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61_II_358

BGE 61 II 358

Bundesgericht (BGE) · 1936-10-08 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No 80.

VI. PROZESSRECHT

PROcEDURE

80. Auszug aus dem Urteil der I. ZivllabteUung vom

8. Oktober 1936 i. S. Xeller und Xeller 8G Co. gegen Seger.

R ü c k w eis u n g, Art. 82 u. 84 OG.

Das Bundesrecht verbietet nicht, dass nach Rückweisung einer

Sache an die kantonale Instanz neue Behauptungen und neue

Beweismittel im Rahmen des zurückgewiesenen Streitpunktes

zugelassen werden; darüber entscheidet ausschliesslich das

kantonale Recht.

Die vorliegende Klage geht auf Nichtigerklärung des

schweizerischen Patentes Nr. 110.893, das eine Lamelle

für Hohlkörperdecken zum Gegenstande hat.

Das Bundesgericht hat am 30. Mai 1934 das die Klage

gutheissende Urteil des Obergerichtes des Kantons Thur-

gau vom 6. Februar 1934 aufgehoben und die Sache an die

kantonale Instanz zurückgewiesen mit der Weisung, eine

Ergänzung der Expertise darüber durchzuführen, ob die

patentierte Erfindung durch die in der Klage angerufenen

Lamellensysteme anderer Fabriken, nämlich das System

Fischer-Reydellet und die im Böhm'schen Werk aufge-

führten Konstruktionen, vorweggenommen sei.

Nach der Rückweisung haben die Kläger in einer Ein-

gabe an das Obergericht auf verschiedene weitere Lamellen-

systeme, namentlich auf das System Frazzi, bingewiesen,

die der Neuheit der Erfindung des Beklagten entgegen-

stünden. Zum Beweise dafür haben sie Kataloge und

andere Schriftstücke eingelegt.

Die gerichtlichen Experten, denen dieses neue Material

vom Präsidenten des Obergerichtes unterbreitet worden

ist, sind in ihrem Nachtragsgutachten zum Schlusse ge-

l'rozessrecht. No 80.

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kommen, dass zwischen der Lamelle Frazzi und derjenigen

des Beklagten kein Unterschied bestehe; dagegen haben

sie die Neuheit gegenüber dem System Fischer-Reydellet

und den im Böhm'schen Werk aufgeführten Konstruk-

tionen bejaht.

Das Obergericht hat darauf durch Urteil vom 14. Mai

1935 die Klage abgewiesen, ohne auf das neue Material

einzutreten.

Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die

Klage gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz hat die von den Klägern nach der Rück-

weisung geltend gemachten Tatsachen übergangen, das

dafür beigebrachte Beweismaterial aus dem Recht gewie-

sen und auf den Teil der Nachtragsexpertise, der darauf

Bezug hatte, nicht abgestellt. Das wird damit begründet,

dass diese Tatsachen und Beweismittel neu seien und nicht

dem vom Bundesgericht formulierten Beweisthema ent-

sprechen.

An dieser Auffassung ist grundsätzlich soviel richtig,

dass die kantonale Instanz, an welche eine Sache zurück-

gewiesen wird, gemäss Art. 84 OG ihrer neuen Entschei-

dung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtes zu

Grunde zu legen hat. Damit ist aber von Bundesrechts

wegen die Berücksichtigung neuer Tatsachen und neuer

Beweismittel, soweit sie den zurückgewiesenen Punkt des

Rechtsstreites betreffen, nicht ausgeschlossen. Durch die

Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt,

in welcher er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils

befunden hat. Das Verfahren, welches von da an wieder

einzuschlagen ist, richtet sich daher nach kantonalem Pro-

zessrecht. Das gilt -

im Rahmen des der Rückweisung

unterliegenden Streitpunktes -

insbesondere auch für die

Zulassung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel. Mit

dem Novenverbot des Art. 81 OG hat die Frage nichts zu

tun; dieses Verbot findet erst wieder Anwendung auf die

:lGO

1'1'ozessrecht. N0 80.

Berufung, die gegebenenfalls gegen das neue Urteil der

kantonalen Instanz ergriffen wird ..

Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid

eine Ergänzung der Expertise darüber angeordnet hat,

ob die Konstruktion des Beklagten im Verhältnis zu den

von den Klägern schon im ersten Verfahren angerufenen

Systemen (System Fischer-Reydellet und ((Neuere Hohl-

körperdecken)) nach Böhm) als neu zu betrachten sei, so

hatte das daher keineswegs die Bedeutung, dass das neue

Beweisverfahren auf diese Systeme beschränkt bleiben

müsse. Die rechtliche Streitfrage, um derentwillen zurück-

gewiesen wurde, war die Neuheit der Erfindung; in diesem

Rahmen stand daher von Bundesrechts wegen nichts

entgegen, dass neue Tatsachen und neue Beweismittel

berücksichtigt würden.' Gebunden war die Vorinstanz

lediglich insoweit, als sie die Aktenvervollständigung auf

jeden Fall in dem Umfange durchführen musste, in

welchem sie vom Bundesgericht angeordnet worden war.

Ob aber darüber hinaus Nova zuzulassen seien, blieb ihr

zur Entscheidung nach kantonalem Prozessrecht anheim-

gestellt. Vgl. hiezu BGE 33 11. 144 f. Erw. 3 und

57 II 551; WEISS, Berufung, 317 ff. lit. b.

Es kann sich somit nur fragen, ob Nova durch das kan-

tonale Recht ausgeschlossen sind. Das ist nach dem ange-

fochtenen Urteil zu verneinen. Die Vorinstanz gibt unmiss-

verständlich zu erkennen, dass sie auf Grund des kan-

tonalen Prozessrechtes die Nova zugelassen hätte; was

sie davon abhielt., war einzig die unrichtige Auffassllilg,

dass die Formulierung des Beweisthemas im bundesgericht-

lichen Rückweisungsentscheid die Zulassung nicht ge-

statte. Demgemäss erklärt sie denn auch ausdrücklich,

dass es dem Bundesgericht auf Berufung hin überlassen

bleibe, das neue Material zu berücksichtigen. Das könnte

nicht geschehen, wenn der Weg dazu durch das kantonale

Recht verschlossen wäre.

Unter diesen Umständen sind also diese neuen Behaup-

tungen und Beweismittel in die Beurteilung einzubeziehen,

l'l'ozessl'echt. N° 81.

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ohne dass die Vorinstanz durch Rückweisung veranlasst

werden müsste, nochmals nach kantonalem Recht dazu

Stellung zu nehmen.

81. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935

i. S. Hufschmid gegen Bürke.

Revision eines hundesgerichtlichel1 Zivil-

ur t eil s.

B I u t g ru p p e n b- e s tim m u n g ist k ein zur Revision

eines Vaterschaftsurteils tau g 1 ich e s Be w eis mit tel

im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 BZP. Worin hesteht dieser

Revisionsgrund ?

Wie verhält sich Art. 193 zu Art. 194 BZP 1

Der durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September

1926 zu Vaterschaftsleistungen verpflichtete Gesuchsteller

verlangt mit Eingabe vom 3./4. Dezember 1935 die Auf-

hebung jenes Urteils wegen Vorliegens eines Revisions-

grundes und die Abweisung der Vaterschaftsklage. Er

beruft sich auf den in Art. 192 Ziff. 2 BZP vorgesehenen

Revisionsgrund «(wenn der Impetrant entschiedene Be-

weismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Ver-

fahren unmöglich gewesen war») und nennt als Beweismit-

tel die Vornahme einer Blutuntersuchung zur Feststellung

erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Mass-

nahme sei als aufgefundenes Beweismittel im Sinne der

erwähnten Bestimmung anzusehen, weil sie erst von der

neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beweis-

mittel anerkannt werde. Davon habe der Revisionsklager

durch einen Zeitungsbericht vom 7. September 1935 er-

fahren, die Frist von drei Monaten zur Einreichung des

Revisionsgesuches gemäss Art. 193 BZP sei somit gewahrt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils kann

in den in Art. 192 Ziff. 1 und 2 BZP vorgesehenen Fällen

nach Vorschrift von Art. 194 ebenda nur binnen fünf Jah-