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69_II_295

BGE 69 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1940-06-29 · Deutsch CH
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Sachelll'OOht. N° 47.

welche dies für die zukünftigen Guthaben verneint,

keineswegs die

au~gesprochene Nichtigerklärung des

Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10.

März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es

liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -

und die Vorinstanz

selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi-

torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt

des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h.

dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien.

Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste

also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des

zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde-

rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29.

Juni 1940 bestanden.

b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt,

ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver-

urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig

von den Grundverträgen auf PfandbesteIlung, dem Kläger

ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben

verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in

dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des

Klägers längst fällig, also nicht mehr bloss sicherzustellen,

sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs-

halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG

anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche

Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen

gar nicht. Der. Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre-

tungserklärung der « Gebba» vom 10. März 1941 von den

vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat

im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend

gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand-

gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen

vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es

noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10.

März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen

selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich

zur nähern Bestimmung der· ihm bereits zufolge der

Obligationenreoht. N0 48.

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frühern Pfandverträge zustehenden diente. Die Anfech-

tung der Abtretung « zahlungshalber » ist daher einerseits

überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rechte

ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte

Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10.

März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und

29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste-

henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das

ZivilgeriQb.t entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder

herzustellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember

1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für

seine Forderung von Fr. 53,000.- nebst 5 % Zins das

Pfandrecht an allen bei Konkursausbruch offenstehenden

Warenguthaben der Beklagten zusteht.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

48.,Urteil der I. Zivllabteilunu vom 28. Oktober 1943

i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel

Unlauterer Wettbewerb, Aua8tattung88Chutz, Art. 48 OR, 28 ZGB.

Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung

einer Ware, die die Wirku.ng eines Hinweises auf einen bestimm-

ten Hersteller hat; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung

neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung).

Concurrence deloyale. Aspect da la marokanilise. Art. 48 CO et 28 ce.

ny & concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan-

dise de ma.niere a. an indiquer 1& proven:a.nce, et il n'est pas

necessaire qu.e cet aspect soit nou.vea.u Oll. original (changement

de 1& ju,risprudence).

Oonc01'1'enza 8leale; aspetto deUa merce. Art. 48 CO e 28 ce.

L'imitare l'aspetto dato a.d uns. merce in modo da. indicarne 1&

296

O~ligationenreoht. N° 48.

provenienza costituisce concorrenza. slea.le; non e necessa.rio

ehe quest'aspetto sia nuovo od originale (ca.mbiamento di

• giurisprudenza).

.

1. -

Wer durch unwahre Auskündungen oder andere

Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen eines

Gewerbegenossen in seiner Geschäftskundschaft beein-

trächtigt oder in deren Besitz bedroht wird, kann nach

Art. 48 OR die Einstellung dieses Geschäftsgebarens und

bei Verschulden des Schädigers Ersatz des Schadens

verlangen.

Der Kläger verlangt lediglich, es sei der Beklagten ein

bestimmtes Verhalten, das nach seiner Auffassung einen

unlauteren Wettbewerb bedeutet, zu untersagen. Er

braucht daher kein Verschulden der Beklagten nachzu-

weisen, sondern lediglich den objektiven Tatbestand des

unlauteren Wettbewerbs.

Die Unterlassungsklage gemäss Art. 48 OR stellt einen

speziellen Anwendungsfall des in Art. 28 ZGB nieder-

gelegten Schutzes des Persönlichkeitsrechtes dar; danach

kann, wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugter-

weise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen.

Die Klage aus Art. 48 OR setzt also das Vorhandensein

eines Individualrechtes und dessen Verletzung voraus.

Zu den « andern Treu und Glauben verletzenden Ver-

anstaltungen », die neben der 1plwahren Auskündung

den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art.

48 OR erfüllen können, gehören in erster Linie Veran-

staltungen, die geeignet sind, Verwechslungen mit dem

Konkurrenzunternehmen oder dessen Waren herbeizu-

führen, wie z. B. die Nachahmung der Ausstattung einer

Ware (13GE 61 II 385).

In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundes-

gericht das Vorliegen eines Individualrechtes auf dem

Gebiete der Warenausstattung . nur angenommen, wenn

die Aufmachung durch ihre originelle Form und ihre

besondere Gestaltung sich von der bisher im Handel

üblichen Ausstattung gleichartiger Erzeugnisse abhob

Obligationenreoht. N° 48.

297

(BGE 63 II 163). Dies wurde als unumgängliche Voraus-

setzung betrachtet für das Bestehen einer Beziehung

zwischen der Ware und deren Hersteller in der Vorstellung

der Käuferschaft, worin sich das Individualrecht in einem

derartigen Falle im Wesentlichen äussert.

Nun ist es aber durchaus möglich, dass auch eine Aus-

stattung, die an sich nichts Neues oder Originelles dar-

stellt, in den beteiligten Verkehrskreisen gleichwohl die

Wirkung eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller

hat. Trifft dies zu, so steht der Zuerkennung eines Indivi-

dualrechts auch an einer solchen Ausstattung nichts im

Wege (vgl. für das deutsche Recht: ROSENTHAL, Komm.

zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl.

S. 137, sowie SELIGSOHN, Komm. zum Geset1 'iJetr. den

Schutz der Warenbezeichnungen, 3. Aufl. S. 245). Es

verhält sich dann ähnlich wie beim sogenannten durch-

gesetzten Warenzeichen, bei dem ein schwaches oder gar

gemeinfreies Zeichen dank besonders intensiver Propa-

ganda, dank besonders hoher Qualität und dergl. im

Laufe der Zeit sich zum Kennzeichen der Ware eines ganz

bestimmten Herstellers entwickelt hat. Dies hat denn

auch das Bundesgericht in seinem nicht publizierten

Entscheid i. S. Ostbye gegen Wehrli & CO vom 14. Oktober

1941 in Erweiterung seiner bisherigen Praxis anerkannt

und entschieden, dass mter solchen Umständen auch

die Nachahmung einer nicht originellen Ausstattung den

Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle. In der

Tat widerspricht es allch in einem solchen Falle der

Redlichkeit im Verkehr, wenn die char~kteristische, in

den Abnehmerkreisen bekannte und als Ursprungszeichen

behandelte Art der äusseren Ausstattung, unter welcher

ein bestimmtes Geschäft seine Ware in den Verkehr zu

bringen pflegt, von einem andern zu dem Zwecke benutzt

wird, die Wertschätzung seiner eigenen Ware unter

Täuschung des Publikums zu steigern (SELIGSOHN S. 243

f.). Dabei kann sehr wohl auch eine blosse Farbgebung

den ausschlaggebenden Faktor der Ausstattung bilden

298

Obligationenrecht. N° 49.

(vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht,

2. AuH. S. 347 Ziff. 11, sowie PmZGER, Das deutsche

W.arenzeichenrecht, 2. AuH. S. 234). Eine Ausnahme ist

nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller

gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika-

tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch

eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem

Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun.

Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren

Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe-

genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung

ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der

Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft

gegeben sein.

49. Urteil der I. Zivllabtellung vom 10. September 1943

i. S. Schuhgenossenschaft Zilrich gegen Erben Moszkowiez.

Stundung, Änderung d68 VertragsinhaltB, periodiacke Leistung

i. S. von Art. 128 Zill. 1 OB.

Stundung ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig-

keit (Erw. 1).

Die bei der Stundung einer Darlehensschuld gewährte Abzahlung

in Raten ist keine Novation, sondern nur eine Modifi1cation des

Vertragsinhalta in Bezug auf die Leistung (Erw. 2).

Zum Begriff der periodischen Leiatung im Sinne von Art. 128

Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld-

ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche

Raten zur Abzahlung eines Darl&hens keine periodischen

Leistungen (Erw. 3).

Prorogation du ·delai de paiement. Modifi,cafJion du contenu du

contmt. Bedevance periodique 8elon l'arl. 128 eh. 1 00.

Proroger un delai, c'est, en regle generale, proroger l'ooheance

de la dette (consid. 1).

La fa.culte de s'acquitter par acomptes accordee 10rs de l'octroi

d'un delai pour Ie remboursement d'un pret reste impaye

n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modalites

de la prestation (consid. 2).

Pour qu'il y ait redevance periodique, iI faut qu'en ca.s de non-

pa.iement de la. dette la. position du debiteur aille en s'aggra.-

vant; des simples acomptes a. verser en restitution d'un pret

ne constituent donc pas des redevances periodiques (consid. 3).

Proroga. Modifica del contenuto del contratto; p'1'68tazione p6'l'iodica

8ooondo l'arl. 128 ci/ra 1 00.

Proroga.re un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja

sca.denza dei debito (consid. 1).

Obligationenrecht. N° 49.

299

La facolta. di paga.re per a.cconti a.ccordats allorehe fu concessa

la. proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto

impaga.to non ports seco una. novazione, ma modifica. soltanto

le modalitB. delIa prestazione (consid. 2).

Affinehe esista. una. prestazione periodica occorre ehe, in caso di

manca.to pagamento dei debito, la posizione dei debitore diventi

sempre piu grave; semplici acconti da versare in restituzione

d'un prestito non costitu,iscono dunque prestazioni periodiehe

(consid. 3).

A. -

Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft

Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.- vorgestreckt.

Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der

Schuhgenossenschaft weitere Darlehen.

Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen-

schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte,

den Betrag von Fr. 43,000.- als Darlehen empfangen zu

haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins

war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai,

20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld-

nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich

bis auf Fr. 25,000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere

Betrag dagegen sollte ({ als für eine gewisse längere Zeit

vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs-

befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929.

1m Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossen-

schaft verschiedene Rückzahlungen, so dass die. Darle-

hensschuld Ende 1929 auf Fr. 25,000.- reduziert war.

Am 24. Oktober 1930 liessen die Erben durch ihren

Rechtsanwalt das Darlehen auf 25. April 1931 zur Rück-

zahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit erklärten,

in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen

zu zeigen.

Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die

Abzahlung des Darlehens von Fr. 25,000.-, woran die

Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und den

Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende,

von den Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte

Vereinbarung;

« Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen