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54 Strafgesetzbuch. No 11. toutes remplies, on peut se dispenser de rechercher si Julie Humberset a voulu causer des lesions oorporelles graves a sa belle-mere. Elle devra etre liberee · de cette inculpation. II. L'abus de confiance. La recourante soutient qu'elle s'est approprie un (< objet de peu de valeur »au sens de l'art. 142 CP, cette notion etant, d'apres elle, purement objective. Sa these n'est pas fondee. TI n'y a pas de chiffre formant, entre les objets de peu de valeur et les autres, une limite valable dans tous les cas (arret Mercanton du 3 septembre 1948, consid. 2). Dans le doute, le juge doit tenir compte de toutes les circonstances de la cause, en particulier de la situa- tion dans laquelle le delinquant sait que se trouve la victime (RO 68 IV 135, oonsid. 2; arrets Fuchs du 23 decenibre 1946, consid. 3 ; Schorro du 30 janvier 1948, oonsid. 1). La Cour de ceans a juge qu'une somme de 20 fr. sous- traite au prejudice d'un ouvrier n'est pas de peu de valeur (arret Mercanton, deja cite). La meme solution s'impose en l'espece. Les 26 fr. 90 que la recourante s'est appro- pries etaient destines a deux ouvrieres, ce qu'elle n'ignora.it pas. Tis representaient un complement de salaire equiva- lant a peu pres au gain de deux journees de travail. TI s'ensuit que la recourante a ete condamnee a juste titre en vertu de l'art. 140 CP. La peine devra toutefois etre determinee a nouveau, en raison de l'acquittement sur le premier chef d'accu- sation. Par ces motifs, le Tribunal federal Admet le pourvoi, annule l'arret attaque et renvoie la cause 8. la juridiction cantonale. Strafgesetzbuch. No ll!. 55
12. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1948 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Stadlln. Art. 72 Zifl. 2 Abs. 1 StGB. Einreichung einer Verteidigungs· schrift (Art. 323 Abs. 4 BStP), Einsprache gegen die Straf. verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 324 Abs. 2 BStP) und Einreichung von Gegenbemerkungen au.f die Nichtigkeits- beschwerde der Bundesanwaltschaft (Art. 276 Abs. 1 BStP) unterbrechen die Verjährung. Art. 72 eh. 2 al. 1 OP. Le depöt d'un memoire de defense (a.rt. 323 al. 4 PPF), l'opposition au prononce adroinistratü (art. 324 a.l. 2 PPF) et la presentation d'observations sur le pourvoi du procureur general de la ConfMeration (a.rt. 276 al. 1 PPF) interrompent Ja prescription. Art. 72 cifra 2 cp. 1 OP. L'inoltro d'una memoria defensionale (art. 323 cp. 4 PPF), l'opposizione a.lla sentenza amministrativa (art. 324 cp. 2 PPF) e Ja presentazione di osservazioni sul ricorso per cassazione da parte del Ministero Pllhblico federale (art. 276 cp. 1 PPF) interrompono la prescrizione. A. - Am 24. September 1948 berichtete die Polizeista- tion Zug dem kantonalen Polizeikommando, dass Kaspar Stadlin in Zug kürzlich einen Öltank in das Wohnhaus der Familie Bussmann verbracht und vermutlich in der Woche vom 6. bis 11. September 1948 zwei Öltanks nach Wädens- wil geführt habe. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Zug, an die der Bericht gelangte, leitete ihn am 28. Sep- tember 1948 an das eidgenössische Amt für Verkehr wei- ter, mit der Bemerkung, dass die erwähnten Transporte mit dem Personenwagen (Jeep) ZG 133 mit Zweiachs- anhängewagen ausgeführt worden seien. Stadlin besitze für dieses Fahrzeug eine Werkverkehrskarte. Transporte gegen Entgelt für andei:e zu besorgen, sei er nicht ermäch- tigt. B. - Das eidgenössische Amt für Verkehr schrieb dem Stadlin am 5. Oktober 1948, dass es gegen ihn ein Straf- verfahren wegen Übertretung des Art. 5 des Bundesbe- schlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (ATO) einleite und dass er vor Erlass der Straf-
Strafgesetzbuch. No U. verfügung Gelegenheit habe, sich binnen vierzehn Tagen zu verteidigen. Auf Gesuch des Verteidigers verlängerte es diese Frist in der Folge viermal, letztmals durch Schreiben vom 7. Dezember 1948. Am l 0. Dezember 1948, dem letzten Tage der verlängerten Frist, reichte der Verteidiger seine Schrift ein. Am 20. Dezember 1948 belegte das eidgenös- sische Amt für Verkehr Stadlin durch Strafverfügung im Sinne des Art. 324 BStP wegen Übertretung von Art. 5 ATO mit Fr. 50.- Busse. Am 4. Januar 1949 erhob der Verteidiger Stadlins dagegen Einsprache. Am 15. Februar 1949 überwies das eidgenössische Amt für Verkehr die Sache dem Richter.
0. - Das Strafgericht des Kantons Zug teilte Stadlin am 9. April 1949 mit, dass die Überweisung als Anklage gelte und er die Akten bei der Gerichtskanzlei einsehen könne. Ohne ihn einzuvernehmen oder zur Urteilsverhand- lung vorzuladen, sprach es ihn am 29. April 1949 frei, weil die Strafverfolgung verjährt sei. D. - . Die Bundesanwaltschaft führt rechtzeitig Nich- tigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu- heben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Straf- gericht zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ver- jährung sei unterbrochen worden. E. - Der Kassationshof hat dem Verteidiger Frist bis
9. Juni 1949 gesetzt, um Gegenbemerkungen zur Be- schwerde anzubringen. Der Verteidiger hat solche am letzten Tage der Frist eingereicht. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof ziekt in Erwägung :
1. - Nach Art. 35 ATO steht auf der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO Busse bis· tausend Franken und ist der allgemeine Teil des Bundesstrafrechts anzuwenden, an dessen Stelle seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Be- stimmungen des Strafgesetzbuches gelten (Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a StGB). Somit liegt in der Widerhandlung gegen Art. 5 ATO eine Übertretung (Art. 101 StGB}, die nach . l Strafgesetzbuch. No 12. 57 Art. 109 StGB in sechs Monaten und nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB absolut in einem Jahr verjährt. Da Stadlin die strafbare Handlung, die ihm vorgeworfen wird, im September 1948 begangen haben soll, ist die abso- lute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, wohl aber die ordentliche, es sei denn, dass sie unterbrochen worden ist.
2. -Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vor- ladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Unter- suchungsamt oder Gericht sowie durch jede Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Art. 72 Zi:ff. 2 Abs. 1 StGB). Einer Einvernahme im Sinne dieser Bestimmung setzt das Bundesgericht die Ergreifung eines Rechtsmittels gleich, mit dem der Beschuldigte einen ver- urteilenden Entscheid an die obere Instanz weiterzieht (BGE 71 IV 234). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass der Verurteilte, der ein Rechtsmittel ergreift, grundsätzlich nichts anderes macht als der Frei- gesprochene, der auf ein Rechtsmittel des Anklägers ant- wortet und damit der Behörde, wenn auch nicht notwen- digerweise mündlich, wie es ~i der «Einvernahme » im engeren Sinne zutrifft, Rede und Antwort ·steht. Gewiss geht die Vorladung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs .. 1 StGB von der Behörde aus und besteht auch die Einvernahme im Normalfalle der mündlichen Befragung des Beschul- digten in einer Tätigkeit des Untersuchungsbeamten oder Richters, während das Rechtsmittel vom Verurteilten aus freien Stücken ergriffen wird. Allein wenn in der Regel nur eine Amtshandlung die Verjährung unterbricht, so des- halb, weil es das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Be- hörde lange untätig bleibe, um den Beschuldigten später doch noch zur Verantwortung zu ziehen. Mit der Fällung des Urteils, ohne das ein Rechtsmittel nicht möglich ist, tut aber die Behörde alles, was sie tun kann, um das Ver- fahren abzuschliessen und damit die Verfolgungsverjährung ein für allemal zu verhindern. Wenn der Verurteilte auf diese Am.tshandl~g dur-0h Einlegung des Rechtsmittels
58 Strafgesetzbuch. No 12. antwortet, nimmt er gewollt auch den damit verbundenen Nachteil der Verlängerung des Verfahrens auf sich, was der nicht tut, der vor der Verurteilung das Verfahren durch Untätigkeit der Behörde verzögert sieht. Wenn die Ein- legung des Rechtsmittels die Verjährung nicht unterbre- chen würde, könnte der Beschuldigte in Kantonen, welche Übertretungssachen von mehreren Instanzen beurteilen lassen, es als Werkzeug benützen, um mit Sicherheit die Verjährung herbeizuführen, zumal wenn das kantonale Recht die Vorladung des Rekurrenten vor das Gericht und seine Abhörung durch den Richter nicht kennt. Besteht demnach kein Grund, von der erwähnten Recht- sprechung abzuweichen, so muss auch die Einsprache des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung der Verwaltungs- behörde (Art. 324 BStP) als Einvernahme im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. l StGB gelten. Auch hier tut die Be- hörde durch den Erfass der Strafverfügung alles, was an ihr liegt, um das Verfahren abzuschliessen, und nimmt der Beschuldigte durch die Einsprache die Verlängerung auf sich. Wohl braucht die Einsprache nicht begründet zu werden. Dennoch steht sie inhaltlich einer Einvernahme im engeren Sinne gleich, weil der Beschuldigte durch sie erklärt, die Vorwürfe der Strafverfügung würden zu Un- recht erhoben. Die Verjährung ist somit am 4. Januar 1949 durch die Einsprache Stadlins gegen die Strafverfügung des eidge- nössischen Amtes für Verkehr unterbrochen worden. Seit- her sind noch nicht sechs Monate verstrichen. Die Verfol- gung ist nicht verjährt.
3. - Nicht anders wäre es übrigens, wenn die Einsprache keine « Einvernahme » darstellen würde, denn eine solche lag jedenfalls in der Einreichung der Verteidigungsschrift vom l 0. Dezember 1948. In BGE 69 IV 156 hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass in einem Verfahren, in welchem der Beschuldigte sich schriftlich zu verteidigen hat, z.B. wenn er im Zivilprozess oder in einem Privatklageverfahren verfolgt wird, die Einreichung der an Stelle der mündlichen 1 Strafgesetzbuch. No 12. 59 Einvernahme tretenden Rechtsschrift die Verjährung unterbricht. Ein solcher Fall liegt hier vor, wo das Gesetz der Verwaltungsbehörde vorschreibt, dem Beschuldigten vor Erlass der Strafverfügung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (Art. 323 Abs. 4 BStP), und die Behörde das durch Fristansetzung zur schriftlichen Vernehmlassung getan hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Art. 321 :ff. BStP) ist ein Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. l StGB, was sich aus den Befugnissen ergibt, die Art. 323 BStP der Behörde einräumt, sowie daraus, dass nach Abschluss dieses Verfahrens die Akten direkt an das zuständige kantonale Gericht gehen (Art. 325 Abs. l BStP), wenn nicht die Strafverfügung mangels Ein- spruchs an Stelle eines rechtskräftigen Urteils tritt (Art. 325 Abs. 2 BStP). Die sechsmonatige Verjährungsfrist, die mit dem 10. De- zember 1948 neu zu laufen begonnen hat, ist aber vor ihrem Ablauf am 9. Juni 1949 durch Einreichung der Ge- gwibemerkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Bun- desanwaltschaft wieder unterbrochen worden. Diese Ge- genbemerkungen bilden die Einvernahme des Beschuldig- ten im Beschwerdeverfahren (Art. 326, 276 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urtei des Strafgerichtes des Kantons Zug vom 29. April 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.