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368 Prozessrecht. No 80. VI. PROZESSRECHT PROcEDURE
80. Auszug aus dem Urteil der I. ZivllabteUung vom
8. Oktober 1936 i. S. Xeller und Xeller 8G Co. gegen Seger. R ü c k w eis u n g, Art. 82 u. 84 OG. Das Bundesrecht verbietet nicht, dass nach Rückweisung einer Sache an die kantonale Instanz neue Behauptungen und neue Beweismittel im Rahmen des zurückgewiesenen Streitpunktes zugelassen werden; darüber entscheidet ausschliesslich das kantonale Recht. Die vorliegende Klage geht auf Nichtigerklärung des schweizerischen Patentes Nr. 110.893, das eine Lamelle für Hohlkörperdecken zum Gegenstande hat. Das Bundesgericht hat am 30. Mai 1934 das die Klage gutheissende Urteil des Obergerichtes des Kantons Thur- gau vom 6. Februar 1934 aufgehoben und die Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen mit der Weisung, eine Ergänzung der Expertise darüber durchzuführen, ob die patentierte Erfindung durch die in der Klage angerufenen Lamellensysteme anderer Fabriken, nämlich das System Fischer-Reydellet und die im Böhm'schen Werk aufge- führten Konstruktionen, vorweggenommen sei. Nach der Rückweisung haben die Kläger in einer Ein- gabe an das Obergericht auf verschiedene weitere Lamellen- systeme, namentlich auf das System Frazzi, bingewiesen, die der Neuheit der Erfindung des Beklagten entgegen- stünden. Zum Beweise dafür haben sie Kataloge und andere Schriftstücke eingelegt. Die gerichtlichen Experten, denen dieses neue Material vom Präsidenten des Obergerichtes unterbreitet worden ist, sind in ihrem Nachtragsgutachten zum Schlusse ge- l'rozessrecht. No 80. 339 kommen, dass zwischen der Lamelle Frazzi und derjenigen des Beklagten kein Unterschied bestehe; dagegen haben sie die Neuheit gegenüber dem System Fischer-Reydellet und den im Böhm'schen Werk aufgeführten Konstruk- tionen bejaht. Das Obergericht hat darauf durch Urteil vom 14. Mai 1935 die Klage abgewiesen, ohne auf das neue Material einzutreten. Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat die von den Klägern nach der Rück- weisung geltend gemachten Tatsachen übergangen, das dafür beigebrachte Beweismaterial aus dem Recht gewie- sen und auf den Teil der Nachtragsexpertise, der darauf Bezug hatte, nicht abgestellt. Das wird damit begründet, dass diese Tatsachen und Beweismittel neu seien und nicht dem vom Bundesgericht formulierten Beweisthema ent- sprechen. An dieser Auffassung ist grundsätzlich soviel richtig, dass die kantonale Instanz, an welche eine Sache zurück- gewiesen wird, gemäss Art. 84 OG ihrer neuen Entschei- dung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtes zu Grunde zu legen hat. Damit ist aber von Bundesrechts wegen die Berücksichtigung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel, soweit sie den zurückgewiesenen Punkt des Rechtsstreites betreffen, nicht ausgeschlossen. Durch die Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden hat. Das Verfahren, welches von da an wieder einzuschlagen ist, richtet sich daher nach kantonalem Pro- zessrecht. Das gilt - im Rahmen des der Rückweisung unterliegenden Streitpunktes - insbesondere auch für die Zulassung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel. Mit dem Novenverbot des Art. 81 OG hat die Frage nichts zu tun ; dieses Verbot findet erst wieder Anwendung auf die :lGO 1'1'ozessrecht. N0 80. Berufung, die gegebenenfalls gegen das neue Urteil der kantonalen Instanz ergriffen wird .. Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid eine Ergänzung der Expertise darüber angeordnet hat, ob die Konstruktion des Beklagten im Verhältnis zu den von den Klägern schon im ersten Verfahren angerufenen Systemen (System Fischer-Reydellet und (( Neuere Hohl- körperdecken )) nach Böhm) als neu zu betrachten sei, so hatte das daher keineswegs die Bedeutung, dass das neue Beweisverfahren auf diese Systeme beschränkt bleiben müsse. Die rechtliche Streitfrage, um derentwillen zurück- gewiesen wurde, war die Neuheit der Erfindung; in diesem Rahmen stand daher von Bundesrechts wegen nichts entgegen, dass neue Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt würden.' Gebunden war die Vorinstanz lediglich insoweit, als sie die Aktenvervollständigung auf jeden Fall in dem Umfange durchführen musste, in welchem sie vom Bundesgericht angeordnet worden war. Ob aber darüber hinaus Nova zuzulassen seien, blieb ihr zur Entscheidung nach kantonalem Prozessrecht anheim- gestellt. Vgl. hiezu BGE 33 11. 144 f. Erw. 3 und 57 II 551 ; WEISS, Berufung, 317 ff. lit. b. Es kann sich somit nur fragen, ob Nova durch das kan- tonale Recht ausgeschlossen sind. Das ist nach dem ange- fochtenen Urteil zu verneinen. Die Vorinstanz gibt unmiss- verständlich zu erkennen, dass sie auf Grund des kan- tonalen Prozessrechtes die Nova zugelassen hätte; was sie davon abhielt., war einzig die unrichtige Auffassllilg, dass die Formulierung des Beweisthemas im bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid die Zulassung nicht ge- statte. Demgemäss erklärt sie denn auch ausdrücklich, dass es dem Bundesgericht auf Berufung hin überlassen bleibe, das neue Material zu berücksichtigen. Das könnte nicht geschehen, wenn der Weg dazu durch das kantonale Recht verschlossen wäre. Unter diesen Umständen sind also diese neuen Behaup- tungen und Beweismittel in die Beurteilung einzubeziehen, l'l'ozessl'echt. N° 81. 361 ohne dass die Vorinstanz durch Rückweisung veranlasst werden müsste, nochmals nach kantonalem Recht dazu Stellung zu nehmen.
81. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
i. S. Hufschmid gegen Bürke. Revision eines hundesgerichtlichel1 Zivil- ur t eil s. B I u t g ru p p e n b- e s tim m u n g ist k ein zur Revision eines Vaterschaftsurteils tau g 1 ich e s Be w eis mit tel im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 BZP. Worin hesteht dieser Revisionsgrund ? Wie verhält sich Art. 193 zu Art. 194 BZP 1 Der durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 1926 zu Vaterschaftsleistungen verpflichtete Gesuchsteller verlangt mit Eingabe vom 3./4. Dezember 1935 die Auf- hebung jenes Urteils wegen Vorliegens eines Revisions- grundes und die Abweisung der Vaterschaftsklage. Er beruft sich auf den in Art. 192 Ziff. 2 BZP vorgesehenen Revisionsgrund «( wenn der Impetrant entschiedene Be- weismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Ver- fahren unmöglich gewesen war») und nennt als Beweismit- tel die Vornahme einer Blutuntersuchung zur Feststellung erheblicher Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Mass- nahme sei als aufgefundenes Beweismittel im Sinne der erwähnten Bestimmung anzusehen, weil sie erst von der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Beweis- mittel anerkannt werde. Davon habe der Revisionsklager durch einen Zeitungsbericht vom 7. September 1935 er- fahren, die Frist von drei Monaten zur Einreichung des Revisionsgesuches gemäss Art. 193 BZP sei somit gewahrt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Revision eines bundesgerichtlichen Zivilurteils kann in den in Art. 192 Ziff. 1 und 2 BZP vorgesehenen Fällen nach Vorschrift von Art. 194 ebenda nur binnen fünf Jah-