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69_II_209

BGE 69 II 209

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Schuldootreibungs. und Konkursrecht.

nex », die alle nicht in zwei Teile zerfallen, von denen

jeder für sich allein einen Sinn hat und bei denen daher

nic!tt gesagt werden kann, dass der eine oder andere Teil

für die Gesamtwirkung des Zeichens im Vordergrund stehe.

Die Nichtigerklärung der Marke wird auch nioht aus:-

geschlossen dadurch, dass sie weder bei der Anmeldung

im Jahre 1911, noch bei ihrer Erneuerung im Jahre 1931

beanstandet worden ist vom eidgenössisohen Amt für

geistiges Eigentum, das nach Art. 14 Ziffer 2 MSchG

die Eintragung von Marken, die gegen die guten Sitten

verstossen, zu verweigern hat. Das Gericht hat vielmehr

die Frage der materiellen Zulässigkeit einer Marke frei

zu überprüfen, ohne an die AuHassung des Amtes für

geistiges Eigentum gebunden zu sein.

Auch der langjährige, unangefochtene Gebrauch der

Marke vermag den ihr anhaftenden Mangel der Nichtig-

keit nicht zu heilen. Die Durchsetzung im Verkehr, die

es als gerechtfertigt erscheinen lässt, einem dem Gemein-

gut angehörenden Zeichen die Schutzfahigkeit zu gewäh-

ren, weil es im Laufe der Zeit die Kraft eines Hinweises

auf die Ware eines bestimmten Produzenten oder Händ-

lers erlangt hat (BGE 59 II 82, 160, 212), beseitigt die

Täuschungsgefahr nicht, sondern verleiht ihr im Gegenteil

noch vermehrte Bedeutung: Je grösser die Verbreitung

der täusohenden Marke ist, desto grösser ist auch der

Kreis der der Gefahr der Täuschung. ausgesetzten Käufer.

Ist somit die Marke « Patentex » als täusohend anzu-

sehen, so muss sie in Gutheissung der Berufung und

Klage nichtig erklärt werden.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 29. -

Voir N0 29.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 18 • .Tull 1943 i. S. F. gegen F.

209

Scheidungsklage wegen Ehebruchs. Einwendung de~ Zustimmung

und der Verzeihung (Art. 137 Abs. 3 ZGB), SOWle des Rechts-

missbrauchs (Art. 2 ZGB).

Action en divorce fondee sur l'adu,ltere. Exceptions du consente-

ment a. l'adultere et du pardon (art. 137 al. 3 00). aiIisi que de

l'abus du droit (art. 2 CC).

Azione di divorzio per causa d'adulterio. Eccezione deI consenso

all'adu,lterio edel perdono (art. 137 cp. 3 CC), come pure de1-

l'abuso di diritto.

Die Klage geht auf Scheidung der am 8. Februar 1940

geschlossenen Ehe wegen Ehebruohs der Beklagten ...

(Nebenfolgen). Der Appellationshof des Kantons Bern hat

am 30. April 1943 die Scheidungsklage abgewiesen, aus

folgenden Gründen: Die Beklagte hat mit dem beim Vater

des Klägers arbeitenden polnischen Internierten Z. wied0r-

holt Ehebruch begangen. Diese Beziehungen wurden duroh

das nahe Zusammenleben begünstigt. Wegen Platzmangels

im betreffenden Hause, wo die Parteien ihr Schlafzimmer

hatten, wurde nämlich dem Internierten das eine der zwei

aneinanderstossenden Betten eingeräumt, während die

jungen Eheleute das andere benutzten. Zudem brach der

Kläger oft frühmorgens am; um an die Arbeit zu gehen, SO

dass di@ Ehefraü allein neben dem Polen zurückblieb.

Immerhin 1st dafaiIfi3, dass der Kläger diese Verhältnisse

duldete, keine Zustimmung zum Ehebruch der Gattin zu

folgern. Und dass er sie einmal beim Aufwachen in der

Nacht neckte, « weil es gerade so aussah, als ob die beiden

etwas miteinander gehabt hätten», war, wie er glaubwür-

dig erklart, blosser Spass. Er hatte unbedingtes Zutrauen

in die ehelicb,e Treue der Gattin und war betroffen, als er

14.

AB 69 n -

1943

210

Familienreeht. N0 33.

(durch die Heerespolizei, die diese Vorfälle in Untersuchung

zog) von deren Verfehlungen vernahm. Allein das spätere

Ve~halten des Klägers ist als Verzeihung zu betrachten. Er

hob zwar sogleich Scheidungsklage an und hielt sie auf-

recht. Aber er kam während des Verfahrens mehrmals mit

der Beklagten zusammen und hatte mit ihr geschlechtlichen

Verkehr. Anfänglich war es die in das Haus ihrer Eltern

zurückgekehrte Beklagte, die den Kläger in seinem Zimmer

aufsuchte und von seinem Scheidungsvorsatz abzubringen

versuchte. Beim letzten Verkehr, in der Nacht vom 4. auf

den 5. November 1942, ging aber der Kläger selbst zur

Beklagten, übernachtete bei ihr und liess sich auch noch

das Morgenessen in das Bett bringen. « Zum allermindesten

dieser letzte Geschlechtsverkehr kann nach Treu und Glau-

ben nicht anders denn als Verzeihung betrachtet werden;

denn der vom Kläger vertretene Standpunkt, dass ihm bis

zum Ausspruch der Scheidung ein Recht auf Geschlechts-

verkehr mit der Beklagten zustehe, obwohl er selbst die

Scheidung verlangt und hierdurch die Rückkehr der Be-

klagten in ihr Elternhaus veranlasst hatte, ist unmoralisch

und kann nicht geschützt werden. »

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an den

eingangs erwähnten Begehren fest.

Das Burulesgericht zieht in Erwägung:

.Der Ehebruch der Beklagten ist nach den Feststellungen

des Appellationshofes bewiesen. Als der Kläger davon er-

fuhr, wies er die Beklagte sogleich in das Haus ihrer Eltern

und hob noch im gleichen Monat die Scheidungsklage an.

Zu prüfen bleibt die Einwendung, er habe dem Ehebruch

zugestimmt und ihn ausserdem verziehen und damit das

Klagerecht verwirkt (Art. 137 Abs. 3 ZGB).

Für eine Zustimmung liegt nichts vor. Der Kläger hat

weder die Beklagte selbst noch den dritten Zimmerge-

nossen zu den ehebrecherischen Beziehungen angestiftet.

Er hat diese auch in keiner Weise gebilligt. Die Duldung

der eigenartigen, durch die engen Unterkunftsverhältnisse

Familienrecht. N0 33.

211

bedingten Schlafgemeinschaft darf dem Kläger nicht dahin

ausgelegt werden, dass er ehebrecherisches Verhalten der

Beklagten in Kauf genommen habe. Die Pflicht zur ehe-

lichen Treue blieb bestehen, und es war nicht ohne weiteres

damit zu rechnen, dass die Beklagte sich dagegen vergehen

werde. Entweder sah der Kläger gar keine Gefahr, oder er

verliess sich auf die Treue der Frau. So oder so fehlt es an

einer das Klagerecht ausschliessenden Zustimmung.

Entgegen der Auffassung des Appellationshofes kann

aber auch nicht Verzeihung angenommen werden. Es ist

weder zu einer eigentlichen Aussöhnung noch zu irgend-

welcher Erklärung des Klägers gekommen, wonach er der

:{3eklagten die Verfehlungen nachsehen wolle. Allerdings

gibt es auch eine stillschweigende Verzeihung. Sie ist aus

einem Verhalten des verletzten Ehegatten zu folgern, das

eben einen Verzeihungswillen erkennen lässt. Davon kann

aber nur die Rede sein, wenn er die ihm widerfahrene

Kränkung verwunden hat, nicht schon dann, wenn er bloss

gewisse Beziehungen mit dem andern Ehegatten unterhält,

sei es auch in der Meinung, vielleicht lasse sich über die

erlittene Unbill doch noch hinwegkommen. Solchenfalls

ist die begangene Untreue noch nicht verziehen, eine Ver-

zeihung steht nur in etwelcher Aussicht. Etwas weiteres ist

hier nicht dargetan. Der Kläger hob das gemeinsame ehe-

liche Leben auf und klagte auf Scheidung. Es kam nur zu

gelegentlichem Beisammensein, allerdings mit Geschlechts-

verke~, doch ohne Aussprache über die Gestaltung der

Zukunft, ohne Zusicherung eines Klagerückzuges, ohne

Vereinbarung der Wiederaufnahme der häuslichen Ge-

meinschaft, überhaupt ohne unmittelbaren oder mittel-

baren Ausdruck einer Verzeihung der von der Gattin

begangenen Untreue. Die erwähnten Beziehungen liessen

das Zerwürfnis in seinen wesentlichen Auswirkungen be-

stehen. Die Beklagte selbst war denn auch nicht der An-

sicht, der Kläger habe ihr verziehen. Auch nach der Nacht

vom 4. auf den 5. November 1942 hegte sie nach ihren Aus-

sagen vor dem Appellationshof wie bisher nur die Hoffnung,

212

Familienreoht. N0 33.

sie könne den Kläger: noch umstimmen, und es werde

wieder gut werden. Sie war keineswegs der Meinung, dieses

Ziel sei schon erreicht; und nachher musste sie vollends ein-

sehen, dass ihr Bemühen unnütz war und der Kläger ihr

nichts mehr nachfrug. Unter diesen Umständen ist nicht

nur keine Verzeihung dargetan, sondern die Aufrechter-

haltung der Scheidungsklage kann auch nicht als rechts-

missbräuchlich gelten. Der Appellationshof sieht einen

Widerspruch in der Klageführung und dem Verlangen nach

geschlechtlichen Beziehungen. Es mag dahingestellt blei-

ben' ob die Scheidungsklage vor Art. 2 ZGB standzuhalten

vermöchte, we:r:m der Kläger gegenüber einer Weigerung

der Beklagten einen Anspruch auf weiteren Geschlechts-

verkehr mit ihr geltend gemacht hätte. In Wirklichkeit w~r

die Beklagte zu solchem Verkehr von vornherein bereit,

in der Nacht vom 4. auf den 5. November 1942 ebenso wie

früher, als sie selbst den Kläger aufgesucht hatte. Es kam

im Laufe jener Nacht zum Beischlaf ohne jede Auseinander-

setzung darüber, ob der Kläger noch Anspruch darauf habe,

oder ob die wegen der hängigen Scheidungsklage zum

Getrenntleben berechtigte Beklagte (Art. 170 Abs. 2 ZGB)

den Umgang verweigern dürfte. Bei dieser Sa.chlage kann

dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe der Beklag-

ten besondere Zumutungen gestellt, niit denen sich die

Aufrechterhaltung der Scheidungsklage ungeachtet des

Fehl~ns einer Verzeihung allenfalls aus dem allgemeinen

Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs nicht vertragen

möchte.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. April

1943 aufgehoben und die am 8. Februar 1940 geschlossene

Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 137 ZGB ge-

schieden wird.

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Familienreoht. N0 34.

34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabteilung vom

18. Juni 1943 i. S. Weber gegen Blaser geschiedene Weber.

213

Ehescheidung. Die giiterrechtliche Auseinandersetzung ist wen;n

möglich im Scheidungsprozesse. selbst v?rzunehmen. Die

Parteien können einen dem ScheIdungsurteil vora.usgehenden

Tag der Abrechnung annehmen. Wie weit kommt kantonales

Prozessrecht zur Anwendung? Art. 154 Z~B..

...

Berufung81)erfahren. Erledigt das. B~desgerlCht ~Ie St;eItlgkelt

teilweise durch Endurteil, teIlwe18e durch Ruckwe18ung ~

die kantonale Instanz, so hat diese n~ ü!:>er die zurückgeWie-

senen Pu,nkte neu ZU urteilen. Ob m diesem Rahm.en n~ue

Behauptungen und Beweismittel zulässig sind, entscheIdet SIch

nach kantonalem Recht. Art. 82 und 84 OG.

Di'VOf'ce. Le reglement das interets civils. doit si possibl,,: i.nterveuir

pendant le proces en d-ivorce. Les partles peuv~nt cho18~r comme

date du reglement de compte une date anterieure au Jugeme~t

de divorce. Dans quelle m6Sure faut.il tenir compte du droit

cantonal de procedure Y Art. 154 CC.

..,.

ProcMJure de rOOO'Uf'B. Lorsque le Tribunal federal liqmde 1 affaire

en partie seulement en renvoyant pour le surplus la causa

8. la juridiction cant~nale, celle-ci n'a 8.. se .prononcer que sur

las points reserves. La question de savolr SI, sur c~ pomts-l8.,

las parties peuv:ent alleguer de nouvea.ux faits ou mvoquer de

nouvelles preuves depend du droit cantona.I (art. 82 et 84 OJ).

Divorzio. La liquidazione dei rapporti pat~o:nali ßeve ess~

fatta, se possibile, nel corso dei processo. di ßIV?rzlO. Le partl

po8sono scogliere come data per qU6Sta hqmdazlO~e un glOrn<?

anteriore alla sentenza di divorzio. In quale m18ura dev6S1

tener conto delle norme di procedura cantonale . ? Art. 154 CC.

ProcedJuKa cU NcOf'SO. Se il Tribu,il.aJe federale deClde ~ ye~nza

solo in parte e rimanda pel rimanente la causa. a~

gIur~sdiZI?n~

cantonale, quasts. deve pronunci~i s~ltanto ~m puntl la.sclatl

indecisi. La questione se su qUestl puntile partl pos~o?10 allegare

fatti nuovi 0 invocare nuove prove dipende dal dmtto canto-

nale. Art. 82 e 84 OGF.

A'UB den Erwägungen:

1. -

Das Obergericht hatte nur diejenigen Streitpunkte

neu zu beurteilen, die das Bundesgericht im frühern

Berufungsverfahren (Entscheidung vom 22. Januar 1942)

nicht selbst endgültig beurteilt, sondern eben zu neuer

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte.

Nun betraf die Rückweisung nur die von Dispositiv 7 des

früheren obergerichtlichen Urteils vom 14. Oktober 1941

getroffene güterrechtliche Auseinanderse~zung, .und auch

sie nur teilweise, indem das Bundesgencht dIe Eraatz-