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74_II_149

BGE 74 II 149

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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FamiUenrecht. N° 24.

Vorsohlagsanteil anzureohnen. In BGE 62 II 12 Erw. 2

sind gewisse Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau

als {(vorzeitig ~ur Verteilung gebrachter Vorschlags anteil »

bezeichnet worden, eben weil dieser Erwerb weder Sonder-

gutserwerb noch Einbringen von Frauengut war. Ähnlich

ist hier, sofern ein gewöhnlicher Kauf vorlag, von einem

weder das Sondergut nooh das eingebrachte Frauengut

berührenden Erwerb eheliohen Vermögens zu sprechen,

der in die den Vorschlag oder Rückschlag ergebende Er-

folgsrechnung einzustellen und dem Erwerber (hier der

Ehefrau, die diese Liegenschaft behält) mit dem Mehrwert

anzurechnen ist. Stünde Ersatz für eingebrachtes Frauen-

gut in Frage, so wäre freilich vermutungsweise wiederum

solches anzunehmen (Art. 196 Abs. 2 ZGB).

Vorbehalten bleibt, sofern sich nicht erbrechtlicher Er-

werb ergeben sollte, die Frage, ob sich der Kauf vom

Jahre 1937 etwa nach der Willensmeinung der Vertrags-

parteien als gemischte Schenkung (eines die Hypothek

übersteigenden Wertes) und damit als teilweises Ein-

bringen von Frauengut darstelle, das mit einem entspre-

chenden Wertbetrag ausserhalb der Vorschlagsrechnung

stünde.

Die Sache ist zur Abklärung der wesentlichen Tatsachen

und zu neuer Entsoheidung an das Obergericht zurüok-

zuweisen. Dadurch kommt der Prozess im zurüokgewie-

senen Punkte in die Lage zurück, in der er sich vor Aus-

fällung des angefoohtenen Urteils befunden hatte. Neue

Anträge und sonstige Vorbringen werden also, soweit sie

nach der kantonalen Prozessordnung in jenem Prozess-

stadium noch zulässig waren, neuerdings zuzulassen sein

(Art. 66 Abs. lOG, BGE 61 II 358, 69 II 215).

Vgl. auch. Nr. 29, 30. -

Voir aussi nOB 29, 30.

L

ObHgaliiOnenrooht. No 25.·

III. OBLIGATIONENRECRT

DROIT DES OBLIGATIONS

149

25. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabtellung vom 2. November

1948 i. S. Musa Handels A.-G. gegen Textil A.-G.

SteUoortretung (Art. 32 OR).

Voraussetzungen, unter denen der Ka.ufxrumn die Rechtshand-

lungen seines ohne Ermächtigung handelnden Stellvertreters

gegen sich gelten lassen muss.

Representation (art. 32 CO).

.

Conditions auxquelles le co~t

doit se laisser opposer las

actes de son representant lorsque celui-ci agit sans pouvoirs.

Rappre8entanza (art. 32 OR).

In quali condizioni il commerciante deve approva.re gli atti deI

suo rappresentante ehe ha agito senz' autorizzazione.

Aus dem Tatbestand :

M. Hasler war vom Oktober 1945 bis September 1946

als Bureauangestellter und Verkäufer bei der Klägerin,

der Textil A.-G., tätig. Gestützt auf seine Offerte an

S. Bollag, den Vertreter und späteren Verwaltungsr~t der

Beklagten Marsa Handels A.-G., bestellte diese bei der

Klägerin am 26. Juli 1946 125 Stüok Manchestersamt,

wobei sie gleiohzeitig um eine sohriftliche Bestätigung

nachsuchte. Mit Schreiben vom gleiohen Tage, das von

RasIer unterzeichnet war, bestätigte die Klägerin die

erhaltene Bestellung, und im Oktober 1946 lieferte sie die

Ware, zum Teil direkt an die Beklagte, zum Teil an deren

Abnehmer unter Vermerkung auf den Lieferscheinen «im

Auftrag der Marsa A.-G. S. Bollag». Die Faktur stellte sie

auf den Namen der Beklagten aus; der Betrag belief sioh,

naoh Abzug von drei nicht gelieferten Stoffstücken, auf

Fr. 50,406.30.

Als die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung der

Grossistennummer verlangte, teilte diese am 8. November

1946 mit, nicht sie, sondern die Iweg A.-G. -

eine Gesell-

sohaft, an der S. Bollag massgebend. beteiligt war -

habe

löO

. Obligationenrecht. N° 2ö.

den Kaufpreis zu bezahlen. Die Klägerin erwiderte, die

Faktur laute auf die Beklagte und habe mit der Iweg A.-G.

nichts zu tun, und verlangte umgehende Überweisung des

Betrages. Nach zwei weiteren Zahlungsaufforderungen

antwortete die Beklagte, die Manchester-Lieferung sei im

Einverständnis mit RasIer von S. Bollag übernommen

worden, der sie auch bezahlen werde. Die Klägerin bestritt

das, beharrte auf der Bezahlung durch die Beklagte und

reichte diesbezüglich Klage ein. Die Beklagte schloss auf

deren Abweisung, mit der Begründung, S. Bollag habe die

Schuldpflicht mit befreiender Wirkung an ihrer Stelle im

Einverständnis mit der Klägerin übernommen. Das Ran.;.

delsgericht Zürich verwarf diesen Einwand und sprach die

Klage mit Urteil vom 27. Mai 1948 zu.

Die Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab-

weisung der Klage, allenfalls Rückweisung der Streitsache

an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes.

Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

Streitig ist, ob die aus dem Kaufvertrag vom

26. Juli 1946 fliessende Verpflichtung auf Bezahlung des

Kaufpreises durch Schuldübernahme auf S. Bollag über-

gegangen ist. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz fest, dass

der Vertreter der Klägerin, RasIer, die Beklagte aus dem

Vertragsverhältnis entlassen und durch S. Bollag ersetzen

wollte, und dass er mit diesem dann auch eine dahin-

gehende Abrede getroffen hat. Weiter führt sie aus, RasIer

sei intern, seiner Arbeitgeberin gegenüber, zu einem solchen

Vorgehen nicht berechtigt gewesen, er habe Geschäfte von

dieser Bedeutung zwar vorbereiten dürfen, für ihren Ab-

schluss aber jeweils die Genehmigung des Direktors der

Klägerin einholen müssen. Schliesslich verneint sie, dass

diese Genehmigung zu der behaupteten Schuldübernahme

erteilt worden sei. Diese Feststellungen tatbeständlicher

Natur sind für das Bundesgericht bindend.

~

I

Obllgationenrecht. N° 25 •

151

2. -

Obschon die Klägerin dem Schuldnerwechsel nicht

zugestimmt hat, ist damit doch nichts entschieden in der

sich vorab stellenden, von der Vorinstanz nicht berührten

Rechtsfrage, ob sie nicht trotzdem die Schuldübernahme

gestützt darauf gegen sich gelten lassen müsse, dass Rasler

mit ihrer Duldung nach aussen in einer Art und Weise auf-

getreten wäre, die Dritte anzunehmen berechtigte, er sei

zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrages bevoll-

mächtigt. Zu Unrecht glaubt die Klägerin, die Behauptung,

vorliegend sei ein derartiger Tatbestand verwirklicht,

könne, weil neu, vom Bundesgericht nicht überprüft wer-

den. Denn es handelt sich hiebei lediglich um eine recht-

liche Schlussfolgerung aus tatbeständlichen Grundlagen,

die bereits vor der kantonalen Instanz dargetan worden

sind.

. Um diese Frage zu beantworten, ist davon auszugehen,

dass die Erteilung einer Vollmacht an keine Form gebunden

ist. Sie kann durch konkludentes Verhalten erfolgen und

gegebenenfalls aus dem Stillschweigen des Geschäftsherrn

zu Rechtshandlungen, die sein Angestellter vornimmt,

geschlossen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn

es der Geschäftsherr in einer auf Bevollmächtigung deu-

tenden Weise geschehen lässt, dass sein Angestellter einem

Dritten gegenüber als Bevollmächtigter auftritt (BGE 31 n

672). Zumal der kaufmännische Verkehr setzt einfache'und

übersichtliche Verhältnisse voraus, da nur so die erfor-

derliche Rechtssicherheit gewährleistet wird. Wer einen

andern für sich auftreten lässt llnd hiebei nach aussen den

Anschein erweckt, er werde dessen Rechtshandlungen

decken, kann deshalb dem' redlichen Dritten, der hierauf

vertraut und mit dem Vertreter kontrahiert, nicht die

fehlende Bevollmächtigung entgegenhalten. Es ist infolge-

dessen für die Frage der stillschweigenden Bevollmäch-

tigung nicht so sehr entscheidend, ob der Kaufmann die

rechtsgeschäftliche Tätigkeit seines Vertreters im Einzel-

nen kennt und billigt, als vielmehr, wie die mit seinem

V~rtreter kontrahierenden Dritten sein Verhalten, das er

152

Obligationenreoht. N0 25.

gegenüber dessen Tätigkeit bekundet, auffassen müssen.

Dürfen sie in guten Treuen annehmen, dass ihm das rechts-

geschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der

im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein

konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich

bei diesem, auf eine stillschweigende Vollmachtserteilung

hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters

Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen.

Vorliegend hat die Klägerin ihren Angestellten Hasler

nach aussen völlig selbständig einen Kaufvertrag wesent-

lichen Umfanges abschliessen lassen. Nebstdem finden sich

in den Akten Schreiben aus der Zeit jenes Vertragsschlus-

ses, d~h die Hasler noch andere, ebenfalls weittragende

Offerten an die Beklagte gerichtet und namens der Klä-

gerin unterschrieben hat. Nichts konnte hiebei die Beklagte

auf den Gedanken führen, Hasler müsse jeweils die Ge-

nehmigung seines Direktors einholen. Allerdings hat sie

in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1946, worin sie sich auf

die mündliche Offerte des HasIer bezog, von der Klägerin

ausdrücklich eine Bestätigung verlangt. Das allein erlaubt

jedoch keineswegs den Schluss, sie hätte an der Bevoll-

mächtigung gezweifelt. Aber selbst wenn sie bei den Ver-

tragsverhandlungen diesbezüglich hoch Zweifel gehabt

hätte, so wären sie durch das Bestätigungsschreiben der

Klägerin zerstreut worden. Denn dieses trug nicht die

Unterschrift einer nach dem Handelsregistereintrag zeich-

nungsberechtigten Person, aondern wiederum diejenige

Haslers. Gerade daraus durfte sie, im Zusammenhang mit

den übrigen, von Hasler unterzeichneten bedeutsamen

Geschäftsbriefen, in guten Treuen folgern, er sei zum

selbständigen Abschluss des Vertrages ermächtigt. Ob er

tatsächlich den Rahmen seiner Bevollmächtigung über-

schritten habe, bleibt demgegenüber belanglos. Seine

selbständige und wiederholte Tätigkeit als bevollmäch-

tigter Vertreter war derart ausgeprägt, dass sie die Be-

klagte mit Fug anzunehmen berechtigte, sie habe seinem

Geschäftsherm nicht verborgen bleiben können und werde

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Obligationenrooht. N° 25.

153

von diesem gebilligt. Diesen Schein, den die Klägerin

durch die ihrem Vertreter eingeräumte Freiheit erweckt

hat, muss sie gegen sich gelten lassen. Übrigens deckt sie

das Vorgehen von Hasier insoweit, als sie den von ihm

abgeschlossenen Vertrag ohne weiteres als ihren eigenen

betrachtet; sie gibt damit zu, dass die Beklagte zu Recht

annahm, Hasler sei zum Vertragsschluss bevollmächtigt

gewesen.

Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob die Be-

klagte auch den weiteren Schluss ziehen durfte, Hasler

sei überdies zum Abschluss eines Schuldübernahmever-

trages bevollmächtigt. Musste sie nämlich auf Grund der

gegebenen Verhältnisse mit der Möglichkeit rechnen, seine

Vollmacht beschränke sich darauf, einen Verkauf lediglich

mit ihr zu tätigen, SQ konnte sie nach Treu und Glauben

jene weitergehende Ermächtigung nicht voraussetzen.

Wohl aber durfte sie das tun, wenn sie anzunehmen

berechtigt war, seine Vollmacht erstreckte sich ganz all-

gemein auf den Abschluss solcher Verkäufe. Denn wer

einen Käufer völlig nach eigenem Belieben auswählen darf,

dem steht es im allgemeinen auch zu, ihn auszuwechseln.

Der Beklagten war nun allerdings von der Tätigkeit des

Hasier bei der Klägerin offenbar weiter nichts bekannt, als

die Offerten, die er ihr unterbreitete, und seine Mitwirkung

beim Vertragsschluss. Jedenfalls blieb sie den Beweis

schuldig, dass er auch anderweitig mit der Berechtigung

der völlig freien Käuferwahl Geschäfte getätigt, und dass

sie hievon Kenntnis gehabt hätte. Ebensowenig kann sie

sich darauf berufen, bereits seit geraumer Zeit ihren

Geschäftsverkehr mit der Klägerin. stets über Hasler ge-

pflogen zu haben und gestützt hierauf in ihrer Annahme

von dessen selbständiger Vertretungsbefugnis bestärkt

worden zu sein. Wären einzig diese tatbeständlichen Unter.:

lagen gegeben, so könnte deshalb der Klägerin kaum zuge-

standen werden, sie habe nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr nicht damit rechnen müssen, dass HasIer

lediglich bevollmächtigt sei, mit ihr, und nur mit ihr,

154

Obligationenrecht. N° 25.

bestimmte Geschäfte abzuschliessen. Entscheidend fällt

indessen wiederum das von RasIer unterzeichnete Bestä-

tigungsschreiben der Klägerin ins Gewicht. Solchen Be-

stätigungsschreiben kommt im kaufmännischen Verkehr

erfahrungsgemäss eine erhebliche Bedeutung zu. Sie die-

nen freilich in Fällen wie dem vorliegenden in erster Linie

einer reirum Beweissicherung hinsichtlich der einzelnen

Vertragsabreden; sie bezwecken aber nicht weniger, dem

Vertragspartner, namentlich wenn die Verhandlungen

durch Vertreter geführt worden sind) die Gewissheit zu

verschaffen, dass das Geschäft als rechtsgültig abge-

schlossen betrachtet werde. Dementsprechend pflegen sie

denn auch regelmässig von Personen unterschrieben zu

sein, die frei über Abschluss und Abänderung der in Frage

stehenden Verträge befinden können. Ist dem aber sb, und

hat die Beklagte, wie ausgeführt, in guten Treuen anneh-

men dürfen, RasIer habe das Bestätigungsschreiben mit

Duldung der Klägerin unterzeichnet, dann stand ihr auch

die weitere, sich aus der Natur dieses Schreibens ergebende

Folgerung offen, er sei ganz allgemein zu derartigen Ge-

schäftsabschlüssen bevollmächtigt, mithin in der Auswahl

der Käufer und damit auch in deren Auswechslung frei

gewesen. Die Klägerin muss deshalb die Schuldübernahme

gegen sich gelten lassen.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass

die Schuldübernahme im Gegensatz zur Bestellung nicht

bestätigt worden ist. Zwar hätte das Fehlen der Bestäti-

gung für die Frage bedeutsam sein können, ob die Schuld-

übernahme ernst gemeint sei. Die Vorinstanz hat dies

letztere jedoch für das Bundesgericht verbindlich bejaht.

Im übrigen aber ist das Ausbleiben einer Bestätigung für

die allein noch zu beantwortende Frage, ob die Beklagte

RasIer gestützt auf sein Auftreten als bevollmächtigt habe

betrachten dürfen, belanglos.

Schliesslich steht der Schuldübernahme auch nicht die

Tatsache entgegen, dass die Ware auf den Namen der

ursprünglichen Käuferin geliefert und die Faktur auf die

Obligationenrecht. N° 26.

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Beklagte ausgestellt wurde. Nachdem die Vorinstanz die

vorbehaltlose und von RasIer genehmigte Schuldüber-

nahme durch S. Bollag feststellt, könnten diese Umstände

höchstens insoweit von Bedeutung sein, als sie auf eine

spätere Rückgängigmachung der Schuldübernahme durch

konkludentes Verhalten schliessen liessen. Hierfür fehlen

indessen jegliche anderweitigen Anhaltspunkte. Allerdings

hat die Beklagte keine Berichtigung der Faktur verlangt;

aber daraus allein lässt sich noch nicht ihr Verzicht auf die

Schuldbefreiung herleiten, zumal durchaus möglich ist,

dass sie die Faktur bloss versehentlich unwidersprochen

hingenommen hat.

26. Extrait de rarr~t de la Ire Cour eivile du 26 oetobre 1948

dans la cause Commune d'Yverdon contre Jaeeard.

ReaponsabiUte POU'l'dea Mtiments et autres OUV'I'ages.

Ciroonstances dans lesquelles une personne, qui n'est pas pro-

prietaire du fonds sur lequel elle a construit un ouvra.ge et ne

possMe pas BUr ce fonds un droit reel, doit nea.nmoins 6tre

consideree, au sens de l'art. 58 CO, comme proprietaire dudit

ouvra.ge.

Werkhajtung.

WerkeigentÜIDer i. S. von Art. 58 OR kann lUlter Umständen

auch sein, wer ein Werk erstellt auf einem Grundstück, an dem

ihm weder das Eigentum, noch ein sonstiges dingliches Recht

zusteht.

Reaponsabilitd deJ, proprietario di un'opera.

Circostanze in cui una persona., ehe non e proprietaria. deI fondo

sul quale costruisce un'opera e non possiede sn questo fondo

un diritto reale, dev'essere considerata nonrumeno come pro-

prietaria dell'opera a norma dell'art. 58 CO.

J accard a ete victime d'un accident en plongeant du

haut d'une passerelle faisant partie d'un etablissement de

bains que la Commune d'Yverdon a amenage sur les rives

du lac de NeuchateI.

Dans l'action en dommages-interets que lui a intentee

Jaccard en vertu de l'art. 58 CO, la commune defenderesse

a notamment conteste que la passerelle, avan9ant dans le