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69_II_213

BGE 69 II 213

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 33.

sie könne den Kläger' noch umstimmen, und es werde

wieder gut werden. Sie war keineswegs der Meinung, dieses

Zielsei schon erreicht; Und nachher musste sie vollends ein-

sehen, dass ihr Bemühen unnütz war und der Kläger ihr

nichts mehr nachfrug. Unter diesen Umständen ist nicht

nur keine Verzeihung dargetan, sondern die Aufrechter-

haltung der Scheidungsklage kann auch nicht als rechts-

missbräuchlich gelten. Der Appellationshof sieht einen

Widerspruch in der Klageführung und dem Verlangen nach

geschlechtlichen Beziehungen. Es mag dahingestellt blei-

ben' ob die Scheidungsklage vor Art. 2 ZGB standzuhalten

vermöchte, wenn der Kläger gegenüber einer Weigerung

der Beklagten einen Anspruch auf weiteren Geschlechts-

verkehr mit ihr geltend gemacht hätte. In Wirklichkeit WlJ.r

die Beklagte zu solchem Verkehr von vornherein bereit,

in der Nacht vom 4. auf den 5. November 1942 ebenso wie

früher, als sie selbst den Kläger aufgesucht hatte. Es kam

im Laufe jener Nacht zum Beischlaf ohne jede Auseinander-

setzung darüber, ob der Kläger noch Anspruch darauf habe,

oder ob die wegen der hängigen Scheidungsklage zum

Getrenntleben berechtigte Beklagte (Art. 170 Abs. 2 ZGB)

den Umgang verweigern dürfte. Bei dieser Sachlage kann

dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe der Beklag-

ten besondere Zumutungen gestellt, mit denen sich die

Aufrechterhaltung der Scheidungsklage ungeachtet des

Fehl~ns einer Verzeihung allenfalls mIs dem allgemeinen

Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs nicht vertragen

möchte.

. . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . .. . .. . .. .

Demnach erkennt das Bundeagerieht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. April

1943 aufgehoben und die am 8. Februar 1940 geschlossene

Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 137 ZGB ge-

schieden wird.

. .. . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . ....... ..

Familienrecht. N0 34.

34. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabwilung vom

18. Juni 1943 i. S. Weber gegen Blaser geschiedene Weber.

213

BJ~ng. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist w~

möglich im Scheidungsprozesse. selbst vc;>rzunehmen.

DIe

Parteien können einen dem ScheIdungsurteIl vorausgehenden

Tag der Abrechnung annehmen. Wie weit kommt kantonales

Prozessrecht zur Anwendung ? Art. 154 Z!lB..

...

BemjungsverjahJren. Erledigt das Bundesgencht dIe St!eItIgkeit

teilweise durch Endurteil, teilweise durch RückweIsung ~

die kantonale Instanz so hat diese nur über die zurückgeWIe-

senen Punkte neu z; urteilen. Ob in. diesem Rahmen nt;ue

Behauptungen und Beweismittel zulässig sind, entscheidet SIch

nach kantonalem Recht. Art. 82 und 84 OG.

DivOf'ce. Le reglement des interets civils. doit si possibl~ ~tervenir

pendant le proces en (jivorce. Les partles peuvent chOlSlr comme

date du reglement de compte une date anterieure au jugement

de divorce. Dans quelle mesure faut-il tenir compte du droit

ca.ntonal de procedure ? Art. 154 ce.

..,.

ProcM,ure de rec0'UlF8. Lorsque Je Tribunal federal liqmde I affaire

en partie seulement, en renvoYR;lt pour le surplus la causa

8. 1& juridiction cantonale, celle-Cl n'a 8.. se .prononcer que Bur

les points reserves. La question de savOlr SI! sur c~ pomts-lb.,

les parties peuvent alleguer de nouveaux falts Ou mvoquer de

nouvelles preuves depend du droit cantonal (Mt. 82 et 84 OJ).

Divorzio. La liquidazione dei rapporti pa~o~ali .deve ess~

fatta, se possibile, nel corso deI processo. dl . dIV?rzlO. La partl

possono scogliere come data per quests. hqmdazlO~e un glorn~

anteriore aHa sentenza di divorzio. In quale mISura deveSl

tener conto delle nonne di procedura ca.ntonale.? Art. 154 ce.

Prooedura Gi rWor80. Se il Tribu,D.ale federale deClde !a ye~nza

solo in parte a rimanda pel rimanente la causa al!a grur~SdIZI?~

cantonale, questa deve pronunci~i s~ltanto :rol puntl lasclatl

indecisi. La questione se su qUestl punt: le partl pos~~o allegare

fatti nuovi 0 invocare nuove prove dipende dal diritto ca.nto-

nale. Art. 82 e 84 OGF.

A U8 den Erwi1gungen :

1. -

Das Obergericht hatte nur diejenigen Streitpunkte

neu zu beurteilen, die das Bundesgericht im frühern

Berufungsverfahren (Entscheidung vom 22. Januar 1942)

nicht selbst endgültig beurteilt, sondern eben zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte.

Nun betraf die Rückweisung nur die von Dispositiv 7 des

früheren obergerichtlichen Urteils vom 14. Oktober 1941

getroffene güterrechtliche Auseinandersetzung, und auch

sie nur teilweise, indem das Bundesgericht die E~tz-

214

Familienrecht. No 34.

forderung der Beklligten für Eingebrachtes endgültig auf

Fr. 2900.- bestimmte und eine Reihe von Posten der

y orschlagsberechnung beurteilte, soweit diese Posten

überhaupt streitig waren.

Hievon abweichend möchte der Kläger nachträglich

den Vor- bezw. Rückschlag im gesamten neu auf den

Tag der rechtskräftigen Scheidung, 22 .. Januar 1942,

berechnet wis~n. Indessen waren die Parteien im Ver-

fahren vor der Rückweisung von einem auf den 21. März

1941 aufgestellten· amtlichen Inventar ausgegangen, und

im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 22.

Januar 1942 ist bereits gesagt, dass die an sich auf den

Tag der rechtskräftigen Scheidung vorzunehmende güter-

rechtliche Auseinandersetzung im Einverständnis der

Parteien auf einen früheren Zeitpunkt vorgenommen

werden kann. Es hat als Wille des ZGB zu gelten, dass

die bei Scheidung der Ehe notwendige güterreohtliche

Auseinandersetzung wenn möglich im Scheidungsprozess

selbst vorgenommen werde. Diesem Gesetzeswillen dient

die Annahme eines Tages der Abrechnung, der so weit

zurückliegt, dass die tatbeständlichen Grundlagen noch

im Scheidungsprozesse vollständig beigebracht werden

können. Bis zu welchem Prozessstadium dies geschehen

kann, bestimmt das Prozessreoht. Zur rechtswirksamen

Annahme eines solchen Abrechnungstages bedarf es

entgegen der Ansicht des Klägers keines privatrechtlichen

Vertrages. Vielmehr handelt es sich um prozessuale

Anträge der Parteien. Es ist also eine Frage des Prozess-

rechts, ob ein derartiger Abrechnungstag mit genügender

Bestimmtheit beiderseits angenommen, d. h. eben bean-

tragt sei, ausdrücklich oder allenfalls nur stillschweigend,

und ob diese Annahme als vorbehaltlos zu gelten habe,

ohne Rücksicht auf allfallige bis zur rechtskräftigen

Scheidung der Ehe noch eintretende Änderungen. Indem

die Vorinstanz dies im vorliegenden Falle bejaht, wendet

sie somit kantonales Prozessrecht an, das vom Bundes-

gericht im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist.

Familienreoht. N° 35.

216

2. -

Für die demnach auf den 21. März 1941 vorzu-

nehmende Auseinandersetzung (mit Einschluss transito-

rischer Posten) waren anderseits in dem auf den Rück-

weisungsentscheid des Bundesgerichts folgenden Verfahren

vor Obergericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht

von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Der Streit War

im Rahmen des von der Rückweisung betroffenen Streit-

punktes in die Lage versetzt, in der er sich vor Ausfällung

des vom Bundesgericht aufgehobenen früheren kantonalen

Urteils befunden hatte. Das nunmehr einzuschlagende

Verfahren war wiederum vom kantonalen Prozessrecht

beherrscht, insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung

neuer Tatsachen und Beweismittel (BGE 61 II 358).

Solche waren aber, ebenso neue Rechtsbegehren, nach

dem Entscheid des

Obergericht~ in diesem Prozess-

stadium nicht mehr zulässig. Dabei muss es sein Bewenden

haben.

35. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 25 • .Juni 1943 i. S.

Frei gegen Frei.

Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bei Zeugung vor der

Ehe, Art. 255 Abs. 2 ZGB.

. .

.

«Um die Zeit der Empfängnis»: die normale Empfängms~elt,

die dem Grad der Reife des Kindes bei der Geburt entsprICht.

Äncj.eTImg der Rechtsprechung.

Desaveu. d'u,n enfant congu avant le mariage, art. 255 a~. 2 ce.

«L'epoque de la conception » :, c'est l'epoqu.e. normale qm corres-

pond au. developpement de I enfant a Ba. nalSsance. Changement

de jurispru.dence.

Contestazione delIs. paternita d'u.n infante concepito prima deI

matrimonio, art. 255 cp. 2 CC.

.

« Al tempo deI concepimento » : e iI tempo .normale c~e cornsponde

allo svilu.ppo dell'infante alla sua nasmta. (Cambla.mento della

giu.rispru.denza).

A. -

Wilhelm Frei erfuhr im September 1940 von

seiner nachmaligen Ehefrau Margrit geb. Küng, die er