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Familienrecht. N0 33.
sie könne den Kläger' noch umstimmen, und es werde
wieder gut werden. Sie war keineswegs der Meinung, dieses
Zielsei schon erreicht; Und nachher musste sie vollends ein-
sehen, dass ihr Bemühen unnütz war und der Kläger ihr
nichts mehr nachfrug. Unter diesen Umständen ist nicht
nur keine Verzeihung dargetan, sondern die Aufrechter-
haltung der Scheidungsklage kann auch nicht als rechts-
missbräuchlich gelten. Der Appellationshof sieht einen
Widerspruch in der Klageführung und dem Verlangen nach
geschlechtlichen Beziehungen. Es mag dahingestellt blei-
ben' ob die Scheidungsklage vor Art. 2 ZGB standzuhalten
vermöchte, wenn der Kläger gegenüber einer Weigerung
der Beklagten einen Anspruch auf weiteren Geschlechts-
verkehr mit ihr geltend gemacht hätte. In Wirklichkeit WlJ.r
die Beklagte zu solchem Verkehr von vornherein bereit,
in der Nacht vom 4. auf den 5. November 1942 ebenso wie
früher, als sie selbst den Kläger aufgesucht hatte. Es kam
im Laufe jener Nacht zum Beischlaf ohne jede Auseinander-
setzung darüber, ob der Kläger noch Anspruch darauf habe,
oder ob die wegen der hängigen Scheidungsklage zum
Getrenntleben berechtigte Beklagte (Art. 170 Abs. 2 ZGB)
den Umgang verweigern dürfte. Bei dieser Sachlage kann
dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe der Beklag-
ten besondere Zumutungen gestellt, mit denen sich die
Aufrechterhaltung der Scheidungsklage ungeachtet des
Fehl~ns einer Verzeihung allenfalls mIs dem allgemeinen
Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs nicht vertragen
möchte.
. . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . .. . .. . .. .
Demnach erkennt das Bundeagerieht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. April
1943 aufgehoben und die am 8. Februar 1940 geschlossene
Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 137 ZGB ge-
schieden wird.
. .. . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . ....... ..
Familienrecht. N0 34.
34. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabwilung vom
18. Juni 1943 i. S. Weber gegen Blaser geschiedene Weber.
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BJ~ng. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist w~
möglich im Scheidungsprozesse. selbst vc;>rzunehmen.
DIe
Parteien können einen dem ScheIdungsurteIl vorausgehenden
Tag der Abrechnung annehmen. Wie weit kommt kantonales
Prozessrecht zur Anwendung ? Art. 154 Z!lB..
...
BemjungsverjahJren. Erledigt das Bundesgencht dIe St!eItIgkeit
teilweise durch Endurteil, teilweise durch RückweIsung ~
die kantonale Instanz so hat diese nur über die zurückgeWIe-
senen Punkte neu z; urteilen. Ob in. diesem Rahmen nt;ue
Behauptungen und Beweismittel zulässig sind, entscheidet SIch
nach kantonalem Recht. Art. 82 und 84 OG.
DivOf'ce. Le reglement des interets civils. doit si possibl~ ~tervenir
pendant le proces en (jivorce. Les partles peuvent chOlSlr comme
date du reglement de compte une date anterieure au jugement
de divorce. Dans quelle mesure faut-il tenir compte du droit
ca.ntonal de procedure ? Art. 154 ce.
..,.
ProcM,ure de rec0'UlF8. Lorsque Je Tribunal federal liqmde I affaire
en partie seulement, en renvoYR;lt pour le surplus la causa
8. 1& juridiction cantonale, celle-Cl n'a 8.. se .prononcer que Bur
les points reserves. La question de savOlr SI! sur c~ pomts-lb.,
les parties peuvent alleguer de nouveaux falts Ou mvoquer de
nouvelles preuves depend du droit cantonal (Mt. 82 et 84 OJ).
Divorzio. La liquidazione dei rapporti pa~o~ali .deve ess~
fatta, se possibile, nel corso deI processo. dl . dIV?rzlO. La partl
possono scogliere come data per quests. hqmdazlO~e un glorn~
anteriore aHa sentenza di divorzio. In quale mISura deveSl
tener conto delle nonne di procedura ca.ntonale.? Art. 154 ce.
Prooedura Gi rWor80. Se il Tribu,D.ale federale deClde !a ye~nza
solo in parte a rimanda pel rimanente la causa al!a grur~SdIZI?~
cantonale, questa deve pronunci~i s~ltanto :rol puntl lasclatl
indecisi. La questione se su qUestl punt: le partl pos~~o allegare
fatti nuovi 0 invocare nuove prove dipende dal diritto ca.nto-
nale. Art. 82 e 84 OGF.
A U8 den Erwi1gungen :
1. -
Das Obergericht hatte nur diejenigen Streitpunkte
neu zu beurteilen, die das Bundesgericht im frühern
Berufungsverfahren (Entscheidung vom 22. Januar 1942)
nicht selbst endgültig beurteilt, sondern eben zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte.
Nun betraf die Rückweisung nur die von Dispositiv 7 des
früheren obergerichtlichen Urteils vom 14. Oktober 1941
getroffene güterrechtliche Auseinandersetzung, und auch
sie nur teilweise, indem das Bundesgericht die E~tz-
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Familienrecht. No 34.
forderung der Beklligten für Eingebrachtes endgültig auf
Fr. 2900.- bestimmte und eine Reihe von Posten der
y orschlagsberechnung beurteilte, soweit diese Posten
überhaupt streitig waren.
Hievon abweichend möchte der Kläger nachträglich
den Vor- bezw. Rückschlag im gesamten neu auf den
Tag der rechtskräftigen Scheidung, 22 .. Januar 1942,
berechnet wis~n. Indessen waren die Parteien im Ver-
fahren vor der Rückweisung von einem auf den 21. März
1941 aufgestellten· amtlichen Inventar ausgegangen, und
im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 22.
Januar 1942 ist bereits gesagt, dass die an sich auf den
Tag der rechtskräftigen Scheidung vorzunehmende güter-
rechtliche Auseinandersetzung im Einverständnis der
Parteien auf einen früheren Zeitpunkt vorgenommen
werden kann. Es hat als Wille des ZGB zu gelten, dass
die bei Scheidung der Ehe notwendige güterreohtliche
Auseinandersetzung wenn möglich im Scheidungsprozess
selbst vorgenommen werde. Diesem Gesetzeswillen dient
die Annahme eines Tages der Abrechnung, der so weit
zurückliegt, dass die tatbeständlichen Grundlagen noch
im Scheidungsprozesse vollständig beigebracht werden
können. Bis zu welchem Prozessstadium dies geschehen
kann, bestimmt das Prozessreoht. Zur rechtswirksamen
Annahme eines solchen Abrechnungstages bedarf es
entgegen der Ansicht des Klägers keines privatrechtlichen
Vertrages. Vielmehr handelt es sich um prozessuale
Anträge der Parteien. Es ist also eine Frage des Prozess-
rechts, ob ein derartiger Abrechnungstag mit genügender
Bestimmtheit beiderseits angenommen, d. h. eben bean-
tragt sei, ausdrücklich oder allenfalls nur stillschweigend,
und ob diese Annahme als vorbehaltlos zu gelten habe,
ohne Rücksicht auf allfallige bis zur rechtskräftigen
Scheidung der Ehe noch eintretende Änderungen. Indem
die Vorinstanz dies im vorliegenden Falle bejaht, wendet
sie somit kantonales Prozessrecht an, das vom Bundes-
gericht im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist.
Familienreoht. N° 35.
216
2. -
Für die demnach auf den 21. März 1941 vorzu-
nehmende Auseinandersetzung (mit Einschluss transito-
rischer Posten) waren anderseits in dem auf den Rück-
weisungsentscheid des Bundesgerichts folgenden Verfahren
vor Obergericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht
von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Der Streit War
im Rahmen des von der Rückweisung betroffenen Streit-
punktes in die Lage versetzt, in der er sich vor Ausfällung
des vom Bundesgericht aufgehobenen früheren kantonalen
Urteils befunden hatte. Das nunmehr einzuschlagende
Verfahren war wiederum vom kantonalen Prozessrecht
beherrscht, insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung
neuer Tatsachen und Beweismittel (BGE 61 II 358).
Solche waren aber, ebenso neue Rechtsbegehren, nach
dem Entscheid des
Obergericht~ in diesem Prozess-
stadium nicht mehr zulässig. Dabei muss es sein Bewenden
haben.
35. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 25 • .Juni 1943 i. S.
Frei gegen Frei.
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bei Zeugung vor der
Ehe, Art. 255 Abs. 2 ZGB.
. .
.
«Um die Zeit der Empfängnis»: die normale Empfängms~elt,
die dem Grad der Reife des Kindes bei der Geburt entsprICht.
Äncj.eTImg der Rechtsprechung.
Desaveu. d'u,n enfant congu avant le mariage, art. 255 a~. 2 ce.
«L'epoque de la conception » :, c'est l'epoqu.e. normale qm corres-
pond au. developpement de I enfant a Ba. nalSsance. Changement
de jurispru.dence.
Contestazione delIs. paternita d'u.n infante concepito prima deI
matrimonio, art. 255 cp. 2 CC.
.
« Al tempo deI concepimento » : e iI tempo .normale c~e cornsponde
allo svilu.ppo dell'infante alla sua nasmta. (Cambla.mento della
giu.rispru.denza).
A. -
Wilhelm Frei erfuhr im September 1940 von
seiner nachmaligen Ehefrau Margrit geb. Küng, die er