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Sachelll'OOht. N° 47.
welche dies für die zukünftigen Guthaben verneint,
keineswegs die
au~gesprochene Nichtigerklärung des
Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10.
März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es
liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -
und die Vorinstanz
selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi-
torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt
des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h.
dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien.
Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste
also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des
zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde-
rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29.
Juni 1940 bestanden.
b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt,
ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver-
urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig
von den Grundverträgen auf PfandbesteIlung, dem Kläger
ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben
verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in
dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des
Klägers längst fällig, also nicht mehr bloss sicherzustellen,
sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs-
halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG
anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche
Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen
gar nicht. Der. Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre-
tungserklärung der « Gebba» vom 10. März 1941 von den
vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat
im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend
gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand-
gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen
vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es
noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10.
März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen
selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich
zur nähern Bestimmung der· ihm bereits zufolge der
Obligationenreoht. N0 48.
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frühern Pfandverträge zustehenden diente. Die Anfech-
tung der Abtretung « zahlungshalber » ist daher einerseits
überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rechte
ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte
Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10.
März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und
29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste-
henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das
ZivilgeriQb.t entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder
herzustellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember
1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für
seine Forderung von Fr. 53,000.- nebst 5 % Zins das
Pfandrecht an allen bei Konkursausbruch offenstehenden
Warenguthaben der Beklagten zusteht.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
48.,Urteil der I. Zivllabteilunu vom 28. Oktober 1943
i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel
Unlauterer Wettbewerb, Aua8tattung88Chutz, Art. 48 OR, 28 ZGB.
Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung
einer Ware, die die Wirku.ng eines Hinweises auf einen bestimm-
ten Hersteller hat; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung
neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung).
Concurrence deloyale. Aspect da la marokanilise. Art. 48 CO et 28 ce.
ny & concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan-
dise de ma.niere a. an indiquer 1& proven:a.nce, et il n'est pas
necessaire qu.e cet aspect soit nou.vea.u Oll. original (changement
de 1& ju,risprudence).
Oonc01'1'enza 8leale; aspetto deUa merce. Art. 48 CO e 28 ce.
L'imitare l'aspetto dato a.d uns. merce in modo da. indicarne 1&
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O~ligationenreoht. N° 48.
provenienza costituisce concorrenza. slea.le; non e necessa.rio
ehe quest'aspetto sia nuovo od originale (ca.mbiamento di
• giurisprudenza).
.
1. -
Wer durch unwahre Auskündungen oder andere
Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen eines
Gewerbegenossen in seiner Geschäftskundschaft beein-
trächtigt oder in deren Besitz bedroht wird, kann nach
Art. 48 OR die Einstellung dieses Geschäftsgebarens und
bei Verschulden des Schädigers Ersatz des Schadens
verlangen.
Der Kläger verlangt lediglich, es sei der Beklagten ein
bestimmtes Verhalten, das nach seiner Auffassung einen
unlauteren Wettbewerb bedeutet, zu untersagen. Er
braucht daher kein Verschulden der Beklagten nachzu-
weisen, sondern lediglich den objektiven Tatbestand des
unlauteren Wettbewerbs.
Die Unterlassungsklage gemäss Art. 48 OR stellt einen
speziellen Anwendungsfall des in Art. 28 ZGB nieder-
gelegten Schutzes des Persönlichkeitsrechtes dar; danach
kann, wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugter-
weise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen.
Die Klage aus Art. 48 OR setzt also das Vorhandensein
eines Individualrechtes und dessen Verletzung voraus.
Zu den « andern Treu und Glauben verletzenden Ver-
anstaltungen », die neben der 1plwahren Auskündung
den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art.
48 OR erfüllen können, gehören in erster Linie Veran-
staltungen, die geeignet sind, Verwechslungen mit dem
Konkurrenzunternehmen oder dessen Waren herbeizu-
führen, wie z. B. die Nachahmung der Ausstattung einer
Ware (13GE 61 II 385).
In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundes-
gericht das Vorliegen eines Individualrechtes auf dem
Gebiete der Warenausstattung . nur angenommen, wenn
die Aufmachung durch ihre originelle Form und ihre
besondere Gestaltung sich von der bisher im Handel
üblichen Ausstattung gleichartiger Erzeugnisse abhob
Obligationenreoht. N° 48.
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(BGE 63 II 163). Dies wurde als unumgängliche Voraus-
setzung betrachtet für das Bestehen einer Beziehung
zwischen der Ware und deren Hersteller in der Vorstellung
der Käuferschaft, worin sich das Individualrecht in einem
derartigen Falle im Wesentlichen äussert.
Nun ist es aber durchaus möglich, dass auch eine Aus-
stattung, die an sich nichts Neues oder Originelles dar-
stellt, in den beteiligten Verkehrskreisen gleichwohl die
Wirkung eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller
hat. Trifft dies zu, so steht der Zuerkennung eines Indivi-
dualrechts auch an einer solchen Ausstattung nichts im
Wege (vgl. für das deutsche Recht: ROSENTHAL, Komm.
zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl.
S. 137, sowie SELIGSOHN, Komm. zum Geset1 'iJetr. den
Schutz der Warenbezeichnungen, 3. Aufl. S. 245). Es
verhält sich dann ähnlich wie beim sogenannten durch-
gesetzten Warenzeichen, bei dem ein schwaches oder gar
gemeinfreies Zeichen dank besonders intensiver Propa-
ganda, dank besonders hoher Qualität und dergl. im
Laufe der Zeit sich zum Kennzeichen der Ware eines ganz
bestimmten Herstellers entwickelt hat. Dies hat denn
auch das Bundesgericht in seinem nicht publizierten
Entscheid i. S. Ostbye gegen Wehrli & CO vom 14. Oktober
1941 in Erweiterung seiner bisherigen Praxis anerkannt
und entschieden, dass mter solchen Umständen auch
die Nachahmung einer nicht originellen Ausstattung den
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle. In der
Tat widerspricht es allch in einem solchen Falle der
Redlichkeit im Verkehr, wenn die char~kteristische, in
den Abnehmerkreisen bekannte und als Ursprungszeichen
behandelte Art der äusseren Ausstattung, unter welcher
ein bestimmtes Geschäft seine Ware in den Verkehr zu
bringen pflegt, von einem andern zu dem Zwecke benutzt
wird, die Wertschätzung seiner eigenen Ware unter
Täuschung des Publikums zu steigern (SELIGSOHN S. 243
f.). Dabei kann sehr wohl auch eine blosse Farbgebung
den ausschlaggebenden Faktor der Ausstattung bilden
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Obligationenrecht. N° 49.
(vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht,
2. AuH. S. 347 Ziff. 11, sowie PmZGER, Das deutsche
W.arenzeichenrecht, 2. AuH. S. 234). Eine Ausnahme ist
nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller
gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika-
tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch
eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem
Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun.
Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren
Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe-
genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung
ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der
Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft
gegeben sein.
49. Urteil der I. Zivllabtellung vom 10. September 1943
i. S. Schuhgenossenschaft Zilrich gegen Erben Moszkowiez.
Stundung, Änderung d68 VertragsinhaltB, periodiacke Leistung
i. S. von Art. 128 Zill. 1 OB.
Stundung ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig-
keit (Erw. 1).
Die bei der Stundung einer Darlehensschuld gewährte Abzahlung
in Raten ist keine Novation, sondern nur eine Modifi1cation des
Vertragsinhalta in Bezug auf die Leistung (Erw. 2).
Zum Begriff der periodischen Leiatung im Sinne von Art. 128
Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld-
ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche
Raten zur Abzahlung eines Darl&hens keine periodischen
Leistungen (Erw. 3).
Prorogation du ·delai de paiement. Modifi,cafJion du contenu du
contmt. Bedevance periodique 8elon l'arl. 128 eh. 1 00.
Proroger un delai, c'est, en regle generale, proroger l'ooheance
de la dette (consid. 1).
La fa.culte de s'acquitter par acomptes accordee 10rs de l'octroi
d'un delai pour Ie remboursement d'un pret reste impaye
n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modalites
de la prestation (consid. 2).
Pour qu'il y ait redevance periodique, iI faut qu'en ca.s de non-
pa.iement de la. dette la. position du debiteur aille en s'aggra.-
vant; des simples acomptes a. verser en restitution d'un pret
ne constituent donc pas des redevances periodiques (consid. 3).
Proroga. Modifica del contenuto del contratto; p'1'68tazione p6'l'iodica
8ooondo l'arl. 128 ci/ra 1 00.
Proroga.re un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja
sca.denza dei debito (consid. 1).
Obligationenrecht. N° 49.
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La facolta. di paga.re per a.cconti a.ccordats allorehe fu concessa
la. proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto
impaga.to non ports seco una. novazione, ma modifica. soltanto
le modalitB. delIa prestazione (consid. 2).
Affinehe esista. una. prestazione periodica occorre ehe, in caso di
manca.to pagamento dei debito, la posizione dei debitore diventi
sempre piu grave; semplici acconti da versare in restituzione
d'un prestito non costitu,iscono dunque prestazioni periodiehe
(consid. 3).
A. -
Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft
Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.- vorgestreckt.
Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der
Schuhgenossenschaft weitere Darlehen.
Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen-
schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte,
den Betrag von Fr. 43,000.- als Darlehen empfangen zu
haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins
war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai,
20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld-
nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich
bis auf Fr. 25,000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere
Betrag dagegen sollte ({ als für eine gewisse längere Zeit
vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs-
befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929.
1m Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossen-
schaft verschiedene Rückzahlungen, so dass die. Darle-
hensschuld Ende 1929 auf Fr. 25,000.- reduziert war.
Am 24. Oktober 1930 liessen die Erben durch ihren
Rechtsanwalt das Darlehen auf 25. April 1931 zur Rück-
zahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit erklärten,
in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen
zu zeigen.
Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die
Abzahlung des Darlehens von Fr. 25,000.-, woran die
Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und den
Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende,
von den Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte
Vereinbarung;
« Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen