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1116 Strafgesetzbuch No 35.
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943 i. S. Duttweiler gegen Kugler und Wleser. Art. 72 Ziff. 2 Aba. 1 StGB. W~ die ~trafv~olgung auf dem Wege des Zivilprozesses erfolgt, wird die VerJährung unterbrochen durch die Frista.nsetzung ~ de;i ~klagten zur Beantwortung der Klage und durch die Einremhung der Antwort. Das gleiche gilt im baselstäd- tischen Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen. Art. 72 eh. 2 al. 1 OP. Lo~1;1e la pours~t~ penal? s'exerce dans les formes du proces c1vil, la prescrr1;1t10n est mterrompue par la fixation au dMen- deur d'un delai pour repondre a. la demande, ainsi que par l~ depöt ?e la i:eponse. II en est de meme dans la proOOdure d accusa.t1on pr1voo prevue par le canton de Biile-Ville en matiere d'atteintes a l'honneur. Art. 72, eijra 2, ep. 1 OP. Quando l'azione penale si esercita nelle forme del processo civile Ja p:escrizion? e interrotta dall'MSegllo a.l convenuto d'~ termm~ per rISpondere alla domanda, come pure dall'inoltro delltJ: nsposta. Lo stesso vale per la. procedura di accusa privata. prevista dal Cantone di Basilea-citta in ma.teria. di delitti contro l'onore. Am 20. Februar 1942 erhob Gottlieb Duttweiler gegen die verantwortlichen Verfasser oder Drucker des « Gegen- angriff », einer « Kampfschrift gegen die Duttweilersche Sprengaktion», erschienen in Basel am 19. November 1941, Strafklage wegen Ehrverletzung. Nach § 210 Abs. 2 der StPO von Basel-Stadt nimmt bei solchen Klagen in der Regel der Präsident des Strafgerichtes die nötigen Ermittlungen vor. Eine ;Einvernahme des Angeklagten findet in der Regel nicht statt, dagegen ist diesem, wenn eine ausführliche Klageschrift eingereicht worden ist, unter Fristansetzung Gelegenheit zu schriftlicher Ver- nehmlassung zu geben. Nach Abschluss der Ermittlungen lädt der Präsident die Parteien zur Hauptverhandlung vor (§ 214 StPO). Am 4. Mai 1942 wurde die Klage Dutt- weilers Ferdinand Kugler und Dr. Fritz Wieser zugestellt, welche die Verantwortung für das Presseerzeugnis über- nahmen. Am 8. August 1942 reichten sie die Klagebeant- wortung ein. Am 12. April 1943 wurden sie zur Abklärung der Passivlegitimation einvernommen. In der Haupt- Strafgesetzbuoh No 35. 157 verhandlung vom 8. Juli 1943 stellte das Strafgericht das Verfahren infolge Verjährung der Strafverfolgung ein. Zur Begründung führte es aus, die gemäss Art. 27 Zifi. 6 StGB vom 19. November 1941 bis 19. November 1942 laufende Verjährungsfrist hätte gemäss Art. 72 Zi:ff. 2 StGB nur durch Vorladung der Angeklagten . vor den Untersuchungsrichter oder das Gericht sowie durch die Einvernahme im Untersuchungsverfahren unterbrochen werden können. Auf Appellation des Strafklägers hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt am 31. August 1943 diesen Entscheid. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- gerichts hält der Strafkläger an seiner Au:ffassung fest, dass die Klagebeantwortung als Einvernahme im Sinne des Art. 72 Zi:ff. 2 StGB gelten müsse. Die Angeklagten schliessen auf Abweisung. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Im Unterschied zu anderen Gesetzen, welche die Ver- jährung durch jede g~gen den Täter gerichtete Verfol- gungshandlung der Strafbehörden unterbrechen lassen (z.B. § 42 StG von BaselJStadt), verbindet das Strafge- setzbuch diese Wirkung ausschliesslich mit der Vorladung des Beschuldigten vor das Untersuchungsamt oder Gericht und mit der Einvernahme des Beschuldigten im Unter- suchungsverfahren (Art. 72 Zi:ff. 2 Abs. 1). Diese Bes~hrän kung wurde getro:ffen, um die Strafverfolgung praktisch nicht unverjährbar sein zu lassen, wie es der Fall sein kann, wenn jede noch so geringfügige und vom Beschuldig- ten nicht einmal wahrnehmbare der Strafverfolgung dienende Handlung der Behörde die Unterbrechung bewirkt (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission 1 401 :ff., AStenBull NR 1928 970). Beide Unterbrechungs- gründe sind auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnitten. In mehreren Kantonen werden aber Ehr- verletzungskla.gen im Zivilprozessverfahren abgewandelt {z. B. Thurgau EG § 7 Abs. 3). In diesem kommt es zur 158 Strafgesetzbuch No 35. Vorladung des Beschuldigten erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, ja mögliche~eise sogar erst nach Du:rchführung der Beweisführung. Unterdessen kann die kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz gemäss zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar. Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Ver- fahrensrecht der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass es der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr ist die Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei Behandlung des Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB) nur mit dem klassischen amtlichen Verfahren rechneten da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen di~ Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot, erst später gestrichen wU.rde (AStenBull NR 1930 80, StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die Notwendigkeit der nunmehrigen Anpassung des Art. 69 des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren .übersehen ; diese Bestimmung blieb lückenhaft. Daher müssen die auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnittenen Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das Zivilprozess- verfahren übertragen werden. Der Vorladung (zur Ein- vernahme) im Untersuchungsverfahren entspricht im schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Ver- nehmlassung kommt auch der Gang der Strafverfolgung dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als durch Vorladung und Einvernahme. Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungs- sachen ist nicht der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem den im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Haupt- verhandlung ausgesetzt. Das Untersuchungsverfahren ist Strafgesetzbuch No 36. 159 im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im Zivilprozess durch Fristsetzung und Vernehmlassung ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess die Ver- jährung der Strafverfolgung unterbrechen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel- Stadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
36. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1943
i. S. X gegen Kriminalgericht des Kantons Sehwyz. Arl. 80 Abs. 1 StGB. Es liegt im Ermessen des Richters, die Löschung des Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten abzulehnen. Art. 80 al. 1 OP. II est dans le pouvoir d'appreciation du juge de refuser Ja radia.tion au. casier judicia.ire en raison du non-pa.ie- ment des frais de justice. Art. 80 cp. 1 OP. E nella facolt.8. discrezionale del giudice di rifiu- tare la. ca.ncella.zione della. sentenza nel casella.rio giudiziale a. motivo del ma.ncato pagamento delle spese di procedura.. A. -Am 14. März 1918 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz X wegen Diebstahls zu einer durch die vierundzwanzigtägige Untersuchungshaft getilgten Ge- fängnisstrafe und solidarisch mit seinem ebenfalls schuldig erklärten Bruder zu Fr. 208.10 Kosten. Am 12. März 1943 ersuchte X das Kriminalgericht, die Löschung des Strafregistereintrages zu verfügen. X ist seit dem 14. März 1918 nie mehr verurteilt wor- den. Die Polizei seines Wohnortes bestätigt, dass er so.hon über zehn Jahre in der dortigen Gemeinde nieder- gelassen und dass nichts Nachteiliges über ihn bekannt ii9t. Er $ei ein rechtschaffener Mann und komme seinen ßh&nrtiellen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach. B. - Am 11. Mai 1943 wies das Kriminalgericht des Kantons Sohwyz das Gesuch ab mit der Begründung,