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SB230222

Menschenhandel etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-12-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2 (Urk. 454). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, sind keine weiteren Befragungen von Beteiligten notwendig. Aus einer Befragung von E._____ ist im Übrigen von vornherein nichts zu erwarten. Er kennt die Privatklä- gerin nicht. Die Verteidigung räumte denn auch selbst ein, dass die bisherige Be- fragung von E._____ keine Informationen zutage gefördert habe (Urk. 454 S. 2). 2.6.2. Der Beschuldigte erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung auch sei- nen bereits vorab gestellten (und präsidialiter abgewiesenen) Antrag um Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin. Sodann beantragte der Beschuldigte auch erneut den Beizug von Arzt- und Thera- pieberichten sowie von Akten der KESB Frauenfeld (inkl. Berichte der Durchgangs- station I._____ und des Jugendheims J._____ sowie Berichte der Beiständin) über die Privatklägerin (Urk. 454). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch vertieft zu zeigen sein wird, handelte es sich bei der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung um ein normales, womöglich etwas frühreifes 12-jähriges Mädchen, bevor sie den Be- schuldigten traf. Es gab eine positive Grundphase in der Beziehung zum Beschul- digten. So gab auch der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, dass er zu Beginn des Kennenlernens ab und zu Sex mit ihr wollte (Urk. 453 S. 22). Die Privatklägerin ist mittlerweile eine erwachsene Person. Es liegen zahlreiche Einvernahmeproto- kolle sowie audiovisuelle Einvernahmen vor. Ihre Aussagen sind für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar. Es sind keine Auffälligkeiten im Aussageverhal- ten erkennbar, welche die Aussagequalität in entscheidender Weise beeinträchti- gen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 f.). Es besteht demnach weder Bedarf nach Einholung eines aussage- psychologischen Gutachtens noch nach Beizug von Therapieberichten oder KESB- Akten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die bereits mit Präsidialverfügung vom

4. Juli 2023 erfolgte Begründung (Urk. 397) und auf die nachfolgende Beweiswür- digung (insb. Ziff. 3.5.1) verwiesen werden.

- 23 - 2.6.3. Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten allesamt abzuweisen, wobei zur Begründung (ergänzend) auf die nachfolgenden Erwägungen im Zusammen- hang mit der jeweiligen Beweiswürdigung zu verweisen ist. Es ist hierzu überdies in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung die ureigene Aufgabe des Ge- richtes ist. 2.6.4. Die Oberjugendanwaltschaft hat ferner an ihrem Antrag um ergänzende Be- gutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme nicht mehr festgehalten, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 354 S. 14 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden kön- nen (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 16 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, dem Be-

- 24 - schuldigten hinsichtlich der anderen Verfahren jedoch umfassende Teilnahme- bzw. Einsichtsrechte eingeräumt wurden (vgl. Urk. 20/130, 141 und Urk. 434). Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, dar- unter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Ver- fahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnli- chen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxisgemäss aufgrund der im Jugendstraf- recht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2, Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, die weite- ren Beschuldigten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Verfahrensführung hinsicht- lich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hindernisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Videobefragun- gen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündli- chen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 354 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6, Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch.

- 25 - 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann sind in Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz hinsicht- lich des Aussageverhaltens und der Aussagenqualität der Privatklägerin und des Beschuldigten vorab einige Ausführungen zu machen (vgl. Urk. 354 S. 20 ff.). 3.5.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahren mehrfach (auch vor Vor- instanz und dem Berufungsgericht) aus (Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-9, Urk. 14/1-7, Urk. 187, Prot. I passim, Urk. 452). Das erste Mal wurde sie als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 12/1). In der zweiten Einvernahme wurde sie als Beschuldigte befragt, nachdem ihre Mutter gegen sie Strafanzeige wegen Diebstahl erhoben hatte. Sie gestand damals ein, das Feriengeld der Familie wie auch verschiedene Schmuckstücke der Eltern gestohlen zu haben und erklärte dies damit, vom Be- schuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein. Sodann kamen weitere Vorwürfe gegen den Beschuldigten (insb. zahlreiche Sexualdelikte) zur Sprache, worauf ein separater Befragungstermin zur Tatbestandsaufnahme vereinbart wurde (Urk. 12/2). Ab dieser dritten Einvernahme (Urk. 12/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einver- nahmemarathons" (vgl. dazu die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 20 ff., auf welche hiermit explizit verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) – inhaltlich grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und erklären konnte. Über fast alle dieser Einvernahmen liegen Videoauf- nahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich be- fragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Dabei entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass hier situationsbedingt für die Würdigung bzw. Analyse der getätigten Aussagen der Beizug einer Fachperson zwecks Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens vonnöten sein

- 26 - könnte. Vielmehr sagte die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei der Kantonspolizei Thurgau bzw. Zürich 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (hinsichtlich der ersten, den Beschuldigten schützenden und insofern falschen Aussage und deren Auswirkung auf die Gesamtwürdigung vgl. die Vorinstanz in Urk. 354 S. 22, deren Einschätzung überzeugt). Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situatives Erinne- rungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden (bspw. Wochentag, an welchem der Hotelaufenthalt des Beschuldigten endete, vgl. Urk. 13/8 S. 11). Hinzu kommt, dass die Videobefragungen durch die Kantons- polizei Zürich im Vorverfahren, da die Privatklägerin damals noch minderjährig war, jeweils in Nachachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durch Fachpersonen (Psy- chologin lic. phil. K._____ und L._____) begleitet wurden. Auch diese sahen keinen Anlass für entsprechende Anmerkungen, vielmehr machte die Privatklägerin durch- wegs einen altersentsprechenden bzw. für ihr Alter gar überdurchschnittlich reifen und verständigen Eindruck (so sinngemäss Urk. 12/4/2, Urk. 12/5/2, Urk. 12/6/2, Urk. 12/82). Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 20 ff.) – und sogar der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 223 S. 30) und der von dieser beigezogenen Fachperson (Urk. 361/1 S. 10 und S. 19) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insge- samt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durch- wegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass in den Akten vereinzelt auch nach dem bzw. gegen Ende des anklagegegenständlichen Zeitraums datierende Diagnosen (kPTSD, Stö- rung des Sozialverhaltens; Urk. 189/4, Urk. 206/6) zu finden sind, denn dafür, dass die Privatklägerin bereits anlässlich des Kennenlernens des Beschuldigten Ende 2017 an massgeblichen psychischen Störungen gelitten hätte, liegen keinerlei

- 27 - Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil führte die Mutter der Privatklägerin aus, diese habe sich verändert, wie Tag und Nacht. Sie sei ein anständiges Mädchen ge- wesen, eine sehr gute Schülerin, sei nie rausgegangen ohne zu fragen, habe nie Geld genommen ohne zu fragen. Dann [gemeint mit dem Beschuldigten] seien die Schwierigkeiten gekommen, die Schule sei runter gegangen. Die Privatklägerin habe eine normale, schöne Kindheit gehabt, sie sei nie in psychologischer Behand- lung gewesen (Urk. 15/1/1 S. 5 und S. 7). Auch den vorliegenden KESB-Akten (Urk. 166/1-3) sowie dem Bericht ihres Hausarztes über frühere Konsultationen (Urk. 11/5/2) lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere sahen er und seine Mitarbeiter anlässlich der Konsultationen ab 2015 offenbar keinen Anlass, die Privatklägerin an die hausinterne Psychologin zu überweisen oder auch nur eigene diesbezügliche Beobachtungen zu rapportieren. Dass das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen der Privatklägerin erst im Laufe der anklagegegenständ- lichen Zeitspanne deutlich nachliessen, kann auch daraus geschlossen werden, dass sie nach der Primarschule im Kanton Thurgau in die Sekundarstufe mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau, entsprechend der Sekundarschule A im Kanton Zürich) eingestuft wurde (Urk. 12/4/5 S. 5), wofür notorischerweise nicht nur ein entsprechender Notenschnitt, sondern auch eine zufriedenstellende Beur- teilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens vorausgesetzt wird. Erst aufgrund der späteren Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen zu lesen sind, erfolgte eine Abstufung ins G-Niveau. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, zusätzliche Arzt- und Therapieberichte aus der Zeit vor Ende 2017 bzw. Unterlagen über ihre Ende 2019 bzw. anfangs 2020 erfolgten Aufenthalte in der Durchgangsstation I._____ bzw. Jugendheim J._____ und Berichte der Beiständin beizuziehen, um ihren psychischen Zustand einschätzen zu können. Soweit die amtliche Verteidigung dies unter Hinweis auf die von ihr bei dipl.-psych. M._____ eingeholte Stellungnahme (Urk. 361/1) erneut beantragt (Urk. 454), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar Partei des Strafverfahrens ist, ihre psychische Befindlichkeit jedoch nur dann, wenn diese sich auf ihre Aussagen verfälschend auswirken könnte, Thema werden kann und darf, andernfalls eine Verletzung ihrer Privatsphäre und schlimmstenfalls eine sekundäre Viktimisierung erfolgt. Für eine derartige Verfälschung gibt es jedoch

- 28 - keinerlei überzeugende Hinweise. Auch die vom Beschuldigten privat beigezogene dipl.-psych. M._____ belässt es bei spekulativen Äusserungen (bspw. a.a.O. S. 7 "wahrscheinlich"), zumal den Äusserungen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht von M._____ (a.a.O. S. 4) – durchaus eine von ihr als positiv empfundene erste Beziehungsphase zu entnehmen ist. So habe der Beschuldigte, nachdem er ihr Alter erfahren habe, zwar keine gegen aussen feststellbare Beziehung führen wollen, sei jedoch mit einer "Freundschaft Plus" einverstanden gewesen (Urk. 12/3/3 S. 7, Urk. 13/2/6 S. 22; so auch der Beschuldigte in Prot. I S. 56). In dieser Zeit sei der Sex zärtlich und leidenschaftlich gewesen, mit Küssen und Schmusen und Streicheln, so wie sie es möge (Urk. 12/3/3 S. 43; vgl. auch Urk. 14/6/6 S. 9 und 15; vom Beschuldigten bestätigt in Prot. I S. 57); passend dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, sich in den ersten Wochen eher auf den Sex fokussiert zu haben, danach sei es ums Geld gegangen (Prot. I S. 62). Ähnliches wiederholte er auch vor der Berufungsinstanz, indem er angab, am An- fang habe er auch ab und zu Sex mit ihr gewollt (Urk. 453 S. 22). Dies war für die erstmals in ihrem Leben stark verliebte und gemäss eigenen Aussagen kulturell bedingten Ideen (dass als "Belohnung" für ihr Aushalten am Ende eine "richtige" Beziehung mit dem Beschuldigten winken würde, vgl. Ziff. 3.7.3 nachfolgend) nachhängende Privatklägerin, eine ganz offensichtlich prägende Zeit. Dass sie zum Schutz des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung gelogen hat, hat sie später freimütig anerkannt und erklären können. Ebenso versuchte sie offenkundig zunächst, die jugendlichen Beschuldigten aus der Schusslinie zu hal- ten (vgl. die Einvernahme vom 29. Oktober 2020 [Urk. 12/3/3] wo derartige Vorfälle nicht zur Sprache kommen), wozu sie von jener Seite offenbar auch motiviert wor- den war (insb. seitens von N._____, vgl. Urk. 12/4/5 S. 9). Dass sie sodann auch Schulabsenzen und Abwesenheiten von Zuhause mit Lügen verdecken musste, um sich Freiraum zu schaffen, den Beschuldigten – oft seiner Aufforderung gemäss – untertags aufzusuchen, versteht sich von selbst und steht in direktem Zusammen- hang mit den anklagegegenständlichen Vorfällen. Darüber hinaus lassen sich je- doch keine für einen Teenager aussergewöhnlichen Lügen erstellen. Insbesondere mit dem Beschuldigten nicht im Zusammenhang stehende Lügen sind nicht ersicht- lich, sodass jedenfalls nicht von einer notorischen Lügerei auszugehen ist, auch

- 29 - wenn durchaus einzuräumen ist, dass die Privatklägerin im Verfahren bzw. in ihrem Verhalten gegenüber den Eltern und der Polizei die grundsätzliche Fähigkeit und auch Bereitschaft, überzeugend zu lügen, demonstriert hat. Dies genügt für die Ein- holung eines aussagepsychologischen Gutachtens aber jedenfalls nicht, ist doch bei der gerichtlichen Aussagenwürdigung immer damit zu rechnen, dass der bzw. die Befragte grundsätzlich zur Lüge fähig ist und diesem Aspekt sodann sachge- recht Rechnung zu tragen, was somit zu den Kernaufgaben der gerichtlichen Tä- tigkeit gehört (vgl. zu den Voraussetzungen der Einholung eines aussagepsycho- logischen Gutachtens auch Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2023 E.1.1.2). Mithin versteht sich von selbst, dass nachfolgend jeder Anklagesachverhalt anhand einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel, nicht nur der Aussagen der Privatklägerin, zu erstellen ist, wobei auch die Aussagen der Privat- klägerin kritisch in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, wobei – wie bereits erwähnt – an erster Stelle eine Validitätsprüfung zu erfolgen hat, bevor soweit nötig eine Aussagenanalyse im engeren Sinn vorzunehmen sein wird. Auch aus dem jüngsten Verhalten der Privatklägerin (Kontaktversuche gegenüber dem aus der Sicherheitshaft entlassenen Beschuldigten, vgl. Urk. 394 und Urk. 395/1-3) lässt sich im Übrigen kein Bedarf nach Einholung eines aussagepsy- chologischen Gutachtens ableiten. Die Privatklägerin selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, dass sie den Beschuldigten zufällig an der O._____- strasse getroffen habe. Sie habe das Gespräch gesucht, um abschliessen zu kön- nen. Der Beschuldigte habe nicht mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei sie bei ihm vorbeigegangen und habe ihm eine Rose in den Briefkasten gelegt. Sie habe heute nicht mehr das Bedürfnis, ihn zu kontaktieren. Sie habe keine Gefühle mehr ihm gegenüber (Urk. 454 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 liess der Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung einen Chatverlauf von Snapchat zwi- schen ihm und mutmasslich der Privatklägerin über einen Fake-Account im Zeit- raum von 11. Dezember 2024 bis 13. Dezember 2024 ins Recht reichen und zu- gleich beantragen, dass die Privatklägerin hierzu zu befragen sei (Urk. 464/1+2). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ergibt sich aus diesen Chatnachrich- ten der Privatklägerin bzw. aus dem Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Befra- gung vor Berufungsgericht nichts Neues. Die Privatklägerin kommt offenbar nicht

- 30 - richtig vom Beschuldigten los, obschon sie dies im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht so zu Protokoll gab. Die Therapie konnte sie mangels Finanzier- barkeit nicht (erfolgreich) beenden (vgl. Urk. 452 S. 14 f.). Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die inkriminierten Vor- fälle liegen ferner mittlerweile mindestens 5 Jahre zurück. Aus einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin zu den neusten Geschehnissen sind keine sachdien- lichen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten, weswegen davon abzusehen ist. 3.5.2. Der Beschuldigte seinerseits leugnete zunächst konsequent jegliche (sexu- elle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Ge- schlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 16/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 16/5-7, Urk. 17/1) bzw. beantwortete er nach einseitigen Ausführungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 17/2-3). Erst nach Abschluss des Vor- verfahrens reichte er dem erstinstanzlichen Gericht – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich inhaltlich äusserte und nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insb. betreffend den äus- seren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Urk. 45/9), woraus sich ergibt, dass auch der Beschuldigte die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen, besitzt. Kritisches Nachhaken und Er- gänzungsfragen im Rahmen einer konfrontativen Befragungssituation waren bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise von vornherein ausgeschlos- sen. Mithin standen der Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 89) im Endeffekt nur ihre eigenen Befragungsprotokolle für eine weitergehende inhaltliche Aussagenanalyse zur Verfügung. Heute können überdies auch die im Berufungs- verfahren getätigten Aussagen (Urk. 453) mitberücksichtigt werden. Beiden ist im- manent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und der Beschuldigte die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz zutreffend

- 31 - festgehalten hat (Urk. 354 S. 23), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grund- sätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, im Gegenteil, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet. 3.6. Schliesslich lohnt es sich, bereits an dieser Stelle auch die Aussagen von N._____ einer ersten, generellen Einschätzung zu unterziehen, war er doch früher der beste Kollege des Beschuldigten, kennt die Privatklägerin sogar bereits länger als der Beschuldigte und war er in der massgebenden Zeit nicht nur allgemein oft mit beiden zusammen, sondern im Besonderen auch anlässlich mehrerer anklage- gegenständlicher Vorfälle mit von der Partie. Seine allgemeine Glaubwürdigkeit er- scheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorliegenden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er un- ter anderem den auch in die vorliegenden Vorfälle involvierten P._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winter- thur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (Urk. 11/7/2), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersuchung mehrfach auf seine nach wie vor bestehende Freundschaft mit der Privatklägerin. Jedoch ist da- mit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussa- gen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. N._____ wurde im Vorverfahren 16 Mal einvernommen (Urk. 18/1-16, die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei den übrigen Befragten – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Ein- vernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Einvernahmen am glei- chen Tag durchgeführt wurden) und sagte auch vor Vorinstanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 25) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betref- fend die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin, wobei ihm auch Tät- lichkeiten erinnerlich waren (Urk. 18/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 18/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme je- weils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er sehr freimütig aussagte, auch

- 32 - sich selbst belastete und seine freie Erzählung detailreich war und selbsterlebt wirkte. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen von N._____ indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zu- mal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen bestätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkenn- bar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung des Beschuldigten als Rädelsführer be- tonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zugeständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 87). Dass er nur pauschal der Pri- vatklägerin nach dem Mund geredet hätte, weil er auf sie "scharf" gewesen sei und auch unabhängig vom Beschuldigten mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe und zudem vor den Einvernahmen der Privatklägerin ihr "Bestie" gewesen sei und versucht habe, ihre Aussagen zu beeinflussen (so die Verteidigung, Urk. 223 S. 36 ff.), kann demgegenüber nicht bestätigt werden, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch. Daran tut auch kei- nen Abbruch, dass er am Ende des Vorverfahrens (Urk. 18/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 114 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Inter- aktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch den Beschuldigten – aus der Verant- wortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschil- derten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Mit der Vorinstanz überzeugen diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 152 ff.) behafteten Aussagen inhaltlich kaum und wirken damit

- 33 - auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Im Übrigen ist in den Akten zwar tatsächlich ein Anbandelungsversuch von N._____ zu finden, dieser datiert aber bereits von März 2018 und verlief im Sande bzw. wurde von der Privatklägerin schnell beendet (Urk. 4/2/3/1 S. 17 ff., insb. S. 21-28, 36, 69). Hieraus kann somit für oder wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts gewonnen werden, da hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, N._____ sei auch noch anlässlich seiner Befra- gungen derart an der Privatklägerin interessiert gewesen, dass er für sie gelogen und sich sowie den Beschuldigten falsch belastet hätte. Aus obiger Darstellung sei- nes Aussageverhaltens ergibt sich vielmehr, dass er – wenn überhaupt – gegen- über dem Beschuldigten in einen Loyalitätskonflikt verstrickt war, der seine späte- ren Aussagen zu dessen Gunsten beeinflusste. 3.7. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 26 S. 6-10) 3.7.1. Alter der Privatklägerin Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Handlungen zwi- schen 12 ¼ und 14 ¼ Jahre alt, was dem Beschuldigten bekannt war. So erfuhr er ihr genaues Alter von der Mutter der Privatklägerin anerkanntermassen bereits kurz vor dem 23. Dezember 2017. Dass er sich auch danach ihres jungen Alters durch- gehend bewusst war, zeigt exemplarisch seine Chat-Nachricht an die Privatklägerin vom 13. Juni 2019, worin er der Privatklägerin schreibt: "Lueg ich seg dir eis meitli 13 bisch Du chasch mir eis blase dini familie chan mir eis blase bulle chönd mir 1 blase und di fründ chan mir eis blase (…)" (Urk. 17/26 S. 2, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 17 in Verbindung mit Urk. 5/3/4 S. 19 [WhatsApp-Chat vom 6. Dezember 2018] und Urk. 5.3.7 [WhatsApp-Sprachnachricht vom 6. Dezember 2018, 12.42.21 Uhr]). Zudem wurde er im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschiedene Unter- suchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin erinnert. Dass er es zwischenzeitlich "vergessen haben" will, ist – mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Beweiswürdigung ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 65 ff.; Urk. 454 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) – somit eine blosse Schutzbehauptung.

- 34 - 3.7.2. Beziehungsstruktur zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (allgemein) Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten auf das zwi- schen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Anklägerin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschul- digte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eige- nen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter manipuliert, be- herrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (Urk. 354 S. 23 i.V.m. Urk. 26 S. 10). Die Vorinstanz hat hierzu insbesondere die verschiedenen Aussagen der Privatklä- gerin und des Beschuldigten, aber auch die weiteren sachdienlichen Beweismittel ausgewertet (Urk. 354 S. 24 ff.). Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Herbst 2017 bei ihrem Cousin Q._____ zuhause zum ersten Mal getroffen und hernach über Social Media Kontakt gehabt hätten, worauf es am

6. Dezember 2017 zu einem ersten Treffen, samt einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auf der Toilette des Schulhauses R._____ in S._____ T._____ gekommen sei. Die Privatklägerin sei von diesem Zeitpunkt an verliebt in den Beschuldigten gewesen und habe geglaubt, mit ihm eine Beziehung zu führen, wobei sie zumin- dest rückblickend erkannt habe, dass der Beschuldigte dies anders gesehen habe (Urk. 354 S. 27). Ab der ersten Begegnung bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezember 2019 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im fortwäh- renden Kontakt gestanden, auch noch während bereits laufender Strafunter- suchung, wobei beide in ihren ersten Befragungen zu ihrer Beziehung nicht wahr- heitsgemäss ausgesagt hätten. Die Privatklägerin habe sich von Beginn weg in den Beschuldigten verliebt und sei ihm je länger die Beziehung gedauert habe, aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen gewesen. Es sei ihr zu glauben, wenn sie

- 35 - ausführe, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. er sei wie eine Droge gewesen, die man ihr weggenommen habe, als sie in einem Heim untergebracht worden sei. Gleichzeitig sei aber auch erwiesen, dass der Beschul- digte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwidert und ihr auch keine falsche Liebe vorgespielt habe. Er habe mit ihr in sexueller Hinsicht verkehrt, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtet habe, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm eingefordert habe, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen habe durchsetzen können. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwidert habe, habe auch die Privatklägerin er- kannt. Dies zumindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es könne dem Beschuldigten somit nicht unterstellt werden, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszunutzen. Hingegen sei aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin nie abgebrochen, sondern sich ihr immer dann zuge- wandt habe, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr gewollt habe. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses habe sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze gemacht, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (Urk. 354 S. 33 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen. Die Privatklägerin sei von einer Liebesbeziehung ausgegangen, in welcher sie schlecht behandelt worden sei; der Beschuldigte von einer kollegia- len Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben (Urk. 354 S. 35 f.). Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sei erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten ankla- gegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrt hätten. Den Aussagen der Privatklägerin folgend sei erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einvernehm- lich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattgefunden hät- ten. Gleichzeitig zeige sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit

- 36 - gewesen seien, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angegeben habe, Sexualkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, habe der Be- schuldigte dennoch mit der Privatklägerin Sex haben wollen und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr versprochenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem habe der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körper- kontakt benutzt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus WhatsApp-Chat-Auszügen ergebe (Urk. 354 S. 37 f.). Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin hätten in den Einvernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen gemacht. Beide hätten diese zu Beginn der Untersuchung heruntergespielt oder geltend gemacht, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigten gehandelt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten sei je- doch erstellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld ge- fordert und Geld angenommen habe. Eindrücklich ergebe sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber geschrieben hätten, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschul- digten könne jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber habe als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldgeschenke gemacht oder bezahlt habe, wenn sie gemein- sam unterwegs gewesen seien, dass mit Fortdauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig gewesen seien, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge gefordert habe. Weiter sei aufgrund der Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergeben habe, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es sei schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Be- schuldigten dazu genutzt habe, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend, sei ohne Weiteres erstellt, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin

- 37 - nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern habe nehmen bzw. stehlen müssen, was er letztlich auch von ihr verlangt habe. Dass er von der Privatklägerin Geld gewollt habe, stehe zu- dem ausser Frage. Seine Einwendungen, wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als nötig gewesen sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin und unter Verweis auf nachfolgende Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe sei schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagiert habe, wenn die Privatklägerin ihm trotz eines entsprechenden Versprechens kein Geld ge- bracht habe und er die Privatklägerin in der Folge auch regelmässig geschlagen habe. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Beschuldigten und seinen Geldforderungen bestanden habe, werde nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gelte für den Zusammenhang zwischen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Privatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststehe aufgrund der zitierten Aus- sagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu habe bringen wollen, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgegeben habe, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können (Urk. 354 S. 44 f.). Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweise sich aufgrund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und von N._____ sowie U._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder geschlagen habe und ihr gegenüber aggres- siv aufgetreten sei. Letztlich habe dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und sein er- neutes Nichteinhalten des von ihm angestrebten Kontaktabbruchs erfolgt seien oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu machen, sei im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es könne aber zumindest als erstellt erach- tet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforde- rungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gestanden seien bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet habe, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungs- gemäss nachgekommen sei, sondern ihm leere Versprechungen gemacht habe.

- 38 - Dies habe insbesondere N._____ glaubhaft bestätigt. Feststehe weiter aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit gehabt hätten und er auch nicht davor zurückge- schreckt sei, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermöge vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häufigkeit und Intensität betreffe, so sei auf die nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen zu verweisen. Erstellt sei jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität geworden sei, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte (Urk. 354 S. 48). Im Sinne eines Gesamtfazits führte die Vorinstanz schliesslich aus, zur Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin könne zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 angedauert habe. Die Privatklägerin sei von Beginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt gewesen, obschon dieser ihre Liebe nicht erwidert und ihr auch regelmässig zu verstehen gegeben habe, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft sei, dass der Beschuldigte mehrfach versucht habe, den Kontakt zur Privatklägerin abzu- brechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vorgenommen habe, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber habe profitieren können, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er im- mer wieder von ihr Geld gefordert und auch erhalten habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeit- raums einvernehmliche sexuelle Kontakte gepflegt, wobei dies für die Privatkläge- rin die einzige Möglichkeit gewesen sei, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zuneigung zu erhalten. Die Privatklägerin habe denn auch teil- weise die Geldforderungen des Beschuldigten ausgenützt, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Handlungen mit ihr zu bewegen. Letztlich habe sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten erkauft. Ohne Weiteres sei zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend verhalten und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen geschlagen habe, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachge-

- 39 - kommen sei. Schliesslich sei erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle aufgrund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten habe loslösen können, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorge- risch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten loszukommen (Urk. 354 S. 49). All diese Ausführungen finden ihr Fundament in den Akten und können uneinge- schränkt übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.3. Abhängigkeitsverhältnis Kern der vorliegenden Anklage ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegenüber der Privatklägerin eine Machtposition erlangt, die er nachfolgend zu seinem finanziellen Vorteil, aber auch um vor seinen Freunden und "Cousins" gut dazustehen, ausgenutzt habe. So sei es dem Beschuldigten gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des ge- samten tatrelevanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeu- tet hätte. Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterle- gene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe sie in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güterabwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privatklägerin habe aufgrund der durch den Be- schuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangs- situation mit unzumutbaren Nachteilen rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können. Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder

- 40 - darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, na- mentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschul- digte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kon- taktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (Urk. 354 S. 53 ff. i.V.m. act. 26 S. 8). Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von Per- sonen aus dem nahen Umfeld der beiden sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 54 ff.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der – ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn wei- terhin lieben könne (Urk. 12/4/5 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau ge- wesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Als er sie am Bahnhof S._____ [im Frühling 2018] das erste Mal geschlagen habe, das habe es wie kaputt gemacht, dann sei wie nicht mehr eine richtige Be- ziehung gewesen, sondern es sei eine giftige Beziehung geworden. Aber sie habe sich damals nicht gross etwas gedacht, denn sie habe ihn geliebt (Urk. 14/6 S. 9). Sie habe sich [zur Zeit als der Beschuldigte im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe

- 41 - schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht gemacht, wäre es eine Beziehung ge- wesen (Urk. 13/8/5 S.13). Demgegenüber gibt sich der Beschuldigte in der Rück- schau ratlos-naiv, indem er betont, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privat- klägerin auch nicht Anlass gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 60). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte Liebesbeziehung be- standen habe, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwischen den Wahrneh- mungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden habe. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz be- wusst geworden war, sei letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvor- würfen zu beurteilen. Klar sei, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Delikt- zeitraums im Klaren darüber gewesen seien, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit gewesen sei, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschie- denerlei Hinsicht auszunutzen begonnen habe. Nicht als erwiesen könne demge- genüber gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und planmässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut habe, mit dem Ziel, die Privatklägerin finan- ziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches, geradezu planmässiges Vor- gehen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszu- nutzen versucht habe, könne ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen sei hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin

– wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangt habe, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen.

- 42 - Feststehe weiter, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin während des De- liktzeitraums immer wieder eindringlich Geld gefordert und dieses auch bekommen habe und er die Privatklägerin eingestandenermassen finanziell ausgenutzt habe. Ebenfalls sei nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhalten habe und auch nicht davor zurückgeschreckt sei, sie vor seinen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich habe der Be- schuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumin- dest teilweise auch verbreitet. Auch damit habe er seine Machtposition ihr gegen- über klargemacht und zementiert. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin insofern wechselhaft verhalten habe, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse gezeigt und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen habe, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigt und beteuert habe, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht gemacht habe, ge- walttätig geworden sei und von ihr Unterstützung verlangt habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotiona- len Konflikt geraten sei, sei erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nach- vollziehbar. Es könne ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fortwährend damit gedroht habe, den Kontakt zu ihr abzu- brechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm gewesen wäre, als auch, dass er immer wieder zu ihr Kontakt aufgenom- men habe, gerade, wenn es darum gegangen sei, von ihr Geld erhältlich zu ma- chen. Dieses bewusste Verhalten des Beschuldigten und die nur schwer nachvoll- ziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe habe zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten geführt, welche erwiesenermassen dazu geführt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegenüber den immer grösser werdenden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Sie sei dem Be- schuldigten gewissermassen hörig gewesen, was nicht nur die Privatklägerin selber mehrfach und glaubhaft geschildert habe, sondern auch von den Mitbeschuldigten N._____ und U._____ beschrieben worden sei. Dies ergebe sich letztlich auch aus

- 43 - dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfah- rens in keinster Weise beschuldigt, sondern zu seinen Gunsten gelogen habe und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten wegzukommen (Urk. 354 S. 61 ff.). Der Beschuldigte habe seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhaltensweisen gestärkt und zementiert. Er habe dies getan, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geld- forderungen, Beschimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag gelegt oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen eingelassen habe, ihr gar solche versprochen, dann aber auch wieder den Kontakt zu ihr reduziert und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch angedroht habe. Nicht zutreffend sei also, wie dies die Verteidigung behauptet habe, dass die Schläge oder Drohungen immer nur impulsiv und als Ventil für seine Überforderung erfolgt seien. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte habe relativ bald erkannt, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten habe, damit sie seinen Wünschen und For- derungen nachgekommen sei. In dem Sinne sei das Verhalten des Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Privatklägerin ge- wesen, jedoch für den Umstand, dass er diese Abhängigkeit zu seinen Gunsten auszunutzen begonnen habe und habe ausnutzen können (Urk. 354 S. 64 f.). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind gut begründet und überzeugen. Sie sind entsprechend zu übernehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit auch in anderen Beziehungen manipulative Tendenzen gezeigt hat. So bei- spielsweise in seinem Verhältnis zu F._____, den er offenbar subtil darin bestärkt hat, in seinem Lehrbetrieb Geld zu entwenden und grösstenteils dem Beschuldig- ten zur freien Verfügung zu überlassen (vgl. Urk. 1/1/2-14). Schliesslich war auch N._____, damals ein sehr guter Kollegen des Beschuldigten, der Ansicht, dieser habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 18/9 S. 8) und er (N._____) habe sich jeweils für den Beschuldigten verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe (Urk. 18/12 S. 3). Mithin ist ihm das Ausnützen – selbst von engen Kollegen und

- 44 - Freunden – nicht wesensfremd, was den Schluss, er habe die emotionale Abhän- gigkeit der Privatklägerin für seine Zwecke instrumentalisiert, zusätzlich stützt. Hinsichtlich der Privatklägerin ist ergänzend festzuhalten, dass die Akten durchaus gewisse Erklärungsansätze, wie es zu einer solchen, schwer nachvollziehbaren, unbeirrbaren Vernarrtheit bzw. Fixierung auf den Beschuldigten kommen konnte, hergeben. Einerseits ist das sehr junge Alter von bloss rund zwölf Jahren zu erwäh- nen, in welchem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zusammenkam. Gemäss ihren – glaubhaften – Worten, war er der Erste, mit welchem sie Geschlechts- verkehr hatte. Dass sie in ihrer allerersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Thurgau etwas anderes sagte, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie damals den Beschuldigten umfassend schützen wollte und deshalb bereits aus diesem Grund keine – gesetzlich verbotene – sexuelle Beziehung mit ihm eingestehen konnte. Gewisse naiv-romantische Vorstellungen über die eine grosse, lebenslang andauernde Liebe, gepaart mit einer ersten Phase, in welcher der Beschuldigte zwar (aufgrund ihres jungen Alters) nicht offen zur Privatklägerin stehen wollte, aber es gleichwohl regelmässig zu – nach den Worten der Privatklägerin damals noch zärtlichem und leidenschaftlichem – positiv erlebtem Geschlechtsverkehr kam (was der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz bestätigte, Prot. I S. 57), wird hierfür die Basis gelegt und in der Privatklägerin die Überzeugung geweckt haben, dass sie "bloss" die Zeit, bis sie alt genug sein würde, quasi "überbrücken" müsse (vgl. hierzu ihre Derartiges immer wieder andeutenden Chatnachrichten, Urk. 45/9/1). Weiter verstärkend ist auf den kulturellen Hintergrund, den der Beschuldigte und die Privatklägerin teilen, zu verweisen. So gingen beide davon aus, dass ab einem gewissen Punkt in einer Beziehung eine gemeinsame Zukunft schon aufgrund kul- tureller Erwartungen unausweichlich wäre (Urk. 12/4/5 S. 22 f.; Urk. 17/2 S. 10; Prot. I S. 70 f.). Und schliesslich blitzen in den Akten auch mehrfach Aussagen auf, die nahe legen, dass bei der Privatklägerin bzw. in der Peergroup des Beschuldig- ten und der Privatklägerin die Meinung herrschte, dass eine gewisse Leidensfähig- keit, ein Erdauern-Können bzw. Durchstehen von Widerwärtigkeiten, gerade auch wenn diese in einer Beziehung vom eigenen Partner zugefügt werden (!), auf lange Sicht als lohnenswert in dem Sinne angeschaut wurde, als dass der Wert derjeni- gen, die auch in schweren Zeiten zu ihrem Partner gehalten hat, irgendwann er-

- 45 - kannt und mit einem "Happy Ever After" belohnt werden würde (Urk. 12/4/5 S. 22 f.: "Ehrlich gesagt zu dieser Zeit hatte ich nicht Angst vor Schlägen, weil irgendwie ist das, die Schläge wurden irgendwie Alltag, sondern eher dass er meinen Eltern sagt was ich gemacht habe. Und dass er mich verlässt und dreckig lässt. Weil ich habe mega an ihm gehangen, ich habe gedacht nein der muss es jetzt werden. Nachdem ich das alles ge- macht habe, der muss es jetzt werden" "Mein Zukünftiger. Weil ich habe so viel durchge- macht. Ich so 'nachdem muss ich den behalten'"; Urk. 12/5/5 S. 22: "Ich glaube, das ist mein eigener Fehler, dass ich mir Hoffnungen gemacht hatte und dass ich mir eingeredet hatte dass er meine grosse Liebe ist. Und ich selber, ich habe den Fehler gemacht dass ich von selber irgendwie abhängig war. Ich hätte schon beim ersten Fehler direkt loslassen müssen. Aber durch diese Sachen, durch diese schlechten Sachen, indem ich immer wie- der weiterhin gekämpft habe, ist die Abhängigkeit viel grösser geworden. Ich habe gedacht 'ich hans scho gmacht, was isch das scho jetzt?'. Ich habe weitergekämpft. Weil ich wirklich daran glaubte es wird etwas. Ich habe so vieles für ihn gemacht, das kann nicht zu Ende gehen. Und ich glaube halt auch mega an das Schicksal, dass ich ihn nicht ohne Grund kennengelernt habe. Weil ich bin halt gläubig und ich denke halt, wieso sollte mir Gott so einen schlechten Menschen schicken? Ich war eine so gute Person, wieso sollte er mir so eine Person schicken wo ich… So blöde Sachen mache. Damit ich ihn zu einer guten Per- son mache. Damit ich ihm helfe. Und er hatte keine Mutter, keinen Vater… und ich habe gedacht, er hat niemanden, er braucht mich die zu ihm steht, egal was er macht"; vgl. auch Urk. 45/9/1 Blatt 25/47, Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin von Ende März 2018 [vermutlich Zitat aus Facebook oder ähnlichem]: "Die Frau, die an deiner Seite bleibt, obwohl du ihr so viel angetan hast, dich wie am ersten Tag liebt und dich respektiert. Mein Freund, das ist die Frau fürs Leben." Und schliesslich auch die Aussage der Privatklä- gerin, sie habe ihn geliebt und sie habe so die Meinung gehabt, dass wenn sie etwas falsch mache, dann erlaube sie es ihrem Mann sozusagen, sie zu schlagen [Urk. 14/6/6 S. 9]). In dem Sinne ist der von der Vorinstanz diagnostizierte "Liebes- wahn" nicht als klinisch erfassbare, psychische Störung aufzufassen, sondern als extreme Ausprägung jugendlicher Schwärmerei, die sich hier statt auf einen fernen Popstar (wo Derartiges durchaus bekannt ist), auf einen ebenfalls schwer fassba- ren Jungen gerichtet hat, zumal dieser ihre Unterstützung und Zuwendung gemäss ihrer Einschätzung auch benötigte, da er es zuhause schwer hatte (getrennte Eltern, im Heim und bei der Tante aufgewachsen, etc.). Auch wenn der Beschul- digte für diese Vernarrtheit der Privatklägerin grundsätzlich wenig kann, so ist er

- 46 - doch, dafür verantwortlich, was er aus dieser Ausgangssituation machte bzw. ver- mag diese Basis sein Folgeverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Argument der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe – entgegen dem Anklagevorwurf – reifemässig kaum ein Unterschied bestanden, da der Beschuldigte damals im al- tersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt sei, während bei der Privat- klägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei (Urk. 223 S. 7 f.), einzugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 68) erscheint dieses Argument als insoweit begründet, als selbst die Privatklägerin ihrerseits dem Al- tersunterschied hinsichtlich der Strukturen und Machtverhältnisse in ihrem Verhält- nis zum Beschuldigten keine Bedeutung zumass. Insofern spielte dieser Altersun- terschied für die – soeben erstellte – Entwicklung ihrer emotionalen Abhängigkeit auch nur insofern eine Rolle, als ihr noch sehr jugendliches Alter zu Beginn (von erst gerade rund zwölf Jahren), gepaart mit dem subjektiven Erleben der ersten grossen Liebe und naiven Idealvorstellungen hierüber, die Entstehung des vorer- wähnten "Liebeswahns" begünstigt haben dürfte. Im Übrigen attestiert auch das Gutachten von Dr. med. V._____ dem Beschuldigten eine gewisse Reifeverzöge- rung, während soweit ersichtlich alle befragten Personen, wie auch der ursprüng- lich mit dem Fall befasste Jugendanwalt die Privatklägerin als für ihr Alter über- durchschnittlich reif einschätzten (Urk. 1/1/64 S. 2). Ein Eindruck, der sich bei Visionierung der zahlreichen Videoeinvernahmen der damals 14-15 Jahre alten Pri- vatklägerin durchaus bestätigt. Indes spielt die konkrete Ursache, wieso sich die Privatklägerin derart in ihre Vorstellung des Beschuldigten als quasi "Partner fürs Leben", für den es sich auch zu Leiden lohnt, hineinsteigerte, gar keine entschei- dende Rolle bzw. kommt dies erst – wenn überhaupt – im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zum Tragen, bei der Beurteilung der gezeigten kriminellen Ener- gie. Entscheidend ist vielmehr, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewie- sen hat, ob der Beschuldigte um ihre bedingungslose Verliebtheit und Loyalität wusste und ob bzw. wie er diese für seine Zwecke instrumentalisierte. Auch aus diesem Grund erübrigt es sich, den psychischen Zustand der Privatklägerin näher abklären zu lassen, wie dies von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von dipl.-psych. M._____ beantragt wurde.

- 47 - Mit der Vorinstanz ist der Vorwurf der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe diesen Liebeswahn durch gezieltes Verhalten, insb. durch manipulative "Double- Bind"-Techniken hervorgerufen (Urk. 220 S. 5 ff.), jedenfalls zu verwerfen bzw. kann der Anklagesachverhalt insoweit (und auch was ein gezieltes, über längere Zeit angestrebtes Entfremden von Familie und Freunden angeht) nicht erstellt wer- den. Dies räumte die Oberjugendanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsver- handlung ein, indem geltend gemacht wurde, dass sich der Beschuldigte die Ver- liebtheit der Privatklägerin zunutze gemacht habe, um sie vorwiegend in finanziel- ler, aber auch sexueller Hinsicht auszubeuten (Urk. 48 S. 10). Nicht nur scheint der Beschuldigte zur Erschaffung eines Liebeskonstrukts kognitiv damals kaum in der Lage gewesen zu sein (vgl. hierzu auch das Gutachten, Urk. 23/3/15 S. 81: augen- blicksgebundene Alltagsplanung als Hinweis auf eine Einschränkung der Hand- lungsplanung infolge einer Reifeverzögerung), auch mutet sein gesamtes, aus den zahlreich vorliegenden Chats hervorgehendes Verhalten impulsiv, egoistisch auf den Moment ausgerichtet und auf die aktuelle Bedürfnisbefriedigung bezogen an, während ein Vorgehen nach der sogenannten "Lover-Boy-Methode" eine langfristig angelegte, zielgerichtete und stufenweise umgesetzte Planung erfordert hätte. Ins- besondere seine schon zu Beginn der fraglichen Zeitspanne zahlreich belegten Zu- rückweisungen der Privatklägerin – auf die er allerdings jeweils schnell wieder zu- rückkam, wenn die Privatklägerin mit ihm begehrenswert scheinenden Angeboten lockte – wären denn auch als völlig kontraproduktiv zu werten. Näher liegt bei Be- trachtung insbesondere auch der Chatkommunikation der beiden, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten lästig war, sie ihn teilweise auch nervte, worauf er sich immer abstossender und unflätiger gebärdete in der Hoffnung, dass sie von sich aus den Kontakt abbrechen würde, da er selbst offenbar hierzu nicht dauerhaft in der Lage war. Die Privatklägerin selbst führte hierzu in klarsichtiger Analyse sogar aus, jede normale Frau die normal denke "würde sich von ihm ablehnen", aber sie habe immer noch nicht richtig losgelassen, auch wenn sie das Schlimme alles er- lebt habe (Urk. 12/4/5 S. 23) bzw. "eine andere Frau hätte ihn sofort verlassen, nachdem solche Sachen passiert wären. Bei mir waren es einfach die Kleinigkeiten, die mich zu ihm halten liessen. Ich konnte nicht loslassen, das stimmt schon. Auch wenn es nur Kleinigkeiten waren, auch nur eine Umarmung war oder ein Streicheln

- 48 - über die Backe" (Prot. I S. 86). Sie und der Beschuldigte blieben sich verhängnisvoll verstrickt. Insofern ebenso zutreffend ist auch ihr Schluss, dass sie beide sich ge- genseitig nicht in Ruhe gelassen hätten (Urk. 13/8 S. 15). 3.8. Chronologie In der Anklageschrift sind verschiedene Vorwürfe zeitlich nur ungefähr definiert. Da sie örtlich jedoch klar zugeordnet werden können, kann an dieser Stelle bereits angemerkt werden, dass sich die noch zu behandelnden Vorfälle in der Jugend- wohngemeinschaft W._____ (JWG W._____) in der Zeit zwischen 7. Januar 2019 und 1. März 2019 ereignet haben müssen, da der Beschuldigte (nur) in dieser Zeit dort wohnhaft war, nachdem er im November 2018 seine Lehrstelle im Detailhandel verloren hatte und sowohl bei seiner Tante und Pflegemutter AA._____ als auch bei seinem Onkel AB._____ nicht mehr wohnen wollte bzw. durfte (vgl. Urk. 23/1/1 S. 1 f., Urk. 24/10/38-39). Vom 2. bis 26. März 2019 befand sich der Beschuldigte sodann nach einem Konflikt mit einem Mitbewohner der JWG W._____ in einem Time-Out im Hotel AC._____ in S._____ (Urk. 25/6/11.005), womit sich Anklagesachverhalt 12 in diesem Zeit- rahmen ereignet haben muss. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich Anklage- sachverhalt 15 erst nach den unter Anklagesachverhalt 18 geschilderten, auf den

9. und 10. April 2019 datierbaren Ereignissen, und auch nach Anklagesachverhalt 19 (17. April 2019) ereignet hat. Wenn die Verteidigung diesen aufgrund der Video- aufnahme (Urk. 45/9/9) auf den 5. Mai 2019 und damit kurz vor die am 7. Mai 2019 erfolgte erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 16/1) datiert, über- zeugt dies und ist somit zu übernehmen. 3.9. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 26 S. 11-66) 3.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 zusammengefasst vor, er habe im Frühling 2018 in der Wartehalle des Hauptbahn- hofs S._____ die Privatklägerin mit Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Bauch sowie mit Tritten gegen die Beine traktiert und ihr anschliessend Fr. 40.–

- 49 - gegen ihren Willen abgenommen, im Wissen darum, dass die Privatklägerin das genannte Bargeld nur aufgrund der Schläge hergegeben habe und mit dem Ziel, das Geld für sich zu gebrauchen. Aufgrund der Schläge und Tritte habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Bein und eine aufgerissene Lippe zugezogen, welche Verletzungen der Beschuldigte im Anschluss dem Mitbeschuldigten N._____ via Facetime gezeigt habe, während die Privatklägerin in die Kamera ge- weint habe (Urk. 354 S. 70 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 11). Die Vorinstanz sah diesen Vorwurf aufgrund der detaillierten, konsistenten und letztlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt an, zumal auch der Beschuldigte ihn nicht grundsätzlich bestritten hatte, sondern einfach zeitlich später einordnete (Urk. 354 S. 72 ff.). Dem ist beizupflichten. Betreffend den umstrittenen Zeitpunkt (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 47 und S. 61) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Vorfall jeweils unter Bezugnahme auf den Geburtstag des Beschuldigten am tt.mm.2018 schilderte. Damals habe sie ihm zum ersten Mal und freiwillig Geld geschenkt. Und zwar erzählte sie auf die offene Frage hin, wie es – nachdem ihre Mutter den Be- schuldigten im Dezember 2017 abgemahnt und über ihr Alter aufgeklärt hatte – weitergegangen sei, in einem offensichtlichen Schnelldurchlauf der folgenden Er- eignisse, der Beschuldigte habe, nachdem sie ihm zum Geburtstag Geld geschenkt habe, dann immer öfter Geld verlangt und irgendwann hätten es die Eltern gecheckt und ihren Zugriff auf Bargeld eingeschränkt sowie die Bankkartencodes geändert, weshalb sie ihm nur noch selten Geld habe geben können und auch habe Schwa- rzfahren müssen, da sie kein Geld für das Billett gehabt habe. Sodann erzählte sie

– in einem offensichtlichen zeitlichen Sprung zurück – wann es das erste Mal zu Schlägen gekommen sei, nämlich am Bahnhof S._____, wo sie ihm nach den Schlägen das für das Zugbillett gedachte Geld gegeben habe, damit er sie nicht weiter schlage. Zeitlich engte sie den mutmasslichen Zeitraum auf Frühling bis Herbst 2018 ein, sie denke Ende Frühling (Urk. 13/3/3 S. 10 ff.). Rund ein Jahr nach diesen Aussagen konnte sie sich dann zeitlich nicht mehr genau festlegen, setzte den Vorfall aber in die Nähe von Anklagesachverhalt 2, der unzweifelhaft im August 2018 stattgefunden hatte (vgl. Urk. 14/6/6 S. 5 ff., S. 21 f.). Mithin ist der Vorfall auf

- 50 - spätestens Herbst 2018 festzusetzen. Dies überzeugt gerade auch in der Gesamt- schau der nachfolgend zu beurteilenden Ereignisse. Wäre der Vorfall deutlich spä- ter – mithin so wie von der Verteidigung geltend gemacht in der Zeit, als der Be- schuldigte in der JWG W._____ wohnte (Urk. 223 S. 61 f., Urk. 445 S. 2) – passiert, so hätte die Gewaltausübung bei der Privatklägerin kein Erstaunen bzw. keine der- artige Erschütterung hervorrufen können, wie sie sie sehr plastisch und authen- tisch, unter Offenlegung ihrer Emotionen, schilderte. Kommt hinzu, dass sie in der offenen Erzählung kurz darauf von einem weiteren tätlichen Übergriff erzählte, wel- chen sie dann klar auf die Zeit der JWG W._____ datierte (Urk. 12.3.3 S. 12), was im Umkehrschluss bedeutet, dass Anklagesachverhalt 1 früher gewesen sein muss. Solches erhellt im Übrigen auch bereits daraus, dass sie damals auch noch über Geld für das Ticket verfügte und nicht – wie von ihr für die Zeit, als ihre Eltern das Vertrauen in sie verloren haben, geltend gemacht – Schwarzfahren musste. Dass die Privatklägerin in ihren Aussagen über sein mögliches Motiv spekulierte (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 61 f.), ändert am hier geradezu offenkundigen Konnex zwischen den Schlägen und dem deshalb, damit diese aufhören, erstmals unfreiwilligen Geben von Geld nichts (vgl. Urk. 13/3/3 S. 11: Sie habe es ihm geben müssen; Urk. 14/6/6 S. 8 und S. 15: Sie glaube, er sei hässig gewesen, weil er Geld gewollt habe. Sie habe ihm das Geld gegeben, damit er aufhöre, damit er nicht mehr hässig sei. Er habe danach auch aufgehört, weil er zufrieden gewesen sei, dass sie ihm gegeben habe. So habe er wenigstens die Haare schneiden können). Für die rechtliche Würdigung ohne Belang und deshalb offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die verschlagene Privatklägerin im Anschluss stolz via Face-Time N._____ präsentierte, wie diese konstant als originelles Detail schilderte. Immerhin kann in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass N._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2020 erwähnte, dass er glaublich einmal ein Bild der Privatklägerin mit offener Unterlippe gesehen habe (Urk. 18/1 S. 11), was ihre Darstellung stützt. Soweit rechtserheblich ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt, wobei sich der Vorfall allenfalls nicht im Frühling, sondern bis spätestens Herbst 2018 ereignet hat. Diese leichte Anpassung des Anklagesachverhalts stellt keine wesentliche Ände-

- 51 - rung der Anklage dar, zumal die Thematik vom Beschuldigten selbst aufgeworfen wurde, womit auch keine Gehörsverletzung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1239/2021 E. 1.2 und 1.3.2-3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und den Vorwurf inhaltlich zweifellos ein- ordnen konnte. 3.9.2. Gemäss Anklagesachverhalt 2 soll der Beschuldigte an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von AB._____, seinem Onkel, die damals 12- jährige Privatklägerin – deren Alter ihm bekannt gewesen sei – aufgefordert haben, zwei normale Trink-Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin betrunken ist, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Mitbeschuldigten N._____ bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät ge- wesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese N._____ oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe indes den erigierten Penis von N._____ nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde es nicht bemerken. Beiden Tatbeteiligten sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen an N._____ habe vornehmen wollen und sich schlussendlich nur deshalb dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, weil dieser im Weigerungsfall mit einem Rauswurf aus der Wohnung gedroht habe sowie allgemein wegen dem Eindruck der neuerlich erlebten Machtdemonstration durch den Beschuldigten (Urk. 354 S. 74 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 12 f.).

- 52 - Im Sinne einer Vorbemerkung sind die Ereignisse in der O._____-strasse zunächst chronologisch zu verorten: Der Beschuldigte war im Sommer 2018 aufgrund anhal- tender Streitigkeiten mit seiner Pflegemutter und Tante AA._____ zu seinem Onkel AB._____ gezogen, wobei er für den Lehrbeginn als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ vorzeitig aus den Ferien in Kosovo zurückgekommen war und sich entsprechend zunächst alleine in der Wohnung in S._____ aufgehalten hatte (Urk. 24/10/30 und Urk. 15/16 S. 5). Die Privatklägerin ihrerseits hatte im Sommer erfolglos versucht, ohne Wissen und Einwilligung der Eltern dem Beschuldigten in den Kosovo in die Ferien nachzureisen, indem sie der Familie ihrer Freundin AE._____ vorgelogen hatte, ihre Eltern seien damit einverstanden, wenn sie mit ihnen in den Kosovo fahre (Urk. 13/2/6 S. 36; Urk. 15/9/2 S. 19; Urk. 16/1 S. 2). Offenbar übernachtete sie während der Sommerferien auch nachdem ihr Plan auf- geflogen war regelmässig bei Freundinnen. So war es auch an besagtem Abend geplant, wobei sie sich aber zu spät abends bei der Freundin meldete, und somit nicht mehr ins Zimmer gelangen, sondern sich lediglich in der Garage aufhalten konnte. Am Nachmittag davor hatte sie auf Geheiss des Beschuldigten die Woh- nung geputzt, sich hernach mit ihm zerstritten und den weiteren Abend mit Kollegen verbracht und auch bereits einigen Alkohol getrunken. Dass sie der Beschuldigte sodann mitten in der Nacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einver- nahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 13/2/6 S. 10). Was sodann den Ablauf des anklagegegenständlichen Abends an der O._____- strasse 1 angeht, ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstinstanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses des Beschuldigten und der Aussagen von N._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen zu sich eingeladen hatte und später in der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol ge- trunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und N._____ kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und

- 53 - dem Beschuldigten nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrü- cklich erwünscht war. Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit N._____ gezwungen wurde) weicht die Schilderung des Be- schuldigten stark von derjenigen der Privatklägerin und von N._____ ab. Eine ver- tiefte inhaltliche Analyse ist sodann unmöglich, da er sich erst vor Vorinstanz über- haupt materiell zu diesem Vorhalt äusserte, nachdem er früher sexuelle Kontakte abgestritten und zu den Vorwürfen geschwiegen hatte. Demgegenüber hat sich die Privatklägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Aussagetüchtigkeit der Pri- vatklägerin auch nicht stark beeinträchtigt (Urk. 457 Rz. 81 f.). Sie war nicht mehr betrunken, als sie aussagte. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer über Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat N._____ auch ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefal- len sei etc., klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im spä- teren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzeption und Rolle damals so- wie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine frü- heren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl gekennzeichnet sind. Wo er sich eher zaghaft der vom Beschuldigten vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version (N._____ habe ihn ausdrücklich gefragt, ob er beim Sex mitmachen dürfe, womit sich auf Frage auch die Privatklägerin einverstanden erklärt habe) anschloss, setzte er sich damit derart mit seinen früheren Angaben in Widerspruch, dass dies nur mit seinem Bemühen, dem Beschuldigten zu gefallen, erklärt werden kann, je- doch nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ge- eignet ist.

- 54 - Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch von N._____ gestützten, insgesamt höchst glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin ist der massgebende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 354 S. 85 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen wird). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beweisergänzungsanträge (Befragung von F._____, G._____, H._____) (Urk. 454), wie bereits eingangs erwähnt, nicht notwendig und abzuweisen. 3.9.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt 3 zu- sammengefasst vor, er habe im Herbst 2018 die Privatklägerin zur Wohnung von D._____ bestellt. Vor besagter Wohnung habe der Beschuldigte versucht von ihr Geld erhältlich zu machen, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor Fr. 800.– von ihrer Mutter erhalten habe, um Rechnungen zu bezahlen. Da die Privatklägerin kein Geld auf sich getragen habe, habe der Beschuldigte aggressiv reagiert und gedroht, sie zu schlagen und einen Abhang hinunterzustossen, wenn sie ihm kein Geld bringe. Danach habe er sie für einige Sekunden gewürgt und eine Zigarette auf ihrer rechten Gesichtshälfte ausgedrückt. In der Wohnung von D._____ habe der Beschuldigte sodann erneut Geld von ihr gefordert, sie seitlich in die Hüftregion gekickt, ein Messer behändigt und angekündigt, ihr nun einen Fin- ger oder Zeh abschneiden zu müssen. Dies habe der Beschuldigte gemacht, um die Privatklägerin einzuschüchtern, damit sie ihm das Geld übergebe. Anschlies- send habe die Privatklägerin aus der Wohnung flüchten können, bevor der Beschul- digte sie wieder einfangen und umgarnen habe können und anschliessend zurück in der Wohnung den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Privatklägerin habe diesen nur aufgrund des zuvor gewonnen Eindruckes über sich ergehen las- sen (Urk. 354 S. 88 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 14 f.). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz den Sachverhalt in den grossen Zügen (vgl. die Wiedergabe seiner Aussage in Urk. 354 S. 89 f.). Zusätzlich bestätigten auch D._____ und U._____ die Darstellung der Privatklägerin, was den Ablauf in der Wohnung von D._____ angeht (vgl. deren Aussagen in Urk. 354 S. 92 f.). Mithin

- 55 - konnten ihre inhaltlich detaillierten und in sich konsistenten Aussagen auch extern validiert werden, was ihre Glaubhaftigkeit untermauert. Mit der Vorinstanz ist ihren Aussagen jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch in der Wohnung erneut eine Geldforderung an sie gerichtet hätte. D._____ sagte dazu aus, der Be- schuldigte sei hässig (und gewalttätig) geworden, weil er kein Geld bekommen habe (die Privatklägerin habe gesagt sie habe kein Geld und könne nichts besor- gen; Urk. 15/12/3 S. 13). Auch U._____ schilderte die Gewaltausübung als Reak- tion auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie kein Geld habe (Urk. 19/1/2 S. 1 f.). Mithin kann nur erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte und sie verletzte, nicht aber dass er dies tat, um von der Privatklägerin in jener Situation konkret Geld zu erhalten, war ihm doch bekannt, dass sie keines hatte. Sodann bestritt die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren, dass sich dieser Vorfall bereits im Herbst 2018 zugetragen habe. Vielmehr sei der Abend erst im Frühling 2019, nach der Zeit des Beschuldigten in der JWG W._____ und im Hotel AC._____, passiert (Urk. 223 S. 47 f. und Urk. 440 Ziff. 14 ff.). Tatsächlich erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei in der Zeit nachdem der Be- schuldigte im Hotel gewesen sei, gewesen (Urk. 12/3/3 S. 15). Später in der glei- chen Einvernahme stellte sie den Vorfall aber chronologisch nach den Sommerfe- rien 2018 ein, nachdem der Beschuldigte aus den Sommerferien zurückgekommen sei, Herbst 2018 (Urk. 12/3/3 S. 17). In einer späteren Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte habe damals keinen Schlafplatz gehabt und habe im Hotel oder so schlafen wollen (Urk. 12/3/5 S. 4). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte gemäss eigener Darstellung bereits Ende November 2018, nachdem er seine Lehrstelle verloren hatte und daraufhin bei seinem Onkel AB._____ – wo er, da es bei seiner Tante AA._____ wegen häufiger Konflikte nicht mehr gegangen war, ca. ab August 2018 gewohnt hatte – rausgeflogen war, circa eine Woche auf der Gasse gelebt hatte (Urk. 23/1/1 S. 1). Diese zeitliche Einordnung (Herbst 2018) wird auch durch D._____ bestätigt. Zwar ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass er in seiner Aussage die beiden Besuche der Privatklägerin bei ihm teilweise zu vermi- schen scheint bzw. in seiner Erinnerung zu einem Besuch vermengt (vgl. hierzu

- 56 - auch die Aussage der Privatklägerin in Urk. 13/3/5 S. 16 f.), jedoch sagte er inso- fern konstant aus, als dass er nur dann habe Kollegen zu sich nach Hause einladen können, wenn seine Eltern nicht da gewesen seien, was fast nie und nie am Abend der Fall gewesen sei. Einzig im Sommer 2019 sei er früher als seine Eltern aus den Sommerferien zurückgekommen und im Herbst 2018 sei sein Grossvater gestor- ben, weshalb seine Eltern in den Kosovo an die Beerdigung gefahren seien (Urk. 15/121 S. 4 f. und S. 9 f., Urk. 15/12/2 S. 2, Urk. 15/12/3 S. 10). Während Sommer 2019 grössenordnungsmässig zur Darstellung der Privatklägerin passt, sie habe nach der Schmuckübergabe (Anklagesachverhalt 26, der sich im August 2019 ereignete) bei D._____ übernachtet (Urk. 13/3/5 S. 16 f.), deckt sich der erste Zeitpunkt mit ihrer Einordnung der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 3 und dem aktenkundigen Zeitpunkt der ersten, kurzen Obdachlosigkeit des Beschuldig- ten. Hinzu kommt, dass der Streit und die Gewalttätigkeiten sich daran entzünde- ten, dass die Privatklägerin mit ihr von der Mutter hierfür anvertrauten Fr. 800.– Rechnungen für die Familie bezahlt hatte, anstatt das Geld (zumindest teilweise) dem Beschuldigten zu bringen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Mutter der Privatklägerin im Frühling 2019 in finanzieller Hinsicht kein Vertrauen mehr entge- genbrachte und ihr keinesfalls Fr. 800.– in bar übergeben hätte, wusste sie damals doch bereits, dass die Privatklägerin Geld stiehlt, weshalb ihr auch der Zugriff auf das Bankkonto der Mutter entzogen wurde. So sagte die Privatklägerin bereits am

26. Februar 2019 bei ihrer ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau, die Eltern würden nun kein Bargeld mehr im Portemonnaie aufbewahren und hätten auch den Code der Bankkarte geändert (Urk. 12/1/3 S. 26). Damit steht fest, dass sich Anklagesachverhalt 3, wie in der Anklageschrift geschildert, im Herbst 2018 (mutmasslich Ende November 2018, nachdem der Beschuldigte seine Lehrstelle verloren hatte) ereignet hat. Daran ändert auch nichts, dass U._____ – dessen Aus- sagen im Übrigen entgegen der früheren Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 223 S. 64) vollumfänglich verwertbar sind, nachdem der Beschuldigte spätestens an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, (auch) zu die- sem Sachverhaltskomplex Ergänzungsfragen zu stellen – konstant der Ansicht war, der Vorfall habe sich einige Wochen nach dem Aufenthalt des Beschuldigten im Hotel AC._____ ereignet (Urk. 19/1/3 S. 7, Urk. 19/1/8 S. 5, Prot. I S. 169), da

- 57 - dies – wie gerade gezeigt – aufgrund der weiteren Umstände gar nicht der Fall gewesen sein kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Vertei- digung beantragte Befragung von D._____. 3.9.4. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Veruntreuung anerkennt. 3.9.5. Unter Anklagesachverhalt 5 wird dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) W._____ der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em N._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem eben- falls anwesenden Mitbeschuldigten N._____ befohlen, ansonsten er [der Beschuldigte] wütend oder sie schlagen werde. Als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe die Privatklägerin N._____ mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl N._____ erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe er die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 354 S. 97 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 18 f.). Anklagesachverhalt 5 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom 1. Fe- bruar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung datierte den Vorfall vor Vorinstanz auf den 3. Februar 2019 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 45/9 S. 11 und Urk. 9/6/3 S. 4 f.) und damit vor denjenigen gemäss Ankla- gesachverhalt 7. Gegen diese zeitliche Einordnung spricht nichts, weshalb sie übernommen werden kann. Was die hierzu vorliegenden Beweismittel bzw. Aussagen angeht, kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 97 ff.). Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag, wenige Tage nachdem die Privatklägerin durch den Be-

- 58 - schuldigten zu Geschlechtsverkehr mit U._____ und P._____ gezwungen worden war (vgl. Ziff. 3.9.10 nachfolgend), im JWG-Zimmer des Beschuldigten auch zu Ge- schlechtsverkehr zwischen N._____ und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vor- fall nicht durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussa- gen von N._____ selbst. Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastungseifer. N._____ machte demgegenüber die diesbe- züglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Angaben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstel- lung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit N._____ gekommen, weil der Beschuldigte dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass N._____ seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.6 vorstehend), tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zu- mal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Geschlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass der Beschuldigte wütend werden und sie schlagen könnte, was N._____ zudem bereits früher an der O._____-strasse anlässlich von Anklagesach- verhalt 2 auch schon selbst erlebt hatte, vgl. Urk. 18/6 S. 6 und Urk. 18/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vorfall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 35) nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen des Beschuldigten (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe kurz nach dem erzwungenen Sex mit U._____ und P._____ eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit N._____ angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung von N._____ und der Privatklägerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun

- 59 - (auch) mit N._____ Geschlechtsverkehr habe (wie kurz zuvor schon mit U._____ und P._____), nicht zu erschüttern. Gemäss den klaren Belastungen von N._____ stand dazu die Drohung im Raum, dass er wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 102 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft W._____, weil er mit der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, den Mitbeschuldig- ten N._____ aufgefordert, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. N._____ habe sich danach hinter den Schrank bege- ben, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Beschuldigte N._____ dazu aufgefor- dert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich an diesem zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe der Beschuldigte wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em U._____ und em P._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. N._____ habe sich danach auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Privatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem der Beschuldigte weiterhin von hinten ihre Vagina penetriert habe. Nachdem der Beschuldigte in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Ansch- liessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, den Oralverkehr mit N._____ zu beenden. N._____ sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur deshalb über sich ergehen lassen habe, weil sie Angst davor gehabt habe, den Beschuldig- ten zu verärgern oder von ihm geschlagen zu werden, wenn sie sich widersetzt (Urk. 354 S. 105 in Verbindung mit Urk. 26 S. 20 f.).

- 60 - Auch Anklagesachverhalt 6 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom

1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung da- tierte den Vorfall vor Vorinstanz nachvollziehbar auf den 9. Februar 2019 und somit auch nach den Geschehnissen aus Anklagesachverhalt 5 und 7 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 9/6/3 S. 5 f.). Auch dies überzeugt und kann somit übernom- men werden. Mithin steht unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 3.9.5, 3.9.7 und 3.9.10 (vor- bzw. nachstehend) fest, dass die Privatklägerin in den Tagen vor den nun zu beurteilenden Ereignissen durch den Beschuldigten bereits dazu ge- bracht worden war, mit U._____ und P._____ (am 1. Februar 2019, Anklagesach- verhalt 10) und mit N._____ (am 3. Februar 2019, Anklagesachverhalt 5) Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Sodann hatte er sie am 6. Februar 2019 durch Dro- hungen und insbesondere Lügen (dass er bald für Monate "ine" müsse und dadurch von ihr getrennt sei) dazu gebracht, für ihn einen Anzug zu bestellen und weitere (hohe) finanzielle Forderungen gestellt (Anklagesachverhalt 7). Vom Beschuldigten vor Vorinstanz zugestanden wurde, dass er an jenem Tag mit der Privatklägerin im JWG-Zimmer Geschlechtsverkehr hatte, während N._____ hinter dem Schrank gewartet habe, da der Beschuldigte in seiner Gegenwart keine Erektion erhalten konnte. Auch habe er N._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin aufgefordert, dies zu filmen und später habe N._____ sich am Geschlechtsverkehr beteiligt und auch ein Vibrator sei zum Einsatz gekommen, er habe jedoch nichts befohlen (Prot. I S. 125 f.). Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 106 ff.) als grundsätzlich zutreffend anzusehen, zumal auch N._____ den Vorfall mit diesem ungefähren Ablauf bestätigt hat (vgl. Urk. 354 S. 109 ff.). Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich N._____ während des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch dieser aus, der Beschuldigte habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin,

- 61 - dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit U._____ und P._____ und auch schon mit N._____ Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalte 10 und 5), als ob damit alles geklärt wäre. Auch N._____ konnte eine derartige Aussage in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als vom Beschuldigten erzwungen angefühlt hätten. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 111 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.7. Unter Anklagesachverhalt 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe am 6. Februar 2019 die Privatklägerin via iMessage aufgefordert mit Geld bzw. mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorbeizukommen, um einen ganz spezifischen Anzug und Schuhe für sich bestellen zu können. Gleichzeitig habe er ihr den Weltuntergang prophezeit, sollte sie bis sechs Uhr abends nicht damit auf- tauchen bzw. habe damit gedroht, den Kontakt zu ihr zu beenden. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin in der Folge die Bestellung mit der Kreditkarte ihrer Mutter selbst vorgenommen. Später habe der Beschuldigte sich bei der Privatklä- gerin entschuldigt und gleichzeitig erneut Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im soeben umschriebenen Sinn gefordert, im Wissen darum, dass das Geld nicht ihm gehöre und um sich Kleidungsgegenstände finanzieren zu lassen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. In der Folge habe sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten getroffen und für ihn mit dem Geld ihrer Mutter ohne Erlaubnis Schuhe bei Snipes für Fr. 229.90 gekauft (Urk. 354 S. 113 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 22). Der Beschuldigte anerkannte den fraglichen Chatverlauf (Urk. 17/6 S. 1-71) vor Vorinstanz, erklärte aber, sich nicht daran erinnern zu können, dass die Privatklä- gerin ihm mit der Kreditkarte der Mutter im Snipes Schuhe gekauft hätte. Er habe

- 62 - die Privatklägerin gefragt, ob sie ihm den Anzug bestellen könne, letztlich aber nichts erhalten (Prot. I S. 277 f.). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Chats zusammengefasst (Urk. 354 S. 114 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz nach Beginn der Konversation weis machte, er müsse am Folgetag für elf Monate "ine gah", ohne dies näher zu spezifizieren. Allerdings ist aktenkundig, dass er kurz zuvor in die Strafuntersuchung gegen F._____ involviert und polizeilich befragt worden war, wobei auch mehrere Hundert Franken Bargeld beim Beschuldigte beschlagnahmt worden waren (vgl. Urk. 1/1/1- 14), was der Privatklägerin bekannt war (vgl. auch Anklagesachverhalt 4). Der Reaktion der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie das sehr traf. Dies sei ein Weltuntergang und sie werde in dieser Zeit für ihn Geld sparen. Auch werde sie ihm den Anzug bestellen und mit der Karte zu ihm zu kommen (Urk. 17/6 S. 4 ff.). Aus einem Chat zwischen U._____ und dem Beschuldigten lässt sich sodann ab- lesen – worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 223 S. 53) – dass die Privatklägerin am 7. Februar 2019 wie gewünscht nach S._____ reiste, dem Beschuldigten die Karte übergab und sich später kurz mit U._____ traf. Offenbar aber war die Karte für den Beschuldigten nicht brauchbar, da sie gesperrt (oder allenfalls der Code gewechselt) war (Urk. 5/5/3 Report WhatsApp A.______U._____ Bro_41… U._____ S. 45 ff.). Ein weiteres Treffen mit dem Be- schuldigten fand dann offenbar am 8. Februar 2019 statt, was wiederum aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hervorgeht (Urk. 17/6 S. 61 ff.). Dass die Privatklägerin ihm dabei das geforderte Geld (Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'500.–) übergeben hätte, bleibt unbelegt. Zeitnah ist auch kein Schuhkauf im Snipes über die Kreditkarte der Mutter belegt, sondern erst für den 20. Februar 2019 (Urk. 11/1/9). Offenbar wurde auch der gemäss Polizeirapport auf Vorkasse bestellte Anzug (vgl. Urk. 5/3 S. 8. vgl. auch Urk. 5.3.3 Beilage 13 S. 55 IMG_9265.jpeg) nicht bezahlt, was erklärt, weshalb der Beschuldigte gemäss sei- nen Angaben schlussendlich nichts erhalten haben will. Mithin ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 6. Februar 2019 den vom Be- schuldigten gewünschten Anzug online bestellte, weil der Beschuldigte Druck auf

- 63 - sie ausgeübt hatte, indem er ihr Ultimaten stellte, sie beschimpfte, ihr den Weltun- tergang ankündigte und auch erklärte, er sei bald für elf Monate weg, da er "ine gah" müsse. Der Anzug wurde allerdings weder nachweislich bezahlt noch ausge- liefert. Später, am 8. Februar 2019, forderte er, dass sie ihm mit der Kreditkarte der Mutter Bargeld abhebe und bringe. Dass dies dann effektiv erfolgt ist, kann jedoch mit der Verteidigung (Urk. 445 S. 3) nicht bewiesen werden, auch wenn aus dem Chat hervorgeht, dass sich die Parteien gleichentags trafen. Ebenso wenig kann erstellt werden, dass zeitlich nahe bzw. am Folgetag mit der Karte (oder abgeho- benem Bargeld) Schuhe im Snipes gekauft wurden, da solches erst knapp zwei Wochen später belegt ist, wobei aus dem Beleg nicht hervorgeht, wer hier für wen etwas eingekauft hat, auch wenn aufgrund der durch den Beschuldigten im Chat geäusserten Begehrlichkeiten durchaus nahe liegt, dass der Einkauf wohl ihm zu- gutekam. 3.9.8. Die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wurde hinsichtlich der unter Anklagesachverhalt 8 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.9. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2019 von der Privatklägerin Geld oder Schmuck gefordert, indem er ihr die folgende Nachricht geschickt habe: "Al- terrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" Zugleich habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ein Bild der geforderten Wertsachen bzw. des Bargelds zu schicken. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädige, in der Absicht sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 119 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 25).

- 64 - Der Inhalt der Nachricht wird vom Beschuldigten anerkannt und ist überdies belegt (Urk. 17/6 S. 72). Nicht erinnern konnte er sich, ob es damals um Geld gegangen sei. Er sei einfach wütend gewesen (Prot. I S. 281). Mit der Vorinstanz und entgegen der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 458 S. 7) lässt sich aus der Nachricht keine genügend Verbindung zu einer konkreten Forderung, seien es Wertsachen oder Bargeld, herstellen (Urk. 354 S. 121). Insbesondere die Aufforderung, ein Bild von Wertsachen oder Bargeld zu schicken, lässt sich nicht belegen, weshalb dieser Teil des Anklagevorwurfs nicht erstellt werden kann. 3.9.10. Unter Anklagesachverhalt 10 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 1. Februars 2019 in sein Zimmer in der JWG W._____ bestellt zu haben. Dort habe der Beschuldigte von der Privatklägerin erneut Geld verlangt, wobei sie geantwortet habe, dass sich das Geld "in" ihrem Handy befinde (gemeint seien die Kreditkartendaten gewesen, die im Mobiltelefon gespeichert ge- wesen seien, welches die Privatklägerin auf sich getragen habe). Die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie ihm das Geld erst geben würde, wenn sie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, woraufhin der Be- schuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Danach sei der Mitbeschuldigte U._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. In der Folge habe der Beschuldigte mit U._____ in Anwesenheit der Privatklägerin ein Gespräch geführt, wobei es darum gegangen sei, das Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Konkret habe der Beschuldigte U._____ daneben gleichzeitig heimlich und ohne Wissen der Privatklägerin Kurznachrichten geschrieben, mit der Anwei- sung, unauffällig das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und nach Geld zu durchsuchen. Kurz danach sei U._____ auf Geheiss des Beschuldigten mit be- sagtem Mobiltelefon auf die Toilette gegangen, wo U._____ ebendieses zerstört habe, indem er es mit dem Ziel aufgebrochen habe, für sich und den Beschuldigten Bargeld zu erlangen. Dabei habe sich U._____ in der irrigen Vorstellung befunden, dass sich das Geld physisch im Mobiltelefon befinde, weswegen er letztlich kein Bargeld habe finden können. Sowohl dem Beschuldigten als auch U._____ sei da- bei bewusst gewesen, dass das auf dem Mobiltelefon gesuchte Geld nicht ihnen gehören würde und sie deswegen keinen Anspruch auf allfällig aufgefundenes Bar-

- 65 - geld gehabt hätten. Nachdem U._____ wieder aus der Toilette gekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, nun auch den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu vollziehen. Sie habe zwar geäussert, dass sie keinen Geschlechts- verkehr mit U._____ wolle, habe aber letztlich widerwillig dennoch gehorcht, da sie Angst gehabt habe, ansonsten vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen müssen, während U._____ sie von hinten vaginal mit seinem Penis penetriert habe. Als der Beschuldigte dann zum Orgasmus gekommen sei, habe sich U._____ auf das Bett gelegt und erneut mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetriert, wäh- rendem diese regungslos auf ihm gesessen sei. Diese Szene habe der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon auf- genommen und dabei mit den Worten "Schau her, der Marokkaner" (übersetzt) kommentiert, während U._____ lachend seinen Mittelfinger in die Kamera gestreckt habe. Letztlich habe U._____ in sein Kondom ejakuliert. Anschliessend habe der Beschuldigte den Mitbeschuldigten P._____ angerufen und diesem gesagt: "Es isch alles gfiggt." P._____ habe dann geantwortet: "Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt!", was der Beschuldigte mit den Worten "Jaja, sie figgt" erwidert habe. Die Privatklägerin habe dann die Örtlichkeit verlassen wollen, wobei der Beschuldigte ihr befohlen habe, auf P._____ zu warten. Kurz danach sei P._____, der damals infolge einer Verletzung an Krücken gegangen sei, mit drei Kebabs im besagten Zimmer aufgetaucht. Dort habe er sich ausgezogen und den Beschuldigten gefragt, worauf die Privatklägerin warte, woraufhin der Beschuldigte diese aufgefordert habe, sich auszuziehen. P._____ habe sich auf das Bett gelegt und die Privatklä- gerin habe sich auf ihn setzen müssen, wobei dieser mit seinem Penis die Privat- klägerin vaginal penetriert habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Be- schuldigte gerappt und U._____ sei daneben gesessen, habe seinen Kebab ge- gessen und durch seine Anwesenheit sowohl den Beschuldigten als auch P._____ in ihrem weiteren Tun bestärkt. Als der Beschuldigte später bemerkt habe, dass sich die Privatklägerin nur zögerlich auf P._____ bewegt, habe er von ihr eine Er- klärung dafür verlangt und sie an der Hüfte festgehalten und immer wieder auf P._____ gedrückt, sodass dieser mit seinem Penis tiefer in die Privatklägerin ein- gedrungen sei. Die Privatklägerin habe dabei einzig zu sagen vermocht, dass es

- 66 - ihr weh tue, worauf man sie auf die Toilette habe gehen lassen. Da sie nicht genü- gend schnell zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an der Toilettentür aufgefordert, weiterzumachen, was die Privatklägerin auch gemacht habe, bis P._____ in sein Kondom ejakuliert habe. Danach habe man die Privatklägerin wie- der gehen lassen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das Video des Geschlechts- verkehrs zwischen der Privatklägerin und U._____ an Letztgenannten geschickt. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, in der Befürchtung ansonsten vom Beschuldigten geschlagen zu werden, was allen drei Tatbeteiligten bewusst gewesen und von ihnen in Kauf genommen worden sei. U._____ und P._____ hätten somit bewusst die ihnen bekannte Machtposition, wel- che der Beschuldigte über die Privatklägerin erlangt gehabt und gezielt eingesetzt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 121 ff. in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 27 ff.). Dieser Vorfall ist der erste einer ganzen Reihe, die sich Anfang Februar 2019 in der JWG W._____ ereignet haben. Hernach folgten die bereits abgehandelten Ankla- gesachverhalte 5, 6 und 7. Die oben erwähnte Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin liegt als elektronische Aufzeichnung bei den Akten (Urk. 25/2; vgl. die zutreffende Beschreibung des Inhalts in Urk. 354 S. 145). Ebenso ist der WhatsApp-Chat mit der Aufforderung des Beschuldigten an U._____, die Tasche sowie das Mobiltelefon der Privatklägerin nach Geld zu durchsuchen, belegt. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte plante, die Privatklägerin nach Hause zu schicken, sobald er das Geld behändigen konnte, wobei er weder Respekt vor dem Eigentum der Privatklägerin noch vor ihr selbst zeigte (vgl. die zusammenfassende Wiedergabe des Chatinhalts in Urk. 354 S. 145 f.). Der Beschuldigte anerkennt, seiner Aussage vor Vorinstanz (Prot. I S. 163 ff.) entsprechend, dass er mit der Privatklägerin damals Geschlechtsverkehr hatte, dass U._____ dazu kam, dass dann die Privatklägerin und U._____ Geschlechtsverkehr hatten, dass er davon ein Video gemacht hatte, dass er sich dann von der Privatklägerin oral befriedigen liess, während U._____ vaginal mit ihr

- 67 - verkehrte, wobei er gleichzeitig (!) U._____ per Mobiltelefon geschrieben habe, er solle im Handy der Privatklägerin nach Geld suchen, und dass U._____ hernach mit dem Mobiltelefon der Privatklägerin auf die Toilette gegangen und dieses dort auf der Suche nach verstecktem Bargeld kaputt gemacht hatte. Ebenso sei später P._____ dazu gekommen und auch dieser habe mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt, wobei die Privatklägerin dazwischen einmal auf die Toilette gegangen sei. Folgerichtig hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ver- suchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen (nicht gemeinschaftlicher) sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und wegen (nicht gemeinschaftlicher) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 360 S. 3 sowie Ziff. 2.2.2 hiervor). Umstritten bleibt zur Hauptsache, inwiefern die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit U._____ und P._____ genötigt wurde (sowie wie dies mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten rechtlich zu qua- lifizieren ist). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass seine (spät im Verfahren erfolgte) eigene Darstellung des doch ereignisreichen Abends mit U._____ und P._____ – welche beide sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin ebenfalls zugestanden (vgl. die Wiedergabe ihrer Aussagen im an- gefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 134 ff.) – im äusseren Ablauf grundsätzlich mit der- jenigen der Privatklägerin (wiedergegeben in Urk. 354 S. 125 ff.) übereinstimmt. Diese äussere Validation verleiht ihren per se bereits äusserst glaubhaften, da kon- stanten, detailreichen und authentischen Aussagen (vgl. Ziff. 3.5.1 vorstehend) weitere Kredibilität. Mit der Vorinstanz kann sodann auf zahlreiche weitere Details in ihren Aussagen verwiesen werden, welche als Realitätskriterien zu werten sind und überdies einer externen Überprüfung standgehalten haben (vgl. im Einzelnen dazu Urk. 354 S. 146 ff.). Im Gegensatz dazu erlauben die einmaligen mündlichen Ausführungen des Beschuldigten keine inhaltliche Analyse. Kommt hinzu, dass sie sich auch nicht mit den Aussagen von U._____ und P._____ in Übereinstimmung bringen lassen, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 354 S. 148 f.).

- 68 - Sie sind damit nicht geeignet, die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Ausführungen von U._____ und P._____. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführlichere Würdigung ergänzend verwiesen wird (vgl. Urk. 354 S. 149 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur in Detailfragen wenig Konstanz aufweisen. Insbesondere hinsichtlich der doch wesentlichen Frage, ob und wer die Privatklägerin um ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen mit Dritten gefragt hat, wurden alle möglichen Varianten zu Protokoll gegeben. Effektiv wird – wie dies die Privatklägerin mehrfach ausgeführt hat – keiner der beiden mit ihr über ihre Einwilligung gesprochen haben. Vielmehr wurde durch die anwesenden Jugendlichen über ihren Kopf hinweg über die Pri- vatklägerin verfügt, wobei sich keiner die Mühe machte, das Mädchen, welches beide gemäss eigenen Aussagen an jenem Abend zum ersten Mal so richtig gese- hen haben wollen, näher kennenzulernen. Dazu passt sowohl das von der Privat- klägerin wiedergegebene (von U._____ sinngemäss bestätigte) Telefongespräch mit P._____ ("Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt" "Jaja, sie figgt"), als auch, dass U._____ gemäss eigener Einschätzung davon ausging, sie sei eine, bei der jeder einfach ran könne, der Sex haben möchte. Diese Geringschätzung, gar Ent- menschlichung, zeigte sich sodann auch darin, dass er keine Skrupel zeigte, auf Geheiss des Beschuldigten ihr Eigentum zu zerstören. Insgesamt ist auf die, in zahlreichen Details durch weitere Beweismittel gestützte, äusserst glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustellen, womit der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 3.9.11. Die Oberjugendanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung hinsichtlich der un- ter Anklagesachverhalt 11 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.12. Auch zu Anklagesachverhalt 12 erübrigen sich Ausführungen, da die An- schlussberufung der Oberjugendanwaltschaft gegen den Freispruch zurückge- zogen wurde und dieser damit rechtskräftig ist. 3.9.13. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 13 wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er habe am 30. März 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin

- 69 - einen nicht eruierbaren Geldbetrag für seine persönliche Verwendung verlangt und ihr gleichzeitig angekündigt, sie abholen zu kommen. Als die Privatklägerin ihm mit- geteilt habe, dass sie das Geld nicht sofort beschaffen könne, habe er geäussert, dass er ihre Mutter "ficken" und die Privatklägerin zwar nicht schlagen, dafür auf Social Media blockieren werde, im Wissen darum, dass er der Privatklägerin da- durch emotionales Leid antun würde. Im weiteren Chatverlauf habe der Beschul- digte die Privatklägerin als "Nuttetochter" und "verdammte Schlampe" beleidigt und von ihr verlangt, persönlich bei ihm vorstellig zu werden. Diesbezüglich habe er ihr das Folgende geschrieben: "O kuku wenn nöd am 9 da bisch", "Und ich dich irgend mal gsehn", "Irgendwo gsehn". Damit habe er ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Nachteile drohen würden, wenn sie sich nicht füge. Der Beschuldigte habe im Wis- sen darum gehandelt, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen anderen am Vermögen schädige, in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 158 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 32). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt bereits vor Vorinstanz anerkannt, zumal die ausgetauschten Nachrichten auch in den Akten belegt sind (Urk. 17/15 insb. ab S. 29 [Hinweis: Timestamp-Zeit + 1 Stunde = MEZ bzw. CH-Winterzeit]). Der äus- sere Sachverhalt ist damit erstellt. 3.9.14. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 wirft die Anklageschrift dem Beschuldig- ten vor, im Frühjahr 2019 zusammen mit N._____ nach AF._____ SG gefahren zu sein, um dort die Bankkarte der Privatklägerin ausgehändigt zu bekommen, um damit persönlich Bargeld- oder Warenbezüge zu tätigen. In der Nähe des Bahnhofs AF._____ habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit voller Wucht gegen einen Billett-Automaten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davongetragen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bevor der Beschuldigte an die Bankkarte bzw. eventualiter an Bargeld habe gelangen können, sei die Privatklägerin geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin im umschriebenen Sinn geschlagen, um Geld bzw. die Bankkarte er- hältlich zu machen, im Wissen darum, dass ihm dieses Geld bzw. Vermögen nicht zustehe (Urk. 354 S. 159 in Verbindung mit Urk. 26 S. 33).

- 70 - Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der damals anwesenden Perso- nen (der Beschuldigte, die Privatklägerin, N._____, AG._____ und AH._____) zu- treffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 160 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass der Beschuldigte (und N._____) einzig des- halb nach AF._____ gereist sind, um von der Privatklägerin die Kreditkarte von de- ren Mutter erhältlich zu machen, da beide geltend gemacht haben, sie hätten auch AG._____ und AH._____ sehen wollen und alle ausführten, dass man noch zu viert beim AI._____-Schulhaus gewesen sei. Indessen sagten der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstimmend aus, dass er sie in AF._____ nach der Karte (und der Bezahlung des Rückfahrbilletts) gefragt habe, sie ihm diese aber – wohl entge- gen vorgängig gemachten Versprechungen – nicht gegeben habe (und auch keine Tickets habe kaufen wollen), worauf es zur anklageseitig umschriebenen, von den AH._____AI._____-Schwestern bezeugten Gewaltausübung kam, bevor die Privat- klägerin und die AH._____AI._____s flüchten konnten. Insoweit ist der äussere Sachverhalt somit rechtsgenügend erstellt, wobei gemäss den weiteren Aussagen der Privatklägerin den Mädchen die Flucht deshalb gelang, weil der Beschuldigte glaublich noch irgendwas am Reden gewesen sei oder sie gerade nicht beachtet habe (Urk. 13/9/5 S. 12). Dies deckt sich mit der Darstellung von N._____, die Mäd- chen seien plötzlich weggewesen, als er mit dem Beschuldigten geredet habe. 3.9.15. Gemäss Anklagesachverhalt 15 habe die Privatklägerin im Frühling 2019, nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 18 und somit nach dem 10. April 2019, den Beschuldigten telefonisch gefragt, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was der Beschuldigte bejaht habe. Sie sei nach S._____ gegangen, habe dort den Be- schuldigten darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr bekannte Gartenhaus auf dem AJ._____-Revier AK._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Gegen Mitternacht sei der Beschuldigte schliesslich in Begleitung der Mitbeschuldigten N._____ und P._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht, welche beiden Letztgenannten die Privatklägerin nicht erwartet habe. In der Folge habe der Beschuldigte sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt

- 71 - und die Privatklägerin aufgefordert, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie ge- macht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe der Beschuldigte zu P._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zu N._____ habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was der Beschuldigte mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. P._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss des Beschuldigten N._____ oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereig- nisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht vom Beschuldigten geschlagen werde. Der Beschuldigte habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon ein Bild gemacht und dieses N._____ geschickt. Irgendwann habe N._____ die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe N._____ seine Hosen angezogen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privat- klägerin es nicht wolle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass dies doch egal sei. P._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom N._____ übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hin- ten vaginal penetriert habe. P._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. N._____ sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin der Beschuldigte einen an der Wand hängenden Golfschlä- ger behändigt und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Die Mitbeschuldigten N._____ und P._____ hätten zugeschaut und gelacht. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie mit diesem Golfschläger zu schlagen, wenn sie ihm beim nächsten Mal das von ihm geforderte Geld nicht bringe. Zudem habe der Be- schuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass das Ganze nicht passiert wäre, wenn sie ihm Geld gebracht hätte. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Garten-

- 72 - haus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können. Die Privat- klägerin habe sämtliche sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, weil sie aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen habe sicher sein können, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn sie sich weigern würde, seinen Forderungen nachzukommen. Dies sei sämtlichen Anwesenden bekannt gewesen. Somit hätten die beiden Mitbeschuldigten bewusst den Machtmiss- brauch, den der Beschuldigte über die bekanntermassen 13-jährige Privatklägerin ausgelebt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 165 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 35 ff.). Wie bereits erwähnt ist dieser Vorfall zeitlich nach den Ereignissen vom 9. und

10. April 2019 gemäss Anklagesachverhalt 18 einzuordnen (vgl. hierzu die nach- folgenden Ausführungen unter Ziff. 3.9.18). Gemäss Verteidigung sei er am 5. Mai 2019 passiert, was die als Urk. 49/9 bei den Akten liegende Videoaufnahme be- stätigt. Die Vorinstanz hat die sachbezogenen Beweismittel zusammengefasst wiederge- geben (Urk. 354 S. 167 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei lohnt es sich, auch bereits die Aussagen der Privatklägerin zum ersten Vorfall von April 2019 (Anklagesachverhalt 18) in die Würdigung miteinzubeziehen (Urk. 354 S. 197 ff.). Dann wird augenfällig, dass sie in den ersten Aussagen die drei Ereignisse im Gartenhaus (Anklagesachverhalt 15, 18.1 und 18.2) teilweise vermischt, insbesondere was den jeweiligen Beginn der Abende angeht (wo sie sich getroffen haben, wie sie zum Gartenhaus gelangt sind, wer später dazu kam etc.) und überdies zunächst nichts davon erwähnte, dass es – nebst dem Ge- schlechtsverkehr mit den erwachsenen Cousins des Beschuldigten und AL._____

– auch zu einem Vorfall mit N._____ und P._____ gekommen war. Auf Nachfrage machte sie in diesem Zusammenhang – durchaus nachvollziehbar – geltend, das Erlebte im Alltag möglichst zu verdrängen und erst, als ihr geraten worden sei, sich alles aufzuschreiben, bzw. bei der Tatortsuche mit dem Polizisten weitere Ereig- nisse erinnert zu haben (Urk. 12/4/5 S. 8, vgl. auch S. 38). Auch habe sie bei der

- 73 - ersten Befragung alles zusammen erzählen müssen und deshalb Sachen ver- mischt (Urk. 12/8/6 S. 38 ff.). Ebenfalls mit hineingespielt haben dürfte allerdings, dass sie insbesondere von N._____ explizit darum gebeten worden war, ihn bei den Strafbehörden nicht zu erwähnen (Urk. 12/4/5 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz, dass es zu einem (weiteren) Vorfall im Gartenhaus von B._____, dieses Mal zusammen mit N._____ und P._____ gekom- men war und dass diese beiden mit der Privatklägerin Sex gehabt hätten, wovon er eine Videoaufnahme gemacht habe. Er selbst habe damals keinen Geschlechts- verkehr mit ihr gehabt und er könne sich auch nicht erinnert, die Privatklägerin auf- gefordert zu haben, sich auszuziehen. Den Golfschläger habe er ihr bloss bei der Vagina hingehalten, während sie Sex mit P._____ gehabt habe, jedoch nicht ein- geführt. Er habe an jenem Abend weder ein "Nein" noch ein Kopfschütteln der Pri- vatklägerin bemerkt und ihr auch nichts befohlen. Sie hätten einfach alle Spass gehabt (Prot. I S. 147 ff.). Auch N._____ und P._____ bestätigten in ihren frühen Einvernahmen den grundsätzlichen Ablauf, wie er von der Privatklägerin geschil- dert worden war (insbesondere, dass es gleichzeitig zu dritt zu Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei die Männer auch die Positi- onen getauscht hätten), wobei insbesondere N._____ die Darstellung der Privat- klägerin (zu Beginn der Untersuchung) auch dort stützte, wo es ihn selbst und den Beschuldigten massiv belastete. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung reichte der Beschuldigte überdies die von ihm damals erstellte Video- aufnahme ein (vgl. zur inhaltlichen Beschreibung Urk. 354 S. 186 und S. 189), welche diesen Schluss ebenfalls bestätigt, zeigt sie doch in einer Momentaufnahme genau derartige sexuelle Handlungen, wie von der Privatklägerin schon zu Beginn geschildert worden waren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privat- klägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausge- sagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nach- vollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess.

- 74 - Der Beschuldigte, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zu Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzusehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privatklägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechts- verkehr zwischen N._____, P._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (O._____-strasse, JWG W._____, Hotel AC._____, erster Gartenhausvorfall sowie Anklagesachverhalt 19 [vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen]) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 190) – primär abzulesen, dass der Beschuldigte damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual- )Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. N._____ solle dasselbe Kondom wie P._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – der Beschuldigte – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Gemäss P._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Auch dies passt ins bisher erstellte Muster, dass solches jeweils einzig mit dem Beschuldigten, nicht aber mit der Privatklägerin vereinbart wurde. Vielmehr wurde auch hier über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn N._____ in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 354 S. 191) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht habe, sie

- 75 - wolle dies auch, ist dies als klare Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er, nachdem ihm der Beschuldigte gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen sei und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher N._____ vom Beschuldigten ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von P._____ (wieder-)verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte zum Schluss versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vor- instanz, Urk. 354 S. 191) – und er dies vor Vorinstanz als Witz darzustellen ver- suchte. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle hörbaren Ablehnung gegenüber N._____ – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 40 ff.) erstellt (vgl. ergänzend auch die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 186 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.16. Anklagesachverhalt 16 entfällt (vgl. Urk. 26 S. 38). 3.9.17. Die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt 17 wurden durch die Vorinstanz zufolge Verjährung rechtskräftig eingestellt, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.18. a) Gemäss Anklagesachverhalt 18.1 soll der Beschuldigten sich am späten Abend des 9. April 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten AM._____ und der Privatklägerin getroffen haben. Sie hätten sich zusammen zum Gartenhäuschen von B._____ auf dem AJ._____-areal AK._____ begeben, wo zunächst der Be- schuldigte (während AM._____ vor dem Häuschen wartete) und hernach der Mit- beschuldigte AM._____ mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschul- digten sei auf vorgängige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und AM._____ und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, wobei diese von der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vorgängig nichts gewusst

- 76 - habe. Vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt (Urk. 354 S. 191 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 40). Wegen des (teilweisen) Rückzugs der Anschlussberufung der Oberjugendanwalt- schaft ist der Freispruch betreffend den von der Jugendanwaltschaft hierzu er- hobenen Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB rechtskräftig. Sodann hat bereits die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt, da im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Verhandlung die Verjährung bereits eingetreten war (Urk. 354 S. 11 f. und Dispositivziffer 1). Die Privatklägerin hatte keine Erinnerungen an dieses Ereignis und erhob entsprechend keine Vorwürfe (Prot. I S. 410 f.). Jedoch ist auf- grund der Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 358 f.) und insbesondere von AM._____ (Urk. 19/4/3 S. 5, Urk. 17/1 S. 3 ff, Urk. 19/4/6 S. 3 ff., Prot. I S. 338 ff.), dessen Aussagen entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 142) aufgrund der Kon- frontationseinvernahme vom 9. März 2021 mit Ergänzungsfragen des Beschuldig- ten (Urk. 17/1) ohne weiteres verwertbar sind, sowie der vorliegenden Chat-Proto- kolle (Urk. 5/1/3 S. 8-17, Urk. 5/3/4 S. 111) erstellt, dass beide an jenem Abend, nacheinander – wobei sie nicht gleichzeitig im Gartenhäuschen anwesend waren, sondern sich jeweils einer der Männer draussen vor dem Häuschen befand – mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr hatten. Die Vorinstanz führte dazu aus, über die Gründe dafür, dass sich die Privatklägerin hieran nicht erinnere, könne nur spe- kuliert werden. Denkbar sei, dass am 9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien, möglich sei hingegen auch, dass sie einzelne Vor- fälle und Ereignisse im Zuge einer Traumatisierung verdrängt oder Erinnerungen daran gelöscht habe. Aus den Chatnachrichten sei jedoch zu schliessen, dass die Privatklägerin damals den Beschuldigten habe sehen wollen und dafür zumindest in die Anwesenheit von AM._____, mutmasslich aber auch in sexuelle Handlungen mit diesem, eingewilligt habe. Von diesem Szenario (einvernehmliche sexuelle Handlungen sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit AM._____) ist in Anwen- dung von Art. 10 Abs. 3 StPO vorliegend denn auch auszugehen. Der Beschuldigte erstellte überdies vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklä-

- 77 - gerin ein Video, wie sich aus den Aussagen von AM._____ und des Beschuldigten, aber auch den Chatnachrichten zweifellos ergibt (vgl. zum Ganzen auch die Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 230 ff., auf welche ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Unter Anklagesachverhalt 18.2 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am 10. April 2019, mithin einen Tag nach obenstehenden Ereignissen, mit AN._____ und der Privatklägerin getroffen zu haben, wobei sie gemeinsam zu ei- nem Parkplatz in der Nähe der AJ._____-anlage AK._____ gefahren seien, wo AN._____ die beiden abgesetzt habe. Mit einem separaten Fahrzeug seien die Mit- beschuldigten AO._____ und AL._____ dazu gestossen. Der Beschuldigte habe sich in der Folge mit der Privatklägerin und den beiden Mitbeschuldigten AO._____ und AL._____ erneut zum Gartenhäuschen von B._____ begeben, wo der weitere Mitbeschuldigte AM._____ aufgrund einer vorgängigen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und ihm bereits auf sie gewartet habe. Die Privatklägerin habe be- reits auf dem Weg zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen würde, habe aus Angst geschlagen zu werden aber nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen als dieser ihr gesagt habe, sie solle "es" für ihn ma- chen und "es" geniessen, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei. Im Garten- häuschen sei es hernach auf Verlangen des Beschuldigten zunächst zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und AO._____ gekommen. Diese seien gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt. Die Privatklägerin habe AO._____ zu- nächst oral und ohne Kondom befriedigen müssen, bevor er sie schliesslich von hinten vaginal und mit Kondom penetriert habe. Davon habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt. In der Folge sei AL._____ hinzugetreten und habe sich von der Privatklägerin ebenfalls oral befriedigen lassen, währenddessen AO._____ an der Privatklägerin weiterhin von hinten den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzogen habe. AO._____ habe sich schliesslich zurückgezogen, damit AL._____ ebenfalls an der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können. Dies habe jener von vorne mit Kondom und bis zum Samenerguss getan, nachdem er zunächst versucht habe, von hinten vaginal in die Privatklägerin ein- zudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Erneut sei schliesslich AO._____ dazugekommen und habe die Privatklägerin wiederum und ebenfalls von vorne und

- 78 - mit Kondom bis zum Samenerguss penetriert. Das Ejakulat habe er anschliessend auf den Bauch und die Brüste sowie in den Mund der Privatklägerin fliessen lassen. Hernach seien sämtliche Beteiligten im Gartenhäuschen versammelt gewesen. AO._____ habe in die Runde gesagt, er wisse, dass die Privatklägerin "es" nur für den Beschuldigten gemacht habe, worauf die Privatklägerin zu weinen begonnen und der Beschuldigte wütend und aggressiv reagiert, sie am Nacken gepackt und an den Haaren gerissen habe. AM._____ habe sich daraufhin zwischen den Be- schuldigten und die Privatklägerin gesetzt, um weitere Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin zu verhindern. Der Beschuldigte, AO._____ und AL._____ hätten sich daraufhin aus dem Gartenhäuschen begeben, damit auch AM._____ mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können, was jedoch nicht geschehen sei. Unter dem Vorwand Zigaretten kaufen zu wollen, hätten der Beschuldigte, AO._____ und AL._____ daraufhin die Örtlichkeit verlas- sen. Nachdem die Privatklägerin zunächst mit diesen hätte mitgehen sollen, habe der Beschuldigte sie aufgefordert bei AM._____, welcher nicht alleine im Garten- häuschen habe verbleiben wollen, zu bleiben und zu tun, was jener sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren. Zurück im Garten- häuschen habe AM._____ bei der Privatklägerin eindringlich um Sex gebettelt, wor- auf diese ihn aus Angst vor seinen Reaktionen und den drohenden Konsequenzen von Seiten des Beschuldigten habe den Geschlechtsverkehr mit Kondom von hin- ten vaginal bis zum Samenerguss vollziehen lassen. Danach sei AM._____ auf der Pritsche im Gartenhäuschen eingeschlafen und die Privatklägerin habe vergebens auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet, bis sie in den frühen Morgenstunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe nach Hause gehen können. Der Beschul- digte habe gewusst, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit den Mit- beschuldigten nur seinetwegen habe über sich ergehen lassen. Ihm sei sein be- stimmender Einfluss auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen und er habe diese Machtposition auch bewusst ausgenutzt. Er sei sich ausserdem während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass die Mitbeschuldigten seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin ausgenutzt und zur Befriedigung ihrer eigenen sexu- ellen Bedürfnisse missbraucht hätten und dass es der bekanntermassen erst 13 ½- jährigen Privatklägerin in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen sei, sich

- 79 - den Vorhaben zu widersetzen (Urk. 354 S. 192 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 39 ff.). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 354 S. 194 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist auch hier – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zu Anklagesachverhalt 15 – eine anfängliche Unsicherheit bzw. Vermischung der verschiedenen Vorfälle im Gartenhaus zu erwähnen. Trotz- dem zeigt sich in der Gesamtschau ein weiteres Mal, dass die Privatklägerin keine haltlosen, jeglicher Grundlage entbehrenden Lügen erzählt hat. Denn nachdem zu- nächst alle von der Privatklägerin als anwesend bezeichneten Personen jegliche Vorwürfe von sich gewiesen hatten, gestanden im Verlaufe der Strafuntersuchung ebenfalls alle ein, dass es am 10. April 2019 im Gartenhäuschen von B._____ zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr gekommen ist. Einzig der kon- krete Ablauf blieb teilweise bestritten und ist somit insoweit zu erstellen, als dies zur rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten notwendig ist. Mithin ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten, von AO._____ und AM._____ und von AL._____ sowie die weiteren Beweismittel die wiederum inhaltlich höchst glaubhafte Darstellung der Privatklägerin (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 354 S. 233 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu entkräften vermögen. Der Beschuldigte, welcher erst vor Vorinstanz zu diesem Vorwurf mündlich Stellung nahm, deponierte eine von der Schilderung der Privatklägerin stark abweichende Schilderung, die nicht zu überzeugen vermag. Atypisch und mit seinem früheren Verhalten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist insbesondere seine Aussage, er habe ihr auf dem Hinweg gesagt, sie könne sagen, wenn sie etwas nicht wolle. Diese Aussage ist auch vor dem Hintergrund, dass er sich betreffend vergangene Vorfälle nie in der Verantwortung sah, sondern konstant erklärte, die Privatklägerin habe alle sexuellen Kontakte immer aus eigenem Antrieb gesucht und initiiert, un- verständlich. Sodann ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Wieder- gabe sehr selektiv ausgefallen ist, indem er wenige Details sehr genau erinnern will, während andere – potentiell belastende – nicht mehr im Gedächtnis waren. Insgesamt vermag die Darstellung des Beschuldigten nicht derart zu überzeugen,

- 80 - dass damit der Anklagevorwurf bereits widerlegt wäre. Dies heisst für die Sachver- haltserstellung allerdings noch nichts, schliesslich ist es nicht Sache des Beschul- digten, den Anklagevorwurf zu widerlegen, sondern Aufgabe der Anklagebehörde, ihre Sicht rechtsgenügend zu beweisen. Dass die Privatklägerin zusammen mit dem Beschuldigten durch AN._____ zu den Schrebergärten gefahren wurde und dort auf einem Parkplatz auf AO._____ und AL._____ traf, wurde mehrfach bestätigt und kann somit als erstellt angesehen wer- den. Ebenso, dass AM._____ sich – entgegen seinen Angaben – bereits vor Ort befand, als die erwähnten Personen beim Gartenhaus von B._____ eintrafen (vgl. auch die dies beweisenden Chatnachrichten, Urk. 5/1/3 S. 23 ff.). Aufgrund des vorgehenden Chatverkehrs zwischen der Privatklägerin, dem Beschuldigten und AM._____ ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin wusste, dass Letzterer auch an diesem Abend – wie am Vortag – mit dabei sein würde und dass sie grund- sätzlich damit einverstanden war, hatte sie den Beschuldigten doch initial ange- fragt, ob sie am Abend wieder kommen solle, worauf dieser dies von AM._____ abhängig machte und die Privatklägerin deswegen dann offenbar direkten Kontakt mit AM._____ hatte (Urk. 5/3/4 S. 111 f.). Überraschend waren dann allerdings auch noch AO._____ und AL._____ ebenfalls beim Parkplatz und danach im Gar- tenhaus dabei, welche der Privatklägerin bis dahin völlig unbekannt waren. Sodann machte die Privatklägerin konstant geltend, der Beschuldigte habe ihr schon auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Gartenhaus gesagt, sie solle "es" für ihn machen und es geniessen. Mit dem Türken (AL._____) solle/müsse sie es nicht machen. Da habe sie gewusst, was sie erwarte. Dass sie richtig vermutete, zeigt sich auch daran, dass AO._____ geltend machte, der Beschuldigte habe vorgängig am Telefon mit ihm schon von "ficken" geredet, es sei klar gewesen, dass es Sex geben werde. Er habe vom Beschuldigten gewusst, dass die Privatklägerin mit je- dem ficke, sie sei dafür bekannt gewesen in S._____. Es könne sein, dass er (AO._____) auch AL._____ gesagt habe, dass es "etwas zum ficken" gebe (Urk. 19/5/5 S. 5). Damit korrespondierend ist auch die im Vorfeld von AO._____ an den Beschuldigten geschickte Frage zu lesen, ob es "etwas zu ficken" gebe (Urk. 5/2/3 S. 1, Nachricht von 21.03 [UTC+0] = 23.03 Uhr [MESZ]). Umgangston

- 81 - und Verhalten decken sich in ihrem abschätzigen Ton und fehlendem Respekt für das weibliche Gegenüber. Im weiteren Ablauf schilderte die Privatklägerin dann keinen ausdrücklichen Befehl oder Gewaltanwendung etc. des Beschuldigten, aber auch keine wahrnehmbare Ablehnung ihrerseits. Auch der Beschuldigte und die übrigen Anwesenden schil- derten keine objektiv erkennbaren Nötigungshandlungen im Gartenhaus oder eine verbale Verneinung sexueller Handlungen durch die Privatklägerin, was angesichts der Vorgeschichte (insbesondere der Ereignisse in der JWG W._____ wenige Wo- chen zuvor) auch nicht überrascht. In der Folge kam es zugestandenermassen zu- nächst zu Oral- und Geschlechtsverkehr mit AO._____, wobei der Beschuldigte hiervon (wie bereits am Vortag vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin) heimlich eine Videoaufnahme machte. Ein Screenshot dieser Aufnahme liegt bei den Akten (vgl. Urk. 5/2/6). Hernach hatte auch AL._____ (der Türke) mit der Privatklägerin oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Gemäss der Privatklägerin kam es kurzzeitig sogar zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen ihr, AO._____ und AL._____, was die beiden Letztgenannten jedoch be- streiten. Diese hatten zunächst allerdings jegliche sexuelle Handlungen bestritten, wobei insbesondere AO._____ auch nicht davor zurückschreckte, die Privatkläge- rin wiederholt massiv zu verunglimpfen und zu beschimpfen. Erst im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 und angesichts des bisherigen Un- tersuchungsergebnisses (insbesondere des Geständnisses von AM._____ und des erwähnten Screenshots) konnte sich AO._____ zu einem Teilgeständnis durchrin- gen. Den Namen des bisher unbekannten Täters (AL._____) offenbarte er dann aber noch nicht. Vielmehr erklärte er klar wahrheitswidrig, der Dritte habe gar nichts gemacht. Es sei ein Uber-Fahrer gewesen, der ihn nur dorthin gefahren und draus- sen gewartet habe, in "200 bis 300 Metern Entfernung. Ich sage ihnen die Wahrheit. Ich habe keine Lust mehr auf die ganze Sache, deswegen sage ich hier die Wahr- heit" (Urk. 17/1 S. 30). Erst in einer späteren Befragung nannte er dann den Namen des Mitbeschuldigten, "damit es schneller vorbei geht und es für uns besser aus- sieht und sie weniger Arbeit haben" (Urk. 19/5/5 S. 2). Dazu, wieso er so lange gelogen habe, führte er aus, es habe halt keine Beweise gegeben und er habe gehofft, dass er als Unschuldiger rauskommen könne (Urk. 19/5/6 S. 9). Vor die-

- 82 - sem Hintergrund genügt es nicht als Beweis, wenn er – nach anfänglichem Leug- nen – zwar eingesteht, dass die Darstellung der Privatklägerin von sexuellen Hand- lungen halt eben doch stimmt, dass sie aber hinsichtlich des Umstands der Gleich- zeitigkeit, also dass ein sogenannter "Dreier" praktiziert wurde, gelogen haben soll. Dies spricht vielmehr dafür, dass AO._____ (und auch AL._____, der zunächst die Aussagen verweigerte und hernach einzig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anerkannte) nach wie vor bestrebt waren, den Schaden zu minimieren und ihre eigenen Handlungen möglichst zu bagatellisieren. In die gleiche Richtung zielt seine Behauptung, die Privatklägerin vorab (mehrfach) gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben möchte. Dies wollen nur die Erwachsenen, die damals mit der ihnen vorab völlig unbekannten, erst 13 Jahre alten Privatklägerin nacheinander Ge- schlechtsverkehr haben, gesagt bzw. gehört haben. Selbst der Beschuldigte er- wähnte solches in seinen Aussagen nicht. Mithin ist diesbezüglich auf die überzeu- gende Darstellung der Privatklägerin abzustellen, dass niemand sie nach ihrem Willen gefragt hat. Auch dass, nachdem AL._____ fertig gewesen sei, AO._____ nochmals ins Gartenhause gekommen ist für erneuten Geschlechtsverkehr, ist da- mit erstellt. Irgendwann in diesem Verlauf schaute auch der Beschuldigte kurz ins Gartenhaus, wobei er die Anwesenden zum "Weitermachen" aufforderte (Prot. I S. 415 und S. 496 f.). Weder AO._____ noch AL._____ klärten explizit mit der Pri- vatklägerin, ob sie mit ihnen Geschlechtsverkehr haben bzw. sexuelle Handlungen vornehmen möchte. Vielmehr wurden die Handlungen einfach vorgenommen. Hernach passierte zunächst nichts weiter, als dass man gemeinsam im Gartenhaus zusammensass. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin äusserte sich AO._____ dabei derart, dass er wisse, dass sie "es" nur für den Beschuldigten getan habe. Als sie darauf mit Tränen reagierte, wurde der Beschuldigte wütend und ging sie tätlich an, wogegen durch AO._____ und AM._____ interveniert wurde. Dass sich die Auseinandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der Privat- klägerin entzündete, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, ist aufgrund der Aus- sagen von AM._____ auszuschliessen, der diese auf den Vortag verortete, zumal weder AO._____ noch AL._____ derartiges erwähnten.

- 83 - Später verliessen der Beschuldigte und AO._____ (nach heimlicher Absprache per WhatsApp-Chat, vgl. Urk. 5/2/3 S. 2 Nachricht von 23.08 Uhr [UTC+0] = 01.08 Uhr [MESZ]) zusammen mit AL._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte von AM._____, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort. Offenbar gingen sie und AM._____ zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Allein gelassen mit AM._____ im Gartenhaus kam es auch zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr. Dabei ist davon auszugehen, dass AM._____ in jener Phase merkbar angetrunken war, machte er doch verschiedene diesbezügliche Andeutungen (er habe vorab in einer Bar schon getrunken, er habe vor Ort Bier getrunken, er sei "nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen", es sei ihm nicht gut gegangen, er sei angetrunken gewesen etc.), zumal die Privatklä- gerin ihrerseits mehrfach betonte, wie stark betrunken er gewesen sei und dass er nach Alkohol gestunken habe und sie deshalb Angst gehabt habe, da man halt nie wisse, was ein Besoffener mache. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von AM._____ ist anzumerken, dass er verhältnismässig früh im Verfahren, nämlich schon im Rah- men seiner zweiten Einvernahme hinsichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt hat, ein Geständnis ablegte und eine eigenständige Schilderung, auch des von der Privatklägerin gar nie thematisierten Vorabends, de- ponierte. Mithin machte er – anders als die anderen (Mit-)Beschuldigten – nicht stückchenweise Zugeständnisse, basierend auf dem jeweiligen Verfahrensstand, was für ihn spricht, auch wenn er dabei auch sichtlich bemüht war, im Rahmen seiner Zugaben keine Drittpersonen zu belasten. Allerdings ist der Vorinstanz bei- zupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, er bleibe zuweilen in seiner Darstellung anpasserisch, oberflächlich und detailarm (Urk. 354 S. 237). Allerdings kann eine gewisse Erinnerungsschwäche bei ihm zwanglos durch die erstellte Alkoholintoxi- kation erklärt werden, zumal die erste materielle Aussage knapp zwei Jahre nach dem Ereignis datiert. Dass der Beschuldigte oder AM._____ sie in dieser späten Phase zum Sex ge- zwungen hätten, machte die Privatklägerin nie explizit geltend. Vielmehr nannte sie

- 84 - als Grund, warum sie schliesslich dem Bitten von AM._____ nachgegeben und den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzogen habe, verschiedene Argumente: Sie habe gedacht, der Beschuldigte komme wieder zurück (Urk. 12/3/5 S. 21); AM._____ habe sie angebettelt (Urk. 12/8/6 S. 7, Prot. I S. 421); sie habe zuerst nein und dann ja gesagt, sie habe "keine Ahnung wie es dazu gekommen ist" (Urk. 12/8/6 S. 20); sie habe Schiss gehabt, weil er "mega besoffen" gewesen sei und "richtig gestunken" habe, "man weiss halt nie, was ein Besoffener macht" und darum habe sie es halt einfach gemacht (Urk. 12/3/5 S. 25, Urk. 12/8/6 S. 20, Prot. I S. 422). In all diesen Varianten spielt das Verhalten des Beschuldigten nach der Perzeption der Privatklägerin keine kausale Rolle dafür, dass sie schlussendlich auch noch mit AM._____ Geschlechtsverkehr hatte. Zwar sagte sie früh in der Untersuchung ein- mal, er habe ihr, als sie wieder aus dem Fahrzeug von AL._____ ausstieg, gesagt, "lieber machst du es, weil er ist besoffen, wer weiss, was er dir antut" bzw. "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch" (Urk. 12/3/5 S. 21 und S. 47). Jedoch erwähnte sie dies später in den detail- lierteren Befragungen, wie gerade dargestellt, nicht mehr, sondern nannte eine Vielzahl anderer Gründe. Vor Vorinstanz verneinte sie gar explizit, dass der Be- schuldigte ihr hinsichtlich AM._____ irgendwelche Vorgaben gemacht oder Anwei- sungen gegeben hätte, ausser dass sie bei ihm bleiben sollte, während die anderen Zigaretten holen würden (Prot. I S. 419). Mithin kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin deswegen im Gartenhaus zurückgelassen hätte, damit nun auch AM._____ Sex mit ihr haben kann bzw. er ihr dies sinngemäss sogar befohlen hätte. Dass sie nur aufgrund einer zumindest impliziten Erwartung des Beschuldigten mit AM._____ geschlafen hat, liesse sich auch vor dem Hinter- grund, dass für den Vorabend von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwi- schen den beiden auszugehen ist (vgl. Ziff. 3.9.18 lit. a vorstehend), nur schwer begründen. Nach dem Geschlechtsverkehr verbrachten die beiden die Stunden bis zum Morgengrauen im Gartenhaus, wobei die Privatklägerin das Angebot von AM._____, mit ihm zusammen auf der Pritsche zu schlafen, ausgeschlagen und sich auf dem Boden eingerichtet hatte. Vor dem Einschlafen hatte ihr AM._____ offenbar noch vertrauliche Details aus seinem Beziehungsleben anvertraut. Nach-

- 85 - dem AM._____ eingeschlafen war, machte sich die Privatklägerin frühmorgens auf den Weg an den nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug nach Hause, wobei sie wegen Schwarzfahrens gebüsst wurde (vgl. Urk. 25/84/11.059). Mithin ist der äussere Sachverhalt grundsätzlich – vorbehältlich des Geschlechts- verkehrs mit AM._____ bzw. der Motivation der Privatklägerin hierfür – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 38 ff.) erstellt. Inwiefern das grund- sätzlich bestehende Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin die sexuellen Kontakte mit den übrigen Männern be- einflusste und ob die Mitbeschuldigten um dieses wussten, ist – soweit für die Be- urteilung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten überhaupt relevant – im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.9.19. Unter Anklagesachverhalt 19 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. April 2019, mithin zwischen den Vorfällen 18 und 15 im Gartenhaus, am Hauptbahnhof Zürich von der Privatklägerin erneut Geld für seine persönlichen Be- dürfnisse verlangt. Da sie kein Geld dabei gehabt habe, habe er sich mit ihr auf die Toilette eines Restaurants begeben, wo er ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Aus Angst bzw. in der Hoffnung, dass der Beschuldigte mit den Schlägen aufhören und sich wieder beruhigen würde, habe die Privatklägerin ihm angeboten, via Handy mit der Kreditkarte ihrer Mutter Einkäufe für ihn zu tätigen. Der Beschul- digte habe von der Privatklägerin anschliessend wissen wollen, warum sie das nicht gleich gesagt habe, da er sie dann nicht hätte schlagen müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge zunächst den Zahlungsvorgang mit der genannten Kreditkarte getestet, indem er mit dieser im nahegelegenen McDonalds einen Cheeseburger für Fr. 2.50 gekauft habe. Nach erfolgreicher Zahlung sei er mit der Privatklägerin in diverse Läden in der Stadt Zürich gegangen. Konkret habe er in einer Filiale der Modekette … ein blaues Hemd für Fr. 45.90 mit der fraglichen Kreditkarte gekauft, ohne dass die Karteninhaberin, AP._____, davon gewusst habe oder damit einver- standen gewesen wäre. Gleiches habe der Beschuldigte in der …-Filiale, wo er Schuhe und einen Anzug für insgesamt Fr. 559.40 erworben habe, und im … [Wa- renhaus], wo er Sportschuhe für Fr. 269.95 gekauft habe, gemacht. Zudem habe der Beschuldigte damit mehrere Päckchen Zigaretten am Kiosk für insgesamt

- 86 - Fr. 30.40 gekauft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Ein- käufen das Konto von AP._____ belaste, diese von den Einkäufen aber nichts ge- wusst habe und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dies in der Absicht getan, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 253 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 44 f.). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin hierzu zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 354 S. 254 ff.) und auch auf die Kreditkartenabrechnung verwiesen, welche für den 17. April 2019 die ge- nannten Käufe belegt (Urk. 11/1/3). Was den Umfang der Gewaltausübung (insb. Schläge ins Gesicht, dass dieses auf- schwoll und auch – in der Anklageschrift allerdings nicht erwähntes – derartiges Würgen, dass die Privatklägerin Todesangst hatte) angeht, ist auf die plastischen Schilderungen der Privatklägerin abzustellen (vgl. insb. Urk. 14/1/6 S. 7 ff.), welche von den pauschal gehaltenen Zugeständnissen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Die Privatklägerin hatte damals offenbar das Reserve-Mobiltelefon der Mutter (deren eigentliches Mobiltelefon war anlässlich der Ereignisse gemäss Anklage- sachverhalt 10 von U._____ zerstört worden) mitgenommen, um erreichbar zu sein bzw. den Beschuldigten erreichen zu können (ihr eigenes Mobiltelefon war ihr bereits aufgrund früherer Ereignisse von den Eltern entzogen worden, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 16 und S. 21 sowie Urk. 14/2/5 S. 5). Auf diesem Gerät war die Kre- ditkarte der Mutter hinterlegt, so dass sie nur den ihr bekannten Gerätecode, nicht jedoch den von der Mutter mittlerweile geänderten Kartencode kennen musste, um damit in den Läden Einkäufe tätigen zu können. Sie hatte diese Möglichkeit jedoch nicht zum Kauf ihres Zugbilletts benutzt, sondern war schwarzgefahren (Urk. 14/1/6 S. 15 und S. 21 ff.). Dies unterstützt die Version des Beschuldigten, dass er die

– grundsätzlich unbestrittene – Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin nicht ausübte, um von ihr in der konkreten Situation Geld bzw. die Karte zu er- pressen, war ihm doch gar nicht bekannt, dass sie diese dabei hatte und für Einkäufe benützen konnte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Privatklägerin, welche den Beschuldigten mit der Aussage zitierte, wieso sie nicht früher gesagt

- 87 - habe, dass sie die Kreditkarte auf dem Handy habe, dann hätte er sie nicht ge- schlagen (Urk. 14/1/6 S. 4 und S. 17). Auch auf konkrete Frage erklärte sie, er habe geschlagen, weil er das Geld nicht gehabt habe (ebenda S. 16). Sie sei dies bereits gewohnt gewesen, habe aber damals gewollt, dass es aufhört, zumal ihre Backe von den Schlägen dick geworden sei und geschmerzt habe. Deshalb habe sie ihm die Kreditkarte für Einkäufe angeboten (Urk. 12/3/3 S. 40 und Urk. 14/1/6 S. 4). Diese Einkäufe seien dann derart abgelaufen, dass der Beschuldigte, wenn er etwas Passendes gefunden hatte, bei ihr das Handy geholt habe, dessen Code sie ihm entweder gesagt oder er bei der Verwendung durch sie abgeschaut habe. Sodann habe er die Einkäufe eigenhändig über das Mobiltelefon via die hinterlegte Kreditkarte bezahlt (Urk. 14/1/6 S. 29 ff.). Die nachfolgend getätigte Einkäufe sind – wie bereits erwähnt – belegt. Erst das Erreichen der Kreditkartenlimite (oder allenfalls eine Sperrung der Karte durch die auf die Einkäufe aufmerksam gewordene Mutter der Privatklägerin) konnte den Kaufrausch des Beschuldigten stoppen (Urk. 12/3/3 S. 40 und Urk. 14/1/6 S. 4). Zudem wurden die für den Beschuldigten getätigten Einkäufe offenbar fast zeit- gleich von der Mutter und dem Bruder der Privatklägerin (wohl über die Kredit- karten-App) bemerkt, welche die Privatklägerin daraufhin zu erreichen versuchten und sich sodann von AQ._____ auf den Weg nach Zürich machten, die Privatklä- gerin dort aber nicht finden konnten. Erst als diese schon wieder auf dem Heimweg war, kam es in S._____ zum zufälligen Treffen, worauf die Mutter überdies bei der Polizei Anzeige erstattete, welche gemäss der Privatklägerin aber im Sand verlief, da sie bei der Polizei keine Aussagen machte, um so den Beschuldigten zu schüt- zen (Urk. 14/1/6 S. 21 ff., Urk. 15/1/1 S. 11 und Urk. 15/1/2 S. 14). Von diesem von der Anklageschrift insbesondere hinsichtlich der Motivation für die Gewaltausübung abweichenden Sachverhalt wird mit der Verteidigung (Urk. 445 S. 5 f.) für die rechtliche Würdigung auszugehen sein. 3.9.20. Gemäss Anklagesachverhalt 20 habe der Beschuldigte am 9. Mai 2019 von der Privatklägerin per WhatsApp sein Geburtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– gefordert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in diesem Zusam- menhang aufgefordert, das Geld von ihrem Vater zu nehmen und ihm ein Foto des

- 88 - Geldes zu schicken, um Gewissheit zu haben, dass sie das Geld organisiert habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht, dass sie ansonsten ver- loren habe und er sie nur sehen wolle, wenn sie das Geld mitbringe. Sodann habe er sich am tt.mm. 2019 und damit zwei Tage vor seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit F._____ mit der Privatklägerin getroffen und von ihr das verlangte Geld einge- fordert. Die Privatklägerin habe kein Geld auf sich getragen, weshalb keine Geld- übergabe stattgefunden habe, was dem Beschuldigten nicht gefallen habe. Der Be- schuldigte habe sich daraufhin gemeinsam mit F._____ und der Privatklägerin ins AR._____ [Solarium] an der AS._____-strasse … in S._____ begeben, wo er mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen habe, währenddem F._____ habe zuschauen dürfen, obschon die Privatklägerin damit nicht einverstanden gewesen sei. F._____, welcher dem Beschuldigten zuvor zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben und im Gegenzug vom Beschuldigten das Versprechen erhalten habe, dass er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, habe sich, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, bereit gemacht und seine Hosen ausgezogen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin in der Folge befohlen, sich nun von F._____ "ficken" zu lassen. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, weshalb der Beschuldigte zur ihr gesagt habe, dass er sie nun schlagen müsse, weil sie seine Befehle verweigere. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin daraufhin mit der Faust in den Bauch geschlagen und gegen die Beine getreten, so dass diese zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe nunmehr den Kopf der Privatklä- gerin zwischen seinen Beinen eingeklemmt und dieser mehrfach mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen, sodass sie noch während zwei Wochen unter Rücken- schmerzen gelitten habe. F._____ habe schliesslich seine Hose unverrichteter Dinge wieder angezogen (Urk. 354 S. 358 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 47 f.). Der WhatsApp-Chat vom tt. und tt.mm.2019, welcher die hohe Geldforderung im Vorfeld des anstehenden 18. Geburtstages des Beschuldigten belegt, liegt bei den Akten (Urk. 5/3/4 S. 146-155). Was sodann das Treffen im Solarium am tt.mm.2019 angeht, stimmen die Darstellungen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F._____ in weiten Zügen überein (vgl. deren zusammenfassende Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 259 ff.). Mithin ist das Treffen, dass die Privatklä-

- 89 - gerin dabei kein Geld für den Beschuldigten dabei hatte, dass sie und der Beschul- digte im Sonnenstudio in Anwesenheit von F._____ einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr hatten, dass der Beschuldigte sie hernach aufforderte, nun mit F._____ Geschlechtsverkehr zu haben sowie ihre Weigerung, dies zu tun, erstellt. Ebenso, dass der Beschuldigte die Privatklägerin hernach massiv tätlich anging (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 267 f., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend verwiesen wird). Fraglich er- scheint damit nur noch, ob F._____ dem Beschuldigten im Vorfeld für die Möglich- keit, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können, Fr. 50.– bezahlt hatte und ob die Schläge als Reaktion auf ihre Verweigerung des Geschlechtsver- kehrs mit F._____ oder als Strafe dafür, dass sie dem Beschuldigten kein Geld gebracht hat, zu verstehen sind. F._____, der sich – anders als die übrigen (Mit-)Beschuldigten – von Beginn an inhaltlich zu den Vorwürfen äusserte, stritt konsequent ab, dem Beschuldigten Geld für Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin übergeben zu haben (Urk. 19/2/1 S. 2 f. und S. 9 f., Urk. 19/2/2 S. 2, Urk. 19/2/3 S. 19, Urk. 19/2/5 S. 2 und 5). Er bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte gewollte habe, dass er [F._____] auch Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin habe. Er [F._____] habe dem Beschul- digten wohl leidgetan und jener habe ihm gesagt, er könne die Privatklägerin "auch ficken" (Urk. 19/2/1 S. 6). Es sei eine spontane Idee des Beschuldigten gewesen (Urk. 19/2/1 S. 10). Er denke, der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, F._____ habe ihm Geld gegeben, deshalb habe sie das angenommen. Er selbst denke, der Beschuldigte habe ihn umsonst Sex mit der Privatklägerin haben lassen wollen, weil er sein Kollege sei (Urk. 19/2/2 S. 3, Urk. 19/2/5 S. 4). Der Beschuldigte habe einfach gewollt, dass F._____ auch mal Sex mit ihr haben könne, so wie die meisten Kollegen auch schon Sex mit ihr gehabt hätten. Er habe es für ihn gut meinen wollen, dass er auch einmal könne, aus Freundschaft (Urk. 19/2/3 S. 4). Er denke, der Beschuldigte fände es lustig, wenn F._____ mit der Privatklägerin Sex hätte. Er sei nicht so erfahren gewesen und der Beschuldigte habe wohl gedacht, dass es dann ein Witz werden würde (Urk. 19/2/5 S. 6). Der Beschuldigte stritt ab, Geld von F._____ erhalten zu haben (Prot. I S. 288 f.).

- 90 - Die Privatklägerin hat die Geldübergabe nicht selbst gesehen (Urk. 14/4/6 S. 11). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 präzisierte sie hierzu, der Be- schuldigte habe (erst) nach ihrer Weigerung, seine Aufforderung, nun mit F._____ Geschlechtsverkehr zu haben, zu befolgen, gesagt, sie müsse, jener habe ihm Fr. 50.– gegeben (Urk. 14/4/6 S. 7). Weiter erklärte sie, F._____ habe wohl ge- dacht, sie würde "ja" sagen. Höchstwahrscheinlich habe er von den anderen erfah- ren und so und habe dann gedacht, dass sie dann auch noch mit ihm [Sex] habe (ebenda S. 10). Sie habe die Geldübergabe nicht gesehen, es könne sein, dass sie vielleicht wegen dem die Strassenseite gewechselt hätten, um dies irgendwie zu planen. Sie wisse es nicht. Oder der Beschuldigte habe das nur einfach so gesagt. Weil er gedacht habe, dann mache sie es (ebenda S. 11). Letzteres kann bei vorliegender Sachlage nicht zweifelsfrei ausgeschlossen wer- den, wusste der Beschuldigte doch darum, dass die Privatklägerin stets bemüht war, ihn vor Drittpersonen nicht schlecht dastehen zu lassen, weshalb eine derar- tige Behauptung – wie die Privatklägerin selbst in Betracht gezogen hat – durchaus geeignet war, psychischen Druck aufzubauen und sie kooperieren zu lassen (vgl. die ähnliche Behauptung, sie müsse mit P._____ Geschlechtsverkehr haben, weil er es diesem versprochen habe [Urk. 354 S. 127 betreffend Anklagesachverhalt 10]). Allerdings war hier (erstmals) ihre Angst vor sozialer Ächtung, wenn allgemein bekannt werden würde, dass sie mit F._____ Geschlechtsverkehr hatte, grösser als ihre Überwindungsfähigkeit und Opferbereitschaft. Kommt hinzu, dass es vor dem Hintergrund sämtlicher übriger – bisher erstellter – Vorwürfe völlig singulär erscheint, dass der Beschuldigte Geld genommen bzw. erhalten haben soll, nach- dem dies weder vorher noch nachher – trotz chronischer Geldknappheit bzw. of- fenkundiger Fixierung auf finanzielle Vorteile – je Thema war. Vielmehr überzeugt, dass es ihm auch hier primär darum gegangen ist, von seinem Kollegen Lob und Ansehen zu erfahren für die Vermittlung von Sex mit der Privatklägerin (so der pri- vate Therapeut des Beschuldigten Dr. phil. AT._____ im zweiten Therapie- zwischenbericht, Urk. 192/4 S. 4). Mithin ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ ihm vorab kein Geld dafür gegeben hat, dass der Be- schuldigte ihm die Möglichkeit verschafft, mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr zu haben. Mit diesem Schluss in Übereinstimmung steht im Übrigen, dass

- 91 - F._____ in dessen eigenem Strafverfahren schlussendlich nicht (mehr) vorgewor- fen wurde, er habe dem Beschuldigten Geld dafür bezahlt, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können (vgl. den Schlussvorhalt, Urk. 19/2/6 S. 2 f.). Was hingegen die gegenüber der Privatklägerin im Anschluss ausgeübte Gewalt angeht, so ist davon auszugehen, dass hier der Beschuldigte zwar allenfalls auch seinen Frust darüber, dass ihm die Privatklägerin kein Geld gebracht hat, ausgelebt hat, dass er sie gleichzeitig und zur Hauptsache aber auch für ihren erstmaligen Widerstand, von ihm verlangten Geschlechtsverkehr mit einer Drittperson zu voll- ziehen, bestrafen wollte. Gemäss seinen ersten Aussagen empfand auch F._____ dies primär als Bestrafung für die Verweigerung (Urk. 19/2/6 und 8). Erst in den späteren Einvernahmen stellte er dann den Aspekt, dass die Privatklägerin kein Geld gebracht habe, in den Vordergrund (Urk. 19/2/3 S. 9). Demgegenüber ver- knüpfte die Privatklägerin die Schläge durchwegs mit ihrer Weigerung, was auch chronologisch überzeugt. Auf die Darstellung des Beschuldigten kann im Übrigen schon aus dem Grund nicht abgestellt werden, dass er die erstellte Tatsache, dass er die Privatklägerin aufforderte, nun Geschlechtsverkehr mit F._____ zu haben, bestreitet. 3.9.21. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 21 hält die Jugendanwaltschaft Winterthur zusammengefasst das Folgende fest: Kurz nach dem Vorfall beim AR._____ [An- klagesachverhalt 20] hätten sich die Privatklägerin, der Beschuldigte und F._____ in die Nähe der evangelisch-reformierten Kirche begeben. Dort habe der Beschul- digte erneut Geld von der Privatklägerin gefordert und ihr in diesem Zusammen- hang gedroht, acht "Neger" zu holen, die sie "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Zudem habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin mit der flachen Hand mehrfach heftig in das Gesicht geschlagen, sodass sie geblutet habe (Urk. 354 S. 270 in Verbindung mit Urk. 26 S. 49). Während sich der Beschuldigte an einen solchen Satz nicht erinnern konnte, aber auch nicht ausschloss, solches tatsächlich gesagt zu haben, bestätigte F._____ diese im Wortlaut doch sehr aussergewöhnliche, überaus vulgäre Drohung. So- dann schilderte er auch die Schläge sowie die Geldforderung (vgl. die Wiedergabe der massgebenden Aussagen im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 270 ff.). Auch

- 92 - wenn sich die Privatklägerin selbst nicht daran erinnern kann, auch bei der Kirche wieder geschlagen worden zu sein (dies aber auch nicht ausschliesst, vgl. Urk. 14/4/6 S. 30), ist hierfür auf die Darstellung von F._____ abzustellen. Denn während Ohrfeigen für die Privatklägerin damals nichts ungewohntes und damit spezifisch Erinnerungswürdiges waren, war die Situation für F._____ derart aus- sergewöhnlich, dass sie ihm haften blieb. Im Übrigen sprach er die Ohrfeige auch bereits schon in den ersten beiden Einvernahmen an (Urk. 19/2/1 S. 12 und Urk. 19/2/2 S. 5), was die Vorinstanz unerwähnt liess (vgl. auch die Aussage der Privatklägerin in Urk. 14/4/6 S. 32 und 34, worin sie selbst von Schlägen in der Nähe des Jugendtreffs spricht, die allenfalls an jenem Tag gewesen sein könnten, wobei F._____ später dazu gestossen sei). Der Sachverhalt ist damit rechtsgenü- gend erstellt. 3.9.22. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 22 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Besitz und Versand von Kinder- pornografie anerkennt. 3.9.23. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 23 wurde die Anschlussberufung der Ober- jugendanwaltschaft betreffend die vorinstanzlichen Freisprüche zurückgezogen, weshalb sich Ausführungen zum Sachverhalt erübrigen. 3.9.24. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 24 wird dem Beschuldigten stark zusam- mengefasst vorgeworfen, dieser habe gemeinsam mit E._____ "E._____" im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik Montenegro und der Republik Kosovo von der Privatklägerin Geld gefordert und erhalten sowie sexuelle Handlungen vorgenommen. Konkret habe sich die Privatklägerin im Juli 2019 mit ihrer Familie zunächst in AU._____ [Stadt] in Montenegro befunden. In dieser Zeit habe E._____ "E._____" in Absprache mit dem Beschuldigten von der Privatklägerin via WhatsApp Geld gefordert und ihr gleichzeitig gedroht, ihre ganze Familie mit einer Schusswaffe zu ermorden, sofern die Privatklägerin seiner Forderung nicht nach- kommen würde. Der Beschuldigte und E._____ seien daraufhin vom Kosovo nach AU._____ [Stadt im Montenegro] gereist, um der Privatklägerin das Geld abzunehmen. Eine Geldübergabe sei jedoch nicht zustande gekommen. Nachdem die Privatklägerin gemeinsam mit ihrer Familie in ihrem Ferienhaus in C._____

- 93 - [Stadt] im Kosovo angekommen sei, habe die Privatklägerin am Abend des 25. Juli 2019 aus dem Portemonnaie ihrer Mutter Bargeld im Wert von mindestens EUR 1'000.– gestohlen. Dabei habe es sich um das gesamte Feriengeld der Familie der Privatklägerin gehandelt. Am selben Abend habe sich die Privatklägerin mit dem Geld zum vereinbarten Treffpunkt bei einem Brunnen in der Stadt C._____ [Kosovo] begeben, wo sie den Beschuldigten und E._____ getroffen habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der vorausgegangenen Drohungen keinen anderen Ausweg gesehen, als das Geld zu übergeben. Nachdem sie aber dennoch gezögert habe, seien der Beschuldigte und E._____ aggressiv geworden und hätten die Privatklägerin derart einge-schüchtert, dass sie ihnen schliesslich das gesamte Geld übergeben habe. Hernach seien der Beschuldigte und E._____ mit der Privatklägerin in ein Stundenhotel am Stadtrand gefahren. Im Zimmer angekommen habe sich der Beschuldigte zunächst auf die Toilette begeben, währenddem habe E._____ die Privatklägerin gewaltsam angefasst und angefangen, sie zu entkleiden. Die Privatklägerin habe sich gesträubt, zumal sie gewusst habe, was auf sie zukomme: Geschlechtsverkehr mit dem ihr unbekannten E._____. Dieser habe gedroht, seine Schusswaffe aus der Tasche hervorzuholen. Der Beschuldigte, welcher in der Zwischenzeit zurückgekehrt sei, habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle aufpassen, dass er nicht zu seiner Tasche gelange. Die völlig verängstigte Privatklägerin habe daraufhin gehorcht und sich ausgezogen, worauf E._____ mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Die Privatklägerin habe sich in Panik mit Händen und Füssen gewehrt, worauf E._____ ihr mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Der Beschuldigte habe zugeschaut, gefilmt und dazu gelacht. Nachdem die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit E._____ habe über sich ergehen lassen, sei sie duschen gegangen. Daraufhin habe der Beschuldigte ebenfalls den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, was die Privatklägerin über sich habe ergehen lassen. Dem Beschuldigten und auch E._____ sei dabei das Alter der Privatklägerin bekannt gewesen. Die Privatklägerin habe sich anschliessend alleine auf den Rückweg zu ihrer Familie begeben und dabei erhebliche Schmerzen in der Leistengegend gehabt. Der Beschuldigte und E._____ hätten bewusst die Angst der Privatklägerin, ihr Leben zu riskieren, sollte

- 94 - sie sich dem sexuellen Ansinnen von E._____ widersetzen, geschürt, mit dem Ziel, diese für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen und gezielt und bewusst gedroht, ihre Familie umzubringen, um sich am Feriengeld der Familie der Privat- klägerin zu bereichern. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass die Privat- klägerin mit E._____ keine sexuellen Handlungen habe vornehmen wollen und habe seine Machtposition ausgenutzt, um ihm dies dennoch zu ermöglichen. Aufgrund der konkreten Umstände sei dem Beschuldigten und E._____ zudem bewusst gewesen, dass sie gemeinsam psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt und aufrecht erhalten hätten und sich die Privatklägerin daher nicht zur Wehr habe setzen können, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 354 S. 277 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 55 f.). E._____ wurde im Kosovo zwar polizeilich kurz tangiert, stritt in seiner rechtshilfe- weisen Einvernahme jedoch ab, die Privatklägerin zu kennen oder mit der Sache etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 9/7/7). Die vom Beschuldigten, der Privatklägerin und ihrer Mutter AP._____ zu diesem Vorfall gemachten Aussagen sowie die sachbezogenen Chatprotokolle wurden im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 354 S. 279. ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte gestand vor Vorinstanz erstmals ein, dass er sich das Geld habe geben lassen, schilderte den Vorfall ansonsten jedoch gänzlich anders, zumal über mehrere Tage verteilt. Auch gemäss seiner Darstellung kam es aber zu einem Auf- enthalt in einem Motel, zusammen mit der Privatklägerin und E._____ und dort zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen der Pri- vatklägerin und E._____. Dies bestätigt ein weiteres Mal, dass die Privatklägerin keine frei erfundenen Geschichten erzählt, zumal der Beschuldigte auch mehrfach nebensächliche Details (bspw. Zugang direkt über Garage ins Zimmer etc.) bestä- tigte, was die generelle, inhaltliche Präzision ihrer Angaben weiter untermauert. Seine Darstellung einvernehmlicher, nicht durch ihn instigierter sexueller Handlun- gen zwischen E._____ und der Privatklägerin vermag indessen nicht zu überzeu- gen, sondern erscheint im Gegenteil völlig realitätsfremd und schönfärberisch. Dass die Privatklägerin, kurz nachdem sie ihm per WhatsApp-Chat ihre totale Loy-

- 95 - alität versichert ("i wör au sterbe für dich", Urk. 5/3/4 S. 271, Nachricht von 15.59.30 Uhr [UTC + 0] = 17.59.30 [MESZ]), das gesamte Feriengeld ihrer Eltern gestohlen, ihm übergeben und dafür – gemäss seiner Darstellung – gemeinsam verbrachte Zeit mit ihm gefordert hatte, nun – sobald der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe – also bei der erst möglichen Gelegenheit, sexuelle Handlungen mit dem ihr unbekannten Cousin des Beschuldigten, E._____, der zudem gemäss dem Be- schuldigten "einen komischen Humor" habe und den Leuten ab und zu auf Alba- nisch sage "ich bring dich um", "mit Sex" beginnt, ist undenkbar. Kommt hinzu, dass sie in der Vergangenheit, wie die bisherige Sachverhaltserstellung ergeben hat, noch nie von sich aus sexuelle Handlungen mit Dritten initiiert hat, sondern zu sol- chen jeweils zumindest durch Befehle und situativen Druck gezwungen werden musste. Dass er vorab für E._____ dessen Chancen bei der Privatklägerin abge- klärt habe "wegen Sex und ob das in Ordnung sei" fiel ihm auch erst auf Nachfrage ein. In seiner freien Darstellung der Ereignisse war davon noch keine Rede und es scheint auch nicht restlos klar, wann er das konkret gemacht haben will. Zur Sicher- heit gibt er ein Sammelsurium an Möglichkeiten an (an diesem Tag [wohl gemeint mündlich], im Chat, per Telefon/Facetime und über Instagram; Prot. I S. 244), wo- bei sich in den vorhandenen Chatprotokollen hierzu – im Widerspruch dazu – nichts nachweisen lässt. Die am Abend nach den hier interessierenden Ereignissen vom Beschuldigten an E._____ gesandte Nachricht, er habe sie ihm vorgestellt, um sie zu ficken (Urk. 6/4 S. 166, Nachrichten ab 21.52.18 Uhr [UTC+0] = 23.52.18 MESZ) belegt dies jedenfalls nicht, sondern spricht aus dem Kontext für die Darstellung der Privatklägerin, dass sie von E._____ vor der Geldübergabe bedroht ("er- schreckt", vgl. Urk. 6/4 S. 161, Nachricht von 21.51.18 Uhr [UTC+0] = 23.51.18 [MESZ]) wurde. Insgesamt sind die Angaben des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten, welche über seine Zugaben hinaus zur Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes nichts beizutragen vermögen. Demgegenüber kann die Darstellung der Privatklägerin in mehrfacher Hinsicht verifiziert werden. Dass ein erstes Treffen mit Geldübergabe in AU._____ [Stadt im Montenegro] geplant war, aber scheiterte, kann implizit dem WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten entnommen werden. Der im Kosovo folgende Gelddiebstahl ist aufgrund der Aussagen von AP._____, der

- 96 - Zugaben des Beschuldigten und des Chatprotokolls belegt. Ebenso das Treffen am Brunnen. Sodann zeigt der Chat einen zweistündigen Unterbruch und hernach äussert sich die Privatklägerin enttäuscht vom Beschuldigten. Hieraus ist abzuleiten, dass am besagten Abend (und nicht an einem anderen Tag) ein längeres persönliches Treffen der Geldübergabe folgte, welches für die Privatklägerin mit negativen Gefühlen endete, wobei sie dies dem Beschuldigten anlastete. Auch das passt einzig zu ihrer Darstellung der Ereignisse. Ebenso wie der Gesprächsinhalt des Chats zwischen E._____ und dem Beschuldigten, wie dies oben bereits erwähnt wurde. Dass die Privatklägerin den weiteren Verlauf des Abends nach der Geldübergabe anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 (Urk. 1/2/6) noch nicht erwähnte, kann zudem zwanglos damit erklärt werden, dass es damals um allfällig von ihr begangene Delikte ging, war sie doch von ihrer Mutter wegen Diebstahl angezeigt und als Beschuldigte verhört worden. Sobald sie allerdings zugestand, dass sie vom Beschuldigten auch geschlagen worden war und eine sexuelle Beziehung hatte, wurde dies nicht vertieft, sondern ein separater Einvernahmetermin vereinbart. An jenem – und in folgenden Befragungen – schilderte sie die Ereignisse dann so, wie sie in der Anklageschrift Eingang gefunden haben. Inhaltlich grundsätzlich konstant, auch wenn zwischen den lange auseinanderliegenden Befragungen gewisse nebensächliche Diskrepanzen vorliegen, authentisch und insgesamt überzeugend und glaubhaft. Basierend darauf ist davon auszugehen, dass sie das gesamte Feriengeld der Familie auf vorgängiges Drängen und Bitten des Beschuldigten per WhatsApp-Chat, insbesondere aber auch, weil E._____ zuerst telefonisch und auch vor Ort persönlich und in Gegenwart des Beschuldigten damit drohte, ihre Familie umzubringen, zumal er vorgab, eine Waffe dabei zu haben, dem Beschuldigten übergab. Hernach fuhr man zu dritt mit einem Taxi in ein Motel, wo es gegen den erklärten Willen und trotz körperlicher Gegenwehr der Privatklägerin, worauf E._____ mit Schlägen reagierte, kurz zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und E._____ kam. Sie fügte sich dem Ansinnen von E._____ schlussendlich deshalb, weil er ihr mit der Waffe drohte und dies durch den Beschuldigten, welcher sie anwies, E._____ nicht an die im Raum vorhandene Gucci-Bauchtasche gelangen zu lassen und so implizierte, dass sich darin eine

- 97 - Waffe befinde, gestützt wurde. Dies alles geschah in Gegenwart des Beschul- digten, welcher lachend zusah und filmte. In der Folge kam es auch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten. Zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann, kam auch bereits die Vorinstanz, auf deren ausführliche und sorgfältige Er- wägungen ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 294 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass schlussendlich offenbleibt, ob die von E._____ und dem Beschuldigten angesprochene Waffe damals tatsächlich existierte oder nicht, da jedenfalls damit gedroht wurde. 3.9.25. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 25 wurde die Anschlussberufung der Ober- jugendanwaltschaft betreffend den Freispruch vom Vorwurf der versuchten ge- meinschaftlichen Vergewaltigung zurückgezogen. Der Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ist anerkannt. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zum Sachverhalt. 3.9.26. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 26 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte die Schuldsprüche betreffend Anstiftung zu Diebstahl, Hehlerei und Urkundenfälschung anerkennt, und der Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung aufgrund des (teilweisen) Rückzugs der Anschluss- berufung der Oberjugendanwaltschaft rechtskräftig ist. 3.9.27. Gemäss Anklagesachverhalt 27 habe der Beschuldigte im September 2019 in T._____ von der Privatklägerin Geld gefordert, um ein Rap-Video zu drehen. Nachdem die Privatklägerin entgegnet habe, dass sie kein Geld auf sich trage, habe er sie unvermittelt geschlagen und gewürgt und anschliessend ihre Hand- tasche durchsucht. Dabei habe er Fr. 50.– gefunden, wobei es sich um das Ge- burtstagsgeld der Privatklägerin gehandelt habe, welches Geld er habe an sich nehmen wollen und deshalb der Privatklägerin ein bis zwei Ohrfeigen verpasst habe, um allfälligen Widerstand antizipierend zu verhindern. Die ebenfalls an- wesenden AE._____ und N._____, welcher dem Beschuldigten sogar Fr. 200.– an- geboten habe, hätten interveniert und die Privatklägerin habe dem Beschuldigten versprochen, ihm zu einer späteren Gelegenheit Geld zu bringen, weswegen er von seinem Vorhaben abgelassen habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin be-

- 98 - wusst und gezielt geschlagen, um von ihr gegen ihren Willen Geld erhältlich zu machen, im Wissen darum, nur dadurch an die Fr. 50.– zu gelangen und mit dem Ziel, auf Kosten der Privatklägerin das Rap-Video zu finanzieren (Urk. 354 S. 305 in Verbindung mit Urk. 26 S. 60). Der Anklagevorwurf basiert auf den detaillierten Angaben der Privatklägerin, welche im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben wurden (Urk. 354 S. 306 ff.). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz die Angaben der Privat- klägerin, auch was nebensächliche Details angeht. Insbesondere aber gestand er ein, dass er ihre Tasche durchsucht und die Privatklägerin geschlagen habe, wobei die Schläge aus Enttäuschung, dass sie ihn angelogen und kein Geld dabei hatte, erfolgt seien. Daran, dass N._____ ihm nach den Schlägen Geld angeboten habe, könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 293). AE._____ und N._____ bestätigten die Darstellung der Privatklägerin ebenfalls, wobei betreffend ihre konkreten Aussagen auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 354 S. 308 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist der äussere Sachver- halt im Sinne der Verteidigung (Urk. 445 S. 9) zu erstellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin nach Geld gefragt und eine abschlägige Antwort erhalten hatte, ihre Tasche durchsuchte und ihre darin befind- lichen Fr. 50.– Geburtstagsgeld behändigte, sie ohrfeigte, das Geld aber schliess- lich auf Intervention von N._____ und da ihm die Privatklägerin für einen späteren Zeitpunkt eine grössere Geldsumme in Aussicht stellte, bei der Privatklägerin be- liess (Urk. 354 S. 309 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.28. Gemäss Anklagesachverhalt 28 habe der Beschuldigte am 19. September 2019 von der Privatklägerin via WhatsApp mehrere tausend Franken Bargeld ver- langt. Er habe sie dabei angewiesen, das Geld als Liebesbeweis von "irgendwo" zu klauen. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte es ihr nicht gelingen, das Geld zu beschaffen, wobei er gewusst habe, dass sie selber über kein Geld verfügte. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Druck gesetzt, ihr in Ausübung seiner Machtposition einen Kontaktabbruch in Aus- sicht gestellt und mit dem Ziel gehandelt, die Privatklägerin bzw. deren Umfeld zu

- 99 - schädigen, um sich selbst finanziell besser zu stellen (Urk. 354 S. 310 in Verbin- dung mit Urk. 26 S. 61). Der Beschuldigte anerkennt, dass er die Privatklägerin dazu aufgefordert hat, für ihn Geld zu stehlen und hat den diesbezüglichen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu Diebstahl akzeptiert, welcher somit bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor). Zu klären bleibt, ob er diese Aufforderung ernsthaft mit der Drohung von Beziehungsabbruch verbunden und so die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, was er bestreitet (Prot. I S. 295 f.). Der massgebliche, insgesamt ca. 15 Minuten dauernde und von der Privatklägerin begonnene [Facebook-Messenger-]Chat-Verkehr liegt bei den Akten (vollständig in Urk. 7/11 S. 1-71). So schrieb der Beschuldigte bspw. um 22.28.16 Uhr (jeweils UTC+0; + 2 Stunden = effektive Zeit [MESZ]): "Morm 1-2 K und wenss nöd hesch isch ganz aus letshti chance gibi dir vo mir us chaach go klaue dis das mir egal", oder um 22.29.07 Uhr: "Morn am 7 letshti chance mal luege wiie ich dir bedüte". Um 22.30.54 Uhr schrieb er dann sinngemäss, sie solle es einfach lassen, er lasse sie in Ruhe und sie lasse ihn, sie sei nicht seine Frau. Hierauf antwortete die Pri- vatklägerin, die ihn davor aufgrund seiner hohen Geldforderung über Fr. 10'000.– noch ausgelacht und angemerkt hatte, ihm gehe es nur ums Geld, im Übrigen aber auf die Letzte-Chancen-Nachrichten nicht spezifisch reagiert hatte, sie könne nicht, sie könne nicht ohne ihn (Urk. 7/11 S. 39 ff.). Die Privatklägerin erklärte auf die Frage, ob sie ab dem Vorfall beim Bahnhof T._____ im September 2019 [Anklagesachverhalt 27] bis Weihnachten 2019 noch Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, ja. Es sei noch um Geld gegangen, sie hätten sich aber auch getroffen. Das sei die Zeit mit den wirklich hohen Beträgen gewesen, da er Videos habe drehen wollen und so. Aber es sei nicht mehr vorge- kommen mit Geschlechtsverkehr mit anderen und die Schläge seien auch nicht mehr so brutal gewesen. Sie hätten sich damals nicht so oft getroffen, aber oft te- lefoniert, geschrieben und gemacht. Er vor allem, weil er das Geld unbedingt ge- braucht habe. In dieser Zeit habe er viel geschrieben, da sie ihm nur selten habe Geld geben können. Früher, als sie ihm viel Geld gegeben habe, sei das nicht so gewesen. Aber dort habe er eine einigermassen schlechte Zeit gehabt, habe in

- 100 - Studios und so geschlafen. Er habe es dann irgendwie so gebraucht. Sie habe mega Stress gehabt, habe kaum schlafen können. Sie habe sich schlecht gefühlt, habe unbedingt für ihn Geld besorgen wollen, weil sie gewusst habe, dass er nicht in einer guten Situation war. Und sie habe ihn auch beim Rappen unterstützen wol- len, weil sie gesehen habe, dass es mit einer Lehre nicht klappt. Aber sie habe es halt einfach nicht besorgen können. Und sie habe sich halt einfach schlecht gefühlt, denn sie habe gewusst, dass es ihm nicht gut gehe. Früher sei halt die Zeit gewe- sen, als sie ihm da Geld gegeben habe, sei es ihm eigentlich hauptsächlich gut gegangen, und dann als es ihm nicht mehr gut gegangen sei, habe sie ihm nicht helfen können. Es sei also wirklich ziemlich schlecht gelaufen. Er habe sie haupt- sächlich immer geschlagen, wenn sie kein Geld gebracht habe. Aber zu dieser Zeit nicht mehr so fest, nicht mehr so richtig verprügelt, hauptsächlich irgendwie so ein kurzer Schlag, aber nicht mehr so fest. Aber so die Hauptsache, wieso sie ihm Geld gegeben habe, sei gewesen, weil sie gewusst habe, dass es ihm schlecht geht. Er habe das Geld nötig gehabt. Zwar nicht so viel, der Rest sei für den Rap gewesen. Aber ein bisschen halt, damit er überhaupt habe essen können und so. Und sie habe es nicht schön gefunden, wie er mit diesen Kollegen unterwegs gewesen sei und diese ihm Essen gegeben hätten. Die hätten einen richtig schlechten Einfluss auf ihn gehabt. Dann wäre es ihr lieber gewesen, sie hätte ihm Geld besorgt und er hätte selber einen Schlafplatz und Essen organisiert, statt mit diesen Kollegen. Also seine eigene Familie habe ihn nicht so unterstützt und sie habe sich verpflich- tet gefühlt, für ihn zu sorgen (Urk. 14/5/5 S. 17 f. und S. 22 f.). Diese Einschätzung ist insofern zutreffend, als der Beschuldigte, nachdem er im Sommer 2019 seine im Sinne einer Eingliederungsmassnahme durch die IV vermittelte Logistiker-Lehr- stelle kurz nach deren Antritt wieder verloren hatte und aus dem Wohnheim AV._____ geflogen war (Urk. 24/9/2/27/48), auf der Strasse bzw. längere Zeit im Aufnahmestudio lebte und von Kollegen (u.a. auch AM._____, vgl. Urk. 19/4/1 S. 6) unterstützt wurde (Urk. 23/1/5 S. 5). Der Chatverkehr selbst stellt einen klaren Konnex zwischen der ursprünglichen Geldforderung und einem angedrohten Beziehungsaus her, wobei allerdings der Beschuldigte nach wenigen Minuten seine Forderung zurückzieht und – wie es beide als beziehungstypisch geschildert haben – verlangte, in Ruhe gelassen zu

- 101 - werden. Die Privatklägerin erklärte darauf, das gehe nicht. Weiterungen oder Geldangebote etc. sind aber nicht belegt. Aus den vorliegend zitierten Aussagen der Privatklägerin lässt sich betreffend Anklagesachverhalt 28 sodann nur indirekt etwas ableiten, da sie diesen selbst mit keinem Wort erwähnt. Jedoch wird augen- scheinlich, dass sie damals dem Beschuldigten primär deshalb helfen und Geld beschaffen wollte, weil er dies gemäss ihrer Einschätzung nötig hatte und um ihn bei seiner Rapkarriere zu unterstützen. Sie fühlte sich somit für ihn in einer gewis- sen Form verantwortlich, was ihr – aufgrund ihres Unvermögens, weiter Geld zu beschaffen – Stress verursachte. Nicht zu erstellen ist demgegenüber, dass sie sich aufgrund des angedrohten Beziehungsendes damals konkret zu einem be- stimmten Verhalten veranlasst fühlte. Im Gegenteil erwähnte sie eine solche Be- fürchtung – anders als die Tatsache, dass er sie bei Treffen, wenn sie kein Geld bringen konnte, nach wie vor geschlagen habe, wenn auch weniger und schwächer als früher – nicht einmal ansatzweise. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte in jener Zeit zwischen September und Dezember 2019 – anders als früher – von sich aus fast täglich bei ihr gemeldet und um Geld gefragt habe. Dies lässt darauf schliessen, dass sie seinen Wunsch nach einem Kontaktabbruch nicht für bare Münze nahm, zumal dieser im fraglichen Chatverkehr zuletzt gerade nicht be- zweckte, die frühere Geldforderung zu untermauern. Mithin kann die in der An- klageschrift umschriebene Drucksituation nicht erstellt werden, auch wenn der Be- schuldigte zumindest zu Beginn des Chats seinerseits zweifellos darauf abzielte, die Privatklägerin zu weiteren Geldlieferungen zu "motivieren", wobei ihm offen- sichtlich klar war, dass sie weder selbst über die gewünschten Summen verfügte, noch diese so einfach bei ihren Eltern etc. auftreiben konnte, weshalb er ihr explizit nahelegte, sie irgendwie zu beschaffen, zu stehlen. 3.9.29. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 29 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Kinderpornografie anerkennt. 3.9.30. Unter Anklagesachverhalt 30 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe ca. am 6. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten einer Wohn- gruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin vollzogen. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin dem Beschul-

- 102 - digten zudem Fr. 300.– übergeben, aus Angst, von ihm geschlagen zu werden, wenn sie ihm kein Geld gebe, aber auch aus Mitleid, da ihr der Beschuldigte weis- gemacht habe, dass er in finanzieller Not sei (Urk. 354 S. 312 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 63). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Freispruch betreffend den Vorwurf der Er- pressung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Privatklägerin sagte konstant und realitätsnah aus, dass es am 6. Dezember 2019 in AV._____ zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und für tatsächlich Erlebtes sprechen (Urk. 354 S. 314). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung gibt es auch keine Hinweise für falsche Erinnerungen der Privat- klägerin (Urk. 457 S. 47 f.). Entsprechend ist der Sachverhalt betreffend die vorge- worfene sexuelle Handlung (Geschlechtsverkehr) im Sinne der Vorinstanz und ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung rechtsgenügend erstellt. 3.9.31. Unter Anklagesachverhalt 31 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 18. und 26. Dezember 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin über mehrere Tage hinweg verschiedene Bargeldbeträge zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 12'000.– gefordert, wobei er behauptet habe, in finanzieller Not zu sein und zu- gleich der Privatklägerin aber auch Schläge in Aussicht gestellt habe, wenn sie kein Geld aufbringen könne. In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2019 sei er sodann mit AW._____ an den Wohnort der Privatklägerin in AQ._____ gefahren, um das geforderte Geld einzutreiben. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin kein Geld habe beschaffen können, habe er ihren Kopf gegen die Fahrzeugtür geschlagen und ihr angekündigt, sie im Wald auszusetzen. AW._____ habe interveniert und die Privatklägerin zurückgebracht. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit seinem Verhalten bewusst unter Druck gesetzt und in der Absicht gehandelt, einen unberechtigten vier- bis fünfstelligen Geldbetrag zu erbeuten (Urk. 354 S. 314 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 64 f.).

- 103 - Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er im Sinne der Anklage per WhatsApp-Chat mit der Privatklägerin kommuniziert und derart hohe Geldforderun- gen gestellt habe, obwohl ihm eigentlich klar gewesen sei, dass sie solche Beträge gar nicht auftreiben könne. Auch sei er mit AW._____ nach AQ._____ gefahren, um die Privatklägerin wegen des Geldes zu treffen, von welchem sie gesagt habe, dass sie es ihm geben werde. Als sie es dann nicht gehabt habe, sei er wütend geworden und habe sie weggeschubst. Es sei möglich, dass sie sich dabei an der Autoscheibe verletzt habe (Prot. I S. 248 f.). Mithin bestätigte er grundsätzlich die Angaben der Privatklägerin. Hinsichtlich des angeblich blossen Wegschubsens ist allerdings auf die präzise und authentische Schilderung der Privatklägerin, er habe sie nah am Kopf an den Haaren gepackt und so den Kopf mit fester Kraft gegen die Autotüre gedrückt bzw. geschlagen, sie habe danach ein bisschen Kopfschmerzen gehabt (Urk. 14/5/5 S. 19 und 24 ff.), abzustellen, erscheint die Darstellung des Be- schuldigten hier doch deutlich verharmlosend, gerade auch im Kontext seiner sonst bereits erstellten Gewaltanwendungen. Die erwähnten Chats sind in den Akten enthalten und belegen die hohen Geldfor- derungen samt genauen Anweisungen, wie die Privatklägerin beim Stehlen vorge- hen soll, mithin war dem Beschuldigten ganz offensichtlich klar, dass sie das Geld nicht legal erhalten und ihm schenken konnte. Aus dem Chat geht allerdings auch hervor, dass der fordernde Tonfall keineswegs einseitig war. So verlangte die Privatklägerin nachdrücklich, dass der Beschuldigte einem anderen Mädchen ent- folgen und allgemein und beim Sex Liebe zeigen solle, damit er von ihr Geld erhalte bzw. sie für ihn Geld klaue. Der Beschuldigte seinerseits bediente sich nicht nur Drohungen, sondern auch Schmeicheleien, wobei aus seinen Nachrichten klar her- vorgeht, dass er stark auf den Erhalt der in Aussicht gestellten, mehreren Tausend Franken fixiert war. Ein erstes Treffen am 25. Dezember 2019 klappte von Seiten der Privatklägerin nicht, am 26. Dezember 2019 wurde sie vom Beschuldigten ver- setzt, worauf sie offensichtlich panisch reagierte, da sie befürchtete, ihn vor ihrem Heimeintritt am 27. Dezember 2019 nicht mehr zu sehen, zumal der Aufenthalt mehrere Monate dauern würde (Urk. 17/6 S. 3 ff.).

- 104 - Sodann bestätigte AW._____ als Zeuge, dass er am 26. Dezember 2019 mit dem Beschuldigten nach AQ._____ gefahren ist, wo die Privatklägerin zugestiegen sei. Der Beschuldigte habe später verlangt, die Privatklägerin unterwegs aussteigen zu lassen, damit sie heimlaufen müsse. Dies habe AW._____ aber nicht gemacht (Urk. 15/11/1 S. 14 ff. und Urk. 15/11/2 S. 5 f. und S. 12). Damit ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.9.32. Betreffend Anklagesachverhalt 32 ist der Freispruch infolge des (teilweisen) Anschlussberufungsrückzugs der Oberjugendanwaltschaft in Rechtskraft erwach- sen, weshalb sich weitere Ausführungen zum Sachverhalt erübrigen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben- falls fast ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung. Einzig mit Bezug auf den Tatbestand der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB ist der revidierte Artikel als milderes Recht anwendbar, nach- dem hier im Rahmen der Revision die Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 354 passim). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun-

- 105 - gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden. 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Durch seine Tathandlungen erfüllte der Beschuldigte in Anklagesach- verhalt 1 alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte übte gegen die Privatklägerin körperliche Ge- walt (Faustschläge in Bauch und Gesicht, Tritte gegen die Beine) aus, die erst auf- hörte, als sie ihm – um weitere Schläge zu verhindern – ihr gesamtes Bargeld in Höhe von Fr. 40.– übergab. Dass er dabei zumindest eventualvorsätzlich handelte, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 354 S. 386 f.), auf deren Ausführun- gen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Hinsichtlich der Ereignisse an der O._____-strasse 1 in S._____ (Anklage- sachverhalt 2), die sich kurz nach oder vor Anklagesachverhalt 1 abgespielt haben, wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB rechtskräftig freigesprochen. Hingegen hat er mit dem Geschlechtsverkehr und der Aufforderung, jemanden aus- zusuchen und an diesem hernach sexuelle Handlungen vorzunehmen, mehrfach vorsätzlich gegen Art. 187 Ziff. 1 aStGB verstossen (Vornehmen von und Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern, worunter das länger dauernde Umfassen des Penis von N._____ zweifellos gehört). Die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin waren aus ihrer Sicht ausdrücklich gewollt, was jedoch hinsichtlich der Tatbestand- mässigkeit unbeachtlich ist (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, der Privatklägerin nie einen Grund gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben, keine feste Beziehung mit ihr geführt zu haben und primär auf finanziellen Gewinn fixiert gewesen zu sein, weshalb er jeweils nur im Austausch gegen Geld mit ihr geschla- fen habe (Prot. I S. 60 ff.). Nachdem mithin einzig von Seiten der Privatklägerin vom

- 106 - Vorhandensein einer eigentlichen, gefühlsmässig involvierten Beziehung auszuge- hen ist, während der Beschuldigte die Privatklägerin bloss zu seinen Gunsten aus- nutzte, fehlt es jedenfalls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Nachdem er und N._____ gleichzeitig mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahmen, qualifiziert dies vorliegend gar als gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB. Schliesslich ist das Umfassen des Glieds von N._____ mit der Hand durch die Pri- vatklägerin als gemeinschaftlich abgenötigt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung) in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren. So festigte der Beschuldigte zunächst seine Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte erkennbar – offensichtlich betrunken war. Sodann befahl er ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden) klar war, was er bezweckte, nachdem er bereits vorab klargestellt hatte, dass er nun mit ihr im Schlafzimmer seines Onkels Geschlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl un- termauerte er nach ihrem verbalen Widerstand zusätzlich mit der Androhung, sie ansonsten sofort vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols einge- schränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erst- maligen Rausches in Urk. 13/2/6 S. 11) bzw. Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin nicht in der Lage, ihre Möglichkeiten realistisch ab- zuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Ent- sprechend zielt auch der Hinweis der Verteidigung, die Privatklägerin hätte ja ein- fach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen können, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen (Urk. 223 S. 74), ins Leere, da ihr diese Möglichkeit im damals – durch den Beschuldigten verursachten – stark berauschten und über- müdeten Zustand gar nicht eingefallen ist. Kommt hinzu, dass die durch den Be- schuldigten herbeigeführte Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet

- 107 - war, ihre Wehrfähigkeit generell herabzusetzen. In dieser für sie somit ausweglo- sen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit fünf ausschliesslich männlichen Kollegen des Beschuldigten, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks sexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Woh- nung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf (vgl. ergänzend die ausführ- lichen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 345 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist von zumindest eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, mithin dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin die vorsätz- lich ausgeübten sexuellen Handlungen einzig aufgrund des ebenfalls bewusst und gewollt ausgeübten Druckes sowie der bewusst ausgenützten Abhängigkeit zuge- lassen hat. 4.3.3. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB bereits in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte, nachdem nicht erstellt werden konnte, dass die Gewalttätigkeiten auf eine konkrete Geldforderung gerichtet waren, vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1-3 StGB freizusprechen. Die für das erstellte Verhalten in Frage kommenden Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der Drohung waren anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Privatklägerin somit bis Ende 2018 bereits mehrfach körperliche Gewalt durch den Beschuldigten erlitten hatte als Reaktion auf uner- wünschtes Verhalten bzw. Nichterfüllen seiner Vorgaben ihrerseits. 4.3.4. Vorfälle in der JWG W._____

a) In chronologisch akkurater Abfolge sind zunächst die Ereignisse vom 1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 rechtlich zu würden. Zwei Tage später kam es zum Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 5, nach weiteren drei Tagen folgte An- klagesachverhalt 7, am 9. Februar 2019 Anklagesachverhalt 6 und am 12. Februar 2019 die Schläge ins Gesicht und gegen das linke Ohr gemäss Anklagesachver- halt 8, welche Körperverletzungen aufgrund der im Jugendstrafrecht anwendbaren, kurzen Fristen allerdings bereits verjährt sind. Am 14. Februar 2019 sandte der Be-

- 108 - schuldigte der Privatklägerin die unflätig beschimpfende und bedrohliche iMessage gemäss Anklagesachverhalt 9. Gleichentags datieren die Vorwürfe aus Anklage- sachverhalt 11. Auch diesen wurde lediglich infolge bereits eingetretener Verjäh- rung nicht weiter nachgegangen. Bereits an dieser Stelle ist augenfällig, wie sich mit der Fremdplatzierung des Beschuldigten in der JWG W._____ Kadenz und In- tensität seiner negativen Interaktionen mit der Privatklägerin, und damit auch der latent auf sie ausgeübte Druck, stark erhöhten.

b) Nachdem der Beschuldigte in Anklagesachverhalt 10 einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (was als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde), liess er sich zusätzlich oral befriedigen, während U._____ vaginal mit ihr verkehrte. Dies ist als mehrfache gemeinschaftliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Sodann hat er in der Folge auch noch P._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin verleitet, und in diesen sogar aktiv eingegriffen (Umfassen bzw. Stos- sen der Hüften der Privatklägerin, damit diese beim Sex aktiver wird) was einen weiteren Schuldspruch betreffend gemeinschaftliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB nach sich zieht. Nicht gerechtfertigt scheint es allerdings, aufgrund der Toi- lettenpause der Privatklägerin von zweifacher Tatbegehung auszugehen, nachdem der Beschuldigte gemäss ihrer Darstellung verlangte, sie solle weitermachen, so- dass sie den Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus von P._____ fortgesetzt habe, was klar auf einen weiterbestehenden Tatentschluss des Beschuldigten (und auch P._____s) hindeutet. Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, wusste er doch genau, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war und wäre es ohne seine Initiative zweifellos nicht zu sexuellen Handlungen zwischen U._____, P._____ und der Privatklägerin gekommen. Dieses Verleiten zu sexuellen Handlungen ist gleichzeitig auch als durch den Be- schuldigten mittäterschaftlich begangene Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dem Beschuldigten

- 109 - war damals bereits hinlänglich bekannt, dass die erst rund 13 Jahre alte Privatklä- gerin sich seinen Anordnungen nicht entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Dieser Um- stand für sich würde bereits den Tatbestand des Ausnützens einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllen, zumal ihre unabhängig von der emotio- nalen Abhängigkeit bestehende Befürchtung, bei Widerstand geschlagen zu wer- den, keinesfalls unbegründet war, wie die vorgehenden Ereignisse gemäss Ankla- gesachverhalt 3, aber auch der kurz nachfolgende Vorfall gemäss Anklagesach- verhalt 8 beweisen. Zusätzlich übte der Beschuldigte zweifellos weiteren Druck aus, indem er ihren verbalen Widerstand überging und sie vor den anderen wie ein willenloses (Sexual-)Objekt behandelte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Privatklägerin nicht konzis ausdrücke, indem sie an gewissen Stellen von "empfohlen" und dann wieder von "befohlen" spreche (vgl. Urk. 457 Ziff. 106), ist dem entgegenzuhalten, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Privatklägerin ist und sie sich ihren sprachlichen Fähigkeiten entsprechend genügend konkret ausgedrückt hat. Den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen an derartigen sprachlichen Finessen zu messen, ginge fehl. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch seine Position beim Oralverkehr dafür sorgte, dass es ihr gar nicht möglich war, sich der vaginalen Penetration durch U._____ zu entziehen. Als es darum ging, nun auch noch mit P._____ Geschlechtsverkehr zu haben, war der zaghafte Widerstand der Privatklägerin bereits nachhaltig gebrochen. Die klare Erwartungshaltung des Be- schuldigten, geäussert im hörbaren Telefongespräch mit P._____ und aktualisiert im Befehl, sich auszuziehen bzw. (nach der Toilettenpause) weiterzumachen, noch verstärkt durch eigenhändiges Vorgeben von Takt und Tiefe der Bewegungen, ge- nügte, gepaart mit der Überzahl der jungen Männer im kleinen Wohngruppenzim- mer (so auch bereits die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird [vgl. Urk. 354 S. 330 f. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wiederum ist zu- mindest von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mittäter P._____ und U._____ für ihrer Tatbeitrag rechtskräftig der Vergewalti- gung schuldig gesprochen wurden und diesen Schuldspruch jeweils akzeptiert ha- ben (Urk. 460 Rz. 30; vgl. auch Urk. 63 in SB230218).

- 110 - Während der Beschuldigte den Schuldspruch wegen In-Verkehr-Bringens von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB akzeptiert hat (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor), bestreitet er, dass die Herstellung der Videoaufnahme des Ge- schlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin zusätzlich unter Art. 200 aStGB zu subsumieren ist (Urk. 360 S. 3). U._____ hat die Aufnahme je- doch offensichtlich bemerkt und sich durch sein Verhalten (Blick in die Kamera, Lachen, Mittelfinger zeigen) zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, wo- mit er dem Tatentschluss zur Herstellung von Kinderpornografie beigetreten ist, weshalb mit der Vorinstanz von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist.

c) Zwei Tage nach den soeben beurteilten Vorfällen, kam es im JWG-Zimmer des Beschuldigten auf seinen Befehl hin zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privat- klägerin und N._____ (Anklagesachverhalt 5). Dies ist einerseits als Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zu würdigen, nachdem der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war. Dabei ist von einem nicht mittäterschaftlichem Handeln im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen, weil der Beschuldigte ausserhalb des Zimmers ver- weilte. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals – wie bereits unter lit. b hiervor ausgeführt – hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich seinen Anordnungen kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und da- durch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Anzeichen von Widerstand bzw. Nicht- erfüllen seiner (finanziellen) Ansprüche hatte er zudem in der näheren Vergangen- heit (Anklagesachverhalt 3) mit Gewalt beantwortet, was in ihr – völlig zu Recht, vgl. die kurz nachfolgenden Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 8 und das ge- nerelle Eingeständnis des Beschuldigten, oft seine Wut herausgelassen und sie geschlagen zu haben (Prot. I S. 59 f. und S. 63) – die begründete Furcht hervorrief, bei mehr als verbalem Widerspruch erneut geschlagen zu werden. Zusätzlichen

- 111 - Druck übte er vorliegend zweifellos aus, indem er ihren verbalen Widerstand nicht nur überging, sondern ihr androhte, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit N._____ den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Verstärkt wurde dieser Druck sodann dadurch, dass N._____, der dieses mitangehört hatte, hierauf nicht reagierte und dem Beschuldigten Einhalt gebot, wodurch die Privatklägerin wusste, dass auch er – wie alle übrigen bisher jeweils involvierten bzw. vor Ort anwesenden Jugendlichen (vgl. Anklagesachverhalte 3 und 10) – ihr nicht beiste- hen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen hatte. Auf ihre Information hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion des Beschuldigten befolgen (und nicht etwa dem Beschuldigten gegenüber lügen) zu wollen, reagierte N._____ derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit dem Beschuldigten zu suchen und klarzu- stellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privatklägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht ent- gegen. Auch wenn der erzwungene Geschlechtsverkehr sodann durch N._____ und nicht durch den Beschuldigten vollzogen wurde, kann aufgrund des bisher Ge- sagten kein Zweifel daran herrschen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten hierfür nicht nur kausal, sondern unabdingbar war, weshalb ihm eigene Tatherrschaft zu- kam und nicht bloss von Anstiftung zu sprechen ist. Subjektiv ist seitens des Be- schuldigten, der der Privatklägerin hier offen Nachteile androhte, von direktem Vor- satz auszugehen. Ergänzend kann wiederum auf die überzeugenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 354 S. 328 ff. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem der Beschuldigte durch sein Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird.

d) Betreffend Anklagesachverhalt 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin durch Androhung von Kontaktabbruch und Weltuntergang, aber auch weil er ihr – gelogenermassen (vgl. Prot. I S. 57) – weis machte, er müsse schon bald für elf Monate "ine", was sie (dies ist ihrer Reaktion unzweifelhaft zu entnehmen), im Sinne der Anklage offensichtlich unter Druck setzte, dazu brachte, ihm online einen

- 112 - Anzug für EUR 99.– zu bestellen. Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte am Fol- getag weitere Geldforderungen stellte. Letztere untermauerte er allerdings nicht mehr mit zusätzlichen Drohungen, weshalb darauf mangels Tatbestandsmässigkeit nicht weiter einzugehen ist. Was den Anzug angeht, konnte sodann nicht erstellt werden, dass dieser tatsächlich bezahlt und ausgeliefert wurde. Ebenso wenig konnte erstellt werden, dass die von der Anklage erwähnten Schuhe aus dem … von der Privatklägerin für den Beschuldigten aufgrund von dessen Verhalten am

6. bis 8. Februar 2019 gekauft wurden. Mithin kann jedenfalls keine erfolgreiche deliktische Vermögenstransaktion nachgewiesen werden. Bleibt die Frage nach ei- nem versuchten Delikt. Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz sahen einen Fall der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB erfüllt, während die Verteidigung auf versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB plädierte (Urk. 223 S. 54, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3 f.). Der Beschuldigte bediente sich im Laufe des Chats einerseits offener Drohungen, um seinen zeitlichen Ultimaten (bis wann die Privatklägerin sich samt Kreditkarte der Mutter bei ihm einzufinden habe) Nachdruck zu verleihen. Anderseits stellte er ihr Belohnungen in Aussicht (bspw. sie könne ihn dann "Schatz" nennen, Urk. 17/6 S. 31). Dann wiederum zog er vordergründig seine Forderungen wieder zurück (er werde einen auf der Strasse schlagen und sich so Geld besorgen, Urk. 17/6 S. 23; er brauche nichts mehr, ebenda S. 42 f.). Gleichzeitig kündigte er der Privatklägerin aber auch an, sie werde ihn nun bald für lange Monate nicht sehen, da er für elf Monate "ine" müsse. Das war gelogen (Prot. I S. 57), erzeugte bei der Privatkläge- rin aber erkennbare Sorge, ihn lange nicht mehr zu sehen. Durch diese ambivalente Kommunikation hielt er das Gespräch und auch den Druck auf die Privatklägerin aufrecht, welche ihm die Online-Bestellung fast aufdrängte (sie bestelle nun trotz- dem, Urk. 17/6 S. 52). Mit der Verteidigung ist bei dieser Sachlage das Nötigungs- element schwächer zu gewichten, als die Lüge, welche im damaligen Umfeld (der Beschuldigte war in die Strafuntersuchung betreffend die Diebstähle von F._____ verwickelt, was schliesslich für ihn in einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei mündete und was die Privatklägerin zumindest aus den Vorfällen gemäss Anklage- sachverhalt 4 wusste) durchaus glaubhaft erschien und für die Privatklägerin auch nicht überprüfbar war (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 223 S. 53 f.). Kommt

- 113 - hinzu, dass er die angeblich bevorstehende Trennung nicht als durch die Privatklä- gerin durch konformes Verhalten abwendbar darstellte, da ihm selbst keine Tat- macht zukomme, was zeigt, dass er hier primär auf ihre Trennungsangst, ihr Mitleid und ihre Hilfsbereitschaft zielte und nicht darauf, das von ihm angestrebte Ziel durch physische bzw. psychische Gewalt zu erzwingen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Damit ist der Beschuldigte in Gutheissung des entsprechenden An- trags der Verteidigung (Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3) des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Art. 172ter StGB kommt nicht zur Anwendung, nachdem sein Vorhaben klarerweise darauf ausgerichtet war, von dem Privatklägerin so hohe Geldbeträge wie möglich erhältlich zu machen.

e) Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt 6 hatte der Beschuldigte am 9. Februar 2019 mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr, während sie gleichzeitig N._____ auf Geheiss des Beschuldigten oral befriedigte. Dies ist als gemeinschaftliche Vor- nahme sowie gemeinschaftliches Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren, nachdem der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals erst 13 Jahre alt war. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war gemäss ihren Aussagen einvernehmlich und erfüllte somit keinen weiteren Straftat- bestand. Hingegen ist der befohlene Oralverkehr mit N._____ als sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung des Beschuldigten, nachdem er ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Auf- forderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist vor dem Hintergrund der Er- eignisse vom 1. und 3. Februar 2019 (Anklagesachverhalte 10 und 5) nachvollzieh- bar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Be- schuldigten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie sie es in der Vergangen- heit im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen bereits erlebt hatte. Auch N._____ erwies sich ein weiteres Mal nicht als Verbündeter, der ihren Widerspruch

- 114 - stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, skrupellos aus. Der Beschuldigte, der nicht nur darum wusste, dass die Privatklägerin ihm in ihrer Ver- narrtheit kaum etwas abschlagen konnte, sondern auch wusste, dass allenfalls trotzdem bestehender Widerstand leicht gebrochen werden kann (teilweise ge- nügte nach Darstellung der Privatklägerin schon ein aggressiver Blick, gepaart mit Zähneknirschen, womit er ihr bedeuten konnte, dass er nun dann gleich sehr wü- tend werden würde, damit sie wusste, was nun passieren werde [Urk. 12/3/3 S. 14]; vgl. auch die Aussagen seiner Kollegen U._____ und N._____, dass der Beschul- digte schnell austicke bzw. dass der Beschuldigte Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 19/1/1 S. 7, Urk. 18/7 S. 9 f., Urk. 18/8 S. 8]), setzte seine Machtposition be- wusst ein, um seinen Willen durchzusetzen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass allein sein Verhalten sie zu den sexuellen Handlungen mit N._____ veranlasste. Da er durch seine Anwesenheit bzw. sogar durch die gleichzeitige Ausübung des Ge- schlechtsverkehrs von hinten (Doggy-Style), während die Privatklägerin sich vorne oral bei N._____ zu schaffen machen musste, die Befolgung seines Befehls Nach- druck verleihen konnte, ist auch hier die Qualifikation als gemeinschaftliche im Sinne von Art. 200 aStGB angezeigt. Gemäss erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte N._____ - allerdings erfolglos - auf, vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin eine Videoaufnahme zu machen. Aufgrund seiner Aufforderung an N._____ hat der Beschuldigte sich der versuchten Anstiftung zur Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB schuldig gemacht.

f) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der (fortge- setzten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen, da kein Zusammenhang zwischen der unflätigen Chatnachricht und allfälligen finanzi- ellen Forderungen hergestellt werden kann. Allfällige Ehrverletzungsdelikte waren im Übrigen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, Drohungen ebenso, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 115 - 4.3.5. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hiermit verwiesen wird (Urk. 354 S. 375), erfüllt das in Anklagesachverhalt 13 erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dies sieht im Übrigen auch die Verteidigung so (Urk. 223 S. 56 und Urk. 360 S. 3). Ob eine zusätzliche Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein. 4.3.6. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin in AF._____/SG sowohl die Kreditkarte ihrer Mutter forderte als auch die Rückfahrtickets für sich und N._____ bezahlt haben wollte. Als die Privatklägerin beides verweigerte, schlug er ihren Kopf mit Wucht gegen einen Billettautomaten. Die Privatklägerin konnte in der Folge flüchten, ohne dass der Beschuldigte die Karte behändigen konnte. Allerdings kann aus dem erstellten Sachverhalt nicht darauf geschlossen werden, dass die Gewaltausübung darauf gerichtet war, die Karte gegen den Willen der Privatklägerin erhältlich zu machen bzw. selbst zu behändigen sowie den Kauf der Tickets zu erzwingen, denn dann hätte der Beschuldigte die Privatklägerin danach wohl nicht unbeachtet gelassen (so ihre eigenen Aussagen, dies habe ihr die Flucht ermöglicht), sondern sie aktiv nach der Karte durchsucht bzw. den Druck weiter aufrecht erhalten, wie er es bspw. in Anklagesachverhalt 27 gemacht hat (vgl. Ziff. 3.9.27 vorstehend). Vielmehr er- scheint der brutale körperliche Übergriff gegen die Privatklägerin als völlig unange- brachte Reaktion auf deren Verweigerung, ihm Karte und Rückfahrticket zu geben, wie sie es ihm vorab wohl in Aussicht gestellt hatte. Dieses Verhalten wäre als Tätlichkeit, wenn nicht gar als einfache Körperverletzung strafbar, war aber im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt. Mithin bleibt einzig, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 21 f.) vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB verbunden mit Art. 22 Abs. 1 StGB (so der Schuldspruch der Vorinstanz in Abweichung vom Anklagevorwurf des versuchten Raubes) freizusprechen. 4.3.7. Vorfälle im Gartenhaus von B._____

a) Wie bereits unter Ziff. 3.8 erwähnt, sind die Vorfälle gemäss Anklagesachverhalt 18.1 auf den 9. April 2019, diejenigen gemäss Anklagesachverhalt 18.2 auf den

- 116 -

10. April 2019 und diejenigen gemäss Anklagesachverhalt 15 auf den 5. Mai 2019 zu datieren. Die rechtliche Würdigung folgt dieser Chronologie. Zwischen dem

10. April 2019 und dem 5. Mai 2019 ereigneten sich überdies die Vorfälle gemäss den Anklagesachverhalten 14 und 19.

b) Die Beweiswürdigung hat mit Bezug auf die Ereignisse vom 9. April 2019 (An- klagesachverhalt 18.1) ergeben, dass der Beschuldigte im Gartenhäuschen mit der Privatklägerin (von dieser gewollten) Geschlechtsverkehr hatte, während AM._____ vor dem Gartenhaus wartete. Hernach hatte AM._____ mit der Privat- klägerin drinnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, während der Beschuldigte sich ausserhalb befand und dies (durch das Fenster) von der Privatklägerin unbe- merkt mit seinem Mobiltelefon filmte. Vor diesem Hintergrund scheint es – trotz der Privatklägerin bekannten, aber den- noch ein Mindestmass an Privatsphäre wahrenden örtlichen Nähe von AM._____

– vorliegend nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten der gemeinschaftlichen sexu- ellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen, nachdem sich der Strafschär- fungsgrund von Art. 200 aStGB darin begründet, dass die mittäterschaftliche Tatausführung hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Integrität schwerer wiege und eine zusätzliche Erniedrigung darstelle, als das Grunddelikt, hier jedoch, indem AM._____ das Gartenhäuschen verlassen hatte, während die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, nicht von einer durch die Nähe verstärkten Integri- tätsverletzung bzw. einer im eigentlichen Sinne mittäterschaftlichen Handlung ge- sprochen werden kann. Somit ist er diesbezüglich (bloss) der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB schuldig zu sprechen, nachdem er nachgewiesenermassen um das Alter der Privatklägerin wusste. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, wenn sie mit Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin ausführt, zwar lasse sich aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatgeschehen in keiner Art und Weise eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin entneh- men, wonach sie den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten AM._____ zu vollziehen bzw. zu dulden habe. Allerdings gelte es an dieser Stelle festzuhalten,

- 117 - dass AM._____ bereits vorgängig mit dem Beschuldigten die Möglichkeit, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, besprochen habe. Sowohl AM._____ als auch dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass das Treffen mit der Privatklägerin und damit auch der Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin massgeblich vom Beschuldigten abhängig war, entspre- chend habe AM._____ den Beschuldigten auch angewiesen, "es" nicht zu ver- sauen. Anzumerken bleibe zudem, dass sich der Beschuldigte schliesslich im Wis- sen um seine Machtposition, welche er dannzumal über die Privatklägerin verfügt habe, mit ihr und dem Mitbeschuldigten AM._____ zusammen in das Gartenhäus- chen begeben habe. Angesichts dieser Konstellation und der vorhandenen Um- stände ergebe sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte für das Treffen und damit auch für den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin die treibende Kraft dargestellt und somit schliesslich Letztgenannte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB auch zu sexuellen Handlungen verleitet habe (Urk. 354 S. 361 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wiederum ist jedoch von einer zusätzli- chen Qualifikation gemäss Art. 200 aStGB abzusehen, nachdem der grundsätzlich einvernehmliche Geschlechtsverkehr unter Wahrung einer minimalen Privatsphäre erfolgte. Weiter erstellte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der minderjährigen Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme. Auch wenn er diese nachfolgend auf Geheiss vom AM._____ wieder löschte, hat er sich damit auch der Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. Nachdem AM._____ dies vorab aber weder wusste, noch willentlich mitwirkte – was sich daran zeigt, dass er sofort die Löschung des Videos verlangte und am Folgetag dieser Forde- rung ein weiteres Mal Nachdruck verlieh (vgl. Chatnachricht vom 10. April 2019, 05.55.18 Uhr [UTC+0] = 07.55.18 [MESZ], Urk. 5/1/3 S. 18) – kann entgegen der Anklägerin und der Vorinstanz nicht von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung ge- sprochen werden. Ebenso wenig kann, nachdem der Beschuldigte derartige Auf- nahmen regelmässig an Dritte weiterzuschicken pflegte, von einer Herstellung zum blossen Eigenkonsum gesprochen werden. Dies wird seitens des Beschuldigten allerdings auch gar nicht geltend gemacht.

- 118 -

c) Am Folgetag (Anklagesachverhalt 18.2) übte der Beschuldigte selbst keine se- xuellen Aktivitäten aus. Indes filmte er die Privatklägerin und AO._____ heimlich beim Geschlechtsverkehrs, was als Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB zu ahnden ist. Eine gemeinschaftliche Tat- begehung im Sinne von Art. 200 aStGB liegt bei dieser Konstellation – wie bereits am Vorabend – nicht vor. Ebenso wenig diente die Aufnahme bloss dem Eigen- konsum, ist doch erstellt, dass er diese später an Dritte versandte (vgl. Anklage- sachverhalt 22). Weiter ist seine Rolle bei den sexuellen Handlungen von AO._____ und AM._____ und AL._____ mit der Privatklägerin zu analysieren. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Schrebergarten verbal dazu auf "es" für ihn zu machen und es zu geniessen. Dieser Hinweis genügte, dass die Privatklägerin

– welche vorab lediglich mit einem weiteren Treffen mit AM._____ gerechnet hatte

– wusste, was von ihr erwartet wurde, woraufhin sie im späteren Verlauf hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit AO._____ und AL._____ keinen Widerstand (weder verbal noch physisch) zeigte. Hinsichtlich AL._____ ist zusätzlich zu erwähnen, dass gemäss sinngemässen Angaben der Privatklägerin der Beschuldigte zwar vorab gesagt habe, dass sie mit dem Türken nicht müsse. Als dieser dann aber einfach in den Raum gekommen und sich (für orale Befriedigung), den Penis bereits entblösst, "dazugesetzt" habe, habe sie dann schon gewusst, was er wolle und vermutet, er habe die Bestätigung des Beschuldigten gehabt (Prot. I S. 430). Dies überzeugt insofern, als der Beschuldigte, der währenddessen vor dem Gartenhaus verblieb, jedenfalls genau wusste, wer konkret gerade zusammen mit der Privatklä- gerin im Gartenhaus war und nicht zu ihren Gunsten eingriff, als sich auch AL._____ zu ihr hinein begab. Vielmehr habe er kurz reingesehen und "Mach! Mach weiter!" gesagt (Prot. I S. 415; der Beschuldigte schliesst dies nicht aus, vgl. Prot. I S. 497). Dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung fügte, vermag vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses nicht zu überraschen. Daraus

- 119 - fliessende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen und die nicht über ein blosses Ausnüt- zen dieser Abhängigkeit hinausgingen, wären unter den Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründe- ten Abhängigkeit). Vorliegend wird dies jedoch den Gesamtumständen nicht ge- recht. So darf nicht ausgeblendet werden, dass die Privatklägerin nicht bloss im Rahmen eines singulären Vorfalls dem implizierten Wunsch des Beschuldigten ent- sprach, sondern dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach die Erfahrung ge- macht hatte, dass der Beschuldigte bei Nichterfüllen seiner Wünsche zur Gewalt- anwendung greift und generell schnell reizbar ist, wie er es auch an diesem Abend noch zeigte, als er sie, weil sie nachträglich ihren Unwillen durchschimmern liess (Tränen und Zustimmung auf AO._____s Feststellung, sie habe es nur für den Be- schuldigten gemacht), derart körperlich anging, dass AM._____ eingriff und sich dazwischen setzte und auch AO._____ verbal intervenierte. Ebenso war die Privat- klägerin wenige Wochen zuvor in der JWG W._____ in ähnlichen Überzahlkonstel- lationen zu sexuellen Handlungen genötigt worden, indem ihr damals noch hörbar geäusserter Widerspruch negiert und übergangen wurde, wobei keine der involvier- ten Drittpersonen je zu ihren Gunsten interveniert hatte. Dem Beschuldigten war all dies am Abend des 10. April 2019 bekannt und bewusst. Genauso musste ihm be- kannt und bewusst sein, dass sein implizierter Wunsch, dass sie nun auch mit AO._____, seinem entfernten Cousin – welchem er dies vorab ohne Absprache mit der Privatklägerin zudem bereits sinngemäss versprochen hatte, indem er auf des- sen Frage, ob es etwas zu ficken gebe, seinen Standort geschickt hatte (Urk. 5/2/3 S. 1) – sexuelle Handlungen vollziehe, wie in der näheren Vergangenheit bereits mit quasi sämtlichen seiner gleichaltrigen Freunde, vor dem Hintergrund der ver- gangenen Gewalterlebnisse interpretiert und befolgt werden würde. Damit nützte er nicht bloss das vorbestehende Abhängigkeitsverhältnis aus, sondern übte dar- über hinaus latent drohend psychischen Druck auf sie aus, zumal spät nachts in der Abgeschiedenheit des Schrebergartens und bei alters- und zahlenmässiger Übermacht der anwesenden Männer gegenüber dem bekanntermassen erst rund 13 ½ Jahre alten Mädchen, sodass sie im Endeffekt gegen ihren Willen die sexuel- len Handlungen samt Beischlaf mit AO._____ und AL._____ duldete.

- 120 - Damit machte er sich einerseits des mehrfachen Verleitens zu sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB schuldig, wobei hier auch die Qualifikation der gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB erfüllt ist. Nicht nur wechselten AO._____ und AL._____ sich ab bzw. fand sogar eine gewisse Zeit lang ein sogenannter "Dreier" statt, auch verblieb der Be- schuldigte in unmittelbarer Nähe und schaute dabei sogar kurz ins Gartenhaus, bei welcher Gelegenheit er die Privatklägerin zum Weitermachen antrieb. Anderseits ist sein Verhalten als mehrfache, als Mittäter (vgl. hierzu die überzeu- genden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 323) begangene Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dabei handelte der Beschuldigte in mittelbarer Täterschaft. Eine solche liegt vor, wenn die konkret handelnde Person (Tatmittler/Vordermann) unter bestimmendem Einfluss eines Hintermannes (mittelbarer Täter) steht. Während der mittelbare Täter das Delikt vorsätzlich begeht, können beim Tatmittler vorliegende zusätzliche Umstände zu einer anderen Einschätzung führen, sodass er lediglich (a) als – nicht strafbares – handelndes Werkzeug erscheint, (b) den zur Diskussion stehenden Tatbestand bloss eventualvorsätzlich oder gar (c) einen anderen – milderen – Tatbestand als der Hintermann erfüllt (vgl. BSK StGB-Forster, a.a.O., Vor Art. 25 N 28 ff.). Denn nur aufgrund seines Verhaltens liess die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit AO._____ (sogar zweifach) und AL._____ (je Tatmittler) zu. Bei beiden übte die Privatklägerin nebst (vaginalem) Beischlaf auch Oralverkehr aus. Aufgrund des fliessenden Ablaufs scheint es jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 350), aber in Einklang mit den Anträgen der Anklageschrift – nicht ge- rechtfertigt, diese zusätzlichen sexuellen Handlungen als jeweils gegeneinander abgegrenzte, unterscheidbare Delikte zu würdigen. Mithin ist nicht zusätzlich auf mittäterschaftlich begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu erkennen. Da es sich hierbei lediglich um eine andere rechtliche Würdi- gung eines erstellten Sachverhaltes handelt und der Unrechtsgehalt durch die Ver- gewaltigung abgedeckt wird, hat indes kein formeller Freispruch zu erfolgen. An- wendbar ist jedoch Art. 200 aStGB, nachdem von gleichzeitigen bzw. sich nachfol- genden Vergewaltigungen auszugehen ist, zumal der Beschuldigte als Treiber des

- 121 - Ganzen in unmittelbarer Nähe verblieb und so den nötigen Druck aufrechterhielt. Auf der subjektiven Seite ist hier zumindest von Eventualvorsatz zu sprechen. Was schliesslich den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklä- gerin angeht, so befand sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort, auch wenn die Privatklägerin darauf hoffte, dass er mit den Einkäufen zurück- kehren würde, weshalb sie selbst bis zu den Morgenstunden im Gartenhaus ver- blieb (vgl. ihre Nachrichten an den Beschuldigten, Urk. 5/3/1 S. 21). Gemäss ihren Aussagen auch in der Hoffnung, dass es noch zu Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten kommen würde (Urk. 12/8/6 S. 17). Weiter ergab die Sachverhaltser- stellung, dass die Privatklägerin nicht aufgrund einer expliziten oder impliziten Auf- forderung des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen mit AM._____ eingewilligt hatte, sondern weil jener wiederholt gebettelt hatte, stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürch- tete. Kommt hinzu, dass sie – nachdem es gemäss Sachverhaltserstellung bereits am Vorabend in besagtem Gartenhaus zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit AM._____ gekommen war – in das Treffen vom 10. April 2019 eingewilligt hatte im Wissen, dass auch AM._____ erneut da sein würde. Insofern bestand aus Sicht des Beschuldigten kein Anlass, diesbezüglich auf sie nun Druck auszuüben und konnte ein Solcher auch nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden, weshalb er mit Bezug auf den Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und AM._____ vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie des Ver- leitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB freizusprechen ist.

d) Am 5. Mai 2019 (Anklagesachverhalt 15) hatte der Beschuldigte zunächst mit der Privatklägerin Oralverkehr, währenddessen er P._____ aufforderte, die Privatklägerin von hinten vaginal zu penetrieren. Während dieser tat, wie ihm geheissen, überliess der Beschuldigte seinen Platz beim Kopf der Privatklägerin N._____, welche nunmehr diesen oral befriedigte. Das Verhalten des Beschuldigten ist entsprechend als gemeinschaftliche sexuelle Handlung mit

- 122 - Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie als mehrfaches Verleiten zu gemeinschaftlichen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen, da der Beschuldigte genau wusste, dass sie damals erst rund 13 ½ Jahre alt war. Sodann hat er den schon hinreichend erwähnten Videofilm aufgenommen, von welchem später ein Screenshot kursierte. Damit machte er sich der Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig. Dies war mit N._____ und P._____ vorgängig nicht abgesprochen, wurde aber von beiden offensichtlich bemerkt. Ihrem weiteren Verhalten ist sodann zumindest konkludent Zustimmung zu entnehmen, machten sie doch ununterbrochen weiter mit den sexuellen Handlungen. Damit machten sie sich den Tatentschluss des Beschuldigten zu eigen, weshalb von einer gemeinsamen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen N._____, P._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren, welches der Beschuldigte im Sinne eines Mittäters (vgl. hierzu die Vor- instanz in Urk. 354 S. 323) oder zumindest mittelbaren Täters ermöglicht hätte. Vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung des Be- schuldigten fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen. Einzig dieses Abhängig- keitsverhältnis ausnützende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu veranlassen, wären – wie be- reits vorstehend unter lit. c dargetan – unter den (allerdings im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Verhandlung aufgrund der altrechtlichen Strafandrohung bereits ver- jährten) Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründeten Abhängigkeit; heute ist dieses Delikt als Ver- brechen ausgestaltet und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht). Auch hier vermag dieser Gesetzesartikel jedoch nicht alle konkret herrschenden Umstände hinreichend abzugelten. Denn ab dem Moment, als sich die Privatklägerin nicht wie erwartet alleine in Gegenwart des Beschuldigten wiederfand, sondern er abspra-

- 123 - chewidrig mit N._____ und P._____ – zwei jungen Männern, mit welchen sie der Beschuldigte bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen ge- zwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich in einer ver- gleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen, insbesondere in der JWG W._____, aber auch bereits kurz davor ebenfalls im Gartenhaus. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexu- elle Handlungen erwarteten und die ihr in der Vergangenheit in analogen Situatio- nen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass der Be- schuldigte es jeweils mit Schlägen und der Androhung von Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wieder geschehen kurz zuvor in AF._____ [Anklagesacherhalt 14], als er unter anderem ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte sowie im Hauptbahnhof Zürich [Anklage- sachverhalt 19], als er sie mehrfach derart ins Gesicht schlug, dass dieses stark anschwoll). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber N._____ zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Hand- lungen mit N._____ und P._____ (Beischlaf sowie separater Oralverkehr, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 350 f., auf wel- che diesbezüglich vollumfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als mehrfa- che, zumindest eventualvorsätzliche Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie mehrfache sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, zu würdigen. Denn der Beschuldigte wusste um die Abhängigkeit der Privatklägerin und ebenso um seine gewalttätigen Ausbrüche, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllte, mithin nahm er zumindest in Kauf, dass sie nur aus Angst vor weiteren Schlägen seiner Forderung nach sexu- eller Interaktion mit N._____ und P._____ nachkam (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 332 ff., auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend verwiesen wird). Das überraschende, kurzzeitige Einführen des Golfschlägers in die Vagina der Pri- vatklägerin wäre im Übrigen als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Als Übertretungstatbestand, begangen als Minderjähriger, war

- 124 - dies allerdings im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 344). Bereits rechtskräftig ist im Übrigen der Schuldspruch wegen Inverkehrsetzung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB. 4.3.8. Gemäss in Anklagesachverhalt 19 erstelltem, vor dem soeben beurteilten letzten Vorfall im Gartenhaus zu datierendem Ereignis kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine Gewaltausübung gegenüber der Privatklä- gerin bezweckte, von ihr die Kreditkarte ihrer Mutter zu erpressen, um damit unbe- rechtigt Einkäufe tätigen zu können. Vielmehr ist darin eine (weitere) unbeherrschte und grundsätzlich strafwürdige (aber verjährte) Reaktion darauf, dass die Privatklä- gerin ihm kein Bargeld überbracht hatte, zu sehen. Daraufhin bot ihm die Privatklä- gerin deshalb an, mit der auf dem Mobiltelefon hinterlegten Kreditkarte für ihn ein- zukaufen, damit er aufhört, sie zu schlagen und zu würgen. Für einmal konnte sie dies nicht mehr stoisch ertragen, da ihr Gesicht sie stark schmerzte. Bis zu diesem Vorschlag war dem Beschuldigten nicht bekannt, dass sie über eine auf dem von ihr benützten Mobiltelefon hinterlegte Kreditkarte verfügen kann. Mithin fehlt es – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 376 f.), aber mit der Ver- teidigung (Urk. 223 S. 66 f. und Urk. 445 S. 5 f.) – an der für die Subsumtion unter den Tatbestand der Erpressung notwendigen Kausalität der Nötigungshandlung zur nachfolgenden, unberechtigten Vermögensdisposition. Jedoch wusste der Be- schuldigte, dass er nicht berechtigt war, unter Verwendung des Geheimcodes des Mobiltelefons über die Kreditkarte der Mutter der Privatklägerin Einkäufe zu tätigen. Damit ist er – der Verteidigung folgend (vgl. Urk. 223 S. 67, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 6) – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 11 f.). Ein Freispruch vom Vorwurf der Erpressung hat sodann nicht zu erfolgen, nachdem der vorliegende Lebenssachverhalt lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen wird.

- 125 - 4.3.9. Die bezüglich Anklagesachverhalt 20 erstellten Handlungen des Beschuldig- ten sind in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:

- wie den vorliegenden WhatsApp-Nachrichten vom 9. Mai 2019 unmissver- ständlich zu entnehmen ist, machte der Beschuldigte ein Treffen mit der Privatklä- gerin davon abhängig, dass sie ihm das verlangte Geld (Fr. 5'000.–) besorgt und mitbringt, dies ist als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zu würdigen (vgl. ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 377 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; ob von fortgesetzter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein);

- der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit der damals, wie dem Beschul- digten bekannt war, erst 13 ½-jährigen Privatklägerin im Solarium erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB; F._____ war zwar im gleichen Raum anwesend, jedoch kann nicht im Sinne von Art. 200 StGB von einer mittäterschaftlichen Unterstützung gespro- chen werden, womit dieser Qualifikationsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt;

- nachdem nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte sich von F._____ dafür hatte bezahlen lassen, dass er F._____ mit der Privatklägerin Sex haben lässt, fehlt einer Verurteilung wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB die Grundlage; der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizu- sprechen;

- hingegen ist die klare Aufforderung an die Privatklägerin, nun auch mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben, mit Blick auf das jugendliche Alter der Privatklägerin, die örtliche Situation (abgeschieden in der Solariumkabine mit zwei Männern), die gesamte Vorgeschichte (insbesondere der nur kurz davor geschehenen Ereignisse im Gartenhäuschen, Anklagesachverhalte 15 und 18.2) und die Beziehungsstruktur zwischen den beiden (vgl. Ziff. 3.7.2-3 hiervor), wobei der Beschuldigte um die ihm aufgrund der extremen Vernarrtheit der Privatklägerin zukommende Machtposition wusste, als Versuch, sie durch psychischen Druck zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit F._____ zu nötigen, zu würdigen, weshalb

- 126 - der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist (betreffend die Würdigung der Schläge vgl. nachfolgende Ausführungen); auch wenn F._____ selber – ausser in Erwartung der Kooperation der Privatklägerin schon einmal die Hosen runterzulassen – aktiv noch keinerlei unterstützende bzw. die psychische Bedrängnis der Privatklägerin erhöhende Handlungen unternom- men hat, war der Vorsatz des Beschuldigten doch auf einen gemeinschaftlichen Missbrauch gerichtet, was hier die Anwendung von Art. 200 aStGB materiell recht- fertigt;

- ebenso erfüllt das vorgenannte Verhalten (in Idealkonkurrenz) den Tatbe- stand des versuchten Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; die Vorinstanz sah von einer derartige Verurteilung denn auch nur ab, weil sie den diesbezüglich vorgehenden Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sah (vgl. Urk. 354 S. 364 f.);

- die Schläge als Reaktion auf die Weigerung der Privatklägerin, mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben (sowie weil die Privatklägerin dem Be- schuldigten kein Geld gebracht hatte, was dem Beschuldigten in der Anklageschrift so aber gar nicht vorgeworfen wird), dienten gemäss Anklageschrift einzig der Be- strafung; mithin kann darin weder mit Blick auf den vom Beschuldigten verlangten Geschlechtsverkehr mit F._____ noch hinsichtlich zukünftiger Geldforderungen eine Nötigungshandlung gesehen werden, weshalb eine Verurteilung wegen ver- suchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausser Betracht fällt; die Schläge sind zweifellos als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, diese waren jedoch, da sie gerade noch unter das Jugendstrafrecht fallen, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung verjährt. 4.3.10. Mit Bezug auf den erstellten Anklagesachverhalt 21 qualifiziert die Ankün- digung, acht Neger zu holen, die die Privatklägerin ficken würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei, wenn sie ihm kein Geld bringe, klar als An- drohung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Sodann können – in Abweichung von der Vorinstanz – auch die Ohrfeigen erstellt werden.

- 127 - Drohung und Gewaltzufügung bezweckten, das Verhalten der Privatklägerin dahin zu beeinflussen, dass sie dem Beschuldigten Geld bringt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Vorfällen in Anklagesacherhalt 20 ist sodann unzweifelhaft, dass der Beschuldigte konkret auf die Geldsumme abzielte, welche die Privatklägerin dort mitzubringen versprochen hatte. Dies erhellt auch daraus, dass hernach gemein- sam besprochen wurde, wie sie das Geld am besten beschaffen kann (Urk. 14/4/6 S. 28 f. und S. 31 f.). Dass dem Beschuldigten dieses Geld nicht zustand, ist offen- sichtlich. Nachdem eine tatsächliche Geldübergabe jedoch weder behauptet wurde noch erstellt werden könnte, ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 3 StGB verbietet sich infolge (teil- weisen) Rückzugs der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft. Inwiefern zusätzlich der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB zu Anwendung kommt, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen. 4.3.11. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 23 sind die Schuldsprüche betreffend An- stiftung zu Diebstahl und Urkundenfälschung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die erfolgten Freisprüche betreffend Hehlerei und Erpressung. 4.3.12. Die Geldtransaktion in Anklagesachverhalt 24 ist mit der Vorinstanz als räu- berische Erpressung (Todesdrohungen) im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB zu würdigen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 379 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kein Zwei- fel kann insbesondere daran bestehen, dass der Beschuldigte um die von E._____ in seiner Gegenwart ausgestossenen Todesdrohungen wusste und diese billigte, da sie ihn seinem Ziel, von der Privatklägerin eine hohe Geldsumme zu erhalten, näher brachte. Mithin ist von mittäterschaftlichem Vorgehen auszugehen. Die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Betrugsthese (vgl. Urk. 223 S. 68 f., und Urk. 360 S. 3) verfängt schon deshalb nicht, weil aus dem erstellten Sachverhalt klar hervorgeht, dass die Privatklägerin sich aus Angst vor den Folgen einer Wei- gerung entschloss, das Geld zu übergeben, nicht um dem Beschuldigten den vor- gelogenen Bedarf nach einer Finanzierung der Rückreise bzw. eines längeren Auf- enthaltes im Kosovo zu erfüllen. Inwiefern auch von einer Qualifikation nach

- 128 - Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetzte Tatbegehung) auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu klären sein. Sodann gestand der Beschuldigte den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ein. Dadurch erfüllte er ein weiteres Mal vorsätzlich den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB. Da sich E._____ gemäss Angaben der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt nicht im Zimmer befand und sie sich offenbar durch seine mittelbare Anwesenheit auch nicht gestört fühlte, liegt kein Anwendungsfall von Art. 200 aStGB vor. Was schliesslich den Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB angeht, so wurde die Privatklägerin hier nicht bloss unter Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, sondern sie wurde unter Androhung von Waffenge- walt und mittels Ohrfeigen zur Kooperation gezwungen. Indem der Beschuldigte die durch das Verhalten von E._____ hervorgerufene Angst der Privatklägerin durch den Hinweis verstärkte, sie solle jenen nicht an die sich im Zimmer befindli- che Bauchtasche gelangen lassen, wodurch er implizierte, dass sich darin die von E._____ erwähnte Feuerwaffe befinde, überschritt er die Grenze vom Zuschauer zum aktiven Unterstützer und Mittäter der Vergewaltigung. Durch seine Intervention zeigte der Beschuldigte nicht nur auf, dass er mit dem Vorgehen von E._____ ein- verstanden ist, was diesen in seinem Tun bestärkte, er machte der Privatklägerin auch klar, dass von seiner Seite keine Hilfe kommen würde, sondern sie sich in dem abgeschiedenen Motel im Kosovo einer gewaltbereiten Überzahl gegenüber sah. Am Erfüllen des objektiven Tatbestands kann damit kein Zweifel bestehen. Subjektiv war dem Beschuldigten aufgrund der Situation, insbesondere der verbal und physisch geäusserten Abwehr bewusst, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr mit E._____ wollte und einzig aufgrund der Drohungen und Schläge schliesslich zu einem gewissen Grad kooperierte. Damit ist von direktvor- sätzlicher Tatbegehung auszugehen. An sich würde das Filmen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zwischen E._____ und der Privatklägerin auch als Herstellung von verbotener Kinder- pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB qualifizieren. Jedoch haben

- 129 - weder die (Ober-)Jugendanwaltschaft noch die Vorinstanz den Sachverhalt unter diesem Aspekt gewürdigt, zumal sich hier auch noch die Frage nach der inter- national-beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 7 Abs.1 lit. a StGB stellen würde. Diese braucht vorliegend jedoch nicht beantwortet zu werden, da ein zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren gegen das Verschlechterungsverbot ver- stossen würde. 4.3.13. Die in Anklagesachverhalt 27 erstellten Handlungen (Frage nach Geld; Durchsuchen der Tasche der Privatklägerin; Behändigen der darin aufgefundenen Fr. 50.–; Ohrfeige der Privatklägerin; Rückgabe des Geldes, nachdem N._____ in- terveniert und die Privatklägerin ihm für einen späteren Zeitpunkt eine grössere Geldsumme in Aussicht gestellt hatte) sind als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen. Da der Beschuldigte die Absicht hatte, einen möglichst hohen Geldbetrag von der Privat- klägerin zu erlangen, scheidet die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (geringfügi- ges Vermögensdelikt) von vornherein aus. Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch, dass der Beschuldigte zumindest teilweise aus eigenem Antrieb von der Vollen- dung des Delikts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB abgesehen hat (vgl. Urk. 354 S. 417). Die Ohrfeige ist zudem mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 44 f.) als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu würdigen. 4.3.14. Wie vorab festgestellt, ist mit Bezug auf Anklagesachverhalt 28 der erstin- stanzliche Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwach- sen. Da der Beschuldigte seinen Diebstahlsanstiftungsversuch mit einem ange- drohten Kontaktabbruch untermauerte, ist er zusätzlich – wie dies bereits die Vor- instanz erwogen hat (Urk. 354 S. 381 f. und S. 399) – und entgegen der Verteidi- gung (Urk. 445 Rz. 46 f.) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Denn auch wenn die Androhung des Kontaktabbruches ge- mäss erstelltem Sachverhalt bei der Privatklägerin nicht den gewünschten Erfolg erzielte, da sie sich damals aus anderen Gründen verpflichtet sah, den Beschuldig- ten so gut wie möglich zu unterstützen und zudem konkret seinem Wunsch, Geld zu besorgen, notfalls zu stehlen, damals auch nicht nachkam, so war er aufgrund

- 130 - der bisherigen Beziehungsgeschichte doch klar im Bilde darüber, wie sehr die Pri- vatklägerin emotional an ihm hing und wie schwer sein ablehnendes Verhalten sie treffen würde. Im Wissen um diese Umstände setzte er seiner – unberechtigten – Geldforderung bewusst die Drohung, wenn sie nicht liefere den Kontakt abzubre- chen, hintan, womit er zumindest in Kauf nahm, dass erst diese sie zum gewünsch- ten Verhalten verleiten würde. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand klar erfüllt. 4.3.15. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 30 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte anfangs Dezember 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin an seinem damaligen Wohnort in den Räumlichkeiten einer Wohngruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung in AV._____ vollzog, weshalb er mit direk- tem Vorsatz sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB erfüllt hat. 4.3.16. In Anklagesachverhalt 31 konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem er vorgängig während mehrerer Tage via WhatsApp- Nachrichten hohe Geldbeträge von der Privatklägerin gefordert und sie ihm diese auch in Aussicht gestellt hatte – am 27. Dezember 2019 zusammen mit AW._____ in AQ._____ abholte und ihr, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie kein Geld habe, ihren Kopf gewaltsam an die Autotüre geschlagen hatte. Dies geschah in der Nacht, bevor die Privatklägerin – wie beide wussten – für längere Zeit ins Heim musste. Mit der Vorinstanz erfüllen die im Rahmen des Chatverkehrs ausgestossenen Dro- hungen (bspw. Urk. 17/35 S. 53: "Gahn go abhebe oder du lebsch nüm", S. 93: "Wetsch kassiere", S. 95: "Ich schwöre wenn nöd paarat Bisch block ich dich unf denn isch gsi) in Verbindung mit den nachdrücklichen Geldforderungen den Tatbe- stand der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Ebenso beizupflichten ist ihr darin, dass die Aussage der Privatklägerin, sie habe gewusst was sie erwartet, weil sie kein Geld gehabt habe, und es sei ihr egal gewesen, da sie ihn einfach noch einmal habe sehen wollen (Urk. 14/5/5 S. 26), weder die Drohungen noch das nachfol- gende Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermö-

- 131 - gen. Denn auch ein aufgrund früherer Gewalterfahrungen abgestumpftes Opfer verdient Schutz bzw. ändert dies an der Schwere der Drohungen nichts (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 382 f., auf die ergänzend ver- wiesen wird). Ob auch der Tatbestand der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen. Der Gewaltausbruch im Fahrzeug, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Privatklägerin kein Geld hat, ist demgegenüber als blosse, unangemessene Re- aktion auf diese Mitteilung zu verstehen und nicht als zusätzlichen Versuch, nun gewaltsam Geld von ihr zu erpressen. Schliesslich war beiden bekannt, dass die Privatklägerin am folgenden Morgen auf unbestimmte Zeit ins Heim eingewiesen werden würde und so gar keine Möglichkeit mehr hatte, bei den Eltern für den Be- schuldigten Geld zu stehlen. Nachdem das Kopfanschlagen sodann gemäss den Ausführungen der Privatklägerin zu keinen weitergehenden Verletzungsfolgen als "ein bisschen Kopfweh" geführt hat und somit als blosse Tätlichkeiten zu qualifizie- ren ist, ist darauf mangels Strafantrags nicht weiter einzugehen (die Konstituie- rungserklärung vom 12. Dezember 2019 [Urk. 22/1/001] genügt hierfür schon aus zeitlichen Gründen nicht, liegt sie doch vor dem Tatzeitpunkt). 4.4. Der Beschuldigte hat am 30. März 2019 (Anklagesachverhalt 13), am tt.mm.2019 (Anklagesachverhalte 20 und 21), am 25. Juli 2019 (Anklagesachver- halt 24) sowie Ende Dezember 2019 (Anklagesachverhalt 31) fünfmal versucht, die Privatklägerin zu erpressen, wobei es ihm am 25. Juli 2019 einmal auch tatsächlich gelungen ist (vollendete Tatbegehung). Mindestens zweimal (Anklagesachverhalt 24 und 31) griff er dabei zu Gewalthandlungen und erfüllte so den Qualifikations- grund gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (räuberische Erpressung). Diese Taten mit Blick auf die Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetztes Delikt, vgl. zum Inhalt die zutreffende Tatbestandsbeschreibung der Vorinstanz in Urk. 354 S. 383 f.) ausser Acht zu lassen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat, überzeugt nicht. Auch sie richten sich gegen dasselbe Opfer und verstärken damit dessen durch die mehrfache Wiederholung vermitteltes Gefühl, "nie mehr frei zu sein" (vgl. PK StGB-Trechsel/Crameri 2021, Art. 156 N 14; BSK StGB-Weissenberger, 2019, Art. 156 N 40). Durch die zusätzliche Eskalation in Gestalt von Gewaltanwendun-

- 132 - gen bzw. Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wird dieses Gefühl vielmehr noch akuter. Kam die Vorinstanz bereits unter Ausklammerung der räuberisch (versuchten) De- likte mit überzeugender Begründung, auf welche hiermit verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass von fortgesetzter Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist (vgl. Urk. 354 S. 384 f.), so trifft dies erst Recht zu, wenn man alle Erpressungsdelikte in die Beurteilung miteinbezieht. Begeht der Täter ferner vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei ge- werbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N 38). Dies hat auch für das fort- gesetzte (Erpressungs-)Delikt zu gelten. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 445 S. 5) nicht im Schuldspruch zu erwäh- nen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der von ihm begangenen Erpressungs- delikte insgesamt der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Nachdem hier die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisie- rung eine Herabsetzung der Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate gebracht hat, erweist sich das neuere Recht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und ist somit zur Anwendung zu bringen. Da der Strafrahmen durch die doppelte Qualifikation nicht zusätzlich erweitert wird, wird diesem Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen sein. Dass ein Teil der im Rahmen dieser Qualifikation zusammengefassten Delikte noch im Jugendalter begangen wurde, ändert nichts daran, dass sie einer Gesamt- betrachtung zu unterziehen sind, deren Abschluss ins Erwachsenenalter fällt (vgl. zum analogen Fall notwendiger zeitlicher Zuordnung BGE 145 IV 377, Urteile 6B_759/2019 vom 11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022).

- 133 - 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich, da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 1) der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 27) der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern  im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 20 und 18.2) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1, 24 und 30) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB,  teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachver-  halt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 27) schuldig zu sprechen ist.

- 134 - Zudem ist er zusätzlich von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20) freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21) als auch danach (Anklagesachverhalte 22-31) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetzbuch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliess- lichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme be- darf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). 5.2. Die Vorinstanz hat die somit anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutref- fend und überzeugend dargelegt (Urk. 354 S. 403 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwie- sen werden. Die begangene Tätlichkeit stellt zudem eine Übertretung dar. Für die Übertretung ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 begangen, womit er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer persönlichen Leistung im

- 135 - Sinne von Art. 23 JStG von 35 Tagen (wovon 21 Tage bedingt aufgeschoben wurden) verpflichtet worden war (Urk. 1/1/65). Nachdem heute die Bestrafung mit einer persönlichen Leistung ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwach- senenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG), und auch nicht ta- tangemessen wäre (vgl. Ziff. 5.6.2 nachfolgend), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 354 S. 430 f.). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Ge- mäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 31. Juli 2019 begangenen De- likte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-25) sowie die danach begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 26-31) je eine gesonderte Strafzumessung vorzunehmen sein. 5.4. In Erinnerung zu rufen ist an dieser Stelle zudem, dass – mit Ausnahme des Tatbestands der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB, welcher in der seit 1. Juli 2023 geltenden Version als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zu werten ist – für die Strafzumessung die im Zeitpunkt der Tat- begehung geltenden Strafandrohungen Anwendung finden. 5.5. Über den Beschuldigten wurde bei Dr. med. V._____ ein psychologisches Gutachten eingeholt. Darin kommt der Gutachter hinsichtlich der Frage der Schuld- fähigkeit zum Schluss, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit. Die Tatmerkmale und Tatabläufe sprächen gegen Ein- schränkungen der Steuerungsfähigkeit. Hingegen bestünden anhand der Akten-

- 136 - information Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einigen Entwicklungsbereichen eine Reifeverzögerung bzw. eine nicht dem Alter ent- sprechende sittliche Reife aufgewiesen habe. So insbesondere betreffend die Inte- gration von Eros und Sexus, die Lebensplanung, die Alltagsbewältigung und die Stimmungslage, während die moralische Reife als altersentsprechend beurteilt werde. Er sei somit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten einzusehen, jedoch lasse sich aus dem Gesagten allenfalls eine leichtgradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit ableiten. Gesamthaft werde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Abhängigkeit der Gewichtung des eventuell vorliegenden Reifedefizits als intakt bis allenfalls leichtgradig vermindert eingestuft (Urk. 23/3/15 S. 78 ff. und S. 92). Auch der private Therapeut des Beschuldigten, Dr. phil. AT._____, sah eine Reife- verzögerung als erwiesen an (Urk. 105 S. 15 und Urk. 192/4 S. 7). Angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung scheint es angemessen, zugunsten des Be- schuldigten im Folgenden bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere jeweils von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. 5.6. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.6.1. Delikte begangen nach Erreichen der Mündigkeit aber vor dem 31. Juli 2019 (Anklagesachverhalte 22-25) Vergewaltigung ist von Gesetzes wegen nur mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Art. 190 Abs. 1 aStGB legt die Strafobergrenze auf 10 Jahre. Aufgrund von Art. 200 aStGB wäre gar eine Ausdehnung auf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe möglich, kon- kret besteht jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten, weshalb diesem Aspekt straferhöhend Rechnung zu tragen sein wird. Für die wei- teren in die massgebende Zeitspanne vom 13. Mai bis zum 31. Juli 2019 fallenden Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheits- strafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es nicht

- 137 - schuldangemessen sein kann, eine Gesamtgeldstrafe von über 500 Tagessätzen zu bemessen und im Ergebnis den Beschuldigten bloss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätze sanktionieren zu können (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.8). Daraus würde eine bei weitem nicht mehr schuldangemes- sene Strafe resultieren. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe wird sodann zufolge Gleichartigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eine Gesamtstrafe zu bilden sein, da keine für eine Unter- bzw. Überschreitung notwendigen ausserordentlichen Umstände (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8) ersichtlich sind.

a) Gemeinschaftliche Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 24) aa) Tatkomponenten Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der Vergangenheit (insb. Vorfälle JWG W._____ und Gartenhaus) bereits mehrfach in Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit und zusätzlicher Ausübung von psychischem Druck dazu gezwungen hatte, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit seinen Kollegen zu vollziehen, wurden beim Vorfall mit seinem Cousin E._____ nun durch diesen offene Drohun- gen (Schusswaffe) ausgestossen und auch die Grenze zur physischen Gewalt überschritten, indem er sie mehrfach ohrfeigte um ihren Widerstand zu brechen. E._____ vollzog gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit Kondom, ohne zum Samenerguss zu kommen, während die Privatklägerin sich ver- bal und physisch zu wehren versuchte. Für den bei der Tat im gleichen Zimmer anwesenden Beschuldigten war die Situation unmissverständlich und er unter- stützte E._____ in seinem Vorgehen, indem er die Angst der Privatklägerin vor ei- ner mutmasslich griffbereiten Schusswaffe bestärkte und ihr so gleichzeitig auch klar vermittelte, dass er auf E._____s Seite stand und sie sich von ihm keine Un- terstützung erhoffen konnte. Gleiches signalisierte er sodann auch, indem er den erzwungenen Geschlechtsverkehr auch noch filmte, was die Hilflosigkeit und Er- niedrigung der Privatklägerin exponentiell verstärkte. Insgesamt stellte der durch den Mitbeschuldigten E._____ mit Zustimmung und Unterstützung des Beschuldig- ten an der Privatklägerin vorgenommene, erzwungene Geschlechtsverkehr einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungs-

- 138 - recht dar, auch wenn er den Angaben der Privatklägerin gemäss – insbesondere wegen ihrer anhaltenden Gegenwehr – nur relativ kurze Zeit andauerte. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine sexuellen Handlungen vollzogen hat, ist sein Tatbei- trag nicht zu unterschätzen, ist es doch allein ihm zu verdanken, dass E._____ überhaupt Gelegenheit zu solch intimem Kontakt zur Privatklägerin erhielt. Schliesslich war sie primär deshalb zum Treffpunkt gekommen, weil sie den Be- schuldigten sehen wollte und weil sie überdies durch seine Geldforderungen und Drohungen (auch diejenigen von E._____) dazu veranlasst wurde. Weiter fuhr das noch nicht 14 Jahre alten Mädchen nur deshalb per Taxi mit den beiden Männern in ein abgelegenes Motel, weil es sich erhoffte, durch die Geldübergabe Zeit mit dem Beschuldigten "verdient" zu haben, was dem Beschuldigten aufgrund der ge- samten bisherigen Beziehungsdynamik klar bekannt war. Die gemeinsame Tatbe- gehung wirkt somit verschuldenserhöhend. Insgesamt ist das objektive Verschul- den als jedenfalls nicht mehr leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist – wie vorab erwähnt – eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen ist jedoch von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus- zugehen, was die objektive Tatschwere nicht weiter relativiert, zumal von egoisti- schen Beweggründen, insbesondere dem Streben nach Anerkennung durch seinen älteren Cousin, auszugehen ist. Verschuldenserhöhend ist sodann die nicht uner- hebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche die geplante Vorgehens- weise offenbart (vgl. exemplarisch die Aussage des Beschuldigten im Chat mit E._____, er habe die Privatklägerin E._____ vorgestellt, damit dieser sie ficken könne, Urk. 6/4 S. 166), zumal dem Beschuldigten aufgrund der im Zusammenhang mit der Geldforderung bereits ausgesprochenen Todesdrohungen bekannt war, dass E._____ bei der Durchsetzung seiner Absichten wenig Skrupel zeigt. Dies offenbart gleichzeitig den fehlenden Respekt vor der Privatklägerin und die totale Geringachtung ihrer Persönlichkeit. Nachdem sich die verschuldenserhöhenden und -vermindernden Aspekte ungefähr die Waage halten, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz – auf 48 Monate festzusetzen.

- 139 - bb) Täterkomponenten / weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte wuchs mehrheitlich in S._____ auf, wo er auch geboren ist und das Bürgerrecht besitzt. Lediglich als Kleinkind lebte er kurze Zeit im Kosovo. Zu- nächst zusammen mit beiden Eltern, nach deren Scheidung dann bei der Mutter. Als Dreijähriger erlitt er einen schweren Unfall. Behandlung und Rehabilitation er- folgten in der Schweiz, wo er von da an bei seinem Vater lebte, bis dieser aufgrund von Straffälligkeit in den Kosovo ausgeschafft wurde. Ab 2012 bestand deshalb eine Beistandschaft und wuchs er zunächst in einem Jugendheim auf, bevor ab 2015 seine Tante AA._____ als Pflegemutter einsprang und er bei ihr wohnen konnte, während er weiterhin die Tagesschule des Schulheims besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschule B-Abschluss. In der Pubertät kam es zuhause zu Pro- blemen, worauf er kurzzeitig – zum Lehrbeginn im Sommer 2018 – bei seinem Onkel AB._____ wohnte. Nachdem er die Lehrstelle als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ wegen zu vieler Absenzen Ende Herbst 2018 verloren hatte, wurde er auch von seinem Onkel rausgeworfen, lebte dann kurzzeitig auf der Strasse, bevor er per Anfang Januar 2019 in die Jugendwohngemeinschaft W._____ eintreten konnte. Auch dort kam es allerdings bald zu Problemen, wes- halb ihm der Platz per Ende März 2019 bereits wieder gekündigt wurde und er zu- dem den März 2019 in einem Timeout im Hotel AC._____ in S._____ verbringen musste. Eine nachfolgende Platzierung im BA._____ scheiterte nach wenigen Ta- gen. Mit Hilfe der IV fand der Beschuldigte über die Stiftung BB._____ im Sommer 2019 neuerlich eine Lehrstelle, nun als Logistiker EBA, und einen Platz in einem Jugendwohnheim in AV._____ ZH. Allerdings verlor er auch diese Lehrstelle und damit auch seinen Platz im Jugendwohnheim schon nach kurzer Zeit wieder. In der Folge kam der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung vorübergehend bei Freunden und Kollegen unter bzw. lebte er in einem Musikstudio. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und lebte vor seiner Verhaftung von der Unterstützung seiner Tante, der IV sowie vom Sozialamt. Zur Mutter und den Halbgeschwistern bestehe kein Kontakt, zum Vater lediglich ein sporadischer (Urk. 23/1/1, Urk. 23/1/5, Urk. 23/2/2; Urk. 24/9/2, 4; Urk. 24/10/2; Prot. I S. 305 ff.). Strafzumessungsrelevant ist diese Vorgeschichte nicht, zumal der Beschuldigte seit Kinderjahren umfassende staatliche Unterstützung erhielt, seine Chancen

- 140 - (insb. was eine geregelte Berufsausbildung angeht) indessen jedoch – allenfalls störungsbedingt, was aber bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde – nie wahrgenommen hat. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft per

26. April 2023 wohnt der Beschuldigte wieder bei seiner Tante und macht eine Lehre als Sanitärinstallateur. Zudem macht er eine freiwillige Therapie bei PD Dr. phil. AT._____ (Urk. 453 S. 2 ff.; Urk. 439/1-5). Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 (Urk. 1/1/65) war bei Tatbegehung noch nicht erlassen, indes lief die diesbezügliche Strafunter- suchung bereits. Ebenso waren auch betreffend Delikte gegen die Privatklägerin bereits erste Untersuchungshandlungen, insbesondere am 7. Mai 2019 eine poli- zeilich Einvernahme des Beschuldigten, erfolgt, indes das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (vorläufig) eingestellt worden. Das Delinquieren während laufen- der Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieses Delikts liegt weder ein Geständnis vor, noch sind Reue oder Einsicht zu verzeichnen. Hingegen ist aufgrund der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in einer jugendstrafprozes- sualen Haftsache durch die späte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (vgl. Urk. 137 Erw. 5.3) eine merkliche Strafreduktion vorzunehmen, womit die Einsatzstrafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Nachdem das Bundesgericht diese Verletzung mit Entscheid vom 24. März 2022 bereits explizit im Dispositiv festgestellt hat (Urk. 137 Dispositivziffer 1), erübrigt sich eine zusätz- liche Feststellung im vorliegenden Sachentscheid.

b) Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hatte nach Erreichen der Mündigkeit kurz nacheinander im Juli 2019 zwei Mal mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr als sie noch 13 Jahre alt war (Anklagesachverhalte 24 und 25). Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 187 Ziff. 3 aStGB liegen nicht vor, nachdem der Beschuldigte explizit er- klärte, jeweils nur im Austausch gegen Geld mit der Privatklägerin geschlafen zu

- 141 - haben (Prot. I S. 61). So hatte ihm die Privatklägerin kurz vor dem sexuellen Kon- takt im Juli 2019 – erzwungenermassen – das gesamte Feriengeld der Familie im Betrag von ca. EUR 1'000 übergeben und im Dezember 2019 Fr. 300.–, die sie von ihrer Mutter für Nagelpflege erhalten hatte, geschenkt (Urk. 14/5/5 S. 19). Bei einer Gesamtbetrachtung der komplexen Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erhellt, dass die sexuelle Entwicklung der bei Kennenlernen ge- rade erst zwölf Jahre alten Privatklägerin durch den Kontakt zum Beschuldigten insgesamt massiv fehlgeleitet und verletzt wurde, weshalb sich auch nicht schuld- reduzierend auszuwirken vermag, dass sie mit den sexuellen Kontakten einver- standen war. Dem Beschuldigte war das Alter der Privatklägerin und die Strafbarkeit seines Tuns klar bekannt, zumal er noch im Mai 2019 diesbezüglich durch die Kantonspolizei Thurgau einvernommen worden war (und jegliche sexuellen Kontakte abgestritten hatte, vgl. Urk. 16/1), womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Gleichwohl ist einzuräumen, dass es sich bei der Privatklägerin um kein Kind mehr handelte, sondern um einen altersgerecht entwickelten Teenager, wenn auch noch Jahre weg von der Schutzaltersgrenze. Jedoch ist der (vaginale) Geschlechtsver- kehr im Spektrum möglicher sexueller Handlungen mit Kindern zuoberst anzusie- deln und somit als eine der schwerstmöglichen Tathandlungen einzustufen, woraus erhellt, dass eine Geldstrafe der Tatschwere von vornherein nicht adäquat Rech- nung tragen kann. Kommt hinzu, dass konkret von mehrfacher, kontinuierlich gleichgelagerter Tatbegehung auszugehen ist. Hierzu ist auch zu erwähnen, dass für die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit zahlreiche weitere gleichgelagerte Ver- stösse zu verzeichnen sind, wobei der Beschuldigte sich in jener Phase zusätzlich noch mehrfach des Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig ge- macht hat, was ihn diesbezüglich als Intensivtäter darstellt. Mithin kann vorliegend für jeden einzelnen Verstoss einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen, zumal das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat, dass sexuelle Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter grundsätzlich zu den schwerwie- gendsten Straftaten zählen, deren Unrechtsgehalt nicht bagatellisiert werden dürfe (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8, vgl. auch E. 1.4.7).

- 142 - Bei isolierter Betrachtung wäre für jeden der beiden Übergriffe angesichts der trotz der schwerwiegenden Tathandlung noch moderaten Tatschwere und des – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eher leichten Verschul- dens aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten angemessen, nachdem vorliegend – anders als nach Ansicht der Vorinstanz – in keinem Fall von gemeinschaftlicher Tatbegehung auszugehen ist. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf vorstehende Aus- führungen verwiesen werden. Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben sich daraus nicht. Jedoch war der Beschuldigte hinsichtlich der Tathandlungen jeweils geständig, sodass eine leichte Strafreduktion angezeigt ist. Leicht bis moderat straferhöhend wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) aus. Sodann ist auch hier die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in jugendstrafprozessualen Haftsachen strafmildernd zu berücksichtigen, sodass Einzelstrafen von je sechs Monaten auszusprechen wären.

c) Verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte hat als Erwachsener – nachdem er bereits als Unmündiger mehr- fach kinderpornografische Aufnahmen von der Privatklägerin erstellt und teilweise weiterverbreitet hat – eine kinderpornografische Aufnahmen, die die Privatklägerin im Alter von 13 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigt, weiterverbreitet, indem er einen Screenshot eines Videos, welches er heimlich am 10. April 2019 im Garten- haus von B._____ vom Geschlechtsverkehr zwischen AO._____ und der Privatklä- gerin aufgenommen hatte, per WhatsApp an deren Mutter sandte (wobei es offen- bar zuerst vom Bruder der Privatklägerin angeschaut wurde; Anklagesachverhalt 22). Die Weiterverbreitung (wie bereits auch die Herstellung) geschah ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin, gar mit dem deutlich erkennbaren Zweck, ihr zu schaden bzw. sie bei ihrer Familie zu diskreditieren, was als besonders nieder- trächtig erscheint.

- 143 - Objektiv zeigte die kinderpornografische Aufnahme sexuelle Handlungen massivs- ter Ausprägung, wobei die Erkennbarkeit der Privatklägerin für den Adressatenkreis ohne Weiteres gegeben war. Mithin ist von einer deutlichen Verletzung ihrer sexu- ellen Integrität und Selbstbestimmung zu sprechen, womit die objektive Tatschwere klarerweise nicht mehr im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl einer Geldstrafe als Strafart (Urk. 354 S. 419) als den Verhältnissen nicht angemessen und es ist stattdessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Mit dem Versand der kinderpornografischen Aufnahme einher geht ein eklatanter Vertrauensmissbrauch, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich, ja geradezu in der bösartigen Absicht, der Privatklägerin sozial zu schaden, handelte. Immerhin ist nicht von einer im Kern pädophilen Motivation auszugehen und wurde nur ein ein- ziges Standbild versandt. Dies rechtfertigt das Verschulden im weitreichenden Strafrahmen – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als eher leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten nach sich zieht. Vorleben und persönliche Verhältnisse sind wiederum neutral zu werten, während das Geständnis leicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Allerdings ist dieses vor dem Hintergrund einer komfortablen Beweislage zu sehen. Merklich zuunguns- ten ist die Delinquenz während laufender Untersuchung zu werten. So verschickte der Beschuldigte den Screenshot nur knapp zwei Wochen, nachdem er durch die Kantonspolizei Thurgau ein erstes Mal betreffend Delikte gegen die Privatklägerin einvernommen worden war, was doch von einiger Abgebrühtheit und Renitenz zeugt. Merklich strafmindernd ist schliesslich auch hier der Verstoss gegen das be- sondere Beschleunigungsgebot in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu werten, sodass im Ergebnis die strafmindernden Komponenten leicht überwiegen, womit bei isolierter Bewertung eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen wäre.

d) Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht Diebstahl mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit das Delikt als Verbrechen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Diese Strafandrohung findet auch auf denjenigen Anwendung, der jemand anderen vorsätzlich zu einem Diebstahl angestiftet hat (Art. 24 Abs. 1

- 144 - StGB). Blieb die Anstiftung zu Diebstahl erfolglos, mithin im Versuchsstadium, gilt die Strafandrohung für versuchten Diebstahl (Art. 24 Abs. 2 StGB), womit die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dem Beschuldigten wird ein direktvorsätzlicher Anstiftungsversuch zur Last gelegt. So forderte er die Privatklägerin vor den Sommerferien 2019 aus egoistischer Motivation auf, Schmuck von ihren Eltern zu stehlen (Sachverhalt 23) und ihm an- schliessend zu übergeben. Die Privatklägerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach. Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf schriftliche Anweisungen via Chatnachrichten, mithin kann nicht von einem raffinierten, ausgeklügelten Vor- gehen ausgegangen werden. Allerdings ist doch eine gewisse Intensität und damit Hartnäckigkeit zu verzeichnen, indem die Aufforderungen mehrfach erfolgten und durch Bitten, Versprechungen und/oder Drohungen untermauert wurden (vgl. die Wiedergabe der massgebenden Chat-Sequenzen in Urk. 5/3/1 S. 22 ff. und Urk. 7/11 S. 47 ff.). Sein Ansinnen ging auf möglichst hohe Beträge bzw. möglichst wertvollen Goldschmuck im Bereich von mehreren Tausend Franken. Dieser Um- stand (Vorsatz auf möglichst hohen Deliktsertrag, wobei dem tatsächlichen Erfolg ein aleatorisches Element innewohnte, indem er die konkrete Auswahl der Schmuckstücke der Privatklägerin überlassen musste, wobei er sie aufforderte, ihm Bilder zu schicken, damit er sie anweisen kann), aber auch die Tatsache, dass die versuchte Diebstahlsanstiftung lediglich eine weitere Spielart im Rahmen seiner systematischen Ausnützung der emotionalen Abhängigkeit und finanziellen Aus- beutung der Privatklägerin darstellte, belegt auch hier – selbst im allfälligen Schnitt- stellenbereich von Geld- und Freiheitsstrafen – den Bedarf nach einer Freiheits- strafe, erscheint eine Geldstrafe doch weder zweckmässig, eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen, noch insgesamt verhaltensadäquat. In Berücksichtigung von Vorgehensweise, angepeiltem Deliktsbetrag und leicht verminderter Schuldfähigkeit ist von eher leichtem Verschulden auszugehen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Schmuckstücke im Betrag von mehreren Tausend Franken beibringen können, wäre die Einsatzstrafe auf circa zehn Monate anzuset- zen gewesen. Nachdem die Anstiftung aber erfolglos blieb, was aber nicht dem

- 145 - Verhalten des Beschuldigten anzurechnen war, ist dieser Ansatz auf sieben Mo- nate zu reduzieren. Das Delikt erfolgte während laufender Untersuchung in dieser Sache und wegen Hehlerei (Anklagesachverhalt 23), was sich merklich straferhöhend auswirkt. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – vor überzeugender Beweislage – geständig war. Weiter merklich strafmindernd ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen an- zurechnen, womit die Einzelstrafe im Resultat mit der Vorinstanz auf fünf Monate festzusetzen ist.

e) Schliesslich beging der Beschuldigte vor den Sommerferien auch noch eine mit der Privatklägerin in keinem Zusammenhang stehende Urkundenfälschung, indem er unter Falschangabe der Personalien der Firma BC._____ in S._____ für Fr. 650.– Wertsachen verkaufte (Anklagesachverhalt 23). Auch diesbezüglich ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte war damals bei der Kantonspolizei Thurgau sowie der Jugendanwaltschaft Winterthur in Strafuntersuchungen involviert, was ihn aber nicht davon abhielt, während- dessen eine Vielzahl von Delikten zu begehen, womit er gegen zahlreiche Straftat- bestände und Rechtsgüter verstiess und so insgesamt, aber auch im konkreten Fall, eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung unter Be- weis stellte. Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen und damit im Er- gebnis unzweckmässig, dass eine Geldstrafe eine genügende präventive Wirkung ausstrahlen und so den Beschuldigten vor weiteren Delikten abhalten könnte. Die Tat selbst lief nach simplem Muster ab (einfache schriftliche Falschangaben) und verlangte weder Raffinesse noch grosse kriminelle Energie, zumal offenbar keinerlei Identitätsüberprüfung vorgesehen war. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 422) ist dem Beschuldigten in der Gesamtschau gar ein eigentlich dilettantisches Vorgehen zu attestieren, nachdem er nicht in der Lage war, sich die hier gemachten Falschangaben zu merken und beim nachfolgend zu beurteilenden, identisch ab- laufenden Anklagesachverhalt 26 übereinstimmend zu reproduzieren. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Über das Motiv kann nur spekuliert werden. Die

- 146 - Verschleierung krimineller Vortaten wäre jedenfalls bei rechtmässig verkauften Wertsachen nicht notwendig. Das Verschulden ist als recht leicht einzuschätzen, womit der leicht verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen ist. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten ist verschuldensangemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Geständnis leicht strafmindernd anzu- rechnen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung beeinflusste bereits die Strafwahl mit, weshalb sie unter diesem Titel nicht erneut zu berücksichtigen ist. Merklich strafmindernd ist schliesslich ein weiteres Mal die Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu be- achten, sodass die Einzelstrafe im Ergebnis auf zwei Monate festzusetzen ist. 5.6.2. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Ver- fügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetz- buches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Ent- sprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene, teilweise für vollziehbar erklärte persönliche Leistung von 35 Tagen ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher began- genen Delikte. Sodann kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass für die zahl- reichen als Unmündiger (aber nach Vollendung des 15. Altersjahres) begangenen Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) insgesamt maximal ein Jahr Freiheitsentzug

- 147 - verhängt werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 11, 25 und 34 JStG).

a) Der Beschuldigte wurde betreffend die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit in sieben Fälle, begangen anlässlich von vier zeitlich unabhängigen Lebens- vorgängen, gemeinschaftliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 5, 10 [zweifach], 15 [zweifach] und 18.2 [zweifach]). Einmal wurde er des Versuchs dazu schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 20), begangen im Rahmen eines weiteren, zeitlich unabhängigen Vorfalles. Zwei der Ereignisse fanden in der JWG W._____ statt. So zwang der Beschuldigte die Privatklägerin am 1. Februar 2019 sowohl mit U._____ als auch mit P._____ vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Am 3. Februar 2019 zwang er sie dann, auch N._____ vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen zu lassen. Verbale Ein- wände überging er dabei bedenkenlos. Die Vorgänge vom 1. Februar 2019 (Anklagesachverhalt 10) kamen zu Beginn

– als die damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin, während sie einvernehmlich den Penis des Beschuldigten oral stimulierte, von U._____ auf Aufforderung des Be- schuldigten von hinten vaginal penetrierte wurde – einem "Gangbang" gleich. Her- nach musste die Privatklägerin, nachdem U._____ zum Höhepunkt gekommen war, vor Ort bleiben, da der Beschuldigte auch P._____ telefonisch Sex mit ihr ver- sprochen hatte. Wenn die Vorinstanz dies als Kettenvergewaltigung bezeichnet (Urk. 354 S. 428), ist dies durchaus zutreffend, auch wenn eine längere Pause da- zwischen lag. Die vaginal eindringenden Täter benützten Kondome und kamen zur Ejakulation, wobei im Rahmen der Vergewaltigungen durch sie keine physische Gewalt angewendet wurde. Für das ganze Setting war alleine der Beschuldigte zu- ständig, welcher die Gelegenheit schuf, für die Kooperation der Privatklägerin sorgte und den weiteren Tätern ihre jeweiligen Rollen zuwies. Hinsichtlich des Ver- kehrs mit dem aufgrund einer Fussverletzung körperlich eingeschränkten P._____ griff er sogar hands-on in den Geschlechtsverkehr ein, indem er die Privatklägerin an den Hüften packte und ihr so Rhythmus und Stosstiefe vorgab. Danach brach er auch ihre WC-Pause ab und sorgte verbal dafür, dass weitergemacht wird. Sein

- 148 - Tatbeitrag ist damit als absolut wesentlich zu bezeichnen. Tatschwere und objekti- ves Verschulden wiegen, gerade auch in Anbetracht des jugendlichen Alters des Opfers, erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich, was das Verschulden aber kaum relativiert, zumal von egoistischer Motivation (Drang, die Peers zu beeindrucken und sich eine Vormachtstellung zu sichern) aus- zugehen ist. Indes ist die leicht reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Vor- leben und persönliche Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Ein Geständnis liegt nicht vor, jedoch erfolgte die Tat, als der Beschuldigte bereits an- derweitig in eine Strafuntersuchung betreffend Hehlerei verwickelt war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Merklich strafreduzierend ist der Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen Rech- nung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für die zweifache Vergewaltigung mit Blick auf die Jahresgrenze gemäss Jugendstrafgesetz schlussendlich auf neun Mo- nate festzusetzen ist. Am 3. Februar 2019, also bereits zwei Tage später, erzwang der Beschuldigte so- dann auch den Geschlechtsverkehr zwischen N._____ und der 13-jährigen Privat- klägerin, wobei er hier sein Wütendwerden bzw. Schläge androhen musste, damit sie sich fügt (Anklagesachverhalt 5). Die Vergewaltigung selbst erfolgte dann wie- der ohne physische Gewaltanwendung. Auch war hier während des Aktes keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen invol- viert. Die Tatschwere ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich, aber wohl spontan. Aufgrund des vorbestehenden Abhängigkeits- verhältnisses genügte das verbale Androhen von Nachteilen, eine ausreichende Zwangssituation zu schaffen und aufrechtzuerhalten, mithin ist ihm zwar keine be- sondere Hartnäckigkeit und Insistenz aber doch eine gewisse Skrupellosigkeit vor- zuwerfen. Unter Einbezug der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von keines- falls mehr leichtem Verschulden auszugehen. Betreffend straferhöhender und straf- mindernder Faktoren (Täterkomponenten, Verletzung des besonderen Beschleuni- gungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen) kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden, schliesslich geschah der Vorfall nur zwei Tage nach der Vergewal- tigung durch U._____ und P._____. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf sechs Monate festzusetzen.

- 149 - Im Gartenhaus von B._____ folgten im April und Mai 2019 zwei weitere Vergewal- tigungsereignisse, welche der Beschuldigte in Ausnützung der emotionalen Abhän- gigkeit der Privatklägerin und Ausübung zusätzlich nötigen verbalen und situativen Druckes (Übermacht der Männer gegenüber dem erst 13 Jahre alten Mädchen, abgelegener Schrebergarten mitten in der Nacht) seinen erwachsenen Kollegen bzw. Verwandten sowie später auch (wieder) seinen Peers ermöglichte. Die in den ersten Vorfall involvierten AO._____ (geb. 1991) und AL._____ (geb. 1998) waren der Privatklägerin vorher gänzlich unbekannt und auch deutlich älter als sie (näm- lich zum Tatzeitpunkt 29 und 21 Jahre). Der Geschlechtsverkehr mit ihnen erfolgte jeweils mit Kondom, meistens bis zum Samenerguss. AO._____ und AL._____ wechselten sich fliessend ab, sodass mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 425) von einer Kettenvergewaltigung gesprochen werden muss, welche der Beschuldigte initiierte und zu verantworten hat. Auch wenn die Vergewaltigungen selbst nicht übermässig lange dauerten und dabei keine körperliche Gewalt im Spiel war, wiegt – mit Blick auf die Handlungen des Beschuldigten – die Tatschwere erheblich, wenn nicht gar schwer. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Profilierungsdrang heraus, den erwachsenen Kollegen ein Sextreffen ermöglichen zu können und so in ihrem Ansehen zu steigen. Gefühle und Wünsche der Privat- klägerin waren für ihn nicht existent, ihre (sexuelle wie persönliche) Integrität spielte keine Rolle. Ausser dass ihm auch hier eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu- gute zu halten ist, vermag die subjektive Seite das objektive Verschulden nicht zu relativieren, sodass insgesamt von einem beträchtlichen Verschulden zu sprechen ist, welches als Einsatzstrafe rund 11 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die Täter- komponenten sind leicht straferhöhend zu würdigen (Tatbegehung während lau- fender Strafuntersuchung in anderer Sache), die Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich strafredu- zierend, womit die Einzelstrafe für die beiden tateinheitlich begangenen Vergewal- tigungen auf 10 Monate festzusetzen ist. Kurze Zeit später kam es gleichenorts zu einem weiteren Vorfall. Nun zwang der Beschuldigte die Privatklägerin, welche nicht mit der Anwesenheit von weiteren Personen gerechnet hatte, sondern sich auf eine schöne Zeit mit dem Beschuldig- ten alleine gefreut hatte, zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit N._____ und

- 150 - P._____, wobei sich diese in wechselnden Rollen gleichzeitig auch oral von ihr be- dienen liessen, was mit der Vorinstanz als "Gangbang" zu bezeichnen ist (Urk. 354 S. 428). N._____ und P._____ waren ihr, anders als zuvor AO._____ und AL._____, aus dem Kollegenkreis und früheren Vorfällen bereits bekannt, weshalb es keines allzu grossen Druckes durch den Beschuldigten bedurfte, dass sich die Privatklägerin seinen Wünschen erneut fügte. N._____ und P._____ trugen wäh- rend des Beischlafs jeweils ein Kondom, allerdings auf Geheiss des Beschuldigten dasselbe. Während N._____ nach kurzer Zeit zum Samenerguss kam, endete der Geschlechtsverkehr mit P._____ ohne solchen. Gewalt wurde ihrerseits keine an- gewendet. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war für die Vergewaltigungen unab- dingbar, da sich die Privatklägerin sonst gar nicht mitten in der Nacht mit den beiden anderen im abgelegenen Gartenhaus getroffen hätte und selbst wenn, mit ihnen jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Nur seine Vormachtstellung im Rahmen des bekannten emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses, gepaart mit den früheren Gewalterlebnissen, konnten letztlich die Kooperation der Privatklägerin er- zwingen. Auch im Verhältnis zu seinen Kollegen behielt er eine Leaderfunktion, wie dies gut der damals verbotenerweise erstellten, pornografischen Aufnahme zu ent- nehmen ist, indem er Anweisungen und Rügen erteilte und sich insgesamt als die Situation beherrschend zeigte. Hinsichtlich Tatschwere, subjektivem Verschulden, Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren (insb. Verletzung des Beschleunigungsgebotes) kann auf vorstehendes zu Anklagesachverhalt 10 ver- wiesen werden. Auch hier wäre die isolierte Einzelstrafe auf neun Monate anzuset- zen.

b) Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 430) ist unmissverständlich, dass bereits die Be- rücksichtigung der soeben behandelten, vollendeten Vergewaltigungsdelikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den zulässigen Rahmen von einem Jahr Frei- heitsstrafe ausschöpfen. Denn auch wenn von der Gleichheit des verletzten Rechtsguts der Privatklägerin auszugehen ist, relativiert dies den Gesamtschuld- beitrag der einzelnen Ereignisse nur wenig, handelt es sich doch um vier zeitlich völlig unterschiedliche Vorfälle, wobei für jeden insgesamt zumindest noch vier bis sechs Monate in der Asperation zu berücksichtigen wären (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 425 ff.). Hinzu käme sodann auch noch der Vergewaltigungs-

- 151 - versuch aus Anklagesachverhalt 20, der isoliert nicht unter vier Monaten zu sank- tionieren wäre, mithin in der Asperation mit zumindest zwei Monaten zu Buche schlagen würde. Gleichwohl soll nachfolgend die Einzelstrafzumessung für die zahlreichen weiteren, vom Beschuldigten zwischen seinem 15. und 18. Geburtstag begangenen Delikte zumindest kurz skizziert werden, um die Dimensionen des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten bzw. der jeweils (einzel-)schuldangemessenen Sanktionen greifbar zu machen.

c) Vier weitere, massive Sexualdelikte – gemeinschaftliche sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB – sind in den Anklagesachverhalten 2, 6 und 15 (zwei separate Delikte) angefallen. Die Privat- klägerin musste dabei dreimal N._____ oral oder mit der Hand am Penis stimulie- ren. Zusätzlich musste sie auch einmal mit P._____ Oralverkehr ausüben. Was den dabei auf sie ausgeübten Druck angeht, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden. Oralverkehr ist als beischlafähnliche Handlung am oberen Rand des Spektrums anzusiedeln und auch die Manipulation des Penis mit der Hand ist eine sexuelle Handlung grosser Intensität, sodass die objektive Tatschwere nicht zu vernachlässigen ist, auch wenn die einzelnen Hand- lungen jeweils nur kurze Zeit andauerten. Subjektiv handelte der Beschuldigte je- weils zumindest eventualvorsätzlich und im Wissen, dass die Privatklägerin nur mit ihm eine sexuelle Interaktion wollte bzw. die Handlungen mit Dritten nur aufgrund seiner Einwirkung vollzog. Gleichwohl ist nicht von grosser krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte handelte in der Regel aus dem Moment heraus, um bei seinen Kollegen Eindruck zu machen und Respekt zu gewinnen, mithin aus egois- tischer Motivation, aber ohne ausgeklügelten, weit im Voraus gefassten Plan. Beim allerersten Vorfall (Anklagesachverhalt 2) stellte er das erst zwölf Jahre alte Mädchen, mit welchem ihn damals zumindest eine "Freundschaft plus" verband, vor versammelter (männlicher) Gästeschar vor die Wahl, einen Kollegen zu wählen, der sich am Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin beteilige, oder die Wohnung zu verlassen. Angesichts der näheren Umstände (alleine gegenüber sechs männlichen Jugendlichen; Alkoholintoxikation nach dem

- 152 - aufgedrängten Wodkakonsum; aufgrund der späten Uhrzeit fuhren keine Züge mehr, mithin hätte sie gemäss ihrer Überlegung lange alleine am Bahnhof warten müssen, bis sie nach Hause konnte) ist diese Aufforderung, verknüpft mit der Drohung als perfid und die Privatklägerin klar überfordernd einzuschätzen. Es ist

– auch unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit – von mittlerem Verschulden auszugehen, womit die Einzelstrafe auf rund sechs Monate anzusetzen wäre. Eine merkliche Reduktion wäre sodann aufgrund der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen vorzunehmen, während die weiteren Täterkomponenten nicht strafzumessungs- relevant ins Gewicht fallen. Beim Vorfall aus Anklagesachverhalt 6 (Oralverkehr mit N._____) überging der Be- schuldigte den verbalen Widerstand der Privatklägerin unter Hinweis auf die zeit- nah früheren Vorfälle in der JWG W._____, was angesichts des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der bis dahin bereits mehrfach gemachten Gewalt- erfahrungen genügte. Das Verschulden wiegt, auch unter Berücksichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit, zumindest nicht mehr leicht. Nach Berück- sichtigung der Täterkomponenten (neutral) und der Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen wäre die Einzel- strafe bei ca. fünf Monaten anzusetzen. Gleiches kann hinsichtlich der beiden Vor- fälle mit N._____ bzw. P._____ (je Oralverkehr) in Anklagesachverhalt 15 festge- halten werden.

d) Sodann kam es zu elf vollendeten sowie einer versuchten gemeinschaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 2 [zweifach], 6 [zweifach], 10 [dreifach], 15 [zweifach], 18.2 [zweifach], 20 [Versuch]) und sechs nicht gemein- schaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 3, 5, 10, 18.1 [zweifach] und 20). Betroffen sind jeweils Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis von N._____ mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen se- xuellen Handlungen, die denkbar sind und welche der Beschuldigte selbst vorge- nommen oder wozu er verleitet hat. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils di-

- 153 - rektvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin han- delte und ihm lediglich eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen ist. Mithin ist hier von Einzelstrafen für die vollendeten Delikte von mindestens drei Mo- naten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkompo- nenten (insb. Geständnisse, welche teilweise allerdings durch die Tatbegehung während laufender Untersuchung kompensiert werden) und die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mitberücksichtigt werden. Der Versuch wäre mit ca. zwei Monaten abzugelten.

e) Nicht zu vergessen sind bei den Sexualdelikten schliesslich die zahlreichen Fälle verbotener Kinderpornografie. Konkret hat der Beschuldigte diesen Tatbestand sechs Mal vollendet (Anklagesachverhalte 10 und 15 je zweifach und in gemein- schaftlicher Tatbegehung, sowie Anklagesachverhalt 18.1 und 18.2) und einmal ist von einer versuchten Anstiftung dazu auszugehen (Anklagesachverhalt 6). Dabei hat er jeweils die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privat- klägerin mehrheitlich ohne deren Wissen in pornografischen Situationen mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und diese Aufnahmen in der Folge auch in einigen Fällen weiterverbreitet. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Inter- essen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen, aus rein egoistischen Motiven. Der Tatentschluss erfolgte jeweils spontan und planlos, sodass nicht von grosser krimi- neller Energie auszugehen ist. Gleichwohl handelt es sich auch hier nicht um Bagatellen, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Durch die Weiterverbreitung im sozialen Zirkel, dem auch die Privatklägerin angehörte, perpetuierte er die ihr zugefügten Verletzungen und scha- dete auch ihrem Ruf dauerhaft. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- kriterien wären zweifellos Einsatzstrafen zwischen ein bis zwei Monaten ange- bracht.

f) Als Vermögensdelikte sind sodann ein Raub (Anklagesachverhalt 1, Deliktss- umme Fr. 40.–), ein versuchter Betrug (Anklagesachverhalt 7), eine Veruntreuung (Anklagesachverhalt 4, Deliktssumme Fr. 1'000.–), ein versuchter Diebstahl (An- klagesachverhalt 10) sowie ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Anklagesachverhalt 19, Deliktsbetrag rund Fr. 900.–) zu verzeichnen.

- 154 - Auch hier erfolgte die Tatbegehung jeweils recht spontan, wobei der Beschuldigte sich persönlich bereichern wollte, mithin aus egoistischer Motivation. Auch wenn die erzielten Deliktsbeträge objektiv gesehen noch nicht allzu hoch waren, ist aus- gehend von den Verhältnissen der Privatklägerin (Schülerin, Putzjobs als Neben- einkommen) bzw. ihrer Mutter (mitverantwortlich für die Deckung des familiären Be- darfs der mehrköpfigen Familie) gleichwohl von verhältnismässig hohen Beträgen auszugehen, welche sich der Beschuldigte – der selbst keiner Erwerbstätigkeit nachging – aus eigener Kraft nicht hätte verschaffen können. In allen Fällen ist

– nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – das Verschul- den zumindest im oberen Bereich des untersten Drittels (gerade noch bis nicht mehr leicht) anzusiedeln, wobei bei den versuchten Delikten ein Abzug vorzuneh- men wäre. Strafreduzierenden Geständnissen, wo sie vorliegen, steht für die 2019 begangenen Taten die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (in ande- rer, teilweise auch bereits in dieser Sache) gegenüber. Auch nach angemessener Reduktion infolge Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugend- strafprozessualen Haftsachen wären Einzelstrafen von mindestens zwei bis ca. fünf Monaten zu verhängen. 5.6.3. Zwischenfazit Nachdem nun feststeht, dass für alle vor dem Ersturteil begangenen Delikte je einzeln Freiheitsstrafen angemessen wären, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat – vorliegend die gemeinschaftliche Ver- gewaltigung aus Anklagesachverhalt 24 – aufgrund der weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen. Eine Kumulation der für die einzelnen Delikte je als an- gemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausge- schlossen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamt- strafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berück- sichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu

- 155 - veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auszugehen ist somit von 40 Monaten Freiheitsstrafe für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB. Die sexuellen Hand- lungen mit Kindern (Anklagesachverhalte 24 und 25) gefährdeten die ungehinderte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und stehen damit in einem gewissen Zu- sammenhang mit der durch die gemeinschaftliche Vergewaltigung erlittenen gra- vierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses wurde so- dann auch durch das In-Verkehr-Bringen der kinderpornografischen Aufnahmen der Privatklägerin (Anklagesachverhalt 22) verletzt, wobei hier im allgemeineren Sinn auch gegen den Jugendschutz an sich verstossen wurde. Zwischen all diesen Delikten und der als Ausgangspunkt der Strafzumessung dienenden Vergewalti- gung besteht somit ein gewisser, jedoch nicht völlig deckungsgleicher sachlicher Konnex, zumal sie auch zeitlich nah aufeinander folgten. Dies vermag den jeweili- gen Gesamtschuldanteil etwas zu relativieren, so dass die Einzelstrafen lediglich im Umfang eines ungefähren Drittels, total somit um fünf Monate, in die Gesamts- trafe zu asperieren sind. Als Vermögensdelikt ist die versuchte Anstiftung zu Diebstahl gemäss Anklage- sachverhalt 23 zu verzeichnen, welche als Versuch des Beschuldigten, die Abhän- gigkeit der Privatklägerin auch zu seinem finanziellen Interesse auszubeuten, zu lesen ist und somit ein völlig anders geartetes Rechtsgut betrifft, was für einen spürbaren, eigenständigen Gesamtschuldanteil spricht. Eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um knapp die Hälfte der Einzelstrafe, somit um zwei Monate ist ange- zeigt. Unabhängig von anderweitigen (Vermögens-)Delikten steht sodann auch die Urkundenfälschung aus Anklagesachverhalt 23 da, in welche die Privatklägerin nicht involviert ist. Es rechtfertigt sich, diese Strafe zur Hälfte aufzurechnen. Mithin ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat auf 48 Monate zu erhöhen. Da die als Jugendlicher begangenen Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

– wie bereits mehrfach erwähnt – nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein, mithin nach den Regeln des Jugendstrafgesetzes, beurteilt wor- den wären (Art. 49 Abs. 3 StGB), darf die für die Erwachsenendelikte resultierende

- 156 - Gesamtstrafe lediglich um insgesamt zwölf Monate erhöht werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 JStG und Art. 34 Abs. 2 JStG; gleicher Meinung waren vor Vorinstanz auch bereits die Jugendanwaltschaft [Urk. 220 S. 29] und zumindest implizit die Vertei- digung [Prot. I S. 507]), auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen ohne weiteres erhellt, dass dies keineswegs schuldangemessen ist. Mithin ergibt sich für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe. Den täterbezogenen Strafzumessungskriterien wurde jeweils bei der Einzelstrafzu- messung Rechnung getragen. Mit Blick auf die nun resultierende Gesamtstrafe ist sodann abschliessend zu prüfen, ob weitere, bisher unberücksichtigte, täterbezo- gene Elemente eine Straferhöhung oder Strafminderung bedingen. Dies ist zu ver- neinen. Weder liegt seitens des Beschuldigten eine besondere Strafempfindlichkeit vor (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), noch sind anderweitige Faktoren ersichtlich, die Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnten und bisher unberücksichtigt geblieben sind. Insbesondere scheint die Zeit von achteinhalb Monaten für die erstinstanzli- che Ausfertigung der Urteilsbegründung aufgrund des zweijährigen, teils noch in die Unmündigkeit des Beschuldigten fallenden Deliktszeitraums mit einer Vielzahl von angeklagten Delikten, dem entsprechenden Aktenumfang (25 Bundesordner, diverse Aktentheke, 544 Seiten erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll) und des Sachzusammenhangs mit sechs weiteren Verfahren betreffend die übrigen Täter, trotz deutlicher Überschreitung der (Ordnungs-)Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 358 S. 9 f. und Urk. 448 Rz. 11) – ohne Weiteres als diesen sehr komplexen Verhältnissen angemessen und nicht übermässig lang, zumal die Urteilsbegründung entsprechend detailliert und um- fangreich ausgefallen ist (458 Seiten, exklusive 70 Seiten Anklageschrift). Es liegt sodann auf der Hand, dass gleichzeitige bzw. vorgelagerte Urteilsredaktionen be- treffend die getrennten Verfahren der Mitbeschuldigten das Verfahren des Beschul- digten nicht grundlos bzw. übermässig verlängerten, schliesslich waren darin die gleichen Lebenssachverhalte und damit konnexe Fragestellungen zu behandeln, was hinsichtlich der Urteilsbegründung des Beschuldigten eine entsprechende Zeit- ersparnis mit sich brachte und somit das Verfahren im Ergebnis nicht wesentlich verzögerte. Auch die gesamte Verfahrensdauer von mittlerweile knapp 5 Jahren

- 157 - kann angesichts der umfangreichen Vorwürfe nicht als überlang bezeichnet werden. 5.7. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte Fortgesetzte (teilweise räuberische) Erpressung ist von Gesetzes wegen nur mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen (vgl. Art. 156 Ziff. 2 und 3 StGB). Damit ist auch hier der theoretische Strafrahmen von zwischen sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. Art. 156 Ziff. 2 StGB) abgesteckt (vgl. Ma- thys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 494). Für die weiteren Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Frei- heitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 5.7.1. Einzelstrafzumessung

a) Im Rahmen der konkreten Einzelstrafzumessung imponiert die fortgesetzte Erpressung als schwerstes Delikt, welche einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt und die einzelnen Erpressungsdelikte der Anklagesachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31 umfasst. Nachdem die letzten der als fortgesetzt subsumierten Erpressungen bzw. Erpressungsversuche in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschuldigten fallen und das letzte Delikt überdies nach dem Ersturteil datiert, ist dieses Delikt gesamthaft als nach dem Ersturteil be- gangenes Erwachsenendelikt abzuhandeln (vgl. zu den analogen Fragestellungen der Strafzumessung bei gewerbsmässigen Vermögensdelikten oder qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, deren Einzeltaten teilweise vor anderen Verurteilungen begangen wurden, die Urteile des Bundesgerichts 145 IV 377, 6B_759/2019 vom

11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom

27. Januar 2022). Gleichwohl wird bei der Strafzumessung in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 3 StGB angemessen zu berücksichtigen sein, dass der Beschul- digte drei der vier Erpressungsversuche beging, als er noch unmündig war.

- 158 - aa) Tatkomponenten Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Monaten die damals 13 bis 14 Jahre alte Privatklägerin fünffach um Geld angegangen, wobei er mit der Zeit von eher undefiniertem Androhen von "Konsequenzen" und Social-Media-Blocka- den zu Todesdrohungen eskalierte. Auch hinsichtlich der geforderten Beträge ist mit fortlaufender Zeit eine deutliche Steigerung zu verzeichnen. Wollte er anfäng- lich einige Hundert Franken, so standen bald vier- und schliesslich fünfstellige Forderungen im Raum, die die Privatklägerin zunehmend verzweifelt zu erfüllen versuchte (vgl. bspw. ihre diesbezüglichen Anfragen bei Verwandten, Urk. 7/3, 4, 6, 8). Ein einziges Mal war sein Vorhaben erfolgreich (Anklagesachverhalt 24), als er – mittlerweile volljährig geworden – durch Zwangsanwendung und Unterstützung seines Cousins E._____ des gesamten Feriengeldes der Familie der Privatklägerin im Betrag von rund EUR 1'000 habhaft werden konnte. Die weiteren Male konnte die Privatklägerin das Geforderte nicht liefern, weshalb es beim Versuch blieb. Ins- gesamt ist – im Rahmen des qualifizierten Delikts und unter Miteinbezug der teil- weise vorhandenen "doppelten" Qualifikation, aber auch des Umstandes, dass es mehrheitlich bei versuchten Delikten geblieben ist und die effektiv erpresste Summe doch eher bescheiden blieb – von einem gerade noch leichten Verschulden zu sprechen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ja gar äusserst rück- sichtslos und perfide, indem er die ihn anhimmelnde Privatklägerin stark unter Druck setzte, um seine Ziele zu erreichen, obwohl ihm klar war, dass sie die gefor- derten Beträge nicht aus eigenen Quellen würde bereitstellen können, sondern dazu von den Eltern unerlaubt Geld würde nehmen und sich so weiteren Konflikten und Bestrafungen würde aussetzen müssen. Gleichwohl muten die einzelnen Handlungen eher spontan und impulsiv an, statt wohlüberlegt und geplant. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist verschuldensreduzierend anzurechnen, wo- mit insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Bei isolierter Be- strafung wäre auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. bb) Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte beging die ersten der unter diesem Titel erfassten Delikte als bereits das zum Strafbefehl vom 31. Juli 2019

- 159 - führende Verfahren wegen Hehlerei gegen ihn lief und er hierzu auch bereits ein- vernommen worden war. Weitere Tathandlungen kamen nach Ausfällung der Vor- strafe dazu und auch die Eröffnung und vorläufige Einstellung des Verfahrens be- treffend Delikte zum Nachteil der Privatklägerin konnte ihn nicht davon abhalten, weiterhin, teilweise in eskalierender Form, Geld von ihr zu erpressen, was alles straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. zur straferhöhenden Wirkung nicht ein- getragener, aber noch nicht zehn Jahre zurückliegender, jugendstrafrechtlicher Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 4+5). Allerdings war er bezüglich der Geldforde- rungen mehrheitlich geständig und es ist ihm eine gewisse Reue und Einsicht zuzugestehen, zumal er sich auch grundsätzlich willig zeigte, den Schaden der Familie der Privatklägerin zu ersetzen. Vor Berufungsgericht führte der Beschul- digte zudem aus, dass er der Privatklägerin bzw. ihrer Familie Fr. 7'000.– zurück- gezahlt habe (Urk. 453 S. 8). Ebenfalls zu berücksichtigen ist sodann die Ver- letzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Insgesamt über- wiegen hier somit die strafreduzierenden Faktoren merklich, womit bei isolierter Be- trachtung eine 18-monatige Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Nachdem die Auslandtat gemäss Anklagesachverhalt 24 lediglich als Teilaspekt in das Fortsetzungsdelikt gefasst wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine isolierte Beurteilung nach kosovarischem Strafgesetz, welches gemäss dessen Art. 328 Ziff. 1 als Strafe eine Busse sowie eine Haftstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vorsieht, nicht milder wäre (vgl. zu dieser Bedingung Art. 7 Abs. 3 StGB; das montenegrinische Strafgesetz sieht in dessen Art. 250 für nicht qualifi- zierte Erpressung eine Gefängnisstrafe zwischen einem bis zu acht Jahren vor).

b) Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hatte nach dem 31. Juli 2019 noch einmal, im Dezember 2019, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr (Anklagesachverhalte 30). Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 3 aStGB kann auf die vorstehenden Aus- führungen gemäss Ziff. 5.6.1 lit. b verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Tatkom- ponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass die Privatklägerin mittlerweile 14 Jahre alt geworden war, ändert nichts an der Taxie-

- 160 - rung des vaginalen Geschlechtsverkehrs als schwerstmögliche Tathandlung. Eine Geldstrafe wäre entsprechend auch hier der Tatschwere von vornherein nicht an- gemessen, zumal angesichts der mehrfachen, seit circa zwei Jahren andauernden, gleichgelagerten Delinquenz. Bei isolierter Betrachtung wäre angesichts der trotz der schwerwiegenden Tathandlung noch moderaten Tatschwere und des – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – noch leichten Verschul- dens aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ange- messen. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf vorstehende Aus- führungen verwiesen werden. Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben sich daraus nicht. Leicht bis moderat straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Sodann ist auch hier die Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebots in jugendstrafprozessualen Haftsachen strafmildernd zu be- rücksichtigen, sodass die Einzelstrafe auf 6 Monaten anzusetzen wäre.

c) Verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte hat als Erwachsener – nachdem er bereits als Unmündiger mehr- fach kinderpornografische Aufnahmen von der Privatklägerin erstellt und teilweise weiterverbreitet hat – ein weiteres Mal kinderpornografische Aufnahmen, die die Privatklägerin im Alter von höchstens 14 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigen, weiterverbreitet, indem er BD._____, mit welchem die Privatklägerin im Begriff war, allenfalls eine neue Beziehung anzubahnen, ein Video zeigte, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten und einer un- bekannten Drittperson zeigte (Anklagesachverhalt 29). Dies geschah ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin, gar mit dem deutlich erkennbaren Zweck, ihr zu schaden bzw. sie bei BD._____ maximal zu diskreditieren, was als besonders niederträchtig erscheint und auch gelungen ist. BD._____ war danach an näherem Kontakt zur Privatklägerin nicht mehr interessiert. Objektiv zeigen die kinderpornografischen Aufnahmen sexuelle Handlungen mas- sivster Ausprägung, wobei die Erkennbarkeit der Privatklägerin ohne Weiteres ge-

- 161 - geben war. Mithin ist von einer deutlichen Verletzung ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zu sprechen, womit die objektive Tatschwere klarerweise nicht mehr im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl einer Geldstrafe als Straf- art (Urk. 354 S. 419) als den Verhältnissen nicht angemessen und es ist auch für diesen Verstoss auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Mit der Vorführung der kinderpornografischen Aufnahmen einher geht ein eklatan- ter Vertrauensmissbrauch, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich, ja geradezu in der bösartigen Absicht, der Privatklägerin sozial zu schaden, handelte. Immerhin ist nicht von einer im Kern pädophilen Motivation auszugehen und wurde nur eine einzige Videoaufnahme vorgeführt. Dies rechtfertigt das Verschulden im weitrei- chenden Strafrahmen – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuld- fähigkeit – als eher leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafen von vier Monaten nach sich zieht. Vorleben und persönliche Verhältnisse sind wiederum neutral zu werten, während das Geständnis zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Merklich zuungunsten ist die Delinquenz während laufender Probezeit zu werten. Merklich strafmindernd ist schliesslich auch hier der Verstoss gegen das besondere Beschleunigungsgebot in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu werten, sodass im Ergebnis die strafmin- dernden Komponenten überwiegen, womit bei isolierter Bewertung eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen wäre.

d) Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht Diebstahl mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit das Delikt als Verbrechen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Diese Strafandrohung findet auch auf denjenigen Anwendung, der jemand anderen vorsätzlich zu einem Diebstahl angestiftet hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Blieb die Anstiftung zu Diebstahl erfolglos, mithin im Versuchsstadium, gilt die Strafandrohung für versuchten Diebstahl (Art. 24 Abs. 2 StGB), womit die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dem Beschuldigten werden ein direktvorsätzlicher Anstiftungsversuch und eine er- folgreiche Diebstahlsanstiftung zur Last gelegt. So forderte er die Privatklägerin je-

- 162 - weils aus egoistischer Motivation auf, Schmuck von ihren Eltern (Sachverhalt 26) bzw. irgendwo Geld zu stehlen (Sachverhalt 28) und ihm anschliessend zu über- geben, wobei die Privatklägerin gemäss den tatsächlichen Erwägungen ihren Eltern effektiv einmal Schmuck im Wert von Fr. 630.– entwendete (Sachverhalt 26). Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf schriftliche Anweisungen via Chatnachrichten, mithin kann nicht von einem raffinierten, ausgeklügelten Vor- gehen ausgegangen werden. Allerdings ist doch eine gewisse Intensität und damit Hartnäckigkeit zu verzeichnen, indem die Aufforderungen mehrfach erfolgten und durch Bitten, Versprechungen und/oder Drohungen untermauert wurden. Sein An- sinnen ging jeweils auf möglichst hohe Beträge bzw. möglichst wertvollen Gold- schmuck im Bereich von mehreren Tausend Franken. Die Mutter der Privatklägerin veranschlagte denn auch einen deutlich höheren Wert (Fr. 3'200.–) für die gestoh- lenen Schmuckstücke, als sich schliesslich bei deren Weiterverkauf erzielen liess (Urk. 15/2 S. 14 und 17). Vom affektiven Wert der Erinnerungsstücke nicht zu spre- chen. Dieser Umstand (Vorsatz auf möglichst hohen Deliktsertrag, wobei dem tat- sächlichen Erfolg ein aleatorisches Element innewohnte), aber auch die Tatsache, dass die Diebstahlsanstiftung bzw. der Versuch dazu lediglich eine weitere Spielart im Rahmen seiner systematischen Ausnützung der emotionalen Abhängigkeit und finanziellen Ausbeutung der Privatklägerin darstellen, belegt auch hier – selbst im allfälligen Schnittstellenbereich von Geld- und Freiheitsstrafen – für jeden einzelnen Fall den Bedarf nach einer Freiheitsstrafe, erscheinen Geldstrafen doch weder zweckmässig, eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen, noch insgesamt ver- haltensadäquat. In Berücksichtigung von Vorgehensweise, angepeiltem Deliktsbetrag und leicht verminderter Schuldfähigkeit ist von eher leichtem Verschulden auszugehen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Schmuckstücke im Betrag von mehreren Tausend Franken beibringen können, wären die jeweiligen Einsatzstrafen auf circa zehn Monate anzusetzen gewesen. Nachdem aber lediglich ein mittlerer dreistelliger Erlös resultierte bzw. die Anstiftung einmal gänzlich erfolglos blieb, was aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen war, ist dieser Ansatz zu redu-

- 163 - zieren. So sind für die vollendete Anstiftung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten und für den Anstiftungsversuch eine solche von fünf Monaten festzulegen. Die Delikte erfolgten während laufender Probezeit der Vorstrafe wegen Hehlerei (Anklagesachverhalte 26 und 28), was sich merklich straferhöhend auswirkt. Je leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – vor überzeu- gender Beweislage – geständig war und auch ein positives Nachtatverhalten ge- zeigt hat, indem er sich den Eltern der Privatklägerin gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet hat. Weiter merklich strafmindernd ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen anzurechnen, womit die Einzelstrafen schliesslich auf vier und drei Monate festzusetzen sind.

e) Versuchter Diebstahl gemäss Anklagesachverhalt 27 ist mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Was den Diebstahlsversuch angeht, kann der in Frage stehende Geldbetrag von Fr. 50.– nicht als hoch bezeichnet werden. Allerdings resultiert diese Beschränkung nicht aus einer besonderen Zurückhaltung des Beschuldigten, sondern hatte die Privatklägerin schlicht nicht mehr Bares dabei. Dass das Augenmerk des Beschul- digten auf höhere Beträge gerichtet war, zeigt sich denn auch unzweifelhaft daran, dass er schliesslich deshalb davon absah, die Fr. 50.– Geburtstagsgeld der Privat- klägerin an sich zu nehmen, weil sie ihm versprach, ihm später einen höheren Be- trag auszuhändigen (zumal auch N._____ und AE._____ intervenierten). Gleich- wohl kann objektiv von recht leichter Tatschwere gesprochen werden, was bei ei- nem vollendeten Delikt mit rund vier Monaten zu ahnden wäre. Reduzierend ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb, zumal der Beschuldigte den Diebstahl aus eigenem Antrieb – wobei hierfür allerdings nebst dem Verspre- chen der Privatklägerin die zusätzliche Intervention von N._____ und AE._____ von Nöten war – nicht zu Ende führte, sondern das Geld zurückgab, was sich ebenfalls leicht strafmindernd auswirkt (Art. 23 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzurechnen, sodass insgesamt ein sehr leich- tes Verschulden resultiert.

- 164 - Strafreduzierend sind sodann die Verletzung des besonderen Beschleunigungsge- botes in jugendstrafprozessualen Haftsachen sowie das Geständnis samt der ge- zeigten Reue und Einsicht zu werten, womit die Strafe im Ergebnis auf zwei Mona- ten festzusetzen ist. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf das soeben unter lit. d Ausgeführte verwiesen werden.

f) Hehlerei (Anklagesachverhalt 26) Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB wird – entgegen den Ausführungen der Vor- instanz, welche von einem Vergehen ausgegangen ist (vgl. Urk. 354 S. 421) – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte war kurz vor der hier interessierenden Tat durch die Jugendan- waltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 bereits wegen mehrfacher Hehlerei mit einer persönlichen, teilweise vollziehbaren Leistung von 35 Tagen be- straft und in diesem Zusammenhang vorab auch durch die Jugendanwaltschaft Winterthur einvernommen worden (Urk. 1/1/35). Nachdem ihn weder die dortige Untersuchung und die resultierende, einschlägige Vorstrafe noch die neu gegen ihn laufende Strafuntersuchung derart beeindruckt hat, dass er von weiteren, zumal einschlägigen Delikten abgesehen hätte, ist auch hier – insbesondere aus spezial- präventiven Gründen – auf eine Freiheits- statt eine Geldstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), wie dies bei einschlägigem Rückfall noch vor dem 18. Geburts- tag zweifellos auch der Fall gewesen wäre. Kommt hinzu, dass dieses Delikt in konkretem Zusammenhang mit dem vorgehenden, vom Beschuldigten angestifte- ten Diebstahl des elterlichen Schmuckes steht, wofür ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Eine abweichende Strafart hinsichtlich Vor- bzw. Nachtat wäre somit auch unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung des umfassend kriminellen Verhaltens des Beschuldigten weder tatadäquat noch nachvollziehbar. Der Beschuldigte nahm den von der Privatklägerin auf seine Initiative (und genauer Instruktion dahingehend, wie sie echten Goldschmuck erkennen kann, vgl. Urk. 5/3/1 S. 22 f.) den Eltern gestohlenen Schmuck entgegen und verkaufte ihn, wobei er den Erlös von Fr. 630.– für sich einbehielt. Der Beschuldigte wich auf dieses Vorgehen aus, nachdem die Eltern der Privatklägerin dieser den Zugriff auf

- 165 - die Barmittel bzw. Kontoguthaben der Familie gekappt hatten. Aufgrund des Deliktserlöses ist von einer eher geringen Tatschwere auszugehen, allerdings geht aus dem vorangehenden Chatverkehr zweifellos hervor, dass der Beschuldigte an möglichst viele und wertvolle Schmuckstücke gelangen wollte, sein Vorhaben somit nicht bereits anfänglich auf einen verhältnismässig bescheidenen Betrag bzw. Schaden ausgerichtet war. Das Verschulden kann als eher leicht taxiert werden, zumal auch hier zugunsten des Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Angesichts des weiten Strafrahmens sind fünf Monate schuldangemessen. Der Beschuldigte war geständig, allerdings bei erdrückender Beweislage, weshalb sich dies nur leicht strafmindernd auswirkt. Er zeigte bereits vor Vorinstanz eine gewisse Reue und verpflichtete sich gegenüber den Eltern der Privatklägerin zu Schadenersatz, was als positives Nachtatverhalten ebenfalls zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Negativ ins Gewicht fällt, dass er sich – wie bereits vorab erwähnt – in der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe befand. Nachdem dies jedoch bereits die Wahl der Strafart beeinflusst hat, ist auf eine erneute Berücksich- tigung zu verzichten. Schliesslich wirkt sich auch die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich zu sei- nen Gunsten aus, sodass die Einzelstrafe schliesslich auf drei Monate festzusetzen ist.

g) Im Zusammenhang mit dem soeben diskutierten Verkauf gestohlenen Schmu- ckes machte sich der Beschuldigte auch der Urkundenfälschung schuldig, welche gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Anklagesachverhalt 26). Aufgrund der Idealkonkurrenz mit der vorbesprochenen Hehlerei ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, da sich nur diese als insgesamt verhaltens- bzw. schuldadäquat erweist. Die Tat selbst lief wiederum nach simplem Muster ab, wozu auf vorstehende Aus- führungen gemäss Ziff. 5.6.1 lit. d verwiesen werden kann. Das Verschulden ist als recht leicht einzuschätzen, womit der leicht verminderten Schuldfähigkeit bereits

- 166 - Rechnung getragen ist. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten ist verschuldensange- messen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Geständnis leicht strafmindernd anzu- rechnen. Die Delinquenz während laufender Probezeit beeinflusste bereits die Strafwahl mit, weshalb dies unter diesem Titel nicht erneut zu berücksichtigen ist. Merklich strafmindernd ist schliesslich ein weiteres Mal die Verletzung des beson- deren Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu beach- ten, sodass die Einsatzstrafe im Ergebnis auf zwei Monate festzusetzen ist.

h) In Anklagesachverhalt 28 beging der Beschuldigte schliesslich eine (versuchte) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche durch das Gesetz mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Hierzu ist vorweg darauf hinzu- weisen, dass dieses Delikt einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vage anwies, das Geld "irgendwo" zu klauen, anstatt wie sonst üblich davon auszugehen, dass sie es von ihren Eltern (legal oder illegal) be- schaffen würde, juristisch nicht auch als (fortgesetzte) Erpressung qualifizierte (vgl. Ziff. 4.3.16 vorstehend sowie die Vorinstanz in Urk. 354 S. 381 f.). Ansonsten aber ging der Beschuldigte nach gewohnter Manier vor, indem er die ihm bekannte Ab- hängigkeit der Privatklägerin ausnutzte und durch die Androhung eines Kontaktab- bruches seiner Geldforderung zusätzlichen Nachdruck verlieh. Das Verhalten des Beschuldigten ist in diesem Kontext zu interpretieren und zu werten, woraus erhellt, dass auch hierfür eine Geldstrafe weder zweckmässig erscheint, noch als tat- adäquat genügen kann, zumal eine Geldstrafe angesichts der über Monate anhal- tenden, gleichgerichteten Delinquenz, welche erst durch seine Verhaftung gestoppt werden konnte, auch keine sozialpräventive Wirkung verspricht. Der Beschuldigte drohte mit dem Kontaktabbruch einen für die Privatklägerin bekanntermassen schwerwiegenden Nachteil an, hatte sie in ihrer Vernarrtheit ihr Leben doch ganz massgeblich auf Kontakte zum Beschuldigten ausgerichtet. Auch verlangte er eine für die erst gerade 14 Jahre alt gewordene, noch die Schule besuchende Privatklägerin aus eigenem Vermögen unerreichbar hohe, vierstellige Geldsumme, was ein weiteres Mal aufzeigt, wie wenig er die Persönlichkeit der Privatklägerin schätzte und wie manipulativ er sich ihr gegenüber ganz generell

- 167 - benahm. Wäre sein Vorhaben von Erfolg gekrönt gewesen, wäre angesichts dieser Umstände von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen gewesen. Er handelte aus Geldgier, mithin aus egoistischen Motiven. Allerdings nahm er dabei lediglich in Kauf, dass sein Vorgehen die Privatklägerin zum ge- wünschten Verhalten verleiten würde, was leicht relativierend zu würdigen ist. Sodann ist auch hier der leicht verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen, zumal das Delikt im Versuchsstadium verblieben ist, da die Privatklägerin keine Möglichkeit fand, die Geldforderung zu erfüllen. Insgesamt ist damit noch von einem lediglich leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe sind vier Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Täterkomponenten sind – angesichts der Beweislage nur – leicht strafreduzierend das Geständnis und, ebenfalls leicht strafreduzierend, die ge- zeigte Einsicht und Reue sowie merklich straferhöhend die Delinquenz während laufender Probezeit der Jugendstrafe zu erwähnen. Sodann ist der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich strafmindernd Rechnung zu tragen, womit die Einzelstrafe im Ergebnis auf drei Monate festzusetzen ist. 5.7.2. Gesamtstrafenbildung / Asperation Nachdem nun feststeht, dass für alle nach dem 31. Juli 2019 begangenen Delikte je einzeln Freiheitsstrafen angemessen wären, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgehend von der fortgesetzten Erpressung eine Gesamtstrafe zu bilden. Zur konkreten Vorgehensweise kann auf vorstehende Erwägungen gemäss Ziff. 5.6.3 verwiesen werden. Auszugehen ist somit von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die fortgesetzte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB. Die sexuelle Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalt 30) gefährdete die un- gehinderte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin. Diese wurde sodann auch durch das Zeigen der kinderpornografischen Aufnahmen der Privatklägerin (Ankla- gesachverhalt 29) verletzt, wobei hier im allgemeineren Sinn auch gegen den

- 168 - Jugendschutz an sich verstossen wurde. Zwischen diesen beiden Delikten besteht somit ein gewisser, jedoch nicht völlig deckungsgleicher sachlicher Konnex, zumal sie auch zeitlich nah aufeinander folgten. Dies vermag den jeweiligen Gesamt- schuldanteil etwas zu relativieren, so dass die Einzelstrafe lediglich um einen Drittel, total somit um drei Monate, in die Gesamtstrafe zu asperieren sind. Als weitere Vermögensdelikte sind die (versuchte) Anstiftungen zu Diebstahl ge- mäss den Anklagesachverhalten 26 und 28 sowie der Diebstahlsversuch gemäss Anklagesachverhalt 27 zu verzeichnen, welche zeitlich und sachlich in engem Zu- sammenhang mit der qualifizierten Erpressung stehen und als verschiedene Spiel- arten des Beschuldigten, die Abhängigkeit der Privatklägerin zu seinem (finanziel- len) Interesse auszubeuten, zu lesen sind. Das Gleiche ist zur Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 28 zu sagen, welche zudem in Tateinheit mit der versuchten Anstiftung zu Diebstahl begangen wurde. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um circa einen Viertel der jeweiligen Einzelstrafen (insgesamt somit um weitere drei Monate) ist angezeigt. Nur ein sehr geringer, eigenständiger Tatschuldbeitrag kommt schliesslich noch der Hehlerei und der damit zusammenhängenden Urkunden- fälschung (beides Anklagesacherhalt 26) zu, sollte damit doch lediglich noch die angestiftete Diebstahlsbeute versilbert und so für den Beschuldigten effektiv ver- fügbar gemacht werden, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund dieser beiden Delikte lediglich um einen Monat auf total 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Wiederum wurde den täterbezogenen Strafzumessungskriterien jeweils bei der Einzelstrafzumessung Rechnung getragen. Wie bereits erörtert, fehlt es an weite- ren Strafzumessungsgründen, die abschliessend noch Berücksichtigung zu finden hätten. 5.7.3. Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt 27 Für die erstellte Ohrfeige gemäss Anklagesachverhalt 27 ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– dem leichten Verschulden angemessen.

- 169 - 5.8. Fazit Wie eingangs erwähnt, sind die Strafe, die für die vor dem Ersturteil begangenen Taten angemessen erscheint, und diejenige für die späteren Taten zu kumulieren, womit der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 85 Monaten bzw. 7 Jahren und einem Monat zu verurteilen ist. Daran anzurechnen sind 1'165 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Art. 51 StGB). 5.9. Angesichts der Strafhöhe erübrigen sich vorliegend Erörterungen zur Voll- zugsform. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). 5.10. Die Busse ist zudem von Gesetzes wegen unter Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Massnahmen 6.1. Die Vorinstanz kam nach Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zum Schluss, dass vorliegend trotz überzeugen- der Empfehlung des Gutachters aufgrund der klar und deutlich geäusserten Mass- nahmeunwilligkeit des Beschuldigten auf die Anordnung einer stationären Mass- nahme zu verzichten sei. Ebenso wenig sei eine ambulante Massnahme anzuord- nen, da der Gutachter eine Solche als nicht erfolgsversprechend eingestuft habe und die Verteidigung auch nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern mit einer ambulanten Massnahme der Persönlichkeitsentwicklungs- bzw. Persönlichkeits- störung des Beschuldigten in einer Art und Weise begegnet werden könnte, um die gutachterlich festgestellte mittelgradige bis hohe Rückfallgefahr erfolgreich zu re- duzieren (Urk. 354 S. 432 ff.). 6.2. Die Oberjugendanwaltschaft hat dagegen Anschlussberufung erhoben (Urk. 385), jedoch weder einen konkreten Antrag gestellt noch substantiierte Aus- führungen dazu gemacht, sondern im Ergebnis lediglich festgehalten, dass das

- 170 - Berufungsgericht zu entscheiden habe, ob eine Massnahme angeordnet werden soll oder nicht (Urk. 458 S. 9). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor vehement massnahmeunwillig (Urk. 453 S. 5). Es hat sich daher an der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nichts geändert. Die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz haben weiterhin Gültigkeit. Der Beschuldigte absolviert zudem nunmehr seit Sommer 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 439). Angesichts dieser per- sönlichen Entwicklung und der nach wie vor bestehenden kompletten Massnah- meunwilligkeit ist auf die Anordnung irgendeiner Massnahme zu verzichten. Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte zumindest gewillt ist, auf freiwil- liger Basis eine Therapie bei Dr. phil. AT._____ zu machen. Die Therapie tue ihm sehr gut (Urk. 453 S. 6).

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Anträge auf Zusprechung von konkretem Schadenersatz für bisher angefallenen Therapiekosten in Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Mai 2022, um Verpflichtung des Beschuldig- ten, gegen Vorlage entsprechender Belege die bis Ende 2022 anfallenden Thera- piekosten zu bezahlen sowie um Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Delikten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, da derzeit eine absch- liessende Geltendmachung noch nicht möglich sei, weil vorher geklärt werden müsse, ob bzw. wie viel die Krankenkasse übernehme. Auch seien mit dem kanto- nalen Schulamt noch Fragen offen hinsichtlich der Finanzierung der Beschulung im J._____-heim (Urk. 221 S. 1 und S. 16 f.). Weiter beantragte sie die Zusprechung von Fr. 50'000.– Genugtuung samt Zins seit

1. Januar 2019. Ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin führte dazu aus, die Privat- klägerin sei in absolut unangemessener und nicht altersgerechter Weise in die se- xuellen Erfahrungen eingeführt worden. Sie habe mehr und Schlimmeres erlebt als manche erwachsene Frau in ihrem ganzen Leben. Unter Verweis auf die einschlä- gige Bundesgerichtspraxis hielt sie dafür, allein schon für die Sexualdelikte die Basisgenugtuung auf mindestens Fr. 30'000.– festzusetzen, wobei zusätzlich die erhebliche Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, die lange Dauer der Verletzungen und die andauernden Nachwirkungen der Tat eine deutliche

- 171 - Erhöhung bedingen würden. Dies rechtfertige schon die unglaubliche Vielzahl der erlittenen Gewalttaten mit massiven Schlägen, Raub, Erpressung, Anstiftung zu Diebstahl, Sexualdelikten bis hin zum Organisieren und Zurverfügungstellen der Privatklägerin für Gruppensex mit Kollegen und Erwachsenen, mit zusätzlichen Er- niedrigungen während dieser Sexorgien, dem Filmen und Johlen, dem Weiterver- breiten dieser pornografischen Videos und Fotos im Kollegenkreis und sogar an die Mutter der Privatklägerin sowie der zusätzlichen Penetration mit einem Golfschlä- ger. Auch die Belastungen, die sich im familiären Umfeld der Privatklägerin ergeben hätten, seien zu berücksichtigen. Auch schulisch hätten sich erhebliche Probleme ergeben und es habe schliesslich eine einjährige Ausbildungsverzögerung gege- ben. Zudem seien ihre Ausbildungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da ihr letztes Schulzeugnis keine Noten, aber viele Absenzen enthalte. Traumatisierend sei auch die Platzierung in einem geschlossenen Heim gewesen, welche einzig deshalb erfolgt sei, weil man die Privatklägerin nicht mehr anders vor dem Beschul- digten habe schützen können (Urk. 221 S. 8 und S. 12 ff. und ergänzend die mehr theoretischen Ausführungen in Urk. 188). 7.2. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 – mithin wäh- rend andauerndem Deliktszeitraum – durchgeführte Multisystemischen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumatherapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 206/6). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit, ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von

- 172 - stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 189/4). 7.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen derartiger Zivilansprüche dargelegt (Urk. 354 S. 441 f.), worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wer- den kann. Sie kam sodann mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche zum Schluss, dass der Begründung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin entspre- chend von der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sowie noch weiterer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen sei, indes – mit Ausnahme des nachge- nannten – noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt worden, ein sol- cher in Zukunft aber nicht auszuschliessen sei, sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus den genannten Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Be- schuldigten, die bereits konkret ausgewiesenen Therapiekosten zurückzubezahlen (Urk. 354 S. 444). Soweit heute noch kein bezifferbarer Schaden vorliege, sei der Beschuldigte zudem dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären und die Privatklägerin zur konkreten Feststellung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen, womit dem beantragten Nachklagevorbehalt hinrei- chend Rechnung getragen sei. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus,

- 173 - alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und sub- jektiven Tatgeschehen bei beinahe allen Vorfällen ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte wiederholt widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe, zusammen mit der ohnehin speziellen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin, zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beur- teilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Die Vorinstanz hielt es sodann unter Verweis auf das Standardwerk von Klaus Hütte (Hütte, Genugtuungsrecht – Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 156 ff.; vgl. neu auch Landolt, Genug- tuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 202 ff.) für angezeigt, der Privatklägerin eine sog. Basisgenugtuung in der geforderten Höhe zuzusprechen. Dies erweise sich im Lichte der diesbezüglichen Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, zumal dabei die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt worden seien. Einerseits werde so den Umständen der wiederholten und langandauernden Einwirkung sowie der teilweise vorgelegenen Mehrfachtäterschaft genügend Rechnung getragen. Andererseits gingen auch die zahl- und weitreichenden Auswirkungen auf die Privatklägerin, welche die vorlie- gende Geschichte erwiesenermassen mit sich gebracht hätten, in der Genug- tuungsforderung angemessen auf. Die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– erscheine demnach im Lichte des gesamten Verschuldens des Be- schuldigten gerechtfertigt und werde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte Zins zu 5 % sei von Gesetzes wegen geschuldet. Das erste schädigende Ereignis habe im Frühling 2018 und das letzte am 27. Dezember 2019 stattgefunden, womit es angezeigt erscheint, antragsgemäss ab mittlerem Verfall (1. Januar 2019) Zins zuzusprechen, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Der Beschuldigte sei so-

- 174 - mit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen. Hinsichtlich einer mit Bezug auf die Genugtuung allenfalls geforderten Vormerkung eines Nachklagevorbehalts zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, ins- besondere zwecks Geltendmachung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruch- nahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschul- digten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des ein- geklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 354 S. 446 f.). 7.4. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 360 S. 4). Dies begrün- det die Verteidigung wie folgt: Es handle sich teilweise um versuchte Sexualstraf- taten. Der Tatbeitrag des Beschuldigten habe sich auf die Rolle eines Mittäters be- schränkt, welche teilweise nur in der Vermittlung oder blossen Anwesenheit be- standen habe. Trotz mehrfacher Eingriffe in die sexuelle Integrität würden grau- same Eingriffe fehlen. Eine angemessene Genugtuungssumme in diesen Fall wäre aus Sicht der Verteidigung daher zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–. Der psychi- sche Zustand der Privatklägerin sei jedoch auch für die Bemessung der Genug- tuungsforderung unzureichend abgeklärt worden, weshalb heute über die Frage der Genugtuung nicht abschliessend entschieden werden könne (Urk. 448 S. 10 f.).

- 175 - 7.5. Mit ihrer Kritik vermag die Verteidigung die Begründetheit des Anspruchs auf Ersatz der belegten Therapiekosten (Urk. 206/7-8) nicht zu widerlegen. Die Privat- klägerin benötigte vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen keine therapeuti- sche Unterstützung. Im Gegenteil handelte es sich bei ihr bis dahin um eine gute Schülerin, die auch ihren Eltern keinerlei Probleme bereitete (vgl. Ziff. 3.5.1 hiervor). Auch die bei den Akten liegenden Therapieberichte sehen eine klare Kausalität zwischen den Delikten des Beschuldigten und der Behandlungs- bedürftigkeit der Privatklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aktualisierend aus, dass sie mangels Finanzierbarkeit nicht mehr in psychologischer Behandlung sei (Urk. 452 S. 4 und S. 15). Folglich ist nicht nur der Schaden und die Widerrechtlichkeit erstellt, auch am adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten und dem Schaden verbleiben keine Zweifel, womit sich die Einholung eines amtlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Privatklägerin, wie durch die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren beantragt (vgl. Urk. 223 S. 101 und Urk. 448 S. 10) als unnötig erweist. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 354 S. 444 f.) sind der Privatklägerin demnach antragsgemäss die Kosten der Psychotherapie bei BE._____ in der Höhe von Fr. 1'447.– als Schadenersatz zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Fr. 1'447.– nebst 5% Zins seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Überdies ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grund- satze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7.6. Auch was den Anspruch auf eine Genugtuungsleistung für die erlittene im- materielle Unbill angeht sowie die Höhe derselben kann auf die überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin sowie der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ver- teidigung brachte zudem vor, dass die Genugtuung analog zum OHG Leitfaden des Bundesamts für Justiz zu bestimmen sei (Urk. 448 S. 7). Dem ist mit der Rechts- vertreterin der Privatklägerin (Urk. 459/3 S. 9) entgegen zu halten, dass die Opfer-

- 176 - hilfe-Genugtuung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts tiefer an- gesetzt werden darf als die – hier zu bemessende – zivilrechtliche (BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend bei der Höhe der angemessenen Genugtuungs- leistung zu berücksichtigen ist. Die Privatklägerin erlitt über den Zeitraum von ca. zwei Jahren eine kaum überschaubare Vielzahl an Übergriffen gegen ihre sexuelle und körperliche Integrität. Sie wurde physisch wie psychisch verletzt, finanziell ausgebeutet und ihre Persönlichkeit wurde auch dadurch missachtet, in- dem zahlreiche kinderpornografische Werke von ihr hergestellt und in ihrem Kolle- gen- und sogar Familienkreis verbreitet wurden. Die geforderte und erstinstanzlich auch zugesprochene Summe von Fr. 50'000.– erscheint angesichts dieses Marty- riums jedenfalls nicht als zu hoch und ist somit zu bestätigen (vgl. zur Höhe der Summe auch Hütte, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 208 Rz. 726). Was das erstinstanzlich im Zusammenhang mit der Genugtuung thematisierte Nachklagerecht angeht, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren ab- schliessenden Anträgen vor Erstinstanz ein solches gar nicht beantragt hat (Urk. 221 S. 1 f.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen (oder das Ver- fahren eingestellt) wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzu- erlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein dessen finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil

- 177 - der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 286'522.15 lediglich Fr. 25'000.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde einerseits seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten und an- derseits der Tatsache, dass er einen nicht unwesentlichen Teil der Delikte als Er- wachsener begangen habe, Rechnung getragen. Die restlichen Kosten nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 354 S. 447). Zu berücksichtigen ist nun aller- dings, dass der Grossteil der Gesamtkosten (Fr. 232'639.30) den Aufwand der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin betrifft, welche vom Beschuldigten ohnehin nur hätten eingefordert werden können, wäre er inskünftig in gute finanzielle Verhältnisse geraten (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 135 Abs. 4 StPO). Insofern auf- erlegte sie ihm von den restlichen Kosten rund die Hälfte, was angesichts des Ver- fahrensausgangs zwar auch heute noch als gerechtfertigt erscheint, den Lebens- verhältnissen und Zukunftsperspektiven des Beschuldigten indes nur begrenzt Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund und da mit dem Berufungsverfahren weitere Kostenpflichten anfallen, scheint es angemessen, seinen Kostenanteil auf Fr. 15'000.– zu begrenzen und die übrigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Oberjugend- anwaltschaft hat betreffend die Kostenauflage keine Anschlussberufung erhoben, weshalb auch nicht beantragt werden kann, dass die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'000.– auferlegen seien (vgl. Urk. 458 S. 6). Mit der Reduktion der Kostenauflage ist im Ergebnis zudem auch der pauschalen Kritik der Verteidi- gung am Kostenblatt der Jugendanwaltschaft Rechnung getragen (Urk. 448 S. 11), obschon grundsätzlich praxisgemäss auf solche Kostenblätter abzustellen ist. 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 178 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, die Oberjugend- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Mithin sind die Kosten – aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin – ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von den eingereichten Honorarnoten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), des Urteilsstudiums und einer Nachbesprechung insgesamt auf Fr. 58'000.– festzusetzen sind (Urk. 378, Urk. 449, Urk. 462 und Urk. 466; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin von antragsgemäss Fr. 13'803.65 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 463; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grund- sätzen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 179 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt:  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2);  der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachver- halte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 20, 21);  der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  (…)  (…)  (…)  (…)  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, …, 25, …);  (…)  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sach- verhalte 10, 15, 22, 29);  (…)  (…)  (…)  (…)  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 4);  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10);

- 180 -  der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachver- halte 23, 26, 28);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 26);  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie  (…)

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25);  der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sach- verhalte …, 8, …, 11, 12, …, … , 21, 23, 26, 30);  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sachver- halt 20);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. (…)

5. (…)

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen.

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr be-

- 181 - vollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben:  Matratze braun (A013'678'176)  Liegestuhlüberzug (A013'678'187)  Matratze schwarz (A013'678'198)  Golfschläger (A013'689'059)

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegen- stände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu ver- wenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtigten oder einer von die- sem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982)  USB Memory Stick Sony (A013'538'993)  Externe Festplatte WD (A013'539'009)  USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010)  USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021)  Kreditkarte Cornercard (A013'539'032)  Sturmhaube schwarz (A013'539'098)  Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von An- sprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwaltschaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden

- 182 - Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405)  DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)  Unterasservate zu A013'678'176  Unterasservate zu A013'678'187  Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online-Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (Schriftliche Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend den Anklagesachverhalt 15 bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 1)

- 183 - der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalte 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 27) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 18.2 und 20) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1 und 24) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesach-  verhalt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 27).

3. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) und der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe (wovon 1'165 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.

- 184 -

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu be- zahlen.

8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Ziff. 14) wird bestätigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einsch- liesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 15'000.– auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 58'000.– amtliche Verteidigung [akonto Fr. 10'000.– bezahlt] Fr. 13'803.65 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin,

- 185 - werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dis- positiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (übergeben) Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und zweitinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und 3 die Jugendanwaltschaft Winterthur (Geschäfts-Nr.  STR/2019/20000685, Strafbefehl vom 31. Juli 2019).

- 186 -

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschie- dene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugend- gericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winter- thur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 567 ff.).

E. 1.2 Hiergegen meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2022 Berufung an (Urk. 240). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 27. März 2023 zu- gestellt (Urk. 348), worauf er fristgerecht am 17. April 2023 die Berufungserklärung einreichte, Beweisanträge stellte und den vollständigen Ausschluss der Öffentlich- keit von der Berufungsverhandlung beantragte (Urk. 360). Mit gleichentags datie- render Eingabe liess er auch seine Freilassung aus der Sicherheitshaft sowie eine Anhörung durch das Haftgericht beantragen (Urk. 358).

- 14 -

E. 1.3 Die Haftanhörung erfolgte am 20. April 2023 (Urk. 362 und Urk. 364/A). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 wurde der Beschuldigte sodann unter Auf- lage eines Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 368). Seit 26. April 2023 befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuss (Urk. 370). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (fortan Oberjugendanwaltschaft) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 389).

E. 1.4 Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte die amtliche Verteidigerin um Leistung einer Akontozahlung (Urk. 378), worauf ihr mit Präsidialverfügung vom

E. 1.5 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Oberjugendanwaltschaft, es sei auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten, erhob für den Fall der rechtzeitigen Beru- fungserhebung Anschlussberufung, nahm Stellung zu den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung und stellte eigene Beweisanträge (Urk. 385). Die Privatklä- gerin ihrerseits verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung, äusserte sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten und beantragte die Besetzung des Be- rufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Be- fragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spe- zialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermei- den. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen even- tualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zu- zulassen (Urk. 384).

E. 1.6 Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 aufgefordert worden waren, zum Nichteintretensantrag und den Beweisanträgen der Oberjugendanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 387), ver- zichtete die Privatklägerin hierauf ausdrücklich (Urk. 391), während der Beschul- digte sich nach zweifach erstreckter Frist am 30. Juni 2023 vernehmen liess (Urk. 394).

- 15 -

E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten und der Oberjugendanwaltschaft einstweilen abgewiesen (Urk. 397).

E. 1.8 Unter dem 10. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigung das Datener- fassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 399 und 400/1-3). Am

13. Juli 2023 beantragte sie sodann die Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 402). Die Privatklägerin zeigte sich hierzu bereit (Urk. 407) und auch die Oberjugendanwaltschaft opponierte nicht, verwies jedoch auf die Opferschutzbestimmungen der Strafprozessordnung (Urk. 408). Mit Präsi- dialverfügung vom 15. September 2023 wurde der Antrag auf Einvernahme der Privatklägerin bewilligt (Urk. 409).

E. 1.9 Mit Eingabe vom 9. November 2023 bekräftigte die amtliche Verteidigung ihren Antrag um vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 411).

E. 1.10 Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Ver- urteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug er- folgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden (Urk. 417), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom

30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 413).

E. 1.11 Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 357 und 451). Der Be- schuldigte ist darin nicht verzeichnet.

E. 1.12 Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Jugendanwalt lic. iur. X3._____ sowie die

- 16 - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 16).

E. 1.13 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Beweisergänzung (Urk. 464/1).

E. 1.14 Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am

29. Januar 2025 mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 465, Prot. II S. 57 ff.).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits ein Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugends- trafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in sol- chen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraftset- zung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind. 2.2. Umfang der Berufung 2.2.1. Der Beschuldigte beschränkte in der Berufungserklärung seine Berufung auf gewisse Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 teilweise), die Strafzumessung (Disposi- tivziffern 4 und 5), die Zivilansprüche (Dispositivziffer 13) und die Kostenregelung (Dispositivziffer 15; Urk. 360 S. 2 ff.), während die Oberjugendanwaltschaft sich mit ihrer ebenfalls beschränkten Anschlussberufung gegen die erfolgten Freisprüche

- 17 - (Dispositivziffer 3), die Strafzumessung (Dispositivziffer 4), den nicht erfolgten Widerruf einer Vorstrafe (Dispositivziffer 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Dispositivziffer 7) richtete (Urk. 385 S. 2 f.). Mit Eingabe vom

28. November 2024 zog die Oberjugendanwaltschaft ihre Anschlussberufung teil- weise (betreffend Dispositivziffer 3 und 6) zurück (Urk. 447). Zudem hat das Gericht an der Berufungsverhandlung im Rahmen einer Vorfrage entschieden, dass Dispo- sitivziffer 2 Spiegelstrich 6 betreffend Sachverhalt 30 entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft ebenfalls als angefochten gilt (vgl. dazu Prot. II S. 22 ff.). 2.2.2. Damit ist das Urteil der Vorinstanz in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist: Verfahrenseinstellungen gemäss Dispositivziffer 1  Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern  gemäss Art. 187 Ziff. 1 (Anklagesachverhalte 3, 10, 25; Dispositivziffer 2, 6. Spiegelstrich, teilweise), wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dispositivziffer 2, 8. Spiegelstrich), we- gen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2, 13. Spiegelstrich), wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2, 14. Spiegelstrich), wegen mehrfacher, teilweise versuchter Anstiftung zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2, 15. Spiegelstrich), wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dis- positivziffer 2, 16. Spiegelstrich) und wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2,

17. Spiegelstrich), Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 teilweise (2. Spiegelstrich betref-  fend Sachverhalte 8, 11, 12, 21, 23, 26 und 30), Verzicht auf einen Widerruf gemäss Dispositivziffer 6  Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbotes gegenüber der  Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 8 Anordnungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Online-  Daten gemäss Dispositivziffern 9 bis 12. 2.2.3. Unbestritten geblieben ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass zufolge einer Regelungslücke bei Übergangstätern, die ihre Delikte sowohl vor als auch nach Eintreten der Mündigkeit begangen haben, auf alle Taten das Verjährungs- recht nach Jugendstrafgesetz anwendbar sei (vgl. Urk. 354 S. 11 f. mit konkreter Auswirkung auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

- 18 - Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB in Anklagesachverhalt 22). Überdies erwog die Vorinstanz, dass sich auch die Anordnung eines Tätigkeitsver- botes in der vorliegenden Übergangstäter-Konstellation ausschliesslich nach jugendstrafrechtlichen Grundsätzen richte, selbst bezogen auf Taten, die der Be- schuldigte erst als Erwachsener begangen habe (Urk. 354 S. 436 f.). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung erstellter, als Erwachsener begangener Anlassdelikte gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. a, c und d Ziff. 2 StGB (vgl. die Anklagesachverhalte 22, 24, 25, 29 und 30) kein obli- gatorisches Tätigkeitsverbot auszufällen sei, was allerdings im Dispositiv nicht aus- drücklich so festgehalten wurde. Diese Rechtsauffassung vermag indessen nicht zu überzeugen, denn dadurch wird ein Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren ein Delikt begeht, hinsichtlich der Fragen der Verjährung und des Tätigkeitsverbotes bevorzugt behandelt, nur bzw. gerade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb (gleichzeitig) vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres be- gangene Taten beurteilt werden. Dies lässt sich sachlich in keiner Hinsicht recht- fertigen (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 342 vom 14. Juni 2023, E. 2 betreffend die analoge Problemstellung der Landesverweisung; vgl. auch den Entscheid 6B_1037/2021 vom 3. März 2022, E. 6.3). Nachdem diese Punkte – wie bereits erwähnt – nicht angefochten wurden, kann hierauf im Berufungsverfahren jedoch nicht zurückgekommen werden (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass in der Zwischenzeit keine weiteren, insbeson- dere vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangenen Delikte verjährt sind, da die Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils den Lauf der Verfolgungsverjährung beendete (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht Art. 97 Abs. 3 StGB und betreffend das Jugendstrafrecht BGE 143 IV 49, seit 1. Januar 2024 kodifiziert in Art. 36 Abs. 1bis JStG). 2.4. Anklageprinzip 2.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn durch die Anklagebehörde gegen eine bestimmte Person wegen

- 19 - eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben wird. Dabei sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies bedeutet insbe- sondere, dass die Tatumschreibung dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend jedenfalls alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbe- hauptungen zu unterlegen hat (Urteil 6B_1454/2021 bzw. 6B_1465/2021 vom

26. Mai 2023 E. 2.3.1; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Auflage, Art. 325 N 10; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 325 N 19 und 28; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 325 N 8). Ist eine Anklage oder ein Anklagepunkt insofern ungenügend, ist das Verfahren bzw. sind die einzelnen, das Anklageprinzip verletzenden Anklagevorwürfe – vorbehältlich eines Vorgehens gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO – einzustellen. 2.4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass Grooming, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei, nicht erstellt werden könne. Dies habe auch die Vorinstanz ver- worfen. Es stelle sich daher die Frage, wie es zu einer angeblichen Machtposition des Beschuldigten hätte kommen sollen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit einem "nicht nachvollziehbaren Liebeswahn" der Privatklägerin und der jeweils erfolgten Demonstration der Machtposition des Beschuldigten stehe im diametralen Gegensatz zur Anklageschrift. Gemäss Anklageschrift sei die Willfährigkeit der Pri- vatklägerin unabhängig von einer Unterstützung einer Handlung des Beschuldigten gegeben (Urk. 457 Rz. 25 ff.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch zu zeigen sein wird, bestand entgegen der Auffassung der Verteidigung ein Abhängig- keitsverhältnis der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welches in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben wird. Der Beschuldigte hat dieses Ab- hängigkeitsverhältnis zwar nicht originär geschaffen, weshalb – mit der Verteidi- gung und der Vorinstanz – kein Grooming vorliegt. Er hat das Abhängigkeitsver- hältnis aber erkannt, verstärkt und es dann für seine Zwecke ausgenutzt. Zudem ist bei einem Vorsatzdelikt die genaue Umschreibung des subjektiven Tatbestan- des bzw. inneren Sachverhaltes in der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 457 Rz. 31 und Rz. 37) nicht zwingend erforderlich. Viel- mehr genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Tatbestand im Anschluss an den Sachverhalt als zureichende Umschreibung,

- 20 - wenn der betreffende Tatbestand ohnehin nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3.). Mithin liegt aus den seitens der Verteidigung geltend gemachten Gründen keine Verletzung des Anklagrundsatzes vor. 2.4.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung – nach vorab durchgeführter Sachverhaltserstellung – mehrfach (primär im Zusammenhang mit Erpressungsvorwürfen) zum Schluss, in der Anklageschrift seien zentrale Tatbe- standselemente nicht aufgeführt, womit dem Beschuldigten gar kein tatbestands- mässiges Verhalten vorgeworfen werde. Da sich ein entsprechendes Verhalten überdies auch nicht habe erstellen lassen, sei der Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen (Urk. 354 S. 374 bezüglich den Erpressungsvorwurf in Anklage- sachverhalt 8, S. 374 f. ebenso betreffend Anklagesachverhalt 11, S. 376 betref- fend Anklagesachverhalt 15, S. 381 betreffend Anklagesachverhalte 26 und 30 sowie S. 229 f. und S. 334 betreffend den Vorwurf der gemeinschaftlichen Verge- waltigung in Anklagesachverhalt 18.1). Tatsächlich ergibt ein Blick in die Anklage- schrift, dass die Darstellung der Vorinstanz zutrifft, wobei sich Erwägungen betref- fend die Anklagesachverhalte 8, 11, 18.1, 26 und 30 nunmehr grundsätzlich erüb- rigen, da dort die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft zurückgezogen wurde. Übrig bleibt Anklagesacherhalt 15 (Urk. 26 S. 35 ff.). Dort fehlt es an der Umschreibung einer konkreten Geldforderung, welche durch das Verhalten des Be- schuldigten hätte durchgesetzt werden sollen. Dass er der Privatklägerin Schläge mit dem Golfschläger androhte für den Fall, dass sie inskünftigen Geldforderungen nicht nachkommt, erfüllt die Voraussetzungen nicht, sondern wären als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu würdigen, sind aber verjährt. Dass den konkreten Tatvorwürfen eine allgemeine Schilderung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin herrschenden Beziehungsdynamik vorange- stellt wurde (Urk. 26 S. 6 ff.), vermag die hinsichtlich der konkreten Vorwürfe feh- lenden Tatbestandselemente nicht zu ersetzen, weshalb hinsichtlich all dieser Be- lastungen eine Verurteilung über den Anklagesachverhalt hinausginge und das An- klageprinzip verletzen würde. Dies hat zur Folge, dass auch das Verfahren hinsicht- lich des Vorwurfs in Sachverhalt 15 einzustellen ist, zumal sich eine Rückweisung

- 21 - zur Verbesserung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO angesichts der Tat- sache, dass sich mit den vorliegenden Beweismitteln die bisher fehlenden Tatbe- standselemente gar nicht erstellen liessen (vgl. hierzu die überzeugende Beweis- würdigung der Vorinstanz [Urk. 354 S. 119 in Verbindung mit S. 374, S. 155 in Ver- bindung mit S. 374 f., S. 186 ff. in Verbindung mit S. 376, S. 304 sowie S. 314 in Verbindung mit S. 381, S. 229 ff. in Verbindung mit S. 229 f. und S. 334), als nicht zweckdienlich erweist (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 351 N 2). 2.5. Obschon dies nicht zum Thema gemacht wurde, spielten sich die die An- klagesachverhalte 24 und 25 gemäss Anklageschrift zur Hauptsache in C._____ (Kosovo) sowie einleitend teilweise in Montenegro und damit insgesamt im Ausland ab. Entsprechend ist die (internationale) örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese er- gibt sich hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (von unter 14 Jahren) sowie der Vergewaltigung direkt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und b StGB. Was den in Anklagesachverhalt 24 zusätzlich erhobenen Vorwurf der qualifizierten Er- pressung angeht, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 StGB. Der Beschuldigte ist Schweizer und als solcher vor Auslieferung geschützt (Art. 7 IRSG), auch wenn der Tatbestand eine Auslieferung grundsätzlich zulassen würde (Art. 35 IRSG). So- dann ist Erpressung auch nach dem Recht des Kosovo sowie von Montenegro strafbar (vgl. Art. 328 des kosovarischen Strafgesetzbuches [vgl. UNHCR, the UN Refugee Agency, www.refworld.org/docid/6012e70d4.html; zuletzt besucht am 18. Dezember 2024] sowie Art. 250 des montenegrinischen Strafgesetzbuches [https://track.unodc.org/uploads/documents/BRI-legal-resources/Montenegro/3_- Criminal_Code_of_Montenegro_2018_English_version.pdf; zuletzt besucht am

18. Dezember 2024]), mithin sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden auch hin- sichtlich dieses Vorwurfs zu bejahen ist. Die national-örtliche Zuständigkeit wurde schliesslich zu Recht durch den Wohnsitz des Beschuldigten bei Verfahrenseröff- nung bestimmt (Art. 10 Abs. 1 JStPO, vgl. auch Urk. 1/3/9 sowie Urk. 1/4/1). 2.6. Beweisanträge 2.6.1. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Be- fragung von D._____ zum Sachverhalt 3, die Befragung von E._____ zum Sach-

- 22 - verhalt 24 und die Befragung von F._____, G._____ und H._____ zum Sachverhalt 2 (Urk. 454). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, sind keine weiteren Befragungen von Beteiligten notwendig. Aus einer Befragung von E._____ ist im Übrigen von vornherein nichts zu erwarten. Er kennt die Privatklä- gerin nicht. Die Verteidigung räumte denn auch selbst ein, dass die bisherige Be- fragung von E._____ keine Informationen zutage gefördert habe (Urk. 454 S. 2). 2.6.2. Der Beschuldigte erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung auch sei- nen bereits vorab gestellten (und präsidialiter abgewiesenen) Antrag um Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin. Sodann beantragte der Beschuldigte auch erneut den Beizug von Arzt- und Thera- pieberichten sowie von Akten der KESB Frauenfeld (inkl. Berichte der Durchgangs- station I._____ und des Jugendheims J._____ sowie Berichte der Beiständin) über die Privatklägerin (Urk. 454). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch vertieft zu zeigen sein wird, handelte es sich bei der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung um ein normales, womöglich etwas frühreifes 12-jähriges Mädchen, bevor sie den Be- schuldigten traf. Es gab eine positive Grundphase in der Beziehung zum Beschul- digten. So gab auch der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, dass er zu Beginn des Kennenlernens ab und zu Sex mit ihr wollte (Urk. 453 S. 22). Die Privatklägerin ist mittlerweile eine erwachsene Person. Es liegen zahlreiche Einvernahmeproto- kolle sowie audiovisuelle Einvernahmen vor. Ihre Aussagen sind für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar. Es sind keine Auffälligkeiten im Aussageverhal- ten erkennbar, welche die Aussagequalität in entscheidender Weise beeinträchti- gen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 f.). Es besteht demnach weder Bedarf nach Einholung eines aussage- psychologischen Gutachtens noch nach Beizug von Therapieberichten oder KESB- Akten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die bereits mit Präsidialverfügung vom

E. 4 Juli 2023 erfolgte Begründung (Urk. 397) und auf die nachfolgende Beweiswür- digung (insb. Ziff. 3.5.1) verwiesen werden.

- 23 - 2.6.3. Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten allesamt abzuweisen, wobei zur Begründung (ergänzend) auf die nachfolgenden Erwägungen im Zusammen- hang mit der jeweiligen Beweiswürdigung zu verweisen ist. Es ist hierzu überdies in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung die ureigene Aufgabe des Ge- richtes ist. 2.6.4. Die Oberjugendanwaltschaft hat ferner an ihrem Antrag um ergänzende Be- gutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme nicht mehr festgehalten, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 354 S. 14 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden kön- nen (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 16 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, dem Be-

- 24 - schuldigten hinsichtlich der anderen Verfahren jedoch umfassende Teilnahme- bzw. Einsichtsrechte eingeräumt wurden (vgl. Urk. 20/130, 141 und Urk. 434). Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, dar- unter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Ver- fahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnli- chen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxisgemäss aufgrund der im Jugendstraf- recht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2, Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, die weite- ren Beschuldigten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Verfahrensführung hinsicht- lich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hindernisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Videobefragun- gen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündli- chen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 354 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6, Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch.

- 25 - 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann sind in Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz hinsicht- lich des Aussageverhaltens und der Aussagenqualität der Privatklägerin und des Beschuldigten vorab einige Ausführungen zu machen (vgl. Urk. 354 S. 20 ff.). 3.5.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahren mehrfach (auch vor Vor- instanz und dem Berufungsgericht) aus (Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-9, Urk. 14/1-7, Urk. 187, Prot. I passim, Urk. 452). Das erste Mal wurde sie als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 12/1). In der zweiten Einvernahme wurde sie als Beschuldigte befragt, nachdem ihre Mutter gegen sie Strafanzeige wegen Diebstahl erhoben hatte. Sie gestand damals ein, das Feriengeld der Familie wie auch verschiedene Schmuckstücke der Eltern gestohlen zu haben und erklärte dies damit, vom Be- schuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein. Sodann kamen weitere Vorwürfe gegen den Beschuldigten (insb. zahlreiche Sexualdelikte) zur Sprache, worauf ein separater Befragungstermin zur Tatbestandsaufnahme vereinbart wurde (Urk. 12/2). Ab dieser dritten Einvernahme (Urk. 12/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einver- nahmemarathons" (vgl. dazu die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 20 ff., auf welche hiermit explizit verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) – inhaltlich grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und erklären konnte. Über fast alle dieser Einvernahmen liegen Videoauf- nahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich be- fragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Dabei entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass hier situationsbedingt für die Würdigung bzw. Analyse der getätigten Aussagen der Beizug einer Fachperson zwecks Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens vonnöten sein

- 26 - könnte. Vielmehr sagte die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei der Kantonspolizei Thurgau bzw. Zürich 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (hinsichtlich der ersten, den Beschuldigten schützenden und insofern falschen Aussage und deren Auswirkung auf die Gesamtwürdigung vgl. die Vorinstanz in Urk. 354 S. 22, deren Einschätzung überzeugt). Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situatives Erinne- rungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden (bspw. Wochentag, an welchem der Hotelaufenthalt des Beschuldigten endete, vgl. Urk. 13/8 S. 11). Hinzu kommt, dass die Videobefragungen durch die Kantons- polizei Zürich im Vorverfahren, da die Privatklägerin damals noch minderjährig war, jeweils in Nachachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durch Fachpersonen (Psy- chologin lic. phil. K._____ und L._____) begleitet wurden. Auch diese sahen keinen Anlass für entsprechende Anmerkungen, vielmehr machte die Privatklägerin durch- wegs einen altersentsprechenden bzw. für ihr Alter gar überdurchschnittlich reifen und verständigen Eindruck (so sinngemäss Urk. 12/4/2, Urk. 12/5/2, Urk. 12/6/2, Urk. 12/82). Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 20 ff.) – und sogar der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 223 S. 30) und der von dieser beigezogenen Fachperson (Urk. 361/1 S. 10 und S. 19) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insge- samt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durch- wegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass in den Akten vereinzelt auch nach dem bzw. gegen Ende des anklagegegenständlichen Zeitraums datierende Diagnosen (kPTSD, Stö- rung des Sozialverhaltens; Urk. 189/4, Urk. 206/6) zu finden sind, denn dafür, dass die Privatklägerin bereits anlässlich des Kennenlernens des Beschuldigten Ende 2017 an massgeblichen psychischen Störungen gelitten hätte, liegen keinerlei

- 27 - Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil führte die Mutter der Privatklägerin aus, diese habe sich verändert, wie Tag und Nacht. Sie sei ein anständiges Mädchen ge- wesen, eine sehr gute Schülerin, sei nie rausgegangen ohne zu fragen, habe nie Geld genommen ohne zu fragen. Dann [gemeint mit dem Beschuldigten] seien die Schwierigkeiten gekommen, die Schule sei runter gegangen. Die Privatklägerin habe eine normale, schöne Kindheit gehabt, sie sei nie in psychologischer Behand- lung gewesen (Urk. 15/1/1 S. 5 und S. 7). Auch den vorliegenden KESB-Akten (Urk. 166/1-3) sowie dem Bericht ihres Hausarztes über frühere Konsultationen (Urk. 11/5/2) lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere sahen er und seine Mitarbeiter anlässlich der Konsultationen ab 2015 offenbar keinen Anlass, die Privatklägerin an die hausinterne Psychologin zu überweisen oder auch nur eigene diesbezügliche Beobachtungen zu rapportieren. Dass das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen der Privatklägerin erst im Laufe der anklagegegenständ- lichen Zeitspanne deutlich nachliessen, kann auch daraus geschlossen werden, dass sie nach der Primarschule im Kanton Thurgau in die Sekundarstufe mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau, entsprechend der Sekundarschule A im Kanton Zürich) eingestuft wurde (Urk. 12/4/5 S. 5), wofür notorischerweise nicht nur ein entsprechender Notenschnitt, sondern auch eine zufriedenstellende Beur- teilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens vorausgesetzt wird. Erst aufgrund der späteren Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen zu lesen sind, erfolgte eine Abstufung ins G-Niveau. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, zusätzliche Arzt- und Therapieberichte aus der Zeit vor Ende 2017 bzw. Unterlagen über ihre Ende 2019 bzw. anfangs 2020 erfolgten Aufenthalte in der Durchgangsstation I._____ bzw. Jugendheim J._____ und Berichte der Beiständin beizuziehen, um ihren psychischen Zustand einschätzen zu können. Soweit die amtliche Verteidigung dies unter Hinweis auf die von ihr bei dipl.-psych. M._____ eingeholte Stellungnahme (Urk. 361/1) erneut beantragt (Urk. 454), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar Partei des Strafverfahrens ist, ihre psychische Befindlichkeit jedoch nur dann, wenn diese sich auf ihre Aussagen verfälschend auswirken könnte, Thema werden kann und darf, andernfalls eine Verletzung ihrer Privatsphäre und schlimmstenfalls eine sekundäre Viktimisierung erfolgt. Für eine derartige Verfälschung gibt es jedoch

- 28 - keinerlei überzeugende Hinweise. Auch die vom Beschuldigten privat beigezogene dipl.-psych. M._____ belässt es bei spekulativen Äusserungen (bspw. a.a.O. S. 7 "wahrscheinlich"), zumal den Äusserungen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht von M._____ (a.a.O. S. 4) – durchaus eine von ihr als positiv empfundene erste Beziehungsphase zu entnehmen ist. So habe der Beschuldigte, nachdem er ihr Alter erfahren habe, zwar keine gegen aussen feststellbare Beziehung führen wollen, sei jedoch mit einer "Freundschaft Plus" einverstanden gewesen (Urk. 12/3/3 S. 7, Urk. 13/2/6 S. 22; so auch der Beschuldigte in Prot. I S. 56). In dieser Zeit sei der Sex zärtlich und leidenschaftlich gewesen, mit Küssen und Schmusen und Streicheln, so wie sie es möge (Urk. 12/3/3 S. 43; vgl. auch Urk. 14/6/6 S. 9 und 15; vom Beschuldigten bestätigt in Prot. I S. 57); passend dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, sich in den ersten Wochen eher auf den Sex fokussiert zu haben, danach sei es ums Geld gegangen (Prot. I S. 62). Ähnliches wiederholte er auch vor der Berufungsinstanz, indem er angab, am An- fang habe er auch ab und zu Sex mit ihr gewollt (Urk. 453 S. 22). Dies war für die erstmals in ihrem Leben stark verliebte und gemäss eigenen Aussagen kulturell bedingten Ideen (dass als "Belohnung" für ihr Aushalten am Ende eine "richtige" Beziehung mit dem Beschuldigten winken würde, vgl. Ziff. 3.7.3 nachfolgend) nachhängende Privatklägerin, eine ganz offensichtlich prägende Zeit. Dass sie zum Schutz des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung gelogen hat, hat sie später freimütig anerkannt und erklären können. Ebenso versuchte sie offenkundig zunächst, die jugendlichen Beschuldigten aus der Schusslinie zu hal- ten (vgl. die Einvernahme vom 29. Oktober 2020 [Urk. 12/3/3] wo derartige Vorfälle nicht zur Sprache kommen), wozu sie von jener Seite offenbar auch motiviert wor- den war (insb. seitens von N._____, vgl. Urk. 12/4/5 S. 9). Dass sie sodann auch Schulabsenzen und Abwesenheiten von Zuhause mit Lügen verdecken musste, um sich Freiraum zu schaffen, den Beschuldigten – oft seiner Aufforderung gemäss – untertags aufzusuchen, versteht sich von selbst und steht in direktem Zusammen- hang mit den anklagegegenständlichen Vorfällen. Darüber hinaus lassen sich je- doch keine für einen Teenager aussergewöhnlichen Lügen erstellen. Insbesondere mit dem Beschuldigten nicht im Zusammenhang stehende Lügen sind nicht ersicht- lich, sodass jedenfalls nicht von einer notorischen Lügerei auszugehen ist, auch

- 29 - wenn durchaus einzuräumen ist, dass die Privatklägerin im Verfahren bzw. in ihrem Verhalten gegenüber den Eltern und der Polizei die grundsätzliche Fähigkeit und auch Bereitschaft, überzeugend zu lügen, demonstriert hat. Dies genügt für die Ein- holung eines aussagepsychologischen Gutachtens aber jedenfalls nicht, ist doch bei der gerichtlichen Aussagenwürdigung immer damit zu rechnen, dass der bzw. die Befragte grundsätzlich zur Lüge fähig ist und diesem Aspekt sodann sachge- recht Rechnung zu tragen, was somit zu den Kernaufgaben der gerichtlichen Tä- tigkeit gehört (vgl. zu den Voraussetzungen der Einholung eines aussagepsycho- logischen Gutachtens auch Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2023 E.1.1.2). Mithin versteht sich von selbst, dass nachfolgend jeder Anklagesachverhalt anhand einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel, nicht nur der Aussagen der Privatklägerin, zu erstellen ist, wobei auch die Aussagen der Privat- klägerin kritisch in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, wobei – wie bereits erwähnt – an erster Stelle eine Validitätsprüfung zu erfolgen hat, bevor soweit nötig eine Aussagenanalyse im engeren Sinn vorzunehmen sein wird. Auch aus dem jüngsten Verhalten der Privatklägerin (Kontaktversuche gegenüber dem aus der Sicherheitshaft entlassenen Beschuldigten, vgl. Urk. 394 und Urk. 395/1-3) lässt sich im Übrigen kein Bedarf nach Einholung eines aussagepsy- chologischen Gutachtens ableiten. Die Privatklägerin selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, dass sie den Beschuldigten zufällig an der O._____- strasse getroffen habe. Sie habe das Gespräch gesucht, um abschliessen zu kön- nen. Der Beschuldigte habe nicht mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei sie bei ihm vorbeigegangen und habe ihm eine Rose in den Briefkasten gelegt. Sie habe heute nicht mehr das Bedürfnis, ihn zu kontaktieren. Sie habe keine Gefühle mehr ihm gegenüber (Urk. 454 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 liess der Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung einen Chatverlauf von Snapchat zwi- schen ihm und mutmasslich der Privatklägerin über einen Fake-Account im Zeit- raum von 11. Dezember 2024 bis 13. Dezember 2024 ins Recht reichen und zu- gleich beantragen, dass die Privatklägerin hierzu zu befragen sei (Urk. 464/1+2). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ergibt sich aus diesen Chatnachrich- ten der Privatklägerin bzw. aus dem Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Befra- gung vor Berufungsgericht nichts Neues. Die Privatklägerin kommt offenbar nicht

- 30 - richtig vom Beschuldigten los, obschon sie dies im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht so zu Protokoll gab. Die Therapie konnte sie mangels Finanzier- barkeit nicht (erfolgreich) beenden (vgl. Urk. 452 S. 14 f.). Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die inkriminierten Vor- fälle liegen ferner mittlerweile mindestens 5 Jahre zurück. Aus einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin zu den neusten Geschehnissen sind keine sachdien- lichen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten, weswegen davon abzusehen ist. 3.5.2. Der Beschuldigte seinerseits leugnete zunächst konsequent jegliche (sexu- elle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Ge- schlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 16/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 16/5-7, Urk. 17/1) bzw. beantwortete er nach einseitigen Ausführungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 17/2-3). Erst nach Abschluss des Vor- verfahrens reichte er dem erstinstanzlichen Gericht – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich inhaltlich äusserte und nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insb. betreffend den äus- seren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Urk. 45/9), woraus sich ergibt, dass auch der Beschuldigte die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen, besitzt. Kritisches Nachhaken und Er- gänzungsfragen im Rahmen einer konfrontativen Befragungssituation waren bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise von vornherein ausgeschlos- sen. Mithin standen der Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 89) im Endeffekt nur ihre eigenen Befragungsprotokolle für eine weitergehende inhaltliche Aussagenanalyse zur Verfügung. Heute können überdies auch die im Berufungs- verfahren getätigten Aussagen (Urk. 453) mitberücksichtigt werden. Beiden ist im- manent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und der Beschuldigte die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz zutreffend

- 31 - festgehalten hat (Urk. 354 S. 23), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grund- sätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, im Gegenteil, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet. 3.6. Schliesslich lohnt es sich, bereits an dieser Stelle auch die Aussagen von N._____ einer ersten, generellen Einschätzung zu unterziehen, war er doch früher der beste Kollege des Beschuldigten, kennt die Privatklägerin sogar bereits länger als der Beschuldigte und war er in der massgebenden Zeit nicht nur allgemein oft mit beiden zusammen, sondern im Besonderen auch anlässlich mehrerer anklage- gegenständlicher Vorfälle mit von der Partie. Seine allgemeine Glaubwürdigkeit er- scheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorliegenden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er un- ter anderem den auch in die vorliegenden Vorfälle involvierten P._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winter- thur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (Urk. 11/7/2), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersuchung mehrfach auf seine nach wie vor bestehende Freundschaft mit der Privatklägerin. Jedoch ist da- mit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussa- gen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. N._____ wurde im Vorverfahren 16 Mal einvernommen (Urk. 18/1-16, die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei den übrigen Befragten – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Ein- vernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Einvernahmen am glei- chen Tag durchgeführt wurden) und sagte auch vor Vorinstanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 25) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betref- fend die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin, wobei ihm auch Tät- lichkeiten erinnerlich waren (Urk. 18/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 18/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme je- weils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er sehr freimütig aussagte, auch

- 32 - sich selbst belastete und seine freie Erzählung detailreich war und selbsterlebt wirkte. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen von N._____ indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zu- mal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen bestätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkenn- bar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung des Beschuldigten als Rädelsführer be- tonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zugeständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 87). Dass er nur pauschal der Pri- vatklägerin nach dem Mund geredet hätte, weil er auf sie "scharf" gewesen sei und auch unabhängig vom Beschuldigten mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe und zudem vor den Einvernahmen der Privatklägerin ihr "Bestie" gewesen sei und versucht habe, ihre Aussagen zu beeinflussen (so die Verteidigung, Urk. 223 S. 36 ff.), kann demgegenüber nicht bestätigt werden, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch. Daran tut auch kei- nen Abbruch, dass er am Ende des Vorverfahrens (Urk. 18/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 114 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Inter- aktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch den Beschuldigten – aus der Verant- wortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschil- derten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Mit der Vorinstanz überzeugen diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 152 ff.) behafteten Aussagen inhaltlich kaum und wirken damit

- 33 - auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Im Übrigen ist in den Akten zwar tatsächlich ein Anbandelungsversuch von N._____ zu finden, dieser datiert aber bereits von März 2018 und verlief im Sande bzw. wurde von der Privatklägerin schnell beendet (Urk. 4/2/3/1 S. 17 ff., insb. S. 21-28, 36, 69). Hieraus kann somit für oder wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts gewonnen werden, da hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, N._____ sei auch noch anlässlich seiner Befra- gungen derart an der Privatklägerin interessiert gewesen, dass er für sie gelogen und sich sowie den Beschuldigten falsch belastet hätte. Aus obiger Darstellung sei- nes Aussageverhaltens ergibt sich vielmehr, dass er – wenn überhaupt – gegen- über dem Beschuldigten in einen Loyalitätskonflikt verstrickt war, der seine späte- ren Aussagen zu dessen Gunsten beeinflusste. 3.7. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 26 S. 6-10) 3.7.1. Alter der Privatklägerin Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Handlungen zwi- schen 12 ¼ und 14 ¼ Jahre alt, was dem Beschuldigten bekannt war. So erfuhr er ihr genaues Alter von der Mutter der Privatklägerin anerkanntermassen bereits kurz vor dem 23. Dezember 2017. Dass er sich auch danach ihres jungen Alters durch- gehend bewusst war, zeigt exemplarisch seine Chat-Nachricht an die Privatklägerin vom 13. Juni 2019, worin er der Privatklägerin schreibt: "Lueg ich seg dir eis meitli 13 bisch Du chasch mir eis blase dini familie chan mir eis blase bulle chönd mir 1 blase und di fründ chan mir eis blase (…)" (Urk. 17/26 S. 2, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 17 in Verbindung mit Urk. 5/3/4 S. 19 [WhatsApp-Chat vom 6. Dezember 2018] und Urk. 5.3.7 [WhatsApp-Sprachnachricht vom 6. Dezember 2018, 12.42.21 Uhr]). Zudem wurde er im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschiedene Unter- suchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin erinnert. Dass er es zwischenzeitlich "vergessen haben" will, ist – mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Beweiswürdigung ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 65 ff.; Urk. 454 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) – somit eine blosse Schutzbehauptung.

- 34 - 3.7.2. Beziehungsstruktur zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (allgemein) Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten auf das zwi- schen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Anklägerin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschul- digte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eige- nen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter manipuliert, be- herrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (Urk. 354 S. 23 i.V.m. Urk. 26 S. 10). Die Vorinstanz hat hierzu insbesondere die verschiedenen Aussagen der Privatklä- gerin und des Beschuldigten, aber auch die weiteren sachdienlichen Beweismittel ausgewertet (Urk. 354 S. 24 ff.). Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Herbst 2017 bei ihrem Cousin Q._____ zuhause zum ersten Mal getroffen und hernach über Social Media Kontakt gehabt hätten, worauf es am

E. 4.1 Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben- falls fast ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung. Einzig mit Bezug auf den Tatbestand der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB ist der revidierte Artikel als milderes Recht anwendbar, nach- dem hier im Rahmen der Revision die Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde.

E. 4.2 Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 354 passim). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun-

- 105 - gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden.

E. 4.3 Rechtliche Würdigung im Einzelnen

E. 4.3.1 Durch seine Tathandlungen erfüllte der Beschuldigte in Anklagesach- verhalt 1 alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte übte gegen die Privatklägerin körperliche Ge- walt (Faustschläge in Bauch und Gesicht, Tritte gegen die Beine) aus, die erst auf- hörte, als sie ihm – um weitere Schläge zu verhindern – ihr gesamtes Bargeld in Höhe von Fr. 40.– übergab. Dass er dabei zumindest eventualvorsätzlich handelte, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 354 S. 386 f.), auf deren Ausführun- gen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.2 Hinsichtlich der Ereignisse an der O._____-strasse 1 in S._____ (Anklage- sachverhalt 2), die sich kurz nach oder vor Anklagesachverhalt 1 abgespielt haben, wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB rechtskräftig freigesprochen. Hingegen hat er mit dem Geschlechtsverkehr und der Aufforderung, jemanden aus- zusuchen und an diesem hernach sexuelle Handlungen vorzunehmen, mehrfach vorsätzlich gegen Art. 187 Ziff. 1 aStGB verstossen (Vornehmen von und Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern, worunter das länger dauernde Umfassen des Penis von N._____ zweifellos gehört). Die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin waren aus ihrer Sicht ausdrücklich gewollt, was jedoch hinsichtlich der Tatbestand- mässigkeit unbeachtlich ist (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, der Privatklägerin nie einen Grund gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben, keine feste Beziehung mit ihr geführt zu haben und primär auf finanziellen Gewinn fixiert gewesen zu sein, weshalb er jeweils nur im Austausch gegen Geld mit ihr geschla- fen habe (Prot. I S. 60 ff.). Nachdem mithin einzig von Seiten der Privatklägerin vom

- 106 - Vorhandensein einer eigentlichen, gefühlsmässig involvierten Beziehung auszuge- hen ist, während der Beschuldigte die Privatklägerin bloss zu seinen Gunsten aus- nutzte, fehlt es jedenfalls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Nachdem er und N._____ gleichzeitig mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahmen, qualifiziert dies vorliegend gar als gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB. Schliesslich ist das Umfassen des Glieds von N._____ mit der Hand durch die Pri- vatklägerin als gemeinschaftlich abgenötigt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung) in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren. So festigte der Beschuldigte zunächst seine Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte erkennbar – offensichtlich betrunken war. Sodann befahl er ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden) klar war, was er bezweckte, nachdem er bereits vorab klargestellt hatte, dass er nun mit ihr im Schlafzimmer seines Onkels Geschlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl un- termauerte er nach ihrem verbalen Widerstand zusätzlich mit der Androhung, sie ansonsten sofort vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols einge- schränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erst- maligen Rausches in Urk. 13/2/6 S. 11) bzw. Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin nicht in der Lage, ihre Möglichkeiten realistisch ab- zuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Ent- sprechend zielt auch der Hinweis der Verteidigung, die Privatklägerin hätte ja ein- fach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen können, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen (Urk. 223 S. 74), ins Leere, da ihr diese Möglichkeit im damals – durch den Beschuldigten verursachten – stark berauschten und über- müdeten Zustand gar nicht eingefallen ist. Kommt hinzu, dass die durch den Be- schuldigten herbeigeführte Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet

- 107 - war, ihre Wehrfähigkeit generell herabzusetzen. In dieser für sie somit ausweglo- sen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit fünf ausschliesslich männlichen Kollegen des Beschuldigten, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks sexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Woh- nung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf (vgl. ergänzend die ausführ- lichen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 345 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist von zumindest eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, mithin dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin die vorsätz- lich ausgeübten sexuellen Handlungen einzig aufgrund des ebenfalls bewusst und gewollt ausgeübten Druckes sowie der bewusst ausgenützten Abhängigkeit zuge- lassen hat.

E. 4.3.3 Hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB bereits in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte, nachdem nicht erstellt werden konnte, dass die Gewalttätigkeiten auf eine konkrete Geldforderung gerichtet waren, vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1-3 StGB freizusprechen. Die für das erstellte Verhalten in Frage kommenden Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der Drohung waren anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Privatklägerin somit bis Ende 2018 bereits mehrfach körperliche Gewalt durch den Beschuldigten erlitten hatte als Reaktion auf uner- wünschtes Verhalten bzw. Nichterfüllen seiner Vorgaben ihrerseits.

E. 4.3.4 Vorfälle in der JWG W._____

a) In chronologisch akkurater Abfolge sind zunächst die Ereignisse vom 1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 rechtlich zu würden. Zwei Tage später kam es zum Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 5, nach weiteren drei Tagen folgte An- klagesachverhalt 7, am 9. Februar 2019 Anklagesachverhalt 6 und am 12. Februar 2019 die Schläge ins Gesicht und gegen das linke Ohr gemäss Anklagesachver- halt 8, welche Körperverletzungen aufgrund der im Jugendstrafrecht anwendbaren, kurzen Fristen allerdings bereits verjährt sind. Am 14. Februar 2019 sandte der Be-

- 108 - schuldigte der Privatklägerin die unflätig beschimpfende und bedrohliche iMessage gemäss Anklagesachverhalt 9. Gleichentags datieren die Vorwürfe aus Anklage- sachverhalt 11. Auch diesen wurde lediglich infolge bereits eingetretener Verjäh- rung nicht weiter nachgegangen. Bereits an dieser Stelle ist augenfällig, wie sich mit der Fremdplatzierung des Beschuldigten in der JWG W._____ Kadenz und In- tensität seiner negativen Interaktionen mit der Privatklägerin, und damit auch der latent auf sie ausgeübte Druck, stark erhöhten.

b) Nachdem der Beschuldigte in Anklagesachverhalt 10 einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (was als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde), liess er sich zusätzlich oral befriedigen, während U._____ vaginal mit ihr verkehrte. Dies ist als mehrfache gemeinschaftliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Sodann hat er in der Folge auch noch P._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin verleitet, und in diesen sogar aktiv eingegriffen (Umfassen bzw. Stos- sen der Hüften der Privatklägerin, damit diese beim Sex aktiver wird) was einen weiteren Schuldspruch betreffend gemeinschaftliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB nach sich zieht. Nicht gerechtfertigt scheint es allerdings, aufgrund der Toi- lettenpause der Privatklägerin von zweifacher Tatbegehung auszugehen, nachdem der Beschuldigte gemäss ihrer Darstellung verlangte, sie solle weitermachen, so- dass sie den Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus von P._____ fortgesetzt habe, was klar auf einen weiterbestehenden Tatentschluss des Beschuldigten (und auch P._____s) hindeutet. Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, wusste er doch genau, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war und wäre es ohne seine Initiative zweifellos nicht zu sexuellen Handlungen zwischen U._____, P._____ und der Privatklägerin gekommen. Dieses Verleiten zu sexuellen Handlungen ist gleichzeitig auch als durch den Be- schuldigten mittäterschaftlich begangene Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dem Beschuldigten

- 109 - war damals bereits hinlänglich bekannt, dass die erst rund 13 Jahre alte Privatklä- gerin sich seinen Anordnungen nicht entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Dieser Um- stand für sich würde bereits den Tatbestand des Ausnützens einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllen, zumal ihre unabhängig von der emotio- nalen Abhängigkeit bestehende Befürchtung, bei Widerstand geschlagen zu wer- den, keinesfalls unbegründet war, wie die vorgehenden Ereignisse gemäss Ankla- gesachverhalt 3, aber auch der kurz nachfolgende Vorfall gemäss Anklagesach- verhalt 8 beweisen. Zusätzlich übte der Beschuldigte zweifellos weiteren Druck aus, indem er ihren verbalen Widerstand überging und sie vor den anderen wie ein willenloses (Sexual-)Objekt behandelte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Privatklägerin nicht konzis ausdrücke, indem sie an gewissen Stellen von "empfohlen" und dann wieder von "befohlen" spreche (vgl. Urk. 457 Ziff. 106), ist dem entgegenzuhalten, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Privatklägerin ist und sie sich ihren sprachlichen Fähigkeiten entsprechend genügend konkret ausgedrückt hat. Den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen an derartigen sprachlichen Finessen zu messen, ginge fehl. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch seine Position beim Oralverkehr dafür sorgte, dass es ihr gar nicht möglich war, sich der vaginalen Penetration durch U._____ zu entziehen. Als es darum ging, nun auch noch mit P._____ Geschlechtsverkehr zu haben, war der zaghafte Widerstand der Privatklägerin bereits nachhaltig gebrochen. Die klare Erwartungshaltung des Be- schuldigten, geäussert im hörbaren Telefongespräch mit P._____ und aktualisiert im Befehl, sich auszuziehen bzw. (nach der Toilettenpause) weiterzumachen, noch verstärkt durch eigenhändiges Vorgeben von Takt und Tiefe der Bewegungen, ge- nügte, gepaart mit der Überzahl der jungen Männer im kleinen Wohngruppenzim- mer (so auch bereits die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird [vgl. Urk. 354 S. 330 f. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wiederum ist zu- mindest von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mittäter P._____ und U._____ für ihrer Tatbeitrag rechtskräftig der Vergewalti- gung schuldig gesprochen wurden und diesen Schuldspruch jeweils akzeptiert ha- ben (Urk. 460 Rz. 30; vgl. auch Urk. 63 in SB230218).

- 110 - Während der Beschuldigte den Schuldspruch wegen In-Verkehr-Bringens von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB akzeptiert hat (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor), bestreitet er, dass die Herstellung der Videoaufnahme des Ge- schlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin zusätzlich unter Art. 200 aStGB zu subsumieren ist (Urk. 360 S. 3). U._____ hat die Aufnahme je- doch offensichtlich bemerkt und sich durch sein Verhalten (Blick in die Kamera, Lachen, Mittelfinger zeigen) zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, wo- mit er dem Tatentschluss zur Herstellung von Kinderpornografie beigetreten ist, weshalb mit der Vorinstanz von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist.

c) Zwei Tage nach den soeben beurteilten Vorfällen, kam es im JWG-Zimmer des Beschuldigten auf seinen Befehl hin zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privat- klägerin und N._____ (Anklagesachverhalt 5). Dies ist einerseits als Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zu würdigen, nachdem der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war. Dabei ist von einem nicht mittäterschaftlichem Handeln im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen, weil der Beschuldigte ausserhalb des Zimmers ver- weilte. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals – wie bereits unter lit. b hiervor ausgeführt – hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich seinen Anordnungen kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und da- durch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Anzeichen von Widerstand bzw. Nicht- erfüllen seiner (finanziellen) Ansprüche hatte er zudem in der näheren Vergangen- heit (Anklagesachverhalt 3) mit Gewalt beantwortet, was in ihr – völlig zu Recht, vgl. die kurz nachfolgenden Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 8 und das ge- nerelle Eingeständnis des Beschuldigten, oft seine Wut herausgelassen und sie geschlagen zu haben (Prot. I S. 59 f. und S. 63) – die begründete Furcht hervorrief, bei mehr als verbalem Widerspruch erneut geschlagen zu werden. Zusätzlichen

- 111 - Druck übte er vorliegend zweifellos aus, indem er ihren verbalen Widerstand nicht nur überging, sondern ihr androhte, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit N._____ den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Verstärkt wurde dieser Druck sodann dadurch, dass N._____, der dieses mitangehört hatte, hierauf nicht reagierte und dem Beschuldigten Einhalt gebot, wodurch die Privatklägerin wusste, dass auch er – wie alle übrigen bisher jeweils involvierten bzw. vor Ort anwesenden Jugendlichen (vgl. Anklagesachverhalte 3 und 10) – ihr nicht beiste- hen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen hatte. Auf ihre Information hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion des Beschuldigten befolgen (und nicht etwa dem Beschuldigten gegenüber lügen) zu wollen, reagierte N._____ derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit dem Beschuldigten zu suchen und klarzu- stellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privatklägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht ent- gegen. Auch wenn der erzwungene Geschlechtsverkehr sodann durch N._____ und nicht durch den Beschuldigten vollzogen wurde, kann aufgrund des bisher Ge- sagten kein Zweifel daran herrschen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten hierfür nicht nur kausal, sondern unabdingbar war, weshalb ihm eigene Tatherrschaft zu- kam und nicht bloss von Anstiftung zu sprechen ist. Subjektiv ist seitens des Be- schuldigten, der der Privatklägerin hier offen Nachteile androhte, von direktem Vor- satz auszugehen. Ergänzend kann wiederum auf die überzeugenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 354 S. 328 ff. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem der Beschuldigte durch sein Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird.

d) Betreffend Anklagesachverhalt 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin durch Androhung von Kontaktabbruch und Weltuntergang, aber auch weil er ihr – gelogenermassen (vgl. Prot. I S. 57) – weis machte, er müsse schon bald für elf Monate "ine", was sie (dies ist ihrer Reaktion unzweifelhaft zu entnehmen), im Sinne der Anklage offensichtlich unter Druck setzte, dazu brachte, ihm online einen

- 112 - Anzug für EUR 99.– zu bestellen. Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte am Fol- getag weitere Geldforderungen stellte. Letztere untermauerte er allerdings nicht mehr mit zusätzlichen Drohungen, weshalb darauf mangels Tatbestandsmässigkeit nicht weiter einzugehen ist. Was den Anzug angeht, konnte sodann nicht erstellt werden, dass dieser tatsächlich bezahlt und ausgeliefert wurde. Ebenso wenig konnte erstellt werden, dass die von der Anklage erwähnten Schuhe aus dem … von der Privatklägerin für den Beschuldigten aufgrund von dessen Verhalten am

6. bis 8. Februar 2019 gekauft wurden. Mithin kann jedenfalls keine erfolgreiche deliktische Vermögenstransaktion nachgewiesen werden. Bleibt die Frage nach ei- nem versuchten Delikt. Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz sahen einen Fall der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB erfüllt, während die Verteidigung auf versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB plädierte (Urk. 223 S. 54, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3 f.). Der Beschuldigte bediente sich im Laufe des Chats einerseits offener Drohungen, um seinen zeitlichen Ultimaten (bis wann die Privatklägerin sich samt Kreditkarte der Mutter bei ihm einzufinden habe) Nachdruck zu verleihen. Anderseits stellte er ihr Belohnungen in Aussicht (bspw. sie könne ihn dann "Schatz" nennen, Urk. 17/6 S. 31). Dann wiederum zog er vordergründig seine Forderungen wieder zurück (er werde einen auf der Strasse schlagen und sich so Geld besorgen, Urk. 17/6 S. 23; er brauche nichts mehr, ebenda S. 42 f.). Gleichzeitig kündigte er der Privatklägerin aber auch an, sie werde ihn nun bald für lange Monate nicht sehen, da er für elf Monate "ine" müsse. Das war gelogen (Prot. I S. 57), erzeugte bei der Privatkläge- rin aber erkennbare Sorge, ihn lange nicht mehr zu sehen. Durch diese ambivalente Kommunikation hielt er das Gespräch und auch den Druck auf die Privatklägerin aufrecht, welche ihm die Online-Bestellung fast aufdrängte (sie bestelle nun trotz- dem, Urk. 17/6 S. 52). Mit der Verteidigung ist bei dieser Sachlage das Nötigungs- element schwächer zu gewichten, als die Lüge, welche im damaligen Umfeld (der Beschuldigte war in die Strafuntersuchung betreffend die Diebstähle von F._____ verwickelt, was schliesslich für ihn in einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei mündete und was die Privatklägerin zumindest aus den Vorfällen gemäss Anklage- sachverhalt 4 wusste) durchaus glaubhaft erschien und für die Privatklägerin auch nicht überprüfbar war (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 223 S. 53 f.). Kommt

- 113 - hinzu, dass er die angeblich bevorstehende Trennung nicht als durch die Privatklä- gerin durch konformes Verhalten abwendbar darstellte, da ihm selbst keine Tat- macht zukomme, was zeigt, dass er hier primär auf ihre Trennungsangst, ihr Mitleid und ihre Hilfsbereitschaft zielte und nicht darauf, das von ihm angestrebte Ziel durch physische bzw. psychische Gewalt zu erzwingen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Damit ist der Beschuldigte in Gutheissung des entsprechenden An- trags der Verteidigung (Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3) des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Art. 172ter StGB kommt nicht zur Anwendung, nachdem sein Vorhaben klarerweise darauf ausgerichtet war, von dem Privatklägerin so hohe Geldbeträge wie möglich erhältlich zu machen.

e) Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt 6 hatte der Beschuldigte am 9. Februar 2019 mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr, während sie gleichzeitig N._____ auf Geheiss des Beschuldigten oral befriedigte. Dies ist als gemeinschaftliche Vor- nahme sowie gemeinschaftliches Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren, nachdem der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals erst 13 Jahre alt war. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war gemäss ihren Aussagen einvernehmlich und erfüllte somit keinen weiteren Straftat- bestand. Hingegen ist der befohlene Oralverkehr mit N._____ als sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung des Beschuldigten, nachdem er ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Auf- forderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist vor dem Hintergrund der Er- eignisse vom 1. und 3. Februar 2019 (Anklagesachverhalte 10 und 5) nachvollzieh- bar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Be- schuldigten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie sie es in der Vergangen- heit im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen bereits erlebt hatte. Auch N._____ erwies sich ein weiteres Mal nicht als Verbündeter, der ihren Widerspruch

- 114 - stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, skrupellos aus. Der Beschuldigte, der nicht nur darum wusste, dass die Privatklägerin ihm in ihrer Ver- narrtheit kaum etwas abschlagen konnte, sondern auch wusste, dass allenfalls trotzdem bestehender Widerstand leicht gebrochen werden kann (teilweise ge- nügte nach Darstellung der Privatklägerin schon ein aggressiver Blick, gepaart mit Zähneknirschen, womit er ihr bedeuten konnte, dass er nun dann gleich sehr wü- tend werden würde, damit sie wusste, was nun passieren werde [Urk. 12/3/3 S. 14]; vgl. auch die Aussagen seiner Kollegen U._____ und N._____, dass der Beschul- digte schnell austicke bzw. dass der Beschuldigte Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 19/1/1 S. 7, Urk. 18/7 S. 9 f., Urk. 18/8 S. 8]), setzte seine Machtposition be- wusst ein, um seinen Willen durchzusetzen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass allein sein Verhalten sie zu den sexuellen Handlungen mit N._____ veranlasste. Da er durch seine Anwesenheit bzw. sogar durch die gleichzeitige Ausübung des Ge- schlechtsverkehrs von hinten (Doggy-Style), während die Privatklägerin sich vorne oral bei N._____ zu schaffen machen musste, die Befolgung seines Befehls Nach- druck verleihen konnte, ist auch hier die Qualifikation als gemeinschaftliche im Sinne von Art. 200 aStGB angezeigt. Gemäss erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte N._____ - allerdings erfolglos - auf, vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin eine Videoaufnahme zu machen. Aufgrund seiner Aufforderung an N._____ hat der Beschuldigte sich der versuchten Anstiftung zur Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB schuldig gemacht.

f) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der (fortge- setzten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen, da kein Zusammenhang zwischen der unflätigen Chatnachricht und allfälligen finanzi- ellen Forderungen hergestellt werden kann. Allfällige Ehrverletzungsdelikte waren im Übrigen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, Drohungen ebenso, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 115 -

E. 4.3.5 Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hiermit verwiesen wird (Urk. 354 S. 375), erfüllt das in Anklagesachverhalt 13 erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dies sieht im Übrigen auch die Verteidigung so (Urk. 223 S. 56 und Urk. 360 S. 3). Ob eine zusätzliche Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein.

E. 4.3.6 Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin in AF._____/SG sowohl die Kreditkarte ihrer Mutter forderte als auch die Rückfahrtickets für sich und N._____ bezahlt haben wollte. Als die Privatklägerin beides verweigerte, schlug er ihren Kopf mit Wucht gegen einen Billettautomaten. Die Privatklägerin konnte in der Folge flüchten, ohne dass der Beschuldigte die Karte behändigen konnte. Allerdings kann aus dem erstellten Sachverhalt nicht darauf geschlossen werden, dass die Gewaltausübung darauf gerichtet war, die Karte gegen den Willen der Privatklägerin erhältlich zu machen bzw. selbst zu behändigen sowie den Kauf der Tickets zu erzwingen, denn dann hätte der Beschuldigte die Privatklägerin danach wohl nicht unbeachtet gelassen (so ihre eigenen Aussagen, dies habe ihr die Flucht ermöglicht), sondern sie aktiv nach der Karte durchsucht bzw. den Druck weiter aufrecht erhalten, wie er es bspw. in Anklagesachverhalt 27 gemacht hat (vgl. Ziff. 3.9.27 vorstehend). Vielmehr er- scheint der brutale körperliche Übergriff gegen die Privatklägerin als völlig unange- brachte Reaktion auf deren Verweigerung, ihm Karte und Rückfahrticket zu geben, wie sie es ihm vorab wohl in Aussicht gestellt hatte. Dieses Verhalten wäre als Tätlichkeit, wenn nicht gar als einfache Körperverletzung strafbar, war aber im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt. Mithin bleibt einzig, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 21 f.) vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB verbunden mit Art. 22 Abs. 1 StGB (so der Schuldspruch der Vorinstanz in Abweichung vom Anklagevorwurf des versuchten Raubes) freizusprechen.

E. 4.3.7 Vorfälle im Gartenhaus von B._____

a) Wie bereits unter Ziff. 3.8 erwähnt, sind die Vorfälle gemäss Anklagesachverhalt 18.1 auf den 9. April 2019, diejenigen gemäss Anklagesachverhalt 18.2 auf den

- 116 -

E. 4.3.8 Gemäss in Anklagesachverhalt 19 erstelltem, vor dem soeben beurteilten letzten Vorfall im Gartenhaus zu datierendem Ereignis kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine Gewaltausübung gegenüber der Privatklä- gerin bezweckte, von ihr die Kreditkarte ihrer Mutter zu erpressen, um damit unbe- rechtigt Einkäufe tätigen zu können. Vielmehr ist darin eine (weitere) unbeherrschte und grundsätzlich strafwürdige (aber verjährte) Reaktion darauf, dass die Privatklä- gerin ihm kein Bargeld überbracht hatte, zu sehen. Daraufhin bot ihm die Privatklä- gerin deshalb an, mit der auf dem Mobiltelefon hinterlegten Kreditkarte für ihn ein- zukaufen, damit er aufhört, sie zu schlagen und zu würgen. Für einmal konnte sie dies nicht mehr stoisch ertragen, da ihr Gesicht sie stark schmerzte. Bis zu diesem Vorschlag war dem Beschuldigten nicht bekannt, dass sie über eine auf dem von ihr benützten Mobiltelefon hinterlegte Kreditkarte verfügen kann. Mithin fehlt es – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 376 f.), aber mit der Ver- teidigung (Urk. 223 S. 66 f. und Urk. 445 S. 5 f.) – an der für die Subsumtion unter den Tatbestand der Erpressung notwendigen Kausalität der Nötigungshandlung zur nachfolgenden, unberechtigten Vermögensdisposition. Jedoch wusste der Be- schuldigte, dass er nicht berechtigt war, unter Verwendung des Geheimcodes des Mobiltelefons über die Kreditkarte der Mutter der Privatklägerin Einkäufe zu tätigen. Damit ist er – der Verteidigung folgend (vgl. Urk. 223 S. 67, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 6) – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 11 f.). Ein Freispruch vom Vorwurf der Erpressung hat sodann nicht zu erfolgen, nachdem der vorliegende Lebenssachverhalt lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen wird.

- 125 -

E. 4.3.9 Die bezüglich Anklagesachverhalt 20 erstellten Handlungen des Beschuldig- ten sind in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:

- wie den vorliegenden WhatsApp-Nachrichten vom 9. Mai 2019 unmissver- ständlich zu entnehmen ist, machte der Beschuldigte ein Treffen mit der Privatklä- gerin davon abhängig, dass sie ihm das verlangte Geld (Fr. 5'000.–) besorgt und mitbringt, dies ist als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zu würdigen (vgl. ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 377 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; ob von fortgesetzter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein);

- der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit der damals, wie dem Beschul- digten bekannt war, erst 13 ½-jährigen Privatklägerin im Solarium erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB; F._____ war zwar im gleichen Raum anwesend, jedoch kann nicht im Sinne von Art. 200 StGB von einer mittäterschaftlichen Unterstützung gespro- chen werden, womit dieser Qualifikationsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt;

- nachdem nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte sich von F._____ dafür hatte bezahlen lassen, dass er F._____ mit der Privatklägerin Sex haben lässt, fehlt einer Verurteilung wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB die Grundlage; der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizu- sprechen;

- hingegen ist die klare Aufforderung an die Privatklägerin, nun auch mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben, mit Blick auf das jugendliche Alter der Privatklägerin, die örtliche Situation (abgeschieden in der Solariumkabine mit zwei Männern), die gesamte Vorgeschichte (insbesondere der nur kurz davor geschehenen Ereignisse im Gartenhäuschen, Anklagesachverhalte 15 und 18.2) und die Beziehungsstruktur zwischen den beiden (vgl. Ziff. 3.7.2-3 hiervor), wobei der Beschuldigte um die ihm aufgrund der extremen Vernarrtheit der Privatklägerin zukommende Machtposition wusste, als Versuch, sie durch psychischen Druck zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit F._____ zu nötigen, zu würdigen, weshalb

- 126 - der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist (betreffend die Würdigung der Schläge vgl. nachfolgende Ausführungen); auch wenn F._____ selber – ausser in Erwartung der Kooperation der Privatklägerin schon einmal die Hosen runterzulassen – aktiv noch keinerlei unterstützende bzw. die psychische Bedrängnis der Privatklägerin erhöhende Handlungen unternom- men hat, war der Vorsatz des Beschuldigten doch auf einen gemeinschaftlichen Missbrauch gerichtet, was hier die Anwendung von Art. 200 aStGB materiell recht- fertigt;

- ebenso erfüllt das vorgenannte Verhalten (in Idealkonkurrenz) den Tatbe- stand des versuchten Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; die Vorinstanz sah von einer derartige Verurteilung denn auch nur ab, weil sie den diesbezüglich vorgehenden Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sah (vgl. Urk. 354 S. 364 f.);

- die Schläge als Reaktion auf die Weigerung der Privatklägerin, mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben (sowie weil die Privatklägerin dem Be- schuldigten kein Geld gebracht hatte, was dem Beschuldigten in der Anklageschrift so aber gar nicht vorgeworfen wird), dienten gemäss Anklageschrift einzig der Be- strafung; mithin kann darin weder mit Blick auf den vom Beschuldigten verlangten Geschlechtsverkehr mit F._____ noch hinsichtlich zukünftiger Geldforderungen eine Nötigungshandlung gesehen werden, weshalb eine Verurteilung wegen ver- suchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausser Betracht fällt; die Schläge sind zweifellos als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, diese waren jedoch, da sie gerade noch unter das Jugendstrafrecht fallen, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung verjährt.

E. 4.3.10 Mit Bezug auf den erstellten Anklagesachverhalt 21 qualifiziert die Ankün- digung, acht Neger zu holen, die die Privatklägerin ficken würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei, wenn sie ihm kein Geld bringe, klar als An- drohung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Sodann können – in Abweichung von der Vorinstanz – auch die Ohrfeigen erstellt werden.

- 127 - Drohung und Gewaltzufügung bezweckten, das Verhalten der Privatklägerin dahin zu beeinflussen, dass sie dem Beschuldigten Geld bringt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Vorfällen in Anklagesacherhalt 20 ist sodann unzweifelhaft, dass der Beschuldigte konkret auf die Geldsumme abzielte, welche die Privatklägerin dort mitzubringen versprochen hatte. Dies erhellt auch daraus, dass hernach gemein- sam besprochen wurde, wie sie das Geld am besten beschaffen kann (Urk. 14/4/6 S. 28 f. und S. 31 f.). Dass dem Beschuldigten dieses Geld nicht zustand, ist offen- sichtlich. Nachdem eine tatsächliche Geldübergabe jedoch weder behauptet wurde noch erstellt werden könnte, ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 3 StGB verbietet sich infolge (teil- weisen) Rückzugs der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft. Inwiefern zusätzlich der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB zu Anwendung kommt, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen.

E. 4.3.11 Hinsichtlich Anklagesachverhalt 23 sind die Schuldsprüche betreffend An- stiftung zu Diebstahl und Urkundenfälschung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die erfolgten Freisprüche betreffend Hehlerei und Erpressung.

E. 4.3.12 Die Geldtransaktion in Anklagesachverhalt 24 ist mit der Vorinstanz als räu- berische Erpressung (Todesdrohungen) im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB zu würdigen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 379 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kein Zwei- fel kann insbesondere daran bestehen, dass der Beschuldigte um die von E._____ in seiner Gegenwart ausgestossenen Todesdrohungen wusste und diese billigte, da sie ihn seinem Ziel, von der Privatklägerin eine hohe Geldsumme zu erhalten, näher brachte. Mithin ist von mittäterschaftlichem Vorgehen auszugehen. Die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Betrugsthese (vgl. Urk. 223 S. 68 f., und Urk. 360 S. 3) verfängt schon deshalb nicht, weil aus dem erstellten Sachverhalt klar hervorgeht, dass die Privatklägerin sich aus Angst vor den Folgen einer Wei- gerung entschloss, das Geld zu übergeben, nicht um dem Beschuldigten den vor- gelogenen Bedarf nach einer Finanzierung der Rückreise bzw. eines längeren Auf- enthaltes im Kosovo zu erfüllen. Inwiefern auch von einer Qualifikation nach

- 128 - Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetzte Tatbegehung) auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu klären sein. Sodann gestand der Beschuldigte den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ein. Dadurch erfüllte er ein weiteres Mal vorsätzlich den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB. Da sich E._____ gemäss Angaben der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt nicht im Zimmer befand und sie sich offenbar durch seine mittelbare Anwesenheit auch nicht gestört fühlte, liegt kein Anwendungsfall von Art. 200 aStGB vor. Was schliesslich den Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB angeht, so wurde die Privatklägerin hier nicht bloss unter Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, sondern sie wurde unter Androhung von Waffenge- walt und mittels Ohrfeigen zur Kooperation gezwungen. Indem der Beschuldigte die durch das Verhalten von E._____ hervorgerufene Angst der Privatklägerin durch den Hinweis verstärkte, sie solle jenen nicht an die sich im Zimmer befindli- che Bauchtasche gelangen lassen, wodurch er implizierte, dass sich darin die von E._____ erwähnte Feuerwaffe befinde, überschritt er die Grenze vom Zuschauer zum aktiven Unterstützer und Mittäter der Vergewaltigung. Durch seine Intervention zeigte der Beschuldigte nicht nur auf, dass er mit dem Vorgehen von E._____ ein- verstanden ist, was diesen in seinem Tun bestärkte, er machte der Privatklägerin auch klar, dass von seiner Seite keine Hilfe kommen würde, sondern sie sich in dem abgeschiedenen Motel im Kosovo einer gewaltbereiten Überzahl gegenüber sah. Am Erfüllen des objektiven Tatbestands kann damit kein Zweifel bestehen. Subjektiv war dem Beschuldigten aufgrund der Situation, insbesondere der verbal und physisch geäusserten Abwehr bewusst, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr mit E._____ wollte und einzig aufgrund der Drohungen und Schläge schliesslich zu einem gewissen Grad kooperierte. Damit ist von direktvor- sätzlicher Tatbegehung auszugehen. An sich würde das Filmen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zwischen E._____ und der Privatklägerin auch als Herstellung von verbotener Kinder- pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB qualifizieren. Jedoch haben

- 129 - weder die (Ober-)Jugendanwaltschaft noch die Vorinstanz den Sachverhalt unter diesem Aspekt gewürdigt, zumal sich hier auch noch die Frage nach der inter- national-beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 7 Abs.1 lit. a StGB stellen würde. Diese braucht vorliegend jedoch nicht beantwortet zu werden, da ein zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren gegen das Verschlechterungsverbot ver- stossen würde.

E. 4.3.13 Die in Anklagesachverhalt 27 erstellten Handlungen (Frage nach Geld; Durchsuchen der Tasche der Privatklägerin; Behändigen der darin aufgefundenen Fr. 50.–; Ohrfeige der Privatklägerin; Rückgabe des Geldes, nachdem N._____ in- terveniert und die Privatklägerin ihm für einen späteren Zeitpunkt eine grössere Geldsumme in Aussicht gestellt hatte) sind als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen. Da der Beschuldigte die Absicht hatte, einen möglichst hohen Geldbetrag von der Privat- klägerin zu erlangen, scheidet die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (geringfügi- ges Vermögensdelikt) von vornherein aus. Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch, dass der Beschuldigte zumindest teilweise aus eigenem Antrieb von der Vollen- dung des Delikts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB abgesehen hat (vgl. Urk. 354 S. 417). Die Ohrfeige ist zudem mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 44 f.) als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu würdigen.

E. 4.3.14 Wie vorab festgestellt, ist mit Bezug auf Anklagesachverhalt 28 der erstin- stanzliche Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwach- sen. Da der Beschuldigte seinen Diebstahlsanstiftungsversuch mit einem ange- drohten Kontaktabbruch untermauerte, ist er zusätzlich – wie dies bereits die Vor- instanz erwogen hat (Urk. 354 S. 381 f. und S. 399) – und entgegen der Verteidi- gung (Urk. 445 Rz. 46 f.) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Denn auch wenn die Androhung des Kontaktabbruches ge- mäss erstelltem Sachverhalt bei der Privatklägerin nicht den gewünschten Erfolg erzielte, da sie sich damals aus anderen Gründen verpflichtet sah, den Beschuldig- ten so gut wie möglich zu unterstützen und zudem konkret seinem Wunsch, Geld zu besorgen, notfalls zu stehlen, damals auch nicht nachkam, so war er aufgrund

- 130 - der bisherigen Beziehungsgeschichte doch klar im Bilde darüber, wie sehr die Pri- vatklägerin emotional an ihm hing und wie schwer sein ablehnendes Verhalten sie treffen würde. Im Wissen um diese Umstände setzte er seiner – unberechtigten – Geldforderung bewusst die Drohung, wenn sie nicht liefere den Kontakt abzubre- chen, hintan, womit er zumindest in Kauf nahm, dass erst diese sie zum gewünsch- ten Verhalten verleiten würde. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand klar erfüllt.

E. 4.3.15 Hinsichtlich Anklagesachverhalt 30 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte anfangs Dezember 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin an seinem damaligen Wohnort in den Räumlichkeiten einer Wohngruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung in AV._____ vollzog, weshalb er mit direk- tem Vorsatz sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB erfüllt hat.

E. 4.3.16 In Anklagesachverhalt 31 konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem er vorgängig während mehrerer Tage via WhatsApp- Nachrichten hohe Geldbeträge von der Privatklägerin gefordert und sie ihm diese auch in Aussicht gestellt hatte – am 27. Dezember 2019 zusammen mit AW._____ in AQ._____ abholte und ihr, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie kein Geld habe, ihren Kopf gewaltsam an die Autotüre geschlagen hatte. Dies geschah in der Nacht, bevor die Privatklägerin – wie beide wussten – für längere Zeit ins Heim musste. Mit der Vorinstanz erfüllen die im Rahmen des Chatverkehrs ausgestossenen Dro- hungen (bspw. Urk. 17/35 S. 53: "Gahn go abhebe oder du lebsch nüm", S. 93: "Wetsch kassiere", S. 95: "Ich schwöre wenn nöd paarat Bisch block ich dich unf denn isch gsi) in Verbindung mit den nachdrücklichen Geldforderungen den Tatbe- stand der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Ebenso beizupflichten ist ihr darin, dass die Aussage der Privatklägerin, sie habe gewusst was sie erwartet, weil sie kein Geld gehabt habe, und es sei ihr egal gewesen, da sie ihn einfach noch einmal habe sehen wollen (Urk. 14/5/5 S. 26), weder die Drohungen noch das nachfol- gende Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermö-

- 131 - gen. Denn auch ein aufgrund früherer Gewalterfahrungen abgestumpftes Opfer verdient Schutz bzw. ändert dies an der Schwere der Drohungen nichts (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 382 f., auf die ergänzend ver- wiesen wird). Ob auch der Tatbestand der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen. Der Gewaltausbruch im Fahrzeug, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Privatklägerin kein Geld hat, ist demgegenüber als blosse, unangemessene Re- aktion auf diese Mitteilung zu verstehen und nicht als zusätzlichen Versuch, nun gewaltsam Geld von ihr zu erpressen. Schliesslich war beiden bekannt, dass die Privatklägerin am folgenden Morgen auf unbestimmte Zeit ins Heim eingewiesen werden würde und so gar keine Möglichkeit mehr hatte, bei den Eltern für den Be- schuldigten Geld zu stehlen. Nachdem das Kopfanschlagen sodann gemäss den Ausführungen der Privatklägerin zu keinen weitergehenden Verletzungsfolgen als "ein bisschen Kopfweh" geführt hat und somit als blosse Tätlichkeiten zu qualifizie- ren ist, ist darauf mangels Strafantrags nicht weiter einzugehen (die Konstituie- rungserklärung vom 12. Dezember 2019 [Urk. 22/1/001] genügt hierfür schon aus zeitlichen Gründen nicht, liegt sie doch vor dem Tatzeitpunkt).

E. 4.4 Der Beschuldigte hat am 30. März 2019 (Anklagesachverhalt 13), am tt.mm.2019 (Anklagesachverhalte 20 und 21), am 25. Juli 2019 (Anklagesachver- halt 24) sowie Ende Dezember 2019 (Anklagesachverhalt 31) fünfmal versucht, die Privatklägerin zu erpressen, wobei es ihm am 25. Juli 2019 einmal auch tatsächlich gelungen ist (vollendete Tatbegehung). Mindestens zweimal (Anklagesachverhalt 24 und 31) griff er dabei zu Gewalthandlungen und erfüllte so den Qualifikations- grund gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (räuberische Erpressung). Diese Taten mit Blick auf die Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetztes Delikt, vgl. zum Inhalt die zutreffende Tatbestandsbeschreibung der Vorinstanz in Urk. 354 S. 383 f.) ausser Acht zu lassen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat, überzeugt nicht. Auch sie richten sich gegen dasselbe Opfer und verstärken damit dessen durch die mehrfache Wiederholung vermitteltes Gefühl, "nie mehr frei zu sein" (vgl. PK StGB-Trechsel/Crameri 2021, Art. 156 N 14; BSK StGB-Weissenberger, 2019, Art. 156 N 40). Durch die zusätzliche Eskalation in Gestalt von Gewaltanwendun-

- 132 - gen bzw. Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wird dieses Gefühl vielmehr noch akuter. Kam die Vorinstanz bereits unter Ausklammerung der räuberisch (versuchten) De- likte mit überzeugender Begründung, auf welche hiermit verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass von fortgesetzter Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist (vgl. Urk. 354 S. 384 f.), so trifft dies erst Recht zu, wenn man alle Erpressungsdelikte in die Beurteilung miteinbezieht. Begeht der Täter ferner vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei ge- werbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N 38). Dies hat auch für das fort- gesetzte (Erpressungs-)Delikt zu gelten. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 445 S. 5) nicht im Schuldspruch zu erwäh- nen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der von ihm begangenen Erpressungs- delikte insgesamt der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Nachdem hier die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisie- rung eine Herabsetzung der Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate gebracht hat, erweist sich das neuere Recht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und ist somit zur Anwendung zu bringen. Da der Strafrahmen durch die doppelte Qualifikation nicht zusätzlich erweitert wird, wird diesem Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen sein. Dass ein Teil der im Rahmen dieser Qualifikation zusammengefassten Delikte noch im Jugendalter begangen wurde, ändert nichts daran, dass sie einer Gesamt- betrachtung zu unterziehen sind, deren Abschluss ins Erwachsenenalter fällt (vgl. zum analogen Fall notwendiger zeitlicher Zuordnung BGE 145 IV 377, Urteile 6B_759/2019 vom 11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022).

- 133 -

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich, da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 1) der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 27) der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern  im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 20 und 18.2) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1, 24 und 30) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB,  teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachver-  halt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 27) schuldig zu sprechen ist.

- 134 - Zudem ist er zusätzlich von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20) freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21) als auch danach (Anklagesachverhalte 22-31) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetzbuch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliess- lichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme be- darf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). 5.2. Die Vorinstanz hat die somit anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutref- fend und überzeugend dargelegt (Urk. 354 S. 403 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwie- sen werden. Die begangene Tätlichkeit stellt zudem eine Übertretung dar. Für die Übertretung ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 begangen, womit er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer persönlichen Leistung im

- 135 - Sinne von Art. 23 JStG von 35 Tagen (wovon 21 Tage bedingt aufgeschoben wurden) verpflichtet worden war (Urk. 1/1/65). Nachdem heute die Bestrafung mit einer persönlichen Leistung ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwach- senenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG), und auch nicht ta- tangemessen wäre (vgl. Ziff. 5.6.2 nachfolgend), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 354 S. 430 f.). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Ge- mäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 31. Juli 2019 begangenen De- likte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-25) sowie die danach begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 26-31) je eine gesonderte Strafzumessung vorzunehmen sein. 5.4. In Erinnerung zu rufen ist an dieser Stelle zudem, dass – mit Ausnahme des Tatbestands der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB, welcher in der seit 1. Juli 2023 geltenden Version als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zu werten ist – für die Strafzumessung die im Zeitpunkt der Tat- begehung geltenden Strafandrohungen Anwendung finden. 5.5. Über den Beschuldigten wurde bei Dr. med. V._____ ein psychologisches Gutachten eingeholt. Darin kommt der Gutachter hinsichtlich der Frage der Schuld- fähigkeit zum Schluss, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit. Die Tatmerkmale und Tatabläufe sprächen gegen Ein- schränkungen der Steuerungsfähigkeit. Hingegen bestünden anhand der Akten-

- 136 - information Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einigen Entwicklungsbereichen eine Reifeverzögerung bzw. eine nicht dem Alter ent- sprechende sittliche Reife aufgewiesen habe. So insbesondere betreffend die Inte- gration von Eros und Sexus, die Lebensplanung, die Alltagsbewältigung und die Stimmungslage, während die moralische Reife als altersentsprechend beurteilt werde. Er sei somit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten einzusehen, jedoch lasse sich aus dem Gesagten allenfalls eine leichtgradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit ableiten. Gesamthaft werde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Abhängigkeit der Gewichtung des eventuell vorliegenden Reifedefizits als intakt bis allenfalls leichtgradig vermindert eingestuft (Urk. 23/3/15 S. 78 ff. und S. 92). Auch der private Therapeut des Beschuldigten, Dr. phil. AT._____, sah eine Reife- verzögerung als erwiesen an (Urk. 105 S. 15 und Urk. 192/4 S. 7). Angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung scheint es angemessen, zugunsten des Be- schuldigten im Folgenden bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere jeweils von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. 5.6. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.6.1. Delikte begangen nach Erreichen der Mündigkeit aber vor dem 31. Juli 2019 (Anklagesachverhalte 22-25) Vergewaltigung ist von Gesetzes wegen nur mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Art. 190 Abs. 1 aStGB legt die Strafobergrenze auf 10 Jahre. Aufgrund von Art. 200 aStGB wäre gar eine Ausdehnung auf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe möglich, kon- kret besteht jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten, weshalb diesem Aspekt straferhöhend Rechnung zu tragen sein wird. Für die wei- teren in die massgebende Zeitspanne vom 13. Mai bis zum 31. Juli 2019 fallenden Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheits- strafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es nicht

- 137 - schuldangemessen sein kann, eine Gesamtgeldstrafe von über 500 Tagessätzen zu bemessen und im Ergebnis den Beschuldigten bloss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätze sanktionieren zu können (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.8). Daraus würde eine bei weitem nicht mehr schuldangemes- sene Strafe resultieren. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe wird sodann zufolge Gleichartigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eine Gesamtstrafe zu bilden sein, da keine für eine Unter- bzw. Überschreitung notwendigen ausserordentlichen Umstände (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8) ersichtlich sind.

a) Gemeinschaftliche Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 24) aa) Tatkomponenten Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der Vergangenheit (insb. Vorfälle JWG W._____ und Gartenhaus) bereits mehrfach in Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit und zusätzlicher Ausübung von psychischem Druck dazu gezwungen hatte, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit seinen Kollegen zu vollziehen, wurden beim Vorfall mit seinem Cousin E._____ nun durch diesen offene Drohun- gen (Schusswaffe) ausgestossen und auch die Grenze zur physischen Gewalt überschritten, indem er sie mehrfach ohrfeigte um ihren Widerstand zu brechen. E._____ vollzog gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit Kondom, ohne zum Samenerguss zu kommen, während die Privatklägerin sich ver- bal und physisch zu wehren versuchte. Für den bei der Tat im gleichen Zimmer anwesenden Beschuldigten war die Situation unmissverständlich und er unter- stützte E._____ in seinem Vorgehen, indem er die Angst der Privatklägerin vor ei- ner mutmasslich griffbereiten Schusswaffe bestärkte und ihr so gleichzeitig auch klar vermittelte, dass er auf E._____s Seite stand und sie sich von ihm keine Un- terstützung erhoffen konnte. Gleiches signalisierte er sodann auch, indem er den erzwungenen Geschlechtsverkehr auch noch filmte, was die Hilflosigkeit und Er- niedrigung der Privatklägerin exponentiell verstärkte. Insgesamt stellte der durch den Mitbeschuldigten E._____ mit Zustimmung und Unterstützung des Beschuldig- ten an der Privatklägerin vorgenommene, erzwungene Geschlechtsverkehr einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungs-

- 138 - recht dar, auch wenn er den Angaben der Privatklägerin gemäss – insbesondere wegen ihrer anhaltenden Gegenwehr – nur relativ kurze Zeit andauerte. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine sexuellen Handlungen vollzogen hat, ist sein Tatbei- trag nicht zu unterschätzen, ist es doch allein ihm zu verdanken, dass E._____ überhaupt Gelegenheit zu solch intimem Kontakt zur Privatklägerin erhielt. Schliesslich war sie primär deshalb zum Treffpunkt gekommen, weil sie den Be- schuldigten sehen wollte und weil sie überdies durch seine Geldforderungen und Drohungen (auch diejenigen von E._____) dazu veranlasst wurde. Weiter fuhr das noch nicht 14 Jahre alten Mädchen nur deshalb per Taxi mit den beiden Männern in ein abgelegenes Motel, weil es sich erhoffte, durch die Geldübergabe Zeit mit dem Beschuldigten "verdient" zu haben, was dem Beschuldigten aufgrund der ge- samten bisherigen Beziehungsdynamik klar bekannt war. Die gemeinsame Tatbe- gehung wirkt somit verschuldenserhöhend. Insgesamt ist das objektive Verschul- den als jedenfalls nicht mehr leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist – wie vorab erwähnt – eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen ist jedoch von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus- zugehen, was die objektive Tatschwere nicht weiter relativiert, zumal von egoisti- schen Beweggründen, insbesondere dem Streben nach Anerkennung durch seinen älteren Cousin, auszugehen ist. Verschuldenserhöhend ist sodann die nicht uner- hebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche die geplante Vorgehens- weise offenbart (vgl. exemplarisch die Aussage des Beschuldigten im Chat mit E._____, er habe die Privatklägerin E._____ vorgestellt, damit dieser sie ficken könne, Urk. 6/4 S. 166), zumal dem Beschuldigten aufgrund der im Zusammenhang mit der Geldforderung bereits ausgesprochenen Todesdrohungen bekannt war, dass E._____ bei der Durchsetzung seiner Absichten wenig Skrupel zeigt. Dies offenbart gleichzeitig den fehlenden Respekt vor der Privatklägerin und die totale Geringachtung ihrer Persönlichkeit. Nachdem sich die verschuldenserhöhenden und -vermindernden Aspekte ungefähr die Waage halten, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz – auf 48 Monate festzusetzen.

- 139 - bb) Täterkomponenten / weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte wuchs mehrheitlich in S._____ auf, wo er auch geboren ist und das Bürgerrecht besitzt. Lediglich als Kleinkind lebte er kurze Zeit im Kosovo. Zu- nächst zusammen mit beiden Eltern, nach deren Scheidung dann bei der Mutter. Als Dreijähriger erlitt er einen schweren Unfall. Behandlung und Rehabilitation er- folgten in der Schweiz, wo er von da an bei seinem Vater lebte, bis dieser aufgrund von Straffälligkeit in den Kosovo ausgeschafft wurde. Ab 2012 bestand deshalb eine Beistandschaft und wuchs er zunächst in einem Jugendheim auf, bevor ab 2015 seine Tante AA._____ als Pflegemutter einsprang und er bei ihr wohnen konnte, während er weiterhin die Tagesschule des Schulheims besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschule B-Abschluss. In der Pubertät kam es zuhause zu Pro- blemen, worauf er kurzzeitig – zum Lehrbeginn im Sommer 2018 – bei seinem Onkel AB._____ wohnte. Nachdem er die Lehrstelle als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ wegen zu vieler Absenzen Ende Herbst 2018 verloren hatte, wurde er auch von seinem Onkel rausgeworfen, lebte dann kurzzeitig auf der Strasse, bevor er per Anfang Januar 2019 in die Jugendwohngemeinschaft W._____ eintreten konnte. Auch dort kam es allerdings bald zu Problemen, wes- halb ihm der Platz per Ende März 2019 bereits wieder gekündigt wurde und er zu- dem den März 2019 in einem Timeout im Hotel AC._____ in S._____ verbringen musste. Eine nachfolgende Platzierung im BA._____ scheiterte nach wenigen Ta- gen. Mit Hilfe der IV fand der Beschuldigte über die Stiftung BB._____ im Sommer 2019 neuerlich eine Lehrstelle, nun als Logistiker EBA, und einen Platz in einem Jugendwohnheim in AV._____ ZH. Allerdings verlor er auch diese Lehrstelle und damit auch seinen Platz im Jugendwohnheim schon nach kurzer Zeit wieder. In der Folge kam der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung vorübergehend bei Freunden und Kollegen unter bzw. lebte er in einem Musikstudio. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und lebte vor seiner Verhaftung von der Unterstützung seiner Tante, der IV sowie vom Sozialamt. Zur Mutter und den Halbgeschwistern bestehe kein Kontakt, zum Vater lediglich ein sporadischer (Urk. 23/1/1, Urk. 23/1/5, Urk. 23/2/2; Urk. 24/9/2, 4; Urk. 24/10/2; Prot. I S. 305 ff.). Strafzumessungsrelevant ist diese Vorgeschichte nicht, zumal der Beschuldigte seit Kinderjahren umfassende staatliche Unterstützung erhielt, seine Chancen

- 140 - (insb. was eine geregelte Berufsausbildung angeht) indessen jedoch – allenfalls störungsbedingt, was aber bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde – nie wahrgenommen hat. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft per

26. April 2023 wohnt der Beschuldigte wieder bei seiner Tante und macht eine Lehre als Sanitärinstallateur. Zudem macht er eine freiwillige Therapie bei PD Dr. phil. AT._____ (Urk. 453 S. 2 ff.; Urk. 439/1-5). Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 (Urk. 1/1/65) war bei Tatbegehung noch nicht erlassen, indes lief die diesbezügliche Strafunter- suchung bereits. Ebenso waren auch betreffend Delikte gegen die Privatklägerin bereits erste Untersuchungshandlungen, insbesondere am 7. Mai 2019 eine poli- zeilich Einvernahme des Beschuldigten, erfolgt, indes das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (vorläufig) eingestellt worden. Das Delinquieren während laufen- der Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieses Delikts liegt weder ein Geständnis vor, noch sind Reue oder Einsicht zu verzeichnen. Hingegen ist aufgrund der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in einer jugendstrafprozes- sualen Haftsache durch die späte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (vgl. Urk. 137 Erw. 5.3) eine merkliche Strafreduktion vorzunehmen, womit die Einsatzstrafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Nachdem das Bundesgericht diese Verletzung mit Entscheid vom 24. März 2022 bereits explizit im Dispositiv festgestellt hat (Urk. 137 Dispositivziffer 1), erübrigt sich eine zusätz- liche Feststellung im vorliegenden Sachentscheid.

b) Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hatte nach Erreichen der Mündigkeit kurz nacheinander im Juli 2019 zwei Mal mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr als sie noch 13 Jahre alt war (Anklagesachverhalte 24 und 25). Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 187 Ziff. 3 aStGB liegen nicht vor, nachdem der Beschuldigte explizit er- klärte, jeweils nur im Austausch gegen Geld mit der Privatklägerin geschlafen zu

- 141 - haben (Prot. I S. 61). So hatte ihm die Privatklägerin kurz vor dem sexuellen Kon- takt im Juli 2019 – erzwungenermassen – das gesamte Feriengeld der Familie im Betrag von ca. EUR 1'000 übergeben und im Dezember 2019 Fr. 300.–, die sie von ihrer Mutter für Nagelpflege erhalten hatte, geschenkt (Urk. 14/5/5 S. 19). Bei einer Gesamtbetrachtung der komplexen Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erhellt, dass die sexuelle Entwicklung der bei Kennenlernen ge- rade erst zwölf Jahre alten Privatklägerin durch den Kontakt zum Beschuldigten insgesamt massiv fehlgeleitet und verletzt wurde, weshalb sich auch nicht schuld- reduzierend auszuwirken vermag, dass sie mit den sexuellen Kontakten einver- standen war. Dem Beschuldigte war das Alter der Privatklägerin und die Strafbarkeit seines Tuns klar bekannt, zumal er noch im Mai 2019 diesbezüglich durch die Kantonspolizei Thurgau einvernommen worden war (und jegliche sexuellen Kontakte abgestritten hatte, vgl. Urk. 16/1), womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Gleichwohl ist einzuräumen, dass es sich bei der Privatklägerin um kein Kind mehr handelte, sondern um einen altersgerecht entwickelten Teenager, wenn auch noch Jahre weg von der Schutzaltersgrenze. Jedoch ist der (vaginale) Geschlechtsver- kehr im Spektrum möglicher sexueller Handlungen mit Kindern zuoberst anzusie- deln und somit als eine der schwerstmöglichen Tathandlungen einzustufen, woraus erhellt, dass eine Geldstrafe der Tatschwere von vornherein nicht adäquat Rech- nung tragen kann. Kommt hinzu, dass konkret von mehrfacher, kontinuierlich gleichgelagerter Tatbegehung auszugehen ist. Hierzu ist auch zu erwähnen, dass für die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit zahlreiche weitere gleichgelagerte Ver- stösse zu verzeichnen sind, wobei der Beschuldigte sich in jener Phase zusätzlich noch mehrfach des Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig ge- macht hat, was ihn diesbezüglich als Intensivtäter darstellt. Mithin kann vorliegend für jeden einzelnen Verstoss einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen, zumal das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat, dass sexuelle Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter grundsätzlich zu den schwerwie- gendsten Straftaten zählen, deren Unrechtsgehalt nicht bagatellisiert werden dürfe (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8, vgl. auch E. 1.4.7).

- 142 - Bei isolierter Betrachtung wäre für jeden der beiden Übergriffe angesichts der trotz der schwerwiegenden Tathandlung noch moderaten Tatschwere und des – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eher leichten Verschul- dens aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten angemessen, nachdem vorliegend – anders als nach Ansicht der Vorinstanz – in keinem Fall von gemeinschaftlicher Tatbegehung auszugehen ist. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf vorstehende Aus- führungen verwiesen werden. Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben sich daraus nicht. Jedoch war der Beschuldigte hinsichtlich der Tathandlungen jeweils geständig, sodass eine leichte Strafreduktion angezeigt ist. Leicht bis moderat straferhöhend wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) aus. Sodann ist auch hier die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in jugendstrafprozessualen Haftsachen strafmildernd zu berücksichtigen, sodass Einzelstrafen von je sechs Monaten auszusprechen wären.

c) Verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte hat als Erwachsener – nachdem er bereits als Unmündiger mehr- fach kinderpornografische Aufnahmen von der Privatklägerin erstellt und teilweise weiterverbreitet hat – eine kinderpornografische Aufnahmen, die die Privatklägerin im Alter von 13 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigt, weiterverbreitet, indem er einen Screenshot eines Videos, welches er heimlich am 10. April 2019 im Garten- haus von B._____ vom Geschlechtsverkehr zwischen AO._____ und der Privatklä- gerin aufgenommen hatte, per WhatsApp an deren Mutter sandte (wobei es offen- bar zuerst vom Bruder der Privatklägerin angeschaut wurde; Anklagesachverhalt 22). Die Weiterverbreitung (wie bereits auch die Herstellung) geschah ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin, gar mit dem deutlich erkennbaren Zweck, ihr zu schaden bzw. sie bei ihrer Familie zu diskreditieren, was als besonders nieder- trächtig erscheint.

- 143 - Objektiv zeigte die kinderpornografische Aufnahme sexuelle Handlungen massivs- ter Ausprägung, wobei die Erkennbarkeit der Privatklägerin für den Adressatenkreis ohne Weiteres gegeben war. Mithin ist von einer deutlichen Verletzung ihrer sexu- ellen Integrität und Selbstbestimmung zu sprechen, womit die objektive Tatschwere klarerweise nicht mehr im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl einer Geldstrafe als Strafart (Urk. 354 S. 419) als den Verhältnissen nicht angemessen und es ist stattdessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Mit dem Versand der kinderpornografischen Aufnahme einher geht ein eklatanter Vertrauensmissbrauch, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich, ja geradezu in der bösartigen Absicht, der Privatklägerin sozial zu schaden, handelte. Immerhin ist nicht von einer im Kern pädophilen Motivation auszugehen und wurde nur ein ein- ziges Standbild versandt. Dies rechtfertigt das Verschulden im weitreichenden Strafrahmen – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als eher leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten nach sich zieht. Vorleben und persönliche Verhältnisse sind wiederum neutral zu werten, während das Geständnis leicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Allerdings ist dieses vor dem Hintergrund einer komfortablen Beweislage zu sehen. Merklich zuunguns- ten ist die Delinquenz während laufender Untersuchung zu werten. So verschickte der Beschuldigte den Screenshot nur knapp zwei Wochen, nachdem er durch die Kantonspolizei Thurgau ein erstes Mal betreffend Delikte gegen die Privatklägerin einvernommen worden war, was doch von einiger Abgebrühtheit und Renitenz zeugt. Merklich strafmindernd ist schliesslich auch hier der Verstoss gegen das be- sondere Beschleunigungsgebot in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu werten, sodass im Ergebnis die strafmindernden Komponenten leicht überwiegen, womit bei isolierter Bewertung eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen wäre.

d) Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht Diebstahl mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit das Delikt als Verbrechen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Diese Strafandrohung findet auch auf denjenigen Anwendung, der jemand anderen vorsätzlich zu einem Diebstahl angestiftet hat (Art. 24 Abs. 1

- 144 - StGB). Blieb die Anstiftung zu Diebstahl erfolglos, mithin im Versuchsstadium, gilt die Strafandrohung für versuchten Diebstahl (Art. 24 Abs. 2 StGB), womit die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dem Beschuldigten wird ein direktvorsätzlicher Anstiftungsversuch zur Last gelegt. So forderte er die Privatklägerin vor den Sommerferien 2019 aus egoistischer Motivation auf, Schmuck von ihren Eltern zu stehlen (Sachverhalt 23) und ihm an- schliessend zu übergeben. Die Privatklägerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach. Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf schriftliche Anweisungen via Chatnachrichten, mithin kann nicht von einem raffinierten, ausgeklügelten Vor- gehen ausgegangen werden. Allerdings ist doch eine gewisse Intensität und damit Hartnäckigkeit zu verzeichnen, indem die Aufforderungen mehrfach erfolgten und durch Bitten, Versprechungen und/oder Drohungen untermauert wurden (vgl. die Wiedergabe der massgebenden Chat-Sequenzen in Urk. 5/3/1 S. 22 ff. und Urk. 7/11 S. 47 ff.). Sein Ansinnen ging auf möglichst hohe Beträge bzw. möglichst wertvollen Goldschmuck im Bereich von mehreren Tausend Franken. Dieser Um- stand (Vorsatz auf möglichst hohen Deliktsertrag, wobei dem tatsächlichen Erfolg ein aleatorisches Element innewohnte, indem er die konkrete Auswahl der Schmuckstücke der Privatklägerin überlassen musste, wobei er sie aufforderte, ihm Bilder zu schicken, damit er sie anweisen kann), aber auch die Tatsache, dass die versuchte Diebstahlsanstiftung lediglich eine weitere Spielart im Rahmen seiner systematischen Ausnützung der emotionalen Abhängigkeit und finanziellen Aus- beutung der Privatklägerin darstellte, belegt auch hier – selbst im allfälligen Schnitt- stellenbereich von Geld- und Freiheitsstrafen – den Bedarf nach einer Freiheits- strafe, erscheint eine Geldstrafe doch weder zweckmässig, eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen, noch insgesamt verhaltensadäquat. In Berücksichtigung von Vorgehensweise, angepeiltem Deliktsbetrag und leicht verminderter Schuldfähigkeit ist von eher leichtem Verschulden auszugehen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Schmuckstücke im Betrag von mehreren Tausend Franken beibringen können, wäre die Einsatzstrafe auf circa zehn Monate anzuset- zen gewesen. Nachdem die Anstiftung aber erfolglos blieb, was aber nicht dem

- 145 - Verhalten des Beschuldigten anzurechnen war, ist dieser Ansatz auf sieben Mo- nate zu reduzieren. Das Delikt erfolgte während laufender Untersuchung in dieser Sache und wegen Hehlerei (Anklagesachverhalt 23), was sich merklich straferhöhend auswirkt. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – vor überzeugender Beweislage – geständig war. Weiter merklich strafmindernd ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen an- zurechnen, womit die Einzelstrafe im Resultat mit der Vorinstanz auf fünf Monate festzusetzen ist.

e) Schliesslich beging der Beschuldigte vor den Sommerferien auch noch eine mit der Privatklägerin in keinem Zusammenhang stehende Urkundenfälschung, indem er unter Falschangabe der Personalien der Firma BC._____ in S._____ für Fr. 650.– Wertsachen verkaufte (Anklagesachverhalt 23). Auch diesbezüglich ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte war damals bei der Kantonspolizei Thurgau sowie der Jugendanwaltschaft Winterthur in Strafuntersuchungen involviert, was ihn aber nicht davon abhielt, während- dessen eine Vielzahl von Delikten zu begehen, womit er gegen zahlreiche Straftat- bestände und Rechtsgüter verstiess und so insgesamt, aber auch im konkreten Fall, eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung unter Be- weis stellte. Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen und damit im Er- gebnis unzweckmässig, dass eine Geldstrafe eine genügende präventive Wirkung ausstrahlen und so den Beschuldigten vor weiteren Delikten abhalten könnte. Die Tat selbst lief nach simplem Muster ab (einfache schriftliche Falschangaben) und verlangte weder Raffinesse noch grosse kriminelle Energie, zumal offenbar keinerlei Identitätsüberprüfung vorgesehen war. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 422) ist dem Beschuldigten in der Gesamtschau gar ein eigentlich dilettantisches Vorgehen zu attestieren, nachdem er nicht in der Lage war, sich die hier gemachten Falschangaben zu merken und beim nachfolgend zu beurteilenden, identisch ab- laufenden Anklagesachverhalt 26 übereinstimmend zu reproduzieren. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Über das Motiv kann nur spekuliert werden. Die

- 146 - Verschleierung krimineller Vortaten wäre jedenfalls bei rechtmässig verkauften Wertsachen nicht notwendig. Das Verschulden ist als recht leicht einzuschätzen, womit der leicht verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen ist. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten ist verschuldensangemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Geständnis leicht strafmindernd anzu- rechnen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung beeinflusste bereits die Strafwahl mit, weshalb sie unter diesem Titel nicht erneut zu berücksichtigen ist. Merklich strafmindernd ist schliesslich ein weiteres Mal die Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu be- achten, sodass die Einzelstrafe im Ergebnis auf zwei Monate festzusetzen ist. 5.6.2. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Ver- fügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetz- buches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Ent- sprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene, teilweise für vollziehbar erklärte persönliche Leistung von 35 Tagen ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher began- genen Delikte. Sodann kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass für die zahl- reichen als Unmündiger (aber nach Vollendung des 15. Altersjahres) begangenen Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) insgesamt maximal ein Jahr Freiheitsentzug

- 147 - verhängt werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 11, 25 und 34 JStG).

a) Der Beschuldigte wurde betreffend die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit in sieben Fälle, begangen anlässlich von vier zeitlich unabhängigen Lebens- vorgängen, gemeinschaftliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 5, 10 [zweifach], 15 [zweifach] und 18.2 [zweifach]). Einmal wurde er des Versuchs dazu schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 20), begangen im Rahmen eines weiteren, zeitlich unabhängigen Vorfalles. Zwei der Ereignisse fanden in der JWG W._____ statt. So zwang der Beschuldigte die Privatklägerin am 1. Februar 2019 sowohl mit U._____ als auch mit P._____ vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Am 3. Februar 2019 zwang er sie dann, auch N._____ vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen zu lassen. Verbale Ein- wände überging er dabei bedenkenlos. Die Vorgänge vom 1. Februar 2019 (Anklagesachverhalt 10) kamen zu Beginn

– als die damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin, während sie einvernehmlich den Penis des Beschuldigten oral stimulierte, von U._____ auf Aufforderung des Be- schuldigten von hinten vaginal penetrierte wurde – einem "Gangbang" gleich. Her- nach musste die Privatklägerin, nachdem U._____ zum Höhepunkt gekommen war, vor Ort bleiben, da der Beschuldigte auch P._____ telefonisch Sex mit ihr ver- sprochen hatte. Wenn die Vorinstanz dies als Kettenvergewaltigung bezeichnet (Urk. 354 S. 428), ist dies durchaus zutreffend, auch wenn eine längere Pause da- zwischen lag. Die vaginal eindringenden Täter benützten Kondome und kamen zur Ejakulation, wobei im Rahmen der Vergewaltigungen durch sie keine physische Gewalt angewendet wurde. Für das ganze Setting war alleine der Beschuldigte zu- ständig, welcher die Gelegenheit schuf, für die Kooperation der Privatklägerin sorgte und den weiteren Tätern ihre jeweiligen Rollen zuwies. Hinsichtlich des Ver- kehrs mit dem aufgrund einer Fussverletzung körperlich eingeschränkten P._____ griff er sogar hands-on in den Geschlechtsverkehr ein, indem er die Privatklägerin an den Hüften packte und ihr so Rhythmus und Stosstiefe vorgab. Danach brach er auch ihre WC-Pause ab und sorgte verbal dafür, dass weitergemacht wird. Sein

- 148 - Tatbeitrag ist damit als absolut wesentlich zu bezeichnen. Tatschwere und objekti- ves Verschulden wiegen, gerade auch in Anbetracht des jugendlichen Alters des Opfers, erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich, was das Verschulden aber kaum relativiert, zumal von egoistischer Motivation (Drang, die Peers zu beeindrucken und sich eine Vormachtstellung zu sichern) aus- zugehen ist. Indes ist die leicht reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Vor- leben und persönliche Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Ein Geständnis liegt nicht vor, jedoch erfolgte die Tat, als der Beschuldigte bereits an- derweitig in eine Strafuntersuchung betreffend Hehlerei verwickelt war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Merklich strafreduzierend ist der Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen Rech- nung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für die zweifache Vergewaltigung mit Blick auf die Jahresgrenze gemäss Jugendstrafgesetz schlussendlich auf neun Mo- nate festzusetzen ist. Am 3. Februar 2019, also bereits zwei Tage später, erzwang der Beschuldigte so- dann auch den Geschlechtsverkehr zwischen N._____ und der 13-jährigen Privat- klägerin, wobei er hier sein Wütendwerden bzw. Schläge androhen musste, damit sie sich fügt (Anklagesachverhalt 5). Die Vergewaltigung selbst erfolgte dann wie- der ohne physische Gewaltanwendung. Auch war hier während des Aktes keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen invol- viert. Die Tatschwere ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich, aber wohl spontan. Aufgrund des vorbestehenden Abhängigkeits- verhältnisses genügte das verbale Androhen von Nachteilen, eine ausreichende Zwangssituation zu schaffen und aufrechtzuerhalten, mithin ist ihm zwar keine be- sondere Hartnäckigkeit und Insistenz aber doch eine gewisse Skrupellosigkeit vor- zuwerfen. Unter Einbezug der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von keines- falls mehr leichtem Verschulden auszugehen. Betreffend straferhöhender und straf- mindernder Faktoren (Täterkomponenten, Verletzung des besonderen Beschleuni- gungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen) kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden, schliesslich geschah der Vorfall nur zwei Tage nach der Vergewal- tigung durch U._____ und P._____. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf sechs Monate festzusetzen.

- 149 - Im Gartenhaus von B._____ folgten im April und Mai 2019 zwei weitere Vergewal- tigungsereignisse, welche der Beschuldigte in Ausnützung der emotionalen Abhän- gigkeit der Privatklägerin und Ausübung zusätzlich nötigen verbalen und situativen Druckes (Übermacht der Männer gegenüber dem erst 13 Jahre alten Mädchen, abgelegener Schrebergarten mitten in der Nacht) seinen erwachsenen Kollegen bzw. Verwandten sowie später auch (wieder) seinen Peers ermöglichte. Die in den ersten Vorfall involvierten AO._____ (geb. 1991) und AL._____ (geb. 1998) waren der Privatklägerin vorher gänzlich unbekannt und auch deutlich älter als sie (näm- lich zum Tatzeitpunkt 29 und 21 Jahre). Der Geschlechtsverkehr mit ihnen erfolgte jeweils mit Kondom, meistens bis zum Samenerguss. AO._____ und AL._____ wechselten sich fliessend ab, sodass mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 425) von einer Kettenvergewaltigung gesprochen werden muss, welche der Beschuldigte initiierte und zu verantworten hat. Auch wenn die Vergewaltigungen selbst nicht übermässig lange dauerten und dabei keine körperliche Gewalt im Spiel war, wiegt – mit Blick auf die Handlungen des Beschuldigten – die Tatschwere erheblich, wenn nicht gar schwer. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Profilierungsdrang heraus, den erwachsenen Kollegen ein Sextreffen ermöglichen zu können und so in ihrem Ansehen zu steigen. Gefühle und Wünsche der Privat- klägerin waren für ihn nicht existent, ihre (sexuelle wie persönliche) Integrität spielte keine Rolle. Ausser dass ihm auch hier eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu- gute zu halten ist, vermag die subjektive Seite das objektive Verschulden nicht zu relativieren, sodass insgesamt von einem beträchtlichen Verschulden zu sprechen ist, welches als Einsatzstrafe rund 11 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die Täter- komponenten sind leicht straferhöhend zu würdigen (Tatbegehung während lau- fender Strafuntersuchung in anderer Sache), die Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich strafredu- zierend, womit die Einzelstrafe für die beiden tateinheitlich begangenen Vergewal- tigungen auf 10 Monate festzusetzen ist. Kurze Zeit später kam es gleichenorts zu einem weiteren Vorfall. Nun zwang der Beschuldigte die Privatklägerin, welche nicht mit der Anwesenheit von weiteren Personen gerechnet hatte, sondern sich auf eine schöne Zeit mit dem Beschuldig- ten alleine gefreut hatte, zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit N._____ und

- 150 - P._____, wobei sich diese in wechselnden Rollen gleichzeitig auch oral von ihr be- dienen liessen, was mit der Vorinstanz als "Gangbang" zu bezeichnen ist (Urk. 354 S. 428). N._____ und P._____ waren ihr, anders als zuvor AO._____ und AL._____, aus dem Kollegenkreis und früheren Vorfällen bereits bekannt, weshalb es keines allzu grossen Druckes durch den Beschuldigten bedurfte, dass sich die Privatklägerin seinen Wünschen erneut fügte. N._____ und P._____ trugen wäh- rend des Beischlafs jeweils ein Kondom, allerdings auf Geheiss des Beschuldigten dasselbe. Während N._____ nach kurzer Zeit zum Samenerguss kam, endete der Geschlechtsverkehr mit P._____ ohne solchen. Gewalt wurde ihrerseits keine an- gewendet. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war für die Vergewaltigungen unab- dingbar, da sich die Privatklägerin sonst gar nicht mitten in der Nacht mit den beiden anderen im abgelegenen Gartenhaus getroffen hätte und selbst wenn, mit ihnen jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Nur seine Vormachtstellung im Rahmen des bekannten emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses, gepaart mit den früheren Gewalterlebnissen, konnten letztlich die Kooperation der Privatklägerin er- zwingen. Auch im Verhältnis zu seinen Kollegen behielt er eine Leaderfunktion, wie dies gut der damals verbotenerweise erstellten, pornografischen Aufnahme zu ent- nehmen ist, indem er Anweisungen und Rügen erteilte und sich insgesamt als die Situation beherrschend zeigte. Hinsichtlich Tatschwere, subjektivem Verschulden, Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren (insb. Verletzung des Beschleunigungsgebotes) kann auf vorstehendes zu Anklagesachverhalt 10 ver- wiesen werden. Auch hier wäre die isolierte Einzelstrafe auf neun Monate anzuset- zen.

b) Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 430) ist unmissverständlich, dass bereits die Be- rücksichtigung der soeben behandelten, vollendeten Vergewaltigungsdelikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den zulässigen Rahmen von einem Jahr Frei- heitsstrafe ausschöpfen. Denn auch wenn von der Gleichheit des verletzten Rechtsguts der Privatklägerin auszugehen ist, relativiert dies den Gesamtschuld- beitrag der einzelnen Ereignisse nur wenig, handelt es sich doch um vier zeitlich völlig unterschiedliche Vorfälle, wobei für jeden insgesamt zumindest noch vier bis sechs Monate in der Asperation zu berücksichtigen wären (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 425 ff.). Hinzu käme sodann auch noch der Vergewaltigungs-

- 151 - versuch aus Anklagesachverhalt 20, der isoliert nicht unter vier Monaten zu sank- tionieren wäre, mithin in der Asperation mit zumindest zwei Monaten zu Buche schlagen würde. Gleichwohl soll nachfolgend die Einzelstrafzumessung für die zahlreichen weiteren, vom Beschuldigten zwischen seinem 15. und 18. Geburtstag begangenen Delikte zumindest kurz skizziert werden, um die Dimensionen des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten bzw. der jeweils (einzel-)schuldangemessenen Sanktionen greifbar zu machen.

c) Vier weitere, massive Sexualdelikte – gemeinschaftliche sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB – sind in den Anklagesachverhalten 2, 6 und 15 (zwei separate Delikte) angefallen. Die Privat- klägerin musste dabei dreimal N._____ oral oder mit der Hand am Penis stimulie- ren. Zusätzlich musste sie auch einmal mit P._____ Oralverkehr ausüben. Was den dabei auf sie ausgeübten Druck angeht, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden. Oralverkehr ist als beischlafähnliche Handlung am oberen Rand des Spektrums anzusiedeln und auch die Manipulation des Penis mit der Hand ist eine sexuelle Handlung grosser Intensität, sodass die objektive Tatschwere nicht zu vernachlässigen ist, auch wenn die einzelnen Hand- lungen jeweils nur kurze Zeit andauerten. Subjektiv handelte der Beschuldigte je- weils zumindest eventualvorsätzlich und im Wissen, dass die Privatklägerin nur mit ihm eine sexuelle Interaktion wollte bzw. die Handlungen mit Dritten nur aufgrund seiner Einwirkung vollzog. Gleichwohl ist nicht von grosser krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte handelte in der Regel aus dem Moment heraus, um bei seinen Kollegen Eindruck zu machen und Respekt zu gewinnen, mithin aus egois- tischer Motivation, aber ohne ausgeklügelten, weit im Voraus gefassten Plan. Beim allerersten Vorfall (Anklagesachverhalt 2) stellte er das erst zwölf Jahre alte Mädchen, mit welchem ihn damals zumindest eine "Freundschaft plus" verband, vor versammelter (männlicher) Gästeschar vor die Wahl, einen Kollegen zu wählen, der sich am Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin beteilige, oder die Wohnung zu verlassen. Angesichts der näheren Umstände (alleine gegenüber sechs männlichen Jugendlichen; Alkoholintoxikation nach dem

- 152 - aufgedrängten Wodkakonsum; aufgrund der späten Uhrzeit fuhren keine Züge mehr, mithin hätte sie gemäss ihrer Überlegung lange alleine am Bahnhof warten müssen, bis sie nach Hause konnte) ist diese Aufforderung, verknüpft mit der Drohung als perfid und die Privatklägerin klar überfordernd einzuschätzen. Es ist

– auch unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit – von mittlerem Verschulden auszugehen, womit die Einzelstrafe auf rund sechs Monate anzusetzen wäre. Eine merkliche Reduktion wäre sodann aufgrund der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen vorzunehmen, während die weiteren Täterkomponenten nicht strafzumessungs- relevant ins Gewicht fallen. Beim Vorfall aus Anklagesachverhalt 6 (Oralverkehr mit N._____) überging der Be- schuldigte den verbalen Widerstand der Privatklägerin unter Hinweis auf die zeit- nah früheren Vorfälle in der JWG W._____, was angesichts des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der bis dahin bereits mehrfach gemachten Gewalt- erfahrungen genügte. Das Verschulden wiegt, auch unter Berücksichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit, zumindest nicht mehr leicht. Nach Berück- sichtigung der Täterkomponenten (neutral) und der Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen wäre die Einzel- strafe bei ca. fünf Monaten anzusetzen. Gleiches kann hinsichtlich der beiden Vor- fälle mit N._____ bzw. P._____ (je Oralverkehr) in Anklagesachverhalt 15 festge- halten werden.

d) Sodann kam es zu elf vollendeten sowie einer versuchten gemeinschaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 2 [zweifach], 6 [zweifach], 10 [dreifach], 15 [zweifach], 18.2 [zweifach], 20 [Versuch]) und sechs nicht gemein- schaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 3, 5, 10, 18.1 [zweifach] und 20). Betroffen sind jeweils Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis von N._____ mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen se- xuellen Handlungen, die denkbar sind und welche der Beschuldigte selbst vorge- nommen oder wozu er verleitet hat. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils di-

- 153 - rektvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin han- delte und ihm lediglich eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen ist. Mithin ist hier von Einzelstrafen für die vollendeten Delikte von mindestens drei Mo- naten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkompo- nenten (insb. Geständnisse, welche teilweise allerdings durch die Tatbegehung während laufender Untersuchung kompensiert werden) und die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mitberücksichtigt werden. Der Versuch wäre mit ca. zwei Monaten abzugelten.

e) Nicht zu vergessen sind bei den Sexualdelikten schliesslich die zahlreichen Fälle verbotener Kinderpornografie. Konkret hat der Beschuldigte diesen Tatbestand sechs Mal vollendet (Anklagesachverhalte 10 und 15 je zweifach und in gemein- schaftlicher Tatbegehung, sowie Anklagesachverhalt 18.1 und 18.2) und einmal ist von einer versuchten Anstiftung dazu auszugehen (Anklagesachverhalt 6). Dabei hat er jeweils die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privat- klägerin mehrheitlich ohne deren Wissen in pornografischen Situationen mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und diese Aufnahmen in der Folge auch in einigen Fällen weiterverbreitet. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Inter- essen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen, aus rein egoistischen Motiven. Der Tatentschluss erfolgte jeweils spontan und planlos, sodass nicht von grosser krimi- neller Energie auszugehen ist. Gleichwohl handelt es sich auch hier nicht um Bagatellen, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Durch die Weiterverbreitung im sozialen Zirkel, dem auch die Privatklägerin angehörte, perpetuierte er die ihr zugefügten Verletzungen und scha- dete auch ihrem Ruf dauerhaft. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- kriterien wären zweifellos Einsatzstrafen zwischen ein bis zwei Monaten ange- bracht.

f) Als Vermögensdelikte sind sodann ein Raub (Anklagesachverhalt 1, Deliktss- umme Fr. 40.–), ein versuchter Betrug (Anklagesachverhalt 7), eine Veruntreuung (Anklagesachverhalt 4, Deliktssumme Fr. 1'000.–), ein versuchter Diebstahl (An- klagesachverhalt 10) sowie ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Anklagesachverhalt 19, Deliktsbetrag rund Fr. 900.–) zu verzeichnen.

- 154 - Auch hier erfolgte die Tatbegehung jeweils recht spontan, wobei der Beschuldigte sich persönlich bereichern wollte, mithin aus egoistischer Motivation. Auch wenn die erzielten Deliktsbeträge objektiv gesehen noch nicht allzu hoch waren, ist aus- gehend von den Verhältnissen der Privatklägerin (Schülerin, Putzjobs als Neben- einkommen) bzw. ihrer Mutter (mitverantwortlich für die Deckung des familiären Be- darfs der mehrköpfigen Familie) gleichwohl von verhältnismässig hohen Beträgen auszugehen, welche sich der Beschuldigte – der selbst keiner Erwerbstätigkeit nachging – aus eigener Kraft nicht hätte verschaffen können. In allen Fällen ist

– nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – das Verschul- den zumindest im oberen Bereich des untersten Drittels (gerade noch bis nicht mehr leicht) anzusiedeln, wobei bei den versuchten Delikten ein Abzug vorzuneh- men wäre. Strafreduzierenden Geständnissen, wo sie vorliegen, steht für die 2019 begangenen Taten die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (in ande- rer, teilweise auch bereits in dieser Sache) gegenüber. Auch nach angemessener Reduktion infolge Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugend- strafprozessualen Haftsachen wären Einzelstrafen von mindestens zwei bis ca. fünf Monaten zu verhängen. 5.6.3. Zwischenfazit Nachdem nun feststeht, dass für alle vor dem Ersturteil begangenen Delikte je einzeln Freiheitsstrafen angemessen wären, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat – vorliegend die gemeinschaftliche Ver- gewaltigung aus Anklagesachverhalt 24 – aufgrund der weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen. Eine Kumulation der für die einzelnen Delikte je als an- gemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausge- schlossen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamt- strafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berück- sichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu

- 155 - veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auszugehen ist somit von 40 Monaten Freiheitsstrafe für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB. Die sexuellen Hand- lungen mit Kindern (Anklagesachverhalte 24 und 25) gefährdeten die ungehinderte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und stehen damit in einem gewissen Zu- sammenhang mit der durch die gemeinschaftliche Vergewaltigung erlittenen gra- vierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses wurde so- dann auch durch das In-Verkehr-Bringen der kinderpornografischen Aufnahmen der Privatklägerin (Anklagesachverhalt 22) verletzt, wobei hier im allgemeineren Sinn auch gegen den Jugendschutz an sich verstossen wurde. Zwischen all diesen Delikten und der als Ausgangspunkt der Strafzumessung dienenden Vergewalti- gung besteht somit ein gewisser, jedoch nicht völlig deckungsgleicher sachlicher Konnex, zumal sie auch zeitlich nah aufeinander folgten. Dies vermag den jeweili- gen Gesamtschuldanteil etwas zu relativieren, so dass die Einzelstrafen lediglich im Umfang eines ungefähren Drittels, total somit um fünf Monate, in die Gesamts- trafe zu asperieren sind. Als Vermögensdelikt ist die versuchte Anstiftung zu Diebstahl gemäss Anklage- sachverhalt 23 zu verzeichnen, welche als Versuch des Beschuldigten, die Abhän- gigkeit der Privatklägerin auch zu seinem finanziellen Interesse auszubeuten, zu lesen ist und somit ein völlig anders geartetes Rechtsgut betrifft, was für einen spürbaren, eigenständigen Gesamtschuldanteil spricht. Eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um knapp die Hälfte der Einzelstrafe, somit um zwei Monate ist ange- zeigt. Unabhängig von anderweitigen (Vermögens-)Delikten steht sodann auch die Urkundenfälschung aus Anklagesachverhalt 23 da, in welche die Privatklägerin nicht involviert ist. Es rechtfertigt sich, diese Strafe zur Hälfte aufzurechnen. Mithin ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat auf 48 Monate zu erhöhen. Da die als Jugendlicher begangenen Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

– wie bereits mehrfach erwähnt – nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein, mithin nach den Regeln des Jugendstrafgesetzes, beurteilt wor- den wären (Art. 49 Abs. 3 StGB), darf die für die Erwachsenendelikte resultierende

- 156 - Gesamtstrafe lediglich um insgesamt zwölf Monate erhöht werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 JStG und Art. 34 Abs. 2 JStG; gleicher Meinung waren vor Vorinstanz auch bereits die Jugendanwaltschaft [Urk. 220 S. 29] und zumindest implizit die Vertei- digung [Prot. I S. 507]), auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen ohne weiteres erhellt, dass dies keineswegs schuldangemessen ist. Mithin ergibt sich für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe. Den täterbezogenen Strafzumessungskriterien wurde jeweils bei der Einzelstrafzu- messung Rechnung getragen. Mit Blick auf die nun resultierende Gesamtstrafe ist sodann abschliessend zu prüfen, ob weitere, bisher unberücksichtigte, täterbezo- gene Elemente eine Straferhöhung oder Strafminderung bedingen. Dies ist zu ver- neinen. Weder liegt seitens des Beschuldigten eine besondere Strafempfindlichkeit vor (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), noch sind anderweitige Faktoren ersichtlich, die Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnten und bisher unberücksichtigt geblieben sind. Insbesondere scheint die Zeit von achteinhalb Monaten für die erstinstanzli- che Ausfertigung der Urteilsbegründung aufgrund des zweijährigen, teils noch in die Unmündigkeit des Beschuldigten fallenden Deliktszeitraums mit einer Vielzahl von angeklagten Delikten, dem entsprechenden Aktenumfang (25 Bundesordner, diverse Aktentheke, 544 Seiten erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll) und des Sachzusammenhangs mit sechs weiteren Verfahren betreffend die übrigen Täter, trotz deutlicher Überschreitung der (Ordnungs-)Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 358 S. 9 f. und Urk. 448 Rz. 11) – ohne Weiteres als diesen sehr komplexen Verhältnissen angemessen und nicht übermässig lang, zumal die Urteilsbegründung entsprechend detailliert und um- fangreich ausgefallen ist (458 Seiten, exklusive 70 Seiten Anklageschrift). Es liegt sodann auf der Hand, dass gleichzeitige bzw. vorgelagerte Urteilsredaktionen be- treffend die getrennten Verfahren der Mitbeschuldigten das Verfahren des Beschul- digten nicht grundlos bzw. übermässig verlängerten, schliesslich waren darin die gleichen Lebenssachverhalte und damit konnexe Fragestellungen zu behandeln, was hinsichtlich der Urteilsbegründung des Beschuldigten eine entsprechende Zeit- ersparnis mit sich brachte und somit das Verfahren im Ergebnis nicht wesentlich verzögerte. Auch die gesamte Verfahrensdauer von mittlerweile knapp 5 Jahren

- 157 - kann angesichts der umfangreichen Vorwürfe nicht als überlang bezeichnet werden. 5.7. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte Fortgesetzte (teilweise räuberische) Erpressung ist von Gesetzes wegen nur mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen (vgl. Art. 156 Ziff. 2 und 3 StGB). Damit ist auch hier der theoretische Strafrahmen von zwischen sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. Art. 156 Ziff. 2 StGB) abgesteckt (vgl. Ma- thys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 494). Für die weiteren Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Frei- heitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 5.7.1. Einzelstrafzumessung

a) Im Rahmen der konkreten Einzelstrafzumessung imponiert die fortgesetzte Erpressung als schwerstes Delikt, welche einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt und die einzelnen Erpressungsdelikte der Anklagesachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31 umfasst. Nachdem die letzten der als fortgesetzt subsumierten Erpressungen bzw. Erpressungsversuche in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschuldigten fallen und das letzte Delikt überdies nach dem Ersturteil datiert, ist dieses Delikt gesamthaft als nach dem Ersturteil be- gangenes Erwachsenendelikt abzuhandeln (vgl. zu den analogen Fragestellungen der Strafzumessung bei gewerbsmässigen Vermögensdelikten oder qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, deren Einzeltaten teilweise vor anderen Verurteilungen begangen wurden, die Urteile des Bundesgerichts 145 IV 377, 6B_759/2019 vom

11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom

27. Januar 2022). Gleichwohl wird bei der Strafzumessung in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 3 StGB angemessen zu berücksichtigen sein, dass der Beschul- digte drei der vier Erpressungsversuche beging, als er noch unmündig war.

- 158 - aa) Tatkomponenten Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Monaten die damals 13 bis

E. 6 Dezember 2017 zu einem ersten Treffen, samt einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auf der Toilette des Schulhauses R._____ in S._____ T._____ gekommen sei. Die Privatklägerin sei von diesem Zeitpunkt an verliebt in den Beschuldigten gewesen und habe geglaubt, mit ihm eine Beziehung zu führen, wobei sie zumin- dest rückblickend erkannt habe, dass der Beschuldigte dies anders gesehen habe (Urk. 354 S. 27). Ab der ersten Begegnung bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezember 2019 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im fortwäh- renden Kontakt gestanden, auch noch während bereits laufender Strafunter- suchung, wobei beide in ihren ersten Befragungen zu ihrer Beziehung nicht wahr- heitsgemäss ausgesagt hätten. Die Privatklägerin habe sich von Beginn weg in den Beschuldigten verliebt und sei ihm je länger die Beziehung gedauert habe, aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen gewesen. Es sei ihr zu glauben, wenn sie

- 35 - ausführe, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. er sei wie eine Droge gewesen, die man ihr weggenommen habe, als sie in einem Heim untergebracht worden sei. Gleichzeitig sei aber auch erwiesen, dass der Beschul- digte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwidert und ihr auch keine falsche Liebe vorgespielt habe. Er habe mit ihr in sexueller Hinsicht verkehrt, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtet habe, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm eingefordert habe, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen habe durchsetzen können. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwidert habe, habe auch die Privatklägerin er- kannt. Dies zumindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es könne dem Beschuldigten somit nicht unterstellt werden, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszunutzen. Hingegen sei aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin nie abgebrochen, sondern sich ihr immer dann zuge- wandt habe, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr gewollt habe. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses habe sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze gemacht, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (Urk. 354 S. 33 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen. Die Privatklägerin sei von einer Liebesbeziehung ausgegangen, in welcher sie schlecht behandelt worden sei; der Beschuldigte von einer kollegia- len Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben (Urk. 354 S. 35 f.). Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sei erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten ankla- gegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrt hätten. Den Aussagen der Privatklägerin folgend sei erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einvernehm- lich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattgefunden hät- ten. Gleichzeitig zeige sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit

- 36 - gewesen seien, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angegeben habe, Sexualkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, habe der Be- schuldigte dennoch mit der Privatklägerin Sex haben wollen und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr versprochenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem habe der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körper- kontakt benutzt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus WhatsApp-Chat-Auszügen ergebe (Urk. 354 S. 37 f.). Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin hätten in den Einvernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen gemacht. Beide hätten diese zu Beginn der Untersuchung heruntergespielt oder geltend gemacht, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigten gehandelt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten sei je- doch erstellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld ge- fordert und Geld angenommen habe. Eindrücklich ergebe sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber geschrieben hätten, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschul- digten könne jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber habe als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldgeschenke gemacht oder bezahlt habe, wenn sie gemein- sam unterwegs gewesen seien, dass mit Fortdauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig gewesen seien, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge gefordert habe. Weiter sei aufgrund der Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergeben habe, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es sei schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Be- schuldigten dazu genutzt habe, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend, sei ohne Weiteres erstellt, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin

- 37 - nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern habe nehmen bzw. stehlen müssen, was er letztlich auch von ihr verlangt habe. Dass er von der Privatklägerin Geld gewollt habe, stehe zu- dem ausser Frage. Seine Einwendungen, wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als nötig gewesen sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin und unter Verweis auf nachfolgende Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe sei schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagiert habe, wenn die Privatklägerin ihm trotz eines entsprechenden Versprechens kein Geld ge- bracht habe und er die Privatklägerin in der Folge auch regelmässig geschlagen habe. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Beschuldigten und seinen Geldforderungen bestanden habe, werde nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gelte für den Zusammenhang zwischen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Privatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststehe aufgrund der zitierten Aus- sagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu habe bringen wollen, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgegeben habe, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können (Urk. 354 S. 44 f.). Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweise sich aufgrund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und von N._____ sowie U._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder geschlagen habe und ihr gegenüber aggres- siv aufgetreten sei. Letztlich habe dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und sein er- neutes Nichteinhalten des von ihm angestrebten Kontaktabbruchs erfolgt seien oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu machen, sei im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es könne aber zumindest als erstellt erach- tet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforde- rungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gestanden seien bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet habe, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungs- gemäss nachgekommen sei, sondern ihm leere Versprechungen gemacht habe.

- 38 - Dies habe insbesondere N._____ glaubhaft bestätigt. Feststehe weiter aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit gehabt hätten und er auch nicht davor zurückge- schreckt sei, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermöge vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häufigkeit und Intensität betreffe, so sei auf die nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen zu verweisen. Erstellt sei jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität geworden sei, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte (Urk. 354 S. 48). Im Sinne eines Gesamtfazits führte die Vorinstanz schliesslich aus, zur Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin könne zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 angedauert habe. Die Privatklägerin sei von Beginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt gewesen, obschon dieser ihre Liebe nicht erwidert und ihr auch regelmässig zu verstehen gegeben habe, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft sei, dass der Beschuldigte mehrfach versucht habe, den Kontakt zur Privatklägerin abzu- brechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vorgenommen habe, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber habe profitieren können, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er im- mer wieder von ihr Geld gefordert und auch erhalten habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeit- raums einvernehmliche sexuelle Kontakte gepflegt, wobei dies für die Privatkläge- rin die einzige Möglichkeit gewesen sei, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zuneigung zu erhalten. Die Privatklägerin habe denn auch teil- weise die Geldforderungen des Beschuldigten ausgenützt, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Handlungen mit ihr zu bewegen. Letztlich habe sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten erkauft. Ohne Weiteres sei zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend verhalten und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen geschlagen habe, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachge-

- 39 - kommen sei. Schliesslich sei erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle aufgrund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten habe loslösen können, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorge- risch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten loszukommen (Urk. 354 S. 49). All diese Ausführungen finden ihr Fundament in den Akten und können uneinge- schränkt übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.3. Abhängigkeitsverhältnis Kern der vorliegenden Anklage ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegenüber der Privatklägerin eine Machtposition erlangt, die er nachfolgend zu seinem finanziellen Vorteil, aber auch um vor seinen Freunden und "Cousins" gut dazustehen, ausgenutzt habe. So sei es dem Beschuldigten gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des ge- samten tatrelevanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeu- tet hätte. Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterle- gene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe sie in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güterabwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privatklägerin habe aufgrund der durch den Be- schuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangs- situation mit unzumutbaren Nachteilen rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können. Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder

- 40 - darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, na- mentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschul- digte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kon- taktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (Urk. 354 S. 53 ff. i.V.m. act. 26 S. 8). Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von Per- sonen aus dem nahen Umfeld der beiden sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 54 ff.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der – ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn wei- terhin lieben könne (Urk. 12/4/5 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau ge- wesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Als er sie am Bahnhof S._____ [im Frühling 2018] das erste Mal geschlagen habe, das habe es wie kaputt gemacht, dann sei wie nicht mehr eine richtige Be- ziehung gewesen, sondern es sei eine giftige Beziehung geworden. Aber sie habe sich damals nicht gross etwas gedacht, denn sie habe ihn geliebt (Urk. 14/6 S. 9). Sie habe sich [zur Zeit als der Beschuldigte im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe

- 41 - schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht gemacht, wäre es eine Beziehung ge- wesen (Urk. 13/8/5 S.13). Demgegenüber gibt sich der Beschuldigte in der Rück- schau ratlos-naiv, indem er betont, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privat- klägerin auch nicht Anlass gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 60). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte Liebesbeziehung be- standen habe, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwischen den Wahrneh- mungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden habe. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz be- wusst geworden war, sei letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvor- würfen zu beurteilen. Klar sei, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Delikt- zeitraums im Klaren darüber gewesen seien, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit gewesen sei, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschie- denerlei Hinsicht auszunutzen begonnen habe. Nicht als erwiesen könne demge- genüber gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und planmässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut habe, mit dem Ziel, die Privatklägerin finan- ziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches, geradezu planmässiges Vor- gehen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszu- nutzen versucht habe, könne ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen sei hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin

– wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangt habe, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen.

- 42 - Feststehe weiter, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin während des De- liktzeitraums immer wieder eindringlich Geld gefordert und dieses auch bekommen habe und er die Privatklägerin eingestandenermassen finanziell ausgenutzt habe. Ebenfalls sei nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhalten habe und auch nicht davor zurückgeschreckt sei, sie vor seinen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich habe der Be- schuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumin- dest teilweise auch verbreitet. Auch damit habe er seine Machtposition ihr gegen- über klargemacht und zementiert. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin insofern wechselhaft verhalten habe, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse gezeigt und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen habe, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigt und beteuert habe, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht gemacht habe, ge- walttätig geworden sei und von ihr Unterstützung verlangt habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotiona- len Konflikt geraten sei, sei erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nach- vollziehbar. Es könne ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fortwährend damit gedroht habe, den Kontakt zu ihr abzu- brechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm gewesen wäre, als auch, dass er immer wieder zu ihr Kontakt aufgenom- men habe, gerade, wenn es darum gegangen sei, von ihr Geld erhältlich zu ma- chen. Dieses bewusste Verhalten des Beschuldigten und die nur schwer nachvoll- ziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe habe zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten geführt, welche erwiesenermassen dazu geführt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegenüber den immer grösser werdenden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Sie sei dem Be- schuldigten gewissermassen hörig gewesen, was nicht nur die Privatklägerin selber mehrfach und glaubhaft geschildert habe, sondern auch von den Mitbeschuldigten N._____ und U._____ beschrieben worden sei. Dies ergebe sich letztlich auch aus

- 43 - dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfah- rens in keinster Weise beschuldigt, sondern zu seinen Gunsten gelogen habe und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten wegzukommen (Urk. 354 S. 61 ff.). Der Beschuldigte habe seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhaltensweisen gestärkt und zementiert. Er habe dies getan, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geld- forderungen, Beschimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag gelegt oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen eingelassen habe, ihr gar solche versprochen, dann aber auch wieder den Kontakt zu ihr reduziert und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch angedroht habe. Nicht zutreffend sei also, wie dies die Verteidigung behauptet habe, dass die Schläge oder Drohungen immer nur impulsiv und als Ventil für seine Überforderung erfolgt seien. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte habe relativ bald erkannt, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten habe, damit sie seinen Wünschen und For- derungen nachgekommen sei. In dem Sinne sei das Verhalten des Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Privatklägerin ge- wesen, jedoch für den Umstand, dass er diese Abhängigkeit zu seinen Gunsten auszunutzen begonnen habe und habe ausnutzen können (Urk. 354 S. 64 f.). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind gut begründet und überzeugen. Sie sind entsprechend zu übernehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit auch in anderen Beziehungen manipulative Tendenzen gezeigt hat. So bei- spielsweise in seinem Verhältnis zu F._____, den er offenbar subtil darin bestärkt hat, in seinem Lehrbetrieb Geld zu entwenden und grösstenteils dem Beschuldig- ten zur freien Verfügung zu überlassen (vgl. Urk. 1/1/2-14). Schliesslich war auch N._____, damals ein sehr guter Kollegen des Beschuldigten, der Ansicht, dieser habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 18/9 S. 8) und er (N._____) habe sich jeweils für den Beschuldigten verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe (Urk. 18/12 S. 3). Mithin ist ihm das Ausnützen – selbst von engen Kollegen und

- 44 - Freunden – nicht wesensfremd, was den Schluss, er habe die emotionale Abhän- gigkeit der Privatklägerin für seine Zwecke instrumentalisiert, zusätzlich stützt. Hinsichtlich der Privatklägerin ist ergänzend festzuhalten, dass die Akten durchaus gewisse Erklärungsansätze, wie es zu einer solchen, schwer nachvollziehbaren, unbeirrbaren Vernarrtheit bzw. Fixierung auf den Beschuldigten kommen konnte, hergeben. Einerseits ist das sehr junge Alter von bloss rund zwölf Jahren zu erwäh- nen, in welchem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zusammenkam. Gemäss ihren – glaubhaften – Worten, war er der Erste, mit welchem sie Geschlechts- verkehr hatte. Dass sie in ihrer allerersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Thurgau etwas anderes sagte, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie damals den Beschuldigten umfassend schützen wollte und deshalb bereits aus diesem Grund keine – gesetzlich verbotene – sexuelle Beziehung mit ihm eingestehen konnte. Gewisse naiv-romantische Vorstellungen über die eine grosse, lebenslang andauernde Liebe, gepaart mit einer ersten Phase, in welcher der Beschuldigte zwar (aufgrund ihres jungen Alters) nicht offen zur Privatklägerin stehen wollte, aber es gleichwohl regelmässig zu – nach den Worten der Privatklägerin damals noch zärtlichem und leidenschaftlichem – positiv erlebtem Geschlechtsverkehr kam (was der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz bestätigte, Prot. I S. 57), wird hierfür die Basis gelegt und in der Privatklägerin die Überzeugung geweckt haben, dass sie "bloss" die Zeit, bis sie alt genug sein würde, quasi "überbrücken" müsse (vgl. hierzu ihre Derartiges immer wieder andeutenden Chatnachrichten, Urk. 45/9/1). Weiter verstärkend ist auf den kulturellen Hintergrund, den der Beschuldigte und die Privatklägerin teilen, zu verweisen. So gingen beide davon aus, dass ab einem gewissen Punkt in einer Beziehung eine gemeinsame Zukunft schon aufgrund kul- tureller Erwartungen unausweichlich wäre (Urk. 12/4/5 S. 22 f.; Urk. 17/2 S. 10; Prot. I S. 70 f.). Und schliesslich blitzen in den Akten auch mehrfach Aussagen auf, die nahe legen, dass bei der Privatklägerin bzw. in der Peergroup des Beschuldig- ten und der Privatklägerin die Meinung herrschte, dass eine gewisse Leidensfähig- keit, ein Erdauern-Können bzw. Durchstehen von Widerwärtigkeiten, gerade auch wenn diese in einer Beziehung vom eigenen Partner zugefügt werden (!), auf lange Sicht als lohnenswert in dem Sinne angeschaut wurde, als dass der Wert derjeni- gen, die auch in schweren Zeiten zu ihrem Partner gehalten hat, irgendwann er-

- 45 - kannt und mit einem "Happy Ever After" belohnt werden würde (Urk. 12/4/5 S. 22 f.: "Ehrlich gesagt zu dieser Zeit hatte ich nicht Angst vor Schlägen, weil irgendwie ist das, die Schläge wurden irgendwie Alltag, sondern eher dass er meinen Eltern sagt was ich gemacht habe. Und dass er mich verlässt und dreckig lässt. Weil ich habe mega an ihm gehangen, ich habe gedacht nein der muss es jetzt werden. Nachdem ich das alles ge- macht habe, der muss es jetzt werden" "Mein Zukünftiger. Weil ich habe so viel durchge- macht. Ich so 'nachdem muss ich den behalten'"; Urk. 12/5/5 S. 22: "Ich glaube, das ist mein eigener Fehler, dass ich mir Hoffnungen gemacht hatte und dass ich mir eingeredet hatte dass er meine grosse Liebe ist. Und ich selber, ich habe den Fehler gemacht dass ich von selber irgendwie abhängig war. Ich hätte schon beim ersten Fehler direkt loslassen müssen. Aber durch diese Sachen, durch diese schlechten Sachen, indem ich immer wie- der weiterhin gekämpft habe, ist die Abhängigkeit viel grösser geworden. Ich habe gedacht 'ich hans scho gmacht, was isch das scho jetzt?'. Ich habe weitergekämpft. Weil ich wirklich daran glaubte es wird etwas. Ich habe so vieles für ihn gemacht, das kann nicht zu Ende gehen. Und ich glaube halt auch mega an das Schicksal, dass ich ihn nicht ohne Grund kennengelernt habe. Weil ich bin halt gläubig und ich denke halt, wieso sollte mir Gott so einen schlechten Menschen schicken? Ich war eine so gute Person, wieso sollte er mir so eine Person schicken wo ich… So blöde Sachen mache. Damit ich ihn zu einer guten Per- son mache. Damit ich ihm helfe. Und er hatte keine Mutter, keinen Vater… und ich habe gedacht, er hat niemanden, er braucht mich die zu ihm steht, egal was er macht"; vgl. auch Urk. 45/9/1 Blatt 25/47, Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin von Ende März 2018 [vermutlich Zitat aus Facebook oder ähnlichem]: "Die Frau, die an deiner Seite bleibt, obwohl du ihr so viel angetan hast, dich wie am ersten Tag liebt und dich respektiert. Mein Freund, das ist die Frau fürs Leben." Und schliesslich auch die Aussage der Privatklä- gerin, sie habe ihn geliebt und sie habe so die Meinung gehabt, dass wenn sie etwas falsch mache, dann erlaube sie es ihrem Mann sozusagen, sie zu schlagen [Urk. 14/6/6 S. 9]). In dem Sinne ist der von der Vorinstanz diagnostizierte "Liebes- wahn" nicht als klinisch erfassbare, psychische Störung aufzufassen, sondern als extreme Ausprägung jugendlicher Schwärmerei, die sich hier statt auf einen fernen Popstar (wo Derartiges durchaus bekannt ist), auf einen ebenfalls schwer fassba- ren Jungen gerichtet hat, zumal dieser ihre Unterstützung und Zuwendung gemäss ihrer Einschätzung auch benötigte, da er es zuhause schwer hatte (getrennte Eltern, im Heim und bei der Tante aufgewachsen, etc.). Auch wenn der Beschul- digte für diese Vernarrtheit der Privatklägerin grundsätzlich wenig kann, so ist er

- 46 - doch, dafür verantwortlich, was er aus dieser Ausgangssituation machte bzw. ver- mag diese Basis sein Folgeverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Argument der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe – entgegen dem Anklagevorwurf – reifemässig kaum ein Unterschied bestanden, da der Beschuldigte damals im al- tersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt sei, während bei der Privat- klägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei (Urk. 223 S. 7 f.), einzugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 68) erscheint dieses Argument als insoweit begründet, als selbst die Privatklägerin ihrerseits dem Al- tersunterschied hinsichtlich der Strukturen und Machtverhältnisse in ihrem Verhält- nis zum Beschuldigten keine Bedeutung zumass. Insofern spielte dieser Altersun- terschied für die – soeben erstellte – Entwicklung ihrer emotionalen Abhängigkeit auch nur insofern eine Rolle, als ihr noch sehr jugendliches Alter zu Beginn (von erst gerade rund zwölf Jahren), gepaart mit dem subjektiven Erleben der ersten grossen Liebe und naiven Idealvorstellungen hierüber, die Entstehung des vorer- wähnten "Liebeswahns" begünstigt haben dürfte. Im Übrigen attestiert auch das Gutachten von Dr. med. V._____ dem Beschuldigten eine gewisse Reifeverzöge- rung, während soweit ersichtlich alle befragten Personen, wie auch der ursprüng- lich mit dem Fall befasste Jugendanwalt die Privatklägerin als für ihr Alter über- durchschnittlich reif einschätzten (Urk. 1/1/64 S. 2). Ein Eindruck, der sich bei Visionierung der zahlreichen Videoeinvernahmen der damals 14-15 Jahre alten Pri- vatklägerin durchaus bestätigt. Indes spielt die konkrete Ursache, wieso sich die Privatklägerin derart in ihre Vorstellung des Beschuldigten als quasi "Partner fürs Leben", für den es sich auch zu Leiden lohnt, hineinsteigerte, gar keine entschei- dende Rolle bzw. kommt dies erst – wenn überhaupt – im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zum Tragen, bei der Beurteilung der gezeigten kriminellen Ener- gie. Entscheidend ist vielmehr, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewie- sen hat, ob der Beschuldigte um ihre bedingungslose Verliebtheit und Loyalität wusste und ob bzw. wie er diese für seine Zwecke instrumentalisierte. Auch aus diesem Grund erübrigt es sich, den psychischen Zustand der Privatklägerin näher abklären zu lassen, wie dies von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von dipl.-psych. M._____ beantragt wurde.

- 47 - Mit der Vorinstanz ist der Vorwurf der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe diesen Liebeswahn durch gezieltes Verhalten, insb. durch manipulative "Double- Bind"-Techniken hervorgerufen (Urk. 220 S. 5 ff.), jedenfalls zu verwerfen bzw. kann der Anklagesachverhalt insoweit (und auch was ein gezieltes, über längere Zeit angestrebtes Entfremden von Familie und Freunden angeht) nicht erstellt wer- den. Dies räumte die Oberjugendanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsver- handlung ein, indem geltend gemacht wurde, dass sich der Beschuldigte die Ver- liebtheit der Privatklägerin zunutze gemacht habe, um sie vorwiegend in finanziel- ler, aber auch sexueller Hinsicht auszubeuten (Urk. 48 S. 10). Nicht nur scheint der Beschuldigte zur Erschaffung eines Liebeskonstrukts kognitiv damals kaum in der Lage gewesen zu sein (vgl. hierzu auch das Gutachten, Urk. 23/3/15 S. 81: augen- blicksgebundene Alltagsplanung als Hinweis auf eine Einschränkung der Hand- lungsplanung infolge einer Reifeverzögerung), auch mutet sein gesamtes, aus den zahlreich vorliegenden Chats hervorgehendes Verhalten impulsiv, egoistisch auf den Moment ausgerichtet und auf die aktuelle Bedürfnisbefriedigung bezogen an, während ein Vorgehen nach der sogenannten "Lover-Boy-Methode" eine langfristig angelegte, zielgerichtete und stufenweise umgesetzte Planung erfordert hätte. Ins- besondere seine schon zu Beginn der fraglichen Zeitspanne zahlreich belegten Zu- rückweisungen der Privatklägerin – auf die er allerdings jeweils schnell wieder zu- rückkam, wenn die Privatklägerin mit ihm begehrenswert scheinenden Angeboten lockte – wären denn auch als völlig kontraproduktiv zu werten. Näher liegt bei Be- trachtung insbesondere auch der Chatkommunikation der beiden, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten lästig war, sie ihn teilweise auch nervte, worauf er sich immer abstossender und unflätiger gebärdete in der Hoffnung, dass sie von sich aus den Kontakt abbrechen würde, da er selbst offenbar hierzu nicht dauerhaft in der Lage war. Die Privatklägerin selbst führte hierzu in klarsichtiger Analyse sogar aus, jede normale Frau die normal denke "würde sich von ihm ablehnen", aber sie habe immer noch nicht richtig losgelassen, auch wenn sie das Schlimme alles er- lebt habe (Urk. 12/4/5 S. 23) bzw. "eine andere Frau hätte ihn sofort verlassen, nachdem solche Sachen passiert wären. Bei mir waren es einfach die Kleinigkeiten, die mich zu ihm halten liessen. Ich konnte nicht loslassen, das stimmt schon. Auch wenn es nur Kleinigkeiten waren, auch nur eine Umarmung war oder ein Streicheln

- 48 - über die Backe" (Prot. I S. 86). Sie und der Beschuldigte blieben sich verhängnisvoll verstrickt. Insofern ebenso zutreffend ist auch ihr Schluss, dass sie beide sich ge- genseitig nicht in Ruhe gelassen hätten (Urk. 13/8 S. 15). 3.8. Chronologie In der Anklageschrift sind verschiedene Vorwürfe zeitlich nur ungefähr definiert. Da sie örtlich jedoch klar zugeordnet werden können, kann an dieser Stelle bereits angemerkt werden, dass sich die noch zu behandelnden Vorfälle in der Jugend- wohngemeinschaft W._____ (JWG W._____) in der Zeit zwischen 7. Januar 2019 und 1. März 2019 ereignet haben müssen, da der Beschuldigte (nur) in dieser Zeit dort wohnhaft war, nachdem er im November 2018 seine Lehrstelle im Detailhandel verloren hatte und sowohl bei seiner Tante und Pflegemutter AA._____ als auch bei seinem Onkel AB._____ nicht mehr wohnen wollte bzw. durfte (vgl. Urk. 23/1/1 S. 1 f., Urk. 24/10/38-39). Vom 2. bis 26. März 2019 befand sich der Beschuldigte sodann nach einem Konflikt mit einem Mitbewohner der JWG W._____ in einem Time-Out im Hotel AC._____ in S._____ (Urk. 25/6/11.005), womit sich Anklagesachverhalt 12 in diesem Zeit- rahmen ereignet haben muss. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich Anklage- sachverhalt 15 erst nach den unter Anklagesachverhalt 18 geschilderten, auf den

E. 6.1 Die Vorinstanz kam nach Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zum Schluss, dass vorliegend trotz überzeugen- der Empfehlung des Gutachters aufgrund der klar und deutlich geäusserten Mass- nahmeunwilligkeit des Beschuldigten auf die Anordnung einer stationären Mass- nahme zu verzichten sei. Ebenso wenig sei eine ambulante Massnahme anzuord- nen, da der Gutachter eine Solche als nicht erfolgsversprechend eingestuft habe und die Verteidigung auch nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern mit einer ambulanten Massnahme der Persönlichkeitsentwicklungs- bzw. Persönlichkeits- störung des Beschuldigten in einer Art und Weise begegnet werden könnte, um die gutachterlich festgestellte mittelgradige bis hohe Rückfallgefahr erfolgreich zu re- duzieren (Urk. 354 S. 432 ff.).

E. 6.2 Die Oberjugendanwaltschaft hat dagegen Anschlussberufung erhoben (Urk. 385), jedoch weder einen konkreten Antrag gestellt noch substantiierte Aus- führungen dazu gemacht, sondern im Ergebnis lediglich festgehalten, dass das

- 170 - Berufungsgericht zu entscheiden habe, ob eine Massnahme angeordnet werden soll oder nicht (Urk. 458 S. 9). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor vehement massnahmeunwillig (Urk. 453 S. 5). Es hat sich daher an der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nichts geändert. Die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz haben weiterhin Gültigkeit. Der Beschuldigte absolviert zudem nunmehr seit Sommer 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 439). Angesichts dieser per- sönlichen Entwicklung und der nach wie vor bestehenden kompletten Massnah- meunwilligkeit ist auf die Anordnung irgendeiner Massnahme zu verzichten. Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte zumindest gewillt ist, auf freiwil- liger Basis eine Therapie bei Dr. phil. AT._____ zu machen. Die Therapie tue ihm sehr gut (Urk. 453 S. 6).

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Anträge auf Zusprechung von konkretem Schadenersatz für bisher angefallenen Therapiekosten in Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Mai 2022, um Verpflichtung des Beschuldig- ten, gegen Vorlage entsprechender Belege die bis Ende 2022 anfallenden Thera- piekosten zu bezahlen sowie um Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Delikten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, da derzeit eine absch- liessende Geltendmachung noch nicht möglich sei, weil vorher geklärt werden müsse, ob bzw. wie viel die Krankenkasse übernehme. Auch seien mit dem kanto- nalen Schulamt noch Fragen offen hinsichtlich der Finanzierung der Beschulung im J._____-heim (Urk. 221 S. 1 und S. 16 f.). Weiter beantragte sie die Zusprechung von Fr. 50'000.– Genugtuung samt Zins seit

1. Januar 2019. Ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin führte dazu aus, die Privat- klägerin sei in absolut unangemessener und nicht altersgerechter Weise in die se- xuellen Erfahrungen eingeführt worden. Sie habe mehr und Schlimmeres erlebt als manche erwachsene Frau in ihrem ganzen Leben. Unter Verweis auf die einschlä- gige Bundesgerichtspraxis hielt sie dafür, allein schon für die Sexualdelikte die Basisgenugtuung auf mindestens Fr. 30'000.– festzusetzen, wobei zusätzlich die erhebliche Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, die lange Dauer der Verletzungen und die andauernden Nachwirkungen der Tat eine deutliche

- 171 - Erhöhung bedingen würden. Dies rechtfertige schon die unglaubliche Vielzahl der erlittenen Gewalttaten mit massiven Schlägen, Raub, Erpressung, Anstiftung zu Diebstahl, Sexualdelikten bis hin zum Organisieren und Zurverfügungstellen der Privatklägerin für Gruppensex mit Kollegen und Erwachsenen, mit zusätzlichen Er- niedrigungen während dieser Sexorgien, dem Filmen und Johlen, dem Weiterver- breiten dieser pornografischen Videos und Fotos im Kollegenkreis und sogar an die Mutter der Privatklägerin sowie der zusätzlichen Penetration mit einem Golfschlä- ger. Auch die Belastungen, die sich im familiären Umfeld der Privatklägerin ergeben hätten, seien zu berücksichtigen. Auch schulisch hätten sich erhebliche Probleme ergeben und es habe schliesslich eine einjährige Ausbildungsverzögerung gege- ben. Zudem seien ihre Ausbildungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da ihr letztes Schulzeugnis keine Noten, aber viele Absenzen enthalte. Traumatisierend sei auch die Platzierung in einem geschlossenen Heim gewesen, welche einzig deshalb erfolgt sei, weil man die Privatklägerin nicht mehr anders vor dem Beschul- digten habe schützen können (Urk. 221 S. 8 und S. 12 ff. und ergänzend die mehr theoretischen Ausführungen in Urk. 188). 7.2. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 – mithin wäh- rend andauerndem Deliktszeitraum – durchgeführte Multisystemischen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumatherapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 206/6). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit, ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von

- 172 - stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 189/4). 7.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen derartiger Zivilansprüche dargelegt (Urk. 354 S. 441 f.), worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wer- den kann. Sie kam sodann mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche zum Schluss, dass der Begründung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin entspre- chend von der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sowie noch weiterer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen sei, indes – mit Ausnahme des nachge- nannten – noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt worden, ein sol- cher in Zukunft aber nicht auszuschliessen sei, sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus den genannten Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Be- schuldigten, die bereits konkret ausgewiesenen Therapiekosten zurückzubezahlen (Urk. 354 S. 444). Soweit heute noch kein bezifferbarer Schaden vorliege, sei der Beschuldigte zudem dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären und die Privatklägerin zur konkreten Feststellung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen, womit dem beantragten Nachklagevorbehalt hinrei- chend Rechnung getragen sei. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus,

- 173 - alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und sub- jektiven Tatgeschehen bei beinahe allen Vorfällen ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte wiederholt widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe, zusammen mit der ohnehin speziellen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin, zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beur- teilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Die Vorinstanz hielt es sodann unter Verweis auf das Standardwerk von Klaus Hütte (Hütte, Genugtuungsrecht – Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 156 ff.; vgl. neu auch Landolt, Genug- tuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 202 ff.) für angezeigt, der Privatklägerin eine sog. Basisgenugtuung in der geforderten Höhe zuzusprechen. Dies erweise sich im Lichte der diesbezüglichen Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, zumal dabei die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt worden seien. Einerseits werde so den Umständen der wiederholten und langandauernden Einwirkung sowie der teilweise vorgelegenen Mehrfachtäterschaft genügend Rechnung getragen. Andererseits gingen auch die zahl- und weitreichenden Auswirkungen auf die Privatklägerin, welche die vorlie- gende Geschichte erwiesenermassen mit sich gebracht hätten, in der Genug- tuungsforderung angemessen auf. Die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– erscheine demnach im Lichte des gesamten Verschuldens des Be- schuldigten gerechtfertigt und werde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte Zins zu 5 % sei von Gesetzes wegen geschuldet. Das erste schädigende Ereignis habe im Frühling 2018 und das letzte am 27. Dezember 2019 stattgefunden, womit es angezeigt erscheint, antragsgemäss ab mittlerem Verfall (1. Januar 2019) Zins zuzusprechen, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Der Beschuldigte sei so-

- 174 - mit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen. Hinsichtlich einer mit Bezug auf die Genugtuung allenfalls geforderten Vormerkung eines Nachklagevorbehalts zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, ins- besondere zwecks Geltendmachung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruch- nahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschul- digten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des ein- geklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 354 S. 446 f.). 7.4. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 360 S. 4). Dies begrün- det die Verteidigung wie folgt: Es handle sich teilweise um versuchte Sexualstraf- taten. Der Tatbeitrag des Beschuldigten habe sich auf die Rolle eines Mittäters be- schränkt, welche teilweise nur in der Vermittlung oder blossen Anwesenheit be- standen habe. Trotz mehrfacher Eingriffe in die sexuelle Integrität würden grau- same Eingriffe fehlen. Eine angemessene Genugtuungssumme in diesen Fall wäre aus Sicht der Verteidigung daher zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–. Der psychi- sche Zustand der Privatklägerin sei jedoch auch für die Bemessung der Genug- tuungsforderung unzureichend abgeklärt worden, weshalb heute über die Frage der Genugtuung nicht abschliessend entschieden werden könne (Urk. 448 S. 10 f.).

- 175 - 7.5. Mit ihrer Kritik vermag die Verteidigung die Begründetheit des Anspruchs auf Ersatz der belegten Therapiekosten (Urk. 206/7-8) nicht zu widerlegen. Die Privat- klägerin benötigte vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen keine therapeuti- sche Unterstützung. Im Gegenteil handelte es sich bei ihr bis dahin um eine gute Schülerin, die auch ihren Eltern keinerlei Probleme bereitete (vgl. Ziff. 3.5.1 hiervor). Auch die bei den Akten liegenden Therapieberichte sehen eine klare Kausalität zwischen den Delikten des Beschuldigten und der Behandlungs- bedürftigkeit der Privatklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aktualisierend aus, dass sie mangels Finanzierbarkeit nicht mehr in psychologischer Behandlung sei (Urk. 452 S. 4 und S. 15). Folglich ist nicht nur der Schaden und die Widerrechtlichkeit erstellt, auch am adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten und dem Schaden verbleiben keine Zweifel, womit sich die Einholung eines amtlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Privatklägerin, wie durch die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren beantragt (vgl. Urk. 223 S. 101 und Urk. 448 S. 10) als unnötig erweist. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 354 S. 444 f.) sind der Privatklägerin demnach antragsgemäss die Kosten der Psychotherapie bei BE._____ in der Höhe von Fr. 1'447.– als Schadenersatz zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Fr. 1'447.– nebst 5% Zins seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Überdies ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grund- satze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7.6. Auch was den Anspruch auf eine Genugtuungsleistung für die erlittene im- materielle Unbill angeht sowie die Höhe derselben kann auf die überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin sowie der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ver- teidigung brachte zudem vor, dass die Genugtuung analog zum OHG Leitfaden des Bundesamts für Justiz zu bestimmen sei (Urk. 448 S. 7). Dem ist mit der Rechts- vertreterin der Privatklägerin (Urk. 459/3 S. 9) entgegen zu halten, dass die Opfer-

- 176 - hilfe-Genugtuung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts tiefer an- gesetzt werden darf als die – hier zu bemessende – zivilrechtliche (BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend bei der Höhe der angemessenen Genugtuungs- leistung zu berücksichtigen ist. Die Privatklägerin erlitt über den Zeitraum von ca. zwei Jahren eine kaum überschaubare Vielzahl an Übergriffen gegen ihre sexuelle und körperliche Integrität. Sie wurde physisch wie psychisch verletzt, finanziell ausgebeutet und ihre Persönlichkeit wurde auch dadurch missachtet, in- dem zahlreiche kinderpornografische Werke von ihr hergestellt und in ihrem Kolle- gen- und sogar Familienkreis verbreitet wurden. Die geforderte und erstinstanzlich auch zugesprochene Summe von Fr. 50'000.– erscheint angesichts dieses Marty- riums jedenfalls nicht als zu hoch und ist somit zu bestätigen (vgl. zur Höhe der Summe auch Hütte, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 208 Rz. 726). Was das erstinstanzlich im Zusammenhang mit der Genugtuung thematisierte Nachklagerecht angeht, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren ab- schliessenden Anträgen vor Erstinstanz ein solches gar nicht beantragt hat (Urk. 221 S. 1 f.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen (oder das Ver- fahren eingestellt) wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzu- erlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein dessen finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil

- 177 - der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 286'522.15 lediglich Fr. 25'000.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde einerseits seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten und an- derseits der Tatsache, dass er einen nicht unwesentlichen Teil der Delikte als Er- wachsener begangen habe, Rechnung getragen. Die restlichen Kosten nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 354 S. 447). Zu berücksichtigen ist nun aller- dings, dass der Grossteil der Gesamtkosten (Fr. 232'639.30) den Aufwand der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin betrifft, welche vom Beschuldigten ohnehin nur hätten eingefordert werden können, wäre er inskünftig in gute finanzielle Verhältnisse geraten (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 135 Abs. 4 StPO). Insofern auf- erlegte sie ihm von den restlichen Kosten rund die Hälfte, was angesichts des Ver- fahrensausgangs zwar auch heute noch als gerechtfertigt erscheint, den Lebens- verhältnissen und Zukunftsperspektiven des Beschuldigten indes nur begrenzt Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund und da mit dem Berufungsverfahren weitere Kostenpflichten anfallen, scheint es angemessen, seinen Kostenanteil auf Fr. 15'000.– zu begrenzen und die übrigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Oberjugend- anwaltschaft hat betreffend die Kostenauflage keine Anschlussberufung erhoben, weshalb auch nicht beantragt werden kann, dass die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'000.– auferlegen seien (vgl. Urk. 458 S. 6). Mit der Reduktion der Kostenauflage ist im Ergebnis zudem auch der pauschalen Kritik der Verteidi- gung am Kostenblatt der Jugendanwaltschaft Rechnung getragen (Urk. 448 S. 11), obschon grundsätzlich praxisgemäss auf solche Kostenblätter abzustellen ist. 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 178 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, die Oberjugend- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Mithin sind die Kosten – aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin – ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von den eingereichten Honorarnoten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), des Urteilsstudiums und einer Nachbesprechung insgesamt auf Fr. 58'000.– festzusetzen sind (Urk. 378, Urk. 449, Urk. 462 und Urk. 466; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin von antragsgemäss Fr. 13'803.65 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 463; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grund- sätzen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 179 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt:  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2);  der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachver- halte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 20, 21);  der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  (…)  (…)  (…)  (…)  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, …, 25, …);  (…)  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sach- verhalte 10, 15, 22, 29);  (…)  (…)  (…)  (…)  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 4);  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10);

- 180 -  der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachver- halte 23, 26, 28);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 26);  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie  (…)

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25);  der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sach- verhalte …, 8, …, 11, 12, …, … , 21, 23, 26, 30);  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sachver- halt 20);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. (…)

5. (…)

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen.

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr be-

- 181 - vollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben:  Matratze braun (A013'678'176)  Liegestuhlüberzug (A013'678'187)  Matratze schwarz (A013'678'198)  Golfschläger (A013'689'059)

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegen- stände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu ver- wenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtigten oder einer von die- sem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982)  USB Memory Stick Sony (A013'538'993)  Externe Festplatte WD (A013'539'009)  USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010)  USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021)  Kreditkarte Cornercard (A013'539'032)  Sturmhaube schwarz (A013'539'098)  Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von An- sprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwaltschaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden

- 182 - Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405)  DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)  Unterasservate zu A013'678'176  Unterasservate zu A013'678'187  Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online-Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. (…)

E. 9 und 10. April 2019 datierbaren Ereignissen, und auch nach Anklagesachverhalt 19 (17. April 2019) ereignet hat. Wenn die Verteidigung diesen aufgrund der Video- aufnahme (Urk. 45/9/9) auf den 5. Mai 2019 und damit kurz vor die am 7. Mai 2019 erfolgte erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 16/1) datiert, über- zeugt dies und ist somit zu übernehmen. 3.9. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 26 S. 11-66) 3.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 zusammengefasst vor, er habe im Frühling 2018 in der Wartehalle des Hauptbahn- hofs S._____ die Privatklägerin mit Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Bauch sowie mit Tritten gegen die Beine traktiert und ihr anschliessend Fr. 40.–

- 49 - gegen ihren Willen abgenommen, im Wissen darum, dass die Privatklägerin das genannte Bargeld nur aufgrund der Schläge hergegeben habe und mit dem Ziel, das Geld für sich zu gebrauchen. Aufgrund der Schläge und Tritte habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Bein und eine aufgerissene Lippe zugezogen, welche Verletzungen der Beschuldigte im Anschluss dem Mitbeschuldigten N._____ via Facetime gezeigt habe, während die Privatklägerin in die Kamera ge- weint habe (Urk. 354 S. 70 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 11). Die Vorinstanz sah diesen Vorwurf aufgrund der detaillierten, konsistenten und letztlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt an, zumal auch der Beschuldigte ihn nicht grundsätzlich bestritten hatte, sondern einfach zeitlich später einordnete (Urk. 354 S. 72 ff.). Dem ist beizupflichten. Betreffend den umstrittenen Zeitpunkt (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 47 und S. 61) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Vorfall jeweils unter Bezugnahme auf den Geburtstag des Beschuldigten am tt.mm.2018 schilderte. Damals habe sie ihm zum ersten Mal und freiwillig Geld geschenkt. Und zwar erzählte sie auf die offene Frage hin, wie es – nachdem ihre Mutter den Be- schuldigten im Dezember 2017 abgemahnt und über ihr Alter aufgeklärt hatte – weitergegangen sei, in einem offensichtlichen Schnelldurchlauf der folgenden Er- eignisse, der Beschuldigte habe, nachdem sie ihm zum Geburtstag Geld geschenkt habe, dann immer öfter Geld verlangt und irgendwann hätten es die Eltern gecheckt und ihren Zugriff auf Bargeld eingeschränkt sowie die Bankkartencodes geändert, weshalb sie ihm nur noch selten Geld habe geben können und auch habe Schwa- rzfahren müssen, da sie kein Geld für das Billett gehabt habe. Sodann erzählte sie

– in einem offensichtlichen zeitlichen Sprung zurück – wann es das erste Mal zu Schlägen gekommen sei, nämlich am Bahnhof S._____, wo sie ihm nach den Schlägen das für das Zugbillett gedachte Geld gegeben habe, damit er sie nicht weiter schlage. Zeitlich engte sie den mutmasslichen Zeitraum auf Frühling bis Herbst 2018 ein, sie denke Ende Frühling (Urk. 13/3/3 S. 10 ff.). Rund ein Jahr nach diesen Aussagen konnte sie sich dann zeitlich nicht mehr genau festlegen, setzte den Vorfall aber in die Nähe von Anklagesachverhalt 2, der unzweifelhaft im August 2018 stattgefunden hatte (vgl. Urk. 14/6/6 S. 5 ff., S. 21 f.). Mithin ist der Vorfall auf

- 50 - spätestens Herbst 2018 festzusetzen. Dies überzeugt gerade auch in der Gesamt- schau der nachfolgend zu beurteilenden Ereignisse. Wäre der Vorfall deutlich spä- ter – mithin so wie von der Verteidigung geltend gemacht in der Zeit, als der Be- schuldigte in der JWG W._____ wohnte (Urk. 223 S. 61 f., Urk. 445 S. 2) – passiert, so hätte die Gewaltausübung bei der Privatklägerin kein Erstaunen bzw. keine der- artige Erschütterung hervorrufen können, wie sie sie sehr plastisch und authen- tisch, unter Offenlegung ihrer Emotionen, schilderte. Kommt hinzu, dass sie in der offenen Erzählung kurz darauf von einem weiteren tätlichen Übergriff erzählte, wel- chen sie dann klar auf die Zeit der JWG W._____ datierte (Urk. 12.3.3 S. 12), was im Umkehrschluss bedeutet, dass Anklagesachverhalt 1 früher gewesen sein muss. Solches erhellt im Übrigen auch bereits daraus, dass sie damals auch noch über Geld für das Ticket verfügte und nicht – wie von ihr für die Zeit, als ihre Eltern das Vertrauen in sie verloren haben, geltend gemacht – Schwarzfahren musste. Dass die Privatklägerin in ihren Aussagen über sein mögliches Motiv spekulierte (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 61 f.), ändert am hier geradezu offenkundigen Konnex zwischen den Schlägen und dem deshalb, damit diese aufhören, erstmals unfreiwilligen Geben von Geld nichts (vgl. Urk. 13/3/3 S. 11: Sie habe es ihm geben müssen; Urk. 14/6/6 S. 8 und S. 15: Sie glaube, er sei hässig gewesen, weil er Geld gewollt habe. Sie habe ihm das Geld gegeben, damit er aufhöre, damit er nicht mehr hässig sei. Er habe danach auch aufgehört, weil er zufrieden gewesen sei, dass sie ihm gegeben habe. So habe er wenigstens die Haare schneiden können). Für die rechtliche Würdigung ohne Belang und deshalb offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die verschlagene Privatklägerin im Anschluss stolz via Face-Time N._____ präsentierte, wie diese konstant als originelles Detail schilderte. Immerhin kann in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass N._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2020 erwähnte, dass er glaublich einmal ein Bild der Privatklägerin mit offener Unterlippe gesehen habe (Urk. 18/1 S. 11), was ihre Darstellung stützt. Soweit rechtserheblich ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt, wobei sich der Vorfall allenfalls nicht im Frühling, sondern bis spätestens Herbst 2018 ereignet hat. Diese leichte Anpassung des Anklagesachverhalts stellt keine wesentliche Ände-

- 51 - rung der Anklage dar, zumal die Thematik vom Beschuldigten selbst aufgeworfen wurde, womit auch keine Gehörsverletzung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1239/2021 E. 1.2 und 1.3.2-3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und den Vorwurf inhaltlich zweifellos ein- ordnen konnte. 3.9.2. Gemäss Anklagesachverhalt 2 soll der Beschuldigte an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von AB._____, seinem Onkel, die damals 12- jährige Privatklägerin – deren Alter ihm bekannt gewesen sei – aufgefordert haben, zwei normale Trink-Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin betrunken ist, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Mitbeschuldigten N._____ bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät ge- wesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese N._____ oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe indes den erigierten Penis von N._____ nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde es nicht bemerken. Beiden Tatbeteiligten sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen an N._____ habe vornehmen wollen und sich schlussendlich nur deshalb dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, weil dieser im Weigerungsfall mit einem Rauswurf aus der Wohnung gedroht habe sowie allgemein wegen dem Eindruck der neuerlich erlebten Machtdemonstration durch den Beschuldigten (Urk. 354 S. 74 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 12 f.).

- 52 - Im Sinne einer Vorbemerkung sind die Ereignisse in der O._____-strasse zunächst chronologisch zu verorten: Der Beschuldigte war im Sommer 2018 aufgrund anhal- tender Streitigkeiten mit seiner Pflegemutter und Tante AA._____ zu seinem Onkel AB._____ gezogen, wobei er für den Lehrbeginn als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ vorzeitig aus den Ferien in Kosovo zurückgekommen war und sich entsprechend zunächst alleine in der Wohnung in S._____ aufgehalten hatte (Urk. 24/10/30 und Urk. 15/16 S. 5). Die Privatklägerin ihrerseits hatte im Sommer erfolglos versucht, ohne Wissen und Einwilligung der Eltern dem Beschuldigten in den Kosovo in die Ferien nachzureisen, indem sie der Familie ihrer Freundin AE._____ vorgelogen hatte, ihre Eltern seien damit einverstanden, wenn sie mit ihnen in den Kosovo fahre (Urk. 13/2/6 S. 36; Urk. 15/9/2 S. 19; Urk. 16/1 S. 2). Offenbar übernachtete sie während der Sommerferien auch nachdem ihr Plan auf- geflogen war regelmässig bei Freundinnen. So war es auch an besagtem Abend geplant, wobei sie sich aber zu spät abends bei der Freundin meldete, und somit nicht mehr ins Zimmer gelangen, sondern sich lediglich in der Garage aufhalten konnte. Am Nachmittag davor hatte sie auf Geheiss des Beschuldigten die Woh- nung geputzt, sich hernach mit ihm zerstritten und den weiteren Abend mit Kollegen verbracht und auch bereits einigen Alkohol getrunken. Dass sie der Beschuldigte sodann mitten in der Nacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einver- nahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 13/2/6 S. 10). Was sodann den Ablauf des anklagegegenständlichen Abends an der O._____- strasse 1 angeht, ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstinstanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses des Beschuldigten und der Aussagen von N._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen zu sich eingeladen hatte und später in der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol ge- trunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und N._____ kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und

- 53 - dem Beschuldigten nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrü- cklich erwünscht war. Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit N._____ gezwungen wurde) weicht die Schilderung des Be- schuldigten stark von derjenigen der Privatklägerin und von N._____ ab. Eine ver- tiefte inhaltliche Analyse ist sodann unmöglich, da er sich erst vor Vorinstanz über- haupt materiell zu diesem Vorhalt äusserte, nachdem er früher sexuelle Kontakte abgestritten und zu den Vorwürfen geschwiegen hatte. Demgegenüber hat sich die Privatklägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Aussagetüchtigkeit der Pri- vatklägerin auch nicht stark beeinträchtigt (Urk. 457 Rz. 81 f.). Sie war nicht mehr betrunken, als sie aussagte. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer über Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat N._____ auch ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefal- len sei etc., klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im spä- teren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzeption und Rolle damals so- wie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine frü- heren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl gekennzeichnet sind. Wo er sich eher zaghaft der vom Beschuldigten vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version (N._____ habe ihn ausdrücklich gefragt, ob er beim Sex mitmachen dürfe, womit sich auf Frage auch die Privatklägerin einverstanden erklärt habe) anschloss, setzte er sich damit derart mit seinen früheren Angaben in Widerspruch, dass dies nur mit seinem Bemühen, dem Beschuldigten zu gefallen, erklärt werden kann, je- doch nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ge- eignet ist.

- 54 - Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch von N._____ gestützten, insgesamt höchst glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin ist der massgebende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 354 S. 85 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen wird). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beweisergänzungsanträge (Befragung von F._____, G._____, H._____) (Urk. 454), wie bereits eingangs erwähnt, nicht notwendig und abzuweisen. 3.9.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt 3 zu- sammengefasst vor, er habe im Herbst 2018 die Privatklägerin zur Wohnung von D._____ bestellt. Vor besagter Wohnung habe der Beschuldigte versucht von ihr Geld erhältlich zu machen, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor Fr. 800.– von ihrer Mutter erhalten habe, um Rechnungen zu bezahlen. Da die Privatklägerin kein Geld auf sich getragen habe, habe der Beschuldigte aggressiv reagiert und gedroht, sie zu schlagen und einen Abhang hinunterzustossen, wenn sie ihm kein Geld bringe. Danach habe er sie für einige Sekunden gewürgt und eine Zigarette auf ihrer rechten Gesichtshälfte ausgedrückt. In der Wohnung von D._____ habe der Beschuldigte sodann erneut Geld von ihr gefordert, sie seitlich in die Hüftregion gekickt, ein Messer behändigt und angekündigt, ihr nun einen Fin- ger oder Zeh abschneiden zu müssen. Dies habe der Beschuldigte gemacht, um die Privatklägerin einzuschüchtern, damit sie ihm das Geld übergebe. Anschlies- send habe die Privatklägerin aus der Wohnung flüchten können, bevor der Beschul- digte sie wieder einfangen und umgarnen habe können und anschliessend zurück in der Wohnung den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Privatklägerin habe diesen nur aufgrund des zuvor gewonnen Eindruckes über sich ergehen las- sen (Urk. 354 S. 88 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 14 f.). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz den Sachverhalt in den grossen Zügen (vgl. die Wiedergabe seiner Aussage in Urk. 354 S. 89 f.). Zusätzlich bestätigten auch D._____ und U._____ die Darstellung der Privatklägerin, was den Ablauf in der Wohnung von D._____ angeht (vgl. deren Aussagen in Urk. 354 S. 92 f.). Mithin

- 55 - konnten ihre inhaltlich detaillierten und in sich konsistenten Aussagen auch extern validiert werden, was ihre Glaubhaftigkeit untermauert. Mit der Vorinstanz ist ihren Aussagen jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch in der Wohnung erneut eine Geldforderung an sie gerichtet hätte. D._____ sagte dazu aus, der Be- schuldigte sei hässig (und gewalttätig) geworden, weil er kein Geld bekommen habe (die Privatklägerin habe gesagt sie habe kein Geld und könne nichts besor- gen; Urk. 15/12/3 S. 13). Auch U._____ schilderte die Gewaltausübung als Reak- tion auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie kein Geld habe (Urk. 19/1/2 S. 1 f.). Mithin kann nur erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte und sie verletzte, nicht aber dass er dies tat, um von der Privatklägerin in jener Situation konkret Geld zu erhalten, war ihm doch bekannt, dass sie keines hatte. Sodann bestritt die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren, dass sich dieser Vorfall bereits im Herbst 2018 zugetragen habe. Vielmehr sei der Abend erst im Frühling 2019, nach der Zeit des Beschuldigten in der JWG W._____ und im Hotel AC._____, passiert (Urk. 223 S. 47 f. und Urk. 440 Ziff. 14 ff.). Tatsächlich erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei in der Zeit nachdem der Be- schuldigte im Hotel gewesen sei, gewesen (Urk. 12/3/3 S. 15). Später in der glei- chen Einvernahme stellte sie den Vorfall aber chronologisch nach den Sommerfe- rien 2018 ein, nachdem der Beschuldigte aus den Sommerferien zurückgekommen sei, Herbst 2018 (Urk. 12/3/3 S. 17). In einer späteren Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte habe damals keinen Schlafplatz gehabt und habe im Hotel oder so schlafen wollen (Urk. 12/3/5 S. 4). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte gemäss eigener Darstellung bereits Ende November 2018, nachdem er seine Lehrstelle verloren hatte und daraufhin bei seinem Onkel AB._____ – wo er, da es bei seiner Tante AA._____ wegen häufiger Konflikte nicht mehr gegangen war, ca. ab August 2018 gewohnt hatte – rausgeflogen war, circa eine Woche auf der Gasse gelebt hatte (Urk. 23/1/1 S. 1). Diese zeitliche Einordnung (Herbst 2018) wird auch durch D._____ bestätigt. Zwar ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass er in seiner Aussage die beiden Besuche der Privatklägerin bei ihm teilweise zu vermi- schen scheint bzw. in seiner Erinnerung zu einem Besuch vermengt (vgl. hierzu

- 56 - auch die Aussage der Privatklägerin in Urk. 13/3/5 S. 16 f.), jedoch sagte er inso- fern konstant aus, als dass er nur dann habe Kollegen zu sich nach Hause einladen können, wenn seine Eltern nicht da gewesen seien, was fast nie und nie am Abend der Fall gewesen sei. Einzig im Sommer 2019 sei er früher als seine Eltern aus den Sommerferien zurückgekommen und im Herbst 2018 sei sein Grossvater gestor- ben, weshalb seine Eltern in den Kosovo an die Beerdigung gefahren seien (Urk. 15/121 S. 4 f. und S. 9 f., Urk. 15/12/2 S. 2, Urk. 15/12/3 S. 10). Während Sommer 2019 grössenordnungsmässig zur Darstellung der Privatklägerin passt, sie habe nach der Schmuckübergabe (Anklagesachverhalt 26, der sich im August 2019 ereignete) bei D._____ übernachtet (Urk. 13/3/5 S. 16 f.), deckt sich der erste Zeitpunkt mit ihrer Einordnung der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 3 und dem aktenkundigen Zeitpunkt der ersten, kurzen Obdachlosigkeit des Beschuldig- ten. Hinzu kommt, dass der Streit und die Gewalttätigkeiten sich daran entzünde- ten, dass die Privatklägerin mit ihr von der Mutter hierfür anvertrauten Fr. 800.– Rechnungen für die Familie bezahlt hatte, anstatt das Geld (zumindest teilweise) dem Beschuldigten zu bringen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Mutter der Privatklägerin im Frühling 2019 in finanzieller Hinsicht kein Vertrauen mehr entge- genbrachte und ihr keinesfalls Fr. 800.– in bar übergeben hätte, wusste sie damals doch bereits, dass die Privatklägerin Geld stiehlt, weshalb ihr auch der Zugriff auf das Bankkonto der Mutter entzogen wurde. So sagte die Privatklägerin bereits am

26. Februar 2019 bei ihrer ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau, die Eltern würden nun kein Bargeld mehr im Portemonnaie aufbewahren und hätten auch den Code der Bankkarte geändert (Urk. 12/1/3 S. 26). Damit steht fest, dass sich Anklagesachverhalt 3, wie in der Anklageschrift geschildert, im Herbst 2018 (mutmasslich Ende November 2018, nachdem der Beschuldigte seine Lehrstelle verloren hatte) ereignet hat. Daran ändert auch nichts, dass U._____ – dessen Aus- sagen im Übrigen entgegen der früheren Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 223 S. 64) vollumfänglich verwertbar sind, nachdem der Beschuldigte spätestens an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, (auch) zu die- sem Sachverhaltskomplex Ergänzungsfragen zu stellen – konstant der Ansicht war, der Vorfall habe sich einige Wochen nach dem Aufenthalt des Beschuldigten im Hotel AC._____ ereignet (Urk. 19/1/3 S. 7, Urk. 19/1/8 S. 5, Prot. I S. 169), da

- 57 - dies – wie gerade gezeigt – aufgrund der weiteren Umstände gar nicht der Fall gewesen sein kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Vertei- digung beantragte Befragung von D._____. 3.9.4. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Veruntreuung anerkennt. 3.9.5. Unter Anklagesachverhalt 5 wird dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) W._____ der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em N._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem eben- falls anwesenden Mitbeschuldigten N._____ befohlen, ansonsten er [der Beschuldigte] wütend oder sie schlagen werde. Als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe die Privatklägerin N._____ mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl N._____ erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe er die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 354 S. 97 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 18 f.). Anklagesachverhalt 5 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom 1. Fe- bruar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung datierte den Vorfall vor Vorinstanz auf den 3. Februar 2019 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 45/9 S. 11 und Urk. 9/6/3 S. 4 f.) und damit vor denjenigen gemäss Ankla- gesachverhalt 7. Gegen diese zeitliche Einordnung spricht nichts, weshalb sie übernommen werden kann. Was die hierzu vorliegenden Beweismittel bzw. Aussagen angeht, kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 97 ff.). Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag, wenige Tage nachdem die Privatklägerin durch den Be-

- 58 - schuldigten zu Geschlechtsverkehr mit U._____ und P._____ gezwungen worden war (vgl. Ziff. 3.9.10 nachfolgend), im JWG-Zimmer des Beschuldigten auch zu Ge- schlechtsverkehr zwischen N._____ und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vor- fall nicht durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussa- gen von N._____ selbst. Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastungseifer. N._____ machte demgegenüber die diesbe- züglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Angaben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstel- lung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit N._____ gekommen, weil der Beschuldigte dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass N._____ seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.6 vorstehend), tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zu- mal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Geschlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass der Beschuldigte wütend werden und sie schlagen könnte, was N._____ zudem bereits früher an der O._____-strasse anlässlich von Anklagesach- verhalt 2 auch schon selbst erlebt hatte, vgl. Urk. 18/6 S. 6 und Urk. 18/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vorfall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 35) nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen des Beschuldigten (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe kurz nach dem erzwungenen Sex mit U._____ und P._____ eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit N._____ angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung von N._____ und der Privatklägerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun

- 59 - (auch) mit N._____ Geschlechtsverkehr habe (wie kurz zuvor schon mit U._____ und P._____), nicht zu erschüttern. Gemäss den klaren Belastungen von N._____ stand dazu die Drohung im Raum, dass er wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 102 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft W._____, weil er mit der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, den Mitbeschuldig- ten N._____ aufgefordert, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. N._____ habe sich danach hinter den Schrank bege- ben, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Beschuldigte N._____ dazu aufgefor- dert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich an diesem zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe der Beschuldigte wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em U._____ und em P._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. N._____ habe sich danach auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Privatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem der Beschuldigte weiterhin von hinten ihre Vagina penetriert habe. Nachdem der Beschuldigte in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Ansch- liessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, den Oralverkehr mit N._____ zu beenden. N._____ sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur deshalb über sich ergehen lassen habe, weil sie Angst davor gehabt habe, den Beschuldig- ten zu verärgern oder von ihm geschlagen zu werden, wenn sie sich widersetzt (Urk. 354 S. 105 in Verbindung mit Urk. 26 S. 20 f.).

- 60 - Auch Anklagesachverhalt 6 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom

1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung da- tierte den Vorfall vor Vorinstanz nachvollziehbar auf den 9. Februar 2019 und somit auch nach den Geschehnissen aus Anklagesachverhalt 5 und 7 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 9/6/3 S. 5 f.). Auch dies überzeugt und kann somit übernom- men werden. Mithin steht unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 3.9.5, 3.9.7 und 3.9.10 (vor- bzw. nachstehend) fest, dass die Privatklägerin in den Tagen vor den nun zu beurteilenden Ereignissen durch den Beschuldigten bereits dazu ge- bracht worden war, mit U._____ und P._____ (am 1. Februar 2019, Anklagesach- verhalt 10) und mit N._____ (am 3. Februar 2019, Anklagesachverhalt 5) Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Sodann hatte er sie am 6. Februar 2019 durch Dro- hungen und insbesondere Lügen (dass er bald für Monate "ine" müsse und dadurch von ihr getrennt sei) dazu gebracht, für ihn einen Anzug zu bestellen und weitere (hohe) finanzielle Forderungen gestellt (Anklagesachverhalt 7). Vom Beschuldigten vor Vorinstanz zugestanden wurde, dass er an jenem Tag mit der Privatklägerin im JWG-Zimmer Geschlechtsverkehr hatte, während N._____ hinter dem Schrank gewartet habe, da der Beschuldigte in seiner Gegenwart keine Erektion erhalten konnte. Auch habe er N._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin aufgefordert, dies zu filmen und später habe N._____ sich am Geschlechtsverkehr beteiligt und auch ein Vibrator sei zum Einsatz gekommen, er habe jedoch nichts befohlen (Prot. I S. 125 f.). Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 106 ff.) als grundsätzlich zutreffend anzusehen, zumal auch N._____ den Vorfall mit diesem ungefähren Ablauf bestätigt hat (vgl. Urk. 354 S. 109 ff.). Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich N._____ während des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch dieser aus, der Beschuldigte habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin,

- 61 - dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit U._____ und P._____ und auch schon mit N._____ Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalte 10 und 5), als ob damit alles geklärt wäre. Auch N._____ konnte eine derartige Aussage in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als vom Beschuldigten erzwungen angefühlt hätten. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 111 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.7. Unter Anklagesachverhalt 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe am 6. Februar 2019 die Privatklägerin via iMessage aufgefordert mit Geld bzw. mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorbeizukommen, um einen ganz spezifischen Anzug und Schuhe für sich bestellen zu können. Gleichzeitig habe er ihr den Weltuntergang prophezeit, sollte sie bis sechs Uhr abends nicht damit auf- tauchen bzw. habe damit gedroht, den Kontakt zu ihr zu beenden. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin in der Folge die Bestellung mit der Kreditkarte ihrer Mutter selbst vorgenommen. Später habe der Beschuldigte sich bei der Privatklä- gerin entschuldigt und gleichzeitig erneut Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im soeben umschriebenen Sinn gefordert, im Wissen darum, dass das Geld nicht ihm gehöre und um sich Kleidungsgegenstände finanzieren zu lassen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. In der Folge habe sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten getroffen und für ihn mit dem Geld ihrer Mutter ohne Erlaubnis Schuhe bei Snipes für Fr. 229.90 gekauft (Urk. 354 S. 113 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 22). Der Beschuldigte anerkannte den fraglichen Chatverlauf (Urk. 17/6 S. 1-71) vor Vorinstanz, erklärte aber, sich nicht daran erinnern zu können, dass die Privatklä- gerin ihm mit der Kreditkarte der Mutter im Snipes Schuhe gekauft hätte. Er habe

- 62 - die Privatklägerin gefragt, ob sie ihm den Anzug bestellen könne, letztlich aber nichts erhalten (Prot. I S. 277 f.). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Chats zusammengefasst (Urk. 354 S. 114 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz nach Beginn der Konversation weis machte, er müsse am Folgetag für elf Monate "ine gah", ohne dies näher zu spezifizieren. Allerdings ist aktenkundig, dass er kurz zuvor in die Strafuntersuchung gegen F._____ involviert und polizeilich befragt worden war, wobei auch mehrere Hundert Franken Bargeld beim Beschuldigte beschlagnahmt worden waren (vgl. Urk. 1/1/1- 14), was der Privatklägerin bekannt war (vgl. auch Anklagesachverhalt 4). Der Reaktion der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie das sehr traf. Dies sei ein Weltuntergang und sie werde in dieser Zeit für ihn Geld sparen. Auch werde sie ihm den Anzug bestellen und mit der Karte zu ihm zu kommen (Urk. 17/6 S. 4 ff.). Aus einem Chat zwischen U._____ und dem Beschuldigten lässt sich sodann ab- lesen – worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 223 S. 53) – dass die Privatklägerin am 7. Februar 2019 wie gewünscht nach S._____ reiste, dem Beschuldigten die Karte übergab und sich später kurz mit U._____ traf. Offenbar aber war die Karte für den Beschuldigten nicht brauchbar, da sie gesperrt (oder allenfalls der Code gewechselt) war (Urk. 5/5/3 Report WhatsApp A.______U._____ Bro_41… U._____ S. 45 ff.). Ein weiteres Treffen mit dem Be- schuldigten fand dann offenbar am 8. Februar 2019 statt, was wiederum aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hervorgeht (Urk. 17/6 S. 61 ff.). Dass die Privatklägerin ihm dabei das geforderte Geld (Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'500.–) übergeben hätte, bleibt unbelegt. Zeitnah ist auch kein Schuhkauf im Snipes über die Kreditkarte der Mutter belegt, sondern erst für den 20. Februar 2019 (Urk. 11/1/9). Offenbar wurde auch der gemäss Polizeirapport auf Vorkasse bestellte Anzug (vgl. Urk. 5/3 S. 8. vgl. auch Urk. 5.3.3 Beilage 13 S. 55 IMG_9265.jpeg) nicht bezahlt, was erklärt, weshalb der Beschuldigte gemäss sei- nen Angaben schlussendlich nichts erhalten haben will. Mithin ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 6. Februar 2019 den vom Be- schuldigten gewünschten Anzug online bestellte, weil der Beschuldigte Druck auf

- 63 - sie ausgeübt hatte, indem er ihr Ultimaten stellte, sie beschimpfte, ihr den Weltun- tergang ankündigte und auch erklärte, er sei bald für elf Monate weg, da er "ine gah" müsse. Der Anzug wurde allerdings weder nachweislich bezahlt noch ausge- liefert. Später, am 8. Februar 2019, forderte er, dass sie ihm mit der Kreditkarte der Mutter Bargeld abhebe und bringe. Dass dies dann effektiv erfolgt ist, kann jedoch mit der Verteidigung (Urk. 445 S. 3) nicht bewiesen werden, auch wenn aus dem Chat hervorgeht, dass sich die Parteien gleichentags trafen. Ebenso wenig kann erstellt werden, dass zeitlich nahe bzw. am Folgetag mit der Karte (oder abgeho- benem Bargeld) Schuhe im Snipes gekauft wurden, da solches erst knapp zwei Wochen später belegt ist, wobei aus dem Beleg nicht hervorgeht, wer hier für wen etwas eingekauft hat, auch wenn aufgrund der durch den Beschuldigten im Chat geäusserten Begehrlichkeiten durchaus nahe liegt, dass der Einkauf wohl ihm zu- gutekam. 3.9.8. Die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wurde hinsichtlich der unter Anklagesachverhalt 8 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.9. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2019 von der Privatklägerin Geld oder Schmuck gefordert, indem er ihr die folgende Nachricht geschickt habe: "Al- terrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" Zugleich habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ein Bild der geforderten Wertsachen bzw. des Bargelds zu schicken. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädige, in der Absicht sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 119 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 25).

- 64 - Der Inhalt der Nachricht wird vom Beschuldigten anerkannt und ist überdies belegt (Urk. 17/6 S. 72). Nicht erinnern konnte er sich, ob es damals um Geld gegangen sei. Er sei einfach wütend gewesen (Prot. I S. 281). Mit der Vorinstanz und entgegen der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 458 S. 7) lässt sich aus der Nachricht keine genügend Verbindung zu einer konkreten Forderung, seien es Wertsachen oder Bargeld, herstellen (Urk. 354 S. 121). Insbesondere die Aufforderung, ein Bild von Wertsachen oder Bargeld zu schicken, lässt sich nicht belegen, weshalb dieser Teil des Anklagevorwurfs nicht erstellt werden kann. 3.9.10. Unter Anklagesachverhalt 10 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 1. Februars 2019 in sein Zimmer in der JWG W._____ bestellt zu haben. Dort habe der Beschuldigte von der Privatklägerin erneut Geld verlangt, wobei sie geantwortet habe, dass sich das Geld "in" ihrem Handy befinde (gemeint seien die Kreditkartendaten gewesen, die im Mobiltelefon gespeichert ge- wesen seien, welches die Privatklägerin auf sich getragen habe). Die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie ihm das Geld erst geben würde, wenn sie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, woraufhin der Be- schuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Danach sei der Mitbeschuldigte U._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. In der Folge habe der Beschuldigte mit U._____ in Anwesenheit der Privatklägerin ein Gespräch geführt, wobei es darum gegangen sei, das Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Konkret habe der Beschuldigte U._____ daneben gleichzeitig heimlich und ohne Wissen der Privatklägerin Kurznachrichten geschrieben, mit der Anwei- sung, unauffällig das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und nach Geld zu durchsuchen. Kurz danach sei U._____ auf Geheiss des Beschuldigten mit be- sagtem Mobiltelefon auf die Toilette gegangen, wo U._____ ebendieses zerstört habe, indem er es mit dem Ziel aufgebrochen habe, für sich und den Beschuldigten Bargeld zu erlangen. Dabei habe sich U._____ in der irrigen Vorstellung befunden, dass sich das Geld physisch im Mobiltelefon befinde, weswegen er letztlich kein Bargeld habe finden können. Sowohl dem Beschuldigten als auch U._____ sei da- bei bewusst gewesen, dass das auf dem Mobiltelefon gesuchte Geld nicht ihnen gehören würde und sie deswegen keinen Anspruch auf allfällig aufgefundenes Bar-

- 65 - geld gehabt hätten. Nachdem U._____ wieder aus der Toilette gekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, nun auch den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu vollziehen. Sie habe zwar geäussert, dass sie keinen Geschlechts- verkehr mit U._____ wolle, habe aber letztlich widerwillig dennoch gehorcht, da sie Angst gehabt habe, ansonsten vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen müssen, während U._____ sie von hinten vaginal mit seinem Penis penetriert habe. Als der Beschuldigte dann zum Orgasmus gekommen sei, habe sich U._____ auf das Bett gelegt und erneut mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetriert, wäh- rendem diese regungslos auf ihm gesessen sei. Diese Szene habe der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon auf- genommen und dabei mit den Worten "Schau her, der Marokkaner" (übersetzt) kommentiert, während U._____ lachend seinen Mittelfinger in die Kamera gestreckt habe. Letztlich habe U._____ in sein Kondom ejakuliert. Anschliessend habe der Beschuldigte den Mitbeschuldigten P._____ angerufen und diesem gesagt: "Es isch alles gfiggt." P._____ habe dann geantwortet: "Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt!", was der Beschuldigte mit den Worten "Jaja, sie figgt" erwidert habe. Die Privatklägerin habe dann die Örtlichkeit verlassen wollen, wobei der Beschuldigte ihr befohlen habe, auf P._____ zu warten. Kurz danach sei P._____, der damals infolge einer Verletzung an Krücken gegangen sei, mit drei Kebabs im besagten Zimmer aufgetaucht. Dort habe er sich ausgezogen und den Beschuldigten gefragt, worauf die Privatklägerin warte, woraufhin der Beschuldigte diese aufgefordert habe, sich auszuziehen. P._____ habe sich auf das Bett gelegt und die Privatklä- gerin habe sich auf ihn setzen müssen, wobei dieser mit seinem Penis die Privat- klägerin vaginal penetriert habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Be- schuldigte gerappt und U._____ sei daneben gesessen, habe seinen Kebab ge- gessen und durch seine Anwesenheit sowohl den Beschuldigten als auch P._____ in ihrem weiteren Tun bestärkt. Als der Beschuldigte später bemerkt habe, dass sich die Privatklägerin nur zögerlich auf P._____ bewegt, habe er von ihr eine Er- klärung dafür verlangt und sie an der Hüfte festgehalten und immer wieder auf P._____ gedrückt, sodass dieser mit seinem Penis tiefer in die Privatklägerin ein- gedrungen sei. Die Privatklägerin habe dabei einzig zu sagen vermocht, dass es

- 66 - ihr weh tue, worauf man sie auf die Toilette habe gehen lassen. Da sie nicht genü- gend schnell zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an der Toilettentür aufgefordert, weiterzumachen, was die Privatklägerin auch gemacht habe, bis P._____ in sein Kondom ejakuliert habe. Danach habe man die Privatklägerin wie- der gehen lassen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das Video des Geschlechts- verkehrs zwischen der Privatklägerin und U._____ an Letztgenannten geschickt. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, in der Befürchtung ansonsten vom Beschuldigten geschlagen zu werden, was allen drei Tatbeteiligten bewusst gewesen und von ihnen in Kauf genommen worden sei. U._____ und P._____ hätten somit bewusst die ihnen bekannte Machtposition, wel- che der Beschuldigte über die Privatklägerin erlangt gehabt und gezielt eingesetzt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 121 ff. in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 27 ff.). Dieser Vorfall ist der erste einer ganzen Reihe, die sich Anfang Februar 2019 in der JWG W._____ ereignet haben. Hernach folgten die bereits abgehandelten Ankla- gesachverhalte 5, 6 und 7. Die oben erwähnte Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin liegt als elektronische Aufzeichnung bei den Akten (Urk. 25/2; vgl. die zutreffende Beschreibung des Inhalts in Urk. 354 S. 145). Ebenso ist der WhatsApp-Chat mit der Aufforderung des Beschuldigten an U._____, die Tasche sowie das Mobiltelefon der Privatklägerin nach Geld zu durchsuchen, belegt. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte plante, die Privatklägerin nach Hause zu schicken, sobald er das Geld behändigen konnte, wobei er weder Respekt vor dem Eigentum der Privatklägerin noch vor ihr selbst zeigte (vgl. die zusammenfassende Wiedergabe des Chatinhalts in Urk. 354 S. 145 f.). Der Beschuldigte anerkennt, seiner Aussage vor Vorinstanz (Prot. I S. 163 ff.) entsprechend, dass er mit der Privatklägerin damals Geschlechtsverkehr hatte, dass U._____ dazu kam, dass dann die Privatklägerin und U._____ Geschlechtsverkehr hatten, dass er davon ein Video gemacht hatte, dass er sich dann von der Privatklägerin oral befriedigen liess, während U._____ vaginal mit ihr

- 67 - verkehrte, wobei er gleichzeitig (!) U._____ per Mobiltelefon geschrieben habe, er solle im Handy der Privatklägerin nach Geld suchen, und dass U._____ hernach mit dem Mobiltelefon der Privatklägerin auf die Toilette gegangen und dieses dort auf der Suche nach verstecktem Bargeld kaputt gemacht hatte. Ebenso sei später P._____ dazu gekommen und auch dieser habe mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt, wobei die Privatklägerin dazwischen einmal auf die Toilette gegangen sei. Folgerichtig hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ver- suchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen (nicht gemeinschaftlicher) sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und wegen (nicht gemeinschaftlicher) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 360 S. 3 sowie Ziff. 2.2.2 hiervor). Umstritten bleibt zur Hauptsache, inwiefern die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit U._____ und P._____ genötigt wurde (sowie wie dies mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten rechtlich zu qua- lifizieren ist). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass seine (spät im Verfahren erfolgte) eigene Darstellung des doch ereignisreichen Abends mit U._____ und P._____ – welche beide sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin ebenfalls zugestanden (vgl. die Wiedergabe ihrer Aussagen im an- gefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 134 ff.) – im äusseren Ablauf grundsätzlich mit der- jenigen der Privatklägerin (wiedergegeben in Urk. 354 S. 125 ff.) übereinstimmt. Diese äussere Validation verleiht ihren per se bereits äusserst glaubhaften, da kon- stanten, detailreichen und authentischen Aussagen (vgl. Ziff. 3.5.1 vorstehend) weitere Kredibilität. Mit der Vorinstanz kann sodann auf zahlreiche weitere Details in ihren Aussagen verwiesen werden, welche als Realitätskriterien zu werten sind und überdies einer externen Überprüfung standgehalten haben (vgl. im Einzelnen dazu Urk. 354 S. 146 ff.). Im Gegensatz dazu erlauben die einmaligen mündlichen Ausführungen des Beschuldigten keine inhaltliche Analyse. Kommt hinzu, dass sie sich auch nicht mit den Aussagen von U._____ und P._____ in Übereinstimmung bringen lassen, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 354 S. 148 f.).

- 68 - Sie sind damit nicht geeignet, die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Ausführungen von U._____ und P._____. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführlichere Würdigung ergänzend verwiesen wird (vgl. Urk. 354 S. 149 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur in Detailfragen wenig Konstanz aufweisen. Insbesondere hinsichtlich der doch wesentlichen Frage, ob und wer die Privatklägerin um ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen mit Dritten gefragt hat, wurden alle möglichen Varianten zu Protokoll gegeben. Effektiv wird – wie dies die Privatklägerin mehrfach ausgeführt hat – keiner der beiden mit ihr über ihre Einwilligung gesprochen haben. Vielmehr wurde durch die anwesenden Jugendlichen über ihren Kopf hinweg über die Pri- vatklägerin verfügt, wobei sich keiner die Mühe machte, das Mädchen, welches beide gemäss eigenen Aussagen an jenem Abend zum ersten Mal so richtig gese- hen haben wollen, näher kennenzulernen. Dazu passt sowohl das von der Privat- klägerin wiedergegebene (von U._____ sinngemäss bestätigte) Telefongespräch mit P._____ ("Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt" "Jaja, sie figgt"), als auch, dass U._____ gemäss eigener Einschätzung davon ausging, sie sei eine, bei der jeder einfach ran könne, der Sex haben möchte. Diese Geringschätzung, gar Ent- menschlichung, zeigte sich sodann auch darin, dass er keine Skrupel zeigte, auf Geheiss des Beschuldigten ihr Eigentum zu zerstören. Insgesamt ist auf die, in zahlreichen Details durch weitere Beweismittel gestützte, äusserst glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustellen, womit der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 3.9.11. Die Oberjugendanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung hinsichtlich der un- ter Anklagesachverhalt 11 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.12. Auch zu Anklagesachverhalt 12 erübrigen sich Ausführungen, da die An- schlussberufung der Oberjugendanwaltschaft gegen den Freispruch zurückge- zogen wurde und dieser damit rechtskräftig ist. 3.9.13. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 13 wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er habe am 30. März 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin

- 69 - einen nicht eruierbaren Geldbetrag für seine persönliche Verwendung verlangt und ihr gleichzeitig angekündigt, sie abholen zu kommen. Als die Privatklägerin ihm mit- geteilt habe, dass sie das Geld nicht sofort beschaffen könne, habe er geäussert, dass er ihre Mutter "ficken" und die Privatklägerin zwar nicht schlagen, dafür auf Social Media blockieren werde, im Wissen darum, dass er der Privatklägerin da- durch emotionales Leid antun würde. Im weiteren Chatverlauf habe der Beschul- digte die Privatklägerin als "Nuttetochter" und "verdammte Schlampe" beleidigt und von ihr verlangt, persönlich bei ihm vorstellig zu werden. Diesbezüglich habe er ihr das Folgende geschrieben: "O kuku wenn nöd am 9 da bisch", "Und ich dich irgend mal gsehn", "Irgendwo gsehn". Damit habe er ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Nachteile drohen würden, wenn sie sich nicht füge. Der Beschuldigte habe im Wis- sen darum gehandelt, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen anderen am Vermögen schädige, in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 158 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 32). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt bereits vor Vorinstanz anerkannt, zumal die ausgetauschten Nachrichten auch in den Akten belegt sind (Urk. 17/15 insb. ab S. 29 [Hinweis: Timestamp-Zeit + 1 Stunde = MEZ bzw. CH-Winterzeit]). Der äus- sere Sachverhalt ist damit erstellt. 3.9.14. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 wirft die Anklageschrift dem Beschuldig- ten vor, im Frühjahr 2019 zusammen mit N._____ nach AF._____ SG gefahren zu sein, um dort die Bankkarte der Privatklägerin ausgehändigt zu bekommen, um damit persönlich Bargeld- oder Warenbezüge zu tätigen. In der Nähe des Bahnhofs AF._____ habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit voller Wucht gegen einen Billett-Automaten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davongetragen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bevor der Beschuldigte an die Bankkarte bzw. eventualiter an Bargeld habe gelangen können, sei die Privatklägerin geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin im umschriebenen Sinn geschlagen, um Geld bzw. die Bankkarte er- hältlich zu machen, im Wissen darum, dass ihm dieses Geld bzw. Vermögen nicht zustehe (Urk. 354 S. 159 in Verbindung mit Urk. 26 S. 33).

- 70 - Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der damals anwesenden Perso- nen (der Beschuldigte, die Privatklägerin, N._____, AG._____ und AH._____) zu- treffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 160 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass der Beschuldigte (und N._____) einzig des- halb nach AF._____ gereist sind, um von der Privatklägerin die Kreditkarte von de- ren Mutter erhältlich zu machen, da beide geltend gemacht haben, sie hätten auch AG._____ und AH._____ sehen wollen und alle ausführten, dass man noch zu viert beim AI._____-Schulhaus gewesen sei. Indessen sagten der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstimmend aus, dass er sie in AF._____ nach der Karte (und der Bezahlung des Rückfahrbilletts) gefragt habe, sie ihm diese aber – wohl entge- gen vorgängig gemachten Versprechungen – nicht gegeben habe (und auch keine Tickets habe kaufen wollen), worauf es zur anklageseitig umschriebenen, von den AH._____AI._____-Schwestern bezeugten Gewaltausübung kam, bevor die Privat- klägerin und die AH._____AI._____s flüchten konnten. Insoweit ist der äussere Sachverhalt somit rechtsgenügend erstellt, wobei gemäss den weiteren Aussagen der Privatklägerin den Mädchen die Flucht deshalb gelang, weil der Beschuldigte glaublich noch irgendwas am Reden gewesen sei oder sie gerade nicht beachtet habe (Urk. 13/9/5 S. 12). Dies deckt sich mit der Darstellung von N._____, die Mäd- chen seien plötzlich weggewesen, als er mit dem Beschuldigten geredet habe. 3.9.15. Gemäss Anklagesachverhalt 15 habe die Privatklägerin im Frühling 2019, nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 18 und somit nach dem 10. April 2019, den Beschuldigten telefonisch gefragt, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was der Beschuldigte bejaht habe. Sie sei nach S._____ gegangen, habe dort den Be- schuldigten darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr bekannte Gartenhaus auf dem AJ._____-Revier AK._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Gegen Mitternacht sei der Beschuldigte schliesslich in Begleitung der Mitbeschuldigten N._____ und P._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht, welche beiden Letztgenannten die Privatklägerin nicht erwartet habe. In der Folge habe der Beschuldigte sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt

- 71 - und die Privatklägerin aufgefordert, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie ge- macht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe der Beschuldigte zu P._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zu N._____ habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was der Beschuldigte mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. P._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss des Beschuldigten N._____ oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereig- nisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht vom Beschuldigten geschlagen werde. Der Beschuldigte habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon ein Bild gemacht und dieses N._____ geschickt. Irgendwann habe N._____ die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe N._____ seine Hosen angezogen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privat- klägerin es nicht wolle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass dies doch egal sei. P._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom N._____ übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hin- ten vaginal penetriert habe. P._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. N._____ sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin der Beschuldigte einen an der Wand hängenden Golfschlä- ger behändigt und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Die Mitbeschuldigten N._____ und P._____ hätten zugeschaut und gelacht. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie mit diesem Golfschläger zu schlagen, wenn sie ihm beim nächsten Mal das von ihm geforderte Geld nicht bringe. Zudem habe der Be- schuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass das Ganze nicht passiert wäre, wenn sie ihm Geld gebracht hätte. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Garten-

- 72 - haus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können. Die Privat- klägerin habe sämtliche sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, weil sie aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen habe sicher sein können, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn sie sich weigern würde, seinen Forderungen nachzukommen. Dies sei sämtlichen Anwesenden bekannt gewesen. Somit hätten die beiden Mitbeschuldigten bewusst den Machtmiss- brauch, den der Beschuldigte über die bekanntermassen 13-jährige Privatklägerin ausgelebt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 165 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 35 ff.). Wie bereits erwähnt ist dieser Vorfall zeitlich nach den Ereignissen vom 9. und

E. 10 April 2019 und dem 5. Mai 2019 ereigneten sich überdies die Vorfälle gemäss den Anklagesachverhalten 14 und 19.

b) Die Beweiswürdigung hat mit Bezug auf die Ereignisse vom 9. April 2019 (An- klagesachverhalt 18.1) ergeben, dass der Beschuldigte im Gartenhäuschen mit der Privatklägerin (von dieser gewollten) Geschlechtsverkehr hatte, während AM._____ vor dem Gartenhaus wartete. Hernach hatte AM._____ mit der Privat- klägerin drinnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, während der Beschuldigte sich ausserhalb befand und dies (durch das Fenster) von der Privatklägerin unbe- merkt mit seinem Mobiltelefon filmte. Vor diesem Hintergrund scheint es – trotz der Privatklägerin bekannten, aber den- noch ein Mindestmass an Privatsphäre wahrenden örtlichen Nähe von AM._____

– vorliegend nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten der gemeinschaftlichen sexu- ellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen, nachdem sich der Strafschär- fungsgrund von Art. 200 aStGB darin begründet, dass die mittäterschaftliche Tatausführung hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Integrität schwerer wiege und eine zusätzliche Erniedrigung darstelle, als das Grunddelikt, hier jedoch, indem AM._____ das Gartenhäuschen verlassen hatte, während die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, nicht von einer durch die Nähe verstärkten Integri- tätsverletzung bzw. einer im eigentlichen Sinne mittäterschaftlichen Handlung ge- sprochen werden kann. Somit ist er diesbezüglich (bloss) der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB schuldig zu sprechen, nachdem er nachgewiesenermassen um das Alter der Privatklägerin wusste. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, wenn sie mit Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin ausführt, zwar lasse sich aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatgeschehen in keiner Art und Weise eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin entneh- men, wonach sie den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten AM._____ zu vollziehen bzw. zu dulden habe. Allerdings gelte es an dieser Stelle festzuhalten,

- 117 - dass AM._____ bereits vorgängig mit dem Beschuldigten die Möglichkeit, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, besprochen habe. Sowohl AM._____ als auch dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass das Treffen mit der Privatklägerin und damit auch der Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin massgeblich vom Beschuldigten abhängig war, entspre- chend habe AM._____ den Beschuldigten auch angewiesen, "es" nicht zu ver- sauen. Anzumerken bleibe zudem, dass sich der Beschuldigte schliesslich im Wis- sen um seine Machtposition, welche er dannzumal über die Privatklägerin verfügt habe, mit ihr und dem Mitbeschuldigten AM._____ zusammen in das Gartenhäus- chen begeben habe. Angesichts dieser Konstellation und der vorhandenen Um- stände ergebe sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte für das Treffen und damit auch für den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin die treibende Kraft dargestellt und somit schliesslich Letztgenannte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB auch zu sexuellen Handlungen verleitet habe (Urk. 354 S. 361 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wiederum ist jedoch von einer zusätzli- chen Qualifikation gemäss Art. 200 aStGB abzusehen, nachdem der grundsätzlich einvernehmliche Geschlechtsverkehr unter Wahrung einer minimalen Privatsphäre erfolgte. Weiter erstellte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der minderjährigen Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme. Auch wenn er diese nachfolgend auf Geheiss vom AM._____ wieder löschte, hat er sich damit auch der Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. Nachdem AM._____ dies vorab aber weder wusste, noch willentlich mitwirkte – was sich daran zeigt, dass er sofort die Löschung des Videos verlangte und am Folgetag dieser Forde- rung ein weiteres Mal Nachdruck verlieh (vgl. Chatnachricht vom 10. April 2019, 05.55.18 Uhr [UTC+0] = 07.55.18 [MESZ], Urk. 5/1/3 S. 18) – kann entgegen der Anklägerin und der Vorinstanz nicht von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung ge- sprochen werden. Ebenso wenig kann, nachdem der Beschuldigte derartige Auf- nahmen regelmässig an Dritte weiterzuschicken pflegte, von einer Herstellung zum blossen Eigenkonsum gesprochen werden. Dies wird seitens des Beschuldigten allerdings auch gar nicht geltend gemacht.

- 118 -

c) Am Folgetag (Anklagesachverhalt 18.2) übte der Beschuldigte selbst keine se- xuellen Aktivitäten aus. Indes filmte er die Privatklägerin und AO._____ heimlich beim Geschlechtsverkehrs, was als Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB zu ahnden ist. Eine gemeinschaftliche Tat- begehung im Sinne von Art. 200 aStGB liegt bei dieser Konstellation – wie bereits am Vorabend – nicht vor. Ebenso wenig diente die Aufnahme bloss dem Eigen- konsum, ist doch erstellt, dass er diese später an Dritte versandte (vgl. Anklage- sachverhalt 22). Weiter ist seine Rolle bei den sexuellen Handlungen von AO._____ und AM._____ und AL._____ mit der Privatklägerin zu analysieren. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Schrebergarten verbal dazu auf "es" für ihn zu machen und es zu geniessen. Dieser Hinweis genügte, dass die Privatklägerin

– welche vorab lediglich mit einem weiteren Treffen mit AM._____ gerechnet hatte

– wusste, was von ihr erwartet wurde, woraufhin sie im späteren Verlauf hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit AO._____ und AL._____ keinen Widerstand (weder verbal noch physisch) zeigte. Hinsichtlich AL._____ ist zusätzlich zu erwähnen, dass gemäss sinngemässen Angaben der Privatklägerin der Beschuldigte zwar vorab gesagt habe, dass sie mit dem Türken nicht müsse. Als dieser dann aber einfach in den Raum gekommen und sich (für orale Befriedigung), den Penis bereits entblösst, "dazugesetzt" habe, habe sie dann schon gewusst, was er wolle und vermutet, er habe die Bestätigung des Beschuldigten gehabt (Prot. I S. 430). Dies überzeugt insofern, als der Beschuldigte, der währenddessen vor dem Gartenhaus verblieb, jedenfalls genau wusste, wer konkret gerade zusammen mit der Privatklä- gerin im Gartenhaus war und nicht zu ihren Gunsten eingriff, als sich auch AL._____ zu ihr hinein begab. Vielmehr habe er kurz reingesehen und "Mach! Mach weiter!" gesagt (Prot. I S. 415; der Beschuldigte schliesst dies nicht aus, vgl. Prot. I S. 497). Dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung fügte, vermag vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses nicht zu überraschen. Daraus

- 119 - fliessende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen und die nicht über ein blosses Ausnüt- zen dieser Abhängigkeit hinausgingen, wären unter den Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründe- ten Abhängigkeit). Vorliegend wird dies jedoch den Gesamtumständen nicht ge- recht. So darf nicht ausgeblendet werden, dass die Privatklägerin nicht bloss im Rahmen eines singulären Vorfalls dem implizierten Wunsch des Beschuldigten ent- sprach, sondern dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach die Erfahrung ge- macht hatte, dass der Beschuldigte bei Nichterfüllen seiner Wünsche zur Gewalt- anwendung greift und generell schnell reizbar ist, wie er es auch an diesem Abend noch zeigte, als er sie, weil sie nachträglich ihren Unwillen durchschimmern liess (Tränen und Zustimmung auf AO._____s Feststellung, sie habe es nur für den Be- schuldigten gemacht), derart körperlich anging, dass AM._____ eingriff und sich dazwischen setzte und auch AO._____ verbal intervenierte. Ebenso war die Privat- klägerin wenige Wochen zuvor in der JWG W._____ in ähnlichen Überzahlkonstel- lationen zu sexuellen Handlungen genötigt worden, indem ihr damals noch hörbar geäusserter Widerspruch negiert und übergangen wurde, wobei keine der involvier- ten Drittpersonen je zu ihren Gunsten interveniert hatte. Dem Beschuldigten war all dies am Abend des 10. April 2019 bekannt und bewusst. Genauso musste ihm be- kannt und bewusst sein, dass sein implizierter Wunsch, dass sie nun auch mit AO._____, seinem entfernten Cousin – welchem er dies vorab ohne Absprache mit der Privatklägerin zudem bereits sinngemäss versprochen hatte, indem er auf des- sen Frage, ob es etwas zu ficken gebe, seinen Standort geschickt hatte (Urk. 5/2/3 S. 1) – sexuelle Handlungen vollziehe, wie in der näheren Vergangenheit bereits mit quasi sämtlichen seiner gleichaltrigen Freunde, vor dem Hintergrund der ver- gangenen Gewalterlebnisse interpretiert und befolgt werden würde. Damit nützte er nicht bloss das vorbestehende Abhängigkeitsverhältnis aus, sondern übte dar- über hinaus latent drohend psychischen Druck auf sie aus, zumal spät nachts in der Abgeschiedenheit des Schrebergartens und bei alters- und zahlenmässiger Übermacht der anwesenden Männer gegenüber dem bekanntermassen erst rund

E. 13 ½ Jahre alten Mädchen, sodass sie im Endeffekt gegen ihren Willen die sexuel- len Handlungen samt Beischlaf mit AO._____ und AL._____ duldete.

- 120 - Damit machte er sich einerseits des mehrfachen Verleitens zu sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB schuldig, wobei hier auch die Qualifikation der gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB erfüllt ist. Nicht nur wechselten AO._____ und AL._____ sich ab bzw. fand sogar eine gewisse Zeit lang ein sogenannter "Dreier" statt, auch verblieb der Be- schuldigte in unmittelbarer Nähe und schaute dabei sogar kurz ins Gartenhaus, bei welcher Gelegenheit er die Privatklägerin zum Weitermachen antrieb. Anderseits ist sein Verhalten als mehrfache, als Mittäter (vgl. hierzu die überzeu- genden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 323) begangene Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dabei handelte der Beschuldigte in mittelbarer Täterschaft. Eine solche liegt vor, wenn die konkret handelnde Person (Tatmittler/Vordermann) unter bestimmendem Einfluss eines Hintermannes (mittelbarer Täter) steht. Während der mittelbare Täter das Delikt vorsätzlich begeht, können beim Tatmittler vorliegende zusätzliche Umstände zu einer anderen Einschätzung führen, sodass er lediglich (a) als – nicht strafbares – handelndes Werkzeug erscheint, (b) den zur Diskussion stehenden Tatbestand bloss eventualvorsätzlich oder gar (c) einen anderen – milderen – Tatbestand als der Hintermann erfüllt (vgl. BSK StGB-Forster, a.a.O., Vor Art. 25 N 28 ff.). Denn nur aufgrund seines Verhaltens liess die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit AO._____ (sogar zweifach) und AL._____ (je Tatmittler) zu. Bei beiden übte die Privatklägerin nebst (vaginalem) Beischlaf auch Oralverkehr aus. Aufgrund des fliessenden Ablaufs scheint es jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 350), aber in Einklang mit den Anträgen der Anklageschrift – nicht ge- rechtfertigt, diese zusätzlichen sexuellen Handlungen als jeweils gegeneinander abgegrenzte, unterscheidbare Delikte zu würdigen. Mithin ist nicht zusätzlich auf mittäterschaftlich begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu erkennen. Da es sich hierbei lediglich um eine andere rechtliche Würdi- gung eines erstellten Sachverhaltes handelt und der Unrechtsgehalt durch die Ver- gewaltigung abgedeckt wird, hat indes kein formeller Freispruch zu erfolgen. An- wendbar ist jedoch Art. 200 aStGB, nachdem von gleichzeitigen bzw. sich nachfol- genden Vergewaltigungen auszugehen ist, zumal der Beschuldigte als Treiber des

- 121 - Ganzen in unmittelbarer Nähe verblieb und so den nötigen Druck aufrechterhielt. Auf der subjektiven Seite ist hier zumindest von Eventualvorsatz zu sprechen. Was schliesslich den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklä- gerin angeht, so befand sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort, auch wenn die Privatklägerin darauf hoffte, dass er mit den Einkäufen zurück- kehren würde, weshalb sie selbst bis zu den Morgenstunden im Gartenhaus ver- blieb (vgl. ihre Nachrichten an den Beschuldigten, Urk. 5/3/1 S. 21). Gemäss ihren Aussagen auch in der Hoffnung, dass es noch zu Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten kommen würde (Urk. 12/8/6 S. 17). Weiter ergab die Sachverhaltser- stellung, dass die Privatklägerin nicht aufgrund einer expliziten oder impliziten Auf- forderung des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen mit AM._____ eingewilligt hatte, sondern weil jener wiederholt gebettelt hatte, stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürch- tete. Kommt hinzu, dass sie – nachdem es gemäss Sachverhaltserstellung bereits am Vorabend in besagtem Gartenhaus zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit AM._____ gekommen war – in das Treffen vom 10. April 2019 eingewilligt hatte im Wissen, dass auch AM._____ erneut da sein würde. Insofern bestand aus Sicht des Beschuldigten kein Anlass, diesbezüglich auf sie nun Druck auszuüben und konnte ein Solcher auch nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden, weshalb er mit Bezug auf den Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und AM._____ vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie des Ver- leitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB freizusprechen ist.

d) Am 5. Mai 2019 (Anklagesachverhalt 15) hatte der Beschuldigte zunächst mit der Privatklägerin Oralverkehr, währenddessen er P._____ aufforderte, die Privatklägerin von hinten vaginal zu penetrieren. Während dieser tat, wie ihm geheissen, überliess der Beschuldigte seinen Platz beim Kopf der Privatklägerin N._____, welche nunmehr diesen oral befriedigte. Das Verhalten des Beschuldigten ist entsprechend als gemeinschaftliche sexuelle Handlung mit

- 122 - Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie als mehrfaches Verleiten zu gemeinschaftlichen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen, da der Beschuldigte genau wusste, dass sie damals erst rund 13 ½ Jahre alt war. Sodann hat er den schon hinreichend erwähnten Videofilm aufgenommen, von welchem später ein Screenshot kursierte. Damit machte er sich der Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig. Dies war mit N._____ und P._____ vorgängig nicht abgesprochen, wurde aber von beiden offensichtlich bemerkt. Ihrem weiteren Verhalten ist sodann zumindest konkludent Zustimmung zu entnehmen, machten sie doch ununterbrochen weiter mit den sexuellen Handlungen. Damit machten sie sich den Tatentschluss des Beschuldigten zu eigen, weshalb von einer gemeinsamen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen N._____, P._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren, welches der Beschuldigte im Sinne eines Mittäters (vgl. hierzu die Vor- instanz in Urk. 354 S. 323) oder zumindest mittelbaren Täters ermöglicht hätte. Vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung des Be- schuldigten fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen. Einzig dieses Abhängig- keitsverhältnis ausnützende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu veranlassen, wären – wie be- reits vorstehend unter lit. c dargetan – unter den (allerdings im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Verhandlung aufgrund der altrechtlichen Strafandrohung bereits ver- jährten) Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründeten Abhängigkeit; heute ist dieses Delikt als Ver- brechen ausgestaltet und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht). Auch hier vermag dieser Gesetzesartikel jedoch nicht alle konkret herrschenden Umstände hinreichend abzugelten. Denn ab dem Moment, als sich die Privatklägerin nicht wie erwartet alleine in Gegenwart des Beschuldigten wiederfand, sondern er abspra-

- 123 - chewidrig mit N._____ und P._____ – zwei jungen Männern, mit welchen sie der Beschuldigte bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen ge- zwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich in einer ver- gleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen, insbesondere in der JWG W._____, aber auch bereits kurz davor ebenfalls im Gartenhaus. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexu- elle Handlungen erwarteten und die ihr in der Vergangenheit in analogen Situatio- nen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass der Be- schuldigte es jeweils mit Schlägen und der Androhung von Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wieder geschehen kurz zuvor in AF._____ [Anklagesacherhalt 14], als er unter anderem ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte sowie im Hauptbahnhof Zürich [Anklage- sachverhalt 19], als er sie mehrfach derart ins Gesicht schlug, dass dieses stark anschwoll). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber N._____ zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Hand- lungen mit N._____ und P._____ (Beischlaf sowie separater Oralverkehr, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 350 f., auf wel- che diesbezüglich vollumfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als mehrfa- che, zumindest eventualvorsätzliche Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie mehrfache sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, zu würdigen. Denn der Beschuldigte wusste um die Abhängigkeit der Privatklägerin und ebenso um seine gewalttätigen Ausbrüche, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllte, mithin nahm er zumindest in Kauf, dass sie nur aus Angst vor weiteren Schlägen seiner Forderung nach sexu- eller Interaktion mit N._____ und P._____ nachkam (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 332 ff., auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend verwiesen wird). Das überraschende, kurzzeitige Einführen des Golfschlägers in die Vagina der Pri- vatklägerin wäre im Übrigen als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Als Übertretungstatbestand, begangen als Minderjähriger, war

- 124 - dies allerdings im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 344). Bereits rechtskräftig ist im Übrigen der Schuldspruch wegen Inverkehrsetzung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB.

E. 14 (…)

E. 15 (…)

E. 16 (Schriftliche Mitteilung)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend den Anklagesachverhalt 15 bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 1)

- 183 - der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalte 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 27) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 18.2 und 20) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1 und 24) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesach-  verhalt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 27).

3. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) und der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe (wovon 1'165 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.

- 184 -

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu be- zahlen.

8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Ziff. 14) wird bestätigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einsch- liesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 15'000.– auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 58'000.– amtliche Verteidigung [akonto Fr. 10'000.– bezahlt] Fr. 13'803.65 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin,

- 185 - werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dis- positiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (übergeben) Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und zweitinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und 3 die Jugendanwaltschaft Winterthur (Geschäfts-Nr.  STR/2019/20000685, Strafbefehl vom 31. Juli 2019).

- 186 -

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230222-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Menschenhandel etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 7. Juli 2022 (DJ210004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 354 S. 450 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt:  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2);  der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 20, 21);  der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sach- verhalt 20);  der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24);  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2);  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2);

- 3 -  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24);  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, 18.2, 25, 30);  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2);  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sach- verhalte 10, 15, 22, 29);  der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6);  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21);  der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 14, 19, 24, 31);  des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27);  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 4);  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10);  der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachver- halte 23, 26, 28);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 26);  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28).

- 4 -

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25);  der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 9, 11, 12, 15, 20, 21, 23, 26, 30);  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sachver- halt 20);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Mona- ten, wovon bis und mit heute 872 Tage (gerechnet vom 17. Februar 2020 bis und mit 7. Juli 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–).

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht wider- rufen.

7. a) Auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird verzichtet.

b) Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

- 5 -

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtig- ten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  Matratze braun (A013'678'176)  Liegestuhlüberzug (A013'678'187)  Matratze schwarz (A013'678'198)  Golfschläger (A013'689'059)

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Ge- genstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtigten oder einer von die- sem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982)  USB Memory Stick Sony (A013'538'993)

- 6 -  Externe Festplatte WD (A013'539'009)  USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010)  USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021)  Kreditkarte Cornercard (A013'539'032)  Sturmhaube schwarz (A013'539'098)  Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von An- sprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwaltschaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405)  DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)  Unterasservate zu A013'678'176  Unterasservate zu A013'678'187  Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online- Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu be- zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2, mit Ausnahme der Veruntreuung (Sachverhalt 4), dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übri- gen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 43'263.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 80.00 diverse Kosten (Auslagen Polizei); Fr. 2'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210133-O); Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UH200389-O); anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Fr. 1'039.50 Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 19'935.15 X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), vom 17. Februar 2020 bis 30. März 2020, bereits entschädigt; Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 154'647.25 X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. Mai 2020, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 91'000.–; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 58'056.90 gerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 286'522.15 Total

15. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 14 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

- 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 360)

1. Ziff. 2 linea 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Sachverhalt 20).

2. Ziff. 2 linea 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuhe- ben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Ver- gewaltigung freigesprochen (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24).

3. Ziff. 2 linea 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung frei- gesprochen (Sachverhalte 2, 6, 15 und 18.2).

4. Ziff. 2 linea 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien teilweise aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss den Sachverhalten 2, 6, 10, 20 und 24. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 7 StGB gemäss den Sachverhalten 5, 15, 18.1 und 18.2 freigesprochen.

- 9 -

5. Ziff. 2 linea 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien in Abän- derung im Sinne von Art. 200 StGB aufzuheben und durch folgenden Urteils- spruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2, 22 und 29).

6. Ziff. 2 linea 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei in Abänderung im Sinne von Art. 200 StGB aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalt 6).

7. Ziff. 2 linea 10 und 1 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien teil- weise aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs gemäss den Sachver- halten 7, 24 und 31, der versuchten Erpressung gemäss Sachverhalt 13 und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Sachverhalt 19. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der teilweise fortgesetzten Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB gemäss den Sachverhalten 14, 20 und 21 freigesprochen.

8. Ziff. 2 linea 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes freigesprochen (Sachverhalte 1 und 27).

9. Ziff. 2 linea 18 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen (Sachverhalt 28).

- 10 -

10. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des an- gefochtenen Urteils schuldangemessen zu bestrafen.

11. Die Zivilforderungen seien in Abänderung der Ziff. 13 des Dispositivs des an- gefochtenen Urteils abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf einzutreten ist.

12. Dem Beschuldigten seien die Kosten in Abänderung der Ziff. 15 des Dispo- sitivs des angefochtenen Urteils in geringerem Umfang als CHF 25'000 auf- zuerlegen.

b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 458)

1. Dispositiv-Ziff. 3.2. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen, teilweisen ver- suchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 9, 15, 20).

2. Dispositiv-Ziff. 4 (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

3. Dispositiv-Ziff. 7: lit. a und b (Urteil vom 7. Juli 2022): Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 61 und Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB bzw. die Notwendigkeit solcher Massnahmen seien durch das Gericht zu überprüfen.

4. Dispositiv-Ziff. 2, 1. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend Menschenhandel i.S.v. Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalt 20); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 1.

5. Dispositiv-Ziff. 2, 2. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022):

- 11 - Schuldspruch betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung

i. S.v. Art.190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 2.

6. Dispositiv-Ziff. 2, 3. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 2.

7. Dispositiv-Ziff. 2, 4. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2); vgl. Antrag der Ver- teidigung Nr. 3.

8. Dispositiv-Ziff. 2, 5. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24), vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 4.

9. Dispositiv-Ziff. 2. 6. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Oberjugendanwaltschaft], 10, 18.2,25 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Oberjugendanwaltschaft] und 30 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Ober- jugendanwaltschaft); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 4.

10. Dispositiv-Ziff. 2, 7. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1,18.2); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 5.

11. Dispositiv-Ziff. 2. 8. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022):

- 12 - Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 22, 29); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 5.

12. Dispositiv-Ziff. 2. 9. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend versuchte Anstiftung zur Pornografie i.S.v. von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 200 und i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 6.

13. Dispositiv-Ziff. 2. 10. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 7.

14. Dispositiv-Ziff. 2, 11. Spiegelstrich (urteilt vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache, teilweise versuchte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sach- verhalte 14, 19, 24, 31); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 7.

15. Dispositiv-Ziff. 2. 12. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 8.

16. Dispositiv-Ziff. 2. 18. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 9.

17. Dispositiv-Ziff. 5 (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 (vgl. meinen Antrag zu Dispositiv-Ziff. 5) angemessen zu bestrafen, vgl. Antrag der Ver- teidigung Nr. 10.

- 13 -

18. Dispositiv-Ziff. 13 (Urteil vom 7. Juli 2022): Das Gericht möge über die Zivilforderungen der Privatklägerin zu entschei- den; vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 11.

19. Dispositiv-Ziff. 15 (Urteil vom 7. Juli 2022): Das Gericht möge das Kosten in Abänderung der Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in höherem Umfang als CHF 25'000.00 auferlegen; vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 12

c) Der Privatklägerin: (Urk. 459/3) Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschie- dene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugend- gericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winter- thur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 567 ff.). 1.2. Hiergegen meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2022 Berufung an (Urk. 240). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 27. März 2023 zu- gestellt (Urk. 348), worauf er fristgerecht am 17. April 2023 die Berufungserklärung einreichte, Beweisanträge stellte und den vollständigen Ausschluss der Öffentlich- keit von der Berufungsverhandlung beantragte (Urk. 360). Mit gleichentags datie- render Eingabe liess er auch seine Freilassung aus der Sicherheitshaft sowie eine Anhörung durch das Haftgericht beantragen (Urk. 358).

- 14 - 1.3. Die Haftanhörung erfolgte am 20. April 2023 (Urk. 362 und Urk. 364/A). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 wurde der Beschuldigte sodann unter Auf- lage eines Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 368). Seit 26. April 2023 befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuss (Urk. 370). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (fortan Oberjugendanwaltschaft) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 389). 1.4. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte die amtliche Verteidigerin um Leistung einer Akontozahlung (Urk. 378), worauf ihr mit Präsidialverfügung vom

4. Mai 2023 aus der Gerichtskasse Fr. 10'000.– ausgerichtet wurden (Urk. 380). 1.5. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Oberjugendanwaltschaft, es sei auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten, erhob für den Fall der rechtzeitigen Beru- fungserhebung Anschlussberufung, nahm Stellung zu den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung und stellte eigene Beweisanträge (Urk. 385). Die Privatklä- gerin ihrerseits verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung, äusserte sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten und beantragte die Besetzung des Be- rufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Be- fragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spe- zialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermei- den. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen even- tualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zu- zulassen (Urk. 384). 1.6. Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 aufgefordert worden waren, zum Nichteintretensantrag und den Beweisanträgen der Oberjugendanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 387), ver- zichtete die Privatklägerin hierauf ausdrücklich (Urk. 391), während der Beschul- digte sich nach zweifach erstreckter Frist am 30. Juni 2023 vernehmen liess (Urk. 394).

- 15 - 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten und der Oberjugendanwaltschaft einstweilen abgewiesen (Urk. 397). 1.8. Unter dem 10. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigung das Datener- fassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 399 und 400/1-3). Am

13. Juli 2023 beantragte sie sodann die Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 402). Die Privatklägerin zeigte sich hierzu bereit (Urk. 407) und auch die Oberjugendanwaltschaft opponierte nicht, verwies jedoch auf die Opferschutzbestimmungen der Strafprozessordnung (Urk. 408). Mit Präsi- dialverfügung vom 15. September 2023 wurde der Antrag auf Einvernahme der Privatklägerin bewilligt (Urk. 409). 1.9. Mit Eingabe vom 9. November 2023 bekräftigte die amtliche Verteidigung ihren Antrag um vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 411). 1.10. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Ver- urteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug er- folgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden (Urk. 417), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom

30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausge- schlossen und Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 413). 1.11. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 357 und 451). Der Be- schuldigte ist darin nicht verzeichnet. 1.12. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Jugendanwalt lic. iur. X3._____ sowie die

- 16 - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 16). 1.13. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Beweisergänzung (Urk. 464/1). 1.14. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am

29. Januar 2025 mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 465, Prot. II S. 57 ff.).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits ein Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugends- trafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in sol- chen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraftset- zung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind. 2.2. Umfang der Berufung 2.2.1. Der Beschuldigte beschränkte in der Berufungserklärung seine Berufung auf gewisse Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 teilweise), die Strafzumessung (Disposi- tivziffern 4 und 5), die Zivilansprüche (Dispositivziffer 13) und die Kostenregelung (Dispositivziffer 15; Urk. 360 S. 2 ff.), während die Oberjugendanwaltschaft sich mit ihrer ebenfalls beschränkten Anschlussberufung gegen die erfolgten Freisprüche

- 17 - (Dispositivziffer 3), die Strafzumessung (Dispositivziffer 4), den nicht erfolgten Widerruf einer Vorstrafe (Dispositivziffer 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Dispositivziffer 7) richtete (Urk. 385 S. 2 f.). Mit Eingabe vom

28. November 2024 zog die Oberjugendanwaltschaft ihre Anschlussberufung teil- weise (betreffend Dispositivziffer 3 und 6) zurück (Urk. 447). Zudem hat das Gericht an der Berufungsverhandlung im Rahmen einer Vorfrage entschieden, dass Dispo- sitivziffer 2 Spiegelstrich 6 betreffend Sachverhalt 30 entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft ebenfalls als angefochten gilt (vgl. dazu Prot. II S. 22 ff.). 2.2.2. Damit ist das Urteil der Vorinstanz in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist: Verfahrenseinstellungen gemäss Dispositivziffer 1  Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern  gemäss Art. 187 Ziff. 1 (Anklagesachverhalte 3, 10, 25; Dispositivziffer 2, 6. Spiegelstrich, teilweise), wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dispositivziffer 2, 8. Spiegelstrich), we- gen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2, 13. Spiegelstrich), wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2, 14. Spiegelstrich), wegen mehrfacher, teilweise versuchter Anstiftung zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2, 15. Spiegelstrich), wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dis- positivziffer 2, 16. Spiegelstrich) und wegen mehrfacher Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2,

17. Spiegelstrich), Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 teilweise (2. Spiegelstrich betref-  fend Sachverhalte 8, 11, 12, 21, 23, 26 und 30), Verzicht auf einen Widerruf gemäss Dispositivziffer 6  Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbotes gegenüber der  Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 8 Anordnungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Online-  Daten gemäss Dispositivziffern 9 bis 12. 2.2.3. Unbestritten geblieben ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass zufolge einer Regelungslücke bei Übergangstätern, die ihre Delikte sowohl vor als auch nach Eintreten der Mündigkeit begangen haben, auf alle Taten das Verjährungs- recht nach Jugendstrafgesetz anwendbar sei (vgl. Urk. 354 S. 11 f. mit konkreter Auswirkung auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

- 18 - Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB in Anklagesachverhalt 22). Überdies erwog die Vorinstanz, dass sich auch die Anordnung eines Tätigkeitsver- botes in der vorliegenden Übergangstäter-Konstellation ausschliesslich nach jugendstrafrechtlichen Grundsätzen richte, selbst bezogen auf Taten, die der Be- schuldigte erst als Erwachsener begangen habe (Urk. 354 S. 436 f.). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung erstellter, als Erwachsener begangener Anlassdelikte gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. a, c und d Ziff. 2 StGB (vgl. die Anklagesachverhalte 22, 24, 25, 29 und 30) kein obli- gatorisches Tätigkeitsverbot auszufällen sei, was allerdings im Dispositiv nicht aus- drücklich so festgehalten wurde. Diese Rechtsauffassung vermag indessen nicht zu überzeugen, denn dadurch wird ein Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren ein Delikt begeht, hinsichtlich der Fragen der Verjährung und des Tätigkeitsverbotes bevorzugt behandelt, nur bzw. gerade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb (gleichzeitig) vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres be- gangene Taten beurteilt werden. Dies lässt sich sachlich in keiner Hinsicht recht- fertigen (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 342 vom 14. Juni 2023, E. 2 betreffend die analoge Problemstellung der Landesverweisung; vgl. auch den Entscheid 6B_1037/2021 vom 3. März 2022, E. 6.3). Nachdem diese Punkte – wie bereits erwähnt – nicht angefochten wurden, kann hierauf im Berufungsverfahren jedoch nicht zurückgekommen werden (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass in der Zwischenzeit keine weiteren, insbeson- dere vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangenen Delikte verjährt sind, da die Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils den Lauf der Verfolgungsverjährung beendete (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht Art. 97 Abs. 3 StGB und betreffend das Jugendstrafrecht BGE 143 IV 49, seit 1. Januar 2024 kodifiziert in Art. 36 Abs. 1bis JStG). 2.4. Anklageprinzip 2.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn durch die Anklagebehörde gegen eine bestimmte Person wegen

- 19 - eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben wird. Dabei sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies bedeutet insbe- sondere, dass die Tatumschreibung dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend jedenfalls alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbe- hauptungen zu unterlegen hat (Urteil 6B_1454/2021 bzw. 6B_1465/2021 vom

26. Mai 2023 E. 2.3.1; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Auflage, Art. 325 N 10; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 325 N 19 und 28; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 325 N 8). Ist eine Anklage oder ein Anklagepunkt insofern ungenügend, ist das Verfahren bzw. sind die einzelnen, das Anklageprinzip verletzenden Anklagevorwürfe – vorbehältlich eines Vorgehens gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO – einzustellen. 2.4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass Grooming, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei, nicht erstellt werden könne. Dies habe auch die Vorinstanz ver- worfen. Es stelle sich daher die Frage, wie es zu einer angeblichen Machtposition des Beschuldigten hätte kommen sollen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit einem "nicht nachvollziehbaren Liebeswahn" der Privatklägerin und der jeweils erfolgten Demonstration der Machtposition des Beschuldigten stehe im diametralen Gegensatz zur Anklageschrift. Gemäss Anklageschrift sei die Willfährigkeit der Pri- vatklägerin unabhängig von einer Unterstützung einer Handlung des Beschuldigten gegeben (Urk. 457 Rz. 25 ff.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch zu zeigen sein wird, bestand entgegen der Auffassung der Verteidigung ein Abhängig- keitsverhältnis der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welches in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben wird. Der Beschuldigte hat dieses Ab- hängigkeitsverhältnis zwar nicht originär geschaffen, weshalb – mit der Verteidi- gung und der Vorinstanz – kein Grooming vorliegt. Er hat das Abhängigkeitsver- hältnis aber erkannt, verstärkt und es dann für seine Zwecke ausgenutzt. Zudem ist bei einem Vorsatzdelikt die genaue Umschreibung des subjektiven Tatbestan- des bzw. inneren Sachverhaltes in der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 457 Rz. 31 und Rz. 37) nicht zwingend erforderlich. Viel- mehr genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Tatbestand im Anschluss an den Sachverhalt als zureichende Umschreibung,

- 20 - wenn der betreffende Tatbestand ohnehin nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3.). Mithin liegt aus den seitens der Verteidigung geltend gemachten Gründen keine Verletzung des Anklagrundsatzes vor. 2.4.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung – nach vorab durchgeführter Sachverhaltserstellung – mehrfach (primär im Zusammenhang mit Erpressungsvorwürfen) zum Schluss, in der Anklageschrift seien zentrale Tatbe- standselemente nicht aufgeführt, womit dem Beschuldigten gar kein tatbestands- mässiges Verhalten vorgeworfen werde. Da sich ein entsprechendes Verhalten überdies auch nicht habe erstellen lassen, sei der Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen (Urk. 354 S. 374 bezüglich den Erpressungsvorwurf in Anklage- sachverhalt 8, S. 374 f. ebenso betreffend Anklagesachverhalt 11, S. 376 betref- fend Anklagesachverhalt 15, S. 381 betreffend Anklagesachverhalte 26 und 30 sowie S. 229 f. und S. 334 betreffend den Vorwurf der gemeinschaftlichen Verge- waltigung in Anklagesachverhalt 18.1). Tatsächlich ergibt ein Blick in die Anklage- schrift, dass die Darstellung der Vorinstanz zutrifft, wobei sich Erwägungen betref- fend die Anklagesachverhalte 8, 11, 18.1, 26 und 30 nunmehr grundsätzlich erüb- rigen, da dort die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft zurückgezogen wurde. Übrig bleibt Anklagesacherhalt 15 (Urk. 26 S. 35 ff.). Dort fehlt es an der Umschreibung einer konkreten Geldforderung, welche durch das Verhalten des Be- schuldigten hätte durchgesetzt werden sollen. Dass er der Privatklägerin Schläge mit dem Golfschläger androhte für den Fall, dass sie inskünftigen Geldforderungen nicht nachkommt, erfüllt die Voraussetzungen nicht, sondern wären als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu würdigen, sind aber verjährt. Dass den konkreten Tatvorwürfen eine allgemeine Schilderung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin herrschenden Beziehungsdynamik vorange- stellt wurde (Urk. 26 S. 6 ff.), vermag die hinsichtlich der konkreten Vorwürfe feh- lenden Tatbestandselemente nicht zu ersetzen, weshalb hinsichtlich all dieser Be- lastungen eine Verurteilung über den Anklagesachverhalt hinausginge und das An- klageprinzip verletzen würde. Dies hat zur Folge, dass auch das Verfahren hinsicht- lich des Vorwurfs in Sachverhalt 15 einzustellen ist, zumal sich eine Rückweisung

- 21 - zur Verbesserung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO angesichts der Tat- sache, dass sich mit den vorliegenden Beweismitteln die bisher fehlenden Tatbe- standselemente gar nicht erstellen liessen (vgl. hierzu die überzeugende Beweis- würdigung der Vorinstanz [Urk. 354 S. 119 in Verbindung mit S. 374, S. 155 in Ver- bindung mit S. 374 f., S. 186 ff. in Verbindung mit S. 376, S. 304 sowie S. 314 in Verbindung mit S. 381, S. 229 ff. in Verbindung mit S. 229 f. und S. 334), als nicht zweckdienlich erweist (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 351 N 2). 2.5. Obschon dies nicht zum Thema gemacht wurde, spielten sich die die An- klagesachverhalte 24 und 25 gemäss Anklageschrift zur Hauptsache in C._____ (Kosovo) sowie einleitend teilweise in Montenegro und damit insgesamt im Ausland ab. Entsprechend ist die (internationale) örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese er- gibt sich hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (von unter 14 Jahren) sowie der Vergewaltigung direkt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und b StGB. Was den in Anklagesachverhalt 24 zusätzlich erhobenen Vorwurf der qualifizierten Er- pressung angeht, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 StGB. Der Beschuldigte ist Schweizer und als solcher vor Auslieferung geschützt (Art. 7 IRSG), auch wenn der Tatbestand eine Auslieferung grundsätzlich zulassen würde (Art. 35 IRSG). So- dann ist Erpressung auch nach dem Recht des Kosovo sowie von Montenegro strafbar (vgl. Art. 328 des kosovarischen Strafgesetzbuches [vgl. UNHCR, the UN Refugee Agency, www.refworld.org/docid/6012e70d4.html; zuletzt besucht am 18. Dezember 2024] sowie Art. 250 des montenegrinischen Strafgesetzbuches [https://track.unodc.org/uploads/documents/BRI-legal-resources/Montenegro/3_- Criminal_Code_of_Montenegro_2018_English_version.pdf; zuletzt besucht am

18. Dezember 2024]), mithin sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden auch hin- sichtlich dieses Vorwurfs zu bejahen ist. Die national-örtliche Zuständigkeit wurde schliesslich zu Recht durch den Wohnsitz des Beschuldigten bei Verfahrenseröff- nung bestimmt (Art. 10 Abs. 1 JStPO, vgl. auch Urk. 1/3/9 sowie Urk. 1/4/1). 2.6. Beweisanträge 2.6.1. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Be- fragung von D._____ zum Sachverhalt 3, die Befragung von E._____ zum Sach-

- 22 - verhalt 24 und die Befragung von F._____, G._____ und H._____ zum Sachverhalt 2 (Urk. 454). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, sind keine weiteren Befragungen von Beteiligten notwendig. Aus einer Befragung von E._____ ist im Übrigen von vornherein nichts zu erwarten. Er kennt die Privatklä- gerin nicht. Die Verteidigung räumte denn auch selbst ein, dass die bisherige Be- fragung von E._____ keine Informationen zutage gefördert habe (Urk. 454 S. 2). 2.6.2. Der Beschuldigte erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung auch sei- nen bereits vorab gestellten (und präsidialiter abgewiesenen) Antrag um Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin. Sodann beantragte der Beschuldigte auch erneut den Beizug von Arzt- und Thera- pieberichten sowie von Akten der KESB Frauenfeld (inkl. Berichte der Durchgangs- station I._____ und des Jugendheims J._____ sowie Berichte der Beiständin) über die Privatklägerin (Urk. 454). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch vertieft zu zeigen sein wird, handelte es sich bei der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung um ein normales, womöglich etwas frühreifes 12-jähriges Mädchen, bevor sie den Be- schuldigten traf. Es gab eine positive Grundphase in der Beziehung zum Beschul- digten. So gab auch der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, dass er zu Beginn des Kennenlernens ab und zu Sex mit ihr wollte (Urk. 453 S. 22). Die Privatklägerin ist mittlerweile eine erwachsene Person. Es liegen zahlreiche Einvernahmeproto- kolle sowie audiovisuelle Einvernahmen vor. Ihre Aussagen sind für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar. Es sind keine Auffälligkeiten im Aussageverhal- ten erkennbar, welche die Aussagequalität in entscheidender Weise beeinträchti- gen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 f.). Es besteht demnach weder Bedarf nach Einholung eines aussage- psychologischen Gutachtens noch nach Beizug von Therapieberichten oder KESB- Akten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die bereits mit Präsidialverfügung vom

4. Juli 2023 erfolgte Begründung (Urk. 397) und auf die nachfolgende Beweiswür- digung (insb. Ziff. 3.5.1) verwiesen werden.

- 23 - 2.6.3. Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten allesamt abzuweisen, wobei zur Begründung (ergänzend) auf die nachfolgenden Erwägungen im Zusammen- hang mit der jeweiligen Beweiswürdigung zu verweisen ist. Es ist hierzu überdies in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung die ureigene Aufgabe des Ge- richtes ist. 2.6.4. Die Oberjugendanwaltschaft hat ferner an ihrem Antrag um ergänzende Be- gutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme nicht mehr festgehalten, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 354 S. 14 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Ge- wicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden kön- nen (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbe- sondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzel- nen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 16 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, dem Be-

- 24 - schuldigten hinsichtlich der anderen Verfahren jedoch umfassende Teilnahme- bzw. Einsichtsrechte eingeräumt wurden (vgl. Urk. 20/130, 141 und Urk. 434). Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, dar- unter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Ver- fahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnli- chen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxisgemäss aufgrund der im Jugendstraf- recht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2, Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, die weite- ren Beschuldigten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Verfahrensführung hinsicht- lich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hindernisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Videobefragun- gen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündli- chen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussage- personen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 354 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6, Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch.

- 25 - 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann sind in Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz hinsicht- lich des Aussageverhaltens und der Aussagenqualität der Privatklägerin und des Beschuldigten vorab einige Ausführungen zu machen (vgl. Urk. 354 S. 20 ff.). 3.5.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahren mehrfach (auch vor Vor- instanz und dem Berufungsgericht) aus (Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-9, Urk. 14/1-7, Urk. 187, Prot. I passim, Urk. 452). Das erste Mal wurde sie als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 12/1). In der zweiten Einvernahme wurde sie als Beschuldigte befragt, nachdem ihre Mutter gegen sie Strafanzeige wegen Diebstahl erhoben hatte. Sie gestand damals ein, das Feriengeld der Familie wie auch verschiedene Schmuckstücke der Eltern gestohlen zu haben und erklärte dies damit, vom Be- schuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein. Sodann kamen weitere Vorwürfe gegen den Beschuldigten (insb. zahlreiche Sexualdelikte) zur Sprache, worauf ein separater Befragungstermin zur Tatbestandsaufnahme vereinbart wurde (Urk. 12/2). Ab dieser dritten Einvernahme (Urk. 12/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einver- nahmemarathons" (vgl. dazu die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 20 ff., auf welche hiermit explizit verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) – inhaltlich grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und erklären konnte. Über fast alle dieser Einvernahmen liegen Videoauf- nahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich be- fragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Dabei entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass hier situationsbedingt für die Würdigung bzw. Analyse der getätigten Aussagen der Beizug einer Fachperson zwecks Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens vonnöten sein

- 26 - könnte. Vielmehr sagte die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei der Kantonspolizei Thurgau bzw. Zürich 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (hinsichtlich der ersten, den Beschuldigten schützenden und insofern falschen Aussage und deren Auswirkung auf die Gesamtwürdigung vgl. die Vorinstanz in Urk. 354 S. 22, deren Einschätzung überzeugt). Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situatives Erinne- rungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden (bspw. Wochentag, an welchem der Hotelaufenthalt des Beschuldigten endete, vgl. Urk. 13/8 S. 11). Hinzu kommt, dass die Videobefragungen durch die Kantons- polizei Zürich im Vorverfahren, da die Privatklägerin damals noch minderjährig war, jeweils in Nachachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durch Fachpersonen (Psy- chologin lic. phil. K._____ und L._____) begleitet wurden. Auch diese sahen keinen Anlass für entsprechende Anmerkungen, vielmehr machte die Privatklägerin durch- wegs einen altersentsprechenden bzw. für ihr Alter gar überdurchschnittlich reifen und verständigen Eindruck (so sinngemäss Urk. 12/4/2, Urk. 12/5/2, Urk. 12/6/2, Urk. 12/82). Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 20 ff.) – und sogar der amtlichen Ver- teidigung (Urk. 223 S. 30) und der von dieser beigezogenen Fachperson (Urk. 361/1 S. 10 und S. 19) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insge- samt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durch- wegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass in den Akten vereinzelt auch nach dem bzw. gegen Ende des anklagegegenständlichen Zeitraums datierende Diagnosen (kPTSD, Stö- rung des Sozialverhaltens; Urk. 189/4, Urk. 206/6) zu finden sind, denn dafür, dass die Privatklägerin bereits anlässlich des Kennenlernens des Beschuldigten Ende 2017 an massgeblichen psychischen Störungen gelitten hätte, liegen keinerlei

- 27 - Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil führte die Mutter der Privatklägerin aus, diese habe sich verändert, wie Tag und Nacht. Sie sei ein anständiges Mädchen ge- wesen, eine sehr gute Schülerin, sei nie rausgegangen ohne zu fragen, habe nie Geld genommen ohne zu fragen. Dann [gemeint mit dem Beschuldigten] seien die Schwierigkeiten gekommen, die Schule sei runter gegangen. Die Privatklägerin habe eine normale, schöne Kindheit gehabt, sie sei nie in psychologischer Behand- lung gewesen (Urk. 15/1/1 S. 5 und S. 7). Auch den vorliegenden KESB-Akten (Urk. 166/1-3) sowie dem Bericht ihres Hausarztes über frühere Konsultationen (Urk. 11/5/2) lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere sahen er und seine Mitarbeiter anlässlich der Konsultationen ab 2015 offenbar keinen Anlass, die Privatklägerin an die hausinterne Psychologin zu überweisen oder auch nur eigene diesbezügliche Beobachtungen zu rapportieren. Dass das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen der Privatklägerin erst im Laufe der anklagegegenständ- lichen Zeitspanne deutlich nachliessen, kann auch daraus geschlossen werden, dass sie nach der Primarschule im Kanton Thurgau in die Sekundarstufe mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau, entsprechend der Sekundarschule A im Kanton Zürich) eingestuft wurde (Urk. 12/4/5 S. 5), wofür notorischerweise nicht nur ein entsprechender Notenschnitt, sondern auch eine zufriedenstellende Beur- teilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens vorausgesetzt wird. Erst aufgrund der späteren Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den anklagegegen- ständlichen Vorfällen zu lesen sind, erfolgte eine Abstufung ins G-Niveau. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, zusätzliche Arzt- und Therapieberichte aus der Zeit vor Ende 2017 bzw. Unterlagen über ihre Ende 2019 bzw. anfangs 2020 erfolgten Aufenthalte in der Durchgangsstation I._____ bzw. Jugendheim J._____ und Berichte der Beiständin beizuziehen, um ihren psychischen Zustand einschätzen zu können. Soweit die amtliche Verteidigung dies unter Hinweis auf die von ihr bei dipl.-psych. M._____ eingeholte Stellungnahme (Urk. 361/1) erneut beantragt (Urk. 454), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar Partei des Strafverfahrens ist, ihre psychische Befindlichkeit jedoch nur dann, wenn diese sich auf ihre Aussagen verfälschend auswirken könnte, Thema werden kann und darf, andernfalls eine Verletzung ihrer Privatsphäre und schlimmstenfalls eine sekundäre Viktimisierung erfolgt. Für eine derartige Verfälschung gibt es jedoch

- 28 - keinerlei überzeugende Hinweise. Auch die vom Beschuldigten privat beigezogene dipl.-psych. M._____ belässt es bei spekulativen Äusserungen (bspw. a.a.O. S. 7 "wahrscheinlich"), zumal den Äusserungen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht von M._____ (a.a.O. S. 4) – durchaus eine von ihr als positiv empfundene erste Beziehungsphase zu entnehmen ist. So habe der Beschuldigte, nachdem er ihr Alter erfahren habe, zwar keine gegen aussen feststellbare Beziehung führen wollen, sei jedoch mit einer "Freundschaft Plus" einverstanden gewesen (Urk. 12/3/3 S. 7, Urk. 13/2/6 S. 22; so auch der Beschuldigte in Prot. I S. 56). In dieser Zeit sei der Sex zärtlich und leidenschaftlich gewesen, mit Küssen und Schmusen und Streicheln, so wie sie es möge (Urk. 12/3/3 S. 43; vgl. auch Urk. 14/6/6 S. 9 und 15; vom Beschuldigten bestätigt in Prot. I S. 57); passend dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, sich in den ersten Wochen eher auf den Sex fokussiert zu haben, danach sei es ums Geld gegangen (Prot. I S. 62). Ähnliches wiederholte er auch vor der Berufungsinstanz, indem er angab, am An- fang habe er auch ab und zu Sex mit ihr gewollt (Urk. 453 S. 22). Dies war für die erstmals in ihrem Leben stark verliebte und gemäss eigenen Aussagen kulturell bedingten Ideen (dass als "Belohnung" für ihr Aushalten am Ende eine "richtige" Beziehung mit dem Beschuldigten winken würde, vgl. Ziff. 3.7.3 nachfolgend) nachhängende Privatklägerin, eine ganz offensichtlich prägende Zeit. Dass sie zum Schutz des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung gelogen hat, hat sie später freimütig anerkannt und erklären können. Ebenso versuchte sie offenkundig zunächst, die jugendlichen Beschuldigten aus der Schusslinie zu hal- ten (vgl. die Einvernahme vom 29. Oktober 2020 [Urk. 12/3/3] wo derartige Vorfälle nicht zur Sprache kommen), wozu sie von jener Seite offenbar auch motiviert wor- den war (insb. seitens von N._____, vgl. Urk. 12/4/5 S. 9). Dass sie sodann auch Schulabsenzen und Abwesenheiten von Zuhause mit Lügen verdecken musste, um sich Freiraum zu schaffen, den Beschuldigten – oft seiner Aufforderung gemäss – untertags aufzusuchen, versteht sich von selbst und steht in direktem Zusammen- hang mit den anklagegegenständlichen Vorfällen. Darüber hinaus lassen sich je- doch keine für einen Teenager aussergewöhnlichen Lügen erstellen. Insbesondere mit dem Beschuldigten nicht im Zusammenhang stehende Lügen sind nicht ersicht- lich, sodass jedenfalls nicht von einer notorischen Lügerei auszugehen ist, auch

- 29 - wenn durchaus einzuräumen ist, dass die Privatklägerin im Verfahren bzw. in ihrem Verhalten gegenüber den Eltern und der Polizei die grundsätzliche Fähigkeit und auch Bereitschaft, überzeugend zu lügen, demonstriert hat. Dies genügt für die Ein- holung eines aussagepsychologischen Gutachtens aber jedenfalls nicht, ist doch bei der gerichtlichen Aussagenwürdigung immer damit zu rechnen, dass der bzw. die Befragte grundsätzlich zur Lüge fähig ist und diesem Aspekt sodann sachge- recht Rechnung zu tragen, was somit zu den Kernaufgaben der gerichtlichen Tä- tigkeit gehört (vgl. zu den Voraussetzungen der Einholung eines aussagepsycho- logischen Gutachtens auch Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2023 E.1.1.2). Mithin versteht sich von selbst, dass nachfolgend jeder Anklagesachverhalt anhand einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel, nicht nur der Aussagen der Privatklägerin, zu erstellen ist, wobei auch die Aussagen der Privat- klägerin kritisch in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, wobei – wie bereits erwähnt – an erster Stelle eine Validitätsprüfung zu erfolgen hat, bevor soweit nötig eine Aussagenanalyse im engeren Sinn vorzunehmen sein wird. Auch aus dem jüngsten Verhalten der Privatklägerin (Kontaktversuche gegenüber dem aus der Sicherheitshaft entlassenen Beschuldigten, vgl. Urk. 394 und Urk. 395/1-3) lässt sich im Übrigen kein Bedarf nach Einholung eines aussagepsy- chologischen Gutachtens ableiten. Die Privatklägerin selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, dass sie den Beschuldigten zufällig an der O._____- strasse getroffen habe. Sie habe das Gespräch gesucht, um abschliessen zu kön- nen. Der Beschuldigte habe nicht mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei sie bei ihm vorbeigegangen und habe ihm eine Rose in den Briefkasten gelegt. Sie habe heute nicht mehr das Bedürfnis, ihn zu kontaktieren. Sie habe keine Gefühle mehr ihm gegenüber (Urk. 454 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 liess der Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung einen Chatverlauf von Snapchat zwi- schen ihm und mutmasslich der Privatklägerin über einen Fake-Account im Zeit- raum von 11. Dezember 2024 bis 13. Dezember 2024 ins Recht reichen und zu- gleich beantragen, dass die Privatklägerin hierzu zu befragen sei (Urk. 464/1+2). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ergibt sich aus diesen Chatnachrich- ten der Privatklägerin bzw. aus dem Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Befra- gung vor Berufungsgericht nichts Neues. Die Privatklägerin kommt offenbar nicht

- 30 - richtig vom Beschuldigten los, obschon sie dies im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht so zu Protokoll gab. Die Therapie konnte sie mangels Finanzier- barkeit nicht (erfolgreich) beenden (vgl. Urk. 452 S. 14 f.). Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die inkriminierten Vor- fälle liegen ferner mittlerweile mindestens 5 Jahre zurück. Aus einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin zu den neusten Geschehnissen sind keine sachdien- lichen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten, weswegen davon abzusehen ist. 3.5.2. Der Beschuldigte seinerseits leugnete zunächst konsequent jegliche (sexu- elle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Ge- schlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 16/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 16/5-7, Urk. 17/1) bzw. beantwortete er nach einseitigen Ausführungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 17/2-3). Erst nach Abschluss des Vor- verfahrens reichte er dem erstinstanzlichen Gericht – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich inhaltlich äusserte und nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insb. betreffend den äus- seren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Urk. 45/9), woraus sich ergibt, dass auch der Beschuldigte die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen, besitzt. Kritisches Nachhaken und Er- gänzungsfragen im Rahmen einer konfrontativen Befragungssituation waren bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise von vornherein ausgeschlos- sen. Mithin standen der Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 89) im Endeffekt nur ihre eigenen Befragungsprotokolle für eine weitergehende inhaltliche Aussagenanalyse zur Verfügung. Heute können überdies auch die im Berufungs- verfahren getätigten Aussagen (Urk. 453) mitberücksichtigt werden. Beiden ist im- manent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und der Beschuldigte die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz zutreffend

- 31 - festgehalten hat (Urk. 354 S. 23), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grund- sätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, im Gegenteil, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet. 3.6. Schliesslich lohnt es sich, bereits an dieser Stelle auch die Aussagen von N._____ einer ersten, generellen Einschätzung zu unterziehen, war er doch früher der beste Kollege des Beschuldigten, kennt die Privatklägerin sogar bereits länger als der Beschuldigte und war er in der massgebenden Zeit nicht nur allgemein oft mit beiden zusammen, sondern im Besonderen auch anlässlich mehrerer anklage- gegenständlicher Vorfälle mit von der Partie. Seine allgemeine Glaubwürdigkeit er- scheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorliegenden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er un- ter anderem den auch in die vorliegenden Vorfälle involvierten P._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winter- thur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (Urk. 11/7/2), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersuchung mehrfach auf seine nach wie vor bestehende Freundschaft mit der Privatklägerin. Jedoch ist da- mit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussa- gen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. N._____ wurde im Vorverfahren 16 Mal einvernommen (Urk. 18/1-16, die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei den übrigen Befragten – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Ein- vernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Einvernahmen am glei- chen Tag durchgeführt wurden) und sagte auch vor Vorinstanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 25) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betref- fend die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin, wobei ihm auch Tät- lichkeiten erinnerlich waren (Urk. 18/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 18/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme je- weils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er sehr freimütig aussagte, auch

- 32 - sich selbst belastete und seine freie Erzählung detailreich war und selbsterlebt wirkte. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen von N._____ indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zu- mal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen bestätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkenn- bar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung des Beschuldigten als Rädelsführer be- tonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zugeständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 87). Dass er nur pauschal der Pri- vatklägerin nach dem Mund geredet hätte, weil er auf sie "scharf" gewesen sei und auch unabhängig vom Beschuldigten mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe und zudem vor den Einvernahmen der Privatklägerin ihr "Bestie" gewesen sei und versucht habe, ihre Aussagen zu beeinflussen (so die Verteidigung, Urk. 223 S. 36 ff.), kann demgegenüber nicht bestätigt werden, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch. Daran tut auch kei- nen Abbruch, dass er am Ende des Vorverfahrens (Urk. 18/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 114 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Inter- aktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch den Beschuldigten – aus der Verant- wortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschil- derten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Mit der Vorinstanz überzeugen diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 152 ff.) behafteten Aussagen inhaltlich kaum und wirken damit

- 33 - auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Im Übrigen ist in den Akten zwar tatsächlich ein Anbandelungsversuch von N._____ zu finden, dieser datiert aber bereits von März 2018 und verlief im Sande bzw. wurde von der Privatklägerin schnell beendet (Urk. 4/2/3/1 S. 17 ff., insb. S. 21-28, 36, 69). Hieraus kann somit für oder wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts gewonnen werden, da hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, N._____ sei auch noch anlässlich seiner Befra- gungen derart an der Privatklägerin interessiert gewesen, dass er für sie gelogen und sich sowie den Beschuldigten falsch belastet hätte. Aus obiger Darstellung sei- nes Aussageverhaltens ergibt sich vielmehr, dass er – wenn überhaupt – gegen- über dem Beschuldigten in einen Loyalitätskonflikt verstrickt war, der seine späte- ren Aussagen zu dessen Gunsten beeinflusste. 3.7. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 26 S. 6-10) 3.7.1. Alter der Privatklägerin Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Handlungen zwi- schen 12 ¼ und 14 ¼ Jahre alt, was dem Beschuldigten bekannt war. So erfuhr er ihr genaues Alter von der Mutter der Privatklägerin anerkanntermassen bereits kurz vor dem 23. Dezember 2017. Dass er sich auch danach ihres jungen Alters durch- gehend bewusst war, zeigt exemplarisch seine Chat-Nachricht an die Privatklägerin vom 13. Juni 2019, worin er der Privatklägerin schreibt: "Lueg ich seg dir eis meitli 13 bisch Du chasch mir eis blase dini familie chan mir eis blase bulle chönd mir 1 blase und di fründ chan mir eis blase (…)" (Urk. 17/26 S. 2, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 17 in Verbindung mit Urk. 5/3/4 S. 19 [WhatsApp-Chat vom 6. Dezember 2018] und Urk. 5.3.7 [WhatsApp-Sprachnachricht vom 6. Dezember 2018, 12.42.21 Uhr]). Zudem wurde er im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschiedene Unter- suchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin erinnert. Dass er es zwischenzeitlich "vergessen haben" will, ist – mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Beweiswürdigung ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 65 ff.; Urk. 454 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) – somit eine blosse Schutzbehauptung.

- 34 - 3.7.2. Beziehungsstruktur zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (allgemein) Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten auf das zwi- schen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Anklägerin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschul- digte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eige- nen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter manipuliert, be- herrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (Urk. 354 S. 23 i.V.m. Urk. 26 S. 10). Die Vorinstanz hat hierzu insbesondere die verschiedenen Aussagen der Privatklä- gerin und des Beschuldigten, aber auch die weiteren sachdienlichen Beweismittel ausgewertet (Urk. 354 S. 24 ff.). Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Herbst 2017 bei ihrem Cousin Q._____ zuhause zum ersten Mal getroffen und hernach über Social Media Kontakt gehabt hätten, worauf es am

6. Dezember 2017 zu einem ersten Treffen, samt einvernehmlichem Geschlechts- verkehr auf der Toilette des Schulhauses R._____ in S._____ T._____ gekommen sei. Die Privatklägerin sei von diesem Zeitpunkt an verliebt in den Beschuldigten gewesen und habe geglaubt, mit ihm eine Beziehung zu führen, wobei sie zumin- dest rückblickend erkannt habe, dass der Beschuldigte dies anders gesehen habe (Urk. 354 S. 27). Ab der ersten Begegnung bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezember 2019 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im fortwäh- renden Kontakt gestanden, auch noch während bereits laufender Strafunter- suchung, wobei beide in ihren ersten Befragungen zu ihrer Beziehung nicht wahr- heitsgemäss ausgesagt hätten. Die Privatklägerin habe sich von Beginn weg in den Beschuldigten verliebt und sei ihm je länger die Beziehung gedauert habe, aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen gewesen. Es sei ihr zu glauben, wenn sie

- 35 - ausführe, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. er sei wie eine Droge gewesen, die man ihr weggenommen habe, als sie in einem Heim untergebracht worden sei. Gleichzeitig sei aber auch erwiesen, dass der Beschul- digte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwidert und ihr auch keine falsche Liebe vorgespielt habe. Er habe mit ihr in sexueller Hinsicht verkehrt, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtet habe, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm eingefordert habe, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen habe durchsetzen können. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwidert habe, habe auch die Privatklägerin er- kannt. Dies zumindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es könne dem Beschuldigten somit nicht unterstellt werden, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszunutzen. Hingegen sei aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin nie abgebrochen, sondern sich ihr immer dann zuge- wandt habe, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr gewollt habe. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses habe sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze gemacht, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (Urk. 354 S. 33 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen. Die Privatklägerin sei von einer Liebesbeziehung ausgegangen, in welcher sie schlecht behandelt worden sei; der Beschuldigte von einer kollegia- len Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben (Urk. 354 S. 35 f.). Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sei erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten ankla- gegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrt hätten. Den Aussagen der Privatklägerin folgend sei erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einvernehm- lich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattgefunden hät- ten. Gleichzeitig zeige sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit

- 36 - gewesen seien, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angegeben habe, Sexualkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, habe der Be- schuldigte dennoch mit der Privatklägerin Sex haben wollen und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr versprochenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem habe der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körper- kontakt benutzt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus WhatsApp-Chat-Auszügen ergebe (Urk. 354 S. 37 f.). Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin hätten in den Einvernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen gemacht. Beide hätten diese zu Beginn der Untersuchung heruntergespielt oder geltend gemacht, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigten gehandelt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten sei je- doch erstellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld ge- fordert und Geld angenommen habe. Eindrücklich ergebe sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber geschrieben hätten, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschul- digten könne jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber habe als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldgeschenke gemacht oder bezahlt habe, wenn sie gemein- sam unterwegs gewesen seien, dass mit Fortdauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig gewesen seien, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge gefordert habe. Weiter sei aufgrund der Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergeben habe, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es sei schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Be- schuldigten dazu genutzt habe, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend, sei ohne Weiteres erstellt, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin

- 37 - nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern habe nehmen bzw. stehlen müssen, was er letztlich auch von ihr verlangt habe. Dass er von der Privatklägerin Geld gewollt habe, stehe zu- dem ausser Frage. Seine Einwendungen, wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als nötig gewesen sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin und unter Verweis auf nachfolgende Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe sei schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagiert habe, wenn die Privatklägerin ihm trotz eines entsprechenden Versprechens kein Geld ge- bracht habe und er die Privatklägerin in der Folge auch regelmässig geschlagen habe. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Beschuldigten und seinen Geldforderungen bestanden habe, werde nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gelte für den Zusammenhang zwischen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Privatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststehe aufgrund der zitierten Aus- sagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu habe bringen wollen, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgegeben habe, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können (Urk. 354 S. 44 f.). Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweise sich aufgrund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und von N._____ sowie U._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder geschlagen habe und ihr gegenüber aggres- siv aufgetreten sei. Letztlich habe dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und sein er- neutes Nichteinhalten des von ihm angestrebten Kontaktabbruchs erfolgt seien oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu machen, sei im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es könne aber zumindest als erstellt erach- tet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforde- rungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gestanden seien bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet habe, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungs- gemäss nachgekommen sei, sondern ihm leere Versprechungen gemacht habe.

- 38 - Dies habe insbesondere N._____ glaubhaft bestätigt. Feststehe weiter aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit gehabt hätten und er auch nicht davor zurückge- schreckt sei, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermöge vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häufigkeit und Intensität betreffe, so sei auf die nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen zu verweisen. Erstellt sei jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität geworden sei, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte (Urk. 354 S. 48). Im Sinne eines Gesamtfazits führte die Vorinstanz schliesslich aus, zur Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin könne zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 angedauert habe. Die Privatklägerin sei von Beginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt gewesen, obschon dieser ihre Liebe nicht erwidert und ihr auch regelmässig zu verstehen gegeben habe, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft sei, dass der Beschuldigte mehrfach versucht habe, den Kontakt zur Privatklägerin abzu- brechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vorgenommen habe, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber habe profitieren können, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er im- mer wieder von ihr Geld gefordert und auch erhalten habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeit- raums einvernehmliche sexuelle Kontakte gepflegt, wobei dies für die Privatkläge- rin die einzige Möglichkeit gewesen sei, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zuneigung zu erhalten. Die Privatklägerin habe denn auch teil- weise die Geldforderungen des Beschuldigten ausgenützt, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Handlungen mit ihr zu bewegen. Letztlich habe sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten erkauft. Ohne Weiteres sei zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend verhalten und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen geschlagen habe, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachge-

- 39 - kommen sei. Schliesslich sei erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle aufgrund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten habe loslösen können, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorge- risch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten loszukommen (Urk. 354 S. 49). All diese Ausführungen finden ihr Fundament in den Akten und können uneinge- schränkt übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.3. Abhängigkeitsverhältnis Kern der vorliegenden Anklage ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegenüber der Privatklägerin eine Machtposition erlangt, die er nachfolgend zu seinem finanziellen Vorteil, aber auch um vor seinen Freunden und "Cousins" gut dazustehen, ausgenutzt habe. So sei es dem Beschuldigten gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des ge- samten tatrelevanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeu- tet hätte. Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterle- gene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe sie in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güterabwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privatklägerin habe aufgrund der durch den Be- schuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangs- situation mit unzumutbaren Nachteilen rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können. Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder

- 40 - darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, na- mentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschul- digte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kon- taktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (Urk. 354 S. 53 ff. i.V.m. act. 26 S. 8). Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von Per- sonen aus dem nahen Umfeld der beiden sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 54 ff.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der – ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn wei- terhin lieben könne (Urk. 12/4/5 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau ge- wesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Als er sie am Bahnhof S._____ [im Frühling 2018] das erste Mal geschlagen habe, das habe es wie kaputt gemacht, dann sei wie nicht mehr eine richtige Be- ziehung gewesen, sondern es sei eine giftige Beziehung geworden. Aber sie habe sich damals nicht gross etwas gedacht, denn sie habe ihn geliebt (Urk. 14/6 S. 9). Sie habe sich [zur Zeit als der Beschuldigte im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe

- 41 - schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht gemacht, wäre es eine Beziehung ge- wesen (Urk. 13/8/5 S.13). Demgegenüber gibt sich der Beschuldigte in der Rück- schau ratlos-naiv, indem er betont, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privat- klägerin auch nicht Anlass gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 60). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte Liebesbeziehung be- standen habe, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwischen den Wahrneh- mungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden habe. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz be- wusst geworden war, sei letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvor- würfen zu beurteilen. Klar sei, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Delikt- zeitraums im Klaren darüber gewesen seien, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit gewesen sei, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschie- denerlei Hinsicht auszunutzen begonnen habe. Nicht als erwiesen könne demge- genüber gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und planmässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut habe, mit dem Ziel, die Privatklägerin finan- ziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches, geradezu planmässiges Vor- gehen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszu- nutzen versucht habe, könne ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen sei hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin

– wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangt habe, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen.

- 42 - Feststehe weiter, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin während des De- liktzeitraums immer wieder eindringlich Geld gefordert und dieses auch bekommen habe und er die Privatklägerin eingestandenermassen finanziell ausgenutzt habe. Ebenfalls sei nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhalten habe und auch nicht davor zurückgeschreckt sei, sie vor seinen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich habe der Be- schuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumin- dest teilweise auch verbreitet. Auch damit habe er seine Machtposition ihr gegen- über klargemacht und zementiert. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin insofern wechselhaft verhalten habe, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse gezeigt und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen habe, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigt und beteuert habe, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht gemacht habe, ge- walttätig geworden sei und von ihr Unterstützung verlangt habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotiona- len Konflikt geraten sei, sei erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nach- vollziehbar. Es könne ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fortwährend damit gedroht habe, den Kontakt zu ihr abzu- brechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm gewesen wäre, als auch, dass er immer wieder zu ihr Kontakt aufgenom- men habe, gerade, wenn es darum gegangen sei, von ihr Geld erhältlich zu ma- chen. Dieses bewusste Verhalten des Beschuldigten und die nur schwer nachvoll- ziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe habe zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten geführt, welche erwiesenermassen dazu geführt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegenüber den immer grösser werdenden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Sie sei dem Be- schuldigten gewissermassen hörig gewesen, was nicht nur die Privatklägerin selber mehrfach und glaubhaft geschildert habe, sondern auch von den Mitbeschuldigten N._____ und U._____ beschrieben worden sei. Dies ergebe sich letztlich auch aus

- 43 - dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfah- rens in keinster Weise beschuldigt, sondern zu seinen Gunsten gelogen habe und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten wegzukommen (Urk. 354 S. 61 ff.). Der Beschuldigte habe seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhaltensweisen gestärkt und zementiert. Er habe dies getan, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geld- forderungen, Beschimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag gelegt oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen eingelassen habe, ihr gar solche versprochen, dann aber auch wieder den Kontakt zu ihr reduziert und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch angedroht habe. Nicht zutreffend sei also, wie dies die Verteidigung behauptet habe, dass die Schläge oder Drohungen immer nur impulsiv und als Ventil für seine Überforderung erfolgt seien. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte habe relativ bald erkannt, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten habe, damit sie seinen Wünschen und For- derungen nachgekommen sei. In dem Sinne sei das Verhalten des Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Privatklägerin ge- wesen, jedoch für den Umstand, dass er diese Abhängigkeit zu seinen Gunsten auszunutzen begonnen habe und habe ausnutzen können (Urk. 354 S. 64 f.). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind gut begründet und überzeugen. Sie sind entsprechend zu übernehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit auch in anderen Beziehungen manipulative Tendenzen gezeigt hat. So bei- spielsweise in seinem Verhältnis zu F._____, den er offenbar subtil darin bestärkt hat, in seinem Lehrbetrieb Geld zu entwenden und grösstenteils dem Beschuldig- ten zur freien Verfügung zu überlassen (vgl. Urk. 1/1/2-14). Schliesslich war auch N._____, damals ein sehr guter Kollegen des Beschuldigten, der Ansicht, dieser habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 18/9 S. 8) und er (N._____) habe sich jeweils für den Beschuldigten verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe (Urk. 18/12 S. 3). Mithin ist ihm das Ausnützen – selbst von engen Kollegen und

- 44 - Freunden – nicht wesensfremd, was den Schluss, er habe die emotionale Abhän- gigkeit der Privatklägerin für seine Zwecke instrumentalisiert, zusätzlich stützt. Hinsichtlich der Privatklägerin ist ergänzend festzuhalten, dass die Akten durchaus gewisse Erklärungsansätze, wie es zu einer solchen, schwer nachvollziehbaren, unbeirrbaren Vernarrtheit bzw. Fixierung auf den Beschuldigten kommen konnte, hergeben. Einerseits ist das sehr junge Alter von bloss rund zwölf Jahren zu erwäh- nen, in welchem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zusammenkam. Gemäss ihren – glaubhaften – Worten, war er der Erste, mit welchem sie Geschlechts- verkehr hatte. Dass sie in ihrer allerersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Thurgau etwas anderes sagte, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie damals den Beschuldigten umfassend schützen wollte und deshalb bereits aus diesem Grund keine – gesetzlich verbotene – sexuelle Beziehung mit ihm eingestehen konnte. Gewisse naiv-romantische Vorstellungen über die eine grosse, lebenslang andauernde Liebe, gepaart mit einer ersten Phase, in welcher der Beschuldigte zwar (aufgrund ihres jungen Alters) nicht offen zur Privatklägerin stehen wollte, aber es gleichwohl regelmässig zu – nach den Worten der Privatklägerin damals noch zärtlichem und leidenschaftlichem – positiv erlebtem Geschlechtsverkehr kam (was der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz bestätigte, Prot. I S. 57), wird hierfür die Basis gelegt und in der Privatklägerin die Überzeugung geweckt haben, dass sie "bloss" die Zeit, bis sie alt genug sein würde, quasi "überbrücken" müsse (vgl. hierzu ihre Derartiges immer wieder andeutenden Chatnachrichten, Urk. 45/9/1). Weiter verstärkend ist auf den kulturellen Hintergrund, den der Beschuldigte und die Privatklägerin teilen, zu verweisen. So gingen beide davon aus, dass ab einem gewissen Punkt in einer Beziehung eine gemeinsame Zukunft schon aufgrund kul- tureller Erwartungen unausweichlich wäre (Urk. 12/4/5 S. 22 f.; Urk. 17/2 S. 10; Prot. I S. 70 f.). Und schliesslich blitzen in den Akten auch mehrfach Aussagen auf, die nahe legen, dass bei der Privatklägerin bzw. in der Peergroup des Beschuldig- ten und der Privatklägerin die Meinung herrschte, dass eine gewisse Leidensfähig- keit, ein Erdauern-Können bzw. Durchstehen von Widerwärtigkeiten, gerade auch wenn diese in einer Beziehung vom eigenen Partner zugefügt werden (!), auf lange Sicht als lohnenswert in dem Sinne angeschaut wurde, als dass der Wert derjeni- gen, die auch in schweren Zeiten zu ihrem Partner gehalten hat, irgendwann er-

- 45 - kannt und mit einem "Happy Ever After" belohnt werden würde (Urk. 12/4/5 S. 22 f.: "Ehrlich gesagt zu dieser Zeit hatte ich nicht Angst vor Schlägen, weil irgendwie ist das, die Schläge wurden irgendwie Alltag, sondern eher dass er meinen Eltern sagt was ich gemacht habe. Und dass er mich verlässt und dreckig lässt. Weil ich habe mega an ihm gehangen, ich habe gedacht nein der muss es jetzt werden. Nachdem ich das alles ge- macht habe, der muss es jetzt werden" "Mein Zukünftiger. Weil ich habe so viel durchge- macht. Ich so 'nachdem muss ich den behalten'"; Urk. 12/5/5 S. 22: "Ich glaube, das ist mein eigener Fehler, dass ich mir Hoffnungen gemacht hatte und dass ich mir eingeredet hatte dass er meine grosse Liebe ist. Und ich selber, ich habe den Fehler gemacht dass ich von selber irgendwie abhängig war. Ich hätte schon beim ersten Fehler direkt loslassen müssen. Aber durch diese Sachen, durch diese schlechten Sachen, indem ich immer wie- der weiterhin gekämpft habe, ist die Abhängigkeit viel grösser geworden. Ich habe gedacht 'ich hans scho gmacht, was isch das scho jetzt?'. Ich habe weitergekämpft. Weil ich wirklich daran glaubte es wird etwas. Ich habe so vieles für ihn gemacht, das kann nicht zu Ende gehen. Und ich glaube halt auch mega an das Schicksal, dass ich ihn nicht ohne Grund kennengelernt habe. Weil ich bin halt gläubig und ich denke halt, wieso sollte mir Gott so einen schlechten Menschen schicken? Ich war eine so gute Person, wieso sollte er mir so eine Person schicken wo ich… So blöde Sachen mache. Damit ich ihn zu einer guten Per- son mache. Damit ich ihm helfe. Und er hatte keine Mutter, keinen Vater… und ich habe gedacht, er hat niemanden, er braucht mich die zu ihm steht, egal was er macht"; vgl. auch Urk. 45/9/1 Blatt 25/47, Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin von Ende März 2018 [vermutlich Zitat aus Facebook oder ähnlichem]: "Die Frau, die an deiner Seite bleibt, obwohl du ihr so viel angetan hast, dich wie am ersten Tag liebt und dich respektiert. Mein Freund, das ist die Frau fürs Leben." Und schliesslich auch die Aussage der Privatklä- gerin, sie habe ihn geliebt und sie habe so die Meinung gehabt, dass wenn sie etwas falsch mache, dann erlaube sie es ihrem Mann sozusagen, sie zu schlagen [Urk. 14/6/6 S. 9]). In dem Sinne ist der von der Vorinstanz diagnostizierte "Liebes- wahn" nicht als klinisch erfassbare, psychische Störung aufzufassen, sondern als extreme Ausprägung jugendlicher Schwärmerei, die sich hier statt auf einen fernen Popstar (wo Derartiges durchaus bekannt ist), auf einen ebenfalls schwer fassba- ren Jungen gerichtet hat, zumal dieser ihre Unterstützung und Zuwendung gemäss ihrer Einschätzung auch benötigte, da er es zuhause schwer hatte (getrennte Eltern, im Heim und bei der Tante aufgewachsen, etc.). Auch wenn der Beschul- digte für diese Vernarrtheit der Privatklägerin grundsätzlich wenig kann, so ist er

- 46 - doch, dafür verantwortlich, was er aus dieser Ausgangssituation machte bzw. ver- mag diese Basis sein Folgeverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Argument der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe – entgegen dem Anklagevorwurf – reifemässig kaum ein Unterschied bestanden, da der Beschuldigte damals im al- tersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt sei, während bei der Privat- klägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei (Urk. 223 S. 7 f.), einzugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 68) erscheint dieses Argument als insoweit begründet, als selbst die Privatklägerin ihrerseits dem Al- tersunterschied hinsichtlich der Strukturen und Machtverhältnisse in ihrem Verhält- nis zum Beschuldigten keine Bedeutung zumass. Insofern spielte dieser Altersun- terschied für die – soeben erstellte – Entwicklung ihrer emotionalen Abhängigkeit auch nur insofern eine Rolle, als ihr noch sehr jugendliches Alter zu Beginn (von erst gerade rund zwölf Jahren), gepaart mit dem subjektiven Erleben der ersten grossen Liebe und naiven Idealvorstellungen hierüber, die Entstehung des vorer- wähnten "Liebeswahns" begünstigt haben dürfte. Im Übrigen attestiert auch das Gutachten von Dr. med. V._____ dem Beschuldigten eine gewisse Reifeverzöge- rung, während soweit ersichtlich alle befragten Personen, wie auch der ursprüng- lich mit dem Fall befasste Jugendanwalt die Privatklägerin als für ihr Alter über- durchschnittlich reif einschätzten (Urk. 1/1/64 S. 2). Ein Eindruck, der sich bei Visionierung der zahlreichen Videoeinvernahmen der damals 14-15 Jahre alten Pri- vatklägerin durchaus bestätigt. Indes spielt die konkrete Ursache, wieso sich die Privatklägerin derart in ihre Vorstellung des Beschuldigten als quasi "Partner fürs Leben", für den es sich auch zu Leiden lohnt, hineinsteigerte, gar keine entschei- dende Rolle bzw. kommt dies erst – wenn überhaupt – im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zum Tragen, bei der Beurteilung der gezeigten kriminellen Ener- gie. Entscheidend ist vielmehr, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewie- sen hat, ob der Beschuldigte um ihre bedingungslose Verliebtheit und Loyalität wusste und ob bzw. wie er diese für seine Zwecke instrumentalisierte. Auch aus diesem Grund erübrigt es sich, den psychischen Zustand der Privatklägerin näher abklären zu lassen, wie dies von der Verteidigung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von dipl.-psych. M._____ beantragt wurde.

- 47 - Mit der Vorinstanz ist der Vorwurf der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe diesen Liebeswahn durch gezieltes Verhalten, insb. durch manipulative "Double- Bind"-Techniken hervorgerufen (Urk. 220 S. 5 ff.), jedenfalls zu verwerfen bzw. kann der Anklagesachverhalt insoweit (und auch was ein gezieltes, über längere Zeit angestrebtes Entfremden von Familie und Freunden angeht) nicht erstellt wer- den. Dies räumte die Oberjugendanwaltschaft auch anlässlich der Berufungsver- handlung ein, indem geltend gemacht wurde, dass sich der Beschuldigte die Ver- liebtheit der Privatklägerin zunutze gemacht habe, um sie vorwiegend in finanziel- ler, aber auch sexueller Hinsicht auszubeuten (Urk. 48 S. 10). Nicht nur scheint der Beschuldigte zur Erschaffung eines Liebeskonstrukts kognitiv damals kaum in der Lage gewesen zu sein (vgl. hierzu auch das Gutachten, Urk. 23/3/15 S. 81: augen- blicksgebundene Alltagsplanung als Hinweis auf eine Einschränkung der Hand- lungsplanung infolge einer Reifeverzögerung), auch mutet sein gesamtes, aus den zahlreich vorliegenden Chats hervorgehendes Verhalten impulsiv, egoistisch auf den Moment ausgerichtet und auf die aktuelle Bedürfnisbefriedigung bezogen an, während ein Vorgehen nach der sogenannten "Lover-Boy-Methode" eine langfristig angelegte, zielgerichtete und stufenweise umgesetzte Planung erfordert hätte. Ins- besondere seine schon zu Beginn der fraglichen Zeitspanne zahlreich belegten Zu- rückweisungen der Privatklägerin – auf die er allerdings jeweils schnell wieder zu- rückkam, wenn die Privatklägerin mit ihm begehrenswert scheinenden Angeboten lockte – wären denn auch als völlig kontraproduktiv zu werten. Näher liegt bei Be- trachtung insbesondere auch der Chatkommunikation der beiden, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten lästig war, sie ihn teilweise auch nervte, worauf er sich immer abstossender und unflätiger gebärdete in der Hoffnung, dass sie von sich aus den Kontakt abbrechen würde, da er selbst offenbar hierzu nicht dauerhaft in der Lage war. Die Privatklägerin selbst führte hierzu in klarsichtiger Analyse sogar aus, jede normale Frau die normal denke "würde sich von ihm ablehnen", aber sie habe immer noch nicht richtig losgelassen, auch wenn sie das Schlimme alles er- lebt habe (Urk. 12/4/5 S. 23) bzw. "eine andere Frau hätte ihn sofort verlassen, nachdem solche Sachen passiert wären. Bei mir waren es einfach die Kleinigkeiten, die mich zu ihm halten liessen. Ich konnte nicht loslassen, das stimmt schon. Auch wenn es nur Kleinigkeiten waren, auch nur eine Umarmung war oder ein Streicheln

- 48 - über die Backe" (Prot. I S. 86). Sie und der Beschuldigte blieben sich verhängnisvoll verstrickt. Insofern ebenso zutreffend ist auch ihr Schluss, dass sie beide sich ge- genseitig nicht in Ruhe gelassen hätten (Urk. 13/8 S. 15). 3.8. Chronologie In der Anklageschrift sind verschiedene Vorwürfe zeitlich nur ungefähr definiert. Da sie örtlich jedoch klar zugeordnet werden können, kann an dieser Stelle bereits angemerkt werden, dass sich die noch zu behandelnden Vorfälle in der Jugend- wohngemeinschaft W._____ (JWG W._____) in der Zeit zwischen 7. Januar 2019 und 1. März 2019 ereignet haben müssen, da der Beschuldigte (nur) in dieser Zeit dort wohnhaft war, nachdem er im November 2018 seine Lehrstelle im Detailhandel verloren hatte und sowohl bei seiner Tante und Pflegemutter AA._____ als auch bei seinem Onkel AB._____ nicht mehr wohnen wollte bzw. durfte (vgl. Urk. 23/1/1 S. 1 f., Urk. 24/10/38-39). Vom 2. bis 26. März 2019 befand sich der Beschuldigte sodann nach einem Konflikt mit einem Mitbewohner der JWG W._____ in einem Time-Out im Hotel AC._____ in S._____ (Urk. 25/6/11.005), womit sich Anklagesachverhalt 12 in diesem Zeit- rahmen ereignet haben muss. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich Anklage- sachverhalt 15 erst nach den unter Anklagesachverhalt 18 geschilderten, auf den

9. und 10. April 2019 datierbaren Ereignissen, und auch nach Anklagesachverhalt 19 (17. April 2019) ereignet hat. Wenn die Verteidigung diesen aufgrund der Video- aufnahme (Urk. 45/9/9) auf den 5. Mai 2019 und damit kurz vor die am 7. Mai 2019 erfolgte erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 16/1) datiert, über- zeugt dies und ist somit zu übernehmen. 3.9. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 26 S. 11-66) 3.9.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 zusammengefasst vor, er habe im Frühling 2018 in der Wartehalle des Hauptbahn- hofs S._____ die Privatklägerin mit Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Bauch sowie mit Tritten gegen die Beine traktiert und ihr anschliessend Fr. 40.–

- 49 - gegen ihren Willen abgenommen, im Wissen darum, dass die Privatklägerin das genannte Bargeld nur aufgrund der Schläge hergegeben habe und mit dem Ziel, das Geld für sich zu gebrauchen. Aufgrund der Schläge und Tritte habe sich die Privatklägerin blaue Flecken am Bein und eine aufgerissene Lippe zugezogen, welche Verletzungen der Beschuldigte im Anschluss dem Mitbeschuldigten N._____ via Facetime gezeigt habe, während die Privatklägerin in die Kamera ge- weint habe (Urk. 354 S. 70 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 11). Die Vorinstanz sah diesen Vorwurf aufgrund der detaillierten, konsistenten und letztlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt an, zumal auch der Beschuldigte ihn nicht grundsätzlich bestritten hatte, sondern einfach zeitlich später einordnete (Urk. 354 S. 72 ff.). Dem ist beizupflichten. Betreffend den umstrittenen Zeitpunkt (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 47 und S. 61) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Vorfall jeweils unter Bezugnahme auf den Geburtstag des Beschuldigten am tt.mm.2018 schilderte. Damals habe sie ihm zum ersten Mal und freiwillig Geld geschenkt. Und zwar erzählte sie auf die offene Frage hin, wie es – nachdem ihre Mutter den Be- schuldigten im Dezember 2017 abgemahnt und über ihr Alter aufgeklärt hatte – weitergegangen sei, in einem offensichtlichen Schnelldurchlauf der folgenden Er- eignisse, der Beschuldigte habe, nachdem sie ihm zum Geburtstag Geld geschenkt habe, dann immer öfter Geld verlangt und irgendwann hätten es die Eltern gecheckt und ihren Zugriff auf Bargeld eingeschränkt sowie die Bankkartencodes geändert, weshalb sie ihm nur noch selten Geld habe geben können und auch habe Schwa- rzfahren müssen, da sie kein Geld für das Billett gehabt habe. Sodann erzählte sie

– in einem offensichtlichen zeitlichen Sprung zurück – wann es das erste Mal zu Schlägen gekommen sei, nämlich am Bahnhof S._____, wo sie ihm nach den Schlägen das für das Zugbillett gedachte Geld gegeben habe, damit er sie nicht weiter schlage. Zeitlich engte sie den mutmasslichen Zeitraum auf Frühling bis Herbst 2018 ein, sie denke Ende Frühling (Urk. 13/3/3 S. 10 ff.). Rund ein Jahr nach diesen Aussagen konnte sie sich dann zeitlich nicht mehr genau festlegen, setzte den Vorfall aber in die Nähe von Anklagesachverhalt 2, der unzweifelhaft im August 2018 stattgefunden hatte (vgl. Urk. 14/6/6 S. 5 ff., S. 21 f.). Mithin ist der Vorfall auf

- 50 - spätestens Herbst 2018 festzusetzen. Dies überzeugt gerade auch in der Gesamt- schau der nachfolgend zu beurteilenden Ereignisse. Wäre der Vorfall deutlich spä- ter – mithin so wie von der Verteidigung geltend gemacht in der Zeit, als der Be- schuldigte in der JWG W._____ wohnte (Urk. 223 S. 61 f., Urk. 445 S. 2) – passiert, so hätte die Gewaltausübung bei der Privatklägerin kein Erstaunen bzw. keine der- artige Erschütterung hervorrufen können, wie sie sie sehr plastisch und authen- tisch, unter Offenlegung ihrer Emotionen, schilderte. Kommt hinzu, dass sie in der offenen Erzählung kurz darauf von einem weiteren tätlichen Übergriff erzählte, wel- chen sie dann klar auf die Zeit der JWG W._____ datierte (Urk. 12.3.3 S. 12), was im Umkehrschluss bedeutet, dass Anklagesachverhalt 1 früher gewesen sein muss. Solches erhellt im Übrigen auch bereits daraus, dass sie damals auch noch über Geld für das Ticket verfügte und nicht – wie von ihr für die Zeit, als ihre Eltern das Vertrauen in sie verloren haben, geltend gemacht – Schwarzfahren musste. Dass die Privatklägerin in ihren Aussagen über sein mögliches Motiv spekulierte (vgl. die Verteidigung in Urk. 223 S. 61 f.), ändert am hier geradezu offenkundigen Konnex zwischen den Schlägen und dem deshalb, damit diese aufhören, erstmals unfreiwilligen Geben von Geld nichts (vgl. Urk. 13/3/3 S. 11: Sie habe es ihm geben müssen; Urk. 14/6/6 S. 8 und S. 15: Sie glaube, er sei hässig gewesen, weil er Geld gewollt habe. Sie habe ihm das Geld gegeben, damit er aufhöre, damit er nicht mehr hässig sei. Er habe danach auch aufgehört, weil er zufrieden gewesen sei, dass sie ihm gegeben habe. So habe er wenigstens die Haare schneiden können). Für die rechtliche Würdigung ohne Belang und deshalb offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die verschlagene Privatklägerin im Anschluss stolz via Face-Time N._____ präsentierte, wie diese konstant als originelles Detail schilderte. Immerhin kann in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass N._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2020 erwähnte, dass er glaublich einmal ein Bild der Privatklägerin mit offener Unterlippe gesehen habe (Urk. 18/1 S. 11), was ihre Darstellung stützt. Soweit rechtserheblich ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt, wobei sich der Vorfall allenfalls nicht im Frühling, sondern bis spätestens Herbst 2018 ereignet hat. Diese leichte Anpassung des Anklagesachverhalts stellt keine wesentliche Ände-

- 51 - rung der Anklage dar, zumal die Thematik vom Beschuldigten selbst aufgeworfen wurde, womit auch keine Gehörsverletzung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1239/2021 E. 1.2 und 1.3.2-3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit wusste, was ihm vorgeworfen wird und den Vorwurf inhaltlich zweifellos ein- ordnen konnte. 3.9.2. Gemäss Anklagesachverhalt 2 soll der Beschuldigte an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von AB._____, seinem Onkel, die damals 12- jährige Privatklägerin – deren Alter ihm bekannt gewesen sei – aufgefordert haben, zwei normale Trink-Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin betrunken ist, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Mitbeschuldigten N._____ bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät ge- wesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese N._____ oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe indes den erigierten Penis von N._____ nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, der Beschuldigte würde es nicht bemerken. Beiden Tatbeteiligten sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen an N._____ habe vornehmen wollen und sich schlussendlich nur deshalb dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, weil dieser im Weigerungsfall mit einem Rauswurf aus der Wohnung gedroht habe sowie allgemein wegen dem Eindruck der neuerlich erlebten Machtdemonstration durch den Beschuldigten (Urk. 354 S. 74 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 12 f.).

- 52 - Im Sinne einer Vorbemerkung sind die Ereignisse in der O._____-strasse zunächst chronologisch zu verorten: Der Beschuldigte war im Sommer 2018 aufgrund anhal- tender Streitigkeiten mit seiner Pflegemutter und Tante AA._____ zu seinem Onkel AB._____ gezogen, wobei er für den Lehrbeginn als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ vorzeitig aus den Ferien in Kosovo zurückgekommen war und sich entsprechend zunächst alleine in der Wohnung in S._____ aufgehalten hatte (Urk. 24/10/30 und Urk. 15/16 S. 5). Die Privatklägerin ihrerseits hatte im Sommer erfolglos versucht, ohne Wissen und Einwilligung der Eltern dem Beschuldigten in den Kosovo in die Ferien nachzureisen, indem sie der Familie ihrer Freundin AE._____ vorgelogen hatte, ihre Eltern seien damit einverstanden, wenn sie mit ihnen in den Kosovo fahre (Urk. 13/2/6 S. 36; Urk. 15/9/2 S. 19; Urk. 16/1 S. 2). Offenbar übernachtete sie während der Sommerferien auch nachdem ihr Plan auf- geflogen war regelmässig bei Freundinnen. So war es auch an besagtem Abend geplant, wobei sie sich aber zu spät abends bei der Freundin meldete, und somit nicht mehr ins Zimmer gelangen, sondern sich lediglich in der Garage aufhalten konnte. Am Nachmittag davor hatte sie auf Geheiss des Beschuldigten die Woh- nung geputzt, sich hernach mit ihm zerstritten und den weiteren Abend mit Kollegen verbracht und auch bereits einigen Alkohol getrunken. Dass sie der Beschuldigte sodann mitten in der Nacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einver- nahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 13/2/6 S. 10). Was sodann den Ablauf des anklagegegenständlichen Abends an der O._____- strasse 1 angeht, ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstinstanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses des Beschuldigten und der Aussagen von N._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen zu sich eingeladen hatte und später in der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol ge- trunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und N._____ kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und

- 53 - dem Beschuldigten nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrü- cklich erwünscht war. Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexu- ellen Handlungen mit N._____ gezwungen wurde) weicht die Schilderung des Be- schuldigten stark von derjenigen der Privatklägerin und von N._____ ab. Eine ver- tiefte inhaltliche Analyse ist sodann unmöglich, da er sich erst vor Vorinstanz über- haupt materiell zu diesem Vorhalt äusserte, nachdem er früher sexuelle Kontakte abgestritten und zu den Vorwürfen geschwiegen hatte. Demgegenüber hat sich die Privatklägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war die Aussagetüchtigkeit der Pri- vatklägerin auch nicht stark beeinträchtigt (Urk. 457 Rz. 81 f.). Sie war nicht mehr betrunken, als sie aussagte. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer über Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat N._____ auch ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefal- len sei etc., klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im spä- teren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzeption und Rolle damals so- wie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine frü- heren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl gekennzeichnet sind. Wo er sich eher zaghaft der vom Beschuldigten vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version (N._____ habe ihn ausdrücklich gefragt, ob er beim Sex mitmachen dürfe, womit sich auf Frage auch die Privatklägerin einverstanden erklärt habe) anschloss, setzte er sich damit derart mit seinen früheren Angaben in Widerspruch, dass dies nur mit seinem Bemühen, dem Beschuldigten zu gefallen, erklärt werden kann, je- doch nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ge- eignet ist.

- 54 - Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch von N._____ gestützten, insgesamt höchst glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin ist der massgebende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 354 S. 85 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen wird). Vor diesem Hintergrund sind die von der Verteidigung erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beweisergänzungsanträge (Befragung von F._____, G._____, H._____) (Urk. 454), wie bereits eingangs erwähnt, nicht notwendig und abzuweisen. 3.9.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt 3 zu- sammengefasst vor, er habe im Herbst 2018 die Privatklägerin zur Wohnung von D._____ bestellt. Vor besagter Wohnung habe der Beschuldigte versucht von ihr Geld erhältlich zu machen, da er gewusst habe, dass die Privatklägerin zuvor Fr. 800.– von ihrer Mutter erhalten habe, um Rechnungen zu bezahlen. Da die Privatklägerin kein Geld auf sich getragen habe, habe der Beschuldigte aggressiv reagiert und gedroht, sie zu schlagen und einen Abhang hinunterzustossen, wenn sie ihm kein Geld bringe. Danach habe er sie für einige Sekunden gewürgt und eine Zigarette auf ihrer rechten Gesichtshälfte ausgedrückt. In der Wohnung von D._____ habe der Beschuldigte sodann erneut Geld von ihr gefordert, sie seitlich in die Hüftregion gekickt, ein Messer behändigt und angekündigt, ihr nun einen Fin- ger oder Zeh abschneiden zu müssen. Dies habe der Beschuldigte gemacht, um die Privatklägerin einzuschüchtern, damit sie ihm das Geld übergebe. Anschlies- send habe die Privatklägerin aus der Wohnung flüchten können, bevor der Beschul- digte sie wieder einfangen und umgarnen habe können und anschliessend zurück in der Wohnung den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Die Privatklägerin habe diesen nur aufgrund des zuvor gewonnen Eindruckes über sich ergehen las- sen (Urk. 354 S. 88 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 14 f.). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz den Sachverhalt in den grossen Zügen (vgl. die Wiedergabe seiner Aussage in Urk. 354 S. 89 f.). Zusätzlich bestätigten auch D._____ und U._____ die Darstellung der Privatklägerin, was den Ablauf in der Wohnung von D._____ angeht (vgl. deren Aussagen in Urk. 354 S. 92 f.). Mithin

- 55 - konnten ihre inhaltlich detaillierten und in sich konsistenten Aussagen auch extern validiert werden, was ihre Glaubhaftigkeit untermauert. Mit der Vorinstanz ist ihren Aussagen jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch in der Wohnung erneut eine Geldforderung an sie gerichtet hätte. D._____ sagte dazu aus, der Be- schuldigte sei hässig (und gewalttätig) geworden, weil er kein Geld bekommen habe (die Privatklägerin habe gesagt sie habe kein Geld und könne nichts besor- gen; Urk. 15/12/3 S. 13). Auch U._____ schilderte die Gewaltausübung als Reak- tion auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie kein Geld habe (Urk. 19/1/2 S. 1 f.). Mithin kann nur erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte und sie verletzte, nicht aber dass er dies tat, um von der Privatklägerin in jener Situation konkret Geld zu erhalten, war ihm doch bekannt, dass sie keines hatte. Sodann bestritt die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren, dass sich dieser Vorfall bereits im Herbst 2018 zugetragen habe. Vielmehr sei der Abend erst im Frühling 2019, nach der Zeit des Beschuldigten in der JWG W._____ und im Hotel AC._____, passiert (Urk. 223 S. 47 f. und Urk. 440 Ziff. 14 ff.). Tatsächlich erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei in der Zeit nachdem der Be- schuldigte im Hotel gewesen sei, gewesen (Urk. 12/3/3 S. 15). Später in der glei- chen Einvernahme stellte sie den Vorfall aber chronologisch nach den Sommerfe- rien 2018 ein, nachdem der Beschuldigte aus den Sommerferien zurückgekommen sei, Herbst 2018 (Urk. 12/3/3 S. 17). In einer späteren Einvernahme erklärte sie, der Beschuldigte habe damals keinen Schlafplatz gehabt und habe im Hotel oder so schlafen wollen (Urk. 12/3/5 S. 4). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte gemäss eigener Darstellung bereits Ende November 2018, nachdem er seine Lehrstelle verloren hatte und daraufhin bei seinem Onkel AB._____ – wo er, da es bei seiner Tante AA._____ wegen häufiger Konflikte nicht mehr gegangen war, ca. ab August 2018 gewohnt hatte – rausgeflogen war, circa eine Woche auf der Gasse gelebt hatte (Urk. 23/1/1 S. 1). Diese zeitliche Einordnung (Herbst 2018) wird auch durch D._____ bestätigt. Zwar ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass er in seiner Aussage die beiden Besuche der Privatklägerin bei ihm teilweise zu vermi- schen scheint bzw. in seiner Erinnerung zu einem Besuch vermengt (vgl. hierzu

- 56 - auch die Aussage der Privatklägerin in Urk. 13/3/5 S. 16 f.), jedoch sagte er inso- fern konstant aus, als dass er nur dann habe Kollegen zu sich nach Hause einladen können, wenn seine Eltern nicht da gewesen seien, was fast nie und nie am Abend der Fall gewesen sei. Einzig im Sommer 2019 sei er früher als seine Eltern aus den Sommerferien zurückgekommen und im Herbst 2018 sei sein Grossvater gestor- ben, weshalb seine Eltern in den Kosovo an die Beerdigung gefahren seien (Urk. 15/121 S. 4 f. und S. 9 f., Urk. 15/12/2 S. 2, Urk. 15/12/3 S. 10). Während Sommer 2019 grössenordnungsmässig zur Darstellung der Privatklägerin passt, sie habe nach der Schmuckübergabe (Anklagesachverhalt 26, der sich im August 2019 ereignete) bei D._____ übernachtet (Urk. 13/3/5 S. 16 f.), deckt sich der erste Zeitpunkt mit ihrer Einordnung der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 3 und dem aktenkundigen Zeitpunkt der ersten, kurzen Obdachlosigkeit des Beschuldig- ten. Hinzu kommt, dass der Streit und die Gewalttätigkeiten sich daran entzünde- ten, dass die Privatklägerin mit ihr von der Mutter hierfür anvertrauten Fr. 800.– Rechnungen für die Familie bezahlt hatte, anstatt das Geld (zumindest teilweise) dem Beschuldigten zu bringen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Mutter der Privatklägerin im Frühling 2019 in finanzieller Hinsicht kein Vertrauen mehr entge- genbrachte und ihr keinesfalls Fr. 800.– in bar übergeben hätte, wusste sie damals doch bereits, dass die Privatklägerin Geld stiehlt, weshalb ihr auch der Zugriff auf das Bankkonto der Mutter entzogen wurde. So sagte die Privatklägerin bereits am

26. Februar 2019 bei ihrer ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau, die Eltern würden nun kein Bargeld mehr im Portemonnaie aufbewahren und hätten auch den Code der Bankkarte geändert (Urk. 12/1/3 S. 26). Damit steht fest, dass sich Anklagesachverhalt 3, wie in der Anklageschrift geschildert, im Herbst 2018 (mutmasslich Ende November 2018, nachdem der Beschuldigte seine Lehrstelle verloren hatte) ereignet hat. Daran ändert auch nichts, dass U._____ – dessen Aus- sagen im Übrigen entgegen der früheren Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 223 S. 64) vollumfänglich verwertbar sind, nachdem der Beschuldigte spätestens an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, (auch) zu die- sem Sachverhaltskomplex Ergänzungsfragen zu stellen – konstant der Ansicht war, der Vorfall habe sich einige Wochen nach dem Aufenthalt des Beschuldigten im Hotel AC._____ ereignet (Urk. 19/1/3 S. 7, Urk. 19/1/8 S. 5, Prot. I S. 169), da

- 57 - dies – wie gerade gezeigt – aufgrund der weiteren Umstände gar nicht der Fall gewesen sein kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die von der Vertei- digung beantragte Befragung von D._____. 3.9.4. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Veruntreuung anerkennt. 3.9.5. Unter Anklagesachverhalt 5 wird dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) W._____ der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em N._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem eben- falls anwesenden Mitbeschuldigten N._____ befohlen, ansonsten er [der Beschuldigte] wütend oder sie schlagen werde. Als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe die Privatklägerin N._____ mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl N._____ erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe er die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe (Urk. 354 S. 97 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 18 f.). Anklagesachverhalt 5 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom 1. Fe- bruar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung datierte den Vorfall vor Vorinstanz auf den 3. Februar 2019 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 45/9 S. 11 und Urk. 9/6/3 S. 4 f.) und damit vor denjenigen gemäss Ankla- gesachverhalt 7. Gegen diese zeitliche Einordnung spricht nichts, weshalb sie übernommen werden kann. Was die hierzu vorliegenden Beweismittel bzw. Aussagen angeht, kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 97 ff.). Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag, wenige Tage nachdem die Privatklägerin durch den Be-

- 58 - schuldigten zu Geschlechtsverkehr mit U._____ und P._____ gezwungen worden war (vgl. Ziff. 3.9.10 nachfolgend), im JWG-Zimmer des Beschuldigten auch zu Ge- schlechtsverkehr zwischen N._____ und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vor- fall nicht durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussa- gen von N._____ selbst. Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastungseifer. N._____ machte demgegenüber die diesbe- züglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Angaben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstel- lung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit N._____ gekommen, weil der Beschuldigte dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass N._____ seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.6 vorstehend), tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zu- mal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Geschlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass der Beschuldigte wütend werden und sie schlagen könnte, was N._____ zudem bereits früher an der O._____-strasse anlässlich von Anklagesach- verhalt 2 auch schon selbst erlebt hatte, vgl. Urk. 18/6 S. 6 und Urk. 18/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vorfall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 35) nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen des Beschuldigten (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe kurz nach dem erzwungenen Sex mit U._____ und P._____ eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit N._____ angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung von N._____ und der Privatklägerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun

- 59 - (auch) mit N._____ Geschlechtsverkehr habe (wie kurz zuvor schon mit U._____ und P._____), nicht zu erschüttern. Gemäss den klaren Belastungen von N._____ stand dazu die Drohung im Raum, dass er wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsge- nügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägun- gen ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 102 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft W._____, weil er mit der bekanntermassen 13-jährigen Privatklägerin den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, den Mitbeschuldig- ten N._____ aufgefordert, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. N._____ habe sich danach hinter den Schrank bege- ben, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Beschuldigte N._____ dazu aufgefor- dert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich an diesem zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe der Beschuldigte wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em U._____ und em P._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. N._____ habe sich danach auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Privatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem der Beschuldigte weiterhin von hinten ihre Vagina penetriert habe. Nachdem der Beschuldigte in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Ansch- liessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, den Oralverkehr mit N._____ zu beenden. N._____ sei bewusst gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur deshalb über sich ergehen lassen habe, weil sie Angst davor gehabt habe, den Beschuldig- ten zu verärgern oder von ihm geschlagen zu werden, wenn sie sich widersetzt (Urk. 354 S. 105 in Verbindung mit Urk. 26 S. 20 f.).

- 60 - Auch Anklagesachverhalt 6 hat sich ganz offensichtlich nach den Ereignissen vom

1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 abgespielt. Die Verteidigung da- tierte den Vorfall vor Vorinstanz nachvollziehbar auf den 9. Februar 2019 und somit auch nach den Geschehnissen aus Anklagesachverhalt 5 und 7 (Urk. 223 S. 49 unter Hinweis auf Urk. 9/6/3 S. 5 f.). Auch dies überzeugt und kann somit übernom- men werden. Mithin steht unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 3.9.5, 3.9.7 und 3.9.10 (vor- bzw. nachstehend) fest, dass die Privatklägerin in den Tagen vor den nun zu beurteilenden Ereignissen durch den Beschuldigten bereits dazu ge- bracht worden war, mit U._____ und P._____ (am 1. Februar 2019, Anklagesach- verhalt 10) und mit N._____ (am 3. Februar 2019, Anklagesachverhalt 5) Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Sodann hatte er sie am 6. Februar 2019 durch Dro- hungen und insbesondere Lügen (dass er bald für Monate "ine" müsse und dadurch von ihr getrennt sei) dazu gebracht, für ihn einen Anzug zu bestellen und weitere (hohe) finanzielle Forderungen gestellt (Anklagesachverhalt 7). Vom Beschuldigten vor Vorinstanz zugestanden wurde, dass er an jenem Tag mit der Privatklägerin im JWG-Zimmer Geschlechtsverkehr hatte, während N._____ hinter dem Schrank gewartet habe, da der Beschuldigte in seiner Gegenwart keine Erektion erhalten konnte. Auch habe er N._____ während des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin aufgefordert, dies zu filmen und später habe N._____ sich am Geschlechtsverkehr beteiligt und auch ein Vibrator sei zum Einsatz gekommen, er habe jedoch nichts befohlen (Prot. I S. 125 f.). Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin (wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 106 ff.) als grundsätzlich zutreffend anzusehen, zumal auch N._____ den Vorfall mit diesem ungefähren Ablauf bestätigt hat (vgl. Urk. 354 S. 109 ff.). Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich N._____ während des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch dieser aus, der Beschuldigte habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin,

- 61 - dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit U._____ und P._____ und auch schon mit N._____ Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalte 10 und 5), als ob damit alles geklärt wäre. Auch N._____ konnte eine derartige Aussage in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als vom Beschuldigten erzwungen angefühlt hätten. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 111 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.7. Unter Anklagesachverhalt 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe am 6. Februar 2019 die Privatklägerin via iMessage aufgefordert mit Geld bzw. mit der Kreditkarte ihrer Mutter vorbeizukommen, um einen ganz spezifischen Anzug und Schuhe für sich bestellen zu können. Gleichzeitig habe er ihr den Weltuntergang prophezeit, sollte sie bis sechs Uhr abends nicht damit auf- tauchen bzw. habe damit gedroht, den Kontakt zu ihr zu beenden. Unter diesem Druck habe die Privatklägerin in der Folge die Bestellung mit der Kreditkarte ihrer Mutter selbst vorgenommen. Später habe der Beschuldigte sich bei der Privatklä- gerin entschuldigt und gleichzeitig erneut Bargeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im soeben umschriebenen Sinn gefordert, im Wissen darum, dass das Geld nicht ihm gehöre und um sich Kleidungsgegenstände finanzieren zu lassen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. In der Folge habe sich die Privatklägerin mit dem Beschuldigten getroffen und für ihn mit dem Geld ihrer Mutter ohne Erlaubnis Schuhe bei Snipes für Fr. 229.90 gekauft (Urk. 354 S. 113 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 22). Der Beschuldigte anerkannte den fraglichen Chatverlauf (Urk. 17/6 S. 1-71) vor Vorinstanz, erklärte aber, sich nicht daran erinnern zu können, dass die Privatklä- gerin ihm mit der Kreditkarte der Mutter im Snipes Schuhe gekauft hätte. Er habe

- 62 - die Privatklägerin gefragt, ob sie ihm den Anzug bestellen könne, letztlich aber nichts erhalten (Prot. I S. 277 f.). Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Chats zusammengefasst (Urk. 354 S. 114 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz nach Beginn der Konversation weis machte, er müsse am Folgetag für elf Monate "ine gah", ohne dies näher zu spezifizieren. Allerdings ist aktenkundig, dass er kurz zuvor in die Strafuntersuchung gegen F._____ involviert und polizeilich befragt worden war, wobei auch mehrere Hundert Franken Bargeld beim Beschuldigte beschlagnahmt worden waren (vgl. Urk. 1/1/1- 14), was der Privatklägerin bekannt war (vgl. auch Anklagesachverhalt 4). Der Reaktion der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie das sehr traf. Dies sei ein Weltuntergang und sie werde in dieser Zeit für ihn Geld sparen. Auch werde sie ihm den Anzug bestellen und mit der Karte zu ihm zu kommen (Urk. 17/6 S. 4 ff.). Aus einem Chat zwischen U._____ und dem Beschuldigten lässt sich sodann ab- lesen – worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 223 S. 53) – dass die Privatklägerin am 7. Februar 2019 wie gewünscht nach S._____ reiste, dem Beschuldigten die Karte übergab und sich später kurz mit U._____ traf. Offenbar aber war die Karte für den Beschuldigten nicht brauchbar, da sie gesperrt (oder allenfalls der Code gewechselt) war (Urk. 5/5/3 Report WhatsApp A.______U._____ Bro_41… U._____ S. 45 ff.). Ein weiteres Treffen mit dem Be- schuldigten fand dann offenbar am 8. Februar 2019 statt, was wiederum aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hervorgeht (Urk. 17/6 S. 61 ff.). Dass die Privatklägerin ihm dabei das geforderte Geld (Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'500.–) übergeben hätte, bleibt unbelegt. Zeitnah ist auch kein Schuhkauf im Snipes über die Kreditkarte der Mutter belegt, sondern erst für den 20. Februar 2019 (Urk. 11/1/9). Offenbar wurde auch der gemäss Polizeirapport auf Vorkasse bestellte Anzug (vgl. Urk. 5/3 S. 8. vgl. auch Urk. 5.3.3 Beilage 13 S. 55 IMG_9265.jpeg) nicht bezahlt, was erklärt, weshalb der Beschuldigte gemäss sei- nen Angaben schlussendlich nichts erhalten haben will. Mithin ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 6. Februar 2019 den vom Be- schuldigten gewünschten Anzug online bestellte, weil der Beschuldigte Druck auf

- 63 - sie ausgeübt hatte, indem er ihr Ultimaten stellte, sie beschimpfte, ihr den Weltun- tergang ankündigte und auch erklärte, er sei bald für elf Monate weg, da er "ine gah" müsse. Der Anzug wurde allerdings weder nachweislich bezahlt noch ausge- liefert. Später, am 8. Februar 2019, forderte er, dass sie ihm mit der Kreditkarte der Mutter Bargeld abhebe und bringe. Dass dies dann effektiv erfolgt ist, kann jedoch mit der Verteidigung (Urk. 445 S. 3) nicht bewiesen werden, auch wenn aus dem Chat hervorgeht, dass sich die Parteien gleichentags trafen. Ebenso wenig kann erstellt werden, dass zeitlich nahe bzw. am Folgetag mit der Karte (oder abgeho- benem Bargeld) Schuhe im Snipes gekauft wurden, da solches erst knapp zwei Wochen später belegt ist, wobei aus dem Beleg nicht hervorgeht, wer hier für wen etwas eingekauft hat, auch wenn aufgrund der durch den Beschuldigten im Chat geäusserten Begehrlichkeiten durchaus nahe liegt, dass der Einkauf wohl ihm zu- gutekam. 3.9.8. Die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft wurde hinsichtlich der unter Anklagesachverhalt 8 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.9. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 14. Februar 2019 von der Privatklägerin Geld oder Schmuck gefordert, indem er ihr die folgende Nachricht geschickt habe: "Al- terrr mannnnnnn ich schwör ich mach dich blind alter stress mini eier nöd ich chan ficke du hesch mit mehrere gfickt also vallah es interessiert mich nöd du nutte ihh hofs du bisch schwanger du nutte ich gib dir zit bis halbi 5!!!!! Wnen nöd da bisch hesch kei konntakt meh mit mir hesch mich verstande du nutte!!!!!!!!!!!!!!" Zugleich habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ein Bild der geforderten Wertsachen bzw. des Bargelds zu schicken. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen andern am Vermögen schädige, in der Absicht sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 119 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 25).

- 64 - Der Inhalt der Nachricht wird vom Beschuldigten anerkannt und ist überdies belegt (Urk. 17/6 S. 72). Nicht erinnern konnte er sich, ob es damals um Geld gegangen sei. Er sei einfach wütend gewesen (Prot. I S. 281). Mit der Vorinstanz und entgegen der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 458 S. 7) lässt sich aus der Nachricht keine genügend Verbindung zu einer konkreten Forderung, seien es Wertsachen oder Bargeld, herstellen (Urk. 354 S. 121). Insbesondere die Aufforderung, ein Bild von Wertsachen oder Bargeld zu schicken, lässt sich nicht belegen, weshalb dieser Teil des Anklagevorwurfs nicht erstellt werden kann. 3.9.10. Unter Anklagesachverhalt 10 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 1. Februars 2019 in sein Zimmer in der JWG W._____ bestellt zu haben. Dort habe der Beschuldigte von der Privatklägerin erneut Geld verlangt, wobei sie geantwortet habe, dass sich das Geld "in" ihrem Handy befinde (gemeint seien die Kreditkartendaten gewesen, die im Mobiltelefon gespeichert ge- wesen seien, welches die Privatklägerin auf sich getragen habe). Die Privatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie ihm das Geld erst geben würde, wenn sie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, woraufhin der Be- schuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Danach sei der Mitbeschuldigte U._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. In der Folge habe der Beschuldigte mit U._____ in Anwesenheit der Privatklägerin ein Gespräch geführt, wobei es darum gegangen sei, das Geld von der Privatklägerin erhältlich zu machen. Konkret habe der Beschuldigte U._____ daneben gleichzeitig heimlich und ohne Wissen der Privatklägerin Kurznachrichten geschrieben, mit der Anwei- sung, unauffällig das Mobiltelefon der Privatklägerin zu behändigen und nach Geld zu durchsuchen. Kurz danach sei U._____ auf Geheiss des Beschuldigten mit be- sagtem Mobiltelefon auf die Toilette gegangen, wo U._____ ebendieses zerstört habe, indem er es mit dem Ziel aufgebrochen habe, für sich und den Beschuldigten Bargeld zu erlangen. Dabei habe sich U._____ in der irrigen Vorstellung befunden, dass sich das Geld physisch im Mobiltelefon befinde, weswegen er letztlich kein Bargeld habe finden können. Sowohl dem Beschuldigten als auch U._____ sei da- bei bewusst gewesen, dass das auf dem Mobiltelefon gesuchte Geld nicht ihnen gehören würde und sie deswegen keinen Anspruch auf allfällig aufgefundenes Bar-

- 65 - geld gehabt hätten. Nachdem U._____ wieder aus der Toilette gekommen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, nun auch den Geschlechtsverkehr mit U._____ zu vollziehen. Sie habe zwar geäussert, dass sie keinen Geschlechts- verkehr mit U._____ wolle, habe aber letztlich widerwillig dennoch gehorcht, da sie Angst gehabt habe, ansonsten vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten oral befriedigen müssen, während U._____ sie von hinten vaginal mit seinem Penis penetriert habe. Als der Beschuldigte dann zum Orgasmus gekommen sei, habe sich U._____ auf das Bett gelegt und erneut mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin penetriert, wäh- rendem diese regungslos auf ihm gesessen sei. Diese Szene habe der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon auf- genommen und dabei mit den Worten "Schau her, der Marokkaner" (übersetzt) kommentiert, während U._____ lachend seinen Mittelfinger in die Kamera gestreckt habe. Letztlich habe U._____ in sein Kondom ejakuliert. Anschliessend habe der Beschuldigte den Mitbeschuldigten P._____ angerufen und diesem gesagt: "Es isch alles gfiggt." P._____ habe dann geantwortet: "Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt!", was der Beschuldigte mit den Worten "Jaja, sie figgt" erwidert habe. Die Privatklägerin habe dann die Örtlichkeit verlassen wollen, wobei der Beschuldigte ihr befohlen habe, auf P._____ zu warten. Kurz danach sei P._____, der damals infolge einer Verletzung an Krücken gegangen sei, mit drei Kebabs im besagten Zimmer aufgetaucht. Dort habe er sich ausgezogen und den Beschuldigten gefragt, worauf die Privatklägerin warte, woraufhin der Beschuldigte diese aufgefordert habe, sich auszuziehen. P._____ habe sich auf das Bett gelegt und die Privatklä- gerin habe sich auf ihn setzen müssen, wobei dieser mit seinem Penis die Privat- klägerin vaginal penetriert habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe der Be- schuldigte gerappt und U._____ sei daneben gesessen, habe seinen Kebab ge- gessen und durch seine Anwesenheit sowohl den Beschuldigten als auch P._____ in ihrem weiteren Tun bestärkt. Als der Beschuldigte später bemerkt habe, dass sich die Privatklägerin nur zögerlich auf P._____ bewegt, habe er von ihr eine Er- klärung dafür verlangt und sie an der Hüfte festgehalten und immer wieder auf P._____ gedrückt, sodass dieser mit seinem Penis tiefer in die Privatklägerin ein- gedrungen sei. Die Privatklägerin habe dabei einzig zu sagen vermocht, dass es

- 66 - ihr weh tue, worauf man sie auf die Toilette habe gehen lassen. Da sie nicht genü- gend schnell zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte sie an der Toilettentür aufgefordert, weiterzumachen, was die Privatklägerin auch gemacht habe, bis P._____ in sein Kondom ejakuliert habe. Danach habe man die Privatklägerin wie- der gehen lassen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das Video des Geschlechts- verkehrs zwischen der Privatklägerin und U._____ an Letztgenannten geschickt. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, in der Befürchtung ansonsten vom Beschuldigten geschlagen zu werden, was allen drei Tatbeteiligten bewusst gewesen und von ihnen in Kauf genommen worden sei. U._____ und P._____ hätten somit bewusst die ihnen bekannte Machtposition, wel- che der Beschuldigte über die Privatklägerin erlangt gehabt und gezielt eingesetzt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 121 ff. in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 27 ff.). Dieser Vorfall ist der erste einer ganzen Reihe, die sich Anfang Februar 2019 in der JWG W._____ ereignet haben. Hernach folgten die bereits abgehandelten Ankla- gesachverhalte 5, 6 und 7. Die oben erwähnte Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin liegt als elektronische Aufzeichnung bei den Akten (Urk. 25/2; vgl. die zutreffende Beschreibung des Inhalts in Urk. 354 S. 145). Ebenso ist der WhatsApp-Chat mit der Aufforderung des Beschuldigten an U._____, die Tasche sowie das Mobiltelefon der Privatklägerin nach Geld zu durchsuchen, belegt. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte plante, die Privatklägerin nach Hause zu schicken, sobald er das Geld behändigen konnte, wobei er weder Respekt vor dem Eigentum der Privatklägerin noch vor ihr selbst zeigte (vgl. die zusammenfassende Wiedergabe des Chatinhalts in Urk. 354 S. 145 f.). Der Beschuldigte anerkennt, seiner Aussage vor Vorinstanz (Prot. I S. 163 ff.) entsprechend, dass er mit der Privatklägerin damals Geschlechtsverkehr hatte, dass U._____ dazu kam, dass dann die Privatklägerin und U._____ Geschlechtsverkehr hatten, dass er davon ein Video gemacht hatte, dass er sich dann von der Privatklägerin oral befriedigen liess, während U._____ vaginal mit ihr

- 67 - verkehrte, wobei er gleichzeitig (!) U._____ per Mobiltelefon geschrieben habe, er solle im Handy der Privatklägerin nach Geld suchen, und dass U._____ hernach mit dem Mobiltelefon der Privatklägerin auf die Toilette gegangen und dieses dort auf der Suche nach verstecktem Bargeld kaputt gemacht hatte. Ebenso sei später P._____ dazu gekommen und auch dieser habe mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt, wobei die Privatklägerin dazwischen einmal auf die Toilette gegangen sei. Folgerichtig hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen ver- suchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen (nicht gemeinschaftlicher) sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und wegen (nicht gemeinschaftlicher) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 360 S. 3 sowie Ziff. 2.2.2 hiervor). Umstritten bleibt zur Hauptsache, inwiefern die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit U._____ und P._____ genötigt wurde (sowie wie dies mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten rechtlich zu qua- lifizieren ist). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass seine (spät im Verfahren erfolgte) eigene Darstellung des doch ereignisreichen Abends mit U._____ und P._____ – welche beide sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin ebenfalls zugestanden (vgl. die Wiedergabe ihrer Aussagen im an- gefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 134 ff.) – im äusseren Ablauf grundsätzlich mit der- jenigen der Privatklägerin (wiedergegeben in Urk. 354 S. 125 ff.) übereinstimmt. Diese äussere Validation verleiht ihren per se bereits äusserst glaubhaften, da kon- stanten, detailreichen und authentischen Aussagen (vgl. Ziff. 3.5.1 vorstehend) weitere Kredibilität. Mit der Vorinstanz kann sodann auf zahlreiche weitere Details in ihren Aussagen verwiesen werden, welche als Realitätskriterien zu werten sind und überdies einer externen Überprüfung standgehalten haben (vgl. im Einzelnen dazu Urk. 354 S. 146 ff.). Im Gegensatz dazu erlauben die einmaligen mündlichen Ausführungen des Beschuldigten keine inhaltliche Analyse. Kommt hinzu, dass sie sich auch nicht mit den Aussagen von U._____ und P._____ in Übereinstimmung bringen lassen, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 354 S. 148 f.).

- 68 - Sie sind damit nicht geeignet, die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Ausführungen von U._____ und P._____. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführlichere Würdigung ergänzend verwiesen wird (vgl. Urk. 354 S. 149 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur in Detailfragen wenig Konstanz aufweisen. Insbesondere hinsichtlich der doch wesentlichen Frage, ob und wer die Privatklägerin um ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen mit Dritten gefragt hat, wurden alle möglichen Varianten zu Protokoll gegeben. Effektiv wird – wie dies die Privatklägerin mehrfach ausgeführt hat – keiner der beiden mit ihr über ihre Einwilligung gesprochen haben. Vielmehr wurde durch die anwesenden Jugendlichen über ihren Kopf hinweg über die Pri- vatklägerin verfügt, wobei sich keiner die Mühe machte, das Mädchen, welches beide gemäss eigenen Aussagen an jenem Abend zum ersten Mal so richtig gese- hen haben wollen, näher kennenzulernen. Dazu passt sowohl das von der Privat- klägerin wiedergegebene (von U._____ sinngemäss bestätigte) Telefongespräch mit P._____ ("Ich chume nöd, wenn sie nöd figgt" "Jaja, sie figgt"), als auch, dass U._____ gemäss eigener Einschätzung davon ausging, sie sei eine, bei der jeder einfach ran könne, der Sex haben möchte. Diese Geringschätzung, gar Ent- menschlichung, zeigte sich sodann auch darin, dass er keine Skrupel zeigte, auf Geheiss des Beschuldigten ihr Eigentum zu zerstören. Insgesamt ist auf die, in zahlreichen Details durch weitere Beweismittel gestützte, äusserst glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustellen, womit der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 3.9.11. Die Oberjugendanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung hinsichtlich der un- ter Anklagesachverhalt 11 erhobenen Vorwürfe zurückgezogen, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.12. Auch zu Anklagesachverhalt 12 erübrigen sich Ausführungen, da die An- schlussberufung der Oberjugendanwaltschaft gegen den Freispruch zurückge- zogen wurde und dieser damit rechtskräftig ist. 3.9.13. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 13 wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er habe am 30. März 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin

- 69 - einen nicht eruierbaren Geldbetrag für seine persönliche Verwendung verlangt und ihr gleichzeitig angekündigt, sie abholen zu kommen. Als die Privatklägerin ihm mit- geteilt habe, dass sie das Geld nicht sofort beschaffen könne, habe er geäussert, dass er ihre Mutter "ficken" und die Privatklägerin zwar nicht schlagen, dafür auf Social Media blockieren werde, im Wissen darum, dass er der Privatklägerin da- durch emotionales Leid antun würde. Im weiteren Chatverlauf habe der Beschul- digte die Privatklägerin als "Nuttetochter" und "verdammte Schlampe" beleidigt und von ihr verlangt, persönlich bei ihm vorstellig zu werden. Diesbezüglich habe er ihr das Folgende geschrieben: "O kuku wenn nöd am 9 da bisch", "Und ich dich irgend mal gsehn", "Irgendwo gsehn". Damit habe er ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Nachteile drohen würden, wenn sie sich nicht füge. Der Beschuldigte habe im Wis- sen darum gehandelt, dass die Androhung mindestens möglicherweise dazu führe, dass die Privatklägerin sich oder einen anderen am Vermögen schädige, in der Absicht, sich dadurch selbst unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 158 in Ver- bindung mit Urk. 26 S. 32). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt bereits vor Vorinstanz anerkannt, zumal die ausgetauschten Nachrichten auch in den Akten belegt sind (Urk. 17/15 insb. ab S. 29 [Hinweis: Timestamp-Zeit + 1 Stunde = MEZ bzw. CH-Winterzeit]). Der äus- sere Sachverhalt ist damit erstellt. 3.9.14. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 wirft die Anklageschrift dem Beschuldig- ten vor, im Frühjahr 2019 zusammen mit N._____ nach AF._____ SG gefahren zu sein, um dort die Bankkarte der Privatklägerin ausgehändigt zu bekommen, um damit persönlich Bargeld- oder Warenbezüge zu tätigen. In der Nähe des Bahnhofs AF._____ habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit voller Wucht gegen einen Billett-Automaten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davongetragen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe. Bevor der Beschuldigte an die Bankkarte bzw. eventualiter an Bargeld habe gelangen können, sei die Privatklägerin geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin im umschriebenen Sinn geschlagen, um Geld bzw. die Bankkarte er- hältlich zu machen, im Wissen darum, dass ihm dieses Geld bzw. Vermögen nicht zustehe (Urk. 354 S. 159 in Verbindung mit Urk. 26 S. 33).

- 70 - Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen der damals anwesenden Perso- nen (der Beschuldigte, die Privatklägerin, N._____, AG._____ und AH._____) zu- treffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 160 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass der Beschuldigte (und N._____) einzig des- halb nach AF._____ gereist sind, um von der Privatklägerin die Kreditkarte von de- ren Mutter erhältlich zu machen, da beide geltend gemacht haben, sie hätten auch AG._____ und AH._____ sehen wollen und alle ausführten, dass man noch zu viert beim AI._____-Schulhaus gewesen sei. Indessen sagten der Beschuldigte und die Privatklägerin übereinstimmend aus, dass er sie in AF._____ nach der Karte (und der Bezahlung des Rückfahrbilletts) gefragt habe, sie ihm diese aber – wohl entge- gen vorgängig gemachten Versprechungen – nicht gegeben habe (und auch keine Tickets habe kaufen wollen), worauf es zur anklageseitig umschriebenen, von den AH._____AI._____-Schwestern bezeugten Gewaltausübung kam, bevor die Privat- klägerin und die AH._____AI._____s flüchten konnten. Insoweit ist der äussere Sachverhalt somit rechtsgenügend erstellt, wobei gemäss den weiteren Aussagen der Privatklägerin den Mädchen die Flucht deshalb gelang, weil der Beschuldigte glaublich noch irgendwas am Reden gewesen sei oder sie gerade nicht beachtet habe (Urk. 13/9/5 S. 12). Dies deckt sich mit der Darstellung von N._____, die Mäd- chen seien plötzlich weggewesen, als er mit dem Beschuldigten geredet habe. 3.9.15. Gemäss Anklagesachverhalt 15 habe die Privatklägerin im Frühling 2019, nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 18 und somit nach dem 10. April 2019, den Beschuldigten telefonisch gefragt, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was der Beschuldigte bejaht habe. Sie sei nach S._____ gegangen, habe dort den Be- schuldigten darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr bekannte Gartenhaus auf dem AJ._____-Revier AK._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Gegen Mitternacht sei der Beschuldigte schliesslich in Begleitung der Mitbeschuldigten N._____ und P._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht, welche beiden Letztgenannten die Privatklägerin nicht erwartet habe. In der Folge habe der Beschuldigte sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt

- 71 - und die Privatklägerin aufgefordert, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie ge- macht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe der Beschuldigte zu P._____ gesagt, dass er sich ausziehen soll, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zu N._____ habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was der Beschuldigte mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. P._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss des Beschuldigten N._____ oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereig- nisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht vom Beschuldigten geschlagen werde. Der Beschuldigte habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon ein Bild gemacht und dieses N._____ geschickt. Irgendwann habe N._____ die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe N._____ seine Hosen angezogen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privat- klägerin es nicht wolle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass dies doch egal sei. P._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom N._____ übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hin- ten vaginal penetriert habe. P._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. N._____ sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin der Beschuldigte einen an der Wand hängenden Golfschlä- ger behändigt und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Die Mitbeschuldigten N._____ und P._____ hätten zugeschaut und gelacht. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie mit diesem Golfschläger zu schlagen, wenn sie ihm beim nächsten Mal das von ihm geforderte Geld nicht bringe. Zudem habe der Be- schuldigte der Privatklägerin mitgeteilt, dass das Ganze nicht passiert wäre, wenn sie ihm Geld gebracht hätte. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Garten-

- 72 - haus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können. Die Privat- klägerin habe sämtliche sexuellen Handlungen nur über sich ergehen lassen, weil sie aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen habe sicher sein können, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn sie sich weigern würde, seinen Forderungen nachzukommen. Dies sei sämtlichen Anwesenden bekannt gewesen. Somit hätten die beiden Mitbeschuldigten bewusst den Machtmiss- brauch, den der Beschuldigte über die bekanntermassen 13-jährige Privatklägerin ausgelebt habe, für ihr eigenes sexuelles Vergnügen ausgenützt (Urk. 354 S. 165 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 35 ff.). Wie bereits erwähnt ist dieser Vorfall zeitlich nach den Ereignissen vom 9. und

10. April 2019 gemäss Anklagesachverhalt 18 einzuordnen (vgl. hierzu die nach- folgenden Ausführungen unter Ziff. 3.9.18). Gemäss Verteidigung sei er am 5. Mai 2019 passiert, was die als Urk. 49/9 bei den Akten liegende Videoaufnahme be- stätigt. Die Vorinstanz hat die sachbezogenen Beweismittel zusammengefasst wiederge- geben (Urk. 354 S. 167 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei lohnt es sich, auch bereits die Aussagen der Privatklägerin zum ersten Vorfall von April 2019 (Anklagesachverhalt 18) in die Würdigung miteinzubeziehen (Urk. 354 S. 197 ff.). Dann wird augenfällig, dass sie in den ersten Aussagen die drei Ereignisse im Gartenhaus (Anklagesachverhalt 15, 18.1 und 18.2) teilweise vermischt, insbesondere was den jeweiligen Beginn der Abende angeht (wo sie sich getroffen haben, wie sie zum Gartenhaus gelangt sind, wer später dazu kam etc.) und überdies zunächst nichts davon erwähnte, dass es – nebst dem Ge- schlechtsverkehr mit den erwachsenen Cousins des Beschuldigten und AL._____

– auch zu einem Vorfall mit N._____ und P._____ gekommen war. Auf Nachfrage machte sie in diesem Zusammenhang – durchaus nachvollziehbar – geltend, das Erlebte im Alltag möglichst zu verdrängen und erst, als ihr geraten worden sei, sich alles aufzuschreiben, bzw. bei der Tatortsuche mit dem Polizisten weitere Ereig- nisse erinnert zu haben (Urk. 12/4/5 S. 8, vgl. auch S. 38). Auch habe sie bei der

- 73 - ersten Befragung alles zusammen erzählen müssen und deshalb Sachen ver- mischt (Urk. 12/8/6 S. 38 ff.). Ebenfalls mit hineingespielt haben dürfte allerdings, dass sie insbesondere von N._____ explizit darum gebeten worden war, ihn bei den Strafbehörden nicht zu erwähnen (Urk. 12/4/5 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz, dass es zu einem (weiteren) Vorfall im Gartenhaus von B._____, dieses Mal zusammen mit N._____ und P._____ gekom- men war und dass diese beiden mit der Privatklägerin Sex gehabt hätten, wovon er eine Videoaufnahme gemacht habe. Er selbst habe damals keinen Geschlechts- verkehr mit ihr gehabt und er könne sich auch nicht erinnert, die Privatklägerin auf- gefordert zu haben, sich auszuziehen. Den Golfschläger habe er ihr bloss bei der Vagina hingehalten, während sie Sex mit P._____ gehabt habe, jedoch nicht ein- geführt. Er habe an jenem Abend weder ein "Nein" noch ein Kopfschütteln der Pri- vatklägerin bemerkt und ihr auch nichts befohlen. Sie hätten einfach alle Spass gehabt (Prot. I S. 147 ff.). Auch N._____ und P._____ bestätigten in ihren frühen Einvernahmen den grundsätzlichen Ablauf, wie er von der Privatklägerin geschil- dert worden war (insbesondere, dass es gleichzeitig zu dritt zu Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei die Männer auch die Positi- onen getauscht hätten), wobei insbesondere N._____ die Darstellung der Privat- klägerin (zu Beginn der Untersuchung) auch dort stützte, wo es ihn selbst und den Beschuldigten massiv belastete. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung reichte der Beschuldigte überdies die von ihm damals erstellte Video- aufnahme ein (vgl. zur inhaltlichen Beschreibung Urk. 354 S. 186 und S. 189), welche diesen Schluss ebenfalls bestätigt, zeigt sie doch in einer Momentaufnahme genau derartige sexuelle Handlungen, wie von der Privatklägerin schon zu Beginn geschildert worden waren. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privat- klägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausge- sagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nach- vollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess.

- 74 - Der Beschuldigte, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zu Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzusehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privatklägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechts- verkehr zwischen N._____, P._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (O._____-strasse, JWG W._____, Hotel AC._____, erster Gartenhausvorfall sowie Anklagesachverhalt 19 [vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen]) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 190) – primär abzulesen, dass der Beschuldigte damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual- )Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. N._____ solle dasselbe Kondom wie P._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – der Beschuldigte – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Gemäss P._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Auch dies passt ins bisher erstellte Muster, dass solches jeweils einzig mit dem Beschuldigten, nicht aber mit der Privatklägerin vereinbart wurde. Vielmehr wurde auch hier über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn N._____ in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 354 S. 191) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht habe, sie

- 75 - wolle dies auch, ist dies als klare Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er, nachdem ihm der Beschuldigte gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen sei und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher N._____ vom Beschuldigten ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von P._____ (wieder-)verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte zum Schluss versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vor- instanz, Urk. 354 S. 191) – und er dies vor Vorinstanz als Witz darzustellen ver- suchte. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle hörbaren Ablehnung gegenüber N._____ – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 40 ff.) erstellt (vgl. ergänzend auch die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 186 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.16. Anklagesachverhalt 16 entfällt (vgl. Urk. 26 S. 38). 3.9.17. Die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt 17 wurden durch die Vorinstanz zufolge Verjährung rechtskräftig eingestellt, womit sich eine Sachverhaltserstellung erübrigt. 3.9.18. a) Gemäss Anklagesachverhalt 18.1 soll der Beschuldigten sich am späten Abend des 9. April 2019 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten AM._____ und der Privatklägerin getroffen haben. Sie hätten sich zusammen zum Gartenhäuschen von B._____ auf dem AJ._____-areal AK._____ begeben, wo zunächst der Be- schuldigte (während AM._____ vor dem Häuschen wartete) und hernach der Mit- beschuldigte AM._____ mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Mitbeschul- digten sei auf vorgängige Abmachung zwischen dem Beschuldigten und AM._____ und gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, wobei diese von der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vorgängig nichts gewusst

- 76 - habe. Vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt (Urk. 354 S. 191 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 40). Wegen des (teilweisen) Rückzugs der Anschlussberufung der Oberjugendanwalt- schaft ist der Freispruch betreffend den von der Jugendanwaltschaft hierzu er- hobenen Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB rechtskräftig. Sodann hat bereits die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt, da im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Verhandlung die Verjährung bereits eingetreten war (Urk. 354 S. 11 f. und Dispositivziffer 1). Die Privatklägerin hatte keine Erinnerungen an dieses Ereignis und erhob entsprechend keine Vorwürfe (Prot. I S. 410 f.). Jedoch ist auf- grund der Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 358 f.) und insbesondere von AM._____ (Urk. 19/4/3 S. 5, Urk. 17/1 S. 3 ff, Urk. 19/4/6 S. 3 ff., Prot. I S. 338 ff.), dessen Aussagen entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 142) aufgrund der Kon- frontationseinvernahme vom 9. März 2021 mit Ergänzungsfragen des Beschuldig- ten (Urk. 17/1) ohne weiteres verwertbar sind, sowie der vorliegenden Chat-Proto- kolle (Urk. 5/1/3 S. 8-17, Urk. 5/3/4 S. 111) erstellt, dass beide an jenem Abend, nacheinander – wobei sie nicht gleichzeitig im Gartenhäuschen anwesend waren, sondern sich jeweils einer der Männer draussen vor dem Häuschen befand – mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr hatten. Die Vorinstanz führte dazu aus, über die Gründe dafür, dass sich die Privatklägerin hieran nicht erinnere, könne nur spe- kuliert werden. Denkbar sei, dass am 9. April 2019 keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien, möglich sei hingegen auch, dass sie einzelne Vor- fälle und Ereignisse im Zuge einer Traumatisierung verdrängt oder Erinnerungen daran gelöscht habe. Aus den Chatnachrichten sei jedoch zu schliessen, dass die Privatklägerin damals den Beschuldigten habe sehen wollen und dafür zumindest in die Anwesenheit von AM._____, mutmasslich aber auch in sexuelle Handlungen mit diesem, eingewilligt habe. Von diesem Szenario (einvernehmliche sexuelle Handlungen sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit AM._____) ist in Anwen- dung von Art. 10 Abs. 3 StPO vorliegend denn auch auszugehen. Der Beschuldigte erstellte überdies vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklä-

- 77 - gerin ein Video, wie sich aus den Aussagen von AM._____ und des Beschuldigten, aber auch den Chatnachrichten zweifellos ergibt (vgl. zum Ganzen auch die Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 230 ff., auf welche ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Unter Anklagesachverhalt 18.2 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am 10. April 2019, mithin einen Tag nach obenstehenden Ereignissen, mit AN._____ und der Privatklägerin getroffen zu haben, wobei sie gemeinsam zu ei- nem Parkplatz in der Nähe der AJ._____-anlage AK._____ gefahren seien, wo AN._____ die beiden abgesetzt habe. Mit einem separaten Fahrzeug seien die Mit- beschuldigten AO._____ und AL._____ dazu gestossen. Der Beschuldigte habe sich in der Folge mit der Privatklägerin und den beiden Mitbeschuldigten AO._____ und AL._____ erneut zum Gartenhäuschen von B._____ begeben, wo der weitere Mitbeschuldigte AM._____ aufgrund einer vorgängigen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und ihm bereits auf sie gewartet habe. Die Privatklägerin habe be- reits auf dem Weg zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen würde, habe aus Angst geschlagen zu werden aber nicht gewagt, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen als dieser ihr gesagt habe, sie solle "es" für ihn ma- chen und "es" geniessen, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei. Im Garten- häuschen sei es hernach auf Verlangen des Beschuldigten zunächst zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und AO._____ gekommen. Diese seien gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt. Die Privatklägerin habe AO._____ zu- nächst oral und ohne Kondom befriedigen müssen, bevor er sie schliesslich von hinten vaginal und mit Kondom penetriert habe. Davon habe der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon ein Video erstellt. In der Folge sei AL._____ hinzugetreten und habe sich von der Privatklägerin ebenfalls oral befriedigen lassen, währenddessen AO._____ an der Privatklägerin weiterhin von hinten den vaginalen Geschlechts- verkehr vollzogen habe. AO._____ habe sich schliesslich zurückgezogen, damit AL._____ ebenfalls an der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können. Dies habe jener von vorne mit Kondom und bis zum Samenerguss getan, nachdem er zunächst versucht habe, von hinten vaginal in die Privatklägerin ein- zudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Erneut sei schliesslich AO._____ dazugekommen und habe die Privatklägerin wiederum und ebenfalls von vorne und

- 78 - mit Kondom bis zum Samenerguss penetriert. Das Ejakulat habe er anschliessend auf den Bauch und die Brüste sowie in den Mund der Privatklägerin fliessen lassen. Hernach seien sämtliche Beteiligten im Gartenhäuschen versammelt gewesen. AO._____ habe in die Runde gesagt, er wisse, dass die Privatklägerin "es" nur für den Beschuldigten gemacht habe, worauf die Privatklägerin zu weinen begonnen und der Beschuldigte wütend und aggressiv reagiert, sie am Nacken gepackt und an den Haaren gerissen habe. AM._____ habe sich daraufhin zwischen den Be- schuldigten und die Privatklägerin gesetzt, um weitere Gewaltanwendung zum Nachteil der Privatklägerin zu verhindern. Der Beschuldigte, AO._____ und AL._____ hätten sich daraufhin aus dem Gartenhäuschen begeben, damit auch AM._____ mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen können, was jedoch nicht geschehen sei. Unter dem Vorwand Zigaretten kaufen zu wollen, hätten der Beschuldigte, AO._____ und AL._____ daraufhin die Örtlichkeit verlas- sen. Nachdem die Privatklägerin zunächst mit diesen hätte mitgehen sollen, habe der Beschuldigte sie aufgefordert bei AM._____, welcher nicht alleine im Garten- häuschen habe verbleiben wollen, zu bleiben und zu tun, was jener sage, da dieser betrunken sei und man nie wisse, wie Betrunkene reagieren. Zurück im Garten- häuschen habe AM._____ bei der Privatklägerin eindringlich um Sex gebettelt, wor- auf diese ihn aus Angst vor seinen Reaktionen und den drohenden Konsequenzen von Seiten des Beschuldigten habe den Geschlechtsverkehr mit Kondom von hin- ten vaginal bis zum Samenerguss vollziehen lassen. Danach sei AM._____ auf der Pritsche im Gartenhäuschen eingeschlafen und die Privatklägerin habe vergebens auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet, bis sie in den frühen Morgenstunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe nach Hause gehen können. Der Beschul- digte habe gewusst, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit den Mit- beschuldigten nur seinetwegen habe über sich ergehen lassen. Ihm sei sein be- stimmender Einfluss auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen und er habe diese Machtposition auch bewusst ausgenutzt. Er sei sich ausserdem während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass die Mitbeschuldigten seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin ausgenutzt und zur Befriedigung ihrer eigenen sexu- ellen Bedürfnisse missbraucht hätten und dass es der bekanntermassen erst 13 ½- jährigen Privatklägerin in diesem Zusammenhang nicht möglich gewesen sei, sich

- 79 - den Vorhaben zu widersetzen (Urk. 354 S. 192 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 39 ff.). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 354 S. 194 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist auch hier – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zu Anklagesachverhalt 15 – eine anfängliche Unsicherheit bzw. Vermischung der verschiedenen Vorfälle im Gartenhaus zu erwähnen. Trotz- dem zeigt sich in der Gesamtschau ein weiteres Mal, dass die Privatklägerin keine haltlosen, jeglicher Grundlage entbehrenden Lügen erzählt hat. Denn nachdem zu- nächst alle von der Privatklägerin als anwesend bezeichneten Personen jegliche Vorwürfe von sich gewiesen hatten, gestanden im Verlaufe der Strafuntersuchung ebenfalls alle ein, dass es am 10. April 2019 im Gartenhäuschen von B._____ zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr gekommen ist. Einzig der kon- krete Ablauf blieb teilweise bestritten und ist somit insoweit zu erstellen, als dies zur rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten notwendig ist. Mithin ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten, von AO._____ und AM._____ und von AL._____ sowie die weiteren Beweismittel die wiederum inhaltlich höchst glaubhafte Darstellung der Privatklägerin (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 354 S. 233 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu entkräften vermögen. Der Beschuldigte, welcher erst vor Vorinstanz zu diesem Vorwurf mündlich Stellung nahm, deponierte eine von der Schilderung der Privatklägerin stark abweichende Schilderung, die nicht zu überzeugen vermag. Atypisch und mit seinem früheren Verhalten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist insbesondere seine Aussage, er habe ihr auf dem Hinweg gesagt, sie könne sagen, wenn sie etwas nicht wolle. Diese Aussage ist auch vor dem Hintergrund, dass er sich betreffend vergangene Vorfälle nie in der Verantwortung sah, sondern konstant erklärte, die Privatklägerin habe alle sexuellen Kontakte immer aus eigenem Antrieb gesucht und initiiert, un- verständlich. Sodann ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Wieder- gabe sehr selektiv ausgefallen ist, indem er wenige Details sehr genau erinnern will, während andere – potentiell belastende – nicht mehr im Gedächtnis waren. Insgesamt vermag die Darstellung des Beschuldigten nicht derart zu überzeugen,

- 80 - dass damit der Anklagevorwurf bereits widerlegt wäre. Dies heisst für die Sachver- haltserstellung allerdings noch nichts, schliesslich ist es nicht Sache des Beschul- digten, den Anklagevorwurf zu widerlegen, sondern Aufgabe der Anklagebehörde, ihre Sicht rechtsgenügend zu beweisen. Dass die Privatklägerin zusammen mit dem Beschuldigten durch AN._____ zu den Schrebergärten gefahren wurde und dort auf einem Parkplatz auf AO._____ und AL._____ traf, wurde mehrfach bestätigt und kann somit als erstellt angesehen wer- den. Ebenso, dass AM._____ sich – entgegen seinen Angaben – bereits vor Ort befand, als die erwähnten Personen beim Gartenhaus von B._____ eintrafen (vgl. auch die dies beweisenden Chatnachrichten, Urk. 5/1/3 S. 23 ff.). Aufgrund des vorgehenden Chatverkehrs zwischen der Privatklägerin, dem Beschuldigten und AM._____ ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin wusste, dass Letzterer auch an diesem Abend – wie am Vortag – mit dabei sein würde und dass sie grund- sätzlich damit einverstanden war, hatte sie den Beschuldigten doch initial ange- fragt, ob sie am Abend wieder kommen solle, worauf dieser dies von AM._____ abhängig machte und die Privatklägerin deswegen dann offenbar direkten Kontakt mit AM._____ hatte (Urk. 5/3/4 S. 111 f.). Überraschend waren dann allerdings auch noch AO._____ und AL._____ ebenfalls beim Parkplatz und danach im Gar- tenhaus dabei, welche der Privatklägerin bis dahin völlig unbekannt waren. Sodann machte die Privatklägerin konstant geltend, der Beschuldigte habe ihr schon auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Gartenhaus gesagt, sie solle "es" für ihn machen und es geniessen. Mit dem Türken (AL._____) solle/müsse sie es nicht machen. Da habe sie gewusst, was sie erwarte. Dass sie richtig vermutete, zeigt sich auch daran, dass AO._____ geltend machte, der Beschuldigte habe vorgängig am Telefon mit ihm schon von "ficken" geredet, es sei klar gewesen, dass es Sex geben werde. Er habe vom Beschuldigten gewusst, dass die Privatklägerin mit je- dem ficke, sie sei dafür bekannt gewesen in S._____. Es könne sein, dass er (AO._____) auch AL._____ gesagt habe, dass es "etwas zum ficken" gebe (Urk. 19/5/5 S. 5). Damit korrespondierend ist auch die im Vorfeld von AO._____ an den Beschuldigten geschickte Frage zu lesen, ob es "etwas zu ficken" gebe (Urk. 5/2/3 S. 1, Nachricht von 21.03 [UTC+0] = 23.03 Uhr [MESZ]). Umgangston

- 81 - und Verhalten decken sich in ihrem abschätzigen Ton und fehlendem Respekt für das weibliche Gegenüber. Im weiteren Ablauf schilderte die Privatklägerin dann keinen ausdrücklichen Befehl oder Gewaltanwendung etc. des Beschuldigten, aber auch keine wahrnehmbare Ablehnung ihrerseits. Auch der Beschuldigte und die übrigen Anwesenden schil- derten keine objektiv erkennbaren Nötigungshandlungen im Gartenhaus oder eine verbale Verneinung sexueller Handlungen durch die Privatklägerin, was angesichts der Vorgeschichte (insbesondere der Ereignisse in der JWG W._____ wenige Wo- chen zuvor) auch nicht überrascht. In der Folge kam es zugestandenermassen zu- nächst zu Oral- und Geschlechtsverkehr mit AO._____, wobei der Beschuldigte hiervon (wie bereits am Vortag vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin) heimlich eine Videoaufnahme machte. Ein Screenshot dieser Aufnahme liegt bei den Akten (vgl. Urk. 5/2/6). Hernach hatte auch AL._____ (der Türke) mit der Privatklägerin oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Gemäss der Privatklägerin kam es kurzzeitig sogar zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen zwischen ihr, AO._____ und AL._____, was die beiden Letztgenannten jedoch be- streiten. Diese hatten zunächst allerdings jegliche sexuelle Handlungen bestritten, wobei insbesondere AO._____ auch nicht davor zurückschreckte, die Privatkläge- rin wiederholt massiv zu verunglimpfen und zu beschimpfen. Erst im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2021 und angesichts des bisherigen Un- tersuchungsergebnisses (insbesondere des Geständnisses von AM._____ und des erwähnten Screenshots) konnte sich AO._____ zu einem Teilgeständnis durchrin- gen. Den Namen des bisher unbekannten Täters (AL._____) offenbarte er dann aber noch nicht. Vielmehr erklärte er klar wahrheitswidrig, der Dritte habe gar nichts gemacht. Es sei ein Uber-Fahrer gewesen, der ihn nur dorthin gefahren und draus- sen gewartet habe, in "200 bis 300 Metern Entfernung. Ich sage ihnen die Wahrheit. Ich habe keine Lust mehr auf die ganze Sache, deswegen sage ich hier die Wahr- heit" (Urk. 17/1 S. 30). Erst in einer späteren Befragung nannte er dann den Namen des Mitbeschuldigten, "damit es schneller vorbei geht und es für uns besser aus- sieht und sie weniger Arbeit haben" (Urk. 19/5/5 S. 2). Dazu, wieso er so lange gelogen habe, führte er aus, es habe halt keine Beweise gegeben und er habe gehofft, dass er als Unschuldiger rauskommen könne (Urk. 19/5/6 S. 9). Vor die-

- 82 - sem Hintergrund genügt es nicht als Beweis, wenn er – nach anfänglichem Leug- nen – zwar eingesteht, dass die Darstellung der Privatklägerin von sexuellen Hand- lungen halt eben doch stimmt, dass sie aber hinsichtlich des Umstands der Gleich- zeitigkeit, also dass ein sogenannter "Dreier" praktiziert wurde, gelogen haben soll. Dies spricht vielmehr dafür, dass AO._____ (und auch AL._____, der zunächst die Aussagen verweigerte und hernach einzig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anerkannte) nach wie vor bestrebt waren, den Schaden zu minimieren und ihre eigenen Handlungen möglichst zu bagatellisieren. In die gleiche Richtung zielt seine Behauptung, die Privatklägerin vorab (mehrfach) gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben möchte. Dies wollen nur die Erwachsenen, die damals mit der ihnen vorab völlig unbekannten, erst 13 Jahre alten Privatklägerin nacheinander Ge- schlechtsverkehr haben, gesagt bzw. gehört haben. Selbst der Beschuldigte er- wähnte solches in seinen Aussagen nicht. Mithin ist diesbezüglich auf die überzeu- gende Darstellung der Privatklägerin abzustellen, dass niemand sie nach ihrem Willen gefragt hat. Auch dass, nachdem AL._____ fertig gewesen sei, AO._____ nochmals ins Gartenhause gekommen ist für erneuten Geschlechtsverkehr, ist da- mit erstellt. Irgendwann in diesem Verlauf schaute auch der Beschuldigte kurz ins Gartenhaus, wobei er die Anwesenden zum "Weitermachen" aufforderte (Prot. I S. 415 und S. 496 f.). Weder AO._____ noch AL._____ klärten explizit mit der Pri- vatklägerin, ob sie mit ihnen Geschlechtsverkehr haben bzw. sexuelle Handlungen vornehmen möchte. Vielmehr wurden die Handlungen einfach vorgenommen. Hernach passierte zunächst nichts weiter, als dass man gemeinsam im Gartenhaus zusammensass. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin äusserte sich AO._____ dabei derart, dass er wisse, dass sie "es" nur für den Beschuldigten getan habe. Als sie darauf mit Tränen reagierte, wurde der Beschuldigte wütend und ging sie tätlich an, wogegen durch AO._____ und AM._____ interveniert wurde. Dass sich die Auseinandersetzung an einer Sprachnachricht der Mutter der Privat- klägerin entzündete, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, ist aufgrund der Aus- sagen von AM._____ auszuschliessen, der diese auf den Vortag verortete, zumal weder AO._____ noch AL._____ derartiges erwähnten.

- 83 - Später verliessen der Beschuldigte und AO._____ (nach heimlicher Absprache per WhatsApp-Chat, vgl. Urk. 5/2/3 S. 2 Nachricht von 23.08 Uhr [UTC+0] = 01.08 Uhr [MESZ]) zusammen mit AL._____ das Gartenhaus. Die Privatklägerin, die zunächst hätte mitfahren sollen, blieb auf Bitte von AM._____, der nicht allein zurückbleiben wollte, vor Ort. Offenbar gingen sie und AM._____ zunächst davon aus, dass die anderen lediglich Zigaretten kaufen und danach wieder zurückkommen würden. Das war aber nicht der Fall. Bis am Morgen kam keiner zurück. Allein gelassen mit AM._____ im Gartenhaus kam es auch zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr. Dabei ist davon auszugehen, dass AM._____ in jener Phase merkbar angetrunken war, machte er doch verschiedene diesbezügliche Andeutungen (er habe vorab in einer Bar schon getrunken, er habe vor Ort Bier getrunken, er sei "nicht in der Lage gewesen, etwas zu machen", es sei ihm nicht gut gegangen, er sei angetrunken gewesen etc.), zumal die Privatklä- gerin ihrerseits mehrfach betonte, wie stark betrunken er gewesen sei und dass er nach Alkohol gestunken habe und sie deshalb Angst gehabt habe, da man halt nie wisse, was ein Besoffener mache. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von AM._____ ist anzumerken, dass er verhältnismässig früh im Verfahren, nämlich schon im Rah- men seiner zweiten Einvernahme hinsichtlich der Frage, ob er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt hat, ein Geständnis ablegte und eine eigenständige Schilderung, auch des von der Privatklägerin gar nie thematisierten Vorabends, de- ponierte. Mithin machte er – anders als die anderen (Mit-)Beschuldigten – nicht stückchenweise Zugeständnisse, basierend auf dem jeweiligen Verfahrensstand, was für ihn spricht, auch wenn er dabei auch sichtlich bemüht war, im Rahmen seiner Zugaben keine Drittpersonen zu belasten. Allerdings ist der Vorinstanz bei- zupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, er bleibe zuweilen in seiner Darstellung anpasserisch, oberflächlich und detailarm (Urk. 354 S. 237). Allerdings kann eine gewisse Erinnerungsschwäche bei ihm zwanglos durch die erstellte Alkoholintoxi- kation erklärt werden, zumal die erste materielle Aussage knapp zwei Jahre nach dem Ereignis datiert. Dass der Beschuldigte oder AM._____ sie in dieser späten Phase zum Sex ge- zwungen hätten, machte die Privatklägerin nie explizit geltend. Vielmehr nannte sie

- 84 - als Grund, warum sie schliesslich dem Bitten von AM._____ nachgegeben und den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzogen habe, verschiedene Argumente: Sie habe gedacht, der Beschuldigte komme wieder zurück (Urk. 12/3/5 S. 21); AM._____ habe sie angebettelt (Urk. 12/8/6 S. 7, Prot. I S. 421); sie habe zuerst nein und dann ja gesagt, sie habe "keine Ahnung wie es dazu gekommen ist" (Urk. 12/8/6 S. 20); sie habe Schiss gehabt, weil er "mega besoffen" gewesen sei und "richtig gestunken" habe, "man weiss halt nie, was ein Besoffener macht" und darum habe sie es halt einfach gemacht (Urk. 12/3/5 S. 25, Urk. 12/8/6 S. 20, Prot. I S. 422). In all diesen Varianten spielt das Verhalten des Beschuldigten nach der Perzeption der Privatklägerin keine kausale Rolle dafür, dass sie schlussendlich auch noch mit AM._____ Geschlechtsverkehr hatte. Zwar sagte sie früh in der Untersuchung ein- mal, er habe ihr, als sie wieder aus dem Fahrzeug von AL._____ ausstieg, gesagt, "lieber machst du es, weil er ist besoffen, wer weiss, was er dir antut" bzw. "du muesch, wer weiss, was er suscht macht. Ich weiss, wie er isch, wenn er bsoffe isch" (Urk. 12/3/5 S. 21 und S. 47). Jedoch erwähnte sie dies später in den detail- lierteren Befragungen, wie gerade dargestellt, nicht mehr, sondern nannte eine Vielzahl anderer Gründe. Vor Vorinstanz verneinte sie gar explizit, dass der Be- schuldigte ihr hinsichtlich AM._____ irgendwelche Vorgaben gemacht oder Anwei- sungen gegeben hätte, ausser dass sie bei ihm bleiben sollte, während die anderen Zigaretten holen würden (Prot. I S. 419). Mithin kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin deswegen im Gartenhaus zurückgelassen hätte, damit nun auch AM._____ Sex mit ihr haben kann bzw. er ihr dies sinngemäss sogar befohlen hätte. Dass sie nur aufgrund einer zumindest impliziten Erwartung des Beschuldigten mit AM._____ geschlafen hat, liesse sich auch vor dem Hinter- grund, dass für den Vorabend von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwi- schen den beiden auszugehen ist (vgl. Ziff. 3.9.18 lit. a vorstehend), nur schwer begründen. Nach dem Geschlechtsverkehr verbrachten die beiden die Stunden bis zum Morgengrauen im Gartenhaus, wobei die Privatklägerin das Angebot von AM._____, mit ihm zusammen auf der Pritsche zu schlafen, ausgeschlagen und sich auf dem Boden eingerichtet hatte. Vor dem Einschlafen hatte ihr AM._____ offenbar noch vertrauliche Details aus seinem Beziehungsleben anvertraut. Nach-

- 85 - dem AM._____ eingeschlafen war, machte sich die Privatklägerin frühmorgens auf den Weg an den nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug nach Hause, wobei sie wegen Schwarzfahrens gebüsst wurde (vgl. Urk. 25/84/11.059). Mithin ist der äussere Sachverhalt grundsätzlich – vorbehältlich des Geschlechts- verkehrs mit AM._____ bzw. der Motivation der Privatklägerin hierfür – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 457 S. 38 ff.) erstellt. Inwiefern das grund- sätzlich bestehende Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin die sexuellen Kontakte mit den übrigen Männern be- einflusste und ob die Mitbeschuldigten um dieses wussten, ist – soweit für die Be- urteilung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten überhaupt relevant – im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.9.19. Unter Anklagesachverhalt 19 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. April 2019, mithin zwischen den Vorfällen 18 und 15 im Gartenhaus, am Hauptbahnhof Zürich von der Privatklägerin erneut Geld für seine persönlichen Be- dürfnisse verlangt. Da sie kein Geld dabei gehabt habe, habe er sich mit ihr auf die Toilette eines Restaurants begeben, wo er ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Aus Angst bzw. in der Hoffnung, dass der Beschuldigte mit den Schlägen aufhören und sich wieder beruhigen würde, habe die Privatklägerin ihm angeboten, via Handy mit der Kreditkarte ihrer Mutter Einkäufe für ihn zu tätigen. Der Beschul- digte habe von der Privatklägerin anschliessend wissen wollen, warum sie das nicht gleich gesagt habe, da er sie dann nicht hätte schlagen müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge zunächst den Zahlungsvorgang mit der genannten Kreditkarte getestet, indem er mit dieser im nahegelegenen McDonalds einen Cheeseburger für Fr. 2.50 gekauft habe. Nach erfolgreicher Zahlung sei er mit der Privatklägerin in diverse Läden in der Stadt Zürich gegangen. Konkret habe er in einer Filiale der Modekette … ein blaues Hemd für Fr. 45.90 mit der fraglichen Kreditkarte gekauft, ohne dass die Karteninhaberin, AP._____, davon gewusst habe oder damit einver- standen gewesen wäre. Gleiches habe der Beschuldigte in der …-Filiale, wo er Schuhe und einen Anzug für insgesamt Fr. 559.40 erworben habe, und im … [Wa- renhaus], wo er Sportschuhe für Fr. 269.95 gekauft habe, gemacht. Zudem habe der Beschuldigte damit mehrere Päckchen Zigaretten am Kiosk für insgesamt

- 86 - Fr. 30.40 gekauft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Ein- käufen das Konto von AP._____ belaste, diese von den Einkäufen aber nichts ge- wusst habe und damit auch nicht einverstanden gewesen sei. Er habe dies in der Absicht getan, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 354 S. 253 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 44 f.). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin hierzu zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 354 S. 254 ff.) und auch auf die Kreditkartenabrechnung verwiesen, welche für den 17. April 2019 die ge- nannten Käufe belegt (Urk. 11/1/3). Was den Umfang der Gewaltausübung (insb. Schläge ins Gesicht, dass dieses auf- schwoll und auch – in der Anklageschrift allerdings nicht erwähntes – derartiges Würgen, dass die Privatklägerin Todesangst hatte) angeht, ist auf die plastischen Schilderungen der Privatklägerin abzustellen (vgl. insb. Urk. 14/1/6 S. 7 ff.), welche von den pauschal gehaltenen Zugeständnissen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Die Privatklägerin hatte damals offenbar das Reserve-Mobiltelefon der Mutter (deren eigentliches Mobiltelefon war anlässlich der Ereignisse gemäss Anklage- sachverhalt 10 von U._____ zerstört worden) mitgenommen, um erreichbar zu sein bzw. den Beschuldigten erreichen zu können (ihr eigenes Mobiltelefon war ihr bereits aufgrund früherer Ereignisse von den Eltern entzogen worden, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 16 und S. 21 sowie Urk. 14/2/5 S. 5). Auf diesem Gerät war die Kre- ditkarte der Mutter hinterlegt, so dass sie nur den ihr bekannten Gerätecode, nicht jedoch den von der Mutter mittlerweile geänderten Kartencode kennen musste, um damit in den Läden Einkäufe tätigen zu können. Sie hatte diese Möglichkeit jedoch nicht zum Kauf ihres Zugbilletts benutzt, sondern war schwarzgefahren (Urk. 14/1/6 S. 15 und S. 21 ff.). Dies unterstützt die Version des Beschuldigten, dass er die

– grundsätzlich unbestrittene – Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin nicht ausübte, um von ihr in der konkreten Situation Geld bzw. die Karte zu er- pressen, war ihm doch gar nicht bekannt, dass sie diese dabei hatte und für Einkäufe benützen konnte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Privatklägerin, welche den Beschuldigten mit der Aussage zitierte, wieso sie nicht früher gesagt

- 87 - habe, dass sie die Kreditkarte auf dem Handy habe, dann hätte er sie nicht ge- schlagen (Urk. 14/1/6 S. 4 und S. 17). Auch auf konkrete Frage erklärte sie, er habe geschlagen, weil er das Geld nicht gehabt habe (ebenda S. 16). Sie sei dies bereits gewohnt gewesen, habe aber damals gewollt, dass es aufhört, zumal ihre Backe von den Schlägen dick geworden sei und geschmerzt habe. Deshalb habe sie ihm die Kreditkarte für Einkäufe angeboten (Urk. 12/3/3 S. 40 und Urk. 14/1/6 S. 4). Diese Einkäufe seien dann derart abgelaufen, dass der Beschuldigte, wenn er etwas Passendes gefunden hatte, bei ihr das Handy geholt habe, dessen Code sie ihm entweder gesagt oder er bei der Verwendung durch sie abgeschaut habe. Sodann habe er die Einkäufe eigenhändig über das Mobiltelefon via die hinterlegte Kreditkarte bezahlt (Urk. 14/1/6 S. 29 ff.). Die nachfolgend getätigte Einkäufe sind – wie bereits erwähnt – belegt. Erst das Erreichen der Kreditkartenlimite (oder allenfalls eine Sperrung der Karte durch die auf die Einkäufe aufmerksam gewordene Mutter der Privatklägerin) konnte den Kaufrausch des Beschuldigten stoppen (Urk. 12/3/3 S. 40 und Urk. 14/1/6 S. 4). Zudem wurden die für den Beschuldigten getätigten Einkäufe offenbar fast zeit- gleich von der Mutter und dem Bruder der Privatklägerin (wohl über die Kredit- karten-App) bemerkt, welche die Privatklägerin daraufhin zu erreichen versuchten und sich sodann von AQ._____ auf den Weg nach Zürich machten, die Privatklä- gerin dort aber nicht finden konnten. Erst als diese schon wieder auf dem Heimweg war, kam es in S._____ zum zufälligen Treffen, worauf die Mutter überdies bei der Polizei Anzeige erstattete, welche gemäss der Privatklägerin aber im Sand verlief, da sie bei der Polizei keine Aussagen machte, um so den Beschuldigten zu schüt- zen (Urk. 14/1/6 S. 21 ff., Urk. 15/1/1 S. 11 und Urk. 15/1/2 S. 14). Von diesem von der Anklageschrift insbesondere hinsichtlich der Motivation für die Gewaltausübung abweichenden Sachverhalt wird mit der Verteidigung (Urk. 445 S. 5 f.) für die rechtliche Würdigung auszugehen sein. 3.9.20. Gemäss Anklagesachverhalt 20 habe der Beschuldigte am 9. Mai 2019 von der Privatklägerin per WhatsApp sein Geburtstagsgeschenk und zusätzlich Fr. 5'000.– gefordert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in diesem Zusam- menhang aufgefordert, das Geld von ihrem Vater zu nehmen und ihm ein Foto des

- 88 - Geldes zu schicken, um Gewissheit zu haben, dass sie das Geld organisiert habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht, dass sie ansonsten ver- loren habe und er sie nur sehen wolle, wenn sie das Geld mitbringe. Sodann habe er sich am tt.mm. 2019 und damit zwei Tage vor seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit F._____ mit der Privatklägerin getroffen und von ihr das verlangte Geld einge- fordert. Die Privatklägerin habe kein Geld auf sich getragen, weshalb keine Geld- übergabe stattgefunden habe, was dem Beschuldigten nicht gefallen habe. Der Be- schuldigte habe sich daraufhin gemeinsam mit F._____ und der Privatklägerin ins AR._____ [Solarium] an der AS._____-strasse … in S._____ begeben, wo er mit der Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen habe, währenddem F._____ habe zuschauen dürfen, obschon die Privatklägerin damit nicht einverstanden gewesen sei. F._____, welcher dem Beschuldigten zuvor zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Fr. 50.– übergeben und im Gegenzug vom Beschuldigten das Versprechen erhalten habe, dass er mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, habe sich, nachdem der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, bereit gemacht und seine Hosen ausgezogen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin in der Folge befohlen, sich nun von F._____ "ficken" zu lassen. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, weshalb der Beschuldigte zur ihr gesagt habe, dass er sie nun schlagen müsse, weil sie seine Befehle verweigere. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin daraufhin mit der Faust in den Bauch geschlagen und gegen die Beine getreten, so dass diese zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe nunmehr den Kopf der Privatklä- gerin zwischen seinen Beinen eingeklemmt und dieser mehrfach mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen, sodass sie noch während zwei Wochen unter Rücken- schmerzen gelitten habe. F._____ habe schliesslich seine Hose unverrichteter Dinge wieder angezogen (Urk. 354 S. 358 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 47 f.). Der WhatsApp-Chat vom tt. und tt.mm.2019, welcher die hohe Geldforderung im Vorfeld des anstehenden 18. Geburtstages des Beschuldigten belegt, liegt bei den Akten (Urk. 5/3/4 S. 146-155). Was sodann das Treffen im Solarium am tt.mm.2019 angeht, stimmen die Darstellungen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F._____ in weiten Zügen überein (vgl. deren zusammenfassende Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 259 ff.). Mithin ist das Treffen, dass die Privatklä-

- 89 - gerin dabei kein Geld für den Beschuldigten dabei hatte, dass sie und der Beschul- digte im Sonnenstudio in Anwesenheit von F._____ einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr hatten, dass der Beschuldigte sie hernach aufforderte, nun mit F._____ Geschlechtsverkehr zu haben sowie ihre Weigerung, dies zu tun, erstellt. Ebenso, dass der Beschuldigte die Privatklägerin hernach massiv tätlich anging (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 267 f., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend verwiesen wird). Fraglich er- scheint damit nur noch, ob F._____ dem Beschuldigten im Vorfeld für die Möglich- keit, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können, Fr. 50.– bezahlt hatte und ob die Schläge als Reaktion auf ihre Verweigerung des Geschlechtsver- kehrs mit F._____ oder als Strafe dafür, dass sie dem Beschuldigten kein Geld gebracht hat, zu verstehen sind. F._____, der sich – anders als die übrigen (Mit-)Beschuldigten – von Beginn an inhaltlich zu den Vorwürfen äusserte, stritt konsequent ab, dem Beschuldigten Geld für Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin übergeben zu haben (Urk. 19/2/1 S. 2 f. und S. 9 f., Urk. 19/2/2 S. 2, Urk. 19/2/3 S. 19, Urk. 19/2/5 S. 2 und 5). Er bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte gewollte habe, dass er [F._____] auch Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin habe. Er [F._____] habe dem Beschul- digten wohl leidgetan und jener habe ihm gesagt, er könne die Privatklägerin "auch ficken" (Urk. 19/2/1 S. 6). Es sei eine spontane Idee des Beschuldigten gewesen (Urk. 19/2/1 S. 10). Er denke, der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, F._____ habe ihm Geld gegeben, deshalb habe sie das angenommen. Er selbst denke, der Beschuldigte habe ihn umsonst Sex mit der Privatklägerin haben lassen wollen, weil er sein Kollege sei (Urk. 19/2/2 S. 3, Urk. 19/2/5 S. 4). Der Beschuldigte habe einfach gewollt, dass F._____ auch mal Sex mit ihr haben könne, so wie die meisten Kollegen auch schon Sex mit ihr gehabt hätten. Er habe es für ihn gut meinen wollen, dass er auch einmal könne, aus Freundschaft (Urk. 19/2/3 S. 4). Er denke, der Beschuldigte fände es lustig, wenn F._____ mit der Privatklägerin Sex hätte. Er sei nicht so erfahren gewesen und der Beschuldigte habe wohl gedacht, dass es dann ein Witz werden würde (Urk. 19/2/5 S. 6). Der Beschuldigte stritt ab, Geld von F._____ erhalten zu haben (Prot. I S. 288 f.).

- 90 - Die Privatklägerin hat die Geldübergabe nicht selbst gesehen (Urk. 14/4/6 S. 11). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 präzisierte sie hierzu, der Be- schuldigte habe (erst) nach ihrer Weigerung, seine Aufforderung, nun mit F._____ Geschlechtsverkehr zu haben, zu befolgen, gesagt, sie müsse, jener habe ihm Fr. 50.– gegeben (Urk. 14/4/6 S. 7). Weiter erklärte sie, F._____ habe wohl ge- dacht, sie würde "ja" sagen. Höchstwahrscheinlich habe er von den anderen erfah- ren und so und habe dann gedacht, dass sie dann auch noch mit ihm [Sex] habe (ebenda S. 10). Sie habe die Geldübergabe nicht gesehen, es könne sein, dass sie vielleicht wegen dem die Strassenseite gewechselt hätten, um dies irgendwie zu planen. Sie wisse es nicht. Oder der Beschuldigte habe das nur einfach so gesagt. Weil er gedacht habe, dann mache sie es (ebenda S. 11). Letzteres kann bei vorliegender Sachlage nicht zweifelsfrei ausgeschlossen wer- den, wusste der Beschuldigte doch darum, dass die Privatklägerin stets bemüht war, ihn vor Drittpersonen nicht schlecht dastehen zu lassen, weshalb eine derar- tige Behauptung – wie die Privatklägerin selbst in Betracht gezogen hat – durchaus geeignet war, psychischen Druck aufzubauen und sie kooperieren zu lassen (vgl. die ähnliche Behauptung, sie müsse mit P._____ Geschlechtsverkehr haben, weil er es diesem versprochen habe [Urk. 354 S. 127 betreffend Anklagesachverhalt 10]). Allerdings war hier (erstmals) ihre Angst vor sozialer Ächtung, wenn allgemein bekannt werden würde, dass sie mit F._____ Geschlechtsverkehr hatte, grösser als ihre Überwindungsfähigkeit und Opferbereitschaft. Kommt hinzu, dass es vor dem Hintergrund sämtlicher übriger – bisher erstellter – Vorwürfe völlig singulär erscheint, dass der Beschuldigte Geld genommen bzw. erhalten haben soll, nach- dem dies weder vorher noch nachher – trotz chronischer Geldknappheit bzw. of- fenkundiger Fixierung auf finanzielle Vorteile – je Thema war. Vielmehr überzeugt, dass es ihm auch hier primär darum gegangen ist, von seinem Kollegen Lob und Ansehen zu erfahren für die Vermittlung von Sex mit der Privatklägerin (so der pri- vate Therapeut des Beschuldigten Dr. phil. AT._____ im zweiten Therapie- zwischenbericht, Urk. 192/4 S. 4). Mithin ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass F._____ ihm vorab kein Geld dafür gegeben hat, dass der Be- schuldigte ihm die Möglichkeit verschafft, mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr zu haben. Mit diesem Schluss in Übereinstimmung steht im Übrigen, dass

- 91 - F._____ in dessen eigenem Strafverfahren schlussendlich nicht (mehr) vorgewor- fen wurde, er habe dem Beschuldigten Geld dafür bezahlt, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr haben zu können (vgl. den Schlussvorhalt, Urk. 19/2/6 S. 2 f.). Was hingegen die gegenüber der Privatklägerin im Anschluss ausgeübte Gewalt angeht, so ist davon auszugehen, dass hier der Beschuldigte zwar allenfalls auch seinen Frust darüber, dass ihm die Privatklägerin kein Geld gebracht hat, ausgelebt hat, dass er sie gleichzeitig und zur Hauptsache aber auch für ihren erstmaligen Widerstand, von ihm verlangten Geschlechtsverkehr mit einer Drittperson zu voll- ziehen, bestrafen wollte. Gemäss seinen ersten Aussagen empfand auch F._____ dies primär als Bestrafung für die Verweigerung (Urk. 19/2/6 und 8). Erst in den späteren Einvernahmen stellte er dann den Aspekt, dass die Privatklägerin kein Geld gebracht habe, in den Vordergrund (Urk. 19/2/3 S. 9). Demgegenüber ver- knüpfte die Privatklägerin die Schläge durchwegs mit ihrer Weigerung, was auch chronologisch überzeugt. Auf die Darstellung des Beschuldigten kann im Übrigen schon aus dem Grund nicht abgestellt werden, dass er die erstellte Tatsache, dass er die Privatklägerin aufforderte, nun Geschlechtsverkehr mit F._____ zu haben, bestreitet. 3.9.21. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 21 hält die Jugendanwaltschaft Winterthur zusammengefasst das Folgende fest: Kurz nach dem Vorfall beim AR._____ [An- klagesachverhalt 20] hätten sich die Privatklägerin, der Beschuldigte und F._____ in die Nähe der evangelisch-reformierten Kirche begeben. Dort habe der Beschul- digte erneut Geld von der Privatklägerin gefordert und ihr in diesem Zusammen- hang gedroht, acht "Neger" zu holen, die sie "ficken" würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei. Zudem habe der Beschuldigte der Privatkläge- rin mit der flachen Hand mehrfach heftig in das Gesicht geschlagen, sodass sie geblutet habe (Urk. 354 S. 270 in Verbindung mit Urk. 26 S. 49). Während sich der Beschuldigte an einen solchen Satz nicht erinnern konnte, aber auch nicht ausschloss, solches tatsächlich gesagt zu haben, bestätigte F._____ diese im Wortlaut doch sehr aussergewöhnliche, überaus vulgäre Drohung. So- dann schilderte er auch die Schläge sowie die Geldforderung (vgl. die Wiedergabe der massgebenden Aussagen im angefochtenen Urteil, Urk. 354 S. 270 ff.). Auch

- 92 - wenn sich die Privatklägerin selbst nicht daran erinnern kann, auch bei der Kirche wieder geschlagen worden zu sein (dies aber auch nicht ausschliesst, vgl. Urk. 14/4/6 S. 30), ist hierfür auf die Darstellung von F._____ abzustellen. Denn während Ohrfeigen für die Privatklägerin damals nichts ungewohntes und damit spezifisch Erinnerungswürdiges waren, war die Situation für F._____ derart aus- sergewöhnlich, dass sie ihm haften blieb. Im Übrigen sprach er die Ohrfeige auch bereits schon in den ersten beiden Einvernahmen an (Urk. 19/2/1 S. 12 und Urk. 19/2/2 S. 5), was die Vorinstanz unerwähnt liess (vgl. auch die Aussage der Privatklägerin in Urk. 14/4/6 S. 32 und 34, worin sie selbst von Schlägen in der Nähe des Jugendtreffs spricht, die allenfalls an jenem Tag gewesen sein könnten, wobei F._____ später dazu gestossen sei). Der Sachverhalt ist damit rechtsgenü- gend erstellt. 3.9.22. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 22 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Besitz und Versand von Kinder- pornografie anerkennt. 3.9.23. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 23 wurde die Anschlussberufung der Ober- jugendanwaltschaft betreffend die vorinstanzlichen Freisprüche zurückgezogen, weshalb sich Ausführungen zum Sachverhalt erübrigen. 3.9.24. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 24 wird dem Beschuldigten stark zusam- mengefasst vorgeworfen, dieser habe gemeinsam mit E._____ "E._____" im Juli 2019 auf dem Gebiet der Republik Montenegro und der Republik Kosovo von der Privatklägerin Geld gefordert und erhalten sowie sexuelle Handlungen vorgenommen. Konkret habe sich die Privatklägerin im Juli 2019 mit ihrer Familie zunächst in AU._____ [Stadt] in Montenegro befunden. In dieser Zeit habe E._____ "E._____" in Absprache mit dem Beschuldigten von der Privatklägerin via WhatsApp Geld gefordert und ihr gleichzeitig gedroht, ihre ganze Familie mit einer Schusswaffe zu ermorden, sofern die Privatklägerin seiner Forderung nicht nach- kommen würde. Der Beschuldigte und E._____ seien daraufhin vom Kosovo nach AU._____ [Stadt im Montenegro] gereist, um der Privatklägerin das Geld abzunehmen. Eine Geldübergabe sei jedoch nicht zustande gekommen. Nachdem die Privatklägerin gemeinsam mit ihrer Familie in ihrem Ferienhaus in C._____

- 93 - [Stadt] im Kosovo angekommen sei, habe die Privatklägerin am Abend des 25. Juli 2019 aus dem Portemonnaie ihrer Mutter Bargeld im Wert von mindestens EUR 1'000.– gestohlen. Dabei habe es sich um das gesamte Feriengeld der Familie der Privatklägerin gehandelt. Am selben Abend habe sich die Privatklägerin mit dem Geld zum vereinbarten Treffpunkt bei einem Brunnen in der Stadt C._____ [Kosovo] begeben, wo sie den Beschuldigten und E._____ getroffen habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der vorausgegangenen Drohungen keinen anderen Ausweg gesehen, als das Geld zu übergeben. Nachdem sie aber dennoch gezögert habe, seien der Beschuldigte und E._____ aggressiv geworden und hätten die Privatklägerin derart einge-schüchtert, dass sie ihnen schliesslich das gesamte Geld übergeben habe. Hernach seien der Beschuldigte und E._____ mit der Privatklägerin in ein Stundenhotel am Stadtrand gefahren. Im Zimmer angekommen habe sich der Beschuldigte zunächst auf die Toilette begeben, währenddem habe E._____ die Privatklägerin gewaltsam angefasst und angefangen, sie zu entkleiden. Die Privatklägerin habe sich gesträubt, zumal sie gewusst habe, was auf sie zukomme: Geschlechtsverkehr mit dem ihr unbekannten E._____. Dieser habe gedroht, seine Schusswaffe aus der Tasche hervorzuholen. Der Beschuldigte, welcher in der Zwischenzeit zurückgekehrt sei, habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle aufpassen, dass er nicht zu seiner Tasche gelange. Die völlig verängstigte Privatklägerin habe daraufhin gehorcht und sich ausgezogen, worauf E._____ mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Die Privatklägerin habe sich in Panik mit Händen und Füssen gewehrt, worauf E._____ ihr mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Der Beschuldigte habe zugeschaut, gefilmt und dazu gelacht. Nachdem die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit E._____ habe über sich ergehen lassen, sei sie duschen gegangen. Daraufhin habe der Beschuldigte ebenfalls den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, was die Privatklägerin über sich habe ergehen lassen. Dem Beschuldigten und auch E._____ sei dabei das Alter der Privatklägerin bekannt gewesen. Die Privatklägerin habe sich anschliessend alleine auf den Rückweg zu ihrer Familie begeben und dabei erhebliche Schmerzen in der Leistengegend gehabt. Der Beschuldigte und E._____ hätten bewusst die Angst der Privatklägerin, ihr Leben zu riskieren, sollte

- 94 - sie sich dem sexuellen Ansinnen von E._____ widersetzen, geschürt, mit dem Ziel, diese für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen und gezielt und bewusst gedroht, ihre Familie umzubringen, um sich am Feriengeld der Familie der Privat- klägerin zu bereichern. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass die Privat- klägerin mit E._____ keine sexuellen Handlungen habe vornehmen wollen und habe seine Machtposition ausgenutzt, um ihm dies dennoch zu ermöglichen. Aufgrund der konkreten Umstände sei dem Beschuldigten und E._____ zudem bewusst gewesen, dass sie gemeinsam psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt und aufrecht erhalten hätten und sich die Privatklägerin daher nicht zur Wehr habe setzen können, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hätten (Urk. 354 S. 277 ff. in Verbindung mit Urk. 26 S. 55 f.). E._____ wurde im Kosovo zwar polizeilich kurz tangiert, stritt in seiner rechtshilfe- weisen Einvernahme jedoch ab, die Privatklägerin zu kennen oder mit der Sache etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 9/7/7). Die vom Beschuldigten, der Privatklägerin und ihrer Mutter AP._____ zu diesem Vorfall gemachten Aussagen sowie die sachbezogenen Chatprotokolle wurden im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 354 S. 279. ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte gestand vor Vorinstanz erstmals ein, dass er sich das Geld habe geben lassen, schilderte den Vorfall ansonsten jedoch gänzlich anders, zumal über mehrere Tage verteilt. Auch gemäss seiner Darstellung kam es aber zu einem Auf- enthalt in einem Motel, zusammen mit der Privatklägerin und E._____ und dort zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen der Pri- vatklägerin und E._____. Dies bestätigt ein weiteres Mal, dass die Privatklägerin keine frei erfundenen Geschichten erzählt, zumal der Beschuldigte auch mehrfach nebensächliche Details (bspw. Zugang direkt über Garage ins Zimmer etc.) bestä- tigte, was die generelle, inhaltliche Präzision ihrer Angaben weiter untermauert. Seine Darstellung einvernehmlicher, nicht durch ihn instigierter sexueller Handlun- gen zwischen E._____ und der Privatklägerin vermag indessen nicht zu überzeu- gen, sondern erscheint im Gegenteil völlig realitätsfremd und schönfärberisch. Dass die Privatklägerin, kurz nachdem sie ihm per WhatsApp-Chat ihre totale Loy-

- 95 - alität versichert ("i wör au sterbe für dich", Urk. 5/3/4 S. 271, Nachricht von 15.59.30 Uhr [UTC + 0] = 17.59.30 [MESZ]), das gesamte Feriengeld ihrer Eltern gestohlen, ihm übergeben und dafür – gemäss seiner Darstellung – gemeinsam verbrachte Zeit mit ihm gefordert hatte, nun – sobald der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe – also bei der erst möglichen Gelegenheit, sexuelle Handlungen mit dem ihr unbekannten Cousin des Beschuldigten, E._____, der zudem gemäss dem Be- schuldigten "einen komischen Humor" habe und den Leuten ab und zu auf Alba- nisch sage "ich bring dich um", "mit Sex" beginnt, ist undenkbar. Kommt hinzu, dass sie in der Vergangenheit, wie die bisherige Sachverhaltserstellung ergeben hat, noch nie von sich aus sexuelle Handlungen mit Dritten initiiert hat, sondern zu sol- chen jeweils zumindest durch Befehle und situativen Druck gezwungen werden musste. Dass er vorab für E._____ dessen Chancen bei der Privatklägerin abge- klärt habe "wegen Sex und ob das in Ordnung sei" fiel ihm auch erst auf Nachfrage ein. In seiner freien Darstellung der Ereignisse war davon noch keine Rede und es scheint auch nicht restlos klar, wann er das konkret gemacht haben will. Zur Sicher- heit gibt er ein Sammelsurium an Möglichkeiten an (an diesem Tag [wohl gemeint mündlich], im Chat, per Telefon/Facetime und über Instagram; Prot. I S. 244), wo- bei sich in den vorhandenen Chatprotokollen hierzu – im Widerspruch dazu – nichts nachweisen lässt. Die am Abend nach den hier interessierenden Ereignissen vom Beschuldigten an E._____ gesandte Nachricht, er habe sie ihm vorgestellt, um sie zu ficken (Urk. 6/4 S. 166, Nachrichten ab 21.52.18 Uhr [UTC+0] = 23.52.18 MESZ) belegt dies jedenfalls nicht, sondern spricht aus dem Kontext für die Darstellung der Privatklägerin, dass sie von E._____ vor der Geldübergabe bedroht ("er- schreckt", vgl. Urk. 6/4 S. 161, Nachricht von 21.51.18 Uhr [UTC+0] = 23.51.18 [MESZ]) wurde. Insgesamt sind die Angaben des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten, welche über seine Zugaben hinaus zur Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes nichts beizutragen vermögen. Demgegenüber kann die Darstellung der Privatklägerin in mehrfacher Hinsicht verifiziert werden. Dass ein erstes Treffen mit Geldübergabe in AU._____ [Stadt im Montenegro] geplant war, aber scheiterte, kann implizit dem WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten entnommen werden. Der im Kosovo folgende Gelddiebstahl ist aufgrund der Aussagen von AP._____, der

- 96 - Zugaben des Beschuldigten und des Chatprotokolls belegt. Ebenso das Treffen am Brunnen. Sodann zeigt der Chat einen zweistündigen Unterbruch und hernach äussert sich die Privatklägerin enttäuscht vom Beschuldigten. Hieraus ist abzuleiten, dass am besagten Abend (und nicht an einem anderen Tag) ein längeres persönliches Treffen der Geldübergabe folgte, welches für die Privatklägerin mit negativen Gefühlen endete, wobei sie dies dem Beschuldigten anlastete. Auch das passt einzig zu ihrer Darstellung der Ereignisse. Ebenso wie der Gesprächsinhalt des Chats zwischen E._____ und dem Beschuldigten, wie dies oben bereits erwähnt wurde. Dass die Privatklägerin den weiteren Verlauf des Abends nach der Geldübergabe anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 (Urk. 1/2/6) noch nicht erwähnte, kann zudem zwanglos damit erklärt werden, dass es damals um allfällig von ihr begangene Delikte ging, war sie doch von ihrer Mutter wegen Diebstahl angezeigt und als Beschuldigte verhört worden. Sobald sie allerdings zugestand, dass sie vom Beschuldigten auch geschlagen worden war und eine sexuelle Beziehung hatte, wurde dies nicht vertieft, sondern ein separater Einvernahmetermin vereinbart. An jenem – und in folgenden Befragungen – schilderte sie die Ereignisse dann so, wie sie in der Anklageschrift Eingang gefunden haben. Inhaltlich grundsätzlich konstant, auch wenn zwischen den lange auseinanderliegenden Befragungen gewisse nebensächliche Diskrepanzen vorliegen, authentisch und insgesamt überzeugend und glaubhaft. Basierend darauf ist davon auszugehen, dass sie das gesamte Feriengeld der Familie auf vorgängiges Drängen und Bitten des Beschuldigten per WhatsApp-Chat, insbesondere aber auch, weil E._____ zuerst telefonisch und auch vor Ort persönlich und in Gegenwart des Beschuldigten damit drohte, ihre Familie umzubringen, zumal er vorgab, eine Waffe dabei zu haben, dem Beschuldigten übergab. Hernach fuhr man zu dritt mit einem Taxi in ein Motel, wo es gegen den erklärten Willen und trotz körperlicher Gegenwehr der Privatklägerin, worauf E._____ mit Schlägen reagierte, kurz zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und E._____ kam. Sie fügte sich dem Ansinnen von E._____ schlussendlich deshalb, weil er ihr mit der Waffe drohte und dies durch den Beschuldigten, welcher sie anwies, E._____ nicht an die im Raum vorhandene Gucci-Bauchtasche gelangen zu lassen und so implizierte, dass sich darin eine

- 97 - Waffe befinde, gestützt wurde. Dies alles geschah in Gegenwart des Beschul- digten, welcher lachend zusah und filmte. In der Folge kam es auch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten. Zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann, kam auch bereits die Vorinstanz, auf deren ausführliche und sorgfältige Er- wägungen ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 294 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass schlussendlich offenbleibt, ob die von E._____ und dem Beschuldigten angesprochene Waffe damals tatsächlich existierte oder nicht, da jedenfalls damit gedroht wurde. 3.9.25. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 25 wurde die Anschlussberufung der Ober- jugendanwaltschaft betreffend den Freispruch vom Vorwurf der versuchten ge- meinschaftlichen Vergewaltigung zurückgezogen. Der Schuldspruch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ist anerkannt. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zum Sachverhalt. 3.9.26. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 26 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte die Schuldsprüche betreffend Anstiftung zu Diebstahl, Hehlerei und Urkundenfälschung anerkennt, und der Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung aufgrund des (teilweisen) Rückzugs der Anschluss- berufung der Oberjugendanwaltschaft rechtskräftig ist. 3.9.27. Gemäss Anklagesachverhalt 27 habe der Beschuldigte im September 2019 in T._____ von der Privatklägerin Geld gefordert, um ein Rap-Video zu drehen. Nachdem die Privatklägerin entgegnet habe, dass sie kein Geld auf sich trage, habe er sie unvermittelt geschlagen und gewürgt und anschliessend ihre Hand- tasche durchsucht. Dabei habe er Fr. 50.– gefunden, wobei es sich um das Ge- burtstagsgeld der Privatklägerin gehandelt habe, welches Geld er habe an sich nehmen wollen und deshalb der Privatklägerin ein bis zwei Ohrfeigen verpasst habe, um allfälligen Widerstand antizipierend zu verhindern. Die ebenfalls an- wesenden AE._____ und N._____, welcher dem Beschuldigten sogar Fr. 200.– an- geboten habe, hätten interveniert und die Privatklägerin habe dem Beschuldigten versprochen, ihm zu einer späteren Gelegenheit Geld zu bringen, weswegen er von seinem Vorhaben abgelassen habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin be-

- 98 - wusst und gezielt geschlagen, um von ihr gegen ihren Willen Geld erhältlich zu machen, im Wissen darum, nur dadurch an die Fr. 50.– zu gelangen und mit dem Ziel, auf Kosten der Privatklägerin das Rap-Video zu finanzieren (Urk. 354 S. 305 in Verbindung mit Urk. 26 S. 60). Der Anklagevorwurf basiert auf den detaillierten Angaben der Privatklägerin, welche im erstinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben wurden (Urk. 354 S. 306 ff.). Der Beschuldigte bestätigte vor Vorinstanz die Angaben der Privat- klägerin, auch was nebensächliche Details angeht. Insbesondere aber gestand er ein, dass er ihre Tasche durchsucht und die Privatklägerin geschlagen habe, wobei die Schläge aus Enttäuschung, dass sie ihn angelogen und kein Geld dabei hatte, erfolgt seien. Daran, dass N._____ ihm nach den Schlägen Geld angeboten habe, könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 293). AE._____ und N._____ bestätigten die Darstellung der Privatklägerin ebenfalls, wobei betreffend ihre konkreten Aussagen auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 354 S. 308 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist der äussere Sachver- halt im Sinne der Verteidigung (Urk. 445 S. 9) zu erstellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin nach Geld gefragt und eine abschlägige Antwort erhalten hatte, ihre Tasche durchsuchte und ihre darin befind- lichen Fr. 50.– Geburtstagsgeld behändigte, sie ohrfeigte, das Geld aber schliess- lich auf Intervention von N._____ und da ihm die Privatklägerin für einen späteren Zeitpunkt eine grössere Geldsumme in Aussicht stellte, bei der Privatklägerin be- liess (Urk. 354 S. 309 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9.28. Gemäss Anklagesachverhalt 28 habe der Beschuldigte am 19. September 2019 von der Privatklägerin via WhatsApp mehrere tausend Franken Bargeld ver- langt. Er habe sie dabei angewiesen, das Geld als Liebesbeweis von "irgendwo" zu klauen. Gleichzeitig habe er ihr gedroht, die Beziehung zu ihr zu beenden, sollte es ihr nicht gelingen, das Geld zu beschaffen, wobei er gewusst habe, dass sie selber über kein Geld verfügte. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Druck gesetzt, ihr in Ausübung seiner Machtposition einen Kontaktabbruch in Aus- sicht gestellt und mit dem Ziel gehandelt, die Privatklägerin bzw. deren Umfeld zu

- 99 - schädigen, um sich selbst finanziell besser zu stellen (Urk. 354 S. 310 in Verbin- dung mit Urk. 26 S. 61). Der Beschuldigte anerkennt, dass er die Privatklägerin dazu aufgefordert hat, für ihn Geld zu stehlen und hat den diesbezüglichen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu Diebstahl akzeptiert, welcher somit bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor). Zu klären bleibt, ob er diese Aufforderung ernsthaft mit der Drohung von Beziehungsabbruch verbunden und so die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, was er bestreitet (Prot. I S. 295 f.). Der massgebliche, insgesamt ca. 15 Minuten dauernde und von der Privatklägerin begonnene [Facebook-Messenger-]Chat-Verkehr liegt bei den Akten (vollständig in Urk. 7/11 S. 1-71). So schrieb der Beschuldigte bspw. um 22.28.16 Uhr (jeweils UTC+0; + 2 Stunden = effektive Zeit [MESZ]): "Morm 1-2 K und wenss nöd hesch isch ganz aus letshti chance gibi dir vo mir us chaach go klaue dis das mir egal", oder um 22.29.07 Uhr: "Morn am 7 letshti chance mal luege wiie ich dir bedüte". Um 22.30.54 Uhr schrieb er dann sinngemäss, sie solle es einfach lassen, er lasse sie in Ruhe und sie lasse ihn, sie sei nicht seine Frau. Hierauf antwortete die Pri- vatklägerin, die ihn davor aufgrund seiner hohen Geldforderung über Fr. 10'000.– noch ausgelacht und angemerkt hatte, ihm gehe es nur ums Geld, im Übrigen aber auf die Letzte-Chancen-Nachrichten nicht spezifisch reagiert hatte, sie könne nicht, sie könne nicht ohne ihn (Urk. 7/11 S. 39 ff.). Die Privatklägerin erklärte auf die Frage, ob sie ab dem Vorfall beim Bahnhof T._____ im September 2019 [Anklagesachverhalt 27] bis Weihnachten 2019 noch Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, ja. Es sei noch um Geld gegangen, sie hätten sich aber auch getroffen. Das sei die Zeit mit den wirklich hohen Beträgen gewesen, da er Videos habe drehen wollen und so. Aber es sei nicht mehr vorge- kommen mit Geschlechtsverkehr mit anderen und die Schläge seien auch nicht mehr so brutal gewesen. Sie hätten sich damals nicht so oft getroffen, aber oft te- lefoniert, geschrieben und gemacht. Er vor allem, weil er das Geld unbedingt ge- braucht habe. In dieser Zeit habe er viel geschrieben, da sie ihm nur selten habe Geld geben können. Früher, als sie ihm viel Geld gegeben habe, sei das nicht so gewesen. Aber dort habe er eine einigermassen schlechte Zeit gehabt, habe in

- 100 - Studios und so geschlafen. Er habe es dann irgendwie so gebraucht. Sie habe mega Stress gehabt, habe kaum schlafen können. Sie habe sich schlecht gefühlt, habe unbedingt für ihn Geld besorgen wollen, weil sie gewusst habe, dass er nicht in einer guten Situation war. Und sie habe ihn auch beim Rappen unterstützen wol- len, weil sie gesehen habe, dass es mit einer Lehre nicht klappt. Aber sie habe es halt einfach nicht besorgen können. Und sie habe sich halt einfach schlecht gefühlt, denn sie habe gewusst, dass es ihm nicht gut gehe. Früher sei halt die Zeit gewe- sen, als sie ihm da Geld gegeben habe, sei es ihm eigentlich hauptsächlich gut gegangen, und dann als es ihm nicht mehr gut gegangen sei, habe sie ihm nicht helfen können. Es sei also wirklich ziemlich schlecht gelaufen. Er habe sie haupt- sächlich immer geschlagen, wenn sie kein Geld gebracht habe. Aber zu dieser Zeit nicht mehr so fest, nicht mehr so richtig verprügelt, hauptsächlich irgendwie so ein kurzer Schlag, aber nicht mehr so fest. Aber so die Hauptsache, wieso sie ihm Geld gegeben habe, sei gewesen, weil sie gewusst habe, dass es ihm schlecht geht. Er habe das Geld nötig gehabt. Zwar nicht so viel, der Rest sei für den Rap gewesen. Aber ein bisschen halt, damit er überhaupt habe essen können und so. Und sie habe es nicht schön gefunden, wie er mit diesen Kollegen unterwegs gewesen sei und diese ihm Essen gegeben hätten. Die hätten einen richtig schlechten Einfluss auf ihn gehabt. Dann wäre es ihr lieber gewesen, sie hätte ihm Geld besorgt und er hätte selber einen Schlafplatz und Essen organisiert, statt mit diesen Kollegen. Also seine eigene Familie habe ihn nicht so unterstützt und sie habe sich verpflich- tet gefühlt, für ihn zu sorgen (Urk. 14/5/5 S. 17 f. und S. 22 f.). Diese Einschätzung ist insofern zutreffend, als der Beschuldigte, nachdem er im Sommer 2019 seine im Sinne einer Eingliederungsmassnahme durch die IV vermittelte Logistiker-Lehr- stelle kurz nach deren Antritt wieder verloren hatte und aus dem Wohnheim AV._____ geflogen war (Urk. 24/9/2/27/48), auf der Strasse bzw. längere Zeit im Aufnahmestudio lebte und von Kollegen (u.a. auch AM._____, vgl. Urk. 19/4/1 S. 6) unterstützt wurde (Urk. 23/1/5 S. 5). Der Chatverkehr selbst stellt einen klaren Konnex zwischen der ursprünglichen Geldforderung und einem angedrohten Beziehungsaus her, wobei allerdings der Beschuldigte nach wenigen Minuten seine Forderung zurückzieht und – wie es beide als beziehungstypisch geschildert haben – verlangte, in Ruhe gelassen zu

- 101 - werden. Die Privatklägerin erklärte darauf, das gehe nicht. Weiterungen oder Geldangebote etc. sind aber nicht belegt. Aus den vorliegend zitierten Aussagen der Privatklägerin lässt sich betreffend Anklagesachverhalt 28 sodann nur indirekt etwas ableiten, da sie diesen selbst mit keinem Wort erwähnt. Jedoch wird augen- scheinlich, dass sie damals dem Beschuldigten primär deshalb helfen und Geld beschaffen wollte, weil er dies gemäss ihrer Einschätzung nötig hatte und um ihn bei seiner Rapkarriere zu unterstützen. Sie fühlte sich somit für ihn in einer gewis- sen Form verantwortlich, was ihr – aufgrund ihres Unvermögens, weiter Geld zu beschaffen – Stress verursachte. Nicht zu erstellen ist demgegenüber, dass sie sich aufgrund des angedrohten Beziehungsendes damals konkret zu einem be- stimmten Verhalten veranlasst fühlte. Im Gegenteil erwähnte sie eine solche Be- fürchtung – anders als die Tatsache, dass er sie bei Treffen, wenn sie kein Geld bringen konnte, nach wie vor geschlagen habe, wenn auch weniger und schwächer als früher – nicht einmal ansatzweise. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte in jener Zeit zwischen September und Dezember 2019 – anders als früher – von sich aus fast täglich bei ihr gemeldet und um Geld gefragt habe. Dies lässt darauf schliessen, dass sie seinen Wunsch nach einem Kontaktabbruch nicht für bare Münze nahm, zumal dieser im fraglichen Chatverkehr zuletzt gerade nicht be- zweckte, die frühere Geldforderung zu untermauern. Mithin kann die in der An- klageschrift umschriebene Drucksituation nicht erstellt werden, auch wenn der Be- schuldigte zumindest zu Beginn des Chats seinerseits zweifellos darauf abzielte, die Privatklägerin zu weiteren Geldlieferungen zu "motivieren", wobei ihm offen- sichtlich klar war, dass sie weder selbst über die gewünschten Summen verfügte, noch diese so einfach bei ihren Eltern etc. auftreiben konnte, weshalb er ihr explizit nahelegte, sie irgendwie zu beschaffen, zu stehlen. 3.9.29. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 29 erübrigt sich die Sachverhaltserstellung, da der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Kinderpornografie anerkennt. 3.9.30. Unter Anklagesachverhalt 30 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe ca. am 6. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten einer Wohn- gruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin vollzogen. Bei dieser Gelegenheit habe die Privatklägerin dem Beschul-

- 102 - digten zudem Fr. 300.– übergeben, aus Angst, von ihm geschlagen zu werden, wenn sie ihm kein Geld gebe, aber auch aus Mitleid, da ihr der Beschuldigte weis- gemacht habe, dass er in finanzieller Not sei (Urk. 354 S. 312 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 63). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Freispruch betreffend den Vorwurf der Er- pressung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Privatklägerin sagte konstant und realitätsnah aus, dass es am 6. Dezember 2019 in AV._____ zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und für tatsächlich Erlebtes sprechen (Urk. 354 S. 314). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung gibt es auch keine Hinweise für falsche Erinnerungen der Privat- klägerin (Urk. 457 S. 47 f.). Entsprechend ist der Sachverhalt betreffend die vorge- worfene sexuelle Handlung (Geschlechtsverkehr) im Sinne der Vorinstanz und ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung rechtsgenügend erstellt. 3.9.31. Unter Anklagesachverhalt 31 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen dem 18. und 26. Dezember 2019 via WhatsApp von der Privatklägerin über mehrere Tage hinweg verschiedene Bargeldbeträge zwischen Fr. 2'000.– bis Fr. 12'000.– gefordert, wobei er behauptet habe, in finanzieller Not zu sein und zu- gleich der Privatklägerin aber auch Schläge in Aussicht gestellt habe, wenn sie kein Geld aufbringen könne. In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2019 sei er sodann mit AW._____ an den Wohnort der Privatklägerin in AQ._____ gefahren, um das geforderte Geld einzutreiben. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin kein Geld habe beschaffen können, habe er ihren Kopf gegen die Fahrzeugtür geschlagen und ihr angekündigt, sie im Wald auszusetzen. AW._____ habe interveniert und die Privatklägerin zurückgebracht. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit seinem Verhalten bewusst unter Druck gesetzt und in der Absicht gehandelt, einen unberechtigten vier- bis fünfstelligen Geldbetrag zu erbeuten (Urk. 354 S. 314 f. in Verbindung mit Urk. 26 S. 64 f.).

- 103 - Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass er im Sinne der Anklage per WhatsApp-Chat mit der Privatklägerin kommuniziert und derart hohe Geldforderun- gen gestellt habe, obwohl ihm eigentlich klar gewesen sei, dass sie solche Beträge gar nicht auftreiben könne. Auch sei er mit AW._____ nach AQ._____ gefahren, um die Privatklägerin wegen des Geldes zu treffen, von welchem sie gesagt habe, dass sie es ihm geben werde. Als sie es dann nicht gehabt habe, sei er wütend geworden und habe sie weggeschubst. Es sei möglich, dass sie sich dabei an der Autoscheibe verletzt habe (Prot. I S. 248 f.). Mithin bestätigte er grundsätzlich die Angaben der Privatklägerin. Hinsichtlich des angeblich blossen Wegschubsens ist allerdings auf die präzise und authentische Schilderung der Privatklägerin, er habe sie nah am Kopf an den Haaren gepackt und so den Kopf mit fester Kraft gegen die Autotüre gedrückt bzw. geschlagen, sie habe danach ein bisschen Kopfschmerzen gehabt (Urk. 14/5/5 S. 19 und 24 ff.), abzustellen, erscheint die Darstellung des Be- schuldigten hier doch deutlich verharmlosend, gerade auch im Kontext seiner sonst bereits erstellten Gewaltanwendungen. Die erwähnten Chats sind in den Akten enthalten und belegen die hohen Geldfor- derungen samt genauen Anweisungen, wie die Privatklägerin beim Stehlen vorge- hen soll, mithin war dem Beschuldigten ganz offensichtlich klar, dass sie das Geld nicht legal erhalten und ihm schenken konnte. Aus dem Chat geht allerdings auch hervor, dass der fordernde Tonfall keineswegs einseitig war. So verlangte die Privatklägerin nachdrücklich, dass der Beschuldigte einem anderen Mädchen ent- folgen und allgemein und beim Sex Liebe zeigen solle, damit er von ihr Geld erhalte bzw. sie für ihn Geld klaue. Der Beschuldigte seinerseits bediente sich nicht nur Drohungen, sondern auch Schmeicheleien, wobei aus seinen Nachrichten klar her- vorgeht, dass er stark auf den Erhalt der in Aussicht gestellten, mehreren Tausend Franken fixiert war. Ein erstes Treffen am 25. Dezember 2019 klappte von Seiten der Privatklägerin nicht, am 26. Dezember 2019 wurde sie vom Beschuldigten ver- setzt, worauf sie offensichtlich panisch reagierte, da sie befürchtete, ihn vor ihrem Heimeintritt am 27. Dezember 2019 nicht mehr zu sehen, zumal der Aufenthalt mehrere Monate dauern würde (Urk. 17/6 S. 3 ff.).

- 104 - Sodann bestätigte AW._____ als Zeuge, dass er am 26. Dezember 2019 mit dem Beschuldigten nach AQ._____ gefahren ist, wo die Privatklägerin zugestiegen sei. Der Beschuldigte habe später verlangt, die Privatklägerin unterwegs aussteigen zu lassen, damit sie heimlaufen müsse. Dies habe AW._____ aber nicht gemacht (Urk. 15/11/1 S. 14 ff. und Urk. 15/11/2 S. 5 f. und S. 12). Damit ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.9.32. Betreffend Anklagesachverhalt 32 ist der Freispruch infolge des (teilweisen) Anschlussberufungsrückzugs der Oberjugendanwaltschaft in Rechtskraft erwach- sen, weshalb sich weitere Ausführungen zum Sachverhalt erübrigen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit disku- tierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermög- licht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisheri- gen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben- falls fast ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung. Einzig mit Bezug auf den Tatbestand der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB ist der revidierte Artikel als milderes Recht anwendbar, nach- dem hier im Rahmen der Revision die Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommen- den Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestands- merkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 354 passim). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholun-

- 105 - gen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden. 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Durch seine Tathandlungen erfüllte der Beschuldigte in Anklagesach- verhalt 1 alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte übte gegen die Privatklägerin körperliche Ge- walt (Faustschläge in Bauch und Gesicht, Tritte gegen die Beine) aus, die erst auf- hörte, als sie ihm – um weitere Schläge zu verhindern – ihr gesamtes Bargeld in Höhe von Fr. 40.– übergab. Dass er dabei zumindest eventualvorsätzlich handelte, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 354 S. 386 f.), auf deren Ausführun- gen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Hinsichtlich der Ereignisse an der O._____-strasse 1 in S._____ (Anklage- sachverhalt 2), die sich kurz nach oder vor Anklagesachverhalt 1 abgespielt haben, wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB rechtskräftig freigesprochen. Hingegen hat er mit dem Geschlechtsverkehr und der Aufforderung, jemanden aus- zusuchen und an diesem hernach sexuelle Handlungen vorzunehmen, mehrfach vorsätzlich gegen Art. 187 Ziff. 1 aStGB verstossen (Vornehmen von und Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern, worunter das länger dauernde Umfassen des Penis von N._____ zweifellos gehört). Die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin waren aus ihrer Sicht ausdrücklich gewollt, was jedoch hinsichtlich der Tatbestand- mässigkeit unbeachtlich ist (vgl. Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.4; BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Demgegenüber führte der Beschuldigte aus, der Privatklägerin nie einen Grund gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben, keine feste Beziehung mit ihr geführt zu haben und primär auf finanziellen Gewinn fixiert gewesen zu sein, weshalb er jeweils nur im Austausch gegen Geld mit ihr geschla- fen habe (Prot. I S. 60 ff.). Nachdem mithin einzig von Seiten der Privatklägerin vom

- 106 - Vorhandensein einer eigentlichen, gefühlsmässig involvierten Beziehung auszuge- hen ist, während der Beschuldigte die Privatklägerin bloss zu seinen Gunsten aus- nutzte, fehlt es jedenfalls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Nachdem er und N._____ gleichzeitig mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vornahmen, qualifiziert dies vorliegend gar als gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB. Schliesslich ist das Umfassen des Glieds von N._____ mit der Hand durch die Pri- vatklägerin als gemeinschaftlich abgenötigt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung) in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren. So festigte der Beschuldigte zunächst seine Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte erkennbar – offensichtlich betrunken war. Sodann befahl er ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden) klar war, was er bezweckte, nachdem er bereits vorab klargestellt hatte, dass er nun mit ihr im Schlafzimmer seines Onkels Geschlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl un- termauerte er nach ihrem verbalen Widerstand zusätzlich mit der Androhung, sie ansonsten sofort vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols einge- schränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erst- maligen Rausches in Urk. 13/2/6 S. 11) bzw. Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin nicht in der Lage, ihre Möglichkeiten realistisch ab- zuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Ent- sprechend zielt auch der Hinweis der Verteidigung, die Privatklägerin hätte ja ein- fach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen können, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen (Urk. 223 S. 74), ins Leere, da ihr diese Möglichkeit im damals – durch den Beschuldigten verursachten – stark berauschten und über- müdeten Zustand gar nicht eingefallen ist. Kommt hinzu, dass die durch den Be- schuldigten herbeigeführte Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet

- 107 - war, ihre Wehrfähigkeit generell herabzusetzen. In dieser für sie somit ausweglo- sen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit fünf ausschliesslich männlichen Kollegen des Beschuldigten, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks sexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Woh- nung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf (vgl. ergänzend die ausführ- lichen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 345 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist von zumindest eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, mithin dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin die vorsätz- lich ausgeübten sexuellen Handlungen einzig aufgrund des ebenfalls bewusst und gewollt ausgeübten Druckes sowie der bewusst ausgenützten Abhängigkeit zuge- lassen hat. 4.3.3. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 3 ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB bereits in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich ist der Beschuldigte, nachdem nicht erstellt werden konnte, dass die Gewalttätigkeiten auf eine konkrete Geldforderung gerichtet waren, vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1-3 StGB freizusprechen. Die für das erstellte Verhalten in Frage kommenden Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der Drohung waren anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Privatklägerin somit bis Ende 2018 bereits mehrfach körperliche Gewalt durch den Beschuldigten erlitten hatte als Reaktion auf uner- wünschtes Verhalten bzw. Nichterfüllen seiner Vorgaben ihrerseits. 4.3.4. Vorfälle in der JWG W._____

a) In chronologisch akkurater Abfolge sind zunächst die Ereignisse vom 1. Februar 2019 gemäss Anklagesachverhalt 10 rechtlich zu würden. Zwei Tage später kam es zum Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 5, nach weiteren drei Tagen folgte An- klagesachverhalt 7, am 9. Februar 2019 Anklagesachverhalt 6 und am 12. Februar 2019 die Schläge ins Gesicht und gegen das linke Ohr gemäss Anklagesachver- halt 8, welche Körperverletzungen aufgrund der im Jugendstrafrecht anwendbaren, kurzen Fristen allerdings bereits verjährt sind. Am 14. Februar 2019 sandte der Be-

- 108 - schuldigte der Privatklägerin die unflätig beschimpfende und bedrohliche iMessage gemäss Anklagesachverhalt 9. Gleichentags datieren die Vorwürfe aus Anklage- sachverhalt 11. Auch diesen wurde lediglich infolge bereits eingetretener Verjäh- rung nicht weiter nachgegangen. Bereits an dieser Stelle ist augenfällig, wie sich mit der Fremdplatzierung des Beschuldigten in der JWG W._____ Kadenz und In- tensität seiner negativen Interaktionen mit der Privatklägerin, und damit auch der latent auf sie ausgeübte Druck, stark erhöhten.

b) Nachdem der Beschuldigte in Anklagesachverhalt 10 einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (was als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde), liess er sich zusätzlich oral befriedigen, während U._____ vaginal mit ihr verkehrte. Dies ist als mehrfache gemeinschaftliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Sodann hat er in der Folge auch noch P._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin verleitet, und in diesen sogar aktiv eingegriffen (Umfassen bzw. Stos- sen der Hüften der Privatklägerin, damit diese beim Sex aktiver wird) was einen weiteren Schuldspruch betreffend gemeinschaftliche sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB nach sich zieht. Nicht gerechtfertigt scheint es allerdings, aufgrund der Toi- lettenpause der Privatklägerin von zweifacher Tatbegehung auszugehen, nachdem der Beschuldigte gemäss ihrer Darstellung verlangte, sie solle weitermachen, so- dass sie den Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus von P._____ fortgesetzt habe, was klar auf einen weiterbestehenden Tatentschluss des Beschuldigten (und auch P._____s) hindeutet. Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, wusste er doch genau, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war und wäre es ohne seine Initiative zweifellos nicht zu sexuellen Handlungen zwischen U._____, P._____ und der Privatklägerin gekommen. Dieses Verleiten zu sexuellen Handlungen ist gleichzeitig auch als durch den Be- schuldigten mittäterschaftlich begangene Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dem Beschuldigten

- 109 - war damals bereits hinlänglich bekannt, dass die erst rund 13 Jahre alte Privatklä- gerin sich seinen Anordnungen nicht entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Dieser Um- stand für sich würde bereits den Tatbestand des Ausnützens einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllen, zumal ihre unabhängig von der emotio- nalen Abhängigkeit bestehende Befürchtung, bei Widerstand geschlagen zu wer- den, keinesfalls unbegründet war, wie die vorgehenden Ereignisse gemäss Ankla- gesachverhalt 3, aber auch der kurz nachfolgende Vorfall gemäss Anklagesach- verhalt 8 beweisen. Zusätzlich übte der Beschuldigte zweifellos weiteren Druck aus, indem er ihren verbalen Widerstand überging und sie vor den anderen wie ein willenloses (Sexual-)Objekt behandelte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Privatklägerin nicht konzis ausdrücke, indem sie an gewissen Stellen von "empfohlen" und dann wieder von "befohlen" spreche (vgl. Urk. 457 Ziff. 106), ist dem entgegenzuhalten, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Privatklägerin ist und sie sich ihren sprachlichen Fähigkeiten entsprechend genügend konkret ausgedrückt hat. Den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen an derartigen sprachlichen Finessen zu messen, ginge fehl. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch seine Position beim Oralverkehr dafür sorgte, dass es ihr gar nicht möglich war, sich der vaginalen Penetration durch U._____ zu entziehen. Als es darum ging, nun auch noch mit P._____ Geschlechtsverkehr zu haben, war der zaghafte Widerstand der Privatklägerin bereits nachhaltig gebrochen. Die klare Erwartungshaltung des Be- schuldigten, geäussert im hörbaren Telefongespräch mit P._____ und aktualisiert im Befehl, sich auszuziehen bzw. (nach der Toilettenpause) weiterzumachen, noch verstärkt durch eigenhändiges Vorgeben von Takt und Tiefe der Bewegungen, ge- nügte, gepaart mit der Überzahl der jungen Männer im kleinen Wohngruppenzim- mer (so auch bereits die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird [vgl. Urk. 354 S. 330 f. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wiederum ist zu- mindest von Eventualvorsatz auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mittäter P._____ und U._____ für ihrer Tatbeitrag rechtskräftig der Vergewalti- gung schuldig gesprochen wurden und diesen Schuldspruch jeweils akzeptiert ha- ben (Urk. 460 Rz. 30; vgl. auch Urk. 63 in SB230218).

- 110 - Während der Beschuldigte den Schuldspruch wegen In-Verkehr-Bringens von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB akzeptiert hat (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor), bestreitet er, dass die Herstellung der Videoaufnahme des Ge- schlechtsverkehrs zwischen U._____ und der Privatklägerin zusätzlich unter Art. 200 aStGB zu subsumieren ist (Urk. 360 S. 3). U._____ hat die Aufnahme je- doch offensichtlich bemerkt und sich durch sein Verhalten (Blick in die Kamera, Lachen, Mittelfinger zeigen) zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, wo- mit er dem Tatentschluss zur Herstellung von Kinderpornografie beigetreten ist, weshalb mit der Vorinstanz von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist.

c) Zwei Tage nach den soeben beurteilten Vorfällen, kam es im JWG-Zimmer des Beschuldigten auf seinen Befehl hin zu Geschlechtsverkehr zwischen der Privat- klägerin und N._____ (Anklagesachverhalt 5). Dies ist einerseits als Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zu würdigen, nachdem der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war. Dabei ist von einem nicht mittäterschaftlichem Handeln im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen, weil der Beschuldigte ausserhalb des Zimmers ver- weilte. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tat- bestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldig- ten war damals – wie bereits unter lit. b hiervor ausgeführt – hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich seinen Anordnungen kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und da- durch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. Anzeichen von Widerstand bzw. Nicht- erfüllen seiner (finanziellen) Ansprüche hatte er zudem in der näheren Vergangen- heit (Anklagesachverhalt 3) mit Gewalt beantwortet, was in ihr – völlig zu Recht, vgl. die kurz nachfolgenden Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 8 und das ge- nerelle Eingeständnis des Beschuldigten, oft seine Wut herausgelassen und sie geschlagen zu haben (Prot. I S. 59 f. und S. 63) – die begründete Furcht hervorrief, bei mehr als verbalem Widerspruch erneut geschlagen zu werden. Zusätzlichen

- 111 - Druck übte er vorliegend zweifellos aus, indem er ihren verbalen Widerstand nicht nur überging, sondern ihr androhte, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit N._____ den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Verstärkt wurde dieser Druck sodann dadurch, dass N._____, der dieses mitangehört hatte, hierauf nicht reagierte und dem Beschuldigten Einhalt gebot, wodurch die Privatklägerin wusste, dass auch er – wie alle übrigen bisher jeweils involvierten bzw. vor Ort anwesenden Jugendlichen (vgl. Anklagesachverhalte 3 und 10) – ihr nicht beiste- hen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen hatte. Auf ihre Information hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion des Beschuldigten befolgen (und nicht etwa dem Beschuldigten gegenüber lügen) zu wollen, reagierte N._____ derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit dem Beschuldigten zu suchen und klarzu- stellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privatklägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht ent- gegen. Auch wenn der erzwungene Geschlechtsverkehr sodann durch N._____ und nicht durch den Beschuldigten vollzogen wurde, kann aufgrund des bisher Ge- sagten kein Zweifel daran herrschen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten hierfür nicht nur kausal, sondern unabdingbar war, weshalb ihm eigene Tatherrschaft zu- kam und nicht bloss von Anstiftung zu sprechen ist. Subjektiv ist seitens des Be- schuldigten, der der Privatklägerin hier offen Nachteile androhte, von direktem Vor- satz auszugehen. Ergänzend kann wiederum auf die überzeugenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 354 S. 328 ff. und S. 339 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem der Beschuldigte durch sein Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird.

d) Betreffend Anklagesachverhalt 7 ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin durch Androhung von Kontaktabbruch und Weltuntergang, aber auch weil er ihr – gelogenermassen (vgl. Prot. I S. 57) – weis machte, er müsse schon bald für elf Monate "ine", was sie (dies ist ihrer Reaktion unzweifelhaft zu entnehmen), im Sinne der Anklage offensichtlich unter Druck setzte, dazu brachte, ihm online einen

- 112 - Anzug für EUR 99.– zu bestellen. Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte am Fol- getag weitere Geldforderungen stellte. Letztere untermauerte er allerdings nicht mehr mit zusätzlichen Drohungen, weshalb darauf mangels Tatbestandsmässigkeit nicht weiter einzugehen ist. Was den Anzug angeht, konnte sodann nicht erstellt werden, dass dieser tatsächlich bezahlt und ausgeliefert wurde. Ebenso wenig konnte erstellt werden, dass die von der Anklage erwähnten Schuhe aus dem … von der Privatklägerin für den Beschuldigten aufgrund von dessen Verhalten am

6. bis 8. Februar 2019 gekauft wurden. Mithin kann jedenfalls keine erfolgreiche deliktische Vermögenstransaktion nachgewiesen werden. Bleibt die Frage nach ei- nem versuchten Delikt. Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz sahen einen Fall der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB erfüllt, während die Verteidigung auf versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB plädierte (Urk. 223 S. 54, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3 f.). Der Beschuldigte bediente sich im Laufe des Chats einerseits offener Drohungen, um seinen zeitlichen Ultimaten (bis wann die Privatklägerin sich samt Kreditkarte der Mutter bei ihm einzufinden habe) Nachdruck zu verleihen. Anderseits stellte er ihr Belohnungen in Aussicht (bspw. sie könne ihn dann "Schatz" nennen, Urk. 17/6 S. 31). Dann wiederum zog er vordergründig seine Forderungen wieder zurück (er werde einen auf der Strasse schlagen und sich so Geld besorgen, Urk. 17/6 S. 23; er brauche nichts mehr, ebenda S. 42 f.). Gleichzeitig kündigte er der Privatklägerin aber auch an, sie werde ihn nun bald für lange Monate nicht sehen, da er für elf Monate "ine" müsse. Das war gelogen (Prot. I S. 57), erzeugte bei der Privatkläge- rin aber erkennbare Sorge, ihn lange nicht mehr zu sehen. Durch diese ambivalente Kommunikation hielt er das Gespräch und auch den Druck auf die Privatklägerin aufrecht, welche ihm die Online-Bestellung fast aufdrängte (sie bestelle nun trotz- dem, Urk. 17/6 S. 52). Mit der Verteidigung ist bei dieser Sachlage das Nötigungs- element schwächer zu gewichten, als die Lüge, welche im damaligen Umfeld (der Beschuldigte war in die Strafuntersuchung betreffend die Diebstähle von F._____ verwickelt, was schliesslich für ihn in einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei mündete und was die Privatklägerin zumindest aus den Vorfällen gemäss Anklage- sachverhalt 4 wusste) durchaus glaubhaft erschien und für die Privatklägerin auch nicht überprüfbar war (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 223 S. 53 f.). Kommt

- 113 - hinzu, dass er die angeblich bevorstehende Trennung nicht als durch die Privatklä- gerin durch konformes Verhalten abwendbar darstellte, da ihm selbst keine Tat- macht zukomme, was zeigt, dass er hier primär auf ihre Trennungsangst, ihr Mitleid und ihre Hilfsbereitschaft zielte und nicht darauf, das von ihm angestrebte Ziel durch physische bzw. psychische Gewalt zu erzwingen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Damit ist der Beschuldigte in Gutheissung des entsprechenden An- trags der Verteidigung (Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 3) des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Art. 172ter StGB kommt nicht zur Anwendung, nachdem sein Vorhaben klarerweise darauf ausgerichtet war, von dem Privatklägerin so hohe Geldbeträge wie möglich erhältlich zu machen.

e) Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt 6 hatte der Beschuldigte am 9. Februar 2019 mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr, während sie gleichzeitig N._____ auf Geheiss des Beschuldigten oral befriedigte. Dies ist als gemeinschaftliche Vor- nahme sowie gemeinschaftliches Verleiten zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu qualifizieren, nachdem der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals erst 13 Jahre alt war. Der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war gemäss ihren Aussagen einvernehmlich und erfüllte somit keinen weiteren Straftat- bestand. Hingegen ist der befohlene Oralverkehr mit N._____ als sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung des Beschuldigten, nachdem er ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Auf- forderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist vor dem Hintergrund der Er- eignisse vom 1. und 3. Februar 2019 (Anklagesachverhalte 10 und 5) nachvollzieh- bar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Be- schuldigten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie sie es in der Vergangen- heit im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen bereits erlebt hatte. Auch N._____ erwies sich ein weiteres Mal nicht als Verbündeter, der ihren Widerspruch

- 114 - stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, skrupellos aus. Der Beschuldigte, der nicht nur darum wusste, dass die Privatklägerin ihm in ihrer Ver- narrtheit kaum etwas abschlagen konnte, sondern auch wusste, dass allenfalls trotzdem bestehender Widerstand leicht gebrochen werden kann (teilweise ge- nügte nach Darstellung der Privatklägerin schon ein aggressiver Blick, gepaart mit Zähneknirschen, womit er ihr bedeuten konnte, dass er nun dann gleich sehr wü- tend werden würde, damit sie wusste, was nun passieren werde [Urk. 12/3/3 S. 14]; vgl. auch die Aussagen seiner Kollegen U._____ und N._____, dass der Beschul- digte schnell austicke bzw. dass der Beschuldigte Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 19/1/1 S. 7, Urk. 18/7 S. 9 f., Urk. 18/8 S. 8]), setzte seine Machtposition be- wusst ein, um seinen Willen durchzusetzen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass allein sein Verhalten sie zu den sexuellen Handlungen mit N._____ veranlasste. Da er durch seine Anwesenheit bzw. sogar durch die gleichzeitige Ausübung des Ge- schlechtsverkehrs von hinten (Doggy-Style), während die Privatklägerin sich vorne oral bei N._____ zu schaffen machen musste, die Befolgung seines Befehls Nach- druck verleihen konnte, ist auch hier die Qualifikation als gemeinschaftliche im Sinne von Art. 200 aStGB angezeigt. Gemäss erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte N._____ - allerdings erfolglos - auf, vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin eine Videoaufnahme zu machen. Aufgrund seiner Aufforderung an N._____ hat der Beschuldigte sich der versuchten Anstiftung zur Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB schuldig gemacht.

f) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 9 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der (fortge- setzten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen, da kein Zusammenhang zwischen der unflätigen Chatnachricht und allfälligen finanzi- ellen Forderungen hergestellt werden kann. Allfällige Ehrverletzungsdelikte waren im Übrigen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, Drohungen ebenso, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 115 - 4.3.5. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hiermit verwiesen wird (Urk. 354 S. 375), erfüllt das in Anklagesachverhalt 13 erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Dies sieht im Übrigen auch die Verteidigung so (Urk. 223 S. 56 und Urk. 360 S. 3). Ob eine zusätzliche Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein. 4.3.6. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 14 ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin in AF._____/SG sowohl die Kreditkarte ihrer Mutter forderte als auch die Rückfahrtickets für sich und N._____ bezahlt haben wollte. Als die Privatklägerin beides verweigerte, schlug er ihren Kopf mit Wucht gegen einen Billettautomaten. Die Privatklägerin konnte in der Folge flüchten, ohne dass der Beschuldigte die Karte behändigen konnte. Allerdings kann aus dem erstellten Sachverhalt nicht darauf geschlossen werden, dass die Gewaltausübung darauf gerichtet war, die Karte gegen den Willen der Privatklägerin erhältlich zu machen bzw. selbst zu behändigen sowie den Kauf der Tickets zu erzwingen, denn dann hätte der Beschuldigte die Privatklägerin danach wohl nicht unbeachtet gelassen (so ihre eigenen Aussagen, dies habe ihr die Flucht ermöglicht), sondern sie aktiv nach der Karte durchsucht bzw. den Druck weiter aufrecht erhalten, wie er es bspw. in Anklagesachverhalt 27 gemacht hat (vgl. Ziff. 3.9.27 vorstehend). Vielmehr er- scheint der brutale körperliche Übergriff gegen die Privatklägerin als völlig unange- brachte Reaktion auf deren Verweigerung, ihm Karte und Rückfahrticket zu geben, wie sie es ihm vorab wohl in Aussicht gestellt hatte. Dieses Verhalten wäre als Tätlichkeit, wenn nicht gar als einfache Körperverletzung strafbar, war aber im Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt. Mithin bleibt einzig, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 21 f.) vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB verbunden mit Art. 22 Abs. 1 StGB (so der Schuldspruch der Vorinstanz in Abweichung vom Anklagevorwurf des versuchten Raubes) freizusprechen. 4.3.7. Vorfälle im Gartenhaus von B._____

a) Wie bereits unter Ziff. 3.8 erwähnt, sind die Vorfälle gemäss Anklagesachverhalt 18.1 auf den 9. April 2019, diejenigen gemäss Anklagesachverhalt 18.2 auf den

- 116 -

10. April 2019 und diejenigen gemäss Anklagesachverhalt 15 auf den 5. Mai 2019 zu datieren. Die rechtliche Würdigung folgt dieser Chronologie. Zwischen dem

10. April 2019 und dem 5. Mai 2019 ereigneten sich überdies die Vorfälle gemäss den Anklagesachverhalten 14 und 19.

b) Die Beweiswürdigung hat mit Bezug auf die Ereignisse vom 9. April 2019 (An- klagesachverhalt 18.1) ergeben, dass der Beschuldigte im Gartenhäuschen mit der Privatklägerin (von dieser gewollten) Geschlechtsverkehr hatte, während AM._____ vor dem Gartenhaus wartete. Hernach hatte AM._____ mit der Privat- klägerin drinnen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, während der Beschuldigte sich ausserhalb befand und dies (durch das Fenster) von der Privatklägerin unbe- merkt mit seinem Mobiltelefon filmte. Vor diesem Hintergrund scheint es – trotz der Privatklägerin bekannten, aber den- noch ein Mindestmass an Privatsphäre wahrenden örtlichen Nähe von AM._____

– vorliegend nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten der gemeinschaftlichen sexu- ellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen, nachdem sich der Strafschär- fungsgrund von Art. 200 aStGB darin begründet, dass die mittäterschaftliche Tatausführung hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Integrität schwerer wiege und eine zusätzliche Erniedrigung darstelle, als das Grunddelikt, hier jedoch, indem AM._____ das Gartenhäuschen verlassen hatte, während die Privatklägerin mit dem Beschuldigten verkehrte, nicht von einer durch die Nähe verstärkten Integri- tätsverletzung bzw. einer im eigentlichen Sinne mittäterschaftlichen Handlung ge- sprochen werden kann. Somit ist er diesbezüglich (bloss) der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB schuldig zu sprechen, nachdem er nachgewiesenermassen um das Alter der Privatklägerin wusste. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, wenn sie mit Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin ausführt, zwar lasse sich aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Tatgeschehen in keiner Art und Weise eine Aufforderung seitens des Beschuldigten an die Privatklägerin entneh- men, wonach sie den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten AM._____ zu vollziehen bzw. zu dulden habe. Allerdings gelte es an dieser Stelle festzuhalten,

- 117 - dass AM._____ bereits vorgängig mit dem Beschuldigten die Möglichkeit, mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, besprochen habe. Sowohl AM._____ als auch dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass das Treffen mit der Privatklägerin und damit auch der Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin massgeblich vom Beschuldigten abhängig war, entspre- chend habe AM._____ den Beschuldigten auch angewiesen, "es" nicht zu ver- sauen. Anzumerken bleibe zudem, dass sich der Beschuldigte schliesslich im Wis- sen um seine Machtposition, welche er dannzumal über die Privatklägerin verfügt habe, mit ihr und dem Mitbeschuldigten AM._____ zusammen in das Gartenhäus- chen begeben habe. Angesichts dieser Konstellation und der vorhandenen Um- stände ergebe sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte für das Treffen und damit auch für den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklägerin die treibende Kraft dargestellt und somit schliesslich Letztgenannte im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB auch zu sexuellen Handlungen verleitet habe (Urk. 354 S. 361 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wiederum ist jedoch von einer zusätzli- chen Qualifikation gemäss Art. 200 aStGB abzusehen, nachdem der grundsätzlich einvernehmliche Geschlechtsverkehr unter Wahrung einer minimalen Privatsphäre erfolgte. Weiter erstellte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – vom Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der minderjährigen Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme. Auch wenn er diese nachfolgend auf Geheiss vom AM._____ wieder löschte, hat er sich damit auch der Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. Nachdem AM._____ dies vorab aber weder wusste, noch willentlich mitwirkte – was sich daran zeigt, dass er sofort die Löschung des Videos verlangte und am Folgetag dieser Forde- rung ein weiteres Mal Nachdruck verlieh (vgl. Chatnachricht vom 10. April 2019, 05.55.18 Uhr [UTC+0] = 07.55.18 [MESZ], Urk. 5/1/3 S. 18) – kann entgegen der Anklägerin und der Vorinstanz nicht von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung ge- sprochen werden. Ebenso wenig kann, nachdem der Beschuldigte derartige Auf- nahmen regelmässig an Dritte weiterzuschicken pflegte, von einer Herstellung zum blossen Eigenkonsum gesprochen werden. Dies wird seitens des Beschuldigten allerdings auch gar nicht geltend gemacht.

- 118 -

c) Am Folgetag (Anklagesachverhalt 18.2) übte der Beschuldigte selbst keine se- xuellen Aktivitäten aus. Indes filmte er die Privatklägerin und AO._____ heimlich beim Geschlechtsverkehrs, was als Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB zu ahnden ist. Eine gemeinschaftliche Tat- begehung im Sinne von Art. 200 aStGB liegt bei dieser Konstellation – wie bereits am Vorabend – nicht vor. Ebenso wenig diente die Aufnahme bloss dem Eigen- konsum, ist doch erstellt, dass er diese später an Dritte versandte (vgl. Anklage- sachverhalt 22). Weiter ist seine Rolle bei den sexuellen Handlungen von AO._____ und AM._____ und AL._____ mit der Privatklägerin zu analysieren. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt auf dem Fussweg vom Parkplatz zum Schrebergarten verbal dazu auf "es" für ihn zu machen und es zu geniessen. Dieser Hinweis genügte, dass die Privatklägerin

– welche vorab lediglich mit einem weiteren Treffen mit AM._____ gerechnet hatte

– wusste, was von ihr erwartet wurde, woraufhin sie im späteren Verlauf hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit AO._____ und AL._____ keinen Widerstand (weder verbal noch physisch) zeigte. Hinsichtlich AL._____ ist zusätzlich zu erwähnen, dass gemäss sinngemässen Angaben der Privatklägerin der Beschuldigte zwar vorab gesagt habe, dass sie mit dem Türken nicht müsse. Als dieser dann aber einfach in den Raum gekommen und sich (für orale Befriedigung), den Penis bereits entblösst, "dazugesetzt" habe, habe sie dann schon gewusst, was er wolle und vermutet, er habe die Bestätigung des Beschuldigten gehabt (Prot. I S. 430). Dies überzeugt insofern, als der Beschuldigte, der währenddessen vor dem Gartenhaus verblieb, jedenfalls genau wusste, wer konkret gerade zusammen mit der Privatklä- gerin im Gartenhaus war und nicht zu ihren Gunsten eingriff, als sich auch AL._____ zu ihr hinein begab. Vielmehr habe er kurz reingesehen und "Mach! Mach weiter!" gesagt (Prot. I S. 415; der Beschuldigte schliesst dies nicht aus, vgl. Prot. I S. 497). Dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung fügte, vermag vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses nicht zu überraschen. Daraus

- 119 - fliessende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen und die nicht über ein blosses Ausnüt- zen dieser Abhängigkeit hinausgingen, wären unter den Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründe- ten Abhängigkeit). Vorliegend wird dies jedoch den Gesamtumständen nicht ge- recht. So darf nicht ausgeblendet werden, dass die Privatklägerin nicht bloss im Rahmen eines singulären Vorfalls dem implizierten Wunsch des Beschuldigten ent- sprach, sondern dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach die Erfahrung ge- macht hatte, dass der Beschuldigte bei Nichterfüllen seiner Wünsche zur Gewalt- anwendung greift und generell schnell reizbar ist, wie er es auch an diesem Abend noch zeigte, als er sie, weil sie nachträglich ihren Unwillen durchschimmern liess (Tränen und Zustimmung auf AO._____s Feststellung, sie habe es nur für den Be- schuldigten gemacht), derart körperlich anging, dass AM._____ eingriff und sich dazwischen setzte und auch AO._____ verbal intervenierte. Ebenso war die Privat- klägerin wenige Wochen zuvor in der JWG W._____ in ähnlichen Überzahlkonstel- lationen zu sexuellen Handlungen genötigt worden, indem ihr damals noch hörbar geäusserter Widerspruch negiert und übergangen wurde, wobei keine der involvier- ten Drittpersonen je zu ihren Gunsten interveniert hatte. Dem Beschuldigten war all dies am Abend des 10. April 2019 bekannt und bewusst. Genauso musste ihm be- kannt und bewusst sein, dass sein implizierter Wunsch, dass sie nun auch mit AO._____, seinem entfernten Cousin – welchem er dies vorab ohne Absprache mit der Privatklägerin zudem bereits sinngemäss versprochen hatte, indem er auf des- sen Frage, ob es etwas zu ficken gebe, seinen Standort geschickt hatte (Urk. 5/2/3 S. 1) – sexuelle Handlungen vollziehe, wie in der näheren Vergangenheit bereits mit quasi sämtlichen seiner gleichaltrigen Freunde, vor dem Hintergrund der ver- gangenen Gewalterlebnisse interpretiert und befolgt werden würde. Damit nützte er nicht bloss das vorbestehende Abhängigkeitsverhältnis aus, sondern übte dar- über hinaus latent drohend psychischen Druck auf sie aus, zumal spät nachts in der Abgeschiedenheit des Schrebergartens und bei alters- und zahlenmässiger Übermacht der anwesenden Männer gegenüber dem bekanntermassen erst rund 13 ½ Jahre alten Mädchen, sodass sie im Endeffekt gegen ihren Willen die sexuel- len Handlungen samt Beischlaf mit AO._____ und AL._____ duldete.

- 120 - Damit machte er sich einerseits des mehrfachen Verleitens zu sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB schuldig, wobei hier auch die Qualifikation der gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB erfüllt ist. Nicht nur wechselten AO._____ und AL._____ sich ab bzw. fand sogar eine gewisse Zeit lang ein sogenannter "Dreier" statt, auch verblieb der Be- schuldigte in unmittelbarer Nähe und schaute dabei sogar kurz ins Gartenhaus, bei welcher Gelegenheit er die Privatklägerin zum Weitermachen antrieb. Anderseits ist sein Verhalten als mehrfache, als Mittäter (vgl. hierzu die überzeu- genden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 323) begangene Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Dabei handelte der Beschuldigte in mittelbarer Täterschaft. Eine solche liegt vor, wenn die konkret handelnde Person (Tatmittler/Vordermann) unter bestimmendem Einfluss eines Hintermannes (mittelbarer Täter) steht. Während der mittelbare Täter das Delikt vorsätzlich begeht, können beim Tatmittler vorliegende zusätzliche Umstände zu einer anderen Einschätzung führen, sodass er lediglich (a) als – nicht strafbares – handelndes Werkzeug erscheint, (b) den zur Diskussion stehenden Tatbestand bloss eventualvorsätzlich oder gar (c) einen anderen – milderen – Tatbestand als der Hintermann erfüllt (vgl. BSK StGB-Forster, a.a.O., Vor Art. 25 N 28 ff.). Denn nur aufgrund seines Verhaltens liess die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit AO._____ (sogar zweifach) und AL._____ (je Tatmittler) zu. Bei beiden übte die Privatklägerin nebst (vaginalem) Beischlaf auch Oralverkehr aus. Aufgrund des fliessenden Ablaufs scheint es jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 350), aber in Einklang mit den Anträgen der Anklageschrift – nicht ge- rechtfertigt, diese zusätzlichen sexuellen Handlungen als jeweils gegeneinander abgegrenzte, unterscheidbare Delikte zu würdigen. Mithin ist nicht zusätzlich auf mittäterschaftlich begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu erkennen. Da es sich hierbei lediglich um eine andere rechtliche Würdi- gung eines erstellten Sachverhaltes handelt und der Unrechtsgehalt durch die Ver- gewaltigung abgedeckt wird, hat indes kein formeller Freispruch zu erfolgen. An- wendbar ist jedoch Art. 200 aStGB, nachdem von gleichzeitigen bzw. sich nachfol- genden Vergewaltigungen auszugehen ist, zumal der Beschuldigte als Treiber des

- 121 - Ganzen in unmittelbarer Nähe verblieb und so den nötigen Druck aufrechterhielt. Auf der subjektiven Seite ist hier zumindest von Eventualvorsatz zu sprechen. Was schliesslich den Geschlechtsverkehr zwischen AM._____ und der Privatklä- gerin angeht, so befand sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort, auch wenn die Privatklägerin darauf hoffte, dass er mit den Einkäufen zurück- kehren würde, weshalb sie selbst bis zu den Morgenstunden im Gartenhaus ver- blieb (vgl. ihre Nachrichten an den Beschuldigten, Urk. 5/3/1 S. 21). Gemäss ihren Aussagen auch in der Hoffnung, dass es noch zu Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten kommen würde (Urk. 12/8/6 S. 17). Weiter ergab die Sachverhaltser- stellung, dass die Privatklägerin nicht aufgrund einer expliziten oder impliziten Auf- forderung des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen mit AM._____ eingewilligt hatte, sondern weil jener wiederholt gebettelt hatte, stark betrunken war und sie deshalb seine Reaktion bei einer Ablehnung nicht einschätzen konnte bzw. fürch- tete. Kommt hinzu, dass sie – nachdem es gemäss Sachverhaltserstellung bereits am Vorabend in besagtem Gartenhaus zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit AM._____ gekommen war – in das Treffen vom 10. April 2019 eingewilligt hatte im Wissen, dass auch AM._____ erneut da sein würde. Insofern bestand aus Sicht des Beschuldigten kein Anlass, diesbezüglich auf sie nun Druck auszuüben und konnte ein Solcher auch nicht erstellt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden, weshalb er mit Bezug auf den Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und AM._____ vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie des Ver- leitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB freizusprechen ist.

d) Am 5. Mai 2019 (Anklagesachverhalt 15) hatte der Beschuldigte zunächst mit der Privatklägerin Oralverkehr, währenddessen er P._____ aufforderte, die Privatklägerin von hinten vaginal zu penetrieren. Während dieser tat, wie ihm geheissen, überliess der Beschuldigte seinen Platz beim Kopf der Privatklägerin N._____, welche nunmehr diesen oral befriedigte. Das Verhalten des Beschuldigten ist entsprechend als gemeinschaftliche sexuelle Handlung mit

- 122 - Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB sowie als mehrfaches Verleiten zu gemeinschaftlichen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen, da der Beschuldigte genau wusste, dass sie damals erst rund 13 ½ Jahre alt war. Sodann hat er den schon hinreichend erwähnten Videofilm aufgenommen, von welchem später ein Screenshot kursierte. Damit machte er sich der Herstellung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig. Dies war mit N._____ und P._____ vorgängig nicht abgesprochen, wurde aber von beiden offensichtlich bemerkt. Ihrem weiteren Verhalten ist sodann zumindest konkludent Zustimmung zu entnehmen, machten sie doch ununterbrochen weiter mit den sexuellen Handlungen. Damit machten sie sich den Tatentschluss des Beschuldigten zu eigen, weshalb von einer gemeinsamen Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen ist. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen N._____, P._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren, welches der Beschuldigte im Sinne eines Mittäters (vgl. hierzu die Vor- instanz in Urk. 354 S. 323) oder zumindest mittelbaren Täters ermöglicht hätte. Vor dem Hintergrund ihrer extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung des Be- schuldigten fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen. Einzig dieses Abhängig- keitsverhältnis ausnützende Handlungen des Beschuldigten, die bezweckten, die Privatklägerin zur Duldung sexueller Handlungen zu veranlassen, wären – wie be- reits vorstehend unter lit. c dargetan – unter den (allerdings im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Verhandlung aufgrund der altrechtlichen Strafandrohung bereits ver- jährten) Tatbestand von Art. 193 Abs. 1 aStGB zu subsumieren (Ausnützen einer in einer anderen Weise begründeten Abhängigkeit; heute ist dieses Delikt als Ver- brechen ausgestaltet und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht). Auch hier vermag dieser Gesetzesartikel jedoch nicht alle konkret herrschenden Umstände hinreichend abzugelten. Denn ab dem Moment, als sich die Privatklägerin nicht wie erwartet alleine in Gegenwart des Beschuldigten wiederfand, sondern er abspra-

- 123 - chewidrig mit N._____ und P._____ – zwei jungen Männern, mit welchen sie der Beschuldigte bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen ge- zwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich in einer ver- gleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen, insbesondere in der JWG W._____, aber auch bereits kurz davor ebenfalls im Gartenhaus. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexu- elle Handlungen erwarteten und die ihr in der Vergangenheit in analogen Situatio- nen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass der Be- schuldigte es jeweils mit Schlägen und der Androhung von Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wieder geschehen kurz zuvor in AF._____ [Anklagesacherhalt 14], als er unter anderem ihren Kopf gegen den Billettautomaten geschlagen hatte sowie im Hauptbahnhof Zürich [Anklage- sachverhalt 19], als er sie mehrfach derart ins Gesicht schlug, dass dieses stark anschwoll). Angesichts dieser Umstände war die Situation für sie aussichtslos und weitergehender Widerstand, als die gegenüber N._____ zurückhaltend geäusserte Ablehnung, weder zumutbar noch aussichtsreich. Mithin sind die sexuellen Hand- lungen mit N._____ und P._____ (Beischlaf sowie separater Oralverkehr, vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 350 f., auf wel- che diesbezüglich vollumfänglich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]) als mehrfa- che, zumindest eventualvorsätzliche Vergewaltigungen im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie mehrfache sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, je in Verbindung mit Art. 200 aStGB, zu würdigen. Denn der Beschuldigte wusste um die Abhängigkeit der Privatklägerin und ebenso um seine gewalttätigen Ausbrüche, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllte, mithin nahm er zumindest in Kauf, dass sie nur aus Angst vor weiteren Schlägen seiner Forderung nach sexu- eller Interaktion mit N._____ und P._____ nachkam (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 332 ff., auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend verwiesen wird). Das überraschende, kurzzeitige Einführen des Golfschlägers in die Vagina der Pri- vatklägerin wäre im Übrigen als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 aStGB zu würdigen. Als Übertretungstatbestand, begangen als Minderjähriger, war

- 124 - dies allerdings im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits verjährt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 344). Bereits rechtskräftig ist im Übrigen der Schuldspruch wegen Inverkehrsetzung verbotener Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB. 4.3.8. Gemäss in Anklagesachverhalt 19 erstelltem, vor dem soeben beurteilten letzten Vorfall im Gartenhaus zu datierendem Ereignis kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine Gewaltausübung gegenüber der Privatklä- gerin bezweckte, von ihr die Kreditkarte ihrer Mutter zu erpressen, um damit unbe- rechtigt Einkäufe tätigen zu können. Vielmehr ist darin eine (weitere) unbeherrschte und grundsätzlich strafwürdige (aber verjährte) Reaktion darauf, dass die Privatklä- gerin ihm kein Bargeld überbracht hatte, zu sehen. Daraufhin bot ihm die Privatklä- gerin deshalb an, mit der auf dem Mobiltelefon hinterlegten Kreditkarte für ihn ein- zukaufen, damit er aufhört, sie zu schlagen und zu würgen. Für einmal konnte sie dies nicht mehr stoisch ertragen, da ihr Gesicht sie stark schmerzte. Bis zu diesem Vorschlag war dem Beschuldigten nicht bekannt, dass sie über eine auf dem von ihr benützten Mobiltelefon hinterlegte Kreditkarte verfügen kann. Mithin fehlt es – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 354 S. 376 f.), aber mit der Ver- teidigung (Urk. 223 S. 66 f. und Urk. 445 S. 5 f.) – an der für die Subsumtion unter den Tatbestand der Erpressung notwendigen Kausalität der Nötigungshandlung zur nachfolgenden, unberechtigten Vermögensdisposition. Jedoch wusste der Be- schuldigte, dass er nicht berechtigt war, unter Verwendung des Geheimcodes des Mobiltelefons über die Kreditkarte der Mutter der Privatklägerin Einkäufe zu tätigen. Damit ist er – der Verteidigung folgend (vgl. Urk. 223 S. 67, Urk. 360 S. 3 und Urk. 445 S. 6) – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 11 f.). Ein Freispruch vom Vorwurf der Erpressung hat sodann nicht zu erfolgen, nachdem der vorliegende Lebenssachverhalt lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen wird.

- 125 - 4.3.9. Die bezüglich Anklagesachverhalt 20 erstellten Handlungen des Beschuldig- ten sind in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:

- wie den vorliegenden WhatsApp-Nachrichten vom 9. Mai 2019 unmissver- ständlich zu entnehmen ist, machte der Beschuldigte ein Treffen mit der Privatklä- gerin davon abhängig, dass sie ihm das verlangte Geld (Fr. 5'000.–) besorgt und mitbringt, dies ist als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zu würdigen (vgl. ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 377 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; ob von fortgesetzter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen sein);

- der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit der damals, wie dem Beschul- digten bekannt war, erst 13 ½-jährigen Privatklägerin im Solarium erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB; F._____ war zwar im gleichen Raum anwesend, jedoch kann nicht im Sinne von Art. 200 StGB von einer mittäterschaftlichen Unterstützung gespro- chen werden, womit dieser Qualifikationsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt;

- nachdem nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte sich von F._____ dafür hatte bezahlen lassen, dass er F._____ mit der Privatklägerin Sex haben lässt, fehlt einer Verurteilung wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB die Grundlage; der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizu- sprechen;

- hingegen ist die klare Aufforderung an die Privatklägerin, nun auch mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben, mit Blick auf das jugendliche Alter der Privatklägerin, die örtliche Situation (abgeschieden in der Solariumkabine mit zwei Männern), die gesamte Vorgeschichte (insbesondere der nur kurz davor geschehenen Ereignisse im Gartenhäuschen, Anklagesachverhalte 15 und 18.2) und die Beziehungsstruktur zwischen den beiden (vgl. Ziff. 3.7.2-3 hiervor), wobei der Beschuldigte um die ihm aufgrund der extremen Vernarrtheit der Privatklägerin zukommende Machtposition wusste, als Versuch, sie durch psychischen Druck zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit F._____ zu nötigen, zu würdigen, weshalb

- 126 - der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist (betreffend die Würdigung der Schläge vgl. nachfolgende Ausführungen); auch wenn F._____ selber – ausser in Erwartung der Kooperation der Privatklägerin schon einmal die Hosen runterzulassen – aktiv noch keinerlei unterstützende bzw. die psychische Bedrängnis der Privatklägerin erhöhende Handlungen unternom- men hat, war der Vorsatz des Beschuldigten doch auf einen gemeinschaftlichen Missbrauch gerichtet, was hier die Anwendung von Art. 200 aStGB materiell recht- fertigt;

- ebenso erfüllt das vorgenannte Verhalten (in Idealkonkurrenz) den Tatbe- stand des versuchten Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 2 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; die Vorinstanz sah von einer derartige Verurteilung denn auch nur ab, weil sie den diesbezüglich vorgehenden Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sah (vgl. Urk. 354 S. 364 f.);

- die Schläge als Reaktion auf die Weigerung der Privatklägerin, mit F._____ im Solarium Geschlechtsverkehr zu haben (sowie weil die Privatklägerin dem Be- schuldigten kein Geld gebracht hatte, was dem Beschuldigten in der Anklageschrift so aber gar nicht vorgeworfen wird), dienten gemäss Anklageschrift einzig der Be- strafung; mithin kann darin weder mit Blick auf den vom Beschuldigten verlangten Geschlechtsverkehr mit F._____ noch hinsichtlich zukünftiger Geldforderungen eine Nötigungshandlung gesehen werden, weshalb eine Verurteilung wegen ver- suchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausser Betracht fällt; die Schläge sind zweifellos als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, diese waren jedoch, da sie gerade noch unter das Jugendstrafrecht fallen, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung verjährt. 4.3.10. Mit Bezug auf den erstellten Anklagesachverhalt 21 qualifiziert die Ankün- digung, acht Neger zu holen, die die Privatklägerin ficken würden, sodass sie nicht wisse, von wem sie schwanger sei, wenn sie ihm kein Geld bringe, klar als An- drohung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Sodann können – in Abweichung von der Vorinstanz – auch die Ohrfeigen erstellt werden.

- 127 - Drohung und Gewaltzufügung bezweckten, das Verhalten der Privatklägerin dahin zu beeinflussen, dass sie dem Beschuldigten Geld bringt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Vorfällen in Anklagesacherhalt 20 ist sodann unzweifelhaft, dass der Beschuldigte konkret auf die Geldsumme abzielte, welche die Privatklägerin dort mitzubringen versprochen hatte. Dies erhellt auch daraus, dass hernach gemein- sam besprochen wurde, wie sie das Geld am besten beschaffen kann (Urk. 14/4/6 S. 28 f. und S. 31 f.). Dass dem Beschuldigten dieses Geld nicht zustand, ist offen- sichtlich. Nachdem eine tatsächliche Geldübergabe jedoch weder behauptet wurde noch erstellt werden könnte, ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 3 StGB verbietet sich infolge (teil- weisen) Rückzugs der Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft. Inwiefern zusätzlich der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB zu Anwendung kommt, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen. 4.3.11. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 23 sind die Schuldsprüche betreffend An- stiftung zu Diebstahl und Urkundenfälschung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die erfolgten Freisprüche betreffend Hehlerei und Erpressung. 4.3.12. Die Geldtransaktion in Anklagesachverhalt 24 ist mit der Vorinstanz als räu- berische Erpressung (Todesdrohungen) im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB zu würdigen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 379 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kein Zwei- fel kann insbesondere daran bestehen, dass der Beschuldigte um die von E._____ in seiner Gegenwart ausgestossenen Todesdrohungen wusste und diese billigte, da sie ihn seinem Ziel, von der Privatklägerin eine hohe Geldsumme zu erhalten, näher brachte. Mithin ist von mittäterschaftlichem Vorgehen auszugehen. Die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Betrugsthese (vgl. Urk. 223 S. 68 f., und Urk. 360 S. 3) verfängt schon deshalb nicht, weil aus dem erstellten Sachverhalt klar hervorgeht, dass die Privatklägerin sich aus Angst vor den Folgen einer Wei- gerung entschloss, das Geld zu übergeben, nicht um dem Beschuldigten den vor- gelogenen Bedarf nach einer Finanzierung der Rückreise bzw. eines längeren Auf- enthaltes im Kosovo zu erfüllen. Inwiefern auch von einer Qualifikation nach

- 128 - Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetzte Tatbegehung) auszugehen ist, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu klären sein. Sodann gestand der Beschuldigte den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ein. Dadurch erfüllte er ein weiteres Mal vorsätzlich den Tatbe- stand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 aStGB. Da sich E._____ gemäss Angaben der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt nicht im Zimmer befand und sie sich offenbar durch seine mittelbare Anwesenheit auch nicht gestört fühlte, liegt kein Anwendungsfall von Art. 200 aStGB vor. Was schliesslich den Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB angeht, so wurde die Privatklägerin hier nicht bloss unter Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt, sondern sie wurde unter Androhung von Waffenge- walt und mittels Ohrfeigen zur Kooperation gezwungen. Indem der Beschuldigte die durch das Verhalten von E._____ hervorgerufene Angst der Privatklägerin durch den Hinweis verstärkte, sie solle jenen nicht an die sich im Zimmer befindli- che Bauchtasche gelangen lassen, wodurch er implizierte, dass sich darin die von E._____ erwähnte Feuerwaffe befinde, überschritt er die Grenze vom Zuschauer zum aktiven Unterstützer und Mittäter der Vergewaltigung. Durch seine Intervention zeigte der Beschuldigte nicht nur auf, dass er mit dem Vorgehen von E._____ ein- verstanden ist, was diesen in seinem Tun bestärkte, er machte der Privatklägerin auch klar, dass von seiner Seite keine Hilfe kommen würde, sondern sie sich in dem abgeschiedenen Motel im Kosovo einer gewaltbereiten Überzahl gegenüber sah. Am Erfüllen des objektiven Tatbestands kann damit kein Zweifel bestehen. Subjektiv war dem Beschuldigten aufgrund der Situation, insbesondere der verbal und physisch geäusserten Abwehr bewusst, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr mit E._____ wollte und einzig aufgrund der Drohungen und Schläge schliesslich zu einem gewissen Grad kooperierte. Damit ist von direktvor- sätzlicher Tatbegehung auszugehen. An sich würde das Filmen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zwischen E._____ und der Privatklägerin auch als Herstellung von verbotener Kinder- pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB qualifizieren. Jedoch haben

- 129 - weder die (Ober-)Jugendanwaltschaft noch die Vorinstanz den Sachverhalt unter diesem Aspekt gewürdigt, zumal sich hier auch noch die Frage nach der inter- national-beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 7 Abs.1 lit. a StGB stellen würde. Diese braucht vorliegend jedoch nicht beantwortet zu werden, da ein zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren gegen das Verschlechterungsverbot ver- stossen würde. 4.3.13. Die in Anklagesachverhalt 27 erstellten Handlungen (Frage nach Geld; Durchsuchen der Tasche der Privatklägerin; Behändigen der darin aufgefundenen Fr. 50.–; Ohrfeige der Privatklägerin; Rückgabe des Geldes, nachdem N._____ in- terveniert und die Privatklägerin ihm für einen späteren Zeitpunkt eine grössere Geldsumme in Aussicht gestellt hatte) sind als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen. Da der Beschuldigte die Absicht hatte, einen möglichst hohen Geldbetrag von der Privat- klägerin zu erlangen, scheidet die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (geringfügi- ges Vermögensdelikt) von vornherein aus. Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch, dass der Beschuldigte zumindest teilweise aus eigenem Antrieb von der Vollen- dung des Delikts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB abgesehen hat (vgl. Urk. 354 S. 417). Die Ohrfeige ist zudem mit der Verteidigung (Urk. 445 Rz. 44 f.) als Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu würdigen. 4.3.14. Wie vorab festgestellt, ist mit Bezug auf Anklagesachverhalt 28 der erstin- stanzliche Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwach- sen. Da der Beschuldigte seinen Diebstahlsanstiftungsversuch mit einem ange- drohten Kontaktabbruch untermauerte, ist er zusätzlich – wie dies bereits die Vor- instanz erwogen hat (Urk. 354 S. 381 f. und S. 399) – und entgegen der Verteidi- gung (Urk. 445 Rz. 46 f.) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Denn auch wenn die Androhung des Kontaktabbruches ge- mäss erstelltem Sachverhalt bei der Privatklägerin nicht den gewünschten Erfolg erzielte, da sie sich damals aus anderen Gründen verpflichtet sah, den Beschuldig- ten so gut wie möglich zu unterstützen und zudem konkret seinem Wunsch, Geld zu besorgen, notfalls zu stehlen, damals auch nicht nachkam, so war er aufgrund

- 130 - der bisherigen Beziehungsgeschichte doch klar im Bilde darüber, wie sehr die Pri- vatklägerin emotional an ihm hing und wie schwer sein ablehnendes Verhalten sie treffen würde. Im Wissen um diese Umstände setzte er seiner – unberechtigten – Geldforderung bewusst die Drohung, wenn sie nicht liefere den Kontakt abzubre- chen, hintan, womit er zumindest in Kauf nahm, dass erst diese sie zum gewünsch- ten Verhalten verleiten würde. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand klar erfüllt. 4.3.15. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 30 steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte anfangs Dezember 2019 den Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin an seinem damaligen Wohnort in den Räumlichkeiten einer Wohngruppe der Stiftung für Ganzheitliche Betreuung in AV._____ vollzog, weshalb er mit direk- tem Vorsatz sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 alinea 1 StGB erfüllt hat. 4.3.16. In Anklagesachverhalt 31 konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem er vorgängig während mehrerer Tage via WhatsApp- Nachrichten hohe Geldbeträge von der Privatklägerin gefordert und sie ihm diese auch in Aussicht gestellt hatte – am 27. Dezember 2019 zusammen mit AW._____ in AQ._____ abholte und ihr, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie kein Geld habe, ihren Kopf gewaltsam an die Autotüre geschlagen hatte. Dies geschah in der Nacht, bevor die Privatklägerin – wie beide wussten – für längere Zeit ins Heim musste. Mit der Vorinstanz erfüllen die im Rahmen des Chatverkehrs ausgestossenen Dro- hungen (bspw. Urk. 17/35 S. 53: "Gahn go abhebe oder du lebsch nüm", S. 93: "Wetsch kassiere", S. 95: "Ich schwöre wenn nöd paarat Bisch block ich dich unf denn isch gsi) in Verbindung mit den nachdrücklichen Geldforderungen den Tatbe- stand der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Ebenso beizupflichten ist ihr darin, dass die Aussage der Privatklägerin, sie habe gewusst was sie erwartet, weil sie kein Geld gehabt habe, und es sei ihr egal gewesen, da sie ihn einfach noch einmal habe sehen wollen (Urk. 14/5/5 S. 26), weder die Drohungen noch das nachfol- gende Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermö-

- 131 - gen. Denn auch ein aufgrund früherer Gewalterfahrungen abgestumpftes Opfer verdient Schutz bzw. ändert dies an der Schwere der Drohungen nichts (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 382 f., auf die ergänzend ver- wiesen wird). Ob auch der Tatbestand der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt ist, ist nachfolgend unter Ziff. 4.4 zu prüfen. Der Gewaltausbruch im Fahrzeug, nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass die Privatklägerin kein Geld hat, ist demgegenüber als blosse, unangemessene Re- aktion auf diese Mitteilung zu verstehen und nicht als zusätzlichen Versuch, nun gewaltsam Geld von ihr zu erpressen. Schliesslich war beiden bekannt, dass die Privatklägerin am folgenden Morgen auf unbestimmte Zeit ins Heim eingewiesen werden würde und so gar keine Möglichkeit mehr hatte, bei den Eltern für den Be- schuldigten Geld zu stehlen. Nachdem das Kopfanschlagen sodann gemäss den Ausführungen der Privatklägerin zu keinen weitergehenden Verletzungsfolgen als "ein bisschen Kopfweh" geführt hat und somit als blosse Tätlichkeiten zu qualifizie- ren ist, ist darauf mangels Strafantrags nicht weiter einzugehen (die Konstituie- rungserklärung vom 12. Dezember 2019 [Urk. 22/1/001] genügt hierfür schon aus zeitlichen Gründen nicht, liegt sie doch vor dem Tatzeitpunkt). 4.4. Der Beschuldigte hat am 30. März 2019 (Anklagesachverhalt 13), am tt.mm.2019 (Anklagesachverhalte 20 und 21), am 25. Juli 2019 (Anklagesachver- halt 24) sowie Ende Dezember 2019 (Anklagesachverhalt 31) fünfmal versucht, die Privatklägerin zu erpressen, wobei es ihm am 25. Juli 2019 einmal auch tatsächlich gelungen ist (vollendete Tatbegehung). Mindestens zweimal (Anklagesachverhalt 24 und 31) griff er dabei zu Gewalthandlungen und erfüllte so den Qualifikations- grund gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (räuberische Erpressung). Diese Taten mit Blick auf die Qualifikation nach Art. 156 Ziff. 2 StGB (fortgesetztes Delikt, vgl. zum Inhalt die zutreffende Tatbestandsbeschreibung der Vorinstanz in Urk. 354 S. 383 f.) ausser Acht zu lassen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat, überzeugt nicht. Auch sie richten sich gegen dasselbe Opfer und verstärken damit dessen durch die mehrfache Wiederholung vermitteltes Gefühl, "nie mehr frei zu sein" (vgl. PK StGB-Trechsel/Crameri 2021, Art. 156 N 14; BSK StGB-Weissenberger, 2019, Art. 156 N 40). Durch die zusätzliche Eskalation in Gestalt von Gewaltanwendun-

- 132 - gen bzw. Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wird dieses Gefühl vielmehr noch akuter. Kam die Vorinstanz bereits unter Ausklammerung der räuberisch (versuchten) De- likte mit überzeugender Begründung, auf welche hiermit verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass von fortgesetzter Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB auszugehen ist (vgl. Urk. 354 S. 384 f.), so trifft dies erst Recht zu, wenn man alle Erpressungsdelikte in die Beurteilung miteinbezieht. Begeht der Täter ferner vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei ge- werbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N 38). Dies hat auch für das fort- gesetzte (Erpressungs-)Delikt zu gelten. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 445 S. 5) nicht im Schuldspruch zu erwäh- nen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der von ihm begangenen Erpressungs- delikte insgesamt der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB schuldig zu spre- chen. Nachdem hier die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisie- rung eine Herabsetzung der Strafuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate gebracht hat, erweist sich das neuere Recht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und ist somit zur Anwendung zu bringen. Da der Strafrahmen durch die doppelte Qualifikation nicht zusätzlich erweitert wird, wird diesem Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen sein. Dass ein Teil der im Rahmen dieser Qualifikation zusammengefassten Delikte noch im Jugendalter begangen wurde, ändert nichts daran, dass sie einer Gesamt- betrachtung zu unterziehen sind, deren Abschluss ins Erwachsenenalter fällt (vgl. zum analogen Fall notwendiger zeitlicher Zuordnung BGE 145 IV 377, Urteile 6B_759/2019 vom 11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022).

- 133 - 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich, da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB  in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 1) der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 27) der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern  im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 20 und 18.2) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1, 24 und 30) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB,  teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachver-  halt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachver-  halt 27) schuldig zu sprechen ist.

- 134 - Zudem ist er zusätzlich von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20) freizusprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte ist ein sogenannter Übergangstäter, welcher sowohl vor Erreichen der Mündigkeit (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21) als auch danach (Anklagesachverhalte 22-31) Delikte begangen hat, welche nun gleichzeitig zu bestrafen sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist dabei hinsichtlich der Sanktion nur das Strafgesetzbuch anwendbar, wobei aber im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung die vor dem 18. Geburtstag begangenen Delikte nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine (nach den Regeln des Jugendstrafrechts) beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme von der ausschliess- lichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme be- darf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich und erfolgversprechend ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). 5.2. Die Vorinstanz hat die somit anwendbaren Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zutref- fend und überzeugend dargelegt (Urk. 354 S. 403 ff. Ziff. 2). Hierauf kann verwie- sen werden. Die begangene Tätlichkeit stellt zudem eine Übertretung dar. Für die Übertretung ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). 5.3. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner heute zu beurteilenden Taten vor Erlass des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 begangen, womit er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer persönlichen Leistung im

- 135 - Sinne von Art. 23 JStG von 35 Tagen (wovon 21 Tage bedingt aufgeschoben wurden) verpflichtet worden war (Urk. 1/1/65). Nachdem heute die Bestrafung mit einer persönlichen Leistung ausser Betracht fällt, da nur Sanktionen nach Erwach- senenstrafrecht zur Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 JStG), und auch nicht ta- tangemessen wäre (vgl. Ziff. 5.6.2 nachfolgend), stellt sich mangels Gleichartigkeit der Strafen die Frage einer Zusatzstrafe vorliegend nicht (vgl. BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265; so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 354 S. 430 f.). Jedoch stellt der ergangene Strafbefehl (auch: "Ersturteil") dennoch eine im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigende Zäsur dar, indem zwischen den Straftaten, die davor und denjenigen, die danach begangen wurden, zu unterscheiden ist. Ge- mäss neuerer Praxis des Bundesgerichts sind für die beiden Phasen gesonderte Strafzumessungen vorzunehmen und die resultierenden Strafen sodann – selbst bei Gleichartigkeit – zu kumulieren, anstatt daraus in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = Pra 108 Nr. 137, BGE 145 IV 377 E. 2.3.2, Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage 2019, N 549 ff.). Damit wird im Folgenden zunächst für die vor dem 31. Juli 2019 begangenen De- likte (betreffend die Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-25) sowie die danach begangenen Delikte (betreffend die Anklagesachverhalte 26-31) je eine gesonderte Strafzumessung vorzunehmen sein. 5.4. In Erinnerung zu rufen ist an dieser Stelle zudem, dass – mit Ausnahme des Tatbestands der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB, welcher in der seit 1. Juli 2023 geltenden Version als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zu werten ist – für die Strafzumessung die im Zeitpunkt der Tat- begehung geltenden Strafandrohungen Anwendung finden. 5.5. Über den Beschuldigten wurde bei Dr. med. V._____ ein psychologisches Gutachten eingeholt. Darin kommt der Gutachter hinsichtlich der Frage der Schuld- fähigkeit zum Schluss, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit. Die Tatmerkmale und Tatabläufe sprächen gegen Ein- schränkungen der Steuerungsfähigkeit. Hingegen bestünden anhand der Akten-

- 136 - information Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einigen Entwicklungsbereichen eine Reifeverzögerung bzw. eine nicht dem Alter ent- sprechende sittliche Reife aufgewiesen habe. So insbesondere betreffend die Inte- gration von Eros und Sexus, die Lebensplanung, die Alltagsbewältigung und die Stimmungslage, während die moralische Reife als altersentsprechend beurteilt werde. Er sei somit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten einzusehen, jedoch lasse sich aus dem Gesagten allenfalls eine leichtgradige Verminderung der Steuerungs- fähigkeit ableiten. Gesamthaft werde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Abhängigkeit der Gewichtung des eventuell vorliegenden Reifedefizits als intakt bis allenfalls leichtgradig vermindert eingestuft (Urk. 23/3/15 S. 78 ff. und S. 92). Auch der private Therapeut des Beschuldigten, Dr. phil. AT._____, sah eine Reife- verzögerung als erwiesen an (Urk. 105 S. 15 und Urk. 192/4 S. 7). Angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung scheint es angemessen, zugunsten des Be- schuldigten im Folgenden bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere jeweils von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. 5.6. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 5.6.1. Delikte begangen nach Erreichen der Mündigkeit aber vor dem 31. Juli 2019 (Anklagesachverhalte 22-25) Vergewaltigung ist von Gesetzes wegen nur mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Art. 190 Abs. 1 aStGB legt die Strafobergrenze auf 10 Jahre. Aufgrund von Art. 200 aStGB wäre gar eine Ausdehnung auf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe möglich, kon- kret besteht jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten, weshalb diesem Aspekt straferhöhend Rechnung zu tragen sein wird. Für die wei- teren in die massgebende Zeitspanne vom 13. Mai bis zum 31. Juli 2019 fallenden Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheits- strafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es nicht

- 137 - schuldangemessen sein kann, eine Gesamtgeldstrafe von über 500 Tagessätzen zu bemessen und im Ergebnis den Beschuldigten bloss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätze sanktionieren zu können (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.8). Daraus würde eine bei weitem nicht mehr schuldangemes- sene Strafe resultieren. Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe wird sodann zufolge Gleichartigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der gemeinschaftlichen Vergewaltigung eine Gesamtstrafe zu bilden sein, da keine für eine Unter- bzw. Überschreitung notwendigen ausserordentlichen Umstände (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8) ersichtlich sind.

a) Gemeinschaftliche Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 24) aa) Tatkomponenten Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der Vergangenheit (insb. Vorfälle JWG W._____ und Gartenhaus) bereits mehrfach in Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit und zusätzlicher Ausübung von psychischem Druck dazu gezwungen hatte, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit seinen Kollegen zu vollziehen, wurden beim Vorfall mit seinem Cousin E._____ nun durch diesen offene Drohun- gen (Schusswaffe) ausgestossen und auch die Grenze zur physischen Gewalt überschritten, indem er sie mehrfach ohrfeigte um ihren Widerstand zu brechen. E._____ vollzog gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit Kondom, ohne zum Samenerguss zu kommen, während die Privatklägerin sich ver- bal und physisch zu wehren versuchte. Für den bei der Tat im gleichen Zimmer anwesenden Beschuldigten war die Situation unmissverständlich und er unter- stützte E._____ in seinem Vorgehen, indem er die Angst der Privatklägerin vor ei- ner mutmasslich griffbereiten Schusswaffe bestärkte und ihr so gleichzeitig auch klar vermittelte, dass er auf E._____s Seite stand und sie sich von ihm keine Un- terstützung erhoffen konnte. Gleiches signalisierte er sodann auch, indem er den erzwungenen Geschlechtsverkehr auch noch filmte, was die Hilflosigkeit und Er- niedrigung der Privatklägerin exponentiell verstärkte. Insgesamt stellte der durch den Mitbeschuldigten E._____ mit Zustimmung und Unterstützung des Beschuldig- ten an der Privatklägerin vorgenommene, erzwungene Geschlechtsverkehr einen schweren Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungs-

- 138 - recht dar, auch wenn er den Angaben der Privatklägerin gemäss – insbesondere wegen ihrer anhaltenden Gegenwehr – nur relativ kurze Zeit andauerte. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine sexuellen Handlungen vollzogen hat, ist sein Tatbei- trag nicht zu unterschätzen, ist es doch allein ihm zu verdanken, dass E._____ überhaupt Gelegenheit zu solch intimem Kontakt zur Privatklägerin erhielt. Schliesslich war sie primär deshalb zum Treffpunkt gekommen, weil sie den Be- schuldigten sehen wollte und weil sie überdies durch seine Geldforderungen und Drohungen (auch diejenigen von E._____) dazu veranlasst wurde. Weiter fuhr das noch nicht 14 Jahre alten Mädchen nur deshalb per Taxi mit den beiden Männern in ein abgelegenes Motel, weil es sich erhoffte, durch die Geldübergabe Zeit mit dem Beschuldigten "verdient" zu haben, was dem Beschuldigten aufgrund der ge- samten bisherigen Beziehungsdynamik klar bekannt war. Die gemeinsame Tatbe- gehung wirkt somit verschuldenserhöhend. Insgesamt ist das objektive Verschul- den als jedenfalls nicht mehr leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist – wie vorab erwähnt – eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen ist jedoch von direktvorsätzlicher Tatbegehung aus- zugehen, was die objektive Tatschwere nicht weiter relativiert, zumal von egoisti- schen Beweggründen, insbesondere dem Streben nach Anerkennung durch seinen älteren Cousin, auszugehen ist. Verschuldenserhöhend ist sodann die nicht uner- hebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche die geplante Vorgehens- weise offenbart (vgl. exemplarisch die Aussage des Beschuldigten im Chat mit E._____, er habe die Privatklägerin E._____ vorgestellt, damit dieser sie ficken könne, Urk. 6/4 S. 166), zumal dem Beschuldigten aufgrund der im Zusammenhang mit der Geldforderung bereits ausgesprochenen Todesdrohungen bekannt war, dass E._____ bei der Durchsetzung seiner Absichten wenig Skrupel zeigt. Dies offenbart gleichzeitig den fehlenden Respekt vor der Privatklägerin und die totale Geringachtung ihrer Persönlichkeit. Nachdem sich die verschuldenserhöhenden und -vermindernden Aspekte ungefähr die Waage halten, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die Einsatzstrafe – mit der Vorinstanz – auf 48 Monate festzusetzen.

- 139 - bb) Täterkomponenten / weitere Strafzumessungsgründe Der Beschuldigte wuchs mehrheitlich in S._____ auf, wo er auch geboren ist und das Bürgerrecht besitzt. Lediglich als Kleinkind lebte er kurze Zeit im Kosovo. Zu- nächst zusammen mit beiden Eltern, nach deren Scheidung dann bei der Mutter. Als Dreijähriger erlitt er einen schweren Unfall. Behandlung und Rehabilitation er- folgten in der Schweiz, wo er von da an bei seinem Vater lebte, bis dieser aufgrund von Straffälligkeit in den Kosovo ausgeschafft wurde. Ab 2012 bestand deshalb eine Beistandschaft und wuchs er zunächst in einem Jugendheim auf, bevor ab 2015 seine Tante AA._____ als Pflegemutter einsprang und er bei ihr wohnen konnte, während er weiterhin die Tagesschule des Schulheims besuchte. Er verfügt über einen Sekundarschule B-Abschluss. In der Pubertät kam es zuhause zu Pro- blemen, worauf er kurzzeitig – zum Lehrbeginn im Sommer 2018 – bei seinem Onkel AB._____ wohnte. Nachdem er die Lehrstelle als Detailhandelsfachmann EFZ bei AD._____ wegen zu vieler Absenzen Ende Herbst 2018 verloren hatte, wurde er auch von seinem Onkel rausgeworfen, lebte dann kurzzeitig auf der Strasse, bevor er per Anfang Januar 2019 in die Jugendwohngemeinschaft W._____ eintreten konnte. Auch dort kam es allerdings bald zu Problemen, wes- halb ihm der Platz per Ende März 2019 bereits wieder gekündigt wurde und er zu- dem den März 2019 in einem Timeout im Hotel AC._____ in S._____ verbringen musste. Eine nachfolgende Platzierung im BA._____ scheiterte nach wenigen Ta- gen. Mit Hilfe der IV fand der Beschuldigte über die Stiftung BB._____ im Sommer 2019 neuerlich eine Lehrstelle, nun als Logistiker EBA, und einen Platz in einem Jugendwohnheim in AV._____ ZH. Allerdings verlor er auch diese Lehrstelle und damit auch seinen Platz im Jugendwohnheim schon nach kurzer Zeit wieder. In der Folge kam der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung vorübergehend bei Freunden und Kollegen unter bzw. lebte er in einem Musikstudio. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und lebte vor seiner Verhaftung von der Unterstützung seiner Tante, der IV sowie vom Sozialamt. Zur Mutter und den Halbgeschwistern bestehe kein Kontakt, zum Vater lediglich ein sporadischer (Urk. 23/1/1, Urk. 23/1/5, Urk. 23/2/2; Urk. 24/9/2, 4; Urk. 24/10/2; Prot. I S. 305 ff.). Strafzumessungsrelevant ist diese Vorgeschichte nicht, zumal der Beschuldigte seit Kinderjahren umfassende staatliche Unterstützung erhielt, seine Chancen

- 140 - (insb. was eine geregelte Berufsausbildung angeht) indessen jedoch – allenfalls störungsbedingt, was aber bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde – nie wahrgenommen hat. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft per

26. April 2023 wohnt der Beschuldigte wieder bei seiner Tante und macht eine Lehre als Sanitärinstallateur. Zudem macht er eine freiwillige Therapie bei PD Dr. phil. AT._____ (Urk. 453 S. 2 ff.; Urk. 439/1-5). Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 (Urk. 1/1/65) war bei Tatbegehung noch nicht erlassen, indes lief die diesbezügliche Strafunter- suchung bereits. Ebenso waren auch betreffend Delikte gegen die Privatklägerin bereits erste Untersuchungshandlungen, insbesondere am 7. Mai 2019 eine poli- zeilich Einvernahme des Beschuldigten, erfolgt, indes das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (vorläufig) eingestellt worden. Das Delinquieren während laufen- der Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieses Delikts liegt weder ein Geständnis vor, noch sind Reue oder Einsicht zu verzeichnen. Hingegen ist aufgrund der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in einer jugendstrafprozes- sualen Haftsache durch die späte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (vgl. Urk. 137 Erw. 5.3) eine merkliche Strafreduktion vorzunehmen, womit die Einsatzstrafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Nachdem das Bundesgericht diese Verletzung mit Entscheid vom 24. März 2022 bereits explizit im Dispositiv festgestellt hat (Urk. 137 Dispositivziffer 1), erübrigt sich eine zusätz- liche Feststellung im vorliegenden Sachentscheid.

b) Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hatte nach Erreichen der Mündigkeit kurz nacheinander im Juli 2019 zwei Mal mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr als sie noch 13 Jahre alt war (Anklagesachverhalte 24 und 25). Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 187 Ziff. 3 aStGB liegen nicht vor, nachdem der Beschuldigte explizit er- klärte, jeweils nur im Austausch gegen Geld mit der Privatklägerin geschlafen zu

- 141 - haben (Prot. I S. 61). So hatte ihm die Privatklägerin kurz vor dem sexuellen Kon- takt im Juli 2019 – erzwungenermassen – das gesamte Feriengeld der Familie im Betrag von ca. EUR 1'000 übergeben und im Dezember 2019 Fr. 300.–, die sie von ihrer Mutter für Nagelpflege erhalten hatte, geschenkt (Urk. 14/5/5 S. 19). Bei einer Gesamtbetrachtung der komplexen Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erhellt, dass die sexuelle Entwicklung der bei Kennenlernen ge- rade erst zwölf Jahre alten Privatklägerin durch den Kontakt zum Beschuldigten insgesamt massiv fehlgeleitet und verletzt wurde, weshalb sich auch nicht schuld- reduzierend auszuwirken vermag, dass sie mit den sexuellen Kontakten einver- standen war. Dem Beschuldigte war das Alter der Privatklägerin und die Strafbarkeit seines Tuns klar bekannt, zumal er noch im Mai 2019 diesbezüglich durch die Kantonspolizei Thurgau einvernommen worden war (und jegliche sexuellen Kontakte abgestritten hatte, vgl. Urk. 16/1), womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Gleichwohl ist einzuräumen, dass es sich bei der Privatklägerin um kein Kind mehr handelte, sondern um einen altersgerecht entwickelten Teenager, wenn auch noch Jahre weg von der Schutzaltersgrenze. Jedoch ist der (vaginale) Geschlechtsver- kehr im Spektrum möglicher sexueller Handlungen mit Kindern zuoberst anzusie- deln und somit als eine der schwerstmöglichen Tathandlungen einzustufen, woraus erhellt, dass eine Geldstrafe der Tatschwere von vornherein nicht adäquat Rech- nung tragen kann. Kommt hinzu, dass konkret von mehrfacher, kontinuierlich gleichgelagerter Tatbegehung auszugehen ist. Hierzu ist auch zu erwähnen, dass für die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit zahlreiche weitere gleichgelagerte Ver- stösse zu verzeichnen sind, wobei der Beschuldigte sich in jener Phase zusätzlich noch mehrfach des Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig ge- macht hat, was ihn diesbezüglich als Intensivtäter darstellt. Mithin kann vorliegend für jeden einzelnen Verstoss einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen, zumal das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat, dass sexuelle Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter grundsätzlich zu den schwerwie- gendsten Straftaten zählen, deren Unrechtsgehalt nicht bagatellisiert werden dürfe (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8, vgl. auch E. 1.4.7).

- 142 - Bei isolierter Betrachtung wäre für jeden der beiden Übergriffe angesichts der trotz der schwerwiegenden Tathandlung noch moderaten Tatschwere und des – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eher leichten Verschul- dens aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten angemessen, nachdem vorliegend – anders als nach Ansicht der Vorinstanz – in keinem Fall von gemeinschaftlicher Tatbegehung auszugehen ist. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf vorstehende Aus- führungen verwiesen werden. Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben sich daraus nicht. Jedoch war der Beschuldigte hinsichtlich der Tathandlungen jeweils geständig, sodass eine leichte Strafreduktion angezeigt ist. Leicht bis moderat straferhöhend wirkt sich die Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung (wenn auch in anderer Sache) aus. Sodann ist auch hier die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in jugendstrafprozessualen Haftsachen strafmildernd zu berücksichtigen, sodass Einzelstrafen von je sechs Monaten auszusprechen wären.

c) Verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte hat als Erwachsener – nachdem er bereits als Unmündiger mehr- fach kinderpornografische Aufnahmen von der Privatklägerin erstellt und teilweise weiterverbreitet hat – eine kinderpornografische Aufnahmen, die die Privatklägerin im Alter von 13 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigt, weiterverbreitet, indem er einen Screenshot eines Videos, welches er heimlich am 10. April 2019 im Garten- haus von B._____ vom Geschlechtsverkehr zwischen AO._____ und der Privatklä- gerin aufgenommen hatte, per WhatsApp an deren Mutter sandte (wobei es offen- bar zuerst vom Bruder der Privatklägerin angeschaut wurde; Anklagesachverhalt 22). Die Weiterverbreitung (wie bereits auch die Herstellung) geschah ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin, gar mit dem deutlich erkennbaren Zweck, ihr zu schaden bzw. sie bei ihrer Familie zu diskreditieren, was als besonders nieder- trächtig erscheint.

- 143 - Objektiv zeigte die kinderpornografische Aufnahme sexuelle Handlungen massivs- ter Ausprägung, wobei die Erkennbarkeit der Privatklägerin für den Adressatenkreis ohne Weiteres gegeben war. Mithin ist von einer deutlichen Verletzung ihrer sexu- ellen Integrität und Selbstbestimmung zu sprechen, womit die objektive Tatschwere klarerweise nicht mehr im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl einer Geldstrafe als Strafart (Urk. 354 S. 419) als den Verhältnissen nicht angemessen und es ist stattdessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Mit dem Versand der kinderpornografischen Aufnahme einher geht ein eklatanter Vertrauensmissbrauch, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich, ja geradezu in der bösartigen Absicht, der Privatklägerin sozial zu schaden, handelte. Immerhin ist nicht von einer im Kern pädophilen Motivation auszugehen und wurde nur ein ein- ziges Standbild versandt. Dies rechtfertigt das Verschulden im weitreichenden Strafrahmen – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als eher leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten nach sich zieht. Vorleben und persönliche Verhältnisse sind wiederum neutral zu werten, während das Geständnis leicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Allerdings ist dieses vor dem Hintergrund einer komfortablen Beweislage zu sehen. Merklich zuunguns- ten ist die Delinquenz während laufender Untersuchung zu werten. So verschickte der Beschuldigte den Screenshot nur knapp zwei Wochen, nachdem er durch die Kantonspolizei Thurgau ein erstes Mal betreffend Delikte gegen die Privatklägerin einvernommen worden war, was doch von einiger Abgebrühtheit und Renitenz zeugt. Merklich strafmindernd ist schliesslich auch hier der Verstoss gegen das be- sondere Beschleunigungsgebot in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu werten, sodass im Ergebnis die strafmindernden Komponenten leicht überwiegen, womit bei isolierter Bewertung eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen wäre.

d) Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht Diebstahl mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit das Delikt als Verbrechen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Diese Strafandrohung findet auch auf denjenigen Anwendung, der jemand anderen vorsätzlich zu einem Diebstahl angestiftet hat (Art. 24 Abs. 1

- 144 - StGB). Blieb die Anstiftung zu Diebstahl erfolglos, mithin im Versuchsstadium, gilt die Strafandrohung für versuchten Diebstahl (Art. 24 Abs. 2 StGB), womit die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dem Beschuldigten wird ein direktvorsätzlicher Anstiftungsversuch zur Last gelegt. So forderte er die Privatklägerin vor den Sommerferien 2019 aus egoistischer Motivation auf, Schmuck von ihren Eltern zu stehlen (Sachverhalt 23) und ihm an- schliessend zu übergeben. Die Privatklägerin kam dieser Aufforderung indessen nicht nach. Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf schriftliche Anweisungen via Chatnachrichten, mithin kann nicht von einem raffinierten, ausgeklügelten Vor- gehen ausgegangen werden. Allerdings ist doch eine gewisse Intensität und damit Hartnäckigkeit zu verzeichnen, indem die Aufforderungen mehrfach erfolgten und durch Bitten, Versprechungen und/oder Drohungen untermauert wurden (vgl. die Wiedergabe der massgebenden Chat-Sequenzen in Urk. 5/3/1 S. 22 ff. und Urk. 7/11 S. 47 ff.). Sein Ansinnen ging auf möglichst hohe Beträge bzw. möglichst wertvollen Goldschmuck im Bereich von mehreren Tausend Franken. Dieser Um- stand (Vorsatz auf möglichst hohen Deliktsertrag, wobei dem tatsächlichen Erfolg ein aleatorisches Element innewohnte, indem er die konkrete Auswahl der Schmuckstücke der Privatklägerin überlassen musste, wobei er sie aufforderte, ihm Bilder zu schicken, damit er sie anweisen kann), aber auch die Tatsache, dass die versuchte Diebstahlsanstiftung lediglich eine weitere Spielart im Rahmen seiner systematischen Ausnützung der emotionalen Abhängigkeit und finanziellen Aus- beutung der Privatklägerin darstellte, belegt auch hier – selbst im allfälligen Schnitt- stellenbereich von Geld- und Freiheitsstrafen – den Bedarf nach einer Freiheits- strafe, erscheint eine Geldstrafe doch weder zweckmässig, eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen, noch insgesamt verhaltensadäquat. In Berücksichtigung von Vorgehensweise, angepeiltem Deliktsbetrag und leicht verminderter Schuldfähigkeit ist von eher leichtem Verschulden auszugehen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Schmuckstücke im Betrag von mehreren Tausend Franken beibringen können, wäre die Einsatzstrafe auf circa zehn Monate anzuset- zen gewesen. Nachdem die Anstiftung aber erfolglos blieb, was aber nicht dem

- 145 - Verhalten des Beschuldigten anzurechnen war, ist dieser Ansatz auf sieben Mo- nate zu reduzieren. Das Delikt erfolgte während laufender Untersuchung in dieser Sache und wegen Hehlerei (Anklagesachverhalt 23), was sich merklich straferhöhend auswirkt. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – vor überzeugender Beweislage – geständig war. Weiter merklich strafmindernd ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen an- zurechnen, womit die Einzelstrafe im Resultat mit der Vorinstanz auf fünf Monate festzusetzen ist.

e) Schliesslich beging der Beschuldigte vor den Sommerferien auch noch eine mit der Privatklägerin in keinem Zusammenhang stehende Urkundenfälschung, indem er unter Falschangabe der Personalien der Firma BC._____ in S._____ für Fr. 650.– Wertsachen verkaufte (Anklagesachverhalt 23). Auch diesbezüglich ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte war damals bei der Kantonspolizei Thurgau sowie der Jugendanwaltschaft Winterthur in Strafuntersuchungen involviert, was ihn aber nicht davon abhielt, während- dessen eine Vielzahl von Delikten zu begehen, womit er gegen zahlreiche Straftat- bestände und Rechtsgüter verstiess und so insgesamt, aber auch im konkreten Fall, eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung unter Be- weis stellte. Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen und damit im Er- gebnis unzweckmässig, dass eine Geldstrafe eine genügende präventive Wirkung ausstrahlen und so den Beschuldigten vor weiteren Delikten abhalten könnte. Die Tat selbst lief nach simplem Muster ab (einfache schriftliche Falschangaben) und verlangte weder Raffinesse noch grosse kriminelle Energie, zumal offenbar keinerlei Identitätsüberprüfung vorgesehen war. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 422) ist dem Beschuldigten in der Gesamtschau gar ein eigentlich dilettantisches Vorgehen zu attestieren, nachdem er nicht in der Lage war, sich die hier gemachten Falschangaben zu merken und beim nachfolgend zu beurteilenden, identisch ab- laufenden Anklagesachverhalt 26 übereinstimmend zu reproduzieren. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Über das Motiv kann nur spekuliert werden. Die

- 146 - Verschleierung krimineller Vortaten wäre jedenfalls bei rechtmässig verkauften Wertsachen nicht notwendig. Das Verschulden ist als recht leicht einzuschätzen, womit der leicht verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen ist. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten ist verschuldensangemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Geständnis leicht strafmindernd anzu- rechnen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung beeinflusste bereits die Strafwahl mit, weshalb sie unter diesem Titel nicht erneut zu berücksichtigen ist. Merklich strafmindernd ist schliesslich ein weiteres Mal die Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu be- achten, sodass die Einzelstrafe im Ergebnis auf zwei Monate festzusetzen ist. 5.6.2. Delikte begangen als Unmündiger Soweit der Beschuldigte heute einzig für die nach dem 15. aber vor dem 18. Ge- burtstag verübten Delikte vor Gericht stehen würde (Anklagesachverhalte 1-7, 10, 13, 15, 18-21), wäre fraglos gesamthaft ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG auszusprechen, erscheinen doch die weiteren, gemäss Jugendstrafrecht zur Ver- fügung stehenden Sanktionsarten (Verweis, persönliche Leistung, Busse; Art. 22 ff. JStG) weder den Taten – allesamt Verbrechen nach der Diktion des Strafgesetz- buches – angemessen noch geeignet, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Ent- sprechend kann hierfür auch heute einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sein, erschiene es doch stossend, wenn der Beschuldigte gleichsam für das auch nach Erreichen der Mündigkeit fortgesetzte Delinquieren belohnt würde, zumal angesichts seiner Vorstrafe und der Tatsache, dass selbst die damit ausge- sprochene, teilweise für vollziehbar erklärte persönliche Leistung von 35 Tagen ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte. Mithin sprechen auch spezialpräventive Gründe für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die als Jugendlicher began- genen Delikte. Sodann kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass für die zahl- reichen als Unmündiger (aber nach Vollendung des 15. Altersjahres) begangenen Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) insgesamt maximal ein Jahr Freiheitsentzug

- 147 - verhängt werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 11, 25 und 34 JStG).

a) Der Beschuldigte wurde betreffend die Zeit vor Erreichen der Mündigkeit in sieben Fälle, begangen anlässlich von vier zeitlich unabhängigen Lebens- vorgängen, gemeinschaftliche Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 5, 10 [zweifach], 15 [zweifach] und 18.2 [zweifach]). Einmal wurde er des Versuchs dazu schuldig gesprochen (Anklagesachverhalt 20), begangen im Rahmen eines weiteren, zeitlich unabhängigen Vorfalles. Zwei der Ereignisse fanden in der JWG W._____ statt. So zwang der Beschuldigte die Privatklägerin am 1. Februar 2019 sowohl mit U._____ als auch mit P._____ vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Am 3. Februar 2019 zwang er sie dann, auch N._____ vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen zu lassen. Verbale Ein- wände überging er dabei bedenkenlos. Die Vorgänge vom 1. Februar 2019 (Anklagesachverhalt 10) kamen zu Beginn

– als die damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin, während sie einvernehmlich den Penis des Beschuldigten oral stimulierte, von U._____ auf Aufforderung des Be- schuldigten von hinten vaginal penetrierte wurde – einem "Gangbang" gleich. Her- nach musste die Privatklägerin, nachdem U._____ zum Höhepunkt gekommen war, vor Ort bleiben, da der Beschuldigte auch P._____ telefonisch Sex mit ihr ver- sprochen hatte. Wenn die Vorinstanz dies als Kettenvergewaltigung bezeichnet (Urk. 354 S. 428), ist dies durchaus zutreffend, auch wenn eine längere Pause da- zwischen lag. Die vaginal eindringenden Täter benützten Kondome und kamen zur Ejakulation, wobei im Rahmen der Vergewaltigungen durch sie keine physische Gewalt angewendet wurde. Für das ganze Setting war alleine der Beschuldigte zu- ständig, welcher die Gelegenheit schuf, für die Kooperation der Privatklägerin sorgte und den weiteren Tätern ihre jeweiligen Rollen zuwies. Hinsichtlich des Ver- kehrs mit dem aufgrund einer Fussverletzung körperlich eingeschränkten P._____ griff er sogar hands-on in den Geschlechtsverkehr ein, indem er die Privatklägerin an den Hüften packte und ihr so Rhythmus und Stosstiefe vorgab. Danach brach er auch ihre WC-Pause ab und sorgte verbal dafür, dass weitergemacht wird. Sein

- 148 - Tatbeitrag ist damit als absolut wesentlich zu bezeichnen. Tatschwere und objekti- ves Verschulden wiegen, gerade auch in Anbetracht des jugendlichen Alters des Opfers, erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich, was das Verschulden aber kaum relativiert, zumal von egoistischer Motivation (Drang, die Peers zu beeindrucken und sich eine Vormachtstellung zu sichern) aus- zugehen ist. Indes ist die leicht reduzierte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Vor- leben und persönliche Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Ein Geständnis liegt nicht vor, jedoch erfolgte die Tat, als der Beschuldigte bereits an- derweitig in eine Strafuntersuchung betreffend Hehlerei verwickelt war, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Merklich strafreduzierend ist der Verletzung des be- sonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen Rech- nung zu tragen, so dass die Einsatzstrafe für die zweifache Vergewaltigung mit Blick auf die Jahresgrenze gemäss Jugendstrafgesetz schlussendlich auf neun Mo- nate festzusetzen ist. Am 3. Februar 2019, also bereits zwei Tage später, erzwang der Beschuldigte so- dann auch den Geschlechtsverkehr zwischen N._____ und der 13-jährigen Privat- klägerin, wobei er hier sein Wütendwerden bzw. Schläge androhen musste, damit sie sich fügt (Anklagesachverhalt 5). Die Vergewaltigung selbst erfolgte dann wie- der ohne physische Gewaltanwendung. Auch war hier während des Aktes keine weitere Person im Raum anwesend und in zusätzliche sexuelle Handlungen invol- viert. Die Tatschwere ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich, aber wohl spontan. Aufgrund des vorbestehenden Abhängigkeits- verhältnisses genügte das verbale Androhen von Nachteilen, eine ausreichende Zwangssituation zu schaffen und aufrechtzuerhalten, mithin ist ihm zwar keine be- sondere Hartnäckigkeit und Insistenz aber doch eine gewisse Skrupellosigkeit vor- zuwerfen. Unter Einbezug der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von keines- falls mehr leichtem Verschulden auszugehen. Betreffend straferhöhender und straf- mindernder Faktoren (Täterkomponenten, Verletzung des besonderen Beschleuni- gungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen) kann auf Vorstehendes ver- wiesen werden, schliesslich geschah der Vorfall nur zwei Tage nach der Vergewal- tigung durch U._____ und P._____. Die resultierende Einzelstrafe wäre auf sechs Monate festzusetzen.

- 149 - Im Gartenhaus von B._____ folgten im April und Mai 2019 zwei weitere Vergewal- tigungsereignisse, welche der Beschuldigte in Ausnützung der emotionalen Abhän- gigkeit der Privatklägerin und Ausübung zusätzlich nötigen verbalen und situativen Druckes (Übermacht der Männer gegenüber dem erst 13 Jahre alten Mädchen, abgelegener Schrebergarten mitten in der Nacht) seinen erwachsenen Kollegen bzw. Verwandten sowie später auch (wieder) seinen Peers ermöglichte. Die in den ersten Vorfall involvierten AO._____ (geb. 1991) und AL._____ (geb. 1998) waren der Privatklägerin vorher gänzlich unbekannt und auch deutlich älter als sie (näm- lich zum Tatzeitpunkt 29 und 21 Jahre). Der Geschlechtsverkehr mit ihnen erfolgte jeweils mit Kondom, meistens bis zum Samenerguss. AO._____ und AL._____ wechselten sich fliessend ab, sodass mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 425) von einer Kettenvergewaltigung gesprochen werden muss, welche der Beschuldigte initiierte und zu verantworten hat. Auch wenn die Vergewaltigungen selbst nicht übermässig lange dauerten und dabei keine körperliche Gewalt im Spiel war, wiegt – mit Blick auf die Handlungen des Beschuldigten – die Tatschwere erheblich, wenn nicht gar schwer. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus dem egoistischen Profilierungsdrang heraus, den erwachsenen Kollegen ein Sextreffen ermöglichen zu können und so in ihrem Ansehen zu steigen. Gefühle und Wünsche der Privat- klägerin waren für ihn nicht existent, ihre (sexuelle wie persönliche) Integrität spielte keine Rolle. Ausser dass ihm auch hier eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu- gute zu halten ist, vermag die subjektive Seite das objektive Verschulden nicht zu relativieren, sodass insgesamt von einem beträchtlichen Verschulden zu sprechen ist, welches als Einsatzstrafe rund 11 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. Die Täter- komponenten sind leicht straferhöhend zu würdigen (Tatbegehung während lau- fender Strafuntersuchung in anderer Sache), die Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich strafredu- zierend, womit die Einzelstrafe für die beiden tateinheitlich begangenen Vergewal- tigungen auf 10 Monate festzusetzen ist. Kurze Zeit später kam es gleichenorts zu einem weiteren Vorfall. Nun zwang der Beschuldigte die Privatklägerin, welche nicht mit der Anwesenheit von weiteren Personen gerechnet hatte, sondern sich auf eine schöne Zeit mit dem Beschuldig- ten alleine gefreut hatte, zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit N._____ und

- 150 - P._____, wobei sich diese in wechselnden Rollen gleichzeitig auch oral von ihr be- dienen liessen, was mit der Vorinstanz als "Gangbang" zu bezeichnen ist (Urk. 354 S. 428). N._____ und P._____ waren ihr, anders als zuvor AO._____ und AL._____, aus dem Kollegenkreis und früheren Vorfällen bereits bekannt, weshalb es keines allzu grossen Druckes durch den Beschuldigten bedurfte, dass sich die Privatklägerin seinen Wünschen erneut fügte. N._____ und P._____ trugen wäh- rend des Beischlafs jeweils ein Kondom, allerdings auf Geheiss des Beschuldigten dasselbe. Während N._____ nach kurzer Zeit zum Samenerguss kam, endete der Geschlechtsverkehr mit P._____ ohne solchen. Gewalt wurde ihrerseits keine an- gewendet. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war für die Vergewaltigungen unab- dingbar, da sich die Privatklägerin sonst gar nicht mitten in der Nacht mit den beiden anderen im abgelegenen Gartenhaus getroffen hätte und selbst wenn, mit ihnen jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Nur seine Vormachtstellung im Rahmen des bekannten emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses, gepaart mit den früheren Gewalterlebnissen, konnten letztlich die Kooperation der Privatklägerin er- zwingen. Auch im Verhältnis zu seinen Kollegen behielt er eine Leaderfunktion, wie dies gut der damals verbotenerweise erstellten, pornografischen Aufnahme zu ent- nehmen ist, indem er Anweisungen und Rügen erteilte und sich insgesamt als die Situation beherrschend zeigte. Hinsichtlich Tatschwere, subjektivem Verschulden, Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren (insb. Verletzung des Beschleunigungsgebotes) kann auf vorstehendes zu Anklagesachverhalt 10 ver- wiesen werden. Auch hier wäre die isolierte Einzelstrafe auf neun Monate anzuset- zen.

b) Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 430) ist unmissverständlich, dass bereits die Be- rücksichtigung der soeben behandelten, vollendeten Vergewaltigungsdelikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den zulässigen Rahmen von einem Jahr Frei- heitsstrafe ausschöpfen. Denn auch wenn von der Gleichheit des verletzten Rechtsguts der Privatklägerin auszugehen ist, relativiert dies den Gesamtschuld- beitrag der einzelnen Ereignisse nur wenig, handelt es sich doch um vier zeitlich völlig unterschiedliche Vorfälle, wobei für jeden insgesamt zumindest noch vier bis sechs Monate in der Asperation zu berücksichtigen wären (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 354 S. 425 ff.). Hinzu käme sodann auch noch der Vergewaltigungs-

- 151 - versuch aus Anklagesachverhalt 20, der isoliert nicht unter vier Monaten zu sank- tionieren wäre, mithin in der Asperation mit zumindest zwei Monaten zu Buche schlagen würde. Gleichwohl soll nachfolgend die Einzelstrafzumessung für die zahlreichen weiteren, vom Beschuldigten zwischen seinem 15. und 18. Geburtstag begangenen Delikte zumindest kurz skizziert werden, um die Dimensionen des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten bzw. der jeweils (einzel-)schuldangemessenen Sanktionen greifbar zu machen.

c) Vier weitere, massive Sexualdelikte – gemeinschaftliche sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB – sind in den Anklagesachverhalten 2, 6 und 15 (zwei separate Delikte) angefallen. Die Privat- klägerin musste dabei dreimal N._____ oral oder mit der Hand am Penis stimulie- ren. Zusätzlich musste sie auch einmal mit P._____ Oralverkehr ausüben. Was den dabei auf sie ausgeübten Druck angeht, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Vergewaltigungen verwiesen werden. Oralverkehr ist als beischlafähnliche Handlung am oberen Rand des Spektrums anzusiedeln und auch die Manipulation des Penis mit der Hand ist eine sexuelle Handlung grosser Intensität, sodass die objektive Tatschwere nicht zu vernachlässigen ist, auch wenn die einzelnen Hand- lungen jeweils nur kurze Zeit andauerten. Subjektiv handelte der Beschuldigte je- weils zumindest eventualvorsätzlich und im Wissen, dass die Privatklägerin nur mit ihm eine sexuelle Interaktion wollte bzw. die Handlungen mit Dritten nur aufgrund seiner Einwirkung vollzog. Gleichwohl ist nicht von grosser krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte handelte in der Regel aus dem Moment heraus, um bei seinen Kollegen Eindruck zu machen und Respekt zu gewinnen, mithin aus egois- tischer Motivation, aber ohne ausgeklügelten, weit im Voraus gefassten Plan. Beim allerersten Vorfall (Anklagesachverhalt 2) stellte er das erst zwölf Jahre alte Mädchen, mit welchem ihn damals zumindest eine "Freundschaft plus" verband, vor versammelter (männlicher) Gästeschar vor die Wahl, einen Kollegen zu wählen, der sich am Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin beteilige, oder die Wohnung zu verlassen. Angesichts der näheren Umstände (alleine gegenüber sechs männlichen Jugendlichen; Alkoholintoxikation nach dem

- 152 - aufgedrängten Wodkakonsum; aufgrund der späten Uhrzeit fuhren keine Züge mehr, mithin hätte sie gemäss ihrer Überlegung lange alleine am Bahnhof warten müssen, bis sie nach Hause konnte) ist diese Aufforderung, verknüpft mit der Drohung als perfid und die Privatklägerin klar überfordernd einzuschätzen. Es ist

– auch unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit – von mittlerem Verschulden auszugehen, womit die Einzelstrafe auf rund sechs Monate anzusetzen wäre. Eine merkliche Reduktion wäre sodann aufgrund der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen vorzunehmen, während die weiteren Täterkomponenten nicht strafzumessungs- relevant ins Gewicht fallen. Beim Vorfall aus Anklagesachverhalt 6 (Oralverkehr mit N._____) überging der Be- schuldigte den verbalen Widerstand der Privatklägerin unter Hinweis auf die zeit- nah früheren Vorfälle in der JWG W._____, was angesichts des vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der bis dahin bereits mehrfach gemachten Gewalt- erfahrungen genügte. Das Verschulden wiegt, auch unter Berücksichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit, zumindest nicht mehr leicht. Nach Berück- sichtigung der Täterkomponenten (neutral) und der Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen wäre die Einzel- strafe bei ca. fünf Monaten anzusetzen. Gleiches kann hinsichtlich der beiden Vor- fälle mit N._____ bzw. P._____ (je Oralverkehr) in Anklagesachverhalt 15 festge- halten werden.

d) Sodann kam es zu elf vollendeten sowie einer versuchten gemeinschaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 2 [zweifach], 6 [zweifach], 10 [dreifach], 15 [zweifach], 18.2 [zweifach], 20 [Versuch]) und sechs nicht gemein- schaftlichen sexuellen Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalte 3, 5, 10, 18.1 [zweifach] und 20). Betroffen sind jeweils Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen (von der Privatklägerin ausgeübter Oralverkehr) sowie einmal die Manipulation des Penis von N._____ mit der Hand, mithin überwiegend die schwerstmöglichen se- xuellen Handlungen, die denkbar sind und welche der Beschuldigte selbst vorge- nommen oder wozu er verleitet hat. Bereits aus diesem Grund wären die jeweiligen Strafen nicht am untersten Rand festzusetzen, zumal der Beschuldigte jeweils di-

- 153 - rektvorsätzlich und in genauer Kenntnis des exakten Alters der Privatklägerin han- delte und ihm lediglich eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen ist. Mithin ist hier von Einzelstrafen für die vollendeten Delikte von mindestens drei Mo- naten auszugehen, selbst wenn die strafreduzierenden Aspekte der Täterkompo- nenten (insb. Geständnisse, welche teilweise allerdings durch die Tatbegehung während laufender Untersuchung kompensiert werden) und die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes mitberücksichtigt werden. Der Versuch wäre mit ca. zwei Monaten abzugelten.

e) Nicht zu vergessen sind bei den Sexualdelikten schliesslich die zahlreichen Fälle verbotener Kinderpornografie. Konkret hat der Beschuldigte diesen Tatbestand sechs Mal vollendet (Anklagesachverhalte 10 und 15 je zweifach und in gemein- schaftlicher Tatbegehung, sowie Anklagesachverhalt 18.1 und 18.2) und einmal ist von einer versuchten Anstiftung dazu auszugehen (Anklagesachverhalt 6). Dabei hat er jeweils die minderjährige, gar noch deutlich im Schutzalter stehende Privat- klägerin mehrheitlich ohne deren Wissen in pornografischen Situationen mit seinem Mobiltelefon aufgenommen und diese Aufnahmen in der Folge auch in einigen Fällen weiterverbreitet. Er machte dies vorsätzlich, ohne auf die Gefühle und Inter- essen der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen, aus rein egoistischen Motiven. Der Tatentschluss erfolgte jeweils spontan und planlos, sodass nicht von grosser krimi- neller Energie auszugehen ist. Gleichwohl handelt es sich auch hier nicht um Bagatellen, vielmehr liess es der Beschuldigte wiederum an jeglicher Empathie und Respekt fehlen. Durch die Weiterverbreitung im sozialen Zirkel, dem auch die Privatklägerin angehörte, perpetuierte er die ihr zugefügten Verletzungen und scha- dete auch ihrem Ruf dauerhaft. Bei Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- kriterien wären zweifellos Einsatzstrafen zwischen ein bis zwei Monaten ange- bracht.

f) Als Vermögensdelikte sind sodann ein Raub (Anklagesachverhalt 1, Deliktss- umme Fr. 40.–), ein versuchter Betrug (Anklagesachverhalt 7), eine Veruntreuung (Anklagesachverhalt 4, Deliktssumme Fr. 1'000.–), ein versuchter Diebstahl (An- klagesachverhalt 10) sowie ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Anklagesachverhalt 19, Deliktsbetrag rund Fr. 900.–) zu verzeichnen.

- 154 - Auch hier erfolgte die Tatbegehung jeweils recht spontan, wobei der Beschuldigte sich persönlich bereichern wollte, mithin aus egoistischer Motivation. Auch wenn die erzielten Deliktsbeträge objektiv gesehen noch nicht allzu hoch waren, ist aus- gehend von den Verhältnissen der Privatklägerin (Schülerin, Putzjobs als Neben- einkommen) bzw. ihrer Mutter (mitverantwortlich für die Deckung des familiären Be- darfs der mehrköpfigen Familie) gleichwohl von verhältnismässig hohen Beträgen auszugehen, welche sich der Beschuldigte – der selbst keiner Erwerbstätigkeit nachging – aus eigener Kraft nicht hätte verschaffen können. In allen Fällen ist

– nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – das Verschul- den zumindest im oberen Bereich des untersten Drittels (gerade noch bis nicht mehr leicht) anzusiedeln, wobei bei den versuchten Delikten ein Abzug vorzuneh- men wäre. Strafreduzierenden Geständnissen, wo sie vorliegen, steht für die 2019 begangenen Taten die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (in ande- rer, teilweise auch bereits in dieser Sache) gegenüber. Auch nach angemessener Reduktion infolge Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugend- strafprozessualen Haftsachen wären Einzelstrafen von mindestens zwei bis ca. fünf Monaten zu verhängen. 5.6.3. Zwischenfazit Nachdem nun feststeht, dass für alle vor dem Ersturteil begangenen Delikte je einzeln Freiheitsstrafen angemessen wären, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat – vorliegend die gemeinschaftliche Ver- gewaltigung aus Anklagesachverhalt 24 – aufgrund der weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen. Eine Kumulation der für die einzelnen Delikte je als an- gemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausge- schlossen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamt- strafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berück- sichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu

- 155 - veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auszugehen ist somit von 40 Monaten Freiheitsstrafe für Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB. Die sexuellen Hand- lungen mit Kindern (Anklagesachverhalte 24 und 25) gefährdeten die ungehinderte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und stehen damit in einem gewissen Zu- sammenhang mit der durch die gemeinschaftliche Vergewaltigung erlittenen gra- vierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses wurde so- dann auch durch das In-Verkehr-Bringen der kinderpornografischen Aufnahmen der Privatklägerin (Anklagesachverhalt 22) verletzt, wobei hier im allgemeineren Sinn auch gegen den Jugendschutz an sich verstossen wurde. Zwischen all diesen Delikten und der als Ausgangspunkt der Strafzumessung dienenden Vergewalti- gung besteht somit ein gewisser, jedoch nicht völlig deckungsgleicher sachlicher Konnex, zumal sie auch zeitlich nah aufeinander folgten. Dies vermag den jeweili- gen Gesamtschuldanteil etwas zu relativieren, so dass die Einzelstrafen lediglich im Umfang eines ungefähren Drittels, total somit um fünf Monate, in die Gesamts- trafe zu asperieren sind. Als Vermögensdelikt ist die versuchte Anstiftung zu Diebstahl gemäss Anklage- sachverhalt 23 zu verzeichnen, welche als Versuch des Beschuldigten, die Abhän- gigkeit der Privatklägerin auch zu seinem finanziellen Interesse auszubeuten, zu lesen ist und somit ein völlig anders geartetes Rechtsgut betrifft, was für einen spürbaren, eigenständigen Gesamtschuldanteil spricht. Eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um knapp die Hälfte der Einzelstrafe, somit um zwei Monate ist ange- zeigt. Unabhängig von anderweitigen (Vermögens-)Delikten steht sodann auch die Urkundenfälschung aus Anklagesachverhalt 23 da, in welche die Privatklägerin nicht involviert ist. Es rechtfertigt sich, diese Strafe zur Hälfte aufzurechnen. Mithin ist die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat auf 48 Monate zu erhöhen. Da die als Jugendlicher begangenen Delikte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

– wie bereits mehrfach erwähnt – nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein, mithin nach den Regeln des Jugendstrafgesetzes, beurteilt wor- den wären (Art. 49 Abs. 3 StGB), darf die für die Erwachsenendelikte resultierende

- 156 - Gesamtstrafe lediglich um insgesamt zwölf Monate erhöht werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 JStG und Art. 34 Abs. 2 JStG; gleicher Meinung waren vor Vorinstanz auch bereits die Jugendanwaltschaft [Urk. 220 S. 29] und zumindest implizit die Vertei- digung [Prot. I S. 507]), auch wenn angesichts der oben festgesetzten Einzelstrafen ohne weiteres erhellt, dass dies keineswegs schuldangemessen ist. Mithin ergibt sich für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe. Den täterbezogenen Strafzumessungskriterien wurde jeweils bei der Einzelstrafzu- messung Rechnung getragen. Mit Blick auf die nun resultierende Gesamtstrafe ist sodann abschliessend zu prüfen, ob weitere, bisher unberücksichtigte, täterbezo- gene Elemente eine Straferhöhung oder Strafminderung bedingen. Dies ist zu ver- neinen. Weder liegt seitens des Beschuldigten eine besondere Strafempfindlichkeit vor (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), noch sind anderweitige Faktoren ersichtlich, die Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnten und bisher unberücksichtigt geblieben sind. Insbesondere scheint die Zeit von achteinhalb Monaten für die erstinstanzli- che Ausfertigung der Urteilsbegründung aufgrund des zweijährigen, teils noch in die Unmündigkeit des Beschuldigten fallenden Deliktszeitraums mit einer Vielzahl von angeklagten Delikten, dem entsprechenden Aktenumfang (25 Bundesordner, diverse Aktentheke, 544 Seiten erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll) und des Sachzusammenhangs mit sechs weiteren Verfahren betreffend die übrigen Täter, trotz deutlicher Überschreitung der (Ordnungs-)Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 358 S. 9 f. und Urk. 448 Rz. 11) – ohne Weiteres als diesen sehr komplexen Verhältnissen angemessen und nicht übermässig lang, zumal die Urteilsbegründung entsprechend detailliert und um- fangreich ausgefallen ist (458 Seiten, exklusive 70 Seiten Anklageschrift). Es liegt sodann auf der Hand, dass gleichzeitige bzw. vorgelagerte Urteilsredaktionen be- treffend die getrennten Verfahren der Mitbeschuldigten das Verfahren des Beschul- digten nicht grundlos bzw. übermässig verlängerten, schliesslich waren darin die gleichen Lebenssachverhalte und damit konnexe Fragestellungen zu behandeln, was hinsichtlich der Urteilsbegründung des Beschuldigten eine entsprechende Zeit- ersparnis mit sich brachte und somit das Verfahren im Ergebnis nicht wesentlich verzögerte. Auch die gesamte Verfahrensdauer von mittlerweile knapp 5 Jahren

- 157 - kann angesichts der umfangreichen Vorwürfe nicht als überlang bezeichnet werden. 5.7. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte Fortgesetzte (teilweise räuberische) Erpressung ist von Gesetzes wegen nur mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen (vgl. Art. 156 Ziff. 2 und 3 StGB). Damit ist auch hier der theoretische Strafrahmen von zwischen sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. Art. 156 Ziff. 2 StGB) abgesteckt (vgl. Ma- thys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 494). Für die weiteren Delikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, weshalb die Wahl der Strafart, sofern eine Frei- heitsstrafe verhängt werden soll, im Rahmen der Einzelstrafzumessung näher zu begründen sein wird (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17 E. 3; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). 5.7.1. Einzelstrafzumessung

a) Im Rahmen der konkreten Einzelstrafzumessung imponiert die fortgesetzte Erpressung als schwerstes Delikt, welche einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt und die einzelnen Erpressungsdelikte der Anklagesachverhalt 13, 20, 21, 24 und 31 umfasst. Nachdem die letzten der als fortgesetzt subsumierten Erpressungen bzw. Erpressungsversuche in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschuldigten fallen und das letzte Delikt überdies nach dem Ersturteil datiert, ist dieses Delikt gesamthaft als nach dem Ersturteil be- gangenes Erwachsenendelikt abzuhandeln (vgl. zu den analogen Fragestellungen der Strafzumessung bei gewerbsmässigen Vermögensdelikten oder qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, deren Einzeltaten teilweise vor anderen Verurteilungen begangen wurden, die Urteile des Bundesgerichts 145 IV 377, 6B_759/2019 vom

11. März 2020, 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 und 6B_752/2021 vom

27. Januar 2022). Gleichwohl wird bei der Strafzumessung in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 3 StGB angemessen zu berücksichtigen sein, dass der Beschul- digte drei der vier Erpressungsversuche beging, als er noch unmündig war.

- 158 - aa) Tatkomponenten Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Monaten die damals 13 bis 14 Jahre alte Privatklägerin fünffach um Geld angegangen, wobei er mit der Zeit von eher undefiniertem Androhen von "Konsequenzen" und Social-Media-Blocka- den zu Todesdrohungen eskalierte. Auch hinsichtlich der geforderten Beträge ist mit fortlaufender Zeit eine deutliche Steigerung zu verzeichnen. Wollte er anfäng- lich einige Hundert Franken, so standen bald vier- und schliesslich fünfstellige Forderungen im Raum, die die Privatklägerin zunehmend verzweifelt zu erfüllen versuchte (vgl. bspw. ihre diesbezüglichen Anfragen bei Verwandten, Urk. 7/3, 4, 6, 8). Ein einziges Mal war sein Vorhaben erfolgreich (Anklagesachverhalt 24), als er – mittlerweile volljährig geworden – durch Zwangsanwendung und Unterstützung seines Cousins E._____ des gesamten Feriengeldes der Familie der Privatklägerin im Betrag von rund EUR 1'000 habhaft werden konnte. Die weiteren Male konnte die Privatklägerin das Geforderte nicht liefern, weshalb es beim Versuch blieb. Ins- gesamt ist – im Rahmen des qualifizierten Delikts und unter Miteinbezug der teil- weise vorhandenen "doppelten" Qualifikation, aber auch des Umstandes, dass es mehrheitlich bei versuchten Delikten geblieben ist und die effektiv erpresste Summe doch eher bescheiden blieb – von einem gerade noch leichten Verschulden zu sprechen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ja gar äusserst rück- sichtslos und perfide, indem er die ihn anhimmelnde Privatklägerin stark unter Druck setzte, um seine Ziele zu erreichen, obwohl ihm klar war, dass sie die gefor- derten Beträge nicht aus eigenen Quellen würde bereitstellen können, sondern dazu von den Eltern unerlaubt Geld würde nehmen und sich so weiteren Konflikten und Bestrafungen würde aussetzen müssen. Gleichwohl muten die einzelnen Handlungen eher spontan und impulsiv an, statt wohlüberlegt und geplant. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit ist verschuldensreduzierend anzurechnen, wo- mit insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Bei isolierter Be- strafung wäre auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. bb) Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte beging die ersten der unter diesem Titel erfassten Delikte als bereits das zum Strafbefehl vom 31. Juli 2019

- 159 - führende Verfahren wegen Hehlerei gegen ihn lief und er hierzu auch bereits ein- vernommen worden war. Weitere Tathandlungen kamen nach Ausfällung der Vor- strafe dazu und auch die Eröffnung und vorläufige Einstellung des Verfahrens be- treffend Delikte zum Nachteil der Privatklägerin konnte ihn nicht davon abhalten, weiterhin, teilweise in eskalierender Form, Geld von ihr zu erpressen, was alles straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. zur straferhöhenden Wirkung nicht ein- getragener, aber noch nicht zehn Jahre zurückliegender, jugendstrafrechtlicher Verurteilungen BGE 135 IV 87 E. 4+5). Allerdings war er bezüglich der Geldforde- rungen mehrheitlich geständig und es ist ihm eine gewisse Reue und Einsicht zuzugestehen, zumal er sich auch grundsätzlich willig zeigte, den Schaden der Familie der Privatklägerin zu ersetzen. Vor Berufungsgericht führte der Beschul- digte zudem aus, dass er der Privatklägerin bzw. ihrer Familie Fr. 7'000.– zurück- gezahlt habe (Urk. 453 S. 8). Ebenfalls zu berücksichtigen ist sodann die Ver- letzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Insgesamt über- wiegen hier somit die strafreduzierenden Faktoren merklich, womit bei isolierter Be- trachtung eine 18-monatige Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Nachdem die Auslandtat gemäss Anklagesachverhalt 24 lediglich als Teilaspekt in das Fortsetzungsdelikt gefasst wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine isolierte Beurteilung nach kosovarischem Strafgesetz, welches gemäss dessen Art. 328 Ziff. 1 als Strafe eine Busse sowie eine Haftstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vorsieht, nicht milder wäre (vgl. zu dieser Bedingung Art. 7 Abs. 3 StGB; das montenegrinische Strafgesetz sieht in dessen Art. 250 für nicht qualifi- zierte Erpressung eine Gefängnisstrafe zwischen einem bis zu acht Jahren vor).

b) Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hatte nach dem 31. Juli 2019 noch einmal, im Dezember 2019, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr (Anklagesachverhalte 30). Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 3 aStGB kann auf die vorstehenden Aus- führungen gemäss Ziff. 5.6.1 lit. b verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Tatkom- ponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass die Privatklägerin mittlerweile 14 Jahre alt geworden war, ändert nichts an der Taxie-

- 160 - rung des vaginalen Geschlechtsverkehrs als schwerstmögliche Tathandlung. Eine Geldstrafe wäre entsprechend auch hier der Tatschwere von vornherein nicht an- gemessen, zumal angesichts der mehrfachen, seit circa zwei Jahren andauernden, gleichgelagerten Delinquenz. Bei isolierter Betrachtung wäre angesichts der trotz der schwerwiegenden Tathandlung noch moderaten Tatschwere und des – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – noch leichten Verschul- dens aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ange- messen. Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann auf vorstehende Aus- führungen verwiesen werden. Auswirkungen auf die Strafzumessung ergeben sich daraus nicht. Leicht bis moderat straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Sodann ist auch hier die Verletzung des besonderen Be- schleunigungsgebots in jugendstrafprozessualen Haftsachen strafmildernd zu be- rücksichtigen, sodass die Einzelstrafe auf 6 Monaten anzusetzen wäre.

c) Verbotene Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte hat als Erwachsener – nachdem er bereits als Unmündiger mehr- fach kinderpornografische Aufnahmen von der Privatklägerin erstellt und teilweise weiterverbreitet hat – ein weiteres Mal kinderpornografische Aufnahmen, die die Privatklägerin im Alter von höchstens 14 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigen, weiterverbreitet, indem er BD._____, mit welchem die Privatklägerin im Begriff war, allenfalls eine neue Beziehung anzubahnen, ein Video zeigte, welches die Privatklägerin beim Oral- und Vaginalverkehr mit dem Beschuldigten und einer un- bekannten Drittperson zeigte (Anklagesachverhalt 29). Dies geschah ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin, gar mit dem deutlich erkennbaren Zweck, ihr zu schaden bzw. sie bei BD._____ maximal zu diskreditieren, was als besonders niederträchtig erscheint und auch gelungen ist. BD._____ war danach an näherem Kontakt zur Privatklägerin nicht mehr interessiert. Objektiv zeigen die kinderpornografischen Aufnahmen sexuelle Handlungen mas- sivster Ausprägung, wobei die Erkennbarkeit der Privatklägerin ohne Weiteres ge-

- 161 - geben war. Mithin ist von einer deutlichen Verletzung ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zu sprechen, womit die objektive Tatschwere klarerweise nicht mehr im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Wahl einer Geldstrafe als Straf- art (Urk. 354 S. 419) als den Verhältnissen nicht angemessen und es ist auch für diesen Verstoss auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Mit der Vorführung der kinderpornografischen Aufnahmen einher geht ein eklatan- ter Vertrauensmissbrauch, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich, ja geradezu in der bösartigen Absicht, der Privatklägerin sozial zu schaden, handelte. Immerhin ist nicht von einer im Kern pädophilen Motivation auszugehen und wurde nur eine einzige Videoaufnahme vorgeführt. Dies rechtfertigt das Verschulden im weitrei- chenden Strafrahmen – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuld- fähigkeit – als eher leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafen von vier Monaten nach sich zieht. Vorleben und persönliche Verhältnisse sind wiederum neutral zu werten, während das Geständnis zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Merklich zuungunsten ist die Delinquenz während laufender Probezeit zu werten. Merklich strafmindernd ist schliesslich auch hier der Verstoss gegen das besondere Beschleunigungsgebot in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu werten, sodass im Ergebnis die strafmin- dernden Komponenten überwiegen, womit bei isolierter Bewertung eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen wäre.

d) Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht Diebstahl mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit das Delikt als Verbrechen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Diese Strafandrohung findet auch auf denjenigen Anwendung, der jemand anderen vorsätzlich zu einem Diebstahl angestiftet hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Blieb die Anstiftung zu Diebstahl erfolglos, mithin im Versuchsstadium, gilt die Strafandrohung für versuchten Diebstahl (Art. 24 Abs. 2 StGB), womit die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dem Beschuldigten werden ein direktvorsätzlicher Anstiftungsversuch und eine er- folgreiche Diebstahlsanstiftung zur Last gelegt. So forderte er die Privatklägerin je-

- 162 - weils aus egoistischer Motivation auf, Schmuck von ihren Eltern (Sachverhalt 26) bzw. irgendwo Geld zu stehlen (Sachverhalt 28) und ihm anschliessend zu über- geben, wobei die Privatklägerin gemäss den tatsächlichen Erwägungen ihren Eltern effektiv einmal Schmuck im Wert von Fr. 630.– entwendete (Sachverhalt 26). Der Tatbeitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf schriftliche Anweisungen via Chatnachrichten, mithin kann nicht von einem raffinierten, ausgeklügelten Vor- gehen ausgegangen werden. Allerdings ist doch eine gewisse Intensität und damit Hartnäckigkeit zu verzeichnen, indem die Aufforderungen mehrfach erfolgten und durch Bitten, Versprechungen und/oder Drohungen untermauert wurden. Sein An- sinnen ging jeweils auf möglichst hohe Beträge bzw. möglichst wertvollen Gold- schmuck im Bereich von mehreren Tausend Franken. Die Mutter der Privatklägerin veranschlagte denn auch einen deutlich höheren Wert (Fr. 3'200.–) für die gestoh- lenen Schmuckstücke, als sich schliesslich bei deren Weiterverkauf erzielen liess (Urk. 15/2 S. 14 und 17). Vom affektiven Wert der Erinnerungsstücke nicht zu spre- chen. Dieser Umstand (Vorsatz auf möglichst hohen Deliktsertrag, wobei dem tat- sächlichen Erfolg ein aleatorisches Element innewohnte), aber auch die Tatsache, dass die Diebstahlsanstiftung bzw. der Versuch dazu lediglich eine weitere Spielart im Rahmen seiner systematischen Ausnützung der emotionalen Abhängigkeit und finanziellen Ausbeutung der Privatklägerin darstellen, belegt auch hier – selbst im allfälligen Schnittstellenbereich von Geld- und Freiheitsstrafen – für jeden einzelnen Fall den Bedarf nach einer Freiheitsstrafe, erscheinen Geldstrafen doch weder zweckmässig, eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen, noch insgesamt ver- haltensadäquat. In Berücksichtigung von Vorgehensweise, angepeiltem Deliktsbetrag und leicht verminderter Schuldfähigkeit ist von eher leichtem Verschulden auszugehen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Schmuckstücke im Betrag von mehreren Tausend Franken beibringen können, wären die jeweiligen Einsatzstrafen auf circa zehn Monate anzusetzen gewesen. Nachdem aber lediglich ein mittlerer dreistelliger Erlös resultierte bzw. die Anstiftung einmal gänzlich erfolglos blieb, was aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen war, ist dieser Ansatz zu redu-

- 163 - zieren. So sind für die vollendete Anstiftung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten und für den Anstiftungsversuch eine solche von fünf Monaten festzulegen. Die Delikte erfolgten während laufender Probezeit der Vorstrafe wegen Hehlerei (Anklagesachverhalte 26 und 28), was sich merklich straferhöhend auswirkt. Je leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – vor überzeu- gender Beweislage – geständig war und auch ein positives Nachtatverhalten ge- zeigt hat, indem er sich den Eltern der Privatklägerin gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet hat. Weiter merklich strafmindernd ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen anzurechnen, womit die Einzelstrafen schliesslich auf vier und drei Monate festzusetzen sind.

e) Versuchter Diebstahl gemäss Anklagesachverhalt 27 ist mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund des Versuchs ist die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Was den Diebstahlsversuch angeht, kann der in Frage stehende Geldbetrag von Fr. 50.– nicht als hoch bezeichnet werden. Allerdings resultiert diese Beschränkung nicht aus einer besonderen Zurückhaltung des Beschuldigten, sondern hatte die Privatklägerin schlicht nicht mehr Bares dabei. Dass das Augenmerk des Beschul- digten auf höhere Beträge gerichtet war, zeigt sich denn auch unzweifelhaft daran, dass er schliesslich deshalb davon absah, die Fr. 50.– Geburtstagsgeld der Privat- klägerin an sich zu nehmen, weil sie ihm versprach, ihm später einen höheren Be- trag auszuhändigen (zumal auch N._____ und AE._____ intervenierten). Gleich- wohl kann objektiv von recht leichter Tatschwere gesprochen werden, was bei ei- nem vollendeten Delikt mit rund vier Monaten zu ahnden wäre. Reduzierend ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb, zumal der Beschuldigte den Diebstahl aus eigenem Antrieb – wobei hierfür allerdings nebst dem Verspre- chen der Privatklägerin die zusätzliche Intervention von N._____ und AE._____ von Nöten war – nicht zu Ende führte, sondern das Geld zurückgab, was sich ebenfalls leicht strafmindernd auswirkt (Art. 23 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzurechnen, sodass insgesamt ein sehr leich- tes Verschulden resultiert.

- 164 - Strafreduzierend sind sodann die Verletzung des besonderen Beschleunigungsge- botes in jugendstrafprozessualen Haftsachen sowie das Geständnis samt der ge- zeigten Reue und Einsicht zu werten, womit die Strafe im Ergebnis auf zwei Mona- ten festzusetzen ist. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf das soeben unter lit. d Ausgeführte verwiesen werden.

f) Hehlerei (Anklagesachverhalt 26) Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB wird – entgegen den Ausführungen der Vor- instanz, welche von einem Vergehen ausgegangen ist (vgl. Urk. 354 S. 421) – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschuldigte war kurz vor der hier interessierenden Tat durch die Jugendan- waltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 bereits wegen mehrfacher Hehlerei mit einer persönlichen, teilweise vollziehbaren Leistung von 35 Tagen be- straft und in diesem Zusammenhang vorab auch durch die Jugendanwaltschaft Winterthur einvernommen worden (Urk. 1/1/35). Nachdem ihn weder die dortige Untersuchung und die resultierende, einschlägige Vorstrafe noch die neu gegen ihn laufende Strafuntersuchung derart beeindruckt hat, dass er von weiteren, zumal einschlägigen Delikten abgesehen hätte, ist auch hier – insbesondere aus spezial- präventiven Gründen – auf eine Freiheits- statt eine Geldstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), wie dies bei einschlägigem Rückfall noch vor dem 18. Geburts- tag zweifellos auch der Fall gewesen wäre. Kommt hinzu, dass dieses Delikt in konkretem Zusammenhang mit dem vorgehenden, vom Beschuldigten angestifte- ten Diebstahl des elterlichen Schmuckes steht, wofür ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Eine abweichende Strafart hinsichtlich Vor- bzw. Nachtat wäre somit auch unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung des umfassend kriminellen Verhaltens des Beschuldigten weder tatadäquat noch nachvollziehbar. Der Beschuldigte nahm den von der Privatklägerin auf seine Initiative (und genauer Instruktion dahingehend, wie sie echten Goldschmuck erkennen kann, vgl. Urk. 5/3/1 S. 22 f.) den Eltern gestohlenen Schmuck entgegen und verkaufte ihn, wobei er den Erlös von Fr. 630.– für sich einbehielt. Der Beschuldigte wich auf dieses Vorgehen aus, nachdem die Eltern der Privatklägerin dieser den Zugriff auf

- 165 - die Barmittel bzw. Kontoguthaben der Familie gekappt hatten. Aufgrund des Deliktserlöses ist von einer eher geringen Tatschwere auszugehen, allerdings geht aus dem vorangehenden Chatverkehr zweifellos hervor, dass der Beschuldigte an möglichst viele und wertvolle Schmuckstücke gelangen wollte, sein Vorhaben somit nicht bereits anfänglich auf einen verhältnismässig bescheidenen Betrag bzw. Schaden ausgerichtet war. Das Verschulden kann als eher leicht taxiert werden, zumal auch hier zugunsten des Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Angesichts des weiten Strafrahmens sind fünf Monate schuldangemessen. Der Beschuldigte war geständig, allerdings bei erdrückender Beweislage, weshalb sich dies nur leicht strafmindernd auswirkt. Er zeigte bereits vor Vorinstanz eine gewisse Reue und verpflichtete sich gegenüber den Eltern der Privatklägerin zu Schadenersatz, was als positives Nachtatverhalten ebenfalls zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Negativ ins Gewicht fällt, dass er sich – wie bereits vorab erwähnt – in der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe befand. Nachdem dies jedoch bereits die Wahl der Strafart beeinflusst hat, ist auf eine erneute Berücksich- tigung zu verzichten. Schliesslich wirkt sich auch die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich zu sei- nen Gunsten aus, sodass die Einzelstrafe schliesslich auf drei Monate festzusetzen ist.

g) Im Zusammenhang mit dem soeben diskutierten Verkauf gestohlenen Schmu- ckes machte sich der Beschuldigte auch der Urkundenfälschung schuldig, welche gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Anklagesachverhalt 26). Aufgrund der Idealkonkurrenz mit der vorbesprochenen Hehlerei ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, da sich nur diese als insgesamt verhaltens- bzw. schuldadäquat erweist. Die Tat selbst lief wiederum nach simplem Muster ab, wozu auf vorstehende Aus- führungen gemäss Ziff. 5.6.1 lit. d verwiesen werden kann. Das Verschulden ist als recht leicht einzuschätzen, womit der leicht verminderten Schuldfähigkeit bereits

- 166 - Rechnung getragen ist. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten ist verschuldensange- messen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist das Geständnis leicht strafmindernd anzu- rechnen. Die Delinquenz während laufender Probezeit beeinflusste bereits die Strafwahl mit, weshalb dies unter diesem Titel nicht erneut zu berücksichtigen ist. Merklich strafmindernd ist schliesslich ein weiteres Mal die Verletzung des beson- deren Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen zu beach- ten, sodass die Einsatzstrafe im Ergebnis auf zwei Monate festzusetzen ist.

h) In Anklagesachverhalt 28 beging der Beschuldigte schliesslich eine (versuchte) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welche durch das Gesetz mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Hierzu ist vorweg darauf hinzu- weisen, dass dieses Delikt einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vage anwies, das Geld "irgendwo" zu klauen, anstatt wie sonst üblich davon auszugehen, dass sie es von ihren Eltern (legal oder illegal) be- schaffen würde, juristisch nicht auch als (fortgesetzte) Erpressung qualifizierte (vgl. Ziff. 4.3.16 vorstehend sowie die Vorinstanz in Urk. 354 S. 381 f.). Ansonsten aber ging der Beschuldigte nach gewohnter Manier vor, indem er die ihm bekannte Ab- hängigkeit der Privatklägerin ausnutzte und durch die Androhung eines Kontaktab- bruches seiner Geldforderung zusätzlichen Nachdruck verlieh. Das Verhalten des Beschuldigten ist in diesem Kontext zu interpretieren und zu werten, woraus erhellt, dass auch hierfür eine Geldstrafe weder zweckmässig erscheint, noch als tat- adäquat genügen kann, zumal eine Geldstrafe angesichts der über Monate anhal- tenden, gleichgerichteten Delinquenz, welche erst durch seine Verhaftung gestoppt werden konnte, auch keine sozialpräventive Wirkung verspricht. Der Beschuldigte drohte mit dem Kontaktabbruch einen für die Privatklägerin bekanntermassen schwerwiegenden Nachteil an, hatte sie in ihrer Vernarrtheit ihr Leben doch ganz massgeblich auf Kontakte zum Beschuldigten ausgerichtet. Auch verlangte er eine für die erst gerade 14 Jahre alt gewordene, noch die Schule besuchende Privatklägerin aus eigenem Vermögen unerreichbar hohe, vierstellige Geldsumme, was ein weiteres Mal aufzeigt, wie wenig er die Persönlichkeit der Privatklägerin schätzte und wie manipulativ er sich ihr gegenüber ganz generell

- 167 - benahm. Wäre sein Vorhaben von Erfolg gekrönt gewesen, wäre angesichts dieser Umstände von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen gewesen. Er handelte aus Geldgier, mithin aus egoistischen Motiven. Allerdings nahm er dabei lediglich in Kauf, dass sein Vorgehen die Privatklägerin zum ge- wünschten Verhalten verleiten würde, was leicht relativierend zu würdigen ist. Sodann ist auch hier der leicht verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen, zumal das Delikt im Versuchsstadium verblieben ist, da die Privatklägerin keine Möglichkeit fand, die Geldforderung zu erfüllen. Insgesamt ist damit noch von einem lediglich leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe sind vier Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Täterkomponenten sind – angesichts der Beweislage nur – leicht strafreduzierend das Geständnis und, ebenfalls leicht strafreduzierend, die ge- zeigte Einsicht und Reue sowie merklich straferhöhend die Delinquenz während laufender Probezeit der Jugendstrafe zu erwähnen. Sodann ist der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in jugendstrafprozessualen Haftsachen merklich strafmindernd Rechnung zu tragen, womit die Einzelstrafe im Ergebnis auf drei Monate festzusetzen ist. 5.7.2. Gesamtstrafenbildung / Asperation Nachdem nun feststeht, dass für alle nach dem 31. Juli 2019 begangenen Delikte je einzeln Freiheitsstrafen angemessen wären, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgehend von der fortgesetzten Erpressung eine Gesamtstrafe zu bilden. Zur konkreten Vorgehensweise kann auf vorstehende Erwägungen gemäss Ziff. 5.6.3 verwiesen werden. Auszugehen ist somit von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die fortgesetzte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB. Die sexuelle Handlung mit Kindern (Anklagesachverhalt 30) gefährdete die un- gehinderte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin. Diese wurde sodann auch durch das Zeigen der kinderpornografischen Aufnahmen der Privatklägerin (Ankla- gesachverhalt 29) verletzt, wobei hier im allgemeineren Sinn auch gegen den

- 168 - Jugendschutz an sich verstossen wurde. Zwischen diesen beiden Delikten besteht somit ein gewisser, jedoch nicht völlig deckungsgleicher sachlicher Konnex, zumal sie auch zeitlich nah aufeinander folgten. Dies vermag den jeweiligen Gesamt- schuldanteil etwas zu relativieren, so dass die Einzelstrafe lediglich um einen Drittel, total somit um drei Monate, in die Gesamtstrafe zu asperieren sind. Als weitere Vermögensdelikte sind die (versuchte) Anstiftungen zu Diebstahl ge- mäss den Anklagesachverhalten 26 und 28 sowie der Diebstahlsversuch gemäss Anklagesachverhalt 27 zu verzeichnen, welche zeitlich und sachlich in engem Zu- sammenhang mit der qualifizierten Erpressung stehen und als verschiedene Spiel- arten des Beschuldigten, die Abhängigkeit der Privatklägerin zu seinem (finanziel- len) Interesse auszubeuten, zu lesen sind. Das Gleiche ist zur Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 28 zu sagen, welche zudem in Tateinheit mit der versuchten Anstiftung zu Diebstahl begangen wurde. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um circa einen Viertel der jeweiligen Einzelstrafen (insgesamt somit um weitere drei Monate) ist angezeigt. Nur ein sehr geringer, eigenständiger Tatschuldbeitrag kommt schliesslich noch der Hehlerei und der damit zusammenhängenden Urkunden- fälschung (beides Anklagesacherhalt 26) zu, sollte damit doch lediglich noch die angestiftete Diebstahlsbeute versilbert und so für den Beschuldigten effektiv ver- fügbar gemacht werden, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund dieser beiden Delikte lediglich um einen Monat auf total 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Wiederum wurde den täterbezogenen Strafzumessungskriterien jeweils bei der Einzelstrafzumessung Rechnung getragen. Wie bereits erörtert, fehlt es an weite- ren Strafzumessungsgründen, die abschliessend noch Berücksichtigung zu finden hätten. 5.7.3. Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt 27 Für die erstellte Ohrfeige gemäss Anklagesachverhalt 27 ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– dem leichten Verschulden angemessen.

- 169 - 5.8. Fazit Wie eingangs erwähnt, sind die Strafe, die für die vor dem Ersturteil begangenen Taten angemessen erscheint, und diejenige für die späteren Taten zu kumulieren, womit der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 85 Monaten bzw. 7 Jahren und einem Monat zu verurteilen ist. Daran anzurechnen sind 1'165 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Art. 51 StGB). 5.9. Angesichts der Strafhöhe erübrigen sich vorliegend Erörterungen zur Voll- zugsform. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). 5.10. Die Busse ist zudem von Gesetzes wegen unter Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Massnahmen 6.1. Die Vorinstanz kam nach Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zum Schluss, dass vorliegend trotz überzeugen- der Empfehlung des Gutachters aufgrund der klar und deutlich geäusserten Mass- nahmeunwilligkeit des Beschuldigten auf die Anordnung einer stationären Mass- nahme zu verzichten sei. Ebenso wenig sei eine ambulante Massnahme anzuord- nen, da der Gutachter eine Solche als nicht erfolgsversprechend eingestuft habe und die Verteidigung auch nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern mit einer ambulanten Massnahme der Persönlichkeitsentwicklungs- bzw. Persönlichkeits- störung des Beschuldigten in einer Art und Weise begegnet werden könnte, um die gutachterlich festgestellte mittelgradige bis hohe Rückfallgefahr erfolgreich zu re- duzieren (Urk. 354 S. 432 ff.). 6.2. Die Oberjugendanwaltschaft hat dagegen Anschlussberufung erhoben (Urk. 385), jedoch weder einen konkreten Antrag gestellt noch substantiierte Aus- führungen dazu gemacht, sondern im Ergebnis lediglich festgehalten, dass das

- 170 - Berufungsgericht zu entscheiden habe, ob eine Massnahme angeordnet werden soll oder nicht (Urk. 458 S. 9). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor vehement massnahmeunwillig (Urk. 453 S. 5). Es hat sich daher an der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nichts geändert. Die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz haben weiterhin Gültigkeit. Der Beschuldigte absolviert zudem nunmehr seit Sommer 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 439). Angesichts dieser per- sönlichen Entwicklung und der nach wie vor bestehenden kompletten Massnah- meunwilligkeit ist auf die Anordnung irgendeiner Massnahme zu verzichten. Anzu- merken ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte zumindest gewillt ist, auf freiwil- liger Basis eine Therapie bei Dr. phil. AT._____ zu machen. Die Therapie tue ihm sehr gut (Urk. 453 S. 6).

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Anträge auf Zusprechung von konkretem Schadenersatz für bisher angefallenen Therapiekosten in Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Mai 2022, um Verpflichtung des Beschuldig- ten, gegen Vorlage entsprechender Belege die bis Ende 2022 anfallenden Thera- piekosten zu bezahlen sowie um Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Delikten grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, da derzeit eine absch- liessende Geltendmachung noch nicht möglich sei, weil vorher geklärt werden müsse, ob bzw. wie viel die Krankenkasse übernehme. Auch seien mit dem kanto- nalen Schulamt noch Fragen offen hinsichtlich der Finanzierung der Beschulung im J._____-heim (Urk. 221 S. 1 und S. 16 f.). Weiter beantragte sie die Zusprechung von Fr. 50'000.– Genugtuung samt Zins seit

1. Januar 2019. Ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin führte dazu aus, die Privat- klägerin sei in absolut unangemessener und nicht altersgerechter Weise in die se- xuellen Erfahrungen eingeführt worden. Sie habe mehr und Schlimmeres erlebt als manche erwachsene Frau in ihrem ganzen Leben. Unter Verweis auf die einschlä- gige Bundesgerichtspraxis hielt sie dafür, allein schon für die Sexualdelikte die Basisgenugtuung auf mindestens Fr. 30'000.– festzusetzen, wobei zusätzlich die erhebliche Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, die lange Dauer der Verletzungen und die andauernden Nachwirkungen der Tat eine deutliche

- 171 - Erhöhung bedingen würden. Dies rechtfertige schon die unglaubliche Vielzahl der erlittenen Gewalttaten mit massiven Schlägen, Raub, Erpressung, Anstiftung zu Diebstahl, Sexualdelikten bis hin zum Organisieren und Zurverfügungstellen der Privatklägerin für Gruppensex mit Kollegen und Erwachsenen, mit zusätzlichen Er- niedrigungen während dieser Sexorgien, dem Filmen und Johlen, dem Weiterver- breiten dieser pornografischen Videos und Fotos im Kollegenkreis und sogar an die Mutter der Privatklägerin sowie der zusätzlichen Penetration mit einem Golfschlä- ger. Auch die Belastungen, die sich im familiären Umfeld der Privatklägerin ergeben hätten, seien zu berücksichtigen. Auch schulisch hätten sich erhebliche Probleme ergeben und es habe schliesslich eine einjährige Ausbildungsverzögerung gege- ben. Zudem seien ihre Ausbildungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da ihr letztes Schulzeugnis keine Noten, aber viele Absenzen enthalte. Traumatisierend sei auch die Platzierung in einem geschlossenen Heim gewesen, welche einzig deshalb erfolgt sei, weil man die Privatklägerin nicht mehr anders vor dem Beschul- digten habe schützen können (Urk. 221 S. 8 und S. 12 ff. und ergänzend die mehr theoretischen Ausführungen in Urk. 188). 7.2. Dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Thurgau vom 15. April 2020 über die vom 1. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 – mithin wäh- rend andauerndem Deliktszeitraum – durchgeführte Multisystemischen Therapie (MST) ist zu entnehmen, dass bei der stark traumatisierten Privatklägerin der Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb eine weiterführende diagnostische Abklärung sowie eine enge traumatherapeutische Begleitung zwingend notwendig erscheine (Urk. 206/6). Gemäss dem Therapiebericht der in der Folge beigezogenen Psychotherapeutin vom 8. Mai 2022 zeige die Privatklägerin deutliche Zeichen einer komplexen post- traumatischen Belastungsreaktion (ICD-11 6B41). Sie zeige eine tiefe Traurigkeit, ausserdem fielen im Kontakt mit ihr dissoziative Symptome auf. Zudem schildere sie eindrücklich Gefühle tiefer Hilflosigkeit und Ohnmacht. Sie befinde sich trau- mabedingt in einer ständigen Übererregung (zu hoher Stress im Körper/Gehirn), was ihre Belastbarkeit einschränke und sich u.a. in erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen zeige. Ausserdem werde sie von

- 172 - stetigen "Flashbacks" in Form von Affekten, Albträumen, Bildern und Körperemp- findungen belastet. Die Privatklägerin sei durch die über viele Monate andauernden und zahlreichen traumatischen Ereignisse schwer belastet. In der Traumatherapie konzentriere man sich deshalb vorerst auf Krisenintervention, psychische Stabili- sierung und die Festigung ihres Alltags. Die eigentliche Verarbeitung in Form einer Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen werde in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. nicht angebracht sein (Urk. 189/4). 7.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen derartiger Zivilansprüche dargelegt (Urk. 354 S. 441 f.), worauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wer- den kann. Sie kam sodann mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche zum Schluss, dass der Begründung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin entspre- chend von der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sowie noch weiterer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen sei, indes – mit Ausnahme des nachge- nannten – noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt worden, ein sol- cher in Zukunft aber nicht auszuschliessen sei, sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin aus den genannten Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen. Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Be- schuldigten, die bereits konkret ausgewiesenen Therapiekosten zurückzubezahlen (Urk. 354 S. 444). Soweit heute noch kein bezifferbarer Schaden vorliege, sei der Beschuldigte zudem dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären und die Privatklägerin zur konkreten Feststellung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen, womit dem beantragten Nachklagevorbehalt hinrei- chend Rechnung getragen sei. Betreffend die geforderte Genugtuungsleistung führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus,

- 173 - alleine schon aus dem in tatsächlicher Hinsicht festgestellten objektiven und sub- jektiven Tatgeschehen bei beinahe allen Vorfällen ergebe sich zweifellos, dass der Beschuldigte wiederholt widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt habe. Dass mitunter diese Eingriffe, zusammen mit der ohnehin speziellen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin, zu schwerwiegenden und anhaltenden Problemen in Form eines Traumas bei der Privatklägerin geführt hätten – wie es im Abschlussbericht MST des Spitals Thurgau festgehalten werde –, könne damit auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Quantifizierung des Masses der Verletzung bzw. die objektive Beur- teilung solcher Eingriffe brächten jedoch – wie vorliegend auch – regelmässig Schwierigkeiten mit sich. Die Vorinstanz hielt es sodann unter Verweis auf das Standardwerk von Klaus Hütte (Hütte, Genugtuungsrecht – Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 156 ff.; vgl. neu auch Landolt, Genug- tuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 202 ff.) für angezeigt, der Privatklägerin eine sog. Basisgenugtuung in der geforderten Höhe zuzusprechen. Dies erweise sich im Lichte der diesbezüglichen Praxis ohne weiteres als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, zumal dabei die zweifellos vorhandenen und genugtuungserhöhenden Faktoren nicht bzw. nicht übermässig berücksichtigt worden seien. Einerseits werde so den Umständen der wiederholten und langandauernden Einwirkung sowie der teilweise vorgelegenen Mehrfachtäterschaft genügend Rechnung getragen. Andererseits gingen auch die zahl- und weitreichenden Auswirkungen auf die Privatklägerin, welche die vorlie- gende Geschichte erwiesenermassen mit sich gebracht hätten, in der Genug- tuungsforderung angemessen auf. Die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– erscheine demnach im Lichte des gesamten Verschuldens des Be- schuldigten gerechtfertigt und werde im Übrigen von der Verteidigung auch nicht substantiiert bestritten. Der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte Zins zu 5 % sei von Gesetzes wegen geschuldet. Das erste schädigende Ereignis habe im Frühling 2018 und das letzte am 27. Dezember 2019 stattgefunden, womit es angezeigt erscheint, antragsgemäss ab mittlerem Verfall (1. Januar 2019) Zins zuzusprechen, was im Übrigen unbestritten geblieben sei. Der Beschuldigte sei so-

- 174 - mit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2019zu bezahlen. Hinsichtlich einer mit Bezug auf die Genugtuung allenfalls geforderten Vormerkung eines Nachklagevorbehalts zwecks Erhalts der Möglichkeit, in einem allfälligen späteren Zivilprozess eine solidarische Haftung der verschiedenen Täter, ins- besondere zwecks Geltendmachung eines höheren Beitrages, durchzusetzen, führte die Vorinstanz aus, dass ein solcher weder hinsichtlich einer Inanspruch- nahme der Solidarhaftung noch damit zusammenhängender Erweiterungen der Genugtuungssummen eine rechtliche Wirkung zeitigen würde. Der Privatklägerin stehe es diesbezüglich ohne weiteres offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Zweit- bzw. Zivilgericht aufzurufen und die Solidarhaftung gegenüber jedem Beschul- digten geltend zu machen bzw. sogar einen höheren Betrag einzuklagen. Das Urteil über die (echte) Teilklage entfalte lediglich Rechtskraftwirkung bezüglich des ein- geklagten Betrages, sei mithin für die Einklagung des Restbetrages in keiner Hinsicht bindend. Ob eine "Teilklage" erhoben werde bzw. wie weit die Rechtskraft reiche, hänge damit von den gestellten Klagebegehren ab sowie vom Rechtsgrund und vom Sachverhalt, auf welche diese gestützt würden, und nicht davon, ob im Urteil von einem Nachklagevorbehalt Vormerk genommen werde. Damit sei die Privatklägerin mit ihrem Begehren, welches über den zugesprochenen Betrag hinausgehe, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 354 S. 446 f.). 7.4. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 360 S. 4). Dies begrün- det die Verteidigung wie folgt: Es handle sich teilweise um versuchte Sexualstraf- taten. Der Tatbeitrag des Beschuldigten habe sich auf die Rolle eines Mittäters be- schränkt, welche teilweise nur in der Vermittlung oder blossen Anwesenheit be- standen habe. Trotz mehrfacher Eingriffe in die sexuelle Integrität würden grau- same Eingriffe fehlen. Eine angemessene Genugtuungssumme in diesen Fall wäre aus Sicht der Verteidigung daher zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–. Der psychi- sche Zustand der Privatklägerin sei jedoch auch für die Bemessung der Genug- tuungsforderung unzureichend abgeklärt worden, weshalb heute über die Frage der Genugtuung nicht abschliessend entschieden werden könne (Urk. 448 S. 10 f.).

- 175 - 7.5. Mit ihrer Kritik vermag die Verteidigung die Begründetheit des Anspruchs auf Ersatz der belegten Therapiekosten (Urk. 206/7-8) nicht zu widerlegen. Die Privat- klägerin benötigte vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen keine therapeuti- sche Unterstützung. Im Gegenteil handelte es sich bei ihr bis dahin um eine gute Schülerin, die auch ihren Eltern keinerlei Probleme bereitete (vgl. Ziff. 3.5.1 hiervor). Auch die bei den Akten liegenden Therapieberichte sehen eine klare Kausalität zwischen den Delikten des Beschuldigten und der Behandlungs- bedürftigkeit der Privatklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aktualisierend aus, dass sie mangels Finanzierbarkeit nicht mehr in psychologischer Behandlung sei (Urk. 452 S. 4 und S. 15). Folglich ist nicht nur der Schaden und die Widerrechtlichkeit erstellt, auch am adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten und dem Schaden verbleiben keine Zweifel, womit sich die Einholung eines amtlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Privatklägerin, wie durch die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren beantragt (vgl. Urk. 223 S. 101 und Urk. 448 S. 10) als unnötig erweist. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 354 S. 444 f.) sind der Privatklägerin demnach antragsgemäss die Kosten der Psychotherapie bei BE._____ in der Höhe von Fr. 1'447.– als Schadenersatz zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Fr. 1'447.– nebst 5% Zins seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Überdies ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grund- satze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7.6. Auch was den Anspruch auf eine Genugtuungsleistung für die erlittene im- materielle Unbill angeht sowie die Höhe derselben kann auf die überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin sowie der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ver- teidigung brachte zudem vor, dass die Genugtuung analog zum OHG Leitfaden des Bundesamts für Justiz zu bestimmen sei (Urk. 448 S. 7). Dem ist mit der Rechts- vertreterin der Privatklägerin (Urk. 459/3 S. 9) entgegen zu halten, dass die Opfer-

- 176 - hilfe-Genugtuung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts tiefer an- gesetzt werden darf als die – hier zu bemessende – zivilrechtliche (BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend bei der Höhe der angemessenen Genugtuungs- leistung zu berücksichtigen ist. Die Privatklägerin erlitt über den Zeitraum von ca. zwei Jahren eine kaum überschaubare Vielzahl an Übergriffen gegen ihre sexuelle und körperliche Integrität. Sie wurde physisch wie psychisch verletzt, finanziell ausgebeutet und ihre Persönlichkeit wurde auch dadurch missachtet, in- dem zahlreiche kinderpornografische Werke von ihr hergestellt und in ihrem Kolle- gen- und sogar Familienkreis verbreitet wurden. Die geforderte und erstinstanzlich auch zugesprochene Summe von Fr. 50'000.– erscheint angesichts dieses Marty- riums jedenfalls nicht als zu hoch und ist somit zu bestätigen (vgl. zur Höhe der Summe auch Hütte, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2021, S. 208 Rz. 726). Was das erstinstanzlich im Zusammenhang mit der Genugtuung thematisierte Nachklagerecht angeht, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren ab- schliessenden Anträgen vor Erstinstanz ein solches gar nicht beantragt hat (Urk. 221 S. 1 f.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Recht- sprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen (oder das Ver- fahren eingestellt) wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzu- erlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, wird in Verfahren gegen Jugendliche in der Regel nur ein dessen finanziellen Möglichkeiten Rechnung tragender Bruchteil

- 177 - der Kosten auferlegt, womit dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 JStPO nachgelebt wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 JStPO). 8.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigte von den Gesamtkosten in Höhe von Fr. 286'522.15 lediglich Fr. 25'000.–, wozu sie sinngemäss ausführte, damit werde einerseits seinen finanziellen Verhältnissen und Zukunftsaussichten und an- derseits der Tatsache, dass er einen nicht unwesentlichen Teil der Delikte als Er- wachsener begangen habe, Rechnung getragen. Die restlichen Kosten nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 354 S. 447). Zu berücksichtigen ist nun aller- dings, dass der Grossteil der Gesamtkosten (Fr. 232'639.30) den Aufwand der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin betrifft, welche vom Beschuldigten ohnehin nur hätten eingefordert werden können, wäre er inskünftig in gute finanzielle Verhältnisse geraten (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Ver- bindung mit Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 135 Abs. 4 StPO). Insofern auf- erlegte sie ihm von den restlichen Kosten rund die Hälfte, was angesichts des Ver- fahrensausgangs zwar auch heute noch als gerechtfertigt erscheint, den Lebens- verhältnissen und Zukunftsperspektiven des Beschuldigten indes nur begrenzt Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund und da mit dem Berufungsverfahren weitere Kostenpflichten anfallen, scheint es angemessen, seinen Kostenanteil auf Fr. 15'000.– zu begrenzen und die übrigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – in Anwendung von Art. 425 StPO sofort definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Oberjugend- anwaltschaft hat betreffend die Kostenauflage keine Anschlussberufung erhoben, weshalb auch nicht beantragt werden kann, dass die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'000.– auferlegen seien (vgl. Urk. 458 S. 6). Mit der Reduktion der Kostenauflage ist im Ergebnis zudem auch der pauschalen Kritik der Verteidi- gung am Kostenblatt der Jugendanwaltschaft Rechnung getragen (Urk. 448 S. 11), obschon grundsätzlich praxisgemäss auf solche Kostenblätter abzustellen ist. 8.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 178 - Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, die Oberjugend- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Mithin sind die Kosten – aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin – ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von den eingereichten Honorarnoten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Urteilseröffnung (inkl. Weg), des Urteilsstudiums und einer Nachbesprechung insgesamt auf Fr. 58'000.– festzusetzen sind (Urk. 378, Urk. 449, Urk. 462 und Urk. 466; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin von antragsgemäss Fr. 13'803.65 (vgl. die entspre- chende Honorarnote, Urk. 463; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind sodann in Nachachtung der vorstehend aufgezeigten jugendprozessualen Grund- sätzen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 179 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugend- gericht, vom 7. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt:  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2);  der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachver- halte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 20, 21);  der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  (…)  (…)  (…)  (…)  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, …, 25, …);  (…)  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sach- verhalte 10, 15, 22, 29);  (…)  (…)  (…)  (…)  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 4);  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10);

- 180 -  der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachver- halte 23, 26, 28);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 26);  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie  (…)

3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25);  der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sach- verhalte …, 8, …, 11, 12, …, … , 21, 23, 26, 30);  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sachver- halt 20);  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32).

4. (…)

5. (…)

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen.

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten,

a) sich der Privatklägerin anzunähern und

b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.

9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben.

b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr be-

- 181 - vollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben:  Matratze braun (A013'678'176)  Liegestuhlüberzug (A013'678'187)  Matratze schwarz (A013'678'198)  Golfschläger (A013'689'059)

d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegen- stände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu ver- wenden.

10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtigten oder einer von die- sem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982)  USB Memory Stick Sony (A013'538'993)  Externe Festplatte WD (A013'539'009)  USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010)  USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021)  Kreditkarte Cornercard (A013'539'032)  Sturmhaube schwarz (A013'539'098)  Apple iMac (A013'539'327)

b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von An- sprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwaltschaft Winterthur übertragen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden

- 182 - Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:  Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405)  DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106)  Unterasservate zu A013'678'176  Unterasservate zu A013'678'187  Unterasservate zu A013'678'198

12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online-Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (Schriftliche Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend den Anklagesachverhalt 15 bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von  Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1  aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 1)

- 183 - der fortgesetzten, teilweise räuberischen Erpressung im Sinne von  Art. 156 Ziff. 1 und 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (Anklage- sachverhalte 13, 20, 21, 24 und 31) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 27) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 2, 6, 10, 15, 18.2 und 20) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1 und 24) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 200 aStGB (Anklagesach- verhalte 10, 15, 18.1, 18.2 und 24) der versuchten Anstiftung zu Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4  Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 6) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im  Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 19) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesach-  verhalt 28) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesach-  verhalt 27).

3. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB (Anklagesachverhalt 20),  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung  mit Art. 200 aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 [betreffend AM._____]), der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  aStGB (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend AM._____) und der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung im  Sinne von Art. 156 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3, 9, 14 und 20).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe (wovon 1'165 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.

- 184 -

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Delikte dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu be- zahlen.

8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Ziff. 14) wird bestätigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einsch- liesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 15'000.– auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 58'000.– amtliche Verteidigung [akonto Fr. 10'000.– bezahlt] Fr. 13'803.65 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin,

- 185 - werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

12. Mündliche Eröffnung (am 29. Januar 2025) und schriftliche Mitteilung im Dis- positiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin (übergeben) Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003  Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und zweitinstanzliche Dispo. Ziff. 1 und 3 die Jugendanwaltschaft Winterthur (Geschäfts-Nr.  STR/2019/20000685, Strafbefehl vom 31. Juli 2019).

- 186 -

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle