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Obligationenrecht. N° 49.
(vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht,
2. Aufl. S. 347 Ziff. H, sowie PmZGER, Das deutsche
Warenzeichenrecht, 2. Aufl. S. 234). Ein~ Ausnahme ist
nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller
gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika-
tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch
eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem
Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun.
Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren
Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe-
genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung
ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der
Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft
gegeben sein.
49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1943
i. S. Sehuhgenossensehaft ZOrieh gegen Erben Moszkowicz.
Stundung, Anderung des Verllrag8inhalts, periodiBche LeiBtung
i. S. von Art. 128 Zijf. 1 OR.
S~g
ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig-
keit (Erw. 1).
Die bei der Stundung einer Da.rlehensschuld gewährte Abzahlung
in Raten ist keine Novation, sondern nur eine ModifiJcation des
VertragBinhaltB in Bezug auf die Leistung (Erw. 2).
Zum Begriff der periodiBchen LeiBtung im Sinne von Art. 128
Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld-
ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche
Raten zur Abzahlung eines Da.rlehens keine periodischen
Leistungen (Erw. 3).
Prorogation du delai de paiement. Modification du oontenu du
contrat. Redevance periodique Belon l'art. 128 eh. 1 CO.
Proroger un dalai, c'est, en regle glmerale, proroger l'ooh6a.nce
de la dette (consid. 1).
La facu1te de s'aequ,itter pa.r aoomptes aecordee lors de l'octroi
d'un delai pour le remboursement d'Wl pret reste impaye
n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modaliMs
de la prestation (consid. 2).
Pour qu'il y ait redevance periodique, il faut qu'en cas de non-
paiement de Ia dette la position du debiteur aille en s'aggra-
vant; des simples aeomptes a. verser en restitution d'un pret
ne constituent donc pas des redevances periodiqu.es (consid. 3).
Proroga. Modifica deI oontenuto del oontratto; prestazione periodica
aecondo l'art. 128 ci/m 1 CO.
Prorogare un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja
scadenza deI debito (consid. 1).
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La. faeolta. di paga.re per aeconti aeoordata allorche fu concessa.
Ia proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto
impagato non porta seco una. novazione, ma. modifica soltanto
Ie modalita. deDa. prestazione (consid. 2).
Affinche esista una. prestazione periodica ocoorre che, in caso di
mancato pagamento deI debito, 111. posizione deI debitore diventi
sempre phi grave; semplici aeoonti da versare in restituzione
d'Wl prestito non oostitu,iscono dunque prestazioni periodiche
(consid. 3).
A. -
Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft
Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.- vorgestreckt.
Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der
Schuhgenossenschaft weitere Darlehen.
Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen-
schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte,
den Betrag von Fr. 43,000.- als Darlehen empfangen zu
haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins
war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai,
20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld-
nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich
bis auf Fr. 25,000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere
Betrag dagegen sollte « als für eine gewisse längere Zeit
vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs-
befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929.
Im Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossen-
schaft verschiedene Rückzahlungen, so dass die. Darle-
hensschuld Ende 1929 auf Fr. 25,000.- reduziert war.
Am. 24. Oktober 1930 Hessen die Erben durch ihren
Rechtsanwalt das Darlehen auf 25. April 1931 zur Rück-
zahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit erklärten,
in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen
zu zeigen.
Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die
Abzahlung des Darlehens von Fr. 25,000.-, woran die
Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und den
Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende,
von den Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte
Vereinbarung :
« Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen
300
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bis Mitte Mai weite~ Fr. 1000.- und dann ab 1. Juni
monatlich je am 1. des Monats Fr. 1000.- bis und mit
zum 1. Dezember 193'1. Ab. l. Januar 1932 bezahlen Sie
monatlich je Fr. 2000.- bis zur gänzlichen Abzahlung.
Die Zinsen bezahlen Sie wie bisher vierteljährlich mit
6% ... ».
In der Folge zahlte die Schuhgenossenschaft bis zum
9. Juni 1932 die Schuld bis auf Fr. 7000.- ab; die Zinsen
wurden bezahlt bis Ende 1931.
Am 31. Juli 1934liessen die Gläubiger die Schuldnerin
mahnen, jedoch erfolglos. Als 1942 die Gläubiger neuer-
dings Zahlung verlangten, machte die Schuldnerin gel-
tend, die Forderung sei verjährt. Daraufhin betrieben die
Gläubiger die Schuhgenossenschaft am 1. Juni 1942 auf
Bezahlung von Fr. 7000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar
1932. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.
B. -
Am 15. Oktober 1942 reichten die Erben Moszko-
wicz gegen die Schuhgenossenschaft Klage ein mit dem
Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 7000.-
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1932 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen
Verjährung der Forderung. Sie machte geltend, durch die
Vereinbarung vom 1. Mai 1931 habe eine Neuerung des
Schuldverhältnisses stattgefunden, bei der auch hinsicht-
lich der Verjährung eine Änderung eingetreten sei, indem
die Schuld in wiederkehrende, gemMs Art. 128 Ziffer 1 OR
in fünf Jahren. verjährende Leistungen aufgeteilt worden
sei. Von den Fr. 7000.-, die nach der letzten Zahlung vom
9. Juni 1932 noch ausstehend gewesen seien, seien gemäss
dem Abkommen vom 1. Mai 1931 je Fr. 2000.- am 1. Juli,
l. August und 1. September 1932 und die restlichen
Fr. 1000.- am 1. Oktober 1932 faUig geworden und somit
am 2. Juli, 2. August, 2. September und 2. Oktober 1937
verjährt. Ebenso seien die nach dem 1. Januar 1932 ver-
fallenen Zinsen nach derselben Gesetzesvorschrift verjährt.
Die Kläger anerkannten die Verjährungseinrede mit
Bezug auf die vor dem l. Juni 1937 verfallenen Zinsen',
im übrigen hielten sie an der Klage fest.
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o. ~ Bezirksgericht und Obergericht Zürich hiessen die
Klage gut.
Gegen das obergerichtliehe Urteil vom 5. Mai 1943
erklärte, die Beklagte die Berufung an das Bundesgerioht
mit dem erneuten Antrag, die Klage sei wegen Verjährung
der Forderung abzuweisen.
Die Kläger beantragten Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. -
Streitig ist einzig die Frage, ob die Restschuld
von Fr. 7000.- nebst [; % Zins seit l. Juni 1937 verjährt
sei oder nicht.
Die erste Instanz hatte die Verjährung verneint mit
der Begründung, Kapitalabzahlungen, wie sie im Abkom-
men vom 1. Mai 1931 vereinbart worden seien, hätten
nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen im Sinne
von Art. 128 Ziffer 1 OR, die in fünf Jahren verjähren;
die somit anwendbare Verjährungsfrist von zehn Jahren
aber sei rechtzeitig unterbrochen worden.
Das Obergericht wich in seiner Begründung von der
ersten Instanz ab. Nach seiner Auffassung stellt sich die
Frage nach dem Wesen der wiederkehrenden Leistung
gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR überhaupt nicht, weil die
ursprüngliohe Darlehensschuld durch die Vereinbarung
vom 1. Mai 1931 inhaltlich gar keine Veränderung erfahren
habe, also nach wie vor der zehnjährigen Verjährungsfrist
unterliege. Zu diesem Schluss ist das Obergericht auf Grund
der folgenden Erwägungen gelangt: Nach den Umständen
des Falles sei in der Vereinbarung vom 1. Mai 1931 nicht
eine Schuldbetagung zu erblicken, durch die die Fälligkeit
der Sohuld hinausgeschoben worden wäre, sondern ledig-
Hoh eine die eingetretene Fälligkeit der gesamten Schuld
ä.h sich bestehen lassende Stundung, auf Grund deren die
Schuldnerin den Gläubigern die Einrede der Stundung
(nicht aber die Einwendung der mangelnden Fälligkeit,
wie bei der Schuldbetagung) entgegenhalten könne.
Diese Auffassung, für die sich die Vorinstanz auf die
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Obligationenrecht. N° 49.
Literatur zum deutsch~nRecht (insbesondere H. REICHEL,
Der Einforderungsverzicht, in Jherings Jahrbüchern,
11., Folge Band 49, S: 1 ff.) beruft, trifft jedoch für das
schweizerische Recht nicht zu. Denn nach diesem bedeutet
die Stundung -
abgesehen vom Fall des formbedürftigen
Vertrages (z. B. nachträgliche Stundung des Kaufpreises
für eine Liegenschaft, Wechselprolongation) -
grund-
sätzlich immer ein Hinausschieben der Fälligkeit (vgI.
v. TUHR OR 11 S. 449 f.; GLARNER, Die Stundung im
schweizerischen OR S. 44; OSER-SCHÖNENBERGER N. 10
zu Art. 75 OR; vgl. ferner BGE 41 III 154, wo dies
implicite ausgedrückt ist). Damit wird der Argumentation
der Vorinstanz der Boden entzogen.
2. -
Durch den Stundungsvertrag wurde der ursprüng-
liche Darlehensvertrag inhaltlich dahin abgeändert, dass
die nach erfolgter Kündigung in einem Male rückzahlbare
Darlehensschuld von Fr. 25,000.- ratenweise zur Rück-
zahlung fällig werden sollte.
Diese Änderung des Vertragsinhaltes hatte entgegen
der Meinung der Beklagten nicht die Wirkung einer
Novation des Schuldverhältnisses. Die Novation ist nach
Art. 116 Abs. 1 OR nicht zu vermuten. An ihren Nachweis
sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Im vorlie-
genden Falle fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der
Wille der Parteien dahingegangen sei, durch das Abkom-
men vom 1. Mai 1931 die ursprüngliche Darlehensschuld
erlöschen zu lassen und ein neues Schuldverhältnis zu
begründen. Dass der Novationswille zum mindesten auf
Seiten der Gläubiger fehlte, geht mit aller Deutlichkeit aus
dem Bestätigungssohreiben vom 2. Mai 1931 hervor, worin
als Gegenstand der getroffenen Vereinbarung die Abzah-
lung des Darlehenskapitals von Fr. 25,000.- bezeiohnet
wird.
Die duroh die Vereinbarung gewährte Stundung des
Darlehens stellte vielmehr lediglich eine Modifikation des
Vertragsinhaltes dar, die dessen Identität nicht berührte.
Im Gegensatz zur Obligation des römischen Reohts, die
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303
einen unveränderlichen Charakter hatte, kann nämlioh
das vertragliche Schuldverhältnis naoh heutiger Auffas-
sung abgeändert werden, insbesondere auch in Bezug auf
Ort und Zeit der Leistung. Eine solohe Änderung der Zeit
der Leistung aber liegt in der Hinaussohiebung der Fällig-
keit der Schuld durch Stundung (vgl. BGE 20 S. 1067 f.).
3. -
Im weiteren fragt sioh nun, ob die naohträglioh
vereit;l.barte Auf teilung der Sohuldsumme in gestaffelt
fällig werdende Raten auoh die Dauer der Verjährungsfrist
beeinflusst habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die
Raten als periodisohe Leistungen im Sinne von Art. 128
Ziffer 1 OR zu betrachten sind, da für solche die Verjäh-
rungsfrist nur fünf Jahre beträgt, wahrend die einheitlich
Iallig werdende Darlehenssohuld gemäss dem ursprüng-
lichen Vertrag der zehnjährigen Verjährung unterstand.
Die Literatur ist über den Begriff der periodisohen Lei-
stung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR geteilter Meinung.
Während BECKER (N. 3 zu Art. 128 OR) den gewöhnlichen
Abschlagszahlungen diesen Charakter abspricht, will ihnen
OSER-SCHÖNENBERGER (N. 3 zu Art. 89, N. 3 zu Art. 128
OR) diesen ebenfalls zuerkennen.
Bei der Entsoheidung der Frage ist davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber bei der Unterstellung der periodi-
schen Leistungen unter die kurze Verjährungsfrist von
fünf Jahren sich von der Überlegung leiten liess, dass bei
gesunder Wirtschaftsführung solche Schulden ihrer Natur
nach :y;asch abgetragen werden sollen. Um zu verhüten,
dass der Schuldner infolge schlecht angebrachter Naoh-
sicht des Gläubigers durch ständiges Anwachsen an sich
kleiner Schuldbeträge immer mehr bedrüokt werde, und
anderseits um den Gläubiger von allzugrosser Langmut
abzuhalten, wurde daher eine relativ rasch eintretende Ver-
jährung eingeführt. Stellt man auf diese Zweokbestimmung
der Verjährungsfrist ab, so ergibt sich, dass gewöhnliche
Absohlagszahlungen nioht als periodische Leistungen im
Sinne der in Frage stehenden Bestimmung zu betraohten
sind. Denn sie erneuern sich nicht in regelmässigen Perio-
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Obligationenreoht. N0 49.
den, wie die im gleichen Zusammenhang aufgeführten
Miet-, Pacht- und Kapitalzinse und haben, wenn der
Schuldner seiner ZahlUngspflicht nicht nachkommt, nicht
eine fortschreitende Erschwerung seiner finanziellen Lage
zu Folge, wie dies bei den genannten Zinsleistungen, sowie
z. B. bei Rentenleistungen, der Fall ist.
Anders verhielte es sich, wenn die Kapitalabzahlungen
als Annuitäten im Sinne des Schuldbetreibungsrechts
(BGE 63 III 127) ausgestaltet wären, d. h. wenn sie zu-
sammen mit dem Zins in einem einheitlichen Betrag zu
entrichten wären; dann würde die oben erwähnte Über-
legung auch auf sie zutreffen, da der Gesamtbetrag der
angehäuften Annuitäten die ursprüngliche Schuld über-
steigen könnte (so auch BECKEB, N. 3 zu Art. 128 OR).
Mit solchen Annuitäten hat man es aber im vorliegenden
Falle nicht zu tun, da nach der Vereinbarung vom 1. Mai
1931 die Zinsen wie bisher am 20. Februar, 20. Mai, 20. Au-
gust und 20. November zu entrichten waren, die Abzah-
lUngen dagegen völlig unabhängig davon jeweils- am 1.
jedes Monats.
Gegen eine Unterstellung der gewöhnlichen Abschlags-
zahlungen unter den Begriff der periodischen Leistung
spricht sodann auch die Überlegung, dass es mangels einer
gesetzlichen Grundlage Rraktisch überhaupt nicht möglich
wäre, mit Sicherheit zu bestimmen, von welcher Anzahl
von Raten an die kurze Verjährungsfrist zur Anwendung
zu gelangen hätte. Bei einem Darlehensvertrag, nach dem
die DarlehenssUmme vbn Fr. 10,000.- in zwei Raten zu
Fr. 5000.- zurückzuerstatten ist, würde wohl kaum
jemand ernsthaft behaupten wollen, dass man es Irlit einer
periodischen Leistung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR
zu tun habe; dafür aber, ob solche schon anzunehmen
wären bei 5 Raten zu Fr. 2000.- oder erst bei 10 zu je
Fr. 1000.-, würde jedes sachlich begründete Kriterium
fehlen.
4. -
Gelangt somit für die im Vertrag vom 1. Mai 1931
vereinbarten Ratenzahlungen die Verjährungsfrist von
Obligationenreoht. No 50.
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zehn Jahren zur Anwendung, so ist die Verjährungseinrede
der Beklagten unbegründet. Denn wie nicht bestritten ist,
erfolgte die letzte Ratenzahlung. am 9. Juni 1932. Da sie
nach Art. 135 Ziffer I OR eine Unterbrechung der Ver-
jährung bewirkte und eine neue zehnjährige Verjährungs-
frist in Lauf setzte, erfolgte die Betreibung vom 1. Juni
1942 noch vor Eintritt der Verjährung.
5. -
Die vertraglichen Zinsen von 6 % von der Haupt-
schuld von Fr. 7000.- dagegen unterliegen unzw~ifelhaft
der fünf jährigen Verjährungsfrist des Art. 128 Ziffer 1 OR.
Sie sind also, soweit sie früher als fünf Jahre vor dem
1. Juni 1942, also vor dem 1. Juni 1937 faIlig geworden
sind, verjährt. Das früheste von der Verjährungsunter-
brechung vom 1. Juni 1942 erfasste Zinsbetreffnis ist also
das am 20. August 1937 fällig gewesene, das den Zeitraum
vom 20. Mai bis 20. August 1937 betraf. Da die Kläger nur
5 % Zins seit 1. Juni 1937 beanspruchen, ist ihre Forderung
in übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schützen.
Dem'IWck eTkenm das B'UMe8gerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1943 wird bestä-
tigt.
50. Arr~t de la IIe Section civile du 11 Juin 1943
dans la cause Martinaglla contre epoux Taillens.
Donation par "oie de stipulation powr autrui.
1. Le donataire doit acceptel" Ia. donation du vivant du donatem.
L'acceptation peut-elle amaner du cocontraotafit du donateur
et stipuIa.nt, coItlfue g6rant d'affaires du donö.taire ?
2. Donation entre vifs et donation a. cause de moi't. Le lait que
les interets de la. creance donnee sont payables a.u donatem
dmant Ba vie at que le remboursement du capital ne peut
etre denonoo par le donataire qu'a.u d6ces da I'usufruitier
n'est pas incömpatible avec I'hypothese d'une donation entre
vifs.
Schenkung durch Vertrag zugunaren Dritter.
1. Die Schenkung muss zu Lebzeiten des SchenkerS a.ngenommen
werden. Kann dies dmch einen Dritten geschehen, der als
Geschäftsführer des Beschenkten die Vereinbarung mit dem
Schenker trifft 1
20
AB 69 11 -
1943