusammen geraucht. Danach sei A._____ zu ihr hingesessen und sie habe ihn oral verkehren müssen, während die anderen zugeschaut hätten. Dann habe A._____ irgendwann zu G'._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin dieser geantwortet habe: "Chill, Bro." Danach sei A._____ einfach auf- gestanden und habe zu H._____ gesagt, dass er sich hinsetzen soll. Sie sei dann voll verwirrt gewesen, da sie zuerst gedacht habe, dass nur sie und A._____ ver- kehren würden und die anderen einfach zuschauen würden, was aber für sie auch nicht in Ordnung gewesen wäre. Jedenfalls habe sie sich dann ganz ausziehen und H._____ oral befriedigen müssen, währendem G'._____ sie vaginal penetriert habe. A._____ habe noch ein Foto gemacht und in den Gruppenchat von seinen Kollegen gestellt. Irgendwann habe H._____ sie gefragt, ob sie es gerne habe, was sie verneint habe. Danach habe H._____ sich angezogen und sei raus gegangen. A._____ habe ihn dann gefragt: "Bisch cho?" worauf H._____ geantwortet habe: "Nei Bro, sie wotts nöd" und A._____ wiederum gesagt habe: "Das isch doch egal." In der Folge habe sie G'._____ oral befriedigen müssen, währendem H._____ sie vaginal befriedigt habe, was jedoch nicht lange bzw. nur ein oder zwei Stösse lang gedauert habe, bevor er in ihr gekommen sei. Als es mit H._____ vorbei gewesen sei, habe G'._____ sie noch bis zu seinem Höhepunkt vaginal penetriert. Danach hätten sie sich alle angezogen und die anderen hätten ein Uber bestellt und seien nach Hause gegangen. Sie selber habe nicht gewusst, wie sie nun nach Hause komme. Bevor die anderen ins Uber gestiegen seien, habe A._____ noch zu ihr gesagt, dass dies passiert sei, da sie das Geld nicht gebracht habe; hätte sie das Geld gebracht, hätten sie einen schönen Abend zu zweit gehabt. Die anderen seien eingestiegen und sie sei zum Bahnhof gelaufen, wo sie gewartet habe, bis der erste Zug gefahren sei. Als die anderen drei weg gewesen seien, habe sie angefangen zu weinen (act. 14/02/05 F/A 14). Sie wisse nicht mehr genau wann, aber es sei im Frühling gewesen. Sie sei dort hingegangen, da sie A._____ gefragt habe, ob sie zu zweit einen schönen Abend verbringen könnten, woraufhin A._____ dies bejaht habe. A._____ habe nichts wegen dem Geld erwähnt und sei einfach damit einver- standen gewesen. Sie wisse nicht mehr, wo sie sich ursprünglich verabredet hät- ten. Sie habe einfach gewartet, ihm gesagt dass sie kalt habe und er habe ihr ge- sagt, dass sie in der AU._____ warten solle. Diese habe sie bereits gekannt wegen

- 173 - dem Vorfall mit den Cousins und dem Unbekannten, welcher Vorfall noch nicht lange her gewesen sei. Sie sei an diesem Abend völlig überrascht gewesen, dass A._____ einverstanden gewesen sei und ihre Erwartungen an diesen Abend seien einfach gewesen, dass sie Zeit mit A._____ verbringen könne. Sie sei überrascht gewesen, da sie eigentlich für einen schönen Abend nur abmachen würden, wenn sie ihm Geld gegeben habe, aber so spontan eigentlich nie. Sie sei dann spät, so ungefähr gegen 22.00 Uhr beim Gartenhäuschen eingetroffen und habe noch ein paar Stunden gewartet. Es sei auch dort drin immer noch extrem kalt gewesen, aber im Gegensatz zu draussen habe es nicht gewindet. Sie habe sich dann eine Kerze angezündet, um sich bzw. ihre Hände zu wärmen und dann habe sie einfach gewartet und gewartet (act. 14/02/05 F/A 15 ff.). Dann seien die anderen drei ge- kommen und sie habe durch das Fenster gehört, wie diese gelacht hätten, also H._____ und A._____. Als sie gesehen habe, dass auch die anderen beiden kom- men, habe sie zuerst gedacht, sie könne einfach Geschlechtsverkehr mit A._____ haben und die anderen beiden würden zuschauen. Sie habe nicht gedacht, dass sie auch Geschlechtsverkehr mit den anderen habe (act. 14/02/05 F/A 27 ff). In der Folge habe sie zuerst mit A._____ oral verkehren müssen, da er sie dazu aufgefor- dert habe. Zu ihm habe sie natürlich nicht "Nein" gesagt, aber es sei ihr unwohl gewesen wegen den anderen. Die anderen beiden seien in der Zwischenzeit ein- fach dort gewesen und G'._____ sei am Handy gewesen. Aber er habe sie nicht gefilmt. Irgendwann habe dann A._____ zu G'._____ gesagt, dass er sich auszie- hen soll, woraufhin G'._____ ihm geantwortet habe: "Chill Bro." Sie habe in diesem Moment gedacht: "Ja super, wa wotti ez mache." Sie habe nicht "Nein" gesagt, da sie wie immer gedacht habe, jetzt müsse sie das durchstehen und es komme wie- der der gleiche Scheiss. G'._____ habe sie gar nicht gross beachtet und habe sich ganz normal verhalten. Nachdem sie sich habe ausziehen müssen, da ihr A._____ dies befohlen habe, habe G'._____ sie vaginal penetriert (act. 14/02/05 F/A 32 ff.). Sie sei nicht komplett nackt gewesen, sondern nur unten rum, genauso wie auch G'._____. Zum Geschlechtsverkehr sei es auf diesem Bett mit den dünnen Matrat- zen gekommen, und zwar in der Doggy-Position, also G'._____ sei mit seinem Pe- nis vaginal in sie eingedrungen. Währenddessen habe A._____ seinen Platz mit H._____ getauscht, also dieser sei dann vor ihrem Kopf gesessen und dann habe

- 174 - sie H._____ oral befriedigen müssen. Es sei für sie ein "Müssen" gewesen, auch wenn sie nicht mehr genau wisse, was A._____ damals zu ihr gesagt habe. Jeden- falls habe sie wegen A._____ H._____ oral befriedigt. Sie habe sich ihm gegenüber wie dazu gezwungen gefühlt. Wenn A._____ ihr gegenüber etwas gesagt habe, dann habe sie das sozusagen auch machen müssen, ansonsten hätte er zuge- schlagen. Sie habe also H._____ oral befriedigen müssen, währendem G'._____ sie vaginal befriedigt habe (act. 14/02/05 F/A 49 ff.). Als H._____ danach aufge- standen sei und sie dann G'._____ oral habe befriedigen müssen, habe A._____ einen Golfschläger von der Wand genommen und versucht, ihr diesen vaginal rein- zutun, was ihm auch ein bisschen gelungen sei. Es habe ihr dann aber weh getan und sie sei zusammengezuckt und sei dann mit ihrem "Füdli" weggegangen. H._____ sei plötzlich aufgestanden, da er sie gefragt habe, ob es ihr gefalle, was sie mit "Nein" beantwortet habe. Er sei dann aufgestanden und raus gegangen, danach aber wieder reingekommen und A._____ habe ihn gefragt: "Bro, bisch du scho cho?" H._____ habe ihm dann geantwortet: "Nei Bro, sie het nöd welle" wo- raufhin A._____ gemeint habe, dass dies doch egal sei. Danach habe sie weiterhin G'._____ oral befriedigt und H._____ habe sie dann von hinten vaginal penetriert (act. 14/02/05 F/A 62 ff.). H._____ sei also aus dem Gartenhäuschen raus gegan- gen, bevor er wieder hineingekommen sei und dann vaginal bei ihr eingedrungen und auch zum Samenerguss gekommen sei. G'._____ habe dann wieder die Posi- tion von oral zu "von hinten vaginal" gewechselt und habe bis zum Schluss weiter- gemacht, also bis er zum Samenerguss gekommen sei. Sie wisse nur noch, dass A._____, währendem sie H._____ oral und G'._____ sie vaginal befriedigt habe, ein Foto gemacht habe und es in den Gruppenchat geschickt habe (act. 14/02/05 F/A 70 ff.). Das Ganze sei dann irgendwann fertig gewesen, da alle zum Höhepunkt gekommen seien. Der Golfschläger, den sie erwähnt habe, sei an der Wand ge- hangen, vermutlich als Dekoration. Diesen habe A._____ dann genommen und versucht, ihr vaginal reinzutun bzw. habe diesen ihr ein bisschen reingetan. Sie sei aber zusammengezuckt, da es ihr brutal wehgetan habe und sei deswegen ein bisschen weggegangen. Dies habe A._____ im Zeitpunkt gemacht, als sie G'._____ oral befriedigt habe. Es habe ihr einfach weh getan, eigentlich auch beim Geschlechtsverkehr mit G'._____ und H._____ habe es ihr weh getan. Sie habe

- 175 - das sicherlich auch kommuniziert, in dem Sinne, dass sie gesagt habe: "Bisch du behindert?" Dies habe sie wegen dem Golfschläger zu A._____ gesagt. Darauf habe A._____ geantwortet, dass er sie mit diesem schlagen werde, wenn sie das Geld nicht bringen werde (act. 14/02/05 F/A 94 ff.). Während des Vaginalverkehrs mit den anderen habe sie nur zu H._____ etwas gesagt, als dieser sie gefragt habe, ob es ihr gefalle. Jedenfalls hätte sie auf gar keinen Fall Geschlechts- bzw. Oral- verkehr mit G'._____ und H._____ gehabt, wenn A._____ nichts gesagt hätte. Wenn beispielsweise diese beiden ohne A._____ gekommen wären, dann wäre sie direkt wieder nach Hause gegangen. Sie sei an diesem Abend von A._____ einfach enttäuscht gewesen und sie habe dann auch brutal geweint wegen dieser Enttäu- schung (act. 14/02/05 F/A 104 ff.). Verletzungen habe sie an diesem Abend keine davongetragen, aber sie habe allgemein Vaginalschmerzen gehabt, nicht nur we- gen dem Golfschläger. Das mit dem Golfschläger hätten auch H._____ und G'._____ mitbekommen. Die hätten es witzig gefunden und gelacht. Sie selber habe es gar nicht witzig gefunden, sondern "mega gruusig". Nachdem alle fertig gewesen seien, hätten die anderen ein Uber bestellt. Sie seien dann aus dem Feld bzw. diesen Gärten rausgelaufen, in das Uber eingestiegen und losgefahren. Zuvor habe A._____ ihr aber noch gesagt, dass dies passiere, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Danach habe sie zum Bahnhof laufen und auf den Zug warten müssen (act. 14/02/05 F/A 108 ff.). Wenn sie heute über diesen Vorfall nachdenke, dann sei sie bis heute enttäuscht von A._____ und sie bereue es einfach "mega", dass sie damals überhaupt dorthin gegangen sei und geglaubt habe, dass sie einen schönen Abend mit A._____ haben werde. Sie habe sich halt aber immer wieder Hoffnungen gemacht und sei einfach blöd gewesen. Diesen Satz: "Das isch, wenn du s'Geld nöd bringsch" habe A._____ gesagt. Sie wisse aber nicht weshalb, da Geld an diesem Abend kein Thema gewesen sei und er auch zuvor das Geld nicht erwähnt habe. Sie glaube, dass er irgendwie erwartet habe, dass sie ihm das Geld einfach so bringe, ohne zuvor Bescheid zu geben. Das habe sie auch schon oft gemacht. Sie glaube, dass er einfach erwartet hätte, dass sie Geld habe (act. 14/02/05 F/A 126 ff.). Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin aus, dass sie kein Oralver- kehr mit H._____ gewollt habe. Sie sei an diesem Abend auch nicht einverstanden

- 176 - gewesen, dass H._____ sie vaginal penetriert habe. Sie hätten sie weder gefragt noch sonst was, sondern einfach gemacht. H._____ habe es schon beim Oralver- kehr merken können, dass sie es nicht gewollt habe und damit selbstverständlich auch, dass sie kein Vaginalverkehr gewollt habe. Sie habe ihm aber nicht gesagt, dass sie es nicht wolle, er habe es aber hauptsächlich an ihrer Verhaltensweise bzw. an ihrem Gesichtsausdruck und an ihrer Körperhaltung merken können. H._____ wisse schliesslich, wie sie sei beim Geschlechtsverkehr mit A._____ und dass sie ihre Lust zeigen würde, wenn sie es tatsächlich wolle. Sie sei eigentlich auch aktiv und wenn sie es nicht wolle, wie an diesem Abend, dann sage sie auch nichts, bewege sich nicht und sei wirklich ruhig (act. 14/02/05 F/A 144 ff.).

d) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 führte die Privat- klägerin schliesslich aus, damals habe sie A._____ geschrieben und gefragt, ob sie sich sehen könnten, was dieser bejaht habe, obwohl sie kein Geld gehabt habe. Sie wisse nicht wieso, letztlich habe er ihr aber gesagt, sie solle im Gartenhäuschen warten. Sie habe dann wirklich lange gewartet und habe sich eine Kerze angezündet. Irgendwann seien dann diese drei gekommen, wobei sie nicht gewusst habe, dass auch G._____ und H._____ mitkommen würden. Sie sei sicherlich nicht ins Gartenhäsuchen gegangen, da sie Streit zuhause gehabt habe. Dafür hätte sie andere Plätze gehabt, um zu übernachten. Es sei an diesem Abend wirklich nur darum gegangen, da sie mit A._____ abgemacht habe, wobei sie in keiner Art und Weise bereits zuvor wusste, dass auch die anderen beiden mitkommen würden. Obwohl es bereits davor zu einem Vorfall in diesem Gartenhäuschen gekommen sei, sei sie dennoch erneut dorthin gegangen, da sie sich Hoffnungen gemacht habe, doch einmal zu zweit Zeit mit A._____ verbingen zu können. Er habe ihr gesagt, sie solle dorthin und das habe sie dann auch gemacht (Prot. S. 205 f.). Wie es nach deren Ankunft im Detail abgelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie sich ausziehen müssen, habe H._____ oral befriedigen müssen und irgendwann habe auch G._____ angefangen. Das mit dem Haareziehen stimme jedenfalls nicht, darauf stehe sie überhaupt nicht. Sie wisse noch, dass H._____ ziemlich erregt gewesen sei. Das sei seine Art gewesen und auch so wie er sie gefragt habe, ob es ihr gefalle, woraufhin sie den Kopf geschüttelt habe. Sie sei ruhig gewesen und habe nicht stärker zeigen können,

- 177 - dass sie es nicht möchte. H._____ sei danach aufgestanden und nach draussen gegangen. Irgendwann sei er wieder reingekommen und habe sie von hinten penetriert, wobei er ziemlich schnell zum Orgasmus gekommen sei. Ob sie auch noch G._____ oral befriedigt habe, wisse sie nicht mehr. Ob es an diesem Abend auch zu sexuellen Handlungen mit A._____ gekommen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Es sei möglich, dass sie ihn oral befriedigt habe, es sei aber auch möglich, dass A._____ gar keine Lust verspürt habe und es demnach zwischen ihnen zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sie wisse es wirklich nicht mehr (Prot. S. 208 f.). Es treffe zu, dass A._____ G._____ mit den in der Anklageschrift aufgeführten Worten zum Ausziehen aufgefordert habe und auch sie zum Ausziehen aufgefordert worden sei, woraufhin sie erwidert habe: "Was, vor däne?", was A._____ mit einem "Ja" beantwortet habe. Es sei ihr peinlich gewesen, sich vor den anderen auszuziehen. Sie sei einfach eine solche Person, sie schäme sich beispielsweise auch in der Badi bzw. sie schäme sich allgemein. Sie habe es dann aber trotzdem gemacht, da sie sich von A._____ unter Druck gesetzt gefühlt habe. Eigentlich habe sie sich auch von den anderen beiden unter Druck gesetzt gefühlt. Die hätten ihr zwar nichts angetan und auch nicht geschlagen, aber schlussendlich hätten sie es gewollt [den Geschlechtsverkehr]. Sie habe das Gefühl, dass bei der Ankunft der dreien bereits im Voraus abgemacht gewesen sei, dass es nun Sex mit B._____ gebe. Sie habe ja nur mit A._____ abgemacht, als die anderen gekommen seien, habe es aber direkt geheissen, sie solle sich ausziehen. Die hätten das für selbstverständlich gehalten. Die anderen haben sich ebenfalls direkt ausgezogen (Prot. S. 210 f.). So wie es in der Anklageschrift geschrieben stehe, treffe es zu, dass sie aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse das Gefühl gehabt habe, dies nun durchstehen zu müssen. Es treffe nicht zu, dass sie sich aktiv beteiligt habe. Gestöhnt habe sie zwar schon, aber aufgrund der Schmerzen. Sie habe nur bei A._____ keine Schmerzen gehabt. Zuerst habe sie gedacht, sie habe Schmerzen wegen [der Grösse] des Genitals gehabt, aber tatsächlich habe sie wohl Schmerzen gehabt, da sie bei den anderen jeweils nicht erregt gewesen sei. An das in der Anklageschrift aufgeführte Gespräch zwischen A._____ und H._____ könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei aber richtig, dass G._____ das gebrauchte Kondom H._____ übergeben habe, welcher sie danach ebenfalls noch

- 178 - vaginal penetriert habe. Den Golfschläger habe A._____ genommen und versucht in ihre Vagina einzudringen, was ihm auch ein bisschen gelungen sei. Sie sei aber sofort weg, da es ihr wehgetan habe. Sie wisse aber nicht, weshalb das A._____ gemacht habe. Am Ende hätten die anderen ein Uber bestellt und sie sei dort geblieben und habe gewartet, bis sie mit dem Zug nach Hause fahren konnte. Sie wisse noch, dass A._____ ihr gesagt habe: "Das ist so, wenn du mir kein Geld gibst." Sie habe ihm jedoch von Anfang an gesagt, dass sie kein Geld habe und habe einfach die Hoffnung gehabt, dass A._____ dieses Mal trotzdem komme und sie sich sehen könnten (Prot. S. 211 ff.). 15.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten H._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2020 führte der Mitbeschuldigte H._____ mitunter aus, er sei damals mit G._____ und A._____ draussen am Chillen gewesen, als A._____ gemeint habe, B._____ sei schon länger im Gartenhäuschen am Warten. A._____ habe deswegen vorgeschlagen dorthin zugehen, welchem Vorschlag er zugestimmt habe. Sie seien dann in dieses Gartenhäuschen gegan- gen, wobei B._____ bereits dort gewesen sei. Da B._____ kalt gehabt habe, habe er [H._____] ihr seine Jacke gegeben. Danach sei er hingesessen und B._____ habe ihn oral befriedigt währendem G'._____ von hinten Sex mit ihr gehabt habe. Sie hätten dann auch irgendwann die Positionen getauscht, sodass er mit ihr Sex von hinten gehabe habe, ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein (act. 18/03 F/A 83). Auf Vorhalt einzelner Aussagen von B._____ zu diesem Vorfall führte H._____ sodann aus, dass die Aussagen von B._____, mit den nachfolgenden Er- gänzungen, richtig seien. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass A._____ zu B._____ gesagt habe, dass dies passiert sei, weil sie ihm [A._____] kein Geld gebracht habe. Er wisse nicht mehr wer gerade oral bedient worden sei, jedenfalls habe A._____ den Golfschläger genommen und versucht das hintere Ende B._____ reinzustecken. Er habe A._____ dann gefragt, ob er behindert sei. Danach habe er aufgehört und gemeint, dass er das nächste Mal drinnen sei. Der Golf- schläger sei an der Wand gehangen (act. 18/03 F/A 84 ff.).

b) Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte der Mitbeschuldigte H._____ zum vorliegend interessierenden Vorfall aus, er habe zu einem Teil jeweils gedacht,

- 179 - dass B._____ die sexuellen Handlungen an ihm freiwillig vornehme. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es erzwungen gewesen sei. A._____ habe ihr jeweils gesagt, dass er sie anschreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihnen Sex habe. Dies habe er dann eindeutig bei den Vorfällen im Gartenhäuschen gemerkt. Damals habe er gemerkt, wie stark B._____ unter dem Einfluss von A._____ stehe. Er habe auch gemerkt, dass sie Angst habe. Sie sei jeweils normal gewesen, wenn er [H._____] mit ihr geredet habe. Wenn jedoch A._____ mit ihr geredet habe, sei sie sofort in den Verteidigungsmodus gegangen. Sie habe oft ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten, für den Fall, dass A._____ sie schlagen würde (act. 18/04 S. 6 ff.).

c) Zudem gab der Mitbeschuldigte H._____ am 11. Mai 2020 zu Protokoll, er, G._____ und A._____ seien damals draussen gewesen, bevor sie gemeinsam ins Gartenhaus gegangen seien. B._____ sei bereits am Warten gewesen. Das Gar- tenhaus hätten sie am Ende dann auch wieder gemeinsam zu dritt verlassen. Sie seien damals ins Gartenhaus gegangen, da sie nicht gewusst hätten, was sie draussen machen sollen. Er habe sich nicht viel dabei gedacht, dass sie nun ins Gartenhaus gehen würden. Er habe einfach gedacht, dass sie dort chillen und ein bisschen reden würden. Was dann aber vorgefallen sei, das habe er sich zuvor nicht so vorgestellt. Als sie auf dem Weg ins Gartenhaus gewesen seien, habe A._____ ihnen gesagt, dass B._____ dort warte. Als sie das Gartenhaus dann be- treten hätten, hätten sie als erstes B._____ gesehen und bemerkt, dass sie kalt habe. Deswegen hätten er und G._____ ihr ihre Jacken angeboten. Danach hätten sie geredet und er könne nicht mehr genau sagen, wie es angefangen habe und dazugekommen sei (act. 18/05 S. 3 f.). Es sei richtig, dass A._____ B._____ relativ rasch dazu aufgefordert habe, sich auszuziehen. Es sei vielleicht 5 bis 10 Minuten nachdem sie mit ihr gesprochen hätten dazu gekommen. Die Aufforderung von A._____ habe er so verstanden, dass es nachher wahrscheinlich zum Sex kommen würde. Es sei fragwürdig gewesen, auch, wieso B._____ das überhaupt würde wol- len. Er habe ihrem Gesicht aber nicht entnehmen können, ob sie das möchte oder nicht. B._____ habe sich nach dieser Aufforderung von A._____ direkt ausgezo- gen. Soweit er sich erinnern könne, habe er kein "Wieso" oder "Warum" von ihr gehört. Er vermute, dass sie das aus Angst gemacht habe. Sie habe auf ihn in

- 180 - diesem Moment auch ängstlich gewirkt und ihn weder mit Mimik noch Gestik ange- schaut. Es habe auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass sie keine sexuellen Handlungen gewollt hätte (act. 18/05 S. 5 f.). Jedenfalls sei er dann hingesessen und sie habe ihm eins geblasen. Zuerst habe sie seinen Penis mit ihrer Hand und danach mit dem Mund befriedigt. G._____ sei dabei hinter B._____ gestanden, er habe aber nicht gesehen, ob G._____ Sexualverkehr mit ihr gehabt habe. Danach sei er aufgestanden und habe von hinten seinen Penis in ihre Vagina eingeführt, wobei sich G._____ dann hingesessen habe. Er habe es zwar nicht gesehen, aber er könne sich gut vorstellen, dass B._____ G._____ dabei oral befriedigt habe. Er könne sich aber nicht erinnern, dass A._____ an diesem Abend etwas mit B._____ gemacht habe, also dass sie zuerst A._____ oral befriedigt habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass B._____ sich danach habe anziehen wollen und A._____ sie wieder ausgezogen habe. Er sei einfach hingesessen und B._____ habe ihn angesehen. Wie es weiterging, wisse er nicht mehr genau. Er wisse aber, dass weder von A._____ noch von G'._____ eine Anweisung gekommen sei (act. 182/05 S. 7 f.). Seine Aussage, wonach er hingesessen sei und B._____ ihn oral befriedigt habe, währendem G'._____ von hinten mit ihr Sex gehabt habe, er dann die Posi- tion mit G'._____ getauscht habe, jedoch nicht wisse ob B._____ auch G'._____ eins geblasen habe, er aber jedenfalls mit ihr Sex von hinten gehabt habe, aber nicht zum Höhepunkt gekommen sei, sei zutreffend. Er habe aber nur etwa 5 Se- kunden Sex mit ihr gehabt, als er hinter ihr gestanden sei. Auch die Aussage von B._____, wonach er [H._____] sie während des Blasens gefragt habe, ob sie es gut finde und sie dies verneint habe und er anschliessend aufgehört habe, treffe zu. Er sei aufgestanden und es sei so wie fertig gewesen. Er könne sich erinnern, dass er nachher von hinten an sie gegangen sei. Er habe sie auch gefragt, ob er Sex mit ihr haben könne, woraufhin B._____ nicht "Nein" gesagt habe. G._____ habe nicht mitbekommen, dass B._____ während des Oralverkehrs seine [H._____s] Frage verneint habe, da es recht leise gewesen sei und sie auch seinen Penis im Mund gehabt habe. Es treffe zu, dass er nach dem Oralverkehr B._____ von hinten vaginal penetriert habe, obwohl sie signalisiert habe, dass es ihr nicht gefalle. Er habe gedacht, dass es ihr oral nicht gefalle und danach habe er ja auch gefragt, ob er es machen könne, was sie mit einem "Ja, mach" beantwortet habe.

- 181 - Währendem er sie vaginal von hinten penetriert habe, sei G._____ dort gesessen, er könne aber nicht sagen, ob B._____ ihn mit der Hand oder oral befriedigt habe. A._____ habe währenddessen einfach zugeschaut (act. 18/05 S. 9 f.). Irgendwann bzw. fast am Schluss habe A._____ aber den Golfschläger von der Wand genom- men und versucht, diesen ihr hinten einzuführen, was jedoch nicht gelungen sei, da sie es nach 2-3 Sekunden gemerkt habe. Er [H._____] habe B._____ penetriert und dann sei er aus ihrer Scheide raus, ca. nach 5 Sekunden. Dann habe er sich umgedreht, sich angezogen und dann sei das mit dem Golfschläger passiert. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass A._____ danach auch noch zu B._____ ge- sagt habe, dass er sie das nächste Mal mit diesem Golfschläger schlagen werde. Für ihn habe das Ganze mit dem Golfschläger jedenfalls verstörend gewirkt und er sei voll geflasht gewesen, als A._____ diesen Golfschläger habe benutzen wollen (act. 18/05 S.11 f.). Er habe gedacht, dass B._____ die sexuellen Handlungen an diesem Abend gewollt habe, weswegen es auch zu diesen gekommen sei. Als dies mit ihr passiert sei, auch das mit dem Golfschläger, habe er schon ein komisches Gefühl gehabt, und zwar auch, nachdem sie seine Frage während des Oralverkehrs verneint habe. Aber er habe trotzdem gedacht, dass sie es wollte. Rückblickend schätze er diesen Vorfall im Gartenhäuschen als nicht richtig ein und dass es ein Fehler gewesen sei von ihnen allen. Er hätte besser Fragen sollen und auch war- ten. Er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Er habe sich auch vor A._____ nicht blamieren und als Aussenseiter dastehen wollen (act. 18/05 S. 13 f.). Auf Ergän- zungsfrage führte H._____ schliesslich aus, dass er bei diesem Vorfall im Garten- haus ein Kondom benutzt habe, wie auch G._____. Sie hätten sich das Kondom geteilt. G._____ habe es zuerst benutzt, dann habe er zu ihm gesagt, dass er es ihm geben solle. Ursprünglich habe G'._____ es wegwerfen wollen, dann habe er ihn aber aufgefordert, es ihm zu geben (act. 18/05 S. 17 f.).

d) Im Rahmen der Befragung an der Hautpverhandlung vom 16. Mai 2022 führte H._____ schliesslich aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob B._____ den Kopf geschüttelt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er sie überhaupt gefragt habe, ob es ihr gefalle. Er könne sich weiter auch nicht daran erinnern, dass er zwischendurch aufgestanden sei und seine Hose angezogen habe und auch nicht an den genauen Ablauf an diesem Abend. Von einem Golfschläger wisse er

- 182 - ebenfalls nichts mehr. Es sei richtig, dass es im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und B._____ gekommen sei, er wisse einfach nicht mehr wie der genaue Ablauf gewesen sei. Es sei sicherlich zu Oralverkehr gekommen, ob es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es treffe zu, dass sie am Ende mit dem Uber nach Hause gegangen seien, weshalb sie B._____ nicht mitgenommen hätten, könne er aber nicht sagen (Prot. S. 152 f.). 15.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten G._____

a) Der Mitbeschuldigte G._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom

21. April 2020 aus, auch dort mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie seien damals zum Gartenhäuschen gegangen, er und eine andere Person hät- ten dann gleichzeitig mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt. Es sei an einem Abend gewesen, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber es sei eher kalt gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob B._____ schon dort gewesen sei oder ob noch niemand im Gartenhäuschen gewesen sei, als sie eingetroffen seien. Er wisse auch nicht mehr, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass B._____ an die- sem Abend dort sein werde. Er glaube, dass zuerst er sexuellen Kontakt zu B._____ gehabt habe. Sie hätten sich ausgezogen, dann habe er normal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und sie habe gleichzeitig mit einem anderen oral ver- kehrt. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. B._____ sei auf allen Vieren gewe- sen und habe mit der anderen, sitzenden Person oral verkehrt. B._____ sei mit alle dem einverstanden gewesen. Die dritte Person, die noch dort gewesen sei, habe keinen Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt und ihnen nur zugeschaut (act. 19/03/01 F/A 216 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ anlässlich ihrer Befragung vom 8. April 2020 führte G._____ weiter aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne oder dass er nichts dazu sagen wolle bzw. dass die Aussagen nicht zutreffend seien. Insbesondere habe sie den Geschlechtsverkehr zwar zugelassen, aber A._____ habe ihr nichts gesagt bzw. ihr wurde nichts vorgeschrieben. Soweit er wisse, habe B._____ niemals "Nein" gesagt und der Ablauf sei so gewesen, dass zuerst er von hinten und sie oral mit dem anderen verkehrt habe und dann hätten sie getauscht (act. 19/03/01 F/A 258 ff.). B._____ habe während den sexuellen Handlungen auf ihn ganz normal gewirkt. Sie habe auch Begeisterung gezeigt. Sie

- 183 - habe auch gestöhnt und gesagt, dass es ihr gefalle. Er wisse nicht, wie es sich zeigen würde, wenn eine Frau keine Freude am Sex habe, aber er würde es auf jeden Fall merken (act. 19/03/01 F/A 285 ff.).

b) Anlässlich seiner Einvernahme am 15. Mai 2020 gab G._____ zudem zu Protokoll, dass damals er, H._____ und A._____ dabei gewesen seien. Sie seien wegen B._____ in das Gartenhaus, da sie das so irgendwie abgemacht hätten. Er habe auf dem Weg dann schon gewusst, um was es gehen würde, nämlich dass sie dann Sex mit B._____ haben würden. Er wisse aber nicht mehr, wie er erfahren habe, dass er mit B._____ Sex haben würde. Auf dem Weg ins Gartenhaus sei nicht darüber geredet worden, weswegen sie dorthin gehen würden. Er wisse nicht, ob davor darüber geredet worden sei, er gehe jedoch davon aus. Seine Vorstellung sei gewesen, dass er dort Geschlechtsverkehr mit B._____ haben werde, wobei er nicht wisse, ob nur er mit ihr Geschlechtsverkehr haben werde. Es sei richtig, dass seine Vorstellung so gewesen sei, dass er mit B._____ Sex haben werde, obwohl er davor bzw. bevor er im Gartenhaus gewesen sei noch gar nicht mit ihr geredet habe. Nach dem ersten Vorfall im Jugendheim habe er das nicht gross speziell gefunden. Er habe gedacht, dass dies für B._____ normal sei. Er könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern. Er wisse aber noch, dass er mit B._____ Ge- schlechtsverkehr gehabt habe. Er habe sie von hinten vaginal penetriert währen- dem B._____ H._____ oral befriedigt habe. Irgendwann hätten sie dann gewech- selt. Er wisse aber auch nicht mehr, wie es dann geendet habe (act. 19/03/03 S. 3 ff.). Als sie angekommen seien, sei B._____ bereits im Gartenhaus gewesen. Er habe gedacht, der Grund das B._____ bereits dort warte sei, weil sie Geschlechts- verkehr mit ihm [G._____] haben möchte. Er könne nicht mehr sagen, warum es zu sexuellen Handlungen gekommen sei und was sich zwischen dem Eintreffen und den ersten sexuellen Handlungen abgespielt habe. Zu Beginn habe er sie dann von hinten vaginal penetriert und gleichzeitig habe sie H._____ oral befriedigt. A._____ sei währenddessen am Sitzen gewesen. Zuvor hätten sie, also er, B._____ und H._____, sich besprochen, wie angefangen werde. Er wisse nicht mehr, was B._____ damals gesagt habe. Er wisse auch nicht mehr, ob A._____ B._____ gesagt habe, dass sie sich ausziehen soll oder ob B._____ dies von sich aus gewollt habe. Er wisse allgemein eigentlich nicht mehr viel von diesem Vorfall

- 184 - (act. 19/03/03 S. 6 ff.). Am Abend des Vorfalls habe er seine Kleider ausgezogen, aber nicht ganz, soweit er sich erinnern könne. Er glaube, dass er nur die Hose runtergelassen habe. Sie hätten dann angefangen, er habe B._____ von hinten vaginal penetriert und B._____ habe H._____ oral befriedigt. Danach hätten sie gewechselt. Er wisse nicht mehr, ob A._____ ihn aufgefordert habe, mit B._____ Sex zu haben. An diesem Abend habe er keinen Orgasmus gehabt und er wisse nicht mehr, ob B._____ A._____ damals oral befriedigt habe. Die Aussage von B._____, wonach sie A._____ oral befriedigt gehabt habe, als er [G._____] begon- nen habe B._____ von hinten vaginal zu penetrieren und danach A._____ aufge- standen sei und H._____ hinzugekommen sei, stimme nicht. Es habe nie einen solchen Wechsel gegeben, wie ihn B._____ beschreibe. Er habe auch nichts davon gemerkt, dass es B._____ weh getan habe, währendem er sie penetriert habe. An diesem Abend sei es zu den sexuellen Handlungen zwischen ihnen und B._____ gekommen, da es alle drei gewollt hätten. Er wisse aber nicht mehr, ob es Anzei- chen gegeben habe, dass B._____ dies nicht gewollt hätte. Von einem Golfschlä- ger wisse er wirklich nichts mehr. Er wisse auch nichts davon, dass A._____ an diesem Abend von B._____ Geld gefordert habe oder dass B._____ A._____ Geld gegeben habe. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien sie drei, also er, H._____ und A._____, mit dem Taxi oder Uber nach Hause gegangen und B._____ sei im Gartenhaus zurückgeblieben. Sie hätten sie nicht mitgenommen, da B._____ in eine andere Richtung habe gehen müssen. Zudem habe H._____ eben dringend nach Hause gehen müssen. Er habe B._____ halt nicht gekannt bzw. nicht so gut, dass er sie zum Bahnhof begleiten würde. Deswegen hätten sie sich auch nicht aufgeteilt. Er sage aber nichts dazu, dass sie sich gut genug gekannt hätten, um miteinander Sex zu haben (act. 19/03/03 S. 14 ff.). Auf Ergänzungsfragen führte G._____ schliesslich aus, er würde es schon nicht als normal bezeichnen, Sex vor bzw. mit anderen Kollegen zu haben, aber es sei schon ab und zu passiert, dass er mit einem Kollegen zusammen Sex gehabt habe. Dass jemand ihm beim Sex zuschaue, sei für seine Verhältnisse aber eher nicht normal. Es sei richtig, dass H._____ und er damals das Kondom geteilt hätten. H._____ sei für ihn wie ein Bruder und das sei für ihn gar kein Problem gewesen. Er könne aber nichts dazu sagen, ob das üblich sei. Es sei ein spontaner Entscheid

- 185 - gewesen beim Stellungswechsel (act. 19/03/03 S. 21 f.). B._____ habe einen ne- gativen Ruf bezüglich sexuellen Handlungen, da sie Nacktbilder umher schicke, auch an ihn. B._____ habe auch ihm nach diesen Vorfällen Nacktbilder geschickt. Er wisse nicht, mit wem B._____ alles schon verkehrt habe. Aber so wie er das sehen würde, namentlich dass sie zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen sei und so etwas gemacht habe und immer Kondome dabei gehabt habe, das sei für ihn nicht normal, sondern eher ziemlich dreckig (act. 19/03/03 S. 26).

c) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2022 führte der Mitbeschul- digte G._____ schliesslich aus, sie seien an diesem Tag etwas Trinken gegangen und danach ins Gartenhäuschen. Er wolle sagen, dass ihm nichts befohlen worden sei und auch sonst niemand zu etwas gezwungen worden sei. Den genauen Ablauf habe er nicht mehr in Erinnerung, er habe sie aber zuerst vaginal penetriert. Vom Oralverkehr wisse er nichts mehr. Jedenfalls habe A._____ nicht mit ihr verkehrt. Auch von einem Golfschläger wisse er nichts mehr. Er wisse noch, dass er öfters nach draussen gegangen sei, da viel geraucht worden sei und er als Sportler das nicht vertragen würde. Der Grund, dass sie B._____ nicht mit dem Uber mitgenom- men hätten sei gewesen, da sie in die eine Richtung hätten gehen müssen und der Bahnhof in der anderen Richtung gelegen hätte (Prot. S. 154). Er wisse nicht mehr, was man genau bezüglich diesem Gartenhäuschen besprochen habe und auch nicht, ob B._____ bereits dort auf A._____ gewartet habe. Er könne sich nicht erin- nern, dass sie irgendetwas geplant hätten, insbesondere darüber gesprochen, ob es zu sexuellen Handlungen kommen würde (Prot. S. 154 f.). Am fraglichen Abend sei ihm nichts aufgefallen, wonach H._____ B._____ gefragt habe, ob es ihr gefalle und sie den Kopf geschüttelt habe. Ihm sei allgemein nichts aufgefallen, was den Anschein gemacht hätte, dass sie es nicht gewollt hätte. B._____ habe immer voll mitgemacht, gestöhnt und Kommentare von sich gegeben. Er könne sich nicht da- ran erinnern, dass sich B._____ zu Beginn dagegen gewehrt habe, sich vor ihm auszuziehen. Er könne sich weder daran erinnern, dass er nach der vaginalen Pe- netration sein Kondom H._____ übergeben habe, noch dass B._____ während des Geschlechtsverkehrs einmal gesagt hätte, dass es ihr wehtue und er aufhören solle oder dass er zum Orgasmus gekommen sei (Prot. S. 156 f.). Es sei gut möglich, dass er mal ausgeführt habe, dass es für B._____ normal gewesen sei, mit fremden

- 186 - Männern Sex zu haben, da sie sexsüchtig gewesen sei. Dies führe er darauf zu- rück, da B._____ auf ihn gewirkt habe, als würde sie dies öfters machen und sie sei für ihn auch wie ein "Flittchen" rübergekommen (Prot. S. 158 f.). 15.2.5. Videoaufnahme Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles ist in den Untersu- chungsakten eine Videoaufnahme vorhanden (act. 45/09). Auf dieser rund 40 Se- kunden dauernden Videosequenz ist eine junge Frau zu sehen, welche nur noch mit einem BH bekleidet ist und sich auf allen Vieren auf einer Matratze befindet und dabei gleichzeitig von einem jungen stehenden Mann von hinten penetriert wird und einem auf ihrer Kopfhöhe sitzenden anderen jungen Mann den erigierten Penis oral befriedigt. Die filmende Person hebt dabei zu Beginn das T-Shirt des stehenden jungen Mannes und äussert sich zu dessen Schamrasur, gefolgt von einem lauten Lachen. Die junge Frau schaut im weiteren Verlauf mit einem kurzen Lächeln ein- mal in die Kamera, nachdem der sitzende Mann etwas Unverständliches gesagt hat und dabei mit seiner Hand an ihren Hinterkopf greift. Es bricht zudem ein grös- seres Gelächter aus. In der Folge sagt der sitzende Mann zur jungen Frau zudem "Nimm!" und fragt die filmende Person, ob diese ihm ein Kondom geben könnte. Dieser erkundigt sich nach dem Grund, woraufhin der sitzende Mann festhält, dass er sie [die junge Frau] nun ficken werde. Die filmende Person erwidert aber sofort, dass er selbst sie ficken werde und er [der sitzende Mann] das Kondom des ande- ren jungen Mannes nehmen soll. 15.3. Würdigung 15.3.1. Mit Verweis auf das bisher Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. C. 4.1.1.) kann erneut festgehalten werden, dass die Darstellungen der Privatklägerin von etlichen Realitätskriterien geprägt sind und von ihr – trotz insgesamt viermaliger Befragung – in sich stimmig und gleichbleibend wiedergegeben wurden. Auch vor- liegend war die Privatklägerin in der Lage, über ihr inneres Befinden authentisch Auskunft zu geben, indem sie offen über ihre Schamgefühle im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten in Anwesenheit der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ spricht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich

- 187 - Ausziehen unter den Augen der genannten Personen, was sie nachvollziehbar mit einem allgemein vorhandenen Schamgefühl begründen kann (vgl. act. 14/02/05 F/A 33 ff.; Prot. S. 210). In dieser Hinsicht sticht auch die einmal mehr äusserst lebensecht anmutende Aussage hervor, wonach es halt wie immer gewesen sei und sie es einfach durchgezogen habe. Während den eigentlichen Handlungen habe sie gar nichts gefühlt, erst danach – das heissst, nachdem die ganze Anspan- nung weggefallen ist – habe sie dann aber brutal fest geweint, da sie einfach nur noch enttäuscht gewesen sei (vgl. act. 12/04/05 F/A 149, F/A 170, F/A 185; act. 14/02/05 F/A 46). Es ist kaum davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Lage ist, eine derartige Artikulierung zu veranschaulichen, wenn es nicht tat- sächlich Erlebtem entspricht. Für den neutralen Beobachter erscheint es vorliegend überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin an diesem Abend er- neut in besagtes Gartenhäuschen begeben hat, obwohl sich dort – wie den nach- stehenden Erwägungen (vgl. nachstehend Erw. III. C. 16.) entnommen werden kann – erst vor Kurzem bereits ein Vorfall mit mehreren Männern abgespielt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte aber ihre grosse Liebe gewesen ist und sie alles für ihn gemacht hätte verbunden mit ihrer blinden Hoffnung, der Beschul- digte werde sich dieses Mal ändern und ihre Beziehung werde sich zum Guten wenden, gelingt es der Privatklägerin aber dennoch, eine authentische und nach- vollziehbare Erklärung für ihr Verhalten an diesem Abend zu schildern (vgl. act. 14/02/05 F/A 17 ff.; Prot. S. 207; S. 214). Mit ihren Aussagen ist die Privatklä- gerin auch vorliegend in der Lage, einen vergleichsweise umfangreichen Vorfall in seiner Gesamtheit chronologisch stimmig wiederzugeben und zwar sowohl bei of- fenen Erzählungen als auch auf gezielte Fragen hin, ohne dabei auf exakt identi- sche Worte zurückgreifen zu müssen. Schliesslich lassen sich den Aussagen der Privatklägerin auch vorliegend keinerlei Aggravierungstendenzen entnehmen (vgl. act. 14/02/05 F/A 108). Gesamthaft betrachtet sind ihre Aussagen mit zahlreichen Realitätskriterien, Details und Zusammenhängen versetzt, welche letztlich ohne weiteres für tatsächlich Erlebtes sprechen. Damit erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin als glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. 15.3.2. Entsprechend dem oben Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) ist der Beschuldigte mit seinen Schilderungen zum vorliegend interessierenden

- 188 - Vorfall abermals nicht in der Lage, begründete Zweifel an den überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin aufzubringen, weswegen auf seine Aussagen – sofern sie denjenigen der Privatklägerin entgegenstehen – nicht abzustellen ist. 15.3.3. Das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ zu den vorliegend interessierenden Vorfällen unterscheidet sich kaum von demjenigen zu den Ankla- gesachverhalten 2, 5 und 6 (vgl. vorstehend Erw. III. C. 2.3.3., 5.3.3., 6.3.3.). Er- neut ist er darum bemüht, umfassende Aussagen und sogar Eingeständnisse zum eigentlichen Tatgeschehen im Gartenhäuschen zu tätigen und schreckte auch nicht davor zurück, dadurch sich selbst und seine damaligen Kollegen, den Beschuldig- ten und den Mitbeschuldigten G._____, teilweise massiv zu belasten. Dieses offene und bisweilen kooperative Aussageverhalten – im Rahmen dessen der Mitbeschul- digte sogar mehrheitlich die Darstellungen der Privatklägerin als zutreffend bzw. richtig bezeichnete – ist mit Fortdauer der Untersuchung und insbesondere anläss- lich der gerichtlichen Befragung allerdings einem äusserst zurückhaltenden und re- lativierendem Aussageverhalten gewichen. Im Zuge davon versuchte er im We- sentlichen auch Erinnerungslücken geltend zu machen. Diese Ambivalenz in den Depositionen von H._____ lässt – wie bereits mehrfach erwähnt – gesamthaft be- trachtet nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkom- men, weswegen auf seine Schilderungen nur mit besonderer Vorsicht abzustellen ist. 15.3.4. Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ ist zunächst einmal fest- zuhalten, dass er zu Beginn hinsichtlich des vorliegenden äusseren Sachverhaltes und damit in Bezug auf den tatsächlichen Geschehensablauf grundsätzlich darum bemüht gewesen war, seine persönlichen Wahrnehmungen ausführlich zu Proto- koll zu geben. Mit jeder weiteren Einvernahme schien das Erinnerungsvermögen von G._____ jedoch zu schwinden, sodass er mit Fortdauer des Verfahrens auch seine früheren Ausführungen nicht mehr bestätigen konnte oder wollte. Angesichts der langen Zeitdauer zwischen dem Vorfall an sich und der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung ist dieses Aussageverhalten nachvollziehbar und lässt an der Glaubhaftigkeit keine grundsätzlichen Zweifel aufbringen, zumal seine Deposi- tionen – mit einzelnen Ausnahmen – auch mit den Ausführungen der Privatklägerin

- 189 - zum äusseren Sachverhalt übereinstimmen. Dennoch ist anzumerken, dass die fehlende Konstanz in seinen Schilderungen gesamthaft betrachtet kein vollends schlüssiges Bild abzugeben vermögen. Augenfällig ist diesbezüglich, dass sich der Mitbeschuldigte G._____ bei Fragen zu mehrheitlich kritischen Sachverhaltsele- menten und Zusammenhängen mit pauschalem Bestreiten bzw. mit geltend ma- chen von Erinnerungslücken begnügt. Auch wenn ihm als beschuldigte Person kei- nerlei Mitwirkungs- oder Aussagepflichten zukommen, so hat das Gesagte den- noch zur Folge, dass seine Aussagen inhaltlich weniger authentisch und überzeu- gend erscheinen, als diejenigen der Privatklägerin. Soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin entgegenstehen, kann demnach nicht auf seine Depositionen ab- gestellt werden. 15.3.5. Es ist unbestritten bzw. sogar anerkannt, dass es sich bei den in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen um die vorliegend im Zentrum stehenden Tatbeteiligten handelt. Namentlich handelt es sich bei der jungen Frau um die Pri- vatklägerin, bei der stehenden Person um den Mitbeschuldigten G._____, bei der sitzenden Person um den Mitbeschuldigten H._____ und bei der filmenden Person um den Beschuldigten. Weiter ist unbestritten, dass diese Videosequenz im Rah- men des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles entstanden ist. Anhand des Zeit- stempels dieser Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass dieser Vorfall – in Kon- kretisierung der Anklageschrift – am Abend des 5. Mai 2019 stattgefunden hat. Die Verteidigung macht hinsichtlich dieser Videoaufnahme sodann geltend, die Privat- klägerin mache keinen gedrängten oder genötigen Eindruck. Im Gegenteil wirke sie autonom, lache, stöhne und gestalte die sexuellen Handlungen in Form von zärtli- chen Bissen mit (vgl. act. 223 Rz. 291). Primär ergibt sich aus dieser Videoaufnahme auf eindrückliche Art und Weise, wie die Stimmung am fraglichen Abend im Gartenhäuschen tatsächlich ge- wesen ist. Insbesondere lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 149) – eben nicht alle, sondern nur die drei männlichen Personen ihren Spass gehabt haben. Das einmalige La- chen der Privatklägerin lässt keinesfalls darauf schliessen, dass sie bei diesem Szenario bzw. während des gesamten Abends Spass gehabt und es genossen hat.

- 190 - Im Gegenteil erscheint ihr Lachen vielmehr schambehaftet und beinahe schon er- zwungen, nachdem H._____ gerügt hatte, sie solle ihn nicht beissen. Der Unter- schied zwischen dem lauten Gelächter des Beschuldigten, G._____ und H._____ zum verlegenen Lächeln der Privatklägerin ist geradezu frappant. Ganz offensicht- lich ist die Privatklägerin bemüht, sich mit dem Lachen den anderen anzupassen und die für sie augenscheinlich unangenehme Situation dadurch zu überwinden. Ohne jeden Zweifel kann aus diesem Lachen aber keinerlei Spass oder Freude erkannt werden. Weiter kann aus dieser Videodatei entnommen werden, dass die Privatklägerin an diesem Abend letzten Endes wie eine Ware behandelt wurde und es allen drei Beteiligten in keiner Art und Weise um die Privatklägerin selbst bzw. um deren Willen, ob sie die sexuellen Handlungen überhaupt wollte oder nicht, ge- gangen ist. Mithin die Bemerkungen sowohl vom Beschuldigten als auch von H._____, die Privatklägerin nun zu ficken, erfolgten jeweils ohne Einbeziehung der Privatklägerin selbst. Es ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, dass die Privat- klägerin überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Willen zu äussern und allfällige Gegenwehr aufzubringen. Schliesslich wird aus der Videoaufnahme ein- mal mehr ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Konstellation der Anführer gewesen ist. Nicht zuletzt aufgrund der zuvor erwähnten "Konversation" zwischen ihm und H._____ ergibt sich, dass er bestimmen konnte, wie es ablaufen werde. Das wird in diesen rund 40 Sekunden auch aus seinen Kommentaren zum Mitbe- schuldigten G._____, wie dieser seine Schamrasur handhaben und seine Position einnehmen soll sowie zu H._____, wonach dieser das [gebrauchte] Kondom von G._____ nehmen soll, eindeutig. Insgesamt ergibt sich daraus also, dass es sämt- lichen drei Beteiligten überhaupt nicht auf den Willen der Privatklägerin angekom- men ist und dass der Beschuldigte die bestimmende Person an diesem Abend ge- wesen ist. 15.3.6. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche im We- sentlichen von den Ausführungen der weiteren direkt am Tatgeschehen Beteiligten gestützt werden – ist der äussere Tathergang gemäss Sachverhalt 15, wie er sich aus der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 ergibt (vgl. act. 26 S. 34 ff.), vorbehältlich nachgenannter Ausführungen als erstellt zu betrachten. Wie bereits erwähnt, hat sich dieser Vorfall am Abend des 5. Mai 2019 abgespielt (vgl. act. 45/09). Es kann

- 191 - vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Kopfschütteln der Privat- klägerin auf die Frage von H._____ hin, ob es ihr gefalle, für alle wahrnehmbar gewesen ist. Der Mitbeschuldigte G._____ stellte das in Abrede und auch den Aus- sagen der Privatklägerin lässt sich nicht zweifellos entnehmen, dass ihr Kopfschüt- teln für alle wahrnehmbar gewesen ist (vgl. act. 14/02/05 F/A 65; F/A 156 ff.; act. 19/03/03 S. 11 f.; Prot. S. 156; S. 208 f.). Zudem führte H._____ aus, dass er diese Frage leise gestellt habe. Insgesamt fehlt es an klaren Anhaltspunkten, dass dieses Kopfschütteln nebst H._____ auch der Mitbeschuldigte G._____ und der Beschuldigte mitbekommen haben sollen, zumal sie gerade jemanden oral befrie- digte und dabei naturgemäss ihren Kopf ohnehin bewegte. Damit ist im Unterschied zur Anklageschrift davon auszugehen, dass nur H._____ die Antwort der Privatklä- gerin auf seine Frage mitbekommen hat. Schliesslich ist den Aussagen der Privat- klägerin zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem einen Ende eines Golfschlä- gers, welchen er von der Wand in dem Gartenhäuschen genommen hatte, ver- suchte, in die Scheide der Privatklägerin einzudringen. Es kann dabei offen bleiben, um welches Ende es sich gehandelt hat, da dies einerseits nicht nachgewiesen werden kann und andererseits letztlich nichts zur Sache tut. Da sich die Privatklä- gerin mit Wegdrücken und Zusammenzucken dagegen wehrte, hatte der Beschul- digte mit seinem Vorhaben allerdings nur teilweise Erfolg und beendete dieses gleich danach wieder (vgl. act. 14/02/05 F/A 62; F/A 95 ff.; Prot. S. 213). Was den inneren Sachverhalt anbelangt, drängt es sich erneut auf, im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) näher darauf ein- zugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

16. Sachverhalt 18 16.1. Anklagevorwurf 16.1.1. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zunächst zusammen- gefasst vorgeworfen, er habe sich am späten Abend des 9. April 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin getroffen. Sie hätten sich zusammen zum Gartenhäuschen von AV._____ auf dem AS._____-areal

- 192 - AT._____ begeben, wo zunächst der Beschuldigte und hernach der Mitbeschul- digte I._____ mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten sei auf vorgängige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und I._____ und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, wobei diese von der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vorgängig nichts gewusst habe. Vom Ge- schlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt (act. 26 S. 40). 16.1.2. Am Folgeabend, 10. April 2019, habe sich der Beschuldigte mit AW._____ und der Privatklägerin getroffen, wobei sie gemeinsam zu einem Parkplatz in der Nähe der AS._____-anlage AT._____ gefahren seien. Mit einem separaten Fahr- zeug seien die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ dazu gestossen. Der Be- schuldigte habe sich in der Folge mit der Privatklägerin und den beiden Mitbeschul- digten J._____ und BA._____ erneut zum Gartenhäuschen von AV._____ bege- ben, wo der weitere Mitbeschuldigte I._____ aufgrund einer vorgängigen Abma- chung zwischen dem Beschuldigten und ihm bereits auf sie gewartet habe. Die Privatklägerin habe bereits auf dem Weg zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen würde, habe aus Angst geschlagen zu werden aber nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen (act. 26 S. 40 f.). 16.1.3. Im Gartenhäuschen sei es hernach zunächst zu sexuellen Handlungen zwi- schen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten J._____ gekommen. Diese seien gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt. Die Privatklägerin habe den Mit- beschuldigten zunächst oral und ohne Kondom befriedigen müssen, bevor er sie schliesslich von hinten vaginal und mit Kondom penetriert habe. Davon habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt. In der Folge sei der Mitbe- schuldigte BA._____ hinzugetreten und habe sich von der Privatklägerin ebenfalls oral befriedigen lassen, währenddem der Mitbeschuldigte J._____ an der Privatklä- gerin weiterhin von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Der Mitbeschuldigte J._____ habe sich schliesslich zurückgezogen, damit der weitere Mitbeschuldigte BA._____ ebenfalls an der Privatklägerin habe den Geschlechts- verkehr vollziehen können. Dies habe jener mit Kondom und von vorne bis zum

- 193 - Samenerguss getan, nachdem er zunächst versucht habe, von hinten vaginal in die Privatklägerin einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Erneut sei schliesslich der Mitbeschuldigte J._____ dazugekommen und habe die Privatklä- gerin wiederum und ebenfalls von vorne und mit Kondom bis zum Samenerguss penetriert. Das Ejakulat habe er anschliessend auf den Bauch und die Brüste sowie in den Mund der Privatklägerin fliessen lassen (act. 26 S. 41). 16.1.4. Hernach seien sämtliche Beteiligten im Gartenhäuschen versammelt ge- wesen. Der Mitbeschuldigte J._____ habe in die Runde gesagt, er wisse, dass die Privatklägerin "es" nur für den Beschuldigten gemacht habe, worauf die Privatklä- gerin zu weinen begonnen und der Beschuldigte wütend und aggressiv reagiert habe und diese am Nacken gepackt und an den Haaren gerissen habe. Der Mitbe- schuldigte I._____ habe sich daraufhin zwischen den Beschuldigten und die Privat- klägerin gesetzt, um weitere Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin zu verhindern (act. 26 S. 41). 16.1.5. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ hätten sich daraufhin aus dem Gartenhäuschen begeben, damit auch der Mitbeschuldigte I._____ mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können, was jedoch nicht geschehen sei (act. 26 S. 41 f.). 16.1.6. Unter dem Vorwand Zigaretten kaufen zu wollen hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ daraufhin die Örtlichkeit verlas- sen. Nachdem die Privatklägerin zunächst mit diesen hätte mitgehen sollen, habe der Beschuldigte sie aufgefordert beim Mitbeschuldigten I._____, welcher nicht al- leine im Gartenhäuschen habe verbleiben wollen, zu bleiben und zu tun, was er sage (act. 26 S. 42). 16.1.7. Zurück im Gartenhäuschen habe der Mitbeschuldigte I._____ bei der Pri- vatklägerin um Sex gebettelt, worauf diese ihn aus Angst vor seinen Reaktionen und den drohenden Konsequenzen von Seiten des Beschuldigten habe den Ge- schlechtsverkehr mit Kondom von hinten vaginal bis zum Samenerguss vollziehen lassen. Danach sei der Mitbeschuldigte I._____ auf der Pritsche im Gartenhäus- chen eingeschlafen und die Privatklägerin habe vergebens auf die Rückkehr des

- 194 - Beschuldigten gewartet, bis sie in den frühen Morgenstunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe nach Hause gehen können (act. 26 S. 42). 16.1.8. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten nur seinetwegen habe über sich ergehen lassen. Ihm sei sein bestimmender Einfluss auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen und er habe diese Machtposition auch bewusst ausgenutzt. Er sei sich ausserdem während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass die Mitbeschuldig- ten seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin ausgenutzt und zur Befriedi- gung ihrer eigenen sexuellen Bedürfnisse missbraucht hätten und dass es der Pri- vatklägerin in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen sei, sich den Vorha- ben zu widersetzen. Ausserdem habe der Beschuldigte von Anbeginn an gewusst, wie alt die Privatklägerin gewesen sei (act. 26 S. 6, S. 8 und S. 43). 16.2. Beweismittel 16.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Erstmals wurde der Beschuldigte am 10. Februar 2020 in der Hafteinver- nahme bzw. am 17. Februar 2020 in der polizeilichen Einvernahme mit den mut- masslichen Vorfällen in einem Gartenhäuschen konfrontiert. Er sagte damals aus, er habe B._____ nie zu etwas gezwungen, was sie nicht gewollt habe. Es sei nie zu etwas Sexuellem gekommen (act. 16/02 F/A 62). Es sei nie zu sexuellen Hand- lungen gekommen. Er habe noch nie mit ihr geschlafen und er habe auch nicht dafür gesorgt, dass andere mit ihr schlafen könnten (act. 16/03 S. 3). Im späteren Verlauf der Untersuchung machte der Beschuldigte keine Angaben mehr zum Vor- wurf betreffend das Gartenhäuschen bzw. keine Aussagen mehr (vgl. act. 16/04- 07 und act. 17/01-03).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich an jenem Abend mit dem Mitbeschuldigten I._____ ge- troffen und sie hätten dann B._____ vom Bahnhof abgeholt und seien langsam zum Gartenhäuschen gegangen. Als sie angekommen seien, sei auch geredet und ge- raucht worden. Er könne sich noch genau an das Gespräch erinnern, welches er

- 195 - mit I._____ geführt habe. Er und I._____ hätten einen speziellen Humor, auch wenn sie nicht so oft draussen seien. Er habe frech zu ihm gesagt, dass er hässlich sei und dieser habe ihm das auch zurückgesagt. An dieses Gespräch könne er sich erinnern, als B._____ sich eingemischt habe und gesagt habe, weshalb sie so mit- einander sprechen und sich so kindisch verhalten würden. Er habe sie dann ge- fragt, wer denn schöner sei und sie habe darauf geantwortet, er sei schon schöner, aber I._____ sei einer der schönsten Cousins, die er habe. So seien sie ins Ge- spräch und auf das Thema gekommen. Er wisse nicht mehr, ob er dann hinausge- gangen oder hinausgeschickt worden sei. Von draussen habe er jedenfalls gefilmt. Er habe vergessen den Blitz auszuschalten. I._____ habe das bemerkt, den Sex mit B._____ unterbrochen und sei sofort rausgekommen. Er habe zu ihm gesagt, er solle sofort das Video löschen. Er habe es gelöscht und I._____ habe noch kon- trolliert, ob er das Video tatsächlich gelöscht habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er vorher noch Sex mit der Privatklägerin gehabt habe. Sie seien zusammen dorthin gegangen, sie hätten keinen Sex gehabt. Geplant sei nichts ge- wesen. Er wisse, dass sie einen Gruppenchat gehabt hätten, er I._____ und B._____. Dort sei sicher geschrieben worden und sie hätten sich gegenseitig auch Aufnahmen geschickt. In diesem Chat hätten sie über den Tag geschrieben, bzw. was sie machen würden. Eigentlich sei es nur ums Hängen gegangen. Er habe B._____ nicht gesagt, dass sie mit ihm Sex haben müsse und dass sie sich wegen dem Sex treffen würden. Das sei überhaupt nicht so geplant gewesen. Vielleicht sei auch Sex ein Thema gewesen, aber er wisse es nicht, weil er sich nicht erinnern könne. Aus seiner Sicht sei einfach nur Hängen der Plan gewesen (Prot. S. 358 f.). Zum 10. April 2019 führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung aus, es habe an diesem Tag ein riesiges Chaos im Chat mit I._____ gegeben. Bevor er überhaupt mit I._____ geschrieben habe, habe er mit B._____ geschrie- ben und sie habe ihn gefragt, heute nochmals. Er habe ihr gesagt, dass er keinen Bock habe und er wisse auch noch, dass I._____ an diesem Abend auch nicht habe kommen wollen oder nicht habe kommen können. Kurze Zeit später habe er [I._____] ihm gesagt, ob sie dennoch gehen könnten. Er habe ihm dann aber ge- sagt, dass er kein Bock auf B._____ habe. Er habe sich dann mit AW._____ getrof- fen an diesem Abend und aus lauter Langeweile habe er B._____ geschrieben,

- 196 - dass sie sich dennoch treffen könnten. Er habe zuerst AW._____ getroffen und dann hätten sie B._____ abgeholt und seien Richtung Gartenhäuschen gefahren. Bevor sie zum Gartenhäuschen gekommen seien, hätten sie bei einem Sportplatz, der heisse BB._____, angehalten und eins, zwei geraucht. Dort hätten sie auch J._____ und BA._____ getroffen. I._____ sei nicht dabei gewesen. Sie seien dann zum Gartenhäuschen gegangen. I._____ sei nicht dort gewesen. Er wisse nicht mehr, ob es auf dem Weg zum Gartenhäuschen gewesen sei oder als sie bereits dort gewesen seien, habe er zu B._____ gesagt, dass wenn sie etwas nicht wolle, sie das sagen könne. Der Sex zwischen J._____ und B._____ sei passiert. Er wisse noch, dass er irgendwann aufgefordert worden sei, rauszugehen. Er sei dann mit BA._____ draussen gestanden, sie hätten geredet und er habe wieder aufgenom- men. J._____ habe ihm gesagt, dass er das Video löschen solle, was er auch getan habe (Prot. S. 364). Wie es zum Sex mit BA._____ gekommen sei, daran könne er sich nicht mehr so gut erinnern. Er wisse noch, dass BA._____ die Tür aufgemacht habe und J._____ gesagt habe, er solle sie nachher fragen und wieder rausgehen, weil er eben gerade dran gewesen sei (Prot. S. 365). Er könne sich nicht erinnern, dass er B._____ gesagt habe, dass sie mit dem BC._____ nicht müsse. Er habe ihr gesagt, dass sie es sagen könne, wenn sie etwas nicht möchte (Prot. S. 366). Er könne sich schliesslich noch an eine Szene erinnern, als I._____ dazugekom- men sei, als alles fertig gewesen sei. Sie seien am Hängen gewesen, I._____ vor ihm, es habe Stühle gehabt. Er sei auf dem Bett gesessen und B._____ neben ihm. B._____ habe eine Sprachnachricht ihrer Mutter abgespielt, in welcher sie be- schimpft worden sei. B._____ habe dann angefangen zu lachen und sie hätten alle gelacht, obwohl es eigentlich nicht zum Lachen gewesen sei. B._____ habe dann gesagt, es sei alles wegen ihm [dem Beschuldigten], weil sie mit ihm abhänge. In diesem Moment sei er wütend geworden und habe ihren Kopf gepackt und diesen nach hinten gestossen. J._____ habe nach ein paar Sekunden gesagt, er solle et- was chillen. Sie hätten dann angefangen zu lachen, es sei allgemein lustig gewe- sen (Prot. S. 366 f.). Sie hätten dann keine Zigaretten und Getränke mehr gehabt. Er habe BA._____ gefragt, ob sie vielleicht einkaufen gehen könnten. Er, J._____ und BA._____ seien dann gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie

- 197 - diese Dinge gekauft hätten und dann zurückgegangen seien oder ob sie direkt nach Hause gegangen seien (Prot. S. 367). 16.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Die Privatklägerin berichtete von einem Vorfall im Gartenhäuschen im AS._____-verein erstmals bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau am 29. Oktober 2019 (act. 12/03/03). Sie habe damals Sehnsucht gehabt, den Be- schuldigten zu sehen. Dann sei sie einmal mit ihm raus und sie seien in W._____ zu einem Gartenhäuschen gegangen und hätten Verkehr gehabt. Dann seien an- dere Typen zum Verkehr gekommen. Sie seien einfach gekommen und zu einem habe sie noch nein gesagt, also nicht geweint oder geschrien. Aber sie habe ge- musst. Und danach habe der Beschuldigte gesagt, er gehe Zigaretten holen und habe sie mit einem alleine gelassen. Der Beschuldigte habe gesagt, lieber solle sie es machen, weil er besoffen sei und wer wisse, was er ihr antue. Sie habe sich halt so gefühlt, dass sie gemusst habe. Sie habe gedacht, er komme vielleicht zurück und bringe Zigaretten und alles werde gut. Sie sei danach mit diesem alleine ge- wesen. Sie habe zwar immer "nein nein" gesagt, er habe sie nicht in Ruhe gelassen und habe es immer weiter versucht, da habe sie es zugelassen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte komme vielleicht zurück. Es sei in einem Gartenhäuschen gewesen. Sie habe es hinter sich gebracht und habe auf ihn gewartet, aber er sei nicht gekommen. Sie sei auf dem Boden gelegen und habe gewartet, bis der an- dere eingeschlafen sei, dann sei sie raus und nach Hause (act. 12/03/03 F/A 143). Als die drei Typen dazugekommen seien, seien sie und der Beschuldigte noch nicht fertig gewesen. Es habe Oralverkehr zwischen ihnen gegeben und dann seien diese einfach dazugekommen (act. 12/03/03 F/A 147). Die Typen hätten alles vom Fenster aus gesehen, sie hätten Oralverkehr gehabt, er habe ihr in den Mund gespritzt und sie habe geschluckt (act. 12/03/03 F/A 156-159). Der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe zu ihr gesagt, sie müsse und sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 161 f.). Die drei Typen, die dabei gewesen seien, seien älter gewesen als der Be- schuldigte, über 20. Sie habe sie an diesem Abend zum ersten Mal gesehen und

- 198 - auch danach habe sie sie nicht nochmals gesehen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie A._____ gekannt hätten, es seien aber keine engen Freunde gewesen, sonst hätte sie sie auch gekannt (act. 12/03/03 F/A 165 f.). Danach sei der Beschul- digte Zigaretten holen gegangen und einer sei bei ihr geblieben. Dieser sei klein gewesen und habe einen länglichen Bart gehabt. Er sei AJ._____, er habe auch so AJ._____e Anmachsprüche gemacht. Sie glaube sogar, dass es der Cousin gewe- sen sei, sie glaube, er heisse I._____ (act. 12/03/03 F/A 171 ff.). Sie habe halt eine längere Zeit gewartet, bis der Beschuldigte komme. Und dieser habe halt immer zu ihr gesagt "chum, chum". Sie habe gewartet und dann sei es einfach dazu gekom- men. Nicht so, dass sie es gewollt hätte, so mit anmachen oder so, leidenschaftlich oder so sei es nicht gewesen. Sie habe einfach Angst gehabt, weil er besoffen gewesen sei. Er habe nach Alkohol gestunken (act. 12/03/03 F/A 180 f.). Sie habe es einfach gemacht, ohne ihn anzusehen, ohne einen Ton von sich zu geben. Sie habe gewartet, bis es vorbei gewesen sei. Sie habe sich unten herum ausgezogen und habe sich doggystyle, also so, dass sie ihn nicht habe anschauen müssen ein- fach zur Verfügung gestellt. Er sei mit dem Penis vaginal von hinten mit Kondom in sie eingedrungen. Es sei nicht lange gegangen (act. 12/03/03 F/A 185-190). Auf Nachfrage könne sie sagen, sie habe nein gesagt und er habe gesagt "chum scho", weil sie schon mit den anderen gehabt habe. Er habe gedacht, sie sei eine Hure (act. 12/03/03 F/A 191 f.). Es seien drei Typen gewesen, und zwei seien gegangen und einer sei ge- blieben. Sie seien zusammen gegangen, angeblich um Zigis und etwas zu Essen und zu Trinken zu holen und dann sei sie mit noch einem Typen alleine gewesen, dem angeblichen Cousin. Und mit dem habe sie nachher einzeln müssen. Aber sie habe mit allen dreien gemusst. Mit zweien habe sie zusammen mit dem Beschul- digten und mit dem anderen einzeln. Eigentlich hätten sie zu viert Geschlechtsver- kehr gehabt. Sie hätten alle "abtüschlet", zuerst sei einer eingedrungen, dann habe ein anderer oral, dann sei der andere eingedrungen und der andere oral (act. 12/03/03 F/A 215-220). Diese Szene habe der Beschuldigte auch auf dem Handy. Sie habe nicht gewusst, dass er aufnehme, sie habe das erst gemerkt, als er ihr den Screen-Shot gezeigt habe, als er es ihr geschickt habe. Sie habe erkannt,

- 199 - dass es dort gewesen sein müsse, weil sie sonst nicht in diesem Häuschen gewe- sen sei. Sie habe das Häuschen gleich erkannt (act. 12/03/03 F/A 221-224). Sie hätten alle mit Kondom verhütet (act. 12/03/03 F/A 225 f.). Sie habe es nicht ge- wollt, sie sei nicht bereit gewesen für andere Typen und sie habe nein gesagt. Die anderen Typen seien einfach gekommen und hätten angefangen. Sie hätten ge- wusst, dass sie es nicht gewollt habe und hätten danach auch zum Beschuldigten gesagt, sie wüssten schon, dass sie es nur für ihn gemacht habe (act. 12/03/03 F/A 228-233). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin weiter aus, sie hätten sich damals bei der Bushaltestelle AU._____ getroffen und sie habe das Häuschen noch nicht gekannt. Sie seien dorthin gelaufen, sie sei noch nie dort gewesen (act. 12/03/03 F/A 351). Danach seien die anderen gekommen und sie habe mitgemacht, weil es A._____ ihr gesagt habe. Er habe gesagt, sie solle es für ihn machen und beim einzelnen Typen habe er gesagt, sie müsse, wer wisse, was er sonst mache, er wisse, wie er sei, wenn er besoffen sei. Die beide Typen hätten ihr den Kopf etwas gedrückt, damit sie ihren Penis in den Mund nehme. Sie habe halt schon geschaut, dass sie den Kopf etwas weggedreht habe und es rausgenommen habe, weil sie es unangenehm gefunden habe. Es sei eklig gewesen für sie. Also nicht, dass es sonst auch eklig gewesen wäre, aber von einer fremden Person, von der sie nicht wisse, wer sie sei und kein Vertrauen da sei. Es sei ihr automatisch eklig vorge- kommen und sie habe gewollt, dass es so schnell wie möglich aufhöre (act. 12/03/03 F/A 354 ff.).

b) In der Einvernahme vom 8. April 2020 durch die Kantonspolizei Zürich be- richtete die Privatklägerin von einem zweiten Vorfall im Gartenhäuschen, bei wel- chem allerdings der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten H._____ und G._____ anwesend gewesen sein sollen (act. 12/04/05 F/A 30, 141 ff.). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, sie habe das Gartenhäuschen gekannt, weil sie schon einmal dort gewesen sei, mit den älteren Typen. Sie sei insgesamt zwei Mal dort gewesen, sie habe gedacht einmal, weil sie die Sache voll vergessen habe, aber es seien zwei Mal gewesen (act. 12/04/05 F/A 209 f.).

- 200 -

c) Erneut auf mutmassliche Vorfälle im Gartenhäuschen angesprochen, gab die Privatklägerin anlässlich der Befragung vom 15. September 2020 auf Nach- frage, was im Frühling 2019 in diesem Gartenhäuschen geschehen sei, zu Proto- koll, sie sei mit dem Beschuldigten zusammen gewesen oder besser gesagt, A._____ habe sie abgeholt und sie seien dorthin gefahren und er habe die, also J._____ und I._____, gerufen. Sie seien halt irgendwie dorthin gegangen und sie habe halt schon irgendwie gewusst, was passiere und sei halt einfach vorwärts gelaufen. Er sei hinter ihr hergelaufen und habe gesagt "Bitte machs für mich. Gnüss es." Das wisse sie noch. Sie seien in das Häuschen rein. I._____ sei schon dort gewesen und habe getrunken, es seien grüne Flaschen gewesen. Sie habe keine Ahnung mehr, wie es dazu gekommen sei, aber sie wisse, dass der Ablauf so gewesen sei, dass sie zuerst mit J._____ gemusst habe und dann sei der Un- bekannte einfach dazu gekommen. Zuvor habe ihr A._____ noch gesagt, ob sie den BC._____ sehe, mit dem mache sie es nicht. Aber er sei einfach dazugekom- men. J._____ habe sie doggystyle und den Unbekannten habe sie mit dem Mund befriedigt. Als J._____ fertig gewesen sei, habe sie noch schauen müssen, dass der Unbekannte noch zum Schluss habe kommen können. Dann sei fertig gewesen und sie wisse noch, dass alle dorthin gesessen seien. Und sie hätten dann noch erwartet, dass sie auch noch mit I._____ hätte, aber das sei dann erst später ge- kommen. Sie seien dann halt alle dort gesessen, sie und A._____ auf dem Bett und die anderen auf Stühlen. Und sie wisse noch, wie J._____ gesagt habe, er wisse, sie habe es nur für ihn gemacht. Sie habe durch diese Wörter angefangen zu wei- nen, worauf der Beschuldigte aggressiv geworden sei und gefragt habe, weshalb sie weine und sie an den Haaren gezogen habe. I._____ sei dazwischen gesessen. Und sie hätten dann irgendwie ein Gespräch gehabt und sie seien dann angeblich Getränke und Zigaretten holen gegangen. Sie hätten sie zuerst eigentlich mitneh- men wollen, aber I._____ habe irgendwie Angst gehabt. Sie hätten gewollt, dass sie mit J._____ und so mit dem Auto mitgehe, angeblich Zigaretten kaufen. Aber I._____ sei ihr gefolgt und sie habe doch wieder zum Gartenhäuschen zurück ge- musst, um dort auf sie zu warten. Die seien aber nicht mehr gekommen, A._____, J._____ und der Unbekannte. Auf jeden Fall habe I._____ sie angebettelt "chum scho, chum scho" und sie habe nein gesagt. Bevor die anderen gegangen seien,

- 201 - seien sie zuerst raus und hätten sie mit I._____ alleine gelassen. Sie habe halt nichts gemacht. Sie seien daraufhin wieder reingekommen und sie habe gesagt, nein sie wolle nicht. Und eben, als die anderen gegangen seien, habe er sie halt nachher alleine angebettelt und sie habe es gemacht, auch wieder doggystyle, bis er zum Schluss gekommen sei. Und dann sei sie auf dem Boden gelegen und habe gewartete, bis der Beschuldigte komme. Sie habe ihm geschrieben, er sei nicht gekommen. Sie habe bis 5 Uhr gewartet, bis I._____ eingeschlafen sei. Sie habe dann auch ihre Jacke dort vergessen, ihre Lederjacke. Sie habe dann gemerkt, dass er nicht komme. Es sei langsam Morgen geworden und es habe langsam Busse gehabt. Sie sei dann einfach raus und habe I._____ alleine gelassen (act. 12/08/06 F/A 26). Auf Nachfrage wisse sie nicht mehr richtig, wie es zu diesem Treffen ge- kommen sei. Sie und A._____ hätten halt geschrieben. Sie wisse nicht mehr, ob er sie nach Geld gefragt habe oder so. Aber sie wisse noch, dass sie geschrieben hätten und sich dann getroffen hätten. Sie wisse noch, sie sei am Bahnhof gewesen und sie hätten telefoniert und sie habe ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei gerade da. Er habe sie gefragt, wo sie sei und ihr gesagt, sie solle mal springen. Dann habe sie springen müssen und sie habe alles Mögliche gemacht. Er sei dabei im Auto gesessen, gegenüber vom Gleis und habe zugeschaut. Sie sei dann zum Auto gegangen, es sei das Auto von AW._____ gewesen. Sie wisse noch, dass sie dann irgendwo angehalten hätten und A._____ habe dann gesagt, sie sei seine kleine Schlampe oder so. Sie sei dann mit AW._____ ins Auto und er habe die Türe zugemacht und habe ihr gesagt, er merke, dass sie noch jung sei. Er habe ihr weiter irgendwelche Sachen gesagt, um sie vor A._____ zu warnen. Er habe sie gefragt, ob sie sicher sei, was sie mache und sie solle auf ihre Schule schauen und solche Sachen. Dann habe er die Türe aufgemacht und sie seien dann dorthin gegangen. Sie wisse nicht mehr, wo dies gewesen sei, aber jedenfalls gerade in der Nähe des Gartenhäuschens. Dort seien J._____ und alle dort gewesen. I._____ sei aber schon beim Gartenhäuschen gewesen (act. 12/08/06 F/A 32 f.). Sie sei mit A._____ und AW._____ zu diesem Platz gefahren. J._____ und der Unbekannte seien in einem anderen, etwas kleineren Auto gekommen. Sie wisse nicht mehr genau, wo dies gewesen sei, aber irgendwo in der Nähe (act. 12/08/06 F/A 34-38). Sie habe

- 202 - halt schon gewusst, dass der Beschuldigte irgendwie versuchen würde, dass sie mit denen etwas unternehmen würde. Sie habe keine Ahnung wieso, aber sie habe irgendwie das Gefühl gehabt, dass er es gerne gehabt habe, sie mit anderen zum Sex zu bringen. Es sei ja schon mal vorgekommen. Vielleicht habe er mit dem an- gegeben, indem er seinen älteren Kollegen irgend so eine Pfunzel gebracht habe. So zu sagen ein billiges Stück… (act. 12/08/06 F/A 39-42, 273). I._____ sei schon im Gartenhäuschen gewesen, als sie dort angekommen seien (act.12/08/06 F/A 45 f.). Sie, der Beschuldigte, J._____ und der Unbekannte seien dann auch rein ge- gangen (act.12/08/06 F/A 47). Sie wisse nicht mehr genau, was A._____ gross ge- macht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr vorher gesagt habe, sie solle es bitte für ihn machen und es geniessen. Mehr von A._____ wisse sie nicht mehr. Sie wisse nur noch, dass als sie fertig gewesen seien, er sie an den Haaren gepackt habe, weil sie angefangen habe zu weinen. Er habe sie am Hinterkopf so zu sich gezogen. Er sei halt hässig gewesen. Sie glaube, er sei hässig gewesen, weil sie diesen Typen das Gefühl gegeben habe, dass sie es nicht wolle. Und er habe halt nicht gewollt, dass diese wissen, dass sie nicht gewollt habe. Er habe sie gefragt, weshalb sie weine. Er sei halt hässig gewesen, dass sie für diese Typen zugegeben habe, dass sie es für ihn gemacht habe. J._____ habe gesagt, es sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er vor ihm eine Frau geschlagen habe (act. 12/08/06 F/A 49-51, 186, 189). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin weiter, es habe mit J._____ an- gefangen, doggy, von hinten vaginal, auch mit dem Mund befriedigt und zwischen- durch auch von vorne. Er habe dabei ein Kondom angehabt, oral habe er kein Kon- dom gehabt. Von vorne meine sie Beine gespreizt, also sie sei auf dem Rücken gelegen, die Beine auseinander und er von vorne vaginal mit dem Penis mit Kon- dom in sie eingedrungen (act. 12/08/06 F/A 54-62). Er sei grau angezogen gewe- sen, Trainerhosen. Mehr wisse sie nicht mehr, einfach grau. Die Trainerhosen seien breit gewesen, während des Geschlechtsverkehrs seien die Trainerhosen auf dem Boden gewesen, also nicht ganz ausgezogen, sondern einfach runtergetan. Oben- rum sei er auch grau gekleidet gewesen. Auf Vorhalt des Bildes könne sie sagen, dass sie sich und J._____ erkenne. Sie wisse nicht, wie das Bild zustande gekom- men sei, ob A._____ das Handy irgendwo hin getan habe oder vom Fenster, aber

- 203 - das könne eigentlich nicht sein, weil J._____ eine Jacke über das kleine Fenster gehängt habe, damit man nichts sehe. Deswegen denke sie, dass A._____ das Handy drinnen stehen gelassen habe (act. 12/08/06 F/A 67-69). J._____ habe ihr irgendwie gesagt, sie solle sich umdrehen oder so. Also sie habe sich von selbst gebückt bei der doggystyle Position, weil sie nicht gross ins Gesicht habe schauen wollen. Und danach als er von vorne gewesen sei, habe er gesagt, sie solle sich umdrehen. Und oral sei es halt der Schluss und der Anfang gewesen, damit er steif werde und am Schluss, damit er zum Schluss komme (act. 12/08/06 F/A 77). Er sei dann über ihren Bauch, ein bisschen an die Brüste und in ihren Mund gekommen. Und das im Mund habe sie dann rausgespuckt (act. 12/08/06 F/A 80, 230 ff.). Sie habe auf jeden Fall Schmerzen gehabt, so ein Stechen im Bauch. Ihr sei durch den Kopf gegangen, was sie eigentlich da mache und wieso sie überhaupt gekommen sei. Sie habe es einfach so schnell wie möglich durchziehen und heim gehen wol- len. Aber mit der Hoffnung, dass sie doch noch mit A._____ Geschlechtsverkehr habe oder so irgendetwas (act. 12/08/06 F/A 83). Nachdem J._____ fertig gewesen sei, hätten sie sie mit I._____ alleine ge- lassen. Was dazwischen gewesen sei, wisse sie eigentlich nicht mehr. Sie sei halt einfach dort gewesen und habe nichts gemacht. Die anderen seien dann reinge- kommen und hätten gemerkt, dass sie nichts machen wolle. Sie habe keine Ahnung mehr, wie es dann gekommen sei, dass sie gegangen seien. Sie habe gemerkt, dass A._____ habe gehen wollen, weil er mit J._____ über WhatsApp geschrieben habe, obwohl er gerade dort gewesen sei. Dann seien sie eben gegangen und sie habe dann später mit I._____, als die dann weggewesen seien. Die anderen hätten sie zuerst gerufen, damit sie auch mit dem Auto mitgehe, aber dann sei ihr I._____ gefolgt, weil er irgendwie Angst gehabt habe alleine zu sein. Er habe einfach ge- merkt, dass er nicht habe alleine sein wollen und sei ihr zum Auto gefolgt. Sie habe aussteigen müssen und wieder zum Gartenhäuschen zurückgehen müssen. Dann sei sie eben mit I._____ alleine gewesen und dieser habe sie angebettelt und sie habe nein gesagt. Sie habe keine Ahnung, wie es dann dazu gekommen sei, dass sie danach einfach ja gesagt habe. Aber sie habe halt einfach Schiss gehabt, weil er mega besoffen gewesen sei und richtig gestunken habe. Man wisse halt nie, was ein Besoffener mache und darum habe sie es halt einfach gemacht. Als er [I._____]

- 204 - fertig gewesen sei, sei er Gott sei Dank schlafen gegangen. Er habe gewollt, dass sie dort gemeinsam mit ihm auf dem Bett schlafe, aber sie habe nein gesagt und sich auf den Boden gelegt. Und eben mit I._____ sei sie auch vaginal in doggystyle Position gewesen, aber ohne orale Befriedigung. Und es sei nicht lange gegangen, nur fünf Minuten (act. 12/08/06 F/A 90, 93 f.). Als sie fertig gewesen seien, habe ihr I._____ von seiner Exfreundin erzählt, das sie mal schwanger gewesen sei und habe abtreiben müssen. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie sei halt wach gewesen und habe A._____ geschrieben, wo er sei und wann er komme. Sie habe halt einfach gewartet, bis die Zeit gekommen sei und Busse gefahren seien. Sie sei dann zum Bus. Sie wisse noch, dass sie eine Busse kassiert habe, weil sie kein Billet gehabt habe (act. 12/08/06 F/A 108). Den Unbekannten habe sie oral befriedigt, als J._____ vaginal doggystyle mit ihr verkehrt habe. Sie wisse nicht mehr, ob J._____ gekommen sei oder einfach so weggegangen sei für kurze Zeit, damit der Unbekannte sie habe vaginal befrie- digen können. Aber er habe es dann von vorne gemacht, weil er von hinten nicht reingekommen sei. Dann sei dieser fertig gewesen und dann sei wieder J._____ gekommen und es sei weitergegangen (act. 12/08/06 F/A 116-128). Ohne den Be- schuldigten wäre es niemals zum Geschlechtsverkehr mit denen gekommen. Sie hätte sich mit denen schon gar nicht getroffen, wenn A._____ nicht gewesen wäre (act. 12/08/06 F/A 178). Auf Nachfrage, ob sie mit I._____ vor diesem Vorfall einmal Kontakt gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe früher immer den Beschuldigten angerufen und so, halt wirklich ununterbrochen und dann irgendwann habe I._____ abgenommen. Und dieser habe halt gesagt, A._____ sei nicht da und so und dann habe er mit ihr gesprochen. Dies sei - auf Nachfrage - der einzige Kontakt gewesen, den sie zu I._____ gehabt habe (act. 12/08/06 F/A 192 f.). Sie habe beide, also I._____ und J._____, vor dem besagten Abend noch nie gesehen. An diesem Abend habe sie die beiden zum ersten Mal live gesehen (act. 12/08/06 F/A 196 f.). Auf erneute konkrete Nachfrage, ob es mit diesen Mitbeschuldigten vorher oder nachher schon etwas gegeben habe, antwortete die Privatklägerin nein, nicht dass sie wüsste, nichts (act. 12/08/06 F/A 240). Weiter gab sie zu Protokoll, es könne

- 205 - gut sein, dass I._____ sie am Tag vor dem Vorfall mal angerufen habe. Aber sie wisse nicht mehr, was sie geredet hätten. Er habe ihre Nummer gehabt, sie glaube nach dem Vorfall habe er ihr noch geschrieben (act. 12/08/06 F/A 267). Auf erneute Nachfrage könne sie sagen, dass sie vom Beschuldigten und AW._____ am Bahnhof abgeholt worden sei. Sie wisse nicht mehr, wohin sie ge- fahren seien, aber sie hätten dann angehalten. Der Beschuldigte habe eine ge- raucht und dort habe er auch gegenüber AW._____ erwähnt, dass sie seine Schlampe sei. Und dann irgendwann sei sie zu AW._____ ins Auto gestiegen und dieser habe die Türe abgeschlossen, damit A._____ nicht habe reinkommen kön- nen und habe mit ihr geredet. Er habe erwähnt, dass er ihr anmerke, dass sie jung sei und habe sie gefragt, ob sie die Schule mache. Er habe halt einfach gemerkt, dass etwas nicht stimme (act. 12/08/06 F/A 278 f.).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 ergänzte die Privatklä- gerin schliesslich, sie müsse sagen, dass sie an den Vorfall vom 9. April 2019 gar keine Erinnerungen mehr habe. Sie habe versucht, sich irgendwie daran zu erin- nern, aber es komme ihr nichts mehr in den Sinn. Sie könne dazu wirklich nichts sagen (Prot. S. 410 f.). Was den 10. April 2019 betrifft, könne sie sich noch daran erinnern, dass sie A._____ am Bahnhof W._____ getroffen habe und er sie zusammen mit AW._____ mit dem Auto abgeholt habe. Sie seien dann gemeinsam zum Garten- häuschen gefahren. Vorher hätten sie allerdings noch irgendwo parkiert, sie wisse aber nicht mehr wo. Sie wisse noch, dass sie zuerst alle ausgestiegen seien. Sie sei dann nochmals mit AW._____ ins Auto gestiegen und dieser habe die Autotür geschlossen, so dass A._____ nicht habe reinkommen können. Er habe mit ihr ge- sprochen und sie gefragt, wie alt sie sei und solche Sachen. Er habe ihr gesagt, dass er merke, dass sie jung sei und sie auf sich aufpassen solle. Dann habe er die Tür geöffnet und A._____ sei wieder eingestiegen. Bevor sie zum Gartenhäus- chen gegangen seien, seien sie noch schnell zu einem Kiosk gegangen und hätten Chips und etwas zu trinken gekauft. A._____ sei sehr hungrig gewesen und habe die Chipspackung gleich gegessen. Sie glaube, dass auch noch andere Leute dort gewesen seien, aber sie habe kein Bild mehr, wer genau dort gewesen sei. Sie

- 206 - habe diese Personen kaum gekannt. Erst dann seien sie zum Gartenhäuschen ge- gangen. Dort mit dem Auto seien sie, A._____, BA._____ und J._____ gewesen. I._____ sei schon im Gartenhäuschen gewesen, als sie dort angekommen seien (Prot. S. 411 f.). Auf Vorhalt sei es richtig, dass sie bereits auf dem Weg zum Gar- tenhäuschen geahnt habe, was auf sie zukommen würde, sie habe aber nicht ge- wagt, sich dem Ansinnen von A._____ zu widersetzen, als er ihr gesagt habe, sie solle es für ihn machen und geniessen (Prot. S. 412). Sie wisse nicht, wie das Thema Sex aufgekommen sei, aber es sei eindeu- tig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). A._____ habe ihr ge- sagt, dass sie mit J._____ Sex haben solle, aber nicht mit dem BC._____ (Prot. S. 413 f.). J._____ habe sich dafür mit ihr ins Gartenhäuschen zurückgezo- gen, wo sie ihn zunächst ohne Kondom habe oral befriedigen müssen und er sie anschliessend mit Kondom von hinten vaginal penetriert habe (Prot. S. 414). Es stimme nicht, dass J._____ sie drei- oder viermal gefragt habe, ob sie mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben wolle, er habe sie gar nicht gefragt (Prot. S. 414). Sie habe nicht realisiert, dass der Beschuldigte von diesem Geschlechtsverkehr ein Video aufgenommen habe, sie habe davon erfahren, als H._____ sie darauf angespro- chen habe. Da habe sie sich gefragt, wie H._____ dies habe wissen können. Sie habe dann den Screenshot erhalten und so erfahren, dass ein Video gemacht wor- den sei (Prot. S. 415). Es sei zudem richtig, dass während des Geschlechtsaktes mit J._____ auf einmal BA._____ dazugekommen sei und sich am Geschlechts- verkehr beteiligt habe, indem er von ihr verlangt habe, dass sie ihn oral befriedige. Also er habe nichts verlangt, sondern sei einfach vorne hin gesessen und zwar unten ohne. Danach sei der Beschuldigte gekommen und habe gesagt, sie solle weitermachen. BA._____ habe auf jeden Fall nicht gefragt, ob sie mit ihm Ge- schlechtsverkehr haben wolle (Prot. S. 415 f.). Auf Nachfrage sei es zutreffend, dass J._____ sich in der Folge zurückgezogen habe, um BA._____ den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollziehen zu lassen. Dieser sei von vorne mit Kondom in sie eingedrungen und habe bis zum Samenerguss mit ihr Geschlechtsverkehr ge- habt. Grund dafür, dass es von vorne gewesen sei, sei, dass der Penis nicht richtig in sie eingedrungen sei und dass er von vorne am ehesten noch etwas reingegan- gen sei (Prot. S. 416). Danach sei J._____ nochmals ins Häuschen gekommen und

- 207 - habe ebenfalls von vorne mit ihr bis zum Samenerguss den Geschlechtsverkehr vollzogen. Es sei zudem richtig, dass er während dem er gekommen sei, seinen Penis aus der Vagina gezogen habe und den Samen im Kondom teilweise auf ihren Bauch, ihre Brüste und ihren Mund habe fliessen lassen. Er habe das absichtlich getan, weil er irgendwie nicht in das Kondom gewollt habe und dies weggenommen habe. Er sei gerade gekommen. Vielleicht sei noch etwas ins Kondom gekommen und der Rest dann auf sie (Prot. S. 417). Es stimme schliesslich, was in der Anklageschrift stehe, mithin, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr mit J._____ zu fünft im Gartenhäuschen gesessen seien und J._____ gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ ge- macht habe, was sie auch bestätigt habe und in Tränen ausgebrochen sei. Sie sei in Tränen ausgebrochen, weil sie dies alles nicht gewollt habe. Es sei auf Nachfrage ebenfalls zutreffend, dass A._____ daraufhin wütend geworden sei und sie am Na- cken und an den Haaren gepackt habe und sie gefragt habe, weshalb sie weine. I._____ sei dann zwischen sie und A._____ gesessen, dass nicht noch weitere Ge- walt ausgeübt werde (Prot. S. 418). Es sei zudem richtig, dass sich anschliessend der Beschuldigte, J._____ und BA._____ aus dem Gartenhäuschen begeben hätten und Zigaretten hätten kaufen gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, was da ablaufe. Sie habe gemerkt, dass J._____ und A._____ SMS geschrieben hätten, danach hätten sie gesagt, dass sie Zigaretten holen würden. Dann seien sie gegangen und A._____ habe ihr geschrieben, dass sie auch kommen solle. Sie sei dann auch zum Auto gegangen und I._____ sei hinter ihr hergekommen. Dann habe sie trotzdem bleiben müssen. A._____ habe ihr gesagt, dass sie bleiben solle. An weitere Anweisungen durch A._____ könne sie sich nicht erinnern, aber es sei richtig, dass I._____ an diesem Abend betrunken gewesen sei (Prot. S. 419 f.). Es stimme zudem, dass I._____ zurück im Gartenhäuschen gebettelt habe, dass er auch Sex mit ihr haben könne und sie dies dann gegen ihren Willen zugelassen habe (Prot. S. 420). I._____ habe gewusst, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei, sie habe oft genug nein ge- sagt und es sei zudem klar und deutlich gewesen, dass A._____ eine Machtposition gehabt habe und sie getan habe, was er gesagt habe. Alle hätten gewusst, dass

- 208 - sie verliebt gewesen sei und er [der Beschuldigte] habe ja Telefonat von ihnen ge- hört und alles Mögliche. Sie habe es klar und deutlich gezeigt, jedem Einzelnen. Sie sei alleine mit I._____ im Gartenhäuschen gewesen und habe Angst vor ihm gehabt, weil sie nicht gewusst habe, wie er reagiere. Er habe nicht aufgehört und sie nicht in Ruhe gelassen, obschon sie oft nein gesagt habe. Er habe wortwörtlich gebettelt und nicht aufgehört. Sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde, wann er sie in Ruhe lasse, deshalb habe sie es dann einfach zugelassen (Prot. S. 421 f.). Auf Nachfrage, ob diese sexuellen Handlungen die einzigen mit dem Mit- beschuldigten I._____ gewesen seien, gab die Privatklägerin an, sie könne sich nur an diese erinnern. Sie versuche es, aber sie habe nichts im Kopf. Es stimme nicht, dass das Thema Sex zwischen ihnen aufgekommen sei und sie einen Gruppenchat gehabt hätten. I._____ habe wahrscheinlich ihre Nummer von A._____ bekommen. Sie hätten abgemacht, dass sie rausgehen würden und A._____ habe immer ge- sagt, um klar zu machen wann und wo, müsse er dies mit I._____ besprechen (Prot. S. 422). 16.2.3. Aussagen des Mitbeschuldigten I._____

a) Der Mitbeschuldigte I._____ verneinte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 22. Juni 2020, die Privatklägerin zu kennen bzw. dass es jemals zwi- schen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei (act. 19/04/01 F/A 12, 43, 65 f., 73-75). Weiter bestritt er, im tatrelevanten Zeitraum im Gartenhäuschen im AS._____verein AT._____ gewesen zu sein, gab aber auf Vorhalt zu Protokoll, er kenne das Gartenhäuschen und sei vor 5-6 Jahren einigen Male dort gewesen, da dieses einem Kollegen namens AV._____ gehöre (act. 19/04/01 F/A 44-47, 84 f.).

b) Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Oktober 2020 gab der Mit- beschuldigte I._____ an, dass er sich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Sache äussern wolle (act.19/04/03 F/A 32). Er führte aus, er wisse nicht mehr an welchem Tag es gewesen sei, der Beschuldigte sei zu ihm schlafen gekommen. Die Privatklägerin habe ihn [A._____] die ganze Zeit angerufen, er habe jedoch

- 209 - nicht abgenommen. Er [A._____] habe ihm irgendwann das Telefon gegeben und gesagt, er solle abnehmen und ihr sagen, dass sie nicht mehr anrufen solle. Sie habe dennoch wieder angerufen, ohne Nummer, aber A._____ habe nicht abge- nommen. Am nächsten Tag sei er [A._____] nach Hause gegangen. Am Abend habe dieser ihn irgendwann angerufen und gefragt, ob er rauskomme, er [A._____] habe eine Frau. Der Beschuldigte habe gesagt, er komme zu ihm bzw. er sei mit dem Bus zu ihm unterwegs gewesen. A._____ habe gesagt, dass er zwei Frauen habe, welche 17 seien. Dann habe er [A._____] ihn zu einer Tankstelle in seiner Nähe gerufen, sie hätten zusammen geraucht, er, A._____ und die beiden Frauen. Danach seien die Frauen weitergegangen und er und A._____ seien mit dem Bus in Richtung Stadt gefahren. A._____ habe bereits mit B._____ abgemacht. A._____ habe ihn gefragt, ob er einen Platz kenne, wo sie hängen könnten und er habe gesagt, er wisse einen. A._____ habe der Privatklägerin geschrieben, sie solle zur Bushaltestelle AU._____ kommen und dort auf ihn warten. Er sei mit ihm dorthin gegangen und habe die Privatklägerin dort zum ersten Mal gesehen. Er habe ihr die Hand gegeben. Sie seien dann in Richtung Gartenhäuschen gegangen und hätten sich dabei kennengelernt. Er habe sie gefragt, wie sie heisse und wie alt sie sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei 20 Jahre alt. Aus Spass habe er ihr gesagt, sie sei ja noch jung, worauf sie ihn gefragt habe, wie alt er sei und er habe gesagt, er sei

25. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie schon mit Personen in seinem Alter zu tun gehabt habe und A._____ habe ihm bestätigt, dass sie so alt sei. Sie seien dann zum Gartenhäuschen gekommen und hätten ein wenig gehängt. Dann habe er [A._____] mit ihr etwas gehabt, er meine Geschlechtsverkehr. Danach sei er rein und sie habe gewusst, worum es gehe, weil sie das mit ihm [A._____] abgemacht habe. Er sei rein gegangen und A._____ sei rausgegangen. Er [A._____] habe ihn von draussen aufgenommen, wie er mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dann sei es schnell fertig gewesen und sie seien gemeinsam gehängt, hätten ge- lacht und es lustig gehabt. Sie, die Privatklägerin, habe dann von ihrer Mutter eine Nachricht erhalten und habe ihnen allen die Sprachaufnahme vorgespielt. Er habe gehört, wie die Mutter mit ihr geredet habe, sie habe auf AJ._____ gesagt "du Schlampe, komm mal heim". Er habe dann gefragt, weshalb die Mutter ihr so etwas sage und B._____ habe gemeint, das sei, weil sie so viel draussen und mit A._____

- 210 - zusammen sei. Danach seien sie auf den Bus gegangen, die Privatklägerin sei et- was vor ihnen gewesen und er sei mit A._____ hinterhergegangen. Er habe zu A._____ gesagt, er solle das Video löschen, weil er Angst wegen seiner Frau ge- habt habe. Er sei damals noch mit ihr zusammen gewesen und habe nicht gewollt, dass sich das herumspreche. Er [A._____] habe das dann auch gemacht. Dann seien sie mit dem Bus nach Hause gegangen. Das sei die Geschichte, welche vor- her passiert sei, welche sie nicht gesagt habe (act. 19/04/03 F/A 33). Am nächsten Tag habe er [A._____] ihm [I._____] gesagt, er solle ihr schreiben oder er habe ihr geschrieben, er wisse es nicht mehr so genau, weil es so lange her sei. Er [A._____] habe ihm geschrieben, heute noch einmal und er habe gesagt, mal schauen. Er habe ehrlich gesagt keine Lust gehabt und habe etwas erfunden und geschrieben, der Vater habe den Schlüssel vom Gartenhäus- chen weggenommen, weil er gemerkt habe, dass jemand im Häuschen gewesen sei. Er habe einfach gelogen, damit niemand dorthin gehe. Irgendwann am Abend sei er in einer Bar gewesen und habe getrunken. Er habe erfahren, dass sich je- mand dort befinde. Er wisse nicht mehr, wie er dorthin gekommen sei, aber er habe A._____ und B._____ dort gesehen. Dann habe er die anderen getroffen und sie seien alle ins Gartenhäuschen gegangen und hätten geredet und Spässe gemacht. Dann sei er raus gegangen, um etwas zu trinken und Musik zu hören. Was dort drin geschehen sei, wisse er nicht, er habe nicht reinsehen können. Es seien übrigens zwei andere gewesen. Einer sei raus gekommen, ein anderer sei reingegangen und dann sei alles fertig gewesen und sie seien gemeinsam gehängt. Danach hät- ten sie Zigaretten kaufen gehen wollen und hätten ihm gesagt, er solle dort alleine warten. Er habe nicht gewusst, ob die ihn verarschen wollten. Auf jeden Fall sei er ihnen nachgerannt und habe gesagt, jemand solle da bleiben, egal wer. Dann sei B._____ mit ihm zum Gartenhäuschen gegangen. Als er reingegangen sei, sei sie auch reingekommen und habe ihn gefragt, ob er auch wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen etwas zu machen und habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe dann zu ihm gesagt, ohne Kondom nein mit Kondom ja. Er trage nie Kondome mit sich, aber sie habe ein Kondom in ihrer Lederjacke gehabt. Dann sei es schnell gegan- gen und er habe so getan, als würde er zum Höhepunkt kommen, aber er habe

- 211 - selber abgebrochen und fertig gesagt. Dann seien sie gemeinsam am Hängen ge- wesen und hätten sich wieder angezogen. Er habe ihr darauf eine Geschichte er- zählt wegen seiner Exfreundin im K._____. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie A._____ liebe und er habe daraufhin gefragt, weshalb sie so Sachen mache. Sie habe ihn dann angeschrien und gesagt, sie mache das für ihn und in diesem Mo- ment habe er sich an den Kopf gefasst und gewusst, dass etwas nicht gut sei. Sie sei dann auf dem Boden gelegen und er oben. Er habe höflich sein wollen und habe zu ihr gesagt, sie könne oben schlafen, aber sie habe das nicht gewollt. Sie sei eingeschlafen und er sei eingeschlafen und als er am nächsten Morgen aufgestan- den sei, sei sie bereits weg gewesen (act. 19/04/03 F/A 34). An diesem Abend seien er, A._____, B._____ und noch zwei andere dabei gewesen, zu denen er sich nicht äussern wolle (act. 19/04/03 F/A 35).

c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 bestätigte der Mitbeschuldigte I._____ seine früheren Depositionen und gab nochmals zu Pro- tokoll, dass er das Gartenhäuschen von AV._____ in der AS._____-AT._____ kenne und insgesamt zwei Mal mit A._____ und B._____ in besagtem Gartenhäus- chen gewesen sei (act. 17/01 S. 3). Es stimme, dass er bei beiden Aufenthalten Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (act. 17/01 S. 4). Die Privatklägerin habe gewusst, weshalb sie dorthin gekommen sei, es sei so abgemacht gewesen. Es sei okay gewesen, sie habe es bestätigt. Er habe mit A._____ nichts Konkretes abge- macht, er habe nur gesagt, dass er eine Frau habe und gefragt, ob sie mit ihr raus- gehen würden, das sei eigentlich alles. Sie habe jedenfalls gewusst, weshalb sie dort hingekommen sei, weil sie dies mit A._____ kommuniziert habe. Er habe ge- wusst, dass A._____ dies die Privatklägerin gefragt habe, weil dieser bei ihm ge- wesen sei und sie darüber gesprochen hätten. Er habe mit B._____ vor dem Treffen im Gartenhäuschen über das Vorgehen gesprochen, aber er wisse nicht mehr, ob dies beim ersten oder beim zweiten Mal gewesen sei (act. 17/01 S. 4 f.). Beim ersten Mal sei A._____ schon draussen gewesen und habe gesehen, wie er mit B._____ Sex gehabt habe, er habe das vom kleinen Fenster aus gesehen. Es sei auch zutreffend, dass A._____ ihn beim Sex mit der Privatklägerin gefilmt habe. Er habe das Video nicht gesehen. Sie seien losgelaufen und er habe ihm sofort ge- sagt, dass er das Video löschen solle, was dieser auch sofort gemacht habe

- 212 - (act. 17/01 S. 5 f. und S. 12). Beim zweiten Mal habe er mit ihr vor dem Treffen über das Vorgehen gesprochen. Er habe mit ihr geschrieben, ob sie abmachen würden, um rauszugehen (act. 17/01 S. 5). Er habe mit B._____ in der ersten Nacht normal Geschlechtsverkehr gehabt, er sei jedoch nicht zur Ejakulation gekommen, weil er abgebrochen habe, weil er gesehen habe, dass er [A._____] ihn filme. B._____ habe darauf normal reagiert. Er habe ein Kondom getragen, aber er wisse nicht mehr, woher er das Kondom gehabt habe, jedenfalls aber sei es nicht von ihm gewesen, weil er selber nie Kondome auf sich trage. Er könne aber nicht mehr sagen, von wem das Kondom gekommen sei (act. 17/01 S. 7 f.).

d) Auch anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte der Mitbeschuldigte I._____, dass er am ersten Abend gemeinsam mit A._____ und B._____ im Gar- tenhäuschen gewesen sei, zuerst A._____ mit der Privatklägerin Sex gehabt habe und anschliessend auch er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe (act. 19/04/06 F/A 20). Ebenso bestätigte er, dass B._____ gewusst habe, worum es gehe, weil das zwischen A._____ und B._____ so abgemacht gewesen sei (act. 19/04/06 F/A 21 f.). Er habe mit B._____ selber nicht darüber gesprochen, weil er sie nicht ge- kannt habe (act. 19/040/06 F/A 29 und 31). Angesprochen auf eine Chatnachricht zwischen ihm und dem Beschuldigten, wonach er diesem geschrieben haben soll, wenn sie nicht komme, werde er nicht mehr mit ihm sprechen, er solle es nicht versauen, antwortete der Mitbeschuldigte I._____, sie hätten es ja so abgemacht. Er, A._____, habe ja geschrieben, dass er eine Frau habe zum Rausgehen. Das sei wegen dem gewesen (act. 19/04/06 F/A 54). Es stimme nicht, dass er mitbekommen habe, wie die Privatklägerin mit J._____ geschlafen habe. Er habe nichts gesehen, er sei draussen gewesen und es stimme auch nicht, dass er an der Reihe gewesen wäre. Als er mit ihr etwas gehabt habe, sei er mit ihr alleine gewesen. Er habe aber gewusst, dass J._____ mit B._____ Sex gehabt habe. Er wisse allerdings nicht wie es dazu gekommen sei, er sei später gekommen. B._____ und A._____ seien bereits dort gewesen. Als er angekommen sei, seien die anderen auch gerade gekommen (act. 19/04/06 F/A 64-69). Er bestreite, dass B._____ mit ihm kein Sex hätte haben wollen, er habe ja am Schluss mit ihr gesprochen. Als er reingegangen sei, seien sie alleine

- 213 - gewesen. Sie habe gefragt, ob er auch wolle, er habe mit den Schultern gezuckt. Er habe keine Kondome mitgetragen, sie habe gesagt mit Kondom ja, ohne Kon- dom nein und sie habe ihre eigenen Kondome aus der Lederjacke dabeigehabt (act. 19/04/06 F/A 74 f.). Der Sex am zweiten Abend sei nur kurz gegangen, weil er abgebrochen habe. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er habe eine Frau gehabt und dann habe er so ein Bild gehabt, was er da mache. Er habe gesagt, er sei fertig. Es sei schnell gegangen, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob B._____ zum Höhepunkt gekommen sei (act. 19/04/06 F/A 111 ff.).

e) Schliesslich führte der Mitbeschuldigte I._____ anlässlich der Hauptver- handlung vom 18. Mai 2022 nochmals aus, er kenne die Privatklägerin nur durch A._____. Er habe sie vor den Vorfällen im Gartenhäuschen am 9. und 10. April 2019 nicht gekannt und auch niemals von ihr gehört. Als A._____ bei ihm gewesen sei, sei er mit ihr am Telefon gewesen, danach hätten sie sich einmal verabredet. Dies sei ein, zwei Abende vor dem 9. April 2019 gewesen. Jedoch habe er damals nicht gewusst, in welcher Beziehung A._____ und die Privatklägerin gestanden seien. Sie habe ihn [A._____] damals nicht in Ruhe gelassen und ihn [A._____] die ganze Zeit angerufen. Danach habe er einmal das Telefon abgenommen und ihr gesagt, dass sie nicht die ganze Zeit anrufen solle. Aber sie habe es immer wieder gemacht (Prot. S. 336 f.). Die Privatklägerin habe gewusst, um was es gehe bzw. sie habe gewusst, dass es um Sex gehe, weil sie alle drei dies besprochen hätten und er, also A._____, ihr das auch mitgeteilt habe und sie damit einverstanden gewesen sei (Prot. S. 341). Es sei damals abgemacht gewesen, dass es zu dritt sei. Es sei nicht abgemacht gewesen, dass es zu zweit sei. Sie hätten dies abge- macht, bevor sie sich getroffen hätten, sie hätten zusammen geschrieben. Sie hät- ten auch zu dritt per SMS geschrieben, dass sie Sex zusammen haben würden (Prot. S. 357 f.). Am zweiten Abend habe er ehrlich gesagt keine Lust gehabt, dorthin zu gehen. Er habe einfach Dinge erfunden, die nicht gestimmt hätten, wie beispiels- weise, dass der Vater des Kollegen den Schlüssel vom Gartenhäuschen gefunden habe. Er habe einfach gewollt, dass niemand dorthin gehe. Er habe dann irgendwie erfahren, dass sie dort seien, er glaube, A._____ habe ihm geschrieben. Er sei

- 214 - dorthin gegangen und habe sie eigentlich zusammenstauchen wollen, weil sie hin- ter seinem Rücken dorthin gegangen seien. Die anderen seien schon dort gewe- sen, als er angekommen sei (Prot. S. 368). Er habe nicht gesehen, was im Garten- häuschen abgegangen sei, aber es sei ihm schon klar gewesen. Er habe schon gedacht, dass es Sex gebe, weil er und A._____ zusammen abgemacht hätten. Obwohl sie beide keine Lust gehabt hätten, sei es irgendwie dazu gekommen, dass die Leute wieder dorthin gegangen seien (Prot. S. 369). Er habe mitbekommen, dass es zwischen J._____ und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekom- men sei. Sie hätten darüber gesprochen. Sie seien alle nach drinnen gegangen und hätten geredet und gelacht. Sie habe gefragt und sie hätten es gemacht und die anderen seien rausgegangen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wer das Thema aufgebracht habe, sie hätten aber über alles reden können. Es sei jedenfalls klar gewesen, dass es zwischen J._____ und B._____ zu Sex kommen würde, weil sie ihn so gut gefunden habe (Prot. S. 370). Er wisse nicht mehr genau, ob BA._____ ins Gartenhäuschen gegangen sei. Nach dem Sex zwischen BA._____ und der Privatklägerin seien sie alle wieder ins Gartenhäuschen gegangen und hät- ten noch etwas gehängt. Dann seien sie Zigaretten kaufen gegangen (Prot. S. 371). Er habe nicht mitbekommen, dass B._____ im Gartenhäuschen geweint habe, er könne sich an eine solche Szene nicht erinnern (Prot. S. 372 und S. 389). Als die anderen hätten Zigaretten kaufen gehen wollen, sei er alleine zurückgeblieben. Weil er das nicht gewollt habe, sei er zum Auto gegangen und habe gesagt, dass jemand bei ihm bleiben solle. B._____ sei gerade nebenan gewesen und sei wieder aus dem Auto gestiegen und er habe dann gesagt, dass sie mit ihm rauskommen müsse. Er habe einfach jemanden verlangt und dann sei sie mit ihm mitgekommen (Prot. S. 372 f.). Sie habe dies von sich aus gesagt und sei dann ausgestiegen und mit ihm zurück ins Gartenhäuschen gegangen (Prot. S. 373). Er sei an diesem Abend angetrunken gewesen, aber betrunken könne man nicht sagen. Er habe noch gewusst, was vor sich gehe. A._____ habe gegenüber B._____ auch keine Anmerkungen gemacht, dass sie machen solle, was er [I._____] sage, weil er be- trunken gewesen sei und man ja nie wisse, was Betrunkene machen würden (Prot. S. 373). Zurück im Gartenhäuschen habe sie ihn gefragt, ob er auch wolle, also Sex. Er habe so gezuckt. Sie habe gesagt ohne Kondom nein, mit Kondom ja. Er

- 215 - habe gesagt, dass er keines hätte, dann habe sie eins aus der Tasche geholt. Er habe nicht gebettelt, zumal er ja am Abend davor etwas mit ihr gehabt habe (Prot. S. 374). Er habe dann Sex mit B._____ gehabt, jedoch habe er abgebrochen, weil er ein schlechtes Gewissen wegen seiner Frau gehabt habe (Prot. S. 375). Auf Nachfrage gab der Mitbeschuldigte I._____ schliesslich noch an, bevor er mit dem Beschuldigten, den Mitbeschuldigten und B._____ im Gartenhäuschen gewesen sei, sei er schon ein paar Mal mit Kollegen dort gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er ohne die Erlaubnis von AV._____ dort gewesen sei. Dieser habe ihm zwar gesagt, er könne es benutzen, aber er habe es nicht benutzt. Aber er habe das Angebot von AV._____ gehabt, das Gartenhäuschen zu benutzen, um mit Frauen zu hängen und rauszugehen (Prot. S. 393 f.). 16.2.4. Aussagen des Mitbeschuldigten J._____

a) Der Mitbeschuldigte J._____ wurde am 22. Juni 2020 erstmals polizeilich und tags darauf in der Hafteinvernahme befragt. Er gab zu Protokoll, der Name B._____ sage ihm etwas. Er kenne sie von seinem Cousin A._____. Er kenne sie aber nicht persönlich, nur telefonisch. Er habe nie mit ihr Kontakt gehabt. Es sei zwischen ihm und B._____ nie zu sexuellen Handlungen gekommen und er habe sich auf Vorhalt auch nie in dem Gartenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ befunden. Er habe mit dieser Frau nichts zu tun gehabt. Er könne nichts zu einem Vorfall im Gartenhäuschen sagen, woher sollte er wissen, wo die "herum- vögle". Auf Vorhalt des Video-Screenshots behauptete der Mitbeschuldigte J._____, er sei dies nicht und er wisse auch nicht, wer auf dem Bild zu sehen sei. Jeder könne dabei gewesen sein, mit dem Mund könne jeder reden, so kleine Bit- ches, welche einem kaputt machen wollten, Drecksnutten. Erst nach einem Jahr komme das und sie habe einfach Namen gesagt. Wer wisse schon, wie viele Leute sie gefickt habe. Frauen würden herumficken und dann jemanden kaputt machen wollen. Solche Frauen hasse er am meisten. B._____ wolle sie alle ficken. Er habe mit ihr noch nie etwas zu tun gehabt. Vielleicht habe sie Angst ihn live zu sehen, weil sie A._____ reingetan habe (act. 19/05/01 F/A 14-17, 60-62, 88, 93, 102-104, 111 f., 115-117; act. 19/05/02 F/A 13-18, 56-61, 66).

- 216 -

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 machte der Mitbeschuldigte J._____ auf Nachfrage, was er zu den Aussagen des Mitbeschul- digten I._____ sage geltend, er wisse darüber nichts. Er sei nicht dabei gewesen. Was sie gemacht hätten, wisse er nicht und es interessiere ihn auch nicht (act. 17/01 S. 11). Zudem verneinte er zunächst, dass er selber mit B._____ Sex im Gartenhäuschen gehabt habe (act. 17/01 S. 12). Auf Vorhalt des Screenshots (Bei- lage zu act. 19/05/01) bestritt der Mitbeschuldigte J._____ durchwegs, die Person auf dem Bild zu sein oder verweigerte jegliche Aussagen dazu, um schliesslich von sich aus und ohne konkrete Nachfrage zu Protokoll zu geben, dies sei er auf diesem Bild. Wer die Frau sei, wisse er nicht, er sehe keinen Kopf und habe keine Ahnung. Er habe sich in diesem Häuschen dort befunden, als das Video aufgenommen wor- den sei. Er sei halt einmal mit B._____ und I._____ dort gewesen. Es habe Sex gegeben und fertig. Er [J._____] habe Sex gehabt. I._____ habe er nicht gesehen, dieser habe es einfach am Schluss gemacht, er [J._____] sei bereits wieder gegan- gen, weil er habe arbeiten müssen (act. 17/01 S. 27 f.). Neben B._____ sei keine andere Frau im Gartenhäuschen gewesen. Er sei einmal mit B._____ in diesem Gartenhäuschen gewesen. Sie seien dorthin gegangen und er habe sie gefragt, ob sie es machen wollten, also ficken und sie habe ja gesagt. Er habe sie sogar noch gefragt. Er habe mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt in der Position, wie man es auf dem Bild sehe. Er könne sich nicht erinnern, dass sie ihn auch in den Mund genommen habe. Er habe ein Kondom getragen. I._____ sei dabei gewesen. A._____ sei einfach draussen gestanden. Mit I._____ habe er es immer abwech- selnd gemacht. Es sei nicht zusammen gewesen (act. 17/01 S. 28). Es habe keine Vergewaltigung gegeben. Sie habe Sex gewollt und ganz W._____ gefickt. Sie sei nur wütend, wegen A._____, weil dieser sie nicht gewollt habe. Sie habe auch ge- sagt, dass sie sie nur wegen A._____ reingetan habe (act. 17/01 S. 31).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 wurde der Mitbeschuldigte J._____ gefragt, ob er nochmals den Ablauf des Abends schildern könne. Er führte aus, er sei von A._____ angerufen worden, er sei mit I._____ zusammen, sie könnten hängen und saufen. Er [A._____] habe ihn per Facetime angerufen. Da er nicht gewusst habe, wie er dorthin habe kommen sollen, habe er BA._____ angerufen. Dieser sei ihn holen

- 217 - gekommen und sie seien zusammen zum Gartenhäuschen gefahren. Dort seien sie auf A._____, B._____ und I._____ getroffen. Sie seien erst gehängt und hätten getrunken, geraucht und geredet. Es sei dann um Sex gegangen und er habe B._____ 3-4 Mal gefragt, ob es okay sei, wenn sie Sex mit ihm habe. Sie habe ihm gesagt, mit ihm wolle sie Sex haben. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Nach dem Sex sei er rausge- gangen und dann hätten die anderen mit ihr Sex gehabt. BA._____ sei dann reingegangen und habe sie gefickt, bei I._____ wisse er es nicht. A._____ habe sie an jenem Tag nicht gefickt. Er sei dann nach Hause gegangen, weil er habe arbeiten müssen, ganz normal halt (act. 19/05/05 F/A 13). Er habe mit B._____ Sex im Gartenhäuschen gehabt und sei dann von A._____ aufgenommen worden. Er habe nichts von den Aufnahmen gewusst, sondern erst jetzt als er es gesehen habe. Er habe ein Blackout gehabt als er das Bild gesehen habe, er habe nicht einmal gewusst, um welche Frau es gehe und wo das gewesen sei (act. 19/05/05 F/A 14). Er könne sich nicht erinnern, ob er damals alleine mit B._____ gewesen sei oder ob "der BC._____" dabei gewesen sei (act. 19/05/05 F/A 15 f.). Er und BA._____ seien direkt zum Gartenhäuschen gefahren, während die anderen schon dort gewesen seien (act. 19/05/05 F/A 18). Es sei klar gewesen, dass es Sex geben würde, deshalb sei er auch gegangen. A._____ und B._____ hätten ihn bereits per Facetime angerufen, er solle hängen und ficken kommen. Der Beschuldigte habe schon am Telefon von ficken geredet und er habe gewusst, dass sie mit jedem ficke. Dies habe er von A._____ gewusst und wegen ihrer Art ein- fach. Sie sei dafür bekannt gewesen in W._____, so etwas spreche sich schnell herum (act. 19/05/05 F/A 24 f.). Es könne sein, dass er BA._____ gesagt habe, dass es etwas zum ficken gebe. Er habe ihn jedenfalls ein- fach gefragt, ob er ihn fahren könne (act. 19/05/05 F/A 42).

d) Am 21. Mai 2021 schliesslich gab der Mitbeschuldigte J._____ in der Schlusseinvernahme zu Protokoll, er frage sich, warum B._____ an diesem Tag nichts gesagt habe, wie jung sie sei und warum ihm dies auch A._____ nicht gesagt

- 218 - habe. Sie hätte dies an diesem Tag sagen können und dann wäre es anders her- ausgekommen. Er sei reingelegt worden, von beiden, von A._____ und von B._____ (act. 19/05/06 F/A 4). Im Verlaufe der Befragung kam es zu einem emoti- onalen Ausbruch des Mitbeschuldigten J._____, anlässlich welchem er unter ande- rem ausführte, er habe ja bereits gesagt, sie hätten sie gefickt. Nichts weiteres, er sei unschuldig. Sie habe ihm nicht gesagt, wie alt sie sei, sie sei selber schuld. Er habe sie drei Mal gefragt, ob sie ficken wolle. Es geschehe ihr recht, sie habe ihn unschuldig reingetan. Er habe sie nicht vergewaltigt, er schwöre bei Gott, er habe sie gefragt (act. 19/05/06 Protokollnotiz nach F/A 43). Auf Nachfrage gab er an, er habe so lange abgestritten, mit B._____ Sex gehabt zu haben, weil es keine Be- weise dafür gegeben habe. Und er wisse, dass er unschuldig sei. Sie liege falsch, er lüge nicht, sie liege falsch und solle einfach die Wahrheit sagen (act. 19/05/06 F/A 68). Er habe gelogen, um sich zu beschützen, weil nicht stattgefunden habe, was sie sage, die Vergewaltigung. Wäre es so gewesen, hätte sie Verletzungen gehabt, das hätte er schwören können. Dann hätte sie am gleichen Tag die Polizei angerufen, nicht erst nach 1 1/2 Jahren. Er sei unschuldig (act. 19/05/06 F/A 75). Auf Nachfrage gab er schliesslich an, er sei davon ausgegangen, dass es um Sex gehe, dass es zu Sex kommen werde. B._____ habe ihn selbst angerufen und ge- fragt, ob er komme, dies mit dem Handy von A._____ per Face Time. Keiner habe das mit B._____ abgemacht, er könne sich nicht daran erinnern. Er könne sich nur erinnern, dass bevor es zum Sex gekommen sei, er sie dreimal gefragt habe, ob es okay sei. Er habe sie nicht einfach ficken wollen, sondern sicher sein, dass es okay sei und bei ihm habe sie es erlaubt. Es sei besser dreimal nachzufragen, als gar nicht. B._____ habe mit ihm Sex haben wollen. A._____ habe mit B._____ ab- gemacht, dass es zwischen ihm und ihr zu Sex kommen solle. Er habe sie gefragt. Er habe sie im Gartenhäuschen gerade zu Beginn gefragt, ob sie mit ihm Sex ha- ben wolle und sie habe gesagt, nur mit ihm. Er habe sie im Gartenhäuschen drinnen gefragt, während die anderen draussen gewesen seien (act. 19/05/06 F/A 79-93). So wie er sich erinnern könne, habe es ein kleines Fenster gehabt, von da aus habe A._____ gefilmt. Er habe das Video noch nie gesehen (act. 19/05/06 F/A 95). Der Kollege sei dazu gekommen, als er fertig gewesen sei und mit B._____ am Reden gewesen sei. Er sei reingekommen und habe mit B._____ gesprochen, mehr wisse

- 219 - er nicht (act. 19/05/06 F/A 96). Im Übrigen könne er sich nicht mehr an Einzelheiten der sexuellen Handlungen erinnern (act. 19/05/06 F/A 98 f.). Jedoch bestreite er die sexuellen Handlungen, Oralverkehr von B._____ an ihm sowie Vaginalverkehr von hinten und von vorne mit ihr als solchen nicht (act. 19/05/06 F/A 271).

e) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Mitbeschul- digte J._____ zu, mit B._____ an jenem Abend sexuelle Handlungen vorgenom- men zu haben (Prot. S. 349). Bevor er Sex mit ihr gehabt habe, habe er sie anstän- dig gefragt. Er habe es mit ihr gut gehabt an jenem Abend und sie hätten es lustig gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wollten und sie habe dann eindeutig zu 100% gesagt, dass sie mit ihm Sex haben wolle. Er habe sie drei- bis viermal gefragt, weil er sich habe sicher fühlen wollen (Prot. S. 376 und S. 383). Sie hätten Sex gehabt und als sie fertig gewesen seien, sei BA._____ reingegangen und habe sie gefragt. Es sei nicht zutreffend, dass er noch mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, als BA._____ reingekommen sei, er sei bereits am Hinauslaufen gewesen (Prot. S. 377 f.). Auf erneute Nachfrage gab er nochmals zu Protokoll, er sei fertig gewesen, BA._____ sei später reingekommen, zwei oder drei Minuten später (Prot. S. 378). Er sei im Kondom zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 378). Es könne sein, dass er A._____ an jenem Abend geschrieben habe, ob es etwas zu ficken gäbe, aus Spass. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was A._____ zu- rückgeschrieben habe (Prot. S. 379). Es stimme nicht, wie in der Anklage geschrie- ben wurde, dass er zwischendurch nach draussen gegangen sei, dann wieder in das Gartenhäuschen gegangen sei und dann nochmals mit B._____ Sex gehabt habe (Prot. S. 380). Es stimme zudem auch nicht, dass er zu B._____ nach dem Sex gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ gemacht habe (Prot. S. 381). Es stimme schliesslich, so wie es A._____ erzählt habe, dass dieser sie an den Haaren gepackt habe. A._____ habe sie aus Spass gestossen. Er habe das anders wahrgenommen, da sie keine Frauen schlagen würden. Es habe ihm mega weh getan, denn eine Frau schlage man allgemein überhaupt nicht. Es habe ihm weh getan und er habe zu A._____ gesagt, er werde nie mehr eine Frau vor seinen Augen schlagen (Prot. S. 381). Auf Nachfrage erachte er es nicht als normale Situ- ation, mitten in der Nacht, vier Männer und eine Frau und es gehe um Sex, aber es

- 220 - sei wie er schon einmal gesagt habe, Sachen würden von alleine entstehen (Prot. S. 381 f.). 16.2.5. Aussagen des Mitbeschuldigten BA._____

a) Der Mitbeschuldigte BA._____ konnte erst am 6. Mai 2021 verhafte werden und wurde daraufhin erstmals polizeilich befragt. Dabei verweigerte er die Aussage vollständig (act. 179/01). Auch bei der Hafteinvernahme vom 7. Mai 2021 (act. 179/03) machte BA._____ keine Aussagen.

b) Erstmals Aussagen machte der Mitbeschuldigte BA._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Juli 2021. Er führte aus, er wolle so transparent wie möglich und so, wie es seine Erinnerung zulasse, erzählen, was an jenem Abend passiert sei (act.179/04 F/A 9). Er sei an jenem Abend von J._____ kontak- tiert worden und sie seien nach W._____ gefahren. Sie hätten sich dann mit ande- ren getroffen und seien irgendwann beim Gartenhäuschen gewesen. Die einen hät- ten Alkohol getrunken, er glaube es sei Bier gewesen. Sie seien gehängt und ir- gendwann sei es zum Sex mit B._____ gekommen. Dann hätten sie den Standort dort verlassen und seien heimgegangen. Das sei der grobe Ablauf dieses Abends (act. 179/04 F/A 9). Das alles sei im April 2019 gewesen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. J._____ habe ihm damals gesagt, man würde nach W._____ gehen, um zu hängen. Dass er ihm gesagt haben soll, dass es etwas zum Ficken gebe, wisse er nicht. Gemäss seiner Erinnerung hätten sie sich auf einem Parkplatz getroffen, bevor sie zum Gartenhäuschen gegangen seien. Bei diesem Parkplatz seien J._____, A._____, B._____ und – wenn er sich nicht irre – , noch jemand anwesend gewesen. Es sei noch ein Auto dort gewesen. Diese Per- son habe er aber nicht gekannt. Er sei dann mit J._____ zum Gartenhäuschen ge- langt, wie die anderen dorthin gekommen seien, wisse er nicht mehr. Sie seien dann im Gartenhäuschen angekommen. Dort hätten sie I._____ getroffen, welcher alleine beim Gartenhäuschen gewesen sei. Sie hätten dort gehängt, die einen hät- ten Alkohol getrunken, er selber habe nichts getrunken. Sie hätten geredet und Spässe gemacht. Es sei viel AJ._____ gesprochen worden, ab und zu auch Deutsch. Er könne sich erinnern, dass das Thema Sex von J._____ aufgebracht worden sei. J._____ habe B._____ gefragt, ob sie zusammen Sex haben könnten,

- 221 - B._____ habe darauf mit ja geantwortet. Für sie sei dann klar gewesen, dass sie nun rausgehen würden. Sie seien alle rausgegangen und er gehe davon aus, dass drin der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Anschliessend sei er ins Garten- häuschen, also zuerst habe er den Kopf reingesteckt. Zu diesem Zeitpunkt sei J._____ gerade fertig gewesen. Er sei bereits am Anziehen gewesen und sie hätten geredet. Er habe dann B._____ gefragt, ob sie auch Sex haben könnten, was sie mit ja beantwortet habe und dann sei der Sex zwischen ihnen losgegangen. J._____ habe das Gartenhäuschen verlassen. Nach dem Sex mit B._____ sei er raus, um frische Luft zu schnappen und es sei wieder gewesen, wie zu Beginn. Sie hätten geredet und die einen hätten getrunken. Irgendwann hätten J._____, A._____ und er das Gartenhäuschen verlassen und seien nach Hause gegangen, weil J._____ am nächsten Tag habe arbeiten müssen (act. 179/04 F/A 10-23). Es sei richtig, dass I._____ ihnen nachgeeilt sei und B._____ bei ihm geblieben sei. Er wisse aber nicht mehr, wie es dazu gekommen sei (act. 179/04 F/A 26-28). Als der Geschlechtsverkehr mit B._____ angefangen habe, sei sonst niemand im Garten- häuschen gewesen (act. 179/04 F/A 29). Dass es zwischen ihm und der Privatklä- gerin zum Geschlechtsverkehr kommen würde, sei nie klar gewesen, bis er sie ge- fragt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, was die Privatklägerin beim Ge- schlechtsverkehr mit ihm angehabt habe, sie sei aber nicht ganz nackt gewesen. Er selber habe sich nicht ausgezogen, er glaube, er habe nur die Hose nach unten getan. Er könne sich nur an eine Stellung erinnern, sie sei auf dem Rücken gelegen und er oberhalb von ihr. Sein Penis sei während des Geschlechtsverkehrs in der Vagina von ihr gewesen. Es könne sein, dass auch Oralverkehr stattgefunden habe, er könne das aber nicht mehr zu 100% sagen. Es bestehe aber die Möglich- keit. B._____ habe sein Geschlechtsteil in den Mund genommen. Es sei mit Kon- dom verhütet worden, er wisse aber nicht mehr, wer das Kondom dabei gehabt habe. Seiner Erinnerung nach sei er nicht zum Samenerguss gekommen. So wie er sich kenne, hätte es dafür etwas mehr gebraucht, Gefühle zum Beispiel (act. 179/04 F/A 30-46). Er könne sich nicht erinnern, ob J._____ sich teilweise im Gar- tenhäuschen befunden habe, während er mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr gehabt habe oder ob sie sogar einen Dreier gehabt hätten. Sie seien eigentlich nur beim Wechsel zu Dritt im Gartenhäuschen gewesen (act. 179/04 F/A 48). Er

- 222 - habe nicht mitbekommen, dass I._____ mit B._____ an jenem Abend Geschlechts- verkehr gehabt habe, als sie noch dort gewesen seien, habe er nichts solches mit- bekommen und ob es später dazugekommen sei, wisse er nicht, sie seien ja dann bereits weggewesen (act. 179/04 F/A 54 f.) A._____ habe seines Wissens kein Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt (act. 179/04 F/A 56).

c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 4. Feb- ruar 2022 bestätigte der Mitbeschuldigte BA._____ seine früheren Angaben weit- gehend und gab an, er habe B._____ auf dem Parkplatz in der Nähe des Garten- häuschens erstmals getroffen. Er habe vorgängig von ihr noch nie etwas gehört und er habe auch nicht vorgängig mit J._____ über sie gesprochen (act. 179/06 F/A 58-61). Im Gartenhäuschen seien J._____, A._____, I._____, B._____ und er selber gewesen. Die zusätzliche unbekannte Person, welche er auf dem Parkplatz getroffen habe, sei nicht mit ins Gartenhäuschen gekommen (act. 179/06 F/A 64 f.). J._____ habe ihn an diesem Abend kontaktiert, er wisse nicht mehr ob per Te- lefon oder per Nachricht, anschliessend seien sie gemeinsam nach S._____ gefah- ren. Es sei eigentlich darum gegangen, dass sie nach W._____ gehen und Kolle- gen von J._____ treffen und Zigaretten rauchen würden (act. 179/06 F/A 72 f.). Er wisse nichts davon, dass es klar gewesen sei, dass es Sex geben würde. J._____ habe ihm diesbezüglich nichts gesagt. Er wisse auch nichts davon, dass es auf der Fahrt zum Gartenhäuschen zwischen J._____ und A._____ zu einem Telefonkon- takt gekommen sei. J._____ habe ihm gesagt, wohin er das Fahrzeug habe lenken müssen. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, auf dessen Handy sei das Navi- gationssystem eingeschaltet gewesen (act. 179/06 F/A 74-78). Er habe mit B._____ im Vorfeld nicht abgemacht, dass es im Gartenhäuschen zu Sex kommen werde. Er selber habe sie nach dem Geschlechtsverkehr mit J._____ darauf ange- sprochen und gefragt. Er habe sie gefragt, ob sie zusammen Sex haben könnten. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als J._____ schon mit ihr Geschlechtsverkehr ge- habt habe und mit ihr am Reden gewesen sei. Sie habe darauf mit ja geantwortet. Er habe gedacht, es sei ein "one night stand". Deshalb habe er sie darauf ange- sprochen und dann sei es passiert. Zuvor seien sie zusammen im Gartenhäuschen gewesen und das Thema Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und J._____ sei aufgekommen. J._____ habe dieses aufgebracht. Sie habe zugestimmt und so sei

- 223 - es zum Geschlechtsverkehr zwischen diesen beiden gekommen. Er habe gewusst, dass diese beiden Sex gehabt hätten, weil es angesprochen worden sei. Er habe sich zum Zeitpunkt, als es angesprochen worden sei, im Gartenhäuschen drin be- funden und während des Sex draussen (act. 179/06 F/A 79-94). Man habe es von draussen einigermassen mitbekommen. Als er gemerkt habe, dass es ruhiger bis ganz still geworden sei, habe er den Kopf reingesteckt. Als er gesehen habe, dass sich J._____ am Anziehen gewesen sei, sei er ins Gartenhäuschen hineingegan- gen und habe gefragt, ob sie auch zusammen Sex haben könnten. Als sie ihm zugesagt habe, habe der Geschlechtsverkehr stattgefunden (act. 179/06 F/A 97, 106). Er habe ehrlich gesagt einfach Lust bekommen (act. 179/06 F/A 98). Er habe ein Kondom getragen, schon beim Oralverkehr. Er sei sich mittlerweile sicher, dass es auch Oralverkehr gegeben habe und er könne sich daran erinnern, dass er be- reits da ein Kondom getragen habe. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, woher er das Kondom gehabt habe (act. 179/06 F/A 131 f.). Ein Dreier mit J._____ sei nicht passiert (act. 179/06 F/A 147). Nach dem Sex mit B._____ hätten sie sich angezogen und er sei rausgegangen, um zu rauchen. Er habe seine Zigarette ge- raucht und sei am Handy gewesen und sei anschliessend wieder hineingegangen. B._____ habe sich ebenfalls angezogen und sei drinnen geblieben (act. 179/06 F/A 150 f.). Er schliesse nicht aus, dass er zunächst versucht habe, von hinten einzu- dringen, es sei nur so, dass er diese Stellung nicht bevorzuge. Wenn dies so statt- gefunden habe, so sei es auf Wunsch von B._____ gewesen. Was den Sex mit B._____ betreffe könne er sich nur noch an eine Stellung erinnern. B._____ sei auf dem Rücken gelegen und er oben auf ihr. Es könne sein, dass er zunächst versucht habe, doggy von hinten in sie vaginal einzudringen und es dann zu einem Stel- lungswechsel gekommen sei (act. 179/06 F/A 179 182). Er könne sich nicht vor- stellen, dass er schliesslich von vorne zum Samenerguss gekommen sei, weil sein Genital nicht ganz in der Vagina gewesen sei (act. 179/06 F/A 186). Es stimme aber nicht, dass er mit B._____ Oralverkehr gehabt habe, während J._____ sie von hinten vaginal penetriert habe (act. 179/06 F/A 188). Es könne durchaus sein, dass sie ihm auch die Hoden geleckt habe (act. 179/06 F/A 211).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022 gab der Mitbeschul- digte BA._____ zu Protokoll, J._____ habe ihn kontaktiert und gefragt, ob er ihn

- 224 - nach W._____ fahren könne und ob er auch mitkommen wolle, um eine Zigarette mit Kollegen zu rauchen. Da sei noch nicht die Rede von B._____ oder A._____ gewesen. Er habe J._____ dorthin gefahren und sie hätten sich bei diesem Park- platz getroffen. Es seien A._____, B._____, J._____ und er sowie eine dritte unbe- kannte Person, der Besitzer des zweiten Fahrzeugs, dabei gewesen. Es sei gere- det worden. Er sei davon ausgegangen, dass man Zigaretten rauchen und die Ge- tränke austrinken werde und dann wieder nach Hause gehe. Plötzlich habe es ge- heissen, es gebe da ein Gartenhäuschen und man könne dorthin gehen. Sie seien dann zusammen zum Gartenhäuschen gegangen und hätten dort I._____ getrof- fen. Er meine, I._____ sei bereits im Gartenhäuschen gewesen. In der Folge habe man sich hingesetzt und geredet, es habe eine ganz normale Atmosphäre ge- herrscht. Irgendjemand müsse das Thema Sex angesprochen haben, J._____ habe B._____ darauf angesprochen. Es sei eine Zusage von B._____ gekommen. Er habe sicher einmal auf Deutsch gehört, wie J._____ sie gefragt habe, ob er noch weitere Male auf AJ._____ gefragt habe, wisse er nicht. Sie habe mit "Ja" geant- wortet, für sie sei klar gewesen, dass sie die beiden alleine lassen und rausgehen würden. Es habe dann der Geschlechtsverkehr stattgefunden. Er habe es nicht mit seinen eigenen Augen gesehen, aber man habe es einigermassen gehört. Als es nach zehn bis fünf-zehn Minuten etwas leiser geworden sei und er das Gefühl ge- habt habe, dass es langsam fertig sei, habe er ehrlich gesagt Lust bekommen. Er habe darum den Kopf hineingesteckt und habe gesehen, dass sie schon fertig ge- wesen seien. Er sei dann reingegangen und er habe B._____ gefragt, ob sie auch mit ihm Sex haben möchte. Sie habe ja gesagt, natürlich nicht so mega aktiv, son- dern halt wie ein schüchternes Mädchen. So ein schüchternes Ja. Das habe ihm gereicht (Prot. S. 384-386). Er sei erst ins Gartenhäuschen reingegangen, als er gesehen habe, dass nichts mehr laufe. Es sei nicht richtig, dass er sich beteiligt habe, indem er die Privatklägerin aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Und es sei auch nicht zutreffend, dass später J._____ noch einmal reingekommen sei und seinerseits noch fertig gemacht habe (Prot. S. 389). Der Geschlechtsverkehr habe stattgefunden und sie hätten mit Oralverkehr begonnen. J._____ sei dabei nicht anwesend gewesen (Prot. S. 395). Er habe nicht mitbekommen, dass B._____ nach dem Sex mit J._____ und ihm geweint habe und er habe auch nicht gesehen,

- 225 - dass A._____ B._____ an den Haaren oder am Nacken gepackt habe (Prot. S. 396). Auf Nachfrage könne er nochmals bestätigen, dass er sich nicht daran erin- nern könne, dass auf der Fahrt zum Parkplatz ein Telefonat von J._____ stattge- funden habe. Er wisse davon nichts mehr, von einer B._____ habe er zu keinem Zeitpunkt etwas gehört oder gesehen. Er sei bereits erstaunt gewesen, dass sie noch zum Gartenhäuschen gegangen seien und dass sich dort spontan Ge- schlechtsverkehr ergeben habe. Das sei absolut nicht geplant gewesen, stattdes- sen habe sich alles spontan ergeben (Prot. S. 400). 16.2.6. WhatsApp-Chats

a) Bei den Akten befindet sich der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschul- digten und dem Mitbeschuldigten I._____ in der Zeit zwischen dem 8. April 2019 und dem 14. Februar 2020 (act. 05/01/03). Am 8. April 2019 schrieb der Mitbeschuldigte I._____ dem Beschuldigten, er solle schreiben, wenn er an der Bushaltestelle sei und erkundigt sich einige Mi- nuten später nochmals, wo er sei, worauf A._____ antwortete, er sei in 10 Minuten bei ihm, er habe zwei Frauen vom Bus mitgenommen, diese seien aber jung, beide

17. Der Mitbeschuldigte I._____ antwortete darauf, er [A._____] solle ihm sagen, wenn er rauskommen solle. A._____ gab dem Mitbeschuldigten daraufhin Anwei- sungen, wonach er sagen solle, er sei vorgestern oder so 18 geworden und dieser fragte darauf zurück, was sie mit der/dem machen würden. A._____ antwortete da- rauf hin "5er". Weiter forderte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten I._____ auf, sich gut anzuziehen und Parfum zu verwenden, was dieser mit einem "haha" quit- tierte (act. 05/01/03 S. 1-7). Am 9. April 2019 erkundigte sich I._____ beim Beschuldigten, ob er wach sei, was dieser mit ja beantwortete. Daraufhin schrieb der Mitbeschuldigte I._____, sie sage, sie sollten es heute machen, was der Beschuldigte mit einem "uere" be- antwortete und den Mitbeschuldigten I._____ veranlasste, darauf zu antworten, er schwöre auf Gott, ja. In der Folge sendete der Beschuldigte eine Sprachnachricht, in welcher er sagte, er solle auf die scheissen und er solle ihr sagen, dass er dabei sei und mit ihr alleine gehen. I._____ versuchte anschliessend A._____ telefonisch

- 226 - zu erreichen und schrieb schliesslich, wenn er auch komme, komme sie auch und später dann, dass er ihr sagen werde, dass er komme. Daraufhin schrieb der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten I._____, er solle sie rufen und zur AU._____ ge- hen, dann werde er kommen. Der Mitbeschuldigte schrieb schliesslich, sie mache sich nun auf den Weg und ergänzte, wenn sie nicht komme, er schwöre, er spreche nicht mit ihm, er solle es nicht versauen, was A._____ mit einem einfachen "ist gut" quittierte und angab, sie sollten dorthin gehen, er sei in ein bis zwei Stunden dort. I._____ antwortete schliesslich, er sei auch bereit, bis diese komme (act. 05/01/03 S. 8-17). Am 10. April 2019 schrieb der Mitbeschuldigte I._____ frühmorgens an den Beschuldigten, er solle das Video bitte löschen, worauf dieser mit "ja" antwortete (act. 05/01/03 S. 18). Um 15.27 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschuldigte dem Mitbe- schuldigten I._____ "Hüt nomal" (act. 05/01/03 S. 18), worauf dieser antwortete, er werde schauen, der Vater von ihm habe den Schlüssel genommen. Der Beschul- digte erkundigte sich darauf nach dem Grund, woraufhin dieser ihm antwortete, er habe keine Ahnung, jemand habe sie gesehen und es ihm gesagt (act. 05/01/03 S. 19). Um 19.28 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte beim Mitbeschuldigten I._____, wann und wo sie sich treffen würden. Erst am 21.22 Uhr gab der Mitbe- schuldigte Antwort, indem er dem Beschuldigten ein Bild von sich und einer unbe- kannten Frau sandte (act. 05/01/03 S. 20). Erneut erkundigte sich der Beschuldigte bei I._____, wann er komme. Der Mitbeschuldigte erwiderte, er solle warten, der Bruder sei dort. Er solle nicht gehen, der Cousin habe ihn angerufen (act. 05/01/03 S. 22). Danach, um 22.03 Uhr erkundigte sich der Mitbeschuldigte I._____ beim Beschuldigten, wo dieser sei und forderte ihn auf, ihn anzurufen. Der Beschuldigte antwortete um 22.17 Uhr, er sei vor dem Garten, worauf der Mitbeschuldigte wieder schrieb, er solle kommen, er sei da und zur Bestätigung ein Foto mutmasslich aus dem Gartenhäuschen sandte (act. 05/01/03 S. 23-25). Der Beschuldigte antwortete darauf mit einem simplen "wart" (act. 05/01/03 S. 25). Daraufhin ruhte der Kontakt bis zum 11. April 2019 um 1.41 Uhr, wobei der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten noch einmal schrieb, er solle ihn anrufen, aber keine Antwort bekam (act. 05/01/03 S. 25).

- 227 -

b) Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann entnommen werden, dass dieser sie am 8. April 2019 um 19.40 Uhr (UTC+0) fragte, wann sie da sei, worauf diese antwortete, sie müsse schauen. Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin eine Sprachnachricht, in welcher er sie aufforderte, schnell zu machen, er habe Sachen eingekauft und wenn sie Schlampe nicht bis um 11 Uhr da sei, schwöre er auf Gott, werde er sie killen. Sie müsse kommen, wenn sie etwas abmache, ob sie ihn verstanden habe. Es sei ihm sch- eissegal, was jetzt passiere, sie werde kommen und wenn sie nicht um 11 da sei, würden sie Krieg haben. Die Privatklägerin antwortete darauf mit einem "hahaha- hahah" und er solle nicht übertreiben, sie werde schon kommen, es sei nur die Frage, ob sie um 11 dort sei. In einer weiteren Sprachnachricht sagte A._____, er sei jetzt auf dem Weg zu ihm. Er hätte zu Hause bleiben können, jetzt könne er nicht mehr nach Hause. Jetzt habe er gedacht, sie werde die ganze Nacht bleiben und sie würden die ganze Nacht wach bleiben und das mit ihr. Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin schliesslich weiter, er sei unterwegs in Richtung AU._____, sie solle einfach machen und einfach kommen, worauf die Privatklägerin diesem ein Foto eines Fahrplans von L._____ nach W._____ sandte. In der Folge liess der Beschuldigte ihr wieder eine Sprachnachricht zukommen, in welcher er ihr vorwarf, sie habe es extra gemacht und genau gewartet. Sie solle ihm nie mehr schreiben, ansonsten er ihre Mutter ficken werde (act. 05/03/04 S. 95-98). Am 10. April 2019 meldete sich die Privatklägerin bereits am Morgen beim Beschuldigten, wobei er sie aufforderte, nicht anzurufen (act. 05/03/04 S. 111). Um 15.59 Uhr (UTC+0) schrieb die Privatklägerin A._____, ob sie am Abend wieder kommen solle (act. 05/03/04 S. 111), worauf dieser ihr sagte, sie solle ihm schrei- ben, wenn dieser komme, dann ja. Kurz darauf vermeldete die Privatklägerin, dass er komme, worauf der Beschuldigte fragte, wo und diese erwiderte, sie habe keine Ahnung, er solle ihn fragen (act. 05/03/04 S. 112). In der Folge entflammte eine Diskussion über eine Frau, mit welcher der Beschuldigte etwas gehabt haben soll, was der Privatklägerin missfiel. Im Verlaufe der Nachrichten schrieb der Beschul- digte der Privatklägerin, sie ficke (ja auch) mit Kollegen und wenn er etwas habe, tue sie, als sei sie seine Freundin (act. 05/03/04 S. 116). Um 17.47 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, in dem Falle komme sie auch am Abend nicht,

- 228 - sie sei sowieso in AP._____, worauf A._____ sie aufforderte, sie solle den I._____ anrufen und man solle sich treffen. Sie schrieb zurück, dass sie gerade beim Essen sei und nicht könne (act. 05/03/04 S. 118). In der Folge beschimpften sich die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte heftig, was die Privatklägerin dazu veranlasste, A._____ um 18.22 Uhr zu schreiben, er könne I._____ sagen, dass sie nicht komme, wenn er so mit ihr rede (act. 05/03/04 S. 119). Um 18.52 Uhr wiederum forderte A._____ die Privatklägerin auf, nach W._____ zu kommen. Die Privatklä- gerin fragte daraufhin zurück, für was sie kommen solle, er antwortete, sie könnten ein bisschen hängen, er sei sowieso alleine (act. 05/03/04 S. 120 f.). Nachdem B._____ wieder auf andere Frauen zu sprechen kam und dem Beschuldigten vor- warf, er packe immer ihre besten Kolleginnen und mache ihre Freundschaften ka- putt, schrieb A._____ ihr nochmals, ob sie kommen wolle, ja oder nein, was sie bejahte, und er sie wiederum aufforderte, um 11 solle sie da sein. Weiter gab er ihr vor, mit I._____ zu schreiben und Getränke zu kaufen, Caprisonne und so (act. 05/03/04 S. 122), sie jedoch entgegnete, sie habe kein Geld (act. 05/03/04 S. 123). Um 19.07 Uhr fragte A._____ sie, wann sie da sei, worauf sie antwortete, sie sei in 20 Minuten in W._____. Um 19.28 Uhr und erneut um 20.20 Uhr erkundigte sie sich, wo er sei, er gab an, er sei in BD'._____ (BD._____) und auf dem Weg in die Stadt (act. 05/03/04 S. 123). Sie fragte erneut nach, wo man sich treffe (act. 05/03/04 S. 124). Auf eine gelöschte Nachricht des Beschuldigten an die Privatklä- gerin folgte schliesslich um 20.52 Uhr die Frage, weshalb, I._____ wisse, dass sie 16 sei (act. 05/03/04 S. 124), ohne eine erneute Reaktion von A._____. Um 23.54 Uhr schliesslich schrieb A._____ der Privatklägerin, sie solle sagen, wenn etwas sei (act. 05/03/04 S. 125). Am 11. April 2019 um 1.28 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, ob er noch komme, ohne ihn wolle sie nicht hängen und sie würde auch auf der Strasse bleiben, bis die Züge kämen. Auf erneute Nachfrage, wo er sei, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten noch einmal, sie bleibe wach, bis er komme, um 5 Uhr sei sie weg (act. 05/03/04 S. 125 f.). Später am 11. April 2019, um 17.13 Uhr, schrieb A._____ der Privatklägerin schliesslich, sie solle zu ihm kommen, nur sie zwei, sie tue ihm leid (act. 05/03/04 S. 127).

- 229 -

c) Ein Auszug aus einem WhatsApp-Chat zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin oder aus einem allfälligen WhatsApp-Gruppenchat liegt nicht vor.

d) Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Mitbeschuldigten J._____ und dem Beschuldigten kann im Hinblick auf den anklagegegenständlichen Zeitraum entnommen werden, dass J._____ am 10. April 2019 um 21.03 Uhr (UTC+0) den Beschuldigten fragte, ob es etwas zu ficken gebe (act. 05/02/03 S. 1). Der Beschul- digte sandte daraufhin dem Mitbeschuldigten J._____ um 21.20 Uhr (UTC+0) einen Standort gemäss Google Maps beim Sportplatz BB._____ an der BB._____strasse in W._____, woraufhin der Mitbeschuldigte 8 Minuten später schrieb, er sei da (act. 05/02/03 S. 1). Noch am selben Abend um 23.08 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschul- digte dem Mitbeschuldigten J._____, er komme zu ihm, er habe keinen Bock da zu hängen und fragte zudem nach, ob dies gut sei (act. 05/02/03 S. 2). 16.3. Würdigung 16.3.1. Sachverhaltserstellung betreffend 9. April 2019

a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 hin- sichtlich des Vorfalles vom 9. April 2019 dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht genügt, sofern die Anklägerin dem Beschuldigten mit Bezug auf den Geschlechtsverkehr des Mitbeschuldigten I._____ mit der Privatklägerin eine Vergewaltigung begangen in Mittäterschaft vorwirft. In der Anklageschrift wird nicht aufgeführt, welcher Tatbeitrag der Beschuldigte geleistet haben soll, insbesondere eine mögliche Nötigungshandlung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wäre, sei es in Form von Gewalt, Drohung, psychischem Druck oder einer Form des Gefügigmachens, ist weder mit Blick auf den Beschuldigten noch auf den Mitbeschuldigten I._____ umschrieben. Alleine die Formulierung, wonach der Mitbeschuldigte auf vorgängige Abmachung mit dem Beschuldigten hin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen haben soll, stellt noch keine ausreichende Umschreibung einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung dar (vgl. act. 26 S. 41). Bereits aus diesem Grund kann dem Beschuldigten mit Blick auf die Vorgänge vom 9. April

- 230 - 2019 im Gartenhäuschen des AS._____-pächtervereins AT._____ nicht der Vor- wurf der Vergewaltigung (in Mittäterschaft) gemacht werden (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.18.).

b) Weiter gilt es festzuhalten, dass die Privatklägerin selber zu den Ereignis- sen des 9. April 2019 keinerlei Erinnerung mehr hatte und keine Angaben dazu machen konnte. Sie machte zwar Angaben zu einem bzw. zwei Vorfällen im besag- ten Gartenhäuschen und erwähnte in diesem Zusammenhang auch einmal, man habe sich an der Bushaltestelle AU._____ getroffen, hingegen berichtete sie stets von einem Ereignis, bei welchem neben dem Beschuldigten drei weitere Typen, welche sie später als Beteiligte am 10. April 2019 identifizierte, anwesend gewesen sein sollen. Auch auf konkrete Nachfrage hin verneinte sie, mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ mehr als einmal im Gartenhäuschen gewesen zu sein. Über die Gründe für ihre fehlende Erinnerung kann an dieser Stelle nur spekuliert werden. Denkbar ist, dass am 9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Pri- vatklägerin erfolgten und sie deshalb den angeblichen Vorfall weder in der Unter- suchung noch anlässlich der Hauptverhandlung in irgendeiner Form erwähnte. Möglich ist hingegen auch, dass die Privatklägerin einzelne Vorfälle und Ereignisse im Zuge einer Traumatisierung verdrängte oder Erinnerungen daran löschte. So lautet jedenfalls der Erklärungsversuch ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 487). Tatsache ist, dass keine konkreten Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 9. April 2019 vorliegen, weshalb auf die übrigen vor- handenen Beweismittel und Aussagen abgestellt werden muss.

c) Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mit Blick auf das bereits Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.) weiter als selektiv, nicht allzu de- tailliert und insgesamt wenig glaubhaft. Nachdem er während der gesamten Unter- suchung geschwiegen hatte, was sein gutes Recht war, glaubte er sich rund drei Jahre nach besagtem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung noch genau an das Gespräch zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten I._____ erinnern zu können, wohingegen er sich nicht mehr zu erinnern vermochte, ob er selber mit der Privat- klägerin an diesem Tag Verkehr gehabt hatte. Weiter behauptete er, dass es kei- nerlei Abmachungen betreffend das Treffen am Abend des 9. April 2019 gegeben

- 231 - haben soll, was durch die verschiedenen Chat-Nachrichten und insbesondere die diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ ohne Wei- teres widerlegt ist. Immerhin gestand der Beschuldigte ein, den Mitbeschuldigten I._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin mit seinem Handy gefilmt und den Film anschliessend auf Geheiss des Mitbeschuldigten wieder ge- löscht zu haben. Sinngemäss bestätigte der Beschuldigte damit auch, dass es zwi- schen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin zu sexuellen Handlun- gen gekommen war. Darüber hinaus vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen.

d) Es ist somit auf die Depositionen des Mitbeschuldigten I._____ abzustellen. Dieser gestand im Kern mehrfach und übereinstimmend ein, die Privatklägerin am

9. April 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten an der Bushaltestelle AU._____ in W._____ getroffen zu haben und mit ihnen zum Gartenhäuschen im AS._____pächterverein AT._____ gegangen zu sein. Weiter gab der Mitbeschul- digte ohne Weiteres zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Ge- schlechtsverkehr gekommen war und der Beschuldigte sie dabei filmte, das Video jedoch später auf seine Aufforderung hin wieder löschte.

e) Die Depositionen des Mitbeschuldigten I._____ werden durch die akten- kundigen Chat-Konversationen gestützt und gar noch um gewisse Details ergänzt. Dem Whats-App Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann zum Abend des 9. April 2019 nichts entnommen werden, hingegen ergibt sich aus dem Chat immerhin, dass sich zumindest der Beschuldigte und die Privatklägerin für den 8. April 2019 verabredet hatten, die Privatklägerin allerdings nicht (rechtzei- tig) auftauchte, was diesen dazu veranlasste, sie zu beschimpfen, ihr zu drohen und sie aufzufordern, sich nicht mehr bei ihm zu melden. In der Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ ist schliesslich am

9. April 2019 die Rede davon, dass "sie" vorgeschlagen habe, man solle es an diesem Abend machen und dass sie aber nur komme, wenn der Beschuldigte auch komme. In der Folge forderte der Mitbeschuldigte I._____ den Beschuldigten auf, es nicht zu versauen. Am 10. April 2019 schliesslich forderte der Mitbeschuldigte I._____ den Beschuldigten dazu auf, das Video zu löschen. Klar ist, dass es sich

- 232 - bei "ihr" um die Privatklägerin gehandelt haben muss und dass es sich bei dem angesprochenen Video um die Aufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten I._____ handelte, welche der Beschul- digte eingestandenermassen am Vorabend erstellt hatte und der Mitbeschuldigte gelöscht haben wollte. Aus dem Chat ergibt sich zudem, dass die Privatklägerin am

9. April 2019 nur zum Treffen kommen wollte, wenn auch der Beschuldigte kommen würde und dass der Mitbeschuldigte um diesen Zusammenhang wusste, weshalb er ihn auch aufforderte, es nicht zu versauen. Insgesamt lassen die Chats den Schluss zu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehen wollte und dafür zu- mindest in die Anwesenheit des Mitbeschuldigten I._____, mutmasslich aber auch in sexuelle Handlungen zwischen ihr und ihm, einwilligte. Dass es somit vorgängig zu Absprachen hinsichtlich des gemeinsamen Abends gekommen war, ist aufgrund der Chat-Nachrichten belegt. Was genau zwischen den drei Personen vereinbart war, lässt sich allerdings auch anhand der Chats nicht abschliessend erstellen.

f) Den vorstehenden Erwägungen folgend ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privat- klägerin am Abend des 9. April 2019 ein Treffen in einem Gartenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ in W._____ stattfand, anlässlich welchem es zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatkläge- rin kam. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte vom Geschlechtsverkehr zwi- schen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin mit seinem Handy ein Video erstellte, welches er später auf Aufforderung hin wieder löschte. Erstellt ist schliess- lich, dass es vor dem Treffen am 9. April 2019 Kontakte zwischen den drei Betei- ligten, zumindest teilweise über Whats-App, gegeben hatte, anlässlich welchen das Treffen vereinbart wurde. Erstellt ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte mit seiner Anwesenheit dafür besorgt sein musste, dass das Treffen überhaupt zu- stande kommen konnte, und er selbst letztlich auch Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Geschlechts- verkehr zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin gegen de- ren Willen erfolgte und seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten I._____ eine besondere Drucksituation oder Zwangslage zulasten der Privatkläge- rin geschaffen wurde.

- 233 -

g) Was den subjektiven Sachverhalt, mithin den Willen und das Wissen des Beschuldigten betrifft, so kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beschuldigte auf jeden Fall um das Alter der Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt wusste (vgl. vorstehender Erw. III. B. 5.). Darüber hinaus wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter auf den Vorsatz des Beschuldigten einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. und 4.). 16.3.2. Sachverhaltserstellung betreffend 10. April 2019 16.3.2.1. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

a) Die Vorwürfe betreffend den 10. April 2019 basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese berichtete erstmals ausführlich in der Be- fragung vom 29. Oktober 2019 von einem Ereignis in einem Gartenhäuschen in W._____, bei welchem andere Typen zum Verkehr gekommen seien (act. 12/03/03 F/A 143 ff.). In der gleichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin denn auch von sich aus, weshalb sie bei der ersten Einvernahme nicht alles "zugegeben" habe. Ihr seien das Geld und die Schläge egal gewesen, diese habe sie nicht so schlimm gefunden, aber das [der Vorfall im Gartenhäuschen] habe sie dazu gebracht, dass sie es zugebe und dass sie wolle, dass er [der Beschuldigte] bestraft werde, auch wenn es nicht viel nütze, weil es bleibe und nicht wieder weggehe (act. 12/03/03 F/A 148). Am 15. September 2020 wurde die Privatklägerin noch einmal im Einzel- nen zum Vorfall im Gartenhäuschen befragt (act. 12/08/06), wobei sie gewisse Ein- zelheiten in den Abläufen anders wiedergab, als bei der Befragung vom 29. Okto- ber 2019. Angesprochen auf die Abweichungen gab sie an, der Grund für die un- terschiedlichen Schilderungen sei, dass sie damals alles auf einmal habe erzählen müssen, alle Stories, mit dem Schlagen, mit dem Geld und mit den anderen Vor- fällen, darum habe es ein Durcheinander gegeben (act. 12/08/06 F/A 208 f.). Es könne auch sein, dass sie gewisse Dinge mit der Sache mit H._____ und so ver- wechselt habe. Sie habe ja dort noch nichts von dieser Sache [mit H._____] erzählt gehabt, deshalb sei es möglich, dass sie es verwechselt habe (act. 12/08/06 F/A 221). Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2021 schliesslich machte die Privatklägerin insbesondere Ausführungen zum nunmehr ermittelten vermeintlichen Mitbeschuldigten BA._____ und identifizierte ihn insbesondere als

- 234 - dritten, bislang unbekannten Beteiligten (act. 187 F/A 15 ff.). Letztlich erfolgte noch einmal eine Befragung der Privatklägerin zu den hier interessierenden Vorfällen anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2022, wobei sie aufgrund ihres psy- chischen Zustandes nicht mehr in der Lage war, von sich aus zu schildern, woran sie sich erinnerte, sondern hauptsächlich auf Nachfrage und Vorhalt Ausführungen machte (Prot. S. 407 ff.). Was den konkreten Vorwurf betreffend den Abend des 10. April 2019 be- trifft, so hat die Privatklägerin insgesamt drei Mal ausgesagt, wobei die erste Befra- gung im Oktober 2019 und damit wenige Monate nach dem Vorfall stattfand (act. 12/03/03), die zweite Einvernahme rund ein Jahr später im September 2020 (act. 12/08/06) und die dritte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom

18. Mai 2022 und damit nochmals rund eineinhalb Jahre später erfolgte (Prot. S. 407 ff.). Mit Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1.) gilt es auch im Vorliegenden das Folgende zu den Aussagen der Privatklägerin festzuhalten. Ihre Schilderungen decken sich in den drei zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen sowohl hinsichtlich des groben Ablaufs, wie auch hinsichtlich konkreter Einzelheiten und weisen kaum relevante oder von ihr nicht nachvollziehbar erklärbare Widersprüche auf. Bereits die Art und Weise wie die Privatklägerin Details mehrfach stimmig und schlüssig wiedergeben konnte, lässt auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Es erscheint schlicht nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin den erstellten und letztlich auch eingestandenen Ablauf des Abends des 10. April 2019 mit erfundenen Detailschilderungen gleichbleibend und widerspruchsfrei hätte ausschmücken können. Vorbehältlich der bereits vorstehend angesprochenen wenigen Widersprü- che ist an den Schilderungen der Privatklägerin auffallend, dass sie sowohl auf konkrete Nachfrage hin wie auch in freier Erzählung aufgrund von offenen Fragen detailliert und präzise einzelne Ereignisse und Vorfälle wiedergeben kann. Es ge- lingt ihr, den Vorfall vom 10. April 2019 sowohl hinsichtlich des äusseren Ablaufs als auch hinsichtlich ihrer eigenen Gedanken und Emotionen sowie mit Blick auf die Beteiligten und deren Handlungen konzis wiederzugeben. Dabei war sie in wei-

- 235 - ten Teilen in der Lage, auch wenn sie die Vorfälle nicht in chronologischer Reihen- folge schilderte, diese zeitlich zu verorten und voneinander zu unterscheiden. Dar- über hinaus gibt sie auf einzelne Ereignisse mehrfach angesprochen jeweils iden- tisch mit früheren Schilderungen wieder, was sie bereits ausgeführt hatte. So ins- besondere anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung, in welcher sie ihre früher getätigten Depositionen auch in Anwesenheit des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten nochmals im Einzelnen wiederholte und bestätigte. Erwartungsgemäss ergeben sich auch vorliegend vereinzelt marginale Wi- dersprüche, welche ihre Schilderungen aber – wie bereits erwähnt – nicht weniger glaubhaft, sondern gerade lebensnah erscheinen lassen. Darüber hinaus vermag die Privatklägerin diese Ungenauigkeiten zu bezeichnen und plausible Erklärungen für allfällige Abweichungen zu liefern. Von einer durchwegs konstruierten Ge- schichte kann jedenfalls erneut nicht ausgegangen werden und würde von der Pri- vatklägerin eine Gedankenleistung verlangen, welche ihr angesichts ihres Alters und ihres Intellekts sowie der grossen Anzahl an Befragungen und Vorfälle schlicht nicht zuzutrauen ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei – in den Worten der Pri- vatklägerin – sinngemäss um denjenigen Vorfall handelte, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht hat, erscheint es umso erstaunlicher, dass die Privatklägerin erneut etwaige Aggravationen unterliess und auch für sie ungünstige Einzelheiten zurückhaltend und stimmig schilderte. Gerade, was den konkreten Ablauf und die konkreten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen betrifft, schilderte sie in den verschiedenen Einvernahmen übereinstimmend, welche Handlungen durch welchen Beteiligten und in welcher Reihenfolge an ihr vorgenommen wurden. Gründe, weshalb sie hinsichtlich der einzelnen Sexualkontakte falsche Angaben hätte machen sollen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erweisen sich ihre diesbezüg- lichen Ausführungen als in sich und untereinander stimmig und letztlich, wenn auch nicht nachvollziehbar, so doch lebensnah. Die Privatklägerin versucht weder sich selber in ein besseres Licht zu rücken, noch dem Beschuldigten oder den Mitbe- schuldigten ein grobes oder gar gewalttätiges bzw. über die sexuellen Handlungen hinausgehendes unangemessenes Verhalten vorzuwerfen. Stattdessen bleibt sie

- 236 - bei den reinen Tatsachen und schildert auch Einzelheiten, welche den Beteiligten zugutekommen. Insgesamt sind auch die hier interessierenden Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft zu qualifizieren.

b) Was das Aussageverhalten und insbesondere die Glaubhaftigkeit der De- positionen des Beschuldigten betrifft, so kann wie bis anhin im Wesentlichen auf die eingangs gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.2.1.). Seine Zugaben erscheinen im Lichte dieser Erwägungen erneut pauschal auf die äusseren, seitens der Mitbeschuldigten bereits eingestandenen Umstände beschränkt, ohne dass eine weiterführende Einbettung, sei es in emoti- onale Besonderheiten oder nebensächliche Begebenheiten, erfolgte, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Darüber hinaus erwähnte der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals Details, welche keine Stütze in den Akten oder den Aussagen der Mitbeschuldigten finden, ohne jedoch darzu- legen, inwiefern sich diese Einzelheiten in ein Gesamtbild fügen und nicht lediglich dazu dienen, sich selber in ein besseres Licht zu rücken. Die Aussagen des Be- schuldigten sind demnach insgesamt als weniger glaubhaft als jene der Privatklä- gerin einzustufen und vermögen ihre Schilderungen jedenfalls nicht entscheidend zu entkräften.

c) Zu den Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ gilt es festzuhalten, dass dieser zunächst bestritt, etwas mit der Sache zu tun zu haben, dann aber in der zweiten Einvernahme Aussagen und Zugeständnisse machte. Alleine die Tatsa- che, dass er zunächst eine Beteiligung leugnete, tut der Glaubhaftigkeit seiner spä- teren Schilderungen keinen massgeblichen Abbruch, jedoch kann dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er seine Aussagen mit jeder Befragung etwas anpasste und offensichtlich mit den Aussagen der übrigen Beteiligten abstimmte. Auch wollte er die weiteren Beteiligten nicht belasten, sei es aus Respekt oder aus Freundschaft bzw. Verwandtschaft. Ein derart volatiles Aussageverhalten vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu stärken.

- 237 - Auffallend an den Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ ist weiter, dass er im Kerngeschehen zwar mehrfach und widerspruchsfrei aussagte, hinsichtlich entscheidender Details – wie beispielsweise betreffend die Frage, ob er vor den anderen im Gartenhäuschen eingetroffen war oder ob er mitbekommen habe, was zwischen J._____ und der Privatklägerin ablief – hingegen nachweislich nicht die Wahrheit sagte und seine Standpunkte durch die WhatsApp-Kommunikation wider- legt werden konnten oder er ursprüngliche Zusagen wieder relativierte. Betreffend die Einzelheiten, insbesondere betreffend die konkreten sexuellen Handlungen, blieb er in seinen Ausführungen oberflächlich und detailarm. Trotz mehrfacher Vor- halte ging er auf die präzisen Schilderungen der Privatklägerin nicht ein und unter- nahm auch keinerlei Versuche, ihre Aussagen entscheidend zu entkräften oder De- tails richtig zu stellen oder aus seiner Sicht und Wahrnehmung zu schildern. Viel- mehr wies er bei entscheidenden Einzelheiten Erinnerungslücken auf oder machte sich widersprechende Angaben. So will er sich insbesondere nicht mehr genau da- ran erinnern können, wie es überhaupt zu den sexuellen Handlungen mit der Pri- vatklägerin gekommen war oder behauptete, er habe nichts Konkretes mitbekom- men, was angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft erscheint, kannte er doch die übrigen Beteiligten und waren die Platzverhältnisse eher eingeschränkt und eng. Immerhin gab der Mitbeschuldigte I._____ zu, es sei klar gewesen, dass es zu Sex zwischen ihm und der Privatklägerin und auch zu Sex zwischen dieser und J._____ kommen würde, zumal dies abgemacht gewesen sei. Die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ vermögen insgesamt die Dar- stellungen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen oder zu widerlegen und De- tailfragen nicht entscheidend zu klären.

d) Insgesamt als wenig glaubhaft erweisen sich die Aussagen des Mitbeschul- digten J._____. Dabei gilt es hervorzuheben, dass dieser seine Aussagen und De- positionen laufend dem Untersuchungsstand anpasste und seine Ausführungen bis zuletzt sehr pauschal blieben. So bestritt er zunächst vehement, je im anklagerele- vanten Gartenhäuschen gewesen zu sein und mit der Privatklägerin sexuelle Hand-

- 238 - lungen vorgenommen zu haben, um hernach auf Vorhalt des Screenshots des Vi- deos, welches der Beschuldigte vom Geschlechtsverkehr zwischen J._____ und B._____ aufgenommen hatte, und der belastenden Aussagen des Mitbeschuldig- ten I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 zuzuge- ben, dass er einmal mit der Privatklägerin und I._____ im Gartenhäuschen gewe- sen sei und Sex gehabt habe (act. 17/01 S. 27 f.). In der Folge passte er seine Aussagen weiter an, indem er geltend machte, er habe die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr mehrfach gefragt, ob sie mit ihm Sex haben wolle und liess sich gar zur Bemerkung hinreissen, es habe keine Vergewaltigung gegeben, denn sonst hätte sie Verletzungen gehabt, das könne er schwören (act. 19/05/06 F/A 75). Weiter sind die Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ zu wenig konkret und wi- dersprüchlich. Insbesondere was die einzelnen sexuellen Handlungen sowie die Beteiligungen der weiteren Mitbeschuldigten angeht, blieb J._____ vage und aus- weichend. Hinsichtlich der Beteiligungen widersprach er sich zudem, indem er zu- nächst angab, er habe I._____ nicht gesehen, dieser habe es am Schluss gemacht, als er [J._____] schon nach Hause gegangen sei, um in der gleichen Einvernahme zu behaupten, er und I._____ hätten sich abgewechselt, um hernach auszuführen, BA._____ sei ins Gartenhäuschen gekommen, als er mit der Privatklägerin fertig gewesen sei, zu gemeinsamen Handlungen sei es nie gekommen. Zu einer Klärung der Einzelheiten beizutragen war er zwar als mitbeschuldigte Person nicht ver- pflichtet, der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ist ein solches Aussageverhalten jedoch keinesfalls dienlich. Geradezu ins Auge springt zudem, dass der Mitbeschul- digte mit Fortgang der Untersuchung und zunehmender Belastung immer ungehal- tener wurde und die Privatklägerin immer schlechter darstellte und sich gar zur Aussage hinreissen liess, die Privatklägerin sei selber schuld. Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ in keiner Weise zu über- zeugen und die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin nicht zu widerlegen.

e) Die Aussagen des Mitbeschuldigten BA._____ sind insgesamt nicht als un- glaubhaft zu qualifizieren, zumal sich seine Schilderungen zum Ablauf des ankla- gegegenständlichen Abends weitestgehend mit den Ausführungen der Privatkläge- rin decken. Dazu ist hingegen anzumerken, dass er erst rund ein Jahr nach Einlei-

- 239 - tung der Untersuchung betreffend den "Gartenhäuschenvorfall" als möglicher Be- teiligter ermittelt werden konnte und der äussere Sachverhalt im Wesentlichen be- reits untersucht war und ihm somit nicht mehr viel Spielraum blieb, diesen abzu- streiten oder anders zu schildern. Hingegen zu bemerken ist, dass der Mitbeschul- digte hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltselemente, mithin der Frage, wie es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen und wie dieser konkret abgelaufen sei, geltend machte, er habe sie gefragt, ob sie Sex haben könnten und sie habe zugestimmt und zudem ausführte, er habe nie ge- meinsam mit J._____ sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen. Dass seine Aussagen genau in diesem entscheidenden Punkt von den Aussagen der Privatklägerin abweichen, ist nicht weiter erstaunlich und per se noch nicht aus- schlaggebend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Jedoch er- staunt, dass der Mitbeschuldigte BA._____ sich an einzelne Details genau erinnern kann und andere, damit zusammenhängende Einzelheiten vergessen haben will. Weiter kann festgehalten werden, dass auch die Ausführungen des Mitbeschuldig- ten BA._____ hinsichtlich des konkreten Vorfalles eher allgemein gehalten und pauschal sind. Auch er vermeidet es tunlichst, auf Einzelheiten einzugehen. Wenn- gleich somit seine Aussagen nicht unglaubhaft sind, so vermögen sie dennoch nicht ohne Weiteres zu überzeugen.

f) Zusammenfassend vermögen die Aussagen der Privatklägerin zu überzeu- gen. Ihre Ausführungen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und lassen auf- grund ihrer Qualität, Kongruenz und Widerspruchsfreiheit auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen jene der Privatklägerin nicht zu entkräften und jene der Mitbeschuldigten sind den vorstehenden Erwägun- gen folgend teilweise als völlig unglaubhaft zu qualifizieren oder blieben zu blass und detailarm, um die Aussagen der Privatklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus widersprechen sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten so- wohl innerhalb ihrer eigenen Aussagen als auch untereinander erheblich. Aufgrund all dieser Erwägungen ist hinsichtlich der noch zu erstellenden Einzelheiten des Anklagesachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.

- 240 - 16.3.2.2. Übereinstimmende Aussagen zum tatsächlichen Ablauf

a) Aufgrund der Schilderungen und Zugeständnisse der Beteiligten kann der grobe tatsächliche Ablauf des Abends des 10. April 2019 ohne Weiteres erstellt werden. Die Depositionen der beteiligten Mitbeschuldigten stimmen letztlich mit den Darstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein und lassen sich zudem im Wesentlichen mit den WhatsApp-Chats vereinbaren. Insgesamt ergibt sich somit zum Kerngeschehen ein umfassendes Bild.

b) Den Aussagen und Zugaben der Beteiligten sowie der WhatsApp-Kommu- nikation zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ bzw. der Privatklägerin und dem Beschuldigten folgend kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte I._____ am Nachmittag des 10. April 2019 in Kontakt standen und der Beschuldigte diesen fragte, ob es heute nochmals stattfinden solle. Unbestritten bezog sich diese Frage auf das Treffen am Tag zuvor zwischen dem Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin, anlässlich welchem es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden Männern und der Privatklägerin ge- kommen war (vgl. vorstehend Erw. III. C. 16.3.1.). Den Aussagen des Mitbeschul- digten I._____ folgend wollte sich dieser zunächst nicht noch einmal treffen. Seine Ausführung, wonach er vorgelogen habe, dass der Vater des Gartenhäuschenbe- sitzers den Schlüssel weggenommen habe, weil sie gesehen worden seien, wird durch den WhatsApp-Chat bestätigt. Ebenso deckt sich die Aussage des Beschul- digten, es habe ein Chaos bzw. ein Hin und Her im Chat gegeben mit den WhatsApp-Protokollen und kann demnach als erstellt erachtet werden.

c) Weiter ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin, dass dieser sie gemeinsam mit AW._____ am Bahnhof W._____ abholte und sie zu dritt im Auto von AW._____ zu einem Parkplatz in der Nähe der AS._____ AT._____ fuhren, wo sie auf die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ trafen, welche gemeinsam im Fahrzeug von BA._____ zum besagten Parkplatz kamen. Dieses Zusammentreffen bestätigten sowohl J._____ als auch BA._____, weshalb dies als erstellt gilt. Auf dem Parkplatz wurde geredet und ge- raucht, bevor sich der Beschuldigte, die Privatklägerin und die anwesenden J._____ und BA._____ jedoch ohne AW._____ zum Gartenhäuschen begaben und

- 241 - dort auf den bereits anwesenden Mitbeschuldigten I._____ trafen. Dass sich dieser entgegen seiner eigenen Darstellung beim Eintreffen der genannten Beteiligten be- reits im Gartenhäuschen befand, ergibt sich klarerweise aus dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten, wonach I._____ sich erkundigte, wo der Be- schuldigte sei und ein Bild aus dem Gartenhäuschen sandte (act. 05/01/03 S. 23-

25) sowie den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und BA._____.

d) Unbestrittenermassen und von den Beteiligten im Ergebnis auch überein- stimmend eingestanden, kam es in der Folge im Gartenhäuschen zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und J._____ sowie zwischen der Privat- klägerin und BA._____. Beide Mitbeschuldigten gaben im Verlaufe der Untersu- chung zu, mit der Privatklägerin Kontakte sexueller Natur gehabt zu haben. Schliesslich kann aufgrund der Depositionen des Beschuldigten und den Angaben von J._____ als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zwischen J._____ und der Privatklägerin auf Video aufgenommen hatte, welches Video er in der Folge jedoch wieder löschte und nur ein Screenshot davon behielt.

e) Schliesslich führten die Beteiligten übereinstimmend aus, dass der Be- schuldigte, J._____ und BA._____ in der Folge gemeinsam das Gartenhäuschen verliessen und die Privatklägerin allein mit dem Mitbeschuldigten I._____ im Gar- tenhäuschen zurückblieb. Auch zwischen diesem und der Privatklägerin kam es daraufhin zu Geschlechtsverkehr, was I._____ auch eingestand. Ebenfalls auf- grund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wartete die Privatklägerin vergebens auf die Rückkehr des Beschuldigten, welcher jedoch nicht wieder auf- tauchte. Die Privatklägerin verblieb gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten I._____ bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhäuschen und gelangte endlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, was sich der WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zweifelsfrei entnehmen lässt und ebenfalls als erstellt gilt (act. 05/03/04 S. 125 f.). 16.3.2.3. Bestrittener Sachverhalt und Beteiligung des Beschuldigten

- 242 -

a) Hinsichtlich der genauen Details des Vorfalles vom 10. April 2019 im Gar- tenhäuschen im AS._____-pächterverein AT._____ sowie der konkreten Beteili- gung des Beschuldigten liegen unterschiedliche und sich teilweise widerspre- chende Aussagen der Beteiligten vor. Objektive Beweismittel oder verwertbare Zeugenaussagen finden sich nicht in den Untersuchungsakten, weshalb der ge- naue Sachverhalt anhand der Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen, ins- besondere des Beschuldigten und der Privatklägerin, zu erstellen ist. Für die noch zu erstellenden Sachverhaltselemente ist den vorstehenden Erwägungen folgend demnach in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustel- len. Sofern ihren Aussagen keine überzeugenden und im Einzelnen besonders glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter oder WhatsApp-Chats gegenüberste- hen, kann der Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten.

b) Gemäss Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zum besagten Parkplatz in der Nähe des AS._____-päch- tervereins AT._____ beordert und zudem mit dem Mitbeschuldigten I._____ vor- gängig vereinbart, dass man sich erneut im Gartenhäuschen treffen werde (act. 26 S. 40). Aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten J._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass die beiden vor dem Treffen auf dem Parkplatz insofern in Kontakt standen, als der Mitbeschuldigte J._____ sich beim Beschuldigten erkundigte, ob es etwas zu ficken gebe, worauf der Beschul- digte diesem den Parkplatz BB._____, auf welchem man sich später traf, als Stand- ort mitteilte (act. 05/02/03 S. 1). Darüber hinaus ist aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen von J._____ und BA._____ erwiesen, dass die beiden gemeinsam im Auto des Mitbeschuldigten BA._____ zum besagten Parkplatz fuhren, nachdem der Mitbeschuldigte J._____ diesen gefragt hatte, ob er Lust habe mit ihm nach S._____ zu fahren. Weiter muss aufgrund der konkreten Nachfrage des Mitbe- schuldigten J._____, ob es etwas zu ficken gebe, geschlossen werden, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen an jenem Abend bereits vorgängig themati- siert wurde und es im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob es zu sexuellen

- 243 - Handlungen würde kommen können. Dies bestätigte im Übrigen auch J._____, in- dem er ausführte, es sei klar gewesen, dass es Sex geben würde, deshalb sei er auch gegangen. Der Beschuldigte habe schon am Telefon von ficken geredet und er habe gewusst, dass sie mit jedem ficke. Dies habe er von A._____ gewusst und wegen ihrer Art einfach. Sie sei dafür bekannt gewesen in W._____, so etwas spre- che sich schnell herum (act. 19/05/05 F/A 24 f.). Ebenso lässt sich der Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____ entnehmen, dass nach anfänglichem Hin und Her eine Vereinbarung zwischen den beiden Beteiligten vorlag, wonach man sich am Abend des 10. April 2019 erneut im Gartenhäuschen treffen wolle.

c) Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin habe von diesen Abmachungen nichts gewusst und erst auf dem Weg vom Parkplatz zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen werde. Sie habe es jedoch nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen, als dieser zu ihr gesagt habe, sie solle es für ihn machen und es geniessen und aus Angst davor, vom Beschuldigten geschlagen zu werden (act. 26 S. 40 unten und S. 41 oben). Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass diese vorgängig nichts davon gewusst hatte, dass die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ an einem Treffen am Abend des 10. April 2019 im Gartenhäuschen teilnehmen wür- den. Die Privatklägerin traf erstmals auf dem Parkplatz BB._____ auf die beiden Mitbeschuldigten und realisierte erstmals auf dem Weg, dass diese mit ihr und dem Beschuldigten zum Gartenhäuschen kommen würden. Hingegen erschliesst sich aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom

10. April 2019, dass sowohl zwischen ihr und ihm, wie auch zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ eine Wiederholung des Treffens vom Vorabend zur Dis- kussion stand und geplant wurde und die Privatklägerin im Wissen, dass es am Vorabend zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ gekommen war, auch in ein solches erneutes Treffen einwilligte. Ein Tref- fen zu Dritt, mithin mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten I._____, an welchem es auch zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten und/oder zwischen ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ kommen würde, war für

- 244 - die Privatklägerin aufgrund des vorangegangenen Abends und der WhatsApp- Kommunikation im Verlaufe des Tages damit nicht überraschend und unerwartet. Dass die Privatklägerin auf dem Weg zum Gartenhäuschen, welchen sie gemeinsam mit dem Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zurücklegte, geahnt hatte, was auf sie zukommen würde, ergibt sich aus ihren eigenen glaubhaften Aussagen. Die Privatklägerin machte dazu in mehreren Einvernahmen übereinstimmend geltend, der Beschuldigte habe sie gezwungen und ihr gesagt, sie solle es für ihn machen. Sie habe irgendwie schon gewusst, was passiere und sei halt einfach vorwärts gelaufen (act. 12/03/03 F/A 161 f. und F/A 355 f.; act. 12/08/06 F/A 28; Prot. S. 412) bzw. sie habe schon gewusst, dass A._____ irgendwie versuchen würde, dass sie mit den anderen etwas unternehmen würde. Sie habe keine Ahnung wieso, aber sie habe irgendwie das Gefühl gehabt, dass er es gerne gehabt habe, sie mit anderen zum Sex zu bringen (act. 12/08/06 F/A 39-42, 273). Weiter führte die Privatklägerin aus, ohne den Beschuldigten wäre es niemals zum Geschlechtsverkehr mit den anderen gekommen. Sie hätte sich mit denen schon gar nicht getroffen, wenn A._____ nicht gewesen wäre (act. 12/08/06 F/A 178). Sie wisse schliesslich nicht mehr, wie das Thema Sex aufge- kommen sei, aber es sei eindeutig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). Schliesslich ist aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass sie sich aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschuldigten, wonach sie es für ihn machen und es geniessen solle, sowie möglichen Schlägen, welche in ihrer Beziehung allgegenwärtig waren (vgl. vorstehend Erw. III. B.), seinem Vorhaben nicht widersetzen konnte. Dass der Beschuldigte sich rund drei Jahre später daran erinnern will, dass er ihr gesagt habe, sie solle sagen, wenn sie etwas nicht wolle, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu qualifizieren. Darüber hinaus würde ein solcher Hinweis des Be- schuldigten an die Privatklägerin nur dann Sinn machen, wenn grundsätzlich die Erwartung bestanden hätte, dass die Privatklägerin überhaupt irgendetwas hätte machen sollen, das sie nicht gewollt hätte. Mit dieser Aussage vermag sich der Beschuldigte demnach in keiner Weise zu entlasten, stattdessen zeigt sie einzig

- 245 - auf, dass dieser selber davon ausgegangen war, dass von ihr etwas verlangt würde, was sie nicht gewollt hatte.

d) Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe beim oder im Gartenhäuschen von der Privatklägerin verlangt, mit dem Mitbeschuldigten J._____ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (act. 26 S. 41). Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin aufgefordert zu haben und führte dazu aus, der Sex zwischen J._____ und B._____ sei passiert. Er wisse noch, dass er irgendwann aufgefordert worden sei, rauszugehen. (Prot. S. 364). Die Privatklägerin ihrerseits machte geltend, sie habe noch nein gesagt, aber sie habe gemusst (act. 12/03/03 F/A 143). Der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe zu ihr gesagt, sie müsse und sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 161 f.), sie habe mitgemacht, weil es der Beschuldigte ihr gesagt habe. Er habe gesagt, sie solle es für ihn machen (act. 12/03/03 F/A 354 ff.). Der Ablauf sei so gewesen, dass sie zuerst mit J._____ gemusst habe und dann sei der Unbekannte einfach dazu gekommen (act. 12/08/06 F/A 26). Sie wisse nicht mehr genau, was A._____ gross gemacht habe. Sie wisse nur noch, dass er ihr vorher gesagt habe, sie solle es bitte für ihn machen und es geniessen. Mehr von A._____ wisse sie nicht mehr (act. 12/08/06 F/A 49-51). Es sei eindeutig gewesen, dass sie alle das gewollt hätten (Prot. S. 413). A._____ habe ihr gesagt, dass sie mit J._____ Sex haben solle, aber nicht mit dem BC._____ (Prot. S. 413 f.). Die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ sowie BA._____ behaupteten übereinstimmend, das Thema Sex bzw. Geschlechtsverkehr sei aufgekommen und J._____ habe die Privatklägerin gefragt, ob sie mit ihm Sex haben wolle, was diese bejaht habe. Der Mitbeschuldigte J._____ wollte sie sogar drei- bis viermal gefragt haben, um sicher zu sein (act. 17/01 S. 31; act. 19/05/05 F/A 13; act. 19/05/06 F/A 79-93; act. 179/4 F/A 10-23; act. 179/06 F/A 79-94; Prot. S. 370, 376 und 383 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, erweisen sich die Aussagen der Privat- klägerin als glaubhaft. Entsprechend kann als erwiesen gelten, dass der Beschul-

- 246 - digte ihr kurz vor bzw. beim Gartenhäuschen gesagt hatte, sie solle es für ihn ma- chen und damit auch eindeutig die Vornahme von sexuellen Handlungen mit den anwesenden Personen gemeint war. Eine konkrete Aufforderung ist nicht erstellt, bedurfte es angesichts der Umstände hingegen auch nicht. Dass der Mitbeschul- digte J._____ die Privatklägerin gefragt haben soll, ob sie mit ihm Sex haben wolle, muss zudem als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden, welche sich als absolut unglaubhaft erweist. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zumindest implizit von der Privatklägerin verlangte, dass sie sexuelle Handlungen mit den Mitbeschuldigten, insbesondere mit J._____, welcher nur deshalb zu die- sem Treffen gekommen war, vornehmen soll.

e) Was die sexuellen Handlungen der Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ mit der Privatklägerin betrifft, so kann anhand der Aussagen der Privat- klägerin als erstellt gelten, dass zunächst der Mitbeschuldigte J._____ sich oral und ohne Kondom von der Privatklägerin befriedigen liess, bevor er vaginal von hinten in der sogenannten doggystyle-Position mit Kondom in sie eindrang. Während er so den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, kam der Mitbeschuldigte BA._____ hinzu, welcher sich gleichzeitig von der Privatklägerin oral befriedigen liess. Hernach verliess der Mitbeschuldigte J._____ kurzzeitig das Gartenhäus- chen, so dass BA._____ mit der Privatklägerin von vorne bis zum Samenerguss den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen konnte. Nachdem BA._____ fertig war, trat erneut der Mitbeschuldigte J._____ hinzu, welcher nunmehr ebenfalls von vorne mit Kondom und bis zum Samenerguss den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog und während des Ergusses seinen Penis herauszog und die Samenflüssigkeit über ihren Bauch, die Brüste und den Mund abgab (vgl. act. 26 S. 41; act. 12/03/03 F/A 215-220; act. 12/08/06 F/A 28, 54-62, 77-80, 116- 128 und 230 ff.; Prot. S. 414 ff.). Die Privatklägerin schilderte diesen Ablauf mehrfach und übereinstim- mend, sowie unter Angabe von Details und Emotionen, wie es nur möglich ist, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Im Gegensatz zu den übrigen Beteiligten verknüpfte sie wichtige mit unwichtigen Details sowie Vorgänge mit Emotionen, wo-

- 247 - hingegen die Mitbeschuldigten insbesondere die gemeinsame Vornahme von se- xuellen Handlungen pauschal und oberflächlich bestritten. Die Schilderungen der beiden Mitbeschuldigten J._____ und BA._____, wonach sie je die Privatklägerin gefragt haben wollen, ob man Sex haben wolle und diese zugestimmt habe – J._____ will sogar drei- bis viermal gefragt haben, um sicher zu sein – müssen, wie bereits erwähnt, als nachgeschobene Schutzbehauptungen qualifiziert werden, welche schlicht nicht glaubhaft sind. Insbesondere im Lichte von J._____s Aus- sage, wonach A._____ mit B._____ abgemacht habe, dass es zwischen ihm [J._____] und ihr zu Sex kommen werde, erweist sich eine mehrmalige Nachfrage durch den Mitbeschuldigten als lebensfremd und unglaubhaft. Darüber hinaus lässt sich eine solche Fürsorge oder Umsicht nicht mit dem übrigen Verhalten des Mit- beschuldigten in Einklang bringen und muss daher auch unter diesem Aspekt als unglaubhaft abgetan werden. Erstellt ist somit auch, dass die sexuellen Handlun- gen zwischen den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Nach dem Gesagten ist der Ablauf der sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ wie in der Ankla- geschrift umschrieben erstellt.

f) Dem Beschuldigten wird in der Folge vorgeworfen, nach dem Geschlechts- verkehr mit J._____ hätten sich alle fünf beteiligten Personen im Gartenhäuschen versammelt. J._____ habe in die Runde gesagt, dass er wisse, dass die Privatklä- gerin dies [gemeint die sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten J._____ und BA._____] nur für den Beschuldigten gemacht habe, was die Privatklägerin bestätigt und dar ob zu weinen begonnen habe. Der Beschuldigte habe wütend und aggressiv reagiert und die Privatklägerin am Nacken gepackt und an den Haaren gezogen und sie gefragt, weshalb sie weine. Der Mitbeschuldigte I._____ habe sich in der Folge zwischen den Beschuldigten und die Privatklägerin gesetzt, J._____ habe zum Beschuldigten gesagt, es sei das erste und letzte Mal, dass dieser in seiner Gegenwart eine Frau geschlagen habe (act. 26 S. 41 unten). Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Hauptverhandlung eine entspre- chende Szene, behauptete jedoch, Auslöser sei eine Sprachnachricht der Mutter

- 248 - der Privatklägerin gewesen: Sie seien am Hängen gewesen, er und B._____ seien auf dem Bett gesessen. Die Privatklägerin habe dann eine Sprachnachricht der Mutter abgespielt, in welcher sie beschimpft worden sei. Sie hätten alle angefangen zu lachen, obwohl es eigentlich nicht zum Lachen gewesen sei. B._____ habe dann gesagt, das sei alles wegen ihm, weil sie mit ihm abhänge. Er sei wütend geworden in diesem Moment und habe sie am Kopf gepackt und nach hinten gestossen. J._____ habe zu ihm gesagt, er solle ein wenig chillen (Prot. S. 366 f.). Die Privat- klägerin schilderte die Szene mehrfach widerspruchsfrei und übereinstimmend, so, wie sie schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden hatte (act. 12/03/03 F/A 228-233; act. 12/08/06 F/A 28, 49-51, 186 und 189; Prot. S. 418). Weder der Mitbeschuldigte I._____ noch die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ ver- mochten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an einen solchen Vorfall zu erinnern. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldig- ten, dass es zu einer Szene im Gartenhäuschen gekommen war, anlässlich wel- cher die Privatklägerin zu weinen begonnen hatte und der Beschuldigte die Privat- klägerin daraufhin am Nacken packte und an den Haaren riss. Bezüglich des Aus- lösers ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie zu weinen begonnen habe, weil der Mitbeschuldigte J._____ gesagt habe, dass er wisse, dass sie es nur für A._____ gemacht habe. Der Beschuldigte reagierte da- raufhin aggressiv, weil er den Aussagen der Privatklägerin folgend nicht wollte, dass den übrigen Beteiligten klar wurde, dass sie die sexuellen Handlungen seinet- wegen vorgenommen hatte. Als Reaktion auf das aggressive Verhalten des Be- schuldigten setzte sich der Mitbeschuldigte I._____ zwischen diesen und die Pri- vatklägerin und der Mitbeschuldigte J._____ wies den Beschuldigten entsprechend den Ausführungen in der Anklageschrift zurecht.

g) Gemäss Anklagesachverhalt sollen sich der Beschuldigte, J._____ und BA._____ nach dem vorstehend erwähnten Vorfall aus dem Gartenhäuschen be- geben haben, damit auch der Mitbeschuldigte I._____ den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin habe vollziehen können. Nachdem sie einige Minuten später wie- der ins Gartenhäuschen geschaut und festgestellt hätten, dass kein Sex laufe, habe die Privatklägerin erwähnt, dass sie nicht wolle (act. 26 S. 6 unten).

- 249 - Dieser Sachverhaltsabschnitt stützt sich einzig auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 an- gab, bevor die anderen gegangen seien, seien sie zuerst raus und hätten sie und I._____ alleine gelassen. Sie habe halt nichts gemacht. Sie seien daraufhin wieder reingekommen und sie habe gesagt, nein sie wolle nicht (act. 12/08/06 F/A 28, 90 und 93). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diese Se- quenz hätte dazu dichten sollen. Aufgrund ihrer Aussagen ist dieser Anklagesach- verhaltsabschnitt demnach erstellt. Dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldig- ten die erstellten Umstände nicht erwähnten, ist nachvollziehbar, zumal dieser Sachverhaltsabschnitt insgesamt nicht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem wurden sie auch nicht konkret danach gefragt. Dennoch passen diese Umstände zu den vorstehenden Erwägungen, wo- nach das Treffen am 10. April 2019 und die damit einhergehenden sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und I._____ und womöglich sogar mit der Pri- vatklägerin vorgängig vereinbart worden waren. Wäre dem nicht so gewesen, hätte man I._____ nicht mit der Privatklägerin alleine lassen müssen, in der Erwartung, er könne mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen. Dass die Privatklägerin zu die- sem Zeitpunkt keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte, ergibt sich aus ihren Ausführungen und dem Umstand, dass sie kurz zuvor bereits gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mit zwei ihr weitgehend unbekannten Männern gezwungen wurde.

h) Gemäss Anklageschrift sollen sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldig- ten J._____ und BA._____ unter dem Vorwand, Zigaretten kaufen gehen zu wollen, vom Gartenhäuschen entfernt haben, wobei sie die Privatklägerin zunächst hätten mitgehen lassen. Als der Mitbeschuldigte I._____ der Gruppe nachgeeilt sei und darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht alleine im Gartenhäuschen ver- bleiben wolle, habe der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie mit I._____ zum Gartenhäuschen zurückkehren und dort auf sie warten solle. Weiter habe der Beschuldigte ihr zu verstehen gegeben, dass sie tun solle, was der Mitbeschuldigte I._____ ihr sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren würden (act. 26 S. 42).

- 250 - Der Mitbeschuldigte I._____ bestätigte, dass er nicht alleine im Garten- häuschen habe bleiben wollen und den anderen nachgerannt sei. Er habe gesagt, jemand solle bleiben, egal wer. Dann sei die Privatklägerin mit ihm zum Garten- häuschen gegangen (act. 19/04/03 F/A 34). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Mitbeschuldigte an, er habe der Privatklägerin von sich aus gesagt, dass sie mit ihm mitkommen solle, weshalb sie aus dem Auto ausgestiegen und mit ihm zum Gartenhäuschen zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass sie machen solle, was er sage, weil er betrunken gewesen sei (Prot. S. 372 f.). Die Privatklägerin machte zunächst nur geltend, sie habe mitgemacht, weil A._____ es ihr gesagt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle es für ihn machen und beim einzelnen Typen habe er gesagt, sie müsse, denn wer wisse, was er mache, er [der Beschuldigte] wisse, was er mache, wenn er besoffen sei (act. 12/03/03 F/A 355 f.). Später führte sie aus, sie seien Getränke und Zigaretten holen gegangen. Sie hätten sie zuerst eigentlich mitnehmen wollen, aber der Mitbeschuldigte I._____ habe irgendwie Angst gehabt. Er sei ihnen gefolgt und sie habe wieder zum Gar- tenhäuschen zurückgemusst, um dort auf sie zu warten (act. 12/08/06 F/A 28, 90 und 93 f.; Prot. S. 419). Den übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin folgend ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ zunächst gemeinsam mit der Privatkläge- rin vom Gartenhäuschen entfernen wollten, um Getränke oder Zigaretten zu kau- fen. Da I._____ nicht alleine bleiben wollte, ist er den anderen Beteiligten nachgeeilt und hat darum gebeten, dass jemand bei ihm bleibe. In der Folge ist auf die glaub- haften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie beim Mitbeschuldigten I._____ verbleiben müsse. Ebenfalls ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin er- stellt, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt hatte, dass sie machen solle, was der Mitbeschuldigte sage, da er betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene re- agieren würden. Dass I._____ an jenem Abend Alkohol getrunken hatte und zu- mindest angetrunken war, ist unbestritten, entsprechend passt diese Bemerkung stimmig in den Ablauf und die konkreten Umstände. Dass der Mitbeschuldigte dies

- 251 - nicht gehört haben will, liegt weniger daran, dass der Beschuldigte dies nicht gesagt hatte, sondern, dass der Mitbeschuldigte ihn nicht belasten möchte. Unbestritten ist schliesslich auch, dass letztlich der Mitbeschuldigte und die Privatklägerin al- leine im Gartenhäuschen verblieben, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Privatklägerin aus freien Stücken hätte alleine mit dem Mitbeschuldigten I._____ dort bleiben sollen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.

i) Unbestritten und damit ohne weiteres erstellt ist schliesslich, dass es im Gartenhäuschen in der Folge zu vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen dem Mit- beschuldigten I._____ und der Privatklägerin kam. In der Anklageschrift wird aus- geführt, der Mitbeschuldigte habe bei der Privatklägerin um Sex gebettelt. Er habe zu ihr gesagt, komm schon, komm schon, worauf diese entgegnet habe, sie wolle nicht. Aus Angst vor der Reaktion des alkoholisierten Mitbeschuldigten, alleine und schutzlos und aus Angst vor den Konsequenzen seitens des Beschuldigten habe die Privatklägerin schliesslich den Geschlechtsverkehr an sich vornehmen lassen (act. 26 S. 42). Der Mitbeschuldigte I._____ behauptete, er habe die Privatklägerin nicht angebettelt. Als sie zu ihm ins Gartenhäuschen gekommen sei, habe sie ihn ge- fragt, ob er auch wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen, son- dern habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe zu ihm gesagt, mit Kondom ja, ohne Kondom nein. Er habe jedoch kein Kondom dabei gehabt, sie habe ein Kon- dom in ihrer Lederjacke gehabt (act. 19/04/03 F/A 34; act. 19/04/07 F/A 74 f.; Prot. S. 373 f.). Die Privatklägerin führte aus, sie habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldig- ten auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet. I._____ habe immer zu ihr gesagt "chum, chum". Er habe gedacht, sie sei eine Hure, weil sie es schon mit den ande- ren gemacht habe. Es sei dann einfach dazu gekommen. Nicht, dass sie es gewollt hätte, sie habe einfach Angst gehabt, weil er besoffen gewesen sei. Sie habe es einfach gemacht, ohne ihn anzusehen und ohne einen Ton von sich zu geben (act. 12/03/03 F/A 180 f., 191 f.; act. 12/08/06 F/A 28; Prot. S. 420 f.). Sie habe es ge- macht, weil A._____ es ihr gesagt habe. Beim einzelnen Typen habe er ihr gesagt, sie müsse, wer wisse, was er sonst mache, er [der Beschuldigte] wisse wie er sei,

- 252 - wenn er besoffen sei (act. 12/03/03 F/A 355 f.; act. 12/08/06 F/A 90 und 93; Prot. S. 421). Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltsabschnitts ist auf die glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es macht schlicht keinen Sinn, dass die Privatklägerin, welche immer nur Sex mit dem Beschuldigten haben wollte, den Mitbeschuldigten I._____, nachdem sie alleine im Gartenhäuschen zu- rückgeblieben waren, gefragt haben soll, ob er – wie die anderen auch – Ge- schlechtsverkehr haben wolle. Viel überzeugender ist die Version der Privatkläge- rin, wonach der Mitbeschuldigte I._____, welcher an diesem Abend anders als die anderen Mitbeschuldigten und entgegen der Vereinbarung mit dem Beschuldigten noch nicht zum Zuge gekommen war, sie darum ersuchte, mit ihr den Geschlechts- verkehr vornehmen zu können und die Privatklägerin nach anfänglicher verbaler Gegenwehr diesen schliesslich über sich ergehen liess, weil sie wusste, dass der Beschuldigte dies von ihr verlangte. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist somit gemäss den Vorwürfen in der Anklageschrift erstellt. 16.3.2.4. Subjektiver Sachverhalt hinsichtlich den Vorfall vom 10. April 2019 Was den subjektiven Sachverhalt betrifft, so kann auf vorstehende Erwä- gungen im Zusammenhang mit der Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. III. B.) sowie nachstehende Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung verwiesen werden (vgl. nachstehend Erw. IV. 2.). Feststeht jedoch aufgrund der Vorgeschichte und den konkreten Umständen am Abend des

10. April 2019, dass dem Beschuldigten stets klar war, dass die Privatklägerin ein- zig und nur mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen wollte und sexuelle Handlun- gen mit Drittpersonen nur über sich ergehen liess, weil er dies von ihr verlangte bzw. um zu verhindern, dass er ihr gegenüber gewalttätig wurde oder sie verliess. Darüber hinaus wollte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten an jenem Abend die Möglichkeit verschaffen, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu kön- nen, weshalb er auch ein entsprechendes Treffen organisierte.

- 253 -

17. Sachverhalt 19 17.1. Anklagevorwurf 17.1.1. Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten vorliegend zusammengefasst vor, er habe am 17. April 2019 am Hauptbahnhof Zürich von der Privatklägerin erneut Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verlangt. Da sie kein Geld dabei gehabt habe, habe sich der Beschuldigte mit ihr auf die Toilette eines Restaurants begeben, wo er die Privatklägerin mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Aus Angst bzw. in der Hoffnung, dass der Beschuldigte mit den Schlägen aufhören und sich wieder beruhigen würde, habe die Privatklägerin ihm angeboten, via Handy mit der Kreditkarte ihrer Mutter Einkäufe für ihn zu tätigen. Der Beschul- digte habe von der Privatklägerin anschliessend wissen wollen, warum sie das nicht gleich gesagt habe, da er sie dann nicht hätte schlagen müssen. 17.1.2. Der Beschuldigte habe in der Folge zunächst den Zahlungsvorgang mit der genannten Kreditkarte getestet, indem er mit dieser im nahegelegenen BE._____ einen Cheeseburger für Fr. 2.50 gekauft habe. Nach erfolgreicher Zahlung sei er mit der Privatklägerin in diverse Läden in der Stadt Zürich gegangen. Konkret habe er in einer Filiale der Modekette BF._____ ein blaues Hemd für Fr. 45.90 mit der fraglichen Kreditkarte gekauft, ohne dass die Inhaberin, C._____, davon gewusst hätte oder damit einverstanden gewesen wäre. Gleiches habe der Beschuldigte in der Filiale BH._____, wo er Schuhe und einen Anzug für insgesamt Fr. 559.40 er- worben habe, und im BG._____, wo er Sportschuhe für Fr. 269.95 gekauft habe, gemacht. Zudem habe der Beschuldigte damit mehrere Päckchen Zigaretten am Kiosk für insgesamt Fr. 30.40 gekauft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Einkäufen das Konto von C._____ belaste, diese von den Einkäu- fen aber nichts gewusst habe und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dies in der Absicht getan, sich unrechtmässig zu bereichern (act. 26 S. 44 f.).

- 254 - 17.2. Beweismittel 17.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte der Beschul- digte aus, er habe eine Reise in den K._____ geplant gehabt. Er habe Geld ge- braucht und deswegen B._____ geschrieben. Er wisse zwar nicht mehr, wie sie zum WC gelangt seien, jedenfalls habe er sie am Anfang direkt nach dem Geld gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld habe, dafür eine Kreditkarte. Er habe mit ihr bereits mehrere Tage wegen dieses Geldes geschrieben und ihr klar gemacht, dass er Bargeld und nicht eine Kreditkarte brauche. Nachdem sie ihm die Kreditkarte gezeigt und gesagt habe, dass sie den Code nicht wisse, habe ihn das aufgeregt und wütend gemacht, sodass er sie geohrfeigt und geschlagen habe. Schlussendlich sei es dann aber auch mit der Karte gegangen, zwar nicht um Geld abzuheben, aber um Einkäufe zu tätigen (Prot. S. 285 f.). 17.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 gab die Privatklägerin zum hier interessierenden Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe zum ers- ten Mal Geld gestohlen, obwohl sie das gar nicht gewollt habe, als sie damals mit A._____ in Zürich gewesen sei und er Geld für die Sommerferien gebraucht habe. Dieser Vorfall sei entsprechend auch kurz vor den Sommerferien passiert. Damals seien sie in einem Restaurant auf dem WC gewesen, als er sie geschlagen habe, sodass danach ihre Wange angeschwollen sei. Sie habe damals mit ihrem Handy Zugriff auf die Kreditkarte ihrer Mutter gehabt. Sie habe gewollt, dass A._____ auf- höre sie zu schlagen, weswegen sie ihm vorgeschlagen habe, dass sie einkaufen gehen könnten und sie mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlen würde. Sie habe also die Einkäufe von A._____ mit der Kreditkarte bezahlt, damit er aufhöre, sie zu schlagen. Mit anderen Worten habe A._____ sie dazu genötigt. Bei diesen Einkäu- fen habe sie ca. Fr. 2'000.– ausgegeben. Insgesamt habe sie Geld von mehr als Fr. 10'000.– bereits entwendet, obwohl sie es gar nicht gewollt habe (act. 12/03/03 F/A 300 ff.).

- 255 -

b) Zudem führte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung vom 14. Okto- ber 2020 im Wesentlichen aus, sie habe sich bei diesem Vorfall im Frühling/Som- mer 2019 mit A._____ am Bahnhof Zürich getroffen. A._____ habe damals Geld gebraucht für die Ferien. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld habe. Dann habe er sie wieder einmal am Hals gepackt, als sie draussen gestanden seien und ge- stritten hätten. Sie seien dann in ein Restaurant und runter ins Männer WC. Dort habe er die Türe zugemacht und habe ihr mehrere Boxschläge verpasst. Ihre Backe sei dann angeschwollen und auf einmal "mega" dick gewesen. Ihre ganze Gesichts- hälfte habe dann eine Zeit lang weh getan. Damit er mit dem Schlagen aufhöre, habe sie gesagt, dass sie eine Kreditkarte auf dem Handy habe, woraufhin er ge- antwortet habe, wieso sie das nicht früher gesagt habe, dann hätte er sie nicht schlagen müssen. Danach seien sie als allererstes in den BE._____ um die Kredit- karte auszuprobieren und es habe auch geklappt. Man habe nur das Passwort vom Handy wissen müssen, um die Kreditkarte zu benützen. A._____ habe dann einen Cheeseburger gekauft und diesen einfach verschenkt. Danach seien sie in ganz viele Läden um Sachen zu kaufen. Sie seien in den "CH._____", "BH._____" und in den "BF._____". Im "BH._____" habe sie ihm zwei Paar Schuhe gekauft, für Fr. 200.– bis Fr. 300.–, und einen roten Nike-Anzug. Ein Paar sei aus Stoff mit ein bisschen Farbe gewesen und das andere Paar sei schwarz und weiss gewesen. Im "BF._____" habe sie ihm ein blaues Hemd mit weissen Streifen gekauft. Sie seien auch noch in einem anderen Sportladen gewesen und in einem Outfit-Laden, wo sie A._____ kurze Hosen gekauft habe. Eigentlich habe er noch mehr kaufen wollen, aber die Kreditkarte habe die Limite von Fr. 3'000.– erreicht, da ihre Mutter die Karte ja schon zuvor gebraucht habe. A._____ habe auch noch Zigaretten und so weiter gekauft, danach habe er noch H._____ getroffen, ihm ebenfalls Zigaretten gekauft und dann seien sie nach Hause gegangen (act. 14/01/06 F/A 12). Sie habe A._____ am Bahnhof getroffen, da dies so geplant gewesen sei. Er sei bei so einem Restaurant in der Nähe des grossen Engels gewesen. Danach seien sie ein Stück weit nach vorne gelaufen, bevor er sie in irgendeiner Ecke, seitlich des grossen Engels, gewürgt habe. Damals sei das Thema Geld gewesen, wobei er schon vor- her vom Geld geredet habe, da Sommerferien gewesen seien und er in den K._____ habe gehen wollen. Sie wisse noch, dass A._____ einen neuen Pass habe

- 256 - machen müssen und er noch Zeit gehabt habe, weswegen er am Bahnhof auf sie gewartet habe. In der Folge seien sie jedenfalls in dieses WC gegangen. Er habe ihr den Grund dafür nicht gesagt. Sie habe ihn gefragt, warum sie dorthin wollen und er habe ihr einfach geantwortet, dass sie mitkommen soll. Sie sei sich zuerst nicht sicher gewesen, was sie auf dem WC erwarten würde. Als sie dann zu zweit im WC gewesen seien, habe sie aber gewusst, dass sie nun Schläge kassieren werde. Sie seien zu zweit in dem WC gewesen und er habe die Türe zugemacht und dann einfach reingeschlagen. Sie seien auf das Männer WC in eine Kabine gegangen, wo A._____ die Türe zugemacht habe und sie dann geschlagen habe. Er habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Sie habe noch den ganzen Tag und auch am nächsten Tag Schmerzen gehabt, wenn sie ihre Wange ange- fasst habe. Ihre Backe sei geschwollen gewesen, wie eine Hamsterbacke. Der Grund, dass er sie geschlagen habe, sei gewesen, da sie das Geld nicht dabei gehabt habe. Eigentlich habe er das Geld in bar gewollt (act. 14/01/06 F/A 50 ff.). Die Schläge auf dem WC hätten dann aufgehört, da sie A._____ gegenüber er- wähnt habe, dass sie die Kreditkarte auf dem Handy habe, woraufhin er gefragt habe, weshalb sie das nicht früher erwähnt habe. Nachdem sie das mit der Kredit- karte erwähnt habe, seien sie aus dem WC raus und in den BE._____, um auszu- probieren, ob die Karte funktioniere. A._____ habe dann einen Cheeseburger ge- kauft, welchen er dann verschenkt habe. Danach seien sie in diverse Läden gegan- gen (act. 14/01/06 F/A 82 ff.). 17.2.3. Kreditkartenabrechnung Nebst den Aussagen der Tatbeteiligten liegen in den Untersuchungsakten auch Kreditkartenabrechnungen der fraglichen Bankkarte im Zeitraum zwischen April 2019 und Oktober 2019 (act. 11/01/03). Mithin am 17. April 2019 wurde die fragliche Kreditkarte in den Filialen von BE._____, BF._____, BG._____, BH._____ und KKiosk in Zürich mit einem Gesamtbetrag von Fr. 908.15 belastet. 17.3. Würdigung Die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sowohl der Privatklä- gerin als auch des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.1.1. f.) können auch

- 257 - zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall herangezogen werden. Die Aussagen der beiden Tatbeteiligten zum äusseren Tatgeschehen fallen weitgehend übereinstim- mend aus und widersprechen sich nur, wenn es um den Zeitpunkt geht, in welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten von der Kreditkarte ihrer Mutter auf dem Mo- biltelefon berichtete. Mithin stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ihm die Kreditkarte gegeben habe, bevor er sie geohrfeigt bzw. geschlagen habe. Demgegenüber ist die Privatklägerin der festen Überzeugung, dass sie den Beschuldigten über die fragliche Bankkarte informierte, nachdem sie von ihm heftig ins Gesicht geschlagen worden sei. Hierzu vermag der Beschuldigte mit seinen Aussagen kaum zu überzeugen und die vorliegend äusserst detailrei- chen und authentisch anmutenden Depositionen der Privatklägerin in ernstliche Zweifel zu ziehen. Seine Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Vorkomm- nisse vor bzw. auf der Toilette, sind insgesamt knapp ausgefallen und erweisen sich wenig aufschlussreich. Diesbezüglich vermag die Privatklägerin mit ihren Dar- stellungen mehr zu überzeugen und es kann auf diese abgestellt werden. Somit ist das Tatgeschehen hinsichtlich Sachverhalt 19 in objektiver Hinsicht als rechtsge- nügend erstellt zu betrachten. Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.11.).

18. Sachverhalt 20 18.1. Anklagevorwurf 18.1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten unter diesem Sachverhaltsab- schnitt vor, er habe von der Privatklägerin am tt. Mai 2019 per WhatsApp sein Ge- burtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– gefordert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, das Geld von ihrem Vater zu nehmen und ihm ein Foto des Geldes zu schicken, um Gewissheit zu haben,

- 258 - dass sie das Geld organisiert habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin gedroht, dass sie ansonsten verloren habe und er sie nur sehen wolle, wenn sie das Geld mitbringe (act. 26 S. 47). 18.1.2. Weiter wirft die Jugendanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe sich am tt. Mai 2019 und damit zwei Tage vor seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit U._____ mit der Privatklägerin getroffen und von ihr das verlangte Geld eingefor- dert. Die Privatklägerin habe kein Geld auf sich getragen, weshalb keine Geldüber- gabe stattgefunden habe, was dem Beschuldigten nicht gefallen habe (act. 26 S. 47). 18.1.3. Der Beschuldigte habe sich daraufhin gemeinsam mit U._____ und der Pri- vatklägerin ins BI1._____ Sonnenstudio an der S._____-strasse … in W._____ be- geben, wo er mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen habe, währendem U._____ habe zuschauen dürfen, obschon die Privat- klägerin damit nicht einverstanden gewesen sei. U._____, welcher dem Beschul- digten zuvor zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben und im Gegenzug vom Beschuldigten das Versprechen erhalten habe, dass er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, habe sich, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, bereit gemacht und seine Hosen ausgezogen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin in der Folge befohlen, sich nun von U._____ ficken zu lassen. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, weshalb der Beschuldigte zur ihr gesagt habe, dass er sie nun schlagen müsse, weil sie seine Befehle verweigere. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin darauf- hin mit der Faust in den Bauch geschlagen und gegen die Beine getreten, so dass diese zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe nunmehr den Kopf der Pri- vatklägerin zwischen seinen Beinen eingeklemmt und dieser mehrfach mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen, so dass die Privatklägerin noch während zweier Wochen unter Rückenschmerzen gelitten habe. U._____ habe schliesslich seine Hose unverrichteter Dinge wieder angezogen (act. 26 S. 48).

- 259 - 18.2. Beweismittel 18.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Einvernahme vom

17. Februar 2020 vollumfänglich (act. 16/02 F/A 63 f.) und verweigerte hernach jede weitere Aussage dazu.

b) Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er wisse noch, dass B._____ ihm Geld versprochen habe. Er habe sie getroffen und U._____ sei auch dabei gewesen. Sie seien ins Solarium reingegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm das Geld geben würde, wenn er mit ihr Sex habe. Er habe das Geld sehen wollen und sie habe gesagt, zuerst komme der Sex und anschlies- send das Geld. Dann habe er mit ihr Sex gehabt. Das mit U._____ und diesen Fr. 50.– stimme gar nicht. Es sei auch nie die Rede von so etwas Ähnlichem gewe- sen. Auf jeden Fall habe er Sex mit ihr gehabt und U._____ sei daneben gestanden. Vor ihm habe er sich nicht geschämt. Er habe ihn immer ein wenig anders gesehen als die anderen. Mit U._____ sei es kein Problem gewesen. Er habe mit der Privat- klägerin Sex gehabt und bevor er fertig gewesen sei, habe U._____ seine Hosen runtergelassen. Vielleicht habe er gedacht, dass er jetzt mit ihr Sex haben werde. Auf jeden Fall sei er dann mit B._____ fertig gewesen. Dann habe er sie wegen des Geldes gefragt und sie habe gesagt, dass sie kein Geld habe. Diese Situation, auch dass U._____ dort gewesen sei und ihre Aussage, dass sie kein Geld habe, das habe ihn sehr aufgeregt. Er habe sich verarscht gefühlt. Er habe gedacht, dass er das Geld bekomme. Er habe sie geschlagen und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Er habe seine Wut rauslassen wollen. Er habe gedacht, dass er Sex mit ihr habe und dann das Geld bekommen werde. Er habe sie dann geschlagen. Er könne sich auch erinnern, dass der Deckel der Solariumbank runtergefallen sei und er sie fest gepackt und gegen den Boden geworfen habe. Vielleicht habe sie davon Rü- ckenschmerzen gehabt. Aber er habe nicht ihren Kopf zwischen seine Beine ge- nommen. Er habe sie gepackt und habe sie auf den Boden geworfen. Danach habe er sie wieder aufgenommen. Wenn er das jetzt so erzähle… Das sei Brutalität. Aber es sei halt wirklich so gewesen. Er habe sie geohrfeigt. Er könne sich nicht mehr

- 260 - erinnern, wie viele Male. Er wisse, dass es nicht gut gewesen sei. Auch die Situa- tion mit U._____, das habe ihn auch noch mehr aufgeregt. Er habe U._____ auch noch gepackt und ihn weggeschubst. Denn er [U._____] habe ihr gesagt, dass er auch Sex mit ihr haben wolle. Sie habe dann gesagt, dass er hässlich sei und er sich anschauen solle. Daraufhin habe er U._____ gepackt und ihm gesagt, wenn sie "Nein" sage, solle er das verstehen. Dann sei er ruhig geworden, habe nichts mehr gesagt und sei blockiert gewesen. Es sei zwischen ihm und U._____ nie ein Thema gewesen, dass dieser Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hätte ha- ben können. Ausserdem habe er von U._____ kein Geld erhalten. Es sei um Geld gegangen, welches sie von B._____ hätten bekommen sollen. Danach sei U._____ nach Hause gegangen (Prot. S. 287-289). 18.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Am 29. Oktober 2019 machte die Privatklägerin geltend, sie wisse noch genau, dass sie mit A._____ kurz vor dessen 18. Geburtstag am tt. Mai mit ihm rausgegangen sei und in einem Solarium Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Damals sei auch ein Kollege von ihm dabei gewesen, der U._____. U._____ habe A._____ Fr. 50.– gegeben, woraufhin A._____ zu ihr gesagt habe: "Du muesch jetzt mit ihm figge." Sie habe das aber nicht gemacht, da er total "Schaden" ausgesehen habe und ein bisschen ein Dümmerer sei. Sie habe sich vor ihm geekelt und habe ihm nein gesagt. A._____ habe daraufhin gesagt, "dann muss ich dich dafür schla- gen". Er habe sie dann auch geschlagen, sodass sie zwei Wochen lang Rücken- schmerzen gehabt habe und es "mega weh" getan habe. Sie habe sich nicht mehr hinsetzen oder hinlegen können. Sie habe sich dabei auch nicht wehren können, weil A._____ sie zuerst in den Bauch und die Beine geschlagen habe, sodass sie runter gegangen sei und er ihren Kopf zwischen seinen Beinen fixiert habe und ihr in den Rücken habe schlagen können. Sie sei wie in einem "Hüüsli" gestanden und er habe mit den Fäusten reinschlagen können. Sie habe blaue Flecken erlitten und sei auch zum Arzt gegangen. Davon gebe es auch einen Arztbericht (act. 12/03/03 F/A 192 ff.).

b) Anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich bei diesem Vorfall im BI1._____-Studio Mitte

- 261 - Mai 2019 mit A._____ irgendwo getroffen habe und sie zu diesem Solarium gelau- fen seien. Allerdings nicht zusammen, sondern sie auf der einen und A._____ auf der anderen Strassenseite, damit die Leute sie irgendwie nicht sehen. Dann habe zuerst sie rein müssen und später seien dann A._____ und U._____ reingekom- men. Danach habe sie zuerst mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt, wobei U._____ zugeschaut habe. In der Folge habe A._____ zu ihr gesagt: "Du muesch au mit em U._____ figgä, er hätt mir 50 Stutz gäh." Dies sei das erste Mal gewesen, dass sie sich so richtig gewehrt habe, da sie auf gar keinen Fall mit U._____ Ge- schlechtsverkehr haben wollte. Sie wäre ansonsten wortwörtlich von der ganzen Welt ausgelacht worden, wenn die anderen erfahren hätten, dass sie mit U._____ Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Wie gesagt habe sie sich zum ersten Mal ge- wehrt und habe immer wieder "Nein" gesagt. Danach habe A._____ sie geschla- gen, zuerst immer wieder in den Bauch, und er habe sie gekickt. Irgendwann sei sie infolge eines Schlages auf die Knie gefallen, woraufhin A._____ ihren Kopf zwi- schen seine Beine genommen habe und auf ihren Rücken eingeschlagen habe. Dies sei immer so weitergegangen, bis er irgendwann aufgehört habe. Sie wisse noch, dass dies am tt. Mai passiert sei, da A._____ zwei Tage später Geburtstag gehabt habe und er sie an diesem Tag auch auf seinen Geburtstag angesprochen habe. Als er dann irgendwann aufgehört habe, hätten sie das Solarium verlassen, hätten die Strasse überquert und seien irgendeine Treppe rauf zur Kirche gegan- gen (act. 14/04/06 F/A 12). Dieser Vorfall sei am Nachmittag des tt. Mai passiert, da es sich eben zwei Tage vor A._____s Geburtstag ereignet habe. Sie könne es sich ziemlich gut mer- ken. Sie wisse nicht mehr, warum sie sich zu dritt, also A._____, U._____ und sie, getroffen hätten. Höchstwahrscheinlich habe sie sich mit A._____ vereinbart und dann sei irgendwie noch U._____ dazu gekommen. Danach seien sie eben ins So- larium gegangen. Sie seien auf dem Weg dorthin auf zwei verschiedenen Stras- senseiten gelaufen und zwar habe sie in Erinnerung, dass sie auf der linken Seite und A._____ und U._____ auf der rechten Seite gelaufen seien. Sie wisse nicht, wieso sie das gemacht hätten, aber vermutlich, damit sie nicht von irgendwelchen Leuten zusammen gesehen würden. Sie seien denn auch zuerst zusammen auf einer Seite gelaufen und hätten sich erst danach auf die Strassenseiten aufgeteilt.

- 262 - Sie habe dann zuerst in das Solarium reingehen müssen. Sie habe nicht gedacht, dass auch U._____ dort reingehe, da sie und A._____ in diesem Solarium eigent- lich ziemlich oft Sex gehabt hätten, weswegen sie auch reingegangen sei. Es sei normal gewesen, dass sie immer zuerst reingegangen sei. Danach seien sie zu dritt in eine Kabine gegangen, wo sie dann mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. U._____ sei einfach daneben gestanden. Dies habe sie klarerweise nicht toll gefunden, aber es sei jetzt auch nicht das erste Mal gewesen, dass sie mit A._____ vor jemand anderem Geschlechtsverkehr hätte haben müssen. Nachdem A._____ zum Samenerguss gekommen sei, habe er gemeint, dass nun U._____ mit ihr Ge- schlechtsverkehr haben dürfe, woraufhin sie "Nein" gesagt habe. Daraufhin habe A._____ geantwortet, dass U._____ ihm Fr. 50.– gegeben habe und sie habe er- neut "Nein, nein, nein" gesagt. Dann habe A._____ wiederum gesagt, dass er sie nun schlagen müsse und habe einfach zugeschlagen (act. 14/04/06 F/A 13 ff.). Geschlechtsverkehr mit A._____ habe sie im Solarium in der Kabine ge- habt. Sie habe sich auf ihren Rücken gelegt und A._____ sei am Stehen gewesen, also Doggy-Position. Der Geschlechtsverkehr mit A._____ sei einvernehmlich ge- wesen. Sie habe sich unwohl gefühlt, dass U._____ nebendran gestanden sei, aber es sei schon mal vorgekommen, dass sie vor U._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. U._____ habe während dem Geschlechtsverkehr nichts gesagt oder gemacht. Er habe nur einmal zu A._____ gemeint: "Bro, ich bechum keinä uä." Sie wisse nicht, ob U._____ wäh- renddessen Handlungen an sich vorgenommen habe, aber sie wisse, dass er sich schon ausgezogen habe, als A._____ nachher zu ihr gesagt habe, dass sie nun Geschlechtsverkehr mit U._____ haben werde. Sie habe aber "Nein" gesagt und U._____ sei dann einfach noch eine Zeit lang nackt geblieben, bevor er sich wieder angezogen habe. Diesen Satz: "Bro, ich bring keinä uä." habe er erst gesagt, als A._____ fertig gewesen sei, da dann ja eigentlich U._____ drangekommen wäre. Er habe sich eben danach ausgezogen und gesagt, dass er keinen Ständer be- komme. Danach hätten sie und A._____ diskutiert und U._____ sei einfach nackt geblieben. Als er gemerkt habe, dass A._____ sie schlage, habe er sich aber wie- der angezogen (act. 14/04/06 F/A 27 ff.). U._____ habe sich ausgezogen, da er

- 263 - gedacht habe, dass sie "Ja" sagen würde. Als sie und A._____ mit dem Ge- schlechtsverkehr fertig gewesen seien, habe A._____ zu ihr gesagt, dass sie nun mit U._____ Geschlechtsverkehr haben müsse, da er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Sie habe jedoch "Nein, nein, nein" gesagt, woraufhin A._____ erwidert habe, dass er sie nun schlagen müsse. U._____ habe A._____ diese Fr. 50.– gegeben, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr hätte haben dürfen. Die Geldübergabe an sich habe sie jedoch nicht gesehen. Das Verhältnis von U._____ und A._____ sei nicht wirk- lich eng gewesen, A._____ habe U._____ eigentlich hauptsächlich benutzt. U._____ sei halt so wie ein "kleiner Tubel", der schnell das mache, was man ihm befehle. Auf ihr "Nein" habe U._____ keine Reaktion gezeigt, er habe sowieso im- mer denselben Gesichtsausdruck gehabt (act. 14/04/06 F/A 41 ff.). U._____ habe, nachdem A._____ fertig gewesen sei und zu ihm gesagt habe, dass er jetzt dran sei, einfach seine Hosen heruntergelassen. Daraufhin habe sie "Nein" gesagt. A._____ habe dieses "Nein" eher so witzig aufgenommen. Auch als er dann gegen sie zugeschlagen habe, habe er noch gelacht. Er habe weder ernst noch wütend geschaut, sondern es eher lustig gefunden. A._____ habe sie geschlagen, weil A._____ und U._____ es so abgemacht hätten. A._____ habe das einfach machen müssen, weil es so abgemacht gewesen sei. U._____ habe ihm Fr. 50.– gegeben und wenn sie nicht mitmache, dann schlage er sie halt (act. 14/04/06 F/A 49 ff.). A._____ habe sie am Anfang vor allem in den Bauch geschla- gen. Er habe sie aber auch in die Hüfte gekickt und sie sei dann irgendwann auf die Knie gefallen und dann habe A._____ ihren Kopf zwischen seine Beine genom- men und ihr dann in den Rücken geschlagen. Er habe ihr in den Bauch geboxt. Sie sei dann irgendwann, entweder durch einen Kick oder durch einen Schlag in den Bauch, runtergefallen und danach auf den Knien gewesen. A._____ habe dann ihren Kopf zwischen seine Knie genommen. Bei den Kicken habe A._____ mit ei- nem Bein Anlauf genommen und nachher in den Hüft- bzw. Gesässbereich reinge- kickt. Sie habe in diesem Moment einfach ziemlich Schmerzen gehabt, sei aber froh gewesen, dass sie "Nein" gesagt habe. Das sei es ihr Wert gewesen. Sie habe lieber die Schläge kassiert, anstatt irgendwie Geschlechtsverkehr zu haben. Schmerzen habe sie zwar gehabt, aber gefühlt habe sie sonst nichts, ausser dass

- 264 - sie stolz gewesen sei, "Nein" gesagt zu haben. A._____ habe eben ihren Kopf zwi- schen seine Knie genommen und festgedrückt und dann, als sie dabei auf dem Boden gewesen sei, in ihren Rücken reingeboxt. U._____ habe zwei Schritte ent- fernt davon einfach zugesehen, jedoch nichts gesagt. A._____ habe auch nichts gesagt, sondern einfach zugeschlagen. Sie sei aber nicht verletzt worden bzw. habe keine Verletzungen an ihr gesehen, sie habe einfach Rückenschmerzen ge- habt (act. 14/04/06 F/A 56 ff.). Der Vorfall habe insgesamt etwa 40 Minuten gedauert. Sie wisse nicht, wa- rum A._____ aufgehört habe, sie zu schlagen. Sie habe auch nicht gross reagiert, als er dann aufgehört habe damit. Sie sei dann einfach schnell raus gegangen und dann seien sie zu der Kirche hingelaufen. Sie hätten, nachdem A._____ aufgehört habe sie zu schlagen, noch kurz etwas wegen seines Geburtstages diskutiert. Er habe ihr gesagt, dass er in zwei Tagen Geburtstag habe und sie gefragt, ob sie das wisse und er habe irgendein Geschenk oder Geld gewollt. Er habe also noch eine Geldforderung über ca. Fr. 3'000.– gestellt, sozusagen als Geburtstagsgeschenk (act. 14/04/06 F/A 81 ff.). 18.2.3. Aussagen von U._____

a) U._____ machte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmende Aussa- gen zum Vorfall vom tt. Mai 2019. Er bestritt zunächst durchwegs, dem Beschul- digten Fr. 50.– gegeben zu haben. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Fr. 50.– gegeben habe, damit er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr hätte haben können. Er habe gar keinen Sex mit ihr haben wollen, weil er erfahren habe, dass sie zu jung dafür gewesen sei. Er denke, dass A._____ ihr gesagt habe, dass er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Deshalb werde sie angenommen haben, dass er dies auch wirklich getan habe. Er wisse aber, dass er dem Beschuldigten keine Fr. 50.– gegeben habe. Er glaube, der Beschuldigte hätte ihn umsonst mit der Pri- vatklägerin Sex haben lassen, weil er dessen Kollege sei. Aber er gehe davon aus, dass er irgendetwas geplant habe, er wisse aber nicht genau was (act. 19/02/02 F/A 19 f.). Er habe A._____ nie Geld geboten, damit er die Privatklägerin ficken könne. Er wisse einfach, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten hätte Geld ge- ben müssen. Er glaube, A._____ habe ihr zeigen wollen, dass sie eine Nutte sei,

- 265 - weil sie ja auch mit ihm gefickt habe. Aber es stimme echt nicht, dass er A._____ Geld gegeben habe (act. 19/02/01 F/A 13 f., 63 f und 78 f.; act. 19/02/02 F/A 12 f.; act. 19/02/03 S. 4 und S. 19; act. 19/02/05 F/A 5).

b) Weiter gab U._____ widerspruchsfrei an, dass sie sich an jenem Abend zu Dritt getroffen hätten. B._____ habe dem Beschuldigten Geld bringen müssen. Ge- meinsam seien sie in das Solarium an der S._____-strasse gegangen. B._____ sei freiwillig in das Solarium mitgekommen. So wie er sich erinnern könne, hätte sie ihm Geld bringen müssen, weil sie ihm aber keines gebracht habe, habe er sie ficken wollen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin von hinten vaginal doggy- style gefickt. Er selber sei im gleichen Raum daneben gewesen und habe zuge- schaut. Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr schon gewollt, sie habe diesen einfach nicht mit ihm [U._____] gewollt (act. 19/02/01 F/A 53, 55-57 und 60; act. 19/02/03 S. 3 f., S. 13, S. 15 f., S. 19).

c) Als der Beschuldigte fertig gewesen sei, habe er ihm wohl leidgetan und er habe ihm gesagt, er könne B._____ auch ficken. Diese habe das aber nicht gewollt, worauf der Beschuldigte sie geschlagen habe. Als er mit dem Schlagen fertig ge- wesen sei, sei B._____ am Boden gelegen und sie beide seien gegangen. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin in eine Ecke gedrängt. Sie habe nichts machen können. Er habe ihr eine harte "Flättere" mit Schwung gegeben und dann habe er sie mit den Fäusten geschlagen. Es sei wie gesagt so gewesen, dass er ihren Kopf zwischen seine Beine genommen und sie auf den Rücken geschlagen habe. Er schätze, er habe sie 3-4 Mal geschlagen und als er den Kopf zwischen den Beinen gehabt habe nochmals ungefähr vier Mal auf den Rücken. Am Schluss habe er sie noch zu Boden gestossen und sie noch ca. zwei Mal gekickt, dann sei er fertig gewesen. Er selber sei in der Ecke gestanden und erschrocken. Er habe nichts machen können. Er habe sich nicht getraut, er sei schwach gewesen und habe sich nicht eingemischt oder die Polizei verständigt (act. 19/02/01 F/A 48, 61 f., 65 ff. und 71 f.; act. 19/02/02 F/A 20; act. 19/02/03 S. 3 f. und S. 10).

d) Hinsichtlich der Frage, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin an je- nem Abend geschlagen habe, führte U._____ zunächst aus, dies sei gewesen, weil sie sich geweigert habe, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben (act. 19/02/01 F/A

- 266 - 48, 61 f., 65 ff und 71 f.; act. 19/02/02 F/A 20). Im Verlaufe der Untersuchung än- derte er seine Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin des- halb geschlagen habe, weil sie ihm das versprochene Geld nicht gebracht habe (act. 19/02/03 S. 9). 18.2.4. WhatsApp-Chats Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sich am tt. Mai 2019 erkundigte, wo sein Geschenk sei und ihr gleichzeitig drohte, sie hätte verloren, wenn sie die- ses nicht bringe (act. 05/03/04 S. 146 f.). Die Privatklägerin erkundigte sich darauf- hin, ob er anders werde, wenn sie ihm das Geschenk bringe, worauf der Beschul- digte nur erwiderte, wenn sie das Geschenk nicht bringe, werde er keine zwei Se- kunden mit ihr chillen (act. 05/03/04 S. 148). Weiter schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, sie solle von den 5 K ein Foto machen und dieses schicken (act. 05/03/04 S. 149). Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten, sie wolle ihn unbedingt sehen, weil sie ihn vermisse, worauf der Beschuldigte entgegnete, dann solle sie es bringen und nicht einfach reden. Sie solle es vom Vater nehmen (act. 05/03/04 S. 152 f.). Noch einmal betonte der Beschuldigte, wenn sie Geld habe und ein Bild schicke, dann könne sie nach W._____ kommen und erkundigte sich nochmals, wo das Bild bleibe (act. 05/03/04 S. 155). 18.2.5. Arztbericht Gemäss Arztbericht der Praxis BJ._____ AG in L._____ vom 21. Februar 2020 fand am 17. Mai 2019 eine Untersuchung statt, wobei die Privatklägerin Rü- ckenschmerzen aufgrund eines angeblichen Treppensturzes angab. Festgestellt wurde ein Bluterguss am linken Oberschenkel aussenseitig, welcher nicht zwin- gend mit dem geschilderten Treppensturz vereinbar war sowie eine Druckstelle über dem Beckenkamm (act. 11/05/02). 18.3. Würdigung 18.3.1. Der erste Sachverhaltsabschnitt erweist sich aufgrund der vorzitierten WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als

- 267 - erstellt. Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin sein Geburtstagsgeschenk sowie 5 K, womit er entsprechend dessen Wortwahl nichts anderes als Fr. 5'000.– gemeint hatte. Ausserdem gab der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen, sie solle das Geld von ihrem Vater nehmen und ihm ein Bild davon schicken. Der Beschuldigte wollte somit sicher sein, dass die Privatklägerin das Geld auch wirk- lich auftreiben würde. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht stellte, dass sie verloren habe, wenn sie ihm das Geschenk und das Geld nicht bringe und sie ausserdem nicht zu ihm nach W._____ kommen könne, wenn sie das Geld nicht habe. Dies im Wissen darum, dass die Privatklägerin ihn unbedingt sehen wollte, was sie ihm auch direkt gesagt hatte. Der erste Sachver- haltsabschnitt ist demnach anklagegemäss erstellt. 18.3.2. Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts, mithin des Vorfalls vom tt. Mai 2019 im Solarium an der S._____-strasse in W._____ ist der Beschuldigte teil- weise geständig. Darüber hinaus liegen, was den objektiven Sachverhalt betrifft, mehrheitlich übereinstimmende Aussagen der Beteiligten vor. Übereinstimmend haben der Beschuldigte, die Privatklägerin und U._____ ausgeführt, man habe sich zu Dritt getroffen und sei gemeinsam in das BI2._____ Solarium an der S._____-strasse gegangen, wo es zu einvernehmlichem vagina- lem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ge- kommen sei. Ebenfalls übereinstimmend wurde ausgeführt, dass U._____ dabei zugeschaut habe. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin folgend, war diese damit nicht einverstanden, es störte sie aber auch nicht besonders. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin folgend, welche im Übrigen vom Beschuldigten bestätigt wurden, zog sich U._____, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen war die Hose herunter, wobei sich die Privatklägerin ebenfalls den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten folgend weigerte, auch mit U._____ Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte gestand darüber hinaus ein, die Privatklägerin in der Folge geschlagen zu haben. Er selber spricht von Brutalität. Die Privatklägerin und

- 268 - U._____ schilderten darüber hinaus die Schläge des Beschuldigten übereinstim- mend und widerspruchsfrei. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass die Schläge des Beschuldigten wie in der Anklageschrift umschrieben stattfanden. Darüber hin- aus ist erstellt, dass sich die Privatklägerin am 17. Mai 2019 wegen Rückenschmer- zen in ärztliche Behandlung begab, jedoch geltend machte, sie habe einen Trep- pensturz erlitten. Die damals festgestellten Schmerzen und der Bluterguss am Oberschenkel liessen sich hingegen nicht abschliessend mit dem Treppensturz in Verbindung bringen. Sie trug somit erwiesenermassen vom Vorfall im Solarium Schmerzen davon. 18.3.3. Den Aussagen von U._____ folgend, sowie aufgrund der angesichts der vorausgehenden WhatsApp-Kommunikation belegten Geldforderungen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am tt. Mai 2019 mit der Erwartung traf, dass sie ihm Geld bringen würde. Seinen Aussagen folgend kann weiter davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin kein Geld für den Beschuldigten dabei hatte, was den Beschuldigten zweifelsfrei wütend machte. Sowohl der Beschuldigte als auch U._____ bestritten, dass Letztgenannter dem Beschuldigten Fr. 50.– übergeben hatte, um im Gegenzug mit der Privatklä- gerin Geschlechtsverkehr haben zu können und der Beschuldigte nach seinem ei- genen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin diese aufforderte, sich nun von U._____ "ficken" zu lassen. Die Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich als einigermassen pauschal, wohingegen U._____ unterschiedliche Angaben dazu machte, in dem er einerseits geltend machte, er habe mit ihr gar kein Sex haben wollen, weil sie zu jung für ihn gewesen sei, andererseits aber angab, der Beschul- digte hätte ihn ohnehin mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornehmen las- sen, weil sie Kollegen seien bzw. er habe dem Beschuldigten Leid getan. Gleich- zeitig führte U._____ aus, der Beschuldigte habe wohl der Privatklägerin fälschli- cherweise erzählt, dass er ihm Fr. 50.– gegeben habe. Diese Erklärungsversuche von U._____ erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Demgegenüber spricht be- reits der Umstand, wie die Privatklägerin erstmals vom Vorfall vom tt. Mai 2019

- 269 - berichtete, für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In der Einvernahme vom 29. Ok- tober 2019 gab sie, nachdem sie eigentlich vom Vorfall im Gartenhäuschen [Sach- verhalt 18.2.] erzählt und geschildert hatte, I._____ habe einfach geglaubt sie sei eine Hure, ohne Nachfrage und von sich aus den Vorfall im Solarium zu Protokoll und ordnete diesen am tt. Mai 2019 ein. Sie führte aus U._____ habe A._____ Fr. 50.– gegeben und A._____ habe ihr gesagt, sie müsse nun mit diesem ficken. Der Grund warum sie diesen Vorfall von sich aus erwähnte, liegt darin, dass die Privat- klägerin die Verbindung zwischen der Wahrnehmung als Hure und der Geldüber- gabe U._____s an den Beschuldigten machte und sich dessen bewusst wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin diesen Vorfall von sich aus und in der geschilderten Art und Weise hätte erfinden sollen. Darüber hinaus schilderte sie die Ereignisse ein Jahr später nochmals von sich aus absolut iden- tisch. Ihren Aussagen kann unter diesen Umständen Glauben geschenkt werden. Der Sachverhalt ist damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 223 Rz. 161 ff.) – auch in dieser Hinsicht erstellt und es gilt als erwiesen, dass U._____ dem Beschuldigten vorab Fr. 50.– übergeben hatte, um im Gegenzug mit der Pri- vatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können und der Beschuldigte sie daher aufforderte, sich nun von U._____ ficken zu lassen. Auch mit Blick auf die nach der Weigerung der Privatklägerin mit U._____ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen erfolgten Schläge durch den Beschuldigten kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er müsse sie nun schlagen, weil sie seine Befehle verweigere. Entsprechend sind die Schläge des Beschuldigten als Folge der seitens der Privatklägerin erfolgten Weigerung, mit U._____ sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, zu werten und nicht wie vom Beschuldigten geltend gemacht, als reiner Frust über die nicht erfüllte Geldforderung.

19. Sachverhalt 21 19.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 21 hält die Jugendanwaltschaft Winterthur zusam- mengefasst das Folgende fest: Kurz nach dem Vorfall beim BI1._____ Studio

- 270 - [Sachverhalt 20] hätten sich die Privatklägerin, der Beschuldigte und U._____ in die Nähe der evangelisch-reformierten Kirche begeben. Dort habe der Beschuldigte erneut Geld von der Privatklägerin gefordert und ihr in diesem Zusammenhang ge- droht, acht "Neger" zu holen, die sie "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit der flachen Hand mehrfach heftig in das Gesicht geschlagen, sodass sie geblutet habe (act. 26 S. 49). 19.2. Beweismittel 19.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht mehr daran erinnern, diesen Satz mit den "acht Negern" gesagt zu haben. Er sei so wütend gewesen, dass er gar nicht überlegt habe, was er gesagt habe. Es könne aber sein, dass er das gesagt habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er sie geschlagen habe (Prot. S. 289 f.). 19.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2019 berichtete die Privatklä- gerin, A._____ habe ihr bei einem Vorfall in der Nähe der Kirche beim AL._____- platz W._____, als er sie geschlagen habe, weil sie kein Geld gebracht habe, ein- mal gesagt: "Ich rufe jetzt 8 Niggers und sage denen, sie sollen dich ficken und in dich reinspritzen, so dass du schwanger wirst und nicht weisst, von wem du schwanger bist. Ich rufe so Typen, die noch nie eine Fotze gesehen haben." Sie habe ihm geglaubt, dass er das machen könnte, da dies kurz nach dem Vorfall im Gartenhäuschen gewesen sei. Deswegen habe sie auch gewusst, dass die Ge- schichte vom Gartenhäuschen eine Bestrafung gewesen sei (act. 12/03/03 F/A 360 ff.).

b) Zudem gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung vom 16. Oktober 2020 zu Protokoll, dieser Vorfall sei gleich nach dem Solarium-Vorfall passiert. Da- mals seien sie [B._____, A._____ und U._____] zum Jugendtreff in S._____, in der

- 271 - Nähe der Kirche, gegangen und A._____ sei dort auf einen Ping-Pong-Tisch ge- sessen. U._____ sei jedoch erst später dazugekommen, da er für A._____ noch ein Sandwich einkaufen gegangen sei. Sie habe also dort beim Ping-Pong-Tisch mit A._____ gesprochen und es sei um Geld gegangen. Sie habe ihm erklären müssen, wie sie das Geld beschaffe. Höchstwahrscheinlich habe sie ihm wieder eine Absage wegen dem Geld gegeben. Er habe sie dann gefragt, weshalb sie ihm immer wieder Hoffnungen mache und habe dann den Satz gesagt: "Ich wird acht Neger organisiärä, so dass sie dich figgäd und nacher i dich chömäd und dass du nachher schwanger bisch und nöd weisch vo wem." (act. 14/04/06 F/A 130 ff.). Er habe diesen Satz weder laut noch in einem aggressiven Tonfall gesagt, sondern in einem ersten Ton. Sie habe dann voll "Schiss" bekommen und es sei ihr diverser "Scheiss" durch den Kopf gegangen. Sie habe ziemlich Angst gehabt und ihr sei es immer wieder durch den Kopf gegangen, wenn sie mal wieder irgendwie nicht an Geld gekommen sei. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie Angst habe, dass A._____ irgendwie diese 8 Typen organisiere. Es könne halt schon gut sein, dass A._____ irgendwelche acht Jungs kenne. Wenn er zwei oder drei organisieren könne, dann könne er auch 8 organisieren. Sie habe deswegen diese Aussage von A._____ ernst genommen und habe weinen müssen, da sie auch durcheinander gewesen sei (act. 14/04/06 F/A 137 ff.). Nachdem A._____ das gesagt habe, habe sie ihm erklärt, wie sie an Geld kommen könne und er sei damit einverstanden gewesen. Sie habe es ihm versprochen und auch darauf geschworen. Danach sei die Diskussion fertig gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass es dort auch noch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre (act. 14/04/06 F/A 142 ff.). 19.2.3. Aussagen Drittpersonen

a) U._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Februar 2020 aus, er wisse, dass sie [B._____] A._____ hätte Geld geben müssen. Es stimme, dass A._____ B._____ dann später noch angedroht haben soll, dass er im Falle einer erneuten Verweigerung ihm Geld zu bringen, er "8 Neger" holen würde, welche B._____ "ficken" würden, damit sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Er habe ihr gedroht, wenn sie ihm in den nächsten Tagen kein Geld bringe, dass er 8

- 272 - Neger kenne, welche sie kaputtficken würden, auch ohne Kondom. Ob er das aber auch wirklich gemacht hätte, wisse er nicht (act. 19/02/01 F/A 78 ff.).

b) Zudem bestätigte U._____ am 25. Februar 2020, dass A._____ B._____, für den Fall, dass sie ihm wieder kein Geld bringen werde, angedroht habe, "8 Ne- ger" zu holen, welche sie alle "kaputtficken" würden, damit sie nicht wisse, von wel- chem sie schwanger sei. Dies sei in der Nähe des Jugendtreffs bei der Kirche ge- wesen und A._____ habe das wortwörtlich so gesagt (act. 19/02/02 F/A 38).

c) Schliesslich gab U._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2020 zu Protokoll, beim fraglichen Vorfall sei er dabei gewesen. Sie seien dort bei der Kirche gewesen, dann habe A._____ B._____ eine "Flättere gegeben", da sie ihm kein Geld gebracht habe. Und dann habe er sie noch bedroht. A._____ habe etwas von 8 Negern gesagt und dass diese sie "ficken" würden, ohne Kondom, sodass sie nicht wisse, von wem das Kind sei. B._____ habe nach dieser Drohung Angst bekommen (act. 19/02/03 S. 21 f.). 19.3. Würdigung Es ist vorliegend nicht angezeigt, die einmal mehr überzeugenden Deposi- tionen der Privatklägerin in ernstliche Zweifel zu ziehen, zumal auch der Beschul- digte und seine Verteidigung die Richtigkeit ihrer Schilderungen nicht in Abrede stellten (vgl. act. 223 Rz. 228 ff.) und sie mehrheitlich mit den Ausführungen des ebenfalls am Tatgeschehen anwesenden U._____ übereinstimmen. Entsprechend ist gestützt auf ihre Aussagen auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Vorkommnisse gemäss Sachverhalt 20 (vgl. vorstehend Erw. III. C. 18.) beim AL._____-platz in W._____ die Privatklägerin nach Geld ge- fragt hatte und ihr – nachdem sie ihm diesbezüglich eine Absage erteilt hatte – mit den in der Anklageschrift aufgeführten Worten drohte. Zudem ist als erstellt zu be- trachten, dass die Privatklägerin daraufhin dem Beschuldigten eine Möglichkeit auf- gezeigt hatte, um an Geld zu gelangen und ihm versprochen hat, dieses zu be- schaffen, womit sich der Beschuldigte insgesamt zufrieden gegeben hat. Entgegen der Anklageschrift kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-

- 273 - schuldigte damals die Privatklägerin mehrfach ins Gesicht geschlagen hatte, ins- besondere da sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2020 ein solches Verhalten des Beschuldigten auf explizite Nachfrage nicht bestätigen konnte (vgl. act. 14/04/06 F/A 145 f.). Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.13.).

20. Sachverhalt 22 20.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten im Vorliegen- den zusammengefasst vor, er habe am 20. Mai 2019 C._____ via WhatsApp ein Standbild eines Videos von den Ereignissen gemäss Sachverhalt 18 geschickt, welches die Privatklägerin (damals 13-jährig) beim Geschlechtsverkehr mit J._____ zeige. A._____ habe im Zeitpunkt des Versandes des Bildes an C._____ gewusst, dass es sich bei der Person auf dem Standbild um deren Tochter gehandelt habe und dass das Mädchen im Zeitpunkt der Aufnahme 13 Jahre alt gewesen sei. Even- tualiter habe der Beschuldigte das Bild im Wissen darum versendet, dass die Pri- vatklägerin im damaligen Zeitpunkt das Mobiltelefon ihrer Mutter genutzt habe und habe dadurch bewusst auf elektronischem Wege kinderpornografisches Material verbreitet (act. 26 S. 50 f.). 20.2. Beweismittel und Würdigung 20.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, dass es so gewesen sei und er den Vorwurf anerkenne. Es sei eine Dummheit und kindisch von ihm gewesen. Er habe in diesem Moment nicht über- legt und habe einfach der Mutter zeigen wollen, dass er nicht der einzige Typ sei, der Kontakt zu ihr habe. Es sei dumm und scheisse gewesen (Prot. S. 290 f.). 20.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 22 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Aus- sagen von C._____ und dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen ihr und

- 274 - dem Beschuldigten (vgl. act. 15/01/01-02; act. 05/03/05), deckt. Damit ist der vor- liegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

21. Sachverhalt 23 21.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 23 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Be- schuldigten zusammengefasst vor, er habe im Juni 2019 die Privatklägerin via Mo- biltelefon aufgefordert, Schmuck von ihren Eltern zu stehlen, um ihn später in sei- nem Interesse versilbern zu können. Dabei habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin in Aussicht gestellt, ihr Gewalt anzutun oder den Kontakt zu ihr abzubrechen, sollte sie nicht gehorchen. Die Privatklägerin habe in der Folge ohne das Wissen ihrer Eltern mehrere Schmuckstücke an sich genommen und dem Beschuldigten übergeben, welcher diese am 13. Juni bei der Firma BK._____ zum Preis von Fr. 650.– verkauft habe, im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Quittung wahrheitswidrig mit dem Namen "BL._____, whft BM._____-strasse …" unterschrieben, in der Absicht, sich damit zu ermöglichen, den Schmuck verkaufen und seine Identität verschleiern zu kön- nen, um sich damit einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen (act. 26 S. 52 f.). 21.2. Beweismittel 21.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 fest, er habe B._____ aufgefordert, Gold zu nehmen. Es sei schon früher Thema gewesen, als er noch ein Jugendlicher gewesen sei. Er habe jemanden gekannt, nämlich BN._____, der Gold gekauft habe und deswegen habe er mit Kollegen Gold von Leuten genommen, in Absprache mit diesen, und habe dieses Gold ver- kauft. Dieser BN._____ habe einen Ausweis von ihm sehen wollen und da er keinen gehabt habe, habe er diesen Fake-Namen hingeschrieben. Dies sei zwei oder drei

- 275 - Mal der Fall gewesen. Danach sei das mit B._____ passiert. Er könne sich erinnern, dass er einmal Gold von B._____ genommen und verkauft habe (Prot. S. 292 f.). 21.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete bei zwei Befragungen übereinstimmend und auf mehrmalige explizite Nachfrage, dass sie ihren Eltern einmal auf Geheiss von A._____ Schmuck gestohlen und ihm dieses übergeben habe. Dies habe sich in den Sommerferien 2019, kurz nachdem sie aus dem K._____ zurückgekehrt seien, ereignet. Konkret habe A._____ einmal mehr Geld von ihr verlangt, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie keines besorgen könne. In der Folge habe A._____ ihr ge- sagt, dass sie Schmuck von ihren Eltern nehmen soll. Dabei habe er ihr auch er- klärt, woran sie erkenne, ob der Schmuck echt sei oder nicht. Jedenfalls habe sie dann, als noch immer die unausgeräumten Reisekoffer aus den K._____-ferien her- umgestanden seien, mehrere Goldketten ihrer Mutter und ihres Vaters genommen und diese anschliessend A._____ übergeben. Dieser habe den genannten Schmuck sodann bei einem Schmuck- bzw. Uhrenladen verkauft, unter Angabe eines falschen Namens (act. 12/03/03 F/A 304 ff.; act. 14/03/05 F/A 9 ff.). 21.2.3. WhatsApp Chat Dem in den Untersuchungsakten liegenden WhatsApp-Chatauszug zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Zeitraum zwischen November 2018 und Dezember 2019 lässt sich mithin entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 10. Juni 2019 die Privatklägerin im Wesentlichen dazu verleiten wollte, dass sie ihren Eltern Schmuck bzw. Gold entwendet und es ihm anschliessend nach W._____ bringt (vgl. act. 05/03/04 S. 155 ff.). 21.2.4. Quittung Schliesslich liegt in den Akten auch eine Erklärung / Quittung der Firma "BK._____", worin ein gewisser BL._____, BM._____-strasse …, am 13. Juni 2019 bestätigt, der rechtmässige Eigentümer der verkauften Ware zu sein und einen Net- toerlös in der Höhe von Fr. 650.– in bar erhalten zu haben (vgl. Beilage zu act. 15/10/01).

- 276 - 21.3. Würdigung Den Depositionen der Privatklägerin lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Beschuldigte sie einmal dazu gedrängt hat, ihren Eltern Schmuck zu ste- hen und diesen in der Folge ihm zu übergeben, was im Übrigen auch der Beschul- digte bestätigte. Allerdings deuten die Aussagen der Privatklägerin zweifelsohne daraufhin, dass es sich dabei um einen Vorfall in ihren Sommerferien bzw. nach ihren Familienferien im K._____ handelt, welcher sich somit weit nach dem 13. Juni 2019 ereignete. Wie sich nachfolgend zeigen wird, beziehen sich diese Aussagen der Privatklägerin also nicht auf den vorliegenden, sondern auf Sachverhalt 26 (vgl. nachstehend Erw. III. C. 24.). Nichtsdestotrotz steht aufgrund des Chatverlaufs aber auch im Vorliegenden fest, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum von Mitte Juni 2019 die Privatklägerin dazu bringen wollte, ihren Eltern Schmuck zu stehlen und ihm zu bringen. Entgegen der Ansicht der Anklägerin – und wie die Verteidigung zu Recht einwendet (vgl. act. 223 Rz. 167) – lässt sich den Chatnach- richten des Beschuldigten nicht entnehmen, dass er der Privatklägerin in diesem Zusammenhang ernstliche Nachteile in Form von Gewalt oder Kontaktabbrüchen in Aussicht gestellt hatte, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen. Schliesslich ist anhand der vorliegenden Kaufquittung sowie in Übereinstimmung mit seinen Aussagen als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 13. Juni 2019 unter Angabe eines falschen Namens der Firma BK._____ Goldschmuck für insgesamt Fr. 650.– verkauft hat. Dass es sich dabei um Schmuck gehandelt hat, welchen die Privatklägerin zuvor auf seine Aufforderung hin ihren Eltern gestohlen hatte, lässt sich aber damit in keiner Art und Weise nachweisen. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er damals in gegenseiti- gem Einvernehmen Gold von anderen Personen verkaufte, welche dieses nicht mehr gebraucht haben.

22. Sachverhalt 24 22.1. Anklagevorwurf 22.1.1. Hinsichtlich Anklageziffer 24 wirft die Jugendanwaltschaft dem Beschuldig- ten zusammengefasst vor, dieser habe (gemeinsam mit BO._____ "BO'._____")

- 277 - von der Privatklägerin im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik BP._____ und der Republik K._____ Geld gefordert und erhalten sowie sexuelle Handlungen vorge- nommen (act. 26 S. 55 f.). 22.1.2. Konkret habe sich die Privatklägerin im Juli 2019 mit ihrer Familie zunächst in BQ._____ in BP._____ befunden. In dieser Zeit habe der Mitbeschuldigte BO._____ "BO'._____" in Absprache mit dem Beschuldigten von der Privatklägerin via WhatsApp Geld gefordert und ihr gleichzeitig gedroht, ihre ganze Familie mit einer Schusswaffe zu ermorden, sofern die Privatklägerin seiner Forderung nicht nachkommen würde. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte BO._____ seien daraufhin vom K._____ nach BQ._____ gereist, um der Privatklägerin das Geld abzunehmen. Eine Geldübergabe sei jedoch nicht zustande gekommen (act. 26 S. 55). 22.1.3. Nachdem die Privatklägerin gemeinsam mit ihrer Familie in ihrem Ferien- haus in BR._____ im K._____ angekommen sei, habe die Privatklägerin am Abend des 25. Juli 2019 aus dem Portemonnaie ihrer Mutter Bargeld im Wert von mindes- tens EUR 1'000.– gestohlen. Dabei habe es sich um das gesamte Feriengeld der Familie der Privatklägerin gehandelt. Am selben Abend habe sich die Privatklägerin mit dem Geld zum vereinbarten Treffpunkt bei einem Brunnen in der Stadt BR._____ begeben, wo sie den Beschuldigten und BO._____ getroffen habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der vorausgegangenen Drohungen keinen anderen Ausweg gesehen, als dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten das Geld zu übergeben. Nachdem sie aber dennoch gezögert habe, seien der Beschuldigte und BO._____ aggressiv geworden und hätten die Privatklägerin derart eingeschüch- tert, dass sie ihnen schliesslich das gesamte Geld übergeben habe (act. 26 S. 55). 22.1.4. Hernach seien der Beschuldigte und BO._____ mit der Privatklägerin in ein Stundenhotel am Stadtrand gefahren. Im Zimmer angekommen habe sich der Be- schuldigte zunächst auf die Toilette begeben, während dem habe der Mitbeschul- digte die Privatklägerin gewaltsam angefasst und angefangen, sie zu entkleiden. Die Privatklägerin habe sich gesträubt, zumal sie gewusst habe, was auf sie zu- komme. Der Mitbeschuldigte habe gedroht, seine Schusswaffe aus der Tasche her- vorzuholen. Der Beschuldigte, welcher in der Zwischenzeit zurückgekehrt sei, habe

- 278 - zur Privatklägerin gesagt, sie solle aufpassen, dass der Mitbeschuldigte nicht zu seiner Tasche gelange. Die verängstigte Privatklägerin habe daraufhin gehorcht und sich ausgezogen, worauf BO._____ mit seinem Penis vaginal in sie eingedrun- gen sei. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Die Privatklägerin habe sich in Panik mit Händen und Füssen gegen den Mitbeschuldigten gewehrt, worauf dieser ihr mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Der Beschuldigte habe zugeschaut, gefilmt und dazu gelacht. Nachdem die Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr mit BO._____ habe über sich ergehen lassen, sei sie duschen gegangen. Daraufhin habe der Beschuldigte ebenfalls den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, was die Privatklägerin zugelassen habe. Die Privatklägerin habe sich anschliessend alleine auf den Rückweg zu ihrer Familie begeben und dabei erheb- liche Schmerzen in der Leistengegend gehabt (act. 26 S. 55 f.). 22.1.5. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte hätten bewusst die Angst der Privatklägerin, ihr Leben zu riskieren, geschürt, mit dem Ziel, diese für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen und gezielt und bewusst gedroht, ihre Familie um- zubringen, um sich zu bereichern. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass die Privatklägerin mit dem Mitbeschuldigten keine sexuellen Handlungen habe vorneh- men wollen und habe seine Machtposition ausgenutzt, um dem Mitbeschuldigten BO._____ dies dennoch zu ermöglichen. Aufgrund der konkreten Umstände sei dem Beschuldigten und BO._____ zudem bewusst gewesen, dass sie gemeinsam psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt und aufrecht erhalten hätten und sich die Privatklägerin daher nicht zur Wehr habe setzen können (act.26 S. 56). 22.2. Beweismittel 22.2.1. Aussagen des Beschuldigten

a) Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung erstmals am 16. Juli 2020 mit den Tatvorwürfen, welche sich in BP._____ und im K._____ ereignet haben sollen

- 279 - konfrontiert. Er verweigerte dazu vollumfänglich die Aussage (act. 16/07 S. 9 ff.; vgl. act. 17/03 S. 13 ff.).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Nachfrage hin aus, er habe sich an diesem Tag mit BO._____ und mit B._____ getroffen. Das sei an einem Taxistand gewesen. Er habe von ihr Geld verlangt. Als sie sich bei diesem Brunnen getroffen hätten, habe "BO'._____" neben dem Taxistand gewar- tet. Das Auto habe er parkiert. Er sei zu B._____ rübergegangen und habe mit ihr wegen des Geldes geredet. Er habe eigentlich gleich das Geld nehmen und wieder weggehen wollen. Es könne sein, dass "BO'._____" ein- bis zweimal zu ihnen rüber gelaufen sei. Der Taxistand sei nur etwa 15 bis 20 Meter entfernt von ihnen gewe- sen. Er könne sich erinnern, dass sie gezögert habe, bis sie ihm das Geld gegeben habe. Sie habe gezögert, weil sie gemerkt habe, dass er nur das Geld haben und dann gleich wieder habe gehen wollen. Sie habe gesagt, dass sie ihm das Geld nur gebe, wenn er noch bei ihr bliebe und den Tag mit ihr verbringe. Auf jeden Fall habe er das Geld irgendwann erhalten. Dann habe er sich von ihr verabschiedet und ihr gesagt, dass sie sich vielleicht am nächsten Tag oder so treffen könnten. Er habe das Geld genommen und sei wieder gegangen. Am Abend sei er noch an einem Konzert gewesen. Am nächsten Tag habe er sich mit B._____ getroffen. Er und "BO'._____" seien sie holen gegangen. Sie seien nicht in ein Hotel gefahren, son- dern zu einem Motel. Dort habe man mit dem Auto in eine Garage reinfahren kön- nen. Er glaube, man habe EUR 20.– zahlen müssen, damit man drei oder vier Stun- den dort habe verbringen können. Bevor sie in die Garage rein gefahren seien, habe B._____ gelacht und ihm gesagt, ob er kein anderes Hotel habe auswählen können für so viel Geld, welches sie ihm am Tag zuvor gegeben habe. Er habe lachen müssen. Sie seien dann ins Motel reingegangen. Das Auto sei wieder weg- gefahren. Er glaube, es sei ein Taxi gewesen. In dieser Zeit hätten sie noch ein wenig gehängt. Er glaube, er sei noch Kondome oder Getränke holen gegangen, er wisse es nicht mehr genau. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er unbedingt auf die Toilette gehen müssen. BO._____ habe einen komischen Humor. Das könn- ten nicht alle verstehen. Nur diejenigen, mit denen er wirklich eng befreundet sei. Als er auf der Toilette gewesen sei, habe er so ein Sprichwort, welches er von J._____ erfahren habe, gesagt. Es heisse übersetzt: "ficken Arsch". Er habe es

- 280 - nicht richtig aussprechen können. Er habe ihm gesagt, er solle es wiederholen, weil es so lustig gewesen sei, da er es nicht richtig habe sagen können. Er und B._____ hätten sich in diesem Moment kaputt gelacht. In diesem Moment habe B._____ ihnen gesagt: "Nein, nicht in den Arsch". Er habe das nämlich nur zum Spass ge- sagt, nicht nur bezogen auf den Sex, sondern allgemein mehrmals am Tag. Weil es so lustig gewesen sei. In diesem Moment habe B._____ gesagt: "Nein, nicht in den Arsch. Weil es ist verboten im Islam." Er habe ihr dann gesagt, dass er es nicht so gemeint habe. Er habe gelacht und sie hätten es lustig gehabt. Dann sei er zur Toilette gegangen. Bevor er die Türe abgeschlossen habe, sei er nochmals kurz raus und habe B._____ und "BO'._____" gesehen, wie sie mit dem Sex begonnen hätten. Dann sei er länger auf die Toilette gegangen. Als er rausgekommen sei, seien sie schon fast fertig gewesen. Sie hätten sich angezogen und danach habe er Sex mit ihr gehabt. Es sei auch viel gelacht worden wegen den Sprüchen von "BO'._____". Sie hätten dann B._____ mit dem Taxi zurückgefahren. Er glaube, einen Tag danach habe er sie nochmals getroffen, das sei aber ein anderer Sach- verhalt (Prot. S. 242 f.). Er wisse, dass "BO'._____" mit B._____ schon Kontakt gehabt habe, bevor das Treffen vereinbart worden sei. Er sei zudem einmal nach BQ._____ in BP._____ gegangen, aber nicht wegen B._____. Es gebe vielleicht Chats, in denen er ihr geschrieben habe, dass er wegen ihr in BQ._____ sei, aber das sei nicht so gewesen (Prot. S. 243). Er habe damals von B._____ über EUR 1'000.– erhalten, nachdem er es einfach eingefordert habe. Er habe das Geld einfach gewollt. Aus heutiger Sicht sei es unnötig gewesen, aber damals habe er ein Luxusleben haben wollen. Er glaube, er habe sie auch angelogen und gesagt, dass er in die Schweiz zurück müsse und dafür kein Geld habe. Das sei aber eine Lüge gewesen, wobei sie das auch nicht ernst genommen und gesagt habe, er lüge sie an. Eine Drohung seitens BO._____, wonach er ihre Familie umbringen werde, wenn sie kein Geld bringe, habe er nicht gehört und er könne sich das auch nicht vorstellen. "BO'._____" habe ab und zu einen solchen Humor gehabt, welchen die Leute nicht hätten verstehen können. Er habe ab und zu auf AJ._____ gesagt "ich bring dich um". Das sei ein Wort. Das sei

- 281 - jeweils in einer Spasssituation gewesen, welche sie gehabt hätten. Er habe dies auch oft zu seinen Cousins und Cousinen gesagt, aber immer aus Spass (Prot. S. 244 f.). Der Mitbeschuldigte habe nie eine Schusswaffe oder eine Tasche dabei gehabt. Er selber habe eine Tasche dabei gehabt, eine Gucci-Bauchtasche. Aber eine Drohung von ihm, wonach er eine Schusswaffe hole, habe er nicht mitbekom- men. Das sei auch nicht passiert. Er selber habe auch nicht gesagt, dass sie auf- passen solle, dass "BO'._____" nicht an die Tasche gelange. An diesem Tag habe jener keine Tasche und auch keine Schusswaffe dabei gehabt. Es könne höchstens sein, dass "BO'._____" an diesem Tag seine Bauchtasche getragen habe, aber eine Schusswaffe sei sicher nicht dabei gewesen. Es könne vielleicht sein, dass der Mitbeschuldigte so etwas gesagt habe, als er nicht dabei gewesen sei und er das nicht mitbekommen habe. Aber er könne sich das nicht vorstellen (Prot. S. 243 f.). Es sei richtig, dass es zwischen der Privatklägerin und BO._____ Sex ge- geben habe. So, wie er dies miterlebt habe, sei dies freiwillig gewesen. "BO'._____" habe ihn gefragt, ob er für ihn fragen und die Chance abklären könne, wegen dem Sex und ob das in Ordnung sei. Er habe das dann gemacht, obwohl er es zuerst nicht habe machen wollen. Er habe es gerade an diesem Tag gemacht und es auch schon im Chat so vereinbart. Und sie hätten auch per Telefon bzw. Facetime tele- foniert sowie über Instagram (Prot. S. 242). 22.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Nachdem die Privatklägerin von ihrer Mutter, C._____, wegen des Dieb- stahls des Feriengeldes angezeigt worden war, wurde sie am 14. Oktober 2019 durch die Kantonspolizei Thurgau als beschuldigte Person zum vorliegenden Sach- verhalt befragt. Sie gab damals zu Protokoll, es stimme, dass sie am 25. Juli 2019 ihrer Mutter Geld gestohlen habe. Sie habe A._____ Geld bringen müssen und habe das Geld nur bei ihren Eltern holen können. Sie sei mit ihren Eltern und ihrem kleinen Bruder in BR._____ im K._____ in den Ferien gewesen, da sie dort ein Ferienhaus hätten. Der Beschuldigte sei zu dieser Zeit in der gleichen Stadt in den

- 282 - Ferien gewesen. Nachdem sie mit der Familie angekommen sei, habe sie von ihm eine Nachricht erhalten, wonach sie ihm Geld bringen solle. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter Geld im Elternschlafzimmer im ersten Stock gehabt habe, weshalb sie unbemerkt in das Zimmer gegangen sei und das Portemonnaie aus der Tasche ihrer Mutter genommen und das Notengeld entnommen habe. Sie habe später von ihrer Mutter erfahren, dass es EUR 1'300.– gewesen seien. Danach habe sie ihren Eltern gesagt, sie würde etwas einkaufen gehen und habe das Haus verlassen. Sie sei zu Fuss in die Stadt gegangen und habe sich mit A._____ an einem Brunnen getroffen, welchen sie ihm zuvor per WhatsApp genannt habe. Zu Fuss habe sie etwa 15 Minuten gebraucht, der Brunnen sei mitten in der Stadt gewesen. A._____ habe bereits mit seinem Cousin am Brunnen gewartet. Sie habe das Geld hervor- genommen und habe es zählen wollen. Eigentlich habe sie das Geld gar nicht über- geben wollen, aber der Cousin habe gesagt, falls sie das Geld nicht geben würde, würde er zu ihnen nach Hause kommen und ihrer Familie etwas antun. Sie kenne dessen Familie, da würden auch Drogengeschäfte laufen und der Cousin habe zu- dem Waffen zu Hause. A._____ und der Cousin hätten sich dann wieder vom Brun- nen entfernt und sie sei noch da geblieben. Sie habe nicht gewusst, wie sie ihren Eltern erklären solle, dass das Geld nun weg sei. Der Cousin trage den Spitznamen "BO'._____" und heisse zum Nachnamen auch A._____. Dieser wohne im K._____ und nicht in der Schweiz. A._____ sei bei dessen Familie in den Ferien gewesen. Mehr wisse sie über diesen Cousin jedoch nicht. A._____ habe ihr damals gesagt, dass er das Geld brauche, um in die Schweiz zurück zu gehen (act. 01/02/06 F/A 1-8).

b) Am 29. Oktober 2019 gab die Privatklägerin nunmehr als Geschädigte zu Protokoll, als sie diesen Sommer im K._____ gewesen sei, sei sie mit A._____ raus gegangen. Sie habe damals das Feriengeld genommen und A._____ übergeben. Dabei sei auch der Cousin von A._____ dabei gewesen, der irgendwie auf sie ge- standen sei. Sein Cousin heisse "BO'._____" A._____. Dieser habe eine Knarre dabei gehabt. Ursprünglich habe sie A._____ das Geld gar nicht übergeben wollen, aber dieser Cousin habe ihr gesagt, dass sie A._____ das Geld geben soll, ansons- ten er zu ihr im K._____ nach Hause gehe und ihre Familie umbringen werde. Sie habe diese Drohung ernst genommen, da die Familie von "BO'._____" A._____

- 283 - Drogengeschäfte mache und immer so aggressiv drauf sei. Der Cousin sei auch bereits aus der Schweiz ausgeschafft worden. Die Waffe habe sie zwar nicht gese- hen, aber "BO'._____" A._____ habe gesagt, dass er eine Knarre habe. In der Folge habe sie das Geld dann auch A._____ übergeben. Danach seien sie zu dritt in ein Hotel gegangen, wo sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da- nach habe auch sein Cousin mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, worauf sie jedoch in einem lauten Ton "Nein" gesagt habe. Der Cousin habe ihr gedroht und habe sie auch geschlagen. Sie habe sich gewehrt und ihn auch weggestossen, dennoch sei er in sie eingedrungen. Er sei kurz in sie eingedrungen, obwohl sie ihn weggestossen und sich die ganze Zeit gewehrt habe. Sie sei gerade eben erst mit A._____ fertig gewesen und habe eigentlich duschen gehen wollen, als auch der Cousin aufs Bett gekommen sei. Als sie ihn habe wegstossen wollen, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. A._____ habe das mit dem Handy aufgenommen (act. 12/03/03 F/A 200 ff., 259 ff.).

c) Anlässlich der Befragung bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

21. September 2020 führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus, dass BO._____ der Cousin von A._____ sei und im K._____ lebe. Sie habe ihn vor dem Vorfall im Sommer 2019 noch nie gesehen, aber er habe ihr ein paar Tage vor dem Vorfall auf WhatsApp geschrieben. Dies Nachrichten habe sie nicht mehr, da ihr Handy ja kaputt gegangen sei. BO._____ habe sie dabei nicht nach dem Alter gefragt, sie habe es ihm selber gesagt, damit sie ihn abwehren könne. Sie habe eben gemerkt, dass er etwas von ihr wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, wie alt sie sei, damit sie ihn sozusagen mit ihrem jungen Alter abwehren könne. Sie habe ihm geschrie- ben, dass sie 13 Jahre alt sei, was er aber nicht ernst genommen habe (act. 13/01/06 F/A 14 ff.). Zum Vorfall vom Juli 2019 im K._____ könne sie sagen, dass sie eben erst von BP._____ im K._____ angekommen sei, als sie eine SMS von A._____ und "BO'._____" bekommen habe, wonach sie ihnen Geld bringen soll. "BO'._____" habe ihr dann gesagt: "Wänn du's nid bringsch, dänn chum ich und bring dini ganzi Familiä um." A._____ habe aber gemerkt, dass sie nicht komme, wenn man schlecht mit ihr rede, weswegen er angefangen habe zu schleimen. Er habe ihr

- 284 - gesagt, dass er das Geld brauche, um zurück in die Schweiz zu kommen. Sie habe dann einfach das Geld genommen und sei dann in die Stadt gelaufen. Sie wisse noch, dass sie dabei ihren Standort habe anmachen müssen. Die anderen beiden hätten sie von Weitem beobachtet, ob sie nicht mit einer anderen Person auftau- chen würde und hätten sich dann mit ihr getroffen. Der Treffpunkt sei bei einem Brunnen in der Stadt gewesen. Von dort seien sie dann um die Ecke gegangen in eine kleine Gasse. A._____ habe ihr dann gesagt, dass sie ihm das Geld geben soll. Sie habe es zuerst nicht geben wollen, da es das Feriengeld ihrer Eltern ge- wesen sei. Dann seien beide wütend geworden und dann habe sie A._____ das Geld gegeben. Danach seien sie in ein Taxi eingestiegen, wobei sie zuvor noch zu A._____ gesagt habe, dass sie nicht mit seinem Cousin verkehren möchte, da sie gemerkt habe, dass dieser mit ihr möchte. Sie seien dann mit dem Taxi zu einem Hotel gefahren, welches wie eine Garage ausgesehen habe. Dort sei die Türe auf- gegangen und sie seien mit dem Auto reingefahren. Dann habe A._____ als allers- tes auf das WC gehen müssen und sie habe ihm dann WC-Papier holen müssen. Danach habe sein Cousin angefangen sie anzufassen und versucht ihr die Kleider auszuziehen. Er habe es wirklich mit Gewalt gemacht und sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann habe er dann aber gedroht, seine Waffe rauszuholen. A._____ habe in diesem Moment gesagt: "Lahn das nöd zuä. Pass uf, nöd dass er a Täschä anächunnt." Danach habe sie sich ausgezogen und BO._____ sei dann vaginal von vorne in sie eingedrungen. Sie habe sich mit Händen und Füssen da- gegen gewehrt. Er habe sie geschlagen und A._____ habe einfach zugesehen, das Ganze gefilmt und gelacht. Irgendwann habe sie ihn dann weggestossen, sei auf- gestanden, habe sich angezogen und sei duschen gegangen. Dann sei A._____ zu ihr gekommen, habe sie in den Arm genommen und geschleimt. Danach habe sie mit A._____ Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei nichts mehr passiert, nur noch, dass "BO'._____" ihr Handy zu sich genommen habe und gesagt habe, dass das nun seines sei bzw. er habe das versucht, aber sie habe sich gewehrt dagegen. Das sei das erste Mal gewesen, wo sie so richtig angefangen habe zu schreien. Dies habe A._____ verwundert, da er sie noch nie so gesehen habe. Danach sei ein Taxi gekommen und sie sei nach Hause gefahren. Nach diesem Vorfall habe

- 285 - sie "mega" Schmerzen gehabt und es habe ihr im Schritt weh getan. Mehr sei nicht passiert (act. 13/01/06 F/A 39). Sie sei in der zweiten Sommerferienwoche im Sommer 2019 im K._____ gewesen. Zuvor sei sie noch eine Woche in BP._____ gewesen. Die beiden hätten ihr schon geschrieben, als sie noch in BQ._____, BP._____, gewesen sei. A._____ sei sogar extra nach BQ._____ gekommen, um das Geld abzuholen. Dort habe sie jedoch AN._____ gehabt, an Geld zu kommen. Danach hätten sie ihr direkt nach ihrer Ankunft in BR._____, K._____, geschrieben. Sie hätten ihr gedroht und dann habe sie einfach das Geld aus der Tasche bzw. aus dem Portemonnaie in der Ta- sche ihrer Mutter genommen und sei losgelaufen. Namentlich habe "BO'._____" ihr geschrieben, dass er mit der Waffe zu ihrer Familie kommen und diese umbringen werde. Sie wisse gar nicht, wie viel Geld sie genommen habe. Sie habe das nicht gezählt, sondern einfach genommen (act. 13/01/06 F/A 41 ff.). Der ausschlaggebende Grund, dass sie das gemacht habe, sei die Angst gewesen. Sie wisse, dass man im K._____ machen könne was man wolle, da dies keiner merke. Dies sei halt ihre grosse Angst gewesen, da es in der Schweiz nicht so gewesen wäre. Sie habe A._____ das Geld eigentlich gar nicht geben wollen und habe es danach "mega" bereut. Aber in diesem Moment habe sie zwei Gedan- ken gehabt. Einerseits dass ihre Familie kein Geld mehr für die Ferien habe und andererseits, dass sie gewusst habe, was passiere, wenn sie es ihm nicht gebe. Sie habe mehr Angst vor "BO'._____" gehabt als vor A._____, da dessen Familie sehr aggressiv drauf sei und die Leute im K._____ wirklich alles machen würden. Sie habe die ganze Zeit ihren Standort online zeigen müssen und dann hätten sie sich in der Gasse getroffen, wo sie ihnen das Geld eigentlich nicht habe geben wollen. Sie habe ihnen das Geld aber trotzdem gegeben, da beide so aggressiv drauf gewesen seien und sie Angst bekommen habe. Sie wisse nicht, wieso sie überhaupt rausgegangen sei. Sie sei überfordert gewesen und habe eine Entschei- dung treffen müssen. Sie wolle gar nicht wissen, was passiert wäre, wenn sie das Geld nicht gegeben hätte (act. 13/01/06 F/A 64 ff.). Sie wisse noch, dass A._____ ihr gesagt habe, dass er das Geld brauche, um zurück in die Schweiz zu fahren. Als er das Geld von ihr gefordert habe, sei sie

- 286 - nervös geworden. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Angst habe sie vor ihm nicht mehr gehabt, da sie die Schläge langsam gekannt habe und sie wisse, wie er schlagen würde. Angst habe sie mehr vor seinem Cousin gehabt. Dieser Cousin habe sie nur an diesem Tag wegen Geld gefragt bzw. angerufen. Ansons- ten habe dieser sie nur angerufen, um irgendwelche Sprüche zu machen. Er habe sie angerufen und auf AJ._____ gesagt, sie solle A._____ schnell das Geld brin- gen, ansonsten er zu ihr nach Hause komme. A._____ habe gewusst, woher sie das Geld habe, da sie es ihm jeweils gesagt habe. Er habe immer gewusst, dass das Geld von ihren Eltern sei. Schlussendlich sei der Grund, dass sie das Geld genommen und A._____ gegeben habe, derjenige gewesen, dass ihrer Familie nichts passiere. Sie selber habe einfach nicht gewusst, was sie nun machen soll. Sie sei besorgt gewesen, dass der Cousin wirklich zu ihr nach Hause gehe. Des- wegen habe sie sich schuldig gefühlt. Sie habe nicht gross über das Geld und die Folgen, wie beispielsweise die Schulden nachgedacht (act. 13/01/06 F/A 80 ff.). Nachdem sie A._____ das Geld übergeben habe, seien sie mit einem Taxi in das Hotel gefahren. Sie habe bereits gewusst, dass entweder das passiere oder sie einen schönen Abend mit A._____ haben werde. Das Hotel sei wie ein Motel gewesen. Es habe Platz für das Auto gehabt und wenn man durch die Türe gegan- gen sei, habe es dort ein Bett und ein WC gehabt, nicht mehr und nicht weniger. Wer das Zimmer organisiert und den Schlüssel geholt habe, wisse sie nicht mehr. Als sie in das Zimmer gegangen seien, sei A._____ direkt aufs WC und sie habe nachher WC-Papier für ihn holen müssen. Währendem er aufs WC gegangen sei, habe "BO'._____" angefangen sie anzufassen und versucht, sie auszuziehen. Er sei dann wütend geworden, da sie "Nein" gesagt habe. "BO'._____" habe dann seine Waffe nehmen wollen und auf AJ._____ gesagt, jetzt verletze er sie. Dann sei auch A._____ gekommen und habe zu ihr gesagt, sie solle nicht zulassen, dass er in seine Tasche greift. Danach habe sie mitgemacht und sich ausgezogen. Sie habe sich aber direkt nachdem "BO'._____" angefangen habe, mit Händen und Füssen gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Danach habe er ihr ein paar Ohr- feigen verpasst (act. 13/01/06 F/A 102 ff.).

- 287 - Angefasst habe er sie zu Beginn an den Brüsten und dann habe er versucht ihren Ganzkörper-Anzug auszuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei, da dieser eng gewesen sei. Danach habe er sie auch am Kopf angefasst und sich ihr ange- nähert, sie habe sich jedoch abgewendet und "Nein" gesagt, solange bis er wirklich wütend geworden sei und gesagt habe, jetzt verletze ich dich und in die Tasche habe greifen wollen. Sie habe in diesem Moment gedacht, hier würde sie keiner finden, da sie irgendwo im Nirgendwo gewesen sei. A._____ sei aus dem WC ge- kommen und habe zu ihr gesagt, dass sie mitmachen solle, damit "BO'._____" nicht in seine Tasche greife. Es sei dann ausschlaggebend gewesen, dass sie sich aus- gezogen habe, damit ihr nichts passiere und sie nicht einfach sterbe. Sie habe Angst gehabt in diesem Moment (act. 13/01/06 F/A 126 ff.). BO._____ habe sich nur untenrum ausgezogen und dann von vorne vagi- nal mit ihr verkehrt. Es habe etwa 2 Minuten gedauert und sie habe Schmerzen empfunden. Es habe ihr weh getan. BO._____ habe sich auf sie gestützt damit sie unten geblieben sei, da sie die ganze Zeit versucht habe, aufzustehen und sich zu wehren. Er habe das mit voller Kraft gemacht. Er habe sie an den Schultern gehal- ten und immer wenn sie sich gewehrt habe, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. Irgendwann habe sie es dann geschafft, ihn von sich wegzubekommen, bevor er zum Samenerguss gekommen sei. Anderweitig habe er sie nicht geschlagen, aber das was er getan habe, sei schon genug gewesen und habe "brutal" weh getan, auch im Nachhinein. Beim Laufen habe es ihr weh getan, auch wenn sie keine Verletzungen gesehen habe (act. 13/01/06 F/A 140 ff.). In dem Moment, als BO._____ mit seinem Penis vaginal bei ihr eingedrun- gen sei, habe sie einfach gewollt, dass es aufhöre. Als sie danach mit dem Taxi nach Hause gefahren sei, habe sie die ganze Zeit geweint, da A._____ ihr das wieder angetan habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle und auch A._____ gesagt habe, dass er es nicht mache. Als das mit BO._____ passiert sei, habe A._____ sie einfach mit dem Handy gefilmt und gelacht. Er habe es lustig gefunden. Sie habe sich dabei einfach schlecht gefühlt und es nicht so toll gefun- den, dass, obwohl sie sich gewehrt habe, er das einfach aufgenommen habe. Sie

- 288 - habe ja mit voller Kraft und mit ihren Füssen und Händen versucht, BO._____ weg- zustossen (act. 13/01/06 F/A 156 ff.). Nachdem sie BO._____ habe wegstossen können, sei sie duschen gegan- gen. Danach habe sie noch mit A._____ verkehrt, da er so lieb mit ihr gewesen sei. Dann habe sie sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Da sei zuvor aber noch diese Sache mit dem Handy gewesen, als sie dann aber laut geworden sei, habe sie ihr Handy wieder bekommen. Beim Geschlechtsverkehr mit A._____ sei er auf dem Rücken und sie auf ihm drauf gewesen und er sei vaginal eingedrungen. Dies sei einvernehmlich gewesen. Währenddessen sei "BO'._____" duschen ge- gangen. Als sie fertig gewesen seien, habe sie ihr Handy gesucht und habe gehen wollen. Dann habe aber BO._____ ihr Handy gehabt und habe es ihr nicht geben wollen, da A._____ gesagt habe, es sei seines. Dann habe sie angefangen laut zu werden und dann habe sie ihr Handy bekommen (act. 13/01/06 F/A 166 ff.). Als sie zuhause angekommen sei, habe sie angefangen zu weinen, da sie nicht gewusst habe, wie sie es ihrer Mutter erzählen soll. Nach diesem Vorfall habe sie kein Kontakt mehr zu "BO'._____" gehabt, zu A._____ aber schon noch (act. 13/01/06 F/A 184 f.). Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht wisse, wie viel Geld sie ihren Eltern gestohlen habe. Sie habe gedacht, dass es ein Betrag von ca. EUR 3'000.– gewesen sei, A._____ hingegen habe von EUR 1'700.– ge- sprochen (act. 13/01/06 F/A 207 ff.). A._____ habe damals im Hotel gehört, dass "BO'._____" ihr habe weh machen wollen. Zu dieser Zeit sei A._____ zwar auf dem WC gewesen, aber "BO'._____" sei laut geworden und habe gesagt, dass er sie nun verletzen werde. A._____ sei deswegen aufgestanden, aus dem WC gekom- men und habe ihr gesagt, dass sie es nicht zulassen soll, dass "BO'._____" in seine Tasche greife. Sie habe gedacht, wenn "BO'._____" trotzdem in die Tasche greife, dass er sie dann abschiesse oder einfach mit der Waffe noch ein wenig herumdro- hen werde. Was er genau gemacht hätte, wisse sie aber nicht. Sie sei einfach von dem ausgegangen (act. 13/01/06 F/A 230 ff.).

- 289 - Auf Ergänzungsfragen führte die Privatklägerin weiter aus, dass die Tasche von "BO'._____" so eine Bauchtasche gewesen sei. Sie könne diese aber nicht beschreiben. Diese Tasche sei auf dem Tisch im Zimmer gelegen (act. 13/01/06 F/A 255 f.).

d) Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie sei mit ihrer Familie zuerst in BP._____ gewesen. A._____ habe Geld gebraucht und sie habe ständig Nachrichten erhalten, nicht nur von A._____, sondern auch von sei- nen Cousins. Auch von "BO'._____". Woher er ihre Nummer gehabt habe, wisse sie nicht, aber wahrscheinlich von A._____. "BO'._____" habe sie ziemlich genervt und ihr oft geschrieben, auch allgemein. Sie habe ihm immer gesagt, wie alt sie sei, um ihn abzuschrecken und damit er nicht mehr schreibe. Sie seien ungefähr fünf Tage in BP._____ gewesen und danach nach BR._____ gefahren, wo sich das ehemalige Haus ihres Vaters befinde. Kaum angekommen, habe sie dem Beschul- digten auch gesagt, dass sie dort sei. Dann habe sie sich mit ihnen getroffen. Sie habe das Geld von ihrer Mutter nehmen müssen, da "BO'._____" Nachrichten ge- schickt habe, wonach er zu ihr nach Hause käme und sie alle umbringen würde. Sie habe ihm das abgekauft, denn im K._____ sei es nicht wie in der Schweiz. Dort könne man machen, was man wolle. Sie habe schon Respekt und Angst davor gehabt. Sie habe das Geld genommen, obwohl sie gewusst habe, dass ihre Eltern kein Geld mehr für die Ferien haben würden, und sei dann zu Fuss in die Stadt gelaufen, wo sie sich mit A._____ und "BO'._____" neben dem Brunnen in einer Gasse getroffen habe. Sie habe gezögert, weil sie gewusst habe, was geschehen würde, wenn ihre Eltern erführen, dass das Geld weg sei und sie kein Feriengeld mehr haben würden. Aber sie habe das Geld dennoch übergeben müssen. Eigent- lich habe sie nicht so viel mit A._____ geredet, stattdessen habe BO._____ viel gesagt. Er habe gesagt, sie solle das Geld geben. Bei "BO'._____" habe sie von Anfang an und bereits beim Schreiben gemerkt, dass er nicht normal sei. Er habe sie auch immer angerufen. Sie habe dann das Geld A._____ übergeben, im Wissen darum, dass es zu Hause Konsequenzen geben werde. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 254 f.).

- 290 - Auf Nachfrage wisse sie nicht mehr, wie viel Geld sie A._____ übergeben habe. Sie habe das Geld einfach nur genommen und nicht nachgezählt. Es sei möglich, dass es EUR 1'000.– gewesen seien, so wie es in der Anklageschrift stehe. Weil sie A._____ das Geld übergeben habe, habe sie nicht erwartet, dass er sofort wieder gehe. Sie seien deshalb in ein Taxi gestiegen und in ein Hotel gefahren, in welches man mit einem Auto reinfahren könne. Das sei noch am glei- chen Abend gewesen (Prot. S. 255). A._____ habe Bauchschmerzen gehabt, als sie im Hotel angekommen seien. Sie sei WC-Papier für A._____ holen gegangen. Kaum sei sie zurück gewe- sen, habe "BO'._____" versucht, sich an sie ran zu machen und sie auszuziehen. Sie habe sich vor diesem Typen geekelt. Er sei aggressiv gewesen und habe ge- wollt, dass sie sich ausziehe. Sie habe versucht, sich zu wehren. BO._____ habe daher gesagt, sie solle ihn nicht zwingen, zur Tasche zu gelangen. A._____ habe dies gehört und halb lachend, halb ernst gemeint, sie solle das nicht zulassen. Schliesslich habe sie sich ausgezogen und den Sex zugelassen. Dennoch habe sie sich weiter gewehrt während dem Sex. Sie habe versucht, BO._____ mit den Hän- den wegzuschubsen und ihren Kopf wegzudrehen. Sie habe Angst gehabt, dass er ihr noch mehr antue. Sie sei irgendwo in einem Hotel gewesen und habe nicht ge- wusst, wie sie hätte nach Hause kommen sollen. Während dem Sex sei es zu Ohr- feigen gekommen. Es hätte ihr etwas passieren können, ohne dass es jemand er- fahren hätte. Es habe weh getan, jedoch sei es nicht lange gegangen. Sie glaube auch nicht, dass er zum Orgasmus gekommen sei, weil sie es eben schnell abge- brochen habe. A._____ habe versucht, aufzunehmen. Sie wisse nicht, ob er das Video wieder gelöscht habe. Der Beschuldigte habe damals ihre Gegenwehr mit- bekommen, er habe jedoch nicht reagiert. Danach habe sie sich noch kurz abge- spült und habe dann einvernehmlichen Sex mit A._____ gehabt (Prot. S. 256-258). Die Tasche, von der sie gesprochen habe, sei eine Bauchtasche gewesen. Sie sei gross genug gewesen für eine Schusswaffe. Die anderen hätten gesagt, dass sich in dieser Tasche eine Schusswaffe befinden würde (Prot. S. 257). Es könne schon sein, dass es im Nachhinein betrachtet Momente gegeben habe, in welchen sie mit A._____ gelacht habe. Aber bevor sie mit BO._____ Sex

- 291 - gehabt habe, habe keine lockere Stimmung geherrscht. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen und BO._____ habe sie blöd angemacht, was sie nicht gewollt habe (Prot. S. 258). 22.2.3. Aussagen von Drittpersonen

a) BO._____ wurde auf dem Rechtshilfeweg einvernommen, bestritt jedoch durchwegs, die Privatklägerin zu kennen oder mit der Sache jemals etwas zu tun gehabt zu haben (act. 09/07/07 S. 24 ff.).

b) C._____, die Mutter der Privatklägerin, erstattete am 29. August 2019 An- zeige bei der Kantonspolizei Thurgau unter anderem wegen des Diebstahls des Feriengeldes im K._____ durch die Privatklägerin (act. 01/02/04). Am 21. Februar 2020 gab sie gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Pro- tokoll, sie seien im Juli 2019 zuerst eine Woche in BQ._____, BP._____, und da- nach in der Heimat ihres Mannes, in BR._____ im K._____ gewesen. Ungefähr zwei Stunden nachdem sie in BR._____ angekommen seien, habe B._____ das Geld weggenommen und habe es, so glaube sie, dem Cousin von A._____ ge- bracht. Sie habe versucht B._____ zu erreichen, aber es sei ihr nicht gelungen. Sie habe ihr auch geschrieben, dass sie sich melden solle, worauf B._____ geantwortet habe, dass sie nicht könne. Sie glaube, es seien ungefähr EUR 1'000.– gewesen, welche sie weggenommen habe (act. 15/01/01 F/A 124 ff.). Anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2020 bestätigte die Mutter der Privatklägerin, dass diese nach dem Eintreffen in BR._____ das Geld genommen und die Wohnung verlassen habe. Sie habe ver- sucht, sie anzurufen und ihr zu schreiben. B._____ habe ihr zurückgeschrieben, sie solle nicht anrufen, weil sie nicht ans Telefon dürfe. Sie sei dann am Abend zurück- gekommen. Es sei ein schlechter Tag gewesen, sie seien ohne Geld im K._____ gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass B._____ nicht zurückkommen würde. Sie wisse nicht, was im Sommer 2019 im K._____ alles zwischen A._____ und B._____ vorgefallen sei. Sie habe nur von B._____ gehört, dass A._____ ihr gedroht habe, ihren Vater umzubringen und dass der Cousin von A._____ sie mit einer Waffe

- 292 - bedroht habe. Aber genaueres habe sie nicht erzählt. B._____ habe im K._____ EUR 1'500.– entwendet, es sei das gesamte Feriengeld für die Familie gewesen (act. 15/01/02 S. 15 f.). 22.2.4. WhatsApp-Chats

a) Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. Juli 2019 kann eine lange Konversation entnommen werden, bevor sie sich schliesslich getroffen haben mussten. Um 15.46 Uhr (UTC+0) schrieb der Beschul- digte der Privatklägerin, sie solle ihm ihren Standort schicken. Er werde alleine kommen und das Geld nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt könnten sie dann gemeinsam raus gehen (act. 05/03/04 S. 265). Die Privatklägerin weigerte sich, einen Standort zu schicken, sondern antwortete dem Beschuldigten, sie würden einen Treffpunkt vereinbaren und dann sei es gut. Auf Nachfrage des Beschuldig- ten, wo sie sich treffen wolle, schrieb die Privatklägerin, am besten an einem Ort mitten in der Stadt, wo es viele Leute habe und schlug den Brunnen mitten in der Stadt vor. Der Beschuldigte erkundigte sich daraufhin, weshalb und schrieb der Privatklägerin, er verspreche ihr, er mache ihr nichts, wenn sie das Geld habe und er mache ihr ohnehin nichts (act. 05/03/04 S. 266 f.). In der Folge schrieb der Be- schuldigte der Privatklägerin, er hoffe, dass sie das Geld bringe und sie solle die Wahrheit sagen. Die Privatklägerin antwortete darauf, auch wenn sie das Geld bringe, werde er sie schlagen, weil sie ihn bis nach BQ._____ und wieder zurück nach BS._____ und BR._____ gebracht habe. Darauf wiederum antwortete der Be- schuldigte, er werde ihr verzeihen, wenn sie das Geld habe (act. 05/03/04 S. 268). Wiederum etwas später erkundigte sich der Beschuldigte, wie viel sie habe, worauf die Privatklägerin fragte, wieviel er wolle und ihn ermahnte, er müsse wissen, dass sie auch Geld für die Ferien benötige. Er sei nicht mehr lange da, sie hingegen schon. Darauf antwortete der Beschuldigte wiederum, wenn sie 2.5 bringe, dann würde er länger bleiben. Die Privatklägerin schrieb, 2.5 sei zu viel, worauf er 2 for- derte und sie festhielt, ihre Eltern würden sie umbringen. A._____ schrieb darauf hin, sie mache es für ihn, was die Privatklägerin wieder damit beantwortete, dass sie für ihn auch sterben würde (act. 05/03/04 S. 269 f.). Der Beschuldigte schrieb weiter, er liebe sie, wenn sie es bringe und er werde auch eine Story posten, dass

- 293 - er mit ihr sei. Die Privatklägerin schwor sofort, dass sie nun kommen werde (act. 05/03/04 S. 271). In der Folge gab der Beschuldigte an, man treffe sich um 7.10 Uhr beim Brunnen (act. 05/03/04 S. 272). Die gesamte nachfolgende sehr umfang- reiche Chat-Konversation drehte sich darum, ob und wann die Privatklägerin zum vereinbarten Treffpunkt komme, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem aufforderte, den Livestandort einzuschalten (act. 05/03/04 S. 272-282). Zwischen 17.58 Uhr (UTC+0) und 19.56 Uhr (UTC+0) ergibt sich ein Unterbruch in den Chatnachrichten, bevor die Privatklägerin dem Beschuldigten um 19.56 Uhr (UTC+0) schrieb, es sei immer das gleiche mit ihm, worauf der Beschuldigte erwi- derte, er werde sie am nächsten Tag um 2 entblocken und ihr schreiben und wenn ihre Mutter antworte, dann sei es das gewesen mit ihnen beiden. Weiter doppelte der Beschuldigte nach, wenn sie noch 1 k habe, werde er mit ihr rauskommen und sie könnten gemeinsam hängen und eine Beziehung starten (act. 05/03/04 S. 282 f.).

b) Dem Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten BO._____ kann im Vorfeld des vermeintlichen Treffens am Brunnen in BR._____ nichts Eindeutiges entnommen werden. Am 25. Juli 2019, um 21.48 Uhr (UTC+0), erkundigte sich BO._____ jedoch beim Beschuldigten, wo er sei. Dieser antwortete, er sei auf dem Weg nach Hause, worauf der Mitbeschuldigte fragte, wo er bleiben solle. Kurz darauf schrieb BO._____ dem Beschuldigten, er sei ein Hund, er habe es für ihn gemacht. Er habe das Geld bei ihr für ihn rausgeholt. Der Beschuldigte antwortete darauf nur "Ah komm", was den Mitbeschuldigten wiederum dazu ver- anlasste zu schreiben, er solle sich schämen. Der Beschuldigte antwortete wiede- rum, er solle nicht lügen. Zum Teufel habe er es rausgeholt. Er habe sie selbst dazu gebracht zu kommen. Der Mitbeschuldigte schrieb darauf "ah ja" und erkundigte sich, wer sie erschreckt habe und fragte den Beschuldigten, ob er mit seinem Te- lefon gesprochen habe. Der Beschuldigte entgegnete weiter, er habe ihr geschrie- ben, denn sie sei nicht dabei gewesen, zu kommen. Schliesslich schrieb der Be- schuldigte dem Mitbeschuldigten, er solle nicht lügen. Schliesslich habe er sie ihm vorgestellt, um sie zu ficken (act. 06/04 S. 151-166).

- 294 - 22.3. Würdigung 22.3.1. Der Beschuldigte gestand anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass er einmal in der anklagegegenständlichen Zeit nach BQ._____ gefahren sei, wollte jedoch glauben machen, dass dies nicht wegen der Privatklägerin gewesen sei, auch wenn sich so etwas möglicherweise aus den Chatnachrichten ergebe. Weiter gab er zu, von der Privatklägerin Geld verlangt und sich mit ihr und dem Mitbe- schuldigten BO._____ bei einem Taxistand in der Nähe des Brunnens in BR._____ getroffen zu haben. Schliesslich anerkannte er, dass die Privatklägerin gezögert habe, ihm das Geld zu übergeben und gab an, sie habe gezögert, weil sie gemerkt habe, dass er nur das Geld habe nehmen und dann wieder habe gehen wollen. Zuletzt gestand er ein, dass er in der Folge das Geld erhalten habe und es rund EUR 1'000.– gewesen seien. Den besagten Hotelaufenthalt verortete der Beschuldigte zwar auf einen Tag nach der Geldübergabe, gab in diesem Zusammenhang aber zu, dass sie zu dritt in ein Motel gefahren seien, wo es zunächst zu sexuellen Handlungen zwi- schen dem Mitbeschuldigten BO._____ und der Privatklägerin und hernach zwi- schen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Eingestanden und erstellt ist somit, dass der Beschuldigte von der Privat- klägerin auch im K._____ Geld forderte und es zu einer Geldübergabe in der Stadt BR._____ kam, anlässlich welcher auch der Mitbeschuldigte BO._____ anwesend war. Weiter kann aufgrund der Depositionen des Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dabei EUR 1'000.– übergab. Ebenfalls als erstellt gilt aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, dass er, der Mitbe- schuldigte und die Privatklägerin gemeinsam in ein Hotel fuhren, in welchem es zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten BO._____ und der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. 22.3.2. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen. Zu den Aussagen des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass diese, soweit sie die noch zu erstellenden Sachverhaltselemente betreffen, als unglaubhaft und konstruiert wirken. Der Beschuldigte versuchte insbesondere die Umstände, wie es zu den

- 295 - sexuellen Handlungen zwischen BO._____ und der Privatklägerin gekommen war, als auch die Drohung, welche der Mitbeschuldigte gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen haben soll, um von ihr Geld erhältlich zu machen, mit dem beson- deren Humor des Mitbeschuldigten zu erklären und zu relativieren. Diese Erklä- rungsversuche, welche der Beschuldigte auch schon an anderer Stelle im Zusam- menhang mit dem Vorfall im Gartenhäuschen mit I._____ vorbrachte, sind nicht nur lebensfremd und konstruiert, sondern müssen als reine Schutzbehauptungen qua- lifiziert werden. Der Verweis auf den besonderen Humor des Mitbeschuldigten ver- mag in keiner Art und Weise die glaubhaften und detaillierten Aussagen der Privat- klägerin in Zweifel zu ziehen oder zu relativieren, sondern stellt einmal mehr den kläglichen Versuch des Beschuldigten dar, der Privatklägerin die Verantwortlichkeit für das Geschehene zu übertagen und sein eigenes Handeln zu verharmlosen. Die rudimentären Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ver- mögen in keiner Weise zur Sachverhaltserstellung beizutragen. 22.3.3. Entsprechend ist für die Erstellung des noch bestrittenen, anklagegegen- ständlichen Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin und die vorhandenen Chat-Auszüge abzustellen. Wie bereits andernorts ausgeführt, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin als detailreich und stimmig und sprechen in ihrer Ge- samtheit für tatsächlich Erlebtes. Sie sind durchwegs als glaubhaft zu qualifizieren, und werden nicht zuletzt durch die zahleichen Chatnachrichten bestätigt.

a) Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte BO._____ von der Privatklägerin bereits Geld forderten, als diese sich noch mit ihrer Familie in BQ._____, BP._____, befand. Dies ergibt sich einerseits aus dem Eingeständnis des Beschuldigten, als auch aus den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte und "BO'._____" ihr schon geschrieben hätten, als sie noch in BP._____ gewesen sei, sie jedoch AN._____ gehabt habe, an Geld zu kommen. Angesichts der nachfolgenden Ereignisse im K._____ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin fälschlicherweise angeben sollte, dass die Geldforderungen bereits einige Tage zuvor begonnen haben sollen, zumal sich der Beschuldigte zu dieser Zeit nachweislich bereits im K._____ aufhielt, wie sich aus dem Chat zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten ergibt (act. 06/04). Auch die

- 296 - Tatsache, dass unmittelbar nach Ankunft der Privatklägerin in BR._____ eine Geld- übergabe stattgefunden hat, lässt den Schluss zu, dass die Forderung nach Geld bereits seit einigen Tagen im Raum stand.

b) Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte gemeinsam gar nach BQ._____ gereist sind, um das Geld erhältlich zu machen, jedoch keine Geldüber- gabe stattgefunden hat, kann wiederum aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten. Darüber hinaus schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am Abend der Geldübergabe im K._____ sinngemäss, dass sie befürchte, der Beschul- digte werde sie unabhängig davon, ob sie ihm dieses Mal Geld bringen würde, schlagen, zumal er wegen ihr vergebens nach BQ._____ gefahren sei. Diese Nach- richt passt stimmig in die Beziehungsdynamik und die bekannten Verhaltensweisen des Beschuldigten und zeigt auf, dass es eine Reise des Beschuldigten nach BQ._____ gegeben hatte, ohne dass es zu einer Geldübergabe gekommen war.

c) Weiter ist den Ausführungen der Privatklägerin Glauben zu schenken, wo- nach der Mitbeschuldigte BO._____ ihr im Verlaufe seiner Nachrichten, anlässlich welcher er von der Privatklägerin gemeinsam mit dem Beschuldigten Geld forderte, drohte, ihre Familie mit einer Schusswaffe umzubringen, sollte sie den Forderun- gen nicht nachkommen. Die Privatklägerin schilderte bereits in diesem Zusammen- hang mehrfach, weshalb eine solche Todesdrohung gegen ihre Familie seitens des Mitbeschuldigten erfolgte und sie dieser auch Glauben schenkte. Ihre Schilderun- gen, wonach "BO'._____" aggressiv gewesen sei und es im K._____ eben anders sei, da man machen könne, was man wolle, ohne dass etwas geschehe, sind glaub- haft. Ebenso glaubhaft ist, dass die Privatklägerin aufgrund der Äusserungen des Mitbeschuldigten ernsthaft Angst vor diesem und um ihre Familie hatte. Dass der Mitbeschuldigte einschüchternd auf die Privatklägerin einwirkte und dies zudem in Absprache und im Wissen mit dem Beschuldigten erfolgte, ergibt sich schliesslich aus der erwähnten Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Mit- beschuldigten im Nachgang zum Vorfall im Hotel, anlässlich welcher der Mitbe- schuldigte dem Beschuldigten schrieb, er habe dafür gesorgt, dass die Privatkläge- rin das Geld gebracht habe, indem er sie erschreckt und ihr Angst gemacht habe.

- 297 - Es sei nicht der Beschuldigte gewesen, welcher sein Handy [das Handy des Mitbe- schuldigten] verwendet habe. Das Zusammenwirken des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten und die Todesdrohungen des Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin sind damit erstellt.

d) Erstellt ist weiter, dass die Privatklägerin unmittelbar nach der Ankunft in BR._____ das Feriengeld der Familie aus dem Portemonnaie ihrer Mutter entnahm und es in der Folge zu einem Treffen und einer Geldübergabe im Stadtzentrum von BR._____ bei einem Brunnen bzw. einem Taxistand gekommen war. Die Privatklä- gerin schilderte glaubhaft, wie sie sofort nach ihrer Ankunft im Ferienhaus das Geld an sich genommen habe und mit dem Beschuldigten einen Treffpunkt in der Stadt vereinbart habe. All dies ergibt sich darüber hinaus aus der umfassenden WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom

25. Juli 2019. Dieser kann klarerweise entnommen werden, wie ein Treffpunkt in der Stadt vereinbart wurde und die Privatklägerin aus Angst ein Ort in der Öffent- lichkeit bevorzugte. Ebenso wird die Aussage der Privatklägerin, wonach der Be- schuldigte gemerkt habe, dass er mit Drohungen nicht weiterkomme und wieder angefangen habe zu schleimen durch die Chat-Auszüge bestätigt, welchen ent- nommen werden kann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin versprach, dass er sie lieben würde und sie gemeinsam Zeit verbringen und eine Beziehung starten könnten, wenn sie ihm das Geld bringen würde. Der Beschuldigte stellte der Privat- klägerin gar in Aussicht, eine Story von ihnen beiden zu posten. Ebenso ergibt sich aus der WhatsApp-Konversation, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin ver- langte, dass sie ihm ihren Standort schicke, damit er sehen könne, wo sie sich aufhalte und wann sie beim vereinbarten Treffpunkt sei. Dass am besagten Treff- punkt sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte BO._____ auf die Pri- vatklägerin warteten, ist einerseits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, an- dererseits aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Ebenso ist erwie- sen, dass die Privatklägerin zögerte, dem Beschuldigten das Geld zu übergeben. Bereits vor der Geldübergabe wies die Privatklägerin den Beschuldigten per WhatsApp darauf hin, dass er bedenken müsse, dass sie auch Geld für ihre Ferien brauche und dass ihre Eltern sie umbringen würden, wenn sie den seitens des Be- schuldigten geforderten Betrag nehme. Die Privatklägerin zögerte, weil sie wusste,

- 298 - dass sie das gesamte Feriengeld der Familie weggeben würde und nicht wie der Beschuldigte ausführte, weil sie bemerkte, dass er sogleich wieder habe gehen wollen. Wiederum äusserst glaubhaft schilderte die Privatklägerin, wie der Beschul- digte und vor allem der Mitbeschuldigte aggressiv auf sie reagierten und sie ein- schüchterten, so dass sie letztlich aus Angst keinen anderen Ausweg mehr sah, und das Geld übergab.

e) In der Folge haben der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstim- mend ausgeführt, dass man zu Dritt in ein Motel gefahren sei, wo es zunächst zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten BO._____ und danach zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Den glaubhaften Aussagen folgend, wollte die Privatkläge- rin unter keinen Umständen sexuelle Handlungen mit dem Mitbeschuldigten vor- nehmen und zeigte ihm und dem Beschuldigten dies auch, indem sie sich gegen die Entkleidungsversuche des Mitbeschuldigten wehrte und versuchte, ihn wegzu- stossen. All dies schilderte die Privatklägerin detailliert, widerspruchsfrei und glaub- haft. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin zudem, wie sie bereits im Vorfeld im Rahmen der Chat-Kontakte versucht habe, den Mitbeschuldigten abzuwehren, in- dem sie ihm ihr wahres Alter mitgeteilt habe. Daraus ergibt sich stimmig, dass der Mitbeschuldigte bereits vor dem Vorfall im Motel um das Alter der Privatklägerin wusste und auch hatte erkennen können, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte. Dass der Beschuldigte dafür gesorgt hatte, dass es zu ei- nem Treffen zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin kommen würde, anlässlich welchem der Mitbeschuldigte sexuelle Handlungen mit ihr voll- ziehen kann, ist insofern eindeutig erwiesen, als der Beschuldigte dem Mitbeschul- digten noch am Abend des 25. Juli 2019 schrieb, er habe sie ihm schliesslich vor- gestellt, um zu ficken. Es bestehen somit keine Zweifel daran, wonach der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte geplant hatten, dass jener mit der Privatklägerin se- xuelle Handlungen vornehmen wird und gerade zu diesem Zweck in das Hotel am Stadtrand gefahren sind. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die Privatkläge- rin für den Mitbeschuldigten gefragt und sie habe zugestimmt und eingewilligt, muss einmal mehr als haltlose Schutzbehauptung qualifiziert werden.

- 299 -

f) In der Folge ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustel- len, wonach der Mitbeschuldigte unmittelbar nach Ankunft im Hotel die Privatkläge- rin gewaltsam anfasste und versuchte sie zu entkleiden, obschon sie sich physisch durch Wegstossen dagegen zur Wehr setzte. Ebenso ist den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin zu entnehmen, dass der Mitbeschuldigte der Privatklägerin drohte, seine Schusswaffe hervorzuholen und der Beschuldigte diese Drohung in- sofern unterstützte, als er der Privatklägerin zu verstehen gab, dass sie aufpassen solle, dass BO._____ nicht zur Tasche gelange. Dass der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte eine Bauchtasche der Marke Gucci mitführten ist unbestritten ge- blieben, nicht erstellt ist hingegen, ob der Mitbeschuldigte an jenem Abend tatsäch- lich eine Schusswaffe mitführte. Selbst die Privatklägerin machte geltend, sie habe die Waffe nie gesehen, jedoch habe sie geglaubt, dass der Mitbeschuldigte eine solche bei sich gehabt habe und daher auch die Drohung ernst genommen. Be- zeichnend und äusserst glaubhaft führte die Privatklägerin denn auch aus, sie habe Angst davor gehabt, dass sie sterben und sie nicht gefunden werden könne. Es ist somit erstellt, dass der Mitbeschuldigte versuchte, die Privatklägerin im Hinblick auf die Vornahme von sexuellen Handlungen zu entkleiden und ihr drohte, seine Waffe einzusetzen, weil sie sich dagegen zur Wehr setzte. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Drohung unterstützte und durch seine eigene Aussage noch untermauerte.

g) Die Privatklägerin schilderte weiter glaubhaft, dass sie aufgrund der Dro- hungen durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten und aus Angst den Ge- schlechtsverkehr mit BO._____ habe über sich ergehen lassen, dabei aber immer noch versucht habe, sich zu wehren, was den Mitbeschuldigten veranlasst habe, ihr mehrmals eine Ohrfeige zu geben. Den Aussagen der Privatklägerin folgend habe der Beschuldigte mitbekommen, wie sie versuchte, sich zu wehren, anstatt ihr zu helfen, habe er jedoch gelacht und zugeschaut und die Szene auf Video aufgenommen. Eindrücklich schilderte die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang, wie sie auf dem Heimweg stark geweint habe, weil der Beschuldigte es wie- der getan habe, obschon er gewusst habe, dass sie es nicht gewollt habe. Dies bestätigend liegt eine WhatsApp-Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten

- 300 - vor, wonach sie ihm schreibt, es sei immer das gleiche mit ihm. Der Geschlechts- verkehr zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin sowie die Beteili- gung des Beschuldigten ist somit wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt.

h) Schliesslich ist den Aussagen der Privatklägerin folgend erwiesen, dass der Mitbeschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen ist, weil sie ihn endlich erfolgreich von sich wegstossen konnte und sie hernach auch noch einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte. Die Privatklägerin machte dazu glaubhaft geltend, er habe wieder geschleimt und sei lieb zu ihr gewesen.

i) Nach dem Gesagten und aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich schliesslich klar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl hinsichtlich der Geldforderung und -übergabe als auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit BO._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten bewusst einschüchterte und in Angst versetzte und sie so unter Druck setzte. Dem Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt klar, dass die Privatklägerin sich gegen seine Forderungen und gegen die sexuellen Avancen des Mitbeschuldigten aus Angst und aufgrund der konkreten Umstände nicht zur Wehr setzen konnte, was er auch beabsichtigte. Er konnte zu- dem nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin im Hotelzimmer deut- lich erkennen, dass sie keine sexuellen Handlungen mit dem Mitbeschuldigten vor- nehmen wollte, liess diesen jedoch lachend geschehen und förderte das Verhalten des Mitbeschuldigten gar noch, indem er seine Drohungen untermauerte und filmte, anstatt dem Gebaren des Mitbeschuldigten Einhalt zu gebieten. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt.

j) Zusammenfassend ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrie- ben erstellt. Nicht erwiesen ist einzig, dass der Mitbeschuldigte BO._____ tatsäch- lich eine Schusswaffe mitführte, was der Wirkung seiner Androhung, diese zu ver- wenden, jedoch nicht entgegensteht.

- 301 -

23. Sachverhalt 25 23.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2022 hält hinsichtlich Sachverhalt 25 zu- sammengefasst das Folgende fest: Gegen Ende Juli 2019 in der Republik K._____ hätten der Beschuldigte und BT._____ die Privatklägerin abgeholt und seien mit ihr in ein Hotel gefahren, in welchem auch BO._____ übernachtet habe, in der Absicht, die Privatklägerin erneut BO._____ für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stel- len. Der Beschuldigte habe sich nur deshalb von seinem Vorhaben abbringen las- sen, da BT._____ ihn habe davon überzeugen können, BO._____ schlafen zu las- sen. Der Beschuldigte habe stattdessen selber den Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin vollzogen. Der Beschuldigte habe aufgrund des Vorfalls vom 25. Juli 2019 gewusst, dass die Privatklägerin mit BO._____ keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen (act. 26 S. 57). 23.2. Beweismittel 23.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 aus, es sei nichts geplant gewesen. Er und BT._____ hätten sie abgeholt, wobei BT._____ am Fahren gewesen sei. B._____ sei vom ersten oder zweiten Stock runtergesprungen, ins Auto eingestiegen und habe nichts gesagt. Danach seien sie ins Hotel gefahren. Als sie im Hotel angekommen seien, habe er Sex mit B._____ gehabt. Es sei aber nicht geplant gewesen, dass er "BO'._____" hole. B._____ habe von Anfang an gewusst, dass "BO'._____" auch in diesem Hotel sei und BT._____ ebenfalls mitkomme. Sie hätten zuvor miteinander geschrieben und telefoniert und so ein Treffen vereinbart. B._____ habe ihm gesagt, dass sie ihm derart viel Geld gegeben habe (Prot. S. 245 ff.). 23.2.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Anlässlich ihrer Befragung vom 21. September 2020 berichtete die Privat- klägerin, dass A._____ sie ein paar Tage nach dem Vorfall mit "BO'._____" um

- 302 - 03.00 Uhr in der Nacht abgeholt habe. Sie sei damals aus dem Fenster gesprungen und danach seien sie in ein kleines, normales Hotel gefahren. Dort hätten sie etwas getrunken, geraucht und anschliessend Geschlechtsverkehr gehabt, bevor sie etwa um 06.00 Uhr wieder nach Hause gegangen sei (act. 13/01/06 F/A 184 ff.). Das sei ein paar Tage nach dem anderen Vorfall passiert. Damals habe sie BT._____, der Bruder von "BO'._____", und A._____ abgeholt. Sie habe aus dem Fenster sprin- gen müssen und sei dann auf ihren Rücken gestürtzt, weswegen sie nachher "mega" Rückenschmerzen gehabt habe, bestimmt eine Woche lang. Danach seien sie zu diesem Hotel gefahren, wo alle seine Cousins gewesen seien, auch "BO'._____". Diese seien aber in einem anderen Zimmer am Schlafen gewesen und sie sei mit A._____ in einem Zimmer gewesen. Das Treffen für diesen Abend habe sie heimlich über das Handy ihrer Mutter gemacht, da zu dieser Zeit ihr Handy kaputt gewesen sei. Sie habe dazu einen anderen Account gemacht und habe von diesem aus mit A._____ geschrieben. Er habe ihr gesagt, dass sie nach draussen kommen soll. Sie habe dann gedacht, dass A._____ nun endlich Zeit für sie finde und sie zusammen Zeit verbringen könnten. Sie habe gedacht, sie habe ja nichts zu verlieren (act. 13/01/06 F/A 193 ff.). Sie habe gehört, wie A._____ ursprünglich auch "BO'._____" habe in ihr Zimmer rufen wollen, woraufhin jedoch BT._____ ge- sagt habe, er solle ihn schlafen lassen. Deswegen habe sie gewusst, dass auch "BO'._____" in diesem Hotel sei. Damals seien sie in das Hotel gegangen, wobei BT._____ gefahren sei. Als sie angekommen seien, habe A._____ zu ihm gesagt, er solle seinen Bruder wecken gehen. In diesem Moment habe sie einfach nur ge- hofft, dass er es nicht machen werde. Gott sei Dank habe er ihn dann auch nicht gerufen, da der Abend bzw. Morgen mit A._____ dann ziemlich schön gewesen sei (act. 13/01/06 F/A 237 ff.).

b) Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte die Privatklä- gerin zudem aus, es sei in dieser Nacht eigentlich nichts Schlimmes passiert, aus- ser dass sie aus dem Fenster gesprungen sei und deswegen Rückenschmerzen gehabt habe. Sie sei von ziemlich weit oben nach unten gesprungen und könne von Glück reden, dass der Cousin ihren Kopf habe halten können, sodass sie "nur" auf den Rücken gefallen sei. Es habe dann keine spezielle Idee gegeben, was an diesem Abend hätte passieren sollen. A._____ habe sie angerufen und sie habe

- 303 - sich dabei nichts gedacht. A._____ habe später schon gefragt, ob er "BO'._____" holen soll, aber vielleicht habe er dies nur als Provokation gemacht. "BO'._____" habe in einem anderen Zimmer geschlafen. Gott sei Dank sei dieser nicht wach gewesen, ansonsten wäre es kein guter Abend geworden. A._____ habe zwar BT._____ gesagt, dass er "BO'._____" wecken gehen soll. Dieser habe das jedoch verneint und dann hätten sie nichts mehr gemacht. Danach habe sie mit A._____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf dem Weg ins Hotel sei aber das Thema Sex nicht aufgekommen. Er habe auch kein Geld gefordert, weswegen sie nichts zu befürchten gehabt habe. Sie habe ihm damals finanziell geholfen und habe deswegen eine Art Gegenleistung von ihm gewollt. Sie habe allerdings nicht unbedingt in ein Hotel gewollt, ein Abendessen zu zweit hätte ihr auch gereicht. Aber sie habe diese Zeit wohl verdient, nachdem was ihr passiert sei (Prot. S. 260 ff.). 23.3. Würdigung Mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten steht fest, dass der Beschuldigte zusammen mit BT._____ die Privatklägerin bei ihr zuhause im K._____ abgeholt haben und in ein Hotel gefahren sind, wo der Beschuldigte und die Privatklägerin am fraglichen Abend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge- habt haben. Das weitere in der Anklageschrift aufgeführte Tatgeschehen an diesem Abend, insbesondere aber auch, dass der Beschuldigte die Intension gehabt hat, die Privatklägerin erneut BO._____ für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stel- len, lässt sich mit den Schilderungen der beiden Tatbeteiligten allerdings in keiner Art und Weise rechtsgenügend erstellen. Mithin stellte selbst die Privatklägerin die These auf, dass es sich bei den Worten des Beschuldigten hinsichtlich des Herbei- rufens von "BO'._____" um eine Provokation handeln könnte bzw. stellte explizit in Abrede, dass an diesem Abend überhaupt etwas Schlimmes passiert ist. Die Aus- sagen der Privatklägerin, wonach es kein guter Abend geworden wäre, wenn "BO'._____" dazugekommen wäre, induzieren sodann keineswegs, dass der Be- schuldigte vorgehabt hatte, BO._____ herbeizurufen, um diesem sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin gegen deren Willen zu ermöglichen. Es kann vorlie- gend nur davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend

- 304 - BO._____ nicht sehen wollte bzw. letztlich einfach Zeit mit dem Beschuldigten ver- bringen wollte, da sie ihm zuvor eine grössere Menge Geld verschafft hatte. Ent- sprechend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschul- digte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

24. Sachverhalt 26 24.1. Hinsichtlich Sachverhalt 26 hält die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 im We- sentlichen fest, die Privatklägerin habe am 13. August 2019 ihren Eltern heimlich und auf Geheiss des Beschuldigten diverse Schmuckstücke am elterlichen Woh- nort weggenommen. Dies habe sie getan, da der Beschuldigte es ihr einmal mehr befohlen hätte und sich damit habe bereichern wollen. Die Privatklägerin habe den Schmuck dem Beschuldigten übergeben, welcher ihn anschliessend bei der Firma BK._____ zum Preis von insgesamt Fr. 630.– verkauft habe, im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. Dabei habe der Beschuldigte die Quit- tung mit dem Namen "BL._____, whft. BM._____-strasse ..." unterschrieben, in der Absicht, sich damit zu ermöglichen, den Schmuck zu verkaufen und seine Identität zu verschleiern, um sich damit ohne Risiko der Feststellung seiner wahren Identität einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen (act. 26 S. 58 f.). 24.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 ausdrücklich bestätigt, dass er den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 26 zur Last gelegten Vorwurf anerkenne (vgl. Prot. S. 293), wobei sich sein Geständ- nis im Übrigen auch mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbe- sondere mit den Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Mutter, C._____, und mit der sichergestellten Quittung (vgl. act. 14/03/05 F/A 9 ff.; act. 15/01/01 F/A 115 ff.; act. 15/01/02 S. 10 ff.; act. 11/04/07), deckt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

- 305 -

25. Sachverhalt 27 25.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten unter Sach- verhalt 27 zusammengefasst vor, er habe im September 2019 in S._____ von der Privatklägerin Geld gefordert, um ein Rap-Video zu drehen. Nachdem die Privat- klägerin entgegnet habe, dass sie kein Geld auf sich trage, habe der Beschuldigte sie unvermittelt geschlagen und gewürgt und anschliessend ihre Handtasche durchsucht. Dabei habe er Fr. 50.– gefunden, wobei es sich um das Geburtstags- geld der Privatklägerin gehandelt habe, welches Geld er an sich habe nehmen wol- len und deshalb der Privatklägerin 1 bis 2 Ohrfeigen verpasst habe, um allfälligen Widerstand antizipierend zu verhindern. Die ebenfalls anwesenden AA._____ und H._____, welcher dem Beschuldigten sogar Fr. 200.– angeboten habe, hätten in- terveniert und die Privatklägerin habe dem Beschuldigten versprochen, ihm zu ei- ner späteren Gelegenheit Geld zu bringen, weswegen der Beschuldigte von seinem Vorhaben abgelassen habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst und gezielt geschlagen, um von ihr gegen ihren Willen Geld erhältlich zu machen, im Wissen darum, nur dadurch an die Fr. 50.– zu gelangen und mit dem Ziel, auf Kos- ten der Privatklägerin das Rap-Video zu finanzieren (act. 26 S. 60). 25.2. Beweismittel 25.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hielt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 fest, er habe damals einen Anruf von B._____ erhalten, welche sich das Telefon von H._____ geschnappt habe und gesagt habe, dass sie zusammen mit H._____ und AA._____ unterwegs sei. Sie habe ihn gefragt, ob er Lust habe auch vorbeizu- kommen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er keine Lust habe, habe sie erwidert, dass sie für ihn Geld habe. Danach sei er zu ihnen gegangen, wo er sie beim Wald getroffen hätte. Als er angekommen sei, habe B._____ gesagt, dass sie das Geld nicht habe, woraufhin er ihre Tasche durchsucht und das Geld nicht gefunden habe.

- 306 - Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm H._____ Geld angeboten habe. Je- denfalls habe er aber B._____ geschlagen, da er wütend gewesen sei. Sie habe ihn erneut angelogen und falsche Versprechungen gemacht. Er wisse noch, dass B._____ ihm versprochen habe, Fr. 5'000.– für ihn zu besorgen, damit er ein Mu- sikvideo drehen könne. Er habe ihr gesagt, dass er das Geld dafür brauche. Das sei zwar nur eine dumme Ausrede gewesen, dennoch habe sie es ihm bestätigt und versprochen. Er sei wiederum darauf reingefallen und habe sich gefreut (Prot. S. 294 ff.). 25.2.2. Aussagen der Privatklägerin Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Oktober 2019 und 16. Oktober 2020 gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei anfangs September 2019, jedenfalls nach ihrem Geburtstag, mit H._____ und AA._____ [AA._____] unterwegs gewesen. Sie hätten zu dritt zusammen Zeit verbracht und irgendwann habe H._____ mit A._____ telefoniert und A._____ sei dann auch dazu gekommen. Sie, H._____ und AA._____ seien in der Nähe des Waldes gewesen und seien dann runtergelaufen zur Strasse, wo sie auf A._____ gewartet hätten. Dann sei A._____ gekommen und habe als allererstes Geld gewollt. Er habe damals Fr. 5'000.– für den Dreh eines Videos verlangt. Er habe dann ihre Tasche kontrol- liert und habe ihr Geburtstagsgeld nehmen wollen. Sie habe eben gerade vor kur- zem Geburtstag gehabt und habe Fr. 100.– geschenkt bekommen, wobei sie Fr. 50.– verloren habe. A._____ sei wieder wütend gewesen und habe ihr ein "Flät- tere" verpasst. Sie hätten gestritten und dann habe er sie einfach geschlagen. Sie hätten weiter diskutiert, bis H._____ irgendwann A._____ Geld angeboten habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er sei dann nicht mehr so wütend gewesen und sie habe ihm dennoch gesagt, dass sie ihm irgendwann das Geld bringen werde. Danach seien sie wieder den Weg zum Wald hinaufgelaufen, wo A._____ dann mit I._____ telefoniert habe. I._____ habe auch einen Witz gemacht und gefragt, ob sie ihre Lederjacke zurück haben möchte, danach hätten alle gelacht. In der Folge sei ei- gentlich nichts Schlimmes mehr passiert und sie hätten einfach gechillt und Rap- Videos von A._____ angehört. Sie wisse noch, dass A._____ bei diesem Wander- weg einmal zu ihr gesagt habe, dass sie sich zwischen ihm, H._____ und AA._____

- 307 - entscheiden soll. Sie sei dann zu A._____ gegangen und es seien alle so ausei- nander gestanden. Dann, nachdem alles geklärt gewesen sei, habe A._____ ihr auch noch gratuliert, da sie "mega" wütend auf ihn gewesen sei, da er ihr nicht richtig gratuliert habe. A._____ habe sie dann ganz fest umarmt und richtig gratu- liert. Danach seien sie wieder runtergelaufen und sie habe A._____ erneut gesagt, dass sie ihm Geld bringen werde. A._____ habe dann richtige Vorfreude gezeigt, sie umarmt und hochgehoben und danach sogar noch einen Freudentanz gemacht, wobei ihm die Hosen runtergefallen seien. Danach seien A._____ und H._____ abgeholt worden und sie sei mit AA._____ auf den Zug gegangen (act. 12/03/03 F/A 286 ff.; act. 14/05/05 F/A 16 f.). Dieser Vorfall habe sich nach ihrem 14. Ge- burtstag ereignet. Sie glaube, H._____ habe A._____ am Telefon erzählt, wo sie sich an diesem Tag aufhalten würden, weswegen sie auch nicht erstaunt gewesen sei, als A._____ plötzlich gekommen sei. A._____ sei dann mit einem silbrigen Auto zu ihnen gekommen, in welchem auch I._____ gewesen sei. Es habe damals auch noch eine Polizeimeldung gegeben, mit welcher gemeldet worden sei, dass es ei- nen Streit mit vier Personen geben würde. Es seien dann auch zwei Polizisten zu ihnen gekommen, nachdem sie ihnen jedoch gesagt hätten, dass nichts sei, seien diese wieder gegangen (act. 14/05/05 F/A 18 ff.). Als A._____ dorthin gekommen sei und aus dem Auto ausgestiegen sei, sei er direkt zu ihr gegangen und habe sie auf Geld angesprochen. Sie habe gesagt, dass sie keines habe. Danach habe A._____ ihre Tasche kontrolliert und ihre Fr. 50.– nehmen wollen. Er sei "mega" laut geworden und habe ihr eine "Flättere" gegeben. H._____ sei schnell dazwi- schen gegangen und habe ihm Geld angeboten, danach habe er aufgehört. Bei ihrer Tasche habe es sich um ihre Schultasche gehandelt, da sie sich direkt nach der Schule mit AA._____ getroffen habe. A._____ habe diese Fr. 50.– dann aber nicht genommen, aber er habe es nehmen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr Geburtstagsgeld sei. Danach habe eben H._____ A._____ Geld angeboten, da- mit er diese Fr. 50.– nicht nehme. H._____ habe ihm Fr. 200.– angeboten, aber sie habe A._____ auch noch angeboten, dass sie ihm im Nachhinein noch Geld geben werde. A._____ habe ihr dann auch noch eine Ohrfeige verpasst. H._____ und ihre beste Kollegin seien aber dazwischen gegangen. Die Ohrfeigen auf ihre Backen, es seien eine oder zwei gewesen, würde sie mit einer Stärke von 6 einschätzen.

- 308 - Verletzungen habe sie davon aber keine erlitten (act. 12/03/03 F/A 290 f.; act. 14/05/05 F/A 32 ff.). In der Folge seien sie hochgelaufen, zu einem Grillplatz mit Bänken, wo sie gechillt hätten. A._____ habe dann irgendwie noch mit I._____ telefoniert, wobei er dieses Telefonat auf Lautsprecher gestellt habe, und I._____ habe sie gefragt, ob sie ihre Jacke vermisse bzw. ob sie ihre Jacke zurückwolle. Er habe damit ein Witz gemacht und A._____ und I._____ hätten gelacht. Dies habe sie wütend gemacht. Die Jacke, die I._____ erwähnt habe, sei diese Lederjacke gewesen, welche sie im Gartenhäuschen liegen gelassen habe, als sie damals früh am Morgen losgegangen sei. Später seien sie wieder runtergelaufen, AA._____ und H._____ und sie und A._____ zusammen. Sie habe ihm nochmals verspro- chen, dass sie ihm Geld geben werde. Danach habe sich A._____ "mega" gefreut, habe sie hoch gehoben, umarmt, getanzt und ihm seien die Hosen runtergefallen. Danach sei ein schwarzes Auto ihn abholen gekommen (act. 14/05/05 F/A 54 ff.). 25.2.3. Aussagen von Drittpersonen

a) Anlässlich seiner Einvernahme vom tt. Mai 2020 führte H._____ aus, er sei damals mit AA._____ unterwegs gewesen, da sie abgemacht hätten. Auch B._____ sei mitgekommen, da sie und AA._____ die besten Kolleginnen gewesen seien. Dann habe ihn A._____ angerufen und gesagt, dass er gerne mit B._____ reden würde. Irgendwann sei A._____ mit dem Auto zu ihnen gefahren worden. A._____ sei zu ihnen gelaufen und habe zuerst recht laut mit B._____ diskutiert. Er habe nicht genau verstanden, worum es gegangen sei. Danach habe A._____ von B._____ Geld gefordert. B._____ habe jedoch gesagt, dass sie keines dabei habe, woraufhin A._____ ihr Portemonnaie aufgemacht habe und Fr. 50.– aus ihrem Portemonnaie entwendet habe. Danach habe A._____ B._____ eine "Flättere" ge- geben. Nach dieser "Flättere" sei noch die Polizei gekommen, da anscheinend je- mand diese angerufen habe, da es eine Streiterei gegeben habe. A._____ habe den Polizisten gesagt, dass sie hier am Chillen seien und sei dann irgendwann gegangen. Er [H._____] sei mit AA._____ und B._____ zur Bushaltestelle gelaufen (act. 18/11 S. 2 f.). Dieser Vorfall habe sich ein paar Tage nach dem Geburtstag von B._____ ereignet. Die Stimmung damals sei bei ihm, AA._____ und B._____ eigentlich sehr gut gewesen, sie hätten gelacht und hätten es gut gehabt. A._____

- 309 - sei eher wütend gewesen und sei mit einem bösen Blick auf sie herangekommen. Er wisse einfach noch, dass A._____ und B._____ angefangen hätten zu reden, da B._____ kein Geld gehabt habe. A._____ sei lauter geworden und habe gefragt, weshalb sie kein Geld habe. Dann habe er ihr eine "Flättere" gegeben. Danach sei AA._____ dazwischen gegangen und er habe A._____ weggezogen. Danach habe A._____ eben die Tasche von B._____ kontrolliert und das Geld rausgenommen und ihr nochmals eine "Flättere" gegeben. Er [H._____] habe dann A._____ vorge- schlagen, dass er B._____ das Geld sofort zurück gebe und habe seinerseits A._____ Fr. 200.– angeboten, Hauptsache er lasse B._____ in Ruhe. A._____ habe diese Fr. 200.– jedoch nicht genommen (act. 13/11 S. 3 ff.).

b) AA._____ berichtete anlässlich ihrer Befragung vom 5. Februar 2021 zu- sammengefast, sie sei zusammen mit B._____ und H._____ Anfangs Herbst 2019 in S._____ nach draussen gegangen. Irgendwann sei auch A._____ dazu gekom- men, nachdem sie telefoniert hätten. A._____ habe dann von B._____ Geld gewollt. B._____ habe daraufhin erwidert, dass sie nur Fr. 50.– Geburtstagsgeld dabei habe. A._____ habe sie dann beleidigt und gesagt, dass er das Geld möchte. Ir- gendwann habe er ihr auch noch eine "Backpfeife" verpasst, also mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe H._____ A._____ angeboten, ihm Fr. 200.– zu geben. A._____ habe aber nicht das Geld von H._____, sondern jenes von B._____ gewollt. Irgendwann seien sie alle aus dem Wald gelaufen und hätten sich wieder hingesetzt, als A._____ B._____ erneut gefragt habe, wann sie ihm das Geld be- sorgen könne. B._____ habe ihm geantwortet, dass sie es ihm noch am selben Abend geben werde, woraufhin sich A._____ wie ein kleines Kind gefreut habe (act. 15/09/02 S. 5 ff.). 25.3. Würdigung Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich auch zum vorliegend zu be- urteilenden Vorfall authentisch, in sich schlüssig und damit gesamthaft betrachtet als glaubhaft, zumal sich in ihren Depositionen einmal mehr etliche Realitätskrite- rien finden lassen. Entsprechend vermögen auch die Schilderungen des Beschul- digten keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit aufzubringen. Vielmehr finden

- 310 - die Depositionen der Privatklägerin – zumindest in Bezug auf den eigentlichen Tat- ablauf – im Wesentlichen sogar ihre Bestätigung in den Aussagen des Beschuldig- ten sowie den beiden weiteren am Tatgeschehen anwesenden H._____ und AA._____. Damit ist das Tatgeschehen in objektiver Hinsicht – vorbehältlich nach- genannter Ausführungen – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann das dem Beschuldigten vorgeworfene unvermittelte Schlagen und Würgen nur insoweit als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin – bevor er ihre Tasche an sich genom- men und nach Geld durchsucht hat und nachdem er sie nach dem Geld gefragt hat

– eine Ohrfeige verpasste. Insbesondere hat selbst die Privatklägerin, wie im Übri- gen auch die weiteren am Tatgeschehen Beteiligten, ein Würgen nicht abschlies- send wiedergeben bzw. bestätigen können. Was den inneren Sachverhalt – mithin also auch die vom Beschuldigten und seiner Verteidigung bestrittene Kausalität zwischen den Schlägen und der Geldforderung bzw. Geldwegnahme (vgl. act. 223 Rz. 234 ff.) – angeht, so erweist es sich zweckmässig, darauf im Rahmen der nach- folgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.).

26. Sachverhalt 28 26.1. Anklagevorwurf Unter Sachverhalt 28 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Be- schuldigten zusammengefasst vor, er habe am 19. September 2019 von der Pri- vatklägerin via WhatsApp mehrere tausend Franken Bargeld verlangt. Er habe da- bei die Privatklägerin angewiesen, das Geld als Liebesbeweis von "irgendwo" zu klauen. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte es ihr nicht gelingen, das Geld zu beschaffen, wobei er gewusst habe, dass sie selber über kein Geld verfüge. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Druck gesetzt, ihr in Ausübung seiner Machtposition einen Kontaktabbruch in Aus- sicht gestellt und mit dem Ziel gehandelt, die Privatklägerin bzw. deren Umfeld zu schädigen, um sich selbst finanziell besser zu stellen (act. 26 S. 61).

- 311 - 26.2. Beweismittel und Würdigung 26.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei gut möglich, dass er B._____ all das geschrieben habe. Und es treffe zu, dass er von B._____ Geld gefordert habe. Wenn Leute das lesen würden, würden sie es als Drohung sehen. Aber B._____ wisse, wie er es gemeint habe und dass er es nicht ernst gemeint habe (Prot. S. 295 f.). 26.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit im Eigentlichen den ihm in der Anklage- schrift unter Sachverhalt 28 zur Last gelegten Vorwurf in objektiver Hinsicht, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit den sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (vgl. act. 07/11), deckt. Somit ist der vorliegende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Wie die Verteidigung zu- recht rügt (vgl. act. 223 Rz. 185), muss der Anklagesachverhalt jedoch insoweit ab- geändert werden, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht über WhatsApp geschrieben hatte, sondern via Facebook Messenger (vgl. act. 07/11). Was die Beurteilung des inneren Sachverhaltes betrifft, so ist darauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.17 und 12.).

27. Sachverhalt 29 27.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Sachverhalt 29 zusammengefasst das Fol- gende vorgeworfen: Ca. am 21. Oktober 2019 habe er BU._____ ein auf dem Mo- biltelefon von ihm gespeichertes Video abgespielt, welches die zum Zeitpunkt der Aufnahme höchstens 14 Jahre alte Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten und einer bislang unbekannten Person gezeigt habe (act. 26 S. 62).

- 312 - 27.2. Beweismittel und Würdigung 27.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme, dass er dieses Video BU._____ gezeigt habe. Sie hätten sich einmal getroffen, da sie einen Streit gehabt hätten und er das habe klären wollen. BU._____ habe ihn dann gefragt, ob er mit B._____ zusammen sei. Er [A._____] habe ihm dann dieses Video gezeigt und damit zeigen wollen, dass er keine Beziehung mit ihr habe. Er glaube, dass BU._____ etwas von B._____ ge- wollt habe und mit diesem Video habe er ihm das versaut. Das tue ihm leid (Prot. S. 296). 27.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit den ihm in der Anklageschrift unter Sachverhalt 29 zur Last gelegten Vorwurf, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung, insbesondere mit den Aus- sagen von BU._____ (vgl. act. 15/08/01), deckt. Damit ist der vorliegende Sachver- halt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

28. Sachverhalt 30 28.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur wirft dem Beschul- digten unter Sachverhalt 30 zusammengefasst vor, er habe ca. am 6. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten einer Wohngruppe der Stiftung für Ganzheitliche Be- treuung Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen. Bei dieser Gelegen- heit habe die Privatklägerin dem Beschuldigten zudem Fr. 300.– übergeben, aus Angst, von ihm geschlagen zu werden, wenn sie ihm kein Geld gebe, aber auch aus Mitleid, da ihr der Beschuldigte weisgemacht habe, dass er in finanzieller Not sei (act. 26 S. 63).

- 313 - 28.2. Beweismittel 28.2.1. Aussagen des Beschuldigten Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammenge- fasst zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er von B._____ Geld gewollt und auch gefordert habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das Geld habe. Sie hätten sich ge- troffen und seien nach T._____ gefahren, wobei es auf dem Weg dorthin noch zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei welchem er eine Kopfnuss erhalten und danach seinen Pfefferspray eingesetzt habe. Danach sei er mit B._____ in seine WG gegangen. Davor habe er jedoch noch seine Wäsche aus dem Tumbler geholt. In der Wohnung habe er geduscht und sich danach angezogen. Es sei dann zu einer Diskussion mit B._____ gekommen, weil sie das Geld nicht dabei gehabt habe. Anstatt Geld habe sie Marihuana mitgenommen. Er habe davon einen Joint gebaut und sei rausgegangen. B._____ habe ihn dann gefragt, weshalb es keinen Geschlechtsverkehr gebe. Er habe ihr gesagt, dass er gehen müsse. Vielleicht wäre es tatsächlich noch zu Geschlechtsverkehr gekommen, aber er habe wirklich keine Zeit gehabt (Prot. S. 297 f.). 28.2.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete anlässlich ihrer Befragung vom 16. Oktober 2020, dass sie A._____ zwischen September und Weihnachten nur an ihrem Jah- restag Geld gebracht habe. Damals habe sie es irgendwie wegen den Nägeln und dem Haare Färben geschafft, an Geld zu kommen. Zu dieser Zeit bzw. schon früher habe sie A._____ bereits angezeigt gehabt, weswegen ihre Eltern gedacht hätten, es sei vorbei mit A._____. Deswegen habe sie Geld von ihren Eltern erhalten. Das sei am 6. Dezember 2019 gewesen. Sie hätten damals auch Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien in T._____ in seiner WG gewesen. Sie habe A._____ dann auch Fr. 300.– gegeben (act. 14/05/05 F/A 134 ff., F/A 188 ff.). Sie habe gute Erinnerun- gen an diesen Tag und könne auch sagen, dass dies der einzige Tag gewesen sei, an dem A._____ sie nicht geschlagen habe in dieser Zeit. Sie habe ihn damals von der Schule abgeholt und dann seien sie zusammen nach T._____ gefahren. Dabei sei noch etwas vorgefallen, da A._____ ein Spässchen gemacht habe. Dies habe

- 314 - dazu geführt, dass jemand mit A._____ habe streiten wollen und A._____ dann einen Pfefferspray benützt habe. Irgendwann später hätten sie dann noch einver- nehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt, danach sei A._____ duschen gegangen und sie habe seine Wäsche rausgeholt. Letztlich sei A._____ abgeholt worden, da sich jemand in der Familie verlobt habe (act. 14/05/05 F/A 194 ff.). Sie sei in dieser Zeit zwar immer von A._____ geschlagen worden, wenn sie sich ge- troffen hätten, ausser an diesem 6. Dezember 2019 nicht. Das führe sie darauf zu- rück, dass sie ihm Geld gebracht habe. Sie habe ihm Fr. 300.– abgegeben (act. 14/05/05 F/A 221). 28.3. Würdigung Mit Blick auf das bisher Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. A. 4.) gilt es auch vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen erstmalig wieder- gegebenen Aussagen keine ernstlichen Zweifel an den Depositionen der Privatklä- gerin aufzubringen vermag. Die Darstellungen der Privatklägerin zum hier interes- sierenden Vorfall erweisen sich einmal mehr als äusserst authentisch und überzeu- gend. Mithin ihre Verknüpfung des vorliegend in Frage stehenden Tatgeschehens mit dem Jahrestag, dem 6. Dezember, sowie ihre gezeigten Reaktionen bei ihren Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten am fraglichen Tag (vgl. act. 14/05/05 F/A 195 ff.) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Privatklä- gerin tatsächlich Erlebtes wiedergibt. In dieser Hinsicht muss auch ihre Aussage, wonach sie in den Monaten September bis Dezember 2019 bei jedem Treffen, wel- ches sie mit dem Beschuldigten gehabt habe, von ihm geschlagen worden sei, aus- ser eben an diesem Tag, dem 6. Dezember [2019] (vgl. act. 14/05/05 F/A 194), hervorgehoben werden. Insbesondere ihre Erklärung dafür, weshalb sie gerade an diesem Tag Geld gehabt habe sowie die von der Privatklägerin gezogene Schluss- folgerung, damals nicht vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, weil sie dem Beschuldigten eben für einmal Geld habe beschaffen können, erscheinen nicht nur schlüssig, sondern passen angesichts des bisher Erwogenem geradezu ins Bild. Gesamthaft betrachtet erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin damit als glaubhaft und es kann auf diese abgestellt werden. Letztlich hat auch die Verteidigung keine Einwendungen dagegen erhoben, ob sich der Sachverhalt so

- 315 - abgespielt habe, wie es die Privatklägerin schilderte (vgl. act. 223 Rz. 189). Ent- sprechend dem Gesagten ist das Tatgeschehen, wie es in der Anklageschrift unter Sachverhalt 30 festgehalten wurde, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

29. Sachverhalt 31 29.1. Anklagevorwurf 29.1.1. Unter Sachverhalt 31 wirft die Jugendanwaltschaft Winterthur dem Be- schuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Zwischen dem 18. und 26. De- zember 2019 habe der Beschuldigte via WhatsApp von der Privatklägerin über mehrere Tage hinweg verschiedene Bargeldbeträge zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 12'000.– gefordert, wobei er behauptet habe, in finanzieller Not zu sein und zu- gleich der Privatklägerin aber auch Schläge in Aussicht gestellt habe, wenn sie kein Geld aufbringen könne (act. 26 S. 64). 29.1.2. In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2019 sei der Beschuldigte so- dann mit BV._____ an den Wohnort der Privatklägerin in L._____ gefahren, um das geforderte Geld einzutreiben. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privat- klägerin kein Geld habe beschaffen können, habe er ihren Kopf gegen die Fahr- zeugtür geschlagen und ihr angekündigt, sie im Wald auszusetzen. BV._____ habe interveniert und die Privatklägerin zurückgebracht. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin mit seinem Verhalten bewusst unter Druck gesetzt und in der Absicht gehandelt, einen unberechtigten vier- bis fünfstelligen Geldbetrag zu erbeuten (act. 26 S. 64 f.). 29.2. Beweismittel und Würdigung 29.2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er genauso mit B._____ geschrieben habe. Es sei überhaupt nicht schön, wenn man diese Chats heute lese. Allerdings wisse er, dass B._____ das nichts ernst genommen habe, da auch sie mit ihm so geschrie- ben habe. Zumindest habe er in diesem Moment das Gefühl gehabt, dass sie es nicht ernst nehme. Es sei weiter richtig, dass er damals solch hohe Beträge an Geld von B._____ verlangt habe. Ihm sei zwar klar gewesen, dass diese Beträge derart

- 316 - hoch gewesen seien, dass B._____ das gar nicht hätte auftreiben können. Er habe es aber nicht wahrhaben wollen und habe es einfach versucht, obwohl es nicht realistisch gewesen sei (Prot. S. 248 ff.). Weiter sei es richtig, dass er damals mit BV._____ nach L._____ gefahren sei. Sie hätten sich dann mit B._____ getroffen und sie sei ins Auto gestiegen. Er habe sie anschliessend direkt nach dem Geld gefragt, da sie ihm zuvor gesagt habe, dass sie es habe und er vorbeikommen soll. Er sei dann wütend geworden, einerseits da sie das Geld nicht gehabt habe und andererseits da er wieder nicht überlegt habe. Er sei in dieser Zeit ein "dumme Siech" gewesen und sei immer darauf reingefallen. Er habe sie in dieser Zeit immer nur des Geldes wegen getroffen und sie dann geschlagen. Vorliegend habe er ihren Kopf allerdings nicht geschlagen, sondern B._____ weggeschubst, sodass es mög- lich sei, dass sie sich an der Autoscheibe verletzt habe. Er sei einfach wütend ge- wesen und habe sich auch geschämt (Prot. S. 249). 29.2.2. Der Beschuldigte anerkennt damit im Eigentlichen den ihm in der Anklage- schrift unter Sachverhalt 31 zur Last gelegten Vorwurf in objektiver Hinsicht, wobei sich sein Geständnis im Übrigen mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit den sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin (vgl. act. 07/10) sowie den Aussagen der am Tatgeschehen anwesenden Privatklägerin und BV._____ (vgl. act. 15/11/01; act. 15/11/02; act. 14/05/05 F/A 110 ff, F/A 139 ff.; Prot. S. 262 ff.), deckt. Somit ist der vorliegende äussere Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Was den inneren Sachverhalt – mithin also auch die vom Beschuldigten und seiner Verteidigung bestrittene Kausalität zwischen der Gewaltandrohung bzw. -anwen- dung und der Geldforderung (vgl. act. 223 Rz. 237 ff.) – angeht, so ist darauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. nach- stehend Erw. IV. 6.18.).

30. Sachverhalt 32 30.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich Sachverhalt 32 wirft die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe mit einem an seine Tante,

- 317 - AD._____, adressierten Schreiben vom 1. Dezember 2020 sinngemäss erklärt, dass die Jugendanwaltschaft Winterthur sein Leben zerstören wolle und habe da- bei angekündigt, wie ein Hund, der in eine Ecke gedrängt werde, zuzuschnappen, wenn sich ihm die Gelegenheit dafür bieten würde. Der Beschuldigte habe gewusst, dass E._____, Stellvertretender Jugendanwalt, für die Postkontrolle zuständig sei und habe gehandelt, um diesen zu verängstigen, was auch geschehen sei (act. 26 S. 66). 30.2. Beweismittel 30.2.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 führte der Beschul- digte aus, dass er dem Jugendanwalt Dr. iur. E._____ nicht habe drohen wollen. Er sehe das anders. Er habe seiner Tante mit diesem Brief seine Emotionen zeigen wollen. Er habe wenig Besuch erhalten und so seine Emotionen aufzeigen wollen. Zudem habe er nicht "Hund" sondern "Hündli" geschrieben. Das seien kleine Sa- chen und er habe das nicht so [wie es in der Anklageschrift geschrieben steht] rüber bringen wollen. Es sei von seiner Seite aus keine Drohung gewesen (Prot. S. 298). 30.2.2. Schreiben von A._____ In den Untersuchungsakten liegt ein sichergestelltes und beschlagnahmtes Schreiben, datiert vom 1. Dezember 2020, welches unbestrittenermassen der Be- schuldigte verfasst und von seinem damaligen Haftort, dem Gefängnis Pfäffikon, aus verschickt hat (act. 10/01/01). Darin schreibt der Beschuldigte unter anderem den folgenden Satz: "Kennsch das Wenn mer es Hündli im ecke tued und es plaggt wird, über tage, Wuche Mönet, irgendwenn schnappts Hündli will es langet, au wenns Hündli kei Kraft het und chli isch, versuecht ers." 30.3. Würdigung Feststeht, dass der Beschuldigte das fragliche Schreiben vom 1. Dezem- ber 2020 unter anderem mit dem oben erwähnten Inhalt verfasst und in der Folge

- 318 - verschickt hat. Zudem steht ausser Frage, dass dieser Brief nicht direkt an die Ad- ressatin, seine Tante AD._____, sondern zuerst zwecks Kontrolle der im Rahmen der Untersuchungshaft ein- und ausgehenden Post im Sinne von Art. 235 Abs. 3 StPO bei Jugendanwalt Dr. iur. E._____ landete, welcher das Schreiben zur Über- prüfung praxisgemäss durchgelesen hat. Entgegen der Ansicht der Anklägerin kann vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt hatte, seine (ausgehende) Post werde aus- nahmslos vom Geschädigten, Dr. iur. E._____, überprüft und gelesen. Insbeson- dere wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme am 10. Februar 2020 – zu welchem Zeitpunkt wohlgemerkt Jugendanwältin lic. iur. A. Ott Müller die Verfahrensleitung inne gehabt hat – auch nicht eröffnet, dass und durch wen die genannte Postkontrolle erfolgen wird (vgl. act. 16/03). Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens waren zweifellos mehrere verschiedene Jugendanwältinnen und Jugendanwälte mit dem Verfahren betraut, weswegen zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass er nicht wusste, wer den fraglichen Brief im Rah- men der Postkontrolle zu Gesicht bekommen wird. Hinsichtlich des weiteren inne- ren Sachverhaltes ist sodann im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdi- gung (vgl. nachstehend Erw. IV. 14.) näher einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 1.1. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 182 Abs. 2 StGB). Das geschützte Rechts- gut besteht dabei in der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft so- wie die Organe. Dies sind drei Bereiche, bei welchen sich unter Missbrauch von

- 319 - Machtpositionen über Menschen wie Ware verfügen lässt (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 182 N 8). Menschenhandel liegt also dann vor, wenn über Men- schen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Men- schen als Ware. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch befördern, transportieren oder liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus (vgl. BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3; PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 182 N N 1 ff; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 16 ff.; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 182 N 2 ff.). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht ver- letzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächli- chen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tat- bestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächli- chen Willen entsprach (vgl. BGer 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass U._____ dem Beschuldigten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben hat und sich im Gegenzug vom Beschuldigten ver- sprechen liess, dass dieser dafür besorgt sein werde, dass U._____ mit der Privat- klägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen werden könne. Des Weiteren steht fest, dass sich der Beschuldigte, U._____ sowie die Privatklägerin am tt. Mai 2019 getroffen und sich hernach ins BI1._____ Sonnenstudio begeben haben, wo der Beschuldigte der Privatklägerin befahl, nun den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu dulden, eben gerade weil Letztgenannter dem Beschuldigten Fr. 50.– überge- ben hatte. Bereits hinlänglich erwogen und als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte

- 320 - im fraglichen Tatzeitpunkt über die Privatklägerin eine Machtposition inne gehabt hat und zwar in der Hinsicht, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen und blinden Liebe zum Beschuldigten einfach alles getan hätte, was dieser von ihr verlangte. Inwiefern dieses einseitig gelagerte Machtgefüge zustande gekommen ist und insbesondere, was dieses mit sich gebracht hatte, so kann darauf auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. III. B.). Jedenfalls ergibt sich daraus – und auch aus den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten vorange- gangenen Vorfällen (vgl. nachstehend Erw. IV. 2. ff.) – unzweifelhaft, dass der Be- schuldigte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin jeweils überge- hen oder geradezu ausschalten konnte und dadurch in der Lage war, ihr vorzu- schreiben, mit wem die Privatklägerin was zu tun hatte. So verhielt es sich auch im Vorliegenden, als der Beschuldigte in Kenntnis seiner Überlegenheit der Privatklä- gerin gegenüber vorschrieb, mit U._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, nur weil dieser ihm Fr. 50.– eigens dafür gegeben hatte. Dadurch, dass der Beschul- digte gegen eine entsprechende Bezahlung hernach in Ausübung seiner Machtpo- sition unzweifelhaft über den Willen der Privatklägerin hinweg bestimmte, was sie tun bzw. dulden muss, hat er über die Privatklägerin wie über eine Ware verfügt. Dass sich die Privatklägerin dem Befehl des Beschuldigten widersetzte und es zu keinen sexuellen Handlungen mit U._____ kam, tut dabei nichts zur Sache, da ein Erfolg nicht vorausgesetzt wird (vgl. BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4; OGer ZH SB110601 vom 19. Juli 2012 S. 93). Der Beschuldigte hat also zwecks einer sexuellen Ausbeutung nicht bloss zwischen der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Privatklägerin und U._____ vermittelt, sondern einen auf geldwerte Entlöhnung gerichteten Handel mit der Privatklägerin vorgenommen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen ei- nes Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt.

2. Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB 2.1. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen

- 321 - eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die Tatbestände der Vergewalti- gung und der sexuellen Nötigung unterscheiden sich demnach zunächst lediglich hinsichtlich des Opfers, zumal bei der Vergewaltigung nur eine Person weiblichen Geschlechts als Tatobjekt in Frage kommt, wohingegen sich sexuelle Nötigungs- handlungen gegen Opfer beider Geschlechter richten können. Schliesslich ist als Tathandlung bei der Vergewaltigung der (abgenötigte) vaginale Geschlechtsver- kehr zu qualifizieren, bei der sexuellen Nötigung jede (beischlafähnliche) sexuelle Handlung, wie beispielsweise Oral- oder Analverkehr (OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 189 N 6). 2.2. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Mit anderen Worten soll sich das Individuum im Bereich des Ge- schlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei ent- falten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen dem- nach übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 127 IV 198 E. 3; BGE 131 IV 167 E. 3; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 189 N 1). Das Gesetz erwähnt als mögliche Nötigungsmittel insbesondere Drohung, die Anwendung von Gewalt, psychischer Druck sowie zum Widerstand unfähig ma- chen. Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangs- situation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmög- lichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (MAIER, Das Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 1999, S. 320). Den sexuellen Nötigungs- tatbeständen ist zwar gemein, dass sie als Akte physischer Aggression zu verste- hen sind. Allerdings stellt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck- Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Um- ständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist (BGE 122 IV 97 E. 2b mit Hin- weisen; BGE 128 IV 106 E. 3a) bb). Damit wird deutlich, dass eine Situation für das

- 322 - Opfer bereits auf Grund der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aus- sichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat oder den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugsper- sonen fürchtet (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2; BGE 126 IV 124 E. 3b, je mit Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB allerdings von besonderer Intensität zu sein. Es bedarf zwar keiner Widerstandsunfähigkeit des Opfers, die Einwirkung auf dasselbe muss aber immer- hin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Ge- walt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa; BGE 126 IV 124 E. 3b f.). Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Tat zusammenhängende Umstände massgebend sein. Auch psychologi- sche Faktoren können eine Rolle spielen. Das Opfer ist z.B. in einer ausweglosen Situation (eingesperrt, von mehreren Tätern umgeben) oder die Tatumstände zei- gen auf, dass es zu einer Eskalation und damit zu einer "Gewaltsituation" kommen könnte (Prognose) (MAIER, a.a.O., S. 418). Schliesslich setzt eine Verurteilung we- gen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen des erzeugten psychischen Drucks erfolgen konnte (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 52; BGE 131 IV 167 E. 3.2). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht ein-

- 323 - verstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewal- tigung oder sexuelle Nötigung (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 54; BGer 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.1.3). 2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mas- sagebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbetei- ligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu be- einflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGer 6B_338/2020 vom

3. Februar 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei aus- schliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Folglich kann eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornimmt. Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ermutigt, macht sich dieser Delikte als Mittäter schuldig (vgl. BGE 125 IV 134 E. 2 f. mit Hinweisen; BGer

- 324 - 6B_875/2009 vom 22. März 2010, E. 5.3.2; BGer 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 5.2). 2.4. Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kau- salen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c). 2.5. Die Jugendanwaltschaft Winterthur würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten bei insgesamt sieben Sachverhalten als (teilweise versuchte) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wobei sie sich in ihrer Anklageschrift insbeson- dere auf das Nötigungselement des psychischen Drucks stützt. Namentlich hält die Anklageschrift fest, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, da der Beschuldigte es von ihr verlangt habe und ihr von Seiten des Beschuldigten Konsequenzen gedroht hätten, wenn sie es nicht getan hätte. Zudem hätten der Beschuldigte sowie die jeweils anwesenden Mitbeschul- digten aufgrund der konkreten vorherrschenden Umstände und durch ihr Handeln psychischen Druck gegenüber der Privatklägerin ausgeübt und während der sexu- ellen Handlungen aufrechterhalten, welchem Druck sich die Privatklägerin nicht zur Wehr zu setzen in der Lage gewesen sei (vgl. act. 26 S. 9, S. 18 f., S. 29, S. 37, S. 43, S. 56). 2.6. Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf das in Sachverhalt 2 festgestellte Tatgeschehen in keiner Art und Weise die Voraussetzungen einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Einerseits vollzog der Mitbeschul- digte H._____ damals keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, sondern diese hat bloss seinen steifen Penis in der Hand gehalten. Andererseits steht zwar fest, dass der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls mit seinem Penis die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert hat. Indes waren sämtliche sexuellen

- 325 - Handlungen in der Form von Oral- und Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin – wie zuvor bereits hinlänglich erwogen (vgl. vorste- hend Erw. III. B. 3.3.4.) – von ihr gewollt und damit als einvernehmlich zu qualifizie- ren. Dies hat zur Folge, dass eine Vergewaltigung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt. Zum einen fehlt es beim Mitbeschuldigten H._____ in Sach- verhalt 2 an einer vaginalen Penetration und zum anderen kann dem Beschuldigten nach dem Gesagten bei keinem der eingeklagten Vorfälle Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gegen deren abgenötigten Willen vorgeworfen werden. Damit ist der Beschuldigte in Bezug auf Sachverhalt 2 vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB freizusprechen. Allerdings bleibt im Folgenden zu prüfen, ob und inwiefern sich der Beschuldigte im Rahmen der nachgenannten Vorfälle am allfälligen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB durch die Mitbeschuldigten betei- ligt hat. 2.7. Unter Sachverhalt 5 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Mitbe- schuldigte H._____ im Frühjahr 2019 im Zimmer des Beschuldigten in der Jugend- wohngemeinschaft AB._____ den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklä- gerin vollzogen hat. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 5 eine eigentliche Tathand- lung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor. 2.8. Mit dem unter Sachverhalt 10 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht sodann zum einen fest, dass der Mitbeschuldigte F._____ am Abend des

1. Februar 2019 im Zimmer des Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ die Privatklägerin mit seinem Penis in unterschiedlichen Positionen va- ginal penetrierte. Zum anderen steht fest, dass im weiteren Verlauf des fraglichen Abends schliesslich auch der Mitbeschuldigte G._____ den vaginalen Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin vollzog. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 10 so- wohl in Bezug auf den Mitbeschuldigten F._____ als auch auf den Mitbeschuldigten G._____ je eine eigentliche Tathandlung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor.

- 326 - 2.9. Hinsichtlich Sachverhalt 15 wurde in tatsächlicher Hinsicht des Weiteren festgestellt, dass die Privatklägerin zu Beginn des Abends am 5. Mai 2019 im Gar- tenhäuschen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ den Penis des Mit- beschuldigten H._____ oral befriedigte, währendem der Mitbeschuldigte G._____ die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal penetrierte. Weiter steht fest, dass es im weiteren Verlauf dieses Geschlechtsaktes zu einer kurzen Unterbre- chung kam, woraufhin die beiden Mitbeschuldigten einen Positionswechsel vornah- men, sodass anschliessend auch H._____ die Privatklägerin mit seinem erigierten Penis von hinten vaginal penetrierte, währendem diese zeitgleich G._____ oral be- friedigte. Entsprechend liegt auch im Vorliegenden sowohl hinsichtlich des Mitbe- schuldigten H._____ als auch des Mitbeschuldigten G._____ je eine taugliche Tat- handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor. 2.10. Sodann wurde unter Sachverhalt 18 (Teil 1) in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellt, dass der Mitbeschuldigte I._____ am späten Abend des 9. April 2019 im Gartenhäuschen auf dem AS._____-Areal AT._____ in W._____ von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen hat. Zudem steht hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 2) in tatsächlicher Hinsicht fest, dass am Folgeabend, 10. April 2019, wiederum im obgenannten Gartenhäus- chen vorderhand der Mitbeschuldigte J._____ sowie anschliessend bzw. während eines Unterbruchs auch der Mitbeschuldigte BA._____ jeweils – und in unter- schiedlichen Positionen – den Vaginalverkehr an der Privatklägerin vollzogen ha- ben. Schliesslich steht fest, dass gegen Ende des fraglichen Vorfalles – und nach- dem der Beschuldigte sowie J._____ und BA._____ die genannte Örtlichkeit bereits verlassen haben – auch der Mitbeschuldigte I._____ im Gartenhaus nochmals mit seinem erigierten Penis von hinten vaginal in die Privatklägerin eindrang und an ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Damit liegt hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 1 und 2) jeweils in Bezug auf die Mitbeschuldigten I._____, J._____ sowie BA._____ eine eigentliche Tathandlung einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vor.

- 327 - 2.11. Mit dem unter Sachverhalt 20 festgestellten Tatgeschehen steht in tatsäch- licher Hinsicht fest, dass U._____ im BI1._____ Sonnenstudio in W._____ – nach- dem der Beschuldigte gerade den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin voll- zogen hatte – seine Hosen runter gelassen hat, in der Erwartung den Gegenwert der bereits an den Beschuldigten bezahlten Fr. 50.– in Form von Geschlechtsver- kehr mit der Privatklägerin einziehen zu können. Da sich die Privatklägerin letztlich weigerte, kam es damals zu keinem Geschlechtsverkehr mit U._____, womit es an einer tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB fehlt. In- des bleibt im Folgenden zu prüfen, ob dabei die Voraussetzungen einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. 2.12. Hinsichtlich Sachverhalt 24 steht in tatsächlicher Hinsicht zudem fest, dass BO._____ auf dem Gebiet der Republik K._____ am Abend des 25. Juli 2019 in einem Stundenhotel mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eindrang und so an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, womit auch in Bezug auf diesen Sach- verhalt eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vorliegt. 2.13. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. B. 4.3.) steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterbli- chen und blinden Liebe zum Beschuldigten bereit war, alles für diesen zu tun. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte eine Machtposition über die Privatklägerin erlangte, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage war, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen. Mehr noch ist erstellt, dass der Be- schuldigte sich gegenüber der Privatklägerin – auch vor seinen Freunden und Cousins – regelmässig auch gewalttätig und drohend verhielt bzw. ihr ebenso Kon- taktabbruch in Aussicht stellte, um so seine Position der Privatklägerin gegenüber klar zu machen und zu zementieren. Das bewusste Verhalten des Beschuldigten zusammen mit der Vorstellung der grossen Liebe und stetigen Hoffnung auf Bes- serung bzw. Veränderung führte letztlich zu einer derartigen (emotionalen) Abhän- gigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten. Das hatte erwiesenermassen zur Folge, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich gegenüber den For-

- 328 - derungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Mit ande- ren Worten war die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber hörig. Schliesslich ist erwiesen, dass der Beschuldigte anfing, die aufgrund der naiven und fehlgelei- teten Liebe der Privatklägerin ihr gegenüber erlangte Machtposition in verschiede- nerlei Hinsicht auszunutzen, wobei er die ihm zugekommene Macht durch seine Verhaltensweise zusehends stärkte, indem er seinen Forderungen insbesondere mehr Nachdruck verlieh. 2.14. Der Umstand, dass die Privatklägerin unsterblich in den Beschuldigten ver- liebt war, reicht für sich allein im Lichte der vorstehenden Erwägung betrachtet in- des noch nicht aus, um von einer Zwangssituation bzw. von einem Unter-psychi- schen-Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen. Zwar reicht eine emotionale Abhängigkeit – wie sie hier in Form der unsterblichen Liebe der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigte ohne weiteres zu bejahen ist – aus, einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen. Jedoch stellt das Ausnützen eines solchen Machtverhältnisses noch keine eigent- liche Nötigungshandlung dar. Vielmehr muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation", welche den Widerstand des Opfers bricht bzw. verhindert, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt, nach- gewiesen sein (vgl. BGE 131 IV 107 E. 2.4; BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 10). 2.15. Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Sachverhalt 5 steht fest, dass die Privatklägerin anlässlich dieses Vorfalls Wutausbrüche bzw. sogar Schläge sei- tens des Beschuldigten fürchtete, wenn sie sich seinem Ansinnen, mit dem Mitbe- schuldigten H._____ sexuell zu verkehren, widerstreben würde. Dadurch dass der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls einerseits die Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em H._____!" zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mitbeschuldigten H._____ aufforderte und andererseits seinem Verlangen gehörig Nachdruck verlieh, indem er der Privatklägerin Schläge und Wutausbrüche in Aussicht stellte, sollte sie seiner Aufforderung nicht nachkommen, manövrierte er die Privatklägerin in eine konkrete Zwangssituation. Entsprechend kann vorlie- gend nicht mehr von einem blossen Ausnützen der emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin ausgegangen werden, sondern es muss vielmehr eine Aktualisierung

- 329 - bzw. eine eigentliche Ausübung der Machtposition des Beschuldigten durch seine Aufforderung und dem damit verbundenen drohenden Verhalten angenommen werden. Damit ist ohne weiteres von einer tatbestandsmässigen Nötigungshand- lung auszugehen, welche letztlich dazu führte, dass die Privatklägerin dem primär vom Beschuldigten aufgebauten Druck verständlicherweise nicht standhalten konnte und die sexuellen Handlungen mit H._____ über sich ergehen liess. Weiter bleibt der Umstand hervorzuheben, dass der fragliche Vorfall in den Räumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft AB._____ stattgefunden hat. Bei diesem Zimmer handelt es sich um einen kleinen, eng möblierten Raum. Konkret befinden sich darin nebst einem eher kleinen Bett, ein Schrank sowie ein Pult (vgl. act. 01/01/14). Zieht man nun in Erwägung, dass sich die damals knapp 13.5-jäh- rige Privatklägerin in diesen Räumlichkeiten zwei Männern gegenüber sah, von de- nen ihr einer mit Schlägen und Wutausbrüchen drohte und der andere nicht etwa dies zu verhindern versuchte, sondern sich vielmehr die Situation selbst zu Nutze machte und sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollte, kann zweifelsohne von zusätzlicher Bedrängnis ausgegangen werden. Entsprechend gilt es auch die kon- kreten Umstände bei der zuvor erwähnten tatbestandsmässigen Nötigungshand- lung angemessen zu berücksichtigen. Insgesamt ist also ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten H._____ und nach der Aufforderung von Ersterem, den Geschlechtsverkehr mit H._____ zu dulden, ansonsten sie mit Konsequenzen rechnen könne, in einer für sie subjektiv ausweglosen Situation befand, in welcher ihr sämtliche Abwehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. Wie die Pri- vatklägerin überaus glaubhaft und authentisch preis gab, versuchte sie zwar noch ihre Bedenken dem Mitbeschuldigten H._____ mitzuteilen, letztlich war sie aber angesichts der im Raum stehenden Konsequenzen nicht in der Lage, der Aufforde- rung des Beschuldigten eine weitergehende Gegenwehr entgegenzubringen. Der Privatklägerin war es demnach nicht möglich, sich dem Willen des Beschuldigten selbst [Duldung des Geschlechtsverkehrs mit H._____] und schliesslich auch dem

- 330 - Willen des Mitbeschuldigten H._____ [mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben] zu ent- ziehen, wobei es unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Umstände verständ- lich erscheint, dass sie dies letztlich einfach hingenommen hat. Obwohl der Be- schuldigte nicht selbst die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm, ist indessen dennoch festzuhalten, dass die für die Privatklägerin ausweglose Situa- tion zur Hauptsache im Verhalten des Beschuldigten selbst liegt. Der Mitbeschul- digte H._____ hat sich durch seine Anwesenheit und insbesondere durch sein pas- sives sowie ignorantes Verhalten der Privatklägerin gegenüber der Situation schlicht angeschlossen, diese aufrechterhalten und sich schliesslich die Umstände zu seinen eigenen Gunsten zu Nutze gemacht. Nach dem Gesagten ist im hier zu beurteilenden Verhalten des Beschuldigten jedenfalls zweifelsfrei das objektive Tatbestandselement der Nötigungshandlung in Form von unter-psychischen- Druck-setzen gegeben. 2.16. Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Privatklägerin auch im Rahmen dieses Tatgeschehens befürchtete, Schmerzen und blaue Flecken davon zu tragen, wenn sie nicht mache, was A._____ von ihr verlange. Es seien immer Konsequenzen in Form von beispielsweise Schlägen im Raum gestanden. Sie habe immer Angst gehabt bei den Schlägen, nicht unbedingt nur vor blauen Flecken, sondern vor wirklichen Schäden an ihrem Körper (vgl. act. 12/05/05 F/A 86, F/A 140; act. 13/04/05 F/A 38, F/A 70). In Anbetracht der ge- nannten Befürchtungen der Privatklägerin hat der Beschuldigte am fraglichen Abend zudem durch seine diversen, nachfolgend erwähnten Aufforderungen ihr ge- genüber seinem Machtverhältnis jeweils Aktualität verschafft und damit die emoti- onale Abhängigkeit nicht mehr nur ausgenützt. Indem der Beschuldigte insbeson- dere die Privatklägerin vor den Augen des Mitbeschuldigten F._____ aufgefordert hatte, mit diesem nun Geschlechtsverkehr zu haben, beim Telefonat mit G._____ diesem gegenüber klargestellt hat, dass "sie" [also die Privatklägerin] ficke, der Pri- vatklägerin später befohlen hat, sich auszuziehen und letztlich die Privatklägerin auch aus der Toilette geholt und aufgefordert hat, den Geschlechtsverkehr mit G._____ weiterzuführen, hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedes Mal in eine neue konkrete Zwangssituation manövriert. Erst durch dieses Zusammenspiel der

- 331 - genannten Umstände entstanden somit die tatbestandsmässigen Nötigungshand- lungen durch den Beschuldigten, was schliesslich auch dazu führte, dass die Pri- vatklägerin verständlicherweise dem durch ihn aufgebauten Druck nachgab und die sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten F._____ und G._____ über sich ergehen liess. Erneut ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorliegenden sexu- ellen Handlungen allesamt am Abend des 1. Februar 2019 im Zimmer des Beschul- digten in den Räumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft AB._____ stattgefun- den haben (vgl. auch vorstehend Erw. IV. 2.15.). Zieht man zusätzlich in Erwägung, dass es sich bei der Privatklägerin um ein im tatrelevanten Zeitpunkt knapp 13.5- jähriges Mädchen handelte, welches sich während des gesamten Abends zwei bzw. später sogar drei jungen Männern in diesem Zimmer gegenüber sah, welche alle sexuelle Handlungen mit ihr wollten, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihre ohnehin vorhandene Zwangslage weiter verschärft wurde. Entsprechend führte die Privatklägerin auch aus, dass ihr dieser Umstand Sorge bereitet hatte (vgl. act. 12/05/5 F/A 86; act. 13/04/05 F/A 38). Gesamthaft betrachtet befand sich die Privatklägerin demnach spätestens mit der Ankunft des Mitbeschuldigten F._____ und der hernach erfolgten Aufforde- rung des Beschuldigten ihr gegenüber, mit F._____ den Geschlechtsverkehr voll- ziehen zu müssen, in einer für sie subjektiv ausweglosen Situation, in welcher ihr erneut sämtliche Abwehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. Zwar äus- serte die Privatklägerin, keinen Geschlechtsverkehr mit F._____ haben zu wollen, letztlich konnte sie in Anbetracht der Situation aber erklärlicherweise keine weitere Reaktion aufbringen. Mit anderen Worten war es der Privatklägerin unmöglich, sich dem Willen des Beschuldigten [Geschlechtsverkehr mit dem bzw. den Mitbeschul- digten zu vollziehen] zu entziehen, wobei ein Nachgeben unter den erwähnten Um- ständen klarerweise als verständlich erscheint. Selbiges gilt ohne weiteres auch für die spätere implizite Aufforderung, den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldig- ten G._____ zu vollziehen, als es ihr noch nicht einmal möglich war, einen Wider- willen überhaupt auszusprechen. Diese ausweglose Situation wurde freilich vom Beschuldigten in massgeblicher Weise geschaffen. Durch die Anwesenheit von

- 332 - F._____ und später von G._____ schlossen sich diese Beiden einerseits der Situ- ation an und andererseits verstärkten und hielten sie diese über den gesamten Zeitraum des Abends aufrecht, womit in objektiver Hinsicht das Erfordernis des Vorliegens einer Nötigungshandlung in mehrfacher Hinsicht vorliegt. 2.17. Hinsichtlich Sachverhalt 15 steht sodann fest, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend im Gartenhäuschen Gewalt von Seiten des Beschuldigten be- fürchtet hatte. Konkret hatte sie Angst davor, dass A._____ zuschlagen würde, wenn sie sich den Aufforderungen von ihm widersetzen würde (vgl. act. 12/04/05 F/A 212 f.; act. 14/02/05 F/A 62). Es war auch im Vorliegenden der Beschuldigte, welcher durch seine Aufforderungen am Abend des 5. Mai 2019 mehrmals seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin zementierte und insbesondere de- monstrierte, sodass von einem reinen Ausnützen der emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin auch hier keine Rede mehr sein kann. Konkret forderte der Beschul- digte vor den Augen der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ die Privatklägerin explizit auf, sich auszuziehen. Obwohl sie daraufhin ihre Bedenken äusserte, be- harrte der Beschuldigte mit einem simplen "Ja" darauf. Hinzu kommen die impliziten Aufforderungen des Beschuldigten zur Duldung der sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten H._____ und G._____, indem er einerseits H._____ anweist, sich auf seinen Platz auf der Liege zu begeben (und sich oral von der Privatklägerin befriedigen zu lassen) und andererseits in dem er auch den Mitbeschuldigten G._____ animiert, sich auszuziehen (und den Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin zu vollziehen). Für die Privatklägerin hör- und wahrnehmbar räumt der Be- schuldigte schliesslich auch die von H._____ geäusserten Zweifel aus der Welt, in dem er auf diese erwidert: "Das ist doch egal." Damit forderte er die Privatklägerin erneut implizit zur Duldung weiterer sexueller Handlungen mit H._____ auf. Dass der Beschuldigte in dieser Konstellation die bestimmende Figur gewesen ist und damit auch in der Lage war, der Privatklägerin vorzuschreiben, was sie zu tun und zu dulden hat, ergibt sich auch aus der 40-sekündigen Videoaufnahme auf ein- drückliche Art und Weise (vgl. act. 45/09; vorstehend Erw. III. C. 15.5.5.). Dieses Verhalten des Beschuldigten hatte zur Folge, dass er die Privatklägerin am fragli- chen Abend jeweils in neue konkrete Zwangssituationen manövrierte und erst dadurch die tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen entstanden sind. Das

- 333 - führte wiederum dazu, dass die Privatklägerin verständlicherweise dem hauptsäch- lich durch den Beschuldigten aufgebauten Druck nachgab und die sexuellen Hand- lungen sowohl mit H._____ als auch mit G._____ über sich ergehen liess. Die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen ereigneten sich al- lesamt gegen Mitternacht in einem Gartenhäuschen auf dem AS._____-Areal AT._____ in W._____ und damit abseits etwaiger Öffentlichkeit. Wie sich der be- reits erwähnten Videoaufnahme nur unschwer entnehmen lässt, wirken die Platz- verhältnisse in diesem Gartenhäuschen – zumindest bei einem gleichzeitigen Auf- enthalt von vier Personen – vergleichsweise beengend. Die Innenausstattung er- scheint für sexuelle Handlungen zudem eher ungemütlich. Nebst diesen Umstän- den ist auch hier erneut auf die Tatsache hinzuweisen, dass es sich bei der Privat- klägerin um ein im tatrelevanten Zeitpunkt gut 13.5-jähriges Mädchen handelte, welches sich während des gesamten Abends drei jungen Männern im Gartenhäus- chen gegenübersah, welche alle sexuelle Handlungen mit ihr vornehmen wollten. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Umstände die ohnehin vor- handene Zwangslage bei der Privatklägerin in erheblicher Weise weiter verschärft haben, und vom Beschuldigten so auch wahrgenommen werden konnte und musste. Mit der unerwarteten und damit überraschenden Ankunft der Begleiter des Beschuldigten im Gartenhäuschen und der anschliessend erfolgten Aufforderung des Beschuldigten, sich auszuziehen [und den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbe- schuldigten G._____ zu dulden], befand sich die Privatklägerin – mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen – in einer für sie subjektiv ausweglosen Situation, in welcher ihr einmal mehr sämtliche Abwehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. So war die Privatklägerin auch am Abend des 5. Mai 2019 im Gartenhäus- chen nicht in der Lage, weder auf die Aufforderung des Beschuldigten hin noch gegenüber den Vorhaben der Mitbeschuldigten H._____ und G._____ einen ir- gendwie gearteten Widerwillen zu äussern bzw. überhaupt eine Reaktion aufzu- bringen, die geeignet gewesen wäre, die drei tatbeteiligten jungen Männer von ih- ren Zielen abzuhalten. Wie sie selbst ausgeführt hat, konnte sie sich letztlich nur noch mit der Situation abfinden, indem sie sich eingeredet hat, dass sie das Ganze

- 334 - einfach wieder durchstehen müsse (vgl. act. 14/02/05 F/A 46). Der Privatklägerin war es damit erneut nicht möglich, sich dem Willen des Beschuldigten [dass sie sich auszieht und hernach sexuelle Handlungen duldet] bzw. der Mitbeschuldigten [mit ihr Oral- und Geschlechtsverkehr zu haben] zu entziehen, wobei es angesichts der Umstände verständlich erscheint, dass sie dies letztlich einfach hingenommen hat. Diese ausweglose Situation wurde zur Hauptsache durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffen, durch die Anwesenheit der Mitbeschuldigten H._____ sowie G._____ aber schlicht hingenommen und letztlich auch intensiviert sowie über den gesamten tatrelevanten Zeitraum aufrechterhalten. Das objektive Tatbe- standselement der Nötigungshandlung ist somit in mehrfacher Hinsicht gegeben. 2.18. Was das unter Sachverhalt 18 (Teil 1) zur Anklage gebrachte und in tat- sächlicher Hinsicht festgestellte Tatgeschehen betrifft, so ist das Folgende zu be- achten. Den vorstehenden Erwägungen folgend fehlt es bereits an einer tatsächli- chen Umschreibung einer allfälligen Nötigungshandlung des Beschuldigten in der Anklageschrift. Ebenso ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch den vorhan- denen Beweismitteln, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldig- ten I._____ und der Privatklägerin am ersten Abend, mithin am 9. April 2019, gegen deren Willen erfolgte (vgl. vorstehend Erw. III. C. 16.3.1.). Mangels umschriebener und erstellter Nötigungshandlung ist der Beschuldigte somit hinsichtlich des Vor- falls vom 9. April 2019 in Bezug auf den Mitbeschuldigten I._____ vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. Wie bereits festgehalten wurde, aktualisierte und zementierte der Beschul- digte seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin im Verlaufe ihrer Bezie- hung kontinuierlich und stetig. Mit den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Ge- schehnissen am Abend des 10. April 2019 (Sachverhalt 18 Teil 2) ist im Konkreten erwiesen, dass der Beschuldigte auch damals seine Überlegenheit der Privatklä- gerin gegenüber demonstrierte, teilweise subtil, teilweise offensichtlich und aus- drücklich. So gab der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt der Privatkläge- rin zunächst auf dem Weg zum Gartenhäuschen zu verstehen, dass sie "es" für ihn machen solle und "es" geniessen solle. Sodann reagierte der Beschuldigte aggres- siv und packte die Privatklägerin im Nacken und zerrte sie an den Haaren, nachdem

- 335 - diese angefangen hatte zu weinen, weil der Mitbeschuldigte J._____ nach dessen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin äusserte, er wisse, dass sie "es" nur für A._____ gemacht habe. Wie bereits bei vorangehenden Gelegenheiten liess er die Privatklägerin somit deutlich spüren, dass er mit ihrem Verhalten bzw. dem Um- stand, dass sie gegenüber Drittpersonen eingestand, etwas nur für ihn gemacht zu haben, nicht einverstanden war und erhöhte so den emotionalen Druck auf die Pri- vatklägerin. Schliesslich forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, mit dem Mitbeschuldigten I._____ alleine ins Gartenhäuschen zurückzugehen und zu tun, was er [I._____] sage, nachdem jener, J._____ und BA._____ sich gemeinsam mit der Privatklägerin vom Gartenhäuschen entfernt hatten, um Zigaretten kaufen zu gehen. Der Beschuldigte war es somit, welcher bestimmte, wie sich die Privatklä- gerin zu verhalten hatte und welcher entschied, dass diese gemeinsam mit I._____ im Gartenhäuschen zu verbleiben hatte, in welchem es tags zuvor und vorgängig am gleichen Abend zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und den Beteiligten gekommen war. Der Beschuldigte verhielt sich einem Organisator gleich und bestimmte insbesondere die Rolle und Aufgaben der Privatklägerin (vgl. vor- stehend Erw. III. C. 16.3.2.). Aus dem Zusammenspiel zwischen dem grundsätzlichen Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten und den von diesem in der Tatnacht vom 10. April 2019 konkreten Einzelhandlungen und Verhaltensweisen ergab sich für die Privatklägerin eine psychische Zwangssitua- tion, welche es ihr verunmöglichte, dass sie sich gegen das Ansinnen des Beschul- digten (und der Mitbeschuldigten) in irgendeiner Form zur Wehr hätte setzen kön- nen. Konkret war es der Privatklägerin angesichts des Verhaltens des Beschuldig- ten und der bekannten und drohenden Konsequenzen nicht mehr möglich und auch nicht zumutbar, ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht zu schützen und sich in wir- kungsvoller Art und Weise vor gegen ihren Willen vorgenommene sexuellen Hand- lungen zu schützen. Von einer im Sinne des Tatbestandes von Art. 190 Abs. 1 StGB bestehenden Nötigungssituation kann angesichts der voranstehenden Erwägun- gen somit klarerweise ausgegangen werden.

- 336 - Hinzu kommt schliesslich, dass sich die damals knapp 14-jährige Privatklä- gerin am Abend des 10. April 2019 letztlich alleine mit mehreren ihr mehrheitlich unbekannten erwachsenen Männern spät nachts in einem Gartenhäuschen be- fand. Für die Privatklägerin war den eigenen Angaben folgend klar, dass die anwe- senden Beteiligten von ihr einzig und alleine sexuelle Handlungen forderten und das Aufeinandertreffen sonst keinen anderen Grund hatte. In Bezug auf den Mitbe- schuldigten I._____ ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin mit ihm zwar mittlerweile alleine im Gartenhäuschen wiederfand. Allerdings stand sie dabei unter dem Eindruck, zuvor bereits mit den zwei ihr unbekannten erwachse- nen Männern sexuelle Handlungen über sich ergehen haben lassen müssen. Zu- dem erschien der Privatklägerin der Mitbeschuldigte I._____ zumindest angetrun- ken, was ihrer Wahrnehmung nach die Situation noch unberechenbarer machte (Prot. S. 420 ff.). Obwohl sich zu diesem Zeitpunkt der unmittelbare Einfluss des Beschuldigten angesichts seiner Abwesenheit etwas reduziert hatte, führten sämt- liche genannten Begebenheiten insgesamt zweifelsfrei ebenfalls zu einer für die Privatklägerin unausweichlichen Drucksituation, aufgrund welcher ihre Gegenwehr bzw. ihre Abwehrmechanismen auf jeden Fall eingeschränkt bzw. vollständig auf- gehoben gewesen sein dürften. 2.19. Mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen steht fest, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der Geschehnisse vom tt. Mai 2019 seine Machtpo- sition der Privatklägerin gegenüber zementierte und vor allem auf brutale Weise demonstrierte. Mit seiner eindringlichen Aufforderung an die Privatklägerin, nun auch den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu vollziehen, verschaffte der Beschul- digte seiner Machtposition zunächst einmal Aktualität. Nachdem sich die Privatklä- gerin ausdrücklich weigerte und trotz den Worten des Beschuldigten keine sexuel- len Handlungen mit U._____ vornahm, verlieh der Beschuldigte dem Machtgefüge neue Impulse und kündigte der Privatklägerin an, sie nun schlagen zu müssen, da sie sich seiner Forderung widersetzt habe. Damit räumte der Beschuldigte der Pri- vatklägerin sinngemäss eine letzte Chance ein, ob sie den Geschlechtsverkehr mit U._____ nun doch vollziehen oder aber die Konsequenzen in Form von Schlägen für die Weigerung tragen wolle. Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte die

- 337 - Privatklägerin im anklagegegenständlich umschriebenen Sinne geradezu verprü- gelt hat und damit der Privatklägerin wiederum eindrücklich aufgezeigt hat, wer tat- sächlich das Sagen hat. Im Verhalten des Beschuldigten lässt sich dabei ohne weiteres erkennen, dass er – unter Berücksichtigung des Modus Operandi – alles Mögliche unternom- men hat, um das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin soweit ein- zuschränken, dass diese gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit U._____ vollzieht. Insbesondere zeigen die vorangegangenen Vorfälle klarerweise auf, dass grundsätzlich bereits ein Befehl des Beschuldigten an die Privatklägerin zur Dul- dung von sexuellen Handlungen mit Drittpersonen ausreicht, um sie in eine für sie subjektiv ausweglose Situation zu bringen, in der ihr normalerweise sämtliche Ab- wehr- und Schutzmöglichkeiten genommen worden sind. Vorliegend ist es erwie- senermassen nicht zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und U._____ gekommen. Dass dies indes die Absicht des Beschuldigten war, steht nach dem Gesagten ausser Frage. Ebenso zweifelsfrei steht fest, dass der Be- schuldigte sein Möglichstes getan hat, damit es zu Geschlechtsverkehr zwischen U._____ und der Privatklägerin gegen deren Willen kommt (vgl. dazu auch nach- stehend Erw. IV. 2.21.). Das Ausbleiben der tatbestandsmässigen Handlung fiel letztlich aber nicht in den Machtbereich des Beschuldigten, weswegen vorliegend von einer versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. 2.20. Schliesslich steht mit dem unter Sachverhalt 24 erstellten Tatgeschehen auch im Rahmen dieses Vorfalles fest, dass der Beschuldigte seine Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin ausübte und die Machtposition dadurch aktualisierte. Insbesondere geht aus dem erstellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass der Be- schuldigte die treibende Kraft war, die das Treffen in der Stadt BR._____ einerseits organisierte und andererseits dafür sorgte, dass die Privatklägerin auch tatsächlich dort auftauchte. Ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fällt, dass die Privatklägerin in der Folge mit ihm und dem ihr weitestgehend unbekann- ten BO._____ in ein Auto stieg und damit zu einem Stundenhotel am Stadtrand

- 338 - fuhr. Dort angekommen war es zwar zunächst BO._____, welcher die Privatkläge- rin zur Duldung – im Konkreten sich entkleiden zu lassen – aufforderte, indem er ihr drohte, seine Schusswaffe aus der Tasche zu holen. Indes war es jedoch erst der Beschuldigte, der die Gegenwehr der Privatklägerin vorerst ausgeschaltet hat, indem er ihr zu verstehen gab, dass sie tatsächlich aufpassen muss, dass BO._____ nicht an seine Tasche gelangt. Sodann demonstrierte der Beschuldigte seine Überlegenheit aber besonders dadurch, dass er währendem sich die Privat- klägerin mit Händen und Füssen gegen das Vorhaben von BO._____ [vaginaler Geschlechtsverkehr] zu wehren versuchte, nicht nur einfach zuschaute, sondern das Ganze lustig fand und von der Szenerie sogar noch eine Videoaufnahme er- stellte. Damit unterstrich der Beschuldigte einmal mehr, wie sehr ihn die Interessen der Privatklägerin nicht interessiert haben und sie schlicht und einfach das zu tun bzw. dulden hatte, was gerade dem Ansinnen des Beschuldigten (und von BO._____) entsprach. Mit anderen Worten hatte die Privatklägerin nach der Pfeife des Beschuldigten zu tanzen. Wiederum war es das Zusammenspiel zwischen dem grundsätzlichen Ab- hängigkeits- bzw. Machtverhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten sowie den von diesem im Rahmen der Geschehnisse ausgehenden konkre- ten Einzelhandlungen und Verhaltensweisen, welches eine für die Privatklägerin subjektiv ausweglose Zwangssituation schuf, in der ihr sämtliche Abwehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden, um sich dem Willen des Beschuldigten und BO._____ widersetzen zu können. Es erklärt sich von selbst, dass auch BO._____ in dieser Konstellation ein entscheidender Beitrag zum Ganzen zu- kommt, indem er die Privatklägerin glauben liess, er habe eine Schusswaffe auf bzw. bei sich. Indes war es aber letztlich das Eingreifen und Billigen des Beschul- digten, was den letzten Widerstand der Privatklägerin aufgehoben hat und dazu führte, dass sie den Geschlechtsverkehr mit BO._____ verständlicherweise hinge- nommen hat. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die damals knapp 14-jährige Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten und dem ihr kaum bekannten BO._____ in ein banales Stundenhotel am Stadtrand der K._____ Stadt BR._____ begab, wobei letztlich

- 339 - beide genannten erwachsenen Männer dort schlicht und einfach sexuelle Handlun- gen mit bzw. an der Privatklägerin vornehmen wollten. Zudem befand sich die Pri- vatklägerin während diesen Geschehnissen in der stetigen Befürchtung, BO._____ trage eine Schusswaffe bei bzw. mit sich. Diese Begebenheiten haben zweifelsfrei ebenfalls zu einer erhöhten und unausweichlichen Drucksituation geführt, aufgrund welcher ihre Gegenwehr bzw. Abwehrmechanismen auf jeden Fall stark einge- schränkt gewesen sein dürften. Diesen Umstand machte die Privatklägerin im Üb- rigen auch überaus nachvollziehbar und glaubhaft geltend (vgl. act. 13/01/06 F/A 115 ff.; Prot. S. 257). 2.21. Mit Blick auf das bereits Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. III. B.) war dem Beschuldigten trotz festgestellter Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen und Emotionen in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin be- wusst, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer blinden und naiven Liebe zu ihm bereit war, alles für ihn zu tun. Obwohl der Beschuldigte die vorgenannte Machtposition über die Privatklägerin nicht durch eigenes Zutun erlangte, steht dennoch ohne weiteres fest, dass er sich um das einseitig gelagerte Machtgefüge zu seinen Guns- ten nachweislich spätestens ab Januar 2019 – und damit noch vor den hier zu be- urteilenden Vorfällen – bewusst war. Das wird nicht zuletzt aus den sichergestellten Chatnachrichten (vgl. act. 05/03/04 S. 1 ff.) und den in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellten Sachverhalten 1 bis 3 bereits deutlich erkennbar. Wie schon erwähnt steht fest, dass sich der Beschuldigte auch der unsterblichen Liebe der Privatklä- gerin zu ihm bewusst war, womit sich bereits erahnen lässt, dass die Privatklägerin wohl auch nur sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten wünschte. Mithin gab auch der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass ihn die Privatklägerin bisweilen der- art penetrant, nervig und immer wieder kontaktiert und ihn im Eigentlichen sogar mit Geld geködert habe, nur um seine Anwesenheit für sich gewinnen und allenfalls sexuelle Handlungen mit ihm vornehmen zu können. Obwohl das gesamte festge- stellte Verhalten der Privatklägerin für den neutralen Betrachter nur schwer nach- vollziehbar erscheint, lässt sich daraus dennoch ohne weiteres ableiten, dass die Privatklägerin vereinfacht gesagt eine "normale" Liebesbeziehung mit (und nur mit) dem Beschuldigten wollte und dafür auch alles erdenkliche unternommen hatte (vgl. dazu auch vorstehend Erw. III. B. 6.). Dies wiederum lässt nur die folgende –

- 340 - und für den Beschuldigten angesichts des bisher Erwogenen klar erkennbare – Schlussfolgerung zu: Die Privatklägerin wollte zu keiner Zeit, weder mit den Mitbe- schuldigten noch mit sonst irgendeiner anderen Person, ausser dem Beschuldigten selbst Sexualverkehr. Mit anderen Worten fanden die obgenannten und umschrie- benen sexuellen Handlungen der Mitbeschuldigten mit der Privatklägerin ohne je- den Zweifel allesamt gegen deren Willen statt. Dass es erwiesenermassen dennoch zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind, entspricht ebenso der Tat- sache, wie der Umstand, dass diese hauptsächlich auf das Verhalten des Beschul- digten zurückzuführen sind. Insbesondere war es zweifelsfrei stets der Beschul- digte, der sich für das Organisieren bzw. Initialisieren der Treffen zwischen ihm, der Privatklägerin sowie den jeweiligen Mitbeschuldigten verantwortlich zeigte und so erst die eigentliche und entscheidende Plattform für den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin geschaffen hat. So führte auch die Privatklägerin mehrfach und in absolut nachvollziehbarer Art und Weise aus, ohne die Anwesenheit des Beschul- digten wäre sie gar nicht erst zu diesen Treffen gegangen bzw. dort verweilt (vgl. act. 14/02/05 F/A 106; act. 13/04/05 F/A 69; act. 13/06/05 F/A 56). Zudem war es der Beschuldigte, der im Rahmen dieser Treffen – wie zuvor ausführlich aufgezeigt

– durch die Ausübung seiner Machtposition den Widerstand der Privatklägerin je- weils endgültig gebrochen hat, sodass diese sich letztlich auf die sexuellen Hand- lungen mit den Mitbeschuldigten einliess bzw. über sich ergehen liess. Das bedeu- tet aber auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten bei sämtlichen genann- ten Vorfällen einen derartig wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, dass sich der je- weilige sexuelle Missbrauch der Privatklägerin nicht oder zumindest nicht wie im umschriebenen Sinn ereignet hätte. Obwohl der Beschuldigte selbst keine tatbe- standsmässigen Ausführungshandlungen vorgenommen hatte, hat er sich durch sein ermutigendes bzw. bisweilen sogar kommandierendes Verhalten im Rahmen der fraglichen Vorfälle den jeweiligen Entschluss des Mitbeschuldigten zur Vor- nahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin angeschlossen. Folglich hat sich der Beschuldigte diese Tathandlungen im Sinne der Mittäterschaft anrechnen

- 341 - zu lassen. Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich den oben genannten Sachver- halten jeweils sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich der vaginalen Geschlechtsverkehren zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten G._____ (in Bezug auf Sachverhalt 10) sowie dem Mitbeschuldigten J._____ (in Bezug auf Sachverhalt 18 Teil 2) je von einer mehrmaligen Tatausführung auszugehen ist. Wie in tatsächli- cher Hinsicht feststeht, hat die Privatklägerin unter Sachverhalt 10 den vaginalen Geschlechtsverkehr mit G._____ unterbrochen und ist anschliessend auf die Toi- lette gegangen, bevor der Geschlechtsverkehr fortgesetzt worden ist. Hinsichtlich Sachverhalt 18 steht zudem fest, dass der Mitbeschuldigte J._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin eine Pause einlegte und sogar das Gar- tenhäuschen verliess, um BA._____ den Sexualverkehr mit der Privatklägerin vor- nehmen zu lassen, bevor er zurückkehrte und den Geschlechtsverkehr weiter- führte. Damit lag bei beiden genannten Geschlechtsakten jeweils eine längere Un- terbrechung dazwischen, weswegen mit der anschliessenden Fortsetzung des Ge- schlechtsverkehrs je von einem neu gefassten und vom ursprünglichen unabhän- gigen Tatentschluss auszugehen ist. Auch diese hat sich der Beschuldigte infolge seines Eingreifens während den Unterbrüchen klarerweise anrechnen zu lassen. Damit hat sich der Beschuldigte in Bezug auf die Sachverhalte 5, 10, 15, 18 (Teil

2) sowie 24 der insgesamt 11-fachen vollendeten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der einfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich Sachver- halt 20 schuldig gemacht. 2.22. Wird eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten (Art. 200 StGB). Diese Regelung wurde vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen und ist zugeschnitten auf Fälle sogenannter Grup- pen- oder Kettenvergewaltigungen. Eine Gruppenvergewaltigung ist gegeben, wenn mehrere Täter das Opfer gleichzeitig sexuell missbrauchen, mithin alle Täter

- 342 - unmittelbar anwesend sind. Hingegen sind bei einer Kettenvergewaltigung regel- mässig nicht alle Täter unmittelbar anwesend. Eine Qualifikation der gemeinsamen Tatbegehung von Delikten gegen die sexuelle Integrität erscheint gerechtfertigt, da der Angriff gegen die sexuelle Integrität des Opfers, insbesondere auch wegen der damit verbundenen zusätzlichen Erniedrigung, regelmässig schwerer wiegt als die Tat eines Einzelnen (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 200 N 1 f.; BGE 125 IV 199 E. 2b). 2.23. Sämtlichen nun beschriebenen Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist eines gemein, nämlich dass die (entscheidende) Nötigungshand- lung und die tatbestandsmässige Ausführungshandlung in Form von vaginalem Ge- schlechtsverkehr im jeweiligen konkreten Fall von unterschiedlichen Personen aus- geführt wurden bzw. hätten ausgeführt werden sollen. Entsprechend kann festge- halten werden, dass bei jedem dieser genannten sexuellen Missbräuche der Pri- vatklägerin mindestens zwei Personen beteiligt gewesen sind bzw. hätten sollen. Bereits daraus resultierte zweifellos eine grundsätzlich erhöhte Belastung für die Privatklägerin. Vorliegend fällt jedoch weitaus mehr ins Gewicht, dass – mit Aus- nahme des Geschlechtsaktes zwischen I._____ und der Privatklägerin am Abend des 10. April 2019 (Sachverhalt 18 Teil 2) – bei jedem sexuellen Missbrauch der Privatklägerin weitere Personen entweder gleichzeitig daran beteiligt waren oder aber sich zumindest in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen befanden und die Erniedrigung sowie Belastung der Privatklägerin dadurch ein vielfaches höher ausfiel. Damit lag jeweils nicht mehr nur eine abstrakte Gefahr eines weiteren bzw. zusätzlichen sexuellen Missbrauchs vor, sondern es kam vereinzelt sogar zu einem solchen. In Anbetracht sämtlicher in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Umstände erscheint es deswegen angezeigt, die Qualifikation im Sinne von Art. 200 StGB auf sämtliche dem Beschuldigten angelasteten Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf den Mitbeschuldigten I._____ im Rahmen von Sachverhalt 18 Teil 2 (Abend des 10. April 2019), anzu- wenden.

- 343 -

3. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB 3.1. Hinsichtlich den theoretischen Grundlagen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wie auch den unterschiedlichen Formen einer Teil- nahme kann im Vorliegenden genauso vollumfänglich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden, wie in Bezug auf das Vorhandensein und insbesondere der Be- deutung der Machtposition des Beschuldigten über die Privatklägerin für die nach- folgend aufgeführten Tathandlungen (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.1. bis Erw. 2.5., 2.13. f.). Analog den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB stützt sich die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 auch bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung mitunter auf das Nötigungselement des psychischen Drucks und hält fest, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, da der Beschuldigte es von ihr verlangt habe und ihr von Seiten des Beschuldigten Konsequenzen gedroht hätten, wenn sie es nicht getan hätte. Zudem hätten der Beschuldigte sowie die jeweils anwesenden Mitbeschuldigten aufgrund der konkreten vorherrschenden Umstände und durch ihr Handeln psychi- schen Druck gegenüber der Privatklägerin ausgeübt und während den sexuellen Handlungen aufrechterhalten, welchem Druck die Privatklägerin nicht zur Wehr zu setzen in der Lage gewesen sei (vgl. act. 26 S. 9, S. 12, S. 21, S. 37, S. 43). 3.2. Mit dem unter Sachverhalt 2 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Privatklägerin im Schlafzimmer in der Wohnung von AC._____ an der AI._____-strasse … in W._____ den erigierten Penis des Mitbe- schuldigten H._____ über einen längeren Zeitraum in ihrer Hand hielt. Obwohl die Privatklägerin keine eigentlichen Handlungen am Penis von H._____ vornahm, mit- hin diesen auch – entgegen der Aufforderung vom Beschuldigten – nicht in den Mund nahm, erfüllt dieses Verhalten ohne weiteres eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB, da bereits das Berühren des männlichen Geschlechtsteils dazu genügt (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 48). Damit liegt hinsichtlich Sach- verhalt 2 eine eigentliche Tathandlung einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vor. 3.3. Unter Sachverhalt 6 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Mitbe- schuldigte H._____ sich am Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und

- 344 - der Privatklägerin beteiligte, indem H._____ sich zu ihr hinbegab und sich von ihr oral befriedigen liess. Damit liegt auch hinsichtlich Sachverhalt 6 zweifellos eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vor. 3.4. Sodann steht hinsichtlich Sachverhalt 15 fest, dass sowohl der Mitbeschul- digte H._____ als auch der Mitbeschuldigte G._____ sich im Verlauf des Abends vom 5. Mai 2019 je von der Privatklägerin oral befriedigen liessen, währendem der jeweils andere gerade den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vorgenommen hat. Damit liegt in Bezug auf beide Mitbeschuldigten eine eigentliche Tathandlung einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vor. In tatsächlicher Hinsicht wurde darüber hinaus auch festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest kurzzeitig das eine Ende eines Golfschlägers in die Scheide eingeführt hat. Es steht zwar ausser Frage, dass diese Handlung nicht von dem festgestellten genrellen Einverständnis der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit dem Be- schuldigten umfasst ist. Indes ist das Verhalten des Beschuldigten auf eine Kurz- schlussreaktion zurückzuführen und ist damit für alle Beteiligten überraschend pas- siert. Deswegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass dieses Verhalten die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, allerdings diejenigen einer sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB. Da es sich bei diesem Tatbestand um eine Übertretung handelt, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG allerdings bereits die Verfolgungsver- jährung eingetreten, weswegen das Verfahren in dieser Hinsicht einzustellen ist. 3.5. Schliesslich steht mit dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatge- schehen auch hinsichtlich des Abends vom 10. April 2019 (Sachverhalt 18 Teil 2) fest, dass die beiden Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ vor ihrem an der Privatklägerin vorgenommenen vaginalen Geschlechtsverkehr sich von ihr noch oral befriedigen liessen, womit auch vorliegend in zweifacher Hinsicht eine taugli- che Tathandlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt. 3.6. Wie bereits aufgezeigt reicht der Umstand, dass die Privatklägerin unsterb- lich in den Beschuldigten verliebt war, für sich allein im Lichte der vorstehenden Erwägungen betrachtet indes noch nicht aus, um von einer Zwangssituation bzw. von einem Unter-psychischen-Druck-Setzen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

- 345 - bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen. Vielmehr ist dafür nebst einer emotionalen Abhängigkeit eine nachgewiesene, durch den Täter geschaffene "tatsituative Zwangssituation" erforderlich, welche den Widerstand des Opfers bricht bzw. ver- hindert, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt (vgl. dazu vorstehend Erw. IV. 2.14.). 3.7. Wie bereits einige Male aufgezeigt wurde, lag beim Beschuldigten nicht im- mer nur ein blosses Ausnützen seiner Überlegenheit der Privatklägerin gegenüber vor. Vielmehr demonstrierte und zementierte er seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin kontinuierlich und verschaffte dem Machtgefüge dadurch wiederholt neue Energie und Aktualität. Das lässt sich – wie im Folgenden aufgezeigt – auch den Verhaltensweisen des Beschuldigten unter dem in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellten Sachverhalt 2 entnehmen, womit letztlich nicht mehr von einem reinen Ausnützen der emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin ausgegangen werden kann. So steht mit dem nachgewiesenen Tatgeschehen fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am fraglichen Abend vorerst aufgefordert hat, zwei Gläser puren Wodka zu trinken und später einen der Anwesenden zu bestimmen, welcher sich am anschliessenden Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihm beteiligen wird. Auch auf die Einwände der Privatklägerin reagierte der Beschuldigte aufbrausend und stellte ihr in Aussicht, sie aus der Wohnung zu schmeissen, wenn sie nicht gehorche. Bevor es schliesslich zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, for- derte der Beschuldigte die Privatklägerin zudem auf, sich zuerst auszuziehen und hernach den Mitbeschuldigten H._____ oral zu befriedigen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedes Mal in eine neue konkrete Zwangssi- tuation manövriert. Erst durch dieses Zusammenspiel der genannten Umstände entstanden somit die tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen durch den Be- schuldigten, was schliesslich auch dazu führte, dass die Privatklägerin verständli- cherweise dem durch diesen aufgebauten Druck nachgab, den Mitbeschuldigten H._____ auswählte und dessen erigierten Penis in der Folge in der Hand hielt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der hier zu beurteilende Vorfall in einer für die Privatklägerin fremden Wohnung in Anwesenheit mehrerer Männer

- 346 - abgespielt hat, welche sich – wie der in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Sach- verhalt aufzeigt – alle weder um das Wohlergehen noch den Willen der Privatklä- gerin geschert haben. Hinzu kommt der Umstand, dass der Mitbeschuldigte H._____ mitbekommen hat, wie der Beschuldigte auf ihren geäusserten Widerwil- len, jemanden zu bestimmen, Einfluss genommen hat und dabei keinerlei Anstalten gemacht hat, das Vorhaben des Beschuldigten irgendwie zu verhindern, sondern sich vielmehr die Situation zu Nutze gemacht hat, um seine eigenen sexuellen Be- dürfnisse zu befriedigen. Es steht ausser Zweifel, dass diese Umstände die ohne- hin vorhandene Zwangslage bei der Privatklägerin in erheblicher Weise weiter ver- schärft haben, und vom Beschuldigten so auch wahrgenommen werden konnte und musste. Gesamthaft betrachtet befand sich die Privatklägerin in ihrem zumindest angetrunkenen Zustand mit der in Anwesenheit mehrerer Männer erfolgten Auffor- derung des Beschuldigten ihr gegenüber, einen der Anwesenden zu bestimmen, welcher sich an den anschliessenden sexuellen Handlungen beteiligen wird, in ei- ner für sie subjektiv ausweglosen Situation, in welcher ihr sämtliche Abwehr- und Schutzmöglichkeiten genommen wurden. Zwar äusserte die Privatklägerin ein "Nein" auf die Aufforderung des Beschuldigten hin, letztlich konnte sie in Anbetracht der Situation und auf die Einflussnahme von diesem hin aber erklärlicherweise keine weitere Reaktion aufbringen. An diesem Zustand änderte sich im weiteren Verlauf nicht das Geringste, sodass sie auch auf die hernach erfolgten Verlangen des Beschuldigten, sich einerseits auszuziehen und andererseits den Mitbeschul- digten H._____ oral zu befriedigen, nichts entgegen bringen konnte. Mit anderen Worten war es der Privatklägerin unmöglich, sich dem Willen des Beschuldigten [Oralverkehr mit H._____] zu entziehen, wobei ein Nachgeben unter den erwähnten Umständen klarerweise als verständlich erscheint. Nach dem Gesagten steht zwei- felsfrei fest, dass diese ausweglose Situation in massgeblicher Weise vom Be- schuldigten geschaffen wurde, welcher sich der Mitbeschuldigte H._____ letztlich schlicht und einfach anschloss, verstärkte und über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit aufrecht erhielt. Somit ist im hier zu beurteilenden Verhalten des Be- schuldigten jedenfalls zweifelsfrei das objektive Tatbestandselement der Nöti-

- 347 - gungshandlung in Form von unter-psychischen-Druck-setzen gegeben. Unter die- sem Aspekt kann demnach auch in keiner Art und Weise der Einwedung der Ver- teidigung gefolgt werden, welche einerseits eine in tatsächlicher Hinsicht festge- stellte Aufforderung bzw. ein Befehl seitens des Beschuldigten als auch deren Tauglichkeit, dadurch eine Zwangslage für die Privatklägerin zu begründen, in Frage stellt (act. 223 Rz. 251 ff.). 3.8. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte seine Überlegen- heit der Privatklägerin gegenüber auch hinsichtlich dem Tatgeschehen in Sachver- halt 6 wie folgt zementiert bzw. demonstriert und damit die emotionale Abhängigkeit von ihr nicht mehr bloss ausgenützt hat. Im Konkreten hat der Beschuldigte während seines vaginalen Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin den Mitbeschuldigten H._____ zuerst dazu aufgefordert, das Geschehen mit seinem Mobiltelefon visuell festzuhalten und ihn hernach dazu animiert, sich an den sexuellen Handlungen zu beteiligen, und insbesondere den von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang klar geäusserten Widerwillen pariert und aus der Welt geschafft. Damit steuerte der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Neue in eine für sie nicht bewältigbare Situation. Mithin gab der Beschuldigte der Privatklägerin mit den Worten: "Was nei?! Du häsch scho mit em F._____ und em G'._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" einmal mehr zu verstehen, wie einseitig die Verhältnisse zu seinen Gunsten gelagert sind und wie sehr sie sich nach seinem Ansinnen zu richten hat, um nicht mit für sie persönlich unzumutbaren Konsequenzen konfrontiert zu sein. Entsprechend ist auch im vorliegend zu beurteilenden Vorfall zweifelsfrei von einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung auszugehen, welche dazu geführt hat, dass sich die Privat- klägerin der hauptsächlich vom Beschuldigten ausgehenden Bedrängnis ver- ständlicherweise erneut nicht entziehen konnte und die sexuellen Handlungen mit bzw. am Mitbeschuldigten H._____ schliesslich über sich ergehen liess. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.15.) sind auch hier die konkret vorherrschenden Umstände, mithin dass die vorliegend in Frage stehenden Geschehnisse erneut in den Räumlichkeiten der Jugendwohngemeinschaft AB._____ stattgefunden haben, bei der Beurteilung der

- 348 - genannten tatbestandsmässigen Nötigungshandlung miteinzubeziehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Umstand, wonach sich die lediglich 13.5-jährige Privatklägerin in diesem kleinen und eng möblierten Zimmer zwei fast 18-jährigen Männern gegenüber sah, welche beide sexuelle Handlungen mit ihr vornehmen wollten und sich die ihnen vorgelegene Situation zu ihrem eigenen Vergnügen ausnutzten, belastend auswirkte. Es kann unter diesen Bedingungen ohne weiteres von einer zusätzlichen Drucksituation zu Lasten der Privatklägerin ausgegangen werden. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin mit den Worten des Beschuldigten, welche ihren zumindest minimal vorhandenen Widerstand gänzlich gebrochen haben, und in Anbetracht der vorgelegenen Umstände in einer für sie subjektiv ausweglosen Situation befunden hat, in welcher ihr wiederum keinerlei Abwehr- oder Schutzmöglichkeiten mehr übrig geblieben sind. Den glaubhaften und äusserst lebensnahen Aussagen der Privatklägerin folgend, fand sie sich in diesem Augenblick in einem eingefroren Zustand wieder, in dem sie nicht mehr habe reagieren können. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, Emotionen zu zeigen, sondern sich nur noch still und passiv zu verhalten. Sie sei erstarrt gewesen und habe das Ganze nur noch über sich ergehen lassen können (vgl. Prot. S. 204 f.). Mit anderen Worten war es der Privatklägerin nicht möglich, sich dem Willen des Beschuldigten [zur Duldung der sexuellen Handlungen mit H._____] bzw. dem Willen des Mitbeschuldigten H._____ selbst [sich von der Privatklägerin oral befriedigen zu lassen] zu entziehen. Es erscheint mehr als verständlich, dass die Privatklägerin die genannte Situation einfach hingenommen hat und letztlich den Penis von H._____ – wie von diesem gewünscht – oral befriedigte. Wiederum waren es also zur Hauptsache die Verhaltensweisen des Beschuldigten, welche die Privatklägerin in diese Situation manövrierten. H._____ hat sich dieser schlicht und einfach angeschlossen, durch seine Anwesenheit und primär durch sein passives und egoistisches Verhalten aufrechterhalten und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt. Es liegt damit ohne weiteres eine in objektiver Hinsicht erforderliche Nötigungshandlung im Sinne der aufgeführten Bestimmung vor.

- 349 - 3.9. Das in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Tatgeschehen sowohl unter Sachverhalt 15 als auch unter Sachverhalt 18 (Teil 2; 10. April 2019) sowie die Rolle des Beschuldigten bzw. dessen Auftreten und Verhaltensweisen gegenüber der Privatklägerin anlässlich des konkreten Vorfalles wurde mit dem oben Aufge- führten bereits hinlänglich aufgezeigt, weswegen es sich an dieser Stelle rechtfer- tigt, vollumfänglich darauf zu verweisen (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.17. und 2.18.). 3.10. In Analogie zum bereits Ausgeführten kann auch vorliegend festgehalten werden, dass dem Beschuldigten im tatrelevanten Zeitpunkt sowohl die Reichweite seiner Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin, wie auch der Umstand, dass die Privatklägerin weder mit den Mitbeschuldigten noch mit irgendwelchen anderen Drittpersonen sexuelle Handlungen wollte, ausser mit dem Beschuldigten selbst, bewusst gewesen sind. Ebenso steht vorliegend ausser Frage, dass es dennoch zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind, wobei das Zustandekommen dieser hauptsächlich auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Obwohl der Beschuldigte selbst auch im Vorliegenden keine tatbestandsmässigen Ausführungshandlungen vorgenommen hatte, steht mit dem bereits Gesagten indes fest, dass er sich durch sein ermuti- gendes bzw. bisweilen sogar kommandierendes Verhalten im Rahmen der fragli- chen Vorfälle den jeweiligen Entschluss des Mitbeschuldigten zur Vornahme der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin angeschlossen hat. Folglich hat sich der Beschuldigte diese Tathandlungen im Sinne der Mittäterschaft anrechnen zu lassen (vgl. zum Ganzen vorstehend Erw. IV. 2.21.). Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich den obgenannten Sachverhalten jeweils sämtliche Tatbestandsvoraus- setzungen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.11. Anzumerken bleibt, dass der Tatbestand von Art. 189 StGB grundsätzlich hinter den spezielleren Tatbestand von Art. 190 StGB zurückfällt, soweit der sexu- ellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbstständige Bedeutung zu- kommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. E Contrario ist von Realkonkur- renz auszugehen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. "wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbstständige

- 350 - geschlechtliche Befriedigung zielen" (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 81). Vor- liegend steht zum einen in Sachverhalt 15 fest, dass sowohl der Mitbeschuldigte H._____ als auch der Mitbeschuldigte G._____ am fraglichen Abend jeweils Oral- und auch Vaginalverkehr mit der Privatklägerin hatten. Zum anderen steht auch hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 2) in tatsächlicher Hinsicht fest, dass beide Mitbe- schuldigten, J._____ und BA._____, sich jeweils zuerst oral von der Privatklägerin befriedigen liessen und hernach den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzo- gen haben. Der Oralverkehr zwischen J._____ und der Privatklägerin erscheint da- bei mehr als Vorstufe zum hernach erfolgten Geschlechtsverkehr, insbesondere da dieser nur kurz andauerte und zwecks Erregung seines Penis gedient haben dürfte. Entsprechend ist der gesamte Sexualverkehr zwischen diesen beiden am Abend des 10. April 2019 als eine einzige Handlung zu qualifizieren, womit eine sexuelle Nötigung in Form des Oralverkehrs hinter die Vergewaltigung tritt. Das bedeutet selbstredend auch, dass dem Beschuldigten diesbezüglich keine sexuelle Nötigung vorgeworfen werden kann. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Oralver- kehr zwischen dem Mitbeschuldigten BA._____ und der Privatklägerin. Hierzu steht fest, dass sich BA._____ während einer unbestimmten, jedenfalls aber längeren Zeit oral befriedigen liess, bevor er sich dazu entschieden hat, nun auch den Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin zu vollziehen. Dabei bekundete er zu Be- ginn noch Mühe, bis er die richtige Position gefunden hatte, um mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin einzudringen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte durch den Oralverkehr auf eine eigenstän- dige geschlechtliche Befriedigung abzielte. Entsprechend ist hier von zwei unab- hängigen Handlungen und damit Tatentschlüssen auszugehen, die der Beschul- digte im Sinne der oben umschriebenen Ausführungen beide mitzutragen hat, wo- mit er sich in Bezug auf BA._____ neben der Vergewaltigung auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Genau dasselbe hat in Bezug auf den Oralverkehr gemäss Sachverhalt 15 zwischen der Privatklä- gerin und H._____ auf der einen und G._____ auf der anderen Seite zu gelten. Hierbei steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass zwischen diesen und den vaginalen Penetrationen ein Unterbruch bzw. Positionswechsel samt Übergabe des ge- brauchten Kondoms stattgefunden hat, womit zweifellos von sich unabhängigen

- 351 - sexuellen Betätigungen und somit Tatentschlüssen – die hauptsächlich auf dem kommandierenden Verhalten des Beschuldigten gründen – auszugehen ist. Des- wegen ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 15 nebst der mehrfachen Vergewal- tigung auch der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.12. Schliesslich erscheint es auch im Vorliegenden angezeigt, auf sämtliche dem Beschuldigten angelasteten sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB die Qualifikation gemäss Art. 200 StGB anzuwenden. Die vorliegen- den Konstellationen gleichen sich denjenigen der oben beschriebenen Vergewalti- gungen (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.23.). Insbesondere fand der sexuelle Miss- brauch auch bei allen hier genannten Vorfällen sowohl in Bezug auf die Nötigungs- handlung als auch die eigentliche Tathandlung zumindest unter teilweiser gleich- zeitiger Beteiligung mindestens einer weiteren Person statt, womit zweifellos einer- seits die Erniedrigung und andererseits die Belastung der Privatklägerin weitaus höher ausgefallen ist.

4. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 4.1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGer 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3). Eine sexuelle Handlung kann regelmässig auch im Einführen von Gegenständen in die Vagina oder den Anus bestehen (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 11). Der Tatbestand des Verleitens besteht darin, dass jemand das Kind dazu anhält, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 oder am eigenen Körper – beispielsweise Masturbation – vorzunehmen. Die psychische Beeinflussung durch den Täter muss hierbei dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst; eine eigentliche Anstiftung ist allerdings nicht erforderlich (vgl. OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 187 N 14; BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 13). Die Handlung ist nicht

- 352 - strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Art. 187 Ziff. 4 StGB kommt schliesslich nur zur Anwendung, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, handelt, jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht diesen Irrtum hätte ver- meiden können. Mit anderen Worten bleibt der Täter auch dann strafbar, wenn er sich in Bezug auf das Alter des Opfers von unter 16 Jahren fahrlässig geirrt hat und ihm demnach nicht einmal Eventualvorsatz zur Last gelegt werden kann (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 187 N 35; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 187 N 26). 4.2. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, hatte der Beschuldigte spä- testens ab dem 23. Dezember 2017 – und damit noch vor sämtlichen eingeklagten und an dieser Stelle zu beurteilenden sexuellen Handlungen – Kenntnis vom effek- tiven Alter der Privatklägerin. Des Weiteren steht fest, dass dem Beschuldigten auch die damit einhergehende Problematik im Zusammenhang mit gemeinsamen sexuellen Aktivitäten bewusst gewesen ist. Wie bereits erwogen, ändert der vom Beschuldigten in dieser Hinsicht geltend gemachte Einwand, er habe das Alter der Privatklägerin schlicht vergessen, daran nichts und ist letztlich als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren (vgl. vorstehend Erw. III. B. 5.). 4.3. Wie in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt wurde, hatte der Beschul- digte im anklagerelevanten Tatzeitraum mindestens zwischen August 2018 und Dezember 2019 bei mehreren Gelegenheiten sexuellen Kontakt zur Privatklägerin, welche dannzumal zwischen rund 13 und 14 Jahre alt gewesen war. Der Beschul- digte hingegen war in dieser Zeitspanne zwischen 17 und rund 18.5 Jahren alt, womit er bei sämtlichen an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlun- gen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Im Konkreten handelt es sich dabei um die nachfolgend erwähnten Vorfälle. 4.4. Mit dem unter Sachverhalt 2 erstellten Tatgeschehen steht fest, dass der Beschuldigte sich anfangs August in der Wohnung von AC._____ an der AI._____- strasse … in W._____ zusammen mit H._____ und der Privatklägerin in ein Schlaf- zimmer begeben hat und dort die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal penetrierte, währendem sie zudem den Penis

- 353 - des Mitbeschuldigten H._____ in der Hand hielt. Der Beschuldigte nahm damit di- rektvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vor und erfüllte entspre- chend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.5. Hinsichtlich Sachverhalt 3 wurde des Weiteren in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte im Herbst 2018 in der Wohnung von N._____ die Privatklägerin zuerst tätlich angegangen ist und ihr gedroht hat, bevor er mit ihr im Kinderzimmer von N._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Der Be- schuldigte hat als auch im Rahmen dieser Geschehnisse direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.6. Unter Sachverhalt 6 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ den Mitbeschuldigten H._____ aufforderte, sich hinter dem Schrank zu verstecken, damit sein Penis steif werde. Anschliessend verkehrte der Beschul- digte mit der Privatklägerin sexuell, indem er sich von ihr zuerst oral befriedigen liess und anschliessend mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetrierte. Inmitten des Geschlechtsverkehrs forderte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten H._____ sodann einerseits auf, ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechts- verkehr zu erstellen und andererseits sich anschliessend am Geschlechtsverkehr zu beteiligen, was H._____ in der Folge auch tatsächlich tat. Obwohl der Beschul- digte in unterschiedlicher Art und Weise direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hat, erfüllt er im Vorliegenden den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur einmalig, da von einem einzelnen Tatentschluss auszugehen ist. Insbesondere folgte der Geschlechtsverkehr nahtlos auf den Oralverkehr, womit ein einziger Ge- schlechtsakt vorliegt. 4.7. Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt, dass sich die Privatklägerin am 1. Februar 2019 in das Zimmer des Beschuldigten in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ begeben hat, woraufhin Letztgenannter den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen hat. Kurz darauf und

- 354 - nachdem sie den Sexualverkehr beendet hatten, tauchte an besagter Örtlichkeit der Mitbeschuldigte F._____ auf, welcher anschliessend ein Gespräch mit dem Be- schuldigten führte. In der Folge liess sich der Beschuldigte sodann von der Privat- klägerin auch noch oral befriedigen, wobei sich der Mitbeschuldigte F._____ eben- falls an diesem Geschlechtsakt beteiligte, indem er die Privatklägerin mit seinem Penis gleichzeitig von hinten vaginal penetrierte. Der Beschuldigte hat damit durch die unterschiedliche, je direktvorsätzliche Vornahme von sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zweifacher Hinsicht erfüllt. Mithin ist vorliegend aufgrund der Beendigung des Geschlechtsverkehrs und der anschliessenden län- geren Pause von einem neuen Tatentschluss in Bezug auf die orale Befriedigung, und damit nicht mehr von einem einzigen Geschlechtsakt auszugehen. 4.8. Mit dem unter Sachverhalt 15 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht zudem fest, dass sich der Beschuldigte im Frühling 2019 im Gartenhäus- chen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____ von der Privatklägerin oral befriedigen liess, wobei in dessen Verlauf der Mitbeschuldigte G._____ zeitgleich die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal penetrierte. In der Folge und nachdem der Beschuldigte den Oralverkehr mit der Privatklägerin längst beendet hatte, behändigte er einen Golfschläger und hielt ihn an die Scheide der Privatklä- gerin, in der Absicht diesen ihr vaginal einzuführen. Obwohl der Beschuldigte auf- grund der Intervention der Privatklägerin nur teilweise bzw. nur kurz Erfolg hatte, nahm er mit diesem Verhalten ohne weiteres direktvorsätzlich sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vor. Es steht ausser Frage, dass der Oralverkehr des Beschul- digten mit der Privatklägerin und das (teilweise) Einführen des Golfschlägers in die Vagina der Privatklägerin weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht etwas mit- einander zu tun gehabt haben, weswegen diese beiden vom Beschuldigten vorge- nommenen sexuellen Handlungen auf unterschiedlichen und von sich unabhängi- gen Tatentschlüssen des Beschuldigten beruhen. Nach dem Gesagten hat der Be- schuldigte vorliegend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zweifacher Hinsicht erfüllt.

- 355 - 4.9. Hinsichtlich Sachverhalt 18 (Teil 1) steht fest, dass der Beschuldigte sich am 9. April 2019 zusammen mit dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklä- gerin ins Gartenhäuschen auf dem AS._____-areal AT._____ begab, wo der Be- schuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog, währendem I._____ vor dem Gartenhäuschen wartete. Der Beschuldigte nahm damit direktvor- sätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vor und erfüllte entsprechend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4.10. Unter Sachverhalt 20 wurde in tatsächlicher Hinsicht sodann festgestellt, dass sich der Beschuldigte am tt. Mai 2019 zusammen mit U._____ und der Privat- klägerin ins BI1._____ Sonnenstudio begab, wo der Beschuldigte mit der Privatklä- gerin in einem Bräunungsabteil den Geschlechtsverkehr vollzog, indem er mit sei- nem Penis von hinten in die Vagina der Privatklägerin eindrang, währendem U._____ danebenstehend zugesehen hat. Damit hat der Beschuldigte direktvor- sätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen und so den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.11. Hinsichtlich Sachverhalt 24 steht des Weiteren in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik K._____ zu- sammen mit BO._____ und der Privatklägerin in ein Stundenhotel gefahren ist, wo er mit der Privatklägerin – kurz nachdem BO._____ sie mit seinem Penis vaginal penetriert hatte – den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Damit hat der Beschul- digte erneut direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorge- nommen und so den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.12. Mit dem unter Sachverhalt 25 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Beschuldigte Ende Juli 2019 die Privatklägerin – nach wie vor auf dem Gebiet der Republik K._____ – abholte und mit ihr in ein Hotel fuhr, wo er letztlich mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Damit

- 356 - hat der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich sexuelle Handlungen mit der Pri- vatklägerin vorgenommen und so den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.13. Hinsichtlich Sachverhalt 30 steht in tatsächlicher Hinsicht schliesslich fest, dass der Beschuldigte anfangs Dezember 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin an seinem damaligen Wohnort in den Räumlichkeiten einer Wohn- gruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung in T._____ vollzog, somit in direkt- vorsätzlicherweise sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen und so ohne weite- res den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 4.14. Abgesehen von den vorgenommenen sexuellen Handlungen des Beschul- digten mit bzw. an der Privatklägerin hinsichtlich den Sachverhalten 3, 25 und 30 sowie vom Geschlechtsverkehr unter Sachverhalt 10 (vor dem Eintreffen des Mit- beschuldigten F._____) fanden die soeben umschriebenen Geschlechtsakte zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin jeweils in Anwesenheit mindes- tens einer weiteren Person statt. Dadurch ist zweifellos nicht nur von einer erhöhten Erniedrigung sondern auch Belastung auf Seiten der Privatklägerin auszugehen (vgl. dazu vorstehend Erw. IV. 2.22.). Dabei ist irrelevant, ob die zusätzlich anwe- sende Person während des Sexualverkehrs – wie in Sachverhalt 18 – nur vor der Türe steht und dadurch eine für die Privatklägerin subjektiv "bloss" potentielle Ge- fahr eines zusätzlichen resp. weiteren sexuellen Missbrauchs darstellt oder – wie in den übrigen Vorfällen – sich sogar gleichzeitig im Sinne einer Gruppenvergewal- tigung am Geschlechtsakt beteiligt. In jedem dieser Fälle drängt es sich nach dem Gesagten geradezu auf – analog dem oben Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.23. und 3.12.) – die Qualifikation im Sinne von Art. 200 StGB auf die genannten sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Privatklägerin anzu- wenden. 4.15. Nebst den von ihm selbst an bzw. mit der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen hat der Beschuldigte – wie in tatsächlicher Hinsicht festge- stellt worden ist und auch den vorherigen Ausführungen eindeutig entnommen wer- den kann (vgl. Erw. IV. 2. und 3.) – die Privatklägerin sodann bei verschiedenen

- 357 - Gelegenheiten dazu angehalten, sexuelle Handlungen mit bzw. an weiteren Mitbe- schuldigten vorzunehmen. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Be- schuldigte mit seinem Verhalten auch die Tastbestandsvoraussetzungen des Ver- leitens im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Namentlich geht es dabei um die im Folgenden aufgeführten Vorfälle. 4.16. Unter Sachverhalt 2 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu aufforderte, mit ihm nun den Geschlechtsver- kehr zu vollziehen und zudem einen der anwesenden Kollegen zu bestimmen, wel- cher sich ebenfalls daran beteiligt. Zudem steht fest, dass die Privatklägerin an- schliessend den Mitbeschuldigten H._____ bezeichnete und die genannten drei Personen sich ins Schlafzimmer begeben haben, wo der Beschuldigte der Privat- klägerin sodann befahl, H._____ oral zu befriedigen. Im Verhalten des Beschuldig- ten ist dabei unter Berücksichtigung der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Machtposition (vgl. vorstehend Erw. III. B. 4.) ohne weiteres ein taugliches Verlei- ten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sehen. Die klaren und eindringli- chen Aufforderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin waren in An- betracht ihrer Hörigkeit – und der vorliegenden Aussicht, auch mit ihrer grossen Liebe, dem Beschuldigten selbst, Geschlechtsverkehr zu haben – zweifellos geeig- net, die Privatklägerin zu einem Tun, namentlich zu einer sexuellen Handlung mit H._____, anzuhalten. Dass die Privatklägerin den Mitbeschuldigten H._____ letzt- lich nicht oral befriedigte, sondern nur seinen Penis in der Hand hielt, ändert daran nichts und ist klarerweise als sexuelle Handlung im oben umschriebenen Sinne zu qualifizieren. Damit hat der Beschuldigte sämtliche Voraussetzungen des Tatbe- stands der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.17. Mit dem unter Sachverhalt 5 erstellten Tatgeschehen steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mit- beschuldigten H._____ befahl, indem er ihr das Folgende, unter Androhung von Schlägen im Weigerungsfall, sagte: "Du figgsch jetzt mit em H._____!". Feststeht zudem, dass der Mitbeschuldigte H._____ in der Folge tatsächlich den Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin im Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft

- 358 - AB._____ vollzog. Erneut ist im Verhalten des Beschuldigten eine taugliche Verlei- tungshandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen. Mit der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber würde wie ausgeführt grundsätzlich bereits die Auf- forderung an sich genügen; mit der vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Kon- sequenzen steht letztlich aber ausser Frage, dass er derart auf die Privatklägerin eingewirkt hat, dass sie sich schliesslich – und trotz geäusserten Zweifeln – auf die sexuellen Handlungen mit H._____ einliess. Damit hat der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.18. Hinsichtlich Sachverhalt 6 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte, als er gerade mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzog, den Mitbeschuldigten H._____ aufforderte, sich am Geschlechts- akt zu beteiligen. Den von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang klar geäus- serten Widerwillen parierte der Beschuldigte entschieden, sodass die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermochte und H._____ schliesslich oral befriedigte. Der Beschuldigte machte sich dabei einmal mehr die Abhängigkeit und Hörigkeit der Privatklägerin zunutze und hielt sie mit seinem Verhalten zur Vor- nahme des Oralverkehrs an H._____ an. In Anbetracht der gesamten Umstände und der einseitig gelagerten Machtverhältnisse zugunsten des Beschuldigten ist seine (psychische) Einflussnahme auf die Privatklägerin – wenn auch nicht derart ausdrücklich, wie bei anderen Vorfällen – zweifellos als taugliche Tathandlung im oben umschriebenen Sinne zu qualifizieren. Entsprechend hat der Beschuldigte er- neut den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.19. Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht des Weiteren festge- stellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits dazu aufforderte, den Ge- schlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten F._____ zu vollziehen. Obwohl die Pri- vatklägerin diesbezüglich ihren Widerwillen ausdrückte, kam sie letztlich der Auf- forderung des Beschuldigten nach, sodass F._____ die Privatklägerin anschlies-

- 359 - send mit seinem Penis vaginal penetrierte. Die eindeutige Aufforderung des Be- schuldigten an die Privatklägerin stellte dabei unter stetiger Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere des gelagerten Machtgefüges, erneut unzwei- felhaft eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Andererseits steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – nach- dem mittlerweile auch der Mitbeschuldigte G._____ im Zimmer in der Jugendwohn- gemeinschaft AB._____ aufgetaucht ist – dazu aufforderte, sich auszuziehen. Er- wiesen ist zudem, dass sich der Mitbeschuldigte G._____ – welcher sich ebenfalls ausgezogen hat – auf das Bett legte und dort die auf ihm liegende Privatklägerin solange vaginal penetrierte, bis diese den Geschlechtsverkehr unterbrach und sich auf die Toilette begeben hat. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin kurze Zeit später aufforderte, aus der Toilette zu kommen und den Ge- schlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten G._____ fortzusetzen, was sie letztlich auch tat. Obwohl in Bezug auf den ersten Sexualverkehr zwischen G._____ und der Privatklägerin am fraglichen Abend keine eindeutige Aufforderung seitens des Beschuldigten zu entnehmen ist, muss sein gesamtes Verhalten und Auftreten klar- erweise als Verleiten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewertet werden. Insbesondere ging für die Privatklägerin aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G._____ bereits eindeutig hervor, worin die Absichten des Be- schuldigten – und selbstverständlich auch des Mitbeschuldigten G._____ – an die- sem Abend bestanden. Mit der Frage von G._____ an den Beschuldigten, worauf sie [die Privatklägerin] warte, und der hernach erfolgten Aufforderung des Beschul- digten an die Privatklägerin, sich auszuziehen, gab der Beschuldigte der Privatklä- gerin die implizite, angesichts der genannten Umstände aber doch klare Anwei- sung, nun auch den Geschlechtsverkehr mit G._____ zu dulden bzw. zu vollziehen. Aufgrund des bisher an diesem Abend Erlebten, verbunden mit ihrer Hörigkeit dem Beschuldigten gegenüber, bedurfte es dafür keinen hohen Anforderungen mehr, um einer Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu genügen. Die im Anschluss an den Toilettenbesuch der Privatklägerin erfolgte Aufforderung sei- tens des Beschuldigten, den Geschlechtsverkehr mit G._____ fortzusetzen, ist an- gesichts des bisher Ausgeführten schliesslich ebenfalls als klares Verleiten im

- 360 - Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verstehen. Infolge des längeren Unter- bruchs, in dessen Rahmen die Privatklägerin kurzzeitig sogar die Räumlichkeiten verliess, ist entsprechend von einem dem ursprünglich unabhängigen und damit neu gefassten Tatentschluss auf Seiten des Beschuldigten auszugehen, womit er sich vorliegend der insgesamt dreifachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. 4.20. Hinsichtlich Sachverhalt 15 wurde in tatsächlicher Hinsicht sodann festge- stellt, dass der Beschuldigte im Gartenhäuschen auf dem AS._____-Revier AT._____ in W._____, währendem er gerade von der Privatklägerin oral befriedigt wurde, einerseits den Mitbeschuldigten G._____ angewiesen hat, sich auszuziehen und andererseits dem Mitbeschuldigten H._____ sagte, er solle den Platz auf der Liege mit ihm [dem Beschuldigten] tauschen. In der Folge forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich ebenfalls auszuziehen und zudem anschliessend den Mitbeschuldigten H._____ oral zu befriedigen. Des Weiteren ist erwiesen, dass G._____ in diesem Moment anfing, die Privatklägerin mit seinem Penis von hinten vaginal zu penetrieren, währendem sie H._____ gerade oral befriedigte. Schliess- lich wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass H._____ nach einiger Zeit den Oralverkehr unterbrach, ein kurzes Gespräch mit dem Beschuldigten führte und letztlich die Position mit G._____ wechselte, sodass nun auch H._____ die Privat- klägerin noch vaginal penetrierte, währendem diese G._____ oral befriedigte. Mit Blick auf das bisher Erlebte der Privatklägerin, insbesondere aber angesichts der gegebenen Sachlage am fraglichen Abend, namentlich der gerade stattfindende Oralverkehr und die Anweisung an G._____, sich auszuziehen, mussten der Pri- vatklägerin ein klar erkennbares Bild davon abgeben, was zwischen ihr und den anwesenden Beteiligten nun folgen wird. Mit der in tatsächlicher Hinsicht festge- stellten Machtposition, welche der Beschuldigte dannzumal über die Privatklägerin innegehabt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinen Forderungen jeweils keine hohen Hürden überspringen musste, um die Pri- vatklägerin zu einem Tun zu bewegen, selbst wenn es sich dabei um sexuelle Handlungen mit Drittpersonen handelte. Mit der Aufforderung an die Privatklägerin, sich nun ebenfalls auszuziehen, gab der Beschuldigte ihr damit zumindest indirekt klar zu verstehen, dass es nun zu (weiteren) sexuellen Handlungen kommen wird,

- 361 - welche sie zu dulden bzw. vollziehen hat. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Verhalten des Beschuldigten am fraglichen Abend. So gab der Beschuldigte im Zuge der Unterredung mit H._____ der Privatklägerin indirekt, aber klar erkennbar zu verstehen, dass sie trotz des Un- terbruchs auch weiterhin sexuelle Handlungen mit den beiden Mitbeschuldigten zu erdulden hat. Gesamthaft betrachtet ist damit im Verhalten und Auftreten des Be- schuldigten am fraglichen Abend stets eine derartige psychische Einflussnahme auf die Privatklägerin zu sehen, die im Sinne des oben Aufgeführten geeignet war, die Privatklägerin zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu verleiten. Da im Vorliegenden unterschiedliche Geschlechtsakte unter Beteiligung verschiedener Personen stattgefunden haben, in deren Verlaufe nicht nur Unter- brüche, sondern auch Positionswechsel und sogar die Übergabe eines gebrauch- ten Kondoms stattgefunden haben, ist entsprechend auch von unterschiedlichen und von sich unabhängigen Tatentschlüssen auf Seiten des Beschuldigten auszu- gehen. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 in vierfacher Hinsicht erfüllt. 4.21. Unter Sachverhalt 18 (Teil 1) wurde in tatsächlicher Hinsicht zum einen festgestellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten I._____ am 9. April 2019 ins Gartenhäuschen auf dem AS._____- Areal AT._____ in W._____ begeben hat, wo es mitunter zwischen der Privatklä- gerin und dem Mitbeschuldigten I._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Zwar lässt sich aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatgeschehen in keiner Art und Weise eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an die Privat- klägerin entnehmen, wonach sie den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldig- ten I._____ zu vollziehen bzw. zu dulden habe. Allerdings gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass I._____ bereits vorgängig mit dem Beschuldigten die Möglich- keit, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, besprochen hat. Sowohl I._____ als auch dem Beschuldigten war dabei klar, dass das Treffen mit der Privatklägerin und damit auch der Geschlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin massgeblich vom Beschuldigten abhängig war, entsprechend hat I._____ den Beschuldigten auch angewiesen, "es" nicht zu versauen (vgl. act.

- 362 - 05/01/03 S. 8 ff.). Anzumerken bleibt zudem, dass sich der Beschuldigte schliess- lich im Wissen um seine Machtposition, welche er dannzumal über die Privatkläge- rin verfügte, mit ihr und dem Mitbeschuldigten I._____ zusammen in das Garten- häuschen begab. Angesichts dieser Konstellation und den vorhandenen Umstände ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte für das Treffen und damit auch für den Geschlechtsverkehr zwischen I._____ und der Privatklägerin die treibende Kraft darstellte und somit schliesslich Letztgenannte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch zu sexuellen Handlungen verleitete. Zum anderen steht mit dem unter Sachverhalt 18 (Teil 2) erstellten Tatge- schehen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Beschuldigte am folgenden Tag, dem 10. April 2019, zusammen mit der Privatklägerin und den Mitbeschuldig- ten J._____ sowie BA._____ erneut ins genannte Gartenhäuschen begab, wo I._____ bereits auf sie wartete. Zudem ist erwiesen, dass sich die Privatklägerin auf dem Weg zum Gartenhäuschen bereits darüber im Klaren war, was auf sie zukom- men wird. Sodann steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte – ebenfalls auf dem Weg ins Gartenhäuschen – der Privatklägerin mitteilte, dass sie "es" für ihn [den Beschuldigten] machen soll. Dabei ist erwiesen, dass sich der Be- schuldigte diesbezüglich eindeutig auf die Vornahme von sexuellen Handlungen mit den anwesenden Personen bezogen hat. Schliesslich ist erstellt, dass es im weiteren Verlauf vorderhand zu sexuellen Handlungen mit den Mitbeschuldigten J._____ sowie BA._____ gekommen ist. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass von Seiten des Beschuldigten eine konkrete Aufforderung an die Privat- klägerin zur Vornahme der sexuellen Handlungen gestellt wurde, ist im Lichte der in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Machtposition des Beschuldigten über die Privatklägerin insgesamt dennoch von einer geeigneten Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. Mithin wussten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin von Beginn an, dass es nun zu sexuellen Handlungen mit den ebenfalls anwesenden Mitbeschuldigten kommen wird. Im Wissen um die Hörigkeit der Privatklägerin und um das einseitig gelagerte Machtgefüge zu seinen Gunsten stellte der Beschuldigte mit der Aufforderung an die Privatklägerin, es [die sexuellen Handlungen] für ihn zu machen, entsprechend sicher, dass es auch zu

- 363 - den in tatsächlicher Hinsicht festgestellten sexuellen Handlungen mit den Mitbe- schuldigten J._____ und BA._____ gekommen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass zwischen dem ersten und zweiten Sexualkontakt des Mitbeschuldigten J._____ und der Privatklägerin am fraglichen Abend eine längere Pause lag, im Zuge dessen J._____ sogar das Gartenhäuschen verlies und erst später wieder betrat und den Geschlechtsverkehr fortsetzte bzw. beendete. Damit ist in Bezug auf J._____ von zwei unterschiedlichen und von sich unabhängigen Geschlechts- akten mit der Privatklägerin auszugehen. Obschon dem Beschuldigten diesbezüg- lich keine (entscheidende) Mitwirkung unterstellt werden kann, ist aufgrund seiner ursprünglichen Aufforderung und der hernach erfolgten Hinnahme eines weiteren sexuellen Kontakts von J._____ mit der Privatklägerin von zwei verschiedenen Ta- tentschlüssen auszugehen. Nichts anderes hat in Bezug auf den Oral- und Vagi- nalverkehr des Mitbeschuldigten BA._____ mit der Privatklägerin zu gelten, zumal

– wie oben bereits erwogen (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.11.) – hierbei von zwei ei- genständigen Geschlechtsakten zwecks sexueller Befriedugung auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich dieser beiden Mitbeschuldigten den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vierfach erfüllt. Schliesslich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert hat, mit I._____ im Gartenhäuschen zu verbleiben, wäh- rendem er mit J._____ und BA._____ Zigaretten bzw. Getränke einkaufen ging. Sodann ist erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen gab, sie solle machen, was I._____ sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren würden. Weiter ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte I._____ mit der Privatklägerin in der Folge im Gartenhäuschen Geschlechtsverkehr hatte. Nach wie vor unter dem Eindruck des zu Beginn des Abends Gesagten gab der Beschuldigte der Privatklägerin damit erneut und implizit zu verstehen, was nun folgen wird bzw. was sie nun mit I._____ über sich zu ergehen lassen hat. Dass es dabei um sexuelle Handlungen zwischen ihr und I._____ ging, ergibt sich bereits aus den vorangegangenen Ereignissen dieses Abends sowie aufgrund des in tat- sächlicher Hinsicht festgestellten Umstandes, dass die Privatklägerin und der Mit-

- 364 - beschuldigte I._____ bereits davor im Gartenhäuschen alleine zurückgelassen wur- den, damit Letztgenannter den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen kann. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den Mitbeschuldig- ten I._____ am fraglichen Abend die Privatklägerin dazu anhielt, sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, worin letztlich erneut eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sehen ist. Entsprechend erfüllte der Beschuldigte auch hinsichtlich des letzten Sachverhaltsabschnitts die Tatbestandsvoraussetzun- gen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 4.22. Grundsätzlich wäre mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen im Verhalten des Beschuldigten ebenfalls ein (zumindest versuchtes) Verleiten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erkennen. Insbesondere steht in tatsäch- licher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte – nachdem er gerade den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen hat – der Privatklägerin befahl, sich nun vom ebenfalls anwesenden U._____, welcher bereits seine Hosen dafür heruntergelas- sen hat, "ficken" zu lassen. Eine solche Aufforderung des Beschuldigten an die Privatklägerin genügt im Lichte des in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Macht- gefüge dieser Beiden ohne weiteres den oben beschriebenen Anforderungen an ein Verleiten. Zudem entsprach eine Duldung des Geschlechtsverkehrs der Privat- klägerin mit U._____ auch der Absicht des Beschuldigten, der eigens dafür von U._____ sogar noch Geld in der Höhe von Fr. 50.– erhielt. Dennoch hat diesbezüg- lich kein Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen, da dieser Tatbestand in unechter Konkurrenz zu Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB steht und entsprechend von diesem konsumiert wird (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 46). 4.23. Mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Mitbeschuldigten I._____ und der Privatklägerin am Abend des 10. April 2019 (Sachverhalt 18 Teil

2) ist es klarerweis angezeigt, auf sämtliche weitere soeben genannten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Qualifikation

- 365 - gemäss Art. 200 StGB anzuwenden. Nicht nur ging die Aufforderung und der tat- sächliche sexuelle Kontakt von unterschiedlichen Beteiligten aus, sondern vielmehr befand sich bei diesen Vorfällen stets mindestens eine weitere Person in unmittel- barer Nähe, wodurch die Belastung und Erniedrigung der Privatklägerin unzweifel- haft höher ausfiel.

5. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB 5.1. Der (harten) Pornografie macht sich schuldig, wer pornografische Schrif- ten, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen oder tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Ver- kehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (vgl. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB). Wer solche Gegenstände oder Vorführungen konsumiert oder zum eigenen Konsum eine der genannten Tathandlungen begeht, macht sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig. Unter den Tatbestand des Herstellens fällt mitunter auch die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf einen Datenträger, genau so wie das Abspeichern von Bildern (BGE 131 IV 16 E. 1.4 m.w.H.). In-Verkehr- Bringen bedeutet andererseits jemandem den Erwerb an Gegenständen im Sinne von Abs. 1 anzubieten, wobei diese Tathandlungsvariante ein aktives Tätigwerden des Täters erfordert (vgl. BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 52c). Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB erfordern beide Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz in Be- zug auf sämtliche normativen Tatbestandsmerkmale der Pornografie. Hinsichtlich des Tatbestandselementes des Besitzes erfordert dieser Besitz- oder Herrschafts- willen. Diesen manifestiert bereits, wer um die automatische Speicherung der straf- baren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift. Damit macht sich auch der- jenige strafbar, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornogra- fischem Material gelangt und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiterhin

- 366 - aufbewahrt (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2; BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 197 N 30). 5.2. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Eine versuchte An- stiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist dabei irrelevant (vgl. BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3; BGer 6B_1194/2019 vom 27. April 2020 E. 2.1). Der Anstiftungsver- such bleibt allerdings nur bei Verbrechen strafbar, wobei die diesbezügliche Wür- digung der Tat einzig von der für Erwachsene angedrohten Strafe abhängt (vgl. BGE 81 IV 146). 5.3. Vorab kann festgehalten werden, dass sich sämtliche nachgenannten Tat- handlungen des Beschuldigten eingestandenermassen auf pornografische Bild- bzw. Videoaufnahmen beziehen, welche jeweils tatsächliche sexuelle Handlungen unter Einbezug der zum relevanten Zeitpunkt minderjährigen Privatklägerin zum Gegenstand haben resp. haben sollten. Entsprechend liegt die Voraussetzung ei- nes tauglichen Tatobjekts im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 2) und Abs. 5 (Satz 2) StGB jeweils ohne weiteres vor. 5.3.1. Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Tatgeschehen in Sachverhalt 6 steht fest, dass der Beschuldigte, währendem er gerade sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hatte, den Mitbeschuldigten H._____ dazu auffor- derte, von eben diesem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ein Video zu er- stellen. Damit liegt zweifelsohne die Tatbestandsvariante des Herstellens von por- nografischem Videomaterial im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB vor, zu wel- cher der Beschuldigte den Mitbeschuldigten H._____ angestiftet hat. Letztlich ist H._____ dieser Aufforderung des Beschuldigten allerdings nicht nachgekommen, weswegen es vorliegend bei einem Anstiftungsversuch bleibt. Die genannte Tat- handlung stellt dabei ohne weiteres ein Verbrechen dar; alleine schon aufgrund der Anwesenheit eines weiteren Beteiligten kommt hier eine Herstellung zwecks Eigen- konsums im Sinne der Privilegierung von Abs. 5 nicht in Frage. Damit erfüllte der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer versuchten Anstiftung

- 367 - zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB. 5.3.2. Unter Sachverhalt 10 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte einerseits vom Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten F._____ in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ mit sei- nem Mobiltelefon eine Videoaufnahme gemacht hat und andererseits im Anschluss daran das genannte Videomaterial auf das Mobiltelefon von F._____ versendet hat. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl die Tathandlungsvariante des Herstellens als auch jene des In-Verkehr-Bringens direktvorsätzlich erfüllt. In- folge des Versandes des Videos an F._____ fällt eine Herstellung zwecks Eigen- konsums wiederum ausser Betracht. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte un- ter Sachverhalt 10 der zweifachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.3. Hinsichtlich Sachverhalt 15 steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Beschuldigte – wie er im Übrigen auch selbst zu Protokoll gegeben hat – mit seinem Mobiltelefon im Gartenhäuschen eine Bildaufnahme davon machte, wie die Privatklägerin den erigierten Penis des Mitbeschuldigten H._____ oral befriedigte und gleichzeitig vom Mitbeschuldigten G._____ von hinten penetriert wurde. Dieses Bildmaterial stellte der Beschuldigte anschliessend erwiesenermassen auf Snap- chat in einen Gruppenchat, womit er das inkriminierte Bildmaterial einer unbe- stimmten Anzahl, mindestens aber H._____, zugeschickt hat. Entsprechend hat der Beschuldigte auch vorliegend die Tathandlungsvarianten des Herstellens und des In-Verkehr-Bringens in direktvorsätzlicherweise erfüllt, wobei der Privilegie- rungstatbestand gemäss Abs. 5 infolge Weiterverbreitens erneut nicht zur Anwen- dung kommen kann. Der Beschuldigte hat sich damit hinsichtlich Sachverhalt 15 der zweifachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB strafbar gemacht. 5.3.4. Des Weiteren wurde in Sachverhalt 18 einerseits festgestellt, dass der Be- schuldigte mit seinem Mobiltelefon vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbe- schuldigten I._____ und der Privatklägerin am Abend des 9. April 2019 ein Video erstellte. Andererseits erstellte der Beschuldigte am Folgeabend mit seinem Mobil- telefon erneut ein Video vom Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten

- 368 - J._____ und der Privatklägerin. Damit erfüllt der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Tatbestandsvariante des Herstellens in zweifacher Hinsicht, wobei insbeson- dere aufgrund des bisher festgestellten Verhaltens des Beschuldigten (mehrfaches In-Verkehr-Bringen) aber auch gestützt auf die nachgenannten Ausführungen nicht von einer Erstellung zwecks Eigenkonsum ausgegangen werden kann. Der Be- schuldigte ist vorliegend demnach der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. 5.3.5. Hinsichtlich Sachverhalt 22 steht fest, dass der Beschuldigte per WhatsApp auf das Mobiltelefon der Mutter der Privatklägerin, C._____, ein Standbild des zu- vor erwähnten Videos vom Geschlechtsverkehr der Privatklägerin mit dem Mitbe- schuldigten J._____ geschickt hat. Dadurch hat der Beschuldigte die Tathand- lungsvariante des In-Verkehr-Bringens erfüllt, weswegen er der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. Dem Beschuldigten kann vorliegend zwar auch der Vorwurf gemacht werden, Besitz am inkriminierten Bild- material gehabt zu haben. Indes bleibt es bei der einfachen Tatbegehung, da der Besitz folgerichtig hinter die speziellere Handlungsvariante des In-Verkehr-Brin- gens tritt bzw. von dieser konsumiert wird. 5.3.6. Schliesslich wurde unter Sachverhalt 29 in tatsächlicher Hinsicht festge- stellt, dass der Beschuldigte BU._____ ein auf seinem Mobiltelefon abgespeicher- tes Video abspielte, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit zwei Personen zeigt. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte ohne weiteres die Tatbestandsvariante des Zeigens im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist. 5.3.7. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist der Beschuldigte damit der insge- samt achtfachen vollendeten Begehung der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB (4x Herstellen; 3x In-Verkehr-Bringen; 1x Zeigen) sowie der einmalig versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Herstellen) schuldig zu sprechen. Soweit sich die Begehung dieses Tatbestandes auf das Herstellen beschränkt, kommt vorliegend zudem die Qualifizierung im Sinne der gemeinsamen Begehung gemäss Art. 200 StGB zu tragen. Dies drängt sich bereits angesichts des Umstandes auf, dass bei

- 369 - der Erstellung des Bildmaterials durch den Beschuldigten jeweils noch weitere Be- teiligte unmittelbar anwesend waren und die Erniedrigung der Privatklägerin damit umso höher ausgefallen ist. Das anschliessende Weiterleiten bzw. Zeigen erfüllt – entgegen der Ansicht der Anklägerin – die Voraussetzungen der gemeinsamen Be- gehung im Sinne von Art. 200 StGB hingegen in keiner Art und Weise.

6. Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB 6.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und auch inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein. Damit ist auch bei einer Erpres- sung an und für sich gleichgültig, ob eine Handlung oder ein Unterlassen angedroht wird bzw. ob die Drohung ausdrücklich oder implizit erfolgt. Ob eine Drohung vor- liegt, muss aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufü- gung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils tat- sächlich beeinflussen kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will, ist daher unerheblich (vgl. BGE 106 IV 125 E. 2a f.; BGE 120 IV 17 E. 2a f.; BGE 122 IV 322 E. 1a f.). Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Ernstlich sind die Nach- teile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Mit der herrschenden Lehr- meinung ist die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile allerdings nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es sind auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt auch Perso- nen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft (z. B. gegen- über okkulten Praktiken) verfügen davor, gezielt bedroht und ausgenutzt zu werden (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 19; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 181 N 6; vgl. auch nachstehend Erw. IV. 12.). In subjektiver Hinsicht ist schliesslich

- 370 - nebst Vorsatz auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 156 N 10). Gemäss Ziff. 3 der obgenannten Bestimmung richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Die Nötigungsmittel ent- sprechen also denjenigen des Raubes, weshalb insoweit auf das dort Gesagte ver- wiesen werden kann (vgl. nachstehend Erw. IV. 7.). Im Unterschied zu Ziff. 1 muss sich hier die Gewalt gegen Personen und nicht gegen Sachen richten, wobei nur die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen als Gewalt im Sinne der Norm verstanden wird (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht, Besonderer Teil Band I, 8. Aufl., Zürich 2022, § 13 N 115 m. N.). Die Drohung muss sodann auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein; eine Androhung ernstlicher Nachteile reicht hier nicht mehr aus (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 45). In der Praxis dürfte es regelmässig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu (räuberischer) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB kommen. Als Entscheidungskriterium erscheint hier das Folgende zutreffend: Auf (räuberische) Erpressung ist zu erkennen, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist, hingegen auf Raub, wenn dies nicht zutrifft, und zwar selbst dann, wenn – rein äusserlich betrachtet – das Opfer dem Täter die Sache herausgibt. Bei einer Erpressung muss dem Opfer hin- sichtlich der Vermögensverschiebung also eine gewisse Wahlfreiheit verbleiben (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 17 N 7; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 192). 6.2. Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten in verschiedenen und nachfolgend aufgeführten Sachver- halten jeweils eine fortgesetzte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB und/oder eine "räuberische" Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Wie noch zu zeigen sein wird, handelt es sich bei einer fortgesetzten Erpressung um einen Qualifikationstatbestand, der regelmässig bei Vorliegen einer mehrfachen Tatbegehung einer "einfachen" Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zur

- 371 - Anwendung gelangt (vgl. nachstehend Erw. IV. 6.19.). Entsprechend drängt es sich im Folgenden auf, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Erpressungshandlungen vorderhand unter dem Aspekt von Art. 156 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 StGB zu prüfen und erst im Anschluss daran eine mögliche Qualifikation im Sinne der fortgesetzten Tat- begehung gemäss Ziff. 2 heranzuziehen. 6.3. Mit dem unter Sachverhalt 3 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht einerseits fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Geld forderte und sich in der Folge mit ihr auf dem Parkplatz vor der Wohnung von N._____ getroffen hat, wo er schliesslich die Herausgabe des geforderten Geldes von der Privatklägerin verlangte. Andererseits ist erwiesen, dass der Beschuldigte sowohl auf dem Parkplatz als auch anschliessend in der Wohnung von N._____ die Privat- klägerin mehrfach und in unterschiedlicher Art und Wiese tätlich anging und ihr ge- genüber Drohungen aussprach. Indes lässt sich dem in tatsächlicher Hinsicht fest- gestellten Sachverhalt nebst der ursprünglichen keine weitere bzw. erneut ausge- sprochene Geldforderung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin entneh- men. Das bedeutet, dass sämtliche genannten physischen Einwirkungen bzw. das Androhen solcher nach der eigentlichen Geldforderung erfolgt sind, womit sich vor- liegend kein Zusammenhang zwischen Geldforderung und Gewaltausbrüchen bzw. -androhungen erstellen lässt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte hier seiner Enttäuschung oder Wut freien Lauf liess und sein Verhalten letztlich als Reaktion auf die Nichterfüllung der Forderung zu werten ist. Damit fehlt es im Konkreten an einer Konnexität, um den Voraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu genügen, wie es auch die Verteidigung im Wesent- lichen rügt (act. 223 Rz. 214 f.). Zwar verhält es sich so, dass der Beschuldigte – wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde (vgl. vorstehend Erw. III. B. 3 f.) – regelmässig durch solch ein Verhalten der Privatklägerin gegenüber seine Macht- position demonstrierte und auch zementierte. Entsprechend könnte vorliegend da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar auf die Nichterfüllung rea- gierte, damit aber gleichzeitig auch darauf abzielte, der Privatklägerin eine Lehr- stunde zu erteilen, damit sie bei späteren Gelegenheiten seinen Geldforderungen nachkommt. Indes lässt sich eine solche Konstellation der Anklageschrift in keiner Art und Weise genügend klar entnehmen, weswegen dies dem Beschuldigten nicht

- 372 - angelastet werden kann. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Sachver- halt 3 von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB freizusprechen. 6.4. Hinsichtlich Sachverhalt 7 steht in tatsächlicher Hinsicht einerseits fest, dass der Beschuldigte via iMessage von der Privatklägerin Geld forderte bzw. ver- langte, dass sie mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorbeikommen soll. Gleichzeitig prophezeite der Beschuldigte der Privatklägerin ihren Weltuntergang und stellte ihr in Aussicht, den Kontakt zu ihr zu beenden, sollte sie bis 18.00 Uhr nicht persönlich mit dem verlangten Geld bei ihm erscheinen. Andererseits steht fest, dass die Pri- vatklägerin – nachdem der Beschuldigte ihr klargemacht hatte, was er gedenkt, mit dem geforderten Geld oder der Kreditkarte zu erwerben – online den gewünschten Anzug bestellte und mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlte. Damit stellt sich hier vorderhand die Frage, was mit dem prophezeiten Weltuntergang gemeint war und ob der in Aussicht gestellte Kontaktabbruch als ernstlicher Nachteil zu qualifizieren ist. Die Anklageschrift macht keine Erläuterungen dazu, inwiefern ein Weltunter- gang zu interpretieren ist, weder was der Beschuldigte damit gemeint noch wie es die Privatklägerin verstanden haben könnte. Aufschluss darüber gibt die Privatklä- gerin indes gleich selbst, indem sie dem Beschuldigten klar gemacht hat, dass ein Weltuntergang für sie bedeute, wenn er sie verlassen würde (vgl. act. 05/03/03 S. 33 f.). Jedenfalls kann darin keine Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB gesehen werden. Indes wird klar, dass ein Kontaktabbruch mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin ein schlim- mes Übel darstellt. Obwohl eine solche Androhung nach einem objektiven Mass- stab eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin kaum zu beeindrucken vermögen dürfte, ist hier gleichwohl von einem ernstlichen Nachteil auf Seiten der Privatklägerin auszugehen. Mit der vorliegenden Sache in seiner Gesamtheit drängt es sich geradezu auf, die vom Beschuldigten ausgehenden Drohungen, wie beispielsweise der in Aussicht gestellte Kontaktabbruch, nicht nur nach objektiven Kriterien zu bemessen, sondern – in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre

– auch nach subjektiven. Es erscheint stossend, das sehr junge Alter der Privatklä- gerin und ihren Liebeswahn nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der in tat- sächlicher Hinsicht festgestellte Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber der

- 373 - Privatklägerin aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit klarerweise überlegen war, darf im Vorliegenden damit keinesfalls ausser Acht gelassen werden. Mit dem oben Ausgeführten ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die unsterbliche Liebe der Privatklägerin zu ihm wusste und diese Lage der Privatklägerin bewusst und gezielt zu seinen Gunsten auszunutzen wusste (vgl. vorstehend Erw. III. B. 6.). Im Lichte dieser Feststellungen betrachtet ist deshalb ohne weiteres von einem angedrohten ernstlichen Nachteil im Sinne der oben zitierten Ausführungen auszugehen, wenn der Beschuldigte der Privatklägerin einen Kontaktabbruch oder ähnliches in Aus- sicht stellt. Entsprechend steht auch ausser Frage, dass die Privatklägerin erst auf Androhung der genannten Konsequenzen schliesslich die Onlinebestellung des Anzugs ausführte und den Kauf mit der Kreditkarte ihrer Mutter bezahlte; und nicht

– wie es die Verteidigung aufzuwerfen versucht – aufgrund einer erfundenen Frei- heitsstrafe, die der Beschuldigte demnächst zu verbüssen habe (act. 223 Rz. 172). Unzweifelhaft ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit solchen Forderungen stets in der Absicht handelte, sich damit selbst zu bereichern, wie er es im Übrigen auch zu Protokoll gegeben hat (vgl. Prot. S. 61, S. 64). Damit hat der Beschuldigte unter Sachverhalt 7 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 6.5. Die Anklageschrift vom 9. Juni 2021 wirft dem Beschuldigten unter Sach- verhalt 8 Erpressungshandlungen im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB vor, wobei in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Form von Schlägen gegen das Gesicht tätlich angegangen ist. In der Anklageschrift nicht umschrieben und auch nicht erwiesen ist jedoch eine auch nur irgendwie geartete konkrete Geldforderung seitens des Beschuldigten bzw. eine Vermögensdisposition oder eine entsprechende Kausalität zur Gewaltanwen- dung. In dieser Hinsicht ist demnach der Argumentation der Verteidigung zu folgen (act. 223 Rz. 200). Damit fällt vorliegend eine Erpressung bereits in objektiver Hin- sicht ausser Betracht. Die Zukunftswirkung der Schläge des Beschuldigten – wo- rauf sich die Anklageschrift im Wesentlichen stützt – kann zwar mit dem bis anhin Ausgeführten nicht grundsätzlich verneint werden, wirkt sich indes aber vor allem dahingehend aus, dass die Anforderungen bei einer künftigen Drohung bzw. bei einem künftigen Inaussichtstellen eines Nachteils gesenkt werden. Ein strafbares

- 374 - Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung lässt sich damit aber nicht begrün- den. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizusprechen. 6.6. Mit dem unter Sachverhalt 9 festgestellten Tatgeschehen bzw. aus der vom Beschuldigten an die Privatklägerin verschickten iMessage-Nachricht lässt sich in keiner Art und Weise eine auch nur irgendwie formulierte Geldforderung oder For- derung nach Wertsachen nachweisen, weswegen eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB bereits im Vorhinein ausser Betracht fällt und der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. 6.7. In Analogie zu den Feststellungen in Sachverhalt 8 kann auch in Bezug auf Sachverhalt 11 festgehalten werden, dass es die Anklägerin gänzlich unterliess, den inneren Sachverhalt – mithin also den Vorsatz – einer Erpressungshandlung in ihrer Anklageschrift zu umschrieben. Darüber hinaus lässt sich dem anklagegegen- ständlichen Sachverhalt auch nur insoweit eine Kausalität zwischen Geldforderung und Gewaltanwendung entnehmen, als Letztgenanntes als Reaktion zur Nichter- füllung seiner Forderung erfolgt ist, wobei auch in tatsächlicher Hinsicht nichts an- deres festgestellt werden konnte. Damit ist der Beschuldigte auch unter Sachver- halt 11 vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizusprechen. 6.8. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den unter Sachverhalt 12 festge- stellten Verhaltensweisen des Beschuldigten keinerlei Konnexität zu einer Geldfor- derung bzw. allgemein zum Thema Geld, weswegen der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 6.9. Hinsichtlich Sachverhalt 13 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte von der Privatklägerin via WhatsApp einen nicht eruierbaren Geldbetrag forderte. Erwiesenermassen hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Geldforderung zudem der Privatklägerin einerseits in Aussicht gestellt, dass er sie auf Social Media blockieren werde. Andererseits gab der Beschuldigte der Privat- klägerin sinngemäss zu verstehen, dass ihr Konsequenzen drohen werden, wenn

- 375 - sie bis um neun Uhr seiner Forderung nicht nachkommen würde. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.) steht ausser Frage, dass ein Blockieren auf Social Media in Anbetracht der Gesamtumstände ohne weiteres für die Privatklägerin ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar- stellt. Ebenso unzweifelhaft ist die Kenntnis des Beschuldigten über die Effektivität einer solchen Androhung gegenüber der Privatklägerin, was sich alleine schon aus seinen Chatnachrichten ergibt, in denen er es explizit bevorzugt, der Privatklägerin einen Kontaktabbruch anstatt Schläge in Aussicht zu stellen, sowie der Umstand, dass er in Bereicherungsabsicht handelte. Da es letztlich an einer nachgewiesenen Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin fehlt, ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 13 der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Grundsätzlich lässt sich den sichergestellten Chatnachrichten auch eine Todesdrohung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin im Zusammenhang mit der obgenannten Geldforderung entnehmen (vgl. act. 05/03/04 S. 72 f.), womit er ihr unzweifelhaft auch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben in Aussicht gestellt hat. Der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur ist diesbezüglich indes nichts zu entnehmen, weswegen der Qualifizierungstatbestand im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB hier nicht zur Anwendung gelangen kann. 6.10. Wie bereits bei Sachverhalt 8 fehlt es der Anklageschrift vom 9. Juni 2021 auch unter Sachverhalt 15 an einer Umschreibung der Konnexität zwischen den Verhaltensweisen des Beschuldigten und einer Geldforderung bzw. lässt sich dem genannten anklagegegenständlichen Sachverhalt überhaupt nicht entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Geschehnisse eine Geldforde- rung oder ähnliches an die Privatklägerin richtete. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich eine Erpressungshandlung nicht erstellen und der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StGB freizu- sprechen. 6.11. Hinsichtlich Sachverhalt 19 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte am 17. April 2019 auf dem Gelände des Hauptbahnhofs Zürich Bargeld von der Privatklägerin forderte. Da sie damals kein Geld auf sich getragen hatte,

- 376 - begab sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf eine Toilette in einem Res- taurant im Bahnhofsgebäude, wo er sie dann mehrfach ins Gesicht geschlagen hatte. Danach teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass sie zwar kein Bargeld, jedoch via ihrem Mobiltelefon Zugang zur Kreditkarte ihrer Mutter habe. Erwiesen ist zudem, dass der Beschuldigte danach mit der Privatklägerin durch die Stadt Zürich zog und unter Verwendung der genannten Kreditkarte in diversen Lä- den Einkäufe im Gesamtwert von Fr. 908.15 tätigte. Dass der Beschuldigte damit in Bereicherungsabsicht die Privatklägerin ursprünglich dazu bewegen wollte, ihm Geld zu geben, ist ebenso unzweifelhaft, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte im Anschluss Gewalt gegen die Privatklägerin anwendete. Zweifel bestehen ledig- lich an den Absichten des Beschuldigten in Bezug auf seine Schläge bzw. ob die Gewaltanwendung kausal zur sinngemässen Herausgabe der Kreditkarte der Pri- vatklägerin stehen. Hierzu ist im Wesentlichen der in tatsächlicher Hinsicht festge- stellte Zeitablauf zu beachten, mithin dass die Schläge des Beschuldigten erst dann aufgehört haben, als die Privatklägerin die Möglichkeit des Zugriffs auf die Kredit- karte via Mobiltelefon erwähnte. Daraus folgt, dass die Verhaltensweise des Be- schuldigten – entgegen den Einwendungen der Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 223)

– nicht "bloss" als reine Wut oder Reaktion angesehen werden kann, sondern als Aktion mit dem Ziel, irgendwie Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Ebenfalls ins Leere zielt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Privatklägerin eine Kreditkarte auf sich trage und entsprechend auch nicht danach gefragt habe, weswegen eine Erpressungsabsicht keinen Sinn ergebe (vgl. act. 223 Rz. 225). Einerseits lässt sich das nicht abschliessend nachweisen und andererseits hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten gerade so gut nur vorspie- len können, dass sie kein Geld auf sich trage. Dem Beschuldigten war ohne weite- res bewusst, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten letztlich schlicht die Wahl liess, entweder weiterhin Schläge einzustecken oder irgendwie dafür besorgt zu sein, Geld für ihn erhältlich zu machen. Da es erwiesenermassen zu Vermö- gensdispositionen mit der fraglichen Kreditkarte gekommen ist, hat der Beschul- digte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.

- 377 - 6.12. Mit dem unter Sachverhalt 20 erstellten Tatgeschehen steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin via WhatsApp sein Ge- burtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– forderte und ihr gleichzeitig ankün- digte, dass sie "verloren" habe und sie sich nicht sehen werden, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, sondern wird in der Anklageschrift auch unter zusätzlicher An- gabe der Absichten des Beschuldigten genügend klar aufgeführt. Entsprechend kann der Argumentation der Verteidigung auf ungenügende Umschreibung nicht gefolgt werden (vgl. act. 223 Rz. 227). Was genau der Beschuldigte mit "verloren" gemeint bzw. was die Privatklägerin darunter verstanden haben könnte, lässt sich vorliegend nicht abschliessend klären. Jedenfalls kann diese Androhung zusam- men mit dem sinngemässen Inaussichtstellen, man werde sich ohne Geld nicht se- hen, ohne weiteres als ernstlichen Nachteil für die Privatklägerin verstanden wer- den. Wie bereits hinlänglich erwogen wurde (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.), sind bei der Privatklägerin die Anforderungen insgesamt herabgesetzt und es sind auch subjektive Kriterien, wie beispielsweise ihr junges Alter und ihre fanatische Liebe zum Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wusste jeweils nur zu gut, dass er bei der Privatklägerin mit solchen Androhungen weitaus grösseren Scha- den anrichten konnte, als mit anderen Konsequenzen. Er nutzte die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin bzw. die daraus resultierende Schwäche also ge- zielt aus und wusste entsprechend, wo er bei der Privatklägerin anzusetzen hatte, um sie dahingehend zu bewegen, ihm auf welchem Wege auch immer Geld zu beschaffen. Weitergehende Ausführungen zur Bereicherungsabsicht erübrigen sich in Anbetracht des bisher Gesagten, womit festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte unter dem ersten Abschnitt von Sachverhalt 20 sämtliche Tatbe- standsvoraussetzungen einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wofür er zu bestrafen ist. Unter Abschnitt zwei ist im Vorliegenden zwar erwiesen, dass sich der Be- schuldigte am Folgetag mit der Privatklägerin getroffen hat und das von der Privat- klägerin bereits zuvor geforderte Geld erneute verlangte. Zudem steht fest, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Geschehens in erheblichem Masse Ge- walt gegen die Privatklägerin anwendete. Diesbezüglich steht – wie zuvor bereits

- 378 - erwähnt (vgl. vorstehend Erw. IV. 2.19.) – indes fest, dass diese Schläge nicht im Kontext mit der Geldforderung standen, sondern sich aufgrund ihrer Weigerung mit U._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, ereigneten. Damit fällt eine Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausser Betracht und der Be- schuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 6.13. Hinsichtlich Sachverhalt 21 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte von der Privatklägerin einen Geldbetrag in nicht mehr eruierbarer Höhe forderte und ihr in diesem Zusammenhang zu verstehen gab, er werde acht "Neger" holen, die sie [die Privatklägerin] "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.12.) kann auch hier festgehalten werden, dass die Anklageschrift – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 223 Rz. 228) – dem Anklagegrund- satz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO ausreichend nachkommt. Die Androhung des Beschuldigten ist ohne jeden Zweifel als ernstlichen Nachteil zu werten. Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte diese Worte im Hinblick darauf aussprach, die Privatklägerin – zumindest in absehbarer Zukunft – dazu zu bringen, ihm das ursprünglich im Rahmen der Geschehnisse von Sachverhalt 20 geforderte Geld zu beschaffen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die beiden im Anschluss an diese Drohung erwiesenermassen über die Optionen bzw. Möglichkeiten der Geld- beschaffung durch die Privatklägerin gesprochen haben. Eine entsprechende Ver- mögensdisposition lässt sich aber trotz allem auch vorliegend nicht nachweisen, weswegen der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Man- gels rechtsgenügendem Nachweis der im anklagegegenständlichen Sachverhalt aufgeführten Schläge ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 21 hingegen vom Vor- wurf der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB freizusprechen. 6.14. Hinsichtlich Sachverhalt 23 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen, da in tatsächli- cher Hinsicht zwar von Seiten des Beschuldigten eine an die Privatklägerin gerich-

- 379 - tete Geldforderung bzw. Aufforderung, ihren Eltern Schmuck oder andere Wertsa- chen zu stehlen, nachgewiesen ist. Allerdings lassen sich keine in diesem Zusam- menhang in Aussicht gestellte ernstlichen Nachteile nachweisen, womit eine Er- pressungshandlung bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt. 6.15. Unter Sachverhalt 24 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschul- digte im Juli 2019 von der Privatklägerin – als sich beide in den Sommerferien im K._____ bzw. in BP._____ aufgehalten haben – Geld forderte. Zudem ist erwiesen, dass BO._____ zur gleichen Zeit via WhatsApp ihr drohte, sie bzw. ihre gesamte Familie zu ermorden, sollte sie der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkom- men. Des Weiteren ist erwiesen, dass die Privatklägerin nach ihrer Ankunft im K._____ das Feriengeld ihrer Eltern entwendete und sich mit diesem anschliessend zum vereinbarten Treffpunkt in der Stadt BR._____ begab, wo sie sich mit dem Beschuldigten und BO._____ getroffen hat. Schliesslich ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin das geforderte Geld ver- langte, wobei die Privatklägerin mit der Herausgabe des Geldes solange zögerte, bis die vom Beschuldigten und BO._____ ausgehende Bedrängnis zu gross wurde und sie dem Beschuldigten das gesamte entwendete Feriengeld übergab. Damit liegen unzweifelhaft eine Geldforderung und auch eine qualifizierte Drohung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor; ebenso steht mit dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt ausser Frage, dass die Todesdrohungen im Hinblick auf die Durchsetzung der vom Beschuldigten gestellten Geldforderung gerichtet waren. Zwar ergibt sich vorliegend, dass für einmal nicht der Beschuldigte selbst der Pri- vatklägerin Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung an- drohte, sondern diese rühren zur Hauptsache von BO._____ her. Allerdings kann diesbezüglich der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach sich keine Hinweise dafür finden lassen würden, dass der Beschuldigte einerseits Kenntnis der Todesdrohungen von BO._____ gehabt und andererseits diese unter- stützt habe (vgl. act. 223 Rz. 231). Im Gegenteil lässt sich bereits aufgrund der si- chergestellten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und BO._____ erah- nen, dass hier von einem gemeinschaftlichen Hinwirken auf den Taterfolg, mithin also das Erhältlichmachen des Geldes der Privatklägerin, auszugehen ist (vgl.

- 380 - act. 06/04 S. 151 ff.). Insbesondere die Nachricht von BO._____ an den Beschul- digten, dass er es gewesen sei, der das Geld bei der Privatklägerin rausgeholt habe, indem er sie über sein Telefon "erschreckt" habe, lässt keine Zweifel daran offen. Eine abschliessende Bestätigung lässt sich indessen aus dem gemeinsamen Treffen zwischen dem Beschuldigten, BO._____ und der Privatklägerin entneh- men. Erst da bekamen die zuvor per Mobiltelefon übermittelten Drohungen für die Privatklägerin ein wirkliches Gesicht und wurden dadurch für sie zweifelsohne rea- ler, was sich insbesondere am anfänglichen Zögern der Privatklägerin eindrücklich zeigt. BO._____ übte damit durch seine reine Anwesenheit zusammen mit derjeni- gen des Beschuldigten nochmals zusätzlichen Druck auf die Privatklägerin aus, welcher den Ausschlag dafür gab, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten letzt- lich das gesamte Feriengeld ihrer Eltern aushändigte. Dem Beschuldigten war da- bei nicht zuletzt aufgrund vergangener Ereignisse nicht nur bewusst, dass die An- wesenheit von BO._____ zusätzlichen Druck auf die Privatklägerin ausüben wird, sondern er zielte klarerweise auch darauf ab. Mithin war ihm aus der Chatkonver- sation mit der Privatklägerin bereits bewusst geworden, dass die rein schriftlich ge- äusserten Todesdrohungen noch nicht ausreichen, um an sein Ziel zu gelangen. Nach dem Gesagten ist hier insgesamt nicht bloss von einem gemeinsam getrage- nen Tatentschluss, sondern auch von einer gemeinsamer Verwirklichung des de- liktischen Vorhabens auszugehen. Das hat zur Folge, dass der Beschuldigte im Sinne der Mittäterschaft die von BO._____ ausgehenden Drohungen ebenfalls zu tragen hat, womit er sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der qualifizierten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt. 6.16. Sowohl in Bezug auf Sachverhalt 26 als auch auf Sachverhalt 30 kann fest- gehalten werden, dass die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

9. Juni 2021 in keiner Art und Weise eine Androhung ernstlicher Nachteile oder ähnlichem umschreibt. Was das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich etwaiger Erpressungshandlungen betrifft, kommt die Anklägerin mangels umschriebener Nötigungshandlungen dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nur un- genügend nach, weswegen der Beschuldigte unter den genannten Sachverhalten von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen ist.

- 381 - 6.17. Hinsichtlich Sachverhalt 28 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte am 19. September 2019 via WhatsApp die Privatklägerin anwies, als Liebesbeweis "irgendwo" Geld zu klauen. Zudem ist erwiesen, dass er ihr diesbe- züglich drohte, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte sie das Geld nicht beschaf- fen können. Das Vorhandensein der Erfordernisse einer Geldforderung einerseits und einer Androhung ernstlicher Nachteile andererseits, ist vorliegend nicht anzu- zweifeln. Der Einwendung der Verteidigung kann in dieser Hinsicht demnach nicht gefolgt werden (vgl. act. 223 Rz. 187), da – wie nun schon mehrfach ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.) – das Inaussichtstellen von Liebesentzug bzw. eines Kontaktabbruches für die fanatisch verliebte, junge Privatklägerin bereits aus- reichte, um den subjektiv für sie herabgesetzten Anforderungen zu genügen. Ob der Beschuldigte tatsächlich davon Gebrauch gemacht hätte oder – wie es die Ver- teidigung einwendet – eben nicht, spielt dabei keine Rolle. Ausreichend ist seine zweifellos vorhandene Kenntnis über die Reichweite einer solchen Androhung und der Umstand, dass er ihr das in Aussicht gestellt hat. Problematisch erweist sich im Vorliegenden jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Eigentlichen an- gewiesen hat, das Geld – im Unterschied zu sämtlichen vorangegangenen Geld- forderungen – nicht bei sich oder ihren Eltern zu beschaffen, sondern "irgendwo" bzw. bei irgendjemanden. In Analogie zu der vor allem beim Betrug verbreiteten Lagertheorie (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a; BSk StGB II-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 145) fehlt es damit an einer notwendigen unmittelbaren Vermögensverfügung bzw. -schädigung respektive einer Absicht dazu. Das hat zur Folge, dass vorliegend nicht mehr von einer (versuchten) Erpressungshandlung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ausgegangen werden kann. Es bleibt im Nachfolgenden je- doch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte mit seinen Verhaltensweisen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht hat (vgl. nachstehend Erw. IV. 12.). 6.18. Sachverhalt 31 gliedert sich in zwei zusammenhängende Abschnitte, wobei hinsichtlich des ersten Abschnitts in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass der Be- schuldigte im Dezember 2019 via WhatsApp über mehrere Tage hinweg von der Privatklägerin Bargeldbeträge in der Höhe zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.– forderte, wobei er ihr nicht nur vorgab, in finanzieller Not zu sein, sondern seine Forderungen bisweilen auch mit Gewaltandrohungen untermauerte. Mithin ergibt

- 382 - sich aus den sichergestellten Chatnachrichten, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin die Wahl offen liess, ob sie kassieren wolle und gab ihr zu verstehen, dass es ihre letzte Chance sei (vgl. act. 07/10 S. 56 ff.). Unter "kassieren" ist unzweifel- haft ein Inaussichtstellen von Schlägen bzw. allgemein von Gewalt gegen Leib und Leben zu verstehen, und zwar sowohl aus der Perspektive des Senders als auch des Empfängers. Ebenfalls ausser Frage steht mit dem erstellten Tatgeschehen, dass der Beschuldigte diese Nachrichten im Hinblick auf das geforderte Geld ver- schickte und damit die Erfüllung seiner Geldforderung sicherstellen wollte. Die Ver- teidigung wendet ein, dass die Aussicht auf Schläge der Privatklägerin egal gewe- sen sei und dieser Versuch deshalb von Vornherein ins Leere gezielt habe. Die Privatklägerin habe gewusst, was sie erwarten würde und habe dem Beschuldigten nur deshalb Geld in Aussicht gestellt, weil sie ihn habe sehen wollen (vgl. act. 223 Rz. 238). Hierzu ist anzumerken, dass die – prinzipiell aus dem Kontext gerissene

– Ansicht der Privatklägerin vorliegend einer Erpressungshandlung des Beschul- digten nicht entgegensteht. Ohnehin erscheint es lebensfremd, dass die Privatklä- gerin Schläge des Beschuldigten gewollt bzw. einfach so hingenommen hätte. Viel- mehr ist in dieser Aussage der Privatklägerin ein weiterer Nachweis dessen zu ent- nehmen, dass ihre Besessenheit vom Beschuldigten derart stark war, dass sie alles getan oder hingenommen hätte, nur um ihn zu sehen. An und für sich entscheidend ist hier einzig, ob der Beschuldigte die von ihm angedrohte Gewalt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt und ob sie zudem ernstlich gemeint ist. Beides kann hier unzweifelhaft bejaht werden und wird von der Aussage der Privatklägerin nicht relativiert. Damit hat er sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer qualifi- zierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB erfüllt. Die unter Abschnitt zwei in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Verhaltens- weisen des Beschuldigten können sodann nur noch als reine Reaktion des Be- schuldigten auf seine mögliche Enttäuschung bzw. Wut gewertet werden und nicht mehr als Nötigungshandlung zur Durchsetzung seiner zuvor an die Privatklägerin gerichteten Geldforderung, womit es an der Konnexität fehlt und die Voraussetzun- gen einer qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB nicht erfüllt sind. Allenfalls erfüllt der Beschuldigte vorliegend die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und bzw. oder der

- 383 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich mangelt es der Ankla- geschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 jedoch an den klar umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, weswegen in dieser Hinsicht kein Schuldspruch erfolgen kann. 6.19. Gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt oder er die gleiche Person fortgesetzt erpresst. Der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbege- hung zielt dabei auf Fälle, in denen dieselbe Person wiederholt erpresst wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem einmaligen Willensentschluss be- ruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder neu fasst (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 307). Eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation ist grundsätzlich ab zwei Fällen denkbar. Entscheidend für die Qualifikation ist jedoch eine Gesamt- betrachtung, die nicht nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet. Gemeint ist letztlich eine "mehrfache Wiederholung, die dem Opfer das Gefühl vermittelt, nie mehr frei zu sein" (vgl. PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 14; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 40). 6.20. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte insgesamt der einfach vollendeten und dreifach versuchten (einfachen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Obwohl hier mehr als zwei Tatbegehungen vorliegen, lässt sich die prinzipielle Anwendung des oben zitierten qualifizierten Tatbestandes und damit eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe noch nicht ausnahmslos rechtfertigen. Vielmehr muss an dieser Stelle eine allfällige Anwendung von Ziffer 2 im Lichte des Gesamtbildes betrachtet und beur- teilt werden. Demgemäss ist zunächst hervorzuheben, dass sich die genannten vier Erpressungen bzw. Erpressungsversuche innerhalb von rund drei Monaten ereig- neten, wobei sich die geforderten Geldbeträge bis zu einer Höhe von Fr. 5'000.– erstreckten. Diese Umstände sind wiederum im Kontext dessen zu sehen, dass der Beschuldigte das Geld nicht etwa von einer vermögenden Person forderte, sondern von der noch nicht einmal 14-jährigen Privatklägerin, von der er zweifellos wusste,

- 384 - dass sie selber über kein Geld verfügte, sondern es ihren Eltern stehlen musste. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin jeweils innert kürzester Zeit in ein kaum tragbares Dilemma manövriert bzw. zumindest die Absicht dazu gehabt und alles Notwendige unternommen, um es so weit kommen zu lassen. Obwohl im Vor- liegenden strafrechtlich nicht relevant, erwecken die weiteren in tatsächlicher Hin- sicht festgestellten Geldforderungen des Beschuldigten zusammen mit den konkre- ten Erpressungshandlungen ohne weiteres den Anschein, dass sich die Privatklä- gerin in den Forderungen des Beschuldigten gefangen sah. Daran ändern letztlich auch die von der Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragungen sinngemäss aufge- rufenen Umstände nichts, wonach sie dem Beschuldigten jeweils gerne geholfen habe. Gesamthaft erscheint es im Vorliegenden ohne weiteres angezeigt, die Qua- lifizierung einer mehrfachen bzw. fortgesetzten Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auf die oben beschriebenen und dem Beschuldigten angelasteten Er- pressungshandlungen im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

7. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 7.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Erforderlich ist stets, dass der Täter eine Nötigungs- handlung begeht, welche gerade die Duldung des Diebstahls bezweckt. Verübung von Gewalt liegt in jeder Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Kör- per des Opfers vor; so reicht es beispielsweise bereits aus, wenn der Täter eine Frau umstösst (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 16 mit Hinweis auf BGE 71 IV 121; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 140 N 36 mit Hinweis auf BGE 107 IV 108). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz sowie mit Aneig- nungs- und Bereicherungsabsicht handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 44 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 140 N 7). Daran fehlt es, wenn zunächst aus anderen Gründen Gewalt verübt oder das Opfer widerstandsunfähig gemacht, und erst dann der Entschluss zum

- 385 - Diebstahl gefasst wird (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 178; BGE 122 IV 97 E. 2b). 7.1.1. Hinsichtlich Sachverhalt 1 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Wartehalle des Hauptbahnhofs W._____ mit Faustschlägen gegen das Gesicht und den Bauch sowie mit Fusstritten gegen die Beine traktiert hat. Auch wenn die Intensität der genannten Schläge und Tritte nicht abschliessend feststeht, liegt allein schon angesichts des Verletzungsbilds der Privatklägerin zweifellos eine tatbestandsmässige Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Form einer Gewaltanwendung vor. Es steht zudem fest, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten anschliessend Fr. 40.– ge- geben hat, welches Geld er an sich genommen und der Privatklägerin nicht wieder zurückgegeben hat. Entsprechend ist auch das Erfordernis eines Diebstahls gege- ben. Letztlich steht in Sachverhalt 1 auch der Zusammenhang zwischen den Schlä- gen sowie Tritten und der Geldwegnahme ausser Frage, was sich bereits anhand des in objektiver Hinsicht festgestellten Geschehensablaufs offensichtlich zeigt. 7.1.2. In Sachverhalt 14 steht sodann fest, dass der Beschuldigte in der Bahn- hofsunterführung in AP._____ SG die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf wuchtig gegen den dort stehenden Billetautomaten geschlagen hat, in- dessen Folge die Privatklägerin eine Beule am Kopf erlitten hat. Entsprechend sind auch hier die Voraussetzungen einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Form von Gewaltanwendung erfüllt. Im Unterschied zu Sachverhalt 1 fehlt es vorliegend an einer erfolgreichen Geldweg- nahme, da sich die Privatklägerin – wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde

– der Aufforderung des Beschuldigten widersetzt und stattdessen die Flucht ergrif- fen hat. 7.1.3. Mit dem in tatsächlicher Hinsicht erstellten Tatgeschehen in Sachverhalt 27 steht schliesslich fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin im September 2019 Geld verlangt und im Anschluss an ihre Widerrede, die Privatklägerin unver- mittelt geschlagen hat, mit welcher Gewaltverübung der Beschuldigte erneut eine taugliche Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen hat. Auch unter Sachverhalt 27 fehlt es an einem Erfolg in Form eines vollendeten

- 386 - Diebstahls. Der Beschuldigte verliess die fragliche Örtlichkeit trotz Aufforderung und Gewaltanwendung letztlich ohne das von der Privatklägerin auf sich getragene Bargeld in Höhe von Fr. 50.–. 7.1.4. Mit dem unter Sachverhalt 1 erstellten Tatgeschehen ergibt sich ohne wei- teres, dass der Beschuldigte die Fr. 40.– der Privatklägerin behalten und für sich gebrauchen wollte, womit er in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, dass das tätliche Einwirken des Be- schuldigten auf die Privatklägerin nicht Mittel zum Zweck der unrechtmässigen Be- reicherung gewesen sei, sondern als Ventil zur Reaktion der leeren Versprechun- gen der Privatklägerin gedient habe. Das lasse sich anhand der Aussagen der Pri- vatklägerin entnehmen, die letztlich auch keine Erklärung für die Gewalteinwirkung des Beschuldigten habe geben können (vgl. act. 223 Rz. 203). Diesem Einwand steht die überzeugende und glaubhafte Aussage der Privatklägerin klarerweise ent- gegen, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich die Fr. 40.– nur deshalb gegen ihren Willen übergeben habe, damit dieser mit den Schlägen aufhöre (vgl. act. 14/06/06 F/A 60). Darin lässt sich ohne weiteres erblicken, dass der Privatklä- gerin der Grund für die Schläge und Tritte sehr wohl bewusst gewesen ist und sie entsprechend auch in adäquater Weise handeln konnte, mithin die Möglichkeit durch die Geldherausgabe den Beschuldigten vor weiteren Schlägen abhalten zu können antizipiert hat. Der Verteidigung kann zwar insoweit beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Gleichwohl hat er mit seinem aggressiven Verhalten gegenüber der Privat- klägerin in Kauf nehmen müssen, dass sie von ihrer ursprünglichen Idee, ihm kein Geld herauszugeben, abrücken wird und hat damit zumindest eventualvorsätzlich auf die Verwirklichung des Tatbestandes (Geldwegnahme) hingewirkt. Entspre- chend erfüllt der Beschuldigte mit seinem Verhalten unter Sachverhalt 1 sämtliche Voraussetzungen eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist. 7.1.5. Unter Sachverhalt 14 steht – entgegen der Ansicht der Anklägerin – einzig fest, dass der Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte H._____) von der Privatklä-

- 387 - gerin das Zugbillet bezahlt erhalten wollte. Damit ist im Verhalten des Beschuldig- ten fraglos eine Bereicherungsabsicht vorhanden. Im Lichte des obgenannten Ab- grenzungskriterium (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.1.) kann vorliegend jedoch nicht von einem Raub, sondern vielmehr nur von einer (räuberischen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausgegangen werden, da der Beschuldigte eben gerade auf die Mitwirkung der Privatklägerin, nämlich das Bezahlen des Bil- lets, hingewirkt hat. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte durch sein ag- gressives Auftreten aufs Neue zumindest in eventualvorsätzlicher Weise auf diesen Erfolg hingearbeitet hat. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das Geld gar nicht hätte erhältlich machen können, mithin auch nicht mit Gewalt, da die Privatklägerin gar keines auf sich getragen habe, zielt dabei ins Leere (act. 223 Rz. 212 f.). Es kann mit dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tat- geschehen weder davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin eine solche Information vor der Gewaltanwendung des Beschuldigten noch generell von sich gab. Entsprechend kann auch zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Vorstellung gehandelt hat, die Privatklägerin könne ihm das Zugbillet bezahlen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sein Möglichstes ge- tan, um den Erfolg herbeizuführen, weswegen er der versuchten (räuberischen) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 7.1.6. Wie bereits angesprochen, steht hinsichtlich Sachverhalt 27 fest, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Geld verlangt hat, um ein Rap-Video für seine Karriere drehen zu können. Damit steht ohne weiteres auch fest, dass der Beschul- digte – hätte er tatsächlich Geld von der Privatklägerin erhältlich machen können – dieses behalten und für seine eigenen Zwecke gebraucht hätte, womit in subjekti- ver Hinsicht eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht vorliegt. Wiederum wen- det die Verteidigung im Wesentlichen ein, dass es an der Kausalität zwischen der Gewaltanwendung des Beschuldigten und der möglichen Geldwegnahme von Fr. 50.– fehle (vgl. act. 223 Rz. 235 f.). Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem aggressiven Verhalten der Privatklägerin gegen- über im Anschluss an deren Weigerung, zumindest eventualvorsätzlich daraufhin gewirkt hat, dass die Privatklägerin ihm das zweifellos auf sich getragene Bargeld

- 388 - dennoch übergibt. Dass der Beschuldigte letzten Endes eigenhändig die Handta- sche der Privatklägerin ergriff und die Fr. 50.– daraus entnahm, ändert an dieser Tatsache nichts. Der Beschuldigte hat damit in subjektiver Hinsicht sämtliche Vo- raussetzungen eines Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Ent- sprechend ist vorliegend von einem unvollendeten Versuch auszugehen, da der Beschuldigte nicht alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um den delik- tischen Erfolg herbeizuführen (vgl. dazu BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1; BGer 6B_239/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2.2). Mithin hat der Beschul- digte das Bargeld in Höhe von Fr. 50.– bereits in der Hand gehalten und letztlich von einer endgültigen Wegnahme nur deshalb abgelassen, da ihm einerseits H._____ einen noch höheren Geldbetrag angeboten hat und andererseits die Pri- vatklägerin ihm in Aussicht gestellt hat, am nächsten Tag bzw. noch am gleichen Abend Geld zu beschaffen. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte damit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

8. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB / Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB 8.1. Die Jugendanwaltschaft Winterthur würdigt das unter Sachverhalt 4 zur An- klage gebrachte Verhalten des Beschuldigten zum einen als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und eventualiter zum anderen als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB 8.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Dabei ist nach stän- diger Rechtsprechung Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

- 389 - Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hingegen scheidet die Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz sowie mit Bereicherungsabsicht handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, mithin auch auf die Arglist beziehen (vgl. PK StGB-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 146 N 31; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 146 N 29 f.). 8.3. Demgegenüber erfüllt derjenige den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. "Anvertraut" ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbeson- dere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BGE 80 IV 55; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören insbe- sondere vertretbare wie auch unvertretbare, d.h. individuell bestimmte Sachen, die durch fiduziarische Übereignung oder Vermischung ins Eigentum des Täters über- gegangen sind (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 138 N 13; BGer 6B_100/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.1). Entsprechend ist beim Täter befindliches Bargeld, das durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist, nicht als Sache, sondern als Vermögenswert zu qualifizieren (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 11). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht er- forderlich (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 138 N 22). 8.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte von C._____ Bar- geld in der Höhe von Fr. 1'000.– erhalten hat, nachdem er ihr berichtete, dass er umgehend der Polizei einen solchen Betrag erstatten müsse, um nicht im Gefäng- nis zu landen. Obwohl die Verteidigung der festen Überzeugung ist, dass es sich dabei um eine wahre Tatsache gehandelt habe (vgl. act. 223 Rz. 160), verbleiben

- 390 -

– wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. III. C. 4.3.) – Zweifel an der ab- schliessenden Korrektheit dieser Geschichte. Letztlich kann dies aber ohnehin of- fenbleiben, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist bereits aus dem Umstand, dass C._____ – die gegenüber dem Beschuldigten eine allgemein kritische Einstellung gehabt haben dürfte – sich nicht um weitere und fraglos realisierbare Abklärungen bemühte, sondern dem Beschuldigten ohne weiteres einen vergleichsweise hohen Bargeldbetrag überreichte. Entsprechend ist im Verhalten des Beschuldigten kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erblicken. Da der Beschuldigte dieses Geld jedoch in seine eigene Tasche steckte und sich – entgegen den Vorstellungen von C._____ – weder um die Rückzahlungsmodalitäten kümmerte, noch das Geld im vereinbarten Sinne gebrauchte, sondern es zu einem späteren Zeitpunkt für ei- gene Zwecke verprasste, erfüllt der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvorausset- zungen einer Vermögenswertveruntreuung. Mithin handelte der Beschuldigte zwei- fellos auch in der Absicht, sich mit dem genannten Bargeld unrechtmässig zu be- reichern. Damit ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

9. Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB 9.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern. Der objektive Tatbestand setzt damit voraus, dass der Täter jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, d.h. fremden Gewahr- sam bricht und neuen Gewahrsam begründet. Der Gewahrsam besteht in der tat- sächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam ge- geben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (vgl. BGE 115 IV 104 E. 1.c; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 139 N 4). In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt Diebstahl eine Aneignungs- sowie eine Bereicherungsabsicht voraus. 9.2. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwen- dung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Tatentschluss des Täters muss auf

- 391 - das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Eine psy- chisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbil- dung des anderen genügt. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (vgl. BGE 127 IV 122 E. 2.b/aa; BGE 128 IV 11 E. 2.a; BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 24 N 17). 9.3. In Sachverhalt 10 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend den Mitbeschuldigten F._____ via WhatsApp aufgefordert hat, das bei der Privatklägerin befindliche Mobiltelefon zu nehmen und es nach Geld zu durchsuchen. Weiter ist erwiesen, dass F._____ daraufhin besagtes Mobiltelefon an sich nahm und auf der Toilette nach Geld durchsuchte und dieses letzten Endes sogar zerstörte. Dabei konnte F._____ jedoch kein Geld auffinden. Es ist unzwei- felhaft, dass sowohl der Beschuldigte als auch F._____ allfällig bei der Privatkläge- rin oder in deren Mobiltelefon aufgefundenes Geld hätten an sich nehmen wollen, um es für ihre eigenen Interessen oder Zwecke zu verwenden. Mithin manifestierte der Beschuldigte diese Absicht bereits ganz zu Beginn des Abends, als er die Pri- vatklägerin direkt nach ihrem Eintreffen in der Jugendwohngemeinschaft AB._____ nach Geld fragte. Damit liegt ohne weiteres eine Aneignungs- und Bereicherungs- absicht vor. Da letztlich der Erfolg, d.h. die Wegnahme des Bargelds, ausgeblieben ist, kann an dieser Stelle allerdings nur von einer versuchten Tatbegehung ausge- gangen werden. Obwohl der Beschuldigte zweifellos der massgebende Faktor für den Tatentschluss beim Mitbeschuldigten F._____ gewesen ist, kann vorliegend nicht bloss eine versuchte Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB angenom- men werden. Vielmehr ist von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat den eigentlichen Plan geschmiedet, den Mitbeschuldigten F._____ hernach mit ins Boot geholt und während der Tatausführung die Privatklä- gerin durch die sexuellen Handlungen sogar abgelenkt, womit er unzweifelhaft die

- 392 - Tatherrschaft innegehabt hatte. Entsprechend ist der Beschuldigte auch ohne ei- gene Ausführungshandlungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter zu qualifizieren und er hat sich die Tathandlungen vom Mitbeschuldig- ten F._____ anrechnen zu lassen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9.4. Mit dem unter Sachverhalt 23 erstellten Tatgeschehen steht des Weiteren fest, dass der Beschuldigte um den 13. Juni 2019 die Privatklägerin via WhatsApp dazu animieren wollte, dass sie ihren Eltern diversen Schmuck bzw. verschiedene Wertgegenstände entwendet, um diese anschliessend ihm zu übergeben. In die- sem Verhalten ist unzweifelhaft eine taugliche Anstiftungshandlung zu Diebstahl im Sinne der oben zitierten Erwägungen zu erblicken. Zudem steht ausser Frage, dass der Beschuldigte dadurch in den Besitz der fraglichen Wertgegenstände gelangen wollte, um diese zu versilbern oder sonst wie in seinem eigenen Interesse zu ver- wenden, womit in seinem Handeln auch eine Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht vorliegt. Da letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob die Privatklägerin der Aufforderung des Beschuldigten im hier anklagegegenständlichen Zeitpunkt nach- gekommen ist, bleibt es bei einer versuchten Tatbegehung. Somit ist der Beschul- digte der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 9.5. Hinsichtlich Sachverhalt 26 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu aufgefordert hat, ihren Eltern heim- lich Schmuckstücke wegzunehmen, was die Privatklägerin in der Folge auch ge- macht und die entwendeten Gegenstände dem Beschuldigten hernach übergeben hat. Damit kann unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Tatentschluss bei der Privatklägerin zu einer Wegnahme im Sinne der oben zitierten Ausführungen hervorgerufen hat. Ebenso ausser Frage steht, dass der Beschuldigte dabei in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte, was sich bereits anhand des Umstandes zeigt, dass er allfällig von der Privatklägerin ent- wendete Schmuckstücke später einzig versilbern wollte bzw. dies schlussendlich auch tatsächlich tat. Damit erfüllte der Beschuldigte mit seinem Handeln sämtliche

- 393 - Tatbestandsvoraussetzungen einer Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist. 9.6. In tatsächlicher Hinsicht wurde in Sachverhalt 28 festgestellt, dass der Be- schuldigte am 19. September 2019 mittels diverser Nachrichten über den "Face- book Messenger" von der Privatklägerin Bargeld in der Höhe von mehreren tau- send Franken verlangte. Diesen Nachrichten lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gegenüber zudem klarstellte, dass es ihm egal sei, wie sie an dieses Geld gelange. Mithin zeigte er ihr auf, dass sie nach Gold suchen oder das Geld auch irgendwo stehlen könne (vgl. act. 07/11 S. 46 ff.). Es steht aus- ser Frage, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht über eigenes Vermö- gen in dieser Grössenordnung verfügte, weswegen der Beschuldigte ihr nebst der klaren Aufforderung auch verschiedene Wege aufgezeigt hat, um an Geld zu ge- langen. Darin ist ohne weiteres eine taugliche Anstiftungshandlung im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sehen. Ebenso unzweifel- haft ist, dass der Beschuldigte dabei in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte. Die Verteidigung wendet hierzu ein, die Privatklägerin habe dem Beschul- digten zu dieser Zeit ohnehin aus freien Stücken Geld geben wollen, da es ihm schlecht ergangen sei. Sie habe diesbezüglich ein Art Mutterrolle inne gehabt. Be- reits aus diesem Grund überzeuge es nicht, dass der Beschuldigte mit seiner For- derung nach Geld bei der Privatklägerin den Tatentschluss auf Diebstahl hervorge- rufen habe. Zudem gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Privatklägerin nach dieser Unterhaltung Geld zu klauen beabsichtigt oder zu klauen versucht habe (vgl. act. 223 Rz. 188). Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass es tatsächlich keine Hinweise gibt, die darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin beabsich- tigte, Geld zu klauen oder tatsächlich versucht hat, Geld zu klauen. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass das Verhalten des Beschuldigten zweifellos dazu geeignet war, einen solchen Tatentschluss bei der Privatklägerin hervorzuru- fen. Mit Blick auf die Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. vorstehend Erw. III. B.) musste ihm zusätzlich ohne je- den Zweifel bewusst sein, dass er mit solchen Nachrichten bei der Privatklägerin durchdringen und an sein Ziel gelangen konnte. Dies lässt sich nicht zuletzt auch

- 394 - eindrucksvoll anhand des Tatgeschehens in Sachverhalt 26 stützen. Da vorliegend der Erfolg, d.h. das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei der Privatklägerin, trotz allem nachweislich nicht eingetreten ist, kann nur von einer versuchten Anstiftungs- handlung ausgegangen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

10. Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 10.1. Nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Hand- lung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Erforderlich ist, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Als solche gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet (BGE 127 IV 81 ff.=Pra 90[2001] Nr. 168; BGer 6B_268/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.3). Diesbezüglich gilt das Prinzip der limitierten Akzessorietät; es reicht also aus, dass die Vortat tatbe- standsmässig und rechtswidrig ist (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 160 N 5). Zwar setzt Hehlerei nach dem Gesetzeswortlaut die Vortat eines anderen voraus – mit anderen Worten kann niemand sein eigener Hehler sein. Indes sieht die höchst- richterliche Rechtsprechung echte Konkurrenz zwischen der Anstiftung zur Vortat und Hehlerei an, selbst dann, wenn die Anstiftung von vorherein in der Absicht spä- terer Hehlerei begangen worden ist (vgl. BGE 70 IV 63 E. 4; BGE 111 IV 51 E. 1.b); BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 160 N 92 ff.). In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 10.2. Hinsichtlich Sachverhalt 23 wurde in tatsächlicher Hinsicht zwar festge- stellt, dass der Beschuldigte der Firma BK._____ in W._____ Schmuckstücke bzw. Gold zu einem Erlös in der Höhe von Fr. 650.– verkauft hat (vgl. vorstehend Erw. III. C. 21.3.). Allerdings kann – entgegen der Ansicht der Anklägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Wertgegenständen

- 395 - um solche gehandelt hat, welche die Privatklägerin ihren Eltern auf vorgängige Auf- forderung des Beschuldigten hin entwendete. Im Gegenteil ist weder erstellt, dass die Privatklägerin – zumindest im vorliegend relevanten Tatzeitpunkt – ihren Eltern Gold bzw. Schmuck gestohlen hat, noch dass sie solches dem Beschuldigten im Anschluss überhaupt übergab. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten sogar davon auszugehen, dass er das in Frage stehende Gold zuvor rechtmässig von Leuten erworben hat, welche keine Verwendung mehr für dieses hatten (vgl. vor- stehend Erw. III. C. 21.3.). Damit fehlt es letztlich an der erforderlichen Vortat im Sinne einer deliktisch erlangten Sache, weswegen der Beschuldigte mit seinem unter Sachverhalt 23 festgestellten Verhalten die Voraussetzungen der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und er von diesem Vorwurf frei- zusprechen ist. 10.3. Des Weiteren steht mit dem unter Sachverhalt 26 erstellten Tatgeschehen fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2019 erneut Schmuck bzw. Gold bei der Firma BK._____ in W._____ zum Preis von 630.– versetzt hat. Die fraglichen Schmuckstücke erhielt der Beschuldigte zuvor von der Privatklägerin, welche eben diese – auf die Aufforderung des Beschuldigten hin – ihren Eltern entwendet hatte. Entsprechend steht fest, dass die vom Beschuldigten verkaufte Ware aus einer im Sinne von Art. 137 StGB ff. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Vortat stammen und damit taugliches Tatobjekt gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar- stellt. Ausser Frage steht zudem, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der von ihm veräusserten Schmuckstücke wusste. Obwohl der Beschuldigte an der unrechtmässigen Beschaffung der fraglichen Wertgegenstände – durch seine Auf- forderung an die Privatklägerin – mitwirkte (vgl. vorstehend Erw. IV. 9.5.), erfüllt er im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit seinem Ver- halten vorliegend auch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei. Da- mit ist der Beschuldigte nebst der Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB auch der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 396 -

11. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 11.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Ur- kunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Fälschen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller über- einstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derje- nige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezem- ber 2018 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht ist schliesslich erforderlich, dass dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein muss, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Zudem verlangt der subjektive Tatbestand eine Täu- schungsabsicht; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein (BGE 141 IV 369 E. 7.4; OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 251 N 43 f.). 11.2. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und vom Beschuldigten im Übrigen anerkannt wurde, hat er sowohl am 13. Juni 2019 (Sachverhalt 23) als auch am

13. August 2019 (Sachverhalt 26) der Firma BK._____ in W._____ verschiedene Wertgegenstände resp. Gold im Wert von Fr. 650.– und Fr. 630.– verkauft. In die-

- 397 - sem Zusammenhang hat der Beschuldigte der genannten Käuferin jeweils schrift- lich eine Erklärung abgegeben, dass die verkauften Artikel aus seinem persönli- chen und rechtmässigen Eigentum stammen würden bzw. er vom rechtmässigen Eigentümer ausdrücklich dazu beauftragt worden sei, diese zu verkaufen. Zudem wurde damit bestätigt, den Nettoerlös in bar erhalten zu haben (vgl. Beilage zu act. 15/10/01 und act. 11/04/07). Es steht ausser Frage, dass es sich bei dieser Erklärung bzw. Quittng um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt und vom Beschuldigten – zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laien- sphäre – als solche wahrgenommen werden konnte. Indem der Beschuldigte diese Erklärungen nicht mit seinem Namen, sondern je einmal mit den Angaben "BL._____, BM._____-strasse …" und "BL._____, BM._____-strasse …" unter- zeichnete, erfüllte er mit seinem Verhalten im Sinne der oben zitierten Bestimmun- gen jeweils eine Urkundenfälschung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Firma BK._____ weder ausweisen musste oder konnte, noch dass er sich innert kürzester Zeit unterschiedlicher Namen und Adressen bediente. Auch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt den Tat- bestand der Urkundenfälschung (vgl. BGE 137 IV 169 E. 2.4; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 2.2). Schliesslich steht ohne weiteres fest, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gerade über die wahre Identität des Ausstellers dieser Erklärungen täuschen wollte. Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl hinsicht- lich Sachverhalt 23 als auch hinsichtlich Sachverhalt 26 sämtliche Tatbestandsvo- raussetzungen einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wofür er zu bestrafen ist.

12. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 12.1. Wie bereits dargelegt, erfüllt das in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Ver- halten des Beschuldigten unter Sachverhalt 28 die Voraussetzungen einer Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.17.). Es bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob er damit unter den Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zu subsumieren ist.

- 398 - 12.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (vgl. BGer 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4; BGer 6B_979/2018 vom

21. März 2019 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). Die subjektive Widerstandskraft des Op- fers ist dabei allerdings nicht schlechthin zu verachten; vorzubehalten bleibt der Fall, dass jemand eine ihm bekannte besondere Schwäche eines Menschen für eine Drohung ausnützt, die jemand anderen kaum zu motivieren vermöchte (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 181 N 6). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei der Täter nicht willens zu sein braucht, die Drohung zu verwirklichen (vgl. BGE 105 IV 120 E. 2.b). Misslingt letztlich die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). 12.3. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich Sachverhalt 28 in tatsächlicher Hin- sicht erstellt, dass der Beschuldigte am 19. September 2019 mittels diverser Nach- richten die Privatklägerin davon überzeugen wollte, ihm mehrere tausend Franken Bargeld zu verschaffen. Den sichergestellten Chatnachrichten lässt sich dabei ent- nehmen, dass der Beschuldigte nebst dem Aufzeigen von verschiedenen Beschaf- fungsmöglichkeiten der Privatklägerin auch Konsequenzen für den Fall der Nicht- erfüllung in Aussicht stellte. Insbesondere gab er der Privatklägerin deutlich zu ver- stehen, dass es ihre letzte Chance sei, ansonsten es zwischen ihnen gänzlich aus sei (vgl. act. 07/11 S. 47 ff.). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin damit einen endgültigen Kontaktabbruch in Aussicht. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (vgl. vorstehend Erw. IV. 6.4.) ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dieser Androhung um einen – zumindest aus der Sicht einer Person in der Lage und Verfassung der Privatklägerin – ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181

- 399 - StGB handelt. Im Übrigen hat das die Privatklägerin auch im Rahmen der genann- ten Chatunterhaltung nochmals eindrücklich zu Tage gebracht (vgl. act. 07/11 S. 65) und war dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres bewusst. Zweifellos kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin dadurch zu einer Handlung – im Konkreten die Beschaffung von Bar- geld – drängen wollte, welche sie unter den vorgelegenen Umständen nachweislich nicht wollte. Da letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass die Privatklägerin im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Aufforderung des Beschuldigten nachgekom- men ist, kann indes nur von einer versuchten Tatbegehung ausgegangen werden. Damit erfüllt der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist.

13. Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB 13.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird mitunter be- straft, wer eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert (Art. 195 lit. a StGB) bzw. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (Art. 195 lit. b StGB). Die Bestimmung schützt sowohl Personen davon, gegen ihren Willen dazu gebracht werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten (vgl. BGE 129 IV 71 E. 1.3). Prostitution besteht im gelegent- lichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen. Es genügt grundsätzlich jede hetero- oder homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Prostitution regelmässig ausgeübt und für das Opfer zu einer eigentlichen Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines (Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet. Entscheidend ist nicht die

- 400 - quantitative und genaue qualitative Bewertung der Tätigkeit, sondern die vollzo- gene Initiation in die Prostitution als solche, wobei das Wort "gelegentlich" mehr als einen Vorfall impliziert (vgl. Botschaft, BBl 1985 II 1082 f.; BGE 129 IV 71 E. 1.4 und E. 2.3). Ein Zuführen ist jedenfalls bei unmündigen Opfern bereits ab zwei se- xuellen Akten gegen Geld zu bejahen. Bei Unmündigen bedeutet "Zuführen", sie zu veranlassen, sich gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Ein "Zu- führen" ist bei Unmündigen deshalb bereits bei einem blossen Überreden zu beja- hen (vgl. BGE 129 IV 71 E. 2.3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 9 N 6 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, wie namentlich auch das Alter, sowie die Absicht, mit der Prostitutionsförderung einen Vermögensvorteil zu erzielen, erforderlich (vgl. OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 195 N 5c). 13.2. In tatsächlicher Hinsicht wurde in Sachverhalt 20 zwar festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu animieren wollte, sexuelle Handlungen mit U._____ über sich ergehen zu lassen, und zwar als Gegenleistung für das vom Letztgenannten an den Beschuldigten übergebene Bargeld in der Höhe von Fr. 50.–. Da es sich bei der Privatklägerin zum tatrelevanten Zeitpunkt um ein 13.5- jähriges Mädchen handelte – und damit um eine Unmündige – ist das in tatsächli- cher Hinsicht festgestellte Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich bereits als taugliche "Zuführungshandlung" im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Indes lassen sich dem gesamten weiteren ankla- gegegenständlichen und in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Sachverhalt keine weiteren vergleichbaren Situationen entnehmen, in welchen sexuelle Handlungen mit oder an der Privatklägerin – veranlasst durch den Beschuldigten – im Austausch gegen Geld oder andere geldwerte Leistungen gestanden sind. Von "gelegentlich" bzw. jedenfalls von mehr als einem Vorfall kann in keiner Hinsicht ausgegangen werden, womit es bereits in objektiver Hinsicht einerseits an den Voraussetzungen der Prostitution und andererseits an der eigentlichen "Zuführung" gemäss den obi- gen Ausführungen mangelt. Damit sind die Voraussetzungen einer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB nicht erfüllt, weswegen der Beschul- digte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 401 -

14. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 14.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zunächst eine schwere Drohung zum Ausdruck bringen, das heisst jemandem Nachteile in Aus- sicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei muss die tatsächliche Zufügung des Übels als in irgendeiner Weise vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Auf welche Weise die Drohung erfolgt, ist jedoch unbeachtlich. Sie muss nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sein, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Zur Vollendung der Tat ist weiter erforderlich, dass das Opfer durch das angedrohte Übel tatsäch- lich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Der Erfolg tritt mit dem Verlust des Sicherheitsgefühls ein (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 11 f. u. N 19 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OFK/StGB-DONATSCH, StGB Art. 180 N 7). 14.2. Hinsichtlich Sachverhalt 32 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schuldigte anfangs Dezember 2020 aus der Untersuchungshaft ein Schreiben an seine Tante, AD._____, verfasst und anschliessend zum Postversand aufgegeben hat, wobei genanntes Schreiben zwecks Postkontrolle zuerst bei Jugendanwalt Dr. iur. E._____ landete, welcher ebendieses in der Folge gelesen hat. Darin hat der Beschuldigte insbesondere den folgenden Satz geschrieben: "Kennsch das wenn mer es Hündli im Ecke tued es plaggt wird, über Tage, Wuche, Mönet, ir- gendwenn schnappts Hündli, will es langet, au wenns Hündli kei Kraft het und chli isch, versuecht ers." (vgl. act. 10/01/01). Vorab ist festzuhalten, dass dieser euphe- mistisch anmutende Satz einerseits wenig Konkretes hergibt und andererseits in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschuldigte damit direkt an Jugendanwalt Dr. iur. E._____ gerichtet hat bzw. richten wollte. Es sind bereits in objektiver Hinsicht erhebliche Zweifel anzubringen, ob dadurch über- haupt jemand in Schrecken oder Angst versetzt werden kann. Ungeachtet dessen fällt eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht

- 402 - ausser Betracht. In tatsächlicher Hinsicht konnte nicht als erstellt betrachtet wer- den, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Jugendanwalt Dr. iur. E._____ für die Postkontrollen zuständig ist. Zudem adressierte er das fragliche Schreiben auch ausdrücklich an seine Tante und nicht an den Geschädigten oder die Jugendanwaltschaft. Damit kann beim Beschuldigten weder ein direktvorsätzli- ches noch ein eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Gesamthaft betrachtet ist das Schreiben weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht geeig- net, eine Drohung im Sinne der oben zitierten Erwägungen auszusprechen. Damit ist der Beschuldigte unter Sachverhalt 32 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Strafe

1. Anwendbares Sanktionenrecht 1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 2001 geboren. Bei der Tatbegehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhalten 1 bis 21, welche sich zwischen Frühling 2018 und dem tt. Mai 2019 abgespielt haben, war der Be- schuldigte jeweils noch minderjährig. Die Delikte gemäss den Sachverhalten 22 bis 32 beging der Beschuldigte nach Vollendung seines 18. Altersjahres und damit als Erwachsener. 1.2. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen gemäss Art. 3 Abs. 2 Jugendstrafgesetz (JStG) nur das Strafgesetzbuch (StGB) anwendbar. Im Jugend- strafrecht sind zudem die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 Abs. 3 JStG). Die Strafe muss demnach aus erzieherischen Gründen in einem an- gemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Zudem müssen bei der Straf- zumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters sowie seine Lebens- und Familienverhältnisse beachtet werden. Sofern der Täter eine oder mehrere Ta- ten vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat, dürfen diese bei der Bil- dung einer Gesamtstrafe indessen nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für

- 403 - sich allein und damit nach den Regeln des JStG beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 3 JStG N 14 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normver- stösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheits- strafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstre- dend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.Nw.). Sind in concreto für be- stimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstra- fen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. 2.2. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesge-

- 404 - richtlichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewi- chen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zuge- messen werden (vgl. hierzu auch OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumessung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Einsatzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem ver- schwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entspräche. Voraus- setzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheits- strafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Be- trachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zuge- messenen hypothetischen Strafe für die zusammengefassten Delikte – berücksich- tigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamt- heitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 2.3. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen, sodass die Strafschärfungs-

- 405 - und Strafmilderungsgründe nur straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen sind (BGE 136 IV 55 E. 5.8; OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.3.1). 2.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzun- gen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. PK-StGB-TRECH- SEL/THOMMEN, Art. 47 N 19). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tä- tern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (OGer ZH SB130239 vom

22. August 2014, E. IV.3.2). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.3.3 m.w.Nw.). Zu berücksichtigen ist ferner

- 406 - das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der sub- jektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.5. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die per- sönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfind- lichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. 2.6. Abschliessend ist sodann – wie bereits angesprochen – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb derjenigen Delikte, für welche gemäss den nachste- henden Ausführungen auf gleichartige Strafen erkannt wird, eine (jeweilige) Ge- samtstrafe zu bilden. Hierfür ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sog. Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe be- droht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch nied- riger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret ver- wirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit

- 407 - der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu reduzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; BGer, 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; MATHYS, a.a.O., N 500 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung der Delikte als Erwachsener 3.1. Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Sachverhalt 24) 3.1.1. Bei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB gemäss Sachverhalt 24 handelt es sich um die schwerste Tat, zumal der Beschuldigte diese als Erwachsener begangen hat und damit der Straf- rahmen nach Erwachsenenstrafrecht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangt. 3.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt vollzog der Mitbeschuldigte BO._____ an der Privatklägerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr mit Kondom und ohne zu einem Samenerguss zu kommen. Nachdem sich die Privatklägerin verbal und physisch gegen das Vorgehen des Mitbeschuldigten wehrte, wurde dieser ihr gegenüber tätlich und gab ihre mehrere Ohrfeigen. Hinzu kommt, dass der Mitbe- schuldigte der Privatklägerin sinngemäss mit dem Einsatz einer Waffe drohte, um sie zusätzlich einzuschüchtern und ihren Willen bzw. ihre Gegenwehr zu brechen, was ihm auch gelang. Für den Mitbeschuldigten war demnach klar und deutlich ersichtlich, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin er- folgten. Dennoch stellte er seine eigenen Bedürfnisse nach sexuelle Befriedigung

- 408 - über jene der Privatklägerin. Weiter ins Gewicht fallen die konkreten Umstände, wonach der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit der Privatklägerin für die se- xuellen Handlungen in ein Stundenhotel am Stadtrand der Stadt BR._____ fuhren, so dass diese nicht wusste, wo sie war und auch nicht, wie sie alleine nach Hause kommen würde. Nachvollziehbar beschrieb die Privatklägerin denn auch ihre Angst, dass ihr etwas geschehen könne, ohne dass man sie finden würde. Insge- samt stellte demnach der durch den Mitbeschuldigten BO._____ an der Privatklä- gerin vorgenommene Geschlechtsverkehr einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht dar. Der Übergriff auf die Pri- vatklägerin war nicht besonders grausam, dennoch wirkte der Mitbeschuldigte phy- sisch und mittels einer sinngemässen Todesdrohung auf die Privatklägerin ein, wo- mit er eine gewisse kriminelle Energie und eine Geringschätzung für die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin offenbarte. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, den Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschuldigten herzustellen und dafür zu sorgen, dass es überhaupt zu einem physischen Treffen kommen konnte. Ohne den Beschuldig- ten wäre es nicht zum Vorfall im Stundenhotel am Stadtrand gekommen. Dabei nutzte der Beschuldigte seine über die Privatklägerin bestehende Machtposition bewusst und zielgerichtet aus, um dem Mitbeschuldigten den Sexualkontakt zu er- möglichen, ohne dass es vor Ort noch eines umfassenden nötigenden Verhaltens bedurfte. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbe- schuldigten und der Privatklägerin in das Stundenhotel am Stadtrand fuhr, schuf für die Privatklägerin eine überaus belastende und unausweichliche Situation. Der Be- schuldigte unterstützte zudem die seitens des Mitbeschuldigten ausgesprochene Drohung, indem er der Privatklägerin zu verstehen gab, dass sie schauen solle, dass der Mitbeschuldigte nicht zur Tasche greifen könne. Auch wenn er gewusst haben sollte, dass der Mitbeschuldigte keine Waffe bei sich trug, erhöhte er damit den durch den Mitbeschuldigten bereits initiierten Druck auf die Privatklägerin noch- mals deutlich. Darüber hinaus war der Beschuldigte bei den sexuellen Handlungen des Mitbeschuldigten an der Privatklägerin anwesend, lachte gar und filmte, was zusätzlich zur Erniedrigung und Belastung der Privatklägerin beitrug. Erschwerend

- 409 - kommt hinzu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem erzwungenen Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Mitbeschuldigten und der Privatklägerin selber noch mit der Privatklägerin schlief. Er tat dies zwar im Einverständnis mit der Pri- vatklägerin, jedoch noch unter dem Einfluss der vorangegangenen sexuellen Hand- lungen gegen ihren Willen. Insgesamt ist demnach das objektive Verschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr durch BO._____ als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.1.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und im Wissen darum, dass die Privatklägerin einzig mit ihm sexuell verkehren wollte. Es zeugt denn auch von einer gewissen Niederträchtigkeit und dem Machtstreben des Beschuldigten, die Privatklägerin an seinen Cousin weiterzuvermitteln. Dies fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Leicht verschuldensmindernd ist die leichtgra- dig verminderte Schuldfähigkeit, welche der Gutachter dem Beschuldigten attes- tierte, zu berücksichtigen (act. 23/03/15 S. 92). Die subjektiven verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden Tatkomponenten halten sich somit die Waage. Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden des Be- schuldigten auszugehen, was innerhalb des Strafrahmens zu einer verschuldens- angemessenen Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe führen würde. 3.1.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser in W._____ geboren wurde und aufgewachsen ist. Als der Beschuldigte drei Jahre alt war, wurde er aufgrund eines Autounfalles schwer verletzt und war einige Zeit im künstlichen Koma. Die Eltern des Beschul- digten liessen sich in der frühen Kindheit des Beschuldigten scheiden, wobei seine Mutter danach wieder zurück in den K._____ ging. Damit brach der Kontakt zu ihr mit Ausnahme eines Treffens an seinem 10. Geburtstag weitestgehend ab. Der Beschuldigte wuchs in der Folge bei seinem Vater auf, bis er aufgrund dessen Ver- haftung am 15. August 2011 ins BW._____ in CA._____ eingewiesen wurde (act. 24/10/03 S. 100). Zunächst wohnte der Beschuldigte im Heim, bevor er ab der 1.

- 410 - Sekundarstufe nur noch die Tagesschule besuchte und ansonsten bei seiner Tante CB._____ und seinem Onkel AC._____ lebte. Der Vater des Beschuldigten wurde in der Folge in den K._____ ausgewiesen, wo er seither lebt. Nach der Schulzeit begann der Beschuldigte eine Lehre im Detailhandel, welche er jedoch innert kur- zer Zeit wieder abbrach und in der Folge von seinem Onkel auf die Strasse gestellt wurde. Es folgte ein Aufenthalt im Jugendwohnheim AB._____, welches er noch in der Probezeit verlassen musste und eine Zeit lang im Hotel lebte. Über die Stiftung CC._____ fand der Beschuldigte neuerlich eine Lehrstelle als Logistiker und einen Platz in einem Jugendwohnheim in T._____ ZH, wobei er die Lehrstelle und damit auch seinen Platz im Jugendwohnheim nach kurzer Zeit wieder verlor. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte daraufhin vorübergehend in einem Musikstudio oder kam bei Freunden und Kollegen unter. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und lebte vor seiner Verhaftung von der Unterstützung seiner Tante bzw. vom Sozialamt (Prot. S. 305 ff.). Das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen eine leichte Strafminderung zu rechtfertigen. Der Beschuldigte verfügte zum Zeitpunkt des vorliegenden Delikts über keine Vorstrafe (act. 23/01/03), jedoch war die Strafuntersuchung bereits im Gang, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

31. Juli 2019 (act. 01/01/65) wegen mehrfacher Hehlerei verurteilt wurde, ist im Hinblick auf die vorliegend auszufällenden Strafen unbeachtlich. Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis legte der Beschul- digte mit Blick auf das vorliegende Sexualdelikt nicht ab. Ebenso zeigte er keine Reue oder Einsicht, welche zu einer Strafminderung führen würde. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 2022 betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Berück- sichtigung der Verletzung des Beschleunigungsverbotes verbleibe dem Sachrichter vorbehalten (act. 137). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen rechtfertigt eine Strafreduktion von sechs Monaten.

- 411 - Weitere straferhöhende oder -mindernde Faktoren liegen nicht vor. 3.1.5. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung in Mittäterschaft im K._____ (Sachverhalt 24) ist demnach unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Täterkomponenten auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern in gemeinsamer Begehung (Sachver- halt 24) 3.2.1. Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beläuft sich auf Geld- strafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB). 3.2.2. Der Beschuldigte hatte am 25. Juli 2019 Geschlechtsverkehr mit der Pri- vatklägerin, unmittelbar nachdem diese durch den Mitbeschuldigten BO._____ ver- gewaltigt wurde. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre und zwei Mo- nate alt, die Privatklägerin noch nicht einmal 14. Es bestand mithin ein Altersunter- schied von gut vier Jahren. Bei der Privatklägerin handelte es sich denn auch nicht mehr um ein urteilsunfähiges Kleinkind, sondern um eine entwickelte Jugendliche nahe beim Schutzalter. Der Geschlechtsverkehr war einvernehmlich und erfolgte im Rahmen einer vermeintlichen Liebesbeziehung bzw. als Belohnung der Privat- klägerin für die ihrerseits erfüllte Geldforderung des Beschuldigten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die sexuelle Handlung in Anwesenheit des Mitbeschuldigten BO._____ vornahm. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden gerade noch leicht, was eine hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen lässt. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Wissen um das tat- sächliche Alter der Privatklägerin und in Kenntnis ihrer Verliebtheit und Hörigkeit. Zudem hatte er von ihr zuvor eine erhebliche Summe Geld erhalten. Seine leicht- gradig verminderte Schuldfähigkeit ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichti- gen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einer leichten Reduktion des Verschuldens. Die verschuldensangemessene Strafe ist auf 15 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen.

- 412 - 3.2.4. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden. Es ergeben sich keine Abwei- chungen. Für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist eine Strafreduktion von zwei Monaten angezeigt, womit eine Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten resultiert. 3.2.5. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass es sich um eine Folgehandlung der Vergewaltigung in Mittäterschaft handelte, ist da- mit die Einsatzstrafe von 42 Monate Freiheitsstrafe um sieben Monate auf 49 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Sachverhalt 25) Was die Strafzumessung hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kin- dern gemäss Sachverhalt 25 betrifft, so kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Sachverhalt 24 verwiesen werden. Es gelten die gleichen Strafzumessungsfaktoren mit der wesentlichen Ausnahme, dass keine gemeinsame Begehung im Sinne von Art. 200 StGB vorgelegen hat. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden angemessen. Diese ist mit Blick auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen um zwei Monate zu reduzieren, womit eine Einzelstrafe von 10 Monaten resultiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die festgesetzte Gesamtstrafe um sieben Monate auf insgesamt 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Sachverhalt 30) Mit den gleichen Argumenten ist die Verschuldensbewertung hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend Sachverhalt 30 vorzunehmen. Die Altersdifferenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrug rund vier Jahre. Bei der Privatklägerin handelte es sich um kein Kleinkind mehr. Darüber hinaus erfolgte der Sexualkontakt einvernehmlich und fand zudem am seitens der Privatklägerin als wichtig empfundenen Jahrestag statt. Gleichzeitig erfolgte der Geschlechtsverkehr nicht zuletzt als Belohnung für den vom Beschuldigten gefor- derten und von der Privatklägerin an diesem Tag bezahlten Geldbetrag. Insgesamt

- 413 - rechtfertigt es sich auch mit Blick auf diesen Vorfall die verschuldensangemessene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen und mit Blick auf die Täterkompo- nenten unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen um zwei Monate zu reduzieren. Eine Asperation der Gesamtstrafe um weitere sieben Monate auf 63 Monate Freiheitsstrafe erscheint wiederum ange- zeigt. 3.5. Räuberische Erpressung (Sachverhalt 24) 3.5.1. Der Strafrahmen für eine räuberische Erpressung beläuft sich auf eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre (Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB). 3.5.2. Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin gemeinsam mit dem Mit- beschuldigten BO._____ über Tage hinweg per WhatsApp eindringlich und aufsäs- sig Geld. Der Mitbeschuldigte untermauerte ihre Forderung in Absprache mit dem Beschuldigten mit einer Todesdrohung, wonach er ihr in Aussicht stellte, vorbeizu- kommen und ihre Familie umzubringen, sollte die Privatklägerin das geforderte Geld nicht auftreiben. Dabei versetzten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin in Panik, zumal diese davon ausging, dass sich eine derartige Drohung im K._____, wo sie sich derzeit mit ihrer Familie befand, mit grosser Wahr- scheinlichkeit realisieren könnte. Mit dieser Drohung brachten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerin schliesslich dazu, das gesamte Feriengeld ihrer Familie, rund EUR 1'000.–, zu stehlen und ihnen zu übergeben. Bei der Über- gabe war der Beschuldigte zudem nicht alleine zugegen, sondern liess sich vom Mitbeschuldigten BO._____ unterstützen, welche gemeinsam und in einer aggres- siven Art und Weise auf die Privatklägerin einwirkten und so den Druck auf die Privatklägerin zusätzlich massiv erhöhten, so dass sie schliesslich das Geld trotz der ihr bewussten Konsequenzen übergab. Der Beschuldigte forderte demnach von der Privatklägerin eine erhebliche Summe und stürzte sie unweigerlich in einen massiven Loyalitätskonflikt. Zudem liess er es zu, dass der Mitbeschuldigte ihr mit dem Tod ihrer Familie drohte und ihre Angst und damit die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich waren. Das objektive Verschulden ist insgesamt

- 414 - als nicht mehr leicht zu bewerten, was innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten führt. 3.5.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Ohne Not verlangte er von der Privatklägerin eine grosse Summe Geld, im Wissen darum, dass sie das Geld ihrer Familie steh- len musste und es sich dabei um das Feriengeld der Familie handelte. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichti- gen. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als verschuldensangemessene Strafe bleibt. 3.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden. Der Beschuldigte erwies sich darüber hinaus als geständig, was die Geldforderung betrifft, nicht jedoch hinsicht- lich der Todesdrohung. Eine Strafreduktion aufgrund der Geständnisses von sechs Monaten erweist sich als angezeigt. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte insofern einsichtig und reuig, als er angab, er habe das Geld zu seinem eigenen Vergnügen und Luxus verlangt und nicht weil er in Not gewesen sei. Zudem schloss er mit der Familie B._____ eine Abzahlungsvereinbarung, was eine weitere Straf- reduktion um drei Monate rechtfertigt. Darüber hinaus führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Haftsachen zu einer Strafreduktion im Umfang von vier Mo- naten. 3.5.5. Dem Verschulden und den Täterkomponenten angemessen erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten als Einzelstrafe. 3.5.6. Die Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um weitere 20 Monate auf 83 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.6. Räuberische Erpressung (Sachverhalt 31) 3.6.1. Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf vorstehende Erwägungen verwie- sen werden.

- 415 - 3.6.2. Der Beschuldigte forderte von der Privatklägerin über Tage hinweg per WhatsApp einen erheblichen Betrag von bis zu Fr. 12'000.–, wobei er ihr mindes- tens einmal damit drohte, sie werde kassieren, mithin er werde sie schlagen. Um das Geld erhältlich zu machen, liess sich der Beschuldigte zudem von einem Kol- legen an den Wohnort der Privatklägerin fahren und versuchte damit physisch, das einverlangte Geld einzutreiben, indem er insbesondere den Kopf der Privatklägerin gegen die Fahrzeugtüre schlug. Insgesamt untermauerte der Beschuldigte dabei seine immense Forderung mit einer schweren Drohung sowie mit erheblicher Ge- waltanwendung. Das objektive Verschulden für das vollendete Delikt wäre als ge- rade noch leicht zu qualifizieren und ein Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzuset- zen. 3.6.3. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere weder zu er- höhen noch zu relativieren. Der Beschuldigte handelte aus reiner Gier und damit aus einem egoistischen Beweggrund, gleichzeitig ist ihm jedoch eine leicht vermin- derte Schuldfähigkeit zu attestieren. Es bleibt somit bei einer verschuldensange- messenen Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 3.6.4. Die Privatklägerin übergab dem Beschuldigten anlässlich des Treffens am

26. oder 27. Dezember 2019 kein Geld, obschon der Beschuldigte alles dafür tat, was in seinem Einflussbereich stand, um sie zu einer Geldübergabe zu bewegen. Hingegen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass es der Privatklägerin möglich sein würde, die von ihm geforderte horrende Summe von Fr. 12'000.– erhältlich zu machen, zumal er die finanziellen Verhältnisse der Privat- klägerin kannte und zudem wusste, dass sie das Geld von ihren Eltern hätte stehlen müssen. Da der Beschuldigte mit seinem Vorgehen nicht erfolgreich war, ist ihm für den Versuch eine Strafreduktion von neun Monaten auf 21 Monate Freiheits- strafe zu gewähren. 3.6.5. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) ist die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten um drei Monate zu reduzieren, zumal der Beschuldigte immerhin geständig war, von der Privatklägerin Geld gefordert zu haben. Weiter ist dem Beschuldigten eine Reduktion der Strafe von einem Monat zu gewähren, weil er anerkennte, dass seine Geldforderungen

- 416 - aus reiner Gier nach Luxus und ohne Not erfolgten und er zudem eine Rückzah- lungsvereinbarung unterschrieb. Für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist schliesslich eine weitere Reduktion von drei Monaten angezeigt. 3.6.6. Insgesamt erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem Ver- schulden und den Täterkomponenten, sowie unter Berücksichtigung, dass es sich lediglich um einen Versuch handelte, als angezeigt. Es rechtfertigt sich, die Ge- samtstrafe um sieben Monate auf 90 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.7. Raub (Sachverhalt 27) 3.7.1. Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre. 3.7.2. Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin die Herausgabe von Geld und schlug sie, als sie ihm entgegnete, dass sie kein Geld bei sich trage. Gleichzeitig durchsuchte der Beschuldigte die Handtasche der Privatklägerin und wollte ihr einen Betrag von Fr. 50.– entnehmen. Um diese an sich nehmen zu kön- nen, gab der Beschuldigte der Privatklägerin ein bis zwei Ohrfeigen. Die physische Gewalt, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin anwendete, war nicht besonders schwer, und auch der Geldbetrag, welchen er erhältlich machen wollte, ist mit Fr. 50.– gering, jedoch handelte es sich um das Geburtstagsgeld der Privatklägerin. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als sehr leicht, womit innerhalb des Strafrahmens eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe an- gemessen ist. 3.7.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweg- gründen, mithin aus reiner Geldgier und ohne Not, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Relativierend ist die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, wobei es insgesamt bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3.7.4. Aufgrund der Intervention der anwesenden H._____ und AA._____ sowie dem Angebot von H._____, dem Beschuldigten Fr. 200.– zu geben bzw. dem Ver- sprechen der Privatklägerin, dem Beschuldigten am nächsten Tag bzw. bei einer

- 417 - anderen Gelegenheit Geld zu bringen, beliess es der Beschuldigte dabei, der Pri- vatklägerin die Fr. 50.– wegzunehmen. Dies tat er demnach nur teilweise aus eige- nem Antrieb, sondern einerseits aufgrund der Anwesenheit der weiteren Personen und andererseits, weil ihm grössere Geldbeträge versprochen wurden. Dafür, dass es demnach bei einem versuchten Delikt geblieben ist, rechtfertigt sich eine Reduk- tion der verschuldensangemessen Strafe um drei auf neun Monate Freiheitsstrafe. 3.7.5. Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe nochmals um drei Monate auf sechs Monate zu reduzieren, wobei sein Geständnis hinsichtlich seiner Geld- forderung, die durch das Unterzeichnen der Rückzahlungsvereinbarung manifes- tiere Einsicht und Reue sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haft- sachen je mit einem Monat Strafreduktion zu veranschlagen sind. 3.7.6. Die Gesamtstrafe von 90 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Berücksichti- gung des Asperartionsprinzips nochmals um drei Monate auf 93 Monate zu erhö- hen. 3.8. Pornografie (Sachverhalt 22) 3.8.1. Der Strafrahmen für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3.8.2. Der Beschuldigte versandte ein Standbild bzw. ein Screenshot eines Vi- deos, welches den Mitbeschuldigten J._____ beim Geschlechtsverkehr mit der minderjährigen Privatklägerin im Gartenhäuschen von AV._____ zeigt, der Mutter der Privatklägerin über WhatsApp. Dabei fällt zugunsten des Beschuldigten ins Ge- wicht, dass er nicht das gesamte Video, welches er erstellte, versandte, sondern nur ein Standbild davon. Weiter machte er das Bild nicht einem unbestimmten bzw. grösseren Personenkreis zugänglich, sondern sandte es lediglich einer Person. Bei der Empfängerin des Bildes handelte es sich um die Mutter der Privatklägerin, was wiederum dazu führte, dass wenngleich sie für Dritte auf dem Screenshot nicht so- fort identifizierbar gewesen ist, ihre Mutter sie dennoch sofort erkennen konnte. Dies ist erschwerend zu berücksichtigen. Dass der erste Empfänger des Bildes nicht, wie seitens des Beschuldigten beabsichtigt, die Mutter der Privatklägerin,

- 418 - sondern deren Bruder war, ändert nichts an der Einschätzung des Verschuldens; vielmehr zeugt dieser Umstand von einer besonderen Dreistigkeit des Beschuldig- ten. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschul- digten ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden angemessen. 3.8.3. Der Beschuldigte legte mit Blick auf das vorliegende Delikt ein umfassen- des Geständnis ab. Zudem wirkt sich wiederum die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen strafmindernd aus. Insgesamt ist eine Reduktion um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe angezeigt. 3.8.4. Es liegen keine zwingenden Gründe vor, weshalb hinsichtlich des vorlie- genden Delikts im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsanstelle einer Geldstrafe zu erkennen wäre. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie dies vor- stehend getan wurde, fällt hingegen mangels gleichartiger Strafen ausser Betracht. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich zur vorstehend festgesetzten Frei- heitsstrafe von 93 Monaten im Sinne eines Zwischenfazits mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 3.9. Pornografie (Sachverhalt 29) 3.9.1. Hinsichtlich des Strafrahmens kann auf vorstehende Erwägungen verwie- sen werden. 3.9.2. Der Beschuldigte zeigte BU._____ ein Video, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit ihm und einer unbekannten Drittperson zeigte. Er stellte damit das Video einer Person kurzzeitig zur Verfügung. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Aufnahme höchstens 14 Jahre alt, was jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen war. Weiter ist davon auszugehen, dass die auf dem Video erkennbaren Handlungen der Privatklägerin nicht gegen deren Willen erfolgt sind. Was das subjektive Verschulden betrifft, fällt einzig die leicht verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten ins Gewicht. 3.9.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist erneut das Geständnis des Beschul- digten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen erscheint.

- 419 - 3.10. Mehrfache Anstiftung zu Diebstahl (Sachverhalt 23, 26 und 28) 3.10.1. Der Anstifter wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung bestraft, welche auf den eigentlichen Täter Anwendung findet. Der Strafrahmen für Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3.10.2. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin jeweils auf, Schmuck von ihren Eltern (Sachverhalt 23 und 26) bzw. irgendwo Geld zu stehlen (Sachverhalt 28), wobei die Privatklägerin gemäss den tatsächlichen Erwägungen ihren Eltern effek- tiv einmal Schmuck im Wert von Fr. 630.– entwendete (Sachverhalt 26). In den anderen beiden Fällen kam es seitens der Privatklägerin weder zu einem Schmuck- diebstahl (Sachverhalt 23) noch zur Entwendung von Bargeld (Sachverhalt 28), weshalb es diesbezüglich bei einer versuchten Anstiftung blieb. Mit Ausnahme dieses Unterschieds ergeben sich bei allen drei Delikten die gleichen zumessungsrelevanten Faktoren. Was das Verschulden betrifft, so be- schränkte sich der Tatbeitrag des Beschuldigten auf eine simple Anweisung an die Privatklägerin für ihn Schmuck oder Geld zu stehlen. Ein weitergehendes Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin erfolgte nicht. Weiter ist, was das Ver- schulden betrifft, auch bei diesen Delikten die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dem Verschulden angemessen sind bei al- len drei Delikten eine Freiheitsstrafe von je 10 Monaten. Da es mit Blick auf Sach- verhalt 23 und 28 nur bei einer versuchten Anstiftung blieb, rechtfertigt es sich, bei diesen beiden Delikten von einer Freiheitsstrafe von je 8 Monaten auszugehen. 3.10.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten fallen bei allen drei Delikten das Ge- ständnis des Beschuldigten und die manifestierte Einsicht und Reue sowie die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen strafmindernd ins Gewicht. Hin- sichtlich der vollendeten Anstiftung zum Diebstahl im Zusammenhang mit Sachver- halt 26 resultiert eine Strafreduktion von sechs Monaten, bei den versuchten An- stiftungen zum Diebstahl gemäss Sachverhalt 23 und 28 zu einer Reduktion von je fünf Monaten.

- 420 - 3.10.4. Der Beschuldigte ist somit wegen der vollendeten Anstiftung zum Diebstahl der Privatklägerin gemäss Sachverhalt 26 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu bestrafen. Für die versuchten Anstiftungen zum Diebstahl betreffend Vor- wurf 23 und 28 erweist sich eine Geldstrafe von je 90 Tagessätzen als angemes- sen. 3.11. Hehlerei Sachverhalt (26) 3.11.1. Der Strafrahmen für Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs.1 StGB be- läuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine tiefere Straf- androhung bezüglich der Vortat ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. 3.11.2. Der Beschuldigte nahm den von der Privatklägerin bei ihren Eltern gestoh- lenen Schmuck entgegen und versilberte diesen zu einem Preis von Fr. 630.–. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang, auf welchen der Beschuldigte zurück- griff, weil die Privatklägerin ihm kein Bargeld mehr bringen konnte. Der Deliktbetrag und der Vermögensschaden ist relativ gering, hingegen handelte der Beschuldigte wiederum aus reiner Geldgier und damit egoistischen Beweggründen. Die leicht verminderte Schuldunfähigkeit fällt marginal verschuldensmildernd ins Gewicht. Insgesamt resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.11.3. Aufgrund des Geständnisses, der Einsicht und Reue des Beschuldigten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine Strafreduk- tion um sechs Monate auf vier Monate bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe. 3.12. Mehrfache Urkundenfälschung (Sachverhalt 23 und 26) 3.12.1. Aufgrund der zeitlichen Nähe und des nahezu identischen Vorgehens, rechtfertigt es sich, die seitens des Beschuldigten begangenen Urkundenfälschun- gen gemeinsam zuzumessen. 3.12.2. Wer eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

- 421 - 3.12.3. Der Beschuldigte unterschrieb bei zwei verschiedenen Gelegenheiten zwei Mal eine Quittung mit einem falschen Namen und unter Angabe einer falschen Ad- resse, nachdem er bei der Firma BK._____ Schmuck versilberte. Er tat dies mit der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern und über die Person des Verkäufers hinweg zu täuschen. Das Vorgehen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang muss insgesamt als plump bezeichnet werden, insbesondere, da er zwar zwei ähn- liche aber nicht identische falsche Namen angab und zudem bei der Adresse zwei verschiedene Hausnummern. Durch dieses geradezu dilettantische Vorgehen er- höhte der Beschuldigte das Risiko entdeckt zu werden deutlich. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, seine wahre Identität und die Hehlertat bzw. den vorangegangenen Diebstahl zu verschleiern. Die verschuldensangemessene Strafe für beide Urkundenfälschungen ist demnach auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.12.4. Für das Geständnis und die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist die Strafe um je einen Monat zu reduzieren, womit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert. 3.13. Nötigung (Sachverhalt 28) 3.13.1. Der Strafrahmen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. 3.13.2. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin mit Liebesentzug und Kontakt- abbruch, um sie dazu zu bewegen eine Straftat, konkret einen Diebstahl zu bege- hen, wobei der Beschuldigte wusste, dass ein angedrohter Kontaktabbruch für die Privatklägerin eine existenzielle Bedrohung darstellte und sie dazu veranlasste, na- hezu alles für ihn zu tun, wozu auch die Begehung einer Straftat gehörte. Insofern schränkte der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit erheb- lich ein. Er tat dies aus reiner Geldgier und aufgrund seines Strebens nach Luxus, allerdings im Zustand der leicht verminderten Schuldfähigkeit. Das Verschulden ist damit als insgesamt gerade noch leicht zu qualifizieren und die verschuldensange- messene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 422 - 3.13.3. Aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin kein Bargeld entwendete, blieb es bei einer versuchten Nötigung, wobei diese Tatsache nicht auf das Verhal- ten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass sich der Privatklägerin schlicht keine Gelegenheit mehr bot, irgendwo Geld zu steh- len. Entsprechend rechtfertigt es sich, die verschuldensangemessen Strafe für den Versuch um vier Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.13.4. Mit Blick auf die Täterkomponenten erfolgt mit Verweis auf die vorstehen- den Erwägungen eine Reduktion der Strafe zufolge Geständnis, einer gewissen Einsicht sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen um vier Monate auf 120 Tagessätze Geldstrafe. 3.14. Gesamtgeldstrafe 3.14.1. Ausgehend vom schwersten Delikt, für welches aufgrund der vorstehenden Erwägungen bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe auszufällen ist, sind die üb- rigen im einzelnen festgesetzten Geldstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe zu asperieren. Dabei darf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass der Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht überschritten werden (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Damit ist vorliegend klar, dass auf Grund der zahlreichen zu einer Gesamtstrafe zu verbindenden Geldstrafen selbst unter Berücksichtigung einer sehr grosszügigen Asperation das Höchstmass von 180 Tagessätzen ohne Weiteres ausgeschöpft wird. Der Beschuldigte ist demnach zusätzlich zur vorstehend festgelegten Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. 3.14.2. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– fest- zusetzen.

- 423 -

4. Konkrete Strafzumessung der Delikte als Jugendlicher 4.1. Vorbemerkung 4.1.1. Nachfolgend zuzumessende Delikte hat der Beschuldigte vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen, weshalb bei der Strafzumessung die Regeln von Art. 34 Abs. 2 JStG bzw. Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten sind. Dabei ist insbeson- dere auch Art. 25 Abs. 1 JStG zu berücksichtigen, welcher festhält, dass der Ju- gendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Ver- gehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Höchstmass einer Strafe, da die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 JStG nicht gegeben sind. Entsprechend beträgt der ordentliche Strafrahmen für sämtliche Jugenddelikte bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine andere durch das Jugendstrafrecht vorgesehene Strafe (vgl. Art. 22-24 JStG) kommt aufgrund der Schwere der zu beurteilenden Delikte nicht in Frage. 4.1.2. Weiter hat der Beschuldigte die Mehrheit der nachfolgend zu beurteilenden Delikte in gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB begangen. Die Regelung von Art. 200 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe um bis zur Hälfte des angedrohten Strafmasses zu erhöhen. Die Folgen von Art. 200 StGB entsprechen demnach jenen von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. OFK/StGB-WEDER, StGB Art. 200 N 1). Da der Beschuldigte wie erwähnt nachfolgende Delikte allesamt als Jugendlicher begangen hat, beträgt das gesetzliche Höchstmass der Strafe, welche dafür ausgesprochen werden könnte – wie bereits erwogen – jedoch lediglich ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Anwendung von Art. 200 StGB gewissermassen obsolet werden würde. Deswegen ist den Folgen der gemein- samen Begehung jeweils im Rahmen der objektiven Tatschwere angemessen Rechnung zu tragen.

- 424 - 4.2. Mehrfache Vergewaltigung teilweise in gemeinsamer Begehung (Sach- verhalt 18.2) 4.2.1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Sachverhalts 18.2 der vierfachen Ver- gewaltigung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitli- chen und räumlichen Zusammenhangs sowie aufgrund des einheitlichen Tatbei- trags des Beschuldigten eine einheitliche Zumessung der Strafe für diese vier De- likte. 4.2.2. Wie vorstehend erwähnt ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens gemäss Jugendstraferecht von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zuzumessen (vgl. vorstehend Erw. V. 4.1.). 4.2.3. Der Beschuldigte ist vorliegend der vierfachen Vergewaltigung schuldig zu sprechen, wobei er nicht selbst den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen hat. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war jedoch insofern ein wesentlicher, als er für die übrigen Beteiligten und unter Ausnutzung der Abhängigkeit der Privatklägerin die Gelegenheit schuf, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornehmen zu können und an jenem Abend ein die Privatklägerin zusätzlich nötigendes Verhalten an den Tag legte, so dass diese den Handlungen der anderen Mitbeschuldigten schutz- und wehrlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte hatte es denn auch zu verantworten, dass sich die Privatklägerin am 10. April 2019 allein, mit ihr drei unbekannten erwachsenen Männern und dem Beschuldigten in einem Gartenhaus fernab der Öffentlichkeit befand, was bereits für sich eine bedrohliche Situation darstellte. Die Privatklägerin wurde in dieser Nacht dazu genötigt, mit diesen drei erwachsenen, ihr unbekannten Männern nacheinander Geschlechtsverkehr zu haben, wobei die sexuellen Handlungen jeweils mit Kondom und in drei Fällen bis zum Samenerguss erfolgten. Im Falle des Geschlechtsverkehrs mit J._____ liess dieser gar das Ejakulat auf den Bauch, die Brüste und in den Mund der Privatklägerin fliessen, was zu einer zusätzlichen Erniedrigung derselben führte. Man kann mithin von einer eigentlichen Ketten- vergewaltigung sprechen, welche der Beschuldigte initiierte und zu verantworten hatte. Hinzu kommt, dass während des abgenötigten Geschlechtsverkehrs durch die Mitbeschuldigten J._____ und BA._____ die übrigen Beteiligten jeweils im oder

- 425 - um das Gartenhäuschen versammelt waren und der Beschuldigte teilweise gar filmte. Letztlich liess der Beschuldigte die Privatklägerin noch alleine mit I._____ im Gartenhäuschen zurück, sodass auch dieser noch zum Zuge kommen konnte, und meldete sich trotz Kontaktaufnahmeversuchen seitens der Privatklägerin erst am nächsten Tag wieder bei ihr. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt demnach ziemlich schwer. 4.2.4. Was die subjektive Tatschwere betrifft, fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte aus einem gewissen Machtstreben heraus handelte und bei seinen Cousins und Kollegen gut dastehen wollte, indem er als Jüngster ein solches Sextreffen organisieren konnte. Dies zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Privatklä- gerin. Der Beschuldigte handelt mithin aus niederträchtigen Beweggründen. Dem gegenüber steht verschuldensmindernd die verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten. Somit halten sich verschuldenserhöhende und verschuldensrelativie- rende Umstände in etwa die Waage. Insgesamt ist von einem ziemlich schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erweist sich im Lichte des vorgegebenen Strafrahmens als dem Verschulden an- gemessen. 4.2.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) verwiesen werden, welcher betreffend die vorlie- genden Delikte gleichermassen gelten. Ein strafminderndes Geständnis des Be- schuldigten liegt nicht vor, einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vermag eine Reduktion der Strafe um einen Monat zu rechtfertigten. 4.2.6. Der Beschuldigte ist demnach für die mehrfache Vergewaltigung vom

10. April 2019 (Sachverhalt 18.2) bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist mit den aufgrund der durch den Be- schuldigten als Erwachsener begangenen und mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verbinden. Die bisher festgesetzte Ge- samtfreiheitsstrafe von 93 Monaten ist demnach unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips um sechs Monate auf 99 Monate zu erhöhen.

- 426 - 4.3. Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Sachverhalt 15) 4.3.1. Betreffend Sachverhalt 15 ist der Beschuldigte der zweifachen Vergewalti- gung schuldig zu sprechen. Auch mit Blick auf Sachverhalt 15 rechtfertigt sich an- gesichts des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs sowie aufgrund des ein- heitlichen Tatbeitrags des Beschuldigten eine einheitliche Zumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. 4.3.2. Im Frühjahr 2019 kam es zwischen der Privatklägerin und den Mitbeschul- digten H._____ und G._____ im Gartenhäuschen im AS._____verein AT._____ je zu Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin musste somit mit zwei verschiedenen, jedoch ihr bekannten – und was H._____ betrifft gar vertrauten – Person sexuelle Handlungen vornehmen, obschon sie dies erkennbar nicht wollte. Beide Mitbe- schuldigten trugen dabei ein Kondom, jedoch auf Geheiss des Beschuldigten das gleiche, was das Risiko der Übertragung von Geschlechtskrankheiten erheblich er- höhte. Der Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten H._____ dauerte nur we- nige Minuten bis er zum Samenerguss kam, derjenige mit dem Mitbeschuldigten G._____ etwas länger, jedoch ohne, dass dieser zum Höhepunkt kam. Der Tatbei- trag des Beschuldigten, welcher vor den beiden Mitbeschuldigten schon sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen hat, bestand zunächst darin, das Treffen im Gartenhäuschen zu arrangieren. Zwar kannte sie das Gartenhäuschen schon vom Vorfall vom 10. April 2019 mit den erwachsenen Mitbeschuldigten, je- doch lag es in der Verantwortung des Beschuldigten, dass man sich erneut dort traf und er zudem für die Privatklägerin unerwartet mit zwei weiteren Kollegen dort auf- tauchte. Die konkreten Umstände, wonach sich die Privatklägerin erneut nachts mit drei Jugendlichen in diesem Gartenhäuschen befand, kommen somit erschwerend hinzu. Weiter war es der Beschuldigte, welcher die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit der Privatklägerin bewusst ausnutzte und aufgrund seines konkreten Gebarens an jenem Abend noch verstärkte. Er erteilte Befehle, wer was zu tun hatte und filmte das Geschehen untermauert mit hämischen Kommentaren. Darüber hinaus lachte der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte über die Szenerie, was zusätzlich eine Erniedrigung der Privatklägerin zur Folge hatte. Ausserdem kann die Situation an-

- 427 - lässlich im Gartenhäuschen nur als Gangbang bezeichnet werden, zumal der Be- schuldigte und die Mitbeschuldigten gemeinsam agierten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach den sexuellen Handlungen der Mitbeschuldig- ten zu verstehen gab, dass dies geschehe, wenn sie ihm kein Geld bringe, womit er eine eigentümliche Verknüpfung zwischen seinen Geldforderungen und erzwun- genen sexuellen Handlungen mit Drittpersonen herstellte. Insgesamt ist das objek- tive Verschulden als ganz erheblich zu qualifizieren. 4.3.3. In subjektiver Hinsicht kann auf vorstehende Erwägungen im Zusammen- hang mit Sachverhalt 18.2 verweisen werden (vgl. vorstehend Erw. IV. 4.2.4.). Die verschuldenserhöhenden und -minderen Faktoren halten sich die Waage, womit insgesamt von einem ganz erheblichen Verschulden und einer verschuldensange- messenen Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 4.3.4. Die Täterkomponenten rechtfertigen wiederum eine Strafreduktion um ei- nen Monat. Die Strafe ist demnach auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe von 99 Monaten unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um fünf Monate auf 104 Monate zu erhöhen. 4.4. Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Sachverhalt 10) 4.4.1. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf Sachverhalt 10 der dreifachen Verge- waltigung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich eine einheitliche Zumessung innerhalb des aufgrund des Jugendstrafrechts vorgesehenen Strafrahmens von ei- nem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. 4.4.2. Die Mitbeschuldigten F._____ und G._____ vollzogen am Abend des 1. Februar 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin, obschon diese damit nicht einverstanden war. Es handelte sich um eine eigentliche Kettenvergewalti- gung, zumal zunächst der Mitbeschuldigte F._____ mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahm und anschliessend der Mitbeschuldigte G._____ dazu stiess und ebenfalls mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Er tat dies zwei Mal, nach- dem es zwischendurch zu einem Unterbruch kam, weil die Privatklägerin infolge

- 428 - Genitalschmerzen auf die Toilette ging. Beide Mitbeschuldigten benutzten ein Kon- dom und beide hatten eine Ejakulation. Wiederum war es der Beschuldigte, welcher die konkreten Umstände schuf, damit es zwischen seinen beiden Kollegen und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen kommen konnte, indem er die Beteiligten zu sich ins Jugendwohnheim einlud und mittels unterstützenden Handlungen auf die Verwirklichung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs hinwirkte. In Ausnut- zung seiner Machtposition gegenüber der Privatklägerin sowie unter Anwendung von physischen Interventionen trug er damit entscheidend dazu bei, dass es über- haupt zu den sexuellen Handlungen zwischen ihr und den Mitbeschuldigten kom- men konnte. Zudem war er stets im gleichen Zimmer anwesend und nahm gleich- zeitig wie der Mitbeschuldigte F._____ selber sexuelle Handlungen an der Privat- klägerin vor. Dies fällt somit erschwerend ins Gewicht. Insgesamt ist von einem ganz erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 4.4.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wie bereits vorstehend erwähnt direktvorsätzlich und aus dem Beweggrund des Machtstrebens und der Demütigung der Privatklägerin heraus. Gleichzeitig war er zum Tatzeitpunkt leicht vermindert schuldfähig, weshalb die subjektive Tatschwere das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Insgesamt ist somit von einem ganz erheblichen Verschulden auszugehen und die verschuldensangemessene Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.4. Mit Verweis auf die vorstehende Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. V. 3.1.4.) ist mit Blick auf die Täterkomponenten die Strafe um einen Monat zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten resultiert. 4.4.5. Theoretische wäre die vorstehend festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um vier Monate auf 108 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Jedoch dürfen nach Art. 49 Abs. 3 StGB die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten bei der Bildung der Ge- samtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. Wären die Delikte, welcher der Beschuldigte als Jugendlicher be- gangen hat, alleine zu beurteilen, wäre das gesetzliche Höchstmass der Freiheits- strafe gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG ausgeschöpft. Auch im Rahmen der Asperation

- 429 - darf nicht über dieses Höchstmass hinaus eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ent- sprechend kann zur festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 104 Monaten nur noch ein Monat asperiert werden, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 105 Monaten bzw. 8 Jahren und 9 Monaten resultiert. 4.5. Weitere Delikte Obwohl dem Beschuldigten noch zahlreiche zusätzliche und teils schwere Delikte zum Nachteil der Privatklägerin angelastet werden, erübrigen sich somit jegliche weitere Ausführungen zur weiteren Strafzumessung.

5. Gesamtfazit Strafe Der Beschuldigte ist den vorstehenden Erwägungen folgend mit einer Frei- heitstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

6. Haftanrechnung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) zu bestrafen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2020 und damit bis zum vorliegenden Urteil seit 872 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. vorstehend Erw. II. 6.). In Anwendung von Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG ist die erstandene Haft in diesem Umfang an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

7. Zusatzstrafe Obschon der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 – und damit grundsätzlich teilweise nach den hier zu beurteilenden Delikten – verurteilt worden ist, kommen die Regelungen von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich retrospektiver Konkurrenz mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung. Konkret ste- hen der vorliegend ausgefällten Geld- und Freiheitsstrafe eine persönliche Leistung nach Jugendstrafrecht entgegen.

- 430 -

8. Vollzug 8.1. Obwohl Art. 3 Abs. 2 JStG nur hinsichtlich der Strafen ausdrücklich die An- wendbarkeit des Strafgesetzbuches (StGB) für sogenannte Übergangsstraftäter vorsieht, ist im Folgenden auch der Vollzug der für den Beschuldigten ausgefällten Freiheits- und Geldstrafe nach dem StGB zu regeln. Dieses Vorgehen findet insbe- sondere aufgrund der Systematik im Gesetz sowie des engen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Strafe und Vollzug seine Legitimität. 8.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, wobei eine solche grundsätzlich vermutet wird. Bei der Prognosestellung zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindun- gen, Hinweise auf Suchtgefährdung etc. Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 42 N 6 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei einer un- günstigen Prognose ist eine unbedingte Strafe auszusprechen (BGer 6B_652/2016 vom 28. März 2017, E. 3.3.2.). 8.3. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten zu bestrafen ist, sind hinsichtlich der Freiheitsstrafe die objektiven Voraus- setzungen für einen Strafaufschub nicht erfüllt. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe

- 431 - zu vollziehen. Was die Geldstrafe betrifft, so ist auf das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Ergänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) zu verweisen, wonach dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Entsprechend ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

9. Widerruf Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 wurde der Beschuldigte zu 35 Tagen per- sönliche Leistung verpflichtet, wobei der Vollzug derselben im Umfang von 21 Ta- gen aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Monate festgesetzt wurde (act. 01/01/65). Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschuldigten dieser Strafbefehl zugestellt wurde. Unklar ist damit auch der Beginn der Probezeit bzw. der Eintritt der Rechtskraft des besagten Entscheids. Entsprechend kann nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte während der laufenden Probe- zeit delinquierte, weshalb der bedingte Vollzug der persönlichen Leistung nicht zu widerrufen ist. VI. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Mit Anklageschrift vom 9. Juni 2021 beantragte die Jugendanwaltschaft Winterthur die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB (act. 26 S. 69). Anlässlich der Hauptverhandlung liess sie diesen An- trag mit der Begründung einer anhaltenden Massnahmenunwilligkeit des Beschul- digten wieder fallen (act. 220 S. 30). 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Anord- nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, gegebenenfalls mit Auflagen und unter Einsetzung von Dr. D._____ als forensischen Therapeuten (act. 223 Anträge). Die Verteidigung kritisierte das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Ergänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) mit Blick auf das zentrale Anliegen, nämlich die Beziehungsdynamik,

- 432 - welche für die deliktische Verhaltensweise des Beschuldigten mitverantwortlich ge- wesen sei, als ignorant, zumal dieses die Psychopathologie der Privatklägerin als gänzlich irrelevant beurteilte. Dem Gutachter sei nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden, dass die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin vom Be- schuldigten nicht durch dessen Verhalten bedingt gewesen sei, weshalb es nicht überraschend sei, dass der Gutachter keine Kausalität zwischen dem Verhalten der Privatklägerin und den vorgeworfenen Verhaltensweisen des Beschuldigten sehe. Die festgestellten dissozialen Verhaltensmuster des Beschuldigten seien mit Blick auf die Legalprognose unter Berücksichtigung der Beziehungsdynamik anders zu beurteilen, als dies das Gutachten getan habe. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung mache Sinn, um die beobachteten Entwicklungsschritte des Beschul- digten im Alltag anwenden und weitere Fortschritte erzielen zu können. Im Übrigen sei es nicht zulässig ohne ein ergänzendes Verlaufsgutachten eine andere als eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. 223 S. 96 f.).

2. Anordnung einer Massnahme 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a). Mit anderen Worten gelangt eine Massnahme nur dann und somit lediglich subsidiär zur Anwendung, wenn eine Strafe keine ausreichende Präventivwirkung entfaltet. Weiter muss ein Behand- lungsbedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und die speziellen Voraussetzungen der Art. 59- 61, 63 oder 64 StGB müssen erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme

- 433 - setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist ferner nur dann anzuordnen, wenn eine ge- eignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereit- schaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Mas- snahme erforderlich (BGE 123 IV 113, E. 4c/dd; BGer, 6B_1088/2020 vom 18. No- vember 2020, E. 1.3.2). 2.3. Das Gutachten von Dr. med. CD._____ vom 30. September 2020 samt Er- gänzung vom 15. Januar 2021 (act. 23/03/04 und act. 23/03/15) kommt zum Schluss, sämtliche bekannten Umstände sprächen für eine gestörte Persönlich- keitsentwicklung des Beschuldigten im Jugendalter, wobei eine Abgrenzung zur dissozialen Persönlichkeitsstörung aufgrund des Alters des Beschuldigten schwer sei. Formal habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung sowie an einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung gelitten, wobei seine Taten mit dieser Störung des Sozialverhaltens in Zusammenhang ge- standen seien. Weiter bestehe ein durchschnittliches bis hohes Rückfallrisiko, wo- bei neben der Persönlichkeitsstörung auch die desintegrierte Lebensführung aus- schlaggebend sei. Es seien inskünftig insbesondere Taten zur Einschüchterung bzw. Dominierung, Manipulation und finanziellen Besserstellung naheliegend. Die Gefahr der Begehung neuer Straftaten lasse sich aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten sowie seiner insgesamt ungeordneten Lebensumstände mit einer Mischung von pädagogischen und psychotherapeutischen Interventionen, wie sie im Rahmen von Massnahmen für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeboten werden, begegnen. Ein ambulantes Setting müsse hingegen aufgrund der desintegrierten Lebensführung sowie der geringen Absprachefähigkeit des Be- schuldigten als nicht erfolgsversprechend bezeichnet werden. Es bedürfe vielmehr einer stationären Unterbringung mit einer langfristigen pädagogischen und psycho-

- 434 - therapeutischen Betreuung und Begleitung. Für ein langfristiges Gelingen einer sol- chen Massnahme sei die aktive Mitwirkung des Beschuldigten wichtig (act. 23/03/04 S. 79 ff.; act. 23/03/15 S. 91 ff.). Zusammengefasst empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB und erachtet eine ambulante Massnahme als nicht erfolgs- versprechend. 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung komplett un- einsichtig, was die gutachterlichen Empfehlungen betrifft und absolut unwillig, eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu absolvieren. Er machte auf mehrfache und ausdrückliche Nachfrage hin geltend, er verbüsse lieber eine drohende langjährige Freiheitsstrafe, als sich einer entsprechenden Mass- nahme zu unterziehen. Ihm fehle die Motivation und er brauche eine solche Mass- nahme nicht, da er genügend Unterstützung durch seine Familie habe. Zudem sehe er seine Fehler ein und sei erwachsener und damit auch reifer geworden. Eine Massnahme für junge Erwachsene sehe er auch deshalb nicht, weil er sich anders sehe als jene, welche er kennengelernt habe aus dem MZU. Diese seien aggressiv und hätten nichts gelernt. Er selber wolle nicht mehr in solche Kreise geraten, wo es zu Problemen kommen könne (Prot. S. 319 ff.). 2.5. Angesichts der klar und deutlich geäusserten Massnahmenunwilligkeit des Beschuldigten im Hinblick auf eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB erweist es sich trotz der überzeugenden Empfehlungen des Gutach- ters als nicht zweckmässig, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. Zwar hat der Gutachter zutreffend ausgeführt, dass die Herstellung einer Behandlungsmotivation üblicherweise ein erstes wichti- ges Vorziel im Rahmen einer derartigen Unterbringung darstelle (act. 23/03/15 S. 96), dies kann indes nur dann gelten, wenn die fehlende Massnahmenwilligkeit als Teil der psychischen Erkrankung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr zeugt die Abwehrhaltung und fehlende Compliance des Beschuldigten von einer beispiellosen Uneinsichtigkeit und einem mangelnden Vermögen für sein Tun Verantwortung zu übernehmen und die ihm gebotene Möglichkeit für ein deliktfreies Leben anzunehmen. Auf die Anordnung

- 435 - einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ist daher zu verzichten. 2.6. Nachdem der Gutachter eine ambulante Massnahme als nicht erfolgsver- sprechend einstuft, ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung abzuweisen. Im Übrigen legt die Verteidigung auch nicht ausreichend dar, inwiefern mit einer am- bulanten Massnahme der Persönlichkeitsentwicklungs- bzw. Persönlichkeitsstö- rung in einer Art und Weise begegnet werden könnte, um die gutachterlich festge- stellte mittelgradig bis hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten erfolgreich zu redu- zieren. 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und Schlussfolgerungen kann auch auf die Einholung eines Verlaufsgutachtens, wie dies von der Verteidigung zumindest eventualiter beantragt wurde (act. 223 S. 98), verzichtet werden. VII. Tätigkeitsverbot

1. Das Erwachsenenstrafrecht sieht in Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot bei einer Verurteilung unter anderem wegen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 StGB vor. Das hat zur Folge, dass dem Verurteilten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten wird (vgl. Art. 67 StGB). Sofern also nicht eine Ausnahme im Sinne eines besonders leichten Falles gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben ist, muss bei Vorliegen einer Katalogtat – wie es mitunter bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB der Fall ist – zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot durch das Ge- richt ausgesprochen werden. Vorliegend findet diese Norm auf den Beschuldigten jedoch keine Anwendung, was sich bereits aus der abschliessenden Aufzählung der sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des StGB in Art. 1 Abs. 2 JStG, in welcher die Regelungen von Art. 67 StGB nicht aufgeführt sind, ergibt (vgl. dazu auch Ausführungen zur Verjährung, vorstehend Erw. II. 4.). Im Übrigen handelt es

- 436 - sich bei einem Tätigkeitsverbot auch nicht um eine Strafe, weswegen nicht aus- schliesslich das Strafgesetzbuch (StGB) Anwendung findet (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

2. Allerdings sieht auch das Jugendstrafrecht in bestimmten Fällen ein Tätig- keitsverbot vor. Gemäss Art. 16a Abs. 1 JStG kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organi- sierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen beson- ders schutzbedürftigen Personen missbraucht. Wie sich dem Gesetzestext entneh- men lässt, handelt es sich hierbei im Gegensatz zu der Bestimmung im Erwachse- nenstrafrecht um eine Kann-Vorschrift. Die Jugendanwaltschaft Winterthur hat die Auferlegung eines Tätigkeits- verbotes weder beantragt noch sich diesbezüglich geäussert (vgl. act. 26 S. 69; act. 220). Vorliegend ist der Beschuldigte zwar wegen der mehrfachen Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil der im jeweiligen Tatzeitpunkt minderjährigen Privatklägerin schuldig zu sprechen. Allerdings ergeben sich weder aus diesen De- likten selbst noch aus seinen persönlichen Verhältnissen bzw. seinem Vorleben klare Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch zukünftig Gefahr laufen würde, erneut Sexualstraftaten an Minderjährigen zu verüben. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte unzählige Male sexuelle Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen hat, lässt sich vorliegend noch kein Muster erkennen, wonach er eine sexuelle Vorliebe für Kinder bzw. Minderjährige aufweist. Im Übri- gen hält auch Dr. med. CD._____ in seinem Gutachten fest, dass eine Rückfallge- fahr insbesondere "nur" bei Delikten zur Einschüchterung bzw. Dominierung, Ma- nipulation und finanziellen Besserstellung naheliegend sei (vgl. vorstehend Erw. VI. 2.3.). Insgesamt erscheint es demnach nicht angezeigt, dem Beschuldig- ten ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 16a Abs. 1 JStG aufzuerlegen.

- 437 - VIII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Anträge 1.1. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte mit Schreiben vom

11. Mai 2022 bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022, es sei dem Beschuldigten zu verbieten, während der Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils in irgendeiner Form direkt oder über Drittpersonen Kontakt mit dem Opfer B._____ aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg oder sich ihr in irgendeiner Form anzunähern, im Falle der Anwendung von Art. 28b ZGB in Verbindung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Dabei stützt sie sich insbesondere auf die Regelun- gen gemäss Art. 67b StGB und hält fest, dass die Privatklägerin sich vor Kontakt- aufnahmen, Übergriffen und Rachehandlungen der Beschuldigten fürchte. Diese seien nicht von der Hand zu weisen, zumal die Beschuldigten nicht wirklich einsich- tig seien und aus dem Verwandten- und Kollegenkreis der Beschuldigten schon mehrfach Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuche erfolgt seien. Alternativ könne ein entsprechendes Verbot auch über die Regelungen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB ausgesprochen werden (vgl. act. 188 S. 8 f.; act. 221 S. 1 f.). 1.2. Einwendungen seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung gegen die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes liegen keine vor (vgl. act. 223).

2. Voraussetzungen 2.1. Mit Verweis auf die Ausführungen hinsichtlich Tätigkeitsverbot (vgl. vorste- hend Erw. VIII.) gilt es auch hierbei festzuhalten, dass die Regelungen von Art. 67b StGB keine Anwendung auf jugendliche Beschuldigte finden können. Mit Art. 16a Abs. 2 JStG sieht aber auch das Jugendstrafrecht ein entsprechendes Kontakt- bzw. Rayonverbot vor. Dabei muss die Gefahr bestehen, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, damit die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten kann, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimm- ten Orten aufzuhalten.

- 438 - 2.2. Vorliegend ist insbesondere dem von der Rechtsvertretung der Privatklä- gerin erwähnten Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Privatklägerin bereits mehrfach mit Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen von aussenste- henden Personen konfrontiert sah. So führte die Privatklägerin sowohl im Untersu- chungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie mehrfach und von verschiedenen Person angesprochen worden sei, weshalb sie gewisse Personen in das vorliegende Verfahren miteinbeziehe und Vorwürfe gegen diese erhebe. Zudem sei sie auch schon mehrfach bedrängt worden, keine Aussagen zu tätigen bzw. eine Person habe ihr sogar Geld angeboten, um anlässlich der gericht- lichen Hauptverhandlung die Vorwürfe zurückzunehmen. Allgemein hätten ver- schiedene Personen versucht, ihr ein schlechtes Gewissen einzureden (vgl. act. 12/06/05 F/A 13, F/A 40 ff.; Prot. S. 99 f.). Die Ausführungen der Privatklägerin lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass diese Personen zumindest indirekt auch in einem Verhältnis zum Beschuldigten stehen bzw. gestanden sind. Obwohl das Untersuchungsverfahren und das Hauptverfahren mittlerweile abgeschlossen sind, ist dennoch von einer weiterhin vorhandenen latenten Gefahr weiterer ver- gleichbarer Kontaktaufnahmen gegenüber der Privatklägerin auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG erfüllt, weshalb dem Beschuldigten antragsgemäss zu verbieten ist, sich der Privatklägerin anzunähern und mit ihr direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Schliesslich erscheint es in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auch angemessen, dieses Kon- takt- und Rayonverbot auf fünf Jahre zu begrenzen. IX. Beschlagnahme / Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, zur Einziehung in Frage kommen oder den Geschädigten zurückzugeben sind, beschlagnahmt werden. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Jugendanwaltschaft mit Ver- fügungen vom 10. Mai 2021 sowie vom 8. Dezember 2020 folgende Gegenstände beschlagnahmt (act. 09/04/17 bis act. 09/04/20; act. 10/01/01):

- 439 - − Brief vom 1. Dezember 2020 − Rotes Notizheft (A013'527'054) − Matratze braun (A013'678'176) − Liegestuhlüberzug (A013'678'187) − Matratze schwarz (A013'678'198) − Golfschläger (A013'689'059) − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327) − Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405) − DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106) − Unterasservate zu A013'678'176 − Unterasservate zu A013'678'187 − Unterasservate zu A013'678'198 − Online-Daten Instagram (A013'594'315)

2. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Nachdem die obgenannten beschlagnahmten Gegenstände im vorliegen- den Verfahren einzig als Beweismittel dienten, können sie nach Eintritt der Rechts-

- 440 - kraft des vorliegenden Urteils dem jeweils Berechtigten bzw. demjenigen, aus des- sen Besitz sie eingezogen wurden, auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Den Herausgabeberechtigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, abzuholen. Für den Fall, dass die Gegenstände nicht innert Frist abgeholt werden, ist die Lagerbe- hörde berechtigt, die Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten bzw. gut- scheinend zu verwenden.

3. Was die Ermittlung der bislang unbekannten Eigentümerschaft betrifft, so ist diesbezüglich die Publikation zur Anmeldung der Ansprüche an den nachge- nannten und herauszugebenden Gegenstände der Jugendanwaltschaft Winterthur in Anwendung von Art. 267 Abs. 6 StPO zu übertragen, welche sich im Übrigen mit diesem Vorgehen einverstanden gezeigt hat (act. 233): − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327) X. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Sodann hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf

- 441 - Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.2. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 6 JStPO kann auch das Jugendgericht über entspre- chende Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konsti- tuierungserklärüüung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der an- gerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Be- zifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag in der Hauptverhand- lung zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten An- sprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsions- spezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.3. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Das Nichteintreten auf die Zivilklage und das Verwei- sen auf den Zivilweg entsprechen sich im Ergebnis (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 29).

- 442 -

2. Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragt einerseits die Feststel- lung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für die Folgen der ange- klagten Straftaten ersatzpflichtig sei, wobei zusätzlich von einem Nachklagevorbe- halt Vormerk zu nehmen sei. Andererseits sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen (act. 188 S. 1 f.; act. 221 S. 1). Hinsichtlich der Schadenersatzforderung führt die Rechtsvertretung der Privatklä- gerin zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Privatklägerin erst am Anfang einer traumatherapeutischen Aufarbeitung stehe und erst zu einem späteren Zeit- punkt abzuschätzen sei, ob und inwiefern weitere Schadenspositionen geltend ge- macht werden. Gemäss der Therapeutin würde sich der Therapiebedarf über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren erstrecken, wobei weitere Konkretisierungen noch nicht ausreichend vorgenommen werden könnten. Es würden derzeit auch noch Fragezeichen an der Finanzierung des CE._____ sowie der Beschulung im CF._____ bestehen, wobei die zuständigen Ämter sowie die Beiständin der Privat- klägerin momentan Abklärungen am Treffen seien. Konkret geltend gemacht wer- den könnten derzeit lediglich die Therapiekosten, welche sich gemäss Rechnung und Bestätigung der Therapeutin auf Fr. 967.– und Fr. 480.– belaufen würden. Der Zins darauf sei ab dem 8. Mai 2022 geschuldet, mithin also 30 Tage nach erster Rechnungsstellung (vgl. act. 188 S. 8; act. 221 S. 16 f.). In Bezug auf die Genug- tuung führt sie sodann aus, dass das Verhalten des Beschuldigten zweifellos einen erheblichen Eingriff in die körperliche, psychische und sexuelle Integrität der Pri- vatklägerin darstelle, welcher den Zuspruch einer Genugtuung rechtfertige. Da die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz objektiv nicht messbar seien, sei praxisgemäss eine Basisgenugtuung zuzusprechen. Die Folgen sexuellen Missbrauchs würden allgemein schwer wie- gen, der mit Gewalt erzwungene Geschlechtsverkehr gehöre jedoch zu den ernied- rigendsten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt. Vorliegend sei die Basisgenug- tuung einstweilen auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Nebst der massiven Verletzung

- 443 - der sexuellen Integrität, kommen vorliegend noch die zusätzliche erhebliche Ver- letzung der körperlichen und psychischen Integrität, die lange Dauer der Verletzun- gen und insbesondere die andauernden Nachwirkungen der Tat hinzu, welche eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertige. So wiege bei der Privatklä- gerin nebst der Heimunterbringung, den unzähligen Therapien und KESB-Verfah- ren beispielsweise auch der Umstand schwer, dass sie aufgrund der soeben ge- nannten Umstände kein richtiges Schulabschlusszeugnis erhalten konnte, was sich in Zukunft zweifellos erschwerend auswirken werde. Insgesamt und in Würdigung sämtlicher Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten mit sich gebracht hät- ten, erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– zwar hoch aber durchaus angemessen (vgl. act. 188 S. 4 ff.; act. 221 S. 12 ff.). 2.2. In Bezug auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin kann im We- sentlichen auf die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. act. 188 S. 8; act. 221 S. 16 f.). Insbesondere kann festgehalten wer- den, dass die Haftbarkeit des Beschuldigten nicht zweifelhaft ist, da die Vorausset- zungen der allgemeinen Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR er- füllt sind. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sowie noch weiteren Delikten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes – mit Ausnahme des nachgenannten – noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber nicht auszuschliessen ist, ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den genannten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Kosten der Psychotherapie der Privatklägerin bei CG._____ sind dem- gegenüber ausgewiesen und belegt (vgl. act. 206). Sowohl die Höhe als auch die Haftbarkeit des Beschuldigten für diese Kosten blieben unbestritten, weswegen der Beschuldigte antragsgemäss zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz

- 444 - in ausgewiesener Höhe von Fr. 1'447.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. 2.3. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung kann auf die aus- führlichen und zutreffenden Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verwiesen werden (vgl. act. 188 S. 4 ff.; act. 221 S. 12 ff.). Alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehen bei beinahe allen Vorfällen ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte wiederholt wi- derrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privat- klägerin eingriff und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten erheblich verletzte. Dass mitunter diese Eingriffe zusammen mit der ohnehin speziellen Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu schwerwiegenden und anhal- tenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin führten – wie es im Abschlussbericht CE._____ des Spitals Thurgau festgehalten wird (vgl. act. 206) –, kann damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Quantifizierung des Mass der Verletzung bzw. die objektive Beurteilung solcher Eingriffe bringen jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Den Ausfüh- rungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend erscheint es demnach auch im vorliegenden Fall angezeigt, dem in der Praxis weitverbreitetem Model der Ba- sisgenugtuung zu folgen (vgl. act. 188; act. 221; vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genug- tuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Die vorliegend von der Rechtsvertretung der Privatklägerin aufgerufene Genug- tuungssumme erweist sich im Lichte der genannten Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen, zumal sie in ihrer Forderung die zweifellos vorhandenen und genugtuungser- höhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt hat. Schliesslich hat sie auch einerseits den Umständen der wiederholten und langandauernden Einwir- kung sowie der teilweise vorgelegenen Mehrfachtäterschaft genügend Rechnung getragen. Andererseits gehen darin auch die zahl- und weitreichenden Auswirkun- gen auf die Privatklägerin, welche die vorliegende Geschichte erwiesenermassen mit sich gebracht haben, in der Genugtuungsforderung angemessen auf. Die Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– erscheint demnach im Lichte des gesamten Verschuldens des Beschuldigten gerechtfertigt und wurde im Übrigen

- 445 - von der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 223). Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte Zins zu 5 % ist von Gesetzes we- gen geschuldet (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Das erste schädigende Ereignis fand im Frühling 2018 und das letzte am 27. Dezember 2019 statt, womit es angezeigt er- scheint, antragsgemäss ab mittlerem Verfall (1. Januar 2019) Zins zuzusprechen, was im Übrigen ebenfalls unbestritten blieb (vgl. act. 223). Der Beschuldigte ist so- mit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019 zu bezahlen. 2.4. Zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte bei einigen Vorfällen nicht der einzige war, der widerrechtlich in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat. Zweifellos ergibt sich aus dem in tatsächlicher Hin- sicht festgestellten Tatgeschehen auch eine kausale Einwirkung der Mitbeschuldig- ten. Ob und inwiefern die Privatklägerin gegen diese genugtuungsrechtliche An- sprüche geltend machen kann bzw. ob sämtliche Beschuldigten untereinander so- lidarisch haften, kann vorliegend – wie die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom

11. Mai 2022 richtigerweise festhält (vgl. act. 188 S. 7) – aufgrund der getrennt ge- führten Verfahren nicht beurteilt werden. Wenn die Rechtsvertretung der Privatklä- gerin an dieser Stelle geltend machen möchte, dass in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung, insbesondere zwecks Geltendmachung ei- nes höheren Beitrages, nur dann eingeklagt werden könne, wenn vorliegend von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde, so ist diesbezüglich festzu- halten, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Solidarhaf- tung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigt. Der Privatklägerin steht es diesbezüglich ohne wei- teres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschuldigten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfaltet lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des eingeklagten Betrages, ist mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erho- ben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft reicht, hängt damit von den gestellten Kla- gebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese

- 446 - gestützt werden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vor- merk genommen wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1; BGE 123 III 16 E. 2a; BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4). Damit ist die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019 hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten und Kostenauflage 1.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO sind hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen Art. 422 – 428 StPO anwendbar. Ausgangsgemäss wären die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss wird bei Jugendlichen jedoch auch im Falle eines Schuld- spruches dem Beschuldigten nur ein kleiner Teil der Kosten auferlegt, um ihm den Start in ein deliktfreies Leben nicht unnötig zu erschweren. 1.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Februar 2020 (vgl. act. 02/01/03) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, womit er in dieser Zeit selbsterklärend kein nennenswertes Einkommen und Vermögen generieren konnte. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten in absehbarer Zeit ändern wird, insbesondere da er bis anhin keine Ausbildung abgeschlossen hat und im Übrigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten zu verurteilen ist. Um dennoch dem Umstand genügend Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte einen nicht unwesentlichen Teil der Delikte als Erwachsener begangen hat, erscheint es vorliegend angemes- sen, ihm die Gerichtskosten und die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 25'000.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 425 StPO).

- 447 -

2. Kosten amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommu- nikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.2. Mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom

28. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit rückwirkender Wirkung ab 22. Mai 2020 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (act. 20/054). Am 29. Oktober 2020, 15. Dezember 2020, 10. Mai 2021 sowie am 26. Oktober 2021 wurde der amtlichen Verteidigung jeweils eine Akontozahlung gestützt auf ihre geltend gemachten Bemühungen in der Gesamthöhe von Fr. 91'000.– ausbe- zahlt (act. 20/186; act. 20/213; act. 21/106; act. 70). Die amtliche Verteidigung machte nebst den genannten Entschädigungen ab dem 22. September 2021 zu- dem Bemühungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 54'107.10 geltend (act. 231). Dieser Betrag wie auch die weiteren geltend gemachten Aufwendungen wurden geprüft und erweisen sich unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierig- keit des Falles als angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist – unter Er- gänzung ihrer eingereichten Honorarnote für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Urteilseröffnung von Fr. 710.80 (3 Stunden; inkl. MwSt.) – demzufolge mit insgesamt Fr. 154'647.25 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen, wovon ihr bereits Fr. 91'000.– ausbezahlt wurden. 2.3. Bevor der Beschuldigte von lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin ver- treten wurde, war ab dem 17. Februar 2020 bis zum 30. März 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Dieser machte für seine Bemühungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'935.15 (act. 20/029) geltend, wobei sich auch dieser Betrag unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes als angemessen erweist. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist dem- nach mit insgesamt Fr. 19'935.15 zu entschädigen, wobei ihm dieser Betrag bereits vollständig ausbezahlt worden ist.

- 448 -

3. Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 3.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind. 3.2. Mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom

23. Januar 2020 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit Wirkung ab 12. Dezem- ber 2019 als unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin bestellt (act. 22/01/006). Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten machte diese Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 57'867.95 geltend (act. 232). Dieser Betrag wurde geprüft und erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ entsprechend zu entschä- digen ist.

- 449 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2); − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachver- halte 3, 20, 21); − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalt 20); − der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24); − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2); − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2); − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24); − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, 18.2, 25, 30);

- 450 - − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2); − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 22, 29); − der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6); − der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21); − der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 14, 19, 24, 31); − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27); − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachver- halt 4); − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10); − der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachverhalte 23, 26, 28); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachver- halt 26); − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28).

- 451 -

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25); − der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 9, 11, 12, 15, 20, 21, 23, 26, 30); − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sach- verhalt 20); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, wovon bis und mit heute 872 Tage (gerechnet vom 17. Februar 2020 bis und mit 7. Juli 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 5'400.–).

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen.

7. a) Auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird verzichtet.

b) Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.

- 452 -

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezem- ber 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernden Gegenstände werden AV._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Matratze braun (A013'678'176) − Liegestuhlüberzug (A013'678'187) − Matratze schwarz (A013'678'198) − Golfschläger (A013'689'059)

- 453 -

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Her- ausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vor- genannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respek- tive gutscheinend zu verwenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtig- ten oder einer von diesem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) − USB Memory Stick Sony (A013'538'993) − Externe Festplatte WD (A013'539'009) − USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) − USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) − Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) − Sturmhaube schwarz (A013'539'098) − Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von Ansprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwalt- schaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutschei- nenden Verwendung überlassen: − Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405) − DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)

- 454 - − Unterasservate zu A013'678'176 − Unterasservate zu A013'678'187 − Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online-Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2, mit Aus- nahme der Veruntreuung (Sachverhalt 4), dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 50'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezah- len. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

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14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 43'263.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 80.00 diverse Kosten (Auslagen Polizei); Fr. 2'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210133-O); Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UH200389-O); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 1'039.50 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), vom Fr. 19'935.15

17. Februar 2020 bis 30. März 2020, bereits entschä- digt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem Fr. 154'647.25

22. Mai 2020, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 91'000.–; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 58'056.90 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 286'522.15 Total

15. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 14 werden dem Beschuldigten im Um- fang von Fr. 25'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. Mündliche Eröffnung (am 8. Juli 2022) und schriftliche Mitteilung im Disposi- tiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Jugendanwaltschaft Winterthur im Doppel (übergeben); − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, dreifach für sich, zuhanden der Privat- klägerin und der Inhaberin der elterlichen Sorge (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (per Ein- schreiben gegen Empfangsschein); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Beschlusses vom

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7. Juli 2022 (vorab per Telefon an … und per E-Mail an ...@ji.zh.ch, da- nach per Einschreiben gegen Empfangsschein); − die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben gegen Empfangsschein); − die Jugendanwaltschaft Winterthur im Doppel (per Einschreiben gegen Empfangsschein); − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, dreifach für sich, zuhanden der Privat- klägerin und der Inhaberin der elterlichen Sorge (per Einschreiben ge- gen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9, 10, 11, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); − AV._____, S._____-strasse …, W._____ (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 c) und d); per Gerichtsurkunde); − das Bezirksgericht Winterthur (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 a); überbracht); − die Jugendanwaltschaft Winterthur (in die Akten der Geschäft- Nr. STR/2019/20000685, Strafbefehl vom 31. Juli 2019; gegen Emp- fangsschein); − die Jugendanwaltschaft Winterthur, z. Hd. von Jugendanwalt Kost, (hinsichtlich Disp.-Ziff. 10; gegen Empfangsschein); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG (gegen Empfangsschein).

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Jugendgericht, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 457 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 7. Juli 2022 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Jugendgericht Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Oehler MLaw Th. Grolimund