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69_II_298

BGE 69 II 298

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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298

Obligationenrecht. N° 49.

(vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBAOH, Wettbewerbsrecht,

2. Aufl. S. 347 Ziff. H, sowie PmZGER, Das deutsche

Warenzeichenrecht, 2. Aufl. S. 234). Ein~ Ausnahme ist

nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller

gewählte Ausstattung durch den Zweck oder die Fabrika-

tionsweise des Erzeugnisses bedingt ist und nicht durch

eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem

Fall dieser Art hat man es indes hier nicht zu tun.

Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren

Wettbewerbs eine gewisse Einschränkung der Gewerbe-

genossen in der freien Wahl der Mittel zur Ausstattung

ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der

Ausstattung im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft

gegeben sein.

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1943

i. S. Sehuhgenossensehaft ZOrieh gegen Erben Moszkowicz.

Stundung, Anderung des Verllrag8inhalts, periodiBche LeiBtung

i. S. von Art. 128 Zijf. 1 OR.

S~g

ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fällig-

keit (Erw. 1).

Die bei der Stundung einer Da.rlehensschuld gewährte Abzahlung

in Raten ist keine Novation, sondern nur eine ModifiJcation des

VertragBinhaltB in Bezug auf die Leistung (Erw. 2).

Zum Begriff der periodiBchen LeiBtung im Sinne von Art. 128

Ziff. 1 OR gehört, dass bei Nichterbringung die Lage des Schuld-

ners sich fortschreitend erschwert; daher sind gewöhnliche

Raten zur Abzahlung eines Da.rlehens keine periodischen

Leistungen (Erw. 3).

Prorogation du delai de paiement. Modification du oontenu du

contrat. Redevance periodique Belon l'art. 128 eh. 1 CO.

Proroger un dalai, c'est, en regle glmerale, proroger l'ooh6a.nce

de la dette (consid. 1).

La facu1te de s'aequ,itter pa.r aoomptes aecordee lors de l'octroi

d'un delai pour le remboursement d'Wl pret reste impaye

n'emporte pas novation, mais modifie seulement les modaliMs

de la prestation (consid. 2).

Pour qu'il y ait redevance periodique, il faut qu'en cas de non-

paiement de Ia dette la position du debiteur aille en s'aggra-

vant; des simples aeomptes a. verser en restitution d'un pret

ne constituent donc pas des redevances periodiqu.es (consid. 3).

Proroga. Modifica deI oontenuto del oontratto; prestazione periodica

aecondo l'art. 128 ci/m 1 CO.

Prorogare un termine di pagamento e, di regola, prorogare Ja

scadenza deI debito (consid. 1).

Obligationenrecht. N° 49.

299

La. faeolta. di paga.re per aeconti aeoordata allorche fu concessa.

Ia proroga. deI termine pel rimborso di un prestito rimasto

impagato non porta seco una. novazione, ma. modifica soltanto

Ie modalita. deDa. prestazione (consid. 2).

Affinche esista una. prestazione periodica ocoorre che, in caso di

mancato pagamento deI debito, 111. posizione deI debitore diventi

sempre phi grave; semplici aeoonti da versare in restituzione

d'Wl prestito non oostitu,iscono dunque prestazioni periodiche

(consid. 3).

A. -

Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft

Zürich Beträge von insgesamt Fr. 25,000.- vorgestreckt.

Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten seine Erben der

Schuhgenossenschaft weitere Darlehen.

Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossen-

schaft einen Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte,

den Betrag von Fr. 43,000.- als Darlehen empfangen zu

haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins

war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai,

20. August und 20. November zu entrichten. Die Schuld-

nerin verpflichtete sich, das Darlehen so rasch als möglich

bis auf Fr. 25,000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere

Betrag dagegen sollte « als für eine gewisse längere Zeit

vorgeschossen». gelten, mit halbjährlicher Kündigungs-

befugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929.

Im Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossen-

schaft verschiedene Rückzahlungen, so dass die. Darle-

hensschuld Ende 1929 auf Fr. 25,000.- reduziert war.

Am. 24. Oktober 1930 Hessen die Erben durch ihren

Rechtsanwalt das Darlehen auf 25. April 1931 zur Rück-

zahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit erklärten,

in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen

zu zeigen.

Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die

Abzahlung des Darlehens von Fr. 25,000.-, woran die

Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und den

Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende,

von den Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte

Vereinbarung :

« Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen

300

Obligationenreoht. N0 49.

bis Mitte Mai weite~ Fr. 1000.- und dann ab 1. Juni

monatlich je am 1. des Monats Fr. 1000.- bis und mit

zum 1. Dezember 193'1. Ab. l. Januar 1932 bezahlen Sie

monatlich je Fr. 2000.- bis zur gänzlichen Abzahlung.

Die Zinsen bezahlen Sie wie bisher vierteljährlich mit

6% ... ».

In der Folge zahlte die Schuhgenossenschaft bis zum

9. Juni 1932 die Schuld bis auf Fr. 7000.- ab; die Zinsen

wurden bezahlt bis Ende 1931.

Am 31. Juli 1934liessen die Gläubiger die Schuldnerin

mahnen, jedoch erfolglos. Als 1942 die Gläubiger neuer-

dings Zahlung verlangten, machte die Schuldnerin gel-

tend, die Forderung sei verjährt. Daraufhin betrieben die

Gläubiger die Schuhgenossenschaft am 1. Juni 1942 auf

Bezahlung von Fr. 7000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar

1932. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.

B. -

Am 15. Oktober 1942 reichten die Erben Moszko-

wicz gegen die Schuhgenossenschaft Klage ein mit dem

Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 7000.-

nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1932 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen

Verjährung der Forderung. Sie machte geltend, durch die

Vereinbarung vom 1. Mai 1931 habe eine Neuerung des

Schuldverhältnisses stattgefunden, bei der auch hinsicht-

lich der Verjährung eine Änderung eingetreten sei, indem

die Schuld in wiederkehrende, gemMs Art. 128 Ziffer 1 OR

in fünf Jahren. verjährende Leistungen aufgeteilt worden

sei. Von den Fr. 7000.-, die nach der letzten Zahlung vom

9. Juni 1932 noch ausstehend gewesen seien, seien gemäss

dem Abkommen vom 1. Mai 1931 je Fr. 2000.- am 1. Juli,

l. August und 1. September 1932 und die restlichen

Fr. 1000.- am 1. Oktober 1932 faUig geworden und somit

am 2. Juli, 2. August, 2. September und 2. Oktober 1937

verjährt. Ebenso seien die nach dem 1. Januar 1932 ver-

fallenen Zinsen nach derselben Gesetzesvorschrift verjährt.

Die Kläger anerkannten die Verjährungseinrede mit

Bezug auf die vor dem l. Juni 1937 verfallenen Zinsen',

im übrigen hielten sie an der Klage fest.

Obligationenreoht. N0 49.

301

o. ~ Bezirksgericht und Obergericht Zürich hiessen die

Klage gut.

Gegen das obergerichtliehe Urteil vom 5. Mai 1943

erklärte, die Beklagte die Berufung an das Bundesgerioht

mit dem erneuten Antrag, die Klage sei wegen Verjährung

der Forderung abzuweisen.

Die Kläger beantragten Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Streitig ist einzig die Frage, ob die Restschuld

von Fr. 7000.- nebst [; % Zins seit l. Juni 1937 verjährt

sei oder nicht.

Die erste Instanz hatte die Verjährung verneint mit

der Begründung, Kapitalabzahlungen, wie sie im Abkom-

men vom 1. Mai 1931 vereinbart worden seien, hätten

nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen im Sinne

von Art. 128 Ziffer 1 OR, die in fünf Jahren verjähren;

die somit anwendbare Verjährungsfrist von zehn Jahren

aber sei rechtzeitig unterbrochen worden.

Das Obergericht wich in seiner Begründung von der

ersten Instanz ab. Nach seiner Auffassung stellt sich die

Frage nach dem Wesen der wiederkehrenden Leistung

gemäss Art. 128 Ziffer 1 OR überhaupt nicht, weil die

ursprüngliohe Darlehensschuld durch die Vereinbarung

vom 1. Mai 1931 inhaltlich gar keine Veränderung erfahren

habe, also nach wie vor der zehnjährigen Verjährungsfrist

unterliege. Zu diesem Schluss ist das Obergericht auf Grund

der folgenden Erwägungen gelangt: Nach den Umständen

des Falles sei in der Vereinbarung vom 1. Mai 1931 nicht

eine Schuldbetagung zu erblicken, durch die die Fälligkeit

der Sohuld hinausgeschoben worden wäre, sondern ledig-

Hoh eine die eingetretene Fälligkeit der gesamten Schuld

ä.h sich bestehen lassende Stundung, auf Grund deren die

Schuldnerin den Gläubigern die Einrede der Stundung

(nicht aber die Einwendung der mangelnden Fälligkeit,

wie bei der Schuldbetagung) entgegenhalten könne.

Diese Auffassung, für die sich die Vorinstanz auf die

302

Obligationenrecht. N° 49.

Literatur zum deutsch~nRecht (insbesondere H. REICHEL,

Der Einforderungsverzicht, in Jherings Jahrbüchern,

11., Folge Band 49, S: 1 ff.) beruft, trifft jedoch für das

schweizerische Recht nicht zu. Denn nach diesem bedeutet

die Stundung -

abgesehen vom Fall des formbedürftigen

Vertrages (z. B. nachträgliche Stundung des Kaufpreises

für eine Liegenschaft, Wechselprolongation) -

grund-

sätzlich immer ein Hinausschieben der Fälligkeit (vgI.

v. TUHR OR 11 S. 449 f.; GLARNER, Die Stundung im

schweizerischen OR S. 44; OSER-SCHÖNENBERGER N. 10

zu Art. 75 OR; vgl. ferner BGE 41 III 154, wo dies

implicite ausgedrückt ist). Damit wird der Argumentation

der Vorinstanz der Boden entzogen.

2. -

Durch den Stundungsvertrag wurde der ursprüng-

liche Darlehensvertrag inhaltlich dahin abgeändert, dass

die nach erfolgter Kündigung in einem Male rückzahlbare

Darlehensschuld von Fr. 25,000.- ratenweise zur Rück-

zahlung fällig werden sollte.

Diese Änderung des Vertragsinhaltes hatte entgegen

der Meinung der Beklagten nicht die Wirkung einer

Novation des Schuldverhältnisses. Die Novation ist nach

Art. 116 Abs. 1 OR nicht zu vermuten. An ihren Nachweis

sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Im vorlie-

genden Falle fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der

Wille der Parteien dahingegangen sei, durch das Abkom-

men vom 1. Mai 1931 die ursprüngliche Darlehensschuld

erlöschen zu lassen und ein neues Schuldverhältnis zu

begründen. Dass der Novationswille zum mindesten auf

Seiten der Gläubiger fehlte, geht mit aller Deutlichkeit aus

dem Bestätigungssohreiben vom 2. Mai 1931 hervor, worin

als Gegenstand der getroffenen Vereinbarung die Abzah-

lung des Darlehenskapitals von Fr. 25,000.- bezeiohnet

wird.

Die duroh die Vereinbarung gewährte Stundung des

Darlehens stellte vielmehr lediglich eine Modifikation des

Vertragsinhaltes dar, die dessen Identität nicht berührte.

Im Gegensatz zur Obligation des römischen Reohts, die

Obligationenrecht. N0 49.

303

einen unveränderlichen Charakter hatte, kann nämlioh

das vertragliche Schuldverhältnis naoh heutiger Auffas-

sung abgeändert werden, insbesondere auch in Bezug auf

Ort und Zeit der Leistung. Eine solohe Änderung der Zeit

der Leistung aber liegt in der Hinaussohiebung der Fällig-

keit der Schuld durch Stundung (vgl. BGE 20 S. 1067 f.).

3. -

Im weiteren fragt sioh nun, ob die naohträglioh

vereit;l.barte Auf teilung der Sohuldsumme in gestaffelt

fällig werdende Raten auoh die Dauer der Verjährungsfrist

beeinflusst habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die

Raten als periodisohe Leistungen im Sinne von Art. 128

Ziffer 1 OR zu betrachten sind, da für solche die Verjäh-

rungsfrist nur fünf Jahre beträgt, wahrend die einheitlich

Iallig werdende Darlehenssohuld gemäss dem ursprüng-

lichen Vertrag der zehnjährigen Verjährung unterstand.

Die Literatur ist über den Begriff der periodisohen Lei-

stung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR geteilter Meinung.

Während BECKER (N. 3 zu Art. 128 OR) den gewöhnlichen

Abschlagszahlungen diesen Charakter abspricht, will ihnen

OSER-SCHÖNENBERGER (N. 3 zu Art. 89, N. 3 zu Art. 128

OR) diesen ebenfalls zuerkennen.

Bei der Entsoheidung der Frage ist davon auszugehen,

dass der Gesetzgeber bei der Unterstellung der periodi-

schen Leistungen unter die kurze Verjährungsfrist von

fünf Jahren sich von der Überlegung leiten liess, dass bei

gesunder Wirtschaftsführung solche Schulden ihrer Natur

nach :y;asch abgetragen werden sollen. Um zu verhüten,

dass der Schuldner infolge schlecht angebrachter Naoh-

sicht des Gläubigers durch ständiges Anwachsen an sich

kleiner Schuldbeträge immer mehr bedrüokt werde, und

anderseits um den Gläubiger von allzugrosser Langmut

abzuhalten, wurde daher eine relativ rasch eintretende Ver-

jährung eingeführt. Stellt man auf diese Zweokbestimmung

der Verjährungsfrist ab, so ergibt sich, dass gewöhnliche

Absohlagszahlungen nioht als periodische Leistungen im

Sinne der in Frage stehenden Bestimmung zu betraohten

sind. Denn sie erneuern sich nicht in regelmässigen Perio-

304

Obligationenreoht. N0 49.

den, wie die im gleichen Zusammenhang aufgeführten

Miet-, Pacht- und Kapitalzinse und haben, wenn der

Schuldner seiner ZahlUngspflicht nicht nachkommt, nicht

eine fortschreitende Erschwerung seiner finanziellen Lage

zu Folge, wie dies bei den genannten Zinsleistungen, sowie

z. B. bei Rentenleistungen, der Fall ist.

Anders verhielte es sich, wenn die Kapitalabzahlungen

als Annuitäten im Sinne des Schuldbetreibungsrechts

(BGE 63 III 127) ausgestaltet wären, d. h. wenn sie zu-

sammen mit dem Zins in einem einheitlichen Betrag zu

entrichten wären; dann würde die oben erwähnte Über-

legung auch auf sie zutreffen, da der Gesamtbetrag der

angehäuften Annuitäten die ursprüngliche Schuld über-

steigen könnte (so auch BECKEB, N. 3 zu Art. 128 OR).

Mit solchen Annuitäten hat man es aber im vorliegenden

Falle nicht zu tun, da nach der Vereinbarung vom 1. Mai

1931 die Zinsen wie bisher am 20. Februar, 20. Mai, 20. Au-

gust und 20. November zu entrichten waren, die Abzah-

lUngen dagegen völlig unabhängig davon jeweils- am 1.

jedes Monats.

Gegen eine Unterstellung der gewöhnlichen Abschlags-

zahlungen unter den Begriff der periodischen Leistung

spricht sodann auch die Überlegung, dass es mangels einer

gesetzlichen Grundlage Rraktisch überhaupt nicht möglich

wäre, mit Sicherheit zu bestimmen, von welcher Anzahl

von Raten an die kurze Verjährungsfrist zur Anwendung

zu gelangen hätte. Bei einem Darlehensvertrag, nach dem

die DarlehenssUmme vbn Fr. 10,000.- in zwei Raten zu

Fr. 5000.- zurückzuerstatten ist, würde wohl kaum

jemand ernsthaft behaupten wollen, dass man es Irlit einer

periodischen Leistung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1 OR

zu tun habe; dafür aber, ob solche schon anzunehmen

wären bei 5 Raten zu Fr. 2000.- oder erst bei 10 zu je

Fr. 1000.-, würde jedes sachlich begründete Kriterium

fehlen.

4. -

Gelangt somit für die im Vertrag vom 1. Mai 1931

vereinbarten Ratenzahlungen die Verjährungsfrist von

Obligationenreoht. No 50.

305

zehn Jahren zur Anwendung, so ist die Verjährungseinrede

der Beklagten unbegründet. Denn wie nicht bestritten ist,

erfolgte die letzte Ratenzahlung. am 9. Juni 1932. Da sie

nach Art. 135 Ziffer I OR eine Unterbrechung der Ver-

jährung bewirkte und eine neue zehnjährige Verjährungs-

frist in Lauf setzte, erfolgte die Betreibung vom 1. Juni

1942 noch vor Eintritt der Verjährung.

5. -

Die vertraglichen Zinsen von 6 % von der Haupt-

schuld von Fr. 7000.- dagegen unterliegen unzw~ifelhaft

der fünf jährigen Verjährungsfrist des Art. 128 Ziffer 1 OR.

Sie sind also, soweit sie früher als fünf Jahre vor dem

1. Juni 1942, also vor dem 1. Juni 1937 faIlig geworden

sind, verjährt. Das früheste von der Verjährungsunter-

brechung vom 1. Juni 1942 erfasste Zinsbetreffnis ist also

das am 20. August 1937 fällig gewesene, das den Zeitraum

vom 20. Mai bis 20. August 1937 betraf. Da die Kläger nur

5 % Zins seit 1. Juni 1937 beanspruchen, ist ihre Forderung

in übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schützen.

Dem'IWck eTkenm das B'UMe8gerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1943 wird bestä-

tigt.

50. Arr~t de la IIe Section civile du 11 Juin 1943

dans la cause Martinaglla contre epoux Taillens.

Donation par "oie de stipulation powr autrui.

1. Le donataire doit acceptel" Ia. donation du vivant du donatem.

L'acceptation peut-elle amaner du cocontraotafit du donateur

et stipuIa.nt, coItlfue g6rant d'affaires du donö.taire ?

2. Donation entre vifs et donation a. cause de moi't. Le lait que

les interets de la. creance donnee sont payables a.u donatem

dmant Ba vie at que le remboursement du capital ne peut

etre denonoo par le donataire qu'a.u d6ces da I'usufruitier

n'est pas incömpatible avec I'hypothese d'une donation entre

vifs.

Schenkung durch Vertrag zugunaren Dritter.

1. Die Schenkung muss zu Lebzeiten des SchenkerS a.ngenommen

werden. Kann dies dmch einen Dritten geschehen, der als

Geschäftsführer des Beschenkten die Vereinbarung mit dem

Schenker trifft 1

20

AB 69 11 -

1943