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72_II_392

BGE 72 II 392

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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392·

Unlauterer W.ettbewerb. N° 59.

naturellement pas qu'a, l'avenir la defenderesse cherche a,

les mettre en evidence pour vendre par ex. sous ses propres

etiquettes des vins mousseux.

7. -

De meme que l'action en concurrence deloyale,

l'action fondee sur l'art. 41 CO doit etre rejeree, car il suit

de ce qui precede qu'aucun acte illicite ne peut etre releve

a, 1& charge de la defenderesse, sans compter que ni faute

ni dommage n'ont eM etablis par la demanderes8e.

Par ces nwtifs, le Tribunal ji(Ural

rejette le recours et confirme l'arret attaque.

VIII. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivtlabteiluug vom 17. Sep-

tember 1946 i. S. Eloo Papier A.-G. gegen H. Gressler & Cie.

A.-G.

Unlauterer Wettbewero, Au88tattungBBChutz.

Begriff des unlauteren Wettbewerbs; Verletzung eines PerBÖn-

lichkeitsrechts ist nach dem UWG nicht erforderlich. Art. 1

Abs. 1 UWG (Erw. 2).

Unlauterer Wettbewerb durch Herbeiführung einer VerweehB-

1tv.ng8gejahr zwischen zwei Ausstattungen, Art. 1 Abs. 2 lit .. d

UWG: Erforderlich ist ausser der Verwechselbarkeit das Be-

stehen einer Beziehung zwischen der von der Verwechslungs-

gefahr bedrohten Ausstattung und dem guten geschäftlichen

Ruf ihres Verwenders oder der Qualität der Ware (Erw. 3).

Einfluss des guten oder bÖBen Glaubena bei der Herbeiführung der

Verwechslungsgefahr (Erw. 6).

Schadeneraatz : Grundsätze für die BemeSsung der Schadenersatz-

summe; Art. 2 Abs. 1 lit. d, Art. 8 UWG, Art. 42 Abs. 2 OR

(Erw.8).

OoncUrrß'AC6 cUloyak, '[J1'otection ae l'aapect donne a une marchan-

dise.

Notion de la. concurrence deloyale; la LCD n 'exige pas la violation

d'un droit attacM a. la personnaliM. Art. 1 al. 1 LeD.

Concurrence deloyale resultant de la creation d'un f'iBque de con-

jUBion entre deux aspects donnes a une marchandise, art. 1

Unlauterer Wettbewerb. 'N0 59.

393

aI. 2 litt. d LCD; outre la possibiliM d'une confusion, il faut

qu'il existe un raVport. entre la presentation pour laquelle ce

risque existe et la bonne reputation commerciale de celui qui

s'en sert ou Ja qualiM de la marchandise (consid. 3).

Influence de la bonne QU de la mauvaise joi dans la creation du

risque de confusion (consid. 6).

Dommagß8-inUrßts: principes servant 8. fixer l'indemniM. Art. 2

aI. 1 litt. d, art. 8 LCU, art. 42 aI. 2 CO (consid. 8).

Ooncorrenza 8leale; '[J1'otezione ddl'aapetto dato i:td una mßrCß.

N ozione delIa concorrenza sleale; secondo Ja LeS,. non e neces-

saria la vioIa.zione d'un diritto inerente alla personalita. Art. 1,

cp. I, LeS (consid. 2).

Concorrenza sleale per aver creato un riBehio di conjuBione tra

due aspetti datiad una merce, art. 1, cp. 2 lett. d LCS; oltre

la possibilita d'una confusione, occorre ehe ci sis un rapporto

tra. l'aspetto, pel quale questo rischio esiste, e la buona ripu-

tszione commerciale di chi se ne serve, 0 Ja qualita della merce

(consid. 3).

Influsso della buona 0 della cattiva jede nel creare il rischio di confu-

sione (consid. 6).

RiBarcimento dei danni: principi per stabilire l'indennizzo. Art. 2,

cp. 1, lett. d; art. 8 LeS; art. 42, cp. 2 CO (consid. 8).

2. -

DieBeklagte hat die Ausstattung, die Gegenstand

des vorliegenden Prozesses bildet, im Mai 1945 herausge-

bracht. Ihre Zulässigkeit ist daher im Lichte des am L März

1945 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den unlau-

teren Wettbewerb (UWG) zu prüfen.

Art. 1 UWG bezeichnet als unlauteren Wettbewerb

« jeden Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch

täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze

von Treu und Glauben verstQssen ». Das UWG erklärt da-

mit, wie schon Art. 48 OR, den unlauteren Wettbewerb

als emen Verstoss gegen Treu und Glauben. Art. 48 OR

wurde indessen in Theorie und Rechtsprechung meist als

Anwendung~fall von Art. 28 ZGB über die Verletzung der

Persönlichkeitsrechte angesehen. Diese Auffassung' ist mit

Art. 1 UWG nicht mehr vereinbar. Das neue Gesetz

knüpft unzweideutig an Art. 2 ZGB an, der dem offen-

baren Missbrauch eines Rechtes den Schutz versagt. Damit

wird zum Ausdruck gebracht, dass der geschäftliche Wett-

bewerb grundsätzlich frei ist und lediglich seine Schranke

findet an der allgemeinen Vorschrift von Art. 2 ZGB. Das

394

Unlauterer Wettbewerb. N0 69.

wesentliche Element des unlauteren Wettbewerbes ist

danach der durch den beklagten Konkurrenten begangene

Missbrauch des Rechtel7 zum freien wirtschaftlichen Wett-

bewerb unter Missachtung der Grundsatze von Treu und

Glauben. Infolgedessen kommt es hauptsächlich auf die

im Konkurrenzkampf verwendeten Mittel an. Verstossen

diese als solche oder wegen ihrer Verwendungsart gegen

Treu und Glauben, so liegt unlauterer Wettbewerb vor.

Da der Sinn der freien Konkurrenz, um deren Schutz es

dem Gesetze zu tun ist, im Leistungsprinzip liegt, ist unlau-

ter insbesondere die Verwend'ung von Mitteln, die be-

stimmt oder geeignet sind, ohne entsprechende eigene

Leistung andere im Wettbewerb zu behindern oder ganz

von diesem auszuschliessen, oder dem eigenen Angebot

einen ungerechtfertigten Vorsprung zu sichern (vgt Bot-

schaft des Bundesrates vom 3. November 1942, BBI 1942

S. 686 ff.; GERMANN, Unlauterer Wettbewerb S. 242 ff.).

3. -

Im Anschluss an die in Art. 1 Abs. 1 UWG gege-

bene allgemeine Umschreibung des Begriffs des unlauteren

Wettbewerbs führt Abs. 2 desselben Artikels im Sinne

einer nicht abschliessenden Aufzählung unter lit. a-h eine

Anzahl von Beispielen unlauteren Wettbewerbs an. Ge-

mäss lit. d verstösst gegen Treu und Glauben insbesondere

« wer Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet sind,

Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder

dem Geschäftsbetrieb eines andern h!"rbeizuführen.»

Die Verwendung einer Ausstattung, bei der die Gefahr

einer Verwechslung mit derjenigen eines Konkurrenten

besteht, war schon unter der Herrschaft des früheren

Rechtes als unlauter betrachtet worden (vgl. BGE 69 II

296, 61 II 385). Voraussetzung war dabei aber, der Kon-

struktion des unlauteren Wettbewerbes als einer Ver-

letzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers entspre-

chend, das Bestehen eines Individualrechts des klagenden

Gesohäftsmannes an der von deJ;" Verweohslungsgefahr

betroffenen Ausstattung. Ein solches wurde angenommen,

wenn die Ausstattung kraft ihrer Originalität einen Hin-

-I

i

Unlauterer Wettbewerb. N° 69.

396

weis auf den Hersteller der betreffenden Ware darstellte

(BGE 63 II 163), sowie wenn eine an sich nioht originelle

Ausstattung kraft ihrer Durchsetzung im Verkehr eben-

falls die Wirkung eines solchen Hinweises erlangt hatte

(BGE 69 II 297, 70 II 112).

Da das UWGdas Erfordernis der Verletzung eines Indi-

vidualrechts des Klägers ausschliesst, bedarf es auch nicht

mehr des Naohweises eines solohen für das Vorliegen des

unlauteren Wettbewerbes. Daraus folgern zu wollen, es

genüge nunmehr schlechthin jede Verwechslungsgefahr

zwischen zwei Ausstattungen, damit unlauterer Wettbe-

werb angenommen werden könne, wäre indes verfehlt. Wie

alle in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes aufgezählten Fälle unlau-

teren Wettbewerbes steht vielmehr auch derjenige der

Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr gemäss lit. d

unter der allgemeinen Voraussetzung von Art. 1 Aha. 1,

dass darin ein Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbe-

werbes liegen muss. Hievon kann aber nur dann gesprochen

werden, wenn der Urheber der Verwechslungsgefahr durch

diese die Möglichkeit erlangt, ohne entsprechende eigene

Leistung seine wirtsohaftliohe Stellung auf Kosten der-

jenigen eines bestimmten Konkurrenten oder mindestens

der Konkurrenten im allgemeinen zu verbessern. Nioht die

Verwechselbarkeit als solohe, um ihrer selbst willen, will

d,as Gesetz verhindern, sondern ihre Ausnützung zum

Zweok, sioh das Resultat der Arbeit oder der allgemeinen

geschäftliohen Leistungen anderer in unstatthafter Weise

anzueignen (BOLL1\., Protokoll der I. Expertenkommission,

S. 21). Damit unlauterer Wettbewerb vorliegt, muss des-

halb das weitere Merkmal erfüllt sein, dass die Verwechsel-

barkeit dazu angetan ist, einer solohen ungereohtfertigten

Verbesserung der wirtsohaftliohen Stellung ihres Urhebers

Vorschub zu leisten. Das ist zwar in Art. lAbs. 2 lit. d

UWG nioht ausdrücklioh gesagt, ergibt sioh aber notwen-

digerweise aus dem Begriff des unlauteren Wettbewerbes

als solohem. Dieser setzt immer eine Handlung oder ein

Verhalten voraus, die darauf zielen, dieWirtsohaftslage

396

Unb~uterer Wettbewerb.. N0 59.

ihres Urhebers zu verbessern oder diejenige seiner mittel-

baren oder, unmittelbaren Wirtschaftsmitbewerber zu

schwij.chen, ohne' dass der angestrebte Erfolg durch eine

aequivalente Leistung seinerseits gerechtfertigt wird (v.

BÜREN, Unlauterer Wettbewerb, S. 61; vgl. ferner POUIL-

LET, Traite des marques de fabriques etde la concurrence

d610yale, 6. Aufl. 8.718).

Damit steht im Einklang, dass in Art. 2 Abs. 1 UWG

als klageberechtigt erklärt wird « wer durch unlauteren

Wettbewerb in seiner Kundschaft, in seinem Kredit oder

beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst

in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder ge-

fährdet ist I). Allerdings sind die Voraussetzungen der

Klageberechtigung und die Begrifismerkmale des unlau-

teren Wettbewerbes zwei verschiedene Dinge. Aber die

Ausgestaltung der ersteren gestattet doch gewisse Rück-

schlüsse darauf, wann ein unlauterer Wettbewerb im

Sinne des Gesetzes anzunehmen ist.

Die Erzielung eines solchen sachlich nicht begründeten

Vorsprungs gegenüber der Konkurrenz, der sich auf die

Mitbewerber nachteilig auswirkt, ist aber nur möglich,

wenn infolge der .Ähnlichkeit der Ausstattung die Gefahr

besteht, dass die Käufer in den Glauben versetzt werden,

das Erzeugnis eines bestimmten Herstellers oder einen

Artikel von bestimmter Qualität zu erhalten, während es

sich in Wirklichkeit um ein anderes Erzeugnis oder eine

Ware von geringerer Qualität handelt. Nur unter diesen

Voraussetzungen kann in der Verwendung einer ähnlichen

Ausstattung eine Ausnützung des guten geschäftlichen Ru-

fes eines Konkurrenten, seiner Arbeit und seiner Leistun-

gen oder der Wertschätzung einer bestimmten Qualitäts-

ware liegen. Eine solche Täuschungsmöglichkeit der Ab-

nehmer kommt aber nur in Frage, wenn die von der Ver-'

wechslungsgefahr bedrohte Ausstattung die Wirkung eines

Hinweises auf einen bestimmten Hersteller oder doch auf

eine bestimmte Qualität der Ware hat. Fehlt ein solcher

Hinweis, ruft also mit andern Worten die betreffende Aus-

U~uterer Wettbewerb.. N0 59.

397

stattung beim Käufer nicht eine Ideenverbindung mit

einem gewissen Hersteller oder einer bestimmten Be-

schaffenheit der Ware hervor, so ist nicht einzusehen,

wieso die Verwechselbarkeit der Ausstattung dazu ange-

tan sein könnte, einen Konkurrenten zu schädigen und dem

Urheber der Verwechslungsgefahr zum Nachteil der Mit-

bewerber einen Vorteil zu verschaffen.

Auch unter der Herrschaft des neuen Rechtes ist daher

der Nachweis einer Beziehung zwischen der von der Ver-

wechslungsgefahr bedrohten Ausstattung und dem guten

geschäftlichen Ruf des Verwenders derselben oder der

Qualität'der Ware erforderlich in dem Sinn, dass die Aus-

stattung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller

oder auf eine bestimmte Qualität der Ware bedeutet, sei es,

dass sie durch ihre Originalität, dank ihrer Durchsetzung

im Verkehr (sog. Verkehrsgeltung) oder auf andere Art

beim Käufer eine Ideenverbindung mit einem bestimmten

Hersteller oder eine bestimmte Qualitätsvorstellung weckt.

Bei der Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen

eine solche Beziehung angenommen werden könne, lassen

sich bis zu einem gewissen grade die vom Bundesgericht

in seiner Rechtsprechung zum früheren Recht in Bezug

auf die Verkehrsgeltung herausgearbeiteten Grundsätze

auch in Zukunft noch heranziehen. So wird, z. B. auch

fürderhin von gewisser Bedeutung sein, ob die in Frage

kommenden Verkehrskreise im allgemeinen sich daran

gewöhnt haben, eine Ware ihrer Ausstattung wegen mit

einer bestimmten Herkunftsstätte in Verbindung zu brin-

gen, mit der Wirkung, dass sie den Artikel ohne nähere

Prüfung als Erzeugnis des betreffenden Herstellers hin-

nehmen (BGE 70,11 8. 112 f.). Dagegen ist, da es nicht

mehr des Nachweises eines Individualrechtes bedarf, an

die Verkehrsgeltung nicht mehr der strenge Massstab anzu-

legen, wie dies bisher der Fall war, und insbesondere kann

der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes nunmehr

auch örfüllt sein durch die Ausnützung einer Verkehrs-

gelttlhg, die nicht als Hinweis auf einen bestimmten Her-

398

Unlauterer Wettbewerb. N° 59.

steIler, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Qualität

der Ware. wirkt und daher keine Verletzung eines Indivi-

dualrechtes eines andern darstellen konnte. Es genügt

schon jede Massnahme, die dazu angetan ist, den guten

Ruf des Mitbewerbers auszubeuten und ihn dem eigenen

Angebot des Nachahmers als « Vorspann}) dienstbar zu

machen. (So auch GERMANN, S. 281 f., der allerdings die

Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum früheren Recht

in Bezug auf die Verkehrsgeltung als mit dem neuen

Gesetz nicht mehr vereinbar betrachtet.)

6. -

Ist die von der Beklagten verwendete Ausstattung

somit geeignet, Verwechslungen mit den Produkten der

Klägerin herbeizuführen, so ist der Tatbestand des unlau-

teren Wettbewerbes im Sinne von Art. 1 Abs. 2lit. d UWG

erfüllt. Eine Prüfung, ob die Ausstattung überdies zur

Herbeiführung von Verwechslungen bestimmt gewesen sei,

wäre daher in diesem Zusammenhang nicht erforderlich;

denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genügt das

eine oder das andere der beiden genannten Momente.

Hingegen ist es, da es sich um die Anwendung eines neuen

Gesetzes handelt, aus grundsätzlichen Erwägungen gleich-

wohl geboten, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen,

zumal für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches

der Klägerin gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d UWG auch die

hiemit in gewissem Zusammenhang stehende Frage des

Verschuldens zu entscheiden sein wW.

Dem UWG liegt, wie bereits eingangs ausgeführt wurde,

der Gedanke zu Grunde, dass der an sich freie wirtschaft-

liche Wettbewerb sich innerhalb der durch die Grundsätze

von Treu und Glauben gebildeten -Schranken zu halten

habe. Der Begriff von Treu und Glauben stellt dabei einen

objektiven Massstab dar. Subjektiver böser Glaube auf

Seiten des belangten Wettbewerbers ist, so wenig wie ein

Verschulden im allgemeinen, für den Tatbestand des un-

lauteren Wettbewerbes nicht erforderlich. Dagegen kann

und muss der Umstand, ob ein Wettbewerber bösgläubig

gehandelt hat, bei der Beurteilung des Falles im allgemei-

Unlauterer Wettbewerb. N° 69.

399

nen eine gewisse Rolle spielen, indem in Zweifelsfällen .beim

Entscheid über die Verwechselbarkeit zweier -Ausstattun-

gen, über das Vorliegen einer Verletzung schutzwürdiger

Interessen des Klägers und dergleichen der gute oder böse

Glaube des Belangten ebenfalls mit in die Waagschale

geworfen wird. Hiegegen sind um so weniger Bedenken am

Platz, als es sich bei den erwähnten Fragen keineswegs um

einfache, klar umrissene Begriffe handelt, sondern im

Gegenteil um oft sehr komplizierte, schwer abzugrenzende

Tatbestände, bei denen der Richter zur Heranziehung der

verschiedensten Erkenntnisquellenbefugt sein muss ...

8. -

Bei Verschulden der Beklagren hat die Klägerin

sodann gemäss _ Art. 2 Aha .. 1 lit. d UWG Anspruch auf

Ersatz ihres Schadens. Dass die unlautere Wettbewerbs-

handlung vorsätzlich begangen worden sei, ist nicht

erforderlich; schon blosse Fahrlässigkeit reicht aus, um

die Schadenersatzpflicht zur Entstehung zu bringen ...

Bei der Bemessung der Schadenersatzsumme ist zu be-

rücksichtigen, dass der ziffermässige Nachweis des Scha-

dens in Fällen der vorliegenden Art immer äusserst

schwierig ist, ja sogar praktisch oft überhaupt nicht er-

bracht werden kann (BGE 68 II 244). Es muss daher nach

der in Art. 42 Abs. 2 OR aUfgestellten und gemäss Art. 8

UWG auch bei der Handhabung dieses Gesetzes anwend-

baren Regel als genügend angesehen werden, dass nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Le-

bens anzunehmen ist, die Klägerin habe infolge von Ver-

wechslungen von Produkten der Beklagten mit den ihrigen

eine gewisse Einbusse erlitten. Bei der Festsetzung der

Höhe des Schadens, die unter diesen Umständen nach

richterlichem Ermessen vorzunehmen ist, sind einerseits

die Bedeutung der beiden Unternehmen und anderseits

Art und Umfang des von der Beklagten begangenen unlau-

teren Wettbewerbs in Betracht zu ziehen. Ferner ist auch

darauf Bedacht zu nehmen, dass der unlautere Wettbewerb

nach der Bezahlung des Schadenersatzes und der Kosten

nicht doch noch ein vorteilhaftes Geschäft für den Be-

400

Sohuldbetreibungs- und KonkUl'lll'eOht.

~n

darstelle, während der Kläger, der zur Verteidigung

se~r Interessen zum Prozess genötigt war, nicht einmal

seme, Kosten gedeckt erhält ...

Vgl. auch Nr. 58. -

Voir aussi n° 58.

IX. SCHULDBETREIBUNGS_ UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 55, 56 und In. Teil Nr. 27.

Voir n OS 55, 56 et lIIe partie n° 27.

I. F.AMILIENRECHT

DROIT DE LA F.AMILLE

401

60. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllabteilung vom 19. Sep-

tember 1946 i. S. Studer-Schildknecbt gegen Studer.

Ehescheidung: Tiefe Zerrüttung, Art. 142 ZGB. Zumutbarkeit

der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft.

DiVorC6: Atteinte profonde au lien conjugal, art. 142 00. Devoir

de continuer Ja vie conjugale.

Divorzio: Profonda turbazione delle relazioni coniugali (art. 142

00). Dovere di continuare l'unione coniugale.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Die Vorinstanz gelangt zum Schlusse, dass die

Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet sei und

dass diese Zerrüttung nicht auf ein vorwiegendes Ver-

schulden des Ehemannes zurückgeführt werden könne,

weshalb dessen Klage gutzuheissen sei. Sowohl hinsicht-

lich der Frage der Zerrüttung als derjenigen des über-

wiegenden Verschuldens an derselben wird das Urteil

von der Beklagten angefochten; in beiden Richtungen

hält es der Überprüfung nicht stand.

a) In der Frage nach der Zerrüttung der Ehe erwähnt

die Vorinstanz die Aussage des Zeugen ~; Nid.ecker,

es könne in dieser Ehe noch gehen, wenn die Pl'trteien

wollten -

uIid sie könnten wollen. Sie führt dann aus,

dieses Urteil des Zeugen sei vielleicht nicht unrichtig,

gehe aber an den Voraussetzungen des Art. 142 ZGB

vorbei. Danach ktJmme es lediglich auf den objektiven

Sachverhalt dei Zerrüttung an; ob die Parteien ilm mit

gutem Willen zu ändern vermöchten, sei nicht zu prüfen.

Diese Auffassung wird dem Art. 142 nicht gerecht. Als

Scheidungsgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn sie 80

26

AB 72 II -

1946