Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aktuell aus zwei Verfahren der Strafverfolgungsbehörden (Geschäfts-Nrn. QD190942-R und QD162230-R) einen Betrag von insgesamt Fr. 2'708.35. Aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, Geschäfts-Nr. EK200441-K, steht ihm sodann eine Forderung von Fr. 1'700.- zu. Diese resultiert aus einem in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (act. 2).
E. 1.1 Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 S. 245 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegenden Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in
- 4 - diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (BGE 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil 2C_432/2010 vom 9. November 2010 E. 4.2; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu den §§ 199 ff. N 1).
E. 1.2 Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, d.h., dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3 ff.).
E. 1.3 Treffen die Parteien einer Obligation eine Stundungsvereinbarung, wird die Fälligkeit der Schuld hinausgeschoben (BSK OR I-Schroeter, Art. 75 N 16). Eine Verrechnung ist damit bis zur Fälligkeit der Forderung nicht mehr möglich. Seitens des Gerichts ist die mangelnde Fälligkeit als materielle Einwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Band VI, Obligationenrecht, 1. Abteilung, 7. Teilband,
2. Unterteilband, Verrechnung, Art. 120 - 126 OR, Bern 2012, Art. 120 N 106 und N 110; BGE 69 II 298 E. 1).
E. 2 Am 29. März 2019 vereinbarten die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) und der Rekurrent in Bezug auf die Forderung aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. QD190942-R Teilzahlungen. In ihrem Schreiben an den Rekurrenten hielt die Rekursgegnerin fest, dass sich Ersterer verpflichtet habe, die offene(n) Geldstrafe(n) durch monatliche Teilzahlungen im Betrag von Fr. 300.- zu begleichen und nach deren Tilgung monatliche Teilzahlungen von Fr. 200.- für die Begleichung der Restschuld zu bezahlen (act.4/1).
E. 2.1 Der Rekurrent stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Kriterium der Gegenseitigkeit sei aufgrund dessen, dass das Geld zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses durch eine Drittperson zur Verfügung gestellt worden sei, nicht gegeben (act. 1).
E. 2.2 Kostenvorschuss- und Rückerstattungspflichten haben das Prozessrechtsverhältnis zwischen der vorschusspflichtigen Partei und dem Staat zur Grundlage. Dies bedeutet, dass sich hinsichtlich Forderungen bzw.
- 5 - Rückforderungen grundsätzlich der Staat und die Partei, welche zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet wurde, gegenüberstehen. Zwar besteht keine Pflicht zur persönlichen Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 68 OR), mit der Folge, dass dieser auch durch eine beliebige Drittperson bezahlt werden kann. Durch eine solche Drittleistung erfolgt indes nicht automatisch ein Übergang der an die Kostenvorschussschuld geknüpften Rückforderung von der kautionspflichtigen Prozesspartei auf die zahlende Drittperson. Vielmehr findet ein solcher Übergang nur in Fällen statt, in denen seitens des Staates
- vorliegend der Zentralen Inkassostelle als Rekursgegnerin - eine Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR erklärt wurde (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 5. August 2002, Geschäfts- Nr. VB010039, E. 5). Eine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Annahmeerklärung der Schuldübernahme durch die Rekursgegnerin wird vorliegend weder geltend gemacht, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Eine vermutete stillschweigende Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR durch die vorbehaltslose Entgegennahme der Zahlung durch die Rekursgegnerin liegt ebenfalls nicht vor, da für diese zum massgeblichen Zeitpunkt der Entgegennahme nicht erkennbar war, dass der für die Begleichung des Prozesskostenvorschusses verwendete Betrag von einer Drittperson stammte. Die Leistung des Betrags von Fr. 1'800.- erfolgte gemäss der am 15. September 2020 ausgestellten Quittung durch den Rekurrenten am Schalter des Bezirksgerichts Winterthur in bar (act. 5). Es bestehen damit keine Hinweise, dass die Leistung im eigenen Namen einer Drittperson - der Übernehmerin - erfolgt und dies für die Rekursgegnerin erkennbar gewesen wäre. Die Rekursgegnerin hatte denn auch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit der ausstehenden Rückforderung mit dem Prozesskostenvorschuss geführt hätte. Selbst der Rekurrent stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Zahlung durch seine Kollegin B._____ erfolgt sei. Vielmehr macht er in der Rekursschrift geltend, er habe das Geld zur Begleichung eines Kostenvorschusses ausgeliehen und müsse es per
- 6 -
31. Januar 2021 zurückbezahlen (act. 1, vgl. auch act. 4/3 S. 2). Unter diesen Umständen liegt keine Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR vor, mit der Folge, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit der Forderungen erfüllt ist.
E. 3 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 erklärte die Rekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten sodann die Verrechnung der eingangs erwähnten Forderungen (act. 4/2), wogegen dieser am 3. Dezember 2020 schriftlich Einspruch erhob (act. 4/3). Am 7. Dezember 2020 bestätigte die Rekursgegnerin ihre Verrechnung und wies den Rekurrenten auf die Weiterzugsmöglichkeit der von ihr ausgestellten Verfügung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hin (act. 4/4 = act. 2).
E. 3.1 Der Rekurrent führt ferner aus, hinsichtlich der von der Rekursgegnerin geltend gemachten Forderungen seien ihm (in Teilen) Ratenzahlungen bewilligt worden (act. 1). Zu prüfen ist daher, ob eine Verrechnung unter diesen Umständen - d.h. trotz Gewährung von Teilzahlungen - zulässig war oder nicht.
E. 3.2 Aus den beigezogenen Akten der Rekursgegnerin ergibt sich, dass sie dem Rekurrenten hinsichtlich des bei den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfahrens Nr. QD190942-R mit Teilzahlungsvereinbarung vom 29. März 2019 Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 300.- pro Monat bzw. nach Begleichung der Busse/Geldstrafe von Fr. 4'500.- solche von Fr. 200.- pro Monat zur Bezahlung der verbleibenden Restschuld bewilligt hatte (act. 4/1). Die sich in den Akten befindende Teilzahlungsvereinbarung wurde zwar praxisgemäss nur von der Rekursgegnerin unterzeichnet. Der Rekurrent bestreitet indes nicht, diese rechtsgültig abgeschlossen zu haben, sondern beruft sich in seiner Rekursschrift selbst auf deren Zustandekommen (act. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Teilzahlungsvereinbarung vom 29. März 2019 zwischen den Parteien gültig abgeschlossen wurde. In der Vereinbarung legte die Rekursgegnerin zuerst die konkreten Zahlungskonditionen dar und wies den Rekurrenten in der Folge explizit darauf hin, dass die Vereinbarung das Verrechnungsrecht des Staates nicht tangiere und Guthaben in jedem Fall mit ausstehenden Restforderungen, für welche die Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, verrechnet werden dürften (act. 4/1 S. 2). Diese Wegbedingung des Erfordernisses der Fälligkeit der Verrechnungsforderung durch die Rekursgegnerin war aufgrund der weitgehend dispositiven Natur der Normen des Verrechnungsrechts zulässig und wurde vom Rekurrenten innert angemessener Frist nicht beanstandet (vgl. BGE 126 III 361 E. 6b:
- 7 - "Aufgrund der weitgehend dispositiven Natur der Normen des Verrechnungsrechts steht es den Parteien frei, von den in Art. 120 ff. OR enthaltenen Bestimmungen abweichende Abreden zu treffen. So können sie - im Einverständnis aller Beteiligten - vom Erfordernis der Gegenseitigkeit abweichen oder die Verrechnung nicht gleichartiger Leistungsgegenstände zulassen."; vgl. auch BSK OR I-Müller, Vor Art. 120-126 N 1). Trotz der Gewährung von Teilzahlungen war es demnach zu keinem Zeitpunkt die Absicht der Rekursgegnerin, auf ein allfälliges Verrechnungsrecht zu verzichten. Vielmehr brachte sie mit dem Anbringen des Verrechnungsvorbehalts zum Ausdruck, dass sie die Teilzahlungsvereinbarung und den damit einhergehenden Zahlungsaufschub allein zum Zwecke, dem Schuldner durch die Einräumung einer sog. "Nach- oder Gnadenfrist" die Erfüllung zu erleichtern und ihm staatliche Zwangsmassnahmen zu ersparen, abschliessen bzw. gewähren wollte. Insoweit beschränkte sie zwar ihre Durchsetzungsrechte, nicht aber allfällige Verrechnungsmöglichkeiten (vgl. Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 120 N 111 und 130 f.; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 17. Juli 2012, Geschäfts-Nr. VB110008-O, E. III.3.2). Die Gewährung von Teilzahlungen bzw. die Einräumung von Zahlungsfristen stand einer Verrechnung somit nicht entgegen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt sind, durfte die Rekursgegnerin somit eine solche aussprechen.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen vermag, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV.
E. 4 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (act. 1) gelangte der Rekurrent an die Verwaltungskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verrechnung. Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, er habe mit der Rekursgegnerin betreffend seine Schulden Ratenzahlungen vereinbart. Es stehe ihr nicht zu, die ihm zustehende Forderung mit diesen
- 3 - zu verrechnen. Das Geld für die Begleichung des Kostenvorschusses im Verfahren Geschäfts-Nr. EK200441-K habe er von einer Drittperson ausgeliehen. Er müsse den Betrag am 31. Januar 2021 zurückerstatten.
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 4). Hingegen verzichtete sie auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Verfahrensschulden des Rekurrenten mit einem geleisteten Prozesskostenvorschuss durch die Rekursgegnerin. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12; vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV, LS 212.51]). III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). - 8 -
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten sowie an - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 4) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. Januar 2021 - 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR200006-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. Januar 2021 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aktuell aus zwei Verfahren der Strafverfolgungsbehörden (Geschäfts-Nrn. QD190942-R und QD162230-R) einen Betrag von insgesamt Fr. 2'708.35. Aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, Geschäfts-Nr. EK200441-K, steht ihm sodann eine Forderung von Fr. 1'700.- zu. Diese resultiert aus einem in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss (act. 2).
2. Am 29. März 2019 vereinbarten die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) und der Rekurrent in Bezug auf die Forderung aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. QD190942-R Teilzahlungen. In ihrem Schreiben an den Rekurrenten hielt die Rekursgegnerin fest, dass sich Ersterer verpflichtet habe, die offene(n) Geldstrafe(n) durch monatliche Teilzahlungen im Betrag von Fr. 300.- zu begleichen und nach deren Tilgung monatliche Teilzahlungen von Fr. 200.- für die Begleichung der Restschuld zu bezahlen (act.4/1).
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 erklärte die Rekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten sodann die Verrechnung der eingangs erwähnten Forderungen (act. 4/2), wogegen dieser am 3. Dezember 2020 schriftlich Einspruch erhob (act. 4/3). Am 7. Dezember 2020 bestätigte die Rekursgegnerin ihre Verrechnung und wies den Rekurrenten auf die Weiterzugsmöglichkeit der von ihr ausgestellten Verfügung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hin (act. 4/4 = act. 2).
4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (act. 1) gelangte der Rekurrent an die Verwaltungskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verrechnung. Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, er habe mit der Rekursgegnerin betreffend seine Schulden Ratenzahlungen vereinbart. Es stehe ihr nicht zu, die ihm zustehende Forderung mit diesen
- 3 - zu verrechnen. Das Geld für die Begleichung des Kostenvorschusses im Verfahren Geschäfts-Nr. EK200441-K habe er von einer Drittperson ausgeliehen. Er müsse den Betrag am 31. Januar 2021 zurückerstatten.
5. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 4). Hingegen verzichtete sie auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Verfahrensschulden des Rekurrenten mit einem geleisteten Prozesskostenvorschuss durch die Rekursgegnerin. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12; vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV, LS 212.51]). III. 1.1. Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 S. 245 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegenden Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in
- 4 - diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (BGE 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil 2C_432/2010 vom 9. November 2010 E. 4.2; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu den §§ 199 ff. N 1). 1.2. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, d.h., dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3 ff.). 1.3. Treffen die Parteien einer Obligation eine Stundungsvereinbarung, wird die Fälligkeit der Schuld hinausgeschoben (BSK OR I-Schroeter, Art. 75 N 16). Eine Verrechnung ist damit bis zur Fälligkeit der Forderung nicht mehr möglich. Seitens des Gerichts ist die mangelnde Fälligkeit als materielle Einwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Band VI, Obligationenrecht, 1. Abteilung, 7. Teilband,
2. Unterteilband, Verrechnung, Art. 120 - 126 OR, Bern 2012, Art. 120 N 106 und N 110; BGE 69 II 298 E. 1). 2.1. Der Rekurrent stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, das Kriterium der Gegenseitigkeit sei aufgrund dessen, dass das Geld zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses durch eine Drittperson zur Verfügung gestellt worden sei, nicht gegeben (act. 1). 2.2. Kostenvorschuss- und Rückerstattungspflichten haben das Prozessrechtsverhältnis zwischen der vorschusspflichtigen Partei und dem Staat zur Grundlage. Dies bedeutet, dass sich hinsichtlich Forderungen bzw.
- 5 - Rückforderungen grundsätzlich der Staat und die Partei, welche zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet wurde, gegenüberstehen. Zwar besteht keine Pflicht zur persönlichen Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Art. 68 OR), mit der Folge, dass dieser auch durch eine beliebige Drittperson bezahlt werden kann. Durch eine solche Drittleistung erfolgt indes nicht automatisch ein Übergang der an die Kostenvorschussschuld geknüpften Rückforderung von der kautionspflichtigen Prozesspartei auf die zahlende Drittperson. Vielmehr findet ein solcher Übergang nur in Fällen statt, in denen seitens des Staates
- vorliegend der Zentralen Inkassostelle als Rekursgegnerin - eine Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR erklärt wurde (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 5. August 2002, Geschäfts- Nr. VB010039, E. 5). Eine ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende Annahmeerklärung der Schuldübernahme durch die Rekursgegnerin wird vorliegend weder geltend gemacht, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Eine vermutete stillschweigende Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR durch die vorbehaltslose Entgegennahme der Zahlung durch die Rekursgegnerin liegt ebenfalls nicht vor, da für diese zum massgeblichen Zeitpunkt der Entgegennahme nicht erkennbar war, dass der für die Begleichung des Prozesskostenvorschusses verwendete Betrag von einer Drittperson stammte. Die Leistung des Betrags von Fr. 1'800.- erfolgte gemäss der am 15. September 2020 ausgestellten Quittung durch den Rekurrenten am Schalter des Bezirksgerichts Winterthur in bar (act. 5). Es bestehen damit keine Hinweise, dass die Leistung im eigenen Namen einer Drittperson - der Übernehmerin - erfolgt und dies für die Rekursgegnerin erkennbar gewesen wäre. Die Rekursgegnerin hatte denn auch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit der ausstehenden Rückforderung mit dem Prozesskostenvorschuss geführt hätte. Selbst der Rekurrent stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Zahlung durch seine Kollegin B._____ erfolgt sei. Vielmehr macht er in der Rekursschrift geltend, er habe das Geld zur Begleichung eines Kostenvorschusses ausgeliehen und müsse es per
- 6 -
31. Januar 2021 zurückbezahlen (act. 1, vgl. auch act. 4/3 S. 2). Unter diesen Umständen liegt keine Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR vor, mit der Folge, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit der Forderungen erfüllt ist. 3.1. Der Rekurrent führt ferner aus, hinsichtlich der von der Rekursgegnerin geltend gemachten Forderungen seien ihm (in Teilen) Ratenzahlungen bewilligt worden (act. 1). Zu prüfen ist daher, ob eine Verrechnung unter diesen Umständen - d.h. trotz Gewährung von Teilzahlungen - zulässig war oder nicht. 3.2. Aus den beigezogenen Akten der Rekursgegnerin ergibt sich, dass sie dem Rekurrenten hinsichtlich des bei den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfahrens Nr. QD190942-R mit Teilzahlungsvereinbarung vom 29. März 2019 Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 300.- pro Monat bzw. nach Begleichung der Busse/Geldstrafe von Fr. 4'500.- solche von Fr. 200.- pro Monat zur Bezahlung der verbleibenden Restschuld bewilligt hatte (act. 4/1). Die sich in den Akten befindende Teilzahlungsvereinbarung wurde zwar praxisgemäss nur von der Rekursgegnerin unterzeichnet. Der Rekurrent bestreitet indes nicht, diese rechtsgültig abgeschlossen zu haben, sondern beruft sich in seiner Rekursschrift selbst auf deren Zustandekommen (act. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Teilzahlungsvereinbarung vom 29. März 2019 zwischen den Parteien gültig abgeschlossen wurde. In der Vereinbarung legte die Rekursgegnerin zuerst die konkreten Zahlungskonditionen dar und wies den Rekurrenten in der Folge explizit darauf hin, dass die Vereinbarung das Verrechnungsrecht des Staates nicht tangiere und Guthaben in jedem Fall mit ausstehenden Restforderungen, für welche die Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, verrechnet werden dürften (act. 4/1 S. 2). Diese Wegbedingung des Erfordernisses der Fälligkeit der Verrechnungsforderung durch die Rekursgegnerin war aufgrund der weitgehend dispositiven Natur der Normen des Verrechnungsrechts zulässig und wurde vom Rekurrenten innert angemessener Frist nicht beanstandet (vgl. BGE 126 III 361 E. 6b:
- 7 - "Aufgrund der weitgehend dispositiven Natur der Normen des Verrechnungsrechts steht es den Parteien frei, von den in Art. 120 ff. OR enthaltenen Bestimmungen abweichende Abreden zu treffen. So können sie - im Einverständnis aller Beteiligten - vom Erfordernis der Gegenseitigkeit abweichen oder die Verrechnung nicht gleichartiger Leistungsgegenstände zulassen."; vgl. auch BSK OR I-Müller, Vor Art. 120-126 N 1). Trotz der Gewährung von Teilzahlungen war es demnach zu keinem Zeitpunkt die Absicht der Rekursgegnerin, auf ein allfälliges Verrechnungsrecht zu verzichten. Vielmehr brachte sie mit dem Anbringen des Verrechnungsvorbehalts zum Ausdruck, dass sie die Teilzahlungsvereinbarung und den damit einhergehenden Zahlungsaufschub allein zum Zwecke, dem Schuldner durch die Einräumung einer sog. "Nach- oder Gnadenfrist" die Erfüllung zu erleichtern und ihm staatliche Zwangsmassnahmen zu ersparen, abschliessen bzw. gewähren wollte. Insoweit beschränkte sie zwar ihre Durchsetzungsrechte, nicht aber allfällige Verrechnungsmöglichkeiten (vgl. Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 120 N 111 und 130 f.; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 17. Juli 2012, Geschäfts-Nr. VB110008-O, E. III.3.2). Die Gewährung von Teilzahlungen bzw. die Einräumung von Zahlungsfristen stand einer Verrechnung somit nicht entgegen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt sind, durfte die Rekursgegnerin somit eine solche aussprechen.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen vermag, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV.
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
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2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rekurrenten sowie an
- die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 4) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. Januar 2021
- 9 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: