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71_IV_177

BGE 71 IV 177

Bundesgericht (BGE) · 1945-07-03 · Deutsch CH
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Verfahren. No 38.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

1 .• -

Das Gesuch wird abgewiesen.

2. -

Die von der Anklagekammer bestätigte proviso-

rische Verfügung ihres Präsidenten vom 3. Juli 1945 wird

aufgehoben.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

177

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Sep-

tember 1946 i. S. Gnehm gegen Generalproknrator des Kantons

Bern.

1. Art. 41 Zifl. 2 StGB. Mit der Weisung darf der Richter nicht

einen dem Institut des bedingten Strafvollzuges fremden

Zweck verfolgen, z. B. die Finanzinteressen des Staates wahren

wollen. Verfahrenskosten sind nicht « Schaden ».

2. Art. 41 Zifl. 3 StGB.

a) Wegen Missachtung einer unzulässigen . Weisung darf der

Vollzug der Strafe nicht angeordnet werden.

b) Nur die schul,dhafre Missachtung der Weisung, den Schaden

zu ersetzen, führt zur Anordnung des Strafvollzuges.

1. Art. 41 eh. 2 OP. En imposant au condamne des regles de con-

duite, le juge ne doit pas chercher a. atteindre un but etranger

8. l'institution du sursis, par exemple Ia sauvegarde_des inte~ts

financiers de l'Etat. Les frais de la procedure ne sont pas un

« domma.ge ».

2. Art. 41 eh .. :; OP.

a) Le juge ne doit pas ordonner l'exooution de la peine a. raison

de l'inobse:rVation d'une regle de conduite inadmissible.

b) Ce n'est que si elle est imputable a faute que l'inexooution

de l'obligation de reparer le dommage peut justifier la revo-

cation du sursis.

1. Art. 41, cifra 2 OP. Imponendo al condannato norme di condotta,

il giudice non deve cercare di ra.ggiungere uno scopo estraneo

all'istituto della sospensione condizionale della pena, per es.

di saJva.guardare gli interessi finanziari dello Stato. Le spese

processuali non sono un « danno ».

2. Art. 41, cifra 3 OP.

a) II gi~dice non deve ordinare l'esecuzione della pena a motivo

dell'inosservanza d'una ina.mmissibile norma di condotta.

b) L'inadempimento dell'obbligo di risarcire il danno puo

giustificare la revoca della sospensione condizionale della

pena solo quando e imputabile a colpa.

Aus den Erwägungen .'.

1. -

Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die

Strafe unter anderem vollziehen, wenn der Verurteilte

trotz förmlicher Mahnung des· Richters einer ihm· erteilte111

12

AS 71 IV -

1945

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Strafgesetzbuch. No 39.

Weisung zuwiderhandelt. Darunter sind die in Art. 41

Zifi. 2 StGB genannten Weisungen verstanden. Na.eh

dieser Vorschrift kann· der Richter dem Verurteilten bei

Gewährung des bedingten Strafvollzugs « für sein Verhal-

ten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen,

so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem

bestimmten Orte aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu

enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu

ersetzen ». Als Schaden im Sinne dieser Bestinimung ist

der Nachteil zu verstehen, welchen die strafbare Handlung

der durch sie betroffenen Person zugefügt hat. Die Kosten

des Strafverfahrens gehören nicht dazu. Wohl wird die

staatliche Rechtspflege durch die Strafverfolgung mit

Arbeit und Auslagen belastet. Das liegt aber in ihrem

Wesen; der Staat, der seine· Strafhoheit ausübt, wird

dadurch ebensowenig geschädigt wie durch die Ausübung

anderer Hoheitsrechte. In diesem Sinne hat der Kassa-

tionshof den Begriff des Schadens bereits bei der Auslegung

des Art. 80 Abs. 1 StGB aufgefasst, unter Hinweis darauf,

dass beispielsweise auch Art. 41 Ziff. 1 und Art. 76 StGB

darunter nichts anderes verstehen (BGE 69 IV 161). Die

Weisung, die Verfahrenskosten zu bezahlen, ist somit nicht

unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zulässig. Sie

ist nur statthaft, wenn sie nicht aus dem Rahmen des

Ermessens fällt, das die erwähnte Bestimmung, welche die

besonders genannten Weisungen nur als Beispiele auf-

zählt, dem Richter einräumt (BGE 70 IV 165). Die Gren-

zen dieses Ermessens sind so zu ziehen, wie es der Zweck

des bedingten Strafvollzuges erfordert, denn die Weisung

wird wegen des Strafaufschubes erteilt; dieser und jene

sollen beide den Verurteilten ohne Vollzug der Strafe

bessern. Die Weisung dient entweder dazu, die Gefahr

der Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen zu vermin-

dern (so die Weisung, einen Beruf zu erlernen oder sich

geistiger Getränke zu enthalten), oder sie soll, wie die

Weisung, den Schaden zu ersetzen, auf den Verurteilten

~~eherisch einwirken. Dagegen steht es dem Richter

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nicht zu, mit der Weisung einen dem Institut des bedingten

Strafvollzuges fremden Zweck zu verfolgen, dem Verur-

teilten beispielsweise einen bestimmten Aufenthaltsort vor-

wiegend deshalb anzu,weisen, um in das Spiel von Angebot

und Nachfrage auf dem Wohnungs- oder Arbeitsmarkt

einzugreifen. Einen dem Institut fremden Zweck erfüllt

vorwiegend auch die Weisung; die Verfahrenskosten binnen

bestimmter Frist zu bezahlen. Diese Weisung, die im

Kanton Bern unter der Herrschaft des alten Rechts durch

Art. 10 des Gesetzes vom 11. April 1937 über weitere Mass-

nahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleich-

gewichts im Staatshaushalt eingeführt wurde, dient weni-

ger der Erziehung des Verurteilten als den Finanzinteressen

des Staates. Dass dem auch im vorliegenden Falle so ist,

ergibt sich daraus, dass der Verurteilte zur Bezahlung der

Verfahreriskosten 'OO'r dem Ersatz des veruntreuten Betra-

ges und ohne Rücksichtnahme auf die gegenüber Johanna.

Reinhard bestehende Schuld verhalten werden will, wäh-

rend ein bloss auf Erziehung bedachter Richter den Ver-

urteilten im Gegenteil anweisen sollte, vor allem den

verursachten Schaden zu ersetzen;

Ist die Weisung auf Bezahlung der Verfahrenskosten

unzulässig, so da.rf nicht wegen deren Missachtung der

Vollzug der Strafe angeordnet werden. In Frage kommt

daher nur die Anordnung des Vollzugs wegen Nicht-

leistung der ersten Rate des der Johanna Reinhard geschul-

deten Schadenersatzes.

2.--- Na.eh dem Wortlaut von Art. 41 Zifi. 3 StGB wäre

bei Widerhandlung gegen eine Weisung der Strafvollzug

anzuordnen, ohne dass der Richter zu prüfen hätte, aus

welchen Gründen der Verurteilte der Weisung zuwider

gehandelt hat. Das kann aber jedenfalls bei Nichtbefolgung

der Weisung auf Ersatz des Schadens nicht der Sinn· des

Gesetzes sein. Nach Art. 41 Zifi. 1 Abs. 4 StGB soll die

Nichtersetzung.des Schadens der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges dann.· nicht i'm Wege stehen, wenn die

Ersetzung dein Verurteilten nicht zuzumuten war. Die8e

180

Strafgeset:o<buch. No 40.

Bestimmu,ng würde illusorisch, wenn in solchen Fällen

die Massnahme zwar gewährt, dann aber wegen Nicht-

en:,.etzung des Schadens widerrufen würde, ohne z11 unter•

suchen, ob das, was dem Verurteilten vor dem Urteil nicht

zugemutet werden konnte, nachher z11mutbar geworden

ist. Die Anordnung des Strafvollzuges darf daher nur

erfolgen, wenn der Verurteilte die Weisung, den Schaden

innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen, schtddkaft nicht

befolgt. hat.

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Sep-

tember 1945 i. S. Portmann gegen Statthalteramt Entlehu.eb.

Art. 133 StGB. Raufhandel erfordert mindestens drei Beteiligte.

Art. 133 OP. Le delit de participation a une rixe suppose la. pre-

Rence d'au moins trois part.icipants.

Art. 133 OP. La partecipazione ad una rissa richiede la presenza.

di a.lmeno tre partecipa.nti.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 133 StGB ist strafbar, wer sich an einem

Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperver-

letzung eines Beteiligten zur Folge hat, sofern er nicht bloss

abwehrt oder die Streitenden scheidet. Diese Bestimmung,

die den Randtitel <<Beteiligung an einem Raufhandel »

trägt und unter die Vorschriften über «strafbare Hand~

lungen gegen Leib und Leben» eingereiht ist, wo sie unter

Ziffer 4 zu den Bestimmungen über die « Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit » gehört, wurde erlassen, weil

es oft schwierig oder unmöglich ist, festzustellen, wer für

den Tod oder die Körperverletzungen, welche im Rauf-

handel verursacht werden, verantwortlich ist. Unbeküm•

mert 1lm diese Verantwortlichkeit soll daher schon bestraft

werden, wer sich am Raufhandel beteiligt. Als Raufhandel

kommt daher nur eine Schlägerei in Betracht, die ihrer

Natur p.ach die erwähnte Schwierigkeit der Feststellung

des Tatbestandes in sich birgt. Das ist nur der Fall, wenn

Strafgeseti<buch, No 40.

181

mindestens drei Personen daran beteiligt sind. Sind hloss

zwei beteiligt, so kommt stets nur einer als Urheber der

dem ·anderen zugefügten Verletzungen in Frage und kann

auch nur der eine für den Tod des andern verantwortlich

sein. In diesen Fällen besteht nicht Anlass, die Bestimmung

über Raufhandel anzuwenden; die Vorschriften über

Tötung (Art. 111-113, 117 StGB) oder Körperverletzung

(Art. 122-125 StGB) genügen für die Bestrafung des

Täters.

Dass Art. 133 StGB nur den Sinn einer subsidiären Be-

stimmung hat, ergibt sich aus seiner Stellung im Gesetz.

Raufhandel gilt nicht wie die Verbrechen und Vergehen

der Tötung und der Körperverletzung als Verletzungs-,

sondern als Gefährdungsdelikt. Wer ein Rechtsgut nicht

bloss gefährdet, sondern verletzt, wird nicht nach der Be-

stimmung über die Gefährdung, sondern nach derjenigen

über die Verletzung bestraft. Für Raufhandel ist denn auch

geringere Strafe angedroht als für die meisten der in Frage

kommenden Verletzungsdelikte. Art. 133 droht im grossen

und ganzen gleiche Strafe an wie die mildesten der bei

Verletzung von Leih oder Leben zur Anwendung kom-

menden Bestimmungen: wie jene über leichte Fälle ein-

facher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit Art. 66) und wie jene über fahrlässige

Körperverletzung (Art. 125). Wohl ist die Strafe der Tät-

lichkeiten (Art. 126) milder. Wenn aber beide Beteiligte

bloss Tätlichkeiten verüben, ist die Bestimmung über

Raufhandel schon deshalb' nicht anwendbar, weil sie

voraussetzt, dass jemand getötet oder verletzt worden ist.

Und wenn bloss einer der Beteiligten Tätlichkeiten, der

andere dagegen eine Körperverletzung erleidet, so dass

an sich Art. 133 angewendet werden könnte, kann doch

der gerecht denkende Gesetzgeber den; der bloss die Tät-

lichkeiten verübt hat, unmöglich nach der strengeren Be-

stimmung über Raufhandel bestrafen wollen, weil er wegen

der Schlägerei für die Verletzung seines eigenen . Leibes

mitverantwortlich sei; sich selber der Gefahr der Ver-