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298 Obligationenrecht. N° 49. (vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht,
2. Aufl. S. 347 Ziff. H, sowie PmZGER, Das deutsche Warenzeichenrecht, 2. Aufl. S. 234). Ein~ Ausnahme ist nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika- tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun. Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe- genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft gegeben sein.
49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1943
i. S. Sehuhgenossensehaft ZOrieh gegen Erben Moszkowicz. Stundung, Anderung des Verllrag8inhalts, periodiBche LeiBtung
i. S. von Art. 128 Zijf. 1 OR. S~g ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig- keit (Erw. 1). Die bei der Stundung einer Da.rlehensschuld gewährte Abzahlung in Raten ist keine Novation, sondern nur eine ModifiJcation des VertragBinhaltB in Bezug auf die Leistung (Erw. 2). Zum Begriff der periodiBchen LeiBtung im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld- ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche Raten zur Abzahlung eines Da.rlehens keine periodischen Leistungen (Erw. 3). Prorogation du delai de paiement. Modification du oontenu du contrat. Redevance periodique Belon l'art. 128 eh. 1 CO. Proroger un dalai, c'est, en regle glmerale, proroger l'ooh6a.nce de la dette (consid. 1). La facu1te de s'aequ,itter pa.r aoomptes aecordee lors de l'octroi d'un delai pour le remboursement d'Wl pret reste impaye n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modaliMs de la prestation (consid. 2). Pour qu'il y ait redevance periodique, il faut qu'en cas de non- paiement de Ia dette la position du debiteur aille en s'aggra- vant ; des simples aeomptes a. verser en restitution d'un pret ne constituent donc pas des redevances periodiqu.es (consid. 3). Proroga. Modifica deI oontenuto del oontratto; prestazione periodica aecondo l'art. 128 ci/m 1 CO. Prorogare un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja scadenza deI debito (consid. 1). Obligationenrecht. N° 49. 299 La. faeolta. di paga.re per aeconti aeoordata allorche fu concessa. Ia proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto impagato non porta seco una. novazione, ma. modifica soltanto Ie modalita. deDa. prestazione (consid. 2). Affinche esista una. prestazione periodica ocoorre che, in caso di mancato pagamento deI debito, 111. posizione deI debitore diventi sempre phi grave ; semplici aeoonti da versare in restituzione d'Wl prestito non oostitu,iscono dunque prestazioni periodiche (consid. 3). A. - Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.- vorgestreckt. Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der Schuhgenossenschaft weitere Darlehen. Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen- schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte, den Betrag von Fr. 43,000.- als Darlehen empfangen zu haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai,
20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld- nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich bis auf Fr. 25,000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere Betrag dagegen sollte « als für eine gewisse längere Zeit vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs- befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929. Im Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossen- schaft verschiedene Rückzahlungen, so dass die. Darle- hensschuld Ende 1929 auf Fr. 25,000.- reduziert war. Am. 24. Oktober 1930 Hessen die Erben durch ihren Rechtsanwalt das Darlehen auf 25. April 1931 zur Rück- zahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit erklärten, in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen zu zeigen. Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die Abzahlung des Darlehens von Fr. 25,000.-, woran die Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und den Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende, von den Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte Vereinbarung : « Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen 300 Obligationenreoht. N0 49. bis Mitte Mai weite~ Fr. 1000.- und dann ab 1. Juni monatlich je am 1. des Monats Fr. 1000.- bis und mit zum 1. Dezember 193'1. Ab. l. Januar 1932 bezahlen Sie monatlich je Fr. 2000.- bis zur gänzlichen Abzahlung. Die Zinsen bezahlen Sie wie bisher vierteljährlich mit 6% ... ». In der Folge zahlte die Schuhgenossenschaft bis zum
9. Juni 1932 die Schuld bis auf Fr. 7000.- ab ; die Zinsen wurden bezahlt bis Ende 1931. Am 31. Juli 1934liessen die Gläubiger die Schuldnerin mahnen, jedoch erfolglos. Als 1942 die Gläubiger neuer- dings Zahlung verlangten, machte die Schuldnerin gel- tend, die Forderung sei verjährt. Daraufhin betrieben die Gläubiger die Schuhgenossenschaft am 1. Juni 1942 auf Bezahlung von Fr. 7000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar
1932. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. B. - Am 15. Oktober 1942 reichten die Erben Moszko- wicz gegen die Schuhgenossenschaft Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 7000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1932 zu verurteilen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen Verjährung der Forderung. Sie machte geltend, durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1931 habe eine Neuerung des Schuldverhältnisses stattgefunden, bei der auch hinsicht- lich der Verjährung eine Änderung eingetreten sei, indem die Schuld in wiederkehrende, gemMs Art. 128 Ziffer 1 OR in fünf Jahren. verjährende Leistungen aufgeteilt worden sei. Von den Fr. 7000.-, die nach der letzten Zahlung vom
9. Juni 1932 noch ausstehend gewesen seien, seien gemäss dem Abkommen vom 1. Mai 1931 je Fr. 2000.- am 1. Juli,
l. August und 1. September 1932 und die restlichen Fr. 1000.- am 1. Oktober 1932 faUig geworden und somit am 2. Juli, 2. August, 2. September und 2. Oktober 1937 verjährt. Ebenso seien die nach dem 1. Januar 1932 ver- fallenen Zinsen nach derselben Gesetzesvorschrift verjährt. Die Kläger anerkannten die Verjährungseinrede mit Bezug auf die vor dem l. Juni 1937 verfallenen Zinsen' , im übrigen hielten sie an der Klage fest. Obligationenreoht. N0 49. 301
o. ~ Bezirksgericht und Obergericht Zürich hiessen die Klage gut. Gegen das obergerichtliehe Urteil vom 5. Mai 1943 erklärte, die Beklagte die Berufung an das Bundesgerioht mit dem erneuten Antrag, die Klage sei wegen Verjährung der Forderung abzuweisen. Die Kläger beantragten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. - Streitig ist einzig die Frage, ob die Restschuld von Fr. 7000.- nebst [; % Zins seit l. Juni 1937 verjährt sei oder nicht. Die erste Instanz hatte die Verjährung verneint mit der Begründung, Kapitalabzahlungen, wie sie im Abkom- men vom 1. Mai 1931 vereinbart worden seien, hätten nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR, die in fünf Jahren verjähren; die somit anwendbare Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei rechtzeitig unterbrochen worden. Das Obergericht wich in seiner Begründung von der ersten Instanz ab. Nach seiner Auffassung stellt sich die Frage nach dem Wesen der wiederkehrenden Leistung gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR überhaupt nicht, weil die ursprüngliohe Darlehensschuld durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1931 inhaltlich gar keine Veränderung erfahren habe, also nach wie vor der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliege. Zu diesem Schluss ist das Obergericht auf Grund der folgenden Erwägungen gelangt: Nach den Umständen des Falles sei in der Vereinbarung vom 1. Mai 1931 nicht eine Schuldbetagung zu erblicken, durch die die Fälligkeit der Sohuld hinausgeschoben worden wäre, sondern ledig- Hoh eine die eingetretene Fälligkeit der gesamten Schuld ä.h sich bestehen lassende Stundung, auf Grund deren die Schuldnerin den Gläubigern die Einrede der Stundung (nicht aber die Einwendung der mangelnden Fälligkeit, wie bei der Schuldbetagung) entgegenhalten könne. Diese Auffassung, für die sich die Vorinstanz auf die 302 Obligationenrecht. N° 49. Literatur zum deutsch~nRecht (insbesondere H. REICHEL, Der Einforderungsverzicht, in Jherings Jahrbüchern, 11., Folge Band 49, S: 1 ff.) beruft, trifft jedoch für das schweizerische Recht nicht zu. Denn nach diesem bedeutet die Stundung - abgesehen vom Fall des formbedürftigen Vertrages (z. B. nachträgliche Stundung des Kaufpreises für eine Liegenschaft, Wechselprolongation) - grund- sätzlich immer ein Hinausschieben der Fälligkeit (vgI.
v. TUHR OR 11 S. 449 f. ; GLARNER, Die Stundung im schweizerischen OR S. 44 ; OSER-SCHÖNENBERGER N. 10 zu Art. 75 OR; vgl. ferner BGE 41 III 154, wo dies implicite ausgedrückt ist). Damit wird der Argumentation der Vorinstanz der Boden entzogen.
2. - Durch den Stundungsvertrag wurde der ursprüng- liche Darlehensvertrag inhaltlich dahin abgeändert, dass die nach erfolgter Kündigung in einem Male rückzahlbare Darlehensschuld von Fr. 25,000.- ratenweise zur Rück- zahlung fällig werden sollte. Diese Änderung des Vertragsinhaltes hatte entgegen der Meinung der Beklagten nicht die Wirkung einer Novation des Schuldverhältnisses. Die Novation ist nach Art. 116 Abs. 1 OR nicht zu vermuten. An ihren Nachweis sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Im vorlie- genden Falle fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Parteien dahingegangen sei, durch das Abkom- men vom 1. Mai 1931 die ursprüngliche Darlehensschuld erlöschen zu lassen und ein neues Schuldverhältnis zu begründen. Dass der Novationswille zum mindesten auf Seiten der Gläubiger fehlte, geht mit aller Deutlichkeit aus dem Bestätigungssohreiben vom 2. Mai 1931 hervor, worin als Gegenstand der getroffenen Vereinbarung die Abzah- lung des Darlehenskapitals von Fr. 25,000.- bezeiohnet wird. Die duroh die Vereinbarung gewährte Stundung des Darlehens stellte vielmehr lediglich eine Modifikation des Vertragsinhaltes dar, die dessen Identität nicht berührte. Im Gegensatz zur Obligation des römischen Reohts, die Obligationenrecht. N0 49. 303 einen unveränderlichen Charakter hatte, kann nämlioh das vertragliche Schuldverhältnis naoh heutiger Auffas- sung abgeändert werden, insbesondere auch in Bezug auf Ort und Zeit der Leistung. Eine solohe Änderung der Zeit der Leistung aber liegt in der Hinaussohiebung der Fällig- keit der Schuld durch Stundung (vgl. BGE 20 S. 1067 f.).
3. - Im weiteren fragt sioh nun, ob die naohträglioh vereit;l.barte Auf teilung der Sohuldsumme in gestaffelt fällig werdende Raten auoh die Dauer der Verjährungsfrist beeinflusst habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die Raten als periodisohe Leistungen im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR zu betrachten sind, da für solche die Verjäh- rungsfrist nur fünf Jahre beträgt, wahrend die einheitlich Iallig werdende Darlehenssohuld gemäss dem ursprüng- lichen Vertrag der zehnjährigen Verjährung unterstand. Die Literatur ist über den Begriff der periodisohen Lei- stung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR geteilter Meinung. Während BECKER (N. 3 zu Art. 128 OR) den gewöhnlichen Abschlagszahlungen diesen Charakter abspricht, will ihnen OSER-SCHÖNENBERGER (N. 3 zu Art. 89, N. 3 zu Art. 128 OR) diesen ebenfalls zuerkennen. Bei der Entsoheidung der Frage ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Unterstellung der periodi- schen Leistungen unter die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren sich von der Überlegung leiten liess, dass bei gesunder Wirtschaftsführung solche Schulden ihrer Natur nach :y;asch abgetragen werden sollen. Um zu verhüten, dass der Schuldner infolge schlecht angebrachter Naoh- sicht des Gläubigers durch ständiges Anwachsen an sich kleiner Schuldbeträge immer mehr bedrüokt werde, und anderseits um den Gläubiger von allzugrosser Langmut abzuhalten, wurde daher eine relativ rasch eintretende Ver- jährung eingeführt. Stellt man auf diese Zweokbestimmung der Verjährungsfrist ab, so ergibt sich, dass gewöhnliche Absohlagszahlungen nioht als periodische Leistungen im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung zu betraohten sind. Denn sie erneuern sich nicht in regelmässigen Perio- 304 Obligationenreoht. N0 49. den, wie die im gleichen Zusammenhang aufgeführten Miet-, Pacht- und Kapitalzinse und haben, wenn der Schuldner seiner ZahlUngspflicht nicht nachkommt, nicht eine fortschreitende Erschwerung seiner finanziellen Lage zu Folge, wie dies bei den genannten Zinsleistungen, sowie
z. B. bei Rentenleistungen, der Fall ist. Anders verhielte es sich, wenn die Kapitalabzahlungen als Annuitäten im Sinne des Schuldbetreibungsrechts (BGE 63 III 127) ausgestaltet wären, d. h. wenn sie zu- sammen mit dem Zins in einem einheitlichen Betrag zu entrichten wären; dann würde die oben erwähnte Über- legung auch auf sie zutreffen, da der Gesamtbetrag der angehäuften Annuitäten die ursprüngliche Schuld über- steigen könnte (so auch BECKEB, N. 3 zu Art. 128 OR). Mit solchen Annuitäten hat man es aber im vorliegenden Falle nicht zu tun, da nach der Vereinbarung vom 1. Mai 1931 die Zinsen wie bisher am 20. Februar, 20. Mai, 20. Au- gust und 20. November zu entrichten waren, die Abzah- lUngen dagegen völlig unabhängig davon jeweils- am 1. jedes Monats. Gegen eine Unterstellung der gewöhnlichen Abschlags- zahlungen unter den Begriff der periodischen Leistung spricht sodann auch die Überlegung, dass es mangels einer gesetzlichen Grundlage Rraktisch überhaupt nicht möglich wäre, mit Sicherheit zu bestimmen, von welcher Anzahl von Raten an die kurze Verjährungsfrist zur Anwendung zu gelangen hätte. Bei einem Darlehensvertrag, nach dem die DarlehenssUmme vbn Fr. 10,000.- in zwei Raten zu Fr. 5000.- zurückzuerstatten ist, würde wohl kaum jemand ernsthaft behaupten wollen, dass man es Irlit einer periodischen Leistung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR zu tun habe; dafür aber, ob solche schon anzunehmen wären bei 5 Raten zu Fr. 2000.- oder erst bei 10 zu je Fr. 1000.-, würde jedes sachlich begründete Kriterium fehlen.
4. - Gelangt somit für die im Vertrag vom 1. Mai 1931 vereinbarten Ratenzahlungen die Verjährungsfrist von Obligationenreoht. No 50. 305 zehn Jahren zur Anwendung, so ist die Verjährungseinrede der Beklagten unbegründet. Denn wie nicht bestritten ist, erfolgte die letzte Ratenzahlung. am 9. Juni 1932. Da sie nach Art. 135 Ziffer I OR eine Unterbrechung der Ver- jährung bewirkte und eine neue zehnjährige Verjährungs- frist in Lauf setzte, erfolgte die Betreibung vom 1. Juni 1942 noch vor Eintritt der Verjährung.
5. - Die vertraglichen Zinsen von 6 % von der Haupt- schuld von Fr. 7000.- dagegen unterliegen unzw~ifelhaft der fünf jährigen Verjährungsfrist des Art. 128 Ziffer 1 OR. Sie sind also, soweit sie früher als fünf Jahre vor dem
1. Juni 1942, also vor dem 1. Juni 1937 faIlig geworden sind, verjährt. Das früheste von der Verjährungsunter- brechung vom 1. Juni 1942 erfasste Zinsbetreffnis ist also das am 20. August 1937 fällig gewesene, das den Zeitraum vom 20. Mai bis 20. August 1937 betraf. Da die Kläger nur 5 % Zins seit 1. Juni 1937 beanspruchen, ist ihre Forderung in übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schützen. Dem'IWck eTkenm das B'UMe8gerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1943 wird bestä- tigt.
50. Arr~t de la IIe Section civile du 11 Juin 1943 dans la cause Martinaglla contre epoux Taillens. Donation par "oie de stipulation powr autrui.
1. Le donataire doit acceptel" Ia. donation du vivant du donatem. L'acceptation peut-elle amaner du cocontraotafit du donateur et stipuIa.nt, coItlfue g6rant d'affaires du donö.taire ?
2. Donation entre vifs et donation a. cause de moi't. Le lait que les interets de la. creance donnee sont payables a.u donatem dmant Ba vie at que le remboursement du capital ne peut etre denonoo par le donataire qu'a.u d6ces da I'usufruitier n'est pas incömpatible avec I'hypothese d'une donation entre vifs. Schenkung durch Vertrag zugunaren Dritter.
1. Die Schenkung muss zu Lebzeiten des SchenkerS a.ngenommen werden. Kann dies dmch einen Dritten geschehen, der als Geschäftsführer des Beschenkten die Vereinbarung mit dem Schenker trifft 1 20 AB 69 11 - 1943