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FamiUenrecht. N° 24.
Vorsohlagsanteil anzureohnen. In BGE 62 II 12 Erw. 2
sind gewisse Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau
als {(vorzeitig ~ur Verteilung gebrachter Vorschlags anteil »
bezeichnet worden, eben weil dieser Erwerb weder Sonder-
gutserwerb noch Einbringen von Frauengut war. Ähnlich
ist hier, sofern ein gewöhnlicher Kauf vorlag, von einem
weder das Sondergut nooh das eingebrachte Frauengut
berührenden Erwerb eheliohen Vermögens zu sprechen,
der in die den Vorschlag oder Rückschlag ergebende Er-
folgsrechnung einzustellen und dem Erwerber (hier der
Ehefrau, die diese Liegenschaft behält) mit dem Mehrwert
anzurechnen ist. Stünde Ersatz für eingebrachtes Frauen-
gut in Frage, so wäre freilich vermutungsweise wiederum
solches anzunehmen (Art. 196 Abs. 2 ZGB).
Vorbehalten bleibt, sofern sich nicht erbrechtlicher Er-
werb ergeben sollte, die Frage, ob sich der Kauf vom
Jahre 1937 etwa nach der Willensmeinung der Vertrags-
parteien als gemischte Schenkung (eines die Hypothek
übersteigenden Wertes) und damit als teilweises Ein-
bringen von Frauengut darstelle, das mit einem entspre-
chenden Wertbetrag ausserhalb der Vorschlagsrechnung
stünde.
Die Sache ist zur Abklärung der wesentlichen Tatsachen
und zu neuer Entsoheidung an das Obergericht zurüok-
zuweisen. Dadurch kommt der Prozess im zurüokgewie-
senen Punkte in die Lage zurück, in der er sich vor Aus-
fällung des angefoohtenen Urteils befunden hatte. Neue
Anträge und sonstige Vorbringen werden also, soweit sie
nach der kantonalen Prozessordnung in jenem Prozess-
stadium noch zulässig waren, neuerdings zuzulassen sein
(Art. 66 Abs. lOG, BGE 61 II 358, 69 II 215).
Vgl. auch. Nr. 29, 30. -
Voir aussi nOB 29, 30.
L
ObHgaliiOnenrooht. No 25.·
III. OBLIGATIONENRECRT
DROIT DES OBLIGATIONS
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25. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabtellung vom 2. November
1948 i. S. Musa Handels A.-G. gegen Textil A.-G.
SteUoortretung (Art. 32 OR).
Voraussetzungen, unter denen der Ka.ufxrumn die Rechtshand-
lungen seines ohne Ermächtigung handelnden Stellvertreters
gegen sich gelten lassen muss.
Representation (art. 32 CO).
.
Conditions auxquelles le co~t
doit se laisser opposer las
actes de son representant lorsque celui-ci agit sans pouvoirs.
Rappre8entanza (art. 32 OR).
In quali condizioni il commerciante deve approva.re gli atti deI
suo rappresentante ehe ha agito senz' autorizzazione.
Aus dem Tatbestand :
M. Hasler war vom Oktober 1945 bis September 1946
als Bureauangestellter und Verkäufer bei der Klägerin,
der Textil A.-G., tätig. Gestützt auf seine Offerte an
S. Bollag, den Vertreter und späteren Verwaltungsr~t der
Beklagten Marsa Handels A.-G., bestellte diese bei der
Klägerin am 26. Juli 1946 125 Stüok Manchestersamt,
wobei sie gleiohzeitig um eine sohriftliche Bestätigung
nachsuchte. Mit Schreiben vom gleiohen Tage, das von
RasIer unterzeichnet war, bestätigte die Klägerin die
erhaltene Bestellung, und im Oktober 1946 lieferte sie die
Ware, zum Teil direkt an die Beklagte, zum Teil an deren
Abnehmer unter Vermerkung auf den Lieferscheinen «im
Auftrag der Marsa A.-G. S. Bollag». Die Faktur stellte sie
auf den Namen der Beklagten aus; der Betrag belief sioh,
naoh Abzug von drei nicht gelieferten Stoffstücken, auf
Fr. 50,406.30.
Als die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung der
Grossistennummer verlangte, teilte diese am 8. November
1946 mit, nicht sie, sondern die Iweg A.-G. -
eine Gesell-
sohaft, an der S. Bollag massgebend. beteiligt war -
habe
löO
. Obligationenrecht. N° 2ö.
den Kaufpreis zu bezahlen. Die Klägerin erwiderte, die
Faktur laute auf die Beklagte und habe mit der Iweg A.-G.
nichts zu tun, und verlangte umgehende Überweisung des
Betrages. Nach zwei weiteren Zahlungsaufforderungen
antwortete die Beklagte, die Manchester-Lieferung sei im
Einverständnis mit RasIer von S. Bollag übernommen
worden, der sie auch bezahlen werde. Die Klägerin bestritt
das, beharrte auf der Bezahlung durch die Beklagte und
reichte diesbezüglich Klage ein. Die Beklagte schloss auf
deren Abweisung, mit der Begründung, S. Bollag habe die
Schuldpflicht mit befreiender Wirkung an ihrer Stelle im
Einverständnis mit der Klägerin übernommen. Das Ran.;.
delsgericht Zürich verwarf diesen Einwand und sprach die
Klage mit Urteil vom 27. Mai 1948 zu.
Die Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab-
weisung der Klage, allenfalls Rückweisung der Streitsache
an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
A'U8 den Erwägungen :
1. -
Streitig ist, ob die aus dem Kaufvertrag vom
26. Juli 1946 fliessende Verpflichtung auf Bezahlung des
Kaufpreises durch Schuldübernahme auf S. Bollag über-
gegangen ist. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz fest, dass
der Vertreter der Klägerin, RasIer, die Beklagte aus dem
Vertragsverhältnis entlassen und durch S. Bollag ersetzen
wollte, und dass er mit diesem dann auch eine dahin-
gehende Abrede getroffen hat. Weiter führt sie aus, RasIer
sei intern, seiner Arbeitgeberin gegenüber, zu einem solchen
Vorgehen nicht berechtigt gewesen, er habe Geschäfte von
dieser Bedeutung zwar vorbereiten dürfen, für ihren Ab-
schluss aber jeweils die Genehmigung des Direktors der
Klägerin einholen müssen. Schliesslich verneint sie, dass
diese Genehmigung zu der behaupteten Schuldübernahme
erteilt worden sei. Diese Feststellungen tatbeständlicher
Natur sind für das Bundesgericht bindend.
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Obllgationenrecht. N° 25 •
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2. -
Obschon die Klägerin dem Schuldnerwechsel nicht
zugestimmt hat, ist damit doch nichts entschieden in der
sich vorab stellenden, von der Vorinstanz nicht berührten
Rechtsfrage, ob sie nicht trotzdem die Schuldübernahme
gestützt darauf gegen sich gelten lassen müsse, dass Rasler
mit ihrer Duldung nach aussen in einer Art und Weise auf-
getreten wäre, die Dritte anzunehmen berechtigte, er sei
zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrages bevoll-
mächtigt. Zu Unrecht glaubt die Klägerin, die Behauptung,
vorliegend sei ein derartiger Tatbestand verwirklicht,
könne, weil neu, vom Bundesgericht nicht überprüft wer-
den. Denn es handelt sich hiebei lediglich um eine recht-
liche Schlussfolgerung aus tatbeständlichen Grundlagen,
die bereits vor der kantonalen Instanz dargetan worden
sind.
. Um diese Frage zu beantworten, ist davon auszugehen,
dass die Erteilung einer Vollmacht an keine Form gebunden
ist. Sie kann durch konkludentes Verhalten erfolgen und
gegebenenfalls aus dem Stillschweigen des Geschäftsherrn
zu Rechtshandlungen, die sein Angestellter vornimmt,
geschlossen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn
es der Geschäftsherr in einer auf Bevollmächtigung deu-
tenden Weise geschehen lässt, dass sein Angestellter einem
Dritten gegenüber als Bevollmächtigter auftritt (BGE 31 n
672). Zumal der kaufmännische Verkehr setzt einfache'und
übersichtliche Verhältnisse voraus, da nur so die erfor-
derliche Rechtssicherheit gewährleistet wird. Wer einen
andern für sich auftreten lässt llnd hiebei nach aussen den
Anschein erweckt, er werde dessen Rechtshandlungen
decken, kann deshalb dem' redlichen Dritten, der hierauf
vertraut und mit dem Vertreter kontrahiert, nicht die
fehlende Bevollmächtigung entgegenhalten. Es ist infolge-
dessen für die Frage der stillschweigenden Bevollmäch-
tigung nicht so sehr entscheidend, ob der Kaufmann die
rechtsgeschäftliche Tätigkeit seines Vertreters im Einzel-
nen kennt und billigt, als vielmehr, wie die mit seinem
V~rtreter kontrahierenden Dritten sein Verhalten, das er
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Obligationenreoht. N0 25.
gegenüber dessen Tätigkeit bekundet, auffassen müssen.
Dürfen sie in guten Treuen annehmen, dass ihm das rechts-
geschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der
im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein
konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich
bei diesem, auf eine stillschweigende Vollmachtserteilung
hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters
Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen.
Vorliegend hat die Klägerin ihren Angestellten Hasler
nach aussen völlig selbständig einen Kaufvertrag wesent-
lichen Umfanges abschliessen lassen. Nebstdem finden sich
in den Akten Schreiben aus der Zeit jenes Vertragsschlus-
ses, d~h die Hasler noch andere, ebenfalls weittragende
Offerten an die Beklagte gerichtet und namens der Klä-
gerin unterschrieben hat. Nichts konnte hiebei die Beklagte
auf den Gedanken führen, Hasler müsse jeweils die Ge-
nehmigung seines Direktors einholen. Allerdings hat sie
in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1946, worin sie sich auf
die mündliche Offerte des HasIer bezog, von der Klägerin
ausdrücklich eine Bestätigung verlangt. Das allein erlaubt
jedoch keineswegs den Schluss, sie hätte an der Bevoll-
mächtigung gezweifelt. Aber selbst wenn sie bei den Ver-
tragsverhandlungen diesbezüglich hoch Zweifel gehabt
hätte, so wären sie durch das Bestätigungsschreiben der
Klägerin zerstreut worden. Denn dieses trug nicht die
Unterschrift einer nach dem Handelsregistereintrag zeich-
nungsberechtigten Person, aondern wiederum diejenige
Haslers. Gerade daraus durfte sie, im Zusammenhang mit
den übrigen, von Hasler unterzeichneten bedeutsamen
Geschäftsbriefen, in guten Treuen folgern, er sei zum
selbständigen Abschluss des Vertrages ermächtigt. Ob er
tatsächlich den Rahmen seiner Bevollmächtigung über-
schritten habe, bleibt demgegenüber belanglos. Seine
selbständige und wiederholte Tätigkeit als bevollmäch-
tigter Vertreter war derart ausgeprägt, dass sie die Be-
klagte mit Fug anzunehmen berechtigte, sie habe seinem
Geschäftsherm nicht verborgen bleiben können und werde
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Obligationenrooht. N° 25.
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von diesem gebilligt. Diesen Schein, den die Klägerin
durch die ihrem Vertreter eingeräumte Freiheit erweckt
hat, muss sie gegen sich gelten lassen. Übrigens deckt sie
das Vorgehen von Hasier insoweit, als sie den von ihm
abgeschlossenen Vertrag ohne weiteres als ihren eigenen
betrachtet; sie gibt damit zu, dass die Beklagte zu Recht
annahm, Hasler sei zum Vertragsschluss bevollmächtigt
gewesen.
Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob die Be-
klagte auch den weiteren Schluss ziehen durfte, Hasler
sei überdies zum Abschluss eines Schuldübernahmever-
trages bevollmächtigt. Musste sie nämlich auf Grund der
gegebenen Verhältnisse mit der Möglichkeit rechnen, seine
Vollmacht beschränke sich darauf, einen Verkauf lediglich
mit ihr zu tätigen, SQ konnte sie nach Treu und Glauben
jene weitergehende Ermächtigung nicht voraussetzen.
Wohl aber durfte sie das tun, wenn sie anzunehmen
berechtigt war, seine Vollmacht erstreckte sich ganz all-
gemein auf den Abschluss solcher Verkäufe. Denn wer
einen Käufer völlig nach eigenem Belieben auswählen darf,
dem steht es im allgemeinen auch zu, ihn auszuwechseln.
Der Beklagten war nun allerdings von der Tätigkeit des
Hasier bei der Klägerin offenbar weiter nichts bekannt, als
die Offerten, die er ihr unterbreitete, und seine Mitwirkung
beim Vertragsschluss. Jedenfalls blieb sie den Beweis
schuldig, dass er auch anderweitig mit der Berechtigung
der völlig freien Käuferwahl Geschäfte getätigt, und dass
sie hievon Kenntnis gehabt hätte. Ebensowenig kann sie
sich darauf berufen, bereits seit geraumer Zeit ihren
Geschäftsverkehr mit der Klägerin. stets über Hasler ge-
pflogen zu haben und gestützt hierauf in ihrer Annahme
von dessen selbständiger Vertretungsbefugnis bestärkt
worden zu sein. Wären einzig diese tatbeständlichen Unter.:
lagen gegeben, so könnte deshalb der Klägerin kaum zuge-
standen werden, sie habe nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr nicht damit rechnen müssen, dass HasIer
lediglich bevollmächtigt sei, mit ihr, und nur mit ihr,
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Obligationenrecht. N° 25.
bestimmte Geschäfte abzuschliessen. Entscheidend fällt
indessen wiederum das von RasIer unterzeichnete Bestä-
tigungsschreiben der Klägerin ins Gewicht. Solchen Be-
stätigungsschreiben kommt im kaufmännischen Verkehr
erfahrungsgemäss eine erhebliche Bedeutung zu. Sie die-
nen freilich in Fällen wie dem vorliegenden in erster Linie
einer reirum Beweissicherung hinsichtlich der einzelnen
Vertragsabreden; sie bezwecken aber nicht weniger, dem
Vertragspartner, namentlich wenn die Verhandlungen
durch Vertreter geführt worden sind) die Gewissheit zu
verschaffen, dass das Geschäft als rechtsgültig abge-
schlossen betrachtet werde. Dementsprechend pflegen sie
denn auch regelmässig von Personen unterschrieben zu
sein, die frei über Abschluss und Abänderung der in Frage
stehenden Verträge befinden können. Ist dem aber sb, und
hat die Beklagte, wie ausgeführt, in guten Treuen anneh-
men dürfen, RasIer habe das Bestätigungsschreiben mit
Duldung der Klägerin unterzeichnet, dann stand ihr auch
die weitere, sich aus der Natur dieses Schreibens ergebende
Folgerung offen, er sei ganz allgemein zu derartigen Ge-
schäftsabschlüssen bevollmächtigt, mithin in der Auswahl
der Käufer und damit auch in deren Auswechslung frei
gewesen. Die Klägerin muss deshalb die Schuldübernahme
gegen sich gelten lassen.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
die Schuldübernahme im Gegensatz zur Bestellung nicht
bestätigt worden ist. Zwar hätte das Fehlen der Bestäti-
gung für die Frage bedeutsam sein können, ob die Schuld-
übernahme ernst gemeint sei. Die Vorinstanz hat dies
letztere jedoch für das Bundesgericht verbindlich bejaht.
Im übrigen aber ist das Ausbleiben einer Bestätigung für
die allein noch zu beantwortende Frage, ob die Beklagte
RasIer gestützt auf sein Auftreten als bevollmächtigt habe
betrachten dürfen, belanglos.
Schliesslich steht der Schuldübernahme auch nicht die
Tatsache entgegen, dass die Ware auf den Namen der
ursprünglichen Käuferin geliefert und die Faktur auf die
Obligationenrecht. N° 26.
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Beklagte ausgestellt wurde. Nachdem die Vorinstanz die
vorbehaltlose und von RasIer genehmigte Schuldüber-
nahme durch S. Bollag feststellt, könnten diese Umstände
höchstens insoweit von Bedeutung sein, als sie auf eine
spätere Rückgängigmachung der Schuldübernahme durch
konkludentes Verhalten schliessen liessen. Hierfür fehlen
indessen jegliche anderweitigen Anhaltspunkte. Allerdings
hat die Beklagte keine Berichtigung der Faktur verlangt;
aber daraus allein lässt sich noch nicht ihr Verzicht auf die
Schuldbefreiung herleiten, zumal durchaus möglich ist,
dass sie die Faktur bloss versehentlich unwidersprochen
hingenommen hat.
26. Extrait de rarr~t de la Ire Cour eivile du 26 oetobre 1948
dans la cause Commune d'Yverdon contre Jaeeard.
ReaponsabiUte POU'l'dea Mtiments et autres OUV'I'ages.
Ciroonstances dans lesquelles une personne, qui n'est pas pro-
prietaire du fonds sur lequel elle a construit un ouvra.ge et ne
possMe pas BUr ce fonds un droit reel, doit nea.nmoins 6tre
consideree, au sens de l'art. 58 CO, comme proprietaire dudit
ouvra.ge.
Werkhajtung.
WerkeigentÜIDer i. S. von Art. 58 OR kann lUlter Umständen
auch sein, wer ein Werk erstellt auf einem Grundstück, an dem
ihm weder das Eigentum, noch ein sonstiges dingliches Recht
zusteht.
Reaponsabilitd deJ, proprietario di un'opera.
Circostanze in cui una persona., ehe non e proprietaria. deI fondo
sul quale costruisce un'opera e non possiede sn questo fondo
un diritto reale, dev'essere considerata nonrumeno come pro-
prietaria dell'opera a norma dell'art. 58 CO.
J accard a ete victime d'un accident en plongeant du
haut d'une passerelle faisant partie d'un etablissement de
bains que la Commune d'Yverdon a amenage sur les rives
du lac de NeuchateI.
Dans l'action en dommages-interets que lui a intentee
Jaccard en vertu de l'art. 58 CO, la commune defenderesse
a notamment conteste que la passerelle, avan9ant dans le